Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Sept. 2014 - 2 D 81/13.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 1146 - I.-----------straße - der Stadt X. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1146 – I1. straße - der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan).
3Der Bebauungsplan besteht aus drei Planteilen. Er weist im Bereich X1.-------straße /X2.------------straße /I.-----------straße /T.------straße /I1. -straße/B. -W. -Straße im Wesentlichen vier reine Wohngebiete WR1 bis 4 aus. Dazu setzt er jeweils überbaubare Grundstücksflächen, bestimmt durch Baugrenzen, fest. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1146 entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 820 - X1.-------straße / B. -W. -Straße/T.------straße - aus dem Jahr 1992 in der Fassung der 2. Änderung von 2003.
4Nach den zeichnerischen Festsetzungen ist im WR1 (nord-)östlich der B. -W. -Straße im Planteil 1 eine Bebauung mit höchstens zwei Vollgeschossen zulässig. Es sind dort nur Einzelhäuser zulässig. Die Grundflächenzahl beträgt hier 0,2 und die Geschossflächenzahl 0,4. In den Bereichen des WR1 nördlich der B. -W. -Straße, das sich über die Planteile 1 und 2 auch südlich der I.-----------straße erstreckt, gilt ebenfalls die Begrenzung auf Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen. Hier beläuft sich die Grundflächenzahl teilweise auf 0,3 und die Geschossflächenzahl auf 0,6 bzw. teilweise - südlich der I.-----------straße - auf 0,2 (Grundflächenzahl) bzw. 0,4 (Geschossflächenzahl). Ein weiterer Teil des WR1 befindet sich unmittelbar westlich der X2.------------straße im Planteil 2. An dieser Stelle sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit maximal drei Vollgeschossen zulässig. Der Bebauungsplan legt für diesen Bereich des WR1 eine Grundflächenzahl 0,3 und einen Geschossflächenzahl 0,9 fest. Ein letzter Bereich des WR1 ist im Planteil 3 zwischen X1.-------straße und X2.------------straße situiert. Hier sind wiederum nur Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen zulässig bei einer Grundflächenzahl 0,2 und einer Geschossflächenzahl 0,4.
5Das WR2 zieht sich nördlich der B. -W. -Straße durch die Planteile 2 und 3. Zugelassen sind dort nur Einzelhäuser mit maximal zwei Vollgeschossen (Grundflächenzahl: 0,2, Geschossflächenzahl: 0,4).
6Das WR3 findet sich in den Planteilen 1 und 2 nördlich der B. -W. -Straße, östlich der I2.-----------straße , nördlich der I.-----------straße sowie beidseits der T.------straße . Im WR3 gilt eine Bebauung mit zweigeschossigen Einzelhäusern. Südlich der T.------straße ist die Grundflächenzahl 0,3 und die Geschossflächenzahl 0,6. Nördlich der T.------straße gilt dasselbe, allerdings sind im hiesigen WR3 Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
7Das WR4 liegt in den Planteilen 2 und 3 südlich der I.-----------straße und östlich der X2.------------straße . Dort lässt der Bebauungsplan eine Bebauung mit höchstens zweigeschossigen Einzel- und Doppelhäusern zu. Die Grundflächenzahl beläuft sich auf 0,3, die Geschossflächenzahl auf 0,6.
8Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan mit Geh-, Fahr- oder Leitungsrechten zu belastende Flächen fest. Dies betrifft etwa - zugunsten der Anlieger - eine nach Süden von der I.-----------straße abzweigende Fläche zwischen den Häusern Nr. 24 und 26, die sich bis zu den bestehenden Häusern Nr. 24c und Nr. 24d erstreckt.
9Die textliche Festsetzung Nr. 8.0 bezieht sich auf die festgesetzten reinen Wohngebiete.
10Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 8.1 sind in den WR1 bis 4 die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
11Die textliche Festsetzung Nr. 8.2 bestimmt für das WR1, dass je 600 m² Grundstücksfläche höchstens eine Wohnung pro Wohngebäude zulässig ist. Ausnahmsweise ist eine weitere Wohnung zulässig, wenn die Grundstücksgröße den Grenzwert um mindestens 50 % überschreitet. Insgesamt sind maximal vier Wohnungen pro Wohngebäude zulässig.
12Die textliche Festsetzung Nr. 8.3 regelt für das WR2: „Je 550 m² Grundstücksfläche ist höchstens eine Wohnung je Wohngebäude zulässig. Ausnahmsweise ist eine weitere Wohnung zulässig, wenn die Grundstücksgröße den Grenzwert um mindestens 50 % überschreitet. Insgesamt sind maximal vier Wohnungen pro Wohngebäude zulässig.“
13Die textliche Festsetzung Nr. 8.4 fährt für das WR3 fort: „Je 350 m² Grundstücksfläche ist höchstens eine Wohnung je Wohngebäude zulässig. Ausnahmsweise ist eine weitere Wohnung zulässig, wenn die Grundstücksgröße den Grenzwert um mindestens 50 % überschreitet. Insgesamt sind maximal vier Wohnungen pro Wohngebäude zulässig.“
14Für das WR4 soll nach der textlichen Festsetzung Nr. 8.5 gelten, dass insgesamt maximal vier Wohnungen pro Wohngebäude zulässig sind.
15Der Antragsteller war bis Ende 2010 Eigentümer des im WR1 gelegenen Hausgrundstücks I.-----------straße 28 (Flurstück 36). Er ist Eigentümer des südlich dahinter liegenden unbebauten Flurstücks 37. Für das Flurstück 36 legt der Bebauungsplan Baugrenzen fest, die etwas über den derzeitigen Bestand hinausgehen. Das Flurstück 37 weist der Bebauungsplan als nicht überbaubare Fläche aus.
16Der Bebauungsplan Nr. 820 hatte das Flurstück 37 noch mit einem Baufenster versehen. Dasselbe gilt für den hinteren Bereich der westlich und östlich benachbarten Flurstücke 19 (I.-----------straße 30) und 38 (I.-----------straße 26). Diese waren nach dem Bebauungsplan Nr. 820 bebaubar und sind es nun nicht mehr. Zur Erschließung dieser bebaubaren Grundstücksflächen hatte der Bebauungsplan Nr. 820 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen vorgesehen. Diese zweigten von der B. -W. -Straße ab. Sie sind in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht mehr festgesetzt.
17Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 820 aus dem Jahr 2003 legte darüber hinaus eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger zu belastende Fläche zwischen den Grundstücken B. -W. -Straße 36 und 38 fest. Diese Fläche führte zu den schon im Ausgangsbebauungsplan Nr. 820 ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen im hinteren Bereich der Grundstücke B. -W. -Straße 36 und 38, die straßennah mit einem Wohnhaus bebaut sind. Diese überbaubaren Grundstücksflächen behält der Bebauungsplan Nr. 1146 auf die Flurstücke 181 und 334 aufgeteilt bei. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zwischen den Grundstücken B. -W. -Straße 36 und 38 nimmt er nicht auf.
18In der Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 1146 heißt es, das Plangebiet liege im Stadtteil C. unmittelbar südlich des U. . Es handele sich um ein hochwertiges Wohngebiet. Das Plangebiet sei ursprünglich eine reine Villengegend mit ein bis zwei Wohneinheiten je Gebäude gewesen. Die Gebäude bestimmten durch ihren Baustil und ihre aufgelockerte Bauweise den Charakter des gesamten Wohngebiets. Inzwischen sei die Bebauung durch neuere Gebäude ergänzt, alte Bausubstanz zum Teil durch neue ersetzt worden. Die Anzahl der Wohnungen je Gebäude sei unterschiedlich. Die Gebäude B. -W. -Straße 19 und 21 seien bereits als Mehrfamilienhäuser gebaut worden. Derzeit bestehe vermehrt der Wunsch, Villen in Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten umzubauen. Die Grundstücksgrößen innerhalb des Plangebiets variierten. Sie lägen zwischen 241 m² und 5.177 m². Dennoch ließen sich unter Ausschluss der jeweils kleinsten bzw. größten Grundstücke Bereiche ähnlicher Grundstücksgrößen ermitteln. Diese würden für die weiteren Regelungen des Bebauungsplans relevant. Unterscheiden ließen sich die Bereiche A (östlich B. -W. -Straße und Nr. 26 bis 36, I.-----------straße 36, 34, I2.-----------straße 30 mit ca. 2.000 bis 4.300 m²), B (nördlich B. -W. -Straße von Nr. 38 bis 52, östlich X2.------------straße , I.-----------straße 24c und 24d mit 1.000 bis 2.000 m²), C (östlich X2.------------straße , nördlich I.-----------straße von Nr. 17 bis 31, T.------straße , westlich B. -W. -Straße von Nr. 16 bis 24, südlich I2.-----------straße mit 240 bis 1.600 m²) und D (westlich X3. -straße und I.-----------straße 22, 24 ,24a, 24b, sehr unterschiedlich, Standort Tennisanlage). Planungsziel sei, den Bebauungsplan Nr. 820 hinsichtlich der Umsetzbarkeit und rechtlichen Zulässigkeit sowie Bestimmtheit seiner Festsetzungen zu überarbeiten. Nicht mehr zeitgemäße Festsetzungen seien unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage und sich daraus ergebender Anforderungen anzupassen. Der neue Bebauungsplan Nr. 1146 solle die generelle Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 820 übernehmen. Bestehende Baurechte sollten gesichert werden, zusätzliche nicht entstehen. Baurechte, deren Erschließung nicht habe sichergestellt werden können, entfielen. Generell sei in Villengebieten die Tendenz erkennbar, Gärten einer baulichen Nutzung zuzuführen und diese mit ihren üppigen Wohnflächen entweder durch neue Gebäude, die sich an den derzeitigen Wohnungsmaßstäben orientierten, zu ersetzen, oder die Gebäude im Bestand umzubauen. Ein Leerstand oder ein Verfall solle für das historische Villenviertel am U1. vermieden werden, indem den Villeneigentümern eine dem heutigen Wohnungsmarkt angemessene Aufteilung der Gebäude in mehrere Wohneinheiten ermöglicht werde. Ziel des Planverfahrens sei also auch, marktkonformen Wohnraum in einer gehobenen Wohngegend zu ermöglichen. Typisch für dieses Quartier sei der hohe Grünflächenanteil auf den Grundstücken, der trotz Innenverdichtung durch die Vermeidung weiterer Bebauung gesichert werde. Zum Teil erfolgten Anpassungen des Baurechts an den Gebäudebestand, allerdings nur bei groben Abweichungen. Bei der Neuaufstellung des Bebauungsplans solle durch geeignete Festsetzungen sichergestellt werden, dass das gesamte bestehende hochwertige, überwiegend durch freistehende Villen geprägte Wohngebiet in seiner städtebaulichen Struktur, Maß-stäblichkeit und Qualität mit einem hohen Standard erhalten bleibe. Das umfasse die vorhandene großzügige und stark aufgelockerte, nahezu unverdichtete Bauweise. Die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 820 seien seinerzeit aus dem städtebaulichen Erfordernis heraus entstanden, großzügigen Wohnraum zuzulassen, aber darüber hinausgehende städtebauliche Ausreißer zu verhindern. Dabei sei die Anzahl der Wohneinheiten auf zwei je Gebäude begrenzt worden. Aufgrund der aktuellen Rechtseinschätzung sei eine Änderung der bestehenden Festsetzungen im Sinne von Rechtssicherheit erforderlich. Mit angemessenen Mitteln solle die zukünftige Entwicklung des Gebiets in einer die Wohnungsmarktlage berücksichtigenden Weise städtebaulich gesteuert werden. Die Anzahl der Wohneinheiten werde dazu in Relation zur Grundstücksgröße geregelt. Dies führe bei den größeren Villengrundstücken zur Zulässigkeit von mehr als den bisher möglichen Wohneinheiten. Um die ortsangemessene Maßstäblichkeit der Gebäude auch zukünftig zu gewährleisten, würden die Baugrenzen weiterhin in der bereits bekannten Form die Baufläche begrenzen und maximale Gebäudehöhen vorgeschrieben. Die Baugrenzen würden bereits im Bebauungsplan Nr. 820 eng um die Gebäude herum festgesetzt. Diese Maßnahme diene dem Ziel, die aufgelockerte Siedlungsstruktur insgesamt langfristig zu erhalten und abzusichern. Das ursprüngliche Planungsziel der Schaffung zusätzlichen Baurechts über die rückwärtige Erschließung der Häuser I1. -straße 24 bis 30 mittels eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts im Bebauungsplan Nr. 820 habe seit nunmehr sieben Jahren nicht umgesetzt werden können. Die Privateigentümer hätten sich nicht auf eine gemeinsame Erschließung einigen können. Daher sei es unzulässig, an dem rechtlich nicht durchsetzbaren Ziel eines unerschlossenen Baurechts festzuhalten. Das nicht realisierte Baurecht einschließlich der Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten solle zukünftig als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt werden. In den Fällen, in denen ein positiver Bauvorbescheid erteilt worden sei, sei das Baurecht erhalten geblieben, da darauf ein Rechtsanspruch bestehe. Die Festlegung von Wohneinheiten in Abhängigkeit von der Größe des Baugrundstücks orientiere sich an Bereichen mit Grundstücken ähnlicher Größenordnung. Diese seien zu jeweils einem Bereich zusammengefasst worden. Da die meisten Gebäude als Ein- oder Zweifamilienhäuser genutzt würden und nach bisherigem Planungsrecht zwei Wohneinheiten je Gebäude zulässig gewesen seien, sei bei der Ermittlung der Grundstücksfläche je Wohneinheit darauf geachtet worden, dass auch weiterhin mindestens zwei Wohneinheiten in den bestehenden Gebäuden zulässig seien. Ausnahmen stellten die jeweils kleinsten Grundstücke dar, z. B. Grundstücke zwischen 200 m² und 300 m². Um keine unerwünschten Härtefälle zu erzeugen, werde eine 50 %-Klausel eingeführt. Ausnahmsweise sei eine weitere Wohnung zulässig, wenn die Grundstücksgröße den Grenzwert um mindestens 50 % überschreite. Diese Regelung führe bei wenigen Grundstücken dazu, dass statt der bisher zulässigen zwei nur noch eine Wohneinheit möglich sein werde. Da es sich in diesen Fällen jeweils um die kleinsten Grundstücke handele, werde dies bewusst in Kauf genommen. Diese Grundstücke seien nicht gebietstypisch. Somit werde eine intensive Nutzung nicht gewünscht. Ebenfalls wenige Gebäude verfügten derzeit über mehr Wohneinheiten als dies nach den vorgesehenen Regelungen zukünftig zulässig sein werde. Da auch dies nicht gebietstypisch sei, besäßen die Gebäude in der derzeitigen Situation zwar Bestandsschutz. Sie seien im Fall von Umplanungen aber entsprechend den neuen Festsetzungen zu nutzen. Die Obergrenze von vier Wohneinheiten solle der Baugebietstypik insgesamt Rechnung tragen. Mit der Begrenzung könne und solle einer ungewollten städtebaulichen Verdichtung entgegengesteuert werden.
19Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
20Am 3. März 2010 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB.
21Am 31. August 2010 stellte die Antragsgegnerin die Planung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Unter dem 2. September 2010 wandte sich der Antragsteller gegen die Planung.
22In der Zeit vom 11. Oktober 2010 bis zum 12. November 2010 einschließlich lag der Plan erstmals öffentlich aus.
23Am 8. November 2010 erhob der Antragsteller Einwendungen: Sein Flurstück 36 (I.-----------straße 28) sei mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Das Flurstück 37 sei unbebaut. Der Bebauungsplan Nr. 820 setze für beide Flurstücke die Baugrenzen für eine überbaubare Fläche fest, deren Umfang dem des vorhandenen Wohngebäudes auf dem Flurstück 36 entspreche. Entlang der Südgrenze des Flurstücks 37 sei in der Breite einer Erschließungsstraße eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche festgesetzt. Diese Fläche stehe jeweils hälftig im Eigentum der Eigentümer der nördlich und südlich angrenzenden Baugrundstücke. Nach der im Jahr 2005 durchgeführten vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 820 könne das Flurstück 37 über eine private Zuwegung von der I.-----------straße aus erschlossen werden, die entlang der Westgrenze der Flurstücke 36 und 37 verlaufe. Die Neuaufstellung verstoße gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot sowie zum Nachteil des Antragstellers gegen das in Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht. Soweit sie sein Grundstück betreffe, sei sie nicht i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, um die Planungsziele zu erreichen. Es treffe nicht zu, dass die Erschließung des Flurstücks 37 nicht sichergestellt werden könne. Das Flurstück 37 könne über den im Bebauungsplan Nr. 820 festgesetzten Privatweg, der von der B. -W. -Straße in westlicher Richtung abzweigen solle, erschlossen werden. Dieser Privatweg sei zwar noch nicht vorhanden, er könne jedoch angelegt werden, wenn dies von den Eigentümern der Wegeflächen gewünscht werde. Außerdem könne das Flurstück 37 über einen auf dem Flurstück 36 des Antragstellers anzulegenden Weg erschlossen werden. Ihr Plankonzept halte die Antragsgegnerin nicht konsequent durch. Um die vorhandene großzügige, stark aufgelockerte und nahezu unverdichtete Bauweise zu erhalten, sei es nicht erforderlich, das Flurstück 37 unbebaut zu lassen. Auch bei dessen Bebauung sowie einer Bebauung der östlich und westlich angrenzenden Grundstücke entstehe eine Baudichte, die immer noch geringer sei als die des übrigen Planbereichs. Das Flurstück 37 sei ca. 1.600 m² groß. Die Antragsgegnerin lasse auf anderen, kleineren Grundstücken eine Verdichtung der Bebauung zu. Dazu sei beispielhaft auf das Grundstück I.-----------straße 32 verwiesen, das ungleich kleiner sei als das insgesamt 3.000 m² große Grundstück des Antragstellers. Entsprechendes gelte für die südlich des an der Südgrenze des Flurstücks 37 anzulegenden Privatwegs gelegenen Flurstücke 334 und 181.
24Eine erneute öffentliche Auslegung fand zwischen dem 4. März 2013 und dem 18. März 2013 statt. In der Beschlussvorlage Nr. VO/0751/12 wird dazu ausgeführt, in Reaktion auf Stellungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangen sein, würden die Regelungen zu den Gebäudehöhen an der I.-----------straße (südliche Straßenseite) sowie die Grund- und Geschossflächenzahl südlich der I.-----------straße geändert.
25Am 15. März 2013 richtete der Antragsteller eine E-Mail an die Antragsgegnerin. Im Anhang fügte er das Einwendungsschreiben vom 2. November 2010 bei. Er bekräftigte, dass er die Neuplanung nicht hinnehmen werde.
26In der Sitzung am 15. Juli 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 26. Juli 2013 aus. Am 31. Juli 2013 machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan ortsüblich bekannt.
27Am 19. September 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Am 4. November 2013 haben die Eigentümer des Grundstücks I.-----------straße 26 (Flurstück 38) ebenfalls einen Normenkontrollantrag gestellt. Dieser wird unter dem Aktenzeichen 2 D 89/13.NE geführt.
28Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller ergänzend vor, das Flurstück 36 (das Hausgrundstück I.-----------straße 28) habe er Ende 2010 veräußert. Eigentümer des Flurstücks 37 sei er weiterhin. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung des Flurstücks 37 mit einem zweigeschossigen Wohnhaus habe die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. April 2013 abgelehnt. Das Wohngebäude habe über das Flurstück 36 vorübergehend, d. h. bis zur Herstellung der im Bebauungsplan vorgesehenen Erschließung, über einen von der B. -W. -Straße abzweigenden Privatweg erschlossen werden sollen. Eine weitere Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Flurstück 37 habe die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Juli 2014 abgelehnt. Dagegen habe er unter dem 6. August 2014 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Der Eigentümer des an die Westseite angrenzenden Grundstücks I.-----------straße 26 beabsichtige ebenfalls, den südlichen Teil des Grundstücks entsprechend den Festsetzungen des bisher bestehenden Bebauungsplans Nr. 820 mit einem freistehenden Wohnhaus zu bebauen. Die Erschließung der beiden Wohngebäude solle über einen mittig auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze anzulegenden Zufahrtsweg erfolgen. Das im BebauungsplanNr. 820 vorgesehene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger über einen von der B. -W. -Straße in westlicher Richtung abzweigenden Privatweg sei in die Flurstücke 13, 14, 15, 120/12, 179, 180 und 16/1 aufgeteilt gewesen. Er, der Antragsteller, sei Eigentümer (nur) des Flurstücks 13. Der Bebauungsplan Nr. 1146 verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Zur Erreichung des Planungsziels sei es nicht erforderlich, dem Flurstück 37 und dem rückwärtigen Teil des Flurstücks 38 sowie des östlich angrenzenden Flurstücks 19 die Bebaubarkeit zu nehmen. Auch bei einer Bebauung dieser Flurstücke entstehe eine Baudichte, die geringer sei als die des übrigen Planbereichs, jedenfalls nicht über ihr liege. Das Flurstück 37 sei 1.538 m² groß. Die beiden benachbarten Flurstücke, soweit sie unbebaut seien, hätten eine vergleichbare Größe. Eine Bebauung dieser Grundstücke mit einer im Bebauungsplan Nr. 820 festgesetzten Grundflächenzahl von 0,2 und Geschossflächenzahl von 0,4 würde ohne Weiteres als Bestandteil eines weiterhin durch freistehende Villen geprägten Wohngebiets erscheinen, ohne seine städtebauliche Struktur, Maßstäblichkeit und Qualität zu verändern. Eine derartige Bebauung sei nicht dichter, als sie beidseits etwa der I.-----------straße , der X2.------------straße oder des von der B. -W. -Straße in westlicher Richtung abzweigenden Privatwegs anzutreffen sei. Das Abstellen auf die Sicherung der Erschließung führe zu einer Differenzierung, die gemessen an dem Ziel der Vermeidung einer Verdichtung willkürlich sei. Die Realisierung eines bisher schon bestehenden, aber nicht ausgenutzten Baurechts könne durchaus zu einer nicht gewollten Verdichtung führen, während umgekehrt, wie im Fall des Antragstellers, die Ausnutzung einer bisher gegebenen Baumöglichkeit, zu deren Wahrnehmung es noch der Erschließung bedürfe, nicht zu einer Verdichtung der Bebauung führe. Zudem könne keine Rede davon sein, dass die Erschließung des Flurstücks 37 nicht sichergestellt werden könne. Das Planungsziel werde auch ansonsten nicht konsequent und widerspruchsfrei verfolgt. Der Bebauungsplan setze für die Flurstücke 181 und 334 auf der Südseite des erwähnten Privatwegs weiterhin eine überbaubare Fläche fest. Die innerhalb der beiden Baufenster zu errichtenden Wohngebäude könnten nur über Zufahrten, die von der B. -W. -Straße über die Anliegergrundstücke 182 und 329 führten, erreicht werden. Es bestehe also die gleiche Situation wie für das Flurstück 37, das bisher, solange der Privatweg nicht existiere, von der I. -fenstraße aus über das Flurstück 36 habe erreicht werden können. Bei Gleichheit der Erschließungssituation sei die unterschiedliche Behandlung der auf beiden Seiten des Privatwegs gelegenen unbebauten, aber bisher nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 820 bebaubaren Grundstücke willkürlich. Die Existenz einer Freifläche u. a. auf dem Flurstück 37 möge sich zwar günstig auf das Verhältnis der bebauten zur unbebauten Fläche des Planbereichs insgesamt auswirken. Sie habe jedoch keinen Einfluss auf das Maß der Verdichtung der Bebauung. Diese Dichte richte sich ausschließlich danach, wie das Verhältnis der bebauten zur unbebauten Fläche des einzelnen Grundstücks sei. Wäre die Antragsgegnerin konzeptionell stimmig vorgegangen, hätte sie für die auf der Westseite der X2.------------straße gelegenen Flurstücke 291 und 552, die bisher nicht hätten bebaut werden können und als Wiesenflächen genutzt worden seien, nicht vier große Baufenster ausweisen dürfen. Überdies hätte die Antragsgegnerin ihr Ziel, mehr Wohneinheiten je Gebäude zuzulassen, auch dann noch erreichen können, wenn sie eine Bebaubarkeit des Flurstücks 37 unangetastet gelassen hätte. Mit der Möglichkeit, in dem Gebäude I.-----------straße 28 vier Wohneinheiten unterzubringen, sei der Verlust der Bebaubarkeit des Flurstücks 37 nicht kompensiert. Ferner verstoße der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, soweit er die Bebauung des Flurstücks 37 ausschließe. Ein diesen Ausschluss rechtfertigendes überwiegendes öffentliches Interesse liege nicht vor. Auch bei einer Bebauung des Flurstücks 37 und der beiden Nachbargrundstücke mit je einem freistehenden Einfamilienhaus könne das Planungsziel erreicht werden. Es sei unangemessen, jedwede Bebauung zu verhindern. Das Argument der Antragsgegnerin in der Planbegründung, die ursprünglich zuerkannte Erschließung über einen Privatweg sei seit inzwischen sieben Jahren nicht umgesetzt worden, widerspreche dem Wesen einer Angebotsplanung. Diese werde durch eine Nichtausnutzung nicht obsolet. Letztlich gewichte die Antragsgegnerin das Interesse der Eigentümer an der Erhaltung der vorbehaltlich der Sicherung der Erschließung bestehenden Baurechte zu gering. Umgekehrt werde der Belang der Verhinderung einer unangemessenen Verdichtung überschätzt.
29Der Antragsteller beantragt,
30den Bebauungsplan Nr. 1146 – I3. -straße - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
31Die Antragsgegnerin beantragt,
32den Antrag abzulehnen.
33Sie trägt vor, die Bodenversiegelung habe in Übereinstimmung mit § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB auf das notwendigste Maß beschränkt werden sollen. Dies entspreche der Zielaussage der Planbegründung, die Typik des Quartiers mit einem hohen Grünflächenanteil solle bei Ermöglichung einer marktkonformen Bebauung in einer gehobenen Wohngegend erhalten bleiben. Es sei hingegen nicht Ziel des Bebauungsplans, grundstücksgleiche Ausnutzungen zu erhalten. Das Plankonzept sei nicht widersprüchlich. Zwar gebe es das Baurecht auf dem Flurstück 37 nicht mehr. Allerdings sei gleichzeitig die Anzahl der Wohnungseinheiten für die Grundstücke neu geregelt worden. Dies führe dazu, dass gegenüber den Regelungen des Bebauungsplans Nr. 820, wonach in dem Gebäude I3. -straße 28 lediglich zwei Wohneinheiten zulässig gewesen seien, dort nun drei Einheiten zulässig seien. Bei einer Vereinigung der zwei Flurstücke könnten innerhalb des Baurechts bis zu vier Wohneinheiten entstehen. Dies entspreche der Anzahl der Wohneinheiten, die gemäß den Festsetzungen des alten Bebauungsplans Nr. 820 innerhalb der zwei dort bestehenden Baurechte insgesamt zulässig gewesen wären. Somit ergebe sich mit Blick auf die Anzahl der möglichen Wohneinheiten keine Reduzierung. Der von dem Antragsteller herausgegriffene Gesichtspunkt der Erschließung im Zusammenhang mit dem Entzug von Baurechten sei im Gesamtkontext zu sehen. Entscheidend sei gewesen, Baurechte zu entziehen, die bislang, wie auf dem Flurstück 37, nicht ausgeübt worden seien. Im Plangebiet gebe es Grundstücke ähnlichen Zuschnitts wie das Flurstück 37 (lange, tiefe Grundstücke mit rückwärtigem Gartenbereich, die der Bebauungsplan Nr. 820 als bebaubare Fläche festgesetzt habe), auf denen das Baurecht aufrechterhalten worden sei. Allerdings sei die Antragsgegnerin mit Blick auf die Flurstücke 181 und 334 irrtümlich davon ausgegangen, für diese liege ein Bauvorbescheid vor. Augenscheinlich habe es hier in der Informationsweitergabe zwischen den Fachbereichen Bauordnung und Bauleitplanung einen Fehler in Bezug auf die Erteilung von Bauvorbescheiden diese beiden Flurstücke betreffend gegeben. Im Hinblick auf das Flurstück 334 habe es nur entsprechende Vorgespräche zwischen der Fachdienststelle und dem Eigentümer gegeben. Diese hätten aber nicht zu einer Antragstellung oder Bescheidung geführt. Jedoch werde durch diesen Umstand das verfolgte Planungsziel der Erhaltung des hohen Grünflächenanteils auf den Grundstücken im Quartier und die Prägung durch überwiegend freistehende Villen in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers nicht in Frage gestellt oder verfehlt. Die Dichte der Bebauung richte sich auch nicht einzig danach, wie das Verhältnis der bebauten zur unbebauten Fläche der einzelnen Grundstücke sei. Im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung i.S.v. § 1 a Abs. 2 BauGB sei der Begriff der Verdichtung nicht allein auf ein einzelnes Grundstück zu beziehen, sondern auf die Bodenversiegelung im Plangebiet insgesamt. Durch die nicht erneute Ausweisung des Baurechts werde gegenüber den Regelungen des Bebauungsplans Nr. 820 die mögliche Bodenversiegelung reduziert. Die Bauflächen auf den Flurstücken 291 und 552 seien mit dem Grundstück des Antragstellers nicht vergleichbar. Das Grundstück bzw. Baurecht grenze insofern an eine öffentliche Straße. Die Erschließung sei also von vornherein gesichert. Gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 820 sei das Baurecht allerdings reduziert und gegliedert worden. Nach alledem bestehe kein Abwägungsdefizit. Die geplante Erschließung nach dem Bebauungsplan Nr. 820 von der B. -W. -Straße aus habe sich wegen des Widerstands zweier Grundstückseigentümer, über deren Grundstück die Erschließung habe erfolgen sollen, nicht umsetzen lassen. Darauf nehme die Planbegründung Bezug. Insoweit halte die Antragsgegnerin sich im Rahmen ihrer Planungshoheit. Das entfallende Baurecht samt privater Wegefläche sei in die Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen angemessen eingestellt worden. Eine andersartige gemeinsame Erschließung für die Baurechte im Gartenbereich sei von den Betroffenen nicht vorgeschlagen worden. Eine Erschließung über die I1. -straße sehe das Planungsrecht nicht vor. Die von dem Antragsteller erwähnte vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 820 sei nie in Kraft getreten. Da mehrere innerhalb eines kurzen Straßenabschnitts liegende Zu- und Abfahrten zu Gebäuden in der zweiten Reihe zusätzlich zu den bestehenden Grundstückszufahrten aus immissionsschutzrechtlichen, städtebaulichen und Verkehrssicherheitsaspekten nicht sinnvoll seien, sei diese alternative Erschließung nicht weiterverfolgt worden. Ein städtebauliches Interesse an der Beibehaltung eines bislang nicht ausgeschöpften Baurechts in zweiter Reihe bestehe nicht. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf die Gerichtsakte des Verfahrens 2 D 89/13.NE und die dazu von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
37I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, des Flurstücks 37, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar betroffen wird, i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat jedenfalls während der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs frist- und formgerecht Einwendungen erhoben. Dies ist in der vorliegenden Fallgestaltung ausreichend.
