Landessozialgericht NRW Urteil, 19. Okt. 2015 - L 20 SO 255/12
Tenor
Auf die Berufung des Beigeladenen zu 1 wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.03.2012 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2005 verurteilt, dem Kläger Eingliederungshilfe für den Monat November 2005 in Höhe von 902,95 EUR und für den Monat Januar 2006 in Höhe von 934,95 EUR zu leisten. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für seine Unterbringung in einer vom Beigeladenen zu 2 getragenen Einrichtung der Nichtsesshaftenhilfe. Im Anschluss an einen Teilunterwerfungsvergleich im Berufungsverfahren stehen noch Leistungen für die Monate November 2005 und Januar 2006 im Streit.
3Der Kläger wurde am 00.00.1933 in F geboren. Er ist alleinstehend. Jedenfalls seit Juli 2005 und auch zuvor schon seit langem besteht bei ihm eine psychische Störung mit Verhaltensstörung durch ständigen Gebrauch von Alkohol sowie Tabakabhängigkeit, ein leichtes amnestisches Syndrom aufgrund langjähriger Alkoholeinwirkung, ferner eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Daneben leidet er an beidseitiger Unterschenkelvarikosis, wiederkehrenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei massiver Kyphoskoliose, allergischem Ekzem, Polyarthritis und einer Leistenhernie rechts. Eine gesetzliche Betreuung wurde bisher nie eingerichtet.
4Seit September 2002 bezieht der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Westfalen (vormals Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen) eine Regelaltersrente (Stand November 2005 und Januar 2006 - ebenso wie im Dezember 2004 - 98,97 EUR netto). Die Rente wurde von Beginn an auf ein Konto des Beigeladenen zu 2 gezahlt; der Kläger selbst besitzt kein Bankkonto.
5Der Kläger wuchs bei seiner Großmutter bzw. in einem Kinderheim auf und besuchte von 1940 bis 1948 die Volksschule in F. Nach Abbruch einer Ausbildung zum Dreher übte er zwischen 1951 und 1965 verschiedene Aushilfstätigkeiten aus. Infolge psycho-sozialer Schwierigkeiten und eines bereits damals exzessiven Alkoholkonsums wurde er 1965 erstmals wohnungslos. Bis 1982 war er Gelegenheitsarbeiter und lebte in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe. Von 1982 bis 1992 lebte er in Mietwohnungen in F, wo er auch gemeldet war.
6Am 01.04.1992 wurde der Kläger in das "Haus N W" in S (Kreis C) - im Folgenden "N W" - aufgenommen. Dessen Träger ist der Beigeladene zu 2. Der Einrichtung ist - organisatorisch und juristisch getrennt - ein Altenpflegeheim angegliedert. Ausweislich seiner Satzung will der Beigeladene zu 2 " [ ...] in seinen Anstalten katholischen Menschen jeden Alters und Geschlechts, die in eine sittliche oder äußere Notlage geraten sind und deshalb der Fürsorge bedürfen (insbesondere wandernde Arbeitslose, Trinker, pflegebedürftige alte Leute, Fürsorgezöglinge), aus dem Geiste christlicher Nächstenliebe Unterkunft, leibliche Pflege und religiös sittliche Betreuung bieten. Sein besonderes Ziel ist, den Pfleglingen nach Möglichkeit zu einer geordneten Lebensstellung zu verhelfen. [ ...] Die Aufnahme von Personen anderen Bekenntnisses ist nicht ausgeschlossen." Nicht aufgenommen werden nach der Satzung Personen, denen das Angebot keine adäquate Hilfe bedeuten kann, oder für die es Spezialeinrichtungen gibt (z.B. Personen mit illegaler Drogenproblematik, schwer körperlich und/oder geistig Behinderte, schwer psychisch Kranke). Die Hilfsangebote reichen von bloßer Übernachtung bis hin zu Arbeitsangeboten in verschiedenen zu "N W" gehörenden Werkstätten. Ziel ist es zum einen, die bisher problemverursachende Lebensführung einsichtig zu machen, und zum anderen, erstrebenswerte neue Alternativen zu erarbeiten. Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten sollen in die Lage versetzt werden, außerhalb der Einrichtung selbstständig zu leben, d.h. ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und in einer normalen Wohnung zu leben. Personen, die außerhalb der Einrichtung allein nicht menschenwürdig leben können, sollen "beheimatet" werden; für sie richtet sich das Hilfsangebot im Wesentlichen darauf, sie in der Einrichtung gemeinschaftsfähig zu machen, sie ihren Fähigkeiten gemäß zu beschäftigen, ihnen ein stabilisierendes Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl zu verschaffen und sie ggf. zu gegebener Zeit in das angegliederte Altenpflegeheim aufzunehmen.
7"N W" verfügt auf einer zusammenhängenden Anlage über mehrere hundert Plätze, verteilt auf verschiedene Gebäude ("Häuser"). Der Großteil entfällt auf den Resozialisierungs- bzw. Eingliederungsbereich sowie das Altenheim. In geringem Umfang gibt es zudem reine Übernachtungsplätze, im Übrigen eine Wohngruppenabteilung und einen Dauerwohnbereich. Hinsichtlich der Einzelheiten zu Struktur und Angebot von "N W" wird auf dessen Informationsbroschüre (Blatt 9 der Verwaltungsvorgänge) sowie den vom Beigeladenen zu 2 vorgelegten Jahresbericht 2011 (Anlage zu Blatt 326 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
8Nachdem der Kläger innerhalb von "N W" zunächst im "Haus M" und später im "Haus M1" gelebt hatte, bewohnt er inzwischen seit mehreren Jahren ein Einzelzimmer im "Haus T" (2. Etage). Im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss dieses Hauses befindet sich ein Bereich, der zu der (getrennt geführten) Altenpflegeeinrichtung gehört. Der Umzug in das "Haus T" erfolgte wegen eines altersbedingt zu erwartenden (weiteren) Schwindens der Kräfte, um dem Kläger bereits eine gewisse Anbindung an die Altenpflegeeinrichtung zu bieten. Alle drei genannten Einzelhäuser sind solche des "stationären Basiswohnens". Ein anderer Wohnbereich (beispielsweise der Suchtkrankenhilfe) erschien für den Kläger ungeeignet. Denn zwar wurden ihm unmittelbar nach Aufnahme in "N W" wiederholt verschiedene qualifizierte Angebote insbesondere zur Suchttherapie gemacht; diese lehnte er jedoch konsequent ab.
9Sämtliche Bedarfe des Klägers wurden und werden innerhalb von "N W" gedeckt. Sein Zimmer wird (ca. einmal wöchentlich) von Mitarbeitern gereinigt. Unterstützung erhält er zudem durch einen "Haushelfer", der nach dem Rechten sieht und ihn z.B. zum Wäschewechsel auffordert. Mahlzeiten werden ihm zubereitet zur Verfügung gestellt. Frühstück nimmt er nicht ein; das Mittagessen holt er sich selbständig aus dem Speisesaal. Auch andere Mahlzeiten bereitet er sich nicht selbst zu. Über die Einteilung seiner Geldmittel erhält er wöchentliche Beratungen. Das ihm verfügbare Bargeld setzt er in der Regel in dem auf dem Gelände befindlichen kleinen Laden in Bier und Zigaretten um. Der Kläger nahm im Rahmen seiner körperlichen und geistigen Möglichkeiten bis 2011 freiwillig ein Arbeitsangebot (Montagetätigkeiten in der Werkstatt) wahr. Gelegentlich nimmt er an Gruppenveranstaltungen teil. Sonstige freizeitpädagogische Angebote in "N W" nimmt er nicht in Anspruch. Er verbringt seine Zeit vielmehr weitgehend mit Fernsehen, Radiohören, Rauchen und Biertrinken (in früheren Jahren auch Schnaps). Er versucht dabei, Alkohol und Tabak möglichst gemeinsam mit anderen Bewohnern zu konsumieren, wenn denn diese sich darauf einlassen. Engere soziale Kontakte hat er (verhaltensbedingt auch innerhalb von "N W") nicht. Seit Jahren erhält er durch Mitarbeiter der Einrichtung Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim An- und Ablegen von Kompressionsstrümpfen; Pflegebedürftigkeit nach Maßgabe der Vorschriften des SGB XI besteht jedoch bisher nicht (hinsichtlich der Einzelheiten zur Feststellung einer etwaigen Pflegebedürftigkeit wird Bezug genommen auf das Gutachten des Fachbereichs Gesundheit des Kreises C vom 04.04.2006; Blatt 196 bis 205 der Gerichtsakten).
10Zwischen dem Beigeladenen zu 2, dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) und dem Kreis C bestanden (auch im streitigen Zeitraum) Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII. Auf Grundlage der in diesem Zusammenhang geschlossenen Vergütungsvereinbarung aus Juli 2003 fiel für die Unterbringung des Klägers in den Monaten November 2005 und Januar 2006 pro Vergütungstag eine Pauschale i.H.v. 47,30 EUR (Grundpauschale 10,16 EUR, Maßnahmepauschale 25,83 EUR, Investitionsbetrag 11,31 EUR) an.
11Zur Zeit der Aufnahme des Klägers und auch später noch wurden für die Betreuung in "N W" grundsätzlich keine schriftlichen Verträge mit Bewohnern geschlossen. Erst ab Einführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) bzw. des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) im Dezember 2008 bzw. Oktober 2009 ging der Beigeladene zu 2 (der weder dem WTG noch dem WBVG unterfällt) dazu über, mit neu aufgenommenen Bewohnern schriftliche Heimverträge (orientiert an den Bestimmungen dieser Gesetze) abzuschließen. Sukzessiv wurden solche Verträge in der Folgezeit auch mit schon länger in "N W" lebenden Bewohnern geschlossen. Mit dem Kläger wurde eine solche Vertragsurkunde am 03.09.2013 "mit Wirkung vom 01.04.1992 auf unbestimmte Zeit" gefertigt. Die Höhe der Heimvergütung ergibt sich aus § 4 dieses Vertrages, der auf die Verträge des Beigeladenen zu 2 mit dem LWL und dem Kreis C nach §§ 75 ff. SGB XII Bezug nimmt.
12Nach Aufnahme in "N W" rechnete der Beigeladene zu 2 den Kläger bis 1994 als Leistungsberechtigten nach § 72 BSHG (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) und anschließend nach § 11 BSHG (Hilfe zum Lebensunterhalt) ab; ab 2005 berechnete er ihn als Leistungsberechtigten nach § 35 SGB XII (i.d.F. bis 31.12.2010). Die Kosten trug von April 1992 bis Oktober 1994 der LWL (§ 72 BSHG), im Anschluss daran vorübergehend zunächst der Kreis C (§ 11 BSHG).
13Am 09.08.1994 beantragte "N W" für den Kläger bei der Beklagten (als dem nach § 97 Abs. 2 BSHG zuständig werdenden Sozialhilfeträger) die Übernahme der Heimkosten ab dem 02.10.1994 als Leistung nach § 11 BSHG; dabei sollten die Richtlinien des LWL für Leistungen nach § 72 BSHG weiterhin Gültigkeit haben.
14Die Beklagte verweigerte zunächst die Kostentragung, weil beim Kläger keine Heimpflegebedürftigkeit bestehe. Hiergegen wandte der Beigeladene zu 2 ein, der Kläger erhalte weiterhin stabilisierende pädagogische Hilfe, welche allerdings nicht mehr die Zielrichtung des § 72 BSHG verfolge. Eine ambulante Betreuung des Klägers sei nicht denkbar; nur bei permanenter Betreuung durch den Sozialdienst könne er - innerhalb des Heimumfeldes - ein relativ zufriedenes Leben führen. Daraufhin erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 06.05.1996 "ab 02.10.1994" eine "Kostengarantie". In der Folgezeit rechnete der Beigeladene zu 2 laufend die monatlichen Kosten für die Betreuung des Klägers in "N W" mit der Beklagten ab; nach Einsetzen der Altersrente setzte er dabei die vereinnahmten Rentenzahlungen von den Kosten ab.
15Angesichts des bevorstehenden Rechtswechsels vom BSHG auf das SGB XII bat der Beigeladene zu 2 im November 2004 die Beklagte um Bestätigung, dass für Bewohner von "N W" ab dem 01.01.2005 entsprechende Hilfe nach dem SGB XII weiterhin geleistet werde. Unter dem 02.12.2004 teilte die Beklagte der Einrichtung mit, die Kostensicherung für den Kläger werde - vorbehaltlich seiner weiteren sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit - für die Zeit ab dem 01.01.2005 nach Maßgabe des SGB XII erfolgen, da sie nach § 98 Abs. 2 SGB XII weiterhin für die Leistungsgewährung örtlich zuständig sei.
16Mit Bescheiden vom 15.02.2005 und 21.12.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für Januar 2005 bis Juni 2006 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII i.H.v. monatlich 527,03 EUR.
17Mit Bescheid vom 08.06.2005 lehnte die Beklagte eine Übernahme der ungedeckten Heimkosten für den Kläger über den 30.06.2005 hinaus ab. Bisher sei sie zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (seit 01.01.2005 nach § 67 SGB XII, zuvor § 72 BSHG) in einer Einrichtung zu gewähren sei; für eine solche Leistung wäre sie nach § 98 Abs. 2 SGB XII (zuvor § 97 Abs. 2 BSHG) zuständig gewesen. Der Kläger halte sich jedoch offenbar nicht in einer solchen Einrichtung auf. Dafür spreche schon, dass der überörtliche Sozialhilfeträger, der gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 AV-SGB XII NRW eigentlich für stationäre Leistungen nach §§ 67 bis 69 SGB XII sachlich zuständig sei, die Kosten nicht trage. Wegen der Kosten ab dem 01.07.2006 möge sich der Kläger an den für ihn nach § 98 Abs. 1 SGB XII zuständigen Sozialhilfeträger wenden.
18Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Es sei nicht damit zu rechnen, dass er seine Mittellosigkeit und gesundheitlichen Einschränkungen in absehbarer Zeit überwinde. Vielmehr sei er dauerhaft auf ein Leben in "N W" angewiesen, da er wegen seiner gesundheitlichen und psycho-sozialen Probleme zu einer selbständigen Lebensführung nicht mehr in der Lage sei. Ziel der dortigen Unterbringung sei die Verhütung von Verschlimmerung seiner persönlichen Lebensverhältnisse durch den strukturierten Rahmen in "N W". Das Widerspruchsschreiben hatte der dort für den Kläger zuständige Bezugsbetreuer vorformuliert; es war von ihm wie auch vom Kläger unterzeichnet worden.
19Nach Beteiligung sozial erfahrener Personen wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 08.11.2005, dem Kläger zur Kenntnis gelangt am 10.11.2005). Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit sei der gewöhnliche Aufenthalt; diesen habe der Kläger seit Jahren in der Gemeinde S. § 98 Abs. 2 SGB XII finde keine Anwendung. Denn "N W" sei keine stationäre Einrichtung; vielmehr werde es vom Kläger wegen seines langjährigen dortigen Aufenthaltes nur noch als Wohnstätte genutzt. Vieles spreche dafür, dass es allein noch um die Verhinderung von Obdachlosigkeit gehe; ein Therapiekonzept sei nicht (mehr) ersichtlich.
20Auch eine vorläufige weitere Kostentragung (nach § 43 SGB I) lehnte die Beklagte ab. Der Kläger verblieb gleichwohl bis zum heutigen Tag in "N W", ohne dass die laufenden Heimkosten (mit Ausnahme der Rentenzahlungen, zeitweisen Wohngeldzahlungen sowie Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII) gedeckt worden wären. Mittlerweile belaufen sich die ungedeckten Kosten auf knapp 185.000 EUR. Die Abrechnungen des Beigeladenen zu 2 für die Monate November 2005 und Januar 2006 weisen ungedeckte Kosten i.H.v. 902,95 EUR (November 2005) bzw. 934,95 EUR (Januar 2006) aus. Für November 2005 ergibt sich dieser Betrag aus der Pflegekostenpauschale (1.419 EUR = 30 Tage x 47,30 EUR) zuzüglich Grund- und Zusatzbarbetrag (89,70 EUR + 4,95 EUR) sowie einer Bekleidungspauschale (15,30 EUR = 30 Tage x 0,51 EUR) abzüglich Rentenzahlung (98,97 EUR) und Grundsicherungsleistung (527,03 EUR). Die Kalkulation der Bekleidungspauschale beruhte dabei auf den Vorgaben des LWL für Abrechnungen des Beigeladenen zu 2. Für Januar 2006 gingen nur die Pflegekostenpauschale (1.466,30 EUR = 31 Tage x 47,30 EUR) sowie der Grund- und Zusatzbarbetrag (89,70 EUR + 4,95 EUR) abzüglich Rentenzahlung (98,97 EUR) und Grundsicherungsleistung (527,03 EUR) in die Berechnung des Beigeladenen ein. Die entsprechenden Forderungen des Beigeladenen zu 2 gegen den Kläger sind nicht tituliert.
21Am 09.12.2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Duisburg erhoben, welches den Rechtsstreit an das Sozialgericht Münster verwiesen hat (Beschluss vom 28.12.2005). Der bearbeitende Rechtsanwalt hat dabei eine vom Kläger unterzeichnete Vollmachtsurkunde vom 15.11.2005 vorgelegt. Zur Klagebegründung hat er ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich an der Zuständigkeit der Beklagten - welche diese im Dezember 2004 selbst noch anerkannt habe - zwischenzeitlich etwas geändert haben solle. Der Kläger erhalte schon längere Zeit keine Leistungen i.S.v. §§ 67 bis 69 SGB XII (früher § 75 BSHG) mehr, sondern solche i.S.v. § 35 SGB XII (früher § 11 BSHG); eine Delegation der sachlichen Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 AV-SGB XII NRW auf den Landschaftsverband finde deshalb nicht statt. "N W" erfülle im Übrigen die Voraussetzungen einer stationären Einrichtung gemäß § 13 Abs. 2 SGB XII und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
22Das Verfahren hat zwischenzeitlich geruht, um den Ausgang des weiteren beim Senat anhängigen Verfahrens L 20 SO 53/06 abzuwarten (dort Urteil vom 07.04.2008). Im Anschluss daran hat der Kläger ergänzend vorgetragen, die für ihn notwendige zusammenhängende Versorgung, Begleitung, Beratung, Betreuung, Tagesstrukturierung und Krisenintervention sei einzig in stationärer Form möglich. Er benötige Förderung in unterschiedlichen Lebensbereichen und sei auf alltägliche Versorgungsleistungen dringend angewiesen. Insbesondere wegen der Suchtproblematik benötige er Motivation und Unterstützung für spezielle Hilfsangebote; ambulante Angebote reichten dazu nicht aus. Eine Verlegung in eine weniger betreute Wohnsituation sei nicht möglich. Aufgrund seines vorherigen Lebenswandels leide er unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen mit der dringenden Notwendigkeit einer kontinuierlichen medizinischen Grundversorgung, gewährleisteter Ernährung sowie der Sicherheit einer geschützten Unterkunft. Hilfsweise sei der Beigeladene zu 1 zu verpflichten, sofern die in "N W" erbrachten Leistungen nicht als notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen (§ 35 SGB XII), sondern auch als Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) zu qualifizieren seien. In diesem Fall sei der Beigeladene zu 1 (entsprechend den Ausführungen im Urteil des Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06) gemäß § 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1b AV-SGB XII NRW sachlich und nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII örtlich zuständig. Zum Nachweis seines konkreten Hilfebedarfs hat der Kläger einen Hilfeplan vom 25.02.2009, ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. U vom 26.02.2009 sowie das Pflegegutachten des Fachbereichs Gesundheit des Kreises C vom 04.04.2006 zu den Akten gereicht.
23Das Sozialgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 06.02.2006 darauf hingewiesen, streitbefangen könne allein der Zeitraum von Juli bis Ende November 2005 (Monat der Widerspruchsentscheidung) sein; der Kläger möge die Klage entsprechend beschränken. Dieser Anregung ist der Kläger nachgekommen (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 03.03.2006).
24In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger gleichwohl beantragt,
25unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08.11.2005 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.07.2005 die ungedeckten Kosten des Heimaufenthaltes des Klägers im Haus N W in S zu übernehmen, hilfsweise den Beigeladenen (zu 1) zu verurteilen, ab dem 01.07.2005 die ungedeckten Kosten des Heimaufenthaltes des Klägers im Haus N W in S zu übernehmen.
26Die ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht geladene, dort aber nicht vertretene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie hat daran festgehalten, nicht (mehr) der örtlich zuständige Leistungsträger zu sein. Denn eine Resozialisierung werde vom Kläger weder angestrebt, noch würden von "N W" entsprechende Hilfen für erforderlich gehalten. Dass sie in der Vergangenheit zu Unrecht Leistungen erbracht habe, begründe keine weitere Verpflichtung. Ggf. sei jedenfalls der Beigeladene zu 1 der zuständige Leistungsträger. Wegen seiner Suchterkrankung und psycho-sozialen Probleme gehöre der Kläger zum Personenkreis des § 53 SGB XII und sei auf ein Leben in einer stationären Einrichtung wie "N W" angewiesen, wo er die erforderlichen Leistungen erhalte. Sie sei damit einverstanden, wenn das Sozialgericht ohne Anwesenheit der Beklagten im Termin entscheide.
29Der mit Beschluss des Sozialgerichts vom 05.11.2008 zum Verfahren hinzugezogene Beigeladene zu 1 hat beantragt,
30die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.
31Es sei nicht hinreichend belegt, dass der Kläger zum von § 53 SGB XII erfassten Personenkreis gehöre. Sein Behinderungsbild und die daraus resultierenden Bedarfe seien unklar. Medizinische Unterlagen über die Ausprägung der Suchterkrankung lägen nicht vor. Im Übrigen sei nicht erkennbar, ob bzw. in welchem Umfang der Kläger an tagesstrukturierenden Maßnahmen teilgenommen habe, und ob bzw. mit welchem Ergebnis versucht worden sei, ihn in eine weniger betreute Wohnsituation zu verlegen. Eine Alkoholproblematik werde zwar beschrieben; eine Entwöhnungstherapie oder eine andere psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung seien bislang jedoch offenbar nicht durchgeführt worden. Ggf. müsse Beweis erhoben werden, welcher Art Hilfe der Kläger in "N W" erhalte, bzw. welcher Art Hilfe er aufgrund seines Behinderungsbildes benötige. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls seit seiner Aufnahme in "N W" bis zum Bescheid vom 08.06.2005 keine Eingliederungshilfe erhalten habe; deshalb seien jedenfalls die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1b AV-SGB XII NRW nicht erfüllt.
32Mit Urteil vom 07.03.2012 (dem Beigeladenen zu 1 zugestellt am 08.06.2012) hat das Sozialgericht den Beigeladenen zu 1 verurteilt, die Kosten für die Unterbringung des Klägers in "N W" ab dem 01.07.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen. Der Kläger bedürfe seit dem 01.07.2005 der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, die er in der Einrichtung auch erhalte. Hierfür sei der Beigeladene zu 1 sachlich und örtlich zuständig. Insoweit werde den Ausführungen im Urteil des Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 gefolgt. Diesem liege ein vergleichbarer Fall zu Grunde. Der Beigeladene zu 1 rüge zwar eine fehlerhafte rechtliche Bewertung durch jenes Urteil, zeige aber keine tatsächlichen Unterschiede zum vorliegenden Fall auf.
33Hiergegen hat der Beigeladene zu 1 am 04.07.2012 Berufung eingelegt. Er hält daran fest, dass der Kläger in "N W" jedenfalls bis 2005 keine Eingliederungshilfe erhalten habe und daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1b AV-SGB XII NRW nicht erfüllt seien. Das Sozialgericht habe belastbare Feststellungen dazu versäumt, ob der Kläger Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung benötige und in "N W" nicht lediglich seinen Wohnsitz (gehabt) habe. Der medizinische Dienst des Beigeladenen zu 1 (MPD) sei nach Auswertung der spärlichen aktenkundigen Angaben zu der Einschätzung gelangt, beim Kläger könne eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII nicht festgestellt werden. Die Suchterkrankung reiche insoweit nicht aus. Der Kläger gehöre lediglich zu dem in § 53 Abs. 1 S. 2 SGB XII genannten Personenkreis mit einer "anderen Behinderung", der Eingliederungshilfe lediglich als Ermessensleistung erhalten könne. Die Unterbringung in "N W" könne am ehesten als Hilfe zum Leben in selbstbestimmten Wohnmöglichkeiten (§ 55 SGB IX) verstanden werden. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt alkoholabstinent gewesen; er habe sich auch keinerlei qualifizierten Therapiemaßnahmen (Entwöhnungsbehandlung o.ä.) unterzogen. Im Anschluss an eine Beweisaufnahme des Senats im Ortstermin vom 08.01.2014 stehe zudem fest, dass der Kläger keine Eingliederungshilfe erhalte, sondern nur pflegerische Leistungen, die sein Überleben sicherstellten. Weiterhin sei nicht erkennbar, dass die in "N W" erbrachten Leistungen die Suchterkrankung in irgendeiner Weise milderten, solange ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Leistungen und der Suchterkrankung nicht nachvollziehbar sei. Auch im Anschluss an ein im Berufungsverfahren eingeholtes suchtmedizinisches Sachverständigengutachten macht der Beigeladene zu 1 weiter geltend, die Betreuung in "N W" gehe nicht auf die Behinderung des Klägers und seine dadurch bedingte Teilhabeeinschränkung ein. Vielmehr handle es sich überwiegend um eine individuelle Basisversorgung einschließlich der notwendigen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen lediglich zum Erhalt des status quo. Leistungen nach § 35 SGB XII könnten durchaus selbständig erbracht werden. Unabhängig von einer materiell-rechtlichen Zuständigkeit könne er - der Beigeladene zu 1 - schon deshalb nicht zur Leistung verpflichtet sein, weil etwaige heimvertragliche Zahlungsansprüche des Beigeladenen zu 2 gegen den Kläger jedenfalls für die Zeit vor dem 01.01.2014 verjährt seien. Einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für die Begleichung bereits verjährter Forderungen sehe das SGB XII nicht vor. Er könne auch nicht nach § 75 Abs. 5 SGG anstelle der Beklagten verurteilt werden. Denn die Beklagte habe mit Schreiben vom 02.12.2004 an "N W" bereits über den 01.01.2005 hinaus die Kostentragung zugesichert. In dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 08.06.2005 sei ferner ein neuer Antrag auf Übernahme der Heimunterbringungskosten über den 30.06.2005 hinaus zu sehen, den die Beklagte nicht an den Beigeladenen zu 1 weitergeleitet habe. Hieraus folge nach § 14 SGB IX eine Zuständigkeit der Beklagten; diese hätte einen etwaigen Erstattungsanspruch innerhalb der Frist des § 111 SGB X anmelden müssen. All diese Regelungen könnten nicht durch Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG ausgehebelt werden.
34Der Beigeladene zu 1 beantragt schriftsätzlich,
35das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.03.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
36hilfsweise, anstelle des Beigeladenen zu 1 die Beklagte zu verurteilen.
37Zu Beginn der mündlichen Verhandlung hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten den bisher als Prozessbevollmächtigter des Klägers aufgetretenen Rechtsanwalt als dessen besonderen Vertreter (§ 72 Abs. 1 SGG) beigeordnet. Der besondere Vertreter hat sodann die gesamte bisherige Prozessführung der Klägerseite, mit Ausnahme der zeitlichen Einschränkung des Klagebegehrens (bis November 2005), genehmigt. Die Genehmigung hat er ausdrücklich auch auf die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Verwaltungsverfahren bezogen.
38Die Beteiligten unter Einschluss der beiden Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung mit Teil-Unterwerfungsvergleich den streitigen Leistungszeitraum im vorliegenden Verfahren auf die Monate November 2005 und Januar 2006 beschränkt.
39Der Kläger beantragt,
40die Berufung des Beigeladenen zu 1 zurückzuweisen,
41hilfsweise, den Beklagten unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Münster vom 07.03.2012 und des Bescheides vom 08.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2005 zu verurteilen, ihm Eingliederungshilfe für den Monat November 2005 i.H.v. 902,95 EUR und für den Monat Januar 2006 i.H.v. 934,95 EUR zu leisten.
42Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und schließt sich den Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren an. Das Vorliegen einer Behinderung i.S.v. § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII sei angesichts seiner langjährigen, schweren Alkoholkrankheit offensichtlich. Keineswegs seien die Ansprüche des Beigeladenen zu 2 gegen ihn verjährt. Dass in der Vergangenheit zunächst keine Heimverträge geschlossen worden seien, sei unschädlich; eine Rechtspflicht hierzu habe nicht bestanden. Die Höhe der Vergütung ergebe sich aus den Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII. Selbst für den Fall der Verjährung bleibe der Beigeladene zu 1 eine Erklärung schuldig, aus welchem Grund dies seinen sozialhilferechtlichen Anspruch gegen den Beigeladenen zu 1 berühren solle. Verjährung sei ohnehin nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Er - der Kläger - habe sich gegenüber dem Beigeladenen zu 2 bisher nicht darauf berufen, und er werde dies auch nicht tun. Er könne nicht zur Verjährungseinrede gezwungen werden, zumal eine solche im vorliegenden Zusammenhang treuwidrig erschiene. Das Schreiben der Beklagten vom 02.12.2004 an "N W" beinhalte keine Zusicherung. § 14 SGB IX finde zu Lasten der Beklagten keine Anwendung.
43Die Beklagte beantragt,
44die Berufung des Beigeladenen zu 1 zurückzuweisen,
45hilfsweise, unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Münster vom 07.03.2012 die Klage abzuweisen.
46Auch sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1 spreche nichts dafür, dass der Kläger in "N W" lediglich seinen Wohnsitz (gehabt) habe. Die dortigen Leistungen seien auf die Verhinderung einer Verschlimmerung seines Zustandes gerichtet gewesen. Bereits das erfülle die Zielsetzung der Eingliederungshilfe. Aus den aktenkundigen Informationen ergebe sich hinreichend deutlich eine wesentliche Behinderung des Klägers. Mit dem Beigeladenen zu 1 stimme sie überein, dass etwaige Forderungen des Beigeladenen zu 2 gegen den Kläger verjährt seien. Entgegen der Rechtsauffassung des Beigeladenen zu 1 enthalte ihr Schreiben vom 02.12.2004 allerdings keine Zusicherung einer fortlaufenden Leistungserbringung an den Kläger, dies schon deshalb nicht, weil Adressat nicht der Kläger, sondern "N W" bzw. der Beigeladene zu 2 gewesen sei. Dem Schreiben habe ohnehin der für eine Zusicherung wesentliche Regelungswille gefehlt. Eine Leistungszuständigkeit der Beklagten folge auch nicht aus § 14 SGB IX. Die Vorschrift sei bei Heimaufnahme des Klägers noch gar nicht in Kraft gewesen. Dessen ungeachtet könne sich der Beigeladene zu 1 spätestens seit seiner Beiladung nicht auf eine fehlende Weiterleitung berufen; denn jedenfalls seit Ende 2004 habe der Kläger keinen neuen Leistungsantrag gestellt, welchen sie - die Beklagte - hätte weiterleiten können. Der Kläger habe lediglich im Klagewege die Verpflichtung der Beklagten oder des Beigeladenen zu 1 zur Leistungserbringung begehrt. Selbst wenn § 14 SGB IX anwendbar sein sollte, entspräche es nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Beklagte angesichts der wegen des laufenden gerichtlichen Verfahrens unterbliebenen Folgeanträge zu verpflichten, durchgehend seit dem 01.07.2005 die Kosten für die Unterbringung des Klägers zu übernehmen. Denn § 14 SGB IX solle lediglich durch rasche Zuständigkeitserklärung eine zügige und reibungslose Leistungserbringung gewährleisten; dies hindere jedoch im späteren Gerichtsverfahren nicht eine Verurteilung des Beigeladenen zu 1 gemäß § 75 Abs. 5 SGG.
47Der mit Beschluss des Senats vom 15.05.2013 zum Verfahren hinzugezogene Beigeladene zu 2 stellt keinen Antrag. Er schließt sich den Ausführungen des Klägers an.
48Der Senat hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten des Klägers (praktischen Arzt X, Allgemeinmediziner Dr. E sowie Allgemeinmedizinerin Dr. U) eingeholt.
49Im Ortstermin vom 08.01.2014 in "N W" ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen I (Bezugsbetreuer des Klägers), G (leitender Mitarbeiter in der Metallwerkstatt von "N W"), T (Hauswirtschaftsleiterin) und Anders (Pflegekraft) sowie X (Arzt) und Dr. U (Ärztin). Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 389 bis 408 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
50Schließlich ist zu Inhalt und Umfang der Teilhabeeinschränkungen des Klägers Beweis erhoben worden durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie - Suchtmedizin Gv. - Dr. M vom 20.03.2015. Dieser hat das Gutachten nach persönlicher Untersuchung des Klägers erstattet. Im Nachgang zu diesem Gutachten hat Dr. M auf Veranlassung des Senats unter dem 05.10.2015 ergänzend nach Aktenlage die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers begutachtet. Auf beide Gutachten wird Bezug genommen (vgl. hierzu auch Blatt 516 bis 518, 524 bis 576, 641 f. und 650 bis 668 der Gerichtsakten).
51Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
52Entscheidungsgründe:
53A) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Berufung des Beigeladenen zu 1, der durch das angefochtene Grundurteil (§ 130 Abs. 1 S. 1 SGG) vom 07.03.2012 nach § 75 Abs. 5 SGG ab dem 01.07.2005 zukunftsoffen zur Tragung der Kosten für die Unterbringung des Klägers im "Haus N W" verurteilt wurde. Ist diese Verurteilung zu Unrecht erfolgt, hat der Senat zugleich über den ursprünglichen Antrag des Klägers zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R Rn. 19 m.w.N.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 75 Rn. 18b m.w.N.). Denn der Kläger darf durch die Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung des Beigeladenen zu 1 nicht schlechter gestellt werden, als wenn das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet hätte und diese Berufung führte.
54Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 08.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2005 (§ 95 SGG), mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, die Kosten für die Unterbringung des Klägers in "N W" über den 30.06.2005 hinaus zu tragen.
55B) Die Verpflichtung des Beigeladenen zu 1 im angefochtenen Urteil ab dem 01.07.2005 ist zukunftsoffen erfolgt. Seine Berufung ist deshalb ohne weiteres statthaft und auch im Übrigen zulässig.
56Sie ist auch begründet.
57Denn die Klage hat nicht gegen den Beigeladenen zu 1, sondern - dessen Hilfsantrag entsprechend - gegen die Beklagte Erfolg. Sie ist (in dem im Anschluss an den Teil-Unterwerfungsvergleich im Berufungsverfahren nach dem Hilfsantrag des Klägers geführten Umfang) gegenüber der Beklagten zulässig (dazu II.) und begründet (dazu III.). Dabei stehen Verfahrensfehler des Sozialgerichts einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen (dazu sogleich I.).
58I. Zu Recht moniert zwar der Beigeladene zu 1, das Sozialgericht habe seine Entscheidung allein auf eine vermeintliche Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit demjenigen aus dem Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 gestützt und eine gebotene weitere (insbesondere medizinische) Sachaufklärung nach § 106 Abs. 3 SGG unterlassen. Ob dies an sich eine Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG gerechtfertigt hätte, lässt der Senat offen; denn im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Ermessens erschiene schon angesichts der erheblichen Gesamtverfahrensdauer eine Zurückverweisung jedenfalls nicht sachgerecht.
59Aus gleichen Gründen offen lassen kann der Senat, ob die Entscheidung des Sozialgerichts durch Grundurteil (§ 130 Abs. 1 S. 1 SGG) i.S.v. § 159 Abs. 1 S. 2 SGG verfahrensfehlerhaft war. Jedenfalls hätte ein Grundurteil nicht ergehen dürfen. Denn ist die Klage unter Berücksichtigung des sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (dazu noch später) nicht auf eine Geldleistung als solche, sondern auf einen Schuldbeitritt der Beklagten (zu den zivilrechtlichen Verpflichtungen des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 2) gerichtet, so kann ein solcher Schuldbeitritt nicht dem Grunde nach erfolgen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R Rn. 12; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75 Rn. 48).
60Ohne Verfahrensfehler hat das Sozialgericht in der Sache entschieden, ohne dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2012 vertreten gewesen ist. Denn sie ist zum Termin ordnungsgemäß geladen und dabei auf die Möglichkeit der Entscheidung nach § 126 SGG hingewiesen worden (vgl. § 110 Abs. 1 SGG). Ohnehin hat sie eine Entscheidung des Sozialgerichts ohne ihre Teilnahme vorab ausdrücklich gewünscht (Schriftsatz vom 27.02.2012).
61II. Sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
621. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage statthaft (§§ 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, 56 SGG). Im sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis müssen bei erfolgreicher Klage zum einen die ablehnenden Bescheide aufgehoben werden. Ferner muss der zuständige Sozialhilfeträger (hier: Beklagte) zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet werden, mit dem er den Beitritt zur zivilrechtlichen Zahlungsverpflichtung des hilfebedürftigen Klägers gegenüber dem Leistungserbringer (Beigeladener zu 2) zum Ausgleich der noch offenen Maßnahmekosten (Unterbringungskosten des Klägers in "N W" für November 2005 und Januar 2006) erklärt; im Umfang des Schuldbeitritts schuldet der Träger dann Leistungen zur Zahlung an den Leistungserbringer (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 10 m.w.N.).
632. Der Zulässigkeit der Klage steht die fehlende Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG) nicht (mehr) entgegen.
64Im Anschluss an die Feststellungen des Sachverständigen Dr. M (Gutachten vom 05.10.2015) ist der Senat von der Prozessunfähigkeit des Klägers überzeugt. In dieses Gutachten hat der Sachverständige auch die Erkenntnisse einfließen lassen, die er bei einer ausführlichen ambulanten Untersuchung des Klägers am 30.01.2015 in "N W" gewinnen konnte. Danach steht fest, dass der Kläger wegen erheblicher psychischer Einschränkungen, insbesondere langjähriger Alkoholabhängigkeit und deren Folgen, in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit jedenfalls seit Juli 2005 dauerhaft derart eingeschränkt ist, dass er nicht in der Lage ist, im Rechtsverkehr seinen Willen zu bilden oder nach gewonnenen Einsichten zu handeln. Ist er deshalb krankheitsbedingt geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB), so ist er zugleich prozessunfähig (vgl. hierzu J. Lange in jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 104 Rn. 11 bis 16, sowie Leitherer, a.a.O. § 71 Rn. 4 und 6, jeweils m.w.N.).
65Wegen fehlender Prozessfähigkeit hat der Senat gemäß § 72 Abs. 1 SGG für den Kläger einen besonderen Vertreter bestellt. Diesem stehen damit im vorliegenden Verfahren alle Rechte mit Ausnahme des Empfangs von Zahlungen für den Kläger zu. Der Kläger ist zuvor angehört worden und hat sich ausdrücklich mit der Bestellung des besonderen Vertreters einverstanden erklärt.
66Die Bestellung des besonderen Vertreters war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Kläger schon zuvor im Verfahren durch den jetzigen besonderen Vertreter in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre. Denn die ihm am 15.11.2005 erteilte Prozessvollmacht war wegen der (erst im Berufungsverfahren nachträglich festgestellten) Geschäftsunfähigkeit unwirksam (§ 105 Abs. 1 BGB). Dieser Mangel war auch nicht gemäß § 73 Abs. 6 S. 5 a.E. SGG unbeachtlich. Denn das Gericht muss dem Mangel auch einer anwaltlichen Vollmacht ggf. von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen nachgehen, wenn sich - wie hier - Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht aufdrängen (vgl. Leitherer, a.a.O. § 73 Rn. 68, sowie Straßfeld in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage 2014, § 73 Rn. 135, beide m.w.N.).
67Zugleich hat der Senat keine Bedenken, gerade den zuvor vermeintlich bevollmächtigten und für den Kläger von Beginn des Verfahrens an tätigen Rechtsanwalt zum besonderen Vertreter zu bestellen. Der Rechtsanwalt war aufgrund seiner Vortätigkeit ausführlich über das Verfahren informiert und hatte die rechtlichen Interessen des Klägers bereits eingehend verfolgt. Anzeichen dafür, dass er seine Bestellung als besonderer Vertreter in einer diesen Interessen nicht entsprechenden Weise nutzen würde, bestanden zum Zeitpunkt der Bestellung nicht; sie sind im Übrigen auch im Anschluss daran nicht erkennbar geworden.
683. Auch sonst begegnet die Zulässigkeit der Klage keinen Bedenken.
69Zweifel an der Wirksamkeit von Handlungen des Klägers oder der Beklagten im Verwaltungs- bzw. im Gerichtsverfahren bestehen im Anschluss an die Bestellung des besonderen Vertreters von vornherein nicht mehr. Denn der besondere Vertreter hat jedenfalls die bisherige Prozessführung (mit Ausnahme der zuvor auf Anregung des Sozialgerichts erfolgten zeitlichen Einschränkung des Klagebegehrens) einschließlich der Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Verwaltungsverfahren ausdrücklich genehmigt (vgl. zu dieser Möglichkeit Leitherer, a.a.O. § 72 Rn. 4b).
704. Die Beteiligten konnten den streitgegenständlichen Zeitraum in zulässiger Weise durch Teil-Unterwerfungsvergleich auf die Monate November 2005 und Januar 2006 beschränken (vgl. zu dieser Möglichkeit im Allgemeinen BSG, Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 4/11 R Rn. 11 f.).
71Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgend (vgl. nur Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 Rn. 8 m.w.N.), war ursprünglich der gesamte Leistungszeitraum, beginnend mit der Leistungseinstellung zum 01.07.2005, Verfahrensgegenstand, begrenzt erst auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz. Dem steht nicht entgegen, dass die Klage schon mit Schriftsatz vom 03.03.2006 auf einen streitigen Zeitraum für die Monate Juli bis November 2005 begrenzt worden war (und damit einem rechtlichen Hinweis des Sozialgerichts vom 06.02.2006 gefolgt war, der sich nach der vorgenannten - späteren - Entscheidung des Bundessozialgerichts als unzutreffend erwies, jedoch der bisherigen Handhabung in der bis Ende 2004 für sozialhilferechtliche Streitigkeiten zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprach). Ein derartiger Schriftsatz beinhaltet zwar grundsätzlich eine teilweise Klagerücknahme, die nicht nachträglich - auch nicht etwa durch eine Klageerweiterung (§ 99 SGG) - wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. dazu ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 26.09.2011 - L 20 SO 160/10 n.V.; BSG, Urteil vom 21.02.1969 - 3 RK 99/65). Im vorliegenden Fall war die im Schriftsatz vom 03.03.2006 zum Ausdruck kommende Teil-Klagerücknahme jedoch wegen Prozessunfähigkeit des Klägers bzw. einer deshalb (zunächst unerkannt) unwirksamen Bevollmächtigung des für ihn auftretenden Rechtsanwalts (s.o.) schwebend unwirksam; sie blieb auch endgültig unwirksam, weil sie vom Vertreter später ausdrücklich von dessen Genehmigung der sonstigen bisherigen Verfahrenshandlungen ausgenommen worden ist. Bis zum Teil-Unterwerfungsvergleich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat blieb deshalb der gesamte Zeitraum seit dem 01.07.2005 streitbefangen (und im Anschluss an diesen Vergleich bleiben es auch die Leistungen für den Monat Januar 2006).
72III. Der Bescheid vom 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2005 ist rechtswidrig und der Kläger dadurch i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Der Kläger hat auch über den 30.06.2005 hinaus (jedenfalls in den Monaten November 2005 und Januar 2006) gegen die Beklagte Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Kosten für seine Unterbringung in "N W".
73Dieser Anspruch dürfte allerdings - was der Senat jedoch offen lassen kann - nicht bereits aus den Schreiben der Beklagten vom 06.05.1996 oder vom 02.12.2004 folgen. Denn diesen Schreiben dürfte dem Kläger gegenüber bereits kein Erklärungswert zukommen, da sie nicht an ihn, sondern an "N W" gerichtet waren.
74Offen bleiben kann dies, weil der Anspruch des Klägers ohnehin aus dem Sechsten Kapitels des SGB XII folgt (dazu 1.) und die Beklagte als im Außenverhältnis zum Kläger zuständiger Leistungsträger (dazu 2.) zu verpflichten ist, weil sie der schuldrechtlichen Verpflichtung des Klägers zur Zahlung seiner Unterbringungskosten in der für die Monate November 2005 und Januar 2006 vom Beigeladenen zu 2 geltend gemachten Höhe beitreten muss (dazu 3.).
751. Der Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe ergibt sich aus § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII.
76a) Nach § 19 Abs. 3 SGB XII erhalten Personen Eingliederungshilfe, soweit ihnen bzw. den weiteren in der Vorschrift genannten Personen die Aufbringung der Mittel für ihre Eingliederung aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist.
77Der Kläger verfügte im streitigen Zeitraum über kein einsatzpflichtiges Vermögen i.S.v. § 90 SGB XII. Über Einkommen i.S.v. § 82 SGB XII verfügte er einzig durch die Rentenzahlungen der DRV Westfalen i.H.v. monatlich knapp 100 EUR sowie durch Grundsicherungsleistungen; dies konnte die Kosten für seine Unterbringung in "N W" ersichtlich nicht decken. Zwischen den Beteiligten ist denn auch nicht streitig, dass der Kläger die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Eingliederungshilfeleistungen erfüllt.
78b) Der Kläger gehört zu dem in § 53 Abs. 1 SGB XII genannten Personenkreis. Auch hierüber streiten die Beteiligten nicht mehr. Klärungsbedürftig ist allein, ob bei ihm eine wesentliche Behinderung im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII oder nur eine sonstige Behinderung im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 2 SGB XII besteht (im letzteren Fall wäre die Beklagte nur zu einer Ermessensentscheidung verpflichtet gewesen).
79Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Personen Eingliederungshilfe, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
80Ausgehend von den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. M (Gutachten vom 20.03.2015) sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII hier erfüllt. Besteht danach beim Kläger ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, so leidet er an einer Suchtkrankheit im Sinne von § 3 Nr. 3 EinglHV. In Zusammenschau mit den übrigen Diagnosen (Tabakabhängigkeit, leichtes amnestisches Syndrom aufgrund langjähriger Alkoholeinwirkung, kombinierte Persönlichkeitsstörung) und den - insbesondere im Ortstermin vom 08.01.2014 bekannt gewordenen, aber auch vom Sachverständigen ausgiebig dargelegten - sonstigen Informationen zum mit der Sucht einhergehenden Verhalten des Klägers liegt sowohl die Wesentlichkeit der Behinderung des Klägers als auch die Wesentlichkeit seiner Teilhabeeinschränkung auf der Hand (vgl. zur "doppelten Wesentlichkeit" bei § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 53 Rn. 21). Der Sachverständige sowie insbesondere der Zeuge I haben nachvollziehbar ausgeführt, dass sich das Denken des Klägers nahezu ausschließlich um die Befriedigung seiner Sucht bewegt, die allein in dem geschützten Rahmen von "N W" in einem tolerablen Rahmen gehalten werden kann. Der Sachverständige hat zudem die Gründe für die Teilhabeeinschränkungen des Klägers benannt (eingeschränkte Steuerungsfähigkeit mit Neigung zu impulsivem, selbstschädigendem, verantwortungslosem und rücksichtslosem Verhalten sowie ausgeprägte Verwahrlosungstendenzen, erhebliche Verhaltensstörung mit Aggressionsneigung), diese Gründe nachvollziehbar aus seiner Anamnese hergeleitet und sie in Beziehung zu den gestellten Diagnosen gesetzt. Die vom Sachverständigen überzeugend beschriebenen Verhaltensmuster des Klägers decken sich im Übrigen mit den Beobachtungen von dessen langjährigem Bezugsbetreuer I.
81Die eingeholten Befundberichte sowie das Ergebnis der Vernehmung der Allgemeinmedizinerin Dr. U und des praktischen Arztes X im Ortstermin vom 08.01.2014 stützen im Übrigen die Einschätzung des Sachverständigen. So hat Dr. U ebenfalls ausgeführt, dass aus der Alkoholerkrankung des Klägers eine wesentliche Teilhabeeinschränkung resultiert. Der praktische Arzt X hatte zwar in seinem Befundbericht eine wesentliche Teilhabeeinschränkung verneint. Bei seiner Befragung als Zeuge hat er dies jedoch insoweit relativiert, als er der Einschätzung von Dr. U nicht widersprechen wollte, weil er den Kläger nur sporadisch gesehen und sich auf dessen somatische Beschwerden konzentriert habe.
82Demgegenüber rechtfertigen die Ausführungen des MPD des Beigeladenen zu 1 keine andere Beurteilung. Auch dieser stellt (jedenfalls seit einer Stellungnahme vom 22.06.2015) eine wesentliche Behinderung des Klägers nicht mehr in Abrede und räumt inzwischen ein, dass die Teilhabefähigkeit des Klägers in Bezug auf "interpersonale Interaktionen und soziale Beziehungen" erheblich eingeschränkt ist. Da dies zumal (schon angesichts seines Alters und der Lebensumstände) im streitigen Zeitraum letztlich die für den Kläger wesentlichen, wenn nicht gar einzig verbliebenen Teilhabebereiche waren, hält es der Senat für schlichtweg nicht nachvollziehbar, wenn der MPD die Wesentlichkeit der Behinderung des Klägers (im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB XII) weiterhin in Abrede stellt. Diese Wesentlichkeit beurteilt sich wertend insbesondere an den Auswirkungen für die Eingliederung in die Gesellschaft. Entscheidend ist nicht die Stärke der Beeinträchtigung als solche bzw. der Umfang eines Funktionsdefizits, sondern die Auswirkung der Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14 m.w.N.). Soweit der MPD moniert, es sei nicht erkennbar, dass die dem Kläger zur Verfügung gestellten Leistungen auf die Überwindung seiner Teilhabeeinschränkungen gerichtet seien, ist dies für die Wesentlichkeit der Behinderung unerheblich; von Bedeutung kann es nur für die Frage sein, ob es sich bei den Leistungen um Eingliederungshilfe handelt (dazu sogleich).
83c) Zu dieser Frage der Qualifizierung der dem Kläger in "N W" erbrachten Betreuungsleistungen als Eingliederungshilfe kann der Senat offen lassen, ob es sich (entsprechend dem Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 53) um eine Leistung zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten (§§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) handelt oder um eine solche zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX), oder ob eine sonstige, unbenannte Leistung der Eingliederungshilfe nach § 55 Abs. 2 SGB IX vorliegt. Einer Leistung zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten könnte jedenfalls entgegenstehen, dass eine solche nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 65) final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein sowie eine gewisse Kontinuität aufweisen muss. Gerade auf eine Verselbständigung des Klägers beim Wohnen dürften die Betreuungsleistungen in "N W" jedoch (jedenfalls seit 2005) nicht mehr ausgerichtet sein.
84Eine exaktere Vorortung der erbrachten Leistungen innerhalb des § 55 Abs. 2 SGB IX ist jedoch nicht erforderlich. Denn sie entsprechen jedenfalls den notwendigen und hinreichenden Merkmalen aller Eingliederungshilfeleistungen (vgl. zu diesen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlichen Kriterien das Senatsurteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 67 ff. mit ausführlichen Nachweisen). Eingliederungshilfe liegt danach vor, wenn deren Ziele mit der begehrten Maßnahme erreicht werden können; dabei ist ein individueller, personenzentrierter Prüfmaßstab anzulegen. Die Ziele der Eingliederungshilfe bestehen darin (vgl. § 53 Abs. 3 S. 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 2 S. 2 SGB XII, § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII).
85Davon ausgehend kommt es darauf an (vgl. Senatsurteil a.a.O. Rn. 68), welche Eingliederungsziele mit der begehrten Maßnahme verfolgt werden (dazu aa) sowie, ob die begehrte Eingliederungsmaßnahme für die Verfolgung dieser Ziele geeignet (dazu bb) und erforderlich (dazu cc) ist.
86aa) Die Leistungen an den Kläger waren (auch) im hier fraglichen Zeitraum im Wesentlichen darauf gerichtet, ihm in Ansehung seiner Suchtproblematik und seiner sonstigen psychischen Einschränkungen sowie der damit verbundenen Verhaltensauffälligkeiten ein relativ stabiles und zufriedenes Leben innerhalb der Heimgemeinschaft in "N W" zu ermöglichen. Dies ergibt sich insbesondere aus Schreiben des Hauses vom 11.11.1994 und 03.02.1995, aus den Bekundungen der Zeugen I, G und T bei ihrer Vernehmung im Ortstermin vom 08.01.2014 sowie aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M vom 20.03.2015.
87Die Ausführungen der Zeugen I und G zeigen, dass dem Kläger - wenn auch auf geringerem Niveau - u.a. tagesstrukturierende und "integrative" Angebote gemacht wurden, die er auch angenommen hat.
88Die Eingliederung in die Heimgemeinschaft von "N W" ist ein legitimes Ziel, das mit Eingliederungshilfe verfolgt werden kann und darf. Es erscheint - insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Klägers - auch angemessen; denn es geht darum, dem Kläger unter Zurückdrängung der negativen Folgen seiner Suchtproblematik und seiner sonstigen psychischen und verhaltensbezogenen Einschränkungen ein möglichst normales und menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.
89Dem steht nicht entgegen, dass diese Heimgemeinschaft einen nur sehr kleinen und relativ abgeschlossenen Teil der Gesellschaft bildet. Vielmehr reicht für eine Qualifizierung als Eingliederungshilfe aus, dass die Leistung den Berechtigten in die Lage versetzt, in der Gemeinschaft gerade der jeweiligen Einrichtung zu leben und deren Regeln zu befolgen (BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 12). Eingliederungshilfe muss mithin nicht notwendig auf die Eingliederung in die Gesamtgesellschaft gerichtet sein. Unschädlich ist ferner - entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 1 -, dass im streitigen Zeitraum die Betreuungsleistungen für den Kläger in "N W" nicht (mehr) auf eine Verbesserung gerichtet waren, sondern nur mehr auf eine Erhaltung des bestehenden Zustandes. Denn eine "Milderung" der Folgen einer Behinderung i.S.v. § 53 Abs. 3 SGB XII kann auch in der Gewährleistung einer "zustandserhaltenden Beheimatung" (als Leistung der Eingliederungshilfe) bestehen (vgl. bereits mit ausführlicher Begründung Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 56 f.; wohl zustimmend Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 53 SGB XII Rn. 12; ders. a.a.O. § 54 Rn. 50 m.w.N.).
90Für die Erfassung der dem Kläger in "N W" erbrachten Leistungen als Eingliederungshilfe ist schließlich ohne Bedeutung, dass sie in der Vergangenheit durchgehend als "Hilfe zum Lebensunterhalt" bezeichnet und vom Beigeladenen zu 2 (wohl bis heute) auch so abgerechnet wurden. Maßgebend ist nicht die (fehlerhafte) Bezeichnung, sondern allein der tatsächliche Inhalt der erbrachten Betreuungsleistungen (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R Rn. 20). Dieser Inhalt erschöpfte sich eben nicht in der bloßen Sicherstellung des Lebensunterhaltes, sondern lieferte - gerade auch angesichts des fortbestehenden stetigen, vom Kläger weder vermiedenen noch wohl überhaupt vermeidbaren Alkoholkonsums - Alltagsbetreuung, gesundheitliche und soziale Beaufsichtigung, ggf. Krisenintervention sowie Strukturgebung.
91bb) Die dem Kläger in "N W" erbrachten Leistungen sind auch geeignet, die zuvor dargestellten Ziele zu erreichen. Denn sowohl seinen eigenen Angaben wie auch den Bekundungen der im Ortstermin als Zeugen gehörten Mitarbeiter von "N W", ferner dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M vom 20.03.2015 lässt sich nachvollziehbar entnehmen, dass der Kläger so gut es geht in die dortigen Abläufe eingebunden ist, und dass die Auswirkungen seiner vom Sachverständigen festgestellten Einschränkungen so in einem tolerablen Rahmen gehalten werden. Dies zweifeln im Übrigen weder die Beklagte noch der Beigeladene zu 1 an.
92cc) Die Betreuung des Klägers in "N W" ist schließlich auch erforderlich. Erforderlich ist eine Maßnahme der Eingliederungshilfe, wenn das angestrebte Eingliederungsziel nicht auch durch andere (gleich geeignete und zumutbare) Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 17 f.; Urteil des Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 63 ff.). Angesprochen ist damit die in § 55 Abs. 1 SGB IX und § 2 SGB XII zum Ausdruck kommende Subsidiarität der Eingliederungshilfe. Zur Beurteilung des Vorrangs bzw. Nachrangs der dem Kläger in "N W" erbrachten Leistungen im Vergleich zu möglichen Alternativmaßnahmen ist zu beurteilen, auf welches Ziel denkbare Alternativen gerichtet sind, und ob sie mit Blick auf die erhaltenen Leistungen gleich, gleichartig, ihnen entsprechend oder deckungsgleich sind (vgl. dazu Lachwitz in HK-SGB IX, 4. Auflage 2014, § 55 Rn. 8 ff., 12; Luthe in jurisPK-SGB IX, 2. Auflage 2015, § 55 Rn. 22 ff., 23).
93Nach diesen Kriterien kommen vorrangige Alternativleistungen für den Kläger nicht in Betracht; vielmehr waren gerade die in "N W" erbrachten Leistungen erforderlich.
94(1) Zu einer isolierten Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII (in der hier maßgebenden, bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) hat der Senat bereits ausführlich dargelegt, dass die Vorschrift von vornherein keine gegenüber §§ 53 ff. SB XII eigenständige Hilfeart regelt (vgl. Urteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 61). Sie liefert vielmehr nur Bestimmungen zum Umfang von Leistungen nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel des SGB XII für den Sonderfall, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt - wie hier - etwa im Zusammenhang mit Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Einrichtung erbracht wird.
95Eine abweichende Beurteilung ist auch angesichts des vom Beigeladenen zu 1 herangezogenen Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26.03.2003 - 6 K 1310/99 nicht veranlasst. Diese - noch zum BSHG ergangene - Entscheidung ist mit der allein die Leistungsbemessung, aber nicht eine eigene Leistungsart regelnden Vorschrift zur Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach dem SGB XII nicht vereinbar. Ohnehin verkennt sie, dass Eingliederungshilfe auch als bloße zustandserhaltende Beheimatung erbracht werden kann (s.o.).
96(2) Leistungen zur stationären Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII waren im fraglichen Zeitraum nicht die für den Kläger angemessenen Leistungen. Denn er ist bis heute nicht pflegebedürftig nach den Bestimmungen des SGB XI und bedurfte damit nicht ausschließlich der stationären Pflege in einer Einrichtung (wie sie etwa in dem "N W" angegliederten Altenpflegeheim geleistet wird). Dass der Kläger punktuell - etwa im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, beim Anziehen von Kompressionsstrümpfen, etc. - Pflegeleistungen im Umfang der sog. "Pflegestufe 0" benötigt und in "N W" auch erhalten hat, gibt den dortigen Leistungen nicht insgesamt das Gepräge einer Pflegeleistung.
97(3) Hilfen nach den §§ 67 ff. SGB XII kommen schon deshalb nicht als vorrangig in Betracht, weil sie ihrerseits gegenüber der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII subsidiär sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 59 f. m.w.N.).
98(4) Schließlich sind - möglicherweise kostengünstigere - ambulante Hilfen zum betreuten Wohnen für den Kläger keine taugliche alternative Hilfeform. Die Beweisaufnahme hat vielmehr deutlich gemacht, dass eine Verselbständigung des Klägers in einer eigenen Wohnung im hier fraglichen Zeitraum mangels entsprechender Ressourcen des Klägers nicht in Betracht kam. Danach ist sogar evident, dass der Kläger mittlerweile einzig in "N W" einigermaßen geordnet leben kann. Es liegt bei seiner Persönlichkeitsstruktur mit jahrzehntelanger Alkoholsucht, beruflicher Unstetigkeit sowie langen Zeiten der Wohnungslosigkeit und ersichtlich fehlenden Ressourcen zu vollständiger Heilung auf der Hand, dass er im Falle einer Beendigung seiner Betreuung in "N W" der konkreten Gefahr von Verwahrlosung, Wohnungslosigkeit und einer massiven Verschlimmerung seines Alkoholismus, letztlich also unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre.
992. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für den Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe läge bei Anwendung der Vorschriften des SGB XII zwar beim Beigeladenen zu 1 (dazu a). Diese Vorschriften werden jedoch im Außenverhältnis zum Kläger durch die Regelung des § 14 SGB IX überlagert; danach ist die Beklagte (weiterhin) der gegenüber dem Kläger zuständige Leistungsträger (dazu b).
100a) Die sachliche Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1 bei Anwendbarkeit der Regelungen des Sozialhilferechts ergäbe sich aus § 97 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1b AV-SGB XII NRW. Denn der Kläger hat seit der Vollendung seines 64. Lebensjahres (also seit dem 13.07.1997) Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung erhalten.
101Dass es sich schon bei den dem Kläger seit Juli 1997 erbrachten Leistungen um Eingliederungshilfe (damals §§ 39 ff. BSHG) handelte, folgt aus den bereits zu 1. gemachten Ausführungen. Der Senat ist nach den Berichten aus "N W" vom 11.11.1994 und 03.02.1995 sowie den Auskünften des Zeugen I und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M vom 20.03.2015 überzeugt, dass der Kläger schon damals an einer wesentlichen Behinderung im Sinne von § 39 Abs. 1 S. 1 BSHG litt und ihm seitdem Leistungen zur zustandserhaltenden Beheimatung erbracht wurden.
102Bei "N W" handelt es sich auch um eine stationäre Einrichtung i.S.v. § 13 Abs. 2 SGB XII (§ 97 Abs. 4 BSHG). Stationäre Einrichtungen sind danach alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen im Bereich der Sozialhilfe zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Bei Einrichtungen handelt es sich um einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bedarf von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft. Sie müssen auf eine gewisse Dauer angelegt sowie auf einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten sein und Leistungen der Sozialhilfe erbringen. Weiteres wesentliches Merkmal einer Einrichtung im Sinne des Sozialhilferechts ist die räumliche Bindung an ein Gebäude. In stationären Einrichtungen übernimmt der Einrichtungsträger - anders als in teilstationären Einrichtungen - von der Aufnahme der leistungsberechtigten Person bis zu ihrer Entlassung nach Maßgabe eines angewandten Gesamtkonzepts die Verantwortung für die tägliche Lebensführung der leistungsberechtigten Person (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R Rn. 19 m.w.N.).
103Diese Voraussetzungen sind in "N W" erfüllt. Insbesondere bei der Beweisaufnahme vom 08.01.2014 ist deutlich geworden, dass dort die gesamte Lebensführung (Unterkunft, Ernährung, pflegerische Unterstützung und sonstige Betreuung) des Klägers gesichert und geordnet wurde und wird. Bereits in seiner Entscheidung vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 (Rn. 52) hat der Senat (bei ähnlichem Betreuungssetting des dortigen Klägers) ausführlich dargelegt, dass es sich bei "N W" um eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 SGB XII handelt. Zwischen den Beteiligten ist dies auch wohl nicht mehr umstritten. Soweit zu Beginn der dortigen Unterbringung des Klägers im Hinblick auf die Kostentragung durch die Beklagte darüber gestritten wurde, ob sich der Kläger in einer stationären Einrichtung aufhielt, ist dies durch die zwischenzeitliche Präzisierung des Einrichtungsbegriffs in § 13 Abs. 2 SGB XII und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überholt.
104Die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1 bei Anwendung des Sozialhilferechts ergäbe sich aus § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII. Danach ist für stationäre Leistungen der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatten.
105Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII entspricht im Wesentlichen demjenigen in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I (statt aller Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 98 Rn. 51 m.w.N.). Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich ist, wo sich der Betroffene "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (st. Rspr. des BVerwG, z.B. Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25/11 Rn. 23 m.w.N.; BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R Rn. 18). Ausgehend von diesen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu ermitteln (BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R Rn. 15; BVerwG a.a.O.). Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. 98 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist sowohl ein objektives Element (Aufenthalt von gewisser Dauer) als auch ein voluntatives Element (Wille, einen bestimmten Ort zukunftsoffen zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen) erforderlich (vgl. insb. Böttinger in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 106 Rn. 43 bis 45; Hohm a.a.O. Schoch in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 98 Rn. 23 ff.; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, 33. Erg.-Lfg. VIII/13, K § 98 Rn. 51).
106Der Kläger lebte vor seiner Aufnahme in "N W" etwa sieben Jahre, also für einen nicht unerheblichen Zeitraum, in F und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten in Mietwohnungen; dementsprechend war er auch bei der Beklagten gemeldet. Insofern war nach einer längeren Zeit der Nichtsesshaftigkeit zumindest hinsichtlich des Wohnsitzes eine gewisse Stabilisierung erkennbar. Der Wille, dort zukunftsoffen zu verweilen, ist durch seine einwohnerrechtliche Meldung dokumentiert. Dies und der Umstand, dass der Kläger In F geboren und aufgewachsen ist, rechtfertigen den Schluss, dass er vor der Aufnahme in "N W" auch subjektiv bis auf Weiteres im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten verbleiben wollte.
107Da das Stadtgebiet der Beklagten zum Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 1 gehört (vgl. § 1 Abs. 1b der Hauptsatzung des Beigeladenen zu 1 vom 07.09.2005), ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1 als überörtlicher Sozialhilfeträger.
108b) Jedoch sind für die Leistungszuständigkeit im Außenverhältnis zum Kläger nicht die Regelungen des SGB XII einschlägig. Die Zuständigkeit richtet sich vielmehr nach § 14 SGB IX. Diese Norm kann die materiell-rechtlichen Zuständigkeitsvorschriften überlagern (vgl. dazu Luik in jurisPK-SGB IX, 2. Auflage 2015, § 14 Rn. 43, 54); im vorliegenden Fall weist sie die Zuständigkeit für die Leistungserbringung an den Kläger (weiterhin) der Beklagten zu. Das Urteil des Sozialgerichts war dementsprechend zu ändern.
109§ 14 SGB IX ist grundsätzlich anwendbar. Denn es geht inhaltlich um eine Rehabilitationsleistung, und die Beklagte ist ein für solche Leistungen zuständiger Träger (vgl. §§ 6 Abs. 1 Nr. 7, 5 Nr. 4SGB IX). Zum hier fraglichen Zeitpunkt (Sommer 2005) war die Vorschrift bereits in Kraft; der Einwand der Beklagten, sie komme in zeitlicher Hinsicht nicht zur Anwendung, geht deshalb fehl. Dass die (entsprechend den nachfolgenden Ausführungen) maßgebliche Kenntnis der Beklagten vom Bedarf des Klägers (§ 14 Abs. 3 S. 2 SGB IX) bereits vor Inkrafttreten des § 14 SGB IX (am 01.07.2001) bestand, ist unbeachtlich, da die Kenntnis auch ab Geltung der Vorschrift weiter fortbestand, ohne dass zuvor im bedarfsauslösenden Sachverhalt eine Veränderung eingetreten gewesen wäre.
110Nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX wird unabhängig von den materiell-rechtlichen Zuständigkeitsregelungen derjenige Rehabilitationsträger für die Erbringung einer Rehabilitationsleistung zuständig, der einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 SGB IX weiterleitet. Dabei handelt es sich um eine im Außenverhältnis gegenüber dem Leistungsberechtigten endgültige Zuständigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R Rn. 12; a.A. BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R).
111Dass die streitgegenständliche Leistungsablehnung aus einer laufenden Leistungsbeziehung heraus erfolgte, ohne dass sich der Kläger zuvor (noch einmal) ausdrücklich an die Beklagte gewandt hat, dass also gar kein weiterleitungsfähiger Leistungsantrag vorlag, steht - entgegen der Ansicht der Beklagten - der Anwendung von § 14 SGB IX nicht entgegen. Denn nach § 14 Abs. 3 SGB IX können die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 der Regelung auch dann eintreten, wenn (ohne vorherigen Antrag) von Amts wegen über einen Anspruch auf Rehabilitationsleistungen entschieden wurde (vgl. Luik, a.a.O. Rn. 117). Dies entspricht ebenso dem Sinn und Zweck von § 14 SGB IX; dieser besteht nicht nur darin, Zuständigkeitszweifel zu beseitigen und dadurch eine möglichst zügige Leistungsgewährung zu gewährleisten, sondern auch darin, Rechtssicherheit schaffen, indem eine im Außenverhältnis einmal begründete Zuständigkeit erhalten bleibt (vgl. BSG a.a.O. m.w.N.).
112Da bislang noch keine Zahlungen für die Betreuung des Kläger in "N W" während des streitigen Zeitraums erbracht wurden, erschiene es zwar denkbar (und möglicherweise prozessökonomisch und sachgerecht), entsprechend den materiell-rechtlichen Zuständigkeitsregelungen des SGB XII anstelle der Beklagten den Beigeladenen 1 zu verpflichten (so noch bei identischer Konstellation das Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06). Dies widerspräche jedoch dem Charakter des § 14 SGB IX als einer abschließenden Zuständigkeitsbestimmung im Außenverhältnis zum Hilfeberechtigten. Die Beklagte ist daher darauf verwiesen, zur Herstellung des nach der materiell-rechtlichen Zuständigkeitsverteilung vorgesehenen wirtschaftlichen Ergebnisses ggf. nachträglich über § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen zu 1 geltend zu machen (über dessen Erfolgsaussichten etwa mit Blick auf die Frage einer rechtzeitigen Geltendmachung der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden hat).
113Der anderslautenden Entscheidung des Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 lag noch die Vorstellung zu Grunde, dass § 14 SGB IX lediglich eine alternative, nicht aber eine verdrängende Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers begründe (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R; vgl. dazu Senatsurteil vom 26.07.2010 - L 20 SO 38/09 ZVW Rn. 93 m.w.N.). Hiervon hat sich der Senat jedoch (im Anschluss an BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R) gelöst (vgl. Urteil des Senats a.a.O. Rn. 94). Begründet aber § 14 SGB IX gegenüber dem Leistungsberechigten eine abschließende Zuständigkeit, kann dies durch (in manchen prozessualen Situationen nach langer Verfahrensdauer und klarer Zuständigkeit nach dem SGB XII deutlich greifbare) Gesichtspunkte sachgerechter Prozessökonomie (die der als obiter dictum geäußerten a.A. des BSG im Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R zugrundeliegen mögen) nicht umgangen werden.
1143. Ist aber die Beklagte der gegenüber dem Kläger allein zuständige Leistungsträger, so besteht in den beiden streitgegenständlichen Monaten auch eine zivilrechtliche Schuld des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 2 (dazu a) in zumindest der mit der Klage geltend gemachten Höhe (dazu b), für welche die Beklagte durch Schuldbeitritt Sozialhilfe zu leisten hat.
115a) Nach den Grundsätzen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (vgl. dazu z.B. Eicher/Jaritz in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75 Rn. 30 ff.; Eicher SGb 2013, 127 ff.; Senatsurteil vom 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 Rn. 54; auch der Bundesgerichtshof legt diese Grundsätze seiner neueren Rechtsprechung zu Grunde, vgl. Urteil vom 07.05.2015 - III ZR 304/14) erfolgt die Leistungserbringung auch im Bereich des Sechsten Kapitels des SGB XII auf der Grundlage eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsaktes mit Drittwirkung, mit dem der Sozialhilfeträger der privatrechtlichen Schuld des Leistungsberechtigten (also hier des Klägers) gegenüber dem Leistungserbringer (hier also dem Beigeladenen zu 2) im sog. Erfüllungsverhältnis beitritt (vgl. Jaritz/Eicher a.a.O. Rn. 42 ff. mit ausführlichen Nachweisen u.a. der Rechtsprechung des BSG). Ein Schuldbeitritt ist ohne das Bestehen einer solchen Schuld nicht denkbar (vgl. etwa Senatsurteil a.a.O. m.w.N.; ferner BSG, Urteile vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 25, vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R Rn. 12 und vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R Rn. 15).
116aa) Allerdings dürfte ein vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 2 zu keiner Zeit begründet worden sein.
117Der Senat geht (wie bereits ausgeführt) im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M davon aus, dass der Kläger (mindestens seit 2005) prozess- und damit auch geschäftsunfähig i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB ist. Der zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 2 am 03.09.2013 mit Rückwirkung ab dem 01.04.1992 in schriftlicher Form geschlossene Heimvertrag ist damit nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB).
118Aber auch eine (denkbare) vertragliche Verpflichtung des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 2 schon bei Heimaufnahme oder auch zu einem anderen, früheren Zeitpunkt in Form eines konkludent geschlossenen Vertrags über die Kostentragung für die (in "N W" ja tatsächlich in Anspruch genommenen) Betreuungsleistungen hält der Senat für ausgeschlossen. Denn seit der dortigen Aufnahme des Klägers ist sein mentaler bzw. psychischer Zustand und insbesondere das Bild seiner Suchterkrankung mit den damit einhergehenden Verhaltensstörungen erkennbar im Wesentlichen unverändert geblieben. Deshalb geht der Senat davon aus, dass eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers bereits bei Aufnahme in "N W" (April 1992) bestand; mithin konnte er gegenüber dem Beigeladenen zu 2 auch durch schlüssiges Verhalten keine wirksamen Willenserklärungen zum Abschluss eines Vertrages äußern (wollte man jedoch abweichend davon ausgehen, dass der Kläger bei Aufnahme in "N W" noch nicht geschäftsunfähig gewesen ist, läge allerdings ein durch schlüssiges Verhalten zustande gekommener Heimvertrag zwischen Kläger und Beigeladenem zu 2 durchaus nahe. Denn der Kläger konnte nicht annehmen, dass ihm die Leistungen in "N W" unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden. Dass er sich im Umfang seiner Leistungsfähigkeit an der Tilgung der Heimkosten im Rahmen einer eigenen Schuldverpflichtung beteiligen und der Beigeladene zu 2 ihm die erbrachten Leistungen nicht unentgeltlich zur Verfügung stellen wollte, ist im Übrigen dadurch dokumentiert, dass der Beigeladene zu 2 die Renten- und teilweise auch die Wohngeldzahlungen an den Kläger vereinnahmt hat, ohne dass dieser dem widersprochen hätte. Am Ergebnis einer bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtung des Klägers, welcher die Beklagte beizutreten hat - siehe dazu sogleich -, änderte eine solche Sichtweise nichts).
119bb) Die zivilrechtliche Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 2, welcher die Beklagte beitreten muss, folgt jedoch aus Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA; §§ 683, 677 BGB).
120(1) Zwar sind die Regelungen zur GoA nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 20 m.w.N., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23.09.1999 - III ZR 322/98 Rn. 7 ff.) nach der Risikozuordnung der §§ 75 ff. SGB XII im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (grundsätzlich) nicht anwendbar.
121Dieser Anwendungsausschluss stellt allerdings nur sicher, dass das Rechtsinstitut der GoA nicht dafür genutzt werden kann, in Umgehung der Regelungen des Heimvertrages i.V.m. den Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII eine weitere bzw. höhere Heimvergütung gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend zu machen (vgl. dazu BSG a.a.O.). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine wirksame zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Leistungserbringer und Hilfeempfänger gerade fehlt, greift dieser Grund für den Anwendungsausschluss der GoA indes nicht. Dementsprechend sieht der Bundesgerichtshof (a.a.O. Rn. 10; auf diese Entscheidung hat sich das BSG selbst bezogen) in Fällen unerkannt nichtiger Verträge die Grundsätze der GoA regelmäßig als anwendbar an. Auch der Senat geht davon aus, dass in Fällen wie dem vorliegenden deren Anwendbarkeit gerade nicht ausgeschlossen ist.
122Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 677, 683 BGB (Geschäftsbesorgung, für einen anderen, ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung; vgl. zum Ganzen Sprau in Palandt, BGB, 73 Auflage 2014, § 677 Rn. 1 ff.) sind erfüllt. Der Begriff der Geschäftsbesorgung ist weit zu ziehen; er kann sowohl tatsächliche als auch rechtliche Handlungen umfassen. Am Merkmal "für einen anderen" fehlt es nicht schon deshalb, weil der Beigeladene zu 2 mit der Aufnahme des Klägers in "N W" nicht nur dessen, sondern auch seine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt hat (sog. "Auch-fremdes-Geschäft"; vgl. Sprau, a.a.O. Rn. 6 für ein Altenheim, das einen pflegebedürftigen Rentner aufnimmt, dem ein Anspruch auf Pflegekosten gegen den Sozialhilfeträger zusteht). Wegen der Geschäftsunfähigkeit des Klägers ist der Beigeladene zu 2 auch objektiv ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung tätig geworden; dabei wäre es nicht von Bedeutung, wenn er sich irrtümlich für vertraglich verpflichtet gehalten haben sollte, den Kläger in "N W" zu versorgen (vgl. Sprau, a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).
123Der Geschäftsführer ohne Auftrag (hier: der Beigeladene zu 2) kann (hier: vom Kläger) wie ein Beauftragter Aufwendungsersatz verlangen (§§ 683 S. 1, 670 BGB). Danach steht ihm der Ersatz der Aufwendungen zu, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Umfasst werden Aufwendungen, die zu dem Zeitpunkt, in dem der Beauftragte seine Disposition getroffen hat, nach dem verständigen Ermessen des Beauftragten zur Verfolgung des Auftragszweckes geeignet waren, notwendig erschienen und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Geschäftsführung für den Auftraggeber standen (Sprau, a.a.O. § 670 Rn. 4 m.w.N.). Die zivilrechtliche Forderung des Beigeladenen zu 2 gegen den Kläger kann sich deshalb an den Beträgen orientieren, die sich aus dem materiellen Sozialhilferecht einschließlich der Vereinbarungen auf der Grundlage der §§ 75 ff. SGB XII ergeben (vgl. hierzu mittelbar etwa OLG Köln, Urteil vom 20.01.1994 - 7 U 127/93; zur Höhe des Anspruchs im Einzelnen s.u. b).
124(2) Eine vom Kläger (ggf. als Selbsthilfemöglichkeit zur Vermeidung von Sozialhilfebedürftigkeit; § 2 SGB XII) zu erhebende Verjährungseinrede (vgl. § 194 Abs. 1 BGB), die sich bei Ansprüchen aus GoA nach der zivilrechtlichen Regelfrist des § 195 BGB richtet (vgl. Sprau, a.a.O. Rn. 15; ferner Jaritz/Eicher, a.a.O. Rn. 46.3 f. m.w.N.), steht dem Aufwendungsersatzanspruch des Beigeladenen gegen den Kläger von vornherein nicht entgegen.
125Offen bleiben kann dabei, ob aus systematischen Gründen eine Verjährungseinrede durch den Kläger selbst nicht schon deshalb unerheblich wäre, weil sie den Bestand der schuldrechtlichen Forderung des Beigeladenen zu 2 gar nicht berühren würde (und deshalb eine beitrittsfähige Schuld unabhängig von der Verjährung fortbestehen würde, welche die Beklagte - erst - nach Schuldbeitritt allerdings wiederum selbst einwenden könnte).
126Erwägungen zur Verjährung des Anspruches sind allerdings keineswegs schon deshalb überflüssig, weil der Kläger erklärt hat, die Verjährungseinrede auf keinen Fall erheben zu wollen. Denn im Falle eines Schuldbeitritts kann die Beklagte als Gesamtschuldner (vgl. dazu A. Röthel in Erman, BGB, 14. Auflage 2014, Vorbemerkungen vor § 414 Rn. 25) selbständig sämtliche Einreden geltend machen, die vor ihrem Beitritt gegen die Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 2 entstanden sind (§ 417 Abs. 1 BGB analog; A. Röthel, a.a.O. Rn. 26). Steht im vorliegenden Verfahren zugleich der zivilrechtliche Anspruch des Beigeladenen zu 2 gegen den Kläger als solcher nicht (auch nicht nur mittelbar) im Streit, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Verjährung etwa durch die Klageerhebung und/oder die Beiladung des Beigeladenen zu 2 gehemmt bzw. unterbrochen worden sein könnte (vgl. §§ 203 ff. BGB).
127In Fällen der vorliegenden Art wäre es jedoch sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte wegen unzulässiger Rechtsausübung treuwidrig (§ 242 BGB), sich auf Verjährung zu berufen. Im vorliegenden Fall könnte es deshalb dem Kläger - unabhängig davon, dass er erklärtermaßen eine Verjährungseinrede ohnehin nicht beabsichtigt - nicht etwa angesonnen werden, als Maßnahme der zumutbaren Selbsthilfe (§ 2 SGB XII) gegenüber dem Beigeladenen zu 2 die Verjährungseinrede zu erheben.
128Die Treuwidrigkeit ergibt sich nach Ansicht des Senats als Folge der rechtlichen Erfassung der Leistungsbeziehungen zwischen Kläger, Beigeladenem zu 2 und Beklagter als sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis. Innerhalb dieses Verhältnisses bedient sich die Beklagte als zuständiger Leistungsträger des Beigeladenen zu 2 als Erbringer der materiellen Hilfeleistung, um ihre ihr gegenüber dem Kläger als Leistungsberechtigtem obliegende Aufgabe (hier: Eingliederungshilfe) zu erfüllen. Verlangt in einem solchen Fall der Leistungsberechtigte rechtzeitig Sozialhilfe und kann er seine zivilrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer nur deshalb nicht erfüllen, weil der Leistungsträger (wie hier) die Hilfeleistung rechtswidrig verweigert, verbietet es die Rechtzeitigkeit der Klage auf Schuldbeitritt dem Sozialhilfeträger, sich selbst auf Verjährung zu berufen bzw. dies von dem Leistungsberechtigten als zumutbare Selbsthilfe zu verlangen. Denn der Leistungsberechtigte wäre seiner zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer ja nachgekommen, wenn der Leistungsträger rechtmäßig gehandelt hätte, d.h. der Schuldverpflichtung des Leistungsberechtigten im Erfüllungsverhältnis rechtzeitig beigetreten wäre. Die rechtskonstruktive Erfassung der Beziehungen zwischen Leistungserbringer, Leistungsberechtigtem und Leistungsträger als Dreiecksverhältnis darf den Leistungsträger bei rechtswidriger Verweigerung des Schuldbeitritts nicht dadurch entlasten, dass er dem Leistungsberechtigten die Erhebung der Verjährungseinrede abverlangt. Zwar hätte der Leistungsträger (hier: der Beigeladene zu 2) die rechtliche Möglichkeit gehabt, seine Forderung gegen den Leistungsempfänger (der Kläger) titulieren zu lassen. Es erscheint angesichts der rechtswidrigen Verweigerung des Schuldbeitritts jedoch treuwidrig, würde sich der Leistungsträger (der Beklagte) nur deshalb seiner an sich bestehenden Leistungspflicht endgültig entziehen können.
129b) Für die Monate November 2005 und Januar 2006 besteht ein Anspruch des Beigeladenen zu 2 auf Aufwendungsersatz gegenüber dem Kläger, welcher zumindest die mit der Klage geltend gemachte Höhe (902,95 EUR für November 2005 bzw. 934,95 EUR für Januar 2006) erreicht. In dieser Höhe ist die Beklagte dem Kläger deshalb - in Form eines entsprechenden Schuldbeitritts - zur Sozialhilfeleistung verpflichtet.
130Der Beigeladene zu 2 hat in seine Berechnung zunächst die pauschalierten Pflegekosten entsprechend seinen Vereinbarungen mit dem LWL bzw. dem Kreis C nach §§ 75 ff. SGB XII eingestellt; dies ist nicht zu beanstanden (s.o.). Hinzu kamen noch gesetzlich vorgesehene (Zusatz-)Barbeträge nach § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII (i.d.F. bis 31.12.2010) i.V.m. § 133a SGB XII. Berücksichtigungsfähig ist auch die (nur für November 2006 in Ansatz gebrachte) Bekleidungspauschale; denn diese beruht auf entsprechenden Vorgaben des LWL für die Abrechnung von Aufwendungen für Personen, die in "N W" untergebracht waren.
131Seine sich daraus ergebenden Ansprüche gegen den Kläger hat der Beigeladene zu 2 zutreffend ermittelt. Nach der Vergütungsvereinbarung zwischen ihm und dem LWL bzw. dem Kreis C war für die Betreuung des Klägers ein Tagessatz von 47,30 EUR zu berücksichtigen. Der Barbetrag gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 belief sich auf 26% des Eckregelsatzes, der wiederum im fraglichen Zeitraum 345 EUR betrug; das ergibt einen Betrag von 89,70 EUR. Den Zusatzbarbetrag nach § 133a SGB XII hat der Beigeladene mit 4,95 EUR, d.h. mit 5% des Renteneinkommens i.H.v. 98,97 EUR, zutreffend bemessen, weil dieser Betrag 15% des Eckregelsatzes nicht übersteigt (vgl. § 21 Abs. 3 S. 4 BSHG).
132Danach ergibt sich für die Monate November 2005 bzw. Januar 2006 eine Vergütungsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 2 von 1.528,95 EUR (= 30 Tage x 47,30 EUR + 89,70 EUR + 4,95 EUR + 15,30 EUR) bzw. von 1.560,95 EUR (31 Tage x 47,30 EUR + 89,70 + 4,95 EUR).
133Der Kläger macht diese Beträge abzüglich der vom Beigeladenen zu 2 in den beiden Monaten bereits vereinnahmten Rentenzahlungen sowie der von der Beklagten gezahlten Grundsicherungsleistungen (insgesamt 626 EUR monatlich) geltend, so dass sich die streitgegenständlichen Beträge von 902,95 EUR für November 2005 (1.528,95 EUR abzgl. 626 EUR) bzw. 934,95 EUR für Januar 2006 (1.560,95 EUR abzgl. 626 EUR) ergeben. Zwar ist der Abzug dieser Einkünfte (jedenfalls hinsichtlich des Renteneinkommens) nicht zwingend. Denn es geht um stationäre Eingliederungshilfe, die nicht nach dem sog. Netto-, sondern nach dem sog. Bruttoprinzip erbracht wird (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R). Deshalb hätte die Beklagte eigentlich die Leistungen zunächst ohne Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu erbringen gehabt; es hätte ihr oblegen, ggf. nachgelagert eine rechtlich getrennte Heranziehungsverfügung gegen den Kläger zu erlassen (vgl. BSG a.a.O.). Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, weil der Kläger bei Abzug seiner vom Beigeladenen zu 2 bereits vereinnahmten Einkünfte jedenfalls nicht zu viel von der Beklagten fordert.
134C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für den Beigeladenen zu 2 findet nicht statt, weil er keinen Antrag gestellt hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 18.04.2011 - L 20 SO 78/10 Rn. 62, sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 3b). Für den Beigeladenen zu 1 ergibt sich diese Folge aus § 193 Abs. 4 i.V.m. § 184 Abs. 1 S. 1 SGG.
135D) Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Urteil, 19. Okt. 2015 - L 20 SO 255/12
Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht NRW Urteil, 19. Okt. 2015 - L 20 SO 255/12
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Landessozialgericht NRW Urteil, 19. Okt. 2015 - L 20 SO 255/12 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.
(3) (weggefallen)
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.
(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.
(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.
(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.
(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.
(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.
(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.
(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.
(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.
(3) bis (5) (weggefallen)
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.
(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.
(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.
(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.
(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.
(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.
(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.
(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.
Tatbestand
- 1
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Im Streit ist ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Schuldnerberatung durch den Beigeladenen zu 1 im Jahr 2005.
