Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Dez. 2010 - 3 M 244/10

bei uns veröffentlicht am21.12.2010

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08.11.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin als unmittelbare Nachbarin (T. 9/10) wendet sich gegen die dem Beigeladenen durch Bescheid vom 01.06.2010 für ein Wohnhaus mit Tiefgarage erteilte Baugenehmigung (T. 8). Der Widerspruch der Antragstellerin hiergegen blieb ohne Erfolg; über die Klage (VG Greifswald 5 A 1298/10) ist noch nicht entschieden.

2

Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Greifswald durch Beschluss vom 08.11.2010 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Das Vorhaben füge sich offenbar nach dem Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Ob dies auch für die Traufhöhe gelte, könne offenbleiben, da dieses Maß in der Umgebung nicht prägend sei. Von dem Vorhaben gehe keine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragstellerin aus. Hiervon könne nur gesprochen werden, wenn das Nachbargrundstück aufgrund außergewöhnlicher Umstände regelrecht abgeriegelt werde, d. h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorgerufen werde. Dem Grundstück müsse dann die „Luft zum Atmen“ genommen werden. Hiervon könne keine Rede sein. Im Hinblick auf die Einhaltung des Abstandsflächenrechts könne die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung nicht angeordnet werden, da dieser Gesichtspunkt nicht zum Prüfungsumfang gehöre, weil die Voraussetzungen eines Sonderbaus nach § 2 Abs. 4 LBauO M-V nicht erfüllt seien. Vorschriften der Gestaltungssatzung kämen regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu. Hinsichtlich einer Gefährdung der Standsicherheit des eigenen Gebäudes habe die Antragstellerin nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass die Errichtung der Tiefgarage die Standsicherheit ihres Gebäudes und die Tragfähigkeit des Nachbargrundstücks gefährden könne. Schließlich würden von der Nutzung der Tiefgarage mit ihren 34 Stellplätzen keine unzumutbaren Immissionen für das Nachbargrundstück ausgehen.

3

Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 11.11.2010 zugestellt. Hiergegen hat sie am 22.11.2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 01.12.2010, bei Gericht eingegangen am 06.12.2010, begründet hat.

II.

4

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

5

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Maßgebend ist daher nicht die objektive (umfassende) Zulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg der Anfechtungsklage der Antragstellerin unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt daran gemessen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

6

Die Antragstellerin macht zunächst geltend, es handele sich bei dem Vorhaben um einen Sonderbau nach § 2 Abs. 4 LBauO M-V, da das Gebäude zu Ferienwohnzwecken genutzt werden solle, gegebenenfalls als Aparthotel. Daher habe die Baugenehmigung nicht im vereinfachten Verfahren nach § 63 LBauO M-V erteilt werden dürfen mit der Folge, dass unter anderem auch die Abstandsflächen nach § 6 LBauO M-V hätten geprüft werden müssen.

7

Die Antragstellerin trägt vor, § 2 Abs. 4 Nr. 8 LBauO M-V sei auf das vorliegende Vorhaben anwendbar. Danach sind Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen und Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten Sonderbauten. Maßgebend für die Qualifizierung des Gebäudes ist indessen die Bestimmung, die der Bauherr im Bauantrag trifft. Als Zweckbestimmung gibt der Beigeladene in seinem Bauantrag im vereinfachten Verfahren unter Ziff. 1 an „Wohngebäude mit Tiefgarage“. Nur diese Nutzung ist Gegenstand der Baugenehmigung. Eine Baugenehmigung kann regelmäßig nicht mit der Erwägung angefochten werden, der Bauherr werde in Wirklichkeit eine andere Art der baulichen Nutzung realisieren. In diesem Falle würde es sich um eine formell illegale Nutzung handeln, gegen die gegebenenfalls die Antragsgegnerin im Wege bauaufsichtlicher Verfügungen einschreiten könnte (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 2 und §§ 80 f. LBauO M-V). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der dem Vortrag der Antragstellerin zugrundeliegenden Überlegung, das Vorhaben hätte nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V genehmigt werden dürfen. Hiermit würde sie allein ein fehlerhaftes Genehmigungsverfahren geltend machen. Ein Nachbar hat indessen kein Anspruch darauf, dass das erforderliche Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, da diese Vorschriften der Landesbauordnung nicht nachbarschützend sind (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 20.01.2010 – 1 A 140/09 -, BauR 2010, 947 [Leitsatz]; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95/10).

8

Soweit die Antragstellerin des weiteren geltend macht, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, so macht sie insoweit keine Verletzung eines sie schützenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts geltend. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass § 34 Abs. 1 BauGB selbst keine nachbarschützende Wirkung hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob ein Vorhaben sich objektiv in die nähere Umgebung einfügt. Nachbarschutz könnte sie – worauf die Antragstellerin unter Ziff. 5 ihrer Beschwerdeschrift eingeht – allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme haben (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 20.01.1992 – 4 B 229/91 -).

9

Die Antragstellerin beruft sich des weiteren auf die Gestaltungssatzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf und macht geltend, das Vorhaben halte eine Vielzahl von Parametern dieser Satzung nicht ein. Örtliche Bauvorschriften sind indes grundsätzlich nicht nachbarschützend (OVG B-Stadt, Urteil vom 03.05.2007 - 7 A 2364/06 - NVwZ-RR 2007, 744). Es kann offenbleiben, ob etwas anderes gelten könnte, wenn sie die gesetzlichen Abstandsflächen verkürzen oder die Auslegung der Vorschriften ergibt, dass die Gemeinde ihnen drittschützende Wirkung beimessen wollte (VG des Saarlandes, Urteil vom 08.12.2004 - 5 K 141/03). Derartiges hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht vorgetragen. Dies liegt hinsichtlich der von der Antragstellerin genannten Kriterien, die im Wesentlichen das Maß der baulichen Nutzung betreffen, auch nicht nahe, da auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen das Maß der baulichen Nutzung in der Regel nicht nachbarschützend ist.

10

Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, die Abstandsflächen seien nicht eingehalten worden, kann dieser Gesichtspunkt gegen die angefochtene Baugenehmigung nicht ins Feld geführt werden. Sie ist im vereinfachten Verfahren ergangen, so dass die Antragsgegnerin gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V diesen Gesichtspunkt nicht zu prüfen hatte. Aus der seit der Novellierung der Landesbauordnung im Jahre 2006 geltenden Reduzierung des das gesamte Bauordnungsrecht ausklammernden präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V) folgt notwendig ein für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung eingeschränkter Entscheidungsinhalt einer solchen Baugenehmigung. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Bauvorhaben darf die Bauaufsichtsbehörde danach in diesem Verfahren - vorbehaltlich einer konkreten Abweichung (§ 67 Abs. 1 LBauO M-V) und zusätzlich eines auf deren Zulassung zielenden Antrags des Bauherrn (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 und § 67 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V) - generell nicht mehr prüfen. Der angefochtenen Baugenehmigung, die Gegenstand des vorliegenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, kann eine Feststellungswirkung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderung des § 6 LBauO M-V nicht entnommen werden.

11

Sollten die Bedenken der Antragstellerin zutreffen, hätte sie daher einen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Einschreiten der Antragsgegnerin gegen das Vorhaben aus diesem Gesichtspunkt stellen müssen.

12

Im Übrigen ist der Vortrag der Antragstellerin dazu, dass die Vorgaben des § 6 LBauO M-V nicht eingehalten würden, nicht hinreichend substantiiert. Der zitierte Vermerk vom 10.08.2010 (Blatt 32 der Beiakte D) beinhaltet keine Prüfung dieses Gesichtspunkts, weil sie mangels Abstandsflächenplan als nicht möglich angesehen wird. Einen Abstandsflächenplan hat die Beigeladene allerdings vorgelegt (Blatt 22 der Beiakte E), der Gegenstand der eingereichten Bauunterlagen ist. Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Staffelgeschoss müsse bei der Berechnung der Abstandsfläche berücksichtigt werden, da es weniger als 3 m zurückspringe, trifft dies im Ausgangspunkt nicht zu. Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich gem. § 6 Abs. 4 LBauO M-V nach der Wandhöhe. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Für Gebäude mit Staffelgeschoss bedeutet dies: Ausgehend von dem zurückspringenden Wandteil des Staffelgeschosses ist die Gesamthöhe der Wand zu ermitteln durch eine gedachte Verlängerung der Wand des Staffelgeschosses bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche. Von diesem fiktiven Schnitt mit der Geländeoberfläche aus ist die Abstandfläche zu bemessen. Das Staffelgeschoss wirft dann eine eigene Abstandfläche auf, wenn sie tiefer ist als die für die darunter liegende Wand. Das Abfallen des Geländes von der Bergstraße zur T. lässt sich an Hand der Geländehöhen, die in dem Abstandsplan sowie den Längsschnitten (a.a.O. Blatt 34) eingetragen sind, nachvollziehen. Dass dieser Umstand bei der Bestimmung der Abstandsflächen gleichwohl nicht berücksichtigt worden sein soll, hätte die Antragstellerin – unbeschadet dessen, dass es hierauf aus den genannten Gründen nicht ankommt – näher darlegen müssen.

13

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, die Baugenehmigung enthalte eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften, gegen die sie sich wenden könne, trifft dies nicht zu. Die Baugenehmigung kann nicht gleichsam konkludent eine Abweichungsentscheidung enthalten. Dem stehen § 63 Abs. 1 Nr. 2 und § 67 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V entgegen, wonach Abweichungen gesondert schriftlich zu beantragen und zu begründen sind. Einen solchen Antrag hat der Beigeladene nicht gestellt. Die Annahme der Antragstellerin, gleichwohl beinhalte die Baugenehmigung eine Prüfung dieses Gesichtspunkts und die Gewährung einer Abweichung, ist mit dem dargelegten System des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nicht vereinbar.

