Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Juli 2006 - 13 U 226/05

bei uns veröffentlicht am13.07.2006

Tenor

1. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und auf die Erweiterung der Klage durch die Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.10.2005 aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 26.894,44 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 20.12.2004 zu bezahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Prozessbürgschaft Nr. ... vom 29.07.1999.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Streithelferin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 26.894,44 EUR

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts wird Bezug genommen. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 26.894,44 EUR. Die Klägerin begehrt in Erweiterung des erstinstanzlichen Antrags die Verurteilung der Beklagten auch zur Zahlung von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 20.12.2004.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, das Landgericht habe aufgrund falscher rechtlicher und tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts der Klägerin die Aktivlegitimation zu Unrecht alternativ aufgrund der Sicherungsabtretung oder der Pfändung zugesprochen. Die Pfändung sei aufgrund der früher erfolgten Sicherungsabtretung nichtig. Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 03.05.2005 - XI ZR 287/04 (BGHZ 163, 59) ausgesprochen, dass im Falle einer verdeckten Abtretung der Zessionar bei einem obsiegenden Urteil des Zedenten seine Gläubigerrechte nicht wieder verliere. Die früher erfolgte Abtretung gehe also vor, was zur Nichtigkeit der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 11. und 17.02.2003 führe. Die Nichtigkeit der Beschlüsse ergebe sich auch aus Mängeln des Vollstreckungsverfahrens. Dem Grundsatz der Bestimmtheit der Pfändung nach § 829 ZPO sei nicht genügt. Die zu pfändende Forderung sei im Pfändungsbeschluss hinsichtlich des Rechtsgrundes nicht so genau bezeichnet, dass der Gegenstand der Zwangsvollstreckung eindeutig feststehe. Aufgrund der fehlerhaften Einschätzung des Vollstreckungsverfahrens beurteile das Landgericht auch die Frage der Verjährung falsch. Da die Klägerin wegen der Nichtigkeit der Pfändung nicht zur Geltendmachung der Forderung im Einziehungsprozess ermächtigt gewesen sei, habe die vorliegende Klage die Verjährung nicht vor deren Ablauf am 31.12.2004 gehemmt. Hinsichtlich des abgetretenen Anspruchs sei Verjährung eingetreten, weil die Abtretung erstmals im Schriftsatz vom 01.06.2005 und damit nach Eintritt der Verjährung geltend gemacht worden sei. Die Klage aufgrund der Pfändung habe die Verjährung insoweit nicht unterbrochen, weil es sich um verschiedene Streitgegenstände im Sinne von § 263 ZPO handele. Auch wenn der Antrag derselbe geblieben sei, habe sich der Sachverhalt geändert. Die Verjährungshemmung trete nur in der Gestalt und im Umfang der klageweise erhobenen Ansprüche ein und erstrecke sich nicht auf solche Ansprüche, welche nicht Gegenstand der Klagerhebung gewesen seien (BGH NJW 1999, 2110). Hilfsweise begehrt die Beklagte die Zulassung der Revision.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
1. das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen,
2. die erweiterte Klage (Anschlussberufung) ab- bzw. zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 26.894,44 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Prozessbürgschaft Nr. ... vom 29.07.1999 zu bezahlen.
1.
