Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 20. Juni 2013 - 2 U 14/13 (Baul)
Tenor
I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 14.12.2012 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
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Im Jahre 1997 wurde den damaligen Eigentümern, den Eltern der Antragstellerin, ein Bauvorbescheid des Inhalts erteilt, dass die Bebauung des – im Norden an den M. Graben und im Osten an den N. Hauptgraben grenzenden – Flurstücks 161/0 der Flur 8 der Gemarkung S., eingetragen im Grundbuch von S., Blatt 3783, Größe 2.979 qm, H. Straße 23, mit einem Einfamilienhaus planungsrechtlich unter Beachtung des Wasserrechts möglich sei. Hierbei wurde die Grundflächenzahl auf 0,3 beschränkt und den Eigentümern die Vornahme von Schutzmaßnahmen gegen mögliches Hochwasser auferlegt. Nachdem unter Hinweis auf die Auflagen dieses Bauvorbescheids eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage erteilt worden war, nahmen die Eltern der Antragstellerin eine entsprechende Bebauung des Grundstücks vor.
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Am 17.12.1997 wurde der am 20.11.1997 gefasste Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 36/97 „B. “ bekannt gegeben. Am 03.08.2007 trat der am 21.06.2007 beschlossene Bebauungsplan in Kraft, der hinsichtlich des vorgenannten Flurstücks, das zwischenzeitlich in das Eigentum der Antragstellerin übergegangen war, folgende Eintragungen enthält:
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Mit der Antragstellerin am 27.04.2012 zugestellten Beschluss vom 26.04.2012 wies die Enteignungsbehörde den Antrag der Antragstellerin vom 11.04.2011 auf Leistung einer Entschädigung wegen der im Bebauungsplan enthaltenen, ihr Grundstück betreffenden Regelungen zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin mit am selben Tage bei der Enteignungsbehörde eingegangenen Schriftsatz vom 24.05.2012 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
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Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der Bebauungsplan eine nicht lediglich nachrichtliche Festlegung als Überschwemmungsgebiet enthalte, wodurch eine weitere Bebauung auf ihrem Grundstück ausgeschlossen sei. Hierfür spreche, dass zum einen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes eine konkrete wasserrechtliche Festsetzung nicht vorgelegen habe und zum anderen die wasserrechtlichen Übersichtskarten nahezu zeitgleich erstellt worden seien. Soweit die Aufnahme als Überschwemmungsgebiet in den Kartenbestand erfolgt sei, sei dies lediglich als schlichte Vorabinformation zu bewerten. Da anders als bei den Nachbargrundstücken die Festlegung des Überschwemmungsgebiets nicht entlang der Gebäudegrenzen erfolgt sei, sei die Annahme gerechtfertigt, dass der mit der Angelegenheit befasste Mitarbeiter der Antragsgegnerin keine Kenntnis von der Existenz der auf dem Grundstück stehenden Gebäude besessen habe. Die Festlegung als Überschwemmungsgebiet und auch als private Grünfläche habe eine planungsbedingte Minderung des Bodenwerts verursacht, die einen ihr zustehenden Entschädigungsanspruch ausgelöst habe.
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Die Antragstellerin hat beantragt,
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den Enteignungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes vom 26.04.2012, mit dem Az.: 503.2.2-11510/2-1/2011, abzuändern und die Beteiligte Stadt S. zu verurteilen, das Grundstück der Antragstellerin, Flurstück 161/10, Flur 8, der Gemarkung S., zu übernehmen;
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hilfsweise,
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an die Antragstellerin eine Entschädigung in Höhe von mindestens 290.000,00 Euro zu zahlen.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Enteignungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 26.04.2012 zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass schon vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes nach den wasserrechtlichen Bestimmungen (§ 97 WG LSA) eine Genehmigung für weitere Baulichkeiten ausgeschlossen gewesen sei. Selbst wenn im Bebauungsplan, was zu verneinen sei, Festsetzungen enthalten wären, seien diese nicht ursächlich für eine eingeschränkte Nutzung des Grundstücks oder eine Minderung des Nutzungswerts, da diese Umstände allein durch die Lage des Grundstücks bestimmt würden. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass eine konkrete Einschränkung der Grundstücksnutzung bestehe.
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Mit am 14.12.2012 verkündeten Urteil hat das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 94 – 97).
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Hiergegen hat die Antragstellerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.
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Auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen.
B.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zwar zulässig; insbesondere ist er statthaft gemäß § 217 BauGB i. V. m. §§ 40, 42 BauGB und rechtzeitig nach § 217 Abs. 2 BauGB gestellt worden.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet, da der formell rechtmäßig ergangene Beschluss der Enteignungsbehörde vom 26.04.2012 auch als materiell rechtmäßig zu qualifizieren ist. Denn der zulässige Antrag der Antragstellerin vom 18.10.2010 auf Übernahme des Grundstücks bzw. Entschädigungsleistung ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 40, 42 BauGB unbegründet.
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I. Die Ausweisung des Grundstücks im Bebauungsplan als Hochwassergebiet vermag eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Entschädigung in Geld (§ 40 Abs. 1 BauGB) oder durch Übernahme des Grundstücks (§ 40 Abs. 2 BauGB) nicht zu begründen, da es insoweit an einer Festsetzung i. S. d. § 40 Abs. 1 Nr. 13 BauGB fehlt.
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1. a) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Festsetzung nach § 40 Abs. 1 BauGB - gemäß Nr. 13 von „Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses“ - voraussetzt, dass die fragliche Bestimmung des Bebauungsplans einen eigenen Regelungsgehalt hat und nicht lediglich eine auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhende, nur nachrichtlich übernommene Festsetzung i. S. d. § 9 Abs. 6 BauGB enthält.
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b) Abweichend von dem Grundsatz, dass nur bereits getroffene, nicht aber nur beabsichtigte Festsetzungen nachrichtlich übernommen werden können, bestimmt der durch das Hochwasserschutzgesetz eingefügte § 9 Abs. 6 a Satz 2 BauGB - in der vom 01.01.2007 bis zum 28.02.2010 gültigen Fassung -, dass noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete i. S. d. § 31 b Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG: folgend in der vom 10.05.2005 bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung) sowie überschwemmungsgefährdete Gebiete i. S. d. § 31 c WHG im Bebauungsplan vermerkt werden sollen, während § 9 Abs. 6 a Satz 1 BauGB bestimmt, dass festgesetzte Überschwemmungsgebiete i. S. d. § 31 b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG nachrichtlich übernommen werden sollen.
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„Durch Landesrecht wird geregelt, dass noch nicht nach Abs. 2 Satz 3 und 4 festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern sind. Für nach Satz 1 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.“
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d) Auf der Grundlage des § 31 b Abs. 5 WHG ordnete § 96 Abs. 5 WG LSA - in der im Jahre 2007 geltenden Fassung - an, dass bis zur Festsetzung nach Absatz 1, längstens bis zum 31.12.2012, auch die Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in 100 Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden, als Überschwemmungsgebiete gelten, soweit sie in Arbeitskarten der zuständigen Wasserbehörden – die auf der Grundlage der Ermittlungen des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt erstellt wurden – dargestellt sind.
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2. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen kann vorliegend nicht angenommen werden, dass im Bebauungsplan eine konstitutive Festsetzung des Flurstücks als Überschwemmungsgebiet nach § 40 BauGB vorgenommen worden ist.
