Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Juli 2015 - 3 L 9/12

bei uns veröffentlicht am15.07.2015

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Überflugs des „Camps Reddelich“ mit einem Kampfflugzeug der Bundeswehr vom Typ Tornado am 05. Juni 2007 anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm.

2

Vom 06. bis 08. Juni 2007 fand der G8-Gipfel in Heiligendamm statt. Im Rahmen der Organisation von Gegendemonstrationen errichteten Gipfel-Gegner ab dem 29. Mai 2007 in der Gemeinde Reddelich ein Camp für die Unterkunft von bis zu 5.000 Personen. Das Camp Reddelich selbst wurde nicht als Versammlung(sort) im Sinne des Versammlungsgesetzes angemeldet.

3

Die Klägerin war 2007 Bundessprecherin des Bundesverbandes der Grünen Jugend. Nach ihren Angaben wohnte sie vom 01. Juni bis 06. Juni 2007 im Camp Reddelich. Von dort aus nahm sie an einer Vielzahl von Veranstaltungen und Versammlungen im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel in Heiligendamm teil. In dem Camp Reddelich unterhielt die Grüne Jugend gemeinsam mit der BUND-Jugend einen Treffpunkt, an dem auf morgendlichen Zusammenkünften andere Versammlungen und Veranstaltungen im und außerhalb des Camps geplant und vorbereitet wurden. Darüber hinaus fanden im Camp öffentliche politische Veranstaltungen auch der Grünen Jugend statt.

4

Das Innenministerium des beklagten Landes hatte in Vorbereitung des Gipfels beim Bundesministerium der Verteidigung Amtshilfe in Gestalt von Überflügen der Region um den Austragungsort des G8-Gipfels in Heiligendamm beantragt. Solche Flüge wurden mit den Flugzeugen vom Typ RECCE Tornado des Bundeswehraufklärungsgeschwaders 51 „Immelmann“ (Standort: Jagel) im Zuge des G8-Gipfels durchgeführt. In der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 16/6166 v. 30.07.2007) auf eine kleine Anfrage der Bundestagsfraktion der FDP (BT-Drs. 16/6010 v. 06.07.2007, zu Nr. 27) heißt es:

5

„Luftbilder wurden sowohl mit Infrarot- als auch optischen Kameras aufgenommen, die für den von der BAO Kavala identifizierten Aufklärungsbedarf, nämlich für die Erkennung möglicher Erddepots sowie die Erfassung von Manipulationen an wichtigen Straßenzügen, geeignet sind“.

6

Am 05. Juni 2007 überflog ein Kampfflugzeug der Bundeswehr vom Typ Tornado gegen 10.30 Uhr von Westen aus das Camp in einer Höhe von ca. 150 m (500 Fuß) bzw. für eine Minute um 36 m abgesenkt. Während des Überfluges wurden Aufnahmen durch an dem Kampfflugzeug befestigte Kameras angefertigt.

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Von den gefertigten Aufnahmen wurden 19 Luftbilder durch Bundeswehrmitarbeiter als für polizeiliche Zwecke relevant ausgewählt und als elektronische Daten an die Polizeidirektion Rostock - KAVALA via Internet versandt, von denen 15 Lichtbilder das Camp Reddelich betrafen. Dabei handelt es sich um Übersichtsaufnahmen und Ausschnittvergrößerungen; auf einem Einzelbild ist spiegelverkehrt das Banner „BUND-Jugend“ erkennbar (BA. B, Bl. 256). Auf dem Bildmaterial ist nach Angaben der Klägerin, die sich auf dem Lichtbild selbst nicht wiedererkennt, auch die Zusammenkunft der BUND-Jugend erfasst worden.

8

Nach den Angaben der Klägerin war die Geräuschentwicklung während des Überflugs des Camps „ohrenbetäubend“. Sie habe sich von dem tief fliegenden Flugzeug bedroht gefühlt, ihr erschien der Einsatz in unmittelbarer Nähe einer Zusammenkunft von mehreren tausend Campbewohnern als eine Einschüchterungsmaßnahme. Sie sei für den weiteren Verlauf der Versammlungen und Veranstaltungen zum G8-Gipfel davon ausgegangen, dass auch die Bundeswehr an den Operationen der Sicherheitsbehörden im Umfeld des Gipfels beteiligt sei und zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch militärisches Kriegsgerät schwerster Art zum Einsatz gebracht werden könnte.

9

Die Klägerin hat am 23. August 2007 Klage erhoben.

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Sie behauptet, sie sei durch die seitens der Bundeswehr angefertigten Bilder fotografisch in einer Qualität erfasst worden, welche die Gesichtserkennung erlaube, das Unterscheiden von Einzelpersonen und Gruppen ermögliche und eine nach Zeit und Ort präzise Auswertung des Verhaltens der Klägerin und der anderen Campbewohner im Überflugszeitraum ermögliche. Aus dem Einsatz der Tornadoflugzeuge des genannten Aufklärungsgeschwaders in Afghanistan sei bekannt geworden, dass dieses über Aufklärungstechnik verfüge, welche in der Lage sei, das überflogene Gebiet mit hoher Aufnahmefrequenz und dadurch lückenlos in gestochener fotografischer Schärfe und in Farbe abzubilden. Noch aus einer Flughöhe von über 1000 m seien mit dieser Technologie Kfz-Kennzeichen lesbar.

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Sie habe ein Feststellungsinteresse bezogen auf die Rechtswidrigkeit der beschriebenen Maßnahme. Sie werde sich auch in Zukunft in vergleichbarer Weise bei politischen Groß-ereignissen von nationaler und internationaler Bedeutung betätigen. Die Anforderung und Leistung von Luftaufklärung durch die Polizei und die Erfassung der Klägerin sei daher jederzeit wiederholbar. Die beanstandete Maßnahme, nämlich die Anfertigung und Auswertung von Bildaufzeichnungen sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme seien nicht gegeben gewesen. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 Sätze 2 u. 3 SOG M-V, nach dem an öffentlich zugänglichen Orten offen mit technischen Mitteln Bildaufzeichnungen hergestellt werden dürften, lägen offenkundig nicht vor. Im Camp seien weder wiederholt Straftaten begangen worden, noch sei dort künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen gewesen und es handele sich nicht um einen gefährdeten Ort im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 SOG M-V. Sie sei in ihrem Recht auf unbeobachtetes Auftreten in der Öffentlichkeit als Aspekt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Die Eingriffsintensität von Bildaufzeichnungen sei höher als die der bloßen Bildüberwachung, d.h. Beobachtungen in Echtzeit ohne Speicherung der Bilddaten. Es bestehe die Gefahr, dass Betroffene aufgrund der praktischen oder rechtlichen Möglichkeit, dass ihr Verhalten aufgezeichnet und zum Anlass für belastende Folgemaßnahmen genommen werde, von ihren bürgerlichen Freiheiten nur eingeschränkt Gebrauch machten.

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Ihr grundrechtlicher Abwehranspruch gegen die beanstandete Maßnahme beruhe auch auf ihrem Grundrecht der Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Das Camp sei zum Zeitpunkt des Überflugs vom 05. Juni 2007 Versammlungsort im verfassungsrechtlichen Sinne gewesen. Die Eingriffsschwelle des § 12a Abs. 1 Versammlungsgesetz sei nicht erreicht worden. In das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Abwehrrecht gegen staatliche Informationseingriffe sei auch insoweit eingegriffen worden, als dadurch das Recht auf ungestörte Vorbereitung und Durchführung einer Versammlung betroffen werde.

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Bei Verwendung digitaler Technologie ließen sich grundsätzlich auch an Hand von Übersichtsaufnahmen einzelne Personenversammlungen oder sonstige Menschenmengen identifizieren. Für eine Grundrechtsbetroffenheit sei bereits die Möglichkeit der Identifizierung auf flüchtigen Bildern ausreichend. Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit ergebe sich daraus, dass die Teilnehmer befürchten mussten, dass ihre Teilnahme an der Versammlung behördlich registriert werde und sich dadurch veranlasst sehen könnten, ihr Verhalten an die Überwachungssituation anzupassen.

14

Zudem habe eine gesetzliche Grundlage für die Amtshilfeleistung der Bundeswehr an das beklagte Land nicht bestanden. Nach der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 16/6010 v. 06. Juli 2007 zu Nr. 15) sei verfassungsrechtliche Grundlage für die Amtshilfe allein Art. 35 Abs. 1 GG; ein Anwendungsfall des Art. 87a Abs. 2 GG liege nicht vor. Diese Ansicht treffe nach ihrer Auffassung nicht zu. Auch die Amtshilfe leistende Behörde sei auf ihren Befugniskreis beschränkt. Jede Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit bedürfe einer speziellen gesetzlichen Regelung. An einer solchen besonderen Ermächtigungsnorm fehle es hier, da die Befugnisse der Bundeswehr auf die Landesverteidigung beschränkt seien. Zuständigkeiten gleichsam aus der Natur der Sache dürften nicht abgeleitet werden. Der Einsatz von spezifischen Kriegswaffen zugunsten der Polizeikräfte der Länder zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben sei auch in besonderen Notlagen unzulässig, selbst wenn die Bewältigung der Notlage einen Waffeneinsatz erfordere. Ein Fall der Katastrophenhilfe im Sinne von Art. 35 Abs. 2, 3 GG habe nicht vorgelegen. Artikel 35 Abs. 1 GG sei bei schlichter Amtshilfe keine Auffangvorschrift für beliebige Fälle. Ein Unglücksfall nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG wie im Fall der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liege hier nicht vor.

15

Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht zuletzt beantragt,

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festzustellen, dass sie durch den Überflug des Camps Reddelich am 05. Juni 2007 durch einen Tornado der Bundeswehr einschließlich der Fertigung, Weitergabe und Verwendung von Bildaufnahmen in ihren Rechten verletzt wurde.

17

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Er hat vorgetragen, in Anbetracht der Erkenntnisse und polizeilichen Erfahrungen im Vorfeld des G8-Gipfels als auch aus Castor-Transporten habe er befürchten müssen, dass die Gipfel-Gegner an wichtigen Transportstrecken während des G8-Gipfeltreffens Eingriffe vornehmen würden. Er sei davon ausgegangen, dass militante und gewaltbereite Störer bereits im Vorfeld von möglichen Aktionen Erddepots für Werkzeuge und Blockademittel anlegen würden, um die Kontrollen und Raumschutzmaßnahmen der Polizei für das Gipfeltreffen zu umgehen. Zudem habe die Gefahr bestanden, dass islamistische Terroristen Anschläge auf die Staatschefs der G8- Gipfel-Teilnehmerstaaten verüben könnten und dafür Waffen und Sprengstofflager anlegen oder Sprengsätze in der Nähe der Transportstrecken deponieren könnten. Zur Abwehr dieser Gefahren habe er Erkenntnisse darüber benötigt, ob im Bereich der Tagungs- sowie der Veranstaltungsorte, des Flughafens Rostock/Laage, der erforderlichen Transportstrecken und der Zeltlager von Gipfel-Kritikern Erddepots, Bodenveränderungen in Form von Unterspülungen und Unterhöhlungen sowie Veränderungen in der Bebauung vorgenommen würden, die auf die Vorbereitung strafbarer Handlungen schließen ließen bzw. eine Störung des Gipfelverlaufs zur Folge hätten.

20

Da weder der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern noch den Polizeibehörden der Länder und des Bundes die erforderliche Technik zur Feststellung und Lokalisierung von Bodenveränderungen zur Verfügung gestanden habe, habe der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 21. März 2006 bei dem Bundesminister der Verteidigung einen Antrag auf Amtshilfe zur logistischen Unterstützung unter anderem in Bezug auf Aufklärungsmaßnahmen gestellt. Die Luftwaffe verfüge über derartige Aufklärungstechnik, mit welcher unter anderem die Aufklärungssysteme Tornado ausgerüstet seien. Diese verfügten über eine Kamerakassette, mit welcher deckungsgleiche Aufnahmen mittels optischer „Penta-Kamera“ und Infrarotwärmebildkameras gefertigt werden können.

21

Nach grundsätzlicher Zusage der Amtshilfe am 08. Mai 2006 sei mit Schreiben vom 28. November 2006 der konkrete Amtshilfebedarf formuliert und mit Schreiben vom 13. März 2007 präzisiert worden. Nach den ersten gewalttätigen Ausschreitungen am 02. Juni 2007 sei für den 04. Juni 2007 ein weiterer Aufklärungsflug vereinbart worden, der zur Erstellung und Verdichtung des polizeilichen Lagebildes erforderlich gewesen sei. Der Aufklärungsflug am 04. Juni 2007 habe aufgrund technischer Fehlfunktion bzw. schlechten Wetter nicht mit den erforderlichen Aufnahmen abgeschlossen werden können und sei deshalb am Folgetag, dem 05. Juni 2007 vervollständigt worden.

22

Bei dem Überflug am 05. Juni 2007 um 10.30 Uhr seien Lichtbilder des Lagers gefertigt und 19 digitalisierte Lichtbilder mit Dateigrößen von 136 bis 327 KB an den Beklagten weitergeleitet worden. Da die gesamte überflogene Fläche aufgenommen wurde, sei auch die Abbildung von Personen und Personengruppen erfolgt. Die Aufnahme von Personen sei nicht Ziel der Überflüge, sondern eine unvermeidliche Nebenfolge gewesen. Die mit der Penta-Kamera erstellten optischen Bilder seien mangels entsprechender Auflösungskapazität nicht zur Identifizierung einzelner Personen geeignet. Das sei auch bei einer nachträglichen Bildbearbeitung nicht möglich. Die hierzu geeignete hochauflösende „Trilens-Kamera“, die im Einsatz in Afghanistan genutzt worden sei, sei bei den Aufklärungsflügen nicht mitgeführt worden. Auf den Bericht des Bundesministeriums der Verteidigung vom 02. Juli 2007 zu Unterstützungsleistungen der Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm vom 06. bis 08. Juni 2007 und die Antworten der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen (BT-Drs. 16/6166 vom 30.07.2007, 16/6159 vom 26.07.2007, 16/6046 vom 11.07.2007, 16/6039 vom 10.07.2007, 16/6010 vom 06.07.2007, 16/5885 vom 04.07.2007) werde verwiesen. Es sei nicht Ziel der Aufklärungsflüge gewesen, personenbezogene Daten von Globalisierungskritikern zu erheben oder deren Verhalten an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufzuklären oder diese gar zu identifizieren. Ebenso wenig habe der Beklagte beabsichtigt, die Kläger in irgendeiner Form anzugreifen oder psychisch zu beeinträchtigen.

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Auf den übermittelten Luftbildern könne eine Unterscheidung von Einzelpersonen und Gruppen möglich sein, eine Gesichtserkennung jedoch keinesfalls. Es könnten also keine Einzelpersonen identifiziert werden. Etwaiges Verhalten könne Einzelpersonen nicht zugeordnet werden. Weiterhin seien mit der einmaligen Momentaufnahme am 05. Juni 2007 auch keine Verhaltensauswertungen möglich. Zu diesem Zweck hätten mehrere Bilder in zeitlichen Abständen in Form einer Beobachtung über einen gewissen Zeitraum gefertigt werden müssen.

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Die Feststellungsklage sei unzulässig. Es fehle der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis. Sie könne nicht in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein. Das Zeltlager unterfalle nicht dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG, sondern diene der Infrastruktur für die an den Versammlung und Demonstrationen teilnehmenden Personen.

25

In der Fertigung von Übersichtsaufnahme oder bloßer Luftaufklärung liege keine Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Auch das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sei nicht beeinträchtigt gewesen. Es bestehe auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da es an einer Wiederholungsgefahr fehle. Die Wiederholung einer solchen Situation sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Es sei mehr als unwahrscheinlich, dass ein G8-Gipfel oder ein vergleichbares Großereignis in absehbarer Zeit erneut in Mecklenburg-Vorpommern im Zuständigkeitsbereich der Beklagten stattfinden werde. Auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Form des Rehabilitationsinteresses liege nicht vor. Ein sonstiges ideelles Interesse an der begehrten Feststellung fehle.

26

Die Klage sei auch unbegründet. Die Anfertigung und Auswertung der Luftbildaufnahmen sei rechtmäßig erfolgt und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dabei handele es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr gem. § 13 SOG M-V. Dem Beklagten obliege gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 SOG M-V die Gefahrenabwehr. Bei der Fertigung der Übersichtsaufnahmen am 05. Juni 2007 habe es an der Erhebung personenbezogener Daten gefehlt. Bei den Aufnahmen handele es sich nicht um eine Beobachtung mittels Bildüberwachung sondern um eine Momentaufnahme. Es seien keinerlei Verhalten von Personen beobachtet oder aufgezeichnet worden. Die Aufnahmen ließen keine Schlussfolgerung in Bezug auf die Gruppenzugehörigkeit oder etwaiges Verhalten der Gruppen im Camp Reddelich oder außerhalb zu, um daran polizeiliche Maßnahmen anzuschließen. Der Beklage habe für die Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr die Amtshilfe der Bundeswehr gem. Art. 35 Abs. 1 GG anfordern und entgegennehmen dürfen. Bei den Aufklärungsflügen habe es sich nicht um einen Einsatz im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG, sondern um bloße Unterstützung unterhalb dieser Einsatzschwelle gehandelt. Soldaten selbst hätten keine Zwangsmittel anwenden können. Es habe sich weder um eine inszenierte Präsenz noch um eine abschreckende Machtdemonstration gehandelt. Die Aufklärungsflüge hätten weder subjektiv noch objektiv eine wie auch immer geartete abschreckende Wirkung erzeugen sollen und hätten dies auch nicht getan.

27

Mit Urteil vom 29. September 2011 hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Sie sei zwar als Feststellungsklage statthaft, auch könne der Überflug eines Tornadoflugzeugs nebst Anfertigung von Luftaufnahmen Gegenstand einer solchen allgemeinen Feststellungsklage sein, da es sich um einen Realakt handele. Hier fehle es jedoch an einem berechtigten Feststellungsinteresse, das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch vorliegen müsse. Der Realakt sei ein Einzelereignis und liege in der Vergangenheit. In einem solchen Fall sei ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende abträgliche Wirkung in der Gegenwart äußere. Potenzielle Wirkungen des Überflugs seien bei der Klägerin gegenwärtig nicht mehr vorhanden. Fortdauernde Rechtsbeeinträchtigungen seien nicht feststellbar und würden von der Klägerin auch nicht behauptet. Es fehle auch an einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr. Eine Gefahr, dass sich in Mecklenburg-Vorpommern in naher Zukunft ein dem G8-Gipfeltreffen vergleichbares Großereignis bzw. ähnliche Anforderungen an die Vorbereitung von polizeilichen Maßnahmen stellende Einsatzlage ereignen könne und den Beklagten erneut zur Anforderung von Amtshilfe im Wege der Luftaufklärung veranlassen würde, liege angesichts der Singularität des damaligen Geschehens evident nicht vor. Auch könne sich die Klägerin nicht auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen. Selbst wenn die Klage für zulässig gehalten würde, hätte sie keinen Erfolg. Durch den Überflug des Tornados und die Fertigung und Verwendung von Bildaufnahmen sei die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt worden. Der Aufenthalt in dem Camp unterfalle noch nicht dem Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Das Zeltlager habe vielmehr lediglich als logistische Basis für Personen gedient, die während des mehrtägigen G8-Gipfels an Demonstrationen und Versammlungen andernorts teilnehmen wollten. Es liege auch kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Ein sogenannter relativer Personenbezug in Form einer theoretischen Personenbeziehbarkeit von Daten reiche hier für einen Grundrechtseingriff nicht aus. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.02.2009 – 1 BvR 2492/08 –) sei nicht übertragbar, da eine Individualisierbarkeit der vom Flugzeug gefertigten Übersichtsbilder über dem Camp Reddelich aufgrund der hierfür nicht ausreichenden Auflösung schlechterdings ausgeschlossen sei. Auch ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit oder in die Meinungsfreiheit liege nicht vor.

28

Das Urteil ist der Klägerin am 15. Dezember 2011 zugestellt worden. Am 12. Januar 2012 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen und am 15. Februar 2012 ihren Zulassungsantrag begründet. Mit Beschluss vom 25. November 2014 hat der Senat auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

29

Nachdem der Klägerin der Zulassungsbeschluss am 01. Dezember 2014 zugestellt worden war, hat sie am 30. Dezember 2014 ihre Berufung unter Antragstellung begründet.

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Im Wesentlichen hat sie dazu vorgetragen, die angegriffene Maßnahme würden den Anschein einer Beobachtungsmaßnahme und zugleich eine einschüchternde Wirkung (militärisches Kampfflugzeug nur 116 m über den Aufenthaltsort) haben. Die gefertigten Aufnahmen würden ggfs. im Zusammenhang mit weiteren Daten (z.B. aus erkennungsdienstlicher Behandlung) bzw. weiterer technischer Aufbereitung der Lichtbilder eine Personenidentifizierung ermöglichen. Zudem reiche die durch sie subjektiv wahrgenommene Überwachungseignung der Maßnahme aus (Betroffenheit durch „Show of Force“). Schon die Möglichkeit einer Abschreckung von der Teilnahme an einer Versammlung und die mögliche Einschüchterung oder Verunsicherung der Teilnehmenden über eventuelle Folgen einer (Fortsetzung der) Teilnahme überschreite die Schwelle zum Grundrechtseingriff. Auch die Anwendung einer Scheinkamera würde daher in die Versammlungsfreiheit eingreifen, wenn der Anschein einer Aufzeichnungs- oder Identifizierungsmöglichkeit erzeugt werde.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. September 2011 festzustellen, dass der Überflug des Camps Reddelich am 05. Juni 2007 durch einen Tornado der deutschen Bundeswehr und die dabei erfolgte Fertigung und die sich daran anschließende Weitergabe von Bildaufnahmen rechtswidrig war und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt wurde.

33

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

35

In seiner Begründung führt er u.a. sachverhaltsergänzend aus, das Camp Reddelich habe eine Ausdehnung von über 8 ha. Aufgrund der räumlichen Nähe zur technischen Sperre – die kürzeste Entfernung habe weniger als 5 km betragen – habe dieser Zeltstandort regen Zuspruch gefunden. Allein im Zeitraum von 05. bis zum 08.06.2007 hätten sich in diesem Zeltlager nahe zu 5.500, davon ca. 1.500 gewaltbereite, Personen aufgehalten.

36

Auch bei Annahme einer Vorwirkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit habe im konkreten Fall keine „andauernde Überwachung“, mithin kein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorgelegen. Ein solcher werde in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erst dann gesehen, wenn eine intensive, länger andauernde Maßnahme durchgeführt werde.

37

Auf der Grundlage langjähriger polizeilicher Erfahrungen, d.h. konkreter Erfahrungssätze im Zusammenhang mit Versammlungslagen bundesweit und der sich konkret darstellenden Gesamtgefährdungslage, insbesondere auch auf Grund der gewalttätigen Ausschreitungen der Vortage, bei denen die gewalttätigen Teilnehmer eine Vielzahl von gefährlichen Gegenständen genutzt hätten, welche diese zuvor mitgebracht hätten, sei die Notwendigkeit der Durchführung derartiger Maßnahmen für unumgänglich angesehen worden. Es habe die Gefahr bestanden, dass die Gipfel-Gegner in den Bereichen der Veranstaltungsorte, der Zeltlager und der Transportstrecken Erddepots für gefährliche Gegenstände und auch für Blockademittel anlegen bzw. bereits angelegt hätten. Das Camp habe unmittelbar an der vielseitig genutzten Bundesstraße B 105 und in der Nähe des Veranstaltungsortes Heiligendamm gelegen.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2015 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

39

Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

40

Der Senat hat mit Beschluss vom 25. November 2014, der der Klägerin am 01. Dezember 2014 zugestellt worden ist, auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Innerhalb der Monatsfrist zur Berufungsbegründung gemäß § 124a Abs. 6 VwGO hat die Klägerin am 30. Dezember 2014 ihre Berufung unter Antragstellung begründet.

II.

41

Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil ihre Feststellungsklage zwar zulässig aber unbegründet ist.

1.

42

Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – zulässig.

a.

43

Die Feststellungsklage richtet sich gegen mehrere polizeiliche Maßnahmen, nämlich den (bloßen) Überflug mit dem Tornado-Kampfflugzeug der Bundeswehr, die Bildaufnahmen dabei mit der Bordkamera sowie die anschließende Bildauswertung. Alle drei Maßnahmen sind Realakte und keine Verwaltungsakte i. S. v. § 35 VwVfG M-V, sodass die gemäß § 43 Abs. 2 VwGO nur subsidiär zulässige Feststellungsklage nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklagen, insbesondere nicht durch eine Anfechtungs- oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. v. § 42 Abs. 1 bzw. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verdrängt wird.

b.

44

Mit der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Dabei darf Ziel des Klagbegehrens nicht bloß die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage sein, vielmehr muss ein Sachverhalt vorliegen, der ein subjektives Recht des Klägers begründen kann. Erforderlich ist – zur Vermeidung einer Popularklage –, dass der Kläger an dem Rechtsverhältnis – das hinreichend konkret sein muss – unmittelbar beteiligt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

45

Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 – 8 C 19/94 –, BVerwGE 100, 262). Für ein Rechtsverhältnis ist danach hier ausreichend, dass zwischen den Beteiligten unterschiedliche Auffassungen über die Berechtigung des Beklagten zur Durchführung der angegriffenen Maßnahmen bestehen.

46

Dieses Rechtsverhältnis ist im vorliegenden Fall auch hinreichend konkret, da sich die Klägerin während des Überflugs, bei dem Lichtbilder gefertigt wurden, die später ausgewertet wurden, selbst in dem überflogenen Camp Reddelich aufgehalten hat. Diese Anwesenheit der Klägerin wurde erstinstanzlich ausführlich erörtert und im Protokoll über die mündliche Verhandlung dokumentiert. Zudem hat das Verwaltungsgericht im Urteilstatbestand ausgeführt, dass sich die Klägerin im Camp aufgehalten hat. Auch diese Sachverhaltsdarstellung hat der Beklagte im zweitinstanzlichen Verfahren nicht gerügt.

47

Da bei dem Überflug eine Kamera mitgeführt wurde und Lichtbilder gefertigt und ausgewertet wurden, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit für die Frage der Konkretheit des Rechtsverhältnisses nicht darauf an, ob die Klägerin überhaupt auf den gefertigten Lichtbildern abgebildet ist. Maßgeblich für das Vorliegen des Rechtsverhältnisses ist, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt des Überfluges im Camp Reddelich aufgehalten hat.

48

Aufgrund der Aufnahmebreite der Kamera von 2.000 m (Aufnahmekorridor) spricht alles dafür, dass das Camp flächendeckend abgefilmt wurde. Das zeigen auch die in der Akte befindlichen Übersichtsaufnahmen. Im Übrigen hat die Klägerin vorgetragen, dass sie sich zum Zeitpunkt des Überflugs am Treffpunkt der Grünen Jugend/ BUND-Jugend aufgehalten habe. Von dieser Situation ist sogar eine Ausschnittvergrößerung vorhanden.

49

Auch, dass es sich nur um einen (sehr) kurzzeitigen Überflug gehandelt hat und dass keine fortdauernde Bildüberwachung (Videoaufnahmen), sondern (nur) einfache Lichtbildaufnahmen erfolgten, steht der Begründung eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses nicht entgegen. Aus diesen Überlegungen ergibt sich weiter, dass auch die Auswertung der Aufnahmen ein konkretes Rechtsverhältnis begründet hat.

c.

50

Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin besteht. Dabei kann es dahingestellt bleiben, inwieweit – wie die Klägerin wohl meint – das Rechtsverhältnis hinsichtlich der Speicherung der Lichtbilder andauert. Der Senat muss daher nicht mehr aufklären, ob die Lichtbilder außerhalb des noch anhängigen Verfahrens von dem Beklagten zu anderen Ermittlungszwecken aufbewahrt werden. Auch soweit das Rechtsverhältnis (nur) in der Vergangenheit liegt, besteht weiterhin ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Hierfür reicht es schon aus, dass es sich bei den hier streitgegenständlichen Maßnahmen um sich typischerweise kurzfristig erledigende hoheitliche Maßnahmen handelt. Für diese Fallgruppe bedarf es keiner anhaltenden Wirkung in der Gegenwart, insbesondere keiner fortdauernden Rechtsbeeinträchtigung oder Wiederholungsgefahr (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 21. Aufl., 2015, § 43 Rn. 25). Vielmehr reicht es aus, dass ohne die Möglichkeit einer Feststellungsklage ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr möglich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 22/12 –, juris Rn. 18 u. 21). Die Art des (möglichen) Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordert das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 14.04.2005 – 1 S 2362/04 –, juris Rn. 25). Schon nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung – nicht nur im Eil-, sondern auch und gerade im Hauptsacheverfahren – in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Diese Rechtsprechung ist zwar anlässlich der Fälle sogenannter prozessualer Überholung bei Eingriffen unter Richtervorbehalt entwickelt worden, aber nicht hierauf beschränkt (VGH Mannheim, ebd., unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001 – 2 BvR 527/99 u.a. –, BVerfGE 104, 220, 233 und BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77, 89 ff.; Kammerbeschl. v. 07.12.1998 – 1 BvR 831/89 –, NVwZ 1999, 290, 292; v. 22.02.2002 – 1 BvR 300/02 –, NJW 2002, 2225). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wobei es nach der neueren o. g. Rechtsprechung – wie oben ausgeführt – nicht mehr darauf ankommt, dass der Grundrechtseingriff „gewichtig“ sein muss.

51

Der Senat kann offen lassen, ob (unabhängig davon) auch eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Für die Wiederholungsgefahr dürfte es ausreichen, dass sich ein solches Rechtsverhältnis wiederholen kann. Es kommt deshalb wohl nicht darauf an, ob ein G8-Gipfel oder ein ähnlicher Staatsbesuch sich in Mecklenburg-Vorpommern wiederholen wird, sondern allein darauf, ob das beklagte Land nochmals im Hinblick auf Demonstrationen Amtshilfe bei der Bundeswehr für Tornadoüberflüge (mit Bildaufnahmen) beantragen könnte. Das könnte auch zu anderen Anlässen, z. B. bei den sog. CASTOR-Transporten zukünftig in Betracht kommen; jedenfalls ist eine solche Situation nicht von vornherein ausgeschlossen, da das Zwischenlager in Lubmin im Zuständigkeitsbereich des beklagten Landes nach wie vor vorhanden ist. Das beklagte Land nimmt im hiesigen Verfahren selbst im Zusammenhang mit der Begründung für den Tornado-Einsatz Bezug darauf, dass Gegner der CASTOR-Transporte im Wendland Straßen und Gleisanlagen mit sogenannten Wasserlanzen präpariert haben, um diese zu unterspülen und damit unbrauchbar zu machen.

d.

52

Der Klägerin steht auch die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – 4 C 35/13, DVBl. 2015, 636; so schon BVerwG, Urt. v. 29.06.1995 – 2 C 32/94 –, BVerwGE 99, 64-69) zu.

53

Die Klägerin beruft sich auf subjektive Rechte, nämlich ihre Grundrechte auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 GG i. V. m. Art. 2 GG), allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG).

54

Die Klage ist nach der Möglichkeitstheorie schon dann zulässig, wenn das Grundrecht möglicherweise verletzt sein könnte. Schon die bloße Möglichkeit eines Grundrechtseingriffs – unabhängig von der Frage seiner Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit oder der Verletzung des Grundrechts – reicht hierfür aus. Erst recht kommt es für die Frage der Zulässigkeit nicht darauf an, ob der Grundrechtseingriff tiefgreifend war. Würde bereits im Rahmen der Zulässigkeit die Frage eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs aufzuwerfen sein, würde sich ein Widerspruch dazu ergeben, dass bei typischerweise sich kurzfristig erledigenden hoheitlichen Maßnahmen bereits aus dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 GG) das berechtigte Interesse an der Feststellung zu bejahen ist.

55

Die Klägerin kann sich auf ihr Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG stützen. Das Camp selbst ist zwar nicht als Versammlung geschützt (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 14.04.2005 – 1 S 2362/04 –, juris). Es ist dort weder eine Versammlung unter freien Himmel versammlungsrechtlich angemeldet worden, noch handelt es sich um einen öffentlichen Raum, da ein privat-rechtlicher Nutzungsvertrag abgeschlossen wurde. Die Frage, ob das Camp als solches als Versammlungsort einzuordnen ist, ist jedoch von der Frage zu trennen, ob die Camp-„Bewohner“ für sich das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG geltend machen dürfen. Denn der Schutzbereich des Grundrechtes aus Art. 8 Abs. 1 GG umfasst nicht nur den Aufenthalt am Versammlungsort selbst, sondern entfaltet auch einen Vorfeldschutz. So ist der Versammlungswillige auf der Anreise zur Demonstration ebenfalls geschützt. Von einer solchen „Anreise“ ist bei der beabsichtigten Teilnahme an Demonstrationen über mehrere Tage aufgrund einer ebenfalls mehrtägigen politischen bzw. staatlichen Veranstaltung auch der dauernde Aufenthalt in einer Unterkunft geschützt, insbesondere, wenn er wie hier in einem extra für diesen Zweck hergerichteten Camp stattfindet. Der Nutzungsvertrag wurde mit der Gemeinde Reddelich für die Errichtung eines „Anti-G8-Camps“ abgeschlossen. Zwar fällt nach der oben bereits zitierten Entscheidung des VGH Mannheim (U. v. 14.04.2005 – 1 S 2392/04 –, juris Rn. 36) eine feste Infrastruktur als solche nicht in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit; im Sachverhalt, der der Entscheidung des VGH Mannheim zugrunde lag, ging es jedoch um die Beschlagnahme von Fahrzeugen nach polizeilicher Räumung eines Zeltlagers. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass auch der Klägerin kein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zusteht, wenn sie im Vorfeld der Demonstrationen im Camp „wohnt“.

2.

56

Die Feststellungsklage der Klägerin ist jedoch unbegründet. Denn in den beanstandeten Maßnahmen liegt kein Eingriff in Grundrechte der Klägerin.

a.

57

Zwar ist der Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit der Klägerin aus Art. 8 Abs. 1 GG berührt, es fehlt jedoch an einem Eingriff in dieses Grundrecht durch die beanstandeten polizeilichen Maßnahmen.

58

Das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG entfaltet auch einen Vorfeldschutz. Dieser umfasst zwar nicht das Fernhalten von jeglichen polizeilichen Maßnahmen, gewährleistet ist jedoch die Anreise oder der Anmarsch zu einer bevorstehenden Versammlung. Andernfalls liefe die Versammlungsfreiheit Gefahr, durch staatliche Maßnahmen im Vorfeld der Grundrechtsausübung ausgehöhlt zu werden (Depenheuer in: Maunz-Düring, GG, Art. 8 Rn. 75). Bei polizeilichen Maßnahmen im Vorfeld von Demonstrationen ist mithin das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen. So dürfen beispielsweise polizeiliche Personenkontrollen auf den friedlichen, potentiellen Demonstrationsteilnehmer nicht derart abschreckend wirken, dass er von seinem Vorhaben, von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen, deshalb Abstand nimmt. Von diesem Vorfeldschutz wird auch – wie bereits unter 1.d. dargelegt – der Aufenthalt im Camp Reddelich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem G8-Gipfel erfasst.

59

Ein Eingriff in dieses grundrechtlich geschützte Verhalten läge dann vor, wenn das Grundrecht relevant beeinträchtigt ist, z. B. durch Behinderung von Anfahrten (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u. a. –, BVerfGE 69, 315, 349) oder eine faktische Behinderung (Kunig in: von Münch/ Kunig, GG, 6. Aufl., Art. 8 Rn. 19). Letztere muss jedoch von einem derartigen Gewicht sein, dass sie einer imperativen Maßnahme (die das geschützte Verhalten regelt) gleichkommt (vgl. Jarass in: Jarass/ Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 8 Rn. 13). Zwar kommt es nicht darauf an, dass sich die Klägerin selbst im Ergebnis nicht von den Maßnahmen tatsächlich hat abschrecken lassen. Denn für einen Eingriff würde es auch genügen, wenn die Maßnahme auf eine Abschreckung von der Teilnahme an einer späteren Versammlung abzielte, hierfür objektiv geeignet war und der potentielle Teilnehmer sich abschrecken lassen durfte, wobei es nicht auf die subjektive Empfindung eines konkret betroffenen Einzelnen ankommt, sondern auf die eines sog. „verständigen Dritten“. An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch vorliegend.

60

An einer solchen Abschreckungswirkung fehlt es hier schon deshalb, weil der Überflug selbst nur etwa eine Minute dauerte. Der Senat verkennt nicht, dass sich auch ein verständiger Dritter bei einem solchen Tiefflug eines Kampfflugzeuges in nur ca. 150m (550 Fuß) Höhe oder bei einem „Tiefst-Tief-Flug“ von nur 114 m Höhe erschrickt, schon wegen des „ohrenbetäubenden Lärms“. Daraus allein kann jedoch keine Abschreckung im grundrechtsrelevanten Sinn abgeleitet werden. Jedenfalls einem verständigen Dritten ist nach Ansicht des Senats klar gewesen, dass es sich nicht um einen Kampfeinsatz des Tornados handelte und dass ein solcher auch zukünftig nicht drohte. Auch soweit der Überflug bei verständiger Betrachtung als – polizeitaktische – Machtdemonstration („show of force“) gewertet werden dürfte, geht davon keine solche Abschreckungswirkung aus, weil das Tornado-Kampfflugzeug nicht als vorhandenes „Einsatz“mittel für einen Kampfeinsatz gezeigt wurde. Allenfalls kann daraus ersehen werden, dass die Bundeswehr die Polizei bei ihrem Einsatz anlässlich des G8-Gipfels unterstützt. Das reicht für eine grundrechtsrelevante Abschreckungswirkung jedoch nicht aus. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein Demonstrationswilliger allein wegen der Beteiligung der Bundeswehr am Polizeieinsatz von der Teilnahme an zukünftigen Demonstrationen Abstand nehmen würde.

