Oberlandesgericht Köln Urteil, 23. Aug. 2013 - 6 U 27/13


Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. 1. 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 84 O 193/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. I. wie folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im Zusammenhang mit der Führung von „Reisewertkonten“,
bei denen der Verbraucher durch monatliche Beiträge ein Guthaben anhäuft und diese „Reisewerte“ für den Fall einer Reisebuchung auf den Reisepreis angerechnet werden, wobei die „Reisewerte“ aus dem vorausgehenden Saldierungszeitraum in den neuen Saldierungszeitraum übertragen werden,
unter Hinweis auf §§ 195, 199 BGB einen Abzug für solche „Reisewerte“ vorzunehmen, die in den Zeitraum des jeweils vor-vor-vorletzten Jahres fallen, wie mit Saldenaufstellungen vom 7. 1. 2009 („Zeitraum 1. 12. 2008 - 31. 12. 2008“) und vom 16. 5. 2012 („Zeitraum 1. 9. 2011 - 31. 12. 2011“) gegenüber der Verbraucherin S geschehen:
(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln - in der vorstehenden Fassung - sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich des Unterlassungstenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
3I.
4Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die Beklagte vermittelt gewerbsmäßig Flüge, Pauschalreisen und andere Reiseleistungen und bietet Verbrauchern darüber hinaus den Abschluss von sogenannten Reisewertkonten an. Hierbei zahlt der Kunde monatlich ein „Serviceentgelt“ und erhält im Gegenzug neben bestimmten Serviceleistungen (Reiseberatung, Reisevermittlung, Best Price Garantie, Krankenversicherung und anderes) „Reisewerte“, die im Falle von Reisebuchungen über die Beklagte auf den Reisepreis angerechnet werden. Eine Barauszahlung dieser Reisewerte ist nicht möglich.
5Unter dem 16. 5. 2012 ließ die Beklagte ihrer Kundin S, die bei ihr ein Reisewertkonto unterhält, eine mit „Ihre Salden“ überschriebene Mitteilung über den aktuellen Stand ihrer Reisewerte übersenden. Der Saldo des Vormonates war mit 3.118,00 ausgewiesen. Hiervon war ein Betrag in Höhe von 718,00 mit dem Vermerk „Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB“ abgezogen. Der abgezogene „Reisewert“ von 718,00 entsprach dem Schlussbetrag aus der Saldenabrechnung vom 7. 1. 2009 („Zeitraum 1. 12. 2008 - 31. 12. 2008“). Unten auf der Mitteilung vom 16. 5. 2012 heißt es:
6„Die vorstehende Mitteilung über den aktuellen Stand Ihrer gebildeten Reisewerte erfolgt unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Prüfung. Wir bitten Sie höflich, die vorstehende Saldenaufstellung zu prüfen. Die Saldenaufstellung gilt als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit ihrem Zugang schriftliche Einwendungen dagegen an uns abgesandt haben. ... Wir weisen höflich darauf hin, dass Ihr im Reisewertkonto dokumentierter Anspruch auf Anrechnung der erworbenen Reisewerte auf den Reisepreis eine über die Deutsche Reise Touristik GmbH gebuchten Reise der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB unterliegt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Reisewert Ihrem Reisewertkonto gutgeschrieben worden ist.“
7Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die monatlichen Saldenaufstellungen seien Bestandteil eines zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Kunden bestehenden Kontokorrentverhältnisses. Die Beklagte nehme daher unter Berufung auf die Verjährung unberechtigt Abzüge vor und täusche ihre Kunden über die geltende Rechtslage hinsichtlich der Verjährung.
8Der Kläger hat beantragt:
9I. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Führung von „Reisewertkonten“, bei denen der Verbraucher durch monatliche Beiträge ein Guthaben anhäuft und diese „Reisewerte“ für den Fall einer Reisebuchung auf den Reisepreis angerechnet werden, wobei die „Reisewerte“ aus dem vorausgehenden Saldierungszeitraum in den neuen Saldierungszeitraum übertragen werden,
10im Jahr 2012 unter Hinweis auf §§ 195, 199 BGB einen Abzug für solche „Reisewerte“ vorzunehmen, die in den Zeitraum des Jahres 2008 fallen, wie mit Saldenaufstellungen vom 7. 1. 2009 („Zeitraum 1. 12. 2008 - 31. 12. 2008“) und vom 16. 5. 2012 („Zeitraum 1. 9. 2011 - 31. 12. 2011“) gegenüber der Verbraucherin S geschehen:
11[es folgt die Einblendung wie oben im Tenor wiedergegeben]
12II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, bei den von ihr versendeten Kundenanschreiben handele es sich um schlichte Informationsschreiben über den aktuellen Stand der Höhe der angesammelten Reisewerte. Die Kundenanschreiben seien kundenfreundlicher Service. Eine neue abstrakte Verbindlichkeit habe hiermit nicht begründet werden sollen.
16Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, aus der Sicht des Kunden läge in den monatlichen Aufstellungen ein abstraktes Schuldanerkenntnis, durch das die Verjährung jeweils neu zu laufen beginne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
17Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Sie beanstandet am Antrag des Klägers, dass dieser eine unzutreffende Begrifflichkeit („Guthaben“) verwende und auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei, da der Kläger die Unterlassung von Handlungen im Jahr 2012 verlange. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie weist darüber hinaus darauf hin, dass sie als Folge einer früheren Auseinandersetzung mit dem Kläger die beanstandeten Informationsschreiben nicht mehr automatisch, sondern nur noch auf Verlangen der Kunden versende.
18Die Beklagte beantragt,
19das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. 1. 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
20Der Kläger beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Seinen Klageantrag zu Ziff. I. hat der Kläger wie folgt gestellt:
23Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Führung von „Reisewertkonten“,
24bei denen der Verbraucher durch monatliche Beiträge ein Guthaben anhäuft und diese „Reisewerte“ für den Fall einer Reisebuchung auf den Reisepreis angerechnet werden, wobei die „Reisewerte“ aus dem vorausgehenden Saldierungszeitraum in den neuen Saldierungszeitraum übertragen werden,
25unter Hinweis auf §§ 195, 199 BGB einen Abzug für solche „Reisewerte“ vorzunehmen, die in den Zeitraum des jeweils vor-vor-vorletzten Jahres fallen, wie mit Saldenaufstellungen vom 7. 1. 2009 („Zeitraum 1. 12. 2008 - 31. 12. 2008“) und vom 16. 5. 2012 („Zeitraum 1. 9. 2011 - 31. 12. 2011“) gegenüber der Verbraucherin S geschehen:
26(Bild/Grafik nur in Originalenscheidung vorhanden)
27II.
28Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
291. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils war wie geschehen zu modifizieren, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seinen Antrag entsprechend klargestellt hat. Hierin lag weder eine Klageänderung noch eine Klagerücknahme. Der ursprüngliche Antrag des Klägers war auslegungsbedürftig, da unklar war, ob die Formulierung „im Jahr 2012 unter Hinweis auf §§ 195, 199 BGB einen Abzug für solche ,Reisewerte‘ vorzunehmen…“ noch zur abstrakten Umschreibung des beanstandeten Verhaltens oder bereits zur nachfolgend wiedergegebenen konkreten Verletzungsform gehörte. Dabei führte die - auch anhand der Anspruchsbegründung durchzuführende (vgl. BGH, Urteil vom 30. 4. 2008 - I ZR 73/05 - GRUR 2008, 702 Tz. 37 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 19. 5. 2010 - I ZR 177/07 - GRUR 2010, 855 Tz. 17 - Folienrollos) - Auslegung zu dem Ergebnis, dass der Kläger das Verhalten der Beklagten, wie es in den Schreiben Bl. 3-4 d. A. als konkreter Verletzungsform zum Ausdruck gekommen ist, untersagt wissen wollte. Weder in der Anspruchsbegründung noch den nachfolgenden Schriftsätzen findet sich ein Hinweis darauf, dass der Kläger die beanstandete Geschäftspraxis lediglich für das Jahr 2012 untersagt wissen wollte. Ein solches Begehren wäre bei einer im September 2012 erhobenen Klage auch unverständlich.
30Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Unschädlich ist die Erwähnung von „Guthaben“. Beide Parteien wissen, was gemeint ist; die Beklagte möchte an diesen Sachverhalt lediglich andere Rechtsfolgen anknüpfen. Auch sie stellt nicht in Abrede, dass es sich bei den angesammelten „Reisewerten“ um Ansprüche des Kunden handelt. Ob diese nun als Guthaben oder wie auch immer bezeichnet werden, ist für die entscheidende Rechtsfrage - wann diese Ansprüche verjähren - unerheblich. Nur ergänzend ist daher noch darauf hinzuweisen, dass die Beklagte selber in ihren Mitteilungen formuliert, die Reisewerte würden dem „Reisewertkonto“ „gutgeschrieben“.
312. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 7, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.
32a) Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die beanstandeten Schreiben nicht von der Beklagten, sondern von ihrer Komplementär-GmbH stammen. Dies ändert nichts an der Haftung der Beklagten, die bereits gemäß §§ 31, 89 BGB für das Verhalten ihrer Organe einzustehen hat (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 8 Rn. 2.19).
33b) Bei den Mitteilungen handelt es sich um geschäftliche Handlungen. Eine solche liegt vor, wenn das Verhalten objektiv darauf gerichtet ist, die geschäftlichen Entscheidungen des Vertragspartners bei Abschluss oder Durchführung des Vertrages zu beeinflussen. Irreführende Angaben im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen des Vertragspartners, wie beispielsweise die falsche Behauptung, ein möglicher Anspruch des Vertragspartners sei verjährt, stellen eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG dar (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage 2013, § 5 Rn. 2.12).
34c) Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Mitteilungen der Beklagten als Saldenabschlüsse mit der Wirkung eines Schuldanerkenntnisses im Sinn des § 781 BGB bewertet.
35In den Mitteilungen liegt allerdings, entgegen der Ansicht des Klägers, kein „Anerkenntnis“ im Sinn des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, worunter kein Rechtsgeschäft, sondern ein rein tatsächliches Verhalten des Schuldners zu verstehen ist. Für ein Anerkenntnis im Sinn dieser Vorschrift ist ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger erforderlich, aus dem sich sein Bewusstsein vom Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen werde (BGH, Urteil vom 9. 5. 2007 - VIII ZR 347/06 - NJW 2007, 2843 Tz. 12 zu § 208 BGB a. F.; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. 2012, § 212 Rn. 6). Dies ist im vorliegenden Sachverhalt allerdings nicht der Fall, soweit auf den Mitteilungen der Beklagten - wie auf der aus dem Jahr 2012 - ausdrücklich auf die Verjährung der Reisewerte drei Jahre nach Gutschrift hingewiesen wird. Damit waren diese Mitteilungen nicht geeignet, ein entsprechendes Vertrauen des Verbrauchers hervorzurufen, so dass sich die Unrichtigkeit der Mitteilung aus dem Jahr 2012 nicht über § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB begründen lässt.
36d) Bei den Mitteilungen der Beklagten handelt es sich aber um abstrakte Schuldanerkenntnisse, durch die die Verjährung jeweils neu zu laufen beginnt. Es ist anerkannt, dass ein Saldoanerkenntnis im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses die Wirkungen eines abstrakten Schuldanerkenntnisses hat (MünchKomm-BGB/Habersack, § 781 Rn. 9 m. w. N.). Ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 Abs. 1 HGB setzt ein Geschäftsverhältnis zwischen zwei Parteien voraus (die nicht notwendig Kaufleute sein müssen), bei dem die Abrede besteht, dass die wechselseitigen Leistungen periodisch miteinander verrechnet werden (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 355 Rn. 2 ff.). Ein Kontokorrentverhältnis kann daher nicht nur im Verhältnis zu einer Bank bestehen, sondern in jeder Geschäftsbeziehung, in der eine Mehrzahl von Leistungen abzurechnen ist: Es ist nicht einmal erforderlich, dass Ansprüche und Leistungen auf beiden Seiten bestehen (Baumbach/Hopt a. a. O. Rn. 4). Daher ist das Argument der Beklagten, dass ihre Geschäfte von der BaFin nicht beanstandet worden seien, unerheblich: Es kommt nicht darauf an, ob sie Bankgeschäfte betreibt. Aus diesem Grund ist auch die Bezeichnung der Reisewertkonten als „Guthaben“ unschädlich. Das Geschäftsmodell, wie es die Beklagte beispielsweise in der Klageerwiderung vom 2. 11. 2012 beschrieben hat, basiert auf eine Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche: Den von dem Kunden durch seine Einzahlungen erworbenen „Reiserechten“ stehen die Ansprüche auf Leistung des Reisepreises gegenüber, die durch Verrechnung mit den Reisewerten - gegebenenfalls teilweise - erfüllt werden.
37Eine Kontokorrentabrede muss nicht ausdrücklich geschlossen worden sein, sie kann auch konkludent erfolgen. Indizien für eine solche Abrede liegen in der Übersendung der regelmäßigen Abschlüsse zur Anerkennung und in der Anerkennung selbst. In dem Schweigen auf die während eines längeren Zeitraums übersandten periodischen Rechnungsabschlüsse und in der Fortsetzung der Geschäftsverbindung auf der Basis dieser Abrechnungen kann eine stillschweigende Anerkennung der Salden liegen (BGH, Urteil vom 18. 6. 1991 - XI ZR 159/90 - NJW-RR 1991, 1251).
