Landgericht Köln Urteil, 03. Sept. 2015 - 14 O 554/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz und Erstattung von Rechtsberatungskosten wegen unberechtigter Abnehmerverwarnung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
3Die Firma J GmbH (nachfolgend: Zedentin) handelte mit Software, die sie nicht von den Herstellern oder deren Vertriebsgesellschaften, sondern von Abnehmern der Computerprogramme bezog. Sie veräußerte u.a.an ihre Kunden „X Software“, an welcher der Beklagten zu 1) ursprünglich die ausschließlichen Nutzungsrechte zustanden.
4Zwischen einem Konzernunternehmen der Beklagten, der X Ltd. und der Evangelischen Stiftung W bestand eine Vereinbarung (Mitgliedsvertrag zum Vertragslizenzprogramm für Bildungseinrichtungen), aufgrund derer die ESV und mit ihr verbundene Unternehmen, die über die Y GmbH (Rechenzentrum W GmbH) betreut wurden, zum rabattierten Bezug von Softwarelizenzen berechtigt waren (sogenannte Kirchenlizenzen). Auf Anfrage der schweizerische Muttergesellschaft der Zedentin, der J AG, bestellte ein Mitarbeiter der Y GmbH bei einem Vertriebsunternehmen der Beklagten zu 1) Lizenzen für die streitgegenständliche Software, lud diese auf Datenträger herunter und veräußerte diese weiter an die J AG, die die Software ihrerseits der Zedentin zur Verfügung stellte. Die Zedentin wiederum veräußerte die Software-Datenträger an mehrere ihrer Kunden.
5Zwischen der Zedentin und anderen Beteiligten sowie der Beklagten zu 1) wurden Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Zulässigkeit des Handels mit der betroffenen Software geführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.12.2014, I ZR 8/13, Used-.Soft III, juris) Bezug genommen.
6Mit Beschluss des Landgericht Frankfurt vom 24.11.2009, AZ. 2-06 O 556/09 wurde auf Antrag der Beklagten zu 1) der Zedentin, dem Kläger und den damaligen Mitgeschäftsführer der Zedentin, Herrn K, unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung im Wesentlichen der Vertrieb von „gebrauchter“ X-Software untersagt und die Zedentin zur Erteilung von Auskunft über Namen und Adressen von Kunden verpflichtet, die die streitgegenständliche X-Software von der Zedentin erworben hatten.
7Die Beklagte zu 1) hatte geltend gemacht, der in § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG normierte Erschöpfungsgrundsatz sei auch auf zunächst per Download vom Hersteller in den Verkehr gebrachte Software anzuwenden und der weitere Vertrieb solcher Software nicht ohne Zustimmung des Herstellers bzw. des Inhabers der urheberrechtlichen Verwertungsrechte zulässig.
8In dem folgenden Hauptsacheverfahren hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 18.12.2012 (Az. 11 U 68/11) die Klage der hiesigen Beklagten zu 1) gegen die Zedentin, soweit diese auf Urheberrecht gestützt war, abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.12.2014 (Az. I ZR 8/13 –J III) die Revision der Klägerin insoweit als unbegründet zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, die Zedentin habe durch die Veräußerung des Computerprogramms (an das Hauptamt der Stadt Darmstadt) das Verbreitungsrecht an den Programmen nicht verletzt (BGH, Urteil v. 11.12.2014, Az. IZR 8/13 – Used Soft III, juris Rn. 23 ff).
9Die Zedentin wandte sich mit Schreiben vom 18.01.2010 und 04.03.2010 (Anlagen B 3 und B 4, Bl. 153 – 158 GA) an ihre Kunden und wies darauf hin, dass nach ihrer Ansicht die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main falsch sei, zugleich übermittelte die Zedentin mit Schreiben vom 04.03.2010 ein Muster-Anschreiben zur Abwehr von Ansprüchen seitens der „X“ und fordert ihre Kunden auf, den Forderungen von X nach Übersendung von Datenträgern und/oder Unterlagen nicht nachzukommen.
10Die Zedentin erteilte der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 19.02.2010 (Anl. K1, Bl. 23-29 GA) Auskunft über ihre Kunden.
11Die Beklagte zu 2) sandte an die in dem Auskunftsschreiben genannten Kunden, unter anderem die L GmbH (Schreiben vom 1.3.2010, Anl. K2, Bl. 30 f GA) Schreiben, welche auszugsweise folgenden Wortlaut hatten:
12„Am 6. Januar 2010 hat das Landgericht Frankfurt a. M. eine zuvor auf Antrag von X Systems erlassene einstweilige Verfügung gegen die Firma J GmbH bestätigt. Mit dem Urteil hat das Gericht J den Vertrieb von gebrannten Datenträgern sowie die Verwendung von “notariellen Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb“ für X-Produkte untersagt. … Als Folge davon sind die Kunden damit auch nicht berechtigt, die von ihnen nur vermeintlich erworbene Software zu nutzen. Im Rahmen des Verfügungsverfahrens hat J Auskunft über Kunden erteilt und dabei auch ihr Unternehmen benannt. Es besteht deshalb der dringende Verdacht, dass J auch ihrem Unternehmen selbst gebrannte Datenträger verkauft .. hat.
13Im folgenden Text bat die Beklagte zu 2) um Auskunft über den Umfang des Erwerbs von X-Produkten über die Zedentin und um Übersendung der von der Zedentin gelieferten Produkte (Datenträger und Nachweise) binnen einer Frist von zehn Tagen zwecks Prüfung.
14Die Beklagte zu 1) wandte sich mit Schreiben vom 25.03.2010 am 09.09.2010 (Anl. K3 f, Bl. 32-34, 35-39 GA) an die Firma L GmbH und kündigte die gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen sowie Besichtigungsansprüchen gemäß § 101 a UrhG an.
15Die Zedentin ließ durch ihre Bevollmächtigten an ihre betroffenen Kunden am 09.04.2010 Schreiben (Anlagenkonvolut K 9, Bl. 305 – 319 GA) versenden, in denen die Zedentin ihre Rechtsauffassung, dass sie zum Vertrieb der streitgegenständlichen Software berechtigt gewesen sei, erläuterte und mögliche Vorgehensweisen zur Abwehr der Ansprüche vorschlug. Die Zedentin bot ihren Kunden an, die Verteidigung gegen die Ansprüche der Beklagten auf eigene Kosten zu übernehmen.
16In der Folge machten Kunden der Zedentin, zum Teil gerichtlich, Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Rückzahlung der von ihnen an die Zedentin gezahlten Kaufpreise für die streitgegenständliche Software geltend. Die Zedentin wandte für Zahlungen an 29 Kunden und in diesem Zusammenhang ihr entstandene Rechtsanwaltsgebühren insgesamt 135.321,66 EUR auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung des Klägers in der Klageschrift, Seite 7-9, 16 – 19, Bl. 7-9 und 17 – 20 GA Bezug genommen. Der Kläger legt als Anlagen K 11 – K 39 (Bl. 305 – 319 GA) in dieser Sache die von der Zedentin mit ihren Kunden geschlossenen Verträge und geführte Korrespondenz vor.
17Der Kläger behauptet, das an die Firma L gerichtete Schreiben vom 25.03.2010 sei ebenso an ihre sämtlichen anderen Kunden gerichtet worden, die der ersten Aufforderung der Beklagten (Anlage K2) nicht nachgekommen seien unter Bezugnahme auf Schreiben an die Firma Cubeware GmbH u.a. (Anlage K 5, Bl. 260 ff GA).
18Ferner habe die Beklagte auch Schreiben wie aus der Anlage K 4 ersichtlich an weitere Kunden, u.a. die Firma C GmbH & Co. KG gesandt (Anlage K 6, Bl. 276 ff GA).
19Die Zedentin habe Ende März/Anfang April erst ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der anwaltlichen Beratung, deretwegen nunmehr Schadensersatz geltend gemacht werde, mandatiert, nachdem sich die Kunden aufgrund der Schreiben wie in Anlagen K 2 und K 3 vorgelegt, an die Zedentin gewandt und von diesen berichtet hätten.
20So habe die L GmbH am 27.03.2010 das Schreiben (Anlage K 3) erhalten und nun es an die Zedentin weitergeleitet. Diese habe sich am 28.03.2010 mit ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten in Verbindung gesetzt und um Beratung gebeten (E.-Mail v. 28.03.2010, Anlage K 7, Bl. 300 GA).
21Erst daraufhin hätten in Abstimmung mit der Zedentin die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.04.2010 an sämtliche von der Auskunft betroffenen Kunden gleichlautende Schreiben versandt.
22Der Kläger ist der Ansicht, bei den von dem Beklagten an die Kunden der Zedentin gerichteten, streitgegenständlichen Schreiben handele es sich um unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen, deretwegen die Beklagten zum Schadensersatz wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Zedentin sowie deren Kunden verpflichtet sei. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten kollusiv zusammengewirkt. Die Beklagte zu 2) habe nur mit Unterstützung der Beklagten zu 1) die Daten der Kunden der Zedentin erfahren und diese abmahnen können.
23Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Abtretungsvereinbarung vom 22.12.2011/02.01.2012 umfasse auch die streitgegenständlichen Ansprüche, auch soweit diese gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemacht würden. Hierzu behauptet er, die Abtretungsvereinbarung sei von vornherein mit dem Inhalt der Klarstellungserklärung zur Vereinbarung vom 26.12.2013 zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter der Zedentin verabredet und mit diesem Inhalt auch von der Gläubigerversammlung genehmigt worden, zumindest hätten einige Mitglieder der Gläubigerversammlung den Inhalt der Abtretungsvereinbarung so verstanden.
24Der Kläger ist ferner der Ansicht, wegen der Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner umfasse eine Abtretung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten zu 1) zwangsläufig auch solche Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2).
25Der Kläger beantragt,
26die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 135.911,83 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
27Die Beklagten beantragen,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagten behaupten, die Beauftragung der Bevollmächtigten der Zedentin sei bereits im Januar 2010 erfolgt, dies folge bereits aus der Formulierung der Schreiben, auch wenn diese als Absender die Zedentin selbst auswiesen. Die Beklagten meinen, die der Zedentin entstandenen Rechtsanwaltskosten seien damit nicht durch die von Seiten der Beklagten an die Kunden der Zedentin zu einem späteren Zeitpunkt verfassten Schreiben verursacht.
30Die Beklagten behaupten, bei den an die Firma L GmbH gerichteten Schreiben vom 25.03.2010 und 09.10.2010 (Anlagen K 3 und K 4) handele es sich nicht um Standardschreiben an alle ihnen bekannt gewordenen Kunden der Zedentin, sondern um individuelle Schreiben, bedingt durch die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Firma L GmbH.
31Die Beklagten sind ferner der Ansicht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da die Abtretungsvereinbarung vom 22.12.2011/02.01.2012 die streitgegenständlichen Ansprüche nicht umfasse. Auch erstrecke sich die Abtretungsvereinbarung nur auf solche, hier nicht streitgegenständlichen, Ansprüche der Zedentin gegenüber der Beklagten zu 1), wie aus der Vorbemerkung zu der Abtretungsvereinbarung sowie aus dem Protokoll der Gläubigerversammlung zu entnehmen sei.
32Die Beklagten vertreten weiter die Auffassung, die Abtretungsvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetzes nichtig, der Kläger übernehme unzulässige Inkassodienstleistungen für den Insolvenzverwalter.
33Die Beklagten bestreiten ferner die von dem Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach. Sie meinen, eine Verpflichtung zum Schadensersatz bestehe nicht, da zum Zeitpunkt der an die Kunden der Zedentin gerichteten Schreiben der Beklagten für die Beklagten nicht erkennbar gewesen sei, dass eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts bezüglich der streitgegenständlichen Software eingetreten und das Geschäftsmodell der Zedentin damit zulässig gewesen sei.
34Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36I.
37Die Klage ist nicht begründet.
38Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten bereits dem Grund nach kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da der Kläger nicht aktivlegitimiert ist.
39Der Kläger macht im vorliegenden Rechtsstreit allein Ansprüche der J GmbH (nachfolgend: Zedentin) gegenüber den Beklagten aus abgetretenem Recht geltend. Hierzu beruft sich der Kläger auf die Abtretungsvereinbarung vom 22.12.2011/02.01.2012 (Anlage K 40, Bl. 620 - 622 GA) sowie die “Klarstellungserklärung zur Vereinbarung“ vom 26.12.2013 (Anlage K 41, Bl. 630 GA).
40Die streitgegenständlichen Ansprüche (a) sind von der Abtretungsvereinbarung jedoch nicht umfasst (b) und die Klarstellungserklärung stellt keine, die Abtretungsvereinbarung ersetzende oder ergänzende (weitere) Abtretungsvereinbarung im Umfang der streitgegenständlichen Ansprüche dar (c).
41a)
42Der Kläger macht gegenüber den Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 398 S. 1 BGB) Ansprüche der Zedentin auf Erstattung von Rechtsberatungskosten sowie Schadensersatzansprüche wegen der Rückabwicklung von Kaufverträgen über gebrauchte Software geltend.
43Grundlage dieser Ansprüche sind nach dem Vortrag des Klägers jeweils von der Zedentin mit ihren Kunden geschlossene Kaufverträge über gebrauchte Software sowie die von den Beklagten als Reaktion hierauf an die Zedentin sowie deren Kunden gerichtete Schreiben (u.a. Schreiben vom 01.03.2010, Anl. K2, Bl. 30 f GA und Schreiben vom 25.03.2010, Anl. K3, Bl. 32 – 39 GA). Nach Ansicht des Klägers handelt es sich bei diesen Schreiben um unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen, deretwegen die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet seien in Höhe der der Zedentin diesbezüglich entstandenen Rechtsberatungskosten. Ferner macht der Kläger aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen der Beträge geltend, die die Zedentin in Zusammenhang mit bereits geschlossenen Software-Kaufverträgen im Rahmen der Rückabwicklung bzw. des Vergleichs aufgewendet habe.
44Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in diesem Rechtsstreit streitgegenständlich nur solche Zahlungsansprüche (der Zedentin) sind, die in Zusammenhang mit der Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Zedentin und deren Kunden in Zusammenhang mit abgeschlossenen Verträgen über den Verkauf gebrauchter Software sowie den hiermit zusammenhängenden Kosten der Rechtsberatung stehen.
45b)
46Diese streitgegenständlichen Ansprüche der Zedentin sind nicht Gegenstand der Abtretungsvereinbarung vom 22.12.2011/02.01.2012 (Anlage K 40, Bl. 620 - 622 GA), welcher entsprechend Ziffer 7 der Vereinbarung die Gläubigerversammlung mit Beschluss vom 22.12.2012 (Protokoll des Amtsgerichts München -Insolvenzgericht-vom 22.12.2012 zu Geschäftsnummer 1501 IN 3410/11, Bl. 625 GA) zugestimmt hat.
47Der Inhalt der Abtretungserklärung ist zunächst ausgehend von ihrem Wortlaut zu bestimmen.
48In Z. 1, 2 der Abtretungsvereinbarung ist vereinbart:
491.
50Der Insolvenzverwalter tritt Herrn Schneider die möglicherweise bestehenden Schadensersatzansprüche gegen X hiermit ab. Herr Schneider nimmt die Abtretung an.
512.
52Der Insolvenzverwalter weist Herrn Schneider darauf hin, dass er keine Gewähr für das grundsätzliche Bestehen der Schadensersatzforderungen leisten kann. Er weist insbesondere darauf hin, dass die Schuldnerin Lizenzen von der J AG noch nicht erworben hat. Im Warenwirtschaftssystem der Schuldnerin sind die Lizenzen noch nicht aufgeführt…
53Bereits ausgehend nur von dem Wortlaut von Z. 1 und 2) der Abtretungserklärung handelt es sich bei den in Ziffer 1) erwähnten Schadensersatzansprüchen
54(die möglicherweise bestehenden Schadensersatzansprüche gegen X),
55wie in Ziffer 2) erläutert, um solche, für deren Bestand keine Gewähr von Seiten der Zedentin, vertreten durch den Insolvenzschuldner, übernommen wird, weil die Zedentin Lizenzen von der J AG, Schweiz, noch nicht erworben hat(te).
56Der Wortlaut der Vereinbarung deutet damit auf die Abtretung (nur) von Schadensersatzansprüchen wegen entgangener Gewinnchancen aus tatsächlich nicht realisierten Kaufverträgen über Softwarelizenzen aus zweiter Hand hin.
57Bestätigt wird dies durch den Wortlaut der gesamten Erklärung, die entgegen der Ansicht des Klägers bei der Ermittlung dessen, was die Parteien vereinbart haben, zu berücksichtigen ist.
58Allgemein dient der einem Vertrag vorangestellte Vorspann der Erläuterung des Hintergrundes der zu treffenden Vereinbarung und dem Verständnis dessen, was die Parteien vereinbaren wollen.
59Diesem Zweck dient auch die der Abtretungsvereinbarung vorangestellte Vorbemerkung. Die Parteien haben darin festgelegt, wie die anschließenden Vereinbarungen verstanden werden sollten. Dieser Zusammenhang ergibt sich insbesondere aus dem ausdrücklichen Hinweis
60„Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:“
61sowie aus der Bezugnahme auf den vorangestellten Text in Ziffer 1) der Abtretungsvereinbarung.
62In Ziffer 1) der Vereinbarung wird durch Verwendung des bestimmten Artikels „die“ („die möglicherweise bestehenden Schadensersatzansprüche“) Bezug genommen auf den vorangegangenen Text, in welchem (Vorbemerkung zu Ziffern 1. und 2.) erläutert, ist, welches die (möglicherweise bestehenden) Schadensersatzansprüche sind, und insoweit darauf hingewiesen wird, dass die in der Schweiz ansässige J AG X Lizenzen erworben habe und diese selber oder durch die Schuldnerin (Zedentin) hätten in den Verkehr gebracht werden können, dies jedoch aufgrund der von X erwirkten einstweiligen Verfügung nicht möglich gewesen sei.
