Landgericht Köln Urteil, 11. Feb. 2016 - 31 O (Kart) 249/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um einen Eintrag in das Teilnehmerverzeichnis „L“.
3Die Klägerin betreibt ein selbstständiges Versicherungsbüro der B in E. Seit 2009 unterhält die Klägerin für ihr selbstständiges Versicherungsunternehmen einen Telefon- und Faxanschluss bei der Beklagten zu 1). In der Vergangenheit wurde die Klägerin mit ihrem selbständigen Versicherungsbüro in den Teilnehmerverzeichnissen von „L“ und „Q“, die in E gemeinsam von den Beklagten zu 2) und 3) herausgegeben werden, zunächst unter ihrer Geschäftsbezeichnung „B Versicherungen Bausparen Kundendienstbüro R“ und anschließend unter der Bezeichnung „B Kundendienstbüro R“ geführt. Seit 2011 ist die Klägerin in beiden Teilnehmerverzeichnissen unter ihrem Namen „R“ gelistet mit dem Zusatz „B Versicherungen“. Die Beklagten zu 2) und 3) tragen in „Q“ und in „L“ Versicherungsunternehmen einschließlich den selbstständigen Versicherungsvermittlern, die im Handelsregister als Kaufmann, als Personenhandelsgesellschaft oder juristische Person eingetragen sind und einen Telefonanschluss in E unterhalten, unter der Geschäftsbezeichnung der juristischen Person oder Personengesellschaft kostenlos ein, soweit von diesen Gesellschaften lediglich ein einfacher Eintrag gewünscht wird. Das gleiche gilt für juristische Personen, die in der Versicherungsbranche beratend oder vermittelnd tätig oder im Vereinsregister eingetragen sind. Die Beklagten zu 2) und 3) verlangen demgegenüber von selbstständigen Versicherungsvermittlern wie der Klägerin ein Entgelt, wenn diese ebenfalls unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis eingetragen werden wollen.
4Die Klägerin hat daraufhin zunächst gegen die Beklagte zu 1), einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der F AG, gerichtlich einen Anspruch auf kostenlosen Eintrag in der Print- und elektronischen Ausgabe von „Q“ unter ihrer Geschäftsbezeichnung „B Kundendienstbüro R“ durchgesetzt. Mit der Klage verfolgt sie nun ihr Begehren auf einen kostenlosen Eintrag auch in der Print- und elektronischen Ausgabe des Teilnehmerverzeichnisses „L“. Die Kosten für den gewünschten Eintrag betragen für die Printausgabe 130 € und für das Print- und Onlineverzeichnis 273 € (ohne Mehrwertsteuer).
5Die Gesamtauflage von „L“ liegt bundesweit bei 34 Millionen Exemplaren, die in 1.047 lokalen Einzelausgaben herausgegeben werden. Ca. 18 Millionen Besucher recherchieren jeden Monat im Online-Verzeichnis; im September 2014 erreichte die Online-Nutzung einen Spitzenwert von 23 Millionen Besuchern. In E gibt es außer „L“ und „Q“ kein weiteres allgemeines Print-Teilnehmerverzeichnis.
6„L“ beruht ebenso wie „Q“ auf dem Datenbestand der Beklagten zu 1), in dem alle Telekommunikationsunternehmen in Deutschland enthalten sind, die einer Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse zugestimmt haben. In der Datenbank der Beklagten zu 1) wird das Versicherungsbüro der Klägerin unter „B Kundendienstbüro R“ geführt.
7Die Beklagte zu 2) ist wie die Beklagte zu 1) eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der F AG. Sie bezieht den Datenbestand der Telefonteilnehmer in Deutschland von der Beklagten zu 1) und redigiert ihn vor der Herausgabe von „Q“ und „L“. Sie arbeitet bei der Herausgabe von „Q“ und „L“ regional mit anderen Verlagen zusammen, im Raum E mit der Beklagten zu 3). Die Aufgabenverteilung erfolgt in der Weise, dass die Beklagte zu 3) die Anzeigenakquise betreibt und die Beklagte zu 2) für die Teilnehmerdaten zuständig ist.
8Die Klägerin behauptet, dass in dem Kundendienstbüro neben ihr lediglich zwei Teilzeitkräfte und eine Auszubildende beschäftigt seien und Verträge anderer Versicherungsunternehmen nicht angeboten würden.
9Die Klägerin behauptet ferner, „L“ habe in E als Printmedium (ohne Branchenfernsprechbüchern) einen Marktanteil von etwas über 50%, unter Einschluss von Branchenfernsprechbüchern, insbesondere „A“, von 40%. Da die Beklagten zu 2) und 3) in E gleichzeitig Q herausgeben, betrage ihr Marktanteil bei der Herausgabe von allgemeinen Print-Teilnehmerverzeichnissen in E 100%.
10Der Marktanteil der Online-Ausgabe von „L“ liege bei allgemeinen Teilnehmerverzeichnissen bei ca. 35-40% unter Ausschluss von reinen Branchenfernsprechbüchern. Der Marktanteil der Online-Ausgaben von „L“ und „Q“ liege zusammen bei mindestens 85% unter Ausschluss von reinen Branchenfernsprechbüchern.
11Die Klägerin ist der Ansicht, selbständige Versicherungsvermittler, die als eingetragener Kaufmann oder als juristische Person oder Personengesellschaft tätig sind, würden gegenüber selbstständigen Versicherungsvermittlern, die nicht als Gesellschaft organisiert sind, bevorzugt bzw. selbständige Versicherungsvermittler, die nicht als Gesellschaft organisiert sind, diskriminiert. Das Verhalten sei kartellrechtswidrig. Das GWB sei neben dem TKG anwendbar. Die Anwendbarkeit sei insbesondere auch nicht ausgeschlossen, weil die Beklagten zu 2) und 3) den Basiseintrag in „L“ kostenlos anbieten. Die Beklagten zu 2) und 3) seien auch Normadressaten. In E werde dem Nutzer im Printbereich die Telefonnummer nur in den Verzeichnissen „L“ und „Q“ geboten, welche in E beide von den Beklagten zu 2) und 3) herausgegeben werden. Zur Bestimmung der Marktbeherrschung seien daher beide Teilnehmerverzeichnisse zu berücksichtigen. Online-Teilnehmerverzeichnisse bildeten einen eigenständigen Markt. Für 10% der Bevölkerung in Deutschland bestünde zum Print-Teilnehmerverzeichnis keine Online-Alternative.
12Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Vielmehr stelle das Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) eine Namensleugnung dar, bei der eine Interessenabwägung nicht stattfinde. Der Anspruch auf Anerkennung des Namens dürfe nicht von einer Zahlung abhängig gemacht werden.
13Die Klägerin geht weiter davon aus, dass ihr gegen die Beklagte zu 1) ein vertraglicher Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag in „L“ unter ihrer Geschäftsbezeichnung zustehe. Dieser Anspruch ergebe sich aus der kundenfreundlichsten Auslegung der Teilnehmerbedingungen der Beklagten zu 1), die dem Vertragsverhältnis bei Vertragsschluss zu Grunde gelegt worden seien. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss unterschieden sich hinsichtlich der Erhebung und Veröffentlichung von Datensätzen zum Teilnehmeranschluss der Klägerin nicht von den Geschäftsbedingungen mit Stand vom 01.10.2010.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beklagten zu verurteilen, das Versicherungsbüro der Klägerin in der Printausgabe und der elektronischen Ausgabe des L, Ausgabe E, unentgeltlich unter der Bezeichnung „B Kundendienstbüro R“ (zuzüglich Adresse, Telefon- und Telefaxnummer) aufzuführen.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagten zu 1), 2) und 3) bestreiten, dass die Klägerin unter der Geschäftsbezeichnung „B Kundendienstbüro R“ ein selbstständiges Versicherungsbüro der B in E betreibt. Die Klägerin tauche im Internet unter unterschiedlichen Bezeichnungen auf. Dass die Klägerin die als Anlage K 31 vorgelegten Briefumschläge tatsächlich im Geschäftsverkehr für die Versendung von Unterlagen verwendet, bestreiten die Beklagten zu 1) und 2) mit Nichtwissen.
19Ferner bestreiten die Beklagten zu 1) und 2) mit Nichtwissen, dass es sich bei dem Versicherungsbüro um ein kleines Unternehmen handelt, das nur Versicherungen der B und nicht von anderen Versicherungsunternehmen anbietet. Mit Nichtwissen bestreitet sie zudem, dass es neben der Klägerin in E die Geschäftsstelle B und weitere Versicherungsvermittler gibt, die Versicherungen der B vertreiben und betreuen. Zudem bestreiten sie, dass in E einige hundert Versicherungen mit eigenen Niederlassungen, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler unterschiedlicher Größe und Versicherungsnehmer und Personen, die dies werden wollen, mit der Klägerin konkurrieren. Schließlich bestreiten sie mit Nichtwissen, dass die Klägerin am Markt in E eine sehr kleine Anbieterin von Versicherungen darstelle, die in ihrem Geschäftsbetrieb lediglich zwei Teilzeitkräfte und eine Auszubildende beschäftigt.
20Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Auffassung, seit dem 01.02.2015 würden die neuen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kommunikationsverzeichnis“ der Beklagten zu 1) gelten; die AGB seien wirksam geändert worden. Danach sei ihr Verhalten nicht zu beanstanden. Aber auch nach den alten allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehe ein solcher Anspruch nicht.
21Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Ansicht, nach der Entscheidung des BGH gebe es nur einen Anspruch des Teilnehmers aus § 45m TKG auf kostenlose Eintragung seiner Basisdaten in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung genügendes vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes Verzeichnis. Der BGH habe keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich bei einem solchen Verzeichnis derzeit nur um das Verzeichnis „Q“ handele.
22Die Beklagten sind der Auffassung, ein Anspruch aus GWB scheitere bereits daran, dass die Beklagten zu 2) und 3), soweit sie die sogenannten Basisdaten unentgeltlich im Print- bzw. Online-Verzeichnis von „L“ eintragen, schon nicht auf einem Markt im Sinne des GWB tätig seien. Denn dies setze voraus, dass die betreffende Leistung entgeltlich angeboten werde.
23Die Beklagten sind zudem der Ansicht, Print- und Online-Verzeichnis stellten einen einzigen Markt dar. Print- und Online-Verzeichnisse, Branchenverzeichnisse, Internetseiten, suchgebundene Werbung sowie Suchmaschinen seien aus Sicht der Werbekunden ihrem Verwendungszweck nach funktional untereinander austauschbar. Es handele sich um einen einheitlichen Markt für das Angebot von Werbeflächen für Daten von Gewerbetreibenden. Der überwiegende Teil der Bevölkerung nutze Print-, Online- und mobile Verzeichnisse parallel bzw. im Wechsel. Auf einem solchen Markt verfüge die Beklagte zu 3) nicht über eine marktbeherrschende Stellung. Die Beklagte zu 3) geht davon aus, dass sie auf dem regionalen/lokalen Markt der Bereitstellung von Werbeflächen in Suchverzeichnissen (Print- und Online) und Suchmaschinen über einen Marktanteil von weniger als 20% verfüge.
24Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Zweiseitigkeit des betroffenen Marktes und der Unentgeltlichkeit des Angebots die Marktverhältnisse und die Marktstellung allein anhand der Marktanteile nicht beurteilt werden könne. Davon abgesehen seien in E auch die von Wettbewerbern der Beklagten zu 3) herausgegebenen Printausgaben von „A“ sowie „C“ erhältlich.
25Jedenfalls missbrauche die Beklagte zu 3) eine etwaige marktbeherrschende Stellung nicht, da die wettbewerbliche Beeinträchtigung der Klägerin nicht erheblich sei und der Beklagten zu 3) wegen der Unentgeltlichkeit ihres Angebotes ein großer Ermessensspielraum zustehe.
