Oberlandesgericht Köln Beschluss, 18. Okt. 2018 - 15 W 57/18

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2018:1018.15W57.18.00
bei uns veröffentlicht am18.10.2018

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.8.2018 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.9.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.


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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 18. Okt. 2018 - 15 W 57/18

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 18. Okt. 2018 - 15 W 57/18

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi
Oberlandesgericht Köln Beschluss, 18. Okt. 2018 - 15 W 57/18 zitiert 8 §§.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 936 Anwendung der Arrestvorschriften


Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enth

Zivilprozessordnung - ZPO | § 937 Zuständiges Gericht


(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. (2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandl

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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein von einem Fußballverein gegen den Beschwerdeführer verhängtes bundesweites Stadionverbot.

I.

2

1. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist aus dem Meidericher Spiel-verein 02 e.V. Duisburg hervorgegangen und unterhält eine Fußball-Lizenzmannschaft, die unter der Bezeichnung "MSV Duisburg" am Spielbetrieb der Fußball-Bundesliga teilnimmt. Am 25. März 2006 fand in der damaligen "MSV-Arena" ein Spiel der Ersten Bundesliga zwischen dem MSV Duisburg und dem Fußballclub Bayern München statt, das der damals sechzehnjährige Beschwerdeführer als Mitglied und Fan von Bayern München besuchte.

3

Nach dem Ende des Spiels ging der Beschwerdeführer in einer Gruppe von etwa 80 Fans des FC Bayern München, die ausweislich des landgerichtlichen Urteils zu einer gewaltbereiten "Ultra"-Fangruppe gehörten, in Richtung S-Bahnhof. Zwischen dieser Gruppe und Anhängern des MSV Duisburg kam es nach den Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen, als die Fans des FC Bayern München hinter der "Duisburger Kurve" vorbeigingen. Dabei wurde mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt. Der genaue Ablauf der Geschehnisse konnte in der Folgezeit nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls aber befand sich der Beschwerdeführer in der Gruppe der Fans des FC Bayern München, aus der heraus es zu den Auseinandersetzungen kam. Im Rahmen des Polizeieinsatzes wurden etwa 50 Personen, unter ihnen auch der Beschwerdeführer, zur Feststellung der Personalien in polizeilichen Gewahrsam genommen. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB eingeleitet.

4

Hierüber informierte das Polizeipräsidium Duisburg mit Schreiben vom 11. April 2006 den MSV Duisburg und regte an, gegen den Beschwerdeführer ein bundesweites Stadionverbot auszusprechen. Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte daraufhin gegenüber dem Beschwerdeführer ein bundesweites Stadionverbot für die Dauer vom 18. April 2006 bis zum 30. Juni 2008 aus. Sie handelte insoweit im Namen des Deutschen Fußball-Bundes, des Ligaverbandes sowie sämtlicher Vereine der Fußball-Bundesliga, die sich für die Festsetzung solcher Verbote wechselseitig bevollmächtigt haben. Das Verbot betraf danach sämtliche Fußballstadien in Deutschland hinsichtlich nationaler und internationaler Fußballveranstaltungen von Vereinen beziehungsweise Tochtergesellschaften der Fußball-Bundesligen und der Fußballregionalligen sowie des Deutschen Fußball-Bundes. Die Beklagte stützte sich dabei auf ihr Hausrecht und die von ihr im Lizenzierungsverfahren anerkannten "Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten" des Deutschen Fußball-Bundes (Stadionverbots-Richtlinien - SVRL) in der damals gültigen Fassung vom 1. Juni 2005.

5

Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 27. Oktober 2006 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Im Anschluss hieran forderte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 die Ermittlungsakte des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Duisburg an, um eine etwaige Aufhebung des Stadionverbots zu prüfen. Sie entschied ohne Anhörung des Beschwerdeführers, das festgesetzte Stadionverbot aufrechtzuerhalten. Der FC Bayern München schloss den Beschwerdeführer in der Folgezeit aus dem Verein aus und kündigte dessen Jahreskartenabonnement.

6

2. Die Stadionverbots-Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes (SVRL) werden von diesem verbandsrechtlich auf der Grundlage der "Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen" von der Kommission für Prävention und Sicherheit des Deutschen Fußball-Bundes erlassen. Nach den Richtlinien - hier in der Fassung vom 1. Juni 2005 - kann ein Stadionverbot in minder schweren Fällen von den Vereinen für einzelne Stadien festgesetzt werden (örtliches Stadionverbot, § 4 Abs. 2 SVRL) und in schwereren Fällen überörtlich bundesweit ausgesprochen werden (überörtliches/bundesweites Stadionverbot, § 4 Abs. 3 und 4 SVRL). Ein überörtliches Verbot soll in Fällen festgesetzt werden, in denen eine Reihe von einzelnen aufgeführten Straftatbeständen in Rede stehen. Genannt werden hier unter anderem Gewaltdelikte und Landfriedensbruch. Die Richtlinien knüpfen die Festsetzung eines Stadionverbots in diesen Fällen in der Regel an die Einleitung von Ermittlungs- oder sonstigen Verfahren. Die bundesweite Erstreckung des Stadionverbots beruht darauf, dass sich der Deutsche Fußball-Bund, der Ligaverband und sämtliche Vereine der Bundesliga wechselseitig zur Inhaberschaft des Hausrechts und Ausübung eines Hausverbots über ihre jeweiligen Spielstätten durch eine gesonderte Erklärung vor Beginn der jeweiligen Spielzeit bevollmächtigen (vgl. § 1 Abs. 5 SVRL).

7

Nach der im Zeitpunkt der Verhängung des Stadionverbots maßgeblichen Fassung des § 6 Abs. 1 SVRL ist das Stadionverbot von der festsetzenden Stelle wieder aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes eingestellt worden ist, es sei denn, es sei aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten; ebenso ist es aufzuheben, wenn er nachweist, dass er in einem Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen worden ist oder sonst die Voraussetzungen für die Verhängung nicht erfüllt sind. Im Zuge einer Änderung der Richtlinien im Jahr 2014 wurde die Regelung zur Aufhebung des Stadionverbots dahingehend ergänzt und neu gefasst, dass im Falle einer Einstellung des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes die festsetzende Stelle das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf Bestand und Dauer überprüfen soll; davon, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung von den Betroffenen nachzuweisen sind, geht die Regelung nicht mehr aus. Im Falle einer endgültigen Einstellung des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes kann das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf seine Dauer überprüft werden.

8

Nach der im Juni 2005 geltenden Fassung der Stadionverbots-Richtlinien konnte dem Betroffenen von dem Verantwortlichen für das Stadionverbot (Deutscher Fußball-Bund, Ligaverband, Verein) eine nachträgliche Anhörung auf Wunsch ermöglicht werden (§ 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SVRL 2005). Nach heutigem Stand (zuletzt geändert im Juli 2014) sehen die Richtlinien ausdrücklich vor, dass dem Betroffenen bereits vor der Festsetzung des Stadionverbots Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll.

9

3. Der Beschwerdeführer begehrte von der Beklagten zunächst die Aufhebung des bundesweiten Stadionverbots, hilfsweise eine örtliche Begrenzung des Verbots auf die MSV-Arena. Nachdem sich im Laufe des Berufungsverfahrens dieses ursprüngliche Klagebegehren erledigt hatte, stellte der Beschwerdeführer seinen Klageantrag auf einen Feststellungsantrag um. Er begehrte nunmehr mit Hauptantrag die Feststellung, dass das ausgesprochene Stadionverbot rechtswidrig war und mit Hilfsanträgen die Feststellungen, dass das ausgesprochene Stadionverbot insoweit rechtswidrig war, als es nicht auf die örtliche Arena des MSV Duisburg beschränkt war; ferner, dass das Stadionverbot nach Einstellung des zugrundeliegenden Strafverfahrens gemäß § 153 StPO hätte ganz oder sonst zumindest soweit aufgehoben werden müssen, als es nicht auf die Arena des MSV Duisburg örtlich beschränkt worden sei.

10

4. Das Amtsgericht wies die Klage ab, die Berufung des Beschwerdeführers vor dem Landgericht blieb erfolglos. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Umstellung des Klageantrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots sei zulässig. Wegen des Ablaufs des zeitlich befristeten Stadionverbots sei sie sachdienlich und im Hinblick auf den Entzug der Vereinsmitgliedschaft und der Dauerkartenberechtigung für den Stadionbesuch bestehe ein besonderes Feststellungsinteresse. In der Sache könne die Berufung jedoch keinen Erfolg haben. Es komme nicht darauf an, ob dem Beschwerdeführer eine Straftat nachgewiesen werden könne. Bei dem Stadionverbot handele es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Ausübung der Eigentümerrechte. Es müsse einem Fußballverein zur reibungslosen Durchführung von Sportveranstaltungen und zum Schutz friedlicher Gäste gestattet sein, auch denjenigen auszuschließen, der nur im Verdacht stehe, Störer zu sein.

11

Das Stadionverbot habe sich demnach auf hinreichende Verdachtsmomente gegründet: Ausweislich des Berichts zweier Polizeihauptmeister in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft sei der Beschwerdeführer Mitglied einer aus etwa 80 Personen bestehenden Gruppe der "Schickeria" gewesen, die sich selbst zur "Ultra"-Bewegung zähle. Der Beschwerdeführer habe sich in der Gruppe befunden, aus welcher es zu Provokationen und Körperverletzungsdelikten gekommen sei. Es bestehe jedenfalls der Verdacht gegen den Beschwerdeführer, dass auch er in Straftaten verwickelt gewesen sei und zur gewaltbereiten Münchener "Ultra"-Szene gehören könne. Die Beklagte sei nicht nur berechtigt, ihre Eigentümerrechte gegen potentielle Störer zu schützen. Sie sei vielmehr auch verpflichtet, ihre Sportveranstaltungen so auszurichten, dass es nicht zur Verletzung fremder Rechtsgüter komme. Dieser Pflicht könne nur effektiv nachgekommen werden, wenn auch schon bei einem Gefahrenverdacht Stadionverbote verhängt würden.

12

5. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Beschwerdeführers zurück. Zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Befugnis der Beklagten zum Ausspruch des bundesweiten Stadionverbots aus ihrem Hausrecht folge. Es beruhe auf dem Eigentum und Besitz an Grundstücken und ermögliche seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestatte und wem er ihn verwehre. Bei Fußballspielen gestatte der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann gegen Bezahlung den Zutritt zu dem Stadion. Wolle er bestimmte Personen davon ausschließen, müsse er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten. Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung ließen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr müsse dafür ein sachlicher Grund vorliegen. Davon sei auszugehen, wenn aufgrund objektiver Tatsachen und nicht bloß subjektiver Befürchtungen die Gefahr bestehe, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen seien. An die Annahme dieser Gefahr seien keine überhöhten Anforderungen zu stellen, was sich aus den Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen ergebe.

13

Die Annahme, dass von dem Beschwerdeführer die Gefahr künftiger Störungen ausgehe, sei auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts gerechtfertigt. Stadionverbote könnten eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden könnten, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt seien, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lasse, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen würden.

14

Eine solche Besorgnis habe sich zunächst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Landfriedensbruchs zugrundeliegenden Tatsachen ergeben. Dieses setze einen auf Tatsachen beruhenden Anfangsverdacht voraus. Es begegne deshalb keinen Bedenken, wenn der Hausrechtsinhaber die hierin zum Ausdruck kommende Bejahung eines solchen Verdachts durch die Ermittlungsbehörden zum Anlass für den Ausspruch eines Stadionverbots nehme. Dem Hausrechtsinhaber stünden nämlich regelmäßig keine besseren Erkenntnisse über den Tatablauf und die Beteiligung des Betroffenen zur Verfügung als der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Etwas anderes gelte dann, wenn das Verfahren offensichtlich willkürlich oder aufgrund falscher Tatsachenannahmen eingeleitet worden sei.

