Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Dez. 2016 - 14 U 4840/15

bei uns veröffentlicht am08.12.2016

Tenor

1. Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 16.11.2015, Az. 21 O 1342/14, werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) 55%, die Klägerin zu 2) 27% und die Klägerin zu 3) 18%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte Erfüllungs- und hilfsweise Schadensersatzansprüche aufgrund des Erwerbs griechischer Staatsanleihen geltend. Sie machen jeweils den Nominalwert der Anleihen zuzüglich Zinsen abzüglich der an sie erfolgten Zahlungen Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der am 12.03.2013 im Wege des Zwangsumtauschs eingebuchten Anleihen geltend (s. im Einzelnen S. 145 bis 155 der Klageschrift). Auf die vom Landgericht getroffenen Feststellungen wird Bezug genommen. Änderungen haben sich nur insoweit ergeben, wie dies im Folgenden unter Punkt I. 4 dargelegt ist, und insoweit als die Klägerin zu 1) ihre Klage in Höhe von 378,00 €, die Klägerin zu 2) ihre Klage in Höhe von 189,00 € und die Klägerin zu 3) ihre Klage in Höhe von 126,00 € für erledigt erklärt haben. Im Übrigen dient die Darstellung des Sachverhalts dem besseren Verständnis dieses Urteils.

Die Klägerinnen zu 1) bis 3) und die Eltern der Klägerinnen zu 1) und 2) sowie des Vorstands der Klägerin zu 3) (diese werden im Folgenden nur als die Eltern bezeichnet) orderten jeweils am 07.10.2004 bei ihrer Bank, der ... M., den Kauf von Schuldverschreibungen mit der Bezeichnung EO-Bonds 2004-14, WKN … /ISIN …, die von der Beklagten emittiert worden waren. Die georderten Wertpapiergeschäfte wiesen einen Zinssatz von 4,5% mit Zinslauf ab 13.01.2004 auf; Zinstermin war jeweils der 20. Mai. Als Endfälligkeitstermin war der 20.05.2014 bestimmt.

Die Klägerinnen zu 1) und 2) sowie die Eltern orderten jeweils den Kauf derartiger Anleihen in Höhe von nominal 30.000,00 € und zahlten dafür (incl. Zinsen für 273 Tage, 0,5% Provision, Maklergebühr und Spesen) 31.853,61 € (s. K 2, K 3 und K 5). Die Klägerin zu 3) orderte den Kauf derartiger Anleihen in Höhe von nominal 20.000,00 € und zahlte dafür (incl. Zinsen für 273 Tage, 0,5% Provision, Maklergebühr und Spesen 21.243,62 € (s. K 4).

Alle eben dargestellten Wertpapierkäufe wurden entsprechend den Anlagen K 2 bis K 5 gemäß den Bedingungen der ... M. durchgeführt. Zu der in den Anlagen K 2 bis K 5 jeweils festgehaltenen Verwahrart „Wertpapierrechnung“, und dem Lagerland: „CBI. - Griechenland“ ist in diesen Bedingungen (Anlage B 2) u. a. Folgendes festgehalten:

12.2 Einschaltung von Zwischenverwahrern

Die ... wird die im Ausland angeschafften Wertpapiere im Ausland verwahren lassen. Hiermit wird sie einen anderen in- oder ausländischen Verwahrer (z. B. C. Banking AG) beauftragen oder eine eigene ausländische Geschäftsstelle damit betrauen. Die Verwahrung der Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsortes und den für den oder die ausländischen Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

12.3 Gutschrift in Wertpapierabrechnung

Die ... wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtstellung verschaffen und diese Rechtstellung treuhänderisch für den Kunden halten. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift) unter Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland).

Das griechische Gesetz 2198/1994, das die Modalitäten für die Inanspruchnahme von Darlehen durch den griechischen Staat näher regelte, weist nach einer Einarbeitung der Änderungen und Neueinfügungen durch das Gesetz 2469/1997 entsprechend der klägerseits vorgelegten Übersetzung, der die Beklagte nicht widersprochen hat, u. a. folgende Regelungen auf:

Kapitel B

Immaterielle Titel

§ 5 Ausgabe von immateriellen Titeln

1. Der griechische Staat kann sich gemäß den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes auch ohne die Ausgabe von Wertpapieren (Anleihen, verzinsliche Wertpapiere usw.) von natürlichen oder juristischen Personen und auch von Kreditinstituten oder Finanzinstituten, welche nach dem Gesetz die Möglichkeit haben, die entsprechenden Tätigkeiten auszuführen, leihen.

2. Der Minister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des griechischen Staates Darlehen gemäß Abs. 1 zu vereinbaren.

Die Darlehen und ihre Unterteilungen (Titel) werden durch gebuchte Eintragungen im System zur Führung von gebuchten Vorgängen (das System) geführt [überwacht, beobachtet], welches durch den vorliegenden Paragrafen errichtet wird und dessen Verwalter die Bank von Griechenland ist. Ebenfalls mittels gebuchten Eintragungen im System werden die Zinsanteile der Titel geführt, sobald sie den Gegenstand eines eigenständigen Vorgangs bilden werden, in analoger Anwendung der weiteren Vorschriften dieses Kapitels. Die Bank von Griechenland nimmt die Eintragungen bezüglich des Erhalts, des Dienstes und der Abzahlung der Darlehen im Namen des griechischen Staates vor.

3. Die Bedingungen dieser Darlehen werden durch Beschlüsse des Ministers für Finanzen festgesetzt.

§ 6 Teilnahme am System

1. Am System nehmen außer dem griechischen Staat und der Bank von Griechenland als Verwalter, juristische oder natürliche Personen (die Träger) teil, die entweder durch Kategorien oder namentlich durch Akte des Direktors der Bank von Griechenland bestimmt werden. Durch ähnliche Akte wird das Verfahren zur Auswahl der Träger und die besonderen Bestimmungen und Beschränkungen sowie die erforderlichen Sicherheiten zugunsten der Investoren, anhand von Trägerkategorien, bestimmt.

2. Die Titel können auf Dritte (Investoren) übertragen werden. Die Übertragung wirkt zwischen den Parteien und führt zu keinen Rechtsfolgen zugunsten oder zulasten des griechischen Staates oder der Bank von Griechenland.

3. Der griechische Staat kann die Titel von den Trägern erwerben und über sie erneut vor deren Fälligkeitsdatum verfügen.

4. Die Übertragung des Titels wird durch Übertragung (Einbuchung) des entsprechenden Betrags auf das Konto des Berechtigten abgeschlossen. Beschränkungen oder genauere Regelungen der Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit den Titeln können durch Akt des Direktors der Bank von Griechenland ergehen.

5. Die Konten der Träger werden im System geführt. Die Konten der Investoren werden bei den Trägern geführt.

6. Die Konten, sowohl im System als auch bei den Trägern, werden getrennt nach Kategorie der Titel nach gemeinsamen Merkmalen geführt.

7. Im System werden für jeden Träger einzelne Konten geführt, zum einem für die Titel desselben Depots, zum anderen für jene des Depots seiner Investoren - Kunden. Das Konto des Investorendepots eines jeden Trägers wird gesammelt für alle Investoren des Trägers geführt.

8. Im System wird das Konto bezüglich des Pfands [Sicherungskonto] eines jeden Trägers getrennt von seinen weiteren Konten geführt.

9. Die Verpfändung der Titel vollzieht sich mit der Einbuchung [Eintragung] des entsprechen Betrags auf einem besonderen Pfandkonto, welche je nach Fall entweder im System oder beim Kläger geführt werden.

10. Die Titel können Gegenstand eines Darlehens bilden, in analoger Anwendung des § 806 des Griech. BGB

§ 7 Absicherung von Rechten der Investoren

1. Dem Träger ist die ohne Zustimmung des berechtigten Investors [erfolgende] Verfügung über den Titel verboten. Das Fehlen der Zustimmung kann gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden.

2. Die im System geführten Konten unterliegen nicht der zwangsweisen Beschlagnahme oder der Sicherungsbeschlagnahme [Arrest].

§ 8 Ansprüche der Investoren

1. Die Träger, die die Verpflichtung übernehmen, Gelder [Kapital] in Titel des Staates zu investieren, im Namen ihrer Kunden, sind verpflichtet diese Gelder sofort in von den Investoren gewählten Titel zu investieren.

2. Der Investor hat einen Anspruch auf seinen Titel, der nur gegen den Träger gerichtet ist, bei dem sein Konto geführt wird. Falls der [Griechische] Staat seine Verpflichtungen gemäß Abs. 6 des vorliegenden Paragraphen nicht erfüllt hat, hat der Investor einen Anspruch aus dem Titel nur gegen den [Griechischen] Staat.

3. Falls das Investorendepot des Trägers zur Befriedigung des Investors nicht ausreicht, wird dieser vorzüglich [vorrangig] aus demselben Depot des Trägers befriedigt. Falls auch dieses Depot des Trägers nicht ausreichend ist, werden die Berechtigten zu gleichen Teilen befriedigt.

4. Als dasselbe Depot des Trägers für den im vorgenannten Absatz genannten Bedarf, versteht sich auch das Depot des Trägers als Investor eines anderen Trägers. Als das Depot, aus dem zu gleichen Teilen die Berechtigten befriedigt werden, versteht sich das Depot nur der Titel dieser Kategorie.

5. Für den Rest ihrer Forderung werden die Investoren vorrangig aus dem übrigen Vermögen des Trägers befriedigt, eingeordnet als vorrangig [privilegierte] Berechtigte vor der Reihenfolge der Forderungen, die im Fall 3 des Paragraphen 975 der Griech. ZPO bestimmt wird, in ihrer gültigen Fassung gemäß Paragraph 3 des Gesetzes 1545 aus 1985, und vor der Teilung gemäß dem Paragraphen 977 der Griech. ZPO.

6. Die Zahlung der fälligen Zinsen und Beträge der Titel durch den [Griechischen] Staat an die Bank von Griechenland führt zum Erlöschen der Verpflichtungen des [Griechischen] Staates.

Die Bank von Griechenland gibt an jeden Träger die Zinsen und das Kapital aus den geschuldeten Titeln bei Fälligkeit des Darlehens heraus. Die gemäß dem oben Gesagten [erfolgende] Zahlung führt zum Erlöschen der Verpflichtungen der Bank von Griechenland.

7. Die Emission der streitgegenständlichen Staatsanleihe ist in dem als Anlage B 1 vorgelegten Offering Circular (in englischer Sprache) vom 12.01.2004 zusammengefasst, in dem festgehalten ist, dass die Beklagte einen Zeichnungsvertrag mit einem Bankenkonsortium schloss und die Anleihe an diese Banken als Ersterwerber begab.

Im Jahr 2012 führte die Regierung der Beklagten angesichts ihrer schweren Schuldenkrise eine Umschuldung ihrer Staatsanleihen durch, von der auch die streitgegenständlichen Anleihen der Klägerinnen und der Eltern erfasst waren. Am 24.02.2012 richtete die Beklagte sich an die Teilnehmer am Girosystem der griechischen ... und lud diese zur Teilnahme an der Umschuldung ein. Dieses Angebot eröffnete die Möglichkeit, die Anleihepapiere zu einem um 53,5% verringerten Nennwert gegen neue Staatsanleihen und Schuldverschreibungen umzutauschen.

Neben dem Umtauschangebot enthielt der Umschuldungsprozess noch eine weitere Komponente, nämlich den „Collective Action“-Prozess (Gläubigerbeschluss), für den durch das am 23.02.2012 vom griechischen Parlament verabschiedete Gesetz 4050/2012 die Grundlage geschaffen wurde. Dieses Gesetz schuf die Möglichkeit, Anleihegläubiger aus dem privaten Sektor, die das Umtauschangebot nicht angenommen hatten, in den Umschuldungsprozess einzubeziehen. Voraussetzung hierfür war, dass die Anleihegläubiger über den Umtausch der teilnehmenden Anleihepapiere mit einem Quorum von 50% des ausstehenden Nennbetrages dieser Titel abstimmen würden. Ferner musste für die Annahme des Vorschlages eine Zweidrittelmehrheit erreicht werden. Damit schuf das Gesetz 4050/2012 den Rahmen für eine nachträgliche Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsentscheidung der Anleihegläubiger. Die Beklagte bzw. die Bank von Griechenland ging davon aus, dass die an der Abstimmung teilnehmenden Gläubiger zusammen 91,5% des ausstehenden Gesamtnennbetrages repräsentierten, und dass 94,34% des teilnehmenden Kapitals für den Vorschlag stimmte. Der diese Entscheidung billigende Beschluss des Ministerrats hatte - entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes 4050/2012 - die Wirkung, dass nunmehr alle Anleger und Anleihegläubiger der Titel hieran gebunden waren. Am 12.03.2012 wurden dementsprechend alle betroffenen Anleihepapiere durch die Griechische … eingezogen und sämtliche aus ihnen resultierenden Rechte und Pflichten erloschen. Im Gegenzug wurden die ersatzweise zur Verfügung gestellten neuen Anleihen in das System eingebucht. Auch die den Klägerinnen zugeordneten Wertpapiere wurden in diesem Rahmen im März 2012 ausgebucht; stattdessen wurden andere Wertpapiere eingebucht. Mit dieser Neueinbuchung hatten diese Anleihen (nominal) 53,5% ihres ursprünglichen Nominalwerts verloren. Die Klägerinnen selbst oder die Eltern haben dem Umtauschangebot nicht zugestimmt.

Die Klägerin zu 1) macht geltend, die von ihren Eltern am 07.04.2004 erworbenen Staatsanleihen in Höhe von 30.000,00 € am 20.01.2009 aus dem Nachlass ihrer Eltern „erhalten“ zu haben (s. S. 14 der Klageschrift vom 07.08.2014 = Bl. 14 d. A.).

Sie meint insoweit (s. S. 8 des Schriftsatzes vom 19.03.2015 = Bl. 227 d. A.), der von ihr geltend gemachte Übergang der von ihren Eltern georderten Anleihen auf sie ergebe sich aus der von ihr als Anlage K 6 vorgelegten Bescheinigung des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) - Nachlassgericht - und dem als Anlage K 7 vorgelegten Erbvertrag vom 07.07.2004.

Die Klägerinnen behaupten, dass das nach griechischen Gesetz 4050/2012 erforderliche Quorum für die Durchführung des Zwangsumtausches nicht erreicht worden sei.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, sie seien aufgrund des „Erwerbs“ der streitgegenständlichen Anleihen über die ... M. selbst Inhaber der sich aus der Anleihe ergebenden schuldrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte geworden. Jedenfalls ergäben sich solche unmittelbaren Ansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 2 S. 2 des (griechischen) Gesetzes 2198/1994 in der Fassung des Gesetzes 2669/1997 (s. S. 9 des Schriftsatzes vom 19.03.2015 = Bl. 227 d. A. und die hierzu vorgelegten Anlagen K 8 und K 9). Wegen der diesbezüglichen klägerischen Argumentation im Einzelnen wird insbesondere auf S. 62 bis 73 der Klageschrift verwiesen.

Der Umtausch aufgrund des griechischen Gesetzes sei bereits deswegen unwirksam, weil die nach dem maßgeblichen griechischen Gesetz 4050/2012 erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden seien. Zudem verstoße der nachträgliche Eingriff in die Vertragsverhältnisse gegen wesentliche Grundrechte des deutschen und griechischen Verfassungsrechts sowie gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK); insbesondere liege auch ein Verstoß gegen den deutschen ordre public i. S. d. § 6 EGBGB vor. Dementsprechend bestünden die Ansprüche aus den ursprünglich erworbenen Anleihen unverändert fort, weswegen insbesondere auch der Rückzahlungsanspruch seit dem 20.05.2014 fällig sei. Zudem stelle die Zahlungsverweigerung der Beklagten in Kenntnis der Rechtsverstöße eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar.

Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, die Beklagte könne sich bezüglich dieser von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht auf ihre Staatenimmunität berufen. Die darlehensweise Aufnahme von Geld in Form von Staatsanleihen stelle kein hoheitliches Handeln dar. Jedenfalls soweit die Klägerinnen die ihnen ihres Erachtens aus der Anleihe selbst zustehenden (schuldrechtlichen) Rechte gegen die Beklagte geltend machten, habe die Beklagte keine Staatenimmunität.

Das Landgericht Kempten sei örtlich zuständig. Für die Klägerinnen sei sowohl der Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 c), 16 Abs. 1 EuGVVO a. F. [Verordnung (EG) Nr. 44/2001] wie auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art 5 Nr. 1 EuGVVO a. F. [Verordnung (EG) Nr. 44/2001] und der deliktische Gerichtsstand gem. Art 5 Nr. 3 EuGVVO a. F. [Verordnung (EG) Nr. 44/2001] beim Landgericht Kempten (Allgäu) eröffnet. Anders als nach deutschem Recht sei nach § 321 des griechischen Zivilgesetzbuchs der Wohn- oder Niederlassungsort des Gläubigers Erfüllungsort. Da die Klägerinnen ihren Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Kempten hätten, sei das Landgericht Kempten zuständig. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Argumentation wird insbesondere auf Seiten 18 bis 44 der Klageschrift verwiesen.

In erster Instanz haben die Klägerinnen mit der Maßgabe, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der an die Klägerin zu 1. gezahlter 378,00 €, an die Klägerin zu 2. bezahlter 189,00 € und an die Klägerin zu 3. bezahlter 126,00 € für erledigt erklärt werde, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin zu 1) 56.181,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.5.2014 zu zahlen,

2. an die Klägerin zu 2) 28.090,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.5.2014 zu zahlen,

3. an die Klägerin zu 3) 18.727,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.5.2014 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der am 12. 3.2012 umgetauschten und sodann eingebuchten Wertpapiere

betreffend die Klägerin zu 1) je 60 Stück

betreffend die Klägerin zu 2) je 30 Stück,

betreffend die Klägerin zu 3) je 20 Stück

der nachfolgend näher bezeichneten Anleihen der Beklagten:

EO-Bonds 2012 (23) SER. 1

EO-Bonds 2012 (24) SER. 2

EO-Bonds 2012 (25) SER. 3

EO-Bonds 2012 (26) SER. 4

EO-Bonds 2012 (27) SER. 5

EO-Bonds 2012 (28) SER. 6

EO-Bonds 2012 (29) SER. 7

EO-Bonds 2012 (30) SER. 8

EO-Bonds 2012 (31) SER. 9

EO-Bonds 2012 (32) SER. 10

EO-Bonds 2012 (33) SER. 11

EO-Bonds 2012 (34) SER. 12

EO-Bonds 2012 (35) SER. 13

EO-Bonds 2012 (36) SER. 14

EO-Bonds 2012 (37) SER. 15

EO-Bonds 2012 (38) SER. 16

EO-Bonds 2012 (39) SER. 17

EO-Bonds 2012 (40) SER. 18

EO-Bonds 2012 (41) SER. 19

EO-Bonds 2012 (42) SER. 20

sowie BIP gebundene Wertpapiere der Beklagten A1G1UW.

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die gezahlten Gerichtskosten die gesetzlichen Rechtshängigkeitszinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz an die Kläger zu zahlen.

Die Beklagte hat sich in erster Instanz den Erledigungserklärungen der Klägerinnen nicht angeschlossen und

Klageabweisung

beantragt.

Die Beklagte meint, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht eröffnet; der Klage stehe der Einwand der Staatenimmunität entgegen, weil sich die Klägerinnen mit dem Kern ihres Klagebegehrens - teils explizit und teils implizit - gegen die Wirksamkeit des griechischen Gesetzes 4050/2012 wenden. Hierüber zu befinden stehe aber deutschen Gerichten wegen der staatlichen Souveränität der Beklagten nicht zu.

Überdies rügt die Beklagte die fehlende örtliche Zuständigkeit des klägerseits angerufenen Gerichts. Sie meint, das Landgericht Kempten (Allgäu) sei international und auch örtlich nicht zuständig.

Die Klage betreffe keine Zivil- oder Handelssache im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Der Verbrauchergerichtsstand sei nicht begründet. Einen vertraglichen Anspruch - insbesondere einen solchen aus einem von den Klägerinnen oder den Eltern selbst mit der Beklagten geschlossenen Vertrag - hätten die Kläger nicht schlüssig behauptet. Bis zum Erlöschen der Anleihen durch Gesetz hätten ausschließlich die Teilnehmer des Girosystems der griechischen ... aus den streitgegenständlichen Anleihen unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte gehabt, nicht aber die Kläger. Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits habe es keine rechtsgeschäftlichen Kontakte gegeben. Vertragspartner der Klägerinnen sei allein ihre ... gewesen.

Jedenfalls seien die Klägerinnen nicht Ersterwerber der Anleihen gewesen. Durch einen etwaigen Erwerb der Anleihen vom Ersterwerber könne ein neuer Gerichtsstand (am Wohnsitz des Zweiterwerbers) nicht begründet werden.

Unabhängig hiervon sei die Anleihe von der Beklagten auch nicht in Ausübung einer von ihr ausgeübten gewerblichen Tätigkeit erfolgt.

Es sei auch kein anderer Gerichtsstand in Kempten eröffnet, insbesondere nicht nach Art. 5 Nrn. 1 oder 3 EuGVVO.

Der Erfüllungsort für die (kraft Gesetz erloschene) Zahlungsverpflichtung der Beklagten habe in Athen am Sitz der als Zahlstelle fungierenden griechischen ... gelegen; Art 8 Abs. 6 des Gesetzes 2198/1994 gehe als spezielleres Gesetz § 321 des griechischen Zivilgesetzbuches vor, der nur anwendbar sei, wenn der Leistungsort weder durch die Umstände noch durch ein spezielleres Gesetz bestimmt werde. Wegen des Wortlauts von § 321 des griechischen Zivilgesetzbuchs in deutscher Übersetzung, wird auf S. 41 oben des Beklagtenschriftsatzes vom 16.02.2015 (Bl. 207 d. A.) verwiesen; dieser ist die Klageseite nicht entgegengetreten.

Auch in den Anleihebedingungen gemäß dem als Anlage B 1 vorgelegten Offering Circular sei Athen als Sitz der Zahlstelle festgelegt.

Zudem sei keinesfalls der Wohnsitz der Klägerinnen zu 1) und 2) oder der Sitz der Klägerin zu 3) für die Bestimmung des Erfüllungsorts maßgeblich, da diese keinesfalls Ersterwerber der Anleihen seien. Maßgeblich könnte allenfalls der Sitz der ersterwerbenden Konsortialbank sein, zu dem die Klägerinnen aber nichts vorgetragen hätten.

Die Klage sei darüber hinaus unschlüssig und unbegründet. Allenfalls die Teilnehmer am Girosystem der griechischen ..., zu denen die Klägerinnen nicht gehörten, könnten überhaupt unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte haben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Die Beklagte unterliege bezüglich des Streitgegenstands nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Die deutsche Gerichtsbarkeit erstrecke sich gemäß § 20 Abs. 2 GVG nicht auf Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts von ihr befreit seien. Da die Ansprüche, die die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen, nicht rein privatrechtlich zu beurteilen sein, sondern letztlich die Überprüfung des griechischen Gesetzes 4050/2012 auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht durch das deutsche Gericht angestrebt werde, werde mit der vorliegenden Klage dem deutschen Gericht hoheitliches Handeln des griechischen Staates im Rahmen der Gesetzgebung zur Entscheidung unterbreitet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil haben alle Klägerinnen in vollem Umfang Berufung eingelegt. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend:

1. Das Landgericht habe unzutreffend die Staatenimmunität der Beklagten für die vorliegende Klage angenommen.

1.1. Hierbei habe es nicht hinreichend beachtet, dass die Klägerinnen ausdrücklich fällige vertragliche Zahlungsansprüche geltend machten. Der von ihnen geltend gemachte Zahlungsanspruch gründe sich auf die zivilrechtliche Vereinbarung mit der Beklagten, dass bei Fälligkeit der Anleihe der Anleihebetrag gegenüber dem Anleger als Gläubiger zur Rückzahlung fällig sei. Diese Ansicht teile auch der Oberste Gerichtshof von Österreich (s. Urteile vom 30.07.2015, Az.: 8Ob67/15h und 31.08.2015, Az.: 6Ob122/15g, in der Berufung vorgelegt als Anlagen BB 1 und BB 2).

1.2. Das Landgericht habe auch verkannt, dass für die Einordnung des Klageanspruchs als solchen zivilrechtlicher Natur nicht maßgeblich sei, ob die Beklagte gegen diesen Anspruch Einwendungen aus dem Bereich des öffentlichen Rechts erhebe. Der Klagegrund werde ausschließlich durch die Klage bestimmt. Gegenstand der Klage sei jedoch eindeutig der privatrechtliche Rückzahlungsanspruch aus den Anleihen.

1.3. Dass eventuell die Entscheidung eine Auseinandersetzung mit der Frage der Vereinbarkeit griechischer Gesetze mit höherrangigem Recht erfordere, schließe die deutsche Zuständigkeit nicht aus und gebiete dementsprechend nicht die Annahme der Staatenimmunität der Beklagten bezüglich der vorliegenden Klage. Die deutschen Gerichte müssten das griechische Gesetz 4050/2012 nicht ohne jede eigene Überprüfung hinnehmen und anwenden. Art. 6 EGBGB sehe vielmehr sogar gerade vor, dass das deutsche Gericht ausländische Rechtsnormen nicht anwende, wenn deren Anwendung zu einem Verstoß gegen den deutschen ordre public führe.

So habe auch der Oberste Gerichtshof von Österreich in den Urteilen vom 30.07.2015, Az.: 8Ob67/15h, und 31.08.2015, Az.: 6Ob122/15g (in der Berufung vorgelegt als Anlagen BB 1 und BB 2), unter Punkt 5 im 2. Absatz (Urteil vom 30.07.2015) bzw. 4.5 (Urteil vom 31.08.2015) ausgeführt, dass der dortige Kläger geltend machen könne, dass das griechische Umschuldungsgesetz (als anspruchsvernichtende Grundlage hinsichtlich des Erfüllungsanspruchs) aufgrund unionsrechtlicher Grundsätze unangewendet bleiben müsse.

1.4. Auch habe das Landgericht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.06.2015 (C-578/13) und dessen ständige Rechtsprechung zu Art 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO unberücksichtigt gelassen. Zwar befasse sich diese nicht unmittelbar mit der Frage der Staatenimmunität. Nachdem aber der EuGH für einen dem vorliegenden Fall vergleichbaren das Vorliegen einer Zivilsache bejaht habe, stehe dies in Wertungswiderspruch zu der Annahme der angefochtenen Entscheidung, dass der Klage die Staatenimmunität der Beklagten entgegenstehe.

