Landessozialgericht NRW Beschluss, 05. Dez. 2013 - L 6 AS 926/13 B

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2013:1205.L6AS926.13B.00
bei uns veröffentlicht am05.12.2013

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.04.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Beschluss, 05. Dez. 2013 - L 6 AS 926/13 B

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
Landessozialgericht NRW Beschluss, 05. Dez. 2013 - L 6 AS 926/13 B zitiert 12 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 28 Wiederholte Antragstellung


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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. März 2012 - L 2 AS 5392/11

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Tenor Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Kläger begehren im Z

Bundessozialgericht Urteil, 23. Aug. 2011 - B 14 AS 165/10 R

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Tenor Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 9. September 2010 werden zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 18. Feb. 2010 - B 14 AS 86/08 R

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger aus einem arbeitsrechtlichen Vergleich zufließenden Einkünfte in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Mai

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Antrag auf die zunächst geltend gemachte Sozialleistung zurückgenommen wird.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 9. September 2010 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Juli 2007.

2

Der 1977 geborene Kläger zu 1 und die 1980 geborene Klägerin zu 2 sind miteinander verheiratet und leben mit ihren gemeinsamen, am 2003 und am 2007 geborenen Kindern, den Klägern zu 3 und 4, in einer ca 72 qm großen 3-Zimmer-Wohnung in Duisburg, für die im Juli 2007 insgesamt 432,69 Euro zu zahlen waren.

3

Seit dem 7.4.2007 bezog der Kläger zu 1 Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Höhe von 823,80 Euro monatlich (27,46 Euro täglich), zuletzt aufgrund des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 21.3.2007. Für die Kinder wurde Kindergeld in Höhe von jeweils 154 Euro gezahlt. Die Kläger bezogen daneben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Unter anderem bewilligte der beklagte Träger der Grundsicherung mit Bescheid vom 1.6.2007 für den Bewilligungszeitraum vom 1.4.2007 bis zum 30.9.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und dabei für den Monat Juli 2007 (unter Berücksichtigung des Kindergeldes und des Alg) Leistungen in Höhe von insgesamt 340,89 Euro (Regelleistung an die Kläger zu 1 und 2 sowie Kosten der Unterkunft und Heizung an sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft).

4

Am 27.6.2007 nahm der Kläger zu 1 eine Vollzeittätigkeit als Produktionshelfer auf und informierte die BA hierüber am 3.7.2007 und den Beklagten am 2.8.2007. Der Arbeitgeber zahlte Mitte Juli 2007 für die vier im Juni 2007 geleisteten Arbeitstage 261,26 Euro brutto (219,21 Euro netto). Am 31.7.2007 zahlte die BA an den Kläger zu 1 Alg in Höhe von 823,80 Euro.

5

Mit Bescheid vom 2.8.2007 hob die BA ihre Bewilligung von Alg ab dem 27.6.2007 auf und forderte mit Erstattungsbescheid vom 9.8.2007 Leistungen in Höhe von 933,64 Euro zurück. Diese Bescheide sind bestandskräftig. Der Kläger zu 1 zahlte den Rückforderungsbetrag seit dem 14.12.2007 in monatlichen Raten von zuletzt 30 Euro zurück.

6

Mit Änderungsbescheid vom 14.8.2007 bewilligte der Beklagte den Klägern Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.9.2007. Für den Monat Juli 2007 gewährte er Leistungen in Höhe von 423,27 Euro unter Berücksichtigung von Alg in Höhe von 741,42 Euro. Den Wegfall des Alg berücksichtigte er erst ab August 2007.

7

Wegen der Erzielung von Erwerbseinkommen im Juli 2007 forderte der Beklagte von den Klägern mit Bescheiden vom 27.8.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.7.2007 bis 31.7.2007 in Höhe von insgesamt 55,59 Euro gegenüber den Klägern zu 2 bis 4, sowie in Höhe von 31,37 Euro gegenüber dem Kläger zu 1 zurück.

8

Gegen den Änderungsbescheid des Beklagten vom 14.8.2007 und die Bescheide vom 27.8.2007 legten die Kläger am 3.9.2007 (mit zwei Schriftsätzen) Widerspruch ein. Gegen die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens wandten sie sich in der Folge nicht mehr (Schriftsatz vom 11.10.2007) und beglichen die sich aus den Bescheiden vom 27.8.2007 ergebende Rückforderung. Soweit sie geltend machten, das mittlerweile zurückgeforderte Alg sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, blieb der Widerspruch ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 1.2.2008).

9

Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht (SG) Duisburg hat das SG mit Urteil vom 9.9.2010 abgewiesen. Der Streitgegenstand sei vorliegend durch einen in einem Erörterungstermin geschlossenen Vergleich wirksam auf die Frage der Berücksichtigung des Alg auf den Bedarf der Kläger für den Monat Juli 2007 beschränkt worden. Gegenstand der zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage sei allein der Bescheid vom 14.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.2.2008. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 27.8.2007 seien dagegen nach Auffassung der Kammer nicht Gegenstand des Widerspruchverfahrens und damit auch nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Zwar beträfen sowohl der angegriffene Bescheid vom 14.8.2007 als auch die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 27.8.2007 die Grundsicherungsleistungen für Juli 2007, sie beinhalten aber unterschiedliche, nämlich gegenläufige Verfügungen (Bewilligung und Aufhebung) im Hinblick auf unterschiedliche Einnahmen (Alg und Erwerbseinkommen). In der Sache ergebe sich ein Anspruch der Kläger auf höhere Leistungen im Juli 2007 nicht. Zutreffend sei der Beklagte von einem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1472,69 Euro ausgegangen (Regelleistungen und tatsächliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 432,69 Euro). Von dem Gesamtbedarf seien zunächst 308 Euro Kindergeld abzusetzen und sodann das zugeflossene Alg. Das Alg sei seiner Natur nach - anders als ein gewährtes Darlehen - zum endgültigen Verbrauch bestimmt gewesen und habe den Klägern bei wirtschaftlicher Betrachtung im streitigen Zeitraum auch zur Verfügung gestanden. Daran ändere nichts, dass die Zahlung nicht rechtmäßig erfolgt sei.

10

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Sprungrevisionen. Die zu Unrecht ausgezahlte Sozialleistung dürfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Beim Alg handele es sich um eine zweckbestimmte Leistung. Die Leistung habe im Juli 2007 nicht dem Zweck dienen können, den Lebensunterhalt bei Arbeitslosigkeit zu decken, weswegen sie nicht habe zweckbestimmt eingesetzt werden können. Rechtswidrig gezahlte Leistungen seien von vornherein nicht geeignet, den Bedarf zu decken, denn sie seien von vornherein damit belastet, dass sie zurückgezahlt werden müssten. Jedenfalls wenn einem Hilfebedürftigen eine Einnahme zufließe, die mit einer sofortigen Rückzahlungspflicht verbunden sei, und unstreitig sei, dass die Rückzahlungspflicht bestehe, könne ein solcher Zufluss nicht als Einkommen oder als Vermögen berücksichtigt werden.

11

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 9. September 2010 aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 14. August 2007 und vom 27. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2008 zu ändern und den Klägern höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen.

12

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

13

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässigen Revisionen der Kläger sind unbegründet. Ein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Juli 2007 besteht nicht. Dabei ist entgegen der Auffassung des SG der Streitgegenstand nicht dahin beschränkt, dass der geltend gemachte Anspruch nur unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung des Alg als Einkommen zu prüfen wäre (dazu unter 1). Ein Anspruch der Kläger auf Änderung der angefochtenen Bescheide zu ihren Gunsten besteht nicht, wie das SG zutreffend entschieden hat. Für Juli 2007 war neben dem Erwerbseinkommen das zugeflossene Alg zu berücksichtigen (dazu unter 2). Weder die Kenntnis des Klägers zu 1 von der fehlenden Leistungsberechtigung nach dem SGB III noch die Aufhebung der der Zahlung zugrunde liegenden Bewilligung durch die BA im August 2007 führen dazu, dass das Alg im Zeitpunkt seines Zuflusses nicht als Einkommen zu berücksichtigen war (dazu unter 3).

15

1. Streitgegenstand sind vorliegend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Juli 2007. Die Kläger machen mit ihrem Vorbringen, es sei für Juli 2007 das zugeflossene Alg nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sowohl höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung an die minderjährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als auch (höhere) Regelleistungen an sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geltend. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf Regelleistungen einerseits und Kosten der Unterkunft und Heizung andererseits haben sie damit nicht vorgenommen, wovon auch das SG ausgegangen ist. Lediglich in zeitlicher Hinsicht haben sie den Streitgegenstand zulässigerweise beschränkt.

