Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Apr. 2015 - DGH 2/13

ECLI:olgstut
bei uns veröffentlicht am03.12.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Oberlandesgericht Stuttgart

Beteiligte Anwälte

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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OLG Stuttgart

Urteil vom 17.04.2015

Az.: DGH 2/13

 

Tenor

I. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht K. vom 04.12.2012 - RDG 6/12 - wird

zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Berufung wendet sich der Antragsteller gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter vom 04.12.2012 - RDG 6/12 -, mit dem dieses seinen Antrag zurückgewiesen hat, festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 26.01.2012 über einen Vorhalt und eine Ermahnung gem. § 26 Abs. 2 DRiG unzulässig gewesen seien.

 

Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 12.07.2002, ausgehändigt am 29.07.2002, zum Richter am Oberlandesgericht beim Oberlandesgericht K. ernannt. Er wurde zunächst dem ... Zivilsenat, zum 01.07.2007 dem ... Zivilsenat in F. und zum 01.04.2011 dem ... Zivilsenat in F. zugewiesen.

Am 30.04.2010 fand ein Gespräch zwischen der Präsidentin des Oberlandesgerichts, Frau Prof. Dr. H., dem damaligen Vorsitzenden des ... Zivilsenats, Herrn E., und dem Antragsteller statt, in dem u. a. die Erledigungszahlen und der Verfahrensbestand im Dezernat des Antragstellers erörtert wurden und der Antragsteller seine Arbeitsweise und deren Auswirkungen auf die Erledigungszahlen erläuterte.

Mit Verfügung vom 08.06.2011 (Sammelakten 313 III - X. -Sonderprüfung 4a [im Folgenden: Sammelakten 313 III], AS 1) ordnete die Präsidentin des Oberlandesgerichts eine Sonderprüfung der Verfahren an, die der Antragsteller bei seinem Wechsel in den ... Zivilsenat im ... Zivilsenat zurückgelassen hatte. Der Antragsteller wurde über die Durchführung dieser Sonderprüfung nicht vorher informiert. Die Sonderprüfung wurde durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts, Herrn S., durchgeführt. Dieser erstellte hinsichtlich 48 hinterlassener Verfahren tabellarische Einzelberichte (Sammelakten 313 III, AS 13/97). Die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung sind Gegenstand des Parallelverfahrens RDG 7/12 (= DGH 3/13).

Am 12.10.2011 erließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts folgende Verfügung (Sammelakten 313 III, AS 145/147), die Gegenstand des Parallelverfahrens RDG 5/12 (= DGH 1/13) ist:

„Verfügung vom 12.10.2011

1. Vermerk:

Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des ... Zivilsenats des Oberlandesgerichts K. auf eine hohe Zahl unzureichend bearbeiteter Verfahren in dem Respiziat ..d (ROLG X.) hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts K. mit Verfügung vom 08.06.2011 eine Sonderprüfung angeordnet, die inzwischen stattgefunden hat. Dabei wurde festgestellt, dass ROLG X. in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum ... Zivilsenat ihm dort zugeschriebene Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre und teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet hat. Die Einzelergebnisse wurden von Vizepräsident des Oberlandesgericht S. für 48 gravierende Fälle dokumentiert. In dem Zeitraum von 2008 - 2010 hat ROLG X. lediglich zum Abschluss gebracht:

U–VerfahrenW-Verfahren200843232009582220104834

Dies Erledigungsleistung entsprach nur etwa 68% der von den Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts K. in dem genannten Zeitraum durchschnittlich erledigten Verfahren. Der Bestand an anhängigen Verfahren im Respiziat des ROLG X. wuchs deshalb um 67 % von 76 offenen Verfahren zum Ende des Jahres 2008 auf 127 offene Verfahren zum Ende des Jahres 2010 an.

Auch nach seinem Wechsel in den ... Zivilsenat zum April 2011 gelingt es ROLG X. nicht, in quantitativer Hinsicht auch nur annähernd durchschnittliche Ergebnisse zu erzielen. Dies hat zur Folge, dass im Respiziat des Richters im ... Zivilsenat zwischen April und Oktober 2011 ein Zuwachs von 32 im Bestand an anhängigen U-Verfahren zu verzeichnen ist. Der Zuschreibung von 31 U-, 15 W- und 6 AR-Sachen steht in dem Zeitraum 01.04.-10.11.2011 eine Erledigung von 9 U-, 11 W- und 4 AR-Sachen gegenüber.

Durch die unzureichende Erledigung der dem Richter durch das Präsidium des Oberlandesgerichts K. und die senatsinterne Verteilung übertragenen Amtsgeschäfte hat der Richter neben dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren auch deren Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt. Soweit er aus nicht mitgeteilten Gründen nicht in der Lage war, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, hat er seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umstände gegenüber dem Präsidium verletzt und diesem damit die Möglichkeit genommen, durch eine Änderung der Geschäftsverteilung auf eine unverzögerte Erledigung der Rechtsprechungsaufgabe hinzuwirken.

Es ist beabsichtigt, dem Richter im Rahmen der Dienstaufsicht der Präsidentin des Oberlandesgerichts die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat mit Urteil vom 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05 - (NJW-RR 2007, 281 m.w.N.) bekräftigt, dass die Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG die Befugnis umfasst, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird ( 26 Abs. 1 und 2 DRiG). Ein solcher Vorhalt und eine solche Ermahnung stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Anders ist dies nur zu werten, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (st. Rspr. vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1987 – RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 – RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 f.). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr zielen Vorhalt und Ermahnung im vorliegenden Fall darauf, den Richter zu einem Erledigungspensum anzuhalten, das so im Durchschnitt aller Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts erbracht wird…“

Der Vermerk wurde dem Antragsteller am 18.10.2011 ausgehändigt.

Unter dem 26.01.2012 erließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts folgenden Bescheid (Sammelakten 313 III, AS 237/241), der Gegenstand des hiesigen Prüfungsverfahrens ist:

„Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG

Sehr geehrter Herr X.,die richterliche Unabhängigkeit verbietet nach ganz herrschender und auch von mir geteilter Ansicht für Richter die Festlegung von Arbeitszeiten. Der von einem Richter geschuldete Einsatz ist deshalb nach dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982-2 B 12/82 - (NJW 1983,62 – juris Rn. 3 a.E.). Das Durchschnittspensum unterschreiten Sie seit Jahren ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche. Im Jahr 2011 erledigten Sie sogar weniger Verfahren, als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspricht.

... (Tabelle) ...

Nach § 26 Abs. 2 DRiG halte ich Ihnen deshalb die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahne Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte. Die von Ihrem Bevollmächtigten nach Ablauf der Ihnen gewährten Stellungnahmefrist beantragte weitere Fristverlängerung lehne ich ab. Ich hatte Ihnen die beabsichtigte Maßnahme der Dienstaufsicht und deren Begründung bereits am 18.10.2011 erläutert und Ihnen, eine auf Ihr Gesuch verlängerte Stellungnahmefrist bis zum 20.01.2012 eingeräumt. Innerhalb dieser Frist von einem Vierteljahr hatten Sie ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei ist zu sehen, dass Sie den Grund der Maßnahme, d.h. Ihre unterdurchschnittliche Erledigungsleistung, nicht in Abrede gestellt, sondern in Ihrer Überlastungsanzeige vom 31.10.2011 ausdrücklich eingeräumt haben, schon seit 2002 am OLG als Berichterstatter in der Regel statistisch zu weniger Verfahrenserledigungen beigetragen zu haben, als der Durchschnitt der Kolleginnen und Kollegen. Auch haben Sie die Ihnen eröffnete Möglichkeit, dem Präsidium in der Präsidiumssitzung vom 16.12.2011 zu der Problematik Rede und Antwort zu stehen, nicht genutzt, da das Präsidium Ihrem Bevollmächtigten aus Rechtsgründen die Teilnahme an der Präsidiumssitzung nicht gestattet hat.

Eine Beeinträchtigung ihrer richterlichen Unabhängigkeit ist mit dieser Maßnahme der Dienstaufsicht nicht verbunden. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht das Recht, Richtern die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass die monatelange Nichtbearbeitung von Teilbereichen eines richterlichen Dezernats ebenso beanstandet werden kann wie ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters (vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 22.09.1998 - RiZ 2/97 -‚ DRiZ 1999, 141 m.w.N.; stRspr.; vgl. auch Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 26 Rn. 24 a.E.).“

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 24.02.2012 (Sammelakten 313 III, AS 261/263) Widerspruch ein. Diesen wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 (Sammelakten 313 III, AS 325/331), dem Antragsteller zugestellt am 30.04.2012, zurück. Daraufhin reichte der Antragsteller am 29.05.2012 beim Dienstgericht für Richter beim Landgericht K. Klage ein, mit der er zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2012 beantragt hat,

festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts 26.01.2012 und der Widerspruchsbescheid von 20.04.2012 unzulässig sind.

Mit Urteil vom 04.12.2012 hat das Dienstgericht den Antrag zurückgewiesen, da die Anordnung der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26.01.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigten. In der Rechtsmittelbelehrung hat das Dienstgericht mitgeteilt, dass gegen das Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden könne. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung der Entscheidung sowie des Inhalts der Rechtsmittelbelehrung wird auf das Urteil vom 04.12.2012 Bezug genommen (RDG 6/12, AS 257/305). Das Urteil wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 11.01.2013 zugestellt.

Mit dem am 11.02.2013 beim Dienstgericht für Richter eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag hat der Antragsteller gegen das Urteil Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt der Antragsteller vor:

Infolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Dienstgerichts laufe keine Rechtsmittelfrist, weshalb die Berufung wirksam eingelegt sei. Bei seinen zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen handele es sich nicht um eine Klageänderung, sondern um eine Konkretisierung seines Rechtsschutzziels.

Vorhalt und Ermahnung im Bescheid vom 26.01.2012 seien unzulässig, da sie einen Verstoß gegen die richterliche Unabhängigkeit des Antragsstellers darstellten. Sie seien nicht durch § 26 Abs. 2 DRiG gerechtfertigt, da der Antragsteller seine Amtsgeschäfte nicht ordnungswidrig ausgeführt habe und die Ermahnung auch tatsächlich nicht der Erreichung einer ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte diene. Ziel des Vorhalts und der Ermahnung sei vielmehr, eine Änderung der Rechtsanwendungspraxis des Antragstellers zu erreichen. Dieser solle nach dem Willen der Dienstaufsicht das Recht anders anwenden, als es seiner Verantwortung als Richter entspreche. Er solle sich in seiner Rechtsprechung dem Willen und den Interessen der die Dienstaufsicht führenden Präsidentin beugen, damit ohne Rücksicht auf die Qualität „bessere Zahlen“ erzielt würden. Dabei handele es sich um einen direkten Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers, der nicht durch § 26 Abs. 2 DRiG gedeckt sei und einen Verstoß gegen Art. 97 Abs. 1 GG darstelle. Dies habe das Dienstgericht verkannt.

Bei einem Richter, dessen hoher persönlicher und zeitlicher Arbeitseinsatz außer Frage stehe, könne es keine Veränderung von Erledigungszahlen ohne Veränderung der rechtsprechenden Tätigkeit, der jeweiligen Rechtsanwendung, geben. Die Zeit pro Fall, die ein Richter benötige, hänge von seiner individuellen Rechtsanwendung ab, von dem jeweiligen rechtlichen Lösungsweg, vom Umfang einer Beweisaufnahme, der Sachverhaltsaufklärung, der Rechtsprechungsrecherche, der Bearbeitungstiefe, Sorgfalt und Gründlichkeit und vielen anderen Elementen richterlicher Tätigkeit, die alle zur Rechtsanwendung gehörten. Der Wahrnehmung dieser Realität habe sich das Dienstgericht verschlossen. Auch die Gegenseite habe in erster Instanz nicht einmal ansatzweise erläutern können, was die Präsidentin des Oberlandesgerichts bei Vorhalt und Ermahnung anderes im Sinn gehabt haben könne, als eine Änderung der Rechtsanwendung durch den Antragsteller zu erreichen.

Das Dienstgericht habe die widersprüchlichen Hinweise der Präsidentin auf eine angebliche „Toleranzschwelle“ übergangen. Der Hinweis der Präsidentin im Bescheid vom 26.01.2012 auf Zahlen „jenseits aller großzügig zu bemessenden Toleranzbereiche“ sei in sich sinnlos, da die Präsidentin auf eine Konkretisierung der Toleranzbereiche ausdrücklich verzichtet habe. Eine solche Konkretisierung gebe es auch in keinem anderen Schriftstück der Präsidentin.

Es gebe im Kollegialgericht kein Erledigungspensum und keine Erledigungszahlen einzelner Berichterstatter. Denn der einzelne Richter könne, wenn er Berichterstatter sei, nur zur Erledigung von Verfahren im Kollegium beitragen. Mit „Erledigungspensum“ und „Erledigungszahlen“ werde dem Berichterstatter eine Verantwortung für bestimmte Zahlen zugeschrieben, die er aus tatsächlichen Gründen nicht haben könne.

Soweit das Dienstgericht feststelle, dass die Erledigungszahlen des Antragstellers kontinuierlich seit dem Jahr 2009 abgenommen hätten, gehe es zu seinen Lasten von einem Sachverhalt aus, für den es keine Grundlage gebe, und zu dem der Antragsteller nicht gehört worden sei. Erhebliche Schwankungen der Erledigungszahlen seien bei einem Oberlandesgericht auch bei gleich bleibender Arbeitsweise völlig normal. Soweit das Dienstgericht spekuliere, es sei zwar mit unterschiedlichem Zeitaufwand verbunden, wenn Richter im Rahmen ihrer Bearbeitung zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen (z.B. bei Verjährung oder Verspätung), dies gleiche sich jedoch bei einer größeren Zahl von Fällen wieder aus, sei diese Spekulation haltlos und erfahrungswidrig. Das Dienstgericht lasse auch nicht erkennen, auf welche Grundlage es seine Spekulation stütze. Auch sei der Antragsteller zu dieser erfahrungswidrigen Annahme des Dienstgerichts nicht gehört worden.

Das Dienstgericht habe auch übergangen, dass der Präsidentin aufgrund des unstreitigen Gesprächs zwischen dem Antragsteller und der Präsidentin vom 30.04.2010, an dem auch der damalige Vorsitzende des ... Zivilsenats, Herr E., beteiligt gewesen sei, im Detail bekannt gewesen sei, wie der Antragsteller arbeite, wie sich seine Arbeitsweise auf die Rechtsprechung auswirke und welche Auswirkungen sich daraus auf seine Erledigungszahlen ergäben. Sie habe daher über die konkrete Kenntnis verfügt, dass ein Beitrag des Antragstellers zu höheren Erledigungszahlen nur durch eine Änderung seiner richterlichen Arbeitsweise möglich sei.

Der Antragsteller habe bereits in erster Instanz darauf hingewiesen, dass es beim Oberlandesgericht K. keine validen Durchschnittszahlen gebe, die irgendeine Aussage über „Erfolg“ oder „Arbeitseinsatz“ der „Durchschnittsrichter“ zulassen würden, egal wie man „Arbeitserfolg“ und „Arbeitseinsatz“ verstehen wolle. Es gebe Zahlen, die auf einer pragmatischen Ebene ein Hilfsmittel für Diskussionen unter Kolleginnen und Kollegen oder aber auch für Fragen der Geschäftsverteilung sein könnten, jedoch keine Durchschnittszahlen, denen eine konkrete Aussagekraft in Bezug auf eine „durchschnittliche“ Arbeitsleistung von Richterinnen und Richtern zukommen könne. Dies wisse die Präsidentin des Oberlandesgerichts. Auf Erledigungszahlen, die einem einzelnen Berichterstatter zugeordnet würden, habe nicht nur dessen Arbeit Einfluss, sondern auch die von Senat zu Senat unterschiedliche Zusammenarbeit und Mitwirkung der Kolleginnen und Kollegen. So gebe es Unterschiede z. B. bei Einzelrichterzuweisungen oder bei der Handhabung von Hinweisen gemäß § 522 ZPO, die sich auf die Erledigungszahlen auswirkten. Aufgrund dieser Verschiedenheiten am Oberlandesgericht hätten die Durchschnittszahlen keinen relevanten Aussagewert, seien damit bereits aus tatsächlichen Gründen als Maßstab generell ungeeignet und müssten als Grundlage für Maßnahmen der Dienstaufsicht schlechthin ausscheiden. Die im Vermerk vom 12.10.2011 zugrunde gelegten Durchschnittszahlen seien zudem nicht valide, weil es jedenfalls bis Ende 2011 eine unterschiedliche Zählweise in den verschiedenen Senaten gegeben habe. Ebenso würden die Durchschnittszahlen im Bescheid der Präsidentin nicht den jeweiligen unterschiedlichen Aufwand für die Bearbeitung von AR- und W-Verfahren berücksichtigen.

Soweit das Dienstgericht ausgeführt habe, bei Anwendung des gleichen Sorgfaltsmaßstabs könnten Kollegen des Antragstellers zu höheren Erledigungszahlen kommen, handele es sich um eine reine, der Gegenseite günstige Spekulation, für die eine sachliche Grundlage nicht erkennbar sei. Natürlich könne allen Richterinnen und Richtern am Oberlandesgericht unterstellt werden, dass sie ihrer rechtsprechenden Tätigkeit mit der ihren Ansprüchen und Maßstäben gerecht werdenden Sorgfalt nachkämen. Wie sich diese individuell unterschiedlichen Sorgfaltsmaßstäbe aber zueinander und zu jenem des Antragstellers verhielten, sei empirisch nicht nachvollziehbar und belegbar. Habe man, wie der Antragsteller, den Anspruch an sich selbst, auch scheinbar nebensächliche Entscheidungen, wie z.B. eine einem nicht völlig gängige Rechtsmittelbelehrung, auf eine valide und sorgfältig geprüfte Tatsachen- und Rechtsgrundlage zu stellen, so bedürfe dies unweigerlich eines höheren Zeitaufwandes, als die unbesehene Übernahme von vorgefundenen Textbausteinen und der gängigen Textauszüge eines höchstrichterlichen Urteils, ohne Auseinandersetzung mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt.

Soweit das Dienstgericht Ausführungen zur Tätigkeit des Antragstellers im ... Zivilsenat in der Zeit nach dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26.01.2012 gemacht habe, sei nicht nachvollziehbar, welche Bedeutung die Angaben zur späteren Tätigkeit des Antragstellers haben sollten, wenn allein der frühere Bescheid vom 26. Januar 2012 im Hinblick auf Verstöße gegen die richterliche Unabhängigkeit zur Prüfung anstehe.

Soweit der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten habe, die Dienstaufsicht dürfe sich in bestimmten Fällen unter bestimmten Voraussetzungen bei Einzelrichtern wertend mit bestimmten Zahlen einer Richterin oder eines Richters beschäftigen, sei Grundlage dieser Entscheidungen, anders als vorliegend, immer die Feststellung gewesen, dass diese wertende Beschäftigung mit Zahlen im konkreten Fall keine Auswirkungen auf die Tätigkeiten der Richterin oder des Richters habe, die dem Bereich der Rechtsanwendung zuzurechnen seien. Der Bundesgerichtshof habe stets ausdrücklich hervorgehoben, dass bei statistischen und quantitativen Betrachtungen im Rahmen der Dienstaufsicht darauf zu achten sei, dass es nicht darum gehen dürfe, einen Richter anzuhalten, mehr Fälle zu erledigen, weil der Richter nicht dazu veranlasst werden dürfe, auf Kosten der Qualität die Quantität seiner Arbeit zu steigern. Das Ansinnen der Präsidentin des Oberlandesgerichts, dass ein Richter seine Rechtsanwendung verändern solle, damit bestimmte Zahlen erreicht würden, sei ein Angriff auf die Gesetzesbindung des Richters. Der Antragsteller wende, wie es seinem Auftrag als Richter entspreche, das Recht nach bestem Wissen und Gewissen an, wie es seiner Überzeugung vom Gesetz im jeweiligen Einzelfall entspreche. Das Ansinnen der Präsidentin des Oberlandesgerichts bedeute, dass der Antragsteller sich nach ihrem Willen von seiner Überzeugung vom Gesetz – also von der Gesetzesbindung – teilweise lösen solle.

Soweit das Dienstgericht hervorgehoben habe, der Antragsteller habe es versäumt, Besonderheiten seiner Tätigkeit darzustellen, aus denen sich ein erhöhter Zeitbedarf ergeben könne, habe es übersehen, dass es aus Rechtsgründen keinen Rechtfertigungsbedarf für den Antragsteller geben könne, wenn die Dienstaufsicht ihn mit unberechtigten Maßnahmen überziehe. Die rechtsprechende Tätigkeit des Antragstellers sei keinesfalls nur deshalb minderwertig gegenüber der Tätigkeit von Kollegen, weil seine Überzeugung vom Recht in vielen Fällen einen größeren Zeitbedarf bei der Bearbeitung der Fälle erfordere. Die Präsidentin sei nicht berechtigt, zu entscheiden, welche Art von Rechtsanwendung sie ohne Rechtfertigung akzeptiere, und welche Art von Rechtsanwendung von ihr nur bei besonderer Rechtfertigung oder Entschuldigung des Richters geduldet werde. Auch wenn die Arbeitsweise des Antragstellers der Präsidentin aus politischen Gründen – wegen des erforderlichen Zeitbedarfs – nicht gefalle, gebe ihr dies nicht das Recht, eine politisch unerwünschte Arbeitsweise eines Richters nur im Ausnahmefall bei besonderer Rechtfertigung zu erlauben.

Der Bundesgerichtshof habe zu keinem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, ein Richter sei dienstrechtlich verpflichtet, jeweils einen Durchschnitt von Fallerledigungen zu erreichen, der von anderen Richterinnen und Richtern am selben Gericht erreicht werde. Wenn die sachgerechte Bearbeitung in Frage stehe oder wenn mögliche unterschiedliche Arbeitsweisen einer sachgerechten Bearbeitung in Frage stünden, könne es nach der Formulierung des Bundesgerichtshofs keinen einheitlichen Zahlenmaßstab geben. Rechtlich unhaltbar sei die vorgeblich großzügige Hinnahme eines „Toleranzbereichs“, den die Präsidentin weder in ihrem Bescheid noch an anderer Stelle konkretisiert habe. Dies bedeute, dass sie durch einen nicht spezifizierten Toleranzbereich den Antragsteller für die Zukunft ihrer persönlichen Willkür ausliefern wolle.

Das Dienstgericht habe auch verkannt, dass die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausschließlich Sachverhalte beträfen, in denen es um die Bewertung von Zahlen gegenüber Richterinnen und Richtern am Amtsgericht, also Einzelrichtern, gegangen sei, also nicht um Richterinnen und Richter, die in einem Kollegialgericht tätig seien. Der Bundesgerichtshof habe auch nicht die Auffassung vertreten, dass beliebige, nicht sinnvolle Zahlen einem Richter von der Dienstaufsicht vorgehalten werden könnten. Gegenstand der vom Dienstgericht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs seien immer nur Fälle gewesen, in denen die Validität der Durchschnittszahlen zumindest grundsätzlich außer Streit gestanden habe. Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof immer wieder hervorgehoben, dass auch bei einer grundsätzlich vernünftigen und eventuell zulässigen Bewertung von Zahlen durch die Dienstaufsicht anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen sei, ob eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit vorliege. Auch diesen Grundsatz habe das Dienstgericht missachtet.

Soweit das Dienstgericht der Auffassung zu sein scheine, dass die fehlende Sachverhaltserfassung durch die Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigen könne, entspreche dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es möge zwar sein, dass bestimmte fahrlässige Fehler der die Dienstaufsicht führenden Präsidenten bei der Sachverhaltserfassung nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu prüfen seien. Es könne jedoch auf der anderen Seite kein Zweifel daran bestehen, dass vorsätzlich falsche Vorhalte einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellten.

Auch der Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK sei rechtlich fehlerhaft.

Gerügt werde auch, dass dem Antragsteller vor dem Bescheid vom 26.01.2012 keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.

Der Antragsteller hat in zweiter Instanz zunächst beantragt,

1. das erstinstanzliche Urteil des Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht K. vom 04.12.2012 aufzuheben und

2. entsprechend dem Antrag des Antragstellers in erster Instanz festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 26.01.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 unzulässig sind.

Der Antragsteller beantragt nunmehr:

1. Das erstinstanzliche Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht K. vom 04.12.2012 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. – enthalten im Bescheid vom 26.01.2012 nebst Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 – unzulässig ist:

Der Versuch der Präsidentin des Oberlandesgerichts K., den Antragsteller unter Druck zu setzen, damit er in seiner Tätigkeit als Richter am Oberlandesgericht – entgegen seinem Richteramt und entgegen seinen verfassungsrechtlichen Pflichten als Richter – seine Rechtsanwendung bzw. seine Beiträge zur Rechtsanwendung des Senats, in dem er tätig ist, in einer Vielzahl von Fällen ändert, und damit entgegen seiner richterlichen Überzeugung Recht spricht, um entsprechend dem Willen der Präsidentin zu mehr Fallerledigungen beizutragen.

3. Hilfsweise zu Ziff. 2:

Es wird festgestellt, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. – enthalten im Bescheid vom 26.01.2012 nebst Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 – unzulässig ist:

Vorhalt und Ermahnung mit dem Ziel, den Kläger zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung in seiner richterlichen Tätigkeit als Richter am Oberlandesgericht in einer Vielzahl von Fällen zu veranlassen.

4. Hilfsweise zu Ziff. 2 und Ziff. 3:

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 26.01.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 unzulässig sind.

Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Antragsgegner sieht in den zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen eine unzulässige Klageänderung und verteidigt das Urteil des Dienstgerichts als richtig.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vor dem Dienstgericht für Richter und vor dem Dienstgerichtshof für Richter gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Dienstgerichts für Richter vom 04.12.2012 (RDG 6/12, AS 251/253) und des Dienstgerichtshofs für Richter vom 14.02.2014 (AS 393/397, Anl. AS 399/463) sowie vom 17.04.2015 (AS 819/831, Anl. AS 833/843) Bezug genommen.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 26.01.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Das dortige Verfahren ruht.

Gründe
A.

Die Berufung des Antragstellers ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG in Verbindung mit § 124 VwGO in der von 01.01.1991 bis 31.12.1996 gültigen Fassung (= a. F.) zulässig.

Gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG gelten für das Prüfungsverfahren nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG die Vorschriften der VwGO entsprechend, soweit das LRiStAG nichts anderes bestimmt. Beim Inkrafttreten dieser unverändert gebliebenen Verweisungsnorm sah die VwGO a. F. in § 124 die zulassungsfreie Berufung vor. Diese ersetzte das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung vom 01.01.1997 durch die Zulassungsberufung (§§ 124, 124 a VwGO n. F.). Nach Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG zwar grundsätzlich um eine dynamische Verweisung. Gleichwohl ist aber in Prüfungsverfahren nicht die Zulassungsberufung an die Stelle der zulassungsfreien Berufung getreten, weil die Regelungen über die Zulassungsberufung nach Maßgabe der §§ 124, 124 a VwGO n. F. sowohl mit den Regelungen des LRiStAG als auch des DRiG über die Ausgestaltung des Rechtszuges bei Prüfungsverfahren unvereinbar sind (vgl. im Einzelnen: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 29.03.2000 - RiZ (R) 4/99, juris Rn. 31 ff). Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Dienstgerichts für Richter im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG ist daher das Rechtsmittel der zulassungsfreien Berufung gemäß § 124 VwGO a. F. gegeben.

Da die vom Dienstgericht für Richter im Urteil vom 04.12.2012 gegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt werden könne, somit fehlerhaft ist, hat die Berufungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO a. F. nicht zu laufen begonnen. Es gilt die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO (i. V. m. § 79 LRiStAG). Innerhalb dieser hat der Antragsteller seine Berufung formgerecht beim Dienstgericht für Richter eingelegt, §§ 79 LRiStAG, 124 Abs. 2 und 3 VwGO a. F..B.I.

Die in zweiter Instanz neu gefassten Anträge des Antragstellers sind zulässig.

1. Mit den zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen hat der Antragsteller keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO (i. V. m. § 79 Abs. 1 LRiStAG) vorgenommen, da er mit diesen keinen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt hat.

Wie sich der Begründung der neu gefassten Anträge entnehmen lässt, verfolgt er mit diesen weiterhin das Ziel, den Bescheid vom 26.01.2012 – Ermahnung und Vorhalt – sowie den Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit für unzulässig zu erklären. Der Antragsteller hat in seine neu gefassten Anträge lediglich Ausführungen zu den von ihm behaupteten subjektiven Zielen der Präsidentin des Oberlandesgerichts aufgenommen, die diese mit ihrem Bescheid vom 26.01.2012 und dem Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 verfolgt habe („Der Versuch der Präsidentin...“; „mit dem Ziel“), um deutlich zu machen, worin er die Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit sieht. Er hat daher weder seinen Klageantrag inhaltlich geändert, noch einen neuen Lebenssachverhalt in das Verfahren eingeführt, so dass keine Klageänderung vorliegt. Streitgegenstand ist auch in zweiter Instanz auf der Basis der neu gefassten Anträge nach wie vor der bereits in erster Instanz aufgrund desselben Lebenssachverhalts verfolgte Prüfungsantrag nach §§ 63 Nr. 4 f; 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG.

Der Antragsteller hat lediglich Formulierungen in den Antrag aufgenommen, die sein Rechtsschutzziel verdeutlichen sollen. Dies führt nicht zur Unzulässigkeit der neu gefassten Anträge. Im Prüfungsverfahren ist gem. § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderlich, dass der Antragssteller den Gegenstand des Begehrens bezeichnet, also deutlich macht, was er mit seinem Antrag begehrt (Kopp/Schenke, VwGO, 2014, § 82 Rn. 7). Diesen Anforderungen genügen die neu gefassten Anträge des Antragstellers. Sie entsprechen auch dem Erfordernis des bestimmten Antrags gem. § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO, da diesem genügt ist, wenn – wie hier – das Ziel der Klage bzw. des Antrags hinreichend erkennbar ist (Kopp/Schenke, ebd., § 82 Rn. 10).

2. Durch seine neu gefassten Anträge kann der Antragsteller allerdings nicht erreichen, dass das Gericht die von ihm gewählten Formulierungen zur Konkretisierung seines Rechtsschutzbegehrens im Falle eines begründeten Antrags in die Entscheidungsformel aufnimmt. Denn der Inhalt der Entscheidungsformel im Prüfungsverfahren wird durch § 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG zwingend und abschließend geregelt: Bei einem zulässigen und begründeten Prüfungsantrag stellt das Richterdienstgericht (lediglich) die Unzulässigkeit der jeweiligen – objektiven – Maßnahme der Dienstaufsicht fest. Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ergibt, können nicht in die Entscheidungsformel aufgenommen werden.

3. Da mit den einzelnen neu gefassten Anträgen keine unterschiedlichen Streitgegenstände in das Verfahren eingefügt werden, sondern lediglich ein und dasselbe Rechtsschutzziel mit unterschiedlichen Formulierungen näher konkretisiert wird, liegt auch kein echtes Eventualverhältnis der einzelnen Anträge vor, das zur Folge hätte, dass die einzelnen Anträge vom Gericht jeweils nur stufenweise für den Fall zu prüfen wären, dass der jeweils vorhergehende Antrag keinen Erfolg hat. Vielmehr hat das Gericht umfassend und ohne Beschränkung durch die konkretisierenden Antragsformulierungen des Antragstellers zu prüfen, ob die angegriffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht – der Bescheid vom 26.01.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 – aufgrund des zugrunde zu legenden Sachverhalts eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit darstellen.II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Dienstgericht den Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26.01.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 unzulässig seien, zurückgewiesen.

1. Zutreffend geht das Dienstgericht davon aus, dass der Antrag des Antragstellers gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG zulässig ist.

Wie das Dienstgericht richtig ausführt, handelt es sich bei dem Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26.01.2012 um eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG. Die erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers ist gegeben, das Vorverfahren durchgeführt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Dienstgerichts im Urteil vom 04.12.2012 (Entscheidungsgründe, S. 11/12, Abschnitt I) wird Bezug genommen.

2. Der Antrag gem. § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG ist jedoch, wie das Dienstgericht zu Recht feststellt, unbegründet. Der Antragsteller wird durch den Bescheid vom 26.01.2012 und den diesen bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.

a) Die Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG beschränkt sich allein auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Vereinbarkeit der Maßnahme mit anderen Gesetzen, Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen nachzuprüfen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten (ständige Rechtsprechung seit: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (B) 3/83, juris Rn. 16 ff; vgl. etwa Urteile vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 17; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 33; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 24, 25; vom 06.10.2011, RiZ (R) 7/10, juris Rn. 25; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 35).

b) Der Bescheid vom 26.01.2012 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 beeinträchtigen den Antragsteller nicht in der richterlichen Unabhängigkeit, § 26 Abs. 3 DRiG.

aa) Nicht jede Maßnahme der Dienstaufsicht stellt einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung. Dabei sind alle ihr auch nur mittelbar dienenden – sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden – Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, RiZ (R) 7/84, juris Rn. 16 = BGHZ 93, 238 - 245; vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 15). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BGH, Urteil vom 16.09.1987, ebd.). Auch der Versuch, den Richter in einer Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, ist mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (BGH, ebd.).

Indessen geht das Gesetz in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt der dienstaufsichtsführenden Stelle in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entrückt wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, um die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, a. a. O., Rn. 16; vom 16.09.1987, a. a. O., Rn. 15). Der Vorhalt und die Ermahnung im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar und sind daher zulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, juris Rn. 21; vom 03.12.2009, RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35). Durch einen Vorhalt und eine Ermahnung wird die richterliche Unabhängigkeit nach ständiger Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - nur dann beeinträchtigt, wenn

- versucht wird, durch diese Maßnahmen auf den Inhalt der vom Richter zu treffenden Entscheidungen Einfluss zu nehmen,- sie den Versuch darstellen, den Richter anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben,- durch die Maßnahmen Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte genommen wird, oder- auf den Richter ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt wird, was jedoch nur dann der Fall ist, wenn dem Richter ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt, da ein solcher Erledigungsdruck auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinausliefe

(BGH, Urteile vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, juris Rn. 17, 18, 21; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 17 - 21; vom 03.12.2009, juris Rn. 35 ff).

bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

(1) Der Bescheid vom 26.01.2012 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 haben inhaltlich mit der Rechtsprechung des Antragstellers nichts zu tun und lassen dessen Entscheidungsfreiheit unberührt. Sie enthalten keinerlei direkte oder indirekte Weisungen, in konkreten Verfahren eine bestimmte Verfahrens- oder Sachentscheidung zu treffen. Sie enthalten auch keinerlei Ausführungen, durch die der Antragsteller beeinflusst werden soll, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben oder seine Amtsgeschäfte in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten.

Das bloße allgemeine Anhalten zu vermehrten Erledigungen – auf das sich die Ausführungen im Bescheid vom 26.01.2012 und dem bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 beschränken – ist mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar. Denn dem Richter wird dadurch nicht nahegelegt, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (BGH, Urteil vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16). Ebenso wenig bedeutet die bewertende Erfassung von Rückständen und Erledigungszahlen, wie sie hier im Bescheid vom 26.01.2012 erfolgt ist, für sich allein den Versuch, den Richter auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen (BGH, ebd.). Vielmehr geht es bei den Rückständen und Erledigungszahlen zunächst um einen äußeren Befund. Rückstände sind gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse. Dem entgegenzuwirken ist legitime Aufgabe der Justizverwaltungen. Es besteht kein hinreichender Grund, ihnen dabei jegliche Einflussnahme auf die Richter, und zwar auch mit den Mitteln der Dienstaufsicht einschließlich der Erfassung und Bewertung der Zahl der Erledigungen, von vornherein zu verwehren (BGH, ebd.).

Auch der Vergleich der Erledigungszahlen des Richters mit denjenigen anderer Richter stellt für sich genommen keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar (ständige Rspr., vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 03.10.1977, RiZ (R) 1/77, juris Rn. 18; vom 31.01.1984, RiZ (R) 1/83, juris Rn. 15, 17; vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 41). Gleiches gilt für den hier vorgenommenen Vergleich mit einem Durchschnittswert der Erledigungen, der auf der Basis der Erledigungszahlen einer Mehrzahl von Richtern errechnet worden ist und daher ebenfalls einen Vergleich mit den Erledigungszahlen anderer Richter beinhaltet. Der vom Richter zu leistende Arbeitseinsatz bestimmt sich grundsätzlich nach dem ihm verliehenen konkreten Richteramt und den ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgaben. Allerdings sind Richter nicht verpflichtet, sämtliche ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben in vollem Umfang sofort und ohne Beschränkung ihres zeitlichen Einsatzes zu erledigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12 und 2 BvR 62 BvR 625/12, juris Rn. 17). Vielmehr orientiert sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt (BVerfG, ebd.; BVerwGE 78, 211, 213 f; BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12/82, juris Rn. 3). Überschreitet das zugewiesene Arbeitspensum die so zu bestimmende Arbeitsleistung – auch unter Berücksichtigung zumutbarer Maßnahmen wie z.B. eines vorübergehenden erhöhten Arbeitseinsatzes – erheblich, kann der Richter nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen. Die richterliche Unabhängigkeit bleibt dabei gewährleistet, indem der Richter nach entsprechender Anzeige der Überlastung für die nach pflichtgemäßer Auswahl zurückgestellten Aufgaben und die dadurch begründete verzögerte Bearbeitung dienstaufsichtsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (BVerfG, a. a. O., juris Rn. 18). Bleibt umgekehrt die Arbeitsleistung des Richters hinter der so zu bestimmenden durchschnittlichen Arbeitsleistung – also dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position innerhalb der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit bewältigt – erheblich zurück, liegt regelmäßig ein Fall der verzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte i. S. v. § 26 Abs. 2 DRiG vor. Stellt aber somit die Leistung eines durchschnittlichen Richters in vergleichbarer Position einen wesentlichen Maßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Erledigung der Amtsgeschäfte dar, so begegnet es unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit keinen Bedenken, wenn die Erledigungszahlen eines Richters im Rahmen der Dienstaufsicht mit denen anderer Richter vergleichbarer Position oder einem aus diesen Erledigungszahlen gebildeten Durchschnittswert verglichen werden.

Ob dieser Vergleich bzw. Durchschnittswert im konkreten Einzelfall auf der Basis zutreffender Tatsachen gebildet, richtig ermittelt und korrekt angewendet worden ist und ob er unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls hinreichende Aussagekraft besitzt, ist keine Frage, die im Verfahren vor den Richterdienstgerichten zu klären wäre, sondern allein eine Frage der sachlichen Richtigkeit und allgemeinen Rechtmäßigkeit der auf der Basis eines solchen Vergleichs bzw. Durchschnittswerts getroffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht. Über diese aber haben allein die Verwaltungsgerichte zu entscheiden.

(2) Durch beide Bescheide wird auf den Antragsteller auch kein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt, denn ihm wird kein Pensum abverlangt, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat dem Antragsteller lediglich vorgehalten, dass (1.) seine Erledigungszahlen deutlich hinter den Erledigungszahlen zurückbleiben, die sich bei Zugrundelegung der Erledigungszahlen der am Oberlandesgericht K. tätigen Richter als Durchschnitt ergeben, und dass (2.) die Zahl seiner überjährigen Verfahren den Durchschnittswert der beim Oberlandesgericht K. tätigen Richter deutlich übersteigt. Da sich die von der Präsidentin des Oberlandesgerichts genannten Durchschnittswerte nur dann ergeben können, wenn eine erhebliche Zahl der Richter, die am Oberlandesgericht K. tätig sind, diese Erledigungs- und Rückstandszahlen erreicht oder sogar überschreitet (Erledigungszahlen) bzw. unterschreitet (Rückstandszahlen), wird dem Antragsteller durch den Vorhalt nicht ein Pensum abverlangt, das im Allgemeinen, also auch von den anderen Richtern, die am Oberlandesgericht K. tätig sind, nicht erreicht wird. Dass dem Antragsteller durch den Vorhalt und die Ermahnung nicht ein allgemein unerreichbares Pensum abverlangt wird, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass die Erledigungszahlen des Antragstellers unstreitig deutlich hinter denjenigen seiner Senatsmitglieder – die denselben senatsbezogenen Einflüssen ausgesetzt sind – zurückbleiben. Im Übrigen hat der Antragsteller in seiner Überlastungsanzeige vom 31.10.2011 (Sammelakten 313 III, AS 187/189) selbst eingeräumt, dass er schon seit 2002 „in der Regel statistisch zu weniger Verfahrenserledigungen beigetragen habe, als der Durchschnitt der Kolleginnen und Kollegen“, woraus sich ebenfalls ergibt, dass das ihm abverlangte Pensum von anderen Richtern bewältigt wird, von ihm also kein Arbeitspensum gefordert wird, das generell nicht zu bewältigen ist.

(3) Das Vorbringen des Antragstellers – das er zur Konkretisierung seines Rechtsschutzziels auch in die Formulierung seiner neu gefassten Anträge Ziff. 2 und 3 aufgenommen hat –, die Präsidentin habe durch den Bescheid vom 26.01.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 versucht, Druck auf ihn auszuüben, mit dem Ziel, dass er seine Rechtsanwendung in einer Vielzahl von Fällen ändere, um zu mehr Fallerledigungen beizutragen, ist nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu begründen.

(a) Der Bescheid vom 26.01.2012 und der Widerspruchsbescheid enthalten, wie bereits ausgeführt, keine Aussagen, denen sich ein Versuch der Präsidentin entnehmen lässt, den Antragsteller dahingehend zu beeinflussen, in konkreten Verfahren eine bestimmte Verfahrens- oder Sachentscheidung zu treffen, generell in einer bestimmten Richtung zu entscheiden oder die Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten. Beide Bescheide enthalten auch keine Äußerungen, mit denen ihm ein Pensum abverlangt wird, das auch andere Richter bei sachgerechter Bearbeitung nicht bewältigen können, und die deshalb auf eine Aufforderung zur sachwidrigen Bearbeitung hinauslaufen. Nur vor diesen Eingriffen in die Entscheidungsfreiheit des Richters schützt die richterliche Unabhängigkeit. Mit ihr vereinbar sind hingegen Dienstaufsichtsmaßnahmen, die sich – wie hier der Vorhalt und die Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG – darauf beschränken, die Erledigungs- und Bestandszahlen des Richters mit denen anderer Richter zu vergleichen, hieraus wertende Schlussfolgerungen für die Frage zu ziehen, ob der Richter seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unverzögert i. S. v. § 26 Abs. 2 DRiG erledigt, und ihn ggf. allgemein zu vermehrten Erledigungen anzuhalten, ohne ihm aber irgendwelche Vorgaben für die von ihm zu treffenden Verfahrens- und Sachentscheidungen und die Reihenfolge der Bearbeitung zu machen oder ihm ein Pensum abzuverlangen, das auch andere Richter bei sachgerechter Bearbeitung nicht erbringen können, also einen unzulässigen Erledigungsdruck auszuüben.

(b) Soweit der Antragsteller auf die Absicht der Präsidentin abstellt, ihn durch den Bescheid vom 26.01.2012 und den Widerspruchsbescheid zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung zu bewegen, damit so seine Erledigungszahlen gesteigert würden, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit allein darauf ankommt, ob die beanstandete Maßnahme objektiv geeignet ist, einen Richter direkt oder indirekt zu veranlassen, eine konkrete Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne zu treffen (BGH, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (R) 3/83, juris Rn. 8; Urteil vom 03.12.2014 RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40). In ihrem Bescheid vom 26.01.2012 und dem Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 hat sich die Präsidentin aber jeglicher direkter oder indirekter Weisungen enthalten, die dem Antragsteller objektiv hätten Anlass geben können, konkrete Sach- oder Verfahrensentscheidungen zukünftig in einem bestimmten anderen Sinne zu treffen. Die bloße allgemeine Aufforderung, zukünftig so zu arbeiten, dass Rückstände oder Verfahrensbestände des eingetretenen Ausmaßes vermieden und die Erledigungszahlen gesteigert werden, stellt keine derartige konkrete sach- oder verfahrensbezogene Weisung und daher keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16).

Die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers wird daher durch beide Bescheide nicht beeinträchtigt.

c) Ob der Bescheid vom 26.01.2012 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 aus anderen Gründen als wegen der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit fehlerhaft sind, ist nicht Prüfungsgegenstand im richterdienstgerichtlichen Verfahren, sondern allein von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden. Nicht von den Richterdienstgerichten, sondern von den Verwaltungsgerichten ist daher etwa zu klären,

- ob der Vorhalt und die Ermahnung im Bescheid vom 26.01.2012 sachlich gerechtfertigt sind und die für beide Maßnahmen gegebene Begründung im Tatsächlichen zutrifft,- ob die dem Antragsteller vorgehaltenen Durchschnittszahlen zutreffend ermittelt worden sind, im konkreten Einzelfall einen geeigneten Maßstab für die Bewertung der Ordnungsmäßigkeit der Ausführung seiner Amtsgeschäfte darstellen und ob dieser Maßstab richtig angewendet worden ist, und- ob die getroffenen dienstaufsichtlichen Maßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.

All dies sind Fragen, die die sachliche Richtigkeit und allgemeine Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 26.01.2012 und 20.04.2012 betreffen, nicht aber die Frage, ob die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. Sie sind daher allein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären (vgl. speziell zu Vorhalt und Ermahnung gem. § 26 Abs. 2 DRiG: BGH, Urteile vom 16.09.1987, RiZ (Z) 5/87, Rn. 70; vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, juris Rn. 26; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 25).

Die vom Antragsteller erhobenen Einwände,

- die ihm vorgehaltenen Durchschnittszahlen seien falsch ermittelt worden, nicht valide und nicht aussagekräftig,- der von der Präsidentin des Oberlandesgerichts zugebilligte Toleranzspielraum sei nicht ausreichend bestimmt,

sind daher für das Prüfungsverfahren irrelevant. Auch die Frage, ob dem Antragsteller vor dem Erlass des Bescheids vom 26.01.2012 ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist, betrifft allein die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids, nicht aber die Frage der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit und ist daher im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu klären.

Soweit der Antragsteller meint, die von ihm behaupteten Fehler bei der Sachverhaltserfassung seien der Prüfungsbefugnis der Richterdienstgerichte allenfalls bei einem fahrlässigen, nicht aber bei einem vorsätzlichen Handeln der Dienstaufsicht entzogen, steht seine Auffassung in eindeutigem Widerspruch zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

d) Keinen Erfolg hat der Antragsteller mit seiner Rüge, der Bescheid vom 26.01.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 seien willkürlich und stellten deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar.

Es kann dahingestellt bleiben, ob allein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das allgemeine Willkürverbot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen kann, was der BGH - Dienstgericht des Bundes - bislang offengelassen hat (BGH, Urteil vom 08.11.2006 – RiZ (R) 2/05, juris Rn. 26), denn ein solcher Verstoß kommt vorliegend nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Bescheide seien ohne eine ausreichende Tatsachengrundlage und unter Verletzung rechtlichen Gehörs getroffen worden, geht es allein um Fragen der sachlichen Richtigkeit und allgemeinen Rechtmäßigkeit der Bescheide, die allein von den Verwaltungsgerichten zu klären sind. Sonstige Gesichtspunkte, die für einen Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot sprechen könnten, hat der Antragsteller weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.

Aus diesen Gründen hat das Dienstgericht den Prüfungsantrag gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 DRiG zu Recht zurückgewiesen, so dass die Berufung des Antragstellers – auch, soweit dieser den Prüfungsantrag nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG durch seine Antragsformulierungen in den zuletzt gestellten Anträgen Ziff. 1 bis 4 näher konkretisiert hat – als unbegründet zurückzuweisen ist.C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 1 LRiStAG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Revisionszulassung auf § 79 Abs. 2 LRiStAG i. V. m. § 80 DRiG.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Apr. 2015 - DGH 2/13

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Apr. 2015 - DGH 2/13 zitiert 12 §§.

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

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(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Ge

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 26 Dienstaufsicht


(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. (2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts v

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(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit. (2) Die Rev

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Tenor I. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht K. vom 04.12.2012 - RDG 7/12 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Apr. 2015 - DGH 1/13

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 04.12.2012 - RDG 5/12 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Apr. 2015 - DGH 2/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2021

OLG Stuttgart Urteil vom 17.04.2015 Az.: DGH 2/13   Tenor I. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht K. vom 04.12.2012 - RDG 6/12 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Apr. 2015 - DGH 1/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2021

OLG Stuttgart (Dienstgerichtshof Baden-Württemberg)   Urteil vom 17.04.2017 Az.: DGH 1/13   Tenor I. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 04.12.2012 - RD

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Apr. 2015 - DGH 3/13

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht K. vom 04.12.2012 - RDG 7/12 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Referenzen

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Tenor

I. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht K. vom 04.12.2012 - RDG 7/12 - wird

zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Mit seiner Berufung wendet sich der Antragsteller gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter vom 04.12.2012 - RDG 7/12 -, mit dem dieses seinen Antrag zurückgewiesen hat, festzustellen, dass die mit Verfügung vom 08.06.2011 erfolgte Anordnung der Sonderprüfung und deren Durchführung unzulässig gewesen seien.
Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 12.07.2002, ausgehändigt am 29.07.2002, zum Richter am Oberlandesgericht beim Oberlandesgericht K. ernannt. Er wurde zunächst dem ... Zivilsenat, zum 01.07.2007 dem ... Zivilsenat in F. und zum 01.04.2011 dem ... Zivilsenat in F. zugewiesen.
Am 30.04.2010 fand ein Gespräch zwischen der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frau Prof. Dr. H., dem damaligen Vorsitzenden des ... Zivilsenats, Herrn E., und dem Antragsteller statt, in dem u. a. die Erledigungszahlen und der Verfahrensbestand im Dezernat des Antragstellers erörtert wurden und der Antragsteller seine Arbeitsweise und deren Auswirkungen auf die Erledigungszahlen erläuterte.
Unter dem 08.06.2011 fertigte der Präsidialrichter Richter am Oberlandesgericht B. folgenden Vermerk (Sammelakten 313 III - X. -Sonderprüfung 4a [im Folgenden: Sammelakten 313 III], AS 3):
„1. Vermerk:
Anruf von VROLG Dr. L. gegen 14.30 Uhr: Herr Dr. L. kündigt an, in einem der ursprünglich von ROLG X. im ... Zivilsenat als BE bearbeiteten Verfahren möglicherweise das Präsidium zu der Frage anzurufen, ob dieses Verfahren mit dem Wechsel des ROLG X. in die Zuständigkeit des ... Zivilsenats übergegangen ist. Bei dieser Gelegenheit berichtet VROLG Dr. L., dass sich in dem von ROLG X. hinterlassenen Verfahrensbestand eine große Zahl völlig unzureichend geförderter Verfahren befinde. Zum Teil sei über mehrere Monate versäumt worden, die Verfahren zu fördern.“
Mit folgender Verfügung vom 08.06.2011 (Sammelakten 313 III, AS 7) ordnete die Präsidentin des Oberlandesgerichts eine Sonderprüfung der Verfahren an, die der Antragsteller bei seinem Wechsel in den ... Zivilsenat im ... Zivilsenat zurückgelassen hatte:
Verfügung vom 08.06.2011
1. Aus Anlass einer telefonischen Mitteilung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. L. vom 8.6.2011 über die hohe Anzahl unzureichend bearbeiteter Altverfahren in dem vom Richter am Oberlandesgericht X. zurückgelassenen Verfahrensbestand wird eine Dezernatssonderprüfung über diese Verfahren in dem nun von Richter am Landgericht M. (..d) geführten Dezernat durchgeführt. Sämtliche am 1.4.2011 nach dem Wechsel des BE ROLG X. im ... Zivilsenat verbliebene Akten sollen zum Oberlandesgericht nach K. verschafft werden.“
10 
Der Antragsteller wurde über die Durchführung dieser Sonderprüfung nicht vorher informiert. Die Sonderprüfung wurde durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts, Herrn S., durchgeführt. Dieser erstellte hinsichtlich 48 hinterlassener Verfahren tabellarische Einzelberichte (Sammelakten 313 III, AS 13/97).
11 
Am 12.10.2011 erließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts folgende Verfügung (Sammelakten 313 III, AS 145/147), die Gegenstand des Parallelverfahrens RDG 5/12 (= DGH 1/13) ist:
12 
„Verfügung vom 12.10.2011
13 
1. Vermerk:
14 
Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des ... Zivilsenats des Oberlandesgerichts K. auf eine hohe Zahl unzureichend bearbeiteter Verfahren in dem Respiziat ..d (ROLG X.) hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts K. mit Verfügung vom 08.06.2011 eine Sonderprüfung angeordnet, die inzwischen stattgefunden hat. Dabei wurde festgestellt, dass ROLG X. in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum ... Zivilsenat ihm dort zugeschriebene Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre und teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet hat. Die Einzelergebnisse wurden von Vizepräsident des Oberlandesgericht S. für 48 gravierende Fälle dokumentiert. In dem Zeitraum von 2008 - 2010 hat ROLG X. lediglich zum Abschluss gebracht:
15 
    