Berufung wie Anschlussberufung sind zulässig. Erfolg hat jedoch nur die klagerweiternde Anschlussberufung der Klägerin. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Klägerin ist aufgrund der Sicherungsabtretung vom 10.09.1999 aktivlegitimiert. Im Ergebnis kommt es aber tatsächlich nicht darauf an, ob dies aufgrund der Sicherungsabtretung oder aufgrund der Pfändung der Fall ist. Da in beiden Fällen die Klägerin die Berechtigte bzw. Begünstigte ist, stellen sich Kollisionsfragen nicht. Vielmehr erbrachte die Pfändung die Zusammenführung der widersprüchlich erscheinenden formellen und materiellen Rechtslage. Vorliegend geht es nicht um die Pfändung durch einen Dritten. Gepfändet hat die Klägerin, der die geltend gemachte Bürgschaftsforderung bereits aufgrund der Abtretung zustand. In der Abtretungsvereinbarung vom 10.09.1999 wurde der Klägerin die beim Landgericht Ellwangen im Urkundenprozess titulierte und damals im Nachverfahren noch anhängige Hauptforderung abgetreten, für welche sich die Beklagte mit der hier streitgegenständlichen Prozessbürgschaft vom 29.07.1999 verbürgt hatte, sodass diese Bürgschaft gemäß § 401 BGB auf die Klägerin überging. Die Parteien der Abtretungsvereinbarung vom 10.09.1999 haben darüber hinaus ausdrücklich vereinbart, dass die zur Abwehr der Zwangsvollstreckung übergebenen Bürgschaften an die Klägerin gehen bzw. die Forderungen gegen die Sicherungsgeber an die Klägerin abgetreten werden. Damit stand die streitgegenständliche Forderung der Klägerin zu. In der Abtretungsurkunde wurde außerdem vereinbart, dass die abtretende Firma ... den beim Landgericht anhängigen Prozess um die Hauptforderung weiterführt und die Abtretung nicht offen gelegt wird. Daraus ergibt sich, dass die Firma ... die Forderung wie geschehen weiterhin im eigenen Namen geltend machen und Leistung an sich verlangen sollte, was das Prozessrecht zulässt. Trotz der Sicherungsabtretung hat die Firma ... damit zu Recht im Nachverfahren vor dem Landgericht Ellwangen und dem Oberlandesgericht Stuttgart auf Leistung an sich geklagt und die Forderung als eine eigene im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma ..., der Prozessgegnerin der Firma ..., angemeldet und zur Insolvenztabelle feststellen lassen. Das Vorbehaltsurteil lautete ohnehin auf die Firma ..., weil das Verfahren vor der Abtretung durchgeführt wurde. Wäre diese titulierte Forderung von einem Dritten gepfändet worden, könnten die von der Beklagten angestellten Überlegungen relevant werden. Hier geht es jedoch nicht um eine Kollision. Die Klägerin war Rechtsinhaberin aufgrund der Abtretung. Die Titel lauten auf die abtretende Firma .... Da die Firma ... sich der Klägerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, konnte die Klägerin, auch wenn sie bereits materielle Rechtsinhaberin war, pfänden, um so Inhaberin der formell titulierten Rechtsposition zu werden. Tatsächlich hätte es dem nicht bedurft. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Klägerin deswegen die Bürgschaftsforderung nicht zusteht oder dass die Pfändung nichtig wäre.
10 
Zwar ist eine Forderungspfändung nichtig, wenn im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners kein Anspruch gegen den Drittschuldner besteht (BGH, Urteil vom 12.12.2001 - IV ZR 47/01, NJW 2002, 755). Hier liegen die Dinge jedoch aufgrund der Sondersituation, dass Rechtsinhaber statt des Schuldners nicht ein Dritter, sondern die pfändende Gläubigerin ist, anders. Die Pfändung geht nicht gänzlich ins Leere, sondern erfasst die formelle Rechtsposition, die die Firma ... trotz der Abtretung aufgrund der Titulierung der abgetretenen Ansprüche durch das Landgericht Ellwangen innehat.
11 