14

Die Antragstellerin macht schließlich einen Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme geltend. Sie trägt zunächst vor, die Voraussetzungen, die das Verwaltungsgericht formuliert hat, seien zu streng. Die vom Verwaltungsgericht seiner Würdigung zugrunde gelegten Anforderungen entsprechen indes der Rechtsprechung auch des Senats (Beschluss vom 06.01.2010 – 3 M 231/09; vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2006 - 4 B 72/06 - NVwZ 2007, 336). Die Antragstellerin legt auch nicht näher dar, aus welchen Gründen die beabsichtigte Bebauung im Sinne der genannten Grundsätze das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Angesichts der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin mit zwei Gebäuden und der zwei Gebäude, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, hätte dies näherer Darlegungen bedurft. Im Übrigen setzt sich die Antragstellerin mit dem Argument des Verwaltungsgerichts nicht auseinander, dass in dem angesprochenen südöstlichen Bereich keine Bebauung vorhanden sei. Zudem spricht gegen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, dass zwischen dem Vorhaben und den Gebäuden auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Abstand von mindestens 7,5 m liegt und das Grundstück der Antragstellerin im südlichen Bereich zumindest mit einem drei- wenn nicht viergeschossigen Gebäude mit Abstand zur eigenen Grundstücksgrenzen von ca. 2,5 m bebaut ist. Die Gesamtbetrachtung dieser Umstände führt dazu, dass eine erdrückende Wirkung oder eine sonstige Unzumutbarkeit des Vorhabens zu Lasten der Antragstellerin nicht feststellbar ist.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

16

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Dez. 2010 - 3 M 244/10

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Dez. 2010 - 3 M 244/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Dez. 2010 - 3 M 244/10 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Dez. 2010 - 3 M 244/10 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Dez. 2010 - 3 M 244/10 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Mai 2010 - 2 B 95/10

bei uns veröffentlicht am 27.05.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.3.2010 – 5 L 149/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlic

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 06. Jan. 2010 - 3 M 231/09

bei uns veröffentlicht am 06.01.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Dez. 2010 - 3 M 244/10.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Apr. 2016 - Au 3 K 15.520

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig volls

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Apr. 2016 - Au 3 K 15.516

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 01. Feb. 2016 - 5 B 1056/15 HGW

bei uns veröffentlicht am 01.02.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstel

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Okt. 2014 - 3 M 133/14

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. September 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.3.2010 – 5 L 149/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in zweiter Instanz tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Aussetzungsbegehren gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Sie sind Eigentümer der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 520/47 in Flur 3 der Gemarkung A-Stadt (Anwesen P straße Nr. 8). Das auf der gegenüberliegenden Straßenseite zwischen den Anwesen Nr. 3 (Parzelle Nr. 37/2) und Nr. 13 (Parzelle Nr. 955/40) gelegene, von dort in nordöstlicher Richtung zur Bebauung entlang der T. Straße beziehungsweise zur Innenstadtlage von A-Stadt im Saartal hin abfallende Vorhabengrundstück (Parzellen Nrn. 38/7, 37/4 sowie Teilflächen aus Nrn. 37/3, 30/8 und 30/9) ist straßennah bisher nicht bebaut. In seinem rückwärtigen Anschluss (Parzelle Nr. 31/7) befindet sich ein Einfamilienhaus (Nr. 5).

Ende Dezember 2009 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage mit 11 Wohnungen“. (vgl. den Bauschein vom 23.12.2009 – 20090490 –, Blatt 140 der Bauakte) Der neben einem talseitig freistehenden Untergeschoss mit Tiefgarage ein Erdgeschoß und zwei Obergeschosse mit jeweils drei Wohnungen sowie ein „Penthouse“ mit weiteren zwei Wohnungen umfassende, ca. 35 m breite und bezogen auf Fahrbahnniveau etwa 12 m hohe Baukörper soll etwa 5 m abgesetzt von der P straße ausgeführt werden. Die Zufahrt zur Tiefgarage ist in den Plänen an der linken Gebäudeseite mit einem Abstand von 3 m zu der sich dort anschließenden Nachbarparzelle Nr. 37/2 (Anwesen Nr. 3) dargestellt. Nach den Unterlagen soll eine neue Grenzziehung hinter dem Standort des Neubauvorhabens vorgenommen werden. (vgl. dazu den Ergänzungslageplan, Blatt 31 der Bauakte („neue Grenze“); nach der Auflage Nr. I.4. im Beiblatt zum Bauschein ist der Bestand des Baugrundstücks vor Baubeginn durch katastermäßige Vereinigung oder durch die Eintragung einer Vereinigungsbaulast sicherzustellen) Gleichzeitig wurden Abweichungen wegen Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen zugelassen, und zwar zum einen hinsichtlich des Gebäudes bezogen auf die nordwestlich belegene Parzelle Nr. 30/9 und zum anderen hinsichtlich einer Stützwand auf den Parzellen Nr. 31/7, Nr. 30/8 und Nr. 30/9. (vgl. den Zulassungsbescheid (§ 68 LBO 2004) vom 23.12.2009, Blatt 147 der Bauakte)

Gegen die Baugenehmigung erhoben unter anderem die Antragsteller, die wie die Eigentümer von insgesamt 7 weiteren Grundstücken in der Umgebung bereits gegen einen im März 2008 erteilten Bauvorbescheid für das Bauvorhaben Rechtsbehelfe ergriffen hatten, Anfang Februar 2010 Widerspruch.

In der Begründung des gemeinsam mit anderen Nachbarn – erstinstanzlich Antragsteller zu 3) bis 13) – beim Verwaltungsgericht gestellten Aussetzungsantrags schilderten die Antragsteller den Verfahrensablauf und verwiesen auf eine unzureichende Beteiligung ihrerseits sowie in der Sache auf eine seit Jahrzehnten in dem Wohngebiet in Hanglage vorhandene, durch Grünflächen „aufgelockerte Bebauung“ mit „repräsentativen Einzel- und Doppelhäusern“ insbesondere auf der vom Vorhaben abgewandten Straßenseite. Die P straße sei eine Sackgasse und diene ausschließlich dem Anliegerverkehr. Das genehmigte Vorhaben füge sich aufgrund der Massivität des geplanten Baukörpers nicht in die vorhandene Bebauung ein und „behindere“ die unmittelbar benachbarten Anwesen Nr. 3 und Nr. 13 in deren Belichtung und Belüftung. Die von der Antragsgegnerin angeführten „Referenzobjekte“ Nr. 1 und Nr. 3 beziehungsweise Nr. 15 und Nr. 19 begründeten keine Zulässigkeit des Neubauvorhabens. Die auf der Seite des Baugrundstücks liegenden beiden größeren Mehrfamilienhäuser träten von der Straße her aufgrund der Hanglage zwei- beziehungsweise dreigeschossig in Erscheinung. Das „Anwesen Nr. 15-16“ vermittle den Eindruck zweieinhalbgeschossiger „Bauweise“, da es in den von der Straße gesehen tiefer liegenden Hang hineingebaut worden sei. Die dem Vorhabengrundstück unmittelbar seitlich benachbarten Anwesen Nr. 3 und Nr. 13 und das rückseitig anschließende eingeschossige Einfamilienhaus (Nr. 5) aus der Nachkriegszeit seien von der Antragsgegnerin „übersehen“ worden. Beim Haus Nr. 13 handle es sich um ein Einfamilienhaus mit einer Firsthöhe von nur 5,50 m in einem Abstand von nur wenigen Metern zur 9,50 m bis 12,50 m hoch geplanten linken Giebelwand des Neubaus. Das „linke Referenzobjekt“ (gemeint wohl: das Doppelhaus Nrn. 1 und 3 auf den Parzellen Nrn. 1092/34 und 37/2) mit ausgebautem Walmdach rage bis zur Dachtraufe zweigeschossig über die Fahrbahnoberkante und wirke mit einer Firstlänge von ca. 15 m bei weitem nicht so massiv wie der geplante Neubau. Dessen Gesamthöhe betrage bezogen auf die „Mitte des Baukörpers“ mehr als 15 m und komme in der P straße sonst nicht vor. Erwägungen der Antragsgegnerin zur Bewältigung des zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommens und zur „Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm und TA-Luft“ seien nicht erkennbar.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im März 2010 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller auf der Grundlage des für die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben in unbeplanten Ortslagen heranzuziehenden § 34 Abs. 1 BauGB und des darin enthaltenen Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Insbesondere ein von Nachbarn gewünschter Fortbestand faktischer Ruhezonen auf fremden Grundstücken oder ein Wegfall von Aussichtsmöglichkeiten begründe keine Rücksichtslosigkeit. Eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens lasse sich nicht schon aus einer Höhenüberschreitung bezogen auf die Umgebung herleiten und könne regelmäßig bei Einhaltung der Abstandsflächen nicht angenommen werden. Dass das rechts benachbarte Wohnhaus Nr. 13 den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich Höhe und Baumasse deutlich unterschreite, gebe auch den Eigentümern dieses Anwesens nicht das Recht, Gleiches von der Beigeladenen zu verlangen. Eine von den Antragstellern zur Akte gereichte Skizze zeige deutlich, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Gebäudehöhe in den von den Häusern P straße 1 bis 15 vorgegebenen Rahmen einfüge. Auch hinsichtlich des von den Antragstellern befürchteten zusätzlichen Verkehrsaufkommens seien unzumutbare Auswirkungen nicht ersichtlich. Durch zulässige Bauvorhaben ausgelöster Kraftfahrzeugverkehr sei von Nachbarn regelmäßig hinzunehmen. Auch die genehmigte Tiefgarage mit Zufahrt mache eine Rücksichtslosigkeit im Verhältnis zu den Nachbarn wenig wahrscheinlich. Garagen- und Stellplatzimmissionen gehörten auch in Wohngebieten zu den „Alltagserscheinungen“. Auch rückwärtige Freiflächen auf Wohngrundstücken seien nicht von vorneherein einer Verwendung zur Schaffung von Stellplätzen entzogen. Die von der Antragsgegnerin zugelassenen 16 Stellplätze befänden sich nicht im rückwärtigen Grundstücksbereich, sondern im Unterschoss des Gebäudes mit entsprechender Abschirmungswirkung. Die Annahme einer Rücksichtslosigkeit wegen der entlang der Grenze zum Anwesen Nr. 3 (Parzelle Nr. 37/2) geplanten nicht eingehausten und um ca. 12 % geneigten Einfahrt zur Tiefgarage sei auf der Grundlage eines von der Antragsgegnerin eigens geforderten Gutachtens der SGS-TÜV GmbH vom Oktober 2009 ebenfalls fernliegend. (vgl. die „Gutachterliche Stellungnahme“ vom 12.10.2009, Blätter 99 – 131 der Bauakte) Eine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen des Bauordnungsrechts sei nicht festzustellen. Im Verhältnis zu den Grundstücken der Antragsteller würden die Abstandsflächen eingehalten. Erweise sich damit insgesamt der Widerspruch als „wenig erfolgversprechend“, so müsse es bei der gesetzgeberischen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen ungehinderte Ausnutzbarkeit von Baugenehmigungen bleiben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Der Antragsgegner und die Beigeladenen haben die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.3.2010 – 5 L 149/10 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung lässt keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller zu. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag – insoweit der Antragsteller zu 1) und 2) – auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 29.12.2009 erteilte Baugenehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage mit 11 Wohnungen“ zu Recht zurückgewiesen.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Maßgebend ist daher nicht die objektive (umfassende) Zulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung) Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bezogen auf die Rechtsstellung der Antragsteller als Eigentümer des dem Baugrundstück an der P straße gegenüber liegenden Wohnanwesens Nr. 8 (Parzelle Nr. 520/47) zutreffend verneint.

