Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 05. Mai 2015 - 2 A 1557/13
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B.------straße 19 (Gemarkung I. , Flur 50, Flurstück 846) in I. , das mit einem Reihenhaus nebst Garage bebaut ist. Sie ist außerdem zu 1/9 Miteigentümerin der Flurstücke 845 und 870. Diese beiden hintereinander liegenden Flurstücke bilden einen ca. 4,50 m breiten Weg, der - auf Höhe des Flurstücks 846 - nördlich von der B.------straße abzweigt. Auf der Westseite des Wegs liegen außer dem im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstück 846 weitere Grundstücke (B.------straße 21 bis 27c), die mit Wohnhäusern und Garagen bebaut sind (Flurstücke 847 bis 849, 866 bis 869 und 884, frühere Teile der Flurstücke 167 und 168).
3Am Ende des Flurstücks 870 knickt der Weg nach Westen ab. An seiner nördlichen Seite liegen die Flurstücke 862 (früher Teil aus 592), das im südlichen und unmittelbar an den Weg grenzenden Teil unbebaut ist, und 864 (früher Teil aus 593), das mit dem Wohnhaus B.------straße 27h bebaut ist. An das zuletzt genannte Grundstück schließt sich südlich das Flurstück 166 an, das sich in seiner Gesamtheit westlich an die o.g. Häuserreihe (B1.-----straße 19 bis 27c) anschließt und das im nördlichen Teil unbebaut und im zur B.------straße gelegenen (südlichen) Bereich mit einem Wohnhaus (B.------straße 17) bebaut ist. Westlich schließen sich die Flurstücke 927 und 926 an, die früher zusammen das Flurstück 658 bildeten; beide sind mit Wohnhäusern bebaut (B.------straße 27e und B.------straße 15).
4Die Grundstücke liegen sämtlich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 164 der Stadt I. , dessen Aufstellung am 28. April 1982 beschlossen wurde, der im März 1983 öffentlich ausgelegt worden und am 31. Juli 1984 in Kraft getreten ist. Dieser setzt den gesamten oben beschriebenen Weg als mit einem „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger [,] der Stadt I. und sonstigen Erschließungsträger zu belastende Fläche“ fest.
5Die Flurstücke 167 und 168 standen ursprünglich im Eigentum der evangelischen Kirchengemeinde I. (im Folgenden: Kirchengemeinde). Mit notariellem Vertrag vom 30. Juli 1982 (Urkundenrolle Nr. 1488 für 1982 des Notars T. in I. ) verkaufte diese die damals unbebauten Grundstücke an die DüWo Bauträger C. GmbH und Co. KG (im Folgenden: E. ). Die Kirchengemeinde bewilligte zugleich die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der E. als Erwerberin. Diese wurde hinsichtlich der Flurstücke 845, 846 und 848 am 30. August 1982 in das Grundbuch eingetragen.
6Nach Erteilung einer Teilungsgenehmigung für die Flurstücke 167 und 168 verkaufte die E. Teile der ausparzellierten Grundstücke weiter, und zwar u.a. an die Eheleute Klaus Peter und Marika L. , die Eltern der Klägerin. Diese kauften mit notariellem Vertrag vom 13. Mai 1983 (Urkundenrolle Nr. 1099 für 1983 des Notars T. in I. ) als „das Kaufobjekt“ (vgl. I.1. sowie die Anlage zum Vertrag) das heutige Flurstück 846 sowie 1/9 Miteigentumsanteil am heutigen Flurstück 845. In I Nr. 1 Satz 2 des Vertrages wurde ferner vereinbart, „den verlängerten privatrechtlichen Geh- und Fahrweg“ (d.h. das Flurstück 870) ohne weiteres Entgelt an die Eltern der Klägerin zu übertragen, „sobald die baurechtlichen, bauplanungsrechtlichen und erschließungsmäßigen Voraussetzungen geschaffen sind“. Der Notar wies dabei darauf hin, dass zugunsten der Verkäuferin, d.h. der E1. , (lediglich) eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen sei. Eine Auflassung an die Käufer, d.h. die Eltern der Klägerin, sollte gemäß VII.1 des Vertrages erst nach u.a. „vollständiger Erfüllung der Käuferpflichten“ und „Erstellung des Kaufobjektes“ erfolgen. „Deshalb“ wurden Mitarbeiter des Notars u.a. bevollmächtigt, „Baulasten zu bestellen“. Unter VII. 2 des Vertrags bewilligte die Verkäuferin „die Eintragung der Abtretung der Auflassungsvormerkung an den Käufer im vereinbarten Beteiligungsverhältnis auf dem Kaufobjekt in das Grundbuch“. Außerdem bevollmächtigten die Eltern der Klägerin als Käufer in VIII. des Vertrages die Verkäuferin „Baulasten … zu bestellen bzw. zu veranlassen, die erforderlich oder zweckmäßig sind, um die Entsorgung und Versorgung sowie die Erschließung des Grundbesitzes zu regeln und abzusichern“.
7Die Abtretung zugunsten der Eltern der Klägerin bezüglich der Auflassungsvormerkung wurde am 10. Juni 1983 als Veränderung der für die E. eingetragenen Vormerkung in das Grundbuch eingetragen: „Die Ansprüche aus dem Recht sind hinsichtlich der Teilfläche Nr. 1 [heute Flurstück 846] und eines Miteigentumsanteils an einer Grundstücksfläche Ziffer 4 [heute Flurstück 845] abgetreten an Klaus Peter L. … und Marika L. “.