U–Verfahren
W-Verfahren
2008
43
23
2009
58
22
2010
48
34
16 
Dies Erledigungsleistung entsprach nur etwa 68% der von den Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts K. in dem genannten Zeitraum durchschnittlich erledigten Verfahren. Der Bestand an anhängigen Verfahren im Respiziat des ROLG X. wuchs deshalb um 67 % von 76 offenen Verfahren zum Ende des Jahres 2008 auf 127 offene Verfahren zum Ende des Jahres 2010 an.
17 
Auch nach seinem Wechsel in den ... Zivilsenat zum April 2011 gelingt es ROLG X. nicht, in quantitativer Hinsicht auch nur annähernd durchschnittliche Ergebnisse zu erzielen. Dies hat zur Folge, dass im Respiziat des Richters im ... Zivilsenat zwischen April und Oktober 2011 ein Zuwachs von 32 im Bestand an anhängigen U-Verfahren zu verzeichnen ist. Der Zuschreibung von 31 U-, 15 W- und 6 AR-Sachen steht in dem Zeitraum 01.04.-10.11.2011 eine Erledigung von 9 U-, 11 W- und 4 AR-Sachen gegenüber.
18 
Durch die unzureichende Erledigung der dem Richter durch das Präsidium des Oberlandesgerichts K. und die senatsinterne Verteilung übertragenen Amtsgeschäfte hat der Richter neben dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren auch deren Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt. Soweit er aus nicht mitgeteilten Gründen nicht in der Lage war, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, hat er seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umstände gegenüber dem Präsidium verletzt und diesem damit die Möglichkeit genommen, durch eine Änderung der Geschäftsverteilung auf eine unverzögerte Erledigung der Rechtsprechungsaufgabe hinzuwirken.
19 
Es ist beabsichtigt, dem Richter im Rahmen der Dienstaufsicht der Präsidentin des Oberlandesgerichts die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
20 
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat mit Urteil vom 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05 - (NJW-RR 2007, 281 m.w.N.) bekräftigt, dass die Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG die Befugnis umfasst, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird ( 26 Abs. 1 und 2 DRiG). Ein solcher Vorhalt und eine solche Ermahnung stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Anders ist dies nur zu werten, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (st. Rspr. vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1987 – RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 – RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 f.). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr zielen Vorhalt und Ermahnung im vorliegenden Fall darauf, den Richter zu einem Erledigungspensum anzuhalten, das so im Durchschnitt aller Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts erbracht wird…“
21 
Der Vermerk wurde dem Antragsteller am 18.10.2011 ausgehändigt.
22 
Unter dem 26.01.2012 erließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts folgenden Bescheid (Sammelakten 313 III, AS 237/241), der Gegenstand des Parallelverfahrens RDG 6/12 (= DGH 2/13) ist:
23 
„Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG
24 
Sehr geehrter Herr X.,
die richterliche Unabhängigkeit verbietet nach ganz herrschender und auch von mir geteilter Ansicht für Richter die Festlegung von Arbeitszeiten. Der von einem Richter geschuldete Einsatz ist deshalb nach dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982-2 B 12/82 - (NJW 1983,62 – juris Rn. 3 a.E.). Das Durchschnittspensum unterschreiten Sie seit Jahren ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche. Im Jahr 2011 erledigten Sie sogar weniger Verfahren, als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspricht.
25 
... (Tabelle) ...
26 
Nach § 26 Abs. 2 DRIG halte ich Ihnen deshalb die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahne Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte. Die von Ihrem Bevollmächtigten nach Ablauf der Ihnen gewährten Stellungnahmefrist beantragte weitere Fristverlängerung lehne ich ab. Ich hatte Ihnen die beabsichtigte Maßnahme der Dienstaufsicht und deren Begründung bereits am 18.10.2011 erläutert und Ihnen, eine auf Ihr Gesuch verlängerte Stellungnahmefrist bis zum 20.01.2012 eingeräumt. Innerhalb dieser Frist von einem Vierteljahr hatten Sie ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei ist zu sehen, dass Sie den Grund der Maßnahme, d.h. Ihre unterdurchschnittliche Erledigungsleistung, nicht in Abrede gestellt, sondern in Ihrer Überlastungsanzeige vom 31.10.2011 ausdrücklich eingeräumt haben, schon seit 2002 am OLG als Berichterstatter in der Regel statistisch zu weniger Verfahrenserledigungen beigetragen zu haben, als der Durchschnitt der Kolleginnen und Kollegen. Auch haben Sie die Ihnen eröffnete Möglichkeit, dem Präsidium in der Präsidiumssitzung vom 16.12.2011 zu der Problematik Rede und Antwort zu stehen, nicht genutzt, da das Präsidium Ihrem Bevollmächtigten aus Rechtsgründen die Teilnahme an der Präsidiumssitzung nicht gestattet hat.
27 
Eine Beeinträchtigung ihrer richterlichen Unabhängigkeit ist mit dieser Maßnahme der Dienstaufsicht nicht verbunden. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht das Recht, Richtern die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass die monatelange Nichtbearbeitung von Teilbereichen eines richterlichen Dezernats ebenso beanstandet werden kann wie ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters (vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 22.09.1998 - RiZ 2/97 -‚ DRiZ 1999, 141 <144> m.w.N.; stRspr.; vgl. auch Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 26 Rn. 24 a.E.).“
28 
Gegen die Anordnung der Sonderprüfung mit Verfügung vom 08.06.2011 und deren Durchführung legte der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 29.05.2012 Widerspruch ein und ergänzte dessen Begründung mit Schriftsatz vom 26.06.2012. Diesen Widerspruch wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 (Sammelakten 2000 III/So - X. – 3, AS 17/19), dem Antragsteller zugestellt am 02.08.2012, zurück. Daraufhin reichte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31.08.2012, beim Dienstgericht für Richter eingegangen am 03.09.2012, Klage ein, mit der er zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2012 beantragt hat,
29 
festzustellen, dass die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung betreffend die richterliche Tätigkeit des Antragstellers im ... Zivilsenat des Oberlandesgerichts K. und der Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 27.07.2012 unzulässig sind.
30 
Mit Urteil vom 04.12.2012 hat das Dienstgericht den Antrag zurückgewiesen, da die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und der Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigten. In der Rechtsmittelbelehrung hat das Dienstgericht mitgeteilt, dass gegen das Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden könne. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung der Entscheidung sowie des Inhalts der Rechtsmittelbelehrung wird auf das Urteil vom 04.12.2012 Bezug genommen (RDG 7/12, AS 159/191). Das Urteil wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 11.01.2013 zugestellt.
31 
Mit dem am 11.02.2013 beim Dienstgericht für Richter eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag hat der Antragsteller gegen das Urteil Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt der Antragsteller vor:
32 
Infolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Dienstgerichts laufe keine Rechtsmittelfrist, weshalb die Berufung wirksam eingelegt sei. Bei seinen zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen handele es sich nicht um eine Klageänderung, sondern um eine Konkretisierung seines Rechtsschutzziels.
33 
Die Sonderprüfung habe nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem späteren Bescheid vom 26.01.2012 gestanden. Sie sei heimlich – hinter dem Rücken des Antragstellers – erfolgt und willkürlich gewesen. Die Sonderprüfung habe allein dazu dienen sollen, den Antragsteller einzuschüchtern. Ziel der Präsidentin des Oberlandesgerichts sei es gewesen, den Antragsteller durch Druck dazu zu veranlassen, seine Arbeitsweise grundlegend zu ändern und damit das Recht anders anzuwenden, als es seiner Verantwortung als Richter entspreche. Er habe sich in seiner Rechtsprechung dem Willen und den Interessen der Dienstaufsicht beugen sollen, damit „bessere Zahlen“ erzielt würden. Dabei handele es sich um einen direkten Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers, der nicht von § 26 Abs. 2 DRiG gedeckt sei und einen Verstoß gegen Art. 97 Abs. 1 GG darstelle.
34 
Das Dienstgericht habe den Sachvortrag des Antragstellers übergangen und fehlerhaft wiedergegeben:
35 
Der Antragsteller habe bis zur Übergabe des Vermerks vom 12.10.2011 am 18.10.2011 keine Kenntnis von der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung gehabt, so dass die Heimlichkeit der Durchführung dieser Maßnahme außer Streit stehe.
36 
Ebenfalls außer Streit stehe, dass das Telefongespräch zwischen dem Vorsitzenden des ... Zivilsenats, Herrn L., und dem Präsidialrichter, Herrn Dr. B., vom 08.06.2011 keine Informationen ergeben habe, die Anlass für die Sonderprüfung gewesen seien oder einen solchen Anlass hätten geben können. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts sei zu jedem Zeitpunkt vollständig informiert gewesen über die Anzahl der im Dezernat des Antragstellers anhängigen Verfahren, deren Alter und die Verzögerungsgründe. Diese Informationen hätten der Präsidentin zur Verfügung gestanden aufgrund des ausführlichen Gesprächs vom 30.04.2010 mit dem Antragsteller und dem damaligen Vorsitzenden des ... Zivilsenats, Herrn E., – dessen Verlauf durch den Vermerk des Antragstellers vom 06.11.2011 (Auszug: Bl. 279/287) dokumentiert werde – und aufgrund der jederzeit verfügbaren statistischen Daten sowie aus einem ständigen persönlichen Austausch der Präsidentin mit Herrn E.. Der Hinweis in dem Vermerk vom 08.06.2011 auf „völlig unzureichend bearbeitete Verfahren“ sei inhaltsleer. Die „völlig unzureichende Bearbeitung“ sei keine Information, sondern eine schon aus sich heraus unzutreffende Bewertung. Der Antragsgegner habe zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, welche Informationen im Telefongespräch vom 08.06.2011 für die Präsidentin neu und sachlicher Anlass für die Sonderprüfung gewesen seien. Unzutreffend sei, dass das Telefongespräch vom 08.06.2011 in irgendeinem Zusammenhang mit einem Dezernatswechsel im ... Senat gestanden habe. Der Berichterstatterwechsel habe bereits am 01.04.2011 stattgefunden; zum selben Zeitpunkt sei auch Herr L. als Vorsitzender in den Senat eingetreten. Die Spekulation des Dienstgerichts, dass das Telefongespräch „im Kontext mit der Übernahme des Dezernats“ durch einen abgeordneten Richter gestanden habe, sei falsch und habe keine Grundlage im Sachvortrag der Parteien. Jeder Richter am Oberlandesgericht wisse, dass bei einem Dezernatswechsel alle „Zahlen“ sowie eine eventuelle besondere Dringlichkeit bestimmter Verfahren sofort, in der Regel schon vor dem Dezernatswechsel, besprochen würden. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Zahlen des Antragstellers im ... Zivilsenat schon lange vorher von der Verwaltung genau beobachtet worden und insbesondere Gegenstand des Gesprächs am 30.04.2010 gewesen seien. Im Übrigen habe Herr E. noch am 19.01.2011 die üblichen Meldungen über die mehr als zwei Jahre anhängigen Verfahren auch für das Dezernat des Antragstellers abgegeben. Soweit das Dienstgericht spekuliere, dass es als ausgeschlossen erscheine, dass die Dienstaufsicht im Zeitpunkt der Anordnung der Sonderprüfung alle relevanten Umstände, die die Arbeit eines Richters beträfen, kenne, sei dies im Zusammenhang des vorliegenden Falls verfehlt.
37 
Aus diesem gesamten Sachverhalt folge zwingend, dass es vor dem 08.06.2011 eine Absprache zwischen Frau Prof. Dr. H. und Herrn Dr. B. – möglicherweise unter Einbeziehung von Herrn L. und des Vizepräsidenten Herrn S. – gegeben haben müsse, wonach aus anderen Gründen, nämlich um den Antragsteller unter Druck zu setzen, eine heimliche Sonderprüfung gegen den Antragsteller habe durchgeführt werden sollen. Gegenstand dieser vorherigen Absprache sei auch das Telefongespräch vom 08.06.2011 mit der Anfertigung des entsprechenden Vermerks gewesen, um einen Vorwand für die Maßnahme aktenkundig machen zu können.
38 
Die Spekulationen und Ausführungen des Dienstgerichts, eine „Dienstnachschau“ diene der Ermittlung des Grundes, weshalb Verfahren nicht ohne Verzögerung bearbeitet würden, und es sei vorliegend darum gegangen, durch die Sonderprüfung den „Grad der Verzögerung“ der Verfahren zu ermitteln, habe mit dem unstreitigen Sachverhalt nichts zu tun. Im Übrigen könne der Grad der Verzögerung nur dann eine Relevanz haben, wenn ab einer bestimmten „Liegezeit“ eines Verfahrens eine ordnungswidrige Tätigkeit des Berichterstatters anzunehmen sei. Dies jedoch sei nicht der Fall, insbesondere dann nicht, wenn sich aus dem jährlichen Rückstandsbericht des Vorsitzenden – hier: vom 19.01.2011 – keine ungewöhnlichen Informationen ergeben würden. Fehlerhaft und unvollständig seien die Tatsachenfeststellungen des Dienstgerichts auch insoweit, als es den Vortrag des Antragstellers, dass es keine Beschwerden von Anwälten und Verfahrensbeteiligten gegeben habe, nicht als unstreitig eingeordnet habe; nicht erwähnt habe, dass die Sonderprüfung kein Ergebnis im Sinne einer Dienstpflichtverletzung ergeben und die Sonderprüfung für den späteren Bescheid vom 26.01.2012 keine Rolle gespielt habe; und die Ziele der Präsidentin, die sich insbesondere aus dem Bescheid vom 26.01.2012 ergäben, nicht wiedergegeben habe.
39 
Auch die rechtliche Würdigung des Dienstgerichts sei fehlerhaft. Es liege ein Verstoß gegen die richterliche Unabhängigkeit vor.
40 
Das rechtliche Gehör des Antragstellers sei vor der Anordnung unstreitig verletzt worden. Auch die Heimlichkeit der Sonderprüfung stelle einen Verstoß gegen die richterliche Unabhängigkeit dar. Die Sonderprüfung sei auch willkürlich gewesen, da es für sie keinen sachlichen Anlass gegeben habe. Weder die Gegenseite noch das Dienstgericht hätten nachvollziehbar festgestellt, welche konkreten Informationen, die der Präsidentin noch nicht bekannt gewesen seien, durch die Sonderprüfung hätten möglicherweise gewonnen werden sollen. Das zeitweilige Nichtbearbeiten von Verfahren sei nicht ordnungswidrig. Es sei bemerkenswert, dass die angeblichen Ergebnisse der Sonderprüfung von der Präsidentin des Oberlandesgerichts später nicht verwertet worden seien. Dies sei nur dann erklärbar, wenn die Sonderprüfung allein eine der Einschüchterung dienende Demonstration der Macht gegenüber dem Antragsteller habe sein sollen. Soweit das Dienstgericht meine, eine Sonderprüfung könne geboten sein, wenn mögliche Änderungen der Geschäftsverteilung zu prüfen seien, folge es unreflektiert der Argumentation der Gegenseite, die abwegig sei. Denn im GVG sei nicht vorgesehen, dass die Präsidentin eines Gerichts zur Unterstützung der Tätigkeit des Präsidiums dienstrechtliche Sonderprüfungen gegen einen Richter vornehmen könne.
41 
Auch der Hinweis des Dienstgerichts auf Art. 6 Abs. 1 EMRK sei verfehlt.
42 
Der Antragsteller hat in zweiter Instanz zunächst beantragt,
43 
1. das erstinstanzliche Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht K. vom 04.12.2012 aufzuheben und
44 
2. entsprechend dem Antrag des Antragstellers in 1. Instanz festzustellen, dass die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung betreffend die richterliche Tätigkeit des Antragstellers im ... Zivilsenat des Oberlandesgerichts K. und der Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 27.07.2012 unzulässig sind.
45 
Er beantragt nunmehr:
46 
1. Das erstinstanzliche Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht K. vom 04.12.2012 wird aufgehoben.
47 
2. Es wird festgestellt, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts K., nebst dem Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012, unzulässig ist:
48 
Anordnung und Durchführung einer Sonderprüfung im Jahr 2011 durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts, in Kenntnis der Tatsache, dass es für die Sonderprüfung keinen sachlichen Anlass der Dienstaufsicht gab, mit dem Ziel der Einschüchterung des Antragstellers, damit dieser in seiner Tätigkeit als Richter am Oberlandesgericht – entgegen seinem Richtereid und entgegen seinen verfassungsrechtlichen Pflichten als Richter – seine Rechtsanwendung bzw. seine Beiträge zur Rechtsanwendung des Senats, in dem er tätig ist, in einer Vielzahl von Fällen ändert, und damit entgegen seiner richterlichen Überzeugung Recht spricht, um entsprechend dem Willen der Präsidentin zu mehr Fallerledigungen beizutragen.
49 
3. Hilfsweise zu Ziff. 2:
50 
Es wird festgestellt, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts K., nebst dem Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012, unzulässig ist:
51 
Anordnung und Durchführung einer Sonderprüfung im Jahr 2011 durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts, in Kenntnis der Tatsache, dass es für die Sonderprüfung keinen sachlichen Anlass der Dienstaufsicht gab, mit dem Ziel dass der Antragsteller in seiner Tätigkeit als Richter am Oberlandesgericht – entgegen seinem Richtereid und entgegen seinen verfassungsrechtlichen Pflichten als Richter – seine Rechtsanwendung bzw. seine Beiträge zur Rechtsanwendung des Senats, in dem er tätig ist, in einer Vielzahl von Fällen ändert, und damit entgegen seiner richterlichen Überzeugung Recht spricht, um entsprechend dem Willen der Präsidentin zu mehr Fallerledigungen beizutragen.
52 
4. Hilfsweise zu Ziff. 2 und Ziff. 3:
53 
Es wird festgestellt, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts K., nebst dem Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012, unzulässig ist:
54 
Anordnung und Durchführung einer Sonderprüfung im Jahr 2011, für die es keinen sachlichen Anlass der Dienstaufsicht gab, die dazu diente, den Antragsteller zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung in seiner richterlichen Tätigkeit als Richter am Oberlandesgericht in einer Vielzahl von Fällen zu veranlassen.
55 
5. Hilfsweise zu Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 4:
56 
Es wird festgestellt, dass die Anordnung und die Durchführung der Sonderprüfung betreffend die richterliche Tätigkeit des Antragstellers im ... Zivilsenat des Oberlandesgerichts K. und der Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 unzulässig sind.
57 
Der Antragsgegner beantragt,
58 
die Berufung zurückzuweisen.
59 
Der Antragsgegner sieht in den zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen eine unzulässige Klageänderung und verteidigt das Urteil des Dienstgerichts als richtig.
60 
Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vor dem Dienstgericht für Richter und vor dem Dienstgerichtshof für Richter gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Dienstgerichts für Richter vom 04.12.2012 (RDG 7/12, AS 153/155) und des Dienstgerichtshofs für Richter vom 14.02.2014 (AS 397/401, Anl. AS 403/467) sowie vom 17.04.2015 (AS 817/831, Anl. AS 833/843) Bezug genommen.
61 
Der Antragsteller hat gegen die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Das dortige Verfahren ruht.