Die Pfändungen sind auch nicht aufgrund formeller Gründe nichtig. Die gepfändete Forderung ist im Beschluss vom 11.02.2003 (K 7, Bl. 8) ausreichend genau bezeichnet. Übermäßige Anforderungen sind an die Bezeichnung der Forderung, die gepfändet werden soll, nicht zu stellen, solange die Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Forderung nicht Anlass zu Zweifeln geben, welche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner bei der Pfändung gemeint ist (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 829 Rn. 9 mit Rechtsprechungsnachweisen). Im Beschluss vom 11.02.2003 heißt es auf der dritten Seite: „Gepfändet wird die Forderung der Schuldnerin ... gegen die Firma ..., ..., aus Miete ..., ..., und Schadensersatzforderung aus Verlust der Spielhalle ....“ Damit ist die vom Landgericht Ellwangen titulierte (und in der Sicherungsabtretung vom 10.09.1999 abgetretene) Hauptforderung ausreichend genau bezeichnet. In den Urteilen des Landgerichts Ellwangen ist zwar von Pachtzinsansprüchen die Rede. Aus dem Urteil im Nachverfahren vom 12.11.1999 (K 3, Bl. 8) ergibt sich aber, dass es um das Objekt ... in ... geht (S. 3), außerdem, dass die Pachtzinsforderungen der Klägerin ... unstreitig waren (S. 6) und nur Aufrechnungsforderungen der Beklagten ... im Streit standen. Für die Drittschuldnerin Immo ergibt sich aus der Bezeichnung „Miete ..., ...“ im Pfändungsbeschluss vom 11.02.2003 ausreichend klar, worum es geht, nämlich um die titulierten Pachtzinsforderungen. Dass es daneben im selben Objekt ein weiteres Vertragsverhältnis der Beteiligten gab, das Miete und nicht Pacht war, wird seitens der Beklagten nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Bezeichnung „Miete“ statt „Pacht“ führt vor dem Hintergrund, dass es im Objekt ... in ... nur ein Vertragsverhältnis über eine Gaststätte gab, nicht zu Unklarheiten. Um Schadensersatzforderungen ... geht es ausweislich der Urteile nicht, weshalb es auf diese im Beschluss vom 11.02.2003 enthaltene Bezeichnung nicht ankommt.
12 
Noch weniger berechtigt ist das Vorbringen der Beklagten, auch im Pfändungsbeschluss vom 17.02.2003 betreffend die Prozessbürgschaft (K 8) sei die gepfändete Bürgschaft nicht ausreichend bezeichnet. Auf S. 3 des Beschlusses heißt es, dass die Ansprüche der Firma ... gegen die ... aus der von Frau ... (Streithelferin) „für die Firma ..., ..., gestellten Prozessbürgschaft vom 29.07.1999 über DM 52.600,95“ gepfändet seien. Genauer geht es kaum.
13 
Die Pfändung ist auch nicht unwirksam wegen der Löschung der Firma ... am 06.05.2002 und der deswegen nicht erfolgten Zustellung der Pfändungen. Die insoweit in erster Instanz erhobenen Einwendungen (Bl. 19 ff) hat die Beklagte in der Berufung nicht mehr ausdrücklich geltend gemacht, und zwar zu Recht nicht. Die Klägerin konnte die aufgrund der Titulierung der Firma ... zustehenden Ansprüche trotz der Löschung pfänden. Der Bestellung eines Nachtragsliquidators oder dergleichen bedurfte es hierfür nicht, weil es nicht um die aktive Geltendmachung von Rechten der gelöschten Firma ... ging. Diese wurde nur passiv im Wege der Forderungspfändung in Anspruch genommen, was ohne ihre aktive Mitwirkung möglich ist. Die an die Firma ... unterbliebene Zustellung der Pfändung ist unschädlich, weil diese Zustellung keine konstitutive Wirkung hat.
14 
Selbst wenn man mit der Beklagten der Auffassung sein wollte, die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien nichtig, ändert das nichts daran, dass die Klägerin Inhaberin der gegen die Beklagte geltend gemachten Bürgschaftsforderung bereits aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 10.09.1999 ist. Daraus ergibt sich auch, dass die Klägerin berechtigt war, die Bürgschaftsforderung klageweise geltend zu machen.
15 
Die Bürgschaftsforderung ist nicht verjährt. Die hier vorliegende Prozessbürgschaft verjährt erst in 30 Jahren, eben in der Frist, in der die zugrunde liegenden titulierte Forderung verjährt. Grundsätzlich verjährt eine Bürgschaft unabhängig von der Hauptforderung und seit dem 01.01.2002 gemäß § 195 BGB n. F. nicht mehr wie früher in 30 Jahren, sondern in 3 Jahren (Palandt, BGB, 65. Aufl., § 765 Rn. 26). Für eine Prozessbürgschaft, wie sie hier vorliegt, gilt jedoch die 30-jährige Verjährung der titulierten Hauptforderung. Dies ergibt sich aus § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung bewirkt werden kann, wenn