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a) Im Bebauungsplan (Ziffer 7 der Planzeichnungserläuterung) ist ausdrücklich auf eine „fremde“ Ermächtigungsgrundlage, nämlich die des § 96 Abs. 5 WG LSA Bezug genommen worden. Allein dies streitet für die Annahme, dass im Bebauungsplan keine eigene Festlegung durch die Antragsgegnerin vorgenommen werden sollte. Dies wird durch die von der Antragstellerin in der Berufungsbegründung (dort Seite 4) zitierte Passage der Begründung zum Bebauungsplan (dort Seite 6) bestätigt denn widerlegt, da auch hier ausdrücklich auf § 96 (f.) WG LSA und mithin auf eine nicht bauplanungsrechtliche Grundlage verwiesen worden ist.
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b) Ferner ist im Bebauungsplan von einem bereits festgesetzten Überschwemmungsgebiet die Rede („Vorl. festgesetztes“ Überschwemmungsgebiet“: Ziffer 7 der Planzeichnungserläuterung), was dagegen spricht, dass die Antragsgegnerin eine eigene Festsetzung vornehmen wollte.
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c) aa) Darüber hinaus ist im Bebauungsplan ausdrücklich von „Nachrichtliche(n) Übernahmen“ die Rede, was ebenso gegen eine konstitutive Festsetzung durch die Antragsgegnerin spricht.
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bb) Dass es sich bei genauer Betrachtung unter Zugrundelegung der vorgenannten Vorschriften, da wegen der vorliegend unstreitig erfolgten Darstellung in den Arbeitskarten gemäß § 96 Abs. 5 WG LSA i. V. m. § 31 b Abs. 5 WHG nur eine vorläufige Feststellung von Überschwemmungsgebieten gegeben ist (die endgültige Festsetzung erfolgte erst mit Verordnung des Landesverwaltungsamts vom 22.08.2012), nicht um eine nachrichtliche Übernahme eines festgesetzten Überschwemmungsgebiets – nach § 9 Abs. 6 a Satz 1 BauGB -, sondern um den Vermerk eines noch nicht festgesetzten Überschwemmungsgebiets – nach § 9 Abs. 6 a Satz 2 BauGB – handelt, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern. Denn in beiden Fällen würde es, wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat (Seite 6 und 7 des Urteils), an dem Willen der Antragsgegnerin zur Vornahme einer eigenen Festsetzung fehlen, woran auch der Umstand der zeitgleichen Erstellung von Bebauungsplan und Arbeitskarten nichts ändert.
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d) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin betrifft die angebliche Aussage der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin M. vom 16.11.2011 zum Verlauf der Grenze des Überschwemmungsgebiets in Bezug auf die Grundstücksgrenze (Seite 4 der Berufungsbegründung) allein den räumlichen Geltungsbereich der Festsetzung; sie hat jedoch auf die rechtliche Qualifizierung als Überschwemmungsgebiet auf bauplanungsrechtlicher Grundlage einerseits oder als Überschwemmungsgebiet auf wasserrechtlicher Grundlage andererseits keinen Einfluss (vgl. Seite 3 der Berufungserwiderung). Darüber hinaus hätte es sich bei der Erklärung der Mitarbeiterin ohnehin lediglich um eine nachträgliche Interpretation des mehr als vier Jahre zuvor beschlossenen Bebauungsplans gehandelt.
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e) Gleiches gilt schließlich für den Umstand, dass das endgültig festgesetzte Überschwemmungsgebiet lediglich ca. 80 % des Grundstücks und das vorläufig festgesetzte Überschwemmungsgebiet einen etwas größeren Grundstücksteil erfasst haben. Auch dies lässt nicht zuletzt wegen der Geringfügigkeit der Abweichung keinen sicheren Schluss auf einen Willen der Antragsgegnerin zu, eine eigene konstitutive Festsetzung vorzunehmen (vgl. Seite 3 und 4 der Berufungserwiderung).
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II. Auch die Ausweisung als private Grünfläche begründet keinen Entschädigungsanspruch der Antragstellerin.
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1. Der Entschädigungsanspruch des § 40 Abs. 1 Nr. 8 BauGB (Festsetzung von „Grünflächen“) gilt nur für die Ausweisung alsöffentliche Grünfläche, nicht aber für eine Ausweisung als private Grünfläche (OVG Saarland, Urteil vom 25.06.2009, 2 C 478/07, BauR 2010, 576; Paetow in Berliner Komm. zum BauGB, 3. Aufl., Bd. II, § 40, Rdn. 10; Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. III, Stand: 1. Sept. 2012, § 40, Rdn. 12, jeweils m. w. N.; vgl. auch Seite 5 der angefochtenen Entscheidung der Enteignungsbehörde). Das Vorbringen der Antragstellerin, dass es sich gar nicht um die Festsetzung einer privaten Grünfläche in ihrem eigenen Interesse, sondern um eine fremdnützige Festsetzung einer privaten Grünfläche handele, weil die Grünfläche „der Sicherung von Überschwemmungen und damit dem Schutz von Mensch und Umwelt (dient)“ (Seite 9 der Berufungsbegründung), vermag nicht zu überzeugen. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin allein berechtigt ist, die Grünfläche als solche zu nutzen.
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2. Mit der Festsetzung als Grünfläche ist keine verdeckte Festsetzung einer Fläche für die Regelung des Wasserabflusses i. S. d. § 40 Abs. 1 Nr. 13 BauGB (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) getroffen worden. Ein solcher Wille der Antragsgegnerin lässt sich aus den Überlegungen der Antragstellerin (Seite 5 bis 8 der Berufungsbegründung) nicht herleiten. Zwar hängt die Regelung im Bebauungsplan mit dem Umstand zusammen, dass sich das Grundstück der Antragstellerin im Überschwemmungsgebiet befindet. Als solches sind die Grünflächenteile jedoch weder festgesetzt noch vermerkt noch nachrichtlich übernommen, sondern als – private – Grünfläche ausgewiesen worden. Die Auffassung der Antragstellerin, dass von der Antragsgegnerin mit der Festsetzung als Grünfläche keine grünordnerischen Ziele verfolgt worden seien (Seite 7 der Berufungsbegründung), hat mangels konkreter Anhaltspunkte keine ausreichende Grundlage. Daher ist, anders als die Antragstellerin meint, mit Hilfe des Planzeichens „private Grünfläche“ nicht materiell ein Überschwemmungsgebiet dargestellt und es sind erst recht keine Maßnahmen der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes – welche? – verwirklicht worden.
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3. Ferner scheidet eine Entschädigung wegen der Darstellung als private Grünfläche auch deshalb aus, weil diese Darstellung, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat (Seite 7 des Urteils), nur die bauplanungsrechtliche Umsetzung der wasserrechtlichen Beschränkungen - die Ausweisung als Baugebiet war nach § 31 b Abs. 4 WHG grundsätzlich ausgeschlossen - enthält.
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4. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin, wie Ziffer 6 der Begründung zum Bebauungsplan belegt („Abweichungen hiervon gelten nur für die bestehenden bzw. genehmigten baulichen Anlagen im MI 2,…“), den Bestandsschutz für die bereits vorhandene Bebauung zur Kenntnis genommen und beachtet.
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III. Schließlich ist auch kein Entschädigungsanspruch nach § 42 BauGB gegeben.
