Oberlandesgericht Köln Beschluss, 04. Dez. 2013 - 2 U 36/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.04.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 332/12 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte, einem Factoringunternehmen.
4Die Beklagte erwarb von der N Dosiertechnik GmbH eine Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von 20.943,47 €, welche aus zwei Rechnungen vom 09.11.2007 und 12.12.2007 resultierte. Zahlungen auf diese Forderung erfolgten seitens der Schuldnerin zunächst nicht. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 321 O 101/08). Mit Urteil vom 03.11.2008 wurde die Schuldnerin zur Zahlung von 20.943,47 € verurteilt (Bl. 12 d. A.). Auf Bitten der Schuldnerin einigten sich die Beklagte und die Schuldnerin am 12.11.2008 bezüglich des ausgeurteilten Betrages auf eine Ratenzahlung mit Raten zum 01.12.2008, 01.01.2009 und 01.02.2009 in Höhe von jeweils 5.000,00 € sowie zum 01.03.2009 in Höhe von 5.943,47 € (Bl. 18 d. A.). Die Ratenzahlungsvereinbarung war mit einer dreitägigen Verfallklausel versehen; die Schuldnerin sagte zu, keine Berufung einzulegen. Am 04.12.2008 erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss über einen Betrag in Höhe von 2.778,27 € (Bl. 17 d. A.). Die Beklagte erhielt von der Schuldnerin insgesamt 23.693,47 €, nämlich am 09.12.2008, 12.01.2009 und 10.02.2009 jeweils 5.000,00 €, am 11.03.2009 5.943,47 €, sowie am 06.04.2009 2.750,00 €.
5Am 01.07.2009 hat die Schuldnerin Insolvenzantrag gestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 14.08.2009 – 67g IN 316/09 - ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
6Der Kläger hat behauptet, dass die Schuldnerin spätestens ab Ende des Jahres 2007 zahlungsunfähig gewesen sei. Ihre liquidierbaren Aktiva hätten nicht ausgereicht, um mindestens neunzig Prozent ihrer fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Die Schuldnerin habe einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben und am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operiert. Wegen der näheren Einzelheiten zur behaupteten Zahlungsunfähigkeit wird auf die Klageschrift (Bl. 4 f. d.A.) verwiesen. Die Geschäftsführung der Schuldnerin habe dabei Kenntnis von den die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umständen und Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt.
7Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe davon ausgehen müssen, dass weitere Gläubiger der Schuldnerin existierten; schließlich seien Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Beklagten über einen längeren Zeitraum in nicht unbeträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen worden. Sie hat weiter behauptet, die Beklagte habe aufgrund der Ratenzahlungsbitte der Schuldnerin gewusst, dass die Schuldnerin offenkundig nicht in der Lage gewesen sei, den Forderungsbetrag vollständig zu entrichten. Spätestens bei Auslösung der Verfallsklausel habe dies der Beklagten bewusst sein müssen. Sie habe daher von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin Kenntnis gehabt.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 23.693,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2009 zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat behauptet, dass sie bei Kenntnis des Vorliegens von Insolvenzgründen die Forderungen, die den streitgegenständlichen Leistungshandlungen zugrunde liegen, nicht angekauft hätte. Sie sei zudem davon ausgegangen, dass die Schuldnerin aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung in die Lage versetzt worden sei, ihre sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu bezahlen.
13Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass ein Anspruch des Klägers gem. §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO deshalb nicht gegeben sei, weil die Beklagte keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt habe. Bezüglich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Urteils vom 10.04.2013 Bezug genommen (Bl. 100 ff. d.A.). Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung.
14Der Kläger rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er vertritt die Auffassung, dass die Feststellungen des Landgerichts auch bei Berücksichtigung eines richterlichen Ermessensspielraums gem. § 286 ZPO nicht zutreffend seien.
15Der Kläger trägt vor, die Auffassung des Landgerichts, aus der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung durch die Beklagte könne nicht automatisch auf die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden, weil ausbleibende Zahlungen weniger auf eine fehlende Zahlungsfähigkeit, sondern häufiger auf eine fehlende Zahlungsbereitschaft zurückzuführen seien und zudem zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte als Factoring-Unternehmen regelmäßig Forderungen aufkaufe, um diese dann notfalls gerichtlich durchzusetzen, überzeuge nicht. Soweit das Landgericht meint, ausbleibende Zahlungen seien weniger auf eine fehlende Zahlungsfähigkeit, sondern häufiger auf eine fehlende Zahlungsbereitschaft zurückzuführen, handele es sich um eine bloße Behauptung, die in der Sache keine Begründung ersetzen könne. Der Vortrag der Beklagten, sie kaufe als Factoring-Unternehmen regelmäßig Forderungen auf, sei durch nichts belegt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin im Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg keine substantiellen Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch erhoben habe; sie habe lediglich Formalien bezüglich der Abtretung gerügt, Mängelansprüche unsubstantiiert dargelegt und aufrechenbare Gegenansprüche nicht einmal beziffert.
16Die Forderung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts erheblich. Eine Forderung i.H.v. 20.943,47 € könne nicht als Bagatellforderung eingestuft werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass diese Forderung bereits seit ca. einem Jahr (10.12.2007) fällig gewesen sei.
17Die Auffassung des Landgerichts, aus der Stundungsabrede sei nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu schließen, sei unzutreffend. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine nachträgliche Stundung handele, die erst nach ergangenem Urteil vereinbart worden sei. Der wesentliche Teil der Forderung sei zu diesem Zeitpunkt bereits seit ca. einem Jahr fällig gewesen. Außerdem ergebe sich aus dem E-Mail-Verkehr, dass die Schuldnerin am 12.11.2008 um eine Stundung gebeten habe. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht in der Lage sei, den ausgeurteilten Betrag in einer Summe zu zahlen. Diese Liquiditätsschwäche der Schuldnerin sei auch nicht nur vorübergehend gewesen, sondern habe sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, da die Ratenzahlungsvereinbarung auf einen Zeitraum von 4 Monaten erstreckt worden sei. Von entscheidender Bedeutung sei zudem die Vereinbarung einer dreitägigen Verfallklausel. Üblicherweise betrage eine Verfallklausel mindestens 14 Tage. Dass die Beklagte im vorliegenden Fall auf einer dreitägigen Verfallklausel bestanden habe, zeige, dass der Druck auf die Schuldnerin entsprechend hochgehalten werden sollte. Weiterhin sei zu beachten, dass die am 01.12.2008 fällige Rate i.H.v. 5000 € erst am 09.12.2008 beglichen worden sei. Unter Beachtung der dreitägigen Verfallklausel sei daher spätestens seit dem 04.12.2008 die gesamte Forderung i.H.v. 23.693,47 € zur Zahlung fällig gewesen, was vom Landgericht nicht hinreichend gewürdigt worden sei.
18Die weitere Auffassung des Landgerichts, durch die Auslösung der Verfallklausel sei für die Beklagte nicht auf eine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu schließen gewesen, sei ebenfalls unzutreffend. Zu dem Zeitpunkt, als die Verfallklausel am 04.12.2008 ausgelöst wurde, habe die Beklagte erkennen können, dass die Schuldnerin nicht einmal in der Lage gewesen sei, die von ihr selbst vorgeschlagenen Ratenzahlungstermine einzuhalten. Sie habe ferner erkennen müssen, dass die Schuldnerin den Liquiditätsvorteil aufs Spiel gesetzt habe. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die Schuldnerin offenkundig zahlungsunfähig gewesen sei, jedenfalls die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe. Dies entspreche im Ergebnis der Aussage des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung NZI 2009, 768. Es sei in diesem Zusammenhang auch unerheblich, dass die Raten in der Folgezeit - freilich jeweils erheblich verspätet - tatsächlich geleistet worden sein. Für die Frage, ob ein Gläubiger Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz habe, komme es allein auf den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) an. Bei Erhalt der ersten Zahlung habe die Beklagte gewusst, dass die versprochene Rate derart spät gezahlt worden sei, dass die dreitägige Verfallklausel ausgelöst worden und der Restbetrag daher sofort fällig gewesen sei. Dies habe im Ergebnis bedeutet, dass die weitere Akzeptanz verspäteter Zahlungen allein von ihrem Wohlwollen abhängig gewesen sei und die Schuldnerin die Vorteile der Ratenzahlungsvereinbarung damit bewusst auf Spiel gesetzt habe.