8Am 13. Juni 1983 gab die Kirchengemeinde eine Verpflichtungserklärung zur Eintragung von Baulasten unter anderem in Gestalt von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Grundstücke B.------straße 19 bis 23 (=heute Flurstücke 846 bis 848) und der verbleibenden größeren rückwärtig gelegenen Restflächen der [früheren] Flurstücke 167 und 168 unter anderem zu Lasten des heutigen Flurstücks 845 ab. Die E. erklärte „als künftige Eigentümerin der Grundstücke B.------straße 19 bis 23“ ebenfalls unter dem 13. Juni 1983 ihr Einverständnis mit der Eintragung der Baulast. Die Eintragung der Baulast erfolgte am 23. Juni 1983 im Baulastenblatt der Beklagten Nr. 512 unter Nr. 1 A.
9Am 14. September 1983 wurde die E. im Grundbuch als Eigentümerin der Flurstücke 845 und 846 eingetragen.
10Am 3. September 1984 gaben die Kirchengemeinde (als Eigentümerin u.a. des Flurstücks 870) und die E. (als Eigentümerin u.a. der heutigen Flurstücke 845 und 846) Verpflichtungserklärungen zur Eintragung von weiteren Baulasten zu Lasten von Teilflächen der früheren Flurstücke 167 und 168 ab. Neben Erklärungen, welche allein die Grundstücksverhältnisse auf den früheren Flurstücken 167 und 168 betrafen, wurden Erklärungen zugunsten weiterer Grundstücke abgegeben. So wurde von der Beklagten am 8. Oktober 1984 eine Baulast mit folgendem Wortlaut in das Baulastenverzeichnis unter Nr. 2 C eingetragen: „Zur öffentlich-rechtlichen Sicherung der Erschließung verpflichten sich die Eigentümerinnen der Flurstücke Teile aus … 850 (Trenngrundstück 6) [heutiges Flurstück 870] und Flurstück 845 zur Übernahme von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten für Ver- und Entsorgungsleitungen zugunsten der überbaubaren Grundstücksflächen der Flurstücke 658 [heute: 927], 166, Teile aus 593 und 592 [heute 864 und 862], der Stadt I. und sonstigen Erschließungsträgern…“
11Die Eltern der Klägerin wurden am 7. Dezember 1984 im Grundbuch als Eigentümer des Flurstücks 846 und am 11. Februar 1985 hinsichtlich ihres 1/9 Miteigentumsanteils an den Flurstücken 845 und 870 eingetragen.
12In den Jahren 1990 und 1991 kam es im Zusammenhang mit der Bebauung des heutigen Flurstücks 927 (B.------straße 27e) zu Streitigkeiten zwischen dem Bauherrn und den betroffenen Grundstücks(mit)eigentümern der Flurstücke 845 und 870 u.a. auch zur Frage der Wirksamkeit der Baulast. In deren Folge wurde am 23. März 1992 unter Nr. 3 des Baulastenblattes Nr. 512 im Hinblick auf dieses Flurstück eine Einschränkung dahingehend eingetragen, dass die belasteten Wegeparzellen mit Ausnahme der Benutzung durch Rettungs- sowie Ver- und Entsorgungsfahrzeuge „lediglich als Zuwegung (Gehrechte) genutzt werden dürfen“. Weiter heißt es in diesem Zusammenhang: „Die bestehende Baulast Nr. 512, lfd. Nr. 2 bleibt in ihren übrigen Teilen hiervon unberührt.“ Grundlage dieser Eintragung war eine u.a. von den Eltern der Klägerin unterzeichnete „Einverständnis- und Verzichtserklärung“ vom 27. bzw. 30. September 1991.
13Im Jahre 2006 erwarb die Klägerin das Grundstück B.------straße 19 von ihren Eltern; sie wurde am 7. Dezember 2006 als Eigentümerin des Flurstücks 846 sowie der 1/9 Miteigentumsanteile an 845 und 870 im Grundbuch eingetragen.
14Die Klägerin beantragte unter dem 7. Oktober 2010 bei der Beklagten, das Baulastenverzeichnis dahingehend zu berichtigen, dass zu Gunsten der Flurstücke 166 (B.------straße 17), 862 und 864 [B.------straße 27h] kein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zulasten der Eigentümer der Häuser B.------straße 19 bis 23 (Flurstücke 846 bis 848) gegeben sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Baulasteintragung sei aufgrund der zum Zeitpunkt der Bestellung für ihre Eltern im Grundbuch eingetragenen abgetretenen Auflassungsvormerkung nichtig.
15Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte es mit Bescheid vom 23. März 2011 ab, das Baulastenverzeichnis zu berichtigen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine etwaige Unwirksamkeit gelte nur gegenüber dem Vormerkungsberechtigten, nicht aber gegenüber seinem Rechtsnachfolger. Auch ein Verzicht auf die Baulast scheide aus, da mit der Baulast die Erschließung der Grundstücke B.------straße 25 bis 27e (Flurstücke 866 bis 869, 884, 864 und 927) gesichert werde. Für die Entscheidung setzte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Tarifstelle 2.5.6.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zugleich eine Gebühr von 50,- Euro fest.