16

Demgegenüber war es nicht zulässig, den Streitgegenstand "durch Vergleich" weitergehend auf die Frage der Berücksichtigung des Alg als Einkommen zu beschränken. Bei den von den Beteiligten vorliegend im Erörterungstermin abgegebenen Erklärungen hat es sich schon nicht um ein gegenseitiges Nachgeben im Sinne eines (Teil-)Vergleichs gehandelt (§ 101 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz), denn der Beklagte hat weder materiell noch prozessual nachgegeben. Auch davon unabhängig ist eine Beschränkung des Streitstoffs auf die Prüfung bestimmter Tatsachen durch eine einvernehmliche Regelung der Beteiligten nicht möglich (vgl zum Teilanerkenntnis BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 12). Voraussetzung hierfür wäre, dass insoweit eine Regelung über einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes erfolgen würde. Hinsichtlich bestimmter Berechnungselemente der Leistung scheidet ein Vergleich also aus, soweit diese Leistung - wie hier - nach dem Willen der Kläger in allen Teilen, also hinsichtlich Regelleistungen und Kosten für Unterkunft und Heizung, zur Überprüfung gestellt werden soll. Eine rechtliche Einschränkung des Prüfungsumfangs ergibt sich aus diesem Grund auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger, wonach sie die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen im streitigen Monat der Sache nach nicht beanstanden. Eine wirksame Beschränkung durch eine nur teilweise Anfechtung der Bescheide liegt darin nicht, schon weil sie ihren Klageantrag nicht beziffert haben.

17

Damit sind sowohl der Bescheid vom 14.8.2007 als auch die Bescheide vom 27.8.2007 Gegenstand eines einheitlichen Widerspruchsverfahrens iS des § 86 SGG. Alle diese Bescheide treffen aufeinander aufbauend eine Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Leistungen und ändern damit die ursprüngliche Bewilligung ab. Die Erklärungen der Kläger sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren sind zwar dahin zu verstehen, dass sie die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens in der Sache nicht beanstanden. Dies bedeutet aber nicht, dass die Bescheide vom 27.8.2007 bestandskräftig werden sollten, denn ihre Bestandskraft stünde einem Anspruch auf höhere Leistungen entgegen. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 1.2.2008 hat der Beklagte schließlich über die geltend gemachten höheren Leistungen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten - und damit auch unter Berücksichtigung der Bescheide vom 27.8.2007 - entschieden. Das Vorverfahren als Klagevoraussetzung (§ 78 SGG) ist damit durchgeführt.

18

2. Als Rechtsgrundlage für die von den Klägern begehrte Bewilligung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kommt nur § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Betracht. Die Vorschrift setzt ua voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Dabei sind für die Frage, ob bzw inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dazu führt, dass der Ausgangsbescheid vom 1.6.2007 zugunsten der Kläger zu ändern ist, grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Dabei ist auf die Rechtslage im damaligen Bewilligungszeitraum abzustellen.

19

Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Kläger zu 1 und 2 als erwerbsfähige Hilfebedürftige (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) und die Kläger zu 3 und 4, die als gemeinsame, nicht erwerbsfähige Kinder mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft leben (vgl § 7 Abs 2, 3 SGB II), dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl §§ 19, 28 SGB II) haben. Wegen der Höhe ihrer Ansprüche ist zunächst der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus dem Bedarf jeder einzelnen Person zu ermitteln und sodann das zu berücksichtigende Einkommen (vgl § 11 SGB II) im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II). Entgegen der Auffassung des SG beträgt der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft vorliegend allerdings lediglich 1164,69 Euro, zusammengesetzt aus einem Bedarf der Eltern in Höhe von jeweils 312 Euro und der Kinder in Höhe von jeweils 54 Euro sowie tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 432,69 Euro. Das zugeflossene Kindergeld ist nämlich nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II vorliegend ausschließlich zur Bedarfsdeckung der Kinder heranzuziehen und also vorab von ihren Bedarfen abzusetzen(vgl BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 24).

20

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind - wie bereits in den Monaten zuvor - das am 31.7.2007 zugeflossene Alg (dazu im Einzelnen unter 3) sowie (zusätzlich) das Erwerbseinkommen in Höhe von 86,96 Euro (Nettoeinkommen in Höhe von 219,21 Euro abzüglich der Freibeträge aus § 11 Abs 2 Satz 2<100 Euro>, § 30 SGB II<32,25 Euro>) zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen des SG und dem ausdrücklichen Vorbringen der Kläger ergibt sich kein Hinweis, dass bezüglich des Gesamteinkommens im Monat Juli 2007 über den beim Erwerbseinkommen abgesetzten Betrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II hinaus weitere Absetzungen vorzunehmen wären. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte das Alg im Juli 2007 versehentlich nur in Höhe von 741,42 Euro statt der tatsächlich gezahlten 823,80 Euro zugrunde gelegt hat. Es wirkt sich wegen dieses Fehlers auf die Ansprüche der Kläger auch nicht aus, dass bei Verteilung des Gesamteinkommens unter Zugrundelegung der soeben dargestellten Einzelbedarfe im Verhältnis zum Gesamtbedarf sich richtigerweise geringfügig andere Individualansprüche ergeben hätten. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist damit im Juli 2007 (wegen des Zuflusses von Erwerbseinkommen) lediglich zu ihren Lasten, nicht aber zugunsten der Kläger eingetreten.

21

3. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte(vgl nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18). Damit handelt es sich bei der Zahlung von Alg nach §§ 117 ff SGB III auf Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 21.3.2007 im Grundsatz um laufendes Einkommen (vgl insoweit § 2 Abs 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung), was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist.

22

a) Ohne Bedeutung für die Berücksichtigung als Einkommen ist dabei, dass es sich um eine Entgeltersatz- und Sozialleistung nach vorangegangener versicherungspflichtiger Beschäftigung handelt. Der Zweck des Alg als Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit führt nicht dazu, im Alg eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II zu sehen(vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 19 RdNr 19 für Krankengeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch und BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 13 für das Insolvenzgeld). Mit der Gewährung der Leistung wird den Leistungsempfängern ein bestimmter "Verwendungszweck" nicht auferlegt. Daraus folgt zugleich, dass mit der materiell rechtswidrigen Zahlung von Alg nach Wegfall der Arbeitslosigkeit - anders als die Kläger meinen - ein nach dem SGB II beachtlicher Zweck dieser Leistung nicht verfehlt wird.

23

b) Der Berücksichtigung des Alg steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wonach nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II anzusehen sind, die einen Zuwachs von Mitteln bedeuten, der dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt(BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30, RdNr 16). Entscheidend für die Privilegierung von bestimmten Zuflüssen ist nach dieser Rechtsprechung, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet ist. Jedenfalls sofern eine Verpflichtung zur Rückzahlung der laufenden Einnahme erst nach dem Monat eintritt, für den sie berücksichtigt werden soll (zum Monatsprinzip bei laufenden Einnahmen vgl § 2 Abs 2 Alg II-V in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung), besteht die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, die Leistung als "bereite Mittel" in dem Monat des Zuflusses auch zu verbrauchen. Insbesondere können solche Rückstellungen nicht geschützt sein, die Leistungsempfänger in Bezug auf möglicherweise eintretende, im Zeitpunkt des Zuflusses aber noch ungewisse, künftige Zahlungsverpflichtungen vornehmen.

24

Damit ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass das im Juli ausgezahlte Alg auch für diesen Monat zu berücksichtigen ist. Zwar ist die Arbeitslosigkeit des Klägers zu 1 als Leistungsvoraussetzung nach § 118 SGB III und damit das Stammrecht auf Alg vom Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme (am 27.6.2007) an entfallen. Dies allein führt jedoch nicht dazu, dass die Zahlung des Alg rechtswidrig geworden und bereits bei Auszahlung mit einem Rückzahlungsanspruch belastet war (zur Unterscheidung von Stammrecht und Leistungsanspruch etwa BSGE 75, 235 = SozR 3-4100 § 100 Nr 5 mwN). So wie die BA an die Zuerkennung des Leistungsanspruchs gebunden ist, solange der Bewilligungsbescheid Bestand hat, steht auch dem Kläger zu 1 in dieser Zeit ein Rechtsgrund für das Behalten der Leistung zur Seite. Ein auf einer bindenden Bewilligung begründeter Leistungsbezug von Alg ist rechtmäßig, solange der Bewilligungsbescheid besteht (vgl nur BSGE 61, 286, 287 = SozR 4100 § 134 Nr 31). Die fehlende Übereinstimmung des Bezuges mit dem materiellen Recht kann dem Kläger zu 1 gegenüber also nicht vor der Aufhebung des Bescheides geltend gemacht werden, und zwar auch dann nicht, wenn er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistung hatte. Spiegelbildlich dazu können er und die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sich auf eine Rückzahlungsverpflichtung, die der Berücksichtigung als Einkommen durch den Träger der Grundsicherung entgegenstehen könnte, erst berufen, wenn die Bindungswirkung der Bewilligungsentscheidung nach den Regelungen der §§ 45, 48 SGB X aufgehoben worden ist. Insoweit kommt es allein auf den Zahlungsanspruch an, da nach dem oben Ausgeführten dieser Anspruch (und nicht bereits das Stammrecht) den für § 11 Abs 1 SGB II entscheidenden Zufluss der Einnahme vermittelt. Die so getroffene Abgrenzung ist schließlich sachgerecht auch deshalb, weil der Träger der Grundsicherung damit von einer Prüfung, ob bei materieller Rechtswidrigkeit die zusätzlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme für die Vergangenheit vorliegen, entbunden ist und es allein auf die Aufhebung der Bewilligung durch die BA ankommt.