1.5. Die Klägerinnen hätten in der Klageschrift (s. 45 bis 51) das Erforderliche dazu, dass ich die Beklagten nicht auf Staatenimmunität gemäß § 20 GVG bzw. Art 25 S. 1 GG berufen könne, „breit“ ausgeführt, ohne dass sich das Landgericht damit auch nur ansatzweise auseinandergesetzt habe. Hierin liege ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2014 (VII ZB 23/13), mit dem die Vollstreckung eines gegen den griechischen Staat gerichteten Titels in bestimmte Vermögensmassen für unzulässig erklärt worden sei, stehe den klägerischen Ausführungen zur fehlenden Immunität nicht entgegen sondern bestätige diese. Dass überhaupt eine Vollstreckung in griechisches Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden sollte, setze denknotwendig voraus, dass der Vollstreckungsgläubiger jenes Verfahrens einen rechtskräftigen Titel gegen den griechischen Staat erlangt habe und dementsprechend im Erkenntnisverfahren die Immunität nicht bejaht worden sei.

2. Zur Frage der internationalen Zuständigkeit halten die Klägerinnen an ihren erstinstanzlichen Ausführungen fest und verweisen insofern zusätzlich auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom 30.07.2015, Az.: 8Ob67/15h, und 31.08.2015, Az.: 6Ob122/15g (in der Berufung vorgelegt als Anlagen BB 1 und BB 2).

Ergänzend machen die Klägerinnen zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes geltend, dass nach geltendem Europarecht bei einer Geldforderung Erfüllungsort der Sitz des Gläubigers sei. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Ausführungen wird auf Seiten 9 bis 13 der Berufungsbegründung vom 29.01.2016 (Blatt 297/301 der Akten) verwiesen. Die Klägerinnen machten weiterhin auch einen nicht auf Besitzstörung oder Eigentumsverletzung abgehobenen deliktischen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB hilfsweise geltend. Da der Ort des Schadenseintritts im Bezirk des Landgerichts Kempten liege, sei dieses nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO auch aus diesem Gesichtspunkt örtlich zuständig.

3. Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 07.01.2015, Az.: 11 R 22/16k (unnummeriert als Anlage mit Beklagtenschriftsatz vom 11.04.2016 vorgelegt) ihre Rechtsansicht bestätigt habe, dass der Einwand der Immunität nicht durchgreife und der Erfüllungsort am Wohnsitz des jeweiligen Klägers liege.

4. Erstmals in der Berufung haben die Klägerinnen folgende neuen Angriffsmittel vorgebracht:

4.1. Sie berufen sich nunmehr hilfsweise darauf, dass der Erfüllungsort beim Hauptsitz der Deutschen Bank AG in Frankfurt am Main liege, und beantragen (ebenfalls hilfsweise) die Verweisung an das Landgericht Frankfurt am Main. Bei den Ersterwerbern der Anleihen handle es sich um die „Primary Dealer“, zu denen auch die Deutsche Bank mit Sitz in Frankfurt gehöre. Nachdem alle „Primary Dealer“ verpflichtet gewesen seien, sich aktiv an Auktionen mit Geboten zu beteiligen, seien bei zwangsläufig gleichzeitiger Zuteilung im elektronischen Handel alle Erwerber evident zu gleicher Zeit Gläubiger geworden, so dass an deren Hauptsitz ein Erfüllungsort liege mit der Folge, dass überall dort eine internationale Zuständigkeit begründet sei. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Argumentation wird auf Seiten 13 bis 17 oben der Berufungsbegründung vom 29.1.2016 (Blatt 301/305 der Akten) verwiesen.

Der Erfüllungsort in Frankfurt am Main ergebe sich auch daraus, dass in der von der Bank von Griechenland unter dem 27.05.2011 zu Händen der C, Banking Luxemburg S. A. abgegebenen, vertraulichen 3-Punkte-Erklärung (Anlage BB 10) festgehalten sei, dass das Wertpapierkonto Nr. … ein Investoren-/Auftraggeber Portfolio sei, und dass deshalb die Wertpapiere, die derzeit und zukünftig dem oben genannten Wertpapierkonto der C. Banking S. A. (Luxemburg) gutgeschrieben würden, nach Art. 6 Abs. 7 des Gesetzes 2198/1993 im Namen der Auftraggeber eingetragen seien. C. S. A. (Luxemburg) habe nun gegenüber Griechenland die Deutsche Bank AG Frankfurt als Erfüllungsort angegebenen (Anlage BB 11). Wegen der Einzelheiten dieser Argumentation wird auf den Schriftsatz vom 3.6.2016 (Blatt 358/361 der Akten) verwiesen.

Des Weiteren wird auf Punkt II. des Schriftsatzes vom 29.7.2016 (Blatt 372/378 der Akten) sowie die Schriftsätze vom 15.09.2016 und 27.09.2016 wie auch auf Punkt 4. des Schriftsatzes vom 01.11.2016 (Bl. 418 d. A.) verwiesen, wo die Klägerinnen diese Argumente vertiefen und weitere hinzufügen.

4.2. Die Klägerinnen tragen nunmehr vor (Schriftsatz vom 12.10.2016, Punkt 2., Bl. 405 d. A.), die Beklagte habe auf den Einwand der Immunität verzichtet. Dies ergebe sich aus dem - von der Beklagten vorzulegenden - subscription agreement vom 12.01.2004, auf das in dem Offering Circular WKN …1 ausdrücklich Bezug genommen werde. Den Klägerinnen liege das subscription agreement vom 16.01.2002 zur Anleihe WKN …5 (BB 25) vor, auf das das Offering Circular zu dieser Anleihe (B 26) Bezug nehme. Unter Punkt 3.1 (d) (ii) sei ein Immunitätsverzicht der Beklagten enthalten. Die Klägerinnen behaupten deswegen, dass auch in dem subscription agreement vom 12.01.2004, auf das in dem Offering Circular zur streitgegenständlichen Anleihe WKN A0ABV1 ausdrücklich Bezug genommen werde, eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben worden sei. Der anwaltliche Vertreter der Klägerinnen habe erstmals aufgrund einer an ihn gerichteten Email vom 09.8.2016, der als Anhang das subscription agreement vom 16.01.2002 zur Anleihe WKN 830275 beigefügt gewesen sei, von dem Immunitätsverzicht erfahren.

Wegen der Einzelheiten - auch zum Vortrag, weswegen der neue Vortrag in der Berufung zuzulassen sei - wird auf den Schriftsatz vom 01.11.2016 (Bl. 414/418) verwiesen.

Ergänzend wird wegen des Berufungsvorbringens der Klägerinnen auf die im Berufungsverfahren eingerichten Schriftsätze der Klageseite verwiesen.

Die Klägerinnen beantragen in der Berufung,

das Urteil des Landgerichts Kempten vom 16.11.2015 (21 U 1342/14) abzuändern und den von der Beklagten erhobenen Einwand der Immunität sowie der fehlenden internationalen Zuständigkeit zurückzuweisen, und im Übrigen den Rechtsstreit zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kempten zurückzuverweisen,

mit der Maßgabe, dass sich die Klägerinnen auf die zwangsweise eingetauschten EO-Bonds per 24.02.2016 erhaltene Zinsen anrechnen lassen, und zwar in erster Linie auf die geltend gemachten Zinsen, und sie deswegen die Zahlungsansprüche, wie sie im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben sind, teilweise für erledigt erklären, und zwarfür die Klägerin zu 1) in Höhe von 378,00 €,

für die Klägerin zu 2) in Höhe von 189,00 €,

für die Klägerin zu 3) in Höhe von 126,00 €.

Die Beklagte erklärt, sich der Erledigungserklärung nicht anzuschließen, und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten ihres Berufungsvorbringens, das weitestgehend dem der ersten Instanz entspricht, wird auf die in der Berufung eingereichten Schriftsätze vom 24.02.2016, 16.08.2016 und 24.10.2016 verwiesen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das Landgericht die Klagen aller Klägerinnen zutreffend als unzulässig abgewiesen hat.

Die Berufung ist zulässig, auch wenn die Klägerinnen entgegen der Regelung unter § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Berufungsbegründung keine (Sach-) Anträge gestellt haben, da sich aus dem Berufungsvorbringen ergibt, dass sie die erstinstanzlich gestellten Sachanträge weiterverfolgen wollen, soweit sie diese nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Berufung ist jedoch unbegründet, das das Landgericht die Klagen zutreffend als unzulässig abgewiesen hat. Der Zulässigkeit der Klage steht - wie vom Landgericht erkannt - der Einwand der Staatenimmunität der Beklagten entgegen. Nur hilfsweise ist festzuhalten, dass die Klagen auch deshalb unzulässig sind, weil die örtliche und damit auch die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Kempten nicht gegeben ist, wie von der Beklagten gerügt. Eine Verweisung an das Landgericht Frankfurt a. M. hat - unabhängig von dem Prozesshindernis der Staatenimmunität der Beklagten bezüglich der Klage - auch deshalb nicht zu erfolgen, weil dort ebenfalls kein Gerichtsstand für die Klage eröffnet ist.

1. Die Klage ist unzulässig, weil die Beklagte bezüglich der vorliegenden Klagen der Staatenimmunität unterliegt und damit ein Prozesshindernis besteht (s. BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 253 Rn. 14.1, beckonline).

Staatenimmunität besteht nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen („acta iure imperii“), soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet (BGH, Urteil vom 08. März 2016 - VI ZR 516/14 -, Rn. 12, juris).

Dieser Ausschluss der Gerichtsbarkeit wegen sachbezogener Staatsimmunität, der unmittelbar als allgemeine Regel des Völkerrechts nach Art 25 GG Geltung hat, gilt für hoheitliche Handlungen eines fremden Staats, die diesem selbst (nicht einem für ihn handelnden Amtsträger) zuzurechnen sind (sog. acta iure imperii). Immunität gilt aber nicht bei privatrechtlicher Betätigung eines fremden Staates; die Abgrenzung ist nach der Natur der staatlichen Handlung unter Zugrundelegung deutschen Rechts vorzunehmen (s. Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 20 GVG, Rn. 4).

Nach dem Sachvortrag der Beklagten, dem insoweit kein widerstreitender Sachvortrag der Klägerinnen gegenübersteht, liegt dieses Prozesshindernis vor.

1.1. Es ist bereits deswegen vom Prozesshindernis der Staatenimmunität auszugehen, weil - unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang zur Prüfung dieses Punktes auch zu berücksichtigten ist, wie sich der verklagte Staat gegen die Klage verteidigt - aufgrund des Klagevortrags ein nicht auf hoheitlichem Handeln der Beklagten beruhender Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte nicht dargetan ist; vielmehr kommt auch nach klägerischem Vortrag, wie dies beklagtenseits zutreffend gerügt ist, ausschließlich eine auf hoheitlichem Handeln der Beklagten beruhende Haftung der Beklagten gegenüber den Klägerinnen in Betracht, da die Voraussetzungen eines unmittelbaren Anspruchs der Klägerinnen gegen die Beklagte aufgrund privatrechtlicher Tätigkeit der Beklagten nicht vorgetragen sind. Zwar postulieren die Klägerinnen, einen rein privatrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte geltend zu machen, weil sie nach ihrer Argumentation in erster Linie jeweils eigene schuldrechtliche Ansprüche aus den von ihnen georderten (bzw. hinsichtlich der Klägerin zu 1 auch zum Teil im Wege der Erbfolge von den Eltern erworbenen) Anleihen geltend machten. Allerdings sind klägerseits die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen, den Klägerinnen jeweils selbst zustehenden schuldrechtlichen Anspruchs gegen die Beklagte nicht dargetan, ohne dass es darauf ankäme, dass die Klägerin zu 1) nicht schlüssig dargelegt hat, wie sie Inhaberin der von den Eltern erworbenen Anleihen geworden sei (insofern sind erbvertraglich alle drei Kinder zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt; zu einer eventuellen Auseinandersetzungsvereinbarung oder gar deren Vollzug ist nichts vorgetragen). Daher kommt schon nach dem Klagevortrag selbst ein eigener Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte allenfalls aufgrund deren hoheitlichen Handelns (im Wege der Gesetzgebung) in Betracht, da die Beklagte substantiiert dargelegt hat, dass eine privatrechtliche Verbindung zwischen ihr und den Parteien dieses Rechtsstreits nicht besteht, und die Klägerinnen dies nicht substantiiert bestritten haben, indem sie auch nur eine Möglichkeit, wie es zu einer derartigen privatrechtlichen Verbindung der Parteien gekommen sein könnte, darstellen. Zwar sind - positive wie negative - Prozessvoraussetzungen von Amts wegen vom Gericht zu überprüfen, dennoch obliegt dem Gericht insoweit keine Amtsermittlungspflicht; vielmehr gilt auch für Prozessvoraussetzungen der Beibringungsgrundsatz (vgl. MüKo-ZPO, Einleitung Rn. 350, beckonline). Das Vorliegen positiver Prozessvoraussetzungen muss von der Klageseite, das von Prozesshindernissen von der Beklagtenseite dargetan und ggf. bewiesen werden (MüKo-ZPO, Vorbemerkung zu § 253 Rn. 15, beckonline). Da die Beklagte sich unter substantiiertem und schlüssigem Vortrag darauf beruft, dass die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche nur auf hoheitlichem Handeln der Beklagten beruhen können, und die Klägerinnen nichts vorgetragen haben, was zu einer Haftung der Beklagten aus anderem als hoheitlichem Handeln der Beklagten führen könnte, ist vom Vorliegen dieses Prozesshindernisses auszugehen.

1.1.1. Die Beklagte bestreitet substantiiert, dass die Klägerinnen oder die Eltern der Klägerinnen zu 1) und 2) unmittelbar von der Beklagten selbst schuldrechtliche Ansprüche durch eigenen „Kauf“ von Anleihen erworben hätten, indem sie vorträgt, dass nach ihren Gesetzen und den Anleihebedingungen ein unmittelbarer Erwerb von Forderungen gegen die Beklagte nur durch Träger i. S. d. § 6 Abs. 1 Gesetz 2198/1994 stattfand, zu denen die Klägerinnen nicht gehörten.

Dem widersprechen die Klägerinnen nicht. Sie tragen auch selbst nicht vor, sie selbst hätten von der der Beklagten eine Anleiheforderung erworben. Ebenso wenig tragen sie vor, die Eltern hätten in eigener Person derartige Forderungen unmittelbar von der Beklagten erworben.

1.1.2. Die Beklagte behauptet unter Bezug auf die von ihr vorgelegten und von den Klägerinnen nicht bestrittenen Geschäftsbedingungen der ... M., dass weder die Klägerinnen noch ihre Eltern im Wege der Abtretung von einem Träger i. S. d. § 6 Abs. 1 Gesetz 2198/1994 solche privatrechtlichen Rechte in eigener Person erworben hätten.

Auch diesem Beklagtenvortrag traten die Klägerinnen nicht substantiiert entgegen, indem sie auch nur angedeutet dargestellt hätten, dass in bestimmter Art und Weise zu einem bestimmten Zeitpunkt über eine bestimmte Person die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Anleiheforderung gegen die Beklagte auf eine der Klägerinnen oder die Eltern stattgefunden haben könnte. Völlig unabhängig davon, ob eine solche Übertragung durch Rechtsgeschäft auf die Klägerinnen, mit der Wirkung, dass die Klägerinnen unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte erworben hätten, nach den maßgeblichen griechischen Gesetzen überhaupt möglich gewesen wäre (hiergegen spricht die Regelung unter § 6 Abs. 3 des griechischen Gesetzes 2198/1994,K 9), haben die Klägerinnen keinen Vorgang dargestellt, der zu einem solchen Übergang der Anleiheforderung auf sie hätte führen können.

Insbesondere durch den Sachvortrag zu der jeweiligen Order der Klägerinnen und der der Eltern an die ... M., die die Klägerinnen als „Erwerb“ der Anleihen bezeichnen, ist ein Erwerb der geltend gemachten Forderungen gegen die Beklagte, in dem Sinne, dass die Klägerinnen Inhaberinnen von eigenen Ansprüchen gegen die Beklagte geworden wären, nicht dargetan. Der klägerische Vortrag zum eigentlichen „Erwerbsvorgang“ erschöpft sich insofern in der Vorlage der Kaufbelege (K 2 bis 5), die aber letztlich den Beklagtenvortrag bestätigen. Nach dem der ... M. jeweils erteilten Auftrag (s. Anlagen K 2 bis K 5) in Verbindung mit deren von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Geschäftsbedingungen, die klägerseits nicht bestritten wurden, war die ... nur verpflichtet, sich (der ...) Eigentum oder Miteigentum oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung zu verschaffen, und diese treuhänderisch zu halten. Nach eigenem Vortrag der Klägerinnen bestand daher keine Verpflichtung der ..., ihnen Eigentum bzw. die Inhaberschaft an der jeweils georderten Anleihe zu verschaffen.

Dass die ... M. den Klägerinnen oder den Eltern eine solche Rechtsstellung verschafft habe, ohne hierzu verpflichtet zu sein, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen. Weder haben sie dargestellt, welche (treuhänderisch für die Klägerinnen gehaltene) Rechtsstellung die ... M. infolge der an sie erteilten Aufträge überhaupt erworben hat, noch haben sie einen Sachverhalt geschildert, der zu einem Übergang dieser (unbekannten) Rechtsstellung auf die Klägerinnen hätte führen können.

1.1.3. Die Beklagte macht auch geltend, der von den Klägerinnen in den Raum gestellte Erwerb eines Anspruchs (wohl im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs) gemäß § 8 Abs. 2 des griechischen Gesetzes 2198/1994 n. F. (s. Anlage K 9), der - was hier letztlich nicht endgültig beantwortet werden muss - zu einem eigenen privatrechtlichen Anspruch der Klägerinnen selbst gegen die Beklagte geführt haben könnte, habe nicht stattgefunden. Der klägerische Vortrag stellt einen derartigen Erwerb nicht schlüssig dar; ein substantiiertes Bestreiten des Vortrags der Beklagten durch die insoweit zumindest sekundär vortragsbelasteten Klägerinnen ist damit nicht erfolgt.

Die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 2 des griechischen Gesetzes 2198/1994 n. F., auf die sich die Klägerinnen beziehen, sieht vor, dass der „Investor“ selbst einen Anspruch aus dem von ihm erworbenen Titel gegen den griechischen Staat haben soll, wenn der griechische Staat seine Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Zinsen und Beträge der Titel an die Bank von Griechenland nicht erfüllt. Investoren sind gemäß der in § 6 Abs. 2 des griechischen Gesetzes 2198/1994 n. F. (s. Anlage K 9) enthaltenen Klammerdefinition Dritte, die einen Titel von einem Träger i. S. d. § 6 Abs. 1 des griechischen Gesetzes 2198/1994 n. F., d. h. einem Teilnehmer am griechischen Girosystem, erworben haben.

Die Klägerinnen haben aber nicht ansatzweise dazu vorgetragen, dass sie die Rechtstellung eines Investors in diesem Sinn (erworben) hätten. Unabhängig davon, ob derjenige, der Ansprüche von einem Investor (also demjenigen, der selbst unmittelbar einen Titel von einem Träger erworben hat) in eigener Person vollständig erworben hat, damit auch Investor im Sinn des § 8 Abs. 2 des griechischen Gesetzes 2198/1994 n. F. wird, haben die Klägerinnen nicht dargetan, welche Ansprüche welchen Investors sie wann durch welche Handlungen erworben hätten, und damit auch nicht vorgetragen Investor in diesem Sinn geworden zu sein.

1.2. Selbst wenn man vernachlässigt, dass die Klägerinnen nicht schlüssig dargelegt haben, jeweils in eigener Person Inhaber privatrechtlicher Ansprüche gegen die Beklagte zu sein, steht der vorliegenden Klage, unabhängig davon, wer Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Prozesshindernis der Staatenimmunität entgegen.

Der Senat folgt insoweit voll und ganz der Argumentation des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 07.07.2016 - 5 U 84/15, Rn. 40 ff, juris). Für die Frage der Immunität kommt es nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Vorliegend geht es daher nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich die Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen beeinträchtigt haben, also die zur Ausbuchung der ursprünglichen Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führenden Maßnahmen.

1.2.1. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerinnen Ansprüche aus dem ursprünglichen Grundverhältnis (insbesondere vertragliche Erfüllungsansprüche) herleiten wollen bzw. postulieren, dies zu tun. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, dem eine Lohnzahlungsklage gegen den griechischen Staat - also ähnlich wie hier, ein vertraglicher Erfüllungsanspruch - zugrunde lag, der den Nettolohn eines bei ihm in Deutschland beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quellensteuer in Höhe von 5% des Bruttolohns gekürzt hatte, die Immunität mit der Begründung bejaht, Gegenstand des Rechtsstreits sei die hoheitlich zu beurteilende Besteuerung mit der ausländischen Quellensteuer durch den beklagten Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom beklagten Staat als Arbeitgeber geschuldeten (Brutto-)Gehalts (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, Rn. 22). Ebenso ist vorliegend Gegenstand des Rechtsstreits tatsächlich die hoheitlich zu beurteilende Umschuldungsmaßnahme der Beklagten durch das Gesetz 4050/2012, die dazu führte, dass etwaige Ansprüche der Klägerinnen aus den ursprünglichen Schuldverschreibungen erloschen sind, nicht aber die verweigerte Erfüllung eines im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags von der Beklagten als Vertragspartnerin geschuldeten Zahlungsanspruchs.

Es wäre daher zu kurz gegriffen, auf die bloße Nichtzahlung bzw. Nichterfüllung durch die Beklagte abzustellen, denn diese beruhte auf dem Zwangsumtausch der Anleihen und damit auf einer hoheitlichen Maßnahme.

1.2.2. Dass sich die Beklagte auf ihre Staatenimmunität berufen kann, zeigt sich insbesondere auch darin, dass bei einer Entscheidung über Ansprüche aus dem Grundverhältnis über die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten durchgeführten Umschuldungsmaßnahmen zu befinden wäre. Denn ein Erfüllungsanspruch scheitert schon daran, dass ein solcher gerade infolge des hoheitlichen Handelns der Beklagten, nämlich der Verabschiedung des Gesetzes 4050/2012 durch das griechische Parlament sowie dessen Ausführung durch die zuständigen Regierungsorgane, nicht mehr existiert. Das heißt aber, dass der Klageanspruch - inzident - gerade auf eine behauptete Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit des unstreitig hoheitlichen Handelns der Beklagten gestützt wird.

1.2.3. Gegenstand der Klagen gegen die Beklagte sind daher - wie das OLG Schleswig (a. a. O.) zutreffend m. w. N. ausführt - nicht nur eventuelle Ansprüche der Klägerinnen aufgrund der von ihnen georderten Wertpapierkäufe, sofern solche - entgegen den Ausführungen oben unter Ziff. 1.1. - gegen die Beklagte überhaupt bestehen sollten, sondern vor allem das Gesetz 4050/2012, das den Umtausch der Wertpapiere und infolgedessen die Verringerung der Schuld ermöglichte, indem in die Bedingungen der Schuldverschreibungen eine Umschuldungsklausel eingefügt wurde. Nutzt der emittierende Staat seine Hoheitsgewalt aber dazu, durch eine spezielle und konkrete Norm die Ausgestaltung der emittierten Schuldverschreibungen gezielt zu beeinträchtigen, so kann sein Handeln in Ausübung hoheitlicher Rechte nicht von seinem Handeln als Vertragspartei getrennt werden. In diesem Fall macht der vertragschließende Staat von seiner Hoheitsgewalt unmittelbar in Bezug auf den Vertrag Gebrauch, als Herr über das Vertragsstatut (so insbesondere auch BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25). Ein solches Tätigwerden liegt hier vor: Die Beklagte hat einseitig, rückwirkend und bindend die Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen - durch hoheitlichen Akt - geändert, indem sie eine Umschuldungsklausel eingefügt hat, die es erlaubte, einer Minderheit von Wertpapierinhabern vorzuschreiben, sich dem Willen der Mehrheit unterwerfen zu müssen.

1.2.4. Dieser auf den Schlussanträgen des Generalanwalts fußenden Argumentation des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, der sich auch der erkennende Senat anschließt, steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof diesen Schlussanträgen in seinem Urteil nicht gefolgt ist. Denn dieses zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 EuZustVO ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u. a., Fahnenbrock u. a.) steht der Einordnung als hoheitliche Maßnahme nicht entgegen.

Der Gerichtshof vertritt insoweit zwar auch die Auffassung, der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 habe nicht zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt; diese Änderungen hätten erst im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen sollen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2016 - C-226/13 u. a., Fahnenbrock u. a., Rn. 57). Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Mehrheits-Entscheidung erst durch das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und den Beschluss des Ministerrates vom 09.03.2012 Wirkung gegenüber den Gläubigern entfaltete, die wie die Kläger der Änderung der Anleihebedingungen nicht zugestimmt hatten. Ohne diese hoheitlichen Maßnahmen wäre die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger für die überstimmte Minderheit privatrechtlich wirkungslos geblieben. In einer rein zivilrechtlichen Beziehung unter Privatrechtssubjekten ist eine solche einseitige Abänderung von Vertragsbedingungen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache C-226/13 u. a. (Fahnenbrock u. a.) haben das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem griechischen Staat in entscheidender Weise verändert (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 22).

Zudem hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 11.6.2015, C-226/13, selbst betont (Rn. der 46 ff; zitiert nach iuris), dass bezogen auf die Verordnung Nr. 1393/2007, die Gegenstand dieses Urteils war, keine eingehende Beurteilung der Frage, ob die erhobene Klage eine Zivil -oder Handelssache sei, stattzufinden hat. Vielmehr sei der Anwendungsbereich dieser Verordnung bereits eröffnet, wenn nicht offenkundig sei, dass die Klage keine Zivil- oder Handelssache betreffe. Hierbei hatte der Gerichtshof auch betont, dass das Ergebnis dieser Prüfung nicht den späteren Entscheidungen vorgreifen könne, die vom angerufenen Gericht in Bezug auf seine eigene Zuständigkeit zu treffen seien.