15

Nach der Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO könne zwar nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht habe. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens komme es aber nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot sei nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des Beschwerdeführers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei Teil der Gruppe gewesen, aus der heraus Gewalttaten verübt worden seien. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Beschwerdeführer in Gewahrsam genommen worden sei, rechtfertige die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewege und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen seien.

16

Die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei vor Verhängung des Verbots kein rechtliches Gehör gewährt worden, bleibe ohne Erfolg, weil die Beklagte kein gerichtsförmiges oder verwaltungsähnliches Verfahren beachten müsse, sondern einen ihr zustehenden zivilrechtlichen Anspruch geltend gemacht habe.

17

Die Stadionverbots-Richtlinien hätten zwar im Verhältnis der Parteien zueinander keine unmittelbare Geltung. Das hindere die Beklagte indes nicht, sich bei der Prüfung, ob ein Stadionverbot auszusprechen sei, an diesen Richtlinien zu orientieren. Sie enthielten einheitliche Maßstäbe für Stadionverbote, insbesondere für deren Voraussetzungen, Umfang, vorzeitige Aufhebung und das dabei einzuhaltende Verfahren. Sie stellten ein insgesamt um Ausgewogenheit bemühtes Regelwerk dar, welches die Vereine der verschiedenen Fußballligen anerkannt hätten. Im Regelfall wäre daher ein den Richtlinien genügendes Verbot nicht willkürlich. Die Beachtung der Richtlinien schließe es aber nicht generell aus, dass ein ausgesprochenes Verbot gleichwohl rechtswidrig sei. Entscheidend seien nicht die Richtlinien, sondern die konkreten Umstände.

18

Schließlich seien weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche Umfang des Verbots zu beanstanden. Die Sanktion sei unter dem zeitlichen Rahmen geblieben, der in den Richtlinien in solchen Fällen vorgesehen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Anlass für den Ausspruch des Verbots nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe. Die Verhängung eines Stadionverbots habe stets zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins Leere liefen. Dies könne keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie eines Stadionverbots haben. Insoweit müsste sich der Beschwerdeführer vielmehr mit seinem Vertragspartner, von dem er die Dauerkarte bezogen habe, auseinandersetzen.

19

6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte dadurch, dass er ohne tragfähige Erklärung und Begründung allein aufgrund eines bloßen Verdachts vom Stadionbesuch ausgeschlossen worden sei. In Anbetracht der überragenden sozialen Bedeutung und des öffentlichen Stellenwerts, den der Fußball in der Gesellschaft einnehme, läge hierin nicht nur eine Verletzung einfachen Rechts, sondern zugleich seiner Grundrechte. Er beruft sich insoweit auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

20

Angesichts der mit dem Stadionverbot verbundenen weitreichenden und in die Rechtsposition des Beschwerdeführers erheblich eingreifenden Folgen wäre eine Anhörung geboten gewesen. Da diese nicht stattgefunden habe, sei sein Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Die Beklagte habe den Beschwerdeführer zum bloßen Objekt eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gemacht. Hätte die Beklagte ihn vor Verhängung des Stadionverbots angehört, hätte sich rasch klären lassen, dass er nicht mehr als ein bloßer Mitläufer gewesen sei.

21

In entsprechender Anwendung der für Bürgschaften in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe sei von einer gestörten Vertragsparität auszugehen, die Folge unterschiedlicher Machtverhältnisse der Beteiligten sei. Das Rechtsstaatsprinzip sei unter dem Aspekt verletzt, dass die Beklagte auf jede Begründung dafür verzichtet habe, warum das Stadionverbot auch noch nach Einsicht in die Ermittlungsakten aufrechterhalten worden sei. Es sei ferner nicht zulässig, die Verbotsentscheidung auf die Stadionverbots-Richtlinien zu stützen. Nach diesen genüge schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Das bloße Mitlaufen in einer sich in Richtung des S-Bahnhofs bewegenden Gruppe rechtfertige den Vorwurf des Landfriedensbruchs nicht. Das Ermittlungsverfahren hätte nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden müssen. Dass es letztlich aus Bequemlichkeit nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei, könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebiete, unbeschadet der Stadionverbots-Richtlinien, eine Einzelfallprüfung. Dort habe man die Belange des Beschwerdeführers in die Abwägung einbringen und im Ergebnis auf ein bundesweites Stadionverbot verzichten müssen, zumal es sich um einen damals Sechzehnjährigen gehandelt habe. Außerdem liege ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Das ergebe sich aus den mit einem bundesweiten Stadionverbot verbundenen Folgen für seinen sozialen Achtungs- und Geltungsanspruch. Er sei und bleibe als Fußballrowdy abgestempelt.

II.

22

Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Deutsche Fußball-Bund Stellung genommen. Er ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, aber auch unbegründet. Der Beschwerdeführer habe vor Verhängung des Stadionverbots insbesondere nicht angehört werden müssen. Im Zivilrecht existiere keine Anhörungspflicht. Eine solche Anhörung zu verlangen, würde das Handeln Privater dem Handeln von Hoheitsträgern gleichstellen, obwohl sich deren Grundrechtsbindung unterscheide.

23

Bei Ausübung eines privaten Hausrechts bestehe kein ausdrückliches Begründungserfordernis, es handele sich nicht um einen staatlichen Eingriffsakt. Im Übrigen habe die Beklagte das Stadionverbot umfänglich begründet. Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung nach Einsicht in die Ermittlungsakte sei nicht noch einmal zu begründen gewesen, nachdem dem Beschwerdeführer die dem Verbot zugrundeliegenden Umstände bekannt gewesen seien und unverändert dessen Aufrechterhaltung gerechtfertigt hätten. Auch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO habe an der insofern unstreitigen Tatsachengrundlage für die Verhängung des Stadionverbots nichts geändert.

24

Das Interesse, Stadien zum Zwecke von Fußballveranstaltungen betreten zu wollen, sei vor allem ein Element der äußeren Freizeitgestaltung und weniger der inneren Persönlichkeitsentfaltung. Selbst wenn man aber eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erkennen wolle, sei diese jedenfalls aufgrund überwiegender Grundrechtspositionen Anderer gerechtfertigt. Das Stadionverbot sei in räumlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt gewesen. Sein Zweck diene der Abwehr von Gefahren für die Veranstaltung und für deren Besucher sowie dem störungsfreien Ablauf des Spiels und damit auch der Integrität des sportlichen Wettbewerbs durch die Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen anlässlich von Fußballspielen. Diese Gefahrenabwehr gehöre zu den satzungsmäßigen Aufgaben des organisierten Fußballsports in Wahrnehmung seiner Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG und diene dem Eigentum der Stadionbetreiber aus Art. 14 Abs. 1 GG und der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für fremdes Eigentum, Leib und Leben aller Stadionbesucher. Stadionverbote gegen potentielle Gewalttäter erwiesen sich insofern als unverzichtbares Mittel, um Gewalttäter aus Fußballstadien fernzuhalten und gegebenenfalls schon von der Anreise abzuhalten.

B.

I.

25

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

26

1. Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Er macht geltend, dass die Fachgerichte mit der Bestätigung des auf das Hausrecht gestützten Stadionverbots die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht nicht hinreichend beachtet hätten. Eine Verletzung seiner Grundrechte sieht er darin, dass die Fachgerichte der beklagten Stadionbetreiberin für die Verhängung des Stadionverbots keine hinreichenden Anhörungs- und Begründungspflichten abverlangt und der Stadionbetreiberin das Recht zuerkannt hätten, ein Stadionverbot nach Einstellung eines gegen den Beschwerdeführer angestrengten Ermittlungsverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO auf einen bloßen Verdacht zu stützen. Mit seinem Vortrag ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG hinreichend dargelegt.

27

Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren nach seinem Antrag im Schwerpunkt auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, aus dem sich der von ihm begehrte Schutz vor einem auf einen bloßen Verdacht gegründeten Ausschluss von Fußballspielen seiner Ansicht nach ergibt. Dies hindert das Bundesverfassungsgericht nicht, weitere Grundrechte in die Prüfung einzubeziehen, soweit sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung in Blick auf dieselbe Beschwer auch oder vorrangig im Blick auf andere Grundrechte ergeben kann. Innerhalb des durch die geltend gemachte Beschwer bestimmten Streitgegenstandes prüft das Bundesverfassungsgericht alle insoweit in Betracht zu ziehende Grundrechte.

28

2. Die Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht eingelegt und der Rechtsweg erschöpft. Der Verfassungsbeschwerde fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat sich das Stadionverbot, gegen das sich der Beschwerdeführer ursprünglich gewendet hat, inzwischen durch Zeitablauf erledigt. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann das Rechtsschutzbedürfnis jedoch in Form eines Feststellungsinteresses fortbestehen, wenn Wiederholungsgefahr besteht, eine fortwirkende Beeinträchtigung zu beseitigen ist, tiefgreifende und folgenschwere Grundrechtseingriffe in Rede stehen und sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangt werden kann oder von einem Rehabilitierungsinteresse auszugehen ist (vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>; 104, 220 <232 f.>; 110, 77 <92>).

29

Danach ist hier, wie auch das Landgericht und der Bundesgerichtshof für das Zivilverfahren angenommen haben, ein Feststellungsinteresse gegeben. Dem Beschwerdeführer war es mehr als zwei Jahre lang verwehrt, in Deutschland die Spiele der Fußballnationalmannschaft, der Fußballbundes- und -regionalligen als Zuschauer zu besuchen. Zugleich hat er seine Dauerkarte sowie seither seine Mitgliedschaft bei dem Verein FC Bayern München verloren. Er wurde in die Liste über die bundesweit geltenden Stadionverbote eingetragen, die vom Deutschen Fußball-Bund verwaltet und regelmäßig den Fußballvereinen zur Weiterleitung an die örtlich zuständige Polizei, die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze und die Bundespolizeidirektion übermittelt wird. Diese Umstände sind auch nach Ablauf des Stadionverbots geeignet, sein Ansehen zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass ein Zivilprozess durch drei Instanzen typischerweise länger dauert als das hier festgesetzte Verbot, so dass eine verfassungsrechtliche Klärung praktisch unmöglich wäre, wollte man in diesen Fällen das allgemeine Rechtsschutzinteresse verneinen.

II.

30

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen tragen der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht hinreichend Rechnung.

31

1. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen richtet sich nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte.

32

a) Die angegriffenen Entscheidungen betreffen einen Rechtsstreit zwischen sich als Private gegenüberstehenden Parteien über die Reichweite der zivilrechtlichen Befugnisse aus Eigentum und Besitz gegenüber Dritten. Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>; 42, 143 <148>; 89, 214 <229>; 103, 89 <100>; 137, 273 <313 Rn. 109>; stRspr). Danach verpflichten die Grundrechte die Privaten grundsätzlich nicht unmittelbar untereinander selbst. Sie entfalten jedoch auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen Ausstrahlungswirkung und sind von den Fachgerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung des Fachrechts zur Geltung zu bringen. Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als "Richtlinien" in das Zivilrecht ein (vgl. BVerfGE 73, 261 <269>; 81, 242 <254>; 89, 214 <229>; 112, 332 <352>); die Rechtsprechung hat insoweit auch von den Grundrechten als einer "objektiven Wertordnung" gesprochen (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>; 25, 256 <263>; 33, 1 <12>). Sie zielen hier nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind als Grundsatzentscheidungen im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Die Freiheit der einen ist dabei mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 129, 78 <101 f.>; 134, 204 <223 Rn. 68>; 142, 74 <101 Rn. 82>; stRspr).

33

Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die Freiheitssphären der Bürgerinnen und Bürger in einen Ausgleich gebracht werden müssen, der die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung bringt. Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerfGE 89, 214 <232 ff.>; 128, 226 <249 f.>).

34

b) Die Auslegung und Anwendung des bürgerlichen Rechts obliegt grundsätzlich den Fachgerichten. Regelmäßig ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 129, 78 <102>). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (BVerfGE 134, 204 <234 Rn. 103> m.w.N.; stRspr).

