Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2018 - L 4 KR 388/17

bei uns veröffentlicht am13.07.2018

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
Im Streit steht die Höhe von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016.
Der Kläger, hauptberuflich Selbständiger, war im streitgegenständlichen Zeitraum bei den Beklagten freiwillig kranken- (mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit) und pflegeversichert. Die Beklagte zu 1 setzte zuletzt mit Bescheid vom 18. März 2013 für die Zeit ab März 2013 die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 610,31 und – im Namen der Beklagten zu 2 – zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 80,72 nach der Beitragsbemessungsgrundlage (EUR 3.937,50) fest. Der Einkommensteuerbescheid für 2011 hatte Einkünfte des Klägers in Höhe von EUR 56.902,00 ausgewiesen.
Wegen ab 17. Januar 2014 bestehender Arbeitsunfähigkeit zahlte die Beklagte zu 1 vom 28. Februar bis 9. Juli 2014 Krankengeld. Vom 28. Februar bis 20. Juni 2014 war der Kläger aufgrund des Bezugs von Krankengeld beitragsfrei in der Krankenversicherung. Er absolvierte vom 21. Juni bis zum 6. Juli 2014 eine stufenweise Wiedereingliederung. Mit Bescheid vom 7. Mai 2015 forderte die Beklagte zu 1 auf das erzielte Teilarbeitseinkommen in Höhe von EUR 1.345,32 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 21. Juni bis 6. Juli 2014 von EUR 236,10. Vom 7. bis 9. Juli 2014 erhielt der Kläger wieder ausschließlich Krankengeld. Nach dem Einkommensteuerbescheid vom 15. September 2015 (der Beklagten zugegangen am 23. September 2015) hatte der Kläger im Jahr 2014 zu versteuernde Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 26.152,00.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2015 berechnete die Beklagte zu 1 auf Grundlage des Einkommensteuerbescheids für 2014 die Beiträge ab dem 1. Oktober 2015 neu. Sie setzte den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 498,29 und – im Namen der Beklagten zu 2 – den monatlichen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 76,04 fest. Dabei ging sie von einem monatlichen Arbeitseinkommen von EUR 3.235,65 aus, weil sie die Zeit des Krankengeldbezugs vom 28. Februar bis 9. Juli 2014 (130 Tage) nicht in die Berechnung einbezog. Sie zog von dem im Einkommensteuerbescheid genannten Einkünften das während des Krankengeldbezuges erzieltes Teilarbeitseinkommen für die Zeit vom 21. Juni bis 9. Juli 2014 von EUR 1.345,32 ab und verteilte den verbleibenden Betrag von EUR 24.806,68 auf die verbleibenden 230 Tage des Jahres 2014, in welchen der Kläger nicht arbeitsunfähig war. Bei der Berechnung des Teilarbeitseinkommens von EUR 1.345,32 ging sie von einem kalendertäglichen Teilentgelt für die Zeit vom 21. bis 27. Juni 2014 von EUR 65,63 und für die Zeit vom 28. Juni bis 6. Juli 2014 von EUR 98,44 aus.
Hiergegen legte der Kläger am 16. November 2015 Widerspruch ein und trug vor, die Beklagte zu 1 habe zu Unrecht ein anderes Jahreseinkommen zugrunde gelegt als im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2016 setzte die Beklagte zu 1 die Beiträge ab dem 1. Januar 2016 zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 517,70 und zur Pflegeversicherung – im Namen der Beklagten zu 2 – in Höhe von EUR 76,04 fest. Dabei ging sie weiterhin von einem Arbeitseinkommen von EUR 3.235,65 aus.
Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein (eingegangen am 1. Februar 2016).
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2016 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung verwies er auf § 5 Abs. 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrdS), wonach u.a. Zeiten der Beitragsfreiheit – wie beim Bezug von Krankengeld vom 28. Februar bis 20. Juni 2014 – bei der Berechnung der Beitragshöhe zu berücksichtigen seien. Außerdem nahm er Bezug auf ein Besprechungsergebnis der GKV-Fachkonferenz vom 15. Dezember 2009 und das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 17. Februar 2010, wonach es sachgerecht sei, die beitragsfreien Zeiten herauszurechnen. Denn mit der Beitragsfreiheit von hauptberuflich Selbständigen während des Krankengeldbezugs werde eine krankheitsbedingte Minderung des Arbeitseinkommens (quasi im Vorgriff auf den künftigen Einkommensteuerbescheid) bereits zeitnah beachtet. Vom Jahresarbeitseinkommen sei daher das während des Krankengeldbezugs erzielte Einkommen abzuziehen und durch 230 (360 minus 130) Tage zu teilen und mit 30 Tagen zu multiplizieren, um das zutreffende Monatseinkommen zu errechnen.
Zum 31. März 2016 kündigte der Kläger die Mitgliedschaft bei den Beklagten.
10 
Am 12. April 2016 erhob der Kläger zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage und trug zur Begründung vor, die Ausklammerung der Zeiten des Krankengeldbezugs sei nicht deshalb geboten, weil während des Krankengeldbezugs Beitragsfreiheit bestehe. Die Auffassung der Beklagte finde im Gesetz keine Stütze. Nach § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) könnten fiktive Einnahmen bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt werden. Nichts Anderes täten jedoch die Beklagten. Dass dieses Ergebnis nicht zutreffend sei, ergebe sich auch daraus, dass bei einem Selbständigen kein gleichmäßiges Einkommen unterstellt werden könne. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum seine Mindereinnahmen während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit anders als bei Versicherten ohne Krankengeldanspruch keine Berücksichtigung finden sollten.
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Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
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Mit Urteil vom 20. Dezember 2016 hob das SG die Bescheide der Beklagten vom 22. Oktober 2015 und 21. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2016 auf, soweit Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 auf der Grundlage eines höheren Einkommens als monatlich EUR 2.179,33 festgesetzt worden sind. Zur Begründung führte das SG aus, die angefochtenen Bescheide seien im tenorierten Umfang rechtswidrig. Zutreffend hätten die Beklagten nach § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V das durch den Einkommensteuerbescheid für 2014 ausgewiesene Einkommen der Berechnung der Beitragshöhe zugrunde gelegt. Zu Unrecht hätten sie jedoch zur Ermittlung der monatlichen Einkünfte das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen nicht durch 12 geteilt, sondern die beitragsfreien Krankengeldbezugszeiten ausgeklammert. Es schließe sich den Ausführungen des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 18. Februar 2016 (L 16 KR 293/15, juris) an.
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Gegen das ihnen am 5. Januar 2017 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 30. Januar 2017 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das SG stütze sich allein auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2016. Es verkenne die Regelungen in den BeitrVerfGrdS sowie das Besprechungsergebnis der GKV-Fachkonferenz Beiträge vom 15. Dezember 2009. Durch die Beitragsfreiheit während des Krankengeldbezugs würden die Mindereinnahmen des hauptberuflich Selbständigen schon zeitnah berücksichtigt. Eine weitere Berücksichtigung bei der Festsetzung der Beiträge in den Folgejahren würde zu einer doppelten Begünstigung führen.
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Die Beklagten beantragen,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zur Begründung wiederholt er seine bisherige Argumentation. Ergänzend trägt er vor, § 5 Abs. 2 Satz 2 BeitrVerfGrdS stelle keine wirksame Rechtsgrundlage dar, um von der gesetzlich vorgesehenen Zwölftelung des Jahresarbeitseinkommens abzuweichen. Die Vorgehensweise der Beklagten führe zu einer fiktiven Einkommensanrechnung, die von der Ermächtigungsgrundlage in § 240 SGB V nicht gedeckt sei. Das SG habe sich zu Recht der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfahlen vom 18. Februar 2016 angeschlossen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten des Senats und des SG sowie der Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Beklagte ist in Höhe von EUR 1.144,02 (Beiträge aus EUR 2.179,33 statt EUR 3.235,65 für sechs Monate) beschwert.
21 
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide vom 22. Oktober 2015 und 21. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2016 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, soweit Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 auf der Grundlage eines höheren Einkommens als monatlich EUR 2.179,33 festgesetzt worden sind.
22 
a) Rechtsgrundlage für die Änderung der bisherigen, durch den Bescheid vom 18. März 2013 erfolgten Beitragsfestsetzung ist § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Aufhebung soll unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen.
23 
aa) Eine wesentliche Änderung in den der Beitragsfestsetzung zugrundeliegenden Umstände ist durch den Erlass des Einkommensteuerbescheides 2014 vom 15. September 2015 eingetreten.
24 
Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 54 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) werden die Mittel der Krankenversicherung und für die Pflegeversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Nach § 223 Abs. 2 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (Satz 1). Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen (Satz 2). Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 223 Abs. 3 SGB V bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze; Satz 1). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt (Satz 2). Die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder werden in § 240 SGB V bestimmt, der nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für die Erhebung der Beiträge der sozialen Pflegeversicherung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend gilt. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt, der hierzu die BeitrVerfGrdS erlassen hat. Diese sind als untergesetzliche Normen eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, die als solche im Einklang mit höherrangigem Recht stehen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. Dezember 2012 – B 12 KR 20/11 R – juris, Rn. 13 ff.; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2013 – B 12 KR 15/11 – juris, Rn. 13). Bei der Beitragsbemessung ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB V in der seit 1. Januar 1989 geltenden Fassung des Art. 1 Gesundheits-Reformgesetzes [GRG] vom 20. Dezember 1988 [BGBl. I, S. 2477]). Für hauptberuflich Selbständige gilt gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V (in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung des Art. 8 Nr. 3 Buchst. b Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 93 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder eine entsprechende Leistung nach § 16b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.
25 
Für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige wie den Kläger sind die Beiträge daher grundsätzlich aus der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen, also Höchstbeiträge festzusetzen, solange dieser keine niedrigeren Einnahmen nachweist. Dieser Nachweis kann nur durch einen Einkommensteuerbescheid erfolgen (BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 12 KR 21/08 R – juris, Rn. 15 ff.). Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines solchen Nachweises können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (§ 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Da der Einkommensteuerbescheid 2011 Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (EUR 3.937,50) ausgewiesen hatte, wurden die Beiträge auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrundlage festgesetzt. Mit dem Einkommensteuerbescheid 2014 vom 15. September 2015, den Beklagten am 23. September 2015 zugegangen, hat der Kläger ein niedrigeres Einkommen in Höhe von insgesamt EUR 26.152,00 nachgewiesen. Dieses Einkommen war damit von den Beklagten ab dem 1. Oktober 2015 der Beitragsfestsetzung zugrunde zu legen.
26 
Dabei durfte die Beklagte zur Feststellung der monatlichen Einkünfte nicht die Zeit des Krankengeldbezugs herausrechnen. § 5 Abs. 2 Satz 2 BeitrVerfGrdS bildet für diese Vorgehensweise keine wirksame Rechtsgrundlage.
27 
In § 5 BeitrVerfGrdS ist die Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen geregelt. Nach Abs. 1 sind die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen (Beitragsmonat). Nach Abs. 2 Satz 1 sind laufende beitragspflichtige Einnahmen dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen, sofern nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen vorgeschrieben ist. Hiervon abweichend regelt § 5 Abs. 2 Satz 2 BeitrVerfGrdS, dass das Arbeitseinkommen (im Sinne von § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen ist; Zeiten der Beitragsfreiheit nach § 8 Abs. 3 (BeitrVerfGrdS) sind zu berücksichtigen. § 8 Abs. 3 BeitrVerfGrdS bestimmt, dass der Bezug von Krankengeld Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen begründet, solange und soweit dieses entfällt (Satz 1 1. HS). § 57 Abs. 2 SGB XI, d.h. die Beitragspflicht zur Pflegeversicherung, bleibt hiervon unberührt (Satz 2).
28 
Es ist bereits fraglich, ob dem § 5 Abs. 2 Satz 2 BeitrVerfGrdS der von den Beklagten beigemessene Sinngehalt überhaupt zukommt. Schließlich geht es in § 5 BeitrVerfGrdS nicht um die Berechnung der Beitragshöhe, sondern lediglich um die Zuordnung zum Beitragsmonat. Zur Beitragsbemessung hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger regelt § 7 Abs. 7 Satz 2 BeitrVerfGrdS ohne Ausnahme, dass das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Arbeitseinkommen maßgeblich ist. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung hat aber eine Hochrechnung des Betrags zur Folge und unterstellt, dass der Versicherte auch in der Zeit des Krankengeldbezugs Einkommen in derselben Höhe gehabt hätte, wenn er nicht erkrankt wäre. Kommt demnach § 5 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BeitrVerfGrdS allein bei der Zuordnung zum Beitragsmonat zur Anwendung, erschöpft sich der Sinngehalt der Regelung darin, dass den beitragsfreien Monaten kein Arbeitseinkommen zugeordnet werden kann. Die Beitragsbemessung bleibt hiervon aber unberührt.
29 
Die von den Beklagten unter Hinweis auf das Besprechungsergebnis der GKV-Fachkonferenz vom 15. Dezember 2009 und das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 17. Februar 2010 vertretene Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 2 BeitrVerfGrdS verstößt aber jedenfalls gegen § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Denn die Herausrechnung der beitragsfreien Zeit, die sich während des Krankengeldbezugs wegen § 57 Abs. 2 SGB XI ohnehin nur auf den Krankenversicherungsbeitrag bezieht, hätte zur Folge, dass der Beitragsberechnung nicht die tatsächliche, sondern eine fiktive Leistungsfähigkeit des Versicherten zugrundgelegt würde (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2016 – L 16 KR 293/15 – juris, Rn. 34). Zudem ist zu beachten, dass die Zuordnung der Einnahmen zu den Beitragsmonaten und die Berechnung der Beitragshöhe pauschaliert erfolgen muss, weil gleichbleibende, regelmäßige Einkünfte gerade nicht gegeben sind. Die 1/12-Regel ist dabei eine bloße Rechengröße, die durch eine Herausrechnung beitragsfreier Tage verfälscht würde.
30 
Die Berechnung der Beiträge durch die Beklagten widerspricht außerdem den Grundsätzen der Berechnung von Beiträgen aus Arbeitseinkommen. Für die Bemessung der Beiträge hauptberuflich selbständig Tätiger in der freiwilligen Versicherung ist der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit, ermittelt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (ständige Rechtsprechung z.B. BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 12 KR 21/08 R – juris, Rn. 14; BSG, Urteil vom 7. Mai 2014 – B 12 KR 2/12 R – juris, Rn. 20), also das Arbeitseinkommen. Die jahresweise Betrachtung folgt für das Arbeitseinkommen schon aus § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wonach das Arbeitseinkommen dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn entspricht (BSG, Urteil vom 7. Mai 2014 – B 12 KR 2/12 R – juris, Rn. 20). Zudem sind Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (ebenso wie solche aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung) dadurch gekennzeichnet, dass sie im Jahresverlauf oder über Jahre hinweg erheblichen Schwankungen unterliegen können. Daher ist – kongruent zum einkommensteuerrechtlichen Veranlagungszeitraum – eine jahresweise beitragsrechtliche Betrachtung angezeigt. Der Umfang dieser Einnahmen lässt sich zuverlässig allein dem die Person des Versicherten betreffenden Einkommensteuerbescheid entnehmen (BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 12 KR 21/08 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 – B 12 KR 12/13 R – juris, Rn. 21). Die Gewinnermittlung erfolgt auf Basis des Wirtschaftsjahres (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Anders als bei monatlich abgerechneten Arbeitsentgelten aus abhängiger Beschäftigung wird bei einer Gewinnermittlung auf Jahresbasis ein konkreter Gewinn für einzelne Monate im Wege der Division des Jahreseinkommens durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, ermittelt, d.h. als ein durchschnittliches Monatseinkommen (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2017 – B 13 R 21/15 R – juris, Rn. 56). Danach ist es bei selbstständig Tätigen unbeachtlich, wann sie die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht haben.
31 
Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht auch keine „doppelte Begünstigung“. Die Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung und die Steuerfreiheit des Krankengeldes sind gesetzlich angeordnete Privilegierungen, die mit der Vorgehensweise der Beklagten wieder eingeschränkt würden.
32 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
33 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem seit 1. Januar 2018 die Beiträge auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids vorläufig festgesetzt werden und für die endgültige Festsetzung die tatsächlich erzielten Einnahmen maßgeblich sind (§ 240 Abs. 4a SGB V i.d.F. des Art. 1 Nr. 16b Buchst. b Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung [HHVG] vom 4. April 2017, BGBl. I, S. 778).

Gründe

 
20 
1. Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Beklagte ist in Höhe von EUR 1.144,02 (Beiträge aus EUR 2.179,33 statt EUR 3.235,65 für sechs Monate) beschwert.
21 
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide vom 22. Oktober 2015 und 21. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2016 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, soweit Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 auf der Grundlage eines höheren Einkommens als monatlich EUR 2.179,33 festgesetzt worden sind.
22 
a) Rechtsgrundlage für die Änderung der bisherigen, durch den Bescheid vom 18. März 2013 erfolgten Beitragsfestsetzung ist § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Aufhebung soll unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen.
23 
aa) Eine wesentliche Änderung in den der Beitragsfestsetzung zugrundeliegenden Umstände ist durch den Erlass des Einkommensteuerbescheides 2014 vom 15. September 2015 eingetreten.
24 
Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 54 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) werden die Mittel der Krankenversicherung und für die Pflegeversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Nach § 223 Abs. 2 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (Satz 1). Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen (Satz 2). Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 223 Abs. 3 SGB V bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze; Satz 1). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt (Satz 2). Die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder werden in § 240 SGB V bestimmt, der nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für die Erhebung der Beiträge der sozialen Pflegeversicherung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend gilt. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt, der hierzu die BeitrVerfGrdS erlassen hat. Diese sind als untergesetzliche Normen eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, die als solche im Einklang mit höherrangigem Recht stehen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. Dezember 2012 – B 12 KR 20/11 R – juris, Rn. 13 ff.; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2013 – B 12 KR 15/11 – juris, Rn. 13). Bei der Beitragsbemessung ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB V in der seit 1. Januar 1989 geltenden Fassung des Art. 1 Gesundheits-Reformgesetzes [GRG] vom 20. Dezember 1988 [BGBl. I, S. 2477]). Für hauptberuflich Selbständige gilt gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V (in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung des Art. 8 Nr. 3 Buchst. b Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 93 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder eine entsprechende Leistung nach § 16b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.
25 
Für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige wie den Kläger sind die Beiträge daher grundsätzlich aus der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen, also Höchstbeiträge festzusetzen, solange dieser keine niedrigeren Einnahmen nachweist. Dieser Nachweis kann nur durch einen Einkommensteuerbescheid erfolgen (BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 12 KR 21/08 R – juris, Rn. 15 ff.). Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines solchen Nachweises können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (§ 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Da der Einkommensteuerbescheid 2011 Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (EUR 3.937,50) ausgewiesen hatte, wurden die Beiträge auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrundlage festgesetzt. Mit dem Einkommensteuerbescheid 2014 vom 15. September 2015, den Beklagten am 23. September 2015 zugegangen, hat der Kläger ein niedrigeres Einkommen in Höhe von insgesamt EUR 26.152,00 nachgewiesen. Dieses Einkommen war damit von den Beklagten ab dem 1. Oktober 2015 der Beitragsfestsetzung zugrunde zu legen.
26 
Dabei durfte die Beklagte zur Feststellung der monatlichen Einkünfte nicht die Zeit des Krankengeldbezugs herausrechnen. § 5 Abs. 2 Satz 2 BeitrVerfGrdS bildet für diese Vorgehensweise keine wirksame Rechtsgrundlage.
27 
In § 5 BeitrVerfGrdS ist die Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen geregelt. Nach Abs. 1 sind die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen (Beitragsmonat). Nach Abs. 2 Satz 1 sind laufende beitragspflichtige Einnahmen dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen, sofern nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen vorgeschrieben ist. Hiervon abweichend regelt § 5 Abs. 2 Satz 2 BeitrVerfGrdS, dass das Arbeitseinkommen (im Sinne von § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen ist; Zeiten der Beitragsfreiheit nach § 8 Abs. 3 (BeitrVerfGrdS) sind zu berücksichtigen. § 8 Abs. 3 BeitrVerfGrdS bestimmt, dass der Bezug von Krankengeld Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen begründet, solange und soweit dieses entfällt (Satz 1 1. HS). § 57 Abs. 2 SGB XI, d.h. die Beitragspflicht zur Pflegeversicherung, bleibt hiervon unberührt (Satz 2).
28 
Es ist bereits fraglich, ob dem § 5 Abs. 2 Satz 2 BeitrVerfGrdS der von den Beklagten beigemessene Sinngehalt überhaupt zukommt. Schließlich geht es in § 5 BeitrVerfGrdS nicht um die Berechnung der Beitragshöhe, sondern lediglich um die Zuordnung zum Beitragsmonat. Zur Beitragsbemessung hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger regelt § 7 Abs. 7 Satz 2 BeitrVerfGrdS ohne Ausnahme, dass das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Arbeitseinkommen maßgeblich ist. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung hat aber eine Hochrechnung des Betrags zur Folge und unterstellt, dass der Versicherte auch in der Zeit des Krankengeldbezugs Einkommen in derselben Höhe gehabt hätte, wenn er nicht erkrankt wäre. Kommt demnach § 5 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BeitrVerfGrdS allein bei der Zuordnung zum Beitragsmonat zur Anwendung, erschöpft sich der Sinngehalt der Regelung darin, dass den beitragsfreien Monaten kein Arbeitseinkommen zugeordnet werden kann. Die Beitragsbemessung bleibt hiervon aber unberührt.
29 
Die von den Beklagten unter Hinweis auf das Besprechungsergebnis der GKV-Fachkonferenz vom 15. Dezember 2009 und das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 17. Februar 2010 vertretene Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 2 BeitrVerfGrdS verstößt aber jedenfalls gegen § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Denn die Herausrechnung der beitragsfreien Zeit, die sich während des Krankengeldbezugs wegen § 57 Abs. 2 SGB XI ohnehin nur auf den Krankenversicherungsbeitrag bezieht, hätte zur Folge, dass der Beitragsberechnung nicht die tatsächliche, sondern eine fiktive Leistungsfähigkeit des Versicherten zugrundgelegt würde (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2016 – L 16 KR 293/15 – juris, Rn. 34). Zudem ist zu beachten, dass die Zuordnung der Einnahmen zu den Beitragsmonaten und die Berechnung der Beitragshöhe pauschaliert erfolgen muss, weil gleichbleibende, regelmäßige Einkünfte gerade nicht gegeben sind. Die 1/12-Regel ist dabei eine bloße Rechengröße, die durch eine Herausrechnung beitragsfreier Tage verfälscht würde.
30 
Die Berechnung der Beiträge durch die Beklagten widerspricht außerdem den Grundsätzen der Berechnung von Beiträgen aus Arbeitseinkommen. Für die Bemessung der Beiträge hauptberuflich selbständig Tätiger in der freiwilligen Versicherung ist der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit, ermittelt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (ständige Rechtsprechung z.B. BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 12 KR 21/08 R – juris, Rn. 14; BSG, Urteil vom 7. Mai 2014 – B 12 KR 2/12 R – juris, Rn. 20), also das Arbeitseinkommen. Die jahresweise Betrachtung folgt für das Arbeitseinkommen schon aus § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wonach das Arbeitseinkommen dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn entspricht (BSG, Urteil vom 7. Mai 2014 – B 12 KR 2/12 R – juris, Rn. 20). Zudem sind Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (ebenso wie solche aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung) dadurch gekennzeichnet, dass sie im Jahresverlauf oder über Jahre hinweg erheblichen Schwankungen unterliegen können. Daher ist – kongruent zum einkommensteuerrechtlichen Veranlagungszeitraum – eine jahresweise beitragsrechtliche Betrachtung angezeigt. Der Umfang dieser Einnahmen lässt sich zuverlässig allein dem die Person des Versicherten betreffenden Einkommensteuerbescheid entnehmen (BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 12 KR 21/08 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 – B 12 KR 12/13 R – juris, Rn. 21). Die Gewinnermittlung erfolgt auf Basis des Wirtschaftsjahres (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Anders als bei monatlich abgerechneten Arbeitsentgelten aus abhängiger Beschäftigung wird bei einer Gewinnermittlung auf Jahresbasis ein konkreter Gewinn für einzelne Monate im Wege der Division des Jahreseinkommens durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, ermittelt, d.h. als ein durchschnittliches Monatseinkommen (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2017 – B 13 R 21/15 R – juris, Rn. 56). Danach ist es bei selbstständig Tätigen unbeachtlich, wann sie die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht haben.
31 
Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht auch keine „doppelte Begünstigung“. Die Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung und die Steuerfreiheit des Krankengeldes sind gesetzlich angeordnete Privilegierungen, die mit der Vorgehensweise der Beklagten wieder eingeschränkt würden.
32 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
33 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem seit 1. Januar 2018 die Beiträge auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids vorläufig festgesetzt werden und für die endgültige Festsetzung die tatsächlich erzielten Einnahmen maßgeblich sind (§ 240 Abs. 4a SGB V i.d.F. des Art. 1 Nr. 16b Buchst. b Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung [HHVG] vom 4. April 2017, BGBl. I, S. 778).

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2018 - L 4 KR 388/17

Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2018 - L 4 KR 388/17

Referenzen - Gesetze

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2018 - L 4 KR 388/17 zitiert 24 §§.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 6 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücks

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder


(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgl

Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen


Gesundheits-Reformgesetz - GRG

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 15 Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerr

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 57 Beitragspflichtige Einnahmen


(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buch

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze


(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 93 Gründungszuschuss


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 220 Grundsatz


(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen be

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 54 Grundsatz


(1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt. (2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgren

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16b Einstiegsgeld


(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemein

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2015 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konsta

Landessozialgericht NRW Urteil, 18. Feb. 2016 - L 16 KR 293/15

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2015 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 01.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 geändert durch Bescheid vom 15.02.2016 wird insoweit a

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bei uns veröffentlicht am 19.12.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2011 aufgehoben. Die

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(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2015 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 01.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 geändert durch Bescheid vom 15.02.2016 wird insoweit aufgehoben, als Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach einem monatlichen Einkommen von mehr als 2.382,24 EUR festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen.

(2) Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr

1.
die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen,
2.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds,
3.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie
4.
die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen.
Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a. Bei der Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Betracht.

(3) Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesamtes für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen anhand von einheitlichen Mindestkriterien ermöglichen. Diese sollen bis zum 30. September 2023 erarbeitet werden.

(1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt.

(2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55) erhoben. Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.

(3) Die Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften Buches gelten entsprechend.

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) freiwillig versicherte pflegebedürftige Kläger lebt in einer stationären Einrichtung und bezieht Leistungen nach dem SGB XII. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom "Juli 2009" die vom Kläger für die Zeit ab 1.7.2009 zu leistenden Monatsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf 184,81 Euro und zur sozialen Pflegeversicherung auf 25,20 Euro fest. Dabei nahm sie ua Bezug auf die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 idF vom 17.12.2008 (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - im Folgenden: BeitrVerfGrsSz); nach deren § 7 Abs 10 gilt als Bemessungsgrundlage für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII, die in Einrichtungen leben, der 3,6-fache Sozialhilferegelsatz für einen Haushaltsvorstand. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 4.2.2010). Weder der Bescheid noch der Widerspruchsbescheid enthielten einen Hinweis darauf, auch im Namen der Pflegekasse bei der beklagten KK zu ergehen.

3

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit als Beitragsbemessungsgrundlage ein die "Mindestbeitragsbemessungsgrenze" nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V übersteigender Betrag zugrunde gelegt wurde: Die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge könne nicht mit Erfolg auf die BeitrVerfGrsSz gestützt werden. Die vom Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (Name im Rechts- und Geschäftsverkehr laut Satzung: GKV-Spitzenverband; im Folgenden: SpVBdKK) formlos erlassenen BeitrVerfGrsSz seien als bloße Verwaltungsvorschriften zu qualifizieren, nicht aber als wirksame Rechtsetzung; diese sei dem Verwaltungsrat des SpVBdKK vorbehalten. Ungeachtet der Form der BeitrVerfGrsSz sowie grundsätzlicher Bedenken gegen die Übertragung der Kompetenz zur bundeseinheitlichen Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter auf den SpVBdKK verfüge dessen Vorstand nicht über eine hinreichende demokratische Legitimation für diese Rechtsetzung. Daher dürfe die Beklagte Beiträge nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 SGB V erheben. Bis zu dieser Höhe stehe die Beitragserhebung zwischen den Beteiligten nicht in Streit (Urteil vom 6.7.2011).

4

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte sinngemäß eine Verletzung von § 240 Abs 1 S 1 und § 217e SGB V, deren Vorgaben beim Erlass der BeitrVerfGrsSz entgegen der Ansicht des SG eingehalten worden seien. Bei den BeitrVerfGrsSz handele es sich um untergesetzliches Recht, das der SpVBdKK wirksam in Form einer Satzung erlassen habe. Der SpVBdKK habe als mit Selbstverwaltungsbefugnissen ausgestattete Körperschaft öffentlichen Rechts die streitigen Bestimmungen wirksam in Form einer Satzung erlassen. Die Ermächtigung zum Erlass der BeitrVerfGrsSz folge aus § 217e Abs 1 und 2, § 217f Abs 3 S 1 SGB V, wonach der SpVBdKK in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge trifft. Dies werde durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V konkretisiert, wonach der SpVBdKK für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich regelt. Die "Entscheidungen" des SpVBdKK seien sowohl für die einzelnen Mitglieds-KKn als auch für deren Versicherte verbindlich (§ 217e Abs 2 SGB V). Der Vorstand des SpVBdKK sei das für den Erlass der BeitrVerfGrsSz zuständige Organ, weil nur der Erlass der "Hauptsatzung" dem Verwaltungsrat vorbehalten sei.

5

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte ihren Bescheid vom "Juli 2009" aufgehoben, soweit darin auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt worden sind. Zugleich hat der Kläger die Klage auf die Zeit vom 1.7.2009 bis 31.12.2010 beschränkt.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Für den Fall, dass die BeitrVerfGrsSz formell rechtmäßig zustande gekommen sein sollten, hält er jedenfalls die darin enthaltene Regelung zur Festlegung der Beitragshöhe für in Einrichtungen lebende Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für rechtswidrig.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Sprungrevision der beklagten AOK ist im Sinne einer Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

10

Das SG hat bezogen auf den Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) - nur - im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte die Beiträge des bei ihr freiwillig versicherten Klägers zur GKV in den angefochtenen Bescheiden nicht auf Grundlage des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz, dh nach dem 3,6-fachen SGB XII-Regelsatz für Haushaltsvorstände festsetzen durfte. Zwar ist es rechtsfehlerhaft, mit dem SG anzunehmen, dass die BeitrVerfGrsSz generell rechtswidrig, insbesondere verfassungswidrig sind (hierzu 2.). Aus dem Umstand, dass die BeitrVerfGrsSz als solche in Einklang mit Recht und Gesetz stehen, folgt andererseits nicht, dass die Beitragsbemessung im Falle des Klägers auf Grundlage des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz erfolgen konnte oder ihr anderenfalls nur die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V zugrunde gelegt werden durfte(hierzu 3.). Für eine abschließende Entscheidung durch den Senat fehlen allerdings Feststellungen zu den konkreten Einkünften des Klägers (hierzu 4.). Die Sache war daher an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch die vom Kläger aufgrund seiner freiwilligen Krankenversicherung bis zum 31.12.2010 an die Beklagte zu leistenden Beiträge, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihren Bescheid vom "Juli 2009" aufgehoben hat, soweit darin auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt worden sind und der Kläger seine Klage auf diesen Zeitraum beschränkt hat. Dabei ist der Gegenstand der Revision wegen der allein von der Beklagten - und nicht auch vom Kläger - eingelegten Sprungrevision auf die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge des Klägers beschränkt, soweit diese über die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 SGB V(Gesamtnorm hier anzuwenden idF durch Gesetz vom 17.7.2009, BGBl I 1990) hinausgehen.

12

2. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom "Juli 2009" ist - im noch streitigen Umfang - nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die BeitrVerfGrsSz als solche generell keine Rechtsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt - hier für die Beitragsfestsetzung unter Heranziehung der Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz - gegenüber dem Kläger böten. Dieser vom SG - teilweise auch von anderen Instanzgerichten und im Schrifttum - vertretenen Auffassung kann nicht gefolgt werden.

13

Die BeitrVerfGrsSz binden als untergesetzliche Normen auch die Versicherten wie den Kläger. Sie sind aufgrund der Regelungsgeschichte (hierzu a) - anders als vom SG angenommen - nicht als bloße Verwaltungsvorschriften einzuordnen, allerdings ebenso wenig als Satzung, wie es die Beklagte vertritt (hierzu b). Die darüber hinaus in Betracht kommenden Klassifikationen stehen aber dem normativen Charakter der BeitrVerfGrsSz und damit einer Bindungswirkung auch gegenüber dem Kläger nicht entgegen (hierzu c). Zugleich werden die an diese Form untergesetzlicher Normsetzung zu stellenden Anforderungen jedenfalls in Bezug auf § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz grundsätzlich eingehalten(hierzu d).

14

a) Die BeitrVerfGrsSz wurden durch Beschluss des Vorstands des SpVBdKK vom 27.10.2008 (veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 4.11.2008) mit Wirkung zum 1.1.2009 erlassen. Hierdurch sollte § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des GKV-WSG (vom 26.3.2007, BGBl I 378) umgesetzt werden, wonach die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den SpVBdKK geregelt wird. Die BeitrVerfGrsSz enthalten neben Grundsätzen zur Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern und bei anderen Personengruppen, auf die der persönliche Anwendungsbereich des § 240 SGB V ausgedehnt worden ist, Regelungen zu beitragspflichtigen bzw beitragsfreien Einnahmen und zur Beitragsbemessung. Darüber hinaus enthalten sie Vorschriften über den Nachweis von Einnahmen, die Beitragsberechnung, die Erhebung und Fälligkeit sowie die Zahlung von Beiträgen. Bisher sind die BeitrVerfGrsSz viermal geändert worden (Änderungen vom 17.12.2008, 17.2.2010, 6.5.2010 und 30.5.2011, jeweils veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 23.12.2008, 25.2.2010, 18.5.2010 und 1.7.2011). Der Verwaltungsrat des SpVBdKK beschloss am 30.11.2011 einstimmig, die BeitrVerfGrsSz rückwirkend zu bestätigen und machte sie idF der letzten Änderung vom 30.5.2011 zusammen mit diesem Beschluss am 20.1.2012 erneut im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

15

Die einheitliche Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch den SpVBdKK trat zum 1.1.2009 an die Stelle der zuvor geltenden - seinerzeit teilweise abweichend ausgestalteten - Beitragsbemessung durch die jeweiligen Satzungen der einzelnen KKn, welche zum 1.1.1989 durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V idF des GRG (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) für alle KKn eingeführt worden war. Bis Ende 1988 hatten nur die Ersatzkassen das Recht gehabt, das Beitragsrecht für ihre Mitglieder autonom in der Satzung zu regeln (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249 Abs 1; zur Rechtsentwicklung vgl K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 8 ff, Stand Einzelkommentierung April 2012).

16

Der Übergang der Befugnis zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder weg von der Satzungskompetenz der einzelnen KKn hin zur (bundesweit einheitlichen) Festlegung durch den SpVBdKK wird im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG (BT-Drucks 16/3100 S 163 f zu Nr 157 Buchst a und b) als Folge der Einrichtung des Gesundheitsfonds bezeichnet, weswegen das originäre Interesse der einzelnen KKn an der Beitragseinstufung freiwillig Versicherter entfallen sei. Dadurch sei es erforderlich geworden, einheitliche, kassenartenübergreifende Regelungen zu schaffen. Zudem sollte so eventuellen Verwerfungen im Wettbewerb vorgebeugt werden, indem die KKn nun keine Möglichkeit mehr hatten, günstigere beitragsrechtliche Einstufungen mit dem Ziel der Mitgliederbindung/-gewinnung vorzunehmen oder unterschiedliche Einstufungsgrundsätze zu praktizieren. Mit der Einführung des Gesundheitsfonds sollten derartige Unterschiede nicht mehr aufrecht erhalten werden (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG, aaO, ebenda).

17

Ebenfalls im GKV-WSG, allerdings bereits mit Wirkung ab 1.4.2007, wurde die Errichtung des SpVBdKK als Körperschaft öffentlichen Rechts durch § 217a SGB V(idF des GKV-WSG, aaO) angeordnet, der seit 1.7.2008 die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, darunter Entscheidungen in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge (§ 217 f Abs 3 S 1 SGB V) sowie seit 1.1.2009 die einheitliche Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder aller KKn (§ 240 Abs 1 S 1 SGB V), zu erfüllen hat.

18

b) Anders als vom SG angenommen, handelt es sich bei den BeitrVerfGrsSz nicht um bloße Verwaltungsvorschriften. Vielmehr binden sie als untergesetzliche Normen sowohl die Mitglieds-KKn des SpVBdKK als auch deren Mitglieder (im Ergebnis ebenso zB Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 25, Stand Einzelkommentierung Juli 2010; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 240 SGB V RdNr 5, Stand Einzelkommentierung März 2012). Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem SpVBdKK durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V ausdrücklich die Aufgabe der Rechtsetzung mit Außenwirkung zugewiesen worden ist. Zwar lässt es der Wortlaut "wird … geregelt" grundsätzlich offen, inwieweit der Regelung (Rechts-)Verbindlichkeit zukommen soll, doch kann angesichts der Regelungsgeschichte kein Zweifel daran bestehen, dass den BeitrVerfGrsSz im selben Umfang rechtliche Verbindlichkeit zukommen sollte, wie dies zuvor bei den Satzungen der jeweiligen KKn der Fall war, die nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung die Beitragsbemessung für deren freiwillige Mitglieder "geregelt" haben (hierzu zB BSGE 89, 213, 220 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 219 ff; ausdrücklich von untergesetzlicher Normgebung ausgehend: BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 9/10 R - Juris RdNr 20).

19

Da die BeitrVerfGrsSz somit Verbindlichkeit nach "außen" gegenüber den Mitglieds-KKn und deren Mitgliedern und nicht nur für den "behördeninternen Binnenbereich" des SpVBdKK beanspruchen, scheidet ihre Einordnung als (normkonkretisierende) Verwaltungsvorschrift aus. Insbesondere besteht angesichts der dem SpVBdKK durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V verliehenen Rechtsetzungslegitimation und der jedenfalls in Bezug auf § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz grundsätzlich eingehaltenen Anforderungen an eine untergesetzliche Normsetzung(hierzu sogleich unter d) kein Anlass, sie in "verfassungskonformer Auslegung" des § 240 Abs 1 S 1 SGB V auf solche zu reduzieren(so aber Hessisches LSG, Beschluss vom 21.2.2011 - L 1 KR 327/10 B ER - ASR 2011, 110, Juris RdNr 30; dem folgend Rixen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 240 RdNr 2). Auszuschließen ist auch eine von der Beklagten befürwortete Einordnung der BeitrVerfGrsSz als Satzung (so aber SG München, Urteil vom 2.3.2010 - S 19 KR 873/09 - Sozialrecht aktuell 2010, 183, 184), jedenfalls soweit es die Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte angeht. Dies ergibt sich bereits aus dem gegenüber der bis 31.12.2008 geltenden Vorgängerfassung geänderten Wortlaut des § 240 Abs 1 S 1 SGB V, wonach für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung nicht mehr "durch die Satzung", sondern "einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt" wird, und dem damit verbundenen Entfallen des Begriffs "Satzung" in § 240 Abs 2 S 1 SGB V. Ein weiteres Indiz bietet die Aufzählung der nach § 217e Abs 1 SGB V genannten Gegenstände, über die die dort speziell angesprochene "Satzung" des SpVBdKK Bestimmungen enthalten muss; Fragen der Beitragsbemessung werden dort nicht genannt (ebenso Axer, KrV 2012, 37, 39; ders, SGb 2012, 501, 503).

20

c) Keine der darüber hinaus in Betracht kommenden anderen Klassifikationen der BeitrVerfGrsSz steht ihrem normativen Charakter und damit einer Bindungswirkung des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz auch gegenüber dem Kläger entgegen. Deshalb kann der Senat im Ergebnis offenlassen, ob die BeitrVerfGrsSz als "sonstige Entscheidungen" des SpVBdKK zu qualifizieren sind, deren Bindungswirkung § 217e Abs 2 SGB V ausdrücklich gesetzlich anordnet(so Axer, SGb 2012, 501, 503 f), als abstrakt-generelle Regelung sui generis (so Rixen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 240 RdNr 2), als sonstiges durch den SpVBdKK gesetztes autonomes Recht (in diesem Sinne Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 240 SGB V RdNr 5 f, Stand Einzelkommentierung März 2012) oder als Gesetz im materiellen Sinne, das Elemente der delegierten Rechtsetzung und des autonomen Satzungsrechts verbindet (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.8.2011 - L 11 KR 3165/10 - Juris RdNr 29 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V>). Denn in der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass es zumindest im Recht der GKV ein tradiertes Konzept untergesetzlicher Normsetzung durch die an diesem System beteiligten Personengruppen gibt, dessen konkrete Ausgestaltung sich wiederholt gewandelt hat (vgl insbesondere BSGE 78, 70, 74 ff = SozR 3-2500 § 92 Nr 6 S 29 ff; vgl auch BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 64 ff; BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2, RdNr 44 f mwN; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 19 RdNr 14<1. Senat>; BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr 2, RdNr 31<3. Senat>; vgl ferner den Überblick zu den Rechtsquellen des Krankenversicherungsrechts bei Ebsen in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, 1994, Bd 1 Krankenversicherungsrecht, § 7; vgl auch die Bestandsaufnahme für das Sozialversicherungsrecht insgesamt bei Axer, Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, 2000, S 52 ff; kritisch Hänlein, Rechtsquellen im Sozialversicherungsrecht, 2001, S 382 ff, S 496 f), dem jedoch von Verfassungs wegen kein vermeintlicher numerus clausus untergesetzlicher Rechtsetzungsformen entgegensteht (so zB BSGE 81, 54, 63 f = SozR 3-2500 § 135 Nr 4 S 19 f; BSGE 81, 73, 82 f = SozR 3-2500 § 92 Nr 7 S 57 f; Axer, aaO, S 208 ff, insbes 224 f; Clemens in FS Böckenförde <1995>, 259, 261 f; ders, MedR 1996, 432, 433 f; Krauskopf/Clemens in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl 2010, § 30 RdNr 25 ff, insbesondere RdNr 27 mit zahlreichen Nachweisen zur zustimmenden Kammer-Rspr des BVerfG; ausdrücklich offengelassen allerdings in BVerfGE 115, 25, 47 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 29 mwN; einen numerus clausus der Legitimationsmuster befürwortend Hänlein, aaO, S 57 ff).

21

d) Zugleich werden im vorliegenden Zusammenhang die im Verfassungs- und Verwaltungsrecht allgemein anerkannten, an diese Formen untergesetzlicher Normsetzung zu stellenden Anforderungen grundsätzlich eingehalten. Dabei hat der Senat nicht zu prüfen, ob die Einzelregelungen der BeitrVerfGrsSz insgesamt jeweils hinreichend bestimmt sind (zu diesbezüglichen Zweifeln vgl K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 8 ff, Stand Einzelkommentierung April 2012), also ob jede der Einzelregelungen jeweils auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht und ob deren Vorgaben und Grenzen bei allen Einzelregelungen eingehalten wurden. Als Grundlage des vorliegend angefochten Verwaltungsaktes zu prüfen ist nur die Frage der Wirksamkeit des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz. Dessen Wirksamkeit stehen die in Rechtsprechung und Literatur gegen die Wirksamkeit der BeitrVerfGrsSz im Ganzen geäußerten Einwände nicht entgegen. Insbesondere beruht deren § 7 Abs 10 auf einer gesetzlichen Grundlage(dazu aa), die zwar allgemein am Maßstab des demokratischen Prinzips und des Parlamentsvorbehalts zu messen ist (dazu bb), jedoch im konkreten Fall den hieraus abzuleitenden Anforderungen genügt (dazu cc). Zugleich sind die auch für untergesetzliche Normen geltenden Anforderungen an die Publizität und Bestimmtheit bezüglich der BeitrVerfGrsSz bzw ihres § 7 Abs 10 erfüllt(dazu dd). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vorstand oder vielmehr der Verwaltungsrat des SpVBdKK für den Erlass der BeitrVerfGrsSz zuständig war, denn jedenfalls aufgrund der rückwirkenden Bestätigung dieser durch den Verwaltungsrat und aufgrund der Neubekanntmachung im Januar 2012 können diese mit Wirkung ab 1.1.2009 Rechtsgrundlage von Verwaltungsakten sein (dazu ee).

22

aa) Die Regelungskompetenz des SpVBdKK für die - hier allein streitige - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV beruht ausschließlich auf § 240 Abs 1 S 1 SGB V und nicht (auch) auf § 217f Abs 3 S 1 SGB V. Dies ergibt sich bereits aus der im Rahmen der Regelungsgeschichte dargestellten (siehe oben unter a) zeitlichen Abfolge des Inkrafttretens beider Regelungen. Selbst wenn - was hier nicht entschieden zu werden braucht - eine Ermächtigung zur untergesetzlichen Regelung der Beitragsbemessung mit dem Wortlaut des § 217f Abs 3 S 1 SGB V vereinbar sein sollte, würde diese Norm jedenfalls für die Gruppe der freiwillig Versicherten durch den spezielleren § 240 Abs 1 S 1 SGB V verdrängt. Anderenfalls hätte - was erkennbar nicht gewollt war - in der Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2008 eine Kompetenz zur Regelung der Beitragsbemessung für diese Gruppe konkurrierend bei den einzelnen KKn (§ 240 Abs 1 S 1 SGB V idF des GRG vom 20.12.1988, aaO) und beim SpVBdKK bestanden. Das entspricht angesichts der bereits im GKV-WSG angeordneten, aber erst zum 1.1.2009 erfolgten Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V auf den SpVBdKK indessen weder der Systematik des GKV-WSG noch der Zielsetzung einer Anpassung der Regelungsbefugnis bezüglich der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter an die Verhältnisse nach der zeitgleichen Einführung des Gesundheitsfonds.

23

bb) Die vom Gesetzgeber durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene Delegation der Regelungsbefugnis bezüglich der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der GKV auf den SpVBdKK ist insbesondere am verfassungsrechtlichen Demokratiegebot und Parlamentsvorbehalt(Art 20 Abs 2 GG) zu messen, der gleichermaßen im Rahmen einer möglicherweise in Betracht kommenden ergänzenden Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) Bedeutung erlangen kann.