19Es sei zwar zutreffend, dass eine Zahlung auf Vollstreckungsdruck außerhalb des Dreimonatszeitraums nicht als inkongruente Deckung einzuordnen sei. Indes könne die Tatsache, dass die anzufechtenden Rechtshandlungen zur Abwendung unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erbracht worden seien, bei Kenntnis der Möglichkeit einer Gläubigerbenachteiligung deren billigende Inkaufnahme indizieren, wenn die Zahlung außerhalb der in § 131 Ins0 genannten Fristen vorgenommen wurde. Diesen Umstand habe das Landgericht nicht berücksichtigt. Jedenfalls indiziere eine Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auch außerhalb des Dreimonatszeitraums den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sowie deren billigende Inkaufnahme.
20Der Kläger beantragt,
21die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 10.04.2013, 7 O 332/12, zu verurteilen, an ihn 23.693,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14.08.2009 zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
25Sie vertritt die Auffassung, dass dem Landgericht kein Ermessensfehler bei der Anwendung des §§ 133 Abs. 1 InsO unterlaufen sei. Das Landgericht habe die vorgetragenen Argumente, namentlich die gerichtliche Geltendmachung der Forderung, die fehlende Zahlungsbereitschaft, den vermeintlichen Forderungsrückstand, die Erheblichkeit der Forderung, die Stundungsvereinbarung, die Verfallklausel und den Vollstreckungsdruck, die kongruente Deckung und die Kenntnis von anderen Gläubigern in einer Einzelbetrachtung gewürdigt und anschließend einer Gesamtwürdigung unterzogen.
26Sie trägt vor, das Verteidigungsvorbringen der Schuldnerin in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg sei unauffällig gewesen. Ein Rückschluss von einer vermeintlich schwachen Verteidigungsstrategie auf die Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit komme daher nicht in Betracht. Der Umstand, dass die Schuldnerin Einwendungen erhoben habe, spreche vielmehr für ihre Zahlungsunwilligkeit. Die Behauptung der Klägerin, fällige Forderungen seien nicht oder nur teilweise beglichen worden, sei unzutreffend, da auf sämtliche offenen Forderungen zeitnah gezahlt worden sei; selbst wenn die erste Rate mit geringer Verzögerung geleistet worden sei, so habe die Schuldnerin im Übrigen den einmonatigen Zahlungsrhythmus bis zur vollständigen Tilgung der Schuld eingehalten. Das Landgericht habe im Übrigen zu Recht ausgeführt, ein erheblicher Forderungsrückstand sei gerade nicht von der Schuldnerin vor sich her geschoben worden, da es sich um Forderungen aus lediglich 2 Rechnungen gehandelt habe. Ein erheblicher Forderungsrückstand würde erfordern, dass sich eine Vielzahl von Forderungen über einen längeren Zeitraum hinweg ansammeln. Vorliegend seien lediglich 2 Rechnungen nicht beglichen und es sei eine gerichtliche Entscheidung hierüber herbeigeführt worden. Ein sukzessives Anwachsen offener Forderungen, was einen Rückschluss auf Liquiditätsengpässe zulassen könnte, fehle gänzlich. Bezüglich der Stundung sei darauf hinzuweisen, dass allein die Vereinbarung einer Stundung den Schluss auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit nicht zulasse. Wäre dies der Fall, dürften per se keine Stundungen mehr gewährt werden. Das Vorbringen des Klägers zu den Gründen des Abschlusses der Ratenzahlungsvereinbarung sei reine Spekulation. Aus den Anlagen gehe lediglich hervor, dass eine Einigung dahingehend geschlossen worden sei, dass der Rechtsstreit nicht weitergeführt und im Gegenzug eine Stundung gewährt werde. Ob Hintergrund ein Liquiditätsengpass, eine generelle Schonung der Liquidität oder sonstige Gründe gewesen sei, lasse sich hieraus nicht eindeutig erschließen. Die bloße Behauptung des Klägers, die Schuldnerin habe mitgeteilt, sie sei nicht in der Lage den ausgeurteilten Betrag zu zahlen, stelle nicht belegten neuen Vortrag dar, mit dem der Kläger ausgeschlossen sei. Auch die Behauptung, die Beklagte habe durch eine kurze Verfallklausel den Druck auf die Schuldnerin hoch halten wollen, stelle neuen und damit unzulässigen Vortrag dar. Verfallklauseln zwischen 3 Tagen und einem Monat seien nicht ungewöhnlich. Im Bezug auf die kurzzeitige Verzögerung der ersten Rate sei festzuhalten, dass das Landgericht richtigerweise ausgeführt habe, allein aufgrund dieser kurzen Verzögerung sei die Gesamtforderung nicht sofort fällig geworden. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass auch außerhalb des Dreimonatszeitraums geleistete Zahlungen Indizwirkung für eine Inkongruenz hätten, gelte dies jedenfalls nicht für den vorliegenden Fall. Die Beklagte habe die Ratenzahlung nur gegen Verzicht auf weitere Rechtsmittel gewährt. Sämtliche Zahlungen seien geleistet worden. Auch wenn die erste Rate kurzzeitig verspätet geleistet worden sei, habe die Beklagte weder mit einer Vollstreckung konkret gedroht noch eine solche in Auftrag gegeben. Die von dem Kläger genannten Entscheidungen seien auf den vorliegenden Fall daher nicht anwendbar. Der weitere Vortrag des Klägers, bei unternehmerisch tätigen Schuldner müsse der Gläubiger stets davon ausgehen, dass weitere Gläubiger Forderungen haben, werde zum einen nicht von der Klägerseite zitierten Rechtsprechung getragen und sei auch in dieser pauschalen Form nicht vom Landgericht ausgeführt worden. Die Beklagte habe tatsächlich nicht gewusst, ob weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gegen die Schuldner existierten. Sie habe davon auch nicht ausgehen müssen, da der Geschäftsvorgang nicht weiter auffällig gewesen sei.
27Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 17.07.2013 (Bl. 132 ff. d. A.), die Berufungserwiderung vom 23.08.2013 (Bl. 153 ff. d. A.), den Schriftsatz des Klägers vom 18.11.2013 (Bl. 204 ff. d. A.) und die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien des Rechtsstreits Bezug genommen.
28II.
29Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
30Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). In seinem Hinweisbeschluss vom 02.10.2013 hat der Senat dazu ausgeführt:
31„Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgewähr gezahlter 23.693,47 € gem. §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO. Es kann offen bleiben, ob eine Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin innerhalb von 10 Jahren vor Insolvenzantragstellung vorliegt, die ihre Gläubiger benachteiligt und bei der die Insolvenzschuldnerin mit dem Vorsatz gehandelt hat, ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen.
32Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beklagte zur Zeit der Zahlungen der Schuldnerin Kenntnis von deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hatte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO zwar vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH ZInsO 2010, 1598-1600). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, a.a.O.). Ein einzelner Gläubiger, der von seinem Schuldner Leistungen erhält, wird die zur Beurteilung dieser Voraussetzungen notwendigen Tatsachen meist nicht kennen, weil es ihm an dem erforderlichen Gesamtüberblick fehlt. Er kennt in der Regel nur seine eigenen Forderungen und das auf diese Forderungen bezogene Zahlungsverhalten des Schuldners. Zahlungsunfähigkeit ist jedoch in der Regel auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO), das heißt wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 Abs. 1 S.2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH NZI 2009, 768 ff., Rn. 10, juris; BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO Rn. 24 m.w.N.). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen.
33Von der Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ist hier unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände nicht auszugehen (§ 286 ZPO):
34Die Beklagte gehörte weder zu den Gläubigern der Schuldnerin, die aufgrund ihrer Stellung besondere Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin hatte, so wie z.B. eine kontoführende Bank, das Finanzamt oder ein Unternehmens- oder Steuerberater, noch war die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin von Leistungen der Beklagten abhängig noch stand die Beklagte in einer laufenden Geschäftsbeziehung zur Schuldnerin; sie hatte lediglich zwei Forderungen erworben, die sie gerichtlich durchsetzen musste. Sie konnte daher beim Erwerb der beiden Forderungen und bei der gerichtlichen Durchsetzung mangels anderweitiger Anhaltspunkte zunächst nicht beurteilen, ob es sich von der Höhe her um eine erhebliche Forderung handelte (vgl. hierzu z.B. BGH WM 2006, 1215 und 1631) und ob die Nichtzahlung auf der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit der Schuldnerin beruhte.
35Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht daraus, dass diese während des Rechtsstreits keine substantiellen Einwendungen erhoben hat. Die Schuldnerin hat schon keine substanzlosen Einwendungen erhoben; vielmehr hat sie die Aktivlegitimation der Beklagten aus rechtlichen Gründen bestritten und aus verschiedenen Gründen eine mangelhafte Leistung seitens der Zedentin behauptet. Dieser Vortrag erlaubt keinen Schluss auf eine fehlende Zahlungsfähigkeit. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen - im Wesentlichen - bereits seit ca. einem Jahr fällig war. Denn insoweit muss berücksichtigt werden, dass während dieser Zeit der Rechtsstreit geführt und vor dessen Abschluss eine Zahlung im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen nicht zu erwarten war.
36Der Umstand, dass die Schuldnerin und die Beklagte nach Verkündung des Urteils des Landgerichts Hamburg eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen haben, spricht zwar dafür, dass die Schuldnerin diese Verbindlichkeit zu diesem Zeitpunkt nicht in voller Höhe begleichen konnte. Aus der Sicht der Beklagten spricht dies aber nicht für eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin, weil die Beklagte auch zu diesem Zeitpunkt mangels anderweitiger Anhaltspunkte keine weiteren Erkenntnisse über die finanzielle Situation der Schuldnerin hatte. Entscheidend ist jedoch, dass das Urteil des Landgerichts Hamburg zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ratenzahlungsvereinbarung noch nicht rechtskräftig war und eine Vollstreckung durch die Beklagte daher eine Sicherheitsleistung erfordert hätte. Die Vereinbarung kam daher auch den Interessen der Beklagten entgegen, da die Schuldnerin im Gegenzug auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat und der Beklagten letztlich auch die Vollstreckung ersparte. Die Höhe der einzelnen Raten – ca. ¼ der Forderung - und die Laufzeit – 4 Monate - ist nach Einschätzung des Senats auch nicht unangemessen. Der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung stellt daher für sich allein kein Indiz für die Zahlungseinstellung der Schuldnerin dar (zuletzt auch LG Mannheim, Urteil v. 21.06.2013 – 8 O 334/12, ZInsO 2013, 1912).
37Die entgegen der Vereinbarung verspätet geleisteten Ratenzahlungen und die damit verbundene Auslösung der Verfallklausel kann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin darstellen. Zwar darf bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss aber kann - mit dem Gläubiger geschlossen wurde (vgl. BGH ZIP 2008, 420-423, Rn. 26 (juris); BGH WM 2007, 1796, 1798). Hat der Gläubiger das Stillhalten an die Erbringung gewisser Leistungen, insbesondere Ratenzahlungen, geknüpft, kann der Schuldner allerdings von Neuem zahlungsunfähig werden, wenn er nicht in der Lage ist, diese Leistungen zu erbringen. Insoweit verkennt der Kläger aber, dass die Beklagte nach wie vor keine Erkenntnisse zu anderen Verbindlichkeiten der Schuldnerin hatte und auch nicht beurteilen konnte, ob die Schuldnerin am 04.12.2008 mit einer erheblichen Verbindlichkeit in Rückstand geraten war. Entscheidend ist indes, dass die Auslösung der Verfallklausel zwar ein Indiz für eine Zahlungseinstellung darstellen mag, dies hier jedoch nicht wesentlich ins Gewicht fällt, weil die Schuldnerin anschließend alle Raten vollständig gezahlt hat, wenn auch nur mit einer kurzen zeitlichen Verzögerung von jeweils wenigen Tagen. Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als die Fälle, auf die sich der Kläger beruft. So war in dem vom Kläger zitierten am 13.08.2009 entschiedenen Fall des BGH (NZI 2009, 768) Anfechtungsgegnerin eine Berufungsgenossenschaft, die in laufender Geschäftsbeziehung zur Schuldnerin stand, deren Verbindlichkeiten stetig anwuchsen, weil die Schuldnerin Rechnungen und festgesetzte Vorschüsse verspätet sowie unvollständig zahlte und zusätzlich aus Vorjahren noch Säumniszuschläge offen standen. In dem vom BGH am 08.10.2009 entschiedenen Fall (NZI 2009, 847-849) war die Schuldnerin zu einem bestimmten Termin außerstande, an ein Energieversorgungsunternehmen offene Rückstände zu begleichen. Nach Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zahlte die Schuldnerin nur die erste Rate; den offenen Restbetrag zahlte sie erst nach Androhung der sofortigen Einstellung der Lieferungen durch den Sperrkassierer persönlich. Im vorliegenden Verfahren hat die Schuldnerin indes ohne weitere Maßnahmen der Beklagten alle Raten in monatlichen Raten gezahlt, allerdings jeweils verspätet um einige Tage.
38Eine Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auch außerhalb des Dreimonatszeitraums kann zwar im Einzelfall die Gläubigerbenachteiligung oder deren Kenntnis davon indiziieren (Hamburger Kommentar / Rogge/Leptien, InsO, 4. Aufl. 2012, § 133 Rn. 35). Schon im Hinblick auf die vereinbarten Ratenzahlungstermine und die zeitnah erfolgten Zahlungen in der richtigen Höhe ist indes vorliegend davon auszugehen, dass die Schuldnerin mit den angefochtenen Zahlungen allein die Ratenzahlungsvereinbarung erfüllen wollte.
39Die Gesamtschau aller Umstände spricht mit dem Landgericht daher dafür, dass die Beklagte keine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hatte.“
40An dieser Bewertung des Rechtsstreits hält der Senat nach erneuter Beratung fest. Die hiergegen im Schriftsatz vom 18.11.2013 (Bl. 204 d. A.) vorgetragenen Einwände des Klägers führen zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.