1.2.5. Auch die Überlegung der Klägerinnen, dass Art. 6 EGBGB gerade eine Prüfungskompetenz deutscher Gerichte dahingehend vorsehe, ob die an sich gebotene Anwendung ausländischen Recht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei, widerlegt nicht die obigen Ausführungen. Diese Regelung besagt nicht, dass es deutschen Gerichten auch gestattet ist, über hoheitliche Maßnahmen ausländischer Staaten, wie z. B. Gesetzgebungsakte zu befinden. Sie besagt vielmehr lediglich, dass in jedem Rechtsstreit, unabhängig davon ob eine der Parteien ein Staat ist, in dem das deutsche Gericht ausländisches Recht anzuwenden hat, zu prüfen ist, ob dessen Anwendung im Ergebnis zu einem mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbaren Ergebnis führt, und versagt für diesen Fall die Anwendung dieses Gesetzes. Mit der Frage der Staatenimmunität hatte diese Regelung damit nichts zu tun.

1.3. Die Beklagte hat einen Verzicht auf die Staatenimmunität gegenüber den Klägerinnen nicht erklärt. Die Klägerinnen berufen sich insofern darauf, dass auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Anleihe eine der (in Übersetzung) als Anlage BB 28 vorgelegten Zeichnungsvereinbarung entsprechende Vereinbarung getroffen worden sei. Auch bei - nicht fernliegender - Annahme, dass dem so gewesen ist, hatte die Beklagte nicht gegenüber den Klägerinnen auf ihre Staatenimmunität verzichtet. Unter Punkt 17 der Zeichnungsvereinbarung ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Person, die nicht als Vertragspartei an dieser Vereinbarung teilhat, Rechte aus dieser Vereinbarung nicht geltend machen kann. Die Klägerinnen sind nicht Vertragspartei dieser Vereinbarung, wie die abschließend Aufzählung der daran Beteiligten zeigt.

2. Überdies wäre selbst bei Bejahung der deutschen Gerichtsbarkeit für die vertraglichen Ansprüche, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben. Weder in Kempten noch in Frankfurt oder sonst in Deutschland ist ein Gerichtsstand für die gegenständliche Klage eröffnet. Auch in diesem Punkt schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 07. 07.2016 (5 U 84/15, Rn. 46 ff, juris) an. Die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des von den Klägern angerufenen Landgerichts Kempten (Allgäu) ist nach den Vorschriften der EuGVVO a. F. [Verordnung (EG) Nr. 44/2001] zu beurteilen.

2.1. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts im oben genannten Urteil ist bereits der Anwendungsbereich der EuGVVO a. F. nicht eröffnet, da es sich bei der gegenständlichen Klage nicht um eine Zivil- oder Handelssache gemäß Art 1 Satz 1 EuGVVO a. F. sondern um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt, nachdem die Beklagte hoheitliche Befugnisse ausgeübt hat, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 07.07.2016 (5 U 84/15, Rn. 50 bis 53; juris) wird - auch zur Frage der nicht erforderlichen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof - verwiesen.

2.2. Selbst für den Fall, dass die EuGVVO a. F. anwendbar sein sollte (so OLG Oldenburg, Urteil vom 18.04.2016, 13 U 43/15, und OLG Köln, Urteil vom 12.05.2016, 8 U 44/15), wäre kein Gerichtsstand in Deutschland gegeben. Auch insofern teilt der erkennende Senat die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in dessen Urteil vom 07.07.2016 (5 U 84/15).

2.2.1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kempten (Allgäu) ergibt sich nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a. F. (s. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07.07.2016, 5 U 84/15, Rn. 55 ff, juris).

Die Klägerinnen haben nicht schlüssig, geschweige denn substantiiert dargelegt, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag i. S. d. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a. F. Gegenstand des Rechtsstreits sind, da sie nicht vorgetragen haben, dass jeweils sie selbst (als Verbraucher) unmittelbar mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen haben. Die Anwendung dieser Vorschriften würde aber unter anderem voraussetzen, dass der klagegegenständliche Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen wurde (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 30).

Die Klägerinnen gehen zwar anscheinend von einem unmittelbaren vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte aus, tragen aber nichts zu einem Vertragsschluss zwischen den Parteien vor.

Die von ihnen zum Beleg des Erwerbs der streitgegenständlichen Anleihen als Anlagen K 2 bis 5 vorgelegten Abrechnungen, die zur Verwahrart „Wertpapierrechnung, Verwahrland Griechenland“ angeben, sprechen gerade nicht dafür, dass die Klägerinnen selbst Vertragspartner der Beklagten geworden ist. Hieraus ergibt sich vielmehr, dass sich die ..., wenn sie sich entsprechend den klägerseits erteilten Aufträgen verhalten hat (wogegen nichts spricht), das Eigentum, Miteigentum oder eine gleichwertige Rechtsstellung an den Wertpapieren verschafft hat, und diese treuhänderisch für die Klägerinnen gehalten hat. Ein unmittelbarer Vertragsschluss der Beklagten mit den Klägerinnen oder den Eltern der Klägerinnen zu 1) und 2) liegt aber fern und ist jedenfalls klägerseits nicht vorgetragen, wie bereits unter Ziffer 1.1. ausgeführt.

2.2.2. Das Landgericht Kempten (Allgäu) ist auch nicht gemäß Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO a. F. international und örtlich zuständig, weil die evtl. nach dem Klagevortrag von der Beklagten zu erfüllende (freiwillig eingegangene) Verpflichtung der Beklagten nicht am Wohnsitz der Klägerinnen zu 1) oder 2), dem Wohnsitz deren Eltern oder dem Sitz der Klägerin zu 3) zu erfüllen gewesen wäre.

Der Erfüllungsort für die auf Erbringung der Hauptleistung gerichtete Primärverpflichtung, der zugleich den Gerichtsstand für Schadensersatzansprüche bestimmt, die an die Nichterfüllung von Primärverpflichtungen anknüpfen, bestimmt sich gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO a. F. nach der lex causae. Lex causae ist nach dem Vorbringen der Klägerinnen griechisches Recht, weil die Anlagebedingungen die Anwendung griechisches Recht vorsahen.

Zwar ist nach Art. 321 des griechischen Zivilgesetzbuchs (GR-ZGB) im Zweifel der Wohnort beziehungsweise der Ort der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers der Erfüllungsort für eine Geldschuld. Diese Regelung greift aber aufgrund der abweichenden, spezielleren Bestimmung des § 8 Abs. 6 des griechischen Gesetzes 2198/1994 nicht ein. Da diese Norm nur bestimmt, dass eine Geldleistung im Zweifelsfalle an dem Orte zu bewirken ist, an welchem der Gläubiger zur Zeit der Bewirkung seinen Wohnsitz hat, ist sie nach ihrem Wortlaut dispositiv und greift auch nur ein, wenn sich nicht aus dem Umständen des Einzelfalls ein anderer Erfüllungsort ergibt, was vorliegend zu bejahen ist.

Selbst bei einer Anwendung der Zweifelsregelung des Art. 321 GR-ZGB, läge der Erfüllungsort jedenfalls nicht im Bezirk des Landgerichts Kempten Allgäu, da dann der Sitz des Ersterwerbers der Anleihe und nicht der Wohnsitz bzw. Sitz der Klägerinnen maßgeblich wäre.

2.2.2.1. Aufgrund der Regelung unter § 8 Abs. 6 des griechischen Gesetzes 2198/1994, wonach die Zahlung der fälligen Zinsen und Beträge der Titel durch die Beklagte an die Bank von Griechenland zum Erlöschen der Verpflichtungen der Beklagten führen sollte, ist auch festgelegt, dass die Erfüllungszahlung der Beklagten am Sitz der griechischen Bank in Athen erfolgen sollte.

Soweit unter § 8 Absatz 2 S. 2 des griechischen Gesetzes 2198/1994 geregelt ist, dass bei Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 6 des griechischen Gesetzes 2198/1994 durch den griechischen Staat, der Investor keinen Anspruch mehr gegen den Träger, bei dem sein Depot geführt wird, sondern nur noch einen Anspruch aus dem Titel gegen den griechischen Staat habe, ist damit eine Gestaltung dahingehend getroffen, dass der Anspruch gegen den jeweiligen Träger untergehen und der Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung an die Bank von Griechenland auf die Investoren übergehen sollte. Nichts spricht dafür, dass durch diesen Forderungsübergang der Leistungsort verändert werden sollte. Selbst wenn also von einer Investorenstellung der Klägerinnen (für die Frage der Zuständigkeitsbestimmung) auszugehen wäre, würde dies daher nicht zu einer Zuständigkeit deutscher Gerichte führen.

2.2.2.2. Zudem kann der gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO a. F. an den vertraglichen Erfüllungsort geknüpfte Gerichtsstand durch Übertragung der Forderung nicht verändert werden. Zwar können sich auf Klägerseite auch Rechtsnachfolger (z. B. Zessionare oder Gesamtrechtsnachfolger) auf die Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a. F. stützen; aber nur der zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehende Gerichtsstand steht auch dem Zessionar offen. Für die internationale und örtliche Zuständigkeit relevant sind daher allein die in der Person des ursprünglichen Gläubigers liegenden Umstände. Eine davon abweichende Sichtweise wäre mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes (11. Erwägungsgrund der EuGVVO a. F.) nicht zu vereinbaren (Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Art. 7 EuGVVO Rn. 8; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 35 m. w. N.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 101 ff.).

Wie bereits ausgeführt ist auch nach klägerischem Sachvortrag nicht davon auszugehen, dass die Kläger die geltend gemachten Forderungen unmittelbar von der Beklagten erworben haben. Wenn überhaupt, was ebenfalls nicht vorgetragen ist, wäre ein Erwerb im Wege einer Übertragung denkbar. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten wurden die Anleihen zunächst nur an im Girosystem der griechischen ... registrierte „Träger“ ausgegeben. Der Erfüllungsort für die ursprüngliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber den ursprünglichen Inhabern der Schuldverschreibungen, den „Trägern“, liegt dann jedoch nicht im Landgerichtsbezirk Kempten (Allgäu); es gibt keinen Vortrag dahingehend, dass ein „Träger“ seinen Geschäftssitz im dortigen Landgerichtsbezirk hat.

Auch eine internationale Zuständigkeit am Sitz der Deutschen Bank in Frankfurt a. M. ist nicht gegeben.

Mit dem Oberlandesgericht Oldenburg und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ist auch davon auszugehen, dass für das Verhältnis zwischen dem beklagten Staat als Anleiheschuldner und den „Trägern“ als Ersterwerbern der Anleihen allein die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz der griechischen ... als Verwalterin des „Systems“ sinnvoll ist (s. OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 41 f.).

2.2.3. Das Landgericht Kempten ist auch nicht gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a. F. international und örtlich zuständig. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Vorschrift wäre, dass eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Insofern kommen allein die mit der Klage hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung beziehungsweise wegen einer rechtswidrigen Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht. Diese Ansprüche sind aber, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach dem Grundsatz der Staatenimmunität von deutschen Gerichten nicht zu prüfen (s. BGH, Urteil vom 08.03.2016, VI ZR 516/14). Daher kommt im vorliegenden Rechtsstreit eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a. F. von vornherein nicht in Betracht (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 44; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 105; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Juli 2016 - 5 U 84/15 -, Rn. 72, juris).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Revision war zuzulassen.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO wegen der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Frage der Staatenimmunität ist für die dem Senat vorliegend zur Entscheidung unterbreitete Fallkonstellation, in der Ansprüche aus Staatsanleihen bzw. Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung geltend gemacht werden, höchstrichterlich noch nicht geklärt und dürfte sich in einer Vielzahl noch anhängiger Prozesse gegen die Hellenische Republik stellen (offen gelassen in: BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 18).

Überdies vertreten die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln in den zitierten Urteilen zu dieser Frage eine zu der vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vertretenen Auffassung, der sich der Senat angeschlossen hat, abweichende Auffassung.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Dez. 2016 - 14 U 4840/15

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Dez. 2016 - 14 U 4840/15

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Dez. 2016 - 14 U 4840/15 zitiert 13 §§.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 25


Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 20


(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. (2) Im übrigen erstreckt

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Dez. 2016 - 14 U 4840/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Dez. 2016 - 14 U 4840/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 07. Juli 2016 - 5 U 84/15

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor Das Versäumnisurteil des Senats vom 21. April 2016, Az. 5 U 84/15, wird aufrechterhalten. Die Kläger tragen auch die weiteren Kosten des Berufungsrechtszugs. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vor

Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2016 - VI ZR 516/14

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 516/14 Verkündet am: 8. März 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

12
1. Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich diese auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität , nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Han- deln ("acta iure gestionis") genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1963 - 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27, 33 ff.). Staatenimmunität besteht aber nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen ("acta iure imperii"), soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet. Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern , was mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen , nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 152 f.; vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 Rn. 19 f.; Senatsurteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101).

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 21. April 2016, Az. 5 U 84/15, wird aufrechterhalten.

Die Kläger tragen auch die weiteren Kosten des Berufungsrechtszugs.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Kläger machen gegen die Beklagte, den griechischen Staat, Erfüllungs- und hilfsweise Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb griechischer Staatsanleihen geltend.

2

Die Kläger erwarben über ihre Kreditinstitute, die, die AG und die AG, von der Beklagten emittierte Schuldverschreibungen. Der Kläger zu 1) zeichnete am 18. und am 22. März 2011 Griechenland EO-Notes 1998, ISIN GR0128001584, in Höhe von nominal 20.000,00 € respektive 2.000,00 € und zahlte dafür 18.902,99 € bzw. 1.899,38 €. Bereits am 21. September 2010 hatte der Kläger zu 1) eine Griechenland-Anleihe, ISIN GR0124021552, in Höhe von nominal 2.000,00 € gekauft und dafür 1.756,31 € bezahlt. Die Klägerin zu 2) zeichnete am 23. März 2011 Griechenland EO-Notes 1998, ISIN GR0128001584, in Höhe von nominal 20.000,00 € und zahlte dafür 19.012,73 €. Die Wertpapierkäufe gemäß der Anlagen K2 und K4 wurden als Kommissionsgeschäfte durchgeführt; in Anlage K1 heißt es insofern „Wertpapierrechnung, Verwahrland Griechenland“.

3

Im Jahr 2012 führte die Regierung der Beklagten angesichts ihrer schweren Schuldenkrise in Abstimmung mit der sogenannten „Troika“, bestehend aus der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank und dem Internationalen Währungsfonds, eine Umschuldung ihrer Staatsanleihen durch, von der auch die streitgegenständlichen Anleihen der Kläger erfasst waren. Am 24. Februar 2012 richtete die Beklagte sich an Investoren, die direkt am Girosystem der griechischen Zentralbank beteiligt waren und lud diese zur Teilnahme an der Umschuldung ein. Dieses Angebot eröffnete die Möglichkeit, die Anleihepapiere zu einem um 53,5 % verringerten Nennwert gegen neue Staatsanleihen und Schuldverschreibungen umzutauschen.

4

Neben dem Umtauschangebot enthielt der Umschuldungsprozess noch eine weitere Komponente, nämlich den „Collective Action“-Prozess (Gläubigerbeschluss), für den durch das am 23. Februar 2012 vom griechischen Parlament verabschiedete Gesetz 4050/2012 die Grundlage geschaffen wurde. Das Gesetz schuf die Möglichkeit, auch die Anleihegläubiger - wiederum nur die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank -, die das Umtauschangebot nicht angenommen hatten, in den Umschuldungsprozess einzubeziehen. Voraussetzung hierfür war, dass die Anleihegläubiger über den Umtausch der teilnehmenden Anleihepapiere mit einem Quorum von 50 % des ausstehenden Nennbetrages dieser Titel abstimmen würden. Ferner musste für die Annahme des Vorschlages eine Zweidrittelmehrheit erreicht werden. Damit schuf das Gesetz 4050/2012 den Rahmen für eine nachträgliche Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsentscheidung der Anleihegläubiger. Die an der Abstimmung teilnehmenden Gläubiger repräsentierten zusammen 91,5% des ausstehenden Gesamtnennbetrages und 94,34% des teilnehmenden Kapitals stimmte für den Vorschlag. Der diese Entscheidung billigende Beschluss des Ministerrats hatte die Wirkung, dass - entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes 4050/2012 - nunmehr alle Anleger und Anleihegläubiger der Titel hieran gebunden waren. Am 12. März 2012 wurden deshalb alle betroffenen Anleihepapiere durch die Griechische Zentralbank eingezogen und sämtliche aus ihnen resultierenden Rechte und Pflichten erloschen. Im Gegenzug wurden die ersatzweise zur Verfügung gestellten neuen Anleihen in das System eingebucht. Auch die Wertpapiere der Kläger wurden in diesem Rahmen im März 2012 ausgebucht; stattdessen wurden 24 andere Wertpapiere eingebucht. Mit dieser Neueinbuchung hatten die Anleihen der Kläger 53,5% ihres ursprünglichen Nominalwerts (44.000,00 €) verloren; sie hatten nunmehr einen Nominalwert von 20.460,00 €.

5

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die deutschen Gerichte seien örtlich zuständig. Die Beklagte könne sich nicht auf Staatenimmunität berufen. Der Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 c), 16 Abs. 1 EuGVVO sei eröffnet. Der Umtausch aufgrund des griechischen Gesetzes sei unwirksam und habe gegen wesentliche Grundrechte des deutschen und griechischen Verfassungsrechts sowie gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen (EMRK).

6

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht eröffnet. Der Klage stehe der Einwand der Staatenimmunität entgegen. Überdies sei das Landgericht Itzehoe international nicht zuständig. Es handele sich nicht um eine Zivil- oder Handelssache im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Überdies sei der Verbrauchergerichtsstand nicht begründet. Einen vertraglichen Anspruch hätten die Kläger nicht schlüssig behauptet. Bis zum Erlöschen der Anleihen durch Gesetz seien ausschließlich Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank berechtigt gewesen, nicht die Kläger; zwischen den Parteien habe es keine rechtsgeschäftlichen Kontakte gegeben. Vertragspartnerinnen der Kläger seien allein ihre jeweilige depotführende Bank bzw. Sparkasse gewesen. Zumindest seien die Kläger nicht Ersterwerber der Anleihen gewesen. Ein neuer Gerichtsstand könne dadurch nicht begründet werden. Es sei auch kein anderer Gerichtsstand eröffnet, insbesondere nicht nach Art. 5 Nrn. 1 oder 3 EuGVVO. Die Klage sei darüber hinaus unschlüssig und unbegründet.

7

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Es sei der deutschen Gerichtsbarkeit verwehrt, über die Rechtmäßigkeit der Umschuldungsmaßnahme der Beklagten zu urteilen. Da davon auszugehen sei, dass sich die griechische Regierung und die Zentralbank an den Rahmen der durch das Gesetz 4050/2012 geschaffenen Ermächtigungsgrundlage gehalten hätten, müsse gegebenenfalls darüber entschieden werden, ob das vorgenannte Gesetz gegen höherrangiges Recht verstoßen habe und deshalb für unwirksam zu erklären sei. Die sei aber dem Gericht, nachdem sich die Beklagte auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen habe, nicht möglich. Aus diesem Grund könne die EuGVVO keine Anwendung finden. Staaten stehe nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Immunität vor inländischen Gerichtsbarkeiten zu, wenn und soweit es um die Beurteilung ihres hoheitlichen Handelns gehe. Zum Bereich hoheitlicher Tätigkeit sei insbesondere die Gesetzgebung zu rechnen. Eine inhaltliche Entscheidung über den Schadensersatzanspruch der Kläger würde in hoheitliches Handeln der Beklagten eingreifen. Eine Überprüfung des Handelns der Beklagten im Hinblick auf einen Verstoß gegen Grundrechte griffe in den Kernbereich der hoheitlichen Tätigkeit der Beklagten, nämlich die Gesetzgebung ein. Dies sei wegen der Staatenimmunität nicht zulässig. Das der Beklagten vorgeworfene Handeln stelle auch hoheitliches Handeln und keine privatrechtliche Tätigkeit dar. Selbst wenn es sich bei der ursprünglichen Emission der in Rede stehenden Anleihen nicht um hoheitliches Handeln gehandelt haben sollte, so gehe es hier nicht um die Emission der Anleihen, sondern um den Austausch der Anleihen im Rahmen des so genannten Schuldenschnitts. Dieser Zwangsumtausch der Anleihen beruhe aber auf der Durchführung des Gesetzes 4050/2012. Er erfolge mithin im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des vorgenannten Gesetzes.

9

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerechten Berufung. Das Landgericht sei zu Unrecht von der Staatenimmunität der Beklagten ausgegangen. Es stütze seine Auffassung darauf, dass die Beklagte mittels des erlassenen Gesetzes hoheitlich gehandelt habe; auch der anschließende Umtausch sei aufgrund eines Gesetzes erfolgt und somit hoheitlicher Natur. Diese Auffassung sei nicht nachvollziehbar und nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a.) zur Zustellungsverordnung überholt. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, allein der Umstand, dass der Umtausch durch ein Gesetz durchgeführt worden sei, sei als solcher nicht ausschlaggebend für den Schluss, dass der Staat seine hoheitlichen Rechte ausgeübt habe. Das Landgericht habe auch auf die Durchführungsbestimmungen und die in den Emissionsverträgen eingeführten Umtauschklauseln abstellen müssen. Die Verwaltung der Anleihen und damit der durchgeführte Umtausch seien im zivilrechtlichen Rahmen erfolgt.

10

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. April 2016 sind die Kläger nicht erschienen. Mit Versäumnisurteil vom selben Tag, das den Klägern am 26. April 2016 zugestellt worden ist, hat der Senat die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Versäumnisurteil haben die Kläger mit Einspruchsschrift vom 10. Mai 2016, eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.

11

Die Kläger beantragen,

12

das Versäumnisurteil vom 21. April 2016 aufzuheben und wie folgt zu erkennen:

13

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen 2 O 170/14) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 22.206,26 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 22.206,26 € zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung der griechischen Staatsanleihen,

14

a) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UA,
b) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UB,
c) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UC,
d) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UD,
e) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UE,
f) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UF,
g) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UG,
h) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UH,
i) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UJ,
j) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UK,
k) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UL,
l) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UM,
m) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UN,
n) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UP,
o) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UQ,
p) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UR,
q) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1US,
r) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UT,
s) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UU,
t) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UV,
u) im Nennwert von 114,17 € mit der Wertpapiernummer A1G0BV,
v) im Nennwert von 630,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UW,

15

2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen 2 O 170/14) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 18.796,06 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 18.796,06 € zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung der griechischen Staatsanleihen,

16

a) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UA,
b) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UB,
c) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UC,
d) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UD,
e) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UE,
f) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UF,
g) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UG,
h) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UH,
i) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UJ,
j) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UK,
k) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UL,
l) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UM,
m) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UN,
n) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UP,
o) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UQ,
p) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UR,
q) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1US,
r) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UT,
s) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UU,
t) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UV,

17

3. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen 2 O 170/14) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 2.960,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 2.960,97 € sowie an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 2.448,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag von 2.448,21 € als Wiederanlageschaden zu bezahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

20

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14). Der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten sei aufgrund der Staatenimmunität der Beklagten nicht eröffnet. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 verhalte sich ausdrücklich nicht zur Frage der Staatenimmunität. Die deutschen Gerichte seien auch international nicht zuständig. Überdies sei die Klage unschlüssig. Vertragliche Ansprüche der Kläger könnten nach dem Erlöschen der Anleihen kraft Gesetzes nicht bestehen. Selbst bis zu deren Erlöschen seien die Kläger nicht Gläubiger der streitgegenständlichen Anleihen gewesen; Gläubiger haben nur die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank sein können. Schadensersatzansprüche bestünden ebenfalls nicht.

21

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

22

Auf den zulässigen Einspruch (A.) hin ist das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen (B).

A.

23

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats ist zulässig; er ist insbesondere innerhalb der Frist des § 339 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 539 Abs. 3 ZPO und in der Form des § 340 ZPO i.V.m. § 539 Abs. 3 ZPO eingelegt worden.

B.

24

Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht als unzulässig abgewiesen, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist; das gilt sowohl für die geltend gemachten vertraglichen Erfüllungsansprüche als auch für die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche (I.). Überdies wären die deutschen Gerichte international nicht zuständig (II.).

I.

25

Die Klage ist unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. Nach dem völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz der Staatenimmunität ist ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen (1.). Die Beklagte unterliegt für die geltend gemachten Ansprüche - Schadensersatz- sowie Erfüllungsansprüche - der Staatenimmunität (2. und 3.).

26

Der Klage steht der von Amts wegen zu prüfende (BVerfGE 46, 342, 359) Grundsatz der Staatenimmunität entgegen (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 Satz 1 GG). Die Frage, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist und sich das nationale Gericht mit einer Klage gegen einen anderen Staat befassen darf, ist vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 11; Wagner, RIW 2014, 260, 261).

27

1. Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich diese auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist (par in parem non habet imperium; EGMR , Urteil vom 21. November 2011, Nr. 37112/97, Fogarty gegen Vereinigtes Königreich, EuGRZ 2002, 411, 413, Rn. 34). Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität, nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln (acta iure gestionis) genießt (BVerfGE 16, 27, 33 ff.). Staatenimmunität besteht aber nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 Satz 1 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen (acta iure imperii), soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet. Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern, was mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht vereinbar wäre (BVerfGE 117, 141, 152 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 12).

28

Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck; sie kann auch nicht danach vorgenommen werden, ob die Betätigung in erkennbarem Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Staates steht. Dies folgt daraus, dass die Tätigkeit eines Staates, wenn auch nicht insgesamt, aber doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dient und mit ihnen in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Maßgebend für die Unterscheidung ist vielmehr die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BVerfGE 16, 27, 61 f.; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, Rn. 15 mwN; Urteil vom 10. April 2013 - 5 AZR 78/12, Rn. 15; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14).

29

Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfGE 16, 27, 62; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris Rn. 21; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, Rn. 15 mwN; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 15). Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfGE 16, 27, 63; 46, 342, 394; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14). Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (BVerfGE 16, 27, 63 f.; 46, 342, 394; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14).

30

2. Danach unterliegt die Beklagte - wie mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) geklärt - der Staatenimmunität insoweit, als die Kläger Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung bzw. wegen einer rechtswidrigen Enteignung geltend machen oder ihre Ansprüche auf einen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff stützen (ebenso Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 5 U 89/14, juris Rn. 40 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 18 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 71 ff.).

31

a) Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (BVerfGE 117, 141, 153; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17; Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 5 U 89/14, juris Rn. 53; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 53). Nach der oben dargestellten Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität aber nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Vorliegend geht es nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führten (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17; OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, Anlage B-7; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 5 U 89/14, juris Rn. 53; LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, BeckRS 2013, 21405; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 121).