16Am 21. April 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie die Unwirksamkeit der Eintragung der Baulast geltend gemacht. Die Baulast sei auch ihr gegenüber als Rechtsnachfolgerin unwirksam. Ihre Eltern hätten ihr den durch die Vormerklung gesicherten Anspruch ebenfalls abgetreten. Die Vormerkung sei nicht durch Erfüllung erloschen, weil der Anspruch auf Übertragung des uneingeschränkten Eigentums bisher nicht erfüllt sei.
17Die Klägerin hat beantragt,
18unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2011 einschließlich des Gebührenbescheides vom selben Tage die Beklagte zu verpflichten, die im Baulastenverzeichnis der Beklagten im Baulastenblatt Nr. 512 unter laufender Nr. 2 C eingetragene Baulast zu löschen, soweit sie die Flurstücke 870 und 845 (vormals Teil aus 850 „Trenngrundstück 6“ und 845) belastet und die Flurstücke 166, 862 und 864 (vormals 166, Teil aus 592 und Teil aus 593) begünstigt.
19Die Beklagte hat unter Ergänzung und Vertiefung des Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und dabei im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Löschung der Baulast bestehe nicht, insbesondere resultiere er nicht aus der streitgegenständlichen Auflassungsvormerkung. Denn die Baulast sei nicht vormerkungswidrig. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Verzicht auf die Baulast. Denn es bestehe nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Baulast, da diese der Erschließung der im Bebauungsplan Nr. 164 ermöglichten Bebauung diene. Die Gebühr sei ebenfalls rechtmäßig erhoben worden.
22Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe einen Anspruch auf Löschung der Baulast. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien weder der vormerkungsgesicherte Anspruch noch die Vormerkung gemäß § 407 BGB untergegangen. Ihre Rechtsvorgänger hätten sich zur Sicherung ihres Eigentumsverschaffungsanspruchs gegen die E. den vormerkungsgesicherten Eigentumsverschaffungsanspruch der E. gegen die Evangelische Kirchengemeinde I. abtreten lassen. Mit der Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs gegen die Evangelische Kirchengemeinde sei analog § 401 Abs. 1 BGB die Vormerkung auf ihre Rechtsvorgänger übergegangen; diese seien durch die Abtretung in dem notariellen Kaufvertrag am 13. Mai 1983 Vormerkungsberechtigte geworden. Die Abtretung sei am 10. Juni 1983 in das Grundbuch eingetragen worden. Der Eigentumserwerb der E. am 14. September 1983 habe nicht zum Erlöschen des vormerkungsgesicherten Anspruchs ihrer Rechtsvorgänger auf lastenfreie Übereignung der Flurstücke 847 und 845 und damit auch nicht zum Erlöschen der zugehörigen Vormerkung geführt. Das ergebe sich auch nicht aus § 407 Abs. 1 BGB, da die Evangelische Kirchengemeinde I. positive Kenntnis von der Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs gehabt habe. Selbst bei fehlender Kenntnis der Kirchengemeinde sei nicht von einem Erlöschen des vormerkungsgesicherten Anspruchs und der Vormerkung auszugehen, da die Kirchengemeinde noch vor der Eintragung der E. im Grundbuch die ihrerseits gegenüber der E. vormerkungswidrige Verpflichtungserklärung zur Eintragung der Baulast Nr. 1 A abgegeben habe. In der Zustimmung zur Baulastbewilligung durch die E. liege auch keine Genehmigung durch den Berechtigten, denn zu jenem Zeitpunkt seien ihre Eltern – und nicht die E. – Berechtigte gewesen. Das Verwaltungsgericht konstruiere zu Unrecht eine vollständige Leistungsbewirkung durch die E. . § 407 Abs. 1 BGB setze voraus, dass der Schuldner nach Abtretung an den bisherigen Gläubiger eine Leistung bewirke; eine vollständige Erfüllung sei hier aber nicht eingetreten. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Baulast seien bereits ihre Eltern Inhaber des Eigentumsverschaffungsanspruchs gewesen. § 407 Abs. 1 BGB setze im Übrigen voraus, dass es sich um ein Rechtsgeschäft zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung handele, was hier nicht der Fall sei. In der Bewilligung der Baulast durch die Kirchengemeinde liege schon kein Rechtsgeschäft i.S.d. § 407 Abs.1 BGB. Somit seien weder der vormerkungsgesicherte Anspruch noch die Vormerkung durch Eigentumserwerb der E. erloschen. Außerdem stehe ihr jedenfalls ein Anspruch auf Löschung der Baulast aus § 826 BGB zu, da die Beklagte und die E. bei Eintragung der Baulast kollusiv zum Nachteil ihrer Familie zusammengewirkt hätten. Inbesondere hätte die Beklagte vor Eintragung der Baulast den Inhalt des Grundbuchs zur Kenntnis nehmen müssen.
23Die Klägerin beantragt,
24das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte von der möglicherweise fehlenden Bewilligungsberechtigung der E. Kenntnis gehabt habe.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
31Die zulässige Verpflichtungsklage
32vgl. zur Statthaftigkeit der auf die Löschung einer Baulast gerichteten Verpflichtungsklage z.B. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2013 - 7 A 3001/11 -, juris Rn. 27, Urteile vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris Rn. 48 f. und vom 9. Mai 1995 – 11 A 4010/92 -, BRS 57 Nr. 204 = juris Rn. 2 f.; OVG Bremen, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 1 BA 23/97 -, BRS 60 Nr. 120 = juris Rn. 20; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 28. April 2003 - 4 L 795/03.NW -, juris Rn. 11 f.; a.A. Dietlein, JuS 1994, S. 381 (384) sowie Couzinet, DÖV 2008, S. 62 (69), die davon ausgehen, es handele sich bei der [Eintragung bzw.] Löschung nicht um einen Verwaltungsakt.
33ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Löschung der Baulast. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
341. Der Klägerin steht der geltend gemachte Löschungsanspruch nicht in Anknüpfung an die zugunsten ihrer Eltern im Zeitpunkt der Baulasterklärung eingetragen gewesene Abtretung einer Vormerkung zu.
35Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann der Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulast). Die Verpflichtungserklärung muss in formaler Hinsicht den Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 BauO NRW genügen. Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW werden Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. Der Eintragung kommt in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts Verwaltungsaktsqualität zu.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2013 ‑ 7 A 3001/11 -, juris Rn. 27.
37Derjenige, der durch eine unrichtige Eintragung einer Baulast im Baulastenverzeichnis in seinen Rechten verletzt ist, kann einen Anspruch auf Löschung der Eintragung geltend machen.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 2 A 2254/12 -, BRS 81 Nr. 146 = juris Rn. 9, sowie Urteil vom 10. Oktober 1996- 7 A 4185/95 -, juris Rn. 52, beide m.w.N.
39Unrichtig ist das Baulastenverzeichnis nur, wenn die eingetragene Baulast von vornherein nicht wirksam begründet worden ist oder nicht mehr besteht.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 2 A 2254/12 -, BRS 81 Nr. 146 = juris Rn. 11 m.w.N.
41Die wirksame Begründung einer Baulast setzt dabei in der Regel voraus, dass die Eintragung formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist, inhaltlich richtig ist und einen baulastfähigen Inhalt hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Eintragung in das Baulastenverzeichnis erfolgt.
42Vgl. Kamp in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rz. 20 m.w.N.
43Grundsätzlich kann nur der Eigentümer wirksam durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung (bei Eintragung in das Baulastenverzeichnis) eine Baulast übernehmen. Nach dem Wortlaut des § 83 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist allein die (formelle) Eigentümerstellung maßgeblich. Lediglich in den Fällen, in denen an dem Grundstück ein Erbbaurecht besteht, muss der Erbbauberechtigte zustimmen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Die Mitwirkung der Inhaber von anderen dinglichen Rechten wie z.B. Grundpfandrechten bei der Baulastbestellung ist danach grundsätzlich nicht erforderlich; denn die Baulast wird gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung wirksam.
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -, BRS 57 Nr. 205 = juris Rn. 17, und Beschluss vom 12. September 1990 - 7 A 465/88 ‑, n.v., Boeddinghaus/Schulte/Hahn/ Radeisen, BauO NRW, Stand: Oktober 2014, § 83 Rz. 53 sowie Krawietz, DVBl 1973, S. 605 (615).
45Es kann aber Fälle geben, in denen der Eigentümer, der die Baulast der gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegebenen Erklärung zufolge übernimmt, zivilrechtlich nicht die erforderliche (alleinige) Verfügungsbefugnis besitzt.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -, BRS 57 Nr. 205 = juris Rn. 15 ff., Kamp in: Schönenbroich/Kamp, a.a.O., § 83 Rn. 21 sowie Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rz. 40, alle m.w.N.
47Fallen Eigentümerstellung und Verfügungsbefugnis nicht in der Person des Baulastübernehmenden zusammen, kann deshalb bei der Bestellung der Baulast auf die Verfügungsbefugnis des Eigentümers abzuheben sein, mit der Folge, dass gesetzlich vorgesehene relative oder absolute Verfügungsbeschränkungen zu beachten sind, wenn Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften eine derartige Berücksichtigung erfordern.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -, BRS 57 Nr. 205 = juris Rn.19 ff. [für die Beschlagnahmewirkung im Wege der Zwangsversteigerung gemäß §§ 20, 23 ZVG] sowie VGH BW, Urteil vom 13. Juli 1992 – 8 S 588/92 -, BRS 54 Nr. 162 = juris Rn. 20 f. [für § 883 BGB].
49Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Zwangsversteigerungsbeschluss ergangen ist, von dem gemäß §§ 20, 23 ZVG eine Beschlagnahmewirkung ausgeht; dann ist die Verfügungsbefugnis des Grundstückseigentümers dahingehend eingeschränkt, dass die wirksame Übernahme der Baulast das Einverständnis jedenfalls des Vollstreckungsgläubigers voraussetzt.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 1995 - 11 A 11/94 -, BRS 57 Nr. 205 = juris Rn. 19 ff., sowie Hess. VGH, Urteil vom 19. Juni 1981 - IV OE 70/80 -, BRS 38 Nr. 135.
51Entsprechendes ist für die Vollmachtsbeschränkung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzunehmen.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1995 - 11 A 4010/92 -, BRS 57 Nr. 204 = juris Rn. 13.
53Vor diesem Hintergrund spricht manches dafür, dass bei der Baulastbestellung zugunsten des Inhabers einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung die Bestimmung des § 883 BGB entsprechend anwendbar ist, auch wenn es sich - anders als bei den vorgenannten Fällen – nach Art und Umfang um eine ausschließlich privatrechtlich begründete Verfügungsbeschränkung handelt. Denn es ist Sinn und Zweck dieser Bestimmung, die durch die grundsätzliche Verfügungsfreiheit des Eigentümers begründete Gefährdung der Rechtsposition des durch die Vormerkung gesicherten Käufers gegen Beeinträchtigungen zu schützen, indem sie bestimmte Verfügungen des Eigentümers insoweit für unwirksam erklärt, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden.