24

Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder handelt es sich - wie bei der Durchführung der GKV insgesamt (vgl Art 87 Abs 2 GG und hierzu BVerfGE 113, 167, 201 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 52) - nicht um eine Aufgabe, die von der Übertragung auf eine Organisationseinheit der funktionalen Selbstverwaltung ausgenommen wäre, weil der Staat diese als Staatsaufgabe im engeren Sinne durch seine eigenen Behörden selbst wahrnehmen müsste (vgl hierzu allgemein BVerfGE 38, 281, 299; 107, 59, 93). Das GG macht dem Bundesgesetzgeber bei der organisatorischen Ausgestaltung der Sozialversicherung - vom körperschaftlichen Status der Sozialversicherungsträger abgesehen - keine inhaltlichen Vorgaben (BVerfGE 113, 167, 201 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 52; Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 217a RdNr 2). Gleichzeitig ist es dem Gesetzgeber durch das Demokratiegebot nicht verwehrt, auch außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen und dadurch insbesondere vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abzuweichen (so - grundlegend - BVerfGE 107, 59, 91 ). Den Organen von Trägern funktionaler Selbstverwaltung ist verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter aus verfassungsrechtlicher Sicht gestattet, soweit die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt (BVerfGE 107, 59, 94). Deshalb müssen die Regelungen über die Organisationsstruktur der Selbstverwaltungseinheiten ausreichende institutionelle Vorkehrungen dafür enthalten, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (BVerfGE 107, 59, 93; 111, 191, 217 ). Eine "ununterbrochene Legitimationskette" von den Normunterworfenen hin zum Normgeber bzw den Repräsentanten im Normsetzungsgremium ist dagegen nicht erforderlich (BVerfGE 107, 59, 87, 91, 94; ebenso BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32; weitergehend noch BSGE 82, 41, 46 f = SozR 3-2500 § 103 Nr 2 S 15 f). Nötig sind lediglich ausreichende Vorkehrungen, um die Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigen zu können (BVerfGE 107, 59, 93, 100; 111, 191, 217). Dafür müssen die betroffenen Gruppen - nicht notwendigerweise alle einzelnen (Unter-)Gruppen (BVerfGE 70, 324, 364) - im Selbstverwaltungsgremium vertreten sein. Ein Gebot strikter formaler Gleichheit besteht dabei nicht (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32 unter Hinweis auf BVerfGE 41, 1, 12; 54, 363, 388 f mwN).

25

Allerdings muss nach der Rechtsprechung des BVerfG staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein Parlamentsgesetz legitimiert sein. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen in ihren Grundzügen selbst zu treffen, und darf diese Entscheidungen nicht anderen Normgebern oder der Exekutive überlassen. Wann es einer Regelung durch Parlamentsgesetz bedarf und wie weit die parlamentsgesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des GG, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Als "wesentlich" sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung der Grundrechte erhebliche Bedeutung haben (vgl BVerfGE 83, 130, 142; 95, 267, 307 f; 98, 218, 251; 108, 282, 311 f; 111, 191, 216 f, jeweils mwN). Der Umfang des parlamentarischen Regelungsvorbehalts richtet sich nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (vgl BVerfGE 98, 218, 252 mwN; 111, 191, 217; ebenso zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 28 mwN).

26

Der Senat kann offenlassen, ob jedenfalls seit Einführung der Auffang-Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V durch das GKV-WSG zum 1.4.2007 ergänzend auch die Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen für freiwillig in der GKV Versicherte den Schutzbereich des - hier allenfalls als Prüfungsmaßstab in Betracht kommenden - Art 2 Abs 1 GG berührt. Auch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art 2 Abs 1 GG ist nämlich nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet seine Schranken gemäß Art 2 Abs 1 GG vielmehr ua in der verfassungsmäßigen Ordnung, dh allen Rechtsnormen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen (stRspr seit BVerfGE 6, 32, 38; ferner zB BVerfGE 95, 267, 306). Dieser Vorbehalt erschöpft sich allerdings nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe überhaupt, sondern verlangt auch, dass alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen und an diese delegiert werden. Als "wesentlich" sind dabei - entsprechend den vorbeschriebenen Grundsätzen - wiederum Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben (BVerfGE 95, 267, 307 f). Im vorliegenden Zusammenhang gehören zu den vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu regelnden Materien jedenfalls die Festlegung des bundesweit einheitlich geltenden Beitragssatzes und die zentralen Grundsätze für die Beitragsbemessung.

27

cc) Die durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene Aufgabenübertragung an den SpVBdKK, die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich zu regeln, ist gemessen an den unter bb) dargelegten, vom BVerfG(BVerfGE 107, 59, 91 f; 111, 191, 216 ff) für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf eine Organisationseinheit der funktionalen Selbstverwaltung aufgestellten Maßstäben hinreichend bestimmt und genügt zugleich dem Parlamentsvorbehalt. So werden die Grundzüge der Regelung der Beitragsbemessung vom Gesetzgeber selbst vorgegeben (hierzu <1>) und die Vorgaben des BVerfG für eine solche Aufgabenübertragung eingehalten (hierzu <2>). Insbesondere sind Verwaltungsrat und Vorstand des SpVBdKK im Sinne dieser Vorgaben ausreichend legitimiert (hierzu <3>).

28

(1) Die wesentlichen Grundzüge für die Regelung der Beitragsbemessung durch den SpVBdKK werden diesem hinreichend bestimmt vom Gesetzgeber vorgegeben: So ergibt sich der Inhalt der gesetzlichen Ermächtigung (= Regelung der Beitragsbemessung für einen gesetzlich bestimmten Personenkreis) unmittelbar aus § 240 Abs 1 S 1 SGB V bzw hierauf verweisenden Regelungen, wie zB § 227 SGB V. Zweck und Ausmaß der Ermächtigung werden über das in § 240 Abs 1 S 1 SGB V formulierte Ziel einer einheitlichen Bemessung hinaus durch den allgemeinen Bemessungsmaßstab des § 240 Abs 1 S 2 SGB V näher konkretisiert, wonach sicherzustellen ist, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt wird(hierzu und zum Folgenden Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 8). Die Absätze 2 bis 5 des § 240 SGB V enthalten sodann weitere (zwingende) Vorgaben, die der SpVBdKK bei der "Regelung" der Beitragsbemessung zu beachten hat. Insbesondere ordnet der Gesetzgeber in § 240 Abs 2 S 1 an, dass ein freiwilliges Mitglied bei der Beitragsbemessung nicht geringer belastet werden darf als ein vergleichbarer versicherungspflichtig Beschäftigter, was dann durch § 240 Abs 2 S 5 weiter konkretisiert wird. § 240 Abs 3 betrifft freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und bewirkt, dass deren Beiträge nach den gleichen Grundsätzen bemessen werden wie die der versicherungspflichtigen Rentner. Regelungen über die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen enthält § 240 Abs 4: Dessen Satz 1 enthält eine (allgemeine) Mindestgrenze für die Bemessung beitragspflichtiger Einnahmen, während die nachfolgenden Sätze als Sonderregelungen für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, Existenzgründer, nach § 16b SGB II geförderte Personen, Fachschüler, Berufsfachschüler, Auslandsstudenten und Wandergesellen Mindesteinnahmen in hiervon abweichender Höhe festsetzen und selbstständig erwerbstätige Tagespflegepersonen sowie (Klein)Rentner von dem Personenkreis der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen bzw von der Mindesteinnahmengrenze des § 240 Abs 4 S 1 SGB V ausnehmen. Auch § 240 Abs 4a SGB V enthält Sonderregelungen, hier ua beim Ruhen des Anspruchs auf Leistungen bei berufsbedingtem Auslandsaufenthalt, bei Versicherten mit Anspruch auf freie Heilfürsorge oder bei deren Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Entwicklungsdienst oder für eine internationale Organisation. § 240 Abs 5 SGB V trifft schließlich Regelungen zur Absetzung von Kinderfreibeträgen bei der Anrechnung von Einkommen privat versicherter Ehegatten oder Lebenspartner. Zusätzlich wird der Inhalt des in § 240 Abs 1 S 1 SGB V erteilten Regelungsauftrags an den SpVBdKK auch durch die zu § 240 SGB V und seinen Vorgängervorschriften ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung näher bestimmt, die - soweit keine entgegenstehenden Änderungen dieser Norm erfolgt sind - als in den gesetzgeberischen Willen inkorporiert anzusehen ist.

29

(2) Auch die Organisations- und Entscheidungsstrukturen des SpVBdKK begegnen - jedenfalls was die ihm nach § 217f Abs 1 iVm § 240 Abs 1 S 1 SGB V durch Gesetz übertragene Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder anbelangt - im Hinblick auf die vom BVerfG für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Organe der funktionalen Selbstverwaltung aufgestellten Maßstäbe(vgl dazu erneut BVerfGE 107, 59, 91 f; 111, 191, 216 ff, siehe oben II 2 d bb) keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art 20 Abs 2 GG. So sind Errichtung, innere Verfasstheit und Aufgaben des SpVBdKK - aufbauend auf den Vorschriften des SGB IV und SGB V über Organisation und Aufgaben der in ihm zusammengeschlossenen KKn, auf die zudem wiederholt Bezug genommen wird - in §§ 217a ff SGB V ausreichend vorherbestimmt: Der SpVBdKK wurde als mit Selbstverwaltung(§ 217b Abs 1 S 1 SGB V) ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet (§ 217a Abs 2 SGB V), für deren Satzung § 217e Abs 1 SGB V detaillierte Vorgaben enthält und die unter dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Aufsichtsbehörde steht. Die Aufgaben des SpVBdKK werden in § 217f Abs 2 bis 5 SGB V im Einzelnen festgelegt. Darüber hinaus enthält § 217f Abs 1 SGB V die Möglichkeit, dem SpVBdKK - durch Gesetz - weitere Aufgaben zuzuweisen. Nach § 217d SGB V untersteht der SpVBdKK je nach Aufgabengebiet der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Gemäß § 217d S 3 iVm § 208 Abs 2 S 1 SGB V gelten hierfür die §§ 87 bis 89 SGB IV und damit die für die KKn und die anderen Sozialversicherungsträger maßgebenden Grundsätze, also insbesondere die Beschränkung auf eine Rechtsaufsicht(§ 87 Abs 1 S 2 SGB IV).

30

Eine solche nachgehende Rechtmäßigkeitskontrolle genügt den Anforderungen der vom BVerfG (BVerfGE 107, 59, 94) für die Übertragung von Aufgaben und Handlungsbefugnissen auf Organe der funktionalen Selbstverwaltung geforderten Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter über deren Wahrnehmung; eine fachaufsichtsrechtliche Mitwirkung der dem Parlament verantwortlichen Ministerialverwaltung ist insoweit nicht erforderlich (BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2, RdNr 47 f; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11). Zwar unterliegen verschiedene Akte untergesetzlicher Rechtsetzung im Sozialversicherungsrecht oftmals einer vorgehenden Mitwirkung der Aufsicht durch Genehmigung, so zB Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 Abs 4 S 1 SGB VII), Anordnungen des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit (§ 372 Abs 2 SGB III) oder - im vorliegenden Zusammenhang - die Satzung des SpVBdKK (§ 217e Abs 1 S 2 SGB V), bzw werden - wie die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses - nur wirksam, wenn sie nicht beanstandet werden (§ 94 Abs 1 SGB V); ein allgemeines Prinzip kann dem jedoch nicht entnommen werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11). Denn beispielsweise unterliegen zwar Satzungen der einzelnen KKn nach § 195 Abs 1 SGB V der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, nicht aber das ebenfalls von deren Verwaltungsrat zu erlassende sonstige autonome Recht(§ 197 Abs 1 Nr 1 SGB V). In diesem Sinne hat das BSG bereits entschieden, dass dem Bundesministerium für Gesundheit gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss in Bezug auf den Erlass einzelner Richtlinien nur Rechtsaufsicht und keine Fachaufsicht zusteht (BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2). Gründe, die vorliegend weitergehende Aufsichtsrechte der Ministerialverwaltung erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich.

31

(3) Insbesondere sind auch Verwaltungsrat und Vorstand des SpVBdKK im Sinne der Vorgaben des BVerfG für die funktionale Selbstverwaltung zu verbindlichen Entscheidungen ausreichend demokratisch legitimiert. So enthält § 217b SGB V ausführliche Regelungen über die zu bildenden Organe (Verwaltungsrat, Vorstand und Mitgliederversammlung), deren Zusammensetzung, deren Aufgaben und den Status ihrer Mitglieder. Für die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung enthält § 217c SGB V umfangreiche Vorgaben, insbesondere zur Wahrung des Prinzips der paritätischen Besetzung und zu einer an den bundesweiten Versichertenzahlen der Krankenkassenarten orientierten Gewichtung der Stimmverhältnisse(vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 161 zu Nr 149 <§ 217c>; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks 17/1297 S 16 zu Nr 4 <§ 217c>). Hierdurch wird der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Organisationsstrukturen (siehe oben II 2 d cc) nicht überschritten.

32

Die hiergegen erhobenen Einwände, die Legitimationskette sei zu sehr verdünnt (so Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 217a RdNr 8), und ua wegen des Delegationsverfahrens zur Mitgliederversammlung (§ 217b Abs 3 S 3 und 4 SGB V), wegen ungeklärter Fragen des Bezugs der demokratischen Legitimation der Verwaltungsräte über die Gruppenzugehörigkeit oder die jeweilige Krankenkassenart sowie wegen einer legitimationsverzerrenden Stimmgewichtung im Verwaltungsrat nicht mehr tragfähig (Mühlhausen, aaO, § 217c RdNr 14; von Boetticher, SGb 2009, 15, 16 f), greifen nicht durch. Denn - wie oben dargelegt - gelten für die funktionale Selbstverwaltung nicht dieselben Legitimationsanforderungen wie für die unmittelbare Staatsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung, weshalb im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung Abweichungen von dem Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten möglich sind (so BVerfGE 107, 59, 91 f; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32 und 71; vgl zur autonomen Rechtsetzung der Stellen mittelbarer Bundesverwaltung Ebsen in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1, Krankenversicherungsrecht, 1994, § 7 RdNr 28 ff). In diesem Sinne ist beim SpVBdKK eine unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel noch tragfähige Legitimationskette zu bejahen.

33

Soweit sich die Kritik gegen die Heranziehung der jeweiligen Anzahl der Versicherten einer Krankenkassenart als Referenzgröße für die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat des SpVBdKK richtet (Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 217c RdNr 14), vernachlässigt dies, dass die Selbstverwaltung in der GKV ihre Legitimation nicht von den KKn selbst bezieht, sondern aus der Beteiligung der betroffenen Gruppen, nämlich der Versicherten und der Arbeitgeber (vgl auch Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11), die im Selbstverwaltungsgremium vertreten sein müssen (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32 mwN). Dies gilt auch für die Selbstverwaltung durch die KKn-Verbände. Vor diesem Hintergrund erscheint es geradezu zwingend, das Gewicht der einzelnen KKn innerhalb des SpVBdKK von der Zahl der jeweils von ihnen repräsentierten Versicherten abhängig zu machen. Zugleich ist es vertretbar, wenn zur Ermittlung des Stimmgewichts und der Auswahl der Repräsentanten (nicht diejenigen der KKn, sondern der betroffenen Versicherten und Arbeitgeber) die einzelnen KKn zunächst nach Kassenarten zusammengefasst werden (§ 217c Abs 1 SGB V in der für die Zusammensetzung des Verwaltungsrats in der ersten Wahlperiode maßgeblichen Fassung durch das GKV-WSG). Hierdurch kann insbesondere über die kassenartenbezogene Listenaufstellung (§ 217c Abs 2 SGB V in der genannten Fassung) ein größeres Gewicht der Vertreter der einzelnen KKn bei der Auswahl der Personen erreicht werden, die neben der KK, deren Verwaltungsrat oder Vertreterversammlung sie angehören (§ 217b Abs 1 S 2 SGB V; seit 1.1.2012 auch Mitglieder des ehrenamtlichen Vorstands), auch diejenigen Versicherten bzw Arbeitgeber der KKn zu repräsentieren haben, welche keine eigenen Vertreter in den Verwaltungsrat entsenden. Die zum Teil beanstandete Begrenzung der Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder auf 52 (§ 217c Abs 1 S 5 bzw seit 30.7.2010 § 217c Abs 1 S 1 SGB V; tatsächlich waren es in der ersten Wahlperiode nur 41 Mitglieder, für die zweite Wahlperiode wurden am 20.12.2011 von der Mitgliederversammlung 52 Verwaltungsratsmitglieder gewählt), die nur einem Bruchteil der Anfang 2007 noch bestehenden 229 KKn (Monatswert Januar 2007 der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ergebnisse der GKV-Statistik KM1) angehörten, ist rechtlich unschädlich; denn es ist gerade Kennzeichen von Repräsentativorganen, dass diese nur ein verkleinertes Abbild der Mitgliedschaft - bzw im vorliegenden Zusammenhang der durch die Verwaltungsräte und Vertreterversammlungen der Mitglieder des SpVBdKK repräsentierten Versicherten und Arbeitgeber - sind, und dass in diesen Organen keineswegs jedes Mitglied vertreten ist (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32 und 72 mwN, ua mit Hinweis auf BVerfGE 70, 324, 364).

34

Die von den "Betroffenen" der GKV ausgehende Legitimationskette der Organe des SpVBdKK ist auch nicht wegen der Zusammensetzung der Mitgliederversammlung durch Entsendung je eines Vertreters der Versicherten und der Arbeitgeber aus dem Verwaltungsrat oder der Vertreterversammlung (bzw nach § 217b Abs 3 S 3 SGB V idF durch Gesetz vom 22.12.2011, BGBl I 2983, auch des ehrenamtlichen Vorstands) jeder Mitgliedskasse in rechtswidriger Weise unterbrochen. Gleich, ob die Auswahl der Entsandten durch Wahlakt im Verwaltungsrat bzw in der Vertreterversammlung der Mitgliedskasse oder allein durch Benennung seitens eines Mitglieds des hauptamtlichen Vorstandes oder der Geschäftsführung einer Mitgliedskasse (§ 6 Abs 2 SpVBdKK-Satzung) erfolgt, sind die bei dieser Auswahl handelnden Personen selbst zumindest mittelbar durch die Sozialwahlen legitimiert. Im selben Sinne sind auch Verwaltungsrat und Vorstand des SpVBdKK zur verbindlichen Entscheidung gleichermaßen legitimiert; die Legitimation durch die Sozialwahlen wird lediglich über einen weiteren Wahlakt (§ 217b Abs 2 S 3 SGB V) "ein Kettenglied weiter" (Axer, SGb 2012, 501, 504) vermittelt.

35

Das im Rahmen funktionaler Selbstverwaltung notwendige Maß der Legitimation der Organe des SpVBdKK wird auch nicht dadurch verfehlt, dass die Kompensation der bei einigen Ersatzkassen nicht vorhandenen Arbeitgebervertreter dazu führt, dass die Versichertenvertreter dieser Ersatzkassen ein überproportionales Gewicht innerhalb der Gruppe der Versichertenvertreter erhalten und dass die übrigen KKn damit überproportional durch Arbeitgebervertreter repräsentiert werden (kritisch insoweit zB von Boetticher, SGb 2009, 15, 16 f; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 217c RdNr 22, Stand Einzelkommentierung 4/11; Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 217c RdNr 5). Nach der Gesamtkonstruktion des Verwaltungsrats repräsentieren die ihm angehörenden Personen nicht die einzelnen Mitgliedskassen des SpVBdKK oder eine bestimmte Kassenart, sondern die Gesamtheit der in der GKV Versicherten und der hierdurch betroffenen Arbeitgeber (vgl von Boetticher, SGb 2009, 15, 16 aE). Solange der Gesetzgeber im Kern am Grundsatz der paritätischen Arbeitgeberbeteiligung festhält (§ 29 Abs 2, § 44 Abs 1 Nr 1 SGB IV), liegt im Ausgleich der sich aus den Besonderheiten der Ersatzkassen ergebenen Disparitäten bezüglich der Repräsentation aller Versicherten und betroffenen Arbeitgeber durch den Verwaltungsrat keine unangemessene oder gar willkürliche Bevorzugung einzelner Interessen (vgl Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11). Zudem nehmen die Auswirkungen dieser Regelung auf die Stimmengewichtung durch in der Praxis zu beobachtende kassenartenübergreifende Fusionen ab, da diese Fusionen zur Beteiligung von Arbeitgebervertretern auch im Verwaltungsrat einiger Ersatzkassen geführt haben (§ 44 Abs 1 Nr 3 SGB V). So waren zu Beginn des Errichtungsjahres des SpVBdKK noch zehn der damals insgesamt 229 KKn Ersatzkassen ohne Arbeitgebervertreter (Monatswert Januar 2007 der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ergebnisse der GKV-Statistik KM1). Seitdem hat sich die Zahl dieser Ersatzkassen auf drei (Barmer GEK, DAK und HEK) der insgesamt noch 144 KKn reduziert (Monatswert Oktober 2012 der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ergebnisse der GKV-Statistik KM1). Aufgrund dieser Entwicklung erhielten die Ersatzkassen in der zweiten Wahlperiode des Verwaltungsrates neben 14 Sitzen für Versichertenvertreter auch vier Sitze für Arbeitgebervertreter.

36

dd) Den auch für untergesetzliche Normen geltenden Publizitätserfordernissen (vgl hierzu zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 38 mwN; BSG SozR 3-2500 § 92 Nr 12 S 70; Clemens, AöR 111 <1986>, 63, 86 ff; Axer, Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, 2000, S 403 ff) wird mit der Veröffentlichung der BeitrVerfGrsSz im elektronischen Bundesanzeiger, also einem amtlichen Veröffentlichungsorgan, jedenfalls Genüge getan. Diese Veröffentlichungsform erfüllt zusammen mit der weiteren Veröffentlichung auf der Internetseite des SpVBdKK zugleich die Vorgaben aus § 34 Abs 2 SGB IV und § 46 Abs 1 SpVBdKK-Satzung. § 34 Abs 2 SGB IV selbst schreibt keine bestimmte Form der Veröffentlichung vor, vielmehr überlässt er dies den Satzungen der Versicherungsträger. Insoweit bestimmt § 46 Abs 1 SpVBdKK-Satzung, dass ua Satzungen, Satzungsänderungen sowie Grundsatzentscheidungen des Verwaltungsrates im Bundesanzeiger und auf einer geeigneten Internetseite bekannt gemacht werden müssen. Wird - wie hier - in der Satzung lediglich bestimmt, dass die Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgt, ohne dass zwischen elektronischem Bundesanzeiger und Bundesanzeiger in Papierform unterschieden wird, ist die Verkündung im elektronischen Bundesanzeiger ausreichend (so ausführlich und mit überzeugenden Argumenten bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11). Denn hierdurch haben die Betroffenen in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen können (zu diesem Kriterium vgl zB BSGE 81, 86, 90 = SozR 3-2500 § 87 Nr 18 S 85 f).

37

Ob die weitere Konkretisierung der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter durch die BeitrVerfGrsSz angesichts der Reichweite der Regelung für inzwischen mehr als fünf Millionen freiwillig Versicherte (Monatswert Oktober 2012 der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ergebnisse der GKV-Statistik KM1) in jedem Fall den Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit von Rechtsnormen (vgl hierzu allgemein zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 29, 39 ff) genügt (insoweit zweifelnd K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 26, Stand Einzelkommentierung Juli 2010), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls § 7 Abs 10 S 1 BeitrVerfGrsSz geht über eine - möglicherweise zu unbestimmte - generalklauselartige Wiederholung des § 240 Abs 1 S 2 SGB V hinaus und bestimmt die Beitragsbemessungsgrundlage speziell für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, die in Einrichtungen stationär untergebracht sind, indem diese für den Kalendertag konkret auf ein 1/30 des 3,6-fachen des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand festgesetzt wird; zusätzlich wird in § 7 Abs 10 S 2 BeitrVerfGrsSz definiert, was im Einzelnen als Regelsatz für den Haushaltsvorstand anzusetzen ist. Insofern sind sowohl der persönliche Geltungsbereich der Norm - jedenfalls iVm § 1 Abs 1 BeitrVerfGrsSz - als auch die an die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis geknüpfte Rechtsfolge (= Beitragsbemessung auf Grundlage eines Vielfachen des Sozialhilfe-Regelsatzes) so konkret bestimmt, dass durch den Normunterworfenen die hieraus in Verbindung mit dem Beitragssatz resultierende Beitragsbelastung unmittelbar abgeleitet werden kann.

38

ee) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die BeitrVerfGrsSz - wie ursprünglich bei ihrer Schaffung geschehen - durch Beschluss des Vorstands des SpVBdKK erlassen werden durften oder ob es für ihren wirksamen Erlass eines Beschlusses des Verwaltungsrates bedurft hätte. Insoweit ist allerdings einzuräumen, dass weder das Gesetz noch die Satzung des SpVBdKK eine eindeutige Regelung der Zuständigkeit hierfür enthalten (vgl § 31 und § 36 SpVBdKK-Satzung), wie auch im Übrigen die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Vorstand und Verwaltungsrat bei den KKn allgemein nicht abschließend geklärt ist (vgl den Überblick bei Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 197 RdNr 29 ff, 36 ff mwN). Zudem ist der Vorstand des SpVBdKK nicht von vornherein von Akten untergesetzlicher Rechtsetzung ausgeschlossen, denn er vertritt den SpVBdKK nach § 217b Abs 2 S 4 SGB V iVm § 35a Abs 1 S 1 SGB IV gerichtlich und außergerichtlich, also beispielsweise auch beim Abschluss von Normenverträgen(dazu: Axer, SGb 2012, 501, 504; ders, KrV 2012, 37, 39; vgl auch von Boetticher, SGb 2009, 15, 17). Allerdings sprechen die große Bedeutung der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlagen für die Finanzierung der KKn einerseits und das Interesse der Versicherten an Rechtsverbindlichkeit und Rechtsklarheit in Bezug auf ihre finanziellen Verpflichtungen andererseits dafür, dass die Bestimmung durch das Selbstverwaltungsorgan des SpVBdKK, also den Verwaltungsrat zu erfolgen hat (vgl zum Recht der RVO BSGE 58, 183, 205 = SozR 2200 § 180 Nr 27 S 114), weil es sich - sofern nicht ohnehin "sonstiges autonomes Recht" iS von § 197 Abs 1 Nr 1 SGB V vorliegt(so zB Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; kritisch zB Axer, SGb 2012, 501, 503) - um eine Entscheidung von "grundsätzlicher Bedeutung" handelt, die nach § 217b Abs 1 S 3 iVm § 197 Abs 1 Nr 1b SGB V ausdrücklich dem Verwaltungsrat zugewiesen ist.

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All dies kann dahinstehen, da jedenfalls mit der rückwirkenden, den ursprünglichen Vorstandsbeschluss schon dem Wortlaut nach nicht aufhebenden "Bestätigung" der BeitrVerfGrsSz durch den Verwaltungsrat des SpVBdKK mit Beschluss vom 30.11.2011 und deren gemeinsam mit der Veröffentlichung des Beschlusses erfolgten Neubekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 20.1.2012 zumindest der die Grundlage des hier angefochtenen Bescheides bildende, bis dahin nicht geänderte § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz ab 1.1.2009 rechtsverbindlich geworden ist. Dem steht nicht entgegen, dass eine erst rückwirkende Inkraftsetzung der BeitrVerfGrsSz im Januar 2012 mit Wirkung bereits vom 1.1.2009 an als - grundsätzlich unzulässige - echte Rückwirkung zu qualifizieren wäre, weil in diesem Falle der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt wird, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, dh gültig wurde (vgl BVerfGE 126, 369, 391 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 71 mwN). Jedoch greift das Verbot der echten Rückwirkung, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, ausnahmsweise dann nicht ein, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts für vergangene Zeiträume bilden konnte (BVerfGE 126, 369, 393 f = SozR aaO RdNr 75 mwN). Dies ist ua dann der Fall, wenn eine in ihrer Wirksamkeit umstrittene Norm eine finanzielle Belastung des Betroffenen bereits anordnete und diese formell in Frage gestellte Norm später durch eine unbedenkliche Norm gleichen Inhalts rückwirkend ersetzt wird (BVerfGK 10, 346, 353). In diesem Sinne wird zB eine unwirksame kommunale Abgabensatzung mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann geheilt, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgingen. In diesem Fall kann kein schutzwürdiges Vertrauen Betroffener darauf entstehen, von einer solchen Abgabe verschont zu werden (BVerfGK 16, 162, 167 f unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 31.3.2008 - 9 B 30/07 - Buchholz 11 Art 20 GG Nr 191; vgl auch zB BVerwGE 67, 129 ff; BVerwG, Urteil vom 7.4.1989 - 8 C 83/87 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr 43).

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Nach diesen Grundsätzen verstieße auch eine rückwirkende Inkraftsetzung der BeitrVerfGrsSz erst im Januar 2012 mit Wirkung ab 1.1.2009 nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil kein schutzwürdiges Vertrauen von freiwillig versicherten KK-Mitgliedern entstanden sein kann, nicht mit Beiträgen belastet zu werden. Vielmehr musste ein freiwillig Versicherter wegen der Verabschiedung und Bekanntmachung der BeitrVerfGrsSz durch die hierzu nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V ermächtigte Körperschaft durchaus mit einer Beitragsbemessung auf Grundlage der hierin festgelegten Größen rechnen(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; Axer, KrV 2012, 37, 40; ders, SGb 2012, 501, 504; vgl ebenso zu Honorarverteilungsmaßstäben bzw Honorarverteilungsverträgen Clemens in Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 3. Aufl 2012, Kap 13 RdNr 353).

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Dem steht das Urteil des BSG vom 26.2.1992 (BSGE 70, 149 = SozR 3-2500 § 240 Nr 8) nicht entgegen. Danach durfte die Aufsichtsbehörde Satzungsvorschriften einer KK, durch die deren Beiträge rückwirkend zum 1.1.1989 erhöht werden sollten, wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot nicht genehmigen, obwohl die höheren Beiträge schon vor der im Juni 1989 von der Vertreterversammlung beschlossenen Satzungsänderung aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erhoben worden waren; die Entscheidungen eines für die Festlegung der Beitragsnormen nicht zuständigen Gremiums konnte - so das BSG - das Vertrauen auf den Fortbestand des bisherigen Rechts - in diesem Fall des am 1.1.1989 in Kraft getretenen § 240 Abs 4 SGB V idF des GRG vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) - nicht erschüttern; nur wenn das allein für Satzungsänderungen berufene Organ der KK bereits seinen Willen durch entsprechende Beschlüsse kundgetan hat, muss das Mitglied mit einer Erhöhung der Beiträge (für die Zukunft) rechnen (so BSGE 70, 149, 152 = SozR aaO S 27). Die damalige, vom BSG entschiedene Fallgestaltung unterscheidet sich jedoch grundlegend von der vorliegenden: So bestimmte § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der seinerzeit noch anzuwendenden Fassung, dass die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung (der KK) geregelt wird. Gleichzeitig legte § 197 Nr 1 SGB V (damaliger Fassung) eindeutig fest, dass Satzungen durch die Vertreterversammlung zu beschließen waren. Insoweit konnte keine - die Entstehung schutzwürdigen Vertrauens hindernde (vgl BVerfGE 126, 369, 393 f = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 75 mwN) - Unsicherheit über die Rechtslage entstehen, da gar nicht in Frage stand, dass ein Vorstandsbeschluss über die Beitragsbemessung keine Rechtswirkung gegenüber den Versicherten entfaltete. Im vorliegenden Fall konnte es dagegen gerade der für § 240 Abs 1 S 1 SGB V nach der Neufassung durch das GKV-WSG(vom 26.3.2007, BGBl I 378) kennzeichnende Verzicht des Gesetzgebers auf den Satzungscharakter von Beitragsbemessungsregelungen nahe legen, dass auch die Zuständigkeit für diese Regelungen vom satzungsgebenden Verwaltungsrat auf den Vorstand übergehen sollten, der das sog operative Geschäft, also die Verträge und übrigen Entscheidungen mit Außenwirkung zu verantworten hatte (vgl von Boetticher, SGb 2009, 15, 17). Vor diesem Hintergrund mussten die Versicherten von vornherein auch damit rechnen, dass die Beitragsbemessung auf der Grundlage der vom Vorstand des SpVBdKK erlassenen Grundsätze Bestand haben könnte (im Ergebnis wie hier LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; Axer, SGb 2012, 501, 504).

42

3. Obwohl nach alledem Regelungen der BeitrVerfGrsSz - wie aufgezeigt - grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger über die Beitragshöhe sein können, ist der Bescheid der Beklagten vom "Juli 2009" jedoch gleichwohl rechtswidrig und zumindest teilweise aufzuheben; denn die konkrete Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage in § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz ist inhaltlich mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Der SpVBdKK überschritt die Grenzen der ihm durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V eingeräumten Regelungsbefugnis insoweit bereits deshalb, weil er bei der Festlegung der Beitragsbemessungsgrundlage für pflegebedürftige Hilfeempfänger in Einrichtungen zu Unrecht auch Aufwendungen für die Investitionskosten berücksichtigte, die eine Pflegeeinrichtung den Pflegebedürftigen nach § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI gesondert berechnen darf(hierzu a). Deshalb kann offenbleiben, ob und unter welchen Maßgaben eine pauschale Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage für Hilfeempfänger in Einrichtungen seit 1.1.2009 überhaupt noch notwendig und zulässig ist (hierzu b).

43

a) Mit der Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, die in stationären Einrichtungen leben, für den Kalendertag auf 1/30 des 3,6-fachen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, überschritt der SpVBdKK die Grenzen seiner Regelungsbefugnis. Zwar überlässt § 240 Abs 1 S 1 SGB V dem SpVBdKK die Regelung der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder. Der hierdurch begründeten Regelungsbefugnis des SpVBdKK setzt § 240 Abs 1 S 2, Abs 2 bis 5 SGB V jedoch Grenzen(zu den Grenzen der Satzungsautonomie nach bis 31.12.2008 geltendem Recht vgl zB BSGE 70, 13 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 6; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 7; BSGE 71, 137 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 9; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35), die insbesondere auch durch die zu § 240 SGB V bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert werden(vgl oben II 2 d cc <1>).

44

Das BSG hat unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und des § 240 SGB V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung sowie dessen Vorgängernormen für eine über die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage hinausgehende Berücksichtigung der Einnahmen freiwillig versicherter, in Heimen lebender Sozialhilfeempfänger stets eine spezielle Satzungsregelung für erforderlich gehalten (vgl zB BSGE 56, 101 ff = SozR 2200 § 180 Nr 15; BSGE 71, 237 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 12). Dem liegt zugrunde, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung nur solche Einnahmen als für die Beitragsbemessung maßgeblich angesehen hat, die dem Versicherten bei einer anzulegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Demgegenüber sind Leistungen von der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung ausgenommen, die im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung den "Einnahmen" des Versicherten zum Lebensunterhalt im dargestellten Sinne nicht zugeordnet werden können (zuletzt Urteil des Senats vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R - BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 23 f mwN). Die Abgrenzung von Leistungen, die dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen und somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten erhöhen (im Rahmen der Sozialhilfe die Hilfe zum Lebensunterhalt), gegenüber Leistungen, die zur Bewältigung bestimmter Lebenssituationen gewährt werden und uneingeschränkt für den angestrebten Zweck zur Verfügung stehen müssen (ua Hilfe in besonderen Lebenslagen), unterlag während der Geltung des BSHG besonderen Schwierigkeiten (vgl BSGE 71, 237, 241 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 48 f). Deshalb hat es der Senat für zulässig gehalten, die beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter, in Heimen lebender Sozialhilfeempfänger typisierend und pauschalierend festzustellen und dabei ein Mehrfaches des Regelsatzes zur Grundlage der Beitragsbemessung zu machen (vgl BSGE 56, 101, 106 = SozR 2200 § 180 Nr 15 S 46; BSGE 71, 237, 242/243 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 49/50). Gleichzeitig hat der Senat in seiner Rechtsprechung aber betont, dass die KKn auch hierbei die in § 240 SGB V bestimmten Grenzen der (damaligen) Satzungsautonomie zu beachten haben(BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35 S 171 f) und verpflichtet sind, den wirklichen Werten der zum allgemeinen Lebensunterhalt, nicht mit einer darüber hinausgehenden, besonderen Zwecksetzung gewährten Sachleistungen möglichst nahezukommen (BSGE 56, 101, 106 = SozR 2200 § 180 Nr 15 S 46 f).

45

Hieran hat sich durch den Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen KKn auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 im Kern nichts geändert. Insbesondere bietet die im GKV-WSG in § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene bloße Ersetzung der Worte "durch die Satzung" durch "einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen" keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Zuweisung an den SpVBdKK eine Ausweitung der Regelungsbefugnis gegenüber der bisherigen Satzungsautonomie der KKn vorgenommen werden sollte. Vielmehr enthält auch die Begründung zu Nr 157 Buchst a des Entwurfs zum GKV-WSG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 Buchst a) den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung "wie bisher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist.

46

Die dargestellten Grenzen der Rechtsetzungs- und Pauschalierungsbefugnis werden allerdings überschritten, wenn der SpVBdKK sich für die Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage am Durchschnittsbetrag der den Hilfeempfängern in Einrichtungen zuzurechnenden Einnahmen orientiert, hierbei aber - wie sich aus der Begründung zu § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz ergibt - auch die Investitionsaufwendungen berücksichtigt, die eine Pflegeeinrichtung den Pflegbedürftigen nach § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI gesondert berechnen darf. Insoweit wird in der Begründung des SpVBdKK zu dieser Regelung ua ausgeführt (im Internet abrufbar unter: www.krankenkassen.de/static/common/files/view/3393/Beitragsbemessung_Endfassung_2008_10_27_3258.pdf, zuletzt aufgerufen am 9.12.2012):

        

"Der modellhaften Berechnung des Durchschnittsbetrags der den Hilfeempfängern in Einrichtungen zuzurechnenden Einnahmen liegen folgende Ausgangswerte zugrunde:

        

1. Bundesweite Durchschnittswerte der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten in der vollstationären Dauerpflege pro Person und Monat (nach Angaben aus dem Vierten Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung - Bundestags-Drucksache 16/7772 )

        

([19,07 EUR/Tag + 11,42 EUR/Tag] x 30 Tage =) 914,70 EUR

        

2. Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) in Höhe von 27 v. H. des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand pro Monat

                 

(351 EUR x 27 %=) 94,77 EUR

        

3. Einmalige Hilfen (z. B. Kleidung) in Höhe von 10 v. H. des Regelsatzes für Haushaltsangehörige pro Monat

                 

(281 EUR x 10 %=) 28,10 EUR

        

4. Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung des ermäßigten Beitragssatzes in der Krankenversicherung in Höhe von 14,9 v. H. und des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung (ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose) in Höhe von 1,95 v. H. auf der Grundlage der Summe der Einzelpositionen 1. bis 3.

        

(1.037,57 EUR x 16,85 : 83,15=) 210,26 EUR

        

5. Summe der Einzelpositionen 1. bis 4.

                 

= 1.247,83 EUR

        

Der Betrag unter 5. entspricht gerundet dem 3,6-fachen des aktuellen Regelsatzes für Haushaltsvorstände."

47

Die Investitionsaufwendungen iS von § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI, die danach ausweislich Nr 1. und Nr 5. der vorstehenden Begründung in die Errechnung des 3,6-fachen Regelsatzes mit eingingen, sind indessen - wie der Senat für die Rechtslage bis 31.12.2008 ausdrücklich entschieden hat - keine Leistungen, die dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen und somit zur Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter herangezogen werden dürfen (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 35; aA Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 97, Stand Einzelkommentierung 12/2011; Fahlbusch, RsDE 63 <2006>, 51, 59). Der Senat hat auch unter Geltung des SGB XII daran festgehalten, dass Leistungen des Sozialhilfeträgers für einen freiwillig krankenversicherten Sozialhilfeempfänger zur Sicherstellung seines bedarfsgerechten Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung nur in Bezug auf den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft, sozialhilferechtliche Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe, den dem Betroffenen zugewandten Barbetrag sowie übernommene (fiktive) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig sind; auf Leistungen zur Befriedigung des spezifischen, gerade den Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs dürfen Beiträge dagegen nicht erhoben werden (BSG, aaO, Leitsatz; vgl zur Rechtslage nach dem BSHG: BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34). Gleichzeitig hat der Senat darauf verwiesen, dass mit Schaffung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII auch in Bezug auf § 240 SGB V die Frage beantwortet worden ist, wie der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen bewertet werden muss. Dieser Umfang bemisst sich nach den in § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII genannten Leistungen, sodass jedenfalls eine Berücksichtigung der - damals streitigen - Grundpauschale bzw anteiliger Investitionsbeträge im Zusammenhang mit stationären Pflegeeinrichtungen als "Einnahme" des freiwillig versicherten Hilfeempfängers zur Befriedigung seines allgemeinen Lebensunterhalts ausscheidet(so Senatsurteil vom 21.12.2011, aaO, RdNr 39).

48

Hieran ist weiterhin festzuhalten. Insbesondere sind mit der Neuordnung des SGB XII durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) zum 1.1. bzw 1.4.2011, keine inhaltlichen Änderungen verbunden, die ein Abrücken des Senats von seinen Aussagen im Urteil vom 21.12.2011 (aaO) erforderlich machen könnten; erst recht gilt dies für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 1.5.2009 bis 31.12.2010. So wurde § 35 Abs 1 S 2 SGB XII aF durch Art 3 Nr 8 des Gesetzes vom 24.3.2011 inhaltsgleich in § 27b Abs 1 S 2 SGB XII übernommen(Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks 17/3404 S 120 zu Nr 8 zu § 27b; Behrend in jurisPK-SGB XII, § 27b RdNr 3). Soweit statt wie bisher auf die Nrn 1 bis 3 nun auf Nr 1, 2 und 4 des § 42 SGB XII verwiesen wird, liegt hierin eine Anpassung an die gleichzeitige Neufassung des § 42 SGB XII, wodurch die Verweisung auf die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII zu Nr 3 dieser Vorschrift wurde. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutsame inhaltliche Änderungen sind hiermit ebenso wenig verbunden, wie mit den weiteren - im Wesentlichen redaktionellen (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks 17/3404 S 127 zu Nr 23 <§ 42>) - Änderungen des § 42 Nr 1, 2 und 4 SGB XII durch das Gesetz vom 24.3.2011 (aaO). Lediglich die Zusammenfassung der bisher in Nr 3 und Nr 4 enthalten Verweisungen im neuen § 42 Nr 2 SGB XII führt nunmehr dazu, dass auch die Krankenversicherungsbeiträge nach § 32 SGB XII und die Vorsorgebeiträge nach § 33 SGB XII bereits aufgrund des § 27b Abs 1 S 2 SGB XII als notwendiger Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen zu gelten haben und schon deshalb der Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter zugrunde zu legen sind.

49

Die Zulässigkeit der Berücksichtigung von Investitionsaufwendungen iS von § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI bei der Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des 3. Senats vom 24.7.2003 (BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr 1; so aber Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 97, Stand Einzelkommentierung 12/2011). Nach dieser Rechtsprechung gehört sog Pflegewohngeld (= landesrechtliche Zuschüsse an Träger von Einrichtungen der vollstationären Pflege für Anspruchsberechtigte, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 79 BSHG unter Zugrundelegung eines um 30 % erhöhten Grundbetrages nach § 81 Abs 1 BSHG nicht übersteigt) als Sozialleistung sui generis zu den Leistungen an den Pflegeberechtigten, ist aber nicht der öffentlichen Förderung des Einrichtungsträgers zuzurechnen(BSG, aaO, jeweils RdNr 8 f). Zwar dürften hiernach zugleich Leistungen des Sozialhilfeträgers nach dem BSHG bzw SGB XII an den Pflegeberechtigten zur Deckung der ihm in Rechnung gestellten Investitionskosten als Leistungen an eben den Pflegeberechtigten und nicht an den Einrichtungsträger zu qualifizieren sein. Damit ist aber noch nicht geklärt, ob es sich bei diesen Leistungen an den Pflegeberechtigten um (beitragspflichtige) Leistungen des notwendigen Lebensunterhalts oder um (nicht beitragspflichtige) Leistungen zur Befriedigung des den Heimaufenthalt erfordernden besonderen Pflegebedarfs handelt. Die insoweit vorzunehmende Abgrenzung ergibt sich erst aus § 35 Abs 1 S 2 SGB XII(bzw nunmehr § 27b Abs 1 S 2 SGB XII) iVm § 42 SGB XII, wonach die Investitionsaufwendungen gerade nicht zum notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen gehören.

50

Nach alledem wird durch die Festlegung der Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig krankenversicherte Sozialhilfeempfänger in Einrichtungen auf den 3,6-fachen Regelsatz für einen Haushaltsvorstand aufgrund einer Berechnung unter Einschluss von Investitionsaufwendungen iS von § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI, die nicht der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzurechnen sind, die Grenze zulässiger Pauschalierung überschritten. Die Beitragsforderung im Bescheid der Beklagten vom "Juli 2009" kann daher nicht rechtmäßig auf § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz gestützt werden.

51

b) Ist § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz bereits aus den vorstehenden Gründen keine wirksame Rechtsgrundlage für den hier zu überprüfenden Beitragsbescheid, so braucht nicht entschieden zu werden, ob auch nach Einführung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII(bzw § 27b Abs 1 S 2 SGB XII) überhaupt noch eine pauschalierende Regelung zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig krankenversicherte Sozialhilfeempfänger in Einrichtungen zulässig ist.

52

Allgemein hat der Senat eine konkretisierende Satzungsregelung für die Berücksichtigung von Einnahmen stets für erforderlich gehalten, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder hierfür verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (BSGE 87, 228, 234 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 161 f; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 1 RdNr 16, jeweils mwN). Wie bereits dargelegt, sah der Senat in der Vergangenheit eine solche Situation im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung für in stationären Einrichtungen lebende Sozialhilfeempfänger als gegeben an, weil die Abgrenzung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen unter der Geltung des BSHG besonderen Schwierigkeiten unterlag (vgl erneut BSGE 56, 101, 104 = SozR 2200 § 180 Nr 15 S 44; BSGE 71, 237, 241 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 48 f). Diese Schwierigkeiten sind mit dem Übergang vom BSHG zum SGB XII durch die Einführung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII - seit 1.1.2011 § 27b Abs 1 S 2 SGB XII - behoben worden(vgl oben II 3 a; Urteil des Senats vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R - BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16). Daher erscheint es nunmehr möglich, die Beitragsbemessungsgrundlage auch bei in stationären Einrichtungen lebenden Sozialhilfeempfängern in jedem Einzelfall konkret zu ermitteln. Eine pauschale Regelung wäre somit nicht mehr notwendig.

