Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2011 - L 4 R 5166/08

bei uns veröffentlicht am21.10.2011

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klage wegen des Bescheids vom 11. Mai 2011 wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers in seiner Eigenschaft als mitarbeitender Gesellschafter und Prokurist für die beigeladene Kapitalgesellschaft.
Die Beigeladene wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 07. August 1998 gegründet. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrags ist Gegenstand des Unternehmens die Entwicklung von Software, Planung, Verkauf, Durchführung, Betreuung und Wartung von Netzwerk-, Internet-, Intranet-, Kommunikations-, Multimedia- und Systemlösungen mit Schulung sowie Büromaschinen und Organisationsmitteln. Nach § 3 beträgt das Stammkapital EUR 130.600,00. Gemäß § 5 hat die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft allein; sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so vertreten entweder mindestens zwei Geschäftsführer oder ein Geschäftsführer und ein Prokurist die Gesellschaft. Auch die Geschäftsführer benötigen für die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen oder teilweise, für Grundstücksgeschäfte, Spekulations- und ähnliche Geschäfte, Erteilung und Widerruf von Prokuren u.Ä. die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit einem Beschluss von einfacher Mehrheit. Nach § 6 Nr. 11 werden auch im Übrigen, soweit nicht das Gesetz anderes vorsieht, Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei je EUR 50,00 Stammeinlage eine Stimme ergibt.
Der Kläger ist - neben den weiteren Personen Herrn C. S. (im Folgenden C.S.) sowie zunächst den Herren S. und K. G. (im Folgenden: S.G. und K.G.) - Gesellschafter der Beigeladenen. Ausweislich des vom Kläger ausgefüllten Feststellungsbogens zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafters einer GmbH vom 15. Dezember 2005 hielten zunächst diese vier Gesellschafter gleiche Anteile von 25% mit entsprechenden Stammeinlagen von EUR 32.650,00. Ausweislich des Handelsregisterauszugs vom 19. September 2001 ist C.S. im Handelsregister als Geschäftsführer, der Kläger und S.G. und K.G. sind als Prokuristen eingetragen. In der vom Sozialgericht Konstanz (SG) durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 17. September 2008 gab der Kläger zu Protokoll, seit Ende 2005 nur noch mit 15% der Gesellschaftsanteile beteiligt zu sein, C.S. mit 50% der Gesellschaftsanteile; die restlichen Gesellschaftsanteile teilen sich S.G. und K.G.. In der mündlichen Verhandlung des Senats gab C.S. an, sein Gesellschaftsanteil betrage 65%, der Gesellschaftsanteil des Klägers 20%. und der Anteil des dritten Gesellschafters 15%.
Der Kläger war vor seiner Tätigkeit als Prokurist für die Beigeladene als Geschäftsführer eines Tochterunternehmens der Beigeladenen, der S. GmbH (im Folgenden S. GmbH), tätig. Nach dem Handelsregisterauszug vom 28. Oktober 2010 wurde diese zuletzt durch Beschluss vom 09. Mai 2005 geändert. Ausweislich der Präambel des Gesellschaftsführerdienstleistungsvertrags (zuletzt geändert am 21. Dezember 2007) hält der Kläger an der S. GmbH 50% der Geschäftsanteile und ist durch Gesellschafterbeschluss vom 23. September 1999 zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden. Nach Ziff. 1.1 obliegt ihm die Geschäftsführung der Gesellschaft. Nach Ziff. 1.2 ist der Kläger stets einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit.
Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung des SG vom 17. September 2008 wurde Ende 2005 das Personal des Tochterunternehmens von der Beigeladenen übernommen. Der Kläger blieb gleichwohl im Weiteren Geschäftsführer der S. GmbH. Nach den Angaben des C.S. in der mündlichen Verhandlung des Senats sind zwischenzeitlich die Arbeitnehmer der Beigeladenen und der S. GmbH wieder getrennt. Der Kläger ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung des Senats seit Januar 2008 nicht mehr für die Beigeladene, sondern nur noch für die S. GmbH tätig. Im Folgend bezieht nur noch aus dieser Tätigkeit Einkommen (vgl. insoweit aktuell den Geschäftsführerdienstvertrag vom 21. Dezember 2007).
Im Zuge der Personaleingliederung in die Beigeladene wurde der Kläger jedoch auch bei dieser am 15. Dezember 2005 mit „Anstellungsvertrag“ eingestellt. Gemäß § 1 des Vertrages begann diese Anstellung am 01. Januar 2006. Der „Anstellungsvertrag“ mit der Beigeladenen ist wie folgt gestaltet: Nach § 2 des Vertrages ist der Kläger „Mitglied der Geschäftsleitung und wird als Leiter im Bereich Entwicklung eingestellt. (Dem Kläger) wird Prokura in der Form der Einzelprokura erteilt (...). (die Beigeladene) behält sich vor, dem (Kläger) eine andere zumutbare Tätigkeit zuzuweisen, die seinen Vorkenntnissen entspricht. Es besteht Einigkeit darüber, dass kurzfristig aus dringenden betrieblichen Gründen auch geringwertigere Tätigkeiten zugewiesen werden können“. Nach § 4 des Arbeitsvertrages richten sich Lage und Dauer der Arbeitszeit nach den betrieblichen Notwendigkeiten. Der Kläger stellt seine ganze Arbeitskraft zu den firmenüblichen Arbeitszeiten zur Verfügung. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt danach acht Stunden täglich bei 40 Stunden wöchentlich. Im Bedarfsfall besteht Bereitschaft, Mehrarbeit zu leisten. Nach § 5 Ziff. 1 erhält der Kläger eine Arbeitsvergütung, die in der diesem Vertrag beigefügten Lohnmitteilung ausgewiesen ist. Die Arbeitsvergütung besteht aus einem Grundgehalt, einer Leistungszulage und einer freiwilligen, jederzeit widerrufbaren Erfolgszulage. In § 6 Ziff. 2 wird der Kläger verpflichtet, vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. In Ziff. 3 ist zudem Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vereinbart. § 8 enthält eine Regel für den Fall eines Arbeitsvertragsbruchs mit entsprechender Vertragsstrafe. Nach § 9 erhält der Kläger 24 Arbeitstage Urlaub und je nach Anzahl krankheitsbedingter Fehltage bis zu sechs Urlaubstage im Jahr zusätzlich. § 10 enthält Bestimmungen über eine Arbeitsvertragskündigung, § 11 zur Vertraulichkeit, Schutz von Arbeitgebereigentum und Haftung und § 12 zur Kostenübernahme bei Fortbildungsmaßnahmen. § 13 verbietet dem Kläger, sich ohne Zustimmung der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen oder ein solches zu betreiben bzw. Nebentätigkeiten zu übernehmen. § 14 regelt eine Verschwiegenheitspflicht. §§ 15 und 16 enthalten eine Bestimmung zur Ausschlussfrist bzw. Schlussbestimmungen. Dem Vertrag ist eine „Lohnmitteilung“, unterzeichnet ebenfalls am 15. Dezember 2005, angehängt, ausweislich welcher der Kläger zum Einen ein Grundgehalt von EUR 5.300,00 sowie zum Anderen eine Leistungszulage in Form einer Zulage für die „Pensions- oder U-Kasse“ in Höhe von EUR 250,00 und zusätzlich nach Maßgabe einer „Zielvereinbarung“ erhält. Danach sei das definierte Ergebnis der Kostenstelle ein Betrag von EUR 23.450,00. Werde dieses Ergebnis überschritten, würden 10% dieses Betrages an den Kläger ausgeschüttet. Dritter Bestandteil der Lohnmitteilung ist eine Erfolgszulage (Tantieme). Bemessungsgrundlage sei das Gesamtergebnis des Unternehmens. Die Tantieme sei freiwillig und widerrufbar und werde vom Arbeitgeber pro Geschäftsjahr festgelegt.
Am 28. Dezember 2005 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beschäftigung des Klägers bei ihr unter Vorlage des vom Kläger ausgefüllten „Feststellungsbogens zur versicherungsrechtlichen Beurteilung“ vom 15. Dezember 2005, des Anstellungsvertrages vom 15. Dezember 2005 einschließlich der „Lohnmitteilung“ sowie des Gesellschaftsvertrags. Der Kläger gab auf dem „Feststellungsbogen“ an, dass er zwar vom Selbstkontrahierungsverbot nicht befreit sei, er aber für den Teilbereich der Entwicklung als einziger Gesellschafter über einschlägige Branchenkenntnis verfüge. Er sei bis Ende 2005 selbstständig tätig gewesen. Nun sei er angestellter Arbeitnehmer. Er unterliege keinem Weisungsrecht. Er sei nur durch die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung eingeschränkt. Er entrichte aus seinem Arbeitsentgelt Lohnsteuer. Überdies habe er zugunsten der Beigeladenen eine Bürgschaft in Höhe von EUR 65.000,00 übernommen sowie dieser ein Darlehen in Höhe von EUR 18.000,00 gewährt.
Mit Schriftsatz vom 15. März 2006 hörte die Beklagte den Kläger und die Beigeladene an. Es sei beabsichtigt, das Vorliegen eines abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Klägers festzustellen. Hierauf wandte der Kläger ein, er führe bei der Beigeladenen den Bereich der Softwareentwicklung selbstständig und sei nach dem Anstellungsvertrag auch an keine Weisungen durch andere gebunden. Der äußere Rahmen dieser Tätigkeit könne nicht durch einseitige Weisungen geregelt werden, da kein Gesellschafter mehr als 50% der Anteile halte. Auch dies spreche gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Es werde daher gebeten, die Einschätzung nochmals zu überprüfen. Auf Nachfrage der Beklagten legte der Kläger zudem den Handelsregisterauszug für die Beigeladene vom 19. September 2001 sowie Unterlagen der Kreissparkasse B. und der Volksbank B. S. über vom Kläger - teils alleine, teils zusammen mit C.S. - zugunsten der Beigeladenen, teilweise jedoch auch zugunsten der S. GmbH geleistete Bürgschaften sowie einen zugunsten der Beigeladenen geschlossenen Darlehensvertrag über EUR 5.000,00 vor.
Mit Bescheid vom 20. November 2006 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger als mitarbeitender Gesellschafter und Prokurist bei der Beigeladenen seit dem 01. Januar 2006 dem Grunde nach versicherungspflichtig beschäftigt sei. Beschlüsse der Beigeladenen würden mit einfacher Mehrheit gefasst. Das Stimmrecht des einzelnen Gesellschafters richte sich nach der Höhe seiner Geschäftsanteile. Derjenige Gesellschafter habe somit maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, der mindestens die Hälfte der Geschäftsanteile der Beigeladenen besitze. Der Kläger sei mit EUR 32.650,00 an der Gesellschaft beteiligt und verfüge somit über einen Stimmanteil von 25%. Er besitze für sich betrachtet keinen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, da auch ohne seine Mitwirkung die einfache Mehrheit erreicht werden könne. Er könne somit zwar Einfluss auf die Firmenpolitik, aber keinen Einfluss auf eine Willenserklärung der Gesellschaft hinsichtlich der Beendigung seines Anstellungsvertrages nehmen. Er habe diesbezüglich keine Sperrminorität. Da aufgrund des Kapitalanteils ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen sei, seien die allgemeinen Voraussetzungen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu prüfen. Maßgebend sei das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. An einer GmbH beteiligte Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung an der Gesellschaft nehmen könnten, stünden regelmäßig in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH. Allein aus der weisungsfreien Ausführung seiner Tätigkeit könne nicht auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden, da der Kläger im Übrigen in einer nicht von ihm vorgegebenen Ordnung des Betriebs eingegliedert sei und nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterbeschlüsse handeln dürfe, sodass er - selbst bei Belassung großer Freiheiten - der Überwachung durch die Gesellschafterversammlung unterliege. Dies gelte auch dann, wenn diese von ihrer Überwachungsbefugnis regelmäßig keinen Gebrauch mache. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trage der Kläger kein eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko. Aktuell habe er der Beigeladenen ein Darlehen in Höhe von EUR 19,467,94 gewährt und eine Bürgschaft für die Beigeladene in Höhe von EUR 5.112,92 übernommen. Im Vergleich zum Stammkapital der Beigeladenen und zu dem Jahresgehalt des Klägers seien diese übernommenen Risiken unerheblich. Auch die anderen Gesellschafter verfügten aufgrund ihrer erlernten Berufe über Kenntnisse auf dem Gebiet des Unternehmensgegenstandes. Insbesondere der Geschäftsführer C.S. dürfte als Informatiker auch über Kenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklung der Software verfügen. Alleinige Branchenkenntnisse des Klägers lägen damit nicht vor. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung.
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Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 27. November 2006 Widerspruch ein. Die Beklagte habe wesentliche Merkmale, die einer Beurteilung als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entgegenstünden, insbesondere das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, nicht gewürdigt. Zunächst treffe nicht zu, dass er (der Kläger) keinerlei Unternehmerrisiko trage. Er erhalte eine erfolgsabhängige Vergütung, und zudem werde steuerlich bei einem Gesellschafter, der monatlich keine festen Bezüge erhalte, von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen. Somit sei die Zahlung von festen monatlichen Bezügen kein Indiz für das Fehlen des Unternehmerrisikos. Zu Unrecht werde die Gewährung von Darlehen und die Übernahme einer Bürgschaft als unerheblich im Hinblick auf das vorhandene Stammkapital und das Jahresgehalt angesehen. Er (der Kläger) sei Gründungsgesellschafter der Beigeladenen, und die Gewährung des Darlehens und die Übernahme der Bürgschaft sei Ausfluss seiner Mitunternehmerstellung; es sei nicht vorstellbar, welcher Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber sonst Darlehen und Bürgschaften in Höhe von etwa EUR 25.000,00 gewährte. Er habe überdies sehr wohl alleinige Branchenkenntnisse. Er sei alleiniger Leiter der Softwareentwicklung und habe für seine Tätigkeit Prokura bei der Beigeladenen erhalten. Dieser Fachbereich sei durch Auslagerung der S. GmbH entstanden, die eine Tochter der Beigeladenen und an der er selbst mit „5%“ (richtig wohl 50%) beteiligt sei. Vor der Wiedereingliederung des Betriebs in den Betrieb der Beigeladenen sei die gesamte hochkomplexe Softwareentwicklung von der S. GmbH erstellt und an die Beigeladene verkauft worden. Die lapidare Feststellung im Bescheid, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen aufgrund seiner Eigenschaft als Informatiker diese Tätigkeit ebenfalls ausüben könne, sei daher nicht zutreffend. Die Beklagte verkenne die hochspeziellen Aufgabenteilungen in der Softwareentwicklung. Auf den Arbeitsvertrag könne nicht maßgeblich abgestellt werden, weil die tatsächliche Praxis von den Formulierungen des Arbeitsvertrages maßgeblich abweiche. Er (der Kläger) könne zwar in der Durchführung seines Anstellungsverhältnisses formell durch Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden werden, jedoch könne er in der tatsächlichen Durchführung des Vertrages Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit frei bestimmen. Aus diesen Punkten ergebe sich zusammenfassend, dass die getroffene Statusentscheidung auf einer nicht umfassenden Würdigung der neben den Kapitalverhältnissen wesentlichen Merkmale für die Beurteilung seiner Beschäftigung beruhe. Er übe eine dem Mitunternehmer gleichgestellte selbstständige Tätigkeit aus und sei deshalb nicht sozialversicherungspflichtig. Mit weiterem Schreiben vom 30. November 2006 teilte der Kläger mit, entgegen den Ausführungen im angegriffenen Bescheid habe er Bürgschaften in Höhe von insgesamt EUR 70.112,92 übernommen. Zum Nachweis wurde ein Bürgschaftsvertrag der Volksbank B. S. in Höhe von EUR 5.112,92 sowie ein weiterer zugunsten der Kreissparkasse B. vom 28. Juni 2005 in Höhe von EUR 65.000,00 vorgelegt. Die Beigeladene schloss sich den Ausführungen des Klägers ohne Einschränkung an.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Januar 2008 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle sodann den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Ausgangsbescheid und führte ergänzend und vertiefend aus: Die Gesellschaftsversammlung habe die Rechtsmacht, dem Kläger Weisungen zu erteilen. Auch in dem Arbeitsvertrag seien entsprechende Rechtsmachten enthalten. So richte sich die Arbeitszeit gemäß § 4 des Anstellungsvertrages nach den betrieblichen Erfordernissen. Der Kläger habe seine gesamte Arbeitszeit zu den firmenüblichen Arbeitszeiten 40 Stunden in der Woche zur Verfügung zu stellen, von einer freien Einteilung der Arbeitszeit könne somit nicht ausgegangen werden. Zudem behalte sich die Gesellschaft nach § 2 des Anstellungsvertrages vor, dem Kläger andere zumutbare Tätigkeiten zuzuweisen; dies sei nur bei Arbeitnehmern möglich. Dass der Kläger Mitglied der Geschäftsleitung und als Leiter im Bereich der Entwicklung eingestellt worden sei, spreche ebenso wenig gegen eine abhängige Beschäftigung wie die Erteilung der Prokura. Die bisherige Berufserfahrung sei ebenfalls nicht maßgeblich. Jeder Arbeitnehmer werde wegen seiner Ausbildung, seiner speziellen Kenntnisse, seines beruflichen Werdegangs usw. eingestellt. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trage der Kläger kein eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko. Zwar sei er aufgrund der vom Geschäftserfolg abhängigen Tantiemenzahlung indirekt am Gewinn der Gesellschaft beteiligt, eine Kürzung bzw. den Wegfall der Bezüge bei schlechter Geschäftslage müsse der Kläger jedoch nicht befürchten. Die Gewährung von arbeitnehmertypischen Leistungen, wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und der bezahlte Urlaub, sprächen für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Lediglich die Gewährung von Darlehen und Bürgschaften seien Punkte, die indiziell gegen eine abhängige Beschäftigung sprächen. Diese träten jedoch aufgrund der Rechtsmacht der Gesellschaft, dem Kläger Weisungen zu Ort, Zeit und Art und Weise der Arbeit zu erteilen, in den Hintergrund. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) seien nicht erfüllt, denn der Kläger habe dem späteren Beginn nicht zugestimmt. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne daher mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung am 01. Januar 2006.