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1. Nach § 42 Abs. 1 BauGB kann der Eigentümer, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt, gemäß den Absätzen 2 bis 10 eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
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2. a) Es ist hinsichtlich der Errichtung neuer Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück bereits zweifelhaft, ob der Antragstellerin bei Beachtung der Hochwasserschutzmaßnahmen überhaupt eine Genehmigung für weitere Baulichkeiten unmittelbar am Gewässer M. graben erteilt worden wäre (anders: Seite 11 der Berufungsbegründung). Ungeachtet dessen, dass bereits vor Erlass des Bebauungsplans die Errichtung von neuen Gebäuden nach § 97 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 WG LSA unter Genehmigungsvorbehalt gestanden hat, spricht viel dafür, dass sich das Grundstück im Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB befindet und nicht Bauland i. S. d. § 34 BauGB ist, da das Baugrundstück weit entfernt - ca. 400 m - von der geschlossenen Ortslage der Stadt S. liegt und auch unter Einbeziehung der beiden angrenzenden bebauten Grundstücke - H. Straße 24 und 25 - die Annahme einer geschlossenen Bebauung nicht gerechtfertigt ist. Die geschlossene Bebauung kann auch nicht durch die - in diesem Zusammenhang unberücksichtigt zu lassenden - weiteren anliegenden Flächen, wie etwa den Parkplatz, die Sportanlage und die Kleingartenlauben, hergestellt werden (vgl. auch Seite 5 der Berufungsbegründung).
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b) Jedenfalls kann eine hier – wegen Ablaufs von sieben Jahren ab Zulässigkeit der Nutzung - ohnehin allein in Betracht kommende (so auch Seite 10 der Berufungsbegründung) Aufhebung oder Änderung einer tatsächlich ausgeübten Nutzung i. S. d. § 42 Abs. 3 BauGB nicht festgestellt werden. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden.
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Das Nichtbestehen eines Anspruchs nach § 42 Abs. 3 BauGB führt gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch dazu, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 40 BauGB ausscheidet. Denn § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB harmonisiert für alle Tatbestände des Planungsschadensrechts die Bemessung der Entschädigung. Aus Gründen der Gleichbehandlung sind Wertminderungen, die in den Fällen des § 42 BauGB nicht zu entschädigen wären, auch in den Fällen der §§ 40, 41 BauGB nicht zu berücksichtigen, damit die entschädigungsrechtliche Grundentscheidung des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB – Schutz nicht ausgeübter Nutzungen nur innerhalb der 7-Jahres-Frist – auch innerhalb der §§ 40, 41 BauGB gilt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 43, Rn. 5).
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aa) Die bebauten und als solche genutzten Flächen sollten nicht als Grünflächen bestimmt werden (vgl. auch Ziffer 6 der Begründung zum Bebauungsplan). Die fehlende Errichtung von Anbauten steht der Nutzung der bereits vorhandenen Baulichkeiten nicht entgegen, wie auch weiterhin die Vornahme von - im Übrigen genehmigungsfreien - Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zulässig und möglich ist (vgl. aber Seite 10 bis 12 der Berufungsbegründung).
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bb) Ebenso bleibt eine bereits vorgenommene Nutzung der Grünflächen als Gartenflächen unberührt.
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cc) (1) Ein rein spekulativer Vermögensnachteil bei einer bloß abstrakten Verkaufsmöglichkeit stellt keine Aufhebung oder Änderung einer ausgeübten Nutzung dar. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG nur rechtlich geschützte konkrete Werte und nicht bloße wirtschaftliche Interessen, Erwartungen oder Chancen; die individuellen Nachteile, die nicht allgemein jeden betreffen, müssen als Folge der Enteignung in Erscheinung treten (Urteil vom 20.09.2012, III ZR 264/11, BauR 2013, 446). Voraussetzung jeder normativen Betrachtung für die Entschädigung ist, dass eine konkrete subjektive Rechtsposition entzogen worden ist. Ein weitergehender Anspruch besteht grundsätzlich nicht; die Entschädigung ist nämlich keine Schadensersatzleistung. Sie umfasst nur diejenigen Schäden, welche infolge des enteignenden Eingriffs an dem genommenen Recht selbst eintreten, also nur den eigentlichen Substanz- bzw. Rechtsverlust. Einen Ersatz des weitergehenden wirtschaftlichen Schadens, welcher sich als Folge des hoheitlichen Eingriffs etwa eingestellt hat, insbesondere also einen Ersatz des entgangenen Gewinns oder der deswegen entgangenen besonderen Nutzungen kann der Eigentümer dagegen nicht verlangen. Chancen oder Aussichten begründen einen Entschädigungsanspruch nur dann, wenn sie im Zeitpunkt der Enteignung unmittelbar und so sicher bevorstehen, dass sie sich bereits als wertbildende Faktoren des genommenen Rechts auswirkten, der allgemeine Grundstücksverkehr ihnen also schon Rechnung trug (BGH, Urteil vom 11.10.2007, III ZR 298/06, BGHZ 174, 25 = NJW 2008, 515).
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(2) Das ist hier nicht der Fall. Konkrete Verkaufsabsichten sind nicht vorhanden (Seite 11 der Berufungsbegründung: „Bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans konnte die Antragstellerin das Grundstück als bebautes Grundstück verkaufen,…“/„Die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks hingegen ist spürbar betroffen.“/„Wenn das Grundstück der Antragstellerin überhaupt einen Käufer findet,…“). Einer Veräußerbarkeit dürfte auch das lebenslange Wohnrecht der Eltern der Antragstellerin entgegen stehen (vgl. Seite 7 der Berufungserwiderung). Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine unterstellt gegebene Wertminderung des Grundstücks nicht dadurch verursacht worden ist, dass dieses als Überschwemmungsgebiet in den Bebauungsplan aufgenommen worden ist, sondern deshalb, weil das Grundstück tatsächlich im Überschwemmungsgebiet liegt. Dass durch die Ausweisung bestimmter Teilflächen als private Grünflächen eine zusätzliche Wertminderung eingetreten wäre, kann nicht festgestellt werden. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Grundstücksmarkt der Möglichkeit, dass die vorläufigen wasserrechtlichen Festlegungen - unterstellt teilweise (Seite 8 der Berufungsbegründung) - keinen Bestand haben und dann ein grundsätzlich mögliches Baurecht durch die Ausweisung des Grundstücks als private Grünfläche ausgeschlossen gewesen wäre, einen eigenen Wert beigemessen hätte, welcher durch die bauplanungsrechtliche Ausweisung als private Grünfläche gemindert worden wäre (vgl. Seite 8 des angefochtenen Urteils).
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(3) Auch mit Blick auf in der Zukunft von der Antragstellerin auf dem Grundstück möglicherweise beabsichtigte und unterstellt nicht genehmigungsfähige Bauvorhaben gilt das Vorgesagte. Auch insoweit hat die Antragstellerin keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss darauf zuließen, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bestimmte bauliche Maßnahmen derart unmittelbar und sicher bevorstanden, dass eine schützenswerte Rechtsposition vorgelegen hätte, welche durch den Bebauungsplan eine Beeinträchtigung erfahren hätte. Dies gilt erst recht für den vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Senatstermin benannten fiktiven Fall einer Zerstörung der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten durch Brand. Denn hier wird im besonderen Maße deutlich, dass nur rein spekulative Vermögensnachteile keine nach § 42 Abs. 3 BauGB schützenswerte Rechtspositionen darstellen können.
C.
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I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 221 BauGB i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.
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II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 221 BauGB i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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III. Die Revision ist gemäß § 221 BauGB i. V. m. § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 20. Juni 2013 - 2 U 14/13 (Baul)
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Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 20. Juni 2013 - 2 U 14/13 (Baul) zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geldentschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nummer 7 und § 89 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.
(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.
(1) Sind im Bebauungsplan
- 1.
Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen, - 2.
Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, - 3.
Flächen mit besonderem Nutzungszweck, - 4.
von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen, - 5.
Verkehrsflächen, - 6.
Versorgungsflächen, - 7.
Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen, - 8.
Grünflächen, - 9.