nichts anderes bestimmt ist. Daraus ergibt sich eine vom Gesetzgeber gewollte Gleichwertigkeit von Bürgschaft und Hinterlegung. Der Anspruch aus Letzterer kann 30 Jahre geltend gemacht werden. In § 21 Abs. 1 Hinterlegungsordnung ist bestimmt, dass der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt, erlischt. Daneben gibt es Sonderregelungen für einen noch längeren Anspruchsfortbestand in bestimmten Fällen. Dabei geht es zwar um den Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle, also das Land, und nicht um den Anspruch gegen den Hinterleger. Hinterlegungsstelle in diesem Sinne im Fall der Bürgschaft ist jedoch der Bürge. Generell gilt, wenn wie im Falle der Gewährleistungsbürgschaft für den gesicherten Anspruch eine längere Verjährungsfrist besteht, dass in der Regel im Wege der Auslegung aus dem Zweck der Bürgschaft sich ergeben wird, dass eine längere Frist auch für den Bürgschaftsanspruch gelten soll (Palandt a.a.O. § 195 Rn. 3). Für die Prozessbürgschaft gilt nach ihrem Sinn und Zweck damit nicht die neue Regelverjährung von nur 3 Jahren, sondern die von 30 Jahren für die titulierte Forderung.
16 
Verjährung wäre aber auch nicht eingetreten, wenn man von einer nur 3-jährigen Verjährungsfrist ausgehen würde. Diese würde nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit dem 01.01.2002 zu laufen beginnen, weil bis dahin die 30-jährige Verjährung nach altem Recht galt und diese Frist noch nicht abgelaufen war. Fällig im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB n. F. wurde die Prozessbürgschaft mit Rechtskraft des Vorbehaltsurteils des Landgerichts Ellwangen vom 23.12.1998, die eintrat mit der Rücknahme der eingelegten Berufung im Jahr 1999. Es wird zwar auch vertreten, dass die Verjährung erst beginnt mit der Inanspruchnahme des Bürgen. Es käme dann darauf an, wann die Klägerin von der Beklagten erstmals Zahlung verlangt hat (Gay, NJW 2005, 2585). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Autorin bezieht sich auf die Entscheidung BGH NJW-RR 2004, 1190. Der BGH schreibt dort (unter II. 1. a) aber ausdrücklich, dass mit der Fälligstellung des Darlehens die Bürgschaftsschuld ebenfalls fällig geworden sei, was für den vorliegenden Fall Fälligwerden mit Rechtskraft des Vorbehaltsurteils, die 1999 eintrat, bedeutet.
17 
Vor dem 31.12.2004 trat mit Zustellung der vorliegenden Klage am 15.12.2004 Verjährungshemmung hinsichtlich der Bürgschaftsforderung ein. Stellt man auf die Pfändung ab, ist dies eindeutig, weil die gepfändete Forderung von Anfang an Gegenstand der Klage war. Aber auch wenn man auf die Abtretung als Grund für den Erwerb der Bürgschaftsforderung abstellt, gilt nichts anderes. Gegenstand der Klage war von Anfang an die Bürgschaftsforderung. Irrelevant ist entgegen der Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin ihre Ansprüche zunächst auf die Pfändung und erstmals mit Schriftsatz vom 01.06.2005 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist von 3 Jahren auf die Sicherungsabtretung stützte. Entscheidend ist, dass die Klägerin die ihr zustehende Bürgschaftsforderung der Firma ... gegen die Beklagte vor dem 31.12.2004 geltend machte. Auf die Begründung der Klage hinsichtlich des Umstandes, demzufolge die Klägerin das fremde Recht innehat, kommt es nicht an. Deshalb hat die Klägerin den Streitgegenstand durch den Vortrag zur Abtretung nicht ausgewechselt, sondern allenfalls die Begründung, wobei aber festzuhalten bleibt, dass die Abtretung am 10.09.1999 und damit in unverjährter Zeit stattfand, sodass die Klägerin von Anfang an als Berechtigte aus abgetretenem Recht klagte. Streitgegenstand war immer ein und dieselbe Bürgschaftsforderung, die die vom Landgericht Ellwangen titulierte Hauptforderung sichert. Ob die Klägerin insoweit Rechtsinhaberin durch Abtretung oder durch Pfändung wurde, hat auf den Streitgegenstand der Bürgschaftsklage keinen Einfluss. Es war immer klar, dass die Klägerin aus fremdem Recht vorging.