63Lediglich Schadensersatzansprüche, die damit in Zusammenhang stehen, dass
64„der J AG, Schweiz, und der Schuldnerin möglicherweise ein Schaden dadurch entstanden (ist), dass die Lizenzen nicht mit entsprechend hoher Marge weiterverkauft werden konnten“,
65sind Gegenstand der Abtretungsvereinbarung, wobei aus Ziffer 2 der Vereinbarung deutlich wird, dass es sich um Lizenzen handelt, die die Insolvenzschuldnerin (Zedentin) selbst noch nicht erworben hatte.
66Vorliegend macht der Kläger jedoch Schadensersatzansprüche der Zedentin (Insolvenzschuldnerin) geltend, die dieser im Zusammenhang mit Kosten für die Rechtsverteidigung bzw. Regressforderungen von Kunden der Insolvenzschuldnerin entstanden sein sollen im Zusammenhang mit bereits zuvor getätigten Verkäufen von Lizenzen seitens der Zedentin an ihre Abnehmer. Solche möglichen Schadensersatzansprüche sind von dem Wortlaut der Abtretungsvereinbarung nicht umfasst.
67Die Abtretungserklärung ist auch nicht gemäß § 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass, abweichend vom Wortlaut, von der Zedentin an den Kläger nicht nur Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) wegen möglicherweise entgangenen Gewinns aus tatsächlich nicht realisierten Kaufverträgen abgetreten werden sollten, sondern
68 darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche der Zedentin wegen Inanspruchnahme der Zedentin seitens ihrer Kunden aus abgeschlossenen Verträgen
69 sowie in diesem Zusammenhang entstandene Rechtsberatungskosten
70 und die Geltendmachung solcher Ansprüche auch gegenüber namentlich in der Abtretungsvereinbarung nicht erwähnten Konzernunternehmen der Beklagten zu 1)
71Entgegen der Ansicht des Klägers kann der Abtretungsvereinbarung auch im Rahmen der Auslegung nicht der Inhalt der „Klarstellungserklärung vom 26.12.2013“ (Anlage K 41, Bl. 36 GA) beigemessen werden, nämlich
72dass die gemäß Ziffer 1 der Abtretungsvereinbarung abgetretenen etwaigen Schadensersatzansprüche der Schuldnerin unter anderem auch solche auf Ersatz entgangenen Gewinns und Erstattung von Rechtsberatungskosten wegen der unberechtigten Vollziehung einstweilige Verfügungen und ggf. unberechtigten Vorgehens gegen Kunde der Schuldnerin gegen X System, Inc. und deren Konkurrenzunternehmen umfassen“
73Es kann dahinstehen, ob der Kläger und der Insolvenzschuldner als Vertreter der Zedentin sowie möglicherweise einige Mitglieder der Gläubigerversammlung den Inhalt der Abtretungsvereinbarung übereinstimmend in dem Umfang verstanden und eine solch umfassende Abtretung gewollt haben, wie sie die Klarstellungserklärung formuliert.
74Zwar ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB) und gilt dies auch für Verträge, sofern die Parteien übereinstimmend etwas anderes gewollt haben, als sie zum Ausdruck gebracht haben. Auch kann späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein, dies gilt auch für Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts (BGH NJW 1988,2878; Palandt/Ellenberger a.a.O Rn 17 m.w.N.). Auch ist grundsätzlich im Falle eines übereinstimmenden Willens der Parteien dieser rechtlich selbst dann allein maßgeblich, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (BGHZ 20, 110; BGH NJW 2002, 1038, ständ. Rspr.; Palandt-Ellenberger, BGB, 74.Aufl. 2015 § 133 Rn. 8 m.w.N.).
75Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass an der Abtretungsvereinbarung nicht nur der Insolvenzschuldner und der Kläger beteiligt waren, sondern dass der Inhalt der Abtretungsvereinbarung an sämtliche Mitglieder der Gläubigerversammlung gerichtet war und die Abtretungsvereinbarung gemäß Ziffer 7 unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gläubigerversammlung geschlossen worden war.
76Es kommt aus diesem Grund nicht darauf an, was der Insolvenzverwalter und der Kläger bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung übereinstimmend gemeint und gewollt haben, sondern darauf, wie die Gläubigerversammlung den Inhalt der Abtretungsvereinbarung verstehen konnte und verstanden hat.
77Empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie sie die auf den Abschluss eines Abtretungsvertrages gerichteten Erklärungen des Klägers und des Insolvenzverwalters (als Vertreter der Zedentin) sind, sind so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 36,30 (33), BGH, NJW 1994,3372, ständ. Rspr.). Bei der Auslegung dürfen dabei nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren (BGH NJW 2006, 3777 Rn. 18). Dabei gilt für Erklärungen an die Allgemeinheit, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen Bedeutung erlangen können, dass ihre Auslegung sich nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlich Beteiligten oder eines Angehörigen des gerade angesprochenen Personenkreises richtet. Dabei dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die jedermann oder doch jedem Angehörigen der angesprochenen Kreise bekannt oder erkennbar sind (Palandt/Ellenberger, BGB, § 133 Rn 12). Entsprechend sind bei der Auslegung der Abtretungsvereinbarung über den Wortlaut hinaus nur solche Umstände zu berücksichtigen, die allen Mitgliedern der Gläubigerversammlung bekannt oder zumindest erkennbar waren.
78Ausweislich des Protokolls der Gläubigerversammlung vom 22.12.2012 (Bl. 625 GA) erfolgte eine „Abstimmung über die Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche gegenüber X Systems Inc. An T“. Das Protokoll enthält keinerlei Hinweise darauf, dass der Umfang der Abtretungsvereinbarung in der Gläubigerversammlung thematisiert worden sei, insbesondere dahingehend, dass die Abtretungsvereinbarung über ihren Wortlaut hinaus weitergehende Ansprüche umfassen sollte. Auch der Kläger behauptet nicht, dass die in der Versammlung anwesenden Gläubiger hierauf seitens des Insolvenzverwalters oder des Klägers hingewiesen worden seien. Aus welchen Gründen einige der Gläubiger ein solch umfassendes Verständnis der Abtretungsvereinbarung gehabt haben sollen, wird auch von dem Kläger nicht näher dargelegt.
79Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, da die Beklagten unwidersprochen vortragen, dass nicht alle Mitglieder der Gläubigerversammlung, insbesondere die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die an der Gläubigerversammlung als deren Vertreter teilgenommen haben, den Inhalt der Abtretungsvereinbarung abweichend von ihrem Wortlaut in dem (weitgehenden) Umfang verstanden haben, wie er in der Klarstellungserklärung umschrieben wird.
80Durch eine nachträgliche Äußerung der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts, wie hier durch die „Klarstellungserklärung“, kann einer vertraglichen Vereinbarung kein veränderter Erklärungswert beigemessen werden, da die Erklärung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert erhält (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014 § 133 Rn. 17).
81c)
82Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche der Zedentin sind auch nicht durch die „Klarstellungserklärung zur Vereinbarung“ vom 26.12.2013 (Anlage K 41, Bl. 630 GA) an den Kläger abgetreten worden.
83Bei der Klarstellungserklärung handelt es sich nicht um einen Abtretungsvertrag im Sinne von § 398 BGB.
84Mit Schriftsatz vom 16.09.2014, dort S. 20 (Bl. 244 GA) hat der Kläger vorgetragen,
85Bei Abfassung der Abtretungsvereinbarung bestand Einigkeit, dass diese nicht nur Ansprüche gegen die Beklagte zu 1), sondern auch deren Konzernunternehmen, dem die Beklagte zu 2) zuzurechnen ist, erfasst.
86Dementsprechend hat der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014 im Rahmen der Erörterung auch erklärt, bei der Klarstellungserklärung handele es sich nicht um eine (weitere) Abtretungsvereinbarung.
87Hierfür spricht auch der Wortlaut der Überschrift („Klarstellungserklärung zur Vereinbarung“), wonach Gegenstand des Textes nicht eine (ergänzende oder an die Stelle der ursprünglichen Vereinbarung tretende) Abtretungsvereinbarung sein sollte, sondern (nur) eine übereinstimmende Erklärung des Insolvenzverwalters und des Klägers, wie die Abtretungsvereinbarung vom 22.12.2011/02.01.2012 zu verstehen sei.
88Da davon auszugehen ist, dass dem damaligen Insolvenzverwalter als Volljurist der Unterschied zwischen einer „Erklärung“ und einer „Vereinbarung“ bzw. „Vertrag“ geläufig ist, ist weiter davon auszugehen, dass die Formulierung „Klarstellungserklärung zur Vereinbarung“ bewusst gewählt wurde und es sich dabei nicht um eine versehentliche Falschbezeichnung handelt, wie sie juristischen Laien unterlaufen kann.