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen, - 10.
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen, - 11.
Flächen für Gemeinschaftsanlagen, - 12.
von der Bebauung freizuhaltende Flächen, - 13.
Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses, - 14.
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,
- 1.
wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder - 2.
wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird.
(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geldentschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nummer 7 und § 89 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.
(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.
(1) Sind im Bebauungsplan
- 1.
Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen, - 2.
Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, - 3.
Flächen mit besonderem Nutzungszweck, - 4.
von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen, - 5.
Verkehrsflächen, - 6.
Versorgungsflächen, - 7.
Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen, - 8.
Grünflächen, - 9.
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen, - 10.
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen, - 11.
Flächen für Gemeinschaftsanlagen, - 12.
von der Bebauung freizuhaltende Flächen, - 13.
Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses, - 14.
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,
- 1.
wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder - 2.
wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird.
(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
(1) Sind im Bebauungsplan
- 1.
Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen, - 2.
Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, - 3.
Flächen mit besonderem Nutzungszweck, - 4.
von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen, - 5.
Verkehrsflächen, - 6.
Versorgungsflächen, - 7.
Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen, - 8.
Grünflächen, - 9.
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen, - 10.
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen, - 11.
Flächen für Gemeinschaftsanlagen, - 12.
von der Bebauung freizuhaltende Flächen, - 13.
Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses, - 14.
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,
- 1.
wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder - 2.
wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird.
(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Sind im Bebauungsplan
- 1.
Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen, - 2.
Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, - 3.
Flächen mit besonderem Nutzungszweck, - 4.
von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen, - 5.
Verkehrsflächen, - 6.
Versorgungsflächen, - 7.
Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen, - 8.
Grünflächen, - 9.
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen, - 10.
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen, - 11.
Flächen für Gemeinschaftsanlagen, - 12.
von der Bebauung freizuhaltende Flächen, - 13.
Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses, - 14.
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,
- 1.
wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder - 2.
wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird.
(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.
Tenor
Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragstellerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) ist unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) für unwirksam zu erklären.
den Antrag zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
A.
B.
II.
III.
Gründe
I.
A.
B.
II.
III.
(1) Sind im Bebauungsplan
- 1.
Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen, - 2.
Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, - 3.
Flächen mit besonderem Nutzungszweck, - 4.
von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen, - 5.
Verkehrsflächen, - 6.
Versorgungsflächen, - 7.
Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen, - 8.
Grünflächen, - 9.
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen, - 10.
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen, - 11.
Flächen für Gemeinschaftsanlagen, - 12.
von der Bebauung freizuhaltende Flächen, - 13.
Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses, - 14.
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,
- 1.
wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder - 2.
wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird.
(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts verlangen. Der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder auf Begründung des Rechts bei der Enteignungsbehörde stellen. Auf die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts finden die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend Anwendung.
(2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend. Für Bescheide über die Festsetzung der zu zahlenden Geldentschädigung gilt § 122 entsprechend.
(3) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und 41 Absatz 1 vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu gewähren. In den Fällen der §§ 40 und 41 sind solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 42 nicht zu entschädigen wären.
(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit sie darauf beruhen, dass
- 1.
die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem Grundstück oder im umliegenden Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder - 2.
in einem Gebiet städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 Absatz 2 und 3 bestehen und die Nutzung des Grundstücks zu diesen Missständen wesentlich beiträgt.
(5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die eingetreten sind, nachdem der Entschädigungsberechtigte in der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung in Geld zu stellen, oder ein Angebot des Entschädigungspflichtigen, die Entschädigung in Geld in angemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat. Hat der Entschädigungsberechtigte den Antrag auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung eines geeigneten Rechts gestellt und hat der Entschädigungspflichtige daraufhin ein Angebot auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung des Rechts zu angemessenen Bedingungen gemacht, gilt § 95 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.
(1) Sind im Bebauungsplan
- 1.
Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen, - 2.
Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, - 3.
Flächen mit besonderem Nutzungszweck, - 4.
von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen, - 5.
Verkehrsflächen, - 6.
Versorgungsflächen, - 7.
Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen, - 8.
Grünflächen, - 9.
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen, - 10.
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen, - 11.
Flächen für Gemeinschaftsanlagen, - 12.
von der Bebauung freizuhaltende Flächen, - 13.
Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses, - 14.
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,
- 1.
wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder - 2.
wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird.
(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.
(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts verlangen. Der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder auf Begründung des Rechts bei der Enteignungsbehörde stellen. Auf die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts finden die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend Anwendung.
(2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend. Für Bescheide über die Festsetzung der zu zahlenden Geldentschädigung gilt § 122 entsprechend.
(3) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und 41 Absatz 1 vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu gewähren. In den Fällen der §§ 40 und 41 sind solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 42 nicht zu entschädigen wären.
(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit sie darauf beruhen, dass
- 1.
die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem Grundstück oder im umliegenden Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder - 2.
in einem Gebiet städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 Absatz 2 und 3 bestehen und die Nutzung des Grundstücks zu diesen Missständen wesentlich beiträgt.
(5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die eingetreten sind, nachdem der Entschädigungsberechtigte in der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung in Geld zu stellen, oder ein Angebot des Entschädigungspflichtigen, die Entschädigung in Geld in angemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat. Hat der Entschädigungsberechtigte den Antrag auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung eines geeigneten Rechts gestellt und hat der Entschädigungspflichtige daraufhin ein Angebot auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung des Rechts zu angemessenen Bedingungen gemacht, gilt § 95 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
(1) Sind im Bebauungsplan
- 1.
Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen, - 2.
Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, - 3.
Flächen mit besonderem Nutzungszweck, - 4.
von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen, - 5.
Verkehrsflächen, - 6.
Versorgungsflächen, - 7.
Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen, - 8.
Grünflächen, - 9.
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen, - 10.
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen, - 11.
Flächen für Gemeinschaftsanlagen, - 12.
von der Bebauung freizuhaltende Flächen, - 13.
Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses, - 14.
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,
- 1.
wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder - 2.
wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird.
(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.
(1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 verlangen, dass an diesen Flächen einschließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44 Absatz 1 und 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt nicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leitungen, die der Erschließung und Versorgung des Grundstücks dienen. Weitergehende Rechtsvorschriften, nach denen der Eigentümer zur Duldung von Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben unberührt.
(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
(1) Sind im Bebauungsplan
- 1.
Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen, - 2.
Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, - 3.
Flächen mit besonderem Nutzungszweck, - 4.
von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen, - 5.
Verkehrsflächen, - 6.
Versorgungsflächen, - 7.
Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen, - 8.
Grünflächen, - 9.
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen, - 10.
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen, - 11.
Flächen für Gemeinschaftsanlagen, - 12.
von der Bebauung freizuhaltende Flächen, - 13.
Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses, - 14.
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,
- 1.
wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder - 2.
wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird.
(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.
(1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 verlangen, dass an diesen Flächen einschließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44 Absatz 1 und 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt nicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leitungen, die der Erschließung und Versorgung des Grundstücks dienen. Weitergehende Rechtsvorschriften, nach denen der Eigentümer zur Duldung von Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben unberührt.
(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Kläger begehren von der Beklagten die Zuerkennung einer Enteignungsentschädigung für Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm.
- 2
- Der Kläger zu 1 ist Eigentümer der Flurstücke Nr. 9040/20, 9040/10 und 9045 der Gemarkung M. , Garmischer Straße 244, 246, 248, 250, 252, 254 und 256. Die Klägerin zu 2 ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. 9040/4 Gemarkung M. , Garmischer Straße 221, 223, 225, 227, 229 und 231. Die Grundstücke sind in Reihenbauweise mit Mietshäusern zur Wohnnutzung entlang des Mittleren Rings bebaut.