25

c) Zwar ist die Bewilligung von Alg mit Wirkung für die Vergangenheit - und also auch für den hier streitigen Zuflussmonat - aufgehoben worden, die Rückzahlungsverpflichtung, die für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit allein maßgeblich ist, tritt jedoch erst zukünftig ein. Die (bestandskräftig gewordene) Aufhebung der Bewilligungsentscheidung im August 2007 hat deshalb im Verhältnis zum Träger der Grundsicherung lediglich die Bedeutung, dass die Hilfebedürftigen (erst) von diesem Zeitpunkt an mit Schulden (gegenüber der BA) belastet sind. Solche Verpflichtungen sind aber grundsätzlich bei Bestimmung der Hilfebedürftigkeit unbeachtlich (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25; Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 19; Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 19 RdNr 28; Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 13; Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 18). Soweit das SG die Möglichkeit der Gewährung eines Sonderbedarfs (vgl § 23 Abs 1 SGB II) zur Deckung der Schulden erwogen hat, widerspräche eine solche Bewilligung dieser Rechtsprechung. Freiwillige Zahlungen an die BA, wie sie der Kläger zu 1 offensichtlich geleistet hat, sind - auch wenn sie einem Versicherungsträger zugute kommen - unbeachtlich (ausdrücklich BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25 am Ende).

26

Soweit die Kläger - sinngemäß - eine Härte darin erkennen, dass (ihr Vorbringen als zutreffend unterstellt) die Überzahlung vorliegend allein durch eine fehlerhafte Arbeitsweise der BA eingetreten ist und dieses fehlerhafte Verwaltungshandeln zu dem Zufluss von Einkommen im Juli 2007 geführt hat, weist der Senat darauf hin, dass solche Sachverhalte im Verhältnis zum Leistungsempfänger ausschließlich bei einer Entscheidung über den Erlass der aus dem Bescheid der BA vom 9.8.2007 begründeten Erstattungsforderung (vgl § 76 Abs 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) Berücksichtigung finden (vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 13 S 94). Ob Erstattungsansprüche der Träger untereinander bestanden hätten, kann vorliegend deshalb offen bleiben.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger aus einem arbeitsrechtlichen Vergleich zufließenden Einkünfte in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Mai 2006 als bedarfsminderndes Einkommen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu berücksichtigen sind.

2

Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist Malergeselle. Er schloss mit seinem damaligen Arbeitgeber am 20. Juni 2005 vor dem Arbeitsgericht Wuppertal einen Vergleich, in dem sich beide auf das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 4. Juli 2005 einigten. Weiterhin verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Zahlung des rückständigen Arbeitsentgelts für die Monate März bis Juli 2005 sowie zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bis spätestens zum 31. Juli 2005. Der Arbeitgeber zahlte bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig. Daraufhin leitete der Kläger die Zwangsvollstreckung ein. Ende Januar 2006 trafen der Kläger und sein ehemaliger Arbeitgeber sodann hinsichtlich des noch ausstehenden Betrages eine Ratenzahlungsvereinbarung über monatliche Zahlungen in Höhe von 400 Euro. In der Zeit von Januar bis Mai 2006 zahlte der ehemalige Arbeitgeber an den Kläger jeden Monat jeweils 400 Euro, wobei die erste Rate am 30. Januar 2006 ausbezahlt wurde. Bis zum 3. Januar 2006 hatte der Kläger Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezogen.

3

Der Kläger beantragte am 9. Dezember 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 24. März 2006 dem Kläger Leistungen in Höhe von 420,82 Euro für den Monat Januar 2006. Für die Zeit von Februar bis einschließlich Mai 2006 bewilligte sie ihm Leistungen in Höhe von monatlich 505 Euro. Die Beklagte ging dabei von einem monatlichen Bedarf in Höhe von 875 Euro aus (Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II in Höhe von 345 Euro sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 530 Euro). Für den Monat Januar berücksichtigte sie Einkommen des Klägers in Höhe von 454,18 Euro (400 Euro Nachzahlung des Arbeitgebers und 84,18 Euro Alg nach dem SGB III abzüglich eines Betrags von 30 Euro gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 3 Abs 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung). Für die Monate Februar bis Mai 2006 legte sie ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 370 Euro zu Grunde (400 Euro Zahlung des Arbeitgebers abzüglich des Pauschbetrages von 30 Euro).

4

Der Kläger legte gegen die Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen seines Arbeitgebers Widerspruch ein, den die Beklagte durch Bescheid vom 12. September 2006 zurückwies. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die das Sozialgericht Düsseldorf durch Urteil vom 14. Dezember 2007 abgewiesen hat. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils vom 4. September 2008 hat das LSG ausgeführt, dass die Beklagte in der Zeit von Januar bis Mai 2006 die geleisteten Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers zu Recht als Einkommen des Klägers anspruchsmindernd berücksichtigt habe. Die Zahlungen stellten zunächst Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II und nicht Vermögen dar. Sie seien dem Kläger auch im Bedarfszeitraum zugeflossen. Auch wenn die Zahlungen aus einer bereits bestehenden Rechtsposition herzuleiten gewesen seien, hätten sie kein Vermögen dargestellt. Vermögen liege nur dann vor, wenn Vermögenswerte, dh bewusst angespartes vormaliges Einkommen, umgeschichtet werde. Dies gelte nicht, wenn Einkommen auf Grund einer Forderung erzielt werde, die früher nicht zu realisieren gewesen sei. Die Anrechnung des Einkommens sei auch nicht gemäß § 11 Abs 3 SGB II iVm § 1 Abs 1 Nr 2 Alg II-V ausgeschlossen, weil insofern die Zweckbestimmung der Abfindungszahlungen eine andere sei als diejenige der Leistung nach dem SGB II. Soweit es sich vorliegend um nachgezahltes Arbeitsentgelt handele, liege Zweckidentität vor. Arbeitsentgelt diene der Deckung des Lebensunterhalts und damit den gleichen Zwecken wie die Leistungen nach dem SGB II. Eine dem § 194 Abs 3 Nr 7 SGB III entsprechende Norm, wonach Leistungen zum Ersatz eines Schadens nicht als Einkommen angerechnet werden, sei vom Gesetzgeber des SGB II nicht übernommen worden. Auch enthalte die Alg II-V keinen Ausnahmetatbestand für die Gewährung von Abfindungen aus einem Arbeitsverhältnis. Schließlich sei auch Art 3 Grundgesetz (GG) nicht verletzt.

5

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er rügt sinngemäß eine Verletzung des § 11 SGB II, der §§ 9, 10 KSchG und des Art 3 GG. Der Kläger beanstandet, dass sich das LSG auch für den Bereich des SGB II der sog Zuflusstheorie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) angeschlossen habe. Diese Theorie könne jedoch nicht ohne weiteres in das SGB II übernommen werden. Des weiteren folge aus §§ 9, 10 KSchG, dass es Ziel einer Abfindungszahlung sei, den sozialen Abstieg nach Arbeitsplatzverlust abzumildern. Damit diene die Abfindung einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Schließlich habe es sich bei den bereits bestehenden Ansprüchen gegen den Arbeitgeber um Vermögenswerte des Klägers und gerade nicht um Einkommen gehandelt. Des weiteren sieht der Kläger den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG verletzt. Die Realisierbarkeit der Forderungen gegen den Arbeitgeber habe außerhalb seines Machtbereiches gelegen. Hätte er seine Forderungen früher - vor Beginn des Bezugs von Alg II - realisieren können, so wären sie unstreitig Vermögen gewesen. Er werde deswegen gegenüber anderen Grundsicherungsempfängern, bei denen die hohen Vermögensfreibeträge gelten würden, in ungerechtfertigter Weise ungleich behandelt.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2008 und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit von Januar 2006 bis Mai 2006 Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Einkommen in Höhe von monatlich 400 Euro zu bewilligen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie beruft sich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass die dem Kläger aus dem früheren Arbeitsverhältnis von seinem Arbeitgeber gezahlten monatlichen Leistungen in Höhe von 400 Euro als Einkommen im streitigen Zeitraum zu berücksichtigen waren.