53

Demgegenüber ist einzuräumen, dass das in der Neufassung des § 240 Abs 1 S 1 SGB V auch zum Ausdruck kommende Ziel einer bundesweit einheitlichen Regelung(auch wenn das Wort "einheitlich" zuallererst im Sinne von "kassenartenübergreifend" verstanden werden muss, vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 <§ 240>) auch weiterhin für eine pauschale Regelung spricht, die die KKn davon entlastet, die nach § 27b Abs 1 S 2 iVm § 42 Nr 4 Halbs 2 SGB XII bei Leistungen in einer stationären Einrichtung als Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde zu legenden Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Ein-Personen-Haushaltes im Bereich des nach § 98 SGB XII zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu ermitteln. Darüber hinaus besteht nach § 29 Abs 2 und Abs 3 SGB XII die Möglichkeit, dass einzelne Länder oder Träger der Sozialhilfe von den bundesweit ermittelten Werten abweichende, auf ihr Land oder eine Region bezogene Regelsätze festsetzen. Um eine bundesweit einheitliche Beitragshöhe sicherzustellen, wäre eine pauschalierende Regelung weiterhin denkbar, zumal hierdurch eine individuelle Einkommensfeststellung entbehrlich würde.

54

4. Obwohl der Bescheid der Beklagten vom "Juli 2009" in § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz keine wirksame Rechtsgrundlage findet, ist die Sprungrevision der Beklagten (nur) im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet(§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Dem SG kann nämlich nicht darin gefolgt werden, dass wegen Fehlens einer wirksamen Regelung zur Beitragsbemessung für SGB XII-Leistungsbezieher in stationären Einrichtungen ohne Weiteres auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V zurückzugreifen wäre. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass anders als unter Geltung des BSHG, wo wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Leistungen, die der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs dienen, und denjenigen, die nach der Art von Hilfen in besonderen Lebenslagen zweckbezogen für einen notwendigen Aufenthalt in einem stationären Pflegeheim gewährt werden, eine spezielle Satzungsbestimmung der KK erforderlich war, um eine Beitragsbemessung oberhalb der Mindestwerte zu ermöglichen, auch eine Bemessung auf Grundlage einer an § 240 Abs 1 S 2, Abs 2 S 1 SGB V angelehnten Generalklausel sowie der konkret zu ermittelnden Einnahmen erfolgen kann(BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, insbes RdNr 40). Eine solche Generalklausel enthalten die BeitrVerfGrsSz mit dem seit dem 1.1.2009 unveränderten § 3 Abs 1 S 1, gegen dessen Rechtsverbindlichkeit nach Maßgabe der obigen Ausführungen keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Zutreffenderweise sind danach für die Beitragsfestsetzung im streitigen Zeitraum Regelsatz, KdU, Mehrbedarfszuschläge und einmalige Bedarfe, der Barbetrag sowie fiktive Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung anzusetzen, nicht aber weitergehende Posten des Aufenthalts speziell in einer stationären Pflegeeinrichtung (BSG, aaO).

55

Der Senat sieht sich vor diesem Hintergrund nicht in der Lage abschließend zu entscheiden, ob auf Grundlage des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz zu Lasten des Klägers höhere Beiträge hätten festgesetzt werden dürfen, als sie sich nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ergeben. Deshalb lässt sich derzeit nicht klären, ob das SG den Bescheid vom "Juli 2009" in dem von ihm ausgesprochenen Umfang zu Recht aufgehoben hat. Hierfür fehlen Feststellungen des SG dazu, wie sich die vom Kläger bezogenen SGB XII-Leistungen im Einzelnen zusammensetzten, welche weiteren Einnahmen er hatte und in welcher konkreten Höhe. Die Sache ist daher zur Nachholung entsprechender Feststellungen an das SG zurückzuverweisen.

56

5. Die Kostenentscheidung - auch in Bezug auf das Revisionsverfahren - bleibt dem SG vorbehalten.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2015 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 01.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 geändert durch Bescheid vom 15.02.2016 wird insoweit aufgehoben, als Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach einem monatlichen Einkommen von mehr als 2.382,24 EUR festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die zeitliche Zuordnung von Überbrückungsgeld (Übbg) bei der Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (sPV).

2

Der Kläger erhielt für die Zeit 2.1.2006 bis 1.7.2006 Übbg von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 2090,95 Euro monatlich für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Auf der Grundlage dieses Betrags setzte die Beklagte zu 1. die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge mit Bescheid vom 22.2.2006 für die Zeit ab 2.1.2006 "unter Vorbehalt" auf monatlich 261,37 Euro (GKV) und 40,77 Euro (sPV) fest. Weitere Festsetzungen "unter Vorbehalt" erfolgten mit Bescheid vom 4.7.2007, nachdem der Kläger Angaben zu seinem Einkommen in 2006 übermittelt hatte. Auf den Widerspruch des Klägers hin nahm die Beklagte zu 1. eine Korrektur dieses Bescheides vor, indem sie die zunächst unveränderte Beitragsbemessungsgrundlage ab 2.7.2006 auf 1837,50 Euro herabsetzte und die (Beitrags-) "Einstufung unter Vorbehalt" entsprechend anpasste (Bescheid vom 11.7.2007). Nach Vorlage eines Einkommensteuerbescheids für 2006 setzte die Beklagte zu 1. - auch im Namen der Beklagten zu 2. - mit Bescheid vom 22.1.2008 die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur GKV und sPV für die Zeit 2.1.2006 bis 1.7.2006 endgültig in Höhe von 360,10 Euro (GKV) bzw 56,18 Euro (sPV) monatlich fest. Hierbei ging sie von einer "persönlichen Bemessungsgrundlage" von 2880,78 Euro monatlich aus, die sich aus dem Monatsbetrag des Übbg sowie je einem Zwölftel der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen zusammensetzte. Für den Rest des Kalenderjahres setzten die Beklagten die Beiträge jeweils nach der Mindestbemessungsgrundlage fest. Der insbesondere auf eine auch das Übbg umfassende Beitragsbemessung nach einem Zwölftel der Jahreseinnahmen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg.

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.9.2009). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Ausgehend von § 240 Abs 1 und Abs 2 SGB V sowie von § 7 Abs 3 Nr 1 der Satzung der Beklagten zu 1. hätten die Beklagten die Beiträge für den streitigen Zeitraum zutreffend festgesetzt. Die Jahreseinkünfte des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen seien mit einem Zwölftel monatlich anzusetzen, das Übbg sei hingegen ungekürzt den jeweiligen Bewilligungsmonaten zuzurechnen. Letzteres folge aus dem Entstehungsprinzip (§ 22 SGB IV). Dieses gelte auch für sonstige Einkünfte, auf die ein monatsweiser Anspruch bestehe, somit auch für den auf sechs Monate angelegten Bezug von Übbg. Dessen jahresweise Berücksichtigung widerspreche § 240 SGB V und der Satzung der Beklagten zu 1., denn jahresweise zu berücksichtigen seien danach nur "voraussichtliche Einkünfte" und nicht solche, die sich aufgrund ihrer Regelmäßigkeit sicher vorhersagen ließen. Die auf ein (Kalender-)Jahr bezogene Berücksichtigung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit entspreche § 15 SGB IV. Für eine andere Verfahrensweise fehle eine rechtliche Grundlage. Die hiermit verbundenen Unterschiede bezüglich verschiedener Einkunftsarten bewegten sich im Rahmen zulässiger Typisierung (Urteil vom 2.12.2011).

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der für die Beiträge zur GKV und sPV maßgebenden Berechnungsvorschriften, insbesondere des § 240 SGB V iVm § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 3 S 1 der Satzung der Beklagten zu 1. Das Übbg dürfe der Beitragsbemessung im streitigen Zeitraum mit monatlich nur einem Zwölftel des Gesamtbetrags der Zahlungen unterliegen, weil sich seine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sachgerecht nur in einer jahresweisen Betrachtung aller Einkünfte widerspiegele. Das Übbg sei als Surrogat für fehlende Einkünfte in der Anlaufphase eines Existenzgründers an die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit geknüpft und damit nicht anders zu behandeln als die Einkünfte aus dieser Tätigkeit selbst. Würde beim Übbg dagegen verfahren wie von den Beklagten angenommen, dürften der Beitragsbemessung neben dem Übbg ebenso nur die in den Monaten Januar bis Juni 2006 jeweils konkret erzielten weiteren Einkünfte zugrunde gelegt werden.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2011, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. September 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2008 dahin zu ändern, dass für den Zeitraum 2. Januar 2006 bis 1. Juli 2006 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von monatlich nicht mehr als 222,69 Euro und Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von monatlich nicht mehr als 35,83 Euro festgesetzt werden.

6

Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen sinngemäß,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Sie halten die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

9

Die Entscheidungen von SG und LSG sowie der allein noch den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens bildende (endgültige) Bescheid der Beklagten zu 1. (Krankenkasse) und zu 2. (Pflegekasse) vom 22.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008 (hierzu im Folgenden 1.) sind rechtmäßig. Die von den Beklagten für den Zeitraum 2.1.2006 bis 1.7.2006 vorgenommene Beitragsfestsetzung - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 2880,78 Euro in den Monaten Januar bis Juni 2006 - ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durften die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der GKV unter Zuordnung des gesamten Übbg (hierzu 2.) zu den jeweiligen Bewilligungsmonaten (hierzu 3.) festgesetzt werden. Arbeitseinkommen bzw Kapitaleinkünfte mussten die Beklagten dagegen nicht monatsbezogen berücksichtigen (hierzu 4.), ohne dass hierdurch Verfassungsrecht verletzt wird (hierzu 5.). All dies gilt auch für die Beiträge zur sPV (hierzu 6.).

10

1. Streitgegenstand im Revisionsverfahren ist lediglich der Bescheid der Beklagten vom 22.1.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008, soweit er den Zeitraum vom 2.1.2006 bis zum 1.7.2006 betrifft. Die vorangegangenen Bescheide vom 22.2.2006 und 4. bzw 11.7.2007 enthielten - wie das LSG zutreffend angenommen hat und auch für den Kläger erkennbar war - lediglich eine jeweils vorläufige Beitragsfestsetzung. Sie haben sich spätestens mit dem Erlass einer endgültigen Regelung im Bescheid vom 22.1.2008 iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigt(vgl dazu allgemein BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 18/09 R - Die Beiträge Beilage 2012, 50, 53; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 24 mwN; Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB X, 2013, § 39 RdNr 41).

11

2. Grundlage für die Berücksichtigung des Übbg bei der Beitragsbemessung im Jahr 2006 war noch § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 anwendbaren Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) iVm der Satzung der Beklagten zu 1. (Stand: 1.1.2006). Diese enthält revisibles Recht iS von § 162 SGG, weil ihr Geltungsbereich(hierzu § 1 Abs 2 der Satzung)sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (vgl allgemein BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 17).

12

In § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a der Satzung wurde die gesetzliche Vorgabe, wonach für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist(§ 240 Abs 1 S 2 SGB V), übernommen. Auf dieser Grundlage durfte die Beklagte zu 1. neben den Einkünften des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen (hierzu vgl BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 12; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201 f) auch das Übbg für die Beitragsbemessung heranziehen. So sind auch Sozialleistungen zu berücksichtigen, wenn diese Einnahmen zum Lebensunterhalt verbraucht werden können (vgl schon BSGE 87, 228, 233 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 160 ff). Zu diesen bemessungsrelevanten Sozialleistungen gehört auch das dem Kläger gemäß § 57 SGB III(idF des 5. SGB III-ÄndG vom 22.12.2005, BGBl I 3676, im Folgenden § 57 SGB III aF) gewährte Übbg. Denn das Übbg sollte Existenzgründern durch Zahlung eines regelmäßigen Zuschusses für die Dauer von sechs Monaten gerade die Sicherung des Lebensunterhalts ermöglichen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz, BT-Drucks 13/4941 S 163 f zu § 57 des Entwurfs; Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen zum GKV-Modernisierungsgesetz , BT-Drucks 15/1525 S 139 zu Nr 144 (§ 240) Buchst a Doppelbuchst aa des Entwurfs). Von der Beitragsbemessung ausgenommen war im streitigen Zeitraum nur ein - hier nicht gewährter - Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III(§ 240 Abs 2 S 2 SGB V idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190), nicht aber das Übbg. Dieses war auch in voller Höhe zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Eine Privilegierung des zur sozialen Sicherung vorgesehenen Anteils der Leistungen an Existenzgründer sah § 240 Abs 2 S 2 SGB V(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) erst seit Einführung des Gründungszuschusses (inzwischen geregelt in § 94 SGB III) zum 1.8.2006 vor.

13

3. Entgegen der Ansicht des Klägers war das im ersten Halbjahr 2006 gewährte Übbg für die Beitragsfestsetzung den Monaten zuzuordnen, für die es dem Kläger zustand.

14

Beitragsansprüche entstehen gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Beitragsansprüche auf Sozialleistungen entstehen deshalb grundsätzlich in dem Moment, in dem der Anspruch des Leistungsempfängers hierauf entstanden ist (zu Beitragsansprüchen aus Versorgungsbezügen vgl BSG Urteil vom 12.12.1995 - 8 RKn 9/94 - Die Beiträge 1996, 378, 380).

15

Das dem Kläger gewährte Übbg ist - anders als von ihm vertreten - kein Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB IV, wie das BSG zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte bereits entschieden hat(BSG <10. Senat> SozR 4-5868 § 3 Nr 2). Vielmehr handelt es sich um eine Erwerbsersatzeinkommen vergleichbare Sozialleistung der Bundesagentur für Arbeit. Anders als Arbeitseinkommen beruht es nicht auf der selbstständigen Tätigkeit, sondern gleicht gerade die ungenügenden Erträge einer solchen Tätigkeit aus (BSG, aaO, RdNr 14). Dem schließt sich der erkennende Senat auch für die hier streitige Frage der Beitragsbemessung an.

16

Der Anspruch des Klägers auf die Sozialleistung Übbg entstand iS des § 40 SGB I monatlich und war nach § 41 SGB I mit seinem Entstehen fällig. Denn das Übbg wurde gemäß § 57 Abs 3 S 1 SGB III aF für eine Dauer von sechs Monaten geleistet und als laufende Geldleistung nach § 337 Abs 2 SGB III monatlich nachträglich ausgezahlt. Dies entspricht auch dem Inhalt des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit. Dementsprechend entstand auch der Beitragsanspruch aus dem Übbg monatlich im selben Zeitpunkt wie der Leistungsanspruch.

17

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Gebot des § 240 Abs 1 S 2 SGB V, wonach die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen hat. Dieses Gebot betrifft - wie aus dem Zusammenhang mit § 240 Abs 2 SGB V folgt - in erster Linie die Frage, welche Einnahmen bei der Beitragsbemessung (überhaupt) zu berücksichtigen sind, weil sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds (mit-)bestimmen(vgl Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 14). Eine Aussage im Sinne der Auffassung des Klägers, dass bei der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Betrachtung aller Einnahmen auf Jahresbasis zu erfolgen habe, ist dieser Regelung hingegen nicht zu entnehmen.

18

Der Zuordnung des Übbg zu den Monaten, für die es dem Kläger zustand, steht auch § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 2 S 1 der Satzung der Beklagten nicht entgegen, worin es heißt, "Die voraussichtlichen Jahreseinnahmen sind zu zwölfteln". Diese Bestimmung kann sich von vornherein nur auf Einkommensarten beziehen, die auf Jahresbasis ermittelt werden, also zB die Einnahmen des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen. Wäre diese Bestimmung - wie der Kläger meint - darüber hinausgehend auf alle Einkunftsarten bezogen, widerspräche sie den vorstehend dargestellten höherrangigen gesetzlichen Regelungen und wäre insoweit unwirksam. Unabhängig davon führt indessen auch eine systematische Auslegung der Satzung zu dem Ergebnis, dass durch § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 2 S 1 nicht die Bemessung der monatlichen Beiträge nach einem Zwölftel aller in einem Jahr erzielten Einnahmen angeordnet wird. So lautet § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 3 S 1: "Einmalige Leistungen, die im Laufe eines Jahres voraussichtlich bezogen werden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmen, werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses monatlich mit einem Zwölftel berücksichtigt". Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn ohnehin sämtliche Einnahmen innerhalb eines Jahres unterschiedslos zu zwölfteln wären.

19

4. Das vom Kläger im Jahr 2006 erzielte Arbeitseinkommen bzw seine Kapitaleinkünfte musste die Beklagte zu 1. dagegen nicht monatsbezogen berücksichtigen. Vielmehr sind diese Einnahmen - entsprechend ihrer Ermittlung im Einkommensteuerrecht - auf Jahresbasis zu ermitteln und für die Festsetzung der monatlichen Beiträge mit jeweils einem Zwölftel zu berücksichtigen.

20

Die jahresweise Betrachtung folgt für das Arbeitseinkommen schon aus § 15 Abs 1 S 1 SGB IV, wonach das Arbeitseinkommen dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn entspricht. Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs 1 S 1 Einkommensteuergesetz), wobei das Wirtschaftsjahr bei Gewerbetreibenden regelmäßig dem Kalenderjahr entspricht (§ 4a Abs 1 S 2 EStG). Die Maßgeblichkeit des nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit für die Ermittlung der beitragsrelevanten Einnahmen iS des § 240 SGB V entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl BSGE 79, 133, 138 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 102 ff; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mit näherer Begründung; BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 240 Nr 19 vorgesehen). Zugleich spricht der vom Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls betonte Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität (vgl BSG, aaO), dafür - vielfach jährlich anfallende - Kapitaleinkünfte ebenfalls auf Jahresbasis zu berücksichtigen. Abweichend vom Arbeitseinkommen (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12) und von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BSG Urteil vom 30.10.2013, aaO) kann jedoch der Nachweis über die Höhe der beitragspflichtigen Kapitaleinkünfte nicht (ausschließlich) durch den Einkommensteuerbescheid geführt werden. So hat der Senat bereits entschieden, dass der Sparer-Freibetrag iS des § 20 Abs 4 EStG bei der Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter nicht zu berücksichtigen ist(BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 19-20). Zudem werden seit 2009 pauschal versteuerte Kapitalerträge (§§ 43 ff EStG) im Einkommensteuerbescheid nicht notwendig ausgewiesen.

21

5. Verfassungsrecht wird durch die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der jeweiligen Einnahmen nicht verletzt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Selbst wenn man in der unterschiedlichen Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V bei Selbstständigen mit Übbg-Bezug im Vergleich zu Selbstständigen, die nur Arbeitseinkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielen, eine Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG erblicken wollte, wäre diese durch die vorstehend aufgezeigten Unterschiede beider Einnahmearten sachlich gerechtfertigt.

22

6. Für die Festsetzung der Beiträge des Klägers zur sPV durch die Beklagte zu 2. gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend, da nach § 57 Abs 4 S 1 SGB XI für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV § 240 SGB V entsprechend anzuwenden ist. Gleichzeitig verweist § 8 Abs 1 S 2 der Satzung der Beklagten zu 2. (Stand: 1.1.2006) für die Bemessung der Beiträge dieses Personenkreises zur sPV auf § 7 der Satzung der Beklagten zu 1.

23

7. Auch im Übrigen ist die Festsetzung der Beiträge des Klägers zur GKV und sPV zutreffend, was insoweit zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist.

24

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die zeitliche Zuordnung von Überbrückungsgeld (Übbg) bei der Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (sPV).

2

Der Kläger erhielt für die Zeit 2.1.2006 bis 1.7.2006 Übbg von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 2090,95 Euro monatlich für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Auf der Grundlage dieses Betrags setzte die Beklagte zu 1. die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge mit Bescheid vom 22.2.2006 für die Zeit ab 2.1.2006 "unter Vorbehalt" auf monatlich 261,37 Euro (GKV) und 40,77 Euro (sPV) fest. Weitere Festsetzungen "unter Vorbehalt" erfolgten mit Bescheid vom 4.7.2007, nachdem der Kläger Angaben zu seinem Einkommen in 2006 übermittelt hatte. Auf den Widerspruch des Klägers hin nahm die Beklagte zu 1. eine Korrektur dieses Bescheides vor, indem sie die zunächst unveränderte Beitragsbemessungsgrundlage ab 2.7.2006 auf 1837,50 Euro herabsetzte und die (Beitrags-) "Einstufung unter Vorbehalt" entsprechend anpasste (Bescheid vom 11.7.2007). Nach Vorlage eines Einkommensteuerbescheids für 2006 setzte die Beklagte zu 1. - auch im Namen der Beklagten zu 2. - mit Bescheid vom 22.1.2008 die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur GKV und sPV für die Zeit 2.1.2006 bis 1.7.2006 endgültig in Höhe von 360,10 Euro (GKV) bzw 56,18 Euro (sPV) monatlich fest. Hierbei ging sie von einer "persönlichen Bemessungsgrundlage" von 2880,78 Euro monatlich aus, die sich aus dem Monatsbetrag des Übbg sowie je einem Zwölftel der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen zusammensetzte. Für den Rest des Kalenderjahres setzten die Beklagten die Beiträge jeweils nach der Mindestbemessungsgrundlage fest. Der insbesondere auf eine auch das Übbg umfassende Beitragsbemessung nach einem Zwölftel der Jahreseinnahmen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg.

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.9.2009). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Ausgehend von § 240 Abs 1 und Abs 2 SGB V sowie von § 7 Abs 3 Nr 1 der Satzung der Beklagten zu 1. hätten die Beklagten die Beiträge für den streitigen Zeitraum zutreffend festgesetzt. Die Jahreseinkünfte des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen seien mit einem Zwölftel monatlich anzusetzen, das Übbg sei hingegen ungekürzt den jeweiligen Bewilligungsmonaten zuzurechnen. Letzteres folge aus dem Entstehungsprinzip (§ 22 SGB IV). Dieses gelte auch für sonstige Einkünfte, auf die ein monatsweiser Anspruch bestehe, somit auch für den auf sechs Monate angelegten Bezug von Übbg. Dessen jahresweise Berücksichtigung widerspreche § 240 SGB V und der Satzung der Beklagten zu 1., denn jahresweise zu berücksichtigen seien danach nur "voraussichtliche Einkünfte" und nicht solche, die sich aufgrund ihrer Regelmäßigkeit sicher vorhersagen ließen. Die auf ein (Kalender-)Jahr bezogene Berücksichtigung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit entspreche § 15 SGB IV. Für eine andere Verfahrensweise fehle eine rechtliche Grundlage. Die hiermit verbundenen Unterschiede bezüglich verschiedener Einkunftsarten bewegten sich im Rahmen zulässiger Typisierung (Urteil vom 2.12.2011).

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der für die Beiträge zur GKV und sPV maßgebenden Berechnungsvorschriften, insbesondere des § 240 SGB V iVm § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 3 S 1 der Satzung der Beklagten zu 1. Das Übbg dürfe der Beitragsbemessung im streitigen Zeitraum mit monatlich nur einem Zwölftel des Gesamtbetrags der Zahlungen unterliegen, weil sich seine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sachgerecht nur in einer jahresweisen Betrachtung aller Einkünfte widerspiegele. Das Übbg sei als Surrogat für fehlende Einkünfte in der Anlaufphase eines Existenzgründers an die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit geknüpft und damit nicht anders zu behandeln als die Einkünfte aus dieser Tätigkeit selbst. Würde beim Übbg dagegen verfahren wie von den Beklagten angenommen, dürften der Beitragsbemessung neben dem Übbg ebenso nur die in den Monaten Januar bis Juni 2006 jeweils konkret erzielten weiteren Einkünfte zugrunde gelegt werden.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2011, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. September 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2008 dahin zu ändern, dass für den Zeitraum 2. Januar 2006 bis 1. Juli 2006 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von monatlich nicht mehr als 222,69 Euro und Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von monatlich nicht mehr als 35,83 Euro festgesetzt werden.

6

Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen sinngemäß,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Sie halten die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

9

Die Entscheidungen von SG und LSG sowie der allein noch den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens bildende (endgültige) Bescheid der Beklagten zu 1. (Krankenkasse) und zu 2. (Pflegekasse) vom 22.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008 (hierzu im Folgenden 1.) sind rechtmäßig. Die von den Beklagten für den Zeitraum 2.1.2006 bis 1.7.2006 vorgenommene Beitragsfestsetzung - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 2880,78 Euro in den Monaten Januar bis Juni 2006 - ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durften die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der GKV unter Zuordnung des gesamten Übbg (hierzu 2.) zu den jeweiligen Bewilligungsmonaten (hierzu 3.) festgesetzt werden. Arbeitseinkommen bzw Kapitaleinkünfte mussten die Beklagten dagegen nicht monatsbezogen berücksichtigen (hierzu 4.), ohne dass hierdurch Verfassungsrecht verletzt wird (hierzu 5.). All dies gilt auch für die Beiträge zur sPV (hierzu 6.).

10

1. Streitgegenstand im Revisionsverfahren ist lediglich der Bescheid der Beklagten vom 22.1.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008, soweit er den Zeitraum vom 2.1.2006 bis zum 1.7.2006 betrifft. Die vorangegangenen Bescheide vom 22.2.2006 und 4. bzw 11.7.2007 enthielten - wie das LSG zutreffend angenommen hat und auch für den Kläger erkennbar war - lediglich eine jeweils vorläufige Beitragsfestsetzung. Sie haben sich spätestens mit dem Erlass einer endgültigen Regelung im Bescheid vom 22.1.2008 iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigt(vgl dazu allgemein BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 18/09 R - Die Beiträge Beilage 2012, 50, 53; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 24 mwN; Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB X, 2013, § 39 RdNr 41).

11

2. Grundlage für die Berücksichtigung des Übbg bei der Beitragsbemessung im Jahr 2006 war noch § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 anwendbaren Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) iVm der Satzung der Beklagten zu 1. (Stand: 1.1.2006). Diese enthält revisibles Recht iS von § 162 SGG, weil ihr Geltungsbereich(hierzu § 1 Abs 2 der Satzung)sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (vgl allgemein BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 17).

12

In § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a der Satzung wurde die gesetzliche Vorgabe, wonach für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist(§ 240 Abs 1 S 2 SGB V), übernommen. Auf dieser Grundlage durfte die Beklagte zu 1. neben den Einkünften des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen (hierzu vgl BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 12; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201 f) auch das Übbg für die Beitragsbemessung heranziehen. So sind auch Sozialleistungen zu berücksichtigen, wenn diese Einnahmen zum Lebensunterhalt verbraucht werden können (vgl schon BSGE 87, 228, 233 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 160 ff). Zu diesen bemessungsrelevanten Sozialleistungen gehört auch das dem Kläger gemäß § 57 SGB III(idF des 5. SGB III-ÄndG vom 22.12.2005, BGBl I 3676, im Folgenden § 57 SGB III aF) gewährte Übbg. Denn das Übbg sollte Existenzgründern durch Zahlung eines regelmäßigen Zuschusses für die Dauer von sechs Monaten gerade die Sicherung des Lebensunterhalts ermöglichen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz, BT-Drucks 13/4941 S 163 f zu § 57 des Entwurfs; Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen zum GKV-Modernisierungsgesetz , BT-Drucks 15/1525 S 139 zu Nr 144 (§ 240) Buchst a Doppelbuchst aa des Entwurfs). Von der Beitragsbemessung ausgenommen war im streitigen Zeitraum nur ein - hier nicht gewährter - Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III(§ 240 Abs 2 S 2 SGB V idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190), nicht aber das Übbg. Dieses war auch in voller Höhe zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Eine Privilegierung des zur sozialen Sicherung vorgesehenen Anteils der Leistungen an Existenzgründer sah § 240 Abs 2 S 2 SGB V(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) erst seit Einführung des Gründungszuschusses (inzwischen geregelt in § 94 SGB III) zum 1.8.2006 vor.

13

3. Entgegen der Ansicht des Klägers war das im ersten Halbjahr 2006 gewährte Übbg für die Beitragsfestsetzung den Monaten zuzuordnen, für die es dem Kläger zustand.

14

Beitragsansprüche entstehen gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Beitragsansprüche auf Sozialleistungen entstehen deshalb grundsätzlich in dem Moment, in dem der Anspruch des Leistungsempfängers hierauf entstanden ist (zu Beitragsansprüchen aus Versorgungsbezügen vgl BSG Urteil vom 12.12.1995 - 8 RKn 9/94 - Die Beiträge 1996, 378, 380).

15

Das dem Kläger gewährte Übbg ist - anders als von ihm vertreten - kein Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB IV, wie das BSG zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte bereits entschieden hat(BSG <10. Senat> SozR 4-5868 § 3 Nr 2). Vielmehr handelt es sich um eine Erwerbsersatzeinkommen vergleichbare Sozialleistung der Bundesagentur für Arbeit. Anders als Arbeitseinkommen beruht es nicht auf der selbstständigen Tätigkeit, sondern gleicht gerade die ungenügenden Erträge einer solchen Tätigkeit aus (BSG, aaO, RdNr 14). Dem schließt sich der erkennende Senat auch für die hier streitige Frage der Beitragsbemessung an.

16

Der Anspruch des Klägers auf die Sozialleistung Übbg entstand iS des § 40 SGB I monatlich und war nach § 41 SGB I mit seinem Entstehen fällig. Denn das Übbg wurde gemäß § 57 Abs 3 S 1 SGB III aF für eine Dauer von sechs Monaten geleistet und als laufende Geldleistung nach § 337 Abs 2 SGB III monatlich nachträglich ausgezahlt. Dies entspricht auch dem Inhalt des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit. Dementsprechend entstand auch der Beitragsanspruch aus dem Übbg monatlich im selben Zeitpunkt wie der Leistungsanspruch.

17

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Gebot des § 240 Abs 1 S 2 SGB V, wonach die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen hat. Dieses Gebot betrifft - wie aus dem Zusammenhang mit § 240 Abs 2 SGB V folgt - in erster Linie die Frage, welche Einnahmen bei der Beitragsbemessung (überhaupt) zu berücksichtigen sind, weil sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds (mit-)bestimmen(vgl Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 14). Eine Aussage im Sinne der Auffassung des Klägers, dass bei der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Betrachtung aller Einnahmen auf Jahresbasis zu erfolgen habe, ist dieser Regelung hingegen nicht zu entnehmen.

18

Der Zuordnung des Übbg zu den Monaten, für die es dem Kläger zustand, steht auch § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 2 S 1 der Satzung der Beklagten nicht entgegen, worin es heißt, "Die voraussichtlichen Jahreseinnahmen sind zu zwölfteln". Diese Bestimmung kann sich von vornherein nur auf Einkommensarten beziehen, die auf Jahresbasis ermittelt werden, also zB die Einnahmen des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen. Wäre diese Bestimmung - wie der Kläger meint - darüber hinausgehend auf alle Einkunftsarten bezogen, widerspräche sie den vorstehend dargestellten höherrangigen gesetzlichen Regelungen und wäre insoweit unwirksam. Unabhängig davon führt indessen auch eine systematische Auslegung der Satzung zu dem Ergebnis, dass durch § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 2 S 1 nicht die Bemessung der monatlichen Beiträge nach einem Zwölftel aller in einem Jahr erzielten Einnahmen angeordnet wird. So lautet § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 3 S 1: "Einmalige Leistungen, die im Laufe eines Jahres voraussichtlich bezogen werden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmen, werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses monatlich mit einem Zwölftel berücksichtigt". Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn ohnehin sämtliche Einnahmen innerhalb eines Jahres unterschiedslos zu zwölfteln wären.

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4. Das vom Kläger im Jahr 2006 erzielte Arbeitseinkommen bzw seine Kapitaleinkünfte musste die Beklagte zu 1. dagegen nicht monatsbezogen berücksichtigen. Vielmehr sind diese Einnahmen - entsprechend ihrer Ermittlung im Einkommensteuerrecht - auf Jahresbasis zu ermitteln und für die Festsetzung der monatlichen Beiträge mit jeweils einem Zwölftel zu berücksichtigen.

20

Die jahresweise Betrachtung folgt für das Arbeitseinkommen schon aus § 15 Abs 1 S 1 SGB IV, wonach das Arbeitseinkommen dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn entspricht. Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs 1 S 1 Einkommensteuergesetz), wobei das Wirtschaftsjahr bei Gewerbetreibenden regelmäßig dem Kalenderjahr entspricht (§ 4a Abs 1 S 2 EStG). Die Maßgeblichkeit des nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit für die Ermittlung der beitragsrelevanten Einnahmen iS des § 240 SGB V entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl BSGE 79, 133, 138 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 102 ff; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mit näherer Begründung; BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 240 Nr 19 vorgesehen). Zugleich spricht der vom Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls betonte Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität (vgl BSG, aaO), dafür - vielfach jährlich anfallende - Kapitaleinkünfte ebenfalls auf Jahresbasis zu berücksichtigen. Abweichend vom Arbeitseinkommen (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12) und von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BSG Urteil vom 30.10.2013, aaO) kann jedoch der Nachweis über die Höhe der beitragspflichtigen Kapitaleinkünfte nicht (ausschließlich) durch den Einkommensteuerbescheid geführt werden. So hat der Senat bereits entschieden, dass der Sparer-Freibetrag iS des § 20 Abs 4 EStG bei der Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter nicht zu berücksichtigen ist(BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 19-20). Zudem werden seit 2009 pauschal versteuerte Kapitalerträge (§§ 43 ff EStG) im Einkommensteuerbescheid nicht notwendig ausgewiesen.

21

5. Verfassungsrecht wird durch die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der jeweiligen Einnahmen nicht verletzt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Selbst wenn man in der unterschiedlichen Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V bei Selbstständigen mit Übbg-Bezug im Vergleich zu Selbstständigen, die nur Arbeitseinkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielen, eine Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG erblicken wollte, wäre diese durch die vorstehend aufgezeigten Unterschiede beider Einnahmearten sachlich gerechtfertigt.

22

6. Für die Festsetzung der Beiträge des Klägers zur sPV durch die Beklagte zu 2. gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend, da nach § 57 Abs 4 S 1 SGB XI für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV § 240 SGB V entsprechend anzuwenden ist. Gleichzeitig verweist § 8 Abs 1 S 2 der Satzung der Beklagten zu 2. (Stand: 1.1.2006) für die Bemessung der Beiträge dieses Personenkreises zur sPV auf § 7 der Satzung der Beklagten zu 1.

23

7. Auch im Übrigen ist die Festsetzung der Beiträge des Klägers zur GKV und sPV zutreffend, was insoweit zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist.

24

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von thesaurierten Gewinnen eines geschlossenen Immobilienfonds bei der Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).

2

Der 1951 geborene Kläger war vom 1.5.2007 bis 31.3.2008 bei der Beklagten in der GKV freiwillig versichert und bei der Beigeladenen in der sPV pflichtversichert, ohne hauptberuflich selbstständig erwerbstätig zu sein. Im Mai 2007 legte er den Einkommensteuerbescheid (vom 18.4.2007) für das Jahr 2005 vor. Darin waren 2196 Euro Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 82 492 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Negativeinkünfte in Höhe von 36 575 Euro aus Vermietung und Verpachtung ausgewiesen. Die Beklagte setzte daraufhin seine Beiträge für die Zeit ab 1.5.2007 neu fest (Bescheid vom 4.5.2007: GKV-Beitrag 498,75 Euro, sPV-Beitrag 60,56 Euro). Eine weitere Beitragsfestsetzung erfolgte wegen einer Änderung der Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit ab 1.1.2008 (Bescheid vom 11.1.2008: GKV-Beitrag 504 Euro, sPV-Beitrag 61,20 Euro). Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 erfolgte eine weitere Neufestsetzung für die Zeit ab 31.3.2008, die der Kläger nicht angriff.

3

Gegen die Bescheide vom 4.5.2007 und 11.1.2008, die jeweils auch im Namen der Beigeladenen ergingen, legte der Kläger jeweils Widerspruch mit der Begründung ein, dass in den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen in Höhe von 63 939,47 Euro aus einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds enthalten seien; da er keine Ausschüttungen aus diesem Fonds erhalten habe, betrügen die tatsächlichen Einnahmen aus Kapitalvermögen lediglich 21 197 Euro abzüglich Werbungskosten. Beide Widersprüche wurden zurückgewiesen (Widerspruchsbescheide vom 13.2.2008 und 7.4.2008).

4

Die vom Kläger dagegen erhobenen Klagen hat das SG verbunden und sodann abgewiesen (Urteil vom 25.11.2009). Die Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen: Die Beklagte habe die Einkünfte des Klägers aus dessen Fondsbeteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen in voller Höhe der Beitragsbemessung zugrunde legen dürfen. Grundlage hierfür sei § 21 ihrer seinerzeitigen Satzung gewesen, wonach als beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel galten, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der GKV. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2500 § 240 Nr 14)reiche eine solche Generalklausel aus, um auch der Besteuerung unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen als beitragspflichtige Einnahme anzusehen. Die Satzung gebiete keine vom Einkommensteuerrecht gelöste Betrachtungsweise (so BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8). Im Übrigen spreche die steuerrechtliche Zuordnung von Einnahmen zu den steuerbaren Einkünften in der Regel dafür, diese auch beitragsrechtlich als Einnahmen zum Lebensunterhalt zu werten (so BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14). Es bestehe kein Anlass, die steuerrechtlichen Erträge der Klägers aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds anders zu bewerten. Deren Besteuerung zeige, dass trotz nicht erfolgter Ausschüttungen im Sinne des Steuerrechts ein Zufluss in das Vermögen des Klägers stattgefunden habe. Diesen Zufluss müsse sich der Kläger auch sozialversicherungsrechtlich zurechnen lassen. Im Übrigen sei für eine eigene Beurteilung der Sozialversicherungsbehörden ohne Bezugnahme auf den Einkommensteuerbescheid kein Raum. Die entsprechende Rechtsprechung des BSG zu hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12) sei auch auf andere freiwillig Versicherte der GKV zu übertragen. Die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften Pflichtversicherter und freiwillig Versicherter sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG Beschluss vom 3.2.1993 - 1 BvR 1920/92).

5

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 240 Abs 1 SGB V iVm § 21 der Satzung der Beklagten; die Satzungsbestimmung sei revisibel, da sich ihr Geltungsbereich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstrecke. Entgegen anderen Kapitaleinkünften seien die zu versteuernden Einkünfte aus dem geschlossenen Immobilienfonds nicht als beitragspflichtige Einnahme zu werten, da ihm (dem Kläger) keine Kapitalerträge zugeflossen seien, die er zum Lebensunterhalt habe verbrauchen können und die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht hätten. Die Auffassung des LSG lasse sich nicht auf das Urteil des BSG vom 17.3.2010 (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14) stützen, da er durch die Thesaurierung der Gewinne weder von einer Verbindlichkeit befreit worden sei, noch kraft freiwilligen Entschlusses eine Disposition über die Verwendung der Gewinne getroffen habe. Anders als im zitierten BSG-Urteil beruhe die Thesaurierung nicht erst auf einer Disposition im Zeitraum nach der entstandenen Beitragspflicht, sondern auf einer schon vor Jahren getroffenen Investitionsentscheidung. Zudem gebiete die Satzung vorliegend eine vom Einkommensteuerrecht gelöste Betrachtung. Demgegenüber vernachlässige das LSG das im Steuerrecht geltende Nettoprinzip, indem es entgegen dem in Art 3 GG verankerten Leistungsfähigkeitsprinzip eine Gesamtschau der Investition unterlasse, aus der er im Jahr 2011 einen Veräußerungsverlust realisiert habe. Er habe durch die Thesaurierung der Gewinne weder liquide Mittel erhalten noch ließen sich idR Anteile aus solchen Fonds gewinnbringend veräußern. Indem das LSG keine Ausnahme von der Anknüpfung des Beitrags- an das Steuerrecht zulasse, weiche es auch von der Rechtsprechung des BSG ab, die eine solche Bindung nur "in der Regel" fordere.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2013 und des Sozialgerichts München vom 25. November 2009 insgesamt sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. Mai 2007 und 11. Januar 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. Februar 2008 bzw 7. April 2008 insoweit aufzuheben, als für die Monate Mai 2007 bis März 2008 Krankenversicherungsbeiträge von mehr als 267,95 Euro sowie Pflegeversicherungsbeiträge von mehr als 32,54 Euro (insgesamt 300,49 Euro) festgesetzt wurden.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

9

Die Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt, noch eine Stellungnahme abgegeben.

Entscheidungsgründe

10

Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).

11

Die zulässige Revision des Klägers ist insgesamt unbegründet.

12

Das LSG hat zu Recht das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil bestätigt, weil die angefochtenen streitigen, auch im Namen der beigeladenen Pflegekasse ergangenen Bescheide nicht rechtswidrig sind. Die Beklagte hat die Beiträge zur GKV des bei ihr freiwillig versicherten Klägers für die Monate Mai 2007 bis März 2008 (sowie die Beiträge zur sPV namens der Beigeladenen) zutreffend festgesetzt. Insbesondere war sie berechtigt, bei der Beitragsbemessung auch thesaurierte Gewinne aus dessen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde zu legen.

13

Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt § 21 der Satzung der Beklagten in der vom LSG gewonnenen Auslegung nicht gegen revisibles Bundesrecht, insbesondere nicht gegen § 240 SGB V. Vielmehr konnten im streitbefangenen Zeitraum auf Grundlage einer solchen Satzungsbestimmung in der freiwilligen Krankenversicherung grundsätzlich auch Einnahmen aus Kapitalvermögen zur Beitragsbemessung herangezogen werden (hierzu 1.). Dabei ist auch bei nicht hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen jedenfalls von der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen auszugehen, ohne dass dies gegen das GG verstößt (hierzu 2.). Die gleiche rechtliche Beurteilung ergibt sich für die zur sPV zu entrichtenden Beiträge (hierzu 3.). Anhaltspunkte für sonstige Fehler bei der Berechnung der Beitragshöhe bestehen nicht (hierzu 4.).

14

1. Auf der Grundlage des § 21 der seinerzeitigen Satzung der Beklagten, die Ausgangspunkt für die Beitragsbemessung ist(dazu im Folgenden a), durften Einnahmen aus Kapitalvermögen grundsätzlich zur Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung herangezogen werden. Soweit der Kläger sich gegen diese Auslegung von § 21 der Satzung der Beklagten durch das LSG wendet, ist die Revision bereits deshalb unbegründet, weil es sich bei der Satzung der Beklagten nicht um revisibles Recht im Sinne von § 162 SGG handelt(dazu b). Aus § 240 SGB V folgt im Übrigen, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen in der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Höhe zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind(dazu c). Das gilt auch hinsichtlich der aus bestimmten Formen der Kapitalanlage resultierenden thesaurierten Gewinne, die - wie hier - als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig sind (dazu d). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Ergebnis bestehen nicht (dazu e).

15

a) Nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden, hier - wegen der die die Monate Mai 2007 bis März 2008 betreffenden Beitragsfestsetzungen - noch anzuwendenden Fassung (Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988 - BGBl I 2477) wurde die Beitragsbemessung durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Der jeweils zuständigen Krankenkasse - hier der Beklagten - war damit das Recht eingeräumt, die Festlegung der der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder nach Grund und Höhe durch ihre Satzung zu bestimmen. Die Gestaltungsfreiheit war allerdings durch den gesetzlich nach § 240 SGB V vorgegebenen und gezogenen Rahmen beschränkt(vgl zB Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 9 f). Nach § 240 Abs 1 S 2 SGB V ist bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Mit einzubeziehen sind demgemäß alle Einnahmen und Geldmittel, die das freiwillige Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, und zwar ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung der Einkünfte (vgl bereits BSGE 76, 34, 37 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien in BT-Drucks 11/2237 S 225 zu Art I § 249 des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines GRG). Dabei zwingt die bereits in der Begründung zu Art I § 249 des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines GRG(aaO) enthaltene Formulierung "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung" nicht etwa zu einer vom Einkommensteuerrecht gelösten Betrachtungsweise. Vielmehr eröffnet sie den Krankenkassen lediglich die Möglichkeit in ihren Satzungen Bestimmungen darüber zu treffen, wie steuerliche Vergünstigungen bei der Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder zu berücksichtigen sind (vgl BSGE 71, 137, 140 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9 S 30, 31; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 1 RdNr 16; BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 19-20).

16

Die Beklagte hatte die genannten Formulierungen des § 240 Abs 1 S 2 SGB V und der Entwurfsbegründung hierzu seinerzeit in § 21 ihrer Satzung(Satzung vom 1.1.2002, hier anzuwenden idF des 20. bis 23. Nachtrags vom 19.12.2006, 27.2.2007, 24.4.2007 und 4.12.2007) übernommen. Die Regelung hatte nach den Feststellungen des LSG im hier maßgebenden Zeitraum folgenden Wortlaut: "Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehören Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung." In derartigen Satzungsbestimmungen liegt eine ausreichende Regelung, um (neben anderen Einnahmen) auch Einnahmen eines freiwillig Versicherten aus Kapitalvermögen als bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigende Einnahmen heranzuziehen (vgl dazu schon Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Gesetzentwurf eines Gesundheitsstrukturgesetzes ua, BT-Drucks 12/3937 S 17 zu Art 1 Nr 120 <§ 240>; vgl zB BSGE 76, 34, 36 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 S 68; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201 f; BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 18; allg Meinung, zB Bernsdorff in jurisPK-SGB V, aaO, § 240 RdNr 14). Daran hält auch der Senat fest.

17

b) Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich gegen die Auslegung von § 21 der Satzung der Beklagten durch das LSG wendet, ist seine Revision allerdings schon deshalb unbegründet, weil es sich bei der Satzung der Beklagten nicht um revisibles Recht im Sinne des § 162 SGG handelt(zur Unbegründetheit - nicht Unzulässigkeit - einer Revision, die auf den Verstoß gegen nicht revisibles Recht gestützt wird vgl zB BSGE 70, 186, 188 = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 18 mwN). Nach dieser Regelung kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Zwar können auch autonome Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften als "sonstiges Recht" revisibel sein (vgl zB Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 292, 296). Vorliegend ist indessen entscheidend, dass sich der Bezirk der beklagten Krankenkasse allein auf das Gebiet des Freistaates Bayern beschränkt (§ 1 Abs 2 der Satzung vom 1.1.2002, insoweit bis heute unverändert). Daraus folgt, dass die Beklagte nur für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte mit Wohn- oder Beschäftigungsort in Bayern wählbar ist (§ 173 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB V). Der Geltungsbereich der Satzung der Beklagten erstreckt sich somit - entgegen dem Revisionsvorbringen des Klägers - nicht über den Bezirk des Bayerischen LSG hinaus. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass ein Ausnahmefall vorliegt, in dem das Revisionsgericht gleichwohl zur Auslegung nicht revisiblen Rechts befugt wäre. So hat er insbesondere keine Ausführungen dazu gemacht, dass Satzungen anderer Krankenkassen außerhalb des Freistaates Bayern zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung bewusst gleichlautende Regelungen enthielten (zu diesem Erfordernis allgemein vgl zB BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 29 mwN).