38Vgl. insofern auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 -, NVwZ 2014, 786 = juris Rn. 13 ff.
39II. Der Antrag ist auch begründet.
40Der Bebauungsplan Nr. 1146 - I.-----------straße - der Antragsgegnerin ist unwirksam.
41Zwar ist der Bebauungsplan mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Namentlich die Regelungen für die reinen Wohngebiete unter Nr. 8 der textlichen Festsetzungen sind auch jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu 2.). Allerdings liegt ein beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor (dazu 3.).
421. Der Bebauungsplan ist mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB prinzipiell städtebaulich erforderlich.
43Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeacht-lichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 43.
45Nach diesen Grundsätzen ist der streitgegenständliche Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB prinzipiell städtebaulich erforderlich.
46Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihm in grundsätzlich städtebaulich legitimer Weise die Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung), aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung, Umbau vorhandener Ortsteile) sowie aus § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB (sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden). Dies geht aus der Planbegründung und den dort formulierten Planungszielen hervor. Danach überarbeitet die Antragsgegnerin den Vorgängerbebauungsplan Nr. 820, um die historisch gewachsene Bau- und Nutzungsstruktur des Quartiers am U1. einerseits zu bewahren und andererseits behutsam an die Modernisierungserfordernisse des heutigen Wohnungsmarkts anzupassen. Generell solle die städtebauliche Struktur des überwiegend durch freistehende Villen geprägten Wohngebiets in Maßstäblichkeit, Qualität und hohem Wohnstandard aufrechterhalten bleiben. Dies umfasse die existierende großzügige, stark aufgelockerte und nahezu unverdichtete Bauweise. Zu diesem Konzept passt es, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 820 die zulässige Anzahl an Wohneinheiten je Grundstück nach Maßgabe der differenzierten Regelungen der textlichen Festsetzungen Nr. 8.2 bis 8.5 orientiert an der jeweiligen Grundstücksgröße von zwei auf höchstens vier erhöht, ohne die Grundfläche des zulässigen baulichen Bestands maßgeblich zu erweitern. Ebenso fügt es sich in die Planungskonzeption ein, dass die Antragsgegnerin bestehende Baurechte im Wesentlichen lediglich sichert und Baurechte zurücknimmt, deren Erschließung seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 820 rechtlich und/oder faktisch nicht hat sichergestellt werden können. Neue Baurechte sollen lediglich dort eröffnet werden, wo bereits Bauvorbescheide erteilt worden sind bzw. eine Grundstückserschließung - wie an der X2.------------straße auf den Flurstücken 291 und 552 - unproblematisch erscheint.
47Dieses ausdifferenzierte und ausgewogene Planungskonzept ist weder willkürlich noch widersprüchlich. Dabei ist im Ansatz zu berücksichtigen, dass der von der Antragsgegnerin u. a. städtebaulich verwertete Aspekt der bisherigen rechtlichen und/oder faktischen Erschließungssicherung nicht isoliert zu betrachten, sondern im Gesamtkontext der Planrechtfertigung in Verbindung mit den übrigen städtebaulichen Rechtfertigungsgründen der Bodenschutzklausel und der behutsamen Anpassung an moderne Wohn- und Vermarktungsbedürfnisse zu sehen ist.
48Der Gedanke des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB knüpft nicht lediglich an die Bebauungsdichte pro Grundstück an, wie es § 19 BauNVO tut. Vielmehr hat die Bestimmung die bauliche Entwicklung und den Umfang der Nachverdichtung im gesamten Gemeindegebiet im Blick. So kann die Bodenschutzklausel etwa bei der Frage zum Tragen kommen, ob eine Gemeinde ein neues Wohngebiet außerhalb der bestehenden Ortslage ausweisen kann oder ggf. nicht, weil innerorts genügend Baulücken verfügbar sind, die bei stagnierenden Einwohnerzahlen und angesichts des demographischen Wandels ausreichen, um die lokale Nachfrage nach Bauplätzen zu befriedigen.
49Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, juris Rn. 69; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 40, und vom 6. Oktober 2011 - 1 C 11322/10 -, juris Rn. 29 f.
50Angesichts dessen durfte die Antragsgegnerin in ihr Plankonzept einstellen, die aufgelockerte Bebauungsstruktur im Plangebiet unter Hinweis auf § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB auch durch die Rücknahme von Baufenstern zu erhalten. Dass der Antragsteller die Frage der sich bei einer (Hinterland-)Bebauung der Flurstücke 19, 37 und 38 mit einer Grundflächenzahl von 0,2 und einer Geschossflächenzahl von 0,4 einstellenden Bebauungsdichte im Plangebiet anders beurteilt als die Antragsgegnerin, bedeutet nicht, dass diese ihr Planungsermessen konzeptionell überschritten hätte. Dieses hat die Antragsgegnerin auf der Ebene des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dessen ungeachtet schon dann rechtmäßig ausgeübt, wenn sie für ihre Planung - wie hier - tragfähige städtebauliche Gründe schlüssig anführen kann. Dass die Antragsgegnerin eventuell auch anders hätte planen können als geschehen ändert daran nichts. Dies ist die Konsequenz des eher grobmaschigen Prüfungsrasters von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit.
51Der auch auf § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB fußende Planungsansatz ist im Weiteren gerade im Hinblick auf überbaubare Grundstückflächen städtebaulich gerechtfertigt, die - wie die Flurstücke 19, 37 und 38 von der I.-----------straße aus - eine Hinterlandbebauung in zweiter Reihe darstellen würden. Eine derartige Bebauung würde ersichtlich zu einer zusätzlichen, nicht unerheblichen Verdichtung des betreffenden „Blockinnenbereichs“ beitragen und solchermaßen die Charakteristik des Quartiers wegen der mit ihr einhergehenden Intensivierung der Bebauung und Grundstücksnutzung wesentlich verschieben können. Dies gilt umso mehr, als eine Hinterlandbebauung regelmäßig in besonderer Weise Probleme der Erschließung aufwirft. Sie kann deswegen aus den von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung hervorgehobenen Immissionsschutz- und Verkehrssicherheitsbelangen städtebaulich unerwünscht sein, soweit kein elaboriertes Erschließungskonzept existiert, dass diese bodenrechtlich beachtlichen Spannungen zueinander in Ausgleich bringt.
52Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 47 und 64 ff.
53Daher durfte die Antragsgegnerin konzeptionell mit hinreichendem sachlichen Grund auch an Erschließungsgesichtspunkte anknüpfen, um das durch den Bebauungsplan Nr. 820 für die Flurstücke 19, 37 und 38 geschaffene Baufenster im Hinterland ersatzlos zu beseitigen.
54Vgl. zur städtebaulichen Rechtfertigung sogar der ersatzlosen Aufhebung eines Bebauungsplans mit Baurechten: OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 45.
55Die konzeptionelle Planungserwägung der Antragsgegnerin trifft zu, dass eine Erschließung dieser überbaubaren Grundstücksflächen auf der Basis der Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger zu belastenden Fläche durch den Bebauungsplan Nr. 820 weder von der I.-----------straße noch von der B. -W. -Straße aus rechtlichen wie tatsächlichen Gründe hat bewerkstelligt werden können. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass das im Bebauungsplan Nr. 820 vorgesehene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger über einen von der B. -W. -Straße in westlicher Richtung abzweigenden Privatweg in die Flurstücke 13, 14, 15, 120/12, 179, 180 und 16/1 aufgeteilt sei, er aber nur Eigentümer des Flurstücks 13 sei und im Übrigen keine Einigung unter den Grundstückseigentümern habe erzielt werden können. Die von dem Antragsteller ins Feld geführte private Zuwegung über das Vorderliegerflurstück 36, das mittlerweile von ihm veräußerte Hausgrundstück I.-----------straße 28, ist offenbar nie Inhalt eines Bebauungsplans geworden.
56Wiederum kommt es für die städtebauliche Rechtfertigung als solche nicht darauf an, ob die Erschließung des Flurstücks 37 und seiner beiden Nachbargrundstücke im Hinterland theoretisch sichergestellt werden könnte. Dies ist sicherlich planungsrechtlich denkbar. Entscheidend ist für die Antragsgegnerin auch nach der Planbegründung demgegenüber jedoch konzeptionell allein, dass die Erschließung in der Vergangenheit nicht sichergestellt worden ist. Aus dieser faktischen Nichtausnutzung des Baurechts des Bebauungsplans Nr. 820 auf den Flurstücken 19, 37 und 38 durfte die Antragsgegnerin ohne Rechtsfehler darauf schließen, dass dieses innerhalb des jetzt erarbeiteten Plankonzepts entzogen werden darf. Ein allgemein und durchsetzungsfähig geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Planung oder Grundstückssituation gibt es jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Um- oder Neuplanung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, nicht (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
57Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007- 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, DVBl. 2014, 532 = juris Rn. 36 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 110 f., und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -.
58Konsequenz dessen ist, dass die Antragsgegnerin sogar einen etwa bestehenden Erschließungsanspruch der Eigentümer der Grundstücke I4. straße 26 bis 30 hinsichtlich einer Hinterlandbebauung mit entsprechend gewichtigem städtebaulichen Grund durch Bebauungsplan hätte beseitigen können.
59Dessen unbeschadet hat ein solcher Erschließungsanspruch jedoch auch nie bestanden.
60An eine ausnahmsweise Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 BauGB ist in verschiedenen, auf unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten beruhenden Fallgestaltungen zu denken.
61Beispielsweise kann der Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans als solcher eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe auslösen, wenn sein Inkrafttreten bei konkreter Betrachtungsweise die Durchsetzung eines bis dahin bestehenden Bauanspruchs nach §§ 34, 35 BauGB sperrt. Dies ist indes nicht der Fall, wenn Grundstücke überplant werden, deren Erschließung auch bislang nicht gesichert war.
62Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1991 - 8 C 77.89 -, BVerwGE 88, 166 = NVwZ 1991, 1086 = juris Rn. 27 f., vom 21. Februar 1986 - 4 C 10.83 -, BRS 46 Nr. 106 = juris Rn. 17, vom 6. Februar 1985 - 8 C 44.84 -, BRS 44 Nr. 49 = juris Rn. 13, und vom 4. Oktober 1974 - IV C 59.72 -, NJW 1975, 402 = juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, DVBl. 2010, 1565 = juris Rn. 77.
63Des Weiteren kann sich die gemeindliche Erschließungslast mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben verdichten, der sich auch auf das öffentliche Recht erstreckt. Wann dieser Fall eintritt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht generell festlegen. Am Ehesten ist eine Erschließungspflicht nach Treu und Glauben zu bejahen, wenn eine Gemeinde nach Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans zu erkennen gibt, diesen Plan überhaupt nicht verwirklichen zu wollen, mithin ein Fall ausdrücklich verweigerter Planverwirklichung gegeben ist. Diese Überlegung fußt darauf, dass § 30 Abs. 1 BauGB die Zulässigkeit einer Bebauung im qualifiziert bebaubaren Bereich sowohl von der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem Plan als auch von der Sicherung der Erschließung abhängig macht. Eine Gemeinde, die einen qualifizierten Bebauungsplan erlassen und damit die sich aus § 30 Abs. 1 BauGB ergebende Sperrwirkung des Plans in Anspruch genommen hat, kann nicht zugleich die andere Wirkung des § 30 BauGB, Vorhaben nicht nur auszuschließen, sondern auch zuzulassen, nicht wollen und deshalb zu verhindern suchen. Sie ist im Gegenteil gehalten, alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 BauGB im vollen Umfang eintreten zu lassen.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 55 Nr. 106 = juris Rn. 27, vom 11. November 1987 - 8 C 4.86 -, BVerwGE 78, 266 = NVwZ 1988, 355 = juris Rn. 18, und vom 6. Februar 1985 - 8 C 44.84 -, BRS 43 Nr. 5 = juris Rn. 13, und vom 4. Oktober 1974 - IV C 59.72 -, NJW 1975, 402 = juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, DVBl. 2010, 1565 = juris Rn. 79.
65Den Gemeinden ist zwar unbenommen, sich auch noch nach dem Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans für eine von ihm abweichende städtebauliche Entwicklung zu entscheiden. Wesentlich ist aber, wie sie auf eine solche Entscheidung reagiert: Will eine Gemeinde einen von ihr erlassenen qualifizierten Bebauungsplan nicht mehr ausführen, muss sie diesen Plan aufheben oder ändern und sich der daraus etwa folgenden Entschädigungspflicht aus § 42 BauGB stellen. Ihn stattdessen „auf Eis zu legen“, ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig und führt zu einem Erschließungsanspruch der betroffenen Grundstückseigentümer.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 55 Nr. 106 = juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, DVBl. 2010, 1565 = juris Rn. 81.
67Der ausdrücklich verweigerten Planverwirklichung steht gleich, wenn eine Gemeinde an einem von ihr erlassenen Bebauungsplan zwar (formal) festhält, dessen Verwirklichung aber ungebührlich verzögert. Unter welchen Voraussetzungen und nach Ablauf welcher Zeit eine Verzögerung für in diesem Sinne ungebührlich gehalten werden muss, richtet sich wiederum nach dem, was Treu und Glauben im Einzelfall gebieten.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 55 Nr. 106 = juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, DVBl. 2010, 1565 = juris Rn. 83.
69Keine dieser Fallgestaltungen für eine Verdichtung der Erschließungspflicht war im Hinblick auf das Hinterland der Flurstücke 19, 37 und 38 gegeben. Der Bebauungsplan Nr. 820 sah insoweit lediglich eine mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche vor, die von der B. -W. -Straße abzweigte und im Eigentum verschiedener Grundstückseigentümer steht. Dieses Geh-, Fahr- und Leitungsrecht bildete im Sinne des Plankonzepts der Antragsgegnerin weder die (faktische, bereits umgesetzte) Sicherung der Erschließung selbst, noch zwang es die Antragsgegnerin, rechtliche Schritte zur Durchsetzung einer Erschließung zugunsten einer Hinterlandbebauung der Flurstücke 19, 37 und 38 zu unternehmen.
70Die Festsetzung eines Grundstücks oder Grundstücksteils als mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB kann zugunsten eines bestimmten Begünstigten oder Kreises von Begünstigten geschehen. Eine derartige Festsetzung hindert den Eigentümer daran, das zu belastende Grundstück in einer Weise zu nutzen, welche - z. B. durch Errichtung von baulichen Anlagen - die geplante Ausübung des noch zu begründenden Rechts behindern oder unmöglich machen würde.
71Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1998 - 4 BN 49.98 -, BRS 60 Nr. 23 = juris Rn. 5, und vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 7. April 2011 - 2 D 37/09.NE -, juris Rn. 40, 83 und 85.
72Führt die Festsetzung einer mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche zu einer so weitgehenden fremdnützigen Inanspruchnahme des Grundstücks, dass daneben für eine Eigennutzung kein oder kaum Raum bleibt, kann die Belastung zu fremdnützigen Zwecken unter Belassung des Eigentums objektiv unzumutbar und daher abwägungsfehlerhaft und die Gemeinde gehalten sein, von vornherein die vollständige Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB vorzusehen.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2011- 2 D 37/09.NE -, juris Rn. 45 und 96.
74Dementgegen begründet die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB selbst ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht noch nicht. Dazu bedarf es erst der Einigung über eine entsprechende Belastung der Grundstückseigentümer z. B. durch eine Grunddienstbarkeit.
75Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1998 - 4 BN 49.98 -, BRS 60 Nr. 23 = juris Rn. 5.
76An einer solchen Umsetzung hat es indessen gerade gefehlt.
77Da das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger lediglich privatnützig war und nicht etwa der Allgemeinheit zugutekommen sollte, kam eine Enteignung nach § 87 BauGB nicht ernstlich in Betracht. Die Einleitung eines Umlegungsverfahrens gemäß §§ 45 ff. BauGB liegt im Ermessen der Antragsgegnerin. Ein Anspruch darauf besteht gemäß § 46 Abs. 3 BauGB nicht. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin sich beanstandungsfrei verhalten, als sie in Anbetracht der Nichtumsetzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts des Bebauungsplans Nr. 820 planerisch offen auf diese Entwicklung reagierte und den Bebauungsplan nicht lediglich „auf Eis legte“.
78Es ist ferner plankonzeptionell konsequent, dass die Antragsgegnerin Baufenster (ggf. auch im Hinterland) dort belassen will, wo dies entweder unter Erschließungsaspekten städtebaulich vertretbar erscheint oder wo wegen der bereits erfolgten Erteilung von Bauvorbescheiden und/oder Baugenehmigungen ein hinreichender Differenzierungsgrund für die Belassung des konkreten Baufensters ins Feld geführt werden kann. Im Fall der Flurstücke 291 und 552 ist die Erschließungssituation nicht mit derjenigen der (Hinterlieger-)Flurstücke 19, 37 und 38 vergleichbar. Sie werden direkt von der X2.------------straße aus erschlossen. Bei den Flurstücken 181 und 334 wäre die Grundstückssituation anders, wenn die Antragsgegnerin für die Bebauung dieser Grundstücksflächen bereits Vorbescheide erteilt und das Baurecht damit im Wege einer Bebauungsgenehmigung konkretisiert hätte. Dass die Antragsgegnerin dies, wie die Nachfrage des Senats ergeben hat, für die Flurstücke 181 und 334 lediglich irrtümlich angenommen hatte, berührt die Schlüssigkeit des Plankonzepts als solches noch nicht. Diese fehlerhafte Ausgangsannahme resultiert - wie weiter unten darzulegen sein wird - in einem beachtlichen Abwägungsfehler i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB bei der Umsetzung dieses Planungskonzepts.
79Dass im Plangebiet auch größere Wohnanlagen mit zahlreichen Wohneinheiten wie auf dem Grundstück I.-----------straße 24, 24a und 24b vorhanden sind, hat die Antragsgegnerin bei der Konzepterstellung berücksichtigt. Diese Baulichkeiten werden durch die Begrenzung der Höchstzahl der Wohneinheiten auf den passiven Bestandsschutz gesetzt. Ihre Existenz hindert die Antragsgegnerin nicht daran, plankonzeptionell gegen eine weitere Verdichtung des Baugebiets durch eine hinzutretende Hinterlandbebauung vorzugehen.
80Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Bebauungsplan weder einen Etikettenschwindel noch eine unzulässige Gefälligkeitsplanung beinhaltet.
81Ein die städtebauliche Erforderlichkeit beseitigender Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002- 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 86, vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
83Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Grundstückseigentümer entgegenkommt.
84Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 79, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
85So liegt es hier. Der Bebauungsplan setzt mit seiner reinen Wohngebietsausweisung, dem Entzug einzelner Baufenster, der Schaffung einzelner neuer Baufenster und der Differenzierung der Zahl der zulässigen Wohnung je Gebäude das um, was die Antragsgegnerin mit ihm beabsichtigt. Der Bebauungsplan verfolgt auch - wie gezeigt - städtebaulich legitime öffentliche Interessen. Dass einzelne private Grundstückseigentümer von ihm mehr profitieren mögen als andere, führt noch nicht auf eine städtebaulich nicht gerechtfertigte Gefälligkeitsplanung.
862. Die Regelungen für die reinen Wohngebiete unter Nr. 8 der textlichen Festsetzungen sind von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
87Die textliche Festsetzung Nr. 8.1 zum Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO kann sich auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO stützen. Ihre städtebauliche Rechtfertigung liegt darin, den typischen Siedlungscharakter des reinen Wohngebiets zu erhalten.
88Die textlichen Festsetzungen Nr. 8.2 bis Nr. 8.5, welche die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden je Grundstück begrenzen, werden von §§ 9 Abs. 1 Nr. 6, 31 Abs. 1 BauGB getragen. Eine solche Festsetzung kann sowohl mit einer absoluten Zahl als auch mit einer Verhältniszahl arbeiten.
89Vgl. zum Inhalt der Befugnis nach § 9 Abs. 1Nr. 6 BauGB: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 = BRS 60 Nr. 16 = juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2006 - 10 B 2030/06.NE -, juris Rn. 8 ff.
90Die Antragsgegnerin hat diese Festsetzungsmöglichkeiten städtebaulich schlüssig kombiniert und auf Bereiche unterschiedlicher Grundstücksgrößen im Plangebiet abgestimmt. Ausweislich der Planbegründung war für die Antragsgegnerin ausschlaggebend, die bisherige starre Regelung im Bebauungsplan Nr. 820 ‑ maximal nur zwei Wohneinheiten je Wohngebäude - angesichts der großen Unterschiede in den Grundstücksgrößen im Plangebiet von 240 m² bis über 5.000 m² - zu flexibilisieren, um so gerechtere Ergebnisse bei den Ausnutzungsmöglichkeiten zu erzielen. Dazu hat die Antragsgegnerin Bereiche A bis D verschiedener Grundstücksgrößen im Plangebiet zusammengefasst. Den in der Planbegründung aufgeführten Bereichen A bis C hat sie bezogen auf eine bestimmte Grundstücksfläche jeweils eine Wohneinheit zugeordnet. Es ist nachvollziehbar, dass mit der realen Grundstücksgröße die Grundstücksfläche je Wohneinheit abgestuft steigt. Demnach gewährt die textliche Festsetzung Nr. 8.2 eine Wohnung pro Wohngebäude je 600 m² Grundstücksfläche im WR1 mit den größten realen Grundstücksgrößen zwischen 2.000 m² und 4.300 m², die textliche Festsetzung Nr. 8.3 eine Wohnung pro Wohngebäude je 550 m² Grundstücksfläche im WR2 mit den zweitgrößten realen Grundstücksgrößen zwischen 1.000 m² und 2.000 m² sowie die textliche Festsetzung Nr. 8.4 eine Wohnung pro Wohngebäude je 350 m² Grundstücksfläche im WR3 mit den im Ansatz drittgrößten realen Grundstücksgrößen zwischen 240 m² und 1.600 m². Ebenfalls stimmig ist es, den Bereich D im WR4 aus diesem Regelungskonzept auszuklammern, weil die Grundstücksgrößen hier der Aufstellung der Antragsgegnerin zufolge (siehe dazu auch die Anlage 03 zu der Abwägungsvorlage Nr. VO/0421/13) sehr disparat sind. Hier gilt nach der textlichen Festsetzung Nr. 8.5 lediglich die Höchstbegrenzung von maximal vier Wohnungen pro Wohngebäude, die im Übrigen auch in den Festsetzungen Nr. 8.2, 8.3 und 8.4 die Obergrenze markiert.
91Die Ausnahmen in den Festsetzungen Nr. 8.2, 8.3 und 8.4 - ausnahmsweise ist eine weitere Wohnung zulässig, wenn die Grundstücksgröße den Grenzwert um mindestens 50 % überschreitet - steht gleichfalls mit §§ 9 Abs. 1 Nr. 6, 31 Abs. 1 BauGB im Einklang.
92Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Macht die Gemeinde von dem Instrument der Ausnahme Gebrauch, muss sie die Voraussetzungen der Ausnahme hinreichend bestimmen. Überdies muss die Gemeinde darauf achten, dass die Ausnahme bezogen auf das Baugebiet nicht zur Regel wird.
93Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 88.
94Daran hat die Antragsgegnerin sich gehalten. Die Reichweite der Ausnahme ist nach dem Wortlaut der Festsetzungen klar. Ihre Anwendung wird durch den in der Planbegründung genannten Zweck, durch die Obergrenze für Wohneinheiten je Grundstück keine unerwünschten Härtefälle zu erzeugen, gesteuert. Das Rechenbeispiel in der Planbegründung veranschaulicht dies.
953. Jedoch verstößt der Bebauungsplan in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu a). Dies führt zu seiner Gesamtunwirksamkeit (dazu b).
96a) Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
97Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
98Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
99Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin verstoßen.
100Es liegt ein Mangel im Abwägungsvorgang darin, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung fehlerhaft davon ausging, neue Baufenster für bisher unbebaute Flächen würden im Plangebiet nur dort geschaffen bzw. belassen, wo entweder die Erschließungssituation - wie an der X2.------------straße - städtebaulich unproblematisch ist oder wo mit Blick auf bereits im Bebauungsplan Nr. 820 eingeräumte Baufenster schon Baugenehmigungen und oder Bauvorbescheide erteilt worden sind, die das Baurecht verbindlich konkretisiert haben. Diese Prämisse trifft jedoch - wie die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats mitgeteilt hat - auf die Flurstücke 181 und 334 und die dort belassenen überbaubaren Grundstücksflächen nicht zu. Insoweit ist die Antragsgegnerin wegen eines Fehlers in der Kommunikation zwischen den Fachbereichen Bauordnung und Bauleitplanung lediglich irrtümlich davon ausgegangen, Vorbescheide seien ergangen. In Wahrheit ist dies indes nicht geschehen. Aus diesem Grund konnte die Antragsgegnerin die von der Plankonzeption umfassten und betroffenen öffentlichen wie privaten Belange nicht angemessen gewichten sowie ihrem objektiven Gewicht entsprechend zueinander in Ausgleich bringen. Der auch im Vordergrund der Planaufstellung stehende öffentliche Belang des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB in Verbindung mit der Verhinderung einer städtebaulich unerwünschten Verdichtung des Plangebiets bei größtmöglicher Konservierung seiner aufgelockerten Grünflächenstruktur verliert entscheidend an Gewicht, soweit - wie auf den Flurstücken 181 und 334 geschehen - der Bebauungsplan dort eine Bebauung weiterhin vorsieht, wo die Antragsgegnerin diese nach ihrer eigenen städtebaulichen Begründung an sich hinter die Belange des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden unter Aufrechterhaltung großflächiger Gärten im Hinterland hätte zurückstellen müssen. Das sachliche Differenzierungskriterium der verfestigten rechtlichen Bebaubarkeit, das in der Abwägung auch Schwierigkeiten bei der Erschließung hintanstehen lassen würde, greift dann nicht mehr, um weitergehende Bodenversiegelungen und Verdichtungen (gewissermaßen ausnahmsweise) zu rechtfertigen.
101Zugleich konnte die Antragsgegnerin aufgrund der besagten fehlerhaften Ausgangsannahme die planbetroffenen Eigentümerbelange nicht mehr gerecht abwägen.
102Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
103Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013- 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 144, vom 29. Januar 2013- 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24.
104Da mit hinein spielt das Prinzip der gerechten Lastenverteilung. Die durch einen Bebauungsplan auferlegten Lasten dürfen in vergleichbaren Fällen innerhalb des Plangebiets nicht ohne sachlichen Grund ungleich verteilt werden.
105Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014- 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 171.
106Diesen Vorgaben konnte die Antragsgegnerin nicht Rechnung tragen. Es fehlt ein hinreichender sachlicher Grund für die städtebauliche Unterscheidung zwischen den Flurstücken 181 und 334 auf der einen und den Flurstücken 19, 37 und 38 auf der anderen Seite. Da die erstgenannten in Wirklichkeit nicht auch aufgrund eines Bauvorbescheids bebaubar sind und sich ihre Erschließung als Bebauung in zweiter Reihe als genauso städtebaulich problematisch darstellt wie auf den Flurstücken 19, 37 und 38, ist kein tragfähiger Grund dafür gegeben, sie in der Abwägung anders zu behandeln als diese.
107Dieser - von dem Antragsteller innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin gerügte - Abwägungsfehler ist gemäߧ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB auch als Mangel im Abwägungsvorgang beachtlich.
108Nach dieser Vorschrift sind Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
109„Offensichtlich” sind Fehler, wenn sie die äußere Seite des Abwägungsvorgangs betreffen und auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen. Fehler und Irrtümer, welche z. B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind „offensichtlich“.
110Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BRS 38 Nr. 37 = juris Rn. 24.
111„Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss“ gewesen sind Mängel, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt dafür nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Es genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre.
112Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = BRS 76 Nr. 89 = juris Rn. 22, und vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = juris Rn. 4.
113An diesen Maßstäben gemessen ist der Abwägungsfehler beachtlich. Der Punkt der sachlich gerechtfertigten Differenzierung zwischen einzelnen bebaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet ist abwägungserheblich. Er betrifft - wie gezeigt - das Zentrum der Abwägung aller nach der Plankonzeption der Antragsgegnerin betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Der Mangel ist offensichtlich, weil er objektiv fassbar und aktenkundig ist. Er hat Einfluss auf das Abwägungsergebnis, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Antragsgegnerin ohne ihn den Bebauungsplan nicht oder in wesentlicher Hinsicht anders beschlossen hätte.
114Der Hinweis der Vertreterinnen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2014 auf die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 820 unterstreicht dies. Die im streitbefangenen Bebauungsplan nicht fortgeführte Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger zu belastenden Fläche zwischen den Grundstücken B. -W. -Straße 36 und 38, die der Erschließung einer Hinterliegerbebauung auf den nunmehrigen Flurstücken 181 und 334 dienen sollte, belegt, dass die Antragsgegnerin bei ihrer planerischen Gesamtabwägung konzeptgemäß die jeweilige Grundstücks- und Erschließungssituation im Blick hat. Behandelt sie die Zuerkennung von Baufenstern im Bebauungsplan unterschiedlich, ist sie gehalten, dies in der Abwägung sachlich städtebaulich zu rechtfertigen. Ging sie aber bei der Entziehung bzw. Belassung von Baurechten von nicht zutreffenden Grundannahmen aus, liegt die Annahme nahe, dass die Antragsgegnerin bei Zugrundelegung des wahren Sachverhalts unter Berücksichtigung der 2. Änderung möglicherweise für die Flurstücke 19, 37 und 38 eine ähnliche Erschließungslösung erwogen hätte wie durch die 2. Änderung für die heutigen Flurstücke 181 und 334.
115Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Abwägungsfehler betreffe das Grundstück des Antragstellers nicht. Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist ein objektives Prüfungsverfahren, das nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz dient. Der Erfolg im Normenkontrollverfahren ist daher nicht von einer subjektiven Rechtsverletzung des Antragstellers abhängig. Davon abgesehen berührt der Abwägungsfehler die Grundstücksposition des Antragstellers und sein subjektives Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB. Da die Antragsgegnerin, wie gesagt, eine ordnungsgemäße Abwägung aller plankonzeptionell zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange, zu denen auch das Eigentumsgrundrecht und das Prinzip der gerechten Lastenverteilung zählen, verfehlt hat, konnte sie auch hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers kein rechtmäßiges Abwägungsergebnis erzielen. Dieses Grundstück kann im Rahmen des Plankonzepts nicht losgelöst von den übrigen Festsetzungen für andere, vergleichbare Grundstücke im Plangebiet betrachtet werden.
116b) Der Abwägungsfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
117Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und - mit Sicherheit - (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen.
118Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
119Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Bebauungsplan aufgrund des dargestellten Abwägungsfehlers insgesamt unwirksam. Dieser betrifft keinen objektiv und subjektiv abspaltbaren Regelungsteil des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan stellt in den Wohngebieten WR1 bis 4 ein abgestimmtes Gesamtgefüge dar. Aus diesem kann kein einzelner (Grundstücks-)Bereich isoliert herausgebrochen werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin in Kenntnis des Abwägungsfehlers einzelne Teile des Bebauungsplans aufrechterhalten würde. Vielmehr ist ihr Gelegenheit zu geben, erneut über den Bebauungsplan zu entscheiden.
120Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
121Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
122Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Sept. 2014 - 2 D 81/13.NE
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Sept. 2014 - 2 D 81/13.NE zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. – I1. straße - der Stadt X. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. – I2. -straße - der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan).
3Der Bebauungsplan besteht aus drei Planteilen. Er weist im Bereich X1. -straße/X2.------------straße /I.-----------straße /T.------straße /I3. -straße/B. -W. -Straße im Wesentlichen vier reine Wohngebiete WR1 bis 4 aus. Dazu setzt er jeweils überbaubare Grundstücksflächen, bestimmt durch Baugrenzen, fest. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 820 - X3.-------straße / B. -W. -Straße/T.------straße - aus dem Jahr 1992 in der Fassung der 2. Änderung von 2003.
4Nach den zeichnerischen Festsetzungen ist im WR1 (nord-)östlich der B. -W. -Straße im Planteil 1 eine Bebauung mit höchstens zwei Vollgeschossen zulässig. Es sind dort nur Einzelhäuser zulässig. Die Grundflächenzahl beträgt hier 0,2 und die Geschossflächenzahl 0,4. In den Bereichen des WR1 nördlich der B. -W. -Straße, das sich über die Planteile 1 und 2 auch südlich der I.-----------straße erstreckt, gilt ebenfalls die Begrenzung auf Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen. Hier beläuft sich die Grundflächenzahl teilweise auf 0,3 und die Geschossflächenzahl auf 0,6 bzw. teilweise - südlich der I.-----------straße - auf 0,2 (Grundflächenzahl) bzw. 0,4 (Geschossflächenzahl). Ein weiterer Teil des WR1 befindet sich unmittelbar westlich der X2.------------straße im Planteil 2. An dieser Stelle sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit maximal drei Vollgeschossen zulässig. Der Bebauungsplan legt für diesen Bereich des WR1 eine Grundflächenzahl 0,3 und einen Geschossflächenzahl 0,9 fest. Ein letzter Bereich des WR1 ist im Planteil 3 zwischen X3.-------straße und X2.------------straße situiert. Hier sind wiederum nur Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen zulässig bei einer Grundflächenzahl 0,2 und einer Geschossflächenzahl 0,4.
5Das WR2 zieht sich nördlich der B. -W. -Straße durch die Planteile 2 und 3. Zugelassen sind dort nur Einzelhäuser mit maximal zwei Vollgeschossen (Grundflächenzahl: 0,2, Geschossflächenzahl: 0,4).
6Das WR3 findet sich in den Planteilen 1 und 2 nördlich der B. -W. -Straße, östlich der I4.-----------straße , nördlich der I.-----------straße sowie beidseits der T.------straße . Im WR3 gilt eine Bebauung mit zweigeschossigen Einzelhäusern. Südlich der T.------straße ist die Grundflächenzahl 0,3 und die Geschossflächenzahl 0,6. Nördlich der T.------straße gilt dasselbe, allerdings sind im hiesigen WR3 Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
7Das WR 4 liegt in den Planteilen 2 und 3 südlich der I.-----------straße und östlich der X2.------------straße . Dort lässt der Bebauungsplan eine Bebauung mit höchstens zweigeschossigen Einzel- und Doppelhäusern zu. Die Grundflächenzahl beläuft sich auf 0,3, die Geschossflächenzahl auf 0,6.
8Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan mit Geh-, Fahr- oder Leitungsrechten zu belastende Flächen fest. Dies betrifft etwa - zugunsten der Anlieger - eine nach Süden von der I.-----------straße abzweigende Fläche zwischen den Häusern Nr. 24 und 26, die sich bis zu den bestehenden Häusern Nr. 24c und Nr. 24d erstreckt.
9Die textliche Festsetzung Nr. 8.0 bezieht sich auf die festgesetzten reinen Wohngebiete.
10Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 8.1 sind in den WR1 bis 4 die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
11Die textliche Festsetzung Nr. 8.2 bestimmt für das WR1, dass je 600 m² Grundstücksfläche höchstens eine Wohnung pro Wohngebäude zulässig ist. Ausnahmsweise ist eine weitere Wohnung zulässig, wenn die Grundstücksgröße den Grenzwert um mindestens 50 % überschreitet. Insgesamt sind maximal vier Wohnungen pro Wohngebäude zulässig.
12Die textliche Festsetzung Nr. 8.3 regelt für das WR2: „Je 550 m² Grundstücksfläche ist höchstens eine Wohnung je Wohngebäude zulässig. Ausnahmsweise ist eine weitere Wohnung zulässig, wenn die Grundstücksgröße den Grenzwert um mindestens 50 % überschreitet. Insgesamt sind maximal vier Wohnungen pro Wohngebäude zulässig.“
13Die textliche Festsetzung Nr. 8.4 fährt für das WR3 fort: „Je 350 m² Grundstücksfläche ist höchstens eine Wohnung je Wohngebäude zulässig. Ausnahmsweise ist eine weitere Wohnung zulässig, wenn die Grundstücksgröße den Grenzwert um mindestens 50 % überschreitet. Insgesamt sind maximal vier Wohnungen pro Wohngebäude zulässig.“
14Für das WR4 soll nach der textlichen Festsetzung Nr. 8.5 gelten, dass insgesamt maximal vier Wohnungen pro Wohngebäude zulässig sind.
15Die Antragsteller sind Eigentümer des im WR1 gelegenen Grundstücks I3. straße 26 (Flurstück 38). Das Grundstück ist ca. 3.000 m² groß. Es ist straßennah mit einer Villa aus dem Jahr 1900 bebaut. Den baulichen Bestand setzt der Bebauungsplan im Wesentlichen als überbaubare Grundstückfläche fest. Im hinteren Gartenbereich des Flurstücks 38 sieht der Bebauungsplan keine überbaubare Grundstückfläche vor.
16Der Bebauungsplan Nr. 820 hatte das Flurstück 38 dort noch mit einem Baufenster versehen. Dasselbe gilt für den (hinteren) Bereich der östlich benachbarten Flurstücke 37 (hinter dem Flurstück 36, I.-----------straße 28) und 38 (I.-----------straße 30). Diese waren nach dem Bebauungsplan Nr. 820 bebaubar und sind es nun nicht mehr. Zur Erschließung dieser bebaubaren Grundstücksflächen hatte der Bebauungsplan Nr. 820 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen vorgesehen. Diese zweigten von der B. -W. -Straße ab. Sie sind in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht mehr festgesetzt.
17Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 820 aus dem Jahr 2003 legte darüber hinaus eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger zu belastende Fläche zwischen den Grundstücken B. -W. -Straße 36 und 38 fest. Diese Fläche führte zu den schon im Ausgangsbebauungsplan Nr. 820 ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen im hinteren Bereich der Grundstücke B. -W. -Straße 36 und 38, die straßennah mit einem Wohnhaus bebaut sind. Diese überbaubaren Grundstücksflächen behält der Bebauungsplan Nr. auf die Flurstücke 181 und 334 aufgeteilt bei. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zwischen den Grundstücken B. -W. -Straße 36 und 38 nimmt er nicht auf.
18In der Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. heißt es, das Plangebiet liege im Stadtteil C. unmittelbar südlich des U. . Es handele sich um ein hochwertiges Wohngebiet. Das Plangebiet sei ursprünglich eine reine Villengegend mit ein bis zwei Wohneinheiten je Gebäude gewesen. Die Gebäude bestimmten durch ihren Baustil und ihre aufgelockerte Bauweise den Charakter des gesamten Wohngebiets. Inzwischen sei die Bebauung durch neuere Gebäude ergänzt, alte Bausubstanz zum Teil durch neue ersetzt worden. Die Anzahl der Wohnungen je Gebäude sei unterschiedlich. Die Gebäude B. -W. -Straße 19 und 21 seien bereits als Mehrfamilienhäuser gebaut worden. Derzeit bestehe vermehrt der Wunsch, Villen in Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten umzubauen. Die Grundstücksgrößen innerhalb des Plangebiets variierten. Sie lägen zwischen 241 m² und 5.177 m². Dennoch ließen sich unter Ausschluss der jeweils kleinsten bzw. größten Grundstücke Bereiche ähnlicher Grundstücksgrößen ermitteln. Diese würden für die weiteren Regelungen des Bebauungsplans relevant. Unterscheiden ließen sich die Bereiche A (östlich B. -W. -Straße und Nr. 26 bis 36, I.-----------straße 36, 34, I4.-----------straße 30 mit ca. 2.000 bis 4.300 m²), B (nördlich B. -W. -Straße von Nr. 38 bis 52, östlich X2.------------straße , I.-----------straße 24c und 24d mit 1.000 bis 2.000 m²), C (östlich X2.------------straße , nördlich I.-----------straße von Nr. 17 bis 31, T.------straße , westlich B. -W. -Straße von Nr. 16 bis 24, südlich I4.-----------straße mit 240 bis 1.600 m²) und D (westlich X4. straße und I.-----------straße 22, 24 ,24a, 24b, sehr unterschiedlich, Standort Tennisanlage). Planungsziel sei, den Bebauungsplan Nr. hinsichtlich der Umsetzbarkeit und rechtlichen Zulässigkeit sowie Bestimmtheit seiner Festsetzungen zu überarbeiten. Nicht mehr zeitgemäße Festsetzungen seien unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage und sich daraus ergebender Anforderungen anzupassen. Der neue Bebauungsplan Nr. solle die generelle Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. übernehmen. Bestehende Baurechte sollten gesichert werden, zusätzliche nicht entstehen. Baurechte, deren Erschließung nicht habe sichergestellt werden können, entfielen. Generell sei in Villengebieten die Tendenz erkennbar, Gärten einer baulichen Nutzung zuzuführen und diese mit ihren üppigen Wohnflächen entweder durch neue Gebäude, die sich an den derzeitigen Wohnungsmaßstäben orientierten, zu ersetzen, oder die Gebäude im Bestand umzubauen. Ein Leerstand oder ein Verfall solle für das historische Villenviertel am U1. vermieden werden, indem den Villeneigentümern eine dem heutigen Wohnungsmarkt angemessene Aufteilung der Gebäude in mehrere Wohneinheiten ermöglicht werde. Ziel des Planverfahrens sei also auch, marktkonformen Wohnraum in einer gehobenen Wohngegend zu ermöglichen. Typisch für dieses Quartier sei der hohe Grünflächenanteil auf den Grundstücken, der trotz Innenverdichtung durch die Vermeidung weiterer Bebauung gesichert werde. Zum Teil erfolgten Anpassungen des Baurechts an den Gebäudebestand, allerdings nur bei groben Abweichungen. Bei der Neuaufstellung des Bebauungsplans solle durch geeignete Festsetzungen sichergestellt werden, dass das gesamte bestehende hochwertige, überwiegend durch freistehende Villen geprägte Wohngebiet in seiner städtebaulichen Struktur, Maßstäb-lichkeit und Qualität mit einem hohen Standard erhalten bleibe. Das umfasse die vorhandene großzügige und stark aufgelockerte, nahezu unverdichtete Bauweise. Die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. seien seinerzeit aus dem städtebaulichen Erfordernis heraus entstanden, großzügigen Wohnraum zuzulassen, aber darüber hinausgehende städtebauliche Ausreißer zu verhindern. Dabei sei die Anzahl der Wohneinheiten auf zwei je Gebäude begrenzt worden. Aufgrund der aktuellen Rechtseinschätzung sei eine Änderung der bestehenden Festsetzungen im Sinne von Rechtssicherheit erforderlich. Mit angemessenen Mitteln solle die zukünftige Entwicklung des Gebiets in einer die Wohnungsmarktlage berücksichtigenden Weise städtebaulich gesteuert werden. Die Anzahl der Wohneinheiten werde dazu in Relation zur Grundstücksgröße geregelt. Dies führe bei den größeren Villengrundstücken zur Zulässigkeit von mehr als den bisher möglichen Wohneinheiten. Um die ortsangemessene Maßstäb-lichkeit der Gebäude auch zukünftig zu gewährleisten, würden die Baugrenzen weiterhin in der bereits bekannten Form die Baufläche begrenzen und maximale Gebäudehöhen vorgeschrieben. Die Baugrenzen würden bereits im Bebauungsplan Nr. eng um die Gebäude herum festgesetzt. Diese Maßnahme diene dem Ziel, die aufgelockerte Siedlungsstruktur insgesamt langfristig zu erhalten und abzusichern. Das ursprüngliche Planungsziel der Schaffung zusätzlichen Baurechts über die rückwärtige Erschließung der Häuser I.-----------straße 24 bis 30 mittels eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts im Bebauungsplan Nr. habe seit nunmehr sieben Jahren nicht umgesetzt werden können. Die Privateigentümer hätten sich nicht auf eine gemeinsame Erschließung einigen können. Daher sei es unzulässig, an dem rechtlich nicht durchsetzbaren Ziel eines unerschlossenen Baurechts festzuhalten. Das nicht realisierte Baurecht einschließlich der Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten solle zukünftig als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt werden. In den Fällen, in denen ein positiver Bauvorbescheid erteilt worden sei, sei das Baurecht erhalten geblieben, da darauf ein Rechtsanspruch bestehe. Die Festlegung von Wohneinheiten in Abhängigkeit von der Größe des Baugrundstücks orientiere sich an Bereichen mit Grundstücken ähnlicher Größenordnung. Diese seien zu jeweils einem Bereich zusammengefasst worden. Da die meisten Gebäude als Ein- oder Zweifamilienhäuser genutzt würden und nach bisherigem Planungsrecht zwei Wohneinheiten je Gebäude zulässig gewesen seien, sei bei der Ermittlung der Grundstücksfläche je Wohneinheit darauf geachtet worden, dass auch weiterhin mindestens zwei Wohneinheiten in den bestehenden Gebäuden zulässig seien. Ausnahmen stellten die jeweils kleinsten Grundstücke dar, z. B. Grundstücke zwischen 200 m² und 300 m². Um keine unerwünschten Härtefälle zu erzeugen, werde eine 50 %-Klausel eingeführt. Ausnahmsweise sei eine weitere Wohnung zulässig, wenn die Grundstücksgröße den Grenzwert um mindestens 50 % überschreite. Diese Regelung führe bei wenigen Grundstücken dazu, dass statt der bisher zulässigen zwei nur noch eine Wohneinheit möglich sein werde. Da es sich in diesen Fällen jeweils um die kleinsten Grundstücke handele, werde dies bewusst in Kauf genommen. Diese Grundstücke seien nicht gebietstypisch. Somit werde eine intensive Nutzung nicht gewünscht. Ebenfalls wenige Gebäude verfügten derzeit über mehr Wohneinheiten als dies nach den vorgesehenen Regelungen zukünftig zulässig sein werde. Da auch dies nicht gebietstypisch sei, besäßen die Gebäude in der derzeitigen Situation zwar Bestandsschutz. Sie seien im Fall von Umplanungen aber entsprechend den neuen Festsetzungen zu nutzen. Die Obergrenze von vier Wohneinheiten solle der Baugebietstypik insgesamt Rechnung tragen. Mit der Begrenzung könne und solle einer ungewollten städtebaulichen Verdichtung entgegengesteuert werden.
19Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
20Am 3. März 2010 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB.
21Am 31. August 2010 stellte die Antragsgegnerin die Planung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Unter dem 6. und dem 8. September 2010 sowie unter dem 4. Oktober 2010 wandten sich die Antragsteller gegen die Planung.
22In der Zeit vom 11. Oktober 2010 bis zum 12. November 2010 einschließlich lag der Plan erstmals öffentlich aus.
23Am 8. und am 10. November 2010 erhoben die Antragsteller Einwendungen: Der Anwendungsbereich des § 13 a BauGB sei nicht eröffnet. Es handele sich nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Der Bebauungsplan sehe im Wesentlichen den Wegfall überbaubarer Flächen auf den Grundstücken I3. -straße 26, 28 und 30 vor. Zusätzliche Baurechte sollten nicht entstehen. Das beschleunigte Verfahren erwecke daher den Eindruck eines Etikettenschwindels. Die Grundzüge der Planung würden erheblich angetastet. Dies werde besonders am Beispiel des Grundstücks I.-----------straße 24, 24a und 24b deutlich. Die dort entstandene massive Abweichung vom Bebauungsplan habe schon in der Vergangenheit nicht dem planerischen Leitbild der Erhaltung eines durch freistehende Villen geprägten Wohngebiets entsprochen. Auf diesem Grundstück seien insgesamt 58 Wohneinheiten vorhanden. Diese würden nunmehr planerisch legalisiert. Diese massive bauliche Verdichtung widerspreche erheblich den Grundzügen der Planung. Dies treffe ebenso für die Abweichungen vom bisher geltenden Bebauungsplan auf den Grundstücken B. -W. -Straße 19 und 21, 23, 29a, 30, 36a, 38a, I.-----------straße 34, I4.-----------straße 12 und 30, T.------straße 17, 18a, X2.------------straße 31, 32 bis 38, 35 und 44 zu. Abgesehen davon leide der Bebauungsplan an einem Abwägungsmangel i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB. Die Annahme, die Erschließung des Grundstücks I.-----------straße 26 sei in seinem rückwärtigen Bereich nicht gesichert, sei fehlerhaft. Der Bebauungsplan Nr. biete verschiedene Möglichkeiten der Erschließung. In jedem Fall sei die Erschließung ohne Weiteres von der I.-----------straße über einen befestigten Weg entlang des Grundstücks I.-----------straße 24 auf dem Grundstück der Antragsteller selbst gesichert. Eine derartige Erschließung des Hinterlands sei bereits auf dem Nachbargrundstück I.-----------straße 24 vorgenommen worden. Dies sei auch auf nahezu sämtlichen anderen Grundstücken des Plangebiets der Fall, wo Hinterlandbebauungen entstanden seien. Die Erschließung sei aber auch von der I5.-----------straße über das Grundstück I.-----------straße 24 gesichert. Sowohl der Bebauungsplan Nr. als auch der Bebauungsplan Nr. 1146 sähen die Erschließung von der I.-----------straße zum rückwärtigen Bereich des Grundstückes I.-----------straße 26 über die auf dem Grundstück I1. -straße 24 festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte vor. Diese bestünden zumindest auch zugunsten des Grundstücks der Antragsteller. Ferner sei die Erschließung über die nach dem Bebauungsplan Nr. vorgesehene, von der B. -W. -Straße abzweigende Zuwegung gesichert. Das dort im Bebauungsplan Nr. 820 vorgesehene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht begünstige u. a. das Anliegergrundstück I.-----------straße 26. Bislang habe eine Einigung mit den Eigentümern der belasteten Grundstücke über die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit zwar noch nicht erzielt werden können. Das bedeute jedoch nicht, dass die Erschließung rechtlich nicht gesichert sei. Öffentlich-rechtlich sei die Erschließung bereits über die Festsetzung selbst gesichert. Es bedürfe nur noch der Begründung einer privatrechtlichen Nutzungsbefugnis. Die Antragsgegnerin sei nach § 123 Abs. 1 BauGB zur Erschließung verpflichtet. Darüber hinaus sei die Planung treuwidrig. Die Antragsgegnerin habe mit der Festsetzung der von der B. -W. -Straße abzweigenden Erschließung selbst Tatsachen geschaffen, die sie jedenfalls insoweit bänden. Die Antragsgegnerin dürfe sich nicht in Widerspruch zu diesem von ihr selbst geschaffenen Angebot setzen. Die Antragsgegnerin habe zudem aufgrund des Bebauungsplans Nr. für nahezu alle übrigen Grundstücke, deren Erschließung sie u. a. über die ausgewiesene Abzweigung von der B. -W. -Straße ermöglicht habe, Baugenehmigungen in Gestalt von Hinterlandbebauung erteilt. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Antragsgegnerin das Grundstück I.-----------straße 26 von ihren Planungszielen ausnehme. Dieses sei mit ca. 3.000 m² Größe eines der größten Grundstücke des Plangebiets. Die Entziehung eines Baurechts im rückwärtigen Bereich mindere dessen Marktgängigkeit erheblich bzw. schließe diese weitgehend aus. Die Erhöhung der zulässigen Wohneinheiten von zwei auf vier könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit dem Entzug des Baurechts die Möglichkeit genommen werde, das Grundstück für eine Bebauung zu teilen. Bei einer Teilung des Grundstücks würden weitere vier Wohneinheiten auf jeweils 1.500 m² großen Grundstücken zulässig. Auch bei einer rückwärtigen Bebauung des Grundstücks entsprechend dem Bebauungsplan Nr. würde der Villencharakter des Gebiets nicht beeinträchtigt. Zwei Gebäude auf einem ca. 3.000 m² großen Grundstück seien immer noch eine großzügige Villenbebauung auf parkartigen Grundstücken. Die Entziehung des Baurechts auf den Grundstücken I.-----------straße 26, 28 und 30 stelle in Wahrheit die Sicherung einer parkartigen Wohnlage für die Wohnanlage mit 58 Wohneinheiten auf dem Nachbargrundstück I.-----------straße 24, 24a, 24b dar. Sie sei für die Eigentümer der Grundstücke I.-----------straße 26, 28 und 30 ein unzumutbares Sonderopfer, das durch städtebauliche Gründe nicht zu rechtfertigen sei. Auch die Aufhebung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts des Bebauungsplans Nr. diene den Interessen nur des Bauherrn, der Eigentümer der vorgenannten Grundstücke gewesen sei oder noch sei, die südlich der Grundstücke I.-----------straße 26 und 28 lägen und von der B. -W. -Straße aus in zweiter Baureihe gemäß erteiltem Vorbescheid bebaut werden sollten. Daher genüge der Bebauungsplan auch nicht § 1 Abs. 3 BauGB. Er stelle eine unzulässige Gefälligkeitsplanung dar. Die städtebauliche Entwicklung erfordere keine Innenverdichtung, weil das Plangebiet bereits sehr stark verdichtet sei. Die Erhaltung des Villencharakters des Gebiets sei lediglich ein Etikettenschwindel. Der Antragsgegnerin sei bekannt, dass es Gebäude mit 20 und mehr Wohneinheiten gebe. Vor diesem Hintergrund sei absurd, die Wohneinheiten auf vier pro Gebäude zu begrenzen. Mit den benannten Wohnanlagen mit vielen Wohneinheiten sei es bereits zu einer erheblichen städtebaulichen Fehlentwicklung gekommen, die den eigenen Planungszielen der Stadt widerspreche.
24Eine erneute öffentliche Auslegung fand zwischen dem 4. März 2013 und dem 18. März 2013 statt. In der Beschlussvorlage Nr. VO/0751/12 wird dazu ausgeführt, in Reaktion auf Stellungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangen sein, würden die Regelungen zu den Gebäudehöhen an der I.-----------straße (südliche Straßenseite) sowie die Grund- und Geschossflächenzahl südlich der I.-----------straße geändert.
25Am 18. März 2013 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen. Sie hielten dabei ihre bereits vorgetragenen Einwendungen vollständig aufrecht.
26In der Sitzung am 15. Juli 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 26. Juli 2013 aus. Am 31. Juli 2013 machte die Antragsgegnerin der Bebauungsplan ortsüblich bekannt.
27Am 4. November 2013 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Am 19. September 2013 hatte der Eigentümer des Grundstücks I.-----------straße 28 ebenfalls einen Normenkontrollantrag gestellt. Dieser wird unter dem Aktenzeichen 2 D 81/13.NE geführt.
28Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller wiederholend und ergänzend im Wesentlichen vor: Der Anwendungsbereich des § 13 a BauGB sei nicht eröffnet. Der Bebauungsplan leide an einem Abwägungsfehler. Er beruhe auf der fehlerhaften Annahme, die Erschließung des Grundstücks I.-----------straße 26 sei in seinem rückwärtigen Bereich nicht gesichert. Die Erschließung sei über die nach dem Bebauungsplan Nr. vorgesehene, von der B. -W. -Straße abzweigende Zuwegung gesichert. Der Bebauungsplan Nr. habe mit einer Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten die Fläche u. a. zu Gunsten des Anliegergrundstücks I.-----------straße 26 belastet. Die Erschließung sei lediglich privatrechtlich nicht realisiert worden. Dazu habe die Antragsgegnerin nichts beigetragen. Die Aufhebung dieses Geh-, Fahr- und Leitungsrechts sei eine bloße Gefälligkeitsplanung. Die Antragsgegnerin habe sich ihrer Erschließungspflicht entzogen, die sie auch im Enteignungsweg hätte umsetzen können. Es hätte auch ein Umlegungsverfahren eingeleitet werden können. Der Antragsgegnerin sei zu einer bebauungsplankonformen Erschließung verpflichtet gewesen. Daneben sei die Erschließung immer noch über das Grundstück I.-----------straße 24 gesichert. Auch dort sei ein Geh-, Fahr-und Leitungsrecht festgesetzt. Dieses diene auch der Erschließung des rückwärtigen Bereichs des Grundstücks I.-----------straße 26. Eine Erschließung könne auch über das Grundstück der Antragsteller selbst erfolgen. Dort befinde sich ein befestigter Weg. Eine ähnliche Hinterlanderschließung gebe es auf verschiedenen anderen Grundstücken im Plangebiet. Die Antragsgegnerin habe die Eigentümer der Grundstücke B. -W. -Straße 36 und 38 offensichtlich bevorzugt. Es liege ein Abwägungsausfall vor. Die Antragsgegnerin habe allein auf die öffentlich-rechtliche Erschließung nach Bauplanungs- und Bauordnungsrecht abgestellt. Die Antragsgegnerin habe sich in unverhältnismäßiger Weise über die Eigentumsbelange der Antragsteller hinweggesetzt. Die städtebauliche Begründung für die Entziehung des Baurechts im rückwärtigen Grundstücksbereich sei nicht nachvollziehbar. Außerdem verstoße die Planung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen den Gleichheitsgrundsatz. Mit der Festsetzung der von der B. -W. -Straße abzweigenden Erschließung habe die Antragsgegnerin sich selbst gebunden. Für andere Grundstücke, die über die Abzweigung von der B. -W. -Straße erschlossen worden seien, habe die Antragsgegnerin Baugenehmigungen erteilt. Die Antragsgegnerin habe damit eine Hinter-landbebauung zugelassen. Eine rückwärtige Bebauung des Grundstücks I3. straße 26 würde den villenartigen Charakter des Baugebiets nicht beeinträchtigen. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die massive Baulandausweisung an der X2.------------straße den Siedlungscharakter verändere. Es fehle die städtebauliche Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Die städtebauliche Entwicklung fordere keine Innenverdichtung. Das Plangebiet sei bereits stark verdichtet. Es fänden sich hier einige Wohnanlagen mit 20 und mehr Wohneinheiten. Dies gelte gerade für die massive Bebauung des Grundstücks I3. straße 24, 24a, 24b. Diese werde durch den Bebauungsplan legalisiert. In einer Besprechung am 2. Februar 2010 habe der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin geäußert, es komme nicht zum Satzungsbeschluss, wenn die Anwohner dies nicht wünschten. Der gesamte Bebauungsplan erwecke den Eindruck eines Etikettenschwindels.
29Die Antragsteller beantragen,
30den Bebauungsplan Nr. – I1. -straße - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
31Die Antragsgegnerin beantragt,
32den Antrag abzulehnen.