54Vgl. VGH BW, Urteil vom 13. Juli 1992- 8 S 588/92 - NJW 1993, S. 678 = juris Rn. 21.
55Die Baulastübernahme kann den von der Bestimmung des § 883 BGB gemeinten zivilrechtlichen Verfügungen in ihren rechtlichen Auswirkungen hinsichtlich der Eigentümerbefugnisse bzw. Ausnutzbarkeit des Grundstücks durchaus gleichgestellt werden. So wie eine von § 883 BGB unmittelbar erfasste Verfügung darauf gerichtet sein kann, ein bestehendes Recht unmittelbar zu beschränken, schränkt auch eine wirksam begründete öffentlich-rechtliche Baulast unmittelbar mit im Ergebnis absoluter dinglicher Wirkung die Befugnisse des Grundstückseigentümers ein.
56Vgl. hierzu im Einzelnen VGH BW, Urteil vom 13. Juli 1992, a.a.O, Rz. 22 f. sowie Kamp, a.a.O. § 83 Rn. 27.
57Gelangt man zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 883 BGB im Rahmen des § 83 BauO NRW, mag es dann zur wirksamen Baulastbestellung grundsätzlich der Zustimmung eines Vormerkungsberechtigten bedürfen. Bei einer vormerkungswidrigen Eintragung entfaltet die Baulast als Rechtsfolge - der Dogmatik im Zivilrecht entsprechend - allerdings nur im Verhältnis zum Auflassungsvormerkungsberechtigten keine Wirkung. Sie führt also nur zu einer „relativen“ Unwirksamkeit.
58Vgl. z.B. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. September 1997 - 1 L 5585/96 -, NJW 1998, S. 1168 (1169), Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. September 1994 - 1 S 259/94 -, NVwZ-RR 1995, S. 251, VGH BW, Urteil vom 18. Oktober 1993 - 8 S 1739/93 -, NVwZ-RR 1994, S. 473 (474) = juris Rn.28, Kamp, a.a.O.,§ 83 Rn. 27; wohl auch Gursky, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 883 Rn. 206 m.w.N.; a.A. Couzinet, DÖV 2008, S. 62 (69), der von einer „absoluten“ Unwirksamkeit ausgeht.
59Dies vorangestellt kann die Klägerin sich hier nicht mit Erfolg auf eine zugunsten ihrer Eltern im Grundbuch eingetragene Vormerkung berufen und sind auch im Übrigen keine Defizite der Baulasterklärungen ersichtlich, auf welche die Klägerin sich berufen könnte.
60Im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung vom 3. September 1984 und im Zeitpunkt der Eintragung der Baulast (8. Oktober 1984) waren die E. (hinsichtlich der Flurstücke 845 bis 848) und die Kirchengemeinde (hinsichtlich der Flurstücke 592, 593, 594 und 850) Eigentümer der durch die streitbefangene Baulast Nr. 2 C belasteten Grundstücke. Beide haben die Verpflichtungserklärung abgegeben bzw. ihr ausdrücklich zugestimmt. Auch bei einer (analogen) Anwendung des § 883 BGB ist die Baulast Nr. 2 C der Klägerin gegenüber nicht unwirksam. Denn sie war gegenüber ihren Rechtsvorgängern ebenfalls nicht unwirksam. Die E. und die Kirchengemeinde konnten am 3. September 1984 die Baulasterklärung abgeben, obwohl die Eltern der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits im Grundbuch als Auflassungsvormerkungsberechtigte aus abgetretenem Recht eingetragen waren.
61Gemäß § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB kann u.a. zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Nach § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück getroffen wird, insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde.
62Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
63Soweit es das Flurstück 870 betrifft, kann eine (relative) Unwirksamkeit der Baulasteintragung der Klägerin gegenüber aus § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil die Verfügung nicht vormerkungswidrig war. Die zugunsten der Eltern der Klägerin eingetragene (abgetretene) Auflassungsvormerkung umfasste nämlich nicht das Flurstück 870. Die Eintragung hatte folgenden Wortlaut: „ Die Ansprüche aus dem Recht sind hinsichtlich der Teilfläche Nr. 1 [heute Flurstück 846] und eines Miteigentumsanteils an einer Grundstücksfläche Ziffer 4 [heute Flurstück 845] abgetreten an Klaus Peter L. … und Marika L. “. Das Flurstück 870 ist dabei nicht erwähnt; später, am 14. September 1983 erfolgte die zusätzliche Eintragung „die abgetretenen Ansprüche aus der Auflassungsvormerkung beschränken sich auf folgende Grundstücke: Flurstücke 846 und 845 … erwerben [Eheleute] L. .“ Dies ist auch konsequent, weil Gegenstand des Kaufvertrages („Kaufobjekt“) vom 13. Mai 1983 zwischen den Eltern der Klägerin und der E. gemäß dessen I.1. lediglich das (zu bebauende) Flurstück 846 sowie 1/9 Miteigentumsanteil an dem Flurstück 845 war; die unentgeltlich zu einem späteren Zeitpunkt zu übertragende Fläche, also das Flurstück 870, war [trotz I.2 des Kaufvertrages] nicht „Kaufobjekt“, so dass sich die den Eltern der Klägerin im Wege der Abtretung eingeräumte und zum Zeitpunkt der Eintragung der streitbefangenen Baulast (8. Oktober 1984) in das Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung vom 10. Juni 1983 hierauf nicht erstreckte und durch die Baulast insoweit nicht beeinträchtigt oder vereitelt werden konnte. Die Rechtsfolge des § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur soweit, wie die Auflassungsvormerkung reicht.