18

Folge all dessen ist, dass der Senat bei der weiteren Prüfung der Revision an die Auslegung der Satzung der Beklagten (vom 1.1.2002, hier anzuwenden idF des 20. bis 23. Nachtrags vom 19.12.2006, 27.2.2007, 24.4.2007 und 4.12.2007), insbesondere ihres § 21, durch das LSG gebunden ist(§ 202 SGG iVm § 560 ZPO), wonach auch die in einem Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgewiesenen thesaurierten Gewinne zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind. Dennoch ist der Senat nicht gehindert, die Vereinbarkeit des vom LSG festgestellten Regelungsinhalts des § 21 der Satzung mit Bundesrecht - hier insbesondere mit § 240 SGB V - zu überprüfen(vgl BSGE 110, 151 = SozR 4-5420 § 40 Nr 1, RdNr 12 mwN).

19

c) Einnahmen aus Kapitalvermögen sind im Falle des Klägers jedenfalls in der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ausgewiesenen Höhe zur Beitragsbemessung im Rahmen seiner freiwilligen Versicherung in der GKV für die streitigen Monate Mai 2007 bis März 2008 heranzuziehen, obwohl er nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig war.

20

Der Senat hat mit Urteil vom 30.10.2013 (B 12 KR 21/11 R - BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 19) bereits zu § 240 SGB V entschieden, dass Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auch bei nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwillig Versicherten der GKV der Beitragsbemessung in der Höhe zugrunde zu legen sind, die sich aus dem sie betreffenden Teil des Einkommensteuerbescheides ergibt(BSG, aaO, Leitsatz und RdNr 21 ff). Insoweit hat der Senat seine Rechtsprechung zum Nachweis des Einkommens hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger, die in der GKV freiwillig versichert sind (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff), auch auf freiwillig Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung übertragen (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 19 RdNr 21). Die hierfür maßgebenden, vorwiegend teleologischen Gründe (hierzu sogleich) gelten im Wesentlichen ebenso für Einnahmen aus Kapitalvermögen. Denn nur eine Beitragsbemessung unter Anknüpfung an die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte gewährleistet, dass bei der Beitragsbemessung entsprechend dem Gebot des § 240 Abs 1 S 2 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt wird.

21

Einnahmen aus Kapitalvermögen sind ebenso wie solche aus Vermietung und Verpachtung oder aus selbstständiger Tätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass sie im Jahresverlauf oder über Jahre hinweg erheblichen Schwankungen unterliegen können. So werden beispielsweise Zinsen auf Spareinlagen wie auch Dividenden typischerweise jährlich gutgeschrieben, während Zinsen auf Tagesgeld oder Festgeld jeweils zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften bei deren Abwicklung anfallen. Eine monatlich gleichbleibende Höhe der Einnahmen aus Kapitalvermögen erscheint von daher atypisch. Das gilt umso mehr bei einer Kombination verschiedener Anlageformen. Daher ist - kongruent zum einkommensteuerrechtlichen Veranlagungszeitraum - eine jahresweise beitragsrechtliche Betrachtung angezeigt. Ob und in welchem Umfang Einnahmen aus Kapitalvermögen anfallen, ist für Zwecke der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter zuverlässig wiederum allein dem die Person des Versicherten betreffenden Einkommensteuerbescheid zu entnehmen, der als Einkünfte aus Kapitalvermögen die erzielten Einnahmen unter Berücksichtigung steuerrechtlich anerkannter einkommensmindernder Aufwendungen ausweist (zur insoweit nicht gebotenen, sondern nur fakultativen beitragsrechtlichen Berücksichtigung des Sparer-Freibetrags vgl BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 19-20).

22

Der Berücksichtigung anderer Unterlagen als des Einkommensteuerbescheides für Zwecke der Beitragsfestsetzung steht - wie in den bereits entschiedenen Konstellationen - entgegen, dass den Krankenkassen kein geeignetes rechtliches oder tatsächliches Instrumentarium zur Ermittlung des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einkommens freiwillig Versicherter zur Verfügung steht, welches verwaltungsmäßig rechtssicher und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragend durchführbar wäre und welches ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (zu diesem Gesichtspunkt bereits BSGE 57, 235, 237 f = SozR 2200 § 180 Nr 19 S 59 f). Insbesondere übersteigt es den den Trägern der GKV zumutbaren Verwaltungsaufwand, die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten in vergleichbarer Situation wie derjenigen des Klägers oder gar in Situationen mit noch deutlich komplexeren Finanzprodukten selbst zu prüfen und zu bewerten. Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (vgl BSGE 79, 133, 139 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 104; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 19 RdNr 23).

23

Die Maßgeblichkeit der Feststellungen des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis der aus Kapitalvermögen erzielten Einnahmen ergibt sich - wie der Senat zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ebenfalls bereits ausgeführt hat (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 19 RdNr 24) - insbesondere auch aus der im Gesetz angelegten Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung (vgl dazu allgemein Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung - Agrarsozialreformgesetz 1995, BT-Drucks 12/5700 S 92 Zu Art 3 Zu Nr 2; zum Nachweis des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger nach § 165 SGB VI vgl BSG SozR 4-2600 § 165 Nr 1 RdNr 12 ff). Diese findet ihren Ausdruck unter anderem in § 15 Abs 1 SGB IV. Darin ist Arbeitseinkommen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nicht nur als der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn (aus einer selbstständigen Tätigkeit) definiert (§ 15 Abs 1 S 1 SGB IV). Vielmehr ordnet § 15 Abs 1 S 2 SGB IV seit dem 1.1.1995 darüber hinausgehend an, dass Einkommen dann als Arbeitseinkommen zu werten ist, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Zudem betonen die Gesetzesmaterialien hierzu (BT-Drucks 12/5700, aaO, ebenda), dass der Gewinn (unverändert) aus dem Steuerbescheid zu entnehmen ist, um so eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen. Nichts anderes kann in Bezug auf andere Bestandteile des Gesamteinkommens im Sinne von § 16 SGB IV gelten, welches als Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts definiert ist.

24

An dieser rechtlichen Beurteilung hält der Senat - jedenfalls hinsichtlich der hier allein zu beurteilenden, bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage - aus den dargestellten Erwägungen trotz in der Fachliteratur geäußerter Kritik (Schaer/Müller, Anm zu BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 19, SGb 2015, 224 ff)fest. Der Schaffung von Regelungen zum Nachweis der berücksichtigungsfähigen Einnahmen zum 1.1.2009 in §§ 6, 7 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 (BeitrVerfGrsSz) besagt nichts über die zuvor geltende Rechtslage. Vielmehr hat insbesondere der Gesetzgeber trotz vorgenommener Änderungen in § 240 SGB V bislang keinen Anlass gesehen, die seit langem bestehende Rechtsprechung des Senats zur Maßgeblichkeit von Einkommensteuerbescheiden für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei freiwilligen Mitgliedern der GKV(vgl insbesondere BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff) zu revidieren (anders demgegenüber etwa die Reaktion auf das Urteil des Senats vom 18.12.2013 - B 12 KR 15/11 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 21 durch den mWv 21.7.2014 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz vom 21.7.2014 geänderten § 240 Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB V; vgl dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 18/1307 S 41, Zu Nummer 16 <§ 240> Zu Buchstabe a).

25

d) Entgegen dem Revisionsvorbringen des Klägers ist eine Beitragsbemessung unter Einschluss thesaurierter Gewinne, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sind, im Zeitpunkt ihrer einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung mit Blick auf die Besonderheiten des Steuerrechts nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr geboten.

26

Allgemein gilt für den hier streitbefangenen Zeitraum Folgendes: Nach § 8 Abs 5 S 3 Teils 1 Investmentsteuergesetz(; zu dessen grundsätzlicher Anwendbarkeit auch auf geschlossene Immobilienfonds vgl Haisch/Helios, Finanz-Rundschau 2014, 313 f) ist der Veräußerungserlös aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen nämlich um die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern. Diese ausdrückliche Regelung galt zwar erst seit 18.8.2007 (vgl § 8 Abs 5 S 3 InvStG idF durch Art 8 Nr 7 Buchst a iVm Art 14 Abs 1 Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007, BGBl I 1912), knüpfte aber an die bereits zuvor bestehende Rechtslage an (vgl Entwurf der Bundesregierung eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, BR-Drucks 220/07 S 146 f zu Art 8 Allgemeines und S 148, Zu Nummer 7 <§ 8> Zu Art 8 Nr 7 Buchstabe a; vgl auch Geurts in Bordewin/Brandt, Kommentar zum EStG, § 2 InvStG RdNr 42, Stand Einzelkommentierung Oktober 2006; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 7. Aufl 2007, § 20 RdNr 145). Würden thesaurierte Gewinne im Jahr ihrer einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung nicht zur Beitragsbemessung herangezogen, blieben sie - die aus den oben genannten Gründen notwendige Anknüpfung an die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einnahmen vorausgesetzt - vollständig unberücksichtigt. Sie wären nämlich in einem späteren, den Veräußerungsgewinn erfassenden Einkommensteuerbescheid nicht ausgewiesen und im Falle eines Veräußerungsverlustes bliebe selbst ihre den steuerrechtlich relevanten Veräußerungserlös mindernde, folglich verlustvergrößernde und damit die Steuerlast des Betroffenen verringernde Wirkung außer Ansatz. Demzufolge muss hier von einer steuerrechtlich relevanten, vom Kläger nach den Feststellungen des LSG insoweit auch gar nicht beanstandeten Vereinnahmung der thesaurierten Gewinne in Form eines eingetretenen Wertzuwachses des Immobilienfonds-Vermögens ebenso ausgegangen werden wie von einem Wertzuwachs bei den - grundsätzlich als wirtschaftlich verwertbar anzusehenden - Anteilen der Gesellschafter im Sinne eines Zuflusses aus Kapitalvermögen (vgl § 11 Abs 1, § 20 EStG); nichts anderes kann dann für die regelhaft gebotene entsprechende beitragsrechtliche Berücksichtigung im Rahmen des § 240 Abs 1 SGB V und der darauf fußenden Satzung gelten.

27

Das in der Revisionsbegründung des Klägers in Bezug genommene objektive bzw subjektive Nettoprinzip des Einkommensteuerrechts, wonach prinzipiell alle Aufwendungen, die durch die Einnahmeerzielung veranlasst sind, von den Einnahmen abzuziehen sind bzw das Existenzminimum steuerfrei zu belassen ist (zum Begriffsinhalt vgl Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 34. Aufl 2015, § 2 RdNr 10 f), steht dieser Auslegung des § 240 Abs 1 S 2 SGB V nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Prinzipien durch die in Frage stehende beitragsrechtliche Anknüpfung an die im Einkommensteuerbescheid für 2005 ausgewiesenen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen in unzulässiger Weise missachtet worden sein könnten, bestehen nicht. Demzufolge ist steuerrechtlich ebenso wie beitragsrechtlich grundsätzlich auch ohne Belang, dass der Kläger das Fehlen von Ausschüttungen bzw die (zunächst) fehlende freie Verfügbarkeit über die Anteile des geschlossenen Fonds geltend macht.

28

Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen zum Nettoprinzip demgegenüber auf eine Anwendung des im Einkommensteuerrecht zulässigen vertikalen Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten bei der Bemessung seiner Beiträge zielen, so ist auch dem nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein solcher vertikaler Verlustausgleich auch bei Einkunftsarten, die nur bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig sind, ausgeschlossen, weil dieser Ausschluss ein wesentliches Element zur Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten und anderen Versicherungspflichtigen ist (so BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 15 ff mwN). Da das Gesetz bei Pflichtversicherten einen Verlustausgleich nicht vorsieht, entspricht es dem Sinn und Zweck des § 240 Abs 2 S 1 SGB V, wonach bei einem freiwilligen Mitglied der Beitragsbemessung mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zugrunde zu legen sind, dass eine umfassende Privilegierung auch für freiwillig Versicherte nicht gelten kann.

29

Allgemein gilt, dass bei steuerrechtlichen Gestaltungen stets auch die beitragsrechtlichen Auswirkungen im Voraus bedacht werden sollten; allein der Umstand, dass eine im Einzelfall privatautonom gewählte Gestaltung unerwartete Beitragslasten zur Folge hat, begründet keine Notwendigkeit zur restriktiven Auslegung des einschlägigen Sozialversicherungsrechts. Auch vorliegend lag es in der Dispositionsfreiheit des Klägers, sich für oder gegen eine Anlageform zu entscheiden, durch deren vertragliche Ausgestaltung er während der Laufzeit über anfallende, steuer- und beitragspflichtige Gewinne nicht frei verfügen konnte, weil diese Gewinne unmittelbar reinvestiert wurden. Gerade diese vertraglich begründete Verwendungsbindung der wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnenden Gewinne stellt - entgegen dem Revisionsvorbringen und ohne das dies für die Entscheidung allein tragend wäre - eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit dem Fall der unmittelbaren Auszahlung von Einnahmen aus Kapitalerträgen zur Darlehenstilgung an ein Kreditinstitut statt an den Versicherten her (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14). Auf den konkreten Zeitpunkt der eingegangenen vertraglichen Verwendungsbindung kommt es dabei nicht an.

30

Schließlich steht der Auslegung des § 240 SGB V im Sinne der Maßgeblichkeit der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts und eines Nachweises von Einnahmen durch Einkommensteuerbescheide auch nicht entgegen, dass im Leistungsrecht der GKV - in Bezug auf die Berechnung der Höhe von Entgeltersatzleistungen wie dem Krankengeld - abweichende Grundsätze gelten können(vgl bereits <12. Senat> BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 18 einerseits,<1. Senat> BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7 andererseits).

31

e) Die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften bei freiwillig Versicherten einerseits und Pflichtversicherten andererseits ist im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl bereits dazu BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr 2; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 22; BVerfG SozR 3-2500 § 240 Nr 11). Neue, bisher nicht berücksichtigte Argumente, die Anlass zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung geben könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen.

32

2. Die vorstehenden Erwägungen gelten gemäß § 57 Abs 4 S 1 SGB XI für die zur sPV zu entrichtenden Beiträge entsprechend, da diese Vorschrift auf § 240 SGB V verweist. Im selben Sinne erklärt § 8 der Satzung der Beigeladenen(Stand: 1.4.2007) hinsichtlich der Beiträge zur sPV die Satzung der Beklagten für entsprechend anwendbar.

33

3. Für Fehler bei der konkreten Berechnung der Beiträge des Klägers zur GKV und sPV bestehen keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

34

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2015 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Juli 2014 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

2

Die 1965 geborene Klägerin arbeitete zuletzt ohne tarifvertragliche Bindung bei der M. GmbH (Arbeitgeber). Seit dem 20.11.2009 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses für einen solchen Fall war im Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden. Mit Bescheid vom 11.4.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom Januar 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung - zunächst befristet vom 1.1.2011 bis zum 30.11.2012, daran anschließend auf Dauer (Bescheid vom 6.9.2012). Zum 31.12.2012 wurde das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers beendet.

3

Im Mai 2011 zahlte der Arbeitgeber der Klägerin eine Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010, deren Höhe er im August 2012 gegenüber der Beklagten mit 5500 Euro angab. Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom September 2012 zur beabsichtigten Anwendung der Hinzuverdienstregelung machte die Klägerin geltend, dass die Urlaubsabgeltung für einen Zeitraum vor Beginn der Rente gezahlt worden sei und sie seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung mehr erbracht habe.

4

Mit Bescheid vom 2.10.2012 berechnete die Beklagte die Rente ab 1.5.2011 neu und stellte eine Überzahlung iHv 729,75 Euro fest. In der Anlage 10 zu diesem Bescheid hob die Beklagte den "Rentenbescheid vom 14.04.2011" hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1.5.2011 nach § 48 SGB X auf und forderte die Erstattung der dadurch entstandenen Überzahlung. Das einmalig im Mai 2011 gezahlte Arbeitsentgelt sei als Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI zu berücksichtigen, denn es stamme aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn noch bestanden habe.

5

Widerspruch und Klage der Klägerin sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 25.11.2013; Urteil vom 1.7.2014).

6

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das LSG die Berufung zugelassen (Beschluss vom 10.12.2014). Anschließend hat es das Urteil des SG aufgehoben, ebenso den Bescheid der Beklagten vom 2.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 insoweit, als darin die Rentenbewilligung für Mai 2011 in Höhe von 729,75 Euro aufgehoben und dieser Betrag zurückgefordert wurde (Urteil vom 16.6.2015). Eine Anrechnung der Urlaubsabgeltung auf die Rente der Klägerin habe nicht zu erfolgen. Zwar handele es sich bei der streitigen Einmalzahlung um Arbeitsentgelt iS des § 96a SGB VI iVm § 14 SGB IV, jedoch stamme dieses nicht aus einer noch bestehenden Beschäftigung iS des § 96a SGB VI. Obwohl das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin nicht aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen zum Ruhen gekommen sei, liege insoweit eine vergleichbare Sachlage iS des Art 3 Abs 1 GG vor, denn es habe wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit der Klägerin an einer Arbeit auf Kosten der Gesundheit und an einer Wahrnehmung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber gefehlt.

7

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a SGB VI. Die Norm sei auch auf Arbeitsentgelt aus einer nicht tatsächlich ausgeübten Beschäftigung anzuwenden, sofern das Arbeitsverhältnis nicht infolge arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen ab Rentenbeginn zum Ruhen gebracht werde. Der vorliegende Sachverhalt sei mit diesen Fällen nicht vergleichbar. § 96a SGB VI solle die "Lohnersatzfunktion der Rente" stärken und eine "Übersicherung" beim Versicherten verhindern. Aus der gezahlten Rente und einem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung solle kein höheres Gesamteinkommen erzielt werden als vor dem Rentenbezug.

8

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2015 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Juli 2014 zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG).

12

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der mit einer Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG) angegriffene Bescheid vom 2.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013, mit dem die Beklagte ihren Rentenbewilligungsbescheid vom 11.4.2011 hinsichtlich der Rentenhöhe teilweise mit Wirkung ab 1.5.2011 aufgehoben und die Erstattung der entstandenen Überzahlung iHv 729,75 Euro gefordert hat.

13

Das LSG hat das Urteil des SG und die angegriffenen Bescheide der Beklagten zu Unrecht aufgehoben. Die Beklagte war berechtigt, die der Klägerin gezahlte Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 als Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI bei ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu berücksichtigen und den Überzahlungsbetrag zurückzufordern.

14

A. Der Bescheid vom 2.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 ist formell rechtmäßig.

15

I. Die Klägerin wurde vor Erlass des angefochtenen Bescheids ordnungsgemäß angehört (§ 24 Abs 1 SGB X). Davon konnte schon deshalb nicht nach § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X abgesehen werden, weil die Beklagte von der Klägerin auch die Erstattung von Leistungen für die Vergangenheit verlangt(vgl BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 19).

16

II. Die Entscheidung der Beklagten ist hinreichend bestimmt iS von § 33 Abs 1 SGB X. Unerheblich ist insoweit, dass die Beklagte die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung und die Erstattung der dadurch entstandenen Überzahlung erst in der Anlage 10 des Bescheids vom 2.10.2012 unter der Überschrift "Bescheidaufhebung und deren Begründung" verfügt hat ( vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 81/11 R - Juris RdNr 24). Denn auch die Anlage 10 ist Bestandteil des Bescheids.

17

Unschädlich ist ebenso, dass die Beklagte den teilweise aufgehobenen Bescheid als "Rentenbescheid vom 14.04.2011" (richtig: 11.4.2011) bezeichnet hat. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler (§ 38 SGB X), der keinen Einfluss auf die Bestimmtheit des angefochtenen Bescheids hat (§ 33 Abs 1 SGB X; vgl BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 2 RdNr 18).

18

B. Die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung ist auch materiell rechtmäßig.

19

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 11.4.2011 ab 1.5.2011 ist § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und S 3 SGB X iVm § 96a Abs 1, Abs 1a und Abs 2 Nr 2, 3 SGB VI(die Bestimmungen des SGB VI idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8.4.2008 - BGBl I 681; im Folgenden: aF).

20

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs 1 S 1 SGB X). Nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse - binnen Jahresfrist nach § 48 Abs 4 S 1 und 2 iVm § 45 Abs 4 S 2 SGB X - aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Das ist hier der Fall.

21

I. Die von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X vorausgesetzte wesentliche Änderung der Verhältnisse ist aufgrund der Zahlung der Urlaubsabgeltung im Mai 2011 eingetreten. Bei der Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 handelt es sich um Arbeitsentgelt nach § 96a Abs 1 SGB VI aF iVm § 14 SGB IV(1.), das als Hinzuverdienst aus einem Beschäftigungsverhältnis während des Rentenbezugs anzusehen ist (2.). Aufgrund dessen stand der Klägerin der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung im Monat Mai nur in geminderter Höhe zu, so dass der Rentenbewilligungsbescheid insoweit aufzuheben war (3.).

22

1. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Urlaubsabgeltung grundsätzlich Arbeitsentgelt iS von § 96a Abs 1 SGB VI aF iVm § 14 SGB IV ist.

23

Nach § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF wird die in § 96a Abs 2 SGB VI aF näher bestimmte Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 aaO genannten Beträge nicht übersteigt. Danach ist als Hinzuverdienst insbesondere Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung zu berücksichtigen. Was als Arbeitsentgelt iS dieser Bestimmung anzusehen ist, bestimmt sich nach den für alle Versicherungszweige geltenden Regelungen in § 14 SGB IV(vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 30 mwN). Ergänzend sind die Bestimmungen der auf der Grundlage von § 17 Abs 1 SGB IV erlassenen "Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt"(Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV vom 21.12.2006, BGBl I 3385) heranzuziehen (vgl BSG Urteil vom 16.2.1989 - 4 RA 2/88 - SozR 2200 § 1241 f Nr 2 S 8 - Juris RdNr 14 - noch zu der am 31.12.2006 außer Kraft getretenen Arbeitsentgeltverordnung; s auch Gürtner in Kasseler Kommentar, § 34 SGB VI RdNr 19, Stand der Einzelkommentierung Mai 2017; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 11, Stand der Einzelkommentierung Juni 2015; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 34 RdNr 34, Stand der Einzelkommentierung April 2013). Schließlich ist grundsätzlich zu untersuchen, ob Sonderregelungen außerhalb der §§ 14, 17 SGB IV das Arbeitsentgelt abweichend regeln(§ 1 Abs 3 SGB IV, vgl hierzu zB Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 70, Stand der Einzelkommentierung Februar 2016). Aus den beiden letztgenannten Prüfungsschritten ergeben sich für die Urlaubsabgeltung jedoch keine Erkenntnisse (s aber Parallelentscheidung des Senats zum Az B 13 R 33/16 R).

24

Nach § 14 Abs 1 S 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Diese weite Begriffsbestimmung umfasst alle Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Hierunter fallen die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung, aber auch Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Urlaubsgeld (vgl BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 38; BSG Urteil vom 12.3.1986 - 5a RKnU 2/85 - BSGE 60, 39, 40 = SozR 2200 § 571 Nr 25 S 58). In Betracht kommen auch einmalige Einnahmen, die - wie hier die Urlaubsabgeltung - nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl die Definition des § 23a Abs 1 S 1 SGB IV). Solche Einnahmen müssen sich aber zeitlich der Beschäftigung zuordnen lassen und dürfen sich nicht - wie etwa echte Abfindungen, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, oder Ruhegehälter - ihrer Zweckbestimmung nach allein auf die Zeit nach dem beendeten Arbeitsverhältnis beziehen (vgl Senatsurteile vom 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 3 RdNr 26; vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 2 RdNr 21; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17, Juris RdNr 15; BSG Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 - BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2, Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 29.8.1984 - 11 RK 5/83 - SozR 5420 § 2 Nr 31, Juris RdNr 11; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand Februar 2016, K § 14 RdNr 26; Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 2. Aufl 2014, § 14 RdNr 6 f).

25

Nach diesen Maßstäben sieht der Senat Leistungen zur Urlaubsabgeltung weiterhin als Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV an(vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 33 mwN ). Auch wenn diese grundsätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzen (a), stehen sie nach ihrer Zweckbestimmung noch im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis (b). An diesem Ergebnis ändert sich durch die Aufgabe der sog Surrogatstheorie nichts (c). Auf die Rechtswidrigkeit der hier erfolgten vorzeitigen Urlaubsabgeltung kommt es nach § 14 SGB IV nicht an(d). Eine spezialgesetzliche Ausnahme von der Einordnung der Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt liegt nicht vor; sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 14 Abs 1 S 3 SGB IV(in der bis zum 22.4.2015 geltenden Fassung) oder § 17 SGB IV iVm § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SvEV in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung der Verordnung vom 10.11.2010 (BGBl I 1751).

26

a) Der Anspruch auf Urlaub ist nach § 7 Abs 4 BUrlG zwar nur dann abzugelten, wenn er "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann". Der Urlaub wandelt sich danach mit (nicht: nach) der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl BAG Urteil vom 9.8.2011 - 9 AZR 365/10 - BAGE 139, 1-14, Juris RdNr 17; vgl bereits BSG Urteil vom 26.1.1967 - 3 RK 44/64 - BSGE 26, 68, 70 = SozR Nr 21 zu § 160 RVO, Juris RdNr 21) in einen Abgeltungsanspruch um, ohne dass es dafür noch einer weiteren Handlung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers bedarf (vgl BAG Urteil vom 5.12.1995 - 9 AZR 871/94 - BAGE 81, 339, Juris RdNr 23). Es handelt sich bei § 7 Abs 4 BUrlG auch um eine Vorschrift, von der, soweit der gesetzliche Mindesturlaub(§ 3 BUrlG) betroffen ist, nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann (§ 13 Abs 1 BUrlG). Dies gilt ebenso für tarifliche Regelungen (vgl BAG Urteil vom 18.6.1980 - 6 AZR 328/78 - Juris RdNr 12). Das dadurch bewirkte Verbot der vorzeitigen Abgeltung des Mindestjahresurlaubs soll gewährleisten, dass der Arbeitnehmer über eine tatsächliche Ruhezeit zum Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit verfügen kann (vgl EuGH Urteil vom 16.3.2006 - C-131/04 ua - Slg 2006, I-2531 - Juris RdNr 60).

27

b) Hieraus folgt jedoch andererseits auch, dass die Urlaubsabgeltung stets in einem engen inneren und zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch steht. Für die Einordnung als Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV ist es daher nicht entscheidend, ob der jeweilige Urlaubsabgeltungsanspruch den Mindesturlaub bzw eventuell darüber hinausgehenden Urlaub betrifft und erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder eventuell bereits vorher rechtlich entsteht bzw ausgezahlt wird.

28

Denn Voraussetzung für die Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich ein bis dahin noch bestehender Urlaubsanspruch. Mit dem Abgeltungsanspruch werden die in einem bestimmten Jahr des Beschäftigungsverhältnisses (Bezugszeitraum bzw Urlaubsjahr) entstandenen, aber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch nicht gewährten und nicht verfallenen Urlaubstage in Geld ersetzt. Nach der neueren Rechtsprechung des BAG verfallen Urlaubsansprüche - auch im Fall der dauernden Arbeitsunfähigkeit - nach § 7 Abs 3 S 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, dh am 31.3. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres (BAG Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 353/10 - Juris RdNr 23; BAG Urteil vom 15.10.2013 - 9 AZR 302/12 - Juris RdNr 11; EuGH Urteil vom 22.11.2011 - C-214/10 Slg 2011, I-11757 -RdNr 44). Sofern sich eine besondere arbeitsvertragliche Regelung ausschließlich auf solche Urlaubsansprüche bezieht, die wegen Zeitablaufs schon verfallen sind, kommt eine - über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende - Abgeltung ausnahmsweise auch im bestehenden Arbeitsverhältnis in Betracht (BAG Urteil vom 18.10.2011 - 9 AZR 303/10 - Juris RdNr 21).

29

Die Entstehung und der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist in all diesen Fällen eng mit dem Schicksal des Urlaubsanspruchs verknüpft. Auch die Höhe der finanziellen Abgeltung ist in der Weise zu berechnen, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er den Urlaubsanspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses realisiert (vgl EuGH Urteil vom 20.1.2009 - C-350/06 > - Juris RdNr 61; vgl § 11 BUrlG). Es handelt sich daher bei der Urlaubsabgeltung um eine dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis obliegende Gegenleistung (so schon BSG Urteil vom 26.1.1967 - 3 RK 44/64 - BSGE 26, 68 = SozR Nr 21 zu § 160 RVO, Juris RdNr 21), die aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erst mit dem Verfall bzw der Unmöglichkeit einer Erfüllung des Urlaubsanspruchs anfällt. Da der Abgeltungsanspruch als Sekundäranspruch (vgl Schinz in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl 2016, § 7 BUrlG RdNr 110)an die Stelle des bereits während der Beschäftigung erworbenen Urlaubsanspruchs tritt, unterscheidet er sich damit auch von einer echten Abfindung, die den Arbeitnehmer für den Wegfall erst künftiger Verdienstmöglichkeiten entschädigt.

30

c) Soweit sich frühere Entscheidungen bei ihrer Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV(vgl ua BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 38/92 - SozR 3-2200 § 182 Nr 16, S 75f, Juris RdNr 14 f; BSG Urteil vom 29.7.1993 - 11 RAr 17/92 - Juris RdNr 15; BAG Urteil vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05 - BAGE 117, 231-247, Juris RdNr 51) auf die sog Surrogatstheorie des BAG bezogen haben, ändert sich durch deren Aufgabe (ua Urteile des BAG vom 13.12.2011 - 9 AZR 399/10 - RdNr 15; vom 19.6.2012 - 9 AZR 652/10 - BAGE 142, 64 in Folge der Rechtsprechung des EuGH Urteil vom 20.1.2009 - C-350/06 und C-520/06 - Slg 2009, I-179) an dem hier gefundenen Ergebnis nichts.

31

Nach der sog Surrogatstheorie (vgl hierzu zusammenfassend BAG Urteil vom 19.6.2012 - 9 AZR 652/10 - BAGE 142, 64, Juris RdNr 16) blieb der Abgeltungsanspruch an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch selbst. Danach wurde vorausgesetzt, dass der Urlaubsanspruch noch erfüllt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis (hypothetisch) weiter bestünde. Der Arbeitnehmer sollte trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell in die Lage versetzt werden, Freizeit zur Erholung zu nehmen (vgl BAG Urteil vom 23.6.1983 - 6 AZR 180/80 - BAGE 44, 75, Juris RdNr 18).

32

Nunmehr wird der Abgeltungsanspruch dagegen als ein reiner Geldanspruch verstanden, der einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers bildet und sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber unterscheidet (BAG Urteil vom 19.5.2015 - 9 AZR 725/13 - Juris RdNr 18; BAG Urteil vom 22.9.2015 - 9 AZR 170/14 - BAGE 152, 308). Es kommt nicht mehr darauf an, ob der Urlaubsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch "erfüllbar" wäre.

33

Damit bleibt trotz der Aufgabe der Surrogatstheorie für die grundsätzliche Einordnung der Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV entscheidend, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung eine seiner Grundvoraussetzungen und seinen Umfang dem laufenden Arbeitsverhältnis verdankt. Der Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis kann durch die Aufgabe der Surrogatstheorie demnach als gestärkt betrachtet werden. Der Zweck der Urlaubsabgeltung wird nicht mehr gedanklich mit einer fiktiven nachträglichen Urlaubszeit verknüpft und damit von der Zeit nach dem Arbeitsverhältnis gelöst.

34

Insoweit lässt sich auch aus der speziellen Vorschrift des § 157 Abs 2 SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, die für die Urlaubsabgeltung einen Zeitraum beginnend mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses ansetzt(vgl insoweit auch die vorübergehend vom 1.1.1982 bis 31.12.1985 geltenden Vorschriften des § 1227 Abs 2 RVO, § 2 Abs 3 AVG, § 168 Abs 1 S 2 AFG, § 311 S 3 RVO), kein für § 14 SGB IV verallgemeinerungsfähiger Gedanke ableiten. Die Bedeutung dieser Vorschrift beschränkt sich auf ihren Regelungsbereich.

35

Vereinbar mit dem gefundenen Ergebnis sind insbesondere auch die Entscheidungen anderer Senate, wonach die Urlaubsabgeltung nicht den Charakter eines Arbeitsentgelts für die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegende Zeit hat und das Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis insoweit nicht durch die Urlaubsabgeltung verlängert wird (vgl bereits BSG Urteil vom 22.11.1960 - 7 RAr 109/58 - BSGE 13, 155, 158 = SozR Nr 3 zu § 85 AVAVG; soweit sich das Urteil des BSG vom 4.3.2014 - B 1 KR 68/12 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 22 Juris RdNr 13 mit der Aussage, die Urlaubsabgeltung stelle kein Arbeitsentgelt dar, auf die Entscheidungen des BSG vom 20.3.1984 - 8 RK 4/83 - BSGE 56, 208, 210 = SozR 2200 § 189 Nr 4, Juris RdNr 13 und BSG Urteil vom 27.6.1984 - 3 RK 9/83 - SozR 2200 § 189 Nr 5 Juris RdNr 10 ff bezieht, geht es dort im Kern darum, dass die Urlaubsabgeltung kein "mit der Krankengeldzahlung zeitlich konkurrierendes Arbeitsentgelt-Surrogat" sei, weil im Krankheitsfall der Urlaub und damit auch der Abgeltungszeitraum unterbrochen werde, sodass während dieser Zeit der Krankengeldanspruch nicht ruhe).

36

d) Im konkreten Fall bestehen an der grundsätzlichen Einordnung der Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) umso weniger Zweifel, als diese bereits vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses geleistet wurde.

37

Insoweit ist unerheblich, dass die vorzeitige Zahlung - jedenfalls in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaub - rechtswidrig erfolgt ist (§ 134 BGB). Da der Mindesturlaubsanspruch für 2010 im Mai 2011 noch nicht verfallen war, war dessen Abgeltung vor Ende des Arbeitsverhältnisses rechtlich nicht zulässig (vgl a bzw b). Im Rahmen des § 14 SGB IV kommt es jedoch ausdrücklich nicht darauf an, ob auf die Leistung ein Rechtsanspruch besteht. In einem solchen Fall genügt es, dass die Klägerin - wie hier - die Leistung im Hinblick auf das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich erhalten hat (vgl BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 12 KR 13/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr 24 S 64, Juris RdNr 22).

38

2. Es handelt sich bei der Urlaubsabgeltung aus dem Jahr 2010 auch um einen Hinzuverdienst iS des § 96a SGB VI aF, der während des Rentenbezugs (a) ungeachtet einer fehlenden tatsächlichen Arbeitsleistung (b) aus einem noch nicht beendeten Beschäftigungsverhältnis (c) erzielt wurde.

39

a) Ein Hinzuverdienst liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Arbeitsentgelt nicht nur während des Rentenbezugs tatsächlich zugeflossen ist, sondern dieser Zeit auch rechtlich zugeordnet werden kann. Dieses Erfordernis ergibt sich aus Wortlaut und Systematik (aa) sowie aus Sinn und Zweck des § 96a SGB VI aF(bb) und ist bei der Urlaubsabgeltung als einmaligem Arbeitsentgelt unter wertender Betrachtung von deren Art und Charakter hier grundsätzlich gegeben (cc).

40

aa) Die erforderliche zeitlich-rechtliche Kongruenz der beiden Geldleistungen lässt sich bereits aus dem Begriff "Hinzuverdienst" und der systematischen Einordnung des § 96a SGB VI aF im Unterabschnitt "Zusammentreffen von Renten und Einkünften" schlussfolgern.

41

Sowohl die Rente (vgl § 63 Abs 6, § 64 SGB VI) als auch das laufende Arbeitsentgelt werden grundsätzlich monatsweise bezogen. Indem das Gesetz in § 96a Abs 1 SGB VI aF auf das Arbeitsentgelt "im Monat" und damit auf denselben Bezugszeitraum wie für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abstellt, geht es ersichtlich von dem Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses mit laufend gezahltem Arbeitsentgelt und damit von gleichzeitig für denselben Zeitraum erzielten Geldleistungen aus(vgl BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 Juris RdNr 25). Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Hinzuverdienst auf die Zeit des Rentenbezugs entfallen muss, ergeben sich aus der speziellen Regelung des § 96a Abs 3 S 1 und 2 SGB VI aF zur Berücksichtigung bestimmter Sozialleistungen. Dort wird einleitend formuliert, dass diese bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der "neben" einer Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung "erzielt" wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleichstehen.

42

bb) Allein die gleichzeitige Erzielung von Hinzuverdienst und Rente entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 96a SGB VI aF.

43

Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden mit dem Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) zum 1.1.1996 eingeführt. Der Gesetzgeber (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11.10.1995, BT-Drucks 13/2590 S 19) ließ sich im Wesentlichen von der Funktion der Rente wegen Erwerbsminderung als "Lohnersatz" leiten. Ziel der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sei es, dem in seiner Erwerbsfähigkeit geminderten Versicherten den Lohn, der aufgrund der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr erzielt werden könne, in einem Umfang zu ersetzen, der der lebensstandardsichernden Funktion der Rente entspreche. Durch die Hinzuverdienstgrenze solle verhindert werden, dass der Versicherte durch Rente und Hinzuverdienst ein höheres Gesamteinkommen erzielen könne als vor dem Rentenbezug (vgl BR-Drucks 496/95 S 42 f).

44

Wird die Rente als Kompensation für die mit den gesundheitlichen Leistungseinschränkungen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile verstanden, ist eine Minderung der Rente aber nur durch einen solchen Hinzuverdienst angebracht, den der Versicherte trotz bzw mit der geminderten Erwerbsfähigkeit im jeweiligen Zahlungsmonat der Rente "gleichzeitig" erwirtschaften kann. Das von der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgedeckte Risiko hat sich dann in dem jeweiligen Bezugszeitraum nicht voll verwirklicht. Als Regelung zur Vermeidung einer Übersicherung durch den "gleichzeitigen Bezug" von Arbeitsentgelt und einer als Ersatz für Arbeitsentgelt konzipierten Erwerbsminderungsrente (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.6.2007 - 1 BvR 154/05 - Juris RdNr 9; BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 Juris RdNr 37) stellt § 96a SGB VI aF auch eine verhältnismäßige Bestimmung von Inhalt und Schranken iS von Art 14 Abs 1 GG dar. Erforderlich ist daher über den (ggf zeitlich zufälligen) Zufluss des Arbeitsentgelts nach Rentenbeginn hinaus auch eine rechtliche Zuordnung des Arbeitsentgelts zum Zeitraum der Rentenleistung.

45

cc) Ob im Einzelfall ein mit der Rentenleistung kongruent erzieltes "einmaliges Arbeitsentgelt" vorliegt, erfordert eine wertende Betrachtung von Art und Charakter der einmaligen Leistung. Danach ist die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 hier während des Rentenbezugs erzielt worden.

46

Während laufende Leistungen (zB Lohn, Gehalt, Entgeltfortzahlung) in der Regel unproblematisch zeitlich zugeordnet werden können, ist die Einordnung einer einmaligen Einnahme - wie hier der Urlaubsabgeltung - schwieriger. Denn einmalige Einnahmen sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl die Definition des § 23a Abs 1 S 1 SGB IV).

47

Obwohl der Urlaubsabgeltungsanspruch regelmäßig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, ist er nicht der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen (vgl oben zu a). Endet das Arbeitsverhältnis (zum Beschäftigungsverhältnis s unter c) vor oder zeitgleich mit dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung, so ist eine Urlaubsabgeltung - ungeachtet ihres späteren Zuflusses während des Rentenbezugs - kein rentenschädlicher Hinzuverdienst (vgl Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB VI, Stand Februar 2008 - § 96a RdNr 15c, 15d; KomGRV, Stand März 2013, § 96a SGB VI RdNr 3). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete erst am 31.12.2012.

48

Aus dem Charakter des Urlaubsabgeltungsanspruchs ergibt sich außerdem, dass die Urlaubsabgeltung nicht dem ursprünglichen Urlaubsjahr (hier 2010) zugeordnet werden kann. Denn die Urlaubsabgeltung setzt nicht nur das Entstehen eines Urlaubsanspruchs in einem bestimmten Jahr, sondern vielmehr auch dessen weitere Übertragung im Rahmen eines Verfallzeitraums von 15 Monaten voraus (so a, bb). Die Abgeltung erfolgt gerade deshalb, weil der Urlaub in dem Jahr seiner Entstehung und auch darüber hinaus nicht gewährt werden konnte. Weder der Urlaub noch dessen Abgeltung wird in dem Urlaubsjahr "erdient". Ein abgeltungsfähiger Urlaubsanspruch setzt allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus und steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat (BAG Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 353/10 - BAGE 142, 371, Juris RdNr 8 mwN).

49

Es handelt sich bei der Urlaubsabgeltung um einen besonders geregelten Fall des Leistungsstörungsrechts (vgl BAG Urteil vom 16.5.2017 - 9 AZR 572/16 - NJW 2017, 2638, 2639). Die Klägerin hat den Urlaubsabgeltungsanspruch somit trotz bzw im Zusammenhang mit der geminderten Erwerbsfähigkeit während des Rentenbezugs im laufenden Arbeitsverhältnis erzielt.

50

b) Die rechtliche Zuordnung des Arbeitsentgelts zum Zeitraum der Rentenleistung setzt dabei nach § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF nicht voraus, dass dieses auf einer tatsächlichen Arbeit während des Rentenbezugs beruht. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Zweck der Hinzuverdienstregelung (aa), dem Zusammenhang mit der aufgehobenen Vorschrift des § 94 SGB VI aF(bb) sowie aus einem Vergleich mit anderen Arten des Hinzuverdiensts (cc). Die Bezugnahme des § 96a SGB VI aF iVm § 14 SGB IV auf die "Beschäftigung" ändert daran nichts(dd).

51

aa) Zwar hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 96a SGB VI aF insbesondere mit Blick auf die "Einkünfte aus sogenannter Arbeit auf Kosten der Gesundheit"(vgl BR-Drucks 496/95 S 42 zu Nr 2) eingeführt. Die Versicherten sollten nicht mehr neben dem vollen Lohn für eine Arbeit auf Kosten ihrer Gesundheit zugleich noch eine volle Rente beziehen können. Diese bislang bestehende Möglichkeit habe die Lohnersatzfunktion der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgehöhlt (vgl BR-Drucks 496/95 S 43). Auf Anregung des Bundesrechnungshofs wurde daher erstmals die Anrechnung gleichzeitig erarbeiteter Einkünfte auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geregelt.

52

Die tatsächliche Arbeit auf Kosten der Gesundheit stellt aber nach dem Wortlaut des § 96a SGB VI aF sowie nach dessen umfassenderer Zielsetzung (Stärkung der Lohnersatzfunktion bzw Übersicherungseinwand) nur einen Anwendungsfall des Hinzuverdiensts unter mehreren dar.

53

Indem § 96a Abs 1 SGB VI aF den Begriff des Arbeitsentgelts(§ 14 SGB IV) verwendet, umfasst die Regelung gerade nicht nur die Gegenleistungen für eine bestimmte Arbeitsleistung, sondern auch die nicht im synallagmatischen Verhältnis stehenden Zuwendungen des Arbeitgebers wie etwa die Entgeltfortzahlung, das Urlaubsgeld oder wie hier die Urlaubsabgeltung. Hätte der Gesetzgeber ein von § 14 SGB IV abweichendes begriffliches Verständnis des "Arbeitsentgelts" gewollt, hätte er den Begriff durch entsprechende Formulierung (etwa: "ohne Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt") einschränken müssen(Senatsurteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 22). Statt dessen hat er in § 96a Abs 1 S 2 SGB VI eine Regelung zum zulässigen zweimaligen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze getroffen, von der gerade schwankende Einkommensverhältnisse aufgrund einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erfasst werden.

54

Auch nach dem Zweck des § 96a SGB VI aF, Doppelleistungen bzw eine Übersicherung zu verhindern, kann die Berücksichtigungsfähigkeit von Arbeitsentgelt ohne unmittelbar zugrunde liegender Arbeitsleistung nicht in Abrede gestellt werden. Gerade wenn Arbeitsentgelt in Zeiten (weiter)gezahlt wird, in denen eine Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird, hat es dieselbe unterhaltssichernde bzw lohnersetzende Funktion wie die Rente wegen eingeschränkter Erwerbsfähigkeit (vgl BSG Urteil vom 22.7.1987 - 1 RA 33/86 - BSGE 62, 77, 79 f = SozR 2200 § 1284 Nr 2, Juris RdNr 16 - zu § 61 AVG).

55

bb) Dies entspricht auch grundsätzlich der bis zum 31.12.2007 (vorrangig) geltenden Vorschrift des § 94 SGB VI aF, wonach auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt angerechnet wurde, wenn die Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt worden ist(vgl auch die bis zum 31.12.1991 geltenden ähnlichen Vorschriften des § 61 AVG bzw § 1284 RVO). Mit Streichung des § 94 SGB VI aF durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl I 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 sollten die darin geregelten Fälle nicht von der Berücksichtigung als Hinzuverdienst ausgeschlossen werden. Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, dass § 94 SGB VI und § 96a SGB VI aF "dem Grunde nach ziel- und wirkungsgleich" seien(vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 12.12.2006 eines RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, BT-Drucks 16/3794 S 36 zu Nr 27 - § 94). Dabei schließt § 96a SGB VI aF - anders als § 94 Abs 1 S 2 SGB VI aF - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Fall einer nicht tatsächlich ausgeübten Beschäftigung nicht aus(vgl oben aa). Insoweit decken sich § 94 SGB VI aF und § 96a SGB VI aF nur "dem Grunde" nach.