32

Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche werden auf den zwangsweise erfolgten Umtausch der Staatsanleihen gestützt, den die Beklagte nach dem Klagevorbringen unter Verstoß gegen höherrangiges Recht und unter Ausnutzung ihrer Machtposition als Staat in Kenntnis der Rechtsverstöße bewusst zum Nachteil ihrer Gläubiger vorgenommen haben soll. Damit stellen die Kläger maßgeblich auf den Erlass des griechischen Gesetzes 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und auf den Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde, als potenziell haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten ab (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 19; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 72). Hierbei handelt es sich um hoheitliche Maßnahmen der Beklagten. Die tatsächlich erfolgte Ausbuchung der dematerialisierten Wertpapiere durch die griechische Zentralbank gebietet keine andere Beurteilung; sie erfolgte nur in Umsetzung der gegenüber der - nicht zustimmenden - Minderheit der Gläubiger wirkenden hoheitlichen Maßnahmen und kann nicht isoliert von diesen beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 19-23 mwN; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 5 U 89/14, juris Rn. 59 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 72).

33

b) Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-223/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) könne ein hoheitliches Handeln der Beklagten nicht angenommen werden, kann sie damit nicht durchdringen.

34

Der Einordnung als hoheitliche Maßnahme steht das zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79, EuZustVO) ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) vielmehr nicht entgegen. Dieses befasst sich mit der Zustellung von Klagen, mithin mit der Möglichkeit, einen Sachverhalt überhaupt zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen und die Klärung komplexer juristischer Fragen zu ermöglichen. Demgemäß hat der Gerichtshof in seinem Urteil auf die Besonderheiten des unionsrechtlichen Zustellungsrechts abgestellt, insbesondere auf das mit der Verordnung verfolgte Ziel, gerichtliche Schriftstücke schnell zuzustellen, und die damit verbundene Beschränkung auf eine erste Prüfung der vorliegenden Informationen. Immunitätsfragen stellen sich auf dieser Stufe noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 24; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 74 ff.; vgl. auch Knöfel, RIW 2015, 503, 504; Mankowski, EWiR 2015, 495, 496; Wagner, RIW 2014, 260, 261). Auch der Gerichtshof hat deshalb ausdrücklich festgehalten, dass das Ergebnis der Prüfung nach der EuZustVO „selbstverständlich nicht den späteren Entscheidungen vorgreifen kann, die das angerufene Gericht insbesondere in Bezug auf seine eigene Zuständigkeit und die Begründetheit der fraglichen Rechtssache zu treffen hat“ (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-223/13 u.a., Fahnenbrock, Rn. 46). Denn die EuZustVO zielt darauf ab, einen Sachverhalt überhaupt zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen, also auf Justizgewährung (Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union), nicht aber auf eine endgültige Zuweisung der Befassungskompetenz der Gerichte eines Staates (Knöfel, RIW 2015, 503, 504).

3.

35

Die Frage, ob ein hoheitliches Handeln und damit Staatenimmunität auch anzunehmen ist, wenn die Kläger aus den ursprünglichen Staatsanleihen Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend machen, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 8. März 2016 ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 18) (a). Die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln haben entschieden, dass sich die Beklagte insoweit nicht auf Staatenimmunität berufen könne (b). Ebenso geht die rechtswissenschaftliche Literatur ganz überwiegend davon aus, dass es eine „überholende Immunität“ nicht gibt (c). Zur Überzeugung des Senats liegt dagegen ein hoheitliches Handeln der Beklagten auch hinsichtlich vertraglicher Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche vor (d).

36

a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob ein hoheitliches Handeln und damit Staatenimmunität auch anzunehmen ist, wenn die Kläger aus den ursprünglichen Staatsanleihen Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend machen, ausdrücklich offengelassen. In Randnummer 18 des Urteils vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) wird explizit darauf hingewiesen, dass die Kläger im dortigen Verfahren sich nicht auf Ansprüche aus den erworbenen Schuldverschreibungen oder auf Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung stützen, sondern auf die „Nichterfüllung von Besitz- und Eigentumsansprüchen“, die ihre Grundlage im Zwangsumtausch der Anleihen fänden. Unter diesen Umständen sei kein potentiell haftungsbegründendes, nicht hoheitliches Verhalten ersichtlich, auf das die Klage zumindest mittelbar gestützt wäre. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den Ausführungen zum „Vertragsbruch durch Hoheitsakt“ in Randnummer 25 des Urteils zu.

37

b) Die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln haben entschieden, dass sich die Beklagte nicht auf Staatenimmunität berufen könne, soweit die klägerische Partei Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend mache (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris). Diese Gerichte begründen ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, ein einmal als nicht-hoheitlich eingestuftes Rechtsverhältnis könne diesen Charakter grundsätzlich durch spätere Maßnahmen, auch hoheitlicher Natur, nicht mehr verlieren; die Beklagte sei nicht anders zu behandeln als jeder Schuldner einer privaten Forderung, der sich darauf berufe, seine Verbindlichkeit sei durch Gesetz erloschen. Die zum Zwangsumtausch führenden Maßnahmen des Gesetzgebers nähmen dem Grundverhältnis, auf das die Klage gestützt sei, nicht seine fiskalische Natur (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 67-69).

38

c) Die - soweit ersichtlich - herrschende Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur legt den Anwendungsbereich der Staatenimmunität restriktiv aus und erteilt der „überholenden Immunität“ eine Absage (siehe z.B. Geimer in: ders., Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 584; Müller, Staatsbankrott und private Gläubiger, 2015, S. 188 ff.; ders., RIW 2016, 80 mwN). Dieses restriktive Immunitätsverständnis soll es den privatrechtlichen Vertragspartnern eines Staates ermöglichen, sich gerichtlich gegen eine Störung in dem als nicht-hoheitlich qualifizierten Vertragsverhältnis zur Wehr zu setzen. Dieser Zweck werde nur erreicht, wenn das ursprüngliche Privatrechtsverhältnis als maßgebender Anknüpfungspunkt herangezogen werde (Müller, RIW 2016, 80, 80 f.). Damit einher geht die Absage an eine „überholende Immunität“, die im Ergebnis auf dem Grundsatz once a trader always a trader beruht (Geimer in: ders., Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 584).

39

d) Die Argumentation der Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln sowie die von der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretene Auffassung vermag den Senat nicht zu überzeugen. Nach Auffassung des Senats kann sich die Beklagte vielmehr auch mit Blick auf vertragliche Erfüllungs- und Nichterfüllungsansprüche auf die Staatenimmunität berufen.

40

aa) Nach der bereits dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Vorliegend geht es damit nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich die Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen beeinträchtigt haben, also die zur Ausbuchung der - ursprünglichen - Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führenden Maßnahmen (LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, BeckRS 2013, 21405; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 121; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 5 U 89/14, juris Rn. 53; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17 unter Hinweis auf LG Osnabrück). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kläger Ansprüche aus dem ursprünglichen Grundverhältnis herleiten, namentlich vertragliche (Nicht)Erfüllungsansprüche. So hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, dem eine Lohnzahlungsklage gegen den griechischen Staat - mithin, wie hier, ein vertraglicher Erfüllungsanspruch - zugrunde lag, der den Nettolohn eines bei ihm in Deutschland beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quellensteuer in Höhe von 5% des Bruttolohns gekürzt hatte, die Immunität mit der Begründung bejaht, Gegenstand des Rechtsstreits sei die hoheitlich zu beurteilende Besteuerung mit der ausländischen Quellensteuer durch den beklagten Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom beklagten Staat als Arbeitgeber geschuldeten (Brutto-)Gehalts (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, Rn. 22; vgl. zur damit einhergehenden Beschränkung des von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Zugangs zu Gericht auch EGMR, Urteil vom 21. November 2011, Nr. 37112/97, Fogarty gegen Vereinigtes Königreich, EuGRZ 2002, 411, 414, Rn. 36 ff. und EGMR, Urteil vom 14. März 2013, Nr. 36703/04, Oleynikov gegen Russland, Rn. 56 f.; anders - ohne Abgrenzung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2014 - BAG, EuGH-Vorlage vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A), juris Rn. 10 sowie vorgehend LAG Nürnberg, 25. September 2013 - 2 Sa 253/12, juris Rn. 90 in einem Fall, in dem es nicht um die Erhebung einer Steuer, sondern um die gesetzliche Absenkung des Bruttoentgelts ging). Ebenso ist vorliegend Gegenstand des Rechtsstreits tatsächlich die hoheitlich zu beurteilende Umschuldungsmaßnahme der Beklagten durch das Gesetz 4050/2012, die dazu führte, dass etwaige Ansprüche der Kläger aus den ursprünglichen Schuldverschreibungen erloschen sind, nicht aber die verweigerte Erfüllung eines im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags von der Beklagten als Vertragspartnerin geschuldeten Zahlungsanspruchs (ähnlich in einem Verfahren gegen Argentinien der italienische Kassationsgerichtshof Corte Suprema di Cassazione, Entscheidung vom 27. Mai 2005 - R.G.N. 6532/04, zusammenfassend abgedruckt in BKR 2005, 333 mit Anmerkung Keller; kritisch dazu Reinisch, ZaöRV 2008, 3, 32 f.). Es wäre zu kurz gegriffen, auf die bloße Nichtzahlung bzw. Nichterfüllung durch die Beklagte abzustellen, denn diese beruhte auf dem Zwangsumtausch der Anleihen und damit auf einer hoheitlichen Maßnahme. Ebenso stellte das Bundesverfassungsgericht nicht auf die teilweise Nichtzahlung des Arbeitsentgelts ab, sondern auf den Grund für diese Nichtzahlung, nämlich die Steuererhebung.

41

Dass sich die Beklagte auf ihre Staatenimmunität berufen kann, zeigt sich insbesondere auch darin, dass bei einer Entscheidung über Ansprüche aus dem Grundverhältnis über die Rechtmäßigkeit von der Beklagten durchgeführter Umschuldungsmaßnahmen zu befinden wäre (vgl. auch OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, Anlage B-7; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 132). Denn ein Erfüllungsanspruch scheitert schon daran, dass ein solcher gerade infolge des hoheitlichen Handelns der Beklagten, nämlich der Verabschiedung des Gesetzes 4050/2012 durch das griechische Parlament sowie dessen Ausführung durch die zuständigen Regierungsorgane, nicht mehr existiert (LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, BeckRS 2013, 21405; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 132). So gehen auch die Kläger davon aus, dass Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen nur dann noch existieren können, wenn das Gesetz „rechtswidrig“ ist. Das heißt aber, dass der Klageanspruch - inzident - gerade auf eine behauptete Rechtswidrigkeit des unstreitig hoheitlichen Handelns der Beklagten gestützt wird.

42

Überdies ist, auch wenn die Emission einer Schuldverschreibung durch einen Staat die Vornahme einer Handlung iure gestionis darstellt, die spätere Ausübung der Gesetzgebungsbefugnis durch den Staat, die zu den Handlungen iure imperii gehört (BVerfGE 16, 27, 63), ebenfalls zu berücksichtigen; es liegt auf der Hand, dass Grundlage der Klagen gegen die Beklagte nicht nur die ursprünglichen Wertpapiere sind, sondern auch und vor allem das Gesetz 4050/2012, das den Umtausch der Wertpapiere und infolgedessen die Verringerung der Schuld ermöglichte, indem in die Bedingungen der Schuldverschreibungen eine Umschuldungsklausel eingefügt wurde (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 63). Nutzt der emittierende Staat seine Hoheitsgewalt aber dazu, durch eine spezielle und konkrete Norm die Ausgestaltung der emittierten Schuldverschreibungen gezielt zu beeinträchtigen, so kann sein Handeln in Ausübung hoheitlicher Rechte nicht von seinem Handeln als Vertragspartei getrennt werden. In diesem Fall macht der vertragschließende Staat von seiner Hoheitsgewalt unmittelbar in Bezug auf den Vertrag Gebrauch (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65), als Herr über das Vertragsstatut (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25). Ein solches Tätigwerden liegt hier vor: Die Beklagte hat einseitig, rückwirkend und bindend die Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen - durch hoheitlichen Akt - geändert, indem sie eine Umschuldungsklausel eingefügt hat, die es erlaubte, der Minderheit von Wertpapierinhaberinnen und -inhabern vorzuschreiben, sich dem Willen der Mehrheit zu unterwerfen (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65; so im Ergebnis auch Corte Suprema di Cassazione, Entscheidung vom 27. Mai 2005 - R.G.N. 6532/04, zusammenfassend abgedruckt in BKR 2005, 333).

43

Dieser auf den Schlussanträgen des Generalanwalts fußenden Argumentation des Senats steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof diesen Schlussanträgen in seinem Urteil nicht gefolgt ist. Denn wie oben bereits ausgeführt, steht der Einordnung als hoheitliche Maßnahme dieses zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 EuZustVO ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) nicht entgegen. Der Gerichtshof vertritt insoweit zwar auch die Auffassung, der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 habe nicht zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt; diese Änderungen hätten erst im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen sollen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2016 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 57). Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Entscheidung erst durch das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und den Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde, Wirkung gegenüber den Gläubigern entfaltete, die wie die Kläger der Änderung der Anleihebedingungen nicht zugestimmt hatten. Ohne diese hoheitlichen Maßnahmen wäre die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger für die überstimmte Minderheit privatrechtlich wirkungslos geblieben. In einer rein zivilrechtlichen Beziehung unter Privatrechtssubjekten ist eine solche einseitige Abänderung von Vertragsbedingungen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache C-226/13 u.a. (Fahnenbrock u.a.) haben das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem griechischen Staat in entscheidender Weise verändert (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 22).

44

bb) Die der Auffassung des Senats widersprechende Begründung der Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 67-69) fokussiert sich nach Ansicht des Senats zu einseitig auf das Grundverhältnis, ohne dabei zu berücksichtigen, dass es für die Frage der Immunität auf die Natur des staatlichen Handelns ankommt, über deren Berechtigung die Parteien streiten (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17). Zwar rühren die geltend gemachten Ansprüche aus dem als nicht-hoheitlich zu qualifizierenden Grundverhältnis. Allerdings stützen die Kläger ihre Ansprüche auch insoweit gerade darauf, dass der Zwangsumtausch „rechtswidrig“ war und sie aus diesem Grund weiterhin Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Schuldverschreibungen haben. Noch deutlicher wird dieser enge Zusammenhang zwischen dem Grundverhältnis und dem unstreitig hoheitlichen Handeln durch Gesetz bei den ebenfalls geltend gemachten Schadensersatzansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB. Denn insofern rügen die Kläger gerade das hoheitliche Handeln der Beklagten als die - vertragliche - Pflichtverletzung.

45

cc) Auch das restriktive Immunitätsverständnis der herrschenden Meinung in der Literatur (Literaturnachweise auch bei BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25) verkennt nach Auffassung des Senats, dass ein Staat auch als Marktteilnehmer - und damit im Grundverhältnis nicht-hoheitlich handelnd - ein spezieller Vertragspartner bleibt. Das fiskalische Handeln des Staates als Markteilnehmer kann nicht völlig losgelöst von seiner Staateneigenschaft und damit der ihm grundsätzlich zustehenden Hoheitsgewalt gesehen werden. Die von Müller unter Verweis auf weitere rechtswissenschaftliche Literatur vorgenommene Differenzierung zwischen dem „Staat als Marktteilnehmer“ und dem „Staat als Souverän“ (Müller, RIW 2016, 80, 81) ist nach Auffassung des Senats nicht konsequent durchzuhalten. Das zeigt beispielsweise der Umstand, dass es Staaten - anders als nichtstaatlichen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern - verwehrt ist, sich auf ein Insolvenzrecht zu berufen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193/14, Rn. 21). Der Staat behält nach Auffassung des Senats auch bei seinem Auftreten als Markteilnehmer grundsätzlich seine hoheitlichen Rechte; wenn er diese im Rahmen des Vertragsverhältnisses ausübt, führt das dazu, dass er sich auf seine Staatenimmunität berufen kann. Denn dann, wenn der Staat gezielt durch hoheitliches Handeln das Vertragsverhältnis stört, erscheint es nicht möglich, in einer nachfolgend gegen den Staat gerichteten Haftungsklage keine Infragestellung von Handlungen in Ausübung hoheitlicher Rechte zu sehen (so auch EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65 a.E.). Entscheidend für die Staatenimmunität ist aber gerade der Gesichtspunkt der Souveränität, der die Unabhängigkeit eines jeden Staates gegenüber allen anderen gewährleistet. Und diese Unabhängigkeit wäre involviert, wenn ein Staat sich für sein hoheitliches Handeln vor den Gerichten anderer Staaten verantworten müsste (Geimer in: ders., Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 556). Insoweit überzeugt unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Staatenimmunität auch die von Müller vorgenommene Abgrenzung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2014 nicht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris). Er sieht den Unterschied darin begründet, dass es dort auf die Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber angekommen sei, nicht aber darauf, dass die Beklagte der normsetzende Staat gewesen sei (Müller, RIW 2016, 80, 81). Das kann schon deshalb nicht überzeugen, weil sich die dortige Beklagte nicht als Arbeitgeberin, sondern nur als beklagter Staat auf die Staatenimmunität berufen konnte. Im Übrigen war dort die Steuererhebung der hoheitliche Akt, während vorliegend der Erlass des Gesetzes 4050/2012 der hoheitliche Akt ist; beides führt dazu, dass sich die Beklagte als Staat - unabhängig davon, dass sie auch privatrechtlicher Arbeitgeber oder Vertragspartner ist - für dieses hoheitliche Handeln - sei es Steuererhebung, sei es Gesetzgebung - nicht vor den Gerichten eines anderen Staates verantworten muss (a.A. wohl BAG, EuGH-Vorlage vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A), juris Rn. 10 sowie vorgehend LAG Nürnberg, 25. September 2013 - 2 Sa 253/12, juris Rn. 90). Ebenso wenig überzeugt die Kritik von Müller an der in Randnummer 25 seines Urteils vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) in Abgrenzung zur Literatur dargestellten Auffassung des Bundesgerichtshofs, der Grundsatz der Staatenimmunität sei gerade dann unmittelbar berührt, wenn es um die Frage gehe, ob der griechische Gesetzgeber als Herr über das Vertragsstatut berechtigt sei, mit Wirkung auch gegenüber ausländischen Gläubigern neue Vorschriften in seine Rechtsordnung einzufügen und damit früher geltende Normen zu ersetzen oder zu ergänzen (Müller, NJW 2016, 1662). Auch hier geht Müller nach Auffassung des Senats fälschlicherweise davon aus, dass es in erster Linie um die Frage geht, ob international zuständige Gerichte griechisches Recht anwenden und eventuell inzident überprüfen können, ob es mit der griechischen Verfassung vereinbar ist; diese Frage ist mit Blick auf die Regelungen des Internationalen Privatrechts sicherlich zu bejahen. Es geht aber vielmehr um die Frage, ob sich der griechische Staat als Beklagte für dieses Gesetz in einem Rechtsstreit vor den deutschen Gerichten verantworten muss. Das aber ist zu verneinen, denn dadurch ist der Grundsatz der Staatenimmunität unmittelbar berührt (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25).

II.

46

Überdies wäre, wenn mit den Oberlandesgerichten Oldenburg und Köln die deutsche Gerichtsbarkeit für die vertraglichen Ansprüche zu bejahen wäre, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 79 ff.).

47

Der Senat ist nicht nach § 513 Abs. 2 ZPO daran gehindert, die internationale Zuständigkeit zu überprüfen. Diese Vorschrift bezieht sich - wie § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren - nicht auf die internationale Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, juris Rn. 12; Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, Rn. 14).

48

Die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des von den Klägern angerufenen Landgerichts Itzehoe ist nach den Vorschriften der EuGVVO a.F. (VO Nr. 44/2001 - Brüssel I-VO) zu prüfen. Diese Verordnung ist gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO n.F. (VO Nr. 1215/2012 - Brüssel Ia-VO) auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden, weil das Verfahren vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet worden ist. Die in Betracht kommenden Vorschriften gemäß Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 sowie Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F. bestimmen nicht nur die internationale, sondern auch - unter Verdrängung nationaler Vorschriften - die örtliche Zuständigkeit (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 20 mwN).

49

Nach der oben dargestellten Auffassung des Senats ist bereits der Anwendungsbereich der EuGVVO a.F. nicht eröffnet (1.). Überdies wäre auch nach der EuGVVO a.F. die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben (2.).

50

1. Nach der oben dargestellten Auffassung des Senats fehlt es bereits an der Anwendbarkeit der EuGVVO a.F. Die EuGVVO a.F. ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 nur anwendbar, wenn es sich um eine Zivil- oder Handelssache handelt; hier handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit.

51

a) Der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates zu verstehen, weil sichergestellt werden muss, dass sich aus der Verordnung Nr. 44/2001 (EuGVVO a.F.) für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Er ist deshalb als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-302/13, flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 24 mwN). Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung soll sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken. Die vom Anwendungsbereich ausgeschlossenen Bereiche stellen Ausnahmen dar, die wie jede Ausnahme eng auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-302/13, flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 27 mwN). Nimmt eine der Parteien des Rechtsstreits Hoheitsrechte wahr, schließt das allerdings einen Rechtsstreit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO a.F. aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-302/13, flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 31).

52

b) Nach diesen Maßstäben ist die EuGVVO a.F. vorliegend nicht anwendbar. Denn nach der oben dargestellten Auffassung des Senats hat die Beklagte hoheitliche Befugnisse ausgeübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226 u.a., Fahnenbrock u.a.). Die dort vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der EuZustVO ist für die EuGVVO a.F. nicht präjudizierend (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-223/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 35, 39; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 81).

53

Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Frage der Auslegung von „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne der EuGVVO a.F. bedarf es nicht, weil die Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO a.F. hier nicht entscheidungserheblich ist (siehe sogleich unter 2.).

54

2. Selbst für den Fall, dass die EuGVVO a.F. anwendbar sein sollte (so OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 21; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 81), wäre kein Gerichtsstand gegeben.

55

a) Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Itzehoe ergibt sich nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F.

56

aa) Nach diesen Vorschriften kann ein Verbraucher oder eine Verbraucherin, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem für seinen oder ihren Wohnsitz zuständigen Gericht den anderen Vertragspartner in Anspruch nehmen (Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO a.F.). Die Anwendung dieser Vorschriften setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Verbraucher oder der Verbraucherin und einem beruflich oder gewerblich Handelnden ein Vertrag tatsächlich geschlossen wurde. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. dahin auszulegen ist, dass das Erfordernis des Vertragsschlusses mit dem beruflich oder gewerblich Handelnden nicht so ausgelegt werden kann, dass es auch bei einer Kette von Verträgen erfüllt wäre, aufgrund derer dieser beruflich oder gewerblich Handelnde gegenüber dem Verbraucher bestimmte Rechte und Pflichten hat (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 30).

57

Für die Begründung der Zuständigkeit genügt nach herrschender Meinung die schlüssige Behauptung der klagenden Partei, die Voraussetzungen für den Zuständigkeitstatbestand lägen vor (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99, juris Rn. 21 mwN; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2. August 2007 - 8 U 295/06, juris Rn. 19). Allerdings genügt insoweit noch nicht die unsubstantiierte Behauptung der klägerischen Partei, es habe ein Vertragsabschluss stattgefunden. Vielmehr muss der äußere Tatbestand eines Vertragsschlusses von der klägerischen Partei substantiiert dargelegt werden und im Rahmen der Amtsprüfung des Gerichts bewiesen werden (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Februar 2011 - 1 U 574/09, juris Rn. 58 mwN). Das Gericht hat somit im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu untersuchen, ob Tatsachen vorliegen, die möglicherweise auf einen Vertragsabschluss hindeuten. Ob dagegen ein Vertrag wirksam zu Stande gekommen ist, gehört nicht mehr zur Zuständigkeitsprüfung, sondern zur Begründetheit der Klage (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Februar 2011 - 1 U 574/09, juris Rn. 58 mwN). Diese eingeschränkte Auffassung, wonach schlüssiger Klagevortrag alleine nicht genügt, wird auch vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Januar 2015 (C-375/13, Kolassa) vertreten. Dieser hat dort klargestellt, dass sowohl das Ziel einer geordneten Rechtspflege, das der EuGVVO zu Grunde liege, als auch die gebotene Achtung der Autonomie des Richters oder der Richterin bei Ausübung ihres Amtes erfordere, dass das nationale Gericht seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informationen prüfen könne, wozu gegebenenfalls auch die Einwände der beklagten Partei gehörten (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 64).

58

bb) Danach fehlt es hier an hinreichenden Anknüpfungspunkten für eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F. Ein Vertragsschluss zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits kann nicht angenommen werden (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 23 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 85 ff.; siehe auch östOGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - 8 Ob 67/15h, Rn. 2.1; vom 31. August 2015 - 6 Ob 122/15g, Rn. 3.2; vom 25. November 2015 - 8 Ob 125/15p, Rn. 3.1)

59

Die Kläger haben nicht schlüssig, geschweige denn substantiiert dargelegt, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag Gegenstand des Rechtsstreits sind. Sie behaupten zwar, (wohl direkt) mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen zu haben. Aus den von ihnen vorgelegten Abrechnungen ergibt sich jedoch das Gegenteil. Daraus geht hervor, dass ihre Depotbanken die Anleihen als Kommmissionäre erworben haben (Anlage K1, GA 29; K2, GA 30; K4, GA 32). In den Abrechnungen wird entweder explizit erwähnt, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handelt (Anlage K2 und K4) oder es wird auf „Wertpapierrechnung, Verwahrland Griechenland“ hingewiesen (Anlage K1). Dann aber sind die Kläger, selbst unterstellt, ihre Depotbanken hätten - wie von der Beklagten bestritten - die Anleihen direkt von der Beklagten erworben, gerade nicht Vertragspartner der Beklagten geworden (vgl. § 392 Abs. 1 HGB). Das gilt auch, soweit in Anlage K1 nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handelt. Aus „Wertpapierrechnung, Verwahrland Griechenland“ ergibt sich regelmäßig, dass es sich um eine Anschaffung im Ausland handelt und die Bank bzw. die Sparkasse sich das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren verschafft und diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden hält. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung unter Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Nr. 12 (3) Wertpapier-Sonderbedingungen 2007, in Kraft bis 31. Mai 2012; Böttcher, DepotG, 1. Aufl. 2012, § 22 Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 152/87, juris Rn. 17).