33Sie trägt vor, die Wohnanlage I.-----------straße 24, 24a, 24b verfüge nicht über 58 Wohneinheiten. Der Termin von Anwohnern mit dem Oberbürgermeister am 2. Februar 2010 sei außerhalb des Planverfahrens erfolgt. Die Genehmigung von Hinterlandbebauungen sei, soweit erfolgt, aufgrund von Bauanträgen geschehen, welche die gesicherte Erschließung des Projekts nachgewiesen und die den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans Nr. nicht widersprochen hätten. Allerdings sei die Antragsgegnerin mit Blick auf die Flurstücke 181 und 334 irrtümlich davon ausgegangen, für diese liege ein Bauvorbescheid vor. Augenscheinlich habe es hier in der Informationsweitergabe zwischen den Fachbereichen Bauordnung und Bauleitplanung einen Fehler in Bezug auf die Erteilung von Bauvorbescheiden diese beiden Flurstücke betreffend gegeben. Im Hinblick auf das Flurstück 334 habe es nur entsprechende Vorgespräche zwischen der Fachdienststelle und dem Eigentümer gegeben. Diese hätten aber nicht zu einer Antragstellung oder Bescheidung geführt. Jedoch werde durch diesen Umstand das verfolgte Planungsziel der Erhaltung des hohen Grünflächenanteils auf den Grundstücken im Quartier und die Prägung durch überwiegend freistehende Villen in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller nicht in Frage gestellt oder verfehlt. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerfrei. Die von den Antragstellern genannte Erschließung von der B. -W. -Straße führe über mehrere Fremdgrundstücke, deren Eigentümer ihre Flächen nicht für dieses Wegerecht hätten zur Verfügung stellen wollen. Allein die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrecht führe noch nicht zu einer öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung. Der Plan bereite die Erschließung auf diese Weise nur vor. Die Voraussetzungen für ein Enteignungsverfahren seien nicht gegeben gewesen. Es habe sich hier nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche gehandelt. Unabhängig davon würde die Umsetzung der entfallenden Baurechte einem wesentlichen Ziel des Bebauungsplans widersprechen. Das von der I.-----------straße nach wie vor festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht diene nicht der Erschließung des Grundstücks der Antragsteller. Das Wegerecht über die Grundstücke I3. straße 24 bis 24c grenze nicht unmittelbar an das Grundstück I3. straße 26. Eine Erschließung über das Grundstück der Antragsteller sei weder mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. noch mit den Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans vereinbar. Mehrere innerhalb eines kurzen Straßenabschnitts liegende Zu- und Abfahrten zu Gebäuden in der zweiten Reihe zusätzlich zu den bestehenden Grundstückszufahrten seien aus immissionsschutzrechtlichen, städtebaulichen und auch aus Verkehrssicherheitsaspekten nicht sinnvoll. Daher sei diese alternative Erschließung innerhalb des Planverfahrens nicht weiterverfolgt worden. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor. Ein Abwägungsausfall sei nicht gegeben. Der Bebauungsplan sei verhältnismäßig. Es liege im öffentlichen Interesse, die vorhandene Gebietsstruktur eines historischen Quartiers so weit wie möglich zu erhalten. Auf insgesamt vier Grundstücken entfielen Baurechte, die gemäß den Regelungen des Bebauungsplans Nr. zusammen maximal acht Wohneinheiten enthalten dürften. Durch die Änderungen der Regelungen zur Anzahl der Wohneinheiten könnten auf den zu den entfallenden Baurechten gehörenden Grundstücken innerhalb der an der I.-----------straße vorhandenen Baugrenzen in der Summe bis zu zwölf Wohneinheiten entstehen. Somit profitierten die Eigentümer von den geänderten Festsetzungen. Innenentwicklung bedeute in diesem Zusammenhang eine intensivere Ausnutzung der bestehenden Kapazitäten. Damit sei auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu verneinen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf die Gerichtsakte des Verfahrens 2 D 81/13.NE und die dazu von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36Der Antrag ist zulässig und begründet.
37Der Bebauungsplan Nr. - I.-----------straße - der Antragsgegnerin ist unwirksam.
38I. Beachtliche formelle Fehler liegen jedoch nicht vor. Die Rüge der Antragsteller, der Anwendungsbereich des § 13 a BauGB sei nicht eröffnet, ist unbegründet.
39Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
40§ 13 a BauGB bezweckt die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung in einem vereinfachten Bebauungsplanverfahren. Vereinfacht werden sollen die Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile.
41Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014- 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 61, und vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 184.
42Darunter fällt als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ auch die Überplanung von gewachsenen städtebaulichen Strukturen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, die nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilen sind. Mit diesen Maßnahmen muss - um § 13 a BauGB in Anspruch nehmen zu können - der Zweck verfolgt werden, die vorhandenen städtebaulichen Strukturen bauplanungsrechtlich zu sichern oder für sie - ggf. in nur wenigen Beziehungen - die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen zu ändern. Dazu kann die Änderung oder Beschränkung von Nutzungen zu rechnen sein.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014- 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 63; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 13 a Rn. 4 und § 1 Rn. 60; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band I, Stand August 2013, § 13 a Rn. 30.
44Daran gemessen ist der Bebauungsplan Nr. ein Bebauungsplan der Innenentwicklung. Er zielt in einem auch bisher nach § 30 BauGB zu beurteilenden Gebiet auf die Sicherung vorhandener baulicher Strukturen bei gleichzeitig beabsichtigter Anpassung an moderne Wohn- und Vermarktungsbedürfnisse in einer historisch gewachsenen Villengegend. Dabei will der Bebauungsplan zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden die Neuversiegelung möglichst gering halten. Auch deswegen geraten einige im Vorgängerbebauungsplan Nr. vorgesehene Baufenster in Wegfall.
45II. Der Bebauungsplan leidet jedoch an beachtlichen materiellen Fehlern.
46Zwar ist der Bebauungsplan mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Namentlich die Regelungen für die reinen Wohngebiete unter Nr. 8 der textlichen Festsetzungen sind auch jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu 2.). Allerdings liegt ein beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor (dazu 3.).
471. Der Bebauungsplan ist mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB prinzipiell städtebaulich erforderlich.
48Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeacht- lichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
49Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 43.
50Nach diesen Grundsätzen ist der streitgegenständliche Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB prinzipiell städtebaulich erforderlich.
51Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihm in grundsätzlich städtebaulich legitimer Weise die Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung), aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung, Umbau vorhandener Ortsteile) sowie aus § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB (sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden). Dies geht aus der Planbegründung und den dort formulierten Planungszielen hervor. Danach überarbeitet die Antragsgegnerin den Vorgängerbebauungsplan Nr., um die historisch gewachsene Bau- und Nutzungsstruktur des Quartiers am U1. einerseits zu bewahren und andererseits behutsam an die Modernisierungserfordernisse des heutigen Wohnungsmarkts anzupassen. Generell solle die städtebauliche Struktur des überwiegend durch freistehende Villen geprägten Wohngebiets in Maßstäblichkeit, Qualität und hohem Wohnstandard aufrechterhalten bleiben. Dies umfasse die existierende großzügige, stark aufgelockerte und nahezu unverdichtete Bauweise. Zu diesem Konzept passt es, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Bebauungsplan Nr. die zulässige Anzahl an Wohneinheiten je Grundstück nach Maßgabe der differenzierten Regelungen der textlichen Festsetzungen Nr. 8.2 bis 8.5 orientiert an der jeweiligen Grundstücksgröße von zwei auf höchstens vier erhöht, ohne die Grundfläche des zulässigen baulichen Bestands maßgeblich zu erweitern. Ebenso fügt es sich in die Planungskonzeption ein, dass die Antragsgegnerin bestehende Baurechte im Wesentlichen lediglich sichert und Baurechte zurücknimmt, deren Erschließung seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. rechtlich und/oder faktisch nicht hat sichergestellt werden können. Neue Baurechte sollen lediglich dort eröffnet werden, wo bereits Bauvorbescheide erteilt worden sind bzw. eine Grundstückserschließung - wie an der X2.------------straße auf den Flurstücken 291 und 552 - unproblematisch erscheint.
52Dieses ausdifferenzierte und ausgewogene Planungskonzept ist weder willkürlich noch widersprüchlich. Dabei ist im Ansatz zu berücksichtigen, dass der von der Antragsgegnerin u. a. städtebaulich verwertete Aspekt der bisherigen rechtlichen und/oder faktischen Erschließungssicherung nicht isoliert zu betrachten, sondern im Gesamtkontext der Planrechtfertigung in Verbindung mit den übrigen städtebaulichen Rechtfertigungsgründen der Bodenschutzklausel und der behutsamen Anpassung an moderne Wohn- und Vermarktungsbedürfnisse zu sehen ist.
53Der Gedanke des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB knüpft nicht lediglich an die Bebauungsdichte pro Grundstück an, wie es § 19 BauNVO tut. Vielmehr hat die Bestimmung die bauliche Entwicklung und den Umfang der Nachverdichtung im gesamten Gemeindegebiet im Blick. So kann die Bodenschutzklausel etwa bei der Frage zum Tragen kommen, ob eine Gemeinde ein neues Wohngebiet außerhalb der bestehenden Ortslage ausweisen kann oder ggf. nicht, weil innerorts genügend Baulücken verfügbar sind, die bei stagnierenden Einwohnerzahlen und angesichts des demographischen Wandels ausreichen, um die lokale Nachfrage nach Bauplätzen zu befriedigen.
54Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, juris Rn. 69; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 40, und vom 6. Oktober 2011 - 1 C 11322/10 -, juris Rn. 29 f.
55Angesichts dessen durfte die Antragsgegnerin in ihr Plankonzept einstellen, die aufgelockerte Bebauungsstruktur im Plangebiet unter Hinweis auf § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB auch durch die Rücknahme von Baufenstern zu erhalten. Dass der Antragsteller die Frage der sich bei einer (Hinterland-)Bebauung der Flurstücke 19, 37 und 38 mit einer Grundflächenzahl von 0,2 und einer Geschossflächenzahl von 0,4 einstellenden Bebauungsdichte im Plangebiet anders beurteilt als die Antragsgegnerin, bedeutet nicht, dass diese ihr Planungsermessen konzeptionell überschritten hätte. Dieses hat die Antragsgegnerin auf der Ebene des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dessen ungeachtet schon dann rechtmäßig ausgeübt, wenn sie für ihre Planung - wie hier - tragfähige städtebauliche Gründe schlüssig anführen kann. Dass die Antragsgegnerin eventuell auch anders hätte planen können als geschehen ändert daran nichts. Dies ist die Konsequenz des eher grobmaschigen Prüfungsrasters von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit.
56Der auch auf § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB fußende Planungsansatz ist im Weiteren gerade im Hinblick auf überbaubare Grundstückflächen städtebaulich gerechtfertigt, die - wie die Flurstücke 19, 37 und 38 von der I.-----------straße aus - eine Hinterlandbebauung in zweiter Reihe darstellen würden. Eine derartige Bebauung würde ersichtlich zu einer zusätzlichen, nicht unerheblichen Verdichtung des betreffenden „Blockinnenbereichs“ beitragen und solchermaßen die Charakteristik des Quartiers wegen der mit ihr einhergehenden Intensivierung der Bebauung und Grundstücksnutzung wesentlich verschieben können. Dies gilt umso mehr, als eine Hinterlandbebauung regelmäßig in besonderer Weise Probleme der Erschließung aufwirft. Sie kann deswegen aus den von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung hervorgehobenen Immissionsschutz- und Verkehrssicherheitsbelangen städtebaulich unerwünscht sein, soweit kein elaboriertes Erschließungskonzept existiert, dass diese bodenrechtlich beachtlichen Spannungen zueinander in Ausgleich bringt.
57Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 47 und 64 ff.
58Daher durfte die Antragsgegnerin konzeptionell mit hinreichendem sachlichen Grund auch an Erschließungsgesichtspunkte anknüpfen, um das durch den Bebauungsplan Nr. 820 für die Flurstücke 19, 37 und 38 geschaffene Baufenster im Hinterland ersatzlos zu beseitigen.
59Vgl. zur städtebaulichen Rechtfertigung sogar der ersatzlosen Aufhebung eines Bebauungsplans mit Baurechten: OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 45.
60Die konzeptionelle Planungserwägung der Antragsgegnerin trifft zu, dass eine Erschließung dieser überbaubaren Grundstücksflächen auf der Basis der Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger zu belastenden Fläche durch den Bebauungsplan Nr. weder von der I3. straße noch von der B. -W. -Straße aus rechtlichen wie tatsächlichen Gründen hat bewerkstelligt werden können. Eine anderweitige private Zuwegung ist offenbar nie Inhalt eines Bebauungsplans geworden.
61Wiederum kommt es für die städtebauliche Rechtfertigung als solche nicht darauf an, ob die Erschließung der Flurstücke 19, 37 und 38 im Hinterland theoretisch sichergestellt werden könnte. Dies ist sicherlich planungsrechtlich denkbar. Entscheidend ist für die Antragsgegnerin auch nach der Planbegründung demgegenüber jedoch konzeptionell allein, dass die Erschließung in der Vergangenheit nicht sichergestellt worden ist. Aus dieser faktischen Nichtausnutzung des Baurechts des Bebauungsplans Nr. auf den Flurstücken 19, 37 und 38 durfte die Antragsgegnerin ohne Rechtsfehler darauf schließen, dass dieses innerhalb des jetzt erarbeiteten Plankonzepts entzogen werden darf. Ein allgemein und durchsetzungsfähig geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Planung oder Grundstückssituation gibt es jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Um- oder Neuplanung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, nicht (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007- 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, DVBl. 2014, 532 = juris Rn. 36 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 110 f., und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -.
63Konsequenz dessen ist, dass die Antragsgegnerin sogar einen etwa bestehenden Erschließungsanspruch der Eigentümer der Grundstücke I1. -straße 26 bis 30 hinsichtlich einer Hinterlandbebauung mit entsprechend gewichtigem städtebaulichen Grund durch Bebauungsplan hätte beseitigen können.
64Dessen unbeschadet hat ein solcher Erschließungsanspruch jedoch auch nie bestanden.
65An eine ausnahmsweise Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 BauGB ist in verschiedenen, auf unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten beruhenden Fallgestaltungen zu denken.
66Beispielsweise kann der Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans als solcher eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe auslösen, wenn sein Inkrafttreten bei konkreter Betrachtungsweise die Durchsetzung eines bis dahin bestehenden Bauanspruchs nach §§ 34, 35 BauGB sperrt. Dies ist indes nicht der Fall, wenn Grundstücke überplant werden, deren Erschließung auch bislang nicht gesichert war.
67Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1991 - 8 C 77.89 -, BVerwGE 88, 166 = NVwZ 1991, 1086 = juris Rn. 27 f., vom 21. Februar 1986 - 4 C 10.83 -, BRS 46 Nr. 106 = juris Rn. 17, vom 6. Februar 1985 - 8 C 44.84 -, BRS 44 Nr. 49 = juris Rn. 13, und vom 4. Oktober 1974 - IV C 59.72 -, NJW 1975, 402 = juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, DVBl. 2010, 1565 = juris Rn. 77.
68Des Weiteren kann sich die gemeindliche Erschließungslast mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben verdichten, der sich auch auf das öffentliche Recht erstreckt. Wann dieser Fall eintritt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht generell festlegen. Am Ehesten ist eine Erschließungspflicht nach Treu und Glauben zu bejahen, wenn eine Gemeinde nach Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans zu erkennen gibt, diesen Plan überhaupt nicht verwirklichen zu wollen, mithin ein Fall ausdrücklich verweigerter Planverwirklichung gegeben ist. Diese Überlegung fußt darauf, dass § 30 Abs. 1 BauGB die Zulässigkeit einer Bebauung im qualifiziert bebaubaren Bereich sowohl von der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem Plan als auch von der Sicherung der Erschließung abhängig macht. Eine Gemeinde, die einen qualifizierten Bebauungsplan erlassen und damit die sich aus § 30 Abs. 1 BauGB ergebende Sperrwirkung des Plans in Anspruch genommen hat, kann nicht zugleich die andere Wirkung des § 30 BauGB, Vorhaben nicht nur auszuschließen, sondern auch zuzulassen, nicht wollen und deshalb zu verhindern suchen. Sie ist im Gegenteil gehalten, alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 BauGB im vollen Umfang eintreten zu lassen.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 55 Nr. 106 = juris Rn. 27, vom 11. November 1987 - 8 C 4.86 -, BVerwGE 78, 266 = NVwZ 1988, 355 = juris Rn. 18, und vom 6. Februar 1985 - 8 C 44.84 -, BRS 43 Nr. 5 = juris Rn. 13, und vom 4. Oktober 1974 - IV C 59.72 -, NJW 1975, 402 = juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, DVBl. 2010, 1565 = juris Rn. 79.
70Den Gemeinden ist zwar unbenommen, sich auch noch nach dem Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans für eine von ihm abweichende städtebauliche Entwicklung zu entscheiden. Wesentlich ist aber, wie sie auf eine solche Entscheidung reagiert: Will eine Gemeinde einen von ihr erlassenen qualifizierten Bebauungsplan nicht mehr ausführen, muss sie diesen Plan aufheben oder ändern und sich der daraus etwa folgenden Entschädigungspflicht aus § 42 BauGB stellen. Ihn stattdessen „auf Eis zu legen“, ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig und führt zu einem Erschließungsanspruch der betroffenen Grundstückseigentümer.
71Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 55 Nr. 106 = juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, DVBl. 2010, 1565 = juris Rn. 81.
72Der ausdrücklich verweigerten Planverwirklichung steht gleich, wenn eine Gemeinde an einem von ihr erlassenen Bebauungsplan zwar (formal) festhält, dessen Verwirklichung aber ungebührlich verzögert. Unter welchen Voraussetzungen und nach Ablauf welcher Zeit eine Verzögerung für in diesem Sinne ungebührlich gehalten werden muss, richtet sich wiederum nach dem, was Treu und Glauben im Einzelfall gebieten.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 55 Nr. 106 = juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, DVBl. 2010, 1565 = juris Rn. 83.
74Keine dieser Fallgestaltungen für eine Verdichtung der Erschließungspflicht war im Hinblick auf das Hinterland der Flurstücke 19, 37 und 38 gegeben. Der Bebauungsplan Nr. sah insoweit lediglich eine mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche vor, die von der B. -W. -Straße abzweigte und im Eigentum verschiedener Grundstückseigentümer steht. Dieses Geh-, Fahr- und Leitungsrecht bildete im Sinne des Plankonzepts der Antragsgegnerin weder die (faktische, bereits umgesetzte) Sicherung der Erschließung selbst, noch zwang es die Antragsgegnerin, rechtliche Schritte zur Durchsetzung einer Erschließung zugunsten einer Hinterlandbebauung der Flurstücke 19, 37 und 38 zu unternehmen.
75Die Festsetzung eines Grundstücks oder Grundstücksteils als mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB kann zugunsten eines bestimmten Begünstigten oder Kreises von Begünstigten geschehen. Eine derartige Festsetzung hindert den Eigentümer daran, das zu belastende Grundstück in einer Weise zu nutzen, welche - z. B. durch Errichtung von baulichen Anlagen - die geplante Ausübung des noch zu begründenden Rechts behindern oder unmöglich machen würde.
76Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1998 - 4 BN 49.98 -, BRS 60 Nr. 23 = juris Rn. 5, und vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 7. April 2011 - 2 D 37/09.NE -, juris Rn. 40, 83 und 85.
77Führt die Festsetzung einer mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche zu einer so weitgehenden fremdnützigen Inanspruchnahme des Grundstücks, dass daneben für eine Eigennutzung kein oder kaum Raum bleibt, kann die Belastung zu fremdnützigen Zwecken unter Belassung des Eigentums objektiv unzumutbar und daher abwägungsfehlerhaft und die Gemeinde gehalten sein, von vornherein die vollständige Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB vorzusehen.
78Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2011- 2 D 37/09.NE -, juris Rn. 45 und 96.
79Dementgegen begründet die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB selbst ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht noch nicht. Dazu bedarf es erst der Einigung über eine entsprechende Belastung der Grundstückseigentümer z. B. durch eine Grunddienstbarkeit.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1998 - 4 BN 49.98 -, BRS 60 Nr. 23 = juris Rn. 5.
81An einer solchen Umsetzung hat es indessen gerade gefehlt.
82Da das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger lediglich privatnützig war und nicht etwa der Allgemeinheit zugutekommen sollte, kam eine Enteignung nach § 87 BauGB nicht ernstlich in Betracht. Die Einleitung eines Umlegungsverfahrens gemäß §§ 45 ff. BauGB liegt im Ermessen der Antragsgegnerin. Ein Anspruch darauf besteht gemäß § 46 Abs. 3 BauGB nicht. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin sich beanstandungsfrei verhalten, als sie in Anbetracht der Nichtumsetzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts des Bebauungsplans Nr. planerisch offen auf diese Entwicklung reagierte und den Bebauungsplan nicht lediglich „auf Eis legte“.
83Es ist ferner plankonzeptionell konsequent, dass die Antragsgegnerin Baufenster (ggf. auch im Hinterland) dort belassen will, wo dies entweder unter Erschließungsaspekten städtebaulich vertretbar erscheint oder wo wegen der bereits erfolgten Erteilung von Bauvorbescheiden und/oder Baugenehmigungen ein hinreichender Differenzierungsgrund für die Belassung des konkreten Baufensters ins Feld geführt werden kann. Im Fall der Flurstücke 291 und 552 ist die Erschließungssituation nicht mit derjenigen der (Hinterlieger-)Flurstücke 19, 37 und 38 vergleichbar. Sie werden direkt von der X2.------------straße aus erschlossen. Bei den Flurstücken 181 und 334 wäre die Grundstückssituation anders, wenn die Antragsgegnerin für die Bebauung dieser Grundstücksflächen bereits Vorbescheide erteilt und das Baurecht damit im Wege einer Bebauungsgenehmigung konkretisiert hätte. Dass die Antragsgegnerin dies, wie die Nachfrage des Senats ergeben hat, für die Flurstücke 181 und 334 lediglich irrtümlich angenommen hatte, berührt die Schlüssigkeit des Plankonzepts als solches noch nicht. Diese fehlerhafte Ausgangsannahme resultiert - wie weiter unten darzulegen sein wird - in einem beachtlichen Abwägungsfehler i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB bei der Umsetzung dieses Planungskonzepts.
84Dass im Plangebiet auch größere Wohnanlagen mit zahlreichen Wohneinheiten wie auf dem Grundstück I.-----------straße 24, 24a und 24b vorhanden sind, hat die Antragsgegnerin bei der Konzepterstellung berücksichtigt. Diese Baulichkeiten werden durch die Begrenzung der Höchstzahl der Wohneinheiten auf den passiven Bestandsschutz gesetzt. Ihre Existenz hindert die Antragsgegnerin nicht daran, plankonzeptionell gegen eine weitere Verdichtung des Baugebiets durch eine hinzutretende Hinterlandbebauung vorzugehen.
85Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Bebauungsplan weder einen Etikettenschwindel noch eine unzulässige Gefälligkeitsplanung beinhaltet.
86Ein die städtebauliche Erforderlichkeit beseitigender Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002- 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 86, vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
88Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Grundstückseigentümer entgegenkommt.
89Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 79, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
90So liegt es hier. Der Bebauungsplan setzt mit seiner reinen Wohngebietsausweisung, dem Entzug einzelner Baufenster, der Schaffung einzelner neuer Baufenster und der Differenzierung der Zahl der zulässigen Wohnung je Gebäude das um, was die Antragsgegnerin mit ihm beabsichtigt. Der Bebauungsplan verfolgt auch - wie gezeigt - städtebaulich legitime öffentliche Interessen. Dass einzelne private Grundstückseigentümer von ihm mehr profitieren mögen als andere, führt noch nicht auf eine städtebaulich nicht gerechtfertigte Gefälligkeitsplanung.
912. Die Regelungen für die reinen Wohngebiete unter Nr. 8 der textlichen Festsetzungen sind von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
92Die textliche Festsetzung Nr. 8.1 zum Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO kann sich auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO stützen. Ihre städtebauliche Rechtfertigung liegt darin, den typischen Siedlungscharakter des reinen Wohngebiets zu erhalten.
93Die textlichen Festsetzungen Nr. 8.2 bis Nr. 8.5, welche die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden je Grundstück begrenzen, werden von §§ 9 Abs. 1 Nr. 6, 31 Abs. 1 BauGB getragen. Eine solche Festsetzung kann sowohl mit einer absoluten Zahl als auch mit einer Verhältniszahl arbeiten.
94Vgl. zum Inhalt der Befugnis nach § 9 Abs. 1Nr. 6 BauGB: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 = BRS 60 Nr. 16 = juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2006 - 10 B 2030/06.NE -, juris Rn. 8 ff.
95Die Antragsgegnerin hat diese Festsetzungsmöglichkeiten städtebaulich schlüssig kombiniert und auf Bereiche unterschiedlicher Grundstücksgrößen im Plangebiet abgestimmt. Ausweislich der Planbegründung war für die Antragsgegnerin ausschlaggebend, die bisherige starre Regelung im Bebauungsplan Nr. ‑ maximal nur zwei Wohneinheiten je Wohngebäude - angesichts der großen Unterschiede in den Grundstücksgrößen im Plangebiet von 240 m² bis über 5.000 m² - zu flexibilisieren, um so gerechtere Ergebnisse bei den Ausnutzungsmöglichkeiten zu erzielen. Dazu hat die Antragsgegnerin Bereiche A bis D verschiedener Grundstücksgrößen im Plangebiet zusammengefasst. Den in der Planbegründung aufgeführten Bereichen A bis C hat sie bezogen auf eine bestimmte Grundstücksfläche jeweils eine Wohneinheit zugeordnet. Es ist nachvollziehbar, dass mit der realen Grundstücksgröße die Grundstücksfläche je Wohneinheit abgestuft steigt. Demnach gewährt die textliche Festsetzung Nr. 8.2 eine Wohnung pro Wohngebäude je 600 m² Grundstücksfläche im WR1 mit den größten realen Grundstücksgrößen zwischen 2.000 m² und 4.300 m², die textliche Festsetzung Nr. 8.3 eine Wohnung pro Wohngebäude je 550 m² Grundstücksfläche im WR2 mit den zweitgrößten realen Grundstücksgrößen zwischen 1.000 m² und 2.000 m² sowie die textliche Festsetzung Nr. 8.4 eine Wohnung pro Wohngebäude je 350 m² Grundstücksfläche im WR3 mit den im Ansatz drittgrößten realen Grundstücksgrößen zwischen 240 m² und 1.600 m². Ebenfalls stimmig ist es, den Bereich D im WR4 aus diesem Regelungskonzept auszuklammern, weil die Grundstücksgrößen hier der Aufstellung der Antragsgegnerin zufolge (siehe dazu auch die Anlage 03 zu der Abwägungsvorlage Nr. VO/0421/13) sehr disparat sind. Hier gilt nach der textlichen Festsetzung Nr. 8.5 lediglich die Höchstbegrenzung von maximal vier Wohnungen pro Wohngebäude, die im Übrigen auch in den Festsetzungen Nr. 8.2, 8.3 und 8.4 die Obergrenze markiert.
96Die Ausnahmen in den Festsetzungen Nr. 8.2, 8.3 und 8.4 - ausnahmsweise ist eine weitere Wohnung zulässig, wenn die Grundstücksgröße den Grenzwert um mindestens 50 % überschreitet - steht gleichfalls mit §§ 9 Abs. 1 Nr. 6, 31 Abs. 1 BauGB im Einklang.
97Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Macht die Gemeinde von dem Instrument der Ausnahme Gebrauch, muss sie die Voraussetzungen der Ausnahme hinreichend bestimmen. Überdies muss die Gemeinde darauf achten, dass die Ausnahme bezogen auf das Baugebiet nicht zur Regel wird.
98Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 88.
99Daran hat die Antragsgegnerin sich gehalten. Die Reichweite der Ausnahme ist nach dem Wortlaut der Festsetzungen klar. Ihre Anwendung wird durch den in der Planbegründung genannten Zweck, durch die Obergrenze für Wohneinheiten je Grundstück keine unerwünschten Härtefälle zu erzeugen, gesteuert. Das Rechenbeispiel in der Planbegründung veranschaulicht dies.
1003. Jedoch verstößt der Bebauungsplan in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu a). Dies führt zu seiner Gesamtunwirksamkeit (dazu b).
101a) Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
102Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
103Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
104Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin verstoßen.
105Es liegt ein Mangel im Abwägungsvorgang darin, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung fehlerhaft davon ausging, neue Baufenster für bisher unbebaute Flächen würden im Plangebiet nur dort geschaffen bzw. belassen, wo entweder die Erschließungssituation - wie an der X2.------------straße - städtebaulich unproblematisch ist oder wo mit Blick auf bereits im Bebauungsplan Nr. eingeräumte Baufenster schon Baugenehmigungen und oder Bauvorbescheide erteilt worden sind, die das Baurecht verbindlich konkretisiert haben. Diese Prämisse trifft jedoch - wie die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats mitgeteilt hat - auf die Flurstücke 181 und 334 und die dort belassenen überbaubaren Grundstücksflächen nicht zu. Insoweit ist die Antragsgegnerin wegen eines Fehlers in der Kommunikation zwischen den Fachbereichen Bauordnung und Bauleitplanung lediglich irrtümlich davon ausgegangen, Vorbescheide seien ergangen. In Wahrheit ist dies indes nicht geschehen. Aus diesem Grund konnte die Antragsgegnerin die von der Plankonzeption umfassten und betroffenen öffentlichen wie privaten Belange nicht angemessen gewichten sowie ihrem objektiven Gewicht entsprechend zueinander in Ausgleich bringen. Der auch im Vordergrund der Planaufstellung stehende öffentliche Belang des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB in Verbindung mit der Verhinderung einer städtebaulich unerwünschten Verdichtung des Plangebiets bei größtmöglicher Konservierung seiner aufgelockerten Grünflächenstruktur verliert entscheidend an Gewicht, soweit - wie auf den Flurstücken 181 und 334 geschehen - der Bebauungsplan dort eine Bebauung weiterhin vorsieht, wo die Antragsgegnerin diese nach ihrer eigenen städtebaulichen Begründung an sich hinter die Belange des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden unter Aufrechterhaltung großflächiger Gärten im Hinterland hätte zurückstellen müssen. Das sachliche Differenzierungskriterium der verfestigten rechtlichen Bebaubarkeit, das in der Abwägung auch Schwierigkeiten bei der Erschließung hintanstehen lassen würde, greift dann nicht mehr, um weitergehende Bodenversiegelungen und Verdichtungen (gewissermaßen ausnahmsweise) zu rechtfertigen.
106Zugleich konnte die Antragsgegnerin aufgrund der besagten fehlerhaften Ausgangsannahme die planbetroffenen Eigentümerbelange nicht mehr gerecht abwägen.
107Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
108Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 144, vom 29. Januar 2013- 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24.
109Da mit hinein spielt das Prinzip der gerechten Lastenverteilung. Die durch einen Bebauungsplan auferlegten Lasten dürfen in vergleichbaren Fällen innerhalb des Plangebiets nicht ohne sachlichen Grund ungleich verteilt werden.
110Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014- 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 171.