- 2
-
Die 1967 geborene erwerbsfähige und erwerbstätige Klägerin hatte im Jahr 2005 ein monatliches Nettoeinkommen von 1467 Euro. Am 21.4.2005 beantragte sie die Übernahme der Kosten für eine von dem Beigeladenen zu 1 durchzuführende, danach auch durchgeführte Schuldnerberatung.
- 3
-
Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe als Erwerbsfähige keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle nach § 11 Abs 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -
(Bescheid vom 11.5.2005; Widerspruchsbescheid - nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter - vom 8.9.2005). Während das Sozialgericht (SG) Dortmund den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt hat (Urteil des SG vom 14.6.2007), hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) das Urteil des SG geändert und die Beigeladene zu 2 verurteilt, "über den Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Schuldnerberatung in Höhe von 225 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden" (Urteil des LSG vom 25.5.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch (nur gegen die Beigeladene zu 2) auf eine präventive Schuldnerberatung nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Diese Regelung beschränke den Anspruch nicht auf Fälle, in denen Erwerbstätige oder deren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder Leistungen nach dem SGB II bezögen. Auf der Grundlage von § 1 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 3 Abs 1 SGB II seien erwerbstätigen Personen auch präventiv Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn sie die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützten oder zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit erforderlich seien. Dem Antragserfordernis genüge dabei der bei dem Beklagten gestellte Antrag. Aus § 11 Abs 5 SGB XII resultiere hingegen kein Anspruch (gegen den Beklagten) auf eine Schuldnerberatung, weil diese Bestandteil der einzelnen Hilfearten des SGB XII sei, die Klägerin als Erwerbsfähige aber von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) ausgeschlossen sei und Ansprüche nach anderen Kapiteln des SGB XII für sie nicht in Betracht kämen.
- 4
-
Hiergegen wendet sich die Beigeladene zu 2 mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 16 SGB II aF. Leistungen nach dem SGB II, also auch die Schuldnerberatung, erhielten nach § 7 SGB II nur Personen, die ua hilfebedürftig seien. Die Klägerin gehöre nicht zu diesem Personenkreis. Unzutreffend sei auch die Auffassung des LSG, dass es nicht erforderlich gewesen sei, bei ihr (der Beigeladenen zu 2) einen Antrag zu stellen. Schließlich bestünden bereits Bedenken, ob sie nach § 75 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) überhaupt verurteilt werden könne.
- 5
-
Die Beigeladene zu 2 beantragt,
-
das Urteil des LSG aufzuheben, soweit sie verurteilt worden ist.
- 6
-
Die Klägerin beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen,
-
hilfsweise,
-
im Wege der Anschlussrevision das Urteil des LSG aufzuheben, soweit die Klage gegen
-
den Beklagten abgewiesen worden ist.
- 7
-
Die Klägerin hält die Entscheidung des LSG für zutreffend; zumindest müsse es jedoch bei der Verurteilung des Beklagten verbleiben, wenn man die Beigeladene zu 2 nicht für verpflichtet halte.
- 8
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Der Beklagte beantragt,
-
die Revision sowie bei einer Entscheidung über die Anschlussrevision diese zurückzuweisen.
- 9
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Der Beklagte hält die Entscheidung des LSG insgesamt für zutreffend.
- 10
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Der Beigeladene zu 1 hat sich in dem Revisionsverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
- 11
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Die Revision der Beigeladenen zu 2 ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht hat das LSG die Beigeladene zu 2 verurteilt, den Antrag der Klägerin neu zu bescheiden. Die Klägerin hat - entgegen der Ansicht des SG - auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung.
- 12
-
Es ist bereits fraglich, ob nicht die Beiladung und/oder die Verurteilung der Beigeladenen zu 2 fehlerhaft war. Zwar kann eine Revision nicht darauf gestützt werden, dass die Beiladung zu Unrecht erfolgt ist, weil der Beiladungsbeschluss unanfechtbar (§ 75 Abs 3 Satz 3 SGG) und damit einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (§ 202 SGG iVm § 557 Abs 2 Zivilprozessordnung
) . Jedoch könnte eine Verletzung von § 75 Abs 5 SGG geltend gemacht werden(BSG SozR 1500 § 75 Nr 38 S 36). Diese Vorschrift bestimmt zwar allgemein, dass ein Versicherungsträger nach Beiladung verurteilt werden kann. Allerdings darf nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) einer Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs 5 SGG ein inhaltlich anderer Anspruch als der gegen den Beklagten erhobene - hier § 16 Abs 2 SGB II statt § 11 Abs 5 Satz 3 SGB XII - nur dann zugrunde gelegt werden, wenn (soweit) sich die Ansprüche gegen den Beklagten und den Beigeladenen gegenseitig ausschließen, es sich also um zwei Ansprüche handelt, die nicht nebeneinander bestehen (BSGE 49, 143, 146 = SozR 5090 § 6 Nr 4 S 5); denn die Vorschrift gibt ihrem Sinn und Zweck nach den Gerichten aus prozessökonomischen Gründen in Fällen der unechten notwendigen Beiladung - nur - die Befugnis, anstelle des nicht passiv legitimierten (nicht zuständigen) Beklagten den in Wahrheit leistungspflichtigen Träger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Ob eine solche Wechselwirkung (BSG aaO) zwischen einem Anspruch nach § 16 Abs 2 SGB II und § 11 Abs 5 Satz 3 SGB XII besteht, ist fraglich. Diese Frage kann indes offen bleiben; denn die Klägerin hat gegen die Beigeladene zu 2 ohnehin keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung bzw einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
- 13
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Nach § 16 Abs 2 SGB II(in der Normfassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30.7.2004 - BGBl I 2014) kann die Agentur für Arbeit über die in § 16 Abs 1 SGB II genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbringen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehört insbesondere auch die Schuldnerberatung (§ 16 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB II). Anders als in § 16 Abs 3 Satz 1 SGB II ("für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können") wird die Anspruchsinhaberschaft in § 16 SGB II nicht definiert oder umschrieben, so dass insoweit auf die allgemeine Regelung in § 7 Abs 1 und 2 SGB II zurückzugreifen und § 16 Abs 2 SGB II entsprechend zu ergänzen ist(Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 37; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 RdNr 53, Stand Juni 2009; Harks in juris Praxiskommentar SGB II
, 2. Aufl 2007, § 16 RdNr 27; Pfohl in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 16a SGB II RdNr 2, Stand Februar 2009; Thie in Lehr- und Praxiskommentar Sozialgesetzbuch II . Gemäß § 7 SGB II erhalten (nur) erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach dem SGB II(§ 7 Abs 1 SGB II). Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist nach den Feststellungen des LSG erwerbsfähig und erwerbstätig und bei einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1467 Euro nicht hilfebedürftig., 3. Aufl 2009, § 16a RdNr 10, der jedoch - vgl dazu unten - § 11 Abs 5 Satz 3 SGB XII analog anwenden will; vgl auch Waibel, NZS 2005, 512, 513: "Suche nach der Anspruchsnorm im SGB II")
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Entgegen der Auffassung des LSG sieht das SGB II eine sogenannte "präventive Schuldnerberatung" anders als das SGB XII (dazu unten) nicht vor (Schumacher in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 16a SGB II RdNr 11, Stand Februar 2010; Eicher in Eicher/Spellbrink, aaO, RdNr 184; Voelzke, aaO, RdNr 360). § 16 Abs 2 SGB II enthält zwar eine Generalklausel ergänzender, beispielhaft und nicht abschließend aufgezählter Eingliederungsleistungen; die Regelung knüpft aber ausweislich ihres Wortlauts die Leistungen grundsätzlich an die berufliche Eingliederung und die Hilfebedürftigkeit an. Die jeweils zu erbringende flankierende bzw ergänzende Leistung muss deshalb für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlich sein, weil die Verschuldungssituation ein arbeitsmarktspezifisches Eingliederungshemmnis ist (Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 11 RdNr 58a, Stand Juni 2010). Die Klägerin bedarf als Erwerbstätige aber keiner Eingliederung in Arbeit und ist angesichts ihres Einkommens auch nicht hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt mit eigenem Arbeitseinkommen selbst sichern kann.
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§ 1 Abs 1 Satz 2 SGB II und § 3 Abs 1 SGB II rechtfertigen kein anderes Verständnis des § 16 Abs 2 SGB II(so aber die "Handlungsempfehlungen für Arbeitsgemeinschaften und optierende kommunale Träger für die Gewährung von Schuldnerberatung auf Grundlage des SGB II" - http://www.f-sb.de - sowie die "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Schuldnerberatung nach dem SGB II" vom 16.3.2005 - www.deutscher-verein.de). Nach § 1 Abs 1 Satz 2 SGB II ist es auch Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende, erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, und nach § 1 Abs 1 Satz 4 Nr 1 SGB II sind die Leistungen auch auf Vermeidung der Hilfebedürftigkeit zu richten. Nach § 3 Abs 1 SGB II können dementsprechend Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ua erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Den Begriffen "Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit" und "Vermeidung der Hilfebedürftigkeit" kann zwar entnommen werden, dass Leistungen der Grundsicherung nach dem Willen des Gesetzgebers auch präventiven Charakter haben können. Die in § 1 SGB II genannten Aufgaben und Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die in § 3 SGB II genannten Leistungsgrundsätze sind aber nicht selbst Anspruchsgrundlage, sondern können insoweit nur Programmsätze(vgl BT-Drucks 15/1516 S 50: "programmatische Kernaussagen") sein, die im Rahmen der Normauslegung und eines etwa auszuübenden Ermessens als verbindliche Handlungsrichtlinien (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, aaO, § 1 RdNr 12) Berücksichtigung finden müssen (Adolph in Linhart/Adolph, aaO, § 1 SGB II, RdNr 34, Stand Februar 2010; Voelzke in Hauck/Noftz, aaO, K § 1 RdNr 9, Stand November 2007; Meyerhoff in jurisPK-SGB II, § 1 RdNr 41; Münder in LPK-SGB II, aaO, § 1 RdNr 2). § 16 Abs 2 SGB II sieht zwar eine solche Ermessensleistung vor; Ermessen ist allerdings erst dann auszuüben, wenn die Voraussetzungen für die Leistung überhaupt - hier die Hilfebedürftigkeit und die Notwendigkeit ergänzender Leistungen zur beruflichen Eingliederung - erfüllt sind, die Norm die Gewährung der Leistung also an sich gestattet (dies verkennt Krahmer, NDV 2006, 380, 382). Dies bedeutet nicht, dass § 1 Abs 1 Satz 2 SGB II und § 3 Abs 1 SGB II leerliefen. So ermöglicht etwa § 16 Abs 4 SGB II aF/§ 16g SGB II als Ausdruck einer nachhaltigen Eingliederung und zur Vermeidung künftiger Notlagen bei Entfallen der Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Eingliederungsmaßnahme die Gewährung von Darlehen.
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Schließlich ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen die Regelung des § 11 Abs 5 Satz 3 SGB XII, die eine präventive Schuldnerberatung vorsieht (dazu unten), auf Erwerbsfähige, die dem Regime des SGB II unterfallen, gegenüber der Beigeladenen zu 2 analog(so aber Thie in LPK-SGB II, aaO, § 16a RdNr 12) anzuwenden; ebenso wenig ist § 16 Abs 2 SGB II zu Lasten der Beigeladenen zu 2 erweiternd für eine präventive Schuldnerberatung heranzuziehen. Der Gesetzgeber durfte für Erwerbsfähige von einer präventiven Schuldnerberatung absehen, weil von einem erwerbstätigen nicht hilfebedürftigen Erwerbsfähigen erwartet werden kann, dass er auf eigene Kosten präventive Maßnahmen ergreift, um seine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden und seine Erwerbstätigkeit beizubehalten, und hierzu typischerweise auch in der Lage ist. Der Erwerbstätige kann typisierend auch nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes aus eigener Kraft seine Hilfebedürftigkeit beenden und bei entsprechenden Anstrengungen die durch Schulden entstandene Notlage überbrücken. Wenn Schulden eines Erwerbstätigen den Arbeitsplatz gefährden, wird dieser im Übrigen nicht die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und den damit verbundenen Eintritt seiner Arbeitslosigkeit abwarten, bevor er eine Schuldnerberatung aufsucht, sondern - wenn der SGB-II-Träger den Träger der Beratungsstelle nicht sogar auf Grund einer vertraglichen Abrede (Rixen in Eicher/Spellbrink, aaO, § 17 RdNr 5 ff) pauschal finanziert (§ 11 Abs 5 Satz 4 SGB XII, § 17 Abs 1 Satz 2 SGB II), so dass ggf eine kostenfreie Beratung ohne Prüfung der Bedürftigkeit faktisch ermöglicht wird - eine kostenpflichtige Beratung mit Eigenmitteln finanzieren, um einen Erhalt des Arbeitsplatzes zu gewährleisten (Schumacher in Oestreicher, aaO, § 16a RdNr 12, Stand Februar 2010). Dies entspricht dem in § 2 Abs 1 SGB II normierten Grundsatz des Forderns.
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Anders als Erwerbsfähige nach dem SGB II bedürfen Leistungsberechtigte nach dem SGB XII bzw der Personenkreis, bei dem der Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit zu erwarten ist, eines besonderen Schutzes. Denn dieser Personenkreis ist entweder alt oder erwerbsunfähig und bedarf angesichts einer hiermit oft verbundenen Hilflosigkeit schon vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit typisierend präventiven Beistands, weil von ihm nicht erwartet werden kann, dass er allein auf Grund eigener Anstrengungen die Notlage wird vermeiden oder überwinden können. Deshalb sieht § 15 Abs 1 SGB XII vor, dass Sozialhilfe auch bei (noch) fehlender Bedürftigkeit vorbeugend geleistet werden soll, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Kann die Schuldnerberatung den Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit ganz oder teilweise verhindern oder jedenfalls zeitlich hinauszögern, ist es daher - anders als bei SGB-II-Leistungsberechtigten - gerechtfertigt, durch präventive Maßnahmen nachhaltigen Schutz zu bieten. Hinzu kommt, dass der Erwerbsfähige - anders als der Erwerbsunfähige - von vielerlei anderen Leistungen - auch beratender Natur - profitiert, die ihm eine optimale (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben oder die Beibehaltung seines Arbeitsplatzes ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere die Leistungen nach §§ 16 ff SGB II sowie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III).
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Die Klägerin hat (auch) gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme der Kosten der Schuldnerberatung nach § 11 Abs 5 Satz 3 SGB XII. Insoweit muss ihrer Anschlussrevision der Erfolg versagt bleiben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anschlussrevision im Hinblick auf die über § 202 SGG (nur) entsprechend anwendbare Regelung des § 554 ZPO(Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160 RdNr 3a mwN) mangels Einhaltung der Anschließungsfrist (§ 554 Abs 2 Satz 2 ZPO) oder mangels Begründung (§ 554 Abs 3 ZPO) unzulässig ist oder § 554 ZPO angesichts des Ausnahmecharakters von § 75 Abs 5 SGG und des dadurch bedingten Hilfsantrags nur eingeschränkt Anwendung finden kann(zur Anschließungsfrist vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, IX. Kap RdNr 351), ggf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG zu gewähren wäre.
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Ohnedies muss der Senat auch ohne einen entsprechenden Antrag der Klägerin bei einem Erfolg der Revision der Beigeladenen zu 2 in jedem Fall über den von der Klägerin gegen den Beklagten erhobenen Anspruch befinden. Die Verurteilung eines beigeladenen Trägers erfolgt nur subsidiär gegenüber einer Verurteilung des Beklagten. Sie kommt mit anderen Worten nur in Betracht, wenn die vorrangig zu prüfende Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg hat (BSGE 49, 143 = SozR 5090 § 6 Nr 4; SozR 1500 § 75 Nr 38). Von einer solchen prozessualen Situation ist das LSG hier ausgegangen. Um dem Rechtsgedanken des § 75 Abs 2 und 5, § 180 SGG voll gerecht werden zu können, muss das Revisionsgericht dann aber ebenfalls über alle in Frage kommenden prozessualen Ansprüche entscheiden können, wenn nur der (unterlegene) Beigeladene ein Rechtsmittel eingelegt hat (BSGE 9, 67, 69; BSG SozR 2200 § 1237a Nr 16 S 37). Diese Auslegung und Anwendung von § 75 Abs 2 und 5 SGG verhindert, dass die Abweisung der Klage gegen den Beklagten (durch das LSG) in Rechtskraft erwächst(BSG Urteil vom 31.5.1988 - 2 RU 67/87). Hält das Revisionsgericht also den Beklagten für leistungspflichtig, hat es nicht nur die Verurteilung des Beigeladenen aufzuheben, sondern auch den Beklagten zu verurteilen bzw ein gegen den Beklagten stattgebendes Urteil (erster Instanz) wieder herzustellen, ohne dass es eines ausdrücklichen Antrags eines Beteiligten bedarf (vgl: BSGE 9, 67, 69 f; BSG, Urteil vom 14.9.1978 - 11 RA 70/77). Insoweit gilt § 123 SGG, wonach das Gericht über die erhobenen Ansprüche (das prozessuale Begehren) zu entscheiden hat, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein(BSG aaO). Eine Ausdehnung der Prüfung des Rechtsmittelgerichts hat das BSG allerdings in den Fällen nicht für erforderlich gehalten, in denen die Klage bereits erstinstanzlich nicht wegen fehlender Zuständigkeit des Beklagten, sondern wegen Fehlens der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen worden ist (BSG SozR 4100 § 57 Nr 9 S 30). Hier hat das SG der Klage gegen den Beklagten allerdings stattgegeben. Besteht dieser Anspruch tatsächlich, muss der Senat über das Revisionsbegehren hinaus prüfen, ob er die erstinstanzliche Entscheidung wiederherstellt. Das ist die Kehrseite des § 75 Abs 2 und 5 SGG. Die Klägerin darf nicht schlechter gestellt werden als sie stünde, hätte das LSG bei einem unterstellten Anspruch gegen den Beklagten dessen Berufung zurückgewiesen.
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Gegenstand des Verfahrens ist insoweit der Bescheid vom 11.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.9.2005 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte als von der Klägerin angegangener örtlich und sachlich zuständiger Sozialhilfeträger (§ 3 Abs 2 Satz 2 SGB XII iVm § 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII
für das Land NRW vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt die Übernahme der Kosten für eine Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle abgelehnt hat; hiergegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 SGG) bzw, soweit nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung in Frage kommt, mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG).NRW 816 -, § 97 Abs 1 SGB XII)
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Der Beklagte ist beteiligtenfähig iS von § 70 Nr 3 SGG iVm § 3 des Gesetzes zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8. Dezember 1953 (AG-SGG NRW - GVBl 412 -, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.12.1989 - GVBl 678), und iVm § 42 Buchst e Kreisordnung für das Land NRW vom 14.7.1994 (GVBl 646).
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Nach § 11 Abs 5 Satz 3 SGB XII sollen die angemessenen Kosten einer (Schuldner-)Be-ratungsstelle übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann; die Regelung ist im Zusammenhang mit § 15 Abs 1 SGB XII zu sehen, wonach Sozialhilfe vorbeugend geleistet werden soll, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Dies bedeutet, dass - anders als im Fall des § 16 Abs 2 SGB II - Hilfebedürftigkeit für Leistungen nach § 11 Abs 5 Satz 3 SGB XII (noch) nicht vorliegen muss, sondern nur zu drohen braucht und die Leistung dazu dient, die (drohende) Notlage (ganz oder teilweise) zu vermeiden. Hierfür genügt aber nicht jede Notlage. Nach § 11 Abs 5 Satz 3 SGB XII muss vielmehr eine Lebenslage drohen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht, woran es hier fehlt. Da die Klägerin erwerbstätig ist, würde sie im Falle ihrer Arbeitslosigkeit prognostisch keine Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, sondern entweder Leistungen nach dem SGB III oder nach dem SGB II (§ 5 Abs 2 Satz 1 SGB II, § 21 Satz 1 SGB XII).
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Aus § 11 Abs 5 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XII ("in anderen Fällen können Kosten übernommen werden") lässt sich nichts anderes herleiten. Zwar ist die Schuldnerberatung systematisch nicht mehr Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl für das bis zum 31.12.2004 geltende Recht § 17 Abs 1 Satz 3 Bundessozialhilfegesetz
) und daher dem SGB-II-Leistungsberechtigten nicht schon nach § 21 Satz 1 SGB XII, § 5 Abs 2 Satz 1 SGB II versperrt(Berlit in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 11 SGB XII RdNr 30). Die Regelung ist aber im Zusammenhang mit § 11 Abs 1 SGB XII zu sehen, wonach die Leistungsberechtigten "zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches" beraten und, soweit erforderlich, unterstützt werden. Die Beratung iS des § 11 Abs 5 Satz 3 SGB XII "in anderen Fällen" muss daher im Zusammenhang mit anderen außerhalb des Dritten Kapitels des SGB XII genannten Leistungen gesehen werden, etwa wenn ohne die Schuldnerberatung voraussichtlich Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten(§§ 67 ff SGB XII) oder Hilfen in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) erforderlich werden (Streichsbier in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 11 SGB XII RdNr 13). Hierfür spricht auch - worauf das LSG zu Recht hinweist - § 8 SGB XII, der die von der Sozialhilfe umfassten Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel im Einzelnen bezeichnet und die "jeweils gebotene" Beratung und Unterstützung (nur) als ergänzende oder flankierende Leistung nennt, so dass die Beratung nur als Annex zu einer (ggf erst in Zukunft erforderlichen) Leistung des Dritten bis Neunten Kapitels verstanden werden kann(Dauber in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 11 SGB XII RdNr 57, Stand Januar 2010). § 11 Abs 5 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XII normiert insoweit keinen völlig eigenständigen Leistungsanspruch auf Schuldnerberatung; die Schuldnerberatung ist vielmehr jeweils Teil einer anderen Hilfeart (Fahlbusch, Finanzierung der Schuldnerberatung, Gutachten des Deutschen Vereins vom 30.10.2006 - www.deutscher-verein.de). Der Begriff "andere Fälle" hat für die sozialhilferechtliche Schuldnerberatung deshalb keine § 17 Abs 1 Satz 3 BSHG entsprechende fortbestehende Auffangfunktion(so aber Berlit aaO; Schiefer in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 11 SGB XII RdNr 36, Stand März 2009; Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 11, RdNr 58a, Stand Juni 2010).
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Ein anderer Fall in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Zwar gehört zu den besonderen Lebensverhältnissen, die in § 67 SGB XII nicht näher beschrieben oder definiert sind, auch eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage(§ 1 Abs 2 Satz 1 Alt 2 der Durchführungsverordnung zu §§ 67 ff SGB XII). Eine solche ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage kann aber nur dann angenommen werden, wenn es an einer Verlässlichkeit eines regelmäßigen Einkommenszuflusses völlig fehlt oder dieser nicht nur vorübergehend unterhalb der Sozialhilfeschwelle für die Hilfe zum Lebensunterhalt liegt (Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 67 SGB XII RdNr 10, Stand März 2009). Hiervon kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Lebensgrundlage der Klägerin durch die Pfändungsfreigrenzen der ZPO gesichert bzw bei einem gedachten Verlust des Arbeitsplatzes ein ausreichender Schutz durch Leistungen nach dem SGB III oder dem SGB II gewährleistet ist, so dass ein Unterschreiten der Sozialhilfeschwelle nicht zu erwarten ist.
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Auch Hilfen nach § 73 SGB XII drohen vorliegend nicht. Solche Lebenslagen setzen eine besondere, atypische Bedarfslage voraus, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist und dadurch eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellt(BSGE 97, 242 ff RdNr 22 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1). Eine solche atypische Bedarfslage ist vorliegend nicht erkennbar. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass Erwerbstätige, die nicht hilfebedürftig sind, derartigen Bedarfssituationen regelmäßig selbst durch Einsatz eigenen Einkommens begegnen; bei Eintritt von Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit besteht für diesen Personenkreis zudem ein Anspruch nach dem SGB II, der die Annahme einer atypischen Bedarfslage gerade nicht rechtfertigt.
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Schließlich lässt sich ein Anspruch gegen den Beklagten auf Schuldnerberatung bzw auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht aus § 10 Abs 2 SGB XII herleiten. Danach gehören zu den Leistungen, die als Dienstleistung erbracht werden, die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten. § 10 SGB XII regelt aber nur die Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung(W.Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 10 SGB XII RdNr 1) und verpflichtet den Sozialhilfeträger zu Unterstützungs- und Beratungsmaßnahmen bei der Erfüllung seiner Aufgabe iS von § 1 SGB XII(Streichsbier in Grube/Wahrendorf, aaO, § 10 RdNr 1). § 10 Abs 2 SGB XII gibt deshalb keinen eigenen Leistungsanspruch, sondern ist grundsätzlich im Kontext mit den konkret zu erbringenden Leistungen zu sehen, und sieht insoweit eine allgemeine Betreuungspflicht bezogen auf den jeweiligen "Sozialhilfefall" vor. Selbst wenn sich aus § 10 Abs 2 SGB XII ein eigener Leistungsanspruch herleiten lassen sollte(vgl BVerwGE 20, 113 ff zur Vorgängerregelung in § 8 Abs 2 BSHG), wäre ein etwaiger Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung aber ohnehin nur in Zusammenhang mit § 11 Abs 5 SGB XII zu beurteilen, weil dort die Voraussetzungen für eine Beratung im Einzelnen konkretisiert sind, die nach oben Gesagtem aber nicht vorliegen.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
- 1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, - 2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
- 1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, - 2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit ist die Übernahme bislang nicht gezahlter Kosten für eine systemische Bewegungstherapie nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1.1.2008.
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Der im Landkreis E wohnende Kläger ist 1996 geboren und leidet seit der Geburt am Lowe-Syndrom, einer unheilbaren Stoffwechselerkrankung. Bei ihm besteht eine hochgradige beidseitige Sehbehinderung, eine geistige Behinderung, ein hirnorganisches Anfallsleiden, eine Niereninsuffizienz, eine allgemeine Muskelhypotonie, eine Entwicklungsstörung, eine Sprachentwicklungsstörung sowie ein Zustand nach Linsenentfernung beider Augen bei Katarakt beidseits. Von 2000 bis Mitte 2004 hatte der Beklagte die Kosten von zuletzt 43,35 Euro wöchentlich für eine systemische Bewegungstherapie übernommen. Mit Aufnahme des Klägers in die Freie Waldorfschule zum Schuljahr 2004/2005 - das Schulamt F hatte der Erfüllung der Schulbesuchspflicht dort zugestimmt (bestandskräftiger Bescheid vom 8.7.2004) - machte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die systemische Bewegungstherapie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern des Klägers abhängig (Schreiben vom 16.9.2004); ein "Extra-Schulgeld" für Assistenzdienste im Rahmen der Eingliederungshilfe von monatlich 235,05 Euro zahlte der Beklagte jedoch (Bescheid vom 19.11.2004). Nachdem die Eltern zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht hatten, versagte der Beklagte die Kostenübernahme für die Bewegungstherapie wegen fehlender Mitwirkung (bestandskräftiger Bescheid vom 15.11.2004; Widerspruchsbescheid vom 3.5.2005).
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Den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Eltern vom 12.4.2007 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf fehlenden schulischen Förderbedarf ab (Bescheid vom 1.10.2007; Widerspruchsbescheid vom 4.12.2007). Die beim Sozialgericht (SG) Freiburg auf die Übernahme dieser Kosten ab Januar 2008 beschränkte Klage - die Forderung ist von der Therapeutin gestundet - war erst- und zweitinstanzlich im Sinne eines Grundurteils erfolgreich (Urteil des SG vom 14.12.2009; Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 23.2.2012) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die Zeit vom 1.1.2008 bis 22.2.2012 in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten und ab 23.2.2012 auf Übernahme künftig entstehender Kosten von bis zu zwei Stunden wöchentlich als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Neben den durch die Waldorfschule geleisteten Integrationshilfen bestehe zusätzlicher Bedarf für eine derartige heilpädagogische Maßnahme, um Auffälligkeiten des Klägers im Sozialverhalten, die auf einer Überreizung im Schulalltag beruhen könnten, entgegenzuwirken.
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII und des § 2 SGB XII. Er ist der Ansicht, das LSG verkenne, dass Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nur für den Besuch der allgemeinen Schule in Betracht komme; darunter sei die Grundschule und eine auf ihr aufbauende Schule zu verstehen, nicht aber eine Sonderschule. Dieser sei die Freie Waldorfschule im Sinne einer Schule für Geistigbehinderte gleichzusetzen, die der Kläger besucht habe, weil er aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen sei, dem gemeinsamen Bildungsgang in einer allgemeinen Schule zu folgen. Dies habe das LSG verkannt und habe damit zugleich den Nachrang der Sozialhilfe missachtet. Es hätte zudem die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde zur Beschulung des Klägers auf ihre Richtigkeit hin überprüfen müssen; der Besuch der Freien Waldorfschule sei keine angemessene Schulausbildung. Im Übrigen sei die Therapie nicht geeignet und erforderlich, den Schulbesuch zu ermöglichen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) ; das Verfahren leidet an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel.
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 1.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2007 (§ 95 SGG), bei dessen Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 Abs 2 SGB XII iVm § 9
Gesetz zur Ausführung des SGB XII , inhaltlich begrenzt auf die vom Vermögenseinsatz gänzlich und vom Einkommenseinsatz bis auf die Aufbringung der Kosten des Lebensunterhalts - insoweit hier nicht einschlägig - freigestellte (Eingliederungs-) Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (dazu später). Zwar könnte die systemische Bewegungstherapie ggf auch als Hilfe zum Erwerb praktischer Fähigkeiten, die geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -vom 1.7.2004 - Gesetzblatt 534) ) förderfähig sein bzw eine Hilfe zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 4 SGB IX)oder eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 26 SGB IX) darstellen. Unabhängig davon, dass dem Senat eine Einordnung der systemischen Bewegungstherapie schon mangels tatsächlicher Feststellungen des LSG zum Inhalt der Therapie nicht möglich ist (dazu später), sind derartige Leistungen jedoch nicht nach § 92 Abs 2 SGB XII vom Einkommens- und Vermögenseinsatz des Klägers und seiner Eltern freigestellt, sodass dem Klageziel entsprechend derartige Leistungen nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Dem stünde auch die Bestandskraft des Versagungsbescheids (wegen fehlender Mitwirkung bei der Einkommens- und Vermögensermittlung) vom 15.11.2004 entgegen (vgl § 77 SGG). Der Beklagte hat mit dem angegriffenen Bescheid gerade keinen neuen Verwaltungsakt erlassen, der den Versagungsbescheid vom 15.11.2004 als sog Zweitbescheid ersetzt hätte, sondern entgegen der früheren Prüfung über einen einkommens- und vermögensunabhängigen Anspruch entschieden.
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Das Verfahren leidet jedoch an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensfehler, weil das LSG nicht die Therapeutin, Frau S, gemäß § 75 Abs 2 1. Alt SGG beigeladen hat. Nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG sind Dritte nämlich dann beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung); diese Voraussetzungen sind in Person der Therapeutin erfüllt, weil ein Anspruch auf Kostenübernahme als Sachleistung im weiten Sinne (Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung) im Streit steht, wegen der Stundung der Forderung also nicht ein Anspruch auf Kostenerstattung. Der Schuldbeitritt hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger und einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge (BSGE 102, 1 ff RdNr 25 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9 mwN); folglich kann die Entscheidung über die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme gegenüber dem Kläger und der Therapeutin nur einheitlich ergehen (anders beim Streit um die Erstattung von Kosten als reiner Geldleistung, vgl BSGE 110, 301 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8; anders auch bei dem - der späteren Kostenübernahme ggf vorgeschalteten - Streit um die Erteilung einer Zusicherung oder auf Erlass eines Grundlagenbescheids: vgl Jaritz/Eicher in juris PraxisKommentar
SGB XII, § 75 SGB XII RdNr 119.5 f) . Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl nur: BSGE 102, 1 ff RdNr 28 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; BSG SozR 1500 § 75 Nr 21; BSG, Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 2. Alt SGG: BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 4 und BSG, Urteil vom 26.1.2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN).
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Zwar kann nach § 168 Satz 2 SGG die Beiladung noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden; der Senat ist hierzu allerdings nicht verpflichtet (vgl nur: BSG SozR 4-3500 § 65 Nr 5 RdNr 10; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 18 mwN) und hat davon abgesehen, weil tatsächliche Feststellungen, insbesondere zum konkreten Inhalt der mit dem Kläger durchgeführten Therapie und ihrer Auswirkungen auf dessen Schulbildung, fehlen (§ 163 SGG); dies stünde einer Sachentscheidung des Senats ohnedies entgegen.
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SG und LSG haben außerdem verfahrensfehlerhaft ein Grundurteil erlassen. Dem steht § 130 Abs 1 Satz 1 SGG entgegen, der ein Grundurteil nur bei einer Leistung in Geld vorsieht(vgl auch zur Unzulässigkeit des Grundurteils im Zivilprozess bei einem Anspruch auf Schuldbefreiung: BGH, Urteil vom 30.1.1987 - V ZR 7/86 -, NJW-RR 1987, 756 f). Da es sich bei der Kostenübernahme um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem Leistungserbringer, handelt, lagen die Voraussetzungen des § 130 Abs 1 Satz 1 SGG mithin nicht vor. Dieser in der Revisionsinstanz fortwirkende Verstoß gegen einen verfahrensrechtlichen Grundsatz, der im öffentlichen Interesse zu beachten und dessen Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist und (deshalb) die Grundlagen des weiteren Verfahrens berührt (vgl zur vergleichbaren Situation bei Erlass eines Urteils unter Missachtung der Voraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R - RdNr 10 ff), ist ebenfalls im Revisionsverfahren von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten.
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Ohne Verfahrensfehler hat das LSG hingegen von der Beiladung der Krankenkasse (KK) und des Jugendhilfeträgers nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) abgesehen (vgl dazu umfassend BSGE 110, 301 ff RdNr 10 ff = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der systemischen Bewegungstherapie um ein von der KK zu gewährendes Heilmittel iS der §§ 32, 92, 138 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) handelt. Denn als Heilmittel wäre die Therapie wohl keine Leistung zur Teilhabe iS des § 14 SGB IX(zu dieser Problematik BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 15) und schon aus diesem Grund eine Beiladung der KK nach der 1. Alt nicht erforderlich (BSG aaO). Jedenfalls fehlt es an der nach § 73 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB V erforderlichen ärztlichen Verordnung. Auch der Träger der öffentlichen Jugendhilfe war in diesem Zusammenhang nicht beizuladen, ohne dass darauf einzugehen ist, ob der Beklagte nicht auch als Jugendhilfeträger für die in Betracht kommende Leistung nach § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) zuständig wäre. Denn ohnedies besteht eine vorrangige Leistungspflicht des beklagten Sozialhilfeträgers (Leistungen der Eingliederungshilfe für ua geistig behinderte junge Menschen) gemäß § 10 Abs 4 SGB VIII(in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung; vgl zum Ganzen BSGE 110, 301 ff RdNr 15 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Da beim Kläger jedenfalls eine wesentliche geistige Behinderung vorliegt, kann dahinstehen, ob sich eine Maßnahmenotwendigkeit auch aufgrund einer seelischen (= psychischen) Behinderung ergeben würde. Anhaltspunkte dafür liegen jedenfalls nicht vor. Ob die KK nach § 75 Abs 2 2. Alt SGG (unechte notwendige Beiladung) als anderer möglicher Leistungsträger hätte beigeladen werden müssen, ist mangels entsprechender Rüge vom Senat nicht zu prüfen (zur Rügepflicht im Revisionsverfahren nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 13b mwN).
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Vor einer Beiladung der Therapeutin ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention)der Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen stellen damit lediglich Entscheidungshilfen für das LSG dar.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Kostenübernahme durch den zuständigen (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 Satz 1 SGB XII und §§ 1, 2 AG-SGB XII)Beklagten - zur eigenständigen Prüfung des Landesrechts ist der Senat mangels Berücksichtigung durch das LSG entgegen § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung (ZPO) befugt(vgl BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1) - bilden § 19 Abs 3(in den Normfassungen des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - und des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453) iVm § 53 Abs 1 Satz 1(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022), § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII(in den Normfassungen des Gesetzes vom 27.12.2003 und des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009 - BGBl I 2495) und § 12 Abs 1 Nr 1 Eingliederungshilfe-Verordnung - Eingliederungshilfe-VO -(in der Fassung, die diese durch das Gesetz vom 27.12.2003 erhalten hat) iVm § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII(in den Normfassungen des Gesetzes vom 27.12.2003 und vom 24.3.2011).
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Ob der Kläger nach diesen Vorschriften für die Zeit ab 1.1.2008 einen Anspruch auf Übernahme der Kosten hat, lässt sich anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht abschließend beurteilen. Der Kläger hätte einen Anspruch auf Kostenübernahme - ohne Berücksichtigung von Vermögen und ohne Berücksichtigung seines Einkommens und des Einkommens seiner Eltern (§ 92 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB XII) - nur dann, wenn es sich bei der systemischen Bewegungstherapie um eine privilegierte Maßnahme nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII handeln würde, also eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Danach werden Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung - (nur) an Personen erbracht, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der Kläger nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG durch seine Sehbehinderung in seiner körperlichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr 4 Eingliederungshilfe-VO), vor allem aber in seiner geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 10 RdNr 14 mwN) beeinträchtigt ist (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-VO).
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Der geltend gemachte Anspruch bestünde nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 92 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB XII, wenn es sich um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht) handeln würde. Eine abschließende Beurteilung dazu ist nicht möglich. Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst nach § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
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Wie bereits § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII verdeutlicht ("nach der Besonderheit des Einzelfalles"), liegt § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde(BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22). Grundsätzlich kommen alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSGE 101, 79 ff RdNr 27 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 1), soweit es sich nicht um solche handelt, die dem Kernbereich der eigentlichen Schulbildung zuzurechnen sind (vgl zuletzt BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 10 RdNr 15 f). Zu diesem Kernbereich gehört die lediglich unterstützende Tätigkeit der Therapeutin außerhalb des Schulbetriebs nicht.
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Jedoch hat das LSG weder den konkreten Inhalt der mit dem Kläger durchgeführten Therapie festgestellt noch dazu Ausführungen gemacht, wie sich die Therapie im Einzelnen auf seine Lernfähigkeit auswirkt. Das LSG hat nur begründet, weshalb aus seiner Sicht beim Kläger neben den durch die Schule geleisteten Integrationshilfen weiterer Förderbedarf bestehe. Inwieweit die Therapie jedoch die Verbesserung schulischer Fähigkeiten des Klägers zum Ziel hat, kann anhand der Ausführungen des LSG nicht nachvollzogen werden; zumindest genügen allgemein gehaltene Bewertungen der Therapie und ihrer Ziele sowie eine allgemein gehaltene Umschreibung der angewandten Methoden anhand von Internetrecherchen oder anderen Publikationen für die notwendige individuelle Beurteilung nicht (BSGE 110, 301 ff RdNr 23 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8); denn daraus lassen sich weder Schlüsse auf konkrete Inhalte noch auf erfolgversprechende Therapieansätze im konkreten Einzelfall ziehen.
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Anders als der Beklagte meint, kann dem Kläger allerdings nicht entgegengehalten werden, er besuche eine seiner Behinderung nicht angemessene Schule und dieser Bildungsgang vermittele keine angemessene Schulbildung. Dies würde im Ergebnis zu einer unzulässigen inzidenten Prüfung der Entscheidung der Schulbehörde über die Erfüllung der Schulbesuchspflicht durch den Sozialhilfeträger im Rahmen der §§ 53 ff SGB XII führen.
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Eine allgemeingültige Definition dessen, was unter einer angemessenen Schulbildung zu verstehen ist, findet sich weder im SGB XII noch im SGB IX; auch in § 12 Eingliederungshilfe-VO sind nur beispielhaft ("umfasst auch") Maßnahmen benannt, die Gegenstand der möglichen Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung sein können. Die Entscheidung darüber, was im Einzelfall für das behinderte Kind eine angemessene Schulbildung ist, beurteilt sich, wie der Verweis in § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 2. Halbsatz SGB XII deutlich macht, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben, nach den Schulgesetzen der Länder. Der Sozialhilfeträger ist folglich an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten Kindes in einer Schule bzw über eine bestimmte Schulart gebunden (BVerwGE 123, 316 ff; 130, 1 ff; BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr 5; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 54 SGB XII RdNr 48; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 54 SGB XII RdNr 45 und 55; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 54 RdNr 43 a, Stand Februar 2010; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 54 SGB XII RdNr 40; Bieritz-Harder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 54 SGB XII RdNr 55; vgl zur Letztverantwortlichkeit der Schulbehörde über die Form des Schulbesuchs für förderungsbedürftige Kinder auch BVerfGE 96, 288 ff). Deshalb verfängt auch, solange die Schulbehörde an ihrem Bescheid vom 8.7.2004 festhält, der auf das sog Nachrangprinzip des § 2 SGB XII gestützte weitere Einwand des Beklagten nicht, der Kläger hätte der Schulbesuchspflicht eigentlich in einer Sonderschule genügen müssen, weil er aufgrund seiner Behinderung gar nicht in der Lage sei, dem Schulbetrieb an der Waldorfschule zu folgen. Soweit der Beklagte mit seiner Revision in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Auslegung des Landesschulrechts durch das LSG rügt, kommt es darauf - unabhängig davon, ob der Senat diese Auslegung überhaupt überprüfen dürfte (§ 202 SGG iVm § 560 ZPO) -für die Entscheidung nicht an.
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Bei seiner Entscheidung wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass das SG zu Unrecht nur ein Grundurteil erlassen hat (vgl zu den Konsequenzen BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R RdNr 18); sollten die Kosten bezahlt werden, wäre die Klage umzustellen (§ 99 Abs 3 Nr 3 SGG). Nur dann wären der Umfang der Maßnahme und die Höhe der Vergütung nicht näher zu prüfen, weil der Kläger dann einen einem Grundurteil zugänglichen Erstattungsanspruch geltend machen würde.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.
(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.
(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2012 aufgehoben. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10. September 2010 werden zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit ist die Übernahme der Kosten für nächtliche Sitzwachen (Nachtwachen) als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.4.2009 bis 7.12.2010 (Kläger zu 1) und vom 1.4.2009 bis 16.10.2010 (Kläger zu 2).
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Die Kläger sind Zwillingsbrüder und erheblich behindert; beide sind nahezu gehörlos und minderbegabt; es bestehen ein Aufmerksamkeitsdefizit, ein Hyperaktivitätssyndrom sowie eine emotional instabile Persönlichkeit. Sie befanden sich zunächst stationär im Landkreis T, wo sie vor dem Umzug der sie betreuenden Mutter nach M ihren ständigen Aufenthalt hatten, in einer Heimsonderschule und ab September 2002 im westfälischen Schülerinternat M ; im Juli 2005 wurden sie gemeinsam in ein Wohnheim der Beigeladenen aufgenommen. Dort vergewaltigten die Kläger im April 2006 gemeinschaftlich eine Mitbewohnerin. Nach Bekanntwerden der Tat waren sie mehrere Wochen in der W Klinik für Psychiatrie untergebracht, ab Juni 2006 wohnten sie wieder in nunmehr verschiedenen Wohnheimen der Beigeladenen (Kläger zu 1: Wohnstätte G Kinderhaus; Kläger zu 2: Wohnstätte Haus Gr ). Dort wurden Nachtwachen vor den Zimmern der Kläger aufgestellt (22 Uhr bis 6:30 Uhr), um das unbeaufsichtigte Verlassen der Zimmer zu unterbinden und die Mitbewohner zu schützen. Die in den Heimverträgen mit den Klägern vereinbarten Kosten übernahm der Beklagte. "Zur Abgeltung zusätzlicher Personalkosten" zahlte er zudem an die Beigeladene aufgrund mehrerer zeitlich befristeter Nebenabreden einen täglichen Zuschlag für die Zeit vom 1.6.2006 bis 31.3.2009 (Schreiben vom 16.1., 26.5. und 10.12.2008).
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Für die Zeit vom 1.4.2009 bis 31.3.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern nach Ablauf eines Leistungszeitraums erneut die bisherigen Leistungen, verwies jedoch hinsichtlich der "beantragten Verlängerung der Nebenabrede" jeweils auf ein als Anlage beigefügtes Schreiben an die Beigeladene, in dem die Übernahme weiterer Kosten für Nachtwachen abgelehnt wurde (Bescheide vom 21.1.2009; Widerspruchsbescheide vom 12.3.2009). Während die Klagen erstinstanzlich ohne Erfolg blieben (Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.9.2010), hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen den Beklagten verurteilt, die Kosten der nächtlichen Sitzwachen für den Kläger zu 1 in der Zeit vom 1.4.2009 bis 7.12.2010 und für den Kläger zu 2 in der Zeit vom 1.4.2009 bis 16.10.2010 "dem Grunde nach" zu übernehmen (Urteil vom 20.12.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Nachtwachen könnten nicht isoliert vom therapeutischen Gesamtzusammenhang gesehen werden, in dem sie stünden; ohne sie wären die Eingliederungsmaßnahmen nicht durchführbar gewesen. Daher sei ohne Bedeutung, ob die Nachtwachen selbst einem pädagogischen Zweck dienten. Sie seien zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich. Die Beigeladene sei auch berechtigt, die dadurch bedingten Kosten gegenüber den Klägern geltend zu machen, sodass diese sie beim Beklagten einfordern könnten; das Erhöhungsverlangen finde seine Rechtsgrundlage in der Vergütungsvereinbarung iVm dem im Land geltenden Rahmenvertrag.
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Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision und rügt die Verletzung der §§ 19 Abs 3, 53, 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 55 Abs 2 Nr 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Die Teilhabe der Kläger werde durch die Nachtwachen allenfalls in sehr geringem Umfang und nur indirekt positiv beeinflusst. Im Vordergrund stehe vielmehr die Vermeidung von Gefahren und Belästigungen der Mitbewohner. Das LSG verkenne, dass nicht jede Leistung, die dem Aufenthalt eines behinderten Menschen in einer Einrichtung förderlich sei, als Teilhabeleistung durch den Sozialhilfeträger finanziert werden müsse. Die Nachtwachen seien ohnedies nicht erforderlich gewesen, wie der Umstand belege, dass nach dem Auszug der Kläger aus den Einrichtungen keine mehr eingerichtet worden seien.
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Er beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
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Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Beide erachten die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen wegen der Nachtwachen. Zwar handelt es sich bei diesen um Leistungen der Eingliederungshilfe; die Kläger sind aber insoweit keinen Zahlungsansprüchen des Beigeladenen ausgesetzt, was Voraussetzung für die von den Klägern begehrte Kostenübernahme wäre.
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Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 21.9.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.3.2009 (§ 95 SGG), vor deren Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 Abs 2 SGB XII iVm § 9
Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 1.7.2004 - Gesetzblatt 534) , soweit der Beklagte darin die Gewährung eines Zuschlags (Kosten der Nachtwachen) abgelehnt hat. Insoweit handelt es sich um eigenständige Verfügungen (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) und um einen von den übrigen Leistungen der Eingliederungshilfe abtrennbaren Streitgegenstand. Davon ist der Beklagte selbst bei den früheren Vereinbarungen von "Nebenabreden" mit der Beigeladenen ausgegangen. Auch wenn der Beklagte zur Ablehnung dieser Leistungen lediglich auf die den Bescheiden als Anlagen beigefügten Schreiben an die Beigeladene verwiesen hat, mussten die Kläger dies nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts (vgl zu dieser Voraussetzung nur BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 13) nicht anders verstehen, als dass es sich hierbei (auch) um eine Ablehnung ihnen gegenüber handelt. Dagegen wenden sich die Kläger mit kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen nach §§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, 56 SGG. Einer Verpflichtungsklage bedarf es deshalb, weil die Kläger die Übernahme der Kosten der Nachtwachen durch Verwaltungsakt begehren, mit dem die Mitschuld des Beklagten gegenüber der Beigeladenen begründet werden soll (vgl: BSGE 102, 1 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr 1 und § 75 Nr 1).
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Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht jedoch nicht. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch käme insoweit allenfalls § 19 Abs 3(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX (Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) in Betracht. Die Kläger erfüllen die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung(BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25) - (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Sie sind durch ihre Gehörlosigkeit in ihrer körperlichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr 5 Eingliederungshilfe-Verordnung), aber auch in ihrer geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 10) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung).
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Die nächtlichen Sitzwachen vor den Zimmern der Kläger zählen auch als Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX. Nur mithilfe der Nachtwachen kann nämlich das Ziel der Eingliederungshilfe erreicht werden, die Kläger in die Gesellschaft einzugliedern, ihnen insbesondere die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erst zu ermöglichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 2 SGB XII). Dadurch, dass sie die Kläger am unkontrollierten Verlassen ihres Zimmers hinderten, wurde vermieden, dass sie die Zimmer anderer Bewohner ohne deren Einwilligung aufsuchen; erst dadurch waren die Kläger (neben anderen Hilfen, die während des Tages erbracht wurden) in der Lage, in der Gemeinschaft, der jeweiligen Einrichtung, zu leben und deren Regeln einzuhalten.
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Dass die Unterstützung nachts gewährleistet wurde, ändert an dem Ziel der Maßnahme nichts. Sie wird nicht dadurch zur reinen Schutzmaßnahme zugunsten Dritter, weil diese sich nachts möglichen (Grenz-)Verletzungen durch die Kläger hätten schlechter erwehren können. Dass die Nachtwachen der Wahrung der räumlichen und persönlichen Integrität Dritter dienten, macht diese Maßnahmen also noch nicht zu einer solchen der ausschließlichen Gefahrenabwehr; vielmehr kann ein und dieselbe Maßnahme mehrere Ziele verfolgen. Dies bestätigt in besonderer Weise die Beschreibung des für die Kläger maßgeblichen Leistungstyps 10 der Leistungsvereinbarung, nach der sich die Pflichten der Beigeladenen gegenüber den Klägern bestimmen (dazu später). Dort werden als Leistungsangebot bei Bedarf ausdrücklich Nachtwachen aufgeführt. Nach den nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) - der Beklagte hat insoweit nicht dargelegt, zu welchen Ermittlungen sich seiner Auffassung nach das LSG hätte gedrängt fühlen müssen (vgl hierzu BSGE 94, 133 RdNr 16 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2), sondern allein Zweifel an dem vom LSG zur Beurteilung der Erforderlichkeit festgestellten Sachverhalt geäußert - waren die Nachtwachen auch erforderlich (§ 4 SGB IX). Allerdings haben die Kläger keinen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Kosten der Eingliederungshilfe durch den Beklagten, weil sie selbst der Beigeladenen weder aus einer gültigen Zusatzvereinbarung ("Nebenabrede") noch aus den Heimverträgen zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind.
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Nach § 12 Abs 7 des "Rahmenvertrags gemäß § 79 Abs 1 SGB XII zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII, Stand 2.7.2001" (Rahmenvertrag) kann zwar, wenn der Bedarf einzelner Leistungsberechtigter Leistungen erfordert, die durch einen Leistungstyp und entsprechende Maßnahmepauschalen nicht abgedeckt werden, zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung ein "zusätzlicher Betrag" vereinbart werden. Allerdings fehlt es bereits an einer Vereinbarung für die Zeit ab 1.4.2009, sodass dahinstehen kann, ob derartige Vereinbarungen überhaupt systemgerecht sind und - etwa unter Berücksichtigung des § 17 Abs 2 SGB XII - getroffen werden dürfen und ob insbesondere daraus die Kläger verpflichtet werden könnten.
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Aus den Heimverträgen selbst sind die Kläger ebenso wenig zur Zahlung eines zusätzlichen Entgelts verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 102, 1 ff, 4 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9), ist das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe im Bereich stationärer Leistungen (und ambulanter Dienste) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das gesetzlich in den §§ 75 ff SGB XII als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist. Nach § 75 Abs 3 SGB XII ist der Sozialhilfeträger zur Vergütung von Leistungen nur verpflichtet, wenn mit dem Träger einer Einrichtung eine Vergütungsvereinbarung besteht; dies war hier hinsichtlich jeder der Einrichtungen, in denen die Kläger untergebracht waren, der Fall (Vergütungs-, Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die Einrichtung Wohnstätte G Kinderhaus, gültig ab 1.1.2005 bzw 15.9.2009, und Vergütungs-, Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die Einrichtung Wohnstätte Haus Gr, gültig ab 1.1.2005 bzw 1.10.2009); als Normverträge (vgl BSG SozR 4-3500 § 62 Nr 1 RdNr 15) nach § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII waren diese für den Beklagten bindend.
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Das gesetzliche Regelungskonzept geht aber davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Geldleistung an die Leistungsberechtigten erbringt, um diesen die Zahlung des Heimentgelts aus dem Heimvertrag zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an die Einrichtung erfolgt, die für die Maßnahme verantwortlich ist. Der Sozialhilfeträger übernimmt in diesem Zusammenhang nur die Vergütung, die der Hilfeempfänger der Einrichtung schuldet und tritt damit (lediglich) einer bestehenden Schuld (als Gesamtschuldner) bei. Dadurch wird ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen; der Primäranspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist auf Zahlung an den Dritten gerichtet.
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Die Beigeladene hat jedoch aus dem jeweiligen Heimvertrag, den auszulegen der Senat wegen seines Charakters als Formularvertrag berechtigt war (vgl BSG SozR 3-4220 § 11 Nr 3 S 6 f), keinen Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt gegenüber den Klägern. Nach § 4 Abs 1 der Heimverträge setzt sich das von den Klägern gegenüber der Beigeladenen geschuldete Entgelt - ausschließlich - aus den Vergütungsbestandteilen "Pauschale für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale), Pauschale für Betreuungsleistungen gemäß den Leistungstypen und ggf Hilfebedarfsgruppen (Maßnahmepauschale)" und dem "Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag)" zusammen. § 4 Abs 2 der Heimverträge führt das kalendertäglich zu zahlende Entgelt nach diesen Pauschalen getrennt im Einzelnen auf; die entsprechenden Leistungen hat der Beklagte auch erbracht.
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Aus § 6 der Heimverträge ergibt sich kein höherer bzw weiterer Anspruch. Darin ist zwar die Möglichkeit der Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung der Einrichtung gegenüber dem Bewohner vorgesehen. Dies wäre aber ohnehin nur zulässig, wenn sich die bisherige Bemessungsgrundlage für die vereinbarte Vergütung geändert hätte. Unabhängig davon, ob eine Änderung im individuellen Bedarf eines Hilfeempfängers überhaupt ein derartiges Erhöhungsverlangen auslösen könnte (vgl insoweit § 7 der Heimverträge), scheidet die Anwendung der Vorschrift indes schon aus, weil Nachtwachen bereits mit der Aufnahme der Kläger in die Einrichtungen eingerichtet worden waren, also gerade keine Änderung des Bedarfs eingetreten ist. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Leistungsanpassung durch die Einrichtung nach § 7 der Heimverträge bei - hier im Hinblick auf die Nachtwachen ebenfalls nicht eingetretener - Veränderung des Hilfebedarfs. Die Wirksamkeit dieser Regelungen unter Berücksichtigung des Heimgesetzes bzw des am 1.10.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen, ist damit nicht entscheidungserheblich.
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Anders als das LSG meint, ist es für die Höhe der von den Klägern geschuldeten Vergütung ohne Belang, wenn in § 1 Abs 3 der Vergütungsvereinbarungen ausgeführt ist, dass die (tägliche) Vergütung "mindestens" aus der Grundpauschale, dem Investitionsbetrag und der Maßnahmepauschale besteht; insoweit wird lediglich die Formulierung des § 76 Abs 2 Satz 1 SGB XII wiederholt, ohne dass allein dadurch über die konkreten Regelungen der Heimverträge hinausgehende Vergütungsansprüche der Einrichtung begründet würden.
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Ein Anspruch der Kläger auf zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA; §§ 683, 670 Bürgerliches Gesetzbuch). Grundsätzlich denkbar wäre zwar die Anwendung der Regelungen der GoA im Hinblick darauf, dass mit den Nachtwachen neben Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber den Klägern auch solche zum Schutz der übrigen Heimbewohner (= eigenes Geschäft der Einrichtung) im Interesse der Kläger erbracht worden sind (sog "Auch-fremdes-Geschäft"). Doch sind die Regelungen der GoA nach der Risikozuordnung der §§ 75 ff SGB XII im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nicht anwendbar(zu diesem Gedanken allgemein im Zivilrecht BGH, Urteil vom 23.9.1999 - III ZR 322/98 - RdNr 7). Rechte und Pflichten der Kläger im Verhältnis zur Einrichtung, insbesondere das Entgelt, sind in den Heimverträgen festgelegt, die durch die Normverträge nach §§ 75 ff SGB XII ergänzt und gerade im Hinblick auf die Vergütung der zu erbringenden Leistungen gestaltet werden. Dieses austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten würde durch das Recht, neben der Vergütung Aufwendungsersatz über das Rechtsinstitut der GoA zu verlangen, unterlaufen (vgl zu diesem Gedanken in anderem Zusammenhang BGH, Urteil vom 21.10.2003 - X ZR 66/01 - und vom 28.6.2011 - VI ZR 184/10).
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Das vertraglich geschuldete Entgelt umfasst ohnedies die Kosten für die Nachtwachen. Denn § 2 Abs 4 der Heimverträge sieht jeweils vor, dass die Bewohner die erforderlichen individuellen Maßnahmen gemäß der Leistungsvereinbarung erhalten, wofür die für die Bewohner ermittelten Leistungstypen bzw die der Hilfebedarfsgruppe entsprechenden Leistungen nach Anlage 2 des Rahmenvertrags als maßgebend vereinbart sind. Zur Auslegung dieses Rahmenvertrags ist der Senat ebenfalls befugt, gleichgültig, ob dieser als Normvertrag (so Jaritz, Sozialrecht aktuell 2012, 105, 107, und Pöld-Krämer/Fahlbusch, RsDE 46, 4, 20; aA Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 79 SGB XII RdNr 5, Münder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 79 SGB XII RdNr 12, und Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 79 RdNr 12, Stand August 2012) oder als formularmäßige Vereinbarung angesehen wird. Die Kläger wurden nach § 3 Abs 2 der jeweiligen Heimverträge dem Leistungstyp (LT) 10, Hilfebedarfsgruppe 3 sowie dem LT für die Tagesstruktur 25 (Werkstatt für behinderte Menschen) zugeordnet. Nach der Beschreibung des LT 10 ("Wohnangebote für Erwachsene mit geistiger Behinderung und hohem sozialen Integrationsbedarf") in Anlage 2 des Rahmenvertrags orientieren sich Art und Umfang der Angebote, zB die Sicherstellung einer "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" einschließlich der dazugehörigen Tagesdienste, Nachtbereitschaften oder Nachtwachen an den individuellen Bedarfen der Bewohnerinnen und Bewohner. Deren Finanzierung wird folglich mit der Maßnahmepauschale bereits abgedeckt.
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Dass einige Betreute, die in LT 10 und Hilfebedarfsgruppe 3 eingruppiert sind, einen im Vergleich zum Durchschnitt der übrigen Bewohner im entsprechenden LT höheren Betreuungsbedarf haben und damit ggf auch höhere Kosten verursachen, ist der pauschalierten und abstrakten Kalkulation der jeweiligen Vergütung geschuldet. Da die Maßnahmepauschale von Durchschnittswerten ausgeht (vgl insoweit § 76 Abs 2 Satz 3 SGB XII, wonach die Maßnahmepauschale nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden kann), sind Abweichungen im tatsächlichen Bedarf nach oben und unten systemimmanent, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung (§ 75 Abs 3 Satz 2 SGB XII; vgl dazu Jaritz/Eicher, juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 76 SGB XII RdNr 62 mwN) liegt. Aus diesem Grund scheidet ein weiterer Leistungsanspruch der Kläger unter dem Gedanken des Systemversagens (vgl nur BSG SozR 4-3500 § 92a Nr 1 RdNr 39) ohnedies aus.
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-
Besteht mithin kein Anspruch der Kläger auf weitere Leistungen ist nicht weiter von Bedeutung, dass bei einer Kostenübernahme durch Schuldbeitritt der Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen ist, weil dies nur bei einer Klage auf Leistung in Geld vorgesehen ist(vgl BSG SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 12).
(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.
(2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.
(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist.
(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, - 2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.
(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.
(3) bis (5) (weggefallen)
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 3. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 weitere 27,76 Euro monatlich zu zahlen.
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Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit ist (nach Abschluss eines Teilvergleichs nur noch) eine um 27,76 Euro monatlich höhere Regelsatzleistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.10.2007 bis zum 31.12.2009.
- 2
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Der 1949 geborene Kläger ist einkommens- und vermögenslos und bezieht seit Jahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seit dem 1.10.2007 bewohnt er ein möbliertes Zimmer in P Mit dem Vermieter wurde im "Nutzungsvertrag" eine Inklusivmiete von 245,19 Euro vereinbart. Sie umfasst neben der Überlassung des Zimmers auch die Nutzung von Gemeinschaftsräumen sowie sämtliche Nebenkosten. Der Beklagte bewilligte für die Zeit ab Oktober 2007 Grundsicherungsleistungen; den individuellen Bedarf legte er dabei abweichend vom Regelsatz in Höhe von 347 Euro ua unter Abzug einer Möblierungspauschale in Höhe von 27,76 Euro fest, weil als Kosten der Unterkunft (schon) die Höhe der Inklusivmiete von monatlich 245,19 Euro gewährt wurde (Bescheide vom 11.12.2007, 14.12.2007, 15.1.2008, 8.2.2008 und 24.4.2008; Widerspruchsbescheid vom 13.6.2008; Änderungsbescheid vom 14.1.2009).
- 3
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Das Sozialgericht Dresden (SG) hat den Beklagten verurteilt, "dem Kläger monatlich Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 704,78 Euro im Zeitraum 1.10.2007 bis 31.12.2007, in Höhe von 706,70 Euro im Zeitraum 1.1.2008 bis 30.06.2008, in Höhe von 712,76 Euro im Zeitraum 1.7.2008 bis 31.12.2008, in Höhe von 718,08 Euro im Zeitraum 1.1.2009 bis 28.2.2009, in Höhe von 717,72 Euro im Zeitraum 1.3.2009 bis 30.6.2009 und in Höhe von 720,53 Euro im Zeitraum 1.7.2009 bis 31.12.2009 zu zahlen". Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der nach § 28 Abs 1 Satz 2 1. Alt SGB XII vom Regelsatz vorgenommene Abzug einer Möblierungspauschale sei unzulässig. Diese Regelung solle Doppelleistungen im Rahmen der Sozialhilfe verhindern. Ihre Anwendung setze voraus, dass der Bedarf des Leistungsempfängers durch andere Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise gedeckt sei. Gemeint seien dabei andere Leistungen als die der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, etwa nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII, die der Kläger jedoch nicht erhalte. Auch eine Berücksichtigung der in den Kosten der Unterkunft enthaltenen Möblierungspauschale als Einkommen scheide aus. Hierdurch werde der Kläger gegenüber unmöbliert wohnenden Leistungsempfängern nicht privilegiert.
- 4
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII. Danach seien die Bedarfe abweichend vom Eckregelsatz festzulegen, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise durch andere Sozialhilfeleistungen gedeckt sei. Dies bedeute aber nicht, dass es sich um Sozialhilfeleistungen handeln müsse, die nach anderen Kapiteln des SGB XII gewährt würden. Der Abzug einer im Regelsatz enthaltenen Möblierungspauschale sei vorzunehmen, weil in dem vom Kläger zu zahlenden und von dem Beklagten vollständig übernommenen Nutzungsentgelt bereits ein Anteil für die Nutzung der Möbel enthalten sei. Der Kläger benötige keine eigenen Möbel und müsse auch keine Beträge für die Wiederbeschaffung oder den Erhalt der Möbel ansparen.
- 6
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen und darin den Streitgegenstand zeitlich auf den 1.10.2007 bis 31.12.2007 sowie inhaltlich auf die Regelsatzleistung beschränkt. Daneben haben sie sich darüber geeinigt, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum dauerhaft erwerbsunfähig war und vom dem Kläger zustehenden Regelbedarf in Höhe von 347 Euro 6,53 Euro als Warmwasserpauschale und 15,22 Euro als Stromkostenpauschale abzuziehen sind.
Entscheidungsgründe
- 9
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Die zulässige Sprungrevision ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) .
- 10
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Die Sprungrevision ist zulässig, sie ist insbesondere formgerecht erhoben. Zwar hat der Beklagte als Revisionskläger in seiner fristgerechten Revisionsbegründung entgegen § 164 Abs 2 Satz 3 SGG keinen förmlichen und oder genau formulierten Antrag gestellt; dem Antragserfordernis wird aber ausreichend Rechnung getragen, wenn das mit der Revision erstrebte prozessuale Ziel aus dem Inhalt rechtzeitig eingereichter Schriftsätze erkennbar ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr 8 S 8 und Nr 10 S 15; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX RdNr 312). Der Beklagte hat mit hinreichender Deutlichkeit in der Revisionsbegründung dargetan, dass er die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Er widerspricht nämlich in seiner Revisionsbegründung dem Ergebnis und der Begründung des Urteils des SG; er ist der Auffassung, dass der Regelsatz um eine Möblierungspauschale zu kürzen sei.
- 11
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Gegenstand des Verfahrens ist nach Abschluss des Teilvergleichs allein noch die Höhe der Regelsatzleistung für die Zeit von Oktober bis Dezember 2007, soweit sie im Änderungsbescheid vom 14.1.2009 um die Möblierungspauschale in Höhe von 27,76 Euro vermindert wurde. Der Änderungsbescheid vom 14.1.2009 ist dabei nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden und hat alle zuvor ergangenen Bescheide, soweit der streitbefangene Zeitraum betroffen ist, ersetzt(vgl § 39 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungs-verfahren und Sozialdatenschutz
) .
- 12
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Die Beteiligten durften den Streitgegenstand - wie geschehen - durch Teilvergleich beschränken; ein solcher Vergleich ist möglich und zulässig. Soweit es die zeitliche und inhaltliche Beschränkung auf den Regelsatz betrifft, ist der Abschluss eines Teilvergleichs nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) schon deshalb möglich, weil in zeitlicher Hinsicht lediglich eine Begrenzung erfolgt, die auch im Rahmen einer Bewilligung zulässigerweise vorgenommen werden könnte (BSG, Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - RdNr 11; BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 32/07 R - RdNr 16) und es sich bei der Beschränkung auf den Regelsatz um einen rechtlich abtrennbaren Streitgegenstand handelt (BSGE 103, 181 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 42 Nr 2; zum Recht des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
: BSGE 97, 217 ff RdNr 18 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSGE 104, 41 ff RdNr 13 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, und BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R - RdNr 10). Der Bescheid vom 14.1.2009 enthält insoweit auch abtrennbare Verfügungssätze.
- 13
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Soweit in einem Teilvergleich einzelne Berechnungselemente - wie hier - konkret bezeichnet und beziffert werden, gilt nichts anderes (BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 14; BSGE 97, 217 ff RdNr 22 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSG, Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 36/01 R - RdNr 15). Während ein Teilanerkenntnis zu Berechnungselementen ausgeschlossen ist, weil nach § 101 Abs 2 SGG nur (Teil-)Ansprüche anerkannt werden können(BSGE 103, 153 ff RdNr 12 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13; BSGE 108, 241 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8; BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 1/10 R - RdNr 12), trifft dies für einen Teilvergleich nicht zu. Ein Rechtssatz, der einen Vergleich über Berechnungselemente ausschließen würde, existiert nicht (vgl § 54 Abs 1 SGB X). Dessen Zulässigkeit folgt nicht zuletzt daraus, dass nach der Rechtsprechung des BSG im Einzelfall auch eine Elementenfeststellungsklage erhoben werden kann, wenn sicher anzunehmen ist, dass durch sie der Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird (BSGE 31, 235, 240 = SozR Nr 14 zu § 141 SGG Da 8, und BSGE 43, 134, 137 = SozR 4100 § 34 Nr 6 S 8; SozR 3-2500 § 124 Nr 9 S 58; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 55 RdNr 9a). Insoweit besteht - ebenso wie beim Teilvergleich (vgl Diering in Lehr- und Praxiskommentar SGB X, 3. Aufl 2011, § 54 RdNr 11)über Berechnungselemente - nur eine Teilbindungswirkung. Anders als in der Entscheidung des 14. Senats des BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R - (SozR 4-4200 § 11 Nr 43 RdNr 16) haben die Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs auch gegenseitig nachgegeben (vgl zur weiten Auslegung dieses Kriteriums: Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 54 RdNr 8; Sprau in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, § 779 RdNr 9 mwN), weil der Kläger einerseits die Kürzung des Regelsatzes um die Energie- und Warmwasserkostenpauschale billigt, andererseits die Kosten der Unterkunft aus dem Verfahren herausgebrochen und vom Beklagten in voller Höhe (Inklusivmiete) erbracht werden. Der Teilvergleich ermöglicht vorliegend eine abschließende Entscheidung, weil sich die Beteiligten in allen Punkten - außer dem streitigen - geeinigt haben; weder wird der Rechtsschutz des Leistungsempfängers verkompliziert noch der Verwaltung zusätzliche Arbeit auferlegt (zum Ganzen Coseriu in juris Praxiskommentar
SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 76.3) .
- 14
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Der Senat weicht damit nicht von den vom 14. Senat des BSG im Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 148/11 R - dargelegten Grundsätzen ab. Diese Entscheidung betraf eine Teilvereinbarung, wonach die Bedarfsberechnung in den angefochtenen Bescheiden zutreffend erfolgt sei. Insoweit haben die Beteiligten keine Einigung über einzelne Berechnungselemente erzielt, sondern im Ergebnis nur erklärt, dass sie hinsichtlich der Berechnung des Bedarfs keine Einwände erhöben. Die Erklärung der Beteiligten, dass sie übereinstimmend von einem bestimmten Sachverhalt ausgehen, suspendiert die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nicht (vgl § 103 Abs 2 SGG); sie entbindet allenfalls Behörden und Gerichte, Tatsachen zu ermitteln, für deren Bestehen weder das Beteiligtenvorbringen noch sonstige Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte liefern. Erklärungen der Beteiligten in einem "Teilvergleich", dass die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits aus ihrer Sicht geklärt seien, beeinflussen also nur die Amtsermittlung des Gerichts. Wenn die Annahme naheliegt, dass weitere oder abweichende Tatsachen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind, muss es nach § 103 SGG in eine weitere Ermittlung des tatsächlichen Streitstoffseinsteigen (BSGE 103, 153 ff RdNr 13 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13; BSGE 102, 258 ff RdNr 10 = SozR 4-4225 § 1 Nr 1). Ein solcher "Teilvergleich" entfaltet deshalb auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats keine Teilbindungswirkung.
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Zulässige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56 SGG). Dies gilt auch dann, wenn die Leistung ab 1.10.2007 in Abänderung einer früheren Leistungsbewilligung um den Betrag der Möblierungspauschale verringert wurde, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sich also an § 48 Abs 1 SGB X misst. Zwar soll nach der Rechtsprechung des BSG für eine Klage auf Leistung in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, soweit die ausgesprochene (abgeänderte) Bewilligung reicht, weil diese schon dann wiederhergestellt wird, wenn der abändernde Verwaltungsakt aufgehoben wird (BSGE 48, 33, 34 = SozR 4100 § 44 Nr 19 S 54; BSGE 49, 197 ff, 198 f = SozR 4100 § 119 Nr 11 S 45; BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 2 S 8; BSG SozR 4100 § 113 Nr 9 S 52).
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Diese Rechtsprechung verkennt aber die Reichweite des verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutzes aus Art 19 Abs 4 Satz 1 Grundgesetz (GG). Art 19 Abs 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (stRspr des BVerfG; zB: BVerfGE 96, 27, 39; 67, 43, 58; 51, 268, 284) und erschöpft sich nicht darin, demjenigen den Rechtsweg zu eröffnen, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein; es garantiert auch wirksamen Rechtsschutz im Sinne einer im Tatsächlichen gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle (BVerfGE 84, 34, 49; 61, 82, 111; 51, 268, 284; 40, 272, 275; 35, 382, 401). Die Ausgestaltung des Rechtswegs und die Intensität der gerichtlichen Kontrolle müssen auch der Durchsetzung des materiellen Rechts wirkungsvoll dienen, für diesen Zweck also geeignet und angemessen sein (BVerfGE 84, 34, 49; 60, 253, 269). Damit das materielle Recht umfassend und in angemessener Zeit auch tatsächlich verwirklicht (durchgesetzt) werden kann, muss eine richterliche Entscheidung nicht nur der Rechtskraft fähig, sondern (gleich bedeutsam) auch vollstreckbar sein (BSG SozR 3-1500 § 199 Nr 1 S 5 f mwN). Diesem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz liefe es zuwider, wenn die gerichtliche Entscheidung, sofern sie nicht schon - wie etwa Gestaltungsurteile nach der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) - ihre Wirkung mit der Rechtskraft aus sich selbst entfaltet, nicht erzwingbar wäre. Im Rahmen der Sozialgerichtsbarkeit ist eine Vollstreckung aus Verwaltungsakten gegen die öffentliche Hand nicht vorgesehen. Ohne eine Vollstreckungsmöglichkeit wäre die Rechtsschutzgarantie damit unvollständig (lückenhaft), weil die richterliche Entscheidung bloße Feststellung, dh folgenlos, bliebe oder ihre Umsetzung - hier eine Leistungsklage aus dem wiederauflebenden Bescheid - für den Berechtigten mit iS von Art 19 Abs 4 Satz 1 GG unzumutbarem Aufwand verbunden sein könnte (BSG aaO; BSGE 50, 82, 83 = SozR 1500 § 54 Nr 40 S 23).
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Es bedarf allerdings keiner abschließenden Entscheidung, wie die Rechtsprechung des BSG zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage in diesen Fällen zu verstehen ist; jedenfalls vorliegend könnte der Kläger sein Ziel (höhere Leistungen) ohnedies nicht ohne Weiteres allein mit der Anfechtungsklage verwirklichen. Angesichts unzähliger Ausgangs- und Änderungsbescheide, eines Vergleichs in einem Eilverfahren und des Teilvergleichs in der mündlichen Verhandlung wäre bei einer bloßen Aufhebung des Bescheids vom 14.1.2009 die Bescheidlage so unübersichtlich, dass ein Streit über den dann maßgebenden Bescheid nicht auszuschließen wäre. Die Verurteilung zur Leistung ist jedenfalls in einem solchen Fall sachgerecht und erforderlich.
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Mangels Anordnung einer Beteiligtenfähigkeit von Behörden (§ 70 Nr 3 SGG) im Land Sachsen (Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen vom 24.11.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.6.2012 - Gesetz- und Verordnungsblatt -
308, 318) richtet sich die Klage zu Recht gegen den Beklagten als Rechtsträger, der als Landkreis auch der für die Leistung örtlich (§ 10 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchesvom 6.6.2002 - GVBl 168 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.1.2012 - GVBl 130)und sachlich (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 Satz 2 SGB XII, § 13 SächsAGSGB) zuständige Träger der Sozialhilfe ist. Sozial erfahrene Dritte waren gemäß § 21 SächsAGSGB vor Erlass des Widerspruchsbescheids nicht nach § 116 Abs 2 SGB XII zu beteiligen.
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Ob die Rechtmäßigkeit des durch den angegriffenen Bescheid ersetzten Bescheids an § 48 Abs 1 SGB X oder ob bzw inwieweit der ersetzende Bescheid selbst an §§ 44 ff SGB X zu messen ist oder für die Zeit ab 1.10.2007 ein neuer Bewilligungsabschnitt begann und deshalb die Höhe des Regelsatzes als Neubewilligung allein unter Anwendung der Vorschriften des SGB XII zu prüfen ist, kann hier dahinstehen; denn sieht man von der nach dem Teilvergleich nicht mehr in Streit stehenden Warmwasser- und Stromkostenpauschale ab, steht dem Kläger in jedem Fall der ungekürzte Regelsatz zu. Der Kläger hat einen Anspruch auf (höhere) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 19 Abs 2 SGB XII(in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) iVm § 41 SGB XII(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat). Danach werden Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen können, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gewährt, wenn sie das 65. Lebensjahr bzw die angehobene Altersgrenze vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind und bei ihnen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
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Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Er war im streitbefangenen Zeitraum dauerhaft voll erwerbsgemindert sowie einkommens- und vermögenslos. Für diesen Zeitraum steht ihm entgegen der Auffassung des Beklagten eine um 27,76 Euro höhere Regelsatzleistung (§ 28 Abs 2 Satz 1, § 40 SGB XII iVm § 3 Regelsatzverordnung
in der Fassung vom 3.6.2004 - BGBl I 1067) zu, weil die Regelsatzleistung bei der Leistungsbewilligung zu Unrecht um diesen Betrag als "Möblierungspauschale" gekürzt wurde.
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Nach § 28 Abs 1 Satz 1 SGB XII(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz vom 2.12.2006 erhalten hat), der über § 42 SGB XII(ebenfalls in der Fassung dieses Gesetzes) auch bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung findet (BSGE 99, 252 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3), wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII nach Regelsätzen erbracht. Die Bedarfe können aber gemäß § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII abweichend festgelegt werden, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist (1. Alt) oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (2. Alt).
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Eine abweichende Festlegung des Regelsatzes wegen der Möblierungspauschale - hier nach § 28 Abs 1 Satz 2 1. Alt SGB XII - ist nicht vorzunehmen. Die Vorschrift soll verhindern, dass Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Sozialhilfeleistungen gegenüber dem Leistungsempfänger Leistungen doppelt erbringen. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist deshalb zur Vermeidung solcher Doppelleistungen nur dann eröffnet, wenn es bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen (vgl dazu grundlegend BSGE 102, 126 ff = SozR 4-3500 § 54 Nr 3) zu Überschneidungen mit den durch den Regelsatz nach § 28 Abs 1 Satz 1 SGB XII pauschal abgegoltenen tatsächlichen Bedarfen kommt. Einer solchen Überschneidung kann nicht im Rahmen der Einkommensberücksichtigung, sondern allein durch Minderung des Bedarfs nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII begegnet werden, soweit die Voraussetzungen dieser Vorschrift für eine Absenkung des Regelsatzes vorliegen(BSGE 106, 62 ff RdNr 36 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6; BSGE 99, 252 ff RdNr 19 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3).
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Für eine Anwendung des § 28 Abs 1 Satz 2 1. Alt SGB XII ist es zwar schon ausreichend, dass überhaupt eine Doppelzahlung aus Mitteln der Sozialhilfe erfolgt. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass unterschiedliche Sozialhilfeleistungen - etwa Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Eingliederungshilfe - aufeinandertreffen. Lediglich Leistungen anderer Sozialleistungsträger schließen eine Anwendung des § 28 Abs 1 Satz 2 1. Alt SGB XII aus, weil diese anders als Sozialhilfeleistungen nicht bei der (vorrangig zu erfolgenden) Berücksichtigung als Einkommen nach § 82 Abs 1 SGB XII ausgeschlossen sind(vgl BSGE 106, 62 ff RdNr 36 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6).
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Der Regelsatz kann aber nur in dem Umfang abgesenkt werden, in dem der Bedarf des Leistungsberechtigten durch eine anderweitige Leistung tatsächlich ("im Einzelfall") gedeckt wird (BSGE 99, 252 ff RdNr 23 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3). Nur hypothetisch anfallende Bedarfe rechtfertigen hingegen keine Absenkung des Regelsatzes, weil dann eine konkrete Bestimmung ersparter Aufwendungen nicht möglich ist (BSG, aaO, RdNr 28); so liegt der Fall hier. Die vom Beklagten angenommenen Ersparnisse des Klägers sind bereits tatsächlich ungewiss und von der individuellen Lebensgestaltung des Klägers abhängig. Ersparte Aufwendungen können noch nicht einmal im Wege der Schätzung (§ 287 Zivilprozessordnung) ermittelt werden. Selbst wenn ihm Möbel in der Wohnung zur Verfügung gestellt wurden, bleibt es ihm überlassen, ob er neben den vorhandenen Gegenständen weitere anschafft, existierende Einrichtungsgegenstände - ggf mit Einverständnis des Vermieters - seinen persönlichen Wünschen entsprechend mit den vorhandenen austauscht oder funktionsuntüchtige bzw verbrauchte Gegenstände ersetzt. Zudem fallen Ausgaben für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und deren Instandhaltungskosten nicht typischerweise monatlich an. Der in der Regelleistung enthaltene Anteil muss vielmehr angespart werden, um gegebenenfalls Ersatzbeschaffungen von Einrichtungsgegenständen zu ermöglichen. Daher ist auch bei Leistungsempfängern nach dem SGB XII, die in einer unmöblierten Wohnung wohnen, nicht sicher, ob sie den Anteil, welcher für die Beschaffung von Möbeln im Regelsatz enthalten ist, bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug tatsächlich einsetzen müssen. Letztlich ist es dem Einzelnen überlassen, ob und wann er eine Ersatzbeschaffung für abgenutztes Mobiliar oder Ergänzungskäufe tätigt oder hierauf auch gänzlich verzichtet. Unterliegt das "Ob" der Deckung eines Bedarfs also der individuellen Entscheidung des Leistungsempfängers, ist aber auch aus rechtlichen Gründen eine abweichende Festlegung des Regelsatzes nicht möglich (Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 27a SGB XII RdNr 98; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 27a SGB XII RdNr 31). Derartigen Unwägbarkeiten soll die Pauschalierung des Regelsatzes gerade Rechnung tragen (so schon BSGE 99, 252 ff RdNr 28 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit ist die Übernahme von Schulgeld in Höhe von 303,92 Euro monatlich für die Zeit vom 1.8.2005 bis 18.10.2009 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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Der 1997 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an dem sogenannten Rubinstein-Taybi-Syndrom mit Absence-Epilepsie, verzögerter Entwicklung, Minderwuchs und geistiger Behinderung, verbunden mit Hyperaktivität und teilweiser Aggressivität. Er lebt seit seinem 4. Lebensmonat in einer Pflegefamilie, in die er direkt nach dem Klinikaufenthalt nach seiner Geburt aufgenommen wurde. Das staatliche Schulamt für den Landkreis G. und den V. stellte beim Kläger einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne des Besuchs einer Schule für praktisch Bildbare fest und wies ihn zum 1.8.2005 der staatlichen M.-Schule in G. zu. Da die Pflegeeltern die sonderpädagogische Förderung des Klägers an der nach den Grundsätzen der anthroposophischen Heilpädagogik und der Waldorfpädagogik unterrichtenden privaten B.-Schule wünschten, erklärte das staatliche Schulamt gleichzeitig sein Einverständnis, den sonderpädagogischen Förderbedarf dort zu erfüllen, sofern die Frage der Kostenübernahme mit dem Schulverwaltungsamt des Kreisausschusses des Landkreises G. geklärt sei (Bescheid vom 31.5.2005). Nachdem die Pflegeeltern für den Kläger mit dem Träger der B.-Schule einen Schulvertrag ab 1.8.2005 abgeschlossen und dabei ein monatliches Schulgeld in Höhe von 303,92 Euro vereinbart hatten, wurde der Kläger am 5.9.2005 in die B.-Schule eingeschult. Den vom Träger der Schule - nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) - namens und im Auftrag der Pflegeeltern gestellten Antrag auf Übernahme des Schulgelds lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 22.6.2005; Widerspruchsbescheid vom 19.4.2006).
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Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts
Gießen vom 11.11.2008; Urteil des Hessischen LSG vom 22.11.2010) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Besuch der B.-Schule sei keine für eine angemessene Schulbildung des Klägers erforderliche Maßnahme. Hieran ändere auch die schulrechtliche Einstufung durch das staatliche Schulamt, an die der Sozialhilfeträger gebunden sei, nichts, weil eine Zuweisung nur an die staatliche M.-Schule erfolgt sei, während der Besuch der B.-Schule ausschließlich als mögliche Beschulungsalternative gestattet worden sei. Beide Schulen seien geeignete Förderschulen zur Erfüllung des besonderen sonderpädagogischen Bedarfs des Klägers. Auch das Elternrecht aus Art 6 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) biete als Abwehrrecht keinen Anspruch auf Vermittlung pädagogischer Lehrinhalte und Bildungsziele außerhalb öffentlicher Schulen. Ein Anspruch könne auch nicht aus Art 7 Abs 4 Satz 1 GG hergeleitet werden, weil insoweit nur das private Ersatzschulwesen geschützt werde, nicht jedoch auch das Recht der Eltern, eine private Ersatzschule kostenfrei zu wählen.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII und § 12 Eingliederungshilfeverordnung (Eingliederungshilfe-VO) und macht Verfahrensfehler geltend. Zu Unrecht gehe das LSG davon aus, dass der Besuch einer privaten Förderschule und der damit verbundene Schulgeldaufwand bei Bestehen einer gleichwertigen kostenfreien Beschulungsmöglichkeit nicht erforderlich iS von § 12 Eingliederungshilfe-VO sei. Zwar hätte sein schulischer Förderbedarf auch durch den Besuch der M.-Schule sichergestellt werden können; das Berufungsgericht lasse aber unberücksichtigt, dass die Pflegeeltern mit ihrer Auswahlentscheidung den von den staatlichen Schulbehörden eingeräumten Rahmen mit einer für den beklagten Sozialhilfeträger ebenso verbindlichen Weise ausgefüllt hätten, wie dies durch eine förmliche Zuweisung der Schulbehörden geschehen wäre. Folge man der Auffassung des LSG liefen das eingeräumte Wahlrecht und letztlich die Bestimmung des § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII leer, wenn Eltern die mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten nicht aufbringen könnten. Sei schulrechtlich eine Wahlfreiheit zwischen öffentlicher Förder- und privater Ersatzschule eröffnet, setze eine generelle Beschränkung der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auf den Besuch öffentlicher Schulen nach der Rechtsprechung des 6. Senats des LSG (Urteil vom 18.8.2010 - L 6 SO 5/10) verfassungsrechtlich eine ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers voraus. Durch den unterlassenen Hinweis, dem 6. Senat nicht folgen zu wollen, habe das LSG das rechtliche Gehör verletzt (Überraschungsentscheidung). Auch habe sich das LSG nicht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, dass der Beklagte mit seiner (des Klägers) Beschulung in der B.-Schule einverstanden gewesen sei und sich hieraus die Verpflichtung ableite, auch für die entstehenden Beschulungskosten einzustehen. Unterblieben sei schließlich die Prüfung, ob eine Aufnahme in die M.-Schule nicht an Kapazitäts- oder anderen Gründen gescheitert wäre.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid des Beklagten vom 22.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm 303,92 Euro monatlich für die Zeit vom 1.8.2005 bis 18.10.2009 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Auffassung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des monatlichen Schulgelds in Höhe von 303,92 Euro bzw in Höhe des für Oktober 2009 maßgeblichen Teils davon für den Besuch der B.-Schule.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zulässigerweise nur der Bescheid des Beklagten vom 22.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2006 (§ 95 SGG) über die Ablehnung der Übernahme des Schulgelds als abgrenzbaren Streitgegenstand im Rahmen der Eingliederungshilfe. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG). Sozial erfahrene Dritte waren vor Erlass des Widerspruchsbescheids nicht zu beteiligen (§ 116 Abs 2 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 iVm § 8 Abs 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
vom 20.12.2004 - GVBl 488) . Nicht Streitgegenstand sind Leistungen für den Lebensunterhalt, auch nicht im Rahmen des sog Meistbegünstigungsprinzips, wonach zur Sicherstellung einer möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte (§ 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -; vgl dazu: Voelzke in juris PraxisKommentar SGB I, 2. Aufl 2011 - online -, § 2 RdNr 26; Steinbach in Hauck/Noftz, SGB I, K § 2 RdNr 44, Stand Dezember 2005) , Anträge bzw Rechtsbehelfe ohne Bindung an den Wortlaut nach dem wirklichen Willen des Antragstellers auszulegen sind (BSG SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 13); denn eine abweichende Festlegung des Bedarfs wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Schulgelds (§ 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII) kommt ohnedies nicht in Betracht (siehe dazu unten).
