Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Juni 2017 - L 3 R 99/16

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2017:0601.L3R99.16.00
bei uns veröffentlicht am01.06.2017

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Dezember 2015 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 und des Bescheides vom 22. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als der Zahlbetrag der dem Kläger gewährten Altersrente um eine Verrechnung zu Gunsten der Beigeladenen vom 1. Juli 2011 (ab dem 1. Januar 2012 tatsächlich umgesetzt) bis zum 30. April 2013 in Höhe von 265,29 EUR und vom 1. Mai 2013 bis zum 28. Februar 2014 in Höhe von 111,46 EUR monatlich vermindert sowie einmalig eine Verrechnung mit einer Rentennachzahlung in Höhe von 262,68 EUR angeordnet worden ist.

Die Beigeladene hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte einen Teilbetrag der dem Kläger gewährten Altersrente mit einer das Jahr 1992 betreffenden Forderung der beigeladenen Krankenkasse in Höhe von 12.261,34 EUR (23.981,10 DM) nebst Säumniszuschlägen, Gebühren und Kosten vom 1. Juli 2011 (ab dem 1. Januar 2012 tatsächlich umgesetzt) bis zum 30. April 2013 in Höhe von 265,29 EUR und vom 1. Mai 2013 bis zum 28. Februar 2014 in Höhe von 111,46 EUR monatlich sowie einmalig in Höhe von 262,68 EUR (tatsächlich nicht umgesetzt) hat verrechnen können.

2

Dem am ... 1946 geborenen Kläger ist nach seinen Angaben im Berufungsverfahren von A. S. die Gründung einer gemeinsamen Offenen Handelsgesellschaft (OHG) in Aussicht gestellt worden, ohne dass dieses Vorhaben konkret umgesetzt worden sei. Der Steuerberater T. S. bestätigte dem Kläger unter dem 31. Juli 1996 in Bezug auf eine "S. und D. OHG", dass er - der Kläger - am 31. März 1992 mit A. S., einem Rechtsanwalt und dem Verfasser des Schreibens über die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Herrn S. verhandelt habe. Die Gesprächsteilnehmer seien in beiderseitigem Einverständnis zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung aus der OHG ausscheide und A. S. die OHG fortführe, wobei dieser die gesamten Schulden der OHG übernehme und den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten der OHG freistelle.

3

Die erkennbar unvollständige und teilweise mehrfach paginierte Verwaltungsakte der Beigeladenen enthält das an "D. und S. City-Snack, Weg, H." adressierte Schreiben der Beigeladenen vom 13. November 1996, in dem mitgeteilt wird, die Durchsicht der ("Ihrer") Geschäftsunterlagen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 sei am Tag des Schreibens abgeschlossen worden. Dabei seien insbesondere die Lohn- und Gehaltskonten mit den Unterlagen der Beigeladenen abgestimmt worden. Die Nachberechnung betrage 26.063,96 DM. Nähere Angaben zum Grund der Nachberechnung, der Zuordnung zu Versicherten etc. enthält das Schreiben nicht. Das Schreiben, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, ist nach der Verwaltungsakte am 18. November 1996. d.h. fünf Tage nach dessen Abfassung, öffentlich ausgehängt worden mit der Angabe, es handele sich um eine öffentliche Zustellung nach § 15 Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG)/des Landes Sachsen Anhalt. Unter der auf dem Schreiben angegebenen Anschrift soll bei einer versuchten Pfändung in den Geschäftsräumen am 5. März 1997 ein Haus nicht vorgefunden worden sein.

4

Die Beigeladene erteilte am 30. Dezember 1996 einen Vollstreckungsauftrag gegenüber einer "D. und S. City-Snack Betriebs- und Verwaltungs GmbH", ...Weg in H., für "Beitr.-Betriebsprü. (01.01.92-31.12.92)" in Höhe von 26.063,96 DM, abzüglich "Saldo Vormonat" in Höhe eines Guthaben von 2.082,86 DM (im Ergebnis 23.981,09 DM) nebst Säumniszuschlägen, Mahn- und Vollstreckungsgebühren.

5

Unter dem 6. Februar 1997 forderte die Beigeladene einen Gewerberegisterauszug bei der Stadt H. für ein Unternehmen des Klägers "D. und S. City-Snack" an. Die Stadt H. teilte der Beigeladenen unter dem 17. Februar 1997 mit, die dortige Gewerbedatei enthalte als Eintragung für den Kläger einen Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln in der Betriebsstätte H.-v.-G.-Straße in H. mit zwölf Arbeitnehmern. Das Gewerbe sei am 20. April 1991 angemeldet und am 29. März 1993 wegen Einstellung des Betriebs abgemeldet worden. Als Blatt 13 Bd. I der Verwaltungsakte der Beigeladenen liegt ein "Maskenausdruck" vom 24. März 1997 vor, in dem eine Einzelfirma des Klägers mit der Betriebsstätte und Hauptniederlassung Weg in H. mit Anmeldung am 1. Januar 1991 und Abmeldung am 1. Mai 1993 angegeben ist. Die Stadt H. teilte der Beigeladenen unter dem 24. März 1997 mit, die dortige Gewerbedatei enthalte als Eintragung für A. S. einen Großhandel und Einzelhandel mit Imbiss- und Gastronomiebedarf in der Betriebsstätte H.-v.-G.-Straße in H. mit drei Arbeitnehmern. Das Gewerbe sei am 1. Oktober 1990 angemeldet und am 24. November 1994 wegen Einstellung des Betriebs abgemeldet worden. Unter dem 20. August 1997 enthält die Verwaltungsakte der Beigeladenen den internen Vermerk "Bitte Rechtsform feststellen! GmbH?". Die Beigeladene forderte unter dem 20. August 1997 bei dem Amtsgericht H. einen Handelsregisterauszug für eine "D. und S. City-Snack Betriebs- und Verwaltungs GmbH, Weg, H." an. Diese wurde urschriftlich mit dem Hinweis vom 22. August 1997 zurückgesandt, die Firma unter diesem Namen sei im Register B/Namensverzeichnis des hiesigen Handelsregisters nicht feststellbar bzw. nicht eingetragen.

6

Unter dem 22. Dezember 1997 richtete die Beigeladene Verrechnungsersuchen nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) u.a. an die ehemalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Diese betrafen einerseits jeweils einen Beitragsrückstand von A. S. als ehemaligem Arbeitgeber in Höhe von 27.130,60 DM und andererseits jeweils einen Beitragsrückstand des Klägers als ehemaligem Arbeitgeber in dieser Höhe. Einen Hinweis auf ein in der Form einer Gesellschaft geführtes Unternehmen enthalten diese Anschreiben jeweils nicht. Die BfA bestätigte unter dem 13. Januar 1998 die Vormerkung des Verrechnungsersuchens für den Kläger. Das Arbeitsamt S. teilte der Beigeladenen mit Schreiben vom 22. Januar 1998 mit, der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung auf das Schreiben des Steuerberaters T. S. vom 31. Juli 1996 verwiesen. Aus der laufenden Zahlung ergebe sich kein pfändbarer Betrag.

7

Unter dem 22. Dezember 1997 wurden bei der Beigeladenen die von einer "D. und S. OHG, City-Snack, Weg, H." geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 23.981,10 DM nebst Gebühren, Kosten und Säumniszuschlägen "befristet niedergeschlagen".

8

Nach weiteren fruchtlosen Pfändungen bei dem Kläger vom 21. Oktober 1997 und 29. Juni 1998 richtete die Beigeladene unter dem 4. August 1998 eine Anfrage an den Steuerberater T. S., ob die in dem Schreiben vom 31. Juli 1996 angesprochene Absprache schriftlich niedergelegt worden sei. Hierzu nahm dieser Steuerberater unter dem 6. August 1998 dahingehend Stellung, die Absprache, dass Herr S. für die Verbindlichkeiten der OHG aufkomme, sei bei dem Rechtsanwalt S. in H. getroffen worden. Sämtliche Unterlagen seien an Herrn S. zurückgegeben worden.

9

Nach einer weiteren fruchtlosen Pfändung bei dem Kläger am 16. Oktober 2000 richtete die Beigeladene unter dem 27. Dezember 2002 an diesen eine Zahlungsaufforderung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen und Gebühren für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 in Höhe von insgesamt 21.250,63 EUR. In dem Protokoll über einen fruchtlosen Pfändungsversuch der AOK B. bei dem Kläger vom 22. März 2004 wurde aufgenommen, der Kläger habe auf seine im Jahr 2002 in P. abgegebene eidesstattliche Versicherung verwiesen. Er besitze keinerlei pfändbare Gegenstände. Am 10. Mai 2005 gab der Kläger erneut die eidesstattliche Versicherung ab.

10

Die Beigeladene bat A. S. unter dem 13. November 2000 - im Ergebnis erfolglos - um Stellungnahme zu der in dem Schreiben des Steuerberaters T. S. vom 31. Juli 1996 mitgeteilten Vereinbarung und führte nachfolgend mehrere erfolglose Pfändungen, zuletzt für Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 21.250,63 EUR bzw. 26.974,63 EUR (einschließlich der bislang entstandenen Säumniszuschläge, Gebühren und Kosten), bei diesem durch.

11

Unter dem 1. Februar 2008 erließ die Beigeladene einen an den Kläger adressierten "Feststellungs- und Leistungsbescheid", der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und dem Kläger am 13. Februar 2008 zugestellt wurde. Aus der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 schulde der Kläger "als ehemaliger Inhaber der Firma D. und S. OHG, City-Snack, Weg, H." (in einer ersten Fassung des Bescheides, dessen Zustellung missglückte: "als ehemaliger Gesellschafter der Firma D. und S. OHG, City-Snack") der Beigeladenen für die in der Anlage aufgeführten Arbeitnehmer die nachfolgenden Beiträge in Höhe von 28.812,13 EUR (Gesamtsozialversicherungsbeiträge 12.261,35 EUR, Säumniszuschläge bis 30. September 2007 16.248,12 EUR, Mahngebühren/Pfändungsgebühren 260,84 EUR, Kosten der Rechtsverfolgung 41,82 EUR). Hinzu kämen ab dem 1. Januar 2008 weitere Säumniszuschläge nach § 24 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) in Höhe von monatlich 1 vom Hundert der Beiträge. Auf diesen Betrag werde die von dem Kläger zu zahlende Schuld festgestellt. In der Forderung enthalten seien vorenthaltene Arbeitnehmeranteile in Höhe von 5.654,35 EUR, die von einer möglichen Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) ausgenommen seien, da sie aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, hier nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 266a Strafgesetzbuch (StGB), resultierten. Nach Aktenlage besteht der dem Kläger übersandte Bescheid lediglich aus zwei Seiten, ohne die im Text in Bezug genommene Anlage. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 18 Bd. II der Verwaltungsakte der Beigeladenen Bezug genommen.

12

Am 25. Februar 2008 ging bei der Beigeladenen ein Schreiben des Klägers ein, in dem dieser darauf verwies, von 345 EUR im Monat zu leben und nur bis zum 15. des Monats "hinzukommen". Er habe fünf Bypässe und Diabetes. Er reichte das Schreiben des Steuerberaters T. S. vom 31. Juli 1996 und den Bescheid der ARGE SGB II H. GmbH vom 14. November 2007 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008 zu den Akten der Beigeladenen. Unter dem 10. Mai 2010 teilte die Beigeladene dem Kläger formlos mit (nicht im Rahmen einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde), nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts werde dem Kläger mitgeteilt, dass die Beigeladene ihre Forderung aufrechterhalte. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist den Verwaltungsakten der Beigeladenen nicht zu entnehmen.

13

Die Beklagte reichte das an sie als Rechtsnachfolgerin der Landesversicherungsanstalt S.-A. von der BfA weitergereichte Verrechnungsersuchen der Beigeladenen vom 22. Dezember 1997 mit Schreiben vom 24. März 2011 mit dem Hinweis zurück, dieses entspreche nicht den rechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Verrechnungsermächtigung. Mit Schreiben vom 29. März 2011 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, der Kläger (ohne Hinweis auf eine Gesellschafterstellung) schulde der Beigeladenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 in Höhe von 12.261,35 EUR nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 20.903,12 EUR und Kosten und Gebühren in Höhe von 546,16 EUR, insgesamt 33.710,63 EUR. Die Säumniszuschläge seien gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV berechnet worden. Ab dem 1. März 2011 kämen weitere Säumniszuschläge dazu. Die genauen Beträge würden der Beklagten zu gegebener Zeit mitgeteilt. Die Forderung sei nicht verjährt. Die Beklagte werde hiermit ermächtigt, die vorgenannte Forderung gegen die Leistungen der Beklagten zu verrechnen bzw. die Verrechnung vorzumerken.

14

Mit Schreiben vom 14. April 2011 setzte die Beklagte den Kläger in Kenntnis, sie beabsichtige, die Forderung der Beigeladenen in Höhe von 33.710,63 EUR zuzüglich weiterer Säumniszuschläge und Zinsen mit dessen laufender Altersrente bis zur Hälfte der Nachzahlung seiner Altersrente sowie in monatlichen Raten in Höhe von 286,68 EUR zu verrechnen. Dem Kläger werde Gelegenheit zur Äußerung und Vorlage einer Bedarfsbescheinigung des entsprechenden Leistungsträgers als Nachweis für die durch die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB II oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) gegeben. Der Kläger verwies auf das Schreiben des Steuerberaters T. S. vom 31. Juli 1996 und teilte der Beklagten mit, er werde keine Bedarfsbescheinigung einreichen, weil seine Lebensgefährtin nicht bereit sei, die notwendigen Angaben zur Bedarfsgemeinschaft zu machen.

15

Am 4. Mai 2011 teilte der Kläger der Beigeladenen mit, er habe "nie Unterschriften gemacht", weder beim Gewerbe- noch beim Finanzamt. Der "Mann" habe nur seinen Namen gebraucht. Er habe auch nie Geld bekommen. In der Verwaltungsakte der Beigeladenen ist hierzu unter dem 10. Mai 2011 zu der Überschrift "Vollhafter einer OHG - Rücksprache mit Herrn R. vermerkt, laut den vorliegenden Unterlagen könne der Kläger nicht aus der Haftung entlassen werden. Er müsse ein privatrechtliches Klageverfahren anstreben. Am 18. Mai 2011 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen den Erlass der Forderung. Hierzu verwies die Beigeladene den Kläger mit unzutreffend datiertem Schreiben, wohl von Juni 2011, darauf, später auf sein Schreiben zurückzukommen. Der Erlassantrag ist indes bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht bearbeitet worden.

16

Mit Bescheid vom 16. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der bestandskräftig festgestellte Anspruch der Beigeladenen in Höhe von 33.710,63 EUR zuzüglich weiterer Säumniszuschläge werde mit der dem Kläger bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I verrechnet. Die Verrechnung erfolge einmalig in Höhe der einbehaltenen Nachzahlung von 262,68 EUR und ab dem 1. Juli 2011 in monatlichen Raten von 265,29 EUR bis zur Tilgung der Forderung. Die Beigeladene habe mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 und 29. März 2011 mitgeteilt, gegen den Kläger bestehe ein Anspruch auf Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 33.710,63 EUR zuzüglich noch zu berechnender Säumniszuschläge, und die Verrechnung beantragt. Die Forderung betreffe den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992. Diese sei erstmalig zum 15. Februar 1992 fällig gewesen und bestandskräftig festgestellt worden. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen ausgeübt.

17

Hiergegen legte der Kläger am 30. Mai 2011 Widerspruch ein und verwies auf das inzwischen eingeleitete Insolvenzverfahren. Er benötige seine Rente zum Leben. Den Fragebogen zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten füllte er nur in Bezug auf seine Mietkosten aus. Nachfolgend ging bei der Beklagten eine Entgeltabrechnung für die Lebensgefährtin des Klägers ein. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 13a bis 14a, 17a bis 19a, 21a bis 25a, 28a bis 39a und 34 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

18

Mit Beschluss des Amtsgerichts H. (im Folgenden: AG) vom 23. Juni 2011 (Geschäfts-Nr. 59 IN 379/11) wurde über das Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 meldete die Beigeladene eine Gesamtforderung an rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen, Mahngebühren und Kosten aus der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 in Höhe von 34.200,63 EUR zur Aufnahme in die Insolvenztabelle an. Das AG stellte sowohl für die angemeldeten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 28.546,30 EUR als auch für die von der Beigeladenen mitgeteilten Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von 5.654,33 EUR) am 23. September 2011 den Ausfall in voller Höhe fest. Der Schuldner - d.h. der Kläger - widersprach der Forderungsanmeldung wegen des angemeldeten Grundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und hielt auch im Prüftermin vor dem AG am 12. Oktober 2011 daran fest. Mit Schreiben vom 11. November 2011 bat die Beklagte den Kläger erfolglos, "in Bezug auf die unerlaubte Handlung des Herrn L. D. als Gesellschafter der D. und S. OHG, Weg, H." seinen Widerspruch zur Forderungsanmeldung der unerlaubten Handlung zurückzunehmen. Der Vorgang wurde von der Beigeladenen vor dem Hintergrund der Verjährung der angemeldeten Forderung wegen einer unerlaubten Handlung entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2006 - IX ZR 240/04 und IX ZR 240/04 -, juris) nicht mehr weiterverfolgt.

19

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2011 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Mai 2011 zurück. Zu der einmaligen Verrechnung der Rentennachzahlung wurde auf die auf den Widerspruch des Klägers vorgenommene Auszahlung der Rentennachzahlung Bezug genommen. Auch sei von der Verrechnung der laufenden Rentenzahlung vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2011 Abstand genommen worden. Die angeordnete Verrechnung sei nicht zu beanstanden. Auch im Rahmen der Ermessensausübung spreche nach der Aktenlage kein Sachverhalt zu Gunsten des Klägers.

20

Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 25. Oktober 2011 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt und geltend gemacht, die Verrechnung sei unter Berücksichtigung des Schreibens des Steuerberaters S. vom 31. Juli 1996 unzulässig. Er habe mit der Firma nichts zu tun gehabt, keine Leute eingestellt und kenne diese Leute auch nicht. Er habe nur seinen Namen gegeben und auch kein Geld bekommen. A. S. habe ihm mitgeteilt, dass er - der Kläger - später eingestellt werde. Er verstehe nicht, warum er Zahlungen an die Beigeladene leisten müsse.

21

Die Beklagte hat ab dem 1. Januar 2012 die dem Kläger gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Abzug des Verrechnungsbetrages in Höhe von 265,29 EUR - in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember in Höhe von monatlich 265,29 EUR und ab dem 1. Januar 1993 in Höhe von monatlich 276,32 EUR - an den Kläger ausgezahlt. Der Kläger hat nachfolgend die Bedarfsbescheinigung des Landkreises Saalekreis vom 27. März 2013 bei der Beklagten eingereicht hat, zu der auf Blatt 36 bis 38 der Gerichtsakten Bezug genommen wird. Mit Bescheid vom 22. April 2013 hat die Beklagte ab dem 1. Mai 2013 die Verrechnung in Höhe von 111,46 EUR vorgenommen, dem Kläger die Altersrente mit einem Zahlbetrag in Höhe von monatlich 541,61 EUR monatlich bewilligt und in Höhe von 430,15 EUR monatlich ausgezahlt. Mit Beginn des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Kläger am 1. März 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11. Februar 2014 die Altersrente ohne Abzug eines Verrechnungsbetrages.