89Dass mit der Klarstellungserklärung zur Abtretungsvereinbarung nicht eine über den Umfang der ursprünglichen Abtretungsvereinbarung hinausgehende, diese ergänzende bzw. an deren Stelle tretende weiterer Abtretungsvereinbarung gewollt war, ergibt sich auch daraus, dass in dem Text der Klarstellungserklärung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, dass die Gläubigerversammlung der Abtretungsvereinbarung vom 22.12.2011/02.01.2012 zugestimmt habe und eine Änderung der Abtretungsvereinbarung gemäß § 7 i.V.m. § 158 BGB ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung nicht wirksam war.
90Zwar ist der Insolvenzverwalter gesetzlicher Vertreter des Insolvenzschuldners gemäß § 60 Abs. 1 InsO auch ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung berechtigt, im Namen des Insolvenzschuldners Verträge zu schließen. Die Einholung der Genehmigung der Gläubigerversammlung dient aber nicht zuletzt dazu, den Insolvenzverwalter von Schadensersatzansprüchen der Gläubigerversammlung gemäß § 60 Abs. 1 InsO freizustellen, die diese insbesondere bei Verschleuderung des Vermögens des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen könnten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass von Seiten des Zessionars, des Klägers lediglich ein Betrag von 1000,00 EUR für die abzutretenden Ansprüche gezahlt werden sollten. Ein solcher Betrag mag bei Abtretung von Schadensersatzansprüchen wegen möglicher Gewinnchancen angemessen sein, anders jedoch, wenn wie hier, Ansprüche in Höhe von rund 135.000,00 EUR im Raum stehen und eine Quote von weniger als 1 Prozent erzielt wird.
91Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter entgegen dem Wortlaut der Klarstellungserklärung eine die Abtretungsvereinbarung vom 22.12.2011/01.02.2012 ersetzende, neue Abtretungsvereinbarung mit dem Kläger schließen wollte, ohne die Zustimmung der Gläubigerversammlung und damit in Eingehung des Haftungsrisikos gemäß § 60 Abs. 1 InsO gegenüber der Gläubigerversammlung.
92Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, die Klarstellungserklärung sei als Abtretungsvereinbarung auszulegen, steht dieses Vorbringen in Widerspruch sowohl zu dem vorangegangenen schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers als auch zu den Erklärungen seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014. Denn eine Erklärung, die nicht als Abänderung einer zuvor geschlossenen vertragliche Vereinbarung beabsichtigt war, kann auch nicht als eine solche ausgelegt werden.
93Da der Kläger bereits nicht aktivlegitimiert ist, kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Zedentin die streitgegenständlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) dem Grunde oder der Höhe nach zustanden.
94II.
95Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
96Streitwert: 135.911,35 EUR
97Rechtsbehelfsbelehrung:
Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 03. Sept. 2015 - 14 O 554/13
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Landgericht Köln Urteil, 03. Sept. 2015 - 14 O 554/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Tenor
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Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass in dem Teilurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012 hinsichtlich des Antrags zu Ziffer V, bezogen auf Handlungen gemäß den Anträgen zu Ziffer I 5 und I 6, zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
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Auf die Revision des Beklagten zu 2 sowie die Anschlussrevision des Beklagten zu 3 werden das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 18. Dezember 2012 und das Teilversäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 13. März 2012 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 erkannt worden ist.
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Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 6. Zivilkammer - vom 27. April 2011 teilweise abgeändert und die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 insgesamt abgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von den Kosten erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin 2/3 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 mit Ausnahme der durch deren Säumnis veranlassten Kosten, die den Beklagten zu 2 und 3 auferlegt werden. Die Entscheidung über die weitergehenden Kosten erster und zweiter Instanz bleibt dem Schlussurteil des Berufungsgerichts vorbehalten.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin entwickelt und vertreibt Bildbearbeitungs- und Grafiksoftware, insbesondere das Computerprogrammpaket "Adobe Creative Suite 4 Web Premium". Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den zum Softwarepaket gehörigen Computerprogrammen "Adobe Photoshop CS4 Extended", "Adobe InDesign CS4", "Adobe Illustrator CS4", "Adobe Flash CS4 Professional", "Adobe Fireworks CS4", "Adobe Dreamweaver CS4" und "Adobe Acrobat 9 Professional". Sie ist außerdem Inhaberin der für Computerprogramme eingetragenen Gemeinschaftswortmarken "ADOBE", "PHOTOSHOP", "INDESIGN", "ILLUSTRATOR", "FLASH", "FIREWORKS", "DREAMWEAVER" und "ACROBAT".
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Die frühere Beklagte zu 1 (nachfolgend "Beklagte zu 1") ist die deutsche Tochtergesellschaft der in der Schweiz ansässigen usedSoft AG i. L. Sie handelt mit Software, die sie nicht von den Herstellern oder deren Vertriebsgesellschaften, sondern von Abnehmern der Computerprogramme bezieht (sogenannte "gebrauchte" Software). Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1, der Beklagte zu 2 war bis Ende Januar 2011 deren Mitgeschäftsführer.
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Die Adobe Systems Software Ireland Ltd., ein Konzernunternehmen der Klägerin, schloss im Jahr 2006 mit der Evangelischen Stiftung Volmarstein (im Folgenden "ESV") einen "Mitgliedsvertrag zum Vertragslizenzprogramm für Bildungseinrichtungen" (im Folgenden "Mitgliedsvertrag"). Dieser berechtigte die ESV und ihre verbundenen Einrichtungen zum rabattierten Erwerb von Softwarelizenzen. Zu den verbundenen Einrichtungen zählte auch die Rechenzentrum Volmarstein GmbH (im Folgenden "RZV"). Nach dem Mitgliedsvertrag mussten sowohl die ESV als auch ihre verbundenen Einrichtungen jeweils Bildungseinrichtungen und Endbenutzer sein. Der Mitgliedsvertrag enthielt folgende Bestimmung zur Lizenzerteilung:
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Adobe erteilt Programm-Mitgliedern hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz, während der Vertragslaufzeit die Software und die Benutzerdokumentation ausschließlich an den Vervielfältigungsorten zu dem alleinigen Zweck der internen Verteilung der Lizenzen im Unternehmen des Programm-Mitglieds im Rahmen des Programms zu vervielfältigen.
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Der Bezug der Software erfolgte anfangs in der Weise, dass die CANCOM Deutschland GmbH (im Folgenden "Cancom") als von der Klägerin autorisiertes "Adobe Licensing Center" der ESV oder der RZV Datenträger mit der bestellten Software überließ. Später erfolgte die Lieferung in der Weise, dass die Cancom der ESV oder der RZV die Seriennummer mitteilte, unter der die Software über ein Online-Kundenportal heruntergeladen und installiert werden konnte.
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Nach einer entsprechenden Anfrage der usedSoft AG bestellte die RZV im Jahr 2009 bei der Cancom 40 Lizenzen des Softwarepakets "Adobe Creative Suite 4 Web Premium". Die Cancom bestätigte die Bestellung und übermittelte der RZV die Seriennummer der zu installierenden Software sowie das vor der Softwareinstallation zu akzeptierende "Enduser License Agreement (EULA)". Die RZV lud mithilfe der Seriennummer die Software vom Kundenportal auf den Arbeitsspeicher eines Rechners herunter und speicherte sie auf elf Installationsdatenträgern (sogenannten "Media-Kit-Datenträgern"). Sodann übermittelte sie 40 Lizenzen und elf Media-Kit-Datenträger an die usedSoft AG, die diese an die Beklagte zu 1 lieferte.
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Die Beklagte zu 1 veräußerte zwei Softwarelizenzen nebst einem Media-Kit-Datenträger und dem darauf gespeicherten EULA an das Hauptamt der Stadt Darmstadt. Dabei übergab sie eine selbst erstellte Lizenzurkunde, in der das Hauptamt als Lizenznehmer dieser Produkte ausgewiesen war. Außerdem überreichte sie eine notarielle Bestätigung, in der bescheinigt wurde, dass dem Notar eine Erklärung der ursprünglichen Lizenznehmerin vorgelegen habe, wonach sie rechtmäßige Inhaberin der Lizenzen gewesen sei, diese vollständig von ihren Rechnern entfernt habe und der Kaufpreis vollständig entrichtet worden sei.
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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1 habe durch die Veräußerung der beiden Softwarelizenzen an das Hauptamt der Stadt Darmstadt das Urheberrecht an den Computerprogrammen und ihre Rechte an den Marken verletzt. Außerdem hält sie die notarielle Bestätigung für irreführend und wettbewerbswidrig. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit erteilter Auskünfte, Zahlung von Schadensersatz, Feststellung ihrer weitergehenden Schadensersatzpflicht sowie Erteilung der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung in Anspruch genommen.