61

Ein verständiger Dritter durfte einen solchen Überflug zwar dahingehend verstehen, dass Aufklärungsmaßnahmen – in welchem Umfang auch immer – im Hinblick auf den bevorstehenden Beginn des G8-Gipfels am Folgetag betrieben werden sollten, zumal es sich um den Anreisetag der G8-Gipfelteilnehmer handelte, für den von Seiten der G8-Gipfelgegner Aktionen angekündigt waren. Diese Aufklärungsmaßnahmen wirkten jedoch, schon weil es sich bei dem Tornado-Überflug nur um eine sehr kurzzeitige Maßnahme handelte, nicht derart abschreckend auf einen verständigen Dritten, dass er sich davon abhalten lassen würde, sein Versammlungsrecht wahrzunehmen. Bei einem derartig sicherheitsrelevanten Anlass wie dem G8-Gipfeltreffen, dem sog. Weltwirtschaftsgipfel mit den Staats- und Regierungschefs der acht führenden Wirtschaftsnationen, ist offensichtlich gewesen, dass die Polizei weitreichende Aufklärungsmaßnahmen vornehmen werden wird. Zumal es in den Jahren zuvor anlässlich der Gipfel zu Straßenschlachten zwischen Polizei und gewalttätigen Aktivisten gekommen war, besonders heftig – was allgemein bekannt ist – im Jahr 2005 in Gleneagles (Schottland). Auch dass in die Aufklärungsmaßnahmen die Camps einbezogen werden, in denen sich die Gipfel-Gegner während der Tagungszeit konzentrierten, lag für jeden auf der Hand und war deshalb für alle, die sich (dennoch) im Camp aufhielten vorhersehbar. Dass danach von dem einmaligen, kurzzeitigen Überflug als solchem mit dem Tornado eine ernstzunehmende Abschreckungswirkung ausging, vermag der Senat nicht zu erkennen.

62

Auch von dem Anfertigen von Lichtbildern bei dem Überflug ging – bei verständiger Würdigung – keine ernsthafte Abschreckungswirkung aus.

63

Im Grundsatz besteht zwar durchaus die Möglichkeit, dass sich ein Demonstrationswilliger von der Teilnahme an bevorstehenden Demonstrationen durch Aufklärungsmaßnahmen mittels Lichtbildaufnahmen abhalten lässt. Zur Einschüchterungswirkung von Übersichtsaufnahmen, die von Teilnehmern während einer laufenden Versammlung gefertigt werden, hat das Bundesverfassungsgericht Folgendes entschieden (BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009 – 1 BvR 2492/08 –, NVwZ 2009, 441, 446, juris Rn. 131):

64

„Das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung in dieser Weise festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken. Denn wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil die kollektive öffentliche Meinungskundgabe eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesens ist.“

65

Dadurch kann die „innere Versammlungsfreiheit“ der potentiellen Demonstrationsteilnehmer beeinträchtigt sein. Denn der Einsatz von Beobachtungstechnik vermag (möglicherweise) bei den potentiellen Demonstrationsteilnehmern das Gefühl des Überwachtwerdens mit den damit verbundenen Unsicherheiten und Einschüchterungseffekten zu erzeugen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.11.2010 – 5 A 2288/09 –, juris zur Videobeobachtung einer Versammlung; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.02.2015 – 7 A 10683/14 –, DVBl. 2015, 583).

66

Hinsichtlich der Abschreckungswirkung ist jedoch zu berücksichtigen, welchen Erkenntniswert die Lichtbildaufnahme – nach Kenntnis eines verständigen Dritten – haben konnte. Das Camp ist am 05. Juni 2007 einmal für etwa eine Minute überflogen worden. Allein aufgrund der Kurzzeitigkeit scheidet eine Video“überwachung“ aus. Es konnte sich daher nur um eine Momentaufnahme handeln. Diese Kurzzeitigkeit ist ein wesentlicher Unterschied zu in der bisherigen Rechtsprechung streitigen Übersichtsaufnahmen bei Versammlungen. In all diesen Fällen handelte es sich um Kameras, die während der gesamten Dauer der Versammlung eingesetzt wurden. Zudem war den „Bewohnern“ des Camps Reddelich bekannt, dass sie angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles des G8-Gipfeltreffens und der zahlreichen, auch gewalttätigen Aktionen der Gegner dieses G8-Gipfelstreffens unter besonderer Beobachtung der Sicherheitsbehörden standen. Unter diesen Umständen vermag der Senat einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit in Form einer Abschreckungs- oder Einschüchterungswirkung nicht zu erkennen. Der Erkenntniswert eines solchen Momentes ist bezogen auf die Person eines Grundrechtsträgers allenfalls, dass sich bestimmte Personen (zusammen) im Camp aufgehalten haben. Diese Erkenntnis geht nicht über die hinaus, die bei zu erwartenden und zulässigen Personenkontrollen anlässlich des Verlassens des Camps bzw. bei polizeilicher Beobachtung des Marsches der Campbewohner zu einer konkreten Demonstration erzielt werden können. Deshalb kommt es im Hinblick auf eine Abschreckungswirkung nicht darauf an, ob die Bildaufnahmen (möglicherweise) gespeichert bzw. speicherbar sind (auch langfristig und außerhalb der eigentlichen Aufklärungsmaßnahme).

67

Der Senat kann deshalb auch dahinstehen lassen, ob ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit überhaupt schon bei einer flüchtigen Beobachtung oder erst bei einer intensiven länger andauernden vorliegt (offen gelassen von OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.02.2015 – 7 A 10683/14 –, DVBl. 2015, 583).

68

Schließlich verletzt die Auswertung der Aufnahmen die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG, weil die Klägerin auf diesen Lichtbildern selbst nicht erkennbar ist. Eine solche Tiefenschärfe gibt die Datensatzgröße von 136 bis 327 Kilobyte (KB) nicht her. Auch insoweit fehlt es bereits an einem Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit der Klägerin. Eine bloße theoretisch mögliche Erkennbarkeit reicht hierfür nicht aus. Die in der Akte vorhandenen Lichtbilder weisen keine derartige Schärfe auf, dass überhaupt eine konkrete Person erkennbar ist. Zu sehen sind lediglich Personengruppen sowie Banneraufschriften. Gleiches gilt für die als Datei übersandten Lichtbilder.

69

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte oder die Bundeswehr mit eigenen – anderen – technischen oder personellen Hilfsmitteln die flächendeckenden Übersichtsaufnahmen oder die Ausschnittvergrößerungen noch derartig auswerten könnte, dass eine Personenidentifizierung möglich ist, hat der Senat nicht. Der Beklagte hat solche von der Klägerin pauschal und nur „ins Blaue hinein“ behauptete Möglichkeiten mehrfach verneint und erklärt, dass die am 04. und 05. Juni durch Angehörige des Aufklärungsgeschwaders übermittelten Bilder im Hinblick auf das angestrebte Ziel der Maßnahme keinerlei Relevanz hatten und hier keiner weiteren Auswertung unterzogen worden seien. Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als fehlend gerügten Infrarotbilder der Wärmebildkamera sind in Bezug auf eine Personenidentifizierung nicht hilfreich. Gleiches gilt für etwaige Berichte der Bundeswehr über den Einsatz. Soweit die Klägerin auf die Bildqualität von Lichtbildaufnahmen bei dem Einsatz der Tornado-Kampfflugzeuge in Afghanistan verwiesen hat, mit der aus einer Flughöhe von über 1000 m noch KFZ-Kennzeichen lesbar seien, folgt daraus nichts anderes, da bei diesem Einsatz eine andere Kameratechnik, nämlich die hochauflösende sog. „Trilens“-Kamera, verwendet wurde, während bei dem streitgegenständlichen Flug die sog. „Pentalens“-Kamera eingesetzt wurde. Der Senat war demnach nicht gehalten, von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen.

b.

70

Aus diesen Gründen ist auch das Grundrecht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht verletzt.

71

Das Grundrecht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.11.2010 – 5 A 2288/09 –, juris; VG A-Stadt, Urt. v. 05.07.2010 – 1 K 905.09 –, NVwZ 2010, 1442 = juris) wäre nur betroffen, wenn sie auf einem Lichtbild auch erkennbar wäre. Daran fehlt es bereits wie oben ausgeführt. Zu Recht hat deshalb das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein sogenannter relativer Personenbezug in Form einer theoretischen Personenbeziehbarkeit von Daten reiche hier für einen Grundrechtseingriff nicht aus. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.02.2009 – 1 BvR 2492/08 –) sei nicht übertragbar, da eine Individualisierbarkeit aufgrund der hierfür nicht ausreichenden Auflösung schlechterdings ausgeschlossen sei.

c.

72

Auch ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG oder in die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG liegt aus den genannten Gründen nicht vor.

d.

73

Der Senat brauchte nach alldem nicht mehr zu entscheiden, ob es auf das Amtshilfeersuchen für den Einsatz am 05. Juni 2007 ankommen würde und ob dieses rechtmäßig war. Daran bestehen Zweifel schon deshalb, weil es ein konkretes formelles Ersuchen für den Überflug vom 04. Juni 2007 und seine Fortsetzung am 05. Juni 2007 nicht gab und nach der Aktenlage und den Erklärungen des Beklagten selbst sich ein Bedürfnis für einen erneuten Überflug erst kurzfristig aufgrund der gewaltsamen Ausschreitungen am 02. Juni 2007 in Rostock ergeben habe und deshalb ein weiterer Überflug „nachträglich nach erneuter Lagebeurteilung vereinbart“ worden sei. Zudem erscheinen die Ausschnittvergrößerungen, die vornehmlich auf Personengruppen und Banneraufschriften abzielen, nur schwerlich mit dem Zweck des früheren Amtshilfeersuchens, Erddepots auszumachen, in Einklang zu bringen.

3.

74

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO

75

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

76

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Juli 2015 - 3 L 9/12

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Juli 2015 - 3 L 9/12

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Juli 2015 - 3 L 9/12 zitiert 20 §§.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung, mit der ihm die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten verboten wurde.

2

In der Betriebsstätte H. gasse ... in F. vermittelte der Kläger Sportwetten an die I. mit Sitz in G., die über eine dort erteilte Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten verfügte. Mit Bescheid vom 3. Juni 2008 untersagte das Landratsamt F. dem Kläger die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten in der genannten Betriebsstätte und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes von 10 000 € auf, den Betrieb einzustellen. Es stützte die Untersagung auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV (a.F.) und die Erwägung, eine Erlaubnis könne wegen des staatlichen Sportwettenmonopols nach § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV ohnehin nicht erteilt werden. Zur Begründung der Vollzugsregelung wurde ausgeführt, ein Zuwarten komme nicht in Betracht, da der Betreiber des Wettlokals sich zumindest wegen Beihilfe zum Veranstalten unerlaubten öffentlichen Glücksspiels nach § 284 Abs. 1 i.V.m. § 27 StGB strafbar mache.

3

Die am 6. Juni 2008 erhobene Anfechtungsklage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. April 2009 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Begehren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag für die Zeit vom 3. Juni 2008 bis zum 30. September 2009 umgestellt und vorgetragen, er habe sein Wettbüro wegen der drohenden Vollstreckung schließen müssen und das Mietverhältnis über die Betriebsräume zum 30. September 2009 endgültig beendet. Sein Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Absicht, unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche geltend zu machen, sowie aus einem schwerwiegenden Eingriff in seine Berufsfreiheit. Außerdem bestehe eine Wiederholungsgefahr, da er beabsichtige, Sportwetten an einen anderen im EU-Ausland zugelassenen Anbieter zu vermitteln. Schließlich könne er sich wegen des Vorwurfs strafbarer Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels auch auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Mai 2012 das erstinstanzliche Urteil geändert und festgestellt, der angegriffene Bescheid vom 3. Juni 2008 sei vom Zeitpunkt seines Erlasses bis zum 30. September 2009 rechtswidrig gewesen. Die Untersagungsverfügung habe sich mit dem Verlust der Zugriffsmöglichkeit auf die Betriebsstätte endgültig erledigt. Die deshalb auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellte Klage sei zulässig. Der Vorwurf objektiv strafbaren Verhaltens begründe ein Rehabilitierungsinteresse. Darüber hinaus habe der Kläger auch wegen des tiefgreifenden Eingriffs in die Berufsfreiheit und die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagung. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch begründet. Sowohl die Untersagungsverfügung als auch die Zwangsgeldandrohung seien vom Erlass des Bescheides bis zum 30. September 2009 rechtswidrig gewesen. Die Untersagungsverfügung sei ermessensfehlerhaft, da sie sich auf das staatliche Sportwettenmonopol stütze, das seinerseits gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten verstoße. Die Monopolregelung sei wegen konterkarierender Regelung des Sektors der gewerblichen Automatenspiele inkohärent und beschränke die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49, 56 AEUV unverhältnismäßig; sie dürfe deshalb nicht angewendet werden.

5

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers bejaht. Ein Rehabilitierungsinteresse scheide aus. Die Untersagungsverfügung bewirke auch keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff, sondern erschöpfe sich in einer Berufsausübungsregelung. Materiell-rechtlich wende das Berufungsgericht das unionsrechtliche Kohärenzerfordernis unzutreffend an.

6

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 2012 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2009 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt revisibles Recht, weil es unzutreffend annimmt, der Kläger habe gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit für den in Rede stehenden Zeitraum. Das Urteil beruht auch auf dieser Rechtsverletzung und erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Bei zutreffender Rechtsanwendung hätte es die Fortsetzungsfeststellungsklage für unzulässig halten müssen. Dies führt zur Änderung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen - klagabweisenden - Urteils. Dem steht nicht entgegen, dass der Klagantrag im Berufungsverfahren umgestellt wurde.

10

Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof die Fortsetzungsfeststellungsklage für statthaft erachtet. Nachdem der Kläger den Zugriff auf seine Betriebsstätte zum 30. September 2009 endgültig verloren hatte, hat sich die Untersagungsverfügung des Beklagten, die sich allein auf diese Betriebsstätte bezog, endgültig erledigt. Maßnahmen zur Vollstreckung der Untersagung, die noch rückgängig gemacht werden könnten, sind nicht ersichtlich.

11

Zulässig ist die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage allerdings nur, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134 <137> und vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 3). Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Danach kommt es hier auf den Schluss der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz an.

12

1. Für diesen Zeitpunkt lässt sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (Urteil vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 4 C 12.04 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23 Rn. 8 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die für die Beurteilung einer glücksspielrechtlichen Untersagung maßgeblichen rechtlichen Umstände haben sich mit dem Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (BayGVBl 2012 S. 318) und dessen landesrechtlicher Umsetzung in Bayern zum 1. Juli 2012 gemäß §§ 1 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und anderer Rechtsvorschriften vom 25. Juni 2012 (BayGVBl S. 270) grundlegend geändert. Dem steht nicht entgegen, dass der allgemeine Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und die Ermächtigung zur Untersagung der unerlaubten Veranstaltung und Vermittlung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV fortgelten. Für die rechtliche Beurteilung einer Untersagung kommt es auch auf die Verhältnismäßigkeit des mit ihr durchgesetzten Erlaubnisvorbehalts sowie des Verbots selbst und damit auf Fragen der materiellen Erlaubnisfähigkeit des untersagten Verhaltens an (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 55). Insoweit ergeben sich aus den in Bayern zum 1. Juli 2012 in Kraft getretenen, § 4 GlüStV ergänzenden Spezialregelungen betreffend die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten erhebliche Unterschiede zur früheren, bis zum 30. Juni 2012 geltenden Rechtslage. Nach § 10a Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 4a ff. GlüStV wird das staatliche Sportwettenmonopol - zunächst für eine Experimentierphase von sieben Jahren - durch ein Konzessionssystem ersetzt. Gemäß § 10a Abs. 3 GlüStV können bundesweit bis zu 20 Wettunternehmen eine Veranstalterkonzession erhalten. Für die Konzessionäre wird das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV, von dem ohnehin nach Absatz 5 der Vorschrift dispensiert werden darf, nach Maßgabe des § 10a Abs. 4 Satz 1 und 2 GlüStV gelockert. Die Vermittlung konzessionierter Angebote bleibt nach § 10a Abs. 5 Satz 2 GlüStV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erlaubnispflichtig. Die Anforderungen an die gewerbliche Spielvermittlung werden aber in § 19 i.V.m. §§ 5 bis 8 GlüStV in wesentlichen Punkten neu geregelt. So wurden die Werbebeschränkungen des § 5 GlüStV deutlich zurückgenommen (dazu im Einzelnen Beschluss vom 17. Oktober 2012 - BVerwG 8 B 47.12 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 208 Rn. 6). Andererseits enthält § 7 Abs. 1 Satz 2 GlüStV eine weitgehende Konkretisierung der zuvor nur allgemein statuierten Aufklärungspflichten. Außerdem bindet § 8 Abs. 6 GlüStV erstmals auch die Vermittler in das übergreifende Sperrsystem nach § 23 GlüStV ein. Insgesamt schließen die erheblichen Änderungen der für die materiell-rechtliche Beurteilung der Untersagung erheblichen Vorschriften es aus, von einer im Wesentlichen gleichen Rechtslage auszugehen.

13

Aus der Befristung der experimentellen Konzessionsregelung lässt sich keine konkrete Wiederholungsgefahr herleiten. Ob der Gesetzgeber das Konzessionssystem und dessen materiell-rechtliche Ausgestaltung nach Ablauf der siebenjährigen Experimentierphase auf der Grundlage der inzwischen gewonnenen Erfahrungen fortschreiben, modifizieren oder aufgeben wird, ist ungewiss. Eine Rückkehr zur alten Rechtslage ist jedenfalls nicht abzusehen.

14

2. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist auch nicht wegen eines Rehabilitierungsinteresses des Klägers zu bejahen. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz beruht auf der Annahme, ein solches Interesse bestehe schon wegen des Vorwurfs objektiver Strafbarkeit des untersagten Verhaltens. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

15

Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (Beschlüsse vom 4. März 1976 a.a.O. S. 138 f. und vom 4. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 64.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 36 S. 4 f.). In der Feststellung objektiver Strafbarkeit des untersagten Verhaltens liegt noch keine Stigmatisierung. Vielmehr erschöpft sie sich in der Aussage, die unerlaubte Veranstaltung und Vermittlung der Sportwetten erfülle den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB und rechtfertige deshalb ein ordnungsbehördliches Einschreiten. Damit enthält sie kein ethisches Unwerturteil, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Betroffenen herabzusetzen. Diese Schwelle wird erst mit dem konkreten, personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens überschritten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1952 - 1 BvR 197/53 - BVerfGE 9, 167 <171> und Urteil vom 6. Juni 1967 - 2 BvR 375, 53/60 und 18/65 - BVerfGE 22, 49 <79 f.>).

16

Soweit die Begründung der Untersagungsverfügung davon ausgeht, der Kläger habe strafbare Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel geleistet, kann offenbleiben, ob dies als stigmatisierender Vorwurf schuldhaft-kriminellen Verhaltens zu verstehen war. Jedenfalls hat die Einschätzung, die untersagte Tätigkeit sei strafbar, keine Außenwirkung erlangt. Der Bescheid ist nur an den Kläger gerichtet. Eine Weitergabe an Dritte ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Eine strafrechtliche Verfolgung ist nicht ersichtlich.

17

Nachteilige Auswirkungen der Untersagung in künftigen Verwaltungsverfahren - etwa zur Erlaubniserteilung nach aktuellem Recht - sind nach der im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Erklärung des Vertreters des Freistaates Bayern ebenfalls nicht zu besorgen. Danach werden Monopolverstöße dort zukünftig nicht als Anhaltspunkt für eine Unzuverlässigkeit von Konzessionsbewerbern oder Bewerbern um eine Vermittlungserlaubnis gewertet.

18

3. Entgegen dem angegriffenen Urteil lässt sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht mit dem Vorliegen eines tiefgreifenden Eingriffs in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG begründen. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO müsse wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Sinne ausgelegt werden, trifft nicht zu. Eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses über die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen des berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses (a) hinaus verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (b). Eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs in Grundrechte oder Grundfreiheiten annimmt, ist auch aus Art. 47 GRC in Verbindung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot nicht herzuleiten (c).

19

a) Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat (dazu oben Rn. 11). Das berechtigte Feststellungsinteresse geht in all diesen Fällen über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren.

20

b) Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG differenziert ebenfalls nicht nach diesen beiden Kriterien. Sie gilt auch für einfach-rechtliche Rechtsverletzungen, die - von der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG abgesehen - kein Grundrecht tangieren, und für weniger schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte und Grundfreiheiten. Umgekehrt gebietet die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG selbst bei tiefgreifenden Eingriffen in solche Rechte nicht, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen, wenn dies nicht erforderlich ist, die Effektivität des Rechtsschutzes zu sichern.

21

Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Solange er durch den Verwaltungsakt beschwert ist, stehen ihm die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Erledigt sich der Verwaltungsakt durch Wegfall der Beschwer, wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Rechtsschutz gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse hat. In den übrigen Fällen, in denen sein Anliegen sich in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00, 1777/00 - BVerfGE 104, 220 <232 f.> und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <86> m.w.N).

22

Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV zählen nicht zu den Verwaltungsakten, die sich in diesem Sinne typischerweise kurzfristig erledigen. Vielmehr sind sie als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 19 m.w.N.) gerade auf langfristige Geltung angelegt. Dass sie sich regelmäßig fortlaufend für den bereits zurückliegenden Zeitraum erledigen, lässt ihre gegenwärtige, sich täglich neu aktualisierende Wirksamkeit und damit auch ihre Anfechtbarkeit und Überprüfbarkeit im Hauptsacheverfahren unberührt (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 113 Rn. 85 a.E.). Änderungen der Rechtslage führen ebenfalls nicht zur Erledigung. Vielmehr ist die Untersagung anhand der jeweils aktuellen Rechtslage zu prüfen. Dass ihre Anfechtung sich regelmäßig nur auf eine Aufhebung des Verbots mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung richten kann, stellt keine Rechtsschutzbeschränkung dar. Vielmehr trägt dies dem Umstand Rechnung, dass das Verbot in der Vergangenheit keine Regelungswirkung mehr entfaltet, die aufgehoben werden könnte. Im Ausnahmefall, etwa bei einer noch rückgängig zu machenden Vollziehung der Untersagung, bleibt diese wegen ihrer Titelfunktion als Rechtsgrund der Vollziehung rückwirkend anfechtbar (Beschluss vom 25. September 2008 - BVerwG 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 Rn. 13; zur Vollzugsfolgenbeseitigung vgl. Urteil vom 14. März 2006 - BVerwG 1 C 11.05 - BVerwGE 125, 110 = Buchholz 402.242 § 63 AufenthG Nr. 2 Rn. 17).

23

Dass eine untypisch frühzeitige Erledigung im Einzelfall einer streitigen Hauptsacheentscheidung zuvorkommen kann, berührt Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Die Rechtsweggarantie verbietet zwar, gesetzliche Zulässigkeitsanforderungen so auszulegen, dass ein gesetzlich eröffneter Rechtsbehelf leerläuft, weil das weitere Beschreiten des Rechtswegs unzumutbar und ohne sachliche Rechtfertigung erschwert wird (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 1023/08 - NJW 2011, 137 m.w.N.). Einen solchen Leerlauf hat die dargestellte Konkretisierung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses aber nicht zur Folge. Ihre sachliche Rechtfertigung und die Zumutbarkeit ihrer prozessualen Konsequenzen ergeben sich daraus, dass eine großzügigere Handhabung dem Kläger mangels berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses keinen relevanten Vorteil bringen könnte und auch nicht dazu erforderlich ist, maßnahmenspezifische Rechtsschutzlücken zu vermeiden.

24

c) Aus der Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne des Art. 47 GRC ergibt sich keine Verpflichtung, das Merkmal des berechtigten Interesses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weiter auszulegen.

25

Allerdings ist nach der unionsgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der sachliche Anwendungsbereich der Grundrechtecharta nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC eröffnet ist, weil der Kläger Rechtsschutz wegen einer Beschränkung seiner Dienstleistungsfreiheit begehrt. Zur mitgliedstaatlichen Durchführung des Unionsrechts im Sinne der Vorschrift rechnet der Gerichtshof nicht nur Umsetzungsakte im Sinne eines unionsrechtlich - zumindest teilweise - determinierten Vollzugs, sondern auch mitgliedstaatliche Eingriffe in Grundfreiheiten nach Maßgabe der allgemeinen unionsrechtlichen Schrankenvorbehalte. An dieser Rechtsprechung, die vor Inkrafttreten der Charta zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs unionsrechtlicher Grundrechte als allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts entwickelt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 1991 - Rs. C-260/89, ERT - Slg. 1991 I-2951 ), hält der Gerichtshof weiterhin fest. Er geht von einer mitgliedstaatlichen Bindung an die Unionsgrundrechte im gesamten Anwendungsbereich des Unionsrechts aus und verweist dazu auf die Erläuterungen zu Art. 51 GRC, die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV, Art. 52 Abs. 7 GRC bei der Auslegung der Charta zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - Rs. C-617/10, Akerberg Fransson - EuZW 2013, 302 ). Wie diese Abgrenzungsformel im Einzelnen zu verstehen ist, inwieweit bei ihrer Konkretisierung grammatische und entstehungsgeschichtliche Anhaltspunkte für eine bewusste Begrenzung des Anwendungsbereichs durch Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC maßgeblich und welche Folgerungen aus kompetenzrechtlichen Grenzen zu ziehen sind (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - NJW 2013, 1499 Rn. 88 und 90; zur Entstehungsgeschichte Borowsky, in: Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Aufl. 2011, S. 643 ff.), bedarf hier keiner Klärung. Geht man von der Anwendbarkeit des Art. 47 GRC aus, ist dieser jedenfalls nicht verletzt.

26

Mit der Verpflichtung, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Rechtsverletzungen zur Verfügung zu stellen, konkretisiert Art. 47 Abs. 1 GRC den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (dazu vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-279/09, DEB - EuZW 2011, 137 und Beschluss vom 13. Juni 2012 - Rs. C-156/12, GREP - juris ). Er hindert den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber aber nicht, für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs ein qualifiziertes Interesse des Klägers zu fordern und diese Anforderung im Sinne der soeben unter a) und b) (Rn. 19 und 20 ff.) dargelegten Kriterien zu konkretisieren.

27

Wie sich aus den einschlägigen unionsgerichtlichen Entscheidungen ergibt, bleibt es grundsätzlich den Mitgliedstaaten überlassen, im Rahmen der Ausgestaltung ihres Prozessrechts die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu normieren. Begrenzt wird das mitgliedstaatliche Ermessen bei der Regelung solcher Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das unionsrechtliche Äquivalenzprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Effektivitätsgebot (EuGH, Urteile vom 11. Juli 1991 - Rs. C-87/90 u.a., Verholen u.a. ./. Sociale Verzekeringsbank - Slg. 1991 I-3783 und vom 16. Juli 2009 - Rs. C-12/08, Mono Car Styling ./. Dervis Odemis u.a. - Slg. 2009 I-6653 ; Beschluss vom 13. Juni 2012 a.a.O. ).

28

Das Äquivalenzprinzip verlangt eine Gleichwertigkeit der prozessrechtlichen Bedingungen für die Durchsetzung von Unionsrecht und mitgliedstaatlichem Recht (EuGH, Urteil vom 13. März 2007 - Rs. C-432/05, Unibet ./. Justitiekansler - Slg. 2005 I-2301 ). Es ist hier nicht betroffen, weil die dargelegte verfassungskonforme Konkretisierung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht danach unterscheidet, ob eine Verletzung von Unions- oder mitgliedstaatlichem Recht geltend gemacht wird.

29

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet eine Zulässigkeitsregelung, die das Recht auf Zugang zum Gericht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigt, ohne einem unionsrechtlich legitimen Zweck zu dienen und im Verhältnis dazu angemessen zu sein (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 a.a.O. und Beschluss vom 13. Juni 2012 a.a.O. ). Hier fehlt schon eine den Wesensgehalt des Rechts selbst beeinträchtigende Rechtswegbeschränkung. Sie liegt vor, wenn dem Betroffenen der Zugang zum Gericht trotz einer Belastung durch die beanstandete Maßnahme verwehrt wird, weil die fragliche Regelung für den Zugang zum Recht ein unüberwindliches Hindernis aufrichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 a.a.O. ; Beschluss vom 13. Juni 2012 a.a.O. ). Danach kommt es - nicht anders als nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 4 GG - maßgeblich darauf an, dass der Betroffene eine ihn belastende Eingriffsmaßnahme gerichtlich überprüfen lassen kann. Das war hier gewährleistet, da die Untersagungsverfügung bis zu ihrer endgültigen Erledigung angefochten werden konnte und § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellung ermöglichte, soweit diese noch zur Abwendung fortwirkender Nachteile von Nutzen sein konnte. Dass die Vorschrift keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf eine Fortsetzung des Prozesses nur zum Zweck nachträglicher Rechtsklärung vorsieht, widerspricht nicht dem Wesensgehalt der Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs. Unabhängig davon wäre selbst eine Beeinträchtigung des Rechts in seinem Wesensgehalt verhältnismäßig. Sie wäre geeignet, erforderlich und angemessen, die Prozessökonomie zur Verwirklichung des unionsrechtlich legitimen Ziels zügigen, effektiven Rechtsschutzes für alle Rechtssuchenden zu wahren.

30

Das Effektivitätsgebot ist ebenfalls nicht verletzt. Es fordert eine Ausgestaltung des mitgliedstaatlichen Rechts, die die Ausübung unionsrechtlich gewährleisteter Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder unzumutbar erschwert (EuGH, Urteile vom 11. Juli 1991 a.a.O. und vom 13. März 2007 a.a.O. ). Bezogen auf die mitgliedstaatliche Regelung prozessualer Zulässigkeitsvoraussetzungen ergibt sich daraus, dass den Trägern unionsrechtlich begründeter Rechte gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung stehen muss, der eine wirksame Kontrolle jeder Rechtsverletzung und damit die Durchsetzbarkeit des betroffenen Rechts gewährleistet. Diese Anforderungen gehen nicht über die aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Gewährleistung einer gerichtlichen Überprüfbarkeit jedes Eingriffs in einem Hauptsacheverfahren hinaus. Insbesondere lässt sich aus dem Effektivitätsgebot keine Verpflichtung herleiten, eine Fortsetzung der gerichtlichen Kontrolle nach Erledigung des Eingriffs unabhängig von einem rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Nutzen für den Kläger allein unter dem Gesichtspunkt eines abstrakten Rechtsklärungsinteresses vorzusehen (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro, in: - Rs. C-83/91, Meilicke/ADV/ORGA AG - vom 8. April 1992, Slg. 1992 I-4897 ). Das gilt erst recht, wenn die Maßnahme bereits Gegenstand einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung war und sich erst im Rechtsmittelverfahren erledigt hat.

31

An der Richtigkeit dieser Auslegung des Art. 47 Abs. 1 GRC und des unionsrechtlichen Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes bestehen unter Berücksichtigung der zitierten unionsgerichtlichen Rechtsprechung keine ernsthaften Zweifel im Sinne der acte-clair-Doktrin (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T. u.a. - Slg. 1982, S. 3415 ). Die vom Kläger angeregte Vorlage an den Gerichtshof ist deshalb nach Art. 267 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht geboten.

32

4. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich schließlich nicht aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für den vom Kläger angestrebten Staatshaftungsprozess. Auch das Berufungsgericht hat das nicht angenommen. Ein Präjudizinteresse kann nur bestehen, wenn die beabsichtigte Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen nicht offensichtlich aussichtslos ist. Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Haftungsprozess genügt nicht. Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage jedoch, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (Urteile vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95 S. 27, vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247 S. 90 und vom 8. Dezember 1995 - BVerwG 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <92> = Buchholz 454.11 WEG Nr. 7). Der Verwaltungsprozess muss nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte. Hier drängt sich schon ohne eine detaillierte Würdigung auf, dass dem Kläger selbst bei Rechtswidrigkeit der Untersagung keine staatshaftungsrechtlichen Ansprüche zustehen.

33

Die Voraussetzungen der Amtshaftung gemäß Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB oder des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs (zu dessen Herleitung vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und 9/90, Francovich u.a. - Slg. 1991 I-5357 ) liegen ersichtlich nicht vor, ohne dass es insoweit einer ins Einzelne gehenden Prüfung bedürfte. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.

34

Der Kläger hat den Zugriff auf die Betriebsstätte Ende September 2009 endgültig verloren. Denkbare Schadensersatzansprüche betreffen also nur den Zeitraum vor Ergehen der unionsgerichtlichen Urteile zu den deutschen Sportwettenmonopolen (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a. - Slg. 2010 I-8069, - Rs. C-46/08, Carmen Media Group - Slg. 2010 I-8175 und - Rs. C-409/06, Winner Wetten - Slg. 2010 I-8041). Für diesen Zeitraum scheidet ein Amtshaftungsanspruch aus, weil den Amtswaltern selbst bei Rechtswidrigkeit der zur Begründung der Untersagung herangezogenen Monopolregelung keine schuldhaft fehlerhafte Rechtsanwendung zur Last zu legen ist. Die unionsrechtliche Staatshaftung greift für diesen Zeitraum nicht ein, da ein etwaiger Verstoß gegen das Unionsrecht nicht hinreichend qualifiziert war.

35

a) Einem Amtswalter ist auch bei fehlerhafter Rechtsanwendung regelmäßig kein Verschulden im Sinne des § 839 BGB vorzuwerfen, wenn seine Amtstätigkeit durch ein mit mehreren rechtskundigen Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht aufgrund einer nicht nur summarischen Prüfung als objektiv rechtmäßig angesehen wird (Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <105 ff.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32; BGH, Urteil vom 6. Februar 1986 - III ZR 109/84 - BGHZ 97, 97 <107>). Das Verwaltungsgericht hat die angegriffene Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren für rechtmäßig gehalten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejahte seinerzeit in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit höherrangigem Recht sowie die Rechtmäßigkeit darauf gestützter Untersagungen unerlaubter Wettvermittlung (vgl. VGH München, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.558 - ZfWG 2009, 27 und - 10 BV 07.774/775 - juris). Er hat diese Auffassung erst im Hinblick auf die im Herbst 2010 veröffentlichten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den deutschen Sportwettenmonopolen vom 8. September 2010 (a.a.O.) sowie die daran anknüpfenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 (BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 272, - BVerwG 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 sowie - BVerwG 8 C 13.09 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 273) in einer Eilentscheidung im Frühjahr 2011 aufgegeben (VGH München, Beschluss vom 21. März 2011 - 10 AS 10.2499 - ZfWG 2011, 197 = juris Rn. 24 ff.). Die Orientierung an der berufungsgerichtlichen Rechtsprechung kann den Amtswaltern auch nicht etwa vorgeworfen werden, weil die kollegialgerichtlichen Entscheidungen bis Ende 2010 - für sie erkennbar - von einer schon im Ansatzpunkt völlig verfehlten rechtlichen Betrachtung ausgegangen wären (zu diesem Kriterium vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 a.a.O. S. 106 f.). Hinreichend geklärt war ein etwaiger Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben jedenfalls nicht vor Ergehen der zitierten unionsgerichtlichen Entscheidungen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 - EuZW 2013, 194 ), die durch die nachfolgenden Urteile des Senats in Bezug auf das bayerische Monopol konkretisiert wurden. Der Gerichtshof stellte seinerzeit erstmals klar, dass die Verhältnismäßigkeit im unionsrechtlichen Sinn nicht nur eine kohärente Ausgestaltung des jeweiligen Monopolbereichs selbst, sondern darüber hinaus eine Kohärenz auch zwischen den Regelungen verschiedener Glücksspielsektoren fordert. Außerdem präzisierte er die Grenzen zulässiger, nicht auf Expansion gerichteter Werbung für die besonders umstrittene Imagewerbung.

36

b) Im Zeitraum bis zum Herbst 2010 - und damit auch für den vorliegend strittigen Zeitraum bis September 2009 - fehlt es auch an einem hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß, wie er für die unionsrechtliche Staatshaftung erforderlich ist. Diese setzt eine erhebliche und gleichzeitig offenkundige Verletzung des Unionsrechts voraus. Maßgeblich dafür sind unter anderem das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des durch sie belassenen Ermessensspielraums und die Frage, ob Vorsatz bezüglich des Rechtsbruchs oder des Zufügens des Schadens vorlag, sowie schließlich, ob ein Rechtsirrtum entschuldbar war (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46 und 48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996 I-1029 ). Nach diesen Kriterien kann zumindest bis zu den zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs von einer offenkundigen erheblichen Verletzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch die Monopolregelung nicht die Rede sein. Mangels Harmonisierung des Glücksspielbereichs stand den Mitgliedstaaten ein weites Regelungsermessen zur Verfügung. Seine durch die Grundfreiheiten gezogenen Grenzen waren jedenfalls bis zur unionsgerichtlichen Konkretisierung der intersektoralen Kohärenz nicht so genau und klar bestimmt, dass ein etwaiger Rechtsirrtum unentschuldbar gewesen wäre.

37

c) Weitere Anspruchsgrundlagen für eine Staatshaftung kommen nicht in Betracht. Eine über die Amtshaftung und den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch hinausgehende Haftung für eine rechtswidrige Inanspruchnahme als Störer sieht das bayerische Landesrecht nicht vor (vgl. Art. 70 ff. des Polizeiaufgabengesetzes - BayPAG).