18 
Der BGH hat zwar entschieden (Urteil vom 04.05.2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004), dass es unterschiedliche Streitgegenstände sind und die Verjährung damit nicht rückwirkend gehemmt wird, wenn der Kläger seinen Schadensersatzanspruch aus einem Mietvertrag zunächst - allerdings zu Unrecht, weil er noch nicht als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen und damit noch nicht in den Mietvertrag eingetreten war - aus eigenem Recht geltend macht und erst später zutreffenderweise nach § 398 BGB aus abgetretenem Recht des noch ins Grundbuch eingetragenen Verkäufers, weil in dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts ein Wechsel des Streitgegenstands im Sinne einer Klagänderung nach § 263 ZPO liege.
19 
Der BGH wies aber unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23. März 1999 (VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110) auch ausdrücklich darauf hin, dass es anders sei im Fall einer stillen Sicherungszession, bei der der Zedent aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung grundsätzlich die an den Sicherungszessionar abgetretene Forderung geltend mache, auch wenn er Zahlung an sich verlange. In jener Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass im Übergang von der anfänglichen Geltendmachung eigener Ansprüche des Gemeinschuldners zu einer solchen von Ansprüchen seiner Ehefrau aufgrund vorprozessualer Abtretung kein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung liege. Der an die Ehefrau des Gemeinschuldners abgetretene und von dieser auf den Kläger weiter übertragene Anspruch sei von Anfang an Gegenstand des Verfahrens gewesen. Bei einer stillen Zession mache der Zedent aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung, auch wenn er Zahlung an sich verlange, grundsätzlich die an den Sicherungszessionar abgetretene Forderung geltend. In einer etwaigen späteren Umstellung des Klagantrags auf Zahlung an den Zessionar nach Offenlegung der Zession liege daher keine Änderung des Streitgegenstandes, sondern lediglich eine notwendige Anpassung an die nach Offenlegung der Abtretung veränderte prozessuale Lage. Nach Aufdeckung der Sicherungsabtretung könne der Zedent nämlich nur noch Zahlung an den Abtretungsempfänger verlangen.
20 
Zwar ist der vorliegende Fall nicht direkt vergleichbar, weil die streitgegenständliche Bürgschaft nicht vom Zedenten geltend gemacht wurde, sondern dieser lediglich die Hauptforderung titulieren ließ, sodass die Verjährung der Bürgschaft durch die Klage der Firma ... nicht gehemmt wurde. Doch handelt es sich auch vorliegend um eine notwendige Anpassung an die nach Offenlegung der Abtretung veränderte prozessuale Lage. Nach Aufdeckung der Sicherungsabtretung, die aufgrund der zeitlichen Priorität der Pfändung vorgeht, musste die Klägerin ihre Ansprüche hierauf stützen. Dass sie das hätte bereits von Anfang an tun können und nicht hätte aufgrund der Pfändung vorgehen müssen, ändert nichts. Das führt nicht dazu, dass mit der Berufung auf die Sicherungsabtretung ein neuer Streitgegenstand im Sinne einer Klagänderung gemäß § 263 ZPO geltend gemacht wird, weil es immer um die Geltendmachung einer Bürgschaft aus fremdem Recht ging.
21 
2. Klagerweiterung:
22 
Die Erweiterung der Klage um die Zinsen ist nach § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig, nachdem die Klägerin die Formalien einer Anschlussberufung eingehalten hat. Dass die Zinsen in erster Instanz nicht verlangt wurden, steht der jetzigen Geltendmachung nicht entgegen. Begründet ist die Forderung nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
23 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
24 
Die Revision war zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Juli 2006 - 13 U 226/05