111Diesen Vorgaben konnte die Antragsgegnerin nicht Rechnung tragen. Es fehlt ein hinreichender sachlicher Grund für die städtebauliche Unterscheidung zwischen den Flurstücken 181 und 334 auf der einen und den Flurstücken 19, 37 und 38 auf der anderen Seite. Da die erstgenannten in Wirklichkeit nicht auch aufgrund eines Bauvorbescheids bebaubar sind und sich ihre Erschließung als Bebauung in zweiter Reihe als genauso städtebaulich problematisch darstellt wie auf den Flurstücken 19, 37 und 38, ist kein tragfähiger Grund dafür gegeben, sie in der Abwägung anders zu behandeln als diese.
112Dieser - von den Antragstellern innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin gerügte - Abwägungsfehler ist gemäߧ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB auch als Mangel im Abwägungsvorgang beachtlich.
113Nach dieser Vorschrift sind Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
114„Offensichtlich” sind Fehler, wenn sie die äußere Seite des Abwägungsvorgangs betreffen und auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen. Fehler und Irrtümer, welche z. B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind „offensichtlich“.
115Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981
116- 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BRS 38
117Nr. 37 = juris Rn. 24.
118„Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss“ gewesen sind Mängel, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt dafür nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Es genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre.
119Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2010
120- 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = BRS 76
121Nr. 89 = juris Rn. 22, und vom 9. April 2008
122- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
123Nr. 31 = juris Rn. 22, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = juris Rn. 4.
124An diesen Maßstäben gemessen ist der Abwägungsfehler beachtlich. Der Punkt der sachlich gerechtfertigten Differenzierung zwischen einzelnen bebaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet ist abwägungserheblich. Er betrifft - wie gezeigt - das Zentrum der Abwägung aller nach der Plankonzeption der Antragsgegnerin betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Der Mangel ist offensichtlich, weil er objektiv fassbar und aktenkundig ist. Er hat Einfluss auf das Abwägungsergebnis, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Antragsgegnerin ohne ihn den Bebauungsplan nicht oder in wesentlicher Hinsicht anders beschlossen hätte.
125Der Hinweis der Vertreterinnen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2014 auf die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. unterstreicht dies. Die im streitbefangenen Bebauungsplan nicht fortgeführte Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger zu belastenden Fläche zwischen den Grundstücken B. -W. -Straße 36 und 38, die der Erschließung einer Hinterliegerbebauung auf den nunmehrigen Flurstücken 181 und 334 dienen sollte, belegt, dass die Antragsgegnerin bei ihrer planerischen Gesamtabwägung konzeptgemäß die jeweilige Grundstücks- und Erschließungssituation im Blick hat. Behandelt sie die Zuerkennung von Baufenstern im Bebauungsplan unterschiedlich, ist sie gehalten, dies in der Abwägung sachlich städtebaulich zu rechtfertigen. Ging sie aber bei der Entziehung bzw. Belassung von Baurechten von nicht zutreffenden Grundannahmen aus, liegt die Annahme nahe, dass die Antragsgegnerin bei Zugrundelegung des wahren Sachverhalts unter Berücksichtigung der 2. Änderung möglicherweise für die Flurstücke 19, 37 und 38 eine ähnliche Erschließungslösung erwogen hätte wie durch die 2. Änderung für die heutigen Flurstücke 181 und 334.
126Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Abwägungsfehler betreffe das Grundstück der Antragsteller nicht. Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist ein objektives Prüfungsverfahren, das nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz dient. Der Erfolg im Normenkontrollverfahren ist daher nicht von einer subjektiven Rechtsverletzung der Antragsteller abhängig. Davon abgesehen berührt der Abwägungsfehler die Grundstücksposition der Antragsteller und ihr subjektives Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB. Da die Antragsgegnerin, wie gesagt, eine ordnungsgemäße Abwägung aller plankonzeptionell zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange, zu denen auch das Eigentumsgrundrecht und das Prinzip der gerechten Lastenverteilung zählen, verfehlt hat, konnte sie auch hinsichtlich des Grundstücks der Antragsteller kein rechtmäßiges Abwägungsergebnis erzielen. Dieses Grundstück kann im Rahmen des Plankonzepts nicht losgelöst von den übrigen Festsetzungen für andere, vergleichbare Grundstücke im Plangebiet betrachtet werden.
127b) Der Abwägungsfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
128Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und - mit Sicherheit - (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen.
129Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91- , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
130Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Bebauungsplan aufgrund des dargestellten Abwägungsfehlers insgesamt unwirksam. Dieser betrifft keinen objektiv und subjektiv abspaltbaren Regelungsteil des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan stellt in den Wohngebieten WR1 bis 4 ein abgestimmtes Gesamtgefüge dar. Aus diesem kann kein einzelner (Grundstücks-)Bereich isoliert herausgebrochen werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin in Kenntnis des Abwägungsfehlers einzelne Teile des Bebauungsplans aufrechterhalten würde. Vielmehr ist ihr Gelegenheit zu geben, erneut über den Bebauungsplan zu entscheiden.
131Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
132Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
133Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. – I1. straße - der Stadt X. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. – I2. -straße - der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan).
3Der Bebauungsplan besteht aus drei Planteilen. Er weist im Bereich X1. -straße/X2.------------straße /I.-----------straße /T.------straße /I3. -straße/B. -W. -Straße im Wesentlichen vier reine Wohngebiete WR1 bis 4 aus. Dazu setzt er jeweils überbaubare Grundstücksflächen, bestimmt durch Baugrenzen, fest. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 820 - X3.-------straße / B. -W. -Straße/T.------straße - aus dem Jahr 1992 in der Fassung der 2. Änderung von 2003.
4Nach den zeichnerischen Festsetzungen ist im WR1 (nord-)östlich der B. -W. -Straße im Planteil 1 eine Bebauung mit höchstens zwei Vollgeschossen zulässig. Es sind dort nur Einzelhäuser zulässig. Die Grundflächenzahl beträgt hier 0,2 und die Geschossflächenzahl 0,4. In den Bereichen des WR1 nördlich der B. -W. -Straße, das sich über die Planteile 1 und 2 auch südlich der I.-----------straße erstreckt, gilt ebenfalls die Begrenzung auf Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen. Hier beläuft sich die Grundflächenzahl teilweise auf 0,3 und die Geschossflächenzahl auf 0,6 bzw. teilweise - südlich der I.-----------straße - auf 0,2 (Grundflächenzahl) bzw. 0,4 (Geschossflächenzahl). Ein weiterer Teil des WR1 befindet sich unmittelbar westlich der X2.------------straße im Planteil 2. An dieser Stelle sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit maximal drei Vollgeschossen zulässig. Der Bebauungsplan legt für diesen Bereich des WR1 eine Grundflächenzahl 0,3 und einen Geschossflächenzahl 0,9 fest. Ein letzter Bereich des WR1 ist im Planteil 3 zwischen X3.-------straße und X2.------------straße situiert. Hier sind wiederum nur Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen zulässig bei einer Grundflächenzahl 0,2 und einer Geschossflächenzahl 0,4.
5Das WR2 zieht sich nördlich der B. -W. -Straße durch die Planteile 2 und 3. Zugelassen sind dort nur Einzelhäuser mit maximal zwei Vollgeschossen (Grundflächenzahl: 0,2, Geschossflächenzahl: 0,4).
6Das WR3 findet sich in den Planteilen 1 und 2 nördlich der B. -W. -Straße, östlich der I4.-----------straße , nördlich der I.-----------straße sowie beidseits der T.------straße . Im WR3 gilt eine Bebauung mit zweigeschossigen Einzelhäusern. Südlich der T.------straße ist die Grundflächenzahl 0,3 und die Geschossflächenzahl 0,6. Nördlich der T.------straße gilt dasselbe, allerdings sind im hiesigen WR3 Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
7Das WR 4 liegt in den Planteilen 2 und 3 südlich der I.-----------straße und östlich der X2.------------straße . Dort lässt der Bebauungsplan eine Bebauung mit höchstens zweigeschossigen Einzel- und Doppelhäusern zu. Die Grundflächenzahl beläuft sich auf 0,3, die Geschossflächenzahl auf 0,6.
8Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan mit Geh-, Fahr- oder Leitungsrechten zu belastende Flächen fest. Dies betrifft etwa - zugunsten der Anlieger - eine nach Süden von der I.-----------straße abzweigende Fläche zwischen den Häusern Nr. 24 und 26, die sich bis zu den bestehenden Häusern Nr. 24c und Nr. 24d erstreckt.
9Die textliche Festsetzung Nr. 8.0 bezieht sich auf die festgesetzten reinen Wohngebiete.
10Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 8.1 sind in den WR1 bis 4 die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
11Die textliche Festsetzung Nr. 8.2 bestimmt für das WR1, dass je 600 m² Grundstücksfläche höchstens eine Wohnung pro Wohngebäude zulässig ist. Ausnahmsweise ist eine weitere Wohnung zulässig, wenn die Grundstücksgröße den Grenzwert um mindestens 50 % überschreitet. Insgesamt sind maximal vier Wohnungen pro Wohngebäude zulässig.
12Die textliche Festsetzung Nr. 8.3 regelt für das WR2: „Je 550 m² Grundstücksfläche ist höchstens eine Wohnung je Wohngebäude zulässig. Ausnahmsweise ist eine weitere Wohnung zulässig, wenn die Grundstücksgröße den Grenzwert um mindestens 50 % überschreitet. Insgesamt sind maximal vier Wohnungen pro Wohngebäude zulässig.“
13Die textliche Festsetzung Nr. 8.4 fährt für das WR3 fort: „Je 350 m² Grundstücksfläche ist höchstens eine Wohnung je Wohngebäude zulässig. Ausnahmsweise ist eine weitere Wohnung zulässig, wenn die Grundstücksgröße den Grenzwert um mindestens 50 % überschreitet. Insgesamt sind maximal vier Wohnungen pro Wohngebäude zulässig.“
14Für das WR4 soll nach der textlichen Festsetzung Nr. 8.5 gelten, dass insgesamt maximal vier Wohnungen pro Wohngebäude zulässig sind.
15Die Antragsteller sind Eigentümer des im WR1 gelegenen Grundstücks I3. straße 26 (Flurstück 38). Das Grundstück ist ca. 3.000 m² groß. Es ist straßennah mit einer Villa aus dem Jahr 1900 bebaut. Den baulichen Bestand setzt der Bebauungsplan im Wesentlichen als überbaubare Grundstückfläche fest. Im hinteren Gartenbereich des Flurstücks 38 sieht der Bebauungsplan keine überbaubare Grundstückfläche vor.
16Der Bebauungsplan Nr. 820 hatte das Flurstück 38 dort noch mit einem Baufenster versehen. Dasselbe gilt für den (hinteren) Bereich der östlich benachbarten Flurstücke 37 (hinter dem Flurstück 36, I.-----------straße 28) und 38 (I.-----------straße 30). Diese waren nach dem Bebauungsplan Nr. 820 bebaubar und sind es nun nicht mehr. Zur Erschließung dieser bebaubaren Grundstücksflächen hatte der Bebauungsplan Nr. 820 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen vorgesehen. Diese zweigten von der B. -W. -Straße ab. Sie sind in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht mehr festgesetzt.
17Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 820 aus dem Jahr 2003 legte darüber hinaus eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger zu belastende Fläche zwischen den Grundstücken B. -W. -Straße 36 und 38 fest. Diese Fläche führte zu den schon im Ausgangsbebauungsplan Nr. 820 ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen im hinteren Bereich der Grundstücke B. -W. -Straße 36 und 38, die straßennah mit einem Wohnhaus bebaut sind. Diese überbaubaren Grundstücksflächen behält der Bebauungsplan Nr. auf die Flurstücke 181 und 334 aufgeteilt bei. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zwischen den Grundstücken B. -W. -Straße 36 und 38 nimmt er nicht auf.
18In der Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. heißt es, das Plangebiet liege im Stadtteil C. unmittelbar südlich des U. . Es handele sich um ein hochwertiges Wohngebiet. Das Plangebiet sei ursprünglich eine reine Villengegend mit ein bis zwei Wohneinheiten je Gebäude gewesen. Die Gebäude bestimmten durch ihren Baustil und ihre aufgelockerte Bauweise den Charakter des gesamten Wohngebiets. Inzwischen sei die Bebauung durch neuere Gebäude ergänzt, alte Bausubstanz zum Teil durch neue ersetzt worden. Die Anzahl der Wohnungen je Gebäude sei unterschiedlich. Die Gebäude B. -W. -Straße 19 und 21 seien bereits als Mehrfamilienhäuser gebaut worden. Derzeit bestehe vermehrt der Wunsch, Villen in Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten umzubauen. Die Grundstücksgrößen innerhalb des Plangebiets variierten. Sie lägen zwischen 241 m² und 5.177 m². Dennoch ließen sich unter Ausschluss der jeweils kleinsten bzw. größten Grundstücke Bereiche ähnlicher Grundstücksgrößen ermitteln. Diese würden für die weiteren Regelungen des Bebauungsplans relevant. Unterscheiden ließen sich die Bereiche A (östlich B. -W. -Straße und Nr. 26 bis 36, I.-----------straße 36, 34, I4.-----------straße 30 mit ca. 2.000 bis 4.300 m²), B (nördlich B. -W. -Straße von Nr. 38 bis 52, östlich X2.------------straße , I.-----------straße 24c und 24d mit 1.000 bis 2.000 m²), C (östlich X2.------------straße , nördlich I.-----------straße von Nr. 17 bis 31, T.------straße , westlich B. -W. -Straße von Nr. 16 bis 24, südlich I4.-----------straße mit 240 bis 1.600 m²) und D (westlich X4. straße und I.-----------straße 22, 24 ,24a, 24b, sehr unterschiedlich, Standort Tennisanlage). Planungsziel sei, den Bebauungsplan Nr. hinsichtlich der Umsetzbarkeit und rechtlichen Zulässigkeit sowie Bestimmtheit seiner Festsetzungen zu überarbeiten. Nicht mehr zeitgemäße Festsetzungen seien unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage und sich daraus ergebender Anforderungen anzupassen. Der neue Bebauungsplan Nr. solle die generelle Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. übernehmen. Bestehende Baurechte sollten gesichert werden, zusätzliche nicht entstehen. Baurechte, deren Erschließung nicht habe sichergestellt werden können, entfielen. Generell sei in Villengebieten die Tendenz erkennbar, Gärten einer baulichen Nutzung zuzuführen und diese mit ihren üppigen Wohnflächen entweder durch neue Gebäude, die sich an den derzeitigen Wohnungsmaßstäben orientierten, zu ersetzen, oder die Gebäude im Bestand umzubauen. Ein Leerstand oder ein Verfall solle für das historische Villenviertel am U1. vermieden werden, indem den Villeneigentümern eine dem heutigen Wohnungsmarkt angemessene Aufteilung der Gebäude in mehrere Wohneinheiten ermöglicht werde. Ziel des Planverfahrens sei also auch, marktkonformen Wohnraum in einer gehobenen Wohngegend zu ermöglichen. Typisch für dieses Quartier sei der hohe Grünflächenanteil auf den Grundstücken, der trotz Innenverdichtung durch die Vermeidung weiterer Bebauung gesichert werde. Zum Teil erfolgten Anpassungen des Baurechts an den Gebäudebestand, allerdings nur bei groben Abweichungen. Bei der Neuaufstellung des Bebauungsplans solle durch geeignete Festsetzungen sichergestellt werden, dass das gesamte bestehende hochwertige, überwiegend durch freistehende Villen geprägte Wohngebiet in seiner städtebaulichen Struktur, Maßstäb-lichkeit und Qualität mit einem hohen Standard erhalten bleibe. Das umfasse die vorhandene großzügige und stark aufgelockerte, nahezu unverdichtete Bauweise. Die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. seien seinerzeit aus dem städtebaulichen Erfordernis heraus entstanden, großzügigen Wohnraum zuzulassen, aber darüber hinausgehende städtebauliche Ausreißer zu verhindern. Dabei sei die Anzahl der Wohneinheiten auf zwei je Gebäude begrenzt worden. Aufgrund der aktuellen Rechtseinschätzung sei eine Änderung der bestehenden Festsetzungen im Sinne von Rechtssicherheit erforderlich. Mit angemessenen Mitteln solle die zukünftige Entwicklung des Gebiets in einer die Wohnungsmarktlage berücksichtigenden Weise städtebaulich gesteuert werden. Die Anzahl der Wohneinheiten werde dazu in Relation zur Grundstücksgröße geregelt. Dies führe bei den größeren Villengrundstücken zur Zulässigkeit von mehr als den bisher möglichen Wohneinheiten. Um die ortsangemessene Maßstäb-lichkeit der Gebäude auch zukünftig zu gewährleisten, würden die Baugrenzen weiterhin in der bereits bekannten Form die Baufläche begrenzen und maximale Gebäudehöhen vorgeschrieben. Die Baugrenzen würden bereits im Bebauungsplan Nr. eng um die Gebäude herum festgesetzt. Diese Maßnahme diene dem Ziel, die aufgelockerte Siedlungsstruktur insgesamt langfristig zu erhalten und abzusichern. Das ursprüngliche Planungsziel der Schaffung zusätzlichen Baurechts über die rückwärtige Erschließung der Häuser I.-----------straße 24 bis 30 mittels eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts im Bebauungsplan Nr. habe seit nunmehr sieben Jahren nicht umgesetzt werden können. Die Privateigentümer hätten sich nicht auf eine gemeinsame Erschließung einigen können. Daher sei es unzulässig, an dem rechtlich nicht durchsetzbaren Ziel eines unerschlossenen Baurechts festzuhalten. Das nicht realisierte Baurecht einschließlich der Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten solle zukünftig als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt werden. In den Fällen, in denen ein positiver Bauvorbescheid erteilt worden sei, sei das Baurecht erhalten geblieben, da darauf ein Rechtsanspruch bestehe. Die Festlegung von Wohneinheiten in Abhängigkeit von der Größe des Baugrundstücks orientiere sich an Bereichen mit Grundstücken ähnlicher Größenordnung. Diese seien zu jeweils einem Bereich zusammengefasst worden. Da die meisten Gebäude als Ein- oder Zweifamilienhäuser genutzt würden und nach bisherigem Planungsrecht zwei Wohneinheiten je Gebäude zulässig gewesen seien, sei bei der Ermittlung der Grundstücksfläche je Wohneinheit darauf geachtet worden, dass auch weiterhin mindestens zwei Wohneinheiten in den bestehenden Gebäuden zulässig seien. Ausnahmen stellten die jeweils kleinsten Grundstücke dar, z. B. Grundstücke zwischen 200 m² und 300 m². Um keine unerwünschten Härtefälle zu erzeugen, werde eine 50 %-Klausel eingeführt. Ausnahmsweise sei eine weitere Wohnung zulässig, wenn die Grundstücksgröße den Grenzwert um mindestens 50 % überschreite. Diese Regelung führe bei wenigen Grundstücken dazu, dass statt der bisher zulässigen zwei nur noch eine Wohneinheit möglich sein werde. Da es sich in diesen Fällen jeweils um die kleinsten Grundstücke handele, werde dies bewusst in Kauf genommen. Diese Grundstücke seien nicht gebietstypisch. Somit werde eine intensive Nutzung nicht gewünscht. Ebenfalls wenige Gebäude verfügten derzeit über mehr Wohneinheiten als dies nach den vorgesehenen Regelungen zukünftig zulässig sein werde. Da auch dies nicht gebietstypisch sei, besäßen die Gebäude in der derzeitigen Situation zwar Bestandsschutz. Sie seien im Fall von Umplanungen aber entsprechend den neuen Festsetzungen zu nutzen. Die Obergrenze von vier Wohneinheiten solle der Baugebietstypik insgesamt Rechnung tragen. Mit der Begrenzung könne und solle einer ungewollten städtebaulichen Verdichtung entgegengesteuert werden.
19Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
20Am 3. März 2010 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB.
21Am 31. August 2010 stellte die Antragsgegnerin die Planung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Unter dem 6. und dem 8. September 2010 sowie unter dem 4. Oktober 2010 wandten sich die Antragsteller gegen die Planung.
22In der Zeit vom 11. Oktober 2010 bis zum 12. November 2010 einschließlich lag der Plan erstmals öffentlich aus.
23Am 8. und am 10. November 2010 erhoben die Antragsteller Einwendungen: Der Anwendungsbereich des § 13 a BauGB sei nicht eröffnet. Es handele sich nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Der Bebauungsplan sehe im Wesentlichen den Wegfall überbaubarer Flächen auf den Grundstücken I3. -straße 26, 28 und 30 vor. Zusätzliche Baurechte sollten nicht entstehen. Das beschleunigte Verfahren erwecke daher den Eindruck eines Etikettenschwindels. Die Grundzüge der Planung würden erheblich angetastet. Dies werde besonders am Beispiel des Grundstücks I.-----------straße 24, 24a und 24b deutlich. Die dort entstandene massive Abweichung vom Bebauungsplan habe schon in der Vergangenheit nicht dem planerischen Leitbild der Erhaltung eines durch freistehende Villen geprägten Wohngebiets entsprochen. Auf diesem Grundstück seien insgesamt 58 Wohneinheiten vorhanden. Diese würden nunmehr planerisch legalisiert. Diese massive bauliche Verdichtung widerspreche erheblich den Grundzügen der Planung. Dies treffe ebenso für die Abweichungen vom bisher geltenden Bebauungsplan auf den Grundstücken B. -W. -Straße 19 und 21, 23, 29a, 30, 36a, 38a, I.-----------straße 34, I4.-----------straße 12 und 30, T.------straße 17, 18a, X2.------------straße 31, 32 bis 38, 35 und 44 zu. Abgesehen davon leide der Bebauungsplan an einem Abwägungsmangel i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB. Die Annahme, die Erschließung des Grundstücks I.-----------straße 26 sei in seinem rückwärtigen Bereich nicht gesichert, sei fehlerhaft. Der Bebauungsplan Nr. biete verschiedene Möglichkeiten der Erschließung. In jedem Fall sei die Erschließung ohne Weiteres von der I.-----------straße über einen befestigten Weg entlang des Grundstücks I.-----------straße 24 auf dem Grundstück der Antragsteller selbst gesichert. Eine derartige Erschließung des Hinterlands sei bereits auf dem Nachbargrundstück I.-----------straße 24 vorgenommen worden. Dies sei auch auf nahezu sämtlichen anderen Grundstücken des Plangebiets der Fall, wo Hinterlandbebauungen entstanden seien. Die Erschließung sei aber auch von der I5.-----------straße über das Grundstück I.-----------straße 24 gesichert. Sowohl der Bebauungsplan Nr. als auch der Bebauungsplan Nr. 1146 sähen die Erschließung von der I.-----------straße zum rückwärtigen Bereich des Grundstückes I.-----------straße 26 über die auf dem Grundstück I1. -straße 24 festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte vor. Diese bestünden zumindest auch zugunsten des Grundstücks der Antragsteller. Ferner sei die Erschließung über die nach dem Bebauungsplan Nr. vorgesehene, von der B. -W. -Straße abzweigende Zuwegung gesichert. Das dort im Bebauungsplan Nr. 820 vorgesehene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht begünstige u. a. das Anliegergrundstück I.-----------straße 26. Bislang habe eine Einigung mit den Eigentümern der belasteten Grundstücke über die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit zwar noch nicht erzielt werden können. Das bedeute jedoch nicht, dass die Erschließung rechtlich nicht gesichert sei. Öffentlich-rechtlich sei die Erschließung bereits über die Festsetzung selbst gesichert. Es bedürfe nur noch der Begründung einer privatrechtlichen Nutzungsbefugnis. Die Antragsgegnerin sei nach § 123 Abs. 1 BauGB zur Erschließung verpflichtet. Darüber hinaus sei die Planung treuwidrig. Die Antragsgegnerin habe mit der Festsetzung der von der B. -W. -Straße abzweigenden Erschließung selbst Tatsachen geschaffen, die sie jedenfalls insoweit bänden. Die Antragsgegnerin dürfe sich nicht in Widerspruch zu diesem von ihr selbst geschaffenen Angebot setzen. Die Antragsgegnerin habe zudem aufgrund des Bebauungsplans Nr. für nahezu alle übrigen Grundstücke, deren Erschließung sie u. a. über die ausgewiesene Abzweigung von der B. -W. -Straße ermöglicht habe, Baugenehmigungen in Gestalt von Hinterlandbebauung erteilt. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Antragsgegnerin das Grundstück I.-----------straße 26 von ihren Planungszielen ausnehme. Dieses sei mit ca. 3.000 m² Größe eines der größten Grundstücke des Plangebiets. Die Entziehung eines Baurechts im rückwärtigen Bereich mindere dessen Marktgängigkeit erheblich bzw. schließe diese weitgehend aus. Die Erhöhung der zulässigen Wohneinheiten von zwei auf vier könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit dem Entzug des Baurechts die Möglichkeit genommen werde, das Grundstück für eine Bebauung zu teilen. Bei einer Teilung des Grundstücks würden weitere vier Wohneinheiten auf jeweils 1.500 m² großen Grundstücken zulässig. Auch bei einer rückwärtigen Bebauung des Grundstücks entsprechend dem Bebauungsplan Nr. würde der Villencharakter des Gebiets nicht beeinträchtigt. Zwei Gebäude auf einem ca. 3.000 m² großen Grundstück seien immer noch eine großzügige Villenbebauung auf parkartigen Grundstücken. Die Entziehung des Baurechts auf den Grundstücken I.-----------straße 26, 28 und 30 stelle in Wahrheit die Sicherung einer parkartigen Wohnlage für die Wohnanlage mit 58 Wohneinheiten auf dem Nachbargrundstück I.-----------straße 24, 24a, 24b dar. Sie sei für die Eigentümer der Grundstücke I.-----------straße 26, 28 und 30 ein unzumutbares Sonderopfer, das durch städtebauliche Gründe nicht zu rechtfertigen sei. Auch die Aufhebung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts des Bebauungsplans Nr. diene den Interessen nur des Bauherrn, der Eigentümer der vorgenannten Grundstücke gewesen sei oder noch sei, die südlich der Grundstücke I.-----------straße 26 und 28 lägen und von der B. -W. -Straße aus in zweiter Baureihe gemäß erteiltem Vorbescheid bebaut werden sollten. Daher genüge der Bebauungsplan auch nicht § 1 Abs. 3 BauGB. Er stelle eine unzulässige Gefälligkeitsplanung dar. Die städtebauliche Entwicklung erfordere keine Innenverdichtung, weil das Plangebiet bereits sehr stark verdichtet sei. Die Erhaltung des Villencharakters des Gebiets sei lediglich ein Etikettenschwindel. Der Antragsgegnerin sei bekannt, dass es Gebäude mit 20 und mehr Wohneinheiten gebe. Vor diesem Hintergrund sei absurd, die Wohneinheiten auf vier pro Gebäude zu begrenzen. Mit den benannten Wohnanlagen mit vielen Wohneinheiten sei es bereits zu einer erheblichen städtebaulichen Fehlentwicklung gekommen, die den eigenen Planungszielen der Stadt widerspreche.
24Eine erneute öffentliche Auslegung fand zwischen dem 4. März 2013 und dem 18. März 2013 statt. In der Beschlussvorlage Nr. VO/0751/12 wird dazu ausgeführt, in Reaktion auf Stellungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangen sein, würden die Regelungen zu den Gebäudehöhen an der I.-----------straße (südliche Straßenseite) sowie die Grund- und Geschossflächenzahl südlich der I.-----------straße geändert.
25Am 18. März 2013 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen. Sie hielten dabei ihre bereits vorgetragenen Einwendungen vollständig aufrecht.
26In der Sitzung am 15. Juli 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 26. Juli 2013 aus. Am 31. Juli 2013 machte die Antragsgegnerin der Bebauungsplan ortsüblich bekannt.
27Am 4. November 2013 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Am 19. September 2013 hatte der Eigentümer des Grundstücks I.-----------straße 28 ebenfalls einen Normenkontrollantrag gestellt. Dieser wird unter dem Aktenzeichen 2 D 81/13.NE geführt.
28Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller wiederholend und ergänzend im Wesentlichen vor: Der Anwendungsbereich des § 13 a BauGB sei nicht eröffnet. Der Bebauungsplan leide an einem Abwägungsfehler. Er beruhe auf der fehlerhaften Annahme, die Erschließung des Grundstücks I.-----------straße 26 sei in seinem rückwärtigen Bereich nicht gesichert. Die Erschließung sei über die nach dem Bebauungsplan Nr. vorgesehene, von der B. -W. -Straße abzweigende Zuwegung gesichert. Der Bebauungsplan Nr. habe mit einer Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten die Fläche u. a. zu Gunsten des Anliegergrundstücks I.-----------straße 26 belastet. Die Erschließung sei lediglich privatrechtlich nicht realisiert worden. Dazu habe die Antragsgegnerin nichts beigetragen. Die Aufhebung dieses Geh-, Fahr- und Leitungsrechts sei eine bloße Gefälligkeitsplanung. Die Antragsgegnerin habe sich ihrer Erschließungspflicht entzogen, die sie auch im Enteignungsweg hätte umsetzen können. Es hätte auch ein Umlegungsverfahren eingeleitet werden können. Der Antragsgegnerin sei zu einer bebauungsplankonformen Erschließung verpflichtet gewesen. Daneben sei die Erschließung immer noch über das Grundstück I.-----------straße 24 gesichert. Auch dort sei ein Geh-, Fahr-und Leitungsrecht festgesetzt. Dieses diene auch der Erschließung des rückwärtigen Bereichs des Grundstücks I.-----------straße 26. Eine Erschließung könne auch über das Grundstück der Antragsteller selbst erfolgen. Dort befinde sich ein befestigter Weg. Eine ähnliche Hinterlanderschließung gebe es auf verschiedenen anderen Grundstücken im Plangebiet. Die Antragsgegnerin habe die Eigentümer der Grundstücke B. -W. -Straße 36 und 38 offensichtlich bevorzugt. Es liege ein Abwägungsausfall vor. Die Antragsgegnerin habe allein auf die öffentlich-rechtliche Erschließung nach Bauplanungs- und Bauordnungsrecht abgestellt. Die Antragsgegnerin habe sich in unverhältnismäßiger Weise über die Eigentumsbelange der Antragsteller hinweggesetzt. Die städtebauliche Begründung für die Entziehung des Baurechts im rückwärtigen Grundstücksbereich sei nicht nachvollziehbar. Außerdem verstoße die Planung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen den Gleichheitsgrundsatz. Mit der Festsetzung der von der B. -W. -Straße abzweigenden Erschließung habe die Antragsgegnerin sich selbst gebunden. Für andere Grundstücke, die über die Abzweigung von der B. -W. -Straße erschlossen worden seien, habe die Antragsgegnerin Baugenehmigungen erteilt. Die Antragsgegnerin habe damit eine Hinter-landbebauung zugelassen. Eine rückwärtige Bebauung des Grundstücks I3. straße 26 würde den villenartigen Charakter des Baugebiets nicht beeinträchtigen. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die massive Baulandausweisung an der X2.------------straße den Siedlungscharakter verändere. Es fehle die städtebauliche Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Die städtebauliche Entwicklung fordere keine Innenverdichtung. Das Plangebiet sei bereits stark verdichtet. Es fänden sich hier einige Wohnanlagen mit 20 und mehr Wohneinheiten. Dies gelte gerade für die massive Bebauung des Grundstücks I3. straße 24, 24a, 24b. Diese werde durch den Bebauungsplan legalisiert. In einer Besprechung am 2. Februar 2010 habe der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin geäußert, es komme nicht zum Satzungsbeschluss, wenn die Anwohner dies nicht wünschten. Der gesamte Bebauungsplan erwecke den Eindruck eines Etikettenschwindels.