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Am 08. Februar 2008 erhob der Kläger hiergegen zum SG Klage. Er übe seit dem 01. Januar 2006 Tätigkeiten als Gesellschafter-Geschäftsführer, Prokurist und als Verantwortlicher für die Softwareentwicklung bei der Beigeladenen aus. Die Beigeladene verfüge über ein Stammkapital in Höhe von EUR 130.600,00. Er selbst habe darauf eine Stammeinlage von 15% übernommen. Die Beigeladene sei Mitte „1989“ (richtig: 1998) gegründet worden und im Folgenden nach einer Unternehmensübernahme im Jahr 2001 in eine finanzielle Schieflage geraten. Es habe die Insolvenz gedroht. Zu deren Abwendung sowie auch in den darauffolgenden Jahren habe er beträchtliche Personalsicherheiten durch Übernahme einer Vielzahl selbstschuldnerischer Bürgschaften zur Absicherung von Forderungen gegen die Beigeladene sowie für deren Tochtergesellschaft, die S. GmbH, an welcher die Beigeladene zu 95% beteiligt sei, gestellt. Außerdem habe er der Beigeladenen mehrere Darlehen gewährt. Dabei handele es sich um ein Darlehen mit Rangrücktritt von EUR 19.467,94 und ein weiteres Darlehen in Höhe von EUR 5.000,00. Zudem habe er drei Bürgschaften gegenüber der Kreissparkasse B. (in Höhe von EUR 125.000,00, in Höhe von EUR 15.000,00 sowie in Höhe von EUR 10.000,00) sowie drei weitere Bürgschaften gegenüber der Volksbank B. S. (in Höhe von EUR 20.000,00, EUR 10.000,00 und EUR 5.112,92) übernommen. Zusätzlich zu den 15% am Stammkapital in Höhe von EUR 19.590,00 habe er folglich der Beigeladenen Darlehen in Höhe von knapp EUR 25.000,00 und Bürgschaften in Höhe von gut EUR 185.000,00 zukommen lassen. Er verknüpfe seine wirtschaftliche Existenz also auf das Engste mit jener der Beigeladenen. Zudem habe er sich für die S. GmbH durch insgesamt sechs Bürgschaften in Höhe von insgesamt EUR 120.980,00 verbürgt. Durch diese Darlehen und Bürgschaften verstärke sich sein Einfluss auf die Beigeladene ganz wesentlich, da das Stammkapital der Beigeladenen sich auf lediglich EUR 130.600,00 belaufe. Die Gesellschaft sei auf den Fortbestand der Bürgschaften sowie die weitere Darlehensgewährung angewiesen. Bei Fortfall der Bürgschaften müsse die Beigeladene damit rechnen, dass ihre Gläubiger die dann nicht mehr gesicherten Forderungen gegen die Beigeladene ganz kurzfristig fällig stellen würden, wodurch die Beigeladene mindestens in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten, wenn nicht gar in Insolvenz geriete. Bereits aufgrund dieser Umstände sei er jederzeit in der Lage, sämtliche Entscheidungen der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen, welche ihm bedeutsam erschienen, zu seinen Gunsten zu bestimmen. Abgesehen davon begründe sich sein maßgeblicher Einfluss auf die Beigeladene auch auf seine überragende Fachkompetenz, welche für den wirtschaftlichen Erfolg und den Fortbestand der Beigeladenen und deren Tochtergesellschaft entscheidend seien. Die Entwicklung von funktionsfähiger Spezialsoftware sei für den wirtschaftlichen Erfolg der Beigeladenen entscheidend. Für die Entwicklung dieser Software sei er die Schlüsselfigur. Er plane und entscheide eigenverantwortlich alle Softwareentwicklungen bei der Beigeladenen. Sofern er selbst diese Entwicklungen nicht realisiere, ordne er die erforderlichen Schritte zu deren Umsetzung an und überwache die ordnungsgemäße Ausführung. Der wirtschaftliche Erfolg der Beigeladenen liege deshalb ganz maßgeblich in den Kenntnissen und Fähigkeiten sowie dem persönlichen Einsatz seiner Person begründet. Auch deshalb sei er in der Lage, ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschafterversammlung abzuwenden und im Übrigen seine Tätigkeiten weisungsfrei auszuüben. Seine Tätigkeiten bei der Beigeladenen würden daher tatsächlich ganz anders vollzogen als im Anstellungsvertrag beschrieben. Er unterliege keinerlei Weisungen seitens der Beigeladenen, sondern könne Ort, Zeit, Dauer und Art seiner Tätigkeiten frei bestimmen. Weisungsrechte der Beigeladenen aus diesem Anstellungsvertrag seien zwischen ihm und der Gesellschaft formlos abbedungen worden. Die Gesellschaft habe mit ihm einen Anstellungsvertrag ganz offensichtlich nur aus steuerlichen Gründen - um sich nicht dem Vorwurf der Finanzverwaltung ausgesetzt sehen zu müssen, bei den Zahlungen an ihn handele es sich um verdeckte Gewinnausschüttung - geschrieben. Dazu habe die Beigeladene ein beliebiges Muster eines Anstellungsvertrages, welches nicht weiter in Bezug auf die Tätigkeiten und seine Stellung bei der Gesellschaft angepasst worden sei, verwendet. Deutlich werde dies etwa anhand von § 11 Abs. 2 des Anstellungsvertrages, der die Mitnahme von Eigentum des Arbeitgebers nur im Rahmen der betrieblichen Aufgaben erlaube, worüber die Führungskraft in Kenntnis zu setzen sei. Diese Klausel sei in seinem Verhältnis zur Beigeladenen völlig abwegig. Er selbst sei die Führungskraft der Beigeladenen. Aus allem werde deutlich, dass er selbstständige Tätigkeiten ausübe und nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Der Kläger legte Kopien der benannten Bürgschaftsverträge vor, die vornehmlich aus den Jahren 2000 bis 2002, in zwei Fällen zudem aus dem Jahr 2007 stammen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2008 gab der Kläger zudem an, die Herabsetzung seiner eigenen Kapitalbeteiligung zu Ende 2005 beruhe (u.a.) darauf, dass nach außen ein starker Mann habe präsentiert werden sollen. Es sei bei den Banken nicht gut angekommen, wenn vier Köpfe verhandelt hätten, so dass mit C.S. „ein Gesicht nach außen“ gefunden worden sei. Er (der Kläger) leite das operative Geschäft in der Beigeladenen, und zwar seit dem Jahr 1995. C.S. leite den Vertrieb. Auf dem (vorgelegten) Organigramm sei er für die drei Geschäftsbereiche Entwicklung, Standardsoftware und Systemtechnik zuständig. In seinen Bereichen seien etwa 28 Mitarbeiter beschäftigt, im Vertrieb arbeiteten etwa zehn Mitarbeiter. Seit 2002 bestehe ein kontinuierlicher Anstieg im Erfolg des Unternehmens. Sein Entgelt habe sich jährlich erhöht. Die im Einstellungsvertrag vereinbarte Gewinnbeteiligung habe jedes Jahr EUR 4.000,00 bis EUR 5.000,00 betragen. Urlaub habe er etwa 15 bis 20 Tage im Jahr genommen. Auf Nachfrage ergänzte der Kläger, dass sich die von ihm übernommenen Bürgschaften derzeit auf etwa EUR 50.000,00 beliefen, allerdings in näherer Zukunft Projekte anstünden, für die weitere Bürgschaften zu übernehmen seien.
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Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
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Die durch Beschluss des SG vom 13. Mai 2008 Beigeladene stellte keinen Antrag. Für sie gab der Geschäftsführer C.S. in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2008 jedoch an, von Anfang an für die Finanzen zuständig gewesen zu sein. Im Jahre 2001 sei die Beigeladene übernommen worden, man habe sich damit fast finanziell übernommen und kurz vor dem Aus gestanden. Der Kläger und er selbst hätten daraufhin für Kredite von den Banken Bürgschaften für das Unternehmen übernommen. Diese hätten sie mit der Zeit reduziert. Bei Integration von den Mitarbeitern der S. GmbH in die Beigeladene habe der Kläger auf den Geschäftsführerposten verzichtet. Er habe immer gesagt, es solle nicht mehr Häuptlinge geben als Indianer. In den Gesellschafterversammlungen bereite jeder seinen Part vor.
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Das SG vernahm in der mündlichen Verhandlung zudem den früheren Prokuristen und Kaufmännischen Leiter der Beigeladenen T. H. (T.H.) als Zeugen. Dieser gab an, seinerzeit sei das Einstellungsgespräch sowohl mit dem Kläger als auch mit C.S. erfolgt. Der Kläger leite die Entwicklungsabteilung. Sein eigener Job sei es gewesen zu überprüfen, wie viel das Ganze koste. Der Kläger, C.S. und er selbst seien ein Dreigespann gewesen. Es habe natürlich strategische Entscheidungen gegeben, wo der Kläger das notwendige Know how gehabt habe und nicht er selbst.
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Mit Urteil vom 17. September 2008 wies das SG die Klage ab. Mitarbeitende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft könnten grundsätzlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stehen. Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbstständig verrichtet werde, entscheide sich letztlich danach, welche Merkmale überwögen. Im Grundsatz gelte, dass nur derjenige nicht abhängig beschäftigt sei, der durch seine Unternehmensbeteiligung die unternehmenspolitischen Entscheidungen maßgeblich mitbestimmen könne. Denn eine Mehrheitsbeteiligung oder jedenfalls eine Sperrminorität, mit der bestimmte unternehmerische Entscheidungen verhindert werden könnten, führe in aller Regel zu einem fehlenden Abhängigkeits- bzw. Über- und Unterordnungsverhältnis. Spiegelbildlich hierzu sei derjenige, der nicht jedenfalls über eine Sperrminorität verfüge, in der Regel von den Entscheidungen der übrigen Gesellschafter persönlich abhängig. Zwar führe das Fehlen einer maßgeblichen Unternehmensbeteiligung nicht zwingend zu einer abhängigen Beschäftigung, jedoch sei in diesen Fällen von einer abhängigen Beschäftigung nur in sehr begrenzten Einzelfällen auszugehen. Ein solcher Ausnahmefall könne z.B. bei Familienunternehmen vorliegen, wenn die familiäre Verbundenheit der beteiligten Familienmitglieder zwischen ihnen ein Gefühl erhöhter Verantwortung schaffe und es aufgrund der familienhaften Rücksichtnahme an der Ausübung eines Direktionsrechtes völlig mangele. Im vorliegenden Fall gelange die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung zu der Feststellung, dass die Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung des Klägers sprächen, überwögen. Ein maßgeblicher rechtlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund seiner Gesellschafterstellung habe beim Kläger nicht vorgelegen. Der Kläger verfüge nur über 15% des Stammkapitals der Beigeladenen. Beschlüsse würden nach dem Gesellschaftervertrag in der Gesellschafterversammlung jedoch mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Der Kläger habe im Unternehmen zudem lediglich eine Prokuristen- und keine Geschäftsführerstellung inne. Insgesamt besitze der Kläger danach nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Die rechtlich bestehende Abhängigkeit werde auch nicht durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert, dass eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausscheide. Der Kläger erhalte eine feste monatliche Vergütung und habe Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts im Krankheitsfall und bezahlten jährlichen Erholungsurlaub. Dass der Kläger die Entwicklungsabteilung und die Abteilungen für Standardsoftware und Systemtechnik der Beigeladenen möglicherweise selbstständig leite, ohne an Weisungen gebunden gewesen zu sein, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Es handele sich hierbei um eine Eigenschaft, die in der Regel eine leitende Stellung mit sich bringe und die als solche nicht jeden leitenden Angestellten zu einem Unternehmer mache. Dass das Arbeitsverhältnis möglicherweise durch freundschaftliche Rücksichtnahme zwischen Kläger und Geschäftsführer gekennzeichnet sei und daher das Weisungsrecht verfeinert ausgeübt worden sei, stehe einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Die Kammer vermöge insbesondere nicht zu erkennen, dass der Kläger die Geschäfte der Beigeladenen faktisch wie ein Alleininhaber nach eigenem Gutdünken führe, Geschäftspolitik betrieben habe, strategische Entscheidungen gefällt habe und die gegebene Betriebsordnung für ihn nicht bestimmend gewesen sei, zumal der Geschäftsführer C.S. selbst qualifizierte Branchenkenntnisse besitze und das Unternehmen mit aufgebaut habe. Anderes wäre auch nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe seit dem Jahr 2006 bei der Umschichtung der Gesellschafteranteile nicht mehr, sondern weniger Gesellschaftsanteile erhalten. Er habe damals Gesellschaftsanteile abgegeben und sei nur zu einem (weiteren) Prokuristen bestellt worden. Dies alles seien gewichtige Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein Unternehmerrisiko des Klägers sprächen. Auch die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährte Gewinnbeteiligung führe zu keinem Unternehmerrisiko, denn diese sei angesichts des dem Kläger zustehenden festen Monatsgehalts dem Wagniskapital nicht gleichzusetzen, sondern Ausdruck auch bei Arbeitnehmern verbreiteter leistungsorientierter Vergütungsbestandteile. Bei dem Kläger bestehe nicht die Gefahr, die Arbeitskraft ohne Gegenleistung einzusetzen. Die Gewinnbeteiligung sei nicht mit einem Verlustrisiko verbunden und sei im Übrigen bei Angestellten mit herausgehobener Verantwortungsposition nicht unüblich. Was die vom Kläger geltend gemachten Bürgschaften und Darlehen angehe, stammten diese noch aus der Zeit vor der hier streitigen Tätigkeit ab dem Jahr 2006. Im Übrigen widersprächen auch diese der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers nicht. Nach der Rechtsprechung sei zwar z.B. die Gewährung eines Darlehens durch einen Arbeitnehmer an den Arbeitgeber nicht typisch, andererseits seien solche Leistungen auch nicht ausgeschlossen (unter Verweis auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17. Mai 2001 - B 12 KR 34/00 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 17). Der Kläger erhalte für seine Tätigkeit ein zu versteuerndes und als sozialversicherungspflichtig geführtes Gehalt, welches als Betriebsausgabe verbucht werde. Die keineswegs geringen Bezüge des Klägers hätten Entgeltfunktion und versetzten ihn in die Lage, seinen Lebensunterhalt davon eigenständig zu bestreiten. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass der Kläger etwa die Höhe seiner Bezüge in ähnlicher Weise habe bestimmen können, wie ein Firmeninhaber die Höhe seiner Entnahmen bestimmen könne. Im Hinblick auf diese kontinuierlichen und seit 2006 nur leicht angestiegenen monatlichen Zahlungen folge, dass der Kläger keine Teilhabe am Unternehmensrisiko in dem Sinne getroffen habe, dass bei ihm der Erfolg seines persönlichen Arbeitseinsatzes jeweils ungewiss gewesen sei. Schließlich habe sich der Kläger im Fragebogen der Beklagten gegenüber selbst als angestellter Arbeitnehmer eingeschätzt.
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Gegen dieses ihm am 13. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. November 2008 Berufung eingelegt. Das SG sei bei der Gesamtwürdigung aller Umstände fälschlich zu der Feststellung gelangt, dass eine abhängige Beschäftigung vorliege. Zunächst sei rechtsfehlerhaft, dass nur in Einzelfällen bei geringfügiger Gesellschafterbeteiligung von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen sei. Sinn und Zweck der erforderlichen Gesamtwürdigung sei hier gerade die unvoreingenommene Untersuchung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Das SG habe die langjährige enge und freundschaftliche Verbundenheit zwischen ihm (dem Kläger) und dem Gesellschafter C.S. außer Betracht gelassen. Sie beiden hätten im selben Unternehmen seit Jahren freundschaftlich zusammengearbeitet. Bereits wegen dieser gemeinsamen Historie scheide eine abhängige Beschäftigung aus. Im Übrigen sei er, der Kläger, auch in den Betrieb der Beigeladenen nicht als Arbeitnehmer eingegliedert. Aus den Angaben seiner selbst sowie des Gesellschafters C.S. und des Zeugen T.H. habe sich eindeutig ergeben, dass er keine fremdbestimmten Tätigkeiten für die Beigeladene erbracht habe. Vielmehr sei es umgekehrt. Er selbst ersinne in eigener Verantwortung für die Beigeladene, welche Produkte und Leistungen von dieser am Markt angeboten werden sollten. Diese Ideen seien stets lediglich einer Prüfung im Hinblick auf ihre betriebswirtschaftliche Rentabilität unterzogen worden. Sei diese bejaht worden, seien seine Ideen umgesetzt worden. Auch habe er stets eigenständig entschieden, wo er seine Tätigkeiten ausübe. Er verfüge über ein voll ausgestattetes „Home-Office“. Auch seien seine wesentlichen Spezialkenntnisse durch das SG falsch eingeschätzt worden. In den Bereichen Entwicklung, Standardsoftware und Systemtechnik verfüge nur er über das erforderliche Spezialwissen. Die besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse seiner Person würden anhand verschiedener Projekte (insbesondere der Aufbereitung von Daten im Format SQL für die sogenannte „Rote Liste“ - Arzneimittelverzeichnis für Deutschland -, der Software MMpro, der Projekte „Licence protector“ sowie „Multimedia protector“) offenkundig. Daher habe er die Herrschaftsmacht im Unternehmen über den gesamten operativen Bereich mit Ausnahme der Spartenfinanzen und des Vertriebs gehabt. Aufgrund dieser singulären Stellung wäre es ihm auch ohne Weiteres möglich gewesen, ihm nicht genehme Weisungen zu ignorieren bzw. nach eigenem Gutdünken umzusetzen. Es seien ihm jedoch seitens der Beigeladenen von vornherein keinerlei Weisungen erteilt worden. Er selbst sei es vielmehr gewesen, der die Geschicke der Beigeladenen maßgeblich bestimmt habe. Neben seiner Leitungsmacht im Unternehmen der Beigeladenen und bei deren Tochtergesellschaften, welche ganz erheblich über die eines gewöhnlichen leitenden Angestellten hinausgegangen seien, habe er insbesondere im Bereich der Unternehmensakquise ein entscheidendes Mitspracherecht gehabt. Dies habe auch C.S. in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Maßgeblich sei insoweit der Erwerb der Firma N. GmbH, die mittlerweile unter dem Firmennamen der Beigeladenen firmiere. Dies zeige, welchen unternehmerischen Einfluss er selbst auf die Beigeladene habe und welches unternehmerische Risiko er mit diesem Einfluss trage, zumal er diese Entscheidung gegen den Willen des C.S. habe durchsetzen können. Es spiele dabei keine Rolle, welchen Anteil am Stammkapital der Beigeladenen er selbst halte. Seine Nichtbestellung zum Geschäftsführer sei vor dem Hintergrund der Aufgabenteilung zwischen dem Gesellschafter C.S. und ihm selbst absolut plausibel und sachgerecht. Der Gesellschafter C.S. sei von Beginn der Unternehmensgründung an für den Sektor Finanzen verantwortlich gewesen und deshalb auch stets erster Ansprechpartner für die Banken. Zudem trage er weiteres unternehmerisches Risiko durch Übernahme von Bürgschaften und Gewährung von Darlehen für die Beigeladene. Auch den dadurch auf die Beigeladene erworbenen Einfluss schätze das SG fälschlich gering ein. Der Sachverhalt sei insoweit insbesondere anders gelagert als in der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 15. August 2008 (L 4 KR 4577/06). Anders als bei Ehegatten bestünden Banken bei fremden Dritten, auch wenn diese einander freundschaftlich verbunden seien, eben nicht auf Übernahme von Mithaftung, weil anders als zwischen Ehegatten Vermögensübertragungen zwischen Freunden eben nicht einfach so vorgenommen würden.
19 
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zur Umsetzung des Urteils des BSG vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R) weitere Ermittlungen zur Einkommenssituation des Klägers durchgeführt und insbesondere Lohnunterlagen (Verdienstbescheinigungen) ab dem 01. Mai 2008 sowie Beschlüsse der Gesellschaft hinsichtlich einer anderen Vergütung als Prokurist bzw. Nachweise über das Ende der Tätigkeit als Prokurist erbeten. Der Kläger hat daraufhin den am 27. Dezember 2007 mit der S. GmbH geschlossenen Geschäftsführerdienstvertrag vorgelegt, zu deren Bestandteil auch ein am 23. März 2009 vereinbarter Gehaltsverzicht zugunsten der Beigeladenen geworden ist. Danach betrage das von der Beigeladenen bezogene Entgelt nur EUR 5.841,00 brutto monatlich. Zudem hat der Kläger Lohn-/Gehaltsabrechnungen aus der Zeit von Mai 2008 bis April 2010 der S. GmbH und einen Ausdruck des Handelsregisters über die S. GmbH vom 28. Oktober 2010 vorgelegt.
20 
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 11. Mai 2011 ihren Bescheid vom 20. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2008 abgeändert und festgestellt, dass in der seit 01. Januar 2006 ausgeübten Beschäftigung als mitarbeitender Gesellschafter (Prokurist) bei der Beigeladenen auch seit dem 01. Mai 2008 Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe, nicht dagegen in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung.
21 
Ferner hat die Beklagte im Hinblick auf die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats ihren Bescheid vom 20. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Januar 2008 sowie ihren Bescheid vom 11. Mai 2011 insoweit aufgehoben, als sie die Zeit ab 01. Januar 2008 betreffen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und insoweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. September 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2008 sowie den Bescheid vom 11. Mai 2011 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 21. Oktober 2011 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit vom 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 bei der Beigeladenen nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung war.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Anhand des Vortrags des Klägers selbst im Verlaufe des Berufungsverfahrens, wonach dessen Ideen einer betriebswirtschaftlichen Rentabilitätsprüfung unterzogen würden, komme gerade zum Ausdruck, dass das letzte Entscheidungsrecht bei C.S., nicht dagegen beim Kläger gelegen habe. Eine Herrschaftsmacht, wie vom Kläger angegeben, unter Aussparung der Herrschaft über die Finanzen, erscheine nicht als die Macht eines selbstständigen Unternehmers, sondern als die eines leitenden Angestellten.
27 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
28 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) abgewiesen. Der angegriffene Statusfeststellungsbescheid der Beklagten vom 20. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2008 und des Änderungsbescheides vom 11. Mai 2011 ist - soweit über sie im Berufungsverfahren noch zu entscheiden war (dazu sogleich) - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Feststellung zu, er sei vom 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 bei der Beigeladenen nicht abhängig beschäftigt. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht ein solches abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung festgestellt.
30 
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der angegriffene Statusfeststellungsbescheid der Beklagten vom 20. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2008 und des Änderungsbescheides vom 11. Mai 2011. Dieser Änderungsbescheid ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Änderungsbescheid hat den Bescheid vom 20. November 2006 abgeändert und nur noch festgestellt, dass der Kläger in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf Grund seiner abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen versicherungspflichtig ist, nicht jedoch in der Kranken- und Pflegeversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Er hat dadurch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 14 ff.) und vom 04. Juni 2009 (B 12 R 6/08 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 13 ff.) aufgestellt hat (so die st.Rspr. insbes. des Senats, vgl. etwa Urteil vom 09. November 2009 - L 4 R 1540/08 - veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de) und denen der Bescheid vom 20. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2008 nicht genügten. Über den Änderungsbescheid vom 11. Mai 2011 entscheidet der Senat auf Klage.