22

Nach Beiladung der die Verrechnung betreibenden Krankenkasse hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 1. Dezember 2015 abgewiesen. Rechtsgrundlage für die vorgenommene Verrechnung der Beigeladenen sei die Regelung in § 52 SGB I. Die Beklagte sei ordnungsgemäß zur Verrechnung ermächtigt worden. Der Kläger sei Schuldner der von der Beigeladenen beanspruchten Gesamtforderung. Nach seiner Einlassung habe er mit A. S. eine OHG gegründet. Deren Bestehen werde durch das von dem Kläger vorgelegte Schreiben des Steuerberaters T. S. vom 31. Juli 1996 bestätigt. Die Bemühungen der Beigeladenen, entsprechende schriftliche Vereinbarungen des Klägers mit Herrn S. beizuziehen, seien nicht erfolgreich gewesen. Für das anhängige Klageverfahren komme es hierauf auch nicht an, da in dem vom AG durchgeführten schriftlichen Verfahren über die Insolvenz des Klägers dieser der Anmeldung der Beigeladenen zur Insolvenztabelle hinsichtlich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge sowie Kosten und Gebühren in Höhe von 28.546,30 EUR nicht widersprochen habe. Zutreffend habe die Beigeladene darauf hingewiesen, dass die dort festgestellte Forderung die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils habe und der Kläger als Schuldner dieses gegen sich nach § 178 Abs. 3 InsO wirken lassen müsse. Die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

23

Der Kläger hat gegen das ihm am 11. Februar 2016 zugestellte Urteil am 7. März 2016 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Auf die an ihn gerichtete gerichtliche Anfrage, ob ein bestimmter Rechtsanwalt für eine mögliche Beiordnung benannt werde, und eine entsprechende Erinnerung hat der Kläger dem Senat am 1. September 2016 die "Beendigung Berufungsverfahren" mitgeteilt. Da er keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden habe und gesundheitlich sehr angeschlagen sei, ziehe er die Berufung zurück. Zu dem Schreiben wird auf Blatt 166 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Kläger ist mit Beschluss des Senats vom 5. September 2016 der Prozessbevollmächtigte im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, nachdem die gerichtliche Anfrage bei dem Prozess-bevollmächtigten zu dessen Vertretungsbereitschaft auf Grund dessen urlaubsbedingter Abwesenheit vor Eingang des Schreibens des Klägers nicht hat abgeschlossen werden können. Der dann beigeordnete Prozessbevollmächtigte hat mitgeteilt, der Kläger fechte die Erklärung, wonach er die Berufung zurückziehe, an. Er habe sich im Irrtum darüber befunden, dass das Gericht ihm selbst einen Rechtsanwalt beiordne. Er verweise in Bezug auf die materiell-rechtliche Rechtslage darauf, dass eine OHG, deren Gesellschafter er gewesen sei, nicht existiert habe. Der "Feststellungs- und Leistungsbescheid" vom 1. Februar 2008 sei bereits unter dem Gesichtspunkt nichtig, dass es einen "Inhaber" einer OHG nicht gebe, sodass er - der Kläger - auch für eine Haftung als solcher nicht in Anspruch genommen werden könne.

24

Der Kläger beantragt,

25

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Dezember 2015 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 und des Bescheides vom 22. April 2013 insoweit aufzuheben, als der Zahlbetrag der ihm gewährten Altersrente um eine Verrechnung zu Gunsten der Beigeladenen vom 1. Juli 2011 (ab dem 1. Januar 2012 tatsächlich umgesetzt) bis zum 30. April 2013 in Höhe von 265,29 EUR und vom 1. Mai 2013 bis zum 28. Februar 2014 in Höhe von 111,46 EUR monatlich vermindert sowie einmalig eine Verrechnung mit einer Rentennachzahlung in Höhe von 262,68 EUR angeordnet worden ist.

26

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Beklagte hat auf das fortbestehende Verrechnungsersuchen der Beigeladenen verwiesen. Die Beigeladene meint, dass der Kläger die Berufung wirksam zurückgenommen habe.

29

Sowohl der Beklagten als auch der Beigeladenen ist - im Ergebnis ohne Erfolg -aufgegeben worden, einen Handelsregisterauszug für eine D. und S. OHG vorzulegen oder die diesbezügliche Handelsregisternummer mitzuteilen.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Das Berufungsverfahren ist nicht durch eine Zurücknahme des Rechtsmittels nach § 102 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erledigt.

32

Bei der Auslegung von Prozesserklärungen, zu denen auch die Erklärung über die Rücknahme der Berufung gehört, ist das wirklich Gewollte zu ermitteln (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 651/15 B -, juris). Der erkennbar mit der Besorgung von Rechtsangelegenheiten überforderte Kläger hat die Rücknahme des Rechtsmittels als Konsequenz seiner vergeblichen Suche, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, erklärt. Die Erklärung über die Beendigung des Berufungsverfahrens ist damit zur Überzeugung des Senats als Reaktion auf die an den Kläger gerichteten Aufforderung zu sehen, einen Prozessbevollmächtigten für die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu benennen, und damit ausschließlich dem Prozesskostenhilfeverfahren zuzuordnen. Denn die Rücknahmeerklärung bezieht sich nicht auf ein aus Sicht des Klägers nicht mehr zielführendes Rechtsmittel an sich, sondern die von ihm angenommene Verschlossenheit des Rechtsschutzes mangels einer anwaltlichen Vertretung. Das dieser Einschätzung zugrunde liegende Fehlverständnis des Klägers, die Anfrage des Senats, er solle einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt benennen, dokumentiere eine fehlende Bereitschaft des Senats, einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, ist hier erst durch die Beiordnung eines vom Senat angefragten vertretungsbereiten Rechtsanwaltes ausgeräumt worden. Der Kläger hat nachfolgend unmittelbar klargestellt, an seiner Berufung festhalten zu wollen. Im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruchs (Art. 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 Grundgesetz) kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten nicht früher hat erfolgen können und sich zeitlich mit der in dem Kläger gereiften Auffassung, sich in der Rechtsverfolgung nicht rechtskundig vertreten lassen zu können, überschnitten hat.

33

Die Berufung ist zulässig und begründet.

34

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 und des Bescheides vom 22. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), soweit der Zahlbetrag der Altersrente bzw. die Rentennachzahlung durch eine Verrechnung zu Gunsten der Beigeladenen vermindert werden sollte bzw. vermindert worden ist. Dabei sieht der Senat den Kläger auch insoweit als beschwert an, als die Verrechnung zwar mit Bescheid festgestellt, aber aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht im Rahmen der Auszahlung der Rente umgesetzt und damit ggf. nur zurückgestellt worden ist.

35

Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Voraussetzung einer Aufrechnung ist nach § 51 Abs. 1 SGB I, dass ein Leistungsträger Ansprüche auf Geldleistungen gegen den Betroffenen und dieser gegen den Leistungsträger nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbare Ansprüche auf Geldleistungen hat. Unter anderem mit Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 2 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird.

36

Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Verrechnung gegenüber dem Kläger durch Bescheid im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) vorgenommen hat (vgl. hierzu BSG Großer Senat, Beschluss vom 31. August 2011 - GS 2/10 -, juris). Der Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 und des Bescheides vom 22. April 2013 war auch gemäß § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt. Er erklärt die Verrechnung der Altersrente mit einer - nach Art und Umfang - bestimmten betragsmäßig genau bezifferten Gesamtforderung der Beigeladenen aus Beiträgen und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt von 33.710,63 EUR. Für die hinreichende Bestimmtheit des angefochtenen Verrechnungsverwaltungsaktes der Beklagten ist es nicht notwendig, dass diese die zur Verrechnung gestellte Forderung im Einzelnen aufschlüsselt (BSG, Urteil vom 7. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R -, juris).

37

Allein die Vorschriften über die Einschränkung einer während des Insolvenzverfahrens erfolgten Aufrechnung, insbesondere die eine zeitliche Beschränkung der Aufrechnung mit laufenden Bezügen regelnde Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO, stehen einer Verrechnung nicht entgegen. Gegenstand des Insolvenzverfahrens können nur solche Sozialleistungen sein, die über der Pfändungsfreigrenze liegen (vgl. § 36 Abs. 1 InsO und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2009 - L 33 R 204/09 B ER/L 33 207/09 PKH -, juris m.w.N.). Die Altersrente des Klägers lag während des hier maßgebenden Zeitraums stets unter der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) (vom 21. Oktober 2005 bis zum 7. September 2015: 930,00 EUR allein für die Person des Schuldners).

38

Eine Verrechnungslage hat hier ab dem Zeitraum, auf den die Verrechnung in dem angefochtenen Bescheid bezogen worden ist, indes nicht vorgelegen.

39

Der Senat prüft die zur Verrechnung gestellte Gegenforderung nicht in Bezug auf ihre materielle Rechtmäßigkeit, soweit diese bestandkräftig festgestellt ist (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 17. März 2010 - L 13 R 856/09 -, juris). Eine wirksame Beitragsforderung nach dem Sozialgesetzbuch der Beigeladenen im Sinne des § 52 Abs. 2 SGB I lag der Verrechnungsentscheidung der Beklagten hier jedoch nicht zugrunde. Eine Beitragsschuld des Klägers ist hier weder durch das Schreiben der Beigeladenen vom 13. November 1996 noch durch den Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 1. Februar 2008 begründet worden.

40

Allein die dem Schreiben über die Betriebsprüfung vom 13. November 1996 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung lässt den Schluss zu, dass es sich bei dem nicht als Bescheid gekennzeichneten Schreiben um einen Bescheid und nicht um eine Anhörung § 24 Abs. 1 SGB X handeln sollte. Dieses Schreiben ist dem Kläger nicht bekannt gegeben worden. Das vorliegende Schreiben unter diesem Datum ist an eine "D. und S. City-Snack, Weg, H." adressiert und bereits am 18. November 1996 für eine öffentliche Zustellung ausgehängt worden.

41

Die Beigeladene war und ist sich im Unklaren, wer Adressat einer Beitragsnachforderung sein sollte. Die Beigeladene hat die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen scheinbar - unter Berücksichtigung des im Wesentlichen gleichbleibenden Gesamtbetrages der Beträge - für wohl dieselben (aber nicht namentlich irgendeinem der Schriftstücke zugeordneten) Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 hier gegenüber erstens "D. und S. City-Snack", zweitens "D. und S. City-Snack Betriebs- und Verwaltungs GmbH", drittens dem Kläger als natürlicher Person, viertens A. S. als natürlicher Person, fünftens dem Kläger als ehemaligem Gesellschafter einer "D. und S. OHG, City-Snack" und sechstens dem Kläger als ehemaligem "Inhaber" dieser Firma geltend gemacht. Die maßgebende Arbeitgeberstellung des Klägers bzw. Haftung für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge dürfte bereits unter diesem Gesichtspunkt hier für die Beigeladene zu keinem Zeitpunkt festgestanden haben.

42

Das lässt die Bewertung des am 18. November 1996 vorgenommenen Aushangs auch in dem Sinne zu, dass eine an einen tatsächlich nicht bekannten Adressaten gerichtete Bekanntmachung durchgeführt werden sollte. Ein Verwaltungsakt kann nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB X nur öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen worden ist. Da es sich bei einem Beitragsnachforderungsbescheid offenkundig nicht um eine Allgemeinverfügung handelt, ist eine Rechtsgrundlage für eine öffentliche Bekanntgabe hier nicht erkennbar. Wertet man den am 18. November 1996 durchgeführten Aushang als öffentliche Zustellung, ist diese unwirksam. Bei der öffentlichen Zustellung wird ein konkreter Adressat benannt, d.h. nur auf den tatsächlichen Zugang verzichtet. Die öffentliche Zustellung setzt nach § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG in der ab dem 1. Januar 1977 geltenden Fassung, auf welches das Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt seit seinem In-Kraft-Treten verweist, bei einer Zustellung im Inland voraus, dass der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Sowohl für diese Fassung des Gesetzes als auch für die entsprechende aktuelle Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG entspricht es der übereinstimmenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Aufenthaltsort eines Empfängers im Sinne der vorgenannten Regelungen nicht unbekannt ist, wenn nur die Behörde seine Anschrift nicht kennt. Die Anschrift muss vielmehr allgemein unbekannt sein, damit eine öffentliche Zustellung wirksam erfolgen kann (vgl. z.B. zu § 15 Abs. 1 Buchst. a a.F. VwZG Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301 und juris RdNr. 17ff.; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 16. Februar 2002 - VII S 22/01 (PKH) -, juris; Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 3 V 109/02 -, juris, m.w.N.; zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG n.F. z.B. Schlatmann, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, VwZG Kommentar, 10. Aufl. 2014, § 10 VwZG, RdNr. 3). Geht man davon aus, dass hier ein Adressat des Schreibens vom 13. November 1996 abgrenzbar bezeichnet wurde, lägen die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung des Bescheides nicht vor. Für welchen Empfänger hier der Aufenthalt allgemein unbekannt gewesen sein könnte, ist nicht erkennbar. Anfragen beim Handels- und Gewerberegister sind hier erst für das Jahr 1997 dokumentiert. Soweit die Beigeladene eine Verantwortlichkeit des Klägers für die Beitragszahlung sieht, ist nicht erkennbar, dass diesen betreffende Ermittlungen zur Feststellung seiner Anschrift vor der öffentlichen Zustellung durchgeführt wurden. Die jeweiligen Meldeadressen des Klägers sind von Seiten der Meldebehörden mitgeteilt worden und zum Gegenstand der Verwaltungsakte geworden sowie im Rahmen diverser Vollstreckungsmaßnahmen auch verwertet worden. Soweit teilweise eine tatsächliche Kenntnis des Bescheidinhalts im Rahmen der Akteneinsicht durch einen Prozessbevollmächtigten für relevant angesehen wird (vgl. hierzu Schlatmann, a.a.O., § 10 VwZG RdNr. 19), können sich hieraus für den Kläger bereits unter dem Gesichtspunkt keine negativen Rechtsfolgen ergeben, als er erstmals im Klageverfahren am 7. März 2012 durch den im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt Akteneinsicht in die Verwaltungsakte genommen hat. Auch die in der Verwaltungsakte dokumentierten Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen beinhalten nicht die Bekanntgabe des Schreibens vom 13. November 1996 über die Betriebsprüfung.

43

Hier ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger Kenntnis von einer offenen Beitragsschuld hätte haben müssen. Die genauen Umstände der Beschäftigung von Arbeitnehmern als Grundlage der Nachberechnung von Beiträgen lassen sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten der Beigeladenen nicht entnehmen. Der Kläger hat bestritten, überhaupt von der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Gegenstand der Nachforderung von Beiträgen gewesen ist, Kenntnis gehabt zu haben. Die Beweislast trägt insoweit hier die Beigeladene.

44

Der an den Kläger adressierte "Feststellungs- und Leistungsbescheid" vom 1. Februar 2008 wurde von dem Kläger fristgerecht am 25. Februar 2008 angefochten, sodass dieser nicht die von der Beigeladenen mitgeteilte bestandskräftig festgestellte Beitragsforderung begründet haben dürfte. Ein Widerspruch liegt vor, wenn jemand sich von einer Verwaltungsentscheidung betroffen fühlt, von der Behörde die nochmalige Überprüfung der von ihr getroffenen Entscheidung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht oder im Hinblick auf die Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit der getroffenen Regelung verlangt (so Becker in Roos/Wahrendorf, SGG Kommentar 2014, § 83 RdNr. 8 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das am 25. Februar 2008 bei der Beigeladenen eingegangene Schreiben des Klägers, der offenkundig ohne Rechtsbeistand mit der schriftlichen Formulierung seines Anliegens überfordert ist.

45

Der "Feststellungs- und Leistungsbescheid" vom 1. Februar 2008 ist im Übrigen bereits nichtig. Der Bescheid ist dem Kläger nicht vollständig bekannt gegeben worden, da die in Bezug genommene Anlage dem Bescheid nach Aktenlage nicht beigefügt war. Weder diesem Bescheid noch dem Akteninhalt ist im Übrigen zu entnehmen, welcher konkrete Beitragssachverhalt betroffen sein sollte. Insoweit ist insbesondere dem an eine GmbH gerichteten Vollstreckungsauftrag vom 30. Dezember 1996 zu entnehmen, dass sich der ursprüngliche Nachforderungsbetrag wohl aus einer Saldierung einer Beitragsschuld mit einem Guthaben ergab, die für den Senat nicht im Einzelnen nachvollziehbar ist. Der Bescheid dürfte bereits unter diesem Gesichtspunkt einen so schwerwiegenden Mangel aufweisen, dass dies die Nichtigkeitsfolge haben dürfte. Diese Rechtsfolge ergibt sich aber zumindest unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Haftungsbescheid für die Forderung gegen eine Gesellschaft nur dann hinreichend bestimmt ist, wenn sich die zugrunde liegende Forderung der Gesellschaft zuordnen lässt. Andernfalls lässt sich der Umfang der akzessorischen Forderung, die von dem jeweiligen Stand der Forderung gegenüber der Gesellschaft abhängig ist, nicht ermitteln. Ist der ursprüngliche Beitragsschuldner nicht zutreffend benannt, führt das nur dann nicht zur Nichtigkeit eines Haftungsbescheides, wenn die Schuld für die gehaftet werden soll, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in anderer Weise konkretisiert werden kann (vgl. zu § 191 Abgabenordnung (AO): BFH, Urteil vom 3. Dezember 1996 - I B 44/96 -, juris; Koenig, AO Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 191 RdNr. 64). Eine solche anderweitige Konkretisierung ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung als "Inhaber" einer OHG nicht eindeutig ist. Etwas anderes ergibt sich aber auch dann nicht, wenn man den Begriff Inhaber mit dem des Gesellschafters gleichsetzt.

46

Weder hat die in dem Bescheid vom 1. Februar 2008 genannte OHG rechtlich bestanden noch hat der Kläger hier den Rechtsschein einer bestehenden OHG gesetzt.

47

Eine Handelsgesellschaft setzt grundsätzlich den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages voraus. Diesbezüglich hat der Senat hier indes keine weiteren Ermittlungen durchführen müssen, weil nach den im Jahr 1992 geltenden Regelungen hier eine OHG nur bei Eintragung in das Handelsregister als Kaufmann kraft Eintragung entstanden wäre. Denn sog. "Minderkaufleute" konnten eine OHG nicht gründen. Nach § 4 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung fanden die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura keine Anwendung auf Personen, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderten. Durch die Vereinigung zum Betrieb eines Gewerbes, auf welches die bezeichneten Vorschriften keine Anwendung finden, kann eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 2 HGB a.F. nicht begründet werden.