41Die Auffassung des Klägers, der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung stelle ein Indiz für die Zahlungseinstellung der Schuldnerin dar, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Ratenzahlungsvereinbarungen werden nicht nur geschlossen, weil ein Schuldner nicht zahlen kann. Es gibt viele Gründe, nachträglich eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, aus der Sicht eines Schuldners beispielsweise ein möglicher Zinsvorteil oder die Vermeidung der Mühe, innerhalb kurzer Zeit liquide Mittel beschaffen zu müssen, z. B. durch die Auflösung von Vermögensanlagen, den Verkauf oder die Belastung von Gegenständen oder die Aufnahme von Krediten. Es ist im Wirtschaftsleben üblich, dass nachträgliche Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen werden, ohne dass regelmäßig die Insolvenz drohen würde. Dementsprechend entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass allein der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht auf eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hindeutet (zuletzt: Landgericht Mannheim ZInsO 2013, 1912; OLG Koblenz ZInsO 2013, 937-939). Dies entspricht entgegen der unzutreffenden Auffassung des Klägers auch der ständigen Rechtsprechung des BGH, der den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen allein für die Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung nicht ausreichen lässt (vgl. nur BGH, Urteil v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410-1412, oder BGH, Urteil v. 06.12.2012 – IX ZR 3/12, NZI 2013, 140-145).
42Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht unstreitig, dass die Schuldnerin unter dem Druck der drohenden Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gegenüber der Beklagten erklärt hat, sie könne die Forderung nicht bezahlen und bitte deshalb um Stundung. Diese – bestrittene - Behauptung des Klägers wird durch den vorgelegten E-Mail-Verkehr nicht bestätigt. Danach ist allein davon auszugehen, dass die Schuldnerin die Forderung anerkannt hat, indem sie erklärt hat, keine Berufung einlegen zu wollen, und die Beklagte im Gegenzug eine Zahlung in 4 monatlichen Raten zugestanden hat. Eine besondere Drucksituation der Schuldnerin ergibt sich nicht aus dem E-Mail-Verkehr. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatte. Im Übrigen sind solche Vereinbarungen nach Abschluss einer Instanz üblich und sprechen nicht für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit der unterlegenen Partei, zumal es auch für die obsiegende Partei von Interesse ist, nicht vollstrecken zu müssen, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung – so wie hier – zur vollständigen, wenn auch verzögerten Befriedigung führt.
43Bis zum Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung sprachen aus der Sicht der Beklagten keine Indizien für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Dass die Beklagte gegen die Schuldnerin einen Rechtsstreit führen musste, spricht zunächst einmal nur für die Zahlungsunwilligkeit der Schuldnerin, nicht für deren Zahlungsunfähigkeit, zumal die Schuldnerin im Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg keine substanzlosen Einwendungen erhoben hatte, wie der Senat in seinem Hinweisbeschlusses vom 02.10.2013 ausgeführt hat. Dass die Beklagte der unzutreffenden Auffassung des Klägers, es seien im Rechtsstreit substanzlose Einwendungen erhoben worden, was für eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spreche, nicht entgegengetreten ist, ist unerheblich. Sofern der Kläger mit dieser Formulierung andeuten will, sein Vortrag sei insoweit unstreitig, verkennt er, dass es sich bei der Frage, ob Einwendungen substanzlos sind oder nicht, nicht um Tatsachenvortrag, sondern um Rechtsmeinungen handelt, die nicht dadurch unstreitig oder richtig werden, dass ihnen nicht widersprochen wird.
44Allein die – mehrfache - Auslösung der Verfallklausel stellt aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 02.10.2013 kein Indiz dar, das für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spricht. Die Schuldnerin hat zwar alle Raten verspätet geleistet und damit jeweils die Verfallklausel ausgelöst. Die Verspätungen waren jedoch geringfügig; die Zahlungen erfolgten jeweils in voller Höhe. Mahnungen oder Vollstreckungsversuche sind seitens der Beklagten nicht erfolgt. Unzutreffend ist der Vorwurf, der Senat habe nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtshandlungen – nämlich die jeweilige Zahlung der Schuldnerin - abgestellt. Die Beklagte hat – lebensnah -, nachdem die erste Rate um wenige Tage verspätet, aber in voller Höhe einging, von Mahnungen und Vollstreckungsversuchen abgesehen, weil sie damit gerechnet hat und rechnen konnte, dass es bei den drei Folgeraten ähnlich ablaufen würde. Diese Erwartung der Beklagten ist nicht enttäuscht worden. Von daher musste die Beklagte bei keiner Zahlung bzw. Rechtshandlung davon ausgehen, dass zuvor Zahlungsunfähigkeit eingetreten war.
45Fehl geht der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 14.05.2013 – 14e O 225/12 –. Der von dem dortigen Gericht entschiedene Sachverhalt ist nicht mit dem vorliegenden, von dem Senat zu entscheidenden vergleichbar. In dem vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall waren schon vor Auslösung der Verfallklausel Umstände eingetreten, die für eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin sprachen: So hatte die Schuldnerin eine Verbindlichkeit bereits außergerichtlich erstmals anerkannt, trotz nachfolgender Mahnung aber nicht bezahlt. Daraufhin musste – trotz des vorgerichtlichen Anerkenntnisses - Klage erhoben werden. Während des Rechtsstreits kam es zu einer außergerichtlichen Einigung mit einer Ratenzahlungsvereinbarung sowie einer Verfallklausel. Die Schuldnerin zahlte bereits die erste Rate nicht – und löste damit erstmals eine Verfallklausel aus. Auf die nachfolgende Mahnung erfolgte ebenfalls keine Zahlung. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Gläubigerin zu Protokoll, aus einem etwaigen Anerkenntnisurteil nicht zu vollstrecken, wenn die Schuldnerin ihre Forderung entsprechend einem im Protokoll aufgeführten Zahlungsplan mit Verfallklausel vollständig bezahlt. Die Schuldnerin erkannte daraufhin die Klageforderung an, so dass Anerkenntnisurteil erging. In der Folgezeit bezahlte die Schuldnerin – nur insoweit vergleichbar mit dem vorliegenden Fall - ihre Schuld vollständig, allerdings verspätet, so dass die Verfallklausel – erneut - ausgelöst wurde.
46Soweit der Kläger vorträgt, es komme nicht darauf an, ob es sich bei der Forderung der Beklagten um eine erhebliche Verbindlichkeit der Schuldnerin gehandelt habe oder nicht, weil die zur Zahlungsunfähigkeit entwickelte „Zehnprozentregelung“ bei der Beurteilung der Zahlungseinstellung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gerade keine Anwendung finde, wird grundlegend verkannt, dass der Senat gar nicht auf die „Zehnprozentregelung“ abgestellt hat und die „Erheblichkeit“ der Liquiditätslücke, auf die der Senat hingewiesen hat, entgegen der Auffassung des Klägers auch in den vom ihm zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Rahmen der für und gegen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bzw. dessen Zahlungseinstellung sprechenden Indizien erörtert wird. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 10.01.2013 sehr wohl Feststellungen zu der Frage getroffen, ob es sich bei den fälligen Verbindlichkeiten um geringfügige Liquiditätslücken gehandelt hat oder nicht (BGH, IX ZR 13/12, WM 2013, 180, 181 – „Göttinger Gruppe“, Rn. 16 am Ende, juris). In einer weiteren vom Kläger herangezogene Entscheidung vom 29.03.2013 hat der Bundesgerichtshofs darauf abgestellt, ob ein „erheblicher Teil“ der fälligen Verbindlichkeiten nicht gezahlt worden ist (BGH, IX ZR 40/10, WM 2012, 998, 999, Rn. 10, 11, juris). Letztlich hat der BGH auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 30.06.2011 Feststellungen zu der Frage getroffen, ob eine Verbindlichkeit „einen maßgeblichen Betrag“ ausmachte (BGH, IX ZR 134/10, NZI 2011, 589, 590, Rn. 15, juris). Mit seiner Feststellung, für die Beklagte sei nicht erkennbar gewesen, ob ihre Forderung, die zunächst nicht bezahlt worden sei, im Verhältnis zu den sonstigen fälligen Verbindlichkeiten, die – möglicherweise - bezahlt worden seien, erheblich oder nicht erheblich sei, hat der Senat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte aufgrund der Höhe ihrer Forderung nicht von einer Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin ausgehen musste, aber natürlich andere Indizien für eine Zahlungseinstellung sprechen könnten, was im Folgenden geprüft und verneint worden ist.