- 10
-
Nach § 53 Abs 1 Satz 1(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) iVm § 54 Abs 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch; für die Zeit ab 5.8.2009 in der Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009 - BGBl I 2495) erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
- 11
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Vorliegend ist es schon fraglich, ob der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs 1 HAG/SGB XII idF des Gesetzes vom 20.12.2004) für den streitigen Anspruch auf Übernahme des Schulgelds als Leistung der Eingliederungshilfe der sachlich zuständige Sozialhilfeträger ist. Abweichend von § 100 Bundessozialhilfegesetz(BSHG; in der nach Art 68 Abs 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch bis 31.12.2006 fortgeltenden Fassung) bzw ab 1.7.2007 § 97 Abs 3 Nr 1 SGB XII (Art 70 Abs 2 S 6 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) regelt § 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm § 2 Abs 1 Nr 1 HAG/SGB XII(bis 31.6.2006 in der nach § 13 Abs 3 HAG/SGB XII bestimmten Fassung) die sachliche Zuständigkeit von örtlichem bzw überörtlichem Sozialhilfeträger. Danach ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII nur sachlich zuständig, sofern diese in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu gewähren sind. Eine (teilstationäre) "Einrichtung" im Sinne des SGB XII (§ 13 SGB XII)ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und Leistungen der Sozialhilfe erbringt (BVerwGE 95, 149, 152; Bundesverwaltungsgericht
, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2) .
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Ob eine Schule (anders als etwa die der Schule angegliederte Behinderteneinrichtung) eine teilstationäre Einrichtung in diesem Sinne ist, insbesondere Leistungen der Sozialhilfe erbringt (vgl dazu BVerwGE 48, 228, 231, das zwischen allgemeinen Schulen und Schulen unterscheidet, in denen über die bloße Vermittlung des Lernstoffs hinaus ein besonderes Maß an Betreuung erforderlich ist), ist zweifelhaft, wobei es für die Ablehnung der Leistung wegen Unzuständigkeit genügt, dass Sozialhilfeleistungen geltend gemacht werden. Für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit ist es jedenfalls nicht - wie der Beklagte meint - ausreichend, dass er aufgrund langjähriger Praxis bei Pflegefamilienverhältnissen (im Rahmen des § 97 Abs 5 SGB XII) auch die Begleitkosten übernimmt, sofern diese übernahmefähig sind. Eine solche Annex-Kompetenz, wie sie etwa § 2 Abs 2 HAG/SGB XII(in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung) vorsieht, setzt nämlich die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers für die im Rahmen eines Pflegefamilienverhältnisses zu erbringende Eingliederungshilfe voraus, an der es vorliegend fehlen könnte. Im Ergebnis kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, weil der Kläger auch bei unterstellter sachlicher Zuständigkeit des Beklagten keinen Anspruch auf die im Streit stehende Leistung hat.
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Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflichtleistung. Die Voraussetzungen für eine Behinderung nach § 2 Abs 1 SGB IX sind erfüllt, wenn die geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach den Feststellungen des LSG liegt eine solche Behinderung vor.
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Die geistige Behinderung ist auch wesentlich. Wann dies der Fall ist, ist § 2 Eingliederungshilfe-VO zu entnehmen, wonach eine wesentliche Behinderung vorliegt, wenn infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte in erheblichem Umfang die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt ist. Dies richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und hängt deshalb von sehr unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen ab (BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr 12 S 2). Insoweit ist wie bei der Prüfung der Behinderung auch ihre Wesentlichkeit wertend auszurichten, insbesondere an den Auswirkungen für die Eingliederung in die Gesellschaft. Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (vgl BSGE 110, 301 ff RdNr 19 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Stehen - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme des Klägers am Unterricht in einer allgemeinen (Grund-)Schule entgegen (vgl auch BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02), weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können, und erfordert die geistige Behinderung deshalb einen sonderpädagogischen Förderbedarf, um die mögliche Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt erst zu ermöglichen, ist die Behinderung nach den oben aufgezeigten Grundsätzen wesentlich; denn eine Grundschulbildung bildet die essentielle Basis für jegliche weitere Schullaufbahn (vgl: BSGE 110, 301 ff RdNr 19 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8; BSGE 109, 199 ff RdNr 22 = SozR 4-2500 § 33 Nr 37).
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Gehört der Kläger danach zwar zu dem leistungsberechtigten Personenkreis, scheitert ein Anspruch auf die Zahlung des Schulgelds aber daran, dass es sich insoweit nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe handelt. Nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Erfasst sind von dem Wortlaut der Vorschrift ("Hilfen") nur Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSGE 110, 301 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Dies bestätigt auch § 12 Eingliederungshilfe-VO, der seinerseits nur von "Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung" spricht. Die von dieser Hilfe nach § 12 Eingliederungshilfe-VO (auch) erfassten Regelbeispiele betreffen dementsprechend nur die Schulbildung begleitende Maßnahmen. Die Schulbildung selbst, also der Kernbereich der pädagogischen Arbeit, der sich nach der Gesetzessystematik nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt, obliegt hingegen allein den Schulträgern. Art 7 Abs 1 GG überträgt dem Staat einen (außerhalb des Sozialhilferechts liegenden) eigenständigen Unterrichts- und Bildungsauftrag im Schulbereich (BSG, aaO, RdNr 21; BVerfGE 47, 46, 71 f; 98, 218, 241).
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Dass der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule den Regelungen über die Eingliederungshilfe entzogen ist, bestätigt § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII dadurch, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht(hier: Art 56 ff Hessische Landesverfassung iVm dem Hessischen Schulgesetz idF vom 14.6.2005 - GVBl 441) unberührt bleiben sollen. Die schulrechtlichen Verpflichtungen bestehen also grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen (BSG aaO). Auch das BVerwG hat in seiner Entscheidung vom 13.8.1992 - 5 C 70/88 - (Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr 16 S 3) ausgeführt, dass der Staat mit der Einrichtung der öffentlichen Grundschulen seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art 7 Abs 1 GG nachkomme und die Schulgeldfreiheit aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialhilferechts gefunden habe, sodass für einen Rechtsanspruch gegen den Sozialhilfeträger zur Deckung eines im Grundschulalter angemessenen Bildungsbedarfs Aufnahmebeiträge und monatliches Schulgeld für den Besuch einer privaten Grundschule als Sozialhilfeleistung nicht zu übernehmen seien. Dabei ist das BVerwG in Bezug auf die erforderliche Hilfe nicht von einer nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe zu lösenden Anspruchskonkurrenz, sondern von einem Verhältnis der "Spezialität" ausgegangen, wobei es eine Ausnahme von diesem Grundsatz für möglich hielt, wenn der Besuch einer öffentlichen Grundschule aus objektiven Gründen (zB wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Diese Rechtsprechung hat das BVerwG auch für Leistungen der Eingliederungshilfe bestätigt (Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02) und ausdrücklich ausgeführt, dass ein nachrangiges Eintreten der Sozialhilfe (nur) für solche Bedarfe nicht ausgeschlossen sei, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestünden, sondern damit lediglich - mehr oder weniger eng - zusammenhingen, etwa wie bei der Bereitstellung eines Integrationshelfers für behinderte Kinder an Regelschulen.
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Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung des Schulgelds als Leistung der Eingliederungshilfe. Zu dem Kernbereich der Schule gehören alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der (unentgeltliche) Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll. Damit unterliegt auch das vom Kläger begehrte Schulgeld unmittelbar diesem Kernbereich, weil die Übernahme des Schulgelds die von der Schule selbst zu erbringende Leistung, also den Unterricht, finanziert, mithin den schulischen Bildungsauftrag erfüllt und keine bloß unterstützende Leistung im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung darstellt. Wie die Entscheidung des Schulamts auszulegen ist und inwieweit sie auch für den Beklagten Bindungswirkung entfaltet (vgl dazu BVerwGE 130, 1 ff), ist danach ohne Belang. Ebenso spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass sich der Beklagte mit der Beschulung in die B.-Schule einverstanden erklärt hat. Die Ausübung eines Wahlrechts, welche Schule besucht wird, hat nicht zur Folge, dass der Sozialhilfeträger ein etwaiges Schulgeld zahlen müsste.
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Schulgeld wäre - abgesehen davon, dass es hier nicht Streitgegenstand ist (siehe oben) - auch nicht nach den Regelungen des Dritten bzw Vierten Kapitels des SGB XII zu erbringen. Entsprechende Leistungen könnten ggf zwar durch eine abweichende Festlegung des Regelsatzes nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII in der bis 31.12.2010 geltenden alten Fassung erbracht werden, dies würde aber voraussetzen, dass der Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abwiche. Der auf das Schulgeld gerichtete höhere Bedarf des Klägers wäre aber nicht unabweisbar. Nach den Feststellungen des LSG besteht für den Kläger eine gleichwertige und unentgeltliche Möglichkeit des Schulbesuchs an der Schule für praktisch Bildbare.
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Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht schon darin zu sehen, dass das LSG - ohne ausdrücklichen Hinweis - einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Gerichts nicht folgt. Da der Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des Schulgelds hat, erübrigt sich im Übrigen - weil absolute Revisionsgründe nicht geltend gemacht werden - ein weiteres Eingehen auf den vermeintlichen Verfahrensfehler. Gleiches gilt für die behauptete Gehörsverletzung durch Übergehen des Vortrags, der Beklagte habe sich mit der Beschulung in der B.-Schule einverstanden erklärt (dazu auch oben). Soweit schließlich moniert wird, das LSG habe nicht geprüft, ob die Aufnahme in der M.-Schule an Kapazitäts- oder anderen Gründen gescheitert wäre (Verletzung der Amtsaufklärungspflicht; § 103 SGG), hätte dargelegt werden müssen (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG), warum sich das LSG - trotz Zuweisung des Klägers in die M.-Schule und Streitgegenstandsbegrenzung auf die Eingliederungshilfe - hätte gedrängt fühlen müssen, entsprechende Ermittlungen anzustellen. Für die Eingliederungshilfe wäre jedenfalls eine entsprechende Klärung ohne Bedeutung.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.05.2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Für das erstinstanzliche Verfahren verbleibt es bei der dortigen Kostenentscheidung. Im Übrigen findet eine Erstattung von Kosten nicht statt. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten, ob bzw. in welchem Umfang dem Kläger gegenüber dem Beklagten für die Zeit von Oktober 2010 bis Juli 2011 Leistungen der Eingliederungshilfe (insbesondere) in Form des sog. ambulant betreuten Wohnens (Bewo) zustehen.
3Der am 00.00.1987 geborene Kläger, der durchgehend im Raum C bzw. in L lebte, leidet unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Sein Heranwachsen war begleitet von einem häufigen Wechsel der Bezugspersonen. Bereits im Jugendalter kam es zu delinquentem Verhalten und Drogenmissbrauch (im Wesentlichen in Form von Cannabiskonsum). In den Jahren 2006/2007 unternahm er mehrere Suizidversuche. Das Krankheitsbild ist geprägt einerseits von starken Stimmungsschwankungen sowie impulsivem und provozierendem Verhalten, andererseits von einer gewissen Blockadehaltung dann, wenn von außen versucht wird, den Kläger zu Verhaltensänderungen zu bewegen. Der Umgang mit Geld bereitet dem Kläger große Probleme; ihm zur freien Verfügung stehende finanzielle Mittel gibt er nach dem Lustprinzip aus, ohne sich über die Folgen Gedanken zu machen. Ein Grad der Behinderung von 50 ist zuerkannt.
4Im Oktober 2007 richtete das Amtsgericht C (5 XVII S 000/07) eine rechtliche Betreuung für den Kläger ein. Diese wird von einem Berufsbetreuer durchgeführt und erstreckt sich auf die Bereiche alle Vermögensangelegenheiten, Postkontrolle, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Gesundheitsfürsorge sowie in deren Rahmen die Aufenthaltsbestimmung". Im Juni 2008 ordnete das Betreuungsgericht zusätzlich einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich Vermögensangelegenheiten an.
5Nach der Trennung seiner von den Philippinen stammenden Mutter von seinem (an einer schweren Alkoholkrankheit leidenden) Vater lebte der Kläger seit seinem siebten Lebensjahr zunächst bei seiner Mutter. Da diese im Schichtdienst arbeitete, war er parallel in wechselnden Pflegefamilien untergebracht. Weder innerhalb noch außerhalb der Herkunftsamilie konnte man dem Kläger jedoch erzieherisch gerecht werden, sodass er zu verwahrlosen drohte. Ab Februar 1996 wurde daher versucht, ihn in eine Kinderhausgruppe zu integrieren, was allerdings misslang. Anschließend erfolgte bis Dezember 1999 eine schrittweise Rückführung in den Haushalt der Mutter. Dort kam es im Laufe der Zeit wieder zu massiven Problemen, was die Unterbringung des Klägers in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung zur Folge hatte. Von April 2001 bis Januar 2004 lebte er in der Außenwohngruppe eines Kinderdorfes in C. Auch dort gestaltete sich das Zusammenleben schwierig; die Verhaltensauffälligkeiten konnten trotz Einsatzes eines zusätzlichen Einzelbetreuers nicht erfolgreich bearbeitet werden. Der Kläger entzog sich häufig dem Einfluss der Einrichtung und suchte den regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter. Anschließend lebte er wechselnd teils bei Freunden, Bekannten oder seiner Mutter, teils aber auch in Notunterkünften oder auf der Straße.
6Seit 1993 besuchte der Kläger verschiedene Grundschulen. 1999 wechselte er an eine Hauptschule in C, die er vor Abschluss des zweiten Halbjahres der Klasse 9 im Sommer 2002 verlassen musste. Ab Herbst 2002 schloss sich der Besuch einer Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr an. 2004 oder 2005 holte der Kläger in Eigenregie den Hauptschulabschluss nach. Eine Lehrstelle oder eine feste Arbeit fand er in der Folgezeit nicht, sondern arbeitete in verschiedenen Aushilfsjobs, insbesondere auf dem Bau und im Malerbereich. Im Februar 2010 meldete er sich bei der Tages- und Abendrealschule L an; wegen hoher Fehlzeiten und Unzuverlässigkeit musste er die Schulausbildung im Herbst 2010 abbrechen. Nach Beginn der im vorliegenden Verfahren fraglichen Bewo-Maßnahme meldete sich der Kläger erneut zur Nachholung des Realschulabschlusses bei einer L Abendrealschule an, die er etwa seit Februar 2011 besuchte. Auch dieser Versuch scheiterte jedoch; bereits im Mai 2011 war absehbar, dass er den Abschluss wegen hoher Fehlzeiten nicht schaffen würde.
7Das Jugendamt C gewährte dem Kläger zweimal Bewo-Leistungen als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 KJHG i.V.m. § 35a SGB VIII). Der erste Leistungszeitraum begann am 02.01.2007 und umfasste fünf Fachleistungsstunden (FLS) pro Woche. Die Maßnahme brach der Kläger nach etwa sechs Monaten ab. Auf Initiative des zwischenzeitlich für ihn bestellten Betreuers bewilligte die Stadt C erneut Bewo-Leistungen als Hilfe für junge Volljährige in einem Umfang von vier FLS pro Woche, beginnend ab dem 14.12.2007. Diese Leistungen wurden im Oktober 2008 eingestellt, weil der Kläger sich nicht kooperativ verhielt; er pflanzte Cannabis an und trat gegenüber den Bewo-Mitarbeitern aggressiv auf.
8Der Betreuer brachte den Kläger anschließend vorübergehend in einer Privatwohnung unter. Von dort zog der Kläger in eine Wohnung in L, die er sich selber gesucht und zum 01.05.2010 von einem privaten Vermieter angemietet hatte. Die Kosten für diese etwa 36 m² große Einzimmer-Wohnung beliefen sich einschließlich Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung auf 280 EUR monatlich. Seinerzeit hatte der Kläger eine Freundin, die allerdings nicht bei ihm wohnte, und zu der er vorwiegend nur an den Wochenenden Kontakt hatte.
9Am 06.10.2010 schloss der Kläger mit der Gesellschafterin G der Beigeladenen, die damals Bewo-Leistungen noch als Einzelperson anbot, einen bis zum 05.10.2011 befristeten "Betreuungsvertrag". Zwischen Frau G und dem Beklagten bestand eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß § 75 SGB XII nach Maßgabe des Rahmenvertrages NRW auf der Grundlage von § 79 SGB XII.
10Ziffer 1 des Vertrages enthält unter der Überschrift "Ziel der Betreuung" folgende Regelung:
11"Grundsätzliches Ziel des betreuten Wohnens ist es, jede(n) Betreute(n) bei seiner/ihrer Lebensbewältigung gemäß seiner/ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und zu fördern. Die Ausgestaltung der Betreuung erfolgt in beiderseitigem Einvernehmen und soll den individuellen Bedürfnissen und Erfordernissen möglichst weitgehend Rechnung tragen."
12Unter Ziffer 3 des Vertrages (Überschrift: "Grundsätzliche Betreuungsregelungen") findet sich folgender Passus:
13"3.1) die Betreuung erfolgt durch unsere/n Mitarbeiter Fr./Hr. S. Bei Krankheit und Urlaub wird sie/er durch eine/n Kolleginnen des betreuten Wohnens vertreten.
14[ ...]
153.3) Damit die erbrachten Leistungen mit dem Leistungsträger abgerechnet werden können, verpflichtet sich Fr./Hr. T die von uns erbrachten Leistungen zu quittieren.
163.4) Sofern sich durch wirtschaftliche Prüfung des Sozialhilfeträgers herausstellt, dass aufgrund des von Fr./Hr. T vorhandenen Einkommens und/oder Vermögens eine Finanzierung der Betreuungsleistungen durch den Sozialhilfeträger nur teilweise oder gar nicht übernommen wird, verpflichtet sich Fr./Hr. T hiermit, alle sich aus diesem Vertrag ergebenden finanziellen Verpflichtungen unverzüglich aus eigenen Mitteln an uns zu leisten.
17Sollte dieser Fall vorliegen, so wird Fr./Hr. T ein Sonderkündigungsrecht von 14 Tagen nach Bekanntwerden eingeräumt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
18Die Zahlungsverpflichtung aus eigenen Mitteln gilt auch, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung (z.B. fehlender Quittierung) eine Kostenübernahme durch den Kostenträger versagt wird."
19Darüber hinausgehende Regelungen zur Vergütung bzw. zum Inhalt der Betreuungsleistungen enthält der Vertrag nicht.
20Ab dem 06.10.2010 nahm der Zeuge S, der Sozialarbeiter ist, die Betreuung des Klägers auf. Bis zum 25.07.2011 wurden Betreuungsleistungen von insgesamt 31,33 FLS erbracht. Hinsichtlich des Inhalts dieser Leistungen im Einzelnen wird auf die Verlaufsdokumentation (Blatt 110 f. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Unter Zugrundelegung der Vergütungsvereinbarung der Frau G mit dem Beklagten ergab sich nach den Berechnungen der Beigeladenen eine Vergütungsforderung i.H.v. 1.894,84 EUR; diese ist nach wie vor nicht beglichen.
21Der vermögenslose Kläger verfügte in der Vergangenheit über Einkünfte durch Halbwaisenrente nach seinem 2005 verstorbenen Vater (unter 120 EUR monatlich), Kindergeld (184 EUR monatlich) und (zeitweise) BAföG-Leistungen (302 EUR monatlich). Zur Deckung seines laufenden Lebensunterhalts bezog er zusätzlich für gewisse Zeiträume aufstockende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bzw. nach dem SGB II.
22Am 01.10.2010 zeigte Frau G dem Beklagten an, dass sie den Kläger ab dem 04.10.2010 betreue. In der Folgezeit übersandte sie als Beleg für die Notwendigkeit von Bewo-Leistungen eine fachärztliche Stellungnahme des den Kläger behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. I vom 01.12.2010, bei dem sich der Kläger einmalig in Behandlung befunden hatte, sowie einen Hilfeplan vom 30.10.2010 für den Zeitraum vom 06.10.2010 bis 05.10.2011. In dem Hilfeplan waren 1,75 FLS pro Woche vorgesehen; hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Hilfeplan (Blatt 9 bis 14 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten) Bezug genommen.
23Der medizinisch-psychosoziale Dienst (MPD) des Beklagten führte in einer fachlichen Stellungnahme vom 21.02.2011 aus, es sei von einer wesentlichen seelischen Behinderung des Klägers auszugehen. Mit Blick auf den Hilfebedarf bleibe zu prüfen, welche Aufgaben der gesetzliche Betreuer übernehmen könne, und welche Aufgaben nachrangig der Eingliederungshilfe zuzurechnen seien. Zudem sollten die Möglichkeiten einer Anbindung an ein Sozialpsychiatrisches Zentrum (SPZ) sowie die Kontaktaufnahme zu einer Drogenberatungsstelle geprüft werden.
24Mit (an den Kläger gerichtetem) Bescheid vom 31.03.2011 lehnte der Beklagte die Gewährung von Bewo-Leistungen ab. Nach § 2 SGB XII erhalte Sozialhilfe nicht, wer die erforderlichen Leistungen vom Träger anderer Sozialleistungen oder von anderen Personen bzw. Organisationen erhalten könne. Aus dem Hilfeplan vom 30.10.2010 ergebe sich kein Hilfebedarf, der nicht vorrangig von anderen Leistungsträgern zu decken wäre. So sei seit Juli 2007 eine umfangreiche rechtliche Betreuung einschließlich eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten angeordnet. Der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge umfasse die Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung und Beratung. In den Aufgabenbereich des Betreuers falle zudem die Unterstützung des Klägers im Umgang mit Ämtern und Behörden sowie die Regelung von Formalitäten im Zusammenhang mit dem geplanten Schulbesuch. Wie im Hilfeplan beschrieben, nehme der Betreuer schließlich auch die Aufgabe wahr, den Umgang des Klägers mit seinen finanziellen Mitteln zu verbessern, indem er ihm das Geld einteile. Sinnvoll wäre zudem eine Anbindung an ein SPZ und eine Kontaktaufnahme zu einer Drogenberatungsstelle.
25Dagegen wandte der Kläger im Widerspruchsverfahren ein, sein Eingliederungshilfebedarf sei durch die sachverständige Hilfeplankonferenz festgestellt. Die gesetzliche Betreuung diene dem Rechtsverkehr, nicht der Eingliederung. Hilfen des betreuten Wohnens würden auch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch eine gesetzliche Betreuung abgedeckt.
26Nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.07.2011). Zur Begründung führte er ergänzend aus, der im Hilfeplan genannte Bedarf an Sichtung der Post und deren Bearbeitung, die Begleitung zu Behördenterminen, die Erstellung eines Haushaltsplanes sowie Gespräche über das Konsumverhalten würden bereits durch die rechtliche Betreuung abgedeckt. Einer Aufstellung eines Reinigungsplanes, Anleitung bei der Reinigung der Wohnung sowie Motivation des Klägers zur Reinigung und Überprüfung des Zustandes der Wohnung bedürfe es nicht; aus dem Hilfeplan gehe hervor, dass es der Kläger im Großen und Ganzen allein schaffe, in seiner Wohnung Ordnung zu halten. Zum selbständigen Wohnen sei es nicht nötig, dass sich die Wohnung immer in einem makellosen Zustand befinde, zumal jeder das Ausmaß von Sauberkeit und Ordnung unterschiedlich definiere. Durch Unsauberkeit und Unordnung werde selbständiges Wohnen erst dann gefährdet, wenn die Wohnung zu vermüllen drohe; davon sei im Hilfeplan jedoch nicht die Rede. Ein Motivationsbedarf zum regelmäßigen Schulbesuch oder eine Unterstützung bei den mit dem Schulbesuch verbundenen Formalitäten sei nicht erkennbar. Denn dem Kläger sei es schon in der Vergangenheit bei der Nachholung des Hauptschulabschlusses gelungen, die Formalitäten in Eigenregie zu bewältigen und selbständig eine Schule zu besuchen. Nach seinen eigenen Angaben scheitere der Schulbesuch auch nicht an mangelnder Motivation, sondern daran, dass ihm von einem Bekannten aufgelauert werde, der ihn verprügeln wolle. Der unregelmäßige Schulbesuch sei demnach nicht auf die (seelische) Behinderung, sondern auf die Bedrohung durch Dritte zurückzuführen.
27Am 13.08.2011 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Der Hilfebedarf sei durch die fachärztliche Stellungnahme des Dr. I, den Hilfeplan und ein im Betreuungsverfahren erstelltes Gutachten des Psychiaters Dr. P vom 20.09.2007 erwiesen. Dieser Bedarf sei nicht durch seinen Betreuer zu decken. Der Betreuer könne weder zur Unterstützung bei der Führung des Haushalts noch im Bereich der sozialen Lebensführung herangezogen werden. Dabei sei der Hilfebedarf des Klägers wegen seines Alters und der Art seiner seelischen Behinderung gerade auf diesem Gebiet besonders umfangreich. Hinsichtlich einer therapeutischen Anbindung habe er sich zwar unsicher gezeigt, diese aber mehrfach gewünscht. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei es in solchen Fällen, den Betroffenen zu motivieren, sich psychiatrisch behandeln zu lassen, um eine Verbesserung des Erkrankungsbildes und somit eine größere Selbständigkeit bzw. Handlungsfähigkeit zu erlangen. Eine bloße Weiterleitung der Post an den Betreuer sei der Verselbständigung des Klägers nicht dienlich. Motivation und Anleitung zum Aufräumen und Säubern der Wohnung sei selbstverständlich erforderlich gewesen, um zu verhindern, dass diese in einen desolaten Zustand geriet. Wenn es erkrankungsbedingt Phasen gegeben habe, in denen der Kläger die Schule vernachlässigt habe, so habe dies durch Motivation und Unterstützung aufgefangen werden müssen. Bei seinem Behinderungsbild seien Schwankungen in sämtlichen Lebensbereichen üblich.
28Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
29den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2011 zu verurteilen, dem Kläger vom 06.10.2010 bis zum 25.07.2011 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten von insgesamt 31,33 FLS im Rahmen des betreuten Wohnens zu gewähren.
30Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Einer Motivation zu einer psychiatrischen Behandlung habe es nicht bedurft, weil der Kläger - was zu respektieren sei - eine solche nicht gewünscht habe. Nach dem Hilfeplan sei er motiviert gewesen, die Realschule zu besuchen. Wenn er sie anschließend nur unregelmäßig besucht habe, so sei daraus zu folgern, dass er seinen Entschluss geändert habe und ihm ein weiterer Schulabschluss offenbar nicht mehr wichtig gewesen sei. Sein Bedarf an Gesprächen über den Umgang mit Geld habe vorrangig durch Gespräche mit seinem rechtlichen Betreuer gedeckt werden können.
33In einem Erörterungstermin vom 29.06.2012 hat das Sozialgericht den für den Kläger im Rahmen des Bewo tätig gewordenen Sozialarbeiter S als Zeugen vernommen und den gesetzlichen Betreuer des Klägers zu dessen damaligen Lebensumständen befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
34Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 03.05.2013 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, dem Kläger für den fraglichen Zeitraum Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für insgesamt 24,33 FLS im Rahmen des Bewo zu gewähren, und der Beklagten vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Der Kläger leide unstreitig unter einer wesentlichen (seelischen) Behinderung. Seinem Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX stehe die eingerichtete rechtliche Betreuung nicht entgegen. Betreuung und Bewo-Leistungen folgten unterschiedlichen Zielsetzungen. Der Betreuer sei im Rahmen seines Aufgabenkreises (nur) der gesetzliche Vertreter des Betreuten. Dabei habe er zwar den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderlaufe (§ 1901 BGB). Motivationsgespräche, die Anleitung zu selbständigem Handeln, das Aufstellen von Reinigungsplänen u.ä. gehörten allerdings nicht zum Aufgabenbereich eines Betreuers. Der neben der rechtlichen Betreuung bestehende und durch sie nicht zu deckende Bedarf des Klägers sei vom Zeugen S anschaulich erläutert worden. Dass dieser Bedarf etwa durch Anbindung an ein SPZ und/oder eine Drogenberatungsstelle hätte gedeckt werden können, sei nicht ersichtlich. Die dem Kläger durch den Zeugen zuteil gewordene Unterstützung stelle sich auch inhaltlich überwiegend nicht als rechtliche Betreuung, sondern als Bewo-Leistung dar. Allerdings gehöre zum Aufgabenbereich des Betreuers angesichts seiner Befugnis zum Empfang der Post deren Bearbeitung mit dem Kläger; die hierauf vom Zeugen verwandte Zeit habe der Beklagte nicht zu vergüten. Dabei sei es - abweichend von den Angaben des Zeugen im Termin am 29.06.2012 - sachgerecht, den zeitlichen Aufwand für die Bearbeitung von Post mit wöchentlich zehn Minuten anzusetzen. In dem streitigen Zeitraum von rund 42 Wochen seien damit insgesamt sieben von 31,33 erbrachten FLS nicht vom Beklagten zu vergüten.
35Gegen das ihm am 28.05.2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 11.06.2013 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe sich nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass der Bedarf vorrangig durch eine Anbindung an ein SPZ und/oder eine Drogenberatungsstelle hätte gedeckt werden können. Auch wenn der Kläger im Hilfeplan das Ziel benannt habe, sich wieder in eine regelmäßige psychiatrische Behandlung begeben zu wollen, rechtfertige dies keinesfalls den Ansatz von (wöchentlich) 25 Betreuungsminuten. Im Übrigen habe die Vernehmung des Zeugen S ergeben, dass es lediglich zu zwei Besuchen bei einem Psychiater gekommen sei. Dem könne entnommen werden, dass der Kläger letztlich keine psychiatrische Behandlung habe durchführen wollen. Selbst wenn er diese doch gewünscht hätte, wäre hierfür eine Anbindung an ein SPZ ausgereichend gewesen; von dort hätte dann auch Hilfestellung bei der Suche nach einem geeigneten Psychiater geleistet werden können.
36Der Beklagte beantragt,
37das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.05.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
38Der Kläger beantragt,
39die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
40Die Anbindung an ein SPZ oder an eine Drogenberatungsstelle wäre im streitigen Zeitraum nicht förderlich gewesen. Neben dem Chaos in seiner Wohnung habe es auch Probleme mit dem Vermieter gegeben, der ihn aus der Wohnung habe weisen wollen.
41Die mit Beschluss des Senats vom 10.07.2014 zum Verfahren hinzugezogene Beigeladene äußert sich inhaltlich nicht zum Verfahren und stellt auch keinen Antrag.
42Der Senat hat Befundberichte bei dem den Kläger behandelnden Allgemeinmediziner I1 sowie bei Dr. I eingeholt. Herr I1 hat im Wesentlichen mitgeteilt, ihm sei eine langjährige psychische Instabilität des Klägers bekannt; er habe ihn jedoch ausschließlich wegen somatischer Beschwerden behandelt. Dr. I hat ausgeführt, bei einer "Borderline-Persönlichkeitsstörung" sei von einer lang anhaltenden Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit auszugehen. Den Cannabiskonsum des Klägers schätze er eher als sekundär ein. Eine alleinige Anbindung an eine Drogenberatungsstelle wäre nicht ausreichend gewesen. Das Bewo sei gerade für junge Patienten eine sehr wirksame und sinnvolle Hilfe. Eine Empfehlung zum zeitlichen Umfang von Bewo-Maßnahmen hat Dr. I nicht abgegeben.
43Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten, Verwaltungsvorgänge der Stadt C, Auszüge aus der Betreuungsakte des Amtsgerichts C - 5 XVII S 000/07 [= Amtsgericht L - 53 XVII Sch 000]), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
44Entscheidungsgründe:
45I. Führt einzig der Beklagte Berufung, ist Gegenstand der zweitinstanzlichen Prüfung allein, ob ihn das Sozialgericht zu Recht verurteilt hat, Kosten für 24,33 FLS im Bewo des Klägers zu tragen. Ob der Kläger für den betroffenen Zeitraum vom 06.10.2010 bis zum 25.07.2011 - entsprechend seinem erstinstanzlichen Antrag - darüber hinaus einen für sieben weitere FLS höheren Anspruch gehabt hat, hat der Senat mangels klägerseitiger Berufung nicht zu beurteilen.
46II. Die nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Denn die Klage ist zulässig (dazu 1.) und (jedenfalls) in dem vom Sozialgericht ausgesprochenen Umfang begründet (dazu 2.).
471. Die Klage gegen den Bescheid vom 21.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2011 (§ 95 SGG) ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 5; 56 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Forderung der Beigeladenen für die von ihr erbrachten FLS ist nach wie vor nicht beglichen. Ausgehend vom sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Leistungsempfänger, Leistungserbringer und Sozialhilfeträger (vgl. dazu näher etwa BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 Rn. 12) geht es deshalb nicht um eine Kostenerstattung an den Kläger (im Sinne einer Geldleistung des Sozialhilfeträgers an den Leistungsempfänger), sondern um einen Schuldbeitritt des Beklagten (Sozialhilfeträger) zu einer Zahlungsverpflichtung, welche der Kläger (Leistungsempfänger) gegenüber der Beigeladenen (Leistungserbringer) hat.
48In diesem Dreiecksverhältnis war die Beigeladene nach § 75 Abs. 2, 1. Var. SGG notwendig beizuladen (vgl. dazu Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75 Rn. 54, 193 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 Rn. 13). Andere natürliche oder juristische Personen waren nicht zu dem Verfahren hinzuzuziehen. Insbesondere kam eine Beiladung des Trägers der Jugendhilfe nicht in Betracht. Zwar kann der Jugendhilfeträger nach den §§ 41, 35a SGB VIII ebenso wie der Beklagte zur Eingliederungshilfe und somit auch zu Leistungen des Bewo verpflichtet sein; seine sachliche Zuständigkeit endet jedoch grundsätzlich mit der Vollendung des 21. Lebensjahres der leistungsberechtigten Person (§ 41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Der Kläger war zu Beginn des hier fraglichen Zeitraumes am 06.10.2010 jedoch bereits 23 Jahre alt.
492. Die Klage ist (jedenfalls) in dem hier zur Prüfung gestellten Umfang (s.o. I.) begründet. Die angefochtenen Bescheide sind zwar formell (dazu a und b), nicht jedoch materiell (dazu c) rechtmäßig. Der Kläger ist damit beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Er hat (zumindest) im Umfang von 24,33 FLS Anspruch auf Leistungen des Bewo (dazu d); dies führt zur vollständigen Zurückweisung der Berufung des Beklagten.
50a) Der Beklagte ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl. § 1 Abs. 1 AG-SGB XII NRW) der sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger.
51Seine sachliche Zuständigkeit beruht auf § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII, § 2 Abs. 1 lit. a AG-SGB XII NRW und § 2 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AV-SGB XII. Danach ist für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern, der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig. Neben den Leistungen nach §§ 53, 54 SGB XII umfasst die Zuständigkeit insbesondere auch die Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 SGB IX und andere im Einzelfall notwendige Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII, ohne die ein selbstständiges Wohnen nicht erreicht oder gesichert werden kann; die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers erstreckt sich in diesen Fällen auch auf die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.
52Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 98 Abs. 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII (vgl. dazu Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 98 Rn. 51 und 56). Der Kläger hat sich zeitlebens in C bzw. L und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten (vgl. dazu § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung des Beklagten vom 07.09.2005) tatsächlich aufgehalten.
53b) Sozial erfahrene Dritte sind nach § 116a Abs. 2 SGB XII vor Erlass des Widerspruchsbescheides beteiligt worden.
54c) Der Leistungsanspruch des Klägers ergibt sich "dem Grunde nach" (im Wesentlichen) aus § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX; z.T. möglicherweise (was der Senat offen lassen kann; dazu d) zudem aus § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV.
55aa) Ein Leistungsanspruch scheidet nicht schon deshalb aus, weil bereits keine Schuld des Klägers gegenüber der Beigeladenen bestünde, welcher der Beklagte beitreten könnte.
56Innerhalb des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses bedarf es für die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zum Schuldbeitritt (welche vorliegend allein im Streit steht; s.o. II.1.) allerdings notwendigerweise des Bestehens einer Schuld im sog. Erfüllungsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem (Kläger) und Leistungserbringer (Beigeladene); ein Schuldbeitritt ist ohne das Bestehen einer Schuld nicht denkbar (vgl. dazu Eicher in SGb 2013, 127 ff., 128; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75 Rn. 34, 193 m.w.N.). Eine solche Schuld des Klägers begründet der von ihm mit der Beigeladenen geschlossene Betreuungsvertrag vom 06.10.2010. Aus ihm geht hinreichend deutlich eine (zivil-) rechtliche Zahlungsverpflichtung des Klägers im Erfüllungsverhältnis hervor.
57Zwar enthält dieser Vertrag keine eindeutig formulierte Regelung zu einer vorrangingen Vergütungspflicht des Klägers für die von der Beigeladenen zu erbringenden Bewo-Leistungen. In Ziff. 3.3) scheinen die Vertragsparteien mit dem Abstellen auf eine Abrechnung mit dem Leistungsträger vielmehr von einer regelhaften Vergütungszahlung durch den Beklagten auszugehen. Dass dem Vertrag gleichwohl die Vorstellung einer schuldrechtlichen Verpflichtung des Klägers zur Entrichtung der Vergütung zugrunde liegt, ergibt sich aus Ziff. 3.4). Denn die dort vereinbarte Zahlungspflicht des Klägers für den Fall, dass (abweichend vom ersichtlich angenommenen Regelfall) wegen einsatzpflichtigen Einkommens oder Vermögens des Klägers eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ganz oder teilweise nicht bestehen sollte, erscheint nur sinnvoll, wenn sie von einer grundsätzlichen (zivilrechtlichen) Einstandspflicht des Klägers für die Vergütung der von der Beigeladenen erbrachten Leistungen ausgeht. Letztlich stimmt diese dem Vertrag zugrundeliegende Vorstellung der Vertragsparteien überein mit der rechtsdogmatischen Erfassung der Leistungsbeziehungen zwischen Leistungsempfänger, Leistungserbringer und (ggf.) Sozialhilfeträger durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis. Ob sich diese Lesart derartiger Verträge - bei vom vorliegenden Fall abweichender Vertragsgestaltung - auch aus einer öffentlich-rechtlichen Überlagerung zivilrechtlicher Vereinbarungen zwischen Hilfeempfängern und Leistungserbringern durch die Normverträge nach § 75 SGB XII (vgl. dazu Eicher a.a.O., sowie Eicher/Jaritz a.a.O. Rn. 34) herleiten lässt, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung.
58bb) Auch an den wirtschaftlichen Voraussetzungen scheitert ein Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Form von Leistungen für Bewo nicht. Von Belang sind allein etwaiges anspruchsschädliches Einkommen oder Vermögen des Klägers selbst; denn er war im streitigen Zeitraum bereits volljährig und lebte allein in der von ihm angemieteten Wohnung (vgl. § 19 Abs. 3 SGB XII). Die Kontakte zu seiner damaligen Freundin beschränkten sich auf Wochenendbesuche. Greifbare Anhaltspunkte liegen weder für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft noch einer Einstandsgemeinschaft mit seiner Mutter vor.
59Über einsatzpflichtiges Einkommen oder Vermögen verfügte der Kläger im maßgeblichen Zeitraum von Oktober 2010 bis Juli 2011 nicht. Stimmen die Beteiligten hierin ohnehin überein, so ergibt sich dies auch aus den aktenkundigen Angaben des Betreuers, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal bestätigt hat, und die angesichts der Lebensumstände des Klägers nachvollziehbar und glaubhaft sind. Dessen Einkünfte aus Halbwaisenrente (unter 120 EUR monatlich), zeitweisen BAföG-Leistungen (302 EUR monatlich) und Kindergeld (184 EUR monatlich) erreichten auch in der Summe keinen Betrag, der es dem Kläger ermöglicht hätte, sein Existenzminimum sicherzustellen, geschweige denn, sich (nach Maßgabe von §§ 82 ff. SGB XII) an den Kosten für die streitbefangenen Leistungen nach dem Sechsten Kapitel SGB XII zu beteiligen.
60cc) Die persönlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen der Eingliederungshilfe - ohne dass insoweit ein Ermessen des Leistungsträgers bestünde - (nur) an Personen erbracht, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 3 EinglHV sind seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit in diesem Sinne zur Folge haben können, u.a. Suchtkrankheiten (Nr. 3) und Persönlichkeitsstörungen (Nr. 4).
61Der Kläger weist eine wesentliche (seelische) Behinderung i.S.v. § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII auf. Denn er leidet unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und erfüllt damit zumindest die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 EinglHV. Ob eine Behinderung wesentlich ist, ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles, ausgerichtet an den Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabemöglichkeiten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14 m.w.N.). Insbesondere aus einem Gutachten des S Kreises vom 13.07.2009 und der fachlichen Stellungnahme des MPD des Beklagten vom 21.11.2011 lässt sich entnehmen, dass es dem Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung nachhaltig u.a. an Planungsfähigkeit sowie Durchhaltevermögen mangelte, und dass er sich bei gleichzeitiger Externalisierung von Verantwortlichkeit häufig selbst überschätzte. Dies beeinträchtigte nicht allein massiv seine soziale Eingliederung im Allgemeinen, sondern auch seine Fähigkeit, sich eigenständig im häuslichen Bereich zurechtzufinden. Seine erheblichen Schwierigkeiten, sich in ein geeignetes Wohnumfeld zu integrieren oder integrieren zu lassen, ziehen sich im Grunde seit seiner Kindheit durch seinen gesamten Lebenslauf. Die wesentliche Behinderung des Klägers ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
62dd) Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX sind ebenfalls erfüllt.
63(1) Das Gesetz selbst benennt insoweit kaum konkretere Vorgaben. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII - der im Vergleich zu der bis zum 30.06.2011 geltenden Vorläuferregelung (§ 19 EinglHV) zwar eine eindeutige Rechtsgrundlage für Hilfen zur Verselbständigung in betreuten Wohnmöglichkeiten liefern soll (vgl. BT-Drs. 14/5074 S. 111), ohne dass jedoch diese gesetzgeberische Absicht die Auslegung der Vorschrift weiter befördern kann - benennt die "Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten" als Beispiel für die ansonsten ihrer Art nach offenen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 Abs. 1 SGB IX). Der Begriff der (ambulant) betreuten Wohnmöglichkeiten findet sich sonst nur in der Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII. Auch an dieser Stelle gibt das Gesetz jedoch nichts zur Präzisierung des Begriffs her (vgl. dazu auch ausführlich Dannat/Dillmann, br 2012, 1 ff., 2). Sicher erscheint allerdings, dass der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten in § 98 Abs. 5 SGB XII einerseits und in § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX andererseits inhaltlich identisch ist (vgl. BT.-Drs. 15/1514 S. 67 zu § 98 Abs. 5 SGB XII). Dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII "zu selbstbestimmtem" und "Wohnmöglichkeiten" lässt sich deshalb lediglich als Anhaltspunkt im Sinne einer Mindestvoraussetzung entnehmen, dass Leistungen des Bewo stets wohnungsbezogen sein und sich final ("zu") darauf richten müssen, ein selbstbestimmtes Leben in einer solchen Wohnmöglichkeit zu führen (vgl. dazu auch § 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX). Aus § 55 Abs. 1 SGB IX ergibt sich ferner, dass die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Allgemeinen nicht in Betracht kommen, sofern sie bereits nach dem Vierten bis Sechsten Kapitel SGB IX zu erbringen sind; ebenso wie nach § 2 SGB XII sind insofern bei der Frage, was Leistungen für betreuten Wohnmöglichkeiten sind, Subsidiaritätsgesichtspunkte zu beachten.
64(2) Die bisher - im Wesentlichen zu § 98 Abs. 5 SGB XII - vorliegende Rechtsprechung (insbesondere des BSG; vgl. Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R Rn. 15 f., bestätigt durch Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R Rn. 17) gibt zwar Anhaltspunkte für eine inhaltliche Konkretisierung des Bewo; unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein Anspruch auf Bewo-Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe besteht, legt sie jedoch nicht umfassend dar:
65(a) Das Urteil des BSG vom 25.08.2011 (a.a.O. Rn. 15, unter Hinweis auf LSG NRW, Urteil vom 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 sowie OVG Bremen, Beschluss vom 26.06.2006 - S 3 B 188/06) führt zum Begriff des Bewo im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (lediglich) konkretisierend aus, es komme nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt werde. Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten werde im Gesetz nicht näher definiert, habe sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu orientieren. Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen habe deshalb in erster Linie anhand des Hilfezwecks zu erfolgen. Sinn der Betreuungsleistungen beim Bewo sei aber nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung. Der Art nach dürfe es sich bei der Betreuung aber nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln; Hauptzielrichtung müsse die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein. Die von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erfassten Leistungen seien ihrer Art nach äußerst vielfältig und erfassten unterschiedlichste Betreuungsleistungen sowohl in der eigenen Wohnung, in Wohngruppen oder in Wohngemeinschaften. Hilfen in betreuten Wohnmöglichkeiten auf solche Wohnformen zu begrenzen, bei denen Betreuung und Wohnen institutionell verknüpft seien, wäre mit dem Regelungszweck des § 55 SGB IX unvereinbar.
66(b) Nach dem Urteil des LSG NRW vom 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 (Rn. 31 bis 33 m.w.N.) steht der Gewährung von Bewo-Leistungen nicht entgegen, wenn der Leistungsberechtigte die Wohnung, in der bzw. für die die Betreuungsleistungen erbracht werden sollen, selber anmietet, ohne dass dies mit der Betreuungsleistung verknüpft ist. Beim Bewo sei weniger auf die Wohnform abzustellen als auf Art und Zielsetzung der Betreuungsleistungen. Allerdings handele es sich nur dann um Bewo, wenn fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbringen, die darauf gerichtet sind, dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln. Dabei dürfe es sich nicht um sporadische, situativ bedingte Betreuungsleistungen handeln; diese müssten vielmehr regelmäßig erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sein, welche auf die Verwirklichung einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet sein müsse. Die möglichen Hilfeleistungen umfassten insbesondere die Vermittlung von Fähigkeiten, sich selbstständig in der Wohnung zurechtzufinden, die Wohnung eigenverantwortlich sauber zu halten, den sozialen Umgang mit den Mitbewohnern und anderen Mietern im Haus zu erlernen, eigene Interessen zu artikulieren und adäquat zu vertreten. Auch eine Begleitung in die nähere Umgebung zu Einkäufen, notwendigen Arztbesuchen oder in der Nähe wohnenden Familienangehörigen könne der Hilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zugeordnet werden, wenn sie das Ziel verfolge, die leistungsberechtigte Person so an ihre Umgebung zu gewöhnen, dass sie sich nach einer Orientierungs- und Trainingsphase möglichst selbstständig inner- und außerhalb der Wohnung bewegen könne.
67(c) Der Senat schließt sich den vorgenannten Entscheidungen dahingehend an, dass Bewo-Leistungen nicht nur dann erbracht werden können, wenn eine institutionelle Verknüpfung von Betreuung und Wohnen vorliegt (eine ältere gegenteilige Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.06.2007 - L 13 SO 5/07 ER, des SG Oldenburg, Beschluss vom 19.12.2005 - S 2 SO 256/06 ER sowie des SG Stade, Urteile vom 21.12.2009 - S 33 SO 16/07 und S 33 SO 18/07 dürfte sich durch das Urteil des BSG vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R Rn. 15 f. überholt haben). Allerdings müssen die fraglichen Leistungen final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein sowie eine gewisse Kontinuität aufweisen. Insofern besteht auch keine Differenz zur zu dieser Frage vorliegenden Literatur (vgl. z.B. Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 98 Rn. 52 bis 54, oder Dannat/Dillmann, br 2012, S. 1 ff.). Ob die Leistungen (mit dem LSG NRW a.a.O.) allein von fachlich geschultem Personal erbracht werden können und in ein Gesamtkonzept eingebunden sein müssen, oder ob hiervon je nach den Notwendigkeiten des Einzelfalls Ausnahmen möglich sind, kann der Senat im vorliegenden Zusammenhang offen lassen; denn der für die Beigeladene tätig gewordene Zeuge S besaß als Sozialarbeiter eine einschlägige fachliche Qualifikation; außerdem bestand ausweislich des Hilfeplans vom 30.12.2010 ein mit dem Betreuer des Klägers abgestimmtes Gesamtkonzept zu dessen Unterstützung.
68Davon ausgehend steht dem Leistungsanspruch des Klägers nicht entgegen, dass er im fraglichen Zeitraum in einer selbst angemieteten Wohnung gewohnt hat und die Leistungen vom Zeugen S unabhängig von der Anmietung der Wohnung erbracht wurden. Ferner waren die Leistungen auf gewisse Dauer, also auf Kontinuität angelegt und auch - zumindest teilweise unstreitig - auf das Ziel eines selbständigen Wohnens des Klägers bezogen. Eine solche Finalität der Leistungen lässt sich jedenfalls Ziffer 1 des Betreuungsvertrages vom 06.11.2010 entnehmen.
69(3) Fehlen konkretere gesetzliche Vorgaben für die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bewo-Leistungen im Einzelnen, so hat sich dessen weitere Prüfung am individuellen, personenzentrierten Begriff der Eingliederungshilfe und damit an den sich daraus ergebenden konkreten Anforderungen zu orientieren. Diese hat das BSG (insbesondere in den Urteilen vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R) anknüpfend an die Vorschriften der §§ 9 Abs. 2, 53 Abs. 3 S. 2 und Abs. 2 S. 1, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 55 Abs. 1 SGB IX entwickelt (vgl. dazu ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 50 ff.). Zwar sind diese Entscheidungen zur KFZ-Hilfe (im Rahmen von § 8 Abs. 1 EinglHV und § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV) ergangen; gleichwohl legen sie ausdrücklich Prüfungsschritte für jegliche Maßnahme der Eingliederungshilfe dar (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 14; im Übrigen hat das BSG selbst auf sein Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 Rn.14 Bezug genommen, in dem es jedoch um eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX ging).
70Ausgehend von einem individuellen und personenzentrierten Begriff der Eingliederungshilfe ist im Rahmen einer Prognose zu fragen, welche Eingliederungsziele mit der begehrten Maßnahme verfolgt werden - dazu (a) -, ob die Maßnahme für die Verfolgung dieser Ziele geeignet - dazu (b) - und ob sie erforderlich ist - dazu (c) - (vgl. dazu bereits ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 54 ff.).
71(a) Die für den Kläger vorgesehenen Maßnahmen waren ausweislich des Hilfeplanes vom 30.12.2010 und nach Ziff. 1 des Betreuungsvertrages vom 06.10.2010 - jedenfalls im Wesentlichen - auf das Ziel einer selbständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung in einem eigenen Haushalt gerichtet. Ausgehend von der insoweit maßgeblichen Vergleichsgruppe nicht behinderter, nicht sozialhilfebedürftiger Personen gleichen Alters (vgl. dazu näher Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 53 und 57 m.w.N.) ist dies (auch unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2 SGB XII) ein angemessenes Eingliederungshilfeziel. Denn nicht behinderte und nicht auf existenzsichernde Leistungen angewiesene 23-jährige Erwachsene führen, sofern sie nicht mehr im Elternhaus leben, üblicherweise ein selbständiges Leben in einem eigenen Haushalt. Die Altersgrenze von 25 Jahren in § 22 Abs. 5 SGB II steht dem nicht entgegen; denn bei den dort erfassten jungen Leistungsberechtigten nach dem SGB II geht es nicht um die hier maßgebende Vergleichsgruppe. Ohnehin war für den Kläger angesichts seiner problematischen Beziehung zur Mutter und die in der Vergangenheit gescheiterten Unterbringungen in anderen betreuten Wohnformen im hier fraglichen Zeitraum keine geeignete Unterkunftsalternative erkennbar (vgl. dazu auch § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II).
72(b) Die vom Zeugen S für den Kläger erbrachten Leistungen waren (zumindest im Wesentlichen; zu einzelnen Teilmaßnahmen siehe noch unten d) auch geeignet, das Ziel einer selbständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung des Klägers in einem eigenen Haushalt zu erreichen.
73Bestand zwischen Frau G und dem Beklagten ein Vertrag nach § 75 SGB XII, so ist davon auszugehen, dass die Leistungen qualitativ diesem Vertrag bzw. der Anlage I zum Landesrahmenvertrag nach § 79 SGB XII entsprachen. Abweichungen sind denn auch weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich.
74Die Geeignetheit der von dem Kläger in Anspruch genommenen Leistungen kann jedenfalls bei der notwendigen prognostischen Ex-ante-Sicht nicht etwas deshalb verneint werden, weil von vornherein absehbar gewesen wäre, dass sie aufgrund der konkreten Umstände des Falles (insbesondere des Krankheitsbildes des Klägers) keine Aussicht auf Erfolg haben konnten. Zwar waren in der Vergangenheit zwei (z.T. sehr intensive) Bemühungen des Trägers der Jugendhilfe zur Eingliederung des Klägers in eine Bewo-Maßnahme erfolglos. Zu Beginn des hier fraglichen Zeitraumes am 06.10.2010 lag die letzte dieser beiden Maßnahme jedoch bereits etwa zwei Jahre zurück; angesichts des damaligen Alters des Klägers war ein zwischenzeitlicher Entwicklungsfortschritt durch Nachreifung nicht ausgeschlossen. Sowohl der Hilfeplan vom 30.12.2010 als auch die fachärztliche Stellungnahme des Psychiaters Dr. I vom 01.12.2010 sowie dessen Befundbericht vom 16.05.2014 befürworteten denn auch eine erneute Bewo-Maßnahme. Im Übrigen wurde in der fachlichen Stellungnahme des MPD vom 21.02.2011 nicht die Sinnhaftigkeit einer Bewo-Maßnahme bezweifelt, sondern nur die Frage aufgeworfen, ob andere Maßnahmen vorrangig sein könnten. Schließlich sprechen für eine prognostische Eignung der Maßnahme aus Ex-ante-Sicht auch die Ausführungen des Zeugen S bei seiner Vernehmung am 29.06.2012 sowie die von dem Zeugen gefertigte Verlaufsdokumentation, die hinsichtlich des genannten Eingliederungsziels positive Ansätze und Fortschritte des Klägers (etwa im Umgang mit Geld) erkennen lassen. Selbst wenn solche Fortschritte nicht erkennbar oder absehbar gewesen wären, würde dies jedoch die Eignung der Bewo-Maßnahme nicht grundsätzlich in Frage stellen. Der Senat hält es mit Blick auf § 53 Abs. 3 SGB XII vielmehr schon für ausreichend, wenn in diesem Fall die Maßnahme geeignet gewesen wäre, dem Kläger das Leben in einer eigenen Häuslichkeit im Sinne einer Zustandserhaltung zu ermöglichen (vgl. insoweit zu einer "zustandserhaltenden Beheimatung" im Rahmen stationärer Eingliederungshilfe das Urteil des erkennenden Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 56 f.).
75(c) Die streitgegenständliche Bewo-Maßnahme war zudem (grundsätzlich) erforderlich.
76Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn das angestrebte Eingliederungsziel nicht auch durch andere (gleich geeignete und zumutbare) Maßnahmen erreicht werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 17 f.; Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 63 ff.). Dies betrifft die in § 55 Abs. 1 SGB IX und § 2 SGB XII zum Ausdruck kommende Subsidiarität der Eingliederungshilfe. Zur Beurteilung des Vorrang-/Nachrangverhältnisses der hier fraglichen Leistungen im Vergleich zu möglichen Alternativmaßnahmen ist jeweils danach zu differenzieren, auf welches Ziel denkbare Alternativen gerichtet sind, und ob sie mit Blick auf die Bewo-Maßnahme gleich, gleichartig, ihr entsprechend oder deckungsgleich sind (vgl. dazu Lachwitz in HK-SGB IX, 3. Auflage 2010, § 55 Rn. 8 ff., 12; Luthe in jurisPK-SGB IX, § 55 Rn. 22 ff., 23).
77(aa) Insofern besteht vorliegend kein Vorrang von Leistungen nach dem Vierten bis Sechsten Kapitel des SGB IX (wie ihn § 55 Abs. 1 SGB IX anordnet). Denn derartige Leistungen - d.h. die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Fünftes Kapitel SGB IX; vgl. dort § 33) sowie die unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen (Sechstes Kapitel SGB IX; vgl. dort § 44) - sind im Falle des Klägers schon begrifflich nicht einschlägig.
78Zwar ist im Vierten Kapitel des SGB IX (etwa unter § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 SGB IX) die psychotherapeutische Behandlung - ggf. einschließlich der von dem Beklagten als vorrangig angesehenen Anbindung an ein SPZ - angesprochen. Ein Vorrang solcher Maßnahmen vor denen des Bewo besteht jedenfalls im vorliegenden Fall gleichwohl nicht. Denn letztlich geht es bei diesen Maßnahmen nach dem Vierten Kapitel des SGB IX um therapeutische Einwirkungen auf den allgemeinen Gesundheitszustand im Sinne des SGB V; diese sind aber damit nicht (jedenfalls nicht primär) auf die Ermöglichung selbstbestimmten Wohnens gerichtet (vgl. dazu insb. § 1 Abs. 1 S. 1 und § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V). Solche Maßnahmen und das im Falle des Klägers fragliche Bewo fallen vielmehr schon von ihrer Zielrichtung her auseinander. Auch wenn eine etwaige Therapiemaßnahme durch eine allgemeine Verbesserung des Gesundheitszustandes zugleich die Fähigkeit des Klägers steigern mag, sein Leben im eigenen Haushalt zu bewältigen, führt dies als bloße (mögliche) Nebenfolge der Therapiemaßnahme jedenfalls im vorliegenden Einzelfall zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Kläger war gegenüber regelmäßigen psychotherapeutischen Behandlungen skeptisch; krankheitsbedingt war er ersichtlich nicht in der Lage, für sich den Sinn ambulanter Hilfs- bzw. Therapieangebote zu erkennen (sei es in Form einer ambulanten Psychotherapie, sei es durch eine Anbindung an ein SPZ), geschweige denn solche Angebote in Anspruch zu nehmen. Ein Gegenstand der hier streitigen Bewo-Leistung sollte es denn auch gerade sein, ihn an eine psychotherapeutische Behandlung bzw. sonstige ambulante Therapiemaßnahmen heranzuführen. Die genannten Alternativmaßnahmen bildeten deshalb - jedenfalls im hier fraglichen Zeitraum - keine naheliegende und damit vorrangige Gestaltungsmöglichkeit. Der Beklagte räumt selbst ein, dass eine psychotherapeutische Behandlung keine gegenüber dem Bewo vorrangige Maßnahme sein kann, wenn der Betroffene - wie der Kläger - nicht bereit oder in der Lage ist, sich einer solchen Therapie zu unterziehen.
79(bb) Für eine vom Beklagten bzw. seinem MPD ins Feld geführte Anbindung des Klägers an eine Drogenberatungsstelle gilt im Ergebnis nichts anderes. Eine Drogenberatung ist auf den Umgang von suchtkranken bzw. suchtgefährdeten Personen oder ihrer Angehörigen mit einer (drohenden) Sucht und ggf. die Initiierung entsprechender Therapiemaßnahmen gerichtet (vgl. hierzu etwa das Angebot der Caritas unter http://www.caritas.de/ onlineberatung/sucht), jedoch nicht (primär) auf die Herbeiführung oder Stärkung der Fähigkeit, sich in einer eigenen Häuslichkeit zurecht zu finden. Hinzu kommt, dass beim Kläger weder nach dem Hilfeplan noch nach den Aufzeichnungen und den Äußerungen des Zeugen S noch nach dem Befundbericht des Dr. I vom 16.05.2014 eine Suchtproblematik im Vordergrund stand; deshalb ist ohnehin zweifelhaft, ob in der damaligen Situation des Klägers für eine Drogenberatung überhaupt ein Bedürfnis bestand.
80(cc) Auch eine denkbare Inanspruchnahme von Leistungen der ambulanten psychiatrischen Pflege (APP) als Unterfall der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) kam -unbeschadet der Ausführungen unter (aa) - nicht als vorrangige Leistung in Betracht. Denn Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden nur als (Krankenhaus-)Vermeidungs- bzw. Behandlungssicherungspflege gewährt (vgl. § 37 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB V). Beim Kläger bestand jedoch ersichtlich weder Bedarf noch Bereitschaft für eine Krankenhausbehandlung oder für eine fachpsychiatrische Behandlung, deren Erfolg durch eine APP hätte gesichert werden können. Ob auch das Fehlen einer vertragsärztlichen Verordnung - die im Übrigen auch nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann (vgl. dazu nur § 4 Abs. 2 der Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V einschließlich Anlage unter 27a) - einen Vorrang von Leistungen der APP verhindern kann, muss der Senat deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheiden.
81(dd) Schließlich besteht mit Blick auf den Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII bei Bestellung eines gesetzlichen Betreuers nicht etwa ein genereller Vorrang der Betreuerleistungen gegenüber Leistungen des Bewo. Stellt § 2 SGB XII ohnehin keine eigenständige Ausschlussnorm dar (vgl. dazu etwa Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 2 Rn. 8 ff. m.w.N.), sind Aufgaben und Ziele der gesetzlichen Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB einerseits und der Leistungen des Bewo anderseits grundsätzlich voneinander zu unterscheiden. Zwar mögen beide Leistungen ihrer Art nach ineinander übergehen und sich in Teilbereichen auch überlagern können; systematisch ergeben sich jedoch komplementäre, aber in der konkreten Zuordnung doch zu unterscheidende Leistungsbereiche.
82Denn die (gesetzliche) Betreuung umfasst gemäß § 1901 Abs. 1 BGB alle Tätigkeiten, die "erforderlich" sind, um die Angelegenheiten des Betreuten (nach weiterer Maßgabe der betreuungsrechtlichen Vorschriften des BGB) "rechtlich" zu besorgen. Dabei erzeugt die Voraussetzung der Erforderlichkeit einerseits und die Beschränkung der Betreuung auf allein rechtliche Besorgung von Angelegenheiten andererseits ein Spannungsverhältnis, für dessen Auflösung insbesondere die historische Gesetzesentwicklung zu beachten ist. Ausufernden Kosten für Betreuertätigkeiten sollte durch Beschränkung der Betreuung auf das rechtlich Notwendige und durch Abgrenzung von einer bloßen "sozialen Zuwendung" begegnet werden (vgl. BT-Drs. 13/7158 S. 33 f.). Im Grundsatz ist deshalb ein Betreuer - unabhängig vom Umfang seines Aufgabenkreises - nur für die Organisation erforderlicher tatsächlicher Maßnahmen verantwortlich; die tatsächlichen Hilfestellungen selbst muss er hingegen nicht erbringen (vgl. dazu z.B. Kieß in Jurgeleit, Betreuungsrecht, 3. Auflage 2013, § 1901 BGB Rn. 13 ff.). Andererseits kann er sich nicht auf eine bloß verwaltungsmäßige Führung der Betreuung zurückziehen; ein gewisses Maß an vertrauensbildenden bzw. -erhaltenden Maßnahmen und persönlicher Zuwendung ist vielmehr weiterhin Bestandteil jeder Betreuung, allerdings nur, soweit sie für die sachgerechte Durchführung der rechtlichen Betreuung geeignet und notwendig sind (Kieß a.a.O., Rn. 20 bis 28; BT-Drs. a.a.O.). Maßnahmen des Betreuers, die diesen Rahmen überschreiten oder sogar jeglichen Bezug zu der ihm übertragenen Rechtsfürsorge vermissen lassen, sind - den Gesetzesmaterialien folgend - als Ausdruck menschlicher Zuwendung zwar wünschenswert und für den Betreuten im Regelfall von unschätzbarem Nutzen; sie gehören gleichwohl nicht zu den dem Betreuer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben rechtlicher Interessenwahrnehmung (vgl. BT-Drs. a.a.O.).
83Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die rechtliche Betreuung gerade von sozialhilfeweiser Eingliederungshilfe abgegrenzt (BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10 Rn. 19 m.w.N.). Nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB dürfe ein Betreuer nicht für Angelegenheiten bestellt werden, die durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt werde, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könnten. Die Betreuung erstrecke sich vielmehr nur auf Tätigkeiten, die erforderlich seien, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen (§ 1901 Abs. 1 BGB). Hiervon seien solche Tätigkeiten nicht umfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpften, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer habe solche tatsächlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht jedoch selbst zu leisten. Tätigkeiten außerhalb der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten gehörten insbesondere dann nicht zu seinem Aufgabenbereich, wenn deren Vergütung durch andere Kostenträger - etwa die der Sozialhilfe - geregelt sei. Davon ausgehend falle etwa die (tatsächliche) Verwaltung des sozialhilferechtlichen Barbetrages in einer stationären Einrichtung dem Heimpersonal als Leistung der Eingliederungshilfe zu. Die Subsidiarität der Sozialhilfe stehe der Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Verwaltung des Barbetrags nicht entgegen. Denn zwar werde Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII nur nachrangig gegenüber den Leistungen Dritter gewährt; dies wirke sich jedoch nicht aus, weil eine für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung den Betreuer nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge verpflichte und daher entsprechende Leistungen der Sozialhilfe nicht erübrige.
84Der Senat macht sich diese vom Bundesgerichtshof erkannte Abgrenzung zu Eigen; wegen der die Erforderlichkeit einer Betreuung begrenzenden Regelung in § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht auch bei Überschneidungen der Aufgabenbereiche von Betreuung und Eingliederungshilfe der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII (hier insbesondere nach dessen Abs. 2) der Gewährung von Eingliederungshilfe trotz eingerichteter Betreuung nicht entgegen. Vielmehr ist - im Gegenteil - die Betreuerleistung nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB ihrerseits subsidiär gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe. Wie zu verfahren wäre, wenn im Einzelfall trotz Naheliegen einer Betreuung (noch) keine gesetzliche Betreuung eingerichtet ist, hat der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden.
85Im Falle des Klägers sind deshalb für die Abgrenzung zwischen dem Bewo zuzurechnenden Hilfestellungen (ebenso wie bei anderen, ggf. der Eingliederungshilfe zuzurechnenden Tätigkeiten) und solchen, die der rechtlichen Betreuung zuzuordnen sind, die jeweiligen Aktivitäten in den Blick zu nehmen, die mit bzw. für den Kläger tatsächlich durchgeführt wurden und in die Abrechnung der Beigeladenen eingeflossen sind (dazu sogleich). Weist insoweit die Betreuungsdokumentation der Beigeladenen nicht ausschließlich Tätigkeiten aus, welche allein der rechtlichen Unterstützung des Klägers dienten, so können von vornherein jedenfalls nicht sämtliche erbrachten Leistungen bereits über die rechtliche Betreuung abzudecken gewesen sein.
86d) Die vom Zeugen S für den Kläger erbrachten Leistungen fallen in einem zeitlichen Umfang von zumindest 24,33 FLS (also jedenfalls in einem Umfang, für den das Sozialgericht den Beklagten zur Kostenübernahme verpflichtet hat) als Maßnahmen der Eingliederungshilfe in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten (und nicht in den des gesetzlichen Betreuers).
87Der Senat legt insoweit im Wesentlichen die Informationen zu Grunde, die sich aus der vom Zeugen S erstellten (erst im Berufungsverfahren beigezogenen) Betreuungsdokumentation ergeben. Die dortigen Einzelvermerke geben sowohl zum Inhalt als auch zur Dauer der jeweiligen Betreuungsleistungen erheblich differenzierter Aufschluss als die Angaben des Zeugen vor dem Sozialgericht am 29.06.2012. Hat der Zeuge die einzelnen Dokumentationsbeiträge (offenbar) zeitnah zur jeweiligen Betreuungsleistung gefertigt, so erscheinen sie wesentlich verlässlicher als seine protokollierten mündlichen Angaben während seiner Vernehmung, welche erst etwa 15 Monate nach Auslaufen der Leistungen nur auf dem Gedächtnis des Zeugen beruhten.
88Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen zur Abgrenzung von der gesetzlichen Betreuung stellen sämtliche Leistungen des Zeugen S, die sich auf das Erstellen von Haushaltsplänen, auf Gespräche über Einkaufs- und Konsumverhalten, auf Schulung im Umgang mit Geld usw. beziehen, ohne Weiteres Bewo-Leistungen dar. Denn ohne Kenntnisse und Fertigkeiten in der Haushaltsführung ist ein selbständiges und eigenverantwortliches Wohnen nicht denkbar. Zugleich besteht keinerlei Zusammenhang mit einer allein rechtlichen Hilfestellung.
89Auch die Anbahnung ärztlicher oder therapeutischer Behandlungen bzw. Versuche, den Kläger zu solchen Behandlungen zu motivieren, sieht der Senat jedenfalls dann als Leistungen des Bewo an, wenn sie sich - wie im Einzelfall des Klägers - in einem überschaubaren Rahmen halten und die Behandlung bzw. Therapie auf eine Stabilisierung im häuslichen Umfeld gerichtet ist. Von Letzterem ist bei psychotherapeutischen Behandlungen für das Krankheitsbild des Klägers auszugehen (ob in einem - vorliegend nicht einschlägigen - Ausnahmefall des § 37a SGB V anderes gälte, muss der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheiden). Abzugrenzen ist insoweit von den rein rechtlichen Entscheidungen etwa über eine konkrete Therapieaufnahme, eine Auswahl des Therapeuten bzw. Arztes, die Abgabe von Einverständniserklärungen u.ä. Derartige rechtliche Hilfestellungen fielen im vorliegenden Fall jedoch nicht an; denn die Bemühungen des Zeugen S mündeten nicht in der konkreten Aufnahme einer (insbesondere psychotherapeutischen) Behandlung.
90Auch die Begleitung zu Ämtern und Behörden rechnet der Senat zu den Bewo-Leistungen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Begleitung (hier etwa das Aufsuchen des Jobcenters) dazu dient, das Nötige zu tun, um den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft sicherzustellen. Nur sofern in diesem Rahmen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben sind, fällt dies in die Zuständigkeit des gesetzlichen Betreuers. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge S insoweit seinen Aufgabenbereich überschritten hätte, bestehen nicht; denn der Betreuer des Klägers hat im Erörterungstermin am 29.06.2012 nachvollziehbar angegeben, in der Regel habe er Termine bei Ämtern und Behörden wahrgenommen, bei denen der Zeuge manchmal mit dabei gewesen sei.
91In entsprechender Weise sind die Aufgabenkreise auch hinsichtlich der Bearbeitung von Post abzugrenzen. Anders als das Sozialgericht sieht der Senat insoweit keine umfassende Zuständigkeit des gesetzlichen Betreuers, selbst wenn sich dessen Bestellung (auch) auf die Postkontrolle erstreckt. Denn rein lebenspraktische Vorgänge wie das Sichten, inhaltliche Erfassen und Vorsortieren der Post sowie das Trennen von tatsächlich Wichtigem und Unwichtigem sind der Hilfe zur selbstständigen Lebensführung im Bewo zuzurechnen. Nur rechtlich bedeutsame Handlungen (etwa eine rechtsrelevante Bearbeitung von Post durch Prüfung, ob fristgerecht Widerspruch eingelegt werden soll, etc.) wären Aufgabe des gesetzlichen Betreuers. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge S in Überschreitung seines Aufgabenkreises für den Kläger solche Rechtshandlungen vollzogen hätte, ergeben sich weder aus seinen Aufzeichnungen noch aus den Übrigen dem Senat vorliegenden Informationen.
92Schließlich sind auch die Aktivitäten des Zeugen S, die sich auf den Besuch einer Abendrealschule beziehen, (jedenfalls im Grundsatz) dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten zuzuweisen. Der Senat kann offenlassen, ob es sich dabei (ebenfalls) um Bewo-Leistungen handelt oder (zumindest auch) um solche zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung (gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV). Einerseits ergeben sich Zweifel an der Zuordnung dieser Aktivitäten zum Bewo insoweit, als eine finale Ausrichtung auf das Wohnen fehlen könnte. Andererseits erscheint, anknüpfend an den Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, eine Hilfe zur selbstbestimmten Lebensgestaltung in einer eigenen Häuslichkeit auch durch Unterstützung des Klägers beim Schulbesuch denkbar, also wiederum als Bewo-Leistung. Hierauf kommt es jedoch nicht an; denn es sind (jedenfalls auch) die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV erfüllt. Dass der Kläger zu Beginn des fraglichen Zeitraums bereits sein 23. Lebensjahr vollendet und spätestens mit der Nachholung des Hauptschulabschlusses auch seine allgemeine Schulpflicht erfüllt hatte, steht einer Gewährung von Leistungen zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung nicht entgegen. Die genannten Leistungen können vielmehr auch nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht noch erbracht werden, wenn der Unterrichtsbesuch durch unverschuldete Unterrichtsausfälle, Krankheit o.ä. hinausgezögert wurde (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 31. Erg.-Lfg. V/13, § 54 Rn. 41; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 54 Rn. 53 - beide unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 - 5 C 1/88). Unterstützung beim bzw. Motivation zu einem Schulbesuch fällt nicht etwa in den (Eingliederungshilfeleistungen ausschließenden) Kernbereich pädagogischer Arbeit (vgl. dazu Wehrhahn a.a.O. Rn. 54). Der Besuch einer Realschule ist in § 12 Nr. 3 EinglHV zudem ausdrücklich genannt, so dass hierauf gerichtete Hilfen ohne Weiteres zum Leistungsspektrum zählen. Ein Nachholen des Realschulabschlusses kann im vorliegenden Einzelfall schließlich auch nicht (im Sinne von § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII) als unangemessen angesehen werden. Denn zwar hatte der Kläger ersichtlich behinderungsbedingt Schwierigkeiten, bestimmte Ziele mit dem notwendigen Durchhaltevermögen zu verfolgen. Durch Nachholung des Hauptschulabschlusses im Jahr 2005 hatte er jedoch bereits gezeigt, zu einem gewissen Durchhaltevermögen durchaus gelangen zu können. Dementsprechend hat etwa das Jobcenter der Maßnahme Erfolgsaussichten beigemessen, wenn es mit Blick auf die (Wieder-)Aufnahme der Schulausbildung (wieder) zu aufstockenden Leistungen an den Kläger bereit war. Nach den dem Senat vorliegenden Informationen, insbesondere mit Blick auf das Gutachten des Dr. P vom 20.09.2007 aus dem Betreuungsverfahren und das Gutachten des S Kreises vom 13.07.2009, liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Realschulabschluss das intellektuelle Leistungsvermögen des Klägers überfordern würde. Insofern wäre ein solcher Abschluss eine für den Kläger angemessene Schulbildung; der Einwand des Beklagten, der Kläger verfüge bereits über einen Hauptschulabschluss, verfängt deshalb nicht. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW ist der Beklagte schließlich auch für die Gewährung von Leistungen zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung zuständig.
93In der Gesamtschau handelt es sich bei nahezu sämtlichen laut der Verlaufsdokumentation vom Zeugen S für den Kläger erbrachten Hilfestellungen um Eingliederungshilfe (i.S.v. §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX und/oder § 12 EinglHV). Zweifel könnten allenfalls bestehen, ob die am 09.11.2010 und am 31.03.2011 erbrachten Leistungen "Begleitung zur Abendrealschule wg. Anmeldung. Anschließend Unterstützung bei Besorgungen" (190 Minuten) bzw. "Information, dass Antrag auf Bewo abgelehnt wurde und Erläuterung des Widerspruchsverfahrens. Geldauszahlung" (30 Minuten) vollständig dazu zu rechnen sind. Einer abschließenden Beurteilung bedarf dies jedoch nicht; denn selbst wenn man diese beiden Hilfestellungen vollständig von den insgesamt für den Kläger erbrachten FLS in Abzug bringt, verbleibt immer noch ein Zeitraum von (deutlich) mehr als 24,33 FLS.
94III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
95Durch die Zurückweisung der Berufung des Beklagten bleibt die - inhaltlich nicht zu beanstandende - Kostenentscheidung des Sozialgerichts bestehen. Da der Beklagte im Berufungsverfahren vollständig unterlegen ist, hat er die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers insoweit in vollem Umfang zu tragen.
96Es entspricht im vorliegenden Fall nicht billigem Ermessen, der Beigeladenen ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten; denn sie hat keinen Antrag gestellt und sich auch inhaltlich nicht am Verfahren beteiligt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 11a).
97IV. Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.05.2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Für das erstinstanzliche Verfahren verbleibt es bei der dortigen Kostenentscheidung. Im Übrigen findet eine Erstattung von Kosten nicht statt. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten, ob bzw. in welchem Umfang dem Kläger gegenüber dem Beklagten für die Zeit von Oktober 2010 bis Juli 2011 Leistungen der Eingliederungshilfe (insbesondere) in Form des sog. ambulant betreuten Wohnens (Bewo) zustehen.
3Der am 00.00.1987 geborene Kläger, der durchgehend im Raum C bzw. in L lebte, leidet unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Sein Heranwachsen war begleitet von einem häufigen Wechsel der Bezugspersonen. Bereits im Jugendalter kam es zu delinquentem Verhalten und Drogenmissbrauch (im Wesentlichen in Form von Cannabiskonsum). In den Jahren 2006/2007 unternahm er mehrere Suizidversuche. Das Krankheitsbild ist geprägt einerseits von starken Stimmungsschwankungen sowie impulsivem und provozierendem Verhalten, andererseits von einer gewissen Blockadehaltung dann, wenn von außen versucht wird, den Kläger zu Verhaltensänderungen zu bewegen. Der Umgang mit Geld bereitet dem Kläger große Probleme; ihm zur freien Verfügung stehende finanzielle Mittel gibt er nach dem Lustprinzip aus, ohne sich über die Folgen Gedanken zu machen. Ein Grad der Behinderung von 50 ist zuerkannt.
4Im Oktober 2007 richtete das Amtsgericht C (5 XVII S 000/07) eine rechtliche Betreuung für den Kläger ein. Diese wird von einem Berufsbetreuer durchgeführt und erstreckt sich auf die Bereiche alle Vermögensangelegenheiten, Postkontrolle, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Gesundheitsfürsorge sowie in deren Rahmen die Aufenthaltsbestimmung". Im Juni 2008 ordnete das Betreuungsgericht zusätzlich einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich Vermögensangelegenheiten an.
5Nach der Trennung seiner von den Philippinen stammenden Mutter von seinem (an einer schweren Alkoholkrankheit leidenden) Vater lebte der Kläger seit seinem siebten Lebensjahr zunächst bei seiner Mutter. Da diese im Schichtdienst arbeitete, war er parallel in wechselnden Pflegefamilien untergebracht. Weder innerhalb noch außerhalb der Herkunftsamilie konnte man dem Kläger jedoch erzieherisch gerecht werden, sodass er zu verwahrlosen drohte. Ab Februar 1996 wurde daher versucht, ihn in eine Kinderhausgruppe zu integrieren, was allerdings misslang. Anschließend erfolgte bis Dezember 1999 eine schrittweise Rückführung in den Haushalt der Mutter. Dort kam es im Laufe der Zeit wieder zu massiven Problemen, was die Unterbringung des Klägers in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung zur Folge hatte. Von April 2001 bis Januar 2004 lebte er in der Außenwohngruppe eines Kinderdorfes in C. Auch dort gestaltete sich das Zusammenleben schwierig; die Verhaltensauffälligkeiten konnten trotz Einsatzes eines zusätzlichen Einzelbetreuers nicht erfolgreich bearbeitet werden. Der Kläger entzog sich häufig dem Einfluss der Einrichtung und suchte den regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter. Anschließend lebte er wechselnd teils bei Freunden, Bekannten oder seiner Mutter, teils aber auch in Notunterkünften oder auf der Straße.
6Seit 1993 besuchte der Kläger verschiedene Grundschulen. 1999 wechselte er an eine Hauptschule in C, die er vor Abschluss des zweiten Halbjahres der Klasse 9 im Sommer 2002 verlassen musste. Ab Herbst 2002 schloss sich der Besuch einer Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr an. 2004 oder 2005 holte der Kläger in Eigenregie den Hauptschulabschluss nach. Eine Lehrstelle oder eine feste Arbeit fand er in der Folgezeit nicht, sondern arbeitete in verschiedenen Aushilfsjobs, insbesondere auf dem Bau und im Malerbereich. Im Februar 2010 meldete er sich bei der Tages- und Abendrealschule L an; wegen hoher Fehlzeiten und Unzuverlässigkeit musste er die Schulausbildung im Herbst 2010 abbrechen. Nach Beginn der im vorliegenden Verfahren fraglichen Bewo-Maßnahme meldete sich der Kläger erneut zur Nachholung des Realschulabschlusses bei einer L Abendrealschule an, die er etwa seit Februar 2011 besuchte. Auch dieser Versuch scheiterte jedoch; bereits im Mai 2011 war absehbar, dass er den Abschluss wegen hoher Fehlzeiten nicht schaffen würde.
7Das Jugendamt C gewährte dem Kläger zweimal Bewo-Leistungen als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 KJHG i.V.m. § 35a SGB VIII). Der erste Leistungszeitraum begann am 02.01.2007 und umfasste fünf Fachleistungsstunden (FLS) pro Woche. Die Maßnahme brach der Kläger nach etwa sechs Monaten ab. Auf Initiative des zwischenzeitlich für ihn bestellten Betreuers bewilligte die Stadt C erneut Bewo-Leistungen als Hilfe für junge Volljährige in einem Umfang von vier FLS pro Woche, beginnend ab dem 14.12.2007. Diese Leistungen wurden im Oktober 2008 eingestellt, weil der Kläger sich nicht kooperativ verhielt; er pflanzte Cannabis an und trat gegenüber den Bewo-Mitarbeitern aggressiv auf.
8Der Betreuer brachte den Kläger anschließend vorübergehend in einer Privatwohnung unter. Von dort zog der Kläger in eine Wohnung in L, die er sich selber gesucht und zum 01.05.2010 von einem privaten Vermieter angemietet hatte. Die Kosten für diese etwa 36 m² große Einzimmer-Wohnung beliefen sich einschließlich Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung auf 280 EUR monatlich. Seinerzeit hatte der Kläger eine Freundin, die allerdings nicht bei ihm wohnte, und zu der er vorwiegend nur an den Wochenenden Kontakt hatte.
9Am 06.10.2010 schloss der Kläger mit der Gesellschafterin G der Beigeladenen, die damals Bewo-Leistungen noch als Einzelperson anbot, einen bis zum 05.10.2011 befristeten "Betreuungsvertrag". Zwischen Frau G und dem Beklagten bestand eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß § 75 SGB XII nach Maßgabe des Rahmenvertrages NRW auf der Grundlage von § 79 SGB XII.
10Ziffer 1 des Vertrages enthält unter der Überschrift "Ziel der Betreuung" folgende Regelung:
11"Grundsätzliches Ziel des betreuten Wohnens ist es, jede(n) Betreute(n) bei seiner/ihrer Lebensbewältigung gemäß seiner/ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und zu fördern. Die Ausgestaltung der Betreuung erfolgt in beiderseitigem Einvernehmen und soll den individuellen Bedürfnissen und Erfordernissen möglichst weitgehend Rechnung tragen."
12Unter Ziffer 3 des Vertrages (Überschrift: "Grundsätzliche Betreuungsregelungen") findet sich folgender Passus:
13"3.1) die Betreuung erfolgt durch unsere/n Mitarbeiter Fr./Hr. S. Bei Krankheit und Urlaub wird sie/er durch eine/n Kolleginnen des betreuten Wohnens vertreten.
14[ ...]
153.3) Damit die erbrachten Leistungen mit dem Leistungsträger abgerechnet werden können, verpflichtet sich Fr./Hr. T die von uns erbrachten Leistungen zu quittieren.
163.4) Sofern sich durch wirtschaftliche Prüfung des Sozialhilfeträgers herausstellt, dass aufgrund des von Fr./Hr. T vorhandenen Einkommens und/oder Vermögens eine Finanzierung der Betreuungsleistungen durch den Sozialhilfeträger nur teilweise oder gar nicht übernommen wird, verpflichtet sich Fr./Hr. T hiermit, alle sich aus diesem Vertrag ergebenden finanziellen Verpflichtungen unverzüglich aus eigenen Mitteln an uns zu leisten.
17Sollte dieser Fall vorliegen, so wird Fr./Hr. T ein Sonderkündigungsrecht von 14 Tagen nach Bekanntwerden eingeräumt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
18Die Zahlungsverpflichtung aus eigenen Mitteln gilt auch, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung (z.B. fehlender Quittierung) eine Kostenübernahme durch den Kostenträger versagt wird."
19Darüber hinausgehende Regelungen zur Vergütung bzw. zum Inhalt der Betreuungsleistungen enthält der Vertrag nicht.
20Ab dem 06.10.2010 nahm der Zeuge S, der Sozialarbeiter ist, die Betreuung des Klägers auf. Bis zum 25.07.2011 wurden Betreuungsleistungen von insgesamt 31,33 FLS erbracht. Hinsichtlich des Inhalts dieser Leistungen im Einzelnen wird auf die Verlaufsdokumentation (Blatt 110 f. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Unter Zugrundelegung der Vergütungsvereinbarung der Frau G mit dem Beklagten ergab sich nach den Berechnungen der Beigeladenen eine Vergütungsforderung i.H.v. 1.894,84 EUR; diese ist nach wie vor nicht beglichen.
21Der vermögenslose Kläger verfügte in der Vergangenheit über Einkünfte durch Halbwaisenrente nach seinem 2005 verstorbenen Vater (unter 120 EUR monatlich), Kindergeld (184 EUR monatlich) und (zeitweise) BAföG-Leistungen (302 EUR monatlich). Zur Deckung seines laufenden Lebensunterhalts bezog er zusätzlich für gewisse Zeiträume aufstockende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bzw. nach dem SGB II.
22Am 01.10.2010 zeigte Frau G dem Beklagten an, dass sie den Kläger ab dem 04.10.2010 betreue. In der Folgezeit übersandte sie als Beleg für die Notwendigkeit von Bewo-Leistungen eine fachärztliche Stellungnahme des den Kläger behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. I vom 01.12.2010, bei dem sich der Kläger einmalig in Behandlung befunden hatte, sowie einen Hilfeplan vom 30.10.2010 für den Zeitraum vom 06.10.2010 bis 05.10.2011. In dem Hilfeplan waren 1,75 FLS pro Woche vorgesehen; hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Hilfeplan (Blatt 9 bis 14 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten) Bezug genommen.
23Der medizinisch-psychosoziale Dienst (MPD) des Beklagten führte in einer fachlichen Stellungnahme vom 21.02.2011 aus, es sei von einer wesentlichen seelischen Behinderung des Klägers auszugehen. Mit Blick auf den Hilfebedarf bleibe zu prüfen, welche Aufgaben der gesetzliche Betreuer übernehmen könne, und welche Aufgaben nachrangig der Eingliederungshilfe zuzurechnen seien. Zudem sollten die Möglichkeiten einer Anbindung an ein Sozialpsychiatrisches Zentrum (SPZ) sowie die Kontaktaufnahme zu einer Drogenberatungsstelle geprüft werden.