38

5. Andere Umstände, aus denen sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers ergeben könnte, sind nicht erkennbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. November 2003 - 4 K 1967/01 - werden zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerinnen begehren die Feststellung, dass die Beschlagnahme ihrer Fahrzeuge samt Ladung rechtswidrig war.
Im Vorfeld des für den 18.10.2000 geplanten Brennelemente-Transportes (sog. „Castor-Transport“) vom Kernkraftwerk Philippsburg in die Wiederaufarbeitungsanlage im französischen La Hague riefen Kernkraftgegner der Kampagne „x 1000 mal quer“ zu verschiedenen Demonstrationen und Aktionen mit dem Ziel auf, den vorgesehenen Transport - auch durch Blockaden - zu verhindern. Am 15.10.2000 fand in Phillipsburg eine Auftaktdemonstration mit ca. 1000 Teilnehmern statt, von denen einige dem Aufruf folgten, bis zum 18.10.2000 in der Nähe des Kernkraftwerks zu verbleiben. Zu diesem Zweck hatte die Initiative „x 1000 mal quer“ auf einem Wiesengrundstück im Ortsteil Oberhausen der benachbarten Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen in ca. 7 km Entfernung vom Kernkraftwerk ein Camp errichtet. Bis zum Mittag des 16.10.2000 wurden dort zwei größere Rundzelte, mehrere Versorgungs- und Küchenzelte und ca. 40 Iglu-Zelte aufgebaut sowie vier Toilettenhäuschen aufgestellt; ca. 150 Personen hielten sich dort auf. Die Klägerin zu 1), eine in einem niederländischen Register eingetragene Vereinigung, die sich als „Kochkollektiv“ bezeichnet, war für den Betrieb der Küche und die Versorgung des Zeltlagers mit Lebensmitteln zuständig; dabei wurde sie von der Klägerin zu 2) unterstützt, die die Küche „Maulwurf“ betreibt.
Am 16.10.2000 gegen 15:10 h forderte das Landratsamt Karlsruhe die Bewohner des Zeltlagers auf, die Zelte sofort abzubrechen und sich zu entfernen. Der Sofortvollzug von Platzverweis und Räumungsverfügung wurde angeordnet und für den Fall der Nichtbeachtung die Anwendung von Zwangsmitteln angedroht. Außerdem wurde das Verbot ausgesprochen, an anderer Stelle ein Zeltlager zu errichten.
Nach dem Abbau der Rundzelte und des Küchenzelts wurden diese zusammen mit den Koch- und Kücheneinrichtungen und den Lebensmitteln auf das Fahrzeug der Klägerin zu 1) (niederländisches Kennzeichen: BZ-41-ZB) und auf das Fahrzeug und den Anhänger der Klägerin zu 2) (amtliche Kennzeichen: FR-CK 581, FR-JP 985) sowie ein weiteres Fahrzeug verladen. Die Küchenfahrzeuge verließen das Grundstück nach 19:00 h und legten, von der Polizei überwacht, auf der B 36 in Richtung Karlsruhe eine Strecke von ca. 5 km zurück. Dort wurden die Fahrzeuge gestoppt, beschlagnahmt und zur Salm-Kaserne in Philippsburg gebracht. Den Eigentümern wurde angeboten, dass sie jedenfalls über ein Fahrzeug verfügen könnten, wenn dieses entladen werde; das dritte Fahrzeug wurde daraufhin entladen und sodann freigegeben, während die Fahrzeuge der Klägerinnen auf dem Kasernengelände verblieben. Am folgenden Tag wurden die Fahrzeuge samt Anhänger sowie die Lebensmittel an die Klägerinnen herausgegeben, während die Beschlagnahme der Küchengerätschaften aufrechterhalten blieb.
Mit einer an die Eigentümer bzw. die Besitzer der Fahrzeuge adressierten Verfügung vom 18.10.2000 wurde die Beschlagnahme der Fahrzeuge samt der logistischen Beladung schriftlich bestätigt (Ziff. 1) und der Sofortvollzug angeordnet (Ziff. 3).; in Ziff. 2 wurde bestimmt, dass über die Fahrzeuge frei verfügt werden kann, sofern die Beladung abgeladen wird. Zur Begründung wurde auf § 33 PolG verwiesen und ausgeführt, dass die Beschlagnahme zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung erforderlich sei. Mit dem Zeltlager sei eine wesentliche infrastrukturelle Basis und Voraussetzung für eine längere Unterbringung vieler Personen geschaffen worden, mit der die Bewegung über eine Plattform verfüge, um angekündigte kollektive Rechtsbrüche zu organisieren; so hätten einige Camp-Bewohner bereits an rechtswidrigen Aktionen teilgenommen. Das Camp habe offensichtlich zu einer logistischen Zentrale des Widerstands mit einer Kapazität von mehreren tausend Menschen ausgebaut werden sollen; es sei geräumt worden, um massenhafte Rechtsbrüche zu verhindern. Schließlich sei auch einer allgemeinen hygienischen bzw. Seuchengefahr begegnet worden. Nach der Auflösung des Camps und Verladung der Kücheneinrichtungsgegenstände auf die später beschlagnahmten Fahrzeuge habe der Betreiber der Küche auf die Frage nach dem nächsten Anfahrtsziel angegeben, „dass er dies noch nicht wisse, er werde von seinen Auftraggebern … noch in die nächste Örtlichkeit eingewiesen“. Deshalb sei davon auszugehen, dass an anderer Stelle im Landkreis Karlsruhe ein neues Camp errichtet werden solle. Die Beschlagnahme sei geeignet und erforderlich, um den Zweck zu erreichen, weitere Störungen der öffentlichen Sicherheit aus einem Camp heraus wirksam und dauerhaft zu unterbinden. Darüber hinaus sei sie auch angemessen gewesen, da das Interesse der Besitzer der Gerätschaften zurückzutreten habe.
Gegen die Beschlagnahmeverfügung erhoben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 18.10.2000 Widerspruch. Ihre Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, soweit er die beschlagnahmten Gerätschaften betraf, wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 20.10.2000 - 4 K 2981/00 - abgelehnt.
Mit Verfügung vom 06.11.2000 hob das Landratsamt Karlsruhe die Beschlagnahme der mit Verfügung vom 18.10.2000 beschlagnahmten Gerätschaften und der sonstigen Ladung auf, soweit diese nicht schon herausgegeben worden war.
Am 06.08.2001 haben die Klägerinnen Fortsetzungsfeststellungsklage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und zur Begründung vorgetragen: Das erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich zum einen aus der Wiederholungsgefahr; denn selbst wenn keine Transporte mehr stattfänden, sei jedenfalls mit Aktionen gegen die geplante Einrichtung eines Interims- und Zwischenlagers in Philippsburg zu rechnen. Zum anderen könne sich die Klägerin zu 1) auf ein Rehabilitierungsinteresse stützen, da im „Limburgs Dagblad“, einer niederländischen Tageszeitung, über die Beschlagnahme der Küche berichtet worden sei. Schließlich müsse es den Klägerinnen möglich sein, die Rechtswidrigkeit einer Beschlagnahme, die sich typischerweise kurzfristig erledige, gerichtlich klären zu lassen; die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes sei hierfür nicht ausreichend. In der Sache haben die Klägerinnen die Auffassung vertreten, dass die angefochtene Beschlagnahmeverfügung bereits formell rechtswidrig gewesen sei. Das Landratsamt Karlsruhe sei für den Erlass der Beschlagnahme auf polizeirechtlicher Grundlage nicht zuständig gewesen; insbesondere die Voraussetzungen einer Eilzuständigkeit gem. § 67 Abs. 1 PolG hätten nicht vorgelegen. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Verfügung rechtswidrig gewesen. Das Camp habe mit den geplanten Aktionen eine untrennbare Einheit gebildet; demnach sei Art. 8 Abs. 1 GG einschlägig, da das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und die Vorschriften des Versammlungsgesetzes das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsäußerung und Meinungsbildung schütze. Von einem solchen inneren Zusammenhang sei auch die Beschlagnahmeverfügung ausgegangen. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme habe nicht mehr von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das aufgelöste Zeltlager ausgegangen werden können; die Aussage des Küchenbetreibers, er kenne das nächste Anfahrtsziel nicht, rechtfertige nicht die Annahme, an anderer Stelle könnte ein neues Camp errichtet werden.
Mit Urteil vom 18.11.2003 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klagen - dem Antrag des Beklagten folgend - als unzulässig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Die Klägerinnen hätten ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung nicht dargelegt. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, da sich keine konkreten Anhaltspunkte abzeichnen, dass ähnliche Demonstrationen in Philippsburg in absehbarer Zeit durchgeführt würden. Denn die Castor-Transporte aus dem Kernkraftwerk nach La Hague seien mittlerweile abgeschlossen, und künftig würden die Brennelemente in Interims- und Zwischenlagern auf dem Gelände des Kraftwerks in Philippsburg untergebracht. Allein die Möglichkeit, dass auch gegen diese Art der Lagerung Demonstrationen mit entsprechender Infrastruktur durchgeführt würden, sei zu ungewiss und zu wenig konkret und demnach nicht ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr zu begründen; es sei nämlich nicht erkennbar, dass auch diese Aktionen ähnlichen Zulauf und Interesse erwecken würden, da die Fortführung des Betriebs des Kernkraftwerks in Philippsburg anders als im Oktober 2000 nicht in Frage stehe. Außerdem sei die Behördenentscheidung aufgrund des Einzelfalls ergangen und es sei nicht wahrscheinlich, dass das Landratsamt in Zukunft in vergleichbarer Weise gegen Versammlungsteilnehmer vorgehen wird. Ein Rehabilitierungsinteresse stehe den Klägerinnen ebenfalls nicht zu. Es könne weder festgestellt werden, dass die Beschlagnahme der Fahrzeuge und der Küchengegenstände selbst für die Klägerinnen eine diskriminierende Wirkung gehabt hätte, noch dass die Berichterstattung darüber in der lokalen und überregionalen Presse und einer niederländischen Zeitung geeignet gewesen sei, der Öffentlichkeit ein falsches oder gar ehrenrühriges Bild von den Klägerinnen zu vermitteln. Ein besonderes rechtliches Interesse sei auch nicht durch die Grundrechtsbetroffenheit der Klägerinnen in Verbindung mit der Rechtsweggarantie des Art.19 Abs. 4 GG anzunehmen. Die Beschlagnahme stelle keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff im Sinne der Rechtsprechung dar; dabei kämen tiefgreifende Grundrechtseingriffe insbesondere bei jenen Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalte. Eine vergleichbare Belastung der Klägerinnen sei nicht zu erkennen; sie seien durch die Beschlagnahme nicht in einem Grundrecht betroffen, das dem Schutz der persönlichen Sphäre oder der menschlichen Würde diene. Letztlich sei die den Klägerinnen eingeräumte Rechtsschutzmöglichkeit ausreichend gewesen. Der zeitliche Ablauf zeige, dass die Klägerinnen Gelegenheit gehabt hätten, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen; eine Beschwerde gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss wäre bis zur Erledigung der Beschlagnahme noch möglich gewesen.
10 
Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 04.10.2004 - 1 S 1512/04 - zugelassenen Berufungen vertiefen die Klägerinnen ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen vor: Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entspreche dem berechtigten Interesse gem. § 43 VwGO und sei nicht an zu strenge Voraussetzungen zu knüpfen. Bei kurzfristiger Erledigung von Verwaltungsmaßnahmen folge es aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, der zur Vermeidung rechtsfreier Räume bei der Verletzung eines jeglichen subjektiven Rechts mindestens eine gerichtliche Instanz im Hauptsacheverfahren garantiere. Jedenfalls sei bezüglich der Klägerin zu 1) ein tiefgreifender Grundrechtseingriff deshalb gegeben, weil sie als Betreiberin der Küche durch die Beschlagnahme in ihrer Berufsausübung betroffen sei. Außerdem liege ein Eingriff in die Eigentumsrechte der Klägerinnen vor, der nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil mögliche Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht würden. Darüber hinaus sei ein Rehabilitierungsinteresse zu Unrecht abgelehnt worden, denn jeder Pressebericht über polizeiliche Maßnahmen zu Lasten einzelner habe in gewisser Weise einen diskriminierenden Charakter, weil es die Öffentlichkeit - ungeachtet der Wertung im Presseartikel - für möglich halten könne, dass der Betroffene Störer sei. Die Klagen seien auch begründet. Das Landratsamt als Kreispolizeibehörde sei für den Erlass der Beschlagnahmeverfügung nicht zuständig gewesen; auf eine Eilkompetenz gem. § 67 Abs. 1 PolG könne sich das Landratsamt nicht berufen. Die Beschlagnahme habe im Zusammenhang mit der Auflösung des Camps gestanden. Die Ortspolizeibehörde hätte schon zu diesem Zeitpunkt informiert werden können und auch müssen; die unzuständige Behörde könne sich in einem solchen Fall nicht mehr auf eine Eilkompetenz berufen, wenn dies unterblieben sei und zu einem späteren Zeitpunkt das Tätigwerden der zuständigen Behörde nicht mehr erreichbar erscheine. Dies gelte umso mehr als die Beschlagnahme bereits zuvor erwogen, aber nur aus polizeitaktischen Gründen zurückgestellt worden sei. Auch materiell-rechtlich sei die Beschlagnahme rechtswidrig gewesen. Zur Beseitigung bereits eingetretener Störungen sei sie nicht erforderlich gewesen, denn das Camp sei bereits aufgelöst und die Küche verladen gewesen. Eine unmittelbar bevorstehende Störung durch den Aufbau eines neuen Camps an anderer Stelle sei nicht belegt. Auch könnten Einschätzungen, die für die Kampagne „x 1000 mal quer“ zutreffend sein mögen, nicht auf die Klägerinnen übertragen werden, da sie lediglich Eigentümerinnen der Küche, nicht aber Anhänger der Kampagne seien. Im Übrigen hätten die Klägerinnen der Polizei zugesagt, den Landkreis zu verlassen. Auf Weisungen der Kampagne hätten sie nicht gewartet; etwas anderes ergebe sich nicht aus der Aussage eines Fahrers der Betreiber der Küche, er kenne das Fahrtziel nicht.
11 
Die Klägerinnen beantragen,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. November 2003 - 4 K 1967/01 - zu ändern und festzustellen, dass die mit Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 16.10.2000/18.10.2000 verfügte Beschlagnahme der Kraftfahrzeuge und des Anhängers mit den amtlichen Kennzeichen BZ-41-ZW (NL), FR-CK 581 und FR-JP 985 und des Inhalts dieser Fahrzeuge rechtswidrig war.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufungen zurückzuweisen.
15 
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt des Weiteren aus: Die Klagen seien auch unbegründet. Die Zuständigkeit des Landratsamts gründe sich auf die Eilkompetenz gem. § 67 Abs. 1 PolG. Seit Beginn der Auftaktkundgebung sei eine sehr komplexe polizeiliche Aufgabe wahrgenommen worden; dabei dürften auch polizeitaktische Aspekte nicht zurückstehen. Folglich dürfe der zuständigkeitsbegründende Begriff der „Gefahr im Verzug“ nicht eng ausgelegt werden. Nach der im damaligen Zeitpunkt nicht offensichtlich fehlsamen Einschätzung habe die Gefahr bestanden, dass sich eine Störung i. S. von § 33 PolG bei allernächster Gelegenheit wieder realisieren werde; die damalige Sicht, dass ein rechtzeitiges Tätigwerden der an sich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar sei, sei rückblickend nicht zu beanstanden. Auch die materielle Gefahreneinschätzung sei, wie schon das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt habe, zutreffend gewesen. Im übrigen treffe es nicht zu, dass sich die Klägerinnen rechtzeitig vor der Beschlagnahme von den Veranstaltern der Aktionstage distanziert hätten. Vielmehr hätten sie noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Zusicherung, sich nicht mehr an vergleichbaren Aktionen unterstützend zu beteiligen, ausdrücklich abgelehnt.
16 
Mit rechtskräftigem Urteil vom 14.02.2001 – 4 K 3227/00 – stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe auf die Klage eines Zeltlagerbewohners fest, dass der am 16.10.2000 ergangene Platzverweis und die Räumungsverfügung aus formellen Gründen rechtswidrig gewesen sei, da das Landratsamt Karlsruhe als sachlich unzuständige Behörde gehandelt habe.
17 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den damaligen Einsatzleiter der Polizei, Herrn Polizeidirektor Trunk, informatorisch als amtliche Auskunftsperson angehört. Wegen des wesentlichen Inhalts seiner Aussagen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten - auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (4 K 2981/00) und im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Räumungsverfügung (4 K 3227/00) - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 15.04.2005 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
19 
Die zulässigen Berufungen der Klägerinnen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
20 
1. Die Klagen sind, da sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung durch behördliche Aufhebung erledigt hat (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklagen statthaft (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 <165>) und auch im übrigen zulässig.
21 
Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 <206 ff.>); der zwischen Erledigung und Einreichung der Klagen verstrichene Zeitraum von lediglich 9 Monaten schließt die Annahme der Verwirkung des Klagerechts aus (siehe hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 1660/00 -, NJW 2003, 1514 <1515>). Als Adressaten des streitigen Verwaltungsakts sind die Klägerinnen klagebefugt.
22 
Schließlich können sich die Klägerinnen auf das notwendige Feststellungsinteresse stützen. Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nicht darum geht, den in einem bereits angestrengten Anfechtungsprozess getätigten Aufwand weiterhin zu nutzen, mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 <228>; Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 <209>) und umfasst anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>).
23 
Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zu begründen geeignet wäre, hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Ein ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung ist hier indessen zu bejahen.
24 
Die Klägerinnen berufen sich hier zunächst auf ein Rehabilitierungsinteresse wegen diskriminierender Wirkung der behördlichen Maßnahme. Die - behauptete - Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts als solche reicht hierfür allerdings nicht aus; erforderlich ist eine „Bemakelung“ des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids oder den Umständen seines Erlasses ergibt, aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6). Hieraus muss sich eine fortwirkende konkrete und objektive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen ergeben, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164 <166>; Urteil vom 19.03.1992 - 5 C 44.87 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244; Urteil des erkennenden Senats vom 08.05.1989 - 1 S 722/88 -, NVwZ 1990, 378). Ob die Klägerinnen in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6, m.w.N.) in diesem Sinne noch merkliche ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Bereich plausibel dargetan haben, erscheint fraglich, kann hier aber dahinstehen. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ideeller Art ist nicht auf eine Rehabilitation im engem Sinn beschränkt; unter Beachtung verfassungsrechtlicher Garantien ist das Rechtsschutzinteresse bei in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzungen nicht nur dann gegeben, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, eine fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen.
25 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegen-stand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991; Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2543, jeweils m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 22.07.2004 - 1 S 2801/03 -, VBlBW 2005, 138 <139>). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung - nicht nur im Eil-, sondern auch und gerade im Hauptsacheverfahren - in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Diese Rechtsprechung ist zwar anlässlich der Fälle sogenannter prozessualer Überholung bei Eingriffen unter Richtervorbehalt entwickelt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 u.a. -, BVerfGE 104, 220 <233>, m.w.N.), aber nicht hierauf beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <89 ff.>; Kammerbeschluss vom 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 -, NVwZ 1999, 290 <292>; vom 22.02.2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225).
26 
Anknüpfend an diese Grundsätze ist hier ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG können die Klägerinnen zwar nicht geltend machen; dies folgt - auch unabhängig von der rechtlichen Einordnung des aufgelösten Zeltlagers und den Vorwirkungen der Versammlungsfreiheit - schon aus dem persönlichen Schutzbereich des Grundrechts, das auch auf inländische juristische Personen i.S. von Art. 19 Abs. 3 GG nur in deren Eigenschaft als Veranstalter Anwendung finden kann (vgl. Schulze-Fielitz in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 8 Rn. 56). Auch kann sich die Klägerin zu 1 als ausländische juristische Person nicht ohne weiteres auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen; hier bedürfte es ggfs. eines Rückgriffs auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, um zu einer grundrechts- und rechtsschutzbezogenen Gleichbehandlung zu gelangen (siehe hierzu Wieland in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 12 Rn. 72 m.N.). Ob der zeitweilige Entzug der Nutzung ihrer Gerätschaften und Fahrzeuge nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung einen tiefgreifenden bzw. gewichtigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht darstellt, mag - insbesondere angesichts der nur kurzen Dauer der Beschlagnahme - zweifelhaft erscheinen.
27 
Diese grundrechtsdogmatischen Überlegungen sind indessen im Ergebnis nicht ausschlaggebend, denn eine solchermaßen isolierte Betrachtungsweise wird nach Ansicht des Senats der vorliegenden Fallkonstellation nicht gerecht. Eine spezifische Grundrechtsverletzung wird, soweit von einer fortwirkenden Rechtsbeeinträchtigung abgesehen werden soll, in der Regel zu Recht gefordert, da anderenfalls wegen der durch Art. 2 Abs. 1 GG umfassend grundrechtlich geschützten Freiheitssphäre des Bürgers für die besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei erledigtem Verwaltungshandeln letztlich kein Raum mehr bliebe (vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 245). Einem Rechtsstreit kann aber - bei Wahrung dieser Grundentscheidung - auch dann eine solche Bedeutung zukommen, dass unter rechtsstaatlichen Aspekten ein großzügiger Zugang zur gerichtlichen Kontrolle angezeigt erscheint, wenn das beanstandete polizeiliche Vorgehen Teil eines komplexen Maßnahmenkatalogs ist. Dies ist hier der Fall. Denn die geltend gemachten Rechtsverletzungen, die als solche nicht bloß geringfügig sind, werden maßgeblich davon geprägt, dass sie im Zusammenhang mit der behördlichen Reaktion auf eine damals viel beachtete (Groß-)Demonstration stehen, die für die Klägerinnen angesichts ihres Selbstverständnisses eine große Symbolkraft besaß. Ein öffentliches Interesse an einer rechtlichen Überprüfung des polizeilichen Handelns kann als solches ein Rechtsschutzinteresse zwar nicht begründen; reflexhaft kommt es den Klägerinnen jedoch zugute, indem vor diesem Hintergrund die Anforderungen an dessen Vorliegen herabgesetzt werden.
28 
2. Die Klagen sind nicht begründet. Die Beschlagnahmeverfügung hat die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzt; sie war formell und materiell rechtmäßig.
29 
a. Das Landratsamt als Kreispolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 2, § 62 Abs. 3 PolG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG) war für den Erlass der Beschlagnahmeverfügung, die ihre Ermächtigungsgrundlage als sogenannte polizeirechtliche Standardmaßnahme in § 33 PolG findet, zuständig.
30 
Als Versammlungsbehörde nach der Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz - VersGZuVO - (vom 25.05.1977, GBl. S. 196, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.1997, GBl. 278) war das Landratsamt hier allerdings nicht zur Entscheidung berufen.
31 
Aus der genannten Verordnung folgt nicht, dass die Zuständigkeit für alle im Umfeld einer Versammlung erforderlichen polizeilichen Maßnahmen in der Hand der Kreispolizeibehörde als Versammlungsbehörde konzentriert werden. Sie beschränkt deren Zuständigkeit zum einen auf die Durchführung des Versammlungsgesetzes, d.h. auf Maßnahmen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Versammlungsgesetz findet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), zum anderen auf Maßnahmen auf Grund des Polizeigesetzes, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften und Anordnungen dienen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2); hierzu zählen insbesondere Auflagen als sogenannte Minus-Maßnahmen i. S. von § 15 VersG. Eine Maßnahme, die an versammlungsrechtliche Anordnungen anknüpft, liegt hier nicht vor.
32 
Die Auflösung des Zeltlagers wurde zu Recht nicht auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes verfügt. Denn das Camp erfüllte die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs der Versammlung, die durch den Zweck gemeinsamer Meinungsbildung und -kundgabe geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315 <343 ff.>, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 <104>), nicht; vielmehr diente es als Obdach seiner Bewohner und als Ausgangsbasis für die in den folgenden Tagen beabsichtigten Demonstrationen, die ihrerseits auf die Meinungsbildung in der Öffentlichkeit abzielten (siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 23.09.1991 - 5 B 254/91 -, NVwZ-RR 1992, 360). Wollte man allein in der Anwesenheit der Lagerbewohner eine Art „konkludente Solidaritätsadresse“ zugunsten der Demonstrationsteilnehmer erblicken, verlöre das Erfordernis der gemeinschaftlichen Meinungsäußerung jegliche Konturen (siehe hierzu auch das den Beteiligten bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00 -). Die Beschlagnahme als Folgemaßnahme diente demnach auch nicht der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Anordnungen.
33 
Dieser rechtlichen Einordnung steht nicht entgegen, dass das Zeltlager als „logistische Basis“ einen engen Bezug zu den gegen den Castor-Transport gerichteten Versammlungen hatte, die ungeachtet der beabsichtigten Blockade-Aktionen weiterhin als i. S. v. Art. 8 Abs. 1 GG friedliche Demonstrationen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit standen (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 <105 f.>).
34 
Zwar hat das Grundrecht der Versammlungsfreiheit im Interesse seiner Effektuierung auch Vorwirkungen. Die genaue Reichweite des grundrechtlichen Vorfeldschutzes ist aber für die einfachgesetzliche Frage der behördlichen Zuständigkeit ohne Bedeutung. Denn der zeitliche Geltungsbereich des Versammlungsgesetzes setzt - vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen Regelung (siehe insbes. § 17a VersG) - nach der Rechtsprechung des Senats im Interesse einer klaren Zäsur den Beginn der Versammlung voraus (Urteil vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, NVwZ 1998, 761 <763>).
35 
Das Landratsamt als die der originär - als allgemeine Polizeibehörde -zuständigen Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 2 PolG) übergeordnete Fachaufsichtsbehörde (§ 64 Nr. 3 b PolG) konnte sich aber auf eine Eilzuständigkeit nach § 67 Abs. 1 PolG stützen.
36 
Der Anwendungsbereich des Polizeigesetzes war hier eröffnet. Inwieweit das Polizeigesetz bei Vorfeldmaßnahmen, die den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG berühren, insbesondere wegen der Anforderungen des Zitiergebotes (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nur eingeschränkt anwendbar ist (siehe hierzu Deger, NVwZ 1999, 265 <267>; Kniesel, NJW 2000, 2857 <2862 f.>), kann hier offenbleiben. Denn ungeachtet der inhaltlichen Nähe zu den geplanten Demonstrationen ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht berührt. Art. 8 Abs. 1 GG schützt den gesamten Vorgang des Sichversammelns, wozu auch der Zugang und die Anreise zu einer bevorstehenden bzw. sich bildenden Versammlung gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315 <349>; Beschluss vom 11.06.1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203 <209>). Demnach sind z.B. Behinderungen der Anfahrt und schleppende vorbeugende Kontrollen mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar. Eine weitere Ausdehnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist aber nicht gerechtfertigt. Insbesondere eine - wie hier - feste „Infrastruktur“ fällt nicht mehr unter den Schutz des Grundrechts; denn sie ist für die eigentliche Versammlung nicht mehr funktional notwendig (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16.12.1993 - 1 S 1957/93 -, NVwZRR 1994, 370; OVG Berlin, Beschluss vom 08.07.1999 -1 SN 63/99 -, LKV 1999, 372 <373>, zur straßenrechtlichen Erlaubnispflicht von Imbissständen; Schulze-Fielitz, a.a.O. , Art. 8 Rn 34). Folglich ist es nicht gerechtfertigt, insoweit Erlaubnisvorbehalte - sowie nachfolgend Eingriffsmöglichkeiten - außerhalb des Versammlungsgesetzes zu suspendieren und die Beachtung der dort geregelten rechtlichen Vorgaben der bloß abwägenden Berücksichtigung der Versammlungsbehörde zu überlassen (vgl. Kanther, NVwZ 2001, 1239 <1242>; Dietlein, NVwZ 1992, 1066).
37 
Nach § 67 Abs. 1 PolG kann die Fachaufsichtsbehörde die polizeilichen Aufgaben wahrnehmen, wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar erscheint. Gefahr im Verzug liegt hierbei vor, wenn zur Verhinderung eines drohenden Schadens sofort eingeschritten werden muss, weil ein Abwarten bis zum Eingreifen der an sich zuständigen Behörde den Erfolg der notwendigen Maßnahme erschweren oder vereiteln würde. Entscheidend sind hierbei die Verhältnisse und der Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme; der Begriff „Gefahr in Verzug“ darf dabei nicht zu eng ausgelegt werden, da eine effiziente Gefahrenabwehr nicht durch Zuständigkeitsprobleme erschwert oder verhindert werden darf. Dabei kommt es gerade nicht auf eine objektive Unerreichbarkeit der sachlich zuständigen Polizeibehörde an; es genügt vielmehr, dass es für die Fachaufsichtsbehörde den Anschein hat, die an sich zuständige Polizeibehörde sei nicht erreichbar. Diese Einschätzung der handelnden Behörde kann gerichtlich nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, die sich bereits im Zeitpunkt der Entscheidung erkennen ließen (vgl. Urteil des Senats vom 14.12.1989 - 1 S 799/89 -, NJW 1990, 1618 zu § 46 Abs. 2 Nr. 2 PolG a.F. <§ 60 Abs. 2 PolG>). Nach diesen Vorgaben ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt die Zuständigkeit für die Beschlagnahme in Anspruch genommen hat.
38 
Nach den Schilderungen des vom Senat in der mündlichen Verhandlung angehörten Einsatzleiters der Polizei war die Kreispolizeibehörde bereits kurze Zeit nach Erlass der Räumungsverfügung, etwa gegen 16:00 Uhr, zur Überzeugung gelangt, dass eine Beschlagnahme der Küchen zur Gefahrenabwehr erforderlich sei. Diese Einschätzung beruhte in erster Linie auf den Einlassungen eines Vertreters der Klägerinnen, wonach diese die Kampagne, falls gewünscht, weiterhin unterstützen wollten. Es spricht zwar vieles dafür, im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00 - zur Zuständigkeit für den Erlass der Räumungsverfügung auch für die folgende Zeit davon auszugehen, dass der Bürgermeister der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen weiterhin i. S. v. § 67 Abs. 1 PolG erreichbar war; er war damals mit der Sachlage vertraut und ist auch in die Erörterungen zur beabsichtigten Beschlagnahme mit einbezogen worden. Allein auf diesen Zeitpunkt bezogen kann die hier streitige Zuständigkeitsfrage aber nicht beantwortet werden. Denn die interne Willensbildung der Polizeibehörde ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht entscheidend. Vielmehr bestimmt sich diese nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verfügung; wirksam geworden ist die Beschlagnahme erst mit der um ca. 19:30 Uhr erfolgten Bekanntgabe, als die Fahrzeuge auf der Bundesstraße 36 auf dem Gebiet der Gemeinde Waghäusel in Richtung Süden fuhren. Der Bürgermeister von Waghäusel als das für die grundsätzlich zuständige Ortspolizeibehörde handelnde Organ war indessen Sinne von § 67 Abs. 1 PolG nicht rechtzeitig erreichbar.
39 
Der Zeitpunkt und der Ort des polizeilichen Einschreitens war hier durch die polizeitaktische Erwägung bestimmt, die Küchenfahrzeuge, soweit ein Verbleiben im Landkreis Karlsruhe nicht auszuschließen war, erst in räumlicher Entfernung vom Lagerplatz zu beschlagnahmen; damit sollte im Interesse der Deeskalation eine unter Umständen gewalttätige Solidarisierung durch die Bewohner des Lagers vermieden werden. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Da den Klägerinnen bei ihrem Abzug vom Lagerplatz eines Fahrtroute nicht vorgegeben wurde und der konkrete Ort des polizeilichen Zugriffs letztlich auch von verkehrstechnischen Erfordernissen bestimmt war, hätte die Wahrung der gesetzlich für den Regelfall vorgesehenen Zuständigkeitsordnung außer der Unterrichtung des Bürgermeisters von Oberhausen-Rheinhausen noch die Einbindung von - mindestens - drei weiteren Bürgermeistern - nämlich denen von Philippsburg, Waghäusel und Altlussheim - erforderlich gemacht, die dann - schon „auf Vorrat“ - eine Beschlagnahmeverfügung hätten vorbereiten müssen für den Fall, dass sich auf ihrer Gemarkung der Handlungsbedarf einstellt. Ein solches Vorgehen war jedoch angesichts der Dringlichkeit der Lage nicht angezeigt; es war bereits nicht abzuschätzen, wie lange der Abbau der Küchenzelte und die Verladung der Gerätschaften dauern werde, so dass eine rechtzeitige Reaktion der örtlich zuständigen Ortspolizeibehörde, die sich mit der Situation und deren polizeirechtliche Bewertung erst hätte vertraut machen müssen, nicht gewährleistet gewesen wäre.
40 
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen waren die polizeitaktischen Überlegungen nicht darauf beschränkt, im Interesse größtmöglicher Wahrung der Zuständigkeitsordnung die Beschlagnahme zwar in gewisser räumlicher Entfernung vom Lagerplatz, aber noch auf dem Gebiet der Gemeinde Rheinhausen-Oberhausen anzuordnen. Zum einen wäre den Klägerinnen damit von vornherein die Möglichkeit genommen worden, den Landkreis Karlsruhe in Richtung Norden zu verlassen und so einer Beschlagnahme zu entgehen; mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre das nicht vereinbar. Wird - wie tatsächlich geschehen - auf der Bundesstraße 36 die Fahrtrichtung Süden gewählt, so könnte mit dieser Vorgabe den verkehrstechnischen Erfordernissen nicht in angemessener Weise Rechnung getragen werden, da hier das Gemeindegebiet schon wenige 100 Meter nach der Einmündung der von Oberhausen kommenden Kreisstraße 3537 endet. Zum anderen wird mit der Ansicht der Klägerinnen die Gefahr eines Missbrauchs überbewertet. Die Behörde, die sich auf einen Zuständigkeitswechsel wegen Gefahr im Verzug beruft, darf diese Gefahr zwar nicht bewusst herbeiführen, um eine ansonsten nicht gegebene Zuständigkeit zu begründen. Dies unterliegt dann einer strengen gerichtlichen Kontrolle, wenn die Zuständigkeitsverlagerung mit dem Verlust besonderer Schutzvorkehrungen für den Betroffenen einhergeht, was insbesondere bei Eingriffen gilt, die im Regelfall unter Richtervorbehalt stehen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142 <155 ff.>). Geht es demgegenüber lediglich um eine Abweichung von der instanziellen Behördenzuständigkeit, kommt der Effektivität der Gefahrenabwehr bei der Ausfüllung der Rechtsbegriffe ein deutlich größeres Gewicht zu.
41 
b. Die Beschlagnahme war auch materiell rechtmäßig.
42 
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG kann die Polizei eine Sache u. a. dann beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen einen unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen lagen auf der Grundlage der Erkenntnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung vor; dies hat bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 20.10.2000 - 4 K 2891/00 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dargelegt.
43 
Aufgrund der Einlassungen der Koordinatoren der Kampagne „x 1000 mal quer“, die in generalstabsmäßiger Art und Weise eine Verhinderung der von ihr befürchteten Castor-Transporte anstrebte, stand zu erwarten, dass nach Räumung des Zeltlagers in Oberhausen-Rheinhausen an anderer Stelle wiederum - insbesondere unter Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften - ein Zeltlager zum Zwecke der logistischen Unterstützung auch gewaltbereiter Demonstrationsteilnehmer errichtet würde.
44 
Vor diesem Hintergrund war schließlich auch die Einschätzung des Landratsamts, dass sich die Klägerinnen ebenfalls an der Errichtung eines neuen Lager beteiligen würden, was es durch die Beschlagnahme zu verhindern galt, nicht fehlsam. Denn nach der Aussage des Einsatzleiters der Polizei hat sich der Ansprechpartner auf Seiten der Klägerinnen dahingehend eingelassen, dass sie nebst ihren Einrichtungen den Camp-Bewohnern weiterhin unterstützend zur Verfügung stehen wollten. Die auf dieser Aussage eines Vertreters der Klägerinnen gestützte Gefahrenprognose beruhte entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht nicht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Die Klägerinnen haben insoweit geltend gemacht, die Aussage, weiterhin den Camp-Bewohnern zur Verfügung stehen zu wollen, habe sich nicht auf ein Lager wie das soeben aufgelöste bezogen, sondern auf ein „Zusammensein in anderer Form“, das gegebenenfalls von der Polizei geduldet würde. Ein solches Verständnis der Aussage lag aus der damaligen Perspektive indessen fern; denn die Gespräche mit den Klägerinnen fanden immer vor dem Hintergrund der Räumungsverfügung statt, in der auch die Errichtung eines Zeltlagers an anderer Stelle untersagt worden war. Folglich war vor dem Verständnishorizont der Behörde die von den Klägerinnen erklärte Bereitschaft, die Camp-Bewohner weiterhin zu unterstützen, auf die Errichtung eines neuen Lagers gemünzt. Auf die Möglichkeit eines anderen Verständnisses hätten die Klägerinnen ausdrücklich hinweisen müssen. Auf die von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Tatsachen kommt es demnach nicht an, so dass der Senat dem Beweisantrag nicht nachkommen musste.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
46 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
18 
Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 15.04.2005 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
19 
Die zulässigen Berufungen der Klägerinnen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
20 
1. Die Klagen sind, da sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung durch behördliche Aufhebung erledigt hat (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklagen statthaft (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 <165>) und auch im übrigen zulässig.
21 
Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 <206 ff.>); der zwischen Erledigung und Einreichung der Klagen verstrichene Zeitraum von lediglich 9 Monaten schließt die Annahme der Verwirkung des Klagerechts aus (siehe hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 1660/00 -, NJW 2003, 1514 <1515>). Als Adressaten des streitigen Verwaltungsakts sind die Klägerinnen klagebefugt.
22 
Schließlich können sich die Klägerinnen auf das notwendige Feststellungsinteresse stützen. Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nicht darum geht, den in einem bereits angestrengten Anfechtungsprozess getätigten Aufwand weiterhin zu nutzen, mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 <228>; Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 <209>) und umfasst anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>).
23 
Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zu begründen geeignet wäre, hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Ein ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung ist hier indessen zu bejahen.
24 
Die Klägerinnen berufen sich hier zunächst auf ein Rehabilitierungsinteresse wegen diskriminierender Wirkung der behördlichen Maßnahme. Die - behauptete - Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts als solche reicht hierfür allerdings nicht aus; erforderlich ist eine „Bemakelung“ des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids oder den Umständen seines Erlasses ergibt, aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6). Hieraus muss sich eine fortwirkende konkrete und objektive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen ergeben, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164 <166>; Urteil vom 19.03.1992 - 5 C 44.87 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244; Urteil des erkennenden Senats vom 08.05.1989 - 1 S 722/88 -, NVwZ 1990, 378). Ob die Klägerinnen in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6, m.w.N.) in diesem Sinne noch merkliche ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Bereich plausibel dargetan haben, erscheint fraglich, kann hier aber dahinstehen. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ideeller Art ist nicht auf eine Rehabilitation im engem Sinn beschränkt; unter Beachtung verfassungsrechtlicher Garantien ist das Rechtsschutzinteresse bei in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzungen nicht nur dann gegeben, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, eine fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen.
25 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegen-stand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991; Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2543, jeweils m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 22.07.2004 - 1 S 2801/03 -, VBlBW 2005, 138 <139>). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung - nicht nur im Eil-, sondern auch und gerade im Hauptsacheverfahren - in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Diese Rechtsprechung ist zwar anlässlich der Fälle sogenannter prozessualer Überholung bei Eingriffen unter Richtervorbehalt entwickelt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 u.a. -, BVerfGE 104, 220 <233>, m.w.N.), aber nicht hierauf beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <89 ff.>; Kammerbeschluss vom 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 -, NVwZ 1999, 290 <292>; vom 22.02.2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225).
26 
Anknüpfend an diese Grundsätze ist hier ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG können die Klägerinnen zwar nicht geltend machen; dies folgt - auch unabhängig von der rechtlichen Einordnung des aufgelösten Zeltlagers und den Vorwirkungen der Versammlungsfreiheit - schon aus dem persönlichen Schutzbereich des Grundrechts, das auch auf inländische juristische Personen i.S. von Art. 19 Abs. 3 GG nur in deren Eigenschaft als Veranstalter Anwendung finden kann (vgl. Schulze-Fielitz in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 8 Rn. 56). Auch kann sich die Klägerin zu 1 als ausländische juristische Person nicht ohne weiteres auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen; hier bedürfte es ggfs. eines Rückgriffs auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, um zu einer grundrechts- und rechtsschutzbezogenen Gleichbehandlung zu gelangen (siehe hierzu Wieland in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 12 Rn. 72 m.N.). Ob der zeitweilige Entzug der Nutzung ihrer Gerätschaften und Fahrzeuge nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung einen tiefgreifenden bzw. gewichtigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht darstellt, mag - insbesondere angesichts der nur kurzen Dauer der Beschlagnahme - zweifelhaft erscheinen.
27 
Diese grundrechtsdogmatischen Überlegungen sind indessen im Ergebnis nicht ausschlaggebend, denn eine solchermaßen isolierte Betrachtungsweise wird nach Ansicht des Senats der vorliegenden Fallkonstellation nicht gerecht. Eine spezifische Grundrechtsverletzung wird, soweit von einer fortwirkenden Rechtsbeeinträchtigung abgesehen werden soll, in der Regel zu Recht gefordert, da anderenfalls wegen der durch Art. 2 Abs. 1 GG umfassend grundrechtlich geschützten Freiheitssphäre des Bürgers für die besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei erledigtem Verwaltungshandeln letztlich kein Raum mehr bliebe (vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 245). Einem Rechtsstreit kann aber - bei Wahrung dieser Grundentscheidung - auch dann eine solche Bedeutung zukommen, dass unter rechtsstaatlichen Aspekten ein großzügiger Zugang zur gerichtlichen Kontrolle angezeigt erscheint, wenn das beanstandete polizeiliche Vorgehen Teil eines komplexen Maßnahmenkatalogs ist. Dies ist hier der Fall. Denn die geltend gemachten Rechtsverletzungen, die als solche nicht bloß geringfügig sind, werden maßgeblich davon geprägt, dass sie im Zusammenhang mit der behördlichen Reaktion auf eine damals viel beachtete (Groß-)Demonstration stehen, die für die Klägerinnen angesichts ihres Selbstverständnisses eine große Symbolkraft besaß. Ein öffentliches Interesse an einer rechtlichen Überprüfung des polizeilichen Handelns kann als solches ein Rechtsschutzinteresse zwar nicht begründen; reflexhaft kommt es den Klägerinnen jedoch zugute, indem vor diesem Hintergrund die Anforderungen an dessen Vorliegen herabgesetzt werden.
28 
2. Die Klagen sind nicht begründet. Die Beschlagnahmeverfügung hat die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzt; sie war formell und materiell rechtmäßig.
29 
a. Das Landratsamt als Kreispolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 2, § 62 Abs. 3 PolG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG) war für den Erlass der Beschlagnahmeverfügung, die ihre Ermächtigungsgrundlage als sogenannte polizeirechtliche Standardmaßnahme in § 33 PolG findet, zuständig.
30 
Als Versammlungsbehörde nach der Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz - VersGZuVO - (vom 25.05.1977, GBl. S. 196, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.1997, GBl. 278) war das Landratsamt hier allerdings nicht zur Entscheidung berufen.
31 
Aus der genannten Verordnung folgt nicht, dass die Zuständigkeit für alle im Umfeld einer Versammlung erforderlichen polizeilichen Maßnahmen in der Hand der Kreispolizeibehörde als Versammlungsbehörde konzentriert werden. Sie beschränkt deren Zuständigkeit zum einen auf die Durchführung des Versammlungsgesetzes, d.h. auf Maßnahmen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Versammlungsgesetz findet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), zum anderen auf Maßnahmen auf Grund des Polizeigesetzes, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften und Anordnungen dienen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2); hierzu zählen insbesondere Auflagen als sogenannte Minus-Maßnahmen i. S. von § 15 VersG. Eine Maßnahme, die an versammlungsrechtliche Anordnungen anknüpft, liegt hier nicht vor.
32 
Die Auflösung des Zeltlagers wurde zu Recht nicht auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes verfügt. Denn das Camp erfüllte die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs der Versammlung, die durch den Zweck gemeinsamer Meinungsbildung und -kundgabe geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315 <343 ff.>, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 <104>), nicht; vielmehr diente es als Obdach seiner Bewohner und als Ausgangsbasis für die in den folgenden Tagen beabsichtigten Demonstrationen, die ihrerseits auf die Meinungsbildung in der Öffentlichkeit abzielten (siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 23.09.1991 - 5 B 254/91 -, NVwZ-RR 1992, 360). Wollte man allein in der Anwesenheit der Lagerbewohner eine Art „konkludente Solidaritätsadresse“ zugunsten der Demonstrationsteilnehmer erblicken, verlöre das Erfordernis der gemeinschaftlichen Meinungsäußerung jegliche Konturen (siehe hierzu auch das den Beteiligten bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00 -). Die Beschlagnahme als Folgemaßnahme diente demnach auch nicht der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Anordnungen.
33 
Dieser rechtlichen Einordnung steht nicht entgegen, dass das Zeltlager als „logistische Basis“ einen engen Bezug zu den gegen den Castor-Transport gerichteten Versammlungen hatte, die ungeachtet der beabsichtigten Blockade-Aktionen weiterhin als i. S. v. Art. 8 Abs. 1 GG friedliche Demonstrationen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit standen (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 <105 f.>).
34 
Zwar hat das Grundrecht der Versammlungsfreiheit im Interesse seiner Effektuierung auch Vorwirkungen. Die genaue Reichweite des grundrechtlichen Vorfeldschutzes ist aber für die einfachgesetzliche Frage der behördlichen Zuständigkeit ohne Bedeutung. Denn der zeitliche Geltungsbereich des Versammlungsgesetzes setzt - vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen Regelung (siehe insbes. § 17a VersG) - nach der Rechtsprechung des Senats im Interesse einer klaren Zäsur den Beginn der Versammlung voraus (Urteil vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, NVwZ 1998, 761 <763>).
35 
Das Landratsamt als die der originär - als allgemeine Polizeibehörde -zuständigen Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 2 PolG) übergeordnete Fachaufsichtsbehörde (§ 64 Nr. 3 b PolG) konnte sich aber auf eine Eilzuständigkeit nach § 67 Abs. 1 PolG stützen.
36 
Der Anwendungsbereich des Polizeigesetzes war hier eröffnet. Inwieweit das Polizeigesetz bei Vorfeldmaßnahmen, die den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG berühren, insbesondere wegen der Anforderungen des Zitiergebotes (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nur eingeschränkt anwendbar ist (siehe hierzu Deger, NVwZ 1999, 265 <267>; Kniesel, NJW 2000, 2857 <2862 f.>), kann hier offenbleiben. Denn ungeachtet der inhaltlichen Nähe zu den geplanten Demonstrationen ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht berührt. Art. 8 Abs. 1 GG schützt den gesamten Vorgang des Sichversammelns, wozu auch der Zugang und die Anreise zu einer bevorstehenden bzw. sich bildenden Versammlung gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315 <349>; Beschluss vom 11.06.1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203 <209>). Demnach sind z.B. Behinderungen der Anfahrt und schleppende vorbeugende Kontrollen mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar. Eine weitere Ausdehnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist aber nicht gerechtfertigt. Insbesondere eine - wie hier - feste „Infrastruktur“ fällt nicht mehr unter den Schutz des Grundrechts; denn sie ist für die eigentliche Versammlung nicht mehr funktional notwendig (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16.12.1993 - 1 S 1957/93 -, NVwZRR 1994, 370; OVG Berlin, Beschluss vom 08.07.1999 -1 SN 63/99 -, LKV 1999, 372 <373>, zur straßenrechtlichen Erlaubnispflicht von Imbissständen; Schulze-Fielitz, a.a.O. , Art. 8 Rn 34). Folglich ist es nicht gerechtfertigt, insoweit Erlaubnisvorbehalte - sowie nachfolgend Eingriffsmöglichkeiten - außerhalb des Versammlungsgesetzes zu suspendieren und die Beachtung der dort geregelten rechtlichen Vorgaben der bloß abwägenden Berücksichtigung der Versammlungsbehörde zu überlassen (vgl. Kanther, NVwZ 2001, 1239 <1242>; Dietlein, NVwZ 1992, 1066).
37 
Nach § 67 Abs. 1 PolG kann die Fachaufsichtsbehörde die polizeilichen Aufgaben wahrnehmen, wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar erscheint. Gefahr im Verzug liegt hierbei vor, wenn zur Verhinderung eines drohenden Schadens sofort eingeschritten werden muss, weil ein Abwarten bis zum Eingreifen der an sich zuständigen Behörde den Erfolg der notwendigen Maßnahme erschweren oder vereiteln würde. Entscheidend sind hierbei die Verhältnisse und der Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme; der Begriff „Gefahr in Verzug“ darf dabei nicht zu eng ausgelegt werden, da eine effiziente Gefahrenabwehr nicht durch Zuständigkeitsprobleme erschwert oder verhindert werden darf. Dabei kommt es gerade nicht auf eine objektive Unerreichbarkeit der sachlich zuständigen Polizeibehörde an; es genügt vielmehr, dass es für die Fachaufsichtsbehörde den Anschein hat, die an sich zuständige Polizeibehörde sei nicht erreichbar. Diese Einschätzung der handelnden Behörde kann gerichtlich nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, die sich bereits im Zeitpunkt der Entscheidung erkennen ließen (vgl. Urteil des Senats vom 14.12.1989 - 1 S 799/89 -, NJW 1990, 1618 zu § 46 Abs. 2 Nr. 2 PolG a.F. <§ 60 Abs. 2 PolG>). Nach diesen Vorgaben ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt die Zuständigkeit für die Beschlagnahme in Anspruch genommen hat.
38 
Nach den Schilderungen des vom Senat in der mündlichen Verhandlung angehörten Einsatzleiters der Polizei war die Kreispolizeibehörde bereits kurze Zeit nach Erlass der Räumungsverfügung, etwa gegen 16:00 Uhr, zur Überzeugung gelangt, dass eine Beschlagnahme der Küchen zur Gefahrenabwehr erforderlich sei. Diese Einschätzung beruhte in erster Linie auf den Einlassungen eines Vertreters der Klägerinnen, wonach diese die Kampagne, falls gewünscht, weiterhin unterstützen wollten. Es spricht zwar vieles dafür, im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00 - zur Zuständigkeit für den Erlass der Räumungsverfügung auch für die folgende Zeit davon auszugehen, dass der Bürgermeister der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen weiterhin i. S. v. § 67 Abs. 1 PolG erreichbar war; er war damals mit der Sachlage vertraut und ist auch in die Erörterungen zur beabsichtigten Beschlagnahme mit einbezogen worden. Allein auf diesen Zeitpunkt bezogen kann die hier streitige Zuständigkeitsfrage aber nicht beantwortet werden. Denn die interne Willensbildung der Polizeibehörde ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht entscheidend. Vielmehr bestimmt sich diese nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verfügung; wirksam geworden ist die Beschlagnahme erst mit der um ca. 19:30 Uhr erfolgten Bekanntgabe, als die Fahrzeuge auf der Bundesstraße 36 auf dem Gebiet der Gemeinde Waghäusel in Richtung Süden fuhren. Der Bürgermeister von Waghäusel als das für die grundsätzlich zuständige Ortspolizeibehörde handelnde Organ war indessen Sinne von § 67 Abs. 1 PolG nicht rechtzeitig erreichbar.
39 
Der Zeitpunkt und der Ort des polizeilichen Einschreitens war hier durch die polizeitaktische Erwägung bestimmt, die Küchenfahrzeuge, soweit ein Verbleiben im Landkreis Karlsruhe nicht auszuschließen war, erst in räumlicher Entfernung vom Lagerplatz zu beschlagnahmen; damit sollte im Interesse der Deeskalation eine unter Umständen gewalttätige Solidarisierung durch die Bewohner des Lagers vermieden werden. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Da den Klägerinnen bei ihrem Abzug vom Lagerplatz eines Fahrtroute nicht vorgegeben wurde und der konkrete Ort des polizeilichen Zugriffs letztlich auch von verkehrstechnischen Erfordernissen bestimmt war, hätte die Wahrung der gesetzlich für den Regelfall vorgesehenen Zuständigkeitsordnung außer der Unterrichtung des Bürgermeisters von Oberhausen-Rheinhausen noch die Einbindung von - mindestens - drei weiteren Bürgermeistern - nämlich denen von Philippsburg, Waghäusel und Altlussheim - erforderlich gemacht, die dann - schon „auf Vorrat“ - eine Beschlagnahmeverfügung hätten vorbereiten müssen für den Fall, dass sich auf ihrer Gemarkung der Handlungsbedarf einstellt. Ein solches Vorgehen war jedoch angesichts der Dringlichkeit der Lage nicht angezeigt; es war bereits nicht abzuschätzen, wie lange der Abbau der Küchenzelte und die Verladung der Gerätschaften dauern werde, so dass eine rechtzeitige Reaktion der örtlich zuständigen Ortspolizeibehörde, die sich mit der Situation und deren polizeirechtliche Bewertung erst hätte vertraut machen müssen, nicht gewährleistet gewesen wäre.
40 
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen waren die polizeitaktischen Überlegungen nicht darauf beschränkt, im Interesse größtmöglicher Wahrung der Zuständigkeitsordnung die Beschlagnahme zwar in gewisser räumlicher Entfernung vom Lagerplatz, aber noch auf dem Gebiet der Gemeinde Rheinhausen-Oberhausen anzuordnen. Zum einen wäre den Klägerinnen damit von vornherein die Möglichkeit genommen worden, den Landkreis Karlsruhe in Richtung Norden zu verlassen und so einer Beschlagnahme zu entgehen; mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre das nicht vereinbar. Wird - wie tatsächlich geschehen - auf der Bundesstraße 36 die Fahrtrichtung Süden gewählt, so könnte mit dieser Vorgabe den verkehrstechnischen Erfordernissen nicht in angemessener Weise Rechnung getragen werden, da hier das Gemeindegebiet schon wenige 100 Meter nach der Einmündung der von Oberhausen kommenden Kreisstraße 3537 endet. Zum anderen wird mit der Ansicht der Klägerinnen die Gefahr eines Missbrauchs überbewertet. Die Behörde, die sich auf einen Zuständigkeitswechsel wegen Gefahr im Verzug beruft, darf diese Gefahr zwar nicht bewusst herbeiführen, um eine ansonsten nicht gegebene Zuständigkeit zu begründen. Dies unterliegt dann einer strengen gerichtlichen Kontrolle, wenn die Zuständigkeitsverlagerung mit dem Verlust besonderer Schutzvorkehrungen für den Betroffenen einhergeht, was insbesondere bei Eingriffen gilt, die im Regelfall unter Richtervorbehalt stehen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142 <155 ff.>). Geht es demgegenüber lediglich um eine Abweichung von der instanziellen Behördenzuständigkeit, kommt der Effektivität der Gefahrenabwehr bei der Ausfüllung der Rechtsbegriffe ein deutlich größeres Gewicht zu.
41 
b. Die Beschlagnahme war auch materiell rechtmäßig.
42 
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG kann die Polizei eine Sache u. a. dann beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen einen unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen lagen auf der Grundlage der Erkenntnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung vor; dies hat bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 20.10.2000 - 4 K 2891/00 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dargelegt.
43 
Aufgrund der Einlassungen der Koordinatoren der Kampagne „x 1000 mal quer“, die in generalstabsmäßiger Art und Weise eine Verhinderung der von ihr befürchteten Castor-Transporte anstrebte, stand zu erwarten, dass nach Räumung des Zeltlagers in Oberhausen-Rheinhausen an anderer Stelle wiederum - insbesondere unter Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften - ein Zeltlager zum Zwecke der logistischen Unterstützung auch gewaltbereiter Demonstrationsteilnehmer errichtet würde.
44 
Vor diesem Hintergrund war schließlich auch die Einschätzung des Landratsamts, dass sich die Klägerinnen ebenfalls an der Errichtung eines neuen Lager beteiligen würden, was es durch die Beschlagnahme zu verhindern galt, nicht fehlsam. Denn nach der Aussage des Einsatzleiters der Polizei hat sich der Ansprechpartner auf Seiten der Klägerinnen dahingehend eingelassen, dass sie nebst ihren Einrichtungen den Camp-Bewohnern weiterhin unterstützend zur Verfügung stehen wollten. Die auf dieser Aussage eines Vertreters der Klägerinnen gestützte Gefahrenprognose beruhte entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht nicht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Die Klägerinnen haben insoweit geltend gemacht, die Aussage, weiterhin den Camp-Bewohnern zur Verfügung stehen zu wollen, habe sich nicht auf ein Lager wie das soeben aufgelöste bezogen, sondern auf ein „Zusammensein in anderer Form“, das gegebenenfalls von der Polizei geduldet würde. Ein solches Verständnis der Aussage lag aus der damaligen Perspektive indessen fern; denn die Gespräche mit den Klägerinnen fanden immer vor dem Hintergrund der Räumungsverfügung statt, in der auch die Errichtung eines Zeltlagers an anderer Stelle untersagt worden war. Folglich war vor dem Verständnishorizont der Behörde die von den Klägerinnen erklärte Bereitschaft, die Camp-Bewohner weiterhin zu unterstützen, auf die Errichtung eines neuen Lagers gemünzt. Auf die Möglichkeit eines anderen Verständnisses hätten die Klägerinnen ausdrücklich hinweisen müssen. Auf die von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Tatsachen kommt es demnach nicht an, so dass der Senat dem Beweisantrag nicht nachkommen musste.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
46 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
47 
Rechtsmittelbelehrung
48 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
49 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
50 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
51 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
52 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§ 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG, BGBl. I, 2004, 718).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen das Abflugverfahren SUKIP 1 B für den Flughafen Berlin Brandenburg (sog. Müggelsee-Route), festgesetzt mit der 247. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung vom 10. Februar 2012 (BAnz. S. 1086) zuletzt geändert durch die 3. Änderungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (BAnz. AT 25.10.2013 V1).