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Juli 2006 - 13 U 226/05 zitiert 14 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Juli 2006 - 13 U 226/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2001 - IV ZR 47/01

bei uns veröffentlicht am 12.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 47/01 Verkündet am: 12. Dezember 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Juli 2006 - 13 U 226/05.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2014 - XI ZR 265/13

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 2 6 5 / 1 3 Verkündet am: 11. November 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 47/01 Verkündet am:
12. Dezember 2001
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
1. Die Pfändung einer Forderung setzt einen im Zeitpunkt der Pfändung in der
Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus
; ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig.
2. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf Versicherungsleistung im Zeitpunkt der
Pfändung zur Sicherheit abgetreten war und später zurückabgetreten werden
soll.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
12. Dezember 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Januar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 4. Februar 1997 Konkursverwalter über das Vermögen des L. A.. Dieser unterhielt bei dem Beklagten insgesamt sechs Kapitallebensversicherungen. Im Oktober 1989 und Dezember 1990 trat er seine Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen sicherungshalber an die Rechtsvorgängerin der Sparkasse W. ab. Mit Schreiben vom 20. Juli 1992 gab die Sparkasse W. einen erstrangingen Teilbetrag der Rückkaufswerte und Überschußanteile bis 230.000 DM

zugunsten der ... Bank (Schweiz) AG frei. Der Gemeinschuldner trat am 15. Oktober 1992 dieser die Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen allerdings der Höhe nach unbeschränkt ab. Mit einem an den Gemeinschuldner gerichteten Schreiben vom 1. Juli 1993, dessen Zugang streitig ist, verzichtete die Sparkasse W. auf die Kapitallebensversicherungen als Sicherheit, soweit die Ansprüche für den Erlebensfall betroffen waren, und erklärte, diese Ansprüche an den Gemeinschuldner rückabzutreten. Im Oktober 1994 erwirkte sie zulasten des Gemeinschuldners einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der unter anderem dessen “gegenwärtige, künftige und bedingte Ansprüche” gegen den Beklagten auf Zahlung der Gewinnanteile und des Rückkaufswertes aus den bestehenden Lebensversicherungen erfaßte. Mit Schreiben vom 27. März 1996 kündigte die C. L. (Schweiz) AG als Rechtsnachfolgerin der ... Bank sämtliche Lebensversicherungsverträge, deren Rückkaufswert nach Abrechnung des Beklagten 386.365,40 DM betrug. Davon zahlte der Beklagte an die C. L. die verlangten 230.000 DM. Die restlichen 156.365,40 DM erhielt die Sparkasse W.. Nachdem die C. L. im August 1997 die Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen, soweit nicht bereits Erfüllung eingetreten war, an den Kläger rückabgetreten hatte, nahm dieser den Beklagten auf Zahlung mit der Begründung in Anspruch, der Betrag von 156.365,40 DM habe dem Gemeinschuldner und nicht der Sparkasse W. zugestanden. Zuvor hatte er am 25. März 1997 mit der Sparkasse W. eine die freihändige Verwertung eines in N. belegenen Anwesens des Gemeinschuldners betreffende Verwertungsvereinbarung geschlossen, die unter Ziffer 4 wie folgt lautete:

"Die Parteien dieser Vereinbarung gehen davon aus, daû sämtliche zugunsten der Sparkasse W. bestehenden Sicherungsrechte und bestellten Grundpfandrechte ordnungsgemäû gegeben worden sind und keinerlei Tatbestände vorliegen, die diese Sicherungsrechte konkursrechtlich angreifbar oder sonstwie nichtig oder unwirksam machen würden."
Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht führt aus: Zwar habe der Beklagte eine Genehmigung seiner an die Sparkasse W. getätigten Zahlung durch den Gemeinschuldner nicht bewiesen. Jedoch liege in der Vereinbarung vom 25. März 1997 eine Genehmigung durch den Kläger selbst. Die Vereinbarung wirke nicht nur im Verhältnis zur Sparkasse W., sondern hindere den Kläger gemäû § 242 BGB auch, gegenüber dem Beklagten die Unwirksamkeit der Sicherungsabtretungen vom Oktober 1989/Dezember 1990 geltend zu machen oder sich darauf zu berufen, durch den Beschluû vom 6. Oktober 1994 sei ein wirksames Pfändungspfandrecht zugunsten der Sparkasse W. nicht begründet worden. Der Zugang des

Schreibens der Sparkasse W. vom 1. Juli 1993 an den Gemeinschuldner könne dahinstehen. Entweder sei die Sparkasse W. weiterhin Inhaberin der Ansprüche aus den Lebensversicherungen geblieben oder ihr seien diese Ansprüche wirksam zur Einziehung überwiesen worden, da der Beschluû vom 6. Oktober 1994 auch die Ansprüche erfasse, die infolge einer künftigen Rückübertragung wieder zum Gemeinschuldner gelangten. In beiden Fällen sei die Zahlung des Beklagten an die richtige Gläubigerin erfolgt.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Aus der Vereinbarung vom 25. März 1997 folgt keine Genehmigung der seitens des Beklagten an die Sparkasse W. erfolgten Zahlung durch den Kläger.
Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung, wie hier vom 25. März 1997, bindet das Revisionsgericht unter anderem dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) und der zu ihnen entwickelten, allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967 unter II 3 a). Die genannten Auslegungsvorschriften verlangen, daû der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt und seine Erwägungen hierzu in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erör-