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Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Beklagten - unter teilweiser Abweisung des weitergehenden Antrags zu Ziffer VI - wie folgt verurteilt (LG Frankfurt am Main, CR 2011, 428):
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I. Den Beklagten wird es [unter Androhung von Ordnungsmitteln] untersagt,
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1. ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte (= gefälschte) Vervielfältigungsstücke jeglicher Versionen des Computerprogrammpakets "Adobe Creative Suite Web Premium" und/oder der darin enthaltenen Einzelprogramme "Adobe Photoshop Extended", "Adobe InDesign", "Adobe Illustrator", "Adobe Flash Professional", "Adobe Fireworks", "Adobe Dreamweaver" und/oder "Adobe Acrobat Professional", nämlich in der Version "Adobe Creative Suite 4 Web Premium" und/oder der darin enthaltenen Einzelprogramme "Adobe Photoshop CS4 Extended", "Adobe InDesign CS4", "Adobe Illustrator CS4", "Adobe Flash CS4 Professional", "Adobe Fireworks CS4", "Adobe Dreamweaver CS4" und/oder "Adobe Acrobat 9 Professional", anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonstwie in den Verkehr zu bringen;
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2. im geschäftlichen Verkehr Computerprogramme und/oder Datenträger für Computerprogramme, die ohne Einwilligung der Klägerin mit den Zeichen "Adobe", "Photoshop", "InDesign", "Illustrator", "Flash", "Fireworks", "Dreamweaver" und/oder "Acrobat" versehen wurden, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;
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3. ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte (= gefälschte) "Lizenzurkunden" für das Computerprogrammpaket "Adobe Creative Suite Web Premium", nämlich in der Version "Adobe Creative Suite Web Premium 4", als Lizenz für das Computerprogrammpaket "Adobe Creative Suite Web 4" anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonstwie in den Verkehr zu bringen, insbesondere wenn die "Lizenzurkunden" wie nachfolgend wiedergegeben verfasst sind: [es folgt die Wiedergabe einer Lizenzurkunde];
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4. im geschäftlichen Verkehr die in Ziffer I 3 beschriebenen "Lizenzurkunden" für Computerprogramme der Klägerin, die ohne Einwilligung der Klägerin mit dem Zeichen "Adobe" gekennzeichnet worden sind, anzubieten, feilzuhalten und/oder sonstwie in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen;
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5. ihren Kunden im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als angeblichen Beleg dafür, dass die Kunden rechtswirksam eine Softwarelizenz oder mehrere gebrauchte Softwarelizenzen für Software der Klägerin erwerben, notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb zu übergeben, in denen von dem beurkundenden Notar notariell bestätigt wird, dass ihm nachfolgend aufgeführte Dokumente im Original vorgelegt worden sind:
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• Lieferschein des ursprünglichen Lizenznehmers an die Unternehmen der usedSoft-Gruppe über eine bestimmte Anzahl von angeblichen Lizenzen zu einem Computerprogramm oder mehreren durch Namen und Version bezeichneten Computerprogrammen der Klägerin,
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• ein Schreiben, in dem sich der Verfasser als rechtmäßiger Inhaber der im Lieferschein bezeichneten Softwarelizenzen und/oder Produkte bezeichnet und zugleich erklärt, diese Softwarelizenzen nicht mehr zu verwenden und vollständig von seinen Rechnern entfernt zu haben,
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• ein Schreiben, in dem der angebliche ursprüngliche Lizenznehmer erklärt, dass der Kaufpreis für die im Lieferschein genau bezeichneten Softwarelizenzen und/oder Produkte von den Unternehmen derusedSoft-Gruppe vollständig entrichtet worden sei,
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insbesondere, wenn diese notariellen Bestätigungen wie nachfolgend wiedergegeben verfasst sind: [es folgt die Wiedergabe einer notariellen Bestätigung];
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6. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu werben, dass die im Antrag zu I 5 beschriebenen notariellen Bestätigungen den rechtswirksamen Erwerb von Softwarelizenzen für Software der Klägerin durch die Kunden der Beklagten belegen.
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II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage gut lesbarer Belege wie Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihnen vorgenommenen und unter Ziffer I beschriebenen Handlungen, und zwar insbesondere über
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1. die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten vermeintlichen Lizenzen,
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2. die Ein- und Verkaufsdaten und die Ein- und Verkaufspreise,
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3. die Umsätze, die mit den unter Ziffer I beschriebenen Handlungen erzielt wurden, sowie
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4. über die Höhe und Art der Betriebs- und Gemeinkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Werbung.
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III. Die Beklagten werden verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen mit Schriftsatz vom 19. Februar 2010 in Verbindung mit Anlage K 22 erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern.
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IV. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 235.408 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten Handlungen entsprechend der Ziffer I vorgenommen haben. Hiervon ausgenommen sind die in Anlage K 32a ausgeführten Lieferungen der Beklagten, für die der bezifferte Schadensersatzanspruch mit Antrag zu Ziffer IV geltend gemacht wird.
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VI. Die Klägerin ist befugt, nach Rechtskraft des Urteils das Rubrum sowie Ziffer I. des Urteilstenors auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt - nach Wahl der Klägerin - durch eine viertelseitige Anzeige in einer Wochenendausgabe entweder der Frankfurter Allgemeinen Zeitung oder der Süddeutschen Zeitung sowie darüber hinaus durch eine halbseitige Anzeige in einer Ausgabe einer von der Klägerin festzulegenden Computerzeitschrift.
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Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
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Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 durch Teilversäumnisurteil zurückgewiesen. Auf ihren Einspruch hat es das Teilversäumnisurteil aufgehoben, soweit ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil hinsichtlich Ziffer I 1, I 3, II, III, IV und VI sowie hinsichtlich Ziffer V, bezogen auf Handlungen gemäß Ziffer I 1 und I 3 sowie I 5 und I 6, zurückgewiesen worden ist; insoweit hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich Ziffer I 2 und I 4 bis I 6 sowie hinsichtlich Ziffer V bezogen auf Handlungen gemäß Ziffer I 2 und I 4 hat das Berufungsgericht das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten, hinsichtlich Ziffer I 2 und I 4 bis I 6 mit der Maßgabe, dass die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 insoweit als unzulässig verworfen wird (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2013, 279).
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Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte zu 2 verfolgt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Beklagte zu 3 begehrt mit seiner Anschlussrevision ebenfalls Klageabweisung. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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A. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 nur insoweit als zulässig erachtet, als diese sich gegen ihre Verurteilung gemäß Ziffer I 1, I 3 und II bis VI richtet; insoweit hat es die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 - mit Ausnahme des auf Handlungen gemäß Ziffer I 2 und I 4 bezogenen Antrags zu Ziffer V - auch als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
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Die auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Computerprogrammen gestützten Anträge zu Ziffer I 1, I 3, II, III, IV und VI sowie zu Ziffer V, bezogen auf Handlungen gemäß Ziffer I 1 und I 3, seien nicht begründet. Der Klägerin stünden gegen die Beklagten zu 2 und 3 keine Ansprüche wegen des Inverkehrbringens der Software zu. Das Verbreitungsrecht an den Programmen habe sich aufgrund der Veräußerung der Software durch die Cancom an die RZV erschöpft. Die Erschöpfung erfasse nicht nur das über das Kundenportal bereitgestellte und von der RZV heruntergeladene Softwarepaket, sondern auch die zugehörigen 40 Softwarelizenzen und die von der RZV hergestellten Media-Kit-Datenträger. Die durch die Erschöpfung hergestellte freie Weiterverkäuflichkeit der Software habe durch vertragliche Bestimmungen nicht eingeschränkt werden können.
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Soweit sich die Beklagten zu 2 und 3 gegen ihre auf Markenrecht und Wettbewerbsrecht gestützte Verurteilung zur Unterlassung gemäß Ziffer I 2 und I 4 sowie I 5 und I 6 wendeten, sei ihre Berufung mangels Begründung unzulässig.
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Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu Ziffer V die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 und 3 wegen der als wettbewerbswidrig beanstandeten Handlungen gemäß Ziffer I 5 und I 6 begehre, sei die Klage unbegründet. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihr durch die beanstandeten Handlungen ein Schaden entstanden sei.
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Dagegen sei die Klage begründet, soweit die Klägerin mit dem Antrag zu Ziffer V die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 und 3 wegen der als markenverletzend gerügten Handlungen gemäß Ziffer I 2 und I 4 verlange. Insoweit könne der Schaden im Wege der Lizenzanalogie ermittelt werden.
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B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche wegen wettbewerbswidriger Handlungen verneint hat (dazu B I). Sie ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Computerprogrammen gestützten Ansprüche abgelehnt hat (dazu B II). Die Rechtsmittel der Beklagten zu 2 und 3 sind dagegen begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 gegen ihre Verurteilung wegen Markenverletzungen und Wettbewerbsverstößen zu Unrecht als unzulässig verworfen; die von der Klägerin insoweit erhobenen Ansprüche sind nicht begründet (dazu B III).
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I. Die Revision der Klägerin ist wegen Fehlens einer Begründung unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrag zu Ziffer V abgewiesen hat, soweit dieser auf wettbewerbswidrige Handlungen gemäß Ziffer I 5 und I 6 bezogen ist.