31 
Im Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 zu entscheiden. Dies folgt aus dem hinsichtlich des Zeitraums ab dem 01. Januar 2008 abgegebenen Teilanerkenntnis der Beklagten, mit welchem diese in der mündlichen Verhandlung des Senats ihren Bescheid vom 20. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2008 sowie den Bescheid vom 11. Mai 2011, jeweils soweit sie den Zeitraum ab den 01. Januar 2008 betreffen, aufgehoben hat. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger mit insoweit prozessbeendender Wirkung (§101 Abs. 2 SGG) in der mündlichen Verhandlung des Senats angenommen. Diese Verfahrensweise wird aus Sicht des Senats im Übrigen auch der Entwicklung des Standverhalts gerecht. Der Kläger ist nämlich seit dem 01. Januar 2008 allein für die S. GmbH tätig. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats, dass er seit 01. Januar 2008 nicht mehr für die Beigeladene tätig ist. Bestätigt wird dies durch die im Berufungsverfahren vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Zeit von Mai 2008 bis April 2010 (Bl. 51/73). In diesen ist als Arbeitgeber die S. GmbH genannt. Der Kläger bezieht eine Vergütung auch allein von der S. GmbH.
32 
2. Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag des Klägers berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hatte die Beigeladene am 28. Dezember 2005 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
33 
3. Der Kläger war vom 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 bei der Beigeladenen beschäftigt und als Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, jedoch nicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung.
34 
a) Im Rahmen einer Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV darf sich die Beklagte nicht darauf beschränken, eine abhängige Beschäftigung oder zusätzlich eine daraus folgende Versicherungspflicht "dem Grunde nach" festzustellen. Dies käme einer unzulässigen Elementenfeststellung gleich. Die Beklagte muss vielmehr, um einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen, das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen, an das sozialrechtlich angeknüpft werden soll, auch Aussagen darüber treffen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung geführt hat. Dies hat das BSG in seinen Urteilen vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 14 ff.) und vom 04. Juni 2009 (B 12 R 6/08 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 13 ff.) ergänzend zu seiner früheren Rechtsprechung entschieden.
35 
Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
36 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
37 
Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH zu dieser gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Das BSG hat insoweit mehrmals entschieden, dass eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft selbst im Rahmen einer Geschäftsführertätigkeit nicht bereits durch die Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter ausgeschlossen ist. Beim am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführern ist der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal. Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, hat das BSG dementsprechend regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; SozR 4-2400 § 7 Nr. 1). Vergleichbares gilt auch bei Geschäftsführern, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine so genannte Sperrminorität verfügen (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1). Auch für diesen Personenkreis ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt wiederum nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor. Eine Sperrminorität in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Gesellschafter nach dem Gesetz und den Abreden des Gesellschaftsvertrags Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 13; BSG NJW 1994, 2974). Dagegen liegt kein maßgeblicher gesellschaftsrechtlicher Einfluss - und damit in der Regel eine Stellung als Beschäftigter - vor, wenn der Geschäftsführer-Gesellschafter so wesentliche Entscheidungen wie die Auflösung der Gesellschaft, die operative Neuausrichtung oder seine eigene Abberufung bzw. Entlassung nicht verhindern kann. Bei Fehlen einer (maßgeblichen) Unternehmensbeteiligung ist eine abhängigen Beschäftigung nur in sehr eng begrenzten Einzelfällen anzunehmen. Ein solcher Ausnahmefall kann beispielsweise bei Familienunternehmen vorliegen, wenn die familiäre Verbundenheit der beteiligten Familienmitglieder zwischen ihnen ein Gefühl erhöhter Verantwortung schafft, die beispielsweise dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Höhe der Bezüge von der Ertragslage des Unternehmens abhängig gemacht wird oder wenn es aufgrund der familienhaften Rücksichtnahme an der Ausübung eines Direktionsrechts völlig mangelt. Hiervon ist insbesondere bei demjenigen auszugehen, der - obwohl nicht maßgeblich am Unternehmenskapital beteiligt - aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte des Unternehmens nach eigenem Gutdünken führt (vgl. BSG Urteil vom 08. Dezember 1987 - 7 RAr 25/86 -, veröffentlicht in juris).
38 
b) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen vom 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 als abhängiges Beschäftigungsverhältnis einzustufen.
39 
Ganz maßgeblich ist für den Senat insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG zunächst die Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse des Klägers. Der Kläger verfügt in seiner Eigenschaft als Gesellschafter nicht über eine allgemeine Sperrminorität am Stammkapital der Beigeladenen. Schon vor dem hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 01. Januar 2006 war der Kläger nur mit 25% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Zu Ende Dezember 2005 wurde dieser Anteil aber sogar noch erheblich auf nur 15% abgesenkt, zwischenzeitlich wieder auf 20% angehoben. Der Kläger hielt damit, als die Beigeladene noch vier Gesellschafter hatte, über einen längeren und insbesondere den hier streitgegenständlichen Zeitraum den geringsten Anteil aller vier Gesellschafter am Kapital und konnte Gesellschafterbeschlüsse, die mit einer einfachen Mehrheit des anwesenden Stammkapitals gefasst werden müssen (§ 6 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrags), bei weitem nicht verhindern. Dies galt insbesondere für seine Abberufung als Prokurist oder die Kündigung seines Anstellungsvertrags. In seiner Funktion als Prokurist der Beigeladenen war der Kläger überdies - ausweislich § 5 des Gesellschaftsvertrags - nicht einmal mitvertretungsberechtigt. Da nur C.S. als Alleingeschäftsführer der Gesellschaft bestellt war und ist, konnte und kann nur er die Gesellschaft im Außenverhältnis rechtswirksam vertreten. Die Funktion des Klägers innerhalb der Beigeladenen bringt daher deutlich zum Ausdruck, dass der Kläger zwar - was der Senat nicht in Zweifel zieht - eine fachlich bedeutsame Stellung innerhalb der Firma einnehmen mag, er jedoch aus gesellschaftsrechtlicher Sicht keinerlei Befugnisse innehielt, die es ihm erlaubten, die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich mitzulenken. Die Position des Klägers unterschied sich qualitativ nicht wesentlich von derjenigen Leitender Angestellter, die unter dem Anreiz einer möglichen Steigerung der eigenen Bezüge sich für die Prosperität des Unternehmens einsetzen und im Übrigen auch unternehmerische (Teil-)Aufgaben wahrzunehmen haben (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz, vgl. Bundesarbeitsgericht - BAG - NJW 2010, 2746).
40 
Gerade dies wird auch durch den Anstellungsvertrag des Klägers mit der Beigeladenen vom 15. Dezember 2005 zum Ausdruck gebracht. Auch dieser zeigt deutlich das Bild einer abhängigen Beschäftigung. In ihm haben der Kläger und die Beigeladene u.a. vereinbart, dass der Arbeitgeber (also die Beigeladene) sich vorbehält, dem Kläger kurzfristig eine andere zumutbare Tätigkeit zuzuweisen, zudem Einigkeit darüber besteht, dass dem Kläger kurzfristig aus dringenden betrieblichen Gründen auch geringwertigere Tätigkeiten zugewiesen werden können, und die Tätigkeit durch eine konkrete Stellenbeschreibung jederzeit im Einzelnen konkretisiert werden kann. Weiterhin haben die Beigeladene und der Kläger in dem Vertrag ein festes Gehalt, eine sechswöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und einen Mindest-Urlaubsanspruch von 24 Tagen im Jahr vereinbart. Die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags entsprechen nahezu vollständig jenen, die im Arbeitsleben für abhängige Beschäftigungsverhältnisse üblich sind. Es fehlt an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die entsprechenden Willenserklärungen zu dem Anstellungsvertrag rechtlich nicht ernst gemeint (§ 118 BGB) oder unter den rechtlichen Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) abgegeben worden wären. Es mag sein, dass für den Abschluss des Anstellungsvertrags andere als sozialversicherungsrechtliche Gründe maßgebend waren. Dies erfordert es aber nicht, sie bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung außer Betracht zu lassen. Denn es unterliegt nicht der Disposition des Klägers, die Wirkungen eines wirksamen Vertrags nach Maßgabe seiner Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken (vgl. hierzu BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7). Umgekehrt gilt vielmehr, dass dann, wenn eine vertragliche Gestaltung durch zwingende gesetzliche Regelungen vorgegeben ist, davon auszugehen ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse hiervon nicht rechtserheblich abweichen und deshalb bei Beurteilung der Versicherungspflicht diese vertragliche Gestaltung auch rechtlich maßgebend ist (BSG, a.a.O.).
41 
Aus Sicht des Senats bilden gesellschaftsrechtliche und dienstvertragliche Ausgestaltung der Befugnisse überdies aber auch die Befugnisse innerhalb der beigeladenen GmbH ab, wie sie auch tatsächlich gelebt wurden und werden. Dabei stellt der Senat auch insoweit nicht in Abrede, dass dem Kläger die ganz wesentliche Gewichtung im Zusammenhang mit den zu treffenden fachlichen Fragen und Weichenstellung zukommen mag. Allerdings hat der Kläger im Rahmen seines Vorbringens selbst eingeräumt, dass seine Entscheidungen stets unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit standen, also noch einer abschließenden Wirtschaftlichkeitsprüfung unterzogen wurden. Die Letztentscheidungsmöglichkeit in Bezug auf zu treffende finanzielle Dispositionen lag damit gerade nicht beim Kläger. Dem entsprechen auch die weiteren, sowohl durch den Kläger als auch durch C.S. in der mündlichen Verhandlung des SG getätigten Äußerungen, man habe mit C.S. einen (im Gegensatz zu mehreren) starken Mann nach außen präsentieren wollen, der die Gesellschaft im Rahmen von Verhandlungen (insbesondere gegenüber den Banken) habe vertreten sollen. Dies impliziert, dass der Kläger aus gesellschaftsrechtlicher Sicht gerade nicht der „starke Mann“ sein sollte, der die Gesellschaft nach außen in rechtsverbindlicher Weise repräsentiert. Dem entspricht im Übrigen auch die Aussage des C.S., der Kläger selbst habe geäußert, es dürfe „nicht mehr Häuptlinge als Indianer“ geben mit der Folge, dass der Kläger auf die Geschäftsführerposition verzichtet habe. Dies bringt eine Hierarchie auch in der gelebten Praxis zum Ausdruck, derzufolge der Kläger eben (nur) fachlich die Geschicke der Gesellschaft bestimmt hat und weiterhin bestimmt, dass aber die entscheidende Außenwirkung und die dafür erforderlichen rechtlichen Möglichkeiten zur Steuerung der gesellschaftlichen Geschicke letztlich nicht in seiner Hand liegen sollten. Dass diese Struktur im Übrigen auch tatsächlich beabsichtigt war, dass also die vertragliche Ausgestaltung der rechtlichen Befugnisse des Klägers eben nicht nur aus bloßer rechtlicher Unkenntnis, sondern bewusst gewählt erfolgte, offenbart sich aus Sicht des Senats eindrücklich anhand der gerade gänzlich anders konzipierten rechtlichen Stellung des Klägers in der S. GmbH. Der Kläger ist dort Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Stammkapitalanteil von 50 % und nimmt damit im Tochterunternehmen der Beigeladenen gerade diejenige Stellung ein, die ihm bei der Beigeladenen nicht eingeräumt ist.
42 
Dass der Kläger die Entwicklungsabteilung und die Abteilungen für Standardsoftware und Systemtechnik der Beigeladenen möglicherweise selbstständig leitete, ohne an Weisungen gebunden gewesen zu sein, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Gesamtverantwortlichkeit in der Beigeladenen. Es handelt sich hierbei - wie das SG zutreffend herausgearbeitet hat - um eine Eigenschaft, die eine leitende Stellung in der Regel mit sich bringt und die als solche nicht jeden leitenden Angestellten zu einem Unternehmer macht. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis möglicherweise durch freundschaftliche Rücksichtnahme zwischen Kläger und Geschäftsführer gekennzeichnet war. Auch dies führt aus Sicht des Senats nicht zu einer Verschiebung im Firmengefüge, wie es im Gesellschafts- und Anstellungsvertrag eingerichtet ist. Dafür nämlich, dass der Kläger die Geschäfte der beigeladenen GmbH wie ein Alleingesellschafter nach eigenem Gutdünken geführt hat, bestehen aus Sicht des Senats gerade keinerlei Anhaltspunkte.
43 
Der Kläger trug in seiner Tätigkeit als Prokurist der Beigeladenen auch kein unternehmerisches Risiko. Ihm war ein Fixgehalt in einer Höhe zugesagt, die seinen Lebensunterhalt unter allen Umständen sichern konnte. Selbst wenn - z.B. in einer Krisensituation - die zusätzlich zugesagten erfolgsabhängigen Tantiemen nicht gezahlt worden wären, hätte der Kläger sein Fixgehalt in voller Höhe weiter bekommen. Der Anstellungsvertrag enthält keine Klauseln, nach denen der Kläger in seiner Position als Prokurist verpflichtet gewesen wäre, etwa im Falle einer wirtschaftlichen Krise Kapital in die Beigeladene zu schießen oder auf Teile seiner erfolgsunabhängigen Grundvergütung zu verzichten. Auch in seiner Rolle als Gesellschafter der Beigeladenen, die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Stellung als Geschäftsführer allerdings nicht relevant ist, traf den Kläger kein signifikantes unternehmerisches Risiko. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Klauseln über eine Nachschusspflicht der Gesellschafter. Angesichts seines (früheren) geringfügigen Anteils am Stammkapital von 15 v.H. war auch die allgemeine Gefahr eines GmbH-Gesellschafters, in einer Krisensituation der Gesellschaft faktisch gezwungen zu sein, in erheblichem Umfang Kapital nachzuschießen, um etwa eine Insolvenz der Gesellschaft zu verhindern, eher gering.
44 
Mit Blick darauf tritt aus Sicht des Senats auch in den Hintergrund, dass der Kläger seine persönliche wirtschaftliche Situation möglicherweise ganz erheblich auch an den wirtschaftlichen Fortbestand der Beigeladenen geknüpft hat (vgl. entsprechend auch die Einschätzung im Urteil vom 15. August 2008 - L 4 KR 4577/06 - veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Der Senat hält - anders als vom Kläger vorgetragen - schon nicht für gänzlich ungewöhnlich, dass ein (wenn auch nur angestelltes) Mitglied der Geschäftsleitung seinem offenbar zeitweilig finanziell angeschlagenen Arbeitgeber Darlehen und persönliche Bürgschaften gewährt, um den Beschäftigungsbetrieb am Leben zu erhalten, und zwar umso mehr, wenn die vorübergehende finanzielle Bedrängnis offenbar auch auf einer vom Kläger fachlich angeratenen Übernahme einer Fremdfirma beruht. Wenn der Kläger in der Lage ist, der Beigeladenen Darlehen zu gewähren, verwundert es, dass diese Gelder nicht für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen verwendet werden. Dies zeigt vielmehr erneut, dass eine größere Beteiligung des Klägers an der Beigeladenen nicht gewollt ist. Zudem geht der ganz überwiegende Anteil abgeschlossener Bürgschaftsverträge auf eine Zeit zurück, in welcher der Kläger noch gar nicht bei der Beigeladenen beschäftigt war, sondern lediglich eine Stellung als Gesellschafter (mit damals noch höherem Anteil am Stammkapital von 25%) innehatte. Lediglich zwei vom Kläger vorgelegte Bürgschaften datieren aus der Zeit nach seiner Anstellung bei der Beigeladenen und bringen mit einem Betrag von zusammen EUR 25.000,00 keinen insgesamt wirtschaftlich erheblichen faktischen Anteil an den Geschäften der Beigeladenen zum Ausdruck. Dem Vortrag, dass der Kläger jedenfalls faktisch so erheblichen Druck auf die Geschicke der Beigeladenen ausüben könne, dass diese - im Falle eines Streitfalls - von ihren rechtlichen Möglichkeiten keinen Gebrauch machen werde, vermag der Senat daher nicht zu folgen. Dies gilt umso mehr, als die Bürgschaftsverträge rechtswirksam zugunsten der Banken geschlossen worden sind und den Kläger auch in einem Streitfall mit der Beigeladenen rechtlich binden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich in einem solchen Fall von den Verträgen lösen kann. Dem Kläger eröffnet sie daher allenfalls insoweit ein Druckmittel, als er androhen kann, zukünftig nicht mehr Selbstverpflichtungen dieser Art eingehen zu wollen. Dass er die Beigeladene demgegenüber kurzfristig durch Entziehung von Geldmitteln zu Fall bringen könnte, ergibt sich aus der finanziellen Selbstverpflichtung demgegenüber nicht. Dementsprechend können aus Sicht des Senats die übernommenen Bürgschaften - ebenso wenig im Übrigen wie das in entsprechender Höhe übernommene Darlehen von (nach den vorgelegten Unterlagen) derzeit unter EUR 20.000,00 - nicht dazu führen, dass die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen als selbständige Beschäftigung zu qualifizieren ist. Selbst wenn sich im Falle einer Insolvenz der Beigeladenen für den Kläger deutliche finanzielle Einbußen auch in persönlicher Hinsicht ergeben, schlägt dadurch nicht die insgesamt vertraglich und tatsächlich als abhängige Beschäftigung ausgestaltete Prokuristentätigkeit des Klägers für die Beigeladene in eine selbständige unternehmerische Tätigkeit um.
45 
c) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, nicht aber in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung. Bereits das im Anstellungsvertrag vom 15. Dezember 2005 vereinbarte anfängliche Fixgehalt des Klägers von EUR 5.300,00 brutto lag über den jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen des § 6 SGB V. Es fehlen jegliche Anhaltspunkt, dass sich hieran im gesamten Streitzeitraum etwas geändert hat.
46 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der ursprüngliche Bescheid vom 17. September 2008 war teilweise rechtswidrig, weil er die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung dem Grunde nach feststellte und damit zu Unrecht auch die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Unter Berücksichtigung des Anteils der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen erscheint es angemessen, die Beklagte zu verpflichten, ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge zu erstatten (vgl. entsprechend auch schon Urteil des erkennenden Senats vom 20. November 2009 - L 4 R 1540/08, veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
47 
Dass die Beklagte den geltenden gemachten Anspruch des Klägers auf Aufhebung der angegriffenen Bescheides hinsichtlich des Zeitraums ab dem 01. Januar 2008 anerkannt hat, führt aus Sicht des Senats nicht zu einer für den Kläger günstigeren Kostenquotelung. Der Kläger hat die Tatsache, dass er seit Januar 2008 gar nicht mehr für die Beigeladene tätig war, erst in der mündlichen Verhandlung des Senats und dies nur auf ausdrückliche Nachfrage vorgetragen, obwohl noch kurz zuvor durch den Senat hierzu eine schriftsätzliche Anfrage ergangen war. Der Beklagtenvertreter hat auf den neuen Vortrag hin sofort ein Teilanerkenntnis abgegeben. Es entspricht daher der Billigkeit, hier eine weitergehende Kostenerstattungspflicht zu verneinen (vgl. dazu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 193 Rn. 12c m.w.N.)
48 
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