26Die Beklagte zu 3) behauptet, dass der Hintergrund der Differenzierung zwischen Gewerbetreibenden, die über einen Handelsregistereintrag einer Firma verfügen, und solchen, die lediglich eine geschäftliche Bezeichnung verwenden, darin liege, dass sie als Verlegerin und Herausgeberin der Print- und Online-Verzeichnisse darauf angewiesen sei, dass die von ihr veröffentlichten Einträge zutreffend sind. Wenn die Klägerin bereit sei, für einen entsprechenden Eintrag in einem Teilnehmerverzeichnis ein Entgelt zu zahlen, habe sie zahlreiche Möglichkeiten, den Eintrag zu gestalten und auch die genaue Formulierung und Reihenfolge des Eintrags festzulegen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die zulässige Klage ist unbegründet.
30Weder die Klage gegen die Beklagte zu 1) (dazu unter I.) noch gegen die Beklagten zu 2) und 3) (dazu unter II.) hat Erfolg.
31I.
32Der Klägerin steht ein Anspruch auf kostenlosen Eintrag ihres Versicherungsbüros unter der Geschäftsbezeichnung „B Kundendienstbüro R“ im „L“ gegen die Beklagte zu 1) nicht zu, insbesondere auch nicht aus einem Vertrag zwischen den Parteien i.V.m. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kommunikationsverzeichnis der Beklagten zu 1).
33Weder die Auslegung von Ziffer 4.2.1 der aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten noch Ziffer 4.2.4 der AGB Stand 01.10.2010 ergeben einen solchen Anspruch. Gemäß Ziffer 4.2.1 der AGB Stand 01.02.2015 wird der Datensatz nach Vorgabe des Kunden zur Veröffentlichung in gedruckten Verzeichnissen und in elektronischen Medien aufgenommen. Nach Ziffer 4.1.1 der AGB Stand 01.02.2015 besteht der Datensatz grundsätzlich aus dem Namen, der Anschrift und der Rufnummer des Kunden. Ziffer 4.1.3 der AGB Stand 01.02.2015 regelt, dass der Name des Geschäftskunden der gelebte Geschäftsname sein kann. Name im Sinne dieser Vorschrift kann auch eine geschäftliche Bezeichnung sein.
34Die Klägerin dürfte die besagte Bezeichnung zwar im geschäftlichen Verkehr benutzen. Dies wird deutlich dadurch, dass die angegebene Bezeichnung auf vorgefertigten Rückantwort-Umschlägen aufgedruckt ist (Anlage K 31) und die Klägerin auch in der Vergangenheit unter dieser Bezeichnung in den Telefonverzeichnissen aufgeführt war. Die Bezeichnung ist in ihrer Gesamtheit unterscheidungskräftig (vgl. nur BGH, Urteil v. 17.04.2014 – III ZR 182/13). Letztlich kann dies aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die AGB Stand 01.10.2010 wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogen wurden und ob sie durch die AGB Stand 01.02.2015 geändert wurden. Denn jedenfalls ergibt sich der begehrte Anspruch auch nicht aus den AGB Stand 01.10.2010 oder Stand März 2007.
35Sowohl in Ziffer 4.2.4 der AGB Stand 01.10.2010 als auch bereits in Ziffer 2.1.2. der AGB Stand März 2007 ist geregelt, dass die Weitergabe der Daten ohne Gewähr für die Veröffentlichung erfolgt und die Form und insbesondere Art und Weise der Gestaltung des zu veröffentlichen Eintrags von den Herausgebern der gedruckten Verzeichnisse und elektronischen Medien festgelegt werden (jetzt Ziffer 2.3.1 Stand 01.02.2015). Ziffer 4.2.3 der AGB Stand 01.10.2010 sowie Ziffer 2.1.2. der AGB Stand März 2007 bestimmen bereits, dass die Beklagte zu 1) „den Datensatz ihrer Telefonauskunft zur Auskunftserteilung bereit(stellt) und (…) die Veröffentlichung in einem einmal jährlich erscheinenden gedruckten Verzeichnis“ veranlasst.
36Es ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) in ihrer Datenbank das Versicherungsbüro der Klägerin unter „B Kundendienstbüro R“ führt. Nach Weitergabe der Daten wird die Art und Weise der Gestaltung des zu veröffentlichen Eintrags von den Herausgebern der gedruckten Verzeichnisse und elektronischen Medien festgelegt. Die Beklagte zu 1) übernimmt schon keine Gewähr dafür, dass der Datensatz überhaupt veröffentlicht wird, geschweige denn für die Art und Weise der Gestaltung, zu der auch die Namensangabe zählt. Aus den alten AGB ergibt sich ebenso wenig ein vertraglicher Anspruch gegen die Beklagte zu 1), das Versicherungsbüro der Klägerin in „L“ unter der Bezeichnung „B Kundendienstbüro R“ aufzuführen. Die Veröffentlichung in einem einmal jährlich erscheinenden gedruckten Verzeichnis, nämlich in „Q“, hat die Beklagte bereits veranlasst. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung besteht nicht.
37Da die Beklagte zu 1) auch nicht Herausgeberin von „L“ ist, sind andere Anspruchsgrundlagen ebenso wenig ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht angeführt. Nach § 45m Abs. 1 TKG kann der Teilnehmer die unentgeltliche Eintragung seiner Daten nur in ein den Anforderungen des § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG genügendes Verzeichnis (hier „Q“) verlangen.
38II.
39Die Klägerin hat auch gegen die Beklagten zu 2) und 3) keinen Anspruch auf unentgeltliche Eintragung der von ihr gewünschten Geschäftsbezeichnung.
40Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; 20 Abs. 1; 33 GWB (dazu unter 1.) oder § 823 BGB (dazu unter 2.). Die Weigerung der Beklagten, die Klägerin unentgeltlich wie gewünscht einzutragen, stellt weder einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung noch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb dar.