Soweit die Antragsteller zur Begründung ihres Rechtsmittels auf eine „divergierende Rechtsprechung“ zu „Reichweite und Abwehrmöglichkeiten … gegen Bauvorhaben auf der Grundlage des § 15 BauNVO“ verweisen, ist festzuhalten, dass die Vorschrift für die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens der Beigeladenen schon nicht einschlägig ist. Sie betrifft die ausnahmsweise Unzulässigkeit von mit Blick auf das Kriterium der Art der baulichen Nutzung nach den §§ 2 bis 14 BauNVO festsetzungskonformen Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§§ 9a Nr. 2 BauGB 2004/2007, 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Satzung für den in Rede stehenden Bereich der Antragsgegnerin lassen sich weder den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten entnehmen. Von daher stellt sich die von den Antragstellern aufgeworfene Rechtsfrage hier schon nicht. Das ergibt sich auch indirekt aus dem Beschwerdevorbringen selbst, wenn dort die Frage problematisiert wird, ob der § 15 BauNVO über den – wie hier – für Vorhaben in der nicht qualifiziert beplanten Ortslage planungsrechtlich einschlägigen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinaus einen „generell abstrakten Interessenausgleich“ erfordert. Den beiden von den Antragstellern angeführten Entscheidungen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 30.11.2009 – 8 S 1903/09 –, NVwZ-RR 2010, 179, OVG Hamburg, Beschluss vom 5.6.2009 – 2 Bs 26/09 –, BauR 2009, 1556) lässt sich eine unterschiedliche Beantwortung der Frage entnehmen, ob der Nachbar im Falle einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans einen sog. Gebietserhaltungsanspruch – unabhängig von Kriterien des Rücksichtnahmegebots und der in dessen Rahmen anzustellenden konkreten Zumutbarkeitsbetrachtung – auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 reklamieren kann oder nicht. (vgl. zur Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte zu dieser Frage Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 169-171, wonach sich der Nachbar auch in diesen Fällen nicht mit Erfolg allein auf die objektive Rechtswidrigkeit der Befreiung berufen kann; zur höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 – 4 B 64/98 –, BRS 60 Nr. 183) Die darin enthaltenen Erkenntnisse können daher von vorneherein nur für beplante Bereiche gelten, nicht aber für den vorliegenden Nachbarstreit.

Hier ist die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen in planungsrechtlicher Hinsicht aber am Maßstab des § 34 BauGB vorzunehmen, da sich das Vorhabengrundstück nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten in der nicht beplanten Ortslage von A-Stadt befindet. Ein im Falle des Vorliegens eines faktischen Baugebiets nach den §§ 2 ff. BauGB nach § 34 Abs. 2 BauGB theoretisch denkbarer sog. Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung steht mit Blick auf die genehmigte Nutzungsart („Wohnen“) des Vorhabens nicht ernsthaft in Rede. Unter dem Aspekt der zugelassenen oder zulässigen Nutzungsart lässt sich daher entgegen der Ansicht der Antragsteller auch keine besondere „Gebietseigenart“ konstruieren. Das gilt insbesondere von vorneherein für die dabei regelmäßig nicht relevante Zahl der zugelassenen Wohnungen im Gebäude, was insbesondere auch nichts mit dem städtebaulichen Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung (entspr. §§ 16 ff. BauNVO 1990 für beplante Bereiche) zu tun hat. Um weiteren Missverständnissen bei den Antragstellern vorzubeugen, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die von ihnen zitierte Entscheidung des OVG Hamburg zentral mit der dort durch Dispens (§ 31 Abs. 2 BauGB) zugelassenen Nichteinhaltung einer bauleitplanerisch ausdrücklich vorgegebenen gebäudebezogenen Begrenzung der Wohnungszahl (heute § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, sog. „Zwei-Wohnungsklausel“) befasst, (hierzu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 157-159) die im nicht beplanten Bereich von vorneherein nachbarrechtlich irrelevant ist, da die Anzahl der Wohnungen in Gebäuden kein Kriterium des „Einfügens“ im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt und daher nicht einmal im Rahmen des darin enthaltenen Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme Bedeutung erlangen kann. (hierzu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 192 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung)

Mit dem Verwaltungsgericht ist ferner davon auszugehen, dass sich subjektive Abwehrrechte der Antragsteller gegen das von der Antragsgegnerin genehmigte Vorhaben voraussichtlich auch nicht aus dem im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben. Der in der Beschwerdebegründung vorgenommene Detailvergleich des Bauvorhabens der Beigeladenen mit bestehenden Gebäuden in der P straße ist in mehrfacher Hinsicht durch eine Verkennung der insoweit geltenden rechtlichen Maßstäbe gekennzeichnet. Dabei geht es nicht entscheidend darum, ob das von den Antragstellern bekämpfte Vorhaben sich objektiv hinsichtlich der genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „einfügt“, ob es mithin nach diesem Maßstab, etwa hinsichtlich der von den Antragstellern thematisierten Maßkriterien der Geschossflächen- und der Grundflächenzahl oder der Gesamthöhe des Baukörpers, genehmigungsfähig gewesen ist, beziehungsweise, ob – wie die Antragsteller behaupten – beim Bauantrag „verschiedene Unterlagen zur Bauzahlenberechnung fehlen“.

Da der Nachbar nach geltendem Recht in einem von ihm eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Baugenehmigung keine vollumfängliche rechtliche Überprüfung des Bauvorhabens verlangen kann, ist von einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme nur auszugehen, wenn die Auswirkungen des genehmigten Vorhabens im Rahmen einer an den Kriterien wechselseitiger Zumutbarkeit orientierten Bewertung seiner Auswirkungen bezogen auf den sich konkret dagegen wendenden Nachbarn als schlechthin unzumutbar und damit rücksichtslos angesehen werden können. Auch in dem Rahmen können von der Nachbarrechtsposition unabhängige Rechtsverstöße allenfalls eine sehr eingeschränkte Bedeutung erlangen; ansonsten würde dem privaten Nachbarn entgegen der auf die Gewährung von Individualrechtsschutz angelegten Prozessrechtsordnung mittelbar eine Berufung auf die objektive Rechtslage, speziell in städtebaulicher Hinsicht, zugestanden. Daher sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass zum einen bei der auf der ersten Stufe der Beurteilung des „Einfügens“ hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten städtebaulichen Kriterien vorzunehmenden Ermittlung des durch die prägende Bebauung in der näheren Umgebung des Baugrundstücks gezogenen „Rahmens“ für die Beurteilung nicht die Frage im Vordergrund steht, ob in der Umgebung auch kleinere Gebäude vorhanden sind, und dass zum anderen nicht erkennbar ist, dass es sich bei dem von den Antragstellern als „Bausünde“ angesehenen Mehrfamilienhäusern Nr. 15 bis 21 und bei dem als „Ausraster“ bezeichneten Doppelhaus Nr. 1/3 um nicht zu berücksichtigende Fremdkörper handelt.

Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand im konkreten Fall bezogen auf die allein maßgebliche Rechtsstellung der Antragsteller als Eigentümer eines auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstücks (Parzelle Nr. 520/47) nichts Durchgreifendes. Ob das Vorhaben für andere Nachbarn, etwa die Eigentümer der mit vergleichsweise kleineren Wohngebäuden bestandenen, unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Anwesen Nr. 5 (Parzelle Nr. 31/7) oder Nr. 13 (Parzelle Nr. 955/40) wegen der „klotzigen Masse des Baus“ erdrückend wirken und deswegen diesen Nachbarn gegenüber als rücksichtslos eingestuft werden kann, ist bei der Bewertung der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs der Antragsteller nicht entscheidend. Dass dem jenseits der P straße und von deren nordwestlichem Rand zudem etwa 5 m abgesetzten Bauvorhaben aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren jedenfalls keine für die Antragsteller „erdrückende“ oder „einmauernde“ Wirkung und damit keine rücksichtslosen Auswirkungen auf ihr Eigentum beigemessen werden kann, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Zuordnung und den Abstand der Grundstücke zutreffend dargelegt. Das gilt entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung auch für die Feststellung, dass eine Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB insbesondere nicht aus einem Verlust von bisher – möglicherweise auch über viele Jahre – innegehabten Aussichtsmöglichkeiten für den Nachbarn hergeleitet werden kann. In unbeplanten Innerortslagen kann der Nachbar unter Rücksichtnahmeaspekten keinen Erhalt „unverbauter Aussicht“ mit entsprechenden Einschränkungen in der baulichen Ausnutzbarkeit anderer Grundstücke beanspruchen. Dass die Aussichtsmöglichkeiten aus den neu zu schaffenden Wohnungen aufgrund der Hanglage zur Innenstadt von A-Stadt hin einen Wert bildenden Faktor darstellen und dementsprechend bei der Bewerbung des Objekts von der Beigeladenen nutzbar gemacht werden, ist ohne weiteres nachzuvollziehen und steht dem nicht entgegen. Dabei handelt es sich – worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen – um einen Wert bildenden Faktor im Sinne eines Lagevorteils des Baugrundstücks, dessen bauliche Ausnutzung nicht zur Folge haben kann, dass die dadurch entfallende freie „Aussicht auf die Stadtmitte“ vom Anwesen der Antragsteller, die ihnen bisher zur Verfügung stand, solange das ihrem Grundstück gegenüberliegende Gelände lediglich mit dem hangabwärts befindlichen Haus Nr. 5 bebaut war, diesen einen Anspruch auf Erhaltung vermitteln könnte. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand erscheint es daher zumindest sehr fernliegend, dass den Antragstellern aufgrund besonderer Gegebenheiten des Einzelfalls über den § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Abwehranspruch wegen „verbauter Aussicht“ über das Rücksichtnahmegebot zusteht. Soweit die Antragsteller in dem Zusammenhang geltend machen, die P straße erhalte bei Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen einen „Tunnelcharakter“ bleibt festzuhalten, dass der Standort des geplanten Neubaus ausweislich der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (ausdrücklich) in seinem Abstand zur Straße an der „Flucht“ des Hauptbaukörpers des linksseitig benachbarten Doppelhauses (Nr. 1 und Nr. 3, Parzellen Nrn. 1092/34 und 37/2) (vgl. dazu den genehmigten Ergänzungslageplan („Lageplan“) Blatt 31 der Bauakten) und auch in der Höhenentwicklung an dieser im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB objektiv (mit) Rahmen bildenden und damit Maßstab gebenden Anlage orientiert ist. (vgl. hierzu insbesondere die Darstellung beider Anlagen in der Südwestansicht, Blatt 38 der Bauakte und die in den Schnittzeichnungen (A-A bzw. B-B), Blätter 37 f. der Bauakte ausgewiesene Silhouette) Das Doppelhaus erreicht danach sogar mit einer Höhe von 238,90 m üNN (+ 14,70 m bezogen auf das Straßenniveau) eine größere Gesamthöhe als das Neubauvorhaben der Beigeladenen (236,45 m üNN bezogen auf die Höhe des Flachdachs des Penthouses). Dass nun gerade aus der Realisierung des insoweit lückenschließenden Bauwerks bei Fehlen ausdrücklicher nachbarschützender planerischer Vorgaben durch die Antragsgegnerin (vgl. indes zur Erfolglosigkeit eines Nachbarrechtsbehelfs sogar trotz Nichteinhaltung einer in örtlichen Bauvorschriften enthaltenen „aussichtschonenden“ Vorgabe der zulässigen Dachformen (Flachdach) etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.2.1995 – 2 W 6/95 –, n.v.) ein nachbarlicher Abwehranspruch wegen „verbauter Aussicht“ begründet werden sollte, erscheint mindestens sehr zweifelhaft. Davon kann für die hier vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen der §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO jedenfalls nicht ausgegangen werden. Nichts Abweichendes ergibt sich insoweit aus der von den Antragstellern für ihre Auffassung im Schriftsatz vom 3.5.2010 angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahre 1996. (vgl. VGH München, Urteil vom 10.12.1996 – 20 B 95.3349 –, BayVBl. 1997, 244) In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Bauaufsichtsbehörde Baugenehmigungen für Wohngebäude nach einem erfolgreichen Normenkontrollantrag gegen einen die Baugrundstücke erfassenden Bebauungsplan aufgrund einer erneuten objektivrechtlichen Prüfung mit Blick auf § 35 BauGB unter Verweis auf einen „krassen Außenbereichsfall“ zurückgenommen. In dem die Rücknahmebescheide auf die dagegen erhobene Anfechtungsklage des betroffenen Bauherrn bestätigenden Urteil wurde ebenfalls herausgestellt, dass der Nachbar „grundsätzlich … die Freihaltung einer gegebenen Aussicht nicht verlangen“ könne. Lediglich im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine erleichterte Rücknahme (§ 50 BayVwVfG) wurde anschließend bei der Interessenbewertung des Bauherrn eine von Nachbarn anhängig gemachte Klage als nicht von vorneherein aussichtslos (§ 42 Abs. 2 VwGO) beziehungsweise abstrakt als nicht bereits offensichtlich unbegründet eingestuft. Eine konkrete Aussage lässt sich dem nur insoweit entnehmen, dass das Gericht Fälle für denkbar hält, in denen eine „besonders wertvolle Aussicht“ im Rahmen des Rücksichtnahmegebots reklamiert werden kann. Ob das zutrifft, mag hier dahinstehen. Die Nachbarklage war im Übrigen auch in dem dortigen Fall wegen Fehlens einer subjektiven Rechtsverletzung des Nachbarn rechtskräftig abgewiesen worden. Ein Rückschluss darauf, dass die Beigeladene in dem hier zu entscheidenden Fall unter (teilweisem) Verzicht auf eine bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks verpflichtet wäre, den in der Vergangenheit von der bisherigen Baufreihaltung im straßennahen Bereich profitierenden Antragstellern eine Aussicht offen zu halten, lässt das nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Senats steht privaten Nachbarn in der Ortslage grundsätzlich kein Anspruch auf „unverbaute Aussicht“ zu. (hierzu auch dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 192 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung)

Das Ausmaß des den Nachbarn unter dem Aspekt ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung des eigenen Grundstücks unter Rücksichtnahmegesichtspunkten Zumutbaren wird im Regelfall durch die landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen konkretisiert (§§ 7, 8 LBO 2004). Diese sind nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Verhältnis zum Grundstück der Antragsteller (deutlich) eingehalten. Besonderheiten des Einzelfalls sind insoweit nicht ersichtlich.

Auch ansonsten ergeben sich in bauordnungsrechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller durch die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29.12.2009. Auch hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Vorhaben der Beigeladenen am Maßstab der insoweit geltenden materiellen Anforderungen allgemein oder im Verhältnis zu sonstigen Nachbarn zulässig ist oder nicht. Die vom Verwaltungsgericht allgemein bejahte Einhaltung der Vorgaben des § 47 Abs. 6 LBO 2004 mit Blick auf die Tiefgarage und die linksseitig des Gebäudes angeordnete Zufahrt wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen und bedarf daher hier ebenfalls keiner Vertiefung. Ebenso wenig sind die von den Antragstellern angesprochene frühere Behandlung anderer Bauvorhaben im Bereich der P straße, insbesondere auf der Hangseite zur T. Straße hin, durch die Antragsgegnerin und etwaige in dem Zusammenhang durch die jeweiligen Bauherrn vorgenommene Reduzierungen hinsichtlich des Umfangs der Bebauung für die rechtliche Bewertung des nun konkret von ihnen bekämpften Neubauvorhabens ausschlaggebend.

Da sich eine Verletzung von Nachbarrechten von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben kann, ist ferner nicht von Bedeutung, ob die Antragsgegnerin das Vorhaben hinsichtlich der Gebäudeklasse (§ 2 Abs. 3 LBO 2004, GK 4) zutreffend beurteilt und entsprechend verfahrensrechtlich nach den §§ 60 ff., 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 LBO 2004 richtig eingeordnet hat, beziehungsweise ob im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine ausreichende Beteiligung Dritter, hier konkret der Nachbarschaft (§ 71 LBO 2004), erfolgt ist oder ob – mit den Worten der Antragsteller – diese „vor vollendete Tatsachen gestellt“ wurden. Soweit die Antragsteller eine fehlende abschließende Entscheidung über ihren Rechtsbehelf gegen einen Bauvorbescheid (§ 76 LBO 2004) aus dem Jahre 2008 anmahnen, ist festzuhalten, dass der Bauwillige allgemein nicht verpflichtet ist, dem Bauantrag eine Bauvoranfrage vorzuschalten. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist nachbarrechtlich auch nicht von Belang, ob die von der Antragsgegnerin in Auflage Nr. 1.4. zum Bauschein mit Blick auf § 5 LBO 2004 geforderte rechtliche Vereinigung des katastermäßig neu zu bildenden Baugrundstücks vor Baubeginn tatsächlich durchgeführt wurde. Schließlich ist für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung von vorneherein nicht relevant, wer zivilrechtlich Eigentümer des zur Bebauung ausersehenen Grundstücks ist (§ 73 Abs. 4 LBO 2004).

Demnach musste die Beschwerde der Antragsteller erfolglos bleiben. Vor dem Hintergrund ist offensichtlich auch kein Raum für die von ihnen „hilfsweise“ begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Baueinstellungsanordnung (§ 81 LBO 2004).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in zweiter Instanz entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO; sie hat im Rechtsmittelverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. (vgl. entspr. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.5.2005 – 1 W 4/05 – (MFH mit 11 Wohneinheiten und Tiefgarage))

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, die der Antragsgegner dem Beigeladenen erteilt hat.

2

Der Beigeladene ist nach eigenen Angaben Eigentümer des Flurstücks B der Flur C der Gemarkung A. Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin des benachbarten Anwesens mit der Straßenbezeichnung B.straße 6. Dieses besteht aus zwei Flurstücken, für die eine Vereinigungsbaulast bestellt ist (Flurstücke D und E) und ist bebaut mit einem Wohnhaus, dessen Firsthöhe 6,80 m beträgt. Ein spitzgiebeliger Eingangsbereich überragt die Dachfläche des Segmentbodengiebels. In der B.straße finden sich nach einer Aufstellung des Antragsgegners mehrere denkmalgeschützte Wohngebäude. Die maximale Traufhöhe der Bebauung in der B.straße beträgt 10,60 m und die maximale Firsthöhe 15 m. Mehr als drei Geschosse finden sich nach dieser Auflistung in keinem der vorhandenen Gebäude. In der C.straße erreicht ein Haus eine Firsthöhe von 16,00 m; die Traufhöhe und die Zahl der Geschosse ist nirgendwo höher als in der B.straße. Gleiches gilt für die D.straße, in der die maximale Firsthöhe 14,00 m beträgt.