48

In Bezug auf den Betrieb, auf den sich die Betriebsprüfung hier erstreckte, ist bekannt, dass die Geschäftsunterlagen wohl von A. S. persönlich geführt worden sein sollen und dass es sich um ein als "City Snack" benanntes Gewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Handelsgesetzbuch gehandelt haben dürfte. Entscheidend für einen Minderkaufmann war, ob der Betrieb bereits so kompliziert, umfangreich und verwickelt ist, dass er nur auf Grund einer ausgebauten kaufmännischen Organisation überschaubar, lenkbar und planbar bleibt (vgl. Münchener Kommentar zum HGB, 1996, § 4 RdNr. 4). Maßgebend war insoweit insbesondere, ob kaufmännisch geschultes Personal erforderlich und tatsächlich beschäftigt wurde. Da A. S. scheinbar selbst die Geschäftsunterlagen betreute, dürfte diese Voraussetzung hier nicht erfüllt zu sein. Ein Geschäftsbetrieb, der hier wohl etwas mit dem Verkauf von Nahrung zu tun gehabt hat, soll hier nach den Angaben in der Verwaltungsakte der Beigeladenen nur für einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren stattgefunden haben, sodass bereits unter diesem Gesichtspunkt auch eine etablierte Handelsorganisation fernliegend ist (Vgl. zur Minderkaufmannseigenschaft eines Pächters einer größeren Kantine mit einem Jahresumsatz von 500.000 DM: Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 16. November 1962 - 9 Wx 8/62 -, NJW 1963, 540, 541).

49

Nach § 5 HGB käme hier über die Eintragung in das Handelsregister die Inanspruchnahme einer OHG als Arbeitgeberin in Betracht. Die Beteiligten haben hier weder einen Handelsregisterauszug vorgelegt noch eine Nummer des Handelsregister mitgeteilt. Der Senat hat auch im Rahmen eigener Ermittlungen im Handelsregister, für das ein gerichtsinterner Zugang freigeschaltet ist, eine OHG mit dem von der Beigeladenen angegebenen Namen nicht ermitteln können. Der Senat geht davon aus, dass der Beigeladenen dieser Umstand auch bei Erlass des Haftungsbescheides gegen den Kläger bekannt war.

50

In dem wiederholten Hinweis des Klägers auf das Schreiben des Steuerberaters T. S. ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Kläger von seiner tatsächlichen Gesellschafterstellung in der vorgenannten OHG ausging. Vielmehr wollte der Kläger offensichtlich dokumentieren, von A. S. von jeglicher Haftung freigestellt worden zu sein.

51

Voraussetzung einer Haftung ist im Übrigen, dass eine Schuld besteht (sog. Akzessorietät). Bei einer zwischen dem Kläger und A. S. aufgenommenen gemeinschaftlichen Tätigkeit würde eine Forderung der Beigeladenen gegen den Kläger als Gesellschafter nicht mehr bestehen. In einem solchen Fall wäre hier am ehesten von einer zwischen beiden Gesellschaftern begründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auszugehen. In Bezug auf eine Nachhaftung des Klägers aus einer Gesellschafterstellung bei einer GbR mit A. S., die nicht als OHG eingetragen worden ist, würde für eine Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters nach § 736 Abs. 2 BGB § 160 HGB sinngemäß gelten. Nach Auflösung der Gesellschaft richtet sich die Haftung der Gesellschafter in entsprechender Anwendung nach § 159 HGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 11/14 -, juris, m.w.N.). Nach § 159 Abs. 1 HGB verjähren die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. Da die Auflösung bei der GbR nicht in das Handelsregister eingetragen wird, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Gläubiger Kenntnis von der Auflösung der GbR erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015, a.a.O.). Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjähren nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge nach Satz 2 dieser Vorschrift in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Für die lange Verjährungsfrist ist es ausreichend, dass der Schuldner zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Beiträge oder innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bösgläubig ist bzw. wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 -, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Beiträge zur Sozialversicherung, die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen sind, wurden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Bei Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 1992 lief die vierjährige Verjährungsfrist für die Beiträge für Januar bis November 1992 am 31. Dezember 1996 und für die Beiträge für Dezember 1992 am 31. Dezember 1997 ab, sodass die Verjährungsfrist nach dem HGB hier länger als die kurze Verjährungsfrist für die Beitragsforderung nach der spezialgesetzlichen Regelung wäre. Denn die Beigeladene hatte hier wohl im März 1997 Kenntnis, dass eine Gesellschaft zwischen dem Kläger und A. S. nicht (mehr) bestand. In Bezug auf eine Bösgläubigkeit des Klägers ist zu berücksichtigen, dass dieser über Jahre von Mahnungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beigeladenen, die im Übrigen ihrerseits einem Ablauf einer Verjährung entgegengestanden hätten, betroffen war. Andererseits bestritt der erkennbar einfach strukturierte Kläger stets sein Einstehenmüssen für Schulden einer OHG. Würde man von dem Schreiben des Steuerberaters vom 31. Juli 1996 ausgehen, wäre für den überwiegenden Zeitraum des Jahres 1992 von einer Auflösung der Gesellschaft auszugehen, da eine aus nur zwei Personen bestehende GbR mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters nicht mehr fortbestehen kann. Ein Haftungsbescheid ist dem Kläger indes erst am 13. Februar 2008 zugestellt worden. Für sämtliche Vollstreckungshandlungen der Beigeladenen, die zwischen der Betriebsprüfung und dem Haftungsbescheid lagen, ist für den Senat nicht erkennbar, dass diese die Verjährung gegenüber der Gesellschaft hemmen oder unterbrechen hätten können. Denn insoweit ist nicht deutlich geworden, für welche Forderung der Kläger genau in Anspruch genommen werden sollte. Da eine GbR Rechtsfähigkeit besitzt, ist diese, d.h. nicht der einzelne Gesellschafter, als Arbeitgeber anzusehen (vgl. z.B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 8 R 67/09 -, juris). Das hätte im Rahmen der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahmen deutlich gemacht werden müssen, wenn die Forderungen gegen eine GbR Grundlage hierfür sein sollten. Soweit die Beigeladene scheinbar meint, dass sämtliche Maßnahmen hier eine Einheit bilden, die durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Jahr 1992 verknüpft werden, genügt dies den rechtlichen Anforderungen nicht. Würde man sich dieser Auffassung anschließen, würden im vorliegenden Verfahren insgesamt sechs Schuldner (eine behauptete OHG, eine behauptete GmbH, eine GbR - abhängig davon, wer mit D. und S. City-Snack gemeint ist -, der Kläger als Inhaber (oder möglicherweise Gesellschafter) einer OHG und der Kläger und A. S. als Einzelpersonen) für dieselben Beiträge zur Sozialversicherung in Anspruch genommen.

52

Soweit die Beigeladene aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle eine hinreichende Grundlage für die vorgenommene Verrechnung ableitet, trifft dies zur Überzeugung des Senats nicht zu. Nach § 178 Abs. 3 InsO wirkt die Eintragung in die Tabelle für die festgestellten Forderungen ihrem Bestand und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Für die Verrechnung genügt nach § 52 Abs. 2 SGB I nicht ein Titel, der sich nach der Benennung in der Insolvenztabelle auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge bezieht, sondern nur eine tatsächliche Forderung von Beiträgen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber dem Leistungsberechtigten. Eine solche Forderung ist hier nicht belegt. Im Übrigen wäre die Forderung der Beigeladenen, würde man ihrer Rechtsauffassung folgen, erst im 11. Juli 2011, d.h. zeitlich nach der Verrechnung, begründet worden.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Kostenschuldner kann auch der Beigeladene sein (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 193 RdNr. 11). Da es für das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Verrechnungsersuchen der Beigeladenen erkennbar an einer Grundlage fehlte, ist es billig, der Beigeladenen die Kostenerstattung aufzuerlegen, da sie den Rechtsstreit veranlasst hat.

54

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Juni 2017 - L 3 R 99/16

Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Juni 2017 - L 3 R 99/16

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Juni 2017 - L 3 R 99/16 zitiert 43 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 31 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemei

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

Abgabenordnung - AO 1977 | § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide


(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen

Strafgesetzbuch - StGB | § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt


(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldst

Insolvenzordnung - InsO | § 36 Unpfändbare Gegenstände


(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Insolvenzordnung - InsO | § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung


(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch bes

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 24 Säumniszuschlag


(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgeru

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 25 Verjährung


(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 51 Aufrechnung


(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind. (2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht e

Handelsgesetzbuch - HGB | § 1


(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erf

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 54 Pfändung


(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden. (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen

Insolvenzordnung - InsO | § 302 Ausgenommene Forderungen


Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gew

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 23 Fälligkeit


(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen z

Handelsgesetzbuch - HGB | § 160


(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 10 Öffentliche Zustellung


(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn 1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,2. bei juristischen Personen, die zur

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 52 Verrechnung


Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung


(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem E

Handelsgesetzbuch - HGB | § 159


(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjä

Handelsgesetzbuch - HGB | § 5


Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.

Referenzen - Urteile

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Juni 2017 - L 3 R 99/16 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Juni 2017 - L 3 R 99/16 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2006 - IX ZR 240/04

bei uns veröffentlicht am 06.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 240/04 vom 6. April 2006 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. April 2006

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Okt. 2015 - 9 C 11/14

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Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. (kleinen) Strafkammer vom 6. Februar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an ein

Referenzen

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 240/04
vom
6. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. April 2006

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. April 2004 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Gründe:


I.


1
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Die Revision der Klägerin erweist sich als unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Feststellung, dass der Widerspruch des Beklagten gegen die Anmeldung von Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe von 15.125,12 € unbegründet sei, als verjährt angesehen.
3
Der a) Beginn der Verjährung bestimmt sich nach § 852 BGB a.F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB); die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV greift nicht ein. Der Klägerin stehen aus dem von ihr vor- getragenen Lebenssachverhalt verschiedene - wenn auch teilweise im Ergebnis deckungsgleiche - Ansprüche zu, die jeweils einer eigenen Verjährungsfrist unterliegen. Wenn - wie hier - aus vollstreckungsrechtlichen Gründen die Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angestrebt wird, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Gläubiger neben dem eigentlichen Zahlungsanspruch auch ein Feststellungsanspruch zusteht, der Gegenstand eines gesonderten Antrages oder eines gesonderten Prozesses sein kann (BGHZ 152, 166, 171 f). Schon begrifflich nehmen die Vorschriften, aus denen der Gläubiger in einem solchen Fall sein Feststellungsinteresse herleitet (§ 302 Nr. 1 InsO, § 850 f Abs. 2 ZPO), ausschließlich auf eine (vorsätzliche) unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff BGB Bezug. Es greift dann aber auch die allgemein für deliktsrechtliche Ansprüche geltende Verjährungsfrist ein, ohne dass sich der Gläubiger auf eine längere Frist, die einen anderen ihm zustehenden Anspruch betrifft, berufen könnte. Dies gilt auch für § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, da diese Bestimmung keine die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verdrängende Spezialvorschrift ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00, WM 2001, 576, 578; OLG Frankfurt am Main ZInsO 2005, 714, 715), zumal das Merkmal des "vorsätzlichen Vorenthaltens" in § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und in § 266a StGB (i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich ist (BGH, Urt. v. 20. März 2003 - III ZR 305/01, WM 2003, 1876, 1878).
4
b) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Verjährungseintritts spätestens im April 1998. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2001 (aaO) davon ausgegangen, dass die Klägerin bereits am jeweiligen Fälligkeitstag der geschuldeten Beitragszahlungen über die erforderliche Kenntnis verfügte. Die vom Berufungsgericht in Bezug ge- nommenen Feststellungen des Landgerichts tragen diese Annahme. Die Klägerin muss sich daher auch im Revisionsverfahren an der Feststellung einer noch im Jahre 1995 beginnenden Verjährungsfrist festhalten lassen.
5
Rechtsfehlerfrei c) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Verjährung der zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung sei durch den Erlass der Beitragsbescheide nicht gemäß § 52 Abs. 1 SGB X a.F. unterbrochen worden. Nach dieser Vorschrift wurde durch einen Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wurde, die Verjährung dieses Anspruchs unterbrochen. Die Vorschrift ist auf zivilrechtliche Ansprüche des öffentlich -rechtlichen Rechtsträgers jedoch nicht anwendbar (vgl. GK-SGB X/v. Mutius, § 52 Rn. 12; Kasseler Kommentar/Krasney, § 52 SGB X Rn. 5; Wannagat /Rüfner, § 52 SGB X Rn. 8 f; Freischmidt in Hauck/Haines, SGB X K § 52 Rn. 5; Giese/Wahrendorf, SGB X § 52 Rn. 2; v. Wulffen/Engelmann, SGB X 4. Aufl. § 52 Rn. 10). Die Vorschrift beschränkt sich in gleicher Weise wie § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auf sozialrechtliche Ansprüche.
6
d) Der Beklagte war nicht gehindert, die Einrede der Verjährung im Feststellungsverfahren nach § 184 InsO zu erheben. Der Schuldnerwiderspruch kann sich gegen den Bestand der Forderung oder gegen deren Durchsetzbarkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens richten (LG Dresden ZInsO 2004, 988, 989; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 184 Rn. 2; vgl. auch OLG Naumburg NZI 2004, 630; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 184 Rn. 1). Dazu gehört auch die Verjährungseinrede (vgl. Kahlert ZInsO 2005, 192, 194 f). Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001, dass der Streit um die Frage, ob eine Forderung des Gläubigers auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruht, schon während des Insolvenzverfahrens entschieden wird (BT-Drucks. 14/5680 S. 27 f; 14/6468 S. 17 f; vgl. auch Braun/Buck, InsO 2. Aufl. § 302 Rn. 4).
7
e) Die Frage, ob nach § 302 Nr. 1 InsO auch eine mit einem Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung konkurrierende Forderung gegen den Schuldner von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, stellt sich hier nicht. Dies vermag an der Unbegründetheit des Hauptantrags der Klägerin nichts zu ändern; auch die hilfsweise begehrte Feststellung, dass der Beklagte ihr 15.125,12 € aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung schulde , kann die Klägerin nach Eintritt der Verjährung nicht verlangen.
8
2. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht gegeben.
9
a) Die vom Berufungsgericht angenommene grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor. Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV besteht nicht, da in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte (vgl. jew. aaO; ferner OLG Dresden GmbHR 1998, 889, 890) anerkannt ist, dass der Anspruch auf Feststellung des Vorliegens einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nach altem Recht gemäß § 852 BGB a.F. verjährte. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet als Zulassungsgrund aus, weil das Berufungsurteil nicht von der Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Gerichts abweicht (vgl. BGHZ 154, 288, 293 f). Eine Klärungsbedürftigkeit besteht auch nicht in der Frage, ob § 52 SGB X hier die Verjährung unterbrochen haben könnte.
10
b) Die Frage, ob im Verfahren nach § 184 InsO auch eine Verjährungseinrede des Schuldners zu prüfen ist, ist in Übereinstimmung mit den unter Zif- fer 1 d zitierten Belegstellen zu bejahen. Ein Bedürfnis für eine Klärung durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch insoweit nicht gegeben.

II.


11
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Görlitz, Entscheidung vom 24.10.2003 - 2 O 240/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.04.2004 - 6 U 2076/03 -

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2015 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Im Streit ist noch ein Anspruch des Klägers für die Zeit vom 1.2.2011 bis 31.7.2011 auf Leistungen für einen Mehrbedarf nach dem SGB II wegen Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Sohn. Die ursprünglich auch auf höhere Regelleistungen gerichtete Klage blieb vor dem SG Berlin erfolglos (Gerichtsbescheid vom 8.10.2012). Im Berufungsverfahren hat der dort unvertretene Kläger sein zunächst in vollem Umfang aufrechterhaltenes Begehren beschränkt auf die Zahlung von Mehrbedarfsleistungen, beziffert auf monatlich 49 Euro.

2

In einem parallel geführten Berufungsverfahren vor dem LSG Berlin-Brandenburg wegen Leistungen für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum vom 1.8.2010 bis zum 31.1.2011 hatte der Kläger ua beantragt, als Mehrbedarf für Fahrtkosten 17,44 Euro monatlich zu gewähren. In diesem Verfahren war erstinstanzlich vom SG Berlin ein solcher Betrag für Fahrtkosten errechnet, aber nicht zuerkannt worden, weil das SG die Höhe dieses Mehrbedarfs als nicht erheblich angesehen hatte (Urteil vom 6.3.2013 zum Az S 205 AS 34324/10). Im vorliegenden Berufungsverfahren hat der Kläger mit Schreiben vom 21.5.2013 seine Berufungsbegründung aus dem Parallelverfahren (vom 7.4.2013) sowie das Urteil des SG Berlin übersandt und Folgendes ausgeführt: "… bittet der Kläger um Kenntnisnahme des beiliegenden Schriftsatzes des Klägers in ähnlicher Sache und macht ihn zum Gegenstand des Verfahrens. Er bittet in gleicher Weise mit dem ebenfalls in Kopie beiliegenden Urteil des SG Berlin vom 06.03.2013 (Az.: S 205 AS 34324/10) zu verfahren." Zudem hat der Kläger in einem am 12.12.2014 eingegangenen Schriftsatz wegen der (erneuten) Ablehnung von PKH durch das LSG darauf hingewiesen, dass in dem parallelen Berufungsverfahren das LSG "bei nunmehr identischem Klageumfang" PKH bewilligt habe.

3

Der Beklagte hat für den streitbefangenen Zeitraum während des Berufungsverfahrens Leistungen wegen Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts von monatlich 17,44 Euro anerkannt und bewilligt (Änderungsbescheid vom 6.1.2015). Das LSG hat daraufhin die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (Urteil vom 11.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger habe mit Schriftsatz vom 21.5.2013 unter Hinweis auf seine Berufungsschrift im Parallelverfahren und auf das Urteil des SG Berlin vom 6.3.2013 seine Berufung im hiesigen Verfahren insoweit zurückgenommen, als diese monatliche Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts in Höhe von mehr als monatlich 17,44 Euro zum Gegenstand hatte. Nach der Bewilligung monatlicher Fahrtkosten in Höhe von 17,44 Euro durch den Änderungsbescheid des Beklagten sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung entfallen. Selbst bei unterstellter Zulässigkeit der Berufung hätte kein Anspruch des Klägers in der von ihm geltend gemachten Höhe im Hinblick auf den bereits bewilligten Betrag von 17,44 Euro und den im Regelsatz enthaltenen Betrag von 22,78 Euro bestanden.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, das LSG hätte durch Sachurteil statt durch Prozessurteil entscheiden müssen, denn es sei verfahrensfehlerhaft von einer teilweisen Berufungsrücknahme hinsichtlich der Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts ausgegangen.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG Erfolg (§ 160a Abs 5 SGG). Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das LSG-Urteil beruht auf einem von dem Kläger entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG bezeichneten Verfahrensfehler(Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Zutreffend rügt dieser, dass das LSG zu Unrecht durch Prozessurteil und nicht in der Sache entschieden hat. Darin liegt ein Verfahrensmangel, denn bei einem Prozessurteil handelt es sich im Vergleich zum Sachurteil um eine qualitativ andere Entscheidung (stRspr, vgl nur Senatsbeschluss vom 5.6.2014 - B 4 AS 349/13 B - RdNr 9; BSG Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 19/15 B - RdNr 5, jeweils mwN).

6

Das LSG hätte die Berufung des Klägers nicht mit der Begründung, es fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, als unzulässig verwerfen dürfen. Entgegen der Auffassung des LSG hat der Kläger seine Berufung nämlich nicht zurückgenommen, soweit diese auf höhere Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts als 17,44 Euro monatlich gerichtet war.