2

Das Flugverfahren SUKIP 1 B weicht von der dem Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Grobplanung ab. Es führt von der Nordbahn des Flughafens Berlin Brandenburg nach Osten (Betriebsrichtung 07). Die Maschinen fliegen nach einem Überflug im Süden von Bohnsdorf eine Linkskurve und sodann zwischen dem Bezirk Treptow-Köpenick bzw. Friedrichshagen und Müggelheim bzw. Rahnsdorf über den Großen Müggelsee hinweg und nach einem Überflug über innerstädtische Bereiche von Berlin weiter in Richtung des Punktes SUKIP (ehemals ZIESA). Flugzeuge, die einen bestimmten Steiggradienten nicht erreichen, nutzen ein anderes Flugverfahren.

3

Der Kläger zu 1 ist ein in Berlin tätiger Umweltverein, die Kläger zu 2 bis 9 sind Eigentümer oder Miteigentümer selbst genutzter Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen am oder in der Nähe des Großen Müggelsees.

4

Ihre gegen die Rechtsverordnung erhobene Feststellungsklage hat das Oberverwaltungsgericht als zulässig, aber unbegründet abgewiesen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - LKV 2013, 513 = NuR 2014, 284).

5

Die als Feststellungsklagen statthaften Klagen seien zulässig. Die Klagebefugnis des Klägers zu 1 folge aus § 2 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Es sei nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Festlegung des Flugverfahrens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfe und damit eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG sei. Der Kläger zu 1 könne auch das Unterlassen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und die fehlerhafte Behandlung wasserrechtlicher Fragen rügen. Die Kläger zu 2 bis 9 seien klagebefugt, da nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass sie in ihrem Recht auf willkürfreie Abwägung ihrer Belange aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt seien. Dies gelte sowohl für den Schutz vor unzumutbaren Belästigungen durch Fluglärm als auch für den Schutz von Lärmschutzinteressen unterhalb dieser Schwelle.

6

Die Klage sei jedoch unbegründet. Einer UVP habe es weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht bedurft. Dies gelte auch, wenn im Planfeststellungsverfahren keine Untersuchung der Umweltauswirkungen einer bestimmten, von der ursprünglichen Grobplanung abweichend festgesetzten Flugroute erfolgt sein sollte.

7

Die Flugroute verstoße nicht gegen die Ziele des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses für den Flughafen Berlin Brandenburg und verlasse auch dessen Planungsgrundlage nicht. Vielmehr löse der Planfeststellungsbeschluss mit der vorgenommenen UVP für den Bau des Flugplatzes und dessen (flug-)betriebsbedingte Wirkungen auch die Konflikte durch die Nutzung des streitgegenständlichen Flugverfahrens.

8

Das Planungsziel, dicht besiedelte innerstädtische Bereiche zu entlasten, werde nicht vereitelt. Ein solcher Fall läge nur vor, wenn stark belegte Abflugverfahren über dicht besiedeltes Stadtgebiet entlang der An- und Abfluggrundlinien geführt würden. Die angegriffene Route führe über den unbewohnten Müggelsee und die - im Verhältnis zur Bevölkerungsdichte in der Umgebung der Flughäfen Tegel und Tempelhof weniger dicht besiedelten - angrenzenden Gebiete. Auch ein explizit festgelegtes Überflugverbot bestehe nicht.

9

Die Planfeststellungsbehörde habe einen Überflug der Region um den Müggelsee auch nicht faktisch ausgeschlossen. Die untersuchten Umweltfolgen beschränkten sich erkennbar nicht auf die Auswirkungen einer konkreten Flugroutenführung, sondern seien in großem Umfang schutzgutbezogen durchgeführt worden. Die Müggelsee-Route führe zwar zu einer räumlichen Verschiebung der Belastung. Mit Blick auf die Schutzgüter des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ließen diese Abweichungen aber keine Umweltauswirkungen erwarten, die im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft worden wären. Ebenso wenig träten relevante Beeinträchtigungen der Schutzgüter des europäischen FFH- und Vogelschutzrechts auf, so dass die Festlegung der Müggelsee-Route die Zulassung des Vorhabens an dem vorgegebenen Standort mit der festgelegten Bahnkonfiguration nicht nachträglich als unabgewogen erscheinen lasse. Es sei vielmehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass die Planfeststellungsbehörde zu einem abweichenden Ergebnis gekommen wäre, wenn sie anstelle der Grobplanung das angegriffene Flugverfahren zugrunde gelegt hätte. Denn die Ergebnisse der UVP im Rahmen der Planfeststellung seien auch für die Umweltfolgen der Müggelsee-Route aussagekräftig. Dies führt das Oberverwaltungsgericht für den Untersuchungsraum, die Schutzgüter Luft, Wasser, Tiere und Pflanzen, FFH-Gebiete und Mensch weiter aus.

10

Die Abwägungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) sei von einer ausreichenden Datengrundlage ausgegangen. Es habe erkannt, dass den Berechnungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) unterschiedliche Methoden zugrunde liegen. Es gelange aber zu dem Ergebnis, dass die Untersuchungen - bei geringen Abweichungen untereinander - in fast sämtlichen Fällen sowohl zu einer im Wesentlichen gleichen Rangfolge als auch zu einer Identifizierung jeweils derselben Verfahrensalternative als Vorzugsvariante kommen. Es habe sich daher auf beide Vorarbeiten beziehen dürfen.

11

Grundlage der Abwägungsentscheidung habe das prognostizierte Verkehrsaufkommen 2012 (140 024 Flugbewegungen) bzw. 2015 (252 000 Flugbewegungen) sein dürfen. Mit Blick auf die für die Festlegung von Flugverfahren im Vordergrund stehende Lärmbewirtschaftung und die flexiblen Änderungsmöglichkeiten von Flugverfahren liege es nahe, nicht auf die technische Maximalkapazität abzustellen, die in den ersten Jahren nach Inbetriebnahme des Flughafens in keinem Fall ausgeschöpft werden werde.

12

Die Abwägungsentscheidung sei auch im Einzelnen nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der Müggelsee-Route sei durchweg mit vertretbaren Argumenten begründet. Die prognostizierte Lärmbelastung der Kläger zu 2 bis 9 liege auch nach ihrem Vortrag unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle. Für die Kläger zu 2 und 3 wäre der Grenzwert für die Nacht-Schutzzone zwar geringfügig überschritten, dies rechtfertige es jedoch nicht, insgesamt das strengere Abwägungsprogramm auszulösen.

13

Die Rüge einer fehlerhaften Abwägungsreihenfolge bleibe erfolglos. Der Ablauf des Festsetzungsverfahrens sei grundsätzlich vom Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt. Auf die Reihenfolge der angestellten Erwägungen komme es nicht entscheidend an. Ausweislich des Abwägungsvermerks führe ein Verzicht auf die Müggelsee-Route zu vermeidbarem unzumutbaren Fluglärm. Denn die 55 dB(A)-Kontur schließe mit der Festsetzung der Müggelsee-Route am Tag einen deutlich geringeren Teil von Müggelheim ein. Ein ähnlicher, wenn auch geringerer Effekt gelte in der Nacht. Laut den Berechnungen nach NIROS (Noise Impact Reduction and Optimization System) sei die Müggelsee-Route im Dauerschallpegelbereich 50-55 dB(A) vorteilhaft. Diese Entlastung rechtfertige die höheren Betroffenenzahlen in den Pegelbereichen 40-45 dB(A) und 45-50 dB(A).

14

Dass die gewählte Variante gegenüber zwei anderen Alternativen (NIROS Gütewerte: 8,67 und 13,86) den schlechtesten NIROS-Gütewert (22,73) habe, führe nicht auf einen Abwägungsfehler. Denn die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Gütewert zwar der Ausgangspunkt der Alternativenbetrachtung sei, im Rahmen der Gesamtabwägung aber nicht den Ausschlag geben müsse. Die Abwägung der Betroffenheiten in den einzelnen Pegelbändern sei trotz der erheblichen Zunahmen im unteren Pegelbereich noch vom Gestaltungsspielraum des BAF gedeckt. Gegen den Gewichtungsvorrang des Lärmschutzes für Siedlungsgebiete vor dem Lärmschutz für Erholungsgebiete und ruhige Gebiete sei nichts zu erinnern.

15

Die Beklagte habe ihre Augen nicht vor sich eindeutig aufdrängenden Alternativverfahren verschlossen. Sicherheitsbedenken gegen eine Routenführung auf den "Gosener Wiesen" hätten die Kläger nicht entkräftet. Eine Berufung auf Vertrauensschutz scheide schon deshalb aus, weil die Festlegung divergierender Abflugrouten im Planfeststellungsverfahren zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen gewesen sei.

16

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision bleibt erfolglos. Das angegriffene Urteil ist im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

18

A. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu 1 im Ergebnis zutreffend abgewiesen (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klage bleibt als Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG, als Verbandsklage nach § 64 Abs. 1 BNatSchG und als allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) erfolglos.

19

I. Für den Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG fehlt ein tauglicher Gegenstand.

20

1. § 2 Abs. 1 UmwRG eröffnet Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen. In Betracht kommen hier nur Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, also Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Das Vorliegen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ist Sachurteilsvoraussetzung für den Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG. Allein die Möglichkeit eines tauglichen Gegenstandes genügt entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht (BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 6 ff., vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 - LKV 2014, 460 Rn. 32 [zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen] und vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 - juris Rn. 10).

21

2. a) Das Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung der Begründetheit zutreffend die Notwendigkeit einer UVP als auch einer Vorprüfung verneint. Die Festlegung eines Flugverfahrens bedarf weder nach § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG noch nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG einer UVP. Dies gilt auch, wenn im Planfeststellungsverfahren Umweltauswirkungen eines bestimmten Flugverfahrens nicht in den Blick genommen worden sein sollten, weil die Planfeststellungsbehörde mit einer Festsetzung eines bestimmten Flugverfahrens nicht gerechnet hat. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - (BVerwGE 149, 17 Rn. 11 ff.) im Einzelnen dargelegt und begründet. Hierauf nimmt er Bezug.

22

Die Einwände, welche die Revision gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG und zum Verhältnis des Planfeststellungsbeschlusses zur Festlegung der Flugverfahren erhebt, können dabei auf sich beruhen. Sie betreffen nicht die Anwendung der hier maßgeblichen Vorschriften. Die von den Klägern erhobene Gehörsrüge, das Oberverwaltungsgericht setze sich mit dem Argument einer unzureichenden Beteiligung der Öffentlichkeit nicht auseinander, muss erfolglos bleiben. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Vorbringen im Tatbestand erwähnt. Dass es ihm nicht gefolgt ist, verhilft der Gehörsrüge nicht zum Erfolg.

23

Die Kläger selbst räumen im Übrigen ein, dass die Urteile des Senats vom 31. Juli 2012 (insbesondere 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 42 ff.) geeignet sind, die von ihnen angenommenen UVP-rechtlichen Defizite durch die Trennung von Planfeststellungsbeschlüssen und Flugverfahrensfestlegungen jedenfalls abzumildern. Sie missverstehen diese Rechtsprechung aber, wenn sie ihr Bedeutung nur für künftige Planfeststellungsbeschlüsse beimessen. Die Urteile betreffen den auch hier in Rede stehenden Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Berlin Brandenburg. Den Vorwurf, seine Rechtsauffassung beschränke Rechtsschutzmöglichkeiten in unzumutbarer Weise, hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang zurückgewiesen (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. - BVerwGE 144, 1 Rn. 53).

24

b) Die nationale Rechtslage steht mit Unionsrecht im Einklang. Maßgebend ist der Projektbegriff nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 S. 40), neu kodifiziert durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1 - UVP-RL). Nach Anhang I Ziff. 7 Buchst. a UVP-RL ist der Bau eines Flugplatzes mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2 100 m oder mehr ein Projekt im Sinn des Art. 4 Abs. 1 UVP-RL. Dem entspricht eine Tätigkeit nur, wenn sie mit Arbeiten und Eingriffen zur Anlegung oder Änderung des materiellen Zustands des Flughafens einhergeht (EuGH, Urteil vom 17. März 2011 - C-275/09 [ECLI:EU:C:2011:154] - Rn. 24 und 30). Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof bereits beantwortet, so dass es einer Vorlage nicht bedarf (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [ECLI:EU:C:1982:335], Cilfit - Rn. 21).

25

Etwas Anderes folgt aus den Gründen des Senatsurteils vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - (BVerwGE 149, 17 Rn. 22) nicht daraus, dass die UVP-RL nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen ausgedehnten Anwendungsbereich sowie einen sehr weitreichenden Zweck hat (EuGH, Urteile vom 24. Oktober 1996 - C-72/95 [ECLI:EU:C:1996:404] - Rn. 31, vom 16. September 1999 - C-435/97 [ECLI:EU:C:1999:418] - Rn. 40 und vom 28. Februar 2008 - C-2/07 [ECLI:EU:C:2008:133] - Rn. 32). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von der Revision angeführten Grundsatzes des effet utile. Er ist nicht geeignet, den Anwendungsbereich der UVP-RL auf von dieser nicht erfasste Sachverhalte zu erweitern. Dass eine förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit insoweit nicht geboten ist, folgt aus der Beschränkung der UVP-RL auf bestimmte Projekte. Schließlich spricht auch der von der Revision angeführte integrative Ansatz der UVP-RL nicht für die Notwendigkeit einer UVP. Denn die UVP dient der gesamthaften Vorbereitung einer bestimmten Verwaltungsentscheidung, hier der Planfeststellung für einen Verkehrsflughafen. Sollte diese Prüfung mängelbehaftet gewesen sein, wäre es mit dem Charakter der UVP nicht vereinbar, etwaige Mängel zu einem späteren Zeitpunkt anlässlich einer anderen Verwaltungsentscheidung einer Behörde eines anderen Rechtsträgers zu heilen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 18). Aus dem von der Revision angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Altrip - folgt nichts Anderes, weil es sich zum sachlichen Anwendungsbereich der UVP-RL nicht äußert.

26

c) Es bedarf auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage, ob unter den Bedingungen des vorliegenden Falles ein mehrstufiges Genehmigungsverfahren vorliegt, das eine UVP für die konkrete Flugverfahrensfestlegung erforderlich macht. Es ist Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob eine Entscheidung als Bestandteil eines mehrstufigen Genehmigungsverfahrens angesehen werden kann, das letztlich Tätigkeiten zum Ziel hat, die ein Projekt im Sinne der UVP-RL darstellen (EuGH, Urteil vom 17. März 2011 - C-275/09 - Rn. 34). Dies ist im Verhältnis von Planfeststellungsbeschluss und der Festlegung des Flugverfahrens nicht der Fall, weil An- und Abflugverfahren nicht Teil der Zulassungsentscheidung sind, sondern Verkehrsregeln zur sicheren Abwicklung des Flugverkehrs von und zu einem Flughafen (BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 147, 17 Rn. 22 und vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 - juris Rn. 16).

27

Im Übrigen ist der unionsrechtliche Begriff der Genehmigung geklärt. Es ist die Entscheidung der zuständigen Behörden, aufgrund derer der Projektträger das Recht zur Durchführung seines Projektes erhält (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - C-290/03 [ECLI:EU:C:2006:286] - Rn. 44). Dies ist für den Bau eines Flughafens der Planfeststellungsbeschluss. Der Europäische Gerichtshof hat zum Fall eines mehrstufigen Genehmigungsverfahrens, in dem zunächst eine Grundsatzentscheidung ergeht und dann eine Durchführungsentscheidung getroffen wird, die nicht über die in der Grundsatzentscheidung festgelegten Vorgaben hinausgehen darf, entschieden, dass die Auswirkungen, die ein Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat, im Verfahren des Erlasses der Grundsatzentscheidung zu ermitteln und zu prüfen sind. Nur wenn diese Auswirkungen erst im Verfahren des Erlasses der Durchführungsentscheidung ermittelt werden können, muss die Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens vorgenommen werden (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - C-508/03 [ECLI:EU:C:2006:287] - Rn. 104). Es liegt auf der Linie dieser Rechtsprechung, wenn der Senat die UVP in vollem Umfang dem Bereich der Planfeststellung zuweist.

28

3. Welche verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen das Unionsrecht an eine UVP stellt, bedarf danach keiner Klärung, so dass es auch insoweit keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf.

29

II. Die Klage des Klägers zu 1 bleibt auch als Verbandsklage nach § 64 Abs. 1 BNatSchG erfolglos. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

30

1. Gegenstand einer Verbandsklage nach § 64 Abs. 1 BNatSchG ist die Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Natura 2000-Gebieten nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG. Eine solche Entscheidung ist auch die Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 22), die bei der Festlegung eines Flugverfahrens erforderlich werden kann, weil die Festlegung ein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist. Ein anerkannter Umweltverein ist zur Einlegung von Rechtsbehelfen nicht nur berechtigt, wenn die Behörde eine Abweichungsentscheidung getroffen hat, sondern auch, wenn er geltend macht, die Behörde habe eine solche Entscheidung rechtsfehlerhaft unterlassen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 26, 28).

31

Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, wenn nicht von vornherein und nach jeder Sichtweise ausgeschlossen ist, dass es einer Abweichungsentscheidung bedarf. Dem Naturschutzverband obliegt es, Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass die Nutzung des Flugverfahrens einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Gebiet im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erheblich zu beeinträchtigen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers zu 1, der eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet Müggelsee-Müggelspree und das darin eingeschlossene Vogelschutzgebiet sowie die FFH-Gebiete Wasserwerk Friedrichshagen, Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug und Teufelsseemoor Köpenick gefordert hat.

32

2. Die Begründetheit der Verbandsklage nach § 64 Abs. 1 BNatSchG setzt voraus, dass eine Entscheidung nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG vorliegt oder eine solche Entscheidung rechtswidrig unterlassen worden ist. Daran fehlt es.

33

a) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen. Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung sind naturschutzrechtlich obligatorische Verfahrensschritte (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 10). Eine Gefahr, welche eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich macht, liegt vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 [ECLI:EU:C:2004:482] - Rn. 44). Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2010 - 4 BN 6.10 - NuR 2010, 797 Rn. 4). § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verlangt keine formalisierte Durchführung der Vorprüfung, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so ist der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nicht rechtsfehlerhaft (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 89 [insoweit in BVerwGE 140, 149 nicht abgedruckt]). Die Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung kann auch im gerichtlichen Verfahren festgestellt werden (BVerwG, Urteile vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 31 und vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 29). Allerdings zwingt allein die Annahme im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung, dass die Notwendigkeit einer Abweichungsentscheidung nicht von vornherein und nach jeder Sichtweise ausgeschlossen ist, nicht zu der Folgerung, es bedürfe einer Verträglichkeitsprüfung. Der Maßstab der Zulässigkeitsprüfung ist großzügiger, da die Anforderungen an den klägerischen Sachvortrag insoweit nicht überspannt werden dürfen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - Buchholz 442.42 § 27a Luftverkehrsordnung Nr. 1 S. 6 [insoweit in BVerwGE 111, 276 nicht abgedruckt]).

34

b) Nach den tatrichterlichen Feststellungen steht für das Schutzgut Tiere und Pflanzen im Hinblick auf die Wirkfaktoren Überflüge und Fluglärm der Schutz der Avifauna und ihrer Lebensräume im Vordergrund. Hauptkriterium zur Sicherstellung des gebotenen Schutzes sei nach dem Planfeststellungsbeschluss eine Mindest-Überflughöhe über Vogellebensräume von 600 m. Im Hinblick auf die Schutz- und Erhaltungsziele der Schutzgebiete des europäischen Netzes Natura 2000 könnten erhebliche neue oder veränderte Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Die hier maßgeblichen Gebiete seien überwiegend im Planfeststellungsverfahren betrachtet worden (PFB S. 845 15.2.2.1). Soweit die FFH-Gebiete Müggelsee-Müggelspree, Wasserwerk Friedrichshagen, Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug und Teufelsseemoor Köpenick erst mit Festsetzung der Müggelsee-Route teilweise innerhalb der 47 dB(A)-Kontur lägen, seien - insbesondere auch angesichts der erreichten Flughöhen - keine relevanten zusätzlichen Belastungen zu erwarten. Zu den Einzelheiten verweist das Oberverwaltungsgericht auf den Bericht der Bundesregierung zu den betriebsbedingten Auswirkungen des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg durch Fluglärm und Überflüge in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Prüfungen nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie aus Mai 2013, die es für zutreffend hält.

35

Der Senat ist an diese tatsächlichen Feststellungen nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil in Bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht sind.