24Mit (an den Kläger gerichtetem) Bescheid vom 31.03.2011 lehnte der Beklagte die Gewährung von Bewo-Leistungen ab. Nach § 2 SGB XII erhalte Sozialhilfe nicht, wer die erforderlichen Leistungen vom Träger anderer Sozialleistungen oder von anderen Personen bzw. Organisationen erhalten könne. Aus dem Hilfeplan vom 30.10.2010 ergebe sich kein Hilfebedarf, der nicht vorrangig von anderen Leistungsträgern zu decken wäre. So sei seit Juli 2007 eine umfangreiche rechtliche Betreuung einschließlich eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten angeordnet. Der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge umfasse die Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung und Beratung. In den Aufgabenbereich des Betreuers falle zudem die Unterstützung des Klägers im Umgang mit Ämtern und Behörden sowie die Regelung von Formalitäten im Zusammenhang mit dem geplanten Schulbesuch. Wie im Hilfeplan beschrieben, nehme der Betreuer schließlich auch die Aufgabe wahr, den Umgang des Klägers mit seinen finanziellen Mitteln zu verbessern, indem er ihm das Geld einteile. Sinnvoll wäre zudem eine Anbindung an ein SPZ und eine Kontaktaufnahme zu einer Drogenberatungsstelle.
25Dagegen wandte der Kläger im Widerspruchsverfahren ein, sein Eingliederungshilfebedarf sei durch die sachverständige Hilfeplankonferenz festgestellt. Die gesetzliche Betreuung diene dem Rechtsverkehr, nicht der Eingliederung. Hilfen des betreuten Wohnens würden auch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch eine gesetzliche Betreuung abgedeckt.
26Nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.07.2011). Zur Begründung führte er ergänzend aus, der im Hilfeplan genannte Bedarf an Sichtung der Post und deren Bearbeitung, die Begleitung zu Behördenterminen, die Erstellung eines Haushaltsplanes sowie Gespräche über das Konsumverhalten würden bereits durch die rechtliche Betreuung abgedeckt. Einer Aufstellung eines Reinigungsplanes, Anleitung bei der Reinigung der Wohnung sowie Motivation des Klägers zur Reinigung und Überprüfung des Zustandes der Wohnung bedürfe es nicht; aus dem Hilfeplan gehe hervor, dass es der Kläger im Großen und Ganzen allein schaffe, in seiner Wohnung Ordnung zu halten. Zum selbständigen Wohnen sei es nicht nötig, dass sich die Wohnung immer in einem makellosen Zustand befinde, zumal jeder das Ausmaß von Sauberkeit und Ordnung unterschiedlich definiere. Durch Unsauberkeit und Unordnung werde selbständiges Wohnen erst dann gefährdet, wenn die Wohnung zu vermüllen drohe; davon sei im Hilfeplan jedoch nicht die Rede. Ein Motivationsbedarf zum regelmäßigen Schulbesuch oder eine Unterstützung bei den mit dem Schulbesuch verbundenen Formalitäten sei nicht erkennbar. Denn dem Kläger sei es schon in der Vergangenheit bei der Nachholung des Hauptschulabschlusses gelungen, die Formalitäten in Eigenregie zu bewältigen und selbständig eine Schule zu besuchen. Nach seinen eigenen Angaben scheitere der Schulbesuch auch nicht an mangelnder Motivation, sondern daran, dass ihm von einem Bekannten aufgelauert werde, der ihn verprügeln wolle. Der unregelmäßige Schulbesuch sei demnach nicht auf die (seelische) Behinderung, sondern auf die Bedrohung durch Dritte zurückzuführen.
27Am 13.08.2011 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Der Hilfebedarf sei durch die fachärztliche Stellungnahme des Dr. I, den Hilfeplan und ein im Betreuungsverfahren erstelltes Gutachten des Psychiaters Dr. P vom 20.09.2007 erwiesen. Dieser Bedarf sei nicht durch seinen Betreuer zu decken. Der Betreuer könne weder zur Unterstützung bei der Führung des Haushalts noch im Bereich der sozialen Lebensführung herangezogen werden. Dabei sei der Hilfebedarf des Klägers wegen seines Alters und der Art seiner seelischen Behinderung gerade auf diesem Gebiet besonders umfangreich. Hinsichtlich einer therapeutischen Anbindung habe er sich zwar unsicher gezeigt, diese aber mehrfach gewünscht. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei es in solchen Fällen, den Betroffenen zu motivieren, sich psychiatrisch behandeln zu lassen, um eine Verbesserung des Erkrankungsbildes und somit eine größere Selbständigkeit bzw. Handlungsfähigkeit zu erlangen. Eine bloße Weiterleitung der Post an den Betreuer sei der Verselbständigung des Klägers nicht dienlich. Motivation und Anleitung zum Aufräumen und Säubern der Wohnung sei selbstverständlich erforderlich gewesen, um zu verhindern, dass diese in einen desolaten Zustand geriet. Wenn es erkrankungsbedingt Phasen gegeben habe, in denen der Kläger die Schule vernachlässigt habe, so habe dies durch Motivation und Unterstützung aufgefangen werden müssen. Bei seinem Behinderungsbild seien Schwankungen in sämtlichen Lebensbereichen üblich.
28Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
29den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2011 zu verurteilen, dem Kläger vom 06.10.2010 bis zum 25.07.2011 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten von insgesamt 31,33 FLS im Rahmen des betreuten Wohnens zu gewähren.
30Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Einer Motivation zu einer psychiatrischen Behandlung habe es nicht bedurft, weil der Kläger - was zu respektieren sei - eine solche nicht gewünscht habe. Nach dem Hilfeplan sei er motiviert gewesen, die Realschule zu besuchen. Wenn er sie anschließend nur unregelmäßig besucht habe, so sei daraus zu folgern, dass er seinen Entschluss geändert habe und ihm ein weiterer Schulabschluss offenbar nicht mehr wichtig gewesen sei. Sein Bedarf an Gesprächen über den Umgang mit Geld habe vorrangig durch Gespräche mit seinem rechtlichen Betreuer gedeckt werden können.
33In einem Erörterungstermin vom 29.06.2012 hat das Sozialgericht den für den Kläger im Rahmen des Bewo tätig gewordenen Sozialarbeiter S als Zeugen vernommen und den gesetzlichen Betreuer des Klägers zu dessen damaligen Lebensumständen befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
34Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 03.05.2013 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, dem Kläger für den fraglichen Zeitraum Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für insgesamt 24,33 FLS im Rahmen des Bewo zu gewähren, und der Beklagten vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Der Kläger leide unstreitig unter einer wesentlichen (seelischen) Behinderung. Seinem Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX stehe die eingerichtete rechtliche Betreuung nicht entgegen. Betreuung und Bewo-Leistungen folgten unterschiedlichen Zielsetzungen. Der Betreuer sei im Rahmen seines Aufgabenkreises (nur) der gesetzliche Vertreter des Betreuten. Dabei habe er zwar den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderlaufe (§ 1901 BGB). Motivationsgespräche, die Anleitung zu selbständigem Handeln, das Aufstellen von Reinigungsplänen u.ä. gehörten allerdings nicht zum Aufgabenbereich eines Betreuers. Der neben der rechtlichen Betreuung bestehende und durch sie nicht zu deckende Bedarf des Klägers sei vom Zeugen S anschaulich erläutert worden. Dass dieser Bedarf etwa durch Anbindung an ein SPZ und/oder eine Drogenberatungsstelle hätte gedeckt werden können, sei nicht ersichtlich. Die dem Kläger durch den Zeugen zuteil gewordene Unterstützung stelle sich auch inhaltlich überwiegend nicht als rechtliche Betreuung, sondern als Bewo-Leistung dar. Allerdings gehöre zum Aufgabenbereich des Betreuers angesichts seiner Befugnis zum Empfang der Post deren Bearbeitung mit dem Kläger; die hierauf vom Zeugen verwandte Zeit habe der Beklagte nicht zu vergüten. Dabei sei es - abweichend von den Angaben des Zeugen im Termin am 29.06.2012 - sachgerecht, den zeitlichen Aufwand für die Bearbeitung von Post mit wöchentlich zehn Minuten anzusetzen. In dem streitigen Zeitraum von rund 42 Wochen seien damit insgesamt sieben von 31,33 erbrachten FLS nicht vom Beklagten zu vergüten.
35Gegen das ihm am 28.05.2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 11.06.2013 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe sich nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass der Bedarf vorrangig durch eine Anbindung an ein SPZ und/oder eine Drogenberatungsstelle hätte gedeckt werden können. Auch wenn der Kläger im Hilfeplan das Ziel benannt habe, sich wieder in eine regelmäßige psychiatrische Behandlung begeben zu wollen, rechtfertige dies keinesfalls den Ansatz von (wöchentlich) 25 Betreuungsminuten. Im Übrigen habe die Vernehmung des Zeugen S ergeben, dass es lediglich zu zwei Besuchen bei einem Psychiater gekommen sei. Dem könne entnommen werden, dass der Kläger letztlich keine psychiatrische Behandlung habe durchführen wollen. Selbst wenn er diese doch gewünscht hätte, wäre hierfür eine Anbindung an ein SPZ ausgereichend gewesen; von dort hätte dann auch Hilfestellung bei der Suche nach einem geeigneten Psychiater geleistet werden können.
36Der Beklagte beantragt,
37das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.05.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
38Der Kläger beantragt,
39die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
40Die Anbindung an ein SPZ oder an eine Drogenberatungsstelle wäre im streitigen Zeitraum nicht förderlich gewesen. Neben dem Chaos in seiner Wohnung habe es auch Probleme mit dem Vermieter gegeben, der ihn aus der Wohnung habe weisen wollen.
41Die mit Beschluss des Senats vom 10.07.2014 zum Verfahren hinzugezogene Beigeladene äußert sich inhaltlich nicht zum Verfahren und stellt auch keinen Antrag.
42Der Senat hat Befundberichte bei dem den Kläger behandelnden Allgemeinmediziner I1 sowie bei Dr. I eingeholt. Herr I1 hat im Wesentlichen mitgeteilt, ihm sei eine langjährige psychische Instabilität des Klägers bekannt; er habe ihn jedoch ausschließlich wegen somatischer Beschwerden behandelt. Dr. I hat ausgeführt, bei einer "Borderline-Persönlichkeitsstörung" sei von einer lang anhaltenden Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit auszugehen. Den Cannabiskonsum des Klägers schätze er eher als sekundär ein. Eine alleinige Anbindung an eine Drogenberatungsstelle wäre nicht ausreichend gewesen. Das Bewo sei gerade für junge Patienten eine sehr wirksame und sinnvolle Hilfe. Eine Empfehlung zum zeitlichen Umfang von Bewo-Maßnahmen hat Dr. I nicht abgegeben.
43Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten, Verwaltungsvorgänge der Stadt C, Auszüge aus der Betreuungsakte des Amtsgerichts C - 5 XVII S 000/07 [= Amtsgericht L - 53 XVII Sch 000]), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
44Entscheidungsgründe:
45I. Führt einzig der Beklagte Berufung, ist Gegenstand der zweitinstanzlichen Prüfung allein, ob ihn das Sozialgericht zu Recht verurteilt hat, Kosten für 24,33 FLS im Bewo des Klägers zu tragen. Ob der Kläger für den betroffenen Zeitraum vom 06.10.2010 bis zum 25.07.2011 - entsprechend seinem erstinstanzlichen Antrag - darüber hinaus einen für sieben weitere FLS höheren Anspruch gehabt hat, hat der Senat mangels klägerseitiger Berufung nicht zu beurteilen.
46II. Die nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Denn die Klage ist zulässig (dazu 1.) und (jedenfalls) in dem vom Sozialgericht ausgesprochenen Umfang begründet (dazu 2.).
471. Die Klage gegen den Bescheid vom 21.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2011 (§ 95 SGG) ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 5; 56 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Forderung der Beigeladenen für die von ihr erbrachten FLS ist nach wie vor nicht beglichen. Ausgehend vom sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Leistungsempfänger, Leistungserbringer und Sozialhilfeträger (vgl. dazu näher etwa BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 Rn. 12) geht es deshalb nicht um eine Kostenerstattung an den Kläger (im Sinne einer Geldleistung des Sozialhilfeträgers an den Leistungsempfänger), sondern um einen Schuldbeitritt des Beklagten (Sozialhilfeträger) zu einer Zahlungsverpflichtung, welche der Kläger (Leistungsempfänger) gegenüber der Beigeladenen (Leistungserbringer) hat.
48In diesem Dreiecksverhältnis war die Beigeladene nach § 75 Abs. 2, 1. Var. SGG notwendig beizuladen (vgl. dazu Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75 Rn. 54, 193 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 Rn. 13). Andere natürliche oder juristische Personen waren nicht zu dem Verfahren hinzuzuziehen. Insbesondere kam eine Beiladung des Trägers der Jugendhilfe nicht in Betracht. Zwar kann der Jugendhilfeträger nach den §§ 41, 35a SGB VIII ebenso wie der Beklagte zur Eingliederungshilfe und somit auch zu Leistungen des Bewo verpflichtet sein; seine sachliche Zuständigkeit endet jedoch grundsätzlich mit der Vollendung des 21. Lebensjahres der leistungsberechtigten Person (§ 41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Der Kläger war zu Beginn des hier fraglichen Zeitraumes am 06.10.2010 jedoch bereits 23 Jahre alt.
492. Die Klage ist (jedenfalls) in dem hier zur Prüfung gestellten Umfang (s.o. I.) begründet. Die angefochtenen Bescheide sind zwar formell (dazu a und b), nicht jedoch materiell (dazu c) rechtmäßig. Der Kläger ist damit beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Er hat (zumindest) im Umfang von 24,33 FLS Anspruch auf Leistungen des Bewo (dazu d); dies führt zur vollständigen Zurückweisung der Berufung des Beklagten.
50a) Der Beklagte ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl. § 1 Abs. 1 AG-SGB XII NRW) der sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger.
51Seine sachliche Zuständigkeit beruht auf § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII, § 2 Abs. 1 lit. a AG-SGB XII NRW und § 2 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AV-SGB XII. Danach ist für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern, der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig. Neben den Leistungen nach §§ 53, 54 SGB XII umfasst die Zuständigkeit insbesondere auch die Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 SGB IX und andere im Einzelfall notwendige Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII, ohne die ein selbstständiges Wohnen nicht erreicht oder gesichert werden kann; die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers erstreckt sich in diesen Fällen auch auf die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.
52Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 98 Abs. 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII (vgl. dazu Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 98 Rn. 51 und 56). Der Kläger hat sich zeitlebens in C bzw. L und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten (vgl. dazu § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung des Beklagten vom 07.09.2005) tatsächlich aufgehalten.
53b) Sozial erfahrene Dritte sind nach § 116a Abs. 2 SGB XII vor Erlass des Widerspruchsbescheides beteiligt worden.
54c) Der Leistungsanspruch des Klägers ergibt sich "dem Grunde nach" (im Wesentlichen) aus § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX; z.T. möglicherweise (was der Senat offen lassen kann; dazu d) zudem aus § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV.
55aa) Ein Leistungsanspruch scheidet nicht schon deshalb aus, weil bereits keine Schuld des Klägers gegenüber der Beigeladenen bestünde, welcher der Beklagte beitreten könnte.
56Innerhalb des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses bedarf es für die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zum Schuldbeitritt (welche vorliegend allein im Streit steht; s.o. II.1.) allerdings notwendigerweise des Bestehens einer Schuld im sog. Erfüllungsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem (Kläger) und Leistungserbringer (Beigeladene); ein Schuldbeitritt ist ohne das Bestehen einer Schuld nicht denkbar (vgl. dazu Eicher in SGb 2013, 127 ff., 128; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75 Rn. 34, 193 m.w.N.). Eine solche Schuld des Klägers begründet der von ihm mit der Beigeladenen geschlossene Betreuungsvertrag vom 06.10.2010. Aus ihm geht hinreichend deutlich eine (zivil-) rechtliche Zahlungsverpflichtung des Klägers im Erfüllungsverhältnis hervor.
57Zwar enthält dieser Vertrag keine eindeutig formulierte Regelung zu einer vorrangingen Vergütungspflicht des Klägers für die von der Beigeladenen zu erbringenden Bewo-Leistungen. In Ziff. 3.3) scheinen die Vertragsparteien mit dem Abstellen auf eine Abrechnung mit dem Leistungsträger vielmehr von einer regelhaften Vergütungszahlung durch den Beklagten auszugehen. Dass dem Vertrag gleichwohl die Vorstellung einer schuldrechtlichen Verpflichtung des Klägers zur Entrichtung der Vergütung zugrunde liegt, ergibt sich aus Ziff. 3.4). Denn die dort vereinbarte Zahlungspflicht des Klägers für den Fall, dass (abweichend vom ersichtlich angenommenen Regelfall) wegen einsatzpflichtigen Einkommens oder Vermögens des Klägers eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ganz oder teilweise nicht bestehen sollte, erscheint nur sinnvoll, wenn sie von einer grundsätzlichen (zivilrechtlichen) Einstandspflicht des Klägers für die Vergütung der von der Beigeladenen erbrachten Leistungen ausgeht. Letztlich stimmt diese dem Vertrag zugrundeliegende Vorstellung der Vertragsparteien überein mit der rechtsdogmatischen Erfassung der Leistungsbeziehungen zwischen Leistungsempfänger, Leistungserbringer und (ggf.) Sozialhilfeträger durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis. Ob sich diese Lesart derartiger Verträge - bei vom vorliegenden Fall abweichender Vertragsgestaltung - auch aus einer öffentlich-rechtlichen Überlagerung zivilrechtlicher Vereinbarungen zwischen Hilfeempfängern und Leistungserbringern durch die Normverträge nach § 75 SGB XII (vgl. dazu Eicher a.a.O., sowie Eicher/Jaritz a.a.O. Rn. 34) herleiten lässt, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung.
58bb) Auch an den wirtschaftlichen Voraussetzungen scheitert ein Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Form von Leistungen für Bewo nicht. Von Belang sind allein etwaiges anspruchsschädliches Einkommen oder Vermögen des Klägers selbst; denn er war im streitigen Zeitraum bereits volljährig und lebte allein in der von ihm angemieteten Wohnung (vgl. § 19 Abs. 3 SGB XII). Die Kontakte zu seiner damaligen Freundin beschränkten sich auf Wochenendbesuche. Greifbare Anhaltspunkte liegen weder für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft noch einer Einstandsgemeinschaft mit seiner Mutter vor.
59Über einsatzpflichtiges Einkommen oder Vermögen verfügte der Kläger im maßgeblichen Zeitraum von Oktober 2010 bis Juli 2011 nicht. Stimmen die Beteiligten hierin ohnehin überein, so ergibt sich dies auch aus den aktenkundigen Angaben des Betreuers, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal bestätigt hat, und die angesichts der Lebensumstände des Klägers nachvollziehbar und glaubhaft sind. Dessen Einkünfte aus Halbwaisenrente (unter 120 EUR monatlich), zeitweisen BAföG-Leistungen (302 EUR monatlich) und Kindergeld (184 EUR monatlich) erreichten auch in der Summe keinen Betrag, der es dem Kläger ermöglicht hätte, sein Existenzminimum sicherzustellen, geschweige denn, sich (nach Maßgabe von §§ 82 ff. SGB XII) an den Kosten für die streitbefangenen Leistungen nach dem Sechsten Kapitel SGB XII zu beteiligen.
60cc) Die persönlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen der Eingliederungshilfe - ohne dass insoweit ein Ermessen des Leistungsträgers bestünde - (nur) an Personen erbracht, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 3 EinglHV sind seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit in diesem Sinne zur Folge haben können, u.a. Suchtkrankheiten (Nr. 3) und Persönlichkeitsstörungen (Nr. 4).
61Der Kläger weist eine wesentliche (seelische) Behinderung i.S.v. § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII auf. Denn er leidet unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und erfüllt damit zumindest die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 EinglHV. Ob eine Behinderung wesentlich ist, ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles, ausgerichtet an den Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabemöglichkeiten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14 m.w.N.). Insbesondere aus einem Gutachten des S Kreises vom 13.07.2009 und der fachlichen Stellungnahme des MPD des Beklagten vom 21.11.2011 lässt sich entnehmen, dass es dem Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung nachhaltig u.a. an Planungsfähigkeit sowie Durchhaltevermögen mangelte, und dass er sich bei gleichzeitiger Externalisierung von Verantwortlichkeit häufig selbst überschätzte. Dies beeinträchtigte nicht allein massiv seine soziale Eingliederung im Allgemeinen, sondern auch seine Fähigkeit, sich eigenständig im häuslichen Bereich zurechtzufinden. Seine erheblichen Schwierigkeiten, sich in ein geeignetes Wohnumfeld zu integrieren oder integrieren zu lassen, ziehen sich im Grunde seit seiner Kindheit durch seinen gesamten Lebenslauf. Die wesentliche Behinderung des Klägers ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
62dd) Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX sind ebenfalls erfüllt.
63(1) Das Gesetz selbst benennt insoweit kaum konkretere Vorgaben. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII - der im Vergleich zu der bis zum 30.06.2011 geltenden Vorläuferregelung (§ 19 EinglHV) zwar eine eindeutige Rechtsgrundlage für Hilfen zur Verselbständigung in betreuten Wohnmöglichkeiten liefern soll (vgl. BT-Drs. 14/5074 S. 111), ohne dass jedoch diese gesetzgeberische Absicht die Auslegung der Vorschrift weiter befördern kann - benennt die "Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten" als Beispiel für die ansonsten ihrer Art nach offenen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 Abs. 1 SGB IX). Der Begriff der (ambulant) betreuten Wohnmöglichkeiten findet sich sonst nur in der Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII. Auch an dieser Stelle gibt das Gesetz jedoch nichts zur Präzisierung des Begriffs her (vgl. dazu auch ausführlich Dannat/Dillmann, br 2012, 1 ff., 2). Sicher erscheint allerdings, dass der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten in § 98 Abs. 5 SGB XII einerseits und in § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX andererseits inhaltlich identisch ist (vgl. BT.-Drs. 15/1514 S. 67 zu § 98 Abs. 5 SGB XII). Dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII "zu selbstbestimmtem" und "Wohnmöglichkeiten" lässt sich deshalb lediglich als Anhaltspunkt im Sinne einer Mindestvoraussetzung entnehmen, dass Leistungen des Bewo stets wohnungsbezogen sein und sich final ("zu") darauf richten müssen, ein selbstbestimmtes Leben in einer solchen Wohnmöglichkeit zu führen (vgl. dazu auch § 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX). Aus § 55 Abs. 1 SGB IX ergibt sich ferner, dass die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Allgemeinen nicht in Betracht kommen, sofern sie bereits nach dem Vierten bis Sechsten Kapitel SGB IX zu erbringen sind; ebenso wie nach § 2 SGB XII sind insofern bei der Frage, was Leistungen für betreuten Wohnmöglichkeiten sind, Subsidiaritätsgesichtspunkte zu beachten.
64(2) Die bisher - im Wesentlichen zu § 98 Abs. 5 SGB XII - vorliegende Rechtsprechung (insbesondere des BSG; vgl. Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R Rn. 15 f., bestätigt durch Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R Rn. 17) gibt zwar Anhaltspunkte für eine inhaltliche Konkretisierung des Bewo; unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein Anspruch auf Bewo-Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe besteht, legt sie jedoch nicht umfassend dar:
65(a) Das Urteil des BSG vom 25.08.2011 (a.a.O. Rn. 15, unter Hinweis auf LSG NRW, Urteil vom 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 sowie OVG Bremen, Beschluss vom 26.06.2006 - S 3 B 188/06) führt zum Begriff des Bewo im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (lediglich) konkretisierend aus, es komme nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt werde. Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten werde im Gesetz nicht näher definiert, habe sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu orientieren. Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen habe deshalb in erster Linie anhand des Hilfezwecks zu erfolgen. Sinn der Betreuungsleistungen beim Bewo sei aber nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung. Der Art nach dürfe es sich bei der Betreuung aber nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln; Hauptzielrichtung müsse die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein. Die von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erfassten Leistungen seien ihrer Art nach äußerst vielfältig und erfassten unterschiedlichste Betreuungsleistungen sowohl in der eigenen Wohnung, in Wohngruppen oder in Wohngemeinschaften. Hilfen in betreuten Wohnmöglichkeiten auf solche Wohnformen zu begrenzen, bei denen Betreuung und Wohnen institutionell verknüpft seien, wäre mit dem Regelungszweck des § 55 SGB IX unvereinbar.
66(b) Nach dem Urteil des LSG NRW vom 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 (Rn. 31 bis 33 m.w.N.) steht der Gewährung von Bewo-Leistungen nicht entgegen, wenn der Leistungsberechtigte die Wohnung, in der bzw. für die die Betreuungsleistungen erbracht werden sollen, selber anmietet, ohne dass dies mit der Betreuungsleistung verknüpft ist. Beim Bewo sei weniger auf die Wohnform abzustellen als auf Art und Zielsetzung der Betreuungsleistungen. Allerdings handele es sich nur dann um Bewo, wenn fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbringen, die darauf gerichtet sind, dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln. Dabei dürfe es sich nicht um sporadische, situativ bedingte Betreuungsleistungen handeln; diese müssten vielmehr regelmäßig erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sein, welche auf die Verwirklichung einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet sein müsse. Die möglichen Hilfeleistungen umfassten insbesondere die Vermittlung von Fähigkeiten, sich selbstständig in der Wohnung zurechtzufinden, die Wohnung eigenverantwortlich sauber zu halten, den sozialen Umgang mit den Mitbewohnern und anderen Mietern im Haus zu erlernen, eigene Interessen zu artikulieren und adäquat zu vertreten. Auch eine Begleitung in die nähere Umgebung zu Einkäufen, notwendigen Arztbesuchen oder in der Nähe wohnenden Familienangehörigen könne der Hilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zugeordnet werden, wenn sie das Ziel verfolge, die leistungsberechtigte Person so an ihre Umgebung zu gewöhnen, dass sie sich nach einer Orientierungs- und Trainingsphase möglichst selbstständig inner- und außerhalb der Wohnung bewegen könne.
67(c) Der Senat schließt sich den vorgenannten Entscheidungen dahingehend an, dass Bewo-Leistungen nicht nur dann erbracht werden können, wenn eine institutionelle Verknüpfung von Betreuung und Wohnen vorliegt (eine ältere gegenteilige Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.06.2007 - L 13 SO 5/07 ER, des SG Oldenburg, Beschluss vom 19.12.2005 - S 2 SO 256/06 ER sowie des SG Stade, Urteile vom 21.12.2009 - S 33 SO 16/07 und S 33 SO 18/07 dürfte sich durch das Urteil des BSG vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R Rn. 15 f. überholt haben). Allerdings müssen die fraglichen Leistungen final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein sowie eine gewisse Kontinuität aufweisen. Insofern besteht auch keine Differenz zur zu dieser Frage vorliegenden Literatur (vgl. z.B. Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 98 Rn. 52 bis 54, oder Dannat/Dillmann, br 2012, S. 1 ff.). Ob die Leistungen (mit dem LSG NRW a.a.O.) allein von fachlich geschultem Personal erbracht werden können und in ein Gesamtkonzept eingebunden sein müssen, oder ob hiervon je nach den Notwendigkeiten des Einzelfalls Ausnahmen möglich sind, kann der Senat im vorliegenden Zusammenhang offen lassen; denn der für die Beigeladene tätig gewordene Zeuge S besaß als Sozialarbeiter eine einschlägige fachliche Qualifikation; außerdem bestand ausweislich des Hilfeplans vom 30.12.2010 ein mit dem Betreuer des Klägers abgestimmtes Gesamtkonzept zu dessen Unterstützung.
68Davon ausgehend steht dem Leistungsanspruch des Klägers nicht entgegen, dass er im fraglichen Zeitraum in einer selbst angemieteten Wohnung gewohnt hat und die Leistungen vom Zeugen S unabhängig von der Anmietung der Wohnung erbracht wurden. Ferner waren die Leistungen auf gewisse Dauer, also auf Kontinuität angelegt und auch - zumindest teilweise unstreitig - auf das Ziel eines selbständigen Wohnens des Klägers bezogen. Eine solche Finalität der Leistungen lässt sich jedenfalls Ziffer 1 des Betreuungsvertrages vom 06.11.2010 entnehmen.
69(3) Fehlen konkretere gesetzliche Vorgaben für die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bewo-Leistungen im Einzelnen, so hat sich dessen weitere Prüfung am individuellen, personenzentrierten Begriff der Eingliederungshilfe und damit an den sich daraus ergebenden konkreten Anforderungen zu orientieren. Diese hat das BSG (insbesondere in den Urteilen vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R) anknüpfend an die Vorschriften der §§ 9 Abs. 2, 53 Abs. 3 S. 2 und Abs. 2 S. 1, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 55 Abs. 1 SGB IX entwickelt (vgl. dazu ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 50 ff.). Zwar sind diese Entscheidungen zur KFZ-Hilfe (im Rahmen von § 8 Abs. 1 EinglHV und § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV) ergangen; gleichwohl legen sie ausdrücklich Prüfungsschritte für jegliche Maßnahme der Eingliederungshilfe dar (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 14; im Übrigen hat das BSG selbst auf sein Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 Rn.14 Bezug genommen, in dem es jedoch um eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX ging).
70Ausgehend von einem individuellen und personenzentrierten Begriff der Eingliederungshilfe ist im Rahmen einer Prognose zu fragen, welche Eingliederungsziele mit der begehrten Maßnahme verfolgt werden - dazu (a) -, ob die Maßnahme für die Verfolgung dieser Ziele geeignet - dazu (b) - und ob sie erforderlich ist - dazu (c) - (vgl. dazu bereits ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 54 ff.).
71(a) Die für den Kläger vorgesehenen Maßnahmen waren ausweislich des Hilfeplanes vom 30.12.2010 und nach Ziff. 1 des Betreuungsvertrages vom 06.10.2010 - jedenfalls im Wesentlichen - auf das Ziel einer selbständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung in einem eigenen Haushalt gerichtet. Ausgehend von der insoweit maßgeblichen Vergleichsgruppe nicht behinderter, nicht sozialhilfebedürftiger Personen gleichen Alters (vgl. dazu näher Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 53 und 57 m.w.N.) ist dies (auch unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2 SGB XII) ein angemessenes Eingliederungshilfeziel. Denn nicht behinderte und nicht auf existenzsichernde Leistungen angewiesene 23-jährige Erwachsene führen, sofern sie nicht mehr im Elternhaus leben, üblicherweise ein selbständiges Leben in einem eigenen Haushalt. Die Altersgrenze von 25 Jahren in § 22 Abs. 5 SGB II steht dem nicht entgegen; denn bei den dort erfassten jungen Leistungsberechtigten nach dem SGB II geht es nicht um die hier maßgebende Vergleichsgruppe. Ohnehin war für den Kläger angesichts seiner problematischen Beziehung zur Mutter und die in der Vergangenheit gescheiterten Unterbringungen in anderen betreuten Wohnformen im hier fraglichen Zeitraum keine geeignete Unterkunftsalternative erkennbar (vgl. dazu auch § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II).
72(b) Die vom Zeugen S für den Kläger erbrachten Leistungen waren (zumindest im Wesentlichen; zu einzelnen Teilmaßnahmen siehe noch unten d) auch geeignet, das Ziel einer selbständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung des Klägers in einem eigenen Haushalt zu erreichen.
73Bestand zwischen Frau G und dem Beklagten ein Vertrag nach § 75 SGB XII, so ist davon auszugehen, dass die Leistungen qualitativ diesem Vertrag bzw. der Anlage I zum Landesrahmenvertrag nach § 79 SGB XII entsprachen. Abweichungen sind denn auch weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich.
74Die Geeignetheit der von dem Kläger in Anspruch genommenen Leistungen kann jedenfalls bei der notwendigen prognostischen Ex-ante-Sicht nicht etwas deshalb verneint werden, weil von vornherein absehbar gewesen wäre, dass sie aufgrund der konkreten Umstände des Falles (insbesondere des Krankheitsbildes des Klägers) keine Aussicht auf Erfolg haben konnten. Zwar waren in der Vergangenheit zwei (z.T. sehr intensive) Bemühungen des Trägers der Jugendhilfe zur Eingliederung des Klägers in eine Bewo-Maßnahme erfolglos. Zu Beginn des hier fraglichen Zeitraumes am 06.10.2010 lag die letzte dieser beiden Maßnahme jedoch bereits etwa zwei Jahre zurück; angesichts des damaligen Alters des Klägers war ein zwischenzeitlicher Entwicklungsfortschritt durch Nachreifung nicht ausgeschlossen. Sowohl der Hilfeplan vom 30.12.2010 als auch die fachärztliche Stellungnahme des Psychiaters Dr. I vom 01.12.2010 sowie dessen Befundbericht vom 16.05.2014 befürworteten denn auch eine erneute Bewo-Maßnahme. Im Übrigen wurde in der fachlichen Stellungnahme des MPD vom 21.02.2011 nicht die Sinnhaftigkeit einer Bewo-Maßnahme bezweifelt, sondern nur die Frage aufgeworfen, ob andere Maßnahmen vorrangig sein könnten. Schließlich sprechen für eine prognostische Eignung der Maßnahme aus Ex-ante-Sicht auch die Ausführungen des Zeugen S bei seiner Vernehmung am 29.06.2012 sowie die von dem Zeugen gefertigte Verlaufsdokumentation, die hinsichtlich des genannten Eingliederungsziels positive Ansätze und Fortschritte des Klägers (etwa im Umgang mit Geld) erkennen lassen. Selbst wenn solche Fortschritte nicht erkennbar oder absehbar gewesen wären, würde dies jedoch die Eignung der Bewo-Maßnahme nicht grundsätzlich in Frage stellen. Der Senat hält es mit Blick auf § 53 Abs. 3 SGB XII vielmehr schon für ausreichend, wenn in diesem Fall die Maßnahme geeignet gewesen wäre, dem Kläger das Leben in einer eigenen Häuslichkeit im Sinne einer Zustandserhaltung zu ermöglichen (vgl. insoweit zu einer "zustandserhaltenden Beheimatung" im Rahmen stationärer Eingliederungshilfe das Urteil des erkennenden Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 56 f.).
75(c) Die streitgegenständliche Bewo-Maßnahme war zudem (grundsätzlich) erforderlich.
76Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn das angestrebte Eingliederungsziel nicht auch durch andere (gleich geeignete und zumutbare) Maßnahmen erreicht werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 17 f.; Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 63 ff.). Dies betrifft die in § 55 Abs. 1 SGB IX und § 2 SGB XII zum Ausdruck kommende Subsidiarität der Eingliederungshilfe. Zur Beurteilung des Vorrang-/Nachrangverhältnisses der hier fraglichen Leistungen im Vergleich zu möglichen Alternativmaßnahmen ist jeweils danach zu differenzieren, auf welches Ziel denkbare Alternativen gerichtet sind, und ob sie mit Blick auf die Bewo-Maßnahme gleich, gleichartig, ihr entsprechend oder deckungsgleich sind (vgl. dazu Lachwitz in HK-SGB IX, 3. Auflage 2010, § 55 Rn. 8 ff., 12; Luthe in jurisPK-SGB IX, § 55 Rn. 22 ff., 23).
77(aa) Insofern besteht vorliegend kein Vorrang von Leistungen nach dem Vierten bis Sechsten Kapitel des SGB IX (wie ihn § 55 Abs. 1 SGB IX anordnet). Denn derartige Leistungen - d.h. die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Fünftes Kapitel SGB IX; vgl. dort § 33) sowie die unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen (Sechstes Kapitel SGB IX; vgl. dort § 44) - sind im Falle des Klägers schon begrifflich nicht einschlägig.
78Zwar ist im Vierten Kapitel des SGB IX (etwa unter § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 SGB IX) die psychotherapeutische Behandlung - ggf. einschließlich der von dem Beklagten als vorrangig angesehenen Anbindung an ein SPZ - angesprochen. Ein Vorrang solcher Maßnahmen vor denen des Bewo besteht jedenfalls im vorliegenden Fall gleichwohl nicht. Denn letztlich geht es bei diesen Maßnahmen nach dem Vierten Kapitel des SGB IX um therapeutische Einwirkungen auf den allgemeinen Gesundheitszustand im Sinne des SGB V; diese sind aber damit nicht (jedenfalls nicht primär) auf die Ermöglichung selbstbestimmten Wohnens gerichtet (vgl. dazu insb. § 1 Abs. 1 S. 1 und § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V). Solche Maßnahmen und das im Falle des Klägers fragliche Bewo fallen vielmehr schon von ihrer Zielrichtung her auseinander. Auch wenn eine etwaige Therapiemaßnahme durch eine allgemeine Verbesserung des Gesundheitszustandes zugleich die Fähigkeit des Klägers steigern mag, sein Leben im eigenen Haushalt zu bewältigen, führt dies als bloße (mögliche) Nebenfolge der Therapiemaßnahme jedenfalls im vorliegenden Einzelfall zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Kläger war gegenüber regelmäßigen psychotherapeutischen Behandlungen skeptisch; krankheitsbedingt war er ersichtlich nicht in der Lage, für sich den Sinn ambulanter Hilfs- bzw. Therapieangebote zu erkennen (sei es in Form einer ambulanten Psychotherapie, sei es durch eine Anbindung an ein SPZ), geschweige denn solche Angebote in Anspruch zu nehmen. Ein Gegenstand der hier streitigen Bewo-Leistung sollte es denn auch gerade sein, ihn an eine psychotherapeutische Behandlung bzw. sonstige ambulante Therapiemaßnahmen heranzuführen. Die genannten Alternativmaßnahmen bildeten deshalb - jedenfalls im hier fraglichen Zeitraum - keine naheliegende und damit vorrangige Gestaltungsmöglichkeit. Der Beklagte räumt selbst ein, dass eine psychotherapeutische Behandlung keine gegenüber dem Bewo vorrangige Maßnahme sein kann, wenn der Betroffene - wie der Kläger - nicht bereit oder in der Lage ist, sich einer solchen Therapie zu unterziehen.
79(bb) Für eine vom Beklagten bzw. seinem MPD ins Feld geführte Anbindung des Klägers an eine Drogenberatungsstelle gilt im Ergebnis nichts anderes. Eine Drogenberatung ist auf den Umgang von suchtkranken bzw. suchtgefährdeten Personen oder ihrer Angehörigen mit einer (drohenden) Sucht und ggf. die Initiierung entsprechender Therapiemaßnahmen gerichtet (vgl. hierzu etwa das Angebot der Caritas unter http://www.caritas.de/ onlineberatung/sucht), jedoch nicht (primär) auf die Herbeiführung oder Stärkung der Fähigkeit, sich in einer eigenen Häuslichkeit zurecht zu finden. Hinzu kommt, dass beim Kläger weder nach dem Hilfeplan noch nach den Aufzeichnungen und den Äußerungen des Zeugen S noch nach dem Befundbericht des Dr. I vom 16.05.2014 eine Suchtproblematik im Vordergrund stand; deshalb ist ohnehin zweifelhaft, ob in der damaligen Situation des Klägers für eine Drogenberatung überhaupt ein Bedürfnis bestand.
80(cc) Auch eine denkbare Inanspruchnahme von Leistungen der ambulanten psychiatrischen Pflege (APP) als Unterfall der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) kam -unbeschadet der Ausführungen unter (aa) - nicht als vorrangige Leistung in Betracht. Denn Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden nur als (Krankenhaus-)Vermeidungs- bzw. Behandlungssicherungspflege gewährt (vgl. § 37 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB V). Beim Kläger bestand jedoch ersichtlich weder Bedarf noch Bereitschaft für eine Krankenhausbehandlung oder für eine fachpsychiatrische Behandlung, deren Erfolg durch eine APP hätte gesichert werden können. Ob auch das Fehlen einer vertragsärztlichen Verordnung - die im Übrigen auch nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann (vgl. dazu nur § 4 Abs. 2 der Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V einschließlich Anlage unter 27a) - einen Vorrang von Leistungen der APP verhindern kann, muss der Senat deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheiden.
81(dd) Schließlich besteht mit Blick auf den Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII bei Bestellung eines gesetzlichen Betreuers nicht etwa ein genereller Vorrang der Betreuerleistungen gegenüber Leistungen des Bewo. Stellt § 2 SGB XII ohnehin keine eigenständige Ausschlussnorm dar (vgl. dazu etwa Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 2 Rn. 8 ff. m.w.N.), sind Aufgaben und Ziele der gesetzlichen Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB einerseits und der Leistungen des Bewo anderseits grundsätzlich voneinander zu unterscheiden. Zwar mögen beide Leistungen ihrer Art nach ineinander übergehen und sich in Teilbereichen auch überlagern können; systematisch ergeben sich jedoch komplementäre, aber in der konkreten Zuordnung doch zu unterscheidende Leistungsbereiche.
82Denn die (gesetzliche) Betreuung umfasst gemäß § 1901 Abs. 1 BGB alle Tätigkeiten, die "erforderlich" sind, um die Angelegenheiten des Betreuten (nach weiterer Maßgabe der betreuungsrechtlichen Vorschriften des BGB) "rechtlich" zu besorgen. Dabei erzeugt die Voraussetzung der Erforderlichkeit einerseits und die Beschränkung der Betreuung auf allein rechtliche Besorgung von Angelegenheiten andererseits ein Spannungsverhältnis, für dessen Auflösung insbesondere die historische Gesetzesentwicklung zu beachten ist. Ausufernden Kosten für Betreuertätigkeiten sollte durch Beschränkung der Betreuung auf das rechtlich Notwendige und durch Abgrenzung von einer bloßen "sozialen Zuwendung" begegnet werden (vgl. BT-Drs. 13/7158 S. 33 f.). Im Grundsatz ist deshalb ein Betreuer - unabhängig vom Umfang seines Aufgabenkreises - nur für die Organisation erforderlicher tatsächlicher Maßnahmen verantwortlich; die tatsächlichen Hilfestellungen selbst muss er hingegen nicht erbringen (vgl. dazu z.B. Kieß in Jurgeleit, Betreuungsrecht, 3. Auflage 2013, § 1901 BGB Rn. 13 ff.). Andererseits kann er sich nicht auf eine bloß verwaltungsmäßige Führung der Betreuung zurückziehen; ein gewisses Maß an vertrauensbildenden bzw. -erhaltenden Maßnahmen und persönlicher Zuwendung ist vielmehr weiterhin Bestandteil jeder Betreuung, allerdings nur, soweit sie für die sachgerechte Durchführung der rechtlichen Betreuung geeignet und notwendig sind (Kieß a.a.O., Rn. 20 bis 28; BT-Drs. a.a.O.). Maßnahmen des Betreuers, die diesen Rahmen überschreiten oder sogar jeglichen Bezug zu der ihm übertragenen Rechtsfürsorge vermissen lassen, sind - den Gesetzesmaterialien folgend - als Ausdruck menschlicher Zuwendung zwar wünschenswert und für den Betreuten im Regelfall von unschätzbarem Nutzen; sie gehören gleichwohl nicht zu den dem Betreuer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben rechtlicher Interessenwahrnehmung (vgl. BT-Drs. a.a.O.).
83Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die rechtliche Betreuung gerade von sozialhilfeweiser Eingliederungshilfe abgegrenzt (BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10 Rn. 19 m.w.N.). Nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB dürfe ein Betreuer nicht für Angelegenheiten bestellt werden, die durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt werde, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könnten. Die Betreuung erstrecke sich vielmehr nur auf Tätigkeiten, die erforderlich seien, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen (§ 1901 Abs. 1 BGB). Hiervon seien solche Tätigkeiten nicht umfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpften, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer habe solche tatsächlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht jedoch selbst zu leisten. Tätigkeiten außerhalb der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten gehörten insbesondere dann nicht zu seinem Aufgabenbereich, wenn deren Vergütung durch andere Kostenträger - etwa die der Sozialhilfe - geregelt sei. Davon ausgehend falle etwa die (tatsächliche) Verwaltung des sozialhilferechtlichen Barbetrages in einer stationären Einrichtung dem Heimpersonal als Leistung der Eingliederungshilfe zu. Die Subsidiarität der Sozialhilfe stehe der Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Verwaltung des Barbetrags nicht entgegen. Denn zwar werde Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII nur nachrangig gegenüber den Leistungen Dritter gewährt; dies wirke sich jedoch nicht aus, weil eine für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung den Betreuer nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge verpflichte und daher entsprechende Leistungen der Sozialhilfe nicht erübrige.
84Der Senat macht sich diese vom Bundesgerichtshof erkannte Abgrenzung zu Eigen; wegen der die Erforderlichkeit einer Betreuung begrenzenden Regelung in § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht auch bei Überschneidungen der Aufgabenbereiche von Betreuung und Eingliederungshilfe der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII (hier insbesondere nach dessen Abs. 2) der Gewährung von Eingliederungshilfe trotz eingerichteter Betreuung nicht entgegen. Vielmehr ist - im Gegenteil - die Betreuerleistung nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB ihrerseits subsidiär gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe. Wie zu verfahren wäre, wenn im Einzelfall trotz Naheliegen einer Betreuung (noch) keine gesetzliche Betreuung eingerichtet ist, hat der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden.
85Im Falle des Klägers sind deshalb für die Abgrenzung zwischen dem Bewo zuzurechnenden Hilfestellungen (ebenso wie bei anderen, ggf. der Eingliederungshilfe zuzurechnenden Tätigkeiten) und solchen, die der rechtlichen Betreuung zuzuordnen sind, die jeweiligen Aktivitäten in den Blick zu nehmen, die mit bzw. für den Kläger tatsächlich durchgeführt wurden und in die Abrechnung der Beigeladenen eingeflossen sind (dazu sogleich). Weist insoweit die Betreuungsdokumentation der Beigeladenen nicht ausschließlich Tätigkeiten aus, welche allein der rechtlichen Unterstützung des Klägers dienten, so können von vornherein jedenfalls nicht sämtliche erbrachten Leistungen bereits über die rechtliche Betreuung abzudecken gewesen sein.
86d) Die vom Zeugen S für den Kläger erbrachten Leistungen fallen in einem zeitlichen Umfang von zumindest 24,33 FLS (also jedenfalls in einem Umfang, für den das Sozialgericht den Beklagten zur Kostenübernahme verpflichtet hat) als Maßnahmen der Eingliederungshilfe in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten (und nicht in den des gesetzlichen Betreuers).
87Der Senat legt insoweit im Wesentlichen die Informationen zu Grunde, die sich aus der vom Zeugen S erstellten (erst im Berufungsverfahren beigezogenen) Betreuungsdokumentation ergeben. Die dortigen Einzelvermerke geben sowohl zum Inhalt als auch zur Dauer der jeweiligen Betreuungsleistungen erheblich differenzierter Aufschluss als die Angaben des Zeugen vor dem Sozialgericht am 29.06.2012. Hat der Zeuge die einzelnen Dokumentationsbeiträge (offenbar) zeitnah zur jeweiligen Betreuungsleistung gefertigt, so erscheinen sie wesentlich verlässlicher als seine protokollierten mündlichen Angaben während seiner Vernehmung, welche erst etwa 15 Monate nach Auslaufen der Leistungen nur auf dem Gedächtnis des Zeugen beruhten.
88Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen zur Abgrenzung von der gesetzlichen Betreuung stellen sämtliche Leistungen des Zeugen S, die sich auf das Erstellen von Haushaltsplänen, auf Gespräche über Einkaufs- und Konsumverhalten, auf Schulung im Umgang mit Geld usw. beziehen, ohne Weiteres Bewo-Leistungen dar. Denn ohne Kenntnisse und Fertigkeiten in der Haushaltsführung ist ein selbständiges und eigenverantwortliches Wohnen nicht denkbar. Zugleich besteht keinerlei Zusammenhang mit einer allein rechtlichen Hilfestellung.
89Auch die Anbahnung ärztlicher oder therapeutischer Behandlungen bzw. Versuche, den Kläger zu solchen Behandlungen zu motivieren, sieht der Senat jedenfalls dann als Leistungen des Bewo an, wenn sie sich - wie im Einzelfall des Klägers - in einem überschaubaren Rahmen halten und die Behandlung bzw. Therapie auf eine Stabilisierung im häuslichen Umfeld gerichtet ist. Von Letzterem ist bei psychotherapeutischen Behandlungen für das Krankheitsbild des Klägers auszugehen (ob in einem - vorliegend nicht einschlägigen - Ausnahmefall des § 37a SGB V anderes gälte, muss der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheiden). Abzugrenzen ist insoweit von den rein rechtlichen Entscheidungen etwa über eine konkrete Therapieaufnahme, eine Auswahl des Therapeuten bzw. Arztes, die Abgabe von Einverständniserklärungen u.ä. Derartige rechtliche Hilfestellungen fielen im vorliegenden Fall jedoch nicht an; denn die Bemühungen des Zeugen S mündeten nicht in der konkreten Aufnahme einer (insbesondere psychotherapeutischen) Behandlung.
90Auch die Begleitung zu Ämtern und Behörden rechnet der Senat zu den Bewo-Leistungen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Begleitung (hier etwa das Aufsuchen des Jobcenters) dazu dient, das Nötige zu tun, um den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft sicherzustellen. Nur sofern in diesem Rahmen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben sind, fällt dies in die Zuständigkeit des gesetzlichen Betreuers. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge S insoweit seinen Aufgabenbereich überschritten hätte, bestehen nicht; denn der Betreuer des Klägers hat im Erörterungstermin am 29.06.2012 nachvollziehbar angegeben, in der Regel habe er Termine bei Ämtern und Behörden wahrgenommen, bei denen der Zeuge manchmal mit dabei gewesen sei.
91In entsprechender Weise sind die Aufgabenkreise auch hinsichtlich der Bearbeitung von Post abzugrenzen. Anders als das Sozialgericht sieht der Senat insoweit keine umfassende Zuständigkeit des gesetzlichen Betreuers, selbst wenn sich dessen Bestellung (auch) auf die Postkontrolle erstreckt. Denn rein lebenspraktische Vorgänge wie das Sichten, inhaltliche Erfassen und Vorsortieren der Post sowie das Trennen von tatsächlich Wichtigem und Unwichtigem sind der Hilfe zur selbstständigen Lebensführung im Bewo zuzurechnen. Nur rechtlich bedeutsame Handlungen (etwa eine rechtsrelevante Bearbeitung von Post durch Prüfung, ob fristgerecht Widerspruch eingelegt werden soll, etc.) wären Aufgabe des gesetzlichen Betreuers. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge S in Überschreitung seines Aufgabenkreises für den Kläger solche Rechtshandlungen vollzogen hätte, ergeben sich weder aus seinen Aufzeichnungen noch aus den Übrigen dem Senat vorliegenden Informationen.
92Schließlich sind auch die Aktivitäten des Zeugen S, die sich auf den Besuch einer Abendrealschule beziehen, (jedenfalls im Grundsatz) dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten zuzuweisen. Der Senat kann offenlassen, ob es sich dabei (ebenfalls) um Bewo-Leistungen handelt oder (zumindest auch) um solche zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung (gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV). Einerseits ergeben sich Zweifel an der Zuordnung dieser Aktivitäten zum Bewo insoweit, als eine finale Ausrichtung auf das Wohnen fehlen könnte. Andererseits erscheint, anknüpfend an den Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, eine Hilfe zur selbstbestimmten Lebensgestaltung in einer eigenen Häuslichkeit auch durch Unterstützung des Klägers beim Schulbesuch denkbar, also wiederum als Bewo-Leistung. Hierauf kommt es jedoch nicht an; denn es sind (jedenfalls auch) die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV erfüllt. Dass der Kläger zu Beginn des fraglichen Zeitraums bereits sein 23. Lebensjahr vollendet und spätestens mit der Nachholung des Hauptschulabschlusses auch seine allgemeine Schulpflicht erfüllt hatte, steht einer Gewährung von Leistungen zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung nicht entgegen. Die genannten Leistungen können vielmehr auch nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht noch erbracht werden, wenn der Unterrichtsbesuch durch unverschuldete Unterrichtsausfälle, Krankheit o.ä. hinausgezögert wurde (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 31. Erg.-Lfg. V/13, § 54 Rn. 41; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 54 Rn. 53 - beide unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 - 5 C 1/88). Unterstützung beim bzw. Motivation zu einem Schulbesuch fällt nicht etwa in den (Eingliederungshilfeleistungen ausschließenden) Kernbereich pädagogischer Arbeit (vgl. dazu Wehrhahn a.a.O. Rn. 54). Der Besuch einer Realschule ist in § 12 Nr. 3 EinglHV zudem ausdrücklich genannt, so dass hierauf gerichtete Hilfen ohne Weiteres zum Leistungsspektrum zählen. Ein Nachholen des Realschulabschlusses kann im vorliegenden Einzelfall schließlich auch nicht (im Sinne von § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII) als unangemessen angesehen werden. Denn zwar hatte der Kläger ersichtlich behinderungsbedingt Schwierigkeiten, bestimmte Ziele mit dem notwendigen Durchhaltevermögen zu verfolgen. Durch Nachholung des Hauptschulabschlusses im Jahr 2005 hatte er jedoch bereits gezeigt, zu einem gewissen Durchhaltevermögen durchaus gelangen zu können. Dementsprechend hat etwa das Jobcenter der Maßnahme Erfolgsaussichten beigemessen, wenn es mit Blick auf die (Wieder-)Aufnahme der Schulausbildung (wieder) zu aufstockenden Leistungen an den Kläger bereit war. Nach den dem Senat vorliegenden Informationen, insbesondere mit Blick auf das Gutachten des Dr. P vom 20.09.2007 aus dem Betreuungsverfahren und das Gutachten des S Kreises vom 13.07.2009, liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Realschulabschluss das intellektuelle Leistungsvermögen des Klägers überfordern würde. Insofern wäre ein solcher Abschluss eine für den Kläger angemessene Schulbildung; der Einwand des Beklagten, der Kläger verfüge bereits über einen Hauptschulabschluss, verfängt deshalb nicht. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW ist der Beklagte schließlich auch für die Gewährung von Leistungen zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung zuständig.
93In der Gesamtschau handelt es sich bei nahezu sämtlichen laut der Verlaufsdokumentation vom Zeugen S für den Kläger erbrachten Hilfestellungen um Eingliederungshilfe (i.S.v. §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX und/oder § 12 EinglHV). Zweifel könnten allenfalls bestehen, ob die am 09.11.2010 und am 31.03.2011 erbrachten Leistungen "Begleitung zur Abendrealschule wg. Anmeldung. Anschließend Unterstützung bei Besorgungen" (190 Minuten) bzw. "Information, dass Antrag auf Bewo abgelehnt wurde und Erläuterung des Widerspruchsverfahrens. Geldauszahlung" (30 Minuten) vollständig dazu zu rechnen sind. Einer abschließenden Beurteilung bedarf dies jedoch nicht; denn selbst wenn man diese beiden Hilfestellungen vollständig von den insgesamt für den Kläger erbrachten FLS in Abzug bringt, verbleibt immer noch ein Zeitraum von (deutlich) mehr als 24,33 FLS.
94III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
95Durch die Zurückweisung der Berufung des Beklagten bleibt die - inhaltlich nicht zu beanstandende - Kostenentscheidung des Sozialgerichts bestehen. Da der Beklagte im Berufungsverfahren vollständig unterlegen ist, hat er die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers insoweit in vollem Umfang zu tragen.
96Es entspricht im vorliegenden Fall nicht billigem Ermessen, der Beigeladenen ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten; denn sie hat keinen Antrag gestellt und sich auch inhaltlich nicht am Verfahren beteiligt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 11a).
97IV. Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
Tenor
-
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2012 aufgehoben. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10. September 2010 werden zurückgewiesen.
-
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
- 1
-
Im Streit ist die Übernahme der Kosten für nächtliche Sitzwachen (Nachtwachen) als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.4.2009 bis 7.12.2010 (Kläger zu 1) und vom 1.4.2009 bis 16.10.2010 (Kläger zu 2).
- 2
-
Die Kläger sind Zwillingsbrüder und erheblich behindert; beide sind nahezu gehörlos und minderbegabt; es bestehen ein Aufmerksamkeitsdefizit, ein Hyperaktivitätssyndrom sowie eine emotional instabile Persönlichkeit. Sie befanden sich zunächst stationär im Landkreis T, wo sie vor dem Umzug der sie betreuenden Mutter nach M ihren ständigen Aufenthalt hatten, in einer Heimsonderschule und ab September 2002 im westfälischen Schülerinternat M ; im Juli 2005 wurden sie gemeinsam in ein Wohnheim der Beigeladenen aufgenommen. Dort vergewaltigten die Kläger im April 2006 gemeinschaftlich eine Mitbewohnerin. Nach Bekanntwerden der Tat waren sie mehrere Wochen in der W Klinik für Psychiatrie untergebracht, ab Juni 2006 wohnten sie wieder in nunmehr verschiedenen Wohnheimen der Beigeladenen (Kläger zu 1: Wohnstätte G Kinderhaus; Kläger zu 2: Wohnstätte Haus Gr ). Dort wurden Nachtwachen vor den Zimmern der Kläger aufgestellt (22 Uhr bis 6:30 Uhr), um das unbeaufsichtigte Verlassen der Zimmer zu unterbinden und die Mitbewohner zu schützen. Die in den Heimverträgen mit den Klägern vereinbarten Kosten übernahm der Beklagte. "Zur Abgeltung zusätzlicher Personalkosten" zahlte er zudem an die Beigeladene aufgrund mehrerer zeitlich befristeter Nebenabreden einen täglichen Zuschlag für die Zeit vom 1.6.2006 bis 31.3.2009 (Schreiben vom 16.1., 26.5. und 10.12.2008).
- 3
-
Für die Zeit vom 1.4.2009 bis 31.3.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern nach Ablauf eines Leistungszeitraums erneut die bisherigen Leistungen, verwies jedoch hinsichtlich der "beantragten Verlängerung der Nebenabrede" jeweils auf ein als Anlage beigefügtes Schreiben an die Beigeladene, in dem die Übernahme weiterer Kosten für Nachtwachen abgelehnt wurde (Bescheide vom 21.1.2009; Widerspruchsbescheide vom 12.3.2009). Während die Klagen erstinstanzlich ohne Erfolg blieben (Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.9.2010), hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen den Beklagten verurteilt, die Kosten der nächtlichen Sitzwachen für den Kläger zu 1 in der Zeit vom 1.4.2009 bis 7.12.2010 und für den Kläger zu 2 in der Zeit vom 1.4.2009 bis 16.10.2010 "dem Grunde nach" zu übernehmen (Urteil vom 20.12.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Nachtwachen könnten nicht isoliert vom therapeutischen Gesamtzusammenhang gesehen werden, in dem sie stünden; ohne sie wären die Eingliederungsmaßnahmen nicht durchführbar gewesen. Daher sei ohne Bedeutung, ob die Nachtwachen selbst einem pädagogischen Zweck dienten. Sie seien zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich. Die Beigeladene sei auch berechtigt, die dadurch bedingten Kosten gegenüber den Klägern geltend zu machen, sodass diese sie beim Beklagten einfordern könnten; das Erhöhungsverlangen finde seine Rechtsgrundlage in der Vergütungsvereinbarung iVm dem im Land geltenden Rahmenvertrag.
- 4
-
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision und rügt die Verletzung der §§ 19 Abs 3, 53, 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 55 Abs 2 Nr 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Die Teilhabe der Kläger werde durch die Nachtwachen allenfalls in sehr geringem Umfang und nur indirekt positiv beeinflusst. Im Vordergrund stehe vielmehr die Vermeidung von Gefahren und Belästigungen der Mitbewohner. Das LSG verkenne, dass nicht jede Leistung, die dem Aufenthalt eines behinderten Menschen in einer Einrichtung förderlich sei, als Teilhabeleistung durch den Sozialhilfeträger finanziert werden müsse. Die Nachtwachen seien ohnedies nicht erforderlich gewesen, wie der Umstand belege, dass nach dem Auszug der Kläger aus den Einrichtungen keine mehr eingerichtet worden seien.
- 5
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Er beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
- 7
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Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 8
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Beide erachten die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
- 9
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Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen wegen der Nachtwachen. Zwar handelt es sich bei diesen um Leistungen der Eingliederungshilfe; die Kläger sind aber insoweit keinen Zahlungsansprüchen des Beigeladenen ausgesetzt, was Voraussetzung für die von den Klägern begehrte Kostenübernahme wäre.
- 10
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Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 21.9.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.3.2009 (§ 95 SGG), vor deren Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 Abs 2 SGB XII iVm § 9
Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 1.7.2004 - Gesetzblatt 534) , soweit der Beklagte darin die Gewährung eines Zuschlags (Kosten der Nachtwachen) abgelehnt hat. Insoweit handelt es sich um eigenständige Verfügungen (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) und um einen von den übrigen Leistungen der Eingliederungshilfe abtrennbaren Streitgegenstand. Davon ist der Beklagte selbst bei den früheren Vereinbarungen von "Nebenabreden" mit der Beigeladenen ausgegangen. Auch wenn der Beklagte zur Ablehnung dieser Leistungen lediglich auf die den Bescheiden als Anlagen beigefügten Schreiben an die Beigeladene verwiesen hat, mussten die Kläger dies nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts (vgl zu dieser Voraussetzung nur BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 13) nicht anders verstehen, als dass es sich hierbei (auch) um eine Ablehnung ihnen gegenüber handelt. Dagegen wenden sich die Kläger mit kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen nach §§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, 56 SGG. Einer Verpflichtungsklage bedarf es deshalb, weil die Kläger die Übernahme der Kosten der Nachtwachen durch Verwaltungsakt begehren, mit dem die Mitschuld des Beklagten gegenüber der Beigeladenen begründet werden soll (vgl: BSGE 102, 1 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr 1 und § 75 Nr 1).
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Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht jedoch nicht. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch käme insoweit allenfalls § 19 Abs 3(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX (Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) in Betracht. Die Kläger erfüllen die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung(BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25) - (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Sie sind durch ihre Gehörlosigkeit in ihrer körperlichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr 5 Eingliederungshilfe-Verordnung), aber auch in ihrer geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 10) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung).
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Die nächtlichen Sitzwachen vor den Zimmern der Kläger zählen auch als Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX. Nur mithilfe der Nachtwachen kann nämlich das Ziel der Eingliederungshilfe erreicht werden, die Kläger in die Gesellschaft einzugliedern, ihnen insbesondere die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erst zu ermöglichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 2 SGB XII). Dadurch, dass sie die Kläger am unkontrollierten Verlassen ihres Zimmers hinderten, wurde vermieden, dass sie die Zimmer anderer Bewohner ohne deren Einwilligung aufsuchen; erst dadurch waren die Kläger (neben anderen Hilfen, die während des Tages erbracht wurden) in der Lage, in der Gemeinschaft, der jeweiligen Einrichtung, zu leben und deren Regeln einzuhalten.
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Dass die Unterstützung nachts gewährleistet wurde, ändert an dem Ziel der Maßnahme nichts. Sie wird nicht dadurch zur reinen Schutzmaßnahme zugunsten Dritter, weil diese sich nachts möglichen (Grenz-)Verletzungen durch die Kläger hätten schlechter erwehren können. Dass die Nachtwachen der Wahrung der räumlichen und persönlichen Integrität Dritter dienten, macht diese Maßnahmen also noch nicht zu einer solchen der ausschließlichen Gefahrenabwehr; vielmehr kann ein und dieselbe Maßnahme mehrere Ziele verfolgen. Dies bestätigt in besonderer Weise die Beschreibung des für die Kläger maßgeblichen Leistungstyps 10 der Leistungsvereinbarung, nach der sich die Pflichten der Beigeladenen gegenüber den Klägern bestimmen (dazu später). Dort werden als Leistungsangebot bei Bedarf ausdrücklich Nachtwachen aufgeführt. Nach den nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) - der Beklagte hat insoweit nicht dargelegt, zu welchen Ermittlungen sich seiner Auffassung nach das LSG hätte gedrängt fühlen müssen (vgl hierzu BSGE 94, 133 RdNr 16 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2), sondern allein Zweifel an dem vom LSG zur Beurteilung der Erforderlichkeit festgestellten Sachverhalt geäußert - waren die Nachtwachen auch erforderlich (§ 4 SGB IX). Allerdings haben die Kläger keinen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Kosten der Eingliederungshilfe durch den Beklagten, weil sie selbst der Beigeladenen weder aus einer gültigen Zusatzvereinbarung ("Nebenabrede") noch aus den Heimverträgen zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind.
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Nach § 12 Abs 7 des "Rahmenvertrags gemäß § 79 Abs 1 SGB XII zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII, Stand 2.7.2001" (Rahmenvertrag) kann zwar, wenn der Bedarf einzelner Leistungsberechtigter Leistungen erfordert, die durch einen Leistungstyp und entsprechende Maßnahmepauschalen nicht abgedeckt werden, zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung ein "zusätzlicher Betrag" vereinbart werden. Allerdings fehlt es bereits an einer Vereinbarung für die Zeit ab 1.4.2009, sodass dahinstehen kann, ob derartige Vereinbarungen überhaupt systemgerecht sind und - etwa unter Berücksichtigung des § 17 Abs 2 SGB XII - getroffen werden dürfen und ob insbesondere daraus die Kläger verpflichtet werden könnten.
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Aus den Heimverträgen selbst sind die Kläger ebenso wenig zur Zahlung eines zusätzlichen Entgelts verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 102, 1 ff, 4 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9), ist das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe im Bereich stationärer Leistungen (und ambulanter Dienste) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das gesetzlich in den §§ 75 ff SGB XII als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist. Nach § 75 Abs 3 SGB XII ist der Sozialhilfeträger zur Vergütung von Leistungen nur verpflichtet, wenn mit dem Träger einer Einrichtung eine Vergütungsvereinbarung besteht; dies war hier hinsichtlich jeder der Einrichtungen, in denen die Kläger untergebracht waren, der Fall (Vergütungs-, Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die Einrichtung Wohnstätte G Kinderhaus, gültig ab 1.1.2005 bzw 15.9.2009, und Vergütungs-, Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die Einrichtung Wohnstätte Haus Gr, gültig ab 1.1.2005 bzw 1.10.2009); als Normverträge (vgl BSG SozR 4-3500 § 62 Nr 1 RdNr 15) nach § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII waren diese für den Beklagten bindend.
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Das gesetzliche Regelungskonzept geht aber davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Geldleistung an die Leistungsberechtigten erbringt, um diesen die Zahlung des Heimentgelts aus dem Heimvertrag zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an die Einrichtung erfolgt, die für die Maßnahme verantwortlich ist. Der Sozialhilfeträger übernimmt in diesem Zusammenhang nur die Vergütung, die der Hilfeempfänger der Einrichtung schuldet und tritt damit (lediglich) einer bestehenden Schuld (als Gesamtschuldner) bei. Dadurch wird ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen; der Primäranspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist auf Zahlung an den Dritten gerichtet.
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Die Beigeladene hat jedoch aus dem jeweiligen Heimvertrag, den auszulegen der Senat wegen seines Charakters als Formularvertrag berechtigt war (vgl BSG SozR 3-4220 § 11 Nr 3 S 6 f), keinen Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt gegenüber den Klägern. Nach § 4 Abs 1 der Heimverträge setzt sich das von den Klägern gegenüber der Beigeladenen geschuldete Entgelt - ausschließlich - aus den Vergütungsbestandteilen "Pauschale für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale), Pauschale für Betreuungsleistungen gemäß den Leistungstypen und ggf Hilfebedarfsgruppen (Maßnahmepauschale)" und dem "Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag)" zusammen. § 4 Abs 2 der Heimverträge führt das kalendertäglich zu zahlende Entgelt nach diesen Pauschalen getrennt im Einzelnen auf; die entsprechenden Leistungen hat der Beklagte auch erbracht.
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Aus § 6 der Heimverträge ergibt sich kein höherer bzw weiterer Anspruch. Darin ist zwar die Möglichkeit der Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung der Einrichtung gegenüber dem Bewohner vorgesehen. Dies wäre aber ohnehin nur zulässig, wenn sich die bisherige Bemessungsgrundlage für die vereinbarte Vergütung geändert hätte. Unabhängig davon, ob eine Änderung im individuellen Bedarf eines Hilfeempfängers überhaupt ein derartiges Erhöhungsverlangen auslösen könnte (vgl insoweit § 7 der Heimverträge), scheidet die Anwendung der Vorschrift indes schon aus, weil Nachtwachen bereits mit der Aufnahme der Kläger in die Einrichtungen eingerichtet worden waren, also gerade keine Änderung des Bedarfs eingetreten ist. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Leistungsanpassung durch die Einrichtung nach § 7 der Heimverträge bei - hier im Hinblick auf die Nachtwachen ebenfalls nicht eingetretener - Veränderung des Hilfebedarfs. Die Wirksamkeit dieser Regelungen unter Berücksichtigung des Heimgesetzes bzw des am 1.10.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen, ist damit nicht entscheidungserheblich.
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Anders als das LSG meint, ist es für die Höhe der von den Klägern geschuldeten Vergütung ohne Belang, wenn in § 1 Abs 3 der Vergütungsvereinbarungen ausgeführt ist, dass die (tägliche) Vergütung "mindestens" aus der Grundpauschale, dem Investitionsbetrag und der Maßnahmepauschale besteht; insoweit wird lediglich die Formulierung des § 76 Abs 2 Satz 1 SGB XII wiederholt, ohne dass allein dadurch über die konkreten Regelungen der Heimverträge hinausgehende Vergütungsansprüche der Einrichtung begründet würden.
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Ein Anspruch der Kläger auf zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA; §§ 683, 670 Bürgerliches Gesetzbuch). Grundsätzlich denkbar wäre zwar die Anwendung der Regelungen der GoA im Hinblick darauf, dass mit den Nachtwachen neben Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber den Klägern auch solche zum Schutz der übrigen Heimbewohner (= eigenes Geschäft der Einrichtung) im Interesse der Kläger erbracht worden sind (sog "Auch-fremdes-Geschäft"). Doch sind die Regelungen der GoA nach der Risikozuordnung der §§ 75 ff SGB XII im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nicht anwendbar(zu diesem Gedanken allgemein im Zivilrecht BGH, Urteil vom 23.9.1999 - III ZR 322/98 - RdNr 7). Rechte und Pflichten der Kläger im Verhältnis zur Einrichtung, insbesondere das Entgelt, sind in den Heimverträgen festgelegt, die durch die Normverträge nach §§ 75 ff SGB XII ergänzt und gerade im Hinblick auf die Vergütung der zu erbringenden Leistungen gestaltet werden. Dieses austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten würde durch das Recht, neben der Vergütung Aufwendungsersatz über das Rechtsinstitut der GoA zu verlangen, unterlaufen (vgl zu diesem Gedanken in anderem Zusammenhang BGH, Urteil vom 21.10.2003 - X ZR 66/01 - und vom 28.6.2011 - VI ZR 184/10).
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Das vertraglich geschuldete Entgelt umfasst ohnedies die Kosten für die Nachtwachen. Denn § 2 Abs 4 der Heimverträge sieht jeweils vor, dass die Bewohner die erforderlichen individuellen Maßnahmen gemäß der Leistungsvereinbarung erhalten, wofür die für die Bewohner ermittelten Leistungstypen bzw die der Hilfebedarfsgruppe entsprechenden Leistungen nach Anlage 2 des Rahmenvertrags als maßgebend vereinbart sind. Zur Auslegung dieses Rahmenvertrags ist der Senat ebenfalls befugt, gleichgültig, ob dieser als Normvertrag (so Jaritz, Sozialrecht aktuell 2012, 105, 107, und Pöld-Krämer/Fahlbusch, RsDE 46, 4, 20; aA Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 79 SGB XII RdNr 5, Münder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 79 SGB XII RdNr 12, und Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 79 RdNr 12, Stand August 2012) oder als formularmäßige Vereinbarung angesehen wird. Die Kläger wurden nach § 3 Abs 2 der jeweiligen Heimverträge dem Leistungstyp (LT) 10, Hilfebedarfsgruppe 3 sowie dem LT für die Tagesstruktur 25 (Werkstatt für behinderte Menschen) zugeordnet. Nach der Beschreibung des LT 10 ("Wohnangebote für Erwachsene mit geistiger Behinderung und hohem sozialen Integrationsbedarf") in Anlage 2 des Rahmenvertrags orientieren sich Art und Umfang der Angebote, zB die Sicherstellung einer "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" einschließlich der dazugehörigen Tagesdienste, Nachtbereitschaften oder Nachtwachen an den individuellen Bedarfen der Bewohnerinnen und Bewohner. Deren Finanzierung wird folglich mit der Maßnahmepauschale bereits abgedeckt.
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Dass einige Betreute, die in LT 10 und Hilfebedarfsgruppe 3 eingruppiert sind, einen im Vergleich zum Durchschnitt der übrigen Bewohner im entsprechenden LT höheren Betreuungsbedarf haben und damit ggf auch höhere Kosten verursachen, ist der pauschalierten und abstrakten Kalkulation der jeweiligen Vergütung geschuldet. Da die Maßnahmepauschale von Durchschnittswerten ausgeht (vgl insoweit § 76 Abs 2 Satz 3 SGB XII, wonach die Maßnahmepauschale nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden kann), sind Abweichungen im tatsächlichen Bedarf nach oben und unten systemimmanent, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung (§ 75 Abs 3 Satz 2 SGB XII; vgl dazu Jaritz/Eicher, juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 76 SGB XII RdNr 62 mwN) liegt. Aus diesem Grund scheidet ein weiterer Leistungsanspruch der Kläger unter dem Gedanken des Systemversagens (vgl nur BSG SozR 4-3500 § 92a Nr 1 RdNr 39) ohnedies aus.
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Besteht mithin kein Anspruch der Kläger auf weitere Leistungen ist nicht weiter von Bedeutung, dass bei einer Kostenübernahme durch Schuldbeitritt der Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen ist, weil dies nur bei einer Klage auf Leistung in Geld vorgesehen ist(vgl BSG SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 12).
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. März 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 82 838,08 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Im Streit ist die Erstattung von Kosten in Höhe von 82 838,08 Euro für Leistungen der Eingliederungshilfe (Betreutes-Wohnen), die der Kläger in der Zeit vom 20.10.2006 bis 12.4.2010 für die Leistungsberechtigte T. R. (T.R.) erbracht hat.
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Die 1983 geborene T.R. zog zum 20.10.2006 von ihrem bisherigen Wohnort S. nach K. um, weil sie in eine Wohngruppe einer sozialtherapeutischen Einrichtung für Frauen aufgenommen wurde; dort wohnte sie im streitbefangenen Zeitraum. Sowohl in S. als auch in K. erhielt sie Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Den Antrag der T.R. auf Übernahme der Kosten der Betreuung in der Wohngruppe (vom 2.10.2006) leitete der Beklagte an den Kläger weiter (Schreiben vom 6.10.2006), weil er sich für nicht zuständig erachtete. Der Kläger bewilligte T.R. Leistungen der Eingliederungshilfe (bestandskräftige Bescheide vom 16.10.2006, 10.5.2007, 2.4.2008, 28.5. sowie 18.11.2009) und machte erfolglos einen Erstattungsanspruch bei dem Beklagten geltend (Schreiben vom 16.10.2006; ablehnendes Schreiben des Beklagten vom 1.11.2006).
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Die auf Kostenerstattung in Höhe von 82 838,08 Euro gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts
Kiel vom 4.6.2013; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, gleichgültig ob T.R. in K. in einer ambulanten Wohnform oder einer teilstationären Einrichtung gewohnt habe, sei der Beklagte der eigentlich zuständige Träger. Dessen örtliche Zuständigkeit ergebe sich bei Annahme einer teilstationären Einrichtung in analoger Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), weil T.R. vor Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in S. gehabt habe; bei Annahme einer ambulanten Betreuung ergebe sich seine Zuständigkeit aus § 98 Abs 5 iVm Abs 1 SGB XII wegen des tatsächlichen Aufenthalts der T.R. in S. vor Eintritt in die ambulante Wohnform, sodass für davor zu erbringende Sozialleistungen der Beklagte zuständig gewesen wäre.vom 12.3.2014)
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 98 Abs 2 und 5 SGB XII. Für Einrichtungen der teilstationären Betreuung bedürfe es keiner analogen Anwendung der genannten Vorschriften; vielmehr komme unmittelbar § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII zur Anwendung. Dies führe zu einer eigentlichen örtlichen Zuständigkeit des Klägers, weil sich T.R. in K. tatsächlich aufgehalten habe.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
- 8
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Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) .
- 9
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Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere bedurfte es keiner Beiladung der T.R. nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (sog echte notwendige Beiladung), weil es sich bei dem vom Kläger als Rehabilitationsträger (§ 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
iVm §§ 1, 2 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mittels einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend gemachten Erstattungsanspruch des § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX nicht um einen von der Rechtsposition des Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch handelt, der nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Kläger und Beklagtem betrifft(vgl zuletzt zusammenfassend die Senatsentscheidung vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 10 mwN).Schleswig-Holstein vom 17.12.2010 - Gesetz- und Verordnungsblatt 789, 813)
- 10
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Nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX erstattet ein Rehabilitationsträger einem anderen dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, wenn nach der Bewilligung der Leistungen durch einen Rehabilitationsträger nach Maßgabe von Abs 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dass der andere Rehabilitationsträger zuständig ist. Zuständig in diesem Sinne ist ein Träger, der ohne die Regelung des § 14 SGB IX zuständig wäre und von dem der Leistungsberechtigte die gewährte Leistung hätte beanspruchen können(vgl: BSGE 98, 277 ff RdNr 10 mwN = SozR 4-2500 § 40 Nr 4; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 12 RdNr 9 mwN).
- 11
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Eine abschließende Entscheidung darüber, ob dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch tatsächlich zusteht, war dem Senat nicht möglich; es fehlt an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht nur zum Inhalt der Maßnahme, sondern auch zur Rechtmäßigkeit der gegenüber T.R. erbrachten Leistungen und der Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung (vgl zu diesen Voraussetzungen nur BSGE 109, 56 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1).
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Lägen diese Voraussetzungen vor, wäre der Beklagte ohne die rechtzeitige Weiterleitung des Antrags der eigentlich zuständige Träger für die Hilfe zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten als Leistung der Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 Abs 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX); allerdings ist insoweit eine analoge Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen(dazu später).
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Nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII ist für stationäre Leistungen der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatten. Für Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre (§ 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII).
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Nach Maßgabe des vom LSG nicht festgestellten und deshalb vom Senat eigenständig prüfbaren Landesrechts wäre der Beklagte durch Heranziehung für stationäre Leistungen (nur) wahrnehmungszuständig (§ 97 Abs 1, 2 SGB XII iVm § 6 Abs 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des SGB XII
vom 16.12.2004 - GVBl 644 -, iVm § 2 Abs 1 Nr 1 Verordnung zur Durchführung des AGSGB XII) ; denn T.R. hatte vor Aufnahme in die Wohngruppe in S. ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -). Läge ein Fall des Ambulant-betreuten-Wohnens vor, wäre, weil T.R. in S. keine Leistungen nach dem SGB XII, sondern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erhalten hat, nach § 98 Abs 5 Satz 1 2. Alt SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger der Sozialhilfe vor Eintritt in diese Wohnform für Sozialhilfeleistungen zuletzt zuständig gewesen wäre (vgl: BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 16; Waldhorst-Kahnau in juris PraxisKommentarSGB XII, 2. Aufl 2014, § 13 SGB XII RdNr 19) . Dies wäre nach § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII ebenfalls der Beklagte, wenn T.R. anstelle der an sie erbrachten Leistungen nach dem SGB II Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten hätte, weil sich T.R. in S. tatsächlich aufhielt und dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Als örtlicher Träger wäre der Beklagte indes nicht nur wahrnehmungszuständig, sondern auch sachlich leistungszuständig (§ 97 Abs 1, 2 SGB XII iVm § 6 Abs 1 AGSGB XII).
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Gäbe es eine teilstationäre Leistung des Betreuten-Wohnens und läge ein solcher Fall vor, fände § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII weder unmittelbar noch analog Anwendung. § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII regelt nämlich nur die örtliche Zuständigkeit für vollstationäre Leistungen in einer Einrichtung(so auch: Söhngen in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 98 SGB XII RdNr 31; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 98 SGB XII RdNr 30; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98 RdNr 45, Stand März 2015). Der Begriff "stationäre Leistung" umfasst nicht, gleichsam als Oberbegriff, vollstationäre und teilstationäre Leistungen. Dies macht die ausdrückliche Differenzierung in § 13 Abs 1 Satz 1 SGB XII und § 75 Abs 1 Satz 1 SGB XII deutlich, wonach terminologisch zwischen teilstationären und stationären Leistungen unterschieden wird(vgl auch § 100 Abs 1 Nr 1 und 5 Bundessozialhilfegesetz
) .
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Die Zuständigkeit des Beklagten für teilstationäre Maßnahmen kann mangels Regelungslücke auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII gestützt werden. Eine Analogie, die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist, nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (BSG SozR 3-2500 § 38 Nr 2 S 12) und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt (BVerfGE 82, 6, 11 ff mwN; BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr 1 S 3; BSGE 89, 199, 202 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 21 S 95 f mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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Angesichts der bereits im BSHG angelegten (vgl § 97 Abs 2) Unterscheidung (vgl dazu: BVerwGE 88, 86 ff = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 19; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 12) und der Änderungen, die § 98 Abs 2 und 5 SGB XII seit seinem Inkrafttreten zum 1.1.2005 erfahren hat, ohne dass eine (neue) Regelung zu teilstationären Leistungen des Betreuten-Wohnens in das Gesetz aufgenommen worden ist, ist nicht von einer unbewussten Lücke auszugehen.
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Ohnedies ist zweifelhaft, ob es eine teilstationäre Form des Betreuten-Wohnens überhaupt geben kann. Wesentlich für den Einrichtungsbegriff ist nämlich ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2)und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl § 13 Abs 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 15). Prägend für die "verantwortliche Trägerschaft" im Sinne des Einrichtungsbegriffs ist, dass der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt (BVerwGE 95, 149, 150). Die Hilfeleistung in einer Einrichtung kann sich also schon per se nicht auf eine einzelne Verrichtung beschränken, sondern umfasst - schon durch die Eingliederung des Hilfebedürftigen in die Räumlichkeiten des Trägers - die gesamte Betreuung des Leistungsberechtigten, solange sich dieser in der Einrichtung aufhält (BVerwGE 48, 228 ff = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr 6).
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Die Intensität der Betreuung ist für die Abgrenzung stationärer und teilstationärer Maßnahmen dabei ohne Belang und nur als Abgrenzungskriterium im Verhältnis zu ambulanten Leistungen des Betreuten-Wohnens heranzuziehen. Erhält ein Leistungsberechtigter auf dem Weg zu mehr Selbstständigkeit eine umfassende Betreuung beim Wohnen in einer Einrichtung auch dann, wenn nach dem Therapiekonzept bzw dem Hilfeplan aktive, direkte Hilfen entsprechend dem erreichten Grad an Selbstständigkeit des Leistungsberechtigten in den Hintergrund rücken und andere, stärker auf Abruf angelegten Hilfen in den Vordergrund treten (vgl BVerwGE 95, 149, 150), wird eine solche Hilfe wegen der Eingliederung des Hilfebedürftigen in die Einrichtung gleichwohl in stationärer Form erbracht. In welcher Form eine Leistung tatsächlich erbracht wird, ist dabei allein abhängig von der Art der Hilfe und den konkreten Umständen der Leistungserbringung in jedem Einzelfall (so auch: Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 13 RdNr 17, Stand November 2014; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 98 SGB XII RdNr 33). Die Abgrenzung teilstationärer zu stationären Leistungen in Einrichtungen kann deshalb nur anhand zeitlicher Kriterien erfolgen. Wohnt ein Leistungsberechtigter hingegen ohne organisatorische Anbindung und ohne die beschriebene umfassende Betreuung, werden also nur zeitlich begrenzte Hilfen erbracht, liegt eine Leistungserbringung in ambulanter Form vor. Ein teilstationäres Betreutes-Wohnen wäre deshalb überhaupt nur denkbar, wenn sich die Hilfe in einer Einrichtung auf zeitlich klar abgrenzbare Abschnitte beschränken würde, was angesichts des Umstands, dass eine Person an einem Ort auch dann wohnt, wenn sie sich ggf kurzfristig oder zeitabschnittsweise an einem anderen Ort befindet, nur schwer vorstellbar erscheint.
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Ob und wie sich eine Einrichtung bezeichnet, sei es, wie hier, als "teilstationäre Wohngemeinschaft/Wohngruppe für Menschen mit seelischer Behinderung", ist für die rechtliche Qualifikation der Leistung ebenso wenig von Belang wie die Bezeichnung der Leistungen in den zwischen Leistungserbringer und den Sozialhilfeträgern abgeschlossenen Vereinbarungen.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 Satz 1, § 40 Gerichtskostengesetz.
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Das LSG wird ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2011, soweit es über die Berufung im Verfahren - S 12 SO 33/09 - entschieden hat, aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind noch die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) Opel Vivaro (im April 2008).
- 2
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Der 2003 geborene Kläger leidet an einer Lissenzephalie Typ I (durch eine Genmutation bewirkte, unvollständige Entwicklung des Gehirns). Er ist deshalb in seiner Entwicklung erheblich verzögert, auf den Rollstuhl angewiesen; er leidet zudem unter Epilepsie, verbunden mit Krampfanfällen. Ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "aG", "G", "B" und "H" sind festgestellt. Seit 1.12.2008 erhält er Pflegegeld von der Pflegekasse nach Pflegestufe III und wird zu Hause von seiner Mutter betreut, weil er wegen behinderungsbedingter Überforderung keinen Kindergarten besuchen kann. Der Vater des Klägers arbeitet an zwei bis drei Tagen pro Woche zu Hause, an den übrigen Wochentagen an seinem Dienstort. Für den Weg dorthin nutzte er ein - weiteres - Kfz.
- 3
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Anfang Januar 2008 beantragte der Vater für den Kläger die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz, um im Rollstuhl sitzend transportiert werden zu können. Seit der Geburt der Schwester könne der Rollstuhl nicht mehr (zusammen mit deren Kinderwagen) im Kofferraum des der Mutter zur Verfügung stehenden Kfz transportiert werden, ohne zuvor auseinandergenommen zu werden. Man sei auf ein zweites Fahrzeug angewiesen. Dieses werde für den Weg zu Therapien (therapeutisches Reiten, Krankengymnastik), für Arztbesuche, Ausflüge, Urlaube, den Besuch von Kultur- und Sportveranstaltungen sowie des Gottesdienstes und für Einkäufe und sonstige Erledigungen bei einer Gesamtfahrleistung von 1520 km pro Monat benötigt.
- 4
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Im April 2008 erwarb der Kläger, finanziert durch den Vater, einen gebrauchten Opel Vivaro (Opel) zum Preis von 13 350 Euro, nachdem er dem Beklagten im März 2008 mitgeteilt hatte, das bisher von seiner Frau für Fahrten mit dem Kläger genutzte Kfz sei kaputtgegangen. Der Arbeitgeber des Vaters gab hierfür einen Zuschuss von 2500 Euro. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme für die Anschaffung des Opel ab (Bescheid vom 27.10.2008; Widerspruchsbescheid vom 11.2.2009).