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1. Die Revision ist gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist. Die Revisionsbegründung muss nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Hierzu muss sich der Revisionsführer mit der das Berufungsurteil tragenden Begründung auseinandersetzen und darlegen, aus welchen Gründen er die entscheidungserheblichen rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. zu § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 Rn. 14; Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 18; Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11, NJW-RR 2012, 1207 Rn. 10).
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2. Soweit der Klageantrag zu Ziffer V auf Handlungen gemäß Ziffer I 5 und I 6 bezogen ist, begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagten ihr zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten ihren Kunden notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb übergeben haben und damit werben, dass diese Bestätigungen den rechtswirksamen Erwerb von Softwarelizenzen durch die Kunden der Beklagten belegen. Dazu hat die Klägerin geltend gemacht, dieses Verhalten der Beklagten sei irreführend und daher wettbewerbswidrig.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Abweisung dieses Antrags ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargelegt, welcher Schaden konkret auf die als wettbewerbswidrig gerügten Handlungen zurückgeführt werden könne. Die Revision der Klägerin hat sich mit dieser die Abweisung des Antrags selbständig tragenden Erwägung des Berufungsgerichts nicht auseinandergesetzt. Sie hat nicht dargelegt, weshalb die als wettbewerbswidrig beanstandeten Handlungen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zu Vermögenseinbußen der Klägerin geführt haben könnten.
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II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Computerprogrammen gestützten Ansprüche verneint hat. Die Beklagte zu 1 hat durch die Veräußerung der Computerprogramme an das Hauptamt der Stadt Darmstadt das Urheberrecht an den Programmen nicht verletzt. Sie hat dadurch weder selbst das Verbreitungsrecht verletzt (dazu B II 1) noch zu einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts durch das Hauptamt der Stadt Darmstadt beigetragen (dazu B II 2). Die Klägerin kann von den Beklagten zu 2 und 3 danach nicht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG verlangen, es zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte Vervielfältigungsstücke der Computerprogramme (Antrag zu Ziffer I 1) oder "Lizenzurkunden" für diese Computerprogramme (Antrag zu Ziffer I 3) in den Verkehr zu bringen. Die mit den Anträgen zu Ziffer II bis VI geltend gemachten und auf die Anträge zu Ziffer I 1 und I 3 bezogenen Folgeansprüche sind daher gleichfalls unbegründet.
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1. Die Beklagte zu 1 hat durch die Veräußerung der Computerprogramme an das Hauptamt der Stadt Darmstadt das Verbreitungsrecht an den Programmen nicht verletzt.
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a) Gemäß § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zur Verbreitung, einschließlich der Vermietung, des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.
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b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hätten die Lizenzen an der Software der Klägerin nebst den Installationsdatenträgern zwar ohne deren Zustimmung in Verkehr gebracht. Dadurch hätten sie das ausschließliche Recht der Klägerin zur Verbreitung der Computerprogramme jedoch nicht verletzt. Das Verbreitungsrecht der Klägerin sei erschöpft gewesen, weil die Cancom der RZV das Herunterladen der Computerprogramme ermöglicht und ihr entsprechende Softwarelizenzen eingeräumt habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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c) Die Vorschrift des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft sich mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Union das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie mit Ausnahme des Rechts auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 - C-128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 72 - UsedSoft/Oracle). Der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms kann sich allerdings nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 69 bis 71 - UsedSoft/Oracle).
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Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der hier in Rede stehenden beiden Softwarelizenzen erfüllt sind, die die Beklagte zu 1 an das Hauptamt der Stadt Darmstadt veräußert hat.
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d) Die Klägerin hat als Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Computerprogrammen dem Herunterladen einer Kopie ihres Softwarepakets aus dem Internet zugestimmt und das Herstellen von insgesamt 40 eigenständigen Kopien gestattet.
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aa) Die von der Klägerin zum Softwarevertrieb autorisierte Cancom hat der RZV die Seriennummer mitgeteilt, mit deren Hilfe die Computerprogramme aus dem Kundenportal heruntergeladen werden konnten. Außerdem hat sie der RZV 40 Lizenzen eingeräumt, die diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Installation der Software an 40 eigenständigen Arbeitsplätzen berechtigten. Die Zustimmung der Klägerin beschränkte sich damit nicht auf das Herunterladen einer Kopie der Computerprogramme; vielmehr erstreckte sie sich darauf, mit Hilfe der heruntergeladenen Programme insgesamt 40 eigenständige Kopien der Programme herzustellen.
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bb) Danach konnte sich das Verbreitungsrecht der Klägerin nicht nur hinsichtlich der heruntergeladenen Kopie der Computerprogramme, sondern auch hinsichtlich der anzufertigenden Kopien der Computerprogramme erschöpfen.
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt es im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht darauf an, ob ein Computerprogramm durch Aushändigen eines materiellen Datenträgers oder durch Herunterladen aus dem Internet veräußert wird. Beide Arten der Veräußerung eines Computerprogramms sind wirtschaftlich gesehen vergleichbar; das Herunterladen aus dem Internet entspricht funktionell der Aushändigung eines Datenträgers. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts tritt daher unabhängig davon ein, ob der Verkauf eine körperliche oder eine nichtkörperliche Kopie des Programms betrifft (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 61 - UsedSoft/Oracle).
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Für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts ist es ferner unerheblich, ob dem Ersterwerber die Kopie des Programms auf einem Datenträger ausgehändigt wird oder ob er die Kopie des Programms selbst anfertigt. Bei der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es ferner nicht darauf an, ob der Ersterwerber die Kopie durch Herunterladen aus dem Internet oder auf andere Weise anfertigt. Der hier gegebene Fall, dass der Rechtsinhaber dem Herunterladen einer Kopie der Computerprogramme und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt, ist hinsichtlich der Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den anzufertigenden Kopien daher nicht anders zu beurteilen als der Fall, dass der Rechtsinhaber der Veräußerung einer entsprechenden Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt (vgl. Grützmacher in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 69c UrhG Rn. 36; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 69c UrhG Rn. 27, 29 mwN; aA Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 69c UrhG Rn. 8).
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cc) Das Verbreitungsrecht der Klägerin konnte sich hinsichtlich der mit ihrer Zustimmung an die RZV veräußerten Computerprogramme unabhängig davon vollständig erschöpfen, dass sie sich nur mit einer Nutzung durch Bildungseinrichtungen und für Ausbildungszwecke einverstanden erklärt hat.
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Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin habe sich mit der Überlassung von Programmkopien an die RZV nur zu den Bedingungen des Mitgliedsvertrags einverstanden erklärt. Ihre Zustimmung sei auf die Nutzung der Software durch Bildungseinrichtungen und für Ausbildungszwecke beschränkt gewesen. Ihr Verbreitungsrecht sei hinsichtlich der hier in Rede stehenden Weiterveräußerung an einen Wiederverkäufer nicht erschöpft. Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin ist die Weiterverbreitung der mit Zustimmung der Klägerin an die RZV veräußerten Computerprogramme unabhängig davon frei, ob die Klägerin ihre Zustimmung von dem Umstand abhängig gemacht hat, dass die Programme nur von Bildungseinrichtungen und für Ausbildungszwecke genutzt werden.
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Ist ein Werkstück mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist das Verbreitungsrecht erschöpft und kann der weitere Vertrieb vom Berechtigten nicht mehr kontrolliert werden. Eine wirksame Beschränkung des Nutzungsrechts wirkt sich daher nicht in der Weise aus, dass der Berechtigte nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten Inverkehrbringen weitere Verbreitungsakte daraufhin überprüfen könnte, ob sie mit der ursprünglichen Begrenzung des Nutzungsrechts im Einklang stehen. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts hängt allein davon ab, ob der Rechtsinhaber dem (ersten) Inverkehrbringen durch Veräußerung zugestimmt hat. Der Rechtsinhaber kann diese Zustimmung nicht von der Art und Weise der weiteren Nutzung des Werkstücks abhängig machen. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts dient dem Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit, mit Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachte Werkstücke verkehrsfähig zu halten. Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, wäre dadurch der freie Warenverkehr in nicht hinzunehmender Weise behindert (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 244/97, BGHZ 145, 7, 10 bis 13 - OEM-Version).
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e) Die Klägerin hat ihre Zustimmung ferner gegen Zahlung eines Entgelts erteilt, das es ihr ermöglichen sollte, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopien ihres Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen.
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Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, das Entgelt sei nur für den Fall der nach den Bestimmungen des Mitgliedsvertrags allein zulässigen nichtkommerziellen Nutzung durch gemeinnützige Bildungseinrichtungen angemessen gewesen.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht darauf abgestellt, ob der Rechtsinhaber tatsächlich eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung erhalten hat; vielmehr reicht es nach den Vorgaben des Gerichtshofs aus, dass der Rechtsinhaber die Möglichkeit hatte, beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung zu erzielen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 72 - UsedSoft/Oracle; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 60 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II).
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Die Klägerin hatte diese Möglichkeit, weil sie ihre Zustimmung zum Herunterladen der Kopie von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen konnte. Dabei konnte sie die Höhe des Entgelts nach dem Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts bemessen. Es kommt nicht darauf an, ob dieses Entgelt unter Berücksichtigung von nach dem Weiterverkauf der Programme zulässigen Nutzungen angemessen ist.