Entscheidungsgründe

 
A.
62 
Die Berufung des Antragstellers ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG in Verbindung mit § 124 VwGO in der von 01.01.1991 bis 31.12.1996 gültigen Fassung (a. F.) zulässig.
63 
Gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG gelten für das Prüfungsverfahren nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG die Vorschriften der VwGO entsprechend, soweit das LRiStAG nichts anderes bestimmt. Beim Inkrafttreten dieser unverändert gebliebenen Verweisungsnorm sah die VwGO a. F. in § 124 die zulassungsfreie Berufung vor. Diese ersetzte das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung vom 01.01.1997 durch die Zulassungsberufung (§§ 124, 124 a VwGO n. F.). Nach Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG zwar grundsätzlich um eine dynamische Verweisung. Gleichwohl ist aber in Prüfungsverfahren nicht die Zulassungsberufung an die Stelle der zulassungsfreien Berufung getreten, weil die Regelungen über die Zulassungsberufung nach Maßgabe der §§ 124, 124 a VwGO n. F. sowohl mit den Regelungen des LRiStAG als auch des DRiG über die Ausgestaltung des Rechtszuges bei Prüfungsverfahren unvereinbar sind (vgl. im Einzelnen: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 29.03.2000 - RiZ (R) 4/99, juris Rn. 31 ff). Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Dienstgerichts für Richter im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG ist daher das Rechtsmittel derzulassungsfreien Berufung gemäß § 124 VwGO a. F. gegeben.
64 
Da die vom Dienstgericht für Richter im Urteil vom 04.12.2012 gegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt werden könne, somit fehlerhaft ist, hat die Berufungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO a. F. nicht zu laufen begonnen. Es gilt die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO (i. V. m. § 79 LRiStAG). Innerhalb dieser hat der Antragsteller seine Berufung formgerecht beim Dienstgericht für Richter eingelegt, §§ 79 LRiStAG, 124 Abs. 2 und 3 VwGO a. F..
B.
I.
65 
Die in zweiter Instanz neu gefassten Anträge des Antragstellers sind zulässig.
66 
1. Mit den zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen hat der Antragsteller keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO (i. V. m. § 79 Abs. 1 LRiStAG) vorgenommen, da er mit diesen keinen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt hat.
67 
Wie sich der Begründung der neu gefassten Anträge entnehmen lässt, verfolgt er mit diesen weiterhin das Ziel, die beanstandete Maßnahme der Dienstaufsicht – Anordnung der Sonderprüfung am 08.06.2011 und deren Durchführung – sowie den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit für unzulässig zu erklären. Der Antragsteller hat in seine neu gefassten Anträge lediglich Ausführungen zu dem von ihm behaupteten Kenntnisstand der Präsidentin des Oberlandesgerichts („in Kenntnis der Tatsache“) und deren von ihm behaupteten subjektiven Zielen, die sie mit der Sonderprüfung verfolgt habe („mit dem Ziel“, „die dazu diente“), sowie seine Bewertungen des objektiven Sachverhalts („keinen sachlichen Anlass der Dienstaufsicht“) aufgenommen, um deutlich zu machen, worin er die Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit sieht. Der Antragsteller hat daher weder seinen Antrag inhaltlich geändert, noch einen neuen Lebenssachverhalt in das Verfahren eingeführt, so dass keine Klageänderung vorliegt. Streitgegenstand ist auch in zweiter Instanz auf der Basis der neu gefassten Anträge nach wie vor der bereits in erster Instanz aufgrund desselben Lebenssachverhalts verfolgte Prüfungsantrag nach §§ 63 Nr. 4 f, 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG.
68 
Der Antragsteller hat lediglich Formulierungen in den Antrag aufgenommen, die sein Rechtsschutzziel verdeutlichen sollen. Dies führt nicht zur Unzulässigkeit der neu gefassten Anträge. Im Prüfungsverfahren ist gem. § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderlich, dass der Antragssteller den Gegenstand des Begehrens bezeichnet, also deutlich macht, was er mit seinem Antrag begehrt (Kopp/Schenke, VwGO, 2014, § 82 Rn. 7). Diesen Anforderungen genügen die neu gefassten Anträge des Antragstellers. Sie entsprechen auch dem Erfordernis des bestimmten Antrags gem. § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO, da diesem genügt ist, wenn – wie hier – das Ziel der Klage bzw. des Antrags hinreichend erkennbar ist (Kopp/Schenke, ebd., § 82 Rn. 10).
69 
2. Durch seine neu gefassten Anträge kann der Antragsteller allerdings nicht erreichen, dass das Gericht die von ihm gewählten Formulierungen zur Konkretisierung seines Rechtsschutzbegehrens im Falle eines begründeten Antrags in die Entscheidungsformel aufnimmt. Denn der Inhalt der Entscheidungsformel im Prüfungsverfahren wird durch § 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG zwingend und abschließend geregelt: Bei einem zulässigen und begründeten Prüfungsantrag stellt das Richterdienstgericht (lediglich) die Unzulässigkeit der jeweiligen – objektiven – Maßnahme der Dienstaufsicht fest. Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ergibt, können nicht in die Entscheidungsformel aufgenommen werden.
70 
3. Da mit den einzelnen neu gefassten Anträgen keine unterschiedlichen Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt werden, sondern lediglich ein und dasselbe Rechtsschutzziel mit unterschiedlichen Formulierungen näher konkretisiert wird, liegt auch kein echtes Eventualverhältnis der einzelnen Anträge vor, das zur Folge hätte, dass die einzelnen Anträge vom Gericht jeweils nur stufenweise für den Fall zu prüfen wären, dass der jeweils vorhergehende Antrag keinen Erfolg hat. Vielmehr hat das Gericht umfassend und ohne Beschränkung durch die konkretisierenden Antragsformulierungen des Antragstellers zu prüfen, ob die angegriffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht – die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 – aufgrund des zugrunde zu legenden Sachverhalts eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit darstellen.
II.
71 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Dienstgericht den Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und der Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 unzulässig seien, zurückgewiesen.
72 
1. Zutreffend geht das Dienstgericht davon aus, dass der Antrag des Antragstellers gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG zulässig ist.
73 
Wie das Dienstgericht richtig ausführt, handelt es sich bei der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und deren Bestätigung durch den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 um Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG. Die erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers ist gegeben. Das Vorverfahren ist durchgeführt, der Prüfungsantrag fristgerecht eingereicht worden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Dienstgerichts im Urteil vom 04.12.2012 (Entscheidungsgründe, S. 8/9, Abschnitt I) wird Bezug genommen.
74 
2. Der Antrag ist jedoch, wie das Dienstgericht zu Recht feststellt, unbegründet. Denn der Antragsteller wird durch die Anordnung der Sonderprüfung mit Verfügung vom 08.06.2011, deren Durchführung und den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.
75 
a) Die Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG beschränkt sichallein auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit anderen Gesetzen, Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen nachzuprüfen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten (ständige Rechtsprechung seit: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (B) 3/83, juris Rn. 16 ff; vgl. etwa Urteile vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 17; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 33; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 24, 25; vom 06.10.2011, RiZ (R) 7/10, juris Rn. 25; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 35).
76 
b) Die Anordnung der Sonderprüfung vom 08.06.2011, deren Durchführung und die Bestätigung dieser Maßnahmen durch den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 beeinträchtigen den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit.
77 
aa) Nicht jede Maßnahme der Dienstaufsicht stellt einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung. Dabei sind alle ihr auch nur mittelbar dienenden – sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden – Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, RiZ (R) 7/84, juris Rn. 16 = BGHZ 93, 238 - 245; vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 15; vom 15.11.2007, RiZ (R) 4/07, juris Rn. 29). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BGH, Urteil vom 16.09.1987, ebd.). Auch der Versuch, den Richter in einer Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, ist mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (BGH, ebd.).
78 
Indessen geht das Gesetz in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entrückt wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, um die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, a. a. O., juris Rn. 16; vom 16.09.1987, a. a. O., juris Rn. 15).
79 
Der Vorhalt und die Ermahnung im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar und sind daher zulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, juris Rn. 21; vom 03.12.2009, RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35). Gleiches gilt für die Geschäftsprüfung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - sind die dienstaufsichtsführenden Stellen im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobachtungsfunktion, die Ausfluss der nach § 26 DRiG zulässigen Dienstaufsicht ist, befugt, sich durch routinemäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind. Macht der Dienstvorgesetzte von dieser Beobachtungsfunktion durch die Durchführung einer routinemäßigen oder aus besonderem Anlass erfolgenden Geschäftsprüfung Gebrauch, ohne dabei und dadurch irgendeinen Einfluss oder Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters auszuüben oder einen solchen Anschein hervorzurufen, so stellt dies keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 21.10.1982, RIZ (R) 6/81, juris Rn. 117; vom 18.08.1987 - RiZ (R) 2/87, juris Rn. 14; vom 19.09.1986, RiZ (R) 1/86, juris Rn. 7; vom 14.09.1990, RIZ (R) 1/90, juris Rn. 19).
80 
Die Anordnung und Durchführung einer Geschäftsprüfung beeinträchtigt – wie jede andere Maßnahme der Dienstaufsicht auch – die richterliche Unabhängigkeit nur dann, wenn der Dienstvorgesetzte durch ihre konkrete Ausgestaltung und Durchführung versucht,
81 
- auf den Inhalt der vom Richter zu treffenden Entscheidungen Einfluss zu nehmen,
- den Richter anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben,
- die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte zu beeinflussen,
- oder auf den Richter einen unzulässigen Erledigungsdruck auszuüben, was jedoch nur dann der Fall ist, wenn dem Richter ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt, da ein solcher Erledigungsdruck auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinausliefe
82 
(vgl. zu Geschäftsprüfung/Vorbericht: BGH, Urteil vom 14.09.1990, RiZ (R) 1/90, juris Rn. 24; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40; zu Vorhalt und Ermahnung: BGH, Urteile vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, juris Rn. 17, 18, 21; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 17 - 21; vom 03.12.2009, juris Rn. 35 ff; zur Beurteilung: BGH, Urteil vom 16.09.1987 – RiZ (R) 4/87, juris Rn. 13, 18).
83 
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antragsteller durch die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und den diese Maßnahmen bestätigenden Widerspruchsbescheid nicht in der richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden.
84 
(1) Durch die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung wurden dem Antragsteller keine direkten oder indirekten Weisungen erteilt für die von ihm zu treffenden Entscheidungen, die diesbezügliche Verfahrensgestaltung und die Reihenfolge der Bearbeitung. Es wurde auf ihn auch kein psychischer Einfluss dahingehend ausgeübt, in einer bestimmten Richtung zu entscheiden, einzelne Verfahren in einer vorgegebenen Weise zu gestalten oder aber die Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten. Hinsichtlich derjenigen Verfahren, die Gegenstand der Sonderprüfung waren – nicht abgeschlossene Verfahren im ... Zivilsenat –, scheidet eine solche Einflussnahme schon deshalb aus, weil der Antragsteller für deren Bearbeitung infolge seines Senatswechsels bei Anordnung der Sonderprüfung gar nicht mehr zuständig war. Aber auch hinsichtlich der Verfahren, die er aktuell im ... Zivilsenat zu bearbeiten hatte, stellten die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung – die sich nicht auf Verfahren im ... Zivilsenat bezog – weder eine direkte oder indirekte Weisung noch eine sonstige Form der Einflussnahme zu einer bestimmten inhaltlichen Entscheidung, Verfahrensgestaltung oder Reihenfolge der Bearbeitung dar. Im Zusammenhang mit der Anordnung, der Durchführung und der nachträglichen Bekanntgabe der Sonderprüfung wurden dem Antragsteller überhaupt keine diesbezüglichen direkten oder indirekten Vorgaben gemacht. Bei vernünftiger Betrachtung konnte bei ihm daher nicht der Eindruck entstehen, er solle durch die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung dahingehend beeinflusst werden, in Zukunft bestimmte Sach- oder Verfahrensentscheidungen zu treffen oder generell in einer bestimmten Richtung zu entscheiden oder die einzelnen Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten.
85 
(2) Dass durch die Anordnung und Durchführung der Geschäftsprüfung ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt worden wäre, dergestalt, dass dem Antragsteller im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen ausdrücklich oder im Wege der sonstigen Einflussnahme ein Pensum abverlangt worden wäre, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern bei sachgerechter Bearbeitung nicht bewältigen lässt, ist nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung der Geschäftsprüfung ist keine Äußerung gefallen, der der Antragsteller bei vernünftiger Betrachtungsweise die direkte oder indirekte Aufforderung entnehmen konnte, ein Pensum zu erledigen, das allgemein nicht zu bewältigen war.
86 
(3) Das Vorbringen des Antragstellers – das er zur Konkretisierung seines Rechtsschutzziels auch in seine neu gefassten Anträge Ziff. 2 bis 4 aufgenommen hat –, für die Durchführung der Sonderprüfung habe kein sachlicher Anlass bestanden, diese sei vielmehr willkürlich durchgeführt worden, um ihn einzuschüchtern, damit er seine Rechtsanwendung ändere und hierdurch zu mehr Fallerledigungen beitrage, ist nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu begründen.
87 
(a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestand für die Sonderprüfung objektiv ein sachlicher Anlass. Der Antragsteller hatte zum 01.04.2011 – also nur rd. 2 Monate vor der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung – den ... Zivilsenat verlassen und dort eine erhebliche Zahl von Verfahren hinterlassen, die er längere Zeit nicht bearbeitet hatte, und die nun vom Referatsnachfolger, dem abgeordneten Richter am Landgericht Dr. M., fortgeführt werden mussten. Auf eben diese zurückgelassenen Verfahren beschränkte sich die Prüfung. Bei dieser Sachlage aber bestand bei objektiver Betrachtung ein sachlicher Anlass für die Durchführung der Sonderprüfung, da durch diese Informationen gewonnen werden konnten, die für die Feststellung relevant waren, ob für den zur Erprobung abgeordneten Dezernatsnachfolger infolge des Dezernatszustands, den der Antragsteller hinterlassen hatte, eine unzumutbare Belastung bestand, der durch geeignete Entlastungsmaßnahmen abgeholfen werden musste, wie auch zur Klärung der Frage, ob hinsichtlich der hinterlassenen Verfahren eine ordnungswidrige Ausführung der Amtsgeschäfte vorlag, die Anlass zu Dienstaufsichtsmaßnahmen gegen den Antragsteller nach § 26 Abs. 2 DRiG bot.
88 
(b) Soweit der Antragsteller geltend macht, für die Sonderprüfung habe deshalb kein sachlicher Anlass bestanden, weil die Präsidentin aufgrund des Gesprächs vom 30.04.2010, der Rückstandsmeldungen und Hausstatistiken sowie eines ständigen Austausches mit Vorsitzendem Richter am OLG E. bereits über alle relevanten Informationen verfügt habe, wendet er der Sache nach ein, dass die Sonderprüfung nicht erforderlich gewesen sei. Dieser Einwand ist für das Prüfungsverfahren vor den Richterdienstgerichten unerheblich.
89 
Im Prüfungsverfahren ist von den Richterdienstgerichten allein zu entscheiden, ob durch die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist, nicht aber, ob die Geschäftsprüfung als Maßnahme der Dienstaufsicht aus anderen Gründen formell oder materiell rechtswidrig war. Die Frage, ob die Sonderprüfung angesichts der Informationen, die der Präsidentin des Oberlandesgerichts zur Verfügung standen, zur Ausübung der Dienstaufsicht erforderlich war und ob sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprach, ist allein eine Frage der allgemeinen Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme. Über diese haben allein die Verwaltungsgerichte, nicht die Richterdienstgerichte zu entscheiden.
90 
(c) Der Vortrag des Antragstellers, die Präsidentin habe ihn mittels der Sonderprüfung durch Einschüchterung zur Änderung seiner Rechtsanwendung bewegen wollen, damit er zu mehr Fallerledigungen beitrage, ist nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu begründen.
91 
Die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung als solche war, wie bereits ausgeführt, bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, den Antragsteller dahingehend zu beeinflussen, in konkreten Verfahren eine bestimmte Verfahrens- oder Sachentscheidung zu treffen, generell in einer bestimmten Richtung zu entscheiden oder die Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten. Durch die Anordnung und Durchführung der Prüfung als solche wurde ihm auch kein Pensum abverlangt, das auch andere Richter bei sachgerechter Bearbeitung nicht bewältigen können. Nur vor diesen Eingriffen in die Entscheidungsfreiheit des Richters aber schützt die richterliche Unabhängigkeit.
92 
(d) Soweit der Antragsteller auf die Absicht der Präsidentin abstellt, ihn durch die Sonderprüfung zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung zu bewegen, damit so seine Erledigungszahlen gesteigert würden, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit allein darauf ankommt, ob die beanstandete Maßnahme objektiv geeignet ist, einen Richter direkt oder indirekt zu veranlassen, eine konkrete Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne zu treffen (BGH, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (R) 3/83, juris Rn. 8; Urteil vom 03.12.2014 RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40). Hieran fehlt es, da die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung keinerlei direkte oder indirekte Weisungen beinhaltete, die dem Antragsteller objektiv hätten Anlass geben können, in Zukunft konkrete Sach- oder Verfahrensentscheidungen in einem bestimmten anderen Sinne zu treffen.
93 
(e) Unerheblich ist auch das Vorbringen des Antragstellers, es müsse vor dem 08.06.2011 eine Absprache zwischen der Präsidentin des Oberlandesgerichts und dem Präsidialratsrichter Dr. B. – möglicherweise unter Einbeziehung von Herrn L. und des Vizepräsidenten Herrn S. – gegeben haben, wonach „aus anderen Gründen, nämlich um diesen (= den Antragsteller) unter Druck zu setzen, eine heimliche Sonderprüfung gegen den Antragsteller durchgeführt werden sollte“, wobei Gegenstand dieser vorherigen Absprache auch „das Telefongespräch vom 08.06.2011 mit der Anfertigung eines Vermerks“ gewesen sei, „um einen Vorwand für die Maßnahme aktenkundig machen zu können“. Entscheidend für die Frage, ob die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist, ist nicht, welche subjektive Zielsetzung die Beteiligten mit einer bestimmten Dienstaufsichtsmaßnahme „im Geheimen“ verfolgt haben. Maßgeblich ist allein, ob diese objektiv bei vernünftiger Betrachtung geeignet war, Einfluss auf den Inhalt der richterlichen Entscheidung, die konkrete Verfahrensgestaltung oder die Reihenfolge der Bearbeitung zu nehmen oder einen unzulässigen Erledigungsdruck auszuüben. Dafür ist hier, wie bereits ausgeführt, nichts ersichtlich.
94 
(4) Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt auch nicht deshalb vor, weil der Antragsteller vor der Durchführung der Sonderprüfung nicht über deren Anordnung informiert worden ist.
95 
Aus dem Unterlassen dieser Information gegenüber dem Antragsteller resultiert keine Einflussnahme auf den Inhalt der von ihm zu treffenden Entscheidungen, die Reihenfolge der Bearbeitung und auch keine Ausübung eines unzulässigen Erledigungsdrucks. Allein der Umstand, dass eine Geschäftsprüfung nicht vorher angekündigt worden ist, begründet grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit (BGH, Urteil vom 18.08.1987, RiZ (R) 2/87, juris Rn. 20). Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb, weil sich die Geschäftsprüfung allein auf solche Verfahren bezog, für deren Bearbeitung der Antragsteller zum Zeitpunkt der Geschäftsprüfung gar nicht mehr zuständig war, weil er den Senat gewechselt hatte, so dass eine Einflussnahme auf die Entscheidung dieser Verfahren oder auf die Reihenfolge von deren Bearbeitung von vornherein ausschied.
96 
Ob hinsichtlich der Durchführung der Geschäftsprüfung ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs in Betracht kommt – was angesichts des Ausscheidens des Antragstellers aus dem ... Zivilsenat fraglich erscheint –, ist eine Frage der allgemeinen Rechtmäßigkeit der Dienstaufsichtsmaßnahme, über die allein die Verwaltungsgerichte, nicht aber die Richterdienstgerichte zu entscheiden haben.
97 
Soweit der Antragsteller sich auf die Entscheidung des BGH - Dienstgericht des Bundes - vom 21.10.1982, RiZ (R) 6/81, juris Rn. 118, bezieht, in der der BGH ausgeführt hat, der dortige Antragsteller sei durch die Durchführung einer Geschäftsprüfung ohne sein Wissen in seiner richterlichen Unabhängigkeit betroffen worden, ist darauf hinzuweisen, dass der dort entschiedene Fall mit dem hiesigen nicht vergleichbar ist. Die dort verfahrensgegenständliche Geschäftsprüfung bezog sich – anders als im vorliegenden Verfahren – auf das aktuell von dem Richter verwaltete Referat. Sie erfolgte außerdem weder routinemäßig noch bestand für sie irgendein besonderer äußerer Anlass, zumal dort gerade erst zwei Monate vorher eine außerordentliche Geschäftsprüfung durchgeführt worden war. Mit dieser Konstellation ist der hiesige Fall nicht einmal ansatzweise zu vergleichen.
98 
(5) Keinen Erfolg hat der Antragsteller mit seiner Rüge, der Bescheid vom 12.10.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 seien willkürlich und stellten deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar.
99 
Es kann dahingestellt bleiben, ob allein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das allgemeine Willkürverbot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen kann, was der BGH - Dienstgericht des Bundes - bislang offengelassen hat (BGH, Urteil vom 08.11.2006 – RiZ (R) 2/05, juris Rn. 26), denn ein solcher Verstoß kommt vorliegend nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Durchführung der Sonderprüfung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Präsidentin über alle Informationen verfügt habe, geht es allein um Fragen der allgemeinen Rechtmäßigkeit der Sonderprüfung, die allein von den Verwaltungsgerichten zu klären sind. Sonstige Gesichtspunkte, die für einen Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot sprechen könnten, hat der Antragsteller weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.
100 
Mangels Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch die Anordnung und Durchführung der Geschäftsprüfung sowie deren Bestätigung durch den Widerspruchsbescheid hat das Dienstgericht daher den Prüfungsantrag gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 DRiG zu Recht zurückgewiesen, so dass die Berufung des Antragstellers – auch, soweit dieser den Prüfungsantrag nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG durch seine Antragsformulierungen in den zuletzt gestellten Anträgen Ziff. 1 bis 5 näher konkretisiert hat – als unbegründet zurückzuweisen ist.
C.
101 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 1 LRiStAG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Revisionszulassung auf § 79 Abs. 2 LRiStAG i. V. m. § 80 DRiG.

Gründe

 
A.
62 
Die Berufung des Antragstellers ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG in Verbindung mit § 124 VwGO in der von 01.01.1991 bis 31.12.1996 gültigen Fassung (a. F.) zulässig.
63 
Gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG gelten für das Prüfungsverfahren nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG die Vorschriften der VwGO entsprechend, soweit das LRiStAG nichts anderes bestimmt. Beim Inkrafttreten dieser unverändert gebliebenen Verweisungsnorm sah die VwGO a. F. in § 124 die zulassungsfreie Berufung vor. Diese ersetzte das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung vom 01.01.1997 durch die Zulassungsberufung (§§ 124, 124 a VwGO n. F.). Nach Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG zwar grundsätzlich um eine dynamische Verweisung. Gleichwohl ist aber in Prüfungsverfahren nicht die Zulassungsberufung an die Stelle der zulassungsfreien Berufung getreten, weil die Regelungen über die Zulassungsberufung nach Maßgabe der §§ 124, 124 a VwGO n. F. sowohl mit den Regelungen des LRiStAG als auch des DRiG über die Ausgestaltung des Rechtszuges bei Prüfungsverfahren unvereinbar sind (vgl. im Einzelnen: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 29.03.2000 - RiZ (R) 4/99, juris Rn. 31 ff). Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Dienstgerichts für Richter im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG ist daher das Rechtsmittel derzulassungsfreien Berufung gemäß § 124 VwGO a. F. gegeben.
64 
Da die vom Dienstgericht für Richter im Urteil vom 04.12.2012 gegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt werden könne, somit fehlerhaft ist, hat die Berufungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO a. F. nicht zu laufen begonnen. Es gilt die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO (i. V. m. § 79 LRiStAG). Innerhalb dieser hat der Antragsteller seine Berufung formgerecht beim Dienstgericht für Richter eingelegt, §§ 79 LRiStAG, 124 Abs. 2 und 3 VwGO a. F..
B.
I.
65 
Die in zweiter Instanz neu gefassten Anträge des Antragstellers sind zulässig.
66 
1. Mit den zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen hat der Antragsteller keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO (i. V. m. § 79 Abs. 1 LRiStAG) vorgenommen, da er mit diesen keinen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt hat.
67 
Wie sich der Begründung der neu gefassten Anträge entnehmen lässt, verfolgt er mit diesen weiterhin das Ziel, die beanstandete Maßnahme der Dienstaufsicht – Anordnung der Sonderprüfung am 08.06.2011 und deren Durchführung – sowie den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit für unzulässig zu erklären. Der Antragsteller hat in seine neu gefassten Anträge lediglich Ausführungen zu dem von ihm behaupteten Kenntnisstand der Präsidentin des Oberlandesgerichts („in Kenntnis der Tatsache“) und deren von ihm behaupteten subjektiven Zielen, die sie mit der Sonderprüfung verfolgt habe („mit dem Ziel“, „die dazu diente“), sowie seine Bewertungen des objektiven Sachverhalts („keinen sachlichen Anlass der Dienstaufsicht“) aufgenommen, um deutlich zu machen, worin er die Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit sieht. Der Antragsteller hat daher weder seinen Antrag inhaltlich geändert, noch einen neuen Lebenssachverhalt in das Verfahren eingeführt, so dass keine Klageänderung vorliegt. Streitgegenstand ist auch in zweiter Instanz auf der Basis der neu gefassten Anträge nach wie vor der bereits in erster Instanz aufgrund desselben Lebenssachverhalts verfolgte Prüfungsantrag nach §§ 63 Nr. 4 f, 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG.
68 
Der Antragsteller hat lediglich Formulierungen in den Antrag aufgenommen, die sein Rechtsschutzziel verdeutlichen sollen. Dies führt nicht zur Unzulässigkeit der neu gefassten Anträge. Im Prüfungsverfahren ist gem. § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderlich, dass der Antragssteller den Gegenstand des Begehrens bezeichnet, also deutlich macht, was er mit seinem Antrag begehrt (Kopp/Schenke, VwGO, 2014, § 82 Rn. 7). Diesen Anforderungen genügen die neu gefassten Anträge des Antragstellers. Sie entsprechen auch dem Erfordernis des bestimmten Antrags gem. § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO, da diesem genügt ist, wenn – wie hier – das Ziel der Klage bzw. des Antrags hinreichend erkennbar ist (Kopp/Schenke, ebd., § 82 Rn. 10).
69 
2. Durch seine neu gefassten Anträge kann der Antragsteller allerdings nicht erreichen, dass das Gericht die von ihm gewählten Formulierungen zur Konkretisierung seines Rechtsschutzbegehrens im Falle eines begründeten Antrags in die Entscheidungsformel aufnimmt. Denn der Inhalt der Entscheidungsformel im Prüfungsverfahren wird durch § 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG zwingend und abschließend geregelt: Bei einem zulässigen und begründeten Prüfungsantrag stellt das Richterdienstgericht (lediglich) die Unzulässigkeit der jeweiligen – objektiven – Maßnahme der Dienstaufsicht fest. Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ergibt, können nicht in die Entscheidungsformel aufgenommen werden.
70 
3. Da mit den einzelnen neu gefassten Anträgen keine unterschiedlichen Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt werden, sondern lediglich ein und dasselbe Rechtsschutzziel mit unterschiedlichen Formulierungen näher konkretisiert wird, liegt auch kein echtes Eventualverhältnis der einzelnen Anträge vor, das zur Folge hätte, dass die einzelnen Anträge vom Gericht jeweils nur stufenweise für den Fall zu prüfen wären, dass der jeweils vorhergehende Antrag keinen Erfolg hat. Vielmehr hat das Gericht umfassend und ohne Beschränkung durch die konkretisierenden Antragsformulierungen des Antragstellers zu prüfen, ob die angegriffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht – die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 – aufgrund des zugrunde zu legenden Sachverhalts eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit darstellen.
II.
71 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Dienstgericht den Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und der Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 unzulässig seien, zurückgewiesen.
72 
1. Zutreffend geht das Dienstgericht davon aus, dass der Antrag des Antragstellers gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG zulässig ist.
73 
Wie das Dienstgericht richtig ausführt, handelt es sich bei der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und deren Bestätigung durch den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 um Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG. Die erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers ist gegeben. Das Vorverfahren ist durchgeführt, der Prüfungsantrag fristgerecht eingereicht worden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Dienstgerichts im Urteil vom 04.12.2012 (Entscheidungsgründe, S. 8/9, Abschnitt I) wird Bezug genommen.
74 
2. Der Antrag ist jedoch, wie das Dienstgericht zu Recht feststellt, unbegründet. Denn der Antragsteller wird durch die Anordnung der Sonderprüfung mit Verfügung vom 08.06.2011, deren Durchführung und den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.
75 
a) Die Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG beschränkt sichallein auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit anderen Gesetzen, Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen nachzuprüfen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten (ständige Rechtsprechung seit: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (B) 3/83, juris Rn. 16 ff; vgl. etwa Urteile vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 17; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 33; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 24, 25; vom 06.10.2011, RiZ (R) 7/10, juris Rn. 25; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 35).
76 
b) Die Anordnung der Sonderprüfung vom 08.06.2011, deren Durchführung und die Bestätigung dieser Maßnahmen durch den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 beeinträchtigen den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit.
77 
aa) Nicht jede Maßnahme der Dienstaufsicht stellt einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung. Dabei sind alle ihr auch nur mittelbar dienenden – sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden – Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, RiZ (R) 7/84, juris Rn. 16 = BGHZ 93, 238 - 245; vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 15; vom 15.11.2007, RiZ (R) 4/07, juris Rn. 29). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BGH, Urteil vom 16.09.1987, ebd.). Auch der Versuch, den Richter in einer Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, ist mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (BGH, ebd.).
78 
Indessen geht das Gesetz in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entrückt wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, um die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, a. a. O., juris Rn. 16; vom 16.09.1987, a. a. O., juris Rn. 15).
79 
Der Vorhalt und die Ermahnung im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar und sind daher zulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, juris Rn. 21; vom 03.12.2009, RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35). Gleiches gilt für die Geschäftsprüfung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - sind die dienstaufsichtsführenden Stellen im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobachtungsfunktion, die Ausfluss der nach § 26 DRiG zulässigen Dienstaufsicht ist, befugt, sich durch routinemäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind. Macht der Dienstvorgesetzte von dieser Beobachtungsfunktion durch die Durchführung einer routinemäßigen oder aus besonderem Anlass erfolgenden Geschäftsprüfung Gebrauch, ohne dabei und dadurch irgendeinen Einfluss oder Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters auszuüben oder einen solchen Anschein hervorzurufen, so stellt dies keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 21.10.1982, RIZ (R) 6/81, juris Rn. 117; vom 18.08.1987 - RiZ (R) 2/87, juris Rn. 14; vom 19.09.1986, RiZ (R) 1/86, juris Rn. 7; vom 14.09.1990, RIZ (R) 1/90, juris Rn. 19).
80 
Die Anordnung und Durchführung einer Geschäftsprüfung beeinträchtigt – wie jede andere Maßnahme der Dienstaufsicht auch – die richterliche Unabhängigkeit nur dann, wenn der Dienstvorgesetzte durch ihre konkrete Ausgestaltung und Durchführung versucht,
81 
- auf den Inhalt der vom Richter zu treffenden Entscheidungen Einfluss zu nehmen,
- den Richter anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben,
- die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte zu beeinflussen,
- oder auf den Richter einen unzulässigen Erledigungsdruck auszuüben, was jedoch nur dann der Fall ist, wenn dem Richter ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt, da ein solcher Erledigungsdruck auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinausliefe
82 
(vgl. zu Geschäftsprüfung/Vorbericht: BGH, Urteil vom 14.09.1990, RiZ (R) 1/90, juris Rn. 24; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40; zu Vorhalt und Ermahnung: BGH, Urteile vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, juris Rn. 17, 18, 21; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 17 - 21; vom 03.12.2009, juris Rn. 35 ff; zur Beurteilung: BGH, Urteil vom 16.09.1987 – RiZ (R) 4/87, juris Rn. 13, 18).
83 
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antragsteller durch die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und den diese Maßnahmen bestätigenden Widerspruchsbescheid nicht in der richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden.
84 
(1) Durch die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung wurden dem Antragsteller keine direkten oder indirekten Weisungen erteilt für die von ihm zu treffenden Entscheidungen, die diesbezügliche Verfahrensgestaltung und die Reihenfolge der Bearbeitung. Es wurde auf ihn auch kein psychischer Einfluss dahingehend ausgeübt, in einer bestimmten Richtung zu entscheiden, einzelne Verfahren in einer vorgegebenen Weise zu gestalten oder aber die Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten. Hinsichtlich derjenigen Verfahren, die Gegenstand der Sonderprüfung waren – nicht abgeschlossene Verfahren im ... Zivilsenat –, scheidet eine solche Einflussnahme schon deshalb aus, weil der Antragsteller für deren Bearbeitung infolge seines Senatswechsels bei Anordnung der Sonderprüfung gar nicht mehr zuständig war. Aber auch hinsichtlich der Verfahren, die er aktuell im ... Zivilsenat zu bearbeiten hatte, stellten die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung – die sich nicht auf Verfahren im ... Zivilsenat bezog – weder eine direkte oder indirekte Weisung noch eine sonstige Form der Einflussnahme zu einer bestimmten inhaltlichen Entscheidung, Verfahrensgestaltung oder Reihenfolge der Bearbeitung dar. Im Zusammenhang mit der Anordnung, der Durchführung und der nachträglichen Bekanntgabe der Sonderprüfung wurden dem Antragsteller überhaupt keine diesbezüglichen direkten oder indirekten Vorgaben gemacht. Bei vernünftiger Betrachtung konnte bei ihm daher nicht der Eindruck entstehen, er solle durch die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung dahingehend beeinflusst werden, in Zukunft bestimmte Sach- oder Verfahrensentscheidungen zu treffen oder generell in einer bestimmten Richtung zu entscheiden oder die einzelnen Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten.
85 
(2) Dass durch die Anordnung und Durchführung der Geschäftsprüfung ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt worden wäre, dergestalt, dass dem Antragsteller im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen ausdrücklich oder im Wege der sonstigen Einflussnahme ein Pensum abverlangt worden wäre, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern bei sachgerechter Bearbeitung nicht bewältigen lässt, ist nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung der Geschäftsprüfung ist keine Äußerung gefallen, der der Antragsteller bei vernünftiger Betrachtungsweise die direkte oder indirekte Aufforderung entnehmen konnte, ein Pensum zu erledigen, das allgemein nicht zu bewältigen war.
86 
(3) Das Vorbringen des Antragstellers – das er zur Konkretisierung seines Rechtsschutzziels auch in seine neu gefassten Anträge Ziff. 2 bis 4 aufgenommen hat –, für die Durchführung der Sonderprüfung habe kein sachlicher Anlass bestanden, diese sei vielmehr willkürlich durchgeführt worden, um ihn einzuschüchtern, damit er seine Rechtsanwendung ändere und hierdurch zu mehr Fallerledigungen beitrage, ist nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu begründen.
87 
(a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestand für die Sonderprüfung objektiv ein sachlicher Anlass. Der Antragsteller hatte zum 01.04.2011 – also nur rd. 2 Monate vor der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung – den ... Zivilsenat verlassen und dort eine erhebliche Zahl von Verfahren hinterlassen, die er längere Zeit nicht bearbeitet hatte, und die nun vom Referatsnachfolger, dem abgeordneten Richter am Landgericht Dr. M., fortgeführt werden mussten. Auf eben diese zurückgelassenen Verfahren beschränkte sich die Prüfung. Bei dieser Sachlage aber bestand bei objektiver Betrachtung ein sachlicher Anlass für die Durchführung der Sonderprüfung, da durch diese Informationen gewonnen werden konnten, die für die Feststellung relevant waren, ob für den zur Erprobung abgeordneten Dezernatsnachfolger infolge des Dezernatszustands, den der Antragsteller hinterlassen hatte, eine unzumutbare Belastung bestand, der durch geeignete Entlastungsmaßnahmen abgeholfen werden musste, wie auch zur Klärung der Frage, ob hinsichtlich der hinterlassenen Verfahren eine ordnungswidrige Ausführung der Amtsgeschäfte vorlag, die Anlass zu Dienstaufsichtsmaßnahmen gegen den Antragsteller nach § 26 Abs. 2 DRiG bot.
88 
(b) Soweit der Antragsteller geltend macht, für die Sonderprüfung habe deshalb kein sachlicher Anlass bestanden, weil die Präsidentin aufgrund des Gesprächs vom 30.04.2010, der Rückstandsmeldungen und Hausstatistiken sowie eines ständigen Austausches mit Vorsitzendem Richter am OLG E. bereits über alle relevanten Informationen verfügt habe, wendet er der Sache nach ein, dass die Sonderprüfung nicht erforderlich gewesen sei. Dieser Einwand ist für das Prüfungsverfahren vor den Richterdienstgerichten unerheblich.
89 
Im Prüfungsverfahren ist von den Richterdienstgerichten allein zu entscheiden, ob durch die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist, nicht aber, ob die Geschäftsprüfung als Maßnahme der Dienstaufsicht aus anderen Gründen formell oder materiell rechtswidrig war. Die Frage, ob die Sonderprüfung angesichts der Informationen, die der Präsidentin des Oberlandesgerichts zur Verfügung standen, zur Ausübung der Dienstaufsicht erforderlich war und ob sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprach, ist allein eine Frage der allgemeinen Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme. Über diese haben allein die Verwaltungsgerichte, nicht die Richterdienstgerichte zu entscheiden.
90 
(c) Der Vortrag des Antragstellers, die Präsidentin habe ihn mittels der Sonderprüfung durch Einschüchterung zur Änderung seiner Rechtsanwendung bewegen wollen, damit er zu mehr Fallerledigungen beitrage, ist nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu begründen.
91 
Die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung als solche war, wie bereits ausgeführt, bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, den Antragsteller dahingehend zu beeinflussen, in konkreten Verfahren eine bestimmte Verfahrens- oder Sachentscheidung zu treffen, generell in einer bestimmten Richtung zu entscheiden oder die Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten. Durch die Anordnung und Durchführung der Prüfung als solche wurde ihm auch kein Pensum abverlangt, das auch andere Richter bei sachgerechter Bearbeitung nicht bewältigen können. Nur vor diesen Eingriffen in die Entscheidungsfreiheit des Richters aber schützt die richterliche Unabhängigkeit.
92 
(d) Soweit der Antragsteller auf die Absicht der Präsidentin abstellt, ihn durch die Sonderprüfung zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung zu bewegen, damit so seine Erledigungszahlen gesteigert würden, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit allein darauf ankommt, ob die beanstandete Maßnahme objektiv geeignet ist, einen Richter direkt oder indirekt zu veranlassen, eine konkrete Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne zu treffen (BGH, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (R) 3/83, juris Rn. 8; Urteil vom 03.12.2014 RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40). Hieran fehlt es, da die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung keinerlei direkte oder indirekte Weisungen beinhaltete, die dem Antragsteller objektiv hätten Anlass geben können, in Zukunft konkrete Sach- oder Verfahrensentscheidungen in einem bestimmten anderen Sinne zu treffen.
93 
(e) Unerheblich ist auch das Vorbringen des Antragstellers, es müsse vor dem 08.06.2011 eine Absprache zwischen der Präsidentin des Oberlandesgerichts und dem Präsidialratsrichter Dr. B. – möglicherweise unter Einbeziehung von Herrn L. und des Vizepräsidenten Herrn S. – gegeben haben, wonach „aus anderen Gründen, nämlich um diesen (= den Antragsteller) unter Druck zu setzen, eine heimliche Sonderprüfung gegen den Antragsteller durchgeführt werden sollte“, wobei Gegenstand dieser vorherigen Absprache auch „das Telefongespräch vom 08.06.2011 mit der Anfertigung eines Vermerks“ gewesen sei, „um einen Vorwand für die Maßnahme aktenkundig machen zu können“. Entscheidend für die Frage, ob die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist, ist nicht, welche subjektive Zielsetzung die Beteiligten mit einer bestimmten Dienstaufsichtsmaßnahme „im Geheimen“ verfolgt haben. Maßgeblich ist allein, ob diese objektiv bei vernünftiger Betrachtung geeignet war, Einfluss auf den Inhalt der richterlichen Entscheidung, die konkrete Verfahrensgestaltung oder die Reihenfolge der Bearbeitung zu nehmen oder einen unzulässigen Erledigungsdruck auszuüben. Dafür ist hier, wie bereits ausgeführt, nichts ersichtlich.
94 
(4) Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt auch nicht deshalb vor, weil der Antragsteller vor der Durchführung der Sonderprüfung nicht über deren Anordnung informiert worden ist.
95 
Aus dem Unterlassen dieser Information gegenüber dem Antragsteller resultiert keine Einflussnahme auf den Inhalt der von ihm zu treffenden Entscheidungen, die Reihenfolge der Bearbeitung und auch keine Ausübung eines unzulässigen Erledigungsdrucks. Allein der Umstand, dass eine Geschäftsprüfung nicht vorher angekündigt worden ist, begründet grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit (BGH, Urteil vom 18.08.1987, RiZ (R) 2/87, juris Rn. 20). Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb, weil sich die Geschäftsprüfung allein auf solche Verfahren bezog, für deren Bearbeitung der Antragsteller zum Zeitpunkt der Geschäftsprüfung gar nicht mehr zuständig war, weil er den Senat gewechselt hatte, so dass eine Einflussnahme auf die Entscheidung dieser Verfahren oder auf die Reihenfolge von deren Bearbeitung von vornherein ausschied.
96 
Ob hinsichtlich der Durchführung der Geschäftsprüfung ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs in Betracht kommt – was angesichts des Ausscheidens des Antragstellers aus dem ... Zivilsenat fraglich erscheint –, ist eine Frage der allgemeinen Rechtmäßigkeit der Dienstaufsichtsmaßnahme, über die allein die Verwaltungsgerichte, nicht aber die Richterdienstgerichte zu entscheiden haben.
97 
Soweit der Antragsteller sich auf die Entscheidung des BGH - Dienstgericht des Bundes - vom 21.10.1982, RiZ (R) 6/81, juris Rn. 118, bezieht, in der der BGH ausgeführt hat, der dortige Antragsteller sei durch die Durchführung einer Geschäftsprüfung ohne sein Wissen in seiner richterlichen Unabhängigkeit betroffen worden, ist darauf hinzuweisen, dass der dort entschiedene Fall mit dem hiesigen nicht vergleichbar ist. Die dort verfahrensgegenständliche Geschäftsprüfung bezog sich – anders als im vorliegenden Verfahren – auf das aktuell von dem Richter verwaltete Referat. Sie erfolgte außerdem weder routinemäßig noch bestand für sie irgendein besonderer äußerer Anlass, zumal dort gerade erst zwei Monate vorher eine außerordentliche Geschäftsprüfung durchgeführt worden war. Mit dieser Konstellation ist der hiesige Fall nicht einmal ansatzweise zu vergleichen.
98 
(5) Keinen Erfolg hat der Antragsteller mit seiner Rüge, der Bescheid vom 12.10.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 seien willkürlich und stellten deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar.
99 
Es kann dahingestellt bleiben, ob allein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das allgemeine Willkürverbot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen kann, was der BGH - Dienstgericht des Bundes - bislang offengelassen hat (BGH, Urteil vom 08.11.2006 – RiZ (R) 2/05, juris Rn. 26), denn ein solcher Verstoß kommt vorliegend nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Durchführung der Sonderprüfung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Präsidentin über alle Informationen verfügt habe, geht es allein um Fragen der allgemeinen Rechtmäßigkeit der Sonderprüfung, die allein von den Verwaltungsgerichten zu klären sind. Sonstige Gesichtspunkte, die für einen Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot sprechen könnten, hat der Antragsteller weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.
100 
Mangels Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch die Anordnung und Durchführung der Geschäftsprüfung sowie deren Bestätigung durch den Widerspruchsbescheid hat das Dienstgericht daher den Prüfungsantrag gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 DRiG zu Recht zurückgewiesen, so dass die Berufung des Antragstellers – auch, soweit dieser den Prüfungsantrag nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG durch seine Antragsformulierungen in den zuletzt gestellten Anträgen Ziff. 1 bis 5 näher konkretisiert hat – als unbegründet zurückzuweisen ist.
C.
101 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 1 LRiStAG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Revisionszulassung auf § 79 Abs. 2 LRiStAG i. V. m. § 80 DRiG.