Gründe

 
29 
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) abgewiesen. Der angegriffene Statusfeststellungsbescheid der Beklagten vom 20. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2008 und des Änderungsbescheides vom 11. Mai 2011 ist - soweit über sie im Berufungsverfahren noch zu entscheiden war (dazu sogleich) - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Feststellung zu, er sei vom 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 bei der Beigeladenen nicht abhängig beschäftigt. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht ein solches abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung festgestellt.
30 
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der angegriffene Statusfeststellungsbescheid der Beklagten vom 20. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2008 und des Änderungsbescheides vom 11. Mai 2011. Dieser Änderungsbescheid ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Änderungsbescheid hat den Bescheid vom 20. November 2006 abgeändert und nur noch festgestellt, dass der Kläger in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf Grund seiner abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen versicherungspflichtig ist, nicht jedoch in der Kranken- und Pflegeversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Er hat dadurch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 14 ff.) und vom 04. Juni 2009 (B 12 R 6/08 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 13 ff.) aufgestellt hat (so die st.Rspr. insbes. des Senats, vgl. etwa Urteil vom 09. November 2009 - L 4 R 1540/08 - veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de) und denen der Bescheid vom 20. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2008 nicht genügten. Über den Änderungsbescheid vom 11. Mai 2011 entscheidet der Senat auf Klage.
31 
Im Berufungsverfahren war nur noch über den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 zu entscheiden. Dies folgt aus dem hinsichtlich des Zeitraums ab dem 01. Januar 2008 abgegebenen Teilanerkenntnis der Beklagten, mit welchem diese in der mündlichen Verhandlung des Senats ihren Bescheid vom 20. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2008 sowie den Bescheid vom 11. Mai 2011, jeweils soweit sie den Zeitraum ab den 01. Januar 2008 betreffen, aufgehoben hat. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger mit insoweit prozessbeendender Wirkung (§101 Abs. 2 SGG) in der mündlichen Verhandlung des Senats angenommen. Diese Verfahrensweise wird aus Sicht des Senats im Übrigen auch der Entwicklung des Standverhalts gerecht. Der Kläger ist nämlich seit dem 01. Januar 2008 allein für die S. GmbH tätig. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats, dass er seit 01. Januar 2008 nicht mehr für die Beigeladene tätig ist. Bestätigt wird dies durch die im Berufungsverfahren vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Zeit von Mai 2008 bis April 2010 (Bl. 51/73). In diesen ist als Arbeitgeber die S. GmbH genannt. Der Kläger bezieht eine Vergütung auch allein von der S. GmbH.
32 
2. Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag des Klägers berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hatte die Beigeladene am 28. Dezember 2005 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
33 
3. Der Kläger war vom 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 bei der Beigeladenen beschäftigt und als Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, jedoch nicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung.
34 
a) Im Rahmen einer Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV darf sich die Beklagte nicht darauf beschränken, eine abhängige Beschäftigung oder zusätzlich eine daraus folgende Versicherungspflicht "dem Grunde nach" festzustellen. Dies käme einer unzulässigen Elementenfeststellung gleich. Die Beklagte muss vielmehr, um einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen, das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen, an das sozialrechtlich angeknüpft werden soll, auch Aussagen darüber treffen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung geführt hat. Dies hat das BSG in seinen Urteilen vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 14 ff.) und vom 04. Juni 2009 (B 12 R 6/08 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 13 ff.) ergänzend zu seiner früheren Rechtsprechung entschieden.
35 
Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
36 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 08. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff.; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 - R BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18).
37 
Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH zu dieser gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Das BSG hat insoweit mehrmals entschieden, dass eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft selbst im Rahmen einer Geschäftsführertätigkeit nicht bereits durch die Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter ausgeschlossen ist. Beim am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführern ist der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal. Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, hat das BSG dementsprechend regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; SozR 4-2400 § 7 Nr. 1). Vergleichbares gilt auch bei Geschäftsführern, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine so genannte Sperrminorität verfügen (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1). Auch für diesen Personenkreis ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt wiederum nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor. Eine Sperrminorität in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Gesellschafter nach dem Gesetz und den Abreden des Gesellschaftsvertrags Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 13; BSG NJW 1994, 2974). Dagegen liegt kein maßgeblicher gesellschaftsrechtlicher Einfluss - und damit in der Regel eine Stellung als Beschäftigter - vor, wenn der Geschäftsführer-Gesellschafter so wesentliche Entscheidungen wie die Auflösung der Gesellschaft, die operative Neuausrichtung oder seine eigene Abberufung bzw. Entlassung nicht verhindern kann. Bei Fehlen einer (maßgeblichen) Unternehmensbeteiligung ist eine abhängigen Beschäftigung nur in sehr eng begrenzten Einzelfällen anzunehmen. Ein solcher Ausnahmefall kann beispielsweise bei Familienunternehmen vorliegen, wenn die familiäre Verbundenheit der beteiligten Familienmitglieder zwischen ihnen ein Gefühl erhöhter Verantwortung schafft, die beispielsweise dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Höhe der Bezüge von der Ertragslage des Unternehmens abhängig gemacht wird oder wenn es aufgrund der familienhaften Rücksichtnahme an der Ausübung eines Direktionsrechts völlig mangelt. Hiervon ist insbesondere bei demjenigen auszugehen, der - obwohl nicht maßgeblich am Unternehmenskapital beteiligt - aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte des Unternehmens nach eigenem Gutdünken führt (vgl. BSG Urteil vom 08. Dezember 1987 - 7 RAr 25/86 -, veröffentlicht in juris).
38 
b) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen vom 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 als abhängiges Beschäftigungsverhältnis einzustufen.
39 
Ganz maßgeblich ist für den Senat insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG zunächst die Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse des Klägers. Der Kläger verfügt in seiner Eigenschaft als Gesellschafter nicht über eine allgemeine Sperrminorität am Stammkapital der Beigeladenen. Schon vor dem hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 01. Januar 2006 war der Kläger nur mit 25% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Zu Ende Dezember 2005 wurde dieser Anteil aber sogar noch erheblich auf nur 15% abgesenkt, zwischenzeitlich wieder auf 20% angehoben. Der Kläger hielt damit, als die Beigeladene noch vier Gesellschafter hatte, über einen längeren und insbesondere den hier streitgegenständlichen Zeitraum den geringsten Anteil aller vier Gesellschafter am Kapital und konnte Gesellschafterbeschlüsse, die mit einer einfachen Mehrheit des anwesenden Stammkapitals gefasst werden müssen (§ 6 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrags), bei weitem nicht verhindern. Dies galt insbesondere für seine Abberufung als Prokurist oder die Kündigung seines Anstellungsvertrags. In seiner Funktion als Prokurist der Beigeladenen war der Kläger überdies - ausweislich § 5 des Gesellschaftsvertrags - nicht einmal mitvertretungsberechtigt. Da nur C.S. als Alleingeschäftsführer der Gesellschaft bestellt war und ist, konnte und kann nur er die Gesellschaft im Außenverhältnis rechtswirksam vertreten. Die Funktion des Klägers innerhalb der Beigeladenen bringt daher deutlich zum Ausdruck, dass der Kläger zwar - was der Senat nicht in Zweifel zieht - eine fachlich bedeutsame Stellung innerhalb der Firma einnehmen mag, er jedoch aus gesellschaftsrechtlicher Sicht keinerlei Befugnisse innehielt, die es ihm erlaubten, die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich mitzulenken. Die Position des Klägers unterschied sich qualitativ nicht wesentlich von derjenigen Leitender Angestellter, die unter dem Anreiz einer möglichen Steigerung der eigenen Bezüge sich für die Prosperität des Unternehmens einsetzen und im Übrigen auch unternehmerische (Teil-)Aufgaben wahrzunehmen haben (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz, vgl. Bundesarbeitsgericht - BAG - NJW 2010, 2746).
40 
Gerade dies wird auch durch den Anstellungsvertrag des Klägers mit der Beigeladenen vom 15. Dezember 2005 zum Ausdruck gebracht. Auch dieser zeigt deutlich das Bild einer abhängigen Beschäftigung. In ihm haben der Kläger und die Beigeladene u.a. vereinbart, dass der Arbeitgeber (also die Beigeladene) sich vorbehält, dem Kläger kurzfristig eine andere zumutbare Tätigkeit zuzuweisen, zudem Einigkeit darüber besteht, dass dem Kläger kurzfristig aus dringenden betrieblichen Gründen auch geringwertigere Tätigkeiten zugewiesen werden können, und die Tätigkeit durch eine konkrete Stellenbeschreibung jederzeit im Einzelnen konkretisiert werden kann. Weiterhin haben die Beigeladene und der Kläger in dem Vertrag ein festes Gehalt, eine sechswöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und einen Mindest-Urlaubsanspruch von 24 Tagen im Jahr vereinbart. Die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags entsprechen nahezu vollständig jenen, die im Arbeitsleben für abhängige Beschäftigungsverhältnisse üblich sind. Es fehlt an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die entsprechenden Willenserklärungen zu dem Anstellungsvertrag rechtlich nicht ernst gemeint (§ 118 BGB) oder unter den rechtlichen Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) abgegeben worden wären. Es mag sein, dass für den Abschluss des Anstellungsvertrags andere als sozialversicherungsrechtliche Gründe maßgebend waren. Dies erfordert es aber nicht, sie bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung außer Betracht zu lassen. Denn es unterliegt nicht der Disposition des Klägers, die Wirkungen eines wirksamen Vertrags nach Maßgabe seiner Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken (vgl. hierzu BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7). Umgekehrt gilt vielmehr, dass dann, wenn eine vertragliche Gestaltung durch zwingende gesetzliche Regelungen vorgegeben ist, davon auszugehen ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse hiervon nicht rechtserheblich abweichen und deshalb bei Beurteilung der Versicherungspflicht diese vertragliche Gestaltung auch rechtlich maßgebend ist (BSG, a.a.O.).
41 
Aus Sicht des Senats bilden gesellschaftsrechtliche und dienstvertragliche Ausgestaltung der Befugnisse überdies aber auch die Befugnisse innerhalb der beigeladenen GmbH ab, wie sie auch tatsächlich gelebt wurden und werden. Dabei stellt der Senat auch insoweit nicht in Abrede, dass dem Kläger die ganz wesentliche Gewichtung im Zusammenhang mit den zu treffenden fachlichen Fragen und Weichenstellung zukommen mag. Allerdings hat der Kläger im Rahmen seines Vorbringens selbst eingeräumt, dass seine Entscheidungen stets unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit standen, also noch einer abschließenden Wirtschaftlichkeitsprüfung unterzogen wurden. Die Letztentscheidungsmöglichkeit in Bezug auf zu treffende finanzielle Dispositionen lag damit gerade nicht beim Kläger. Dem entsprechen auch die weiteren, sowohl durch den Kläger als auch durch C.S. in der mündlichen Verhandlung des SG getätigten Äußerungen, man habe mit C.S. einen (im Gegensatz zu mehreren) starken Mann nach außen präsentieren wollen, der die Gesellschaft im Rahmen von Verhandlungen (insbesondere gegenüber den Banken) habe vertreten sollen. Dies impliziert, dass der Kläger aus gesellschaftsrechtlicher Sicht gerade nicht der „starke Mann“ sein sollte, der die Gesellschaft nach außen in rechtsverbindlicher Weise repräsentiert. Dem entspricht im Übrigen auch die Aussage des C.S., der Kläger selbst habe geäußert, es dürfe „nicht mehr Häuptlinge als Indianer“ geben mit der Folge, dass der Kläger auf die Geschäftsführerposition verzichtet habe. Dies bringt eine Hierarchie auch in der gelebten Praxis zum Ausdruck, derzufolge der Kläger eben (nur) fachlich die Geschicke der Gesellschaft bestimmt hat und weiterhin bestimmt, dass aber die entscheidende Außenwirkung und die dafür erforderlichen rechtlichen Möglichkeiten zur Steuerung der gesellschaftlichen Geschicke letztlich nicht in seiner Hand liegen sollten. Dass diese Struktur im Übrigen auch tatsächlich beabsichtigt war, dass also die vertragliche Ausgestaltung der rechtlichen Befugnisse des Klägers eben nicht nur aus bloßer rechtlicher Unkenntnis, sondern bewusst gewählt erfolgte, offenbart sich aus Sicht des Senats eindrücklich anhand der gerade gänzlich anders konzipierten rechtlichen Stellung des Klägers in der S. GmbH. Der Kläger ist dort Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Stammkapitalanteil von 50 % und nimmt damit im Tochterunternehmen der Beigeladenen gerade diejenige Stellung ein, die ihm bei der Beigeladenen nicht eingeräumt ist.
42 
Dass der Kläger die Entwicklungsabteilung und die Abteilungen für Standardsoftware und Systemtechnik der Beigeladenen möglicherweise selbstständig leitete, ohne an Weisungen gebunden gewesen zu sein, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Gesamtverantwortlichkeit in der Beigeladenen. Es handelt sich hierbei - wie das SG zutreffend herausgearbeitet hat - um eine Eigenschaft, die eine leitende Stellung in der Regel mit sich bringt und die als solche nicht jeden leitenden Angestellten zu einem Unternehmer macht. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis möglicherweise durch freundschaftliche Rücksichtnahme zwischen Kläger und Geschäftsführer gekennzeichnet war. Auch dies führt aus Sicht des Senats nicht zu einer Verschiebung im Firmengefüge, wie es im Gesellschafts- und Anstellungsvertrag eingerichtet ist. Dafür nämlich, dass der Kläger die Geschäfte der beigeladenen GmbH wie ein Alleingesellschafter nach eigenem Gutdünken geführt hat, bestehen aus Sicht des Senats gerade keinerlei Anhaltspunkte.
43 
Der Kläger trug in seiner Tätigkeit als Prokurist der Beigeladenen auch kein unternehmerisches Risiko. Ihm war ein Fixgehalt in einer Höhe zugesagt, die seinen Lebensunterhalt unter allen Umständen sichern konnte. Selbst wenn - z.B. in einer Krisensituation - die zusätzlich zugesagten erfolgsabhängigen Tantiemen nicht gezahlt worden wären, hätte der Kläger sein Fixgehalt in voller Höhe weiter bekommen. Der Anstellungsvertrag enthält keine Klauseln, nach denen der Kläger in seiner Position als Prokurist verpflichtet gewesen wäre, etwa im Falle einer wirtschaftlichen Krise Kapital in die Beigeladene zu schießen oder auf Teile seiner erfolgsunabhängigen Grundvergütung zu verzichten. Auch in seiner Rolle als Gesellschafter der Beigeladenen, die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Stellung als Geschäftsführer allerdings nicht relevant ist, traf den Kläger kein signifikantes unternehmerisches Risiko. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Klauseln über eine Nachschusspflicht der Gesellschafter. Angesichts seines (früheren) geringfügigen Anteils am Stammkapital von 15 v.H. war auch die allgemeine Gefahr eines GmbH-Gesellschafters, in einer Krisensituation der Gesellschaft faktisch gezwungen zu sein, in erheblichem Umfang Kapital nachzuschießen, um etwa eine Insolvenz der Gesellschaft zu verhindern, eher gering.
44 
Mit Blick darauf tritt aus Sicht des Senats auch in den Hintergrund, dass der Kläger seine persönliche wirtschaftliche Situation möglicherweise ganz erheblich auch an den wirtschaftlichen Fortbestand der Beigeladenen geknüpft hat (vgl. entsprechend auch die Einschätzung im Urteil vom 15. August 2008 - L 4 KR 4577/06 - veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Der Senat hält - anders als vom Kläger vorgetragen - schon nicht für gänzlich ungewöhnlich, dass ein (wenn auch nur angestelltes) Mitglied der Geschäftsleitung seinem offenbar zeitweilig finanziell angeschlagenen Arbeitgeber Darlehen und persönliche Bürgschaften gewährt, um den Beschäftigungsbetrieb am Leben zu erhalten, und zwar umso mehr, wenn die vorübergehende finanzielle Bedrängnis offenbar auch auf einer vom Kläger fachlich angeratenen Übernahme einer Fremdfirma beruht. Wenn der Kläger in der Lage ist, der Beigeladenen Darlehen zu gewähren, verwundert es, dass diese Gelder nicht für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen verwendet werden. Dies zeigt vielmehr erneut, dass eine größere Beteiligung des Klägers an der Beigeladenen nicht gewollt ist. Zudem geht der ganz überwiegende Anteil abgeschlossener Bürgschaftsverträge auf eine Zeit zurück, in welcher der Kläger noch gar nicht bei der Beigeladenen beschäftigt war, sondern lediglich eine Stellung als Gesellschafter (mit damals noch höherem Anteil am Stammkapital von 25%) innehatte. Lediglich zwei vom Kläger vorgelegte Bürgschaften datieren aus der Zeit nach seiner Anstellung bei der Beigeladenen und bringen mit einem Betrag von zusammen EUR 25.000,00 keinen insgesamt wirtschaftlich erheblichen faktischen Anteil an den Geschäften der Beigeladenen zum Ausdruck. Dem Vortrag, dass der Kläger jedenfalls faktisch so erheblichen Druck auf die Geschicke der Beigeladenen ausüben könne, dass diese - im Falle eines Streitfalls - von ihren rechtlichen Möglichkeiten keinen Gebrauch machen werde, vermag der Senat daher nicht zu folgen. Dies gilt umso mehr, als die Bürgschaftsverträge rechtswirksam zugunsten der Banken geschlossen worden sind und den Kläger auch in einem Streitfall mit der Beigeladenen rechtlich binden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich in einem solchen Fall von den Verträgen lösen kann. Dem Kläger eröffnet sie daher allenfalls insoweit ein Druckmittel, als er androhen kann, zukünftig nicht mehr Selbstverpflichtungen dieser Art eingehen zu wollen. Dass er die Beigeladene demgegenüber kurzfristig durch Entziehung von Geldmitteln zu Fall bringen könnte, ergibt sich aus der finanziellen Selbstverpflichtung demgegenüber nicht. Dementsprechend können aus Sicht des Senats die übernommenen Bürgschaften - ebenso wenig im Übrigen wie das in entsprechender Höhe übernommene Darlehen von (nach den vorgelegten Unterlagen) derzeit unter EUR 20.000,00 - nicht dazu führen, dass die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen als selbständige Beschäftigung zu qualifizieren ist. Selbst wenn sich im Falle einer Insolvenz der Beigeladenen für den Kläger deutliche finanzielle Einbußen auch in persönlicher Hinsicht ergeben, schlägt dadurch nicht die insgesamt vertraglich und tatsächlich als abhängige Beschäftigung ausgestaltete Prokuristentätigkeit des Klägers für die Beigeladene in eine selbständige unternehmerische Tätigkeit um.
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c) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, nicht aber in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung. Bereits das im Anstellungsvertrag vom 15. Dezember 2005 vereinbarte anfängliche Fixgehalt des Klägers von EUR 5.300,00 brutto lag über den jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen des § 6 SGB V. Es fehlen jegliche Anhaltspunkt, dass sich hieran im gesamten Streitzeitraum etwas geändert hat.
46 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der ursprüngliche Bescheid vom 17. September 2008 war teilweise rechtswidrig, weil er die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung dem Grunde nach feststellte und damit zu Unrecht auch die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Unter Berücksichtigung des Anteils der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen erscheint es angemessen, die Beklagte zu verpflichten, ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge zu erstatten (vgl. entsprechend auch schon Urteil des erkennenden Senats vom 20. November 2009 - L 4 R 1540/08, veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
47 
Dass die Beklagte den geltenden gemachten Anspruch des Klägers auf Aufhebung der angegriffenen Bescheides hinsichtlich des Zeitraums ab dem 01. Januar 2008 anerkannt hat, führt aus Sicht des Senats nicht zu einer für den Kläger günstigeren Kostenquotelung. Der Kläger hat die Tatsache, dass er seit Januar 2008 gar nicht mehr für die Beigeladene tätig war, erst in der mündlichen Verhandlung des Senats und dies nur auf ausdrückliche Nachfrage vorgetragen, obwohl noch kurz zuvor durch den Senat hierzu eine schriftsätzliche Anfrage ergangen war. Der Beklagtenvertreter hat auf den neuen Vortrag hin sofort ein Teilanerkenntnis abgegeben. Es entspricht daher der Billigkeit, hier eine weitergehende Kostenerstattungspflicht zu verneinen (vgl. dazu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 193 Rn. 12c m.w.N.)
48 
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2011 - L 4 R 5166/08

Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2011 - L 4 R 5166/08

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2011 - L 4 R 5166/08 zitiert 21 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7a Feststellung des Erwerbsstatus


(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsste

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 55


(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 6 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücks

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 117 Scheingeschäft


(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdec

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 25 Beschäftigte


(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28h Einzugsstellen


(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht recht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 101


(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegensta

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 118 Mangel der Ernstlichkeit


Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

Referenzen - Urteile

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2011 - L 4 R 5166/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2011 - L 4 R 5166/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2009 - L 4 R 1540/08

bei uns veröffentlicht am 20.11.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 07. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 27. Oktober 2009 wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ein Drit
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2011 - L 4 R 5166/08.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Mai 2014 - L 4 KR 1024/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist str