35

2. Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf die §§ 862, 1004 BGB und leiten hieraus - erstinstanzlich ergänzend auch unter Berücksichtigung der §§ 826, 242 BGB - die Reichweite des privatrechtlichen Hausrechts der Stadionbetreiber gegenüber Zugang begehrenden Fußballfans her. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind hierbei die Eigentumsgarantien des Art. 14 Abs. 1 GG sowie ein Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten.

36

a) Die Beklagte beruft sich als Stadionbetreiberin auf ihr privatrechtliches Hausrecht. Dieses ist durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Die von den Zivilgerichten in Bezug genommenen §§ 862, 1004 BGB und das aus dem zivilrechtlichen Grundeigentum oder -besitz hergeleitete Hausrecht formen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie für das Privatrecht aus. Insofern sind die Rechte der Stadionbetreiber in dem zivilrechtlichen Rechtsstreit in einer Weise auszulegen, die dem Gehalt der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung trägt.

37

b) Auf Seiten des Beschwerdeführers kann dem Eigentumsrecht der Beklagten vorliegend nicht Art. 2 Abs. 1 GG in Form der allgemeinen Handlungsfreiheit entgegengehalten werden. Zwar ergibt sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit gegenüber dem Staat ein Abwehrrecht gegen ungerechtfertigte und insbesondere unverhältnismäßige Verbote jeder Art und damit auch gegen Verbote, die den Zugang als Zuschauer zu einem Fußballspiel betreffen. Dies ist Ausdruck der rechtsstaatlichen Asymmetrie, nach der Bürgerinnen und Bürger prinzipiell frei sind, der Staat ihnen gegenüber bei Eingriffen in ihre Freiheit jedoch gebunden und damit rechenschaftspflichtig ist (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.>). Der grundrechtlichen Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit lässt sich jedoch nicht mit derselben Allgemeinheit eine Wertentscheidung der Verfassung entnehmen, nach der in jedem Privatrechtsstreit die unbenannte Freiheit zu jedwedem selbstbestimmten Handeln die Auslegung des Privatrechts im Wege der mittelbaren Drittwirkung anleiten müsste. Die Freiheit, nach subjektivem Belieben ein bestimmtes Verhalten zu verwirklichen - wie hier Fußballspiele zu besuchen -, kann privatrechtlichen Veranstaltern insoweit nicht unter Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit schon grundsätzlich zur Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse entgegengehalten werden.

38

Allerdings kann Art. 2 Abs. 1 GG in spezifischen Konstellationen auch im Privatrechtsverhältnis Schutz bieten wie etwa in typisierbaren Fallgestaltungen, die sich besonders belastend auswirken und eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lassen (vgl. BVerfGE 89, 214 <232>) oder kann in Einzelfällen als Auffanggrundrecht dienen (vgl. BVerfGE 85, 214 <217 ff.>). Eine solche spezifische Konstellation für die mittelbare Berücksichtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit als Wertentscheidung der Verfassung liegt hier jedoch nicht vor. Zwar kommt den Stadionbetreibern als Veranstaltern von Fußballspielen auf professionellem Niveau eine beherrschende Stellung zu. Die in Frage stehende Beschwer des Ausschlusses von Fußballspielen erlangt ihr verfassungsrechtliches Gewicht jedoch nicht in der Bedeutung und dem Ausmaß der hierin liegenden Freiheitsbeschränkung, sondern in der Verwehrung der Teilnahme an einer einem breiten Publikum geöffneten Großveranstaltung. Kern der Verfassungsbeschwerde ist die Ungleichbehandlung gegenüber all denjenigen, die das Stadion besuchen können. Insoweit verlangt die Verfassung in vorliegendem Fall nicht, das konkrete Begehren des Beschwerdeführers, Fußballspiele zu besuchen, verfassungsrechtlich zu gewichten und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit in die zivilrechtliche Auslegung und Abwägung einzustellen.

39

c) Gegenüber dem Eigentumsrecht der Stadionbetreiberin aus Art. 14 Abs. 1 GG ist in vorliegendem Rechtsstreit das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten.

40

Allerdings enthält Art. 3 Abs. 1 GG kein objektives Verfassungsprinzip, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Dahingehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung. Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen und wie sie hierbei auch von ihrem Eigentum Gebrauch machen will. Diese Freiheit wird durch die Rechtsordnung und insbesondere durch das Zivilrecht näher ausgestaltet und vielfach begrenzt; dabei kann dieses auch von Verfassungs wegen spezifischen Anforderungen unterliegen. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach private Vertragsbeziehungen jeweils den Rechtfertigungsanforderungen des Gleichbehandlungsgebots unterlägen, folgt demgegenüber aus Art. 3 Abs. 1 GG auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung nicht. Über eventuell weitergehende Anforderungen aus speziellen Gleichheitsrechten wie Art. 3 Abs. 2 und 3 GG ist hier nicht zu entscheiden.

41

Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben. Eine solche Konstellation liegt dem hier in Frage stehenden bundesweit gültigen Stadionverbot zugrunde. Maßgeblich für die mittelbare Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots ist dessen Charakter als einseitiger, auf das Hausrecht gestützter Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und der für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Indem ein Privater eine solche Veranstaltung ins Werk setzt, erwächst ihm von Verfassungs wegen auch eine besondere rechtliche Verantwortung. Er darf seine hier aus dem Hausrecht - so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit - resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen. Die verfassungsrechtliche Anerkennung des Eigentums als absolutes Recht und die daraus folgende einseitige Bestimmungsmacht des Hausrechtsinhabers ist hier, anknüpfend an die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG), mit der auch von den Gerichten zu beachtenden Ausstrahlungswirkung des Gleichbehandlungsgebots in Ausgleich zu bringen.

42

Der Sache nach findet so zugleich auch das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben gemäß Art. 15 Abs. 1a des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Berücksichtigung (in Kraft getreten am 3. Januar 1976, UNTS Bd. 993, S. 3, BGBl II S. 428; vgl. bezüglich allgemein zugänglicher Sportveranstaltungen auch die Stellungnahme des Commitee on Economic, Social and Cultural Rights, General Comment Nr. 21 [2009], 43rd session, UN Doc E/C.12/GC/21, Ziffern 13 und 16).

43

d) Ob insoweit darüber hinaus auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder weitere Grundrechte Beachtung beanspruchen können, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennen, dass sich vorliegend hieraus inhaltlich weitere Anforderungen ergeben könnten.

44

3. Die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Eigentümerbefugnissen und Gleichbehandlungsgebot bei der Beurteilung eines auf das privatrechtliche Hausrecht gestützten Stadionverbots ist in erster Linie Sache der Zivilgerichte. Diese haben hierbei einen weiten Spielraum. Das Bundesverfassungsgericht greift nur ein, wenn Auslegungsfehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 34, 269 <279 f.>; 85, 248 <257 f.>; 110, 226 <270>; stRspr). Maßgeblich ist insoweit nicht, ob die Zivilgerichte sich für ihre Wertungen unmittelbar auf die Grundrechte selbst berufen oder deren Wertungen mittels einfachrechtlicher Erwägungen und unter Rückgriff auf Auslegungsgrundsätze des Zivilrechts zur Geltung bringen und damit die Rechtsordnung für die weitere Entwicklung offener halten. Entscheidend ist allein, dass den grundrechtlichen Wertungen im Ergebnis hinreichend Rechnung getragen wird.

45

a) Danach haben die Zivilgerichte in Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung sicherzustellen, dass Stadionverbote nicht willkürlich festgesetzt werden, sondern auf einem sachlichen Grund beruhen müssen. Insbesondere obliegt es ihnen, den gebotenen Ausgleich mit den Eigentümerbefugnissen in Blick auf die tatsächlichen Umstände, unter denen Stadionverbote ergehen, die mit ihnen erstrebte Wirkung sowie die Verantwortung der Betroffenen näher zu konkretisieren. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte einen sachlichen Grund zur Verhängung eines Stadionverbots schon in der begründeten Besorgnis sehen, dass von einer Person die Gefahr künftiger Störungen ausgeht. Angesichts des berechtigten Interesses der Stadionbetreiber an einem störungsfreien Verlauf der Fußballspiele und ihrer Verantwortung für die Sicherheit von Sportlern und Publikum bedarf es hierfür nicht der Erweislichkeit vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns. Es reicht, dass sich die Besorgnis künftiger Störungen durch die Betroffenen auf konkrete und nachweisliche Tatsachen von hinreichendem Gewicht stützen lässt. Dem entspricht, dass Sanktionen in Anknüpfung an begründete Verdachtslagen auch anderweitig im Zivilrecht anerkannt sind.

46

b) Mit dem Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Verhängung eines Stadionverbots verbinden sich verfahrensrechtliche Anforderungen. Insbesondere müssen die Stadionbetreiber die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen. Dazu gehört jedenfalls grundsätzlich die vorherige Anhörung der Betroffenen. Auch ist die Entscheidung auf Verlangen zu begründen, um den Betroffenen die Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen.

47

Die Anerkennung solcher Verfahrensrechte steht nicht im Widerspruch zum Charakter des Rechtsstreits als Zivilrechtsstreit. Zwar haben sie im Zivilrecht dann keine Grundlage, wenn es um den Austausch von Leistungen geht, die im freien Belieben der Parteien liegen. Stehen privatrechtlichen Entscheidungen von vorneherein keine eigenen Rechtspositionen Dritter gegenüber und kann über sie ohne Rücksicht auf die Belange der Gegenseite entschieden werden, bedarf es jedenfalls in der Regel solcher Rechte nicht. Das liegt jedoch anders, soweit in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien das grundrechtliche Gleichbehandlungsgebot einstrahlt und die Ablehnung einer Leistung eines rechtfertigenden Grundes bedarf. Wenn hier auf dem Hausrecht beruhende, faktisch als Sanktion wirkende Entscheidungen getroffen werden, die den Betroffenen gegenüber eines tragfähigen Grundes bedürfen, müssen jedenfalls grundlegende Anforderungen beachtet werden, die es den Betroffenen ermöglichen, sich mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen und ihre Rechte unter Darlegung ihrer Sichtweise rechtzeitig geltend zu machen. Dies schließt nicht aus, dass in begründeten Fällen die Entscheidung zunächst auch ohne Anhörung ergehen und diese nachgeholt werden kann. Solche Verfahrensrechte sind auch sonst dem Zivilrecht nicht fremd (vgl. zu Vereinsausschlüssen BGH, Urteil vom 10. Juli 1989 - II ZR 30/89 -, juris, Rn. 19; vgl. zu Verdachtskündigungen BAG, Urteil vom 29. November 2007 - 2 AZR 724/06 -, juris, Rn. 30, 38; Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 -, www.bag.de, Rn. 17 f., 23, 26).

48

Auch hier obliegt die nähere Konkretisierung der Anforderungen in erster Linie den Fachgerichten. Welche Anstrengungen den Stadionbetreibern zur Aufklärung des Sachverhalts zumutbar sind, ist von den Fachgerichten ebenso zu konkretisieren wie die Anforderungen an die vorherige Anhörung und gegebenenfalls die Begründung. Hierbei wird dem Massencharakter von Großveranstaltungen des Sports ebenso Rechnung zu tragen sein wie den spezifischen Gefährdungen, die von gewaltbereiten Fangruppen ausgehen und den Belangen der vom Stadionbesuch Ausgeschlossenen.

49

4. Hiervon ausgehend sind die fachgerichtlichen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der die Vorinstanzen mit seiner Revisionsentscheidung letztinstanzlich bestätigt hat.

50

a) Der Bundesgerichtshof bestätigt das gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzte Stadionverbot als rechtmäßig, weil es sich auf einen sachlichen Grund stützen könne. Seine Erwägungen dazu halten den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG Stand.