29Die Antragsteller beantragen,
30den Bebauungsplan Nr. – I1. -straße - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
31Die Antragsgegnerin beantragt,
32den Antrag abzulehnen.
33Sie trägt vor, die Wohnanlage I.-----------straße 24, 24a, 24b verfüge nicht über 58 Wohneinheiten. Der Termin von Anwohnern mit dem Oberbürgermeister am 2. Februar 2010 sei außerhalb des Planverfahrens erfolgt. Die Genehmigung von Hinterlandbebauungen sei, soweit erfolgt, aufgrund von Bauanträgen geschehen, welche die gesicherte Erschließung des Projekts nachgewiesen und die den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans Nr. nicht widersprochen hätten. Allerdings sei die Antragsgegnerin mit Blick auf die Flurstücke 181 und 334 irrtümlich davon ausgegangen, für diese liege ein Bauvorbescheid vor. Augenscheinlich habe es hier in der Informationsweitergabe zwischen den Fachbereichen Bauordnung und Bauleitplanung einen Fehler in Bezug auf die Erteilung von Bauvorbescheiden diese beiden Flurstücke betreffend gegeben. Im Hinblick auf das Flurstück 334 habe es nur entsprechende Vorgespräche zwischen der Fachdienststelle und dem Eigentümer gegeben. Diese hätten aber nicht zu einer Antragstellung oder Bescheidung geführt. Jedoch werde durch diesen Umstand das verfolgte Planungsziel der Erhaltung des hohen Grünflächenanteils auf den Grundstücken im Quartier und die Prägung durch überwiegend freistehende Villen in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller nicht in Frage gestellt oder verfehlt. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerfrei. Die von den Antragstellern genannte Erschließung von der B. -W. -Straße führe über mehrere Fremdgrundstücke, deren Eigentümer ihre Flächen nicht für dieses Wegerecht hätten zur Verfügung stellen wollen. Allein die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrecht führe noch nicht zu einer öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung. Der Plan bereite die Erschließung auf diese Weise nur vor. Die Voraussetzungen für ein Enteignungsverfahren seien nicht gegeben gewesen. Es habe sich hier nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche gehandelt. Unabhängig davon würde die Umsetzung der entfallenden Baurechte einem wesentlichen Ziel des Bebauungsplans widersprechen. Das von der I.-----------straße nach wie vor festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht diene nicht der Erschließung des Grundstücks der Antragsteller. Das Wegerecht über die Grundstücke I3. straße 24 bis 24c grenze nicht unmittelbar an das Grundstück I3. straße 26. Eine Erschließung über das Grundstück der Antragsteller sei weder mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. noch mit den Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans vereinbar. Mehrere innerhalb eines kurzen Straßenabschnitts liegende Zu- und Abfahrten zu Gebäuden in der zweiten Reihe zusätzlich zu den bestehenden Grundstückszufahrten seien aus immissionsschutzrechtlichen, städtebaulichen und auch aus Verkehrssicherheitsaspekten nicht sinnvoll. Daher sei diese alternative Erschließung innerhalb des Planverfahrens nicht weiterverfolgt worden. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor. Ein Abwägungsausfall sei nicht gegeben. Der Bebauungsplan sei verhältnismäßig. Es liege im öffentlichen Interesse, die vorhandene Gebietsstruktur eines historischen Quartiers so weit wie möglich zu erhalten. Auf insgesamt vier Grundstücken entfielen Baurechte, die gemäß den Regelungen des Bebauungsplans Nr. zusammen maximal acht Wohneinheiten enthalten dürften. Durch die Änderungen der Regelungen zur Anzahl der Wohneinheiten könnten auf den zu den entfallenden Baurechten gehörenden Grundstücken innerhalb der an der I.-----------straße vorhandenen Baugrenzen in der Summe bis zu zwölf Wohneinheiten entstehen. Somit profitierten die Eigentümer von den geänderten Festsetzungen. Innenentwicklung bedeute in diesem Zusammenhang eine intensivere Ausnutzung der bestehenden Kapazitäten. Damit sei auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu verneinen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf die Gerichtsakte des Verfahrens 2 D 81/13.NE und die dazu von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36Der Antrag ist zulässig und begründet.
37Der Bebauungsplan Nr. - I.-----------straße - der Antragsgegnerin ist unwirksam.
38I. Beachtliche formelle Fehler liegen jedoch nicht vor. Die Rüge der Antragsteller, der Anwendungsbereich des § 13 a BauGB sei nicht eröffnet, ist unbegründet.
39Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
40§ 13 a BauGB bezweckt die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung in einem vereinfachten Bebauungsplanverfahren. Vereinfacht werden sollen die Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile.
41Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014- 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 61, und vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 184.
42Darunter fällt als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ auch die Überplanung von gewachsenen städtebaulichen Strukturen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, die nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilen sind. Mit diesen Maßnahmen muss - um § 13 a BauGB in Anspruch nehmen zu können - der Zweck verfolgt werden, die vorhandenen städtebaulichen Strukturen bauplanungsrechtlich zu sichern oder für sie - ggf. in nur wenigen Beziehungen - die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen zu ändern. Dazu kann die Änderung oder Beschränkung von Nutzungen zu rechnen sein.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014- 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 63; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 13 a Rn. 4 und § 1 Rn. 60; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band I, Stand August 2013, § 13 a Rn. 30.
44Daran gemessen ist der Bebauungsplan Nr. ein Bebauungsplan der Innenentwicklung. Er zielt in einem auch bisher nach § 30 BauGB zu beurteilenden Gebiet auf die Sicherung vorhandener baulicher Strukturen bei gleichzeitig beabsichtigter Anpassung an moderne Wohn- und Vermarktungsbedürfnisse in einer historisch gewachsenen Villengegend. Dabei will der Bebauungsplan zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden die Neuversiegelung möglichst gering halten. Auch deswegen geraten einige im Vorgängerbebauungsplan Nr. vorgesehene Baufenster in Wegfall.
45II. Der Bebauungsplan leidet jedoch an beachtlichen materiellen Fehlern.
46Zwar ist der Bebauungsplan mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Namentlich die Regelungen für die reinen Wohngebiete unter Nr. 8 der textlichen Festsetzungen sind auch jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu 2.). Allerdings liegt ein beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor (dazu 3.).
471. Der Bebauungsplan ist mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB prinzipiell städtebaulich erforderlich.
48Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeacht- lichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
49Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 43.
50Nach diesen Grundsätzen ist der streitgegenständliche Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB prinzipiell städtebaulich erforderlich.
51Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihm in grundsätzlich städtebaulich legitimer Weise die Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung), aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung, Umbau vorhandener Ortsteile) sowie aus § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB (sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden). Dies geht aus der Planbegründung und den dort formulierten Planungszielen hervor. Danach überarbeitet die Antragsgegnerin den Vorgängerbebauungsplan Nr., um die historisch gewachsene Bau- und Nutzungsstruktur des Quartiers am U1. einerseits zu bewahren und andererseits behutsam an die Modernisierungserfordernisse des heutigen Wohnungsmarkts anzupassen. Generell solle die städtebauliche Struktur des überwiegend durch freistehende Villen geprägten Wohngebiets in Maßstäblichkeit, Qualität und hohem Wohnstandard aufrechterhalten bleiben. Dies umfasse die existierende großzügige, stark aufgelockerte und nahezu unverdichtete Bauweise. Zu diesem Konzept passt es, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Bebauungsplan Nr. die zulässige Anzahl an Wohneinheiten je Grundstück nach Maßgabe der differenzierten Regelungen der textlichen Festsetzungen Nr. 8.2 bis 8.5 orientiert an der jeweiligen Grundstücksgröße von zwei auf höchstens vier erhöht, ohne die Grundfläche des zulässigen baulichen Bestands maßgeblich zu erweitern. Ebenso fügt es sich in die Planungskonzeption ein, dass die Antragsgegnerin bestehende Baurechte im Wesentlichen lediglich sichert und Baurechte zurücknimmt, deren Erschließung seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. rechtlich und/oder faktisch nicht hat sichergestellt werden können. Neue Baurechte sollen lediglich dort eröffnet werden, wo bereits Bauvorbescheide erteilt worden sind bzw. eine Grundstückserschließung - wie an der X2.------------straße auf den Flurstücken 291 und 552 - unproblematisch erscheint.
52Dieses ausdifferenzierte und ausgewogene Planungskonzept ist weder willkürlich noch widersprüchlich. Dabei ist im Ansatz zu berücksichtigen, dass der von der Antragsgegnerin u. a. städtebaulich verwertete Aspekt der bisherigen rechtlichen und/oder faktischen Erschließungssicherung nicht isoliert zu betrachten, sondern im Gesamtkontext der Planrechtfertigung in Verbindung mit den übrigen städtebaulichen Rechtfertigungsgründen der Bodenschutzklausel und der behutsamen Anpassung an moderne Wohn- und Vermarktungsbedürfnisse zu sehen ist.
53Der Gedanke des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB knüpft nicht lediglich an die Bebauungsdichte pro Grundstück an, wie es § 19 BauNVO tut. Vielmehr hat die Bestimmung die bauliche Entwicklung und den Umfang der Nachverdichtung im gesamten Gemeindegebiet im Blick. So kann die Bodenschutzklausel etwa bei der Frage zum Tragen kommen, ob eine Gemeinde ein neues Wohngebiet außerhalb der bestehenden Ortslage ausweisen kann oder ggf. nicht, weil innerorts genügend Baulücken verfügbar sind, die bei stagnierenden Einwohnerzahlen und angesichts des demographischen Wandels ausreichen, um die lokale Nachfrage nach Bauplätzen zu befriedigen.
54Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, juris Rn. 69; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 40, und vom 6. Oktober 2011 - 1 C 11322/10 -, juris Rn. 29 f.
55Angesichts dessen durfte die Antragsgegnerin in ihr Plankonzept einstellen, die aufgelockerte Bebauungsstruktur im Plangebiet unter Hinweis auf § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB auch durch die Rücknahme von Baufenstern zu erhalten. Dass der Antragsteller die Frage der sich bei einer (Hinterland-)Bebauung der Flurstücke 19, 37 und 38 mit einer Grundflächenzahl von 0,2 und einer Geschossflächenzahl von 0,4 einstellenden Bebauungsdichte im Plangebiet anders beurteilt als die Antragsgegnerin, bedeutet nicht, dass diese ihr Planungsermessen konzeptionell überschritten hätte. Dieses hat die Antragsgegnerin auf der Ebene des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dessen ungeachtet schon dann rechtmäßig ausgeübt, wenn sie für ihre Planung - wie hier - tragfähige städtebauliche Gründe schlüssig anführen kann. Dass die Antragsgegnerin eventuell auch anders hätte planen können als geschehen ändert daran nichts. Dies ist die Konsequenz des eher grobmaschigen Prüfungsrasters von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit.
56Der auch auf § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB fußende Planungsansatz ist im Weiteren gerade im Hinblick auf überbaubare Grundstückflächen städtebaulich gerechtfertigt, die - wie die Flurstücke 19, 37 und 38 von der I.-----------straße aus - eine Hinterlandbebauung in zweiter Reihe darstellen würden. Eine derartige Bebauung würde ersichtlich zu einer zusätzlichen, nicht unerheblichen Verdichtung des betreffenden „Blockinnenbereichs“ beitragen und solchermaßen die Charakteristik des Quartiers wegen der mit ihr einhergehenden Intensivierung der Bebauung und Grundstücksnutzung wesentlich verschieben können. Dies gilt umso mehr, als eine Hinterlandbebauung regelmäßig in besonderer Weise Probleme der Erschließung aufwirft. Sie kann deswegen aus den von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung hervorgehobenen Immissionsschutz- und Verkehrssicherheitsbelangen städtebaulich unerwünscht sein, soweit kein elaboriertes Erschließungskonzept existiert, dass diese bodenrechtlich beachtlichen Spannungen zueinander in Ausgleich bringt.
57Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 47 und 64 ff.
58Daher durfte die Antragsgegnerin konzeptionell mit hinreichendem sachlichen Grund auch an Erschließungsgesichtspunkte anknüpfen, um das durch den Bebauungsplan Nr. 820 für die Flurstücke 19, 37 und 38 geschaffene Baufenster im Hinterland ersatzlos zu beseitigen.
59Vgl. zur städtebaulichen Rechtfertigung sogar der ersatzlosen Aufhebung eines Bebauungsplans mit Baurechten: OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 45.
60Die konzeptionelle Planungserwägung der Antragsgegnerin trifft zu, dass eine Erschließung dieser überbaubaren Grundstücksflächen auf der Basis der Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger zu belastenden Fläche durch den Bebauungsplan Nr. weder von der I3. straße noch von der B. -W. -Straße aus rechtlichen wie tatsächlichen Gründen hat bewerkstelligt werden können. Eine anderweitige private Zuwegung ist offenbar nie Inhalt eines Bebauungsplans geworden.
61Wiederum kommt es für die städtebauliche Rechtfertigung als solche nicht darauf an, ob die Erschließung der Flurstücke 19, 37 und 38 im Hinterland theoretisch sichergestellt werden könnte. Dies ist sicherlich planungsrechtlich denkbar. Entscheidend ist für die Antragsgegnerin auch nach der Planbegründung demgegenüber jedoch konzeptionell allein, dass die Erschließung in der Vergangenheit nicht sichergestellt worden ist. Aus dieser faktischen Nichtausnutzung des Baurechts des Bebauungsplans Nr. auf den Flurstücken 19, 37 und 38 durfte die Antragsgegnerin ohne Rechtsfehler darauf schließen, dass dieses innerhalb des jetzt erarbeiteten Plankonzepts entzogen werden darf. Ein allgemein und durchsetzungsfähig geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Planung oder Grundstückssituation gibt es jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Um- oder Neuplanung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, nicht (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007- 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, DVBl. 2014, 532 = juris Rn. 36 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 110 f., und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -.
63Konsequenz dessen ist, dass die Antragsgegnerin sogar einen etwa bestehenden Erschließungsanspruch der Eigentümer der Grundstücke I1. -straße 26 bis 30 hinsichtlich einer Hinterlandbebauung mit entsprechend gewichtigem städtebaulichen Grund durch Bebauungsplan hätte beseitigen können.
64Dessen unbeschadet hat ein solcher Erschließungsanspruch jedoch auch nie bestanden.
65An eine ausnahmsweise Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 BauGB ist in verschiedenen, auf unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten beruhenden Fallgestaltungen zu denken.
66Beispielsweise kann der Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans als solcher eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe auslösen, wenn sein Inkrafttreten bei konkreter Betrachtungsweise die Durchsetzung eines bis dahin bestehenden Bauanspruchs nach §§ 34, 35 BauGB sperrt. Dies ist indes nicht der Fall, wenn Grundstücke überplant werden, deren Erschließung auch bislang nicht gesichert war.
67Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1991 - 8 C 77.89 -, BVerwGE 88, 166 = NVwZ 1991, 1086 = juris Rn. 27 f., vom 21. Februar 1986 - 4 C 10.83 -, BRS 46 Nr. 106 = juris Rn. 17, vom 6. Februar 1985 - 8 C 44.84 -, BRS 44 Nr. 49 = juris Rn. 13, und vom 4. Oktober 1974 - IV C 59.72 -, NJW 1975, 402 = juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, DVBl. 2010, 1565 = juris Rn. 77.
68Des Weiteren kann sich die gemeindliche Erschließungslast mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben verdichten, der sich auch auf das öffentliche Recht erstreckt. Wann dieser Fall eintritt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht generell festlegen. Am Ehesten ist eine Erschließungspflicht nach Treu und Glauben zu bejahen, wenn eine Gemeinde nach Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans zu erkennen gibt, diesen Plan überhaupt nicht verwirklichen zu wollen, mithin ein Fall ausdrücklich verweigerter Planverwirklichung gegeben ist. Diese Überlegung fußt darauf, dass § 30 Abs. 1 BauGB die Zulässigkeit einer Bebauung im qualifiziert bebaubaren Bereich sowohl von der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem Plan als auch von der Sicherung der Erschließung abhängig macht. Eine Gemeinde, die einen qualifizierten Bebauungsplan erlassen und damit die sich aus § 30 Abs. 1 BauGB ergebende Sperrwirkung des Plans in Anspruch genommen hat, kann nicht zugleich die andere Wirkung des § 30 BauGB, Vorhaben nicht nur auszuschließen, sondern auch zuzulassen, nicht wollen und deshalb zu verhindern suchen. Sie ist im Gegenteil gehalten, alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 BauGB im vollen Umfang eintreten zu lassen.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 55 Nr. 106 = juris Rn. 27, vom 11. November 1987 - 8 C 4.86 -, BVerwGE 78, 266 = NVwZ 1988, 355 = juris Rn. 18, und vom 6. Februar 1985 - 8 C 44.84 -, BRS 43 Nr. 5 = juris Rn. 13, und vom 4. Oktober 1974 - IV C 59.72 -, NJW 1975, 402 = juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, DVBl. 2010, 1565 = juris Rn. 79.
70Den Gemeinden ist zwar unbenommen, sich auch noch nach dem Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans für eine von ihm abweichende städtebauliche Entwicklung zu entscheiden. Wesentlich ist aber, wie sie auf eine solche Entscheidung reagiert: Will eine Gemeinde einen von ihr erlassenen qualifizierten Bebauungsplan nicht mehr ausführen, muss sie diesen Plan aufheben oder ändern und sich der daraus etwa folgenden Entschädigungspflicht aus § 42 BauGB stellen. Ihn stattdessen „auf Eis zu legen“, ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig und führt zu einem Erschließungsanspruch der betroffenen Grundstückseigentümer.
71Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 55 Nr. 106 = juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, DVBl. 2010, 1565 = juris Rn. 81.
72Der ausdrücklich verweigerten Planverwirklichung steht gleich, wenn eine Gemeinde an einem von ihr erlassenen Bebauungsplan zwar (formal) festhält, dessen Verwirklichung aber ungebührlich verzögert. Unter welchen Voraussetzungen und nach Ablauf welcher Zeit eine Verzögerung für in diesem Sinne ungebührlich gehalten werden muss, richtet sich wiederum nach dem, was Treu und Glauben im Einzelfall gebieten.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 55 Nr. 106 = juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, DVBl. 2010, 1565 = juris Rn. 83.
74Keine dieser Fallgestaltungen für eine Verdichtung der Erschließungspflicht war im Hinblick auf das Hinterland der Flurstücke 19, 37 und 38 gegeben. Der Bebauungsplan Nr. sah insoweit lediglich eine mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche vor, die von der B. -W. -Straße abzweigte und im Eigentum verschiedener Grundstückseigentümer steht. Dieses Geh-, Fahr- und Leitungsrecht bildete im Sinne des Plankonzepts der Antragsgegnerin weder die (faktische, bereits umgesetzte) Sicherung der Erschließung selbst, noch zwang es die Antragsgegnerin, rechtliche Schritte zur Durchsetzung einer Erschließung zugunsten einer Hinterlandbebauung der Flurstücke 19, 37 und 38 zu unternehmen.
75Die Festsetzung eines Grundstücks oder Grundstücksteils als mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB kann zugunsten eines bestimmten Begünstigten oder Kreises von Begünstigten geschehen. Eine derartige Festsetzung hindert den Eigentümer daran, das zu belastende Grundstück in einer Weise zu nutzen, welche - z. B. durch Errichtung von baulichen Anlagen - die geplante Ausübung des noch zu begründenden Rechts behindern oder unmöglich machen würde.
76Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1998 - 4 BN 49.98 -, BRS 60 Nr. 23 = juris Rn. 5, und vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 7. April 2011 - 2 D 37/09.NE -, juris Rn. 40, 83 und 85.
77Führt die Festsetzung einer mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche zu einer so weitgehenden fremdnützigen Inanspruchnahme des Grundstücks, dass daneben für eine Eigennutzung kein oder kaum Raum bleibt, kann die Belastung zu fremdnützigen Zwecken unter Belassung des Eigentums objektiv unzumutbar und daher abwägungsfehlerhaft und die Gemeinde gehalten sein, von vornherein die vollständige Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB vorzusehen.
78Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2011- 2 D 37/09.NE -, juris Rn. 45 und 96.
79Dementgegen begründet die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB selbst ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht noch nicht. Dazu bedarf es erst der Einigung über eine entsprechende Belastung der Grundstückseigentümer z. B. durch eine Grunddienstbarkeit.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1998 - 4 BN 49.98 -, BRS 60 Nr. 23 = juris Rn. 5.
81An einer solchen Umsetzung hat es indessen gerade gefehlt.
82Da das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger lediglich privatnützig war und nicht etwa der Allgemeinheit zugutekommen sollte, kam eine Enteignung nach § 87 BauGB nicht ernstlich in Betracht. Die Einleitung eines Umlegungsverfahrens gemäß §§ 45 ff. BauGB liegt im Ermessen der Antragsgegnerin. Ein Anspruch darauf besteht gemäß § 46 Abs. 3 BauGB nicht. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin sich beanstandungsfrei verhalten, als sie in Anbetracht der Nichtumsetzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts des Bebauungsplans Nr. planerisch offen auf diese Entwicklung reagierte und den Bebauungsplan nicht lediglich „auf Eis legte“.
83Es ist ferner plankonzeptionell konsequent, dass die Antragsgegnerin Baufenster (ggf. auch im Hinterland) dort belassen will, wo dies entweder unter Erschließungsaspekten städtebaulich vertretbar erscheint oder wo wegen der bereits erfolgten Erteilung von Bauvorbescheiden und/oder Baugenehmigungen ein hinreichender Differenzierungsgrund für die Belassung des konkreten Baufensters ins Feld geführt werden kann. Im Fall der Flurstücke 291 und 552 ist die Erschließungssituation nicht mit derjenigen der (Hinterlieger-)Flurstücke 19, 37 und 38 vergleichbar. Sie werden direkt von der X2.------------straße aus erschlossen. Bei den Flurstücken 181 und 334 wäre die Grundstückssituation anders, wenn die Antragsgegnerin für die Bebauung dieser Grundstücksflächen bereits Vorbescheide erteilt und das Baurecht damit im Wege einer Bebauungsgenehmigung konkretisiert hätte. Dass die Antragsgegnerin dies, wie die Nachfrage des Senats ergeben hat, für die Flurstücke 181 und 334 lediglich irrtümlich angenommen hatte, berührt die Schlüssigkeit des Plankonzepts als solches noch nicht. Diese fehlerhafte Ausgangsannahme resultiert - wie weiter unten darzulegen sein wird - in einem beachtlichen Abwägungsfehler i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB bei der Umsetzung dieses Planungskonzepts.
84Dass im Plangebiet auch größere Wohnanlagen mit zahlreichen Wohneinheiten wie auf dem Grundstück I.-----------straße 24, 24a und 24b vorhanden sind, hat die Antragsgegnerin bei der Konzepterstellung berücksichtigt. Diese Baulichkeiten werden durch die Begrenzung der Höchstzahl der Wohneinheiten auf den passiven Bestandsschutz gesetzt. Ihre Existenz hindert die Antragsgegnerin nicht daran, plankonzeptionell gegen eine weitere Verdichtung des Baugebiets durch eine hinzutretende Hinterlandbebauung vorzugehen.
85Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Bebauungsplan weder einen Etikettenschwindel noch eine unzulässige Gefälligkeitsplanung beinhaltet.
86Ein die städtebauliche Erforderlichkeit beseitigender Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002- 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 86, vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
88Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Grundstückseigentümer entgegenkommt.
89Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 79, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
90So liegt es hier. Der Bebauungsplan setzt mit seiner reinen Wohngebietsausweisung, dem Entzug einzelner Baufenster, der Schaffung einzelner neuer Baufenster und der Differenzierung der Zahl der zulässigen Wohnung je Gebäude das um, was die Antragsgegnerin mit ihm beabsichtigt. Der Bebauungsplan verfolgt auch - wie gezeigt - städtebaulich legitime öffentliche Interessen. Dass einzelne private Grundstückseigentümer von ihm mehr profitieren mögen als andere, führt noch nicht auf eine städtebaulich nicht gerechtfertigte Gefälligkeitsplanung.
912. Die Regelungen für die reinen Wohngebiete unter Nr. 8 der textlichen Festsetzungen sind von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
92Die textliche Festsetzung Nr. 8.1 zum Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO kann sich auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO stützen. Ihre städtebauliche Rechtfertigung liegt darin, den typischen Siedlungscharakter des reinen Wohngebiets zu erhalten.
93Die textlichen Festsetzungen Nr. 8.2 bis Nr. 8.5, welche die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden je Grundstück begrenzen, werden von §§ 9 Abs. 1 Nr. 6, 31 Abs. 1 BauGB getragen. Eine solche Festsetzung kann sowohl mit einer absoluten Zahl als auch mit einer Verhältniszahl arbeiten.
94Vgl. zum Inhalt der Befugnis nach § 9 Abs. 1Nr. 6 BauGB: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 = BRS 60 Nr. 16 = juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2006 - 10 B 2030/06.NE -, juris Rn. 8 ff.
95Die Antragsgegnerin hat diese Festsetzungsmöglichkeiten städtebaulich schlüssig kombiniert und auf Bereiche unterschiedlicher Grundstücksgrößen im Plangebiet abgestimmt. Ausweislich der Planbegründung war für die Antragsgegnerin ausschlaggebend, die bisherige starre Regelung im Bebauungsplan Nr. ‑ maximal nur zwei Wohneinheiten je Wohngebäude - angesichts der großen Unterschiede in den Grundstücksgrößen im Plangebiet von 240 m² bis über 5.000 m² - zu flexibilisieren, um so gerechtere Ergebnisse bei den Ausnutzungsmöglichkeiten zu erzielen. Dazu hat die Antragsgegnerin Bereiche A bis D verschiedener Grundstücksgrößen im Plangebiet zusammengefasst. Den in der Planbegründung aufgeführten Bereichen A bis C hat sie bezogen auf eine bestimmte Grundstücksfläche jeweils eine Wohneinheit zugeordnet. Es ist nachvollziehbar, dass mit der realen Grundstücksgröße die Grundstücksfläche je Wohneinheit abgestuft steigt. Demnach gewährt die textliche Festsetzung Nr. 8.2 eine Wohnung pro Wohngebäude je 600 m² Grundstücksfläche im WR1 mit den größten realen Grundstücksgrößen zwischen 2.000 m² und 4.300 m², die textliche Festsetzung Nr. 8.3 eine Wohnung pro Wohngebäude je 550 m² Grundstücksfläche im WR2 mit den zweitgrößten realen Grundstücksgrößen zwischen 1.000 m² und 2.000 m² sowie die textliche Festsetzung Nr. 8.4 eine Wohnung pro Wohngebäude je 350 m² Grundstücksfläche im WR3 mit den im Ansatz drittgrößten realen Grundstücksgrößen zwischen 240 m² und 1.600 m². Ebenfalls stimmig ist es, den Bereich D im WR4 aus diesem Regelungskonzept auszuklammern, weil die Grundstücksgrößen hier der Aufstellung der Antragsgegnerin zufolge (siehe dazu auch die Anlage 03 zu der Abwägungsvorlage Nr. VO/0421/13) sehr disparat sind. Hier gilt nach der textlichen Festsetzung Nr. 8.5 lediglich die Höchstbegrenzung von maximal vier Wohnungen pro Wohngebäude, die im Übrigen auch in den Festsetzungen Nr. 8.2, 8.3 und 8.4 die Obergrenze markiert.
96Die Ausnahmen in den Festsetzungen Nr. 8.2, 8.3 und 8.4 - ausnahmsweise ist eine weitere Wohnung zulässig, wenn die Grundstücksgröße den Grenzwert um mindestens 50 % überschreitet - steht gleichfalls mit §§ 9 Abs. 1 Nr. 6, 31 Abs. 1 BauGB im Einklang.
97Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Macht die Gemeinde von dem Instrument der Ausnahme Gebrauch, muss sie die Voraussetzungen der Ausnahme hinreichend bestimmen. Überdies muss die Gemeinde darauf achten, dass die Ausnahme bezogen auf das Baugebiet nicht zur Regel wird.
98Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 88.
99Daran hat die Antragsgegnerin sich gehalten. Die Reichweite der Ausnahme ist nach dem Wortlaut der Festsetzungen klar. Ihre Anwendung wird durch den in der Planbegründung genannten Zweck, durch die Obergrenze für Wohneinheiten je Grundstück keine unerwünschten Härtefälle zu erzeugen, gesteuert. Das Rechenbeispiel in der Planbegründung veranschaulicht dies.
1003. Jedoch verstößt der Bebauungsplan in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu a). Dies führt zu seiner Gesamtunwirksamkeit (dazu b).