Referenzen

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 07. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 27. Oktober 2009 wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 05. Juli 2001 bis zum 10. Oktober 2007 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen stand und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sozialversicherungspflichtig war.
Der 1974 geborene Kläger absolvierte ein Architekturstudium und war seinen Angaben nach vor der Tätigkeit bei der Beigeladenen im Bereich Unternehmensberatung tätig.
Die Beigeladene wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 05. Juli 2001 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet. Ihr Gegenstand war nach § 2 Abs. 1 des Vertrags „die Beratung Dritter bei der Wertsteigerung ihres Immobilienvermögens sowie deren Umsetzung“. Ihr Stammkapital betrug EUR 100.000,00. Hierauf übernahmen die R. Gesellschaft für Restrukturierungs- und Emissions-Management AG (im Folgenden: R. AG) EUR 45.000,00, Prof. Dr. K. R. EUR 45.000,00 und der Kläger EUR 10.000,00. Die Gesellschafter verpflichteten sich, ihre Stammeinlagen sofort und in voller Höhe einzuzahlen (§ 3 des Vertrags). Nach § 5 Abs. 2 und 3 des Vertrags war die Gesellschafterversammlung der Beigeladenen nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel des Stammkapitals vertreten waren, Beschlüsse waren mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags oder die Auflösung der Gesellschaft konnte nur einstimmig beschlossen werden (§ 5 Abs. 4 des Vertrags). Zu Geschäftsführern wurden der Kläger und C. G. bestellt. Beide Geschäftsführer erhielten Alleinvertretungsvollmacht und wurden von dem Verbot der Selbstkontrahierung befreit. Die Beigeladene wurde im August 2001 in das Handelsregister eingetragen. Am 11. Oktober 2007 wurde in das Handelsregister die Umwandlung der Beigeladenen in eine Aktiengesellschaft eingetragen. Grundlage der Eintragung war die Satzung vom 25. Juli 2007. An dem unveränderten Stammkapital von EUR 100.000,00 war der Kläger (nach seinen Angaben) zunächst mit 10 vom Hundert (v.H.) beteiligt. Er ist jetzt alleiniges Vorstandsmitglied der Beigeladenen.
Der Gegenstand der R. AG, ist nach ihrer Satzung vom 20. Juni 2000 die Beratung von Unternehmen, die eine Börseneinführung anstreben, die Durchführung von Sanierungen, die Übernahme von Krisenmanagement, Zeitmanagement, Restrukturierung und damit vergleichbare Tätigkeiten, das M&A (Merger and Acquisitions)-Geschäft (Vermittlung und Beratung bei der Verschmelzung und dem Aufkauf von Unternehmen) sowie die Beratung und das Projektmanagement bei Immobilienverwertungen. Alleiniges Vorstandsmitglied der R. AG war der Mitgeschäftsführer der Beigeladenen, C. G.. Am Kapital der R. AG war der Kläger nicht beteiligt.
Am 20. Dezember 2001 schlossen die Beigeladene, vertreten durch den Mitgeschäftsführer G., und der Kläger einen Anstellungsvertrag. Darin wurde festgehalten, der Kläger sei durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 05. Juli 2001 mit Wirkung vom 01. September 2001 zum Geschäftsführer der Beigeladenen bestellt worden und vertrete die Gesellschaft allein. Er führe die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Anstellungsvertrags, des Gesellschaftsvertrags und der von der Gesellschafterversammlung erteilten Weisungen. Ihm oblägen insbesondere die Aufgaben, die im Sinne des jeweils von der Gesellschafterversammlung festgelegten Geschäftsverteilungsplans zum Geschäftsbereich des Geschäftsführers gehörten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Anstellungsvertrags). In § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrags war festgelegt, dass der Kläger zur Vornahme einer Reihe besonderer Geschäfte der vorigen Zustimmung der Gesellschaft bedürfe. Es handelte sich um den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Beteiligung an Unternehmen, die Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, die Aufnahme neuer und die Aufgabe vorhandener Geschäftszweige und Tätigkeitsgebiete, die Aufstellung von Finanzplänen, die Vornahme von Investitionen von mehr als DM 10.000,00 im Einzelfall, den Abschluss von Verträgen, die die Gesellschaft länger als ein Jahr bänden oder zu Leistungen von mehr als DM 10.000,00 verpflichteten, den Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die Aufnahme oder Gewährung von Krediten, Bürgschaften und ähnliche Handlungen sowie die Übernahme von Geschäften außerhalb des täglichen operativen Geschäfts der Gesellschaft. In § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags war vereinbart, dass der Kläger seine Arbeitskraft ausschließlich der Gesellschaft zu widmen habe. Der Vertrag sollte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 am 01. Januar 2002 beginnen und unbefristet laufen. In § 3 Buchstabe a war ein Jahresgehalt von brutto DM 168.000,00 vereinbart, das in zwölf gleichen monatlichen Raten gezahlt werden sollte. Hinzu kam nach § 3 Buchstabe b eine jährliche Tantieme von DM 42.000,00 bei Erreichen des verabschiedeten Businessplans. Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder aus einem anderen vom Kläger nicht zu vertretenden Grund sollten die Ansprüche auf das Gehalt und die garantierte Tantieme abzüglich etwa gewährten Krankengeldes für bis zu sechs Wochen fortbestehen. Dem Kläger war ein Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen eingeräumt, wobei die Urlaubszeiten im Einvernehmen mit der Gesellschaft festgelegt werden sollten.
Ebenfalls am 20. Dezember 2001 fand eine Gesellschafterversammlung der Beigeladenen statt. Die Gesellschafter beschlossen dort einstimmig, dass bei den Geschäften, für die der Kläger nach § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrags der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft bedurfte, die Beschlüsse der Gesellschafter einstimmig zu fassen seien.
Am 05. April 2004 beantragten der Kläger und die Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers. Beide meinten, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege. In dem Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH vom 24. Mai 2004 gaben der Kläger und die Beigeladene an, der Kläger halte 10 v.H. des Stammkapitals, für Gesellschafterbeschlüsse sei eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln vorgeschrieben, jedoch könne der Kläger durch Sonderrechte Gesellschafterbeschlüsse herbeiführen bzw. verhindern, nämlich aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 20. Dezember 2001. Ferner ist angegeben, der Kläger sei nicht der einzige Geschäftsführer, Gesellschafter oder Betriebsangehöriger, der über die für die Führung des Unternehmens erforderlichen einschlägigen Branchenkenntnisse verfüge. Die regelmäßige Arbeitszeit betrage 37,5, die tatsächliche durchschnittliche Arbeitszeit 50 bis 55 Stunden wöchentlich. Der Kläger unterliege keinem Weisungsrecht der Gesellschaft bezüglich der Zeit, des Ortes oder der Art seiner Beschäftigung. Er könne - von bestimmten wichtigen Geschäften abgesehen - seine Tätigkeit frei bestimmen und gestalten. Er könne nicht selbstständig Personal einstellen oder entlassen. Seinen Urlaub müsse er nicht genehmigen lassen. Es werde unabhängig von der Ertragslage des Unternehmens monatlich gleichbleibend seine Vergütung von zur Zeit EUR 8.000,00 im Monat gezahlt. Die Vergütung werde als Lohn/Gehalt bzw. Betriebsausgabe verbucht und es werde Lohnsteuer entrichtet. Nachdem die Beklagte mit Anhörungsschreiben vom 07. Juni 2004 mitgeteilt hatte, sie beabsichtige, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festzustellen, trugen der Kläger und die Beigeladene ergänzend vor, nach dem Gesellschaftsbeschluss vom 20. Dezember 2001 sei eine Vielzahl von Maßnahmen einstimmig zu beschließen. Dies bedeute, dass der Kläger maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft geltend machen könne. Das normale operative Geschäft bestimme er sowieso kraft seiner Geschäftsführerposition. Er identifiziere sich unternehmerisch mit der Beigeladenen, weswegen beabsichtigt sei, seinen Gesellschaftsanteil um weitere 10 v.H. aufzustocken. Ferner erhalte er neben den festen Bezügen eine variable Vergütung in Höhe von ca. 25 v.H. nach Umsatz und Ertrag der Beigeladenen. Dies zeige, dass eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt und ein Unternehmerrisiko getragen werde. Ferner sei der Kläger nicht in einer Form persönlicher Abhängigkeit in den Betrieb eingegliedert und unterliege keinem Weisungsrecht des Arbeitsgebers. Als Dipl.-Ing. Architekt verfüge nur er über das nach dem Gesellschaftszweck der Beigeladenen erforderliche Fachwissen. Entsprechend frei gestalte er seine Arbeitsleistung. Der weitere Geschäftsführer G. sei Dipl.-Wirtschaftsingenieur und fremd hinsichtlich des Unternehmenszwecks. Außerdem sei er als Vorstandsvorsitzender der R. AG tätig. Die Mitgeschäftsführerposition sei nur geschaffen worden, um ein Vier-Augen-Prinzip zu gewährleisten sowie für den Fall der Verhinderung des Klägers.
Mit an den Kläger und an die Beigeladene gerichteten Bescheiden vom 14. Juli 2004 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer seit dem 05. Juli 2001 bei der Beigeladenen im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Sie führte aus, in der von ihm ausgeübten Tätigkeit unterliege der Kläger dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH seien dann abhängig beschäftigt, wenn sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft eines etwaigen Anteils am Stammkapital geltend machen könnten, für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhielten und sie funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhätten. Die Beschlüsse der Beigeladenen würden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst. Damit könne der Kläger kraft seines Anteils am Stammkapital keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Beigeladenen nehmen. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trage er kein eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko. Nach einer Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmal für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Der Kläger und die Beigeladene erhoben Widerspruch. Sie verwiesen auf ihren Vortrag im Feststellungsverfahren. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 15. März 2006 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten die Widersprüche des Klägers und der Beigeladenen zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, zu den Geschäften, die in dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 20. Dezember 2001 genannt seien und bei denen Beschlüsse einstimmig gefasst werden müssten, gehöre nicht die in § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags genannte Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern. Die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer könne durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln jederzeit widerrufen werden. Der Kläger könne zwar Einfluss auf die Firmenpolitik nehmen, habe aber keinen Einfluss auf die Willenserklärung der Gesellschaft hinsichtlich der Beendigung seines Anstellungsvertrags. Diesbezüglich habe er keine Sperrminorität. Die Zeit, die Dauer und der Ort der Arbeit seien dem Kläger nicht vorgeschrieben, ergäben sich jedoch aus der Natur der Sache, da er als Geschäftsführer erreichbar sein müsse. Selbst bei der weitgehenden Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Ausübung der Geschäftsführung bleibe die Arbeitsleistung fremdbestimmt, da der Kläger in eine vom Mehrheitsgesellschafter vorgegebene Ordnung des Betriebs eingegliedert sei. Die Weisungsgebundenheit verfeinere sich, wie bei Diensten höherer Art üblich, zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Weiterhin seien ein Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ein monatliches Festgehalt vertraglich vereinbart worden, welche typischerweise Bestandteil eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses seien. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trage der Kläger kein, eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko.
10 
Am 04. April 2006 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Er wies bei der Anhörung durch das SG in der mündlichen Verhandlung am 07. Februar 2008 ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen darauf hin, dass die Geschäftsidee für die Beigeladene von ihm gekommen sei. Der Gesellschaftsvertrag sei von einem Steuerberater formuliert und von ihm sowie den weiteren Gesellschaftern lediglich übernommen worden. Seit etwa drei Jahren beziehe er ergebnisorientierte, d.h. nach oben offene, Tantiemen. Das Verhältnis von Grundgehalt und Tantiemen betrage ca. 70 zu 30, bei guter Gewinnlage aber auch 50 zu 50. Von den beiden Geschäftsführern der Beigeladenen habe er als einziger die notwendigen Branchenkenntnisse, allerdings seien auch Betriebsangehörige mit diesen Kenntnissen vorhanden gewesen. Das operative Geschäft habe er allein betrieben. Ferner legte der Kläger den Prüfbescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 13. September 2007 über eine Betriebsprüfung bei der Beigeladenen für den Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 vor, wonach die stichprobenweise durchgeführte Betriebsprüfung keine Feststellungen ergeben habe.
11 
Die Beklagte teilte in der mündlichen Verhandlung vor dem SG mit, sie beschränke die Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheids auf die Zeit bis zur Eintragung der Beigeladenen als Aktiengesellschaft in das Handelsregister am 11. Oktober 2007. Im Übrigen trat sie der Klage entgegen. Sie trug ergänzend zu den Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vor, der Kläger habe keine Möglichkeit, seine eigene Entlassung zu verhindern und sei daher immer vom Wohlwollen der Gesellschafterversammlung abhängig. Auch habe die Gesellschafterversammlung die Rechtsmacht, ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger wahrzunehmen.
12 
Der frühere Mitgeschäftsführer G. als Vertreter der (durch Beschluss des SG vom 19. September 2006) Beigeladenen erklärte bei der Anhörung durch das SG in der mündlichen Verhandlung am 07. Februar 2008, Grund für seine Bestellung zum Geschäftsführer der Beigeladenen sei lediglich die Urlaubs- und Abwesenheitsvertretung für den Kläger gewesen. Der Kläger habe die Beigeladene selbstständig und autark führen sollen. Die Geschäftsbereiche der Beigeladenen und der R. AG seien völlig verschieden.
13 
Mit Urteil vom 07. Februar 2008 wies das SG die Klage ab. Es führte aus, der Streitzeitraum sei nach der Erklärung der Beklagten im Verhandlungstermin auf die Zeit vom 01. Juli 2001 bis zum 10. Oktober 2007 beschränkt. Insoweit sei die Klage unbegründet. In dieser Zeit habe der Kläger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen gestanden. Ein solches Beschäftigungsverhältnis sei nicht im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Position zu verneinen. Der Kläger sei nicht Mehrheitsgesellschafter der Beigeladenen und verfüge auch nicht über eine Sperrminorität. Eine andere Beurteilung folge nicht aus dem Gesellschafterbeschluss vom 20. Dezember 2001. Auch hiernach habe der ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft bzw. der Gesellschafterversammlung nicht verhindern können. Der Gesellschafterbeschluss habe seinerseits jederzeit nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit, abgeändert oder aufgehoben werden können. Hätten die übrigen Gesellschafter dem Kläger tatsächlich eine rechtlich abgesicherte Weisungsfreiheit einräumen wollen, hätte es nahegelegen, den Gesellschaftsvertrag so zu ändern, dass auch der Anteil des Klägers von lediglich 10 v.H. eine Sperrminorität begründet hätte. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, nach denen abweichend vom Regelfall nicht von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Eine Reihe von Umständen spreche für eine Weisungsgebundenheit. Insoweit sei auf den Anstellungsvertrag des Klägers und auf die dort geregelten umfangreichen Zustimmungserfordernisse zu verweisen. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Gesellschaft von ihrer damit begründeten Rechtsposition keinen Gebrauch gemacht habe. Auch die Regelungen zur Entgeltfortzahlung und zum Urlaubsanspruch im Anstellungsvertrag sprächen für eine Beschäftigung, denn sie unterschieden sich nicht wesentlich von der Rechtslage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Als weiteres Indiz könne herangezogen werden, dass für die Vergütung des Klägers Lohnsteuer abgeführt worden sei. Auch die weiteren Umstände reichten nicht aus, um eine selbstständige Tätigkeit zu bejahen. Das Alleinvertretungsrecht des Klägers und seine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot seien gerade bei einer kleineren GmbH nicht untypisch. Auch der Bezug einer variablen und gewinnorientierten Vergütung neben einem festen Grundgehalt sei auch bei Beschäftigten, insbesondere leitenden Angestellten, häufig anzutreffen. Zu einer anderen Beurteilung führe auch nicht der Vortrag des Klägers, er habe als Einziger in der Geschäftsleitung über das erforderliche Fachwissen verfügt. Dieser Vortrag erscheine bereits im Blick auf die jeweiligen Unternehmensgegenstände der Beigeladenen und der R. AG zweifelhaft, da diese zumindest erhebliche Berührungspunkte aufwiesen. Vor allem wäre der umfangreiche Katalog der Geschäfte, für die der Kläger die Zustimmung der Gesellschafterversammlung habe einholen müssen, nicht erklärlich, wenn die weiteren Gesellschafter nicht über entsprechende Fachkenntnisse verfügt hätten. Es komme auch nicht auf den zeitlichen Umfang an, in dem der Mitgeschäftsführer G. tätig gewesen sei. Die Einstufung des Klägers als Beschäftigter beruhe darauf, dass er gegenüber der Beigeladenen weisungsgebunden gewesen sei, nicht aber auf seinem Verhältnis zum zweiten Geschäftsführer. Letztlich könne aus dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 13. September 2007 nichts Erhebliches hergeleitet werden. Nach diesem „Prüfbericht“ sei ausdrücklich lediglich eine stichprobenweise Prüfung durchgeführt worden. Eine verbindliche Entscheidung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Klägers enthalte das Schreiben nicht.
14 
Auch die Beigeladene hatte am 05. April 2006 Klage erhoben, und zwar zum Sozialgericht Stuttgart (S 3 R 2354/06). Das dortige Klagverfahren ist mit Beschluss vom 01. Juni 2006 zum Ruhen gebracht worden.
15 
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 18. März 2008 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 31. März 2008 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt.
16 
Unter dem 27. Oktober 2009 hat die Beklagte den weiteren Bescheid erlassen, in dem sie den angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 2004 dahin „ergänzt“ hat, dass der Kläger der Versicherungspflicht in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung unterliege, in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung jedoch - wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenzen - versicherungsfrei sei. Der Bescheid enthält den Hinweis, er werde Gegenstand des laufenden Gerichtsverfahrens. In der mündlichen Verhandlung des Senat vom 20. November 2009 hat die Beklagte klargestellt, dass sich auch dieser Bescheid auf die Zeit bis zum 10. Oktober 2007 beschränke.
17 
Der Kläger trägt vor, bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status komme es nicht auf die vertragliche Ausgestaltung, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse, also auf die gelebte Praxis in einem Unternehmen, an. Das SG habe daher zu Unrecht Überlegungen dazu angestellt, wozu der Kläger in der Lage gewesen wäre, was die anderen Gesellschafter bezweckt hätten oder was nahegelegen hätte. Er (der Kläger) habe in seiner gerichtlichen Anhörung sehr detailliert, schlüssig und überzeugend dargelegt, dass er alleinverantwortlich und ohne Einschränkung durch die Gesellschafterversammlung das Unternehmen geführt habe. Der ebenfalls angehörte Mitgeschäftsführer G. habe diese Angaben bestätigt. Dieser habe während des gesamten Streitzeitraums keine Vergütung für seine Tätigkeit als Mitgeschäftsführer erhalten. Entscheidend sei, worauf das Urteil des SG nicht eingehe, dass die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 nicht zu Beitragsforderungen geführt habe. Der Betriebsprüfer habe dieselben Erkenntnisse über die gelebte Unternehmenspraxis erzielt, wie sie mit der Klage vorgetragen würden. Auf Nachfrage des Berichterstatters hat der Kläger ferner vorgetragen, die Beigeladene habe in den Jahren 2001 bis 2006 einen bis zuletzt vier Mitarbeiter gehabt, darunter zwei geringfügig Beschäftigte, und die Zahlungen an ihn seien bei der Beigeladenen als Gehalt gebucht worden. Ferner hat der Kläger seine Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2006 vorgelegt, auf die verwiesen wird.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 07. Februar 2008 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2006 und des Änderungsbescheids vom 27. Oktober 2009 festzustellen, dass er - der Kläger - in seiner Tätigkeit für die Beigeladene in der Zeit vom 05. Juli 2001 bis zum 10. Oktober 2007 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand und nicht der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen des Änderungsbescheids vom 27. Oktober 2009 abzuweisen.
22 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und ihre Entscheidungen. Sie trägt vor, aufgrund der Beteiligung in Höhe von 10 v.H. an der Gesellschaft habe der Kläger keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft gehabt, auch wenn bestimmte Beschlüsse einstimmig hätten gefasst werden müssen. Die Betriebsprüfung vom 13. September 2007 sei lediglich stichprobenweise durchgeführt worden. Die Beklagte hat den Versicherungsverlauf des Klägers vom 28. Oktober 2008 vorgelegt.
23 
Die Beigeladene hat sich dem Antrag und den Ausführungen des Klägers angeschlossen.
24 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) abgewiesen. Der angegriffene Statusfeststellungsbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2006 und des Änderungsbescheids vom 27. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Feststellung zu, er sei im Streitzeitraum bei der Beigeladenen nicht abhängig beschäftigt gewesen. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht ein solches abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt.
26 
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Statusfeststellung der Beklagten in dem Bescheid vom 14. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2006 und des Änderungsbescheids der Beklagten vom 27. Oktober 2009. Dieser Änderungsbescheid ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 SGG, der auch im Berufungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 SGG eingreift (Bundessozialgericht [BSG] BSGE 47, 168, 170; 47, 241, 242), liegen vor. Der Änderungsbescheid hat den Bescheid vom 14. Juli 2004 abgeändert und nur noch festgestellt, dass der Kläger in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf Grund seiner abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen versicherungspflichtig war, nicht jedoch in der Kranken- und Pflegeversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Er hat dadurch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 14 ff.) und vom 04. Juni 2009 (B 12 R 6/08 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 13 ff.) aufgestellt hat und denen der Bescheid vom 14. Juli 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2006 nicht genügten. Der Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2009 bezieht sich auch allein auf den streitigen Zeitraum vom 05. Juli 2001 bis 10. Oktober 2007. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats klargestellt. Über den Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2009 entscheidet der Senat auf Klage.
27 
2. Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag des Klägers berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) könnten die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hatten der Kläger und die Beigeladene, also Dienstnehmer und Dienstgeberin, am 05. April 2004 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
28 
3. Der Kläger war im Streitzeitraum bei der Beigeladenen beschäftigt und als Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, jedoch nicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung.
29 
a) Im Rahmen einer Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV darf sich die Beklagte nicht darauf beschränken, eine abhängige Beschäftigung oder zusätzlich eine daraus folgende Versicherungspflicht „dem Grunde nach“ festzustellen. Dies käme einer unzulässigen Elementenfeststellung gleich. Die Beklagte muss vielmehr, um einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen, das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen, an das sozialrechtlich angeknüpft werden soll, auch Aussagen darüber treffen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung geführt hat. Dies hat das BSG in seinen Urteilen vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 14 ff.) und vom 04. Juni 2009 (B 12 R 6/08 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 13 ff.) ergänzend zu seiner früheren Rechtsprechung entschieden.
30 
Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2; eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999, BGBl. I 2000, S. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - = SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 17).
31 
Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH zu dieser gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft ist nicht bereits durch die Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter ausgeschlossen. Beim am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführern ist der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal. Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, hat das BSG dementsprechend regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; SozR 4-2400 § 7 Nr. 1). Vergleichbares gilt auch bei Geschäftsführern, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine so genannte Sperrminorität verfügen (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1). Auch für diesen Personenkreis ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt wiederum nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor. Eine Sperrminorität in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem Gesetz und den Abreden des Gesellschaftsvertrags Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 13; BSG NJW 1994, 2974). Dagegen liegt kein maßgeblicher gesellschaftsrechtlicher Einfluss - und damit in der Regel eine Stellung als Beschäftigter - vor, wenn der Geschäftsführer-Gesellschafter so wesentliche Entscheidungen wie die Auflösung der Gesellschaft, die operative Neuausrichtung oder seine eigene Abberufung bzw. Entlassung nicht verhindern kann.
32 
b) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen im Streitzeitraum als abhängiges Beschäftigungsverhältnis einzustufen.
33 
aa) Der Kläger verfügte nicht über eine allgemeine Sperrminorität am Stammkapital der Beigeladenen. Mit seinem Anteil am Kapital von 10 v.H. konnte er grundsätzlich Gesellschafterbeschlüsse, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des anwesenden Stammkapitals bei einem Entscheidungsquorum von zwei Dritteln gefasst werden mussten, nicht verhindern. Einstimmig mussten lediglich eine Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden. Nur solche Beschlüsse konnte der Kläger verhindern. An dieser Einschätzung ändert auch der Gesellschafterbeschluss vom 20. Dezember 2001 nichts, wonach die Entscheidung der Gesellschafterversammlung über jene operativen Geschäfte, die der Kläger als Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Beigeladenen durchführen durfte, einstimmig gefasst werden sollten. Zum einen gehörten die hier erfassten Geschäfte lediglich - noch - zur operativen Tätigkeit, wenngleich es Geschäfte mit einer erheblicheren Auswirkung auf die Geschäfte der Beigeladenen waren. Entscheidungen der Gesellschafterversammlung über die Struktur der Beigeladenen, über die operative Ausrichtung und den Abschluss bestimmter Geschäfte, - soweit solche Entscheidungen ohne Änderung des im Gesellschaftsvertrag niedergelegten Gesellschaftszwecks getroffen werden konnten - waren nicht erfasst. Hier blieb es bei der im Gesellschaftsvertrag geregelten Zwei-Drittel-Mehrheit, so dass der Kläger mit einem Anteil am Stammkapital von weniger als einem Drittel diese Entscheidungen nicht verhindern konnte. Dies gilt ganz insbesondere für seine Abberufung als Geschäftsführer oder die Kündigung seines Anstellungsvertrags. Eine solche Entscheidung konnte der Kläger nicht verhindern, da nach § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrags in Verbindung mit dem Gesellschafterbeschluss nur die Einstellung (neuen) Personals der - einstimmigen - Zustimmung der Beigeladenen bedurfte, nicht aber die Beendigung (bestehender) Anstellungsverträge. Und zum anderen bedurfte nach dem Zusammenspiel des Vertrags und des Gesellschafterbeschlusses vom 20. Dezember 2001 lediglich die Zustimmung der Gesellschaft zu bestimmten Geschäften des Klägers der Einstimmigkeit. Der Kläger konnte auf Grund dieser Abrede eine Zustimmung gegen den Willen der anderen nicht erzwingen, sondern hatte lediglich ein Veto-Recht, konnte also bestimmte Geschäfte verhindern.
34 
bb) Der Anstellungsvertrag des Klägers vom 20. Dezember 2001 zeigt deutlich das Bild einer abhängigen Beschäftigung. In ihm haben der Kläger und die Beigeladene u.a. vereinbart, dass der Kläger bei der Ausführung seiner Tätigkeit - auch - den „von der Gesellschafterversammlung erteilten Weisungen“ unterliege. Dieses Weisungsrecht war durch den Gesellschafterbeschluss vom 20. Dezember 2001 nicht aufgehoben worden. Weiterhin haben die Beigeladene und der Kläger in dem Vertrag ein festes Gehalt, eine sechswöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr vereinbart. Die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags entsprechen nahezu vollständig jenen, die im Arbeitsleben für abhängige Beschäftigungsverhältnisse üblich sind.
35 
cc) Auch die tatsächliche Ausgestaltung des Anstellungsvertrags des Klägers spricht deutlich für eine abhängige Beschäftigung, jedenfalls liegen hier keine Umstände vor, die ausnahmsweise dazu führen können, den Kläger trotz seiner Minderheitenstellung in der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als Unternehmer einzustufen.
36 
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags nicht auch gelebt worden sind bzw. - wäre der Kläger z.B. im Streitzeitraum arbeitsunfähig erkrankt - nicht auch tatsächlich durchgeführt worden wären.
37 
Auch die Tatsache, dass die Beigeladene zu Beginn ihrer Tätigkeit lediglich einen, in den Jahren 2003 und 2004 sodann zwei und in den Jahren 2005 und 2006 insgesamt vier Beschäftigte hatte, wovon allerdings zwei geringfügig tätig waren, deutet darauf hin, dass die Tätigkeit des Klägers kaum mit der eines selbstständig tätigen Unternehmers verglichen werden kann. Jedenfalls ergibt sich aus diesen Zahlen, dass der Kläger nur selten Beschäftigte eingestellt hat, was wesentlicher Teil einer Unternehmenstätigkeit wäre.
38 
Auch die weiteren, vom erkennenden Senat regelmäßig als besonders gewichtig erachteten Kriterien über die tatsächliche Ausgestaltung des Tätigkeitsverhältnisses sprechen für eine abhängige Beschäftigung des Klägers. Die Beigeladene hat die Gehaltszahlungen an den Kläger als solche verbucht, sodass davon auszugehen ist, dass sie sie auch körperschafts- und gewerbesteuerrechtlich als Betriebsausgaben geltend gemacht hat. Aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden des Klägers aus den Jahren 2000 bis 2006 ist ersichtlich, dass der Kläger auf seine Gehaltszahlungen von der Beigeladenen durchgängig Einkommenssteuer entrichtet hat und dass die Beigeladene sogar von den regelmäßigen Gehaltszahlungen an den Kläger Lohnsteuer direkt an das Finanzamt abgeführt hat. Die Einkommenssteuerbescheide weisen nämlich jeweils bereits gezahlte Steuerabzüge vom Lohn aus.
39 
Ferner trug der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen kein unternehmerisches Risiko. Ihm war ein Fixgehalt in einer Höhe zugesagt, die seinen Lebensunterhalt unter allen Umständen sichern konnte. Selbst wenn - z.B. in einer Krisensituation - die zusätzlich zugesagten erfolgsabhängigen Tantiemen nicht gezahlt worden wären, hätte der Kläger sein Fixgehalt in voller Höhe weiter bekommen. Der Anstellungsvertrag enthält keine Klauseln, nach denen der Kläger in seiner Position als Geschäftsführer verpflichtet gewesen wäre, etwa im Falle einer wirtschaftlichen Krise Kapital in die Beigeladene zu schießen oder auf Teile seiner erfolgsunabhängigen Grundvergütung zu verzichten. Auch in seiner Rolle als Gesellschafter der Beigeladenen, die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Stellung als Geschäftsführer allerdings nicht relevant ist, traf den Kläger kein signifikantes unternehmerisches Risiko. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Klauseln über eine Nachschusspflicht der Gesellschafter. Angesichts seines geringfügigen Anteils am Stammkapital von 10 v.H., also EUR 10.000,00, war auch die allgemeine Gefahr eines GmbH-Gesellschafters, in einer Krisensituation der Gesellschaft faktisch gezwungen zu sein, in erheblichem Umfang Kapital nachzuschießen, um etwa eine Insolvenz der Gesellschaft zu verhindern, eher gering.
40 
c) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, nicht aber in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung. Bereits das anfängliche Fixgehalt des Klägers von anfangs DM 168.000,00 brutto lag über den jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen des § 6 SGB V. Hieran hat sich auch im gesamten Streitzeitraum nichts geändert. Ausweislich der vorgelegten Einkommensteuerbescheide bezog der Kläger „aus abhängiger Beschäftigung“ im Jahre 2002 EUR 90.143,00, 2003 EUR 102.476,00, 2004 EUR 123.787,00, 2005 EUR 118.446,00 und 2006 EUR 109.752,00.
41 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der ursprüngliche Bescheid vom 14. Juli 2004 war teilweise rechtswidrig, weil er die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung dem Grunde nach feststellte und damit zu Unrecht auch die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Unter Berücksichtigung des Anteils der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen erscheint es angemessen, die Beklagte zu verpflichten, ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge zu erstatten.
42 
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