411.
42Das GWB ist zwar grundsätzlich neben § 45m TKG anwendbar. Aber selbst wenn die Beklagten zu 2) und 3) als Herausgeber der Verzeichnisse marktbeherrschende Unternehmen und damit Normadressaten der Vorschriften des GWB sein sollten und die Klägerin gegenüber anderen Versicherungsvertretern, die eine Firma im Handelsregister eingetragen haben, unterschiedlich behandeln, geschieht dies nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund und stellt keine ungerechtfertigte Behinderung dar.
43Insofern kann dahinstehen, ob die Beklagten zu 2) und 3) Normadressaten der §§ 19, 20 GWB sind. Denn auch bei unterstellter marktbeherrschender Stellung bzw. relativer Marktmacht liegt in dem Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) (dem Verlangen eines Entgelts von der Klägerin für die Eintragung der konkret gewünschten Bezeichnung im Gegensatz zu anderen Versicherungsvertretern, die eine Firma im Handelsregister eingetragen haben, von denen die Beklagten kein Entgelt fordern), kein Missbrauch einer solchen Stellung. Die Klägerin wird weder unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert noch ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen.
44Die unterschiedliche Behandlung geschieht nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund oder als unbillige Behinderung. Ob für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht oder eine unbillige Behinderung vorliegt, ist auf Grund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu beantworten, bei der die konkreten Auswirkungen von Marktmacht und Abhängigkeit zu ermitteln und in die Abwägung einzubeziehen sind (BGHZ 52, 65 – Sportartikelmesse II).
45Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung steht nach Ansicht der Kammer der Umstand im Vordergrund, dass es nicht um eine vollständige Sperrung des Eintrags in die Verzeichnisse oder generelle Entgeltpflicht geht. Gegenstand der Auseinandersetzung der Parteien ist allein die Frage einer Verpflichtung der Beklagten zur unentgeltlichen Eintragung des Datensatzes in der gewünschten Form. Deswegen muss die Abwägung unter den beteiligten Interessen an der Frage anknüpfen, ob die Beklagten die konkret gewünschte Eintragung der Geschäftsbezeichnung von einem Entgelt abhängig machen dürfen. Anders als bei einer völligen Aussperrung von Anbietern, die dem Wettbewerb eher fremd ist und bei der insoweit hohe Anforderungen für den sachlich rechtfertigenden Grund gelten, ist das Streben nach günstigen Konditionen und Preisen sowohl auf Abnehmer- wie Anbieterseite als solches wettbewerbskonform; daraus, dass es im Einzelfall zu unterschiedlichen Bedingungen und Preisen geführt hat, kann nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen §§ 19, 20 GWB hergeleitet werden (BGH WRP 2002, 457 – Privater Pflegedienst; BGH WRP 2004, 1372 – Standard-Spundfaß). Entscheidend ist vielmehr, ob die unterschiedliche Konditionengestaltung auf Willkür oder wirtschaftsfremden unternehmerischen Entscheidungen beruht. §§ 19, 20 GWB wollen dem Missbrauch von Marktmacht entgegenwirken; die Vorschriften enthalten keine allgemeine Meistbegünstigungsklausel, die das marktbeherrschende Unternehmen generell zwingen soll, allen die gleichen – günstigsten – Bedingungen, insbesondere Preise, einzuräumen. Ihm soll insbesondere nicht verwehrt werden, auf unterschiedliche Marktbedingungen auch differenziert reagieren zu können. Für die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung sind deshalb Art und Ausmaß der unterschiedlichen Behandlung entscheidend. Deren Zulässigkeit richtet sich insbesondere danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd sind. Daneben ist im Auge zu behalten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH WRP 2004, 1372 – Standard-Spundfaß). Dabei ist im Streitfall für die Interessenabwägung zudem von dem Grundsatz auszugehen, dass eine unentgeltliche Abgabe von Waren oder Leistungen im geschäftlichen Verkehr die Ausnahme ist, deren unentgeltliche Erbringung daher in der Regel nicht erwartet werden kann.
46Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen untereinander und hier insbesondere der Klägerin besteht im Streitfall infolge der Eintragungspraxis der Beklagten nicht. Die für einen Wunscheintrag zu tragenden Kosten sind gering (für die Printausgabe 130 € und für das Print- und Onlineverzeichnis 273 €). Zudem hat die Klägerin sowohl einen Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag im Verzeichnis „L“ als auch auf einen kostenlosen Eintrag der gewünschten Bezeichnung im Verzeichnis „Q“ (Print- und Online Ausgabe). Insofern ist auch entscheidend zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht lediglich mit ihrem bürgerlichen Namen, sondern zusätzlich mit einem Hinweis auf ihre geschäftliche Tätigkeit für die B in die Verzeichnisse eingetragen ist. Zudem ist die Klägerin in der Online-Ausgabe von „L“ E unter dem Stichwort „B“ zu finden. Ihre Wettbewerbsfähigkeit ist damit gewährleistet.
47Schließlich wird die Interessenabwägung auch durch die gesetzliche Wertung des TKG beeinflusst (vgl. BGH GRUR 2012, 84 – Grossistenkündigung). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Teilnehmer die unentgeltliche Eintragung seiner Daten nur in ein den Anforderungen des § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG genügendes Verzeichnis verlangen kann (so auch BGH K&R 2014, 436). Hat aber die Klägerin schon keinen Anspruch darauf, überhaupt unentgeltlich in „L“ eingetragen zu werden, wenn eine unentgeltliche Eintragung mit der (gewünschten) Geschäftsbezeichnung in ein anderes Verzeichnis („Q“) erfolgt ist, so kann die Versagung der unentgeltlichen Eintragung in dieser bestimmten Form in ein weiteres Verzeichnis, nämlich „L“, nach Ansicht der Kammer nicht diskriminierend sein.
482.