47Es ist daher unter Berücksichtigung aller Umstände nicht ersichtlich, dass die Beklagte Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte. Es kommt folglich gar nicht mehr darauf an, ob die Beklagte deshalb Kenntnis von einer etwaigen Gläubigerbenachteiligung hatte, weil bei einem unternehmerisch tätigen Schuldner, so wie hier, davon ausgegangen werden muss, dass der Schuldner weitere Verbindlichkeiten bei anderen Gläubigern hat (BGH NZI 2010, 439 ff. m.w.N.). Zur Klarstellung weist der Senat den Kläger allerdings darauf hin, dass es für die Frage, ob der Anfechtungsgegner Kenntnis von einer etwaigen (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hatte, entsprechend den Ausführungen des Senats in seinem Hinweisbeschluss vom 02.10.2013 sehr wohl darauf ankommen kann, ob er – konkrete - Kenntnis von weiteren Gläubigern hatte, deren Forderungen nicht pünktlich beglichen wurden (vgl. nur BGH, Urteil v. 07.11.2013 – IX ZR 49/13, Rn. 15 am Ende, juris).
48Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beklagte ihre Forderungen gegen die Schuldnerin einklagen musste, weil diese Einwendungen erhob, beide nach Abschluss des erstinstanzlichen Rechtsstreits und vor Ablauf der Berufungsfrist eine Ratenzahlungsvereinbarung schlossen, die die Schuldnerin zwar vollständig erfüllte, allerdings bezüglich aller 4 Raten mit mehrtägiger Verzögerung, so dass jeweils die Verfallklausel ausgelöst wurde. Dieser Sachverhalt lässt nicht darauf schließen, dass die Beklagte Kenntnis vom - etwaigen - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hatte. Es handelt sich nämlich um einen alltäglichen Vorgang, der – sofern die weiteren Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO vorliegen würden und man der Auffassung des Klägers folgen würde – laufend zu Anfechtungsklagen führen würde. Jeder Gläubiger, der mit seinem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen hat, müsste bei jeder geringfügig verspäteten Zahlung durch den Schuldner diese Zahlung zurückweisen, wenn er nicht Gefahr laufen wollte, sich einem Anfechtungsprozess auszusetzen. Dies kann nicht Sinn und Zweck des § 133 InsO sein.
49III.
50Die Berufung hat daher keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Von Offensichtlichkeit im Sinne von § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ist auszugehen, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Rügen das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 522 Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich vor. Letztendlich handelt es sich um eine Wertungsfrage, die einen Ermessensspielraum lässt. Ein enger Maßstab ist nicht anzulegen, da gegen den Zurückweisungsbeschluss ein Rechtsmittel gegeben ist (MünchKomm/Rimmelspacher, a.a.O.).
51Die Sache wirft auch keine ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht oder deren Klärung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern könnte. Die maßgeblichen Fragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. So hat der Bundesgerichtshofs in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 07.11.2013, IX ZR 49/13) darauf hingewiesen, dass ein Anfechtungsgegner allein aus verspäteten Zahlungen von drei bis vier Wochen über einen Zeitraum von zehn Monaten noch nicht von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht ausgehen muss. Zudem weicht der nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, insbesondere nicht von der Entscheidungen BGH NZI 2009, 768 f., WM 2010, 851 ff. sowie BGH WM 2013, 174 f. Auch ist vorliegend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.
52Der Vorwurf des Klägers, der Senat verletze durch eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege sein Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, kann nur damit erklärt werden, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden sich der klagende Insolvenzverwalter zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), den Beschluss des Senats vom 17.10.2013 nicht oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt gelesen hat.
53IV.
54Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 711 S. 1 ZPO.
55Streitwert des Berufungsverfahrens: 23.693,47 €
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 04. Dez. 2013 - 2 U 36/13
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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 04. Dez. 2013 - 2 U 36/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die S. Göttinger Aktiengesellschaft (künftig: Schuldnerin) sammelte von zahlreichen Anlegern , insbesondere Kleinanlegern, Kapital zum Erwerb, zur Verwaltung und zur Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen, indem sie diese veranlasste, mit ihr stille Gesellschaften zu gründen. Auch der Beklagte beteiligte sich in den neunziger Jahren an der Schuldnerin. Im Jahr 2001 kündigte er die Beteiligung und verlangte von der Schuldnerin seine Einlage zurück. Da diese nicht freiwillig zahlte, verklagte er sie und legte gegen das klageabweisende Urteil Berufung ein. Er ließ sich durch die Rechtsanwälte L. und Kollegen (künftig: Anwälte) vertreten, die neben ihm eine Vielzahl von weiteren Anlegern vertraten und auf ihrer Internetseite sich seit 2001 immer wieder mit der Schuldnerin beschäftigten.
- 2
- Nach Bekanntwerden der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den geltend gemachten Ansprüchen von Anlegern der Schuldnerin (Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254; jeweils vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753; - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763; - II ZR 310/03, ZIP 2005, 759; vom 26. September 2005 - II ZR 314/03, ZIP 2005, 2060) schloss diese am 18. November 2005 mit den Anwälten zugunsten von deren Mandanten, die sie bis zum 11. September 2005 mit ihrer Vertretung beauftragt hatten, einen Gesamtvergleich, wonach sie mit den Mandanten nach einem vereinbarten Schlüssel Einzelvergleiche schließen und an die Anwälte bis zum 15. April 2006 treuhänderisch 1.733.618,14 € zur Verteilung an die Mandanten zahlen sollte. Wenn der Termin nicht gehalten würde, sollte sie 2.088.606,19 € nebst Zinsen zahlen. Das Geld sollte sie in Höhe von 1.411.952,20 € (Zahlung bis zum 15. April 2006) beziehungsweise in Höhe von 1.766.940,95 € (Zahlung nach dem 15. April 2006) durch die Veräußerung vinkulierter Namensaktien an der G. Lebensversicherung und durch die Veräußerung von näher bezeichneten Immobilien aufbringen. Die Namensaktien wurden als Sicherung an die Anwälte verpfändet. Weiter verpflichtete sich die Schuldnerin, ihre Grundstückskäufer in dem notariellen Kaufvertrag anzuweisen, vom Kaufpreis 321.665,94 € direkt an die Anwälte zu zahlen. Dementsprechend verglich sich die Schuldnerin mit dem Beklagten am 7. April 2006 durch vom Berufungsgericht festgestellten Vergleich auf die Zahlung von 1.604,91 € nebst Zinsen beziehungsweise auf die Zahlung von 1.283,93 €, wenn sie bis zum 15. April 2006 erfolgte.
- 3
- Der vereinbarte Zahlungstermin verstrich ereignislos. Erst im August 2006 wurden die Grundstücke und im Oktober 2006 die Aktien veräußert. Vom Kaufpreis für die Versicherung flossen weisungsgemäß 1.507.274,50 € auf das Konto des eingeschalteten Notars, der das Geld ebenfalls weisungsgemäß an die Anwälte weiterüberwies. Daraus wurden Ende Oktober 2006 an den Beklagten 1.604,91 € gezahlt. Eine weitere Rate in Höhe von 300.000 € wurde Anfang April 2007 wiederum über den Notar an die Anwälte gezahlt.
- 4
- Am 14. Juni 2007 wurde auf am 7. April 2007 eingegangenen Gläubigerantrag hin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er focht die im Oktober 2006 an den Beklagten erfolgte Zahlung an.