Tenor

I. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 04.12.2012 - RDG 5/12 - wird

zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Mit seiner Berufung wendet sich der Antragsteller gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter vom 04.12.2012 - RDG 5/12 -, mit dem dieses seinen Antrag zurückgewiesen hat, festzustellen, dass der Vermerk der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 12.10.2011 und dessen Übergabe am 18.10.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 unzulässig gewesen seien.
Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 12.07.2002, ausgehändigt am 29.07.2002, zum Richter am Oberlandesgericht beim Oberlandesgericht K. ernannt. Er wurde zunächst dem ... Zivilsenat, zum 01.07.2007 dem ... Zivilsenat in F. und zum 01.04.2011 dem ... Zivilsenat in F. zugewiesen.
Am 30.04.2010 fand ein Gespräch zwischen der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frau Prof. Dr. H., dem damaligen Vorsitzenden des ... Zivilsenats, Herrn E., und dem Antragsteller statt, in dem u. a. die Erledigungszahlen und der Verfahrensbestand im Dezernat des Antragstellers erörtert wurden und der Antragsteller seine Arbeitsweise und deren Auswirkungen auf die Erledigungszahlen erläuterte.
Unter dem 08.06.2011 fertigte der Präsidialrichter Richter am Oberlandesgericht B. folgenden Vermerk (Sammelakten 313 III - X. -Sonderprüfung 4a [im Folgenden: Sammelakten 313 III], AS 3):
„1. Vermerk:
Anruf von VROLG Dr. L. gegen 14.30 Uhr: Herr Dr. L. kündigt an, in einem der ursprünglich von ROLG X. im ... Zivilsenat als BE bearbeiteten Verfahren möglicherweise das Präsidium zu der Frage anzurufen, ob dieses Verfahren mit dem Wechsel des ROLG X. in die Zuständigkeit des ... Zivilsenats übergegangen ist. Bei dieser Gelegenheit berichtet VROLG Dr. L., dass sich in dem von ROLG X. hinterlassenen Verfahrensbestand eine große Zahl völlig unzureichend geförderter Verfahren befinde. Zum Teil sei über mehrere Monate versäumt worden, die Verfahren zu fördern.“
Mit folgender Verfügung vom 08.06.2011 (Sammelakten 313 III, AS 7) ordnete die Präsidentin des Oberlandesgerichts eine Sonderprüfung der Verfahren an, die der Antragsteller bei seinem Wechsel in den ... Zivilsenat im ... Zivilsenat zurückgelassen hatte:
Verfügung vom 08.06.2011
1. Aus Anlass einer telefonischen Mitteilung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. L. vom 8.6.2011 über die hohe Anzahl unzureichend bearbeiteter Altverfahren in dem vom Richter am Oberlandesgericht X. zurückgelassenen Verfahrensbestand wird eine Dezernatssonderprüfung über diese Verfahren in dem nun von Richter am Landgericht M. (..d) geführten Dezernat durchgeführt. Sämtliche am 1.4.2011 nach dem Wechsel des BE ROLG X. im ... Zivilsenat verbliebene Akten sollen zum Oberlandesgericht nach K. verschafft werden.“
10 
Der Antragsteller wurde über die Durchführung dieser Sonderprüfung nicht vorher informiert. Die Sonderprüfung wurde durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts, Herrn S., durchgeführt. Dieser erstellte hinsichtlich 48 hinterlassener Verfahren tabellarische Einzelberichte (Sammelakten 313 III, AS 13/97). Die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung sind Gegenstand des Parallelverfahrens RDG 7/12 (= DGH 3/13).
11 
Am 12.10.2011 erstellte die Präsidentin des Oberlandesgerichts folgenden Vermerk (Sammelakten 313 III, AS 145/147), der Gegenstand des hiesigen Prüfungsverfahrens ist:
12 
„Verfügung vom 12.10.2011
13 
1. Vermerk:
14 
Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des ... Zivilsenats des Oberlandesgerichts K. auf eine hohe Zahl unzureichend bearbeiteter Verfahren in dem Respiziat ..d (ROLG X.) hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts K. mit Verfügung vom 08.06.2011 eine Sonderprüfung angeordnet, die inzwischen stattgefunden hat. Dabei wurde festgestellt, dass ROLG X. in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum ... Zivilsenat ihm dort zugeschriebene Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre und teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet hat. Die Einzelergebnisse wurden von Vizepräsident des Oberlandesgericht S. für 48 gravierende Fälle dokumentiert. In dem Zeitraum von 2008 - 2010 hat ROLG X. lediglich zum Abschluss gebracht:
15 
    