51

aa) Die Begründung des Bundesgerichtshofs stellt sich nicht auf den Standpunkt, dass die Entscheidung über ein Stadionverbot im freien Belieben der Veranstalter läge, sondern verlangt dafür einen sachlichen Grund. Ein solcher Grund liege in der Gefahr, dass von den Betroffenen künftig Störungen bei Sportveranstaltungen zu besorgen seien. Die Annahme einer solchen Gefahr dürfe sich dabei nicht auf subjektive Befürchtungen stützen, sondern müsse auf objektiven Tatsachen beruhen.

52

Dieser Ausgangspunkt entspricht den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Bundesgerichtshof nimmt den in dieser Konstellation aus den Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG auch im Privatrechtsverhältnis zur Geltung zu bringenden Anspruch des Beschwerdeführers auf willkürfreie Entscheidung auf und bringt ihn in Ausgleich mit dem Recht der Stadionbetreiberin, die Fußballspiele in ihrem Stadion nach eigenen Vorstellungen und insbesondere nach den von ihr zu verantwortenden Sicherheitsvorkehrungen zu gestalten. Dass der Bundesgerichtshof dabei für die Besorgnis der Gefahr von Störungen "keine überhöhten Anforderungen" zugrunde legen will, hält sich angesichts der von ihm näher gewürdigten Eigenarten sportlicher Großveranstaltungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

53

bb) In Einklang mit der beklagten Stadionbetreiberin sehen die angegriffenen Entscheidungen den sachlichen Grund für die ursprüngliche Festsetzung des Stadionverbots in der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, über das zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entschieden war. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setze von Gesetzes wegen einen auf Tatsachen beruhenden Anfangsverdacht voraus. Da den Veranstaltern insoweit regelmäßig keine besseren Erkenntnismittel zur Verfügung stünden, dürften sich diese, so lange das Ermittlungsverfahren laufe, auf diese Einschätzung der Sicherheitsbehörden stützen. Der Bundesgerichtshof bestätigt damit zugleich die rechtliche Zulässigkeit der Regelung des Art. 4 Abs. 3 SVRL als intern leitenden sachgerechten Maßstab.

54

Hiergegen sind verfassungsrechtliche Einwände nicht zu erheben. Der Bundesgerichtshof enthebt die Veranstalter, wie er ausdrücklich ausführt, nicht von einer Plausibilitätskontrolle, um Fälle auszuschließen, in denen ein Verfahren offensichtlich willkürlich oder aufgrund falscher Tatsachenannahmen eingeleitet wurde. Dass sich die Stadionbetreiber bei noch offenem Ausgang des Ermittlungsverfahrens aber im Übrigen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft oder Polizei anschließen können, ist nicht sachwidrig. Wegen des berechtigten Interesses der Stadionbetreiber, zur Gewährleistung der Sicherheit möglichst rasch Maßnahmen zu ergreifen, muss ihnen auch nicht zugemutet werden, zunächst das Ergebnis der Ermittlungen abzuwarten.

55

cc) Des Weiteren stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass der sachliche Grund für das Stadionverbot durch die spätere Einstellung des Verfahrens nicht entfallen sei. Zwar könne nach Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst Straftaten begangen habe. Mit der Einstellung des Verfahrens seien jedoch nicht die Umstände entfallen, die zunächst den Anfangsverdacht für die Einleitung des Verfahrens und auch die weitere Besorgnis künftiger Störungen seitens des Beschwerdeführers begründeten. Der Beschwerdeführer habe sich wissentlich in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt, aus dem heraus auch tatsächlich erhebliche Gewalttaten begangen worden seien. Unter Bezugnahme auf die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts stützt sich die Entscheidung darauf, dass der Beschwerdeführer einer aus rund 80 Personen bestehenden Gruppe namens "Schickeria" aus der gewaltbereiten "Ultra"-Szene angehört und sich nach dem fraglichen Spiel in einer Gruppe befunden habe, aus welcher heraus es tatsächlich in erheblichem Umfang zu Provokationen und Körperverletzungsdelikten gekommen sei.

56

Hierin durfte der Bundesgerichtshof einen sachlichen Grund sehen, der das Stadionverbot zu tragen vermag. Er geht insoweit nicht unbesehen von einer fortwirkenden Rechtfertigung des Verbots durch die einmal eingeleiteten Ermittlungen auch nach deren Einstellung aus, sondern hält das Stadionverbot nun mit für sich stehenden Feststellungen zu einer auch nach Einstellung des Verfahrens gerechtfertigten Besorgnis aufrecht, dass der Beschwerdeführer künftig Störungen verursachen werde. Anders als es § 6 Abs. 1 SVRL in der damaligen Fassung innerverbandlich vorsah, stützt sich die Entscheidung insbesondere nicht auf eine Beweislastumkehr oder nur darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den Nachweis seiner Unschuld zu erbringen. Vielmehr beruht sie auf einer eigenständigen Prüfung der die Besorgnis begründenden Umstände - so wie es inzwischen auch dem Stand der Stadionverbots-Richtlinien entsprechen dürfte (vgl. § 7 Abs. 2 SVRL in der aktuellen Fassung, Stand Juli 2014). Indem die Entscheidungen der Stadionbetreiber überdies auf vereinheitlichende Richtlinien gestützt sind, ist im Übrigen für die Festsetzung von Stadionverboten auch eine auf Sachlichkeit ausgerichtete Gleichförmigkeit gewährleistet.

57

b) In Blick auf die verfahrensrechtlichen Anforderungen kann die Verfassungsbeschwerde gleichfalls keinen Erfolg haben.

58

Allerdings bestehen Zweifel, ob die vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten Anforderungen der Stadionbetreiberin an die Gewährung von Gehör den verfassungsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang genügen. Hierüber bedarf es jedoch keiner Entscheidung. Denn jedenfalls für die Zukunft ist in den inzwischen geänderten Stadionrichtlinien ein in der Regel vor der Festsetzung des Stadionverbots zu gewährendes Anhörungsrecht ebenso vorgesehen (vgl. § 6 Abs. 1 SVRL), wie bei verständiger Auslegung zumindest in den Fällen der Überprüfung des Stadionverbots eine Begründung solcher Entscheidungen erfolgen muss (vgl. § 7 Abs. 2 SVRL). Für das konkret in Streit stehende, inzwischen erledigte Stadionverbot hatte der Beschwerdeführer im Übrigen im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens wenigstens nachträglich die Möglichkeit, sich mit den Gründen für das Stadionverbot auseinanderzusetzen und sich hierzu Gehör zu verschaffen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 24.08.2018, Az. 40 O 11923/18, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert der Beschwerde beträgt 15.000 €.

Gründe

Gründe: i.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche der Antragsgegnerin untersagt werden soll, ihn wegen der Verlinkung des auf den Seiten 2 bis 4 der Antragsschrift wiedergegebenen Internetartikels „Merkel-Regime will Grundstücke von Bürgern enteignen, um Häuser für Illegale zu bauen“ auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere ihm die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 24.8.2018 den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung vom 21.8.2018 zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, dass der Antragsteller keinen Verfügungsanspruch habe, sondern die Antragsgegnerin nach ihren Nutzungsbedingungen berechtigt gewesen sei, die Verlinkung zu entfernen und den Antragsteller zu sperren. Wegen der näheren Begründung wird auf die Ausführungen in den Gründen des vorgenannten Beschlusses (Bl: 40/51 d.A.) Bezug genommen.

Gegen den ihm am 29.8.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31.8.2018, beim Landgericht München I eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Begründung des Rechtsmittels wird auf den vorgenannten Schriftsatz (Bl. 53/57 d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4.9.2018 (Bl. 58/60 d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, der sofortigen.Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

Die zuständige Einzelrichterin hat mit Beschluss vom 10.9.2018 das Beschwerdeverfahren dem Senat zur Entscheidung übertragen.

Ii.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

A.

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung war zwar zulässig. Insbesondere wurde die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426), vom Landgericht zu Recht bejaht.

1. Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGWO), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem geltend gemachten Verfügungsanspruch um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch oder um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt; denn in beiden Fällen wäre das Landgericht München I örtlich und damit auch international zuständig.

2. Eine Vertragspflicht der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGWO auf Bereitstellung von „Facebook-Diensten“ wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz des Antragstellers zu erfüllen.

3. Falls die Sperrung des Antragstellers bzw. die Löschung eines von ihm geposteten Beitrages ein „schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGWO darstellen sollte, träte dieses primär am Wohnsitz des Antragstellers ein. Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen der Parteien, des Antragstellers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Antragsgegnerin auf Wahrung ihrer „Gemeinschaftsstandards“. Mit dem streitgegenständlichen Beitrag will sich der Antragsteller nach eigenen Angaben an der in Deutschland derzeit geführten Debatte über die Ausländerpolitik beteiligen.

B.

Der Verfügungsantrag ist jedoch unbegründet, da dem Antragsteller die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Sperrung seines Facebook-Kontos oder der Löschung seines Beitrages auf Facebook nicht zustehen.

1. Die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche sind gemäß Art. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen.

a) Soweit es sich um vertragliche Ansprüche handelt, ergibt sich dies aus der nach Art. 6 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 Rom-I-Verordnung vorgenommenen Rechtswahl, da diese in Teil 4. Absatz 4. der Nutzungsbestimmungen der Antragsgegnerin enthalten ist und der Antragsteller als Verbraucher seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

b) Der für etwaige deiiktische Ansprüche nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt, wie oben ausgeführt, in Deutschland. Sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat der Antragsteller in der Antragsschrift (dort S. 15) ausdrücklich ausgeübt.

c) Die genannten Vorschriften werden nicht durch § 3 Abs. 2 TMG verdrängt. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG wird der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die - wie hier die Antragsgegnerin - in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 (e-commerce-Richtlinie) niedergelassen sind, nicht eingeschränkt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine Kollisionsnorm, sondern um ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene, durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird. Art. 3 der e-commerce-Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie gestatteten Ausnahmen sicherzustellen, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht (BGH, Urteil vom 8.5.2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197; EuGH, Urteil vom 25.10.2011 - C-509/09, NJW 2012,137). Im vorliegenden Fall kommt es auf den Inhalt des einschlägigen irischen Rechts nicht an, da die geltend gemachten Ansprüche bereits nach deutschem Recht nicht bestehen.

2. Ein Anspruch auf Unterlassung der vorübergehenden Sperrung des Antragstellers ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB.

a) Dass der Antragsteller sich bei der Antragsgegnerin angemeldet und dort das private Nutzerkonto www.facebook.com/jmjp angelegt hatte, ergibt sich zwar aus seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage K19) nur indirekt, erscheint aber durch diese in Zusammenschau mit derauf Seite 12 der Antragsschrift eingefügten Mitteilung der Antragsgegnerin ausreichend glaubhaft gemacht. Mit der Anmeldung ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis mit dem Inhalt der „Nutzungsbedingungen“ der Antragsgegnerin (Anlage K1) zustande gekommen. Danach hat sich die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller die Nutzung der von ihr bereitgestellten „Facebook-Dienste“ zu ermöglichen, insbesondere aufwww.facebook.com innerhalb seines eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, mit verschiedenen Symbolen zu bewerten oder durch Verlinkung zu teilen; der Antragsteller hat der Antragsgegnerin das Recht eingeräumt, die von ihm eingestellten Daten in gewissem Umfang kostenlos zu nutzen (vgl. Anlage K1, 3. Kapitel, Abs. 3). Eine Vergütung im Sinne von § 611 BGB für die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die Antragsgegnerin nicht. Deshalb kann der Nutzungsvertrag nicht als Dienstvertrag eingeordnet werden; es dürfte sich vielmehr um einen Vertrag sui generis mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen handeln.

b) Der Antragsteller hat durch seine eidesstattliche Versicherung und durch, die eingescannte Nachricht der Antragsgegnerin ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihn wegen der Verlinkung des im Antrag wiedergegebenen Textbeitrages 30 Tage lang für das Posten gesperrt, d.h. ihm die ungehinderte Nutzung der Funktion des Postens von Beiträgen auf www.facebook.com vorenthalten, und ihm für den Fall weiterer Verstöße „gegen unsere Standards“ eine weitere Sperre von 30 Tagen angedroht.hat.

c) Mit der verhängten Sperre hat die Antragsgegnerin ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Antragsteller jedoch nicht verletzt, sondern lediglich in zulässiger Weise auf einen Verstoß des Antragstellers gegen das Gebot der Rücksichtnahme reagiert.

aa) Der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber verpflichtet gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.5.2018-2-03 O 182/18, S. 4). Dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks grundsätzlich die von den Nutzern geschuldeten Pflichten durch das Aufstellen von Verhaltensregeln konkretisieren und deren Verletzung auch durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen kann, ist weitgehend anerkannt (vgl. LG Frankfurt am Main a.a.O. S. 3 m.w.N.) und wird von der Beschwerde auch nicht angezweifelt.

Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist von Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plättform dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.8.2017-16 U 255/16, Rn. 28, juris). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main a.a.O. S. 4 f. m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den Grundrechten insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.4.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.1.1958 - 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). In dieser Funktion zielen die Grundrechte nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018-1 BvR 3080/09, Rn. 32 m.w.N., NJW 2018, 1667).

Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261). Im vorliegenden Fall bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung dem vom Antragsteller geltend gemachten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist. Damit ist die Sanktionierung des Beitrags eines Nutzers nur dann vereinbar, wenn dieser die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung überschreitet.

bb) Hier bezieht sich die Antragstellerin in der genannten Mitteilung auf die Verletzung ihrer „Gemeinschaftsstandards“ (Anlage K3), die durch die Verweisung in Kapitel 5 der „Nutzungsbedingungen“ Vertragsinhalt geworden sind.

(1) Die hier maßgebliche Klausel „12. Hassrede“ lautet auszugsweise wie folgt:

„Wir lassen Hassrede auf Facebook grundsätzlich nicht zu. … Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit Auch Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren.“

Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassrede einer anderen Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten. … Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht, so dass wir den Hintergrund besser verstehen können.

Angriffe mit Schweregrad 2 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften zutrifft. Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:

Aussagen oder Begriffe der Minderwertigkeit, die implizieren, dass eine Person oder eine Gruppe körperliche, geistige oder moralische Defizite aufweist… Ausdrücke der Verachtung … Ausdrücke der Abscheu, wie u.a. … Beschimpfung von Personen und Personengruppen, die geschützte Eigenschaften aufweisen Angriffe mit Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund der oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu. ….“

Damit übereinstimmend enthält Kapitel 3. Abs. 2. Unterabsatz 1. der Nutzungsbedingungen das Verbot, die Facebook-Produkte zu nutzen, um „etwas zu tun oder zu teilen“, das gegen die Nutzungsbedingungen, die Gemeinschaftsstandards und „sonstige Bedingungen und Richtlinien, die für deine Nutzung von Facebook gelten“ verstößt oder „rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder betrügerisch“ ist.

(2) Bei den „Gemeinschaftsstandards“ handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Jedenfalls die oben wiedergegebene Klausel unterliegt jedoch nach § 307 Abs. 3 BGB nicht der Inhaltskontrolle, da sie, ohne hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts als „Hassrede“ auf die subjektiven Vorstellungen der Antragsgegnerin bzw. der für diese handelnden Personen abzustellen, im Wesentlichen Äußerungen verbietet, die durch § 130 Abs. 2 StGB unter Strafe gestellt sind und damit auch einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG darstellen. Nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1.a), Abs. 1 Nr. 1 StGB wird u.a. bestraft, wer mittels Telemedien einen Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich macht, der zum Hass gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt oder die Menschenwürde der genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.

cc) Ausweislich der Abbildung auf S. 12 der Antragsschrift hat der Antragsteller auf Facebook unter seinem Namen und Profilbild ein Link zu einer Seite -von-buergern-enteignen-um-haeuser-fuer-illegale-zu-bauen/" eingestellt und dadurch den Beitrag auf der verlinkten Seite der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die auf dieser Seite veröffentlichten Äußerungen in dem genannten Beitrag sind ihm daher jedenfalls als Verbreiter im Sinn der Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin zuzurechnen, denn er hat den Beitrag „geteilt“, ohne seine Absicht deutlich zu machen, damit lediglich für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten.

Bei der direkten Verlinkung handelt es sich ferner regelmäßig um ein täterschaftliches Zugänglichmachen der verlinkten Inhalte im Sinn von § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) StGB (so OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2006 - 1 Ss 449/05 -, juris) oder jedenfalls um Beihilfe dazu (so Krauß in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. § 130 Rn. 90).

Der vom Antragsteller verlinkte Textbeitrag stellt eine „Hassrede“ im Sinne der Klauseldefinition dar und sein Inhalt erfüllt zugleich den Tatbestand der Volksverhetzung.

(1) Die Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.4.2016 - VI ZR 505/14, MDR 2016, 648 m.w.N.). Fem liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, Rn. 31, BVerfGE 114, 339-356).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der streitgegenständliche Textbeitrag wie folgt zu interpretieren:

Dass der Inhalt des verlinkten Artikels dem im Verfügungsantrag wiedergegebenen Text entspricht, hat der Antragsteller durch seine eidesstattliche Versicherung vom 22.8.2018 (Anlage K19) glaubhaft gemacht.

Der Artikel stellt, anknüpfend an eine - angebliche - Forderung des Wirtschaftsministeriums in Baden-Württemberg, Privatgrundstücke im Innenbereich der Städte zwecks „gezielter Aktivierung innerörtlicher Brachflächen und Baulücken“ zu erwerben, ggf. auch zu enteignen, die Behauptung auf, in Wahrheit seien längst Pläne erarbeitet, auf den enteigneten Flächen „Häuser für Illegale“ zu errichten, und zwar auf Kosten der deutschen Steuerzahler. Dadurch, dass die in dem Beitrag mehrfach erwähnten „Illegalen“ den,,deutsche[n) Obdachlose[n]" und „deutschejn) Familiejn]“ gegenübergestellt werden, dass sie als „Merkels Goldstücke“ bezeichnet werden Und die Vermutung geäußert wird, dass sie nicht gern in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird für den Leser klar, dass „Illegale“ als Synonym für Flüchtlinge und Asylbewerber verwendet wird; im vorletzten Satz werden die betreffenden Personen auch direkt als „illegale Asylforderer“ bezeichnet. Was von den Begünstigten der behaupteten Regierungspläne im Übrigen zu halten ist, wird durch ihre Bezeichnung als „Sex- und Gewalttouristen“ (5. Absatz, vorletzter Satz) und als „afrikanische Drogendealer oder Vergewaltiger“ (8. Absatz, drittletzter Satz) klargestellt. Überdies wird darauf hingewiesen, dass die Begünstigten nicht nur als Kriminelle die individuelle Begehung schwerwiegender Straftaten erwarten lassen, sondern dass sie auch in ihrer Gesamtheit für das deutsche Volk existenzbedrohend sind (1. Absatz: „Während die Deutschen ohnehin schon den Hals voll haben … von der Tatsache, dass sie mit ihrem hart erarbeiteten Geld den eigenen Völkermord auch noch bezahlen dürfen“ und 9. Absatz: wenn es um Geld aus der Asylindustrie und um die Abschaffung des eigenen Volkes geht“) und dass „kein normaler Mensch illegale Asylforderer als unmittelbare Nachbarn“ wolle.

So wird dem maßgeblichen Leser zunächst suggeriert, die Regierungspolitik führe dazu, dass den deutschen Bürgern ihre Häuser und Grundstücke weggenommen und den Migranten zur Verfügung gestellt würden, für die zudem in größem Umfang Steuergelder ausgegeben würden. Durch die wiederholte Bezeichnung als „Illegale“ und weitere, drastischere Formulierungen wird die Meinung geäußert, dass die Flüchtlinge und Asylbewerber („Asylforderer“) sich durchwegs illegal in Deutschland aufhielten und hier Drogen-, Sexualoder Gewaltdelikte begingen. Dadurch werde es zum „Völkermord“ bzw. zur „Abschaffung des eigenen Volkes“ kommen.

(2) Mit diesem Aussagegehalt ist der Beitrag als Aufstachelung zum Hass gegen einen Teil der Bevölkerung, der sich durch seine ethnische Zugehörigkeit und nationale Herkunft von der Mehrheitsgesellschaft unterscheidet, zu werten.

(a) Als Teile der Bevölkerung im Sinn des § 130 StGB können nach der Rechtsprechung auch Asylbewerber oder allgemein in Deutschland lebende Ausländer angesehen werden (BGH, Urteil vom 20.9.2011 -4 StR 129/11;

KG Berlin, Urteil vom 26.11.1997 - (5) 1 Ss 145/94 (30/94)-OLG Frankfurt, Urteil vom 15.8.2000 - 2 Ss 147/00; alle zitiert nach juris; Krauß a.a.O. Rn. 31 m.w.N.).

(b) Aufstacheln zum Hass ist ein Verhalten, das auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über bloße Verachtung und Ablehnung hinausgehende feindselige Haltung gegen die betreffenden Bevölkerungsteile zu erzeugen oder zu verstärken und damit die gleichwertige soziale Subjektqualität der Betroffenen in Frage stellt. Die Einwirkung des Täters muss auf die Erzeugung oder Steigerung von Hassgefühlen anderer angelegt sein, die als emotionale Grundlage für Aktionen gegen die betroffene Bevölkerungsgruppe in Betracht kommen. Ein Erfolg dahingehend, dass tatsächlich bei Dritten Hass erzeugt wird, ist nicht erforderlich, es reicht vielmehr aus, dass der Tat die entsprechende Eigenschaft innewohnt (Krauß a.a.O. Rn. 40).

Der Antragsteller verweist zwar zu Recht darauf, dass die Aussagen in dem streitgegenständlichen Internetbeitrag in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen. Meinungsäußerungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 85, 1; 90, 241). Geschützt sind damit - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - auch rechtsextremistische Meinungen, denn die Bürge, sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung ci^sönlich zu teilen, sondern grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren (vgl. BVerfGE 7, 221 8, 159; BVerfG, Beschluss vom 4.2.2010 - 1 BvR 369/04 -, NJW 2010, 2193; BVerfG, Beschluss vom 7.11.2008 - 1 BvQ 43/08, juris). Diese Erwägungen können der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, denn das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 130 Abs. 2 StGB gehört. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zwar wie derum dem dadurch eingeschränkten Grundrecht der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen, wobei in öffentlichen Angelegenheiten die Vermutung zugunsten der freien Rede gilt (vgl. BVerfGE 7, 198 st.Rspr.). Daher ist bei der Auslegung einer Äußerung als zum Hass gegen einen Teil der Bevölkerung aufstachelnd Zurückhaltung geboten.

Auch an diesen Grundsätzen gemessen erscheint die Deutung des Antragstellers, der von ihm verbreitete Beitrag sei als zulässige Kritik an einer bestimmten tatsächlich oder mutmaßlich praktizierten Kommunal- und Einwanderungspolitik zu verstehen und könne nicht als Herabsetzung der mit den Begriffen „Gewalt- und Sextouristen“ und „Mörder und Vergewaltiger“ (sie! Im streitgegenständlichen Artikel heißt es tatsächlich: „Sex- und Gewalttouristen“ und „Drogendealer und Vergewaltiger“.) bezeichneten Personen gedeutet werden, nicht nachvollziehbar. Nach dem Wortlaut und dem sprachlichen Kontext der Äußerungen kommt eine nicht dem Tatbestand des § 130 StGB unterfallende Auslegung nicht in Betracht.