Gründe

 
25 
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) abgewiesen. Der angegriffene Statusfeststellungsbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2006 und des Änderungsbescheids vom 27. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Feststellung zu, er sei im Streitzeitraum bei der Beigeladenen nicht abhängig beschäftigt gewesen. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht ein solches abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt.
26 
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Statusfeststellung der Beklagten in dem Bescheid vom 14. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2006 und des Änderungsbescheids der Beklagten vom 27. Oktober 2009. Dieser Änderungsbescheid ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 SGG, der auch im Berufungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 SGG eingreift (Bundessozialgericht [BSG] BSGE 47, 168, 170; 47, 241, 242), liegen vor. Der Änderungsbescheid hat den Bescheid vom 14. Juli 2004 abgeändert und nur noch festgestellt, dass der Kläger in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf Grund seiner abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen versicherungspflichtig war, nicht jedoch in der Kranken- und Pflegeversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Er hat dadurch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 14 ff.) und vom 04. Juni 2009 (B 12 R 6/08 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 13 ff.) aufgestellt hat und denen der Bescheid vom 14. Juli 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2006 nicht genügten. Der Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2009 bezieht sich auch allein auf den streitigen Zeitraum vom 05. Juli 2001 bis 10. Oktober 2007. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats klargestellt. Über den Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2009 entscheidet der Senat auf Klage.
27 
2. Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag des Klägers berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) könnten die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hatten der Kläger und die Beigeladene, also Dienstnehmer und Dienstgeberin, am 05. April 2004 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
28 
3. Der Kläger war im Streitzeitraum bei der Beigeladenen beschäftigt und als Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, jedoch nicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung.
29 
a) Im Rahmen einer Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV darf sich die Beklagte nicht darauf beschränken, eine abhängige Beschäftigung oder zusätzlich eine daraus folgende Versicherungspflicht „dem Grunde nach“ festzustellen. Dies käme einer unzulässigen Elementenfeststellung gleich. Die Beklagte muss vielmehr, um einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen, das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen, an das sozialrechtlich angeknüpft werden soll, auch Aussagen darüber treffen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung geführt hat. Dies hat das BSG in seinen Urteilen vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 14 ff.) und vom 04. Juni 2009 (B 12 R 6/08 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 13 ff.) ergänzend zu seiner früheren Rechtsprechung entschieden.
30 
Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2; eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999, BGBl. I 2000, S. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - = SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 17).
31 
Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH zu dieser gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft ist nicht bereits durch die Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter ausgeschlossen. Beim am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführern ist der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal. Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, hat das BSG dementsprechend regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; SozR 4-2400 § 7 Nr. 1). Vergleichbares gilt auch bei Geschäftsführern, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine so genannte Sperrminorität verfügen (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1). Auch für diesen Personenkreis ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt wiederum nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor. Eine Sperrminorität in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem Gesetz und den Abreden des Gesellschaftsvertrags Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 13; BSG NJW 1994, 2974). Dagegen liegt kein maßgeblicher gesellschaftsrechtlicher Einfluss - und damit in der Regel eine Stellung als Beschäftigter - vor, wenn der Geschäftsführer-Gesellschafter so wesentliche Entscheidungen wie die Auflösung der Gesellschaft, die operative Neuausrichtung oder seine eigene Abberufung bzw. Entlassung nicht verhindern kann.
32 
b) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen im Streitzeitraum als abhängiges Beschäftigungsverhältnis einzustufen.
33 
aa) Der Kläger verfügte nicht über eine allgemeine Sperrminorität am Stammkapital der Beigeladenen. Mit seinem Anteil am Kapital von 10 v.H. konnte er grundsätzlich Gesellschafterbeschlüsse, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des anwesenden Stammkapitals bei einem Entscheidungsquorum von zwei Dritteln gefasst werden mussten, nicht verhindern. Einstimmig mussten lediglich eine Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden. Nur solche Beschlüsse konnte der Kläger verhindern. An dieser Einschätzung ändert auch der Gesellschafterbeschluss vom 20. Dezember 2001 nichts, wonach die Entscheidung der Gesellschafterversammlung über jene operativen Geschäfte, die der Kläger als Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Beigeladenen durchführen durfte, einstimmig gefasst werden sollten. Zum einen gehörten die hier erfassten Geschäfte lediglich - noch - zur operativen Tätigkeit, wenngleich es Geschäfte mit einer erheblicheren Auswirkung auf die Geschäfte der Beigeladenen waren. Entscheidungen der Gesellschafterversammlung über die Struktur der Beigeladenen, über die operative Ausrichtung und den Abschluss bestimmter Geschäfte, - soweit solche Entscheidungen ohne Änderung des im Gesellschaftsvertrag niedergelegten Gesellschaftszwecks getroffen werden konnten - waren nicht erfasst. Hier blieb es bei der im Gesellschaftsvertrag geregelten Zwei-Drittel-Mehrheit, so dass der Kläger mit einem Anteil am Stammkapital von weniger als einem Drittel diese Entscheidungen nicht verhindern konnte. Dies gilt ganz insbesondere für seine Abberufung als Geschäftsführer oder die Kündigung seines Anstellungsvertrags. Eine solche Entscheidung konnte der Kläger nicht verhindern, da nach § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrags in Verbindung mit dem Gesellschafterbeschluss nur die Einstellung (neuen) Personals der - einstimmigen - Zustimmung der Beigeladenen bedurfte, nicht aber die Beendigung (bestehender) Anstellungsverträge. Und zum anderen bedurfte nach dem Zusammenspiel des Vertrags und des Gesellschafterbeschlusses vom 20. Dezember 2001 lediglich die Zustimmung der Gesellschaft zu bestimmten Geschäften des Klägers der Einstimmigkeit. Der Kläger konnte auf Grund dieser Abrede eine Zustimmung gegen den Willen der anderen nicht erzwingen, sondern hatte lediglich ein Veto-Recht, konnte also bestimmte Geschäfte verhindern.
34 
bb) Der Anstellungsvertrag des Klägers vom 20. Dezember 2001 zeigt deutlich das Bild einer abhängigen Beschäftigung. In ihm haben der Kläger und die Beigeladene u.a. vereinbart, dass der Kläger bei der Ausführung seiner Tätigkeit - auch - den „von der Gesellschafterversammlung erteilten Weisungen“ unterliege. Dieses Weisungsrecht war durch den Gesellschafterbeschluss vom 20. Dezember 2001 nicht aufgehoben worden. Weiterhin haben die Beigeladene und der Kläger in dem Vertrag ein festes Gehalt, eine sechswöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr vereinbart. Die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags entsprechen nahezu vollständig jenen, die im Arbeitsleben für abhängige Beschäftigungsverhältnisse üblich sind.
35 
cc) Auch die tatsächliche Ausgestaltung des Anstellungsvertrags des Klägers spricht deutlich für eine abhängige Beschäftigung, jedenfalls liegen hier keine Umstände vor, die ausnahmsweise dazu führen können, den Kläger trotz seiner Minderheitenstellung in der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als Unternehmer einzustufen.
36 
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags nicht auch gelebt worden sind bzw. - wäre der Kläger z.B. im Streitzeitraum arbeitsunfähig erkrankt - nicht auch tatsächlich durchgeführt worden wären.
37 
Auch die Tatsache, dass die Beigeladene zu Beginn ihrer Tätigkeit lediglich einen, in den Jahren 2003 und 2004 sodann zwei und in den Jahren 2005 und 2006 insgesamt vier Beschäftigte hatte, wovon allerdings zwei geringfügig tätig waren, deutet darauf hin, dass die Tätigkeit des Klägers kaum mit der eines selbstständig tätigen Unternehmers verglichen werden kann. Jedenfalls ergibt sich aus diesen Zahlen, dass der Kläger nur selten Beschäftigte eingestellt hat, was wesentlicher Teil einer Unternehmenstätigkeit wäre.
38 
Auch die weiteren, vom erkennenden Senat regelmäßig als besonders gewichtig erachteten Kriterien über die tatsächliche Ausgestaltung des Tätigkeitsverhältnisses sprechen für eine abhängige Beschäftigung des Klägers. Die Beigeladene hat die Gehaltszahlungen an den Kläger als solche verbucht, sodass davon auszugehen ist, dass sie sie auch körperschafts- und gewerbesteuerrechtlich als Betriebsausgaben geltend gemacht hat. Aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden des Klägers aus den Jahren 2000 bis 2006 ist ersichtlich, dass der Kläger auf seine Gehaltszahlungen von der Beigeladenen durchgängig Einkommenssteuer entrichtet hat und dass die Beigeladene sogar von den regelmäßigen Gehaltszahlungen an den Kläger Lohnsteuer direkt an das Finanzamt abgeführt hat. Die Einkommenssteuerbescheide weisen nämlich jeweils bereits gezahlte Steuerabzüge vom Lohn aus.
39 
Ferner trug der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen kein unternehmerisches Risiko. Ihm war ein Fixgehalt in einer Höhe zugesagt, die seinen Lebensunterhalt unter allen Umständen sichern konnte. Selbst wenn - z.B. in einer Krisensituation - die zusätzlich zugesagten erfolgsabhängigen Tantiemen nicht gezahlt worden wären, hätte der Kläger sein Fixgehalt in voller Höhe weiter bekommen. Der Anstellungsvertrag enthält keine Klauseln, nach denen der Kläger in seiner Position als Geschäftsführer verpflichtet gewesen wäre, etwa im Falle einer wirtschaftlichen Krise Kapital in die Beigeladene zu schießen oder auf Teile seiner erfolgsunabhängigen Grundvergütung zu verzichten. Auch in seiner Rolle als Gesellschafter der Beigeladenen, die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Stellung als Geschäftsführer allerdings nicht relevant ist, traf den Kläger kein signifikantes unternehmerisches Risiko. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Klauseln über eine Nachschusspflicht der Gesellschafter. Angesichts seines geringfügigen Anteils am Stammkapital von 10 v.H., also EUR 10.000,00, war auch die allgemeine Gefahr eines GmbH-Gesellschafters, in einer Krisensituation der Gesellschaft faktisch gezwungen zu sein, in erheblichem Umfang Kapital nachzuschießen, um etwa eine Insolvenz der Gesellschaft zu verhindern, eher gering.
40 
c) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, nicht aber in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung. Bereits das anfängliche Fixgehalt des Klägers von anfangs DM 168.000,00 brutto lag über den jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen des § 6 SGB V. Hieran hat sich auch im gesamten Streitzeitraum nichts geändert. Ausweislich der vorgelegten Einkommensteuerbescheide bezog der Kläger „aus abhängiger Beschäftigung“ im Jahre 2002 EUR 90.143,00, 2003 EUR 102.476,00, 2004 EUR 123.787,00, 2005 EUR 118.446,00 und 2006 EUR 109.752,00.
41 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der ursprüngliche Bescheid vom 14. Juli 2004 war teilweise rechtswidrig, weil er die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung dem Grunde nach feststellte und damit zu Unrecht auch die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Unter Berücksichtigung des Anteils der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen erscheint es angemessen, die Beklagte zu verpflichten, ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge zu erstatten.
42 
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 07. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 27. Oktober 2009 wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 05. Juli 2001 bis zum 10. Oktober 2007 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen stand und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sozialversicherungspflichtig war.
Der 1974 geborene Kläger absolvierte ein Architekturstudium und war seinen Angaben nach vor der Tätigkeit bei der Beigeladenen im Bereich Unternehmensberatung tätig.
Die Beigeladene wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 05. Juli 2001 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet. Ihr Gegenstand war nach § 2 Abs. 1 des Vertrags „die Beratung Dritter bei der Wertsteigerung ihres Immobilienvermögens sowie deren Umsetzung“. Ihr Stammkapital betrug EUR 100.000,00. Hierauf übernahmen die R. Gesellschaft für Restrukturierungs- und Emissions-Management AG (im Folgenden: R. AG) EUR 45.000,00, Prof. Dr. K. R. EUR 45.000,00 und der Kläger EUR 10.000,00. Die Gesellschafter verpflichteten sich, ihre Stammeinlagen sofort und in voller Höhe einzuzahlen (§ 3 des Vertrags). Nach § 5 Abs. 2 und 3 des Vertrags war die Gesellschafterversammlung der Beigeladenen nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel des Stammkapitals vertreten waren, Beschlüsse waren mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags oder die Auflösung der Gesellschaft konnte nur einstimmig beschlossen werden (§ 5 Abs. 4 des Vertrags). Zu Geschäftsführern wurden der Kläger und C. G. bestellt. Beide Geschäftsführer erhielten Alleinvertretungsvollmacht und wurden von dem Verbot der Selbstkontrahierung befreit. Die Beigeladene wurde im August 2001 in das Handelsregister eingetragen. Am 11. Oktober 2007 wurde in das Handelsregister die Umwandlung der Beigeladenen in eine Aktiengesellschaft eingetragen. Grundlage der Eintragung war die Satzung vom 25. Juli 2007. An dem unveränderten Stammkapital von EUR 100.000,00 war der Kläger (nach seinen Angaben) zunächst mit 10 vom Hundert (v.H.) beteiligt. Er ist jetzt alleiniges Vorstandsmitglied der Beigeladenen.
Der Gegenstand der R. AG, ist nach ihrer Satzung vom 20. Juni 2000 die Beratung von Unternehmen, die eine Börseneinführung anstreben, die Durchführung von Sanierungen, die Übernahme von Krisenmanagement, Zeitmanagement, Restrukturierung und damit vergleichbare Tätigkeiten, das M&A (Merger and Acquisitions)-Geschäft (Vermittlung und Beratung bei der Verschmelzung und dem Aufkauf von Unternehmen) sowie die Beratung und das Projektmanagement bei Immobilienverwertungen. Alleiniges Vorstandsmitglied der R. AG war der Mitgeschäftsführer der Beigeladenen, C. G.. Am Kapital der R. AG war der Kläger nicht beteiligt.
Am 20. Dezember 2001 schlossen die Beigeladene, vertreten durch den Mitgeschäftsführer G., und der Kläger einen Anstellungsvertrag. Darin wurde festgehalten, der Kläger sei durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 05. Juli 2001 mit Wirkung vom 01. September 2001 zum Geschäftsführer der Beigeladenen bestellt worden und vertrete die Gesellschaft allein. Er führe die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Anstellungsvertrags, des Gesellschaftsvertrags und der von der Gesellschafterversammlung erteilten Weisungen. Ihm oblägen insbesondere die Aufgaben, die im Sinne des jeweils von der Gesellschafterversammlung festgelegten Geschäftsverteilungsplans zum Geschäftsbereich des Geschäftsführers gehörten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Anstellungsvertrags). In § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrags war festgelegt, dass der Kläger zur Vornahme einer Reihe besonderer Geschäfte der vorigen Zustimmung der Gesellschaft bedürfe. Es handelte sich um den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Beteiligung an Unternehmen, die Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, die Aufnahme neuer und die Aufgabe vorhandener Geschäftszweige und Tätigkeitsgebiete, die Aufstellung von Finanzplänen, die Vornahme von Investitionen von mehr als DM 10.000,00 im Einzelfall, den Abschluss von Verträgen, die die Gesellschaft länger als ein Jahr bänden oder zu Leistungen von mehr als DM 10.000,00 verpflichteten, den Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die Aufnahme oder Gewährung von Krediten, Bürgschaften und ähnliche Handlungen sowie die Übernahme von Geschäften außerhalb des täglichen operativen Geschäfts der Gesellschaft. In § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags war vereinbart, dass der Kläger seine Arbeitskraft ausschließlich der Gesellschaft zu widmen habe. Der Vertrag sollte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 am 01. Januar 2002 beginnen und unbefristet laufen. In § 3 Buchstabe a war ein Jahresgehalt von brutto DM 168.000,00 vereinbart, das in zwölf gleichen monatlichen Raten gezahlt werden sollte. Hinzu kam nach § 3 Buchstabe b eine jährliche Tantieme von DM 42.000,00 bei Erreichen des verabschiedeten Businessplans. Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder aus einem anderen vom Kläger nicht zu vertretenden Grund sollten die Ansprüche auf das Gehalt und die garantierte Tantieme abzüglich etwa gewährten Krankengeldes für bis zu sechs Wochen fortbestehen. Dem Kläger war ein Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen eingeräumt, wobei die Urlaubszeiten im Einvernehmen mit der Gesellschaft festgelegt werden sollten.
Ebenfalls am 20. Dezember 2001 fand eine Gesellschafterversammlung der Beigeladenen statt. Die Gesellschafter beschlossen dort einstimmig, dass bei den Geschäften, für die der Kläger nach § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrags der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft bedurfte, die Beschlüsse der Gesellschafter einstimmig zu fassen seien.
Am 05. April 2004 beantragten der Kläger und die Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers. Beide meinten, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege. In dem Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH vom 24. Mai 2004 gaben der Kläger und die Beigeladene an, der Kläger halte 10 v.H. des Stammkapitals, für Gesellschafterbeschlüsse sei eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln vorgeschrieben, jedoch könne der Kläger durch Sonderrechte Gesellschafterbeschlüsse herbeiführen bzw. verhindern, nämlich aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 20. Dezember 2001. Ferner ist angegeben, der Kläger sei nicht der einzige Geschäftsführer, Gesellschafter oder Betriebsangehöriger, der über die für die Führung des Unternehmens erforderlichen einschlägigen Branchenkenntnisse verfüge. Die regelmäßige Arbeitszeit betrage 37,5, die tatsächliche durchschnittliche Arbeitszeit 50 bis 55 Stunden wöchentlich. Der Kläger unterliege keinem Weisungsrecht der Gesellschaft bezüglich der Zeit, des Ortes oder der Art seiner Beschäftigung. Er könne - von bestimmten wichtigen Geschäften abgesehen - seine Tätigkeit frei bestimmen und gestalten. Er könne nicht selbstständig Personal einstellen oder entlassen. Seinen Urlaub müsse er nicht genehmigen lassen. Es werde unabhängig von der Ertragslage des Unternehmens monatlich gleichbleibend seine Vergütung von zur Zeit EUR 8.000,00 im Monat gezahlt. Die Vergütung werde als Lohn/Gehalt bzw. Betriebsausgabe verbucht und es werde Lohnsteuer entrichtet. Nachdem die Beklagte mit Anhörungsschreiben vom 07. Juni 2004 mitgeteilt hatte, sie beabsichtige, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festzustellen, trugen der Kläger und die Beigeladene ergänzend vor, nach dem Gesellschaftsbeschluss vom 20. Dezember 2001 sei eine Vielzahl von Maßnahmen einstimmig zu beschließen. Dies bedeute, dass der Kläger maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft geltend machen könne. Das normale operative Geschäft bestimme er sowieso kraft seiner Geschäftsführerposition. Er identifiziere sich unternehmerisch mit der Beigeladenen, weswegen beabsichtigt sei, seinen Gesellschaftsanteil um weitere 10 v.H. aufzustocken. Ferner erhalte er neben den festen Bezügen eine variable Vergütung in Höhe von ca. 25 v.H. nach Umsatz und Ertrag der Beigeladenen. Dies zeige, dass eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt und ein Unternehmerrisiko getragen werde. Ferner sei der Kläger nicht in einer Form persönlicher Abhängigkeit in den Betrieb eingegliedert und unterliege keinem Weisungsrecht des Arbeitsgebers. Als Dipl.-Ing. Architekt verfüge nur er über das nach dem Gesellschaftszweck der Beigeladenen erforderliche Fachwissen. Entsprechend frei gestalte er seine Arbeitsleistung. Der weitere Geschäftsführer G. sei Dipl.-Wirtschaftsingenieur und fremd hinsichtlich des Unternehmenszwecks. Außerdem sei er als Vorstandsvorsitzender der R. AG tätig. Die Mitgeschäftsführerposition sei nur geschaffen worden, um ein Vier-Augen-Prinzip zu gewährleisten sowie für den Fall der Verhinderung des Klägers.
Mit an den Kläger und an die Beigeladene gerichteten Bescheiden vom 14. Juli 2004 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer seit dem 05. Juli 2001 bei der Beigeladenen im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Sie führte aus, in der von ihm ausgeübten Tätigkeit unterliege der Kläger dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH seien dann abhängig beschäftigt, wenn sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft eines etwaigen Anteils am Stammkapital geltend machen könnten, für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhielten und sie funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhätten. Die Beschlüsse der Beigeladenen würden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst. Damit könne der Kläger kraft seines Anteils am Stammkapital keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Beigeladenen nehmen. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trage er kein eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko. Nach einer Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmal für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Der Kläger und die Beigeladene erhoben Widerspruch. Sie verwiesen auf ihren Vortrag im Feststellungsverfahren. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 15. März 2006 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten die Widersprüche des Klägers und der Beigeladenen zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, zu den Geschäften, die in dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 20. Dezember 2001 genannt seien und bei denen Beschlüsse einstimmig gefasst werden müssten, gehöre nicht die in § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags genannte Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern. Die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer könne durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln jederzeit widerrufen werden. Der Kläger könne zwar Einfluss auf die Firmenpolitik nehmen, habe aber keinen Einfluss auf die Willenserklärung der Gesellschaft hinsichtlich der Beendigung seines Anstellungsvertrags. Diesbezüglich habe er keine Sperrminorität. Die Zeit, die Dauer und der Ort der Arbeit seien dem Kläger nicht vorgeschrieben, ergäben sich jedoch aus der Natur der Sache, da er als Geschäftsführer erreichbar sein müsse. Selbst bei der weitgehenden Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Ausübung der Geschäftsführung bleibe die Arbeitsleistung fremdbestimmt, da der Kläger in eine vom Mehrheitsgesellschafter vorgegebene Ordnung des Betriebs eingegliedert sei. Die Weisungsgebundenheit verfeinere sich, wie bei Diensten höherer Art üblich, zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Weiterhin seien ein Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ein monatliches Festgehalt vertraglich vereinbart worden, welche typischerweise Bestandteil eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses seien. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trage der Kläger kein, eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko.