- 3
- Die beklagte Landeshauptstadt ist als Straßenbaulastträgerin zuständig für die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern vom 7. Februar 2003 zur Realisierung des Vorhabens "Ausbau Mittlerer Ring Südwest, Untertunnelung des L. Platzes". Während der gesamten Bauzeit sollten in der G. Straße drei Fahrspuren je Fahrtrichtung sowie Geh- und Radwege beidseitig provisorisch aufrechterhalten werden. Im Planfeststellungsbeschluss hatte sich die Regierung von Oberbayern vorbehalten, über Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen gegen das zumutbare Maß übersteigenden Baulärm beziehungsweise über Entschädigungsansprüche auf Antrag zu entscheiden. Da der vorhandene Straßenraum nicht ausreichte, beantragte die Beklagte zuerst die vorzeitige Besitzeinweisung und anschließend die endgültige Nutzungsüberlassung von Teilflächen der Grundstücke der Kläger bei der Enteignungsbehörde, um für die Dauer der Baumaßnahme über diese Flächen die Fahrspuren und Wege zu führen.
- 4
- Mit Beschluss vom 29. September 2010 sprach die Enteignungsbehörde der Beklagten für den Ausbau des Mittleren Rings in M. ein bis zum 31. Dezember 2017 befristetes Nutzungsrecht an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken der Kläger zu. Zugleich setzte die Enteignungsbehörde anhand von Pacht-Vergleichswerten eine Entschädigung in Höhe von 1,30 €/m² monatlich für die gesamte Dauer der Inanspruchnahme der Grundstücksteilflächen fest, beginnend ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung. Damit sollten nach Auffassung der Enteignungsbehörde alle im Zusammenhang mit dem Nutzungsentzug eingetretenen Vermögensnachteile gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Enteignungsentschädigung entschädigt sein. Eine Entschädigung für Mietminderungen und Leerstände infolge einer erhöhten Lärmbelästigung durch die provisorische Fahrbahnführung auf den vorgenannten Grundstücken gewährte die Enteignungsbehörde nicht.
- 5
- Im Zuge der provisorischen Verkehrsführung wurde die Fahrbahn nebst Geh- und Radwegen an die Wohnhäuser der Kläger herangerückt. Der Abstand verringerte sich von ursprünglich 12,50 m auf 2,50 m.
- 6
- Wegen der Verschwenkung der Straße und des dadurch bedingten Ansteigens der Lärmbelastung durch den darauf fließenden Verkehr begehren die Kläger im Hinblick auf zu erwartende beziehungsweise bereits eingetretene Mietausfälle und Mietminderungen eine Enteignungsentschädigung.
- 7
- Ihre Klage auf Feststellung der Berechtigung einer weitergehenden Enteignungsentschädigung im Hinblick auf den Verkehrslärm ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
- 8
- Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Enteignungsentschädigungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
- 9
- Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
I.
- 10
- Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf eine weitere Enteignungsentschädigung verneint. Einem solchen Anspruch stehe die Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Februar 2003 entgegen. Die Planfeststellungsbehörde habe im Planfeststellungsbeschluss Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass die Anleger Mietminderungen oder Mietausfälle hinnehmen müssten. Soweit die Regelung im Planfeststellungsbeschluss nicht nur Baulärm sondern auch eine Beeinträchtigung durch Straßenlärm erfasse, wäre die Klage unzulässig, da den Klägern ein einfacherer und sachnäherer Weg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung stehe.
- 11
- Wenn die Regelung im Planfeststellungsbeschluss nur auf Baulärm beschränkt sei, sei die Klage unbegründet. Dann stehe die Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses einem Entschädigungsanspruch entgegen. Ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch könne abgesehen vom Ausnahmefall einer Planergänzung nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Es spiele keine Rolle, dass es hier nicht um Schallschutzmaßnahmen, sondern um Mietausfall gehe. Die Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses gelte nicht nur für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen , sondern auch für sonstige wertmindernde Auswirkungen auf das Grundstück. Auf Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG könnten sich die Kläger nicht berufen , da sie verpflichtet gewesen wären, im Wege des Primärrechtsschutzes ge- gen den Planfeststellungsbeschluss vorzugehen. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass die Sperrwirkung der Planfeststellung hier ins Leere gehe, da zusätzlich ein Enteignungsverfahren durchgeführt worden sei und die enteigneten Kläger ihre Einwände und Rechte auch im Enteignungsverfahren vorbringen könnten. Es wäre ungereimt und ungerecht, die auch förmlich Enteigneten bei der Verfolgung gleichartiger Vermögensnachteile hinsichtlich der Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu privilegieren. Die Klage würde auch daran scheitern, dass die Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten verlangten, für alle weiteren Nachteile aufzukommen, die aus der Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger herrührten. Die Kläger hätten aus Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG jedoch nur einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und nicht auf Schadensersatz und das auch nur dann, wenn die Zumutbarkeitsschwelle überschritten sei. Die Beklagte müsse deshalb entgegen der Einschätzung der Kläger nicht ohne Wenn und Aber für sämtliche weiteren Folgen der Fahrbahnverschwenkung einstehen.
II.
- 12
- Die Revision hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Entschädigungsanspruch der Kläger aus § 19 Abs. 5 FStrG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) nicht verneint werden.
- 13
- Zutreffend rügen die Kläger, dass das Berufungsgericht zu Unrecht von einer Bindungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses für die hier gegenständliche Enteignungsentschädigung ausgegangen ist, weshalb es sowohl für die Zulässigkeit (Rechtsschutzbedürfnis) als auch für die Begründetheit der Klage dahinstehen kann, ob die den "Baulärm" betreffenden Aussagen im Planfeststellungsbeschluss auch den hier in Rede stehenden Verkehrslärm erfassen.
- 14
- 1. Zum Verhältnis zwischen der Planfeststellung und den dort möglichen Entschädigungsansprüchen nach § 19 Abs. 5 FStrG in Verbindung mit den einschlägigen landesrechtlichen Enteignungsgesetzen beziehungsweise nach § 74 Abs. 2 VwVfG hat der Senat ausgeführt, dass ein Anspruch auf eine "echte" Enteignungsentschädigung hinsichtlich seines Umfangs keiner Beschränkung wegen einer Ausschlusswirkung des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unterliegt (Senatsurteile vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94, BGHZ 132, 63, 69 und vom 21. Januar 1999 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285, 290). Ein solcher Enteignungsentschädigungsanspruch entsteht aufgrund des Zugriffs auf die für die Ausführung des Straßenbauvorhabens benötigten Grundstücke, der auch auf der Grundlage der Planfeststellung die Einigung mit dem Rechtsinhaber oder die Durchführung einer Enteignung voraussetzt. Der Ausschluss privater Rechte bei einem unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschluss zielt demgegenüber auf Ansprüche aus Besitz oder Eigentum an den nicht für das Vorhaben benötigten, aber durch dessen Auswirkung beeinträchtigten Grundstücken. Daraus folgt, dass der Planfeststellungsbeschluss keine Verbindlichkeit für das gegebenenfalls nachfolgende Enteignungs(-entschädigungs )verfahren hat. Das gilt unbeschadet dessen, dass der Planfeststellungsbeschluss nach dem Grundsatz der Problembewältigung und im Hinblick auf mögliche enteignungsgerichtliche Vorwirkungen auch die Notwendigkeit und Folgen einer Enteignung erörtern muss, soweit das Vorhaben sich möglicherweise nicht ohne eine Enteignung von Grundeigentum verwirklichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 290 f).