tern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinne fehlerhaft, leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bindet das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90 - BGHR ZPO § 550 Vertragsauslegung 3). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auslegung allein darauf berufen, sie ergebe sich nach "Wortlaut, Sinn und Zweck" der Vereinbarung. Das ist weder nachvollziehbar, noch läût es auch nur ansatzweise erkennen, welche Bedeutung es dem Wortlaut - dem eine Genehmigung durch den Kläger zumindest nicht unmittelbar zu entnehmen ist -, dem Sinn der zwischen dem Kläger und der Sparkasse getroffenen Vereinbarung und dem mit ihr nach der Interessenlage der Parteien verfolgten Zweck beigemessen hat. Die Begründung des Berufungsgerichts beschränkt sich vielmehr auf eine bloûe Leerformel. Da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand weitere Tatsachen, die für die Auslegung Bedeutung haben könnten, nicht ersichtlich sind, legt der Senat die Vereinbarung selbst aus.
Aus ihrem Wortlaut ergibt sich für eine Genehmigung der Zahlungen des Beklagten an die Sparkasse W. nichts; Versicherungsleistungen sind nicht erwähnt. Ebensowenig läût allein der Wortlaut einen hinreichenden Schluû darauf zu, daû der Kläger mit ihr die Wirksamkeit der Abtretungen von Versicherungsansprüchen aus den Jahren 1989/90 bestätigen oder die Wirksamkeit des Pfändungspfandrechts streitfrei stellen wollte.
Vielmehr ist bei der Auslegung der Vereinbarung zu berücksichtigen , daû sie einen konkreten Anlaû hatte, der in der Urkunde selbst ge-

nannt wird, nämlich den freihändigen Verkauf des Grundstücks des Gemeinschuldners in N.. Sie ist folgerichtig als "Verwertungsvereinbarung" überschrieben. Sämtliche Abreden in den der Ziffer 4 vorangehenden vertraglichen Bestimmungen befassen sich mit dem freihändigen Verkauf zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung. Es ist nichts dafür ersichtlich , daû die Parteien sich darüber hinaus in Ziffer 4 mit Sicherungsrechten befassen wollten, die mit dem zu verwertenden Grundstück nichts zu tun hatten. Umstände, die eine davon abweichende Auslegung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Der Kläger hat nur einen Tag nach Abschluû der Vereinbarung vom 25. März 1997 die Beklagte zur Zahlung des jetzt streitbefangenen Betrages aufgefordert und die Ansicht vertreten, die Pfändung der Forderung durch die Sparkasse W. sei ins Leere gegangen. Das ist mit der Vereinbarung, wie sie vom Berufungsgericht verstanden wird, nicht in Einklang zu bringen. Im März 1997 war der Kläger zudem noch nicht berechtigt, über die geltend gemachte Forderung, die ihm erst im August 1997 durch die Rechtsnachfolgerin der Zweitzessionarin rückabgetreten worden ist, zu disponieren.
2. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Feststellung des Berufungsgerichts , seitens des Gemeinschuldners liege eine Genehmigung der Auskehrung des Betrages in Höhe von 156.365,40 DM an die Sparkasse W. nicht vor. Die darauf zielende Gegenrüge des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die der Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung erweist sich als rechtsfehlerfrei; sie bezieht alle dafür maûgeblichen Umstände ein.

Auf die Erklärungen, die der für den Gemeinschuldner tätige "Unternehmerlotse" gegenüber der Sparkasse W. abgegeben hat, kommt es nicht an. Dieser hat lediglich beratende Funktionen wahrgenommen und war zur rechtsgeschäftlichen Vertretung nicht befugt. Seinem an die Sparkasse W. gerichteten Schreiben vom 15. Januar 1996 ist die vom Beklagten behauptete umfassende Bevollmächtigung nicht zu entnehmen. Auch nach den Aussagen des Gemeinschuldners und seiner Ehefrau anläûlich ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht sind Vollmachten nicht erteilt worden. Im übrigen stand die vorgetragene Vereinbarung , daû 156.365,40 DM der Sparkasse W. zuflieûen sollten, unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines Vergleichs mit dem Gemeinschuldner , zu dem es aber nach den insoweit vom Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gekommen ist.
3. Jedoch durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen, ob das Schreiben der Sparkasse W. vom 1. Juli 1993 dem Gemeinschuldner zugegangen ist.