7

Bei Prozesserklärungen wie einer Berufungsrücknahme hat das Revisionsgericht die Auslegung der Erklärung in vollem Umfang zu überprüfen, also das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln. Dabei ist nach dem in § 133 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im öffentlichen Recht und im Prozessrecht gilt, bei der Auslegung von Erklärungen nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen(vgl zum Ganzen nur BSG Urteil vom 29.5.1980 - 9 RV 8/80 - juris RdNr 8; BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 11 AL 23/02 R - juris RdNr 21; BSG Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2; BSG Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 19/15 B - RdNr 6). Bei der Auslegung sind zudem das aus Art 3 Abs 1 GG abzuleitende Willkürverbot, das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art 19 Abs 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Das Rechtsstaatsprinzip verbietet es dem Richter, das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass den Beteiligten der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelinstanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl BVerfGE 77, 275, 284 mwN). Eine angemessene Auslegung dient also zugleich der Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl dazu BVerfGE 107, 395, 401 ff = SozR 4-1100 Art 103 Nr 1, RdNr 5 ff; BVerfGE 110, 77, 85).

8

Danach durfte das LSG aus dem klägerischen Schreiben vom 21.5.2013 nicht auf eine teilweise Berufungsrücknahme des Klägers schließen. Eine ausdrückliche Berufungsrücknahme bezogen auf die Mehrbedarfsleistungen wegen der Ausübung des Umgangsrechts findet sich - anders als etwa bei der wörtlich erklärten Rücknahme der "Berufungsklage" bezogen auf die ursprünglich beantragten höheren Regelleistungen - in diesem Schreiben nicht und auch in keinem anderen der vom Kläger persönlich verfassten Schriftsätze. Denn weder der Formulierung im Schreiben vom 21.5.2013, der Kläger bitte um Kenntnisnahme des beiliegenden Schriftsatzes in ähnlicher Sache und mache ihn zum Gegenstand des Verfahrens, noch seiner Anregung, "in gleicher Weise mit dem ebenfalls in Kopie beiliegenden Urteil des SG Berlin vom 6.3.2013 … zu verfahren", lassen sich klare oder eindeutige Prozesserklärungen entnehmen. Gleiches gilt für den Hinweis in dem am 12.12.2014 eingegangenen Schreiben auf einen identischen Klageumfang.

9

Vielmehr sind die Schreiben anhand der oben genannten Grundsätze auszulegen. Wirklich gewollt hat der Kläger danach keinesfalls eine (teilweise) Berufungsrücknahme. So hat er in der Folgezeit mehrfach ausdrücklich der vom LSG erstmals in dem ablehnenden PKH-Beschluss vom 20.1.2015 geäußerten Auffassung, er haben seine Berufung teilweise zurückgenommen, widersprochen. Eine Rücknahme entsprach auch nicht seinem erkennbaren Interesse. Soweit das LSG den Hinweis des Klägers auf das Urteil des SG Berlin im Parallelverfahren als Beleg für eine gewollte Berufungsrücknahme ansieht, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil durch dieses Urteil die Klage in vollem Umfang abgewiesen wurde und der Kläger dagegen ausdrücklich Berufung eingelegt hatte. Auch dass der Kläger seine Berufungsbegründung vom 7.4.2013 in dem Parallelverfahren zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens machen wollte, rechtfertigt nicht den Schluss des LSG auf eine gewollte Berufungsbeschränkung. Dem steht schon entgegen, dass der Kläger in dieser Begründung ausgeführt hat, die tatsächlichen Fahrt- und weiteren Umgangskosten seien wesentlich höher als 17,44 Euro pro Monat (S 4 drittletzter Absatz).

10

Vor diesem Hintergrund hätte es sich dem LSG aufdrängen müssen, bei dem anwaltlich nicht vertreten Kläger nachzufragen, was er tatsächlich noch begehrt. Stattdessen hält es den Kläger buchstäblich an einem möglicherweise ungeschickten Antrag in einem anderen Verfahren fest, ohne weitere Äußerungen zu berücksichtigen. Dadurch hat das LSG den Zugang des Klägers zur Rechtsmittelinstanz in einer Weise vereitelt, die dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Gerichte widerspricht, möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sicherzustellen.

11

Die Entscheidung des LSG beruht auch auf diesem Verfahrensfehler. Wäre es nicht von einer wirksamen Berufungsrücknahme ausgegangen, so hätte es den Rechtsstreit in der Sache entscheiden müssen.

12

Insoweit gilt, dass eine für den Kläger günstigere Entscheidung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG (vgl nur BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 ff = SozR 4-4200 § 21 Nr 18; daran anschließend BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R - BSGE 117, 240 ff = SozR 4-4200 § 21 Nr 19; BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - vorgesehen in BSGE und SozR 4-4200 § 21 Nr 21)nicht ausgeschlossen erscheint. Danach ist entgegen der nicht tragenden Hilfserwägungen im Urteil des LSG der im Regelsatz enthaltene Anteil für Fahrtkosten nicht als quasi teilweise Erfüllung des Anspruchs auf Mehrbedarfsleistungen anzusehen (vgl BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 ff = SozR 4-4200 § 21 Nr 18, RdNr 28). Auch wird sich das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren mit der Länge der Fahrtstrecke und der Häufigkeit der Wahrnehmung des Umgangsrechts nach dem Vortrag des Klägers auseinanderzusetzen haben.

13

Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - wie hier - vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch.

14

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Tenor

Der Leistungsträger darf die Rechtsfolgen einer einseitig gegenüber dem originär Sozialleistungsberechtigten durchgeführten Verrechnung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen mit ihm obliegenden Geldleistungen nach § 52 SGB I durch Verwaltungsakt regeln.

Gründe

1

I. Im Streit ist die Berechtigung der Beklagten, Ansprüche der Beigeladenen mit der Altersrente des Klägers durch Verwaltungsakt zu verrechnen.

2

Der Kläger bezieht von der Beklagten seit Oktober 2003 Altersrente. Nachdem die Beigeladene die Beklagte im Oktober 2005 schriftlich zur Verrechnung einer Forderung in Höhe von damals über 53 000 Euro (Erstattung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe sowie Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nebst Mahnkosten) mit Leistungsansprüchen des Klägers gegen die Beklagte ermächtigt hatte, erklärte diese gegenüber dem Kläger nach dessen Anhörung, der Anspruch der Beigeladenen werde "mit dem Anspruch auf Rente in der Weise verrechnet, dass ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt monatlich 436 Euro von der Rentenzahlung einbehalten und an die Beigeladene bis zur Tilgung der Forderung gezahlt" würden (Bescheid vom 21.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 13.6.2006).

3

Die Klage hiergegen hatte erst- und zweitinstanzlich insoweit Erfolg, als der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben wurde, weil eine Verrechnung nicht durch Verwaltungsakt habe vorgenommen werden dürfen (Urteil des SG vom 27.7.2007; Urteil des LSG vom 7.2.2008). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Prüfung beschränke sich darauf, ob die Beklagte berechtigt gewesen sei, die Verrechnungserklärung in Form eines Verwaltungsakts abzugeben. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigung; weil es sich bei der Verrechnungserklärung in der Sache nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung handele, müsse diese als rechtswidriger "formeller Verwaltungsakt" aufgehoben werden.

4

Der im Revisionsverfahren mit der Sache befasste 13. Senat des BSG beabsichtigt, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, sieht sich jedoch hieran durch das Urteil des 4. Senats vom 24.7.2003 (SozR 4-1200 § 52 Nr 1)gehindert, weil er, wenn er seiner Entscheidung die Rechtsauffassung dieses Urteils zugrunde legen würde, die Verrechnung nach § 52 SGB I erfolge nicht durch Verwaltungsakt, die Revision zurückweisen müsse.

5

Auf Anfrage hat der 4. Senat an seiner Rechtsprechung festgehalten (Beschluss vom 22.9.2009); der 13. Senat hat deshalb dem Großen Senat die Rechtsfrage vorgelegt (Beschluss vom 25.2.2010),

        

ob eine Verrechnung nach § 52 SGB I durch Verwaltungsakt zu erklären sei.

6

II. Die Vorlage ist zulässig (§ 41 Abs 2 und 3 SGG); insbesondere ist die vom 13. Senat aufgeworfene Frage bei sachgerechter Auslegung im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich.

7

Unabhängig von der Formulierung der Anfrage des 13. Senats scheitert die Bejahung der Entscheidungserheblichkeit nicht bereits daran, dass das Urteil des LSG wegen Verstoßes gegen § 155 Abs 3 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen wäre, weil in der Berufungsinstanz der Vorsitzende als Einzelrichter entschieden, gleichzeitig aber die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt hierin zwar regelmäßig ein absoluter Revisionsgrund (BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, jeweils RdNr 11 ff und 22 f); jedoch rechtfertigen vorliegend besondere Umstände die Entscheidung des Vorsitzenden, sodass die Handhabung des § 155 Abs 3 SGG nicht ermessensfehlerhaft ist(vgl zu solchen Gründen: BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 11 f; SozR 4-4300 § 53 Nr 4 RdNr 14).

8

Zum einen ist in der vorausgegangenen Anfrage an die Beteiligten, ob einer Entscheidung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter zugestimmt werde, bereits ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass "aller Voraussicht nach die Revision zuzulassen sein" werde. Zum anderen hat der für den Senat entscheidende Vorsitzende keine von der Rechtsprechung seines Senats abweichende eigenständige Rechtsprechung begründet, sondern ist vielmehr ausdrücklich jener und der des 4. Senats des BSG gefolgt; die Revision wurde lediglich mit der Erwägung zugelassen, angesichts der zwischen dem 4. und 13. Senat des BSG zu Tage getretenen Unterschiede in der Bewertung der Rechtsnatur der Verrechnungserklärung rasch eine höchstrichterliche Klärung der Streitfrage ermöglichen zu wollen. Dies entzieht den Beteiligten jedenfalls nicht die für die letztverbindliche Entscheidung der Streitfrage zuständigen Richter des BSG, sondern öffnet den Weg zu ihnen in Übereinstimmung mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung (vgl hierzu: BSG SozR 4-4300 § 53 Nr 4 RdNr 14; BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, jeweils RdNr 21).

9

Der Klage kann auch nicht das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 43/07 R - RdNr 16). Im Hinblick darauf, dass die Schuld des Klägers gegenüber der Beigeladenen noch nicht insgesamt beglichen ist, haben alle Beteiligten ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob ein Verwaltungsakt hat ergehen dürfen.

10

Die Entscheidung des Großen Senats erfordert indes eine Auslegung der Anfrage des 13. Senats. Sie kann bereits vom Ansatz her und unter Beachtung des Erfordernisses der Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren nicht so umfassend gemeint sein, wie der Wortlaut nahelegen könnte. Eine Divergenz misst sich immer an der zugrundeliegenden Fallgestaltung; darauf fußend kann der 13. Senat nur geklärt wissen wollen, ob bei der konkreten Konstellation für die Verrechnung die Handlungsform des Verwaltungsakts rechtmäßig gewählt wurde. Seine in der Anfrage gewählte Formulierung ("ob eine Verrechnung nach § 52 SGB I durch Verwaltungsakt zu erklären ist") ist vor diesem Hintergrund streitgegenständlich zu konkretisieren.

11

Dies bedeutet, dass eine Antwort bezogen auf den Verrechnenden nur für die einseitige, nicht für die vertraglich zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungsempfänger geregelte, Verrechnung verlangt wird; erfasst wird auch nur die Verrechnung mit einer öffentlich-rechtlichen, nicht mit einer privatrechtlichen, Forderung. Auszuklammern sind - bezogen auf den Verrechnungsgegner - zudem die Sachverhaltsvarianten,

        

- dass dieser nicht Inhaber eines Sozialleistungsanspruchs (§ 11 SGB I) ist

        

- oder den Sozialleistungsanspruch im Wege einer Rechtsnachfolge erworben hat.

Es kann deshalb offen bleiben, ob bzw inwieweit die bezeichneten Konstellationen überhaupt von § 52 SGB I erfasst werden. Nicht entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren - deshalb vom 13. Senat zu Recht nicht angefragt - ist außerdem die Rechtsnatur einer Aufrechnung im Sinne des § 51 SGB I bzw sonstiger sozialrechtlicher Vorschriften.

12

Wie der Tenor des Anfragebeschlusses des 13. Senats vom 5.2.2009 gegenüber dem 4. Senat zeigt (nicht Erklärung durch Verwaltungsakt, sondern Ausübung durch verwaltungsrechtliche Willenserklärung), ist das Anliegen des 13. Senats dabei nicht isoliert die Klärung der rechtlichen Qualität der bloßen Erklärung "zu verrechnen", sondern die des Gesamtaktes der Verrechnung. Diese ist in der Praxis nämlich regelmäßig mit (notwendigen) Konkretisierungen der Rechtsfolge (zB Umfang und Beginn) verbunden. Was im Einzelnen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Empfängerhorizonts (vgl dazu: BSGE 67, 104, 110 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f; vgl auch BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - RdNr 18) zu verlangen ist, bzw ob die gewählte Formulierung hinreichend bestimmt ist (§ 33 Abs 1 SGB X), um überhaupt einen Verwaltungsakt bzw einen rechtmäßigen Verwaltungsakt annehmen zu können, ist eine Frage der Auslegung im Einzelfall und unterliegt nicht der Beurteilung des Großen Senats.

13

Es ist auch nicht darüber zu befinden, ob das gegenseitige Erlöschen der verrechneten Forderungen ausdrücklich erklärt werden muss oder ob es genügt, dass sich diese Rechtsfolge in entsprechender Anwendung des § 389 BGB aus dem Gesetz ergibt. Ebenso wenig ist zu entscheiden, ob bzw inwieweit trotz ggf rechtswidrigen Verwaltungsakts eine darin enthaltene wirksame Verrechnung durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung zu sehen sein kann (vgl zum Form-Verwaltungsakt: BSG, Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 43/07 R - RdNr 16; BFHE 157, 8 ff) oder ob sich die Annahme einer Verwaltungsaktqualität und die einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung nicht gegenseitig ausschließen, weil auch die Willenserklärung eine hinreichend konkrete Angabe der gewollten Rechtsfolgen enthalten muss. Die Vorlagefrage ist schließlich unter dem Blickwinkel der Entscheidungserheblichkeit nur dahin zu verstehen, ob eine Verrechnung erklärt werden darf; denn im Ausgangsfall ist die Handlungsform des Verwaltungsakts gewählt worden.

14

Unter diesen Vorgaben und mit den beschriebenen Einschränkungen ist die Anfrage an den Großen Senat im Ausgangsverfahren des 13. Senats entscheidungserheblich. Wäre der Entscheidung des 4. Senats zu folgen, wären die Revisionen der Beklagten und Beigeladenen zurückzuweisen; wäre die Rechtsfrage im Sinne der Anfrage zu entscheiden, müsste der 13. Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, weil es zumindest an erforderlichen Tatsachenfeststellungen für die Beantwortung folgender Rechtsfragen fehlt:

        

-       

Bestehen der von der Beigeladenen gegen den Kläger geltend gemachten Forderungen,

        
        

-       

Pfändbarkeit der Rentenansprüche des Klägers gegen die Beklagte (§ 52 SGB I iVm § 51 Abs 1 SGB I),

        
        

-       

Voraussetzungen des § 51 Abs 2 SGB I (Verrechnung höchstens zur Hälfte; keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII oder dem SGB II),

        
        

-       

ordnungsgemäße Ausübung des der Beklagten zustehenden Ermessens.

        
15

Geht man vom umschriebenen Verständnis zur Durchführung der einseitigen Verrechnung aus, so kann diese alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 31 SGB X erfüllen. Die Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen liegt schon darin, dass die im Bescheid enthaltene (konkretisierte) Verrechnungserklärung eine unmittelbare Wirkung auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten hat, indem sie diesen, soweit die Verrechnungserklärung reicht, erlöschen lässt (vgl BSG SozR 4-1200 § 52 Nr 1 RdNr 17 f). Dass sich dies bereits aus dem Gesetz (entsprechend § 389 BGB) ergibt, ändert hieran nichts; die Rechtsfolge tritt jedenfalls ohne weiteren Umsetzungsakt ein (vgl zu dieser Voraussetzung BSGE 75, 97, 107 = SozR 3-4100 § 116 Nr 2 S 56; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 306 Nr 2 S 7). Das Tatbestandsmerkmal "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" ist erfüllt, weil § 52 SGB I eine spezifische Gestaltung von Beziehungen zwischen Leistungsempfängern und Sozialleistungsträgern durch mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Leistungsträger ermöglicht. Die Erklärung einer Verrechnung nach § 52 SGB I enthält schließlich eine hoheitliche Maßnahme, also eine einseitige behördliche Handlung, die nur dem Sozialleistungsträger, nicht aber ihrem Adressaten, dem Sozialleistungsempfänger, in dieser Form ihrer Art nach zusteht(vgl zu diesem Merkmal nur U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 35 RdNr 104 mwN); dahinstehen kann, ob diesem Gesichtspunkt gegenüber den anderen Voraussetzungen überhaupt ein eigenes Gewicht zukommt.

16

Die Verwaltung bedarf zum Erlass des Verwaltungsaktes keiner über § 52 SGB I hinausgehenden Ermächtigung. Wie für die Aufrechnung (vgl nur: BSGE 64, 17, 22 = SozR 1200 § 54 Nr 13 S 38; BSGE 78, 132, 134 = SozR 3-1200 § 51 Nr 5 S 16) hat das BSG für die Verrechnung (vgl nur: BSGE 64, 17, 22 = SozR 1200 § 54 Nr 13 S 38; BSG SozR 3-1200 § 52 Nr 3 S 32) als besonderer Form der Aufrechnung (BSGE 64, 17, 22 = SozR 1200 § 54 Nr 13 S 38; BSGE 67, 143, 155 f = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 S 15; SozR 4-1200 § 52 Nr 1 RdNr 14) lange Zeit mehr oder minder selbstverständlich angenommen, dass die Handlungsform des Verwaltungsakts gewählt werden darf (vgl dazu auch den Vorlagebeschluss des 13. Senats unter RdNr 26); es hat dabei eine unmittelbare Anwendung der §§ 387 ff BGB, die eine Durchführung der Aufrechnung oder der Verrechnung durch (öffentlich-rechtliche) Willenserklärung nahelegen könnten, abgelehnt und stattdessen formuliert, die Vorschriften bzw Grundsätze des BGB seien (nur) entsprechend anwendbar(BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31, jeweils RdNr 17; BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr 17, jeweils RdNr 11; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 11 S 55 f; SozR 3-1200 § 52 Nr 1 S 15; SozR 3-1200 § 52 Nr 3 S 32; SozR 4-1200 § 52 Nr 1 RdNr 8 mwN).

17

Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines SGB I (BT-Drucks 7/868, S 22) ist von demselben Verständnis getragen. Darin wird hervorgehoben, die Vorschriften des Dritten Abschnitts des SGB I gingen davon aus, dass die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, die durch Konkretisierung von Verfassungsnormen und durch entsprechende Anwendung von Regelungen anderer Rechtsgebiete, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, von Wissenschaft und Rechtsprechung erarbeitet worden seien, auch in das Sozialrecht (nur) ausstrahlten. Die zivilrechtlichen Normen sind aber von § 52 SGB I die Rechtsnatur der Verrechnung gestaltend überlagert. § 52 SGB I enthält ein spezifisches "Sonderrecht"; eine vergleichbare Regelung, mit der das Erfordernis der Personenidentität für die Gegenseitigkeit der Forderungen aufgehoben wird, ist im öffentlichen Recht ansonsten bzw im Zivilrecht nicht ersichtlich. § 52 SGB I beseitigt damit eine für die Aufrechnung nach §§ 387 ff BGB strukturwesentliche Voraussetzung. Es kann dahinstehen, ob § 52 SGB I allein schon deshalb als Ermächtigungsnorm zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu verstehen ist; jedenfalls bedarf die Verwaltung über § 52 SGB I hinaus für ein Handeln durch Verwaltungsakt keiner weiteren (ausdrücklichen) Ermächtigungsgrundlage, weil sich die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts zumindest aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des Rechtsverhältnisses ergibt(vgl dazu in anderem Zusammenhang: BSG SozR 3-3100 § 62 Nr 4 S 16 mwN; BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 - 3 C 19/10).