60

Überdies führen die substantiierten Einwände der Beklagten, welche die Kläger mit Nichtwissen bestreiten, dazu, dass der Senat keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für einen Vertrag zwischen den Parteien hat. Danach sind die ursprünglich im Rahmen der Emissionen geschlossenen Verträge nicht mit den Klägern und auch nicht mit anderen Verbrauchern zustande gekommen, sondern nur mit den im Rahmen der Emission beteiligten Instituten als Ersterwerber. Diese Einwände der Beklagten darf der Senat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit berücksichtigen.

61

b) Das Landgericht Itzehoe ist auch nicht gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO a.F. international und örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift kann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden.

62

aa) Die Frage, ob Verfahrensgegenstand ein „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ sind, ist im Wege einer autonomen Auslegung zu beantworten. Dabei ist im Gegensatz zu dem in Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. aufgestellten Erfordernis der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F., so dass die Verneinung der Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. nicht zwangsläufig der Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO aF vorgreift (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 38; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 87).

63

(1) Auch wenn Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. den Abschluss eines Vertrags nicht verlangt, setzt die Anwendung der Vorschrift, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Verfahrensgegenstand bilden, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 39 mwN). Dabei reicht es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung aus, dass die klägerische Partei eine solche rechtliche Verpflichtung schlüssig behauptet und der äußere Tatbestand eines Vertragsabschlusses gegeben ist (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 61; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 88 mwN).

64

(2) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat nach dem Klägervortrag die streitgegenständlichen Staatsanleihen freiwillig ausgegeben und ist damit zugleich die hieraus folgenden Verpflichtungen freiwillig eingegangen. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Beklagten weder der Kläger noch seine Depotbank Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank und somit nicht Partei des ursprünglichen Begebungsvertrags waren, sondern sie die Anleihen allenfalls sukzessive im Wege der Rechtsnachfolge erworben haben können. Ansprüche, die einmal als „vertraglich“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. qualifiziert worden sind, verlieren mit ihrer Abtretung und der anschließenden Geltendmachung durch den Zessionar nicht ihren vertraglichen Charakter (OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 90 mwN). Ob - was die Beklagte bestreitet - die Kläger tatsächlich Inhaber der Staatsanleihen und somit Gläubiger der dadurch begründeten Forderungen geworden sind, ist gegebenenfalls einer Prüfung im Rahmen der Begründetheit vorbehalten (OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 90).

65

bb) Der Erfüllungsort der vorliegend „aus Vertrag“ geltend gemachten Zahlungsverpflichtung bestimmt sich, da lit. b) keine Anwendung findet, nach Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO a.F. Danach ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem diese Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Das ist vorliegend nicht das Landgericht Itzehoe.

66

(1) Der Erfüllungsort für die auf Erbringung der Hauptleistung gerichtete Primärverpflichtung, der zugleich den Gerichtsstand für Schadensersatzansprüche bestimmt, die an die Nichterfüllung von Primärverpflichtungen anknüpfen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 120/14, Rn. 7 mwN), bestimmt sich gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO aF nach der lex causae (OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 95).

67

(2) Lex causae soll nach dem Vorbringen der Kläger deutsches Recht sein. Daran bestehen indes schon deswegen erhebliche Zweifel, weil in vergleichbaren Fallgestaltungen die Anlagebedingungen die Anwendung griechisches Recht vorsahen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 33); die Anleihebedingungen haben die Kläger hier nicht vorgelegt. Überdies übersehen sie, dass hier, soweit tatsächlich das anwendbare Recht vertraglich nicht bestimmt worden wäre, die Rom-I Verordnung Anwendung fände. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom-I Verordnung unterläge der streitgegenständliche Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO a.F. dann aber dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das wäre vorliegend die Beklagte, welche die Schuldverschreibungen in Griechenland emittiert hat. Mithin wäre auch bei einer fehlenden vertraglichen Rechtswahl griechisches Recht anwendbar.

68

Nach der Vorschrift des Art. 321 des griechischen Zivilgesetzbuchs (GR-ZGB) ist der Wohnort beziehungsweise der Ort der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers der Erfüllungsort für eine Geldschuld. Die Vorschrift, in der es heißt, dass eine Geldleistung im Zweifelsfalle an dem Orte zu bewirken ist, an welchem der Gläubiger zur Zeit der Bewirkung seinen Wohnsitz hat, ist nach ihrem Wortlaut indes dispositiv. Aber selbst bei einer Anwendung von Art. 321 GR-ZGB liegt der Erfüllungsort jedenfalls nicht im Bezirk des Landgerichts Itzehoe

69

Nach den obigen Ausführungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger die geltend gemachten Forderungen nicht direkt von der Beklagten, sondern im Wege der Übertragung (wenn überhaupt) erworben haben (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 33). Das Gericht hat nach dem Vortrag der Beklagten, auch wenn die Kläger diesen mit Nichtwissen bestritten haben, auch hinreichend Anknüpfungspunkte dafür, dass die Anleihen zunächst nur an im Girosystem der griechischen Zentralbank registrierte „Träger“ ausgegeben wurden. Das ergibt sich nicht nur aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen, sondern auch aus den weiteren, bislang zu griechischen Staatsanleihen ergangenen Entscheidungen deutscher Gerichte, in denen regelmäßig (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 2 f.) unstreitig war, dass die Anleihen (erstmalig) nur an Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank ausgegeben werden. Der Erfüllungsort für die ursprüngliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber den ursprünglichen Inhabern der Schuldverschreibungen, den „Trägern“, liegt dann jedoch nicht im Landgerichtsbezirk Itzehoe; es gibt keinen Vortrag dahingehend, dass ein „Träger“ seinen Geschäftssitz im dortigen Landgerichtsbezirk hat.

70

Der gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO a.F. an den vertraglichen Erfüllungsort geknüpfte Gerichtsstand kann durch Übertragung der Forderung nicht verändert werden. Zwar können sich auf Klägerseite auch Rechtsnachfolger (z.B. Zessionare oder Gesamtrechtsnachfolger) auf die Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. stützen; der zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehende Gerichtsstand steht auch dem Zessionar offen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, Rn. 15; Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Art. 7 EuGVVO Rn. 6 mwN). Stellt aber das anwendbare materielle Recht auf Umstände in der Person des Gläubigers ab, zum Beispiel dessen Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung, wie hier (bei unterstellter Anwendbarkeit) Art. 321 GR-ZGB, kann die Zuständigkeitsanknüpfung nicht durch die Rechtsnachfolge verändert werden. Für die internationale und örtliche Zuständigkeit relevant bleiben allein die in der Person des ursprünglichen Gläubigers liegenden Umstände. Eine davon abweichende Sichtweise wäre mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes (11. Erwägungsgrund der EuGVVO a.F.) nicht zu vereinbaren (Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Art. 7 EuGVVO Rn. 8; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 35 mwN; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 101 ff.).

71

(3) Überdies ist mit dem Oberlandesgericht Oldenburg davon auszugehen, dass für das Verhältnis zwischen dem beklagten Staat als Anleiheschuldner und den „Trägern“ als Ersterwerbern der Anleihen allein die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz der griechischen Zentralbank als Verwalterin des „Systems“ sinnvoll ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 41 f.).

72

c) Das Landgericht Itzehoe ist auch nicht gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. international und örtlich zuständig. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Vorschrift wäre, dass eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Insofern kommen allein die mit der Klage hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung beziehungsweise wegen einer rechtswidrigen Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht. Diese Ansprüche sind aber, nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach dem Grundsatz der Staatenimmunität von deutschen Gerichten nicht zu prüfen. Daher kommt im vorliegenden Rechtsstreit eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. von vornherein nicht in Betracht (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 44; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 105).

C.

73

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 344 ZPO sowie auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D.

74

Die Revision ist zuzulassen.

75

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, juris Rn. 25 ff.).

76

Die Frage der Staatenimmunität ist für die dem Senat vorliegend zur Entscheidung unterbreitete Fallkonstellation, in der Ansprüche aus Staatsanleihen bzw. Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung geltend gemacht werden, höchstrichterlich noch nicht geklärt und dürfte sich in einer Vielzahl noch anhängiger Prozesse gegen die Hellenische Republik stellen (offen gelassen in: BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 18). Überdies vertreten die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln in den zitierten Urteilen zu dieser Frage eine von der hier vertretenen Auffassung abweichende Auffassung.


12
1. Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich diese auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität , nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Han- deln ("acta iure gestionis") genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1963 - 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27, 33 ff.). Staatenimmunität besteht aber nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen ("acta iure imperii"), soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet. Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern , was mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen , nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 152 f.; vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 Rn. 19 f.; Senatsurteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101).

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 21. April 2016, Az. 5 U 84/15, wird aufrechterhalten.

Die Kläger tragen auch die weiteren Kosten des Berufungsrechtszugs.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Kläger machen gegen die Beklagte, den griechischen Staat, Erfüllungs- und hilfsweise Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb griechischer Staatsanleihen geltend.

2

Die Kläger erwarben über ihre Kreditinstitute, die, die AG und die AG, von der Beklagten emittierte Schuldverschreibungen. Der Kläger zu 1) zeichnete am 18. und am 22. März 2011 Griechenland EO-Notes 1998, ISIN GR0128001584, in Höhe von nominal 20.000,00 € respektive 2.000,00 € und zahlte dafür 18.902,99 € bzw. 1.899,38 €. Bereits am 21. September 2010 hatte der Kläger zu 1) eine Griechenland-Anleihe, ISIN GR0124021552, in Höhe von nominal 2.000,00 € gekauft und dafür 1.756,31 € bezahlt. Die Klägerin zu 2) zeichnete am 23. März 2011 Griechenland EO-Notes 1998, ISIN GR0128001584, in Höhe von nominal 20.000,00 € und zahlte dafür 19.012,73 €. Die Wertpapierkäufe gemäß der Anlagen K2 und K4 wurden als Kommissionsgeschäfte durchgeführt; in Anlage K1 heißt es insofern „Wertpapierrechnung, Verwahrland Griechenland“.

3

Im Jahr 2012 führte die Regierung der Beklagten angesichts ihrer schweren Schuldenkrise in Abstimmung mit der sogenannten „Troika“, bestehend aus der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank und dem Internationalen Währungsfonds, eine Umschuldung ihrer Staatsanleihen durch, von der auch die streitgegenständlichen Anleihen der Kläger erfasst waren. Am 24. Februar 2012 richtete die Beklagte sich an Investoren, die direkt am Girosystem der griechischen Zentralbank beteiligt waren und lud diese zur Teilnahme an der Umschuldung ein. Dieses Angebot eröffnete die Möglichkeit, die Anleihepapiere zu einem um 53,5 % verringerten Nennwert gegen neue Staatsanleihen und Schuldverschreibungen umzutauschen.

4

Neben dem Umtauschangebot enthielt der Umschuldungsprozess noch eine weitere Komponente, nämlich den „Collective Action“-Prozess (Gläubigerbeschluss), für den durch das am 23. Februar 2012 vom griechischen Parlament verabschiedete Gesetz 4050/2012 die Grundlage geschaffen wurde. Das Gesetz schuf die Möglichkeit, auch die Anleihegläubiger - wiederum nur die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank -, die das Umtauschangebot nicht angenommen hatten, in den Umschuldungsprozess einzubeziehen. Voraussetzung hierfür war, dass die Anleihegläubiger über den Umtausch der teilnehmenden Anleihepapiere mit einem Quorum von 50 % des ausstehenden Nennbetrages dieser Titel abstimmen würden. Ferner musste für die Annahme des Vorschlages eine Zweidrittelmehrheit erreicht werden. Damit schuf das Gesetz 4050/2012 den Rahmen für eine nachträgliche Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsentscheidung der Anleihegläubiger. Die an der Abstimmung teilnehmenden Gläubiger repräsentierten zusammen 91,5% des ausstehenden Gesamtnennbetrages und 94,34% des teilnehmenden Kapitals stimmte für den Vorschlag. Der diese Entscheidung billigende Beschluss des Ministerrats hatte die Wirkung, dass - entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes 4050/2012 - nunmehr alle Anleger und Anleihegläubiger der Titel hieran gebunden waren. Am 12. März 2012 wurden deshalb alle betroffenen Anleihepapiere durch die Griechische Zentralbank eingezogen und sämtliche aus ihnen resultierenden Rechte und Pflichten erloschen. Im Gegenzug wurden die ersatzweise zur Verfügung gestellten neuen Anleihen in das System eingebucht. Auch die Wertpapiere der Kläger wurden in diesem Rahmen im März 2012 ausgebucht; stattdessen wurden 24 andere Wertpapiere eingebucht. Mit dieser Neueinbuchung hatten die Anleihen der Kläger 53,5% ihres ursprünglichen Nominalwerts (44.000,00 €) verloren; sie hatten nunmehr einen Nominalwert von 20.460,00 €.

5

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die deutschen Gerichte seien örtlich zuständig. Die Beklagte könne sich nicht auf Staatenimmunität berufen. Der Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 c), 16 Abs. 1 EuGVVO sei eröffnet. Der Umtausch aufgrund des griechischen Gesetzes sei unwirksam und habe gegen wesentliche Grundrechte des deutschen und griechischen Verfassungsrechts sowie gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen (EMRK).

6

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht eröffnet. Der Klage stehe der Einwand der Staatenimmunität entgegen. Überdies sei das Landgericht Itzehoe international nicht zuständig. Es handele sich nicht um eine Zivil- oder Handelssache im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Überdies sei der Verbrauchergerichtsstand nicht begründet. Einen vertraglichen Anspruch hätten die Kläger nicht schlüssig behauptet. Bis zum Erlöschen der Anleihen durch Gesetz seien ausschließlich Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank berechtigt gewesen, nicht die Kläger; zwischen den Parteien habe es keine rechtsgeschäftlichen Kontakte gegeben. Vertragspartnerinnen der Kläger seien allein ihre jeweilige depotführende Bank bzw. Sparkasse gewesen. Zumindest seien die Kläger nicht Ersterwerber der Anleihen gewesen. Ein neuer Gerichtsstand könne dadurch nicht begründet werden. Es sei auch kein anderer Gerichtsstand eröffnet, insbesondere nicht nach Art. 5 Nrn. 1 oder 3 EuGVVO. Die Klage sei darüber hinaus unschlüssig und unbegründet.

7

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Es sei der deutschen Gerichtsbarkeit verwehrt, über die Rechtmäßigkeit der Umschuldungsmaßnahme der Beklagten zu urteilen. Da davon auszugehen sei, dass sich die griechische Regierung und die Zentralbank an den Rahmen der durch das Gesetz 4050/2012 geschaffenen Ermächtigungsgrundlage gehalten hätten, müsse gegebenenfalls darüber entschieden werden, ob das vorgenannte Gesetz gegen höherrangiges Recht verstoßen habe und deshalb für unwirksam zu erklären sei. Die sei aber dem Gericht, nachdem sich die Beklagte auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen habe, nicht möglich. Aus diesem Grund könne die EuGVVO keine Anwendung finden. Staaten stehe nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Immunität vor inländischen Gerichtsbarkeiten zu, wenn und soweit es um die Beurteilung ihres hoheitlichen Handelns gehe. Zum Bereich hoheitlicher Tätigkeit sei insbesondere die Gesetzgebung zu rechnen. Eine inhaltliche Entscheidung über den Schadensersatzanspruch der Kläger würde in hoheitliches Handeln der Beklagten eingreifen. Eine Überprüfung des Handelns der Beklagten im Hinblick auf einen Verstoß gegen Grundrechte griffe in den Kernbereich der hoheitlichen Tätigkeit der Beklagten, nämlich die Gesetzgebung ein. Dies sei wegen der Staatenimmunität nicht zulässig. Das der Beklagten vorgeworfene Handeln stelle auch hoheitliches Handeln und keine privatrechtliche Tätigkeit dar. Selbst wenn es sich bei der ursprünglichen Emission der in Rede stehenden Anleihen nicht um hoheitliches Handeln gehandelt haben sollte, so gehe es hier nicht um die Emission der Anleihen, sondern um den Austausch der Anleihen im Rahmen des so genannten Schuldenschnitts. Dieser Zwangsumtausch der Anleihen beruhe aber auf der Durchführung des Gesetzes 4050/2012. Er erfolge mithin im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des vorgenannten Gesetzes.

9

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerechten Berufung. Das Landgericht sei zu Unrecht von der Staatenimmunität der Beklagten ausgegangen. Es stütze seine Auffassung darauf, dass die Beklagte mittels des erlassenen Gesetzes hoheitlich gehandelt habe; auch der anschließende Umtausch sei aufgrund eines Gesetzes erfolgt und somit hoheitlicher Natur. Diese Auffassung sei nicht nachvollziehbar und nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a.) zur Zustellungsverordnung überholt. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, allein der Umstand, dass der Umtausch durch ein Gesetz durchgeführt worden sei, sei als solcher nicht ausschlaggebend für den Schluss, dass der Staat seine hoheitlichen Rechte ausgeübt habe. Das Landgericht habe auch auf die Durchführungsbestimmungen und die in den Emissionsverträgen eingeführten Umtauschklauseln abstellen müssen. Die Verwaltung der Anleihen und damit der durchgeführte Umtausch seien im zivilrechtlichen Rahmen erfolgt.

10

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. April 2016 sind die Kläger nicht erschienen. Mit Versäumnisurteil vom selben Tag, das den Klägern am 26. April 2016 zugestellt worden ist, hat der Senat die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Versäumnisurteil haben die Kläger mit Einspruchsschrift vom 10. Mai 2016, eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.

11

Die Kläger beantragen,

12

das Versäumnisurteil vom 21. April 2016 aufzuheben und wie folgt zu erkennen:

13

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen 2 O 170/14) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 22.206,26 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 22.206,26 € zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung der griechischen Staatsanleihen,

14

a) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UA,
b) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UB,
c) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UC,
d) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UD,
e) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UE,
f) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UF,
g) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UG,
h) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UH,
i) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UJ,
j) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UK,
k) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UL,
l) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UM,
m) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UN,
n) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UP,
o) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UQ,
p) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UR,
q) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1US,
r) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UT,
s) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UU,
t) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UV,
u) im Nennwert von 114,17 € mit der Wertpapiernummer A1G0BV,
v) im Nennwert von 630,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UW,

15

2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen 2 O 170/14) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 18.796,06 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 18.796,06 € zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung der griechischen Staatsanleihen,

16

a) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UA,
b) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UB,
c) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UC,
d) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UD,
e) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UE,
f) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UF,
g) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UG,
h) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UH,
i) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UJ,
j) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UK,
k) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UL,
l) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UM,
m) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UN,
n) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UP,
o) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UQ,
p) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UR,
q) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1US,
r) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UT,
s) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UU,
t) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UV,

17

3. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen 2 O 170/14) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 2.960,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 2.960,97 € sowie an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 2.448,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag von 2.448,21 € als Wiederanlageschaden zu bezahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

20

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14). Der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten sei aufgrund der Staatenimmunität der Beklagten nicht eröffnet. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 verhalte sich ausdrücklich nicht zur Frage der Staatenimmunität. Die deutschen Gerichte seien auch international nicht zuständig. Überdies sei die Klage unschlüssig. Vertragliche Ansprüche der Kläger könnten nach dem Erlöschen der Anleihen kraft Gesetzes nicht bestehen. Selbst bis zu deren Erlöschen seien die Kläger nicht Gläubiger der streitgegenständlichen Anleihen gewesen; Gläubiger haben nur die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank sein können. Schadensersatzansprüche bestünden ebenfalls nicht.

21

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

22

Auf den zulässigen Einspruch (A.) hin ist das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen (B).

A.

23

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats ist zulässig; er ist insbesondere innerhalb der Frist des § 339 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 539 Abs. 3 ZPO und in der Form des § 340 ZPO i.V.m. § 539 Abs. 3 ZPO eingelegt worden.

B.

24

Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht als unzulässig abgewiesen, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist; das gilt sowohl für die geltend gemachten vertraglichen Erfüllungsansprüche als auch für die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche (I.). Überdies wären die deutschen Gerichte international nicht zuständig (II.).

I.

25

Die Klage ist unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. Nach dem völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz der Staatenimmunität ist ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen (1.). Die Beklagte unterliegt für die geltend gemachten Ansprüche - Schadensersatz- sowie Erfüllungsansprüche - der Staatenimmunität (2. und 3.).

26

Der Klage steht der von Amts wegen zu prüfende (BVerfGE 46, 342, 359) Grundsatz der Staatenimmunität entgegen (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 Satz 1 GG). Die Frage, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist und sich das nationale Gericht mit einer Klage gegen einen anderen Staat befassen darf, ist vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 11; Wagner, RIW 2014, 260, 261).

27

1. Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich diese auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist (par in parem non habet imperium; EGMR , Urteil vom 21. November 2011, Nr. 37112/97, Fogarty gegen Vereinigtes Königreich, EuGRZ 2002, 411, 413, Rn. 34). Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität, nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln (acta iure gestionis) genießt (BVerfGE 16, 27, 33 ff.). Staatenimmunität besteht aber nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 Satz 1 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen (acta iure imperii), soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet. Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern, was mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht vereinbar wäre (BVerfGE 117, 141, 152 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 12).

28

Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck; sie kann auch nicht danach vorgenommen werden, ob die Betätigung in erkennbarem Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Staates steht. Dies folgt daraus, dass die Tätigkeit eines Staates, wenn auch nicht insgesamt, aber doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dient und mit ihnen in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Maßgebend für die Unterscheidung ist vielmehr die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BVerfGE 16, 27, 61 f.; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, Rn. 15 mwN; Urteil vom 10. April 2013 - 5 AZR 78/12, Rn. 15; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14).

29

Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfGE 16, 27, 62; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris Rn. 21; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, Rn. 15 mwN; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 15). Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfGE 16, 27, 63; 46, 342, 394; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14). Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (BVerfGE 16, 27, 63 f.; 46, 342, 394; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14).

30

2. Danach unterliegt die Beklagte - wie mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) geklärt - der Staatenimmunität insoweit, als die Kläger Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung bzw. wegen einer rechtswidrigen Enteignung geltend machen oder ihre Ansprüche auf einen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff stützen (ebenso Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 5 U 89/14, juris Rn. 40 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 18 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 71 ff.).

31

a) Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (BVerfGE 117, 141, 153; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17; Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 5 U 89/14, juris Rn. 53; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 53). Nach der oben dargestellten Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität aber nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Vorliegend geht es nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führten (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17; OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, Anlage B-7; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 5 U 89/14, juris Rn. 53; LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, BeckRS 2013, 21405; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 121).

32

Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche werden auf den zwangsweise erfolgten Umtausch der Staatsanleihen gestützt, den die Beklagte nach dem Klagevorbringen unter Verstoß gegen höherrangiges Recht und unter Ausnutzung ihrer Machtposition als Staat in Kenntnis der Rechtsverstöße bewusst zum Nachteil ihrer Gläubiger vorgenommen haben soll. Damit stellen die Kläger maßgeblich auf den Erlass des griechischen Gesetzes 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und auf den Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde, als potenziell haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten ab (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 19; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 72). Hierbei handelt es sich um hoheitliche Maßnahmen der Beklagten. Die tatsächlich erfolgte Ausbuchung der dematerialisierten Wertpapiere durch die griechische Zentralbank gebietet keine andere Beurteilung; sie erfolgte nur in Umsetzung der gegenüber der - nicht zustimmenden - Minderheit der Gläubiger wirkenden hoheitlichen Maßnahmen und kann nicht isoliert von diesen beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 19-23 mwN; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 5 U 89/14, juris Rn. 59 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 72).

33

b) Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-223/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) könne ein hoheitliches Handeln der Beklagten nicht angenommen werden, kann sie damit nicht durchdringen.

34

Der Einordnung als hoheitliche Maßnahme steht das zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79, EuZustVO) ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) vielmehr nicht entgegen. Dieses befasst sich mit der Zustellung von Klagen, mithin mit der Möglichkeit, einen Sachverhalt überhaupt zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen und die Klärung komplexer juristischer Fragen zu ermöglichen. Demgemäß hat der Gerichtshof in seinem Urteil auf die Besonderheiten des unionsrechtlichen Zustellungsrechts abgestellt, insbesondere auf das mit der Verordnung verfolgte Ziel, gerichtliche Schriftstücke schnell zuzustellen, und die damit verbundene Beschränkung auf eine erste Prüfung der vorliegenden Informationen. Immunitätsfragen stellen sich auf dieser Stufe noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 24; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 74 ff.; vgl. auch Knöfel, RIW 2015, 503, 504; Mankowski, EWiR 2015, 495, 496; Wagner, RIW 2014, 260, 261). Auch der Gerichtshof hat deshalb ausdrücklich festgehalten, dass das Ergebnis der Prüfung nach der EuZustVO „selbstverständlich nicht den späteren Entscheidungen vorgreifen kann, die das angerufene Gericht insbesondere in Bezug auf seine eigene Zuständigkeit und die Begründetheit der fraglichen Rechtssache zu treffen hat“ (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-223/13 u.a., Fahnenbrock, Rn. 46). Denn die EuZustVO zielt darauf ab, einen Sachverhalt überhaupt zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen, also auf Justizgewährung (Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union), nicht aber auf eine endgültige Zuweisung der Befassungskompetenz der Gerichte eines Staates (Knöfel, RIW 2015, 503, 504).

3.

35

Die Frage, ob ein hoheitliches Handeln und damit Staatenimmunität auch anzunehmen ist, wenn die Kläger aus den ursprünglichen Staatsanleihen Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend machen, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 8. März 2016 ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 18) (a). Die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln haben entschieden, dass sich die Beklagte insoweit nicht auf Staatenimmunität berufen könne (b). Ebenso geht die rechtswissenschaftliche Literatur ganz überwiegend davon aus, dass es eine „überholende Immunität“ nicht gibt (c). Zur Überzeugung des Senats liegt dagegen ein hoheitliches Handeln der Beklagten auch hinsichtlich vertraglicher Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche vor (d).

36

a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob ein hoheitliches Handeln und damit Staatenimmunität auch anzunehmen ist, wenn die Kläger aus den ursprünglichen Staatsanleihen Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend machen, ausdrücklich offengelassen. In Randnummer 18 des Urteils vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) wird explizit darauf hingewiesen, dass die Kläger im dortigen Verfahren sich nicht auf Ansprüche aus den erworbenen Schuldverschreibungen oder auf Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung stützen, sondern auf die „Nichterfüllung von Besitz- und Eigentumsansprüchen“, die ihre Grundlage im Zwangsumtausch der Anleihen fänden. Unter diesen Umständen sei kein potentiell haftungsbegründendes, nicht hoheitliches Verhalten ersichtlich, auf das die Klage zumindest mittelbar gestützt wäre. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den Ausführungen zum „Vertragsbruch durch Hoheitsakt“ in Randnummer 25 des Urteils zu.