56

cc) Auch beim "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" (§ 96a Abs 1 S 2 Alt 2 SGB VI aF) kommt es nicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung während des Hinzuverdienstes an. Denn Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (BSG Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 22). Die Gewinnermittlung erfolgt auf Basis des Wirtschaftsjahres (vgl § 4 Abs 1 S 1 Einkommensteuergesetz). Anders als bei monatlich abgerechneten Arbeitsentgelten aus abhängiger Beschäftigung wird bei einer Gewinnermittlung auf Jahresbasis ein konkreter Gewinn für einzelne Monate im Wege der Division des Jahreseinkommens durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, ermittelt, dh als ein durchschnittliches Monatseinkommen (BSG Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 23 mwN). Danach ist es bei selbstständig Tätigen unbeachtlich, ob sie die Arbeitsleistung während des Rentenbezugs tatsächlich erbracht haben.

57

Letztlich zeigt auch die Einbeziehung von Sozialleistungen in den anrechenbaren Hinzuverdienst nach § 96a Abs 3 SGB VI aF, dass es dem Gesetzgeber bei der Erzielung von anrechenbaren Leistungen nicht wesentlich auf die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit während des Rentenbezugs ankommt.

58

dd) Diesem Ergebnis steht auch nicht die Bezugnahme in § 96a Abs 1 SGB VI aF iVm § 14 SGB IV auf den Begriff der "Beschäftigung" entgegen, der an § 7 Abs 1 SGB IV anknüpft( Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 39 mwN ). Merkmale einer Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 S 2 SGB IV). Kennzeichnend für den Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses sind damit insbesondere die grundsätzliche Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers sowie die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers (vgl BSG Urteil vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90 = SozR 3-4100 § 101 Nr 4, Juris RdNr 19). Dies erfordert aber nicht zwingend den tatsächlichen Einsatz der Arbeitskraft.

59

Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses erlangt je nach Sinnzusammenhang, in den die einzelne Norm gestellt ist, unterschiedliche Bedeutung. Erforderlich ist eine funktionsdifferente Auslegung, bei der die Essentialia eines Beschäftigungsverhältnisses im Hinblick auf den jeweiligen Normzweck Modifikationen unterliegen können (vgl BSG Beschluss vom 11.12.1973 - GS 1/73 - BSGE 37, 10 = SozR Nr 62 zu § 1259 RVO, Juris RdNr 22; BSG Urteil vom 18.4.1991 - 7 RAr 106/90 - BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr 6, Juris RdNr 24; BSG Urteil vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90 = SozR 3-4100 § 101 Nr 4, Juris RdNr 19; BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5, Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 29.4.1998 - B 7 AL 32/97 R - BSGE 82, 118 = SozR 3-4100 § 101 Nr 8, Juris RdNr 17). Vor dem Hintergrund der jeweiligen Norm kann insbesondere die Auslegung dazu differieren, welche Bedeutung die reale Arbeitsleistung für die Beschäftigung hat. Insoweit hat sich schon früh eine Betrachtungsweise entwickelt, nach der der Begriff der "Beschäftigung" nicht nur in einem tatsächlichen Sinn zu deuten ist (vgl bereits BSG Beschluss vom 11.12. 1973 - GS 1/73 - BSGE 37, 10 = SozR Nr 62 zu § 1259 RVO, Juris RdNr 23). Vielmehr wird je nach beitrags- oder leistungsrechtlicher Fallkonstellation von einem mehr oder weniger an das Arbeitsverhältnis angenäherten "Beschäftigungsverhältnis" ausgegangen. Ein Beschäftigungsverhältnis dauert jedenfalls auch in Zeiten fort, in denen tatsächlich nicht gearbeitet wird, sofern nur der Arbeitsvertrag fortbesteht und die Parteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (so zur beitragsrechtlichen Beschäftigung s BSG Urteil vom 18.4.1991 - 7 RAr 106/90 - BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr 6, Juris RdNr 24; so aber auch zur leistungsrechtlichen Beschäftigung BSG Urteil vom 11.3.2014 - B 11 AL 5/13 R - Juris RdNr 12).

60

Da § 96a SGB VI aF iVm § 14 SGB IV nach seinem Sinn und Zweck(s oben aa) gerade keine während des Rentenbezugs fortbestehende tatsächliche Arbeitsleistung fordert und auch einmaliges Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst nicht grundsätzlich ausschließt, ist hier von einem eher verrechtlichten Begriff des "Beschäftigungsverhältnisses" als Grundlage der jeweiligen Einkünfte auszugehen. Das "tatsächliche Substrat" des Beschäftigungsverhältnisses hat damit für § 96a SGB VI aF weniger Bedeutung als für die Voraussetzung der Beschäftigungslosigkeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld(vgl hierzu etwa BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5, Juris RdNr 14).

61

Erst recht kommt es nicht auf das Fortbestehen der tatsächlichen "Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt" an, für die die spezielle Vorschrift des § 7 Abs 3 SGB IV (bei fortdauerndem Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt) eine zeitlich auf einen Monat begrenzte Fiktion regelt(vgl Peters, SGB IV, Stand Juli 2010, § 7 RdNr 55).

62

c) Sinn und Zweck des Kongruenzprinzips erfordern jedoch, dass das während des Rentenbezugs erzielte Arbeitsentgelt noch dem laufenden Beschäftigungsverhältnis als einer der in § 96a SGB VI aF iVm § 14 SGB IV genannten Quellen des Hinzuverdiensts zugerechnet werden kann. Dieser Zusammenhang ist allerdings erst dann aufgehoben, wenn für die Beendigung bzw Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses klare und eindeutige Anhaltspunkte bestehen, die eine Zurechenbarkeit des Hinzuverdiensts zu dieser Grundlage ausschließen. Dieser Fall ist hier nicht gegeben.

63

Ein Beschäftigungsverhältnis iS von § 96a SGB VI aF(vgl oben b dd) endet - trotz eines rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnisses - bereits dann, wenn der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet bzw der Arbeitnehmer seine Dienstbereitschaft endgültig einstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung nach tarifrechtlichen Regeln oder arbeitsvertraglichen Absprachen ruht (vgl Senatsurteile vom 10.7.2012 - B 13 R 81/11 R - Juris RdNr 29, 33 ff; vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 45). Damit wird nach außen deutlich, dass später entstehende Ansprüche nicht mehr dem Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden sollen. Denkbar wäre insoweit auch eine (konkludente) Vereinbarung etwa im Zusammenhang mit einer Kündigung oder mit dem Bezug von Arbeitslosengeld bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsvertragsparteien mit ihren Handlungen und Erklärungen nach außen zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis als beendet ansehen; dies geschieht in letzterem Fall etwa durch den Arbeitslosengeldantrag und die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitsamt, auf die Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu verzichten (BAG Urteil vom 9.8.1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308, 315 - Juris RdNr 23; BAG Urteil vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05 - BAGE 117, 231, 238 - Juris RdNr 28).

64

Vergleichbare Anhaltspunkte für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegen hier nicht vor. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG nicht durch eine tarif- oder arbeitsvertragliche Vereinbarung zum Ruhen gekommen. Auch ein stillschweigend vereinbartes oder auch nur faktisches Ruhen des Arbeitsverhältnisses kann nach den Feststellungen des LSG nicht angenommen werden.

65

Allein die - ggf auch länger andauernde - Arbeitsunfähigkeit führt ohne weitere Anhaltspunkte noch nicht zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses bzw zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl BAG Urteil vom 23.8.1990 - 6 AZR 124/89 - BAGE 66, 34 - Juris RdNr 17 ; BAG Urteil vom 9.8.1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308 - Juris RdNr 19 ff; BAG Urteil vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05 - BAGE 117, 231, 239 - Juris RdNr 33 f ). Eine durch Krankheit herbeigeführte dauerhafte Verhinderung zur Arbeitsleistung bewirkt nicht bereits die eindeutige Suspendierung der Hauptpflichten, denn es handelt sich um eine Leistungsstörung im Sinne des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Schuldrechts. Sie berechtigt den Arbeitgeber gegebenenfalls zur Kündigung und den Arbeitnehmer, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beantragen. Sie führt aber für sich genommen noch nicht zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses iS von § 96a SGB VI aF oder zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Ohne weitere ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Parteien kann aus der Einstellung von Arbeit und Entgeltleistung bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht auf eine Ruhensvereinbarung geschlossen werden (Schoof in Kittner/Zwanziger, Arbeitsrecht, 3. Aufl 2005, § 54 RdNr 39; BAG Urteil vom 23.8.1990 - 6 AZR 124/89 - BAGE 66, 34).

66

Ebenso wenig folgt bereits aus dem Rentenantrag gegenüber der Beklagten oder der - hier zunächst befristet bewilligten - Erwerbsminderungsrente, dass die Klägerin ihre Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis als beendet ansah. Vielmehr kommt auch die Deutung in Betracht, dass die Klägerin für den Fall einer Behebung der Erkrankung oder Nicht-(weiter-)Bewilligung der Rente grundsätzlich an der Dienstbereitschaft festhalten wollte. Für die Annahme einer (konkludenten) Ruhensvereinbarung wären darüber hinaus besondere Anhaltspunkte für eine Willensbildung gerade zwischen den Vertragsparteien erforderlich.

67

Entgegen der Ansicht des LSG ist ein Arbeitnehmer, der längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist, einem Arbeitnehmer, der mit dem Arbeitgeber das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart hat, auch nicht gleichzustellen. Denn in einer solchen Abrede liegt ein sachlicher Differenzierungsgrund, der eine nach außen verlässliche Rechtslage schafft.

68

3. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die Klägerin nach Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Bescheid vom 11.4.2011 im Mai 2011 Einkommen erzielt hat, das zur Minderung der Rentenhöhe um die Hälfte geführt haben würde (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X). Der Rentenbewilligungsbescheid war daher in dieser Höhe aufzuheben (b); es lagen weder ein atypischer Fall (c) noch eine Fristüberschreitung (d) vor.

69

a) Die Urlaubsabgeltung ist in dem Kalendermonat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem es zugeflossen ist (Lepiorz in Löschau, SGB VI, Stand April 2014, § 96a RdNr 79). Nach § 48 Abs 1 S 3 SGB X iVm § 100 Abs 1 S 1 SGB VI ist die Rente bei einem Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines Kalendermonats bereits von Beginn des betreffenden Monats an in angepasster Höhe zu leisten - dh hier ab Anfang Mai.

70

b) Die Klägerin hat mit der Urlaubsabgeltung im Mai 2011 die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe überschritten und damit Einkommen erzielt, das zur Minderung des Rentenanspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X).

71

Nach § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF wird die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt(§ 96a Abs 1 S 2 SGB VI idF vom 27.12.2003 - BGBl I 3019). Ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen ist "rentenunschädlich", wenn der Hinzuverdienst innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt (vgl Senatsurteil vom 9.12.2010 - B 13 R 10/10 R - SozR 4-2600 § 96a aF Nr 13 RdNr 22). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird gemäß § 96a Abs 1a Nr 2 SGB VI eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet.

72

Das im Mai 2011 zugeflossene Entgelt in Höhe von 5500 Euro überschreitet zwar die doppelte Hinzuverdienstgrenze der Vollrente (800 Euro) bzw der Rente in Höhe von drei Vierteln (5208,90 Euro), nicht jedoch die doppelte individuelle Hinzuverdienstgrenze der halben Rente (7047,34 Euro). Das hat zur Folge, dass der Klägerin die Rente gemäß § 96a Abs 1a Nr 2, Abs 2 Nr 3b SGB VI aF im Mai 2011 nur in Höhe der Hälfte zugestanden hat. Statt 1459,83 Euro wären insoweit nur 729,92 Euro zu zahlen gewesen. Dies führt zur Aufhebbarkeit des Bescheids vom 1.4.2011 in dieser Höhe (dass die Beklagte die Überzahlung um 0,17 Euro niedriger festsetzte, beschwert die Klägerin nicht). Die Beschränkung einer Aufhebung nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X auf die Höhe des nachträglich zugeflossenen Hinzuverdiensts(vgl Senatsurteil vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 - SozR 3-1300 § 48 Nr 37 Juris RdNr 47) kommt hier nicht zum Tragen, da der Hinzuverdienst, der zur Minderung der bereits erhaltenen Vollrente geführt hat, die weggefallene Anspruchshöhe (729,92 Euro) bei weitem überschreitet. Es bedarf daher auch keiner Prüfung mehr, ob hier auch der Tatbestand des § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 bzw 4 SGB X gegeben ist.

73

4. Ein atypischer Fall, der die Beklagte zu einer Ermessensentscheidung hätte veranlassen müssen (§ 48 Abs 1 S 2 SGB X), ist nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG), nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht zu erkennen.

74

5. Die Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB X iVm § 48 Abs 4 SGB X eingehalten. Denn sie erlangte erst auf Grundlage der Bescheinigung des Arbeitgebers im August 2012 Kenntnis über die Höhe der Urlaubsabgeltung und damit über eine für die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung erhebliche Tatsache (vgl BSG vom 11.6.2003 - B 5 RJ 28/02 R - SozR 4-1300 § 24 Nr 1 RdNr 21), während der angefochtene Bescheid bereits am 2.10.2012 erging.

75

C. War demnach die Teilaufhebungsentscheidung der Beklagten rechtmäßig, steht zugleich fest, dass der angefochtene Bescheid vom 2.10.2012 auch insoweit nicht zu beanstanden ist, als er die Rückforderung der zu viel gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Monat Mai 2011 zum Inhalt hat (§ 50 Abs 1 SGB X).

76

D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen.

(2) Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr

1.
die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen,
2.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds,
3.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie
4.
die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen.
Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a. Bei der Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Betracht.

(3) Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesamtes für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen anhand von einheitlichen Mindestkriterien ermöglichen. Diese sollen bis zum 30. September 2023 erarbeitet werden.

(1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt.

(2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55) erhoben. Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.

(3) Die Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften Buches gelten entsprechend.

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) freiwillig versicherte pflegebedürftige Kläger lebt in einer stationären Einrichtung und bezieht Leistungen nach dem SGB XII. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom "Juli 2009" die vom Kläger für die Zeit ab 1.7.2009 zu leistenden Monatsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf 184,81 Euro und zur sozialen Pflegeversicherung auf 25,20 Euro fest. Dabei nahm sie ua Bezug auf die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 idF vom 17.12.2008 (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - im Folgenden: BeitrVerfGrsSz); nach deren § 7 Abs 10 gilt als Bemessungsgrundlage für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII, die in Einrichtungen leben, der 3,6-fache Sozialhilferegelsatz für einen Haushaltsvorstand. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 4.2.2010). Weder der Bescheid noch der Widerspruchsbescheid enthielten einen Hinweis darauf, auch im Namen der Pflegekasse bei der beklagten KK zu ergehen.

3

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit als Beitragsbemessungsgrundlage ein die "Mindestbeitragsbemessungsgrenze" nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V übersteigender Betrag zugrunde gelegt wurde: Die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge könne nicht mit Erfolg auf die BeitrVerfGrsSz gestützt werden. Die vom Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (Name im Rechts- und Geschäftsverkehr laut Satzung: GKV-Spitzenverband; im Folgenden: SpVBdKK) formlos erlassenen BeitrVerfGrsSz seien als bloße Verwaltungsvorschriften zu qualifizieren, nicht aber als wirksame Rechtsetzung; diese sei dem Verwaltungsrat des SpVBdKK vorbehalten. Ungeachtet der Form der BeitrVerfGrsSz sowie grundsätzlicher Bedenken gegen die Übertragung der Kompetenz zur bundeseinheitlichen Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter auf den SpVBdKK verfüge dessen Vorstand nicht über eine hinreichende demokratische Legitimation für diese Rechtsetzung. Daher dürfe die Beklagte Beiträge nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 SGB V erheben. Bis zu dieser Höhe stehe die Beitragserhebung zwischen den Beteiligten nicht in Streit (Urteil vom 6.7.2011).

4

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte sinngemäß eine Verletzung von § 240 Abs 1 S 1 und § 217e SGB V, deren Vorgaben beim Erlass der BeitrVerfGrsSz entgegen der Ansicht des SG eingehalten worden seien. Bei den BeitrVerfGrsSz handele es sich um untergesetzliches Recht, das der SpVBdKK wirksam in Form einer Satzung erlassen habe. Der SpVBdKK habe als mit Selbstverwaltungsbefugnissen ausgestattete Körperschaft öffentlichen Rechts die streitigen Bestimmungen wirksam in Form einer Satzung erlassen. Die Ermächtigung zum Erlass der BeitrVerfGrsSz folge aus § 217e Abs 1 und 2, § 217f Abs 3 S 1 SGB V, wonach der SpVBdKK in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge trifft. Dies werde durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V konkretisiert, wonach der SpVBdKK für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich regelt. Die "Entscheidungen" des SpVBdKK seien sowohl für die einzelnen Mitglieds-KKn als auch für deren Versicherte verbindlich (§ 217e Abs 2 SGB V). Der Vorstand des SpVBdKK sei das für den Erlass der BeitrVerfGrsSz zuständige Organ, weil nur der Erlass der "Hauptsatzung" dem Verwaltungsrat vorbehalten sei.

5

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte ihren Bescheid vom "Juli 2009" aufgehoben, soweit darin auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt worden sind. Zugleich hat der Kläger die Klage auf die Zeit vom 1.7.2009 bis 31.12.2010 beschränkt.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Für den Fall, dass die BeitrVerfGrsSz formell rechtmäßig zustande gekommen sein sollten, hält er jedenfalls die darin enthaltene Regelung zur Festlegung der Beitragshöhe für in Einrichtungen lebende Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für rechtswidrig.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Sprungrevision der beklagten AOK ist im Sinne einer Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

10

Das SG hat bezogen auf den Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) - nur - im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte die Beiträge des bei ihr freiwillig versicherten Klägers zur GKV in den angefochtenen Bescheiden nicht auf Grundlage des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz, dh nach dem 3,6-fachen SGB XII-Regelsatz für Haushaltsvorstände festsetzen durfte. Zwar ist es rechtsfehlerhaft, mit dem SG anzunehmen, dass die BeitrVerfGrsSz generell rechtswidrig, insbesondere verfassungswidrig sind (hierzu 2.). Aus dem Umstand, dass die BeitrVerfGrsSz als solche in Einklang mit Recht und Gesetz stehen, folgt andererseits nicht, dass die Beitragsbemessung im Falle des Klägers auf Grundlage des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz erfolgen konnte oder ihr anderenfalls nur die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V zugrunde gelegt werden durfte(hierzu 3.). Für eine abschließende Entscheidung durch den Senat fehlen allerdings Feststellungen zu den konkreten Einkünften des Klägers (hierzu 4.). Die Sache war daher an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch die vom Kläger aufgrund seiner freiwilligen Krankenversicherung bis zum 31.12.2010 an die Beklagte zu leistenden Beiträge, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihren Bescheid vom "Juli 2009" aufgehoben hat, soweit darin auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt worden sind und der Kläger seine Klage auf diesen Zeitraum beschränkt hat. Dabei ist der Gegenstand der Revision wegen der allein von der Beklagten - und nicht auch vom Kläger - eingelegten Sprungrevision auf die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge des Klägers beschränkt, soweit diese über die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 SGB V(Gesamtnorm hier anzuwenden idF durch Gesetz vom 17.7.2009, BGBl I 1990) hinausgehen.

12

2. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom "Juli 2009" ist - im noch streitigen Umfang - nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die BeitrVerfGrsSz als solche generell keine Rechtsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt - hier für die Beitragsfestsetzung unter Heranziehung der Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz - gegenüber dem Kläger böten. Dieser vom SG - teilweise auch von anderen Instanzgerichten und im Schrifttum - vertretenen Auffassung kann nicht gefolgt werden.

13

Die BeitrVerfGrsSz binden als untergesetzliche Normen auch die Versicherten wie den Kläger. Sie sind aufgrund der Regelungsgeschichte (hierzu a) - anders als vom SG angenommen - nicht als bloße Verwaltungsvorschriften einzuordnen, allerdings ebenso wenig als Satzung, wie es die Beklagte vertritt (hierzu b). Die darüber hinaus in Betracht kommenden Klassifikationen stehen aber dem normativen Charakter der BeitrVerfGrsSz und damit einer Bindungswirkung auch gegenüber dem Kläger nicht entgegen (hierzu c). Zugleich werden die an diese Form untergesetzlicher Normsetzung zu stellenden Anforderungen jedenfalls in Bezug auf § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz grundsätzlich eingehalten(hierzu d).

14

a) Die BeitrVerfGrsSz wurden durch Beschluss des Vorstands des SpVBdKK vom 27.10.2008 (veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 4.11.2008) mit Wirkung zum 1.1.2009 erlassen. Hierdurch sollte § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des GKV-WSG (vom 26.3.2007, BGBl I 378) umgesetzt werden, wonach die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den SpVBdKK geregelt wird. Die BeitrVerfGrsSz enthalten neben Grundsätzen zur Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern und bei anderen Personengruppen, auf die der persönliche Anwendungsbereich des § 240 SGB V ausgedehnt worden ist, Regelungen zu beitragspflichtigen bzw beitragsfreien Einnahmen und zur Beitragsbemessung. Darüber hinaus enthalten sie Vorschriften über den Nachweis von Einnahmen, die Beitragsberechnung, die Erhebung und Fälligkeit sowie die Zahlung von Beiträgen. Bisher sind die BeitrVerfGrsSz viermal geändert worden (Änderungen vom 17.12.2008, 17.2.2010, 6.5.2010 und 30.5.2011, jeweils veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 23.12.2008, 25.2.2010, 18.5.2010 und 1.7.2011). Der Verwaltungsrat des SpVBdKK beschloss am 30.11.2011 einstimmig, die BeitrVerfGrsSz rückwirkend zu bestätigen und machte sie idF der letzten Änderung vom 30.5.2011 zusammen mit diesem Beschluss am 20.1.2012 erneut im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

15

Die einheitliche Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch den SpVBdKK trat zum 1.1.2009 an die Stelle der zuvor geltenden - seinerzeit teilweise abweichend ausgestalteten - Beitragsbemessung durch die jeweiligen Satzungen der einzelnen KKn, welche zum 1.1.1989 durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V idF des GRG (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) für alle KKn eingeführt worden war. Bis Ende 1988 hatten nur die Ersatzkassen das Recht gehabt, das Beitragsrecht für ihre Mitglieder autonom in der Satzung zu regeln (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249 Abs 1; zur Rechtsentwicklung vgl K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 8 ff, Stand Einzelkommentierung April 2012).

16

Der Übergang der Befugnis zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder weg von der Satzungskompetenz der einzelnen KKn hin zur (bundesweit einheitlichen) Festlegung durch den SpVBdKK wird im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG (BT-Drucks 16/3100 S 163 f zu Nr 157 Buchst a und b) als Folge der Einrichtung des Gesundheitsfonds bezeichnet, weswegen das originäre Interesse der einzelnen KKn an der Beitragseinstufung freiwillig Versicherter entfallen sei. Dadurch sei es erforderlich geworden, einheitliche, kassenartenübergreifende Regelungen zu schaffen. Zudem sollte so eventuellen Verwerfungen im Wettbewerb vorgebeugt werden, indem die KKn nun keine Möglichkeit mehr hatten, günstigere beitragsrechtliche Einstufungen mit dem Ziel der Mitgliederbindung/-gewinnung vorzunehmen oder unterschiedliche Einstufungsgrundsätze zu praktizieren. Mit der Einführung des Gesundheitsfonds sollten derartige Unterschiede nicht mehr aufrecht erhalten werden (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG, aaO, ebenda).

17

Ebenfalls im GKV-WSG, allerdings bereits mit Wirkung ab 1.4.2007, wurde die Errichtung des SpVBdKK als Körperschaft öffentlichen Rechts durch § 217a SGB V(idF des GKV-WSG, aaO) angeordnet, der seit 1.7.2008 die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, darunter Entscheidungen in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge (§ 217 f Abs 3 S 1 SGB V) sowie seit 1.1.2009 die einheitliche Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder aller KKn (§ 240 Abs 1 S 1 SGB V), zu erfüllen hat.

18

b) Anders als vom SG angenommen, handelt es sich bei den BeitrVerfGrsSz nicht um bloße Verwaltungsvorschriften. Vielmehr binden sie als untergesetzliche Normen sowohl die Mitglieds-KKn des SpVBdKK als auch deren Mitglieder (im Ergebnis ebenso zB Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 25, Stand Einzelkommentierung Juli 2010; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 240 SGB V RdNr 5, Stand Einzelkommentierung März 2012). Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem SpVBdKK durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V ausdrücklich die Aufgabe der Rechtsetzung mit Außenwirkung zugewiesen worden ist. Zwar lässt es der Wortlaut "wird … geregelt" grundsätzlich offen, inwieweit der Regelung (Rechts-)Verbindlichkeit zukommen soll, doch kann angesichts der Regelungsgeschichte kein Zweifel daran bestehen, dass den BeitrVerfGrsSz im selben Umfang rechtliche Verbindlichkeit zukommen sollte, wie dies zuvor bei den Satzungen der jeweiligen KKn der Fall war, die nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung die Beitragsbemessung für deren freiwillige Mitglieder "geregelt" haben (hierzu zB BSGE 89, 213, 220 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 219 ff; ausdrücklich von untergesetzlicher Normgebung ausgehend: BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 9/10 R - Juris RdNr 20).

19

Da die BeitrVerfGrsSz somit Verbindlichkeit nach "außen" gegenüber den Mitglieds-KKn und deren Mitgliedern und nicht nur für den "behördeninternen Binnenbereich" des SpVBdKK beanspruchen, scheidet ihre Einordnung als (normkonkretisierende) Verwaltungsvorschrift aus. Insbesondere besteht angesichts der dem SpVBdKK durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V verliehenen Rechtsetzungslegitimation und der jedenfalls in Bezug auf § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz grundsätzlich eingehaltenen Anforderungen an eine untergesetzliche Normsetzung(hierzu sogleich unter d) kein Anlass, sie in "verfassungskonformer Auslegung" des § 240 Abs 1 S 1 SGB V auf solche zu reduzieren(so aber Hessisches LSG, Beschluss vom 21.2.2011 - L 1 KR 327/10 B ER - ASR 2011, 110, Juris RdNr 30; dem folgend Rixen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 240 RdNr 2). Auszuschließen ist auch eine von der Beklagten befürwortete Einordnung der BeitrVerfGrsSz als Satzung (so aber SG München, Urteil vom 2.3.2010 - S 19 KR 873/09 - Sozialrecht aktuell 2010, 183, 184), jedenfalls soweit es die Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte angeht. Dies ergibt sich bereits aus dem gegenüber der bis 31.12.2008 geltenden Vorgängerfassung geänderten Wortlaut des § 240 Abs 1 S 1 SGB V, wonach für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung nicht mehr "durch die Satzung", sondern "einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt" wird, und dem damit verbundenen Entfallen des Begriffs "Satzung" in § 240 Abs 2 S 1 SGB V. Ein weiteres Indiz bietet die Aufzählung der nach § 217e Abs 1 SGB V genannten Gegenstände, über die die dort speziell angesprochene "Satzung" des SpVBdKK Bestimmungen enthalten muss; Fragen der Beitragsbemessung werden dort nicht genannt (ebenso Axer, KrV 2012, 37, 39; ders, SGb 2012, 501, 503).

20

c) Keine der darüber hinaus in Betracht kommenden anderen Klassifikationen der BeitrVerfGrsSz steht ihrem normativen Charakter und damit einer Bindungswirkung des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz auch gegenüber dem Kläger entgegen. Deshalb kann der Senat im Ergebnis offenlassen, ob die BeitrVerfGrsSz als "sonstige Entscheidungen" des SpVBdKK zu qualifizieren sind, deren Bindungswirkung § 217e Abs 2 SGB V ausdrücklich gesetzlich anordnet(so Axer, SGb 2012, 501, 503 f), als abstrakt-generelle Regelung sui generis (so Rixen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 240 RdNr 2), als sonstiges durch den SpVBdKK gesetztes autonomes Recht (in diesem Sinne Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 240 SGB V RdNr 5 f, Stand Einzelkommentierung März 2012) oder als Gesetz im materiellen Sinne, das Elemente der delegierten Rechtsetzung und des autonomen Satzungsrechts verbindet (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.8.2011 - L 11 KR 3165/10 - Juris RdNr 29 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V>). Denn in der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass es zumindest im Recht der GKV ein tradiertes Konzept untergesetzlicher Normsetzung durch die an diesem System beteiligten Personengruppen gibt, dessen konkrete Ausgestaltung sich wiederholt gewandelt hat (vgl insbesondere BSGE 78, 70, 74 ff = SozR 3-2500 § 92 Nr 6 S 29 ff; vgl auch BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 64 ff; BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2, RdNr 44 f mwN; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 19 RdNr 14<1. Senat>; BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr 2, RdNr 31<3. Senat>; vgl ferner den Überblick zu den Rechtsquellen des Krankenversicherungsrechts bei Ebsen in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, 1994, Bd 1 Krankenversicherungsrecht, § 7; vgl auch die Bestandsaufnahme für das Sozialversicherungsrecht insgesamt bei Axer, Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, 2000, S 52 ff; kritisch Hänlein, Rechtsquellen im Sozialversicherungsrecht, 2001, S 382 ff, S 496 f), dem jedoch von Verfassungs wegen kein vermeintlicher numerus clausus untergesetzlicher Rechtsetzungsformen entgegensteht (so zB BSGE 81, 54, 63 f = SozR 3-2500 § 135 Nr 4 S 19 f; BSGE 81, 73, 82 f = SozR 3-2500 § 92 Nr 7 S 57 f; Axer, aaO, S 208 ff, insbes 224 f; Clemens in FS Böckenförde <1995>, 259, 261 f; ders, MedR 1996, 432, 433 f; Krauskopf/Clemens in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl 2010, § 30 RdNr 25 ff, insbesondere RdNr 27 mit zahlreichen Nachweisen zur zustimmenden Kammer-Rspr des BVerfG; ausdrücklich offengelassen allerdings in BVerfGE 115, 25, 47 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 29 mwN; einen numerus clausus der Legitimationsmuster befürwortend Hänlein, aaO, S 57 ff).

21

d) Zugleich werden im vorliegenden Zusammenhang die im Verfassungs- und Verwaltungsrecht allgemein anerkannten, an diese Formen untergesetzlicher Normsetzung zu stellenden Anforderungen grundsätzlich eingehalten. Dabei hat der Senat nicht zu prüfen, ob die Einzelregelungen der BeitrVerfGrsSz insgesamt jeweils hinreichend bestimmt sind (zu diesbezüglichen Zweifeln vgl K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 8 ff, Stand Einzelkommentierung April 2012), also ob jede der Einzelregelungen jeweils auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht und ob deren Vorgaben und Grenzen bei allen Einzelregelungen eingehalten wurden. Als Grundlage des vorliegend angefochten Verwaltungsaktes zu prüfen ist nur die Frage der Wirksamkeit des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz. Dessen Wirksamkeit stehen die in Rechtsprechung und Literatur gegen die Wirksamkeit der BeitrVerfGrsSz im Ganzen geäußerten Einwände nicht entgegen. Insbesondere beruht deren § 7 Abs 10 auf einer gesetzlichen Grundlage(dazu aa), die zwar allgemein am Maßstab des demokratischen Prinzips und des Parlamentsvorbehalts zu messen ist (dazu bb), jedoch im konkreten Fall den hieraus abzuleitenden Anforderungen genügt (dazu cc). Zugleich sind die auch für untergesetzliche Normen geltenden Anforderungen an die Publizität und Bestimmtheit bezüglich der BeitrVerfGrsSz bzw ihres § 7 Abs 10 erfüllt(dazu dd). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vorstand oder vielmehr der Verwaltungsrat des SpVBdKK für den Erlass der BeitrVerfGrsSz zuständig war, denn jedenfalls aufgrund der rückwirkenden Bestätigung dieser durch den Verwaltungsrat und aufgrund der Neubekanntmachung im Januar 2012 können diese mit Wirkung ab 1.1.2009 Rechtsgrundlage von Verwaltungsakten sein (dazu ee).

22

aa) Die Regelungskompetenz des SpVBdKK für die - hier allein streitige - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV beruht ausschließlich auf § 240 Abs 1 S 1 SGB V und nicht (auch) auf § 217f Abs 3 S 1 SGB V. Dies ergibt sich bereits aus der im Rahmen der Regelungsgeschichte dargestellten (siehe oben unter a) zeitlichen Abfolge des Inkrafttretens beider Regelungen. Selbst wenn - was hier nicht entschieden zu werden braucht - eine Ermächtigung zur untergesetzlichen Regelung der Beitragsbemessung mit dem Wortlaut des § 217f Abs 3 S 1 SGB V vereinbar sein sollte, würde diese Norm jedenfalls für die Gruppe der freiwillig Versicherten durch den spezielleren § 240 Abs 1 S 1 SGB V verdrängt. Anderenfalls hätte - was erkennbar nicht gewollt war - in der Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2008 eine Kompetenz zur Regelung der Beitragsbemessung für diese Gruppe konkurrierend bei den einzelnen KKn (§ 240 Abs 1 S 1 SGB V idF des GRG vom 20.12.1988, aaO) und beim SpVBdKK bestanden. Das entspricht angesichts der bereits im GKV-WSG angeordneten, aber erst zum 1.1.2009 erfolgten Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V auf den SpVBdKK indessen weder der Systematik des GKV-WSG noch der Zielsetzung einer Anpassung der Regelungsbefugnis bezüglich der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter an die Verhältnisse nach der zeitgleichen Einführung des Gesundheitsfonds.

23

bb) Die vom Gesetzgeber durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene Delegation der Regelungsbefugnis bezüglich der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der GKV auf den SpVBdKK ist insbesondere am verfassungsrechtlichen Demokratiegebot und Parlamentsvorbehalt(Art 20 Abs 2 GG) zu messen, der gleichermaßen im Rahmen einer möglicherweise in Betracht kommenden ergänzenden Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) Bedeutung erlangen kann.

24

Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder handelt es sich - wie bei der Durchführung der GKV insgesamt (vgl Art 87 Abs 2 GG und hierzu BVerfGE 113, 167, 201 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 52) - nicht um eine Aufgabe, die von der Übertragung auf eine Organisationseinheit der funktionalen Selbstverwaltung ausgenommen wäre, weil der Staat diese als Staatsaufgabe im engeren Sinne durch seine eigenen Behörden selbst wahrnehmen müsste (vgl hierzu allgemein BVerfGE 38, 281, 299; 107, 59, 93). Das GG macht dem Bundesgesetzgeber bei der organisatorischen Ausgestaltung der Sozialversicherung - vom körperschaftlichen Status der Sozialversicherungsträger abgesehen - keine inhaltlichen Vorgaben (BVerfGE 113, 167, 201 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 52; Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 217a RdNr 2). Gleichzeitig ist es dem Gesetzgeber durch das Demokratiegebot nicht verwehrt, auch außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen und dadurch insbesondere vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abzuweichen (so - grundlegend - BVerfGE 107, 59, 91 ). Den Organen von Trägern funktionaler Selbstverwaltung ist verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter aus verfassungsrechtlicher Sicht gestattet, soweit die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt (BVerfGE 107, 59, 94). Deshalb müssen die Regelungen über die Organisationsstruktur der Selbstverwaltungseinheiten ausreichende institutionelle Vorkehrungen dafür enthalten, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (BVerfGE 107, 59, 93; 111, 191, 217 ). Eine "ununterbrochene Legitimationskette" von den Normunterworfenen hin zum Normgeber bzw den Repräsentanten im Normsetzungsgremium ist dagegen nicht erforderlich (BVerfGE 107, 59, 87, 91, 94; ebenso BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32; weitergehend noch BSGE 82, 41, 46 f = SozR 3-2500 § 103 Nr 2 S 15 f). Nötig sind lediglich ausreichende Vorkehrungen, um die Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigen zu können (BVerfGE 107, 59, 93, 100; 111, 191, 217). Dafür müssen die betroffenen Gruppen - nicht notwendigerweise alle einzelnen (Unter-)Gruppen (BVerfGE 70, 324, 364) - im Selbstverwaltungsgremium vertreten sein. Ein Gebot strikter formaler Gleichheit besteht dabei nicht (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32 unter Hinweis auf BVerfGE 41, 1, 12; 54, 363, 388 f mwN).

25

Allerdings muss nach der Rechtsprechung des BVerfG staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein Parlamentsgesetz legitimiert sein. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen in ihren Grundzügen selbst zu treffen, und darf diese Entscheidungen nicht anderen Normgebern oder der Exekutive überlassen. Wann es einer Regelung durch Parlamentsgesetz bedarf und wie weit die parlamentsgesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des GG, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Als "wesentlich" sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung der Grundrechte erhebliche Bedeutung haben (vgl BVerfGE 83, 130, 142; 95, 267, 307 f; 98, 218, 251; 108, 282, 311 f; 111, 191, 216 f, jeweils mwN). Der Umfang des parlamentarischen Regelungsvorbehalts richtet sich nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (vgl BVerfGE 98, 218, 252 mwN; 111, 191, 217; ebenso zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 28 mwN).

26

Der Senat kann offenlassen, ob jedenfalls seit Einführung der Auffang-Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V durch das GKV-WSG zum 1.4.2007 ergänzend auch die Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen für freiwillig in der GKV Versicherte den Schutzbereich des - hier allenfalls als Prüfungsmaßstab in Betracht kommenden - Art 2 Abs 1 GG berührt. Auch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art 2 Abs 1 GG ist nämlich nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet seine Schranken gemäß Art 2 Abs 1 GG vielmehr ua in der verfassungsmäßigen Ordnung, dh allen Rechtsnormen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen (stRspr seit BVerfGE 6, 32, 38; ferner zB BVerfGE 95, 267, 306). Dieser Vorbehalt erschöpft sich allerdings nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe überhaupt, sondern verlangt auch, dass alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen und an diese delegiert werden. Als "wesentlich" sind dabei - entsprechend den vorbeschriebenen Grundsätzen - wiederum Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben (BVerfGE 95, 267, 307 f). Im vorliegenden Zusammenhang gehören zu den vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu regelnden Materien jedenfalls die Festlegung des bundesweit einheitlich geltenden Beitragssatzes und die zentralen Grundsätze für die Beitragsbemessung.

27

cc) Die durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene Aufgabenübertragung an den SpVBdKK, die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich zu regeln, ist gemessen an den unter bb) dargelegten, vom BVerfG(BVerfGE 107, 59, 91 f; 111, 191, 216 ff) für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf eine Organisationseinheit der funktionalen Selbstverwaltung aufgestellten Maßstäben hinreichend bestimmt und genügt zugleich dem Parlamentsvorbehalt. So werden die Grundzüge der Regelung der Beitragsbemessung vom Gesetzgeber selbst vorgegeben (hierzu <1>) und die Vorgaben des BVerfG für eine solche Aufgabenübertragung eingehalten (hierzu <2>). Insbesondere sind Verwaltungsrat und Vorstand des SpVBdKK im Sinne dieser Vorgaben ausreichend legitimiert (hierzu <3>).

28

(1) Die wesentlichen Grundzüge für die Regelung der Beitragsbemessung durch den SpVBdKK werden diesem hinreichend bestimmt vom Gesetzgeber vorgegeben: So ergibt sich der Inhalt der gesetzlichen Ermächtigung (= Regelung der Beitragsbemessung für einen gesetzlich bestimmten Personenkreis) unmittelbar aus § 240 Abs 1 S 1 SGB V bzw hierauf verweisenden Regelungen, wie zB § 227 SGB V. Zweck und Ausmaß der Ermächtigung werden über das in § 240 Abs 1 S 1 SGB V formulierte Ziel einer einheitlichen Bemessung hinaus durch den allgemeinen Bemessungsmaßstab des § 240 Abs 1 S 2 SGB V näher konkretisiert, wonach sicherzustellen ist, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt wird(hierzu und zum Folgenden Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 8). Die Absätze 2 bis 5 des § 240 SGB V enthalten sodann weitere (zwingende) Vorgaben, die der SpVBdKK bei der "Regelung" der Beitragsbemessung zu beachten hat. Insbesondere ordnet der Gesetzgeber in § 240 Abs 2 S 1 an, dass ein freiwilliges Mitglied bei der Beitragsbemessung nicht geringer belastet werden darf als ein vergleichbarer versicherungspflichtig Beschäftigter, was dann durch § 240 Abs 2 S 5 weiter konkretisiert wird. § 240 Abs 3 betrifft freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und bewirkt, dass deren Beiträge nach den gleichen Grundsätzen bemessen werden wie die der versicherungspflichtigen Rentner. Regelungen über die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen enthält § 240 Abs 4: Dessen Satz 1 enthält eine (allgemeine) Mindestgrenze für die Bemessung beitragspflichtiger Einnahmen, während die nachfolgenden Sätze als Sonderregelungen für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, Existenzgründer, nach § 16b SGB II geförderte Personen, Fachschüler, Berufsfachschüler, Auslandsstudenten und Wandergesellen Mindesteinnahmen in hiervon abweichender Höhe festsetzen und selbstständig erwerbstätige Tagespflegepersonen sowie (Klein)Rentner von dem Personenkreis der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen bzw von der Mindesteinnahmengrenze des § 240 Abs 4 S 1 SGB V ausnehmen. Auch § 240 Abs 4a SGB V enthält Sonderregelungen, hier ua beim Ruhen des Anspruchs auf Leistungen bei berufsbedingtem Auslandsaufenthalt, bei Versicherten mit Anspruch auf freie Heilfürsorge oder bei deren Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Entwicklungsdienst oder für eine internationale Organisation. § 240 Abs 5 SGB V trifft schließlich Regelungen zur Absetzung von Kinderfreibeträgen bei der Anrechnung von Einkommen privat versicherter Ehegatten oder Lebenspartner. Zusätzlich wird der Inhalt des in § 240 Abs 1 S 1 SGB V erteilten Regelungsauftrags an den SpVBdKK auch durch die zu § 240 SGB V und seinen Vorgängervorschriften ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung näher bestimmt, die - soweit keine entgegenstehenden Änderungen dieser Norm erfolgt sind - als in den gesetzgeberischen Willen inkorporiert anzusehen ist.

29

(2) Auch die Organisations- und Entscheidungsstrukturen des SpVBdKK begegnen - jedenfalls was die ihm nach § 217f Abs 1 iVm § 240 Abs 1 S 1 SGB V durch Gesetz übertragene Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder anbelangt - im Hinblick auf die vom BVerfG für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Organe der funktionalen Selbstverwaltung aufgestellten Maßstäbe(vgl dazu erneut BVerfGE 107, 59, 91 f; 111, 191, 216 ff, siehe oben II 2 d bb) keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art 20 Abs 2 GG. So sind Errichtung, innere Verfasstheit und Aufgaben des SpVBdKK - aufbauend auf den Vorschriften des SGB IV und SGB V über Organisation und Aufgaben der in ihm zusammengeschlossenen KKn, auf die zudem wiederholt Bezug genommen wird - in §§ 217a ff SGB V ausreichend vorherbestimmt: Der SpVBdKK wurde als mit Selbstverwaltung(§ 217b Abs 1 S 1 SGB V) ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet (§ 217a Abs 2 SGB V), für deren Satzung § 217e Abs 1 SGB V detaillierte Vorgaben enthält und die unter dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Aufsichtsbehörde steht. Die Aufgaben des SpVBdKK werden in § 217f Abs 2 bis 5 SGB V im Einzelnen festgelegt. Darüber hinaus enthält § 217f Abs 1 SGB V die Möglichkeit, dem SpVBdKK - durch Gesetz - weitere Aufgaben zuzuweisen. Nach § 217d SGB V untersteht der SpVBdKK je nach Aufgabengebiet der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Gemäß § 217d S 3 iVm § 208 Abs 2 S 1 SGB V gelten hierfür die §§ 87 bis 89 SGB IV und damit die für die KKn und die anderen Sozialversicherungsträger maßgebenden Grundsätze, also insbesondere die Beschränkung auf eine Rechtsaufsicht(§ 87 Abs 1 S 2 SGB IV).

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Eine solche nachgehende Rechtmäßigkeitskontrolle genügt den Anforderungen der vom BVerfG (BVerfGE 107, 59, 94) für die Übertragung von Aufgaben und Handlungsbefugnissen auf Organe der funktionalen Selbstverwaltung geforderten Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter über deren Wahrnehmung; eine fachaufsichtsrechtliche Mitwirkung der dem Parlament verantwortlichen Ministerialverwaltung ist insoweit nicht erforderlich (BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2, RdNr 47 f; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11). Zwar unterliegen verschiedene Akte untergesetzlicher Rechtsetzung im Sozialversicherungsrecht oftmals einer vorgehenden Mitwirkung der Aufsicht durch Genehmigung, so zB Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 Abs 4 S 1 SGB VII), Anordnungen des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit (§ 372 Abs 2 SGB III) oder - im vorliegenden Zusammenhang - die Satzung des SpVBdKK (§ 217e Abs 1 S 2 SGB V), bzw werden - wie die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses - nur wirksam, wenn sie nicht beanstandet werden (§ 94 Abs 1 SGB V); ein allgemeines Prinzip kann dem jedoch nicht entnommen werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11). Denn beispielsweise unterliegen zwar Satzungen der einzelnen KKn nach § 195 Abs 1 SGB V der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, nicht aber das ebenfalls von deren Verwaltungsrat zu erlassende sonstige autonome Recht(§ 197 Abs 1 Nr 1 SGB V). In diesem Sinne hat das BSG bereits entschieden, dass dem Bundesministerium für Gesundheit gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss in Bezug auf den Erlass einzelner Richtlinien nur Rechtsaufsicht und keine Fachaufsicht zusteht (BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2). Gründe, die vorliegend weitergehende Aufsichtsrechte der Ministerialverwaltung erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich.

31

(3) Insbesondere sind auch Verwaltungsrat und Vorstand des SpVBdKK im Sinne der Vorgaben des BVerfG für die funktionale Selbstverwaltung zu verbindlichen Entscheidungen ausreichend demokratisch legitimiert. So enthält § 217b SGB V ausführliche Regelungen über die zu bildenden Organe (Verwaltungsrat, Vorstand und Mitgliederversammlung), deren Zusammensetzung, deren Aufgaben und den Status ihrer Mitglieder. Für die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung enthält § 217c SGB V umfangreiche Vorgaben, insbesondere zur Wahrung des Prinzips der paritätischen Besetzung und zu einer an den bundesweiten Versichertenzahlen der Krankenkassenarten orientierten Gewichtung der Stimmverhältnisse(vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 161 zu Nr 149 <§ 217c>; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks 17/1297 S 16 zu Nr 4 <§ 217c>). Hierdurch wird der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Organisationsstrukturen (siehe oben II 2 d cc) nicht überschritten.