U-Verfahren
W-Verfahren
2008
43
23
2009
58
22
2010
48
34
16 
Dies Erledigungsleistung entsprach nur etwa 68% der von den Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts K. in dem genannten Zeitraum durchschnittlich erledigten Verfahren. Der Bestand an anhängigen Verfahren im Respiziat des ROLG X. wuchs deshalb um 67 % von 76 offenen Verfahren zum Ende des Jahres 2008 auf 127 offene Verfahren zum Ende des Jahres 2010 an.
17 
Auch nach seinem Wechsel in den ... Zivilsenat zum April 2011 gelingt es ROLG X. nicht, in quantitativer Hinsicht auch nur annähernd durchschnittliche Ergebnisse zu erzielen. Dies hat zur Folge, dass im Respiziat des Richters im ... Zivilsenat zwischen April und Oktober 2011 ein Zuwachs von 32 im Bestand an anhängigen U-Verfahren zu verzeichnen ist. Der Zuschreibung von 31 U-, 15 W- und 6 AR-Sachen steht in dem Zeitraum 01.04.-10.11.2011 eine Erledigung von 9 U-, 11 W- und 4 AR-Sachen gegenüber.
18 
Durch die unzureichende Erledigung der dem Richter durch das Präsidium des Oberlandesgerichts K. und die senatsinterne Verteilung übertragenen Amtsgeschäfte hat der Richter neben dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren auch deren Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt. Soweit er aus nicht mitgeteilten Gründen nicht in der Lage war, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, hat er seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umstände gegenüber dem Präsidium verletzt und diesem damit die Möglichkeit genommen, durch eine Änderung der Geschäftsverteilung auf eine unverzögerte Erledigung der Rechtsprechungsaufgabe hinzuwirken.
19 
Es ist beabsichtigt, dem Richter im Rahmen der Dienstaufsicht der Präsidentin des Oberlandesgerichts die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
20 
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat mit Urteil vom 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05 - (NJW-RR 2007, 281 m.w.N.) bekräftigt, dass die Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG die Befugnis umfasst, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird ( 26 Abs. 1 und 2 DRiG). Ein solcher Vorhalt und eine solche Ermahnung stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Anders ist dies nur zu werten, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (st. Rspr. vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1987 – RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 – RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 f.). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr zielen Vorhalt und Ermahnung im vorliegenden Fall darauf, den Richter zu einem Erledigungspensum anzuhalten, das so im Durchschnitt aller Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts erbracht wird…“
21 
Der Vermerk wurde dem Antragsteller am 18.10.2011 ausgehändigt. Ihm wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 04.11.2011 gesetzt.
22 
Unter dem 26.01.2012 erließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts folgenden Bescheid (Sammelakten 313 III, AS 237/241), der Gegenstand des Parallelverfahrens RDG 6/12 (= DGH 2/13) ist:
23 
„Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG
24 
Sehr geehrter Herr X.,
die richterliche Unabhängigkeit verbietet nach ganz herrschender und auch von mir geteilter Ansicht für Richter die Festlegung von Arbeitszeiten. Der von einem Richter geschuldete Einsatz ist deshalb nach dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982-2 B 12/82 - (NJW 1983,62 – juris Rn. 3 a.E.). Das Durchschnittspensum unterschreiten Sie seit Jahren ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche. Im Jahr 2011 erledigten Sie sogar weniger Verfahren, als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspricht.
25 
... (Tabelle) ...
26 
Nach § 26 Abs. 2 DRIG halte ich Ihnen deshalb die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahne Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte. Die von Ihrem Bevollmächtigten nach Ablauf der Ihnen gewährten Stellungnahmefrist beantragte weitere Fristverlängerung lehne ich ab. Ich hatte Ihnen die beabsichtigte Maßnahme der Dienstaufsicht und deren Begründung bereits am 18.10.2011 erläutert und Ihnen, eine auf Ihr Gesuch verlängerte Stellungnahmefrist bis zum 20.01.2012 eingeräumt. Innerhalb dieser Frist von einem Vierteljahr hatten Sie ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei ist zu sehen, dass Sie den Grund der Maßnahme, d.h. Ihre unterdurchschnittliche Erledigungsleistung, nicht in Abrede gestellt, sondern in Ihrer Überlastungsanzeige vom 31.10.2011 ausdrücklich eingeräumt haben, schon seit 2002 am OLG als Berichterstatter in der Regel statistisch zu weniger Verfahrenserledigungen beigetragen zu haben, als der Durchschnitt der Kolleginnen und Kollegen. Auch haben Sie die Ihnen eröffnete Möglichkeit, dem Präsidium in der Präsidiumssitzung vom 16.12.2011 zu der Problematik Rede und Antwort zu stehen, nicht genutzt, da das Präsidium Ihrem Bevollmächtigten aus Rechtsgründen die Teilnahme an der Präsidiumssitzung nicht gestattet hat.
27 
Eine Beeinträchtigung ihrer richterlichen Unabhängigkeit ist mit dieser Maßnahme der Dienstaufsicht nicht verbunden. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht das Recht, Richtern die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass die monatelange Nichtbearbeitung von Teilbereichen eines richterlichen Dezernats ebenso beanstandet werden kann wie ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters (vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 22.09.1998 - RiZ 2/97 -‚ DRiZ 1999, 141 <144> m.w.N.; stRspr.; vgl. auch Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 26 Rn. 24 a.E.).“
28 
Gegen den Vermerk vom 12.10.2011 legte der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 24.02.2012 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 (Sammelakten 313 III, AS 273), dem Antragsteller zugestellt am 08.03.2012, zurück. Daraufhin reichte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.04.2012, beim Dienstgericht für Richter eingegangen am 10.04.2012, Klage ein, mit der er zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2012 beantragt hat,
29 
festzustellen, dass der Vermerk der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 12.10.2011 und dessen Übergabe am 18.10.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 unzulässig sind.
30 
Mit Urteil vom 04.12.2012 hat das Dienstgericht festgestellt, dass der Vermerk der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 12.10.2011 und dessen Übergabe am 18.10.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 insoweit unzulässig seien, als dem Antragsteller vorgeworfen werde, die ihm zugeschriebenen Verfahren trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht bearbeitet zu haben. Im Übrigen hat das Dienstgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung hat es ausgeführt, der Antrag sei, soweit der Antragsteller den Vermerk insgesamt angreife, gemäß § 44a S. 1 VwGO unzulässig, weil er der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung, nämlich des Vorhalts und der Ermahnung vom 26.01.2012 gedient habe. Er sei außerdem insoweit unzulässig, als der Vermerk Teil des Verwaltungsverfahrens oder Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen sei, was hinsichtlich der Durchführung der Sonderprüfung, die Gegenstand des Prüfungsverfahrens RDG 7/12 ist, der Fall sei. Soweit sich der Prüfungsantrag gegen die einzelnen Formulierungen des Vermerks vom 12.10.2011 richte, sei er zwar zulässig, jedoch unbegründet. Denn es liege keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit vor hinsichtlich der Vorhalte,
31 
- der Antragsteller habe seine Pflicht zur Erstattung einer Überlastungsanzeige gegenüber dem Präsidium verletzt,
- er habe die ihm zugewiesenen Verfahren zum Teil über Jahre nicht oder nur völlig unzureichend bearbeitet, was für 48 gravierende Fälle dokumentiert sei,
- und er habe durch die unzureichende Erledigung der ihm übertragenen Amtsgeschäfte neben dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren auch deren Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt.
32 
In der Rechtsmittelbelehrung hat das Dienstgericht mitgeteilt, dass gegen das Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden könne. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung der Entscheidung sowie des Inhalts der Rechtsmittelbelehrung wird auf das Urteil vom 04.12.2012 Bezug genommen (RDG 5/12, AS 423/459). Das Urteil wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 11.01.2013 zugestellt.
33 
Mit dem am 11.02.2013 beim Dienstgericht für Richter eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag hat der Antragsteller gegen das Urteil Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt der Antragsteller vor:
34 
Infolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Dienstgerichts laufe keine Rechtsmittelfrist, so dass die Berufung wirksam eingelegt sei. Bei seinen zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen handele es sich nicht um eine Klageänderung, sondern um eine Konkretisierung seines Rechtsschutzziels.
35 
Der Vermerk vom 12.10.2011 verstoße insgesamt, nicht nur hinsichtlich einzelner Formulierungen, gegen die richterliche Unabhängigkeit. Er sei nicht Gegenstand eines anderen Verwaltungsverfahrens, habe selbstständige Bedeutung und sei daher als Ganzes selbstständig zu prüfen. Der Vermerk enthalte ausschließlich unzutreffende Vorwürfe gegenüber dem Antragsteller. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts sei sich deren Unrichtigkeit bewusst gewesen und habe daher vorsätzlich gehandelt. Der Vermerk habe nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs vor dem späteren Bescheid vom 26.01.2012, sondern ausschließlich der Einschüchterung des Antragstellers gedient, was sich insbesondere daraus ergebe, dass Vorwürfe aus dem Vermerk vom 12.10.2011 in den späteren Bescheid vom 26.01.2012 nicht übernommen worden seien. Der Vermerk habe daher ausschließlich ein selbstständiges Mittel sein sollen, den Antragsteller durch Druck zur Änderung seiner Rechtsanwendung zu zwingen. Der gegen den Vermerk vom 12.10.2011 gerichtete Prüfungsantrag sei deshalb, entgegen der Auffassung des Dienstgerichts, nicht gemäß § 44a VwGO unzulässig.
36 
Ziel des Vermerks vom 12.10.2011, wie auch der Maßnahmen, die Gegenstand der Parallelverfahren RDG 6/12 (DGH 2/13) und RDG 7/12 (DGH 3/13) sind, sei es, eine Änderung der Rechtsanwendungspraxis des Antragstellers zu erreichen. Dieser solle nach dem Willen der Dienstaufsicht das Recht anders anwenden, als es seiner Verantwortung als Richter entspreche. Er solle sich in seiner Rechtsprechung dem Willen und den Interessen der die Dienstaufsicht führenden Präsidentin beugen, damit ohne Rücksicht auf die Qualität „bessere Zahlen“ erzielt würden. Dabei handele es sich um einen direkten Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers, der nicht durch § 26 Abs. 2 DRiG gedeckt sei und einen Verstoß gegen Art. 97 Abs. 1 GG darstelle. Dies habe das Dienstgericht verkannt.
37 
Bei einem Richter, dessen hoher persönlicher und zeitlicher Arbeitseinsatz außer Frage stehe, könne es keine Veränderung von Erledigungszahlen ohne Veränderung der rechtsprechenden Tätigkeit, der jeweiligen Rechtsanwendung, geben. Die Zeit pro Fall, die ein Richter benötige, hänge ab von seiner individuellen Rechtsanwendung, dem jeweiligen rechtlichen Lösungsweg, dem Umfang einer Beweisaufnahme, der Sachverhaltsaufklärung, der Rechtsprechungsrecherche, der Bearbeitungstiefe, Sorgfalt und Gründlichkeit und vielen anderen Elementen richterlicher Tätigkeit, die alle zur Rechtsanwendung gehörten. Der Wahrnehmung dieser Realität habe sich das Dienstgericht verschlossen. Auch die Gegenseite habe in erster Instanz nicht einmal ansatzweise erläutern können, was die Präsidentin des Oberlandesgerichts bei ihren Maßnahmen anderes im Sinn gehabt haben könne, als eine Änderung der Rechtsanwendung durch den Antragsteller zu erreichen.
38 
Der Sprachgebrauch im Urteil des Dienstgerichts übernehme unreflektiert die Formulierungen der Präsidentin des Oberlandesgerichts und offenbare dabei ein sachliches Missverständnis. Es gebe im Kollegialgericht kein Erledigungspensum und keine Erledigungszahlen einzelner Berichterstatter. Denn der einzelne Richter könne, wenn er Berichterstatter sei, nur zur Erledigung von Verfahren im Kollegium beitragen. Mit „Erledigungspensum“ und „Erledigungszahlen“ werde dem Berichterstatter eine Verantwortung für bestimmte Zahlen zugeschrieben, die er aus tatsächlichen Gründen nicht haben könne.
39 
Die Darstellung des Sachverhalts im Urteil des Dienstgerichts sei zum überwiegenden Teil unzutreffend. Wesentliche Teile des relevanten Sachverhalts seien vom Dienstgericht übergangen worden, insbesondere die Darstellung im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 09.11.2012. Außerdem habe das Dienstgericht nicht beachtet, dass die Darstellung des Antragstellers, insbesondere im Schriftsatz vom 09.11.2012, überwiegend unstreitig geblieben sei.
40 
Der Antragsteller habe bereits in erster Instanz darauf hingewiesen, dass es beim Oberlandesgericht K. keine validen Durchschnittszahlen gebe, die irgendeine Aussage über „Erfolg“ oder „Arbeitseinsatz“ der „Durchschnittsrichter“ zulassen würden, egal wie man „Arbeitserfolg“ und „Arbeitseinsatz“ verstehen wolle. Es gebe Zahlen, die auf einer pragmatischen Ebene ein Hilfsmittel für Diskussionen unter Kolleginnen und Kollegen oder aber auch für Fragen der Geschäftsverteilung sein könnten, jedoch keine Durchschnittszahlen, denen eine konkrete Aussagekraft in Bezug auf eine „durchschnittliche“ Arbeitsleistung von Richterinnen und Richtern zukommen könne. Dies wisse die Präsidentin des Oberlandesgerichts. Auf Erledigungszahlen, die einem einzelnen Berichterstatter zugeordnet würden, habe nicht nur dessen Arbeit Einfluss, sondern auch die von Senat zu Senat unterschiedliche Zusammenarbeit und Mitwirkung der Kolleginnen und Kollegen. So gebe es Unterschiede z. B. bei Einzelrichterzuweisungen oder bei der Handhabung von Hinweisen gemäß § 522 ZPO, die sich auf die Erledigungszahlen auswirkten. Aufgrund dieser Verschiedenheiten am Oberlandesgericht hätten die Durchschnittszahlen keinen relevanten Aussagewert, seien damit bereits aus tatsächlichen Gründen als Maßstab generell ungeeignet und müssten als Grundlage für Maßnahmen der Dienstaufsicht schlechthin ausscheiden. Die im Vermerk vom 12.10.2011 zugrunde gelegten Durchschnittszahlen seien zudem nicht valide, weil es jedenfalls bis Ende 2011 eine unterschiedliche Zählweise in den verschiedenen Senaten gegeben habe. Ebenso würden die Durchschnittszahlen im Bescheid der Präsidentin nicht den jeweiligen unterschiedlichen Aufwand für die Bearbeitung von AR- und W-Verfahren berücksichtigen.
41 
Das Dienstgericht habe außerdem das Gespräch vom 30.04.2010 zwischen dem Antragsteller, der Präsidentin des Oberlandesgerichts und dem damaligen Senatsvorsitzenden, Herrn E., übergangen. Aufgrund dieses Gesprächs habe die Präsidentin die Gründe, aufgrund derer der Antragsteller trotz seines hohen Arbeitsaufwandes als Berichterstatter nur zu geringen Erledigungszahlen beitrage, gekannt; der damalige Senatsvorsitzende, Herr E., habe diese bestätigt.
42 
Die Behauptung des Dienstgerichts, die mit Verfügung vom 08.06.2011 angeordnete Sonderprüfung sei durch einen telefonischen Hinweis des Vorsitzenden des ... Zivilsenats, Herrn L., angestoßen worden, sei unzutreffend. Es sei außer Streit, dass das Telefongespräch zwischen Herrn L., und dem Präsidialrichter, Herrn Dr. B., vom 08.06.2011 keine Informationen ergeben habe, die Anlass für die Sonderprüfung gewesen seien oder einen solchen Anlass hätten geben können. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts sei zu jedem Zeitpunkt vollständig informiert gewesen über die Anzahl der im Dezernat des Antragstellers anhängigen Verfahren, deren Alter und die Verzögerungsgründe. Diese Informationen hätten der Präsidentin zur Verfügung gestanden aufgrund des ausführlichen Gesprächs vom 30.04.2010 mit dem Antragsteller und dem damaligen Vorsitzenden des ... Zivilsenats, Herrn E., – dessen Verlauf durch den Vermerk des Antragstellers vom 06.11.2010 dokumentiert werde – und aufgrund der jederzeit verfügbaren statistischen Daten sowie aus einem ständigen persönlichen Austausch der Präsidentin mit Herrn E.. Der Hinweis in dem Vermerk vom 08.06.2011 auf „völlig unzureichend bearbeitete Verfahren“ sei inhaltsleer. Die „völlig unzureichende Bearbeitung“ sei keine Information, sondern eine schon aus sich heraus unzutreffende Bewertung. Der Antragsgegner habe zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, welche Informationen im Telefongespräch vom 08.06.2011 für die Präsidentin neu und sachlicher Anlass für die Sonderprüfung gewesen seien. Unzutreffend sei, dass das Telefongespräch vom 08.06.2011 in irgendeinem Zusammenhang mit einem Dezernatswechsel im ... Senat gestanden habe. Der Berichterstatterwechsel habe bereits am 01.04.2011 stattgefunden; zum selben Zeitpunkt sei auch Herr L. als Vorsitzender in den Senat eingetreten. Die Spekulation des Dienstgerichts, dass das Telefongespräch „im Kontext mit der Übernahme des Dezernats“ durch einen abgeordneten Richter gestanden habe, sei falsch und habe keine Grundlage im Sachvortrag der Parteien. Jeder Richter am Oberlandesgericht wisse, dass bei einem Dezernatswechsel alle „Zahlen“ sowie eine eventuelle besondere Dringlichkeit bestimmter Verfahren sofort, in der Regel schon vor dem Dezernatswechsel, besprochen würden. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Zahlen des Antragstellers im ... Zivilsenat schon lange vorher von der Verwaltung genau beobachtet worden und insbesondere Gegenstand des Gesprächs am 30.04.2010 gewesen seien. Im Übrigen habe Herr E. noch am 19.01.2011 die üblichen Meldungen über die mehr als zwei Jahre anhängigen Verfahren auch für das Dezernat des Antragstellers abgegeben. Das erstinstanzliche Urteil lasse nicht erkennen, dass die gegen den Antragsteller hinter seinem Rücken durchgeführte Sonderprüfung im Hinblick auf eine Dienstpflichtverletzung ohne Ergebnis geblieben sei.
43 
Soweit das Dienstgericht im Hinblick auf die Frage einer eventuellen Überlastungsanzeige die Auffassung des Antragstellers dahingehend wiedergebe, dass bei Verfahrensrückständen zunächst keine Information durch den Berichterstatter an das Präsidium erforderlich sei, weil diese Fragen zunächst im Senat zu erörtern seien, sei dies unzutreffend. Für den einzelnen Berichterstatter gebe es generell – nicht nur „zunächst“ – keine Verpflichtung, das Präsidium über eine persönliche Überlastung zu informieren, da die Verpflichtung zur Überlastungsanzeige gegenüber dem Präsidium immer nur für den Vorsitzenden des Senats bestehe.
44 
Für die rechtliche Bewertung des Vermerks sei von besonderer Bedeutung, dass sämtliche im Vermerk vom 12.10.2011 erhobenen Vorwürfe, zu denen dem Antragsteller angeblich habe rechtliches Gehör gewährt werden sollen, im späteren Bescheid vom 26.01.2012 keine Rolle mehr gespielt hätten, insbesondere die angeblichen Ergebnisse der Sonderprüfung. Der Vorhalt und die Ermahnung im Bescheid vom 26.01.2012 stützten sich allein auf Zahlen, die mit der Sonderprüfung und den anderen Vorwürfen im Vermerk vom 12.10.2011 nichts zu tun hätten. Das Dienstgericht habe sich der naheliegenden Erkenntnis verschlossen, dass der Vermerk vom 12.10.2011 nicht die Funktion gehabt habe, dem Antragsteller rechtliches Gehör zu gewähren, sondern allein dazu gedient habe, ihn unter Druck zu setzen, damit er entsprechend dem Willen der Präsidentin des Oberlandesgerichts zu höheren Erledigungszahlen beitrage.
45 
Die Auffassung der Präsidentin des Oberlandesgerichts, sie sei zu einer solchen Maßnahme gegenüber einem Richter berechtigt, sei falsch. Soweit das Dienstgericht sich auf bestimmte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berufe, seien die Zitate inhaltlich falsch. Soweit der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten habe, die Dienstaufsicht dürfe sich in bestimmten Fällen unter bestimmten Voraussetzungen bei Einzelrichtern wertend mit bestimmten Zahlen einer Richterin oder eines Richters beschäftigen, sei Grundlage dieser Entscheidungen, anders als vorliegend, immer die Feststellung gewesen, dass diese wertende Beschäftigung mit Zahlen im konkreten Fall keine Auswirkungen auf die Tätigkeiten der Richterin oder des Richters habe, die dem Bereich der Rechtsanwendung zuzurechnen seien. Der Bundesgerichtshof habe stets ausdrücklich hervorgehoben, dass bei statistischen und quantitativen Betrachtungen im Rahmen der Dienstaufsicht darauf zu achten sei, dass es nicht darum gehen dürfe, einen Richter anzuhalten, mehr Fälle zu erledigen, weil der Richter nicht dazu veranlasst werden dürfe, auf Kosten der Qualität die Quantität seiner Arbeit zu steigern. Das Ansinnen der Präsidentin des Oberlandesgerichts, dass ein Richter seine Rechtsanwendung verändern solle, damit bestimmte Zahlen erreicht würden, sei ein Angriff auf die Gesetzesbindung des Richters. Der Antragsteller wende, wie es seinem Auftrag als Richter entspreche, das Recht nach bestem Wissen und Gewissen an, wie es seiner Überzeugung vom Gesetz im jeweiligen Einzelfall entspreche. Das Ansinnen der Präsidentin des Oberlandesgerichts bedeute, dass der Antragsteller sich nach ihrem Willen von seiner Überzeugung vom Gesetz – also von der Gesetzesbindung – teilweise lösen solle.
46 
Soweit das Dienstgericht hervorgehoben habe, der Antragsteller habe es versäumt, Besonderheiten seiner Tätigkeit darzustellen, aus denen sich ein erhöhter Zeitbedarf ergeben könne, habe es übersehen, dass es aus Rechtsgründen keinen Rechtfertigungsbedarf für den Antragsteller geben könne, wenn die Dienstaufsicht ihn mit unberechtigten Maßnahmen überziehe. Die rechtsprechende Tätigkeit des Antragstellers sei keinesfalls nur deshalb minderwertig gegenüber der Tätigkeit von Kollegen, weil seine Überzeugung vom Recht in vielen Fällen einen größeren Zeitbedarf bei der Bearbeitung der Fälle erfordere. Die Präsidentin sei nicht berechtigt, zu entscheiden, welche Art von Rechtsanwendung sie ohne Rechtfertigung akzeptiere und welche Art von Rechtsanwendung von ihr nur bei besonderer Rechtfertigung oder Entschuldigung des Richters geduldet werde. Auch wenn die Arbeitsweise des Antragstellers der Präsidentin aus politischen Gründen – wegen des erforderlichen Zeitbedarfs – nicht gefalle, gebe ihr dies nicht das Recht, eine politisch unerwünschte Arbeitsweise eines Richters nur im Ausnahmefall bei besonderer Rechtfertigung zu erlauben.
47 
Der Bundesgerichtshof habe zu keinem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, ein Richter sei dienstrechtlich verpflichtet, jeweils einen Durchschnitt von Fallerledigungen zu erreichen, der von anderen Richterinnen und Richtern am selben Gericht erreicht werde. Wenn die sachgerechte Bearbeitung in Frage stehe oder wenn mögliche unterschiedliche Arbeitsweisen einer sachgerechten Bearbeitung in Frage stünden, könne es nach der Formulierung des Bundesgerichtshofs keinen einheitlichen Zahlenmaßstab geben. Rechtlich unhaltbar sei die vorgeblich großzügige Hinnahme eines „Toleranzbereichs“, den die Präsidentin weder in ihrem Bescheid noch an anderer Stelle konkretisiert habe. Dies bedeute, dass sie durch einen nicht spezifizierten Toleranzbereich den Antragsteller für die Zukunft ihrer persönlichen Willkür ausliefern wolle.
48 
Das Dienstgericht habe auch verkannt, dass die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausschließlich Sachverhalte beträfen, in denen es um die Bewertung von Zahlen gegenüber Richterinnen und Richtern am Amtsgericht, also Einzelrichtern, gegangen sei, also nicht um Richterinnen und Richter, die in einem Kollegialgericht tätig seien. Der Bundesgerichtshof habe auch nicht die Auffassung vertreten, dass beliebige, nicht sinnvolle Zahlen einem Richter von der Dienstaufsicht vorgehalten werden könnten. Gegenstand der vom Dienstgericht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs seien immer nur Fälle gewesen, in denen die Validität der Durchschnittszahlen zumindest grundsätzlich außer Streit gestanden habe. Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof immer wieder hervorgehoben, dass auch bei einer grundsätzlich vernünftigen und eventuell zulässigen Bewertung von Zahlen durch die Dienstaufsicht anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen sei, ob eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit vorliege. Auch diesen Grundsatz habe das Dienstgericht missachtet.
49 
Soweit das Dienstgericht der Auffassung zu sein scheine, dass die fehlende Sachverhaltserfassung durch die Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigen könne, entspreche dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es möge zwar sein, dass bestimmte fahrlässige Fehler der die Dienstaufsicht führenden Präsidentin bei der Sachverhaltserfassung nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu prüfen seien. Es könne jedoch auf der anderen Seite kein Zweifel daran bestehen, dass vorsätzlich falsche Vorhalte einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellten.
50 
Die gegen den Antragsteller im Vermerk vom 12.10.2011 erhobenen Vorwürfe seien nicht hinreichend konkretisiert. Die Aussage, es sei dem Antragsteller nicht gelungen, „in quantitativer Hinsicht auch nur annähernd durchschnittliche Ergebnisse zu erzielen“, sei bewusst unklar. Aus dem Vermerk ergebe sich nicht, welche „Zahlen“ der Antragsteller habe erreichen sollen. Dies mache deutlich, worum es der Präsidentin eigentlich gehe: Nicht um konkrete „Zahlen“, sondern um ein irgendwie geartetes „Mehr“ an Erledigungen durch eine grundlegende Änderung seiner richterlichen Arbeitsweise, also Rechtsanwendungspraxis.
51 
Der Vorwurf, der Antragsteller habe die Rechte von Beteiligten auf ein „faires Verfahren“ ersetzt, habe unstreitig keine Grundlage im Sachverhalt. Die Präsidentin sei nicht berechtigt, dem Antragsteller die Verletzung eines „fairen Verfahrens“ deshalb vorzuwerfen, weil sie ihn aus anderen Gründen unter Druck setzen wolle. Entsprechendes gelte für den Vorwurf, der Antragsteller habe das Recht von Beteiligten auf eine „wirksame Beschwerde“ verletzt. Auch für den Vorwurf einer „völlig unzureichenden Bearbeitung“ von Verfahren gebe es keine Grundlage. Der Vorwurf sei schon deshalb unhaltbar, weil er nicht erkennen lasse, was nach Meinung der Präsidentin eine „zureichende Bearbeitung“ sein solle. Ohne Spezifizierung eines Maßstabs sei der Vorwurf unklar und für den Antragsteller auch nicht konkretisierbar. Im Übrigen habe das Dienstgericht verkannt, dass das zeitweilige Nichtbearbeiten von Verfahren nicht dienstpflichtwidrig sei.
52 
Die Auffassung des Dienstgerichts, es bestehe eine Verpflichtung des Antragstellers, das Präsidium über eine Überlastung zu informieren, sei rechtlich falsch. Der Vorwurf mache keinen Sinn, wenn die Präsidentin nicht konkretisiere, wann der Antragsteller verpflichtet gewesen sei, dem Präsidium welche konkreten Informationen zukommen zu lassen. Im Kollegialgericht bestehe eine Pflicht des einzelnen Richters zur Erstattung einer Überlastungsanzeige nur gegenüber dem gesamten Senat, da dieser für die Geschäftsverteilung im Senat zuständig sei. Gegenüber dem Präsidium, das die Geschäfte auf die Senate verteile, habe demgegenüber der Vorsitzende des Senats eine Überlastungsanzeige für den Spruchkörper zu erstatten. Abgesehen davon bestehe eine Pflicht zur Erstattung einer Überlastungsanzeige nur dann, wenn dem Präsidium eine bestimmte für die Geschäftsverteilung relevante Information, z.B. über „Rückstände“ in einem Senat, fehle. Ein solches Informationsdefizit habe vorliegend nicht bestanden, da die Präsidentin umfassend über alle Zahlen und „Rückstände“ informiert gewesen sei aufgrund der jederzeit verfügbaren Statistiken des Oberlandesgerichts, des Gesprächs vom 30.04.2010, des ständigen persönlichen Informationsaustauschs mit dem damaligen Senatsvorsitzenden, Herrn E., und dessen Rückstandsbericht vom 19.01.2011.
53 
Der Antragsteller hat in zweiter Instanz zunächst beantragt,
54 
1. das erstinstanzliche Urteil des Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 04.12.2012 insoweit aufzuheben, als der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde und
55 
2. entsprechend dem Antrag des Antragstellers in 1. Instanz festzustellen, dass der Vermerk der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 12.10.2011 und dessen Übergabe am 18.10.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 insgesamt unzulässig sind.
56 
Der Antragsteller beantragt nunmehr:
57 
1. Das erstinstanzliche Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 04.12.2012 wird aufgehoben, soweit der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde.
58 
2. Es wird festgestellt, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. – enthalten im Vermerk vom 12.10.2011, übergeben am 18.10.2011, nebst Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 – unzulässig ist:
59 
Die Erhebung der folgenden Vorwürfe gegen den Antragsteller durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts, in Kenntnis der Tatsache, dass es für die Vorwürfe keine tatsächliche Grundlage gibt,
60 
- der Kläger habe Verfahren in großer Zahl teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet,
- der Kläger habe das Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires Verfahren verletzt,
- der Kläger habe das Recht der Verfahrensbeteiligten auf eine wirksame Beschwerde verletzt,
- der Kläger habe seine Verpflichtung zur Erstattung einer Überlastungsanzeige gegenüber dem Präsidium („Verpflichtung zur Anzeige dieser Umstände“) verletzt,
61 
mit dem Ziel der Einschüchterung des Antragstellers, damit dieser in seiner Tätigkeit als Richter am Oberlandesgericht – entgegen seinem Richtereid und entgegen seinen verfassungsrechtlichen Pflichten als Richter – seine Rechtsanwendung bzw. seine Beiträge zur Rechtsanwendung des Senats, in dem er tätig ist, in einer Vielzahl von Fällen ändert, und damit entgegen seiner richterlichen Überzeugung Recht spricht, um entsprechend dem Willen der Präsidentin zu mehr Fallerledigungen beizutragen.
62 
3. Hilfsweise zu Ziff. 2:
63 
Es wird festgestellt, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. – enthalten im Vermerk vom 12.10.2011, übergeben am 18.10.2011, nebst Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 – unzulässig ist:
64 
Die Erhebung der folgenden Vorwürfe gegen den Antragsteller durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts, in Kenntnis der Tatsache, dass es für die Vorwürfe keine tatsächliche Grundlage gibt,
65 
- der Kläger habe Verfahren in großer Zahl teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet,
- der Kläger habe das Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires Verfahren verletzt,
- der Kläger habe das Recht der Verfahrensbeteiligten auf eine wirksame Beschwerde verletzt,
- der Kläger habe seine Verpflichtung zur Erstattung einer Überlastungsanzeige gegenüber dem Präsidium („Verpflichtung zur Anzeige dieser Umstände“) verletzt.
66 
4. Hilfsweise zu Ziff. 2 und Ziff. 3:
67 
Es wird festgestellt, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. – enthalten im Vermerk vom 12.10.2011, übergeben am 18.10.2011, nebst Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 – unzulässig ist:
68 
Die Erhebung der folgenden haltlosen Vorwürfe gegen den Antragsteller durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts,
69 
- der Kläger habe Verfahren in großer Zahl teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet,
- der Kläger habe das Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires Verfahren verletzt,
- der Kläger habe das Recht der Verfahrensbeteiligten auf eine wirksame Beschwerde verletzt,
- der Kläger habe seine Verpflichtung zur Erstattung einer Überlastungsanzeige gegenüber dem Präsidium („Verpflichtung zur Anzeige dieser Umstände“) verletzt.
70 
5. Hilfsweise zu Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 4:
71 
Es wird festgestellt, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. – enthalten im Vermerk vom 12.10.2011, übergeben am 18.10.2011, nebst Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 – unzulässig ist:
72 
Die Erhebung von Vorwürfen gegen den Antragsteller durch die Präsidentin des Oberlandesgericht, in Kenntnis der Tatsache, dass es für die Vorwürfe keine tatsächliche Grundlage gibt, mit dem Ziel der Einschüchterung des Antragstellers, damit dieser in seiner Tätigkeit als Richter am Oberlandesgericht – entgegen seinem Richtereid und entgegen seinen verfassungsrechtlichen Pflichten als Richter – seine Rechtsanwendung bzw. seine Beiträge zur Rechtsanwendung des Senats, in dem er tätig ist, in einer Vielzahl von Fällen ändert, und damit entgegen seiner richterlichen Überzeugung Recht spricht, um entsprechend dem Willen der Präsidentin zu mehr Fallerledigungen beizutragen.
73 
6. Hilfsweise zu Ziff. 2, Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 5:
74 
Es wird festgestellt, dass der Vermerk der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 12.10.2011 und dessen Übergabe am 18.10.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 unzulässig sind.
75 
7. Hilfsweise zu Ziff. 2, Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 5 und Ziff. 6:
76 
Es wird festgestellt, dass der Vermerk der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 12.10.2011, hinsichtlich der in dem Vermerk enthaltenen einzelnen Formulierungen, und dessen Übergabe am 18.10.2011 sowie der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 unzulässig sind.
77 
Der Antragsgegner beantragt,
78 
die Berufung zurückzuweisen.
79 
Der Antragsgegner sieht in den zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen eine unzulässige Klageänderung, hält den Prüfungsantrag bereits für unzulässig gem. § 44a VwGO, da er sich gegen Maßnahmen richte, die lediglich der Vorbereitung des Bescheids vom 26.01.2012 gedient hätten, und verteidigt das Urteil des Dienstgerichts, soweit der Prüfungsantrag zurückgewiesen wurde, im Übrigen als richtig.
80 
Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vor dem Dienstgericht für Richter und vor dem Dienstgerichtshof für Richter gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Dienstgerichts für Richter vom 04.12.2012 (RDG 5/12, AS 417/419) und des Dienstgerichtshofs für Richter vom 14.02.2014 (AS 431/435, Anl. AS 437/501) sowie vom 17.04.2015 (AS 899/911, Anl. AS 913/923) Bezug genommen.
81 
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 12.10.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Das dortige Verfahren ruht.

