Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 05. Okt. 2016 - L 3 AS 3210/16 ER-B

bei uns veröffentlicht am05.10.2016

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 8. August 2016 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Antragsteller sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Einschluss der bislang nicht übernommenen Kosten der Unterkunft und Heizung.
Der 1991 geborene Antragsteller zu 1. sowie die 1993 geborene Antragstellerin zu 2., die mit dem Antragsteller zu 1. verheiratet ist, beantragten am 08.04.2016 die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II). Dabei trug der Antragsteller zu 1. vor, sein Vater, in dessen Restaurant er bislang beschäftigt gewesen sei, habe ihn mangels Umsatz zum 31.03.2016 gekündigt. Im Rahmen des bisherigen Arbeitsverhältnisses hätten die Antragsteller die der Mutter des Antragstellers zu 1. gehörende Wohnung kostenfrei nutzen dürfen. Auf Grund der nun erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe die Mutter des Antragstellers zu 1. mit den beiden Antragstellern zum 01.04.2016 einen Mietvertrag geschlossen. Die Antragsteller legten diesen Wohnungsmietvertrag (Beginn 01.04.2016, Monatsmiete warm: 500 EUR) vor.
Der Antragsgegner bewilligte mit Bescheid vom 25.04.2016 Alg II in Höhe von monatlich 728 EUR ab April 2016 (für April nur anteilig) bis einschließlich September 2016; Kosten der Unterkunft und Heizung wurden bei der Bedarfsberechnung und der Bewilligung nicht berücksichtigt.
Auf Grund der mit Bescheid vom 11.04.2016 erfolgten Bewilligung von Arbeitslosengeld an den Antragsteller zu 1. ab 01.04.2016 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 22 EUR hob der Antragsgegner mit Bescheiden vom 10.05.2016 die Bewilligung von Alg II teilweise auf, so dass sich für Mai 2016 bis September 2016 noch ein monatlicher Leistungsbetrag von 98 EUR für die Antragsteller ergab (vgl. Änderungsbescheid vom 10.05.2016). Der Antragsteller zu 1. widersprach den Änderungsbescheiden vom 10.05.2016 und machte die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung geltend. Zur Belegung einer tatsächlichen Mietzinsverpflichtung legte er einen Kontoauszug über die Zahlung von 500 EUR auf das Konto seiner Mutter mit Datum 17.05.2016 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2016 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei Mietverträgen zwischen Verwandten komme es darauf an, dass der Vertragsinhalt tatsächlich vollzogen werde. Diesen Nachweis habe der Antragsteller zu 1. bislang nicht geführt. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass der Antragsteller zu 1. tatsächlich einem ernsthaften Mietverlangen seiner Mutter ausgesetzt sei.
Die Antragsteller haben hiergegen am 27.07.2016 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben (S 13 AS 2962/16) und am selben Tag einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Mietaufwendungen in Höhe von 500 EUR gestellt. Sie haben zur Begründung ihres Eilrechtsschutzbegehrens vortragen lassen, der Mietvertrag vom 01.04.2016 sei rechtlich wirksam und werde zwischen den Vertragsparteien auch vollzogen. Zum Beweis hierfür verweise man auf die - durch die in Mehrfertigung vorgelegten Kontoauszüge belegten - Mietzinszahlungen für die Monate April bis einschließlich Juli 2016.
Mit Beschluss vom 08.08.2016 hat das SG den Antrag abgelehnt. Die Antragsteller hätten einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass den Antragstellern der Verlust ihrer Wohnung drohen würde. So sei eine Kündigung durch die Vermieterin noch nicht einmal angekündigt, geschweige denn ausgesprochen worden. Vielmehr hätten die Antragsteller die Miete zumindest bis Juli 2016 tatsächlich gezahlt, so dass Mietrückstände gar nicht bestehen würden. Es sei daher nicht ersichtlich, welche wesentlichen Nachteile die Antragsteller bei einem Zuwarten bis zu der Entscheidung in der Hauptsache erleiden würden. Mit weiterem Beschluss mit Datum vom 08.08.2016 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Antragsteller haben gegen die ihnen am 12.08.2016 zugestellten Beschlüsse des SG am 25.08.2016 Beschwerde eingelegt und ihr Begehren zur Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme auch der Kosten der Unterkunft in Höhe von 500 EUR monatlich weiterverfolgt. Die Ablehnung der Verpflichtung des Antragsgegners im Beschluss durch das SG mit der Begründung, es liege noch keine Gefährdung der Mietwohnung vor, sei nicht nachvollziehbar. Es sei zynisch, die Antragsteller darauf zu verweisen, der Mietverpflichtung sehenden Auges nicht mehr nachzukommen und in Ansehung derer Kosten eine Räumungsklage zu provozieren. Auch sei der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, insbesondere habe man auch die Mietzahlungen nachgewiesen. Der Antragsgegner ist der Beschwerdebegründung entgegen getreten und hat sich der Beurteilung durch das SG, wonach die Eilbedürftigkeit bezüglich der Kosten der Unterkunft nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, angeschlossen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung liegen nicht vor.
10 
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass der einzig hier in Betracht kommenden Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zutreffend dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen wird. Zutreffend hat das SG weiterhin das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne eines drohenden schwerwiegenden Nachteils verneint.
11 
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschlüsse vom 22.11.2002, BvR 1586/02 und vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, jeweils veröffentlicht in juris). Durch das Erfordernis des Vorliegens eines Anordnungsgrundes wird hiernach gewährleistet, dass einstweilige Anordnungen nur in den Fällen erlassen werden, in denen es zu vermeiden gilt, dass der jeweilige Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. In Konstellationen, in denen keine schweren Nachteile zu befürchten stehen, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffend die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II gegenständlich sind, ist zu beachten, dass diese im Rahmen der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums der Deckung des elementaren Bedarfes, eine Unterkunft zu haben, dienen. Sie sind nicht dazu bestimmt, den Empfänger in die Lage zu versetzen, privatrechtliche Verbindlichkeiten zu bedienen (vgl. Landessozialgericht [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2015, L 19 AS 360/15 B ER, juris m.w.N.). Ein Anordnungsgrund bei der begehrten einstweiligen Gewährung von Unterkunftskosten nach § 86b Abs. 2 SGG ergibt sich deshalb nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt Beschlüsse des erkennenden Senats vom 01.10.2015, L 3 AS 3480/15 ER-B sowie vom 29.08.2016, L 3 AS 2349/16 ER-B, beide nicht veröffentlicht) nicht bereits aus der Vermeidung von Mietschulden oder der erstrebten Möglichkeit, anderweitig erhaltene Mittel zurückzahlen zu können. Diese Rechtsprechung des Senats ist durch die Entscheidung des BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2016 (1 BvR 704/16, juris) in vollem Umfang bestätigt worden. Danach genügt auch der Ausspruch der fristlosen Kündigung bzw. deren Androhung nicht. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes betreffend die Verpflichtung des Antragsgegners hinsichtlich der Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung erfordert vielmehr den substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag, dass konkret eine zeitnahe Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht.
12 
Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung der begehrten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 500 EUR monatlich nicht vor. Schon nach eigenem Vortrag der Antragsteller liegt eine Kündigung oder wenigstens die Androhung einer Kündigung nicht vor, geschweige denn, dass eine Räumungsklage angedroht worden wäre. Vielmehr haben die Antragsteller selbst im Rahmen der Antragsbegründung im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, die Voraussetzungen für eine mietrechtliche Kündigung auf Grund eines Zahlungsverzugs lägen angesichts des erfolgten Ausgleiches des Rückstands nicht vor und hätten im Übrigen auch nie vorgelegen. Damit droht bereits nach Vortrag der Antragsteller keine zeitnah bevorstehende Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit; ungeachtet des Umstandes, dass angesichts der engen familiären Beziehungen zwischen der Vermieterin und dem Antragsteller zu 1. ohnedies erwartet werden kann, dass von einer strengen Durchsetzung der Ansprüche auf Mietzins, ggf. sogar im Wege einer Räumungsklage, jedenfalls für einen überschaubaren Zeitraum abgesehen wird.
13 
Nachdem es damit durchgehend an einem Anordnungsgrund gefehlt hat und weiterhin fehlt und dementsprechend zu keiner Zeit eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden hat, hat das SG zu Recht auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt und ist die Beschwerde auch insoweit zurückzuweisen. Aus denselben Gründen ist auch der Antrag auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
15 
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 05. Okt. 2016 - L 3 AS 3210/16 ER-B

Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 05. Okt. 2016 - L 3 AS 3210/16 ER-B

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 05. Okt. 2016 - L 3 AS 3210/16 ER-B zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 05. Okt. 2016 - L 3 AS 3210/16 ER-B zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 05. Okt. 2016 - L 3 AS 3210/16 ER-B zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälten H.. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 05. Okt. 2016 - L 3 AS 3210/16 ER-B.

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bei uns veröffentlicht am 01.08.2017

Tenor 1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2012 - L 7 AS 1145/12 B ER - verletzt, soweit er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich de

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Dez. 2016 - L 4 AS 701/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 27.12.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Antragstellerin) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Kosten

Referenzen

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälten H.. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine landessozialgerichtliche Entscheidung, in der dem Beschwerdeführer bei der Geltendmachung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem 12. Sozialgesetzbuch Eilrechtsschutz mit der Begründung verwehrt wurde, es drohe (noch) keine Wohnungslosigkeit, weil der Vermieter - nach Kündigung des Mietverhältnisses - noch keine Räumungsklage erhoben habe.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten. Sie ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) begründet.

3

1. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht hinreichend dargetan.

4

Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz. So sind die Fachgerichte gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfGE 93, 1 <13 f.>).

5

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass ihm solch gravierende Rechtsverletzungen drohen. Das Landessozialgericht hat in einer mit der Verfassungsbeschwerde nicht beanstandeten Weise ausgeführt, es drohe keine Wohnungslosigkeit. Ob Art. 19 Abs. 4 GG erst bei drohender Wohnungslosigkeit die Gewährung von Eilrechtsschutz gebietet, oder ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - im Einzelfall auch aus anderen, der drohenden Wohnungslosigkeit vorgelagerten nennenswerten Beeinträchtigungen (vergleiche hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2013 - L 16 AS 61/13 B ER -, juris, Rn. 30; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2015 - L 11 AS 261/14 B -, juris, Rn. 13; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2015 - L 6 AS 833/15 B ER -, juris, Rn. 32 ff.) von Verfassungs wegen ein zwingendes Bedürfnis nach der Gewährung von Eilrechtsschutz entstehen kann, kann hier dahinstehen. Denn dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass der drohenden Wohnungslosigkeit vorgelagerte nennenswerte Beeinträchtigungen drohen. Dass ihn - wie er in diesem Zusammenhang insbesondere geltend macht - nicht nur unerhebliche Kosten aus einer (vermeintlich zulässigen und begründeten) Räumungsklage seiner Vermieterin treffen könnten, erscheint angesichts eines mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Schreibens dieser Vermieterin, in dem sie ihre Bereitschaft dokumentiert, den Ausgang des sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahrens vor Ergreifung weiterer rechtlicher Schritte abzuwarten, nicht plausibel.

6

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.