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f) Die Cancom hat der RZV mit Zustimmung der Klägerin auch das Recht eingeräumt, die Kopien der Computerprogramme ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war die RZV aufgrund des Mitgliedsvertrags berechtigt, die zu installierenden 40 Kopien der Computerprogramme zeitlich unbegrenzt zu verwenden.
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g) Die RZV hat ihre eigenen Kopien der Computerprogramme, die sie mit Zustimmung der Klägerin erworben hat und die die Beklagte zu 1 an das Hauptamt der Stadt Darmstadt weiterverkauft hat, unbrauchbar gemacht.
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aa) Der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms - wie hier die Beklagte zu 1 - kann sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber (hier die RZV) seine eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat.
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Dabei ist zu beachten, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen und die auf seinem Server installierte Kopie weiter zu nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 69 bis 71 und 86 - UsedSoft/Oracle). Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet (sogenannte Client-Server-Lizenz), kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms daher nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat.
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Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt (sogenannte Volumen-Lizenz), ist er dazu berechtigt, das Recht zur Nutzung des betreffenden Programms für eine von ihm bestimmte Zahl von Nutzern weiterzuverkaufen und für die verbleibende Zahl von Nutzern weiter zu nutzen. Bei den einzelnen Lizenzen handelt es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die eigenständig übertragen werden können (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 98, 101 f.; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 69c UrhG Rn. 29; Schneider/Spindler, CR 2012, 489, 497; CR 2014, 213, 219; Marly, EuZW 2012, 654, 657; CR 2014, 145, 148 f.; Hoeren/Försterling, MMR 2012, 642, 645 f.; Stieper, GRUR 2014, 264, 271; aA Hartmann, GRUR-Int. 2012, 980, 981; Stögmüller, K&R 2014, 194, 195; vgl. auch Leistner, WRP 2014, 995, 998 f.). In einem solchen Fall kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Computerprogramms daher bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.
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In jedem Fall ist es Sache desjenigen, der sich - wie hier die Beklagten zu 2 und 3 - auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Computerprogrammen beruft, darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen, dass der Ersterwerber (hier die RZV) seine eigenen Kopien der Computerprogramme unbrauchbar gemacht hat.
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bb) Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die RZV habe keine einheitliche Lizenz zum 40-fachen Zugriff auf die Software der Klägerin, sondern 40 selbständige Lizenzen erworben. Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision der Klägerin unbeanstandet - angenommen, die RZV habe 40 eigenständige Berechtigungen zur dauerhaften Installation und Nutzung der Computerprogramme an 40 Arbeitsplätzen erworben. Im Blick darauf sei die zur Bereitstellung der Software vergebene Seriennummer lediglich ein Zugangsschlüssel gewesen, ohne dass ihm eine weitergehende rechtliche Bedeutung zugekommen sei. Soweit die Revision der Klägerin anführt, die Vergabe einer einzigen Seriennummer lasse auf die Einräumung eines einheitlichen Rechts zur Nutzung der Software schließen, ersetzt sie die tatrichterliche Bewertung in revisionsrechtlich unzulässiger Weise durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
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Der Umstand, dass die Beklagte zu 1 von den 40 mit Zustimmung der Klägerin von der Cancom an die RZV gelieferten und über die usedSoft AG an sie weitergeleiteten Lizenzen nur zwei Nutzungsberechtigungen an das Hauptamt der Stadt Darmstadt veräußert hat, hat daher, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht dazu geführt, dass die Softwarelizenzen, an denen sich das Verbreitungsrecht der Klägerin erschöpft hatte, unzulässig aufgespalten worden sind. Bei den einzelnen Lizenzen handelte es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die eigenständig übertragen werden konnten.
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Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Beklagten zu 2 und 3 hätten dargelegt und nachgewiesen, dass die RZV bei der Einräumung von 40 Softwarelizenzen und der Lieferung von elf Media-Kit-Datenträgern an die usedSoft AG keine Kopien der weiterveräußerten Computerprogramme zurückbehalten habe. Auch diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Allerdings genügt zur Darlegung und zum Nachweis der Unbrauchbarmachung nicht die Vorlage einer notariellen Bestätigung, aus der sich lediglich ergibt, dass dem Notar eine Erklärung der ursprünglichen Lizenznehmerin vorgelegen hat, wonach sie rechtmäßige Inhaberin der Lizenzen gewesen sei, diese vollständig von ihren Rechnern entfernt habe und der Kaufpreis vollständig entrichtet worden sei (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 64 - UsedSoft II). Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung von der Unbrauchbarmachung der dem Weiterverkauf zugrunde liegenden Programmkopien nicht auf die von den Beklagten vorgelegte notarielle Bestätigung, sondern auf die Vernichtungserklärung der RZV gestützt. Allerdings wird eine Vernichtungserklärung des Ersterwerbers im Regelfall ebenfalls zum Nachweis der Entfernung der ursprünglichen Programmkopie nicht genügen, wenn der Rechtsinhaber einen entsprechenden Vorgang bestreitet. Normalerweise verfügt der Rechtsinhaber über keine eigenen Kenntnisse zu den internen Verhältnissen beim Ersterwerber. Er kann sich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken (§ 138 Abs. 4 ZPO). Im vorliegenden Fall liegen die Dinge aber anders. Die Revision hat selbst geltend gemacht, die RZV habe die Software nicht installiert, sondern direkt an die Beklagte zu 1 weitergeleitet. Dann ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die RZV habe die fraglichen Kopien nicht zurückgehalten.
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h) Das Berufungsgericht hat angenommen, selbst wenn die Beklagten die allein für Bildungseinrichtungen zu Ausbildungszwecken bestimmten Softwarelizenzen in kollusivem Zusammenwirken mit einem Mitarbeiter der RZV zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestellt haben sollten, sei es ihnen nicht verwehrt, sich gegenüber der Klägerin auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts zu berufen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände der Revision der Klägerin greifen nicht durch.
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Die Erschöpfung entfaltet Wirkung gegenüber jedermann und führt dazu, dass die in Verkehr gebrachten Werkstücke im Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit an einem freien Warenverkehr für jede Weiterverbreitung frei werden (vgl. BGHZ 145, 7, 12 - OEM-Version). Um die Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachten Kopien nicht zu beeinträchtigen, kann die absolute Wirkung der Erschöpfung auch dann nicht relativiert werden, wenn sich der Ersterwerber oder ein Nacherwerber der Kopien rechtsmissbräuchlich verhalten hat.
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2. Die Beklagte zu 1 hat durch die Veräußerung der Computerprogramme an das Hauptamt der Stadt Darmstadt auch nicht zu einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts durch das Hauptamt der Stadt Darmstadt beigetragen. Von der Beklagten zu 1 durch die Veräußerung der Programme adäquat verursachte Vervielfältigungen der Software durch das Hauptamt der Stadt Darmstadt sind nach § 69d Abs. 1 UrhG zulässig. Die Beklagten zu 2 und 3 haften wegen des Inverkehrbringens der Computerprogramme daher auch nicht als Störer oder Teilnehmer.
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a) Gemäß § 69c Nr. 1 UrhG hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung eines Computerprogramms. Nach § 69d Abs. 1 UrhG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms, soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig ist.
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b) Die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG setzt die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.
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aa) Bei dem Hauptamt der Stadt Darmstadt handelt es sich um einen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG "rechtmäßigen Erwerber" einer Programmkopie und damit im Sinne des § 69d Abs. 1 UrhG einen "zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten".
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Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen, die vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG Gebrauch machen dürfen, wenn - wie im Streitfall - das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist.
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bb) Es liegen keine spezifischen (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG) oder besonderen (§ 69d Abs. 1 UrhG) vertraglichen Bestimmungen vor, wonach die Vervielfältigung der Computerprogramme der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf.
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Nach den Bestimmungen des Mitgliedsvertrags zur Lizenzerteilung ist die Lizenz zwar nicht übertragbar und darf die Software nur zu dem alleinigen Zweck der internen Verteilung der Lizenzen im Unternehmen des Programm-Mitglieds im Rahmen des Programms vervielfältigt werden. Das dem Nacherwerber der "erschöpften" Kopie eines Computerprogramms durch Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/24/EG und § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Benutzung kann jedoch nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden, die dieses Recht dem Ersterwerber vorbehalten. Ist das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers durch die Veräußerung einer körperlichen oder nichtkörperlichen Kopie seines Computerprogramms mit seiner Zustimmung gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft, kann er dem Weiterverkauf ungeachtet anderslautender vertraglicher Bestimmungen nicht mehr widersprechen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 77 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 30 bis 32, 67 - UsedSoft II).
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cc) Die Vervielfältigung der Computerprogramme ist ferner für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Computerprogramme notwendig.