a) Vom Zugang dieses Schreibens hängen die Wirksamkeit der Rückabtretung und damit der erneute Übergang der Ansprüche aus den Lebensversicherungen auf den Gemeinschuldner ab. Der Gemeinschuldner hätte in diesem Fall die Verfügungsbefugnis über die erstmals im Oktober 1989 und Dezember 1990 an die Rechtsvorgängerin der Sparkasse W. abgetretenen Forderungen wiedererlangt. Gemäû § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB wäre damit die Zession an die... Bank (Schweiz) AG vom 15. Oktober 1992 auch insoweit wirksam geworden, als sie über den von der Erstzessionarin freigegebenen Betrag in Höhe

von 230.000 DM hinausging (Staudinger/Busche, [1999] § 398 BGB Rdn. 6; Staudinger/Gursky, [1995] § 185 BGB Rdn. 58). Die Forderungsinhaberschaft wäre insgesamt auf die ... Bank übergegangen; eine solche des Gemeinschuldners hätte nicht mehr bestanden.
Bei einem solchen Sachverhalt ging der von der Sparkasse W. im Oktober 1994 erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluû ins Leere. Dieser war auf die "gegenwärtigen, künftigen und bedingten” Ansprüche des Gemeinschuldners gegen den Beklagten aus den bestehenden Lebensversicherungsverträgen gerichtet. Er kann, weil es sich um einen staatlichen Hoheitsakt handelt, vom Revisionsgericht eigenständig ausgelegt werden (BGH, Urteile vom 14. Januar 2000 - V ZR 269/98 - WM 2000, 489 unter II 2; vom 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86 - WM 1987, 979 unter II 1). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfaûte der Beschluû nicht die Ansprüche, die sich nicht mehr in der Rechtszuständigkeit des Schuldners befanden, selbst wenn zu erwarten stand, daû sie künftig dorthin zurückkehrten. Mit “künftigen” Ansprüchen waren vielmehr allein die aus dem Lebensversicherungsverhältnis noch entstehenden gemeint in Abgrenzung zu den bereits entstandenen “gegenwärtigen” Ansprüchen. Die Pfändung erstreckte sich daher nicht auf die Ansprüche , auf die die Sparkasse W. eigentlich hatte zugreifen wollen.
Auch wenn mit dem Berufungsgericht anzunehmen wäre, daû der Beschluû auch die Ansprüche erfaûte, die infolge einer künftigen Rückabtretung durch die ... Bank (Schweiz) AG wieder zum Gemeinschuldner gelangen würden, hätte die Pfändung und Überweisung hinsichtlich der streitbefangenen Forderung keinen Erfolg gehabt. Ist eine Forderung be-

reits vor der Pfändung vom Schuldner abgetreten worden, so wird sie, wenn der neue Gläubiger sie nach der Pfändung zurückabtritt, von dieser nicht erfaût; sie wird dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluû auch nicht nachträglich unterworfen. Vielmehr setzt die Pfändung einer Forderung einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus. Ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig. Eine entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB auf Pfändungen kommt nicht in Betracht (BGHZ 56, 339, 350 f.; 100, 36, 42 f.; BGH, Urteil vom 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86 - WM 1987, 979 unter II 2; Zöller/Stöber, § 829 ZPO Rdn. 4; Staudinger/Busche, § 408 BGB Rdn. 7; MünchKomm/Smid, § 829 ZPO Rdn. 6; Stein/Jonas/Brehm, § 829 ZPO Rdn. 19). Die gerichtliche Überweisung einer bereits abgetretenen Forderung führt also weder zu ihrer Verstrickung noch bedarf es vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe, um die Rechtswirkungen des Beschlusses zu beseitigen. Leistet der Drittschuldner - wie hier der Beklagte - dennoch, wird er dadurch von seiner Leistungspflicht gegenüber dem wahren Gläubiger nicht frei; § 836 Abs. 2 ZPO hat keine Geltung (BGH, Urteil vom 26. Mai 1987, aaO unter II 2). Auch ein materiell-rechtlicher Schutz des Beklagten über die §§ 408 Abs. 1, 2, 407, 409 Abs. 1 BGB besteht vorliegend nicht, da ihm die maûgeblichen Abtretungsvorgänge angezeigt waren.

b) Anders verhält es sich, sollte es zu keiner Rückabtretung mit Wirkung vom 1. Juli 1993 gekommen sein. Die Rechtszuständigkeit wäre bei der Sparkasse W. verblieben; der Beklagte hätte die Zahlung an die richtige Gläubigerin erbracht.

4. Die für die Frage des Zugangs des Schreibens vom 1. Juli 1993 erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht unter Vervollständigung seiner bereits durchgeführten Beweisaufnahme nachzuholen haben.

Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.