- 15
- Demgemäß stehen der fachplanungsrechtliche Ausgleichsanspruch aufgrund der Planfeststellung und die Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG nebeneinander. Verlangt der Eigentümer die Erfüllung beider Ansprüche, ist das Verbot einer Doppelentschädigung (siehe Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayEG) zu beachten (vgl. Aust in Aust/Jakobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung , 6. Aufl., Rn. 779).
- 16
- Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sichaus der Senatsentscheidung vom 21. Januar 1999 (aaO) nichts anderes. Der Senat hat im damaligen Fall ausgeführt, dass ein Anspruch aus einem enteignenden Eingriff im Hinblick auf Schallschutzmaßnahmen nicht in Betracht komme, da insoweit der fachplanungsrechtliche Ausgleichsanspruch gegebenenfalls im Wege von Rechtsmitteln gegen den Planfeststellungsbeschluss hätte geltend gemacht werden müssen. Dabei handelte es sich nicht um eine Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, was der Senat in der angegebenen Entscheidung ausdrücklich seinen Ausführungen vorausgeschickt hat (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 293).
- 17
- Da die Kläger vorliegend eine Enteignungsentschädigung begehren, ist es auch ohne Belang, dass nach der - im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. Januar 1999 ergangenen - Rechtsprechung des V. Zivilsenats neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen für Ansprüche (privater ) Dritter nach § 906 BGB grundsätzlich kein Raum ist (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09, NJW 2010, 1171 Rn. 15 ff mwN).
- 18
- 2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Nr. 2, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayEG i.V.m. § 19 Abs. 5 FStrG steht den Klägern ein Anspruch auf eine Entschädigung für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile zu. Wie der Senat zum Inhaltsgleichen § 96 Abs. 1 Satz 1 BauGB entschieden hat, können über die Substanzentschädigung hinaus Folgeschäden entschädigt werden, die ohne dinglichen Wertbezug durch die Enteignung unmittelbar oder zwangsnotwendig begründet werden, wobei auch hier nur rechtlich geschützte konkrete Werte und nicht bloße wirtschaftliche Interessen, Erwartungen oder Chancen dem Eigentumsschutz unterliegen. Die individuellen Nachteile, die nicht allgemein jeden betreffen, müssen als Folge der Enteignung in Erscheinung treten (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 298/06, BGHZ 174, 25, Rn. 19 mwN). Für die Beeinträchtigung eines Restgrundstücks nach einer Teilenteignung hat der Senat ausgeführt, dass der dadurch erwachsene Schaden nicht durch die erzwungene Abtretung des Teilgrundstücks unmittelbar herbeigeführt zu sein braucht; vielmehr genügt es, wenn die Schadensursache nur in dem ganzen Unternehmen liegt, für das es enteignet wurde (vgl. Senatsurteile vom 4. Oktober 1973 – III ZR 138/71, BGHZ 61, 253, 254; vom 1. Dezember 1977 - III ZR 130/75, DVBl 1978, 374, 375; vom 21. Januar 1999 - III ZR 168/97, NJW 1999, 1247, 1250, insoweit in BGHZ 140, 285 nicht abgedruckt).
- 19
- 3. Vorliegend machen die Kläger geltend, die Vermietbarkeit ihrer Häuser auf der nicht von der Enteignung betroffenen Teilfläche ihres Grundstücks sei beeinträchtigt. Die Vermietbarkeit eines Hauses gehört zu den eigentumsrechtlich geschützten Rechtspositionen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2007 - III ZR 114/07, NVwZ 2008, 348).
- 20
- Maßstab für die Höhe der Entschädigung ist, ob und in welchem Maße die mit dem Betrieb der Straße aufgrund der Verlegung ihrer Führung über den von der Enteignung betroffenen Grundstücksteil verbundenen Nachteile stärker auf den dem Eigentümer verbliebenen Restbesitz einwirken, als dies ohne Enteignung der entsprechenden Flächen der Fall gewesen wäre. Es ist dabei zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße die von der Enteignung betroffenen Flächen die Möglichkeit geboten hätten, den Grundbesitz gegen diese Einwirkung abzuschirmen und ob ein Wegfall der "Schutzzone" zu einer spürbaren Beeinträchtigung des übrigen Eigentumsrechts geführt hat (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1986 - III ZR 146/84, NJW 1986, 2424, 2425). Der Senat hat dabei die Grenze der noch entschädigungslos hinzunehmenden Geräuschbelastung aufgrund der Umstände des Einzelfalls bestimmt und es zugelassen, dass Richtwerte, die in Verwaltungsvorschriften angegeben oder im Schrifttum befürwortet werden, als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1986 aaO). Sollte deshalb durch die Verlegung der Straße von einem Abstand von 12,50 m auf 2,50 m eine Steigerung der Lärmbelastung in spürbarer Weise festzustellen sein, was zur Folge hat, dass die Kläger Mietminderungen ihrer Mieter ausgesetzt werden, wird ein Anspruch auf eine Entschädigung bestehen. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass die Auswirkungen eines Enteignungsunternehmens, das auf dem abgetretenen Teilstück eines Grundstücks durchgeführt wird, einen enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch nur begründen, wenn die Auswirkungen oder Belästigungen, die das Enteignungsunternehmen mit sich bringt, das Maß dessen überschreiten, was ein Nachbar - am Maßstab des § 906 BGB gemessen - ohne Ausgleich hinnehmen muss (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1975 - III ZR 215/71, BGHZ 64, 220, 222; vom 7. Mai 1981 - III ZR 67/80, BGHZ 80, 360, 362 f; vom 1. Dezember 1977 - III ZR 130/75, DVBl. 1978, 374, 375; vom 14. Juli 1977 - III ZR 41/75, NJW 1978, 318, 319).
- 21
- Ohne Erfolg bleibt die Gegenrüge der Beklagten, die Kläger hätten die Lärmzunahme nicht hinreichend substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt. Zu Substantiierung gehört nicht die konkrete Behauptung eines Dezibelwertes. Das würde die Darlegungsanforderungen überspannen, da der Bürger dies nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens könnte. Es reicht für eine hinreichend substantiierte und relevante Lärmzunahme aus, wenn die Kläger - wie geschehen und unter Beweis gestellt - darlegen, dass wegen der Lärmzunahme die Mieter Mietminderungen ausgesprochen haben.
- 22
- 4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die behaupteten nachteiligen Lärmauswirkungen die Zubilligung einer Enteignungsentschädigung rechtfertigen. Dies ist nachzuholen. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.07.2011 - 15 O 20053/10 -
OLG München, Entscheidung vom 10.11.2011 - 1 U 3517/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Der Beteiligte zu 1 war Eigentümer des Grundstücks F. W. 46-52 in B. . Auf dem Grundstück befanden sich Kleingärten. Die Räumung des Grundstücks durch die Kleingärtner erreichte der Beteiligte zu 1 dadurch, dass er am 23. August 2004 mit dem Zwischenpächter, dem Bezirksverband C. der Kleingärtner e.V., die Aufhebung des Pachtvertrags und die Zahlung einer Entschädigung vereinbarte. Ein Teil des Grundstücks, für das der Beteiligte zu 1 Aufwendungen in Höhe von 55.896,66 € für die Baufreimachung getragen hatte, war laut Bebauungsplan als öffentliche Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Die Baufreimachung diente dem Zweck, das Grundstück als Gewerbefläche veräußern zu können. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17. September 2004 verkaufte der Beteiligte zu 1 eine Teilfläche des Grundstücks von 6.700 m2 zum Preis von 240 €/m² an die Beteiligte zu 2. Der Beteiligte zu 3 übte das Vorkaufsrecht zugunsten des Beteiligten zu 4 nach § 28 Abs. 4 BauGB aus und ermittelte einen Entschädigungsbetrag von 5 €/m² für die als Straßenland ausgewiesene Teilfläche von 811 m² in einer Gesamthöhe von 4.055 €. Der Beteiligte zu 1 stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der vom Landgericht zurückgewiesen wurde. Seine hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos.