64Soweit die Baulast das Flurstück 845 betrifft, ist die Baulasterklärung ebenfalls gegenüber der Klägerin wirksam.
65Auch insoweit stellt die Eintragung der Baulast Nr. 2 C keine vormerkungswidrige ‑ weil keine das gesicherte Recht unzulässig beeinträchtigende oder vereitelnde ‑ Verfügung dar.
66Der zu sichernde Eigentumsverschaffungsanspruch der Eltern der Klägerin gegen die E. resultierte aus dem Kaufvertrag vom 13. Mai 1983. In diesem hatten die Eltern der Klägerin der E. weitreichende Ermächtigungen zur Bestellung von Baulasten eingeräumt: Insbesondere in VIII. des Vertrages wurde der E. das Recht eingeräumt, Baulasten zu bestellen bzw. zu veranlassen, die „erforderlich oder zweckmäßig“ sind, um die Entsorgung oder Versorgung sowie die Erschließung des Grundbesitzes zu regeln oder abzusichern. Daher war nicht nur klar, dass die E. Verpflichtungserklärungen hinsichtlich (einer Baulast bezüglich) des Flurstücks 845 abgeben durfte; vielmehr war schon aufgrund des Erwerbs von nur 1/9 Miteigentumsanteil an dem zuletzt genannten Flurstück deutlich, dass es auch weitere (acht) Miteigentumsanteile an dieser Liegenschaft geben würde; denn bereits damals gab es eine Planung der Kirchengemeinde, westlich der (späteren) Flurstücke 845 und 870 (seinerzeit noch Teile der Flurstücke 167 und 168) insgesamt 9 Wohngebäude zu errichten, wie z.B. aus der – zunächst auf der Grundlage des § 34 Abs.1 BBauG mit Bescheid vom 5. Oktober 1982 abschlägig beschiedenen – Bauvoranfrage der Kirchengemeinde vom 20. April bzw. 22. September 1982 hervorgeht. Hieraus wird außerdem deutlich, dass der Kaufvertrag der Kirchengemeinde mit der E. ebenso wie der der E. mit den Eltern der Klägerin seinerzeit parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 164 der Stadt I. erfolgte; dessen Aufstellung war am 21. April 1983 beschlossen worden, und er trat am 31. Juli 1984 in Kraft. Dieser Bebauungsplan sollte - wohl auch vor dem Hintergrund der (ursprünglichen) Bauabsichten der Kirchengemeinde - mit der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen gerade die Bebauung u.a. der rückwärtigen Bereiche der B.------straße auf (Teilen der bzw. auf) den Flurstücken 658 [heute: 927 = B.------straße 27e] und 166 sowie (Teile aus) 592 und 593 [heute 862 und 864 = B.------straße 27] ermöglichen. Mit der Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten u.a. zugunsten der Anlieger zu belastenden Fläche sollten diese Baugrundstücke erschlossen werden. Damit war klar, dass der 1/9 Miteigentumsanteil der Eltern der Klägerin an dem Flurstück 845 – ebenso wie der zu einem späteren Zeitpunkt ohne weiteres Entgelt zu übertragende 1/9 Miteigentumsanteil an dem Flurstück 870 – als Zuwegung zu weiteren Flurstücken im rückwärtigen Bereich der B.------straße dienen sollte. Vor diesem Hintergrund musste den Eltern der Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages mit der Bevollmächtigung der E. zur Bestellung von Baulasten in VIII. klar sein, dass ihr 1/9 Miteigentumsanteil öffentlich-rechtlich mit Geh- und Fahrrechten belastet sein würde, zumal sich die Bevollmächtigung nicht nur auf erforderliche, sondern auch auf zweckmäßige Baulastbestellungen erstreckte.
67Unabhängig davon, dass die Baulasteintragung vom 8. Oktober 1984 aufgrund der Verpflichtungserklärung vom 3. September 1984 schon wegen der dargelegten Bevollmächtigung der E. nicht vormerkungswidrig war, kann die streitbefangene Baulast auch deswegen nicht der an die Eltern der Klägerin abgetretenen Auflassungsvormerkung widersprechen, weil diese zum Zeitpunkt der Eintragung bereits durch Erfüllung erloschen war.
68Die Vormerkung dient gemäß § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB der Sicherung eines Anspruchs an einem Recht auf einem Grundstück und kann daher nicht isoliert abgetreten werden. Allein mit Abtretung des zu sichernden Anspruchs geht auch die Vormerkung nach §§ 413, 401 BGB analog über. Eine Erklärung über die Abtretung der Vormerkung ist entsprechend im Zweifel als Abtretung des gesicherten Anspruchs auszulegen.
69Vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 204/92 -, NJW 1994, S. 2947 = juris Rn. 20 f., sowie Huhn in Prütting/Wegen/Weinrich, BGB, 8. Auflage 2013, § 883 Rn. 4.