38Gerade aus den vorliegenden Mitteilungen der Beklagten kann auf das Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses geschlossen werden. In ihnen werden die Einzelbuchungen für jeweils eine bestimmte Periode unter den Rubriken „Belastung“ und „Entlastung“ zusammengefasst und zu einem „neuen Saldo“ addiert. Auch das Geschäftsmodell der Beklagten beruht gerade auf der Verrechnung der jeweiligen Leistungen; der Kunde erbringt ein „Serviceentgelt“ (so in der Klageerwiderung; auf den Mitteilungen wird es unter „Mitgliedschaft“ verbucht). Wenn er eine Reise über die Beklagte bucht, kann er den geschuldeten Reisepreis gegen die angesammelten „Reisewerte“ verrechnen. Von daher unterliegt es keinem Zweifel, dass der Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und ihren Kunden ein Kontokorrentverhältnis zugrunde liegt.
39Allerdings führt nicht jede Übersendung einer Mitteilung der Kontostände auch zu einem Saldoanerkenntnis im Sinn des § 781 BGB. Auch bei einem Kontokorrentverhältnis ist zu unterscheiden zwischen der schlichten Mitteilung eines Kontostandes, bei dem es sich um eine einfache Information des Kunden handelt, und dem periodischen Rechnungsabschluss, der die Wirkung des § 781 BGB auslöst. Solche Rechnungsabschlüsse müssen - entgegen der Ansicht des Klägers - grundsätzlich auch nicht jährlich erfolgen; es sind auch Fälle denkbar, in denen das gesamte Kontokorrentverhältnis nur eine einzige Rechnungsperiode umfasst, so dass der Rechnungsabschluss erst am Ende des Vertrages erfolgt (Baumbach/Hopt, a. a. O. Rn. 6). Ein entscheidendes Kriterium dafür, ob es sich um eine schlichte Kundeninformation oder einen Rechnungsabschluss im Sinn des § 355 Abs. 2 HGB handelt, ist, ob der Kontoführer mit der Übersendung erkennbar rechtliche Wirkungen auslösen möchte (vgl. BGH, Urteil vom 28. 6. 1968 - I ZR 156/66 - BGHZ 50, 277, zitiert nach juris Rn. 17 ff.). Genau dies ist hier der Fall, wie die oben wiedergegebene Formulierung auf den Schreiben zeigt, die Saldenmitteilung gelte als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen Einwendungen erhoben würden.
40Das zentrale Argument der Beklagten, die Auslegung ihrer Mitteilungen durch das Landgericht werde ihrem Geschäftsmodell nicht gerecht, weil so die Ansprüche des Kunden nie verjähren würden, greift nicht. Auch wenn das Amtsgericht Köln in einer Entscheidung vom 3. 9. 2012 (Anlage 2, Bl. 13 ff. AH) nicht beanstandet hat, dass der Kunde keine Auszahlung der Barwerte verlangen kann, so spielte bei dieser Entscheidung die Frage der Verjährung keine Rolle. Sachlich greift das Argument der Beklagten bereits deshalb nicht, weil sie es durch die Beendigung des Vertrages in der Hand hat, den Saldo endgültig festzustellen, der dann - drei Jahre nach Beendigung des Vertrages - verjährt. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten, Ansprüche ihrer Kunden während laufender Geschäftsbeziehung verjähren zu lassen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit sie sich darauf berufen hat, ihr Geschäftsmodell setze eine gewisse Frequenz der Buchungen voraus, so hat sie es in der Hand, Verträge, bei denen diese Frequenz nicht erreicht wird, durch Kündigung zu beenden.
41Auch das Argument der Beklagten, aus dem Hinweis auf die Verjährung in dem Mitteilungen folge, dass es sich um kein Anerkenntnis handeln könne, da bei einem Anerkenntnis gerade keine Verjährung eintrete, überzeugt nicht. Dieses Argument ist im Rahmen des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erheblich, da diese Vorschrift das tatsächliche Vertrauen des Gläubigers schützt, der Schuldner werde sich nicht auf Verjährung berufen. Vorliegend geht es aber um die Frage, ob die Beklagte an die Mitteilungen rechtliche Wirkungen anknüpfen möchte. Dies ist der Fall, wie die Formulierung zum Einwendungsausschluss zeigt. Der Hinweis auf die Verjährung ist daher schlicht fehlerhafte Rechtsanwendung.