- 2
- Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er sein Begehren weiter , die von ihm verauslagten Kosten für die Baufreimachung des Grundstücksteils von 811 m² in Höhe von 55.896,66 € zusätzlich als Entschädigung zu erhalten.
Entscheidungsgründe
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- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 4
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Beteiligten zu 1 kein Anspruch auf Entschädigung für die verauslagten Kosten für die Baufreimachung des vom Vorkaufsrecht betroffenen Grundstücksteils zu. Der Wert des Grundstücks werde ersetzt. Eine entschädigungspflichtige Rechtsposition sei im Hinblick auf die Aufwendungen nicht entzogen worden. Seine Aufwendungen seien nicht durch die Ausübung des Vorkaufsrechts seitens des Beteiligten zu 3 veranlasst gewesen. Der Beteiligte zu 1 habe sich nicht darauf verlassen können , dass das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werde. Die Aufwendungen seien auch nicht wirklich fehlgeschlagen. Die Baufreimachung sei nämlich auch notwendig gewesen, um freien Zugang zum Restgrundstück zu erhalten und für dessen bestmögliche Nutzung als Gewerbefläche erforderlich gewesen. Schließlich habe der Beteiligte zu 1 auch nicht von seinem vertragsgemäßen Recht auf Rücktritt vom Vertrag Gebrauch gemacht. Die ihm mögliche Nachverhandlung des Kaufpreises für das Restgrundstück habe er unterlassen.
II.
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- Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
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- 1. Ein Entschädigungsanspruch ergibt sich nicht aus § 28 Abs. 4 Satz 1, § 93 Abs. 2 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
- 7
- Dem Beteiligten zu 4 steht ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu, weil das streitgegenständliche Teilgrundstück im Bebauungsplan als öffentliche Straßenfläche ausgewiesen ist und die Zweckbestimmung eine - gegebenenfalls auch spätere - Enteignung rechtfertigen würde (vgl. Paetow in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 28 Rn. 39 f [August 2003]). Deshalb bestimmt sich die Höhe der Entschädigung infolge der Ausübung des Vorkaufrechts nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Baugesetzbuches, den §§ 93 ff BauGB.
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- a) Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BauGB bemisst sich die Entschädigung für den durch eine Enteignung eingetretenen Rechtsverlust nach dem Verkehrswert (§ 194 BauGB) des zu enteignenden Grundstücks. Für die Ermittlung des Verkehrswertes ist maßgeblich der objektive Wert, d.h. die Summe, die den Betroffenen in den Stand versetzt, ein dem entzogenen Recht gleichwertiges zu erwerben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein gleichgeartetes Recht überhaupt auf dem Markt zu erwerben ist. Die Entschädigung muss dabei dem vollen Wert des genommenen Rechts in der Hand eines jeden Inhabers entsprechen (st. Rsp. Senatsurteil BGHZ 156, 257, 259 f). Entscheidend ist jedoch nur der Wert des genommenen Rechts als solchem. Welche Aufwendungen zuvor im Hinblick auf das Recht gemacht wurden, die sich nicht wertsteigernd auf das genommene Recht auswirken, ist für die Bemessung der Entschädigung unerheblich (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1959 - III ZR 18/58 - MDR 1959, 918).
- 9
- Im vorliegenden Fall beträgt der nach der Qualität Straßenland zu bemessende Wert des genommenen Grundstücks 5 €/m². Dass sich die Aufwendungen des Beteiligten zu 1 über diesen Wert hinaus wertsteigernd ausgewirkt haben, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Zwar liegt die Annahme nicht fern, dass der Kläger, indem er durch die mit dem Zwischenpächter getroffenen Vereinbarungen das (Teil-)Grundstück "pachtfrei" gemacht und für die Beseitigung vorhandener Anpflanzungen und Baulichkeiten eine Entschädigung gezahlt hat, für eine Wertsteigerung des Grundstücks gesorgt hat (vgl. Kleiber in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 5 WertV [Stand: November 2000], Rn. 33). Jedoch hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen lediglich vorgetragen, dass sich erst durch diese Maßnahmen bei den Verkaufsverhandlungen mit der Beteiligten zu 2 der für Gewerbeflächen vergleichbaren Zuschnitts und vergleichbarer Lage übliche Kaufpreis von 240 €/m² habe erzielen lassen. Hingegen hat er nicht dargetan, inwieweit hierdurch auch der Verkehrswert für Straßenland beeinflusst worden ist; vielmehr hat er insoweit in Ansehung der von ihm getroffenen Maßnahmen den von dem Beteiligten zu 3 festgesetzten und vom Landgericht gebilligten Wert von 5 €/m² in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich hingenommen.
- 10
- b) Eine erweiternde Auslegung der § 95 Abs. 1 Satz 1 und § 194 BauGB unter normativen Gesichtspunkten kommt nicht in Betracht.
- 11
- aa) Voraussetzung jeder normativen Betrachtung für die Entschädigung ist, dass eine konkrete subjektive Rechtsposition entzogen worden ist (st. Rspr. Senatsurteil BGHZ 156, 257, 259 f). Ein weitergehender Anspruch besteht grundsätzlich nicht; die Entschädigung ist nämlich keine Schadensersatzleistung. Sie umfasst nur diejenigen Schäden, welche infolge des enteignenden Eingriffs an dem genommenen Recht selbst eintreten, also nur den eigentlichen Substanz- bzw. Rechtsverlust. Einen Ersatz des weitergehenden wirtschaftlichen Schadens, welcher sich als Folge des hoheitlichen Eingriffs etwa eingestellt hat, insbesondere also einen Ersatz des entgangenen Gewinns oder der deswegen entgangenen besonderen Nutzungen kann der Eigentümer dagegen nicht verlangen (Senatsurteile BGHZ 37, 269, 273 f; 59, 250, 258). Ebenso bleiben rechtlich nicht gesicherte Chancen, Aussichten oder wirtschaftliche Interessen außer Betracht (Senatsurteil BGHZ 83, 1, 3). Etwas anderes gilt nur, wenn die Chancen oder Aussichten im Zeitpunkt der Enteignung unmittelbar und so sicher bevorstehen, dass sie sich bereits als wertbildende Faktoren des genommenen Rechts auswirkten, der allgemeine Grundstücksverkehr ihnen also schon Rechnung trug (Senatsurteil vom 29. November 1965 - III ZR 34/64 - NJW 1966, 497).
- 12
- Die vom Beteiligten zu 1 aufgewandten Kosten sind keine Rechtsposition , die genommen worden ist. Es handelt sich vielmehr um Aufwendungen, um das Grundstück besser verkaufen zu können, mithin um damit verbundene nicht erfüllte Preiserwartungen, die auch unter normativen Gesichtspunkten nicht zu einer höheren Entschädigung führen. Der Wert des Grundstücks selbst wird dem Beteiligten zu 1 vergütet.