49Ein Anspruch folgt ferner nicht aus § 823 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Hierfür fehlt es bereits am betriebsbezogenen Eingriff. Voraussetzung dafür ist, dass der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft. Von einem derart abgegrenzten Eingriff kann keine Rede sein, wenn es zu Störungen im Betriebsablauf aufgrund eines schädigenden Ereignisses kommt, das in keinerlei Beziehung zu dem Betrieb steht, mag dadurch auch eine für das Funktionieren des Betriebs maßgebliche Person oder Sache betroffen sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht in einen allgemeinen deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibende ausufern darf, der dem deutschen Rechtssystem mit seinen kasuistisch geregelten Deliktstatbeständen zuwider laufen würde (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 1040). Die nicht vorgenommene unentgeltliche Eintragung unter der gewünschten Bezeichnung richtet sich nicht spezifisch gegen den betrieblichen Organismus des Klägerin (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1997, 589). Der Klägerin wird auch nicht grundsätzlich verwehrt, in das Telefonverzeichnis „L“ eingetragen zu werden, sie muss dafür nur ein Entgelt entrichten, wenn sie unter der gewünschten Geschäftsbezeichnung und nicht nur ihrem bürgerlichen Namen samt Tätigkeitszusatz eingetragen werden möchte.
50III.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
52Streitwert: 8.000,00 €
Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 11. Feb. 2016 - 31 O (Kart) 249/15
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die von dem Kläger genutzte Geschäftsbezeichnung (kostenlos) in die gedruckte Version des Teilnehmerverzeichnisses "Das Telefonbuch" sowie dessen elektronische Ausgabe "www.dastelefonbuch.de" eintragen zu lassen.
- 2
- Der Kläger betreibt in H. ein selbständiges Büro der H. - Versicherungsgruppe unter der Bezeichnung "H. Kundendienstbüro F. S. ". Den Telefonanschluss hierfür unterhält er bei der Beklagten. Seine Rufnummer war zunächst auch unter der genannten Bezeichnung in dem gedruckten Teilnehmerverzeichnis "Das Telefonbuch" und dessen elektro- nischer Version "www.dastelefonbuch.de" eingetragen. Die Beklagte ist nicht Herausgeber dieser Verzeichnisse. Vielmehr übermittelt sie die einzutragenden Daten der T. D. GmbH (vormals D. T. AG). Diese lässt die beiden Verzeichnisse durch eine Tochtergesellschaft, die D. T. M. GmbH, in Zusammenarbeit mit regionalen Partnerfachverlagen herausgeben.
- 3
- Mit Schreiben vom 5. November 2011 teilte der für H. tätige Verlag dem Kläger mit, dass der kostenfreie Standardeintrag, den die Beklagte als Telefonanbieter angeliefert habe, nicht mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Telekommunikationsverzeichnisse übereinstimme und für das nächstmögliche Printverzeichnis (und damit auch für das Onlineverzeichnis "www.das telefonbuch.de") die kostenfreie Eintragung "S. F. Versicherungen" vorgesehen sei. Der Verlag weigerte sich, dem hiergegen vorgebrachten Widerspruch des Klägers Folge zu leisten.
- 4
- Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei gemäß § 45m TKG verpflichtet, die von ihm geführte Geschäftsbezeichnung in dem Verzeichnis "Das Telefonbuch" (Druck- und Online-Ausgabe) aufzuführen. "Das Telefonbuch" sei das einzige vollständige und allgemein zugängliche Teilnehmerverzeichnis für den Bereich der Telekommunikation in Deutschland.
- 5
- Das Landgericht hat der auf Eintragung der Bezeichnung "H. Kundendienstbüro F. S. " gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
- 6
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in juris (Urteil vom 18. Dezember 2012 - I-20 U 34/12) veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Eintragung gemäß § 45m Abs. 1 TKG.
- 8
- Die Angabe "H. Kundendienstbüro F. S. " genieße als geschäftliche Bezeichnung Namensschutz gemäß § 12 BGB und stelle damit den Namen des Klägers im Sinne des § 45m TKG dar. Die Beklagte schulde nach dieser Bestimmung auch nicht lediglich die Weitergabe der Daten des Klägers an Dritte, sondern die Bewirkung der diesen Angaben entsprechenden Eintragung.
- 9
- Der in § 45m Abs. 1 TKG verwendete Begriff des Namens sei im Sinne von § 12 BGB zu verstehen. Einer Eintragung des Geschäftsnamens in ein öffentliches Register bedürfe es nicht. Das Teilnehmerverzeichnis solle anderen Telekommunikationsteilnehmern das Auffinden der Rufnummer des Klägers ermöglichen. Dieser trete im geschäftlichen Verkehr aber nicht mit seinem bürgerlichen Namen auf, sondern unter seiner geschäftlichen Bezeichnung, mit welcher er seinen Kunden bekannt sei. Für diese, die nicht etwa den Privatanschluss des Klägers suchten, sondern mit dessen Geschäftsbetrieb in Kontakt treten wollten, sei der bürgerliche Name von untergeordneter Bedeutung.
- 10
- Die Beklagte schulde nach dem klaren Wortlaut des § 45m TKG auch nicht lediglich die Übermittlung der Daten an die Herausgeber der Verzeichnisse , sondern die unentgeltliche Bewirkung des Eintrags.
- 11
- Unbeachtlich sei, ob der Kläger unter der von ihm gewünschten Bezeichnung in anderen Verzeichnissen geführt werde. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergebe sich, dass die Beklagte die Veröffentlichung des Eintrags des Klägers in dem von der D. T. geführten Verzeichnis "Das Telefonbuch" und seiner Online-Version schulde, die wegen ihrer Vollständigkeit besondere Bedeutung hätten.
II.
- 12
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 13
- 1. Zu Recht sieht das Berufungsgericht die Beklagte gemäß § 45m Abs. 1 TKG als verpflichtet an, die vom Kläger geführte Geschäftsbezeichnung ("H. Kundendienstbüro F. S. ") in ein allgemein zugängliches Telefonverzeichnis eintragen zu lassen.