10

Streitig ist die Höhe der Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Mai 2006 (Bescheid vom 24. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2006). Dem Kläger standen in diesem Zeitraum keine höheren als die bewilligten Leistungen zu. Er war - nach den gesamten Feststellungen des LSG - Berechtigter iS des § 7 Abs 1 SGB II. Hinsichtlich der Höhe seiner Bedarfe - insbesondere der geltend gemachten Kosten der Unterkunft - bestehen keine Bedenken. Die Beteiligten streiten ersichtlich lediglich darüber, ob die dem Kläger aus dem früheren Arbeitsverhältnis zufließenden Leistungen in Höhe von 400 Euro monatlich (abzüglich des Pauschbetrags von 30 Euro) als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dies hat das LSG mit zutreffenden Gründen bejaht.

11

Die Zahlungen des Arbeitgebers stellen zunächst Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II dar. Hiernach sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Bei den Zahlungen des Arbeitgebers handelt es sich - entgegen der Revision - nicht um Vermögenswerte. Der Senat hat bereits mehrfach klargestellt, dass er für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen der sog Zuflusstheorie des BVerwG folgt (Urteile des Senats vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 43/07 R; SozR 4-4200 § 11 Nr 17; B 14/7b AS 12/07 R). Bei der Berechnung der Alg II-Leistungen ist als Einkommen grundsätzlich alles zu berücksichtigen, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist alles, was er vor Antragstellung bereits hatte. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung (der der 4. Senat des Bundessozialgerichts ebenfalls beigetreten ist, vgl nur BSG Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 49/08 R; Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 47/07 R und BSGE 101, 91 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15) bestehen keine Zweifel daran, dass das LSG die monatlich zufließenden Beträge von 400 Euro als Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt hat. Diese Abgrenzung begründet auch keine Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG gegenüber Personen, die Vermögenswerte vor Antragstellung bereits innehatten.

12

Die aus dem Arbeitsverhältnis dem Kläger zugeflossene monatliche Zahlung von 400 Euro stellte auch kein privilegiertes Einkommen iS des § 11 SGB II dar. Die Abfindungsteilzahlungen erfüllen zunächst schon von ihrem Wortlaut her nicht den eindeutigen Ausnahmetatbestand des § 11 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II. Sie sind weder eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz noch eine Leistung nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen beim Leistungsempfänger zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Das BSG hat bereits entschieden, dass Abfindungen aus arbeitsgerichtlichen Vergleichen bzw Einkünfte aus der Nacherfüllung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen keine privilegierten Einkommen iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II sind (grundlegend zu Abfindungen BSG Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295). Nach dieser Rechtsprechung ist eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung lediglich dann zweckbestimmt iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Der 4. Senat des BSG versteht hierunter eine Vereinbarung, aus der sich objektiv erkennbar ergebe, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden solle (privatrechtlicher Verwendungszweck ). Eine solche privatrechtliche Zweckbestimmung findet sich im Regelfall bei Abfindungszahlungen nicht. Dies ist auch hier nicht vorgetragen und ersichtlich.

13

Der erkennende Senat tritt dem 4. Senat des BSG dahingehend bei (ebenso bereits im Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 55/08 R), dass es sich bei Abfindungszahlungen in der Regel nicht um zweckbestimmte Einnahmen iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II handelt. Insofern kann zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf das Urteil des 4. Senats vom 3. März 2009 (aaO, RdNr 22 ff) verwiesen werden. Soweit in der Literatur gegen diese Rechtsprechung Bedenken erhoben wurden (vgl insbesondere Ockenga, SozSich 2009, 217 ff), überzeugen diese Bedenken den erkennenden Senat nicht.