3

Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung, die in der Fassung des ersten Nachtrages vom 07.08.2009 folgendes Bauvorhaben zum Gegenstand hat: es soll ein Wohnhaus errichtet werden, das neben einem Kellergeschoss, das mit einer Höhe von 1,20 m aus dem Erdboden herausragt, drei Geschosse und einen Spitzboden aufweist. Die natürliche Geländehöhe wird mit 14,60 HN in den Bauzeichnungen angegeben. Die Oberkante des dritten Geschosses endet bei 12,95 m, wobei die östliche Außenwand des dritten Geschosses um 13 cm zurückspringt. Die Traufhöhe wird mit 14,30 m über OFF (entspricht 15,50 m über Gelände) angegeben. Diese wird gemessen am Schnittpunkt der Dachhaut über dem Spitzboden mit der Außenwand des Spitzbodens. Die Firsthöhe beträgt 17,50 m über Gelände. Nach den vorgelegten Bauunterlagen beträgt der Abstand des geplanten Gebäudes zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin an der schmalsten Stelle 5,65 m.

4

Die Antragstellerin wurde am Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt. Sie legte gegen die Baugenehmigung in der Fassung des ersten Nachtrages am 04.11.2009 Widerspruch ein. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab, weil die Baugenehmigung offensichtlich rechtmäßig sei. Die von der Antragstellerin als verletzt gerügten Abstandsflächen seien - wie sich aus Nachmessungen am Rohbau ergeben hätte - eingehalten. Das Gebäude sei auch nicht rücksichtslos.

5

Die Antragstellerin beantragte am 03.12.2009 beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Das Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Diese sei davon geprägt, dass der Hauseingang auf einer Gebäude(längs)seite liege und der Wohnbereich zur anderen Gebäudeseite ausgerichtet sei. So schaue der jeweilige Wohnbereich auf den Eingangsbereich des Nachbarn. Dem entspreche das Bauvorhaben des Antragstellers nicht. Es weise auf der zum Grundstück der Antragstellerin gerichteten Gebäudeseite insgesamt acht Fenster auf, so dass der Rückzugsraum auf diesem Grundstück unter Beobachtung stehe und wegfalle. Das Vorhaben hause das Grundstück der Antragstellerin ein. Die Grenzgarage verstärke diesen Eindruck. Die Abstandsfläche zum Grundstück der Antragstellerin sei nicht eingehalten. Die bei der Nachmessung von der Behörde vorgegebene Grundstückshöhe von 14,70 m sei willkürlich. Die Berechnungen der Abstandsfläche beruhten auf fehlerhaften Zahlen, weil unterschiedliche Höhensysteme HN und NN verwendet worden seien. Zudem seien die Höhenangaben in den Schnittzeichnungen des ersten Nachtrages nicht nachvollziehbar, weil die Erhöhung der OKG um 20 cm nicht berücksichtigt worden sei. Der Rücksprung sei rechtlich unbeachtlich. Der Rohbau sei tatsächlich um 0,755 m höher ausgefallen als genehmigt.

6

Die Antragstellerin hat beantragt,

7

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 29.04.2009 in Gestalt des ersten Nachtrages vom 07.08.2009 anzuordnen,

8

dem Beigeladenen vorläufig bei Meidung eines festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000 EUR aufzugeben, die Bauarbeiten einstweilen, längstens bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag, einzustellen und

9

hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, einen vorläufigen Baustopp gegenüber dem Beigeladenen auszusprechen.

10

Der Beklagte hat die Nachmessungen im Widerspruchsverfahren und die dort ermittelten Höhenwerte erläutert und verteidigt.

11

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 10.12.2009 die Anträge abgelehnt. Ein Abwehrrecht der Antragstellerin aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme aus § 34 BauGB liege erst vor, wenn der Verstoß gegen das Einfügen bei den Merkmalen Vollgeschoss und Gebäudehöhe schwer und unerträglich sowie unzumutbar beeinträchtigend sei. Dies sei nicht zu erkennen. Jedenfalls in der C.straße befinde sich ein noch höheres Gebäude und die Überschreitung der vorhandenen Geschosszahl sei als solche keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft. Das Vorhaben wirke auch nicht erdrückend. Eine Verletzung der Abstandsflächen durch die Baugenehmigung liege nicht vor. Allerdings verletze der abweichend von der Baugenehmigung errichtete Rohbau geringfügig die erforderlichen Abstandsflächen. Wegen der Fertigstellung des Rohbaus scheide eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung eines vorläufigen Baustopps aus. Ein solcher Baustopp sei zudem unverhältnismäßig. Der Beigeladene könne die Abstandsflächen durch noch mögliche Veränderungen am Rohbau einhalten. Eine Verurteilung des Beigeladenen zur Einstellung der Bauarbeiten sei nicht möglich.

12

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht im wesentlichen geltend, ihr stehe ein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. Auch die vom Verwaltungsgericht nicht beachtete Erhaltungssatzung räume ihr einen solchen Anspruch ein. Wegen der Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung, wie es in der näheren Umgebung zu finden sei, und der dadurch hervorgerufenen Störung des Ortsbildes werde sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Auch die Verletzung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse könne sie als subjektives Recht geltend machen. Sie verliere durch die Einsichtsmöglichkeiten vom Vorhaben in ihren Wohnbereich den erforderlichen Schutz ihrer Privatsphäre. Das Vorhaben habe auch deshalb erdrückende Wirkung. Selbst wenn die Abstandsflächen eingehalten sein sollten, folge daraus nicht, dass das Vorhaben dem Gebot der Rücksichtnahme entspreche. Die städtebaulichen Abstandsflächen seien von denen des Bauordnungsrechts zu unterscheiden, zudem sei durch die Verringerung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstände die frühere Rechtsprechung zu diesem Punkt nicht mehr anwendbar. Die erforderlichen Abstandsflächen seien nicht eingehalten. Die Einhaltung der Abstandsflächen sei von dem Antragsgegner geprüft und damit zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden. Das Ermessen des Antragsgegners sei auf den Erlass eines Baustopps reduziert, weil anders rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden könnten.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und nach den bisherigen Anträgen zu 1. und 3. zu beschließen.

15

Der Antragsgegner beantragt,

16

die Beschwerde zurückzuweisen.

17

Er ist der Auffassung, das Rechtschutzinteresse der Antragstellerin an dem beantragten Baustopp sei nach Fertigstellung des Rohbaus entfallen. Die Abstandsflächen seien eingehalten; zu Lasten der Antragstellerin könne maximal eine Überschreitung der Mindestabstandsfläche von 40 cm² angenommen werden. Das Vorhaben des Beigeladenen sei weder unter dem Gesichtspunkt der Art noch dem des Maßes der baulichen Nutzung rücksichtlos. Gleiches gelte für die Verschattung und die Einsichtnahmemöglichkeit. Eine erdrückende Wirkung gehe von dem Vorhaben nicht aus. Die Erhaltungssatzung begründe kein subjektives Recht der Antragstellerin.

18

Der anwaltlich nicht vertretene Beigeladene hat sich über seinen Architekten zur Akte gemeldet.

19

Der Senat hat am 05.01.2010 das Vorhaben und die nähere Umgebung in Augenschein genommen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.

II.

20

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

21

A. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist nicht deswegen unzulässig, weil zwischenzeitlich der Rohbau der genehmigten baulichen Anlage fertig gestellt wurde. Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, mit der Fertigstellung des Rohbaus einer genehmigten baulichen Anlage entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz, wenn die Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn allein durch den Baukörper ausgelöst wird (so bereits B. v. 22.03.1994 - 3 M 66/93; B. v. 31.05.1994 - 3 M 11/04 -, NVwZ 1995, 400). Der Senat hat aber in den genannten Beschlüssen auch ausgeführt, dass anderes gelte, wenn auch die Nutzung der baulichen Anlage eine Verletzung subjektiver Rechte der Nachbarn bewirkt und beispielhaft die Einsichtsmöglichkeiten in den Ruhebereich eines Hausgrundstücks benannt (vgl. weiter Beschluss des Senats v. 17.01.2005 - 3 M 37/04 -, BRS 69 [2005] Nr. 134). Aus dieser bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 19.08.2009 - 3 M 127/09), an der der Senat festhält, ergibt sich für den hier zu entscheidenden Einzelfall, dass die Fertigstellung des Rohbaus nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers führt. Ausweislich der Baugenehmigung weist die zum Grundstück der Antragstellerin gerichtete Wand des Vorhabens eine Reihe von Fenstern in jedem Geschoss auf, durch die Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin eröffnet werden. Unabhängig von der Frage der Einhaltung der Abstandsflächen macht die Antragstellerin geltend, das streitbefangene Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Angesichts dieses substantiierten Vorbringens kann nicht mit Wirkung der Verneinung des Rechtsschutzinteresses angenommen werden, eine Verbesserung der Rechtslage könne die Antragstellerin im Eilverfahren nicht mehr erreichen.

22

Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung zur Entscheidung, ob zukünftig an dieser Rechtsprechung festgehalten wird oder gewichtigen Stimmen aus Rechtsprechung und Literatur (VGH Mannheim, B. v. 07.03.1995 - 3 S 174/95 - NVwZ-RR 1995, 488; OVG Münster, B. v. 17.10.2000 - 10 B 1053/00 - BRS 63 Nr. 198; OVG Bautzen, B. v. 09.09.1994 - 1 S 259/94 - BRS 56 Nr. 115; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 80a Rdn. 67; alle zit. nach OVG Berlin-Brandenburg B. v. 23.03.2006 - 10 S 21.05 -, juris) zu folgen ist, dass erst eine weitgehende oder endgültige Fertigstellung des baulichen Vorhabens das Rechtsschutzinteresse entfallen lässt.