- 14
- a) Nach § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG kann der Teilnehmer von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer , seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Bei diesen Angaben handelt es sich um die sogenannten Basisdaten, die von den Zusatzdaten abzugrenzen sind (vgl.
- 15
- b) Zum "Namen" im Sinne des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden , der als solcher - und nicht als Privatperson - den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können.
- 16
- Nach § 3 Nr. 20 TKG umfasst der Begriff des Teilnehmers jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat. Zivilrechtlich können Vertragspartner eines Anbieters sowohl Verbraucher wie Unternehmer im Sinne der §§ 13, 14 BGB sein sowie (teil-) rechtsfähige Personenverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie etwa eine (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft (vgl. Braun in Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., § 3 Rn. 70; Ditscheid/Rudloff, ebenda, § 45e Rn. 8; Wilms/Jochum, ebenda, § 104 Rn. 5; Säcker, TKG, 3. Aufl., § 3 Rn. 56). Unter den "Namen" im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG fallen dementsprechend nicht nur der bürgerliche Name einer natürlichen Person, sondern auch die kaufmännische Firma (§ 17 HGB), ebenso der im Geschäftsverkehr verwendete Berufsname des Teilnehmers (s. dazu etwa Wilms/Jochum aaO § 104 Rn. 15; Hartl in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 45m Rn. 9), nicht allerdings eine (Fantasie-)Bezeichnung, die einen rein werbenden Charakter hat oder nur für die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse gewählt wird und allein der Sicherung eines hervorgehobenen Eintragungsrangs dient (vgl. Hartl aaO). Damit korrespondiert, dass eine Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion , also insbesondere mit der erforderlichen Unterscheidungskraft, vom Namensrecht nach § 12 BGB geschützt wird (s. dazu etwa BGH, Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, NJW 2005, 1196, 1197).
- 17
- Auch die Gesetzesbegründung zu § 45m TKG, wonach bei Eintragungen mit geschäftlichem Bezug regelmäßig die Eintragung im Handelsregister oder in der Handwerksrolle die Grundlage für die Eintragung des Namens in ein öffentliches Kommunikationsverzeichnis bilden sollte (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 16/2581, S. 26), geht von der Eintragung von Geschäftsbezeichnungen als "Namen" aus. Dafür ist es aber nicht erforderlich, dass der "Geschäftsname" im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist. Dies macht bereits die Wendung "regelmäßig" in der Gesetzesbegründung deutlich. Es wäre auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maßgebliches Gewicht zukommt.
- 18
- Soweit die Revision und die Bundesnetzagentur in ihrer von der Beklagten angeführten, zur Parallelsache III ZR 87/13 (siehe auch Urteil vom heutigen Tage) abgegebenen Stellungnahmen vom 16. August 2012 und vom 1. April 2014 und unter Hinweis auf § 104 TKG, dem datenschutzrechtlichen Gegenstück zu § 45m TKG (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2009 - III ZR 224/08, NJW-RR 2010, 562 Rn. 24), und § 47 Abs. 2 TKG, der die Bereitstellung von Teilnehmerdaten für öffentlich zugängliche Auskunftsdienste betrifft, meinen, der "Beruf" oder die "Branche" gehörten nicht zu den Basisdaten, sondern zu den Zusatzdaten, wird diese Argumentation der Besonderheit der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht gerecht. Im Streitfall handelt es sich nicht um die Zusatzangabe des Berufs oder der Branche für den (privaten) Telefonanschluss einer natürlichen Person, sondern um die Angabe der Geschäftsbezeichnung für den geschäftlichen Telefonanschluss des Teilnehmers. Für beide Arten von Anschlüssen müssen nicht dieselben Maßstäbe gelten. Ansonsten würden sich die diesbezüglichen Angaben für die Benutzer des Teilnehmerverzeichnisses nicht voneinander unterscheiden lassen.
- 19
- Auch aus dem Recht der Europäischen Union ergibt sich nicht, dass der in § 45m Abs. 1 TKG verwendete Begriff des "Namens" nur den bürgerlichen Namen oder die handelsrechtliche Firma des Anschlussinhabers erfasst und dessen (bloße) Geschäftsbezeichnung ausgenommen ist. Art. 5 und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie; ABl. EG Nr. L 108 S. 51), die durch § 45m Abs. 1 Satz 1 und § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG in deutsches Recht umgesetzt wurden (s. dazu BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 21; Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn.1; Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 2; Hartl aaO § 45m Rn. 1-3), enthalten weder in ihrer Ursprungsfassung noch in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EG Nr. L 337 S. 11), durch die unter anderem die Universaldienstrichtlinie geändert wurde, Vorgaben zu den einzelnen Inhalten der Verzeichnisse. Auch aus Art. 6 Abs. 2 und 3 der ("Vorläuferrichtlinie" der Universaldienstrichtlinie) Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ONP II-Richtlinie; ABl. EG Nr. L 101 S. 24) und dem dazu ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. November 2004 (C-109/03 - KPN Telecom, Slg. I 2004, 11273) lässt sich nichts zugunsten der Rechtsposition der Beklagten ableiten. Art. 6 Abs. 2 und 3 ONP II-Richtlinie selbst gibt für den Inhalt des Teilnehmerverzeichnisses im Einzelnen nichts vor (so auch EuGH aaO Rn. 16). Insbesondere verwendet Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie, der den Mitgliedstaaten auferlegt sicherzustellen, dass die Organisationen, die Telefonnummern vergeben, jedem vertretbaren Antrag stattgeben, Teilnehmerinformationen zur Verfügung zu stellen, zur Charakterisierung dieser Daten nur den vage gehaltenen Begriff der "entsprechenden Informationen". Durch das zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union hat diese Bezeichnung allerdings eine Konkretisierung dahingehend erfahren, dass sie eng auszulegen ist (aaO Rn. 34). Die Organisationen, die Telefonnummern vergeben, müssen danach Dritten nur die Daten übermitteln, die ausreichen, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen. Diese Daten umfassen nach der Entscheidung des Gerichtshofs grundsätzlich den Namen und die Anschrift der Teilnehmer, einschließlich der Postleitzahl , sowie die Telefonnummer oder die Telefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat (aaO Rn. 34, 36). In dem Urteil ist der Begriff des "Namens" nicht näher eingeschränkt. Hieraus kann gefolgert werden, dass nach den mitgliedstaatlichen Vorschriften die Geschäftsbezeichnung eines Gewerbetreibenden in das Verzeichnis aufzunehmen ist, denn diese ist sein zur Identifizierung des geschäftlichen Anschlusses des Teilnehmers notwendiger "Name". Der bürgerliche Name genügt, wie ausgeführt, hierfür nicht, da ansonsten die Unterscheidung zwischen privatem und geschäftlichem Anschluss nicht hinreichend deutlich wäre.