36

aa) Die Kläger meinen, das Oberverwaltungsgericht habe ihre methodische Kritik an der Stellungnahme der Bundesregierung nicht erwogen und so das rechtliche Gehör verletzt. Die vorgenommene räumliche Verschiebung der Auswirkungsbetrachtungen sei unzureichend gewesen, weil die UVP notwendig schutzgutbezogen erfolgen müsse. Dies legt keinen Gehörsverstoß dar. Das Oberverwaltungsgericht hat die räumliche Verschiebung der Belastung der Umgebung festgestellt, nach seinen Feststellungen sind jedoch im Hinblick auf die Schutzgüter des Rechts der UVP-Prüfung durch die Abweichungen keine Umweltauswirkungen zu erwarten, die im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft worden wären. Es ist damit nicht bei einer räumlichen Verschiebung stehengeblieben, sondern anhand von Schutzgütern vorgegangen. Dass es deren Beeinträchtigung anders beurteilt als die Kläger, ist keine Frage rechtlichen Gehörs.

37

bb) Einer gesonderten Auseinandersetzung mit der Gefährdung durch Vogelschlag bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. Die Kläger selbst haben innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht dargelegt, dass sie aus dem Risiko des Vogelschlags auf eine Gefährdung der Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets oder artenschutzrechtlich relevante Tatbestände geschlossen haben, sie rügen vielmehr die Nichtberücksichtigung ihres Vortrags zu "flugsicherheitsrelevanten Vogelarten".

38

cc) Die Kläger werfen dem Oberverwaltungsgericht mit mehreren Gehörsrügen vor, der Beeinträchtigung der genannten FFH-Gebiete nicht ausreichend nachgegangen zu sein.

39

(1) Sie beanstanden im Gewand einer Gehörsrüge eine fehlerhafte Sachaufklärung und werfen dem Oberverwaltungsgericht vor, möglichen Beeinträchtigungen der Vogelwelt wegen besonderer akustischer Bedingungen, avifaunistischer Besonderheiten (Populationsdichte und Bedeutung des Gebiets als Vogellebensraum) und Beeinträchtigungen von Fledermäusen nicht nachgegangen zu sein. Diese Rügen bleiben als Aufklärungsrügen erfolglos. Zur Erhebung einer Aufklärungsrüge muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht - von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus - die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Die Kläger haben indes in der mündlichen Verhandlung insoweit keinen Beweisantrag gestellt und auch nicht dargelegt, warum sich dem Oberverwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Stellungnahme der Bundesregierung eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Von diesen Anforderungen an eine Aufklärungsrüge sind die Kläger nicht deshalb frei, weil sie diese als Gehörsrüge bezeichnen.

40

(2) Die Rügen sind hiervon unabhängig auch als Gehörsrügen unbegründet.

41

(a) Die Kläger vermissen eine Behandlung ihres Vortrags zu den akustischen Bedingungen einer offenen Wasserfläche. Dies führt nicht auf einen Gehörsverstoß.

42

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 23). Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht relevantes Vorbringen übergangen habe, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerwG, Beschluss vom 16. August 1979 - 7 B 174.78 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 58 S. 97 f.).

43

Das Oberverwaltungsgericht verweist auf den Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 1121 4.3.3.3), wonach keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Avifauna durch den Fluglärm selbst zu erwarten sind. Bestimmend für das Verhalten der Vögel seien die gleichzeitig stattfindenden Überflüge. Hauptkriterium zur Sicherstellung des gebotenen Schutzes sei die hier eingehaltene Mindest-Überflughöhe über Vogellebensräumen von 600 m. Hiervon ausgehend kam es auf die akustischen Bedingungen einer großen Wasserfläche nicht an.

44

(b) Die Kläger vermissen eine Auseinandersetzung mit der Populationsdichte der Avifauna. Der Bericht der Bundesregierung äußere sich nicht zu bestimmten Vogelarten, für die eine Störungsarmut weiter Bereiche des Müggelsees von Bedeutung sei. Dies führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Das Oberverwaltungsgericht sieht als maßgeblich für den Schutz der Avifauna die erreichten Flughöhen an. Es stützt sich hierbei auf die Erläuterungen der Bundesregierung in ihrem Bericht aus Mai 2013, der eine Überflughöhe von 600 m zum Schutz der Avifauna für ausreichend hält. Die Kläger haben mit ihrer Gehörsrüge innerhalb der Frist des § 139 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO weder aufgezeigt, dass sie diesen Wert in Zweifel gezogen hätten, noch geltend gemacht, dass sie unter Auseinandersetzung mit diesem Wert dargelegt hätten, dieser Wert könne auf die Verhältnisse am Müggelsee oder dort vorkommende Vogelarten keine Anwendung finden; der Hinweis auf "Senkungen der Reaktionsschwellen" infolge großer Artenvielfalt genügt insoweit nicht.

45

(c) Die Rüge der Kläger, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Vortrag zur Gefährdung von Fledermäusen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen, führt gleichfalls nicht auf einen Gehörsverstoß. Das Oberverwaltungsgericht hat zu weiteren Einzelheiten auf den Bericht der Bundesregierung verwiesen und sich dessen Überlegungen angeschlossen. Die dortigen Ausführungen gehen für Fledermäuse von bau- und anlagebedingten Gefährdungen aus und nehmen betriebsbedingte Gefährdungen durch Kollisionen am Boden oder in niedriger Höhe für bestimmte Fledermausarten an. Erkenntnisse über Störungen durch Überflüge in großer Höhe seien nicht belegt. Zusätzliche oder neue Beeinträchtigungen der geschützten Arten seien folglich ausgeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht hat damit die Gefährdung von Fledermäusen zur Kenntnis genommen. Dass es sie abweichend von den Klägern und in Übereinstimmung mit der Bundesregierung bewertet, hat mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nichts zu tun.

46

(d) Auch soweit die Kläger eine Beeinträchtigung der Bechsteinfledermaus befürchten, bedurfte es keiner gesonderten Behandlung durch das Oberverwaltungsgericht. Die Kläger legen mit ihrer Gehörsrüge nicht dar, dass sie erstinstanzlich in Auseinandersetzung mit dem Bericht der Bundesregierung substantiiert geltend gemacht hätten, dass für die Bechsteinfledermaus dort nicht betrachtete Gefährdungen gegeben wären. Allein der Hinweis der Kläger auf eine fehlende Identifizierung legt keine Gefährdung dieser Fledermausart dar.

47

c) Die Kläger sehen unionsrechtlichen Klärungsbedarf, ob Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 S. 193 - FFH-RL), dahingehend auszulegen ist, dass die Vorschrift einer Übertragung der Prognose, ob das Überfliegen eines Schutzgebiets im Sinne des Art. 3 Abs. 1 FFH-RL erhebliche Auswirkungen auf Erhaltungsziele dieses Gebiets hat, auf ein anderes (neues) Schutzgebiet entgegensteht, wenn die Prognose durch eine andere Behörde getroffen wurde, die Ermittlungen hinsichtlich des neuen Schutzgebiets und seiner Erhaltungsziele in der nun übertragenen Prognose unter der Annahme erfolgten, diese liege außerhalb der Vorhabenauswirkungen, die nun entscheidende Behörde keine eigenen Ermittlungen angestellt hat, um die Übertragbarkeit der ursprünglichen Prognose zu prüfen, und die ursprüngliche Prognose zum Zeitpunkt der Übertragung mindestens sieben Jahre alt ist.

48

Diese Frage stellt sich vorliegend nur unter der Bedingung, dass im Hinblick auf die Schutz- und Erhaltungsziele des europäischen Netzes Natura 2000 erhebliche neue oder veränderte Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass anhand objektiver Umstände zu klären ist, ob eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - Rn. 44). Es kommt danach nicht auf das Verfahren, sondern auf die Tragfähigkeit der Ergebnisse an.

49

d) Da das festgelegte Flugverfahren nicht geeignet ist, ein Gebiet im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erheblich zu beeinträchtigen, bedurfte es keiner Entscheidung im Sinne von § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG. Es fehlt damit an einer tauglichen Entscheidung oder deren Unterlassung, die Voraussetzung für die Begründetheit des Rechtsbehelfs nach § 64 Abs. 1 BNatSchG ist. Auf die Frage, ob der Kläger zu 1 aus Gründen des Unionsrechts berechtigt sein könnte, im Rahmen eines Rechtsbehelfs nach § 64 Abs. 1 BNatSchG über den Wortlaut der Nr. 1 hinaus auch Verstöße gegen Vorschriften des Umweltrechts zu rügen, kommt es nicht an.

50

III. Die Klage des Klägers zu 1 bleibt schließlich auch als Feststellungsklage erfolglos.

51

1. Für die Feststellungsklage bedarf es einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 <279>, vom 10. Juli 2001 - 1 C 35.00 - BVerwGE 114, 356 <360> und vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 <249>). Der Kläger zu 1 hat geltend gemacht, dass der Erlass der angegriffenen Rechtsverordnung ohne seine vorherige Beteiligung an einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG und damit an einer Befreiung im Sinne von § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG eigene Beteiligungsrechte verletze. Dies ist jedenfalls nicht von vornherein und nach jeder Sichtweise ausgeschlossen.

52

2. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Die angegriffene Rechtsverordnung verletzt keine Rechte des Klägers zu 1.

53

a) Der Kläger war an der Vorprüfung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine Verträglichkeitsprüfung nicht zu beteiligen. In der nicht formalisierten Vorprüfung besteht kein solches Beteiligungsrecht. Auch Unionsrecht fordert dies nicht. Es erwähnt die Öffentlichkeit vielmehr erst im Rahmen der Abweichungsentscheidung (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL).

54

b) Eine Rechtsverletzung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt nicht daraus, dass der Kläger zu 1 an einer von ihm für notwendig gehaltenen Befreiung von einem artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG für die Bechsteinfledermaus nicht beteiligt worden ist. Der vom Kläger zu 1 angeführte § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG gewährt ein Beteiligungsrecht vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Abs. 2 BNatSchG, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten. Es geht demnach um die Befreiungen von Ge- und Verboten in Schutzgebietsregelungen (Kerkmann, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 63 BNatSchG Rn. 39). Der Wortlaut nimmt Bezug auf einzelne im 4. Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes geschützte Gebiete. Die Gesetzessystematik schließt es aus, auch Befreiungen von artenschutzrechtlichen Vorschriften nach dem 5. Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes umfasst zu sehen (VGH München, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 8 ZB 10.1007 - juris Rn. 30; VGH München, Urteil vom 17. März 2008 - 14 BV 05.3079 - BayVBl. 2008, 499 Rn. 22).

55

c) Der Kläger zu 1 kann auch nicht geltend machen, die Rechtsverordnung verstoße gegen Vorschriften zum Schutz ruhiger Gebiete. Denn auch ein etwaiger Verstoß gegen diese Vorschriften verletzte den Kläger zu 1 nicht in subjektiven Rechten, wie es für die Begründetheit der erhobenen Feststellungsklage notwendig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 - juris Rn. 22 ff.).

56

aa) Der Sechste Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu dem § 47d BImSchG gehört, gilt nach § 47a Satz 1 BImSchG für den Umgebungslärm, dem Menschen ausgesetzt sind. Als juristische Person wird der Kläger zu 1 nicht vom Anwendungsbereich der §§ 47a ff. BImSchG erfasst. Aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG folgen Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 43.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 Rn. 46 und vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 30).

57

bb) Unionsrecht gebietet nichts Abweichendes. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einer Entscheidung zum Luftqualitätsrecht der Union (Richtlinie 2008/50/EG) und der Bundesrepublik Deutschland (§§ 44 ff. BImSchG) die Auffassung vertreten, dass ein Klagerecht einer natürlichen Person zur Durchsetzung des Umweltrechts der Union auch Umweltvereinigungen zusteht, die nach § 3 UmwRG anerkannt sind (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 38 ff.). Vorliegend fehlt es jedoch an einem Klagerecht einer natürlichen Person.

58

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können sich Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen und haben die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte die Bestimmungen des nationalen Rechts so weit wie möglich so auszulegen, dass sie mit dem Ziel der entsprechenden Richtlinie im Einklang stehen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - C-237/07 [ECLI:EU:C:2008:447] - Rn. 36). Eine solche unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung ist Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 S. 12 - Umgebungslärm-RL) nicht. Die Vorschrift ordnet an, dass Ziel der Aktionspläne, die u.a. für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern aufzustellen sind, es auch sein soll, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Die zuständigen Behörden sind weder verpflichtet, in ihren Plänen ruhige Gebiete darzustellen, noch ist es zwingend, den Schutz der Gebiete zum Ziel zu erklären. Die Umgebungslärm-RL gibt auch keine Lärmwerte vor, anhand derer ruhige Gebiete zu identifizieren sind. Vielmehr definiert sie als ruhiges Gebiet in einem Ballungsraum ein von der zuständigen Behörde festgelegtes Gebiet, in dem beispielsweise der Lden-Index oder ein anderer geeigneter Lärmindex für sämtliche Schallquellen einen bestimmten, von dem Mitgliedstaat festgelegten Wert nicht übersteigt (Art. 3 Buchst. l Umgebungslärm-RL). Schließlich stellt die Richtlinie die in den Plänen zu nennenden Maßnahmen in das Ermessen der zuständigen Behörden (Art. 8 Abs. 1 Satz 3 Umgebungslärm-RL).

59

Es kommt auch nicht darauf an, ob Gemeinden, die in ihren Lärmaktionsplänen ruhige Gebiete dargestellt haben, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sein könnten (die Klagebefugnis nicht erörternd: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 2.13 -; die Klagebefugnis bezweifelnd: Berkemann, NuR 2012, 517 <529 f.>). Die Subjektivierung des Unionsrechts als Anknüpfungspunkt für ein Klagerecht von Umweltverbänden ist auf diejenigen Personen beschränkt, denen das Unionsrecht Rechte einräumt (Schlacke, NVwZ 2014, 11 <13>; Bunge, ZUR 2014, 3 <9>; Gärditz, EurUP 2014, 39 <42>). Die Umgebungslärm-RL nennt aber schon nicht die Gemeinden als diejenigen staatlichen Organe, die zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen berufen sind und aus ihren Festsetzungen Rechte herleiten könnten, und beschränkt sich zudem darauf, den nach nationalem Recht zuständigen Behörden Kompetenzen zuzuweisen und Handlungspflichten zu formulieren.

60

cc) Etwas Anderes folgt nicht aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen - AK -; Gesetz vom 9. Dezember 2006 - BGBl. 2006 II S. 1251). Nach dieser Vorschrift stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

61

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Vorschrift keine unmittelbare Wirkung zukommt. Die nationalen Gerichte sind aber verpflichtet, ihr nationales Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzvereinigung zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise in Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten (EuGH, Urteil vom 8. März 2011‌ - C-240/09 [ECLI:EU:C:2011:125] - Rn. 51 f.). Eine Auslegung contra legem - im Sinne einer methodisch unzulässigen richterlichen Rechtsfindung - fordert das Unionsrecht nicht (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 21, 36 m.w.N.).

62

In § 42 Abs. 2 VwGO kommt ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck. Vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG ist dieser Rechtsschutz, wenn auch nicht ausschließlich, so doch in erster Linie auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet (BVerwG, Urteile vom 29. April 1993‌- 7 A 3.92 - BVerwGE 92, 263 <264> und vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 18). Diese Grundentscheidung gilt in gleicher Weise für die Feststellungsklage, auch dann, wenn sie sich gegen eine Rechtsverordnung des Bundes richtet und die Hürde der Antragsbefugnis wegen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung bereits genommen ist. Auch in einem solchen Fall ist die Feststellungsklage nur begründet, wenn die fragliche Rechtsverordnung gerade den jeweiligen Kläger in eigenen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 <283> und Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 4 B 8.09 - juris Rn. 6). Wäre in einem solchen Fall die Klage eines Umweltschutzvereins unabhängig vom Vorliegen subjektiver Rechte bei einem Verstoß gegen europäisches Umweltrecht begründet, liefe dies in der Sache auf eine - nach ihrem Prüfungsumfang beschränkte - objektive Normenkontrolle gegen eine Rechtsverordnung des Bundes hinaus, welche der Gesetzgeber nicht eröffnet hat (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Zu einer solchen Rechtsfortbildung ist die Rechtsprechung aus Gründen der Gewaltenteilung nicht befugt und auch aus unionsrechtlichen Gründen nicht gezwungen.

63

Einer Vorlage bedarf es nicht, weil die maßgeblichen Fragen zu Art. 9 Abs. 3 AK in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits durch dessen Urteil vom 8. März 2011 - C-240/09 - geklärt sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 - juris Rn. 26). Da der Kläger zu 1 nicht berechtigt ist, die fehlerhafte Behandlung von in Lärmaktionsplänen dargestellten ruhigen Gebieten durch eine Flugverfahrensfestlegung zu rügen, kommt es nicht auf die für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen an, welche Anforderungen das Unionsrecht insoweit an die Festlegung eines Flugverfahrens stellen könnte.

64

B. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagen der Kläger zu 2 bis 9 ebenfalls im Ergebnis zutreffend abgewiesen (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Festlegung des Flugverfahrens SUKIP 1 B verletzt die Kläger zu 2 bis 9 nicht in ihren Rechten.

65

Die Festlegung eines Flugverfahrens erfolgt nach § 32 Abs. 4 Nr. 8, Abs. 4c LuftVG, § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO durch eine Rechtsverordnung des Bundes. Da eine Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet ist, ist als Rechtsbehelf der Kläger zu 2 bis 9 nur die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Diese Klageart dient dem Individualrechtsschutz, auch wenn sie sich auf ein Rechtsverhältnis bezieht, das durch eine Rechtsverordnung begründet wird. Daher setzt der Klageerfolg eine Verletzung eigener Rechte des jeweiligen Klägers voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 <283> und Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 4 B 8.09 - juris Rn. 6). Dies ist zutreffend Gegenstand des Klage- und Revisionsantrags der Kläger zu 2 bis 9.

66

I. Formelle Mängel der Rechtsverordnung sind nicht ersichtlich. Es bedurfte weder einer UVP noch einer darauf bezogenen Vorprüfung. Weitere formelle Bedenken machen auch die Kläger nicht geltend.

67

II. Die Festlegung des Flugverfahrens SUKIP 1 B verstößt nicht gegen Bindungen aus dem Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Berlin Brandenburg.

68

1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht erkannt, dass der Planfeststellungsbeschluss und die Festsetzung des streitgegenständlichen Flugverfahrens nicht beziehungslos nebeneinander stehen.

69

a) Bei einem inländischen Flughafen hat das BAF bei seiner Abwägung die von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde in der Planfeststellung und der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung des Flughafens getroffenen Entscheidungen zu beachten. Deren Ausnutzung darf es nicht vereiteln. Es darf keine Regelungen treffen, die im Widerspruch zu bereits getroffenen Entscheidungen über den Betrieb des Flughafens stehen, und ist insbesondere darauf beschränkt, den entstehenden Lärm gleichsam zu "bewirtschaften" (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2005 - 4 C 6.04 - BVerwGE 123, 322 <330 f.>). Lässt sich die Zulassung eines Flughafens nach dem Abwägungskonzept der Planfeststellungsbehörde nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch Fluglärm verschont bleiben, kann die Planfeststellungsbehörde klarstellen, dass der Schutz dieser Gebiete zu den tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses gehört, zu denen sich das BAF bei der nachfolgenden Festlegung eines Flugverfahrens nicht in Widerspruch setzen darf (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. - BVerwGE 144, 1 Rn. 51). Ist der Schutz bestimmter Gebiete bereits Voraussetzung für die zielförmige Festlegung des Flughafenstandorts in der Landesplanung, kann auch der Träger der Landesplanung die ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um den Schutz dieser Gebiete in den nachfolgenden Verfahren zu sichern (BVerwG, Urteile vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 301 ff. und vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. - BVerwGE 144, 1 Rn. 51). Auch wenn Flugverfahren nicht selbst Regelungsgegenstand der Landesplanung oder der Planfeststellung sind (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 147), kann die Planfeststellungsbehörde mit bindender Wirkung für die spätere Festlegung von Flugverfahren feststellen, dass nach ihrem planerischen Konzept Grundlage für die Zulassung des Flughafens an dem gewählten Standort und mit der festgelegten Bahnkonfiguration ist, dass bestimmte, besonders schutzwürdige Gebiete von Verlärmung verschont bleiben (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 - LKV 2014, 460 Rn. 10). Ob der Planfeststellungsbeschluss ein Flugverfahren zulässt (so die Formulierung in BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 16 f., 19), ist nach diesen Maßgaben zu prüfen.

70

b) Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die Festlegung eines Flugverfahrens sei bereits rechtswidrig, wenn es abweichend von der Grobplanung über ein Gebiet festgesetzt werde, das erkennbar nicht von der planerischen Festsetzung getragen sei und auf das sich die UVP in der Planfeststellung deshalb nicht erstreckt habe. Für ein solches Flugverfahren fehle die notwendige planerische Konfliktbewältigung.

71

Diese Annahme dürfte mit Bundesrecht so nicht vereinbar sein. Allerdings hat der Planfeststellungsbeschluss die Aufgabe, die von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme zu bewältigen (BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 151 und vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. - BVerwGE 144, 1 Rn. 50). Er darf aber auf Vorgaben für die Festsetzung von Flugverfahren verzichten, wenn nach seiner Auffassung die in der räumlichen Umgebung des Flughafens aufgeworfenen Probleme bei allen in Betracht kommenden Flugverfahren bewältigt sind. Hat die Planfeststellungsbehörde Auswirkungen auf ein bestimmtes Gebiet nicht betrachtet, so kann dieser Umstand allenfalls ein Indiz sein, dass sie Flugverfahren dort nicht zulassen wollte. Er führt aber für sich genommen nicht dazu, dass der Planfeststellungsbeschluss der Festsetzung eines Flugverfahrens über dieses Gebiet entgegensteht. Denn es ist ohne Weiteres denkbar, dass eine Betrachtung unterblieben ist, weil die Planfeststellungsbehörde die Betroffenheiten durch die von ihr betrachteten Flugverfahren für vergleichbar mit den Betroffenheiten durch den Überflug über ein nicht näher betrachtetes Gebiet gehalten hat (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. - BVerwGE 144, 1 Rn. 50). Dies bedarf keiner Vertiefung, weil der Maßstab des Oberverwaltungsgerichts den Klägern zu 2 bis 9 nicht zum Nachteil gereichen kann.

72

c) Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren hielten auch für den Fall der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das erforderliche Instrumentarium für eine etwaige Planergänzung oder ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren selbst bereit (§ 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG), obwohl Veränderungen der Betroffenheiten, die sich ergeben, wenn das BAF Flugverfahren festlegt, die von der für das Planfeststellungsverfahren erstellten Grobplanung abweichen, keine nicht voraussehbaren Wirkungen im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sind (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. - BVerwGE 144, 1 Rn. 52). Dies mag auf sich beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 546 ZPO angewendet, sondern zur Begründung seiner Rechtsauffassung zu anderen Normen angeführt. Damit fehlt es an einer Rechtsverletzung im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO.

73

2. Der Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Berlin Brandenburg verbietet nicht explizit einen Überflug über den Großen Müggelsee. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt die Festsetzung des streitgegenständlichen Flugverfahrens auch nicht gegen die im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich erklärten Planungsziele. Dies ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

74

a) Die Auslegung eines Verwaltungsakts unterliegt als Tatsachenwürdigung nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle. Zu prüfen ist, ob das Tatsachengericht den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts nach den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln ermittelt hat. In diesem Fall ist der tatrichterlich ermittelte Erklärungsinhalt als Tatsachenfeststellung nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Dem Revisionsgericht ist eine eigene Auslegung des Verwaltungsakts nur möglich, wenn das Tatsachengericht in seiner Entscheidung nichts Näheres ausführt und insbesondere sein Auslegungsergebnis nicht begründet hat. Liegt dagegen - wie hier - eine solche Begründung vor, bedarf es einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Verfahrensrüge, um das Auslegungsergebnis anzugreifen (BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2001‌ - 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <279 f.> und vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 Rn. 18); die bloße Darlegung einer abweichenden, von einem Beteiligten für richtig gehaltenen Auslegung eines Verwaltungsakts genügt dagegen nicht. Revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt ferner, ob sich das Tatsachengericht durch eine fehlerhafte Vorstellung des Bundesrechts den Blick für die zutreffende Auslegung verstellt hat (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 166).

75

b) Das Oberverwaltungsgericht hat eine Vereitelung des Planungsziels des Planfeststellungsbeschlusses nur für den Fall angenommen, dass stark belegte Abflugverfahren über dicht besiedeltes Stadtgebiet entlang der An- und Abfluggrundlinien geführt werden.

76

Die Kläger beanstanden zu Unrecht als Gehörsverstoß, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Vortrag nicht erwogen, dass das so formulierte Planungsziel auch für zumutbaren, aber abwägungserheblichen Fluglärm gelte. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit diesem Einwand befasst, ist ihm aber nicht gefolgt. Es hat festgestellt, dass ein völliges Freihalten von Fluglärm sämtlicher zu Berlin gehörender Ortslagen aufgrund der den Flughafen umgebenden Siedlungsstruktur nicht möglich und auch im Planfeststellungsbeschluss weder als Ziel formuliert noch sonst Bestandteil der Planrechtfertigung sei. Es hat damit der Auffassung der Kläger widersprochen, wonach ein "metropolen-abgewandtes" Konzept des Planfeststellungsbeschlusses das angegriffene Flugverfahren ausschließe. Entsprechend formuliert das Oberverwaltungsgericht als Planungsziel nicht das vollständige Freihalten des Luftraums über innerstädtische Lagen, sondern das Vermeiden von Überflügen in niedriger Höhe über dicht besiedeltes Gebiet. Im Übrigen und hiervon unabhängig könnten die Kläger einen Verstoß gegen Festlegungen zu Gunsten innerstädtischer Lagen nicht rügen, weil ihre Grundstücke sich dort nicht befinden (s.u.).

77

Ob die Formulierung "entlang der An- und Abfluggrundlinien" aktenwidrig ist, kann dahinstehen, da es auf sie nicht ankommt.

78

c) Eine Vereitelung des festgestellten Planungsziels hat das Oberverwaltungsgericht verneint, weil die Routenführung über den unbewohnten Müggelsee und die - im Verhältnis zu den Bevölkerungskonzentrationen in der Umgebung der Flughäfen Tegel und Tempelhof - weniger dicht besiedelten angrenzenden Gebiete führe. Dies ist als Tatsachenwürdigung revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

79

aa) Der Vorwurf der Kläger ist unbegründet, das Oberverwaltungsgericht habe Tatsachen handgreiflich fehlerhaft gewürdigt, weil es die Gebiete um den Müggelsee als weniger dicht besiedelt als die Umgebung der Flughäfen Tegel und Tempelhof angesehen habe. Tatsachenwürdigungen hat das Revisionsgericht nur daraufhin zu prüfen, ob das Tatsachengericht allgemein verbindliche Beweiswürdigungsgrundsätze, also gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 - BVerwGE 89, 110 <117>; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 182). Einen solchen Fehler zeigen die Kläger nicht auf. Sie beziehen die Einwohnerdichte auf einen kleineren räumlichen Umgriff als das Oberverwaltungsgericht, welches die an den Müggelsee angrenzenden Gebiete insgesamt in den Blick nimmt.

80

bb) Die Kläger beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils keine Feststellungen dazu getroffen hat, wie häufig das festgelegte Flugverfahren beflogen werden wird.

81

Mit einer Kritik an dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Dezember 2013 über ihren Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 119 Abs. 1 VwGO können sie schon deshalb nicht durchdringen, weil dieser Beschluss unanfechtbar und daher der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 4 B 49.10 - juris Rn. 6; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 119 Rn. 6). Auch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Selektionsverbot ist nicht verletzt. Dass das Oberverwaltungsgericht insoweit keine Feststellungen trifft, lässt nicht den Schluss zu, es habe seine Überzeugung entgegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht auf der Grundlage des vollständigen Prozessstoffes gebildet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 8 B 70.12 - ZOV 2013, 131 Rn. 9). Denn ausgehend von dem von ihm festgestellten Ziel der Planfeststellung kam es auf die Häufigkeit der Nutzung nicht an.

82

3. Nach der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts steht der Planfeststellungsbeschluss auch nicht "faktisch" oder konkludent dem festgesetzten Flugverfahren über den Müggelsee entgegen, um in dieser Region ansässige Grundstückseigentümer zu schützen.

83

a) Ein eingeschränktes Planungskonzept, das die Müggelseeregion ausspart, hat das Oberverwaltungsgericht verneint. Es hat sich von der Frage leiten lassen, ob Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die im Planfeststellungsbeschluss nicht geprüft worden sind (UA S. 22). Es hat dem Planfeststellungsbeschluss damit in der Sache die Aussage entnommen, dass er einer Belastung der Müggelseeregion durch Überflüge nicht entgegensteht, diese vielmehr ebenso billigt wie den Überflug über andere Gebiete. Dies gilt insbesondere für den Schutz der Wohnbevölkerung. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist der Schutz der Wohnbevölkerung und der Erholungssuchenden vor Fluglärm auch bei einer räumlichen Verschiebung der Belastungen durch das allgemein geltende Schutzkonzept der Planfeststellungsbehörde auf gleich bleibendem Niveau sichergestellt (UA S. 27).

84

b) Diese Auslegung bindet den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO. Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos.

85

aa) Die von der Revision beanstandete Formulierung "Einwirkungsbereich des Vorhabens" für den nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 22) die Umweltfolgen untersucht worden seien, ist nicht aktenwidrig. Sie ist nicht denknotwendig im Sinne eines rechtsförmlich festgesetzten Bereichs zu verstehen, sondern kann - wie hier - auch einen Bereich bezeichnen, auf den der Betrieb des Flughafens tatsächlich einwirkt.

86

bb) Die Aussage des Oberverwaltungsgerichts ist nicht aktenwidrig, die im Einwirkungsbereich des Vorhabens untersuchten Umweltfolgen beschränkten sich erkennbar nicht auf die Auswirkungen von konkreten Flugrouten, sondern seien in großem Umfang schutzgutbezogen durchgeführt worden. Dass Umweltauswirkungen bestimmter Flugverfahren anhand der Grobplanung im Planfeststellungsverfahren ermittelt werden, schließt weder eine Orientierung der UVP an Schutzgütern aus, noch zwingt dieser Umstand zu der Annahme, die Erkenntnisse seien auf eine konkrete Flugroutenführung beschränkt.

87

cc) Die Kläger rügen als Gehörsverstoß, das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrem Vortrag zu einem eingeschränkten Planungskonzept für den Flughafen Berlin Brandenburg auf der Ebene der Raumordnung auseinandergesetzt. Dies legt keinen Gehörsverstoß dar. Die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 22. Mai 2013 werfen dem BAF eine Missachtung der Zielvorgaben des Landesentwicklungsplans Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) vom 28. Oktober 2003 (GVBl. [BE] S. 521) in der Fassung der Änderung vom 30. Mai 2006 (GVBl. [BE] S. 509) vor, weil diese in der Abwägung nicht mit hohem Gewicht berücksichtigt worden seien und das streitgegenständliche Flugverfahren die Steuerungswirkung dieses Plans vereitele. Die angeführte Stelle entnimmt den Vorgaben des LEP FS aber keine Indizien für die Auslegung und Reichweite des Planfeststellungsbeschlusses, zu denen sich das Oberverwaltungsgericht in dem hier maßgeblichen Zusammenhang hätte verhalten müssen.

88

dd) Ein Verstoß gegen das Selektionsverbot des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat erkannt, dass sich die UVP der Planfeststellung nicht auf die hier in Rede stehenden Flugrouten erstreckt hat. Dass es daraus nicht den Schluss gezogen hat, die Planfeststellungsbehörde habe Beeinträchtigungen der Müggelseeregion ausschließen wollen, ist eine tatrichterliche Würdigung. Dass die Kläger diese nicht teilen, verstößt nicht gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

89

ee) Es ist auch nicht denkgesetzlich ausgeschlossen, dass die Planfeststellungsbehörde kein Planungskonzept für den Flughafen unter Aussparung der Müggelseeregion verfolgt habe, ohne die Vorhabenauswirkungen dieses Flugverfahrens untersucht und eingeschätzt zu haben. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn das Gericht eine Schlussfolgerung zieht, die aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann und deshalb willkürlich ist (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 32 und vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 Rn. 15). Ein solcher Fall liegt nicht vor, da Regelungswille einer Behörde und gewählter Untersuchungsraum nicht denknotwendig übereinstimmen müssen.

90

c) Sollte das Oberverwaltungsgericht gemeint haben, seine Prüfung auf die Frage erstrecken zu müssen, ob der Planfeststellungsbeschluss eine Vergleichbarkeit der Auswirkungen der Grobplanung mit der Müggelsee-Route zutreffend angenommen habe, wäre eine solche Prüfung nicht veranlasst. Dies ist indes unschädlich, weil sich die zu weit reichende Prüfung nicht zu Lasten der Kläger zu 2 bis 9 auswirken konnte.

91

aa) Hat der Planfeststellungsbeschluss bestimmte Umweltauswirkungen nicht in den Blick genommen, so obliegt es den Betroffenen, diesen insoweit binnen der hierfür laufenden Fristen mit der Begründung anzugreifen, dessen Maßnahmen reichten nicht aus, um die Ausgewogenheit der Standortentscheidung für den Fall von der Grobplanung abweichender Flugverfahren sicherzustellen. Mit Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses kann eine solche Korrektur nicht mehr gefordert werden (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 17).

92

bb) Das Oberverwaltungsgericht hat zudem Schutzgüter des UVPG in den Blick genommen, deren Verletzung die Kläger zu 2 bis 9 nicht rügen können.

93

Für die Begründetheit ihrer Feststellungsklage kommt es darauf an, ob ein - unterstellter - Ausschluss des Überfluges durch den Planfeststellungsbeschluss zu ihren Gunsten drittschützend ist. Schließt ein Planfeststellungsbeschluss die Festsetzung eines bestimmten Flugverfahrens ausdrücklich oder konkludent allein im öffentlichen Interesse aus, werden Rechte von Grundstückseigentümern auch dann nicht verletzt, wenn das BAF diese Vorgabe missachtet. Denn insoweit können die von einem Flugverfahren betroffenen Grundstückseigentümer in gerichtlichen Verfahren gegen die Festlegung eines Flugverfahrens nicht besser stehen als die von einem Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar Betroffenen, die darauf beschränkt sind, eine Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 22 S. 42 m.w.N.). Es bedarf daher nur der Prüfung solcher Bindungen aus dem Planfeststellungsbeschluss, die drittschützende Wirkung zugunsten der jeweiligen Kläger entfalten (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 3. September 2013 - 9 C 323/12.T - juris Rn. 122 [nicht rechtskräftig]).

94

Ob die Belange der Schutzgüter Luft, Wasserqualität, Trinkwasser, Boden oder des Vogelschlages im Planfeststellungsbeschluss der Festsetzung eines Überfluges über die Müggelseeregion entgegenstehen, bedurfte daher keiner Prüfung. Denn es fehlt jeder Anhaltspunkt, dass diese Belange hätten Anlass geben können, zum Schutz der Kläger einen Überflug der Müggelseeregion auszuschließen. Auch die Kläger haben weder schriftsätzlich noch auf Hinweis in der mündlichen Verhandlung solche Anhaltspunkte angeführt, sondern ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung auf die Beeinträchtigung durch Lärm beschränkt.

95

Auf die Verfahrensrügen der Revision in diesem Zusammenhang kommt es daher nicht an (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dies gilt auch für die gerügten Gehörsverstöße. Denn § 144 Abs. 4 VwGO kann auch herangezogen werden, wenn eine angeblich unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör getroffene Feststellung zu einer einzelnen Tatsache nach der materiell-rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erheblich ist (BVerwG, Urteile vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 <48 f.> und vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 - NVwZ 2011, 696 Rn. 12).

96

d) Das Oberverwaltungsgericht hat es ferner für ausgeschlossen gehalten, dass die Planfeststellungsbehörde zu einem abweichenden Ergebnis gekommen wäre, wenn sie anstelle der Grobplanung das angegriffene Flugverfahren zugrunde gelegt hätte. Diese Feststellung führt nicht weiter, weil für die Frage nach den Bindungen aus einem Planfeststellungsbeschluss eine solche hypothetische Überlegung unergiebig ist. Die insoweit erhobenen Einwendungen der Revision können auf sich beruhen.

97

III. Im Ergebnis zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht auch eine Verletzung des Abwägungsgebots zu Lasten der Kläger zu 2 bis 9 verneint.

98

1. Da es an einer fachgesetzlichen Normierung fehlt, unterliegt die Festlegung von Flugverfahren dem rechtsstaatlichen Abwägungsgebot (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 <281>). In welchem Umfang die Abwägungspflicht besteht, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und im Übrigen nach dem rechtsstaatlich für jede Abwägung unabdingbar Gebotenen (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <157 f.> und vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 - LKV 2014, 460 Rn. 8). Bei der richterlichen Kontrolle dieser untergesetzlichen Normen kommt es dabei im Grundsatz auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens an, also auf die Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, nicht aber auf die Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt. Der Weg zu einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Abwägungsvorgangs ist bei untergesetzlichen Normen nur eröffnet, wenn und soweit der Normgeber einer besonders ausgestalteten Bindung an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven unterliegt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 - LKV 2014, 460 Rn. 25 m.w.N.).

99

a) Nach § 29b Abs. 2 LuftVG haben die Luftfahrtbehörden und damit auch das BAF auf den Schutz vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken. Die Vorschrift normiert eine Regelverpflichtung, die Ausnahmen nur zulässt, wenn sich hierfür zwingende Gründe ins Feld führen lassen. Muss die Entscheidung für eine bestimmte Flugroute dagegen nicht mit unzumutbaren Lärmbelastungen erkauft werden, so genügt es, wenn sie sich mit vertretbaren Argumenten untermauern lässt. Das BAF braucht nicht den Nachweis zu erbringen, auch unter dem Blickwinkel des Lärmschutzes die angemessenste oder gar bestmögliche Lösung gefunden zu haben. Einen Rechtsverstoß begeht es nur dann, wenn es die Augen vor Alternativen verschließt, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein (ausführlich BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <162, 164>; krit. Wöckel, Festlegung von Flugverfahren, 2013, S. 241 f.). § 29b Abs. 2 LuftVG ist für die Abwägungsentscheidung unergiebig, wenn alle in Betracht kommenden Flugverfahren unzumutbaren Lärm mit sich bringen. Denn die Norm ist auf die Situation zugeschnitten, in der neben Flugverfahren mit Lärmwirkungen oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle auch Flugverfahren zur Verfügung stehen, mit denen sich unzumutbare Lärmbelastungen vermeiden lassen (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 - juris Rn. 29; ebenso OVG Bautzen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 - juris Rn. 49; VGH Kassel, Urteil vom 27. Mai 2014 - 9 C 2269/12.T - juris Rn. 75; OVG Münster, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06.AK - juris Rn. 46).