Ob es sich bei dem Beitrag insgesamt um eine auf ausreichender Tatsachengrundlage beruhende Auseinandersetzung mit der Einwanderungspolitik der Bundesregierung und dem Vorgehen der baden-württembergischen Landesregierung handelt, insbesondere ob es zutrifft, dass es Pläne zur Unterbringung von Asylbewerbern oder sonstigen Ausländern auf den von den Kommunen zu erwerbenden Grundstücken gibt, und ob sich die Werturteile über das Verhalten der angesprochenen Politiker oder Beamten ihm Rahmen des zulässigen halten, kann dabei offenbleiben. Der in der Verlinkung des Beitrags liegende Pflichtverstoß des Antragstellers beruht nicht darauf, dass der Beitrag unwahre Tatsachenbehauptungen oder herabsetzende Werturteile gegen Regierungsmitglieder oder-mitarbeiter enthält, sondern in der undifferenzierten Herabsetzung der von der kritisierten Regierungs- oder Kommunalpolitik nur mittelbar betroffenen Migranten. Dieser fehlt ein ausreichender sachlicher Bezug zu den kritisierten politischen Entscheidungen. Die Darstellung von Asylbewerbern nicht nur als betrügerische Schmarotzer, die auf Kosten der schwer arbeitenden deutschen Bevölkerung mit „Luxusunterkünften“ versorgt werden, sondern unterschiedslos auch als bedrohliche Straftäter, ist geeignet, Hass gegen sie zu schüren, zumal ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass „kein normaler Mensch illegale Asylforderer als unmittelbar Nachbarn“ haben wolle, es also völlig normal sei, sich gegen ihre Anwesenheit zur Wehr zu setzen.

3. Die Verletzung eines absoluten Rechts des Antragstellers oder eines durch § 823 Abs. 2, §§ 824 - 826 BGB geschützten Rechtsguts, auf die der Antragsteller einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog stützen könnte, ist nicht ersichtlich.

4. Ein Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung, „den Beitrag“ zu löschen, besteht nach Sachlage ebenfalls nicht.

Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin „den Beitrag“, mit dem nach der Formulierung des Verfügungsantrags der „darin wiedergegebene(n) Internetartikel(s)“ gemeint ist, gelöscht oder eine Löschung angedroht hat. Dergleichen ergibt sich weder aus seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage K19) noch aus der auf S. 12 des Verfügungsantrags eingescannten Nachricht der Antragsgegnerin und wird nicht einmal mit der vom Antragsteller vorgelegten E-Mail seines anwaltlichen Vertreters an die Rechtsabteilung der Antragsgegnerin vom 8.8.2018 beanstandet.

Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin aus den oben ausgeführten Gründen auch mit einer solchen Löschung ihre Vertragspflichten gegenüber dem Antragsteller nicht verletzt.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

2. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.

Der Senat bewertet das Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der Sperrung auf www.facebook.com wegen des Verlinkens des streitgegenständlichen Textbeitrages mit 10:000 €. Maßgeblich hierfür ist neben dem hohen Rang des Grundrechts auf Meinungsfreiheit das Vorbringen des Antragstellers, dasswww.facebook.com mit 31 Mio. Nutzern aliein in Deutschland unter den sozialen Netzwerken „klar marktbeherrschend“ sei und derjenige, der sich in Deutschland politisch oder anderweitig äußern und andere Menschen erreichen wolle, zwingend auf „Facebook“ angewiesen sei (Antragsschrift, S. 7/8). Das vom Antragsteller mit 7.500 € bezifferte Gesamtinteresse am Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung erscheint daher deutlich zu niedrig bemessen. Für das Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin die Löschung des streitgegenständlichen Textbei träges zu untersagen, hält der Senat angesichts der obengenannten Umstände einen Streitwert von 5.000 € für angemessen.

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 14.08.2018, Az.: 11 O 3129/18, abgeändert und folgende einstweilige Verfügung erlassen:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt,

1. einen von der Antragstellerin auf der F.-Seite von „Spiegel-Online" zu dem Artikel mit der Überschrift „Österreich kündigt Grenzkontrollen an" eingestellten Kommentar mit folgendem Wortlaut:

"... Gar sehr verzwickt ist diese Welt, mich wundert's daß sie wem gefällt. Wilhelm Busch (1832 - 1908)

Wusste bereits Wilhelm Busch 1832 zu sagen:-D Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.“

zu löschen,

2. die Antragstellerin wegen der erneuten Einstellung dieses Kommentars auf der Plattform www.f...com zu sperren.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche der Antragsgegnerin untersagt werden soll, den im Tenor unter Ziffer I 1 wiedergegebenen Textbeitrag auf www.f...com zu löschen und sie wegen des Einstellens des vorgenannten Textbeitrages auf www.f....com zu sperren.

Das Landgericht München II hat mit Beschluss vom 14.08.2018 den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, dass weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund bestehe. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die Ausführungen in den Gründen des vorgenannten Beschlusses (Bl. 31/33 d.A.) Bezug genommen.

Gegen den ihr am 17.08.2018 formlos bekannt gegebenen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.08.2018, beim Landgericht München II eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Begründung des Rechtsmittels wird auf den vorgenannten Schriftsatz (Bl. 35/38 d.A. mit den zugehörigen Anlagen) verwiesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.08.2018 (Bl. 39/40 d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Landgericht hat den mit der sofortigen Beschwerde angreifbaren Beschluss entgegen der Vorschrift des § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht förmlich zugestellt; die zweiwöchige Notfrist des § 569 ZPO ist aber offensichtlich gewahrt.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Antrag vom 10.08.2018 auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zulässig.

a) Die vom Landgericht stillschweigend unterstellte - auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426) - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist zu bejahen.

Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem geltend gemachten Verfügungsanspruch um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch oder um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt. In beiden Fällen wäre das Landgericht München II örtlich und damit auch international zuständig.

Eine Vertragspflicht der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von „F.k-Diensten“ wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz der Antragstellerin zu erfüllen. Falls die Sperrung der Antragstellerin bzw. die Löschung eines von ihr geposteten Beitrages ein „schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte, träte dieses primär an ihrem Wohnsitz ein. Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen der Antragstellerin auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Antragsgegnerin auf Wahrung ihrer Gemeinschaftsstandards (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle einer Klage wegen einer Persönlichkeitsverletzung durch eine im Internet abrufbare Veröffentlichung BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09, Rn. 20 ff., BGHZ 184, 313).

b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Antrag auch insoweit hinreichend bestimmt, als die Antragstellerin der Antragsgegnerin untersagen möchte, sie wegen des im Tenor dieses Beschlusses unter Ziffer I 1 wiedergegebenen Kommentars (im Folgenden: streitgegenständliche Äußerung) auf der Plattform www.f...com zu sperren. Die gebotene Auslegung ergibt eindeutig, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin sowohl die Löschung des Kommentars als auch eine hierauf gestützte Sperrung ihrer Person verbieten lassen will. Die etwas missverständliche Formulierung „und/oder“ soll zum Ausdruck bringen, dass sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht nur gegen die Kombination von Löschung und Sperrung wendet.

2. Der Antrag ist auch begründet. Das Landgericht hat sowohl das Bestehen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zu Unrecht verneint.

a) Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Löschung der streitgegenständlichen Äußerung sowie der hierauf gestützten Sperrung der Antragsgegnerin auf der Social-Media-Plattform www.f...com ist jeweils der zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, durch den sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, der Antragstellerin die Nutzung der von ihr angebotenen „F.-Dienste“ zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB.

aa) Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie sich im sozialen Netzwerk „F.“ als Nutzerin angemeldet hatte.

Sie hat an Eides Statt versichert, dass sie auf der F.-Seite von „Spiegel-Online“ den dort am 07.08.2018 veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Österreich kündigt Grenzkontrollen an“ kommentiert hatte und im Rahmen der sich entwickelnden Diskussion mit der streitgegenständlichen Äußerung auf einen kritischen Kommentar der weiteren F.-Nutzerin geantwortet hatte (Anlage JS 7). Die Tatsache, dass die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin als Nutzerin registriert ist, wird zudem durch die in die Antragsschrift vom 10.08.2018 auf Seite 10 eingescannte Mitteilung bestätigt, dass die Antragstellerin wegen eines Verstoßes gegen die „Gemeinschaftsstandards“ der Antragsgegnerin für 30 Tage gesperrt sei.

bb) Mit der Anmeldung ist zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ein Vertragsverhältnis zustande gekommen.

Wie dem Beschwerdegericht aus dem eine vergleichbare Fallkonstellation betreffenden Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 18 W 858/18 bekannt ist, bietet die Antragsgegnerin ihren Nutzern unter der Bezeichnung „F.-Dienste“ Funktionen und Dienstleistungen an, die sie über ihre Webseite www.f...k.com bereitstellt. Unter anderem eröffnet sie ihren Nutzern die Möglichkeit, innerhalb des eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, oder mit verschiedenen Symbolen zu bewerten.

Für die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die Antragsgegnerin kein Entgelt, weshalb der Nutzungsvertrag rechtlich nicht als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB eingeordnet werden kann; es dürfte sich um einen Vertrag sui generis handeln. Eine abschließende Klärung der Rechtsnatur des Vertrages ist im vorliegenden Verfahren indes nicht geboten. Das ausführliche Regelwerk der Antragsgegnerin - vor allem die in den Sonderbedingungen für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland (vorgelegt als Anlage JS 4) enthaltenen Klauseln zur Rechtswahl (Nr. 5), zum Kündigungsrecht der Antragsgegnerin aus wichtigem Grund (Nr. 4) und zur Haftungsbegrenzung (Nr. 6) - lässt jedenfalls erkennen, dass die Antragsgegnerin ihre Dienste mit Rechtsbindungswillen anbietet.

b) Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Äußerung gelöscht hat. Dies ergibt sich eindeutig aus der in die eidesstattliche Versicherung (Anlage JS 7) eingescannten Mitteilung der Antragsgegnerin, dass die dort wörtlich wiedergegebene Äußerung nur für die Antragstellerin sichtbar sei, weil sie gegen die Gemeinschaftsstandards (seil.: der Antragsgegnerin) verstoße.

Mit der Löschung der streitgegenständlichen Äußerung hat die Antragsgegnerin ihre Vertragspflicht verletzt, auf die Rechte der Antragstellerin, insbesondere deren Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), Rücksicht zu nehmen.

aa) Ausweislich der von ihr angegebenen Begründung für die Löschung der Äußerung hat die Antragsgegnerin von einer Befugnis Gebrauch machen wollen, welche in ihrer - von der Antragstellerin nicht vorgelegten, dem Beschwerdegericht aber aus dem Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 18 W 858/18 bekannten - „Erklärung der Rechte und Pflichten“ unter Nr. 5.2 geregelt ist. Bei diesem Regelwerk handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die maßgebliche Klausel Nr. 5 lautet auszugsweise wie folgt:

„5. Schutz der Rechte anderer Personen Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.“

1. Du wirst keine Inhalte auf F.k posten oder Handlungen auf F. durchführen, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen.

2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf F. postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen. (…).“

Die Klausel Nr. 5.2 ist allerdings unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nach dem Wortlaut der Klausel - dem zugleich die bei der gebotenen Auslegung zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB) zugrunde zu legende kundenunfreundlichste Auslegung entspricht - kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin verstößt und deshalb gelöscht werden darf, allein auf das Urteil der Antragsgegnerin an. Dieses einseitige Bestimmungsrecht der Antragsgegnerin steht im Widerspruch dazu, dass der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 - 2-03 O 182/18, S. 4).

Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform www.f...com dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 - 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 - 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).

Den Grundrechten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). In dieser Funktion zielen die Grundrechte nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Hierbei sind kollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09, Rn. 32 m.w.N., NJW 2018, 1667).

Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261). Im vorliegenden Fall bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung dem von der Antragstellerin geltend gemachten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist. Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die Antragsgegnerin gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“ (vgl. LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 - 10 O 457/99, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.

bb) Die in den (ebenfalls nicht vorgelegten, dem Beschwerdegericht aber aus dem Beschwerdeverfahren 18 W … bekannten) Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin geregelte Befugnis zur Entfernung sogenannter „Hassbotschaften“ -definiert als Inhalte, die Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten direkt angreifen - wird von der Nichtigkeit der Klausel Nr. 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ nicht unmittelbar berührt. Denn diese Befugnis stellt hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts als „Hassbotschaft“ nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Antragsgegnerin bzw. der für diese handelnden Personen, sondern auf objektivierbare Kriterien ab.

Auf eine Verletzung ihrer Gemeinschaftsstandards kann die Antragsgegnerin die Löschung der streitgegenständlichen Äußerung aber nicht stützen, weil diese evident keine „Hassbotschaft“ nach der Definition der Antragsgegnerin darstellt. Es bedarf daher im vorliegenden Fall auch keiner Prüfung, ob die Gemeinschaftsstandards als solche einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten würden.

(1) Die Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 - VI ZR 505/14, Rn. 11 m.w.N., MDR 2016, 648 f.). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, Rn. 31, BVerfGE 114, 339 - 356).

(2) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die streitgegenständliche Äußerung der Antragsgegnerin wie folgt zu interpretieren:

Aufgrund des zu Beginn genannten Namens „.. “ erkennt der verständige und unvoreingenommene Leser im Kontext der F.-Seite von „Spiegel-Online“ mit den dort veröffentlichten Kommentaren zu dem Artikel „Österreich kündigt Grenzkontrollen an“, dass die Antragstellerin sich mit der streitgegenständlichen Äußerung direkt an… wendet, die sich an der auf der Webseite geführten Diskussion beteiligt hatte. Deren Diskussionsbeitrag wird von der Antragstellerin allerdings weder wörtlich noch sinngemäß wiedergegeben.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts macht dieser Umstand im vorliegenden Fall ausnahmsweise die vollständige Erfassung des Sinngehalts der streitgegenständlichen Äußerung nicht unmöglich. Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass … sich zuvor kritisch zu dem von der Antragstellerin selbst geposteten, in ihrer eidesstattlichen Versicherung (Anlage JS 7) wiedergegebenen Kommentar geäußert hatte. Die Mitteilung dieses Kontextes ermöglicht dem Beschwerdegericht die Interpretation der streitgegenständlichen Äußerung, ohne dass hierfür die Kenntnis des vorausgegangenen Beitrags von … - mit dem sich die streitgegenständliche Äußerung gar nicht inhaltlich auseinandersetzt - erforderlich wäre.

Die Antwort der Antragstellerin an … wird mit der Wiedergabe eines kurzen - als solches kenntlich gemachten - Zitats von Wilhelm Busch in Versform eingeleitet, in dem dieser seine Verwunderung darüber zum Ausdruck bringt, dass diese „gar sehr verzwickt(e)“ Welt jemandem gefallen könne. Dem Zitat liegt offensichtlich ein pessimistisches Weltbild zugrunde. Der maßgebliche Leser erkennt, dass Wilhelm Busch mit der geäußerten Verwunderung darüber, dass es Menschen gibt, denen die Welt trotz ihrer „Verzwicktheit“ gefällt, den Vertretern einer positiveren Weltsicht letztlich ein ausreichendes Urteilsvermögen abspricht, weil diese nicht in der Lage seien, die Komplexität und Unvollkommenheit der tatsächlich existierenden Welt zu erkennen.

Aufgrund dieser Interpretation des Zitats erschließt sich dem verständigen und unvoreingenommenen Leser auch, dass die Antragstellerin mit der Verwendung des Zitats ihrer Kritikerin … mangelndes Urteilsvermögen vorwirft. In dieser Interpretation sieht er sich durch den weiteren Inhalt der streitgegenständlichen Äußerung bestätigt: Die Aussage „Wusste bereits Wilhelm Busch 1832 zu sagen“ und die anschließende Zeichenkombination „:-D“, welche, nach den Gepflogenheiten der Internet-Kommunikation ein laut - aber nicht unbedingt freundlich - lachendes Gesicht symbolisiert, erkennt der Leser als Übertragung der allgemeinen Aussage des Zitats auf die Person der Kritikerin.

Letzte Zweifel werden durch den abschließenden Satz der streitgegenständlichen Äußerung „ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.“ ausgeräumt. Damit bringt die Antragstellerin aus Sicht des maßgeblichen Lesers zum Ausdruck, dass sie auf die Eröffnung einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit … verzichtet, weil sie ihre Kritikerin nicht für „intellektuell satisfaktionsfähig“ hält. Diese sei „unbewaffnet“, was der Leser im Kontext dahin versteht, dass die Kritikerin ihre gegenteilige Auffassung nicht auf tragfähige Argumente stützen könne. Die abschließende Bemerkung, dass die Fortsetzung der Diskussion „nicht besonders fair“ wäre, erkennt der Leser als Betonung ihrer eigenen intellektuellen Überlegenheit durch die Antragstellerin.

(3) Mit diesem durch Interpretation ermittelten Aussagegehalt kann die streitgegenständliche Äußerung evident nicht als „direkter Angriff auf Personen wegen ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten“ und damit als „Hassbotschaft“ im Sinne der Definition der Antragsgegnerin gewertet werden. Die Antragstellerin führt vielmehr eine persönliche Auseinandersetzung mit einer individuellen Kritikerin.

cc) Eine andere Rechtsgrundlage, auf welche die Antragsgegnerin die Löschung der streitgegenständlichen Äußerung stützen könnte, ist nicht ersichtlich.

(1) Insbesondere stellt die Äußerung keinen rechtswidrigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der in dieser Vorschrift genannten Strafnormen sind ganz offensichtlich nicht erfüllt.

(2) Dahinstehen kann, ob die streitgegenständliche Äußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) der F.-Nutzerin verletzt.

Denn zur Geltendmachung einer etwaigen Verletzung dieses allein ihrer Nutzerin zustehenden Rechts wäre die Antragsgegnerin nicht aktivlegitimiert.

c) Da die Löschung der streitgegenständlichen Äußerung rechtswidrig war, stellt auch die mit der Einstellung dieser Äußerung auf www.f...com begründete Sperrung der Antragstellerin eine Vertragspflichtverletzung seitens der Antragsgegnerin dar. Durch Einscannen der Mitteilung der Antragsgegnerin auf Seite 10 der Antragsschrift vom 10.08.2018 und ihre eidesstattliche Versicherung vom 09.08.2018 (Anlage JS 7) hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin sie wegen der streitgegenständlichen Äußerung für 30 Tage „für das Posten gesperrt“ hat.

d) Die rechtswidrige Löschung der streitgegenständlichen Äußerung und die rechtswidrige Sperrung der Antragsgegnerin auf der Plattform www.f...com begründet jeweils die für einen Unterlassungsanspruch konstitutive Wiederholungsgefahr.

Bei einem auf die direkte oder analoge Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Unterlassungsanspruch bildet die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen ein Tatbestandsmerkmal und damit eine materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 19.10.2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 595). Für einen Unterlassungsanspruch, der aus einem vertraglichen Erfüllungsanspruch abgeleitet wird, kann nach dem Rechtsgedanken des § 259 ZPO im Ergebnis nichts anderes gelten. Nach dieser Vorschrift setzt eine Klage auf künftige Leistung voraus, dass den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Fehlt die Wiederholungsgefahr, wäre zumindest das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu verneinen.

e) Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes hat das Landgericht ebenfalls mit einer nicht vertretbaren Begründung verneint.

aa) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass das Begehren der Antragstellerin auf den Erlass einer sogenannten Leistungsverfügung gerichtet ist. Rechtsfehlerhaft hat es aber ein dringendes Bedürfnis der Antragstellerin für den Erlass der begehrten Eilmaßnahme verneint.

(1) Wie oben unter Ziffer 2 lit. a dargelegt, kommt als Verfügungsanspruch nur der Erfüllungsanspruch der Antragstellerin aus dem mit der Antragsgegnerin geschlossenen Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB in Betracht. Mit dem angestrebten Verbot einer Sperrung wegen der streitgegenständlichen Äußerung bezweckt die Antragstellerin in der Sache, dass ihr die ungehinderte Nutzung der Funktionen von www.f...com, insbesondere das Posten von Beiträgen, das Kommentieren fremder Beiträge sowie die Nutzung des Nachrichtensystems, ermöglicht wird. Der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung würde hinsichtlich der bestehenden vertraglichen Erfüllungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu einer vollständigen Befriedigung der Antragsstellerin und damit zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen.

Die auf Erfüllung gerichtete Leistungsverfügung setzt neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei Bestehen einer dringenden Not- bzw. Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist auch zulässig, wenn die vom Schuldner zu erbringende Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung der Hauptsacheklage praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. zum Vorstehenden Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6). In vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung den Erlass einer Leistungsverfügung grundsätzlich für möglich erachtet (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 14.03.2012 - 1 T 21/12, NJW-RR 2012, 1211: Sperrung eines Mobilfunkanschlusses; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2009 - 3 W 45/09, NJW-RR 2010, 936: Erschwerung des Internetzugangs).

(2) Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung vom 09.08.2018 (Anlage JS 7) glaubhaft gemacht, dass sie von ihrer Sperrung am 09.08.2018 Kenntnis erlangt hat und dass die Sperrung noch andauert. Bei dieser Sachlage muss sich die Antragstellerin nicht auf die Erhebung der Hauptsacheklage gegen die Sperrung verweisen lassen. Unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Verfahrensgangs kann nahezu ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin bis zum Ablauf der auf 30 Tage befristeten Sperrung ein obsiegendes Urteil in der Hauptsache erstreiten könnte. Ihre Verweisung auf die Erhebung der Hauptsacheklage käme deshalb im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleich.

Verfehlt ist in diesem Zusammenhang die Erwägung des Landgerichts, dass der Antragstellerin eine „soziale Kommunikation“ - über andere Kommunikationsmittel -grundsätzlich möglich sei. Diese Argumentation blendet den entscheidenden Gesichtspunkt aus, dass der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein vertraglicher Erfüllungsanspruch auf die Bereitstellung der von dieser angebotenen „F.-Dienste“ zusteht.

Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des Landgerichts, dass in der Löschung der streitgegenständlichen Äußerung keine so weitgehende Einschränkung der Meinungsfreiheit der Antragstellerin liege, dass diese nicht im Rahmen einer Hauptsacheklage geltend gemacht werden könnte, weil die Äußerung in keinem Zusammenhang mit einem aktuellen Ereignis stehe. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränkt sich nicht auf das Recht, zu aktuellen Ereignissen Stellung zu nehmen. Das Argument des Landgerichts ist zudem sachlich falsch. Mit der Löschung der streitgegenständlichen Äußerung hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin rechtswidrig verwehrt, sich an einer aktuell auf der F.-Seite von „Spiegel-Online“ geführten Debatte zu Grenzkontrollen zu beteiligen.

bb) Unverständlich sind die Ausführungen des Landgerichts, dass „hinsichtlich der Eilbedürftigkeit“ zu berücksichtigen sei, dass bei Eingang der Antragsschrift am 14.08.2018 bereits vier der 30 Tage der Sperrung der Antragstellerin verstrichen gewesen seien.

Es ist zwar allgemein anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz eines bestehenden Sicherungs- oder Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (vgl. KG, Urteil vom 09.02.2001 - 5 U 9667/00, Rn. 14, zit. nach juris, NJW-RR 2001, 1201; Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 4 m.w.N.). Mit dem Verstreichenlassen eines Zeitraums von nur vier Tagen (!) kann aber keinesfalls eine Selbstwiderlegung der von der Antragstellerin behaupteten Dringlichkeit durch eigenes Verhalten begründet werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die zugrundeliegende Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

Eine ausdrückliche Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich. Einstweilige Verfügungen sind Vollstreckungstitel, die mit Erlass des Beschlusses sofort vollstreckbar sind, ohne dass es einer Entscheidung hierüber bedarf (Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 929 Rn. 1 m.w.N.).