- 5
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Während die Klage erstinstanzlich insoweit erfolgreich war, als der Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt worden ist, den Antrag des Klägers auf Übernahme von Leistungen der Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kfz neu zu bescheiden (Urteil des Sozialgerichts Koblenz
vom 5.5.2010, - S 12 SO 33/09) , wies das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz auf die Berufung des Beklagten die mit dem Verfahren S 12 SO 119/09 (Übernahme von Kosten für Inspektion und Instandhaltung des Opel) verbundene Klage ab (Urteil vom 24.11.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei nicht zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ständig auf ein Fahrzeug angewiesen. Fahrten zu Ärzten seien ohne Bedeutung, weil entsprechende Aufwendungen von der Krankenkasse zu tragen seien. Dies gelte grundsätzlich auch für Fahrten zum therapeutischen Reiten, selbst wenn die Krankenkasse die Therapiekosten nicht, die Beihilfestelle des Vaters des Klägers die Kosten nur zu 80 % übernehme. Einkaufsfahrten könnten auch ohne den Kläger durchgeführt werden, weil der Vater regelmäßig zu Hause arbeite und seine Betreuung damit sichergestellt sei. Für die Teilhabe im Übrigen genüge das Angebot des Beklagten, den Behindertenfahrdienst in Anspruch nehmen zu können, weil damit soziale Kontakte im näheren Umfeld gepflegt werden könnten. Überörtliche Mobilität sicherzustellen sei nicht das Ziel der Eingliederungshilfe. Auch Personen, die nicht behindert seien, denen aber aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen kein Kfz zur Verfügung stehe, könnten am überörtlichen sozialen Leben nicht oder nur bedingt teilhaben. Weitere Aktivitäten über das örtliche Umfeld hinaus seien folglich ggf förderlich, nicht aber notwendig im sozialhilferechtlichen Sinn. Die Grundversorgung des Klägers sei nicht zuletzt durch die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, die der Beklagte gefördert habe, gesichert.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), § 55 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) iVm § 8 Abs 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung
) sowie der Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention. Das LSG habe verkannt, dass das Ziel der Eingliederungshilfe nicht die Gleichstellung behinderter und nicht behinderter Sozialhilfeempfänger, sondern behinderter und nicht behinderter Menschen ohne Rücksicht auf ihre Bedürftigkeit sei. An das "Angewiesensein zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft" seien keine strengeren Anforderungen zu stellen als an die Teilhabe am Arbeitsleben. Das "Angewiesensein" sei für jeden Einzelfall aufgrund Art und Ausmaß der bestehenden Behinderung in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Erst durch die mithilfe eines Kfz gesicherte Mobilität werde ihm eine menschenwürdige Entwicklung und Persönlichkeitsbildung ermöglicht.
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Der Kläger beantragt, nachdem er in der mündlichen Verhandlung seine Revision bezogen auf das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 12 SO 119/09 geführte Verfahren zurückgenommen hat,
das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG - S 12 SO 33/09 - zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) , weil tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)für eine abschließende Entscheidung fehlen.
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Gegenstand des Verfahrens ist, nachdem der Kläger die Revision hinsichtlich der im ursprünglichen Verfahren S 12 SO 119/09 noch streitbefangenen Ansprüche zurückgenommen hat, nur noch der Bescheid vom 27.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.2.2009 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte abgelehnt hat, die Kosten für die Anschaffung des Opel zu erstatten. Dagegen hat sich der Kläger bei zutreffender Auslegung seines Begehrens eigentlich mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, § 56 SGG) gewandt, gerichtet auf Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hatte der Kläger allerdings lediglich den Antrag formuliert, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags zu verurteilen (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage, § 54 Abs 1, § 131 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 3 SGG), wozu das SG den Beklagten auch verurteilt hat. Da der Kläger nicht in Berufung gegangen ist, ist eine weiter gehende Entscheidung nicht möglich.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Opel gegen den gemäß § 98 Abs 1, § 97 Abs 1 SGB XII örtlich und sachlich zuständigen Landkreis Neuwied als örtlichen Träger der Sozialhilfe(§ 3 Abs 2 SGB XII, § 1 Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB XII
vom 22.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 571; zur eigenständigen Prüfung des Landesrechts ist der Senat mangels Berücksichtigung durch das LSG befugt - vgl nur BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1; ob der Kreis nach § 3 Abs 1 AGSGB XII durch Satzung eine Verbandsgemeinde oder verbandsfreie Gemeinde zur eigenständigen Erledigung der Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen hat, wird das LSG allerdings noch zu prüfen haben) ist § 19 Abs 3(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherungvom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 und § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII(beide idF, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten haben), § 55 SGB IX und § 8 Eingliederungshilfe-VO(idF, die die Norm durch das Gesetz vom 27.12.2003 erhalten hat; zur Unanwendbarkeit des § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX in diesen Fällen vgl: BSGE 103, 171 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5; BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 20). Ob der Beklagte allgemein bestimmt hat, dass im Widerspruchsverfahren sozial erfahrene Dritte (§ 116 SGB XII) zu beteiligen sind (vgl § 12 AGSGB XII), mag das LSG hingegen noch verifizieren. Da sich der geltend gemachte Anspruch auf eine Geldleistung richtet, ist es rechtlich unerheblich, dass der Kläger den Opel schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids gekauft hat; deshalb stehen §§ 2, 18 SGB XII (Nachrang der Sozialhilfe; Leistung erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers) einer Leistungsgewährung nicht entgegen (BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 21). Nur für die Frage, ob ein Leistungsanspruch besteht, ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung (Fälligkeit) der Kosten (April 2008) abzustellen (BSG, aaO, RdNr 19). Einem Kostenerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Vater bzw die Eltern des Klägers die angefallenen Kosten bereits gezahlt hat bzw haben (dazu ausführlich BSGE 112, 67 ff RdNr 25 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1).
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Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung(BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25)- (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Denn der Kläger ist durch seine Gehbehinderung in seiner körperlichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr 4 Eingliederungshilfe-VO)und durch die unvollständige Entwicklung seines Gehirns auch in seiner geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 10) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-VO).
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Ob er allerdings iS des § 8 Abs 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO auf den Opel zur Eingliederung in die Gemeinschaft tatsächlich angewiesen ist, kann der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG(§ 163 SGG)nicht abschließend beurteilen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs 1 SGB XII iVm §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-VO konkretisiert. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz wird nach § 8 Abs 1 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO iVm Satz 2 in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist.
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In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs 1 SGB IX)ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (BSGE 112, 67 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1), die darin liegen (vgl § 53 Abs 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs 2 Satz 2 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs 2 SGB XII), bei behinderten Kindern der Wünsche seiner Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls. Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25 f).
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Danach war vorliegend die Anschaffung des Kfz zum Erreichen der Eingliederungsziele grundsätzlich geeignet. Denn der Kläger benötigte ein Kfz, um mehrmals die Woche an einem therapeutischen Reiten teilzunehmen, regelmäßig Ausflüge in den Park zu unternehmen und Verwandten- und Bekanntenbesuche durchzuführen, Kultur- und Sportveranstaltungen sowie den Gottesdienst zu besuchen und seine Eltern bei Einkäufen und sonstigen Erledigungen zu begleiten. Ob Fahrten zum Einkaufen auch ohne den Kläger hätten durchgeführt werden können oder die Fahrten in ihrer Häufigkeit nicht denen mit nicht behinderten Kindern entsprachen, ist entgegen der Auffassung des LSG im Hinblick auf den anzulegenden individuellen Maßstab ohne Belang. Insbesondere ist hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte hier der Umstand wesentlich zu beachten, dass der Kläger wegen der Schwere seiner Behinderung keinen Kindergarten und keine Schule besuchen konnte, ihm also lediglich Aktivitäten außerhalb dieses gesellschaftlichen Bereichs verblieben, um überhaupt am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Deshalb können Einkaufsfahrten oder regelmäßige Besuche von Verwandten und Freunden zur Teilhabe erforderlich gewesen sein, wenn auf andere Art und Weise ein Erleben von üblichen gesellschaftlichen Kontakten mit Menschen außerhalb der Familie und das Erlernen von entsprechenden Umgangsformen und Verhaltensweisen nicht hinreichend möglich waren und die Fahrten gerade deshalb mit dem Kläger unternommen wurden. Insoweit gingen seine zu berücksichtigenden Teilhabebedürfnisse über die eines nicht behinderten nicht sozialhilfebedürftigen Kindes gleichen Alters - das die maßgebliche Vergleichsgruppe darstellt - hinaus. Die Auffassung des LSG, der Kläger hätte sich mit einer Integration in das nähere häusliche Umfeld begnügen müssen, für die kein Kfz benötigt werde, steht mit dem anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht in Einklang. Ebenso wenig muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, ihm habe zu Hause ein Therapieraum zur Verfügung gestanden, der neben anderen Leistungen sog ambulanter Hilfe (zB Frühförderung, sonstiger Umbaumaßnahmen) eine Förderung seiner Entwicklung zugelassen habe. Ohnedies ist nicht erkennbar, inwieweit diese Hilfen überhaupt auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gerichtet waren. Wie ausgeführt, bestimmen zudem nicht die Vorstellungen des Beklagten die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen, sondern dessen angemessene Wünsche; für eine "Saldierung" von Leistungen existiert keine Rechtsgrundlage. Irrelevant ist außerdem, ob von dritter Seite, zB der Krankenkasse, eine bestimmte Zahl von Fahrten mit dem eigenen Kfz finanziert wurde, weil dies die Regelmäßigkeit der übrigen Fahrten nicht berührt und auf deren Notwendigkeit keinen Einfluss hat. Der Senat setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Angewiesensein auf ein Kfz eine ständige, nicht nur vereinzelte oder nur gelegentliche Nutzung voraussetzen soll (BVerwGE 55, 31, 33; 111, 328, 330 f).
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Es fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen des LSG dazu (§ 163 SGG), ob die Anschaffung des Opel unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele war oder ob andere Möglichkeiten als die Benutzung eines Kfz zur Verwirklichung der Teilhabeziele zumutbar hätten genutzt werden können. Das Angewiesensein auf ein Kfz wäre nämlich dann zu verneinen, wenn die Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personennahverkehr und ggf unter ergänzender Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zumutbar hätten verwirklicht werden können. Dabei wird neben regelmäßigen Verkehrszeiten zB auch die praktische Möglichkeit der Benutzung des Verkehrsmittels mit einem Rollstuhl zu berücksichtigen sein. Sollten die Ermittlungen ergeben, dass entsprechende Alternativen nicht oder nicht ausreichend bestanden haben, war der Kläger auf ein Kfz angewiesen.
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In diesem Fall könnte dem Anspruch auf Kostenerstattung allerdings noch entgegenstehen, dass im Zeitpunkt der Anschaffung des Opel bereits ein (Familien-)Fahrzeug vorhanden war, mit dem der Vater zwar seinen Weg zur Arbeit zurücklegte, das aber nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) unter der Woche an zwei bis drei Tagen sowie am Wochenende für Dienstfahrten nicht benötigt wurde. Dass dieses Fahrzeug nicht im Eigentum des Klägers stand, ist unerheblich. Es ist eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse der Einstandsgemeinschaft geboten. Der Kläger war nämlich schon rein tatsächlich auch bei einem aus Sozialhilfemitteln angeschafften Kfz, immer auf die Unterstützung der Eltern zur Erreichung der Teilhabeziele angewiesen, weil er das Fahrzeug selbst gar nicht führen konnte. Dies entspricht dem Regelungskonzept des SGB XII, das ua in § 16 SGB XII mit dem Gebot familiengerechter Leistungen und in § 19 Abs 3 SGB XII zum Ausdruck kommt, wonach bei minderjährigen Kindern auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern abzustellen ist(dazu gleich). Das umfassende Prinzip familiärer Solidarität mit der Pflicht zu Beistand und Rücksicht ist auch Grundlage der gesamten Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses im Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - (vgl § 1618a BGB; dazu Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 1618a RdNr 1).
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Sollte das Fahrzeug seiner Größe und Beschaffenheit nach - ggf nach einem behindertengerechten Umbau (§ 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO) - geeignet gewesen sein, damit auch den Kläger zu transportieren und durfte es - falls es sich um ein Dienstfahrzeug gehandelt hat - auch privat genutzt werden, wäre der Kläger weiterhin auf ein Kfz, nicht aber auf das Kfz (den Opel) angewiesen gewesen, für dessen Anschaffung er die Erstattung der Kosten begehrt. Denn er hätte wie Familien der maßgeblichen Vergleichsgruppe dann darauf verwiesen werden können, Termine so zu legen, dass das regelmäßig unter der Woche und an den Wochenenden zur Verfügung stehende Kfz für die Verwirklichung seiner Teilhabeziele eingesetzt wird, sollte dies auch behinderungsbedingt möglich gewesen sein und es zB keine Überforderung des Klägers mit sich gebracht haben, wenn verschiedene Termine auf einen Tag hätten gelegt werden müssen.
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War das Kfz des Vaters hingegen nicht für Fahrten mit dem Kläger geeignet oder - wenn es sich um ein Dienstfahrzeug handelte - die private Nutzung nicht zugelassen, hätte der Beklagte ggf verlangen können, dass das vorhandene, nicht behindertengerechte Fahrzeug verkauft werde, um den Erlös zur Anschaffung eines angemessenen, behindertengerechten Fahrzeugs einzusetzen und damit das Teilhabeziel gleichermaßen zu erreichen. In diesem Fall hätte der Beklagte anstelle des Zuschusses nach § 8 Abs 1 Eingliederungshilfe-VO im Rahmen seines Ermessens gemäß § 8 Abs 2 Eingliederungshilfe-VO, der eine Ausprägung des Nachranggrundsatzes(§ 2 SGB XII) ist, Leistungen (ggf nur teilweise) als Darlehen zu gewähren brauchen. Der Verkauf des Fahrzeugs hätte insoweit eine Art der zumutbaren Selbsthilfe dargestellt.
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Der Senat kann auch nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger bedürftig war. Nach § 19 Abs 3 SGB XII ist Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nur zu leisten, soweit den Leistungsberechtigten und, wenn sie - wie hier der Kläger - minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach dem 11. Kapitel des SGB XII nicht zuzumuten ist, wozu bislang ebenfalls noch keine Feststellungen getroffen worden sind. Diese sind nicht entbehrlich, denn es handelt sich bei den Kosten für die Anschaffung des Opel nicht um eine privilegierte Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII(zum Verhältnis von § 92 Abs 1 und Abs 2 Senatsurteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R -, BSGE 110, 301 ff RdNr 28 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Hierfür wären spezifische, an der Person des behinderten Menschen ansetzende Maßnahmen notwendig, auf die die Hilfen ausgerichtet sein müssten; darüber hinaus müsste der Schwerpunkt der Hilfen bei spezifischen Bildungszielen liegen (ausführlich Senatsurteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R -, BSGE 112, 67 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1). An einem derartigen Personenbezug fehlt es aber bei der Hilfe zur Beschaffung eines Kfz.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2013 neu gefasst. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 verurteilt, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges oder eines behindertengerecht umbaufähigen Kraftfahrzeuges in Höhe bis zu 9.000,00 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zur Gänze, für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines behindertengerechten KFZ oder eines behindertengerecht umbaufähigen KFZ als Eingliederungshilfe.
3Die am 00.00.1988 geborene Klägerin leidet unter einem sog. "BNS-Syndrom" (frühkindlicher Hirnschaden aufgrund erheblicher Sauerstoffmangelversorgung bei der Geburt), verbunden mit einer Tetraspastik, geistiger Behinderung, Krampfanfällen, psychomotorischer Retardierung, vesico-ureteralem Reflux, Oberbauchmeteorismus und Obstipation bei heftigen abdominellen Krämpfen, Durchfällen bei Lactoseintoleranz sowie einer vollständigen Erblindung des linken Auges bei leichter Sehschwäche des rechten Auges. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ist sie zu keinerlei Selbständigkeit in der Lage. Insbesondere eine eigenständige Fortbewegung ist ihr nicht möglich; im und außer Haus ist sie auf die Benutzung eines speziell an ihre Bedürfnisse angepassten Rollstuhls angewiesen. Sie benötigt ständige Beaufsichtigung und Anleitung, kann weder lesen noch schreiben und nur einfachen Anweisungen folgen. Ihre Konzentrationsspanne umfasst wenige Minuten; hinzu treten ausgeprägte Störungen der Auffassung und Merkfähigkeit. Handgriffe müssen über einen längeren Zeitraum eingeübt werden. Die Körperpflege kann sie nicht selbständig wahrnehmen. Sie kann sich nicht selbst versorgen, ist nicht in der Lage, Arbeit zu terminieren, zu strukturieren und die Zukunft vorauszuplanen. Sie benötigt einen von außen geregelten strukturierten Tagesablauf. Werden ihre Bedürfnisse (z.B. nach intensiver Zuwendung) nicht erfüllt, reagiert sie mit auto- und fremdaggressivem Verhalten. Die Durchsetzung ihrer Wünsche steht im Vordergrund. Regeln (z.B. nicht in die Windel greifen) beachtet sie kaum. Die Verständigung erfolgt über wenige Laute (z.B. ein "Nein-Zeichen"); Wohlgefühl oder Schmerz äußert sie z.B. durch Kratzen, Beißen oder Kopfschütteln. Sie ist freundlich bei interessierter und aufnehmender Haltung. Das Zusammensein mit anderen und ihr entgegengebrachte Sympathie genießt sie und kann darauf mit Freude reagieren. Werden ihre Bedürfnisse erkannt, unterstützt und gefördert, baut sie eine intensive Beziehung zu Bezugspersonen auf.
4Das Versorgungsamt erkannte der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G", "aG" und "H" zu. Die Pflegekasse gewährt ihr laufend Pflegegeld nach der Pflegestufe III (Stand Januar 2012: monatlich 700,00 EUR). Ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand im Sinne der §§ 36 Abs. 4, 43 Abs. 2 SGB XI wurde bislang nicht festgestellt. Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V werden nicht erbracht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte am 04.04.2006 im Rahmen von § 45 Abs. 1 SGB XII die dauerhafte volle Erwerbsminderung der Klägerin fest.
5Seit ihrem zweiten Lebensjahr lebt sie im Haushalt ihrer gesetzlichen Betreuerin und deren (zum Ersatzbetreuer bestellten) Ehemannes. Die Betreuung umfasst den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern sowie die Befugnis zum Empfang von Post. Ein Einwilligungsvorbehalt wurde nicht angeordnet. Der Ehemann der Betreuerin ist berufstätig. Die Betreuerin ist gelernte Kinderkrankenschwester, gab ihre berufliche Tätigkeit jedoch im Jahr 2009 auf.
6Zum Haushalt gehören neben der Klägerin noch zwei leibliche Kinder der Betreuerin und ihres Ehemannes (geb. Juni 1992 bzw. Dezember 1995) sowie die Eltern der Betreuerin. Beide Kinder verfügen über eine Fahrerlaubnis. Die Eltern der Betreuerin sind schwerbehindert (Vater: GdB 100, Merkzeichen "G", "aG" und "RF"; Mutter: GdB 80, Merkzeichen "G" und "aG") und werden ebenfalls von der Betreuerin der Klägerin versorgt. Die Familie lebt in einem Eigenheim und besitzt einen Hund. Sie verfügt über zwei eigene KFZ, einen Ford Focus Turnier Ambiente ("Kombi"; Erstzulassung Februar 1999, Laufleistung im Juni 2014 103.871 km) und einen Ford Fiesta. Den Ford Fiesta nutzt der Ehemann der Betreuerin im Wesentlichen, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Der Ford Focus wird überwiegend von der Betreuerin der Klägerin genutzt, um Besorgungen für die Familie, insbesondere auch für die Klägerin, zu erledigen. Ein Transport der Klägerin (nebst Rollstuhl) ist weder mit dem Ford Focus noch mit dem Ford Fiesta möglich. Eine Umrüstung eines der beiden Fahrzeuge zur Ermöglichung des Transports der Klägerin ist modellbedingt nicht möglich.
7Der von der Familie bewohnte Ortsteil der Stadt F hat dörflichen Charakter (Einwohnerzahl gut 1.300) und verfügt neben einer Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr über einen Kiosk und einen Bäcker. Die Stadt F hat insgesamt gut 21.000 Einwohner. Die Entfernung vom Wohnort der Klägerin zum Hauptort und zu nächstgelegenen größeren Orten (C und C1) beträgt jeweils mehr als vier Kilometer. Die Praxis des Hausarztes der Klägerin ist zwei Häuser vom Wohnhaus der Klägerin entfernt und fußläufig (mit dem Rollstuhl) erreichbar.
8Bis zum Sommer 2007 besuchte die Klägerin eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Q-Förderschule). Im September 2007 wurde sie in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in C aufgenommen (Entfernung zum Wohnort ca. 9 km). Dort ist sie seit Dezember 2007 im Arbeitsbereich tätig. Der für die Klägerin kostenfreie Transport zwischen Wohnort und WfbM erfolgt im Auftrag der WfbM durch einen Fahrdienst der Firma F Transfer GmbH. Der Sammeltransport mit weiteren Passagieren ist mit einem Fahrer und einer Begleitperson besetzt. Die Klägerin wird an Werkstatt-Tagen morgens gegen 7.30 Uhr von zuhause abgeholt und nachmittags wieder zurück gebracht; die Fahrtzeit pro Weg beträgt etwa eine halbe Stunde. Während des Transports verbleibt die Klägerin in ihrem Rollstuhl; für das Be- und Entladen des Rollstuhls verfügt das Fahrzeug über eine entsprechende Rampe. Zur Erleichterung des Transports wurde der Rollstuhl der Klägerin 2010 mit einem Kraftknotensystem ausgestattet, wofür der Beklagte die Kosten (520,03 EUR) als Eingliederungshilfe übernahm (Bescheid vom 01.10.2010). Erkrankungsbedingt neigt die Klägerin dazu, sich oder andere während der Fahrt mit dem linken Arm heftig zu schlagen. Dies wird (seit dem Einsatz eines neuen Transportfahrzeuges ab Januar 2014) dadurch unterbunden, dass die Begleitperson während der Fahrt links neben der Klägerin sitzt. Weiterhin kommt es jedoch zu autoaggressivem Verhalten (heftiges Schlagen gegen den eigenen Kopf), wenn die Aufmerksamkeit der Begleitperson während des Verladevorganges kurzzeitig anderweitig gebunden ist. (U.a.) Während der Fahrt treten bei der Klägerin regelmäßig Krampfanfälle (sog. Kaukrämpfe) auf. Es wird ein entkrampfendes Medikament mitgeführt, zu dessen Verabreichung bei Bedarf die Begleitpersonen autorisiert sind.
9Für die Tätigkeit in der WfbM erhält die Klägerin neben jährlich zwei Einmalzahlungen eine monatliche Vergütung in Höhe des sog. Grundbetrages. Hinzu kommen der monatliche Steigerungsbetrag und Arbeitsförderungsgeld. Für Juli 2012 betrugen die monatlichen Bruttozahlungen (vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) 102,00 EUR. Neben diesen Einkünften und dem Pflegegeld verfügt die Klägerin lediglich über Leistungen des Beigeladenen bzw. der Stadt F (bis zum 31.12.2010 Gemeinde F) nach dem SGB XII. Eigenes Vermögen hat sie nicht.
10Bis zur Volljährigkeit erhielt die Klägerin für ihren Lebensunterhalt Leistungen der Vollzeitpflege gemäß § 33 KJHG vom Jugendamt des Beigeladenen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährte ihr die Stadt/Gemeinde F in Abstimmung mit dem Beigeladenen laufend Leistungen nach dem SGB XII (Regelsatz/Regelbedarf nach dem Dritten/Vierten Kapitel SGB XII, Mehrbedarfszuschlag wegen Schwerbehinderung, Erhöhungsbetrag nach § 28 Abs. 5 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, Kosten der Unterkunft und Heizung - ab Juli 2011 -, Pauschale von 400,00 EUR nach § 73 SGB XII als Fortführung des Erziehungsbeitrages nach dem KJHG). Bei der Ermittlung des konkreten Leistungsbetrages wurde ein Teil des Werkstatteinkommens in Abzug gebracht.
11Im Laufe der Zeit entstand Ungewissheit, ob die Bedarfsbemessung den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Es fand deshalb im Juli 2010 ein Hilfeplangespräch zwischen der Betreuerin und Mitarbeitern der Gemeinde F sowie des Beigeladenen statt. In dessen Nachgang listeten die Betreuerin und ihr Ehemann die aus ihrer Sicht zu deckenden Bedarfe der Klägerin umfassend auf; hierzu wird auf Blatt 196 bis 200 der Verwaltungsvorgänge der Stadt F Bezug genommen. Ebenfalls im Juli 2010 beantragte die Betreuerin mit Blick auf die Betreuung und Mobilität der Klägerin die Gewährung eines "trägerübergreifenden persönlichen Budgets" gem. §§ 17 Abs. 2 S. 1, 159 Abs. 5 SGB IX i.H.v. 1.170,00 EUR monatlich; dieses solle insbesondere für persönliche Betreuung (Vorlesen, Spielen usw.) sowie für soziale Teilhabe der Klägerin (Ausflüge, Besuch geeigneter Veranstaltungen wie Zoo, Funparks, Zirkus, Kino, Musikveranstaltungen) dienen. Bei einem hierzu geführten Gespräch zwischen Mitarbeitern des Beigeladenen und der Betreuerin am 29.10.2010 ergab sich mit Ausnahme der medizinisch notwendigen, von der Krankenkasse übernommenen Fahrten zu ärztlichen Behandlungen und dem Transport zur WfbM ein Mobilitätsbedarf der Klägerin für Fahrten zu Freizeitaktivitäten (Zoo- bzw. Konzertbesuche, Familienausflüge u.ä.) sowie zum Besuch einer Rollstuhlgruppe des "Perspektive e.V." Diese Rollstuhlgruppe findet (außer während der Ferien) alle zwei oder drei Wochen statt; außerdem bietet der Verein regelmäßig Zusatzveranstaltungen (Grillen usw.) an.
12Vor diesem Hintergrund bewilligte der Beigeladene der Klägerin unter Abschluss entsprechender Zielvereinbarungen für das Kalenderjahr 2011 ein monatliches "Mobilitätsbudget" von 194,00 EUR (Bescheide vom 29.12.2010 und 17.02.2011). Hiervon schöpfte die Klägerin 2011 nur 553,50 EUR aus. Für Fahrten nahm sie - wie auch bei Fahrten zu ärztlichen Behandlungen - die Firma U GmbH in Anspruch, einen größeren Taxidienst mit Sitz in C, der auch Behindertentransporte durchführt. Die Betreuerin legte dem Beigeladenen schriftlich dar, dass eine volle Ausschöpfung des Budgets nicht am Bedarf der Klägerin gescheitert sei, sondern an anderen Erschwernissen (z.B. erforderliche Terminabsprachen, lange Vorausplanung, keine Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Fahrdienstes in den Abendstunden, außergewöhnlich schlechter Gesundheitszustand der Klägerin im Jahr 2011). Ab März 2012 reduzierte der Beigeladene das Mobilitätsbudget auf 100,00 EUR monatlich. Diesen Betrag schöpfte die Klägerin - unter Nutzung des Taxidienstes F - von März 2012 bis Februar 2013 vollständig und von März 2013 bis Februar 2014 in einem Umfang von insgesamt 794,00 EUR aus.
13Hinsichtlich der Aufwendungen für die persönliche Betreuung der Klägerin im Übrigen einigten sich die Betreuerin und der Beigeladene für die Zeit von August 2010 bis Juli 2011 auf eine pauschale Vergütung i.H.v. 666,00 EUR monatlich (dreifacher Satz der Leistungen für Pflege und Erziehung nach Maßgabe der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu §§ 33, 39 SGB VIII für das Jahr 2011). Im August 2011 beantragte die Betreuerin die Erhöhung dieses "Betreuungsbudgets", weil der Aufwand weiterhin nur unzureichend abgegolten sei. Der Beigeladene setzte daraufhin das Budget für den Zeitraum August 2011 bis Juli 2012 auf monatlich 888,00 EUR bzw. (ab Januar 2012) auf 908,00 EUR herauf (Vierfaches der genannten Sätze). Nach Juli 2012 wurde das "Betreuungsbudget" unter Anpassung der Leistungshöhe (an fortgeschriebene Empfehlungen des Deutschen Vereins) wiederholt verlängert; seit Januar 2014 beläuft es sich auf monatlich 940,00 EUR.
14Bereits im Rahmen des Schriftverkehrs zum "Betreuungsbudget" warf die Klägerin - insbesondere mit Schriftsatz vom 15.11.2011 - gegenüber dem Beigeladenen die Frage auf, ob ihre weiterhin unbefriedigende Mobilität nicht statt durch Übernahme der Kosten für Fremdbeförderung durch Anschaffung bzw. Ausstattung eines für ihren Rollstuhl geeigneten Eigenfahrzeuges geregelt werden könne. Hierzu könnten begleitend Fördermittel des Beklagten in Anspruch genommen werden. Der Beigeladene verwies insoweit auf die Zuständigkeit des Beklagten.
15Im Herbst 2012 wurde verwaltungsseitig die Frage aufgeworfen, ob die Bedarfsdeckung bei der Klägerin weiterhin durch Hilfe u.a. nach § 73 SGB XII erfolgen solle. Der Beigeladene zog in diesem Zusammenhang die Leistungserbringung nach dem Neunten Kapitel des SGB XII an sich, um hierüber gemeinsam mit anderen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen (Mobilitäts- und Betreuungsbudget) entscheiden zu können. Die Stadt F wies er an, bei im Übrigen gleichbleibender Handhabung ab Juli 2013 keine Leistungen nach § 73 SGB XII (i.H.v. 400,00 EUR) mehr zu erbringen (Bescheid der Stadt F vom 03.07.2013, Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 06.09.2013). Ein Klageverfahren wurde insoweit nicht anhängig. Die Klägerin machte jedoch unmittelbar beim Beigeladenen die Fortzahlung der Leistungen geltend, weil sich an der Bedarfslage nichts geändert habe. Mit Bescheid vom 12.09.2013 lehnte der Beigeladene dies ab. Der von den bisher gezahlten 400,00 EUR zu deckende Bedarf werde mittlerweile über die Leistungen der Pflegeversicherung bzw. das persönliche (Betreuungs-)Budget gedeckt; Leistungen nach § 73 SGB XII könnten daneben nicht mehr erbracht werden. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013) erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Köln (S 21 SO 17/14).
16Bereits am 15.12.2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten die "Zuschussgewährung für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs". Ihre Mobilität außerhalb des Besuchs der WfbM und notwendiger Krankenfahrten werde zwar durch den Beigeladenen im Rahmen eines Budgets unterstützt. Die Nutzung von Fahrdiensten mit Spezialfahrzeugen habe sich dabei jedoch als relativ unflexibel erwiesen; die Fahrzeuge stünden nur mit recht großer Vorlaufzeit und nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung. Spontane Aktivitäten und Abweichungen von vorherigen Planungen seien so nicht möglich.
17Mit Bescheid vom 25.01.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab; gleichzeitig bewilligte er die Übernahme der Kosten für den behinderungsgerechten Umbau eines KFZ der Familie, in der die Klägerin lebe. Dem Grunde nach bestehe ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Dazu gehörten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHV auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für KFZ, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Ein Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines KFZ (§ 54 SGB XII i.V.m. § 8 EinglHV) bestehe jedoch nicht. Es sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, für eine größtmögliche Ausweitung von Hilfen zu sorgen. § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV mache dies durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" deutlich. Dies schließe zwar andere Gründe nicht von vornherein aus; diese müssten jedoch vergleichbar gewichtig sein und deshalb eine ständige Nutzung des KFZ notwendig erscheinen lassen. Die Klägerin sei nicht auf eine ständige Nutzung angewiesen. Da sie mit ihrer "Pflegefamilie" in Haushaltsgemeinschaft lebe, begründe die Haushaltsführung den geltend gemachten Bedarf nicht. Für Arztbesuche und verordnete Therapien sei die Krankenkasse zuständiger Kostenträger; Fahrten zur WfbM stelle der Zubringerdienst sicher. Dadurch sei ein Mindestmaß an Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft gewährleistet. Auch nichtbehinderte sozialhilfeberechtigte Personen müssten ihre Freizeit ohne eigenes KFZ gestalten. § 8 Abs. 3 EinglHV mache eine Anschaffungshilfe ohnehin in der Regel davon abhängig, dass die behinderte Person das KFZ selbst bedienen könne; die Klägerin könne dies nicht.
18Mit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin ein, die Anschaffung eines KFZ sei notwendig, um ihr die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Die Fremdgestellung von Fahrzeugen könne ihren physischen und psychischen Besonderheiten nicht hinreichend Rechnung tragen, weshalb die entsprechenden Förderleistungen praktisch ins Leere liefen. Autofahrten ohne sachgerechte Koordinierungsmöglichkeit oder mit zeitlichen Verzögerungen seien problematisch, weil dies ihre Bereitschaft zu auto- bzw. fremdaggressivem Verhalten erhöhe. Mangels besonderer Schulung des Buspersonals im Umgang mit ihren besonderen Verhaltensweisen gelte dies auch für die Fahrten zu der WfbM. Da sie sich häufig überraschend und massiv selbst verletze, habe ihre Betreuerin bereits während des Bustransports ihren linken Arm bzw. die linke Hand leicht fixiert. Bei Nutzung eines Rollstuhltaxis in der Freizeit seien spontan erforderliche Pflegemaßnahmen (z.B. Wechsel von Windeln) nicht möglich; in einem speziell angepassten eigenen Fahrzeug ginge dies durchaus, was wiederum ihre Aggressionsneigung verringern könne. Für ihre "Familie" sei ein Mobilitätsbedarf überdies häufig nicht längerfristig planbar. Für die Klägerin sei es - anders als üblicherweise bei vorrangig Körperbehinderten - bedeutsam, ob bei bestimmten Aktivitäten auch ihre Betreuerin verfügbar sei, um ggf. sofort und in geeigneter Weise auf besondere Bedürfnisse einzugehen. Dies lasse sich nur dann umsetzen, wenn sowohl Art und Umfang der jeweiligen Beförderung als auch der Umfang der Begleitung durch ihre Betreuerin zuverlässig kalkuliert werden könnten.
19Der Beklagte holte von der Trägerin der WfbM eine Stellungnahme zu den Umständen des Transportes der Klägerin ein; hierzu wird auf den Schriftwechsel Blatt 111 bis 119 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
20Nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2012 zurück. Kosten für die Beschaffung eines KFZ könnten nach § 8 EinglHV i.V.m. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 33, 55 SGB IX nur bei Notwendigkeit übernommen werden. Eine solche bestehe nicht, wenn ein Krankentransport, öffentliche Verkehrsmittel oder gelegentlich ein Mietwagen genutzt werden könnten (LSG NRW, Urteil vom 22.02.2010 - L 20 SO 75/07). Die Gefahr von Eigen- oder Fremdverletzungen durch die Klägerin bestehe bei einem privaten KFZ ebenso. Könne bei einem Behindertentransport im Kleinbus der Rollstuhl noch so positioniert werden, dass die Klägerin von anderen Fahrgästen weit genug entfernt sitze, sei der Fahrgastraum in einem privaten KFZ deutlich eingeschränkter; säße die Klägerin dort auf dem Rücksitz, könnte sie an vor ihr sitzende Fahrgäste heranreichen und diese durch aggressives Verhalten schädigen. Wegen letzterem sei auch in einem privaten KFZ eine Begleitperson zwingend erforderlich, damit sich die Fahrerin bzw. der Fahrer auf den Verkehr konzentrieren könne. Die Möglichkeit, in einem privaten KFZ ggf. Windeln wechseln zu können, führe zu keiner anderen Beurteilung. Nach Mitteilung des Trägers der WfbM sei ein solcher Wechsel auf dem Weg zur WfbM bisher nie nötig gewesen; ohnehin sei der Fahrgastraum eines privaten KFZ dafür zu eng. Selbst wenn die Betreuerin beruhigend auf die Klägerin einwirken könne, so könne sie während des Werkstattaufenthalts der Klägerin gar nicht anwesend sein. Gelinge es aber dem Werkstattpersonal, Aggressionen der Klägerin auch ohne die Betreuerin erfolgreich zu handhaben, müsse dies auch während der Transportfahrten möglich sein, zumal Behindertenfahrdienste auf die Beförderung von Personen mit besonderem Verhalten ausgerichtet seien. Probleme durch das Verhalten der Klägerin während der Fahrt ließen sich durch Nutzung eines privaten KFZ somit nicht vermindern. Entsprechendes gelte für den organisatorischen Aufwand bei Inanspruchnahme von Behindertenfahrdiensten. Allein, dass diese ausreichend lang vorab gebucht, Termine sorgfältig geplant und bei unvorhersehbaren Umstände storniert werden müssten, schaffe keine Vergleichbarkeit mit der Ermöglichung einer Teilhabe am Erwerbsleben; eine Anschaffung eines privaten KFZ als Eingliederungshilfe sei nicht zu rechtfertigen.
21Am 13.09.2012 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Sie hat ergänzend vorgetragen, sie leide in letzter Zeit verstärkt unter Durchfällen, was auch zu Schwierigkeiten bei den Fahrten zur WfbM führe. Stünde ihr ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung, könnte eine Alu-Liege mitgeführt werden, um unterwegs z.B. Windeln wechseln zu können. Würden diese nicht gewechselt, komme es bei ihr schnell zu wunden Stellen. Derzeit verpasse sie etwa einmal wöchentlich den Transport zur WfbM, weil sie noch kurzfristig gebadet bzw. gewaschen werden müsse. Das Mobilitätsbudget des Beigeladenen sei bereits bei viermaliger Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes verbraucht. Sie habe insbesondere viel Spaß an Tieren und Musik; mit einem eigenen Fahrzeug würde sie entsprechende Veranstaltungen oder den Zoo häufiger besuchen. Freizeitaktivitäten gestalteten sich bei ihr wesentlich aufwändiger als etwa bei behinderten Menschen, welche lediglich auf einen Rollstuhl angewiesen seien. Es erscheine vertretbar und verhältnismäßig, ihr eine eigene Beförderungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, die ihre individuellen Defizite kompensiere. Im Übrigen werde ihre Werkstatttätigkeit vergütet, so dass ein eigenes KFZ durchaus in Zusammenhang mit einer Ermöglichung der Teilnahme am Erwerbsleben gesehen werden könne. Bei einem geeigneten Fahrzeug könne man eine Beeinträchtigung des Fahrers ausschließen. Den Einsatz einer Begleitperson könne sie sicherstellen; hierfür stünden z.B. Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung. Sie könne nicht auf Förderung allein der Umbaukosten verwiesen werden; denn sie verfüge nicht über ausreichende Mittel, selbst ein KFZ anzuschaffen. Ihrer Betreuerin oder deren Ehemann sei der Einsatz eigener Mittel für die Anschaffung eines Fahrzeugs nicht zuzumuten, da sie in keinem familienrechtlichen Verhältnis zu ihr stünden. Die Klägerin hat Werbematerial eines Anbieters vorgelegt, demzufolge ein behinderungsgerecht ausgestattetes KFZ "Dacia Dokker" (inkl. Umbau mit Heckausschnitt für die Aufnahme eines Rollstuhls) für 14.750,00 EUR erworben werden könnte. Sie trägt weiter vor, ein geeignetes umbaufähiges Gebrauchtfahrzeug ließe sich für etwa 9.000,00 EUR erwerben.
22Die Klägerin hat beantragt,
23den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 zu verurteilen, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten KFZ i.H.v. 14.750,00 EUR zu gewähren, hilfsweise in einer Höhe, die im Ermessen des Gerichts liegt, zu gewähren.
24Der Beklagte hat beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er hat im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide an der Auffassung festgehalten, die Klägerin benötige kein eigenes Fahrzeug, um ihren Bedarf an Mobilität sicherzustellen.
27Das Sozialgericht hat am 20.03.2013 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Klägerin persönlich anwesend gewesen ist. Es hat zudem Stellungnahmen der Firma U GmbH und der Firma F Transfer GmbH eingeholt. Auf die Stellungnahme der Firma F Transfer GmbH vom 10.05.2013 wird Bezug genommen (Blatt 71 der Gerichtsakten). Die Firma U GmbH hat mit Schreiben vom 21.05.2013 mitgeteilt, die Kosten für eine Fahrt im Rollstuhltransport betrügen 20,50 EUR inkl. einer Fahrstrecke von 7 km und Begleitung durch die Betreuerin der Klägerin; für jeden weiteren gefahrenen Kilometer würden 1,65 EUR berechnet. Transportwünsche zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr müssten in der Woche in der Regel ein bis zwei Werktage vorher angemeldet werden. Stammkunden buchten zumeist etwa eine Woche im Voraus, da derzeit nur vier Rollstuhltransporter im Einsatz seien. Nach Bestellung einer Rückfahrt könne es zu Wartezeiten von bis zu 90 Minuten kommen. Für Wochenenden und Feiertage betrage die Frist für Voranmeldungen etwa zwei bis drei Wochen; es sei (besonders in der Sommerzeit) schwierig, Mitarbeiter für eine Sonderschicht an einem Sonn- oder Feiertag zu motivieren. Grundsätzlich seien die Fahrzeuge von Montag bis Freitag jeweils zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr besetzt (Frühschicht von 6.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Spätschicht von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr). Man sei bemüht, den Mitarbeitern keine längeren Lenkzeiten aufzubürden. Es werde deshalb darauf geachtet, dass die Rückfahrt spätestens um 19.45 Uhr beendet sei.
28Mit Urteil vom 03.07.2013 (dem Beklagten zugstellt am 09.08.2013) hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten KFZ oder eines behindertengerecht umbaufähigen KFZ i.H.v. bis zu 9.000,00 EUR zu bewilligen. Die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54, Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und § 8 EinglHV lägen vor. Eine Nutzungsintensität vergleichbar mit dem Gebrauch eines KFZ für die Teilhabe am Arbeitsleben sei nach neuerer Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich (Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R). Entsprechend dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, reiche es aus, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Maßgeblich seien die Wünsche des behinderten Menschen. Es gelte ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls regelmäßig entgegenstehe (BSG a.a.O. Rn. 26). Bei der Integration in die Gesellschaft müssten gesellschaftliche Kontakte in ausreichendem Umfang gewährleistet sein; Vergleichsmaßstab seien gleichaltrige, nicht behinderte Personen (BSG a.a.O. Rn. 27). Die Klägerin sei danach auf ein behindertengerechtes KFZ angewiesen, um im gewünschten und angemessenen Umfang am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können. Ihr Interesse an Tieren und Musik sei auch unter Berücksichtigung von Erkenntnissen aus ähnlichen Verfahren nachvollziehbar. Im Anschluss an die Auskunft der Firma U GmbH sei zudem klar, dass die Klägerin damit nur in nicht zumutbarem Rahmen Freizeitveranstaltungen besuchen könne; der etwa zweimal monatliche Besuch einer Behindertengruppe brauche das monatliche Mobilitätsbudget von 100,00 EUR bereits nahezu auf. Für den Erörterungstermin am 20.03.2013 in Köln seien Kosten für die Firma U GmbH von 164,00 EUR entstanden; vergleichbar hoch wären etwa Kosten für einen Besuch im Kölner Zoo. Wegen der Vorlaufzeit von zwei bis drei Wochen für die Buchung einer Fahrt am Wochenende oder einem Feiertag könne die Klägerin bereits terminierte Fahrten oft nicht durchführen; abgesehen davon, dass insbesondere für einen Tierparkbesuch gutes Wetter nötig sei, was im Voraus nicht abgeschätzt werden könne, schwanke der Gesundheitszustand der Klägerin stark. Dies gehe insbesondere aus der Auskunft der F Transfer GmbH vom 10.05.2013 hervor, wonach sich die Klägerin in unterschiedlicher Häufigkeit aggressiv verhalte sowie im Verhalten generell sprunghaft und affektiv sei. Das Gericht habe dies auch selbst beobachten können. Im Erörterungstermin sei die Klägerin sehr unruhig gewesen und habe recht häufig versucht, sich selbst an den Kopf zu schlagen. Die Betreuerin habe häufiger beruhigend auf sie einwirken müssen. Dagegen sei sie in der mündlichen Verhandlung sehr ruhig und freundlich gewesen, habe weitgehend gelächelt und kaum Ungeduld gezeigt. Das Risiko, dass sie einen Wochen im Voraus festgelegten Termin wegen ihrer wechselhaften Gesundheit nicht wahrnehmen könne, führe dazu, dass sie Ausflüge tatsächlich kaum unternehme. Abendveranstaltungen außerhalb ihres häuslichen Bereichs, die um 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr begännen, könne sie - auch unter der Woche - aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit von Fahrzeugen der U GmbH überhaupt nicht besuchen. Auch Wochenendausflüge seien insbesondere wegen der langen Vorlaufzeit nur selten möglich. Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft reiche dies nicht aus. Junge Frauen im Alter von Mitte 20 nähmen in größerem Umfang am Leben in der Gemeinschaft teil. Gesunde Menschen gingen, insbesondere am Wochenende, mehrmals im Monat aus und besuchten Geburtstagsfeiern bzw. Musikveranstaltungen. Es sei daher nicht entscheidungserheblich, ob ein eigenes KFZ auch für die Fahrten zur und von der WfbM erforderlich sei. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf 14.750,00 EUR für ein neues KFZ; denn maßgebend seien nur die Kosten für einen Gebrauchtwagen (BSG a.a.O. Rn 23). Die klägerseits recherchierten 9.000,00 EUR für ein geeignetes gebrauchtes KFZ, das behindertengerecht umgebaut werden könne, seien angemessen und entsprächen auch dem Ergebnis von Recherchen Beteiligter in parallelen Rechtsstreiten (z.B. Sozialgericht Köln - S 10 SO 352/11). Zur (zusätzlichen) Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines noch anzuschaffenden KFZ habe sich der Beklagte bereits verpflichtet. Um der Klägerin eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, solle die Klägerin den Zuschuss jedoch auch dann erhalten, wenn sie ein behindertengerechtes neues KFZ anschaffe und die zusätzlichen Kosten z.B. durch ein Darlehen oder Spenden decke. Der zugesprochene Betrag von bis zu 9.000,00 EUR sei als Zuschuss zu gewähren. Denn das Einkommen der Klägerin sei so gering, dass nach Absetzung der Freibeträge gemäß § 82 SGB XII monatlich nur etwa 23,00 EUR verblieben; hieraus könne ein Darlehen nicht zurückgezahlt werden. Der Einsatz von Sozialleistungen sei der Klägerin nicht zumutbar.
29Hiergegen hat der Beklagte am 09.09.2013 Berufung eingelegt. Die neuere Rechtsprechung des BSG lasse eine nur gelegentliche Notwendigkeit der KFZ-Nutzung für eine Beihilfe zur Beschaffung eines KFZ gerade nicht ausreichen. Die vom Sozialgericht herangezogene Entscheidung vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R betreffe nicht eine Hilfe zur Beschaffung, sondern zum Umbau eines bereits vorhandenen Fahrzeuges. Das BSG habe sich dementsprechend nur zu § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV, nicht jedoch zur im vorliegenden Fall einschlägigen Regelung des § 8 EinglHV geäußert. Danach könne ein Hilfeanspruch dann bestehen, wenn der Betreffende wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein KFZ angewiesen sei. Das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass §§ 8 bis 10 EinglHV jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Intensität des Merkmals "auf ein Kraftfahrzeug angewiesen" stellten. Dies ergebe sich schon daraus, dass § 9 EinglHV gegenüber § 8 EinglHV ein "Weniger" regele; § 8 EinglHV stelle deshalb auch höhere Anforderungen an die Hilfegewährung als die §§ 9 und 10 EinglHV. Die hergebrachte Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 27.10.1977 - 5 C 15/77 und vom 20.07.2000 - 5 C 43/5 C 43/99 Rn. 15), die für eine Beschaffungshilfe vergleichbar gewichtige Umstände wie Fahrten zum Arbeitsplatz verlange, sei durch die von dem Sozialgericht herangezogene Entscheidung des BSG also keineswegs überholt. Auch dessen zu § 8 EinglHV ergangenes Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R sei keine Abkehr von der hergebrachten Rechtsprechung des BVerwG; nach wie vor müsse die Situation mit einer Beschaffungsförderung zur Teilnahme am Arbeitsleben vergleichbar sein, und der Kläger des vom BSG entschiedenen Falles habe insofern keinerlei Möglichkeiten gehabt, weil er weder eine Schule noch eine Werkstatt besucht habe. Die Ausführungen des BSG im Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R seien nicht generell auf die §§ 8 und 10 EinglHV übertragbar. Eine bloße Verbesserung der Mobilität der Klägerin reiche für einen Anspruch auf Beschaffungshilfe nicht aus; anderenfalls würde das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 SGB XII) derart ausgedehnt, dass - unabhängig von Häufigkeit und Zielrichtung der Fahrzeugnutzung - die Beschaffungshilfe schlichtweg in jedem Fall zu gewähren wäre. Dies sei von der EinglHV nicht gewollt. Einen Anhalt zum notwendigen zeitlichen Nutzungsumfang gebe die in § 8 Abs. 1 SGB II vorgesehene Grenze bei Erwerbsfähigkeit von drei Stunden täglich oder 15 Stunden wöchentlich. Der Besuch von zwei Freizeitveranstaltungen könne dann jedoch mangels zeitlicher und inhaltlicher Vergleichbarkeit mit einer Teilhabe am Arbeitsleben keinen hinreichend gewichtigen Grund i.S.v. § 8 EinglHV bilden. Dieses Ergebnis sei keineswegs unbillig. Denn die Klägerin sei tagsüber in der WfbM, verbringe dort also den größten Teil ihrer Zeit und sei bereits auf diese Weise in die Gesellschaft eingegliedert; Freizeitaktivitäten seien folglich zeitlich begrenzt und könnten deshalb auch nur in beschränktem Umfang eine weitere Teilhabe fördern. Zumutbar sei der Klägerin insoweit die Nutzung von Behindertenfahrdiensten, Taxis, Krankentransporten, Mietwagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Zudem verlange eine "Inklusion" von nicht behinderten Menschen, auf behinderte Menschen zuzugehen, sie in ihr Leben einzubeziehen und zu ihnen aktiv Kontakt herzustellen; soziale Kontakte könnten deshalb vielfach auch ohne Anschaffung eines behinderungsgerechten Fahrzeugs gepflegt werden. Aus § 9 SGB I folge überdies die Zielsetzung von Sozialhilfe - und damit auch der KFZ-Hilfe -, neben der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Dieses Ziel sei auch ohne eigenes KFZ erreichbar. So habe das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.11.2011 - L 1 SO 66/10) zu § 8 EinglHV entschieden, Ausflüge in einen Tierpark, zu "Sealife", zu Museen oder der Besuch von weiter entfernt wohnenden Verwandten und Freunden seien zwar wünschenswert und förderlich, nicht jedoch sozialhilferechtlich notwendig. Zu beachten sei, dass auch nicht behinderten Menschen für Freizeit und Kultur aus wirtschaftlichen Gründen Vieles verwehrt sei; insoweit relativiere sich der Einwand des Sozialgerichts, die der Klägerin zustehende Mobilitätshilfe von 100,00 EUR monatlich werde bereits durch zwei Besuche der Behindertengruppe aufgebraucht. Schließlich gebiete auch Art. 20 UN-BRK eine andere Auslegung nicht. Zwar seien danach alle der Konvention beigetretenen Staaten gehalten, wirksame Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen die Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie z.B. die persönliche Mobilität zu erschwinglichen Kosten erleichterten. Gemeint seien damit jedoch Maßnahmen wie die Freifahrtregelung im öffentlichen Personennahverkehr o.ä.; Hilfen zur Beschaffung eines KFZ würden hingegen nicht ausdrücklich erwähnt. Auch Art. 30 UN-BRK, der Maßnahmen zur Teilhabe am kulturellen Leben sowie zur Erholung, Freizeit und Sport einfordere, sehe nicht vor, dass dies durch Gestellung eines eigenen Fahrzeugs geschehen müsse. Die Wertung in § 8 EinglHV, einen Anspruch auf Leistungen zur Beschaffung eines KFZ nur bei einem ähnlich wichtigen Grund wie der Teilhabe am Arbeitsleben zu geben, sei daher richtig; diese Wertung werde durch die Entscheidung des Sozialgerichts unterlaufen.
30Der Beklagte beantragt,
31das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2013 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
32Die Klägerin beantragt,
33die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
34Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Das Merkmal "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" sei nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV lediglich ein Beispiel. Die Lesart des Beklagten habe gesetzeswidrig zur Folge, dass Personen mit im Vergleich zu ihr geringerer Behinderung Mobilitätshilfe erhielten, während sie wegen ihrer praktisch hilflosen Lage und ihres Angewiesenseins auf Fremdbeistand keine Leistung erhalte. Ohnehin sei es inkonsequent, wenn der Beklagte ihr Umbaukosten für ein anzuschaffendes Fahrzeug finanzieren wolle, sie - die Klägerin - jedoch keine Mittel habe, ein solches Fahrzeug anzuschaffen; letztlich müssten dann nicht verwandte, unbeteiligte Dritte ein Fahrzeug für einen Umbau zur Verfügung stellen. Insbesondere der Transport zur WfbM sei wegen der Besonderheiten ihrer Behinderung durch einen Behindertenfahrdienst nicht hinreichend zuverlässig zu gewährleisten; das Begleitpersonal sei nicht ausreichend sachkundig, um auf die in letzter Zeit häufiger aufgetretenen Kaukrämpfe sachgerecht zu reagieren.
35Der mit Beschluss des Senats vom 10.06.2014 zu dem Verfahren hinzugezogene Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Nutzung des Taxidienstes F GmbH hält er für sinnvoll; zwar gebe es in dem Gebiet noch andere Behindertenfahrdienste, diese hätten jedoch nicht ähnlich viele Fahrzeuge. Außerdem seien die für eine Beförderung der Klägerin in Frage kommende Behindertenfahrdienste nach seiner Kenntnis recht eingespannt, so dass es nicht viele freie Angebote geben dürfte.
36Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2014 die Betreuerin der Klägerin ausführlich befragt. Ferner hat er die Mitarbeiterin der Firma F GmbH Andrea F (aktuelle Begleitperson bei den Transporten der Klägerin zur WfbM), den ehemaligen Mitarbeiter der Firma F GmbH T (früher Fahrer bei den Transporten der Klägerin zur WfbM) sowie den Hausarzt der Klägerin Dr. I (Facharzt für Allgemeinmedizin) als Zeugen vernommen. Zu dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 24.06.2014 Bezug genommen.
37Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Stadt F und des Beigeladenen sowie Prozessakte des Sozialgerichts Köln - S 10 SO 352/11). Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
38Entscheidungsgründe:
39I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 (§ 95 SGG), soweit der Beklagte Hilfe für die Anschaffung eines KFZ abgelehnt hat. Das Sozialgericht hat der Klage nur bis zur Höhe von 9.000,00 EUR stattgeben. Da nur der Beklagte (nicht aber die Klägerin) Berufung führt, ist die berufungsgerichtliche Überprüfung auf die sozialgerichtliche Verurteilung beschränkt; der Senat hat deshalb nicht zu befinden, ob der Klägerin ein noch über 9.000,00 EUR hinausreichender Hilfebetrag zusteht. Hinsichtlich einer Übernahme von Kosten für den behindertengerechten Umbau eines KFZ ist die durch die genannten Bescheide erfolgte Bewilligung des Beklagten bestandskräftig geworden; hierüber hat der Senat ebenfalls nicht zu befinden.
40II. Die nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet; die Klage ist zulässig (dazu 2.) und (jedenfalls) in dem vom Sozialgericht zugesprochenen Umfang begründet (dazu 3.). Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor (dazu 1.).
411. Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, dass das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide zwar geändert und den Beklagten zur Bewilligung einer Beihilfe i.H.v. bis zu 9.000,00 EUR verurteilt, nicht jedoch die Klage im Übrigen abgewiesen hat (vgl. zum Verfahrensmangel wegen - bewusster - Ausklammerung eines Punktes des Klagebegehrens Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 140 Rn. 2c). Der erstinstanzliche Tenor ist insoweit zwar nicht vollständig. Gleichwohl bestehen keine Zweifel an der Reichweite der Entscheidung des Sozialgerichts. Ohnehin mag schon aus dem Wortlaut des Tenors ("Abänderung" der angefochtenen Bescheide und Nennung des Betrages "in Höhe bis zu 9.000,00 EUR") ersichtlich sein, dass die Bescheide im Übrigen nicht nur hinsichtlich der Leistungsbewilligung für Umbaukosten, sondern auch hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung einer Beihilfe in Höhe eines Betrages von mehr als 9.000,00 EUR bestehen bleiben sollten. Die Abweisung der Klage hinsichtlich des 9.000,00 EUR übersteigenden Betrages ergibt sich zudem jedenfalls eindeutig aus den Entscheidungsgründen. Aus dem Umstand, dass das Sozialgericht im Rahmen der Kostenentscheidung keine dem Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten entsprechende Kostenquote gebildet hat, folgt nichts anderes. Sollte es sich nicht ohnehin um ein bloßes Versehen handeln, ließe sich dies dadurch erklären, dass das Sozialgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 193 Abs. 1 S. 1 SGG allein das grundsätzliche Obsiegen der Klägerin für maßgeblich und ihr anteiliges Unterliegen (der Höhe nach) für unerheblich gehalten hat.
422. Das Begehren der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung einer Beihilfe für die Beschaffung eines KFZ ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 11). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.
433. Die Klage ist (jedenfalls) in dem hier zur Prüfung gestellten Umfang (s.o. I.) auch begründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind zwar formell (dazu a und b), nicht jedoch materiell (dazu c) rechtmäßig. Die Klägerin ist damit beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
44Der Leistungsanspruch gegen den Beklagten folgt aus § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX sowie § 8 EinglHV. Dabei handelt es sich um einen Geldleistungsanspruch (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII). Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen des sog. Gewährleistungsverantwortungsmodells (dazu z.B. Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28 m.w.N; LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 Rn. 58 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R) den Leistungsberechtigten gegenüber dem Sozialhilfeträger grundsätzlich ein Anspruch auf Sachleistungsverschaffung zusteht. Denn jedenfalls im Bereich der KFZ-Hilfe nach den §§ 8, 9 EinglHV handelt es sich um originäre Geldleistungsansprüche (BSG, Urteile vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 20 und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 12, vgl. auch Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R Rn. 12). Es kommt also nicht darauf an, dass hinter dem erstinstanzlichen Klageantrag ein konkretes Händlerangebot zum Kauf eines (bereits behinderungsgerecht umgebauten) Fahrzeuges "Dacia Dokker" stand und dieses bislang noch nicht beschafft wurde.
45a) Sozial erfahrene Dritte sind nach § 116 Abs. 2 SGB XII vor Erlass des Widerspruchsbescheides beratend beteiligt worden.
46b) Der Beklagte ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl. § 1 Abs. 1 AG-SGB XII NRW) der sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger.
47Seine sachliche Zuständigkeit beruht auf § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AV-SGB XII NRW. Danach ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für die Versorgung behinderter Menschen u.a. mit größeren Hilfsmitteln zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33 und 55 SGB IX. Größere Hilfsmittel sind solche mit einem Preis von mindestens 180,00 EUR. Dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22.08.2012 zur Begründung seiner sachlichen Zuständigkeit nicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 AV-SGB XII, sondern auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII abgestellt hat, beruht offenbar auf einem Versehen. Er hat auch nicht gemäß § 1 Nr. 2a bzw. Nr. 3c seiner (auf der Grundlage von § 99 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 AG-SGB XII NRW erlassenen) Satzung einen örtlichen Träger zur Leistungserbringung herangezogen (vgl. insb. § 1 Nr. 3c der Satzung, wonach die "Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges" von der Heranziehung ausgenommen wird). Letztlich kommt es darauf ohnehin nicht an, weil der Beklagte nach § 3 seiner Satzung das Recht hat, im Einzelfall selber tätig zu werden (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 12).
48Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Die Klägerin hat ihren tatsächlichen Aufenthalt (vgl. zu dem Begriff z.B. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 98 Rn. 13 ff.) im Haus ihrer (faktischen) "Pflegefamilie" und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Eine stationäre Unterbringung i.S.v. § 98 Abs. 2 (i.V.m. § 13 Abs. 2) SGB XII besteht nicht; insoweit fehlt es jedenfalls an der besonderen Organisationsform von personellen und sächlichen Mitteln (vgl. hierzu z.B. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 13 Rn. 28 m.w.N.).
49Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob sich die Zuständigkeit des Beklagten im Außenverhältnis zur Klägerin (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R Rn. 10 m.w.N.) ohnedies aus § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX ergibt. Mit Blick auf das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 15.11.2011 an den Beigeladenen ist allerdings anzumerken, dass § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX jedenfalls nicht zu einer vorrangigen Leistungszuständigkeit des Beigeladenen im Außenverhältnis zur Klägerin führt. Denn dieses Schreiben enthält schon keinen Antrag i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX auf Teilhabeleistungen in Form einer Anschaffungsbeihilfe für ein behinderungsgerechtes oder behinderungsgerecht auszustattendes KFZ. Denn zwar wurde eine Gewährung einer Beihilfe in dem Schreiben angesprochen; dabei war sich der Bevollmächtigte der Klägerin jedoch über die materielle Leistungszuständigkeit des Beklagten erkennbar im Klaren und wollte sich ggf. selbst mit einem gesonderten Antrag an diesen wenden (wie dann am 15.12.2011 auch geschehen); ersichtlich nicht gewollt war jedoch ein eigener Antrag an den Beigeladenen.
50c) Die materiellen Leistungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX sowie § 8 EinglHV sind erfüllt.
51aa) Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung - (nur) an Personen erbracht, die durch eine Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin ist durch ihre Tetraspastik und eine Sehbehinderung in ihren körperlichen (§ 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 und Nr. 4 EinglHV) sowie durch das BNS-Syndrom auch in ihren geistigen Funktionen wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl. z.B. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14 m.w.N.) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 EinglHV). Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass sie durch die genannten gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, in einem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie dies für nicht behinderte Menschen ihres Alters üblich ist. Das Vorliegen der personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII stellt der Beklagte auch nicht in Abrede.
52bb) Die Voraussetzungen der §§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX i.V.m. § 8 EinglHV für die Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines KFZ sind ebenfalls erfüllt (zur Abgrenzung dieser Vorschrift gegenüber § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1990 - 5 B 113/89 Rn. 3 f., und BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 Rn. 19 m.w.N.).
53Gemäß § 8 Abs. 1 EinglHV wird Hilfe zur Beschaffung eines KFZ in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des KFZ angewiesen ist. Das BSG hat dies (nachdem die Entscheidung vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 Rn. 19 dies noch ausdrücklich offengelassen hatte) im Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R (Rn. 15 m.w.N.) dahingehend konkretisiert, dass die bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) nur dann besteht, wenn ein KFZ als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist. Diese Ziele bestehen darin (vgl. § 53 Abs. 3 S. 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder er so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 2 S. 2 SGB XII, § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII); bei behinderten Kindern sind die Wünsche der Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls, maßgebend. Es gilt also - wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat - ein individueller und personenzentrierter Maßstab; dieser steht einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls regelmäßig entgegen.
54Nach diesen konkretisierenden Ausführungen des BSG sind (in Zusammenschau mit seiner Entscheidung vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 26 m.w.N.) bei § 8 Abs. 1 EinglHV und § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV letztlich identische Maßstäbe anzulegen. Die Ansicht des Beklagten, bei § 8 Abs. 1 EinglHV sei - anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV - eine mit der Notwendigkeit für die Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbare Nutzungsintensität erforderlich (vgl. dazu auch Exner/Dillmann, br 2013, Seite 1 ff. (6)), steht - jedenfalls im Sinne einer pauschalen Beurteilungsregel für Fälle (wie hier) mit anderweitig gesichertem Transport zu einer WfbM (dazu noch später) - damit nicht in Einklang. Zwar verweist der Beklagte insoweit insbesondere auf das Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R (Rn. 16) und die Besonderheiten des dortigen Lebenssachverhaltes; das BSG stellt allerdings in dieser Entscheidung gerade (nochmals) klar, dass sich die Notwendigkeit der begehrten Hilfe allein nach den angemessenen Wünschen des behinderten Menschen mit Blick auf die genannten Ziele der Eingliederungshilfe richte und nicht nach einer am Leitbild der Teilhabe am Arbeitsleben orientierten Nutzungsintensität. Aus Sicht des Senats liegt darin zwar ein gewisses Absetzen des BSG von der Rechtsprechung des BVerwG (letzteres in den Urteilen vom 20.07.2000 - 5 C 43/99 Rn. 15 und vom 27.10.1977 - 5 C 15/77 Rn. 9); auch wenn das BSG selbst dies (a.a.O.) verneint, so ändert es doch nichts daran, dass es jedenfalls eine eindeutige Lesart zu § 8 Abs. 1 EinglHV in dem soeben dargestellten Sinne gefunden hat. Als "Korrektiv" gegenüber ausufernden Wünschen des Betroffenen fungiert deshalb nicht ein starrer Vergleich mit der Nutzungsintensität bei einer Teilnahme am Arbeitsleben, sondern die Notwendigkeit der Angemessenheit der Wünsche im Hinblick auf eine Eingliederung in die Gesellschaft entsprechend den im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten und verständigen Teilhabebedürfnissen. Der erkennende Senat schließt sich dieser Lesart des BSG an.
55Soweit der Beklagten darauf verweist, nach dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2011 - L 1 SO 66/10 leite sich aus der Sicherungsfunktion der Sozialhilfe für eine menschenwürdige Lebensführung hinsichtlich der Notwendigkeit einer KFZ-Hilfe ein restriktives Verständnis her, so stimmt eine solche Sichtweise jedenfalls nicht mit dem (zeitlich später ergangenen) Urteil des BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R überein. Bei der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII geht es - anders als insbesondere bei den Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII - nicht allein um die bloße Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz; bezweckt wird vielmehr eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen sowie die Beseitigung faktischer Benachteiligungen Behinderter in der Lebenswirklichkeit (so LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 Rn. 78 zur Inanspruchnahme von Hilfskräften im Rahmen der Eingliederungshilfe für ein Hochschulstudium).
56Entsprechend der dargestellten Rechtsprechung des BSG kommt es im vorliegenden Fall auf eine Prognose an, welche Eingliederungsziele mit der begehrten Beihilfe für die Anschaffung eines KFZ verfolgt werden - dazu (1) - und ob die begehrte Eingliederungsmaßnahme für die Verfolgung dieser Ziele geeignet - dazu (2) - und erforderlich - dazu (3) - ist.
57(1) Die Klägerin kann wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen selbst keine verwertbaren Angaben zu ihren Eingliederungszielen machen. Ihre Betreuerin - die im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenkreises ohnehin berufen ist, sich rechtlich verbindlich für die Klägerin zu äußern - kann dies als (faktische) "Pflegemutter", die die Klägerin bereits seit dem Kleinkindalter kennt und durchgehend bis heute betreut, indes durchaus. In einer solchen Lage besteht eine Vergleichbarkeit mit der Eingliederung minderjähriger Kinder (zur Maßgeblichkeit des Willens bzw. der Wünsche der gesetzlichen Vertreter bei der Eingliederung minderjähriger Kinder vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 15). Der Senat orientiert sich deshalb zur Beurteilung der Eigenvorstellungen der Klägerin zu ihrer Eingliederung in die Gemeinschaft in erster Linie an den Äußerungen ihrer Betreuerin.
58Nach deren Angaben zu den Eingliederungsbedürfnissen, die sie im Laufe des Verfahrens mehrfach sowohl schriftlich als auch mündlich - zuletzt auf ausführliches Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung - für die Klägerin gemacht hat, ist von folgenden Eingliederungswünschen der Klägerin auszugehen: regelmäßige Beschäftigung in der WfbM, regelmäßige Teilnahme an der etwa zweimal pro Monat stattfindenden Rollstuhlgruppe des Perspektive e.V. und ggf. Wahrnehmung von Zusatzangeboten des Vereins (Grillabende o.ä.), regelmäßige Freizeitaktivitäten mit der Betreuerin bzw. der gesamten "Pflegefamilie" (z.B. Zoo- und Konzertbesuche, Besuche von Bekannten/Verwandten, Stadtbummel u. dergl.).
59Der Senat hält diese Eingliederungswünsche der Klägerin für i.S.v. § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII angemessen (zu diesem Maßstab vgl. BSG, a.a.O. Rn. 16). Maßgebende Vergleichsgruppe bei der Angemessenheitsprüfung sind nicht behinderte, nicht sozialhilfebedürftige Personen gleichen Alters (BSG, a.a.O.; a.A. mglw. Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 9). Dabei müssen sich behinderte Menschen grundsätzlich nicht mit der Eingliederung in ihr häusliches Umfeld begnügen (BSG, a.a.O.). Die von der Betreuerin für die Klägerin formulierten Wünsche stehen nach Art und Umfang nicht im Gegensatz zu Freizeitbedürfnissen nicht behinderter junger Frauen im Alter der Klägerin; sie erscheinen vielmehr gerade als überaus verständliche, unmittelbar nachvollziehbare Aktivitätsbedürfnisse für eine Person einerseits im Lebensalter der Klägerin, zumal sie andererseits auch ihren gesundheitsbedingt einschränkten Möglichkeiten entgegenkommen.
60Demgegenüber schränkt die Auffassung des Beklagten, es reiche aus, wenn die Klägerin mit dem Besuch der WfbM nur in einem Teilbereich in das Leben in der Gemeinschaft eingegliedert sei, nach Ansicht des Senats die Eingliederungshilfemöglichkeiten zu weitgehend ein. Geht es - der Rechtsprechung des BSG folgend - gerade um eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen nicht nur in einzelnen Lebensbereichen, sondern (im Rahmen des Möglichen und in angemessenem Umfang) grundsätzlich in allen Lebensbereichen, so ist nicht nur der Bereich der Tagesbeschäftigung an einer Arbeitsstelle (wie der WfbM) betroffen, sondern üblicherweise auch die Bereiche Familie, Freunde und Bekannte sowie Freizeit und Kultur. Die Tätigkeit in der WfbM deckt Teilhabebedürfnisse deshalb nur einseitig und teilweise ab. Dies zeigt sich auch darin, dass Leistungen zum Besuch einer WfbM im Arbeitsbereich als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden (vgl. § 41 SGB IX). Auch wenn bei lebensnaher Sicht davon auszugehen ist, dass der Klägerin in der WfbM gerade auch soziale Erfahrungen und Erlebnisse vermittelt werden, so decken diese doch die für eine gleichberechtigte Teilhabe ebenso bedeutsamen Felder Familie, Freizeit und kulturelle Erlebnisse von vornherein nicht ab. Auch letzteren ist jedoch - entsprechend den für die Klägerin feststellbaren Wünschen - in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.
61Dass sich diese Eingliederungswünsche der Klägerin in einem angemessenen Rahmen halten, erscheint dem Senat offensichtlich. Kurzfristig (insbesondere Rücksicht nehmend auf den aktuellen Gesundheitszustand) planbare Besuche bei Freunden, Verwandten der "Pflegefamilie", Teilnahme an Gruppenveranstaltungen (wie etwa der Rollstuhlgruppe), Besuche von Musikveranstaltungen, Stadtbummel u. dergl. erscheinen vielmehr als maßvolle und zur Bereicherung des Angebots an Außenreizen für die in ihren Teilhabemöglichkeiten wegen ihrer geistigen sowie körperlichen Grenzen ohne solche Angebote weitestgehend eingeschränkte Klägerin geradezu gebotene Aktivitäten. Die Klägerin ist auch in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit nicht etwa derart eingeschränkt, dass sie von solchen Aktivtäten nicht profitieren könnte oder überfordert wäre. Dies folgt nicht nur aus den glaubhaften Angaben ihrer Betreuerin, sondern auch aus dem aktenkundigen Inhalt des Zeugnisses der Q-Förderschule vom 23.06.2006, der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Beigeladenen vom 03.09.2010 sowie den Angaben des Hausarztes Dr. I bei seiner Vernehmung als Zeuge; nicht zuletzt steht auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich der Senat während der etwa vierstündigen mündlichen Verhandlung von der Klägerin machen konnte, fest, dass sie Außenreize wahrnimmt, verarbeitet und auf sie reagiert. Der Senat geht deshalb trotz ihrer beschränkten Äußerungsmöglichkeiten davon aus, dass die Klägerin soziale Erlebnisse wahrnimmt und von ihnen profitieren kann. Dies gilt etwa für den Besuch von Konzerten, da sie für akustische Reize besonders empfänglich ist. Die eingeschränkte Sehfähigkeit der Klägerin spricht nicht etwa gegen die Angemessenheit von Tierparkbesuchen, Stadtbummeln o.ä.; ist sie ohnehin auf einem Auge nur leicht eingeschränkt, erschöpfen sich derartige Aktivitäten zudem nicht im visuellen Erlebnis, sondern bieten auch weitere (etwa taktile, akustische, olfaktorische oder soziale) Anregungen, welche die Erlebniswelt der Klägerin bereichern können. So hat insbesondere ihr Hausarzt bei seiner Vernehmung durch den Senat angegeben, dass sie in einer eher reizarmen Umgebung lebe und nach seiner Vermutung von zusätzlichen Außenreizen profitieren könnte; zu einer Befürchtung der Überforderung der Klägerin durch zu viele Reize bei Freizeitaktivitäten (neben dem Besuch der WfbM) sah er keinen Anlass.
62Hinsichtlich der Häufigkeit bzw. Frequenz von Freizeitaktivitäten ist ohnehin zu berücksichtigen, dass der Klägerin behinderungsbedingt eine Vielzahl von in ihrer Altersgruppe üblichen Sozialkontakten versagt ist; insofern erscheint gerade ein höheres Maß an ihr möglichen Aktivitäten gerechtfertigt (vgl. BSG, a.a.O. 16).
63(2) Die Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ ist auch geeignet, ihre unter (1) genannten Eingliederungswünsche zu erfüllen. Denn mit einem solchen, auf ihre konkreten Bedürfnisse bzw. behinderungsbedingten Besonderheiten zugeschnitten Fahrzeug könnte sie den damit zusammenhängenden Mobilitätsbedarf jederzeit (und ohne Vorausplanung, welche sich ggf. bei spontaner gesundheitlicher Unmöglichkeit als vergeblich erweisen würde) decken.
64Als Fahrer stünden neben der Betreuerin der Klägerin deren Ehemann oder deren Kinder zur Verfügung. Alle diese Personen verfügen über eine Fahrerlaubnis. Sofern es sich (ggf. nach Umbau) um ein für den Transport der Klägerin in ihrem Rollstuhl zugelassenes Fahrzeug handelt, hat der Senat auch angesichts der Neigung der Klägerin zu auto- bzw. fremdaggressivem Verhalten keine grundsätzlichen Bedenken, dass eine Beförderung nicht hinreichend sicher gewährleistet werden könnte. Sofern zwischen den Beteiligten kontroverse Ansichten darüber bestehen, ob ein Transport allein durch die Betreuerin (als Fahrerin) oder aber nur mit ihr und zugleich einer dritten Person hinreichend sicher durchgeführt werden kann, betrifft dies nicht die Geeignetheit der Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ als solche. Ohnehin kommen nach den plausiblen und glaubhaften Angaben der Betreuerin genügend Personen als Fahrer in Betracht, so dass die Betreuerin als Begleitperson (und nicht selbst als Fahrerin) fungieren könnte; neben den Mitgliedern der "Pflegefamilie" gibt es noch weiterer Personen, die bereit und in der Lage wären, bei Fahrten in einem KFZ der Klägerin mitzuwirken.
65(3) Die Ausstattung mit einem eigenen Fahrzeug ist im Einzelfall der Klägerin auch erforderlich (vgl. dazu BSG, a.a.O. Rn. 17), um ihre angemessenen Eingliederungswünsche zu verwirklichen. Andere Möglichkeiten als die Benutzung eines eigenen KFZ, die sie zur Verwirklichung ihrer Teilhabeziele zumutbar nutzen könnte, sind nicht ersichtlich.
66Zwar ist die Klägerin - anders als sie vorträgt - nicht schon im Hinblick auf den Transport zur WfbM auf ein eigenes (behinderungsgerecht ausgestattetes) Fahrzeug angewiesen. Der Senat ist vielmehr - insbesondere aufgrund der Angaben der Zeugin F - davon überzeugt, dass jedenfalls seit dem Einsatz eines neuen Transportfahrzeuges (seit Januar 2014), bei dem die Begleitperson während der Fahrt unmittelbar links neben der Klägerin sitzen kann, ein hinreichend sicherer und zumutbarer Transport der Klägerin zu und von der WfbM stattfindet. Denn seither kann nach den nachvollziehbaren und auch von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben der Zeugin mit Ausnahme der kurzen Zeit des Be- und Entladens des Rollstuhls mit der Klägerin deren auto- und fremdaggressives Verhalten wirksam unterbunden werden. Der Senat hat bei der Vernehmung auch den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin F (als Begleitperson bei den Werkstattfahrten) die Klägerin mit Einfühlungsvermögen, verantwortungsvoll und sachkundig begleitet; sie erscheint dem Senat danach gut in der Lage, den Zustand der Klägerin und ihre Stimmungen einzuschätzen und auf Problemsituationen angemessen zu reagieren. Dies gilt insbesondere für die klägerseits mehrfach angesprochenen Krampfanfälle. Insoweit ist das Begleitpersonal mit einem Notfallmedikament ausgestattet und befugt, es der Klägerin bei Bedarf zu verabreichen; der Senat sieht keinen Grund, daran zu zweifeln, dass dies in entsprechenden Notsituationen auch geschehen würde. Soweit beim Ein- und Aussteigen vorübergehend aggressives Verhalten der Klägerin nicht immer zu verhindern ist, macht dies den Transport nicht unzumutbar. Denn während der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, dass selbst die Betreuerin der Klägerin (z.B. infolge von Ablenkung) nicht ausnahmslos in der Lage ist, diese davon abzuhalten, sich selbst zu schlagen. Insofern bestünde im Übrigen wohl auch kein Unterschied zwischen einem Be- und Entladen des Werkstattfahrzeugs und eines eigenen Fahrzeugs der Klägerin. Andere Gründe für eine Unzumutbarkeit der Werkstattbeförderung durch die Firma F Transfer GmbH sind nicht erkennbar. Sofern diesbezüglich von der Klägerseite häufige Durchfälle der Klägerin angesprochen wurden, welche öfter zum Ausfall des Werkstattbesuchs geführt hätten, so ist in der mündlichen Verhandlung aus den Angaben der Betreuerin deutlich geworden, dass hier etwa ein Jahr nach Diagnose einer Lactoseintoleranz eine Besserung eingetreten ist. Die Mitarbeiter der Firma F Transfer GmbH konnten überhaupt keine Angaben dazu machen, dass Durchfälle der Klägerin den Transport behindern würden.
67Diese grundsätzliche Zumutbarkeit der Nutzung des Sammeltransports zur Werkstatt durch die Firma F Transfer GmbH steht der Erforderlichkeit der Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ indes nicht entgegen. Denn die Klägerin erreicht - anders als der Beklagte meint - allein durch den Besuch der WfbM keine ausreichende bzw. angemessene Eingliederung. Es verbleiben vielmehr (wie bereits dargelegt) weitere soziale Bereiche, denen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen ist.
68Zur Abdeckung dieser Bereiche ist ein Mobilitätsbedürfnis der Klägerin anzuerkennen, welches ihr bisheriges Mobilitätsbudget nicht abdecken kann. Dieses Bedürfnis ergibt sich zum einen aus dem regelmäßigen Besuch der Rollstuhlgruppe des Perspektive e.V. (etwa zweimal monatlich) und zum anderen aus dem Bedürfnis, Unternehmungen mit der "Pflegefamilie" oder mit anderen durchzuführen (wie Zoobesuche, Konzertbesuche, sonstige Ausflüge, Wahrnehmung von Einladungen o.ä.), dies im Übrigen auch nach - bisher kaum möglicher - spontanerer Planung.
69Einem Bedürfnis nach insbesondere größerer familiärer Integration steht nicht etwa entgegen, dass die Klägerin keiner Familie im familienrechtlichen Sinne zugehört. Denn zu der Familie der Betreuerin, in der die Klägerin seit ihrem zweiten Lebensjahr lebt, besteht jedenfalls faktisch ein entsprechendes Nähe- und Zugehörigkeitsverhältnis. In deren häuslichen Bereich ist die Klägerin durch ihre Beziehung zu den übrigen Familienmitgliedern und auch zu dem zur Familie gehörenden Hund hinreichend integriert. Zur angemessenen familiären Eingliederung gehört jedoch auch, dass die Klägerin - gemeinsam mit den übrigen Familienmitgliedern - Erlebnisse außerhalb des häuslichen Bereichs haben kann (z.B. durch Ausflüge, Verwandtenbesuche, etc.).
70Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gibt es für die Klägerin keine andere zumutbare Möglichkeit, den für ihre Eingliederung bestehenden Mobilitätsbedarf anders als durch Nutzung eines eigenen KFZ zu decken (vgl. zu einem ähnlichen Fall Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2009 - S 42 (29,44) SO 27/06).
71Die Deckung des Bedarfs über das Mobilitätsbudget des Beigeladenen (sei es in der derzeitigen Höhe von 100,00 EUR, oder sei es mehr) ist ungeeignet. Denn es erscheint - den Angaben der Betreuerin, flankiert von denen der gehörten Zeugen und dem persönlichen Eindruck des Senats von der Klägerin während der mündlichen Verhandlung folgend - ein Verweis der Klägerin auf das Budget und damit allein auf die Nutzung eines Taxidienstes nicht zumutbar. Der Senat geht zwar - ebenso wie der Beklagte (vgl. dazu auch Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 4 Fn. 43 m.w.N.) - davon aus, dass die Nutzung von Fahrdiensten zur Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses behinderter Menschen bzw. deren Eingliederung im Regelfall möglich und ausreichend ist. Bei der Klägerin kommt den damit verbundenen Erschwernissen (etwa eine lange Vorlaufzeit, fehlende bzw. eingeschränkte Verfügbarkeit in Abendstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, mangelnde Flexibilität bei unvorhergesehen Ereignissen und auch während einer Unternehmung) jedoch ein so erhebliches Gewicht zu, dass ein dauerhafter Verweis auf die Nutzung eines Fahrdienstes unzumutbar wäre. Insbesondere die regelmäßig auftretenden Krampfanfälle und das auch im Übrigen von starken Schwankungen geprägte Krankheitsbild der Klägerin macht nachvollziehbar, dass wesentliche Aktivitäten zur Eingliederung (regelmäßiger Besuch der Rollstuhlgruppe, Ausflüge mit der Familie und Besuch von Veranstaltungen - insbesondere am Wochenende oder abends) allein durch die Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes nicht hinreichend organisierbar sind. Dies zeigt sich schon darin, dass die Klägerin das ursprünglich von dem Beigeladenen zur Verfügung gestellte Mobilitätsbudget nur teilweise abrufen konnte; insofern besteht kein Anlass, das ernsthafte Bemühen der Betreuerin zur Nutzung des Budgets in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung der Angaben des Beigeladenen existiert im Umland der Klägerin auch kein anderer Fahrdienst, der organisatorisch besser in der Lage wäre, das Mobilitätsbedürfnis der Klägerin zu befriedigen, als die von der Klägerin regelmäßig in Anspruch genommene Firma U GmbH.
72Ist die Inanspruchnahme eines professionellen Behindertenfahrdienstes deshalb keine zumutbare Alternative, gilt dies erst recht für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Abgesehen von den Einschränkungen für Nutzer eines Spezialrollstuhls wie dem der Klägerin wohnt diese ohnehin nicht in einem mit öffentlichen Angeboten gut ausgestatteten Bereich wie einem Ballungsraum oder einer Großstadt, sondern in einem ländlich strukturierten Gebiet. Aus diesem Grund kann sie im Übrigen auch ihren Eingliederungsbedarf nur sehr beschränkt im unmittelbaren Nahbereich befriedigen.
73Schließlich kommt auch ein Umbau eines in der "Pflegefamilie" der Klägerin bereits vorhandenen Fahrzeugs nicht als Alternative zur Anschaffung eines eigenen PKW in Betracht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 18). Denn die beiden in der "Pflegefamilie" vorhandenen Fahrzeuge (Ford Focus, Ford Fiesta) sind für einen behindertengerechten Umbau bereits ungeeignet. Beide Modelle sind zu niedrig, um einen Rollstuhl nebst darin sitzender Person aufzunehmen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Im Übrigen dürfte das weitere Fahrzeug (Ford Focus) auch aufgrund seines Alters und seiner Laufleistungen kaum mehr für eine Umgestaltung in Frage kommen. Der Betreuerin bzw. der "Pflegefamilie" (die sich für die Betreuung der Klägerin bereits in erheblichem Umfang persönlich einschränken) ist es ohnehin nicht zuzumuten, eines der Familienfahrzeuge für die Klägerin umbauen zu lassen (zu diesem Gesichtspunkt BSG, a.a.O. Rn. 20). Zum einen benötigt der Ehemann der Betreuerin eines der Fahrzeuge (Ford Fiesta) für seine Berufstätigkeit; zum anderen fehlt jede familienrechtliche Verbindung zwischen der Klägerin und der Betreuerin bzw. deren Familie.
74(4) Einem Leistungsanspruch der Klägerin steht § 8 Abs. 3 EinglHV nicht entgegen. Danach ist die Hilfe nach Abs. 1 der Vorschrift in der Regel davon abhängig ist, dass der behinderte Mensch das Fahrzeug selbst bedienen kann. Sind Ausnahmen vom Regelfall möglich, so kommt die Bewilligung von KFZ-Hilfe etwa in Betracht, wenn behinderte Kinder mangels anderer Transportmöglichkeiten regelmäßig von den Eltern zur Schule oder zu einer Tagungsbildungsstätte gefahren werden müssen (Scheider in Schellhorn/Schell-horn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 8 EinglHV Rn. 12), oder wenn sichergestellt ist, dass der behinderte Mensch von einer dazu fähigen und berechtigten anderen Person zu den seiner Eingliederung dienenden Maßnahmen mit dem KFZ gefahren wird und dadurch keine Mehrkosten entstehen, die der behinderte Mensch nicht selbst tragen kann (vgl. Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 6). Im Falle der Klägerin erscheint ein kostenneutraler Transport durch die Betreuerin oder andere ihr nahestehende Personen gesichert; im Übrigen ist ihre Situation auch vergleichbar mit derjenigen minderjähriger Kinder.
75dd) Schließlich sind auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe erfüllt. Von Belang sind dabei allein etwaiges anspruchsschädliches Einkommen oder Vermögen der Klägerin selbst; denn sie ist volljährig und nicht mit ihrer Betreuerin oder deren Familienangehörigen verwandt (vgl. § 19 Abs. 3 SGB XII).