37

b) Die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln haben entschieden, dass sich die Beklagte nicht auf Staatenimmunität berufen könne, soweit die klägerische Partei Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend mache (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris). Diese Gerichte begründen ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, ein einmal als nicht-hoheitlich eingestuftes Rechtsverhältnis könne diesen Charakter grundsätzlich durch spätere Maßnahmen, auch hoheitlicher Natur, nicht mehr verlieren; die Beklagte sei nicht anders zu behandeln als jeder Schuldner einer privaten Forderung, der sich darauf berufe, seine Verbindlichkeit sei durch Gesetz erloschen. Die zum Zwangsumtausch führenden Maßnahmen des Gesetzgebers nähmen dem Grundverhältnis, auf das die Klage gestützt sei, nicht seine fiskalische Natur (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 67-69).

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c) Die - soweit ersichtlich - herrschende Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur legt den Anwendungsbereich der Staatenimmunität restriktiv aus und erteilt der „überholenden Immunität“ eine Absage (siehe z.B. Geimer in: ders., Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 584; Müller, Staatsbankrott und private Gläubiger, 2015, S. 188 ff.; ders., RIW 2016, 80 mwN). Dieses restriktive Immunitätsverständnis soll es den privatrechtlichen Vertragspartnern eines Staates ermöglichen, sich gerichtlich gegen eine Störung in dem als nicht-hoheitlich qualifizierten Vertragsverhältnis zur Wehr zu setzen. Dieser Zweck werde nur erreicht, wenn das ursprüngliche Privatrechtsverhältnis als maßgebender Anknüpfungspunkt herangezogen werde (Müller, RIW 2016, 80, 80 f.). Damit einher geht die Absage an eine „überholende Immunität“, die im Ergebnis auf dem Grundsatz once a trader always a trader beruht (Geimer in: ders., Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 584).

39

d) Die Argumentation der Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln sowie die von der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretene Auffassung vermag den Senat nicht zu überzeugen. Nach Auffassung des Senats kann sich die Beklagte vielmehr auch mit Blick auf vertragliche Erfüllungs- und Nichterfüllungsansprüche auf die Staatenimmunität berufen.

40

aa) Nach der bereits dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Vorliegend geht es damit nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich die Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen beeinträchtigt haben, also die zur Ausbuchung der - ursprünglichen - Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führenden Maßnahmen (LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, BeckRS 2013, 21405; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 121; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 5 U 89/14, juris Rn. 53; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17 unter Hinweis auf LG Osnabrück). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kläger Ansprüche aus dem ursprünglichen Grundverhältnis herleiten, namentlich vertragliche (Nicht)Erfüllungsansprüche. So hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, dem eine Lohnzahlungsklage gegen den griechischen Staat - mithin, wie hier, ein vertraglicher Erfüllungsanspruch - zugrunde lag, der den Nettolohn eines bei ihm in Deutschland beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quellensteuer in Höhe von 5% des Bruttolohns gekürzt hatte, die Immunität mit der Begründung bejaht, Gegenstand des Rechtsstreits sei die hoheitlich zu beurteilende Besteuerung mit der ausländischen Quellensteuer durch den beklagten Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom beklagten Staat als Arbeitgeber geschuldeten (Brutto-)Gehalts (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, Rn. 22; vgl. zur damit einhergehenden Beschränkung des von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Zugangs zu Gericht auch EGMR, Urteil vom 21. November 2011, Nr. 37112/97, Fogarty gegen Vereinigtes Königreich, EuGRZ 2002, 411, 414, Rn. 36 ff. und EGMR, Urteil vom 14. März 2013, Nr. 36703/04, Oleynikov gegen Russland, Rn. 56 f.; anders - ohne Abgrenzung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2014 - BAG, EuGH-Vorlage vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A), juris Rn. 10 sowie vorgehend LAG Nürnberg, 25. September 2013 - 2 Sa 253/12, juris Rn. 90 in einem Fall, in dem es nicht um die Erhebung einer Steuer, sondern um die gesetzliche Absenkung des Bruttoentgelts ging). Ebenso ist vorliegend Gegenstand des Rechtsstreits tatsächlich die hoheitlich zu beurteilende Umschuldungsmaßnahme der Beklagten durch das Gesetz 4050/2012, die dazu führte, dass etwaige Ansprüche der Kläger aus den ursprünglichen Schuldverschreibungen erloschen sind, nicht aber die verweigerte Erfüllung eines im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags von der Beklagten als Vertragspartnerin geschuldeten Zahlungsanspruchs (ähnlich in einem Verfahren gegen Argentinien der italienische Kassationsgerichtshof Corte Suprema di Cassazione, Entscheidung vom 27. Mai 2005 - R.G.N. 6532/04, zusammenfassend abgedruckt in BKR 2005, 333 mit Anmerkung Keller; kritisch dazu Reinisch, ZaöRV 2008, 3, 32 f.). Es wäre zu kurz gegriffen, auf die bloße Nichtzahlung bzw. Nichterfüllung durch die Beklagte abzustellen, denn diese beruhte auf dem Zwangsumtausch der Anleihen und damit auf einer hoheitlichen Maßnahme. Ebenso stellte das Bundesverfassungsgericht nicht auf die teilweise Nichtzahlung des Arbeitsentgelts ab, sondern auf den Grund für diese Nichtzahlung, nämlich die Steuererhebung.

41

Dass sich die Beklagte auf ihre Staatenimmunität berufen kann, zeigt sich insbesondere auch darin, dass bei einer Entscheidung über Ansprüche aus dem Grundverhältnis über die Rechtmäßigkeit von der Beklagten durchgeführter Umschuldungsmaßnahmen zu befinden wäre (vgl. auch OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, Anlage B-7; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 132). Denn ein Erfüllungsanspruch scheitert schon daran, dass ein solcher gerade infolge des hoheitlichen Handelns der Beklagten, nämlich der Verabschiedung des Gesetzes 4050/2012 durch das griechische Parlament sowie dessen Ausführung durch die zuständigen Regierungsorgane, nicht mehr existiert (LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, BeckRS 2013, 21405; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 132). So gehen auch die Kläger davon aus, dass Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen nur dann noch existieren können, wenn das Gesetz „rechtswidrig“ ist. Das heißt aber, dass der Klageanspruch - inzident - gerade auf eine behauptete Rechtswidrigkeit des unstreitig hoheitlichen Handelns der Beklagten gestützt wird.

42

Überdies ist, auch wenn die Emission einer Schuldverschreibung durch einen Staat die Vornahme einer Handlung iure gestionis darstellt, die spätere Ausübung der Gesetzgebungsbefugnis durch den Staat, die zu den Handlungen iure imperii gehört (BVerfGE 16, 27, 63), ebenfalls zu berücksichtigen; es liegt auf der Hand, dass Grundlage der Klagen gegen die Beklagte nicht nur die ursprünglichen Wertpapiere sind, sondern auch und vor allem das Gesetz 4050/2012, das den Umtausch der Wertpapiere und infolgedessen die Verringerung der Schuld ermöglichte, indem in die Bedingungen der Schuldverschreibungen eine Umschuldungsklausel eingefügt wurde (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 63). Nutzt der emittierende Staat seine Hoheitsgewalt aber dazu, durch eine spezielle und konkrete Norm die Ausgestaltung der emittierten Schuldverschreibungen gezielt zu beeinträchtigen, so kann sein Handeln in Ausübung hoheitlicher Rechte nicht von seinem Handeln als Vertragspartei getrennt werden. In diesem Fall macht der vertragschließende Staat von seiner Hoheitsgewalt unmittelbar in Bezug auf den Vertrag Gebrauch (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65), als Herr über das Vertragsstatut (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25). Ein solches Tätigwerden liegt hier vor: Die Beklagte hat einseitig, rückwirkend und bindend die Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen - durch hoheitlichen Akt - geändert, indem sie eine Umschuldungsklausel eingefügt hat, die es erlaubte, der Minderheit von Wertpapierinhaberinnen und -inhabern vorzuschreiben, sich dem Willen der Mehrheit zu unterwerfen (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65; so im Ergebnis auch Corte Suprema di Cassazione, Entscheidung vom 27. Mai 2005 - R.G.N. 6532/04, zusammenfassend abgedruckt in BKR 2005, 333).

43

Dieser auf den Schlussanträgen des Generalanwalts fußenden Argumentation des Senats steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof diesen Schlussanträgen in seinem Urteil nicht gefolgt ist. Denn wie oben bereits ausgeführt, steht der Einordnung als hoheitliche Maßnahme dieses zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 EuZustVO ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) nicht entgegen. Der Gerichtshof vertritt insoweit zwar auch die Auffassung, der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 habe nicht zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt; diese Änderungen hätten erst im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen sollen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2016 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 57). Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Entscheidung erst durch das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und den Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde, Wirkung gegenüber den Gläubigern entfaltete, die wie die Kläger der Änderung der Anleihebedingungen nicht zugestimmt hatten. Ohne diese hoheitlichen Maßnahmen wäre die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger für die überstimmte Minderheit privatrechtlich wirkungslos geblieben. In einer rein zivilrechtlichen Beziehung unter Privatrechtssubjekten ist eine solche einseitige Abänderung von Vertragsbedingungen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache C-226/13 u.a. (Fahnenbrock u.a.) haben das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem griechischen Staat in entscheidender Weise verändert (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 22).

44

bb) Die der Auffassung des Senats widersprechende Begründung der Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 67-69) fokussiert sich nach Ansicht des Senats zu einseitig auf das Grundverhältnis, ohne dabei zu berücksichtigen, dass es für die Frage der Immunität auf die Natur des staatlichen Handelns ankommt, über deren Berechtigung die Parteien streiten (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17). Zwar rühren die geltend gemachten Ansprüche aus dem als nicht-hoheitlich zu qualifizierenden Grundverhältnis. Allerdings stützen die Kläger ihre Ansprüche auch insoweit gerade darauf, dass der Zwangsumtausch „rechtswidrig“ war und sie aus diesem Grund weiterhin Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Schuldverschreibungen haben. Noch deutlicher wird dieser enge Zusammenhang zwischen dem Grundverhältnis und dem unstreitig hoheitlichen Handeln durch Gesetz bei den ebenfalls geltend gemachten Schadensersatzansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB. Denn insofern rügen die Kläger gerade das hoheitliche Handeln der Beklagten als die - vertragliche - Pflichtverletzung.

45

cc) Auch das restriktive Immunitätsverständnis der herrschenden Meinung in der Literatur (Literaturnachweise auch bei BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25) verkennt nach Auffassung des Senats, dass ein Staat auch als Marktteilnehmer - und damit im Grundverhältnis nicht-hoheitlich handelnd - ein spezieller Vertragspartner bleibt. Das fiskalische Handeln des Staates als Markteilnehmer kann nicht völlig losgelöst von seiner Staateneigenschaft und damit der ihm grundsätzlich zustehenden Hoheitsgewalt gesehen werden. Die von Müller unter Verweis auf weitere rechtswissenschaftliche Literatur vorgenommene Differenzierung zwischen dem „Staat als Marktteilnehmer“ und dem „Staat als Souverän“ (Müller, RIW 2016, 80, 81) ist nach Auffassung des Senats nicht konsequent durchzuhalten. Das zeigt beispielsweise der Umstand, dass es Staaten - anders als nichtstaatlichen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern - verwehrt ist, sich auf ein Insolvenzrecht zu berufen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193/14, Rn. 21). Der Staat behält nach Auffassung des Senats auch bei seinem Auftreten als Markteilnehmer grundsätzlich seine hoheitlichen Rechte; wenn er diese im Rahmen des Vertragsverhältnisses ausübt, führt das dazu, dass er sich auf seine Staatenimmunität berufen kann. Denn dann, wenn der Staat gezielt durch hoheitliches Handeln das Vertragsverhältnis stört, erscheint es nicht möglich, in einer nachfolgend gegen den Staat gerichteten Haftungsklage keine Infragestellung von Handlungen in Ausübung hoheitlicher Rechte zu sehen (so auch EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65 a.E.). Entscheidend für die Staatenimmunität ist aber gerade der Gesichtspunkt der Souveränität, der die Unabhängigkeit eines jeden Staates gegenüber allen anderen gewährleistet. Und diese Unabhängigkeit wäre involviert, wenn ein Staat sich für sein hoheitliches Handeln vor den Gerichten anderer Staaten verantworten müsste (Geimer in: ders., Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 556). Insoweit überzeugt unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Staatenimmunität auch die von Müller vorgenommene Abgrenzung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2014 nicht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris). Er sieht den Unterschied darin begründet, dass es dort auf die Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber angekommen sei, nicht aber darauf, dass die Beklagte der normsetzende Staat gewesen sei (Müller, RIW 2016, 80, 81). Das kann schon deshalb nicht überzeugen, weil sich die dortige Beklagte nicht als Arbeitgeberin, sondern nur als beklagter Staat auf die Staatenimmunität berufen konnte. Im Übrigen war dort die Steuererhebung der hoheitliche Akt, während vorliegend der Erlass des Gesetzes 4050/2012 der hoheitliche Akt ist; beides führt dazu, dass sich die Beklagte als Staat - unabhängig davon, dass sie auch privatrechtlicher Arbeitgeber oder Vertragspartner ist - für dieses hoheitliche Handeln - sei es Steuererhebung, sei es Gesetzgebung - nicht vor den Gerichten eines anderen Staates verantworten muss (a.A. wohl BAG, EuGH-Vorlage vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A), juris Rn. 10 sowie vorgehend LAG Nürnberg, 25. September 2013 - 2 Sa 253/12, juris Rn. 90). Ebenso wenig überzeugt die Kritik von Müller an der in Randnummer 25 seines Urteils vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) in Abgrenzung zur Literatur dargestellten Auffassung des Bundesgerichtshofs, der Grundsatz der Staatenimmunität sei gerade dann unmittelbar berührt, wenn es um die Frage gehe, ob der griechische Gesetzgeber als Herr über das Vertragsstatut berechtigt sei, mit Wirkung auch gegenüber ausländischen Gläubigern neue Vorschriften in seine Rechtsordnung einzufügen und damit früher geltende Normen zu ersetzen oder zu ergänzen (Müller, NJW 2016, 1662). Auch hier geht Müller nach Auffassung des Senats fälschlicherweise davon aus, dass es in erster Linie um die Frage geht, ob international zuständige Gerichte griechisches Recht anwenden und eventuell inzident überprüfen können, ob es mit der griechischen Verfassung vereinbar ist; diese Frage ist mit Blick auf die Regelungen des Internationalen Privatrechts sicherlich zu bejahen. Es geht aber vielmehr um die Frage, ob sich der griechische Staat als Beklagte für dieses Gesetz in einem Rechtsstreit vor den deutschen Gerichten verantworten muss. Das aber ist zu verneinen, denn dadurch ist der Grundsatz der Staatenimmunität unmittelbar berührt (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25).

II.

46

Überdies wäre, wenn mit den Oberlandesgerichten Oldenburg und Köln die deutsche Gerichtsbarkeit für die vertraglichen Ansprüche zu bejahen wäre, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 79 ff.).

47

Der Senat ist nicht nach § 513 Abs. 2 ZPO daran gehindert, die internationale Zuständigkeit zu überprüfen. Diese Vorschrift bezieht sich - wie § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren - nicht auf die internationale Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, juris Rn. 12; Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, Rn. 14).

48

Die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des von den Klägern angerufenen Landgerichts Itzehoe ist nach den Vorschriften der EuGVVO a.F. (VO Nr. 44/2001 - Brüssel I-VO) zu prüfen. Diese Verordnung ist gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO n.F. (VO Nr. 1215/2012 - Brüssel Ia-VO) auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden, weil das Verfahren vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet worden ist. Die in Betracht kommenden Vorschriften gemäß Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 sowie Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F. bestimmen nicht nur die internationale, sondern auch - unter Verdrängung nationaler Vorschriften - die örtliche Zuständigkeit (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 20 mwN).

49

Nach der oben dargestellten Auffassung des Senats ist bereits der Anwendungsbereich der EuGVVO a.F. nicht eröffnet (1.). Überdies wäre auch nach der EuGVVO a.F. die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben (2.).

50

1. Nach der oben dargestellten Auffassung des Senats fehlt es bereits an der Anwendbarkeit der EuGVVO a.F. Die EuGVVO a.F. ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 nur anwendbar, wenn es sich um eine Zivil- oder Handelssache handelt; hier handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit.

51

a) Der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates zu verstehen, weil sichergestellt werden muss, dass sich aus der Verordnung Nr. 44/2001 (EuGVVO a.F.) für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Er ist deshalb als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-302/13, flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 24 mwN). Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung soll sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken. Die vom Anwendungsbereich ausgeschlossenen Bereiche stellen Ausnahmen dar, die wie jede Ausnahme eng auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-302/13, flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 27 mwN). Nimmt eine der Parteien des Rechtsstreits Hoheitsrechte wahr, schließt das allerdings einen Rechtsstreit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO a.F. aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-302/13, flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 31).

52

b) Nach diesen Maßstäben ist die EuGVVO a.F. vorliegend nicht anwendbar. Denn nach der oben dargestellten Auffassung des Senats hat die Beklagte hoheitliche Befugnisse ausgeübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226 u.a., Fahnenbrock u.a.). Die dort vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der EuZustVO ist für die EuGVVO a.F. nicht präjudizierend (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-223/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 35, 39; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 81).

53

Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Frage der Auslegung von „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne der EuGVVO a.F. bedarf es nicht, weil die Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO a.F. hier nicht entscheidungserheblich ist (siehe sogleich unter 2.).

54

2. Selbst für den Fall, dass die EuGVVO a.F. anwendbar sein sollte (so OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 21; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 81), wäre kein Gerichtsstand gegeben.

55

a) Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Itzehoe ergibt sich nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F.

56

aa) Nach diesen Vorschriften kann ein Verbraucher oder eine Verbraucherin, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem für seinen oder ihren Wohnsitz zuständigen Gericht den anderen Vertragspartner in Anspruch nehmen (Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO a.F.). Die Anwendung dieser Vorschriften setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Verbraucher oder der Verbraucherin und einem beruflich oder gewerblich Handelnden ein Vertrag tatsächlich geschlossen wurde. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. dahin auszulegen ist, dass das Erfordernis des Vertragsschlusses mit dem beruflich oder gewerblich Handelnden nicht so ausgelegt werden kann, dass es auch bei einer Kette von Verträgen erfüllt wäre, aufgrund derer dieser beruflich oder gewerblich Handelnde gegenüber dem Verbraucher bestimmte Rechte und Pflichten hat (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 30).

57

Für die Begründung der Zuständigkeit genügt nach herrschender Meinung die schlüssige Behauptung der klagenden Partei, die Voraussetzungen für den Zuständigkeitstatbestand lägen vor (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99, juris Rn. 21 mwN; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2. August 2007 - 8 U 295/06, juris Rn. 19). Allerdings genügt insoweit noch nicht die unsubstantiierte Behauptung der klägerischen Partei, es habe ein Vertragsabschluss stattgefunden. Vielmehr muss der äußere Tatbestand eines Vertragsschlusses von der klägerischen Partei substantiiert dargelegt werden und im Rahmen der Amtsprüfung des Gerichts bewiesen werden (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Februar 2011 - 1 U 574/09, juris Rn. 58 mwN). Das Gericht hat somit im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu untersuchen, ob Tatsachen vorliegen, die möglicherweise auf einen Vertragsabschluss hindeuten. Ob dagegen ein Vertrag wirksam zu Stande gekommen ist, gehört nicht mehr zur Zuständigkeitsprüfung, sondern zur Begründetheit der Klage (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Februar 2011 - 1 U 574/09, juris Rn. 58 mwN). Diese eingeschränkte Auffassung, wonach schlüssiger Klagevortrag alleine nicht genügt, wird auch vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Januar 2015 (C-375/13, Kolassa) vertreten. Dieser hat dort klargestellt, dass sowohl das Ziel einer geordneten Rechtspflege, das der EuGVVO zu Grunde liege, als auch die gebotene Achtung der Autonomie des Richters oder der Richterin bei Ausübung ihres Amtes erfordere, dass das nationale Gericht seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informationen prüfen könne, wozu gegebenenfalls auch die Einwände der beklagten Partei gehörten (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 64).

58

bb) Danach fehlt es hier an hinreichenden Anknüpfungspunkten für eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F. Ein Vertragsschluss zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits kann nicht angenommen werden (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 23 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 85 ff.; siehe auch östOGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - 8 Ob 67/15h, Rn. 2.1; vom 31. August 2015 - 6 Ob 122/15g, Rn. 3.2; vom 25. November 2015 - 8 Ob 125/15p, Rn. 3.1)

59

Die Kläger haben nicht schlüssig, geschweige denn substantiiert dargelegt, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag Gegenstand des Rechtsstreits sind. Sie behaupten zwar, (wohl direkt) mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen zu haben. Aus den von ihnen vorgelegten Abrechnungen ergibt sich jedoch das Gegenteil. Daraus geht hervor, dass ihre Depotbanken die Anleihen als Kommmissionäre erworben haben (Anlage K1, GA 29; K2, GA 30; K4, GA 32). In den Abrechnungen wird entweder explizit erwähnt, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handelt (Anlage K2 und K4) oder es wird auf „Wertpapierrechnung, Verwahrland Griechenland“ hingewiesen (Anlage K1). Dann aber sind die Kläger, selbst unterstellt, ihre Depotbanken hätten - wie von der Beklagten bestritten - die Anleihen direkt von der Beklagten erworben, gerade nicht Vertragspartner der Beklagten geworden (vgl. § 392 Abs. 1 HGB). Das gilt auch, soweit in Anlage K1 nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handelt. Aus „Wertpapierrechnung, Verwahrland Griechenland“ ergibt sich regelmäßig, dass es sich um eine Anschaffung im Ausland handelt und die Bank bzw. die Sparkasse sich das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren verschafft und diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden hält. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung unter Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Nr. 12 (3) Wertpapier-Sonderbedingungen 2007, in Kraft bis 31. Mai 2012; Böttcher, DepotG, 1. Aufl. 2012, § 22 Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 152/87, juris Rn. 17).

60

Überdies führen die substantiierten Einwände der Beklagten, welche die Kläger mit Nichtwissen bestreiten, dazu, dass der Senat keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für einen Vertrag zwischen den Parteien hat. Danach sind die ursprünglich im Rahmen der Emissionen geschlossenen Verträge nicht mit den Klägern und auch nicht mit anderen Verbrauchern zustande gekommen, sondern nur mit den im Rahmen der Emission beteiligten Instituten als Ersterwerber. Diese Einwände der Beklagten darf der Senat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit berücksichtigen.

61

b) Das Landgericht Itzehoe ist auch nicht gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO a.F. international und örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift kann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden.

62

aa) Die Frage, ob Verfahrensgegenstand ein „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ sind, ist im Wege einer autonomen Auslegung zu beantworten. Dabei ist im Gegensatz zu dem in Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. aufgestellten Erfordernis der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F., so dass die Verneinung der Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. nicht zwangsläufig der Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO aF vorgreift (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 38; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 87).

63

(1) Auch wenn Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. den Abschluss eines Vertrags nicht verlangt, setzt die Anwendung der Vorschrift, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Verfahrensgegenstand bilden, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 39 mwN). Dabei reicht es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung aus, dass die klägerische Partei eine solche rechtliche Verpflichtung schlüssig behauptet und der äußere Tatbestand eines Vertragsabschlusses gegeben ist (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 61; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 88 mwN).

64

(2) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat nach dem Klägervortrag die streitgegenständlichen Staatsanleihen freiwillig ausgegeben und ist damit zugleich die hieraus folgenden Verpflichtungen freiwillig eingegangen. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Beklagten weder der Kläger noch seine Depotbank Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank und somit nicht Partei des ursprünglichen Begebungsvertrags waren, sondern sie die Anleihen allenfalls sukzessive im Wege der Rechtsnachfolge erworben haben können. Ansprüche, die einmal als „vertraglich“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. qualifiziert worden sind, verlieren mit ihrer Abtretung und der anschließenden Geltendmachung durch den Zessionar nicht ihren vertraglichen Charakter (OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 90 mwN). Ob - was die Beklagte bestreitet - die Kläger tatsächlich Inhaber der Staatsanleihen und somit Gläubiger der dadurch begründeten Forderungen geworden sind, ist gegebenenfalls einer Prüfung im Rahmen der Begründetheit vorbehalten (OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 90).

65

bb) Der Erfüllungsort der vorliegend „aus Vertrag“ geltend gemachten Zahlungsverpflichtung bestimmt sich, da lit. b) keine Anwendung findet, nach Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO a.F. Danach ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem diese Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Das ist vorliegend nicht das Landgericht Itzehoe.

66

(1) Der Erfüllungsort für die auf Erbringung der Hauptleistung gerichtete Primärverpflichtung, der zugleich den Gerichtsstand für Schadensersatzansprüche bestimmt, die an die Nichterfüllung von Primärverpflichtungen anknüpfen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 120/14, Rn. 7 mwN), bestimmt sich gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO aF nach der lex causae (OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 95).

67

(2) Lex causae soll nach dem Vorbringen der Kläger deutsches Recht sein. Daran bestehen indes schon deswegen erhebliche Zweifel, weil in vergleichbaren Fallgestaltungen die Anlagebedingungen die Anwendung griechisches Recht vorsahen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 33); die Anleihebedingungen haben die Kläger hier nicht vorgelegt. Überdies übersehen sie, dass hier, soweit tatsächlich das anwendbare Recht vertraglich nicht bestimmt worden wäre, die Rom-I Verordnung Anwendung fände. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom-I Verordnung unterläge der streitgegenständliche Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO a.F. dann aber dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das wäre vorliegend die Beklagte, welche die Schuldverschreibungen in Griechenland emittiert hat. Mithin wäre auch bei einer fehlenden vertraglichen Rechtswahl griechisches Recht anwendbar.