32

Die hiergegen erhobenen Einwände, die Legitimationskette sei zu sehr verdünnt (so Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 217a RdNr 8), und ua wegen des Delegationsverfahrens zur Mitgliederversammlung (§ 217b Abs 3 S 3 und 4 SGB V), wegen ungeklärter Fragen des Bezugs der demokratischen Legitimation der Verwaltungsräte über die Gruppenzugehörigkeit oder die jeweilige Krankenkassenart sowie wegen einer legitimationsverzerrenden Stimmgewichtung im Verwaltungsrat nicht mehr tragfähig (Mühlhausen, aaO, § 217c RdNr 14; von Boetticher, SGb 2009, 15, 16 f), greifen nicht durch. Denn - wie oben dargelegt - gelten für die funktionale Selbstverwaltung nicht dieselben Legitimationsanforderungen wie für die unmittelbare Staatsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung, weshalb im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung Abweichungen von dem Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten möglich sind (so BVerfGE 107, 59, 91 f; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32 und 71; vgl zur autonomen Rechtsetzung der Stellen mittelbarer Bundesverwaltung Ebsen in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1, Krankenversicherungsrecht, 1994, § 7 RdNr 28 ff). In diesem Sinne ist beim SpVBdKK eine unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel noch tragfähige Legitimationskette zu bejahen.

33

Soweit sich die Kritik gegen die Heranziehung der jeweiligen Anzahl der Versicherten einer Krankenkassenart als Referenzgröße für die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat des SpVBdKK richtet (Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 217c RdNr 14), vernachlässigt dies, dass die Selbstverwaltung in der GKV ihre Legitimation nicht von den KKn selbst bezieht, sondern aus der Beteiligung der betroffenen Gruppen, nämlich der Versicherten und der Arbeitgeber (vgl auch Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11), die im Selbstverwaltungsgremium vertreten sein müssen (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32 mwN). Dies gilt auch für die Selbstverwaltung durch die KKn-Verbände. Vor diesem Hintergrund erscheint es geradezu zwingend, das Gewicht der einzelnen KKn innerhalb des SpVBdKK von der Zahl der jeweils von ihnen repräsentierten Versicherten abhängig zu machen. Zugleich ist es vertretbar, wenn zur Ermittlung des Stimmgewichts und der Auswahl der Repräsentanten (nicht diejenigen der KKn, sondern der betroffenen Versicherten und Arbeitgeber) die einzelnen KKn zunächst nach Kassenarten zusammengefasst werden (§ 217c Abs 1 SGB V in der für die Zusammensetzung des Verwaltungsrats in der ersten Wahlperiode maßgeblichen Fassung durch das GKV-WSG). Hierdurch kann insbesondere über die kassenartenbezogene Listenaufstellung (§ 217c Abs 2 SGB V in der genannten Fassung) ein größeres Gewicht der Vertreter der einzelnen KKn bei der Auswahl der Personen erreicht werden, die neben der KK, deren Verwaltungsrat oder Vertreterversammlung sie angehören (§ 217b Abs 1 S 2 SGB V; seit 1.1.2012 auch Mitglieder des ehrenamtlichen Vorstands), auch diejenigen Versicherten bzw Arbeitgeber der KKn zu repräsentieren haben, welche keine eigenen Vertreter in den Verwaltungsrat entsenden. Die zum Teil beanstandete Begrenzung der Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder auf 52 (§ 217c Abs 1 S 5 bzw seit 30.7.2010 § 217c Abs 1 S 1 SGB V; tatsächlich waren es in der ersten Wahlperiode nur 41 Mitglieder, für die zweite Wahlperiode wurden am 20.12.2011 von der Mitgliederversammlung 52 Verwaltungsratsmitglieder gewählt), die nur einem Bruchteil der Anfang 2007 noch bestehenden 229 KKn (Monatswert Januar 2007 der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ergebnisse der GKV-Statistik KM1) angehörten, ist rechtlich unschädlich; denn es ist gerade Kennzeichen von Repräsentativorganen, dass diese nur ein verkleinertes Abbild der Mitgliedschaft - bzw im vorliegenden Zusammenhang der durch die Verwaltungsräte und Vertreterversammlungen der Mitglieder des SpVBdKK repräsentierten Versicherten und Arbeitgeber - sind, und dass in diesen Organen keineswegs jedes Mitglied vertreten ist (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32 und 72 mwN, ua mit Hinweis auf BVerfGE 70, 324, 364).

34

Die von den "Betroffenen" der GKV ausgehende Legitimationskette der Organe des SpVBdKK ist auch nicht wegen der Zusammensetzung der Mitgliederversammlung durch Entsendung je eines Vertreters der Versicherten und der Arbeitgeber aus dem Verwaltungsrat oder der Vertreterversammlung (bzw nach § 217b Abs 3 S 3 SGB V idF durch Gesetz vom 22.12.2011, BGBl I 2983, auch des ehrenamtlichen Vorstands) jeder Mitgliedskasse in rechtswidriger Weise unterbrochen. Gleich, ob die Auswahl der Entsandten durch Wahlakt im Verwaltungsrat bzw in der Vertreterversammlung der Mitgliedskasse oder allein durch Benennung seitens eines Mitglieds des hauptamtlichen Vorstandes oder der Geschäftsführung einer Mitgliedskasse (§ 6 Abs 2 SpVBdKK-Satzung) erfolgt, sind die bei dieser Auswahl handelnden Personen selbst zumindest mittelbar durch die Sozialwahlen legitimiert. Im selben Sinne sind auch Verwaltungsrat und Vorstand des SpVBdKK zur verbindlichen Entscheidung gleichermaßen legitimiert; die Legitimation durch die Sozialwahlen wird lediglich über einen weiteren Wahlakt (§ 217b Abs 2 S 3 SGB V) "ein Kettenglied weiter" (Axer, SGb 2012, 501, 504) vermittelt.

35

Das im Rahmen funktionaler Selbstverwaltung notwendige Maß der Legitimation der Organe des SpVBdKK wird auch nicht dadurch verfehlt, dass die Kompensation der bei einigen Ersatzkassen nicht vorhandenen Arbeitgebervertreter dazu führt, dass die Versichertenvertreter dieser Ersatzkassen ein überproportionales Gewicht innerhalb der Gruppe der Versichertenvertreter erhalten und dass die übrigen KKn damit überproportional durch Arbeitgebervertreter repräsentiert werden (kritisch insoweit zB von Boetticher, SGb 2009, 15, 16 f; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 217c RdNr 22, Stand Einzelkommentierung 4/11; Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 217c RdNr 5). Nach der Gesamtkonstruktion des Verwaltungsrats repräsentieren die ihm angehörenden Personen nicht die einzelnen Mitgliedskassen des SpVBdKK oder eine bestimmte Kassenart, sondern die Gesamtheit der in der GKV Versicherten und der hierdurch betroffenen Arbeitgeber (vgl von Boetticher, SGb 2009, 15, 16 aE). Solange der Gesetzgeber im Kern am Grundsatz der paritätischen Arbeitgeberbeteiligung festhält (§ 29 Abs 2, § 44 Abs 1 Nr 1 SGB IV), liegt im Ausgleich der sich aus den Besonderheiten der Ersatzkassen ergebenen Disparitäten bezüglich der Repräsentation aller Versicherten und betroffenen Arbeitgeber durch den Verwaltungsrat keine unangemessene oder gar willkürliche Bevorzugung einzelner Interessen (vgl Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11). Zudem nehmen die Auswirkungen dieser Regelung auf die Stimmengewichtung durch in der Praxis zu beobachtende kassenartenübergreifende Fusionen ab, da diese Fusionen zur Beteiligung von Arbeitgebervertretern auch im Verwaltungsrat einiger Ersatzkassen geführt haben (§ 44 Abs 1 Nr 3 SGB V). So waren zu Beginn des Errichtungsjahres des SpVBdKK noch zehn der damals insgesamt 229 KKn Ersatzkassen ohne Arbeitgebervertreter (Monatswert Januar 2007 der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ergebnisse der GKV-Statistik KM1). Seitdem hat sich die Zahl dieser Ersatzkassen auf drei (Barmer GEK, DAK und HEK) der insgesamt noch 144 KKn reduziert (Monatswert Oktober 2012 der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ergebnisse der GKV-Statistik KM1). Aufgrund dieser Entwicklung erhielten die Ersatzkassen in der zweiten Wahlperiode des Verwaltungsrates neben 14 Sitzen für Versichertenvertreter auch vier Sitze für Arbeitgebervertreter.

36

dd) Den auch für untergesetzliche Normen geltenden Publizitätserfordernissen (vgl hierzu zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 38 mwN; BSG SozR 3-2500 § 92 Nr 12 S 70; Clemens, AöR 111 <1986>, 63, 86 ff; Axer, Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, 2000, S 403 ff) wird mit der Veröffentlichung der BeitrVerfGrsSz im elektronischen Bundesanzeiger, also einem amtlichen Veröffentlichungsorgan, jedenfalls Genüge getan. Diese Veröffentlichungsform erfüllt zusammen mit der weiteren Veröffentlichung auf der Internetseite des SpVBdKK zugleich die Vorgaben aus § 34 Abs 2 SGB IV und § 46 Abs 1 SpVBdKK-Satzung. § 34 Abs 2 SGB IV selbst schreibt keine bestimmte Form der Veröffentlichung vor, vielmehr überlässt er dies den Satzungen der Versicherungsträger. Insoweit bestimmt § 46 Abs 1 SpVBdKK-Satzung, dass ua Satzungen, Satzungsänderungen sowie Grundsatzentscheidungen des Verwaltungsrates im Bundesanzeiger und auf einer geeigneten Internetseite bekannt gemacht werden müssen. Wird - wie hier - in der Satzung lediglich bestimmt, dass die Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgt, ohne dass zwischen elektronischem Bundesanzeiger und Bundesanzeiger in Papierform unterschieden wird, ist die Verkündung im elektronischen Bundesanzeiger ausreichend (so ausführlich und mit überzeugenden Argumenten bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11). Denn hierdurch haben die Betroffenen in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen können (zu diesem Kriterium vgl zB BSGE 81, 86, 90 = SozR 3-2500 § 87 Nr 18 S 85 f).

37

Ob die weitere Konkretisierung der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter durch die BeitrVerfGrsSz angesichts der Reichweite der Regelung für inzwischen mehr als fünf Millionen freiwillig Versicherte (Monatswert Oktober 2012 der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ergebnisse der GKV-Statistik KM1) in jedem Fall den Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit von Rechtsnormen (vgl hierzu allgemein zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 29, 39 ff) genügt (insoweit zweifelnd K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 26, Stand Einzelkommentierung Juli 2010), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls § 7 Abs 10 S 1 BeitrVerfGrsSz geht über eine - möglicherweise zu unbestimmte - generalklauselartige Wiederholung des § 240 Abs 1 S 2 SGB V hinaus und bestimmt die Beitragsbemessungsgrundlage speziell für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, die in Einrichtungen stationär untergebracht sind, indem diese für den Kalendertag konkret auf ein 1/30 des 3,6-fachen des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand festgesetzt wird; zusätzlich wird in § 7 Abs 10 S 2 BeitrVerfGrsSz definiert, was im Einzelnen als Regelsatz für den Haushaltsvorstand anzusetzen ist. Insofern sind sowohl der persönliche Geltungsbereich der Norm - jedenfalls iVm § 1 Abs 1 BeitrVerfGrsSz - als auch die an die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis geknüpfte Rechtsfolge (= Beitragsbemessung auf Grundlage eines Vielfachen des Sozialhilfe-Regelsatzes) so konkret bestimmt, dass durch den Normunterworfenen die hieraus in Verbindung mit dem Beitragssatz resultierende Beitragsbelastung unmittelbar abgeleitet werden kann.

38

ee) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die BeitrVerfGrsSz - wie ursprünglich bei ihrer Schaffung geschehen - durch Beschluss des Vorstands des SpVBdKK erlassen werden durften oder ob es für ihren wirksamen Erlass eines Beschlusses des Verwaltungsrates bedurft hätte. Insoweit ist allerdings einzuräumen, dass weder das Gesetz noch die Satzung des SpVBdKK eine eindeutige Regelung der Zuständigkeit hierfür enthalten (vgl § 31 und § 36 SpVBdKK-Satzung), wie auch im Übrigen die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Vorstand und Verwaltungsrat bei den KKn allgemein nicht abschließend geklärt ist (vgl den Überblick bei Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 197 RdNr 29 ff, 36 ff mwN). Zudem ist der Vorstand des SpVBdKK nicht von vornherein von Akten untergesetzlicher Rechtsetzung ausgeschlossen, denn er vertritt den SpVBdKK nach § 217b Abs 2 S 4 SGB V iVm § 35a Abs 1 S 1 SGB IV gerichtlich und außergerichtlich, also beispielsweise auch beim Abschluss von Normenverträgen(dazu: Axer, SGb 2012, 501, 504; ders, KrV 2012, 37, 39; vgl auch von Boetticher, SGb 2009, 15, 17). Allerdings sprechen die große Bedeutung der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlagen für die Finanzierung der KKn einerseits und das Interesse der Versicherten an Rechtsverbindlichkeit und Rechtsklarheit in Bezug auf ihre finanziellen Verpflichtungen andererseits dafür, dass die Bestimmung durch das Selbstverwaltungsorgan des SpVBdKK, also den Verwaltungsrat zu erfolgen hat (vgl zum Recht der RVO BSGE 58, 183, 205 = SozR 2200 § 180 Nr 27 S 114), weil es sich - sofern nicht ohnehin "sonstiges autonomes Recht" iS von § 197 Abs 1 Nr 1 SGB V vorliegt(so zB Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; kritisch zB Axer, SGb 2012, 501, 503) - um eine Entscheidung von "grundsätzlicher Bedeutung" handelt, die nach § 217b Abs 1 S 3 iVm § 197 Abs 1 Nr 1b SGB V ausdrücklich dem Verwaltungsrat zugewiesen ist.

39

All dies kann dahinstehen, da jedenfalls mit der rückwirkenden, den ursprünglichen Vorstandsbeschluss schon dem Wortlaut nach nicht aufhebenden "Bestätigung" der BeitrVerfGrsSz durch den Verwaltungsrat des SpVBdKK mit Beschluss vom 30.11.2011 und deren gemeinsam mit der Veröffentlichung des Beschlusses erfolgten Neubekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 20.1.2012 zumindest der die Grundlage des hier angefochtenen Bescheides bildende, bis dahin nicht geänderte § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz ab 1.1.2009 rechtsverbindlich geworden ist. Dem steht nicht entgegen, dass eine erst rückwirkende Inkraftsetzung der BeitrVerfGrsSz im Januar 2012 mit Wirkung bereits vom 1.1.2009 an als - grundsätzlich unzulässige - echte Rückwirkung zu qualifizieren wäre, weil in diesem Falle der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt wird, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, dh gültig wurde (vgl BVerfGE 126, 369, 391 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 71 mwN). Jedoch greift das Verbot der echten Rückwirkung, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, ausnahmsweise dann nicht ein, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts für vergangene Zeiträume bilden konnte (BVerfGE 126, 369, 393 f = SozR aaO RdNr 75 mwN). Dies ist ua dann der Fall, wenn eine in ihrer Wirksamkeit umstrittene Norm eine finanzielle Belastung des Betroffenen bereits anordnete und diese formell in Frage gestellte Norm später durch eine unbedenkliche Norm gleichen Inhalts rückwirkend ersetzt wird (BVerfGK 10, 346, 353). In diesem Sinne wird zB eine unwirksame kommunale Abgabensatzung mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann geheilt, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgingen. In diesem Fall kann kein schutzwürdiges Vertrauen Betroffener darauf entstehen, von einer solchen Abgabe verschont zu werden (BVerfGK 16, 162, 167 f unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 31.3.2008 - 9 B 30/07 - Buchholz 11 Art 20 GG Nr 191; vgl auch zB BVerwGE 67, 129 ff; BVerwG, Urteil vom 7.4.1989 - 8 C 83/87 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr 43).

40

Nach diesen Grundsätzen verstieße auch eine rückwirkende Inkraftsetzung der BeitrVerfGrsSz erst im Januar 2012 mit Wirkung ab 1.1.2009 nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil kein schutzwürdiges Vertrauen von freiwillig versicherten KK-Mitgliedern entstanden sein kann, nicht mit Beiträgen belastet zu werden. Vielmehr musste ein freiwillig Versicherter wegen der Verabschiedung und Bekanntmachung der BeitrVerfGrsSz durch die hierzu nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V ermächtigte Körperschaft durchaus mit einer Beitragsbemessung auf Grundlage der hierin festgelegten Größen rechnen(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; Axer, KrV 2012, 37, 40; ders, SGb 2012, 501, 504; vgl ebenso zu Honorarverteilungsmaßstäben bzw Honorarverteilungsverträgen Clemens in Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 3. Aufl 2012, Kap 13 RdNr 353).

41

Dem steht das Urteil des BSG vom 26.2.1992 (BSGE 70, 149 = SozR 3-2500 § 240 Nr 8) nicht entgegen. Danach durfte die Aufsichtsbehörde Satzungsvorschriften einer KK, durch die deren Beiträge rückwirkend zum 1.1.1989 erhöht werden sollten, wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot nicht genehmigen, obwohl die höheren Beiträge schon vor der im Juni 1989 von der Vertreterversammlung beschlossenen Satzungsänderung aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erhoben worden waren; die Entscheidungen eines für die Festlegung der Beitragsnormen nicht zuständigen Gremiums konnte - so das BSG - das Vertrauen auf den Fortbestand des bisherigen Rechts - in diesem Fall des am 1.1.1989 in Kraft getretenen § 240 Abs 4 SGB V idF des GRG vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) - nicht erschüttern; nur wenn das allein für Satzungsänderungen berufene Organ der KK bereits seinen Willen durch entsprechende Beschlüsse kundgetan hat, muss das Mitglied mit einer Erhöhung der Beiträge (für die Zukunft) rechnen (so BSGE 70, 149, 152 = SozR aaO S 27). Die damalige, vom BSG entschiedene Fallgestaltung unterscheidet sich jedoch grundlegend von der vorliegenden: So bestimmte § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der seinerzeit noch anzuwendenden Fassung, dass die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung (der KK) geregelt wird. Gleichzeitig legte § 197 Nr 1 SGB V (damaliger Fassung) eindeutig fest, dass Satzungen durch die Vertreterversammlung zu beschließen waren. Insoweit konnte keine - die Entstehung schutzwürdigen Vertrauens hindernde (vgl BVerfGE 126, 369, 393 f = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 75 mwN) - Unsicherheit über die Rechtslage entstehen, da gar nicht in Frage stand, dass ein Vorstandsbeschluss über die Beitragsbemessung keine Rechtswirkung gegenüber den Versicherten entfaltete. Im vorliegenden Fall konnte es dagegen gerade der für § 240 Abs 1 S 1 SGB V nach der Neufassung durch das GKV-WSG(vom 26.3.2007, BGBl I 378) kennzeichnende Verzicht des Gesetzgebers auf den Satzungscharakter von Beitragsbemessungsregelungen nahe legen, dass auch die Zuständigkeit für diese Regelungen vom satzungsgebenden Verwaltungsrat auf den Vorstand übergehen sollten, der das sog operative Geschäft, also die Verträge und übrigen Entscheidungen mit Außenwirkung zu verantworten hatte (vgl von Boetticher, SGb 2009, 15, 17). Vor diesem Hintergrund mussten die Versicherten von vornherein auch damit rechnen, dass die Beitragsbemessung auf der Grundlage der vom Vorstand des SpVBdKK erlassenen Grundsätze Bestand haben könnte (im Ergebnis wie hier LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; Axer, SGb 2012, 501, 504).

42

3. Obwohl nach alledem Regelungen der BeitrVerfGrsSz - wie aufgezeigt - grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger über die Beitragshöhe sein können, ist der Bescheid der Beklagten vom "Juli 2009" jedoch gleichwohl rechtswidrig und zumindest teilweise aufzuheben; denn die konkrete Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage in § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz ist inhaltlich mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Der SpVBdKK überschritt die Grenzen der ihm durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V eingeräumten Regelungsbefugnis insoweit bereits deshalb, weil er bei der Festlegung der Beitragsbemessungsgrundlage für pflegebedürftige Hilfeempfänger in Einrichtungen zu Unrecht auch Aufwendungen für die Investitionskosten berücksichtigte, die eine Pflegeeinrichtung den Pflegebedürftigen nach § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI gesondert berechnen darf(hierzu a). Deshalb kann offenbleiben, ob und unter welchen Maßgaben eine pauschale Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage für Hilfeempfänger in Einrichtungen seit 1.1.2009 überhaupt noch notwendig und zulässig ist (hierzu b).

43

a) Mit der Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, die in stationären Einrichtungen leben, für den Kalendertag auf 1/30 des 3,6-fachen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, überschritt der SpVBdKK die Grenzen seiner Regelungsbefugnis. Zwar überlässt § 240 Abs 1 S 1 SGB V dem SpVBdKK die Regelung der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder. Der hierdurch begründeten Regelungsbefugnis des SpVBdKK setzt § 240 Abs 1 S 2, Abs 2 bis 5 SGB V jedoch Grenzen(zu den Grenzen der Satzungsautonomie nach bis 31.12.2008 geltendem Recht vgl zB BSGE 70, 13 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 6; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 7; BSGE 71, 137 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 9; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35), die insbesondere auch durch die zu § 240 SGB V bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert werden(vgl oben II 2 d cc <1>).

44

Das BSG hat unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und des § 240 SGB V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung sowie dessen Vorgängernormen für eine über die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage hinausgehende Berücksichtigung der Einnahmen freiwillig versicherter, in Heimen lebender Sozialhilfeempfänger stets eine spezielle Satzungsregelung für erforderlich gehalten (vgl zB BSGE 56, 101 ff = SozR 2200 § 180 Nr 15; BSGE 71, 237 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 12). Dem liegt zugrunde, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung nur solche Einnahmen als für die Beitragsbemessung maßgeblich angesehen hat, die dem Versicherten bei einer anzulegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Demgegenüber sind Leistungen von der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung ausgenommen, die im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung den "Einnahmen" des Versicherten zum Lebensunterhalt im dargestellten Sinne nicht zugeordnet werden können (zuletzt Urteil des Senats vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R - BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 23 f mwN). Die Abgrenzung von Leistungen, die dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen und somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten erhöhen (im Rahmen der Sozialhilfe die Hilfe zum Lebensunterhalt), gegenüber Leistungen, die zur Bewältigung bestimmter Lebenssituationen gewährt werden und uneingeschränkt für den angestrebten Zweck zur Verfügung stehen müssen (ua Hilfe in besonderen Lebenslagen), unterlag während der Geltung des BSHG besonderen Schwierigkeiten (vgl BSGE 71, 237, 241 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 48 f). Deshalb hat es der Senat für zulässig gehalten, die beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter, in Heimen lebender Sozialhilfeempfänger typisierend und pauschalierend festzustellen und dabei ein Mehrfaches des Regelsatzes zur Grundlage der Beitragsbemessung zu machen (vgl BSGE 56, 101, 106 = SozR 2200 § 180 Nr 15 S 46; BSGE 71, 237, 242/243 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 49/50). Gleichzeitig hat der Senat in seiner Rechtsprechung aber betont, dass die KKn auch hierbei die in § 240 SGB V bestimmten Grenzen der (damaligen) Satzungsautonomie zu beachten haben(BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35 S 171 f) und verpflichtet sind, den wirklichen Werten der zum allgemeinen Lebensunterhalt, nicht mit einer darüber hinausgehenden, besonderen Zwecksetzung gewährten Sachleistungen möglichst nahezukommen (BSGE 56, 101, 106 = SozR 2200 § 180 Nr 15 S 46 f).

45

Hieran hat sich durch den Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen KKn auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 im Kern nichts geändert. Insbesondere bietet die im GKV-WSG in § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene bloße Ersetzung der Worte "durch die Satzung" durch "einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen" keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Zuweisung an den SpVBdKK eine Ausweitung der Regelungsbefugnis gegenüber der bisherigen Satzungsautonomie der KKn vorgenommen werden sollte. Vielmehr enthält auch die Begründung zu Nr 157 Buchst a des Entwurfs zum GKV-WSG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 Buchst a) den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung "wie bisher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist.

46

Die dargestellten Grenzen der Rechtsetzungs- und Pauschalierungsbefugnis werden allerdings überschritten, wenn der SpVBdKK sich für die Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage am Durchschnittsbetrag der den Hilfeempfängern in Einrichtungen zuzurechnenden Einnahmen orientiert, hierbei aber - wie sich aus der Begründung zu § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz ergibt - auch die Investitionsaufwendungen berücksichtigt, die eine Pflegeeinrichtung den Pflegbedürftigen nach § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI gesondert berechnen darf. Insoweit wird in der Begründung des SpVBdKK zu dieser Regelung ua ausgeführt (im Internet abrufbar unter: www.krankenkassen.de/static/common/files/view/3393/Beitragsbemessung_Endfassung_2008_10_27_3258.pdf, zuletzt aufgerufen am 9.12.2012):

        

"Der modellhaften Berechnung des Durchschnittsbetrags der den Hilfeempfängern in Einrichtungen zuzurechnenden Einnahmen liegen folgende Ausgangswerte zugrunde:

        

1. Bundesweite Durchschnittswerte der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten in der vollstationären Dauerpflege pro Person und Monat (nach Angaben aus dem Vierten Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung - Bundestags-Drucksache 16/7772 )

        

([19,07 EUR/Tag + 11,42 EUR/Tag] x 30 Tage =) 914,70 EUR

        

2. Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) in Höhe von 27 v. H. des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand pro Monat

                 

(351 EUR x 27 %=) 94,77 EUR

        

3. Einmalige Hilfen (z. B. Kleidung) in Höhe von 10 v. H. des Regelsatzes für Haushaltsangehörige pro Monat

                 

(281 EUR x 10 %=) 28,10 EUR

        

4. Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung des ermäßigten Beitragssatzes in der Krankenversicherung in Höhe von 14,9 v. H. und des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung (ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose) in Höhe von 1,95 v. H. auf der Grundlage der Summe der Einzelpositionen 1. bis 3.

        

(1.037,57 EUR x 16,85 : 83,15=) 210,26 EUR

        

5. Summe der Einzelpositionen 1. bis 4.

                 

= 1.247,83 EUR

        

Der Betrag unter 5. entspricht gerundet dem 3,6-fachen des aktuellen Regelsatzes für Haushaltsvorstände."

47

Die Investitionsaufwendungen iS von § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI, die danach ausweislich Nr 1. und Nr 5. der vorstehenden Begründung in die Errechnung des 3,6-fachen Regelsatzes mit eingingen, sind indessen - wie der Senat für die Rechtslage bis 31.12.2008 ausdrücklich entschieden hat - keine Leistungen, die dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen und somit zur Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter herangezogen werden dürfen (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 35; aA Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 97, Stand Einzelkommentierung 12/2011; Fahlbusch, RsDE 63 <2006>, 51, 59). Der Senat hat auch unter Geltung des SGB XII daran festgehalten, dass Leistungen des Sozialhilfeträgers für einen freiwillig krankenversicherten Sozialhilfeempfänger zur Sicherstellung seines bedarfsgerechten Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung nur in Bezug auf den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft, sozialhilferechtliche Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe, den dem Betroffenen zugewandten Barbetrag sowie übernommene (fiktive) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig sind; auf Leistungen zur Befriedigung des spezifischen, gerade den Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs dürfen Beiträge dagegen nicht erhoben werden (BSG, aaO, Leitsatz; vgl zur Rechtslage nach dem BSHG: BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34). Gleichzeitig hat der Senat darauf verwiesen, dass mit Schaffung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII auch in Bezug auf § 240 SGB V die Frage beantwortet worden ist, wie der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen bewertet werden muss. Dieser Umfang bemisst sich nach den in § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII genannten Leistungen, sodass jedenfalls eine Berücksichtigung der - damals streitigen - Grundpauschale bzw anteiliger Investitionsbeträge im Zusammenhang mit stationären Pflegeeinrichtungen als "Einnahme" des freiwillig versicherten Hilfeempfängers zur Befriedigung seines allgemeinen Lebensunterhalts ausscheidet(so Senatsurteil vom 21.12.2011, aaO, RdNr 39).

48

Hieran ist weiterhin festzuhalten. Insbesondere sind mit der Neuordnung des SGB XII durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) zum 1.1. bzw 1.4.2011, keine inhaltlichen Änderungen verbunden, die ein Abrücken des Senats von seinen Aussagen im Urteil vom 21.12.2011 (aaO) erforderlich machen könnten; erst recht gilt dies für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 1.5.2009 bis 31.12.2010. So wurde § 35 Abs 1 S 2 SGB XII aF durch Art 3 Nr 8 des Gesetzes vom 24.3.2011 inhaltsgleich in § 27b Abs 1 S 2 SGB XII übernommen(Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks 17/3404 S 120 zu Nr 8 zu § 27b; Behrend in jurisPK-SGB XII, § 27b RdNr 3). Soweit statt wie bisher auf die Nrn 1 bis 3 nun auf Nr 1, 2 und 4 des § 42 SGB XII verwiesen wird, liegt hierin eine Anpassung an die gleichzeitige Neufassung des § 42 SGB XII, wodurch die Verweisung auf die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII zu Nr 3 dieser Vorschrift wurde. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutsame inhaltliche Änderungen sind hiermit ebenso wenig verbunden, wie mit den weiteren - im Wesentlichen redaktionellen (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks 17/3404 S 127 zu Nr 23 <§ 42>) - Änderungen des § 42 Nr 1, 2 und 4 SGB XII durch das Gesetz vom 24.3.2011 (aaO). Lediglich die Zusammenfassung der bisher in Nr 3 und Nr 4 enthalten Verweisungen im neuen § 42 Nr 2 SGB XII führt nunmehr dazu, dass auch die Krankenversicherungsbeiträge nach § 32 SGB XII und die Vorsorgebeiträge nach § 33 SGB XII bereits aufgrund des § 27b Abs 1 S 2 SGB XII als notwendiger Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen zu gelten haben und schon deshalb der Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter zugrunde zu legen sind.

49

Die Zulässigkeit der Berücksichtigung von Investitionsaufwendungen iS von § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI bei der Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des 3. Senats vom 24.7.2003 (BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr 1; so aber Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 97, Stand Einzelkommentierung 12/2011). Nach dieser Rechtsprechung gehört sog Pflegewohngeld (= landesrechtliche Zuschüsse an Träger von Einrichtungen der vollstationären Pflege für Anspruchsberechtigte, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 79 BSHG unter Zugrundelegung eines um 30 % erhöhten Grundbetrages nach § 81 Abs 1 BSHG nicht übersteigt) als Sozialleistung sui generis zu den Leistungen an den Pflegeberechtigten, ist aber nicht der öffentlichen Förderung des Einrichtungsträgers zuzurechnen(BSG, aaO, jeweils RdNr 8 f). Zwar dürften hiernach zugleich Leistungen des Sozialhilfeträgers nach dem BSHG bzw SGB XII an den Pflegeberechtigten zur Deckung der ihm in Rechnung gestellten Investitionskosten als Leistungen an eben den Pflegeberechtigten und nicht an den Einrichtungsträger zu qualifizieren sein. Damit ist aber noch nicht geklärt, ob es sich bei diesen Leistungen an den Pflegeberechtigten um (beitragspflichtige) Leistungen des notwendigen Lebensunterhalts oder um (nicht beitragspflichtige) Leistungen zur Befriedigung des den Heimaufenthalt erfordernden besonderen Pflegebedarfs handelt. Die insoweit vorzunehmende Abgrenzung ergibt sich erst aus § 35 Abs 1 S 2 SGB XII(bzw nunmehr § 27b Abs 1 S 2 SGB XII) iVm § 42 SGB XII, wonach die Investitionsaufwendungen gerade nicht zum notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen gehören.

50

Nach alledem wird durch die Festlegung der Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig krankenversicherte Sozialhilfeempfänger in Einrichtungen auf den 3,6-fachen Regelsatz für einen Haushaltsvorstand aufgrund einer Berechnung unter Einschluss von Investitionsaufwendungen iS von § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI, die nicht der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzurechnen sind, die Grenze zulässiger Pauschalierung überschritten. Die Beitragsforderung im Bescheid der Beklagten vom "Juli 2009" kann daher nicht rechtmäßig auf § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz gestützt werden.

51

b) Ist § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz bereits aus den vorstehenden Gründen keine wirksame Rechtsgrundlage für den hier zu überprüfenden Beitragsbescheid, so braucht nicht entschieden zu werden, ob auch nach Einführung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII(bzw § 27b Abs 1 S 2 SGB XII) überhaupt noch eine pauschalierende Regelung zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig krankenversicherte Sozialhilfeempfänger in Einrichtungen zulässig ist.

52

Allgemein hat der Senat eine konkretisierende Satzungsregelung für die Berücksichtigung von Einnahmen stets für erforderlich gehalten, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder hierfür verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (BSGE 87, 228, 234 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 161 f; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 1 RdNr 16, jeweils mwN). Wie bereits dargelegt, sah der Senat in der Vergangenheit eine solche Situation im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung für in stationären Einrichtungen lebende Sozialhilfeempfänger als gegeben an, weil die Abgrenzung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen unter der Geltung des BSHG besonderen Schwierigkeiten unterlag (vgl erneut BSGE 56, 101, 104 = SozR 2200 § 180 Nr 15 S 44; BSGE 71, 237, 241 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 48 f). Diese Schwierigkeiten sind mit dem Übergang vom BSHG zum SGB XII durch die Einführung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII - seit 1.1.2011 § 27b Abs 1 S 2 SGB XII - behoben worden(vgl oben II 3 a; Urteil des Senats vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R - BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16). Daher erscheint es nunmehr möglich, die Beitragsbemessungsgrundlage auch bei in stationären Einrichtungen lebenden Sozialhilfeempfängern in jedem Einzelfall konkret zu ermitteln. Eine pauschale Regelung wäre somit nicht mehr notwendig.

53

Demgegenüber ist einzuräumen, dass das in der Neufassung des § 240 Abs 1 S 1 SGB V auch zum Ausdruck kommende Ziel einer bundesweit einheitlichen Regelung(auch wenn das Wort "einheitlich" zuallererst im Sinne von "kassenartenübergreifend" verstanden werden muss, vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 <§ 240>) auch weiterhin für eine pauschale Regelung spricht, die die KKn davon entlastet, die nach § 27b Abs 1 S 2 iVm § 42 Nr 4 Halbs 2 SGB XII bei Leistungen in einer stationären Einrichtung als Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde zu legenden Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Ein-Personen-Haushaltes im Bereich des nach § 98 SGB XII zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu ermitteln. Darüber hinaus besteht nach § 29 Abs 2 und Abs 3 SGB XII die Möglichkeit, dass einzelne Länder oder Träger der Sozialhilfe von den bundesweit ermittelten Werten abweichende, auf ihr Land oder eine Region bezogene Regelsätze festsetzen. Um eine bundesweit einheitliche Beitragshöhe sicherzustellen, wäre eine pauschalierende Regelung weiterhin denkbar, zumal hierdurch eine individuelle Einkommensfeststellung entbehrlich würde.

54

4. Obwohl der Bescheid der Beklagten vom "Juli 2009" in § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz keine wirksame Rechtsgrundlage findet, ist die Sprungrevision der Beklagten (nur) im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet(§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Dem SG kann nämlich nicht darin gefolgt werden, dass wegen Fehlens einer wirksamen Regelung zur Beitragsbemessung für SGB XII-Leistungsbezieher in stationären Einrichtungen ohne Weiteres auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V zurückzugreifen wäre. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass anders als unter Geltung des BSHG, wo wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Leistungen, die der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs dienen, und denjenigen, die nach der Art von Hilfen in besonderen Lebenslagen zweckbezogen für einen notwendigen Aufenthalt in einem stationären Pflegeheim gewährt werden, eine spezielle Satzungsbestimmung der KK erforderlich war, um eine Beitragsbemessung oberhalb der Mindestwerte zu ermöglichen, auch eine Bemessung auf Grundlage einer an § 240 Abs 1 S 2, Abs 2 S 1 SGB V angelehnten Generalklausel sowie der konkret zu ermittelnden Einnahmen erfolgen kann(BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, insbes RdNr 40). Eine solche Generalklausel enthalten die BeitrVerfGrsSz mit dem seit dem 1.1.2009 unveränderten § 3 Abs 1 S 1, gegen dessen Rechtsverbindlichkeit nach Maßgabe der obigen Ausführungen keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Zutreffenderweise sind danach für die Beitragsfestsetzung im streitigen Zeitraum Regelsatz, KdU, Mehrbedarfszuschläge und einmalige Bedarfe, der Barbetrag sowie fiktive Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung anzusetzen, nicht aber weitergehende Posten des Aufenthalts speziell in einer stationären Pflegeeinrichtung (BSG, aaO).

55

Der Senat sieht sich vor diesem Hintergrund nicht in der Lage abschließend zu entscheiden, ob auf Grundlage des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz zu Lasten des Klägers höhere Beiträge hätten festgesetzt werden dürfen, als sie sich nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ergeben. Deshalb lässt sich derzeit nicht klären, ob das SG den Bescheid vom "Juli 2009" in dem von ihm ausgesprochenen Umfang zu Recht aufgehoben hat. Hierfür fehlen Feststellungen des SG dazu, wie sich die vom Kläger bezogenen SGB XII-Leistungen im Einzelnen zusammensetzten, welche weiteren Einnahmen er hatte und in welcher konkreten Höhe. Die Sache ist daher zur Nachholung entsprechender Feststellungen an das SG zurückzuverweisen.

56

5. Die Kostenentscheidung - auch in Bezug auf das Revisionsverfahren - bleibt dem SG vorbehalten.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2015 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 01.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 geändert durch Bescheid vom 15.02.2016 wird insoweit aufgehoben, als Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach einem monatlichen Einkommen von mehr als 2.382,24 EUR festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die zeitliche Zuordnung von Überbrückungsgeld (Übbg) bei der Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (sPV).

2

Der Kläger erhielt für die Zeit 2.1.2006 bis 1.7.2006 Übbg von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 2090,95 Euro monatlich für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Auf der Grundlage dieses Betrags setzte die Beklagte zu 1. die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge mit Bescheid vom 22.2.2006 für die Zeit ab 2.1.2006 "unter Vorbehalt" auf monatlich 261,37 Euro (GKV) und 40,77 Euro (sPV) fest. Weitere Festsetzungen "unter Vorbehalt" erfolgten mit Bescheid vom 4.7.2007, nachdem der Kläger Angaben zu seinem Einkommen in 2006 übermittelt hatte. Auf den Widerspruch des Klägers hin nahm die Beklagte zu 1. eine Korrektur dieses Bescheides vor, indem sie die zunächst unveränderte Beitragsbemessungsgrundlage ab 2.7.2006 auf 1837,50 Euro herabsetzte und die (Beitrags-) "Einstufung unter Vorbehalt" entsprechend anpasste (Bescheid vom 11.7.2007). Nach Vorlage eines Einkommensteuerbescheids für 2006 setzte die Beklagte zu 1. - auch im Namen der Beklagten zu 2. - mit Bescheid vom 22.1.2008 die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur GKV und sPV für die Zeit 2.1.2006 bis 1.7.2006 endgültig in Höhe von 360,10 Euro (GKV) bzw 56,18 Euro (sPV) monatlich fest. Hierbei ging sie von einer "persönlichen Bemessungsgrundlage" von 2880,78 Euro monatlich aus, die sich aus dem Monatsbetrag des Übbg sowie je einem Zwölftel der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen zusammensetzte. Für den Rest des Kalenderjahres setzten die Beklagten die Beiträge jeweils nach der Mindestbemessungsgrundlage fest. Der insbesondere auf eine auch das Übbg umfassende Beitragsbemessung nach einem Zwölftel der Jahreseinnahmen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg.

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.9.2009). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Ausgehend von § 240 Abs 1 und Abs 2 SGB V sowie von § 7 Abs 3 Nr 1 der Satzung der Beklagten zu 1. hätten die Beklagten die Beiträge für den streitigen Zeitraum zutreffend festgesetzt. Die Jahreseinkünfte des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen seien mit einem Zwölftel monatlich anzusetzen, das Übbg sei hingegen ungekürzt den jeweiligen Bewilligungsmonaten zuzurechnen. Letzteres folge aus dem Entstehungsprinzip (§ 22 SGB IV). Dieses gelte auch für sonstige Einkünfte, auf die ein monatsweiser Anspruch bestehe, somit auch für den auf sechs Monate angelegten Bezug von Übbg. Dessen jahresweise Berücksichtigung widerspreche § 240 SGB V und der Satzung der Beklagten zu 1., denn jahresweise zu berücksichtigen seien danach nur "voraussichtliche Einkünfte" und nicht solche, die sich aufgrund ihrer Regelmäßigkeit sicher vorhersagen ließen. Die auf ein (Kalender-)Jahr bezogene Berücksichtigung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit entspreche § 15 SGB IV. Für eine andere Verfahrensweise fehle eine rechtliche Grundlage. Die hiermit verbundenen Unterschiede bezüglich verschiedener Einkunftsarten bewegten sich im Rahmen zulässiger Typisierung (Urteil vom 2.12.2011).

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der für die Beiträge zur GKV und sPV maßgebenden Berechnungsvorschriften, insbesondere des § 240 SGB V iVm § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 3 S 1 der Satzung der Beklagten zu 1. Das Übbg dürfe der Beitragsbemessung im streitigen Zeitraum mit monatlich nur einem Zwölftel des Gesamtbetrags der Zahlungen unterliegen, weil sich seine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sachgerecht nur in einer jahresweisen Betrachtung aller Einkünfte widerspiegele. Das Übbg sei als Surrogat für fehlende Einkünfte in der Anlaufphase eines Existenzgründers an die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit geknüpft und damit nicht anders zu behandeln als die Einkünfte aus dieser Tätigkeit selbst. Würde beim Übbg dagegen verfahren wie von den Beklagten angenommen, dürften der Beitragsbemessung neben dem Übbg ebenso nur die in den Monaten Januar bis Juni 2006 jeweils konkret erzielten weiteren Einkünfte zugrunde gelegt werden.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2011, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. September 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2008 dahin zu ändern, dass für den Zeitraum 2. Januar 2006 bis 1. Juli 2006 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von monatlich nicht mehr als 222,69 Euro und Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von monatlich nicht mehr als 35,83 Euro festgesetzt werden.

6

Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen sinngemäß,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Sie halten die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

9

Die Entscheidungen von SG und LSG sowie der allein noch den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens bildende (endgültige) Bescheid der Beklagten zu 1. (Krankenkasse) und zu 2. (Pflegekasse) vom 22.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008 (hierzu im Folgenden 1.) sind rechtmäßig. Die von den Beklagten für den Zeitraum 2.1.2006 bis 1.7.2006 vorgenommene Beitragsfestsetzung - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 2880,78 Euro in den Monaten Januar bis Juni 2006 - ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durften die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der GKV unter Zuordnung des gesamten Übbg (hierzu 2.) zu den jeweiligen Bewilligungsmonaten (hierzu 3.) festgesetzt werden. Arbeitseinkommen bzw Kapitaleinkünfte mussten die Beklagten dagegen nicht monatsbezogen berücksichtigen (hierzu 4.), ohne dass hierdurch Verfassungsrecht verletzt wird (hierzu 5.). All dies gilt auch für die Beiträge zur sPV (hierzu 6.).

10

1. Streitgegenstand im Revisionsverfahren ist lediglich der Bescheid der Beklagten vom 22.1.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008, soweit er den Zeitraum vom 2.1.2006 bis zum 1.7.2006 betrifft. Die vorangegangenen Bescheide vom 22.2.2006 und 4. bzw 11.7.2007 enthielten - wie das LSG zutreffend angenommen hat und auch für den Kläger erkennbar war - lediglich eine jeweils vorläufige Beitragsfestsetzung. Sie haben sich spätestens mit dem Erlass einer endgültigen Regelung im Bescheid vom 22.1.2008 iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigt(vgl dazu allgemein BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 18/09 R - Die Beiträge Beilage 2012, 50, 53; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 24 mwN; Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB X, 2013, § 39 RdNr 41).

11

2. Grundlage für die Berücksichtigung des Übbg bei der Beitragsbemessung im Jahr 2006 war noch § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 anwendbaren Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) iVm der Satzung der Beklagten zu 1. (Stand: 1.1.2006). Diese enthält revisibles Recht iS von § 162 SGG, weil ihr Geltungsbereich(hierzu § 1 Abs 2 der Satzung)sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (vgl allgemein BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 17).

12

In § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a der Satzung wurde die gesetzliche Vorgabe, wonach für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist(§ 240 Abs 1 S 2 SGB V), übernommen. Auf dieser Grundlage durfte die Beklagte zu 1. neben den Einkünften des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen (hierzu vgl BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 12; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201 f) auch das Übbg für die Beitragsbemessung heranziehen. So sind auch Sozialleistungen zu berücksichtigen, wenn diese Einnahmen zum Lebensunterhalt verbraucht werden können (vgl schon BSGE 87, 228, 233 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 160 ff). Zu diesen bemessungsrelevanten Sozialleistungen gehört auch das dem Kläger gemäß § 57 SGB III(idF des 5. SGB III-ÄndG vom 22.12.2005, BGBl I 3676, im Folgenden § 57 SGB III aF) gewährte Übbg. Denn das Übbg sollte Existenzgründern durch Zahlung eines regelmäßigen Zuschusses für die Dauer von sechs Monaten gerade die Sicherung des Lebensunterhalts ermöglichen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz, BT-Drucks 13/4941 S 163 f zu § 57 des Entwurfs; Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen zum GKV-Modernisierungsgesetz , BT-Drucks 15/1525 S 139 zu Nr 144 (§ 240) Buchst a Doppelbuchst aa des Entwurfs). Von der Beitragsbemessung ausgenommen war im streitigen Zeitraum nur ein - hier nicht gewährter - Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III(§ 240 Abs 2 S 2 SGB V idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190), nicht aber das Übbg. Dieses war auch in voller Höhe zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Eine Privilegierung des zur sozialen Sicherung vorgesehenen Anteils der Leistungen an Existenzgründer sah § 240 Abs 2 S 2 SGB V(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) erst seit Einführung des Gründungszuschusses (inzwischen geregelt in § 94 SGB III) zum 1.8.2006 vor.

13

3. Entgegen der Ansicht des Klägers war das im ersten Halbjahr 2006 gewährte Übbg für die Beitragsfestsetzung den Monaten zuzuordnen, für die es dem Kläger zustand.