23

Der Senat sieht auch im vorliegenden konkreten Einzelfall keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine prozessuale Verwirkung des nachbarlichen Anfechtungsrechts wegen einer erst im Zeitpunkt der weitgehenden Errichtung des Rohbaus erfolgten Widerspruchseinlegung und Beantragung gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes. In den Fällen, in denen - wie hier - die einmonatige Widerspruchsfrist des § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen beginnt, weil die Baugenehmigung dem Nachbarn nicht bekannt gegeben worden ist, gelten die folgenden Grundsätze (vgl. Beschluss des Senats vom 14.07.2005 - 3 M 69/05 -, NordÖR 2005, 424):

24

Das Rechtsverhältnis zwischen - wie hier - unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümern ist durch ein besonderes nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis gekennzeichnet, das nach Treu und Glauben besondere Rücksicht der Nachbarn aufeinander fordert. Der Nachbar des Bauherrn ist danach verpflichtet, durch zumutbares aktives Verhalten mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Hat er von der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung, obwohl sie ihm nicht bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekannt gegeben worden. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs richtet sich daher für ihn vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO, d.h. er muss seinen Widerspruch - da ihm eine amtliche Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt worden sein wird - regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einlegen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Genehmigung aufdrängen musste, und weil es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen. Dann beginnt für ihn die Frist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem er zuverlässige Kenntnis von der Genehmigung hätte erlangen müssen. Allerdings kann es sich dabei nur um solche Zeitpunkte handeln, die zeitlich der Genehmigung nachfolgen, denn die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO kann frühestens mit der Erteilung der Baugenehmigung in Lauf gesetzt werden (OVG Weimar, U. v. 26.02.2002 - 1 KO 305/99 -, BRS 65 Nr. 130). Überdies setzt die Verwirkung des prozessualen nachbarlichen Abwehrrechts voraus, dass der Betroffene die Rechtsverletzung erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen, d.h. es kommt für den Fristbeginn auf die hinreichende Erkennbarkeit eines Eingriffs in seine geschützte Rechtsstellung an. Dabei kann auch ein Nachbar zunächst einmal von rechtmäßigem Verwaltungshandeln ausgehen und es kann ihm nicht angesonnen werden, gleichsam auf Verdacht Bautätigkeit auf dem benachbarten Grundstück zum Anlass zu nehmen, sich über den Inhalt einer Baugenehmigung kundig zu machen (OVG Saarlouis, B. v. 19.09.1997 - 2 V 10/97 -, BRS 59 Nr. 111). Die Nichterweislichkeit des Verwirkungstatbestandes geht zu Lasten desjenigen, der sich auf diesen Ausnahmetatbestand beruft (VG Potsdam, U. v. 26.10.2000 - 5 K 2871/99 -, zitiert nach juris).

25

Die Antragstellerin macht geltend, dass das Maß der baulichen Nutzung und die Problematik der Einhaltung der Abstandsflächen erst Ende Oktober 2009 erkennbar geworden sei, als das 3. Geschoss errichtet wurde. Sie habe nach zeitnaher Einsicht in die Baugenehmigungsakte am 04.11.2009 Widerspruch eingelegt. Unter diesen Umständen, die der Antragsgegner nicht substantiiert in Frage gestellt hat, ergibt sich keine prozessuale Verwirkung.

26

B. Die Beschwerde führt aber nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses, weil sich aus der für die Entscheidung maßgebenden Beschwerdebegründung nicht ergibt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist.

27

1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

28

a. Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sich das Vorhaben nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Dadurch verletze die Baugenehmigung zum einen den sich aus § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Erhaltungssatzung der Stadt Neubrandenburg vom 17.11.1994 ergebenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin und verletze sie zum anderen in ihrem Anspruch auf Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 1 BauGB.

29

aa. Die Antragstellerin leitet - so kann die Beschwerdebegründung verstanden werden - aus der Rechtsprechung des BVerwG einen Gebietserhaltungsanspruch, der konkrete Beeinträchtigungen nicht voraussetzt, auch für den Fall ab, dass sich das Vorhaben zwar nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, nicht aber nach dem Maß der baulichen Nutzung. Die Antragstellerin stützt sich dabei insbesondere auf das Urteil des BVerwG vom 16.09.1993 (4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151). Der Senat entnimmt - anders als die Antragstellerin - dieser Entscheidung nicht die Rechtsauffassung, dass auch das Maß der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich Drittschutz vermittelt. Das BVerwG hat in der genannten Entscheidung eingangs seiner Überlegung zum Nachbarschutz verdeutlicht, dass die Gemeinde bezüglich des Nachbarschutzes grundsätzlich frei ist und regelmäßig selbst entscheidet, ob eine Festsetzung im Bebauungsplan auch zum Schutze Dritter ergeht. Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind nicht bereits deshalb drittschützend, weil sie die Grundstückseigentümer im Bebauungsplangebiet Nutzungsvorgaben unterwerfen und diese dies nur hinnehmen müssen, weil es sich um für alle geltende Regelungen handelt mit der Folge, dass der einzelne die Befolgung einklagen kann. Dies muss, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, auch für den unbeplanten Innenbereich gelten. Für die Art der baulichen Nutzung allerdings hat das BVerwG im Wege einer Ausnahme von dem dargestellten Grundsatz einen generellen Drittschutz bejaht, der sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebe. Zudem verweise § 34 Abs. 2 BauGB nicht mehr auf das Einfügensgebot, sondern ausschließlich auf die Regelungen der BauNVO. Daraus lässt sich der Rechtssatz entnehmen, dass nur dann und soweit das im Begriff des Einfügens enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot im unbeplanten Innenbereich nicht gilt, eine den Festsetzungen der Baunutzungsverordnung entsprechende faktische Bebauung generell drittschützende Wirkung entfalten kann. Für das Maß der baulichen Nutzung gilt dies nicht: dieses ist für den unbeplanten Innenbereich in § 34 Abs. 1 BauGB erfasst. Die Norm vermittelt den Drittschutz über das Tatbestandsmerkmal des Einfügens und damit über das subjektive Recht auf Rücksichtnahme. Drittschutz gegen ein sich nicht einfügendes Maß der baulichen Nutzung setzt voraus, dass dadurch eine den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigende Situation entsteht.

30

bb. Soweit der Beschwerdebegründung die Rechtsauffassung entnommen werden kann, aus § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. § 172 BauGB und der darauf fußenden Erhaltungssatzung der Stadt N vom 17.11.1994 ergebe sich eine Regelung der Gebietsart im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, vermag der Senat diesem Gedanken nicht zu folgen. Die Bestimmung des § 172 BauGB findet sich im ersten Abschnitt des sechsten Teils des BauGB und damit innerhalb des BauGB in einem völlig anderem systematischen Zusammenhang als § 34 BauGB, der sich im Ersten Abschnitt des dritten Teils findet. Die Erhaltungssatzung, die im sechsten Teil des BauGB geregelt ist, ist ein eigenständiges Rechtsinstitut, als dessen Rechtsfolge eine spezielle Genehmigung erforderlich ist (§ 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Im übrigen ist das Ortsbild ungeeignet, eine Gebietsart im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, die sich nur auf die nähere Umgebung erstrecken kann, zu prägen, weil es einen größeren Bereich erfasst als die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG U. v. 11.05.2000 - 4 C 14/98 -, NVwZ 2000, 1169). Eine rechtliche Verbindung zu § 34 Abs. 1 BauGB lässt sich den einschlägigen Normen auch dann nicht entnehmen, wenn berücksichtigt wird, dass §34 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Ortsbild als vor einer Beeinträchtigung zu schützen regelt. Darin mag ein identischer Schutzgegenstand gesehen werden, doch ist der Gesetzgeber frei, für diesen unterschiedliche Schutzsysteme zu ermöglichen, ohne dass dies erlaubt, ohne Gesetzebefehl eine gegenseitige rechtliche Wechselwirkung anzunehmen.

31

Im Übrigen enthält § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine drittschützenden Regelungen (vgl. BVerwG U. v. 23.05.1986 - 4 C 34/85 -, NVwZ 1987, 34; BVerwG B. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 -, BRS 62 Nr. 102). Daher ergibt sich auch aus den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kein Drittschutz.

32

cc. Soweit der Beschwerde der Vortrag entnommen werden kann, das Vorhaben des Beigeladenen verstoße gegen das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.

33

Nach Auffassung des Senats, die er auch auf das Ergebnis des Augenscheins stützt, fügt sich das Vorhaben des Beigeladenen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei der Konkretisierung des Begriffs der näheren Umgebung muss die Umgebung einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei muss zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint; aber es darf doch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch prägend auf dasselbe einwirkt (BVerwG U. v. 18.10.1974 - BVerwG IV C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 4 5 S 111 (114)).