18

Dies sieht der Gesetzgeber in § 24 Abs 2 Nr 7 SGB X ebenso; dort ist ein Verzicht auf die Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsaktes vorgesehen, wenn gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro (aufgerechnet oder) verrechnet werden soll. Die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes wird mithin stillschweigend vorausgesetzt. Dem widerspricht nicht, dass der Gesetzgeber in § 42a Abs 2, § 43 Abs 4 SGB II mit Wirkung ab 1.4.2011 expressis verbis den Erlass eines (schriftlichen) Verwaltungsakts für die Aufrechnung vorgeschrieben hat. Abgesehen davon, dass diese Vorschriften inhaltlich für eine Verrechnung keine Bedeutung gewinnen können, sind diese Neuregelungen des SGB II kein Beleg dafür, dass für die Verrechnung eine über § 52 SGB I hinausgehende Ermächtigung erforderlich sein soll.

19

Mit seiner Entscheidung weicht der Große Senat des BSG schließlich nicht von Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 22.3.2004 - NotZ 16/03 -, NJW-RR 2004, 1432 ff), des BVerwG (BVerwGE 66, 218 ff; 132, 250 ff) oder des BFH (BFHE 149, 482, 489 f; 178, 306 ff) ab, die bei der einseitigen Ausübung der hier ohnedies nicht streitgegenständlichen Aufrechnung die Rechtsnatur als öffentlich-rechtliche Willenserklärung bestimmen. Die bezeichneten Entscheidungen beruhen auf anderen Rechtsgrundlagen und sind nicht zu den einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht zur Verrechnung nach § 52 SGB I, ergangen.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Oktober 2008 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 6. Februar 2005 geändert.
2. Auf das Anerkenntnis der Beklagten werden ihre Bescheide vom 11. und 22. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2002 sowie der Bescheid vom 31. Januar 2002 aufgehoben.
3. Die Bescheide der Beklagten vom 15. Mai 2003, 2. März 2004, 15. Oktober 2004, 23. Mai 2005, 1. Juni 2007 und 9. Juni 2008 werden hinsichtlich der aufgrund der Verrechnung einbehaltenen Beträge aufgehoben.
4. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
5. Die Beklagte hat dem Kläger sieben Achtel seiner außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung eines Teils seiner Rentenansprüche (Nachzahlung und laufende Zahlungen) mit gegen ihn gerichteten Beitrags- und Nebenforderungen des beigeladenen Unfallversicherungsträgers.

2

Der im 1937 geborene Kläger ist verheiratet. Seine Ehefrau bezieht seit Juli 2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) iHv (seinerzeit) 1 265,08 DM. Der von den Eheleuten für die gemeinsame Wohnung entrichtete Mietzins betrug ab Juni 2001 257,22 Euro, ab Oktober 2002 263,77 Euro und ab September 2004 247,35 Euro. Seit 2001 sind beim Kläger ein Grad der Behinderung von 50 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festgestellt.

3

Der Kläger war seit Mai 1990 als selbstständiger Handwerksmeister mit eigener Firma in L. tätig.

4

Mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 5.6.1996 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit des Klägers über dessen Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 26.9.2002 eingestellt.

5

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 10.10.1996 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) rückwirkend vom 1.5.1993 bis zum 31.10.1995, die allerdings aufgrund von Rehabilitationsmaßnahmen und Übergangsgeldbezug nur in der Zeit vom 29.3. bis zum 31.10.1995 zur Auszahlung kam. Seit 1.2.1996 bezog der Kläger eine Rente wegen EU auf Dauer (Bescheid vom 18.10.1996).

6

Mit Bescheiden vom 25.4.2001 stellte die Beklagte die Renten wegen BU und EU neu fest. Für die Rente wegen BU ergab sich eine Nachzahlung iHv 1 759,62 DM und für die Rente wegen EU iHv 24 727,83 DM.

7

Bereits mit Schreiben vom 23.8.1995 hatte die Beigeladene der Beklagten mitgeteilt, der Kläger schulde ihr aus seiner Mitgliedschaft "rechtswirksam festgestellte Beiträge zuzüglich Nebenforderungen (zB Säumnisgebühren, Mahngebühren, Kosten der Zwangsvollstreckung) in Höhe von derzeit 43 982,50 DM", und die Beklagte zugleich zur Verrechnung gegen Geldleistungen ermächtigt, die der Kläger jetzt oder in Zukunft erhalte.

8

Auf Anfrage der Beklagten teilte die Beigeladene mit Schreiben vom 9.5.2001 mit, dass ihre Ansprüche, derentwegen sie die Beklagte mit Schreiben vom 23.8.1995 zur Verrechnung ermächtigt hatte, "derzeit 66 635,31 DM" (= 34 070,09 Euro) betrügen, und bat die Beklagte nunmehr auf Grund der seinerzeitigen Ermächtigung um Verrechnung.

9

Die die Renten wegen BU und EU betreffenden Verrechnungen mit Bescheiden vom 11. und 22.5.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.3.2002 sowie mit Bescheid vom 31.1.2002, gegen die der Kläger beim SG Leipzig Klage erhoben hatte (S 7 RJ 285/02), sind nach dem in der Revisionsverhandlung vom 7.2.2012 erklärten Anerkenntnis der Beklagten (s hierzu Nr 2 des Entscheidungssatzes) nicht mehr streitig.

10

Mit Bescheid vom 10.5.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1.7.2002 Regelaltersrente und verrechnete einen Betrag iHv monatlich 34,76 Euro; es verblieb ein monatlicher Auszahlungsbetrag iHv 820 Euro. Den Widerspruch des Klägers gegen die Verrechnung wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2002 zurück. Zur Begründung der Erhöhung des monatlichen Verrechnungsbetrags zum 1.7.2002 (gegenüber zuvor 20,80 Euro) führte die Beklagte aus, dass diese mit der Erhöhung des Rentenzahlbetrags aufgrund der Rentenanpassung zum 1.7.2002 einhergehe. Der Erhöhung des monatlichen Rentenzahlbetrags um 24,76 Euro auf 854,76 Euro stehe eine Erhöhung des aufgrund Verrechnung einbehaltenen Betrags von ca 14 Euro gegenüber. Im Ergebnis verbleibe dem Kläger ab 1.7.2002 mit monatlich 820 Euro ein höherer Rentenauszahlungsbetrag als bisher. Die besondere Einkommensgrenze des § 81 Abs 1 BSHG werde nicht unterschritten; der Kläger werde nicht sozialhilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt. Der monatliche Verrechnungsbetrag sei in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation des Klägers auch sachgerecht. Besondere Umstände, die eine für ihn günstigere Entscheidung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 51 Abs 2 SGB I bei der Festsetzung des Verrechnungsbetrags rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Das öffentliche Interesse an der Einbehaltung von Rententeilen zur Tilgung von Beitragsforderungen überwiege. Auch gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage beim SG Leipzig erhoben (S 7 RJ 558/02).

11

Das SG hat mit Beschluss vom 19.11.2004 beide Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

12

Wegen "Änderungen in den Rentenberechnungsgrundlagen" ergingen in der Folgezeit weitere (Verrechnungs-)Bescheide der Beklagten. Ab 1.7.2003 erhöhte sich der Verrechnungsbetrag auf monatlich 54,91 Euro (Bescheid vom 15.5.2003), ab 1.4.2004 betrug er monatlich 49,29 Euro (Bescheid vom 2.3.2004), ab 1.12.2004 monatlich 51,16 Euro (Bescheid vom 15.10.2004), ab 1.7.2005 monatlich 46,95 Euro (Bescheide vom 23.5.2005 und 1.6.2007) und ab 1.7.2008 monatlich 58,39 Euro (Bescheid vom 9.6.2008); dabei verblieb von Juli 2007 bis Juni 2008 ein auszuzahlender Betrag iHv monatlich 814,49 Euro (Bescheid vom 1.6.2007), im Übrigen jeweils monatlich 810 Euro. Im Bescheid vom 15.5.2003 hatte die Beklagte ergänzend mitgeteilt, dass für die Ermittlung des verrechenbaren Betrags die auf volle Euro aufgerundeten Werte aus dem BSHG zugrunde gelegt worden seien. Dieser Wert werde nicht dynamisiert und betrage gegenwärtig 810 Euro. Der Bescheid vom 15.10.2004 enthielt den Hinweis, dass sich aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Krankenversicherung ab dem 1.12.2004 eine höhere Nettorente ergebe (861,16 Euro). Der entstehende Differenzbetrag werde zur Tilgung der Forderung herangezogen (51,16 Euro). Im Bescheid vom 9.6.2008 hat die Beklagte mit Hinweis auf die zum 1.7.2008 durchgeführte Rentenanpassung ergänzend darauf hingewiesen, dass der monatliche Selbstbehalt des Klägers bei 810 Euro liege, sodass der "abzutrennende Betrag" sich ab 1.7.2008 auf 58,39 Euro erhöhe.

13

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 6.1.2005 (nicht - wie im Tenor versehentlich angegeben - vom 6.2.2005) die Klagen abgewiesen.

14

Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 14.10.2008 die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die seit Juli 2001 von der Beklagten vorgenommene Verrechnung von Beitragsforderungen der Beigeladenen mit Rentenzahlungsansprüchen des Klägers sei rechtmäßig. Keine Bedenken bestünden gegen die Durchführung der Verrechnung durch Verwaltungsakt.

15

Die Voraussetzungen für eine Verrechnung lägen vor: Die Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen mit Schreiben vom 23.8.1995 (aktualisiert mit Schreiben vom 9.5.2001) sei hinreichend bestimmt. Art und Umfang der Forderung seien so genau bezeichnet, dass die Beklagte in die Lage versetzt worden sei, eine substantiierte Verrechnungserklärung abzugeben.

16

Es bestehe eine Verrechnungslage. Die Forderungen der Beigeladenen seien bestandskräftig festgestellt. Gegen die entsprechenden Bescheide habe der Kläger Widerspruch nicht erhoben. Die Rentenansprüche, mit denen verrechnet worden sei, seien gleichartige Forderungen, die bindend bewilligt und fällig gewesen seien.

17

Entgegen der Ansicht des Klägers hindere das über sein Vermögen durchgeführte Gesamtvollstreckungsverfahren die Verrechnung nicht.

18

Ebenso wenig stehe der Verrechnung nach der Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens der Vollstreckungsschutz des § 18 Abs 2 S 3 Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) entgegen. Denn diese Norm bewirke Schutz nur gegen konkrete Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung, zu denen die Verrechnung nicht zähle. Zudem werde die Regelung des § 18 Abs 2 S 3 GesO - soweit wie hier mit Beitragsansprüchen verrechnet werde - durch die Sonderregelung des § 51 Abs 2 SGB I(iVm § 52 SGB I) verdrängt.

19

Der Kläger sei aufgrund der Verrechnung nicht sozialhilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw ab Januar 2005 im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt geworden. Ausgehend von den im Freistaat Sachsen für den Haushaltsvorstand geltenden Regelsätzen und Mehrbedarfszuschlägen nach § 23 Abs 1 Nr 2 BSHG (bis 30.6.2002) und nach § 23 Abs 1 Nr 1 BSHG (ab 1.7.2002) sowie den auf ihn entfallenden anteiligen Unterkunftskosten von 125 Euro (inklusive Heizkosten) seien dem Kläger nach Abzug der jeweiligen Verrechnungsbeträge monatliche Geldmittel verblieben, die den Eintritt einer sozialhilferechtlichen Notlage ausschlössen. Im gesamten Verrechnungszeitraum bis zum 31.12.2004 habe er einen monatlichen Rentenauszahlungsbetrag erhalten, der seinen sozialhilferechtlichen Bedarf nach dem BSHG sogar bei bedarfssteigernder Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen überstiegen habe. Nach der ab Januar 2005 geltenden Rechtslage sei der Kläger verpflichtet, nachzuweisen, dass durch die Verrechnung Bedürftigkeit nach dem SGB XII eingetreten sei. Trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise habe er diesbezügliche Nachweise nicht vorgelegt.

20

Ermessensfehler der Beklagten seien nicht ersichtlich. Sie habe das ihr eröffnete Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Dem öffentlichen Interesse an der Begleichung von Beitragsschulden und damit der Funktionsfähigkeit der Versicherungssysteme habe sie Vorrang vor dem privaten Interesse des Klägers an der ungeschmälerten Auszahlung seiner Rente gegeben, weil bei diesem keine außergewöhnliche soziale oder finanzielle Situation vorgelegen habe.

21

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 52 SGB I. Die Beklagte hätte die von der Beigeladenen geltend gemachten Forderungen nicht durch Verwaltungsakt mit seinen Rentenansprüchen verrechnen dürfen. Insoweit beruft er sich auf die Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 24.7.2003 (B 4 RA 60/02 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 1).

22
        

Auf Anfragebeschluss des erkennenden Senats vom 5.2.2009 (B 13 R 31/08 R) hat der 4. Senat mit Beschluss vom 22.9.2009 (B 4 SF 1/09 S) erklärt, er halte an seiner Auffassung fest, dass die Verrechnung nach § 52 SGB I nicht durch Verwaltungsakt erfolge. Der daraufhin vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 25.2.2010 (B 13 R 76/09 R) angerufene Große Senat (GrS) hat durch Beschluss vom 31.8.2011 (GS 2/10 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1200 § 52 Nr 4 vorgesehen) entschieden:    

"Der Leistungsträger darf die Rechtsfolgen einer einseitig gegenüber dem originär Sozialleistungsberechtigten durchgeführten Verrechnung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen mit ihm obliegenden Geldleistungen nach § 52 SGB I durch Verwaltungsakt regeln."

23

Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich hierzu zu äußern.

24

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14.10.2008 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 6.1.2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. und 22.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.3.2002, den Bescheid vom 31.1.2002, den Bescheid vom 10.5.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2002, die Bescheide vom 15.5.2003, 2.3.2004, 15.10.2004, 23.5.2005, 1.6.2007 und 9.6.2008 hinsichtlich der aufgrund der Verrechnung einbehaltenen Beträge aufzuheben.

25
        

In der Revisionsverhandlung am 7.2.2012, in der der Kläger nicht mehr vertreten war, hat die Beklagte das folgende Anerkenntnis abgegeben:        

        

Die Beklagte hebt folgende Bescheide hinsichtlich der aufgrund Verrechnung einbehaltenen Beträge auf:
die Bescheide vom 11. und 22.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.3.2002 sowie den Bescheid vom 31.1.2002.

26

Im Übrigen hat sie beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

27

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie sieht sich durch die Entscheidung des GrS in ihrer Rechtsauffassung zur Erklärung einer Verrechnung durch Verwaltungsakt bestätigt.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Revision des Klägers ist in dem im Urteilsausspruch genannten Umfang begründet.

29

Soweit die Beklagte die Bescheide vom 11. und 22.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.3.2002 und den Bescheid vom 31.1.2002 hinsichtlich der aufgrund Verrechnung aus den Renten des Klägers wegen BU/EU einbehaltenen Beträge aufgehoben hat, war sie nach dem über § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren § 307 S 1 ZPO ihrem Anerkenntnis entsprechend - ohne weitere Sachprüfung - zu verurteilen(vgl BSG vom 12.7.1988 - SozR 6580 Art 5 Nr 4 S 10 f; BSG vom 24.07.2003 - B 4 RA 62/02 R - juris RdNr 18; Senatsurteil vom 6.5.2010 - SozR 4-1300 § 48 Nr 19 RdNr 21 mwN, stRspr).

30

Auch das Begehren des Klägers, die Bescheide der Beklagten vom 15.5.2003, 2.3.2004, 15.10.2004, 23.5.2005, 1.6.2007 und 9.6.2008 hinsichtlich der aufgrund Verrechnung für die Zeit ab 1.7.2003 aus seiner Altersrente einbehaltenen Beträge aufzuheben, hat Erfolg. Die genannten Bescheide erweisen sich insoweit als rechtswidrig. Richtige Klageart ist hier die reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Alt 1 SGG). Denn mit der Aufhebung der angefochtenen Verrechnungs-Verwaltungsakte steht fest, dass die verrechneten Beträge auf Grund der Rentenbewilligung an den Kläger auszuzahlen sind.

31

Im Übrigen ist die Revision des Klägers unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2002 ist hinsichtlich des für den Zeitraum vom 1.7.2002 bis zum 30.6.2003 aufgrund Verrechnung aus seiner Regelaltersrente jeweils einbehaltenen monatlichen Betrags iHv 34,76 Euro rechtmäßig.

32

1. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Bescheide vom 15.5.2003, 2.3.2004, 15.10.2004, 23.5.2005, 1.6.2007 in entsprechender Anwendung des § 96 Abs 1 SGG in seiner bis zum 31.3.2008 geltenden und hier insoweit noch maßgeblichen Fassung (aF) Gegenstand des Verfahrens geworden sind.

33

Dem steht nicht entgegen, dass diese nicht den mit der Klage (ursprünglich) angefochtenen Bescheid vom 10.5.2002 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2002) abgeändert oder ersetzt hat, sondern andere Verrechnungszeiträume erfassen. Denn nach der bis zum 31.3.2008 geltenden Rechtslage hatte das BSG in ständiger Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung des § 96 Abs 1 SGG (aF) im Interesse einer sinnvollen Anwendung der Prozessökonomie bzw eines schnellen und zweckmäßigen Verfahrens dann zugelassen, wenn der ursprüngliche Bescheid zwar nicht abgeändert oder ersetzt wurde, der spätere Bescheid aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses erging und ein streitiges Rechtsverhältnis regelte, das im Kern dieselbe Rechtsfrage betraf und sich an den vom ursprünglichen Bescheid erfassten Zeitraum anschloss(vgl etwa BSG vom 17.11.2005 - SozR 4-1500 § 96 Nr 4 RdNr 16 f mwN). Diese Voraussetzungen werden von den Verrechnungs-Folgebescheiden vom 15.5.2003, 2.3.2004, 15.10.2004, 23.5.2005 und 1.6.2007 erfüllt.

34

Ob auch der Bescheid vom 9.6.2008 in entsprechender Anwendung des § 96 Abs 1 SGG (aF) noch Gegenstand des Verfahrens geworden ist, kann dahingestellt bleiben. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Kläger eine Rechtsposition erworben hätte, die ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer Anwendung des § 96 SGG in seiner bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung begründen könnte. Denn eine analoge Anwendung des § 96 SGG für nicht ändernde oder ersetzende Folgebescheide scheidet seit 1.4.2008 durch die mit Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl I 444) neu eingeführte Fassung aus (BSG vom 16.12.2009 - B 7 AL 146/09 B - RdNr 7 f).