10 
Am 04. April 2006 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Er wies bei der Anhörung durch das SG in der mündlichen Verhandlung am 07. Februar 2008 ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen darauf hin, dass die Geschäftsidee für die Beigeladene von ihm gekommen sei. Der Gesellschaftsvertrag sei von einem Steuerberater formuliert und von ihm sowie den weiteren Gesellschaftern lediglich übernommen worden. Seit etwa drei Jahren beziehe er ergebnisorientierte, d.h. nach oben offene, Tantiemen. Das Verhältnis von Grundgehalt und Tantiemen betrage ca. 70 zu 30, bei guter Gewinnlage aber auch 50 zu 50. Von den beiden Geschäftsführern der Beigeladenen habe er als einziger die notwendigen Branchenkenntnisse, allerdings seien auch Betriebsangehörige mit diesen Kenntnissen vorhanden gewesen. Das operative Geschäft habe er allein betrieben. Ferner legte der Kläger den Prüfbescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 13. September 2007 über eine Betriebsprüfung bei der Beigeladenen für den Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 vor, wonach die stichprobenweise durchgeführte Betriebsprüfung keine Feststellungen ergeben habe.
11 
Die Beklagte teilte in der mündlichen Verhandlung vor dem SG mit, sie beschränke die Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheids auf die Zeit bis zur Eintragung der Beigeladenen als Aktiengesellschaft in das Handelsregister am 11. Oktober 2007. Im Übrigen trat sie der Klage entgegen. Sie trug ergänzend zu den Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vor, der Kläger habe keine Möglichkeit, seine eigene Entlassung zu verhindern und sei daher immer vom Wohlwollen der Gesellschafterversammlung abhängig. Auch habe die Gesellschafterversammlung die Rechtsmacht, ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger wahrzunehmen.
12 
Der frühere Mitgeschäftsführer G. als Vertreter der (durch Beschluss des SG vom 19. September 2006) Beigeladenen erklärte bei der Anhörung durch das SG in der mündlichen Verhandlung am 07. Februar 2008, Grund für seine Bestellung zum Geschäftsführer der Beigeladenen sei lediglich die Urlaubs- und Abwesenheitsvertretung für den Kläger gewesen. Der Kläger habe die Beigeladene selbstständig und autark führen sollen. Die Geschäftsbereiche der Beigeladenen und der R. AG seien völlig verschieden.
13 
Mit Urteil vom 07. Februar 2008 wies das SG die Klage ab. Es führte aus, der Streitzeitraum sei nach der Erklärung der Beklagten im Verhandlungstermin auf die Zeit vom 01. Juli 2001 bis zum 10. Oktober 2007 beschränkt. Insoweit sei die Klage unbegründet. In dieser Zeit habe der Kläger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen gestanden. Ein solches Beschäftigungsverhältnis sei nicht im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Position zu verneinen. Der Kläger sei nicht Mehrheitsgesellschafter der Beigeladenen und verfüge auch nicht über eine Sperrminorität. Eine andere Beurteilung folge nicht aus dem Gesellschafterbeschluss vom 20. Dezember 2001. Auch hiernach habe der ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft bzw. der Gesellschafterversammlung nicht verhindern können. Der Gesellschafterbeschluss habe seinerseits jederzeit nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit, abgeändert oder aufgehoben werden können. Hätten die übrigen Gesellschafter dem Kläger tatsächlich eine rechtlich abgesicherte Weisungsfreiheit einräumen wollen, hätte es nahegelegen, den Gesellschaftsvertrag so zu ändern, dass auch der Anteil des Klägers von lediglich 10 v.H. eine Sperrminorität begründet hätte. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, nach denen abweichend vom Regelfall nicht von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Eine Reihe von Umständen spreche für eine Weisungsgebundenheit. Insoweit sei auf den Anstellungsvertrag des Klägers und auf die dort geregelten umfangreichen Zustimmungserfordernisse zu verweisen. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Gesellschaft von ihrer damit begründeten Rechtsposition keinen Gebrauch gemacht habe. Auch die Regelungen zur Entgeltfortzahlung und zum Urlaubsanspruch im Anstellungsvertrag sprächen für eine Beschäftigung, denn sie unterschieden sich nicht wesentlich von der Rechtslage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Als weiteres Indiz könne herangezogen werden, dass für die Vergütung des Klägers Lohnsteuer abgeführt worden sei. Auch die weiteren Umstände reichten nicht aus, um eine selbstständige Tätigkeit zu bejahen. Das Alleinvertretungsrecht des Klägers und seine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot seien gerade bei einer kleineren GmbH nicht untypisch. Auch der Bezug einer variablen und gewinnorientierten Vergütung neben einem festen Grundgehalt sei auch bei Beschäftigten, insbesondere leitenden Angestellten, häufig anzutreffen. Zu einer anderen Beurteilung führe auch nicht der Vortrag des Klägers, er habe als Einziger in der Geschäftsleitung über das erforderliche Fachwissen verfügt. Dieser Vortrag erscheine bereits im Blick auf die jeweiligen Unternehmensgegenstände der Beigeladenen und der R. AG zweifelhaft, da diese zumindest erhebliche Berührungspunkte aufwiesen. Vor allem wäre der umfangreiche Katalog der Geschäfte, für die der Kläger die Zustimmung der Gesellschafterversammlung habe einholen müssen, nicht erklärlich, wenn die weiteren Gesellschafter nicht über entsprechende Fachkenntnisse verfügt hätten. Es komme auch nicht auf den zeitlichen Umfang an, in dem der Mitgeschäftsführer G. tätig gewesen sei. Die Einstufung des Klägers als Beschäftigter beruhe darauf, dass er gegenüber der Beigeladenen weisungsgebunden gewesen sei, nicht aber auf seinem Verhältnis zum zweiten Geschäftsführer. Letztlich könne aus dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 13. September 2007 nichts Erhebliches hergeleitet werden. Nach diesem „Prüfbericht“ sei ausdrücklich lediglich eine stichprobenweise Prüfung durchgeführt worden. Eine verbindliche Entscheidung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Klägers enthalte das Schreiben nicht.
14 
Auch die Beigeladene hatte am 05. April 2006 Klage erhoben, und zwar zum Sozialgericht Stuttgart (S 3 R 2354/06). Das dortige Klagverfahren ist mit Beschluss vom 01. Juni 2006 zum Ruhen gebracht worden.
15 
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 18. März 2008 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 31. März 2008 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt.
16 
Unter dem 27. Oktober 2009 hat die Beklagte den weiteren Bescheid erlassen, in dem sie den angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 2004 dahin „ergänzt“ hat, dass der Kläger der Versicherungspflicht in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung unterliege, in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung jedoch - wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenzen - versicherungsfrei sei. Der Bescheid enthält den Hinweis, er werde Gegenstand des laufenden Gerichtsverfahrens. In der mündlichen Verhandlung des Senat vom 20. November 2009 hat die Beklagte klargestellt, dass sich auch dieser Bescheid auf die Zeit bis zum 10. Oktober 2007 beschränke.
17 
Der Kläger trägt vor, bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status komme es nicht auf die vertragliche Ausgestaltung, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse, also auf die gelebte Praxis in einem Unternehmen, an. Das SG habe daher zu Unrecht Überlegungen dazu angestellt, wozu der Kläger in der Lage gewesen wäre, was die anderen Gesellschafter bezweckt hätten oder was nahegelegen hätte. Er (der Kläger) habe in seiner gerichtlichen Anhörung sehr detailliert, schlüssig und überzeugend dargelegt, dass er alleinverantwortlich und ohne Einschränkung durch die Gesellschafterversammlung das Unternehmen geführt habe. Der ebenfalls angehörte Mitgeschäftsführer G. habe diese Angaben bestätigt. Dieser habe während des gesamten Streitzeitraums keine Vergütung für seine Tätigkeit als Mitgeschäftsführer erhalten. Entscheidend sei, worauf das Urteil des SG nicht eingehe, dass die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 nicht zu Beitragsforderungen geführt habe. Der Betriebsprüfer habe dieselben Erkenntnisse über die gelebte Unternehmenspraxis erzielt, wie sie mit der Klage vorgetragen würden. Auf Nachfrage des Berichterstatters hat der Kläger ferner vorgetragen, die Beigeladene habe in den Jahren 2001 bis 2006 einen bis zuletzt vier Mitarbeiter gehabt, darunter zwei geringfügig Beschäftigte, und die Zahlungen an ihn seien bei der Beigeladenen als Gehalt gebucht worden. Ferner hat der Kläger seine Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2006 vorgelegt, auf die verwiesen wird.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 07. Februar 2008 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2006 und des Änderungsbescheids vom 27. Oktober 2009 festzustellen, dass er - der Kläger - in seiner Tätigkeit für die Beigeladene in der Zeit vom 05. Juli 2001 bis zum 10. Oktober 2007 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand und nicht der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen des Änderungsbescheids vom 27. Oktober 2009 abzuweisen.
22 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und ihre Entscheidungen. Sie trägt vor, aufgrund der Beteiligung in Höhe von 10 v.H. an der Gesellschaft habe der Kläger keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft gehabt, auch wenn bestimmte Beschlüsse einstimmig hätten gefasst werden müssen. Die Betriebsprüfung vom 13. September 2007 sei lediglich stichprobenweise durchgeführt worden. Die Beklagte hat den Versicherungsverlauf des Klägers vom 28. Oktober 2008 vorgelegt.
23 
Die Beigeladene hat sich dem Antrag und den Ausführungen des Klägers angeschlossen.
24 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) abgewiesen. Der angegriffene Statusfeststellungsbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2006 und des Änderungsbescheids vom 27. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Feststellung zu, er sei im Streitzeitraum bei der Beigeladenen nicht abhängig beschäftigt gewesen. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht ein solches abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt.
26 
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Statusfeststellung der Beklagten in dem Bescheid vom 14. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2006 und des Änderungsbescheids der Beklagten vom 27. Oktober 2009. Dieser Änderungsbescheid ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 SGG, der auch im Berufungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 SGG eingreift (Bundessozialgericht [BSG] BSGE 47, 168, 170; 47, 241, 242), liegen vor. Der Änderungsbescheid hat den Bescheid vom 14. Juli 2004 abgeändert und nur noch festgestellt, dass der Kläger in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf Grund seiner abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen versicherungspflichtig war, nicht jedoch in der Kranken- und Pflegeversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Er hat dadurch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 14 ff.) und vom 04. Juni 2009 (B 12 R 6/08 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 13 ff.) aufgestellt hat und denen der Bescheid vom 14. Juli 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2006 nicht genügten. Der Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2009 bezieht sich auch allein auf den streitigen Zeitraum vom 05. Juli 2001 bis 10. Oktober 2007. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats klargestellt. Über den Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2009 entscheidet der Senat auf Klage.
27 
2. Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag des Klägers berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) könnten die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hatten der Kläger und die Beigeladene, also Dienstnehmer und Dienstgeberin, am 05. April 2004 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
28 
3. Der Kläger war im Streitzeitraum bei der Beigeladenen beschäftigt und als Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, jedoch nicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung.
29 
a) Im Rahmen einer Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV darf sich die Beklagte nicht darauf beschränken, eine abhängige Beschäftigung oder zusätzlich eine daraus folgende Versicherungspflicht „dem Grunde nach“ festzustellen. Dies käme einer unzulässigen Elementenfeststellung gleich. Die Beklagte muss vielmehr, um einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen, das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen, an das sozialrechtlich angeknüpft werden soll, auch Aussagen darüber treffen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung geführt hat. Dies hat das BSG in seinen Urteilen vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 14 ff.) und vom 04. Juni 2009 (B 12 R 6/08 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 13 ff.) ergänzend zu seiner früheren Rechtsprechung entschieden.
30 
Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2; eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999, BGBl. I 2000, S. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - = SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 17).
31 
Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH zu dieser gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft ist nicht bereits durch die Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter ausgeschlossen. Beim am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführern ist der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal. Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, hat das BSG dementsprechend regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; SozR 4-2400 § 7 Nr. 1). Vergleichbares gilt auch bei Geschäftsführern, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine so genannte Sperrminorität verfügen (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1). Auch für diesen Personenkreis ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt wiederum nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor. Eine Sperrminorität in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem Gesetz und den Abreden des Gesellschaftsvertrags Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 13; BSG NJW 1994, 2974). Dagegen liegt kein maßgeblicher gesellschaftsrechtlicher Einfluss - und damit in der Regel eine Stellung als Beschäftigter - vor, wenn der Geschäftsführer-Gesellschafter so wesentliche Entscheidungen wie die Auflösung der Gesellschaft, die operative Neuausrichtung oder seine eigene Abberufung bzw. Entlassung nicht verhindern kann.
32 
b) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen im Streitzeitraum als abhängiges Beschäftigungsverhältnis einzustufen.
33 
aa) Der Kläger verfügte nicht über eine allgemeine Sperrminorität am Stammkapital der Beigeladenen. Mit seinem Anteil am Kapital von 10 v.H. konnte er grundsätzlich Gesellschafterbeschlüsse, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des anwesenden Stammkapitals bei einem Entscheidungsquorum von zwei Dritteln gefasst werden mussten, nicht verhindern. Einstimmig mussten lediglich eine Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden. Nur solche Beschlüsse konnte der Kläger verhindern. An dieser Einschätzung ändert auch der Gesellschafterbeschluss vom 20. Dezember 2001 nichts, wonach die Entscheidung der Gesellschafterversammlung über jene operativen Geschäfte, die der Kläger als Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Beigeladenen durchführen durfte, einstimmig gefasst werden sollten. Zum einen gehörten die hier erfassten Geschäfte lediglich - noch - zur operativen Tätigkeit, wenngleich es Geschäfte mit einer erheblicheren Auswirkung auf die Geschäfte der Beigeladenen waren. Entscheidungen der Gesellschafterversammlung über die Struktur der Beigeladenen, über die operative Ausrichtung und den Abschluss bestimmter Geschäfte, - soweit solche Entscheidungen ohne Änderung des im Gesellschaftsvertrag niedergelegten Gesellschaftszwecks getroffen werden konnten - waren nicht erfasst. Hier blieb es bei der im Gesellschaftsvertrag geregelten Zwei-Drittel-Mehrheit, so dass der Kläger mit einem Anteil am Stammkapital von weniger als einem Drittel diese Entscheidungen nicht verhindern konnte. Dies gilt ganz insbesondere für seine Abberufung als Geschäftsführer oder die Kündigung seines Anstellungsvertrags. Eine solche Entscheidung konnte der Kläger nicht verhindern, da nach § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrags in Verbindung mit dem Gesellschafterbeschluss nur die Einstellung (neuen) Personals der - einstimmigen - Zustimmung der Beigeladenen bedurfte, nicht aber die Beendigung (bestehender) Anstellungsverträge. Und zum anderen bedurfte nach dem Zusammenspiel des Vertrags und des Gesellschafterbeschlusses vom 20. Dezember 2001 lediglich die Zustimmung der Gesellschaft zu bestimmten Geschäften des Klägers der Einstimmigkeit. Der Kläger konnte auf Grund dieser Abrede eine Zustimmung gegen den Willen der anderen nicht erzwingen, sondern hatte lediglich ein Veto-Recht, konnte also bestimmte Geschäfte verhindern.
34 
bb) Der Anstellungsvertrag des Klägers vom 20. Dezember 2001 zeigt deutlich das Bild einer abhängigen Beschäftigung. In ihm haben der Kläger und die Beigeladene u.a. vereinbart, dass der Kläger bei der Ausführung seiner Tätigkeit - auch - den „von der Gesellschafterversammlung erteilten Weisungen“ unterliege. Dieses Weisungsrecht war durch den Gesellschafterbeschluss vom 20. Dezember 2001 nicht aufgehoben worden. Weiterhin haben die Beigeladene und der Kläger in dem Vertrag ein festes Gehalt, eine sechswöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr vereinbart. Die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags entsprechen nahezu vollständig jenen, die im Arbeitsleben für abhängige Beschäftigungsverhältnisse üblich sind.
35 
cc) Auch die tatsächliche Ausgestaltung des Anstellungsvertrags des Klägers spricht deutlich für eine abhängige Beschäftigung, jedenfalls liegen hier keine Umstände vor, die ausnahmsweise dazu führen können, den Kläger trotz seiner Minderheitenstellung in der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als Unternehmer einzustufen.
36 
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags nicht auch gelebt worden sind bzw. - wäre der Kläger z.B. im Streitzeitraum arbeitsunfähig erkrankt - nicht auch tatsächlich durchgeführt worden wären.
37 
Auch die Tatsache, dass die Beigeladene zu Beginn ihrer Tätigkeit lediglich einen, in den Jahren 2003 und 2004 sodann zwei und in den Jahren 2005 und 2006 insgesamt vier Beschäftigte hatte, wovon allerdings zwei geringfügig tätig waren, deutet darauf hin, dass die Tätigkeit des Klägers kaum mit der eines selbstständig tätigen Unternehmers verglichen werden kann. Jedenfalls ergibt sich aus diesen Zahlen, dass der Kläger nur selten Beschäftigte eingestellt hat, was wesentlicher Teil einer Unternehmenstätigkeit wäre.
38 
Auch die weiteren, vom erkennenden Senat regelmäßig als besonders gewichtig erachteten Kriterien über die tatsächliche Ausgestaltung des Tätigkeitsverhältnisses sprechen für eine abhängige Beschäftigung des Klägers. Die Beigeladene hat die Gehaltszahlungen an den Kläger als solche verbucht, sodass davon auszugehen ist, dass sie sie auch körperschafts- und gewerbesteuerrechtlich als Betriebsausgaben geltend gemacht hat. Aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden des Klägers aus den Jahren 2000 bis 2006 ist ersichtlich, dass der Kläger auf seine Gehaltszahlungen von der Beigeladenen durchgängig Einkommenssteuer entrichtet hat und dass die Beigeladene sogar von den regelmäßigen Gehaltszahlungen an den Kläger Lohnsteuer direkt an das Finanzamt abgeführt hat. Die Einkommenssteuerbescheide weisen nämlich jeweils bereits gezahlte Steuerabzüge vom Lohn aus.
39 
Ferner trug der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen kein unternehmerisches Risiko. Ihm war ein Fixgehalt in einer Höhe zugesagt, die seinen Lebensunterhalt unter allen Umständen sichern konnte. Selbst wenn - z.B. in einer Krisensituation - die zusätzlich zugesagten erfolgsabhängigen Tantiemen nicht gezahlt worden wären, hätte der Kläger sein Fixgehalt in voller Höhe weiter bekommen. Der Anstellungsvertrag enthält keine Klauseln, nach denen der Kläger in seiner Position als Geschäftsführer verpflichtet gewesen wäre, etwa im Falle einer wirtschaftlichen Krise Kapital in die Beigeladene zu schießen oder auf Teile seiner erfolgsunabhängigen Grundvergütung zu verzichten. Auch in seiner Rolle als Gesellschafter der Beigeladenen, die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Stellung als Geschäftsführer allerdings nicht relevant ist, traf den Kläger kein signifikantes unternehmerisches Risiko. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Klauseln über eine Nachschusspflicht der Gesellschafter. Angesichts seines geringfügigen Anteils am Stammkapital von 10 v.H., also EUR 10.000,00, war auch die allgemeine Gefahr eines GmbH-Gesellschafters, in einer Krisensituation der Gesellschaft faktisch gezwungen zu sein, in erheblichem Umfang Kapital nachzuschießen, um etwa eine Insolvenz der Gesellschaft zu verhindern, eher gering.
40 
c) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, nicht aber in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung. Bereits das anfängliche Fixgehalt des Klägers von anfangs DM 168.000,00 brutto lag über den jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen des § 6 SGB V. Hieran hat sich auch im gesamten Streitzeitraum nichts geändert. Ausweislich der vorgelegten Einkommensteuerbescheide bezog der Kläger „aus abhängiger Beschäftigung“ im Jahre 2002 EUR 90.143,00, 2003 EUR 102.476,00, 2004 EUR 123.787,00, 2005 EUR 118.446,00 und 2006 EUR 109.752,00.
41 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der ursprüngliche Bescheid vom 14. Juli 2004 war teilweise rechtswidrig, weil er die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung dem Grunde nach feststellte und damit zu Unrecht auch die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Unter Berücksichtigung des Anteils der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen erscheint es angemessen, die Beklagte zu verpflichten, ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge zu erstatten.
42 
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