101a) Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
102Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
103Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
104Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin verstoßen.
105Es liegt ein Mangel im Abwägungsvorgang darin, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung fehlerhaft davon ausging, neue Baufenster für bisher unbebaute Flächen würden im Plangebiet nur dort geschaffen bzw. belassen, wo entweder die Erschließungssituation - wie an der X2.------------straße - städtebaulich unproblematisch ist oder wo mit Blick auf bereits im Bebauungsplan Nr. eingeräumte Baufenster schon Baugenehmigungen und oder Bauvorbescheide erteilt worden sind, die das Baurecht verbindlich konkretisiert haben. Diese Prämisse trifft jedoch - wie die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats mitgeteilt hat - auf die Flurstücke 181 und 334 und die dort belassenen überbaubaren Grundstücksflächen nicht zu. Insoweit ist die Antragsgegnerin wegen eines Fehlers in der Kommunikation zwischen den Fachbereichen Bauordnung und Bauleitplanung lediglich irrtümlich davon ausgegangen, Vorbescheide seien ergangen. In Wahrheit ist dies indes nicht geschehen. Aus diesem Grund konnte die Antragsgegnerin die von der Plankonzeption umfassten und betroffenen öffentlichen wie privaten Belange nicht angemessen gewichten sowie ihrem objektiven Gewicht entsprechend zueinander in Ausgleich bringen. Der auch im Vordergrund der Planaufstellung stehende öffentliche Belang des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB in Verbindung mit der Verhinderung einer städtebaulich unerwünschten Verdichtung des Plangebiets bei größtmöglicher Konservierung seiner aufgelockerten Grünflächenstruktur verliert entscheidend an Gewicht, soweit - wie auf den Flurstücken 181 und 334 geschehen - der Bebauungsplan dort eine Bebauung weiterhin vorsieht, wo die Antragsgegnerin diese nach ihrer eigenen städtebaulichen Begründung an sich hinter die Belange des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden unter Aufrechterhaltung großflächiger Gärten im Hinterland hätte zurückstellen müssen. Das sachliche Differenzierungskriterium der verfestigten rechtlichen Bebaubarkeit, das in der Abwägung auch Schwierigkeiten bei der Erschließung hintanstehen lassen würde, greift dann nicht mehr, um weitergehende Bodenversiegelungen und Verdichtungen (gewissermaßen ausnahmsweise) zu rechtfertigen.
106Zugleich konnte die Antragsgegnerin aufgrund der besagten fehlerhaften Ausgangsannahme die planbetroffenen Eigentümerbelange nicht mehr gerecht abwägen.
107Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
108Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 144, vom 29. Januar 2013- 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24.
109Da mit hinein spielt das Prinzip der gerechten Lastenverteilung. Die durch einen Bebauungsplan auferlegten Lasten dürfen in vergleichbaren Fällen innerhalb des Plangebiets nicht ohne sachlichen Grund ungleich verteilt werden.
110Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014- 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 171.
111Diesen Vorgaben konnte die Antragsgegnerin nicht Rechnung tragen. Es fehlt ein hinreichender sachlicher Grund für die städtebauliche Unterscheidung zwischen den Flurstücken 181 und 334 auf der einen und den Flurstücken 19, 37 und 38 auf der anderen Seite. Da die erstgenannten in Wirklichkeit nicht auch aufgrund eines Bauvorbescheids bebaubar sind und sich ihre Erschließung als Bebauung in zweiter Reihe als genauso städtebaulich problematisch darstellt wie auf den Flurstücken 19, 37 und 38, ist kein tragfähiger Grund dafür gegeben, sie in der Abwägung anders zu behandeln als diese.
112Dieser - von den Antragstellern innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin gerügte - Abwägungsfehler ist gemäߧ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB auch als Mangel im Abwägungsvorgang beachtlich.
113Nach dieser Vorschrift sind Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
114„Offensichtlich” sind Fehler, wenn sie die äußere Seite des Abwägungsvorgangs betreffen und auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen. Fehler und Irrtümer, welche z. B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind „offensichtlich“.
115Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981
116- 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BRS 38
117Nr. 37 = juris Rn. 24.
118„Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss“ gewesen sind Mängel, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt dafür nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Es genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre.
119Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2010
120- 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = BRS 76
121Nr. 89 = juris Rn. 22, und vom 9. April 2008
122- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
123Nr. 31 = juris Rn. 22, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = juris Rn. 4.
124An diesen Maßstäben gemessen ist der Abwägungsfehler beachtlich. Der Punkt der sachlich gerechtfertigten Differenzierung zwischen einzelnen bebaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet ist abwägungserheblich. Er betrifft - wie gezeigt - das Zentrum der Abwägung aller nach der Plankonzeption der Antragsgegnerin betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Der Mangel ist offensichtlich, weil er objektiv fassbar und aktenkundig ist. Er hat Einfluss auf das Abwägungsergebnis, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Antragsgegnerin ohne ihn den Bebauungsplan nicht oder in wesentlicher Hinsicht anders beschlossen hätte.
125Der Hinweis der Vertreterinnen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2014 auf die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. unterstreicht dies. Die im streitbefangenen Bebauungsplan nicht fortgeführte Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger zu belastenden Fläche zwischen den Grundstücken B. -W. -Straße 36 und 38, die der Erschließung einer Hinterliegerbebauung auf den nunmehrigen Flurstücken 181 und 334 dienen sollte, belegt, dass die Antragsgegnerin bei ihrer planerischen Gesamtabwägung konzeptgemäß die jeweilige Grundstücks- und Erschließungssituation im Blick hat. Behandelt sie die Zuerkennung von Baufenstern im Bebauungsplan unterschiedlich, ist sie gehalten, dies in der Abwägung sachlich städtebaulich zu rechtfertigen. Ging sie aber bei der Entziehung bzw. Belassung von Baurechten von nicht zutreffenden Grundannahmen aus, liegt die Annahme nahe, dass die Antragsgegnerin bei Zugrundelegung des wahren Sachverhalts unter Berücksichtigung der 2. Änderung möglicherweise für die Flurstücke 19, 37 und 38 eine ähnliche Erschließungslösung erwogen hätte wie durch die 2. Änderung für die heutigen Flurstücke 181 und 334.
126Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Abwägungsfehler betreffe das Grundstück der Antragsteller nicht. Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist ein objektives Prüfungsverfahren, das nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz dient. Der Erfolg im Normenkontrollverfahren ist daher nicht von einer subjektiven Rechtsverletzung der Antragsteller abhängig. Davon abgesehen berührt der Abwägungsfehler die Grundstücksposition der Antragsteller und ihr subjektives Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB. Da die Antragsgegnerin, wie gesagt, eine ordnungsgemäße Abwägung aller plankonzeptionell zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange, zu denen auch das Eigentumsgrundrecht und das Prinzip der gerechten Lastenverteilung zählen, verfehlt hat, konnte sie auch hinsichtlich des Grundstücks der Antragsteller kein rechtmäßiges Abwägungsergebnis erzielen. Dieses Grundstück kann im Rahmen des Plankonzepts nicht losgelöst von den übrigen Festsetzungen für andere, vergleichbare Grundstücke im Plangebiet betrachtet werden.
127b) Der Abwägungsfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
128Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und - mit Sicherheit - (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen.
129Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91- , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
130Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Bebauungsplan aufgrund des dargestellten Abwägungsfehlers insgesamt unwirksam. Dieser betrifft keinen objektiv und subjektiv abspaltbaren Regelungsteil des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan stellt in den Wohngebieten WR1 bis 4 ein abgestimmtes Gesamtgefüge dar. Aus diesem kann kein einzelner (Grundstücks-)Bereich isoliert herausgebrochen werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin in Kenntnis des Abwägungsfehlers einzelne Teile des Bebauungsplans aufrechterhalten würde. Vielmehr ist ihr Gelegenheit zu geben, erneut über den Bebauungsplan zu entscheiden.
131Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
132Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
133Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Aufhebungsplan zum Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 - Teilaufhebung für das Teilgebiet südlich der X.------straße - der Stadt C. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Aufhebungsplan zum Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 - Teilaufhebung für das Teilgebiet südlich der X.------straße - der Antragsgegnerin (im Folgenden: Teilaufhebung).
3Der Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 datiert aus dem Jahr 1974. Er umfasst Teilgebiete südlich wie nördlich der X.------straße sowie östlich der W.-------straße . Südlich der X.------straße setzte der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet fest. Die Bebauung dieses reinen Wohngebiets sollte in südlicher Richtung in drei hintereinander liegenden Baustreifen erfolgen. Im Zeitpunkt der Planaufstellung war der erste Baustreifen unmittelbar an der X.------straße bereits im Wesentlichen realisiert. Er wird von der X.------straße aus erschlossen. Der zweite Baustreifen erstreckte sich über das Hinterland der recht tiefen Grundstücke an der X.------straße .
4Die Erschließung des - mit einer Ausnahme im zweiten Baustreifen (X.------straße 167a) bis zur Aufstellung der Teilaufhebung nicht ausgenutzten - zweiten und dritten Baustreifens sollte von der X.------straße abzweigend über eine Erschließungsstraße erfolgen, die in südlicher Richtung in das Plangebiet hineinführte, den zweiten Baustreifen etwa in dessen Mitte in eine westliche und eine östliche Hälfte teilte und sich vor dem dritten Baustreifen südlich des zweiten Baustreifens auf der west‑östlichen Achse verzweigte.
5Das ganz im Westen des Teilaufhebungsgebiets gelegene Wohnanwesen der Antragstellerin X.------straße 191 wurde durch den Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 im Bestand als reines Wohngebiet überplant. Die für den dritten Baustreifen und die Erschließungsstraße zwischen dem zweiten und dem dritten Baustreifen benötigten Flächen stehen im Eigentum der Antragstellerin, die sie von ihrem Vater geerbt hat.
6Durch die Teilaufhebung streicht die Antragsgegnerin das gesamte reine Wohngebiet südlich der X.------straße . Faktisch stellt sich dieser Bereich als Garten- bzw. Grünfläche dar. Südlich von ihm erstreckt sich der Stadtwald, westlich Ackerland. Östlich befinden sich jenseits einer Abzweigung der X.------straße und getrennt durch eine Grünfläche Wohngebiete.
7In der Planbegründung wird ausgeführt, für die als reines Wohngebiet im Bereich der Teilaufhebung ausgewiesene Fläche sei eine verbindliche planungsrechtliche Steuerung nicht mehr erforderlich, so dass hierauf verzichtet werden könne. Das Teilaufhebungsgebiet sei entlang der X.------straße mit Wohnbebauung bebaut. Aufgrund der aktuellen Veränderungen am Campus C. sei zur Zeit nicht absehbar, ob an dieser Stelle darüber hinaus gehend langfristig Wohnbauflächen nachgefragt würden. Um die Option für eine zukünftige Planung zu erhalten, bleibe der Flächennutzungsplan unverändert, der das Plangebiet als Wohnbaufläche darstelle. Für die bisher geplante Wohnbebauung im zweiten und dritten Baustreifen sei überdies eine neu zu errichtende Erschließungsstraße erforderlich. Da es hierfür keine Investoren gebe und die Antragsgegnerin selbst finanziell nicht dazu in der Lage sei, die Erschließung zu übernehmen, seien die Ziele der bisherigen Planung nicht realisierbar. Im zweiten Baustreifen habe bisher nur ein Gebäude errichtet werden können. Für die Bebauung der dritten Baureihe seien bisher keine Bauwünsche eingereicht worden. Aus heutiger städtebaulicher Sicht und unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei eine Bebauung des dritten Baustreifens nicht mehr gewünscht. Die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB reiche hier nach den tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung aus. Einer ausdrücklichen Festsetzung von Flächen als reines Wohngebiet bedürfe es nicht. Innerhalb des Teilaufhebungsbereichs bestünden keine städtebaulichen oder immissionsschutzrechtlichen Konflikte, die notwendig planerisch zu regeln seien. Zu der Teilaufhebung erstellte die Antragsgegnerin einen Umweltbericht (letzter Stand April 2012).
8Das Aufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf.
9Mit Schreiben vom 26. November 2009 bezog die Antragstellerin erstmals Stellung zu der anvisierten Teilaufhebung, von der sie durch Zeitungsmeldungen erfahren habe. Sie sei Eigentümerin der Hausgrundstücke X.------straße 191 und 191a sowie des überwiegenden Teils der Ackerflächen, auf denen nach dem Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 eine Erschließungsstraße geplant sei. Es bestehe keine Notwendigkeit, den Bebauungsplan teilaufzuheben. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Bebauung in zweiter Reihe könne dadurch erfolgen, dass eine private Erschließung über die Grundstücke in der ersten Reihe erfolge, erscheine aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen problematisch. Im Lichte der Rechtsprechung zu sog. Pfeifenstielgrundstücken müsse die Frage aufgeworfen werden, ob das Ziel der hinterwärtigen Bebauung insbesondere aus verkehrstechnischen Gründen opportun sei. Es stelle sich gleichzeitig die Frage, ob man nicht den Bebauungsplan, so wie er sei, in Kraft lasse und die über die X.------straße beabsichtigte hinterwärtige Erschließung bei nachgewiesenem Interesse als Provisorium genehmige mit der Verpflichtung, bei der Erstellung der Erschließungsstraße die Anbindung über sie zu verlangen. Dies sei ein häufig geübtes Verfahren.
10In seiner Sitzung am 19. Januar 2010 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung der Teilaufhebung. In der Zeit vom 8. bis zum 12. Februar 2010 lagen die Planunterlagen im Rahmen einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung aus. Am 18. Februar 2010 stellte die Antragsgegnerin die Planung im Begegnungszentrum C1. öffentlich vor.
11Am 24. Januar 2012 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Teilaufhebung als Entwurf. In der Zeit vom 24. Februar 2012 bis einschließlich 26. März 2012 lag der Planentwurf öffentlich aus.
12Am 26. März 2012 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen die Teilaufhebung. Diese verstoße gegen das Gebot der Planrechtfertigung. Sie diene ausschließlich privaten Interessen. Einziges Ziel sei, eine Bebauung in der zweiten Reihe dadurch zu ermöglichen, dass die Erschließungsstraße entfalle und damit der Weg zu einer hinterwärtigen Bebauung in der zweiten Reihe von der X.------straße aus gesehen mittels Stichwegen erfolgen könne. Der Wechsel von einem Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB in eine planerische Beurteilung nach § 34 BauGB sei kein hinreichendes planerisches Konzept. Ob das Ziel der Ermöglichung einer zweiten Baureihe über § 34 BauGB möglich sei, sei zumindest zweifelhaft, da sich die hinterwärtige Bebauung in die bisherige Umgebungsbebauung nicht einfüge. Bisher gebe es eine Hinterlandbebauung lediglich auf dem Grundstück X.------straße 167 a. Städtebaulich sei die Erschließung hinterwärtiger Grundstücksteile über Stichstraßen nicht erwünscht, insbesondere wenn sie gehäuft vorkomme. Dagegen sprächen verkehrstechnische Gründe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass in der zweiten Reihe Mehrfamilienhäuser entstünden. Die damit vorgezeichnete Verkehrsdichte und notwendige Breite der Stichstraßen wegen Begegnungsverkehrs werde von der Antragsgegnerin nicht behandelt, sondern in das Baugenehmigungsverfahren verwiesen. Das Gleiche gelte für die Befürchtungen im Hinblick auf Verkehrslärm, Abgase und Lichtimmissionen. Das Fehlen eines geordneten städtebaulichen Konzepts ergebe sich ferner daraus, dass eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht erfolgt sei, sondern die Bebaubarkeit der dritten Reihe offen bleiben solle. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die Familie der Antragstellerin den von der X.------straße abzweigenden Weg, die Parzelle 272, schon im Jahr 1936 an die Antragsgegnerin übertragen habe, um eine geordnete Erschließung einer hinterwärtigen Bebauung zu ermöglichen. Die Notwendigkeit der Teilaufhebung bestehe offensichtlich nur deshalb, weil die Erschließung der hinterwärtigen Grundstücke über eine im Bebauungsplan festgesetzte Erschließungsstraße erfolgen müsse, für deren Ausbau die Antragsgegnerin derzeit nicht die erforderlichen Mittel habe.
13In seiner Sitzung am 14. Juni 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Teilaufhebung als Satzung. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Satzungsbeschluss am 15. Juni 2012 aus. Am 9. Juli 2012 machte die Antragsgegnerin die Teilaufhebung öffentlich bekannt.
14Mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 21. Juni 2013 rügte die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung: Diese verstoße gegen das Gebot der Planrechtfertigung. Die Antragsgegnerin gehe unzutreffend davon aus, dass die zweite Baureihe auf der Grundlage des § 34 BauGB bebaut werden könne. Zum Zeitpunkt der Teilaufhebung habe es außer der Bebauung der Antragstellerin nur das Gebäude X.------straße 167a gegeben, das in zweiter Reihe errichtet gewesen sei. Alle anderen Grundstücke seien bis dahin unbebaut gewesen. Die Gartengrundstücke zwischen dem Wohnhaus der Antragstellerin X.------straße 191 bis zum rückwärtigen Gebäude X.------straße 167 a als dem Innenbereich zugehörige Baulücken zu bewerten, sei nicht gerechtfertigt. Der Außenbereich beginne an der rückwärtigen Gebäudegrenze des letzten Gebäudes. Dem Rat sei so eine falsche Rechtslage vorgespiegelt worden. Diese sei für die Entscheidung ausschlaggebend gewesen. Wäre dem Rat bewusst gewesen, dass richtigerweise nach Teilaufhebung des Bebauungsplans bzw. gerade wegen der Teilaufhebung die zweite Baureihe gar nicht werde realisiert werden können, weil diese Gartengrundstücke zum Außenbereich geworden seien, hätte er womöglich eine andere Entscheidung getroffen. Die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Teilaufhebung folge zum einen daraus, dass der Antragstellerin als Eigentümerin der Flurstücke 268 und 269 die Bebauungsmöglichkeit dieser Grundstücke ‑ quasi in dritter Baureihe ‑ genommen worden sei, um in rechtswidriger Weise eine Bebauung in zweiter Reihe durch eine Pfeifenstielerschließung zu ermöglichen. Die weitere Begründung für die Teilaufhebung, aus heutiger städtebaulicher Sicht und unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei eine Bebauung des dritten Baustreifens nicht mehr gewünscht, rechtfertige es ebenfalls nicht, der Antragstellerin ihr Baurecht auf den genannten Grundstücken zu entziehen. In keiner Weise werde begründet, aus welchen städtebaulichen Gründen eine Bebauung des dritten Baustreifens nicht mehr gewünscht sei und welche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hierbei berücksichtigt worden seien. Die in Rede stehende Fläche sei eine Wiese. Überhaupt nicht in die Abwägung eingestellt worden sei die zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin geschlossene Vereinbarung vom 16. Mai 1966, in der sich die Antragsgegnerin u. a. verpflichtet habe, die genannten Grundstücke der Antragstellerin unwiderruflich als Baugelände auszuweisen.
15Ebenfalls am 21. Juni 2013 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
16Dessen Begründung deckt sich im Wesentlichen mit dem Rügeschreiben vom selben Tag. Darüber hinaus verweist die Antragstellerin im Kern nochmals auf die Vereinbarung vom 16. Mai 1966 und deren Präzisierung vom 30. September 1966.
17Die Antragstellerin beantragt,
18den Aufhebungsplan zum Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 - Teilaufhebung für das Teilgebiet südlich der X.------straße - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
19Die Antragsgegnerin beantragt,
20den Antrag abzulehnen.
21Sie trägt vor, die Teilaufhebung sei städtebaulich gerechtfertigt. Für die im Bebauungsplan bisher vorgesehene Wohnbebauung südlich der X.------straße im zweiten und dritten Baustreifen sei eine neu zu errichtende Erschließungsstraße erforderlich gewesen. Da es hierfür keine Investoren gebe und die Antragsgegnerin selbst finanziell langfristig nicht in der Lage sei, die Erschließung zu übernehmen, seien die Ziele der bisherigen Planung auf unabsehbare Zeit nicht realisierbar. Die Antragstellerin sei Eigentümerin der gesamten Grundstücksflächen der ursprünglich vorgesehenen Erschließungsstraße sowie des ursprünglich vorgesehenen dritten Baustreifens. Aufgrund der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Anregungen seien nochmals Verhandlungen mit den Anliegern und Grundstückseigentümern einschließlich der Antragstellerin aufgenommen worden, um die Erschließungsstraße zu realisieren. Ziel dieser Verhandlungen sei gewesen, dass sich alle Anlieger, auch die Antragstellerin, entsprechend ihrer verwertbaren Baugrundstücksanteile an der Finanzierung der Erschließungsstraße beteiligen sollten. Damit sei ausschließlich die Antragstellerin nicht einverstanden gewesen. Diese habe die Verhandlungen mit Schreiben vom 3. Mai 2011 abgebrochen. Erst daraufhin sei das Teilaufhebungsverfahren weitergeführt worden. Da die Umsetzung der Planung aus finanziellen Gründen wegen der langfristigen Haushaltslage der Antragsgegnerin (Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 1 Milliarde Euro; jährliches Haushaltsdefizit in Höhe von ca. 100 Millionen Euro) und am Unwillen der Antragstellerin gescheitert sei, sei eine dauerhaft anzunehmende Unmöglichkeit der Planumsetzung gegeben. Der zeitliche Horizont einer Angebotsplanung müsse nicht auf unbegrenzte Zeit offen bleiben. Des Weiteren sei die Unmöglichkeit der Planumsetzung schon mit Blick auf die Weigerung der Antragstellerin, Grundstücksflächen zu veräußern und sich an der Straßenplanung zu beteiligen, anzunehmen. Daher sei der Antragsgegnerin nur der Weg der Planaufhebung geblieben oder die Option, einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, der die Grundstücksflächen der Antragstellerin nicht mehr berücksichtigt hätte. Letzteres sei für das Gebiet südlich der X.------straße unverhältnismäßig erschienen, da eine Beurteilung gemäß § 34 BauGB für mögliche Neubauvorhaben aufgrund des gegebenen Gebietscharakters ausreiche, abzuwägende Konflikte, die einen Bebauungsplan erforderten, nicht vorlägen und eine städtebauliche Fehlentwicklung nicht zu erwarten sei. Hinzu komme, dass eine alternative Erschließung der zweiten Baureihe als über Stichwege ausscheide. Die Auffassung der Antragstellerin, die zukünftige Beurteilung von Bauvorhaben in der zweiten Baureihe erfolge nicht gemäß § 34 BauGB, sondern gemäß § 35 BauGB, sei unzutreffend. Zwar sei zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erst ein Wohnbauvorhaben in der zweiten Baureihe im Bestand vorhanden (die Hausnummer 167a). Es seien aber für die Grundstücke mit den Hausnummern 181, 181a, 183, 183a bestandskräftige planungsrechtliche Vorbescheide für vier Wohnhäuser erteilt worden. Aufgrund der Bindungswirkung dieser Vorbescheide sei ersichtlich, dass mit der Erteilung der Baugenehmigung und Errichtung dieser Gebäude ein Bebauungszusammenhang entstehe. Das Wohngebäude mit der Hausnummer 183a sei errichtet. Der Baubeginn des Wohngebäudes mit der Hausnummer 185a sei erfolgt. Bei den weiteren auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigten Wohngebäuden mit den Hausnummern 173a und 171a sei der Baubeginn erfolgt bzw. stehe er unmittelbar bevor. Die Beurteilung nach § 34 BauGB sei richtig, weil die Fläche erstens im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt sei und zweitens der Ortsrand östlich des Plangebiets durch eine dreireihige Bebauung geprägt sei. Diese Bebauung werde durch einen schmalen Grünzug unterbrochen und dann folge die Bebauung entlang der X.------straße . Auch das Gebäude der Antragstellerin rage tief in die zweite Baureihe hinein. Da die Grundstücke bereits nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. II/1/33.00 im Jahre 1974 entsprechend der zu erwartenden Bebauung geteilt und zum Teil veräußert worden seien, sprächen Vertrauensschutzgesichtspunkte dafür, hier eine Bebauung zu ermöglichen. Abwägungsfehler lägen nicht vor. Es habe zahlreiche Gespräche mit der Antragstellerin bezüglich der Umsetzbarkeit des Bebauungsplans gegeben. Diese seien ergebnislos geblieben. Dass die dritte Baureihe nunmehr tatsächlich in den Außenbereich falle und damit insbesondere mit Blick auf die Umweltbelange nicht bebaubar sei, habe die Antragstellerin selbst zu vertreten. Sie verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits das Normenkontrollverfahren gegen die Teilaufhebung betreibe, andererseits aber in keiner Weise an der Umsetzung des Bebauungsplans mitzuwirken bereit sei. Die einer Bebauung entgegenstehenden Umweltbelange seien im Umweltbericht ausführlich dargestellt. Der südlich angrenzende Grünlandbereich werde als Gebiet mit hoher Naturschutzfunktion eingestuft. Daran schließe sich im Süden und streifenförmig auch im Osten ein als Naturschutzvorranggebiet eingestufter Wald an. Südwestlich schließe sich ein Waldgebiet des C2. Stadtwalds an sowie ein FFH‑Gebiet „östlicher U. Wald“. Der Vertrag aus dem Jahre 1966 habe im Aufstellungsverfahren nicht vorgelegen. Auch wenn er bekannt gewesen wäre, sei er nicht bindend und im Rahmen der Abwägung nicht zu berücksichtigen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
25I. Der Antrag ist zulässig.
261. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
27Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft.
28Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
29Dasselbe gilt, wenn sich ein Grundstückseigentümer gegen die ersatzlose Aufhebung eines sein Grundstück betreffenden Bebauungsplans zur Wehr setzt. Eine Aufhebungssatzung kann sich ebenso wie eine planerische Festsetzung in Bezug auf die von ihr erfassten Flächen als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen. Auch der Aufhebung eines Bebauungsplans muss wegen ihrer Eingriffsqualität eine ordnungsgemäße Abwägung der abwägungsrelevanten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB vorausgehen. Sie muss durch einen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Grund gerechtfertigt sein.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 4 B 143.90 -, BRS 52 Nr. 30 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 7. August 2006 - 7 D 67/05.NE -, juris Rn. 32, vom 4. November 2002 - 7a D 141/00.NE -, juris Rn. 26, und vom 23. Januar 1990 - 10a NE 48/88 -, BRS 50 Nr. 46 = juris Rn. 14; OVG Saarl., Urteil vom 30. Oktober 2001 - 2 N 4/00 -, BRS 64 Nr. 52 = juris Rn. 33 f.
31Ausgehend davon ist die Antragstellerin antragsbefugt. Die Teilaufhebung betrifft sie unmittelbar in abwägungsrelevanten Eigentumsbelangen und kann sie daher in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB und in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Flächen des aufgehobenen dritten Baustreifens sowie der für die Erschließung des zweiten und des dritten Baustreifens ehedem im Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 vorgesehenen Erschließungsstraße. Da die Teilaufhebung der Antragstellerin insoweit materielle Baurechte entzieht, musste die Antragsgegnerin sich mit ihren Eigentumsinteressen abwägerisch befassen.
322. Die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis entfallen nicht wegen treuwidrigen Verhaltens der Antragstellerin.
33Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt den Geboten von Treu und Glauben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anrufung der Gerichte wegen treuwidrigen Verhaltens unzulässig sein. Ob dieser Vorwurf berechtigt ist, entscheidet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann in einem widersprüchlichen Verhalten des Antragstellers liegen.
34Vgl. insofern etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2011 - 4 BN 4.11 -, juris Rn. 13, und vom 14. November 2000 - 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 = juris Rn. 4.
35Ein solches kann der Antragstellerin jedoch nicht zur Last gelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie - wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 5. November 2013 vorträgt - Verhandlungen über die Finanzierung der Erschließungsstraße für den zweiten und dritten Baustreifen mit Schreiben vom 3. Mai 2011 abgebrochen hätte, weswegen der Antragsgegnerin eine Planverwirklichung auf unbestimmte Zeit unmöglich erschienen sei und sie das Teilaufhebungsverfahren fortgeführt habe. Dessen ungeachtet verhält sich die Antragstellerin nicht widersprüchlich, indem sie nunmehr gegen die Teilaufhebung vorgeht. Ihr Interesse an der Erhaltung der Bebaubarkeit des dritten Baustreifens ist nicht unabdingbar an eine vorgehende Einigung mit der Antragsgegnerin über die Grundstücksordnung im vormaligen Plangebiet südlich der X.------straße geknüpft. Es besteht für sie kein Zwang zur Einigung mit der Antragsgegnerin - und den übrigen betroffenen Grundstückseigentümern - etwa im Gewand einer „freiwilligen Umlegung“.
36Vgl. zu deren Zulässigkeit als öffentlich-rechtlicher Vertrag: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 24.80 -, NJW 1985, 989 = juris Rn. 8.
37Um die Grundstückssituation im Teilaufhebungsgebiet ggf. auch gegen den Willen der Antragstellerin - und der übrigen Grundstückseigentümer - neu zu regeln und der Planungssituation anzupassen, stand der Antragsgegnerin - ein Planrealisierungswillen unterstellt - das Instrument der Umlegung gemäß §§ 45 ff. BauGB zur Verfügung. § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BauGB sieht vor, dass die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans - u. a. zur Erschließung von Gebieten - durchgeführt werden kann.
38Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97, 1 BvR 1677/97 -, BVerfGE 104, 1 = BRS 64 Nr. 7 = juris Rn. 29 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 75 Nr. 8 = juris Rn. 21, Beschluss vom 17. Dezember 1992 - 4 NB 25.90 -, DVBl. 1993, 651 = juris Rn. 9 ff., Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 24.80 -, NJW 1985, 989 = juris Rn. 8 ff.
39Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es nicht treuwidrig, wenn die Antragstellerin sich zwar einerseits (zunächst) gegenüber der Antragsgegnerin einer Verhandlungslösung verweigert, sich aber andererseits (bis auf Weiteres) die aufgrund des Bebauungsplans gegebene Bebauungsmöglichkeit des dritten Baustreifens über die Normenkontrolle erhalten will.
403. Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie hat rechtzeitig während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs der Teilaufhebung am 26. März 2012 Einwendungen erhoben. Der Normenkontrollantrag wurde von der Antragstellerin auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
41II. Der Antrag ist auch begründet.