Entscheidungsgründe

 
A.
82 
Die Berufung des Antragstellers ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG in Verbindung mit § 124 VwGO in der von 01.01.1991 bis 31.12.1996 gültigen Fassung (a. F.) zulässig.
83 
Gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG gelten für das Prüfungsverfahren nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG die Vorschriften der VwGO entsprechend, soweit das LRiStAG nichts anderes bestimmt. Beim Inkrafttreten dieser unverändert gebliebenen Verweisungsnorm sah die VwGO a. F. in § 124 die zulassungsfreie Berufung vor. Diese ersetzte das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung vom 01.01.1997 durch die Zulassungsberufung (§§ 124, 124 a VwGO n. F.). Nach Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG zwar grundsätzlich um eine dynamische Verweisung. Gleichwohl ist aber in Prüfungsverfahren nicht die Zulassungsberufung an die Stelle der zulassungsfreien Berufung getreten, weil die Regelungen über die Zulassungsberufung nach Maßgabe der §§ 124, 124 a VwGO n. F. sowohl mit den Regelungen des LRiStAG als auch des DRiG über die Ausgestaltung des Rechtszuges bei Prüfungsverfahren unvereinbar sind (vgl. im Einzelnen: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 29.03.2000 - RiZ (R) 4/99, juris Rn. 31 ff). Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Dienstgerichts für Richter im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG ist daher das Rechtsmittel der zulassungsfreien Berufung gemäß § 124 VwGO a. F. gegeben.
84 
Da die vom Dienstgericht für Richter im Urteil vom 04.12.2012 gegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt werden könne, somit fehlerhaft ist, hat die Berufungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO a. F. nicht zu laufen begonnen. Es gilt die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO (i. V. m. § 79 LRiStAG). Innerhalb dieser hat der Antragsteller seine Berufung formgerecht beim Dienstgericht für Richter eingelegt, §§ 79 LRiStAG, 124 Abs. 2 und 3 VwGO a. F..
B.
I.
85 
Die in zweiter Instanz neu gefassten Anträge des Antragstellers sind zulässig.
86 
1. Mit den zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen hat der Antragsteller keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO (i. V. m. § 79 Abs. 1 LRiStAG) vorgenommen, da er mit diesen keinen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt hat.
87 
Wie sich der Begründung der neu gefassten Anträge entnehmen lässt, verfolgt er mit diesen weiterhin das Ziel, die beanstandeten Maßnahmen der Dienstaufsicht – den Vermerk vom 12.10.2011 und dessen Übergabe am 18.10.2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 – wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit für unzulässig zu erklären. Der Antragsteller hat in seine neu gefassten Anträge lediglich Ausführungen zu dem von ihm behaupteten Kenntnisstand der Präsidentin des Oberlandesgerichts („in Kenntnis der Tatsache“), den von ihm behaupteten subjektiven Zielen der Präsidentin, die diese mit dem Vermerk vom 12.10.2011 und dessen Übergabe sowie mit dem Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 verfolgt habe („mit dem Ziel“), sowie seine Bewertungen des objektiven Sachverhalts („keine tatsächliche Grundlage“, „haltlose Vorwürfe“) aufgenommen, um deutlich zu machen, worin er die Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit sieht. Der Antragsteller hat daher weder seinen Antrag inhaltlich geändert, noch einen neuen Lebenssachverhalt in das Verfahren eingeführt, so dass keine Klageänderung vorliegt. Streitgegenstand ist auch in zweiter Instanz auf der Basis der neu gefassten Anträge nach wie vor der bereits in erster Instanz aufgrund desselben Lebenssachverhalts verfolgte Prüfungsantrag nach §§ 63 Nr. 4 f, 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG.
88 
Der Antragsteller hat lediglich Formulierungen in den Antrag aufgenommen, die sein Rechtsschutzziel verdeutlichen sollen. Dies führt nicht zur Unzulässigkeit der neu gefassten Anträge. Im Prüfungsverfahren ist gem. § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderlich, dass der Antragssteller den Gegenstand des Begehrens bezeichnet, also deutlich macht, was er mit seinem Antrag begehrt (Kopp/Schenke, VwGO, 2014, § 82 Rn. 7). Diesen Anforderungen genügen die neu gefassten Anträge des Antragstellers. Sie entsprechen auch dem Erfordernis des bestimmten Antrags gem. § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO, da diesem genügt ist, wenn – wie hier – das Ziel der Klage bzw. des Antrags hinreichend erkennbar ist (Kopp/Schenke, ebd., § 82 Rn. 10).
89 
2. Durch seine neu gefassten Anträge kann der Antragsteller allerdings nicht erreichen, dass das Gericht die von ihm gewählten Formulierungen zur Konkretisierung seines Rechtsschutzbegehrens im Falle eines begründeten Antrags in die Entscheidungsformel aufnimmt. Denn der Inhalt der Entscheidungsformel im Prüfungsverfahren wird durch § 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG zwingend und abschließend geregelt: Bei einem zulässigen und begründeten Prüfungsantrag stellt das Richterdienstgericht (lediglich) die Unzulässigkeit der jeweiligen – objektiven – Maßnahme der Dienstaufsicht fest. Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ergibt, können nicht in die Entscheidungsformel aufgenommen werden.
90 
3. Soweit der Antragsteller in seine Anträge Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 4 hinsichtlich der beanstandeten Aussage nach dem ersten Spiegelstrich auch die bereits vom Dienstgericht für unzulässig erklärte (Teil-) Aussage in dem Vermerk vom 12.10.2011 „und teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit“ in seine neu gefassten Anträge aufgenommen hat, obwohl die Unzulässigkeit dieser Teilaussage gem. § 26 Abs. 3 DRiG bereits – rechtskräftig – durch das Dienstgericht festgestellt worden ist, sind seine Anträge dahingehend auszulegen, dass lediglich der nicht für unzulässig erklärte Teil der Gesamtaussage angefochten werden soll („Dabei wurde festgestellt, dass ROLG X. in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum ... Zivilsenat ihm dort zugeschriebene Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre … nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet hat.“).
91 
4. Soweit mit den Anträgen Ziff. 2, 3 und 4 nur die nach den vier Spiegelstrichen genannten Einzelaussagen im Vermerk vom 12.10.2011 angegriffen werden, während mit dem Antrag Ziff. 5 pauschal die „Erhebung von Vorwürfen“ und mit den Anträgen Ziff. 6 und 7 der Vermerk insgesamt angegriffen wird, besteht ein Eventualverhältnis: Vorrangig werden die in den Anträgen Ziff. 2 bis 4 genannten vier Aussagen in dem Vermerk vom 12.10.2011 angefochten; die gegen den Gesamtvermerk gerichteten, also weiter gefassten Anträge Ziff. 5 bis 7 sind nur hilfsweise für den Fall gestellt, dass hinsichtlich dieser vier Aussagen keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit festgestellt wird.
92 
Die Anträge Ziff. 2 bis 4 ihrerseits stehen untereinander in keinem Eventualverhältnis zueinander, da mit diesen keine unterschiedlichen Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt werden, sondern lediglich ein und dasselbe Rechtsschutzziel – Anfechtung der vier beanstandeten Aussagen – mit unterschiedlichen Formulierungen näher konkretisiert wird. Das Gericht hat daher umfassend und ohne Beschränkung durch die konkretisierenden Antragsformulierungen des Antragstellers zu prüfen, ob die angegriffenen Äußerungen als Maßnahmen der Dienstaufsicht aufgrund des zugrunde zu legenden Sachverhalts eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit darstellen.
93 
Entsprechendes gilt für die Anträge Ziff. 5 bis 7 (Anfechtung des Gesamtvermerks): Auch diese stehen im Verhältnis zueinander in keinem echten Eventualverhältnis, so dass das Gericht insoweit umfassend und ohne Bindung an die Antragsformulierungen des Antragstellers zu prüfen hat, ob der Vermerk vom 12.10.2011 in irgendeiner Hinsicht die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt.
II.
94 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Dienstgericht den Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass der Vermerk vom 12.10.2011 und dessen Übergabe sowie der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 unzulässig seien, zurückgewiesen.
95 
1. Der Prüfungsantrag ist gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG zulässig.
96 
a) Wie das Dienstgericht richtig ausführt, handelt es sich bei dem Vermerk vom 12.10.2011, den in diesem enthaltenen Aussagen und dessen Bestätigung durch den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 um Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG. Die erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers ist gegeben. Das Vorverfahren ist durchgeführt, der Prüfungsantrag fristgerecht eingereicht worden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Dienstgerichts im Urteil vom 04.12.2012 (Entscheidungsgründe, S. 10/11, Abschnitt I) wird Bezug genommen.
97 
b) Der Antrag ist auch nicht gem. § 44a VwGO unzulässig. Zwar handelt es sich bei dem Vermerk um eine vorbereitende Verfahrenshandlung zu dem Bescheid vom 26.01.2012 (Vorhalt und Ermahnung gem. § 26 Abs. 2 DRiG), weil dem Antragsteller durch die Aushändigung des Vermerks und die Setzung einer Frist zur Stellungnahme vor Erlass der in dem Vermerk angekündigten Maßnahmen des Vorhalts und der Ermahnung objektiv rechtliches Gehör gewährt wurde. Entfaltet aber eine vorbereitende Verfahrenshandlung selbst unmittelbare Rechtswirkungen zu Lasten des Betroffenen über das Verfahren hinaus, innerhalb dessen sie vorgenommen worden ist, so ist sie – über den Wortlaut des § 44a S. 2 VwGO hinaus – selbständig anfechtbar (Kopp/Schenke, a. a. O., § 44a Rn 8).
98 
Hier macht der Antragsteller geltend, er sei bereits durch die Aussagen in dem Vermerk vom 12.10.2011 in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden. Würde es zutreffen, dass der Vermerk vom 12.10.2011 den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt, weil er dessen Entscheidungsfreiheit im geschützten Bereich beschränkt, so würde der Vermerk auch als bloße vorbereitende Verfahrenshandlung gegenüber dem Antragsteller eine unmittelbare und selbständige Rechtswirkung entfalten. Eben diesen unmittelbaren und selbständigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit behauptet der Antragsteller.
99 
Dem Vermerk vom 12.10.2011 kommt gegenüber dem späteren Bescheid vom 26.01.2012 über den Vorhalt und die Ermahnung auch eine selbstständige Bedeutung zu. Er stimmt inhaltlich mit dem Bescheid vom 26.01.2012 nicht voll überein, sondern enthält eigenständige Aussagen über die richterliche Arbeitsweise des Antragstellers, die sich im späteren Bescheid vom 26.01.2012 nicht mehr finden und deshalb für einen selbständigen unmittelbaren Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit grundsätzlich in Betracht kommen. Ob aufgrund dieser Aussagen tatsächlich ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt ist (der eine unmittelbare Rechtswirkung dieser Verfahrenshandlung begründet), ist erst im Rahmen der Begründetheit des Prüfungsantrags zu prüfen, nicht schon im Rahmen der Frage, ob der Prüfungsantrag bezüglich des Vermerks vom 12.10.2011 gem. § 44a VwGO zulässig ist.
100 
2. Der Prüfungsantrag ist jedoch unbegründet, so dass das Dienstgericht ihn im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. Denn der Antragsteller wird durch den Vermerk vom 12.10.2011, seine Aushändigung und den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.
101 
a) Die Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG beschränkt sichallein auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Vereinbarkeit der Maßnahme mit anderen Gesetzen, Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen nachzuprüfen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten (ständige Rechtsprechung seit: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (B) 3/83, juris Rn. 16 ff; vgl. etwa Urteile vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 17; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 33; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 24, 25; vom 06.10.2011, RiZ (R) 7/10, juris Rn. 25; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 35).
102 
b) Der Vermerk vom 12.10.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 beeinträchtigen den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit.
103 
aa) Nicht jede Maßnahme der Dienstaufsicht stellt einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung. Dabei sind alle ihr auch nur mittelbar dienenden – sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden – Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, RiZ (R) 7/84, juris Rn. 16 = BGHZ 93, 238 - 245; vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 15; vom 15.11.2007, RiZ (R) 4/07, juris Rn. 29). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BGH, Urteil vom 16.09.1987, ebd.). Auch der Versuch, den Richter in einer Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, ist mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (BGH, ebd.).
104 
Indessen geht das Gesetz in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entrückt wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, um die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, a. a. O., juris Rn. 16; vom 16.09.1987, a. a. O., juris Rn. 15; vom 14.10.2013 - RiZ (R) 2/12, juris Rn. 17 m. w. N.). Der Vorhalt und die Ermahnung im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG – deren Erlass durch den Vermerk vom 12.10.2011 vorbereitet werden sollte – stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar und sind daher zulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, juris Rn. 21; vom 03.12.2009, RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35).
105 
Maßnahmen der Dienstaufsicht beeinträchtigen die richterliche Unabhängigkeit nur dann, wenn sie den Versuch darstellen,
106 
- auf den Inhalt der vom Richter zu treffenden Entscheidungen Einfluss zu nehmen,
- den Richter anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben,
- die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte zu beeinflussen,
- oder auf den Richter einen unzulässigen Erledigungsdruck auszuüben, was jedoch nur dann der Fall ist, wenn dem Richter ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt, da ein solcher Erledigungsdruck auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinausliefe.
107 
Dies gilt nicht nur für den Vorhalt und die Ermahnung i. S. v. § 26 Abs. 2 DRiG (BGH, Urteile vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, juris Rn. 17, 18, 21; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 17 - 21; vom 03.12.2009, juris Rn. 35 ff;) sondern auch für alle anderen Maßnahmen der Dienstaufsicht (vgl. etwa: Geschäftsprüfung/Vorbericht: BGH, Urteil vom 14.09.1990, RiZ (R) 1/90, juris Rn. 24; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40; Beurteilung: BGH, Urteil vom 16.09.1987 – RiZ (R) 4/87, juris Rn. 13, 18), insbesondere natürlich für solche Maßnahmen, die, wie der Vermerk vom 12.10.2011, einen Vorhalt und eine Ermahnung i. S. v. § 26 Abs. 2 DRiG vorbereiten sollen.
108 
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen wird der Antragsteller durch den Vermerk vom 12.10.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 – soweit diese noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, also im Umfang der Zurückweisung des Prüfungsantrags durch das Dienstgericht – nicht in der richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.
109 
(1) Der Vermerk vom 12.10.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 haben – soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind – inhaltlich mit der Rechtsprechung des Antragstellers nichts zu tun und lassen dessen Entscheidungsfreiheit unberührt. Sie enthalten keinerlei direkte oder indirekte Weisungen, in konkreten Verfahren eine bestimmte Verfahrens- oder Sachentscheidung zu treffen. Sie enthalten – soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind – auch keinerlei Ausführungen, durch die der Antragsteller beeinflusst werden soll, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben oder seine Amtsgeschäfte in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten.
110 
Das bloße allgemeine Anhalten zu vermehrten Erledigungen – auf das sich die noch streitgegenständlichen Ausführungen im Vermerk vom 12.10.2011 beschränken – ist mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar. Denn dem Richter wird dadurch nicht nahegelegt, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (BGH, Urteil vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16). Ebenso wenig bedeutet die bewertende Erfassung von Rückständen, Erledigungszahlen und Verfahrensbeständen, wie sie hier im Bescheid vom 12.10.2011 erfolgt ist, für sich allein den Versuch, den Richter auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen (BGH, ebd.). Vielmehr geht es bei den Rückständen und Erledigungszahlen zunächst um einen äußeren Befund. Rückstände sind gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse. Dem entgegenzuwirken ist legitime Aufgabe der Justizverwaltungen. Es besteht kein hinreichender Grund, ihnen dabei jegliche Einflussnahme auf die Richter, und zwar auch mit den Mitteln der Dienstaufsicht einschließlich der Erfassung und Bewertung der Zahl der Erledigungen, von vornherein zu verwehren (BGH, ebd.).
111 
Auch der Vergleich der Erledigungs- und Bestandszahlen des Richters mit denjenigen anderer Richter – wie er hier im Vermerk vom 12.10.2011 erfolgt ist – stellt für sich genommen keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar (ständige Rspr., vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 03.10.1977, RiZ (R) 1/77, juris Rn. 18; vom 31.01.1984, RiZ (R) 1/83, juris Rn. 15, 17; vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 41). Der vom Richter zu leistende Arbeitseinsatz bestimmt sich grundsätzlich nach dem ihm verliehenen konkreten Richteramt und den ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgaben. Allerdings sind Richter nicht verpflichtet, sämtliche ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben in vollem Umfang sofort und ohne Beschränkung ihres zeitlichen Einsatzes zu erledigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12 und 2 BvR 62 BvR 625/12, juris Rn. 17). Vielmehr orientiert sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt (BVerfG, ebd.; BVerwGE 78, 211, 213 f; BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12/82, juris Rn. 3). Überschreitet das zugewiesene Arbeitspensum die so zu bestimmende Arbeitsleistung – auch unter Berücksichtigung zumutbarer Maßnahmen wie z.B. eines vorübergehenden erhöhten Arbeitseinsatzes – erheblich, kann der Richter nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen. Die richterliche Unabhängigkeit bleibt dabei gewährleistet, indem der Richter nach entsprechender Anzeige der Überlastung für die nach pflichtgemäßer Auswahl zurückgestellten Aufgaben und die dadurch begründete verzögerte Bearbeitung dienstaufsichtsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (BVerfG, a. a. O., juris Rn. 18). Bleibt umgekehrt die Arbeitsleistung des Richters hinter der so zu bestimmenden durchschnittlichen Arbeitsleistung – also dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position innerhalb der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit bewältigt – erheblich zurück, liegt regelmäßig ein Fall der verzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte i. S. v. § 26 Abs. 2 DRiG vor. Stellt aber somit die Leistung eines durchschnittlichen Richters in vergleichbarer Position einen wesentlichen Maßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Erledigung der Amtsgeschäfte dar, so begegnet es unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit keinen Bedenken, wenn – wie hier – die Erledigungszahlen eines Richters im Rahmen der Dienstaufsicht mit denen anderer Richter vergleichbarer Position oder einem aus diesen Erledigungszahlen gebildeten Durchschnittswert verglichen werden.
112 
Ob dieser Vergleich bzw. Durchschnittswert im konkreten Einzelfall auf der Basis zutreffender Tatsachen gebildet, richtig ermittelt und korrekt angewendet worden ist und ob er unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls hinreichende Aussagekraft besitzt, ist keine Frage, die im Verfahren vor den Richterdienstgerichten zu klären wäre, sondern allein eine Frage der sachlichen Richtigkeit und allgemeinen Rechtmäßigkeit der auf der Basis eines solchen Vergleichs bzw. Durchschnittswerts getroffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht. Über diese aber haben allein die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Die vom Antragsteller erhobenen Einwände, dass die ihm vorgehaltenen Durchschnittszahlen falsch ermittelt, nicht valide und nicht aussagekräftig seien, sind daher für das Prüfungsverfahren vor den Richterdienstgerichten irrelevant, da sie allein die sachliche Richtigkeit und allgemeine Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 12.10.2011 und des Widerspruchsbescheids betreffen, über die die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben.
113 
(2) Durch den Vermerk vom 12.10.2011 und den Widerspruchsbescheid wird auf den Antragsteller auch kein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt, da ihm kein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt.
114 
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat dem Antragsteller im Vermerk vom 12.10.2011 lediglich vorgehalten, dass seine Erledigungszahlen deutlich hinter den Erledigungszahlen der Richter und Richterinnen des Oberlandesgerichts K. in den Jahren 2008 bis 2010 zurückgeblieben seien. Sie hat ihm somit nicht ein Pensum abverlangt, das allgemein, also auch von anderen Richtern, nicht erreicht wird, sondern lediglich eine Leistung, die dem Durchschnitt der Leistungen aller Richter entspricht, also von anderen Richtern erreicht oder sogar überschritten wird.
115 
(3) Insbesondere die mit den Anträgen Ziff. 2 bis 4 – jeweils erster bis dritter Spiegelstrich – beanstandeten Aussagen,
116 
- „Dabei wurde festgestellt, dass ROLG X. in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum ... Zivilsenat ihm dort zugeschriebene Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre ... nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet hat“ (= Anträge Ziff. 2 bis 4, Spiegelstrich 1)
- „Durch die unzureichende Erledigung der dem Richter durch das Präsidium des Oberlandesgerichts K. und die senatsinterne Verteilung übertragenen Amtsgeschäfte hat der Richter neben dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren auch deren Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt“ (= Anträge Ziff. 2 bis 4, Spiegelstriche 2 und 3),
117 
aber auch die übrigen Aussagen des Vermerks beschränken sich auf den zulässigen Vorhalt einer unzureichenden Erledigungsleistung und der daraus resultierenden Nachteile für die Prozessbeteiligten. Sie enthalten keine Äußerungen, durch die Einfluss auf den Inhalt der Entscheidungen des Antragstellers oder die Reihenfolge der Bearbeitung genommen oder durch die er angehalten werden soll, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Durch sie wird dem Antragsteller auch kein Pensum abverlangt, dass sich auch von anderen Richtern nicht sachgerecht bewältigen lässt, so dass kein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt wird. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt daher nicht vor.
118 
Soweit der Antragsteller beanstandet, diese Vorwürfe seien ohne Grundlage erhoben worden, zu pauschal und unbestimmt formuliert und deshalb „nicht sinnvoll“, handelt es sich allein um Fragen der sachlichen Richtigkeit des Vermerks. Über diese aber haben allein die Verwaltungsgerichte, nicht die Richterdienstgerichte zu entscheiden.
119 
(4) Gleiches gilt für die Rüge, die Präsidentin habe durch die Aussage,
120 
Soweit er aus nicht mitgeteilten Gründen nicht in der Lage war, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, hat er seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umstände gegenüber dem Präsidium verletzt und diesem die Möglichkeit genommen, durch eine Änderung der Geschäftsverteilung auf eine unverzögerte Erledigung der Rechtsprechungsaufgabe hinzuwirken.“ (= Anträge Ziff. 2 bis 4, Spiegelstrich 4),
121 
zu Unrecht beanstandet, dass der Antragsteller es versäumt habe, dem Präsidium etwaige Gründe anzuzeigen, aufgrund derer er nicht in der Lage gewesen sei, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen. Ob dieser Vorwurf berechtigt oder aber rechtlich fehlerhaft ist, ist allein eine Frage der sachlichen Richtigkeit und allgemeinen Rechtmäßigkeit des Vermerks, über die allein die Verwaltungsgerichte, nicht die Richterdienstgerichte zu entscheiden haben. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist mit dieser Aussage nicht verbunden.
122 
(5) Soweit der Antragsteller – insbesondere auch in der Formulierung seiner neu gefassten Anträge Ziff. 2 bis 5 – darauf abstellt, dass die Präsidentin (1.) Kenntnis davon gehabt habe, dass es für die gegen den Antragsteller im Vermerk vom 12.10.2011 erhobenen Vorwürfe keine tatsächliche Grundlage gebe, und sie (2.) mit der Absicht gehandelt habe, ihn einzuschüchtern, damit er seine Rechtsanwendung ändere, um zu einer Steigerung der Erledigungszahlen beizutragen, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit allein darauf ankommt, ob die beanstandete Maßnahme objektiv geeignet ist, einen Richter direkt oder indirekt zu veranlassen, eine konkrete Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne zu treffen (BGH, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (R) 3/83, juris Rn. 8; Urteil vom 03.12.2014 RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40). In ihrem Bescheid vom 12.10.2011 und dem Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 hat sich die Präsidentin aber jeglicher direkter oder indirekter Weisungen enthalten, die dem Antragsteller objektiv hätten Anlass geben können, konkrete Sach- oder Verfahrensentscheidungen zukünftig in einem bestimmten anderen Sinne zu treffen. Die bloße allgemeine Aufforderung, zukünftig so zu arbeiten, dass Rückstände oder Verfahrensbestände des eingetretenen Ausmaßes vermieden und die Erledigungszahlen gesteigert werden, wie sie hier im Bescheid vom 12.10.2011 ausgesprochen wurde, stellt keine derartige konkrete sach- oder verfahrensbezogene Weisung und daher keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16).
123 
(6) Soweit der Antragsteller vorbringt, die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung seien ohne hinreichenden Anlass erfolgt und nicht erforderlich gewesen, da die Präsidentin des Oberlandesgerichts über alle erforderlichen Informationen verfügt habe, ist dieser Vortrag für das vorliegende Verfahren irrelevant. Denn dessen Gegenstand ist allein die Frage, ob der Antragsteller durch den Vermerk vom 12.10.2011 in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist. Ob die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung ihrerseits zu einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit geführt hat, ist allein im Parallelverfahren RDG 7/12 (= DGH 3/13) zu klären.
124 
Soweit der Vortrag dahingehend zu verstehen sein sollte, dass in dem Vermerk vom 12.10.2011 Informationen aus einer rechtlich fehlerhaften Geschäftsprüfung verwertet worden seien und dieser Verfahrensfehler bei der Sachverhaltsermittlung auf den Vermerk vom 12.10.2011 „durchschlage“, ist er gleichwohl für das hiesige Prüfungsverfahren unerheblich. Denn die Frage, ob der Vermerk vom 12.10.2011 auf der Basis einer rechtlich fehlerfreien oder aber einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsermittlung erfolgt ist, ist allein eine Frage der sachlichen Richtigkeit des Vermerks. Über diese haben nicht die Richterdienstgerichte, sondern allein die Verwaltungsgerichte zu entscheiden.
125 
(7) Keinen Erfolg hat der Antragsteller mit seiner Rüge, der Bescheid vom 12.10.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 seien willkürlich und stellten deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar.
126 
Es kann dahingestellt bleiben, ob allein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das allgemeine Willkürverbot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen kann, was der BGH - Dienstgericht des Bundes - bislang offengelassen hat (BGH, Urteil vom 08.11.2006 – RiZ (R) 2/05, juris Rn. 26), denn ein solcher Verstoß kommt vorliegend nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Bescheide seien ohne eine ausreichende tatsächliche Grundlage getroffen worden, geht es allein um Fragen der sachlichen Richtigkeit und allgemeinen Rechtmäßigkeit der Bescheide, die allein von den Verwaltungsgerichten zu klären sind. Sonstige Gesichtspunkte, die für einen Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot sprechen könnten, hat der Antragsteller weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.
127 
Aus diesen Gründen hat das Dienstgericht den Prüfungsantrag gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 DRiG zu Recht zurückgewiesen, so dass die Berufung des Antragstellers – auch, soweit dieser den Prüfungsantrag nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG durch seine Formulierungen in den zuletzt gestellten Anträgen Ziff. 1 bis 7 näher konkretisiert hat – als unbegründet zurückzuweisen ist.
III.
128 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 1 LRiStAG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Revisionszulassung auf § 79 Abs. 2 LRiStAG i. V. m. § 80 DRiG.