35

Dies bedarf hier aber keiner näheren Erörterung. Die Nichtanwendbarkeit des § 96 Abs 1 SGG schließt es nämlich nicht aus, dass ein Folgebescheid im Wege einer (gewillkürten) Klageänderung nach § 99 Abs 1 iVm Abs 2 SGG zum Gegenstand des anhängigen Prozesses gemacht wird, wenn die übrigen Beteiligten - wie hier - nicht widersprochen und sich auf die Klageerweiterung, die auch im Berufungsverfahren noch möglich ist(vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 99 RdNr 12), eingelassen haben (vgl BSG vom 21.3.1978 - SozR 4600 § 143d Nr 3 S 9 f; BSG vom 7.2.1996 - SozR 3-2500 § 85 Nr 12 S 75 f; BSG vom 20.3.1996 - BSGE 78, 98, 103 = SozR 3-2500 § 87 Nr 12 S 38 f; Leitherer, aaO, § 96 RdNr 9b, 11e).

36

Allerdings hätte das LSG über die während des Berufungsverfahrens ergangenen und Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide der Beklagten vom 23.5.2005, 1.6.2007 und 9.6.2008 nicht auf Berufung, sondern erstinstanzlich "auf Klage" entscheiden müssen (vgl BSG vom 30.1.1963 - BSGE 18, 231, 234 f = SozR Nr 17 zu § 96 SGG; BSG vom 27.1.1999 - SozR 3-2400 § 18b Nr 1 S 3; Senatsurteil vom 20.10.2010 - SozR 4-6480 Art 22 Nr 2 RdNr 23, stRspr).

37

2. Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger - hier die Beklagte - mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers - hier der Beigeladenen - dessen Ansprüche gegen den Berechtigten - also den Kläger - mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Gemäß § 51 Abs 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen - hier auf Rentenauszahlung - mit Ansprüchen (jeder Art) gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und - wie hier - mit Beitragsansprüchen nach dem SGB kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig nach den Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird (bis 31.12.2004); ab 1.1.2005 kann der zuständige Leistungsträger entsprechend aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig nach den Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird (§ 51 Abs 2 SGB I in der jeweiligen Fassung).

38

3. Der Bescheid der Beklagten vom 10.5.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2002 sowie ihre Bescheide vom 15.5.2003, 2.3.2004, 15.10.2004, 23.5.2005, 1.6.2007 und 9.6.2008 - jeweils über Verrechnungen mit der Regelaltersrente des Klägers - waren nicht deswegen rechtswidrig und aufzuheben, weil die Verrechnung nicht durch Verwaltungsakt hätte erfolgen dürfen. Vielmehr konnte die Beklagte die Verrechnung einseitig nur in dieser Handlungsform (und nicht durch sog öffentlich-rechtliche Willenserklärung) vornehmen (dazu unter a). Es bestand eine Verrechnungslage (dazu unter b). Die Beklagte war nicht gehindert, die Verrechnung mit Ansprüchen der Beigeladenen auf rückständige Beiträge auf unpfändbare Teile der Rentenzahlungsansprüche des Klägers zu erstrecken. Ebenso wenig stand der Verrechnung nach der Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Vollstreckungsbeschränkung des § 18 Abs 2 S 3 GesO entgegen(dazu unter c). Die Beklagte hat bei der mit dem Bescheid vom 10.5.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2002 durchgeführten Verrechnung das ihr gemäß § 52 iVm 51 Abs 2 SGB I zustehende Ermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt(§ 39 Abs 1 SGB I). Dies gilt jedoch nicht für die weiteren streitgegenständlichen Verrechnungs-Bescheide vom 15.5.2003, 2.3.2004, 15.10.2004, 23.5.2005, 1.6.2007 und 9.6.2008; diese erweisen sich vielmehr als ermessensfehlerhaft. Denn es fehlen Ausführungen, die eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung erkennen lassen (dazu unter d). Dahingestellt bleiben kann, ob die letztgenannten Bescheide auch deshalb rechtswidrig sind, weil die Beklagte vor ihrem Erlass den Kläger nicht angehört (§ 24 Abs 1 SGB X) und dies auch nicht bis zum Abschluss des LSG-Verfahrens nachgeholt hat (§ 41 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 2 SGB X; dazu unter e). Der Kläger ist durch die mit Bescheid vom 10.5.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2002 für den Zeitraum vom 1.7.2002 bis zum 30.6.2003 vorgenommene Verrechnung mit einem monatlichen Einbehalt iHv 34,76 Euro bei einem verbleibenden Rentenauszahlungsbetrag iHv 820 Euro nicht hilfebedürftig nach den hier noch maßgeblichen Bestimmungen des BSHG zur laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt geworden (dazu unter f).

39

a) Die Beklagte war berechtigt, auf die Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen vom 23.8.1995, in der Forderungshöhe aktualisiert mit Schreiben vom 9.5.2001, deren Beitrags- und Nebenforderungen iHv insgesamt 66 635,31 DM (= 34 070,09 Euro) mit Rentenansprüchen des Klägers durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) zu verrechnen (dazu unter aa). Die Verrechnungs-Verwaltungsakte waren auch inhaltlich hinreichend bestimmt iS des § 33 Abs 1 SGB X(dazu unter bb).

40

aa) Die Beklagte hat die Verrechnung zu Recht durch Verwaltungsakt geregelt (vgl BSG - GrS - vom 31.8.2011 - GS 2/10 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1200 § 52 Nr 4 vorgesehen - RdNr 15 ff).

41

(1) Nach § 31 S 1 SGB X ist ein "Verwaltungsakt … jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist". Die Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen liegt bei einem Verrechnungs-Bescheid darin, dass die durch sie erklärte Verrechnung eine unmittelbare Wirkung auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten (hier des Klägers) hat, diesen nämlich hinsichtlich der im Rentenbescheid festgelegten Art und Weise der Erfüllung (dh - wie in der Regel, vgl § 47 SGB I - durch Überweisung auf das dort benannte Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut) modifiziert(vgl § 48 Abs 1 S 1 SGB X) und zum Erlöschen bringt, soweit die Verrechnung reicht und wirksam wird (Vorlagebeschluss des Senats vom 25.2.2010 - B 13 R 76/09 R - RdNr 17; BSG - GrS - vom 31.8.2011 - aaO - RdNr 15). Das Tatbestandsmerkmal "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" in § 31 S 1 SGB X ist erfüllt, weil § 52 SGB I eine spezifische Gestaltung von Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsempfängern und Sozialleistungsträgern durch mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Leistungsträger (wie die Beklagte) ermöglicht. Die Erklärung einer Verrechnung nach § 52 SGB I enthält schließlich eine hoheitliche Maßnahme, also eine einseitige behördliche Handlung, die nur dem Sozialleistungsträger, nicht aber ihrem Adressaten - dem Sozialleistungsempfänger - in dieser Form ihrer Art nach zusteht(vgl Vorlagebeschluss des Senats vom 25.2.2010 - aaO; BSG - GrS - vom 31.8.2011 - aaO). Im Übrigen ist - anders als im Zivilrecht - nach dem SGB I die Verrechnung (§ 52 SGB I) ebenso wie die Aufrechnung (§ 51 SGB I) nicht nur davon abhängig, dass sich der verrechnende (aufrechnende) Leistungsträger hierfür frei entscheidet und dies erklärt. Vielmehr ist ihre Ausübung an die Betätigung pflichtgemäßen Ermessens gebunden (§ 52 iVm § 51 Abs 1 Halbs 1, Abs 2 Halbs 1 SGB I: "kann") und zudem gemäß § 51 Abs 1 Halbs 2 SGB I an die Pfändbarkeit der Geldleistungen bzw gemäß § 51 Abs 2 SGB I an die Höhenbegrenzung (bis zur Hälfte der laufenden Geldleistungen) sowie das Nichteintreten von Hilfebedürftigkeit aufgrund der Verrechnung (Aufrechnung).

42

(2) Auch der Gesetzgeber sieht in der Durchführung einer Verrechnung nach § 52 SGB I einen Verwaltungsakt. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 24 Abs 2 Nr 7 SGB X, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB vom 13.6.1994 (BGBl I 1229) mit Wirkung ab 18.6.1994 eingefügt wurde. Spätestens mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber klarstellend von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Verrechnung (Aufrechnung) für den Bereich des Sozialrechts der Handlungsform "Verwaltungsakt" zu unterstellen.

43

Nach § 24 Abs 1 SGB X ist (nur) vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben; dies gilt jedoch nach Abs 2 Nr 7 der Vorschrift nicht, wenn gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als (in der ursprünglichen Fassung: 100 DM, jetzt:) 70 Euro (aufgerechnet oder) verrechnet werden soll. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass - unabhängig von der Höhe - die Verrechnung nach § 52 SGB I (ebenso wie die Aufrechnung nach § 51 SGB I) durch Verwaltungsakt zu erklären ist(vgl ferner die Entwurfsbegründung zu § 24 Abs 2 Nr 7 SGB X, BT-Drucks 12/5187 S 35 - Zu Art 6, Zu Nr 1, wonach "materielle Einwände gegen die Aufrechnung bzw Verrechnung … im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden" können). An den hierin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers sind die Gerichte gemäß Art 20 Abs 3 GG selbst dann gebunden, wenn sie eine solche Zuordnung aufgrund rechtssystematischer Erwägungen für unzutreffend oder aus praktischen Überlegungen heraus für unerwünscht halten sollten (vgl Wolff/Brink in Bader/Ronellenfitsch, Komm zum VwVfG, 2010, § 35 RdNr 28 f; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 35 RdNr 13 - beide unter Hinweis auf BVerwGE 70, 77, 82; zur Respektierung der gesetzgeberischen Grundentscheidung s auch BVerfGE 128, 193, 210).

44

Im Übrigen hat der Gesetzgeber erst jüngst in § 42a Abs 2 S 2 bzw § 43 Abs 4 S 1 SGB II(mit Wirkung ab 1.4.2011 idF von Art 2 Nr 32 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) ausdrücklich angeordnet, dass Aufrechnungen im Sozialleistungsbereich des SGB II "durch Verwaltungsakt zu erklären" sind. Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber damit für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine vom allgemeinen Sozialverwaltungsverfahrensrecht abweichende Sonderregelung hat treffen wollen, finden sich in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren an keiner Stelle (vgl BT-Drucks 17/3404 S 117 - zu § 43, zu Abs 3; BT-Drucks 17/3958 S 19 - zu Art 2 Nr 32 <§ 42a Abs 2 S 2 SGB II>; BT-Drucks 17/4095 S 35 - zu Buchst n, zu Doppelbuchst cc <§ 42a Abs 2 SGB II>).

45

(3) Einer über die Bestimmung des § 52 SGB I hinausgehenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für den Erlass eines Verwaltungsakts mit dem Inhalt der Verrechnung bedarf es nicht(s hierzu BSG - GrS - vom 31.8.2011 - aaO - RdNr 16 ff).

46

bb) Die Verrechnungs-Verwaltungsakte der Beklagten waren iS des § 33 Abs 1 SGB X "inhaltlich hinreichend bestimmt".

47

Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regeln will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss ( BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 38; BSG vom 17.12.2009 - BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13 mwN, stRspr).

48

Nach diesen Maßstäben sind die angefochtenen Verrechnungs-Bescheide inhaltlich hinreichend bestimmt. Denn sie erklären die Verrechnung bestimmter, von der Beklagten dem Kläger geschuldeter Rentenleistungen mit einer - nach Art und Umfang - bestimmten, weil betragsmäßig im Widerspruchsbescheid vom 26.3.2002 genau bezifferten (Gesamt-)Forderung der Beigeladenen aus rückständigen Beiträgen zuzüglich Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Mahngebühren, Kosten der Zwangsvollstreckung) iHv (insgesamt) 66 635,31 DM (= 34 070,09 Euro).

49

Aus den Verfügungssätzen der hier streitgegenständlichen Verwaltungsakte konnte der Kläger ohne weiteres den jeweiligen (monatlichen) Verrechnungsbetrag und den ihm aufgrund der Verrechnung mit den Forderungen der Beigeladenen noch verbleibenden (monatlichen) Rentenauszahlungsbetrag entnehmen. Damit war für ihn klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte und damit korrespondierend die gegen ihn bestehenden Forderungen der Beigeladenen durch die Verrechnung jeweils erloschen waren (entsprechend § 389 BGB).

50

Unschädlich ist insoweit, dass der - aufgehobene - (Ausgangs-)Bescheid vom 11.5.2001 und der - ebenfalls aufgehobene - Widerspruchsbescheid vom 26.3.2002 in der Höhe der zur Verrechnung gestellten (Gesamt-)Forderung insoweit differieren, als der Bescheid von einer "offene(n) Forderung in Höhe von derzeit 66.635,31 DM zuzüglich weiterer Kosten wie Zinsen, Säumniszuschläge usw." spricht, während nach dem Widerspruchsbescheid - entsprechend der in der Forderungshöhe aktualisierten Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen - die genannte Summe neben den Beiträgen auch die "Säumniszuschläge und sonstige Nebenforderungen" erfasst. Denn ausschlaggebend ist der (mit der Klage angefochtene) "ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat" (§ 95 SGG).

51

Dass die weiteren streitgegenständlichen Verrechnungs-Bescheide die zur Verrechnung gestellte Forderung der Beigeladenen nicht mehr beziffern, steht ihrer hinreichenden Bestimmtheit iS des § 33 Abs 1 SGB X nicht entgegen, da sich deren Ausgangshöhe (für den Kläger klar erkennbar) aus dem Widerspruchsbescheid vom 26.3.2002 ergab und deshalb - auf Verlangen des Klägers jederzeit - auch "bestimmt" werden konnte, in welchem Umfang die Gesamtforderung der Beigeladenen iHv 66 635,31 DM durch die bis dahin erfolgte Verrechnung mit den Rentenzahlungsansprüchen des Klägers bereits erloschen war.

52

Für die hinreichende Bestimmtheit der angefochtenen Verrechnungs-Verwaltungsakte der Beklagten ist nicht notwendig, dass sie die zur Verrechnung gestellte(n) Forderung(en) der Beigeladenen im Einzelnen - nach Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum oder Fälligkeit - aufschlüsseln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die bezifferte Gesamtsumme ohne Weiteres mit bestehenden, ihr Art nach benannten Einzelforderungen aufgefüllt werden kann. Insoweit ist ausreichend, dass die zur Verrechnung gestellten Forderungen des anderen Leistungsträgers bestimmbar sind. Denn eine Verrechnung kann - ebenso wie eine Aufrechnung - bei Bestehen mehrerer Forderungen (auch) erklärt werden, ohne (zunächst) im Einzelnen aufzeigen zu müssen, mit welcher (Einzel-)Forderung zuerst verrechnet werden soll (vgl BFH vom 3.11.1983 - BFHE 140, 10 f; BFH vom 6.2.1990 - BFHE 160, 108, 112; BFH vom 4.2.1997 - BFHE 182, 276, 278; alle zur Aufrechnung).

53

Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass dadurch die Rechtsverteidigung gegen Verrechnungs-Verwaltungsakte unzumutbar beeinträchtigt werde. Denn dem insoweit Beschwerten bleibt es unbenommen, im Vor- und Klageverfahren geltend zu machen, die zur Verrechnung gestellte (Gesamt-)Forderung des anderen Leistungsträgers bestehe nach Grund oder Höhe ganz oder teilweise nicht (bzw nicht mehr). Dann mag der verrechnende Leistungsträger darlegen und nachweisen, welche Forderungen ihm aufgrund der Ermächtigung des anderen Leistungsträgers zur Verrechnung zur Verfügung gestanden haben. Ist streitig, ob (und ggf welche) bzw in welchem Umfang Forderungen durch Verrechnung (bereits) erloschen sind, so ist die Konkretisierung (bzw Individualisierung) der Forderungen, mit denen die Verrechnung durch Verwaltungsakt erklärt wurde, unumgänglich. Denn nur auf diese Weise kann festgestellt werden, ob und inwieweit eine Verrechnungslage (entsprechend § 387 BGB)bestanden hat und wann bei mehreren Forderungen welche (ggf in entsprechender Anwendung des § 396 Abs 1 S 2 iVm § 366 Abs 2 BGB) durch Verrechnung - ganz oder teilweise - erloschen sind.

54

b) Vorliegend bestand ab 1.7.2002 objektiv eine Verrechnungslage (entsprechend § 387 BGB).

55

Eine solche ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Die Forderung, mit der verrechnet wird (hier: Forderung der Beigeladenen gegen den Kläger), muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung, gegen die (durch Einbehaltung mittels Verwaltungsakts) verrechnet werden soll (hier: Zahlungsanspruch des Klägers aus der Regelaltersrente gegen die Beklagte), muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (vgl BSG vom 5.9.2006 - BSGE 97, 63 = SozR 4-2500 § 255 Nr 1, RdNr 26).

56

Diese Voraussetzungen lagen hier ab dem oben genannten Zeitpunkt vor. Die von der Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen vom 23.8.1995 (aktualisiert mit Schreiben vom 9.5.2001) erfassten und gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Beiträge (und der Nebenforderungen) iHv insgesamt 66 635,31 DM waren entstanden und fällig; sie sind von der Beigeladenen gegenüber dem Kläger durch Verwaltungsakte bestandskräftig festgestellt worden (§ 77 SGG). Die Zahlungsansprüche des Klägers aus der ihm bindend mit Rentenbescheid vom 10.5.2002 zuerkannten Regelaltersrente waren am Ersten eines jeden Monats jeweils entstanden und erfüllbar (vgl § 272a Abs 1 SGB VI idF des 3. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003 ).

57

c) Die Beklagte war nicht gehindert, die Verrechnung mit Ansprüchen der Beigeladenen auf rückständige Beiträge auf unpfändbare Teile der Rentenzahlungsansprüche des Klägers zu erstrecken (dazu unter aa). Ebenso wenig stand der Verrechnung nach der Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Vollstreckungsbeschränkung des § 18 Abs 2 S 3 GesO entgegen(dazu unter bb).

58

aa) Die Verrechnung mit den Beitragsforderungen der Beigeladenen war nicht deshalb rechtswidrig, weil die monatlichen Rentenzahlungsansprüche ab 1.1.2002 durchgängig unter der gemäß § 850c Abs 1 S 1 ZPO iVm § 54 Abs 4 SGB I für den Kläger maßgeblichen Pfändungsfreigrenze von monatlich 930 Euro (ab 1.7.2005: 985,15 Euro) lagen. Denn mit den Vorschriften der §§ 52, 51 Abs 2 SGB I hat der Gesetzgeber den Sozialleistungsträgern zur Durchsetzung ihrer Beitrags- und Erstattungsforderungen die Möglichkeit eröffnet, ohne Bindung an die Pfändungsfreigrenzen der ZPO auch mit dem unpfändbaren Teil einer laufenden Geldleistung bis zu deren Hälfte und bis zur Grenze der Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw ab 1.1.2005 im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II aufzurechnen bzw zu verrechnen.