14

Nach alledem hat die Beklagte zu Recht die monatlich zufließenden Zahlungen des früheren Arbeitgebers des Klägers als Einkommen berücksichtigt. Hinsichtlich der konkreten Berechnungsweise sind keine rechtlichen Bedenken erhoben worden und auch nicht ersichtlich, sodass die Revision insgesamt zurückzuweisen war.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren im Zugunstenverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die vorläufige Bewilligung höherer Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2010, nachdem die Familienkasse N. die Bewilligung des auf die SGB II-Leistungen angerechneten Kindergelds für den Sohn T. rückwirkend aufgehoben und den entsprechenden Betrag erstattet verlangt.
Der am … 1956 geborene Kläger Ziff. 1 beantragte erstmals am 20.4.2005 für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau (Klägerin Ziff. 2) sowie für die beiden Söhne T. (geb. ... 1991) und F. (Kläger Ziff. 3, geb. … 1993) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, welche in Gestalt der vorliegend allein streitigen Regelleistung mit Bescheid vom 24.5.2005 für die Zeit ab dem 1.6.2005 von der Bundesagentur für Arbeit (BA) bewilligt wurden. Leistungen für Unterkunft und Heizung wurden gesondert vom kommunalen Träger (Landkreis F.) bewilligt; die Aufgaben nach dem SGB II wurden seinerzeit in getrennter Trägerschaft wahrgenommen. Die Kläger standen ab 2005 fortlaufend im Leistungsbezug. Im April 2009 reichte der Kläger Ziff. 1 bei der BA den Ausbildungsvertrag des Sohnes T. ein, welcher ab 1.9.2009 eine Ausbildung zum Industriemechaniker begann. Im Fortzahlungsantrag vom 22.10.2009 (vgl. Bl. 401 ff der Verwaltungsakte), wiederum für alle vier Familienmitglieder gestellt, gab der Kläger Ziff. 1 nochmals an, dass der Sohn T. seit dem 1.9.2009 in Ausbildung sei und legte dessen Verdienstabrechnung für den Monat September 2009 vor, aus welcher sich eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 694,11 EUR netto ergab.
Die BA erließ daraufhin den Bewilligungsbescheid vom 26.10.2009 (Bl. 411 ff. der Verwaltungsakte), mit welchem den Klägern Ziff. 1, 2 und 3 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.12.2009 bis 31.5.2010 in Höhe von monatlich 671 EUR vorläufig bewilligt wurden. In die Berechnung (Bl. 413 Verwaltungsakte) einbezogen war auch der Sohn T.. Das für ihn gezahlte Kindergeld wurde, bereinigt um die 30 EUR-Versicherungspauschale in der Leistungsberechnung zunächst als Einkommen beim Kläger Ziff. 1 eingebucht und dann anteilig (horizontal) auf die Kläger Ziff. 1, 2 und 3 verteilt. Auf den Kläger Ziff. 1 entfiel ein Anteil von 304,10 EUR, auf die Kl. Ziff. 2 ein solcher von 272,17 EUR und auf den Kläger Ziff. 3 ein solcher von 94,73 EUR. Die Bewilligung erfolge nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig, da beim Sohn T. ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit angerechnet werde. Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen seien nach vollständiger Klärung der Sach- und Rechtslage auf die der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde, seien die Leistungen zu erstatten.
Auf Grund der Erhöhung des Kindergelds von je 164 EUR auf je 184 EUR wurden mit Änderungsbescheid vom 22.1.2010 (Bl. 467 der Verwaltungsakte) den Klägern von der BA Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.2.2010 - 31.5.2010 in Höhe von monatlich 631 EUR bewilligt. Auf den Kläger Ziff. 1 entfiel ein Anteil von 294,83 EUR, auf die Klägerin Ziff. 2 ein solcher von 263,58 EUR und auf den Kläger Ziff. 3 ein solcher von 72,59 EUR.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 19.4.2010 bewilligte die BA mit Bescheid vom 26.4.2010 (Bl. 452 der Verwaltungsakte) den Klägern für die Zeit vom 1.6.2010 - 30.11.2010 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 631 EUR monatlich (auf den Kläger Ziff. 1 entfiel ein Anteil von 296,09 EUR, auf die Klägerin Ziff. 2 ein solcher von 264,38 EUR und auf den Kläger Ziff. 3 ein solcher von 70,53 EUR). Grund für die vorläufige Bewilligung sei, dass der Sohn T. seinen Bedarf mit dem zu erwartenden Einkommen voraussichtlich selbst decken könne und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Das seinen Bedarf übersteigende Kindergeld werde vorläufig bei dem Kläger als Einkommen angerechnet. Eine abschließende Bearbeitung erfolge erst nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts und nach Vorlage sämtlicher Lohnabrechnungen des Sohnes T..
Mit Änderungsbescheid vom 5.10.2010 wurden die Leistungen von der BA für August 2010 auf 731 EUR wiederum vorläufig neu festgesetzt. Grund für die Änderung seien die zusätzlichen Leistungen für den Kläger Ziff. 3 nach § 24a SGB II in Höhe von 100 EUR. Die Bewilligung erfolge vorläufig, da der Sohn T. mit dem voraussichtlichen Einkommen seinen Bedarf selbst decken könne und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 21.10.2010 hin wurden den Klägern von der BA mit Bescheid vom 26.10.2010 (Bl. 504 der Verwaltungsakte) für die Zeit vom 1.12.2010 - 31.5.2011 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 631 EUR monatlich (auf den Kläger Ziff. 1 entfiel ein Anteil von 294,83 EUR, auf die Klägerin Ziff. 2 ein solcher von 263,58 EUR und auf den Kläger Ziff. 3 ein solcher von 72,59 EUR) bewilligt, wobei als Grund für die vorläufige Bewilligung wiederum angegeben wurde, dass der Sohn T. seinen Bedarf mit dem voraussichtlichen Einkommen selbst decken könne und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Das seinen Bedarf übersteigende Kindergeld werde wiederum vorläufig bei dem Kläger Ziff. 1 als Einkommen angerechnet (tatsächlich wurde es wie bisher horizontal verteilt).
Am 3.2.2011 legte der Kläger Ziff. 1 der BA einen an seine Ehefrau adressierten Bescheid der Familienkasse N. vom 18.11.2010 vor, nach welchem die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn T. mit Ablauf des Monats Dezember 2010 aufgehoben werde (vgl. Bl. 513 der Verwaltungsakte). Daraufhin erließ die BA den Änderungsbescheid vom 8.2.2011 für die Zeit vom 1.1.2011 - 31.5.2011, mit welchem den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II ab dem 1.1.2011 bewilligt wurden (insgesamt 785 EUR, Kläger Ziff. 1 359 EUR; Klägerin Ziff. 2 323 EUR; Kläger Ziff. 3 103 EUR). Grund für die Änderung sei die Neuberechnung der Leistungen nach dem Wegfall des Kindergeldes für den Sohn T..
Am 14.2.2011 legte der Kläger Ziff. 1 der BA den an seine Ehefrau adressierten Bescheid der Familienkasse N. vom 10.2.2011 vor (vgl. Bl. 522 der Verwaltungsakte), nach welchem die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind T. rückwirkend ab dem Monat Januar 2010 aufgehoben werde. Das Kindergeld sei für den Zeitraum von Januar 2010 - Dezember 2010 in Höhe von 2.208 EUR überzahlt worden. Dieser Betrag sei zu erstatten. Der Kläger Ziff. 1 bat hierauf die BA, das im Jahr 2010 angerechnete Kindergeld nachträglich auszubezahlen, damit er es zur Tilgung der von der Familienkasse N. geltend gemachten Forderung verwenden könne.
10 
Mit Bescheid vom 17.2.2011 (vgl. Bl. 525 der Verwaltungsakte) lehnte die BA dies ab. Das Kindergeld für den Sohn T. sei im Zeitraum von Januar 2010 - Dezember 2010 tatsächlich zugeflossen und deshalb als Einkommen zu berücksichtigen. Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung des Kindergeldes hätte keine Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeld II- Anspruchs für den von der Aufhebung betroffenen Zeitraum.
11 
Hiergegen erhob die Bevollmächtigte des Klägers Ziff. 1 am 21.3.2011 Widerspruch (Bl. 528 der Verwaltungsakte). Im Antrag des Klägers vom 14.2.2011 sei ein Antrag nach § 44 SGB X zu sehen, gerichtet auf Überprüfung und Neuberechnung der Bewilligungsbescheide für das Jahr 2010. Zudem würden bislang nur vorläufige Bewilligungen vorliegen, so dass eine Korrektur möglich sei. Das als Einkommen berücksichtigte Kindergeld habe nicht endgültig zur Verfügung gestanden und deshalb nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet werden können. Damit würden diese Einnahmen kein Einkommen darstellen. Im hier streitigen Zeitraum von Januar bis Dezember 2010 sei das ausgezahlte Kindergeld bereits mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet gewesen und hätte damit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht endgültig zur Deckung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden. Hätte die Familienkasse das Einkommen des Sohnes T. von Anfang an richtig prognostiziert, was ihr aufgrund der vorliegenden Unterlagen möglich gewesen wäre, so wäre das Kindergeld nicht zur Auszahlung gekommen. Eine Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II wäre unterblieben und man wäre nicht mit Schulden von 2.208 EUR belastet. Des weiteren hätte das Kindergeld bei der Klägerin Ziff. 2 angerechnet werden müssen, da diese die Kindergeldberechtigte gewesen sei.
12 
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.4.2011 (Bl. 538/539 der Verwaltungsakte) als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldzahlungen der Familienkasse keine Auswirkung auf die Leistungsbewilligung nach dem SGB II für das Jahr 2010 habe. Das Kindergeld für den Sohn T. sei tatsächlich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II als Einkommen bei diesem angerechnet worden. Es habe ihm im Hinblick auf den tatsächlichen Zufluss zur teilweisen Deckung des Bedarfs zur Verfügung gestanden. Deshalb müsse der Widerspruch erfolglos bleiben.
13 
Hiergegen hat der Kläger Ziff. 1 am 30.5.2011 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen. Ergänzend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass das Kindergeld für Sohn T. entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht bei diesem angerechnet worden sei. Der Sohn T. sei im Jahr 2010 nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen, da er mit dem Einkommen aus seiner Ausbildung seinen Bedarf habe decken können. Das Kindergeld sei dem Kläger Ziff. 1 in Höhe von 184 EUR und damit voll und nicht nur anteilig zugerechnet worden.
14 
Das SG hat am 21.9.2011 einen Erörterungstermin durchgeführt. Im Rahmen des Erörterungstermins teilte die Klägerseite mit, dass der Rückforderungsbescheid der Familienkasse N. nicht angegriffen worden sei. Die Rückforderung werde derzeit noch nicht beglichen.
15 