100

b) Unzumutbar sind alle Lärmwirkungen, die durch das Qualifikationsmerkmal der Erheblichkeit die Schädlichkeitsgrenze überschreiten (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <161>). Da die einfachgesetzliche Grenzlinie der Unzumutbarkeit bei der Festlegung von Flugverfahren nicht anders zu ziehen ist als im luftrechtlichen Planungsrecht, gelten die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG in der Planfeststellung für Flughäfen zu beachtenden Werte des § 2 Abs. 2 Fluglärmschutzgesetz (FluglärmG) auch hier (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 - juris Rn. 26; ebenso Wöckel, Festlegung von Flugverfahren, 2013, S. 175). Das Oberverwaltungsgericht hat damit zutreffend für die Zumutbarkeitsgrenze einen Dauerschallpegel am Tag von 55 dB(A) angenommen, indem es die Einschätzung der Beklagten gebilligt hat, wonach der Bereich des vermeidbaren unzumutbaren Fluglärms nach den Berechnungen des UBA zur 55 dB(A)-Kontur am Tag zu bestimmen ist. Die Formulierung auf Seite 33 f. des Urteilsabdrucks lässt entgegen der Auffassung der Revision nicht den Schluss zu, das Oberverwaltungsgericht sehe bereits Fluglärm oberhalb eines äquivalenten Dauerschallpegels von 50 dB(A) am Tage als unzumutbar an, auch wenn der Bezug des Satzes missverständlich ist. Die Gehörsrüge der Kläger, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Vortrag zur Einschätzung der Beklagten hinsichtlich des Pegelbereichs 50 bis 55 dB(A) als zumutbar nicht erwogen, geht damit ebenso ins Leere wie die Ausführungen der Revision zu § 114 Satz 1 VwGO.

101

Die Kläger haben sich in der mündlichen Verhandlung auf den Standpunkt gestellt, die Grenze der Zumutbarkeit liege bei einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB(A) entsprechend der Festsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zum Umgriff des Tagschutzgebiets (A II Ziffer 5.1.2 Nr. 2 des PFB). Ihre Forderung soll offenbar die Belastung der Betroffenen kleinreden, die auf alternativen Routen am Tag mit einem Dauerschallpegel von mindestens 55 dB(A) belastet würden. Es mag dahinstehen, ob die Kläger mit diesem Argument einen Fehler bei der Abwägung ihrer eigenen Belange aufzeigen könnten, zumal ihre Belastung ausgehend von der von ihnen angenommenen erhöhten Zumutbarkeitsschwelle zu gewichten wäre (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 190) und entsprechend geringer erschiene. Denn für die Anwendung des § 29b Abs. 2 LuftVG ist die Zumutbarkeitsgrenze § 2 Abs. 2 FluglärmG maßgeblich, nicht die Festsetzung des Planfeststellungsbeschlusses.

102

2. Gemessen hieran werden die Grundstücke der Kläger zu 2 bis 9 mit Fluglärm belastet, der unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle des § 29b Abs. 2 LuftVG liegt.

103

a) Die von den Klägern erwartete Lärmbelastung beträgt für die Klägerin zu 2 und den Kläger zu 3 mindestens 51 dB(A) tags und mindestens 47 dB(A) nachts sowie für die Kläger zu 4 bis 9 mindestens 47 bis 50 dB(A) tags und mindestens 40 bis 47 dB(A) nachts. Selbst diese Belastung bleibt hinter den Grenzwerten des Fluglärmschutzes von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FluglärmG von LAeqTag 55 dB(A) und LAeqNacht von 50 dB(A) zurück und ist damit zumutbar. Schon von daher geht die Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei von unzumutbarem Lärm ausgegangen, habe diese Annahme aber seiner rechtlichen Würdigung nicht zugrunde gelegt und damit § 108 Abs. 1 VwGO verletzt, ins Leere.

104

Die Feststellung auf Seite 32 des Urteilsabdrucks, wonach für die Klägerin zu 2 und den Kläger zu 3 der Grenzwert für die Nacht-Schutzzone geringfügig überschritten werde, kann allerdings dahin verstanden werden, diese seien nachts Fluglärm mit einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von mehr als 50 dB(A) ausgesetzt. Eine solche Feststellung wäre aktenwidrig und damit nicht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 haben in ihrem Schriftsatz vom 22. Mai 2013 den bei ihnen zu erwartenden Schallpegel Lden mit (gerundet) 51 dB(A) angegeben. Dieser Pegel gibt nicht den nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b FluglärmG maßgeblichen äquivalenten Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit T nachts (22 bis 6 Uhr) an, sondern einen Pegel für den Gesamttag, in den die Lärmbelastung über den gesamten Tag, gewichtet nach Tag- (day), Abend- (evening) und Nachtstunden (night) eingeht (vgl. Anhang I Nr. 1 der Umgebungslärm-RL). Ausweislich der Lärmfachlichen Bewertung der Flugrouten für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg des UBA, 2012, S. 46, verlaufen die Lärmkonturen des LAeqNacht für die DFS-Vorzugsvariante (Müggelseeüberflug) (Nacht) ausgehend von der Landebahn in nordwestlicher Richtung, noch die Grenze von 40 dB(A) bleibt südlich des Großen Müggelsees. Die Grundstücke der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 liegen deutlich außerhalb dieser Kontur.

105

Hiervon unabhängig führte auch eine Belastung der Kläger mit unzumutbarem Lärm im Sinne von § 29b Abs. 2 LuftVG nicht zu einem abweichenden Maßstab bei der Abwägungskontrolle. Denn alle in Betracht kommenden Routen sind mit unzumutbaren Lärmbelastungen verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 - juris Rn. 29).

106

b) Die Kläger machen geltend, das dem BAF aufgegebene Abwägungsprogramm könne nicht von der Betroffenheit der Kläger abhängen, es bedürfe bei unzumutbarem Fluglärm vielmehr stets eines zwingenden Grundes im Sinne des Senatsurteils vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - (BVerwGE 121, 152 <162>). Dies bedarf keiner Vertiefung. Für die Begründetheit der Feststellungsklage kommt es auf die abwägungserheblichen Belange der jeweiligen Kläger an. Werden diese mit zumutbarem Fluglärm belastet, muss die Entscheidung insoweit abwägungsfehlerfrei sein. Welche Abwägungspflichten dem BAF im Übrigen aufgegeben sind, spielt für den Erfolg der Klagen keine Rolle. Nichts anderes meint das Oberverwaltungsgericht auf Seite 32 seines Urteils. Der dort verwendete Begriff Prüfungsmaßstab bezieht sich auf die Begründetheit der Klage.

107

3. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht die der Abwägung zugrunde gelegte Datengrundlage und den gewählten Prognosehorizont gebilligt.

108

a) Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass den Berechnungen des UBA und der DFS unterschiedliche Berechnungsmethoden zugrunde liegen. Das BAF habe diese Unterschiede erkannt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Untersuchungen - bei geringen Abweichungen untereinander - in fast sämtlichen Fällen sowohl zu einer im Wesentlichen gleichen Rangfolge als auch zu einer Identifizierung jeweils derselben Verfahrensalternative als Vorzugsvariante kommen. Es habe auf dieser Grundlage das Abwägungsmaterial eigenständig gewertet.

109

Die gegen diese Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos. Die Revision wirft dem Oberverwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Selektionsverbot des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Dies führt aber weder auf einen Verfahrensfehler noch einen revisionsrechtlich beachtlichen Verstoß bei der Tatsachenwürdigung. Dass das Oberverwaltungsgericht den Sachverhalt insoweit weniger detailliert darstellt als die Kläger dies wünschen, lässt nicht den Schluss zu, es habe gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Es beachtet vielmehr die Anforderungen des § 117 Abs. 3 VwGO, der eine gedrängte Darstellung des Tatbestandes verlangt und zur Darstellung von Einzelheiten einen Verweis auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen zulässt. Nichts anderes gilt, soweit die Kläger in der von ihnen beanstandeten Darstellung einen Gehörsverstoß erblicken.

110

Im Übrigen geht die Kritik der Kläger an dieser Aussage ins Leere, weil die Berechnungen nach NIROS und die vom UBA angestellten Berechnungen übereinstimmend die Müggelsee-Route nur an Platzziffer 3 hinter den anderen Alternativen ZIESA 24 und ZIESA 23 sehen. Dies ist Gegenstand der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen auf Seite 39 des Abwägungsvermerks des BAF vom 26. Januar 2012. Für das Oberverwaltungsgericht stand damit schon für die Berechnungen nach NIROS die Frage im Raum, ob die ungünstige nummerische Bewertung der Festlegung der streitgegenständlichen Route entgegenstand. Diese Frage stellte sich im Hinblick auf die Berechnungen des UBA nicht anders.

111

Die Kläger sehen ihr rechtliches Gehör ferner verletzt, weil sich das Gericht mit ihrem Vortrag zu den Unterschieden in der Datengrundlage des vom UBA gewählten Verfahrens und der Berechnung der DFS nach NIROS nicht auseinandergesetzt habe. Das Gericht hätte bei einer Würdigung ihres Vortrags erkannt, dass die Bezugnahme auf beide Lärmberechnungen nicht geeignet gewesen sei, die Festsetzung der Müggelsee-Route zu tragen. Dies zeigt keinen Gehörsverstoß. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit diesen Fragen befasst und festgestellt, dass die unterschiedlichen Berechnungsmethoden einen unmittelbaren Vergleich der Betroffenenzahlen ausschließen (UA S. 30). Dass es aus diesem Befund nicht die von den Klägern für notwendig gehaltene Folgerung gezogen hat, hat mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nichts zu tun.

112

b) Den gewählten Prognosehorizont hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht gebilligt.

113

aa) Gesetzliche Vorgaben für die Wahl des Prognosehorizontes fehlen. Daher lässt sich ein gewählter Prognosehorizont nur beanstanden, wenn er Ausdruck unsachlicher Erwägungen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 74). Hierfür ist nichts ersichtlich. Angesichts der bei der Festlegung von Flugverfahren im Vordergrund stehenden Bewirtschaftung des jeweils konkret anfallenden Lärms und flexibler Änderungsmöglichkeiten ist die Wahl eines überschaubaren Prognosehorizontes nicht zu beanstanden. Das fehlende Erfordernis baulicher Maßnahmen rechtfertigt es auch, einen kürzeren zeitlichen Horizont als bei der Verkehrsprognose für die Planfeststellung zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 354). Dass das hier streitgegenständliche Flugverfahren bauliche Maßnahmen am Boden erforderlich machen könnte, wie die Kläger behaupten, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt.

114

bb) Die im Hinblick auf den Prognosehorizont erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos. Der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag zum Prognosehorizont nicht oder nur unvollkommen zur Kenntnis genommen, ist angesichts der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar. Die Bezeichnung von 360 000 Flugbewegungen als "technische Maximalkapazität" ist - wie die Kläger zutreffend geltend machen - fehlerhaft, bleibt aber auf die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts ohne Einfluss. Es hat gebilligt, dass das BAF seine Prognose nicht auf die "im Jahr 2023 zu erwartenden Dinge" - also 360 000 Flugbewegungen - habe stützen müssen. Die fehlerhafte Bezeichnung ist unschädlich.

115

Ausgehend von der für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> und Beschluss vom 16. Januar 2014 - 4 B 32.13 - ZfBR 2014, 375 Rn. 20) zum maßgeblichen Prognosezeitpunkt kam es auf die von den Klägern unter Beweis gestellte Behauptung ihrer Belastung "bei Zugrundelegung der Verkehrsmengen und des Flugzeugmix aus dem Szenario 20XX" nicht an. Dies trägt die Ablehnung wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit. Hiervon unabhängig war die unter Beweis gestellte Tatsache auch nach Maßgabe der weiteren materiell-rechtlichen Überlegungen des Tatsachengerichts zum Abwägungsprogramm nicht erheblich, ohne dass es auf die Richtigkeit dieser Überlegungen ankommt.

116

cc) Das BAF ist allerdings verpflichtet, die weitere Entwicklung zu beobachten. Ein Anstieg der Flugbewegungszahlen kann auch für das Verhältnis verschiedener Alternativrouten von Bedeutung sein, wenn etwa die Zahl der unzumutbar Betroffenen auf einer von mehreren alternativen Routen stärker steigt als in anderen Gebieten, weil sich die Verhältnisse am Boden, insbesondere die Besiedlungsdichte, unterscheiden. Das BAF muss daher die Auswirkungen seiner Regelung beobachten und bei entsprechendem Anlass seine Abwägungsentscheidung überprüfen (vgl. für den parlamentarischen Gesetzgeber BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <312>; Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvF 4/05 - BVerfGE 122, 1 <35>; für den Verordnungsgeber BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 - BVerwGE 139, 210 Rn. 40). Diese Beobachtungspflicht trifft das BAF als Normgeber von Amts wegen und unabhängig von Anregungen aus der Fluglärmkommission.

117

Die von den Klägern befürchtete Rechtsschutzlücke besteht nicht. Bei der Feststellungsklage kann der Kläger den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung selbst bestimmen (Kothe, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 108 Rn. 26). Dies gilt auch, wenn das Rechtsverhältnis auf einer Rechtsverordnung beruht. Übersteigt die Zahl der Flugbewegungen die Prognose, so kann die Festlegung eines Flugverfahrens zu diesem Zeitpunkt Rechte eines Betroffenen auch dann verletzen, wenn die ursprüngliche Abwägungsentscheidung seine Rechte nicht verletzt hat.

118

4. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht die Auswahl des festgesetzten Flugverfahrens durch die Beklagte gebilligt.

119

a) Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts konnten die Kläger Sicherheitsbedenken der Beklagten gegen eine Routenführung über die Gosener Wiesen nicht entkräften. Die Abwägungsentscheidung sei auch nicht die Folge einer fehlerhaften "Abwägungsreihenfolge", weil der Abwägungsprozess das entwickelte Flugroutenkonzept abschließend in den Blick nehme.

120

Die gegen die Ausführungen zur Abwägungsreihenfolge erhobene Rüge fehlerhafter Tatsachenwürdigung lässt einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler bei der Tatsachenwürdigung nicht erkennen. Die Ausführungen zeigen auch keine Aktenwidrigkeit der zugrundeliegenden Feststellung auf. Aus der angeführten Passage aus dem Abwägungsvermerk der DFS folgt lediglich, dass bestimmte Kombinationen von Flugverfahren in der Abwägung nicht berücksichtigt worden sind.

121

Auch die Verfahrensrügen mit Blick auf die erhobenen Sicherheitsbedenken bleiben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit dem Vorschlag der Kläger zu einer Alternativroute befasst und auf die dagegen bestehenden Sicherheitsbedenken der Beklagten verwiesen. Diese ergeben sich aus dem wiedergegebenen Beklagtenvorbringen (UA S. 10). Damit scheidet eine Gehörsverletzung aus. Dass die Kläger eine ausführlichere Auseinandersetzung für notwendig halten, zeigt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör auf. Hinsichtlich der Rüge der Aktenwidrigkeit fehlt es an einer Darlegung, aus welchem Aktenbestandteil sich die sicherheitsrechtliche Unbedenklichkeit der Führung über die Gosener Wiesen ergeben soll, zumal die Beklagte zu ähnlichen Varianten bereits Sicherheitsbedenken geäußert hat (Streitakte Bl. 287 ff.) und geltend macht, solche Bedenken in der mündlichen Verhandlung auch zu Varianten dieser Routenführung erhoben zu haben.

122

Die Kläger vermissen die Auseinandersetzung des Oberverwaltungsgerichts mit Ausführungen zu einer Route über die Gosener Wiesen II. Dies legt keinen Gehörsverstoß dar. Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht mit seinen Ausführungen zu einer "Routenführung 'Gosener Wiesen'" nur eine einzelne Routenführung gemeint haben könnte.

123

b) Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts führt ein Verzicht auf die Müggelsee-Route zu vermeidbarem unzumutbaren Fluglärm, weil nach der Berechnung des UBA die 55 dB(A)-Kontur mit der Festsetzung der Müggelsee-Route am Tag einen deutlich geringeren Teil von Müggelheim einschließt. Ein ähnlicher, wenn auch geringerer Effekt gelte in der Nacht. Nach den NIROS-Berechnungen ist die Müggelsee-Route im Dauerschallpegelbereich 50-55 dB(A) von Vorteil. Es sei vom Gestaltungsspielraum des BAF gedeckt, sich aus diesen Gründen für die Route über den Müggelsee zu entscheiden.

124

aa) Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die im Zusammenhang mit der Entlastung von Müggelheim erhobene Verfahrensrüge ist nicht schlüssig. Die Kläger tragen selbst vor, dass durch die Müggelsee-Route 1 710 Personen weniger von einem Lärm oberhalb von 55 dB(A) betroffen seien. Dass sie diesen Umstand wegen einer nur geringfügigen Senkung unter 55 dB(A) für 1 179 Personen anders bewerten als das Oberverwaltungsgericht, hat mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nichts zu tun.

125

Die Kläger vermissen eine Auseinandersetzung des Oberverwaltungsgerichts mit von ihnen geltend gemachten Unsicherheiten in der Datengrundlage, die sie dem Bericht des UBA entnehmen. Auch dies führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Die Kläger haben zwar Unsicherheiten geltend gemacht, es fehlt aber Vortrag dazu, dass diese Unsicherheiten sich auf die Variantenauswahl auswirken, diese Unsicherheiten also gerade zu Lasten der von den Klägern bekämpften Route gehen. Dies wäre für einen substantiierten Angriff erforderlich gewesen.

126

Schließlich rügen die Kläger eine fehlende Befassung mit Bedenken, welche die Beklagte selbst gegen einen Variantenvergleich auf der Grundlage der Berechnungen des UBA anführt. Nach Einschätzung der Beklagten sind diese zum Variantenvergleich allenfalls bedingt geeignet. Denn sie betrachten An- und Abflugverfahren und ermöglichen damit keinen - isolierten - Vergleich von Abflugverfahren, weil diese durch Anflugverfahren überlagert werden können. Eine Auseinandersetzung mit dieser Kritik bedurfte es an dieser Stelle nicht. Denn die Annahme einer Entlastung des östlichen Teils von Müggelheim hinsichtlich der gesamten Lärmbelastung vergleicht nicht verschiedene Routen, sondern den Zustand mit und ohne Nutzung eines bestimmten Flugverfahrens.

127

bb) Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist auch nicht deswegen bundesrechtswidrig, weil die gewählte Variante gegenüber zwei Alternativen einen höheren NIROS-Gütewert aufweist.

128

Insoweit zeigen die Kläger keine Rechtsverletzung zu ihren Lasten auf. Sie sind darauf beschränkt, eine fehlerhafte Abwägung ihrer eigenen Belange zu rügen. Diese Abwägungskontrolle kann hinsichtlich fremder Belange lediglich insoweit eine gewisse Ausdehnung erfahren, dass gleichgerichtete Interessen, wie die Lärmschutzbelange benachbarter Anlieger, die nur einheitlich mit den entsprechenden Belangen eines Klägers gewichtet werden können, in die Prüfung einzubeziehen sind (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11 Rn. 18). Dies sind solche Anlieger, deren Grundstücke wie diejenigen der Kläger am oder in der Nähe des Großen Müggelsees liegen. Wie dieses Gebiet im Einzelnen abzugrenzen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls die Belastung des innerstädtischen Bereichs von Berlin können die Kläger nicht rügen. Dieser wird erst nach einer Linkskurve bei Hoppegarten und einer weiteren Linkskurve bei Marzahn nach Richtung Charlottenburg-Wilmersdorf (DFS, Abwägung für Paket I, 2011, S. 3 - 27 ff.) überflogen. Die Kläger selbst sehen ihre Grundstücke nicht in diesem innerstädtischen Bereich, wenn sie gegen das festgesetzte Flugverfahren Belange der Naherholung auf und um den Müggelsee ins Feld führen und einen Verlust von Naherholungsgebieten für die Bewohner Berlins fürchten.

129

Der NIROS-Wert ist ein Gesamtwert für die auf der gesamten Strecke entstehende Fluglärmbelastung und der nummerische Ausdruck der Belastung aller von einem Flugverfahren Betroffenen. Die Kläger sind nicht berufen, deren Interessen geltend zu machen. Der hohe NIROS-Wert der Route folgt, wie die Kläger selbst geltend machen, aus dem Umstand, dass das Berliner Stadtgebiet ca. 1 000 m niedriger überquert würde als bei anderen Flugrouten. Die Berufung auf den NIROS-Wert scheidet daher hier aus, weil er die Beschränkung der gerichtlichen Abwägungskontrolle auf die Belange der Kläger unterliefe. Daher kann auch die Kritik der Kläger an der Formulierung des Oberverwaltungsgerichts auf Seite 34 des Urteilsabdrucks erster Absatz a.E. ebenso auf sich beruhen wie das von den Klägern vermisste Eingehen auf vorgelegtes Kartenmaterial.

130

c) Das Oberverwaltungsgericht hat den generell angenommenen Gewichtungsvorrang des Lärmschutzes für Siedlungsgebiete vor dem Lärmschutz für Erholungsgebiete gebilligt. Diese Wertung beruht auf einem sachlich einleuchtenden Grund; gegen sie ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.

131

Die insoweit erhobene Gehörsrüge verfehlt die Darlegungsanforderungen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Bedeutung der Müggelseeregion für die Naherholung ersichtlich zur Kenntnis genommen. Dass es dennoch einen Gewichtungsvorrang des Lärmschutzes für Siedlungsgebiete vor dem Lärmschutz für Erholungsgebiete angenommen hat, hat mit rechtlichem Gehör nichts zu tun. Einer detaillierteren Betrachtung der Müggelseeregion bedurfte es nicht, weil die Festsetzung eines Flugverfahrens eine parzellengenaue Betrachtung nicht verlangt, sondern bei der Ermittlung und Bewertung des Tatsachenmaterials Pauschalierungen zwingend sind (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <167>). Ob dem angenommenen Vorrang des Schutzes von Erholungs- vor Siedlungsgebieten entgegensteht, dass die Müggelsee-Route über dem Stadtgebiet von Berlin auch zu einer Belastung von Siedlungsgebieten führt, kann dahinstehen. Denn eine unzureichende Berücksichtigung der Belastung des innerstädtischen Bereichs von Berlin könnten die Kläger nicht geltend machen.

132

d) Ob das Oberverwaltungsgericht den Lärmschutz für ruhige Gebiete zutreffend behandelt hat, bedarf keiner Entscheidung. Auch eine fehlerhafte Behandlung würde die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen, weil weder die §§ 47a ff. BImSchG noch die Umgebungslärm-RL ihnen Rechte gewährt (BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 43.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 Rn. 46, vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 30 und vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 - juris Rn. 22 ff.). Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge kommt es nicht an (§ 144 Abs. 4 VwGO); sie wäre auch unbegründet, weil sich das Oberverwaltungsgericht mit dem klägerischen Vorbringen befasst hat.

133

5. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Festlegung des streitgegenständlichen Flugverfahrens den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutzgedanken nicht verletzt.

134

a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 31. Juli 2012 die Frage offengelassen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Erwartung von Anwohnern, die Festlegung werde von der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Grobplanung nicht wesentlich abweichen, in die Abwägung des BAF einzustellen ist. Ein solcher Belang ist in der Abwägung jedenfalls nicht unüberwindbar. Denn die Entstehung anderer als der prognostizierten Betroffenheiten kann im Verfahren zur Festlegung der Flugrouten nicht ausgeschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. - BVerwGE 144, 1 Rn. 48 a.E.). Die angegriffene Rechtsverordnung ist daher nach dem für die Abwägungskontrolle maßgeblichen Abwägungsergebnis (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 - LKV 2014, 460 Rn. 25 m.w.N.) nicht zu beanstanden. Die Einwände der Revision greifen nicht durch.

135

aa) Der Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Berlin Brandenburg begründet keinen weitergehenden Vertrauensschutz. Er schließt weder einen Überflug der Müggelseeregion aus, noch formuliert er ein völliges Freihalten von Fluglärm sämtlicher zu Berlin gehörender Ortslagen als Ziel oder Bestandteil der Planrechtfertigung. Die Festlegung divergierender, also abweichender Abflugrouten war im Planfeststellungsverfahren zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen worden. Dieses Auslegungsergebnis würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn aus dem Planfeststellungsbeschluss und der ihm zugrunde gelegten Grobplanung ein nicht überwindbarer Vertrauensschutz zu Gunsten der Kläger hergeleitet würde.

136

Etwas Anderes folgt nicht aus dem Umgriff der UVP in der Planfeststellung. Die Ermittlung der Lärmbetroffenheiten und anderer Auswirkungen des Flugbetriebs war systemimmanent mit der Unsicherheit behaftet, dass die Flugrouten für die An- und Abflüge nicht feststehen (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. - BVerwGE 144, 1 Rn. 47). Die Ausführungen der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache C-420/11 [ECLI:EU:C:2012:701], Leth (Rn. 49 ff.) zu einer Warnfunktion der UVP, auf die sich die Kläger berufen, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 2013 - C-420/11 [ECLI:EU:C:2013:166] - nicht aufgegriffen und angenommen, dass die Merkmale der UVP darauf hindeuteten, dass selbst das vollständige Unterlassen einer UVP als solches grundsätzlich nicht die Ursache für die Wertminderung einer Liegenschaft sei (Rn. 46). Es wäre mit der nur begrenzten Pflicht des BAF zur Sachverhaltsaufklärung (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <167>) nicht vereinbar, in die Gewichtung des Vertrauensschutzes Entschädigungsansprüche einzustellen, die nach der angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs allenfalls in Einzelfällen nicht von vornherein ausgeschlossen sein mögen.

137

bb) Die Gehörsrügen bleiben erfolglos. Mit dem Schicksal der einzelnen Kläger brauchte sich das Oberverwaltungsgericht nicht zu befassen, weil nach seiner (zutreffenden) Rechtsauffassung bei der Sachverhaltsermittlung in Bezug auf Lärmbetroffenheiten ausreichend ist, wenn sich das BAF auf aussagekräftiges Kartenmaterial sowie Unterlagen über die Einwohnerzahl stützt.

138

Die Kläger vermissen die Feststellung, dass das festgesetzte Flugverfahren von der Regelung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) über die Notwendigkeit von um 15° abknickende Flugverfahren bei unabhängigem Parallelbetrieb nicht gefordert werde. Dies führt auf keinen Verfahrensfehler. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Dezember 2013 ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen (§ 119 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO). Es liegt aber auch kein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, weil es nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts auf das Maß der Abweichung nicht ankam.

139

Das Oberverwaltungsgericht hat auch zur Kenntnis genommen, dass die Kläger schutzwürdiges Vertrauen nicht allein aus dem Planfeststellungsbeschluss herleiten. Nach seiner Rechtsauffassung war indes notwendige Voraussetzung für die Gewährung von Vertrauensschutz, dass die Festlegung divergierender Abflugrouten im Planfeststellungsverfahren zu irgendeinem Zeitpunkt ausgeschlossen worden wäre. Daran fehlte es, auf den weiteren Vortrag der Kläger kam es nicht an.

140

cc) Materiell-rechtlich folgt kein weitergehender Vertrauensschutz daraus, dass die Abweichung von der im Planfeststellungsverfahren angenommenen Grobplanung nicht auf dem Erfordernis beruht, um 15° abknickende Flugverfahren bei unabhängigen Parallelbahnbetrieb festzulegen. Weder den Aussagen des Senats in seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - zu den Anforderungen an die Prognose der Lärmbetroffenheiten im Planfeststellungsverfahren (BVerwGE 141, 1 Rn. 161) noch den Aussagen zum Umfang der UVP im Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - (BVerwGE 144, 44 Rn. 43) noch dem Urteil des Senats vom 31. Juli 2012 - 4 A 6001.11 u.a. - (juris Rn. 55) zu den Anforderungen an die Landesplanung kann entnommen werden, dass die vom Senat angenommene systemimmanente Unsicherheit für die Festlegung von Flugverfahren auf ein Abknicken um 15° beschränkt ist. Der Senat hat vielmehr bereits in seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - anerkannt, dass Gründe des Lärmschutzes auch zu stärker abknickenden Flugverfahren führen können (BVerwGE 141, 1 Rn. 161).

141

Hiervon unabhängig übersehen die Kläger, dass Gegenstand des ICAO-Dokuments 4444 und damit des 15°-Erfordernisses die Abflugrouten unmittelbar nach dem Abheben sind (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 155). In diesem Abschnitt sieht die angegriffene Rechtsverordnung eine Führung der Flugzeuge auf Startbahnkurs an. Für die Routenführung im weiteren Verlauf des Flugverfahrens ist das Erfordernis unergiebig.

142

dd) Die Kläger rügen schließlich ohne Erfolg, das festgelegte Flugverfahren verletze ihr Vertrauen in ein in sich geschlossenes, mehrere Ebenen umfassendes Planungssystem, das sie raumordnerischen Vorgaben, der Lärmminderungsplanung, der kommunalen Bauleitplanung und der zum Flughafen Berlin Brandenburg ergangenen Rechtsprechung entnehmen wollen.

143

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes besagt, dass sich Bürgerinnen und Bürger auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfange verlassen können. Er gewährleistet unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 41). Es ist keine bundesrechtliche Norm ersichtlich, nach der die von den Klägern genannten Umstände einzeln oder in ihrer Gesamtheit einer Festlegung des streitgegenständlichen Flugverfahrens entgegenstehen oder für deren Abwägung eine Gewichtungsvorgabe machen. Auf einen von einer Norm unabhängigen Vertrauensschutz können sich die Kläger nicht berufen. Informationen des Flughafenbetreibers oder Medienberichte begründen ebenso wenig einen Vertrauenstatbestand wie Überlegungen der DFS im Verlauf der Flugroutenplanung. Zwischen der Festlegung von Flugverfahren und Bodennutzungsregelungen durch Bauleitpläne nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht kein Konkurrenzverhältnis (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - Buchholz 442.42 § 27a Luftverkehrsordnung Nr. 3 S. 38 [insoweit in BVerwGE 121, 152 nicht abgedruckt]), so dass sich gestützt auf solche Bauleitpläne kein Vertrauen bilden kann, ein bestimmtes Flugverfahren werde nicht festgesetzt. Lärmaktionspläne begründen zu Gunsten der Kläger zu 2 bis 9 - wie dargelegt -‌keine subjektiven Rechte. Diese gesetzgeberische Wertung darf durch Herleitung eines hierauf gestützten Vertrauensschutzes nicht unterlaufen werden.

144

Einen Vertrauensschutz können die Kläger auch nicht aus dem Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) ableiten. Da das Oberverwaltungsgericht diese landesrechtliche Norm nicht selbst ausgelegt und angewandt hat, ist der Senat hierzu befugt (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 - NVwZ 2014, 1377 Rn. 25 [zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen]). Der LEP FS legt als beachtenspflichtige Ziele Bauhöhenbeschränkungen (Z 3) und Siedlungsbeschränkungen (Z 5) fest, die an geradeaus verlaufenden Flugverfahren ausgerichtet sind. Der LEP FS zeichnet damit lediglich die Grobplanung nach, von der die Planfeststellungsbehörde zuvor ausgegangen war. Er war daher weder geeignet, einen eigenständigen Vertrauenstatbestand zu begründen, noch einen - möglicherweise - im Planfeststellungsbeschluss begründeten Vertrauenstatbestand zu verstärken.

145

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn eine Berücksichtigung von Überlegungen des Vertrauensschutzes im Abwägungsvorgang zu fordern wäre. Denn nach den tatrichterlichen Feststellungen hat sich das BAF in seinem Abwägungsvermerk mehrfach mit dem Votum der Fluglärmkommission auseinandergesetzt, in dem Vertrauensschutzgesichtspunkte Gegenstand der Erörterung gewesen sind, und damit Vertrauensschutzgesichtspunkte in seine Abwägung eingestellt.

146

Die dagegen erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit ist nicht schlüssig vorgetragen. Die seitens der Kläger angeführte Rechtsansicht der Beklagten (Streitakte Bl. 284) schließt nicht aus, dass Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes in die Abwägung eingegangen sind. Ein Widerspruch zwischen den tatsächlichen Annahmen des Oberverwaltungsgerichts und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt folgt auch nicht aus der fehlenden Erwähnung des Votums der Fluglärmkommission im Abwägungsvermerk des BAF auf Seite 58 ff.