Gründe

 
25 
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) abgewiesen. Der angegriffene Statusfeststellungsbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2006 und des Änderungsbescheids vom 27. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Feststellung zu, er sei im Streitzeitraum bei der Beigeladenen nicht abhängig beschäftigt gewesen. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht ein solches abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt.
26 
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Statusfeststellung der Beklagten in dem Bescheid vom 14. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2006 und des Änderungsbescheids der Beklagten vom 27. Oktober 2009. Dieser Änderungsbescheid ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 SGG, der auch im Berufungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 SGG eingreift (Bundessozialgericht [BSG] BSGE 47, 168, 170; 47, 241, 242), liegen vor. Der Änderungsbescheid hat den Bescheid vom 14. Juli 2004 abgeändert und nur noch festgestellt, dass der Kläger in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf Grund seiner abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen versicherungspflichtig war, nicht jedoch in der Kranken- und Pflegeversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Er hat dadurch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 14 ff.) und vom 04. Juni 2009 (B 12 R 6/08 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 13 ff.) aufgestellt hat und denen der Bescheid vom 14. Juli 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2006 nicht genügten. Der Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2009 bezieht sich auch allein auf den streitigen Zeitraum vom 05. Juli 2001 bis 10. Oktober 2007. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats klargestellt. Über den Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2009 entscheidet der Senat auf Klage.
27 
2. Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag des Klägers berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) könnten die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hatten der Kläger und die Beigeladene, also Dienstnehmer und Dienstgeberin, am 05. April 2004 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
28 
3. Der Kläger war im Streitzeitraum bei der Beigeladenen beschäftigt und als Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, jedoch nicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung.
29 
a) Im Rahmen einer Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV darf sich die Beklagte nicht darauf beschränken, eine abhängige Beschäftigung oder zusätzlich eine daraus folgende Versicherungspflicht „dem Grunde nach“ festzustellen. Dies käme einer unzulässigen Elementenfeststellung gleich. Die Beklagte muss vielmehr, um einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen, das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen, an das sozialrechtlich angeknüpft werden soll, auch Aussagen darüber treffen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung geführt hat. Dies hat das BSG in seinen Urteilen vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 14 ff.) und vom 04. Juni 2009 (B 12 R 6/08 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 13 ff.) ergänzend zu seiner früheren Rechtsprechung entschieden.
30 
Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2; eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999, BGBl. I 2000, S. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - = SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 17).
31 
Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH zu dieser gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft ist nicht bereits durch die Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter ausgeschlossen. Beim am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführern ist der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal. Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, hat das BSG dementsprechend regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; SozR 4-2400 § 7 Nr. 1). Vergleichbares gilt auch bei Geschäftsführern, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine so genannte Sperrminorität verfügen (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1). Auch für diesen Personenkreis ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt wiederum nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor. Eine Sperrminorität in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem Gesetz und den Abreden des Gesellschaftsvertrags Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 13; BSG NJW 1994, 2974). Dagegen liegt kein maßgeblicher gesellschaftsrechtlicher Einfluss - und damit in der Regel eine Stellung als Beschäftigter - vor, wenn der Geschäftsführer-Gesellschafter so wesentliche Entscheidungen wie die Auflösung der Gesellschaft, die operative Neuausrichtung oder seine eigene Abberufung bzw. Entlassung nicht verhindern kann.
32 
b) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen im Streitzeitraum als abhängiges Beschäftigungsverhältnis einzustufen.
33 
aa) Der Kläger verfügte nicht über eine allgemeine Sperrminorität am Stammkapital der Beigeladenen. Mit seinem Anteil am Kapital von 10 v.H. konnte er grundsätzlich Gesellschafterbeschlüsse, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des anwesenden Stammkapitals bei einem Entscheidungsquorum von zwei Dritteln gefasst werden mussten, nicht verhindern. Einstimmig mussten lediglich eine Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden. Nur solche Beschlüsse konnte der Kläger verhindern. An dieser Einschätzung ändert auch der Gesellschafterbeschluss vom 20. Dezember 2001 nichts, wonach die Entscheidung der Gesellschafterversammlung über jene operativen Geschäfte, die der Kläger als Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Beigeladenen durchführen durfte, einstimmig gefasst werden sollten. Zum einen gehörten die hier erfassten Geschäfte lediglich - noch - zur operativen Tätigkeit, wenngleich es Geschäfte mit einer erheblicheren Auswirkung auf die Geschäfte der Beigeladenen waren. Entscheidungen der Gesellschafterversammlung über die Struktur der Beigeladenen, über die operative Ausrichtung und den Abschluss bestimmter Geschäfte, - soweit solche Entscheidungen ohne Änderung des im Gesellschaftsvertrag niedergelegten Gesellschaftszwecks getroffen werden konnten - waren nicht erfasst. Hier blieb es bei der im Gesellschaftsvertrag geregelten Zwei-Drittel-Mehrheit, so dass der Kläger mit einem Anteil am Stammkapital von weniger als einem Drittel diese Entscheidungen nicht verhindern konnte. Dies gilt ganz insbesondere für seine Abberufung als Geschäftsführer oder die Kündigung seines Anstellungsvertrags. Eine solche Entscheidung konnte der Kläger nicht verhindern, da nach § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrags in Verbindung mit dem Gesellschafterbeschluss nur die Einstellung (neuen) Personals der - einstimmigen - Zustimmung der Beigeladenen bedurfte, nicht aber die Beendigung (bestehender) Anstellungsverträge. Und zum anderen bedurfte nach dem Zusammenspiel des Vertrags und des Gesellschafterbeschlusses vom 20. Dezember 2001 lediglich die Zustimmung der Gesellschaft zu bestimmten Geschäften des Klägers der Einstimmigkeit. Der Kläger konnte auf Grund dieser Abrede eine Zustimmung gegen den Willen der anderen nicht erzwingen, sondern hatte lediglich ein Veto-Recht, konnte also bestimmte Geschäfte verhindern.
34 
bb) Der Anstellungsvertrag des Klägers vom 20. Dezember 2001 zeigt deutlich das Bild einer abhängigen Beschäftigung. In ihm haben der Kläger und die Beigeladene u.a. vereinbart, dass der Kläger bei der Ausführung seiner Tätigkeit - auch - den „von der Gesellschafterversammlung erteilten Weisungen“ unterliege. Dieses Weisungsrecht war durch den Gesellschafterbeschluss vom 20. Dezember 2001 nicht aufgehoben worden. Weiterhin haben die Beigeladene und der Kläger in dem Vertrag ein festes Gehalt, eine sechswöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr vereinbart. Die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags entsprechen nahezu vollständig jenen, die im Arbeitsleben für abhängige Beschäftigungsverhältnisse üblich sind.
35 
cc) Auch die tatsächliche Ausgestaltung des Anstellungsvertrags des Klägers spricht deutlich für eine abhängige Beschäftigung, jedenfalls liegen hier keine Umstände vor, die ausnahmsweise dazu führen können, den Kläger trotz seiner Minderheitenstellung in der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als Unternehmer einzustufen.
36 
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags nicht auch gelebt worden sind bzw. - wäre der Kläger z.B. im Streitzeitraum arbeitsunfähig erkrankt - nicht auch tatsächlich durchgeführt worden wären.
37 
Auch die Tatsache, dass die Beigeladene zu Beginn ihrer Tätigkeit lediglich einen, in den Jahren 2003 und 2004 sodann zwei und in den Jahren 2005 und 2006 insgesamt vier Beschäftigte hatte, wovon allerdings zwei geringfügig tätig waren, deutet darauf hin, dass die Tätigkeit des Klägers kaum mit der eines selbstständig tätigen Unternehmers verglichen werden kann. Jedenfalls ergibt sich aus diesen Zahlen, dass der Kläger nur selten Beschäftigte eingestellt hat, was wesentlicher Teil einer Unternehmenstätigkeit wäre.
38 
Auch die weiteren, vom erkennenden Senat regelmäßig als besonders gewichtig erachteten Kriterien über die tatsächliche Ausgestaltung des Tätigkeitsverhältnisses sprechen für eine abhängige Beschäftigung des Klägers. Die Beigeladene hat die Gehaltszahlungen an den Kläger als solche verbucht, sodass davon auszugehen ist, dass sie sie auch körperschafts- und gewerbesteuerrechtlich als Betriebsausgaben geltend gemacht hat. Aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden des Klägers aus den Jahren 2000 bis 2006 ist ersichtlich, dass der Kläger auf seine Gehaltszahlungen von der Beigeladenen durchgängig Einkommenssteuer entrichtet hat und dass die Beigeladene sogar von den regelmäßigen Gehaltszahlungen an den Kläger Lohnsteuer direkt an das Finanzamt abgeführt hat. Die Einkommenssteuerbescheide weisen nämlich jeweils bereits gezahlte Steuerabzüge vom Lohn aus.
39 
Ferner trug der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen kein unternehmerisches Risiko. Ihm war ein Fixgehalt in einer Höhe zugesagt, die seinen Lebensunterhalt unter allen Umständen sichern konnte. Selbst wenn - z.B. in einer Krisensituation - die zusätzlich zugesagten erfolgsabhängigen Tantiemen nicht gezahlt worden wären, hätte der Kläger sein Fixgehalt in voller Höhe weiter bekommen. Der Anstellungsvertrag enthält keine Klauseln, nach denen der Kläger in seiner Position als Geschäftsführer verpflichtet gewesen wäre, etwa im Falle einer wirtschaftlichen Krise Kapital in die Beigeladene zu schießen oder auf Teile seiner erfolgsunabhängigen Grundvergütung zu verzichten. Auch in seiner Rolle als Gesellschafter der Beigeladenen, die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Stellung als Geschäftsführer allerdings nicht relevant ist, traf den Kläger kein signifikantes unternehmerisches Risiko. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Klauseln über eine Nachschusspflicht der Gesellschafter. Angesichts seines geringfügigen Anteils am Stammkapital von 10 v.H., also EUR 10.000,00, war auch die allgemeine Gefahr eines GmbH-Gesellschafters, in einer Krisensituation der Gesellschaft faktisch gezwungen zu sein, in erheblichem Umfang Kapital nachzuschießen, um etwa eine Insolvenz der Gesellschaft zu verhindern, eher gering.
40 
c) Wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, führte die abhängige Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, nicht aber in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung. Bereits das anfängliche Fixgehalt des Klägers von anfangs DM 168.000,00 brutto lag über den jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen des § 6 SGB V. Hieran hat sich auch im gesamten Streitzeitraum nichts geändert. Ausweislich der vorgelegten Einkommensteuerbescheide bezog der Kläger „aus abhängiger Beschäftigung“ im Jahre 2002 EUR 90.143,00, 2003 EUR 102.476,00, 2004 EUR 123.787,00, 2005 EUR 118.446,00 und 2006 EUR 109.752,00.
41 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der ursprüngliche Bescheid vom 14. Juli 2004 war teilweise rechtswidrig, weil er die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung dem Grunde nach feststellte und damit zu Unrecht auch die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Unter Berücksichtigung des Anteils der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen erscheint es angemessen, die Beklagte zu verpflichten, ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge zu erstatten.
42 
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.