Mit Gerichtsbescheid vom 31.10.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X würden nicht vorliegen. Das im Jahr 2010 tatsächlich zugeflossene Kindergeld sei zu Recht als Einnahme angerechnet worden. Die Bescheide der BA seien nicht zu beanstanden. Das Kindergeld volljähriger Kinder sei, auch wenn sie - wie hier - nicht mit dem Kindergeldberechtigten in Bedarfsgemeinschaft lebten, bei dem jeweiligen Kindergeldberechtigten, also im Regelfall bei einem Elternteil, als Einkommen zu berücksichtigen. Vorliegend sei zwar die Klägerin Ziff. 2 die Kindergeldberechtigte. In der Sache sei dies aber unerheblich, da das Kindergeld ausweislich der einzelnen Horizontalübersichten und den in den Bescheiden aufgeführten Individualansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anteilig auf den Bedarf der drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet worden sei, so dass es für den jeweiligen Individualanspruch keinen Unterschied mache, bei welchem der Kläger das Einkommen in Form des Kindergeldes zunächst auf den Bedarf angerechnet und dann auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anteilig verteilt worden sei.
16 
Gegen den ihnen am 7.11.2011 zugestellten Gerichtsbescheid des SG haben die Kläger am 7.12.2011 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem bisherigen Verfahren. Eine Beschwer ergebe sich daraus, dass im streitgegenständlichen Zeitraum das Arbeitslosengeld II um das gezahlte Kindergeld gekürzt worden sei. Letztlich könne der Betrag von 2.208 EUR daher nicht zurück verlangt werden.
17 
In der mündlichen Verhandlung vom 21.3.2012 hat der Senat mit Einverständnis der Beteiligten das Rubrum dahingehend berichtigt, dass auch die Ehefrau des Klägers Ziff. 1 als Klägerin Ziff. 2 und der Sohn F. als Kläger Ziff. 3 in das Rubrum aufgenommen wurden.
18 
Die Kläger beantragen,
19 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. Oktober 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 17. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2011 und unter Abänderung der Bescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 26. Oktober 2009, 22. Januar 2010, 26. April 2010, 5. Oktober 2010 und 26. Oktober 2010 zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 vorläufig höhere Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Anrechnung des Kindergeldes für den Sohn T. zu gewähren.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Es könne dahingestellt bleiben, wer von den Eheleuten der Kindergeldberechtigte gewesen sei. Dies führe wegen der Anrechnungsmodalitäten zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich der Leistungshöhe, außerdem sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich gewesen, dass die Klägerin Ziff. 2 die Kindergeldberechtigte gewesen sei. Den Kontoauszügen seien lediglich Kindergeldzahlungen der Familienkasse auf das gemeinsame Konto der Eheleute zu entnehmen. Der Sohn T. habe selbst keinen Anspruch auf Leistungen, weil sein Bedarf durch eigenes Einkommen gedeckt sei; das seinen Bedarf übersteigende Kindergeld sei vorläufig bei dem Kläger Ziff. 1 als Einkommen angerechnet worden.
23 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
I.
25 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
26 
Auf Klägerseite war zunächst zu berücksichtigen, dass bei verständiger Auslegung des Antrags des Klägers Ziff. 1 vom 14.2.2011 und des Regelungsgehalts des hierauf ergangenen Bescheids vom 17.2.2011 auch die Ehefrau und der Sohn F. klarstellend als Kläger in das Rubrum aufzunehmen waren, ohne dass hierin eine Klageänderung zu sehen ist. Gegenstand des Verfahrens ist von Anfang an das Begehren der Kläger Ziff. 1, 2 und 3 auf höhere vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung) nach dem SGB II ohne Anrechnung des Kindergelds des Sohnes T. gewesen. Zwar sind die Ehefrau und der Sohn F. vom SG in dem angefochtenen Urteil nicht in das Rubrum aufgenommen worden, sie hätten jedoch bei sachgerechter Auslegung des Antrags vom 14.2.2011 und des Klagebegehrens unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung berücksichtigt werden (vgl. BSG vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217, 219 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RdNr. 11; BSG vom 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R) und als Kläger in das Rubrum aufgenommen werden müssen. Die geltend gemachten Ansprüche auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind jeweils Einzelansprüche der Kläger. Das SG hat dies auch in der Sache zutreffend ausgeführt und gewürdigt und in seinen Entscheidungsgründen insbesondere auf die anteilige (horizontale) Anrechnung des Kindergelds bei den Klägern und auf die in den Bescheiden jeweils aufgeführten Individualansprüche der Kläger Bezug genommen. Der Kläger Ziff. 1 hatte stets auch für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bei der BA Leistungen beantragt. Die BA hat in den Begründungen der angefochtenen Bescheide in der Sache auch Ansprüche der Kläger Ziff. 2 und 3 auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgelehnt. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers Ziff. 1 konnte geschlossen werden, dass auch die Ansprüche der Ehefrau und des Sohnes F. geltend gemacht werden sollten. Der Senat hat daher das Rubrum entsprechend berichtigt.
27 
Auf Beklagtenseite ist nach dem Ende der getrennten Aufgabenwahrnehmung das Jobcenter F. (gemeinsame Einrichtung gemäß § 44b SGB II in der seit 1.1.2011 gültigen Fassung) als Rechtsnachfolger der beklagten BA in das Verfahren eingetreten (§ 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB II). Der Senat hat auch insoweit das Rubrum entsprechend berichtigt (vgl. BSG v. 18.1.2011 – B 4 AS 99/10 R = NJW 2011, 2538). Im Hinblick auf das vom Landkreis F. gegen die Jobcenterreform 2010 geführte Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1641/11) brauchte der Senat das Verfahren nicht auszusetzen bzw. nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Nach der Verfassungs- und Gesetzeslage (Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II) wird nur eine „begrenzte“ Anzahl kommunaler Träger zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen, deren Anzahl höchstens 25 Prozent der Aufgabenträger nach dem SGB II beträgt. „Begrenzt“ kann nicht „unbegrenzt“ bedeuten (vgl. Deutscher Sozialgerichtstag/Spellbrink [Hrsg.], Verfassungsrechtliche Probleme im SGB II, Neue Regelleistungen und Organisationsreform, 2010, S. 60 f.). Der Gesetzgeber hat mit § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II den eindeutig geäußerten Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers (BT-Drucks 17/1554, S. 4 zu Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG) einfachgesetzlich umgesetzt. Hiergegen bestehen ebenso wenig Bedenken, wie gegen die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgenommenen Zulassungen (§ 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung, KomtrZV in der Fassung v. 14.4.2011, BGBl. I, 645), welche aufgrund der vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung etc. des Landes Baden-Württemberg vorgeschlagenen Reihenfolge der zuzulassenden kommunalen Träger (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 Kommunalträger-EignungsfeststellungsverordnungKtEfV) erfolgt sind. Hiergegen hat sich der Landkreis F. offenbar auch gar nicht gewandt.
28 
Das Begehren der Kläger ist in zulässiger Weise auf die Gewährung vorläufig höherer Leistungen gerichtet (vgl. hierzu eingehend BSG v. 6.4.2011 – B 4 AS 119/10 R = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21). Statthafte Klageart ist auch im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage, da der Verwaltung hinsichtlich der Höhe der vorläufigen Leistung grundsätzlich ein - wenn auch im SGB II eng begrenzter - Ermessensspielraum verbleibt (BSG v. 6.4.2011 a.a.O. RdNr 33 m.w.N.). Eine zweckentsprechende Ermessensbetätigung hat im Rahmen des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III regelmäßig zur Folge, dass die Leistungen in derjenigen Höhe gewährt werden, die bei Bestätigung der wahrscheinlich vorliegenden Voraussetzungen voraussichtlich auch endgültig zu leisten sein wird (vgl. BSG v. 6.4.2011 a.a.O. RdNr 34). Es liegt für das ganze Jahr 2010 durchgehend eine vorläufige Leistungsbewilligung vor. Eine endgültige Bewilligung steht noch aus. Insoweit teilt der Senat nicht die Auffassung des SG, dass die Ablehnung des Antrags im Zugunstenverfahren mit dem Bescheid vom 17.2.2011 gleichzeitig die endgültige Festsetzung der Leistungen enthielt. Die Vorläufigkeitsregelung war in erster Linie wegen des noch nicht ausreichend prognostizierbaren Einkommens des Sohnes T. erfolgt, nicht wegen des Kindergeldes. Deshalb ergibt auch die Auslegung des Änderungsbescheids vom 22.1.2010 wegen der bloßen Kindergeldanpassung nach dem Empfängerhorizont der Kläger (§ 133 BGB) keine endgültige Leistungsbewilligung.
II.
29 
Die BA hat die vorläufigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kläger im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2010 in zutreffender Höhe bewilligt. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht vorliegen und sich der Bescheid der BA vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.4.2011 als rechtmäßig erweist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt.
30 
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte.
31 