68

Nach der Vorschrift des Art. 321 des griechischen Zivilgesetzbuchs (GR-ZGB) ist der Wohnort beziehungsweise der Ort der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers der Erfüllungsort für eine Geldschuld. Die Vorschrift, in der es heißt, dass eine Geldleistung im Zweifelsfalle an dem Orte zu bewirken ist, an welchem der Gläubiger zur Zeit der Bewirkung seinen Wohnsitz hat, ist nach ihrem Wortlaut indes dispositiv. Aber selbst bei einer Anwendung von Art. 321 GR-ZGB liegt der Erfüllungsort jedenfalls nicht im Bezirk des Landgerichts Itzehoe

69

Nach den obigen Ausführungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger die geltend gemachten Forderungen nicht direkt von der Beklagten, sondern im Wege der Übertragung (wenn überhaupt) erworben haben (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 33). Das Gericht hat nach dem Vortrag der Beklagten, auch wenn die Kläger diesen mit Nichtwissen bestritten haben, auch hinreichend Anknüpfungspunkte dafür, dass die Anleihen zunächst nur an im Girosystem der griechischen Zentralbank registrierte „Träger“ ausgegeben wurden. Das ergibt sich nicht nur aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen, sondern auch aus den weiteren, bislang zu griechischen Staatsanleihen ergangenen Entscheidungen deutscher Gerichte, in denen regelmäßig (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 2 f.) unstreitig war, dass die Anleihen (erstmalig) nur an Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank ausgegeben werden. Der Erfüllungsort für die ursprüngliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber den ursprünglichen Inhabern der Schuldverschreibungen, den „Trägern“, liegt dann jedoch nicht im Landgerichtsbezirk Itzehoe; es gibt keinen Vortrag dahingehend, dass ein „Träger“ seinen Geschäftssitz im dortigen Landgerichtsbezirk hat.

70

Der gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO a.F. an den vertraglichen Erfüllungsort geknüpfte Gerichtsstand kann durch Übertragung der Forderung nicht verändert werden. Zwar können sich auf Klägerseite auch Rechtsnachfolger (z.B. Zessionare oder Gesamtrechtsnachfolger) auf die Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. stützen; der zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehende Gerichtsstand steht auch dem Zessionar offen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, Rn. 15; Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Art. 7 EuGVVO Rn. 6 mwN). Stellt aber das anwendbare materielle Recht auf Umstände in der Person des Gläubigers ab, zum Beispiel dessen Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung, wie hier (bei unterstellter Anwendbarkeit) Art. 321 GR-ZGB, kann die Zuständigkeitsanknüpfung nicht durch die Rechtsnachfolge verändert werden. Für die internationale und örtliche Zuständigkeit relevant bleiben allein die in der Person des ursprünglichen Gläubigers liegenden Umstände. Eine davon abweichende Sichtweise wäre mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes (11. Erwägungsgrund der EuGVVO a.F.) nicht zu vereinbaren (Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Art. 7 EuGVVO Rn. 8; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 35 mwN; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 101 ff.).

71

(3) Überdies ist mit dem Oberlandesgericht Oldenburg davon auszugehen, dass für das Verhältnis zwischen dem beklagten Staat als Anleiheschuldner und den „Trägern“ als Ersterwerbern der Anleihen allein die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz der griechischen Zentralbank als Verwalterin des „Systems“ sinnvoll ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 41 f.).

72

c) Das Landgericht Itzehoe ist auch nicht gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. international und örtlich zuständig. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Vorschrift wäre, dass eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Insofern kommen allein die mit der Klage hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung beziehungsweise wegen einer rechtswidrigen Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht. Diese Ansprüche sind aber, nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach dem Grundsatz der Staatenimmunität von deutschen Gerichten nicht zu prüfen. Daher kommt im vorliegenden Rechtsstreit eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. von vornherein nicht in Betracht (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 44; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 105).

C.

73

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 344 ZPO sowie auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D.

74

Die Revision ist zuzulassen.

75

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, juris Rn. 25 ff.).

76

Die Frage der Staatenimmunität ist für die dem Senat vorliegend zur Entscheidung unterbreitete Fallkonstellation, in der Ansprüche aus Staatsanleihen bzw. Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung geltend gemacht werden, höchstrichterlich noch nicht geklärt und dürfte sich in einer Vielzahl noch anhängiger Prozesse gegen die Hellenische Republik stellen (offen gelassen in: BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 18). Überdies vertreten die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln in den zitierten Urteilen zu dieser Frage eine von der hier vertretenen Auffassung abweichende Auffassung.


12
1. Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich diese auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität , nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Han- deln ("acta iure gestionis") genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1963 - 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27, 33 ff.). Staatenimmunität besteht aber nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen ("acta iure imperii"), soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet. Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern , was mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen , nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 152 f.; vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 Rn. 19 f.; Senatsurteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101).

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 21. April 2016, Az. 5 U 84/15, wird aufrechterhalten.

Die Kläger tragen auch die weiteren Kosten des Berufungsrechtszugs.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Kläger machen gegen die Beklagte, den griechischen Staat, Erfüllungs- und hilfsweise Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb griechischer Staatsanleihen geltend.

2

Die Kläger erwarben über ihre Kreditinstitute, die, die AG und die AG, von der Beklagten emittierte Schuldverschreibungen. Der Kläger zu 1) zeichnete am 18. und am 22. März 2011 Griechenland EO-Notes 1998, ISIN GR0128001584, in Höhe von nominal 20.000,00 € respektive 2.000,00 € und zahlte dafür 18.902,99 € bzw. 1.899,38 €. Bereits am 21. September 2010 hatte der Kläger zu 1) eine Griechenland-Anleihe, ISIN GR0124021552, in Höhe von nominal 2.000,00 € gekauft und dafür 1.756,31 € bezahlt. Die Klägerin zu 2) zeichnete am 23. März 2011 Griechenland EO-Notes 1998, ISIN GR0128001584, in Höhe von nominal 20.000,00 € und zahlte dafür 19.012,73 €. Die Wertpapierkäufe gemäß der Anlagen K2 und K4 wurden als Kommissionsgeschäfte durchgeführt; in Anlage K1 heißt es insofern „Wertpapierrechnung, Verwahrland Griechenland“.

3

Im Jahr 2012 führte die Regierung der Beklagten angesichts ihrer schweren Schuldenkrise in Abstimmung mit der sogenannten „Troika“, bestehend aus der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank und dem Internationalen Währungsfonds, eine Umschuldung ihrer Staatsanleihen durch, von der auch die streitgegenständlichen Anleihen der Kläger erfasst waren. Am 24. Februar 2012 richtete die Beklagte sich an Investoren, die direkt am Girosystem der griechischen Zentralbank beteiligt waren und lud diese zur Teilnahme an der Umschuldung ein. Dieses Angebot eröffnete die Möglichkeit, die Anleihepapiere zu einem um 53,5 % verringerten Nennwert gegen neue Staatsanleihen und Schuldverschreibungen umzutauschen.

4

Neben dem Umtauschangebot enthielt der Umschuldungsprozess noch eine weitere Komponente, nämlich den „Collective Action“-Prozess (Gläubigerbeschluss), für den durch das am 23. Februar 2012 vom griechischen Parlament verabschiedete Gesetz 4050/2012 die Grundlage geschaffen wurde. Das Gesetz schuf die Möglichkeit, auch die Anleihegläubiger - wiederum nur die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank -, die das Umtauschangebot nicht angenommen hatten, in den Umschuldungsprozess einzubeziehen. Voraussetzung hierfür war, dass die Anleihegläubiger über den Umtausch der teilnehmenden Anleihepapiere mit einem Quorum von 50 % des ausstehenden Nennbetrages dieser Titel abstimmen würden. Ferner musste für die Annahme des Vorschlages eine Zweidrittelmehrheit erreicht werden. Damit schuf das Gesetz 4050/2012 den Rahmen für eine nachträgliche Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsentscheidung der Anleihegläubiger. Die an der Abstimmung teilnehmenden Gläubiger repräsentierten zusammen 91,5% des ausstehenden Gesamtnennbetrages und 94,34% des teilnehmenden Kapitals stimmte für den Vorschlag. Der diese Entscheidung billigende Beschluss des Ministerrats hatte die Wirkung, dass - entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes 4050/2012 - nunmehr alle Anleger und Anleihegläubiger der Titel hieran gebunden waren. Am 12. März 2012 wurden deshalb alle betroffenen Anleihepapiere durch die Griechische Zentralbank eingezogen und sämtliche aus ihnen resultierenden Rechte und Pflichten erloschen. Im Gegenzug wurden die ersatzweise zur Verfügung gestellten neuen Anleihen in das System eingebucht. Auch die Wertpapiere der Kläger wurden in diesem Rahmen im März 2012 ausgebucht; stattdessen wurden 24 andere Wertpapiere eingebucht. Mit dieser Neueinbuchung hatten die Anleihen der Kläger 53,5% ihres ursprünglichen Nominalwerts (44.000,00 €) verloren; sie hatten nunmehr einen Nominalwert von 20.460,00 €.

5

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die deutschen Gerichte seien örtlich zuständig. Die Beklagte könne sich nicht auf Staatenimmunität berufen. Der Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 c), 16 Abs. 1 EuGVVO sei eröffnet. Der Umtausch aufgrund des griechischen Gesetzes sei unwirksam und habe gegen wesentliche Grundrechte des deutschen und griechischen Verfassungsrechts sowie gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen (EMRK).

6

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht eröffnet. Der Klage stehe der Einwand der Staatenimmunität entgegen. Überdies sei das Landgericht Itzehoe international nicht zuständig. Es handele sich nicht um eine Zivil- oder Handelssache im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Überdies sei der Verbrauchergerichtsstand nicht begründet. Einen vertraglichen Anspruch hätten die Kläger nicht schlüssig behauptet. Bis zum Erlöschen der Anleihen durch Gesetz seien ausschließlich Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank berechtigt gewesen, nicht die Kläger; zwischen den Parteien habe es keine rechtsgeschäftlichen Kontakte gegeben. Vertragspartnerinnen der Kläger seien allein ihre jeweilige depotführende Bank bzw. Sparkasse gewesen. Zumindest seien die Kläger nicht Ersterwerber der Anleihen gewesen. Ein neuer Gerichtsstand könne dadurch nicht begründet werden. Es sei auch kein anderer Gerichtsstand eröffnet, insbesondere nicht nach Art. 5 Nrn. 1 oder 3 EuGVVO. Die Klage sei darüber hinaus unschlüssig und unbegründet.

7

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Es sei der deutschen Gerichtsbarkeit verwehrt, über die Rechtmäßigkeit der Umschuldungsmaßnahme der Beklagten zu urteilen. Da davon auszugehen sei, dass sich die griechische Regierung und die Zentralbank an den Rahmen der durch das Gesetz 4050/2012 geschaffenen Ermächtigungsgrundlage gehalten hätten, müsse gegebenenfalls darüber entschieden werden, ob das vorgenannte Gesetz gegen höherrangiges Recht verstoßen habe und deshalb für unwirksam zu erklären sei. Die sei aber dem Gericht, nachdem sich die Beklagte auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen habe, nicht möglich. Aus diesem Grund könne die EuGVVO keine Anwendung finden. Staaten stehe nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Immunität vor inländischen Gerichtsbarkeiten zu, wenn und soweit es um die Beurteilung ihres hoheitlichen Handelns gehe. Zum Bereich hoheitlicher Tätigkeit sei insbesondere die Gesetzgebung zu rechnen. Eine inhaltliche Entscheidung über den Schadensersatzanspruch der Kläger würde in hoheitliches Handeln der Beklagten eingreifen. Eine Überprüfung des Handelns der Beklagten im Hinblick auf einen Verstoß gegen Grundrechte griffe in den Kernbereich der hoheitlichen Tätigkeit der Beklagten, nämlich die Gesetzgebung ein. Dies sei wegen der Staatenimmunität nicht zulässig. Das der Beklagten vorgeworfene Handeln stelle auch hoheitliches Handeln und keine privatrechtliche Tätigkeit dar. Selbst wenn es sich bei der ursprünglichen Emission der in Rede stehenden Anleihen nicht um hoheitliches Handeln gehandelt haben sollte, so gehe es hier nicht um die Emission der Anleihen, sondern um den Austausch der Anleihen im Rahmen des so genannten Schuldenschnitts. Dieser Zwangsumtausch der Anleihen beruhe aber auf der Durchführung des Gesetzes 4050/2012. Er erfolge mithin im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des vorgenannten Gesetzes.

9

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerechten Berufung. Das Landgericht sei zu Unrecht von der Staatenimmunität der Beklagten ausgegangen. Es stütze seine Auffassung darauf, dass die Beklagte mittels des erlassenen Gesetzes hoheitlich gehandelt habe; auch der anschließende Umtausch sei aufgrund eines Gesetzes erfolgt und somit hoheitlicher Natur. Diese Auffassung sei nicht nachvollziehbar und nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a.) zur Zustellungsverordnung überholt. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, allein der Umstand, dass der Umtausch durch ein Gesetz durchgeführt worden sei, sei als solcher nicht ausschlaggebend für den Schluss, dass der Staat seine hoheitlichen Rechte ausgeübt habe. Das Landgericht habe auch auf die Durchführungsbestimmungen und die in den Emissionsverträgen eingeführten Umtauschklauseln abstellen müssen. Die Verwaltung der Anleihen und damit der durchgeführte Umtausch seien im zivilrechtlichen Rahmen erfolgt.

10

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. April 2016 sind die Kläger nicht erschienen. Mit Versäumnisurteil vom selben Tag, das den Klägern am 26. April 2016 zugestellt worden ist, hat der Senat die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Versäumnisurteil haben die Kläger mit Einspruchsschrift vom 10. Mai 2016, eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.

11

Die Kläger beantragen,

12

das Versäumnisurteil vom 21. April 2016 aufzuheben und wie folgt zu erkennen:

13

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen 2 O 170/14) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 22.206,26 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 22.206,26 € zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung der griechischen Staatsanleihen,

14

a) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UA,
b) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UB,
c) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UC,
d) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UD,
e) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UE,
f) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UF,
g) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UG,
h) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UH,
i) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UJ,
j) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UK,
k) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UL,
l) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UM,
m) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UN,
n) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UP,
o) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UQ,
p) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UR,
q) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1US,
r) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UT,
s) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UU,
t) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UV,
u) im Nennwert von 114,17 € mit der Wertpapiernummer A1G0BV,
v) im Nennwert von 630,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UW,

15

2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen 2 O 170/14) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 18.796,06 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 18.796,06 € zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung der griechischen Staatsanleihen,

16

a) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UA,
b) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UB,
c) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UC,
d) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UD,
e) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UE,
f) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UF,
g) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UG,
h) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UH,
i) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UJ,
j) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UK,
k) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UL,
l) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UM,
m) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UN,
n) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UP,
o) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UQ,
p) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UR,
q) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1US,
r) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UT,
s) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UU,
t) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UV,

17

3. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen 2 O 170/14) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 2.960,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 2.960,97 € sowie an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 2.448,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag von 2.448,21 € als Wiederanlageschaden zu bezahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

20

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14). Der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten sei aufgrund der Staatenimmunität der Beklagten nicht eröffnet. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 verhalte sich ausdrücklich nicht zur Frage der Staatenimmunität. Die deutschen Gerichte seien auch international nicht zuständig. Überdies sei die Klage unschlüssig. Vertragliche Ansprüche der Kläger könnten nach dem Erlöschen der Anleihen kraft Gesetzes nicht bestehen. Selbst bis zu deren Erlöschen seien die Kläger nicht Gläubiger der streitgegenständlichen Anleihen gewesen; Gläubiger haben nur die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank sein können. Schadensersatzansprüche bestünden ebenfalls nicht.

21

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

22

Auf den zulässigen Einspruch (A.) hin ist das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen (B).

A.

23

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats ist zulässig; er ist insbesondere innerhalb der Frist des § 339 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 539 Abs. 3 ZPO und in der Form des § 340 ZPO i.V.m. § 539 Abs. 3 ZPO eingelegt worden.

B.

24

Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht als unzulässig abgewiesen, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist; das gilt sowohl für die geltend gemachten vertraglichen Erfüllungsansprüche als auch für die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche (I.). Überdies wären die deutschen Gerichte international nicht zuständig (II.).

I.

25

Die Klage ist unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. Nach dem völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz der Staatenimmunität ist ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen (1.). Die Beklagte unterliegt für die geltend gemachten Ansprüche - Schadensersatz- sowie Erfüllungsansprüche - der Staatenimmunität (2. und 3.).

26

Der Klage steht der von Amts wegen zu prüfende (BVerfGE 46, 342, 359) Grundsatz der Staatenimmunität entgegen (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 Satz 1 GG). Die Frage, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist und sich das nationale Gericht mit einer Klage gegen einen anderen Staat befassen darf, ist vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 11; Wagner, RIW 2014, 260, 261).

27

1. Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich diese auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist (par in parem non habet imperium; EGMR , Urteil vom 21. November 2011, Nr. 37112/97, Fogarty gegen Vereinigtes Königreich, EuGRZ 2002, 411, 413, Rn. 34). Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität, nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln (acta iure gestionis) genießt (BVerfGE 16, 27, 33 ff.). Staatenimmunität besteht aber nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 Satz 1 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen (acta iure imperii), soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet. Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern, was mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht vereinbar wäre (BVerfGE 117, 141, 152 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 12).

28

Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck; sie kann auch nicht danach vorgenommen werden, ob die Betätigung in erkennbarem Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Staates steht. Dies folgt daraus, dass die Tätigkeit eines Staates, wenn auch nicht insgesamt, aber doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dient und mit ihnen in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Maßgebend für die Unterscheidung ist vielmehr die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BVerfGE 16, 27, 61 f.; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, Rn. 15 mwN; Urteil vom 10. April 2013 - 5 AZR 78/12, Rn. 15; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14).

29

Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfGE 16, 27, 62; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris Rn. 21; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, Rn. 15 mwN; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 15). Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfGE 16, 27, 63; 46, 342, 394; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14). Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (BVerfGE 16, 27, 63 f.; 46, 342, 394; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14).

30

2. Danach unterliegt die Beklagte - wie mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) geklärt - der Staatenimmunität insoweit, als die Kläger Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung bzw. wegen einer rechtswidrigen Enteignung geltend machen oder ihre Ansprüche auf einen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff stützen (ebenso Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 5 U 89/14, juris Rn. 40 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 18 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 71 ff.).

31

a) Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (BVerfGE 117, 141, 153; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17; Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 5 U 89/14, juris Rn. 53; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 53). Nach der oben dargestellten Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität aber nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Vorliegend geht es nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führten (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17; OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, Anlage B-7; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 5 U 89/14, juris Rn. 53; LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, BeckRS 2013, 21405; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 121).

32

Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche werden auf den zwangsweise erfolgten Umtausch der Staatsanleihen gestützt, den die Beklagte nach dem Klagevorbringen unter Verstoß gegen höherrangiges Recht und unter Ausnutzung ihrer Machtposition als Staat in Kenntnis der Rechtsverstöße bewusst zum Nachteil ihrer Gläubiger vorgenommen haben soll. Damit stellen die Kläger maßgeblich auf den Erlass des griechischen Gesetzes 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und auf den Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde, als potenziell haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten ab (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 19; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 72). Hierbei handelt es sich um hoheitliche Maßnahmen der Beklagten. Die tatsächlich erfolgte Ausbuchung der dematerialisierten Wertpapiere durch die griechische Zentralbank gebietet keine andere Beurteilung; sie erfolgte nur in Umsetzung der gegenüber der - nicht zustimmenden - Minderheit der Gläubiger wirkenden hoheitlichen Maßnahmen und kann nicht isoliert von diesen beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 19-23 mwN; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 5 U 89/14, juris Rn. 59 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 72).

33

b) Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-223/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) könne ein hoheitliches Handeln der Beklagten nicht angenommen werden, kann sie damit nicht durchdringen.

34

Der Einordnung als hoheitliche Maßnahme steht das zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79, EuZustVO) ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) vielmehr nicht entgegen. Dieses befasst sich mit der Zustellung von Klagen, mithin mit der Möglichkeit, einen Sachverhalt überhaupt zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen und die Klärung komplexer juristischer Fragen zu ermöglichen. Demgemäß hat der Gerichtshof in seinem Urteil auf die Besonderheiten des unionsrechtlichen Zustellungsrechts abgestellt, insbesondere auf das mit der Verordnung verfolgte Ziel, gerichtliche Schriftstücke schnell zuzustellen, und die damit verbundene Beschränkung auf eine erste Prüfung der vorliegenden Informationen. Immunitätsfragen stellen sich auf dieser Stufe noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 24; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 74 ff.; vgl. auch Knöfel, RIW 2015, 503, 504; Mankowski, EWiR 2015, 495, 496; Wagner, RIW 2014, 260, 261). Auch der Gerichtshof hat deshalb ausdrücklich festgehalten, dass das Ergebnis der Prüfung nach der EuZustVO „selbstverständlich nicht den späteren Entscheidungen vorgreifen kann, die das angerufene Gericht insbesondere in Bezug auf seine eigene Zuständigkeit und die Begründetheit der fraglichen Rechtssache zu treffen hat“ (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-223/13 u.a., Fahnenbrock, Rn. 46). Denn die EuZustVO zielt darauf ab, einen Sachverhalt überhaupt zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen, also auf Justizgewährung (Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union), nicht aber auf eine endgültige Zuweisung der Befassungskompetenz der Gerichte eines Staates (Knöfel, RIW 2015, 503, 504).

3.

35

Die Frage, ob ein hoheitliches Handeln und damit Staatenimmunität auch anzunehmen ist, wenn die Kläger aus den ursprünglichen Staatsanleihen Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend machen, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 8. März 2016 ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 18) (a). Die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln haben entschieden, dass sich die Beklagte insoweit nicht auf Staatenimmunität berufen könne (b). Ebenso geht die rechtswissenschaftliche Literatur ganz überwiegend davon aus, dass es eine „überholende Immunität“ nicht gibt (c). Zur Überzeugung des Senats liegt dagegen ein hoheitliches Handeln der Beklagten auch hinsichtlich vertraglicher Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche vor (d).

36

a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob ein hoheitliches Handeln und damit Staatenimmunität auch anzunehmen ist, wenn die Kläger aus den ursprünglichen Staatsanleihen Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend machen, ausdrücklich offengelassen. In Randnummer 18 des Urteils vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) wird explizit darauf hingewiesen, dass die Kläger im dortigen Verfahren sich nicht auf Ansprüche aus den erworbenen Schuldverschreibungen oder auf Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung stützen, sondern auf die „Nichterfüllung von Besitz- und Eigentumsansprüchen“, die ihre Grundlage im Zwangsumtausch der Anleihen fänden. Unter diesen Umständen sei kein potentiell haftungsbegründendes, nicht hoheitliches Verhalten ersichtlich, auf das die Klage zumindest mittelbar gestützt wäre. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den Ausführungen zum „Vertragsbruch durch Hoheitsakt“ in Randnummer 25 des Urteils zu.

37

b) Die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln haben entschieden, dass sich die Beklagte nicht auf Staatenimmunität berufen könne, soweit die klägerische Partei Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend mache (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris). Diese Gerichte begründen ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, ein einmal als nicht-hoheitlich eingestuftes Rechtsverhältnis könne diesen Charakter grundsätzlich durch spätere Maßnahmen, auch hoheitlicher Natur, nicht mehr verlieren; die Beklagte sei nicht anders zu behandeln als jeder Schuldner einer privaten Forderung, der sich darauf berufe, seine Verbindlichkeit sei durch Gesetz erloschen. Die zum Zwangsumtausch führenden Maßnahmen des Gesetzgebers nähmen dem Grundverhältnis, auf das die Klage gestützt sei, nicht seine fiskalische Natur (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 67-69).

38

c) Die - soweit ersichtlich - herrschende Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur legt den Anwendungsbereich der Staatenimmunität restriktiv aus und erteilt der „überholenden Immunität“ eine Absage (siehe z.B. Geimer in: ders., Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 584; Müller, Staatsbankrott und private Gläubiger, 2015, S. 188 ff.; ders., RIW 2016, 80 mwN). Dieses restriktive Immunitätsverständnis soll es den privatrechtlichen Vertragspartnern eines Staates ermöglichen, sich gerichtlich gegen eine Störung in dem als nicht-hoheitlich qualifizierten Vertragsverhältnis zur Wehr zu setzen. Dieser Zweck werde nur erreicht, wenn das ursprüngliche Privatrechtsverhältnis als maßgebender Anknüpfungspunkt herangezogen werde (Müller, RIW 2016, 80, 80 f.). Damit einher geht die Absage an eine „überholende Immunität“, die im Ergebnis auf dem Grundsatz once a trader always a trader beruht (Geimer in: ders., Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 584).

39

d) Die Argumentation der Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln sowie die von der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretene Auffassung vermag den Senat nicht zu überzeugen. Nach Auffassung des Senats kann sich die Beklagte vielmehr auch mit Blick auf vertragliche Erfüllungs- und Nichterfüllungsansprüche auf die Staatenimmunität berufen.

40

aa) Nach der bereits dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Vorliegend geht es damit nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich die Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen beeinträchtigt haben, also die zur Ausbuchung der - ursprünglichen - Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führenden Maßnahmen (LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, BeckRS 2013, 21405; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 121; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 5 U 89/14, juris Rn. 53; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17 unter Hinweis auf LG Osnabrück). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kläger Ansprüche aus dem ursprünglichen Grundverhältnis herleiten, namentlich vertragliche (Nicht)Erfüllungsansprüche. So hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, dem eine Lohnzahlungsklage gegen den griechischen Staat - mithin, wie hier, ein vertraglicher Erfüllungsanspruch - zugrunde lag, der den Nettolohn eines bei ihm in Deutschland beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quellensteuer in Höhe von 5% des Bruttolohns gekürzt hatte, die Immunität mit der Begründung bejaht, Gegenstand des Rechtsstreits sei die hoheitlich zu beurteilende Besteuerung mit der ausländischen Quellensteuer durch den beklagten Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom beklagten Staat als Arbeitgeber geschuldeten (Brutto-)Gehalts (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, Rn. 22; vgl. zur damit einhergehenden Beschränkung des von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Zugangs zu Gericht auch EGMR, Urteil vom 21. November 2011, Nr. 37112/97, Fogarty gegen Vereinigtes Königreich, EuGRZ 2002, 411, 414, Rn. 36 ff. und EGMR, Urteil vom 14. März 2013, Nr. 36703/04, Oleynikov gegen Russland, Rn. 56 f.; anders - ohne Abgrenzung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2014 - BAG, EuGH-Vorlage vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A), juris Rn. 10 sowie vorgehend LAG Nürnberg, 25. September 2013 - 2 Sa 253/12, juris Rn. 90 in einem Fall, in dem es nicht um die Erhebung einer Steuer, sondern um die gesetzliche Absenkung des Bruttoentgelts ging). Ebenso ist vorliegend Gegenstand des Rechtsstreits tatsächlich die hoheitlich zu beurteilende Umschuldungsmaßnahme der Beklagten durch das Gesetz 4050/2012, die dazu führte, dass etwaige Ansprüche der Kläger aus den ursprünglichen Schuldverschreibungen erloschen sind, nicht aber die verweigerte Erfüllung eines im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags von der Beklagten als Vertragspartnerin geschuldeten Zahlungsanspruchs (ähnlich in einem Verfahren gegen Argentinien der italienische Kassationsgerichtshof Corte Suprema di Cassazione, Entscheidung vom 27. Mai 2005 - R.G.N. 6532/04, zusammenfassend abgedruckt in BKR 2005, 333 mit Anmerkung Keller; kritisch dazu Reinisch, ZaöRV 2008, 3, 32 f.). Es wäre zu kurz gegriffen, auf die bloße Nichtzahlung bzw. Nichterfüllung durch die Beklagte abzustellen, denn diese beruhte auf dem Zwangsumtausch der Anleihen und damit auf einer hoheitlichen Maßnahme. Ebenso stellte das Bundesverfassungsgericht nicht auf die teilweise Nichtzahlung des Arbeitsentgelts ab, sondern auf den Grund für diese Nichtzahlung, nämlich die Steuererhebung.