Gründe

 
A.
82 
Die Berufung des Antragstellers ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG in Verbindung mit § 124 VwGO in der von 01.01.1991 bis 31.12.1996 gültigen Fassung (a. F.) zulässig.
83 
Gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG gelten für das Prüfungsverfahren nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG die Vorschriften der VwGO entsprechend, soweit das LRiStAG nichts anderes bestimmt. Beim Inkrafttreten dieser unverändert gebliebenen Verweisungsnorm sah die VwGO a. F. in § 124 die zulassungsfreie Berufung vor. Diese ersetzte das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung vom 01.01.1997 durch die Zulassungsberufung (§§ 124, 124 a VwGO n. F.). Nach Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG zwar grundsätzlich um eine dynamische Verweisung. Gleichwohl ist aber in Prüfungsverfahren nicht die Zulassungsberufung an die Stelle der zulassungsfreien Berufung getreten, weil die Regelungen über die Zulassungsberufung nach Maßgabe der §§ 124, 124 a VwGO n. F. sowohl mit den Regelungen des LRiStAG als auch des DRiG über die Ausgestaltung des Rechtszuges bei Prüfungsverfahren unvereinbar sind (vgl. im Einzelnen: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 29.03.2000 - RiZ (R) 4/99, juris Rn. 31 ff). Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Dienstgerichts für Richter im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG ist daher das Rechtsmittel der zulassungsfreien Berufung gemäß § 124 VwGO a. F. gegeben.
84 
Da die vom Dienstgericht für Richter im Urteil vom 04.12.2012 gegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt werden könne, somit fehlerhaft ist, hat die Berufungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO a. F. nicht zu laufen begonnen. Es gilt die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO (i. V. m. § 79 LRiStAG). Innerhalb dieser hat der Antragsteller seine Berufung formgerecht beim Dienstgericht für Richter eingelegt, §§ 79 LRiStAG, 124 Abs. 2 und 3 VwGO a. F..
B.
I.
85 
Die in zweiter Instanz neu gefassten Anträge des Antragstellers sind zulässig.
86 
1. Mit den zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen hat der Antragsteller keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO (i. V. m. § 79 Abs. 1 LRiStAG) vorgenommen, da er mit diesen keinen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt hat.
87 
Wie sich der Begründung der neu gefassten Anträge entnehmen lässt, verfolgt er mit diesen weiterhin das Ziel, die beanstandeten Maßnahmen der Dienstaufsicht – den Vermerk vom 12.10.2011 und dessen Übergabe am 18.10.2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 – wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit für unzulässig zu erklären. Der Antragsteller hat in seine neu gefassten Anträge lediglich Ausführungen zu dem von ihm behaupteten Kenntnisstand der Präsidentin des Oberlandesgerichts („in Kenntnis der Tatsache“), den von ihm behaupteten subjektiven Zielen der Präsidentin, die diese mit dem Vermerk vom 12.10.2011 und dessen Übergabe sowie mit dem Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 verfolgt habe („mit dem Ziel“), sowie seine Bewertungen des objektiven Sachverhalts („keine tatsächliche Grundlage“, „haltlose Vorwürfe“) aufgenommen, um deutlich zu machen, worin er die Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit sieht. Der Antragsteller hat daher weder seinen Antrag inhaltlich geändert, noch einen neuen Lebenssachverhalt in das Verfahren eingeführt, so dass keine Klageänderung vorliegt. Streitgegenstand ist auch in zweiter Instanz auf der Basis der neu gefassten Anträge nach wie vor der bereits in erster Instanz aufgrund desselben Lebenssachverhalts verfolgte Prüfungsantrag nach §§ 63 Nr. 4 f, 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG.
88 
Der Antragsteller hat lediglich Formulierungen in den Antrag aufgenommen, die sein Rechtsschutzziel verdeutlichen sollen. Dies führt nicht zur Unzulässigkeit der neu gefassten Anträge. Im Prüfungsverfahren ist gem. § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderlich, dass der Antragssteller den Gegenstand des Begehrens bezeichnet, also deutlich macht, was er mit seinem Antrag begehrt (Kopp/Schenke, VwGO, 2014, § 82 Rn. 7). Diesen Anforderungen genügen die neu gefassten Anträge des Antragstellers. Sie entsprechen auch dem Erfordernis des bestimmten Antrags gem. § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO, da diesem genügt ist, wenn – wie hier – das Ziel der Klage bzw. des Antrags hinreichend erkennbar ist (Kopp/Schenke, ebd., § 82 Rn. 10).
89 
2. Durch seine neu gefassten Anträge kann der Antragsteller allerdings nicht erreichen, dass das Gericht die von ihm gewählten Formulierungen zur Konkretisierung seines Rechtsschutzbegehrens im Falle eines begründeten Antrags in die Entscheidungsformel aufnimmt. Denn der Inhalt der Entscheidungsformel im Prüfungsverfahren wird durch § 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG zwingend und abschließend geregelt: Bei einem zulässigen und begründeten Prüfungsantrag stellt das Richterdienstgericht (lediglich) die Unzulässigkeit der jeweiligen – objektiven – Maßnahme der Dienstaufsicht fest. Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ergibt, können nicht in die Entscheidungsformel aufgenommen werden.
90 
3. Soweit der Antragsteller in seine Anträge Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 4 hinsichtlich der beanstandeten Aussage nach dem ersten Spiegelstrich auch die bereits vom Dienstgericht für unzulässig erklärte (Teil-) Aussage in dem Vermerk vom 12.10.2011 „und teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit“ in seine neu gefassten Anträge aufgenommen hat, obwohl die Unzulässigkeit dieser Teilaussage gem. § 26 Abs. 3 DRiG bereits – rechtskräftig – durch das Dienstgericht festgestellt worden ist, sind seine Anträge dahingehend auszulegen, dass lediglich der nicht für unzulässig erklärte Teil der Gesamtaussage angefochten werden soll („Dabei wurde festgestellt, dass ROLG X. in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum ... Zivilsenat ihm dort zugeschriebene Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre … nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet hat.“).
91 
4. Soweit mit den Anträgen Ziff. 2, 3 und 4 nur die nach den vier Spiegelstrichen genannten Einzelaussagen im Vermerk vom 12.10.2011 angegriffen werden, während mit dem Antrag Ziff. 5 pauschal die „Erhebung von Vorwürfen“ und mit den Anträgen Ziff. 6 und 7 der Vermerk insgesamt angegriffen wird, besteht ein Eventualverhältnis: Vorrangig werden die in den Anträgen Ziff. 2 bis 4 genannten vier Aussagen in dem Vermerk vom 12.10.2011 angefochten; die gegen den Gesamtvermerk gerichteten, also weiter gefassten Anträge Ziff. 5 bis 7 sind nur hilfsweise für den Fall gestellt, dass hinsichtlich dieser vier Aussagen keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit festgestellt wird.
92 
Die Anträge Ziff. 2 bis 4 ihrerseits stehen untereinander in keinem Eventualverhältnis zueinander, da mit diesen keine unterschiedlichen Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt werden, sondern lediglich ein und dasselbe Rechtsschutzziel – Anfechtung der vier beanstandeten Aussagen – mit unterschiedlichen Formulierungen näher konkretisiert wird. Das Gericht hat daher umfassend und ohne Beschränkung durch die konkretisierenden Antragsformulierungen des Antragstellers zu prüfen, ob die angegriffenen Äußerungen als Maßnahmen der Dienstaufsicht aufgrund des zugrunde zu legenden Sachverhalts eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit darstellen.
93 
Entsprechendes gilt für die Anträge Ziff. 5 bis 7 (Anfechtung des Gesamtvermerks): Auch diese stehen im Verhältnis zueinander in keinem echten Eventualverhältnis, so dass das Gericht insoweit umfassend und ohne Bindung an die Antragsformulierungen des Antragstellers zu prüfen hat, ob der Vermerk vom 12.10.2011 in irgendeiner Hinsicht die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt.
II.
94 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Dienstgericht den Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass der Vermerk vom 12.10.2011 und dessen Übergabe sowie der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 unzulässig seien, zurückgewiesen.
95 
1. Der Prüfungsantrag ist gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG zulässig.
96 
a) Wie das Dienstgericht richtig ausführt, handelt es sich bei dem Vermerk vom 12.10.2011, den in diesem enthaltenen Aussagen und dessen Bestätigung durch den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 um Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG. Die erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers ist gegeben. Das Vorverfahren ist durchgeführt, der Prüfungsantrag fristgerecht eingereicht worden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Dienstgerichts im Urteil vom 04.12.2012 (Entscheidungsgründe, S. 10/11, Abschnitt I) wird Bezug genommen.
97 
b) Der Antrag ist auch nicht gem. § 44a VwGO unzulässig. Zwar handelt es sich bei dem Vermerk um eine vorbereitende Verfahrenshandlung zu dem Bescheid vom 26.01.2012 (Vorhalt und Ermahnung gem. § 26 Abs. 2 DRiG), weil dem Antragsteller durch die Aushändigung des Vermerks und die Setzung einer Frist zur Stellungnahme vor Erlass der in dem Vermerk angekündigten Maßnahmen des Vorhalts und der Ermahnung objektiv rechtliches Gehör gewährt wurde. Entfaltet aber eine vorbereitende Verfahrenshandlung selbst unmittelbare Rechtswirkungen zu Lasten des Betroffenen über das Verfahren hinaus, innerhalb dessen sie vorgenommen worden ist, so ist sie – über den Wortlaut des § 44a S. 2 VwGO hinaus – selbständig anfechtbar (Kopp/Schenke, a. a. O., § 44a Rn 8).
98 
Hier macht der Antragsteller geltend, er sei bereits durch die Aussagen in dem Vermerk vom 12.10.2011 in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden. Würde es zutreffen, dass der Vermerk vom 12.10.2011 den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt, weil er dessen Entscheidungsfreiheit im geschützten Bereich beschränkt, so würde der Vermerk auch als bloße vorbereitende Verfahrenshandlung gegenüber dem Antragsteller eine unmittelbare und selbständige Rechtswirkung entfalten. Eben diesen unmittelbaren und selbständigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit behauptet der Antragsteller.
99 
Dem Vermerk vom 12.10.2011 kommt gegenüber dem späteren Bescheid vom 26.01.2012 über den Vorhalt und die Ermahnung auch eine selbstständige Bedeutung zu. Er stimmt inhaltlich mit dem Bescheid vom 26.01.2012 nicht voll überein, sondern enthält eigenständige Aussagen über die richterliche Arbeitsweise des Antragstellers, die sich im späteren Bescheid vom 26.01.2012 nicht mehr finden und deshalb für einen selbständigen unmittelbaren Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit grundsätzlich in Betracht kommen. Ob aufgrund dieser Aussagen tatsächlich ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt ist (der eine unmittelbare Rechtswirkung dieser Verfahrenshandlung begründet), ist erst im Rahmen der Begründetheit des Prüfungsantrags zu prüfen, nicht schon im Rahmen der Frage, ob der Prüfungsantrag bezüglich des Vermerks vom 12.10.2011 gem. § 44a VwGO zulässig ist.
100 
2. Der Prüfungsantrag ist jedoch unbegründet, so dass das Dienstgericht ihn im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. Denn der Antragsteller wird durch den Vermerk vom 12.10.2011, seine Aushändigung und den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.
101 
a) Die Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG beschränkt sichallein auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Vereinbarkeit der Maßnahme mit anderen Gesetzen, Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen nachzuprüfen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten (ständige Rechtsprechung seit: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (B) 3/83, juris Rn. 16 ff; vgl. etwa Urteile vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 17; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 33; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 24, 25; vom 06.10.2011, RiZ (R) 7/10, juris Rn. 25; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 35).
102 
b) Der Vermerk vom 12.10.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 beeinträchtigen den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit.
103 
aa) Nicht jede Maßnahme der Dienstaufsicht stellt einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung. Dabei sind alle ihr auch nur mittelbar dienenden – sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden – Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, RiZ (R) 7/84, juris Rn. 16 = BGHZ 93, 238 - 245; vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 15; vom 15.11.2007, RiZ (R) 4/07, juris Rn. 29). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BGH, Urteil vom 16.09.1987, ebd.). Auch der Versuch, den Richter in einer Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, ist mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (BGH, ebd.).
104 
Indessen geht das Gesetz in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entrückt wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, um die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, a. a. O., juris Rn. 16; vom 16.09.1987, a. a. O., juris Rn. 15; vom 14.10.2013 - RiZ (R) 2/12, juris Rn. 17 m. w. N.). Der Vorhalt und die Ermahnung im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG – deren Erlass durch den Vermerk vom 12.10.2011 vorbereitet werden sollte – stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar und sind daher zulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, juris Rn. 21; vom 03.12.2009, RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35).
105 
Maßnahmen der Dienstaufsicht beeinträchtigen die richterliche Unabhängigkeit nur dann, wenn sie den Versuch darstellen,
106 
- auf den Inhalt der vom Richter zu treffenden Entscheidungen Einfluss zu nehmen,
- den Richter anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben,
- die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte zu beeinflussen,
- oder auf den Richter einen unzulässigen Erledigungsdruck auszuüben, was jedoch nur dann der Fall ist, wenn dem Richter ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt, da ein solcher Erledigungsdruck auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinausliefe.
107 
Dies gilt nicht nur für den Vorhalt und die Ermahnung i. S. v. § 26 Abs. 2 DRiG (BGH, Urteile vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, juris Rn. 17, 18, 21; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 17 - 21; vom 03.12.2009, juris Rn. 35 ff;) sondern auch für alle anderen Maßnahmen der Dienstaufsicht (vgl. etwa: Geschäftsprüfung/Vorbericht: BGH, Urteil vom 14.09.1990, RiZ (R) 1/90, juris Rn. 24; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40; Beurteilung: BGH, Urteil vom 16.09.1987 – RiZ (R) 4/87, juris Rn. 13, 18), insbesondere natürlich für solche Maßnahmen, die, wie der Vermerk vom 12.10.2011, einen Vorhalt und eine Ermahnung i. S. v. § 26 Abs. 2 DRiG vorbereiten sollen.
108 
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen wird der Antragsteller durch den Vermerk vom 12.10.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 – soweit diese noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, also im Umfang der Zurückweisung des Prüfungsantrags durch das Dienstgericht – nicht in der richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.
109 
(1) Der Vermerk vom 12.10.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 haben – soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind – inhaltlich mit der Rechtsprechung des Antragstellers nichts zu tun und lassen dessen Entscheidungsfreiheit unberührt. Sie enthalten keinerlei direkte oder indirekte Weisungen, in konkreten Verfahren eine bestimmte Verfahrens- oder Sachentscheidung zu treffen. Sie enthalten – soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind – auch keinerlei Ausführungen, durch die der Antragsteller beeinflusst werden soll, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben oder seine Amtsgeschäfte in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten.
110 
Das bloße allgemeine Anhalten zu vermehrten Erledigungen – auf das sich die noch streitgegenständlichen Ausführungen im Vermerk vom 12.10.2011 beschränken – ist mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar. Denn dem Richter wird dadurch nicht nahegelegt, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (BGH, Urteil vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16). Ebenso wenig bedeutet die bewertende Erfassung von Rückständen, Erledigungszahlen und Verfahrensbeständen, wie sie hier im Bescheid vom 12.10.2011 erfolgt ist, für sich allein den Versuch, den Richter auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen (BGH, ebd.). Vielmehr geht es bei den Rückständen und Erledigungszahlen zunächst um einen äußeren Befund. Rückstände sind gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse. Dem entgegenzuwirken ist legitime Aufgabe der Justizverwaltungen. Es besteht kein hinreichender Grund, ihnen dabei jegliche Einflussnahme auf die Richter, und zwar auch mit den Mitteln der Dienstaufsicht einschließlich der Erfassung und Bewertung der Zahl der Erledigungen, von vornherein zu verwehren (BGH, ebd.).
111 
Auch der Vergleich der Erledigungs- und Bestandszahlen des Richters mit denjenigen anderer Richter – wie er hier im Vermerk vom 12.10.2011 erfolgt ist – stellt für sich genommen keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar (ständige Rspr., vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 03.10.1977, RiZ (R) 1/77, juris Rn. 18; vom 31.01.1984, RiZ (R) 1/83, juris Rn. 15, 17; vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 41). Der vom Richter zu leistende Arbeitseinsatz bestimmt sich grundsätzlich nach dem ihm verliehenen konkreten Richteramt und den ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgaben. Allerdings sind Richter nicht verpflichtet, sämtliche ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben in vollem Umfang sofort und ohne Beschränkung ihres zeitlichen Einsatzes zu erledigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12 und 2 BvR 62 BvR 625/12, juris Rn. 17). Vielmehr orientiert sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt (BVerfG, ebd.; BVerwGE 78, 211, 213 f; BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12/82, juris Rn. 3). Überschreitet das zugewiesene Arbeitspensum die so zu bestimmende Arbeitsleistung – auch unter Berücksichtigung zumutbarer Maßnahmen wie z.B. eines vorübergehenden erhöhten Arbeitseinsatzes – erheblich, kann der Richter nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen. Die richterliche Unabhängigkeit bleibt dabei gewährleistet, indem der Richter nach entsprechender Anzeige der Überlastung für die nach pflichtgemäßer Auswahl zurückgestellten Aufgaben und die dadurch begründete verzögerte Bearbeitung dienstaufsichtsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (BVerfG, a. a. O., juris Rn. 18). Bleibt umgekehrt die Arbeitsleistung des Richters hinter der so zu bestimmenden durchschnittlichen Arbeitsleistung – also dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position innerhalb der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit bewältigt – erheblich zurück, liegt regelmäßig ein Fall der verzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte i. S. v. § 26 Abs. 2 DRiG vor. Stellt aber somit die Leistung eines durchschnittlichen Richters in vergleichbarer Position einen wesentlichen Maßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Erledigung der Amtsgeschäfte dar, so begegnet es unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit keinen Bedenken, wenn – wie hier – die Erledigungszahlen eines Richters im Rahmen der Dienstaufsicht mit denen anderer Richter vergleichbarer Position oder einem aus diesen Erledigungszahlen gebildeten Durchschnittswert verglichen werden.
112 
Ob dieser Vergleich bzw. Durchschnittswert im konkreten Einzelfall auf der Basis zutreffender Tatsachen gebildet, richtig ermittelt und korrekt angewendet worden ist und ob er unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls hinreichende Aussagekraft besitzt, ist keine Frage, die im Verfahren vor den Richterdienstgerichten zu klären wäre, sondern allein eine Frage der sachlichen Richtigkeit und allgemeinen Rechtmäßigkeit der auf der Basis eines solchen Vergleichs bzw. Durchschnittswerts getroffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht. Über diese aber haben allein die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Die vom Antragsteller erhobenen Einwände, dass die ihm vorgehaltenen Durchschnittszahlen falsch ermittelt, nicht valide und nicht aussagekräftig seien, sind daher für das Prüfungsverfahren vor den Richterdienstgerichten irrelevant, da sie allein die sachliche Richtigkeit und allgemeine Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 12.10.2011 und des Widerspruchsbescheids betreffen, über die die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben.
113 
(2) Durch den Vermerk vom 12.10.2011 und den Widerspruchsbescheid wird auf den Antragsteller auch kein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt, da ihm kein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt.
114 
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat dem Antragsteller im Vermerk vom 12.10.2011 lediglich vorgehalten, dass seine Erledigungszahlen deutlich hinter den Erledigungszahlen der Richter und Richterinnen des Oberlandesgerichts K. in den Jahren 2008 bis 2010 zurückgeblieben seien. Sie hat ihm somit nicht ein Pensum abverlangt, das allgemein, also auch von anderen Richtern, nicht erreicht wird, sondern lediglich eine Leistung, die dem Durchschnitt der Leistungen aller Richter entspricht, also von anderen Richtern erreicht oder sogar überschritten wird.
115 
(3) Insbesondere die mit den Anträgen Ziff. 2 bis 4 – jeweils erster bis dritter Spiegelstrich – beanstandeten Aussagen,
116 
- „Dabei wurde festgestellt, dass ROLG X. in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum ... Zivilsenat ihm dort zugeschriebene Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre ... nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet hat“ (= Anträge Ziff. 2 bis 4, Spiegelstrich 1)
- „Durch die unzureichende Erledigung der dem Richter durch das Präsidium des Oberlandesgerichts K. und die senatsinterne Verteilung übertragenen Amtsgeschäfte hat der Richter neben dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren auch deren Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt“ (= Anträge Ziff. 2 bis 4, Spiegelstriche 2 und 3),
117 
aber auch die übrigen Aussagen des Vermerks beschränken sich auf den zulässigen Vorhalt einer unzureichenden Erledigungsleistung und der daraus resultierenden Nachteile für die Prozessbeteiligten. Sie enthalten keine Äußerungen, durch die Einfluss auf den Inhalt der Entscheidungen des Antragstellers oder die Reihenfolge der Bearbeitung genommen oder durch die er angehalten werden soll, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Durch sie wird dem Antragsteller auch kein Pensum abverlangt, dass sich auch von anderen Richtern nicht sachgerecht bewältigen lässt, so dass kein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt wird. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt daher nicht vor.
118 
Soweit der Antragsteller beanstandet, diese Vorwürfe seien ohne Grundlage erhoben worden, zu pauschal und unbestimmt formuliert und deshalb „nicht sinnvoll“, handelt es sich allein um Fragen der sachlichen Richtigkeit des Vermerks. Über diese aber haben allein die Verwaltungsgerichte, nicht die Richterdienstgerichte zu entscheiden.
119 
(4) Gleiches gilt für die Rüge, die Präsidentin habe durch die Aussage,
120 
Soweit er aus nicht mitgeteilten Gründen nicht in der Lage war, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, hat er seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umstände gegenüber dem Präsidium verletzt und diesem die Möglichkeit genommen, durch eine Änderung der Geschäftsverteilung auf eine unverzögerte Erledigung der Rechtsprechungsaufgabe hinzuwirken.“ (= Anträge Ziff. 2 bis 4, Spiegelstrich 4),
121 
zu Unrecht beanstandet, dass der Antragsteller es versäumt habe, dem Präsidium etwaige Gründe anzuzeigen, aufgrund derer er nicht in der Lage gewesen sei, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen. Ob dieser Vorwurf berechtigt oder aber rechtlich fehlerhaft ist, ist allein eine Frage der sachlichen Richtigkeit und allgemeinen Rechtmäßigkeit des Vermerks, über die allein die Verwaltungsgerichte, nicht die Richterdienstgerichte zu entscheiden haben. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist mit dieser Aussage nicht verbunden.
122 
(5) Soweit der Antragsteller – insbesondere auch in der Formulierung seiner neu gefassten Anträge Ziff. 2 bis 5 – darauf abstellt, dass die Präsidentin (1.) Kenntnis davon gehabt habe, dass es für die gegen den Antragsteller im Vermerk vom 12.10.2011 erhobenen Vorwürfe keine tatsächliche Grundlage gebe, und sie (2.) mit der Absicht gehandelt habe, ihn einzuschüchtern, damit er seine Rechtsanwendung ändere, um zu einer Steigerung der Erledigungszahlen beizutragen, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit allein darauf ankommt, ob die beanstandete Maßnahme objektiv geeignet ist, einen Richter direkt oder indirekt zu veranlassen, eine konkrete Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne zu treffen (BGH, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (R) 3/83, juris Rn. 8; Urteil vom 03.12.2014 RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40). In ihrem Bescheid vom 12.10.2011 und dem Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 hat sich die Präsidentin aber jeglicher direkter oder indirekter Weisungen enthalten, die dem Antragsteller objektiv hätten Anlass geben können, konkrete Sach- oder Verfahrensentscheidungen zukünftig in einem bestimmten anderen Sinne zu treffen. Die bloße allgemeine Aufforderung, zukünftig so zu arbeiten, dass Rückstände oder Verfahrensbestände des eingetretenen Ausmaßes vermieden und die Erledigungszahlen gesteigert werden, wie sie hier im Bescheid vom 12.10.2011 ausgesprochen wurde, stellt keine derartige konkrete sach- oder verfahrensbezogene Weisung und daher keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16).
123 
(6) Soweit der Antragsteller vorbringt, die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung seien ohne hinreichenden Anlass erfolgt und nicht erforderlich gewesen, da die Präsidentin des Oberlandesgerichts über alle erforderlichen Informationen verfügt habe, ist dieser Vortrag für das vorliegende Verfahren irrelevant. Denn dessen Gegenstand ist allein die Frage, ob der Antragsteller durch den Vermerk vom 12.10.2011 in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist. Ob die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung ihrerseits zu einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit geführt hat, ist allein im Parallelverfahren RDG 7/12 (= DGH 3/13) zu klären.
124 
Soweit der Vortrag dahingehend zu verstehen sein sollte, dass in dem Vermerk vom 12.10.2011 Informationen aus einer rechtlich fehlerhaften Geschäftsprüfung verwertet worden seien und dieser Verfahrensfehler bei der Sachverhaltsermittlung auf den Vermerk vom 12.10.2011 „durchschlage“, ist er gleichwohl für das hiesige Prüfungsverfahren unerheblich. Denn die Frage, ob der Vermerk vom 12.10.2011 auf der Basis einer rechtlich fehlerfreien oder aber einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsermittlung erfolgt ist, ist allein eine Frage der sachlichen Richtigkeit des Vermerks. Über diese haben nicht die Richterdienstgerichte, sondern allein die Verwaltungsgerichte zu entscheiden.
125 
(7) Keinen Erfolg hat der Antragsteller mit seiner Rüge, der Bescheid vom 12.10.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 seien willkürlich und stellten deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar.
126 
Es kann dahingestellt bleiben, ob allein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das allgemeine Willkürverbot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen kann, was der BGH - Dienstgericht des Bundes - bislang offengelassen hat (BGH, Urteil vom 08.11.2006 – RiZ (R) 2/05, juris Rn. 26), denn ein solcher Verstoß kommt vorliegend nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Bescheide seien ohne eine ausreichende tatsächliche Grundlage getroffen worden, geht es allein um Fragen der sachlichen Richtigkeit und allgemeinen Rechtmäßigkeit der Bescheide, die allein von den Verwaltungsgerichten zu klären sind. Sonstige Gesichtspunkte, die für einen Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot sprechen könnten, hat der Antragsteller weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.
127 
Aus diesen Gründen hat das Dienstgericht den Prüfungsantrag gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 DRiG zu Recht zurückgewiesen, so dass die Berufung des Antragstellers – auch, soweit dieser den Prüfungsantrag nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG durch seine Formulierungen in den zuletzt gestellten Anträgen Ziff. 1 bis 7 näher konkretisiert hat – als unbegründet zurückzuweisen ist.
III.
128 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 1 LRiStAG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Revisionszulassung auf § 79 Abs. 2 LRiStAG i. V. m. § 80 DRiG.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

17
1. Der dem Antragsteller gemachte Vorhalt und die Äußerung der Hoffnung, dass er sich seinen Aufgaben künftig gewissenhaft widme, hatten inhaltlich mit der Rechtsprechung nichts zu tun und ließen insoweit die Entscheidungsfreiheit des Antragstellers unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 46). Diese Maßnahmen stellten weder eine Einflussnahme auf den Inhalt der vom Antragsteller zu treffenden Entscheidung noch einen Versuch dar, ihn anzuhalten , sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422).

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

24
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff. und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO S. 693 m.w.Nachw.), die auch das Dienstgericht nicht übersieht, ist Gegenstand der Prüfung vor den Dienstgerichten allein die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit, nicht hingegen deren Übereinstimmung mit anderen Gesetzen und Rechtsgrundsätzen. Letzteres zu prüfen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten. Hierzu gehört auch die vom Dienstgericht vorgenommene Prüfung, ob das dienstaufsichtliche Vorgehen wegen Ermessensfehlgebrauchs bei der Auswahl der dienstaufsichtlichen Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Die Frage, ob Vorhalt und Ermahnung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die angemessene und rechtmäßige Reaktion der Dienstaufsicht sind, unterliegt danach nicht der Beurteilung durch die Dienstgerichte (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674, 1675).

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

24
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff. und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO S. 693 m.w.Nachw.), die auch das Dienstgericht nicht übersieht, ist Gegenstand der Prüfung vor den Dienstgerichten allein die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit, nicht hingegen deren Übereinstimmung mit anderen Gesetzen und Rechtsgrundsätzen. Letzteres zu prüfen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten. Hierzu gehört auch die vom Dienstgericht vorgenommene Prüfung, ob das dienstaufsichtliche Vorgehen wegen Ermessensfehlgebrauchs bei der Auswahl der dienstaufsichtlichen Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Die Frage, ob Vorhalt und Ermahnung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die angemessene und rechtmäßige Reaktion der Dienstaufsicht sind, unterliegt danach nicht der Beurteilung durch die Dienstgerichte (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674, 1675).
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1. Der dem Antragsteller gemachte Vorhalt und die Äußerung der Hoffnung, dass er sich seinen Aufgaben künftig gewissenhaft widme, hatten inhaltlich mit der Rechtsprechung nichts zu tun und ließen insoweit die Entscheidungsfreiheit des Antragstellers unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 46). Diese Maßnahmen stellten weder eine Einflussnahme auf den Inhalt der vom Antragsteller zu treffenden Entscheidung noch einen Versuch dar, ihn anzuhalten , sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422).
24
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff. und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO S. 693 m.w.Nachw.), die auch das Dienstgericht nicht übersieht, ist Gegenstand der Prüfung vor den Dienstgerichten allein die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit, nicht hingegen deren Übereinstimmung mit anderen Gesetzen und Rechtsgrundsätzen. Letzteres zu prüfen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten. Hierzu gehört auch die vom Dienstgericht vorgenommene Prüfung, ob das dienstaufsichtliche Vorgehen wegen Ermessensfehlgebrauchs bei der Auswahl der dienstaufsichtlichen Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Die Frage, ob Vorhalt und Ermahnung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die angemessene und rechtmäßige Reaktion der Dienstaufsicht sind, unterliegt danach nicht der Beurteilung durch die Dienstgerichte (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674, 1675).

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

17
1. Der dem Antragsteller gemachte Vorhalt und die Äußerung der Hoffnung, dass er sich seinen Aufgaben künftig gewissenhaft widme, hatten inhaltlich mit der Rechtsprechung nichts zu tun und ließen insoweit die Entscheidungsfreiheit des Antragstellers unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 46). Diese Maßnahmen stellten weder eine Einflussnahme auf den Inhalt der vom Antragsteller zu treffenden Entscheidung noch einen Versuch dar, ihn anzuhalten , sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422).
24
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff. und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO S. 693 m.w.Nachw.), die auch das Dienstgericht nicht übersieht, ist Gegenstand der Prüfung vor den Dienstgerichten allein die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit, nicht hingegen deren Übereinstimmung mit anderen Gesetzen und Rechtsgrundsätzen. Letzteres zu prüfen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten. Hierzu gehört auch die vom Dienstgericht vorgenommene Prüfung, ob das dienstaufsichtliche Vorgehen wegen Ermessensfehlgebrauchs bei der Auswahl der dienstaufsichtlichen Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Die Frage, ob Vorhalt und Ermahnung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die angemessene und rechtmäßige Reaktion der Dienstaufsicht sind, unterliegt danach nicht der Beurteilung durch die Dienstgerichte (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674, 1675).

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(2) Die Revision ist stets zuzulassen.

(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.