Die Kläger Ziff. 1 bis 3 hatten 2010 als erwerbsfähige Hilfebedürftige (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörte der Sohn T., der seinen Bedarf mit der Ausbildungsvergütung vollständig decken konnte (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der Fassung vom 23.12.2007, BGBl. I, 3254). Wegen der Höhe der Ansprüche der Kläger Ziff. 1 bis 3 ist zunächst der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus dem Bedarf jeder einzelnen Person zu ermitteln und sodann das zu berücksichtigende Einkommen im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Die BA hat den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich der vorliegend nur streitigen Regelleistung zutreffend ermittelt und in den Bewilligungsbescheiden insbesondere zu Recht das für den Sohn T. ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 164 EUR im Januar 2010 und in Höhe von 184 EUR monatlich von Februar - Dezember 2010 anteilig und unter Abzug der Versicherungspauschale von 30 EUR auf den Bedarf der Kläger angerechnet. Das SG hat die Voraussetzungen der maßgeblichen Rechtsgrundlagen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der Fassung vom 5.12.2006, BGBl. I, 2748 i.V.m. mit der Arbeitslosengeld II-Verordnung – Alg II-V) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ausführlich und zutreffend dargelegt sowie ebenso zutreffend begründet, weshalb das Kindergeld vorliegend wie geschehen nicht beim Sohn T., der seinen Gesamtbedarf mit der Ausbildungsvergütung decken konnte, anzurechnen war, sondern beim Kindergeldberechtigten bzw. anteilig (im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf, § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt anzurechnen war (vgl. auch BSG v. 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 RdNr 25; 6.12.2007 – B 14/7b AS 54/06 R – juris RdNr 12 ff. m.w.N.). Der Senat nimmt auf die Ausführungen des SG Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Kindergeld wäre vorliegend nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen gewesen, wenn der Sohn T. nicht mehr im Haushalt der Eltern gelebt hätte und das Kindergeld an ihn weitergeleitet geworden wäre (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V in der 2010 gültigen Fassung).
32 
Richtig sind auch die Ausführungen des SG, wonach zwar die Klägerin Ziff. 2 die Kindergeldberechtigte gewesen sein mag, dies aber am Ergebnis nichts ändert. Ausweislich der einzelnen Horizontalübersichten und der in den Bescheiden aufgeführten Individualansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist das Kindergeld anteilig auf den Bedarf der drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet worden, so dass es für den jeweiligen Individualanspruch keinen Unterschied macht, ob das Einkommen in Form des Kindergeldes für den Sohn T. zunächst beim Kläger Ziff. 1 oder bei der Klägerin Ziff. 2 eingebucht und dann auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anteilig verteilt wird. Zutreffend ist auch die Berücksichtigung des Einkommens aus Ausbildungsvergütung des Sohnes T. gewesen; hierbei hat die BA zutreffend die von der Klägerseite unter Vorlage des Ausbildungsvertrags und der ersten Lohnabrechnung nachgewiesene Ausbildungsvergütung berücksichtigt.
33 
Ohne Belang für die Frage der Hilfebedürftigkeit und die Leistungsbewilligung nach dem SGB II im Jahr 2010 ist es, dass die Familienkasse N. im Jahr 2011 rückwirkend die Kindergeldbewilligung für das Jahr 2010 aufgehoben und das gezahlte Kindergeld in Höhe von 2208,00 EUR vollständig zurückgefordert hat. Bei dem Kindergeld hat es sich im Jahr 2010 um tatsächlich zugeflossene Einnahmen gehandelt und dabei bleibt es.
34 
Das BSG, dem der Senat folgt, hat diesbezüglich bereits entschieden, dass maßgeblich der faktische Zufluss ist und bleibt (Urteil v. 23.8.2011 – B 14 AS 165/10 R; ebenso LSG Schleswig-Holstein v. 25.5.2010 – L 3 AS 64/10 B PKH ). Den Klägern stand das Einkommen aus Kindergeld im Jahr 2010 zur eigenen Bedarfsdeckung zur Verfügung. Das SG hat dies treffend mit dem Satz formuliert: „Eine Einnahme ist hingegen zunächst nichts anderes als eine Einnahme.“ Der Senat schließt sich dieser Betrachtung an. Das BSG hat in der zitierten Entscheidung klargestellt, dass die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung durch die Familienkasse nicht dazu führt, dass das Kindergeld im Zeitpunkt seines Zuflusses (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V) nicht als Einkommen zu berücksichtigen war. Die sich aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Familienkasse ergebende Rückzahlungsverpflichtung, die für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit maßgeblich ist, tritt erst zukünftig ein (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG v. 23.8.2011 a.a.O.). Der bestandskräftige Bescheid der Familienkasse hat deshalb im Verhältnis zur BA bzw. der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) lediglich die Bedeutung, dass ein Hilfebedürftiger erst von diesem Zeitpunkt an mit Schulden belastet ist. Solche Verpflichtungen sind aber grundsätzlich bei Bestimmung der Hilfebedürftigkeit unbeachtlich. Die Gewährung eines Sonderbedarfs zur Deckung der Schulden kommt nicht in Betracht (BSG v. 23.8.2011 a.a.O. - juris RdNr 25).
35 
Das BSG hat allerdings in der genannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass es für die sich aus der Gesetzeskonstruktion ergebenden Härten Lösungsmöglichkeiten gibt; so kommt unter Umständen ein Erlass der Erstattungsforderung durch die Familienkasse in Betracht. Eine Beiladung der Familienkasse war vorliegend nach den Ausführungen des BSG, denen der Senat sich anschließt, nicht angezeigt, da diese Frage außerhalb der Rechtsbeziehungen der Kläger zum Jobcenter zu beantworten ist. Das BSG hat ausgeführt: „Soweit die Kläger - sinngemäß - eine Härte darin erkennen, dass (ihr Vorbringen als zutreffend unterstellt) die Überzahlung vorliegend allein durch eine fehlerhafte Arbeitsweise der BA eingetreten ist und dieses fehlerhafte Verwaltungshandeln zu dem Zufluss von Einkommen im Juli 2007 geführt hat, weist der Senat darauf hin, dass solche Sachverhalte im Verhältnis zum Leistungsempfänger ausschließlich bei einer Entscheidung über den Erlass der aus dem Bescheid der BA vom 9.8.2007 begründeten Erstattungsforderung (vgl § 76 Abs 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) Berücksichtigung finden (vglBSG SozR 3-4100 § 117 Nr 13 S 94)“ (BSG v. 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R = juris RdNr. 26).
36 
Gegenüber der Familienkasse ist § 227 Halbsatz 1 der Abgabenordnung (AO) die maßgebliche Norm, welche lautet: „Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; […]“. Die BA hatte ihre in die entsprechende Richtung gehende auf Bl. 537 der Verwaltungsakte notierte, durchaus richtige und kundenfreundliche Idee „nachfragen, dann evtl. keine Rückforderung der FamKA“ seinerzeit wohl nicht in die Tat umgesetzt. Jüngst hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) darauf hingewiesen, dass gerade bezüglich der Rückforderung von zu Unrecht gewährtem Kindergeld ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein kann, wenn das Kindergeld bei der Berechnung der Höhe von SGB II-Leistungen als Einkommen angesetzt worden ist und eine nachträgliche Korrektur der Leistungen nicht mehr möglich ist (BFH v. 22.9.2011 – III R 78/08 = BFH/NV 2012, 204 = juris RdNr 24 m.w.N.). Insoweit dürfte auf Klägerseite die Stellung eines Erlassantrags bei der Familienkasse naheliegend sein.
III.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
24 
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
I.
25 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
26 
Auf Klägerseite war zunächst zu berücksichtigen, dass bei verständiger Auslegung des Antrags des Klägers Ziff. 1 vom 14.2.2011 und des Regelungsgehalts des hierauf ergangenen Bescheids vom 17.2.2011 auch die Ehefrau und der Sohn F. klarstellend als Kläger in das Rubrum aufzunehmen waren, ohne dass hierin eine Klageänderung zu sehen ist. Gegenstand des Verfahrens ist von Anfang an das Begehren der Kläger Ziff. 1, 2 und 3 auf höhere vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung) nach dem SGB II ohne Anrechnung des Kindergelds des Sohnes T. gewesen. Zwar sind die Ehefrau und der Sohn F. vom SG in dem angefochtenen Urteil nicht in das Rubrum aufgenommen worden, sie hätten jedoch bei sachgerechter Auslegung des Antrags vom 14.2.2011 und des Klagebegehrens unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung berücksichtigt werden (vgl. BSG vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217, 219 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RdNr. 11; BSG vom 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R) und als Kläger in das Rubrum aufgenommen werden müssen. Die geltend gemachten Ansprüche auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind jeweils Einzelansprüche der Kläger. Das SG hat dies auch in der Sache zutreffend ausgeführt und gewürdigt und in seinen Entscheidungsgründen insbesondere auf die anteilige (horizontale) Anrechnung des Kindergelds bei den Klägern und auf die in den Bescheiden jeweils aufgeführten Individualansprüche der Kläger Bezug genommen. Der Kläger Ziff. 1 hatte stets auch für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bei der BA Leistungen beantragt. Die BA hat in den Begründungen der angefochtenen Bescheide in der Sache auch Ansprüche der Kläger Ziff. 2 und 3 auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgelehnt. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers Ziff. 1 konnte geschlossen werden, dass auch die Ansprüche der Ehefrau und des Sohnes F. geltend gemacht werden sollten. Der Senat hat daher das Rubrum entsprechend berichtigt.
27 
Auf Beklagtenseite ist nach dem Ende der getrennten Aufgabenwahrnehmung das Jobcenter F. (gemeinsame Einrichtung gemäß § 44b SGB II in der seit 1.1.2011 gültigen Fassung) als Rechtsnachfolger der beklagten BA in das Verfahren eingetreten (§ 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB II). Der Senat hat auch insoweit das Rubrum entsprechend berichtigt (vgl. BSG v. 18.1.2011 – B 4 AS 99/10 R = NJW 2011, 2538). Im Hinblick auf das vom Landkreis F. gegen die Jobcenterreform 2010 geführte Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1641/11) brauchte der Senat das Verfahren nicht auszusetzen bzw. nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Nach der Verfassungs- und Gesetzeslage (Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II) wird nur eine „begrenzte“ Anzahl kommunaler Träger zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen, deren Anzahl höchstens 25 Prozent der Aufgabenträger nach dem SGB II beträgt. „Begrenzt“ kann nicht „unbegrenzt“ bedeuten (vgl. Deutscher Sozialgerichtstag/Spellbrink [Hrsg.], Verfassungsrechtliche Probleme im SGB II, Neue Regelleistungen und Organisationsreform, 2010, S. 60 f.). Der Gesetzgeber hat mit § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II den eindeutig geäußerten Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers (BT-Drucks 17/1554, S. 4 zu Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG) einfachgesetzlich umgesetzt. Hiergegen bestehen ebenso wenig Bedenken, wie gegen die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgenommenen Zulassungen (§ 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung, KomtrZV in der Fassung v. 14.4.2011, BGBl. I, 645), welche aufgrund der vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung etc. des Landes Baden-Württemberg vorgeschlagenen Reihenfolge der zuzulassenden kommunalen Träger (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 Kommunalträger-EignungsfeststellungsverordnungKtEfV) erfolgt sind. Hiergegen hat sich der Landkreis F. offenbar auch gar nicht gewandt.