34

Nach dieser Vorgabe erstreckt sich die nähere Umgebung entlang der B.straße, umfasst den südlichen Teil der C.straße und den nordwestlichen Teil der D.straße jeweils mit der dort befindlichen Bebauung sowie die Fläche zwischen der Bebauung entlang des nordwestlichen Teils der D.straße bis hin zur Wohnbebauung entlang der nordwestlichen C.straße, wobei diese Bebauung nicht mehr prägend auf das Grundstück des Beigeladenen einwirkt. Innerhalb dieses Gebietes findet sich sehr unterschiedliche Bebauung, die zwischen einem eingeschossigen Flachbau mit aus dem Erdboden herausragenden Kellergeschoss und Gründerzeitvillen mit zwei Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss sowie aus dem Erdboden herausragendem Kellergeschoss variiert. Das Maß der baulichen Nutzung ist unterschiedlich, wobei eine Bebauung von mehr als zwei Geschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss oder drei Geschossen nicht zu finden ist. Gebäude mit einer Firsthöhe über 15,00 m sind nach den Feststellungen des Antragsgegners nicht vorhanden. Der Beigeladene trägt demgegenüber vor, jedenfalls ein Haus in der B.straße habe eine Firsthöhe von 17,50 m und ein anderes eine solche von 16,30 m. Streitig ist ebenfalls die Firsthöhe eines Gebäudes in der C.straße, die der Antragsgegner mit 16,00 m und der Beigeladenen mit 18,00 m angibt. Maßgebend für die Überzeugung des Senats, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist der Umstand, dass das Vorhaben nach außen erkennbar über vier Geschosse und einen für Aufenthaltszwecke verwendeten Spitzboden verfügt, dessen Firsthöhe 17,50 m beträgt. Ein solches Maß der baulichen Nutzung hat der Senat in der näheren Umgebung nicht vorgefunden. Nach dem Eindruck, den der Senat beim Augenschein gewonnen hat, bringt das Vorhaben des Beigeladenen durch das in seiner Geschosszahl zum Ausdruck kommende Maß der baulichen Nutzung die nähere Umgebung in Bewegung und löst so bodenrechtliche Spannungen aus.

35

Das objektiv-rechtliche Nichteinfügen in die Eigenart der näheren Umgebung führt nicht automatisch zu einer Verletzung von Nachbarrechten. Das Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nur dann verletzt, wenn die Bebauung sich als dem Nachbarn gegenüber unzumutbar erweist. Wann dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtsnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, beurteilt werden (BVerwG, U. v. 25.02.1977 - IV C 22/75 -, BVerwGE 52, 122).

36

Eine Bebauung ist jedenfalls dann rücksichtslos, wenn sie eine erdrückende Wirkung auslöst. Diese geht vom Vorhaben des Beigeladenen nicht aus. Es wird nicht grenzständig errichtet, sondern ganz überwiegend unter Einhaltung der landesrechtlich verlangten Abstandsflächen. Das genügt für sich genommen nicht in jedem Fall, um das Gebot der Rücksichtnahme zu erfüllen, auch wenn nach der Rechtsprechung des BVerwG davon ausgegangen werden kann, dass im Regelfall die Einhaltung der landesrechtlich verlangten Abstandsflächen die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme indiziert (BVerwG B. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 - , BRS 62 Nr. 102). Auch wenn diese Rechtsprechung noch unter der Geltung der früheren landesrechtlichen Regelungen über den Mindestabstand ergangen ist, die im Vergleich zur jetzt geltenden Regelung größere Abstandsflächen vorsahen, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der vom BVerwG aufgestellte Grundsatz nicht mehr anwendbar ist. Die indizielle Wirkung mag sich in der Weise abgeschwächt haben, dass die Zahl der tatsächlich das Gebot der Rücksichtnahme nicht mehr erfüllenden Vorhaben größer geworden ist, die das geltende bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht einhalten. Doch folgt daraus nur, dass sich im Einzelfall die Prüfungspflicht erhöht, wenn besondere Umstände es nahelegen, dass aus städtebaulichen Gründen ein größerer Abstand als landesrechtlich gefordert erforderlich ist.

37

Weder für das unbebaute im Eigentum der Antragstellerin stehende und unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenzende Flurstück D noch für das sich daran in östlicher Richtung anschließende Flurstück E der Antragstellerin, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, ist eine vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehende erdrückende Wirkung festzustellen. Die Unterschreitung der Mindestgrenzabstände in Richtung des Flurstücks D betrifft nach den nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des Antragsgegners maximal 40 cm². Das Gebäude enthält an dieser Seite keine Balkone oder andere aus der Wand herausspringende Bauteile. Das Anwesen der Antragstellerin ist zur B.straße hin offen. Nördlich angrenzend ist es nur einem eingeschossigen Flachbau ausgesetzt, der auf einem aus dem Erdboden herausragenden Kellergeschoss errichtet wurde. In nordwestlicher Richtung öffnet sich eine mit Gartenhäusern (Datschen) bebaute Fläche, die im wesentlichen als Garten genutzt wird. In östlicher Richtung ist sowohl die Bebauung der Antragstellerin wie des Nachbarn nicht grenzständig und es liegt zwischen beiden Gebäuden eine freie Fläche. Eine Einmauerung des Anwesens der Antragstellerin ist nicht erkennbar. Dass sie sich einer gut 14 m hohen Außenwand gegenübersieht, begründet für sich keine erdrückende Wirkung, weil diese Wand durch mehrere Fensteröffnungen gegliedert ist.

38

Die Antragstellerin macht weiter geltend, die durch das Vorhaben des Beigeladenen eröffneten Einsichtsmöglichkeiten seien rücksichtslos, weil sie dadurch jeglicher Rückzugsmöglichkeiten ins Private beraubt würde. Jeder Punkt des Grundstücks, auf dem sie bisher vor neugierigen Augen geschützt hätte leben können, sei einer Einsicht durch Nutzer des Vorhabens des Beigeladenen ausgesetzt. Der Senat hat sich davon überzeugt, dass jedenfalls aus den beiden oberen Geschossen des Vorhabens des Beigeladenen die Möglichkeit besteht, umfassend auf das Anwesen der Antragstellerin zu schauen. Doch ist die Einsichtsmöglichkeit für sich regelmäßig nicht geeignet, das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme zu verletzen (BVerwG B. v. 03.01.1983 - 4 B 224/82 -, BRS 40 Nr. 192; B. v. 24.04.1999 - 4 B 72/89). Mit der Möglichkeit der Einsichtnahme auf sein Grundstück muss ein Grundstückseigentümer grundsätzlich rechnen. Das mag in Sonderfällen anders sein (zu einem solchen Sonderfall vgl. Beschluss des Senats v. 19.08.2009 - 3 M 127/09), doch liegt ein solcher Sonderfall hier nicht vor. Die Bebauung der näheren Umgebung ist unterschiedlich und nicht dadurch geprägt, dass die Grundstücke so bebaut sind, dass keine oder allenfalls geringfügige Einsichtsmöglichkeiten vorhanden waren. Das Grundstück der Antragstellerin ist davon geprägt, dass das Grundstück des Beigeladenen mit einem bis zu 15 m hohen Gebäude mit einem ausgebauten Dachgeschoss bebaut werden kann, dessen Ostwand Fenster enthält. Die damit gegebenen Einsichtsmöglichkeiten sind von der Antragstellerin hinzunehmen. Die durch die Errichtung des Vorhabens des Beigeladenen quantitativ verstärkten Einsichtsmöglichkeiten bewirken keine qualitative Erhöhung der Beeinträchtigung der Nutzungssituation der Antragstellerin.

39

b. Die Antragstellerin kann aus den Bestimmungen der Erhaltungsatzung unmittelbar - die Wirksamkeit dieser Satzung unterstellt - keine subjektiven Rechte ableiten. Die Erhaltungssatzung beruht auf § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine solche Erhaltungsatzung individualisierte Belange Dritter nicht berücksichtigen will (Urteil vom 14.12.2000 - 3 K 25/99 -, NVwZ-RR 2001, 719). Die Einwände der Antragstellerin dagegen greifen nicht durch. Sie beruhen auf einer Übertragung der Argumentation des BVerwG zum Gebietserhaltungsanspruch durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan auf die Erhaltungsatzung. Diese Übertragung ist nicht möglich. Der Regelungszweck einer Erhaltungssatzung ist ein anderer als der eines Bebauungsplanes. Die Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann gerade nicht die Interessen einzelner berücksichtigen und zu ihrem Schutz Bestimmungen enthalten, wie sich aus den sehr engen Genehmigungsversagungstatbeständen des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt. Den Versagungstatbeständen lässt sich nicht entnehmen, dass sie auch dem Schutz individueller Interessen zu dienen bestimmt sind. Es handelt sich ausschließlich um objektive städtebauliche Gründe.

40

c. Die Baugenehmigung ist auch nicht deswegen überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, weil sie rechtswidrige Abstandsflächen genehmigt. Vielmehr enthält die Baugenehmigung keine Regelung über die Abstandsflächen.

41

Die Baugenehmigung wird im so genannten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S.102 - LBauO M-V) erteilt. Nach dieser Vorschrift prüft die Bauaufsichtsbehörde bei Wohngebäuden - um ein solches im Sinne der §§ 63 Abs. 1 lit. a), 2 Abs. 2 S. 2 LBauO M-V handelt es sich - nicht die Einhaltung der Abstandsflächen, wie sich aus § 63 Abs. 1 LBauO M-V ergibt. Die Baugenehmigung wird folgerichtig nach § 72 Abs. 1 LBauO M-V erteilt, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Prüfumfang kann in diesen Fällen hinter den öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die nach der Landesbauordnung und anderen Vorschriften an eine bauliche Anlage gestellt werden, zurückbleiben. Dies ist vom Gesetzgeber so gewollt und kann im Einzelfall dazu führen, dass eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erteilt wird, dass nicht zu prüfenden Anforderungen nicht entspricht.

42

Enthält die Baugenehmigung keine Hinweise darauf, dass abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zusätzliche, über § 63 Abs. 1 LBauO M-V hinausgehende rechtliche Anforderungen geprüft und zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden sind, beschränkt sich die Baugenehmigung hinsichtlich der geprüften Vorschriften auf das gesetzlich vorgegebene eingeschränkte Prüfprogramm. Einen solchen Hinweis meint die Beschwerde in dem Umstand sehen zu können, dass Teile des Bauantrages, die sich mit den Abstandsflächen befassen, einen so genannten Grünstempel erhalten haben. Dieser Grünstempel hat den Inhalt "Gehört zum Bescheid". Damit wird schon dem Wortlaut nach nicht ausgedrückt, dass eine bauaufsichtliche Prüfung des Inhalts der Bauantragsunterlagen erfolgt ist. Der Stempel dokumentiert nur, dass ein bestimmtes, durch die Antragsunterlagen konkretisiertes Vorhaben verwirklicht werden soll und sichert, dass später kontrolliert werden kann, ob das durch die Genehmigung erfasste Vorhaben auch so wie beantragt errichtet wird. Aus diesem Grund macht es Sinn, wenn § 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V i.V.m. der Bauvorlagenverordnung M-V (vom 10. Juli 2006 - GVOBl. S. 612) die Vorlage des vollständigen Bauantrages verlangt. Zum Umfang einer bauaufsichtlichen Prüfung lässt sich dem Grünstempel nichts entnehmen.