147

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. November 2003 - 4 K 1967/01 - werden zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerinnen begehren die Feststellung, dass die Beschlagnahme ihrer Fahrzeuge samt Ladung rechtswidrig war.
Im Vorfeld des für den 18.10.2000 geplanten Brennelemente-Transportes (sog. „Castor-Transport“) vom Kernkraftwerk Philippsburg in die Wiederaufarbeitungsanlage im französischen La Hague riefen Kernkraftgegner der Kampagne „x 1000 mal quer“ zu verschiedenen Demonstrationen und Aktionen mit dem Ziel auf, den vorgesehenen Transport - auch durch Blockaden - zu verhindern. Am 15.10.2000 fand in Phillipsburg eine Auftaktdemonstration mit ca. 1000 Teilnehmern statt, von denen einige dem Aufruf folgten, bis zum 18.10.2000 in der Nähe des Kernkraftwerks zu verbleiben. Zu diesem Zweck hatte die Initiative „x 1000 mal quer“ auf einem Wiesengrundstück im Ortsteil Oberhausen der benachbarten Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen in ca. 7 km Entfernung vom Kernkraftwerk ein Camp errichtet. Bis zum Mittag des 16.10.2000 wurden dort zwei größere Rundzelte, mehrere Versorgungs- und Küchenzelte und ca. 40 Iglu-Zelte aufgebaut sowie vier Toilettenhäuschen aufgestellt; ca. 150 Personen hielten sich dort auf. Die Klägerin zu 1), eine in einem niederländischen Register eingetragene Vereinigung, die sich als „Kochkollektiv“ bezeichnet, war für den Betrieb der Küche und die Versorgung des Zeltlagers mit Lebensmitteln zuständig; dabei wurde sie von der Klägerin zu 2) unterstützt, die die Küche „Maulwurf“ betreibt.
Am 16.10.2000 gegen 15:10 h forderte das Landratsamt Karlsruhe die Bewohner des Zeltlagers auf, die Zelte sofort abzubrechen und sich zu entfernen. Der Sofortvollzug von Platzverweis und Räumungsverfügung wurde angeordnet und für den Fall der Nichtbeachtung die Anwendung von Zwangsmitteln angedroht. Außerdem wurde das Verbot ausgesprochen, an anderer Stelle ein Zeltlager zu errichten.
Nach dem Abbau der Rundzelte und des Küchenzelts wurden diese zusammen mit den Koch- und Kücheneinrichtungen und den Lebensmitteln auf das Fahrzeug der Klägerin zu 1) (niederländisches Kennzeichen: BZ-41-ZB) und auf das Fahrzeug und den Anhänger der Klägerin zu 2) (amtliche Kennzeichen: FR-CK 581, FR-JP 985) sowie ein weiteres Fahrzeug verladen. Die Küchenfahrzeuge verließen das Grundstück nach 19:00 h und legten, von der Polizei überwacht, auf der B 36 in Richtung Karlsruhe eine Strecke von ca. 5 km zurück. Dort wurden die Fahrzeuge gestoppt, beschlagnahmt und zur Salm-Kaserne in Philippsburg gebracht. Den Eigentümern wurde angeboten, dass sie jedenfalls über ein Fahrzeug verfügen könnten, wenn dieses entladen werde; das dritte Fahrzeug wurde daraufhin entladen und sodann freigegeben, während die Fahrzeuge der Klägerinnen auf dem Kasernengelände verblieben. Am folgenden Tag wurden die Fahrzeuge samt Anhänger sowie die Lebensmittel an die Klägerinnen herausgegeben, während die Beschlagnahme der Küchengerätschaften aufrechterhalten blieb.
Mit einer an die Eigentümer bzw. die Besitzer der Fahrzeuge adressierten Verfügung vom 18.10.2000 wurde die Beschlagnahme der Fahrzeuge samt der logistischen Beladung schriftlich bestätigt (Ziff. 1) und der Sofortvollzug angeordnet (Ziff. 3).; in Ziff. 2 wurde bestimmt, dass über die Fahrzeuge frei verfügt werden kann, sofern die Beladung abgeladen wird. Zur Begründung wurde auf § 33 PolG verwiesen und ausgeführt, dass die Beschlagnahme zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung erforderlich sei. Mit dem Zeltlager sei eine wesentliche infrastrukturelle Basis und Voraussetzung für eine längere Unterbringung vieler Personen geschaffen worden, mit der die Bewegung über eine Plattform verfüge, um angekündigte kollektive Rechtsbrüche zu organisieren; so hätten einige Camp-Bewohner bereits an rechtswidrigen Aktionen teilgenommen. Das Camp habe offensichtlich zu einer logistischen Zentrale des Widerstands mit einer Kapazität von mehreren tausend Menschen ausgebaut werden sollen; es sei geräumt worden, um massenhafte Rechtsbrüche zu verhindern. Schließlich sei auch einer allgemeinen hygienischen bzw. Seuchengefahr begegnet worden. Nach der Auflösung des Camps und Verladung der Kücheneinrichtungsgegenstände auf die später beschlagnahmten Fahrzeuge habe der Betreiber der Küche auf die Frage nach dem nächsten Anfahrtsziel angegeben, „dass er dies noch nicht wisse, er werde von seinen Auftraggebern … noch in die nächste Örtlichkeit eingewiesen“. Deshalb sei davon auszugehen, dass an anderer Stelle im Landkreis Karlsruhe ein neues Camp errichtet werden solle. Die Beschlagnahme sei geeignet und erforderlich, um den Zweck zu erreichen, weitere Störungen der öffentlichen Sicherheit aus einem Camp heraus wirksam und dauerhaft zu unterbinden. Darüber hinaus sei sie auch angemessen gewesen, da das Interesse der Besitzer der Gerätschaften zurückzutreten habe.
Gegen die Beschlagnahmeverfügung erhoben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 18.10.2000 Widerspruch. Ihre Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, soweit er die beschlagnahmten Gerätschaften betraf, wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 20.10.2000 - 4 K 2981/00 - abgelehnt.
Mit Verfügung vom 06.11.2000 hob das Landratsamt Karlsruhe die Beschlagnahme der mit Verfügung vom 18.10.2000 beschlagnahmten Gerätschaften und der sonstigen Ladung auf, soweit diese nicht schon herausgegeben worden war.
Am 06.08.2001 haben die Klägerinnen Fortsetzungsfeststellungsklage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und zur Begründung vorgetragen: Das erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich zum einen aus der Wiederholungsgefahr; denn selbst wenn keine Transporte mehr stattfänden, sei jedenfalls mit Aktionen gegen die geplante Einrichtung eines Interims- und Zwischenlagers in Philippsburg zu rechnen. Zum anderen könne sich die Klägerin zu 1) auf ein Rehabilitierungsinteresse stützen, da im „Limburgs Dagblad“, einer niederländischen Tageszeitung, über die Beschlagnahme der Küche berichtet worden sei. Schließlich müsse es den Klägerinnen möglich sein, die Rechtswidrigkeit einer Beschlagnahme, die sich typischerweise kurzfristig erledige, gerichtlich klären zu lassen; die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes sei hierfür nicht ausreichend. In der Sache haben die Klägerinnen die Auffassung vertreten, dass die angefochtene Beschlagnahmeverfügung bereits formell rechtswidrig gewesen sei. Das Landratsamt Karlsruhe sei für den Erlass der Beschlagnahme auf polizeirechtlicher Grundlage nicht zuständig gewesen; insbesondere die Voraussetzungen einer Eilzuständigkeit gem. § 67 Abs. 1 PolG hätten nicht vorgelegen. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Verfügung rechtswidrig gewesen. Das Camp habe mit den geplanten Aktionen eine untrennbare Einheit gebildet; demnach sei Art. 8 Abs. 1 GG einschlägig, da das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und die Vorschriften des Versammlungsgesetzes das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsäußerung und Meinungsbildung schütze. Von einem solchen inneren Zusammenhang sei auch die Beschlagnahmeverfügung ausgegangen. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme habe nicht mehr von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das aufgelöste Zeltlager ausgegangen werden können; die Aussage des Küchenbetreibers, er kenne das nächste Anfahrtsziel nicht, rechtfertige nicht die Annahme, an anderer Stelle könnte ein neues Camp errichtet werden.
Mit Urteil vom 18.11.2003 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klagen - dem Antrag des Beklagten folgend - als unzulässig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Die Klägerinnen hätten ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung nicht dargelegt. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, da sich keine konkreten Anhaltspunkte abzeichnen, dass ähnliche Demonstrationen in Philippsburg in absehbarer Zeit durchgeführt würden. Denn die Castor-Transporte aus dem Kernkraftwerk nach La Hague seien mittlerweile abgeschlossen, und künftig würden die Brennelemente in Interims- und Zwischenlagern auf dem Gelände des Kraftwerks in Philippsburg untergebracht. Allein die Möglichkeit, dass auch gegen diese Art der Lagerung Demonstrationen mit entsprechender Infrastruktur durchgeführt würden, sei zu ungewiss und zu wenig konkret und demnach nicht ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr zu begründen; es sei nämlich nicht erkennbar, dass auch diese Aktionen ähnlichen Zulauf und Interesse erwecken würden, da die Fortführung des Betriebs des Kernkraftwerks in Philippsburg anders als im Oktober 2000 nicht in Frage stehe. Außerdem sei die Behördenentscheidung aufgrund des Einzelfalls ergangen und es sei nicht wahrscheinlich, dass das Landratsamt in Zukunft in vergleichbarer Weise gegen Versammlungsteilnehmer vorgehen wird. Ein Rehabilitierungsinteresse stehe den Klägerinnen ebenfalls nicht zu. Es könne weder festgestellt werden, dass die Beschlagnahme der Fahrzeuge und der Küchengegenstände selbst für die Klägerinnen eine diskriminierende Wirkung gehabt hätte, noch dass die Berichterstattung darüber in der lokalen und überregionalen Presse und einer niederländischen Zeitung geeignet gewesen sei, der Öffentlichkeit ein falsches oder gar ehrenrühriges Bild von den Klägerinnen zu vermitteln. Ein besonderes rechtliches Interesse sei auch nicht durch die Grundrechtsbetroffenheit der Klägerinnen in Verbindung mit der Rechtsweggarantie des Art.19 Abs. 4 GG anzunehmen. Die Beschlagnahme stelle keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff im Sinne der Rechtsprechung dar; dabei kämen tiefgreifende Grundrechtseingriffe insbesondere bei jenen Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalte. Eine vergleichbare Belastung der Klägerinnen sei nicht zu erkennen; sie seien durch die Beschlagnahme nicht in einem Grundrecht betroffen, das dem Schutz der persönlichen Sphäre oder der menschlichen Würde diene. Letztlich sei die den Klägerinnen eingeräumte Rechtsschutzmöglichkeit ausreichend gewesen. Der zeitliche Ablauf zeige, dass die Klägerinnen Gelegenheit gehabt hätten, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen; eine Beschwerde gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss wäre bis zur Erledigung der Beschlagnahme noch möglich gewesen.
10 
Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 04.10.2004 - 1 S 1512/04 - zugelassenen Berufungen vertiefen die Klägerinnen ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen vor: Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entspreche dem berechtigten Interesse gem. § 43 VwGO und sei nicht an zu strenge Voraussetzungen zu knüpfen. Bei kurzfristiger Erledigung von Verwaltungsmaßnahmen folge es aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, der zur Vermeidung rechtsfreier Räume bei der Verletzung eines jeglichen subjektiven Rechts mindestens eine gerichtliche Instanz im Hauptsacheverfahren garantiere. Jedenfalls sei bezüglich der Klägerin zu 1) ein tiefgreifender Grundrechtseingriff deshalb gegeben, weil sie als Betreiberin der Küche durch die Beschlagnahme in ihrer Berufsausübung betroffen sei. Außerdem liege ein Eingriff in die Eigentumsrechte der Klägerinnen vor, der nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil mögliche Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht würden. Darüber hinaus sei ein Rehabilitierungsinteresse zu Unrecht abgelehnt worden, denn jeder Pressebericht über polizeiliche Maßnahmen zu Lasten einzelner habe in gewisser Weise einen diskriminierenden Charakter, weil es die Öffentlichkeit - ungeachtet der Wertung im Presseartikel - für möglich halten könne, dass der Betroffene Störer sei. Die Klagen seien auch begründet. Das Landratsamt als Kreispolizeibehörde sei für den Erlass der Beschlagnahmeverfügung nicht zuständig gewesen; auf eine Eilkompetenz gem. § 67 Abs. 1 PolG könne sich das Landratsamt nicht berufen. Die Beschlagnahme habe im Zusammenhang mit der Auflösung des Camps gestanden. Die Ortspolizeibehörde hätte schon zu diesem Zeitpunkt informiert werden können und auch müssen; die unzuständige Behörde könne sich in einem solchen Fall nicht mehr auf eine Eilkompetenz berufen, wenn dies unterblieben sei und zu einem späteren Zeitpunkt das Tätigwerden der zuständigen Behörde nicht mehr erreichbar erscheine. Dies gelte umso mehr als die Beschlagnahme bereits zuvor erwogen, aber nur aus polizeitaktischen Gründen zurückgestellt worden sei. Auch materiell-rechtlich sei die Beschlagnahme rechtswidrig gewesen. Zur Beseitigung bereits eingetretener Störungen sei sie nicht erforderlich gewesen, denn das Camp sei bereits aufgelöst und die Küche verladen gewesen. Eine unmittelbar bevorstehende Störung durch den Aufbau eines neuen Camps an anderer Stelle sei nicht belegt. Auch könnten Einschätzungen, die für die Kampagne „x 1000 mal quer“ zutreffend sein mögen, nicht auf die Klägerinnen übertragen werden, da sie lediglich Eigentümerinnen der Küche, nicht aber Anhänger der Kampagne seien. Im Übrigen hätten die Klägerinnen der Polizei zugesagt, den Landkreis zu verlassen. Auf Weisungen der Kampagne hätten sie nicht gewartet; etwas anderes ergebe sich nicht aus der Aussage eines Fahrers der Betreiber der Küche, er kenne das Fahrtziel nicht.
11 
Die Klägerinnen beantragen,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. November 2003 - 4 K 1967/01 - zu ändern und festzustellen, dass die mit Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 16.10.2000/18.10.2000 verfügte Beschlagnahme der Kraftfahrzeuge und des Anhängers mit den amtlichen Kennzeichen BZ-41-ZW (NL), FR-CK 581 und FR-JP 985 und des Inhalts dieser Fahrzeuge rechtswidrig war.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufungen zurückzuweisen.
15 
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt des Weiteren aus: Die Klagen seien auch unbegründet. Die Zuständigkeit des Landratsamts gründe sich auf die Eilkompetenz gem. § 67 Abs. 1 PolG. Seit Beginn der Auftaktkundgebung sei eine sehr komplexe polizeiliche Aufgabe wahrgenommen worden; dabei dürften auch polizeitaktische Aspekte nicht zurückstehen. Folglich dürfe der zuständigkeitsbegründende Begriff der „Gefahr im Verzug“ nicht eng ausgelegt werden. Nach der im damaligen Zeitpunkt nicht offensichtlich fehlsamen Einschätzung habe die Gefahr bestanden, dass sich eine Störung i. S. von § 33 PolG bei allernächster Gelegenheit wieder realisieren werde; die damalige Sicht, dass ein rechtzeitiges Tätigwerden der an sich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar sei, sei rückblickend nicht zu beanstanden. Auch die materielle Gefahreneinschätzung sei, wie schon das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt habe, zutreffend gewesen. Im übrigen treffe es nicht zu, dass sich die Klägerinnen rechtzeitig vor der Beschlagnahme von den Veranstaltern der Aktionstage distanziert hätten. Vielmehr hätten sie noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Zusicherung, sich nicht mehr an vergleichbaren Aktionen unterstützend zu beteiligen, ausdrücklich abgelehnt.
16 
Mit rechtskräftigem Urteil vom 14.02.2001 – 4 K 3227/00 – stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe auf die Klage eines Zeltlagerbewohners fest, dass der am 16.10.2000 ergangene Platzverweis und die Räumungsverfügung aus formellen Gründen rechtswidrig gewesen sei, da das Landratsamt Karlsruhe als sachlich unzuständige Behörde gehandelt habe.
17 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den damaligen Einsatzleiter der Polizei, Herrn Polizeidirektor Trunk, informatorisch als amtliche Auskunftsperson angehört. Wegen des wesentlichen Inhalts seiner Aussagen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten - auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (4 K 2981/00) und im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Räumungsverfügung (4 K 3227/00) - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 15.04.2005 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
19 
Die zulässigen Berufungen der Klägerinnen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
20 
1. Die Klagen sind, da sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung durch behördliche Aufhebung erledigt hat (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklagen statthaft (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 <165>) und auch im übrigen zulässig.
21 
Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 <206 ff.>); der zwischen Erledigung und Einreichung der Klagen verstrichene Zeitraum von lediglich 9 Monaten schließt die Annahme der Verwirkung des Klagerechts aus (siehe hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 1660/00 -, NJW 2003, 1514 <1515>). Als Adressaten des streitigen Verwaltungsakts sind die Klägerinnen klagebefugt.
22 
Schließlich können sich die Klägerinnen auf das notwendige Feststellungsinteresse stützen. Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nicht darum geht, den in einem bereits angestrengten Anfechtungsprozess getätigten Aufwand weiterhin zu nutzen, mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 <228>; Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 <209>) und umfasst anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>).
23 
Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zu begründen geeignet wäre, hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Ein ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung ist hier indessen zu bejahen.
24 
Die Klägerinnen berufen sich hier zunächst auf ein Rehabilitierungsinteresse wegen diskriminierender Wirkung der behördlichen Maßnahme. Die - behauptete - Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts als solche reicht hierfür allerdings nicht aus; erforderlich ist eine „Bemakelung“ des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids oder den Umständen seines Erlasses ergibt, aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6). Hieraus muss sich eine fortwirkende konkrete und objektive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen ergeben, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164 <166>; Urteil vom 19.03.1992 - 5 C 44.87 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244; Urteil des erkennenden Senats vom 08.05.1989 - 1 S 722/88 -, NVwZ 1990, 378). Ob die Klägerinnen in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6, m.w.N.) in diesem Sinne noch merkliche ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Bereich plausibel dargetan haben, erscheint fraglich, kann hier aber dahinstehen. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ideeller Art ist nicht auf eine Rehabilitation im engem Sinn beschränkt; unter Beachtung verfassungsrechtlicher Garantien ist das Rechtsschutzinteresse bei in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzungen nicht nur dann gegeben, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, eine fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen.
25 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegen-stand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991; Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2543, jeweils m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 22.07.2004 - 1 S 2801/03 -, VBlBW 2005, 138 <139>). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung - nicht nur im Eil-, sondern auch und gerade im Hauptsacheverfahren - in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Diese Rechtsprechung ist zwar anlässlich der Fälle sogenannter prozessualer Überholung bei Eingriffen unter Richtervorbehalt entwickelt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 u.a. -, BVerfGE 104, 220 <233>, m.w.N.), aber nicht hierauf beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <89 ff.>; Kammerbeschluss vom 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 -, NVwZ 1999, 290 <292>; vom 22.02.2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225).
26 
Anknüpfend an diese Grundsätze ist hier ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG können die Klägerinnen zwar nicht geltend machen; dies folgt - auch unabhängig von der rechtlichen Einordnung des aufgelösten Zeltlagers und den Vorwirkungen der Versammlungsfreiheit - schon aus dem persönlichen Schutzbereich des Grundrechts, das auch auf inländische juristische Personen i.S. von Art. 19 Abs. 3 GG nur in deren Eigenschaft als Veranstalter Anwendung finden kann (vgl. Schulze-Fielitz in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 8 Rn. 56). Auch kann sich die Klägerin zu 1 als ausländische juristische Person nicht ohne weiteres auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen; hier bedürfte es ggfs. eines Rückgriffs auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, um zu einer grundrechts- und rechtsschutzbezogenen Gleichbehandlung zu gelangen (siehe hierzu Wieland in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 12 Rn. 72 m.N.). Ob der zeitweilige Entzug der Nutzung ihrer Gerätschaften und Fahrzeuge nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung einen tiefgreifenden bzw. gewichtigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht darstellt, mag - insbesondere angesichts der nur kurzen Dauer der Beschlagnahme - zweifelhaft erscheinen.
27 
Diese grundrechtsdogmatischen Überlegungen sind indessen im Ergebnis nicht ausschlaggebend, denn eine solchermaßen isolierte Betrachtungsweise wird nach Ansicht des Senats der vorliegenden Fallkonstellation nicht gerecht. Eine spezifische Grundrechtsverletzung wird, soweit von einer fortwirkenden Rechtsbeeinträchtigung abgesehen werden soll, in der Regel zu Recht gefordert, da anderenfalls wegen der durch Art. 2 Abs. 1 GG umfassend grundrechtlich geschützten Freiheitssphäre des Bürgers für die besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei erledigtem Verwaltungshandeln letztlich kein Raum mehr bliebe (vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 245). Einem Rechtsstreit kann aber - bei Wahrung dieser Grundentscheidung - auch dann eine solche Bedeutung zukommen, dass unter rechtsstaatlichen Aspekten ein großzügiger Zugang zur gerichtlichen Kontrolle angezeigt erscheint, wenn das beanstandete polizeiliche Vorgehen Teil eines komplexen Maßnahmenkatalogs ist. Dies ist hier der Fall. Denn die geltend gemachten Rechtsverletzungen, die als solche nicht bloß geringfügig sind, werden maßgeblich davon geprägt, dass sie im Zusammenhang mit der behördlichen Reaktion auf eine damals viel beachtete (Groß-)Demonstration stehen, die für die Klägerinnen angesichts ihres Selbstverständnisses eine große Symbolkraft besaß. Ein öffentliches Interesse an einer rechtlichen Überprüfung des polizeilichen Handelns kann als solches ein Rechtsschutzinteresse zwar nicht begründen; reflexhaft kommt es den Klägerinnen jedoch zugute, indem vor diesem Hintergrund die Anforderungen an dessen Vorliegen herabgesetzt werden.
28 
2. Die Klagen sind nicht begründet. Die Beschlagnahmeverfügung hat die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzt; sie war formell und materiell rechtmäßig.
29 
a. Das Landratsamt als Kreispolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 2, § 62 Abs. 3 PolG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG) war für den Erlass der Beschlagnahmeverfügung, die ihre Ermächtigungsgrundlage als sogenannte polizeirechtliche Standardmaßnahme in § 33 PolG findet, zuständig.
30 
Als Versammlungsbehörde nach der Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz - VersGZuVO - (vom 25.05.1977, GBl. S. 196, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.1997, GBl. 278) war das Landratsamt hier allerdings nicht zur Entscheidung berufen.
31 
Aus der genannten Verordnung folgt nicht, dass die Zuständigkeit für alle im Umfeld einer Versammlung erforderlichen polizeilichen Maßnahmen in der Hand der Kreispolizeibehörde als Versammlungsbehörde konzentriert werden. Sie beschränkt deren Zuständigkeit zum einen auf die Durchführung des Versammlungsgesetzes, d.h. auf Maßnahmen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Versammlungsgesetz findet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), zum anderen auf Maßnahmen auf Grund des Polizeigesetzes, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften und Anordnungen dienen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2); hierzu zählen insbesondere Auflagen als sogenannte Minus-Maßnahmen i. S. von § 15 VersG. Eine Maßnahme, die an versammlungsrechtliche Anordnungen anknüpft, liegt hier nicht vor.
32 
Die Auflösung des Zeltlagers wurde zu Recht nicht auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes verfügt. Denn das Camp erfüllte die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs der Versammlung, die durch den Zweck gemeinsamer Meinungsbildung und -kundgabe geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315 <343 ff.>, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 <104>), nicht; vielmehr diente es als Obdach seiner Bewohner und als Ausgangsbasis für die in den folgenden Tagen beabsichtigten Demonstrationen, die ihrerseits auf die Meinungsbildung in der Öffentlichkeit abzielten (siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 23.09.1991 - 5 B 254/91 -, NVwZ-RR 1992, 360). Wollte man allein in der Anwesenheit der Lagerbewohner eine Art „konkludente Solidaritätsadresse“ zugunsten der Demonstrationsteilnehmer erblicken, verlöre das Erfordernis der gemeinschaftlichen Meinungsäußerung jegliche Konturen (siehe hierzu auch das den Beteiligten bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00 -). Die Beschlagnahme als Folgemaßnahme diente demnach auch nicht der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Anordnungen.
33 
Dieser rechtlichen Einordnung steht nicht entgegen, dass das Zeltlager als „logistische Basis“ einen engen Bezug zu den gegen den Castor-Transport gerichteten Versammlungen hatte, die ungeachtet der beabsichtigten Blockade-Aktionen weiterhin als i. S. v. Art. 8 Abs. 1 GG friedliche Demonstrationen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit standen (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 <105 f.>).
34 
Zwar hat das Grundrecht der Versammlungsfreiheit im Interesse seiner Effektuierung auch Vorwirkungen. Die genaue Reichweite des grundrechtlichen Vorfeldschutzes ist aber für die einfachgesetzliche Frage der behördlichen Zuständigkeit ohne Bedeutung. Denn der zeitliche Geltungsbereich des Versammlungsgesetzes setzt - vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen Regelung (siehe insbes. § 17a VersG) - nach der Rechtsprechung des Senats im Interesse einer klaren Zäsur den Beginn der Versammlung voraus (Urteil vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, NVwZ 1998, 761 <763>).
35 
Das Landratsamt als die der originär - als allgemeine Polizeibehörde -zuständigen Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 2 PolG) übergeordnete Fachaufsichtsbehörde (§ 64 Nr. 3 b PolG) konnte sich aber auf eine Eilzuständigkeit nach § 67 Abs. 1 PolG stützen.
36 
Der Anwendungsbereich des Polizeigesetzes war hier eröffnet. Inwieweit das Polizeigesetz bei Vorfeldmaßnahmen, die den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG berühren, insbesondere wegen der Anforderungen des Zitiergebotes (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nur eingeschränkt anwendbar ist (siehe hierzu Deger, NVwZ 1999, 265 <267>; Kniesel, NJW 2000, 2857 <2862 f.>), kann hier offenbleiben. Denn ungeachtet der inhaltlichen Nähe zu den geplanten Demonstrationen ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht berührt. Art. 8 Abs. 1 GG schützt den gesamten Vorgang des Sichversammelns, wozu auch der Zugang und die Anreise zu einer bevorstehenden bzw. sich bildenden Versammlung gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315 <349>; Beschluss vom 11.06.1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203 <209>). Demnach sind z.B. Behinderungen der Anfahrt und schleppende vorbeugende Kontrollen mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar. Eine weitere Ausdehnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist aber nicht gerechtfertigt. Insbesondere eine - wie hier - feste „Infrastruktur“ fällt nicht mehr unter den Schutz des Grundrechts; denn sie ist für die eigentliche Versammlung nicht mehr funktional notwendig (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16.12.1993 - 1 S 1957/93 -, NVwZRR 1994, 370; OVG Berlin, Beschluss vom 08.07.1999 -1 SN 63/99 -, LKV 1999, 372 <373>, zur straßenrechtlichen Erlaubnispflicht von Imbissständen; Schulze-Fielitz, a.a.O. , Art. 8 Rn 34). Folglich ist es nicht gerechtfertigt, insoweit Erlaubnisvorbehalte - sowie nachfolgend Eingriffsmöglichkeiten - außerhalb des Versammlungsgesetzes zu suspendieren und die Beachtung der dort geregelten rechtlichen Vorgaben der bloß abwägenden Berücksichtigung der Versammlungsbehörde zu überlassen (vgl. Kanther, NVwZ 2001, 1239 <1242>; Dietlein, NVwZ 1992, 1066).
37 
Nach § 67 Abs. 1 PolG kann die Fachaufsichtsbehörde die polizeilichen Aufgaben wahrnehmen, wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar erscheint. Gefahr im Verzug liegt hierbei vor, wenn zur Verhinderung eines drohenden Schadens sofort eingeschritten werden muss, weil ein Abwarten bis zum Eingreifen der an sich zuständigen Behörde den Erfolg der notwendigen Maßnahme erschweren oder vereiteln würde. Entscheidend sind hierbei die Verhältnisse und der Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme; der Begriff „Gefahr in Verzug“ darf dabei nicht zu eng ausgelegt werden, da eine effiziente Gefahrenabwehr nicht durch Zuständigkeitsprobleme erschwert oder verhindert werden darf. Dabei kommt es gerade nicht auf eine objektive Unerreichbarkeit der sachlich zuständigen Polizeibehörde an; es genügt vielmehr, dass es für die Fachaufsichtsbehörde den Anschein hat, die an sich zuständige Polizeibehörde sei nicht erreichbar. Diese Einschätzung der handelnden Behörde kann gerichtlich nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, die sich bereits im Zeitpunkt der Entscheidung erkennen ließen (vgl. Urteil des Senats vom 14.12.1989 - 1 S 799/89 -, NJW 1990, 1618 zu § 46 Abs. 2 Nr. 2 PolG a.F. <§ 60 Abs. 2 PolG>). Nach diesen Vorgaben ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt die Zuständigkeit für die Beschlagnahme in Anspruch genommen hat.
38 
Nach den Schilderungen des vom Senat in der mündlichen Verhandlung angehörten Einsatzleiters der Polizei war die Kreispolizeibehörde bereits kurze Zeit nach Erlass der Räumungsverfügung, etwa gegen 16:00 Uhr, zur Überzeugung gelangt, dass eine Beschlagnahme der Küchen zur Gefahrenabwehr erforderlich sei. Diese Einschätzung beruhte in erster Linie auf den Einlassungen eines Vertreters der Klägerinnen, wonach diese die Kampagne, falls gewünscht, weiterhin unterstützen wollten. Es spricht zwar vieles dafür, im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00 - zur Zuständigkeit für den Erlass der Räumungsverfügung auch für die folgende Zeit davon auszugehen, dass der Bürgermeister der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen weiterhin i. S. v. § 67 Abs. 1 PolG erreichbar war; er war damals mit der Sachlage vertraut und ist auch in die Erörterungen zur beabsichtigten Beschlagnahme mit einbezogen worden. Allein auf diesen Zeitpunkt bezogen kann die hier streitige Zuständigkeitsfrage aber nicht beantwortet werden. Denn die interne Willensbildung der Polizeibehörde ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht entscheidend. Vielmehr bestimmt sich diese nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verfügung; wirksam geworden ist die Beschlagnahme erst mit der um ca. 19:30 Uhr erfolgten Bekanntgabe, als die Fahrzeuge auf der Bundesstraße 36 auf dem Gebiet der Gemeinde Waghäusel in Richtung Süden fuhren. Der Bürgermeister von Waghäusel als das für die grundsätzlich zuständige Ortspolizeibehörde handelnde Organ war indessen Sinne von § 67 Abs. 1 PolG nicht rechtzeitig erreichbar.
39 
Der Zeitpunkt und der Ort des polizeilichen Einschreitens war hier durch die polizeitaktische Erwägung bestimmt, die Küchenfahrzeuge, soweit ein Verbleiben im Landkreis Karlsruhe nicht auszuschließen war, erst in räumlicher Entfernung vom Lagerplatz zu beschlagnahmen; damit sollte im Interesse der Deeskalation eine unter Umständen gewalttätige Solidarisierung durch die Bewohner des Lagers vermieden werden. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Da den Klägerinnen bei ihrem Abzug vom Lagerplatz eines Fahrtroute nicht vorgegeben wurde und der konkrete Ort des polizeilichen Zugriffs letztlich auch von verkehrstechnischen Erfordernissen bestimmt war, hätte die Wahrung der gesetzlich für den Regelfall vorgesehenen Zuständigkeitsordnung außer der Unterrichtung des Bürgermeisters von Oberhausen-Rheinhausen noch die Einbindung von - mindestens - drei weiteren Bürgermeistern - nämlich denen von Philippsburg, Waghäusel und Altlussheim - erforderlich gemacht, die dann - schon „auf Vorrat“ - eine Beschlagnahmeverfügung hätten vorbereiten müssen für den Fall, dass sich auf ihrer Gemarkung der Handlungsbedarf einstellt. Ein solches Vorgehen war jedoch angesichts der Dringlichkeit der Lage nicht angezeigt; es war bereits nicht abzuschätzen, wie lange der Abbau der Küchenzelte und die Verladung der Gerätschaften dauern werde, so dass eine rechtzeitige Reaktion der örtlich zuständigen Ortspolizeibehörde, die sich mit der Situation und deren polizeirechtliche Bewertung erst hätte vertraut machen müssen, nicht gewährleistet gewesen wäre.
40 
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen waren die polizeitaktischen Überlegungen nicht darauf beschränkt, im Interesse größtmöglicher Wahrung der Zuständigkeitsordnung die Beschlagnahme zwar in gewisser räumlicher Entfernung vom Lagerplatz, aber noch auf dem Gebiet der Gemeinde Rheinhausen-Oberhausen anzuordnen. Zum einen wäre den Klägerinnen damit von vornherein die Möglichkeit genommen worden, den Landkreis Karlsruhe in Richtung Norden zu verlassen und so einer Beschlagnahme zu entgehen; mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre das nicht vereinbar. Wird - wie tatsächlich geschehen - auf der Bundesstraße 36 die Fahrtrichtung Süden gewählt, so könnte mit dieser Vorgabe den verkehrstechnischen Erfordernissen nicht in angemessener Weise Rechnung getragen werden, da hier das Gemeindegebiet schon wenige 100 Meter nach der Einmündung der von Oberhausen kommenden Kreisstraße 3537 endet. Zum anderen wird mit der Ansicht der Klägerinnen die Gefahr eines Missbrauchs überbewertet. Die Behörde, die sich auf einen Zuständigkeitswechsel wegen Gefahr im Verzug beruft, darf diese Gefahr zwar nicht bewusst herbeiführen, um eine ansonsten nicht gegebene Zuständigkeit zu begründen. Dies unterliegt dann einer strengen gerichtlichen Kontrolle, wenn die Zuständigkeitsverlagerung mit dem Verlust besonderer Schutzvorkehrungen für den Betroffenen einhergeht, was insbesondere bei Eingriffen gilt, die im Regelfall unter Richtervorbehalt stehen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142 <155 ff.>). Geht es demgegenüber lediglich um eine Abweichung von der instanziellen Behördenzuständigkeit, kommt der Effektivität der Gefahrenabwehr bei der Ausfüllung der Rechtsbegriffe ein deutlich größeres Gewicht zu.
41 
b. Die Beschlagnahme war auch materiell rechtmäßig.
42 
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG kann die Polizei eine Sache u. a. dann beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen einen unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen lagen auf der Grundlage der Erkenntnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung vor; dies hat bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 20.10.2000 - 4 K 2891/00 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dargelegt.
43 
Aufgrund der Einlassungen der Koordinatoren der Kampagne „x 1000 mal quer“, die in generalstabsmäßiger Art und Weise eine Verhinderung der von ihr befürchteten Castor-Transporte anstrebte, stand zu erwarten, dass nach Räumung des Zeltlagers in Oberhausen-Rheinhausen an anderer Stelle wiederum - insbesondere unter Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften - ein Zeltlager zum Zwecke der logistischen Unterstützung auch gewaltbereiter Demonstrationsteilnehmer errichtet würde.
44 
Vor diesem Hintergrund war schließlich auch die Einschätzung des Landratsamts, dass sich die Klägerinnen ebenfalls an der Errichtung eines neuen Lager beteiligen würden, was es durch die Beschlagnahme zu verhindern galt, nicht fehlsam. Denn nach der Aussage des Einsatzleiters der Polizei hat sich der Ansprechpartner auf Seiten der Klägerinnen dahingehend eingelassen, dass sie nebst ihren Einrichtungen den Camp-Bewohnern weiterhin unterstützend zur Verfügung stehen wollten. Die auf dieser Aussage eines Vertreters der Klägerinnen gestützte Gefahrenprognose beruhte entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht nicht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Die Klägerinnen haben insoweit geltend gemacht, die Aussage, weiterhin den Camp-Bewohnern zur Verfügung stehen zu wollen, habe sich nicht auf ein Lager wie das soeben aufgelöste bezogen, sondern auf ein „Zusammensein in anderer Form“, das gegebenenfalls von der Polizei geduldet würde. Ein solches Verständnis der Aussage lag aus der damaligen Perspektive indessen fern; denn die Gespräche mit den Klägerinnen fanden immer vor dem Hintergrund der Räumungsverfügung statt, in der auch die Errichtung eines Zeltlagers an anderer Stelle untersagt worden war. Folglich war vor dem Verständnishorizont der Behörde die von den Klägerinnen erklärte Bereitschaft, die Camp-Bewohner weiterhin zu unterstützen, auf die Errichtung eines neuen Lagers gemünzt. Auf die Möglichkeit eines anderen Verständnisses hätten die Klägerinnen ausdrücklich hinweisen müssen. Auf die von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Tatsachen kommt es demnach nicht an, so dass der Senat dem Beweisantrag nicht nachkommen musste.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
46 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
18 
Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 15.04.2005 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
19 
Die zulässigen Berufungen der Klägerinnen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
20 
1. Die Klagen sind, da sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung durch behördliche Aufhebung erledigt hat (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklagen statthaft (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 <165>) und auch im übrigen zulässig.
21 
Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 <206 ff.>); der zwischen Erledigung und Einreichung der Klagen verstrichene Zeitraum von lediglich 9 Monaten schließt die Annahme der Verwirkung des Klagerechts aus (siehe hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 1660/00 -, NJW 2003, 1514 <1515>). Als Adressaten des streitigen Verwaltungsakts sind die Klägerinnen klagebefugt.
22 
Schließlich können sich die Klägerinnen auf das notwendige Feststellungsinteresse stützen. Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nicht darum geht, den in einem bereits angestrengten Anfechtungsprozess getätigten Aufwand weiterhin zu nutzen, mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 <228>; Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 <209>) und umfasst anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>).
23 
Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zu begründen geeignet wäre, hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Ein ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung ist hier indessen zu bejahen.
24 
Die Klägerinnen berufen sich hier zunächst auf ein Rehabilitierungsinteresse wegen diskriminierender Wirkung der behördlichen Maßnahme. Die - behauptete - Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts als solche reicht hierfür allerdings nicht aus; erforderlich ist eine „Bemakelung“ des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids oder den Umständen seines Erlasses ergibt, aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6). Hieraus muss sich eine fortwirkende konkrete und objektive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen ergeben, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164 <166>; Urteil vom 19.03.1992 - 5 C 44.87 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244; Urteil des erkennenden Senats vom 08.05.1989 - 1 S 722/88 -, NVwZ 1990, 378). Ob die Klägerinnen in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6, m.w.N.) in diesem Sinne noch merkliche ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Bereich plausibel dargetan haben, erscheint fraglich, kann hier aber dahinstehen. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ideeller Art ist nicht auf eine Rehabilitation im engem Sinn beschränkt; unter Beachtung verfassungsrechtlicher Garantien ist das Rechtsschutzinteresse bei in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzungen nicht nur dann gegeben, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, eine fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen.
25 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegen-stand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991; Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2543, jeweils m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 22.07.2004 - 1 S 2801/03 -, VBlBW 2005, 138 <139>). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung - nicht nur im Eil-, sondern auch und gerade im Hauptsacheverfahren - in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Diese Rechtsprechung ist zwar anlässlich der Fälle sogenannter prozessualer Überholung bei Eingriffen unter Richtervorbehalt entwickelt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 u.a. -, BVerfGE 104, 220 <233>, m.w.N.), aber nicht hierauf beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <89 ff.>; Kammerbeschluss vom 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 -, NVwZ 1999, 290 <292>; vom 22.02.2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225).
26 
Anknüpfend an diese Grundsätze ist hier ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG können die Klägerinnen zwar nicht geltend machen; dies folgt - auch unabhängig von der rechtlichen Einordnung des aufgelösten Zeltlagers und den Vorwirkungen der Versammlungsfreiheit - schon aus dem persönlichen Schutzbereich des Grundrechts, das auch auf inländische juristische Personen i.S. von Art. 19 Abs. 3 GG nur in deren Eigenschaft als Veranstalter Anwendung finden kann (vgl. Schulze-Fielitz in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 8 Rn. 56). Auch kann sich die Klägerin zu 1 als ausländische juristische Person nicht ohne weiteres auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen; hier bedürfte es ggfs. eines Rückgriffs auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, um zu einer grundrechts- und rechtsschutzbezogenen Gleichbehandlung zu gelangen (siehe hierzu Wieland in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 12 Rn. 72 m.N.). Ob der zeitweilige Entzug der Nutzung ihrer Gerätschaften und Fahrzeuge nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung einen tiefgreifenden bzw. gewichtigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht darstellt, mag - insbesondere angesichts der nur kurzen Dauer der Beschlagnahme - zweifelhaft erscheinen.
27 
Diese grundrechtsdogmatischen Überlegungen sind indessen im Ergebnis nicht ausschlaggebend, denn eine solchermaßen isolierte Betrachtungsweise wird nach Ansicht des Senats der vorliegenden Fallkonstellation nicht gerecht. Eine spezifische Grundrechtsverletzung wird, soweit von einer fortwirkenden Rechtsbeeinträchtigung abgesehen werden soll, in der Regel zu Recht gefordert, da anderenfalls wegen der durch Art. 2 Abs. 1 GG umfassend grundrechtlich geschützten Freiheitssphäre des Bürgers für die besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei erledigtem Verwaltungshandeln letztlich kein Raum mehr bliebe (vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 245). Einem Rechtsstreit kann aber - bei Wahrung dieser Grundentscheidung - auch dann eine solche Bedeutung zukommen, dass unter rechtsstaatlichen Aspekten ein großzügiger Zugang zur gerichtlichen Kontrolle angezeigt erscheint, wenn das beanstandete polizeiliche Vorgehen Teil eines komplexen Maßnahmenkatalogs ist. Dies ist hier der Fall. Denn die geltend gemachten Rechtsverletzungen, die als solche nicht bloß geringfügig sind, werden maßgeblich davon geprägt, dass sie im Zusammenhang mit der behördlichen Reaktion auf eine damals viel beachtete (Groß-)Demonstration stehen, die für die Klägerinnen angesichts ihres Selbstverständnisses eine große Symbolkraft besaß. Ein öffentliches Interesse an einer rechtlichen Überprüfung des polizeilichen Handelns kann als solches ein Rechtsschutzinteresse zwar nicht begründen; reflexhaft kommt es den Klägerinnen jedoch zugute, indem vor diesem Hintergrund die Anforderungen an dessen Vorliegen herabgesetzt werden.
28 
2. Die Klagen sind nicht begründet. Die Beschlagnahmeverfügung hat die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzt; sie war formell und materiell rechtmäßig.
29 
a. Das Landratsamt als Kreispolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 2, § 62 Abs. 3 PolG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG) war für den Erlass der Beschlagnahmeverfügung, die ihre Ermächtigungsgrundlage als sogenannte polizeirechtliche Standardmaßnahme in § 33 PolG findet, zuständig.
30 
Als Versammlungsbehörde nach der Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz - VersGZuVO - (vom 25.05.1977, GBl. S. 196, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.1997, GBl. 278) war das Landratsamt hier allerdings nicht zur Entscheidung berufen.
31 
Aus der genannten Verordnung folgt nicht, dass die Zuständigkeit für alle im Umfeld einer Versammlung erforderlichen polizeilichen Maßnahmen in der Hand der Kreispolizeibehörde als Versammlungsbehörde konzentriert werden. Sie beschränkt deren Zuständigkeit zum einen auf die Durchführung des Versammlungsgesetzes, d.h. auf Maßnahmen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Versammlungsgesetz findet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), zum anderen auf Maßnahmen auf Grund des Polizeigesetzes, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften und Anordnungen dienen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2); hierzu zählen insbesondere Auflagen als sogenannte Minus-Maßnahmen i. S. von § 15 VersG. Eine Maßnahme, die an versammlungsrechtliche Anordnungen anknüpft, liegt hier nicht vor.
32 
Die Auflösung des Zeltlagers wurde zu Recht nicht auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes verfügt. Denn das Camp erfüllte die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs der Versammlung, die durch den Zweck gemeinsamer Meinungsbildung und -kundgabe geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315 <343 ff.>, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 <104>), nicht; vielmehr diente es als Obdach seiner Bewohner und als Ausgangsbasis für die in den folgenden Tagen beabsichtigten Demonstrationen, die ihrerseits auf die Meinungsbildung in der Öffentlichkeit abzielten (siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 23.09.1991 - 5 B 254/91 -, NVwZ-RR 1992, 360). Wollte man allein in der Anwesenheit der Lagerbewohner eine Art „konkludente Solidaritätsadresse“ zugunsten der Demonstrationsteilnehmer erblicken, verlöre das Erfordernis der gemeinschaftlichen Meinungsäußerung jegliche Konturen (siehe hierzu auch das den Beteiligten bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00 -). Die Beschlagnahme als Folgemaßnahme diente demnach auch nicht der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Anordnungen.
33 
Dieser rechtlichen Einordnung steht nicht entgegen, dass das Zeltlager als „logistische Basis“ einen engen Bezug zu den gegen den Castor-Transport gerichteten Versammlungen hatte, die ungeachtet der beabsichtigten Blockade-Aktionen weiterhin als i. S. v. Art. 8 Abs. 1 GG friedliche Demonstrationen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit standen (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 <105 f.>).
34 
Zwar hat das Grundrecht der Versammlungsfreiheit im Interesse seiner Effektuierung auch Vorwirkungen. Die genaue Reichweite des grundrechtlichen Vorfeldschutzes ist aber für die einfachgesetzliche Frage der behördlichen Zuständigkeit ohne Bedeutung. Denn der zeitliche Geltungsbereich des Versammlungsgesetzes setzt - vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen Regelung (siehe insbes. § 17a VersG) - nach der Rechtsprechung des Senats im Interesse einer klaren Zäsur den Beginn der Versammlung voraus (Urteil vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, NVwZ 1998, 761 <763>).
35 
Das Landratsamt als die der originär - als allgemeine Polizeibehörde -zuständigen Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 2 PolG) übergeordnete Fachaufsichtsbehörde (§ 64 Nr. 3 b PolG) konnte sich aber auf eine Eilzuständigkeit nach § 67 Abs. 1 PolG stützen.
36 
Der Anwendungsbereich des Polizeigesetzes war hier eröffnet. Inwieweit das Polizeigesetz bei Vorfeldmaßnahmen, die den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG berühren, insbesondere wegen der Anforderungen des Zitiergebotes (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nur eingeschränkt anwendbar ist (siehe hierzu Deger, NVwZ 1999, 265 <267>; Kniesel, NJW 2000, 2857 <2862 f.>), kann hier offenbleiben. Denn ungeachtet der inhaltlichen Nähe zu den geplanten Demonstrationen ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht berührt. Art. 8 Abs. 1 GG schützt den gesamten Vorgang des Sichversammelns, wozu auch der Zugang und die Anreise zu einer bevorstehenden bzw. sich bildenden Versammlung gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315 <349>; Beschluss vom 11.06.1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203 <209>). Demnach sind z.B. Behinderungen der Anfahrt und schleppende vorbeugende Kontrollen mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar. Eine weitere Ausdehnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist aber nicht gerechtfertigt. Insbesondere eine - wie hier - feste „Infrastruktur“ fällt nicht mehr unter den Schutz des Grundrechts; denn sie ist für die eigentliche Versammlung nicht mehr funktional notwendig (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16.12.1993 - 1 S 1957/93 -, NVwZRR 1994, 370; OVG Berlin, Beschluss vom 08.07.1999 -1 SN 63/99 -, LKV 1999, 372 <373>, zur straßenrechtlichen Erlaubnispflicht von Imbissständen; Schulze-Fielitz, a.a.O. , Art. 8 Rn 34). Folglich ist es nicht gerechtfertigt, insoweit Erlaubnisvorbehalte - sowie nachfolgend Eingriffsmöglichkeiten - außerhalb des Versammlungsgesetzes zu suspendieren und die Beachtung der dort geregelten rechtlichen Vorgaben der bloß abwägenden Berücksichtigung der Versammlungsbehörde zu überlassen (vgl. Kanther, NVwZ 2001, 1239 <1242>; Dietlein, NVwZ 1992, 1066).
37 
Nach § 67 Abs. 1 PolG kann die Fachaufsichtsbehörde die polizeilichen Aufgaben wahrnehmen, wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar erscheint. Gefahr im Verzug liegt hierbei vor, wenn zur Verhinderung eines drohenden Schadens sofort eingeschritten werden muss, weil ein Abwarten bis zum Eingreifen der an sich zuständigen Behörde den Erfolg der notwendigen Maßnahme erschweren oder vereiteln würde. Entscheidend sind hierbei die Verhältnisse und der Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme; der Begriff „Gefahr in Verzug“ darf dabei nicht zu eng ausgelegt werden, da eine effiziente Gefahrenabwehr nicht durch Zuständigkeitsprobleme erschwert oder verhindert werden darf. Dabei kommt es gerade nicht auf eine objektive Unerreichbarkeit der sachlich zuständigen Polizeibehörde an; es genügt vielmehr, dass es für die Fachaufsichtsbehörde den Anschein hat, die an sich zuständige Polizeibehörde sei nicht erreichbar. Diese Einschätzung der handelnden Behörde kann gerichtlich nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, die sich bereits im Zeitpunkt der Entscheidung erkennen ließen (vgl. Urteil des Senats vom 14.12.1989 - 1 S 799/89 -, NJW 1990, 1618 zu § 46 Abs. 2 Nr. 2 PolG a.F. <§ 60 Abs. 2 PolG>). Nach diesen Vorgaben ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt die Zuständigkeit für die Beschlagnahme in Anspruch genommen hat.
38 
Nach den Schilderungen des vom Senat in der mündlichen Verhandlung angehörten Einsatzleiters der Polizei war die Kreispolizeibehörde bereits kurze Zeit nach Erlass der Räumungsverfügung, etwa gegen 16:00 Uhr, zur Überzeugung gelangt, dass eine Beschlagnahme der Küchen zur Gefahrenabwehr erforderlich sei. Diese Einschätzung beruhte in erster Linie auf den Einlassungen eines Vertreters der Klägerinnen, wonach diese die Kampagne, falls gewünscht, weiterhin unterstützen wollten. Es spricht zwar vieles dafür, im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00 - zur Zuständigkeit für den Erlass der Räumungsverfügung auch für die folgende Zeit davon auszugehen, dass der Bürgermeister der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen weiterhin i. S. v. § 67 Abs. 1 PolG erreichbar war; er war damals mit der Sachlage vertraut und ist auch in die Erörterungen zur beabsichtigten Beschlagnahme mit einbezogen worden. Allein auf diesen Zeitpunkt bezogen kann die hier streitige Zuständigkeitsfrage aber nicht beantwortet werden. Denn die interne Willensbildung der Polizeibehörde ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht entscheidend. Vielmehr bestimmt sich diese nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verfügung; wirksam geworden ist die Beschlagnahme erst mit der um ca. 19:30 Uhr erfolgten Bekanntgabe, als die Fahrzeuge auf der Bundesstraße 36 auf dem Gebiet der Gemeinde Waghäusel in Richtung Süden fuhren. Der Bürgermeister von Waghäusel als das für die grundsätzlich zuständige Ortspolizeibehörde handelnde Organ war indessen Sinne von § 67 Abs. 1 PolG nicht rechtzeitig erreichbar.
39 
Der Zeitpunkt und der Ort des polizeilichen Einschreitens war hier durch die polizeitaktische Erwägung bestimmt, die Küchenfahrzeuge, soweit ein Verbleiben im Landkreis Karlsruhe nicht auszuschließen war, erst in räumlicher Entfernung vom Lagerplatz zu beschlagnahmen; damit sollte im Interesse der Deeskalation eine unter Umständen gewalttätige Solidarisierung durch die Bewohner des Lagers vermieden werden. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Da den Klägerinnen bei ihrem Abzug vom Lagerplatz eines Fahrtroute nicht vorgegeben wurde und der konkrete Ort des polizeilichen Zugriffs letztlich auch von verkehrstechnischen Erfordernissen bestimmt war, hätte die Wahrung der gesetzlich für den Regelfall vorgesehenen Zuständigkeitsordnung außer der Unterrichtung des Bürgermeisters von Oberhausen-Rheinhausen noch die Einbindung von - mindestens - drei weiteren Bürgermeistern - nämlich denen von Philippsburg, Waghäusel und Altlussheim - erforderlich gemacht, die dann - schon „auf Vorrat“ - eine Beschlagnahmeverfügung hätten vorbereiten müssen für den Fall, dass sich auf ihrer Gemarkung der Handlungsbedarf einstellt. Ein solches Vorgehen war jedoch angesichts der Dringlichkeit der Lage nicht angezeigt; es war bereits nicht abzuschätzen, wie lange der Abbau der Küchenzelte und die Verladung der Gerätschaften dauern werde, so dass eine rechtzeitige Reaktion der örtlich zuständigen Ortspolizeibehörde, die sich mit der Situation und deren polizeirechtliche Bewertung erst hätte vertraut machen müssen, nicht gewährleistet gewesen wäre.
40 
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen waren die polizeitaktischen Überlegungen nicht darauf beschränkt, im Interesse größtmöglicher Wahrung der Zuständigkeitsordnung die Beschlagnahme zwar in gewisser räumlicher Entfernung vom Lagerplatz, aber noch auf dem Gebiet der Gemeinde Rheinhausen-Oberhausen anzuordnen. Zum einen wäre den Klägerinnen damit von vornherein die Möglichkeit genommen worden, den Landkreis Karlsruhe in Richtung Norden zu verlassen und so einer Beschlagnahme zu entgehen; mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre das nicht vereinbar. Wird - wie tatsächlich geschehen - auf der Bundesstraße 36 die Fahrtrichtung Süden gewählt, so könnte mit dieser Vorgabe den verkehrstechnischen Erfordernissen nicht in angemessener Weise Rechnung getragen werden, da hier das Gemeindegebiet schon wenige 100 Meter nach der Einmündung der von Oberhausen kommenden Kreisstraße 3537 endet. Zum anderen wird mit der Ansicht der Klägerinnen die Gefahr eines Missbrauchs überbewertet. Die Behörde, die sich auf einen Zuständigkeitswechsel wegen Gefahr im Verzug beruft, darf diese Gefahr zwar nicht bewusst herbeiführen, um eine ansonsten nicht gegebene Zuständigkeit zu begründen. Dies unterliegt dann einer strengen gerichtlichen Kontrolle, wenn die Zuständigkeitsverlagerung mit dem Verlust besonderer Schutzvorkehrungen für den Betroffenen einhergeht, was insbesondere bei Eingriffen gilt, die im Regelfall unter Richtervorbehalt stehen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142 <155 ff.>). Geht es demgegenüber lediglich um eine Abweichung von der instanziellen Behördenzuständigkeit, kommt der Effektivität der Gefahrenabwehr bei der Ausfüllung der Rechtsbegriffe ein deutlich größeres Gewicht zu.
41 
b. Die Beschlagnahme war auch materiell rechtmäßig.
42 
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG kann die Polizei eine Sache u. a. dann beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen einen unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen lagen auf der Grundlage der Erkenntnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung vor; dies hat bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 20.10.2000 - 4 K 2891/00 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dargelegt.
43 
Aufgrund der Einlassungen der Koordinatoren der Kampagne „x 1000 mal quer“, die in generalstabsmäßiger Art und Weise eine Verhinderung der von ihr befürchteten Castor-Transporte anstrebte, stand zu erwarten, dass nach Räumung des Zeltlagers in Oberhausen-Rheinhausen an anderer Stelle wiederum - insbesondere unter Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften - ein Zeltlager zum Zwecke der logistischen Unterstützung auch gewaltbereiter Demonstrationsteilnehmer errichtet würde.
44 
Vor diesem Hintergrund war schließlich auch die Einschätzung des Landratsamts, dass sich die Klägerinnen ebenfalls an der Errichtung eines neuen Lager beteiligen würden, was es durch die Beschlagnahme zu verhindern galt, nicht fehlsam. Denn nach der Aussage des Einsatzleiters der Polizei hat sich der Ansprechpartner auf Seiten der Klägerinnen dahingehend eingelassen, dass sie nebst ihren Einrichtungen den Camp-Bewohnern weiterhin unterstützend zur Verfügung stehen wollten. Die auf dieser Aussage eines Vertreters der Klägerinnen gestützte Gefahrenprognose beruhte entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht nicht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Die Klägerinnen haben insoweit geltend gemacht, die Aussage, weiterhin den Camp-Bewohnern zur Verfügung stehen zu wollen, habe sich nicht auf ein Lager wie das soeben aufgelöste bezogen, sondern auf ein „Zusammensein in anderer Form“, das gegebenenfalls von der Polizei geduldet würde. Ein solches Verständnis der Aussage lag aus der damaligen Perspektive indessen fern; denn die Gespräche mit den Klägerinnen fanden immer vor dem Hintergrund der Räumungsverfügung statt, in der auch die Errichtung eines Zeltlagers an anderer Stelle untersagt worden war. Folglich war vor dem Verständnishorizont der Behörde die von den Klägerinnen erklärte Bereitschaft, die Camp-Bewohner weiterhin zu unterstützen, auf die Errichtung eines neuen Lagers gemünzt. Auf die Möglichkeit eines anderen Verständnisses hätten die Klägerinnen ausdrücklich hinweisen müssen. Auf die von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Tatsachen kommt es demnach nicht an, so dass der Senat dem Beweisantrag nicht nachkommen musste.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
46 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
47 
Rechtsmittelbelehrung
48 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
49 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
50 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
51 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
52 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§ 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG, BGBl. I, 2004, 718).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. November 2013 wird festgestellt, dass die Fertigung von Übersichtsaufnahmen der Versammlung und des Aufzuges vom 24. März 2012 in Bad Neuenahr-Ahrweiler mittels Bildaufnahmegeräten (Video- und Filmkameras) durch den Beklagten und die Übertragung der Bildaufnahmen von Kamera zu Monitor rechtswidrig waren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen einer Versammlung durch die Polizei rechtswidrig war.