41

Dass sich die Beklagte auf ihre Staatenimmunität berufen kann, zeigt sich insbesondere auch darin, dass bei einer Entscheidung über Ansprüche aus dem Grundverhältnis über die Rechtmäßigkeit von der Beklagten durchgeführter Umschuldungsmaßnahmen zu befinden wäre (vgl. auch OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, Anlage B-7; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 132). Denn ein Erfüllungsanspruch scheitert schon daran, dass ein solcher gerade infolge des hoheitlichen Handelns der Beklagten, nämlich der Verabschiedung des Gesetzes 4050/2012 durch das griechische Parlament sowie dessen Ausführung durch die zuständigen Regierungsorgane, nicht mehr existiert (LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, BeckRS 2013, 21405; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 132). So gehen auch die Kläger davon aus, dass Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen nur dann noch existieren können, wenn das Gesetz „rechtswidrig“ ist. Das heißt aber, dass der Klageanspruch - inzident - gerade auf eine behauptete Rechtswidrigkeit des unstreitig hoheitlichen Handelns der Beklagten gestützt wird.

42

Überdies ist, auch wenn die Emission einer Schuldverschreibung durch einen Staat die Vornahme einer Handlung iure gestionis darstellt, die spätere Ausübung der Gesetzgebungsbefugnis durch den Staat, die zu den Handlungen iure imperii gehört (BVerfGE 16, 27, 63), ebenfalls zu berücksichtigen; es liegt auf der Hand, dass Grundlage der Klagen gegen die Beklagte nicht nur die ursprünglichen Wertpapiere sind, sondern auch und vor allem das Gesetz 4050/2012, das den Umtausch der Wertpapiere und infolgedessen die Verringerung der Schuld ermöglichte, indem in die Bedingungen der Schuldverschreibungen eine Umschuldungsklausel eingefügt wurde (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 63). Nutzt der emittierende Staat seine Hoheitsgewalt aber dazu, durch eine spezielle und konkrete Norm die Ausgestaltung der emittierten Schuldverschreibungen gezielt zu beeinträchtigen, so kann sein Handeln in Ausübung hoheitlicher Rechte nicht von seinem Handeln als Vertragspartei getrennt werden. In diesem Fall macht der vertragschließende Staat von seiner Hoheitsgewalt unmittelbar in Bezug auf den Vertrag Gebrauch (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65), als Herr über das Vertragsstatut (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25). Ein solches Tätigwerden liegt hier vor: Die Beklagte hat einseitig, rückwirkend und bindend die Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen - durch hoheitlichen Akt - geändert, indem sie eine Umschuldungsklausel eingefügt hat, die es erlaubte, der Minderheit von Wertpapierinhaberinnen und -inhabern vorzuschreiben, sich dem Willen der Mehrheit zu unterwerfen (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65; so im Ergebnis auch Corte Suprema di Cassazione, Entscheidung vom 27. Mai 2005 - R.G.N. 6532/04, zusammenfassend abgedruckt in BKR 2005, 333).

43

Dieser auf den Schlussanträgen des Generalanwalts fußenden Argumentation des Senats steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof diesen Schlussanträgen in seinem Urteil nicht gefolgt ist. Denn wie oben bereits ausgeführt, steht der Einordnung als hoheitliche Maßnahme dieses zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 EuZustVO ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) nicht entgegen. Der Gerichtshof vertritt insoweit zwar auch die Auffassung, der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 habe nicht zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt; diese Änderungen hätten erst im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen sollen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2016 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 57). Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Entscheidung erst durch das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und den Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde, Wirkung gegenüber den Gläubigern entfaltete, die wie die Kläger der Änderung der Anleihebedingungen nicht zugestimmt hatten. Ohne diese hoheitlichen Maßnahmen wäre die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger für die überstimmte Minderheit privatrechtlich wirkungslos geblieben. In einer rein zivilrechtlichen Beziehung unter Privatrechtssubjekten ist eine solche einseitige Abänderung von Vertragsbedingungen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache C-226/13 u.a. (Fahnenbrock u.a.) haben das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem griechischen Staat in entscheidender Weise verändert (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 22).

44

bb) Die der Auffassung des Senats widersprechende Begründung der Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 67-69) fokussiert sich nach Ansicht des Senats zu einseitig auf das Grundverhältnis, ohne dabei zu berücksichtigen, dass es für die Frage der Immunität auf die Natur des staatlichen Handelns ankommt, über deren Berechtigung die Parteien streiten (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17). Zwar rühren die geltend gemachten Ansprüche aus dem als nicht-hoheitlich zu qualifizierenden Grundverhältnis. Allerdings stützen die Kläger ihre Ansprüche auch insoweit gerade darauf, dass der Zwangsumtausch „rechtswidrig“ war und sie aus diesem Grund weiterhin Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Schuldverschreibungen haben. Noch deutlicher wird dieser enge Zusammenhang zwischen dem Grundverhältnis und dem unstreitig hoheitlichen Handeln durch Gesetz bei den ebenfalls geltend gemachten Schadensersatzansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB. Denn insofern rügen die Kläger gerade das hoheitliche Handeln der Beklagten als die - vertragliche - Pflichtverletzung.

45

cc) Auch das restriktive Immunitätsverständnis der herrschenden Meinung in der Literatur (Literaturnachweise auch bei BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25) verkennt nach Auffassung des Senats, dass ein Staat auch als Marktteilnehmer - und damit im Grundverhältnis nicht-hoheitlich handelnd - ein spezieller Vertragspartner bleibt. Das fiskalische Handeln des Staates als Markteilnehmer kann nicht völlig losgelöst von seiner Staateneigenschaft und damit der ihm grundsätzlich zustehenden Hoheitsgewalt gesehen werden. Die von Müller unter Verweis auf weitere rechtswissenschaftliche Literatur vorgenommene Differenzierung zwischen dem „Staat als Marktteilnehmer“ und dem „Staat als Souverän“ (Müller, RIW 2016, 80, 81) ist nach Auffassung des Senats nicht konsequent durchzuhalten. Das zeigt beispielsweise der Umstand, dass es Staaten - anders als nichtstaatlichen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern - verwehrt ist, sich auf ein Insolvenzrecht zu berufen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193/14, Rn. 21). Der Staat behält nach Auffassung des Senats auch bei seinem Auftreten als Markteilnehmer grundsätzlich seine hoheitlichen Rechte; wenn er diese im Rahmen des Vertragsverhältnisses ausübt, führt das dazu, dass er sich auf seine Staatenimmunität berufen kann. Denn dann, wenn der Staat gezielt durch hoheitliches Handeln das Vertragsverhältnis stört, erscheint es nicht möglich, in einer nachfolgend gegen den Staat gerichteten Haftungsklage keine Infragestellung von Handlungen in Ausübung hoheitlicher Rechte zu sehen (so auch EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65 a.E.). Entscheidend für die Staatenimmunität ist aber gerade der Gesichtspunkt der Souveränität, der die Unabhängigkeit eines jeden Staates gegenüber allen anderen gewährleistet. Und diese Unabhängigkeit wäre involviert, wenn ein Staat sich für sein hoheitliches Handeln vor den Gerichten anderer Staaten verantworten müsste (Geimer in: ders., Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 556). Insoweit überzeugt unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Staatenimmunität auch die von Müller vorgenommene Abgrenzung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2014 nicht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris). Er sieht den Unterschied darin begründet, dass es dort auf die Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber angekommen sei, nicht aber darauf, dass die Beklagte der normsetzende Staat gewesen sei (Müller, RIW 2016, 80, 81). Das kann schon deshalb nicht überzeugen, weil sich die dortige Beklagte nicht als Arbeitgeberin, sondern nur als beklagter Staat auf die Staatenimmunität berufen konnte. Im Übrigen war dort die Steuererhebung der hoheitliche Akt, während vorliegend der Erlass des Gesetzes 4050/2012 der hoheitliche Akt ist; beides führt dazu, dass sich die Beklagte als Staat - unabhängig davon, dass sie auch privatrechtlicher Arbeitgeber oder Vertragspartner ist - für dieses hoheitliche Handeln - sei es Steuererhebung, sei es Gesetzgebung - nicht vor den Gerichten eines anderen Staates verantworten muss (a.A. wohl BAG, EuGH-Vorlage vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A), juris Rn. 10 sowie vorgehend LAG Nürnberg, 25. September 2013 - 2 Sa 253/12, juris Rn. 90). Ebenso wenig überzeugt die Kritik von Müller an der in Randnummer 25 seines Urteils vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) in Abgrenzung zur Literatur dargestellten Auffassung des Bundesgerichtshofs, der Grundsatz der Staatenimmunität sei gerade dann unmittelbar berührt, wenn es um die Frage gehe, ob der griechische Gesetzgeber als Herr über das Vertragsstatut berechtigt sei, mit Wirkung auch gegenüber ausländischen Gläubigern neue Vorschriften in seine Rechtsordnung einzufügen und damit früher geltende Normen zu ersetzen oder zu ergänzen (Müller, NJW 2016, 1662). Auch hier geht Müller nach Auffassung des Senats fälschlicherweise davon aus, dass es in erster Linie um die Frage geht, ob international zuständige Gerichte griechisches Recht anwenden und eventuell inzident überprüfen können, ob es mit der griechischen Verfassung vereinbar ist; diese Frage ist mit Blick auf die Regelungen des Internationalen Privatrechts sicherlich zu bejahen. Es geht aber vielmehr um die Frage, ob sich der griechische Staat als Beklagte für dieses Gesetz in einem Rechtsstreit vor den deutschen Gerichten verantworten muss. Das aber ist zu verneinen, denn dadurch ist der Grundsatz der Staatenimmunität unmittelbar berührt (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25).

II.

46

Überdies wäre, wenn mit den Oberlandesgerichten Oldenburg und Köln die deutsche Gerichtsbarkeit für die vertraglichen Ansprüche zu bejahen wäre, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 79 ff.).

47

Der Senat ist nicht nach § 513 Abs. 2 ZPO daran gehindert, die internationale Zuständigkeit zu überprüfen. Diese Vorschrift bezieht sich - wie § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren - nicht auf die internationale Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, juris Rn. 12; Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, Rn. 14).

48

Die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des von den Klägern angerufenen Landgerichts Itzehoe ist nach den Vorschriften der EuGVVO a.F. (VO Nr. 44/2001 - Brüssel I-VO) zu prüfen. Diese Verordnung ist gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO n.F. (VO Nr. 1215/2012 - Brüssel Ia-VO) auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden, weil das Verfahren vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet worden ist. Die in Betracht kommenden Vorschriften gemäß Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 sowie Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F. bestimmen nicht nur die internationale, sondern auch - unter Verdrängung nationaler Vorschriften - die örtliche Zuständigkeit (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 20 mwN).

49

Nach der oben dargestellten Auffassung des Senats ist bereits der Anwendungsbereich der EuGVVO a.F. nicht eröffnet (1.). Überdies wäre auch nach der EuGVVO a.F. die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben (2.).

50

1. Nach der oben dargestellten Auffassung des Senats fehlt es bereits an der Anwendbarkeit der EuGVVO a.F. Die EuGVVO a.F. ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 nur anwendbar, wenn es sich um eine Zivil- oder Handelssache handelt; hier handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit.

51

a) Der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates zu verstehen, weil sichergestellt werden muss, dass sich aus der Verordnung Nr. 44/2001 (EuGVVO a.F.) für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Er ist deshalb als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-302/13, flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 24 mwN). Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung soll sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken. Die vom Anwendungsbereich ausgeschlossenen Bereiche stellen Ausnahmen dar, die wie jede Ausnahme eng auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-302/13, flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 27 mwN). Nimmt eine der Parteien des Rechtsstreits Hoheitsrechte wahr, schließt das allerdings einen Rechtsstreit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO a.F. aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-302/13, flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 31).

52

b) Nach diesen Maßstäben ist die EuGVVO a.F. vorliegend nicht anwendbar. Denn nach der oben dargestellten Auffassung des Senats hat die Beklagte hoheitliche Befugnisse ausgeübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226 u.a., Fahnenbrock u.a.). Die dort vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der EuZustVO ist für die EuGVVO a.F. nicht präjudizierend (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-223/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 35, 39; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 81).

53

Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Frage der Auslegung von „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne der EuGVVO a.F. bedarf es nicht, weil die Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO a.F. hier nicht entscheidungserheblich ist (siehe sogleich unter 2.).

54

2. Selbst für den Fall, dass die EuGVVO a.F. anwendbar sein sollte (so OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 21; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 81), wäre kein Gerichtsstand gegeben.

55

a) Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Itzehoe ergibt sich nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F.

56

aa) Nach diesen Vorschriften kann ein Verbraucher oder eine Verbraucherin, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem für seinen oder ihren Wohnsitz zuständigen Gericht den anderen Vertragspartner in Anspruch nehmen (Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO a.F.). Die Anwendung dieser Vorschriften setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Verbraucher oder der Verbraucherin und einem beruflich oder gewerblich Handelnden ein Vertrag tatsächlich geschlossen wurde. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. dahin auszulegen ist, dass das Erfordernis des Vertragsschlusses mit dem beruflich oder gewerblich Handelnden nicht so ausgelegt werden kann, dass es auch bei einer Kette von Verträgen erfüllt wäre, aufgrund derer dieser beruflich oder gewerblich Handelnde gegenüber dem Verbraucher bestimmte Rechte und Pflichten hat (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 30).

57

Für die Begründung der Zuständigkeit genügt nach herrschender Meinung die schlüssige Behauptung der klagenden Partei, die Voraussetzungen für den Zuständigkeitstatbestand lägen vor (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99, juris Rn. 21 mwN; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2. August 2007 - 8 U 295/06, juris Rn. 19). Allerdings genügt insoweit noch nicht die unsubstantiierte Behauptung der klägerischen Partei, es habe ein Vertragsabschluss stattgefunden. Vielmehr muss der äußere Tatbestand eines Vertragsschlusses von der klägerischen Partei substantiiert dargelegt werden und im Rahmen der Amtsprüfung des Gerichts bewiesen werden (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Februar 2011 - 1 U 574/09, juris Rn. 58 mwN). Das Gericht hat somit im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu untersuchen, ob Tatsachen vorliegen, die möglicherweise auf einen Vertragsabschluss hindeuten. Ob dagegen ein Vertrag wirksam zu Stande gekommen ist, gehört nicht mehr zur Zuständigkeitsprüfung, sondern zur Begründetheit der Klage (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Februar 2011 - 1 U 574/09, juris Rn. 58 mwN). Diese eingeschränkte Auffassung, wonach schlüssiger Klagevortrag alleine nicht genügt, wird auch vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Januar 2015 (C-375/13, Kolassa) vertreten. Dieser hat dort klargestellt, dass sowohl das Ziel einer geordneten Rechtspflege, das der EuGVVO zu Grunde liege, als auch die gebotene Achtung der Autonomie des Richters oder der Richterin bei Ausübung ihres Amtes erfordere, dass das nationale Gericht seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informationen prüfen könne, wozu gegebenenfalls auch die Einwände der beklagten Partei gehörten (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 64).

58

bb) Danach fehlt es hier an hinreichenden Anknüpfungspunkten für eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F. Ein Vertragsschluss zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits kann nicht angenommen werden (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 23 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 85 ff.; siehe auch östOGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - 8 Ob 67/15h, Rn. 2.1; vom 31. August 2015 - 6 Ob 122/15g, Rn. 3.2; vom 25. November 2015 - 8 Ob 125/15p, Rn. 3.1)

59

Die Kläger haben nicht schlüssig, geschweige denn substantiiert dargelegt, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag Gegenstand des Rechtsstreits sind. Sie behaupten zwar, (wohl direkt) mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen zu haben. Aus den von ihnen vorgelegten Abrechnungen ergibt sich jedoch das Gegenteil. Daraus geht hervor, dass ihre Depotbanken die Anleihen als Kommmissionäre erworben haben (Anlage K1, GA 29; K2, GA 30; K4, GA 32). In den Abrechnungen wird entweder explizit erwähnt, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handelt (Anlage K2 und K4) oder es wird auf „Wertpapierrechnung, Verwahrland Griechenland“ hingewiesen (Anlage K1). Dann aber sind die Kläger, selbst unterstellt, ihre Depotbanken hätten - wie von der Beklagten bestritten - die Anleihen direkt von der Beklagten erworben, gerade nicht Vertragspartner der Beklagten geworden (vgl. § 392 Abs. 1 HGB). Das gilt auch, soweit in Anlage K1 nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handelt. Aus „Wertpapierrechnung, Verwahrland Griechenland“ ergibt sich regelmäßig, dass es sich um eine Anschaffung im Ausland handelt und die Bank bzw. die Sparkasse sich das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren verschafft und diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden hält. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung unter Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Nr. 12 (3) Wertpapier-Sonderbedingungen 2007, in Kraft bis 31. Mai 2012; Böttcher, DepotG, 1. Aufl. 2012, § 22 Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 152/87, juris Rn. 17).

60

Überdies führen die substantiierten Einwände der Beklagten, welche die Kläger mit Nichtwissen bestreiten, dazu, dass der Senat keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für einen Vertrag zwischen den Parteien hat. Danach sind die ursprünglich im Rahmen der Emissionen geschlossenen Verträge nicht mit den Klägern und auch nicht mit anderen Verbrauchern zustande gekommen, sondern nur mit den im Rahmen der Emission beteiligten Instituten als Ersterwerber. Diese Einwände der Beklagten darf der Senat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit berücksichtigen.

61

b) Das Landgericht Itzehoe ist auch nicht gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO a.F. international und örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift kann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden.

62

aa) Die Frage, ob Verfahrensgegenstand ein „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ sind, ist im Wege einer autonomen Auslegung zu beantworten. Dabei ist im Gegensatz zu dem in Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. aufgestellten Erfordernis der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F., so dass die Verneinung der Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. nicht zwangsläufig der Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO aF vorgreift (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 38; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 87).

63

(1) Auch wenn Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. den Abschluss eines Vertrags nicht verlangt, setzt die Anwendung der Vorschrift, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Verfahrensgegenstand bilden, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 39 mwN). Dabei reicht es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung aus, dass die klägerische Partei eine solche rechtliche Verpflichtung schlüssig behauptet und der äußere Tatbestand eines Vertragsabschlusses gegeben ist (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 61; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 88 mwN).

64

(2) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat nach dem Klägervortrag die streitgegenständlichen Staatsanleihen freiwillig ausgegeben und ist damit zugleich die hieraus folgenden Verpflichtungen freiwillig eingegangen. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Beklagten weder der Kläger noch seine Depotbank Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank und somit nicht Partei des ursprünglichen Begebungsvertrags waren, sondern sie die Anleihen allenfalls sukzessive im Wege der Rechtsnachfolge erworben haben können. Ansprüche, die einmal als „vertraglich“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. qualifiziert worden sind, verlieren mit ihrer Abtretung und der anschließenden Geltendmachung durch den Zessionar nicht ihren vertraglichen Charakter (OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 90 mwN). Ob - was die Beklagte bestreitet - die Kläger tatsächlich Inhaber der Staatsanleihen und somit Gläubiger der dadurch begründeten Forderungen geworden sind, ist gegebenenfalls einer Prüfung im Rahmen der Begründetheit vorbehalten (OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 90).

65

bb) Der Erfüllungsort der vorliegend „aus Vertrag“ geltend gemachten Zahlungsverpflichtung bestimmt sich, da lit. b) keine Anwendung findet, nach Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO a.F. Danach ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem diese Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Das ist vorliegend nicht das Landgericht Itzehoe.

66

(1) Der Erfüllungsort für die auf Erbringung der Hauptleistung gerichtete Primärverpflichtung, der zugleich den Gerichtsstand für Schadensersatzansprüche bestimmt, die an die Nichterfüllung von Primärverpflichtungen anknüpfen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 120/14, Rn. 7 mwN), bestimmt sich gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO aF nach der lex causae (OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 95).

67

(2) Lex causae soll nach dem Vorbringen der Kläger deutsches Recht sein. Daran bestehen indes schon deswegen erhebliche Zweifel, weil in vergleichbaren Fallgestaltungen die Anlagebedingungen die Anwendung griechisches Recht vorsahen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 33); die Anleihebedingungen haben die Kläger hier nicht vorgelegt. Überdies übersehen sie, dass hier, soweit tatsächlich das anwendbare Recht vertraglich nicht bestimmt worden wäre, die Rom-I Verordnung Anwendung fände. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom-I Verordnung unterläge der streitgegenständliche Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO a.F. dann aber dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das wäre vorliegend die Beklagte, welche die Schuldverschreibungen in Griechenland emittiert hat. Mithin wäre auch bei einer fehlenden vertraglichen Rechtswahl griechisches Recht anwendbar.

68

Nach der Vorschrift des Art. 321 des griechischen Zivilgesetzbuchs (GR-ZGB) ist der Wohnort beziehungsweise der Ort der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers der Erfüllungsort für eine Geldschuld. Die Vorschrift, in der es heißt, dass eine Geldleistung im Zweifelsfalle an dem Orte zu bewirken ist, an welchem der Gläubiger zur Zeit der Bewirkung seinen Wohnsitz hat, ist nach ihrem Wortlaut indes dispositiv. Aber selbst bei einer Anwendung von Art. 321 GR-ZGB liegt der Erfüllungsort jedenfalls nicht im Bezirk des Landgerichts Itzehoe

69

Nach den obigen Ausführungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger die geltend gemachten Forderungen nicht direkt von der Beklagten, sondern im Wege der Übertragung (wenn überhaupt) erworben haben (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 33). Das Gericht hat nach dem Vortrag der Beklagten, auch wenn die Kläger diesen mit Nichtwissen bestritten haben, auch hinreichend Anknüpfungspunkte dafür, dass die Anleihen zunächst nur an im Girosystem der griechischen Zentralbank registrierte „Träger“ ausgegeben wurden. Das ergibt sich nicht nur aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen, sondern auch aus den weiteren, bislang zu griechischen Staatsanleihen ergangenen Entscheidungen deutscher Gerichte, in denen regelmäßig (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 2 f.) unstreitig war, dass die Anleihen (erstmalig) nur an Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank ausgegeben werden. Der Erfüllungsort für die ursprüngliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber den ursprünglichen Inhabern der Schuldverschreibungen, den „Trägern“, liegt dann jedoch nicht im Landgerichtsbezirk Itzehoe; es gibt keinen Vortrag dahingehend, dass ein „Träger“ seinen Geschäftssitz im dortigen Landgerichtsbezirk hat.

70

Der gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO a.F. an den vertraglichen Erfüllungsort geknüpfte Gerichtsstand kann durch Übertragung der Forderung nicht verändert werden. Zwar können sich auf Klägerseite auch Rechtsnachfolger (z.B. Zessionare oder Gesamtrechtsnachfolger) auf die Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. stützen; der zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehende Gerichtsstand steht auch dem Zessionar offen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, Rn. 15; Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Art. 7 EuGVVO Rn. 6 mwN). Stellt aber das anwendbare materielle Recht auf Umstände in der Person des Gläubigers ab, zum Beispiel dessen Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung, wie hier (bei unterstellter Anwendbarkeit) Art. 321 GR-ZGB, kann die Zuständigkeitsanknüpfung nicht durch die Rechtsnachfolge verändert werden. Für die internationale und örtliche Zuständigkeit relevant bleiben allein die in der Person des ursprünglichen Gläubigers liegenden Umstände. Eine davon abweichende Sichtweise wäre mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes (11. Erwägungsgrund der EuGVVO a.F.) nicht zu vereinbaren (Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Art. 7 EuGVVO Rn. 8; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 35 mwN; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 101 ff.).

71

(3) Überdies ist mit dem Oberlandesgericht Oldenburg davon auszugehen, dass für das Verhältnis zwischen dem beklagten Staat als Anleiheschuldner und den „Trägern“ als Ersterwerbern der Anleihen allein die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz der griechischen Zentralbank als Verwalterin des „Systems“ sinnvoll ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 41 f.).

72

c) Das Landgericht Itzehoe ist auch nicht gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. international und örtlich zuständig. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Vorschrift wäre, dass eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Insofern kommen allein die mit der Klage hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung beziehungsweise wegen einer rechtswidrigen Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht. Diese Ansprüche sind aber, nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach dem Grundsatz der Staatenimmunität von deutschen Gerichten nicht zu prüfen. Daher kommt im vorliegenden Rechtsstreit eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. von vornherein nicht in Betracht (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 44; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 105).

C.

73

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 344 ZPO sowie auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D.

74

Die Revision ist zuzulassen.

75

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, juris Rn. 25 ff.).

76

Die Frage der Staatenimmunität ist für die dem Senat vorliegend zur Entscheidung unterbreitete Fallkonstellation, in der Ansprüche aus Staatsanleihen bzw. Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung geltend gemacht werden, höchstrichterlich noch nicht geklärt und dürfte sich in einer Vielzahl noch anhängiger Prozesse gegen die Hellenische Republik stellen (offen gelassen in: BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 18). Überdies vertreten die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln in den zitierten Urteilen zu dieser Frage eine von der hier vertretenen Auffassung abweichende Auffassung.


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

12
1. Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich diese auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität , nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Han- deln ("acta iure gestionis") genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1963 - 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27, 33 ff.). Staatenimmunität besteht aber nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen ("acta iure imperii"), soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet. Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern , was mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen , nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 152 f.; vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 Rn. 19 f.; Senatsurteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101).