76Nach den aktenkundigen Informationen, die von der Betreuerin in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt wurden, ist die Klägerin vermögenslos. Als Einkommen können allenfalls Teile ihres Werkstatteinkommens nach Maßgabe von § 82 SGB XII berücksichtigt werden. Unbeschadet eines etwaigen Anstiegs des Einkommens seit Juli 2012 im Rahmen üblicher Dynamisierungen sind die Einkünfte aus der Tätigkeit in jedem Fall so gering, dass sie die maßgebliche Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII nicht übersteigen. § 87 Abs. 3 SGB XII ist vor diesem Hintergrund von vornherein ohne Belang.
77d) Liegen die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen vor, ist der Klägerin die von ihr begehrte KFZ-Hilfe zuzuerkennen, weil es sich (wie eingangs dargelegt) um eine gebundene Entscheidung über einen Geldleistungsanspruch handelt.
78Dem Träger der Eingliederungshilfe steht allerdings grundsätzlich ein Auswahlermessen betreffend die Art bzw. das Maß der Leistungserbringung zu (vgl. Scheider, a.a.O. Rn. 7). Die Leistung kann als Darlehen oder als Zuschuss erbracht werden (vgl. § 8 Abs. 2 EinglHV). Zur Frage, in welchen Fällen ein Zuschuss und in welchen Fällen ein Darlehen zu gewähren ist, existieren Richtlinien der Bundesarbeitsgemeinschaft überörtlicher Sozialhilfeträger (http://www.lwl.org/spur-download/bag/21 06an.pdf), an denen sich auch der Beklagte orientiert (Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 6). Nach diesen Richtlinien (Ziff. 2.4.3) ist ein Zuschuss zu leisten, wenn das Einkommen des Berechtigten die Grenze des § 85 SGB XII nicht übersteigt. Zugunsten der Klägerin ist deshalb das Auswahlermessen des Beklagten auf eine Gewährung als Zuschuss reduziert.
79Soweit das Sozialgericht die Höhe des Zuschusses mit einem Betrag von bis zu 9.000,00 EUR beziffert hat, hält der Senat dies - im Anschluss an eine orientierende Internetrecherche unter www.autoscout24.de - für nicht zu beanstanden. Jedenfalls ein Betrag in dieser Höhe erscheint notwendig und angemessen, um ein hinreichend zuverlässiges, d.h. nicht zu altes, gebrauchtes KFZ zu erwerben, das für einen sicheren Rollstuhltransport der Klägerin fachgerecht umgebaut werden kann oder ggf. bereits umgebaut ist. Auch der Beklagte hat zur Höhe des durch das Sozialgericht zugesprochenen Betrages keine Bedenken geäußert. Für dessen Angemessenheit spricht zudem, dass er noch unterhalb des Maximalwertes nach § 5 Abs. 1 KFZ-Hilfeverordnung (9.500,00 EUR) liegt, auch wenn diese Regelung im vorliegenden Fall keine (unmittelbare) Anwendung findet (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV).
804. Ist das Urteil des Sozialgerichts nach alledem in der Sache nicht zu beanstanden, war nur der Tenor mit Blick auf die Abweisung der Klage im Übrigen zu berichtigen (s.o. I.).
81III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Bei der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit ihrem Begehren nur zu etwa zwei Dritteln durchgedrungen ist. Hat sie selbst keine Berufung geführt, war sie gegen die Berufung des Beklagten in vollem Umfang erfolgreich. Die Erstattung von Kosten des nur kurzfristig zum Verfahren hinzugezogenen Beigeladenen, der im Übrigen keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspräche nicht der Billigkeit.
82IV. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht erfüllt. Die rechtlichen Kriterien, nach denen eine Eingliederungshilfe nach § 8 EinglHV zu beurteilen ist, sind höchstrichterlich geklärt (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R); hiervon weicht die vorliegende Entscheidung nicht ab.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
Tenor
-
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
-
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 105 107,23 Euro.
Tatbestand
- 1
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Im Streit ist (noch) die Erstattung von Sozialhilfekosten für die Zeit vom 19.10.2009 bis zum 30.6.2010 in Höhe von 24 940,17 Euro, die der Kläger für den Leistungsempfänger B P (P) als Eingliederungshilfe erbracht hat, und die zusätzliche Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, die für P nach diesem Zeitpunkt angefallenen und anfallenden Kosten der fortdauernden Maßnahme im Kloster E/C zu erstatten.
- 2
-
Bei dem im Juni 1990 geborenen P bestehen eine Intelligenzminderung leichter Ausprägung und eine psychische Behinderung mit emotionaler Störung sowie eine Verhaltensstörung mit Störung der Impulskontrolle und des Sozialverhaltens. Bis zum 7.8.2001 lebte er im Haushalt seiner Eltern (im Landkreis B). Anschließend war er auf Kosten dieses Landkreises bis zum 30.9.2008 in verschiedenen Heimen untergebracht (Heimerziehung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe -
), zuletzt vom 17.9.2007 bis zum 30.9.2008 in der vollstationären intensiv-pädagogischen Jugendwohngruppe D, einer Einrichtung des Jugendhilfezentrums Ve, die im Landkreis V liegt.
- 3
-
Das Jugendhilfezentrum Ve traf während dieser Zeit mit dem Vermieter eines Hauses im ca 15 km entfernten G, gelegen im Landkreis V, eine (formlose) Vereinbarung, wonach dieser ein Haus für Jugendliche aus der Jugendwohngruppe zur Verfügung stellen sollte. Auf der Basis eines Hilfeplangesprächs vom 21.8.2008 schloss der mittlerweile unter Betreuung stehende P zum 1.10.2008 einen Mietvertrag mit dem Vermieter über ein Zimmer mit Küche ab und zog zu diesem Zeitpunkt in das Haus ein; der Beklagte bewilligte ab diesem Zeitpunkt Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung nach § 41 SGB VIII iVm § 34 SGB VIII in Form eines betreuten Wohnens(Bescheid vom 16.10.2008).
- 4
-
Nach dem Einzug in G wurde P weiterhin durch eine Mitarbeiterin der Jugendwohngruppe D betreut, und zwar morgens, wenn P nicht in der (18 km entfernten) Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erschien, die er an fünf Tagen in der Woche besuchte, und nach Rückkehr aus der WfbM ab 17 Uhr bzw 17.30 Uhr bis gegen 21 Uhr bzw 22 Uhr. An den Wochenenden nahm P regelmäßig am Programm der Jugendwohngruppe teil. Die Nächte verbrachte P zunächst allein im Haus; zum 28.2.2009 wurde ein weiterer Jugendlicher der Jugendwohngruppe in das Haus vermittelt. Im Dezember 2008 kehrte P jedoch kurzfristig in die Jugendwohngruppe zurück und befand sich im Januar und Februar 2009 jeweils für zwei Wochen sowie in der Folge ein weiteres Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung. Da er nicht in der Lage war, allein in dem Haus zu leben, wurde er ab Mitte Juni 2009 übergangsweise wieder in der Jugendwohngruppe D aufgenommen. Zum 19.10.2009 wurde P schließlich im Kloster E (gelegen im Landkreis C) untergebracht, wo er seither lebt. Zu diesem Zeitpunkt stellte der Beklagte seine Hilfegewährung ein (Bescheid vom 24.9.2009).
- 5
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Bereits am 24.8.2009 hatte Ps Betreuer bei dem Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe im Rahmen der vollstationären Unterbringung im Kloster E beantragt. Diesen Antrag leitete der Beklagte am selben Tag per E-Mail und am 16.9.2009 schriftlich an den Kläger weiter, weil dieser wegen des letzten gewöhnlichen Aufenthalts in G für die Leistungserbringung zuständig sei. Der Kläger gewährte Eingliederungshilfe unter Bezugnahme auf § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) als "zweitangegangener" Rehabilitationsträger und Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
, weiterer notwendiger Lebensunterhalt in Form eines Barbetrags ua) unter dem Vorbehalt des Aufwendungsersatzes (sog unechte Sozialhilfe nach § 19 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ). Eine beim Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung lehnte dieser ab (Schreiben vom 9.10.2009).
- 6
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Der anschließend erhobenen Klage hat das Sozialgericht (SG) Trier nach Erweiterung der Klage um die Kosten der bis zum 30.6.2010 erbrachten Leistungen stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger "die im Zeitraum vom 19.10.2009 bis 30.6.2010 für P aufgewandten Kosten in Höhe von 24 940,17 Euro zu zahlen"; darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Beklagte auch zur Erstattung der nach diesem Zeitpunkt "angefallenen Kosten für die Hilfe an P" verpflichtet sei (Urteil vom 24.8.2010).
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Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.2.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Erstattungsanspruch nach § 106 Abs 1 Satz 1 SGB XII und nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX scheide aus. Nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII sei nämlich der Kläger für die Leistungserbringung zuständig gewesen, weil P zuletzt vor der erneuten stationären Unterbringung seinen gewöhnlichen Aufenthalt(§ 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -
) in G gehabt habe. Bei dem Betreuten-Wohnen habe es sich nicht um einen Aufenthalt in einer Einrichtung gehandelt. Die von P genutzte Unterkunft sei nach den Aussagen der vor dem SG vernommenen Zeugen nicht in die Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers, des Jugendhilfezentrums Ve, eingegliedert gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einem zwischen dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz im Jahre 1997 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Kostenerstattung bei der Finanzierung des Betreuten-Wohnens und einem weiteren Vertrag aus dem Jahre 2005. Eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende rechtliche Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts sei unzulässig. Für den hier vorliegenden Fall, dass der nach dem Gesetz zuständige Leistungsträger eine Leistung erbracht habe, deren Kosten ein anderer Leistungsträger übernehmen solle, treffe die Vereinbarung keine Regelung.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger, nachdem er die Klage auf Zahlung weiterer im Revisionsverfahren geltend gemachter 75 167,06 Euro zurückgenommen hat, die Verletzung des § 106 Abs 2 SGB XII und des § 98 Abs 2 SGB XII. Zu Unrecht sei das LSG davon ausgegangen, dass P in G einen gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 30 SGB I begründet habe. Bei der Wohnung in G habe es sich vielmehr um eine dezentrale Außenstelle einer stationären Einrichtung gehandelt, weil die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers (Jugendhilfezentrum Ve) zugeordnet gewesen sei. Zuständig sei deshalb der Beklagte, weil P vor seiner Aufnahme in die erste stationäre Einrichtung am 8.8.2001 im dortigen Kreis seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Selbst wenn man von einer Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in G ausgehe, sei der Beklagte zur Kostenerstattung aufgrund landesrechtlicher Vereinbarungen der Sozialhilfeträger verpflichtet.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten anlässlich der Maßnahme im Kloster E, weil er selbst aufgrund einer Heranziehung zur Leistungserbringung durch den zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger, das Land Rheinland-Pfalz, die Leistungen in eigenem Namen zu erbringen hatte (Wahrnehmungszuständigkeit); über Erstattungsansprüche gegen das Land (vgl §§ 5 Abs 2, 6 Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchvom 22.12.2004, Gesetz- und Verordnungsblatt ist im vorliegenden Verfahren mangels Beiladung des Landes (vgl § 75 Abs 5 SGG), die im Revisionsverfahren nicht gerügt war (zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 13b mwN), nicht zu befinden.571)
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Gegenstand des Verfahrens ist im Rahmen einer objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) zum einen die Erstattung der für P erbrachten Aufwendungen in der Zeit vom 19.10.2009 bis 30.6.2010, die der Kläger mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend macht; an der in der Revisionsbegründungsschrift zunächst erklärten Erweiterung des Zahlungsantrages um die danach angefallenen Kosten in Höhe von weiteren 75 167,06 Euro hat er nicht festgehalten. Zum anderen ist zulässigerweise Gegenstand die prozessuale Feststellung der ab dem 1.7.2010 fortbestehenden Erstattungspflicht der wegen der Maßnahme im Kloster E entstandenen Aufwendungen (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG: Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses). Jedenfalls nach der Konkretisierung des Feststellungsantrags, dass (lediglich) die Feststellung der Erstattungspflicht für die fortdauernde Maßnahme im Kloster E begehrt werde, und der Teilrücknahme der Klage insoweit (§ 102 Abs 1 SGG) ist die Feststellungsklage zulässig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war dem Kläger für die nachfolgende Zeit nur die Erhebung einer Klage mit dem Ziel der Feststellung künftiger Rechtsfolgen aus einem bestehenden Rechtsverhältnis möglich. Er kann - davon ausgehend - nicht gezwungen werden, die Feststellungsklage jederzeit und ggf immer aufs Neue dem Umstand anzupassen, dass nach Klageerhebung auch eine Leistungsklage für weitere zwischenzeitlich verflossene Zeiträume möglich wäre (vgl BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 12). Zulässig wäre auch die gerichtliche Feststellung der Erstattungspflicht erst nach dem Senatsurteil entstehender (künftiger) Kosten bei Fortführung der Maßnahme (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 55 RdNr 8a mwN).
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Auch sonstige von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor; eine Beiladung des P gemäß § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) war nicht erforderlich (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R -, juris RdNr 10 mwN). Eine echte notwendige Beiladung des Landes Rheinland-Pfalz als überörtlichen Träger war ebenfalls nicht erforderlich, weil es an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könnte.
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Alle denkbaren Anspruchsgrundlagen für die Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen - § 106 Abs 1 SGB XII iVm § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII (Erstattung für den Fall der vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärtem gewöhnlichen Aufenthalt), § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX (Erstattungsanspruch für den zweitangegangenen Träger der Rehabilitation), bzw die allgemeinen Vorschriften der §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
- durch den Beklagten scheiden vorliegend aus, weil der Kläger über eine Heranziehung durch den überörtlichen Sozialhilfeträger, das Land, bzw ab 1.1.2013 selbst die Grundsicherungsleistungen zu erbringen hatte.
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In Rheinland-Pfalz haben für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen die Landkreise und kreisfreien Städte aufgrund einer Heranziehung des Landes als dem überörtlichen Sozialhilfeträger (vgl § 1 Abs 2 AGSGB XII iVm § 3 Abs 3 SGB XII), der für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe sachlich zuständig ist (§ 97 Abs 3 SGB XII iVm § 2 Abs 2 Nr 2 AGSGB XII), die Wahrnehmungszuständigkeit; sie erbringen diese Leistungen insoweit in eigenem Namen (§ 4 AGSGB XII). Das Land Rheinland-Pfalz hat nämlich die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs 2 SGB XII iVm § 1 Abs 1 AGSGB XII) nach § 99 Abs 2 SGB XII iVm § 4 AGSGB XII zur Aufgabenwahrnehmung ua für Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen herangezogen(vgl § 1 Erste Landesverordnung zur Durchführung des AGSGB XII vom 26.4.1967; zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes vom 28.9.2010 - GVBl 298); dies muss bis 31.12.2012 uneingeschränkt auch die Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt) erfassen (vgl § 97 Abs 4 SGB XII iVm § 2 der Landesverordnung vom 26.4.1967). Für die Zuständigkeit bei Grundsicherungsleistungen gilt jedoch seit 1.1.2013 § 46b SGB XII, der die Anwendung des § 97 Abs 4 SGB XII ausschließt; insoweit ergibt sich gemäß § 2 Abs 1 und 3 AGSGB XII iVm § 46b Abs 1 SGB XII eine unmittelbare sachliche Leistungszuständigkeit der örtlichen Sozialhilfeträger, also der Landkreise und kreisfreien Städte. Das LSG hat die landesrechtlichen Vorschriften unberücksichtigt gelassen, sodass der Senat nicht daran gehindert ist, die dem Grunde nach nicht revisiblen (§ 162 SGG) Vorschriften seiner Entscheidung zugrundezulegen.
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Die streitigen stationären Leistungen im Kloster E, die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherungsleistungen hatte bzw hat auf der Grundlage dieser Regelungen in jedem Fall der Kläger selbst zu erbringen. Dabei richtet sich gemäß § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - und ab 1.1.2013 des Gesetzes zur Änderung des SGB XII vom 20.12.2012 - BGBl I 2783) die örtliche Zuständigkeit für die stationäre Leistung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in eine Einrichtung bzw dem gewöhnlichen Aufenthalt, der in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt bestand. § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII bestimmt abweichend davon, dass bei Einrichtungswechseln der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, für unmittelbar daran anschließende Aufenthalte in stationären Einrichtungen im Rahmen einer sog Einrichtungskette entscheidend bleibt. Zuletzt vor der (erneuten) Aufnahme in eine stationäre Einrichtung im Juni 2009 (in die Jugendwohngruppe D) hatte P in G seinen gewöhnlichen Aufenthalt; dieser ist auch für die Zuständigkeit wegen der am 19.10.2009 unmittelbar anschließenden stationären Unterbringung im Kloster E der maßgebliche Anknüpfungspunkt. Ein bereits davor seit dem 8.8.2001 durchgehender Aufenthalt in stationären Einrichtungen (zum fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung vgl § 109 SGB XII), der - wie der Kläger meint - die Zuständigkeit des Beklagten - ausgehend von einem letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Eltern - nach sich ziehen würde, liegt nach den vom LSG festgestellten Umständen nicht vor. Trotz einer Betreuung durch die Jugendwohngruppe D auch in G handelte es sich dort nicht um eine stationäre Einrichtung.
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Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies traf für P in G zu; er hat sich dort unter Umständen aufgehalten, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen wollte. Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts dort ist unschädlich, dass er nur weniger als ein Jahr in dem Haus gelebt hat und bereits kurze Zeit nach dem Einzug (im Oktober 2008) im Dezember 2008 sowie im ersten Halbjahr des Jahres 2009 drei weitere Male kurzfristig in eine stationäre Einrichtung aufgenommen werden musste; denn er hielt sich nach den Feststellungen des LSG im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs in dem Haus in G auf, was für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ausreichend ist (vgl nur BVerwGE 145, 257 ff RdNr 23 mwN; BSG, Urteil vom 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R -, RdNr 16; Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R -, RdNr 13). Auch § 109 SGB XII steht dem nicht entgegen. Danach gilt (Fiktion) als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, SGB XII (Zuständigkeitsregelungen und Kostenerstattungsregelungen zwischen den Sozialhilfeträgern) ua nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung iS von § 98 Abs 2 SGB XII.
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Nach den Feststellungen des LSG hat es sich bei der Wohnung in G jedoch nicht um eine stationäre Einrichtung gehandelt. Eine Einrichtung in diesem Sinne ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2)und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl § 13 Abs 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 15). Zwar können betreute Personen auch in einer dezentralen Unterkunft stationär untergebracht sein; eine dezentrale Unterkunft gehört in diesem Sinne allerdings nur dann zu den Räumlichkeiten "der" Einrichtung, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff). Die Vorhaltung von Wohnraum durch den Träger der Einrichtung selbst ist also wesentliches Merkmal einer Zuordnung zur "Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers". Hierin kommt die räumliche Bindung an die Einrichtung zum Ausdruck, die auch dann bestehen muss, wenn sich die Einrichtung nicht "unter einem Dach" befindet. Das war hier nicht der Fall.
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Insoweit handelt es sich nicht nur um eine Formalie, wie der Kläger meint. Auch wenn der Abschluss des Mietvertrages zwischen P und dem Vermieter auf Vermittlung des Jugendhilfezentrums Ve zustande gekommen ist, genügt dies für die vollständige organisatorische Einordnung im Sinne einer "Außenwohnstelle" nicht. Soweit der Träger der Einrichtung - und sei es nur, wie der Kläger vorträgt, um "die Finanzierung abzusichern" - nicht die uneingeschränkte rechtliche Verantwortung für die Unterkunft übernimmt, sondern der Fortbestand der Wohnmöglichkeit vom Bestand des Mietverhältnisses zwischen Vermieter und Hilfebedürftigen abhängt, fehlt es an diesem Merkmal. Es ist dem Träger, der die Betreuungsleistungen erbringt, dann rechtlich nicht möglich, die Unterkunft uneingeschränkt einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung zu stellen. Die Vergabe der Unterkunft an andere Personen hängt nämlich sowohl vom Einverständnis des Vermieters im Einzelfall als auch vom Einverständnis des Hilfebedürftigen mit der Auflösung seines Mietvertrages ab. Schließlich bestand nach den Feststellungen des LSG nicht schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit dem Vermieter die Absicht, andere Jugendliche in dem Haus unterzubringen und also eine "Außenwohnstelle" für einen wechselnden Personenkreis einzurichten.
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Daraus, dass die Fähigkeit des P, außerhalb einer stationären Einrichtung zu leben, von vornherein angezweifelt worden war, ist nicht zu schließen, es habe sich um eine stationäre Wohnform gehandelt. Auch dass im Einzelfall die Kosten für die geleistete Betreuung (zusammen mit den gesondert bewilligten Leistungen für den Lebensunterhalt und die Unterkunft) den Umfang der Kosten einer (teil-)stationären Maßnahme erreichen oder auch übersteigen, steht der Annahme einer ambulanten Betreuung nicht entgegen (BSGE 106, 264 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2).
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§ 106 Abs 2 1. Alt SGB XII, wonach als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt, wenn jemand (zwar) außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, greift nicht ein; deshalb ergibt sich über diese Norm iVm § 109 SGB XII kein Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts. § 106 Abs 2 1. Alt SGB XII erweitert den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung - neben den Fällen der Beurlaubung aus dieser Einrichtung - um die Fälle, in denen der Aufenthalt in der stationären Einrichtung zwar beendet ist, wegen der Fortdauer der Betreuung durch diese Einrichtung die anschließende Unterbringung diesem Aufenthalt aber gleichsteht.
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Von § 106 Abs 2 1. Alt SGB XII werden zwar gerade auch Wohnmöglichkeiten erfasst, die nicht unmittelbar zur Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers gehören, etwa eine Unterbringung in einer Pflegefamilie oder einer Ausbildungsstätte. Für die Anwendung des § 106 Abs 2 1. Alt SGB XII ist aber nicht jede Art der Betreuung durch die bisherige Einrichtung ausreichend; vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Regelung (Schutz des Ortes, der stationäre Leistungen bzw gleichstehende Leistungen anbietet) eine ständige Überwachung durch die Einrichtung (ggf unter Einschaltung dritter Stellen) erforderlich, wobei der Einrichtung ein bestimmender Einfluss bleiben muss. Gelegentliche Maßnahmen rechtfertigen die Gleichstellung mit der stationären Einrichtung nicht; die Unterbringung außerhalb der Einrichtung muss im Ergebnis qualitativ einer stationären Leistungserbringung in der Einrichtung entsprechen (vgl: W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 106 SGB XII RdNr 21; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 106 SGB XII RdNr 18; Böttiger in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 106 SGB XII RdNr 125 f). Nach den Feststellungen des LSG sind auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Tagesablauf von P war in wesentlichen Teilen nicht von der Einrichtung vorgegeben; ein "bestimmender Einfluss" bei seiner Betreuung fehlte. Die morgendliche Betreuung beschränkte sich darauf, dass eine Mitarbeiterin des Jugendhilfezentrums Ve, die vor Ort wohnte, sich dann um P kümmerte, wenn dieser nicht selbständig in der WfbM erschienen war. Allein die abendliche Betreuung, die das LSG im Wesentlichen mit unterstützenden Hilfeleistungen bei der Führung des Haushalts (Aufstellen eines Essensplanes, gemeinsames Einkaufen etc) beschrieben hat, genügt nicht den rechtlichen Anforderungen an eine Betreuung im Sinne einer ständigen Überwachung.
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Die tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen. Soweit er vorträgt, aus den Aussagen des Leiters der Jugendwohngruppe und des Betreuers von P seien andere tatsächliche Schlüsse zu ziehen, als sie das LSG vorgenommen hat, rügt er die Beweiswürdigung durch das LSG, die der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist.
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Eine andere örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen ergibt sich nicht unter Berücksichtigung des Normzwecks von § 98 Abs 5 SGB XII durch eine analoge Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII. Nach § 98 Abs 5 SGB XII ist für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Mit dieser Norm wurde - anders als noch unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - für Ambulant-betreutes-Wohnen eine der Regelung für stationäre Leistungen in § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII vergleichbare Regelung mit Wirkung ab 1.1.2005 geschaffen. Wäre über § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII hinaus § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII analog anwendbar, wäre im Rahmen einer sog gemischten Kette zwischen Einrichtungen und Ambulant-betreutem-Wohnen(vgl dazu BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 15) vorliegend auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die erste Einrichtung (bis 7.8.2001) im Landkreis B abzustellen. Ob eine solche Analogie gerechtfertigt ist, hat der Senat bislang offen gelassen (BSG, aaO, RdNr 16). Einer Entscheidung hierüber bedarf es auch jetzt nicht; denn mit Rücksicht auf § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII, wonach vor Inkrafttreten des Gesetzes bestimmte Zuständigkeiten unberührt bleiben, wäre der Kläger ebenfalls zuständig, weil bei einem einheitlichen, ununterbrochenen Bedarfsfall des Betreuten-Wohnens, der vor dem 1.1.2005 begonnen hat, die Regelungen des BSHG über die örtliche Zuständigkeit weitergelten würden (vgl BSGE 109, 56 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Da das BSHG andererseits eine § 98 Abs 5 SGB XII vergleichbare Norm für das Ambulant-betreute-Wohnen nicht kannte, verbliebe es auch unter Anwendung des § 97 BSHG dabei, dass auf den gewöhnlichen Aufenthalt (nur) bei Beginn der (eigentlichen) Einrichtungskette - ohne das Ambulant-betreute-Wohnen - abzustellen wäre(vgl BSG, aaO, RdNr 16), vorliegend mithin auf die Zeit in G
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Die Zuständigkeit für die stationären Leistungen hat andererseits die sachliche Zuständigkeit für andere Leistungen gemäß § 97 Abs 4 SGB XII zur Folge. Ob mit Rücksicht auf den Sinn des § 97 Abs 4 SGB XII, wegen des Wegfalls von § 27 Abs 3 BSHG (Hilfe zum Lebensunterhalt als Bestandteil der Hilfe in "besonderen Lebenslagen") die Zuständigkeit zweier Leistungsträger zu vermeiden(BT-Drucks 15/1514, S 67 zu § 92), eine analoge Anwendung dieser Vorschrift (oder des § 98 Abs 2 SGB XII) für Leistungen des Lebensunterhalts während stationärer Maßnahmen bei Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit gerechtfertigt ist, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls müssen die landesrechtlichen Vorschriften über die Heranziehung der Landkreise und kreisfreien Städte (dazu siehe oben) im Lichte des § 97 Abs 4 SGB XII so ausgelegt werden, dass nicht gerade aus der Heranziehung des örtlichen Sozialhilfeträgers eine unterschiedliche Leistungs-/Wahrnehmungszuständigkeit resultiert. Welche Leistungen im Einzelnen neben der stationären Leistung erbracht worden sind bzw erbracht werden, ist vom LSG nicht festgestellt. Allerdings bedürfen die in der Einrichtung selbst erbrachten Leistungen für den Lebensunterhalt, die lediglich einen Rechenposten im Rahmen der Erbringung der besonderen Sozialhilfeleistung darstellen (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 17/12 R - RdNr 18), weder einer gesonderten Bewilligung noch handelt es sich insoweit um Geldleistungen, die neben der stationären Leistung erbracht werden (vgl dazu: BSG SozR 4-3500 § 35 Nr 3 RdNr 13; Blüggel in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 42 SGB XII RdNr 23, und § 46a SGB XII RdNr 35; Behrend in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 27b SGB XII RdNr 75 ff; Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, Anhang zu § 13 SGB XII RdNr 3). Der weitere notwendige Lebensunterhalt des § 35 Abs 2 SGB XII aF bzw § 27b Abs 2 SGB XII nF ist demgegenüber keine Grundsicherungsleistung, sondern Hilfe zum Lebensunterhalt(Blüggel, Behrend und Eicher, aaO; BSG SozR 4-3500 § 35 Nr 3 RdNr 13).
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Wenn der Kläger P ab 1.1.2013 Grundsicherungsleistungen nach § 42 SGB XII über die Leistungen in der Einrichtung hinaus erbracht haben sollte, würde sich für die Beurteilung der Zuständigkeit insoweit eine Änderung ergeben, als der Kläger dann nicht mehr als vom sachlich zuständigen Land herangezogener örtlicher Sozialhilfeträger, sondern in eigener Leistungszuständigkeit die Leistungen erbracht hätte. Nach § 46b Abs 1 SGB XII werden die zuständigen Träger zur Ausführung der Grundsicherung nach Landesrecht bestimmt. Die Norm ist unvollständig, weil sie keine Aussage darüber enthält, welches Land anknüpfend an welchen Tatbestand (tatsächlicher Aufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalt oder anderes) die Zuständigkeit regelt. Jedoch dürfte mit der Ergänzung des § 46b SGB XII durch einen Abs 3 mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des SGB XII vom 1.10.2013 (BGBl I 3733) klargestellt sein, dass - anknüpfend an die früheren Regelungen - das Land gemeint ist, in dem der Leistungsempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 2 Abs 3 AGSGB XII ordnet die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers an, und § 46b Abs 3 Satz 2 SGB XII sieht abweichend von Satz 1, in dem die Anwendung des Zwölften Kapitels des SGB XII ausgeschlossen ist, für Grundsicherungsleistungen bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 bis 3 SGB XII vor. Auf diese Weise wird wiederum eine einheitliche örtliche und sachliche Zuständigkeit hergestellt (vgl BT-Drucks 17/13662, S 1 und S 6 zu Nr 2).
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Ob diese Regelung mit Rücksicht auf § 46b Abs 3 Satz 3 SGB XII auch für gemischte Einrichtungsketten (Wechsel zwischen stationären Einrichtungen und Ambulant-betreutem-Wohnen) gilt, kann ebenso wie im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII offen bleiben(dazu oben). Finden für die stationären Leistungen selbst, damit auch für die in der Einrichtung erbrachten Grundsicherungsleistungen, wegen des einheitlichen, ununterbrochenen Bedarfsfalls eines Betreuten-Wohnens, der bereits vor dem 1.1.2005 begonnen hat, die Zuständigkeitsregelungen des BSHG weiterhin Anwendung, so kann im Rahmen des § 46b Abs 3 Satz 2 SGB XII nichts anderes gelten. § 46b Abs 3 Satz 2 SGB XII müsste für diese Fälle normerweiternd dahin ausgelegt werden, dass § 97 Abs 2 Satz 1 bis 3 BSHG entsprechend anzuwenden ist. Nur dies würde der Intention des Gesetzgebers gerecht, der bei Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs 5 SGB XII anordnet(§ 46b Abs 3 Satz 3 SGB XII).
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Ein Erstattungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus den Vereinbarungen zwischen Landkreistag Rheinland-Pfalz und Städtetag Rheinland-Pfalz über die Kostenerstattung bei der Finanzierung des Betreuten-Wohnens aus den Jahren 1997 und 2005. Um eine Normsetzung durch vertragliche Vereinbarung auch mit Wirkung für am Vertragsschluss Nichtbeteiligte (sog Normvertrag; vgl BSGE 94, 50 ff RdNr 65 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2 mwN)handelt es sich jedenfalls nicht; denn es fehlt an jeglicher gesetzlichen Ermächtigung dafür.
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Ob sich die Beteiligten selbst mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1997 vertraglich gebunden haben und ob diese Vereinbarung fortgalt, nachdem die Beteiligten dem diese Vereinbarung ersetzenden Vertrag aus dem Jahr 2005 nicht beigetreten sind, ist vom LSG nicht festgestellt; dies konnte aber letztlich offenbleiben. Die in der Vereinbarung aus dem Jahr 1997 getroffene Regelung, wonach sich die Vereinbarungspartner darin einig sind, "dass durch den Aufenthalt in einer solchen Einrichtung (des Betreuten-Wohnens) kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des BSHG/Kinder-und Jugendhilfegesetz begründet wird" und deshalb wegen der insoweit von § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I abweichenden Kriterien für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eine (bundesrechtliche) Zuständigkeitsregelung nicht zur Anwendung komme, wäre ohnedies nichtig(§ 53 Abs 1, § 58 Abs 1 SGB X).
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Koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge - wie hier - iS von § 53 Abs 1 Satz 1 SGB X(vgl näher Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 53 RdNr 4) sind nach § 58 Abs 1 SGB X nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Dabei können qualifizierte Rechtsverstöße gegen eine Norm nach § 134 BGB die Nichtigkeit des entsprechenden Vertrages zur Folge haben, wenn sich die Norm von ihrer Ausrichtung her gegen eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung richtet(vgl: Engelmann, aaO, § 58 RdNr 6a; Hissnauer in jurisPK SGB X, § 58 SGB X RdNr 9; jeweils mwN). Durch den Vertrag aus dem Jahr 1997 konnte - wegen der Sperre des § 53 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X("soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen"; zu diesem Gedanken bereits BSGE 86, 78 ff = SozR 3-1300 § 111 Nr 8) - die Vorschrift des § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I weder ausgeschlossen noch umgangen werden. Bei den in § 30 Abs 3 SGB I enthaltenen Legaldefinitionen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts handelt es sich um zwingende Rechtsnormen. Mit ihnen kommt zum Ausdruck, dass "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" grundsätzlich als einheitliche Anknüpfungspunkte für die Anwendung aller Rechtsmaterien des SGB dienen sollen und abweichende Regelungen (vgl § 37 SGB I)dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl Schlegel in jurisPK SGB I, 2. Aufl 2011, § 30 SGB I RdNr 25 mwN).
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Ob und welche vertraglichen Regelungen auf dem Gebiet eines Landes § 112 SGB XII zulässt, die von den Kostenerstattungsregelungen des Zweiten Abschnitts im Dreizehnten Kapitel des SGB XII abweichen, kann offen bleiben. Um eine abweichende Vereinbarung der Kostenerstattung handelt es sich nicht; denn die vertragliche Vereinbarung aus dem Jahr 1997 trifft inhaltliche Regelungen lediglich über den gewöhnlichen Aufenthalt, an die eine (abweichende) Kostenerstattungsregelung nur als vertragliche Folge geknüpft ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 und 3 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei waren die Streitwerte der Leistungs- und Feststellungsklage zusammenzurechnen (§ 39 Abs 1 GKG). Der Streitwert der Leistungsklage entspricht dem Betrag der mit dem Revisionsbegründungsschriftsatz geltend gemachten Hauptforderung (§§ 40, 47 Abs 1 und 2, § 52 Abs 3 GKG). Für die Feststellungsklage war mangels hinreichender Anhaltspunkte für deren Wert der Auffangstreitwert von 5000 Euro anzusetzen (§ 52 Abs 2 GKG).
(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 105 107,23 Euro.
Tatbestand
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Im Streit ist (noch) die Erstattung von Sozialhilfekosten für die Zeit vom 19.10.2009 bis zum 30.6.2010 in Höhe von 24 940,17 Euro, die der Kläger für den Leistungsempfänger B P (P) als Eingliederungshilfe erbracht hat, und die zusätzliche Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, die für P nach diesem Zeitpunkt angefallenen und anfallenden Kosten der fortdauernden Maßnahme im Kloster E/C zu erstatten.
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Bei dem im Juni 1990 geborenen P bestehen eine Intelligenzminderung leichter Ausprägung und eine psychische Behinderung mit emotionaler Störung sowie eine Verhaltensstörung mit Störung der Impulskontrolle und des Sozialverhaltens. Bis zum 7.8.2001 lebte er im Haushalt seiner Eltern (im Landkreis B). Anschließend war er auf Kosten dieses Landkreises bis zum 30.9.2008 in verschiedenen Heimen untergebracht (Heimerziehung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe -
), zuletzt vom 17.9.2007 bis zum 30.9.2008 in der vollstationären intensiv-pädagogischen Jugendwohngruppe D, einer Einrichtung des Jugendhilfezentrums Ve, die im Landkreis V liegt.
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Das Jugendhilfezentrum Ve traf während dieser Zeit mit dem Vermieter eines Hauses im ca 15 km entfernten G, gelegen im Landkreis V, eine (formlose) Vereinbarung, wonach dieser ein Haus für Jugendliche aus der Jugendwohngruppe zur Verfügung stellen sollte. Auf der Basis eines Hilfeplangesprächs vom 21.8.2008 schloss der mittlerweile unter Betreuung stehende P zum 1.10.2008 einen Mietvertrag mit dem Vermieter über ein Zimmer mit Küche ab und zog zu diesem Zeitpunkt in das Haus ein; der Beklagte bewilligte ab diesem Zeitpunkt Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung nach § 41 SGB VIII iVm § 34 SGB VIII in Form eines betreuten Wohnens(Bescheid vom 16.10.2008).
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Nach dem Einzug in G wurde P weiterhin durch eine Mitarbeiterin der Jugendwohngruppe D betreut, und zwar morgens, wenn P nicht in der (18 km entfernten) Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erschien, die er an fünf Tagen in der Woche besuchte, und nach Rückkehr aus der WfbM ab 17 Uhr bzw 17.30 Uhr bis gegen 21 Uhr bzw 22 Uhr. An den Wochenenden nahm P regelmäßig am Programm der Jugendwohngruppe teil. Die Nächte verbrachte P zunächst allein im Haus; zum 28.2.2009 wurde ein weiterer Jugendlicher der Jugendwohngruppe in das Haus vermittelt. Im Dezember 2008 kehrte P jedoch kurzfristig in die Jugendwohngruppe zurück und befand sich im Januar und Februar 2009 jeweils für zwei Wochen sowie in der Folge ein weiteres Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung. Da er nicht in der Lage war, allein in dem Haus zu leben, wurde er ab Mitte Juni 2009 übergangsweise wieder in der Jugendwohngruppe D aufgenommen. Zum 19.10.2009 wurde P schließlich im Kloster E (gelegen im Landkreis C) untergebracht, wo er seither lebt. Zu diesem Zeitpunkt stellte der Beklagte seine Hilfegewährung ein (Bescheid vom 24.9.2009).
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Bereits am 24.8.2009 hatte Ps Betreuer bei dem Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe im Rahmen der vollstationären Unterbringung im Kloster E beantragt. Diesen Antrag leitete der Beklagte am selben Tag per E-Mail und am 16.9.2009 schriftlich an den Kläger weiter, weil dieser wegen des letzten gewöhnlichen Aufenthalts in G für die Leistungserbringung zuständig sei. Der Kläger gewährte Eingliederungshilfe unter Bezugnahme auf § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) als "zweitangegangener" Rehabilitationsträger und Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
, weiterer notwendiger Lebensunterhalt in Form eines Barbetrags ua) unter dem Vorbehalt des Aufwendungsersatzes (sog unechte Sozialhilfe nach § 19 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ). Eine beim Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung lehnte dieser ab (Schreiben vom 9.10.2009).
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Der anschließend erhobenen Klage hat das Sozialgericht (SG) Trier nach Erweiterung der Klage um die Kosten der bis zum 30.6.2010 erbrachten Leistungen stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger "die im Zeitraum vom 19.10.2009 bis 30.6.2010 für P aufgewandten Kosten in Höhe von 24 940,17 Euro zu zahlen"; darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Beklagte auch zur Erstattung der nach diesem Zeitpunkt "angefallenen Kosten für die Hilfe an P" verpflichtet sei (Urteil vom 24.8.2010).
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Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.2.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Erstattungsanspruch nach § 106 Abs 1 Satz 1 SGB XII und nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX scheide aus. Nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII sei nämlich der Kläger für die Leistungserbringung zuständig gewesen, weil P zuletzt vor der erneuten stationären Unterbringung seinen gewöhnlichen Aufenthalt(§ 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -
) in G gehabt habe. Bei dem Betreuten-Wohnen habe es sich nicht um einen Aufenthalt in einer Einrichtung gehandelt. Die von P genutzte Unterkunft sei nach den Aussagen der vor dem SG vernommenen Zeugen nicht in die Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers, des Jugendhilfezentrums Ve, eingegliedert gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einem zwischen dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz im Jahre 1997 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Kostenerstattung bei der Finanzierung des Betreuten-Wohnens und einem weiteren Vertrag aus dem Jahre 2005. Eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende rechtliche Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts sei unzulässig. Für den hier vorliegenden Fall, dass der nach dem Gesetz zuständige Leistungsträger eine Leistung erbracht habe, deren Kosten ein anderer Leistungsträger übernehmen solle, treffe die Vereinbarung keine Regelung.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger, nachdem er die Klage auf Zahlung weiterer im Revisionsverfahren geltend gemachter 75 167,06 Euro zurückgenommen hat, die Verletzung des § 106 Abs 2 SGB XII und des § 98 Abs 2 SGB XII. Zu Unrecht sei das LSG davon ausgegangen, dass P in G einen gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 30 SGB I begründet habe. Bei der Wohnung in G habe es sich vielmehr um eine dezentrale Außenstelle einer stationären Einrichtung gehandelt, weil die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers (Jugendhilfezentrum Ve) zugeordnet gewesen sei. Zuständig sei deshalb der Beklagte, weil P vor seiner Aufnahme in die erste stationäre Einrichtung am 8.8.2001 im dortigen Kreis seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Selbst wenn man von einer Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in G ausgehe, sei der Beklagte zur Kostenerstattung aufgrund landesrechtlicher Vereinbarungen der Sozialhilfeträger verpflichtet.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten anlässlich der Maßnahme im Kloster E, weil er selbst aufgrund einer Heranziehung zur Leistungserbringung durch den zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger, das Land Rheinland-Pfalz, die Leistungen in eigenem Namen zu erbringen hatte (Wahrnehmungszuständigkeit); über Erstattungsansprüche gegen das Land (vgl §§ 5 Abs 2, 6 Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchvom 22.12.2004, Gesetz- und Verordnungsblatt ist im vorliegenden Verfahren mangels Beiladung des Landes (vgl § 75 Abs 5 SGG), die im Revisionsverfahren nicht gerügt war (zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 13b mwN), nicht zu befinden.571)
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Gegenstand des Verfahrens ist im Rahmen einer objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) zum einen die Erstattung der für P erbrachten Aufwendungen in der Zeit vom 19.10.2009 bis 30.6.2010, die der Kläger mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend macht; an der in der Revisionsbegründungsschrift zunächst erklärten Erweiterung des Zahlungsantrages um die danach angefallenen Kosten in Höhe von weiteren 75 167,06 Euro hat er nicht festgehalten. Zum anderen ist zulässigerweise Gegenstand die prozessuale Feststellung der ab dem 1.7.2010 fortbestehenden Erstattungspflicht der wegen der Maßnahme im Kloster E entstandenen Aufwendungen (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG: Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses). Jedenfalls nach der Konkretisierung des Feststellungsantrags, dass (lediglich) die Feststellung der Erstattungspflicht für die fortdauernde Maßnahme im Kloster E begehrt werde, und der Teilrücknahme der Klage insoweit (§ 102 Abs 1 SGG) ist die Feststellungsklage zulässig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war dem Kläger für die nachfolgende Zeit nur die Erhebung einer Klage mit dem Ziel der Feststellung künftiger Rechtsfolgen aus einem bestehenden Rechtsverhältnis möglich. Er kann - davon ausgehend - nicht gezwungen werden, die Feststellungsklage jederzeit und ggf immer aufs Neue dem Umstand anzupassen, dass nach Klageerhebung auch eine Leistungsklage für weitere zwischenzeitlich verflossene Zeiträume möglich wäre (vgl BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 12). Zulässig wäre auch die gerichtliche Feststellung der Erstattungspflicht erst nach dem Senatsurteil entstehender (künftiger) Kosten bei Fortführung der Maßnahme (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 55 RdNr 8a mwN).
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Auch sonstige von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor; eine Beiladung des P gemäß § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) war nicht erforderlich (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R -, juris RdNr 10 mwN). Eine echte notwendige Beiladung des Landes Rheinland-Pfalz als überörtlichen Träger war ebenfalls nicht erforderlich, weil es an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könnte.
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Alle denkbaren Anspruchsgrundlagen für die Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen - § 106 Abs 1 SGB XII iVm § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII (Erstattung für den Fall der vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärtem gewöhnlichen Aufenthalt), § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX (Erstattungsanspruch für den zweitangegangenen Träger der Rehabilitation), bzw die allgemeinen Vorschriften der §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
- durch den Beklagten scheiden vorliegend aus, weil der Kläger über eine Heranziehung durch den überörtlichen Sozialhilfeträger, das Land, bzw ab 1.1.2013 selbst die Grundsicherungsleistungen zu erbringen hatte.
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In Rheinland-Pfalz haben für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen die Landkreise und kreisfreien Städte aufgrund einer Heranziehung des Landes als dem überörtlichen Sozialhilfeträger (vgl § 1 Abs 2 AGSGB XII iVm § 3 Abs 3 SGB XII), der für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe sachlich zuständig ist (§ 97 Abs 3 SGB XII iVm § 2 Abs 2 Nr 2 AGSGB XII), die Wahrnehmungszuständigkeit; sie erbringen diese Leistungen insoweit in eigenem Namen (§ 4 AGSGB XII). Das Land Rheinland-Pfalz hat nämlich die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs 2 SGB XII iVm § 1 Abs 1 AGSGB XII) nach § 99 Abs 2 SGB XII iVm § 4 AGSGB XII zur Aufgabenwahrnehmung ua für Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen herangezogen(vgl § 1 Erste Landesverordnung zur Durchführung des AGSGB XII vom 26.4.1967; zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes vom 28.9.2010 - GVBl 298); dies muss bis 31.12.2012 uneingeschränkt auch die Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt) erfassen (vgl § 97 Abs 4 SGB XII iVm § 2 der Landesverordnung vom 26.4.1967). Für die Zuständigkeit bei Grundsicherungsleistungen gilt jedoch seit 1.1.2013 § 46b SGB XII, der die Anwendung des § 97 Abs 4 SGB XII ausschließt; insoweit ergibt sich gemäß § 2 Abs 1 und 3 AGSGB XII iVm § 46b Abs 1 SGB XII eine unmittelbare sachliche Leistungszuständigkeit der örtlichen Sozialhilfeträger, also der Landkreise und kreisfreien Städte. Das LSG hat die landesrechtlichen Vorschriften unberücksichtigt gelassen, sodass der Senat nicht daran gehindert ist, die dem Grunde nach nicht revisiblen (§ 162 SGG) Vorschriften seiner Entscheidung zugrundezulegen.
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Die streitigen stationären Leistungen im Kloster E, die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherungsleistungen hatte bzw hat auf der Grundlage dieser Regelungen in jedem Fall der Kläger selbst zu erbringen. Dabei richtet sich gemäß § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - und ab 1.1.2013 des Gesetzes zur Änderung des SGB XII vom 20.12.2012 - BGBl I 2783) die örtliche Zuständigkeit für die stationäre Leistung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in eine Einrichtung bzw dem gewöhnlichen Aufenthalt, der in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt bestand. § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII bestimmt abweichend davon, dass bei Einrichtungswechseln der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, für unmittelbar daran anschließende Aufenthalte in stationären Einrichtungen im Rahmen einer sog Einrichtungskette entscheidend bleibt. Zuletzt vor der (erneuten) Aufnahme in eine stationäre Einrichtung im Juni 2009 (in die Jugendwohngruppe D) hatte P in G seinen gewöhnlichen Aufenthalt; dieser ist auch für die Zuständigkeit wegen der am 19.10.2009 unmittelbar anschließenden stationären Unterbringung im Kloster E der maßgebliche Anknüpfungspunkt. Ein bereits davor seit dem 8.8.2001 durchgehender Aufenthalt in stationären Einrichtungen (zum fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung vgl § 109 SGB XII), der - wie der Kläger meint - die Zuständigkeit des Beklagten - ausgehend von einem letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Eltern - nach sich ziehen würde, liegt nach den vom LSG festgestellten Umständen nicht vor. Trotz einer Betreuung durch die Jugendwohngruppe D auch in G handelte es sich dort nicht um eine stationäre Einrichtung.
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Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies traf für P in G zu; er hat sich dort unter Umständen aufgehalten, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen wollte. Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts dort ist unschädlich, dass er nur weniger als ein Jahr in dem Haus gelebt hat und bereits kurze Zeit nach dem Einzug (im Oktober 2008) im Dezember 2008 sowie im ersten Halbjahr des Jahres 2009 drei weitere Male kurzfristig in eine stationäre Einrichtung aufgenommen werden musste; denn er hielt sich nach den Feststellungen des LSG im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs in dem Haus in G auf, was für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ausreichend ist (vgl nur BVerwGE 145, 257 ff RdNr 23 mwN; BSG, Urteil vom 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R -, RdNr 16; Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R -, RdNr 13). Auch § 109 SGB XII steht dem nicht entgegen. Danach gilt (Fiktion) als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, SGB XII (Zuständigkeitsregelungen und Kostenerstattungsregelungen zwischen den Sozialhilfeträgern) ua nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung iS von § 98 Abs 2 SGB XII.
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Nach den Feststellungen des LSG hat es sich bei der Wohnung in G jedoch nicht um eine stationäre Einrichtung gehandelt. Eine Einrichtung in diesem Sinne ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2)und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl § 13 Abs 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 15). Zwar können betreute Personen auch in einer dezentralen Unterkunft stationär untergebracht sein; eine dezentrale Unterkunft gehört in diesem Sinne allerdings nur dann zu den Räumlichkeiten "der" Einrichtung, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff). Die Vorhaltung von Wohnraum durch den Träger der Einrichtung selbst ist also wesentliches Merkmal einer Zuordnung zur "Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers". Hierin kommt die räumliche Bindung an die Einrichtung zum Ausdruck, die auch dann bestehen muss, wenn sich die Einrichtung nicht "unter einem Dach" befindet. Das war hier nicht der Fall.
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Insoweit handelt es sich nicht nur um eine Formalie, wie der Kläger meint. Auch wenn der Abschluss des Mietvertrages zwischen P und dem Vermieter auf Vermittlung des Jugendhilfezentrums Ve zustande gekommen ist, genügt dies für die vollständige organisatorische Einordnung im Sinne einer "Außenwohnstelle" nicht. Soweit der Träger der Einrichtung - und sei es nur, wie der Kläger vorträgt, um "die Finanzierung abzusichern" - nicht die uneingeschränkte rechtliche Verantwortung für die Unterkunft übernimmt, sondern der Fortbestand der Wohnmöglichkeit vom Bestand des Mietverhältnisses zwischen Vermieter und Hilfebedürftigen abhängt, fehlt es an diesem Merkmal. Es ist dem Träger, der die Betreuungsleistungen erbringt, dann rechtlich nicht möglich, die Unterkunft uneingeschränkt einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung zu stellen. Die Vergabe der Unterkunft an andere Personen hängt nämlich sowohl vom Einverständnis des Vermieters im Einzelfall als auch vom Einverständnis des Hilfebedürftigen mit der Auflösung seines Mietvertrages ab. Schließlich bestand nach den Feststellungen des LSG nicht schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit dem Vermieter die Absicht, andere Jugendliche in dem Haus unterzubringen und also eine "Außenwohnstelle" für einen wechselnden Personenkreis einzurichten.
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Daraus, dass die Fähigkeit des P, außerhalb einer stationären Einrichtung zu leben, von vornherein angezweifelt worden war, ist nicht zu schließen, es habe sich um eine stationäre Wohnform gehandelt. Auch dass im Einzelfall die Kosten für die geleistete Betreuung (zusammen mit den gesondert bewilligten Leistungen für den Lebensunterhalt und die Unterkunft) den Umfang der Kosten einer (teil-)stationären Maßnahme erreichen oder auch übersteigen, steht der Annahme einer ambulanten Betreuung nicht entgegen (BSGE 106, 264 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2).
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§ 106 Abs 2 1. Alt SGB XII, wonach als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt, wenn jemand (zwar) außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, greift nicht ein; deshalb ergibt sich über diese Norm iVm § 109 SGB XII kein Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts. § 106 Abs 2 1. Alt SGB XII erweitert den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung - neben den Fällen der Beurlaubung aus dieser Einrichtung - um die Fälle, in denen der Aufenthalt in der stationären Einrichtung zwar beendet ist, wegen der Fortdauer der Betreuung durch diese Einrichtung die anschließende Unterbringung diesem Aufenthalt aber gleichsteht.
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Von § 106 Abs 2 1. Alt SGB XII werden zwar gerade auch Wohnmöglichkeiten erfasst, die nicht unmittelbar zur Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers gehören, etwa eine Unterbringung in einer Pflegefamilie oder einer Ausbildungsstätte. Für die Anwendung des § 106 Abs 2 1. Alt SGB XII ist aber nicht jede Art der Betreuung durch die bisherige Einrichtung ausreichend; vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Regelung (Schutz des Ortes, der stationäre Leistungen bzw gleichstehende Leistungen anbietet) eine ständige Überwachung durch die Einrichtung (ggf unter Einschaltung dritter Stellen) erforderlich, wobei der Einrichtung ein bestimmender Einfluss bleiben muss. Gelegentliche Maßnahmen rechtfertigen die Gleichstellung mit der stationären Einrichtung nicht; die Unterbringung außerhalb der Einrichtung muss im Ergebnis qualitativ einer stationären Leistungserbringung in der Einrichtung entsprechen (vgl: W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 106 SGB XII RdNr 21; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 106 SGB XII RdNr 18; Böttiger in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 106 SGB XII RdNr 125 f). Nach den Feststellungen des LSG sind auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Tagesablauf von P war in wesentlichen Teilen nicht von der Einrichtung vorgegeben; ein "bestimmender Einfluss" bei seiner Betreuung fehlte. Die morgendliche Betreuung beschränkte sich darauf, dass eine Mitarbeiterin des Jugendhilfezentrums Ve, die vor Ort wohnte, sich dann um P kümmerte, wenn dieser nicht selbständig in der WfbM erschienen war. Allein die abendliche Betreuung, die das LSG im Wesentlichen mit unterstützenden Hilfeleistungen bei der Führung des Haushalts (Aufstellen eines Essensplanes, gemeinsames Einkaufen etc) beschrieben hat, genügt nicht den rechtlichen Anforderungen an eine Betreuung im Sinne einer ständigen Überwachung.
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Die tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen. Soweit er vorträgt, aus den Aussagen des Leiters der Jugendwohngruppe und des Betreuers von P seien andere tatsächliche Schlüsse zu ziehen, als sie das LSG vorgenommen hat, rügt er die Beweiswürdigung durch das LSG, die der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist.
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Eine andere örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen ergibt sich nicht unter Berücksichtigung des Normzwecks von § 98 Abs 5 SGB XII durch eine analoge Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII. Nach § 98 Abs 5 SGB XII ist für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Mit dieser Norm wurde - anders als noch unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - für Ambulant-betreutes-Wohnen eine der Regelung für stationäre Leistungen in § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII vergleichbare Regelung mit Wirkung ab 1.1.2005 geschaffen. Wäre über § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII hinaus § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII analog anwendbar, wäre im Rahmen einer sog gemischten Kette zwischen Einrichtungen und Ambulant-betreutem-Wohnen(vgl dazu BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 15) vorliegend auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die erste Einrichtung (bis 7.8.2001) im Landkreis B abzustellen. Ob eine solche Analogie gerechtfertigt ist, hat der Senat bislang offen gelassen (BSG, aaO, RdNr 16). Einer Entscheidung hierüber bedarf es auch jetzt nicht; denn mit Rücksicht auf § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII, wonach vor Inkrafttreten des Gesetzes bestimmte Zuständigkeiten unberührt bleiben, wäre der Kläger ebenfalls zuständig, weil bei einem einheitlichen, ununterbrochenen Bedarfsfall des Betreuten-Wohnens, der vor dem 1.1.2005 begonnen hat, die Regelungen des BSHG über die örtliche Zuständigkeit weitergelten würden (vgl BSGE 109, 56 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Da das BSHG andererseits eine § 98 Abs 5 SGB XII vergleichbare Norm für das Ambulant-betreute-Wohnen nicht kannte, verbliebe es auch unter Anwendung des § 97 BSHG dabei, dass auf den gewöhnlichen Aufenthalt (nur) bei Beginn der (eigentlichen) Einrichtungskette - ohne das Ambulant-betreute-Wohnen - abzustellen wäre(vgl BSG, aaO, RdNr 16), vorliegend mithin auf die Zeit in G
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Die Zuständigkeit für die stationären Leistungen hat andererseits die sachliche Zuständigkeit für andere Leistungen gemäß § 97 Abs 4 SGB XII zur Folge. Ob mit Rücksicht auf den Sinn des § 97 Abs 4 SGB XII, wegen des Wegfalls von § 27 Abs 3 BSHG (Hilfe zum Lebensunterhalt als Bestandteil der Hilfe in "besonderen Lebenslagen") die Zuständigkeit zweier Leistungsträger zu vermeiden(BT-Drucks 15/1514, S 67 zu § 92), eine analoge Anwendung dieser Vorschrift (oder des § 98 Abs 2 SGB XII) für Leistungen des Lebensunterhalts während stationärer Maßnahmen bei Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit gerechtfertigt ist, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls müssen die landesrechtlichen Vorschriften über die Heranziehung der Landkreise und kreisfreien Städte (dazu siehe oben) im Lichte des § 97 Abs 4 SGB XII so ausgelegt werden, dass nicht gerade aus der Heranziehung des örtlichen Sozialhilfeträgers eine unterschiedliche Leistungs-/Wahrnehmungszuständigkeit resultiert. Welche Leistungen im Einzelnen neben der stationären Leistung erbracht worden sind bzw erbracht werden, ist vom LSG nicht festgestellt. Allerdings bedürfen die in der Einrichtung selbst erbrachten Leistungen für den Lebensunterhalt, die lediglich einen Rechenposten im Rahmen der Erbringung der besonderen Sozialhilfeleistung darstellen (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 17/12 R - RdNr 18), weder einer gesonderten Bewilligung noch handelt es sich insoweit um Geldleistungen, die neben der stationären Leistung erbracht werden (vgl dazu: BSG SozR 4-3500 § 35 Nr 3 RdNr 13; Blüggel in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 42 SGB XII RdNr 23, und § 46a SGB XII RdNr 35; Behrend in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 27b SGB XII RdNr 75 ff; Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, Anhang zu § 13 SGB XII RdNr 3). Der weitere notwendige Lebensunterhalt des § 35 Abs 2 SGB XII aF bzw § 27b Abs 2 SGB XII nF ist demgegenüber keine Grundsicherungsleistung, sondern Hilfe zum Lebensunterhalt(Blüggel, Behrend und Eicher, aaO; BSG SozR 4-3500 § 35 Nr 3 RdNr 13).
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Wenn der Kläger P ab 1.1.2013 Grundsicherungsleistungen nach § 42 SGB XII über die Leistungen in der Einrichtung hinaus erbracht haben sollte, würde sich für die Beurteilung der Zuständigkeit insoweit eine Änderung ergeben, als der Kläger dann nicht mehr als vom sachlich zuständigen Land herangezogener örtlicher Sozialhilfeträger, sondern in eigener Leistungszuständigkeit die Leistungen erbracht hätte. Nach § 46b Abs 1 SGB XII werden die zuständigen Träger zur Ausführung der Grundsicherung nach Landesrecht bestimmt. Die Norm ist unvollständig, weil sie keine Aussage darüber enthält, welches Land anknüpfend an welchen Tatbestand (tatsächlicher Aufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalt oder anderes) die Zuständigkeit regelt. Jedoch dürfte mit der Ergänzung des § 46b SGB XII durch einen Abs 3 mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des SGB XII vom 1.10.2013 (BGBl I 3733) klargestellt sein, dass - anknüpfend an die früheren Regelungen - das Land gemeint ist, in dem der Leistungsempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 2 Abs 3 AGSGB XII ordnet die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers an, und § 46b Abs 3 Satz 2 SGB XII sieht abweichend von Satz 1, in dem die Anwendung des Zwölften Kapitels des SGB XII ausgeschlossen ist, für Grundsicherungsleistungen bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 bis 3 SGB XII vor. Auf diese Weise wird wiederum eine einheitliche örtliche und sachliche Zuständigkeit hergestellt (vgl BT-Drucks 17/13662, S 1 und S 6 zu Nr 2).
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Ob diese Regelung mit Rücksicht auf § 46b Abs 3 Satz 3 SGB XII auch für gemischte Einrichtungsketten (Wechsel zwischen stationären Einrichtungen und Ambulant-betreutem-Wohnen) gilt, kann ebenso wie im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII offen bleiben(dazu oben). Finden für die stationären Leistungen selbst, damit auch für die in der Einrichtung erbrachten Grundsicherungsleistungen, wegen des einheitlichen, ununterbrochenen Bedarfsfalls eines Betreuten-Wohnens, der bereits vor dem 1.1.2005 begonnen hat, die Zuständigkeitsregelungen des BSHG weiterhin Anwendung, so kann im Rahmen des § 46b Abs 3 Satz 2 SGB XII nichts anderes gelten. § 46b Abs 3 Satz 2 SGB XII müsste für diese Fälle normerweiternd dahin ausgelegt werden, dass § 97 Abs 2 Satz 1 bis 3 BSHG entsprechend anzuwenden ist. Nur dies würde der Intention des Gesetzgebers gerecht, der bei Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs 5 SGB XII anordnet(§ 46b Abs 3 Satz 3 SGB XII).
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Ein Erstattungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus den Vereinbarungen zwischen Landkreistag Rheinland-Pfalz und Städtetag Rheinland-Pfalz über die Kostenerstattung bei der Finanzierung des Betreuten-Wohnens aus den Jahren 1997 und 2005. Um eine Normsetzung durch vertragliche Vereinbarung auch mit Wirkung für am Vertragsschluss Nichtbeteiligte (sog Normvertrag; vgl BSGE 94, 50 ff RdNr 65 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2 mwN)handelt es sich jedenfalls nicht; denn es fehlt an jeglicher gesetzlichen Ermächtigung dafür.
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Ob sich die Beteiligten selbst mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1997 vertraglich gebunden haben und ob diese Vereinbarung fortgalt, nachdem die Beteiligten dem diese Vereinbarung ersetzenden Vertrag aus dem Jahr 2005 nicht beigetreten sind, ist vom LSG nicht festgestellt; dies konnte aber letztlich offenbleiben. Die in der Vereinbarung aus dem Jahr 1997 getroffene Regelung, wonach sich die Vereinbarungspartner darin einig sind, "dass durch den Aufenthalt in einer solchen Einrichtung (des Betreuten-Wohnens) kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des BSHG/Kinder-und Jugendhilfegesetz begründet wird" und deshalb wegen der insoweit von § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I abweichenden Kriterien für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eine (bundesrechtliche) Zuständigkeitsregelung nicht zur Anwendung komme, wäre ohnedies nichtig(§ 53 Abs 1, § 58 Abs 1 SGB X).
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Koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge - wie hier - iS von § 53 Abs 1 Satz 1 SGB X(vgl näher Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 53 RdNr 4) sind nach § 58 Abs 1 SGB X nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Dabei können qualifizierte Rechtsverstöße gegen eine Norm nach § 134 BGB die Nichtigkeit des entsprechenden Vertrages zur Folge haben, wenn sich die Norm von ihrer Ausrichtung her gegen eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung richtet(vgl: Engelmann, aaO, § 58 RdNr 6a; Hissnauer in jurisPK SGB X, § 58 SGB X RdNr 9; jeweils mwN). Durch den Vertrag aus dem Jahr 1997 konnte - wegen der Sperre des § 53 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X("soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen"; zu diesem Gedanken bereits BSGE 86, 78 ff = SozR 3-1300 § 111 Nr 8) - die Vorschrift des § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I weder ausgeschlossen noch umgangen werden. Bei den in § 30 Abs 3 SGB I enthaltenen Legaldefinitionen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts handelt es sich um zwingende Rechtsnormen. Mit ihnen kommt zum Ausdruck, dass "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" grundsätzlich als einheitliche Anknüpfungspunkte für die Anwendung aller Rechtsmaterien des SGB dienen sollen und abweichende Regelungen (vgl § 37 SGB I)dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl Schlegel in jurisPK SGB I, 2. Aufl 2011, § 30 SGB I RdNr 25 mwN).
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Ob und welche vertraglichen Regelungen auf dem Gebiet eines Landes § 112 SGB XII zulässt, die von den Kostenerstattungsregelungen des Zweiten Abschnitts im Dreizehnten Kapitel des SGB XII abweichen, kann offen bleiben. Um eine abweichende Vereinbarung der Kostenerstattung handelt es sich nicht; denn die vertragliche Vereinbarung aus dem Jahr 1997 trifft inhaltliche Regelungen lediglich über den gewöhnlichen Aufenthalt, an die eine (abweichende) Kostenerstattungsregelung nur als vertragliche Folge geknüpft ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 und 3 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei waren die Streitwerte der Leistungs- und Feststellungsklage zusammenzurechnen (§ 39 Abs 1 GKG). Der Streitwert der Leistungsklage entspricht dem Betrag der mit dem Revisionsbegründungsschriftsatz geltend gemachten Hauptforderung (§§ 40, 47 Abs 1 und 2, § 52 Abs 3 GKG). Für die Feststellungsklage war mangels hinreichender Anhaltspunkte für deren Wert der Auffangstreitwert von 5000 Euro anzusetzen (§ 52 Abs 2 GKG).
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14 211,29 Euro festgesetzt.
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I
Tatbestand
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Im Streit ist die Erstattung von Kosten für eine stationäre Maßnahme der Sozialhilfe für die Zeit vom 25.3.2010 bis 28.2.2011, die der Landkreis L.-W. (L) für den Hilfeempfänger D. B. (B) erbracht hat.
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Der 1986 geborene B lebte bis zum 20.3.2010 in Be. (R.-P.) im elterlichen Haushalt. Nachdem ihn seine Mutter der Wohnung verwiesen hatte, hielt er sich zunächst bis 22.3.2010 bei einem Bekannten - ebenfalls in R.-P. auf. Vom 22. bis 24.3.2010 übernachtete er in der "Herberge" des W.-A.-Hauses in Li. (H.), die Übernachtungsmöglichkeiten für wohnsitzlose Menschen anbietet. Diese Tage nutzte er, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob er in das W:-A.-Haus selbst (stationär) aufgenommen werden wolle; diese Aufnahme erfolgte dann am 25.3.2010. L übernahm vorläufig die Kosten hierfür (Bescheide vom 30.6.2010 und 28.10.2010). Der Beklagte lehnte die geltend gemachte Kostenerstattung mit der Begründung ab, B habe in der Herberge einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, sodass L selbst der zuständige Sozialhilfeträger sei (Schreiben vom 7.12.2010).
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Die auf Erstattung von 14 211,29 Euro an sich gerichtete Klage, erhoben vom Landeswohlfahrtsverband H. während des Berufungsverfahrens wurde durch L eine Vollmacht zur Durchführung des Gerichtsverfahrens erteilt -, hatte in beiden Instanzen Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Kassel vom 30.10.2012; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, B habe seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der stationären Aufnahme bei seinen Eltern in Be. gehabt; weder bei seinem Bekannten noch während des kurzfristigen Aufenthalts in der Herberge habe er einen anderen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Insbesondere habe B am 22.3.2010 noch nicht die Entscheidung getroffen, dauerhaft in Li. zu bleiben. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ergäbe sich für die Frage der Zuständigkeit nichts anderes. Denn der Schutz der Einrichtungsorte, den § 98 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) iVm § 109 SGB XII vermittle, müsse sich auf der eigentlichen Aufnahme vorgelagerte kurze Aufenthalte am Einrichtungsort, also auch auf die - wie hier - einer Einrichtung angeschlossene Herberge, erstrecken, sodass dort von vornherein kein gewöhnlicher Aufenthalt habe begründet werden können.vom 18.9.2013)
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) sowie des § 109 SGB XII. Das LSG habe zu Unrecht angenommen, am 22.3.2010 sei der Verbleib des B in Li. noch nicht sicher gewesen; allein die Möglichkeit, dass er an einen anderen Ort hätte weiterziehen können, stehe ohnedies der rechtlichen Wertung eines zukunftsoffenen Verbleibs und damit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen. Es bestehe auch nicht die Notwendigkeit, den Schutz des § 109 SGB XII auf zeitlich der Aufnahme vorgelagerte Aufenthalte zu erstrecken.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) .
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Gegenstand des Verfahrens ist die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 14 211,29 Euro, die L in der Zeit vom 25.3.2010 bis 28.2.2011 für B vorläufig erbracht haben soll und deren Erstattung der Kläger in Form einer eigennützigen gewillkürten Prozessstandschaft mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 SGG)durch Zahlung an sich verlangt. Insoweit ist die Klage jedenfalls mit der durch L im Berufungsverfahren erteilten Ermächtigung zulässig geworden. Anders als das LSG meint, war und ist L vom Kläger als überörtlichem Träger der Sozialhilfe (§ 100 Abs 1 Nr 5 Bundessozialhilfegesetz
, § 99 BSHG iVm § 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz Herangezogener (§ 96 Abs 1 Satz 2 BSHG iVm § 5 HAG/BSHG; Heranziehungen von örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach § 5 Abs 1 HAG/BSHG, die wie hier am 31.12.2004 Geltung hatten, gelten fort, vgl § 13 Abs 2 Satz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum SGB XII- Gesetz und Verordnungsblatt 642) vom 20.12.2004 - GVBl 488 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2013 - GVBl 675) für die Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen im eigenen Namen (vgl insoweit auch § 1 Abs 1 Nr 3 des Delegationsbeschlusses des Verwaltungsausschusses des Landeswohlfahrtsverbandes H. über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Sozialhilfeträgers vom 24.9.1993idF des Änderungsbeschlusses vom 25.10.2001) für das Leistungs- und Erstattungsverfahren wahrnehmungszuständig; daran hat sich auch durch die Einführung des SGB XII nichts geändert (§ 97 Abs 1 und Abs 3 Nr 3 SGB XII iVm § 2 HAG/SGB XII vom 20.12.2004 - GVBl 488 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2013 - GVBl 675). L wäre eigentlich selbst zur Prozessführung berechtigt (und verpflichtet) gewesen.
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Doch hat L diese Befugnis prozessual wirksam dem Kläger übertragen (gewillkürte Prozessstandschaft; zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen vgl nur Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 72. Aufl 2014, Grdz § 50 RdNr 29 f; Zöller, ZPO, 30. Aufl 2014, vor § 50 RdNr 42 ff, insbesondere RdNr 49) und diesem unter Berücksichtigung des Inhalts der Erklärung auch das Recht eingeräumt, Zahlung an sich selbst zu verlangen (vgl dazu nur BGH, Urteil vom 7.6.2001 - I ZR 49/99). Wegen der besonderen Konstellation der Heranziehung, in der der Kläger für diese Leistung originär zuständig war und trotz der Heranziehung auch geblieben ist, hat der Kläger naturgemäß ein eigenes berechtigtes Interesse an der Prozessführung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, RdNr 30). Zur Auslegung der vorgenannten, an sich nicht revisiblen (§ 162 SGG) landesrechtlichen Regelungen war der Senat befugt, weil das LSG insoweit keine eigenen Feststellungen getroffen hat (vgl zu dieser Voraussetzung: BSGE 94, 38, 43 = SozR 4-2700 § 182 Nr 1; BSGE 96, 64, 67 f = SozR 4-4300 § 143a Nr 1). Es hat bei seinen Ausführungen zur Zuständigkeit vielmehr lediglich auf § 1 Abs 2 des Delegationsbeschlusses abgestellt; die eigentlich maßgeblichen landes- und bundesrechtlichen Regelungen zur Zuständigkeit hat es jedoch nicht ermittelt bzw ausgelegt.
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Sonstige von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbesondere war eine Beiladung des B in den Fällen des § 106 SGB XII, der hier als Anspruchsnorm allein in Betracht kommt, nicht erforderlich; weil die Rechtsstellung des B durch das vorliegende Verfahren nicht berührt wird (vgl zuletzt Senatsentscheidung vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R -, SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 14 mwN). Von einer Beiladung des L wiederum konnte hier schon deshalb abgesehen werden, weil L kein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung (mehr) hat; der Kläger hat ihm die aufgewendeten Kosten bereits erstattet.
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Ob der Kläger gemäß § 106 Abs 1 iVm § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII die Erstattung der Aufwendungen des L vom Beklagten verlangen kann, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es ist schon nicht beurteilbar, ob sich ein Zahlungsanspruch überhaupt gegen den Beklagten richten kann, weil es an der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten nach Landesrecht fehlt, die dem Senat nicht möglich ist. Denn sollte es sich bei der Leistung ab 25.3.2010 um eine solche nach § 67 SGB XII gehandelt haben, wäre eine Zuständigkeit des Landes R.-P. als überörtlichem Sozialhilfeträger statt des örtlichen nur denkbar, wenn die Leistungserbringung an B in einer stationären Einrichtung erforderlich gewesen wäre (vgl § 2 Abs 2 Nr 5 Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 22.12.2004 - GVBl R.-P. 571) . Dazu fehlen jedoch jegliche Feststellungen des LSG.
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Es fehlen jedoch auch weitere tatsächliche Feststellungen. Nach § 106 Abs 1 SGB XII hat der nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII für die Hilfegewährung (örtlich) zuständige Träger dem nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. L hat nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII zu Recht vorläufig Leistungen an B erbracht. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der Aufnahme in eine Einrichtung war, ist nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII nämlich der nach § 98 Abs 1 SGB XII für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Leistungsträger - hier L - örtlich zuständig, um eine möglichst schnelle Deckung des geltend gemachten Bedarfs unabhängig von Zuständigkeitsfragen sicherzustellen. Diese dem Schutz des Hilfebedürftigen dienende Zuständigkeitsregelung greift nicht nur bei Unklarheiten im Tatsächlichen, sondern gilt nach ihrem Sinn und Zweck gleichermaßen, wenn - wie hier - zwischen zwei Leistungsträgern unterschiedliche Rechtsansichten darüber bestehen, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen liegt und deshalb keine Einigung über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden kann (vgl BT-Drucks 12/4401, S 84 zur Vorgängerregelung des § 97 Abs 2 Satz 3 BSHG).
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Ob der Beklagte bzw der örtliche Träger der Sozialhilfe (siehe oben) jedoch der nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII eigentlich zuständige Träger ist, weil B seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung in R.-P. bei seiner Mutter, damit in seinem Zuständigkeitsbereich, hatte, kann nicht abschließend beurteilt werden.
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Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen (BSGE 112, 116 ff RdNr 25 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6; BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 17; BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 183), und zwar auch dann, wenn wie hier der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist. Dies ist Aufgabe der Tatsachengerichte und für den Senat bindend, solange nicht durchgreifende Verfahrensrügen (dazu BSGE 94, 133 ff RdNr 16 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2) dagegen erhoben werden.
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Dass das LSG eine Prognose getroffen hat, ist für den Senat nicht erkennbar. Die vom LSG festgestellten Umstände, warum B in die Herberge kam und wie er die Tage dort nutzte, haben nach den aufgezeigten Maßstäben keine selbständige materiellrechtliche Bedeutung; denn sie können nur neben weiteren objektiven Umständen die Grundlage der einheitlichen Prognoseentscheidung bilden. Das LSG hat zukunftsgerichtet lediglich die subjektive Tatsache festgestellt, dass B im Zeitpunkt des Eintreffens in der Herberge noch nicht den Willen hatte, dauerhaft in Li. zu verbleiben. Ebenso sei denkbar gewesen, dass er weiterziehe; er habe sich daher "zukunftsoffen" in L aufgehalten.
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Die Formulierung "zukunftsoffen" ist jedoch nur der Gebrauch eines Rechtsbegriffs. Sie genügt damit nicht den Anforderungen einer (hypothetischen) Tatsachenfeststellung im Sinne der erforderlichen Prognose, die eine Würdigung nicht nur des Willens von B, sondern aller Umstände verlangt. Nach der Formulierung des LSG hat dieses die Zukunftsoffenheit rechtlich unzutreffend lediglich mit der subjektiven Vorstellung des B verknüpft, nicht aber eine eigene Einschätzung vorgenommen, ob trotz dessen subjektiver Offenheit unter Berücksichtigung weiterer Umstände nicht doch mit einem Verbleib in Li. zu rechnen war. Besonders deutlich wird dies auch daran, dass das LSG zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Verbleibs unter dem Gesichtspunkt der Zukunftsoffenheit gelangt, indem es B mit einem wohnsitzlosen Menschen gleichstellt und für diesen Personenkreis zu Unrecht abweichende Kriterien für die Prognose aufstellt.
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Wäre mit einem Verbleib in Li. zu rechnen gewesen, hätte B in der Herberge und damit im Zuständigkeitsbereich des L einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. § 109 SGB XII fände keine Anwendung. Danach gilt als gewöhnlicher Aufenthalt ua nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung iS des § 98 Abs 2 SGB XII. Der Rechtsgedanke des § 109 SGB XII gebietet eine Vorverlagerung dieses Schutzes auf einen Aufenthalt in der einer Einrichtung angeschlossenen Herberge nur unter der Voraussetzung, dass eine Person schon mit dem sicheren Wissen, in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, den Ort der Einrichtung aufsucht und deshalb nur eine vorübergehende Zeit außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme überbrücken muss(so bereits BVerwGE 42, 196 f). Die Absicht des Eintretens in die Einrichtung muss mithin der Grund für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts an den Ort der Einrichtung sein, was nach den Feststellungen des LSG bei B gerade nicht der Fall war. Demgemäß hat das LSG die Anwendung des § 109 SGB XII auch nur für den Fall bejaht, dass man entgegen seiner tatsächlichen Feststellungen von einer Entschlossenheit des B zum Wechsel in die Einrichtung ausgehen würde.
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Sollte das LSG hingegen zum Schluss kommen, B habe sich nur vorübergehend in L aufgehalten, dort also keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, wäre weiter zu prüfen, ob die dem B von L erbrachten Leistungen dem Grund und der Höhe nach rechtmäßig sind (vgl nur BSGE 109, 56 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Hierzu hat das LSG lediglich ausgeführt, es sei "unstreitig", dass die Leistungserbringung an B erforderlich gewesen sei; der Erstattungsanspruch sei zudem auch seiner Höhe nach "unstreitig". Diese Ausführungen ermöglichen keine rechtliche Überprüfung durch den Senat.
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Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG ggf das Rubrum im Hinblick auf das in R.-P. geltende Behördenprinzip unter Berücksichtigung von § 1 Abs 2 Satz 2 AGSGB II R.-P. vom 22.12.2004 (GVBl 571) zu berichtigen haben.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), §§ 40, 47 Abs 1 und Abs 2 GKG, § 52 Abs 3 GKG.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.05.2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Für das erstinstanzliche Verfahren verbleibt es bei der dortigen Kostenentscheidung. Im Übrigen findet eine Erstattung von Kosten nicht statt. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten, ob bzw. in welchem Umfang dem Kläger gegenüber dem Beklagten für die Zeit von Oktober 2010 bis Juli 2011 Leistungen der Eingliederungshilfe (insbesondere) in Form des sog. ambulant betreuten Wohnens (Bewo) zustehen.
3Der am 00.00.1987 geborene Kläger, der durchgehend im Raum C bzw. in L lebte, leidet unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Sein Heranwachsen war begleitet von einem häufigen Wechsel der Bezugspersonen. Bereits im Jugendalter kam es zu delinquentem Verhalten und Drogenmissbrauch (im Wesentlichen in Form von Cannabiskonsum). In den Jahren 2006/2007 unternahm er mehrere Suizidversuche. Das Krankheitsbild ist geprägt einerseits von starken Stimmungsschwankungen sowie impulsivem und provozierendem Verhalten, andererseits von einer gewissen Blockadehaltung dann, wenn von außen versucht wird, den Kläger zu Verhaltensänderungen zu bewegen. Der Umgang mit Geld bereitet dem Kläger große Probleme; ihm zur freien Verfügung stehende finanzielle Mittel gibt er nach dem Lustprinzip aus, ohne sich über die Folgen Gedanken zu machen. Ein Grad der Behinderung von 50 ist zuerkannt.
4Im Oktober 2007 richtete das Amtsgericht C (5 XVII S 000/07) eine rechtliche Betreuung für den Kläger ein. Diese wird von einem Berufsbetreuer durchgeführt und erstreckt sich auf die Bereiche alle Vermögensangelegenheiten, Postkontrolle, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Gesundheitsfürsorge sowie in deren Rahmen die Aufenthaltsbestimmung". Im Juni 2008 ordnete das Betreuungsgericht zusätzlich einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich Vermögensangelegenheiten an.
5Nach der Trennung seiner von den Philippinen stammenden Mutter von seinem (an einer schweren Alkoholkrankheit leidenden) Vater lebte der Kläger seit seinem siebten Lebensjahr zunächst bei seiner Mutter. Da diese im Schichtdienst arbeitete, war er parallel in wechselnden Pflegefamilien untergebracht. Weder innerhalb noch außerhalb der Herkunftsamilie konnte man dem Kläger jedoch erzieherisch gerecht werden, sodass er zu verwahrlosen drohte. Ab Februar 1996 wurde daher versucht, ihn in eine Kinderhausgruppe zu integrieren, was allerdings misslang. Anschließend erfolgte bis Dezember 1999 eine schrittweise Rückführung in den Haushalt der Mutter. Dort kam es im Laufe der Zeit wieder zu massiven Problemen, was die Unterbringung des Klägers in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung zur Folge hatte. Von April 2001 bis Januar 2004 lebte er in der Außenwohngruppe eines Kinderdorfes in C. Auch dort gestaltete sich das Zusammenleben schwierig; die Verhaltensauffälligkeiten konnten trotz Einsatzes eines zusätzlichen Einzelbetreuers nicht erfolgreich bearbeitet werden. Der Kläger entzog sich häufig dem Einfluss der Einrichtung und suchte den regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter. Anschließend lebte er wechselnd teils bei Freunden, Bekannten oder seiner Mutter, teils aber auch in Notunterkünften oder auf der Straße.
6Seit 1993 besuchte der Kläger verschiedene Grundschulen. 1999 wechselte er an eine Hauptschule in C, die er vor Abschluss des zweiten Halbjahres der Klasse 9 im Sommer 2002 verlassen musste. Ab Herbst 2002 schloss sich der Besuch einer Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr an. 2004 oder 2005 holte der Kläger in Eigenregie den Hauptschulabschluss nach. Eine Lehrstelle oder eine feste Arbeit fand er in der Folgezeit nicht, sondern arbeitete in verschiedenen Aushilfsjobs, insbesondere auf dem Bau und im Malerbereich. Im Februar 2010 meldete er sich bei der Tages- und Abendrealschule L an; wegen hoher Fehlzeiten und Unzuverlässigkeit musste er die Schulausbildung im Herbst 2010 abbrechen. Nach Beginn der im vorliegenden Verfahren fraglichen Bewo-Maßnahme meldete sich der Kläger erneut zur Nachholung des Realschulabschlusses bei einer L Abendrealschule an, die er etwa seit Februar 2011 besuchte. Auch dieser Versuch scheiterte jedoch; bereits im Mai 2011 war absehbar, dass er den Abschluss wegen hoher Fehlzeiten nicht schaffen würde.
7Das Jugendamt C gewährte dem Kläger zweimal Bewo-Leistungen als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 KJHG i.V.m. § 35a SGB VIII). Der erste Leistungszeitraum begann am 02.01.2007 und umfasste fünf Fachleistungsstunden (FLS) pro Woche. Die Maßnahme brach der Kläger nach etwa sechs Monaten ab. Auf Initiative des zwischenzeitlich für ihn bestellten Betreuers bewilligte die Stadt C erneut Bewo-Leistungen als Hilfe für junge Volljährige in einem Umfang von vier FLS pro Woche, beginnend ab dem 14.12.2007. Diese Leistungen wurden im Oktober 2008 eingestellt, weil der Kläger sich nicht kooperativ verhielt; er pflanzte Cannabis an und trat gegenüber den Bewo-Mitarbeitern aggressiv auf.
8Der Betreuer brachte den Kläger anschließend vorübergehend in einer Privatwohnung unter. Von dort zog der Kläger in eine Wohnung in L, die er sich selber gesucht und zum 01.05.2010 von einem privaten Vermieter angemietet hatte. Die Kosten für diese etwa 36 m² große Einzimmer-Wohnung beliefen sich einschließlich Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung auf 280 EUR monatlich. Seinerzeit hatte der Kläger eine Freundin, die allerdings nicht bei ihm wohnte, und zu der er vorwiegend nur an den Wochenenden Kontakt hatte.
9Am 06.10.2010 schloss der Kläger mit der Gesellschafterin G der Beigeladenen, die damals Bewo-Leistungen noch als Einzelperson anbot, einen bis zum 05.10.2011 befristeten "Betreuungsvertrag". Zwischen Frau G und dem Beklagten bestand eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß § 75 SGB XII nach Maßgabe des Rahmenvertrages NRW auf der Grundlage von § 79 SGB XII.
10Ziffer 1 des Vertrages enthält unter der Überschrift "Ziel der Betreuung" folgende Regelung:
11"Grundsätzliches Ziel des betreuten Wohnens ist es, jede(n) Betreute(n) bei seiner/ihrer Lebensbewältigung gemäß seiner/ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und zu fördern. Die Ausgestaltung der Betreuung erfolgt in beiderseitigem Einvernehmen und soll den individuellen Bedürfnissen und Erfordernissen möglichst weitgehend Rechnung tragen."
12Unter Ziffer 3 des Vertrages (Überschrift: "Grundsätzliche Betreuungsregelungen") findet sich folgender Passus:
13"3.1) die Betreuung erfolgt durch unsere/n Mitarbeiter Fr./Hr. S. Bei Krankheit und Urlaub wird sie/er durch eine/n Kolleginnen des betreuten Wohnens vertreten.
14[ ...]
153.3) Damit die erbrachten Leistungen mit dem Leistungsträger abgerechnet werden können, verpflichtet sich Fr./Hr. T die von uns erbrachten Leistungen zu quittieren.
163.4) Sofern sich durch wirtschaftliche Prüfung des Sozialhilfeträgers herausstellt, dass aufgrund des von Fr./Hr. T vorhandenen Einkommens und/oder Vermögens eine Finanzierung der Betreuungsleistungen durch den Sozialhilfeträger nur teilweise oder gar nicht übernommen wird, verpflichtet sich Fr./Hr. T hiermit, alle sich aus diesem Vertrag ergebenden finanziellen Verpflichtungen unverzüglich aus eigenen Mitteln an uns zu leisten.
17Sollte dieser Fall vorliegen, so wird Fr./Hr. T ein Sonderkündigungsrecht von 14 Tagen nach Bekanntwerden eingeräumt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
18Die Zahlungsverpflichtung aus eigenen Mitteln gilt auch, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung (z.B. fehlender Quittierung) eine Kostenübernahme durch den Kostenträger versagt wird."
19Darüber hinausgehende Regelungen zur Vergütung bzw. zum Inhalt der Betreuungsleistungen enthält der Vertrag nicht.
20Ab dem 06.10.2010 nahm der Zeuge S, der Sozialarbeiter ist, die Betreuung des Klägers auf. Bis zum 25.07.2011 wurden Betreuungsleistungen von insgesamt 31,33 FLS erbracht. Hinsichtlich des Inhalts dieser Leistungen im Einzelnen wird auf die Verlaufsdokumentation (Blatt 110 f. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Unter Zugrundelegung der Vergütungsvereinbarung der Frau G mit dem Beklagten ergab sich nach den Berechnungen der Beigeladenen eine Vergütungsforderung i.H.v. 1.894,84 EUR; diese ist nach wie vor nicht beglichen.
21Der vermögenslose Kläger verfügte in der Vergangenheit über Einkünfte durch Halbwaisenrente nach seinem 2005 verstorbenen Vater (unter 120 EUR monatlich), Kindergeld (184 EUR monatlich) und (zeitweise) BAföG-Leistungen (302 EUR monatlich). Zur Deckung seines laufenden Lebensunterhalts bezog er zusätzlich für gewisse Zeiträume aufstockende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bzw. nach dem SGB II.