- 20
- Letztlich kann es jedoch auf sich beruhen, ob sich aus den genannten Richtlinien ergibt, dass die Geschäftsbezeichnung eines Gewerbetreibenden als Name in die Telefonverzeichnisse einzutragen ist. Selbst wenn dies entgegen den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall sein sollte, steht dies mitgliedstaatlichen Vorschriften nicht entgegen, nach denen den Nutzern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten - wie hier - für die Identifizierung der Teilnehmer notwendig erscheinen (vgl. EuGH aaO Rn. 36 a.E. zur ONP II-Richtlinie; dafür, dass für die Universaldienstrichtlinie etwas anderes gelten könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt , vgl. vielmehr Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Sache EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - C-543/09, Deutsche Telekom AG, Slg. 2011, I-03444 Rn. 68 ff). Dies gilt für die Auslegung der maßgeblichen nationalen Bestimmungen entsprechend.
- 21
- c) Nach den vorstehenden Maßgaben ist die Würdigung des Berufungsgerichts , die vom Kläger geführte Geschäftsbezeichnung "H. Kundendienstbüro F. S. " sei der gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG einzutragende "Name", nicht zu beanstanden.
- 22
- Unter dieser Bezeichnung übt der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit aus. Er wird - als Gewerbetreibender - im Verkehr mit dem von ihm geführten Geschäftsnamen identifiziert. Durch die Verknüpfung mit seinem bürgerlichen Namen "F. S. " erlangt seine Geschäftsbezeichnung hinreichende Unterscheidungskraft , und zwar auch gegenüber anderen H. -Kundendienstbüros. Der Geschäftsname des Klägers hat weder rein werbenden Charakter noch ist er nur für die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse gewählt worden, um der Sicherung eines hervorgehobenen Eintragungsrangs zu dienen. Die Angabe allein des bürgerlichen Namens des Klägers ließe hingegen jeglichen Bezug auf sein Gewerbe vermissen und würde bei den Nutzern des Teilnehmerverzeichnisses den - irreführenden und unrichtigen - Eindruck entstehen lassen, es handele sich um den Privatanschluss des Klägers. Der bloße Zusatz "Versicherungen" würde nicht genügen, um das Gewerbe des Klägers, für welches der Telefonanschluss besteht, ausreichend identifizierbar zu kennzeichnen. Denn der Kläger ist ausschließlich für die H. -Versicherungsgruppe , nicht auch für andere Versicherungsunternehmen, tätig.
- 23
- 2. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den Eintragungsanspruch des Klägers auf das unter der Verantwortung der T. D. GmbH herausgegebene, gedruckte Teilnehmerverzeichnis "Das Telefonbuch" (örtliche Ausgabe) und dessen elektronische (Online-)Version "www.dastelefonbuch.de" bezogen. Da die Beklagte - wie es nach § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG zulässig ist - kein eigenes Teilnehmerverzeichnis herausgibt, ist der Anspruch des Klägers auf Eintragung in diese Medien gerichtet. Weiterhin zutreffend hat es das Berufungsgericht für unerheblich gehalten, ob der Kläger mit den von ihm gewünschten Angaben bereits in andere Verzeichnisse (wie zum Beispiel "g. .de", "www.b. -telefonbuch.de", "www.s .de") aufgenommen worden ist.
- 24
- Zwar gibt § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG dem Teilnehmer nur den Anspruch auf unentgeltliche Eintragung seiner (Basis-)Daten in "ein" öffentliches, allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis. Allerdings ist der Anspruch aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG im Zusammenhang mit § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG zu sehen. Beide Vorschriften dienen der Umsetzung der Vorgaben in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie in das deutsche Recht (s. dazu Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 2; Hartl aaO § 45m Rn. 1-3).
- 25
- a) Gemäß Erwägungsgrund Nummer 11 der Universaldienstrichtlinie stellen Teilnehmerverzeichnisse (und der Auskunftsdienst) ein wesentliches Mittel für den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten dar und sind Bestandteil der Universaldienstverpflichtung. Nutzer wünschen vollständige Teilnehmerverzeichnisse , die alle Telefonteilnehmer, die ihren Eintrag nicht gesperrt haben, umfassen. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Endnutzern mindestens ein umfassendes, regelmäßig und mindestens einmal jährlich aktualisiertes Teilnehmerverzeichnis in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung steht. Gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten ferner sicherzustellen, dass Teilnehmer an öffentlich zugänglichen Telefondiensten das Recht auf einen Eintrag in das vorgenannte Verzeichnis haben. Regelungsabsicht der Richtlinienbestimmungen ist somit die Gewährleistung eines umfassenden, regelmäßig und mindestens einmal jährlich aktualisierten Teilnehmerverzeichnisses und eines (gerade) hierauf bezogenen Eintragungsanspruchs der Teilnehmer.