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(1) Auch der Nacherwerber, der sein Nutzungsrecht aus § 69d Abs. 1 UrhG herleitet und nicht über ein vertragliches, vom Rechtsinhaber herrührendes Nutzungsrecht verfügt, ist nur zu Handlungen berechtigt, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms notwendig sind. Was die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms ist, ergibt sich aus dem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber geschlossenen Lizenzvertrag (BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 68 - UsedSoft II).
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Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der gewerbliche Verkauf der Softwarelizenzen durch die Beklagten stelle keine bestimmungsgemäße Nutzung der Computerprogramme im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG dar, weil die Lizenzen nur die Endnutzung der Computerprogramme durch Bildungseinrichtungen und zu Ausbildungszwecken erlaubten.
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Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die - wie die von der Revision der Klägerin angeführten Regelungen des Mitgliedsvertrags - den Einsatz der Software auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungszweck eingrenzen und damit die infolge der Erschöpfung des Verbreitungsrechts eingetretene freie Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beschränken, regeln nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG. Das dem Nacherwerber einer "erschöpften" Kopie eines Computerprogramms durch Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen (vgl. BGHZ 145, 7, 15 - OEM-Version; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 32 - UsedSoft II; Bäcker, ZUM 2014, 333, 334 f.).
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(2) Die Revision der Klägerin macht vergeblich geltend, die Beklagten hätten das Hauptamt der Stadt Darmstadt nicht hinreichend über den Umfang ihres lizenzvertraglichen Nutzungsrechts unterrichtet.
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Zwar besteht die ernstliche Gefahr einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Rechtsinhabers an einem Computerprogramm, wenn der Nacherwerber nicht hinreichend darüber informiert wird, wie die Rechte zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms ausgestaltet sind (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 68 - UsedSoft II). So verletzt der Nacherwerber das Vervielfältigungsrecht des Rechtsinhabers, wenn er von dem Computerprogramm mehr Kopien anfertigt, als nach dem Lizenzvertrag erlaubt sind (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 69d UrhG Rn. 15). Deshalb gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Veräußerers eines solchen Computerprogramms, den Nacherwerber in geeigneter Weise über diese Rechte zu informieren und ihm beispielsweise den Lizenzvertrag auszuhändigen.
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Eine fehlende oder unzureichende Unterrichtung des Erwerbers durch den Veräußerer führt aber nicht zwangsläufig zu einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts durch den Erwerber und damit auch nicht ohne weiteres zu einer Haftung des Veräußerers als Störer oder Teilnehmer. Sie kann allerdings im Falle einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts durch den Erwerber für die Frage von Bedeutung sein, ob diese Rechtsverletzung dem Veräußerer zuzurechnen ist.
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3. Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin werden die geschäftlichen Belange der Klägerin nicht schutzlos gestellt, wenn sie die Weiterveräußerung ihrer Software durch gewerbliche Nacherwerber zu höheren als den von ihr beim Erstverkauf verlangten Preisen nicht untersagen kann. Die Klägerin kann ihre Vertragspartner, falls diese durch den Weiterverkauf gegen schuldrechtliche, nach Kartell- und AGB-Recht zulässige Pflichten aus dem Mitgliedsvertrag verstoßen oder den Erstverkauf der Programmkopien durch arglistige Täuschung erschlichen haben, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen (vgl. BGHZ 145, 7, 15 - OEM-Version). Der Klägerin stehen daher schuldrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um ihre Vertragspartner zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen anzuhalten und Zuwiderhandlungen zu verfolgen.
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4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 oder 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist.
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III. Die gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung wegen Markenverletzungen (Ziffer I 2 und I 4) und Wettbewerbsverstößen (Ziffer I 5 und I 6) sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht wegen Markenverletzungen (Ziffer V, soweit auf Ziffer I 2 und I 4 bezogen) gerichteten Rechtsmittel der Beklagten zu 2 und 3 sind begründet.
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1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 gegen ihre auf Markenverletzungen und Wettbewerbsverstöße gestützte Verurteilung zur Unterlassung zu Unrecht als unzulässig verworfen.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hätten die Berufung gegen die im landgerichtlichen Urteil unter Ziffer I 2 und I 4 sowie Ziffer I 5 und I 6 tenorierten markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nicht begründet. Eine gesonderte Begründung sei jedoch erforderlich gewesen, weil die entsprechenden Anträge auf eigenständige Anspruchsgrundlagen gestützt worden seien.
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b) Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung überspannt.
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aa) Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist. Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Betrifft die angegriffene Entscheidung - wie hier - mehrere prozessuale Ansprüche, so ist zwar grundsätzlich für jeden Anspruch eine diesen Anforderungen genügende Begründung der Berufung erforderlich (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, GRUR 2006, 429, 432 = WRP 2006, 584 - Schlank-Kapseln; vgl. zu § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 16 - UsedSoft II). Beruht die Entscheidung über eine Mehrheit von Ansprüchen auf einem einheitlichen, allen Ansprüchen gemeinsamen Grund, genügt es jedoch, wenn die Berufungsbegründung diesen einheitlichen Grund insgesamt angreift (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11, NJW-RR 2012, 1207 Rn. 10; zu § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 18 - UsedSoft II). So verhält es sich hier.
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bb) Das landgerichtliche Urteil beruht hinsichtlich sämtlicher von der Klägerin geltend gemachter Ansprüche auf der Annahme, die Beklagten seien nicht als rechtmäßige Erwerber erschöpfter Waren anzusehen und damit nicht zum Weiterverkauf und zu der damit verbundenen Übertragung der Nutzungsrechte an der Software berechtigt gewesen. Das Landgericht hat angenommen, aus diesem Grund sei das urheberrechtliche Verbreitungsrecht der Klägerin an den Computerprogrammen verletzt (Ziffer I 1 und I 3), komme wegen des Eingriffs in die Rechte an den Marken eine Berufung auf die Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 1 GMV nicht in Betracht (Ziffer I 2 und I 4) und sei die notarielle Bestätigung eines rechtswirksamen Lizenzerwerbs irreführend (Ziffer I 5 und I 6). Es reichte daher zur Begründung der Berufung gegen die Verurteilung auf die Anträge zu Ziffer I 2 und I 4 bis I 6 aus, dass die Beklagten im Rahmen der Begründung der Berufung gegen die Verurteilung nach Ziffer I 1 und I 3 dargelegt haben, warum sie die Annahme des Landgerichts, das Verbreitungsrecht sei hinsichtlich der Vervielfältigungsstücke der Computerprogramme erschöpft, für rechtsfehlerhaft halten.
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2. Die von der Klägerin geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche sind nicht begründet.
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Die Klägerin verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, Computerprogramme (Antrag zu Ziffer I 2) und "Lizenzurkunden" für Computerprogramme (Antrag zu Ziffer I 4), die ohne ihre Einwilligung mit ihren Marken versehen wurden, in den Verkehr zu bringen. Diese Ansprüche sind nicht gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV begründet. Die Klägerin kann den Beklagten die Benutzung ihrer Gemeinschaftsmarken gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV nicht untersagen. Soweit sich das Verbreitungsrecht des Urhebers an körperlichen oder nichtkörperlichen Kopien seines Computerprogramms erschöpft hat, ist grundsätzlich auch das Recht des Markeninhabers erschöpft, seine Marke für solche Produkte zu benutzen (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 50 - UsedSoft II). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass berechtigte Gründe vorliegen, die es gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV rechtfertigen, dass die Klägerin sich dem weiteren Vertrieb der Computerprogramme unter Verwendung ihrer Marke widersetzt (vgl. zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL und § 24 Abs. 2 MarkenG BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 6/10, GRUR 2012, 392 Rn. 19 = WRP 2012, 469 - Echtheitszertifikat).
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Der Klägerin steht daher auch kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 14 Abs. 6, § 125b Nr. 2 MarkenG wegen Verletzung ihrer Gemeinschaftsmarken zu (Antrag zu Ziffer V, bezogen auf die Anträge zu Ziffer I 2 und I 4).
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3. Die von der Klägerin geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche sind gleichfalls unbegründet.
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Die Klägerin verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, ihren Kunden notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb zu übergeben (Antrag zu Ziffer I 5) und damit zu werben, dass diese Bestätigungen den rechtswirksamen Erwerb von Softwarelizenzen durch die Kunden der Beklagten belegen (Antrag zu Ziffer I 6). Diese Unterlassungsansprüche sind nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG begründet. Die angegriffenen Handlungen der Beklagten sind nicht irreführend, weil die Beklagte zu 1 dem Hauptamt der Stadt Darmstadt mit der Einräumung der Softwarelizenzen und der Übergabe der Installationsdatenträger das Recht zur Nutzung der Computerprogramme der Klägerin verschafft hat.
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C. Danach ist die Revision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrag zu Ziffer V abgewiesen hat, soweit dieser auf wettbewerbswidrige Handlungen gemäß Ziffer I 5 und I 6 bezogen ist. Im Übrigen ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2 und zu 3 sind das Teilurteil und das Teilversäumnisurteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 ist das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 344 ZPO.
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Büscher Schaffert Kirchhoff
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Koch Feddersen
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.