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuch - Cham vom 17.11.2017, Gz. WM-6042-14, wird aufgehoben.

2. Der Geschäftswert für die mit Eintragung vom 14.03.2017 im Grundbuch des Amtsgerichts Cham von Waldmünchen auf Blatt … vollzogene Eigentumsumschreibung wird auf 150.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit notarieller Urkunde vom 22.11.2016 (Notar M., Urkunden-Nr. …/2016) überließ die Beschwerdeführerin schenkungsweise das im Grundbuch des Amtsgerichts Cham von Waldmünchen auf Blatt … vorgetragene Grundstück an die Beteiligten zu 2) und zu 3) je zur Hälfte. Die Beteiligten erklärten die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch. Gegenüber dem Urkundsnotar erklärten die Beteiligten im Rahmen der Beurkundung, dass der Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes ca. 110.000 € betrage. Dies entspricht dem doppelten Betrag, zu dessen Bezahlung sich die Beschwerdeführerin gemäß einer notariellen Urkunde vom 12.08.2015 (Notar M. Urkunden-Nr. …/2015) als Wertausgleich für die Überlassung des hälftigen Miteigentumsanteils gegenüber ihrem Miterben im Rahmen einer Teil-Erbauseinandersetzung des Nachlasses des Erblassers P. verpflichtet hatte.

Die Auflassung an die Beteiligten zu 2) und 3) wurde am 14.03.2017 in das Grundbuch gemäß einem Antrag vom 03.01.2017 eingetragen. Seiner Kostenrechnung dafür vom 21.03.2017 legte das Grundbuchamt einen Wert von 223.538,00 € zugrunde.

Mit Schreiben vom 05.04.2017 bat die Beschwerdeführerin um Überprüfung dieses Wertes und legte ein Schreiben vom 24.02.2015 eines Maklerunternehmens vor. In diesem heißt es: „(..:) nach heutiger Markteinschätzung (…) liegt der Verkaufspreis des Zweifamilienhauses in Waldmünchen zwischen Euro 100.000,- und 110.000,-“. In der Antwort vom 19.04.2017 wies das Grundbuchamt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Nachlassakte des Erblassers P. darauf hin, dass dort der Verkehrswert anhand der Brandversicherungspolice mit 223.538,40 € berechnet und dieser Betrag auch der Kostenrechnung für die Eintragung vom 14.03.2017 zugrunde gelegt worden sei. Hierauf legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.05.2017 Erinnerung gegen die Kostenberechnung ein, der sie u. a. einen Bescheid über die „gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes“ des Finanzamtes Cham beifügte, in dem der verfahrensgegenständliche Grundbesitz zum Stichtag 11.01.2014 mit 120.664 € bewertet wurde.

In seiner Stellungnahme vom 29.05.2017 wies der Bezirksrevisor beim Landgericht Regensburg darauf hin, dass die Erinnerung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zielrichtung als Antrag auf gerichtliche Wertfestsetzung umzudeuten sei. Im Vorgriff darauf beantragte er als Vertreter der Staatskasse, den Wert auf 237.783,20 € festzusetzen. Zur Begründung verwies der Bezirksrevisor auf die Berechnung des Grundstückswertes ausgehend vom Gebäudebrandversicherungswert. Der von den Finanzbehörden ermittelte Werte genieße - so der Bezirksrevisor - demgegenüber kein Vorrang. Maklerauskünfte seien als Grundlage der Wertfestung nicht geeignet.

In der Folge setzte das Grundbuchamt den „Geschäftswert für den Schenkungsvertrag vom 22.11.2016, URNr …/2016, Notar M.“ (zuletzt) mit Beschluss vom 17.11.2017 auf 237.783,20 € fest. Zur Begründung verwies es auf den Wert, der sich anhand des Gebäudebrandversicherungswertes ergebe, und nahm auf die Ausführungen des Bezirksrevisors Bezug. Die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 22.11.2017 zugestellt.

Gegen diese wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.01.2018, das am 09.01.2018 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Sie vertritt die Auffassung, dass der Verkehrswert des von ihr verschenkten Grundstückes bei ca. 110.000 € liege.

Am 09.01.2018 entschied das Grundbuchamt, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

II.

Die gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb des Frist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3, § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.11.2017 hat in Sache nur teilweise Erfolg. Der Geschäftswert für die Eigentumsübertragung ist auf der Grundlage von § 46 GNotKG auf 150.000 € festzusetzen.

1. Im Anwendungsbereich des GNotKG richtet sich die Bewertung von Sachen - auch von Grundbesitz - nach § 46 Abs. 1 GNotkG. Maßgeblich ist danach der Verkehrswert. Dies ist nach der Legaldefinition der Preis einer Sache, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

Steht der Verkehrswert (noch) nicht bereits fest, ist er zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehrswert einer Sache kein exakt mathematisch zu ermittelnder Betrag ist. Vielmehr lässt er sich immer nur näherungsweise schätzen, weshalb seine Bestimmung im Ergebnis stets eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 36 Abs. 1 GNotKG ist. Schätzungen sind ihrem Wesen nach dabei einer exakten Begründung nicht zugänglich (BGH, Urteil vom 23.11.1962 - V ZR 148/60 -, abgedruckt in: MDR 1963, 396).

Der zu treffenden Ermessensentscheidung hat der Gesetzgeber dabei Grenzen gesetzt. Er hat in § 46 GNotKG bestimmte Kriterien vorgegeben, aufgrund derer der Verkehrswert zu bestimmen ist bzw. die bei der Bestimmung des Verkehrswertes herangezogen werden können. Zwar mag es sein, dass § 46 Abs. 1 GNotKG das Prinzip beschreibt, dass der Verkehrswert von allen Preisumständen bestimmt wird. Die in § 46 Abs. 2 bzw. Abs. 3 GNotKG genannten Beurteilungsgrundlagen sind - wie sich aus dem Gesetzeszweck ergibt - dennoch nicht lediglich eine beispielhafte Darstellung (a. A.: Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 46 GNotKG Rn. 6; Soutier in: BeckOK, Kostenrecht, 22. Edition, § 46 GNotKG Rn. 9). Denn die Intention des Gesetzgebers war es, durch die Regelung die Wertbestimmung in der Praxis zu erleichtern, indem die Kriterien für die Ermittlung des Verkehrswertes abschließend in den Absätzen 2 und 3 aufgezählt werden (BT-Drs. 17/11471, Seite 167). Dadurch soll ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Wertermittlung, verbunden mit einer Überprüfbarkeit durch die Rechtsmittelgerichte auf Ermessensfehler, sichergestellt, aber anderseits ein unverhältnismäßiger Aufwand verhindert werden. Gerade im Hinblick darauf ist das in § 19 KostO noch genannte offene Bewertungskriterium „sonstige ausreichende Anhaltspunkte“ entfallen.

§ 46 Abs. 3 GNotKG enthält keine abschließende Spezialregelung für Grundstücke. Vielmehr sind die dort genannten Umstände nur zusätzlich zu den allgemeinen Regeln der Verkehrswertbestimmung heranzuziehen. Dies kommt bereits durch die Formulierung „können auch herangezogen“ werden zum Ausdruck.

Es besteht aber anderseits kein Rangverhältnis in dem Sinn, dass die in § 46 Abs. 2 GNotKG genannten Bewertungsgrundlagen generell Vorrang haben oder die Möglichkeit zur Verkehrswertbestimmung anhand der dort aufgezählten Beurteilungskriterien einen Rückgriff auf Erkenntnisse zum Grundstückswert gemäß § 46 Abs. 3 GNotKG generell oder auch nur regelmäßig entbehrlich macht. Soweit sich aus der Entscheidung des OLG München vom 03.05.2016 - 34 Wx 7/16 - (oder aus einer der Folgeentscheidung) etwas Gegenteiliges ergeben sollte, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die Regelung des § 46 GNotKG beschreibt in ihren Absätzen. 2 und 3 keine „Haupt-“ und „Hilfskriterien“. Denn es liefe nicht nur dem Wesen einer Ermessensentscheidung zuwider, Entscheidungserhebliches, soweit es herangezogen werden kann, unberücksichtigt zu lassen. Ein solches Rangverhältnis stünde auch im unvereinbaren Widerspruch mit der eindeutig beschriebenen Intention des Gesetzgebers, dass Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 die maßgebliche Vorschrift für die Wertermittlung von Grundstücken sein soll (BT-Drs. 17/11471, 167).

Vor diesem Hintergrund ist der Wortlaut des § 46 Abs. 3 GNotKG auszulegen. Anders als im Rahmen von § 46 Abs. 2 GNotKG besteht zwar ein Ermessen, ob bei der Schätzung auf Erkenntnisse nach § 46 Abs. 3 GNotKG zurückgegriffen wird. Es erfordert aber eine pflichtgemäße Ermessensausübung und damit sachlicher Gründe, dies im Einzelfall abzulehnen.

Dass Gründe für eine Nichtberücksichtigung von für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Werten im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GNotKG regelmäßig gegeben sind, lässt sich nicht begründen. Insbesondere bildet die Wertermittlung der Finanzbehörden auf der Grundlage des Bewertungsgesetz keinesfalls zwingend weniger zuverlässig die Wertverhältnisse ab als die - ggf. gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 GNotKG zu berücksichtigende - Ermittlung des Wertes von bebautem Grundbesitz unter Heranziehung des aus dem Brandversicherungswert ermittelten Gebäudewertes zuzüglich des nur für unbebaute Grundstücke geltende Bodenrichtwertes. Der Verkehrswert eines bebauten Grundstückes wird bei beiden Berechnungsmethoden jeweils mehr oder minder schematisch unter Berücksichtigung von pauschalen Abschlägen berechnet. Bei der Berechnung anhand der Brandversicherungssumme kommt hinzu, dass diese im Ergebnis auf der individuellen Einschätzung des Gebäudewertes zum Zeitpunkt des Abschlusses der Brandversicherung beruht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.02.1984 - 1 Z 86/83 -, abgedruckt in: JurBüro 1984, 904) und der Vervielfältiger sich nach einer groben Gebäudearteinteilung richtet.

2. Ausgehend davon ergibt sich im vorliegenden Fall das Folgende: Die Beteiligten haben in der Urkunde von 22.11.2016 zum Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes Angaben gemacht. Diese sind gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG zu beachten. Zwar liefert die Berechnung des Wertes anhand des sich aus der Nachlassakte ergebenden Brandversicherungswertes (rund 238.000 €) gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 GNotKG zu berücksichtigende Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Beteiligten deutlich zu niedrig sind. Dies wird allerdings durch den gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GNotKG heranzuziehenden Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes (rund 121.000 €) erheblich relativiert, zumal der Bewertungsstichtag 11.01.2014 (noch) in zeitlicher Nähe zum Eintragungszeitpunkt (14.03.2017) liegt. Unter Zugrundelegung aller Gesichtspunkte ist im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung die Anhebung des von den Beteiligten angegebenen Wertes von 110.000 € auf 150.000 € angezeigt. Dies entspricht rund 1/3 der Differenz zwischen dem höchsten Wert von 238.000 € und dem niedrigsten Wert von 110.000 € und rechtfertigt sich einerseits dadurch, dass der weitere zu beachtende Wert von 120.000 € nah am niedrigsten Wert liegt, anderseits die erhebliche Differenz zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert angemessen Berücksichtigung finden muss. Der Wert von 150.000 € stimmt dabei mit den übrigen Erkenntnissen des Senats in Bezug auf Grundstückswerte überein.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei; kosten werden nicht erstattet, § 83 Abs. 3 GNotKG.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

20
Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., Senatsurteile vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, VersR 2017, 895 Rn. 30; vom 10. Januar 2017 - VI ZR 562/15, VersR 2017, 369 Rn. 13; vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, GRUR 2017, 298 Rn. 12; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14). Fernliegende Bedeutungen sind auszuschließen (BVerfGE 93, 266, 296; BVerfG NJW 2010, 3501 Rn. 22).

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.