43

Der Senat hat an dieser Stelle nicht zu entscheiden, wie eine zur Erteilung der Baugenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde zu reagieren hat, wenn sie feststellt, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zwar im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu genehmigen ist, trotzdem aber ersichtlich gegen nicht zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (dazu Beschluss des Senats vom 21.08.2009 - 3 M 50/09). Denn jedenfalls führt der Verstoß gegen nicht zu prüfende Anforderung dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, wenn nicht dadurch ausnahmsweise das Sachbescheidungsinteresse des Bauherrn entfällt. Für den Wegfall des Sachbescheidungsinteresses bieten weder die Beschwerdebegründung noch der Sachverhalt Anhaltspunkte. Ebensowenig hat der Senat der Frage nachzugehen, ob durch die Erteilung der Baugenehmigung bei fehlendem Sachbescheidungsinteresse der Nachbar in seinen Rechten verletzt sein kann, wenn das fehlende Sachbescheidungsinteresse in dem offenkundigen Verstoß gegen ihn schützende Vorschriften liegen könnte.

44

2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Anspruch der Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners auf Erlass eines vorläufigen Baustopps gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V gegenüber dem Beigeladenen, der durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden kann. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Antragstellerin durch das Vorhaben des Beigeladenen in eigenen Rechten verletzt wird und die Verpflichtung des Antragstellers auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung gegen den Beigeladenen verhältnismäßig ist. Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarisch möglichen Ermittlung des Sachverhaltes.

45

a. Die Antragstellerin macht die Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen durch das Vorhaben des Beigeladenen geltend. Eine solche Abstandsflächenverletzung räumt der Antragsgegner ein und sie ergibt sich auch aus den im Widerspruchsverfahren vorgenommenen Ermittlungen zum Sachverhalt.

46

Der Antragsgegner hat im Widerspruchsverfahren den Beigeladenen aufgefordert, die Abstandsflächen des Rohbaues, soweit er im Zeitpunkt der Ermittlung errichtet war, zu messen. Diese Messung erfolgte durch das Büro des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs E.. Der Senat hat keine substantiierten Zweifel daran, dass die vorgelegten Unterlagen (Blatt 142-144 des dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorganges; die Paginierung der Akte des Antragsgegners weicht von dieser Zählung ab) von diesem Vermessungsbüro stammen und der öffentlich beeidigte Vermessungsingenieur durch seine Unterschrift die Unterlagen als von ihm stammend legitimiert. Seine Unterschrift erfasst entgegen den Ausführungen der Beschwerdebegründung den über ihr stehenden Text und die Zeichnungen. Mit dieser Unterschrift übernimmt Herr E. - anders als die Antragsgegnerin meint - die Verantwortung für alle in den Unterlagen vorfindlichen Angaben, soweit es sich um solche handelt, die für die Vermessung von Bedeutung sind.

47

Aus diesen Angaben ergibt sich, dass an dem vom Vermesser herangezogenen Eckpunkt H 1 bei einer zugrundegelegten Geländehöhe von 14,70 m HN das Gebäude eine Endhöhe von 28,80 m HN hat. Der Senat ist der Überzeugung, dass es sich um Höhenmaße nach HN handelt, weil, wie die Antragstellerin wenn auch in anderem Zusammenhang herausstellt, diese Vermessung auf dem Lageplan vom 11.03.2009 (Bl. 34 des zu den Gerichtsakten gereichten Verwaltungsvorgangs) gründet. Dort wird als Höhenbezug HN angegeben. Dass der Antragsgegner ausweislich des Vermerks Blatt 131 des dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgangs den Vermesser aufgefordert hat, den Höhenbezug NN zu wählen, hat der Antragsgegner nachvollziehbar als Schreibversehen bezeichnet; unabhängig davon fehlt es an Erkenntnissen, dass der Vermesser anders als bei dem erwähnten Lageplan das Höhenmaß NN angewandt hat. Denn dann wären signifikante Unterschiede in den einzelnen Geländehöhen zu erwarten gewesen, die aber fehlen. Die vom Vermesser übernommenen Geländehöhen beziehen sich ersichtlich auf HN.

48

Aus der Vermessung vom 24.11.2009 ergibt sich eine Abstandsfläche von 5,64 m, die nach den Messungen des Vermessers exakt eingehalten wird. Zu Recht wendet die Antragstellerin ein, dass die zugrundegelegte Geländehöhe von 14,70 m nicht vor Beginn der Bauarbeiten ermittelt wurde, sondern auf einer Mittelung beruht, deren Richtigkeit angezweifelt werden kann. Zudem sind im Bauantrag die Abstandsflächen bei einer Geländehöhe von 14,60 m errechnet worden. Der Senat folgt dem Einwand der Antragstellerin nicht, die Abstandsfläche sei weiter zu erhöhen, weil bei der Verwirklichung des Vorhabens die ursprüngliche Geländeoberfläche rings um das Gebäude abgegraben worden sei, damit die Fenster des Kellergeschosses ausreichend belichtet werden. Eine solche Abgrabung ist bei der Augenscheineinnahme nicht festgestellt worden.

49

Bei einer angenommenen Geländehöhe von 14,60 m erhöht sich die Abstandsfläche um 4 cm und liegt dann nicht mehr vollständig auf dem Grundstück des Beigeladenen. Wird weiter zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt, dass die Festlegung des Eckpunktes H 1 davon ausgeht, dass dieser am oberen Ende des Rücksprungs des obersten Geschosses liegt und damit den Rücksprung berücksichtigt, könnte sich die Abstandsfläche weiter erhöhen, wenn aus Rechtsgründen dieser Rücksprung nicht bei der Ermittlung der Abstandsfläche zu berücksichtigen wäre. Ob dies rechtlich zwingend ist, muss der Senat nicht entscheiden, weil es nicht entscheidungserheblich ist. Denn bei der für den Beigeladenen ungünstigsten Berechnung der Abstandsfläche ergibt sich eine Abstandsfläche von 5,73 m. Der tatsächliche Grenzabstand liegt an der dem Grundstück der Antragstellerin nächsten Stelle des Gebäudes bei 5,65 m. An dieser Stelle ragt - bei dieser dem Beigeladenen ungünstigsten Betrachtung - die Abstandsfläche des Vorhabens des Beigeladenen um 8 cm auf das Grundstück der Antragstellerin. Der Grenzverlauf zwischen dem Flurstück 546/2 und dem Grundstück des Beigeladenen (Flurstück 545) verläuft vom Schnittpunkt der Abstandsfläche des Eckpunktes H 1 in südliche Richtung gesehen (dem Verlauf der Gebäudewand nach Süden folgend) schräg nach Osten. Der Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin vergrößert sich kontinuierlich. Der Antragsgegner hat daraus eine maximale Überschreitung der Abstandsfläche von 40 cm² errechnet. Auch wenn diese Fläche zugunsten der Antragstellerin um die bei fehlender Berücksichtigung des Rücksprungs dargestellte Erhöhung der Abstandsfläche vergrößert wird, ergibt sich eine Abstandsflächenüberschreitung im Bereich von etwa 1 m². Dass diese Überschreitung der erforderlichen Abstandsfläche nicht durch bauliche Maßnahmen bei der Vollendung des im Rohbau bereits fertiggestellten Gebäudes abgefangen werden kann, ergibt sich im summarischen Verfahren nicht. Der Beigeladene hat bereits eine entsprechende Änderung des Vorhabens angekündigt und durch seinen Architekten fachlich beurteilen lassen. Dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass diese Planung nicht zu verwirklichen ist. Unter diesen Umständen: geringfügige Überschreitung der Mindestabstandsfläche und Möglichkeit der Beseitigung durch Veränderung des Baukörpers ist die von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung, die das gesamte Gebäude betrifft, unverhältnismäßig und damit nicht ermessensgerecht.

50

b. Durch dieses Ergebnis wird die Antragstellerin auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin in einem eventuellen Hauptsacheverfahren den von ihr begehrten Rechtsschutz erlangen kann. Ob und in welchem Umfang die Abstandsflächen tatsächlich nicht eingehalten worden sind, kann erst nach Abschluss der Bauarbeiten mit der erforderlichen endgültigen Sicherheit festgestellt werden. In diesem Zusammenhang kann die Antragstellerin auch unter Beweis stellen und ermitteln lassen, ob das Vorhaben des Beigeladenen entsprechend den Bauunterlagen errichtet wurde. Bei der Ermessensentscheidung der Behörde über eine Beseitigungsanordnung bei festgestellter Verletzung der Abstandsflächenvorschriften kann der Beigeladene sich nicht auf darauf berufen, dass er im Vertrauen auf eine Baugenehmigung gebaut habe, weil die Baugenehmigung nicht die Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstandsflächen regelt oder feststellt. Der Beigeladene hat das Vorhaben in Kenntnis der Abstandsflächenproblematik errichtet und damit auf eigenes Risiko gebaut, wenn sich später herausstellt, dass das Gebäude die Mindestabstandsflächen nicht einhält. Soweit sich herausstellen sollte, dass das Gebäude abweichend von den eingereichten Bauantragsunterlagen errichtet wurde und dadurch Nachbarrechte verletzt werden, kann sich der Beigeladene ebenfalls nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies wäre bei der Ermessensausübung zu beachten.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der anwaltlich nicht vertretene Beigeladene war im Beschwerdeverfahren nicht postulationsfähig, so dass die die Antragstellerin treffende Auferlegung seiner außergerichtlichen Kosten nicht angemessen erscheint.

52

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG.

53

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 3, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.