- 5
- Das Amtsgericht hat den Kläger verurteilt, an die Schuldnerin 1.604,91 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 7
- Das Landgericht hat ausgeführt: Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO. Die angefochtene Zahlung vom 31. Oktober 2006 stelle eine Rechtshandlung der Schuldnerin dar, die zu einer Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger geführt habe. Die Schuldnerin habe mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt, wovon der Beklagte gewusst habe. Die Schuldnerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt am 31. Oktober 2006 bereits zahlungsunfähig gewesen, ohne dass sie mit einer baldigen Überwindung der Krise habe rechnen können. Da es sich hierbei um für die Schuldnerin offen zutage liegende Umstände gehandelt habe, sei von einer entsprechenden Kenntnis der Schuldnerin auszugehen. Konkrete Umstände, die eine Beseitigung der Liquiditätslücke in naher Zukunft erwarten ließen, seien nicht ersichtlich und würden von dem Beklagten nicht vorgetragen. Der Beklagte oder aber seine Bevollmächtigten, deren allgemeines, sich aus ihren Internetpublikationen ergebendes Wissen dem Beklagten nach § 166 BGB zuzurechnen sei, hätten zumindest von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gewusst. Dass die wirtschaftliche Lage schlecht gewesen sei und die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe, ergebe sich schon aus dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin, der dem Beklagten bekannten Art und Weise der Liquiditätsbeschaffung und der Lage, in der sich die Schuldnerin angesichts der Prozesslawine befunden habe.
- 8
- Dahinstehen könne, ob an den Aktien der G. Lebensversicherung ein Sicherungspfandrecht entstanden sei. Die Verpfändung wäre gleichfalls anfechtbar gewesen. Mangels anfechtungsfesten Absonderungsrechts habe die Zahlung gegen Freigabe des Pfandes objektiv gläubigerbenachteiligende Wirkung. Auf die Frage der Inkongruenz komme es für die Entscheidung nicht an, weil die Zahlung nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sei.
II.
- 9
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO zusteht. Rechtsfehler, die das Ergebnis in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die von ihm verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen in tatrichterlicher Verantwortung entsprechend gewürdigt.
- 10
- Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen , vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
- 11
- 1. Die Rückzahlung der Einlage an den Beklagten acht Monate vor Stellung des Insolvenzantrags stellt sich aufgrund der Anweisung der Schuldnerin an die Käufer der Namensaktien, den Kaufpreis an den Notar zu zahlen, und an den Notar, das Geld an die Anwälte weiterzuleiten, als Rechtshandlung der Schuldnerin dar. Diese hat willensgeleitet darüber entschieden, die Zahlungen letztlich über die Anwälte an den Beklagten zu erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, ZInsO 2011, 1350 Rn. 10).
- 12
- 2. Durch die Zahlung an den Beklagten sind die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt worden (§ 129 Abs. 1 InsO). Denn deren Befriedigungsmöglichkeiten hätten sich ohne sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, ZInsO 2010, 807 Rn. 14). Durch die Zahlung an den Beklagten ist das Aktivvermögen der Schuldnerin verkürzt und insoweit der Zugriff der Gläubiger auf ihr Vermögen vereitelt worden (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2010 - IX ZR 212/09, ZIP 2010, 2009 Rn. 19 mwN). Selbst wenn der Beklagte trotz der möglichen Unwirksamkeitsgründe, nämlich der mangelnden Bestimmtheit des Verpfän- dungsvertrages und der fehlenden Besitzverschaffung an den Aktien, durch die gewählte Treuhandkonstruktion ein Absonderungsrecht an den Aktien erworben haben sollte, wäre der Verpfändungsvertrag seinerseits - ebenfalls eine objektiv gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung der Schuldnerin - wirksam nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO angefochten.
- 13
- 3. Die Schuldnerin handelte sowohl bei Abschluss des Gesamtvergleichs mit Verpfändungsvertrag als auch bei der Zahlung mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen.
- 14
- a) Der Schuldner handelt mit Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 32; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). In diesen Fällen handelt der Schuldner dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz , wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit , bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 8; vom 5. März 2009, aaO; vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, Rn. 7, zVb).
- 15
- aa) Entgegen der Revisionsbegründung gelten diese Grundsätze auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird. Einem Schuldner, der weiß, dass er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung des Insolvenzantrags abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen in Kauf (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 83 f; vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NJW 2003, 3560, 3561). Aber auch dann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen einzelnen Gläubiger befriedigt, um ihn von der Vollstreckung oder von der Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, handelt er mit Benachteiligungsvorsatz , wenn er nur weiß, dass er zur Zeit der Wirksamkeit der Rechtshandlung (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, aaO Rn. 19; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZInsO 2008, 273 Rn. 18 f; vgl. Fischer, NZI 2008, 588, 589 f). Mithin hat das Berufungsgericht mit Recht darauf abgestellt, dass die Schuldnerin ab November 2005 zahlungsunfähig war und sie darum wusste.
- 16
- bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit seit Mitte November 2005 bejaht. Die Revision greift diese Wertung auch nicht an. Eine Gesamtwürdigung der hier zu beachtenden Indizien gestattet den Schluss auf eine Zahlungseinstellung ab Mitte November 2005. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt allein den von den Anwälten vertretenen Anlegern runde 146.000 € Schadensersatz und einer Gläubigerin - tituliert seit dem 1. November 2005 - 1,3 Millionen € und einer weiteren 87.000 € aus Lieferung und Leistung schuldete und diese Forderungen bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglich. Zum 31. Oktober 2006 schuldete die Schuldnerin allein den von den Anwälten vertretenen Anlegern Schadensersatz in Höhe von 1.375.420,73 € und anderen Gläubigern 3.230.242,36 € aus Lieferung und Leistung und beglich diese Forderungen bis zur Insolvenzeröffnung nicht. Haben im für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 12). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43; vom 30. Juni 2011, aaO). Dass es sich bei den genannten Beträgen nicht um lediglich geringfügige Liquiditätslücken gehandelt hat, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler daraus geschlossen , dass in die Grundbücher der der Schuldnerin gehörenden Immobilien ab Ende Mai 2005 Zwangshypotheken in einem Umfang von 756.000 € und bis Ende 2005 in einem Umfang von runden 4,4 Millionen € eingetragen worden sind, eine Bank Ende Dezember 2005 das Kreditengagement über runde 5,3 Millionen € gekündigt und fällig gestellt hat und ab Juli 2006 der Gerichtsvollzieher wegen Forderungen in einem Umfang von 5,9 Millionen € mit nur teilweisem Erfolg bei der Schuldnerin regelmäßig vollstreckte.
- 17
- cc) Dass die Schuldnerin beziehungsweise die für sie verantwortlich Handelnden von ihrer Zahlungsunfähigkeit wussten, hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei - ohne dass die Revision insoweit eine Rüge erhoben hätte - daraus geschlossen, dass diese Umstände für die Schuldnerin offen zutage lagen. Danach handelte die Schuldnerin nur dann ohne Benachteiligungsvorsatz , wenn sie aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen durfte, durch Verringerung der fälligen Forderungen und durch Erhöhung der Liquidität die fälligen Verbindlichkeiten insgesamt erfüllen zu können. Auch ernsthafte Sanierungsbemühungen können gegen den Benachteiligungsvorsatz sprechen. Es muss dann allerdings zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges , von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, ZInsO 2012, 171 Rn. 11).