42e) Im Ergebnis handelt es sich bei den Mitteilungen um Saldoanerkenntnisse, mit der Wirkung, dass für jeden Saldo die Verjährung neu zu laufen beginnt (Baumbach/Hopt, a. a. O. Rn. 11). Dies steht im Einklang mit der Rechtsauffassung, die der Senat bereits in dem Urteil vom 21. 10. 2011 (6 U 64/11 - WRP 2012, 221 - Drittunterwerfung) zum Ausdruck gebracht hat, das ebenfalls das Geschäftsmodell der Beklagten - wenn auch unter einem anderen Aspekt - zum Gegenstand hatte.
43f) Nur ergänzend ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass vieles dafür spricht, dass die Information, Reisewerte würden der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, die mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Betrag dem Konto gutgeschrieben worden sei, auch unter einem anderen Gesichtspunkt falsch ist.
44Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Ein Anspruch ist dabei entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, was grundsätzlich voraussetzt, dass der Anspruch auch fällig ist (BGH, Urteil 23. 1. 2001 - X ZR 247/98 - NJW 2001, 1724, 1725; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. 2012, § 199 Rn. 4; jeweils m. w. N.). Die Beklagte hat in ihren AGB Ansprüche auf Barauszahlung der Reisewerte ausgeschlossen, so dass der Kunde die Reisewerte daher nur durch Verrechnung mit Ansprüchen für über die Beklagte gebuchte Reiseleistungen realisieren kann. Geltend machen kann der Kunde seinen Anspruch daher erst, wenn er auch eine Reise bucht. Es handelt sich somit um einen sogenannten verhaltenen Anspruch, der jederzeit, aber erst auf Verlangen des Gläubigers zu erfüllen ist. An sich ist ein solcher Anspruch sofort entstanden und müsste daher unabhängig von einem Verlangen des Gläubigers drei Jahre nach seiner Entstehung verjähren. Dies ist jedoch nach Einführung der kurzen Regelverjährung nicht mehr haltbar, zum einen wegen des ersatzlosen Wegfalls der Sondervorschriften für gestaltungsrechtsabhängige Ansprüche (§§ 199, 200 BGB a. F.), zum anderen wegen der drohenden Ergebnisse, könnte doch ein großer Teil der betreffenden Ansprüche verjähren, ehe sie überhaupt geltend gemacht worden sind. Eine auf unbestimmte Zeit verliehene Sache beispielsweise ließe sich nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr durchsetzbar zurückfordern. Daher hat der Gesetzgeber bei der Leihe (§ 604 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 BGB), der Hinterlegung (§ 695 S. 2 BGB) und der Verwahrung (§ 696 S. 2 BGB) angeordnet, dass die Verjährung erst mit der Rückforderung beziehungsweise dem Rücknahmeverlangen beginnt. In diesen Vorschriften ist ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck gekommen, der sich auch auf andere Ansprüche übertragen lässt, die auf Dauerschuldverhältnissen beruhen und bei denen ein Verlangen des Gläubigers über den Zeitpunkt der Leistungspflicht entscheidet. Daher entstehen all diese Ansprüche, sofern sie der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegen und ihr Verjährungsbeginn nicht besonders normiert ist, erst in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger seine Ansprüche tatsächlich geltend macht (MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. 2012, § 199 Rn. 7; so auch BeckOK/Henrich/Spindler, BGB, Stand 1. 5. 2013, § 199 Rn. 10; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 199 Rn. 8; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 12 f.; vgl. BGH, Urteil vom 3. 11. 2011 - III ZR 105/11 - NJW 2012, 58 Tz. 29 betreffend den Anspruch auf Rechnungslegung während eines laufenden Auftragsverhältnisses).
45Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Verjährung der Reisewerte - anders als auf den Mitteilungen der Beklagten angegeben - nicht mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem sie dem Konto des Kunden gutgeschrieben werden, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Kunde erstmals die Verrechnung mit Reiseleistungen begehrt. Vor diesem Hintergrund verliert auch das Argument der Beklagten, es könne nicht sein, dass sie sich durch die Versendung der Mitteilungen als Serviceleistungen zugunsten ihrer Kunden schlechter stelle als ohne die Versendung, an Überzeugungskraft.
463. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

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Annotations
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.
(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.
(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.