70Aus den oben dargelegten Gründen diente die Abtretung des Anspruchs der E. auf Eigentumsübertragung und in dessen Folge die Auflassungsvormerkung hier allein der Sicherung des Anspruchs der Eltern der Klägerin auf (Voll- bzw. Mit-)Eigentumsverschaffung hinsichtlich des Flurstücks 846 und des heutigen Flurstücks 845 [Teil] als „Kaufobjekt“. Diesen abgetretenen Anspruch hatte vor der Abtretung die E. (als bisheriger Gläubiger = Zedent) gegen die Kirchengemeinde. Mit der Abtretung traten rechtlich an die Stelle der E. die Eltern der Klägerin (als neue Gläubiger = Zessionar). Hierbei ist allerdings klarzustellen, dass zwischen dem durch die Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruch der E. gegen die Kirchengemeinde auf Eigentumsverschaffung an den Flurstücken 167 und 168 und dem Anspruch der Eltern der Klägerin gegen die E. auf (Voll- bzw. Mit-)Eigentumsverschaffung an den Flurstücken 846 und 845 keine (völlige) Kongruenz bestand. Denn die E. war den Eltern der Klägerin gegenüber zusätzlich auch zur Erstellung des Wohnhauses auf dem Flurstück 846 verpflichtet, was u.a. auch daraus deutlich wird, dass nach VII. 1 des Kaufvertrages vom 13.Mai 1983 die Auflassung an die Eltern der Kläger u.a. erst „nach Erstellung des Kaufobjektes“ erfolgen sollte.
71Der der E. gegen die Kirchengemeinde zustehende Anspruch war - soweit er auf Eigentumsverschaffung gerichtet war, mit (Auflassung und) Eintragung der E. als Eigentümerin in das Grundbuch am 14. September 1983 vollständig erfüllt und damit auch die diesen sichernde Vormerkung erloschen.
72Das gilt hier unabhängig davon, dass die E. zu diesem Zeitpunkt im Grunde Nichtberechtigte i.S.d. §v 185 Abs. 1 BGB war, weil sie - hinsichtlich der genannten beiden Flurstücke 845 [Teil] und 846 - nicht (mehr) Gläubigerin des Eigentumsverschaffungsanspruchs aus dem mit der Kirchengemeinde geschlossenen Vertrag war; dies waren die Eltern der Klägerin.
73Die E. hatte damit am 14. September 1983 im Wege des Zwischenerwerbs das (Voll-)Eigentum an dem Flurstück 846 und zu 1/9 Miteigentumsanteil an dem Flurstück 845 erlangt und damit den Gegenstand „erworben“
74Vgl. Frensch in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Auflage 2013, § 185 Rz. 10.
75Der ursprünglich der E. zustehende [und seit dem 10.6.1983 an die Eltern der Klägerin abgetretene] vormerkungsgesicherte Anspruch war damit erfüllt (vgl. § 362 Abs. 1 bzw. 2 BGB).
76Diese Übereignung müssen die Eltern der Klägerin (bzw. die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin) gegen sich gelten lassen.
77Dies folgt zum einen daraus, dass nach der oben dargelegten Vertragskonstruktion davon auszugehen ist, dass die Leistung der Kirchengemeinde an die E. gegenüber den Eltern der Klägerin Erfüllungswirkung haben sollte. Eine Leistung an einen Dritten führt Erfüllungswirkung herbei, wenn dieser vom Gläubiger entsprechend § 185 Abs. 1 BGB ermächtigt ist, im eigenen Namen die Leistung in Empfang zu nehmen (vgl. § 362 Abs. 2 BGB). Eine solche Ermächtigung kann sich auch bei fehlender ausdrücklicher Ermächtigung aus einer sinngerechten Auslegung eines Grundstückskaufvertrages ergeben.
78Vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 204/92 -, NJW 1994, S. 2947 ff. = juris Rn. 24.
79Hier war aus den oben dargelegten Gründen der Zwischenerwerb der Flurstücke 845 und 846 durch die E. bereits in dem Kaufvertrag zwischen den Eltern der Klägerin und der E. angelegt. Dass die E. nicht Eigentümerin, sondern nur Auflassungvormerkungsberechtigte hinsichtlich der an sie verkauften Flurstücke war, war den Eltern bekannt; hierauf hatte der Notar ausdrücklich hingewiesen. Damit sollte die E. Eigentum an den beiden Flurstücken erwerben, zumal die Auflassung an die Eltern der Klägerin ohnehin erst nach Erstellung des Wohnhauses auf dem Flurstück 846 erfolgen sollte. Da die Auflassung wiederum von dem Vertragspartner – der E. – erklärt werden sollte, ist ein solcher Zwischenerwerb auch in diesem Kaufvertrag vorausgesetzt. Hätten die Eltern der Klägerin – wie diese meint – aufgrund der Abtretung der Auflassungsvormerkung Eigentum von der Kirchengemeinde erwerben sollen, machte dies keinen Sinn und liefe auf eine unzulässige Verpflichtung eines Dritten hinaus. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Erfüllung des Kaufvertrags zwischen Kirchengemeinde und E. bis zur Errichtung des Wohnhauses aufgeschoben werden sollte. Auch dies würde in der Sache einen unzulässigen Vertrag zu Lasten der Kirchengemeinde bedeuten.