14

Beitragsansprüche entstehen gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Beitragsansprüche auf Sozialleistungen entstehen deshalb grundsätzlich in dem Moment, in dem der Anspruch des Leistungsempfängers hierauf entstanden ist (zu Beitragsansprüchen aus Versorgungsbezügen vgl BSG Urteil vom 12.12.1995 - 8 RKn 9/94 - Die Beiträge 1996, 378, 380).

15

Das dem Kläger gewährte Übbg ist - anders als von ihm vertreten - kein Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB IV, wie das BSG zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte bereits entschieden hat(BSG <10. Senat> SozR 4-5868 § 3 Nr 2). Vielmehr handelt es sich um eine Erwerbsersatzeinkommen vergleichbare Sozialleistung der Bundesagentur für Arbeit. Anders als Arbeitseinkommen beruht es nicht auf der selbstständigen Tätigkeit, sondern gleicht gerade die ungenügenden Erträge einer solchen Tätigkeit aus (BSG, aaO, RdNr 14). Dem schließt sich der erkennende Senat auch für die hier streitige Frage der Beitragsbemessung an.

16

Der Anspruch des Klägers auf die Sozialleistung Übbg entstand iS des § 40 SGB I monatlich und war nach § 41 SGB I mit seinem Entstehen fällig. Denn das Übbg wurde gemäß § 57 Abs 3 S 1 SGB III aF für eine Dauer von sechs Monaten geleistet und als laufende Geldleistung nach § 337 Abs 2 SGB III monatlich nachträglich ausgezahlt. Dies entspricht auch dem Inhalt des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit. Dementsprechend entstand auch der Beitragsanspruch aus dem Übbg monatlich im selben Zeitpunkt wie der Leistungsanspruch.

17

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Gebot des § 240 Abs 1 S 2 SGB V, wonach die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen hat. Dieses Gebot betrifft - wie aus dem Zusammenhang mit § 240 Abs 2 SGB V folgt - in erster Linie die Frage, welche Einnahmen bei der Beitragsbemessung (überhaupt) zu berücksichtigen sind, weil sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds (mit-)bestimmen(vgl Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 14). Eine Aussage im Sinne der Auffassung des Klägers, dass bei der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Betrachtung aller Einnahmen auf Jahresbasis zu erfolgen habe, ist dieser Regelung hingegen nicht zu entnehmen.

18

Der Zuordnung des Übbg zu den Monaten, für die es dem Kläger zustand, steht auch § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 2 S 1 der Satzung der Beklagten nicht entgegen, worin es heißt, "Die voraussichtlichen Jahreseinnahmen sind zu zwölfteln". Diese Bestimmung kann sich von vornherein nur auf Einkommensarten beziehen, die auf Jahresbasis ermittelt werden, also zB die Einnahmen des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen. Wäre diese Bestimmung - wie der Kläger meint - darüber hinausgehend auf alle Einkunftsarten bezogen, widerspräche sie den vorstehend dargestellten höherrangigen gesetzlichen Regelungen und wäre insoweit unwirksam. Unabhängig davon führt indessen auch eine systematische Auslegung der Satzung zu dem Ergebnis, dass durch § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 2 S 1 nicht die Bemessung der monatlichen Beiträge nach einem Zwölftel aller in einem Jahr erzielten Einnahmen angeordnet wird. So lautet § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 3 S 1: "Einmalige Leistungen, die im Laufe eines Jahres voraussichtlich bezogen werden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmen, werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses monatlich mit einem Zwölftel berücksichtigt". Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn ohnehin sämtliche Einnahmen innerhalb eines Jahres unterschiedslos zu zwölfteln wären.

19

4. Das vom Kläger im Jahr 2006 erzielte Arbeitseinkommen bzw seine Kapitaleinkünfte musste die Beklagte zu 1. dagegen nicht monatsbezogen berücksichtigen. Vielmehr sind diese Einnahmen - entsprechend ihrer Ermittlung im Einkommensteuerrecht - auf Jahresbasis zu ermitteln und für die Festsetzung der monatlichen Beiträge mit jeweils einem Zwölftel zu berücksichtigen.

20

Die jahresweise Betrachtung folgt für das Arbeitseinkommen schon aus § 15 Abs 1 S 1 SGB IV, wonach das Arbeitseinkommen dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn entspricht. Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs 1 S 1 Einkommensteuergesetz), wobei das Wirtschaftsjahr bei Gewerbetreibenden regelmäßig dem Kalenderjahr entspricht (§ 4a Abs 1 S 2 EStG). Die Maßgeblichkeit des nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit für die Ermittlung der beitragsrelevanten Einnahmen iS des § 240 SGB V entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl BSGE 79, 133, 138 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 102 ff; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mit näherer Begründung; BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 240 Nr 19 vorgesehen). Zugleich spricht der vom Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls betonte Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität (vgl BSG, aaO), dafür - vielfach jährlich anfallende - Kapitaleinkünfte ebenfalls auf Jahresbasis zu berücksichtigen. Abweichend vom Arbeitseinkommen (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12) und von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BSG Urteil vom 30.10.2013, aaO) kann jedoch der Nachweis über die Höhe der beitragspflichtigen Kapitaleinkünfte nicht (ausschließlich) durch den Einkommensteuerbescheid geführt werden. So hat der Senat bereits entschieden, dass der Sparer-Freibetrag iS des § 20 Abs 4 EStG bei der Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter nicht zu berücksichtigen ist(BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 19-20). Zudem werden seit 2009 pauschal versteuerte Kapitalerträge (§§ 43 ff EStG) im Einkommensteuerbescheid nicht notwendig ausgewiesen.

21

5. Verfassungsrecht wird durch die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der jeweiligen Einnahmen nicht verletzt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Selbst wenn man in der unterschiedlichen Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V bei Selbstständigen mit Übbg-Bezug im Vergleich zu Selbstständigen, die nur Arbeitseinkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielen, eine Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG erblicken wollte, wäre diese durch die vorstehend aufgezeigten Unterschiede beider Einnahmearten sachlich gerechtfertigt.

22

6. Für die Festsetzung der Beiträge des Klägers zur sPV durch die Beklagte zu 2. gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend, da nach § 57 Abs 4 S 1 SGB XI für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV § 240 SGB V entsprechend anzuwenden ist. Gleichzeitig verweist § 8 Abs 1 S 2 der Satzung der Beklagten zu 2. (Stand: 1.1.2006) für die Bemessung der Beiträge dieses Personenkreises zur sPV auf § 7 der Satzung der Beklagten zu 1.

23

7. Auch im Übrigen ist die Festsetzung der Beiträge des Klägers zur GKV und sPV zutreffend, was insoweit zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist.

24

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die zeitliche Zuordnung von Überbrückungsgeld (Übbg) bei der Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (sPV).

2

Der Kläger erhielt für die Zeit 2.1.2006 bis 1.7.2006 Übbg von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 2090,95 Euro monatlich für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Auf der Grundlage dieses Betrags setzte die Beklagte zu 1. die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge mit Bescheid vom 22.2.2006 für die Zeit ab 2.1.2006 "unter Vorbehalt" auf monatlich 261,37 Euro (GKV) und 40,77 Euro (sPV) fest. Weitere Festsetzungen "unter Vorbehalt" erfolgten mit Bescheid vom 4.7.2007, nachdem der Kläger Angaben zu seinem Einkommen in 2006 übermittelt hatte. Auf den Widerspruch des Klägers hin nahm die Beklagte zu 1. eine Korrektur dieses Bescheides vor, indem sie die zunächst unveränderte Beitragsbemessungsgrundlage ab 2.7.2006 auf 1837,50 Euro herabsetzte und die (Beitrags-) "Einstufung unter Vorbehalt" entsprechend anpasste (Bescheid vom 11.7.2007). Nach Vorlage eines Einkommensteuerbescheids für 2006 setzte die Beklagte zu 1. - auch im Namen der Beklagten zu 2. - mit Bescheid vom 22.1.2008 die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur GKV und sPV für die Zeit 2.1.2006 bis 1.7.2006 endgültig in Höhe von 360,10 Euro (GKV) bzw 56,18 Euro (sPV) monatlich fest. Hierbei ging sie von einer "persönlichen Bemessungsgrundlage" von 2880,78 Euro monatlich aus, die sich aus dem Monatsbetrag des Übbg sowie je einem Zwölftel der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen zusammensetzte. Für den Rest des Kalenderjahres setzten die Beklagten die Beiträge jeweils nach der Mindestbemessungsgrundlage fest. Der insbesondere auf eine auch das Übbg umfassende Beitragsbemessung nach einem Zwölftel der Jahreseinnahmen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg.

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.9.2009). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Ausgehend von § 240 Abs 1 und Abs 2 SGB V sowie von § 7 Abs 3 Nr 1 der Satzung der Beklagten zu 1. hätten die Beklagten die Beiträge für den streitigen Zeitraum zutreffend festgesetzt. Die Jahreseinkünfte des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen seien mit einem Zwölftel monatlich anzusetzen, das Übbg sei hingegen ungekürzt den jeweiligen Bewilligungsmonaten zuzurechnen. Letzteres folge aus dem Entstehungsprinzip (§ 22 SGB IV). Dieses gelte auch für sonstige Einkünfte, auf die ein monatsweiser Anspruch bestehe, somit auch für den auf sechs Monate angelegten Bezug von Übbg. Dessen jahresweise Berücksichtigung widerspreche § 240 SGB V und der Satzung der Beklagten zu 1., denn jahresweise zu berücksichtigen seien danach nur "voraussichtliche Einkünfte" und nicht solche, die sich aufgrund ihrer Regelmäßigkeit sicher vorhersagen ließen. Die auf ein (Kalender-)Jahr bezogene Berücksichtigung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit entspreche § 15 SGB IV. Für eine andere Verfahrensweise fehle eine rechtliche Grundlage. Die hiermit verbundenen Unterschiede bezüglich verschiedener Einkunftsarten bewegten sich im Rahmen zulässiger Typisierung (Urteil vom 2.12.2011).

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der für die Beiträge zur GKV und sPV maßgebenden Berechnungsvorschriften, insbesondere des § 240 SGB V iVm § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 3 S 1 der Satzung der Beklagten zu 1. Das Übbg dürfe der Beitragsbemessung im streitigen Zeitraum mit monatlich nur einem Zwölftel des Gesamtbetrags der Zahlungen unterliegen, weil sich seine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sachgerecht nur in einer jahresweisen Betrachtung aller Einkünfte widerspiegele. Das Übbg sei als Surrogat für fehlende Einkünfte in der Anlaufphase eines Existenzgründers an die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit geknüpft und damit nicht anders zu behandeln als die Einkünfte aus dieser Tätigkeit selbst. Würde beim Übbg dagegen verfahren wie von den Beklagten angenommen, dürften der Beitragsbemessung neben dem Übbg ebenso nur die in den Monaten Januar bis Juni 2006 jeweils konkret erzielten weiteren Einkünfte zugrunde gelegt werden.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2011, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. September 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2008 dahin zu ändern, dass für den Zeitraum 2. Januar 2006 bis 1. Juli 2006 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von monatlich nicht mehr als 222,69 Euro und Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von monatlich nicht mehr als 35,83 Euro festgesetzt werden.

6

Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen sinngemäß,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Sie halten die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

9

Die Entscheidungen von SG und LSG sowie der allein noch den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens bildende (endgültige) Bescheid der Beklagten zu 1. (Krankenkasse) und zu 2. (Pflegekasse) vom 22.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008 (hierzu im Folgenden 1.) sind rechtmäßig. Die von den Beklagten für den Zeitraum 2.1.2006 bis 1.7.2006 vorgenommene Beitragsfestsetzung - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 2880,78 Euro in den Monaten Januar bis Juni 2006 - ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durften die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der GKV unter Zuordnung des gesamten Übbg (hierzu 2.) zu den jeweiligen Bewilligungsmonaten (hierzu 3.) festgesetzt werden. Arbeitseinkommen bzw Kapitaleinkünfte mussten die Beklagten dagegen nicht monatsbezogen berücksichtigen (hierzu 4.), ohne dass hierdurch Verfassungsrecht verletzt wird (hierzu 5.). All dies gilt auch für die Beiträge zur sPV (hierzu 6.).

10

1. Streitgegenstand im Revisionsverfahren ist lediglich der Bescheid der Beklagten vom 22.1.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008, soweit er den Zeitraum vom 2.1.2006 bis zum 1.7.2006 betrifft. Die vorangegangenen Bescheide vom 22.2.2006 und 4. bzw 11.7.2007 enthielten - wie das LSG zutreffend angenommen hat und auch für den Kläger erkennbar war - lediglich eine jeweils vorläufige Beitragsfestsetzung. Sie haben sich spätestens mit dem Erlass einer endgültigen Regelung im Bescheid vom 22.1.2008 iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigt(vgl dazu allgemein BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 18/09 R - Die Beiträge Beilage 2012, 50, 53; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 24 mwN; Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB X, 2013, § 39 RdNr 41).

11

2. Grundlage für die Berücksichtigung des Übbg bei der Beitragsbemessung im Jahr 2006 war noch § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 anwendbaren Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) iVm der Satzung der Beklagten zu 1. (Stand: 1.1.2006). Diese enthält revisibles Recht iS von § 162 SGG, weil ihr Geltungsbereich(hierzu § 1 Abs 2 der Satzung)sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (vgl allgemein BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 17).

12

In § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a der Satzung wurde die gesetzliche Vorgabe, wonach für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist(§ 240 Abs 1 S 2 SGB V), übernommen. Auf dieser Grundlage durfte die Beklagte zu 1. neben den Einkünften des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen (hierzu vgl BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 12; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201 f) auch das Übbg für die Beitragsbemessung heranziehen. So sind auch Sozialleistungen zu berücksichtigen, wenn diese Einnahmen zum Lebensunterhalt verbraucht werden können (vgl schon BSGE 87, 228, 233 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 160 ff). Zu diesen bemessungsrelevanten Sozialleistungen gehört auch das dem Kläger gemäß § 57 SGB III(idF des 5. SGB III-ÄndG vom 22.12.2005, BGBl I 3676, im Folgenden § 57 SGB III aF) gewährte Übbg. Denn das Übbg sollte Existenzgründern durch Zahlung eines regelmäßigen Zuschusses für die Dauer von sechs Monaten gerade die Sicherung des Lebensunterhalts ermöglichen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz, BT-Drucks 13/4941 S 163 f zu § 57 des Entwurfs; Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen zum GKV-Modernisierungsgesetz , BT-Drucks 15/1525 S 139 zu Nr 144 (§ 240) Buchst a Doppelbuchst aa des Entwurfs). Von der Beitragsbemessung ausgenommen war im streitigen Zeitraum nur ein - hier nicht gewährter - Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III(§ 240 Abs 2 S 2 SGB V idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190), nicht aber das Übbg. Dieses war auch in voller Höhe zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Eine Privilegierung des zur sozialen Sicherung vorgesehenen Anteils der Leistungen an Existenzgründer sah § 240 Abs 2 S 2 SGB V(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) erst seit Einführung des Gründungszuschusses (inzwischen geregelt in § 94 SGB III) zum 1.8.2006 vor.

13

3. Entgegen der Ansicht des Klägers war das im ersten Halbjahr 2006 gewährte Übbg für die Beitragsfestsetzung den Monaten zuzuordnen, für die es dem Kläger zustand.

14

Beitragsansprüche entstehen gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Beitragsansprüche auf Sozialleistungen entstehen deshalb grundsätzlich in dem Moment, in dem der Anspruch des Leistungsempfängers hierauf entstanden ist (zu Beitragsansprüchen aus Versorgungsbezügen vgl BSG Urteil vom 12.12.1995 - 8 RKn 9/94 - Die Beiträge 1996, 378, 380).

15

Das dem Kläger gewährte Übbg ist - anders als von ihm vertreten - kein Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB IV, wie das BSG zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte bereits entschieden hat(BSG <10. Senat> SozR 4-5868 § 3 Nr 2). Vielmehr handelt es sich um eine Erwerbsersatzeinkommen vergleichbare Sozialleistung der Bundesagentur für Arbeit. Anders als Arbeitseinkommen beruht es nicht auf der selbstständigen Tätigkeit, sondern gleicht gerade die ungenügenden Erträge einer solchen Tätigkeit aus (BSG, aaO, RdNr 14). Dem schließt sich der erkennende Senat auch für die hier streitige Frage der Beitragsbemessung an.

16

Der Anspruch des Klägers auf die Sozialleistung Übbg entstand iS des § 40 SGB I monatlich und war nach § 41 SGB I mit seinem Entstehen fällig. Denn das Übbg wurde gemäß § 57 Abs 3 S 1 SGB III aF für eine Dauer von sechs Monaten geleistet und als laufende Geldleistung nach § 337 Abs 2 SGB III monatlich nachträglich ausgezahlt. Dies entspricht auch dem Inhalt des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit. Dementsprechend entstand auch der Beitragsanspruch aus dem Übbg monatlich im selben Zeitpunkt wie der Leistungsanspruch.

17

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Gebot des § 240 Abs 1 S 2 SGB V, wonach die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen hat. Dieses Gebot betrifft - wie aus dem Zusammenhang mit § 240 Abs 2 SGB V folgt - in erster Linie die Frage, welche Einnahmen bei der Beitragsbemessung (überhaupt) zu berücksichtigen sind, weil sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds (mit-)bestimmen(vgl Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 14). Eine Aussage im Sinne der Auffassung des Klägers, dass bei der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Betrachtung aller Einnahmen auf Jahresbasis zu erfolgen habe, ist dieser Regelung hingegen nicht zu entnehmen.

18

Der Zuordnung des Übbg zu den Monaten, für die es dem Kläger zustand, steht auch § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 2 S 1 der Satzung der Beklagten nicht entgegen, worin es heißt, "Die voraussichtlichen Jahreseinnahmen sind zu zwölfteln". Diese Bestimmung kann sich von vornherein nur auf Einkommensarten beziehen, die auf Jahresbasis ermittelt werden, also zB die Einnahmen des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen. Wäre diese Bestimmung - wie der Kläger meint - darüber hinausgehend auf alle Einkunftsarten bezogen, widerspräche sie den vorstehend dargestellten höherrangigen gesetzlichen Regelungen und wäre insoweit unwirksam. Unabhängig davon führt indessen auch eine systematische Auslegung der Satzung zu dem Ergebnis, dass durch § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 2 S 1 nicht die Bemessung der monatlichen Beiträge nach einem Zwölftel aller in einem Jahr erzielten Einnahmen angeordnet wird. So lautet § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 3 S 1: "Einmalige Leistungen, die im Laufe eines Jahres voraussichtlich bezogen werden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmen, werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses monatlich mit einem Zwölftel berücksichtigt". Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn ohnehin sämtliche Einnahmen innerhalb eines Jahres unterschiedslos zu zwölfteln wären.

19

4. Das vom Kläger im Jahr 2006 erzielte Arbeitseinkommen bzw seine Kapitaleinkünfte musste die Beklagte zu 1. dagegen nicht monatsbezogen berücksichtigen. Vielmehr sind diese Einnahmen - entsprechend ihrer Ermittlung im Einkommensteuerrecht - auf Jahresbasis zu ermitteln und für die Festsetzung der monatlichen Beiträge mit jeweils einem Zwölftel zu berücksichtigen.

20

Die jahresweise Betrachtung folgt für das Arbeitseinkommen schon aus § 15 Abs 1 S 1 SGB IV, wonach das Arbeitseinkommen dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn entspricht. Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs 1 S 1 Einkommensteuergesetz), wobei das Wirtschaftsjahr bei Gewerbetreibenden regelmäßig dem Kalenderjahr entspricht (§ 4a Abs 1 S 2 EStG). Die Maßgeblichkeit des nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit für die Ermittlung der beitragsrelevanten Einnahmen iS des § 240 SGB V entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl BSGE 79, 133, 138 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 102 ff; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mit näherer Begründung; BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 240 Nr 19 vorgesehen). Zugleich spricht der vom Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls betonte Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität (vgl BSG, aaO), dafür - vielfach jährlich anfallende - Kapitaleinkünfte ebenfalls auf Jahresbasis zu berücksichtigen. Abweichend vom Arbeitseinkommen (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12) und von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BSG Urteil vom 30.10.2013, aaO) kann jedoch der Nachweis über die Höhe der beitragspflichtigen Kapitaleinkünfte nicht (ausschließlich) durch den Einkommensteuerbescheid geführt werden. So hat der Senat bereits entschieden, dass der Sparer-Freibetrag iS des § 20 Abs 4 EStG bei der Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter nicht zu berücksichtigen ist(BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 19-20). Zudem werden seit 2009 pauschal versteuerte Kapitalerträge (§§ 43 ff EStG) im Einkommensteuerbescheid nicht notwendig ausgewiesen.

21

5. Verfassungsrecht wird durch die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der jeweiligen Einnahmen nicht verletzt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Selbst wenn man in der unterschiedlichen Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V bei Selbstständigen mit Übbg-Bezug im Vergleich zu Selbstständigen, die nur Arbeitseinkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielen, eine Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG erblicken wollte, wäre diese durch die vorstehend aufgezeigten Unterschiede beider Einnahmearten sachlich gerechtfertigt.

22

6. Für die Festsetzung der Beiträge des Klägers zur sPV durch die Beklagte zu 2. gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend, da nach § 57 Abs 4 S 1 SGB XI für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV § 240 SGB V entsprechend anzuwenden ist. Gleichzeitig verweist § 8 Abs 1 S 2 der Satzung der Beklagten zu 2. (Stand: 1.1.2006) für die Bemessung der Beiträge dieses Personenkreises zur sPV auf § 7 der Satzung der Beklagten zu 1.

23

7. Auch im Übrigen ist die Festsetzung der Beiträge des Klägers zur GKV und sPV zutreffend, was insoweit zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist.

24

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von thesaurierten Gewinnen eines geschlossenen Immobilienfonds bei der Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).

2

Der 1951 geborene Kläger war vom 1.5.2007 bis 31.3.2008 bei der Beklagten in der GKV freiwillig versichert und bei der Beigeladenen in der sPV pflichtversichert, ohne hauptberuflich selbstständig erwerbstätig zu sein. Im Mai 2007 legte er den Einkommensteuerbescheid (vom 18.4.2007) für das Jahr 2005 vor. Darin waren 2196 Euro Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 82 492 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Negativeinkünfte in Höhe von 36 575 Euro aus Vermietung und Verpachtung ausgewiesen. Die Beklagte setzte daraufhin seine Beiträge für die Zeit ab 1.5.2007 neu fest (Bescheid vom 4.5.2007: GKV-Beitrag 498,75 Euro, sPV-Beitrag 60,56 Euro). Eine weitere Beitragsfestsetzung erfolgte wegen einer Änderung der Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit ab 1.1.2008 (Bescheid vom 11.1.2008: GKV-Beitrag 504 Euro, sPV-Beitrag 61,20 Euro). Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 erfolgte eine weitere Neufestsetzung für die Zeit ab 31.3.2008, die der Kläger nicht angriff.

3

Gegen die Bescheide vom 4.5.2007 und 11.1.2008, die jeweils auch im Namen der Beigeladenen ergingen, legte der Kläger jeweils Widerspruch mit der Begründung ein, dass in den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen in Höhe von 63 939,47 Euro aus einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds enthalten seien; da er keine Ausschüttungen aus diesem Fonds erhalten habe, betrügen die tatsächlichen Einnahmen aus Kapitalvermögen lediglich 21 197 Euro abzüglich Werbungskosten. Beide Widersprüche wurden zurückgewiesen (Widerspruchsbescheide vom 13.2.2008 und 7.4.2008).

4

Die vom Kläger dagegen erhobenen Klagen hat das SG verbunden und sodann abgewiesen (Urteil vom 25.11.2009). Die Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen: Die Beklagte habe die Einkünfte des Klägers aus dessen Fondsbeteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen in voller Höhe der Beitragsbemessung zugrunde legen dürfen. Grundlage hierfür sei § 21 ihrer seinerzeitigen Satzung gewesen, wonach als beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel galten, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der GKV. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2500 § 240 Nr 14)reiche eine solche Generalklausel aus, um auch der Besteuerung unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen als beitragspflichtige Einnahme anzusehen. Die Satzung gebiete keine vom Einkommensteuerrecht gelöste Betrachtungsweise (so BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8). Im Übrigen spreche die steuerrechtliche Zuordnung von Einnahmen zu den steuerbaren Einkünften in der Regel dafür, diese auch beitragsrechtlich als Einnahmen zum Lebensunterhalt zu werten (so BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14). Es bestehe kein Anlass, die steuerrechtlichen Erträge der Klägers aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds anders zu bewerten. Deren Besteuerung zeige, dass trotz nicht erfolgter Ausschüttungen im Sinne des Steuerrechts ein Zufluss in das Vermögen des Klägers stattgefunden habe. Diesen Zufluss müsse sich der Kläger auch sozialversicherungsrechtlich zurechnen lassen. Im Übrigen sei für eine eigene Beurteilung der Sozialversicherungsbehörden ohne Bezugnahme auf den Einkommensteuerbescheid kein Raum. Die entsprechende Rechtsprechung des BSG zu hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12) sei auch auf andere freiwillig Versicherte der GKV zu übertragen. Die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften Pflichtversicherter und freiwillig Versicherter sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG Beschluss vom 3.2.1993 - 1 BvR 1920/92).

5

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 240 Abs 1 SGB V iVm § 21 der Satzung der Beklagten; die Satzungsbestimmung sei revisibel, da sich ihr Geltungsbereich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstrecke. Entgegen anderen Kapitaleinkünften seien die zu versteuernden Einkünfte aus dem geschlossenen Immobilienfonds nicht als beitragspflichtige Einnahme zu werten, da ihm (dem Kläger) keine Kapitalerträge zugeflossen seien, die er zum Lebensunterhalt habe verbrauchen können und die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht hätten. Die Auffassung des LSG lasse sich nicht auf das Urteil des BSG vom 17.3.2010 (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14) stützen, da er durch die Thesaurierung der Gewinne weder von einer Verbindlichkeit befreit worden sei, noch kraft freiwilligen Entschlusses eine Disposition über die Verwendung der Gewinne getroffen habe. Anders als im zitierten BSG-Urteil beruhe die Thesaurierung nicht erst auf einer Disposition im Zeitraum nach der entstandenen Beitragspflicht, sondern auf einer schon vor Jahren getroffenen Investitionsentscheidung. Zudem gebiete die Satzung vorliegend eine vom Einkommensteuerrecht gelöste Betrachtung. Demgegenüber vernachlässige das LSG das im Steuerrecht geltende Nettoprinzip, indem es entgegen dem in Art 3 GG verankerten Leistungsfähigkeitsprinzip eine Gesamtschau der Investition unterlasse, aus der er im Jahr 2011 einen Veräußerungsverlust realisiert habe. Er habe durch die Thesaurierung der Gewinne weder liquide Mittel erhalten noch ließen sich idR Anteile aus solchen Fonds gewinnbringend veräußern. Indem das LSG keine Ausnahme von der Anknüpfung des Beitrags- an das Steuerrecht zulasse, weiche es auch von der Rechtsprechung des BSG ab, die eine solche Bindung nur "in der Regel" fordere.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2013 und des Sozialgerichts München vom 25. November 2009 insgesamt sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. Mai 2007 und 11. Januar 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. Februar 2008 bzw 7. April 2008 insoweit aufzuheben, als für die Monate Mai 2007 bis März 2008 Krankenversicherungsbeiträge von mehr als 267,95 Euro sowie Pflegeversicherungsbeiträge von mehr als 32,54 Euro (insgesamt 300,49 Euro) festgesetzt wurden.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

9

Die Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt, noch eine Stellungnahme abgegeben.

Entscheidungsgründe

10

Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).

11

Die zulässige Revision des Klägers ist insgesamt unbegründet.

12

Das LSG hat zu Recht das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil bestätigt, weil die angefochtenen streitigen, auch im Namen der beigeladenen Pflegekasse ergangenen Bescheide nicht rechtswidrig sind. Die Beklagte hat die Beiträge zur GKV des bei ihr freiwillig versicherten Klägers für die Monate Mai 2007 bis März 2008 (sowie die Beiträge zur sPV namens der Beigeladenen) zutreffend festgesetzt. Insbesondere war sie berechtigt, bei der Beitragsbemessung auch thesaurierte Gewinne aus dessen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde zu legen.

13

Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt § 21 der Satzung der Beklagten in der vom LSG gewonnenen Auslegung nicht gegen revisibles Bundesrecht, insbesondere nicht gegen § 240 SGB V. Vielmehr konnten im streitbefangenen Zeitraum auf Grundlage einer solchen Satzungsbestimmung in der freiwilligen Krankenversicherung grundsätzlich auch Einnahmen aus Kapitalvermögen zur Beitragsbemessung herangezogen werden (hierzu 1.). Dabei ist auch bei nicht hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen jedenfalls von der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen auszugehen, ohne dass dies gegen das GG verstößt (hierzu 2.). Die gleiche rechtliche Beurteilung ergibt sich für die zur sPV zu entrichtenden Beiträge (hierzu 3.). Anhaltspunkte für sonstige Fehler bei der Berechnung der Beitragshöhe bestehen nicht (hierzu 4.).

14

1. Auf der Grundlage des § 21 der seinerzeitigen Satzung der Beklagten, die Ausgangspunkt für die Beitragsbemessung ist(dazu im Folgenden a), durften Einnahmen aus Kapitalvermögen grundsätzlich zur Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung herangezogen werden. Soweit der Kläger sich gegen diese Auslegung von § 21 der Satzung der Beklagten durch das LSG wendet, ist die Revision bereits deshalb unbegründet, weil es sich bei der Satzung der Beklagten nicht um revisibles Recht im Sinne von § 162 SGG handelt(dazu b). Aus § 240 SGB V folgt im Übrigen, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen in der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Höhe zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind(dazu c). Das gilt auch hinsichtlich der aus bestimmten Formen der Kapitalanlage resultierenden thesaurierten Gewinne, die - wie hier - als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig sind (dazu d). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Ergebnis bestehen nicht (dazu e).

15

a) Nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden, hier - wegen der die die Monate Mai 2007 bis März 2008 betreffenden Beitragsfestsetzungen - noch anzuwendenden Fassung (Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988 - BGBl I 2477) wurde die Beitragsbemessung durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Der jeweils zuständigen Krankenkasse - hier der Beklagten - war damit das Recht eingeräumt, die Festlegung der der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder nach Grund und Höhe durch ihre Satzung zu bestimmen. Die Gestaltungsfreiheit war allerdings durch den gesetzlich nach § 240 SGB V vorgegebenen und gezogenen Rahmen beschränkt(vgl zB Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 9 f). Nach § 240 Abs 1 S 2 SGB V ist bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Mit einzubeziehen sind demgemäß alle Einnahmen und Geldmittel, die das freiwillige Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, und zwar ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung der Einkünfte (vgl bereits BSGE 76, 34, 37 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien in BT-Drucks 11/2237 S 225 zu Art I § 249 des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines GRG). Dabei zwingt die bereits in der Begründung zu Art I § 249 des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines GRG(aaO) enthaltene Formulierung "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung" nicht etwa zu einer vom Einkommensteuerrecht gelösten Betrachtungsweise. Vielmehr eröffnet sie den Krankenkassen lediglich die Möglichkeit in ihren Satzungen Bestimmungen darüber zu treffen, wie steuerliche Vergünstigungen bei der Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder zu berücksichtigen sind (vgl BSGE 71, 137, 140 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9 S 30, 31; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 1 RdNr 16; BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 19-20).

16

Die Beklagte hatte die genannten Formulierungen des § 240 Abs 1 S 2 SGB V und der Entwurfsbegründung hierzu seinerzeit in § 21 ihrer Satzung(Satzung vom 1.1.2002, hier anzuwenden idF des 20. bis 23. Nachtrags vom 19.12.2006, 27.2.2007, 24.4.2007 und 4.12.2007) übernommen. Die Regelung hatte nach den Feststellungen des LSG im hier maßgebenden Zeitraum folgenden Wortlaut: "Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehören Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung." In derartigen Satzungsbestimmungen liegt eine ausreichende Regelung, um (neben anderen Einnahmen) auch Einnahmen eines freiwillig Versicherten aus Kapitalvermögen als bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigende Einnahmen heranzuziehen (vgl dazu schon Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Gesetzentwurf eines Gesundheitsstrukturgesetzes ua, BT-Drucks 12/3937 S 17 zu Art 1 Nr 120 <§ 240>; vgl zB BSGE 76, 34, 36 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 S 68; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201 f; BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 18; allg Meinung, zB Bernsdorff in jurisPK-SGB V, aaO, § 240 RdNr 14). Daran hält auch der Senat fest.

17

b) Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich gegen die Auslegung von § 21 der Satzung der Beklagten durch das LSG wendet, ist seine Revision allerdings schon deshalb unbegründet, weil es sich bei der Satzung der Beklagten nicht um revisibles Recht im Sinne des § 162 SGG handelt(zur Unbegründetheit - nicht Unzulässigkeit - einer Revision, die auf den Verstoß gegen nicht revisibles Recht gestützt wird vgl zB BSGE 70, 186, 188 = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 18 mwN). Nach dieser Regelung kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Zwar können auch autonome Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften als "sonstiges Recht" revisibel sein (vgl zB Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 292, 296). Vorliegend ist indessen entscheidend, dass sich der Bezirk der beklagten Krankenkasse allein auf das Gebiet des Freistaates Bayern beschränkt (§ 1 Abs 2 der Satzung vom 1.1.2002, insoweit bis heute unverändert). Daraus folgt, dass die Beklagte nur für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte mit Wohn- oder Beschäftigungsort in Bayern wählbar ist (§ 173 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB V). Der Geltungsbereich der Satzung der Beklagten erstreckt sich somit - entgegen dem Revisionsvorbringen des Klägers - nicht über den Bezirk des Bayerischen LSG hinaus. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass ein Ausnahmefall vorliegt, in dem das Revisionsgericht gleichwohl zur Auslegung nicht revisiblen Rechts befugt wäre. So hat er insbesondere keine Ausführungen dazu gemacht, dass Satzungen anderer Krankenkassen außerhalb des Freistaates Bayern zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung bewusst gleichlautende Regelungen enthielten (zu diesem Erfordernis allgemein vgl zB BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 29 mwN).

18

Folge all dessen ist, dass der Senat bei der weiteren Prüfung der Revision an die Auslegung der Satzung der Beklagten (vom 1.1.2002, hier anzuwenden idF des 20. bis 23. Nachtrags vom 19.12.2006, 27.2.2007, 24.4.2007 und 4.12.2007), insbesondere ihres § 21, durch das LSG gebunden ist(§ 202 SGG iVm § 560 ZPO), wonach auch die in einem Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgewiesenen thesaurierten Gewinne zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind. Dennoch ist der Senat nicht gehindert, die Vereinbarkeit des vom LSG festgestellten Regelungsinhalts des § 21 der Satzung mit Bundesrecht - hier insbesondere mit § 240 SGB V - zu überprüfen(vgl BSGE 110, 151 = SozR 4-5420 § 40 Nr 1, RdNr 12 mwN).

19

c) Einnahmen aus Kapitalvermögen sind im Falle des Klägers jedenfalls in der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ausgewiesenen Höhe zur Beitragsbemessung im Rahmen seiner freiwilligen Versicherung in der GKV für die streitigen Monate Mai 2007 bis März 2008 heranzuziehen, obwohl er nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig war.

20

Der Senat hat mit Urteil vom 30.10.2013 (B 12 KR 21/11 R - BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 19) bereits zu § 240 SGB V entschieden, dass Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auch bei nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwillig Versicherten der GKV der Beitragsbemessung in der Höhe zugrunde zu legen sind, die sich aus dem sie betreffenden Teil des Einkommensteuerbescheides ergibt(BSG, aaO, Leitsatz und RdNr 21 ff). Insoweit hat der Senat seine Rechtsprechung zum Nachweis des Einkommens hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger, die in der GKV freiwillig versichert sind (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff), auch auf freiwillig Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung übertragen (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 19 RdNr 21). Die hierfür maßgebenden, vorwiegend teleologischen Gründe (hierzu sogleich) gelten im Wesentlichen ebenso für Einnahmen aus Kapitalvermögen. Denn nur eine Beitragsbemessung unter Anknüpfung an die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte gewährleistet, dass bei der Beitragsbemessung entsprechend dem Gebot des § 240 Abs 1 S 2 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt wird.

21

Einnahmen aus Kapitalvermögen sind ebenso wie solche aus Vermietung und Verpachtung oder aus selbstständiger Tätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass sie im Jahresverlauf oder über Jahre hinweg erheblichen Schwankungen unterliegen können. So werden beispielsweise Zinsen auf Spareinlagen wie auch Dividenden typischerweise jährlich gutgeschrieben, während Zinsen auf Tagesgeld oder Festgeld jeweils zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften bei deren Abwicklung anfallen. Eine monatlich gleichbleibende Höhe der Einnahmen aus Kapitalvermögen erscheint von daher atypisch. Das gilt umso mehr bei einer Kombination verschiedener Anlageformen. Daher ist - kongruent zum einkommensteuerrechtlichen Veranlagungszeitraum - eine jahresweise beitragsrechtliche Betrachtung angezeigt. Ob und in welchem Umfang Einnahmen aus Kapitalvermögen anfallen, ist für Zwecke der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter zuverlässig wiederum allein dem die Person des Versicherten betreffenden Einkommensteuerbescheid zu entnehmen, der als Einkünfte aus Kapitalvermögen die erzielten Einnahmen unter Berücksichtigung steuerrechtlich anerkannter einkommensmindernder Aufwendungen ausweist (zur insoweit nicht gebotenen, sondern nur fakultativen beitragsrechtlichen Berücksichtigung des Sparer-Freibetrags vgl BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 19-20).

22

Der Berücksichtigung anderer Unterlagen als des Einkommensteuerbescheides für Zwecke der Beitragsfestsetzung steht - wie in den bereits entschiedenen Konstellationen - entgegen, dass den Krankenkassen kein geeignetes rechtliches oder tatsächliches Instrumentarium zur Ermittlung des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einkommens freiwillig Versicherter zur Verfügung steht, welches verwaltungsmäßig rechtssicher und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragend durchführbar wäre und welches ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (zu diesem Gesichtspunkt bereits BSGE 57, 235, 237 f = SozR 2200 § 180 Nr 19 S 59 f). Insbesondere übersteigt es den den Trägern der GKV zumutbaren Verwaltungsaufwand, die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten in vergleichbarer Situation wie derjenigen des Klägers oder gar in Situationen mit noch deutlich komplexeren Finanzprodukten selbst zu prüfen und zu bewerten. Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (vgl BSGE 79, 133, 139 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 104; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 19 RdNr 23).

23

Die Maßgeblichkeit der Feststellungen des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis der aus Kapitalvermögen erzielten Einnahmen ergibt sich - wie der Senat zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ebenfalls bereits ausgeführt hat (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 19 RdNr 24) - insbesondere auch aus der im Gesetz angelegten Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung (vgl dazu allgemein Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung - Agrarsozialreformgesetz 1995, BT-Drucks 12/5700 S 92 Zu Art 3 Zu Nr 2; zum Nachweis des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger nach § 165 SGB VI vgl BSG SozR 4-2600 § 165 Nr 1 RdNr 12 ff). Diese findet ihren Ausdruck unter anderem in § 15 Abs 1 SGB IV. Darin ist Arbeitseinkommen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nicht nur als der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn (aus einer selbstständigen Tätigkeit) definiert (§ 15 Abs 1 S 1 SGB IV). Vielmehr ordnet § 15 Abs 1 S 2 SGB IV seit dem 1.1.1995 darüber hinausgehend an, dass Einkommen dann als Arbeitseinkommen zu werten ist, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Zudem betonen die Gesetzesmaterialien hierzu (BT-Drucks 12/5700, aaO, ebenda), dass der Gewinn (unverändert) aus dem Steuerbescheid zu entnehmen ist, um so eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen. Nichts anderes kann in Bezug auf andere Bestandteile des Gesamteinkommens im Sinne von § 16 SGB IV gelten, welches als Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts definiert ist.

24

An dieser rechtlichen Beurteilung hält der Senat - jedenfalls hinsichtlich der hier allein zu beurteilenden, bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage - aus den dargestellten Erwägungen trotz in der Fachliteratur geäußerter Kritik (Schaer/Müller, Anm zu BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 19, SGb 2015, 224 ff)fest. Der Schaffung von Regelungen zum Nachweis der berücksichtigungsfähigen Einnahmen zum 1.1.2009 in §§ 6, 7 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 (BeitrVerfGrsSz) besagt nichts über die zuvor geltende Rechtslage. Vielmehr hat insbesondere der Gesetzgeber trotz vorgenommener Änderungen in § 240 SGB V bislang keinen Anlass gesehen, die seit langem bestehende Rechtsprechung des Senats zur Maßgeblichkeit von Einkommensteuerbescheiden für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei freiwilligen Mitgliedern der GKV(vgl insbesondere BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff) zu revidieren (anders demgegenüber etwa die Reaktion auf das Urteil des Senats vom 18.12.2013 - B 12 KR 15/11 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 21 durch den mWv 21.7.2014 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz vom 21.7.2014 geänderten § 240 Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB V; vgl dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 18/1307 S 41, Zu Nummer 16 <§ 240> Zu Buchstabe a).

25

d) Entgegen dem Revisionsvorbringen des Klägers ist eine Beitragsbemessung unter Einschluss thesaurierter Gewinne, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sind, im Zeitpunkt ihrer einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung mit Blick auf die Besonderheiten des Steuerrechts nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr geboten.

26

Allgemein gilt für den hier streitbefangenen Zeitraum Folgendes: Nach § 8 Abs 5 S 3 Teils 1 Investmentsteuergesetz(; zu dessen grundsätzlicher Anwendbarkeit auch auf geschlossene Immobilienfonds vgl Haisch/Helios, Finanz-Rundschau 2014, 313 f) ist der Veräußerungserlös aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen nämlich um die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern. Diese ausdrückliche Regelung galt zwar erst seit 18.8.2007 (vgl § 8 Abs 5 S 3 InvStG idF durch Art 8 Nr 7 Buchst a iVm Art 14 Abs 1 Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007, BGBl I 1912), knüpfte aber an die bereits zuvor bestehende Rechtslage an (vgl Entwurf der Bundesregierung eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, BR-Drucks 220/07 S 146 f zu Art 8 Allgemeines und S 148, Zu Nummer 7 <§ 8> Zu Art 8 Nr 7 Buchstabe a; vgl auch Geurts in Bordewin/Brandt, Kommentar zum EStG, § 2 InvStG RdNr 42, Stand Einzelkommentierung Oktober 2006; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 7. Aufl 2007, § 20 RdNr 145). Würden thesaurierte Gewinne im Jahr ihrer einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung nicht zur Beitragsbemessung herangezogen, blieben sie - die aus den oben genannten Gründen notwendige Anknüpfung an die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einnahmen vorausgesetzt - vollständig unberücksichtigt. Sie wären nämlich in einem späteren, den Veräußerungsgewinn erfassenden Einkommensteuerbescheid nicht ausgewiesen und im Falle eines Veräußerungsverlustes bliebe selbst ihre den steuerrechtlich relevanten Veräußerungserlös mindernde, folglich verlustvergrößernde und damit die Steuerlast des Betroffenen verringernde Wirkung außer Ansatz. Demzufolge muss hier von einer steuerrechtlich relevanten, vom Kläger nach den Feststellungen des LSG insoweit auch gar nicht beanstandeten Vereinnahmung der thesaurierten Gewinne in Form eines eingetretenen Wertzuwachses des Immobilienfonds-Vermögens ebenso ausgegangen werden wie von einem Wertzuwachs bei den - grundsätzlich als wirtschaftlich verwertbar anzusehenden - Anteilen der Gesellschafter im Sinne eines Zuflusses aus Kapitalvermögen (vgl § 11 Abs 1, § 20 EStG); nichts anderes kann dann für die regelhaft gebotene entsprechende beitragsrechtliche Berücksichtigung im Rahmen des § 240 Abs 1 SGB V und der darauf fußenden Satzung gelten.

27

Das in der Revisionsbegründung des Klägers in Bezug genommene objektive bzw subjektive Nettoprinzip des Einkommensteuerrechts, wonach prinzipiell alle Aufwendungen, die durch die Einnahmeerzielung veranlasst sind, von den Einnahmen abzuziehen sind bzw das Existenzminimum steuerfrei zu belassen ist (zum Begriffsinhalt vgl Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 34. Aufl 2015, § 2 RdNr 10 f), steht dieser Auslegung des § 240 Abs 1 S 2 SGB V nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Prinzipien durch die in Frage stehende beitragsrechtliche Anknüpfung an die im Einkommensteuerbescheid für 2005 ausgewiesenen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen in unzulässiger Weise missachtet worden sein könnten, bestehen nicht. Demzufolge ist steuerrechtlich ebenso wie beitragsrechtlich grundsätzlich auch ohne Belang, dass der Kläger das Fehlen von Ausschüttungen bzw die (zunächst) fehlende freie Verfügbarkeit über die Anteile des geschlossenen Fonds geltend macht.

28

Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen zum Nettoprinzip demgegenüber auf eine Anwendung des im Einkommensteuerrecht zulässigen vertikalen Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten bei der Bemessung seiner Beiträge zielen, so ist auch dem nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein solcher vertikaler Verlustausgleich auch bei Einkunftsarten, die nur bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig sind, ausgeschlossen, weil dieser Ausschluss ein wesentliches Element zur Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten und anderen Versicherungspflichtigen ist (so BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 15 ff mwN). Da das Gesetz bei Pflichtversicherten einen Verlustausgleich nicht vorsieht, entspricht es dem Sinn und Zweck des § 240 Abs 2 S 1 SGB V, wonach bei einem freiwilligen Mitglied der Beitragsbemessung mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zugrunde zu legen sind, dass eine umfassende Privilegierung auch für freiwillig Versicherte nicht gelten kann.

29

Allgemein gilt, dass bei steuerrechtlichen Gestaltungen stets auch die beitragsrechtlichen Auswirkungen im Voraus bedacht werden sollten; allein der Umstand, dass eine im Einzelfall privatautonom gewählte Gestaltung unerwartete Beitragslasten zur Folge hat, begründet keine Notwendigkeit zur restriktiven Auslegung des einschlägigen Sozialversicherungsrechts. Auch vorliegend lag es in der Dispositionsfreiheit des Klägers, sich für oder gegen eine Anlageform zu entscheiden, durch deren vertragliche Ausgestaltung er während der Laufzeit über anfallende, steuer- und beitragspflichtige Gewinne nicht frei verfügen konnte, weil diese Gewinne unmittelbar reinvestiert wurden. Gerade diese vertraglich begründete Verwendungsbindung der wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnenden Gewinne stellt - entgegen dem Revisionsvorbringen und ohne das dies für die Entscheidung allein tragend wäre - eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit dem Fall der unmittelbaren Auszahlung von Einnahmen aus Kapitalerträgen zur Darlehenstilgung an ein Kreditinstitut statt an den Versicherten her (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14). Auf den konkreten Zeitpunkt der eingegangenen vertraglichen Verwendungsbindung kommt es dabei nicht an.