59

Die Regelungen in §§ 52, 51 Abs 2 SGB I bezwecken eine Privilegierung der Sozialleistungsträger(vgl grundlegend BSG vom 19.1.1978 - BSGE 45, 271, 273 ff = SozR 1200 § 51 Nr 3 S 4 ff; BSG vom 11.10.1979 - SozR 1200 § 51 Nr 5 S 10 f; BSG vom 27.3.1996 - BSGE 78, 132, 135 f = SozR 3-1200 § 51 Nr 5 S 17 f), wenn dem Versicherten bestimmte "systemerhaltende" Gegenansprüche (Beitragsansprüche, Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen) des zuständigen oder eines anderen Leistungsträgers entgegengehalten werden können. Die oben genannten Grenzen (höchstens bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung, kein Hervorrufen der Hilfebedürftigkeit nach dem BSHG) hat die Beklagte bei der Verrechnung der laufenden Zahlungsansprüche des Klägers auf Regelaltersrente mit den Beitragsansprüchen der Beigeladenen im hier (noch) maßgeblichen Zeitraum nicht überschritten (s dazu näher unter f).

60

bb) Nach der Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens stand der Verrechnung die Vollstreckungsbeschränkung des § 18 Abs 2 S 3 GesO nicht entgegen.

61

Zwar mag die Möglichkeit eines Rentenversicherungsträgers, Beitrags- und Erstattungsforderungen eines anderen Leistungsträgers mit dem unpfändbaren Teil des Rentenzahlungsanspruchs nach Maßgabe des § 51 Abs 2 SGB I verrechnen zu können, zu Friktionen mit der in § 18 Abs 2 S 3 GesO geregelten (begrenzten) Restschuldbefreiung führen, wonach eine "Vollstreckung" hinsichtlich der "Altschulden" grundsätzlich nur stattfindet, "soweit der Schuldner über ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt" ist.

62

Das LSG hat aber zu Recht einen Vollstreckungsschutz des Klägers nach § 18 Abs 2 S 3 GesO verneint.

63

Dies folgt bereits daraus, dass diese Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut Schutz nur gegen konkrete Maßnahmen der "Vollstreckung" bietet (LSG Berlin-Brandenburg vom 4.10.2007 - L 8 B 1205/07 ER - juris RdNr 28; Brandenburgisches OLG vom 20.5.1998 - 13 U 35/97 - juris RdNr 15; OLG Celle vom 12.5.2000 - 4 W 85/00 - juris RdNr 19; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl 1998, § 18 RdNr 53). Auch nach Art 108 Abs 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (InsO) ist die "Vollstreckungsbeschränkung" des § 18 Abs 2 S 3 GesO nach dem 31.12.1998 nur bei einer "Zwangsvollstreckung" gegen einen Schuldner, über dessen Vermögen ein Gesamtvollstreckungsverfahren durchgeführt worden ist, zu beachten. Die Verrechnung ist aber - ebenso wie die Aufrechnung - keine Maßnahme der "Vollstreckung" iS der Vorschriften der ZPO oder anderer Verfahrensgesetze über die Zwangsvollstreckung (vgl BGH vom 26.5.1971 - NJW 1971, 1563; BVerwG vom 13.10.1971 - DÖV 1972, 573, 574; BFH vom 3.11.1983 - BFHE 140, 9 f; LSG Berlin-Brandenburg vom 4.10.2007 - L 8 B 1205/07 ER - juris RdNr 22, 28; FG Düsseldorf vom 10.11.2004 - 18 K 321/04 AO - juris RdNr 21; Martini in juris PR-InsR 19/2009 vom 24.9.2009, Anm 1 unter C).

64

Zwar ist die Verrechnung - ebenso wie die Aufrechnung - ein der Zwangsvollstreckung ähnlicher, außergerichtlicher Zugriff auf die Gegenforderung, eine Forderungsdurchsetzung im Wege der Selbsthilfe (vgl BGH vom 26.5.1971, aaO; BGH vom 13.6.1995 - BGHZ 130, 76, 80 mwN). Mit der Vorschrift des § 51 Abs 2 SGB I hat der Gesetzgeber jedoch - wie oben aufgezeigt - die Sozialleistungsträger bei der Durchsetzung von Beitrags- und Erstattungsforderungen im Wege der Aufrechnung bzw Verrechnung gegenüber anderen Gläubigern privilegiert, denen (bereits) durch die Unpfändbarkeit die Möglichkeit versperrt ist, ihre Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Dass das (beschränkte) Restschuldbefreiungsverfahren des § 18 Abs 2 S 3 GesO darauf abzielt, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neubeginn zu ermöglichen (OLG Celle vom 12.5.2000 - 4 W 85/00 - juris RdNr 19; Hess/Binz/Wienberg, GesO, 4. Aufl 1998, § 18 RdNr 105),steht der sich aus § 51 Abs 2 SGB I ergebenden Aufrechnungs- bzw Verrechnungsbefugnis nicht entgegen. Denn anderenfalls wäre den Sozialleistungsträgern im Falle einer Privatinsolvenz des Versicherten bzw Schuldners (sogar) nach Abschluss des Gesamtvollstreckungsverfahrens stets die Möglichkeit versperrt, den unpfändbaren Teil der Ansprüche auf laufende Rentenleistungen mit Beitrags- und Erstattungsforderungen aufrechnen bzw verrechnen zu können, obwohl diese unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Rentenzahlungen zuvor nicht zur Gesamtvollstreckungsmasse (vgl § 1 Abs 1 S 2 GesO) gehörten und somit während des Gesamtvollstreckungsverfahrens grundsätzlich gemäß §§ 52, 51 Abs 2 SGB I bis zur Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit aufgerechnet bzw verrechnet werden konnten. Dann aber würde es einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn nach der Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens in der Restschuldbefreiungsphase das Postulat einer - zuvor nicht bestehenden - Gläubigergleichbehandlung ein Verrechnungsverbot bedingen sollte (vgl LSG Berlin-Brandenburg vom 27.7.2009 - L 33 R 204/09 B ER, L 33 R L 33 R 207/09 B PKH - juris RdNr 26; SG Dortmund vom 21.2.2008 - S 26 R 320/06 - juris RdNr 41, beide zur Zulässigkeit der Verrechnung bzw Aufrechnung während der Restschuldbefreiungsphase nach der InsO). Auch wären die Grenzen zwischen einer Aufrechnung bzw Verrechnung mit Erstattungs- oder Beitragsforderungen nach § 51 Abs 2 SGB I(iVm § 52 SGB I) und einer solchen mit sonstigen Geldforderungen nach § 51 Abs 1 SGB I(iVm § 52 SGB I) verwischt und das damit verbundene Privileg des mit Beitrags- oder Erstattungsansprüchen aufrechnenden bzw verrechnenden Sozialleistungsträgers in der Privatinsolvenz (faktisch) aufgehoben.

65

d) Die einseitig durch Verwaltungsakt geregelte Verrechnung steht - ebenso wie die Aufrechnung - im pflichtgemäßen Ermessen des sie durchführenden Leistungsträgers; insoweit handelt es sich bei dem "Kann" in § 52 Halbs 1 und § 51 Abs 1 Halbs 1, Abs 2 Halbs 1 SGB I um ein sog "Ermessens-Kann"(vgl Vorlagebeschluss des Senats vom 25.2.2010 - B 13 R 76/09 R - RdNr 18; vgl bereits BSG vom 16.9.1981 - BSGE 52, 98, 102 = SozR 1200 § 51 Nr 11 S 27; BSG vom 11.10.1979 - SozR 1200 § 51 Nr 5 S 11; BSG vom 21.7.1988 - BSGE 64, 17, 23 = SozR 1200 § 54 Nr 13 S 39; LSG Berlin-Brandenburg vom 4.6.2009 - L 17 R 48/09 - juris RdNr 52; LSG Baden-Württemberg vom 2.7.2009 - L 10 R 2467/08 - juris RdNr 19; ebenso Seewald in Kasseler Komm, SGB I, § 51 RdNr 13a, Stand Einzelkommentierung Oktober 2010; Pflüger in juris PK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 51 RdNr 64-67, Stand Einzelkommentierung Januar 2012 mwN - unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 51 SGB I in BT-Drucks 7/868, S 32: "Der Leistungsträger hat bei der Ausübung seines Ermessens, ob und in welchem Umfang er aufrechnet, auch den Zweck der einzelnen Sozialleistung zu berücksichtigen; …").

66

Mit der Einräumung "echten Ermessens" steht dem die Verrechnung durch Verwaltungsakt regelnden Leistungsträger eine breite Handlungsmöglichkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer Verrechnung zur Verfügung, um so die Besonderheiten des Einzelfalls und insbesondere die wirtschaftliche Situation des Leistungsempfängers angemessen berücksichtigen zu können. Dabei ist das Verrechnungsermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs 1 S 1 SGB I). Damit korrespondierend hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 S 2 SGB I). In diesem (eingeschränkten) Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch (vgl § 54 Abs 2 S 2 SGG).

67

Die Anforderungen an eine Ermessensentscheidung sind für die mit Bescheid vom 10.5.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2002 durchgeführte Verrechnung (noch) zu bejahen (dazu unter aa), nicht hingegen für die in den Bescheiden vom 15.5.2003, 2.3.2004, 15.10.2004, 23.5.2005, 1.6.2007 und 9.6.2008 getroffenen Verrechnungs-Entscheidungen (dazu unter bb). Die Beklagte durfte in diesen Bescheiden auch nicht ausnahmsweise auf eine Begründung verzichten (dazu unter cc).

68

aa) Nach der Begründung im Widerspruchsbescheid (vgl § 95 SGG) hat die Beklagte erkannt, dass ihr im Rahmen der nach § 52 SGB I zu treffenden Verrechnungs-Entscheidung Ermessen zusteht und sie nicht verpflichtet ist, den für die Verrechnung mit den Beitragsforderungen der Beigeladenen nach § 51 Abs 2 SGB I gesetzten Rahmen der Höhe nach in jedem Fall auszuschöpfen(vgl in diesem Sinne bereits BSG vom 11.10.1979 - SozR 1200 § 51 Nr 5 S 11). Zwar hat sie die Beitragsforderungen der Beigeladenen mit unpfändbaren Rentenzahlungsansprüchen des Klägers verrechnet; sie hat sich jedoch bei der Festsetzung der monatlichen Verrechnungsbeträge ausdrücklich an der besonderen - für den Kläger eigentlich nicht einschlägigen - Einkommensgrenze des § 81 Abs 1 BSHG orientiert. Dem Kläger verblieb in dem hier maßgeblichen Verrechnungszeitraum vom 1.7.2002 bis zum 30.6.2003 damit deutlich mehr als die zulässige Grenze der laufenden Sozialhilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG (s hierzu unter f). Im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen hat die Beklagte dem öffentlichen Interesse an der Begleichung der Beitragsschulden und damit der Funktionsfähigkeit der im Wesentlichen beitragsfinanzierten Sozialversicherungssysteme nur insoweit den Vorrang vor dem privaten Interesse des Klägers an der ungeschmälerten Auszahlung seiner Altersrente gegeben. Eine über die ohnehin von Gesetzes wegen zu beachtende Sozialhilfebedürftigkeitsgrenze hinausgehende außergewöhnliche soziale oder finanzielle Situation hatte der Kläger nicht vorgetragen; sie ist auch nicht ersichtlich.

69

bb) Demgegenüber sind in den Bescheiden vom 15.5.2003, 2.3.2004, 15.10.2004, 23.5.2005, 1.6.2007 und 9.6.2008 keinerlei Ermessenserwägungen der Beklagten zu den dort von ihr geregelten Verrechnungen enthalten.

70

Die Ausführungen in den Bescheiden geben keine Hinweise darauf, dass die Beklagte überhaupt erkannt hat, dass es sich auch bei den dortigen (Folge-)Verrechnungen um Ermessensentscheidungen handelt; sie hat jedenfalls keine entsprechenden Begründungen (mehr) gegeben, obwohl sie zB im Bescheid vom 15.5.2003 den ab 1.7.2003 einbehaltenen Verrechnungsbetrag von zuvor monatlich 34,76 Euro auf monatlich 54,91 Euro und damit um 20,15 Euro (ca 58 %) erhöht sowie den Rentenauszahlungsbetrag von zuvor monatlich 820 Euro auf monatlich 810 Euro reduziert hat. Der pauschale Hinweis der Beklagten, dass für die Ermittlung des verrechenbaren Betrags die auf volle Euro aufgerundeten Werte aus dem BSHG zugrunde gelegt worden seien, dieser Wert nicht dynamisiert werde und gegenwärtig 810 Euro betrage, reicht nicht aus. Entsprechendes gilt für die Hinweise zu den Verrechnungen in den Bescheiden vom 15.10.2004 und 9.6.2008 im Hinblick auf die Senkung des Beitragssatzes (zur Krankenversicherung) bzw die Rentenanpassung.

71

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bei Erlass der Bescheide vom 15.5.2003, 2.3.2004, 15.10.2004, 23.5.2005, 1.6.2007 und 9.6.2008 überhaupt kein Ermessen (mehr) ausgeübt hat oder ihr betätigtes Ermessen in diesen Bescheiden lediglich nicht begründet hat. Denn in beiden Fällen treten dieselben Rechtsfolgen der Anfechtung ein; die Bescheide sind im Hinblick auf die Ermessensausübung nicht hinreichend begründet iS des § 35 Abs 1 S 3 SGB X(vgl BSG vom 18.4.2000 - SozR 3-2700 § 76 Nr 2 S 5).

72

cc) Die Voraussetzungen des § 35 Abs 2 SGB X, bei deren Vorliegen ausnahmsweise auf eine (gesonderte) Begründung verzichtet werden kann, liegen hier nicht vor. Danach bedarf es keiner Begründung - außer in anderen, vorliegend von vornherein nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen -, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar war (Nr 2 aaO).

73

Dem Kläger mag zwar durch den Hinweis im Bescheid vom 11.5.2001 zur Verrechnung mit den Zahlungsansprüchen aus seiner Rente wegen EU bekannt gewesen sein, dass der mit der Rente zu verrechnende Betrag bei jeder Änderung der Rentenhöhe (zB durch Rentenanpassungen, Neufeststellungen) von der Beklagten "neu ermittelt" werde. Unabhängig davon, dass bezüglich der Erkennbarkeit (… "ohne weiteres erkennbar" …) iS des § 35 Abs 2 Nr 2 SGB X ein strenger Maßstab(vgl Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 35 RdNr 12; Waschull in LPK, SGB X, 3. Aufl 2011, § 35 RdNr 12) anzulegen ist, ergibt sich jedenfalls allein aus einer solchen pauschalen Mitteilung nicht, welche konkreten Umstände die Beklagte im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens dazu bewogen haben, gerade mit dem jeweils konkret einbehaltenen ("abgetrennten") Betrag zu verrechnen.

74

Aus dem Widerspruchsbescheid vom 10.10.2002 lässt sich nicht entnehmen, dass - und ggf in welchem Umfang - die dortigen Ermessenserwägungen - etwa im Sinne einer "vorweggenommenen Ermessensausübung" - auf von ihm nicht erfasste Verrechnungszeiträume "fortwirken" sollen; umgekehrt nehmen die nachfolgenden Verrechnungs-Bescheide auch nicht auf die dortigen Ausführungen zum Ermessen (ergänzend) Bezug. Unabhängig davon haben sich diese Bescheide auch nicht innerhalb der Verrechnungs-Entscheidungen im Bescheid vom 10.5.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2002 (Verrechnung monatlich 34,76 Euro; Auszahlungsbetrag 820 Euro) gehalten, sondern sind zu Ungunsten des Klägers davon abgewichen.

75

e) Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die Verrechnungs-Bescheide vom 15.5.2003, 2.3.2004, 15.10.2004, 23.5.2005, 1.6.2007 und 9.6.2008 sämtlich oder zum Teil auch deshalb rechtswidrig waren, weil die Beklagte vor deren Erlass den Kläger nicht angehört (§ 24 Abs 1 SGB X) und dies auch nicht bis zum Abschluss des LSG-Verfahrens nachgeholt hat (§ 41 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 2 SGB X).

76

Nach § 24 Abs 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

77

aa) Trotz unterbliebener Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheids vom 10.5.2002 war jedenfalls dieser hinsichtlich der dort geregelten Verrechnung nicht rechtswidrig. Denn dieser Verfahrensfehler ist hier gemäß § 41 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 2 SGB X im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Der Kläger hat sich mit seinem Widerspruch zu den für die Verrechnungs-Entscheidung der Beklagten in diesem Bescheid maßgeblichen Tatsachen geäußert. Aus dem Widerspruchsbescheid vom 10.10.2002 wird zudem deutlich, dass die Beklagte die von dem Kläger vorgebrachten Einwände gegen die Verrechnung zur Kenntnis genommen und bei ihrer (ablehnenden) Entscheidung in Erwägung gezogen, wenn auch nicht für durchschlagend erachtet hat.

78

bb) Demgegenüber hat die Beklagte den Kläger hinsichtlich ihrer Verrechnungs-Entscheidungen in den Bescheiden vom 15.5.2003, 2.3.2004, 15.10.2004, 23.5.2005, 1.6.2007 und 9.6.2008 weder angehört noch dies mit heilender Wirkung nachgeholt. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob von einer Anhörung zur Verrechnung in Rentenanpassungsbescheiden dann abgesehen werden kann, wenn sich der monatliche Auszahlungsbetrag nicht vermindert. Denn bereits mit Bescheid vom 15.5.2003 wurde ein niedrigerer Betrag (810 Euro) festgesetzt als zuvor mit Bescheid vom 10.5.2002 (820 Euro).

79

f) Der Kläger ist durch die mit Bescheid vom 10.5.2002 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2002) für den Zeitraum vom 1.7.2002 bis zum 30.6.2003 verfahrensfehlerfrei (s oben bei d aa und e aa) geregelte Verrechnung mit einem monatlichen Einbehalt iHv 34,76 Euro bei einem ihm noch verbleibenden monatlichen Rentenauszahlungsbetrag iHv 820 Euro nicht hilfebedürftig im Sinne der hier noch maßgeblichen Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt geworden (vgl hierzu BSG vom 15.12.1992 - SozR 3-1200 § 51 Nr 3 S 6).

80

Bei der Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit als Zulässigkeitsgrenze für die Verrechnung nach § 52 iVm § 51 Abs 2 SGB I mit Beitragsforderungen der Beigeladenen ist zunächst festzustellen, welcher Bedarf dem Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum (1.7.2002 bis zum 30.6.2003) gemäß der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe des BSHG zusteht.

81

Der Umfang der Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt war in den §§ 11 ff BSHG geregelt. Nach § 22 Abs 2 BSHG iVm § 2 Abs 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) stand dem im Freistaat Sachsen lebenden Kläger(nach der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Anhebung der Regelsätze und der Grundbeträge nach dem BSHG sowie zur Höhe der Blindenhilfe vom 31.5.2002, Sächsisches Amtsblatt 2002, 707) ab 1.7.2002 als Haushaltsvorstand ein monatlicher Regelsatz iHv 279 Euro zu. Zudem hatte der Kläger wegen Vollendung des 65. Lebensjahres und des Merkzeichens "G" gemäß § 23 Abs 1 Nr 1 BSHG Anspruch auf einen Mehrbedarf iHv monatlich 55,80 Euro. Zum notwendigen Lebensunterhalt zählen ferner die laufenden Kosten für die Unterkunft (vgl § 12 Abs 1 BSHG, § 3 Regelsatzverordnung). Diese betrugen nach den Feststellungen des LSG für die Mietwohnung des Klägers und seiner Ehefrau im hier maßgeblichen Zeitraum ab 1.10.2002 monatlich 263,77 Euro (zuvor monatlich 257,22 Euro). Für die mit dem Kläger zusammenlebende Ehefrau war als Haushaltsangehörige nach § 2 Abs 3 Nr 4 der Regelsatzverordnung iVm der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 31.5.2002 (aaO) im Freistaat Sachsen ab 1.7.2002 ein monatlicher Bedarf iHv 223,00 Euro anzusetzen.