28 
Das Begehren der Kläger ist in zulässiger Weise auf die Gewährung vorläufig höherer Leistungen gerichtet (vgl. hierzu eingehend BSG v. 6.4.2011 – B 4 AS 119/10 R = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21). Statthafte Klageart ist auch im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage, da der Verwaltung hinsichtlich der Höhe der vorläufigen Leistung grundsätzlich ein - wenn auch im SGB II eng begrenzter - Ermessensspielraum verbleibt (BSG v. 6.4.2011 a.a.O. RdNr 33 m.w.N.). Eine zweckentsprechende Ermessensbetätigung hat im Rahmen des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III regelmäßig zur Folge, dass die Leistungen in derjenigen Höhe gewährt werden, die bei Bestätigung der wahrscheinlich vorliegenden Voraussetzungen voraussichtlich auch endgültig zu leisten sein wird (vgl. BSG v. 6.4.2011 a.a.O. RdNr 34). Es liegt für das ganze Jahr 2010 durchgehend eine vorläufige Leistungsbewilligung vor. Eine endgültige Bewilligung steht noch aus. Insoweit teilt der Senat nicht die Auffassung des SG, dass die Ablehnung des Antrags im Zugunstenverfahren mit dem Bescheid vom 17.2.2011 gleichzeitig die endgültige Festsetzung der Leistungen enthielt. Die Vorläufigkeitsregelung war in erster Linie wegen des noch nicht ausreichend prognostizierbaren Einkommens des Sohnes T. erfolgt, nicht wegen des Kindergeldes. Deshalb ergibt auch die Auslegung des Änderungsbescheids vom 22.1.2010 wegen der bloßen Kindergeldanpassung nach dem Empfängerhorizont der Kläger (§ 133 BGB) keine endgültige Leistungsbewilligung.
II.
29 
Die BA hat die vorläufigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kläger im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2010 in zutreffender Höhe bewilligt. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht vorliegen und sich der Bescheid der BA vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.4.2011 als rechtmäßig erweist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt.
30 
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte.
31 
Die Kläger Ziff. 1 bis 3 hatten 2010 als erwerbsfähige Hilfebedürftige (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörte der Sohn T., der seinen Bedarf mit der Ausbildungsvergütung vollständig decken konnte (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der Fassung vom 23.12.2007, BGBl. I, 3254). Wegen der Höhe der Ansprüche der Kläger Ziff. 1 bis 3 ist zunächst der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus dem Bedarf jeder einzelnen Person zu ermitteln und sodann das zu berücksichtigende Einkommen im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Die BA hat den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich der vorliegend nur streitigen Regelleistung zutreffend ermittelt und in den Bewilligungsbescheiden insbesondere zu Recht das für den Sohn T. ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 164 EUR im Januar 2010 und in Höhe von 184 EUR monatlich von Februar - Dezember 2010 anteilig und unter Abzug der Versicherungspauschale von 30 EUR auf den Bedarf der Kläger angerechnet. Das SG hat die Voraussetzungen der maßgeblichen Rechtsgrundlagen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der Fassung vom 5.12.2006, BGBl. I, 2748 i.V.m. mit der Arbeitslosengeld II-Verordnung – Alg II-V) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ausführlich und zutreffend dargelegt sowie ebenso zutreffend begründet, weshalb das Kindergeld vorliegend wie geschehen nicht beim Sohn T., der seinen Gesamtbedarf mit der Ausbildungsvergütung decken konnte, anzurechnen war, sondern beim Kindergeldberechtigten bzw. anteilig (im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf, § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt anzurechnen war (vgl. auch BSG v. 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 RdNr 25; 6.12.2007 – B 14/7b AS 54/06 R – juris RdNr 12 ff. m.w.N.). Der Senat nimmt auf die Ausführungen des SG Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Kindergeld wäre vorliegend nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen gewesen, wenn der Sohn T. nicht mehr im Haushalt der Eltern gelebt hätte und das Kindergeld an ihn weitergeleitet geworden wäre (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V in der 2010 gültigen Fassung).
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Richtig sind auch die Ausführungen des SG, wonach zwar die Klägerin Ziff. 2 die Kindergeldberechtigte gewesen sein mag, dies aber am Ergebnis nichts ändert. Ausweislich der einzelnen Horizontalübersichten und der in den Bescheiden aufgeführten Individualansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist das Kindergeld anteilig auf den Bedarf der drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet worden, so dass es für den jeweiligen Individualanspruch keinen Unterschied macht, ob das Einkommen in Form des Kindergeldes für den Sohn T. zunächst beim Kläger Ziff. 1 oder bei der Klägerin Ziff. 2 eingebucht und dann auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anteilig verteilt wird. Zutreffend ist auch die Berücksichtigung des Einkommens aus Ausbildungsvergütung des Sohnes T. gewesen; hierbei hat die BA zutreffend die von der Klägerseite unter Vorlage des Ausbildungsvertrags und der ersten Lohnabrechnung nachgewiesene Ausbildungsvergütung berücksichtigt.
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Ohne Belang für die Frage der Hilfebedürftigkeit und die Leistungsbewilligung nach dem SGB II im Jahr 2010 ist es, dass die Familienkasse N. im Jahr 2011 rückwirkend die Kindergeldbewilligung für das Jahr 2010 aufgehoben und das gezahlte Kindergeld in Höhe von 2208,00 EUR vollständig zurückgefordert hat. Bei dem Kindergeld hat es sich im Jahr 2010 um tatsächlich zugeflossene Einnahmen gehandelt und dabei bleibt es.
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Das BSG, dem der Senat folgt, hat diesbezüglich bereits entschieden, dass maßgeblich der faktische Zufluss ist und bleibt (Urteil v. 23.8.2011 – B 14 AS 165/10 R; ebenso LSG Schleswig-Holstein v. 25.5.2010 – L 3 AS 64/10 B PKH ). Den Klägern stand das Einkommen aus Kindergeld im Jahr 2010 zur eigenen Bedarfsdeckung zur Verfügung. Das SG hat dies treffend mit dem Satz formuliert: „Eine Einnahme ist hingegen zunächst nichts anderes als eine Einnahme.“ Der Senat schließt sich dieser Betrachtung an. Das BSG hat in der zitierten Entscheidung klargestellt, dass die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung durch die Familienkasse nicht dazu führt, dass das Kindergeld im Zeitpunkt seines Zuflusses (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V) nicht als Einkommen zu berücksichtigen war. Die sich aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Familienkasse ergebende Rückzahlungsverpflichtung, die für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit maßgeblich ist, tritt erst zukünftig ein (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG v. 23.8.2011 a.a.O.). Der bestandskräftige Bescheid der Familienkasse hat deshalb im Verhältnis zur BA bzw. der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) lediglich die Bedeutung, dass ein Hilfebedürftiger erst von diesem Zeitpunkt an mit Schulden belastet ist. Solche Verpflichtungen sind aber grundsätzlich bei Bestimmung der Hilfebedürftigkeit unbeachtlich. Die Gewährung eines Sonderbedarfs zur Deckung der Schulden kommt nicht in Betracht (BSG v. 23.8.2011 a.a.O. - juris RdNr 25).
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Das BSG hat allerdings in der genannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass es für die sich aus der Gesetzeskonstruktion ergebenden Härten Lösungsmöglichkeiten gibt; so kommt unter Umständen ein Erlass der Erstattungsforderung durch die Familienkasse in Betracht. Eine Beiladung der Familienkasse war vorliegend nach den Ausführungen des BSG, denen der Senat sich anschließt, nicht angezeigt, da diese Frage außerhalb der Rechtsbeziehungen der Kläger zum Jobcenter zu beantworten ist. Das BSG hat ausgeführt: „Soweit die Kläger - sinngemäß - eine Härte darin erkennen, dass (ihr Vorbringen als zutreffend unterstellt) die Überzahlung vorliegend allein durch eine fehlerhafte Arbeitsweise der BA eingetreten ist und dieses fehlerhafte Verwaltungshandeln zu dem Zufluss von Einkommen im Juli 2007 geführt hat, weist der Senat darauf hin, dass solche Sachverhalte im Verhältnis zum Leistungsempfänger ausschließlich bei einer Entscheidung über den Erlass der aus dem Bescheid der BA vom 9.8.2007 begründeten Erstattungsforderung (vgl § 76 Abs 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) Berücksichtigung finden (vglBSG SozR 3-4100 § 117 Nr 13 S 94)“ (BSG v. 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R = juris RdNr. 26).
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Gegenüber der Familienkasse ist § 227 Halbsatz 1 der Abgabenordnung (AO) die maßgebliche Norm, welche lautet: „Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; […]“. Die BA hatte ihre in die entsprechende Richtung gehende auf Bl. 537 der Verwaltungsakte notierte, durchaus richtige und kundenfreundliche Idee „nachfragen, dann evtl. keine Rückforderung der FamKA“ seinerzeit wohl nicht in die Tat umgesetzt. Jüngst hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) darauf hingewiesen, dass gerade bezüglich der Rückforderung von zu Unrecht gewährtem Kindergeld ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein kann, wenn das Kindergeld bei der Berechnung der Höhe von SGB II-Leistungen als Einkommen angesetzt worden ist und eine nachträgliche Korrektur der Leistungen nicht mehr möglich ist (BFH v. 22.9.2011 – III R 78/08 = BFH/NV 2012, 204 = juris RdNr 24 m.w.N.). Insoweit dürfte auf Klägerseite die Stellung eines Erlassantrags bei der Familienkasse naheliegend sein.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Antrag auf die zunächst geltend gemachte Sozialleistung zurückgenommen wird.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.