- 26
- b) Dementsprechend bestimmt § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG die Verfügbarkeit mindestens eines von der Bundesnetzagentur gebilligten gedruckten öffentlichen Teilnehmerverzeichnisses, das dem allgemeinen Bedarf entspricht und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiert wird, als Universaldienstleis- tung. Unter gebotener Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Regelungen in Erwägungsgrund Nummer 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie ist der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG mithin dahin auszulegen, dass die Eintragung in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung genügendes - gedrucktes, vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes - Verzeichnis verlangt werden kann (Ditscheid /Rudloff aaO § 45m Rn. 1 und 3; vgl. auch Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 8; s. zu Art. 6 Abs. 3 OPN II-Richtlinie bereits Schlussanträge des Generalanwalts Maduro in der Rechtssache C-109/03 - KPN Telecom, Slg. 2004, I-11276 Rn. 20).
- 27
- Dies widerspricht nicht dem Wortlaut des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG. Die Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen ist dem Wettbewerb geöffnet (s. Erwägungsgrund Nummer 35 der Richtlinie). Bestehen sonach mehrere, den Anforderungen des § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG genügende Verzeichnisse, so kann der Teilnehmer die unentgeltliche Eintragung seiner (Basis-)Daten nur in eines dieser - entweder anbietereigenen oder nicht anbietereigenen - Verzeichnisse verlangen. Dem Anbieter kommt insoweit ein Auswahlermessen zu.
- 28
- c) Nach der von der Beklagten vorgelegten Auskunft der Bundesnetzagentur vom 16. August 2012 handelt es sich bei "Das Telefonbuch" derzeit um das einzige den Erfordernissen der Universaldienstleistung (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG) genügende Teilnehmerverzeichnis. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen "Billigung" dieses Verzeichnisses durch die Bundesnetzagentur im Sinne von § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG. Dies hat seinen Grund allerdings im Wesentlichen darin, dass bislang kein Anlass zum Tätigwerden der Bundesnetzagentur bestanden hat und die T. D. GmbH die Universaldienstleistungen nach § 78 Abs. 2 TKG tatsächlich erbringt.
- 29
- d) Ist die Beklagte nach alledem gehalten, die Eintragung der (Basis-)Daten der Klägerin in das gedruckte Verzeichnis "Das Telefonbuch" herbeizuführen , so steht dem Kläger zugleich ein Anspruch auf eine entsprechende Änderung der elektronischen Ausgabe ("www.dastelefonbuch.de") zu. Es entspricht der Verkehrserwartung, dass beide Verzeichnisse - die gedruckte und die Online -Ausgabe - denselben Inhalt haben. Die Angaben des Teilnehmers müssen in gedruckter und elektronischer Ausgabe des Verzeichnisses identisch sein (vgl. auch Säcker/Klesczewski aaO § 104 Rn. 8). Dementsprechend muss die Beklagte gemäß § 45m Abs. 1 Satz 2 TKG die Korrektur der elektronischen Ausgabe veranlassen.
- 30
- e) Ob der Anspruch des Klägers auf Eintragung seiner Geschäftsbezeichnung in "Das Telefonbuch" und "www.dastelefonbuch.de" auch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag folgt, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann hiernach auf sich beruhen.
- 31
- 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich eine dem Anspruch des Klägers entgegenstehende Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB) verneint. Die Anbieter von öffentlichen Telefondiensten haben dafür Sorge zu tragen, dass der Eintrag der Kundendaten in ein entsprechendes Verzeichnis erfolgt (Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn. 4).
- 32
- 4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist entbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien und aus der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beziehungsweise den Stellungnahmen der Generalanwälte dieses Gerichtshofs , so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. Senat, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 31 und BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34 jew. mwN).
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2012 - 2a O 203/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2012 - I-20 U 34/12 -
(1) Zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Transparenz in Bezug auf den Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze errichtet und führt die zentrale Informationsstelle des Bundes ein technisches Instrument in Gestalt eines Datenportals, das Informationen bereitstellt zu den Bereichen
- 1.
Infrastruktur nach Maßgabe des § 79, - 2.
Breitbandausbau nach Maßgabe des § 80, - 3.
künftiger Netzausbau nach Maßgabe des § 81, - 4.
Baustellen nach Maßgabe des § 82 und - 5.
Liegenschaften nach Maßgabe des § 83.
(2) Die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes vollständig oder teilweise an Behörden in seinem Geschäftsbereich oder an seiner Fachaufsicht unterstehende Behörden übertragen oder Dritte mit der Aufgabenwahrnehmung beleihen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(3) Die Informationen können auch für allgemeine Planungs- und Förderzwecke sowie für weitere durch Gesetz bestimmte Zwecke genutzt werden.
(4) Bei geografischen Erhebungen, die für die in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind, arbeitet die zentrale Informationsstelle des Bundes mit der Bundesnetzagentur zusammen, soweit die Bundesnetzagentur die jeweilige Aufgabe nicht selbst durchführt und dies für ihre Aufgaben von Belang sein kann.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Transparenz in Bezug auf den Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze errichtet und führt die zentrale Informationsstelle des Bundes ein technisches Instrument in Gestalt eines Datenportals, das Informationen bereitstellt zu den Bereichen
- 1.
Infrastruktur nach Maßgabe des § 79, - 2.
Breitbandausbau nach Maßgabe des § 80, - 3.
künftiger Netzausbau nach Maßgabe des § 81, - 4.
Baustellen nach Maßgabe des § 82 und - 5.
Liegenschaften nach Maßgabe des § 83.
(2) Die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes vollständig oder teilweise an Behörden in seinem Geschäftsbereich oder an seiner Fachaufsicht unterstehende Behörden übertragen oder Dritte mit der Aufgabenwahrnehmung beleihen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(3) Die Informationen können auch für allgemeine Planungs- und Förderzwecke sowie für weitere durch Gesetz bestimmte Zwecke genutzt werden.
(4) Bei geografischen Erhebungen, die für die in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind, arbeitet die zentrale Informationsstelle des Bundes mit der Bundesnetzagentur zusammen, soweit die Bundesnetzagentur die jeweilige Aufgabe nicht selbst durchführt und dies für ihre Aufgaben von Belang sein kann.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.