22Am 01.10.2010 zeigte Frau G dem Beklagten an, dass sie den Kläger ab dem 04.10.2010 betreue. In der Folgezeit übersandte sie als Beleg für die Notwendigkeit von Bewo-Leistungen eine fachärztliche Stellungnahme des den Kläger behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. I vom 01.12.2010, bei dem sich der Kläger einmalig in Behandlung befunden hatte, sowie einen Hilfeplan vom 30.10.2010 für den Zeitraum vom 06.10.2010 bis 05.10.2011. In dem Hilfeplan waren 1,75 FLS pro Woche vorgesehen; hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Hilfeplan (Blatt 9 bis 14 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten) Bezug genommen.
23Der medizinisch-psychosoziale Dienst (MPD) des Beklagten führte in einer fachlichen Stellungnahme vom 21.02.2011 aus, es sei von einer wesentlichen seelischen Behinderung des Klägers auszugehen. Mit Blick auf den Hilfebedarf bleibe zu prüfen, welche Aufgaben der gesetzliche Betreuer übernehmen könne, und welche Aufgaben nachrangig der Eingliederungshilfe zuzurechnen seien. Zudem sollten die Möglichkeiten einer Anbindung an ein Sozialpsychiatrisches Zentrum (SPZ) sowie die Kontaktaufnahme zu einer Drogenberatungsstelle geprüft werden.
24Mit (an den Kläger gerichtetem) Bescheid vom 31.03.2011 lehnte der Beklagte die Gewährung von Bewo-Leistungen ab. Nach § 2 SGB XII erhalte Sozialhilfe nicht, wer die erforderlichen Leistungen vom Träger anderer Sozialleistungen oder von anderen Personen bzw. Organisationen erhalten könne. Aus dem Hilfeplan vom 30.10.2010 ergebe sich kein Hilfebedarf, der nicht vorrangig von anderen Leistungsträgern zu decken wäre. So sei seit Juli 2007 eine umfangreiche rechtliche Betreuung einschließlich eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten angeordnet. Der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge umfasse die Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung und Beratung. In den Aufgabenbereich des Betreuers falle zudem die Unterstützung des Klägers im Umgang mit Ämtern und Behörden sowie die Regelung von Formalitäten im Zusammenhang mit dem geplanten Schulbesuch. Wie im Hilfeplan beschrieben, nehme der Betreuer schließlich auch die Aufgabe wahr, den Umgang des Klägers mit seinen finanziellen Mitteln zu verbessern, indem er ihm das Geld einteile. Sinnvoll wäre zudem eine Anbindung an ein SPZ und eine Kontaktaufnahme zu einer Drogenberatungsstelle.
25Dagegen wandte der Kläger im Widerspruchsverfahren ein, sein Eingliederungshilfebedarf sei durch die sachverständige Hilfeplankonferenz festgestellt. Die gesetzliche Betreuung diene dem Rechtsverkehr, nicht der Eingliederung. Hilfen des betreuten Wohnens würden auch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch eine gesetzliche Betreuung abgedeckt.
26Nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.07.2011). Zur Begründung führte er ergänzend aus, der im Hilfeplan genannte Bedarf an Sichtung der Post und deren Bearbeitung, die Begleitung zu Behördenterminen, die Erstellung eines Haushaltsplanes sowie Gespräche über das Konsumverhalten würden bereits durch die rechtliche Betreuung abgedeckt. Einer Aufstellung eines Reinigungsplanes, Anleitung bei der Reinigung der Wohnung sowie Motivation des Klägers zur Reinigung und Überprüfung des Zustandes der Wohnung bedürfe es nicht; aus dem Hilfeplan gehe hervor, dass es der Kläger im Großen und Ganzen allein schaffe, in seiner Wohnung Ordnung zu halten. Zum selbständigen Wohnen sei es nicht nötig, dass sich die Wohnung immer in einem makellosen Zustand befinde, zumal jeder das Ausmaß von Sauberkeit und Ordnung unterschiedlich definiere. Durch Unsauberkeit und Unordnung werde selbständiges Wohnen erst dann gefährdet, wenn die Wohnung zu vermüllen drohe; davon sei im Hilfeplan jedoch nicht die Rede. Ein Motivationsbedarf zum regelmäßigen Schulbesuch oder eine Unterstützung bei den mit dem Schulbesuch verbundenen Formalitäten sei nicht erkennbar. Denn dem Kläger sei es schon in der Vergangenheit bei der Nachholung des Hauptschulabschlusses gelungen, die Formalitäten in Eigenregie zu bewältigen und selbständig eine Schule zu besuchen. Nach seinen eigenen Angaben scheitere der Schulbesuch auch nicht an mangelnder Motivation, sondern daran, dass ihm von einem Bekannten aufgelauert werde, der ihn verprügeln wolle. Der unregelmäßige Schulbesuch sei demnach nicht auf die (seelische) Behinderung, sondern auf die Bedrohung durch Dritte zurückzuführen.
27Am 13.08.2011 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Der Hilfebedarf sei durch die fachärztliche Stellungnahme des Dr. I, den Hilfeplan und ein im Betreuungsverfahren erstelltes Gutachten des Psychiaters Dr. P vom 20.09.2007 erwiesen. Dieser Bedarf sei nicht durch seinen Betreuer zu decken. Der Betreuer könne weder zur Unterstützung bei der Führung des Haushalts noch im Bereich der sozialen Lebensführung herangezogen werden. Dabei sei der Hilfebedarf des Klägers wegen seines Alters und der Art seiner seelischen Behinderung gerade auf diesem Gebiet besonders umfangreich. Hinsichtlich einer therapeutischen Anbindung habe er sich zwar unsicher gezeigt, diese aber mehrfach gewünscht. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei es in solchen Fällen, den Betroffenen zu motivieren, sich psychiatrisch behandeln zu lassen, um eine Verbesserung des Erkrankungsbildes und somit eine größere Selbständigkeit bzw. Handlungsfähigkeit zu erlangen. Eine bloße Weiterleitung der Post an den Betreuer sei der Verselbständigung des Klägers nicht dienlich. Motivation und Anleitung zum Aufräumen und Säubern der Wohnung sei selbstverständlich erforderlich gewesen, um zu verhindern, dass diese in einen desolaten Zustand geriet. Wenn es erkrankungsbedingt Phasen gegeben habe, in denen der Kläger die Schule vernachlässigt habe, so habe dies durch Motivation und Unterstützung aufgefangen werden müssen. Bei seinem Behinderungsbild seien Schwankungen in sämtlichen Lebensbereichen üblich.
28Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
29den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2011 zu verurteilen, dem Kläger vom 06.10.2010 bis zum 25.07.2011 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten von insgesamt 31,33 FLS im Rahmen des betreuten Wohnens zu gewähren.
30Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Einer Motivation zu einer psychiatrischen Behandlung habe es nicht bedurft, weil der Kläger - was zu respektieren sei - eine solche nicht gewünscht habe. Nach dem Hilfeplan sei er motiviert gewesen, die Realschule zu besuchen. Wenn er sie anschließend nur unregelmäßig besucht habe, so sei daraus zu folgern, dass er seinen Entschluss geändert habe und ihm ein weiterer Schulabschluss offenbar nicht mehr wichtig gewesen sei. Sein Bedarf an Gesprächen über den Umgang mit Geld habe vorrangig durch Gespräche mit seinem rechtlichen Betreuer gedeckt werden können.
33In einem Erörterungstermin vom 29.06.2012 hat das Sozialgericht den für den Kläger im Rahmen des Bewo tätig gewordenen Sozialarbeiter S als Zeugen vernommen und den gesetzlichen Betreuer des Klägers zu dessen damaligen Lebensumständen befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
34Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 03.05.2013 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, dem Kläger für den fraglichen Zeitraum Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für insgesamt 24,33 FLS im Rahmen des Bewo zu gewähren, und der Beklagten vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Der Kläger leide unstreitig unter einer wesentlichen (seelischen) Behinderung. Seinem Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX stehe die eingerichtete rechtliche Betreuung nicht entgegen. Betreuung und Bewo-Leistungen folgten unterschiedlichen Zielsetzungen. Der Betreuer sei im Rahmen seines Aufgabenkreises (nur) der gesetzliche Vertreter des Betreuten. Dabei habe er zwar den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderlaufe (§ 1901 BGB). Motivationsgespräche, die Anleitung zu selbständigem Handeln, das Aufstellen von Reinigungsplänen u.ä. gehörten allerdings nicht zum Aufgabenbereich eines Betreuers. Der neben der rechtlichen Betreuung bestehende und durch sie nicht zu deckende Bedarf des Klägers sei vom Zeugen S anschaulich erläutert worden. Dass dieser Bedarf etwa durch Anbindung an ein SPZ und/oder eine Drogenberatungsstelle hätte gedeckt werden können, sei nicht ersichtlich. Die dem Kläger durch den Zeugen zuteil gewordene Unterstützung stelle sich auch inhaltlich überwiegend nicht als rechtliche Betreuung, sondern als Bewo-Leistung dar. Allerdings gehöre zum Aufgabenbereich des Betreuers angesichts seiner Befugnis zum Empfang der Post deren Bearbeitung mit dem Kläger; die hierauf vom Zeugen verwandte Zeit habe der Beklagte nicht zu vergüten. Dabei sei es - abweichend von den Angaben des Zeugen im Termin am 29.06.2012 - sachgerecht, den zeitlichen Aufwand für die Bearbeitung von Post mit wöchentlich zehn Minuten anzusetzen. In dem streitigen Zeitraum von rund 42 Wochen seien damit insgesamt sieben von 31,33 erbrachten FLS nicht vom Beklagten zu vergüten.
35Gegen das ihm am 28.05.2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 11.06.2013 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe sich nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass der Bedarf vorrangig durch eine Anbindung an ein SPZ und/oder eine Drogenberatungsstelle hätte gedeckt werden können. Auch wenn der Kläger im Hilfeplan das Ziel benannt habe, sich wieder in eine regelmäßige psychiatrische Behandlung begeben zu wollen, rechtfertige dies keinesfalls den Ansatz von (wöchentlich) 25 Betreuungsminuten. Im Übrigen habe die Vernehmung des Zeugen S ergeben, dass es lediglich zu zwei Besuchen bei einem Psychiater gekommen sei. Dem könne entnommen werden, dass der Kläger letztlich keine psychiatrische Behandlung habe durchführen wollen. Selbst wenn er diese doch gewünscht hätte, wäre hierfür eine Anbindung an ein SPZ ausgereichend gewesen; von dort hätte dann auch Hilfestellung bei der Suche nach einem geeigneten Psychiater geleistet werden können.
36Der Beklagte beantragt,
37das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.05.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
38Der Kläger beantragt,
39die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
40Die Anbindung an ein SPZ oder an eine Drogenberatungsstelle wäre im streitigen Zeitraum nicht förderlich gewesen. Neben dem Chaos in seiner Wohnung habe es auch Probleme mit dem Vermieter gegeben, der ihn aus der Wohnung habe weisen wollen.
41Die mit Beschluss des Senats vom 10.07.2014 zum Verfahren hinzugezogene Beigeladene äußert sich inhaltlich nicht zum Verfahren und stellt auch keinen Antrag.
42Der Senat hat Befundberichte bei dem den Kläger behandelnden Allgemeinmediziner I1 sowie bei Dr. I eingeholt. Herr I1 hat im Wesentlichen mitgeteilt, ihm sei eine langjährige psychische Instabilität des Klägers bekannt; er habe ihn jedoch ausschließlich wegen somatischer Beschwerden behandelt. Dr. I hat ausgeführt, bei einer "Borderline-Persönlichkeitsstörung" sei von einer lang anhaltenden Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit auszugehen. Den Cannabiskonsum des Klägers schätze er eher als sekundär ein. Eine alleinige Anbindung an eine Drogenberatungsstelle wäre nicht ausreichend gewesen. Das Bewo sei gerade für junge Patienten eine sehr wirksame und sinnvolle Hilfe. Eine Empfehlung zum zeitlichen Umfang von Bewo-Maßnahmen hat Dr. I nicht abgegeben.
43Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten, Verwaltungsvorgänge der Stadt C, Auszüge aus der Betreuungsakte des Amtsgerichts C - 5 XVII S 000/07 [= Amtsgericht L - 53 XVII Sch 000]), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
44Entscheidungsgründe:
45I. Führt einzig der Beklagte Berufung, ist Gegenstand der zweitinstanzlichen Prüfung allein, ob ihn das Sozialgericht zu Recht verurteilt hat, Kosten für 24,33 FLS im Bewo des Klägers zu tragen. Ob der Kläger für den betroffenen Zeitraum vom 06.10.2010 bis zum 25.07.2011 - entsprechend seinem erstinstanzlichen Antrag - darüber hinaus einen für sieben weitere FLS höheren Anspruch gehabt hat, hat der Senat mangels klägerseitiger Berufung nicht zu beurteilen.
46II. Die nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Denn die Klage ist zulässig (dazu 1.) und (jedenfalls) in dem vom Sozialgericht ausgesprochenen Umfang begründet (dazu 2.).
471. Die Klage gegen den Bescheid vom 21.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2011 (§ 95 SGG) ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 5; 56 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Forderung der Beigeladenen für die von ihr erbrachten FLS ist nach wie vor nicht beglichen. Ausgehend vom sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Leistungsempfänger, Leistungserbringer und Sozialhilfeträger (vgl. dazu näher etwa BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 Rn. 12) geht es deshalb nicht um eine Kostenerstattung an den Kläger (im Sinne einer Geldleistung des Sozialhilfeträgers an den Leistungsempfänger), sondern um einen Schuldbeitritt des Beklagten (Sozialhilfeträger) zu einer Zahlungsverpflichtung, welche der Kläger (Leistungsempfänger) gegenüber der Beigeladenen (Leistungserbringer) hat.
48In diesem Dreiecksverhältnis war die Beigeladene nach § 75 Abs. 2, 1. Var. SGG notwendig beizuladen (vgl. dazu Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75 Rn. 54, 193 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 Rn. 13). Andere natürliche oder juristische Personen waren nicht zu dem Verfahren hinzuzuziehen. Insbesondere kam eine Beiladung des Trägers der Jugendhilfe nicht in Betracht. Zwar kann der Jugendhilfeträger nach den §§ 41, 35a SGB VIII ebenso wie der Beklagte zur Eingliederungshilfe und somit auch zu Leistungen des Bewo verpflichtet sein; seine sachliche Zuständigkeit endet jedoch grundsätzlich mit der Vollendung des 21. Lebensjahres der leistungsberechtigten Person (§ 41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Der Kläger war zu Beginn des hier fraglichen Zeitraumes am 06.10.2010 jedoch bereits 23 Jahre alt.
492. Die Klage ist (jedenfalls) in dem hier zur Prüfung gestellten Umfang (s.o. I.) begründet. Die angefochtenen Bescheide sind zwar formell (dazu a und b), nicht jedoch materiell (dazu c) rechtmäßig. Der Kläger ist damit beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Er hat (zumindest) im Umfang von 24,33 FLS Anspruch auf Leistungen des Bewo (dazu d); dies führt zur vollständigen Zurückweisung der Berufung des Beklagten.
50a) Der Beklagte ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl. § 1 Abs. 1 AG-SGB XII NRW) der sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger.
51Seine sachliche Zuständigkeit beruht auf § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII, § 2 Abs. 1 lit. a AG-SGB XII NRW und § 2 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AV-SGB XII. Danach ist für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern, der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig. Neben den Leistungen nach §§ 53, 54 SGB XII umfasst die Zuständigkeit insbesondere auch die Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 SGB IX und andere im Einzelfall notwendige Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII, ohne die ein selbstständiges Wohnen nicht erreicht oder gesichert werden kann; die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers erstreckt sich in diesen Fällen auch auf die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.
52Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 98 Abs. 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII (vgl. dazu Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 98 Rn. 51 und 56). Der Kläger hat sich zeitlebens in C bzw. L und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten (vgl. dazu § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung des Beklagten vom 07.09.2005) tatsächlich aufgehalten.
53b) Sozial erfahrene Dritte sind nach § 116a Abs. 2 SGB XII vor Erlass des Widerspruchsbescheides beteiligt worden.
54c) Der Leistungsanspruch des Klägers ergibt sich "dem Grunde nach" (im Wesentlichen) aus § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX; z.T. möglicherweise (was der Senat offen lassen kann; dazu d) zudem aus § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV.
55aa) Ein Leistungsanspruch scheidet nicht schon deshalb aus, weil bereits keine Schuld des Klägers gegenüber der Beigeladenen bestünde, welcher der Beklagte beitreten könnte.
56Innerhalb des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses bedarf es für die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zum Schuldbeitritt (welche vorliegend allein im Streit steht; s.o. II.1.) allerdings notwendigerweise des Bestehens einer Schuld im sog. Erfüllungsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem (Kläger) und Leistungserbringer (Beigeladene); ein Schuldbeitritt ist ohne das Bestehen einer Schuld nicht denkbar (vgl. dazu Eicher in SGb 2013, 127 ff., 128; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 75 Rn. 34, 193 m.w.N.). Eine solche Schuld des Klägers begründet der von ihm mit der Beigeladenen geschlossene Betreuungsvertrag vom 06.10.2010. Aus ihm geht hinreichend deutlich eine (zivil-) rechtliche Zahlungsverpflichtung des Klägers im Erfüllungsverhältnis hervor.
57Zwar enthält dieser Vertrag keine eindeutig formulierte Regelung zu einer vorrangingen Vergütungspflicht des Klägers für die von der Beigeladenen zu erbringenden Bewo-Leistungen. In Ziff. 3.3) scheinen die Vertragsparteien mit dem Abstellen auf eine Abrechnung mit dem Leistungsträger vielmehr von einer regelhaften Vergütungszahlung durch den Beklagten auszugehen. Dass dem Vertrag gleichwohl die Vorstellung einer schuldrechtlichen Verpflichtung des Klägers zur Entrichtung der Vergütung zugrunde liegt, ergibt sich aus Ziff. 3.4). Denn die dort vereinbarte Zahlungspflicht des Klägers für den Fall, dass (abweichend vom ersichtlich angenommenen Regelfall) wegen einsatzpflichtigen Einkommens oder Vermögens des Klägers eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ganz oder teilweise nicht bestehen sollte, erscheint nur sinnvoll, wenn sie von einer grundsätzlichen (zivilrechtlichen) Einstandspflicht des Klägers für die Vergütung der von der Beigeladenen erbrachten Leistungen ausgeht. Letztlich stimmt diese dem Vertrag zugrundeliegende Vorstellung der Vertragsparteien überein mit der rechtsdogmatischen Erfassung der Leistungsbeziehungen zwischen Leistungsempfänger, Leistungserbringer und (ggf.) Sozialhilfeträger durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis. Ob sich diese Lesart derartiger Verträge - bei vom vorliegenden Fall abweichender Vertragsgestaltung - auch aus einer öffentlich-rechtlichen Überlagerung zivilrechtlicher Vereinbarungen zwischen Hilfeempfängern und Leistungserbringern durch die Normverträge nach § 75 SGB XII (vgl. dazu Eicher a.a.O., sowie Eicher/Jaritz a.a.O. Rn. 34) herleiten lässt, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung.
58bb) Auch an den wirtschaftlichen Voraussetzungen scheitert ein Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Form von Leistungen für Bewo nicht. Von Belang sind allein etwaiges anspruchsschädliches Einkommen oder Vermögen des Klägers selbst; denn er war im streitigen Zeitraum bereits volljährig und lebte allein in der von ihm angemieteten Wohnung (vgl. § 19 Abs. 3 SGB XII). Die Kontakte zu seiner damaligen Freundin beschränkten sich auf Wochenendbesuche. Greifbare Anhaltspunkte liegen weder für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft noch einer Einstandsgemeinschaft mit seiner Mutter vor.
59Über einsatzpflichtiges Einkommen oder Vermögen verfügte der Kläger im maßgeblichen Zeitraum von Oktober 2010 bis Juli 2011 nicht. Stimmen die Beteiligten hierin ohnehin überein, so ergibt sich dies auch aus den aktenkundigen Angaben des Betreuers, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal bestätigt hat, und die angesichts der Lebensumstände des Klägers nachvollziehbar und glaubhaft sind. Dessen Einkünfte aus Halbwaisenrente (unter 120 EUR monatlich), zeitweisen BAföG-Leistungen (302 EUR monatlich) und Kindergeld (184 EUR monatlich) erreichten auch in der Summe keinen Betrag, der es dem Kläger ermöglicht hätte, sein Existenzminimum sicherzustellen, geschweige denn, sich (nach Maßgabe von §§ 82 ff. SGB XII) an den Kosten für die streitbefangenen Leistungen nach dem Sechsten Kapitel SGB XII zu beteiligen.
60cc) Die persönlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen der Eingliederungshilfe - ohne dass insoweit ein Ermessen des Leistungsträgers bestünde - (nur) an Personen erbracht, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 3 EinglHV sind seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit in diesem Sinne zur Folge haben können, u.a. Suchtkrankheiten (Nr. 3) und Persönlichkeitsstörungen (Nr. 4).
61Der Kläger weist eine wesentliche (seelische) Behinderung i.S.v. § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII auf. Denn er leidet unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und erfüllt damit zumindest die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 EinglHV. Ob eine Behinderung wesentlich ist, ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles, ausgerichtet an den Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabemöglichkeiten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14 m.w.N.). Insbesondere aus einem Gutachten des S Kreises vom 13.07.2009 und der fachlichen Stellungnahme des MPD des Beklagten vom 21.11.2011 lässt sich entnehmen, dass es dem Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung nachhaltig u.a. an Planungsfähigkeit sowie Durchhaltevermögen mangelte, und dass er sich bei gleichzeitiger Externalisierung von Verantwortlichkeit häufig selbst überschätzte. Dies beeinträchtigte nicht allein massiv seine soziale Eingliederung im Allgemeinen, sondern auch seine Fähigkeit, sich eigenständig im häuslichen Bereich zurechtzufinden. Seine erheblichen Schwierigkeiten, sich in ein geeignetes Wohnumfeld zu integrieren oder integrieren zu lassen, ziehen sich im Grunde seit seiner Kindheit durch seinen gesamten Lebenslauf. Die wesentliche Behinderung des Klägers ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
62dd) Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX sind ebenfalls erfüllt.
63(1) Das Gesetz selbst benennt insoweit kaum konkretere Vorgaben. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII - der im Vergleich zu der bis zum 30.06.2011 geltenden Vorläuferregelung (§ 19 EinglHV) zwar eine eindeutige Rechtsgrundlage für Hilfen zur Verselbständigung in betreuten Wohnmöglichkeiten liefern soll (vgl. BT-Drs. 14/5074 S. 111), ohne dass jedoch diese gesetzgeberische Absicht die Auslegung der Vorschrift weiter befördern kann - benennt die "Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten" als Beispiel für die ansonsten ihrer Art nach offenen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 Abs. 1 SGB IX). Der Begriff der (ambulant) betreuten Wohnmöglichkeiten findet sich sonst nur in der Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII. Auch an dieser Stelle gibt das Gesetz jedoch nichts zur Präzisierung des Begriffs her (vgl. dazu auch ausführlich Dannat/Dillmann, br 2012, 1 ff., 2). Sicher erscheint allerdings, dass der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten in § 98 Abs. 5 SGB XII einerseits und in § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX andererseits inhaltlich identisch ist (vgl. BT.-Drs. 15/1514 S. 67 zu § 98 Abs. 5 SGB XII). Dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII "zu selbstbestimmtem" und "Wohnmöglichkeiten" lässt sich deshalb lediglich als Anhaltspunkt im Sinne einer Mindestvoraussetzung entnehmen, dass Leistungen des Bewo stets wohnungsbezogen sein und sich final ("zu") darauf richten müssen, ein selbstbestimmtes Leben in einer solchen Wohnmöglichkeit zu führen (vgl. dazu auch § 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX). Aus § 55 Abs. 1 SGB IX ergibt sich ferner, dass die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Allgemeinen nicht in Betracht kommen, sofern sie bereits nach dem Vierten bis Sechsten Kapitel SGB IX zu erbringen sind; ebenso wie nach § 2 SGB XII sind insofern bei der Frage, was Leistungen für betreuten Wohnmöglichkeiten sind, Subsidiaritätsgesichtspunkte zu beachten.
64(2) Die bisher - im Wesentlichen zu § 98 Abs. 5 SGB XII - vorliegende Rechtsprechung (insbesondere des BSG; vgl. Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R Rn. 15 f., bestätigt durch Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R Rn. 17) gibt zwar Anhaltspunkte für eine inhaltliche Konkretisierung des Bewo; unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein Anspruch auf Bewo-Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe besteht, legt sie jedoch nicht umfassend dar:
65(a) Das Urteil des BSG vom 25.08.2011 (a.a.O. Rn. 15, unter Hinweis auf LSG NRW, Urteil vom 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 sowie OVG Bremen, Beschluss vom 26.06.2006 - S 3 B 188/06) führt zum Begriff des Bewo im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (lediglich) konkretisierend aus, es komme nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt werde. Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten werde im Gesetz nicht näher definiert, habe sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu orientieren. Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen habe deshalb in erster Linie anhand des Hilfezwecks zu erfolgen. Sinn der Betreuungsleistungen beim Bewo sei aber nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung. Der Art nach dürfe es sich bei der Betreuung aber nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln; Hauptzielrichtung müsse die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein. Die von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erfassten Leistungen seien ihrer Art nach äußerst vielfältig und erfassten unterschiedlichste Betreuungsleistungen sowohl in der eigenen Wohnung, in Wohngruppen oder in Wohngemeinschaften. Hilfen in betreuten Wohnmöglichkeiten auf solche Wohnformen zu begrenzen, bei denen Betreuung und Wohnen institutionell verknüpft seien, wäre mit dem Regelungszweck des § 55 SGB IX unvereinbar.
66(b) Nach dem Urteil des LSG NRW vom 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 (Rn. 31 bis 33 m.w.N.) steht der Gewährung von Bewo-Leistungen nicht entgegen, wenn der Leistungsberechtigte die Wohnung, in der bzw. für die die Betreuungsleistungen erbracht werden sollen, selber anmietet, ohne dass dies mit der Betreuungsleistung verknüpft ist. Beim Bewo sei weniger auf die Wohnform abzustellen als auf Art und Zielsetzung der Betreuungsleistungen. Allerdings handele es sich nur dann um Bewo, wenn fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbringen, die darauf gerichtet sind, dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln. Dabei dürfe es sich nicht um sporadische, situativ bedingte Betreuungsleistungen handeln; diese müssten vielmehr regelmäßig erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sein, welche auf die Verwirklichung einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet sein müsse. Die möglichen Hilfeleistungen umfassten insbesondere die Vermittlung von Fähigkeiten, sich selbstständig in der Wohnung zurechtzufinden, die Wohnung eigenverantwortlich sauber zu halten, den sozialen Umgang mit den Mitbewohnern und anderen Mietern im Haus zu erlernen, eigene Interessen zu artikulieren und adäquat zu vertreten. Auch eine Begleitung in die nähere Umgebung zu Einkäufen, notwendigen Arztbesuchen oder in der Nähe wohnenden Familienangehörigen könne der Hilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zugeordnet werden, wenn sie das Ziel verfolge, die leistungsberechtigte Person so an ihre Umgebung zu gewöhnen, dass sie sich nach einer Orientierungs- und Trainingsphase möglichst selbstständig inner- und außerhalb der Wohnung bewegen könne.
67(c) Der Senat schließt sich den vorgenannten Entscheidungen dahingehend an, dass Bewo-Leistungen nicht nur dann erbracht werden können, wenn eine institutionelle Verknüpfung von Betreuung und Wohnen vorliegt (eine ältere gegenteilige Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.06.2007 - L 13 SO 5/07 ER, des SG Oldenburg, Beschluss vom 19.12.2005 - S 2 SO 256/06 ER sowie des SG Stade, Urteile vom 21.12.2009 - S 33 SO 16/07 und S 33 SO 18/07 dürfte sich durch das Urteil des BSG vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R Rn. 15 f. überholt haben). Allerdings müssen die fraglichen Leistungen final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein sowie eine gewisse Kontinuität aufweisen. Insofern besteht auch keine Differenz zur zu dieser Frage vorliegenden Literatur (vgl. z.B. Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 98 Rn. 52 bis 54, oder Dannat/Dillmann, br 2012, S. 1 ff.). Ob die Leistungen (mit dem LSG NRW a.a.O.) allein von fachlich geschultem Personal erbracht werden können und in ein Gesamtkonzept eingebunden sein müssen, oder ob hiervon je nach den Notwendigkeiten des Einzelfalls Ausnahmen möglich sind, kann der Senat im vorliegenden Zusammenhang offen lassen; denn der für die Beigeladene tätig gewordene Zeuge S besaß als Sozialarbeiter eine einschlägige fachliche Qualifikation; außerdem bestand ausweislich des Hilfeplans vom 30.12.2010 ein mit dem Betreuer des Klägers abgestimmtes Gesamtkonzept zu dessen Unterstützung.
68Davon ausgehend steht dem Leistungsanspruch des Klägers nicht entgegen, dass er im fraglichen Zeitraum in einer selbst angemieteten Wohnung gewohnt hat und die Leistungen vom Zeugen S unabhängig von der Anmietung der Wohnung erbracht wurden. Ferner waren die Leistungen auf gewisse Dauer, also auf Kontinuität angelegt und auch - zumindest teilweise unstreitig - auf das Ziel eines selbständigen Wohnens des Klägers bezogen. Eine solche Finalität der Leistungen lässt sich jedenfalls Ziffer 1 des Betreuungsvertrages vom 06.11.2010 entnehmen.
69(3) Fehlen konkretere gesetzliche Vorgaben für die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bewo-Leistungen im Einzelnen, so hat sich dessen weitere Prüfung am individuellen, personenzentrierten Begriff der Eingliederungshilfe und damit an den sich daraus ergebenden konkreten Anforderungen zu orientieren. Diese hat das BSG (insbesondere in den Urteilen vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R) anknüpfend an die Vorschriften der §§ 9 Abs. 2, 53 Abs. 3 S. 2 und Abs. 2 S. 1, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 55 Abs. 1 SGB IX entwickelt (vgl. dazu ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 50 ff.). Zwar sind diese Entscheidungen zur KFZ-Hilfe (im Rahmen von § 8 Abs. 1 EinglHV und § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV) ergangen; gleichwohl legen sie ausdrücklich Prüfungsschritte für jegliche Maßnahme der Eingliederungshilfe dar (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 14; im Übrigen hat das BSG selbst auf sein Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 Rn.14 Bezug genommen, in dem es jedoch um eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX ging).
70Ausgehend von einem individuellen und personenzentrierten Begriff der Eingliederungshilfe ist im Rahmen einer Prognose zu fragen, welche Eingliederungsziele mit der begehrten Maßnahme verfolgt werden - dazu (a) -, ob die Maßnahme für die Verfolgung dieser Ziele geeignet - dazu (b) - und ob sie erforderlich ist - dazu (c) - (vgl. dazu bereits ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 54 ff.).
71(a) Die für den Kläger vorgesehenen Maßnahmen waren ausweislich des Hilfeplanes vom 30.12.2010 und nach Ziff. 1 des Betreuungsvertrages vom 06.10.2010 - jedenfalls im Wesentlichen - auf das Ziel einer selbständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung in einem eigenen Haushalt gerichtet. Ausgehend von der insoweit maßgeblichen Vergleichsgruppe nicht behinderter, nicht sozialhilfebedürftiger Personen gleichen Alters (vgl. dazu näher Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 53 und 57 m.w.N.) ist dies (auch unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2 SGB XII) ein angemessenes Eingliederungshilfeziel. Denn nicht behinderte und nicht auf existenzsichernde Leistungen angewiesene 23-jährige Erwachsene führen, sofern sie nicht mehr im Elternhaus leben, üblicherweise ein selbständiges Leben in einem eigenen Haushalt. Die Altersgrenze von 25 Jahren in § 22 Abs. 5 SGB II steht dem nicht entgegen; denn bei den dort erfassten jungen Leistungsberechtigten nach dem SGB II geht es nicht um die hier maßgebende Vergleichsgruppe. Ohnehin war für den Kläger angesichts seiner problematischen Beziehung zur Mutter und die in der Vergangenheit gescheiterten Unterbringungen in anderen betreuten Wohnformen im hier fraglichen Zeitraum keine geeignete Unterkunftsalternative erkennbar (vgl. dazu auch § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II).
72(b) Die vom Zeugen S für den Kläger erbrachten Leistungen waren (zumindest im Wesentlichen; zu einzelnen Teilmaßnahmen siehe noch unten d) auch geeignet, das Ziel einer selbständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung des Klägers in einem eigenen Haushalt zu erreichen.
73Bestand zwischen Frau G und dem Beklagten ein Vertrag nach § 75 SGB XII, so ist davon auszugehen, dass die Leistungen qualitativ diesem Vertrag bzw. der Anlage I zum Landesrahmenvertrag nach § 79 SGB XII entsprachen. Abweichungen sind denn auch weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich.
74Die Geeignetheit der von dem Kläger in Anspruch genommenen Leistungen kann jedenfalls bei der notwendigen prognostischen Ex-ante-Sicht nicht etwas deshalb verneint werden, weil von vornherein absehbar gewesen wäre, dass sie aufgrund der konkreten Umstände des Falles (insbesondere des Krankheitsbildes des Klägers) keine Aussicht auf Erfolg haben konnten. Zwar waren in der Vergangenheit zwei (z.T. sehr intensive) Bemühungen des Trägers der Jugendhilfe zur Eingliederung des Klägers in eine Bewo-Maßnahme erfolglos. Zu Beginn des hier fraglichen Zeitraumes am 06.10.2010 lag die letzte dieser beiden Maßnahme jedoch bereits etwa zwei Jahre zurück; angesichts des damaligen Alters des Klägers war ein zwischenzeitlicher Entwicklungsfortschritt durch Nachreifung nicht ausgeschlossen. Sowohl der Hilfeplan vom 30.12.2010 als auch die fachärztliche Stellungnahme des Psychiaters Dr. I vom 01.12.2010 sowie dessen Befundbericht vom 16.05.2014 befürworteten denn auch eine erneute Bewo-Maßnahme. Im Übrigen wurde in der fachlichen Stellungnahme des MPD vom 21.02.2011 nicht die Sinnhaftigkeit einer Bewo-Maßnahme bezweifelt, sondern nur die Frage aufgeworfen, ob andere Maßnahmen vorrangig sein könnten. Schließlich sprechen für eine prognostische Eignung der Maßnahme aus Ex-ante-Sicht auch die Ausführungen des Zeugen S bei seiner Vernehmung am 29.06.2012 sowie die von dem Zeugen gefertigte Verlaufsdokumentation, die hinsichtlich des genannten Eingliederungsziels positive Ansätze und Fortschritte des Klägers (etwa im Umgang mit Geld) erkennen lassen. Selbst wenn solche Fortschritte nicht erkennbar oder absehbar gewesen wären, würde dies jedoch die Eignung der Bewo-Maßnahme nicht grundsätzlich in Frage stellen. Der Senat hält es mit Blick auf § 53 Abs. 3 SGB XII vielmehr schon für ausreichend, wenn in diesem Fall die Maßnahme geeignet gewesen wäre, dem Kläger das Leben in einer eigenen Häuslichkeit im Sinne einer Zustandserhaltung zu ermöglichen (vgl. insoweit zu einer "zustandserhaltenden Beheimatung" im Rahmen stationärer Eingliederungshilfe das Urteil des erkennenden Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 56 f.).
75(c) Die streitgegenständliche Bewo-Maßnahme war zudem (grundsätzlich) erforderlich.
76Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn das angestrebte Eingliederungsziel nicht auch durch andere (gleich geeignete und zumutbare) Maßnahmen erreicht werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 17 f.; Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 63 ff.). Dies betrifft die in § 55 Abs. 1 SGB IX und § 2 SGB XII zum Ausdruck kommende Subsidiarität der Eingliederungshilfe. Zur Beurteilung des Vorrang-/Nachrangverhältnisses der hier fraglichen Leistungen im Vergleich zu möglichen Alternativmaßnahmen ist jeweils danach zu differenzieren, auf welches Ziel denkbare Alternativen gerichtet sind, und ob sie mit Blick auf die Bewo-Maßnahme gleich, gleichartig, ihr entsprechend oder deckungsgleich sind (vgl. dazu Lachwitz in HK-SGB IX, 3. Auflage 2010, § 55 Rn. 8 ff., 12; Luthe in jurisPK-SGB IX, § 55 Rn. 22 ff., 23).
77(aa) Insofern besteht vorliegend kein Vorrang von Leistungen nach dem Vierten bis Sechsten Kapitel des SGB IX (wie ihn § 55 Abs. 1 SGB IX anordnet). Denn derartige Leistungen - d.h. die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Fünftes Kapitel SGB IX; vgl. dort § 33) sowie die unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen (Sechstes Kapitel SGB IX; vgl. dort § 44) - sind im Falle des Klägers schon begrifflich nicht einschlägig.
78Zwar ist im Vierten Kapitel des SGB IX (etwa unter § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 SGB IX) die psychotherapeutische Behandlung - ggf. einschließlich der von dem Beklagten als vorrangig angesehenen Anbindung an ein SPZ - angesprochen. Ein Vorrang solcher Maßnahmen vor denen des Bewo besteht jedenfalls im vorliegenden Fall gleichwohl nicht. Denn letztlich geht es bei diesen Maßnahmen nach dem Vierten Kapitel des SGB IX um therapeutische Einwirkungen auf den allgemeinen Gesundheitszustand im Sinne des SGB V; diese sind aber damit nicht (jedenfalls nicht primär) auf die Ermöglichung selbstbestimmten Wohnens gerichtet (vgl. dazu insb. § 1 Abs. 1 S. 1 und § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V). Solche Maßnahmen und das im Falle des Klägers fragliche Bewo fallen vielmehr schon von ihrer Zielrichtung her auseinander. Auch wenn eine etwaige Therapiemaßnahme durch eine allgemeine Verbesserung des Gesundheitszustandes zugleich die Fähigkeit des Klägers steigern mag, sein Leben im eigenen Haushalt zu bewältigen, führt dies als bloße (mögliche) Nebenfolge der Therapiemaßnahme jedenfalls im vorliegenden Einzelfall zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Kläger war gegenüber regelmäßigen psychotherapeutischen Behandlungen skeptisch; krankheitsbedingt war er ersichtlich nicht in der Lage, für sich den Sinn ambulanter Hilfs- bzw. Therapieangebote zu erkennen (sei es in Form einer ambulanten Psychotherapie, sei es durch eine Anbindung an ein SPZ), geschweige denn solche Angebote in Anspruch zu nehmen. Ein Gegenstand der hier streitigen Bewo-Leistung sollte es denn auch gerade sein, ihn an eine psychotherapeutische Behandlung bzw. sonstige ambulante Therapiemaßnahmen heranzuführen. Die genannten Alternativmaßnahmen bildeten deshalb - jedenfalls im hier fraglichen Zeitraum - keine naheliegende und damit vorrangige Gestaltungsmöglichkeit. Der Beklagte räumt selbst ein, dass eine psychotherapeutische Behandlung keine gegenüber dem Bewo vorrangige Maßnahme sein kann, wenn der Betroffene - wie der Kläger - nicht bereit oder in der Lage ist, sich einer solchen Therapie zu unterziehen.
79(bb) Für eine vom Beklagten bzw. seinem MPD ins Feld geführte Anbindung des Klägers an eine Drogenberatungsstelle gilt im Ergebnis nichts anderes. Eine Drogenberatung ist auf den Umgang von suchtkranken bzw. suchtgefährdeten Personen oder ihrer Angehörigen mit einer (drohenden) Sucht und ggf. die Initiierung entsprechender Therapiemaßnahmen gerichtet (vgl. hierzu etwa das Angebot der Caritas unter http://www.caritas.de/ onlineberatung/sucht), jedoch nicht (primär) auf die Herbeiführung oder Stärkung der Fähigkeit, sich in einer eigenen Häuslichkeit zurecht zu finden. Hinzu kommt, dass beim Kläger weder nach dem Hilfeplan noch nach den Aufzeichnungen und den Äußerungen des Zeugen S noch nach dem Befundbericht des Dr. I vom 16.05.2014 eine Suchtproblematik im Vordergrund stand; deshalb ist ohnehin zweifelhaft, ob in der damaligen Situation des Klägers für eine Drogenberatung überhaupt ein Bedürfnis bestand.
80(cc) Auch eine denkbare Inanspruchnahme von Leistungen der ambulanten psychiatrischen Pflege (APP) als Unterfall der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) kam -unbeschadet der Ausführungen unter (aa) - nicht als vorrangige Leistung in Betracht. Denn Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden nur als (Krankenhaus-)Vermeidungs- bzw. Behandlungssicherungspflege gewährt (vgl. § 37 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB V). Beim Kläger bestand jedoch ersichtlich weder Bedarf noch Bereitschaft für eine Krankenhausbehandlung oder für eine fachpsychiatrische Behandlung, deren Erfolg durch eine APP hätte gesichert werden können. Ob auch das Fehlen einer vertragsärztlichen Verordnung - die im Übrigen auch nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann (vgl. dazu nur § 4 Abs. 2 der Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V einschließlich Anlage unter 27a) - einen Vorrang von Leistungen der APP verhindern kann, muss der Senat deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheiden.
81(dd) Schließlich besteht mit Blick auf den Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII bei Bestellung eines gesetzlichen Betreuers nicht etwa ein genereller Vorrang der Betreuerleistungen gegenüber Leistungen des Bewo. Stellt § 2 SGB XII ohnehin keine eigenständige Ausschlussnorm dar (vgl. dazu etwa Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 2 Rn. 8 ff. m.w.N.), sind Aufgaben und Ziele der gesetzlichen Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB einerseits und der Leistungen des Bewo anderseits grundsätzlich voneinander zu unterscheiden. Zwar mögen beide Leistungen ihrer Art nach ineinander übergehen und sich in Teilbereichen auch überlagern können; systematisch ergeben sich jedoch komplementäre, aber in der konkreten Zuordnung doch zu unterscheidende Leistungsbereiche.
82Denn die (gesetzliche) Betreuung umfasst gemäß § 1901 Abs. 1 BGB alle Tätigkeiten, die "erforderlich" sind, um die Angelegenheiten des Betreuten (nach weiterer Maßgabe der betreuungsrechtlichen Vorschriften des BGB) "rechtlich" zu besorgen. Dabei erzeugt die Voraussetzung der Erforderlichkeit einerseits und die Beschränkung der Betreuung auf allein rechtliche Besorgung von Angelegenheiten andererseits ein Spannungsverhältnis, für dessen Auflösung insbesondere die historische Gesetzesentwicklung zu beachten ist. Ausufernden Kosten für Betreuertätigkeiten sollte durch Beschränkung der Betreuung auf das rechtlich Notwendige und durch Abgrenzung von einer bloßen "sozialen Zuwendung" begegnet werden (vgl. BT-Drs. 13/7158 S. 33 f.). Im Grundsatz ist deshalb ein Betreuer - unabhängig vom Umfang seines Aufgabenkreises - nur für die Organisation erforderlicher tatsächlicher Maßnahmen verantwortlich; die tatsächlichen Hilfestellungen selbst muss er hingegen nicht erbringen (vgl. dazu z.B. Kieß in Jurgeleit, Betreuungsrecht, 3. Auflage 2013, § 1901 BGB Rn. 13 ff.). Andererseits kann er sich nicht auf eine bloß verwaltungsmäßige Führung der Betreuung zurückziehen; ein gewisses Maß an vertrauensbildenden bzw. -erhaltenden Maßnahmen und persönlicher Zuwendung ist vielmehr weiterhin Bestandteil jeder Betreuung, allerdings nur, soweit sie für die sachgerechte Durchführung der rechtlichen Betreuung geeignet und notwendig sind (Kieß a.a.O., Rn. 20 bis 28; BT-Drs. a.a.O.). Maßnahmen des Betreuers, die diesen Rahmen überschreiten oder sogar jeglichen Bezug zu der ihm übertragenen Rechtsfürsorge vermissen lassen, sind - den Gesetzesmaterialien folgend - als Ausdruck menschlicher Zuwendung zwar wünschenswert und für den Betreuten im Regelfall von unschätzbarem Nutzen; sie gehören gleichwohl nicht zu den dem Betreuer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben rechtlicher Interessenwahrnehmung (vgl. BT-Drs. a.a.O.).
83Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die rechtliche Betreuung gerade von sozialhilfeweiser Eingliederungshilfe abgegrenzt (BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10 Rn. 19 m.w.N.). Nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB dürfe ein Betreuer nicht für Angelegenheiten bestellt werden, die durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt werde, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könnten. Die Betreuung erstrecke sich vielmehr nur auf Tätigkeiten, die erforderlich seien, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen (§ 1901 Abs. 1 BGB). Hiervon seien solche Tätigkeiten nicht umfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpften, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer habe solche tatsächlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht jedoch selbst zu leisten. Tätigkeiten außerhalb der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten gehörten insbesondere dann nicht zu seinem Aufgabenbereich, wenn deren Vergütung durch andere Kostenträger - etwa die der Sozialhilfe - geregelt sei. Davon ausgehend falle etwa die (tatsächliche) Verwaltung des sozialhilferechtlichen Barbetrages in einer stationären Einrichtung dem Heimpersonal als Leistung der Eingliederungshilfe zu. Die Subsidiarität der Sozialhilfe stehe der Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Verwaltung des Barbetrags nicht entgegen. Denn zwar werde Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII nur nachrangig gegenüber den Leistungen Dritter gewährt; dies wirke sich jedoch nicht aus, weil eine für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung den Betreuer nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge verpflichte und daher entsprechende Leistungen der Sozialhilfe nicht erübrige.
84Der Senat macht sich diese vom Bundesgerichtshof erkannte Abgrenzung zu Eigen; wegen der die Erforderlichkeit einer Betreuung begrenzenden Regelung in § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht auch bei Überschneidungen der Aufgabenbereiche von Betreuung und Eingliederungshilfe der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII (hier insbesondere nach dessen Abs. 2) der Gewährung von Eingliederungshilfe trotz eingerichteter Betreuung nicht entgegen. Vielmehr ist - im Gegenteil - die Betreuerleistung nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB ihrerseits subsidiär gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe. Wie zu verfahren wäre, wenn im Einzelfall trotz Naheliegen einer Betreuung (noch) keine gesetzliche Betreuung eingerichtet ist, hat der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden.
85Im Falle des Klägers sind deshalb für die Abgrenzung zwischen dem Bewo zuzurechnenden Hilfestellungen (ebenso wie bei anderen, ggf. der Eingliederungshilfe zuzurechnenden Tätigkeiten) und solchen, die der rechtlichen Betreuung zuzuordnen sind, die jeweiligen Aktivitäten in den Blick zu nehmen, die mit bzw. für den Kläger tatsächlich durchgeführt wurden und in die Abrechnung der Beigeladenen eingeflossen sind (dazu sogleich). Weist insoweit die Betreuungsdokumentation der Beigeladenen nicht ausschließlich Tätigkeiten aus, welche allein der rechtlichen Unterstützung des Klägers dienten, so können von vornherein jedenfalls nicht sämtliche erbrachten Leistungen bereits über die rechtliche Betreuung abzudecken gewesen sein.
86d) Die vom Zeugen S für den Kläger erbrachten Leistungen fallen in einem zeitlichen Umfang von zumindest 24,33 FLS (also jedenfalls in einem Umfang, für den das Sozialgericht den Beklagten zur Kostenübernahme verpflichtet hat) als Maßnahmen der Eingliederungshilfe in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten (und nicht in den des gesetzlichen Betreuers).
87Der Senat legt insoweit im Wesentlichen die Informationen zu Grunde, die sich aus der vom Zeugen S erstellten (erst im Berufungsverfahren beigezogenen) Betreuungsdokumentation ergeben. Die dortigen Einzelvermerke geben sowohl zum Inhalt als auch zur Dauer der jeweiligen Betreuungsleistungen erheblich differenzierter Aufschluss als die Angaben des Zeugen vor dem Sozialgericht am 29.06.2012. Hat der Zeuge die einzelnen Dokumentationsbeiträge (offenbar) zeitnah zur jeweiligen Betreuungsleistung gefertigt, so erscheinen sie wesentlich verlässlicher als seine protokollierten mündlichen Angaben während seiner Vernehmung, welche erst etwa 15 Monate nach Auslaufen der Leistungen nur auf dem Gedächtnis des Zeugen beruhten.
88Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen zur Abgrenzung von der gesetzlichen Betreuung stellen sämtliche Leistungen des Zeugen S, die sich auf das Erstellen von Haushaltsplänen, auf Gespräche über Einkaufs- und Konsumverhalten, auf Schulung im Umgang mit Geld usw. beziehen, ohne Weiteres Bewo-Leistungen dar. Denn ohne Kenntnisse und Fertigkeiten in der Haushaltsführung ist ein selbständiges und eigenverantwortliches Wohnen nicht denkbar. Zugleich besteht keinerlei Zusammenhang mit einer allein rechtlichen Hilfestellung.
89Auch die Anbahnung ärztlicher oder therapeutischer Behandlungen bzw. Versuche, den Kläger zu solchen Behandlungen zu motivieren, sieht der Senat jedenfalls dann als Leistungen des Bewo an, wenn sie sich - wie im Einzelfall des Klägers - in einem überschaubaren Rahmen halten und die Behandlung bzw. Therapie auf eine Stabilisierung im häuslichen Umfeld gerichtet ist. Von Letzterem ist bei psychotherapeutischen Behandlungen für das Krankheitsbild des Klägers auszugehen (ob in einem - vorliegend nicht einschlägigen - Ausnahmefall des § 37a SGB V anderes gälte, muss der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheiden). Abzugrenzen ist insoweit von den rein rechtlichen Entscheidungen etwa über eine konkrete Therapieaufnahme, eine Auswahl des Therapeuten bzw. Arztes, die Abgabe von Einverständniserklärungen u.ä. Derartige rechtliche Hilfestellungen fielen im vorliegenden Fall jedoch nicht an; denn die Bemühungen des Zeugen S mündeten nicht in der konkreten Aufnahme einer (insbesondere psychotherapeutischen) Behandlung.
90Auch die Begleitung zu Ämtern und Behörden rechnet der Senat zu den Bewo-Leistungen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Begleitung (hier etwa das Aufsuchen des Jobcenters) dazu dient, das Nötige zu tun, um den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft sicherzustellen. Nur sofern in diesem Rahmen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben sind, fällt dies in die Zuständigkeit des gesetzlichen Betreuers. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge S insoweit seinen Aufgabenbereich überschritten hätte, bestehen nicht; denn der Betreuer des Klägers hat im Erörterungstermin am 29.06.2012 nachvollziehbar angegeben, in der Regel habe er Termine bei Ämtern und Behörden wahrgenommen, bei denen der Zeuge manchmal mit dabei gewesen sei.
91In entsprechender Weise sind die Aufgabenkreise auch hinsichtlich der Bearbeitung von Post abzugrenzen. Anders als das Sozialgericht sieht der Senat insoweit keine umfassende Zuständigkeit des gesetzlichen Betreuers, selbst wenn sich dessen Bestellung (auch) auf die Postkontrolle erstreckt. Denn rein lebenspraktische Vorgänge wie das Sichten, inhaltliche Erfassen und Vorsortieren der Post sowie das Trennen von tatsächlich Wichtigem und Unwichtigem sind der Hilfe zur selbstständigen Lebensführung im Bewo zuzurechnen. Nur rechtlich bedeutsame Handlungen (etwa eine rechtsrelevante Bearbeitung von Post durch Prüfung, ob fristgerecht Widerspruch eingelegt werden soll, etc.) wären Aufgabe des gesetzlichen Betreuers. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge S in Überschreitung seines Aufgabenkreises für den Kläger solche Rechtshandlungen vollzogen hätte, ergeben sich weder aus seinen Aufzeichnungen noch aus den Übrigen dem Senat vorliegenden Informationen.
92Schließlich sind auch die Aktivitäten des Zeugen S, die sich auf den Besuch einer Abendrealschule beziehen, (jedenfalls im Grundsatz) dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten zuzuweisen. Der Senat kann offenlassen, ob es sich dabei (ebenfalls) um Bewo-Leistungen handelt oder (zumindest auch) um solche zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung (gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV). Einerseits ergeben sich Zweifel an der Zuordnung dieser Aktivitäten zum Bewo insoweit, als eine finale Ausrichtung auf das Wohnen fehlen könnte. Andererseits erscheint, anknüpfend an den Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, eine Hilfe zur selbstbestimmten Lebensgestaltung in einer eigenen Häuslichkeit auch durch Unterstützung des Klägers beim Schulbesuch denkbar, also wiederum als Bewo-Leistung. Hierauf kommt es jedoch nicht an; denn es sind (jedenfalls auch) die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV erfüllt. Dass der Kläger zu Beginn des fraglichen Zeitraums bereits sein 23. Lebensjahr vollendet und spätestens mit der Nachholung des Hauptschulabschlusses auch seine allgemeine Schulpflicht erfüllt hatte, steht einer Gewährung von Leistungen zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung nicht entgegen. Die genannten Leistungen können vielmehr auch nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht noch erbracht werden, wenn der Unterrichtsbesuch durch unverschuldete Unterrichtsausfälle, Krankheit o.ä. hinausgezögert wurde (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 31. Erg.-Lfg. V/13, § 54 Rn. 41; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 54 Rn. 53 - beide unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 - 5 C 1/88). Unterstützung beim bzw. Motivation zu einem Schulbesuch fällt nicht etwa in den (Eingliederungshilfeleistungen ausschließenden) Kernbereich pädagogischer Arbeit (vgl. dazu Wehrhahn a.a.O. Rn. 54). Der Besuch einer Realschule ist in § 12 Nr. 3 EinglHV zudem ausdrücklich genannt, so dass hierauf gerichtete Hilfen ohne Weiteres zum Leistungsspektrum zählen. Ein Nachholen des Realschulabschlusses kann im vorliegenden Einzelfall schließlich auch nicht (im Sinne von § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII) als unangemessen angesehen werden. Denn zwar hatte der Kläger ersichtlich behinderungsbedingt Schwierigkeiten, bestimmte Ziele mit dem notwendigen Durchhaltevermögen zu verfolgen. Durch Nachholung des Hauptschulabschlusses im Jahr 2005 hatte er jedoch bereits gezeigt, zu einem gewissen Durchhaltevermögen durchaus gelangen zu können. Dementsprechend hat etwa das Jobcenter der Maßnahme Erfolgsaussichten beigemessen, wenn es mit Blick auf die (Wieder-)Aufnahme der Schulausbildung (wieder) zu aufstockenden Leistungen an den Kläger bereit war. Nach den dem Senat vorliegenden Informationen, insbesondere mit Blick auf das Gutachten des Dr. P vom 20.09.2007 aus dem Betreuungsverfahren und das Gutachten des S Kreises vom 13.07.2009, liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Realschulabschluss das intellektuelle Leistungsvermögen des Klägers überfordern würde. Insofern wäre ein solcher Abschluss eine für den Kläger angemessene Schulbildung; der Einwand des Beklagten, der Kläger verfüge bereits über einen Hauptschulabschluss, verfängt deshalb nicht. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW ist der Beklagte schließlich auch für die Gewährung von Leistungen zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung zuständig.
93In der Gesamtschau handelt es sich bei nahezu sämtlichen laut der Verlaufsdokumentation vom Zeugen S für den Kläger erbrachten Hilfestellungen um Eingliederungshilfe (i.S.v. §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX und/oder § 12 EinglHV). Zweifel könnten allenfalls bestehen, ob die am 09.11.2010 und am 31.03.2011 erbrachten Leistungen "Begleitung zur Abendrealschule wg. Anmeldung. Anschließend Unterstützung bei Besorgungen" (190 Minuten) bzw. "Information, dass Antrag auf Bewo abgelehnt wurde und Erläuterung des Widerspruchsverfahrens. Geldauszahlung" (30 Minuten) vollständig dazu zu rechnen sind. Einer abschließenden Beurteilung bedarf dies jedoch nicht; denn selbst wenn man diese beiden Hilfestellungen vollständig von den insgesamt für den Kläger erbrachten FLS in Abzug bringt, verbleibt immer noch ein Zeitraum von (deutlich) mehr als 24,33 FLS.
94III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
95Durch die Zurückweisung der Berufung des Beklagten bleibt die - inhaltlich nicht zu beanstandende - Kostenentscheidung des Sozialgerichts bestehen. Da der Beklagte im Berufungsverfahren vollständig unterlegen ist, hat er die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers insoweit in vollem Umfang zu tragen.
96Es entspricht im vorliegenden Fall nicht billigem Ermessen, der Beigeladenen ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten; denn sie hat keinen Antrag gestellt und sich auch inhaltlich nicht am Verfahren beteiligt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 11a).
97IV. Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Zahlung von Verzugszinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erbringung ambulanter Pflegeleistungen in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin betreibt einen ambulanten Pflegedienst und hatte mit den Pflegebedürftigen G. D. , E. T. und G. E. privatrechtliche Verträge über die Erbringung ambulanter Pflegeleistungen geschlossen. Der Beklagte übernahm als Träger der Sozialhilfe jeweils durch Bescheid gegenüber den Pflegebedürftigen die Kosten der erbrachten Pflegeleistungen. Eine Kopie der Bescheide erhielt die Klägerin zur Kenntnisnahme.
- 3
- Mit Schreiben vom 24. Juni 2003 erklärte die Klägerin den Beitritt zu der Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG zwischen dem Beklagten und den Verbänden der Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen vom 4. Oktober 1996 über die Erbringung von Leistungen der Haushilfe und der Hauspflege nach § 11 Abs. 3, §§ 68 ff, 70 BSHG. § 8 der Vereinbarung lautet wie folgt: "Zahlungsverfahren Die Abrechnung erfolgt kalendermonatlich. Die Rechnungen sind beim zuständigen Bezirksamt innerhalb von zwei Monaten nach Leistungserbringung einzureichen. … Die Bezahlung von nicht zu beanstandenden Rechnungen soll innerhalb von drei Wochen nach Eingang erfolgen … Sollte in begründeten Fällen eine Zahlung innerhalb der genannten Fristen nicht möglich sein, leistet das zuständige Bezirksamt eine Abschlagszahlung von 80 %, bezogen auf den Betrag der Vormonatsrechnung. Im Übrigen gelten die in der Rahmenvereinbarung nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI getroffenen Regelungen."
- 4
- Die Klägerin ist des weiteren Mitglied im Anbieterverband qualitätsorientierter Gesundheitspflegeeinrichtungen e.V. (vormals Arbeitgeberverband im Gesundheitswesen e.V.). Zwischen diesem, den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Beklagten wurde am 15. November 2006 ein Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung abgeschlossen. Dieser Vertrag enthält in § 17 Regelungen zum Abrechnungsverfahren : "(7) Die Abrechnung der Pflegeleistungen erfolgt kalendermonatlich. Die Rechnungen sind bei der Pflegekasse oder einer von ihr benannten Abrechnungsstelle in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Leistungserbringung einzureichen. Die Bezahlung der ordnungsgemäß erstellten Rechnungen erfolgt spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang bei der Pflegekasse oder der von der Pflegekasse benannten Abrechnungsstelle … (8) Näheres zur Abrechnung und Zahlungsweise, insbesondere Zeitpunkt der Rechnungsstellung, Abweichung bei Schlussrechnungen , Zahlung von Abschlägen und Verfahren bei Überschreitung der vereinbarten Fristen vereinbaren ggf. die Partner dieses Rahmenvertrages. Es bleibt den Pflegekassen und Pflegediensten vorbehalten, spezifische Regelungen zur Abrechnung und Zahlungsweise nach rechtzeitiger Rücksprache miteinander zu vereinbaren."
- 5
- Die gegenüber den Hilfeempfängern erbrachten Pflegeleistungen stellte die Klägerin wie folgt in Rechnung: E. : Rechnung vom 9. September 2012 in Höhe von 325,38 € T. : Rechnung vom 4. November 2012 in Höhe von 81,48 € D. : Zwei Rechnungen vom 6. November 2012 in Höhe von 39,57 € beziehungsweise 283,47 €.
- 6
- Da der Beklagte ohne Angabe von Gründen keine Zahlungen leistete, forderte ihn die Klägerin mit Mahnschreiben vom 30. Oktober 2012 (E. ) und 28. Dezember 2012 (D. , T. ) auf, den jeweiligen Rechnungsbetrag unverzüglich zu überweisen. Nachdem auch weitere Mahnungen erfolglos blieben, verlangte die Klägerin mit gesonderten Anwaltsschreiben vom 27. Februar 2013 Zahlung bis zum 9. März 2013. Zugleich machte sie Verzugszinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
- 7
- Am 25. März 2013 beglich der Beklagte die offenen Rechnungsbeträge (ohne Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten).
- 8
- Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Verzugszinsen aus den jeweiligen Rechnungsbeträgen für den Zeitraum ab 30 Tagen nach Rechnungszugang bis zum 25. März 2013 in Höhe von insgesamt 13,46 € so- wie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 213,49 € nebst Prozesszinsen.
- 9
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
- 10
- Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
- 11
- Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
- 12
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 13
- Da der Beklagte die unstreitigen Rechnungen erst am 25. März 2013 und damit nach Ablauf der in den Verbandsverträgen bestimmten Fristen beglichen habe, stünden der Klägerin die geltend gemachten Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 2, 3, § 288 BGB zu. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (grundlegend BSGE 102, 1) bewirke die Übernahme der Pflegekosten durch Bescheid des Sozialhilfeträgers als Verwaltungsakt mit Drittwirkung eine Schuldübernahme in Form eines Schuldbeitritts. Der Sozialhilfeträger trete auf diese Weise als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers. Durch den Schuldbeitritt mutiere die Schuld, zu der beigetreten werde und die aus dem privatrechtlichen Pflegevertrag resultiere, nicht zu einer öffentlich-rechtlichen. Vielmehr teile der Anspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger die zivilrechtliche Rechtsnatur der Forderung.
- 14
- Die Verzugsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien auch nicht durch die Verbandsverträge abbedungen worden. Während in dem Vertrag vom 4. Oktober 1996 nicht einmal eine feste Zahlungsfrist vorgesehen sei, bestimme die Rahmenvereinbarung vom 15. November 2006 lediglich eine bestimmte Frist von 14 Tagen nach Rechnungseingang. Weitergehende vertragliche Regelungen fehlten. Insbesondere seien die gesetzlichen Verzugsfolgen nicht ausgeschlossen worden.
- 15
- Entgegenstehende gesetzliche Regelungen seien ebenfalls nicht ersichtlich. Im Sozialrecht befassten sich nur wenige Vorschriften mit Fragen der Verzinsung. Keine dieser Bestimmungen sei einschlägig. Sozialrechtliche Vorschriften seien auf die vorliegenden Pflegeverträge ohnehin nicht anwendbar, da diese privatrechtlicher Natur seien.
- 16
- Der Klägerin stehe auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Der Beklagte sei mit der Bezahlung der Rechnungen in Verzug geraten. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei erforderlich und zweckmäßig gewesen. Der Anspruch bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Es habe sich um verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 15 RVG gehandelt. Die Klägerin habe daher zu jedem Pflegebedürftigen separat abrechnen dürfen. Es habe auch die Regelgebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG angesetzt werden dürfen, da der zu beurteilende Sachverhalt nicht einfach gewesen sei. Die geltend gemachten Prozesszinsen ergäben sich aus § 291 BGB.
II.
- 17
- Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
- 18
- Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB zustehen und sie gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe verlangen kann.
- 19
- 1. Die Verzugsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere §§ 286 ff BGB, gelten auch, soweit der Beklagte als Sozialhilfeträger der Zahlungsverpflichtung der Hilfeempfänger aus den privatrechtlichen Pflegeverträgen durch Bewilligungsbescheide beigetreten ist (kumulative Schuldübernahme ).
- 20
- a) Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der pflegerischen Versorgung durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten (Hilfeempfänger) und dem Leistungserbringer (Pflegedienst) sinnbildlich darstellt (grundlegend BSGE 102, 1 Rn. 15 ff).
- 21
- aa) Zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger besteht ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis (Grundverhältnis), das sich nach den Vorschriften des SGB XII beurteilt. Die Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ergeht durch Verwaltungsakt. Das Grundverhältnis ist Fundament und rechtlicher Maßstab für die übrigen Rechtsbeziehungen (Ausstrahlungswirkung). Im Rahmen des Grundverhältnisses stehen dem Sozialhilfeempfänger keine Primäransprüche auf Zahlung entstehender oder entstandener Kosten an sich selbst zu; er kann vom Sozialhilfeträger ausschließlich die Übernahme dieser Kosten (Sachleistungsverschaffungspflicht) in Form der Zahlung an den Leistungserbringer verlangen (Jaritz/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 75 SGB XII Rn. 32, 38; Eicher, SGb 2013, 127, 128).
- 22
- bb) Der Kostenübernahmeanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem Sozialhilfeträger setzt voraus, dass zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wird, auf Grund dessen ein Anspruch auf Erbringung von Betreuungs-, Hilfeund Förderleistungen sowie gegebenenfalls Unterkunft und Verpflegung besteht (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis). Im Gegenzug ist der bedürftige Hilfeempfänger zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet. Die gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers ist der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im Grundverhältnis - durch Vergütungsübernahme - decken muss (Jaritz/Eicher aaO § 75 SGB XII Rn. 34; Eicher aaO).
- 23
- cc) Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeträger (öffentlich-rechtliches Sachleistungsverschaffungsverhältnis ) sind zum einen (öffentlich-rechtliche) Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG beziehungsweise § 75 Abs. 3 SGB XII, die auf örtlicher Ebene zwischen dem zuständigen Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer geschlossen werden, und zum anderen Rahmenverträge auf Landesebene (vgl. Jaritz/Eicher aaO § 75 SGB XII Rn. 36; Eicher aaO). Da der Sozialhilfeträger die Leistungen grundsätzlich nicht selbst erbringt, hat er durch Verträge mit den Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen. Dadurch wird dem Hilfeempfänger die Sozialleistung verschafft (BSGE 102, 1 Rn. 17). Zugleich modifizieren die Vereinbarungen das Grundverhältnis und beeinflussen ("überlagern") das Erfüllungsverhältnis (Jaritz/Eicher aaO § 75 SGB XII Rn. 34, 40).
- 24
- b) Nach § 93 Abs. 2 BSHG beziehungsweise § 75 Abs. 3 SGB XII ist die "Übernahme" der dem Leistungserbringer zustehenden Vergütung untrennbarer Bestandteil der Sachleistungsverschaffungspflicht des Trägers der Sozialhilfe. Rechtlich geschieht dies - bei fortbestehender Verpflichtung des Hilfeempfängers aus dem im Erfüllungsverhältnis geschlossenen privatrechtlichen Vertrag - in Form eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers (kumulative Schuldübernahme ) durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung (BSGE 102, 1 Rn. 22 ff; BSG, Beschluss vom 18. März 2014 - B 8 SF 2/13 R, BeckRS 2014, 68095 Rn. 7; siehe auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 26. November 2012 - L 18 SO 173/12 B, BeckRS 2013, 68424 = juris Rn. 15 ff). Der Schuldbeitritt hat dann zum einen einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers ge- gen den Sozialhilfeträger, zum anderen einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge. Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB in Höhe der bewilligten Leistung, wie sie in dem gegenüber dem Hilfsbedürftigen ergehenden Kostenübernahmebescheid ausgewiesen ist, an die Seite des Sozialhilfeempfängers (BSGE aaO Rn. 25). Dadurch, dass der Sozialhilfeträger mit dem Kostenübernahmebescheid der Schuld des Hilfeempfängers beitritt und der Leistungserbringer auf Grund dieses Schuldbeitritts direkt einen Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger hat, wandelt sich die zivilrechtliche Schuld aus dem im Erfüllungsverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen (Dienst-)Vertrag nicht in eine öffentlich-rechtliche um. Denn ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (Senatsurteile vom 22. Juni 1978 - III ZR 109/76, BGHZ 72, 56, 58 ff und vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 14; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - XI ZR 132/06, BGHZ 174, 39 Rn. 23; Senatsbeschlüsse vom 17. September 2008 - III ZB 19/08, WM 2008, 2153 Rn. 16 und III ZB 50/08, BeckRS 2008, 21300 Rn. 16). Der Sozialhilfeträger wird durch den Schuldbeitritt Gesamtschuldner einer zivilrechtlichen Forderung, deren Gläubiger der Leistungserbringer ist und die gegebenenfalls im Zivilrechtsweg geltend zu machen ist. Die Schuld, der beigetreten wird, kann rechtlich für den Beitretenden nicht zu einer öffentlich-rechtlichen mutieren, während sie bei dem bisherigen Alleinschuldner eine privatrechtliche bleibt (BSG, Beschluss vom 18. März 2014 aaO Rn. 8; Bayerisches LSG aaO Rn. 18).
- 25
- Materiell-rechtlich gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs daher auch insoweit, als der Sozialhilfeträger der aus dem Erfüllungsverhältnis resultierenden Vergütungspflicht des Hilfeempfängers beigetreten ist.
- 26
- Bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Verpflichtung des Sozialhilfeträgers muss allerdings stets in den Blick genommen werden, dass die zwischen dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeträger im Leistungsverschaffungsverhältnis bestehenden (Rahmen-)Vereinbarungen die zivilrechtlichen Pflichten in dem Sinne "sozialrechtlich überlagern" können, dass sie diese modifizieren (BSG, Beschluss vom 18. März 2014 aaO Rn. 9; Jaritz/Eicher aaO § 75 SGB XII Rn. 34, 51 ff).
- 27
- c) Aus den dargestellten wechselseitigen Rechtsbeziehungen in dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis folgt für den vorliegenden Fall, dass der Beklagte mit den gegenüber den Pflegebedürftigen D. , E. und T. ergangenen Kostenübernahmebescheiden in dem dort ausgewiesenen Umfang der Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers aus den mit der Klägerin abgeschlossenen Pflegeverträgen jeweils beigetreten ist. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Schuld, die durch den Beitritt des Beklagten nicht in eine öffentlich-rechtliche umgewandelt worden ist. Auf Grund dieses Beitritts hat die Klägerin unmittelbar einen den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts unterliegenden Zahlungsanspruch gegen den Beklagten als Gesamtschuldner erworben. Aus der zivilrechtlichen Natur des Anspruchs resultiert auch die An- wendbarkeit der §§ 280 ff BGB für den Fall, dass der Beklagte die übernommene Zahlungsverpflichtung nicht oder verspätet erfüllt.
- 28
- d) Aus den im Leistungsverschaffungsverhältnis zwischen den Parteien bestehenden öffentlich-rechtlichen Verträgen ergibt sich nichts Abweichendes. § 8 der Vereinbarung vom 4. Oktober 1996 und § 17 Abs. 7 des Rahmenvertrags vom 15. November 2006 enthalten lediglich eine Bestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach sind beanstandungsfreie Rechnungen - wenn von der dem Schuldner günstigsten Regelung ausgegangen wird - spätestens innerhalb von drei Wochen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Die in der Vereinbarung vom 4. Oktober 1996 gebrauchte Wendung "Die Bezahlung … soll innerhalb von drei Wochen nach Eingang erfolgen" stellt - wie der Gesamtzusammenhang der Vertragsklausel belegt - eine grundsätzlich verbindliche Bestimmung der Leistungszeit dar, von der nur bei konkreten Beanstandungen oder in sonstigen "begründeten Fällen" abgewichen werden darf. Im Übrigen haben die Vertragsparteien davon abgesehen, das "Verfahren bei Überschreitung der vereinbarten Fristen" näher zu regeln, so dass im Verzugsfall auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückzugreifen ist (siehe auch Jaritz/Eicher aaO § 75 SGB XII Rn. 46.2).
- 29
- Der Einwand der Revision, der Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Verzugsvorschriften stehe entgegen, dass der Sozialhilfeträger mit dem Schuldbeitritt die Handlungsebene des öffentlichen Rechts nicht habe verlassen wollen mit der Folge, dass er keine Verzugszinsen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch schulde, verkennt die Rechtsbeziehungen, wie sie sich aus dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ergeben. Danach kommt der Sozialhilfeträger seiner Sachleistungsverschaffungspflicht im Grund- und Leistungsverschaffungsverhältnis in den Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung (Verwal- tungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag) nach. Daraus resultiert jedoch der Beitritt zu einer im Erfüllungsverhältnis begründeten zivilrechtlichen Schuld. Dass sich der Sozialhilfeträger von den Folgen einer von ihm zu vertretenden Leistungsstörung (hier: verzögerte Zahlung) nicht "einseitig" freizeichnen kann, versteht sich von selbst.
- 30
- Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob und inwieweit aus dem Sozialrecht herrührende Anspruche möglicherweise zu verzinsen sind (zum Beispiel nach § 44 Abs. 1 SGB I), stellt sich im Streitfall nicht. Denn der Vergütungsanspruch der Klägerin hat - wie dargelegt - seine Grundlage in den zwischen ihr und den Pflegebedürftigen bestehenden (privatrechtlichen) Vertragsverhältnissen und nicht in sozialrechtlichen Vorschriften.
- 31
- e) Da der Beklagte die ordnungsgemäß eingereichten Rechnungen der Klägerin vom 9. September 2012 sowie 4. und 6. November 2012 - ohne Angabe von Gründen - erst am 25. März 2013 bezahlt hat, schuldet er gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 BGB Verzugszinsen. Gegen den von der Klägerin nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB errechneten Betrag von insgesamt 13,46 € erhebt die Revision keine Einwände.
- 32
- 2. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit stand, als das Berufungsgericht den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB) zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 213,49 € (nebst Prozesszinsen nach § 291 BGB) verurteilt hat.
- 33
- a) Entgegen der Meinung der Revision ist der Klägerin ein Verzugsschaden in Höhe der vorprozessual aufgewendeten Anwaltskosten entstanden. Rechtsverfolgungskosten sind gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB als adäquat verursachte Verzugsfolge zu erstatten, wenn sie - nach Eintritt des Verzugs - aus Sicht des Forderungsgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 und vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446; siehe auch Palandt/Grüneberg aaO § 286 Rn. 45). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn der Beklagte hat auf die Mahnungen der Klägerin nicht reagiert. Die Beauftragung von Rechtsanwältin W. mit der außergerichtlichen Geltendmachung der offenen Rechnungsbeträge erfolgte erst, nachdem die eigenen Bemühungen der Klägerin ersichtlich fruchtlos geblieben waren. Dabei ist ohne Bedeutung, ob es sich bei den geltend gemachten Forderungen um einfach gelagerte Fälle handelte. Zahlt der Schuldner auf die erste Mahnung des Gläubigers nicht, kann dieser die weitere Rechtsverfolgung auf Kosten des Schuldners einem Rechtsanwalt übertragen (BGH, Urteil vom 8. November 1994 aaO S. 353).
- 35
- Es kommt für das Entstehen der Gebühr darauf an, ob der Rechtsanwalt zunächst mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt und der Prozessauftrag allenfalls bedingt erteilt worden ist oder ob ein unbedingter Klageauftrag vorliegt (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 242 f; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Juli 2012 - 23 U 166/11, BeckRS 2013, 03573 = juris Rn. 55). Hat der Rechtsanwalt bereits von Anfang an einen unbedingten Klageauftrag erhalten, fallen auch die Tätigkeiten vor Erhebung der Klage allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 34/11, NJW-RR 2012, 486 Rn. 21; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 14). Soweit die Revision im Streitfall einen unbedingten Klageauftrag annehmen will, übergeht sie den Hinweis von Rechtsanwältin W. in den - im Berufungsurteil in Bezug genommenen - Mahnschreiben , sie werde ihrer Mandantschaft für den Fall, dass "wider Erwarten" kein fristgemäßer Zahlungseingang zu verzeichnen sein sollte, "anraten, ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen". Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass Rechtsanwältin W. zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderungen beauftragt war und die Frage der Klageerhebung, auch wenn Klageentwürfe eventuell bereits gefertigt gewesen sein sollten, noch der Entscheidung des Auftraggebers vorbehalten war. Ein unbedingter Prozessauftrag war nach Sachlage auch noch nicht geboten, da der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit anwaltlicher Hilfe - Einwendungen gegen die Rechnungen wurden von dem Beklagten nicht erhoben - Aussicht auf Erfolg versprach und somit Grund zu der Annahme bestand, eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden zu können (vgl. OLG Frankfurt am Main aaO).
- 36
- c) Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass die aus den Verträgen mit den Pflegebedürftigen D. , E. und T. resultierenden Vergütungsansprüche als eine einzige Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn (§ 15 RVG) zu behandeln und daher nicht drei gesonderte Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG entstanden seien, sondern allenfalls eine Geschäftsgebühr aus der Summe der Rechnungsbeträge.
- 37
- Unter einer "Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Um dieselbe Angelegenheit annehmen zu können, müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Insbesondere muss - neben einem einheitlichen Auftrag und einem gleichen Tätigkeitsrahmen - zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang bestehen, das heißt es muss sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handeln (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2005, 67, 68; Gerold/Schmidt/Mayer aaO § 15 RVG Rn. 5 ff; Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, 7. Aufl., § 15 Rn. 22 ff). Zumindest die letztgenannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beauftragung von Rechtsanwältin W. lagen nicht nur drei getrennte Pflegeverträge , sondern auch drei unterschiedliche sozialhilferechtliche Verfahren zugrunde , die unabhängig voneinander beurteilt werden mussten. Hinsichtlich jedes Hilfeempfängers mussten die Rechtsbeziehungen innerhalb des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses gesondert überprüft werden. Dabei war auch festzustellen, ob die abgerechneten Leistungen den Vorgaben aus dem Grundund Sachleistungsverhältnis entsprachen. Es lagen somit mehrere Angelegenheiten im Sinne von § 15 RVG vor.
- 38
- d) Der Einwand der Revision, bei den anwaltlichen Mahnschreiben vom 27. Februar 2013 habe es sich lediglich um "Schreiben einfacher Art" im Sinne von Nr. 2302 VV RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (jetzt Nr. 2301 VV RVG in der Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013, BGBl. I S. 2586) gehandelt, so dass nur eine Gebühr von 0,3 hätte angesetzt werden dürfen, trifft bereits im Ausgangspunkt nicht zu. Der niedrigere Gebührenrahmen kommt nur in Betracht, wenn der erteilte Auftrag von vornherein keinen über Nr. 2302 VV RVG aF beziehungsweise Nr. 2301 VV RVG nF hinausgehenden Inhalt hatte, sich also auf eine einfache Anfrage oder eine einfache Mahnung oder Zahlungsaufforderung beschränkte (Gerold/ Schmidt/Mayer aaO VV 2301 Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., VV RVG 2301 Rn. 2 f). Der Rechtsanwältin W. erteilte Auftrag war nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt, sondern bezog sich auf die vollständige außergerichtliche Geltendmachung der Forderungen der Klägerin und umfasste - wie dargelegt - die eigenständige Überprüfung dreier voneinander unabhängiger Sozialhilfeverfahren.
- 39
- e) Die Revision vermag schließlich auch nicht mit der Rüge durchzudringen , das Berufungsgericht sei im Rahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu Unrecht von einer Mittelgebühr in Höhe von 1,3 ausgegangen. Der getätigte Aufwand rechtfertige nur den Mindestgebührensatz von 0,5.
- 40
- Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG beträgt 0,5 bis 2,5. Nach der Anmerkung zu diesem Vergütungstatbestand kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Mindestgebühr von 0,5 kommt nur für denkbar einfachste außergerichtliche Anwaltstätigkeiten in Betracht (Gerold/Schmidt/Mayer aaO VV 2300 Rn. 27). Da Letzteres im Streitfall ersichtlich ausscheidet und die Tätigkeit von Rechtsanwältin W. auch nicht deutlich über den Normalfall hinausging, hat das Berufungsgericht zu Recht die Regelgebühr von 1,3 der Honorarberechnung zugrunde gelegt. Schlick Seiters Tombrink Remmert Reiter
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 26.03.2014 - 6 C 234/13 -
LG Berlin, Entscheidung vom 17.09.2014 - 49 S 21/14 -
Tatbestand
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Im Streit ist ein Anspruch auf Übernahme höherer Heimkosten für die Zeit ab dem 1.1.2005.
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Der Kläger ist geistig behindert und befindet sich seit 1983 in einem Heim; die Heimkosten werden vom Beklagten übernommen. Der Wohnheim-Pflegesatz wird zwischen dem Träger des Wohnheims und dem Beklagten auf der Grundlage von Vereinbarungen abgerechnet; in den Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Beklagten und dem Heimträger sind die Vergütungen nach Hilfebedarfsgruppen gestaffelt. Dem Bewilligungsbescheid für die Zeit ab 1.9.2001 hat der Beklagte die Hilfebedarfsgruppe 2 zugrunde gelegt (Bescheid vom 31.7.2002) .
- 3
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Im Juni 2003 machte der Heimträger gegenüber dem Beklagten geltend, dass sich beim Kläger gesundheitliche Verschlechterungen eingestellt hätten und er deshalb in die kostenintensivere Hilfebedarfsgruppe 3 eingestuft werden müsse. Der Beklagte lehnte dies ab, weil dafür die bisherigen Vergütungen für alle Maßnahmeteilnehmer unter Berücksichtigung einer aktualisierten Zuordnung zu den Hilfebedarfsgruppen neu verhandelt werden müssten; eine isolierte Anpassung der Vergütung nur für den Kläger sei nach den vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen. Demgemäß übernahm er dem Kläger gegenüber für die Zeit ab dem 1.1.2005 die Kosten weiterhin nur nach der Hilfebedarfsgruppe 2 (Bescheid vom 11.7.2005; Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005) .
- 4
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Die auf höhere Leistungen gerichtete Klage ist erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Würzburg vom 29.5.2006; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe kein Recht auf Zuordnung zu einer anderen Hilfebedarfsgruppe; sein sachlicher Bedarf im Heim sei gedeckt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er einen ungedeckten finanziellen Bedarf habe. Er selbst werde für höhere Kosten als die vom Beklagten übernommenen durch das Heim nicht in Anspruch genommen; der Heimvertrag zwischen dem Kläger und dem Heimträger sei auch nicht abgeändert worden.vom 15.11.2007)
- 5
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Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 76 Abs 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), von § 6 Abs 3 iVm § 7 Abs 5 Satz 1 Heimgesetz (HeimG) sowie Verfahrensfehler. Er habe ein subjektives Recht auf eine zutreffende Feststellung der Hilfebedarfsgruppe. Von der Einstufung in die Hilfebedarfsgruppe hänge die Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden Heimkosten ab. Er (der Kläger) sei Schuldner des Heimentgelts und habe gegenüber dem Sozialhilfeträger im Rahmen seines Eingliederungshilfeanspruchs nach dem SGB XII Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe dieses Entgelts. Das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt; es sei dem Beweisantrag auf Klärung des veränderten Hilfebedarfs als Grundlage für eine Änderung der Hilfebedarfsgruppe nicht gefolgt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 11.7.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, höhere Kosten der Eingliederungshilfe ab 1.1.2005 zu übernehmen und insoweit zusätzliche Beträge an den Heimträger zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Das Verfahren leidet an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel. Das LSG hätte den Träger des Heims, in dem der Kläger stationär aufgenommen ist, gemäß § 75 Abs 2 1. Alt SGG notwendig beiladen müssen.
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Nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann ("echte" notwendige Beiladung). Das Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung ist erfüllt, wenn der Hilfebedürftige vollstationär in einem Heim aufgenommen ist und - wie vorliegend - gegenüber dem Sozialhilfeträger die Übernahme von (höheren) Heimkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe geltend macht. In solchen Fällen wird die Leistung vom Sozialhilfeträger nicht als Geldleistung erbracht. Der Sozialhilfeträger erklärt mit der Übernahme der Unterbringungskosten im Bewilligungsbescheid den Schuldbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des Hilfebedürftigen gegenüber dem Heim; "Übernahme" bedeutet in diesem Zusammenhang Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung (BSGE 102, 1 ff RdNr 25 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9) . Die Entscheidung kann deshalb nur einheitlich gegenüber dem Hilfebedürftigen und dem Heimträger ergehen; abgesehen davon verlangt der Kläger vom Beklagten auch die Zahlung höherer Beträge unmittelbar an den Heimträger.
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Von einer Nachholung der Beiladung hat der Senat abgesehen. Zwar wäre dies im Revisionsverfahren mit Zustimmung des Beizuladenden zulässig (§ 168 Satz 2 SGG) ; zur revisionsgerichtlichen Nachholung der Beiladung besteht aber keine Verpflichtung. Die Beiladung ist vielmehr in das Ermessen des Revisionsgerichts gestellt (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 168 RdNr 3d mwN) . Sie kann insbesondere dann der Tatsacheninstanz überlassen werden, wenn auch nach Beiladung aus anderen Gründen ohnedies zurückverwiesen werden müsste. Dies ist hier der Fall. Die Feststellungen des LSG würden keine abschließende Entscheidung darüber erlauben, ob und inwieweit ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Übernahme höherer Heimkosten besteht. Für diese Beurteilung fehlen nämlich tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) zu den Anspruchsvoraussetzungen der §§ 53 ff SGB XII, insbesondere zum Inhalt der zwischen Kläger und Heimträger einerseits und Heimträger und Beklagtem andererseits geschlossenen Verträge und der sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Klägers gegenüber dem Heim. Wegen der Zurückverweisung der Sache zur Nachholung der Beiladung ist der Senat zudem gehindert, über im Zusammenhang mit einem möglichen Anspruch sich ergebende materiellrechtliche Fragen bindend zu entscheiden (§ 170 Abs 5 SGG) , weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) des Beizuladenden verletzt würde (BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1) .
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Zu Recht ist allerdings das LSG davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf Übernahme nur solcher Kosten hat, die er selbst dem Heimträger schuldet (BSGE 102, 1 ff RdNr 25 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9) . Der Senat hat zu den Leistungen der stationären Hilfe in Einrichtungen bereits entschieden, dass diese als Sachleistung in Form einer besonderen Art der Sachleistungsverschaffung erbracht werden (BSGE 102, 1 ff RdNr 15 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9) . Allgemein tragen die Sozialhilfeträger die Verantwortung für die Versorgungsinfrastruktur, die durch Abschluss der Verträge des dafür zuständigen Sozialhilfeträgers nach den §§ 75 ff SGB XII (bzw bis 31.12.2004 der §§ 93 ff Bundessozialhilfegesetz) wahrgenommen wird; dem Hilfebedürftigen gegenüber aber besteht die Leistungsverpflichtung in der Übernahme der Heimkosten in Form eines Schuldbeitritts durch den für die Leistung zuständigen Sozialhilfeträger. Diese Konstruktion, die als Gewährleistungsverantwortungsmodell bezeichnet werden kann (vgl zu diesem Begriff Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 84-87 RdNr 1, Stand Februar 2009) und nicht dem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag des § 70 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) an die Krankenkassen gleichzusetzen ist (BSGE 102, 1 ff RdNr 15 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9) , entspricht nach wie vor dem normativen Leitbild. Die §§ 5 bis 9 HeimG aF gehen - anders als die gesetzliche Krankenversicherung - ebenso wie das diese ersetzende, am 1.10.2009 als Art 1 des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform vom 29.7.2009 (BGBl I 2319) in Kraft getretene Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) von einer eigenen Verpflichtung des Heimbewohners zur Zahlung der Heimvergütung aus. Erst der Schuldbeitritt führt zu einem unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger (BSGE 102, 1 ff RdNr 25 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9) ; andererseits hat der Hilfeempfänger gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Zahlung des Sozialhilfeträgers unmittelbar an die Einrichtung (BSG aaO) .