- 18
- Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin aufgrund etwaiger Sanierungsbemühungen, erwarteter Mittelzuflüsse oder der wirtschaftlichen Neuaufstellung mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen konnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Beklagte hat auch nie behauptet, dass die Schuldnerin aufgrund eines schlüssigen Sanierungskonzeptes im November 2005 den Gesamtvergleich geschlossen und im Oktober 2006 die Auszahlung an den Beklagten vorgenommen hat. Die bloße Hoffnung der Schuldnerin , die Krise überwinden zu können, genügt nicht, den Benachteiligungsvorsatz zu widerlegen. Allerdings hat der Beklagte vorgetragen, dass der Vorstand der Schuldnerin vor Abschluss des Gesamtvergleichs die Anlegervertreter um einen Sanierungsbeitrag gebeten und darauf verwiesen hat, dass man eine Steuererstattung und Geldeingänge von anderen Anlegern erwarte. Hierin ist ein schlüssiges Sanierungskonzept jedoch nicht zu erkennen.
- 19
- b) Ein erhebliches Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist ferner gegeben, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhält, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, mithin eine inkongruente Deckung (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, aaO Rn. 10). Allerdings hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob Verpfändung und Zahlung kongruente oder inkongruente Leistungen darstellen. Das ist entgegen der Revision als solches nicht zu beanstanden, sofern das Gericht - wie geschehen - trotz Annahme einer kongruenten Leistung einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz feststellt. Das Berufungsgericht hat zudem Tatsachen festgestellt, die den Schluss auf eine inkongruente Leistung zulassen.
- 20
- aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Beklagten gegen die Schuldnerin ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der Einlage jedenfalls in Höhe des im Prozessvergleich vereinbarten Betrages zustand. Der Zahlungsanspruch ist spätestens mit der gerichtlichen Geltendmachung fällig geworden. Zudem haben sich die Schuldnerin und der Beklagte in dieser Höhe im April 2006 vor dem Berufungsgericht verglichen.
- 21
- bb) Ein Anspruch auf Besicherung folgt hieraus nicht. Er ist nicht als minus in dem Anspruch auf Befriedigung enthalten, sondern als aliud anzusehen. Die Gewährung einer Sicherheit ist demgemäß nur dann kongruent, wenn der Sicherungsnehmer einen Anspruch auf gerade diese Sicherheit hatte. Wird ein Anspruch auf Sicherung in demselben Vertrag eingeräumt, durch den der gesicherte Anspruch selbst entsteht, liegt in der späteren Gewährung der Sicherheit keine inkongruente Deckung, weil von Anfang an ein Anspruch auf die Sicherung bestand. Wird hingegen eine bereits bestehende Verbindlichkeit nachträglich besichert, liegt darin eine inkongruente Deckung (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, ZInsO 2010, 807 Rn. 16).
- 22
- Zwar hatte die Schuldnerin die Aktien an der Lebensversicherung den Anwälten als Sicherung zugleich mit dem Gesamtvergleich vom 18. November 2005 verpfändet. Die gesicherten Forderungen der von den Anwälten vertretenen Anleger waren jedoch bereits lange zuvor infolge der Verletzung von Aufklärungspflichten (jetzt § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) entstanden. In dem Gesamtvergleich hat die Schuldnerin ihre Zahlungspflicht gegenüber den Anwälten dem Grunde nach anerkannt und dadurch auf der einen Seite das Prozess- und Vollstreckungsrisiko der von den Anwälten vertretenen Anleger vermindert und auf der anderen Seite sich selbst infolge des teilweisen Forderungsverzichts Liquidität verschafft; der Vergleich diente dabei neben der Verstärkung auch der Sicherung der zuvor entstandenen Ansprüche. Jedenfalls auf die Sicherung ihrer Schadensersatzforderungen hatten die Anleger keinen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010, aaO Rn. 17). Mithin war die Verpfändung der Aktien, ihre Wirksamkeit unterstellt, inkongruent.
- 23
- cc) Ebenso wenig hatte der Beklagte einen Anspruch darauf, den Geldbetrag aufgrund einer mittelbaren Zahlung durch einen Gläubiger der Schuldnerin , nämlich den Käufer der Aktien, zu erhalten, der von der Schuldnerin angewiesen worden war, den Kaufpreis auf ein Notarkonto zu überweisen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine vom Schuldner durch Anweisung einer Zwischenperson erwirkte mittelbare Zahlung an einen seiner Gläubiger inkongruent , wenn jener Gläubiger keinen Anspruch auf diese Art der Erfüllung hatte (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NJW 2006, 1348 Rn. 9). Auch hier bewirkt der Gesamtvergleich vom 18. November 2005 keine kongruente Zahlung, weil er die abweichende Erfüllung der bereits zuvor entstandenen Ansprüche vorsah.
- 24
- 4. Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt weiter voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dies hat das Berufungsgericht nach der festgestellten Indizienlage rechtsfehlerfrei angenommen.
- 25
- a) Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). Die vom Berufungsge- richt in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 25), ist dadurch teilweise überholt (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009, aaO). Die vom Senat in der neueren Rechtsprechung betonte Gesamtwürdigung der Beweisanzeichen hat das Berufungsgericht im Ergebnis vorgenommen, so dass seine Annahme einer tatsächlichen Vermutung im Ergebnis ohne Folgen geblieben ist. Es hat die Kenntnis des Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin aus den zwischen den Parteien unstreitigen Umständen und den Angaben der Anwälte in ihren Internetveröffentlichungen geschlossen. Diese Würdigung hält gleichfalls den Angriffen der Revision stand.
- 26
- aa) Beanstandungsfrei hat es dabei auf das Wissen der den Beklagten im Rechtsstreit mit der Schuldnerin vertretenden Anwälte abgestellt, die - soweit sie ihr Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder ihr Wissen über ihre Internetseiten allgemein verbreitet haben - nach § 166 Abs. 1 BGB Wissensvertreter des Beklagten waren (vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 130 Rn. 123; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 130 Rn. 41). Eine Wissenszurechnung kommt auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 14 ff).
- 27
- bb) Die Kenntnis des Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Verantwortung aus dem Gesamtvergleich, der verspäteten Zahlung, den höchstrichterlich bestätigten Ansprüchen der Anleger gegen die Göttinger Gruppe und den Internetveröffentlichungen der Anwälte abgeleitet. Die Revisionsrügen bringen diese Würdigung nicht zu Fall.
- 28
- (1) Die schlechte wirtschaftliche Lage der Schuldnerin und deren drohende Zahlungsunfähigkeit hat das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung nicht allein aus dem Umstand der verspäteten Zahlung hergeleitet, sondern insbesondere aus dem Umstand, dass die Schuldnerin durch die nicht fristgerechte Zahlung die Chance vergeben hat, eine weitere Reduzierung der Forderung um runde 354.000 € zu erreichen. Auch hat das Berufungsgericht in der den Anwälten bekannten Herkunft der Zahlungsmittel ein gewichtiges Indiz für die fehlende Liquidität der Schuldnerin gesehen. Diese musste zur Begleichung der Vergleichsforderung Anlagevermögen veräußern, wofür ihr nach dem Inhalt des Vergleichs ein Zeitraum von fünf Monaten zugestanden wurde, sie tatsächlich aber fast elf Monate benötigte.
- 29
- (2) Zutreffend hat das Berufungsgericht auf die in der ersten Hälfte des Jahres 2005 bekannt gewordenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu etwaigen Schadensersatzansprüchen von Anlegern der Schuldnerin hingewiesen. Den Entscheidungen war zu entnehmen, dass jedenfalls die Anleger, denen nach den vertraglichen Vereinbarungen das Auseinandersetzungsguthaben ratierlich ausgezahlt werden sollte, ihre Beteiligung kündigen durften, nachdem sich die Schuldnerin in einem Rechtsstreit mit dem Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen in einem Prozessvergleich verpflichtet hatte, die Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr ratierlich, sondern nur noch in jeweils einer Summe auszuzahlen (BGH, Urteile vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758; II ZR 310/03, ZIP 2005, 759, 762). Daraus hat das Berufungsgericht mit Recht geschlossen, dass der Schuldnerin hierdurch erhebliche Liquidität entzogen wurde. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass aus diesem Grund die meisten, wenn nicht alle Anleger sich von ihrer Beteiligung trennen konnten, ist von der Revision nicht angegriffen.