2

Am 24. März 2012 fand in Bad Neuenahr-Ahrweiler eine vom Kläger angemeldete und geleitete Versammlung statt unter dem Motto „keine Straße, keine Stadt, kein Haus für Nazis“. Anlass hierzu war seinen Angaben zufolge das sogenannte „Braune Haus“ in Bad Neuenahr, das damals von Mitgliedern einer rechtsextremen Organisation bewohnt und als Zentrale genutzt wurde. An der Versammlung nahmen etwa 200 bis 300 Personen teil. Sie wurde als Aufzug durch verschiedene Straßen in Bad Neuenahr durchgeführt, verbunden mit einer Auftakt- und Schlusskundgebung am Bahnhof sowie zwei Zwischenkundgebungen an der Aufzugsstrecke. Am gleichen Tag fand in Bad Neuenahr am Rathaus eine sogenannte „bürgerliche“ Versammlung statt, die sich ebenfalls gegen Rechtsextremismus vor Ort richtete. Eine weitere ursprünglich an diesem Tag in Bad Neuenahr geplante Versammlung mit gegenläufiger Zielrichtung wurde hingegen abgesagt.

3

Im Kooperationsgespräch hatten Vertreter des Beklagten gegenüber dem Kläger erklärt, dass bei der Versammlung eine Bildübertragung ohne Aufzeichnung zur Einsatzsteuerung (Kamera-Monitor-Prinzip) erfolgen würde und sich etwaige erforderliche Dokumentationsmaßnahmen durch Videografie in dem hierfür vorgesehenen gesetzlichen Rahmen bewegen würden. Während des Aufzugs wurde ein Übertragungswagen der Bereitschaftspolizei des Beklagten eingesetzt, der mit einer schwenkbaren Kamera ausgestattet ist. Nach den Angaben des Beklagten wurden mit diesem Wagen an sieben Punkten der Aufzugsstrecke, unter anderem während der vier stehenden Kundgebungen, Bilder hiervon in Echtzeit zur Lageorientierung des Polizeiführers in die Befehlsstelle nach dem Kamera-Monitor-Prinzip übertragen, das heißt ohne Aufzeichnung und Speicherung der Bildaufnahmen.

4

Im Oktober 2012 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausgeführt hat, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Polizei gefertigten Bildaufnahmen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr als auch im Hinblick auf den durch sie bewirkten schwerwiegenden Grundrechtseingriff in seine Versammlungsfreiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Er habe allein in den Jahren 2009 bis 2012 ca. 30 Demonstrationen angemeldet, von denen thematisch rund die Hälfte die Auseinandersetzung mit „rechten Organisationen“ zum Gegenstand gehabt hätte. Für die Anfertigung von Bildaufnahmen durch die Polizei habe keine gesetzliche Grundlage bestanden. Von den Versammlungsteilnehmern sei zu keiner Zeit eine erhebliche Gefahr ausgegangen. Die Versammlung sei friedlich verlaufen. Die Polizeikamera sei in der Regel auf die Versammlung als Ganzes gerichtet gewesen. Für die Teilnehmer sei nicht erkennbar gewesen, ob die Kamera ein- oder ausgeschaltet gewesen sei und was mit den Aufnahmen geschehe. Die Bildaufnahmen seien geeignet, eine Einschüchterung der Versammlungsteilnehmer zu bewirken. Sie könnten Personen davon abhalten, ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wahrzunehmen.

5

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. November 2013 die Klage als unzulässig abgewiesen, weil dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehle.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen.

7

Der Kläger beantragt,

8

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. November 2013 festzustellen, dass die Fertigung von Übersichtsaufnahmen der Versammlung und des Aufzuges vom 24. März 2012 in Bad Neuenahr-Ahrweiler mittels Bildaufnahmegeräten (Video- und Filmkameras) durch den Beklagten und die Übertragung der Bildaufnahmen von Kamera zu Monitor rechtswidrig waren.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Bildübertragungen würden von ihm nicht generell bei Versammlungen gefertigt, sondern nur bei Versammlungslagen, die polizeilich wegen drohenden Konfliktpotenzials – in der Regel bei rechts-links-Lagen – kritisch betrachtet würden. Dies sei in den Jahren 2012 und 2013 nur bei vier von insgesamt zwanzig Versammlungen im Bereich des Polizeipräsidiums Koblenz der Fall gewesen. Die Feststellungsklage sei auch unbegründet. Die Bildaufnahmen durch die Polizei seien von §§ 12a, 19a Versammlungsgesetz gedeckt. Es seien nicht während des gesamten Aufzugs ununterbrochen Bilder von der Versammlung gefertigt und übertragen worden, sondern nur an sieben „neuralgischen“ Punkten der Aufzugsstrecke, welche ein erhöhtes Gefahrenpotenzial geboten hätten. Dazu hätten Beginn und Ende der Versammlung am Bahnhof sowie weitere Punkte wegen ihrer räumlichen Nähe zum „Braunen Haus“ oder zur sogenannten bürgerlichen Versammlung gezählt. Die Gefahren, die von politischen links-rechts-konfliktlastigen Versammlungslagen ausgingen, hätten sich auch hier gezeigt. So habe ein Versammlungsteilnehmer Aufkleber und Plakate an Hauswänden und Straßenschildern angebracht. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung sei eingestellt worden, weil die Aufkleber sich ohne Mühe hätten abziehen lassen und daher keine Straftat vorgelegen habe. Außerdem seien Personen in Bahnhofsnähe angetroffen worden, bei denen der Verdacht der strafbaren Vermummung bestanden habe, wenngleich der vor Ort befindliche Oberstaatsanwalt entschieden habe, dass deren Aufmachung keine Vermummung darstelle. Unabhängig davon bedürften bloße Übersichtsaufnahmen, die nicht aufgezeichnet und gespeichert, sondern – wie hier – nur nach dem Kamera-Monitor-Prinzip übertragen würden, keiner gesetzlichen Grundlage. Eine solche Bildübertragung stelle keinen Grundrechtseingriff dar. Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit könne allenfalls dann angenommen werden, wenn der Übertragungswagen unmittelbar an der Spitze des Aufzugs voranfahre und dessen Kamera durchgehend auf die Versammlungsteilnehmer gerichtet sei, was hier nicht der Fall gewesen sei.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

13

Die Berufung ist begründet.

14

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).

15

1. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Land ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis entstanden, nämlich die konkrete und streitige Frage, ob die Bereitschaftspolizei des Beklagten berechtigt war, Übersichtsaufnahmen der vom Kläger angemeldeten und geleiteten Versammlung am 24. März 2012 in Bad Neuenahr-Ahrweiler zu fertigen und die Bilder von der Kamera zum Monitor in die Befehlsstelle zu übertragen. Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2.95 –, juris, Rn. 16).

16

Der Kläger hat auch entgegen der Annahme der Vorinstanz das von § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung.

17

Ein solches Feststellungsinteresse ist stets bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr anzunehmen. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris, Rn. 41 = BVerfGE 110, 77). Zwar müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 21 = BVerwGE 146, 303). Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) reicht es jedoch auf Seiten des Klägers aus, wenn sein Wille erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen, darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004, a.a.O., Rn. 42).

18

Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Der Kläger hat nach seinen vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben in den letzten Jahren eine Vielzahl von Demonstrationen angemeldet, wovon sich rund die Hälfte gegen „rechte“ Organisationen gerichtet hat. Die Polizei hat den Angaben des Beklagten zufolge in den Jahren 2012 und 2013 bei vier von insgesamt zwanzig Versammlungen Übersichtsaufnahmen, d. h. Bildübertragungen nach dem Kamera-Monitor-Prinzip ohne Aufzeichnung und Speicherung der Bilder, angefertigt, und zwar bei solchen Versammlungen, die polizeilich wegen drohenden Konfliktpotenzials – in der Regel bei rechts-links-Lagen – kritisch betrachtet wurden. Es besteht daher die hinreichend konkrete Möglichkeit, dass der Kläger auch in Zukunft eine vergleichbare Versammlung anmelden und leiten wird, die sich gegen eine „rechte“ Organisation richtet. In einem solchen Fall wird der Beklagte voraussichtlich erneut mit vergleichbarer Begründung wie im vorliegenden Fall – wegen des Konfliktpotenzials bei rechts-links-Lagen – Übersichtsaufnahmen von der Versammlung durch die Polizei anfertigen lassen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Kläger auch in Zukunft Versammlungen durchführen will, die zu den gleichen Rechtsproblemen wie im vorliegenden Fall führen können. Die Wiederholungsgefahr entfällt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht deswegen, weil das sogenannte „Braune Haus“ in Bad-Neuenahr mittlerweile geräumt worden ist und der dort seinerzeit ansässigen rechtsextremen Organisation nicht mehr zur Verfügung steht. Für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr ist es – wie dargelegt – nicht erforderlich, dass eine mögliche weitere Versammlung am selben Ort und mit gleichem Motto durchgeführt wird.

19

Es kann demnach dahinstehen, ob ein Feststellungsinteresse des Klägers auch – wie von ihm geltend gemacht – unter dem Gesichtspunkt des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs besteht.

20

Der Kläger ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Da er nicht nur an der hier in Rede stehenden Versammlung teilgenommen, sondern diese auch angemeldet und geleitet hat, kann er durch die Anfertigung von polizeilichen Übersichtsaufnahmen in eigenen Rechten, nämlich in der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit, verletzt worden sein, wenngleich diese Aufnahmen nicht allein ihn als Teilnehmer, sondern die Versammlung als Ganzes betroffen haben.

21

2. Die Klage ist begründet. Die Fertigung von Übersichtsaufnahmen der Versammlung und des Aufzugs vom 24. März 2012 in Bad-Neuenahr-Ahrweiler durch den Beklagten und die Übertragung der Bildaufnahmen von Kamera zu Monitor waren rechtswidrig.

22

Die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen der Versammlung bedurfte einer gesetzlichen Grundlage, die hier jedoch nicht gegeben war.

23

a) Im vorliegenden Fall kann die Anfertigung von Bildaufnahmen der Versammlung nicht auf §§ 12a, 19a Versammlungsgesetz – VersG – als Rechtsgrundlage gestützt werden.

24

Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 VersG darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden (Satz 2). Diese Regelung für Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt gemäß § 19a VersG bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen entsprechend. Eine erhebliche Gefahr bedeutet eine Gefahr für gewichtige Rechtsgüter wie Leib und Leben (vgl. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 6. Dezember 2004 – 6 K 2014/06 –, juris, Rn. 26; Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, K Rn. 381). Ausreichend dürfte auch das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 5 VersG sein (vgl. VG Frankfurt/Oder, a.a.O.).

25

Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche von den Versammlungsteilnehmern ausgehende Gefahr sind weder vom Beklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

26

Die vom Beklagten angeführten Umstände für seine Annahme, an den sieben Punkten entlang der Aufzugsstrecke, an denen Bildaufnahmen angefertigt wurden, habe ein erhöhtes Gefahrenpotenzial bestanden, vermögen die Prognose einer erheblichen Gefahr nicht zu begründen. So ist die angeführte räumliche Nähe eines Aufzugspunktes zum sogenannten „Braunen Haus“, das seinerzeit von Mitgliedern einer rechtsextremen Organisation bewohnt und als Zentrale genutzt wurde, kein nachvollziehbarer Umstand für die Annahme einer erheblichen Gefahr, nachdem der Verlauf der Aufzugsstrecke auf Wunsch des Beklagten im Kooperationsgespräch so verlegt wurde, dass der Aufzug des Klägers nicht mehr unmittelbar am „Braunen Haus“ vorbeiführte. Ebenso lässt die angeführte räumliche Nähe zur sogenannten bürgerlichen Versammlung beim Rathaus kein Konfliktpotenzial erkennen, da diese Versammlung im Wesentlichen die gleiche Zielrichtung wie die des Klägers verfolgte. Sie richtete sich nämlich ebenfalls gegen Rechtsextremismus in Bad-Neuenahr. Hinsichtlich der Bildaufnahmen während der Auftakt- und Schlusskundgebung am Bahnhof in Bad-Neuenahr sind keine gefahrerhöhenden Tatsachen vom Beklagten vorgetragen worden. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Soweit der Beklagte von einer erheblichen Gefahr wegen einer links-rechts-konfliktlastigen Versammlungslage ausgegangen ist, ist dies nicht nachvollziehbar, nachdem die ursprünglich geplante „rechte“ Demonstration mit gegenläufiger Zielrichtung vor Beginn der vom Kläger angemeldeten „linken“ Versammlung abgesagt worden war.

27

Die Annahme einer erheblichen Gefahr lässt sich auch nicht darauf stützen, dass einzelne Personen „gerade noch nicht als vermummt“ vom Beklagten eingestuft wurden und ein anderer Versammlungsteilnehmer durch Aufkleber und Anbringen von Plakaten an Hauswänden bzw. Straßenschildern sich dem Verdacht der Sachbeschädigung ausgesetzt sah. Nach Einschätzung des zuständigen Staatsanwalts, der seinerzeit vor Ort war, lag keine Vermummung und damit keine Straftat im Sinne des Versammlungsgesetzes vor (vgl. §§ 17a Abs. 2, 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG). Hinsichtlich des Verdachts der Sachbeschädigung wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nach § 170 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, da die Aufkleber sich ohne Mühe wieder ablösen ließen. Tatsächlich ist es mithin zu keinen Straftaten durch Teilnehmer der Versammlung des Klägers gekommen. Unabhängig davon wäre bei diesen beiden Vorkommnissen nur die Bildaufnahme einzelner Versammlungsteilnehmer und unvermeidbar mitbetroffener Dritter nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 VersG gerechtfertigt gewesen. Hierauf hat sich der Beklagte jedoch nicht beschränkt, sondern Bildaufnahmen von der gesamten Versammlung angefertigt.

28

b) Eine andere gesetzliche Grundlage für die von der Bereitschaftspolizei des Beklagten angefertigten Übersichtsaufnahmen der Versammlung ist nicht vorhanden. Sie kann insbesondere nicht auf § 27 Abs. 2 Satz 1 POG gestützt werden. Danach kann die Polizei bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten von Teilnehmern durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen, insbesondere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden. Der dem Versammlungsgesetz unterliegende Aufzug des Klägers ist danach vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausdrücklich ausgenommen.

29

c) Eine gesetzliche Grundlage für die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen in Echtzeitübertragung durch die Polizei, die – wie hier – nicht aufgezeichnet und gespeichert werden, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entbehrlich. Auch durch solche bloßen Übersichtsaufnahmen wird in die durch Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit eingegriffen, so dass es hierfür einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. Art. 8 Abs. 2 GG).

30

Der Schutzbereich des Art. 8 GG wird nicht nur durch final auf eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit gerichtete Maßnahmen berührt, sondern auch durch faktische Beeinträchtigungen der Versammlungsfreiheit, die nach dem Gewicht der beeinträchtigenden Wirkung auf die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit einem zielgerichteten Eingriff gleichkommen (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 8 Rn. 63; Hoffmann-Riem, in: Mertens/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band IV, 2011, § 106 Rn. 29 f., jeweils m.w.N.).

31

Nach diesen Grundsätzen überschreitet das Anfertigen von bloßen Übersichtsaufnahmen durch die Polizei, die lediglich von der Kamera auf einen Monitor in Echtzeit übertragen und nicht gespeichert werden, verbunden mit der Möglichkeit des Heranzoomens einzelner Teilnehmer der Versammlung, die Schwelle zum Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (ebenso VG Münster, Urteil vom 21. August 2009 – 1 K 1403/08 –, juris, Rn. 13 und 15; VG Berlin, Urteil vom 5. Juli 2010 – 1 K 905/09 –, juris, Rn. 15 f.; VerfGH Berlin, Urteil vom 11. April 2014 – 129/13 –, juris, Rn. 47 ff.; Schulze-Fielitz, a.a.O.; Hoffmann-Riem, a.a.O., Rn. 31).

32

Denn auch Übersichtsaufnahmen ohne Aufzeichnung sind geeignet, eine einschüchternde Wirkung auf Versammlungsteilnehmer zu entfalten und sie in ihrer Grundrechtsausübung zu beeinflussen oder sogar von ihr abzuhalten. Der einzelne Versammlungsteilnehmer kann regelmäßig nicht erkennen, ob eine auf die Versammlung gerichtete Kamera lediglich in Echtzeit Bilder auf einen Monitor überträgt oder aber zeitgleich darüber hinaus die Aufnahme aufgezeichnet und gespeichert wird. Wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten (vgl. VG Münster, a.a.O.; VG Berlin, a.a.O.; VerfGH Berlin, a.a.O., Rn. 48 f.).

33

Dem Beklagten ist allerdings einzuräumen, dass der Gesetzgeber bei Einfügung der §§ 12a, 19a in das Versammlungsgesetz im Jahr 1989 davon ausging, dass für bloße Übersichtsaufnahmen eine gesetzliche Grundlage nicht erforderlich sei. Der Gesetzgeber traf die Neuregelung zusammen mit der Strafbewehrung des Verbots der Vermummung (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG) in der Erwartung, mit der Normierung polizeilicher Bild- und Tonaufnahmen existierten für den friedliebenden Demonstrationsteilnehmer keinerlei einsichtige Gründe mehr, sich zu vermummen, um eine Feststellung seiner Identität zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 11/4359, S. 14). Für die Herstellung von bloßen Übersichtsaufnahmen von Demonstrationen nahm der Gesetzgeber an, bleibe das geltende Recht hingegen unberührt. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:

34

„Diese Aufnahmen werden nicht mit dem Ziel hergestellt, einzelne Teilnehmer einer Demonstration zu identifizieren; eine Identifizierung wird ohne weitere technische Verfahren auch nicht möglich sein. Aufnahmen, die keine Identifizierung ermöglichen, tangieren keine Grundrechte von Versammlungsteilnehmern. Für diese Aufnahmen ist deshalb eine besondere gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht erforderlich.“

35

Diese Einschätzung des Gesetzgebers aus dem Jahr 1989 zur mangelnden Identifizierungsmöglichkeit einzelner Versammlungsteilnehmer mithilfe von Übersichtsaufnahmen ist durch den technischen Fortschritt der letzten 25 Jahre als überholt anzusehen. So hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 17. Februar 2009 darauf hingewiesen, dass nach dem heutigen Stand der Technik in Übersichtsaufzeichnungen des gesamten Versammlungsgeschehens die Einzelpersonen in der Regel individualisierbar miterfasst sind. Sie können, ohne dass technisch weitere Bearbeitungsschritte erforderlich sind, durch schlichte Fokussierung erkennbar gemacht werden, so dass einzelne Personen identifizierbar sind. Ein prinzipieller Unterschied zwischen Übersichtsaufzeichnungen und personenbezogenen Aufzeichnungen besteht diesbezüglich, jedenfalls nach dem Stand der heutigen Technik, nicht (vgl. BVerfGE 122, 342 [368 f.]).

36

Für die Annahme eines Grundrechtseingriffs durch polizeiliche Übersichtsaufnahmen spricht auch der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss vom 17. Februar 2009 die Anwendung der ursprünglichen gesetzlichen Regelung von solchen Übersichtsaufnahmen in Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes im Wege einer einstweiligen Anordnung eingeschränkt hat. Nach der ursprünglichen gesetzlichen Regelung durfte die Polizei Übersichtsaufnahmen (Kamera-Monitor-Übertragungen) von der Versammlung und ihrem Umfeld zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes anfertigen. Eine tatbestandliche Begrenzung für solche Aufnahmen bei Versammlungen bestand demnach nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu zwar ausgeführt, dass die Nachteile von Übersichtsaufnahmen in Echtzeitübertragung, die nicht gespeichert werden und damit nur flüchtiger Natur sind, von deutlich geringerem Gewicht sind als Übersichtsaufzeichnungen von Versammlungen. Es hat aber gleichwohl im Hinblick auf mögliche Einschüchterungseffekte durch die Präsenz einer Kamera, die das Geschehen an eine andere, nicht übersehbare Stelle überträgt, die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes auf Fälle beschränkt, in denen Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich sind (vgl. BVerfGE 122, 342 [372 f. und Nr. 3 der Entscheidungsformel]). Wenn das Bundesverfassungsgericht nicht von einem Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit durch Übersichtsaufnahmen ohne Aufzeichnung ausginge, wäre die von ihm beschlossene Einschränkung der Anwendung der damaligen bayerischen Gesetzesregelung, die hierzu – ohne weitere tatbestandliche Begrenzung – ermächtigte, nicht verständlich. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Gesetz nur dann im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Kraft gesetzt werden darf, wenn die Nachteile, die mit seiner Geltung nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, ganz besonderes Gewicht haben und in Ausmaß und Schwere deutlich die Nachteile überwiegen, die im Falle der vorläufigen Außerkraftsetzung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 122, 342 [361 f.]). Wenn Übersichtsaufnahmen ohne Aufzeichnung nicht einmal den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit berühren würden, wäre nicht ersichtlich, welche Nachteile von ganz besonderem Gewicht das Bundesverfassungsgericht durch die genannte Einschränkung des Anwendungsbereichs des Bayerischen Versammlungsgesetzes hätte abwenden wollen.

37

Sowohl Bayern als auch mehrere andere Bundesländer haben nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2009 eine deren Vorgaben entsprechende Regelung für Übersichtsaufnahmen ohne Aufzeichnung getroffen (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Versammlungsgesetz; § 1 Abs. 3 des Berliner Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen; § 12 Abs. 2 Niedersächsisches Versammlungsgesetz; § 20 Abs. 2 Sächsisches Versammlungsgesetz; jeweils in der aktuell geltenden Fassung).

38

Im vorliegenden Fall lässt sich eine mögliche Einschüchterungswirkung durch die angefertigten Übersichtsaufnahmen auch nicht deshalb verneinen, weil der Kläger im Kooperationsgespräch von der Absicht der Polizei, Übersichtsaufnahmen ohne Aufzeichnung nach dem Kamera-Monitor-Prinzip anzufertigen, in Kenntnis gesetzt wurde. Denn zum einen wurde dies nicht allen Versammlungsteilnehmern bekannt gegeben. Zum anderen blieb die einschüchternde Wirkung des für alle Teilnehmer sichtbaren Übertragungswagens erhalten, weil der einzelne Versammlungsteilnehmer ständig damit rechnen musste, durch eine Vergrößerung des ihn betreffenden Bildausschnittes (Heranzoomen) individuell beobachtet zu werden. Außerdem bestand die technische Möglichkeit, die Übersichtsaufnahmen zu speichern, dem Grunde nach und hätte jederzeit erfolgen können, ohne dass dies die Teilnehmer hätten erkennen können (vgl. VG Münster, a.a.O., Rn. 16; VG Berlin, a.a.O., Rn. 18). Insofern ist die Bildübertragung in Echtzeit durch eine Kamera nicht vergleichbar mit der Beobachtung durch einen in der Nähe der Versammlung stehenden Polizeibeamten.

39

Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem vom Beklagten angeführten Beschluss vom 23. November 2010 – 5 A 2288/09 – (vgl. juris, Rn. 3 f.) einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit bei einer intensiven, länger andauernden und nicht nur flüchtigen Beobachtung durch eine Kameraübertragung eines unmittelbar vorausfahrenden Polizeifahrzeugs bejaht, bei bloßen Übersichtsaufnahmen zur Lenkung eines Polizeieinsatzes namentlich bei Großdemonstrationen hingegen verneint, ist fraglich, ob dieser Unterscheidung zu folgen ist. Dies kann jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben. Auch nach den genannten Kriterien war nämlich der konkrete Einsatz der Bildübertragung hier geeignet, bei den Versammlungsteilnehmern eine solche Einschüchterungswirkung zu erzeugen, dass die grundrechtlich relevante Schwelle zum Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit überschritten wurde. Zwar wurde der Aufzug nicht durchgehend, sondern lediglich an sieben vom Beklagten ausgewählten Punkten der Aufzugsstrecke von dem Übertragungswagen der Polizei gefilmt. Die Bildübertragung erfolgte aber bei allen vier stehenden Kundgebungen – der Auftakt- und Schlusskundgebung sowie zwei Zwischenkundgebungen – und damit während des zentralen Teils des Aufzugs, so dass die Beobachtung durch die Polizei mittels Bildübertragung als intensiv und länger andauernd anzusehen ist. Überdies haben an der Versammlung nur etwa 200 bis 300 Personen teilgenommen, so dass es sich jedenfalls nicht um eine Großdemonstration, sondern um eine eher kleinere Versammlung gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund ist zumindest im vorliegenden Fall auch nach den vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen genannten Kriterien nicht von Übersichtsaufnahmen ohne Einschüchterungseffekt auszugehen.

40

Nach alledem bedurfte die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen der Versammlung des Klägers wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht in Rheinland-Pfalz im Gegensatz zu mehreren anderen Bundesländern jedoch nicht.

41

Dahinstehen kann, ob die polizeilichen Übersichtsaufnahmen ohne Aufzeichnung auch einen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung darstellen, da sich aus diesem Grundrecht im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen ergeben.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

43

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Rechtssache kommt nach Auffassung des Senats keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil die hier aufgeworfene Frage des Erfordernisses einer gesetzlichen Grundlage für die Anfertigung von bloßen Übersichtsaufnahmen einer Versammlung ohne Aufzeichnung durch die bereits bestehende Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 122, 342) hinreichend in dem oben dargelegten Sinn geklärt erscheint.

Beschluss

44

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.