- 13
- Der Umstand, dass der Beteiligte zu 1 gegebenenfalls im Hinblick auf seine Aufwendungen gegenüber der Beteiligten zu 2 einen höheren Preis hat erzielen können, ist entschädigungsrechtlich unerheblich. Einen den Verkehrswert erheblich übersteigenden Kaufpreis muss die Gemeinde bei Ausübung des Vorkaufsrechtes selbst dann nicht akzeptieren, wenn die Enteignungsvoraussetzungen nicht vorliegen (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Erst recht ist dieser ohne Bedeutung, wenn die Gemeinde nur den Substanzverlust entschädigen muss und darf, weil die Voraussetzungen der Enteignung vorliegen.
- 14
- bb) Der Einwand des Beteiligten zu 1, die Gemeinde habe Aufwendungen erspart, weil sie die Kleingärtner auf dem streitgegenständlichen Grundstück nicht habe entschädigen müssen, führt nicht zu einer höheren Entschädigung.
- 15
- Die Frage, ob die vorkaufsberechtigte Gemeinde ohne die Aufhebung des Zwischenpachtvertrags ihrerseits den Zwischenpächter entschädigen müsste (vgl. § 11 BKleingG), ist unerheblich für die Bemessung der Entschädigung für den Beteiligten zu 1. Denn diese bemisst sich allein nach dem Wert des ihm Genommenen und nicht danach, welche Aufwendungen die Gemeinde für die Verwirklichung der im Allgemeinwohl liegenden Flächennutzung hat.
- 16
- c) Auch § 95 Abs. 4 BauGB führt zu keiner anderen Bewertung. Danach können Rechte Dritter, die den Wert des Grundstückes mindern, bei der Festsetzung der Entschädigung für den Rechtsverlust zu berücksichtigen sein. Unmittelbar findet die Vorschrift keine Anwendung, da bei der Ausübung des Vorkaufsrechts keine solchen Rechte Dritter mehr vorhanden waren.
- 17
- Aber auch eine entsprechende Anwendung in der Hinsicht, dass Aufwendungen , die zur Ablösung der den Wert nicht mehr mindernden Rechte gemacht wurden, bei der Entschädigung berücksichtigt werden müssen, kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift stellt als Grenze der Entschädigung auf den Wert des genommenen Rechts ab. Die nach der Vorschrift zu berücksichtigende Wertminderung muss deshalb nicht identisch mit den Entschädigungsbeträgen sein, die im Enteignungsfall die gesondert zu entschädigenden Nebenberechtigten erhalten würden (Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 95 Rn. 13; Breuer in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 95 Rn. 52; Streck in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 95 Rn. 32 [Juli 2004]).
- 18
- 2. Ein Entschädigungsanspruch folgt nicht aus § 28 Abs. 4 Satz 1, § 93 Abs. 2 Nr. 2, § 96 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
- 19
- die Über Substanzentschädigung hinaus können Folgeschäden nach § 96 BauGB entschädigt werden, die ohne dinglichen Wertbezug durch die Enteignung unmittelbar und zwangsnotwendig begründet werden, wobei auch hier nur rechtlich geschützte konkrete Werte und nicht bloße wirtschaftliche Interessen , Erwartungen oder Chancen ausreichend sind (Senatsurteile BGHZ 55, 82, 83; 65, 253, 255; 83, 1, 3; 118, 59, 66). Die individuellen Nachteile, die nicht allgemein jeden treffen, müssen als Folge der Enteignung in Erscheinung treten (Senatsurteil BGHZ 55, 82, 84).
- 20
- Im vorliegenden Fall sind die Aufwendungen für die Ablösung der Rechte Dritter vom Beteiligten zu 1 vor der Ausübung des Vorkaufsrechts getätigt worden und stellen sich deshalb auch nicht als dessen unmittelbare und erzwungene Folge dar. Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Beteiligte zu 4 Kosten für die Freimachung des als Straßenland ausgewiesenen Grundstücks erspart hätte. Ob sie Aufwendungen erspart, ändert an der Vermögenslage des Beteiligten zu 1 nichts. Im Übrigen ist in den Blick zu nehmen, dass die Ablösung der Rechte Dritter nicht allein dem als Straßenland ausgewiesenen Grundstücksbereich zu Gute kommt, sondern auch für die gewerbliche Nutzung des anderen nicht von der Ausübung des Vorkaufsrechts betroffenen Grundstücksteils dienlich ist. Ohne die Freimachung wäre das gesamte Grundstück nur schwer verwertbar gewesen. Dieser Vorteil ist dem Beteiligten zu 1 verblieben. Er hat sein im Kaufvertrag vereinbartes Rücktrittsrecht für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich des verbliebenen Grundstücksteils nicht ausgeübt, was nahe gelegen hätte, wenn das Restgrundstück mit dem verbleibenden Kaufpreis unter Wert verkauft worden wäre.
- 21
- 3. Auch die Berücksichtigung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG führen nicht zu einer anderen Bewertung.
- 22
- Zu den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten privatrechtlichen Positionen gehören solche, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger als Eigentum zuordnet (BVerfGE 70, 191, 199). Dazu gehören die in Erwartung der besseren Verwertbarkeit des Grundstücks gemachten Aufwendungen nicht.
- 23
- Die am Verkehrswert orientierte Entschädigung der §§ 93 ff BauGB entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 24, 367, 421; 46, 268, 285; BVerfG NVwZ 1998, 947, 948). Sie könnte sogar von Verfassungs wegen hinter dem Verkehrswert zurückbleiben (vgl. BVerfGE 24, 367, 421), muss aber jedenfalls nicht darüber hinausgehen.
- 24
- Der Einwand des Beteiligten zu 1, dass die Beteiligte zu 4 eigene Aufwendungen für die Baufreimachung des Teilgrundstücks erspart habe und insoweit bereichert sei, ist unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel unerheblich. Ob es überhaupt mit der Ratio des Enteignungsbegriffs vereinbar ist, auf hoheitliche Eingriffe, die als Enteignungen angesehen werden müssen, zivilrechtliche Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung anzuwenden, kann dahinstehen. Jedenfalls wird dies von der Eigentumsgarantie nicht gefordert (vgl. BVerfGE 41, 126, 161).
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- Dem Beteiligten zu 1 wird kein individuelles Sonderopfer abverlangt, das unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes zu einer Enteignungsentschädigung führen müsste. Er wird im Gegensatz zu anderen, die eine Enteignungsentschädigung erhalten, nicht schlechter gestellt. Kein von einem Zugriff auf sein Eigentum wegen Allgemeinwohlbelangen betroffener Grundstückseigentümer erhält für nicht in der Substanz niedergeschlagene Aufwendungen auf sein Grundstück eine höhere Entschädigung. Auch der Beteiligte zu 2 als Käufer des streitgegenständlichen Grundstücks würde, wenn der Beteiligte zu 3 nicht das Vorkaufsrecht ausgeübt, sondern später ein Enteignungsverfahren zu seinen Lasten durchgeführt hätte, nur den Verkehrswert des Grundstücks ersetzt bekommen und nicht den von ihm gezahlten Kaufpreis.
- 26
- Zutreffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, dass das vom Beteiligten zu 1 als enttäuscht geltend gemachte Vertrauen im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit seiner Aufwendungen nicht schutzwürdig ist. Die Existenz des Vorkaufsrechtes war dem Beteiligten zu 1 bekannt. Im Kaufvertrag ist für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechtes ein Rücktrittsrecht für ihn vereinbart worden. Es wäre deshalb unschwer möglich gewesen, die Frage der Ausübung des Vorkaufsrechtes im Falle eines Verkaufs des Grundstücks mit dem Revisionsgegner vor Abschluss des Kaufvertrages abzuklären.
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.05.2005 - O 1/05 Baul -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2006 - 9 U 3/05 Baul -
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.
(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.
(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.
(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.