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Aufgrund der bisherigen Feststellungen des LSG lässt sich indes nicht beurteilen, welche Vergütung der Kläger dem Heimträger ab dem 1.1.2005 schuldet, insbesondere ob die Vergütung weiterhin nach der Hilfebedarfsgruppe 2 zu kalkulieren ist oder die frühere Leistungsbewilligung unter Anwendung der §§ 45, 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) abzuändern ist. Zwar hat das LSG Ausführungen dazu gemacht, dass der Heimvertrag im Hinblick auf eine Höherstufung des Klägers in die Hilfebedarfsgruppe 3 nicht angepasst worden sei; erforderlich wäre aber gewesen, zunächst den Inhalt des Heimvertrages festzustellen und zu analysieren. Nur auf der Grundlage solcher Feststellungen hätte beurteilt werden können, ob - bei angenommenem höheren Betreuungsbedarf - eine Vertragsänderung unter den Voraussetzungen des § 6 HeimG überhaupt erforderlich war. Nach den im Revisionsverfahren vorgelegten Heimvertragsunterlagen ergeben sich jedoch Anhaltspunkte, dass eine feste Heimvergütung überhaupt nicht vereinbart war, sondern dass die Vergütung unmittelbar an die jeweiligen Vereinbarungen zwischen Sozialhilfe- und Heimträger gekoppelt waren, also diese Verträge unmittelbaren Einfluss auf jene haben und die Höhe der Heimvergütung somit durch das Leistungserbringungsrecht bestimmt werden konnte.
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Sofern sich dies bestätigen sollte, wäre der Inhalt der Vereinbarungen zwischen Sozialhilfe- und Heimträger (Leistungserbringungsverträge) festzustellen und insbesondere die Frage zu klären, ob und wie die Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe in diesen Verträgen geregelt ist, wer also über die Einstufung zu entscheiden hat und zwischen welchen der an dem Dreiecksverhältnis Beteiligten die Einstufung zu klären ist. Die Einstufung selbst ist jedenfalls kein Verwaltungsakt; hierfür würde es an einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage fehlen. Die Hilfebedarfsgruppen sind lediglich Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale (§ 76 Abs 2 Satz 3 SGB XII) . Wenn die Auslegung der Leistungserbringungsverträge keine Klärung der Hilfebedarfsgruppen zwischen den Vertragspartnern selbst vorsieht, wäre eine Klärung im Verhältnis unmittelbar zwischen Kläger und Beklagtem über die auf Grund des Hilfebedarfs richtige vertragliche Vergütung denkbar. Ggf wäre allerdings dann zuvor eine Vertragsänderung (§ 6 HeimG; s nunmehr allerdings § 8 WBVG) erforderlich, wenn bzw weil der Heimvertrag eine konkrete Vergütung überhaupt nicht vorsieht. Nur angemerkt sei, dass sich natürlich die Wirksamkeit eines geänderten Vertrags wie die jeder heimvertraglichen Vereinbarung an den Leistungserbringungsverträgen misst (§ 6 Abs 3 HeimG; vgl allerdings §§ 7, 8 WBVG für die Zeit ab 1.1.2009 mit "Anpassungsklauseln").
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Das LSG wird in seine Entscheidung auch die Kosten des Revisionsverfahrens einzubeziehen haben.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom 1.3. bis 9.3.2008.
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Die 1921 geborene Klägerin lebt seit dem 13.10.2004 im C-Stift, einer nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) zugelassenen Pflegeeinrichtung in M und bezieht hierfür (stationäre) Leistungen nach §§ 61 ff SGB XII(bestandskräftiger Bescheid vom 20.2.2008: Leistungen für den Monat März 2008 in Höhe von 816,15 Euro). Zu ihren Gunsten war durch das Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 100 und durch die AOK Westfalen-Lippe die Pflegestufe I festgestellt. Am 12.3.2008 beantragte sie die Pflegestufe II, worüber die Beklagte bereits zuvor am 10.3.2008 unterrichtet worden war. Die Pflegekasse bewilligte ab 1.3.2008 Leistungen nach der Pflegestufe II (Bescheid vom 21.5.2008). Die Einstufung in die Pflegestufe II hatte eine Erhöhung des vom Heim gegenüber der Klägerin geltend gemachten Tagessatzes für die stationäre Pflege von 43,11 Euro auf 61,10 Euro zur Folge.
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Die Beklagte bewilligte höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege unter Berücksichtigung der Pflegestufe II erst ab 10.3.2008 und lehnte für die Zeit vom 1. bis zum 9.3.2008 höhere Leistungen mit der Begründung ab, dass sie erst ab 10.3.2008 durch die Mitteilung über den Antrag auf Höherstufung in der Pflegeversicherung Kenntnis von dem höheren Pflegebedarf gehabt habe (Bescheid vom 14.7.2008; Widerspruchsbescheid vom 15.9.2008). § 62 SGB XII, der eine Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse vorsehe, betreffe nur das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, nicht den Leistungszeitraum; zudem sei die Abrechnung einer erhöhten Pflegestufe durch die Einrichtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erst ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Änderung des Heimvertrags angeboten bzw die einseitige Anpassung angekündigt worden sei.
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Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts
Münster vom 18.5.2009; Urteil des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der in § 18 SGB XII verankerte Kenntnisgrundsatz schließe eine rückwirkende Sozialhilfebewilligung aus. § 62 SGB XII lege eine Bindung des Trägers der Sozialhilfe an die Entscheidung der Pflegekasse (nur) über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit fest, lasse aber den Leistungszeitraum, mithin die Einstandspflicht des Trägers der Sozialhilfe, unberührt.Nordrhein-Westfalen vom 27.1.2010)
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 62 SGB XII. Hieraus ergebe sich eine Bindungswirkung der Beklagten (auch) für die Zeit vom 1. bis 9.3.2008. Der Kenntnisgrundsatz des § 18 SGB XII stehe dem nicht entgegen. Qualifizierte Kenntnis iS des § 18 SGB XII habe die Beklagte bereits mit Einsetzen der Hilfe zur Pflege seit 13.1.2004. Auch die Rechtsprechung des BGH rechtfertige keine andere Entscheidung; ihr liege eine andere Fallgestaltung als vorliegend zugrunde.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.9.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 1. bis 9.3.2008 höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Das Verfahren leidet an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel. Das LSG hätte den Träger des Pflegeheims, in das die Klägerin stationär aufgenommen war, gemäß § 75 Abs 2 1. Alt SGG notwendig beiladen müssen.
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Nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung). Das Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung ist ua dann erfüllt, wenn der Hilfebedürftige - wie vorliegend - vollstationär in einem Heim aufgenommen ist und gegenüber dem Sozialhilfeträger die Übernahme (höherer) Heimkosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege geltend macht. Die Hilfe zur Pflege wird vom Sozialhilfeträger nämlich nicht als Geldleistung erbracht. Er erklärt mit der Übernahme der Unterbringungskosten im Bewilligungsbescheid vielmehr den Schuldbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des Hilfebedürftigen gegenüber dem Heim; "Übernahme" bedeutet in diesem Zusammenhang Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung (BSGE 102, 1 ff RdNr 25 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9).
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Von einer Nachholung der Beiladung hat der Senat abgesehen. Zwar wäre dies im Revisionsverfahren mit Zustimmung des Beizuladenden zulässig (§ 168 Satz 2 SGG); zur revisionsrechtlichen Nachholung der Beiladung besteht aber keine Verpflichtung. Die Beiladung ist vielmehr in das Ermessen des Revisionsgerichts gestellt (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 168 RdNr 3d mwN). Sie kann insbesondere dann der Tatsacheninstanz überlassen werden, wenn auch nach der Beiladung aus anderen Gründen ohnedies zurückverwiesen werden müsste. Dies ist hier der Fall. Für die Beurteilung, ob und inwieweit ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Übernahme eines höheren Leistungsentgelts (anlässlich eines höheren Pflegesatzes für die stationäre Pflege) im streitbefangenen Zeitraum besteht, fehlen nämlich tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die eine abschließende Entscheidung des Senats ermöglichen. Insbesondere fehlen Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen nach § 19 Abs 3 SGB XII(in der Neufassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554) iVm §§ 61 ff SGB XII sowie zum Inhalt der zwischen der Klägerin und dem Heimträger einerseits und dem Heimträger und der Beklagten andererseits geschlossenen Verträge/Vereinbarungen und der sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Heim. Wegen der Zurückverweisung der Sache zur Nachholung der Beiladung ist der Senat gehindert, über im Zusammenhang mit einem möglichen Anspruch sich ergebende materiellrechtliche Fragen bindend zu entscheiden (§ 170 Abs 5 SGG), weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) des Beizuladenden verletzt würde (BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1).
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Ob ein Anspruch auf höhere Leistungen besteht, ist allerdings an § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu messen. Danach soll ein Dauerverwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Die Beklagte hat als zuständiger Sozialhilfeträger mit Bescheid vom 20.2.2008 Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII für den Monat März 2008 in Höhe von 816,15 Euro bewilligt. Für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung benötigen, sieht das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen (NRW) nach § 2 Abs 1 Nr 1a der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW (AV-SGB XII) vom 14.12.2004 (GVBl 820) ausdrücklich keine sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vor, sodass die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land NRW vom 16.12.2004 - GVBl 816) für die hier streitgegenständliche Leistung sachlich zuständig ist (§ 97 Abs 1 SGB XII). Ihre örtliche Zuständigkeit folgt aus § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII(hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat). Die Klägerin hatte vor ihrer Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M
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Bei dem Bescheid vom 20.2.2008 handelt es sich auch um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; denn er erschöpft sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern begründet (oder verändert) dadurch, dass der Bewilligungszeitraum in die Zukunft reicht, ein auf Dauer (für den gesamten Monat März) berechnetes Rechtsverhältnis. Eine den Bewilligungszeitraum betreffende wesentliche Änderung (gegenüber dem bereits zugegangenen Bewilligungsbescheid) in den tatsächlichen Verhältnissen für den Zeitraum vom 1. bis 9.3.2008 liegt dann vor, wenn die Klägerin als Heimbewohnerin gegenüber dem Heim (auch) für diesen Zeitraum höhere Leistungen zu erbringen hat, sich also ihr vom Sozialhilfeträger zu deckender Bedarf erhöht. Eine wesentliche Änderung liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit sich zwar ändert (in Folge eines verbesserten oder verschlechterten Pflege- und Gesundheitszustandes), der Heimbewohner aber erst später - etwa nach Anpassung des Heimvertrags - ein höheres, vertraglich vereinbartes Heimentgelt zu entrichten hat.
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Die Beurteilung der Frage, ob eine solche wesentliche Änderung im streitbefangenen Zeitraum vorliegt, ist von Inhalt und Ausgestaltung der im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (ausführlich zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis Jaritz/Eicher in juris PraxisKommentar
SGB XII, § 75 SGB XII RdNr 24 ff) geschlossenen Verträge/Vereinbarungen und einer sich hieraus ggf ergebenden Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Heim abhängig. Ob nämlich, wie die Beklagte meint, das Heim unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 2.10.2007 - III ZR 16/07) keine höheren Heimkosten gegenüber der Klägerin geltend machen kann, kann ohne die erforderlichen Feststellungen zu den maßgebenden Verträgen nicht beurteilt werden. Der BGH hat seine Entscheidung auf § 6 Abs 1 und 2 Heimgesetz (HeimG) gestützt, wonach der Heimträger bei einem erhöhten Betreuungsbedarf des Bewohners eine Anpassung des Heimvertrages verlangen und die hierzu erforderlichen Änderungen des Heimvertrags nach § 6 Abs 2 HeimG anzubieten hat. Nach dem Vortrag in der Revisionsbegründung regelt der Heimvertrag in einer Gleitklausel aber alle Stufen der Pflegebedürftigkeit in seinem Leistungskatalog für den Bewohner, damit im Falle einer Änderung der Pflegebedürftigkeit eines Bewohners keine Vertragslücke entsteht. Jeder Stufe der Pflegebedürftigkeit werden danach auch die entsprechenden Pflegesätze zugeordnet und die Anpassungsvoraussetzungen geregelt. Soweit solche - vom LSG nicht festgestellten - Regelungen im Heimvertrag wirksam vereinbart worden sind (vgl § 9 HeimG), ist ggf das höhere Entgelt mit der Feststellung der höheren Pflegestufe, also ab 1.3.2008, zu entrichten. Das LSG wird die Regelungen des Heimvertrags jedoch darauf zu überprüfen haben, ob mit ihnen zu Lasten der Klägerin von den Vorschriften des HeimG abgewichen wird (§ 9 HeimG).
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Ein sich aus dem Heimvertrag ergebender Vergütungsanspruch der Einrichtung wird auch durch die zwischen Heimträger und den Pflegekassen im Einvernehmen mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarungen beeinflusst, weil die Einrichtung eine höhere Vergütung für die nach der (ggf automatischen) Vertragsanpassung zusätzlich erbrachte Leistung nur verlangen kann, wenn diese Erhöhung dem in Vereinbarungen mit den Pflegekassen nach § 75 Abs 5 SGB XII, §§ 82 ff SGB XI festgelegten Entgelt entspricht. Dies folgt für die Zeit ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) vom 29.7.2009 (BGBl I 2319) am 1.10.2009 aus § 7 Abs 2, § 9 Abs 1, § 15 WBVG. Das für die Zeit bis 30.9.2009 maßgebende HeimG kannte zwar keine dem WBVG völlig entsprechende Regelung zur unmittelbaren Geltung der in den "Leistungserbringungsverträgen" geregelten Vergütungshöhe; eine dem WBVG vergleichbare Schutzwirkung muss aber, soweit sich eine Koppelung mit den "Leistungserbringungsverträgen" nicht bereits aus § 7 Abs 4 und 5 HeimG ergibt, § 32 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) entnommen werden, und zwar entweder durch Übernahme der gesetzlichen Wertung(s dazu Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 SGB XII RdNr 106 ff) oder wegen des Charakters der Verträge nach § 75 ff SGB XII als Normverträge(dazu Jaritz/Eicher, aaO, RdNr 43 mwN) in direkter Anwendung des § 32 SGB I(Weselski in jurisPK-SGB I, § 32 RdNr 30 und § 31 RdNr 36).
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Soweit danach ein Zahlungsanspruch des Heims ab 1.3.2008 besteht, ist das LSG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum vom 1. bis zum 9.3.2008 - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen Sozialhilfeanspruch - keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege hat, weil eine Bindung der Beklagten an die Einstufung der Klägerin in die Pflegestufe II durch die Pflegekasse erst ab 10.3.2008 eingetreten wäre. Nach § 62 SGB XII ist der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Rechtfertigt die durch die Pflegekasse festgestellte höhere Pflegestufe II ab 1.3.2008 eine höhere, von der Klägerin an die Einrichtung zu zahlende Vergütung, bedeutet die Bindungswirkung insoweit, dass die Beklagte eine Änderung der Verhältnisse ab 1.3.2008 nicht mit der Begründung verneinen darf, bei der Klägerin lägen die Voraussetzungen der Pflegestufe II nicht vor. Der Sozialhilfeträger kann in diesem Fall im Hinblick auf die Bindung an die Entscheidungen der Pflegekasse also nicht einwenden, dass das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit tatsächlich geringer sei.
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Anders als die Beklagte und das LSG meinen, rechtfertigt auch § 18 SGB XII keine andere Entscheidung. Zu Recht verweist das LSG darauf, dass § 18 SGB XII und § 62 SGB XII unterschiedliche Zielrichtungen haben, weil § 62 SGB XII die Bindungswirkung bezüglich des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit und folglich entsprechender Feststellungen der Pflegekasse statuiert, während § 18 SGB XII das Einsetzen der Sozialhilfe bestimmt. Deshalb sieht § 62 letzter Halbsatz SGB XII eine Bindungswirkung nur vor, soweit die Entscheidung der Pflegekasse auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind, mit der Folge, dass die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe, mithin auch die Kenntnis iS des § 18 SGB XII, unberührt bleibt. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass erst der Hinweis der Klägerin auf die Beantragung einer höheren Pflegestufe oder gar die Kenntnis von der Entscheidung der Pflegekasse bzw eines höheren Pflegeaufwandes zu einem Einsetzen der "höheren" Leistung führt.
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In einem laufenden Leistungsfall, bei dem Leistungen der Hilfe zur Pflege gewährt werden, hat der Sozialhilfeträger vielmehr die erforderliche Kenntnis schon vor einer sich auf die Höhe der (laufenden) Leistung auswirkenden Änderung der Verhältnisse; die Sozialhilfe hat insoweit bereits iS von § 18 SGB XII "eingesetzt". Die Kenntnis setzt die positive Kenntnis aller Tatsachen voraus, die den Leistungsträger in die Lage versetzen, die Leistung, hier Hilfe zur Pflege, zu erbringen. Da § 18 SGB XII zum Schutz des Hilfebedürftigen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen will(BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 20; Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 18 SGB XII RdNr 13 f mwN), ist es schon ausreichend (aber auch erforderlich), dass überhaupt die Notwendigkeit der Hilfe erkennbar ist, nicht aber in welchem Umfang die Hilfe geleistet werden muss. Die Kenntnis von der Voraussetzung für die Leistung, die auch durch einen Antrag auf die Leistung vermittelt wird, bezieht sich deshalb nicht auf das jeweilige, ggf sich ändernde Ausmaß der Pflegebedürftigkeit (und damit auf die Höhe der zu erbringenden Leistungen), sondern darauf, dass der erforderliche Pflegebedarf Leistungen der Sozialhilfe nach § 61 SGB XII erfordert(BSG, Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - RdNr 21; Coseriu aaO, RdNr 15; Meßling in jurisPK-SGB XII, § 62 SGB XII RdNr 27, allerdings mit der vorliegend nicht einschlägigen Einschränkung, dass wohl etwas Anderes gelte, wenn der erhöhte Pflegebedarf sich aufgrund einer völlig anderen, nicht zu erwartenden neuen Erkrankung ergebe). Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (sei es zu Gunsten, sei es zu Lasten des Hilfebedürftigen) ist durch die Regelung des § 48 SGB X Rechnung zu tragen, soweit Leistungen auf Dauer bewilligt werden.
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Für die Anwendung von § 48 SGB X ist es unerheblich, dass bzw wenn die maßgebliche Änderung bereits mit Beginn des Bewilligungszeitraums eingetreten ist; denn Voraussetzung ist insoweit nur, dass sie sich nach Zugang des Bewilligungsbescheides ergeben hat (vgl nur: Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 48 RdNr 10; Waschull in Lehr- und Praxiskommentar SGB X, 3. Aufl 2011, § 28 RdNr 28). Dies gilt auch für Änderungen, die rechtlich (auf den Beginn des Bewilligungszeitraums) zurückwirken (vgl nur Schütze, aaO, mwN zur Rechtsprechung), was vorliegend wohl wegen der erst später festgestellten höheren Pflegestufe anzunehmen sein dürfte.
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Seine Bedeutung verliert § 18 SGB XII hierdurch nicht. Erst wenn dem Sozialhilfeträger ein tatsächlich bestehender Hilfebedarf, der ein Anspruch auf Leistungen nach § 61 SGB XII rechtfertigt, im bezeichneten Sinn bekannt wird, hat er Hilfe zur Pflege zu erbringen. Dabei ist er an eine Entscheidung der Pflegekasse nach § 62 SGB XII gebunden, allerdings nicht derart, dass er auch Leistungen für die Zeit vor der Kenntnis erbringen müsste.
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Der Senat folgt damit nur im Ansatz (keine Verdrängung des § 18 SGB XII durch § 62 SGB XII), nicht jedoch in den Anforderungen an die Kenntnis der auf § 5 Bundessozialhilfegesetz (BSHG; heute § 18 SGB XII) rekurrierenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts(
BVerwGE 117, 272 ff). Diese beruhte möglicherweise - weil § 47 SGB X in der Entscheidung des BVerwG überhaupt nicht erwähnt ist - auf der vom Senat in ständiger Rechtsprechung(vgl nur; BSG, Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 20/08 R - RdNr 13, FEVS 61, 534 ff; BSG, Urteil vom 10.10.2011 - B 8 SO 12/10 R - RdNr 12) nicht gebilligten Vorstellung, Sozialhilfe sei keine rentengleiche Dauerleistung und werde dementsprechend regelmäßig nicht durch einen Dauerverwaltungsakt bewilligt, sondern sei gleichsam täglich neu regelungsbedürftig (BVerwGE 25, 307, 308 f; 57, 237, 239), sodass deshalb eine Anwendung von § 48 SGB X ausschied. Sie hätte das untragbare Ergebnis zur Folge, dass regelmäßig bei Änderungen des Pflegebedarfs und daraus resultierender höherer finanzieller Belastung des Hilfebedürftigen wegen notwendiger tatsächlicher Ermittlungen eine Bedarfslücke entstünde.
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Die entgegenstehende Rechtsprechung des BVerwG würde den Senat nicht dazu verpflichten, das Verfahren auszusetzen und die Sache nach §§ 2 Abs 1, 11 Abs 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe vorzulegen, weil seit dem 1.1.2005 die Sozialgerichte nach § 51 Abs 1 Nr 6a SGG allein über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Sozialhilfeangelegenheiten entscheiden, der Verwaltungsrechtsweg also nicht mehr gegeben ist(s zur vergleichbaren Situation im Rahmen des § 41 SGG Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 41 RdNr 11 mwN; vgl auch BSGE 39, 41, 44 = SozR 1900 § 4 Nr 1). Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass 7 Jahre nach der Änderung des Rechtswegs wegen der sog perpetuatio fori vergleichbare Verfahren nach dem BSHG in der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sein könnten (so auch BSGE 102, 1 ff RdNr 14 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; Verfahren nach dem SGB XII können ohnedies nicht betroffen sein). Schließlich haben sich mit Wirkung ab 1.1.2005 strukturelle Unterschiede gegenüber dem aufgehobenen BSHG ergeben (dazu BSGE 99, 137 ff RdNr 19 = SozR 4-1300 § 44 Nr 11); diese haben auch verfahrensrechtliche Auswirkungen, die mittlerweile der Gesetzgeber durch Einfügung des § 116a SGB XII bestätigt hat. Zudem unterscheidet sich der vom BVerwG entschiedene (BVerwGE 117, 272 ff) Sachverhalt insoweit vom vorliegenden, als der Sozialhilfeträger überhaupt nicht über den Antrag auf Einstufung in eine höhere Pflegestufe informiert war. Hier wurde die Beklagte jedoch bereits vor der Antragstellung in Kenntnis gesetzt.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Geschäftsunfähig ist:
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wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, - 2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2012 aufgehoben. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10. September 2010 werden zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit ist die Übernahme der Kosten für nächtliche Sitzwachen (Nachtwachen) als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.4.2009 bis 7.12.2010 (Kläger zu 1) und vom 1.4.2009 bis 16.10.2010 (Kläger zu 2).
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Die Kläger sind Zwillingsbrüder und erheblich behindert; beide sind nahezu gehörlos und minderbegabt; es bestehen ein Aufmerksamkeitsdefizit, ein Hyperaktivitätssyndrom sowie eine emotional instabile Persönlichkeit. Sie befanden sich zunächst stationär im Landkreis T, wo sie vor dem Umzug der sie betreuenden Mutter nach M ihren ständigen Aufenthalt hatten, in einer Heimsonderschule und ab September 2002 im westfälischen Schülerinternat M ; im Juli 2005 wurden sie gemeinsam in ein Wohnheim der Beigeladenen aufgenommen. Dort vergewaltigten die Kläger im April 2006 gemeinschaftlich eine Mitbewohnerin. Nach Bekanntwerden der Tat waren sie mehrere Wochen in der W Klinik für Psychiatrie untergebracht, ab Juni 2006 wohnten sie wieder in nunmehr verschiedenen Wohnheimen der Beigeladenen (Kläger zu 1: Wohnstätte G Kinderhaus; Kläger zu 2: Wohnstätte Haus Gr ). Dort wurden Nachtwachen vor den Zimmern der Kläger aufgestellt (22 Uhr bis 6:30 Uhr), um das unbeaufsichtigte Verlassen der Zimmer zu unterbinden und die Mitbewohner zu schützen. Die in den Heimverträgen mit den Klägern vereinbarten Kosten übernahm der Beklagte. "Zur Abgeltung zusätzlicher Personalkosten" zahlte er zudem an die Beigeladene aufgrund mehrerer zeitlich befristeter Nebenabreden einen täglichen Zuschlag für die Zeit vom 1.6.2006 bis 31.3.2009 (Schreiben vom 16.1., 26.5. und 10.12.2008).
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Für die Zeit vom 1.4.2009 bis 31.3.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern nach Ablauf eines Leistungszeitraums erneut die bisherigen Leistungen, verwies jedoch hinsichtlich der "beantragten Verlängerung der Nebenabrede" jeweils auf ein als Anlage beigefügtes Schreiben an die Beigeladene, in dem die Übernahme weiterer Kosten für Nachtwachen abgelehnt wurde (Bescheide vom 21.1.2009; Widerspruchsbescheide vom 12.3.2009). Während die Klagen erstinstanzlich ohne Erfolg blieben (Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.9.2010), hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen den Beklagten verurteilt, die Kosten der nächtlichen Sitzwachen für den Kläger zu 1 in der Zeit vom 1.4.2009 bis 7.12.2010 und für den Kläger zu 2 in der Zeit vom 1.4.2009 bis 16.10.2010 "dem Grunde nach" zu übernehmen (Urteil vom 20.12.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Nachtwachen könnten nicht isoliert vom therapeutischen Gesamtzusammenhang gesehen werden, in dem sie stünden; ohne sie wären die Eingliederungsmaßnahmen nicht durchführbar gewesen. Daher sei ohne Bedeutung, ob die Nachtwachen selbst einem pädagogischen Zweck dienten. Sie seien zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich. Die Beigeladene sei auch berechtigt, die dadurch bedingten Kosten gegenüber den Klägern geltend zu machen, sodass diese sie beim Beklagten einfordern könnten; das Erhöhungsverlangen finde seine Rechtsgrundlage in der Vergütungsvereinbarung iVm dem im Land geltenden Rahmenvertrag.
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Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision und rügt die Verletzung der §§ 19 Abs 3, 53, 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 55 Abs 2 Nr 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Die Teilhabe der Kläger werde durch die Nachtwachen allenfalls in sehr geringem Umfang und nur indirekt positiv beeinflusst. Im Vordergrund stehe vielmehr die Vermeidung von Gefahren und Belästigungen der Mitbewohner. Das LSG verkenne, dass nicht jede Leistung, die dem Aufenthalt eines behinderten Menschen in einer Einrichtung förderlich sei, als Teilhabeleistung durch den Sozialhilfeträger finanziert werden müsse. Die Nachtwachen seien ohnedies nicht erforderlich gewesen, wie der Umstand belege, dass nach dem Auszug der Kläger aus den Einrichtungen keine mehr eingerichtet worden seien.
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Er beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
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Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Beide erachten die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen wegen der Nachtwachen. Zwar handelt es sich bei diesen um Leistungen der Eingliederungshilfe; die Kläger sind aber insoweit keinen Zahlungsansprüchen des Beigeladenen ausgesetzt, was Voraussetzung für die von den Klägern begehrte Kostenübernahme wäre.
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Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 21.9.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.3.2009 (§ 95 SGG), vor deren Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 Abs 2 SGB XII iVm § 9
Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 1.7.2004 - Gesetzblatt 534) , soweit der Beklagte darin die Gewährung eines Zuschlags (Kosten der Nachtwachen) abgelehnt hat. Insoweit handelt es sich um eigenständige Verfügungen (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) und um einen von den übrigen Leistungen der Eingliederungshilfe abtrennbaren Streitgegenstand. Davon ist der Beklagte selbst bei den früheren Vereinbarungen von "Nebenabreden" mit der Beigeladenen ausgegangen. Auch wenn der Beklagte zur Ablehnung dieser Leistungen lediglich auf die den Bescheiden als Anlagen beigefügten Schreiben an die Beigeladene verwiesen hat, mussten die Kläger dies nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts (vgl zu dieser Voraussetzung nur BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 13) nicht anders verstehen, als dass es sich hierbei (auch) um eine Ablehnung ihnen gegenüber handelt. Dagegen wenden sich die Kläger mit kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen nach §§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, 56 SGG. Einer Verpflichtungsklage bedarf es deshalb, weil die Kläger die Übernahme der Kosten der Nachtwachen durch Verwaltungsakt begehren, mit dem die Mitschuld des Beklagten gegenüber der Beigeladenen begründet werden soll (vgl: BSGE 102, 1 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr 1 und § 75 Nr 1).
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Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht jedoch nicht. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch käme insoweit allenfalls § 19 Abs 3(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX (Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) in Betracht. Die Kläger erfüllen die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung(BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25) - (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Sie sind durch ihre Gehörlosigkeit in ihrer körperlichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr 5 Eingliederungshilfe-Verordnung), aber auch in ihrer geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 10) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung).
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Die nächtlichen Sitzwachen vor den Zimmern der Kläger zählen auch als Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX. Nur mithilfe der Nachtwachen kann nämlich das Ziel der Eingliederungshilfe erreicht werden, die Kläger in die Gesellschaft einzugliedern, ihnen insbesondere die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erst zu ermöglichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 2 SGB XII). Dadurch, dass sie die Kläger am unkontrollierten Verlassen ihres Zimmers hinderten, wurde vermieden, dass sie die Zimmer anderer Bewohner ohne deren Einwilligung aufsuchen; erst dadurch waren die Kläger (neben anderen Hilfen, die während des Tages erbracht wurden) in der Lage, in der Gemeinschaft, der jeweiligen Einrichtung, zu leben und deren Regeln einzuhalten.
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Dass die Unterstützung nachts gewährleistet wurde, ändert an dem Ziel der Maßnahme nichts. Sie wird nicht dadurch zur reinen Schutzmaßnahme zugunsten Dritter, weil diese sich nachts möglichen (Grenz-)Verletzungen durch die Kläger hätten schlechter erwehren können. Dass die Nachtwachen der Wahrung der räumlichen und persönlichen Integrität Dritter dienten, macht diese Maßnahmen also noch nicht zu einer solchen der ausschließlichen Gefahrenabwehr; vielmehr kann ein und dieselbe Maßnahme mehrere Ziele verfolgen. Dies bestätigt in besonderer Weise die Beschreibung des für die Kläger maßgeblichen Leistungstyps 10 der Leistungsvereinbarung, nach der sich die Pflichten der Beigeladenen gegenüber den Klägern bestimmen (dazu später). Dort werden als Leistungsangebot bei Bedarf ausdrücklich Nachtwachen aufgeführt. Nach den nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) - der Beklagte hat insoweit nicht dargelegt, zu welchen Ermittlungen sich seiner Auffassung nach das LSG hätte gedrängt fühlen müssen (vgl hierzu BSGE 94, 133 RdNr 16 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2), sondern allein Zweifel an dem vom LSG zur Beurteilung der Erforderlichkeit festgestellten Sachverhalt geäußert - waren die Nachtwachen auch erforderlich (§ 4 SGB IX). Allerdings haben die Kläger keinen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Kosten der Eingliederungshilfe durch den Beklagten, weil sie selbst der Beigeladenen weder aus einer gültigen Zusatzvereinbarung ("Nebenabrede") noch aus den Heimverträgen zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind.
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Nach § 12 Abs 7 des "Rahmenvertrags gemäß § 79 Abs 1 SGB XII zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII, Stand 2.7.2001" (Rahmenvertrag) kann zwar, wenn der Bedarf einzelner Leistungsberechtigter Leistungen erfordert, die durch einen Leistungstyp und entsprechende Maßnahmepauschalen nicht abgedeckt werden, zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung ein "zusätzlicher Betrag" vereinbart werden. Allerdings fehlt es bereits an einer Vereinbarung für die Zeit ab 1.4.2009, sodass dahinstehen kann, ob derartige Vereinbarungen überhaupt systemgerecht sind und - etwa unter Berücksichtigung des § 17 Abs 2 SGB XII - getroffen werden dürfen und ob insbesondere daraus die Kläger verpflichtet werden könnten.
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Aus den Heimverträgen selbst sind die Kläger ebenso wenig zur Zahlung eines zusätzlichen Entgelts verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 102, 1 ff, 4 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9), ist das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe im Bereich stationärer Leistungen (und ambulanter Dienste) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das gesetzlich in den §§ 75 ff SGB XII als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist. Nach § 75 Abs 3 SGB XII ist der Sozialhilfeträger zur Vergütung von Leistungen nur verpflichtet, wenn mit dem Träger einer Einrichtung eine Vergütungsvereinbarung besteht; dies war hier hinsichtlich jeder der Einrichtungen, in denen die Kläger untergebracht waren, der Fall (Vergütungs-, Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die Einrichtung Wohnstätte G Kinderhaus, gültig ab 1.1.2005 bzw 15.9.2009, und Vergütungs-, Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die Einrichtung Wohnstätte Haus Gr, gültig ab 1.1.2005 bzw 1.10.2009); als Normverträge (vgl BSG SozR 4-3500 § 62 Nr 1 RdNr 15) nach § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII waren diese für den Beklagten bindend.
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Das gesetzliche Regelungskonzept geht aber davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Geldleistung an die Leistungsberechtigten erbringt, um diesen die Zahlung des Heimentgelts aus dem Heimvertrag zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an die Einrichtung erfolgt, die für die Maßnahme verantwortlich ist. Der Sozialhilfeträger übernimmt in diesem Zusammenhang nur die Vergütung, die der Hilfeempfänger der Einrichtung schuldet und tritt damit (lediglich) einer bestehenden Schuld (als Gesamtschuldner) bei. Dadurch wird ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen; der Primäranspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist auf Zahlung an den Dritten gerichtet.
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Die Beigeladene hat jedoch aus dem jeweiligen Heimvertrag, den auszulegen der Senat wegen seines Charakters als Formularvertrag berechtigt war (vgl BSG SozR 3-4220 § 11 Nr 3 S 6 f), keinen Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt gegenüber den Klägern. Nach § 4 Abs 1 der Heimverträge setzt sich das von den Klägern gegenüber der Beigeladenen geschuldete Entgelt - ausschließlich - aus den Vergütungsbestandteilen "Pauschale für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale), Pauschale für Betreuungsleistungen gemäß den Leistungstypen und ggf Hilfebedarfsgruppen (Maßnahmepauschale)" und dem "Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag)" zusammen. § 4 Abs 2 der Heimverträge führt das kalendertäglich zu zahlende Entgelt nach diesen Pauschalen getrennt im Einzelnen auf; die entsprechenden Leistungen hat der Beklagte auch erbracht.
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Aus § 6 der Heimverträge ergibt sich kein höherer bzw weiterer Anspruch. Darin ist zwar die Möglichkeit der Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung der Einrichtung gegenüber dem Bewohner vorgesehen. Dies wäre aber ohnehin nur zulässig, wenn sich die bisherige Bemessungsgrundlage für die vereinbarte Vergütung geändert hätte. Unabhängig davon, ob eine Änderung im individuellen Bedarf eines Hilfeempfängers überhaupt ein derartiges Erhöhungsverlangen auslösen könnte (vgl insoweit § 7 der Heimverträge), scheidet die Anwendung der Vorschrift indes schon aus, weil Nachtwachen bereits mit der Aufnahme der Kläger in die Einrichtungen eingerichtet worden waren, also gerade keine Änderung des Bedarfs eingetreten ist. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Leistungsanpassung durch die Einrichtung nach § 7 der Heimverträge bei - hier im Hinblick auf die Nachtwachen ebenfalls nicht eingetretener - Veränderung des Hilfebedarfs. Die Wirksamkeit dieser Regelungen unter Berücksichtigung des Heimgesetzes bzw des am 1.10.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen, ist damit nicht entscheidungserheblich.
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Anders als das LSG meint, ist es für die Höhe der von den Klägern geschuldeten Vergütung ohne Belang, wenn in § 1 Abs 3 der Vergütungsvereinbarungen ausgeführt ist, dass die (tägliche) Vergütung "mindestens" aus der Grundpauschale, dem Investitionsbetrag und der Maßnahmepauschale besteht; insoweit wird lediglich die Formulierung des § 76 Abs 2 Satz 1 SGB XII wiederholt, ohne dass allein dadurch über die konkreten Regelungen der Heimverträge hinausgehende Vergütungsansprüche der Einrichtung begründet würden.
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Ein Anspruch der Kläger auf zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA; §§ 683, 670 Bürgerliches Gesetzbuch). Grundsätzlich denkbar wäre zwar die Anwendung der Regelungen der GoA im Hinblick darauf, dass mit den Nachtwachen neben Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber den Klägern auch solche zum Schutz der übrigen Heimbewohner (= eigenes Geschäft der Einrichtung) im Interesse der Kläger erbracht worden sind (sog "Auch-fremdes-Geschäft"). Doch sind die Regelungen der GoA nach der Risikozuordnung der §§ 75 ff SGB XII im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nicht anwendbar(zu diesem Gedanken allgemein im Zivilrecht BGH, Urteil vom 23.9.1999 - III ZR 322/98 - RdNr 7). Rechte und Pflichten der Kläger im Verhältnis zur Einrichtung, insbesondere das Entgelt, sind in den Heimverträgen festgelegt, die durch die Normverträge nach §§ 75 ff SGB XII ergänzt und gerade im Hinblick auf die Vergütung der zu erbringenden Leistungen gestaltet werden. Dieses austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten würde durch das Recht, neben der Vergütung Aufwendungsersatz über das Rechtsinstitut der GoA zu verlangen, unterlaufen (vgl zu diesem Gedanken in anderem Zusammenhang BGH, Urteil vom 21.10.2003 - X ZR 66/01 - und vom 28.6.2011 - VI ZR 184/10).
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Das vertraglich geschuldete Entgelt umfasst ohnedies die Kosten für die Nachtwachen. Denn § 2 Abs 4 der Heimverträge sieht jeweils vor, dass die Bewohner die erforderlichen individuellen Maßnahmen gemäß der Leistungsvereinbarung erhalten, wofür die für die Bewohner ermittelten Leistungstypen bzw die der Hilfebedarfsgruppe entsprechenden Leistungen nach Anlage 2 des Rahmenvertrags als maßgebend vereinbart sind. Zur Auslegung dieses Rahmenvertrags ist der Senat ebenfalls befugt, gleichgültig, ob dieser als Normvertrag (so Jaritz, Sozialrecht aktuell 2012, 105, 107, und Pöld-Krämer/Fahlbusch, RsDE 46, 4, 20; aA Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 79 SGB XII RdNr 5, Münder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 79 SGB XII RdNr 12, und Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 79 RdNr 12, Stand August 2012) oder als formularmäßige Vereinbarung angesehen wird. Die Kläger wurden nach § 3 Abs 2 der jeweiligen Heimverträge dem Leistungstyp (LT) 10, Hilfebedarfsgruppe 3 sowie dem LT für die Tagesstruktur 25 (Werkstatt für behinderte Menschen) zugeordnet. Nach der Beschreibung des LT 10 ("Wohnangebote für Erwachsene mit geistiger Behinderung und hohem sozialen Integrationsbedarf") in Anlage 2 des Rahmenvertrags orientieren sich Art und Umfang der Angebote, zB die Sicherstellung einer "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" einschließlich der dazugehörigen Tagesdienste, Nachtbereitschaften oder Nachtwachen an den individuellen Bedarfen der Bewohnerinnen und Bewohner. Deren Finanzierung wird folglich mit der Maßnahmepauschale bereits abgedeckt.
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Dass einige Betreute, die in LT 10 und Hilfebedarfsgruppe 3 eingruppiert sind, einen im Vergleich zum Durchschnitt der übrigen Bewohner im entsprechenden LT höheren Betreuungsbedarf haben und damit ggf auch höhere Kosten verursachen, ist der pauschalierten und abstrakten Kalkulation der jeweiligen Vergütung geschuldet. Da die Maßnahmepauschale von Durchschnittswerten ausgeht (vgl insoweit § 76 Abs 2 Satz 3 SGB XII, wonach die Maßnahmepauschale nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden kann), sind Abweichungen im tatsächlichen Bedarf nach oben und unten systemimmanent, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung (§ 75 Abs 3 Satz 2 SGB XII; vgl dazu Jaritz/Eicher, juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 76 SGB XII RdNr 62 mwN) liegt. Aus diesem Grund scheidet ein weiterer Leistungsanspruch der Kläger unter dem Gedanken des Systemversagens (vgl nur BSG SozR 4-3500 § 92a Nr 1 RdNr 39) ohnedies aus.
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Besteht mithin kein Anspruch der Kläger auf weitere Leistungen ist nicht weiter von Bedeutung, dass bei einer Kostenübernahme durch Schuldbeitritt der Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen ist, weil dies nur bei einer Klage auf Leistung in Geld vorgesehen ist(vgl BSG SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 12).
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht
- 1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, - 2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.
(2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit die Entscheidung nicht die Überleitung des Rentenanspruchs betrifft.
Tatbestand
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Im Streit ist - noch - die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten einer Maßnahme sowie die Erstattung von Rentenzahlungen, die unmittelbar an den Beklagten erfolgt sind, hilfsweise die Zahlung von mehr als 89,70 Euro monatlich als Leistung für den Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 10.11.2005 bis 31.5.2006.
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Die alleinstehende Klägerin ist 1962 geboren und leidet an einer Persönlichkeitsstörung. Sie befand sich nach einem Klinikaufenthalt in B (Kreis N) vom 10.11.2005 bis 31.5.2006 wegen drohender Obdachlosigkeit im Wohnheim der B in H (Kreis N). Der Beklagte gewährte Eingliederungshilfe als stationäre Leistung und bewilligte einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von 89,70 Euro monatlich, zog die Klägerin jedoch in Höhe der ihr zustehenden gesetzlichen Erwerbsminderungsrente (bis 31.3.2006 monatlich 525,77 Euro, ab 1.4.2006 monatlich 523,44 Euro) zu den Kosten (der Hilfe zum Lebensunterhalt wegen der insoweit ersparten Aufwendungen) heran und leitete die Rente in vollem Umfang auf sich über, weil diese niedriger sei als der mit 659,85 Euro monatlich anzusetzende Bedarf für den Lebensunterhalt (Bescheid vom 14.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 24.5.2006). Diese wurde deshalb im streitbefangenen Zeitraum vom Rentenversicherungsträger unmittelbar an den Beklagten gezahlt.
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Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Heranziehung zu den Kosten sowie die Überleitung ihrer Erwerbsminderungsrente und machte hilfsweise höhere Leistungen für den Lebensunterhalt als die gezahlten 89,70 Euro monatlich geltend. Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Schleswig vom 29.9.2010; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die vollständige Heranziehung der Rente zur anteiligen Deckung der Kosten für den Lebensunterhalt sei angemessen, weil die tatsächlichen Kosten die Höhe der Rente überstiegen und der Klägerin der Barbetrag zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse verbleibe. Die von dieser gerügten Mängel in der Einrichtung (mangelhafte Verpflegung und Sauberkeit) sowie eine daraus ggf resultierende finanzielle Mehrbelastung habe sie allein mit dem Träger der Einrichtung zu klären, weil insoweit nur das zivilrechtliche, durch den Betreuungsvertrag geregelte Innenverhältnis, nicht das Verhältnis zum Sozialhilfeträger, betroffen sei. Der Barbetrag sei auch nicht wegen der finanziellen Aufwendungen für Medikamente gegen Erkältungskrankheiten zu erhöhen, weil im Leistungszeitraum kein höherer als der mit dem Barbetrag pauschal abgegoltene Gesamtbedarf dargelegt worden sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe zudem bereits entschieden, dass Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -vom 29.6.2011) ) aus der Regelleistung zu finanzieren seien; für den Barbetrag gelte nichts anderes.
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 35 Abs 2 SGB XII in der vor 2011 geltenden Fassung. Die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente seien nicht aus dem Regelbarbetrag zu finanzieren; dieser müsse deshalb um die Kosten für die notwendigen Medikamente erhöht werden. In einer (voll-)stationären Einrichtung Untergebrachten sei eine Finanzierung durch Verschiebung der Ausgabepositionen innerhalb eines Regelsatzes (zum Ausgleich entstandener Mehraufwendungen) nicht möglich. Auch notwendige Aufwendungen wegen unzureichender Versorgung mit Lebensmitteln sowie zur Sicherstellung von Sauberkeit und Hygiene müssten zumindest über einen erhöhten Barbetrag kompensiert werden. Ohnedies habe das LSG § 82 Abs 4 SGB XII in der bis 6.12.2006 geltenden Fassung unrichtig angewandt; es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie in Höhe ihrer Erwerbsminderungsrente zu den Kosten habe herangezogen werden dürfen. Ihr hätte ein Teil der direkt an den Beklagten überwiesenen Rente zur Finanzierung der bezeichneten Mehrkosten verbleiben müssen; dieser müsse nachträglich an sie ausgezahlt werden.
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Nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung die Verfügung über die Überleitung des Rentenanspruchs (als rechtswidrig) zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid vom 14.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.5.2006 insoweit aufzuheben, als darin ihre Heranziehung zu den Kosten der stationären Unterbringung verfügt ist, und den Beklagten zu verurteilen, die an ihn insoweit gezahlten Beträge an sie zu zahlen,
hilfsweise,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid vom 14.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.5.2006 nur insoweit aufzuheben, als darin eine höhere Geldleistung als 89,70 Euro monatlich abgelehnt worden ist und den Beklagten zu verurteilen, höhere Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts für die Zeit vom 10.11.2005 bis 31.5.2006 zu zahlen.
- 6
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
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Während des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten vor dem SG in den Verfahren S 17 SO 7/10 und S 17 SO 137/10 einen Vergleich geschlossen (feststellender Beschluss vom 7.8.2012), dessen Ziffer 3 ua wie folgt lautet: "Die Klägerin macht ebenfalls keine weiteren Leistungsnachzahlungen für die Leistungszeiträume bis einschließlich November 2010 mehr geltend".
Entscheidungsgründe
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1. Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) , weil über ihr gegen den Beklagten zu richtendes (dazu Nr 3) Begehren (dazu Nr 2) mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)nicht entschieden werden kann, und zwar weder über den Hauptantrag (dazu Nr 4 bis 6) noch über den prozessual zulässigen Hilfsantrag (zu diesem Nr 7 bis 10). Damit steht auch nicht fest, ob überhaupt über den Hilfsantrag zu befinden ist, wobei insoweit ggf eine Beiladung vorzunehmen (dazu Nr 8) und die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf einen Gerichtsvergleich zu überprüfen ist (dazu Nr 9).
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2.a) Die Klägerin verlangt in der Sache die volle bzw teilweise Zahlung des Betrags der Rente, der vom Rentenversicherungsträger unmittelbar an den Beklagten für den streitbefangenen Zeitraum gezahlt worden ist sowie eine völlige bzw teilweise Aufhebung der entsprechenden Heranziehungsverfügung des Beklagten. Nur für den Fall, dass keine Auszahlung dieser Rentenbeträge durch den Beklagten an sie möglich sein sollte, macht sie höhere Leistungen für den Lebensunterhalt geltend. Insoweit orientiert sich ihr Klageziel (§ 123 SGG) an dem durch Auslegung ermittelten Inhalt des Bescheids vom 14.11.2005 in der Gestalt des unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter (§ 116 Abs 2 SGB XII) erlassenen Widerspruchsbescheids vom 24.5.2006 (§ 95 SGG). Dieser enthielt mehrere Verfügungen iS des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) als eigenständig angreifbare Verwaltungsakte: die Bewilligung von Eingliederungshilfe als stationäre Leistung sowie die Bewilligung eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung in Höhe von 89,70 Euro monatlich, die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten des in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts in Höhe der ihr bewilligten gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und die - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommene - Überleitung der Rente.
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b) Die Klägerin macht ihr Anliegen im Hauptantrag entweder wegen der zurückgenommenen Überleitungsanzeige in Form einer echten Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) oder nach § 54 Abs 1 und 4 SGG mit der Anfechtungsklage gegen die Heranziehungsverfügung und der nach deren Aufhebung durch das Gericht gerechtfertigten unechten Leistungsklage geltend. Mit ihrem Hilfsantrag wendet sie sich ebenfalls im Rahmen einer Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Ablehnung höherer Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts für die Zeit vom 10.11.2005 bis 31.5.2006. Soweit mit dem Haupt- bzw Hilfsantrag eine Leistungsklage erhoben worden ist, ist diese gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 SGG).
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Formal ist damit mit dem Hauptantrag Gegenstand des Verfahrens der Bescheid vom 14.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.5.2006 nur, soweit darin die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten in Höhe der ihr bewilligten Erwerbsminderungsrente verfügt worden ist. Mit dem Hilfsantrag wendet sich die Klägerin formal gegen die Ablehnung einer höheren Geldleistung als 89,70 Euro monatlich. Insoweit ist die Prüfung auch nach ihrem im Revisionsverfahren klarstellend formulierten Antrag nicht allein darauf beschränkt, ob ihr ein höherer monatlicher Barbetrag zusteht; vielmehr war Ziel der Klägerin im Verwaltungs- und Klageverfahren von Anfang an die hilfsweise - wenn ihr schon die Rente voll genommen würde - Zahlung höherer Geldleistungen als 89,70 Euro monatlich, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Über die bestandskräftige Bewilligungsverfügung betreffend die Eingliederungshilfe (Übernahme und Zahlung der Kosten für die Unterbringung in der stationären Einrichtung) ist dabei nicht zu befinden (vgl zur zulässigen streitgegenständlichen Begrenzung nur Coseriu in juris Praxiskommentar
SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 76.2 mwN) . Deshalb bedurfte es auch keiner Beiladung des Einrichtungsträgers nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung; vgl dazu bei einem Rechtsstreit über höhere Leistungen nur BSGE 102, 1 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9).
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3. Richtiger Beklagter ist der Landrat als Behörde (vgl: BSGE 99, 137 ff RdNr 11 f = SozR 4-1300 § 44 Nr 11; BSGE 100, 131 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3; Söhngen in jurisPK SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 19 ff mwN)des Kreises Nordfriesland. Nach § 70 Nr 3 SGG sind nämlich Behörden beteiligtenfähig, sofern das Landesrecht dies - wie hier - bestimmt (Behördenprinzip). Eine entsprechende Bestimmung enthält § 5 Schleswig-Holsteinisches Ausführungsgesetz zum SGG vom 2.11.1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt
144, in der Bekanntmachung vom 4.8.1965 - GVBl 53) . Zur eigenständigen Überprüfung des Landesrechts war der Senat mangels eigener Feststellungen des LSG berechtigt (vgl nur BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1).
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4. Soweit es den Hauptantrag der Klägerin betrifft, ist ein anderer Sozialhilfeträger nicht notwendig beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG). Dies käme allenfalls in Betracht, wenn der Beklagte über § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) zur Leistungserbringung zuständig geworden wäre(vgl dazu unter Nr 8). Daraus würde jedoch keine Zuständigkeit zum Erlass der Heranziehungsverfügung resultieren, sondern nur zur Leistungsbewilligung selbst. Sinn und Zweck der Regelung des § 14 SGB IX über die "vorläufige" Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers, der einen Antrag nicht fristgerecht weitergeleitet hat bzw an den ein solcher Antrag rechtzeitig weitergeleitet worden ist, ist es lediglich, durch rasche Zuständigkeitsklärung eine möglichst schnelle Leistungserbringung zu gewährleisten(vgl dazu grundlegend BSGE 93, 283 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). Dieser Zielsetzung wird allerdings bereits durch die Leistungsbewilligung selbst Rechnung getragen; es besteht keine Notwendigkeit, damit auch die Zuständigkeit für die rechtlich eigenständige Heranziehungsverfügung zu verlagern.
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5. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten auf Auskehrung von an diesen gezahlten Rentenbeträgen ergibt sich nicht bereits als Folge der Rücknahme der Überleitungsanzeige, und zwar weder als Folgenbeseitigungsanspruch noch als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Mit der Rücknahme der rechtswidrigen Überleitungsanzeige - von einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X) war jedenfalls nicht auszugehen - durch den Beklagten ergab sich zwar ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (Armbruster in jurisPK SGB XII, § 93 SGB XII RdNr 98; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2007 - L 7 SO 73/06); denn die daraus resultierende Rechtslage ist § 816 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) iVm § 407 Abs 1 BGB (Herausgabe der an den nicht Berechtigten erbrachten Leistung, die dem Berechtigen gegenüber wirksam ist) iVm § 412 BGB vergleichbar: Der Rentenversicherungsträger hat wirksam erfüllt, weil er aufgrund eines zunächst wirksamen und erst nachträglich (ex tunc) entfallenen Anspruchsübergangs (durch Überleitungsanzeige) an den Beklagten gezahlt hat. Daraus ergab sich, ohne dass dies bereits eine unmittelbare Folge der Überleitungsanzeige selbst gewesen wäre, wie dies für die Anwendung des Folgenbeseitigungsanspruchs erforderlich wäre (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 113 RdNr 80 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 4 mwN), zwar die für die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs erforderliche, nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Vermögenslage (vgl nur BSG, Urteil vom 2.7.2013 - B 4 AS 72/12 R, RdNr 28 mwN); dem Erstattungsanspruch stünde jedoch entgegen, dass der Beklagte, solange die Heranziehungsverfügung noch wirksam ist, von der Klägerin die Zahlung des zu erstattenden Betrags sofort wieder zurückverlangen könnte ("dolo agit qui petit quod statim redditurus est"). Damit ist der Erstattungsanspruch der Klägerin letztlich von der vorherigen Aufhebung der Heranziehungsverfügung abhängig.
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6.a) Ob diese rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist, kann jedoch nicht abschließend entschieden werden. Dies misst sich entgegen der Ausführungen des LSG unmittelbar weder an § 82 Abs 4 SGB XII(hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 9.12.2004 - BGBl I 3305 - erhalten hat, aufgehoben und ersetzt durch § 92a SGB XII aufgrund des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - mit Wirkung ab 7.12.2006) bzw § 88 Abs 1 Nr 3 Satz 2 SGB XII(hier in der Fassung, die die Norm aufgrund des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - bis 6.12.2006 hatte), sondern an § 92 Abs 1 Satz 2 SGB XII(hier in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003). Selbst wenn in jenen Vorschriften formuliert ist, dass die "Aufbringung" von Mitteln verlangt werden kann, so bedeutet dies nach der Grundkonzeption des Sozialhilferechts gleichwohl nicht, dass § 82 Abs 4, § 88 Abs 1 Nr 3 SGB XII selbst die Ermächtigung zum Erlass von Heranziehungsbescheiden enthalten. Vielmehr gilt nach der Systematik im Sozialhilferecht grundsätzlich das sog Nettoprinzip; Leistungen werden danach - außer in den ausdrücklich gesetzlich angeordneten Fällen - nur in Höhe des Betrags erbracht, der die für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 82 bis 84 SGB XII)und/oder die für die besonderen Sozialhilfeleistungen (§§ 85 bis 89 SGB XII) vorgesehenen Grenzen der Berücksichtigung von Einkommen überschreitet, wenn auch kein Vermögen vorhanden ist (so ausdrücklich BT-Drucks 16/2711, S 12 zu Nr 15).
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Da vorliegend § 19 Abs 5 SGB XII (sog unechte Sozialhilfe) nicht einschlägig ist, kann Rechtsgrundlage der Heranziehung lediglich § 92 Abs 1 SGB XII sein. Nach dessen Satz 1 sind Leistungen auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel (nur) zu einem Teil zuzumuten ist, soweit eine Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen erfordert; in Höhe dieses (zumutbaren) Teils haben sie nach Satz 2 zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen. Bei diesen ist dann wiederum zu unterscheiden zwischen den Kosten für (darin enthaltenen) Lebensunterhalt und den sonstigen Maßnahmekosten (dazu Nr 6 b). Die in § 92 Abs 1 Satz 1 SGB XII gewählte Formulierung "den in § 19 Abs 3 genannten Personen" ist insoweit ungenau und missverständlich; erfasst werden vielmehr auch die in § 19 Abs 1 SGB XII (für die Hilfe zum Lebensunterhalt) bezeichneten Personen, die ohnedies mit denen des Abs 3 identisch sind.
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b) Die Höhe des für den darin enthaltenen Lebensunterhalt einzusetzenden Einkommens bestimmt sich nach den §§ 82 bis 84 SGB XII bei stationären Leistungen in Einrichtungen unter Berücksichtigung eines normativen Bedarfs, der sich aus § 35 Abs 1 Satz 2 SGB XII(idF, die § 35 durch das Gesetz vom 9.12.2004 erhalten hat) iVm § 42 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB XII(hier in der Normfassung des Gesetzes vom 27.12.2003 und ab 22.3.2005 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.3.2005 - BGBl I 818) ergibt. Der so ermittelte Betrag ist allerdings lediglich ein normativer Berechnungsposten - auch für die Beurteilung der Bedürftigkeit - der in der Einrichtung erbrachten Hilfe zum Lebensunterhalt, unabhängig vom tatsächlichen Wert dieses Leistungsteils (Behrend in jurisPK SGB XII, § 27b SGB XII RdNr 26 ff; BT-Drucks 16/2711, S 11 zu Nr 9); § 35 Abs 1 SGB XII soll auf diese Weise die mit der Systematik des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verbundene Begünstigung von Teilnehmern an stationären Maßnahmen beseitigen(Behrend, aaO, RdNr 25; vgl auch BT-Drucks 15/1514 S 54 <"Maßnahmeleistung und Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr einheitliche Leistung">), indem sich die Bedürftigkeit für den Lebensunterhalt nicht mehr wie vor dem 1.1.2005 an den günstigeren Einkommensberücksichtigungsregelungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen misst (s dazu § 27 Abs 3 BSHG: Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst auch den Lebensunterhalt und einmalige Leistungen). Beschränkungen bzw Modifizierungen der ansonsten üblichen Einkommensberücksichtigung enthielt jedoch für den streitbefangenen Zeitraum § 82 Abs 4 SGB XII(vgl seit 3.12.2006 § 92a SGB XII). Weitere Modifizierungen ergeben sich aus § 88 Abs 1 Nr 3 Satz 2 SGB XII für die sonstigen Maßnahmekosten(dazu Nr 6e) und dem vorliegend nicht einschlägigen § 92 Abs 2 SGB XII für bestimmte besonders privilegierte Maßnahmen.
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c) Es ist bereits nicht sicher zu beurteilen, ob der Beklagte örtlich und sachlich zuständig war. Dies richtet sich auch für die Heranziehungsverfügung nach § 3 SGB XII iVm § 97 Abs 1, 2 und 4 SGB XII, § 100 Abs 1 BSHG(geltend bis 31.12.2006) und dem Landesrecht sowie nach § 98 Abs 2 SGB XII. Es fehlen tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG, auf deren Grundlage dem Senat eine abschließende Entscheidung mithilfe des maßgeblichen Landesrechts - das LSG selbst hat dies nicht geprüft - ermöglicht würde. Gemäß § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII ist nämlich für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder - sofern es einen solchen zu diesem Zeitpunkt nicht gab - in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatte. War bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist hingegen der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (§ 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII).
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Das LSG hat hierzu lediglich ausgeführt, dass sich die Klägerin vor der Aufnahme in die B
in einer Klinik in B befunden habe, nicht aber, ob es sich bei dieser um eine Einrichtung (s zum Einrichtungsbegriff das Senatsurteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R) gehandelt hat. Daher ist - weil der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin davor nicht bekannt ist - möglicherweise nicht nur die örtliche Zuständigkeit des Beklagten betroffen; § 42 SGB X mit seiner Regelung über die Unerheblichkeit eines Verstoßes allein gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit käme dann nicht zur Anwendung. Ohne Bedeutung für die Zuständigkeit zum Erlass der Heranziehungsverfügung ist jedoch, dass die Eingliederungshilfeleistung selbst bestandskräftig bewilligt worden ist. Es existiert keine Norm, die es erlauben würde, aus der Bestandskraft einer rechtswidrigen Bewilligung eine Zuständigkeit auch für darauf aufbauende belastende Verwaltungsakte abzuleiten. Im Gegenteil: §§ 44 ff SGB X(vgl § 44 Abs 3, § 45 Abs 5, § 46 Abs 2, § 47 Abs 3, § 48 Abs 4 SGB X)verdeutlichen, dass es sogar für die Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte auf die (eigentliche) Zuständigkeit ankommt.
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d) Auch die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der hinreichend bestimmten Heranziehungsverfügung (§ 33 SGB X) sind nicht beurteilbar; dabei kann trotz der bestandskräftigen Leistungsbewilligung die Rechtsmäßigkeit der Leistung selbst nicht dahinstehen (BVerwGE 38, 205, 207; Bundesverwaltungsgericht
, Urteil vom 23.6.1997 - V C 12.71 - BVerwGE 38, 205) . Eine Rechtswidrigkeit ist jedenfalls - nachdem die Überleitungsanzeige zurückgenommen ist - nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Beklagte neben der Heranziehungsverfügung den Rentenanspruch zunächst gemäß § 93 SGB XII auf sich übergeleitet hat(vgl BVerwGE 38, 205, 207), wie insbesondere § 93 Abs 1 Satz 3 SGB XII verdeutlicht; problematisch ist nur die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige (vgl dazu allgemein Armbruster in jurisPK SGB XII, § 93 RdNr 77 mwN). Selbst wenn man unterstellt, es habe sich bei der Maßnahme in H um eine stationäre Einrichtung gehandelt, fehlt es an Ausführungen dazu, ob, wie dies § 92 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 SGB XII verlangt, die Behinderung der Klägerin die Leistungen in der stationären Einrichtung erforderlich gemacht haben; immerhin heißt es im Urteil des LSG, die Klägerin sei "wegen drohender Obdachlosigkeit" in das Wohnheim aufgenommen worden, sodass es sich auch richtigerweise um Leistungen nach §§ 67 ff SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) gehandelt haben könnte.
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Lägen die Voraussetzungen des § 92 Abs 1 Satz 1 SGB XII nicht vor, hätte auch keine Heranziehung verfügt werden dürfen. Der Verstoß der Leistungsbewilligung durch eine rechtswidrig begünstigende Wahl des Bruttoprinzips müsste dann über § 45 SGB X korrigiert werden. Sollte die Heranziehungsverfügung nicht aus diesem Grund rechtswidrig sein, bliebe eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen (wohl der §§ 53, 54 SGB XII - Eingliederungshilfe) und, soweit es den (integralen) Lebensunterhalt betrifft, des § 21 SGB XII iVm § 5 Abs 2 SGB II iVm § 7 Abs 4 SGB II, der den Ausschluss der nach dem SGB II dem Grunde nach Leistungsberechtigten von Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII beinhaltet(vgl zu dieser Problematik Eicher in jurisPK SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 28 und 37 ff mwN).
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e) Auch die rechtmäßige Höhe der Heranziehung ist nicht beurteilbar. Diese misst sich an § 82 Abs 4 SGB XII. Nach dessen Satz 1 kann die Aufbringung der Mittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel, also der Hilfe für den Lebensunterhalt, von einer Person verlangt werden, die in einer teilstationären oder stationären Einrichtung lebt, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten (Satz 2). Dagegen ist § 88 Abs 1 Nr 3 SGB XII für die Kosten zum Lebensunterhalt nicht anwendbar. Auch in dieser Vorschrift ist zwar geregelt, dass die Aufbringung der Mittel bei Einkommen unter der Einkommensgrenze verlangt werden kann, soweit bei teilstationären oder stationären Leistungen Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden; auch nach dessen Satz 2 soll darüber hinaus in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten. Nach der systematischen Stellung des § 88 SGB XII kann diese Vorschrift jedoch eine Beteiligung an den Aufwendungen für den Lebensunterhalt von vornherein nicht beinhalten(BT-Drucks 16/2711, S 12 zu Nr 14). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Vorschrift mit der Einführung des SGB XII versehentlich aus dem BSHG (dort § 85 Abs 1 Nr 3) übernommen hat, obwohl die Systematik der Einkommensberücksichtigung bei stationären und teilstationären Leistungen insbesondere im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung von integralen Leistungen für den Lebensunterhalt und den sonstigen Kosten der Maßnahme grundsätzlich geändert wurde (dazu Nr 6b). Es kann nicht angenommen werden, dass nebeneinander zwei Regelungen über den Einsatz von Einkommen gelten sollten, soweit es den Lebensunterhalt betrifft. Dies erkennend hat der Gesetzgeber - allerdings erst mit Wirkung ab 3.12.2006 - die Norm später korrigiert; hieraus wird deutlich, dass § 88 Abs 1 Nr 3 SGB XII alte Fassung (aF) ausschließlich sonstige Kosten der Maßnahme betreffen konnte(vgl BT-Drucks 16/2711 S 12 zu Nr 14).
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f) Die auf § 82 Abs 4 SGB XII gestützte Heranziehungsverfügung ist indes nicht bereits wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig; dies gilt sowohl für Satz 1 wie Satz 2. Dass in Satz 1 die Formulierung "kann" gewählt wurde, bedeutet nicht, dass dies ein Indikator für Ermessen darstellen würde, vielmehr muss diese Formulierung im Kontext der Neukonzipierung der teilstationären und stationären Leistungen des SGB XII (s Nr 6b), mit der die frühere Begünstigung der Empfänger von stationären und teilstationären Maßnahmen beseitigt werden sollte, als "darf nur" gelesen werden (aA: Behrend in jurisPK SGB XII, § 92a SGB XII RdNr 16, Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 92a RdNr 16, Stand Juni 2008; Schoch in Lehr- und Praxiskommentar
SGB XII, 9. Aufl 2012, § 92a SGB XII RdNr 10; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 92a SGB XII RdNr 14; zu § 85 Abs 1 Nr 3 Satz 1 BSHG auch BVerwG Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr 7) . Vor diesem Hintergrund ist auch entgegen der Ansicht des LSG für die Anwendung des Satzes 1 kein Haushalt im eigentlichen Sinne erforderlich; wegen des Systemwechsels ist die Rechtsprechung zum BSHG insoweit nicht unbesehen übertragbar.
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Es bedarf einer Prognose darüber, welche Aufwendungen anfallen würden, wenn die Klägerin nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht gewesen wäre. Eine solche Prognose hat das LSG - ausgehend von seiner vom Senat nicht geteilten Rechtsansicht - nicht gestellt. Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 35 SGB XII muss sich diese Prognose an dem Rechenposten dieser Vorschrift orientieren, der jedenfalls bei Anwendung des Satzes 1 oberste Grenze der Heranziehung sein muss. Demgemäß hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zur Einfügung des inhaltsgleichen § 92a Abs 1 SGB XII anstelle des § 82 Abs 4 Satz 1 SGB XII ausgeführt, die Regelung "begrenze" die Heranziehung zu den Kosten (BT-Drucks 16/2711, S 12 zu Nr 16). Dies bedeutet denknotwendig, dass nicht der durch den Rechenposten bestimmte Bedarf selbst herabgesetzt wird, sondern nur, dass bei nach den üblichen Kriterien ermittelter Bedürftigkeit für den Lebensunterhalt in der Einrichtung ggf weniger einzusetzen ist. Dadurch ergäbe sich keine unzulässige fiktive Berücksichtigung von Aufwendungen (vgl zum entsprechenden Verbot Lücking, aaO, RdNr 11 mwN): Prognose ist keine Fiktion. Die erforderliche Prognose ist vorliegend insbesondere deshalb problematisch, weil zumindest die in § 35 Abs 1 Satz 2 iVm § 42 SGB XII vorgesehenen durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft und Heizung nicht ermittelt sind.
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Selbst wenn die Voraussetzungen des § 82 Abs 4 Satz 1 SGB XII nicht vorlägen, bedürfte es für die Anwendung des § 82 Abs 4 Satz 2 SGB XII keiner Umdeutung(§ 43 SGB X) der vom Beklagten verfügten Heranziehung. Wie bei der allgemeinen Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des Nettoprinzips ist auch in Anwendung des Bruttoprinzips eine einheitliche Entscheidung über die Beteiligung an den Kosten, und zwar nicht nur den Kosten des Lebensunterhalts, sondern sogar den sonstigen Maßnahmekosten - wenn auch nach Maßgabe unterschiedlicher Einzelregelungen -, erforderlich. Eine Privilegierung der Einkommensberücksichtigung nach § 82 Abs 4 SGB XII bei den Kosten des Lebensunterhalts hat deshalb nicht zwangsläufig eine Privilegierung insgesamt zur Folge, weil ggf höheres Einkommen für die Berücksichtigung bei den sonstigen Maßnahmekosten zur Verfügung steht.
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g) Auch die Rechtmäßigkeit einer Heranziehungsverfügung, gestützt auf § 82 Abs 4 Satz 2 SGB XII steht noch nicht fest. Zwar ist dessen Anwendung nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der vom Beklagten erbrachten Leistung nicht, was der Wortlaut der Norm als Voraussetzung nahelegen könnte, um Pflegeleistungen handelt (vgl dazu nur: BVerwG Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr 7). Die Klägerin erhält auch nicht von einem anderen überwiegend Unterhalt und befand sich voraussichtlich (prognostisch) für längere Zeit in einer Einrichtung; hierzu hat das LSG verfahrensrechtlich unangegriffen festgestellt, bei der Einweisung sei von einer Dauer von mindestens einem Jahr auszugehen gewesen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen einer längeren Zeit erst bei mehr als sechs Monaten erfüllt sind, wie dies in der Literatur gefordert wird (vgl nur Gutzler in jurisPK SGB XII, § 88 SGB XII RdNr 32 mwN). Eine Zeit von mindestens einem Jahr mit prognostisch offenem Ende erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen in jedem Fall.
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h) Die Heranziehung scheitert auch nicht an einer erforderlichen Ermessensausübung. Nach § 82 Abs 4 Satz 2 SGB XII "soll" eine Kostenbeteiligung ohne die in Satz 1 enthaltene Begrenzung - aber in angemessenem Umfang - erfolgen. Die Formulierung "soll" macht - entgegen der insoweit unreflektierten Ansicht in der Gesetzesbegründung zu § 92a Abs 2 SGB XII(BT-Drucks 16/2711, S 12 zu Nr 16) und entgegen der Rechtsprechung des BVerwG zu § 85 Abs 1 Nr 3 Satz 2 BSHG(BVerwG Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr 7) - wie ansonsten bei sog "Soll"-Vorschriften nach der Rechtsprechung des BSG (s nur Waschull in LPK SGB X, 3. Aufl 2011, § 48 RdNr 48 mwN)deutlich, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, es sei denn, es läge ein atypischer Fall vor, bei dem ausnahmsweise Ermessen auszuüben wäre, (so auch in anderem Zusammenhang BVerwGE 64, 318, 323 mwN; vgl auch Gutzler in jurisPK SGB XII, § 88 SGB XII RdNr 44). War mithin eine Heranziehung erforderlich, ist deren Höhe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles im Rahmen des Angemessenen rechtmäßig; die Angemessenheit ist vom Gericht in vollem Umfang überprüfbar (BVerwG Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr 13; Gutzler, aaO, § 88 RdNr 34 mwN).
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Die Angemessenheit entzieht sich vorliegend jedoch letztlich einer endgültigen Beurteilung durch den Senat. Soll § 82 Abs 4 SGB XII aber verhindern, dass ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile belassen werden(vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr 7 und 11), wäre die Höhe der Heranziehung vorliegend nicht zu beanstanden, wenn die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft die in voller Höhe herangezogene Rente überschritten hätten. Davon dürfte zwar auszugehen sein; allerdings fehlen tatsächliche Feststellungen hierzu: Die Kosten für den Lebensunterhalt in der Einrichtung wären grundsätzlich der nicht bekannten Grundpauschale nach § 76 Abs 2 Satz 1 SGB XII zu entnehmen. Dies unterstellt, wäre indes die Grenze der Angemessenheit nicht überschritten; denn der Klägerin verbleiben als Alleinstehende, ohne dass sie außerhalb der Einrichtung Kosten hatte, neben den Leistungen der Einrichtung selbst die des weiteren notwendigen Lebensunterhalts nach § 35 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 SGB XII(dazu unter Nr 10), sodass ihre individuellen Bedarfe hinreichend berücksichtigt und gedeckt sind (in diesem Sinne: Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 92a RdNr 18 mwN, Stand Juni 2008; vgl auch BVerwG Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr 7 und 14). Insoweit knüpft der Senat an die Rechtsprechung des BVerwG zu § 85 BSHG an, was dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die frühere Praxis des BSHG fortzuführen(BT-Drucks 16/2711, S 12 zu Nr 16).
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Anders als bei § 82 Abs 4 Satz 1 SGB XII(dazu Nr 6f) ist aber der nach § 35 Abs 1 Satz 2 SGB XII iVm § 42 SGB XII zu ermittelnde Rechenposten ohne Bedeutung für die Kostenbeteiligung. Deutlich wird dies in der Gesetzesbegründung zur Einfügung des § 92a Abs 2 (und 3) SGB XII anstelle des § 82 Abs 4 Satz 2 SGB XII, nach dem ebenfalls "darüber hinaus" die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang verlangt werden soll. Ausdrücklich wird die Regelung als eine Spezialnorm zu § 19 Abs 1 und 2 SGB XII(BT-Drucks 16/2711, S 12 zu Nr 16) also zu den üblichen Normen der Bedürftigkeitsprüfung, bezeichnet. Sie modifiziert diese mithin nicht nur, sondern tritt an ihre Stelle. Dies führt allerdings nicht zwangsläufig zu einer höheren Gesamtbelastung des Hilfeempfängers, sondern ggf nur dazu, dass für die sonstigen Maßnahmekosten weniger zur Verfügung steht (§ 89 Abs 1 SGB XII). Soweit in der bezeichneten Gesetzesbegründung ausgeführt ist, dem Betroffenen solle ein Selbstbehalt oberhalb des sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalts verbleiben, ist dies normativ-systematisch und vor dem Ziel der Neukonzeption von Leistungen in Einrichtungen (s Nr 6b) allerdings nicht nachvollziehbar. Dadurch würden stationäre Leistungen gerade wieder zu Unrecht privilegiert.
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7. Sollte das LSG bei seiner Prüfung zum Ergebnis gelangen, dass die Klägerin keine Ansprüche auf Auszahlung von an den Beklagten gezahlten Rentenbeträgen besitzt, wird das LSG über den Hilfsantrag der Klägerin zu befinden haben. Auch hierfür bedürfte es indes noch weiterer tatsächlicher Feststellungen.
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8. Ggf wird das LSG vorab im Hinblick auf § 14 SGB IX einen(eigentlich zuständigen; dazu Nr 6c) Leistungsträger, an den der Beklagte einen Rehabilitationsantrag nicht weitergeleitet hat, dem Verfahren notwendig beizuladen haben (§ 75 Abs 2 SGG). Zwar ist über die Eingliederungshilfe bestandskräftig entschieden, und es ist mit dem von der Klägerin geltend gemachten höheren Barbetrag bzw dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt letztlich keine Leistung zur Teilhabe und damit kein Rehabilitationsbedarf im Streit, sodass es fraglich ist, ob eine aus § 14 SGB IX abgeleitete (vorläufige) Zuständigkeit des eigentlich zuständigen Leistungsträgers auch dessen Zuständigkeit für diese Leistungen erfasst. Andererseits schreibt § 97 Abs 4 SGB XII vor, dass die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen umfasst, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind. Dies legt es nahe, § 97 Abs 4 SGB XII gleichwohl im Rahmen der nach § 14 SGB IX begründeten Zuständigkeit zu berücksichtigen; im Ergebnis lässt dies der Senat bei der gegebenen Sach- und Rechtslage noch offen. Ggf wird das LSG auch mit Rücksicht auf § 21 SGB XII iVm § 5 Abs 2 und § 7 Abs 4 SGB II den maßgeblichen Leistungsträger des SGB II beizuladen haben.
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9. Prozessual wird das LSG außerdem zu beachten haben, dass die Beteiligten in dem Verfahren S 17 SO 7/10 und S 17 SO 137/10 vor dem SG Schleswig einen Vergleich geschlossen haben, der vom SG Schleswig in der nach § 202 SGG iVm § 278 Abs 6 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Form beschlussmäßig festgestellt ist(vgl zur Anwendbarkeit des § 278 Abs 6 ZPO im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 101 RdNr 9 mwN),der das vorliegende Verfahren gemäß § 101 Abs 1 SGG erledigt haben könnte. Die Klage wäre dann, soweit es den Hilfsantrag betrifft, unzulässig geworden. In diesem Verfahren haben die Beteiligten ua vereinbart, dass die Klägerin keine weiteren Leistungsnachzahlungen für die Leistungszeiträume bis einschließlich November 2010 geltend mache. Das LSG wird die Wirksamkeit dieses Vergleiches unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Beteiligten (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen haben (zur Überprüfung eines durch Beschluss festgestellten Vergleichs vgl nur BAGE 120, 251 ff); denn der in dem Verfahren des SG getroffene Vergleich würde nicht nur das dortige Verfahren erfassen, sondern kann auch unmittelbar ein anderes Gerichtsverfahren erledigen (vgl nur: Hauck in Hennig, SGG, § 101 RdNr 11, Stand Dezember 2008; vgl auch BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1). Dies würde allerdings eine entsprechende Auslegung des Vergleichs unter Berücksichtigung aller Umstände voraussetzen. Während Nr 3 Satz 2 des Vergleichs einerseits eindeutig zu sein scheint (keine Leistungsnachzahlungen für die Leistungszeiträume bis November 2010), könnte dem andererseits Nr 4 des Vergleichs mit der Erledigungserklärung nur für die beiden beim SG anhängigen Verfahren widersprechen. Daraus könnte, weil ein Prozessvergleich ohne entsprechende Erledigungserklärung den jeweiligen Prozess ohnedies erledigt (Leitherer, aaO, RdNr 1), zu schließen sein, dass die Beteiligten nur die beim SG anhängigen Verfahren mit dem Vergleich erledigen und gerade dies verdeutlichen wollten. Ggf wird das LSG auch zu prüfen haben, ob der Vergleich, falls er das hiesige Verfahren miterledigt hat, erfolgreich nach §§ 119 ff BGB angefochten worden ist.
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10.a) Sollte der Vergleich nicht den vorliegenden Rechtsstreit erledigt haben, wären die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 iVm § 35 SGB XII zu prüfen. Nach § 19 Abs 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes vom 27.12.2003) ist Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können, wobei bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen sind. Als Leistung nach dem 3. Kapitel des SGB XII kommt hier der weitere notwendige Lebensunterhalt nach § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII in Betracht. Dieser umfasst nach Abs 2 Satz 1 insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Leistungsberechtigte, die wie die Klägerin das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten gemäß Abs 2 Satz 2 einen Barbetrag in Höhe von (im streitbefangenen Zeitraum) mindestens 26 vH des Eckregelsatzes (wie dies vorliegend auch geschehen ist). Auch für die Überprüfung, ob der Klägerin ein höherer weiterer notwendiger Lebensunterhalt zustehen würde, reichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht aus.
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b) Hierbei kann sich die Klägerin nicht auf die Privilegierung des § 82 Abs 4 Satz 1 SGB XII (Beschränkung ihrer Kostenbeteiligung auf die Ersparnisse im häuslichen Lebensunterhalt) berufen. Dies geht zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm hervor, beweist jedoch die spätere Einfügung des § 92a SGB XII, der in seinem Abs 1 ausdrücklich - ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre(vgl BT-Drucks 16/2711, S 12 zu Nr 16) - von einer Aufbringung der Mittel für die "Leistungen in der Einrichtung", nicht allgemein von Leistungen für den Lebensunterhalt spricht. Nicht zu überprüfen sind hier (anders als bei der Heranziehungsverfügung, dazu Nr 6d) allerdings die spezifischen Voraussetzungen der §§ 53, 54 SGB XII für die Maßnahme selbst. Denn bei den Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts handelt es sich um die eigentliche Maßnahme ergänzende - in der Regel - Geldleistungen, deren Berechtigung nicht in Frage gestellt werden darf, wenn die stationäre Maßnahme selbst bestandskräftig bewilligt worden ist. Würde man dies anders sehen, würde letztlich die gesamte stationäre Leistung als solche dadurch konterkariert, weil nicht alle Bedarfe gedeckt würden. Zu prüfen bliebe für das LSG ggf § 21 SGB XII iVm § 5 Abs 2 und § 7 Abs 4 SGB II ebenso wie die Bedürftigkeit der Klägerin, also die Berücksichtigung insbesondere von vorhandenem Vermögen. Hierzu hat das LSG ausgehend von seiner Rechtsansicht, die der Senat nicht teilt, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Anders als nach Ansicht des LSG sind höhere Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts nicht von vornherein ausgeschlossen.
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c) Hierbei ist aus Transparenzgründen (vgl dazu nur BVerfGE 125, 175 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12)eine Abgrenzung zwischen den Leistungen erforderlich, die vom Barbetrag und denen des sonstigen weiteren notwendigen Lebensunterhalts, bei dem die Kosten für Kleidung nur exemplarisch ("insbesondere") in § 35 Abs 5 Satz 1 SGB XII genannt werden, erfasst werden. Anders gewendet: Der Barbetrag darf nicht beliebig gewissermaßen als Auffangbecken für alle weiteren Bedarfe des Lebensunterhalts verwandt werden, weil er ansonsten völlig konturlos bliebe; dies gilt umso mehr, als schon die prozentuale Höhe des Mindestbarbetrags nicht auf einer nachvollziehbaren Bedarfsermittlungsmethode beruht (vgl dazu Behrend in jurisPK SGB XII, § 27b SGB XII RdNr 47 mwN) und verfassungsrechtlichen Bedenken nur mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung des Mindestbarbetrags begegnet werden kann.
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Ausgangspunkt für die erforderliche Differenzierung ist, dass der Barbetrag nach der gesetzlichen Begründung (BT-Drucks 9/1859, S 2 zu § 21 Abs 3 BSHG) nur der Erfüllung persönlicher Bedürfnisse neben den in der Einrichtung selbst erbrachten Leistungen dient. Dem Hilfeempfänger soll über den institutionell vorgegebenen Rahmen hinaus mit einem "Taschengeld" ein persönlicher Freiraum zur Deckung zusätzlicher Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Wunsch- und Wahlrechts (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB XII) verbleiben, um Bedarfe zu decken, die außerhalb des erforderlichen institutionellen Angebots liegen, insbesondere bezüglich des soziokulturellen Bereichs, oder das im eigentlichen Sinne durch die Einrichtung bereits gesicherte existentielle Minimum überschreiten. Vor diesem Hintergrund genügt die Regelung den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Transparenzanforderungen nur, wenn man sie dahin versteht, dass der Pauschalbetrag (mindestens 26 vH des Regelsatzes im streitbefangenen Zeitraum) einen nicht weiter zu verifizierenden Basisbetrag darstellt, der eine Erhöhung des gesamten zusätzlichen persönlichen Bedarfs unter Würdigung der tatsächlichen Umstände und unter rechtlicher Wertung erfordert, wenn dies geltend gemacht wird. Zuvor ist immer eine Prüfung erforderlich, ob die reklamierten zusätzlichen Bedarfe überhaupt den persönlichen Bedürfnissen zuzuordnen sind.
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d) Dies gilt auch vorliegend. Hierzu wird das LSG zu ermitteln haben, ob - wie die Klägerin vorträgt - die Ernährung und die Hygiene in der Einrichtung tatsächlich unzureichend waren, und, soweit es die Hygienemaßnahmen betrifft, ob entsprechende Hygienemittel nicht von der Einrichtung zur Verfügung gestellt worden sind. War die Ernährung ausreichend und war die Hygiene in der Einrichtung im bezeichneten Sinne gewährleistet, waren zusätzliche Kosten der Klägerin dem Bereich der vom Barbetrag zu finanzierenden persönlichen Bedürfnisse zuzuordnen, weil sie dem über dem eigentlichen existentiellen Minimum hinausgehenden Bereich entspringen. Nichts anderes gilt für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel bzw für medizinisch notwendige Arzneimittel, wenn entsprechende Mittel auch von der Einrichtung angeboten worden sind.
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Entsprachen allerdings die angebotene Ernährung und die Hygienevorkehrungen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Angebots in der Einrichtung nicht den objektiven Anforderungen an existenzsichernde Maßnahmen - orientiert an den Vorgaben der §§ 27 ff SGB XII -, sind die hierfür notwendigerweise zusätzlich angefallenen Kosten der Klägerin als weitere notwendige Leistungen für den Lebensunterhalt wegen eines Systemversagens zu übernehmen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob sich eine entsprechende Verpflichtung aus den nach §§ 75 ff SGB XII geschlossenen Verträgen oder aus dem Leistungsrecht selbst ergibt. Das gleiche gilt für medizinisch notwendige Arzneimittel, deren Kosten von der Klägerin selbst zu tragen sind (vgl zur Leistungsbegrenzung des SGB V allgemein: Hauck, SGb 2007, 203 ff, und SGb 2010, 193 ff). Medizinisch notwendige Mittel, die von der Einrichtung nicht angeboten werden, dienen jedenfalls nicht den persönlichen Bedürfnissen, die durch den Barbetrag substituiert werden: Sie entspringen gerade nicht den individuellen Wünschen, sondern sind existentiell erforderlich. Dass von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu übernehmende Medikamente bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb stationärer Einrichtungen generell vom Regelsatz erfasst werden (vgl zuletzt: BSGE 108, 235 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 13; BSGE 112, 188 RdNr 21 = SozR 4-3500 § 49 Nr 1), rechtfertigt keine andere Entscheidung. Sinn und Zweck des Barbetrags und der Regelsatzleistungen sind gerade nicht vergleichbar.
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Der Beklagte kann sich - entgegen der Ansicht des LSG - von der bezeichneten Verantwortung für die Existenzsicherung nicht dadurch freizeichnen, dass die Klägerin darauf verwiesen wird, sich mit der Einrichtung zivilrechtlich auseinanderzusetzen; insbesondere stellt § 2 Abs 1 SGB XII keinen eigenständigen Leistungsausschlussgrund dar(vgl nur Coseriu in jurisPK SGB XII, § 2 SGB XII, RdNr 8 ff mwN zur Rechtsprechung des BSG). Einen Ausgleichsanspruch könnte der Beklagte entweder unmittelbar nach § 5 Abs 11 Satz 2 Heimgesetz (HeimG) besitzen, will man hieraus einen eigenen Anspruch des Sozialhilfeträgers ableiten(zur Problematik vgl Rasch, Kommentar zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, 2012, § 10 RdNr 18; die Gesetzesbegründung ist insoweit unergiebig, vgl BT-Drucks 14/5399, S 23), oder er müsste einen eventuellen Anspruch der Klägerin (Drittschadensliquidation) aus § 5 Abs 11 Satz 2 HeimG nach § 93 SGB XII auf sich überleiten.
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11. Schließlich wird das LSG ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf | 150 Euro, |
vor den Landessozialgerichten auf | 225 Euro, |
vor dem Bundessozialgericht auf | 300 Euro |
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.