80Selbst wenn man dies insoweit anders sehen und nicht von einem Fall des § 185 BGB ausgehen wollte, müssten die Eltern der Klägerin den Eigentumserwerb der E. und die aufgrund dessen nach Abgabe der Verpflichtungserklärung eingetragene Baulast gegen sich gelten lassen.
81Gemäß § 407 Abs. 1 Var. 2 BGB, der auch im Rahmen des § 883 BGB herangezogen werden kann,
82vgl. Gursky in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 883 Rz. 254,
83muss der neue Gläubiger [hier also: die Eltern der Klägerin] jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner [Kirchengemeinde] und dem bisherigen Gläubiger [E. ] in Ansehung der Forderung [d.h. des Eigentumsverschaffungsanspruchs] vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner [Kirchengemeinde] die Abtretung bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil die Kirchengemeinde die Abtretung nicht kannte.
84Bei Auflassung [Ende August 1983] und Eintragung [14. September 1983] waren die Eltern der Klägerin neue Gläubiger des – insoweit seit dem 10. Juni 1983 vormerkungsgesicherten – Eigentumsverschaffungsanspruchs bezüglich der Flurstücke 845 [Teil] und 846, der zuvor der E. als bisheriger Gläubigerin gegen die Kirchengemeinde als Schuldnerin zugestanden hatte. Mit dem Eigentumsübergang [14. September 1983] ist insoweit ein Rechtsgeschäft in Ansehung der Forderung vorgenommen worden, denn dieser Begriff ist weit zu verstehen.
85Vgl. Roth in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 407 Rn. 7.
86Es handelte sich auch um ein für den Schuldner günstiges Rechtsgeschäft,
87vgl. Roth, a.a.O., § 407 Rn. 8,
88da die Kirchengemeinde damit ihre Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung erfüllen konnte.
89Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kirchengemeinde als Schuldnerin des Eigentumsverschaffungsanspruchs i.S.d. § 407 Abs. 1 BGB a.E. die Abtretung der Forderung der E. aus dem Kaufvertrag vom August 1982 bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kannte. Erforderlich ist insoweit positive Kenntnis; Kennenmüssen reicht nicht.
90Vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2004 - IX ZRE 177/03 -, NJW-RR 2004, S. 1145 = juris Rn. 42 ff., sowie Müller in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Auflage 2013, § 407 Rz. 5 m.w.N.
91Hier gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Kirchengemeinde, die ja die beiden Flurstücke 167 und 168 im August 1982 an die E. verkauft hatte und ihre Eigentumsverschaffungsverpflichtung gegenüber der E. erfüllen wollte, positiv wusste, dass die E. diese an die Eltern der Klägerin verkauft hatte; denn ansonsten hätte es nahegelegen, an diese und nicht an die E. aufzulassen. Eine etwaige Fahrlässigkeit würde jedenfalls nicht ausreichen. Auch der Umstand, dass die Abtretung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Eltern der Klägerin im Grundbuch eingetragen war, ändert hieran nichts. Denn abgesehen davon, dass es sich hier nicht um eine originäre Auflassungsvormerkung zugunsten der Eltern der Klägerin handelte, war aus den o.g. Gründen der zwischenzeitliche Eigentumserwerb der E. als Bauträger im Kaufvertrag angelegt und wollte die Kirchengemeinde mit der Auflassung an die E. ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag mit ihrer Vertragspartnerin ersichtlich erfüllen, um den Kaufpreisanspruch fällig zu stellen. Selbst wenn sie aber die vertraglichen Abreden gekannt hätte, hätte sie hieraus nicht den Schluss ziehen müssen, an die Eltern der Klägerin leisten zu müssen. Denn deren Eigentumsverschaffungsanspruch, dessen Sicherung die Abtretung dienen sollte, war noch nicht fällig.
92Weitergehende Defizite der Baulasterklärung zu Lasten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgänger sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
932. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Löschung der Baulast aus § 826 BGB nicht zu. Nach dieser Bestimmung ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen anderen vorsätzlich schädigt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es kann offenbleiben, ob diese Bestimmung angesichts des spezialgesetzlichen Löschungsanspruchs sowie hinsichtlich ihrer Rechtsfolge hier überhaupt anwendbar ist. Denn jedenfalls liegt keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung vor. Im Zeitpunkt der Eintragung der Baulast [allein darin könnte die Schädigung hier liegen] am 8. Oktober 1984 war im Grundbuch hinsichtlich des Flurstücks 845 die E. und hinsichtlich des Flurstücks 870 die Kirchengemeinde als Eigentümerin eingetragen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte positive Kenntnis davon hatte, dass die Eltern der Klägerin mit der Eintragung der Baulast - die ja aus den oben genannten Gründen bereits im Kaufvertrag vom 13. Mai 1983 angelegt war, auch um zur Realisierung des Bebauungsplans Nr. 164 beizutragen - nicht einverstanden waren, sind nicht ersichtlich. Ein kollusives Zusammenwirken ist nicht ansatzweise erkennbar.
943. Ein Verzicht auf die Baulast gemäß § 83 Abs. 3 BauO NRW kommt nicht in Betracht, da die Baulast zur Erschließung der Grundstücke B.------straße 25 ff. und zur Umsetzung des Bebauungsplans 164 weiterhin benötigt wird.
954. Die Gebührenfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Geb NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW (AVerwGebO NRW) i.V.m. Tarifstelle 2.5.6.2 des Allgemeinen Verwaltungsgebührentarifs.
96Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
97Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
98Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.
(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.
(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