- 30
- Zudem hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Anleger, die eine Beteiligung an der Schuldnerin nach dem 1. Januar 1998 erworben haben und denen die Schuldnerin eine ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens versprochen hatte, in jedem Fall die Einlage im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der Aufklärungspflicht von der Schuldnerin zurückverlangen konnten. Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG durch die 6. KWG-Novelle hätte die Schuldnerin entweder für Klarheit sorgen müssen, ob das Stehenlassen eines Auseinandersetzungsguthabens möglicherweise als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft aufgefasst werden konnte und deswegen die Gefahr bestand, dass die Aufsichtsbehörde - wie geschehen - gegen sie eine Verbotsverfügung erlasse. Alternativ hätte sie die Anlageinteressenten darauf hinweisen müssen, dass aufgrund der Gesetzesänderung rechtliche Bedenken gegen die ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben bestehen könnten (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765). Daraus hat das Berufungsgericht unbeanstandet geschlossen, dass ein maßgeblicher Teil der Anleger von der Schuldnerin die Einlage zurückfordern konnte.
- 31
- Die Anwälte, die zumindest seit 2001 sich mit der Schuldnerin und der Göttinger Gruppe beschäftigten, etwa 400 Anleger gegen die Schuldnerin vertraten und selbst wegen dieser Ansprüche für ihre Mandanten Prozesse führten , haben die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage verfolgt und die entsprechenden Schlüsse zeitnah gezogen. Dass sich daran ihre Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schon im November 2005 anschloss, durfte das Berufungsgericht aus ihrem Internetauftritt vom 5. Juni 2007 schließen, wo diese mitgeteilt haben, nach den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sei das Schicksal der Göttinger Gruppe als Unternehmen besiegelt. Jedem, der seine Augen nicht völlig verschlossen habe, müsse klar sein, dass aufgrund der bisher getätigten Anlagen eine Erfüllung der Schadensersatzansprüche selbst dann nicht mehr möglich sei, wenn sie nur von einem Bruchteil der Anleger geltend gemacht würden. Aus diesen Äußerungen und den Äußerungen der Anwälte in den vor 2005 erfolgten Internetauftritten ergibt sich, dass diese die Geschäftstätigkeit der Göttinger Gruppe seit 2001 kritisch beobachteten und ihnen die desolate finanzielle und wirtschaftliche Lage zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt war, sie insbesondere wussten, dass die Schuldnerin sich im Wesentlichen nur über die Einlagen der Anleger finanzierte.
- 32
- (3) Gegen diese Würdigung spricht nicht der Vortrag des Beklagten, die Anwälte seien davon ausgegangen, der Konzern der Schuldnerin habe in der Vergangenheit bei den Anlegern mehr als 2 Milliarden € eingesammelt, weshalb die von ihnen repräsentierte Forderung von 1,7 Millionen € noch nicht einmal ein Promille dieser Summe decke. Selbst wenn die Göttinger Gruppe als Konzern seit Ende der achtziger und Beginn der neunziger Jahre bei den Anlegern Einlagen in einem Umfang von über 2 Milliarden € eingesammelt haben sollte, sagt dies nichts über die Liquidität des Konzerns und der Schuldnerin sowie die Kenntnis des Beklagten von der fehlenden Liquidität in November 2005 und im Oktober 2006 aus. Die Anwälte haben seit 2001 anhand der ihnen zugänglichen Informationen immer wieder in ihren vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Internetauftritten darauf hingewiesen, dass das eingenommene Geld nicht mehr vorhanden war. Deswegen war ihnen wegen der Vielzahl der Anleger und des Umfangs der berechtigten Schadensersatzansprüche klar, dass die Schuldnerin nicht alle Forderungen der Anleger würde begleichen können.
- 33
- (4) Das Berufungsgericht hat auch keinen Vortrag des Beklagten übergangen. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist der Vortrag des Beklagten genannt, die für die Schuldnerin handelnden Vorstände hätten im Rahmen der Gespräche, die zum Abschluss des Gesamtvergleichs geführt hätten, gefragt, ob ein Sanierungsbeitrag erbracht werden könnte. Hierzu hätten sie angegeben , dass sie neben den Einzahlungen von Anlegern eine Steuerrückzahlung erwarteten, das Geschäftsfeld der Schuldnerin neu ausrichten und das Unternehmen dadurch sanieren wollten. Daraus musste das Berufungsgericht indes nicht den Schluss ziehen, der Beklagte habe keine Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt.
- 34
- Allerdings verlangt § 133 Abs. 1 InsO als Indizgrundlage positive Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, das heißt für sicher gehaltenes Wissen. Steht in Rede, die (drohende) Zahlungsunfähigkeit sei behoben, genügt hierfür, dass der Anfechtungsgegner von dieser Möglichkeit ausging (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, NJW 2008, 2190 Rn. 14). Doch darf eine anfechtbare Rechtshandlung nicht allein aufgrund eines "Gesinnungswandels" auf Seiten des Anfechtungsgegners zu einer unanfechtbaren werden. Vielmehr muss die Auffassung des Anfechtungsgegners , der Schuldner sei nunmehr (möglicherweise) nicht mehr (drohend ) zahlungsunfähig, an eine ihm nachträglich bekannt gewordene Veränderung der Tatsachengrundlage anknüpfen (vgl. BGH, aaO Rn. 15). Haben zunächst - wie im Streitfall - Umstände vorgelegen, die zwingend auf die (drohende ) Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, weshalb deren Kenntnis der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit gleich stand, kommt der Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit nur in Betracht, wenn diese Umstände nicht mehr gegeben sind (BGH, aaO Rn. 17).
- 35
- Dazu fehlt es an jedem Vortrag des Beklagten. Die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eröffnete Möglichkeit der Anleger, vereinbarte Zahlungen an die Schuldnerin zu verweigern und Einlagen zurückzufordern, bestand weiterhin. Mit den Einlagen neuer Anleger durften die Altanleger nicht ausbezahlt werden, weil diese - als Folge des jedenfalls dann vorliegenden Schneeballsystems - wiederum Schadensersatzansprüche gegen die Schuldnerin gehabt hätten, was die Anwälte wussten. Ebenso wenig hat der Beklagte dargetan, dass die erwartete Steuerrückerstattung die Liquiditätslage der Schuldnerin durchgreifend verbessern würde. Dass die Anwälte darauf nicht vertraut haben, ergibt sich schon daraus, dass sie für ihre Mandanten eine nachträgliche Sicherung haben erreichen wollen.
- 36
- Ebenso wenig hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten übergangen, die Staatsanwaltschaft Braunschweig habe ein Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der Schuldnerin wegen Insolvenzverschleppung eingestellt. Es hat diesem Umstand nur nicht die Bedeutung beigemessen, die die Revision ihr beimessen will. Es hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Anwälte sich durch die Einstellung des Verfahrens in ihrer Überzeugung über die schlechte finanzielle Lage der Schuldnerin nicht hätten erschüttern lassen, wie die Internetauftritte der Anwälte belegen.
- 37
- b) Ein weiteres Beweisanzeichen für die Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, welches das Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten ebenfalls hätte berücksichtigen können, sind die inkongruente Verpfändung der Namensaktien und die inkongruenten Zahlungen (vgl. oben). Nach der Rechtsprechung des Senats bildet eine inkongruente Deckung ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZInsO 2012, 2244 Rn. 13). Dies war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall (vgl. oben).
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 23.03.2011 - 132 C 23454/10 -
LG München I, Entscheidung vom 15.12.2011 - 6 S 9752/11 -
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)