30

Schließlich steht der Auslegung des § 240 SGB V im Sinne der Maßgeblichkeit der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts und eines Nachweises von Einnahmen durch Einkommensteuerbescheide auch nicht entgegen, dass im Leistungsrecht der GKV - in Bezug auf die Berechnung der Höhe von Entgeltersatzleistungen wie dem Krankengeld - abweichende Grundsätze gelten können(vgl bereits <12. Senat> BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 18 einerseits,<1. Senat> BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7 andererseits).

31

e) Die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften bei freiwillig Versicherten einerseits und Pflichtversicherten andererseits ist im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl bereits dazu BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr 2; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 22; BVerfG SozR 3-2500 § 240 Nr 11). Neue, bisher nicht berücksichtigte Argumente, die Anlass zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung geben könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen.

32

2. Die vorstehenden Erwägungen gelten gemäß § 57 Abs 4 S 1 SGB XI für die zur sPV zu entrichtenden Beiträge entsprechend, da diese Vorschrift auf § 240 SGB V verweist. Im selben Sinne erklärt § 8 der Satzung der Beigeladenen(Stand: 1.4.2007) hinsichtlich der Beiträge zur sPV die Satzung der Beklagten für entsprechend anwendbar.

33

3. Für Fehler bei der konkreten Berechnung der Beiträge des Klägers zur GKV und sPV bestehen keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

34

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2015 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Juli 2014 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

2

Die 1965 geborene Klägerin arbeitete zuletzt ohne tarifvertragliche Bindung bei der M. GmbH (Arbeitgeber). Seit dem 20.11.2009 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses für einen solchen Fall war im Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden. Mit Bescheid vom 11.4.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom Januar 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung - zunächst befristet vom 1.1.2011 bis zum 30.11.2012, daran anschließend auf Dauer (Bescheid vom 6.9.2012). Zum 31.12.2012 wurde das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers beendet.

3

Im Mai 2011 zahlte der Arbeitgeber der Klägerin eine Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010, deren Höhe er im August 2012 gegenüber der Beklagten mit 5500 Euro angab. Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom September 2012 zur beabsichtigten Anwendung der Hinzuverdienstregelung machte die Klägerin geltend, dass die Urlaubsabgeltung für einen Zeitraum vor Beginn der Rente gezahlt worden sei und sie seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung mehr erbracht habe.

4

Mit Bescheid vom 2.10.2012 berechnete die Beklagte die Rente ab 1.5.2011 neu und stellte eine Überzahlung iHv 729,75 Euro fest. In der Anlage 10 zu diesem Bescheid hob die Beklagte den "Rentenbescheid vom 14.04.2011" hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1.5.2011 nach § 48 SGB X auf und forderte die Erstattung der dadurch entstandenen Überzahlung. Das einmalig im Mai 2011 gezahlte Arbeitsentgelt sei als Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI zu berücksichtigen, denn es stamme aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn noch bestanden habe.

5

Widerspruch und Klage der Klägerin sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 25.11.2013; Urteil vom 1.7.2014).

6

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das LSG die Berufung zugelassen (Beschluss vom 10.12.2014). Anschließend hat es das Urteil des SG aufgehoben, ebenso den Bescheid der Beklagten vom 2.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 insoweit, als darin die Rentenbewilligung für Mai 2011 in Höhe von 729,75 Euro aufgehoben und dieser Betrag zurückgefordert wurde (Urteil vom 16.6.2015). Eine Anrechnung der Urlaubsabgeltung auf die Rente der Klägerin habe nicht zu erfolgen. Zwar handele es sich bei der streitigen Einmalzahlung um Arbeitsentgelt iS des § 96a SGB VI iVm § 14 SGB IV, jedoch stamme dieses nicht aus einer noch bestehenden Beschäftigung iS des § 96a SGB VI. Obwohl das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin nicht aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen zum Ruhen gekommen sei, liege insoweit eine vergleichbare Sachlage iS des Art 3 Abs 1 GG vor, denn es habe wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit der Klägerin an einer Arbeit auf Kosten der Gesundheit und an einer Wahrnehmung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber gefehlt.

7

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a SGB VI. Die Norm sei auch auf Arbeitsentgelt aus einer nicht tatsächlich ausgeübten Beschäftigung anzuwenden, sofern das Arbeitsverhältnis nicht infolge arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen ab Rentenbeginn zum Ruhen gebracht werde. Der vorliegende Sachverhalt sei mit diesen Fällen nicht vergleichbar. § 96a SGB VI solle die "Lohnersatzfunktion der Rente" stärken und eine "Übersicherung" beim Versicherten verhindern. Aus der gezahlten Rente und einem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung solle kein höheres Gesamteinkommen erzielt werden als vor dem Rentenbezug.

8

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2015 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Juli 2014 zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG).

12

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der mit einer Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG) angegriffene Bescheid vom 2.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013, mit dem die Beklagte ihren Rentenbewilligungsbescheid vom 11.4.2011 hinsichtlich der Rentenhöhe teilweise mit Wirkung ab 1.5.2011 aufgehoben und die Erstattung der entstandenen Überzahlung iHv 729,75 Euro gefordert hat.

13

Das LSG hat das Urteil des SG und die angegriffenen Bescheide der Beklagten zu Unrecht aufgehoben. Die Beklagte war berechtigt, die der Klägerin gezahlte Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 als Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI bei ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu berücksichtigen und den Überzahlungsbetrag zurückzufordern.

14

A. Der Bescheid vom 2.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 ist formell rechtmäßig.

15

I. Die Klägerin wurde vor Erlass des angefochtenen Bescheids ordnungsgemäß angehört (§ 24 Abs 1 SGB X). Davon konnte schon deshalb nicht nach § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X abgesehen werden, weil die Beklagte von der Klägerin auch die Erstattung von Leistungen für die Vergangenheit verlangt(vgl BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 19).

16

II. Die Entscheidung der Beklagten ist hinreichend bestimmt iS von § 33 Abs 1 SGB X. Unerheblich ist insoweit, dass die Beklagte die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung und die Erstattung der dadurch entstandenen Überzahlung erst in der Anlage 10 des Bescheids vom 2.10.2012 unter der Überschrift "Bescheidaufhebung und deren Begründung" verfügt hat ( vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 81/11 R - Juris RdNr 24). Denn auch die Anlage 10 ist Bestandteil des Bescheids.

17

Unschädlich ist ebenso, dass die Beklagte den teilweise aufgehobenen Bescheid als "Rentenbescheid vom 14.04.2011" (richtig: 11.4.2011) bezeichnet hat. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler (§ 38 SGB X), der keinen Einfluss auf die Bestimmtheit des angefochtenen Bescheids hat (§ 33 Abs 1 SGB X; vgl BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 2 RdNr 18).

18

B. Die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung ist auch materiell rechtmäßig.

19

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 11.4.2011 ab 1.5.2011 ist § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und S 3 SGB X iVm § 96a Abs 1, Abs 1a und Abs 2 Nr 2, 3 SGB VI(die Bestimmungen des SGB VI idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8.4.2008 - BGBl I 681; im Folgenden: aF).

20

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs 1 S 1 SGB X). Nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse - binnen Jahresfrist nach § 48 Abs 4 S 1 und 2 iVm § 45 Abs 4 S 2 SGB X - aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Das ist hier der Fall.

21

I. Die von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X vorausgesetzte wesentliche Änderung der Verhältnisse ist aufgrund der Zahlung der Urlaubsabgeltung im Mai 2011 eingetreten. Bei der Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 handelt es sich um Arbeitsentgelt nach § 96a Abs 1 SGB VI aF iVm § 14 SGB IV(1.), das als Hinzuverdienst aus einem Beschäftigungsverhältnis während des Rentenbezugs anzusehen ist (2.). Aufgrund dessen stand der Klägerin der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung im Monat Mai nur in geminderter Höhe zu, so dass der Rentenbewilligungsbescheid insoweit aufzuheben war (3.).

22

1. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Urlaubsabgeltung grundsätzlich Arbeitsentgelt iS von § 96a Abs 1 SGB VI aF iVm § 14 SGB IV ist.

23

Nach § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF wird die in § 96a Abs 2 SGB VI aF näher bestimmte Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 aaO genannten Beträge nicht übersteigt. Danach ist als Hinzuverdienst insbesondere Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung zu berücksichtigen. Was als Arbeitsentgelt iS dieser Bestimmung anzusehen ist, bestimmt sich nach den für alle Versicherungszweige geltenden Regelungen in § 14 SGB IV(vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 30 mwN). Ergänzend sind die Bestimmungen der auf der Grundlage von § 17 Abs 1 SGB IV erlassenen "Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt"(Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV vom 21.12.2006, BGBl I 3385) heranzuziehen (vgl BSG Urteil vom 16.2.1989 - 4 RA 2/88 - SozR 2200 § 1241 f Nr 2 S 8 - Juris RdNr 14 - noch zu der am 31.12.2006 außer Kraft getretenen Arbeitsentgeltverordnung; s auch Gürtner in Kasseler Kommentar, § 34 SGB VI RdNr 19, Stand der Einzelkommentierung Mai 2017; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 11, Stand der Einzelkommentierung Juni 2015; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 34 RdNr 34, Stand der Einzelkommentierung April 2013). Schließlich ist grundsätzlich zu untersuchen, ob Sonderregelungen außerhalb der §§ 14, 17 SGB IV das Arbeitsentgelt abweichend regeln(§ 1 Abs 3 SGB IV, vgl hierzu zB Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 70, Stand der Einzelkommentierung Februar 2016). Aus den beiden letztgenannten Prüfungsschritten ergeben sich für die Urlaubsabgeltung jedoch keine Erkenntnisse (s aber Parallelentscheidung des Senats zum Az B 13 R 33/16 R).

24

Nach § 14 Abs 1 S 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Diese weite Begriffsbestimmung umfasst alle Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Hierunter fallen die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung, aber auch Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Urlaubsgeld (vgl BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 38; BSG Urteil vom 12.3.1986 - 5a RKnU 2/85 - BSGE 60, 39, 40 = SozR 2200 § 571 Nr 25 S 58). In Betracht kommen auch einmalige Einnahmen, die - wie hier die Urlaubsabgeltung - nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl die Definition des § 23a Abs 1 S 1 SGB IV). Solche Einnahmen müssen sich aber zeitlich der Beschäftigung zuordnen lassen und dürfen sich nicht - wie etwa echte Abfindungen, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, oder Ruhegehälter - ihrer Zweckbestimmung nach allein auf die Zeit nach dem beendeten Arbeitsverhältnis beziehen (vgl Senatsurteile vom 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 3 RdNr 26; vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 2 RdNr 21; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17, Juris RdNr 15; BSG Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 - BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2, Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 29.8.1984 - 11 RK 5/83 - SozR 5420 § 2 Nr 31, Juris RdNr 11; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand Februar 2016, K § 14 RdNr 26; Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 2. Aufl 2014, § 14 RdNr 6 f).

25

Nach diesen Maßstäben sieht der Senat Leistungen zur Urlaubsabgeltung weiterhin als Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV an(vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 33 mwN ). Auch wenn diese grundsätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzen (a), stehen sie nach ihrer Zweckbestimmung noch im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis (b). An diesem Ergebnis ändert sich durch die Aufgabe der sog Surrogatstheorie nichts (c). Auf die Rechtswidrigkeit der hier erfolgten vorzeitigen Urlaubsabgeltung kommt es nach § 14 SGB IV nicht an(d). Eine spezialgesetzliche Ausnahme von der Einordnung der Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt liegt nicht vor; sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 14 Abs 1 S 3 SGB IV(in der bis zum 22.4.2015 geltenden Fassung) oder § 17 SGB IV iVm § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SvEV in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung der Verordnung vom 10.11.2010 (BGBl I 1751).

26

a) Der Anspruch auf Urlaub ist nach § 7 Abs 4 BUrlG zwar nur dann abzugelten, wenn er "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann". Der Urlaub wandelt sich danach mit (nicht: nach) der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl BAG Urteil vom 9.8.2011 - 9 AZR 365/10 - BAGE 139, 1-14, Juris RdNr 17; vgl bereits BSG Urteil vom 26.1.1967 - 3 RK 44/64 - BSGE 26, 68, 70 = SozR Nr 21 zu § 160 RVO, Juris RdNr 21) in einen Abgeltungsanspruch um, ohne dass es dafür noch einer weiteren Handlung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers bedarf (vgl BAG Urteil vom 5.12.1995 - 9 AZR 871/94 - BAGE 81, 339, Juris RdNr 23). Es handelt sich bei § 7 Abs 4 BUrlG auch um eine Vorschrift, von der, soweit der gesetzliche Mindesturlaub(§ 3 BUrlG) betroffen ist, nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann (§ 13 Abs 1 BUrlG). Dies gilt ebenso für tarifliche Regelungen (vgl BAG Urteil vom 18.6.1980 - 6 AZR 328/78 - Juris RdNr 12). Das dadurch bewirkte Verbot der vorzeitigen Abgeltung des Mindestjahresurlaubs soll gewährleisten, dass der Arbeitnehmer über eine tatsächliche Ruhezeit zum Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit verfügen kann (vgl EuGH Urteil vom 16.3.2006 - C-131/04 ua - Slg 2006, I-2531 - Juris RdNr 60).

27

b) Hieraus folgt jedoch andererseits auch, dass die Urlaubsabgeltung stets in einem engen inneren und zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch steht. Für die Einordnung als Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV ist es daher nicht entscheidend, ob der jeweilige Urlaubsabgeltungsanspruch den Mindesturlaub bzw eventuell darüber hinausgehenden Urlaub betrifft und erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder eventuell bereits vorher rechtlich entsteht bzw ausgezahlt wird.

28

Denn Voraussetzung für die Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich ein bis dahin noch bestehender Urlaubsanspruch. Mit dem Abgeltungsanspruch werden die in einem bestimmten Jahr des Beschäftigungsverhältnisses (Bezugszeitraum bzw Urlaubsjahr) entstandenen, aber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch nicht gewährten und nicht verfallenen Urlaubstage in Geld ersetzt. Nach der neueren Rechtsprechung des BAG verfallen Urlaubsansprüche - auch im Fall der dauernden Arbeitsunfähigkeit - nach § 7 Abs 3 S 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, dh am 31.3. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres (BAG Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 353/10 - Juris RdNr 23; BAG Urteil vom 15.10.2013 - 9 AZR 302/12 - Juris RdNr 11; EuGH Urteil vom 22.11.2011 - C-214/10 Slg 2011, I-11757 -RdNr 44). Sofern sich eine besondere arbeitsvertragliche Regelung ausschließlich auf solche Urlaubsansprüche bezieht, die wegen Zeitablaufs schon verfallen sind, kommt eine - über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende - Abgeltung ausnahmsweise auch im bestehenden Arbeitsverhältnis in Betracht (BAG Urteil vom 18.10.2011 - 9 AZR 303/10 - Juris RdNr 21).

29

Die Entstehung und der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist in all diesen Fällen eng mit dem Schicksal des Urlaubsanspruchs verknüpft. Auch die Höhe der finanziellen Abgeltung ist in der Weise zu berechnen, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er den Urlaubsanspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses realisiert (vgl EuGH Urteil vom 20.1.2009 - C-350/06 > - Juris RdNr 61; vgl § 11 BUrlG). Es handelt sich daher bei der Urlaubsabgeltung um eine dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis obliegende Gegenleistung (so schon BSG Urteil vom 26.1.1967 - 3 RK 44/64 - BSGE 26, 68 = SozR Nr 21 zu § 160 RVO, Juris RdNr 21), die aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erst mit dem Verfall bzw der Unmöglichkeit einer Erfüllung des Urlaubsanspruchs anfällt. Da der Abgeltungsanspruch als Sekundäranspruch (vgl Schinz in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl 2016, § 7 BUrlG RdNr 110)an die Stelle des bereits während der Beschäftigung erworbenen Urlaubsanspruchs tritt, unterscheidet er sich damit auch von einer echten Abfindung, die den Arbeitnehmer für den Wegfall erst künftiger Verdienstmöglichkeiten entschädigt.

30

c) Soweit sich frühere Entscheidungen bei ihrer Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV(vgl ua BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 38/92 - SozR 3-2200 § 182 Nr 16, S 75f, Juris RdNr 14 f; BSG Urteil vom 29.7.1993 - 11 RAr 17/92 - Juris RdNr 15; BAG Urteil vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05 - BAGE 117, 231-247, Juris RdNr 51) auf die sog Surrogatstheorie des BAG bezogen haben, ändert sich durch deren Aufgabe (ua Urteile des BAG vom 13.12.2011 - 9 AZR 399/10 - RdNr 15; vom 19.6.2012 - 9 AZR 652/10 - BAGE 142, 64 in Folge der Rechtsprechung des EuGH Urteil vom 20.1.2009 - C-350/06 und C-520/06 - Slg 2009, I-179) an dem hier gefundenen Ergebnis nichts.

31

Nach der sog Surrogatstheorie (vgl hierzu zusammenfassend BAG Urteil vom 19.6.2012 - 9 AZR 652/10 - BAGE 142, 64, Juris RdNr 16) blieb der Abgeltungsanspruch an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch selbst. Danach wurde vorausgesetzt, dass der Urlaubsanspruch noch erfüllt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis (hypothetisch) weiter bestünde. Der Arbeitnehmer sollte trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell in die Lage versetzt werden, Freizeit zur Erholung zu nehmen (vgl BAG Urteil vom 23.6.1983 - 6 AZR 180/80 - BAGE 44, 75, Juris RdNr 18).

32

Nunmehr wird der Abgeltungsanspruch dagegen als ein reiner Geldanspruch verstanden, der einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers bildet und sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber unterscheidet (BAG Urteil vom 19.5.2015 - 9 AZR 725/13 - Juris RdNr 18; BAG Urteil vom 22.9.2015 - 9 AZR 170/14 - BAGE 152, 308). Es kommt nicht mehr darauf an, ob der Urlaubsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch "erfüllbar" wäre.

33

Damit bleibt trotz der Aufgabe der Surrogatstheorie für die grundsätzliche Einordnung der Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV entscheidend, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung eine seiner Grundvoraussetzungen und seinen Umfang dem laufenden Arbeitsverhältnis verdankt. Der Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis kann durch die Aufgabe der Surrogatstheorie demnach als gestärkt betrachtet werden. Der Zweck der Urlaubsabgeltung wird nicht mehr gedanklich mit einer fiktiven nachträglichen Urlaubszeit verknüpft und damit von der Zeit nach dem Arbeitsverhältnis gelöst.

34

Insoweit lässt sich auch aus der speziellen Vorschrift des § 157 Abs 2 SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, die für die Urlaubsabgeltung einen Zeitraum beginnend mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses ansetzt(vgl insoweit auch die vorübergehend vom 1.1.1982 bis 31.12.1985 geltenden Vorschriften des § 1227 Abs 2 RVO, § 2 Abs 3 AVG, § 168 Abs 1 S 2 AFG, § 311 S 3 RVO), kein für § 14 SGB IV verallgemeinerungsfähiger Gedanke ableiten. Die Bedeutung dieser Vorschrift beschränkt sich auf ihren Regelungsbereich.

35

Vereinbar mit dem gefundenen Ergebnis sind insbesondere auch die Entscheidungen anderer Senate, wonach die Urlaubsabgeltung nicht den Charakter eines Arbeitsentgelts für die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegende Zeit hat und das Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis insoweit nicht durch die Urlaubsabgeltung verlängert wird (vgl bereits BSG Urteil vom 22.11.1960 - 7 RAr 109/58 - BSGE 13, 155, 158 = SozR Nr 3 zu § 85 AVAVG; soweit sich das Urteil des BSG vom 4.3.2014 - B 1 KR 68/12 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 22 Juris RdNr 13 mit der Aussage, die Urlaubsabgeltung stelle kein Arbeitsentgelt dar, auf die Entscheidungen des BSG vom 20.3.1984 - 8 RK 4/83 - BSGE 56, 208, 210 = SozR 2200 § 189 Nr 4, Juris RdNr 13 und BSG Urteil vom 27.6.1984 - 3 RK 9/83 - SozR 2200 § 189 Nr 5 Juris RdNr 10 ff bezieht, geht es dort im Kern darum, dass die Urlaubsabgeltung kein "mit der Krankengeldzahlung zeitlich konkurrierendes Arbeitsentgelt-Surrogat" sei, weil im Krankheitsfall der Urlaub und damit auch der Abgeltungszeitraum unterbrochen werde, sodass während dieser Zeit der Krankengeldanspruch nicht ruhe).

36

d) Im konkreten Fall bestehen an der grundsätzlichen Einordnung der Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) umso weniger Zweifel, als diese bereits vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses geleistet wurde.

37

Insoweit ist unerheblich, dass die vorzeitige Zahlung - jedenfalls in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaub - rechtswidrig erfolgt ist (§ 134 BGB). Da der Mindesturlaubsanspruch für 2010 im Mai 2011 noch nicht verfallen war, war dessen Abgeltung vor Ende des Arbeitsverhältnisses rechtlich nicht zulässig (vgl a bzw b). Im Rahmen des § 14 SGB IV kommt es jedoch ausdrücklich nicht darauf an, ob auf die Leistung ein Rechtsanspruch besteht. In einem solchen Fall genügt es, dass die Klägerin - wie hier - die Leistung im Hinblick auf das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich erhalten hat (vgl BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 12 KR 13/01 R - SozR 3-2400 § 14 Nr 24 S 64, Juris RdNr 22).

38

2. Es handelt sich bei der Urlaubsabgeltung aus dem Jahr 2010 auch um einen Hinzuverdienst iS des § 96a SGB VI aF, der während des Rentenbezugs (a) ungeachtet einer fehlenden tatsächlichen Arbeitsleistung (b) aus einem noch nicht beendeten Beschäftigungsverhältnis (c) erzielt wurde.

39

a) Ein Hinzuverdienst liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Arbeitsentgelt nicht nur während des Rentenbezugs tatsächlich zugeflossen ist, sondern dieser Zeit auch rechtlich zugeordnet werden kann. Dieses Erfordernis ergibt sich aus Wortlaut und Systematik (aa) sowie aus Sinn und Zweck des § 96a SGB VI aF(bb) und ist bei der Urlaubsabgeltung als einmaligem Arbeitsentgelt unter wertender Betrachtung von deren Art und Charakter hier grundsätzlich gegeben (cc).

40

aa) Die erforderliche zeitlich-rechtliche Kongruenz der beiden Geldleistungen lässt sich bereits aus dem Begriff "Hinzuverdienst" und der systematischen Einordnung des § 96a SGB VI aF im Unterabschnitt "Zusammentreffen von Renten und Einkünften" schlussfolgern.

41

Sowohl die Rente (vgl § 63 Abs 6, § 64 SGB VI) als auch das laufende Arbeitsentgelt werden grundsätzlich monatsweise bezogen. Indem das Gesetz in § 96a Abs 1 SGB VI aF auf das Arbeitsentgelt "im Monat" und damit auf denselben Bezugszeitraum wie für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abstellt, geht es ersichtlich von dem Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses mit laufend gezahltem Arbeitsentgelt und damit von gleichzeitig für denselben Zeitraum erzielten Geldleistungen aus(vgl BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 Juris RdNr 25). Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Hinzuverdienst auf die Zeit des Rentenbezugs entfallen muss, ergeben sich aus der speziellen Regelung des § 96a Abs 3 S 1 und 2 SGB VI aF zur Berücksichtigung bestimmter Sozialleistungen. Dort wird einleitend formuliert, dass diese bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der "neben" einer Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung "erzielt" wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleichstehen.

42

bb) Allein die gleichzeitige Erzielung von Hinzuverdienst und Rente entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 96a SGB VI aF.

43

Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden mit dem Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) zum 1.1.1996 eingeführt. Der Gesetzgeber (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11.10.1995, BT-Drucks 13/2590 S 19) ließ sich im Wesentlichen von der Funktion der Rente wegen Erwerbsminderung als "Lohnersatz" leiten. Ziel der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sei es, dem in seiner Erwerbsfähigkeit geminderten Versicherten den Lohn, der aufgrund der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr erzielt werden könne, in einem Umfang zu ersetzen, der der lebensstandardsichernden Funktion der Rente entspreche. Durch die Hinzuverdienstgrenze solle verhindert werden, dass der Versicherte durch Rente und Hinzuverdienst ein höheres Gesamteinkommen erzielen könne als vor dem Rentenbezug (vgl BR-Drucks 496/95 S 42 f).

44

Wird die Rente als Kompensation für die mit den gesundheitlichen Leistungseinschränkungen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile verstanden, ist eine Minderung der Rente aber nur durch einen solchen Hinzuverdienst angebracht, den der Versicherte trotz bzw mit der geminderten Erwerbsfähigkeit im jeweiligen Zahlungsmonat der Rente "gleichzeitig" erwirtschaften kann. Das von der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgedeckte Risiko hat sich dann in dem jeweiligen Bezugszeitraum nicht voll verwirklicht. Als Regelung zur Vermeidung einer Übersicherung durch den "gleichzeitigen Bezug" von Arbeitsentgelt und einer als Ersatz für Arbeitsentgelt konzipierten Erwerbsminderungsrente (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.6.2007 - 1 BvR 154/05 - Juris RdNr 9; BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 Juris RdNr 37) stellt § 96a SGB VI aF auch eine verhältnismäßige Bestimmung von Inhalt und Schranken iS von Art 14 Abs 1 GG dar. Erforderlich ist daher über den (ggf zeitlich zufälligen) Zufluss des Arbeitsentgelts nach Rentenbeginn hinaus auch eine rechtliche Zuordnung des Arbeitsentgelts zum Zeitraum der Rentenleistung.

45

cc) Ob im Einzelfall ein mit der Rentenleistung kongruent erzieltes "einmaliges Arbeitsentgelt" vorliegt, erfordert eine wertende Betrachtung von Art und Charakter der einmaligen Leistung. Danach ist die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 hier während des Rentenbezugs erzielt worden.

46

Während laufende Leistungen (zB Lohn, Gehalt, Entgeltfortzahlung) in der Regel unproblematisch zeitlich zugeordnet werden können, ist die Einordnung einer einmaligen Einnahme - wie hier der Urlaubsabgeltung - schwieriger. Denn einmalige Einnahmen sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl die Definition des § 23a Abs 1 S 1 SGB IV).

47

Obwohl der Urlaubsabgeltungsanspruch regelmäßig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, ist er nicht der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen (vgl oben zu a). Endet das Arbeitsverhältnis (zum Beschäftigungsverhältnis s unter c) vor oder zeitgleich mit dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung, so ist eine Urlaubsabgeltung - ungeachtet ihres späteren Zuflusses während des Rentenbezugs - kein rentenschädlicher Hinzuverdienst (vgl Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB VI, Stand Februar 2008 - § 96a RdNr 15c, 15d; KomGRV, Stand März 2013, § 96a SGB VI RdNr 3). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete erst am 31.12.2012.

48

Aus dem Charakter des Urlaubsabgeltungsanspruchs ergibt sich außerdem, dass die Urlaubsabgeltung nicht dem ursprünglichen Urlaubsjahr (hier 2010) zugeordnet werden kann. Denn die Urlaubsabgeltung setzt nicht nur das Entstehen eines Urlaubsanspruchs in einem bestimmten Jahr, sondern vielmehr auch dessen weitere Übertragung im Rahmen eines Verfallzeitraums von 15 Monaten voraus (so a, bb). Die Abgeltung erfolgt gerade deshalb, weil der Urlaub in dem Jahr seiner Entstehung und auch darüber hinaus nicht gewährt werden konnte. Weder der Urlaub noch dessen Abgeltung wird in dem Urlaubsjahr "erdient". Ein abgeltungsfähiger Urlaubsanspruch setzt allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus und steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat (BAG Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 353/10 - BAGE 142, 371, Juris RdNr 8 mwN).

49

Es handelt sich bei der Urlaubsabgeltung um einen besonders geregelten Fall des Leistungsstörungsrechts (vgl BAG Urteil vom 16.5.2017 - 9 AZR 572/16 - NJW 2017, 2638, 2639). Die Klägerin hat den Urlaubsabgeltungsanspruch somit trotz bzw im Zusammenhang mit der geminderten Erwerbsfähigkeit während des Rentenbezugs im laufenden Arbeitsverhältnis erzielt.

50

b) Die rechtliche Zuordnung des Arbeitsentgelts zum Zeitraum der Rentenleistung setzt dabei nach § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF nicht voraus, dass dieses auf einer tatsächlichen Arbeit während des Rentenbezugs beruht. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Zweck der Hinzuverdienstregelung (aa), dem Zusammenhang mit der aufgehobenen Vorschrift des § 94 SGB VI aF(bb) sowie aus einem Vergleich mit anderen Arten des Hinzuverdiensts (cc). Die Bezugnahme des § 96a SGB VI aF iVm § 14 SGB IV auf die "Beschäftigung" ändert daran nichts(dd).

51

aa) Zwar hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 96a SGB VI aF insbesondere mit Blick auf die "Einkünfte aus sogenannter Arbeit auf Kosten der Gesundheit"(vgl BR-Drucks 496/95 S 42 zu Nr 2) eingeführt. Die Versicherten sollten nicht mehr neben dem vollen Lohn für eine Arbeit auf Kosten ihrer Gesundheit zugleich noch eine volle Rente beziehen können. Diese bislang bestehende Möglichkeit habe die Lohnersatzfunktion der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgehöhlt (vgl BR-Drucks 496/95 S 43). Auf Anregung des Bundesrechnungshofs wurde daher erstmals die Anrechnung gleichzeitig erarbeiteter Einkünfte auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geregelt.

52

Die tatsächliche Arbeit auf Kosten der Gesundheit stellt aber nach dem Wortlaut des § 96a SGB VI aF sowie nach dessen umfassenderer Zielsetzung (Stärkung der Lohnersatzfunktion bzw Übersicherungseinwand) nur einen Anwendungsfall des Hinzuverdiensts unter mehreren dar.

53

Indem § 96a Abs 1 SGB VI aF den Begriff des Arbeitsentgelts(§ 14 SGB IV) verwendet, umfasst die Regelung gerade nicht nur die Gegenleistungen für eine bestimmte Arbeitsleistung, sondern auch die nicht im synallagmatischen Verhältnis stehenden Zuwendungen des Arbeitgebers wie etwa die Entgeltfortzahlung, das Urlaubsgeld oder wie hier die Urlaubsabgeltung. Hätte der Gesetzgeber ein von § 14 SGB IV abweichendes begriffliches Verständnis des "Arbeitsentgelts" gewollt, hätte er den Begriff durch entsprechende Formulierung (etwa: "ohne Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt") einschränken müssen(Senatsurteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 22). Statt dessen hat er in § 96a Abs 1 S 2 SGB VI eine Regelung zum zulässigen zweimaligen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze getroffen, von der gerade schwankende Einkommensverhältnisse aufgrund einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erfasst werden.

54

Auch nach dem Zweck des § 96a SGB VI aF, Doppelleistungen bzw eine Übersicherung zu verhindern, kann die Berücksichtigungsfähigkeit von Arbeitsentgelt ohne unmittelbar zugrunde liegender Arbeitsleistung nicht in Abrede gestellt werden. Gerade wenn Arbeitsentgelt in Zeiten (weiter)gezahlt wird, in denen eine Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird, hat es dieselbe unterhaltssichernde bzw lohnersetzende Funktion wie die Rente wegen eingeschränkter Erwerbsfähigkeit (vgl BSG Urteil vom 22.7.1987 - 1 RA 33/86 - BSGE 62, 77, 79 f = SozR 2200 § 1284 Nr 2, Juris RdNr 16 - zu § 61 AVG).

55

bb) Dies entspricht auch grundsätzlich der bis zum 31.12.2007 (vorrangig) geltenden Vorschrift des § 94 SGB VI aF, wonach auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt angerechnet wurde, wenn die Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt worden ist(vgl auch die bis zum 31.12.1991 geltenden ähnlichen Vorschriften des § 61 AVG bzw § 1284 RVO). Mit Streichung des § 94 SGB VI aF durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl I 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 sollten die darin geregelten Fälle nicht von der Berücksichtigung als Hinzuverdienst ausgeschlossen werden. Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, dass § 94 SGB VI und § 96a SGB VI aF "dem Grunde nach ziel- und wirkungsgleich" seien(vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 12.12.2006 eines RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, BT-Drucks 16/3794 S 36 zu Nr 27 - § 94). Dabei schließt § 96a SGB VI aF - anders als § 94 Abs 1 S 2 SGB VI aF - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Fall einer nicht tatsächlich ausgeübten Beschäftigung nicht aus(vgl oben aa). Insoweit decken sich § 94 SGB VI aF und § 96a SGB VI aF nur "dem Grunde" nach.

56

cc) Auch beim "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" (§ 96a Abs 1 S 2 Alt 2 SGB VI aF) kommt es nicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung während des Hinzuverdienstes an. Denn Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (BSG Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 22). Die Gewinnermittlung erfolgt auf Basis des Wirtschaftsjahres (vgl § 4 Abs 1 S 1 Einkommensteuergesetz). Anders als bei monatlich abgerechneten Arbeitsentgelten aus abhängiger Beschäftigung wird bei einer Gewinnermittlung auf Jahresbasis ein konkreter Gewinn für einzelne Monate im Wege der Division des Jahreseinkommens durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, ermittelt, dh als ein durchschnittliches Monatseinkommen (BSG Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 23 mwN). Danach ist es bei selbstständig Tätigen unbeachtlich, ob sie die Arbeitsleistung während des Rentenbezugs tatsächlich erbracht haben.

57

Letztlich zeigt auch die Einbeziehung von Sozialleistungen in den anrechenbaren Hinzuverdienst nach § 96a Abs 3 SGB VI aF, dass es dem Gesetzgeber bei der Erzielung von anrechenbaren Leistungen nicht wesentlich auf die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit während des Rentenbezugs ankommt.

58

dd) Diesem Ergebnis steht auch nicht die Bezugnahme in § 96a Abs 1 SGB VI aF iVm § 14 SGB IV auf den Begriff der "Beschäftigung" entgegen, der an § 7 Abs 1 SGB IV anknüpft( Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 39 mwN ). Merkmale einer Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 S 2 SGB IV). Kennzeichnend für den Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses sind damit insbesondere die grundsätzliche Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers sowie die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers (vgl BSG Urteil vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90 = SozR 3-4100 § 101 Nr 4, Juris RdNr 19). Dies erfordert aber nicht zwingend den tatsächlichen Einsatz der Arbeitskraft.

59

Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses erlangt je nach Sinnzusammenhang, in den die einzelne Norm gestellt ist, unterschiedliche Bedeutung. Erforderlich ist eine funktionsdifferente Auslegung, bei der die Essentialia eines Beschäftigungsverhältnisses im Hinblick auf den jeweiligen Normzweck Modifikationen unterliegen können (vgl BSG Beschluss vom 11.12.1973 - GS 1/73 - BSGE 37, 10 = SozR Nr 62 zu § 1259 RVO, Juris RdNr 22; BSG Urteil vom 18.4.1991 - 7 RAr 106/90 - BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr 6, Juris RdNr 24; BSG Urteil vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90 = SozR 3-4100 § 101 Nr 4, Juris RdNr 19; BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5, Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 29.4.1998 - B 7 AL 32/97 R - BSGE 82, 118 = SozR 3-4100 § 101 Nr 8, Juris RdNr 17). Vor dem Hintergrund der jeweiligen Norm kann insbesondere die Auslegung dazu differieren, welche Bedeutung die reale Arbeitsleistung für die Beschäftigung hat. Insoweit hat sich schon früh eine Betrachtungsweise entwickelt, nach der der Begriff der "Beschäftigung" nicht nur in einem tatsächlichen Sinn zu deuten ist (vgl bereits BSG Beschluss vom 11.12. 1973 - GS 1/73 - BSGE 37, 10 = SozR Nr 62 zu § 1259 RVO, Juris RdNr 23). Vielmehr wird je nach beitrags- oder leistungsrechtlicher Fallkonstellation von einem mehr oder weniger an das Arbeitsverhältnis angenäherten "Beschäftigungsverhältnis" ausgegangen. Ein Beschäftigungsverhältnis dauert jedenfalls auch in Zeiten fort, in denen tatsächlich nicht gearbeitet wird, sofern nur der Arbeitsvertrag fortbesteht und die Parteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (so zur beitragsrechtlichen Beschäftigung s BSG Urteil vom 18.4.1991 - 7 RAr 106/90 - BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr 6, Juris RdNr 24; so aber auch zur leistungsrechtlichen Beschäftigung BSG Urteil vom 11.3.2014 - B 11 AL 5/13 R - Juris RdNr 12).

60

Da § 96a SGB VI aF iVm § 14 SGB IV nach seinem Sinn und Zweck(s oben aa) gerade keine während des Rentenbezugs fortbestehende tatsächliche Arbeitsleistung fordert und auch einmaliges Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst nicht grundsätzlich ausschließt, ist hier von einem eher verrechtlichten Begriff des "Beschäftigungsverhältnisses" als Grundlage der jeweiligen Einkünfte auszugehen. Das "tatsächliche Substrat" des Beschäftigungsverhältnisses hat damit für § 96a SGB VI aF weniger Bedeutung als für die Voraussetzung der Beschäftigungslosigkeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld(vgl hierzu etwa BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5, Juris RdNr 14).

61

Erst recht kommt es nicht auf das Fortbestehen der tatsächlichen "Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt" an, für die die spezielle Vorschrift des § 7 Abs 3 SGB IV (bei fortdauerndem Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt) eine zeitlich auf einen Monat begrenzte Fiktion regelt(vgl Peters, SGB IV, Stand Juli 2010, § 7 RdNr 55).

62

c) Sinn und Zweck des Kongruenzprinzips erfordern jedoch, dass das während des Rentenbezugs erzielte Arbeitsentgelt noch dem laufenden Beschäftigungsverhältnis als einer der in § 96a SGB VI aF iVm § 14 SGB IV genannten Quellen des Hinzuverdiensts zugerechnet werden kann. Dieser Zusammenhang ist allerdings erst dann aufgehoben, wenn für die Beendigung bzw Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses klare und eindeutige Anhaltspunkte bestehen, die eine Zurechenbarkeit des Hinzuverdiensts zu dieser Grundlage ausschließen. Dieser Fall ist hier nicht gegeben.

63

Ein Beschäftigungsverhältnis iS von § 96a SGB VI aF(vgl oben b dd) endet - trotz eines rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnisses - bereits dann, wenn der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet bzw der Arbeitnehmer seine Dienstbereitschaft endgültig einstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung nach tarifrechtlichen Regeln oder arbeitsvertraglichen Absprachen ruht (vgl Senatsurteile vom 10.7.2012 - B 13 R 81/11 R - Juris RdNr 29, 33 ff; vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 45). Damit wird nach außen deutlich, dass später entstehende Ansprüche nicht mehr dem Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden sollen. Denkbar wäre insoweit auch eine (konkludente) Vereinbarung etwa im Zusammenhang mit einer Kündigung oder mit dem Bezug von Arbeitslosengeld bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsvertragsparteien mit ihren Handlungen und Erklärungen nach außen zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis als beendet ansehen; dies geschieht in letzterem Fall etwa durch den Arbeitslosengeldantrag und die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitsamt, auf die Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu verzichten (BAG Urteil vom 9.8.1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308, 315 - Juris RdNr 23; BAG Urteil vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05 - BAGE 117, 231, 238 - Juris RdNr 28).

64

Vergleichbare Anhaltspunkte für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegen hier nicht vor. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG nicht durch eine tarif- oder arbeitsvertragliche Vereinbarung zum Ruhen gekommen. Auch ein stillschweigend vereinbartes oder auch nur faktisches Ruhen des Arbeitsverhältnisses kann nach den Feststellungen des LSG nicht angenommen werden.

65

Allein die - ggf auch länger andauernde - Arbeitsunfähigkeit führt ohne weitere Anhaltspunkte noch nicht zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses bzw zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl BAG Urteil vom 23.8.1990 - 6 AZR 124/89 - BAGE 66, 34 - Juris RdNr 17 ; BAG Urteil vom 9.8.1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308 - Juris RdNr 19 ff; BAG Urteil vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05 - BAGE 117, 231, 239 - Juris RdNr 33 f ). Eine durch Krankheit herbeigeführte dauerhafte Verhinderung zur Arbeitsleistung bewirkt nicht bereits die eindeutige Suspendierung der Hauptpflichten, denn es handelt sich um eine Leistungsstörung im Sinne des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Schuldrechts. Sie berechtigt den Arbeitgeber gegebenenfalls zur Kündigung und den Arbeitnehmer, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beantragen. Sie führt aber für sich genommen noch nicht zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses iS von § 96a SGB VI aF oder zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Ohne weitere ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Parteien kann aus der Einstellung von Arbeit und Entgeltleistung bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht auf eine Ruhensvereinbarung geschlossen werden (Schoof in Kittner/Zwanziger, Arbeitsrecht, 3. Aufl 2005, § 54 RdNr 39; BAG Urteil vom 23.8.1990 - 6 AZR 124/89 - BAGE 66, 34).

66

Ebenso wenig folgt bereits aus dem Rentenantrag gegenüber der Beklagten oder der - hier zunächst befristet bewilligten - Erwerbsminderungsrente, dass die Klägerin ihre Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis als beendet ansah. Vielmehr kommt auch die Deutung in Betracht, dass die Klägerin für den Fall einer Behebung der Erkrankung oder Nicht-(weiter-)Bewilligung der Rente grundsätzlich an der Dienstbereitschaft festhalten wollte. Für die Annahme einer (konkludenten) Ruhensvereinbarung wären darüber hinaus besondere Anhaltspunkte für eine Willensbildung gerade zwischen den Vertragsparteien erforderlich.

67

Entgegen der Ansicht des LSG ist ein Arbeitnehmer, der längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist, einem Arbeitnehmer, der mit dem Arbeitgeber das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart hat, auch nicht gleichzustellen. Denn in einer solchen Abrede liegt ein sachlicher Differenzierungsgrund, der eine nach außen verlässliche Rechtslage schafft.

68

3. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die Klägerin nach Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Bescheid vom 11.4.2011 im Mai 2011 Einkommen erzielt hat, das zur Minderung der Rentenhöhe um die Hälfte geführt haben würde (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X). Der Rentenbewilligungsbescheid war daher in dieser Höhe aufzuheben (b); es lagen weder ein atypischer Fall (c) noch eine Fristüberschreitung (d) vor.

69

a) Die Urlaubsabgeltung ist in dem Kalendermonat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem es zugeflossen ist (Lepiorz in Löschau, SGB VI, Stand April 2014, § 96a RdNr 79). Nach § 48 Abs 1 S 3 SGB X iVm § 100 Abs 1 S 1 SGB VI ist die Rente bei einem Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines Kalendermonats bereits von Beginn des betreffenden Monats an in angepasster Höhe zu leisten - dh hier ab Anfang Mai.

70

b) Die Klägerin hat mit der Urlaubsabgeltung im Mai 2011 die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe überschritten und damit Einkommen erzielt, das zur Minderung des Rentenanspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X).

71

Nach § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF wird die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt(§ 96a Abs 1 S 2 SGB VI idF vom 27.12.2003 - BGBl I 3019). Ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen ist "rentenunschädlich", wenn der Hinzuverdienst innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt (vgl Senatsurteil vom 9.12.2010 - B 13 R 10/10 R - SozR 4-2600 § 96a aF Nr 13 RdNr 22). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird gemäß § 96a Abs 1a Nr 2 SGB VI eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet.

72

Das im Mai 2011 zugeflossene Entgelt in Höhe von 5500 Euro überschreitet zwar die doppelte Hinzuverdienstgrenze der Vollrente (800 Euro) bzw der Rente in Höhe von drei Vierteln (5208,90 Euro), nicht jedoch die doppelte individuelle Hinzuverdienstgrenze der halben Rente (7047,34 Euro). Das hat zur Folge, dass der Klägerin die Rente gemäß § 96a Abs 1a Nr 2, Abs 2 Nr 3b SGB VI aF im Mai 2011 nur in Höhe der Hälfte zugestanden hat. Statt 1459,83 Euro wären insoweit nur 729,92 Euro zu zahlen gewesen. Dies führt zur Aufhebbarkeit des Bescheids vom 1.4.2011 in dieser Höhe (dass die Beklagte die Überzahlung um 0,17 Euro niedriger festsetzte, beschwert die Klägerin nicht). Die Beschränkung einer Aufhebung nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X auf die Höhe des nachträglich zugeflossenen Hinzuverdiensts(vgl Senatsurteil vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 - SozR 3-1300 § 48 Nr 37 Juris RdNr 47) kommt hier nicht zum Tragen, da der Hinzuverdienst, der zur Minderung der bereits erhaltenen Vollrente geführt hat, die weggefallene Anspruchshöhe (729,92 Euro) bei weitem überschreitet. Es bedarf daher auch keiner Prüfung mehr, ob hier auch der Tatbestand des § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 bzw 4 SGB X gegeben ist.

73

4. Ein atypischer Fall, der die Beklagte zu einer Ermessensentscheidung hätte veranlassen müssen (§ 48 Abs 1 S 2 SGB X), ist nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG), nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht zu erkennen.

74

5. Die Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB X iVm § 48 Abs 4 SGB X eingehalten. Denn sie erlangte erst auf Grundlage der Bescheinigung des Arbeitgebers im August 2012 Kenntnis über die Höhe der Urlaubsabgeltung und damit über eine für die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung erhebliche Tatsache (vgl BSG vom 11.6.2003 - B 5 RJ 28/02 R - SozR 4-1300 § 24 Nr 1 RdNr 21), während der angefochtene Bescheid bereits am 2.10.2012 erging.

75

C. War demnach die Teilaufhebungsentscheidung der Beklagten rechtmäßig, steht zugleich fest, dass der angefochtene Bescheid vom 2.10.2012 auch insoweit nicht zu beanstanden ist, als er die Rückforderung der zu viel gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Monat Mai 2011 zum Inhalt hat (§ 50 Abs 1 SGB X).

76

D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.