82

Dem danach berücksichtigungsfähigen monatlichen Bedarf iHv 821,57 Euro ist gemäß § 11 Abs 1 S 2 Halbs 1 BSHG das monatliche Einkommen und das Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau gegenüberzustellen. Nach § 76 Abs 1 BSHG gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem BSHG, der Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Rente oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden am Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden. Der Kläger verfügte im hier maßgeblichen Zeitraum über eine monatliche Nettoaltersrente iHv 820 Euro. Die Ehefrau des Klägers erhielt nach den Feststellungen des LSG eine Rente wegen EU iHv monatlich 646,83 Euro (= 1 265,08 DM). Danach verfügten der Kläger und seine Ehefrau über ein Monatseinkommen iHv 1 466,83 Euro. Dieser Betrag überstieg den berücksichtigungsfähigen monatlichen Bedarf iHv 821,57 Euro deutlich, und zwar um 645,26 Euro.

83

Anhaltspunkte für einen konkret zu beziffernden weiteren Bedarf des Klägers oder seiner Ehefrau nach §§ 11 ff BSHG oder vom vorgenannten anzurechnenden Einkommen gemäß § 76 Abs 2 BSHG abzugsfähige Belastungen (oder für anrechenbares Vermögen des Klägers oder seiner Ehefrau) ergeben sich für den Senat aus den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht; da gegen diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vom Kläger vorgebracht worden sind, sind sie für den Senat bindend (§ 163 SGG).

84

Damit erweist sich der Verrechnungs-Bescheid der Beklagten vom 10.5.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2002 (§ 95 SGG) auch insoweit als rechtmäßig.

85

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

1.
die Behörde, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
4.
die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Haftungsbescheid, mit dem die Beklagte sie für Steuerschulden einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für das Jahr 2001 in Anspruch nimmt.

2

Die Klägerin betrieb ab Februar 1998 zusammen mit einem Mitgesellschafter eine Gemeinschaftspraxis für Physiotherapie in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Stadtgebiet der Beklagten (künftig: Gesellschaft). Im Oktober 2001 kündigte der Mitgesellschafter den Gesellschaftervertrag fristlos. Mit einem an die Klägerin adressierten Bescheid vom 21. Juli 2003 setzte die Beklagte u.a. die Gewerbesteuer 2001 in Höhe von 168 820,00 DM (= 86 316,30 €) zuzüglich Verspätungszuschlag und Nachzahlungszinsen fest. Am 25. Juli 2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Gesellschaft seit dem 23. Oktober 2001 nicht mehr bestehe. Sie beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 10. September 2003 die Stundung der Gewerbesteuer 2001. Mit Bescheid vom 19. Januar 2004 setzte die Beklagte die Steuerforderungen herab, nachdem das Finanzamt den zu Grunde liegenden Steuermessbetrag verringert hatte. Nachdem die Klägerin gegen den Gewerbesteuermessbescheid Klage erhoben und das Finanzamt die Vollziehung des Gewerbesteuermessbetragsbescheides 2001 ausgesetzt hatte, setzte die Beklagte, die bereits mit Schreiben vom 10. März und 21. Oktober 2004 Stundungen bewilligt hatte, mit Schreiben vom 2. Mai 2006 die Vollziehung ihres Steuerbescheides widerruflich bis zur Erledigung des Rechtsstreits aus. Mit einem an die Klägerin adressierten Bescheid vom 6. Oktober 2009 setzte die Beklagte die Gewerbesteuer 2001 auf 13 363,00 DM (= 6 832,39 €) fest und erhob einen Verspätungszuschlag, nachdem der Steuermessbetrag für 2001 auf 2 905,00 DM (= 1 485,30 €) reduziert worden war. Durch ein an die Gesellschaft adressiertes Schreiben vom 7. Oktober 2009 hob die Beklagte die Aussetzung der Vollziehung für den Erhebungszeitraum 2001 auf.

3

Mit Haftungsbescheid vom 6. November 2009 verlangte die Beklagte von der Klägerin als Gesamtschuldnerin die Zahlung von 10 713,77 € für die Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Gewerbesteuern 2001 in Höhe von 6 832,39 €, Nachzahlungs- sowie Aussetzungszinsen in Höhe von 571,11 € und 3 162,00 € sowie einem Verspätungszuschlag in Höhe von 148,27 €. Die Beklagte führte aus, sie sei aufgrund der Subsidiarität des Haftungsanspruchs zunächst gehalten gewesen, sich an die Steuerschuldnerin zu wenden. Eine Vollstreckung gegen die Steuerschuldnerin (GbR) erscheine aussichtslos, weil diese nicht mehr existiere. Da der Haftungstatbestand keine Beschränkung der Haftungsschuld der Höhe nach vorsehe, sei es grundsätzlich ermessensgerecht, den Haftungsanspruch in voller Höhe geltend zu machen. Sie habe sich entschieden, sämtliche Gesellschafter als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, weil sie nicht davon ausgehe, dass ein Gesellschafter allein für die Steuerforderungen aufkommen könne.

4

Die Klage gegen den Haftungsbescheid vom 6. November 2009 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2010 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die von ihm zugelassene Berufung das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2009 aufgehoben. Der Haftungsbescheid habe gemäß § 191 Abs. 4 AO nicht erlassen werden dürfen, da der Haftungsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides in entsprechender Anwendung des § 159 Abs. 1 HGB verjährt gewesen sei.

5

Der Beklagte trägt zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision im Wesentlichen vor, der Anspruch sei nicht verjährt, denn die Verjährung sei nach § 231 AO unterbrochen gewesen. Der entsprechend anwendbare § 159 Abs. 4 HGB erfasse auch den steuerrechtlichen Tatbestand der Verjährungsunterbrechung nach § 231 AO.

6

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2014 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 26. Oktober 2010 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO), ist zulässig und begründet.

10

Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts durfte die Beklagte einen Haftungsbescheid nach § 191 Abs. 1, 4 AO erlassen, weil der zu Grunde liegende Haftungsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides noch nicht verjährt war und auch die übrigen Voraussetzungen eines Haftungsbescheides vorlagen.

11

1. Zwar ist das Oberverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die aufgelöste Gesellschaft für den Erhebungszeitraum von 1. Januar bis 23. Oktober 2001 gewerbesteuerpflichtig (§§ 2, 5, 14 Satz 3 GewStG) war. Die Gewerbesteuer ist mit Ablauf des Erhebungszeitraums (§ 18 GewStG) entstanden. Der Gewerbesteuerbescheid vom 21. Juli 2003 wahrte die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Steuerforderung war im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides auch noch nicht durch Zahlungsverjährung erloschen (§ 47 i.V.m. § 228 AO). Denn die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 228 Satz 2 AO), die mit Ablauf des Jahres 2003, in dem die Gewerbesteuer nach § 20 Abs. 2 GewStG fällig geworden war, erstmals zu laufen begonnen hatte (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO), war durch die Stundungen vom 10. März und 21. Oktober 2004 und sodann durch die am 2. Mai 2006 ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides unterbrochen worden (§ 231 Abs. 1 Satz 1 AO) und hatte nach Ende der Aussetzung im Oktober 2009 erst mit Ablauf dieses Kalenderjahres neu begonnen (§ 231 Abs. 3 AO).

12

Das Oberverwaltungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass für die bestehende Steuerschuld der Gesellschaft die Klägerin als Gesellschafterin persönlich und gesamtschuldnerisch haftet. Dabei schließt sich der Senat abweichend von der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 13. August 1993 - 8 C 64.90 - Buchholz 401.0 § 191 AO Nr. 6 S. 22 f. und vom 8. Mai 2002 - 9 C 7.01 - Buchholz 401.0 § 191 AO Nr. 9 S. 2 f.) der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 9. Mai 2006 - VII R 50/05 - BFHE 213, 194 <197>) und des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341 <358 f.>) an, nach der sich die Haftung für die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Hinblick auf ihre nach außen bestehende beschränkte Rechtssubjektivität aus § 128 HGB in analoger Anwendung ergibt.

13

2. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist jedoch die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, der angefochtene Haftungsbescheid habe gemäß § 191 Abs. 4 AO nicht ergehen dürfen, da der Haftungsanspruch in diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen sei.

14

a) Für die Verjährung des Steuerhaftungsanspruchs gegen die Gesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt in analoger Anwendung von § 159 Abs. 1 HGB eine Frist von fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt (BFH, Urteil vom 26. August 1997 - VII R 63/97 - BFHE 183, 307 <309> m.w.N.). Die kürzere Verjährung kommt hier nicht in Betracht, weil die Zahlungsverjährung hinsichtlich der gegenüber der Gesellschaft festgesetzten Gewerbesteuer, wie erwähnt, gemäß § 228 Satz 2 AO ebenfalls fünf Jahre beträgt. Die Verjährung des Haftungsanspruchs beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird (§ 159 Abs. 2 HGB). Da die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in das Handelsregister eingetragen wird, ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Gläubiger von der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kenntnis erlangt hat, bzw., falls die Fälligkeit erst später eingetreten ist, deren Zeitpunkt (BGH, Urteil vom 10. Februar 1992 - II ZR 54/91 - BGHZ 117, 168 <178 f.>; BFH, Urteil vom 26. August 1997 - VII R 163/97 - BFHE 183, 307 <311>). Die Gesellschaft wurde im Oktober 2001 aufgelöst, was die Beklagte jedoch erst mit am 25. Juli 2003 zugegangenem Schreiben erfuhr. Die Steuerforderung war einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, mithin am 26. August 2003 fällig geworden (§ 20 Abs. 2 GewStG), so dass die Verjährung des Haftungsanspruchs erstmals mit dem Ende dieses Tages begann.

15

b) Bei Erlass des Haftungsbescheides vom 6. November 2009 war die fünfjährige Verjährungsfrist gleichwohl nicht abgelaufen, weil die Beklagte mittlerweile den Neubeginn der Frist bewirkt hatte. Gemäß § 159 Abs. 4 HGB wirkt der Neubeginn der gegenüber der aufgelösten Gesellschaft laufenden Verjährung - die dort gleichfalls genannte Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB kommt hier nicht in Betracht - auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben. Wie oben dargelegt, wurde die Verjährung der Steuerforderung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO dadurch unterbrochen, dass die Beklagte, die die Steuerforderung bereits im Jahr 2004 gestundet hatte, mit Schreiben vom 2. Mai 2006 die Vollziehung des Steuerbescheides aussetzte, so dass nach § 231 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des Jahres 2009 eine neue Verjährungsfrist begann. Soweit das Berufungsgericht meint, ein Gesellschafter müsse sich im Rahmen des § 159 Abs. 4 HGB nur den Neubeginn der Verjährung nach § 212 BGB (bzw. ihre Hemmung nach § 204 BGB), nicht aber die abgabenrechtliche Verjährungsunterbrechung entgegenhalten lassen, kann der Senat dem nicht folgen.

16

aa) Der Gesetzeswortlaut ermöglicht jedenfalls eine Auslegung dahin, dass der in § 159 Abs. 4 HGB erwähnte Neubeginn der Verjährung über den Anwendungsbereich des § 212 BGB hinaus auch die Unterbrechungstatbestände des § 231 Abs. 1 AO einschließt; denn Rechtsfolge der Unterbrechung ist gemäß § 231 Abs. 3 AO ebenfalls der Beginn einer neuen Verjährungsfrist (so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2011 - 9 K 9217/08 - EFG 2011, 1682 <1685>).

17

bb) Die Systematik des Gesetzes stützt dieses Auslegungsergebnis. Die Regelung in § 159 Abs. 4 HGB ordnet nicht selbst den Neubeginn der Verjährung an. Vielmehr setzt sie den Neubeginn der Verjährung gegenüber der Gesellschaft voraus und überträgt lediglich seine Wirkung auf die ehemaligen Gesellschafter (vgl. BFH, Urteil vom 26. August 1997 - VII R 63/97 - BFHE 183, 307 <312 f.>). § 159 Abs. 4 HGB nimmt Bezug auf § 159 Abs. 1 HGB, der von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausgeht und die Verjährung daraus herrührender Ansprüche gegen die Gesellschafter regelt. Umfasst sind alle Verbindlichkeiten, für die die Gesellschafter nach § 128 HGB persönlich haften. Für eine Beschränkung auf zivilrechtliche Verbindlichkeiten gibt es keine Anhaltspunkte; vielmehr sind auch Steuerschulden erfasst (vgl. nur Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 128 Rn. 2, § 159 Rn. 4; Hillmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 128 Rn. 9, § 159 Rn. 7).

18

Die Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch gegenüber der Gesellschaft verjährt oder ob die Verjährungsfrist wirksam unterbrochen ist, kann sich dabei nur nach dem zu Grunde liegenden Fachrecht, also nach der Abgabenordnung, richten (BFH, Urteil vom 26. August 1997 - VII R 63/97 - BFHE 183, 307 <312 f.> und Beschluss vom 21. April 1999 - VII B 347/98 - juris Rn. 10). Wäre § 159 Abs. 4 HGB auf die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs begrenzt (so K. Schmidt, in: Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl. 2011, § 159 Rn. 34; Klöhn, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 159 HGB Rn. 16), ließe sich für steuerliche Ansprüche kein sach- und systemgerechter Anwendungsbereich der Norm erschließen. Denn ein Neubeginn nach zivilrechtlichen Vorschriften käme allenfalls dann in Betracht, wenn das Steuerrecht deren entsprechende Anwendung vorsähe. Das ist indes nicht der Fall; § 231 AO listet die Unterbrechungstatbestände selbstständig ohne Verweis auf zivilrechtliche Vorschriften auf. Eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungstatbestände auf das Steuerschuldverhältnis scheidet damit aus (Ruban, in: Hübschmann/Hepp/Spittaler, AO/FGO, § 231 AO Rn. 12 m.w.N., Stand Juni 2009). Die Beschränkung des § 159 Abs. 4 HGB auf zivilrechtliche Verjährungsvorschriften würde mithin zu einer Ungleichbehandlung zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Forderungen führen, für die kein sachlicher Grund erkennbar ist.

19

cc) Auch der aus der Entstehungsgeschichte ersichtliche Normzweck des § 159 Abs. 4 HGB bestätigt das beschriebene Normverständnis. Die Vorschrift geht zurück auf das Gesetz zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern (Nachhaftungsbegrenzungsgesetz) vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560). Dieses Gesetz sollte einen Ausgleich schaffen zwischen den Interessen der Gesellschafter, nur noch für eine begrenzte Zeit für die Schulden der Gesellschaft haften zu müssen, und dem Interesse der Gläubiger der Gesellschaft an einer Haftung der Gesellschafter für bereits früher begründete Verbindlichkeiten (s. BR-Drs. 446/91 S. 9). Durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz ist § 159 Abs. 4 HGB - allerdings beschränkt auf den Fall der Auflösung einer Gesellschaft - aus dem davor geltenden § 160 HGB übernommen worden. Demgegenüber soll die in § 160 HGB neu eingeführte selbstständige Enthaftungsregelung bei Ausscheiden eines Gesellschafters nicht für den Fall der Auflösung der Gesellschaft gelten, weil den Gläubigern in diesem Fall nicht die Gesellschaft als Schuldner verbleibt (BR-Drs. 446/91 S. 11). Die ehemaligen Gesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft sollen von daher keinesfalls besser gestellt sein als ein Gesellschafter, der aus einer fortbestehenden Gesellschaft ausscheidet. In diesem systematischen Zusammenhang erschließt sich der spezifische Normzweck des § 159 Abs. 4 HGB aus der Zusammenschau mit § 129 Abs. 1 HGB. Schon aus der zuletzt genannten Vorschrift folgt, dass sich der Gesellschafter auf Verjährung einer gegen die Gesellschaft gerichteten Forderung, für die er nach § 128 HGB haftet, nicht berufen kann, wenn die Verjährung gegenüber der Gesellschaft vor deren Auflösung unterbrochen wurde bzw. neu zu laufen begonnen hat; § 159 Abs. 4 HGB stellt dieser Konstellation den Fall gleich, dass die Unterbrechung bzw. der Neubeginn der Verjährung nach Auflösung der Gesellschaft eingetreten ist (vgl. K. Schmidt, in: Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl. 2011, § 159 Rn. 32; BFH, Beschluss vom 21. April 1999 - VII B 347/98 - juris Rn. 6 f.). Mit diesem Normzweck wäre es nicht vereinbar, wenn ein durch eine Unterbrechungshandlung nach § 231 Abs. 1 AO bewirkter Verjährungsneubeginn aus dem Anwendungsbereich des § 159 Abs. 4 HGB ausgeklammert würde.

20

Auch die jüngste Änderung des § 159 Abs. 4 HGB aufgrund der Neuregelung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) hat den vorerwähnten Normzweck unberührt gelassen. Bei der Änderung der Wortwahl von "Unterbrechung" in "Neubeginn" der Verjährung (bzw. Hemmung nach § 204 BGB) handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Folgeänderung (BT-Drs. 14/1640 S. 280) aus der Neugestaltung der Verjährungsvorschriften in §§ 194 ff. BGB; diese zielen ihrerseits auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und sind nicht auf die besonderen Verhältnisse des Steuerverfahrens zugeschnitten (so zutreffend FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2011 - 9 K 9217/08 - EFG 2011, 1682 <1685>). Die o.g. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, derzufolge hinsichtlich der Verjährungsunterbrechung für steuerrechtliche Ansprüche auf die Verjährungsvorschriften des Steuerrechts abzustellen ist, war bei der Neufassung des § 159 Abs. 4 HGB bekannt. Der Gesetzgeber hat nicht zu erkennen gegeben, dass er diese Rechtsprechung korrigieren wollte.

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3. Ermessensfehler sind der Beklagten bei Erlass des Haftungsbescheides nicht unterlaufen. Sie durfte sich darauf stützen, im öffentlichen Interesse verpflichtet zu sein, geschuldete Abgaben einzutreiben, und hat eine Möglichkeit, den Steueranspruch anderweitig zu realisieren, nicht gesehen. Sie hat auch beide Gesellschafter mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen.

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4. Gemäß § 219 Satz 1 AO durfte die Klägerin auch mit einer Zahlungsaufforderung, die mit dem Haftungsbescheid verbunden werden konnte (BFH, Beschluss vom 8. Februar 2008 - VII B 156/07 - juris Rn. 11 m.w.N.), subsidiär in Anspruch genommen werden. Die Beklagte ist zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides begründet davon ausgegangen, dass die Vollstreckung gegen die Gesellschaft aussichtslos sein würde, weil sie - unstreitig - durch das Ausscheiden des Mitgesellschafters im Oktober 2001 gemäß § 736 Abs. 1 BGB aufgelöst worden war und die Klägerin selbst im Februar 2005 mitgeteilt hatte, dass der Mitgesellschafter die Gesellschaft in die Zahlungsunfähigkeit gebracht und ihr Vermögen ihrem, der Klägerin, Zugriff entzogen habe. Eines erfolglosen Vollstreckungsversuches bedurfte es unter diesen Umständen nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 24. April 2008 - VII B 262/07 - BFH/NV 2008,1448 <1449>).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.

(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.

(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.

(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.