42Der Aufhebungsplan zum Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 - Teilaufhebung für das Teilgebiet südlich der X.------straße - der Antragsgegnerin ist unwirksam.
43Die Teilaufhebung ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) materiell rechtswidrig. Sie ist schon nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Außerdem verstößt sie in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu 2.). Rechtsfolge ist die Gesamtunwirksamkeit der Teilaufhebung (dazu 3.)
441. Die Teilaufhebung ist bereits nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
45Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
47Die Planungsschranke des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gilt ebenso wie das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB auch für die ersatzlose Aufhebung eines Bebauungsplans, wie § 1 Abs. 8 BauGB klarstellt. Die ersatzlose Aufhebung eines Bebauungsplans kann dabei grundsätzlich ein im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB legitimes Planungsziel sein. Eines besonderen - über die allgemeine städtebauliche Rechtfertigung hinausgehenden - städtebaulichen Grunds bedarf es für sie prinzipiell nicht. Jedwede Planung ändert die bestehende Rechtslage und greift in sie ein.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 22, und vom 10. September 1976 - IV C 5.76 -, BRS 37 Nr. 6 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil 7. August 2006 - 7 D 67/05.NE -, juris Rn. 54; OVG Saarl., Urteil vom 30. Oktober 2001 - 2 N 4/00 -, BRS 64 Nr. 52 = juris Rn. 44 f.
49Da Bebauungspläne gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 6 Nr. 4 BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten sollen, ist es allerdings im Allgemeinen unumgänglich, mit ihrer Aufhebung zugleich darüber zu entscheiden, welche städtebauliche Ordnung - die planersetzenden §§ 34, 35 BauGB oder ein neuer Bebauungsplan - an die Stelle der mit dem Plan vordem beabsichtigten Ordnung treten soll. Der bloße Verweis der Gemeinde auf die Geltung der Planersatzvorschriften der §§ 34, 35 BauGB reicht nicht in jeder Planungssituation aus, um der ersatzlosen Planaufhebung eine städtebauliche Rechtfertigung zu verschaffen. Als positive Planungskonzeption anstelle des aufgehobenen Bebauungsplans sind die gesetzlichen Planersatzvorschriften nur dann im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB tragfähig, wenn ihre Steuerungskraft es nach Lage der Dinge absehbar vermag, im Gebiet des beseitigten Bebauungsplans eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Ist dies ersichtlich nicht der Fall, darf die den Vorgängerbebauungsplan kassierende Gemeinde plankonzeptionell nicht allein auf sie setzen. Vielmehr kann dann schon aus Gründen der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB die erneute Aufstellung eines Bebauungsplans im Anschluss an die oder gleichzeitig mit der Aufhebung des alten Plans erforderlich werden. Dies ist wiederum der Fall, wenn ein Planungsbedürfnis fortbesteht, weil ansonsten die Gefahr einer regellosen Bebauung im Aufhebungsgebiet droht und/oder sich ungesicherte oder schwierige Erschließungsverhältnisse bzw. bewältigungsbedürftige Immissionskonflikte - mit anderen Worten bodenrechtlich relevante Spannungen - konkret abzeichnen.
50Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 4 B 143.90 -, BRS 52 Nr. 30 = juris Rn. 5, Urteil vom 21. November 1986 - 4 C 22.83 -, BVerwGE 75, 142 = BRS 46 Nr. 3 = juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2002 - 7a D 141/00.NE -, juris Rn. 53 und 56.
51Diese städtebaulichen Konfliktlagen würden im Innenbereich den Regelungsrahmen namentlich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB überschreiten, der maßgeblich mit dem - im Weiteren noch näher auszufüllenden - Begriff des Einfügens markiert ist und der auch in faktischen Baugebieten nach § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung etc. anwendbar bleibt. Eine entsprechende Wertung für den Außenbereich und § 35 BauGB enthalten § 35Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 7 BauGB. Schädliche Umwelteinwirkungen und vor allem auch siedlungsstrukturell zu missbilligende Zersiedlungstendenzen durch Splittersiedlungen oder Anschlussbebauungen sind hier unzulässig.
52Es kann zwar andererseits auch städtebaulich geboten sein, einen Bebauungsplan aufzuheben, wenn eine Gemeinde seine Umsetzung nicht mehr beabsichtigt. Den Gemeinden ist unbenommen, sich auch noch nach dem Erlass eines Bebauungsplans für eine von ihm abweichende städtebauliche Entwicklung zu entscheiden. Will eine Gemeinde einen von ihr erlassenen Bebauungsplan nicht mehr ausführen, muss sie diesen Plan aufheben oder ändern und sich der daraus etwa folgenden Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB stellen. Sie darf sich nicht darauf beschränken, ihn einfach nur „auf Eis zu legen“.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 75 Nr. 8 = juris Rn. 28 f.
54Nichtsdestotrotz bleibt es aber dabei, dass eine Gemeinde auch in der Konstellation einer an sich gebotenen Planaufhebung wegen fehlenden Realisierungswillens bzw. mangelnder Realisierungsperspektive erkennbare städtebauliche Fehlentwicklungen vermeiden und diesen eventuell durch eine Neuplanung begegnen muss.
55Nach diesen Grundsätzen ist die streitbefangene Teilaufhebung auch bei Anlegung eines groben Prüfungsrasters nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Sie entbehrt einer positiven Planungskonzeption und läuft offensichtlich auf eine städtebauliche Fehlentwicklung im Teilaufhebungsgebiet südlich der X.------straße hinaus. Die von der Antragsgegnerin erklärtermaßen angestrebte Steuerung einer Bebauung jedenfalls des vormaligen zweiten Baustreifens südlich der X.------straße - offenbar hat die Antragsgegnerin nicht zuletzt deswegen die in ihrem Schriftsatz vom 5. November 2013 erwähnten Verhandlungen mit der Antragstellerin und anderen Grundstückseigentümern geführt, um Bauwünsche bedienen zu können, die später zu der Erteilung von Vorbescheiden für eine Hinterlandbebauung geführt haben - wird sich evident nicht in städtebaulich verträglicher Weise über die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB bewerkstelligen lassen, auf die die Planbegründung und die Abwägungsvorlage Nr. 4130/2009-2014 sich konzeptionell vorrangig stützen. Die auch noch zur Planrechtfertigung genannten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betreffen lediglich den dritten Baustreifen. § 34 BauGB findet weder im zweiten noch im dritten Baustreifen des aufgehobenen Bebauungsplans Anwendung, weil diese Baustreifen nach der Teilaufhebung aus der maßgeblichen Perspektive des Satzungsbeschlusses ohne Zweifel im Außenbereich liegen würden (dazu a). Selbst wenn man die Anwendbarkeit von § 34 BauGB in diesem Bereich unterstellte, schiede im Übrigen die Genehmigung von Wohnbauvorhaben als von der X.------straße über Stichwege zu erschließende Hinterlandbebauung auf dieser Rechtsgrundlage ersichtlich aus, da diese sich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würden (dazu b).
56a) Es ist plankonzeptionell offenkundig unzureichend, die Teilaufhebung städtebaulich damit zu rechtfertigen, für eine Beurteilung der Bebaubarkeit zumindest des zweiten Baustreifens als Hinterlandbebauung von der X.------straße aus gesehen reiche § 34 BauGB aus. § 34 BauGB ist hierfür - wie im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ohne Weiteres zu erkennen war - keine einschlägige Genehmigungsgrundlage. Weder der zweite noch der dritte Baustreifen sind Innenbereichslagen. Sie befanden sich aus der Sicht der Beschlussfassung über die Teilaufhebung nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und würden auch nicht innerhalb absehbarer Zeit Teil eines Bebauungszusammenhangs werden.
57Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht schematisch unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe bestimmen. Es bedarf vielmehr einer Beurteilung aufgrund einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen). Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall abweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper endet, sondern noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit einschließt, wobei auch Straßen und Wege in dieser Hinsicht von Bedeutung sein können. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der „Verkehrsauffassung“ die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit vermittelt.
58Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2005 - 4 B 67.05 -, BRS 69 Nr. 94 = juris Rn. 3, vom 15. September 2005 - 4 BN 37.05 -, BRS 69 Nr. 95 = juris Rn. 3, vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, NVwZ 1999, 763 = juris Rn. 18 und 22, und vom 11. Juni 1992 - 4 B 88.92 -, juris Rn. 5, Urteile vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146 = juris Rn. 21, vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62 = juris Rn. 13 und 15, vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 = BRS 25 Nr. 36 = juris Rn. 20 und 22, und vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 = juris Rn. 17.
59Wendet man diese Maßgaben an, unterliegt es nach Auswertung der verfügbaren Karten und Luftbilder sowie der im Umweltbericht abgedruckten Fotos keinem Zweifel, dass der zweite und dritte Baustreifen des Teilaufhebungsgebiets bei Satzungsbeschluss keinem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugehörten. Mit der einzigen Ausnahme des Hauses X.------straße 167a war die tatsächlich vorhandene Bebauung in diesem Bereich dicht entlang der X.------straße gruppiert. Südlich von ihr erstreckten sich weitläufige, baumbestandene Gärten und eine ausgedehnte Wiesenfläche. Dies zeigen die Lichtbilder auf S. 20 ff. des Umweltberichts plastisch. Hier befanden sich deutlich abgesetzt der zweite und der dritte Baustreifen.
60Das Anwesen X.------straße 191 im Westen und die Wohngebiete östlich des Teilaufhebungsgebiets vermögen der dazwischenliegenden Fläche keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Dafür ist diese Fläche zu groß und zu wenig durch städtebauliche Zäsuren eingegrenzt. Die östlich gelegenen Wohngebiete sind von ihr ihrerseits durch einen Grünzug abgesetzt. Das Haus X.------straße 167a erschien so als fremdkörperhafter Solitär relativ weit im Osten des zweiten Baustreifens. Als rückwärtige Bebauung mag es selbst am Bebauungszusammenhang entlang der X.------straße teilhaben. Es konnte und kann diesen Zusammenhang indessen nicht an seine nähere Umgebung weitergeben. Topographische oder funktionsäquivalente städtebauliche Zäsuren, welche die rückwärtigen Bereiche der Häuser der vorderen Baureihe an der X.------straße noch als dem Innenbereich zugehörig eingrenzen würden, fehlten und fehlen.
61Da es für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs auf die tatsächlich vorhandene Bebauung ankommt, sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans genauso unerheblich wie der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach ihrem Schriftsatz vom 5. November 2013 zur Zeit des Satzungsbeschlusses Hinterliegerbebauungen der Grundstücke X.------straße 181/181a und 183/183a durch bestandskräftigen planungsrechtlichen Vorbescheid zugelassen hatte.
62Im Übrigen stellt auch das nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin zwischenzeitlich fertiggestellte Haus X.------straße 183a keinen Bebauungszusammenhang her. Es ist genauso eine Ausnahmeerscheinung im Westen des ehemaligen zweiten Baustreifens wie das Haus X.------straße 167a im Osten. Diese Überlegungen werden sogleich bei der Behandlung der Einfügensfrage innerhalb des§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wiederkehren, zu der sie namentlich betreffend eine womögliche vorgreifliche Vorbildwirkung durch Vorbescheidserteilung eine größere Sachnähe aufweisen.
63b) Selbst bei hypothetisch angenommener Anwendbarkeit des § 34 BauGB zumindest im zweiten Baustreifen des teilaufgehobenen Bebauungsplans schiede die Genehmigung von Wohnbauvorhaben als über den Einzelfall hinausgehende Hinterlandbebauung auf dieser Rechtsgrundlage ersichtlich aus. Diese Vorhaben würden sich als solche - was das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche anbelangt - nicht im Sinne von § 34 Abs. 1Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Diese Rechtsfolge versinnbildlicht, dass diese Planersatzvorschrift aus sich heraus nicht dazu in der Lage ist, die im Teilaufhebungsgebiet notwendige städtebauliche Ordnung sicherzustellen.
64Ein Vorhaben fügt sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, indem es dort kein „Vorbild“ oder keine „Entsprechung“ findet und - zusätzlich - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Die Prüfung hat in zwei Schritten zu erfolgen. Dabei fällt mit der Beantwortung der ersten Frage, ob sich das hinzukommende Vorhaben im Rahmen der bereits in der Umgebung vorhandenen baulichen Nutzung hält, eine wichtige Vorentscheidung, die innerhalb des zweiten Prüfungsschritts nur noch ausnahmsweise korrigiert werden kann. Ein Fall bodenrechtlich beachtlicher bewältigungsbedürftiger Spannungen ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Ein Planungsbedürfnis besteht, wenn durch das Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als geringfügig beeinträchtigt werden. Eine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung kommt auch in Betracht, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört wird. Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Ein Vorhaben kann auch infolge seiner Vorbildwirkung geeignet sein, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen. Die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB indessen nicht aus. Dagegen fügt sich ein Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet.
65Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61 = juris Rn. 17; Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 -, BRS 62 Nr. 101 = juris Rn. 5 f., jeweils m. w. N., speziell zur Hinterlandbebauung: BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56 = juris Rn. 19 ff.
66Bodenrechtlich beachtliche Spannungen können insbesondere auch durch die jeweiligen Erschließungsverhältnisse hervorgerufen werden. Sog. Pfeifenstielgrundstücke sind zur Erschließung hinterer Bauflächen in Wohngebieten zwar nicht unüblich und als solche auch regelmäßig nachbarrechtsverträglich. Demgemäß kann die Gemeinde sich zur Erschließung einer Hinterlandbebauung im Grundsatz auch auf Stichweglösungen verlegen.
67Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, BRS 76 Nr. 83 = juris Rn. 54 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 8. November 2012 - 2 Bs 230/12 -, BRS 79 Nr. 138 = juris Rn. 4.
68Allerdings müssen solche Erschließungslösungen - sollen sie nicht nur im Einzelfall, sondern in einer Mehrzahl von Fällen eingesetzt werden - eben planerisch verfolgt werden, um die durch sie erzeugte bodenrechtliche Spannung ausgleichen zu können. Die Gemeinde muss sich im Rahmen eines Erschließungskonzepts darüber klar werden, ob eine solche Erschließungsvariante für eine Hinterlandbebauung den jeweils betroffenen Verkehrs- und Immissionsschutzbelangen gerecht wird.
69Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 7 B 1822/02 -, juris Rn. 8 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. November 2013 - 8 S 1694/11 -, juris Rn. 22 ff.
70Gemessen an diesen Maßstäben fügt sich eine mehr oder weniger flächendeckende Wohnbebauung des zweiten Baustreifens, die rückwärtig über Stichwege von der X.------straße aus erschlossen würde, augenscheinlich nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
71Eine Hinterlandbebauung des zweiten Baustreifens überschreitet den Umgebungsrahmen. Sie hatte - im für die Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - kein relevantes Vorbild bzw. keine rechtserhebliche Entsprechung.
72Das zu dieser Zeit einzige tatsächlich im rückwärtigen Bereich der X.------straße verwirklichte Wohnhaus X.------straße 167a stellte sich - wie angesprochen - als Ausreißer ohne Prägekraft für den übrigen zweiten Baustreifen dar. Es liegt recht weit östlich im zweiten Baustreifen und gibt aus dieser Lage heraus nichts dafür her, dass auch die anderen Grundstücke dort in entsprechender Weise bebaut werden könnten. Zudem wird seine Erschließung - wie der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. November 2013 überreichte Lageplan nahelegt - ohne ausgetrennte Wegeparzelle unmittelbar über das Vorderliegergrundstück X.------straße 167 gesichert. Diese Variante einer Erschließungssicherung - ohne ausparzellierten Stichweg - wird sich nicht ohne Weiteres auf die restliche Bebauung des zweiten Baustreifens übertragen lassen. Das Merkmal des Einfügens einer rückwärtigen Bebauung - und ob es sich überhaupt um eine rückwärtige Bebauung handelt - hängt nicht zuletzt davon ab, wie und von wo diese Bebauung erschlossen wird.
73Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79 = juris Rn. 7.
74Aus entsprechenden Gründen taugen die nach dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. November 2013 bei Satzungsbeschluss mit einem bestandskräftigen planungsrechtlichen Vorbescheid ausgestatteten Hinterliegerbebauungen der Grundstücke X.------straße 181a und 183a (als zukünftig vorhandene Bebauung, die den Umgebungsrahmen prägen soll) nicht als Vorbild für eine nach der Teilaufhebung erfolgende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Bebaubarkeit des zweiten Baustreifens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auch diese Wohnhäuser würden die Eigenart der näheren Umgebung des zweiten Baustreifens nicht dahingehend prägen, dass sich weitere Wohnhäuser bei einer abzusehenden weitergehenden Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Teilaufhebung einfügen würden. Die Zulassung dieser Hinterlandbebauungen hatte ersichtlich Ausnahmecharakter ohne Aussagekraft für den übrigen Baustreifen und für die nachgehende Beurteilung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Antragsgegnerin musste insofern - wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2014 bestätigt hat - eine Befreiung von der in dem aufgehobenen - aber im Zeitpunkt des Vorbescheidserlasses noch gültigen - Bebauungsplan vorgesehenen Erschließung über die festgesetzte Erschließungsstraße gemäߧ 31 Abs. 2 BauGB zugunsten einer Erschließung über die Vorder-liegergrundstücke erteilen.
75Vgl. dazu, dass von dem Erfordernis der Erschließungssicherung als solchem keine Befreiung erteilt werden darf: BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 4 C 22.83 -, BVerwGE 75, 142 = BRS 46 Nr. 3 = juris Rn. 18.
76Die Antragsgegnerin muss dazu weiterhin speziell für die Häuser X.------straße 181/181a und 183/183a jeweils eine exzeptionelle Befreiungslage angenommen haben, in der u. a. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 BauGB a. E.). Ob diese Voraussetzungen auch für andere Hinterlandbebauungen des (ehemaligen) zweiten Baustreifens gleichermaßen (hätten) bejaht werden können, konnte indes auch unter der Geltung des alten Bebauungsplans nicht sicher gesagt werden. Erst recht gilt dies für die ihren eigenen Regeln folgende Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Teilaufhebung. Im Gegenteil unterstreicht das Vorgehen der Antragsgegnerin, mehrere Hinterlandbebauungen - mit oder ohne Bebauungsplan - über Einzelzulassungen zu genehmigen, um darüber Vorbilder für weitere Hinterlandbe-bauungen zu kreieren, das Planungserfordernis. Man könnte es auch als widersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin bezeichnen, einerseits eine umfängliche Ausnutzung des zweiten Baustreichens als rückwärtige Bebauung von der X.------straße aus gesehen anzustreben, andererseits aber gleichzeitig für diesen Bereich eine diese steuernde Planung aufzugeben. Im Lichte des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB plankonzeptionell stimmig ist ein solcher Ansatz nicht.
77Unabhängig davon liegen die Hausgrundstücke X.------straße 181/181a und 183/183a aber auch ihrerseits so weit westlich im zweiten Baustreifen, dass ihre Prägekraft nicht vorbildgebend auf den übrigen Baustreifen ausstrahlt. An dieser Stelle überschneiden sich - wie oben angedeutet - die Erwägungen zur Qualifizierung als Außenbereich mit der Prüfung des Einfügensgebots.
78Wohnbauvorhaben im ehemaligen zweiten Baustreifen sind im zweiten Prüfungsschritt des Einfügens evident geeignet, bodenrechtlich beachtliche und erst noch - im Wege der Bebauungsplanung - ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen. Sie tragen Unruhe in den schützenswerten hinteren Gartenbereich der Wohngrundstücke unmittelbar an der X.------straße , die bislang südlich nur mit unbebauten Flächen konfrontiert waren. Diese Unruhe ergibt sich zum einen aus den mit einer Wohnnutzung naturgemäß verbundenen Lebens- und Lautäußerungen, zum anderen aber auch insbesondere durch die von der Antragsgegnerin präferierte Erschließung über Stichwege von der X.------straße . Diese Stichwege müssen an den Häusern auf den Vorderliegergrundstücken vorbeiführen und setzen diese - von zweiten Seiten - zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen aus. Ohne Erschließungskonzept ist diese Bebauung nicht über Einzelzulassungen genehmigungsfähig.
792. Die Teilaufhebung verstößt zugleich in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
80a) Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das - wie gesagt - auch bei der (Teil-)Aufhebung von Bebauungsplänen zu beachten ist, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
81Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
82Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
83Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über die Teilaufhebung verstoßen.
84aa) Ein Fehler im Abwägungsvorgang folgt für sich genommen aus der fehlerhaften rechtlichen Ausgangsannahme, nach der Teilaufhebung sei die Bebauung im zweiten Baustreifen nach § 34 BauGB zu beurteilen. Da dies - wie gezeigt -, nicht der Fall ist, konnte der Rat nicht sachgerecht darüber entscheiden, ob auf den aufgehobenen Bebauungsplan verzichtet oder ob aus den objektiv-rechtlichen Gründen der städtebaulichen Entwicklung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) alternative planerische Lösungen für diesen Bereich gesucht werden sollen.
85Da ein Abwägungsfehler bereits aus der vorgenannten Fehleinschätzung resultiert, kann offen bleiben, ob die Abwägungsvorlage Nr. 4130/2009-2014 und die Planbegründung nicht darüber hinaus unrichtig suggerieren, § 34 BauGB werde auch für den - ganz offensichtlich Außenbereich darstellenden - dritten Baustreifen gelten. Der Wortlaut der Formulierungen auf S. 6 der Planbegründung legt diesen Schluss nahe.
86bb) Ein weiterer Abwägungsfehler ist darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer rechtlich fehlerhaften Annahme, § 34 BauGB reiche fortan zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung im Teilaufhebungsgebiet aus, die betroffenen Eigentümerinteressen nicht angemessen bewerten konnte.
87Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan neu ordnen - hier durch Teilaufhebung eines Bebauungsplans -, setzt eine rechtmäßige Abwägung eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen privaten und öffentlichen Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Eingriffe in privates Eigentum haben besondere Bedeutung, weil das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehört. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Um Verletzungen des Eigentumsgrundrechts insofern auszuschließen, hat der Plangeber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Geschützten Bestandserhaltungsinteressen muss er durch einen möglichst schonenden Ausgleich hinreichend Rechnung tragen. Dabei ist besonders von Belang, ob und bis zu welchem Grad die Privatnützigkeit des Grundstückseigentums erhalten bleibt.
88Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 -, NVwZ 2012, 429 = juris Rn. 49, Kammerbeschlüsse vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18, und vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69 = juris Rn. 9 f.; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57 = juris Rn. 4.
89Diesen - hohen - Anforderungen ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Sie hat die in dem aufgehobenen Bebauungsplan vorgesehenen Baurechte der zweiten und dritten Baureihe entzogen, ohne dafür einen tragfähigen - konzeptionell stimmigen - städtebaulichen Grund anführen zu können. Die nachgehende Steuerung einer Bebauung über § 34 BauGB funktioniert schon im zweiten Baustreifen nicht. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, welche die Antragsgegnerin mit Blick auf den dritten Baustreifen (zusätzlich) ins Feld führt, haben für sich kein hinreichendes Gewicht. Der Umweltbericht (siehe dort S. 21) sagt selbst, dass es sich bei der Grünlandfläche, die der dritten Baustreifen faktisch darstellt, um eine artenarme Intensiv-(Pferde-)Weide mit geringer ökologischer Wertigkeit handelt. Die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5. November 2013 hervorgehobene Nachbarschaft dieser Fläche zu Naturschutzgebieten rechtfertigt ebenfalls allein - ohne stimmiges Gesamtkonzept im Übrigen - noch nicht, warum auf ihr keine Wohnbebauung zu realisieren sein soll.
90bb) Die Abwägungsfehler sind beachtlich.
91(1) Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
92„Wesentlich“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren,
93vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008
94- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
95Nr. 31 = juris Rn. 19 ff.,
96„offensichtlich” sind sie, wenn sie die äußere Seite des Abwägungsvorgangs betreffen und auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen. Fehler und Irrtümer, welche z. B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind „offensichtlich“.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981
98- 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BRS 38
99Nr. 37 = juris Rn. 24.
100„Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss“ gewesen sind Mängel - sei es bezogen auf § 2 Abs. 3 BauGB, sei es bezogen auf den Abwägungsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB -, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt dafür nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Es genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre.
101Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2010
102- 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = BRS 76
103Nr. 89 = juris Rn. 22, und vom 9. April 2008
104- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
105Nr. 31 = juris Rn. 22, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = juris Rn. 4.
106All das ist vorliegend der Fall. Die dargelegte rechtliche Fehleinschätzung der Antragsgegnerin ist wesentlich für den Abwägungsprozess und geht offensichtlich aus den Planunterlagen hervor. Sie ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil ohne sie die konkrete Möglichkeit bestanden hätte, dass die Antragsgegnerin die Teilaufhebung nicht oder nicht so beschlossen hätte.
107(2) Die Abwägungsfehler sind schließlich nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich. Die Antragstellerin hat sie in ihrem Rügeschreiben an die Antragsgegnerin vom 21. Juni 2013 und damit innerhalb der Jahresfrist ab Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt.
1083. Rechtsfolge ist die Gesamtunwirksamkeit der Teilaufhebung.
109Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und - mit Sicherheit - (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen.
110Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009- 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 ‑ 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
111Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Teilaufhebung insgesamt unwirksam. Die sie betreffenden Rechtsfehler sind konzeptioneller Natur und erfassen sie als Ganzes. Wollte die Antragsgegnerin zumindest den zweiten Baustreifen zur Bebauung erhalten, hätte sie hierzu eine rechtmäßige planerische Lösung erarbeiten müssen. Bei dieser Sachlage scheidet eine teilweise Geltungserhaltung der Teilaufhebung aus.
112Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
113Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
114Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
- 1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, - 2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14, - 3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
- 1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder - 2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag,
3den Bebauungsplan Nr. 63B „X.“ der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
5I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
6Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
7Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
8Zu den danach bei der Abwägung zu berücksichtigenden Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, gepachtete Flächen weiterhin im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs nutzen zu können. Auch der berechtigte Besitz ist von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 = BRS 62 Nr. 50 = juris Rn. 15 ff.; zur Antragsbefugnis des nur obligatorisch berechtigten Betriebsinhabers: OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 38; zur Antragsbefugnis wegen landwirtschaftlicher Betriebsinteressen: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 36 m.w.N.
10Gemessen daran ist der Antragsteller antragsbefugt. Er macht geltend, der angefochtene Bebauungsplan entziehe etliche von ihm gepachtete Flächen in der Gemarkung C., Flur 3, im Umfang von ca. 4,5 ha einer Nutzung zum Anbau von Acker- und Sonderkulturen wie Erdbeeren, Spargel und Getreide. Diese Flächen habe er teilweise bis zum Jahr 2023 gepachtet. Die Pachtverträge würden nunmehr in Anbetracht des Bebauungsplans nach und nach gekündigt. Da die Flächen mitunter weniger als 300 m von seinem Hof entfernt lägen und andere geeignete, ebenso fruchtbare Flächen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung stünden, seien sie für ihn alternativlos. Den für ihn infolgedessen zu befürchtenden jährlichen Gesamtverlust beziffert der Antragsteller auf 225.000,- € bis 270.000,- €. Dieser Verlust lasse sich durch die Zupachtung neuer oder zumindest annähernd gleichwertiger Flächen nicht kompensieren. Diese schlüssig vorgetragenen, mehr als geringfügigen betrieblichen Belange des Antragstellers aus den planbetroffenen Pachtverhältnissen sind abwägungsrelevant.
11II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
12Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor.
13Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
14Beides ist nicht der Fall.
151. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt den Antragsteller keinen schweren Nachteilen i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO aus.
16Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
18Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
20Daran gemessen erfährt der Antragsteller infolge des Bebauungsplans Nr. 63B keinen schweren Nachteil. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Antragstellers ist nicht wegen eines besonderen Ausnahmefalls unabweisbar.
21Nach den Gesamtumständen des Einzelfalls wird sich der streitige Bebauungsplan auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers nicht existenzgefährdend auswirken oder ihm vergleichbare irreversible wirtschaftliche Schäden zufügen. Der Antragsteller kann aus der Pacht der planbetroffenen Flächen auch keine anderweitig mit absoluter Durchsetzungskraft ausgestattete Vertrauensschutzposition ableiten, die dem Planvollzug mit sofortiger Wirkung entgegenstünde.
22Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers verfügt über ausreichend Flächen, um den Verlust von ca. 4,5 ha gepachteten Lands kompensieren zu können. Laut der von der Antragsgegnerin mit der Antragserwiderung vorgelegten Betriebsbeschreibung des Antragstellers vom 18. November 2010 bewirtschaftete der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt insgesamt 110 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (Ackerland). Sein Ziel sei es gewesen, diese Fläche auf in der Summe 140 ha zu erweitern. Im Ist-Zustand entfielen danach 50 ha auf Getreideanbau, 25 ha auf Ölfrüchte, 25 ha auf Zuckerrüben, 8 ha auf Erdbeeren und 2 ha auf Spargel. Im Zielzustand sollten sich 60 ha auf Getreide, 30 ha auf Ölfrüchte, 30 ha auf Zuckerrüben, 13 ha auf Erdbeeren und 7 ha auf Spargel verteilen. Dies zeigt, dass der Betrieb des Antragstellers zum einen groß genug ist, um den vergleichsweise geringfügigen Verlust einer Pachtfläche von 4,5 ha zu verkraften. Von seinem Flächenpotential her könnte der Antragsteller ohne Weiteres umdisponieren und Erdbeeren und Spargel andernorts anbauen. Zum anderen demonstriert die Betriebsbeschreibung vom 18. November 2010, dass Sonderkulturen wie Erdbeeren und Spargel im betrieblichen Portfolio des Antragstellers nur einen verhältnismäßig geringen Anteil ausmachen. Auch dies ist ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers auf die planbetroffenen 4,5 ha, wo er Erdbeeren und Spargel anbaut, nicht existentiell angewiesen ist.
23Der von der Antragsgegnerin außerdem vorgelegte Schriftsatz des S. vom 29. Juni 2012 unterstreicht diesen Befund. Darin heißt es, dass sich die von dem Antragsteller bewirtschaftete Fläche zwischenzeitlich auf in der Gesamtheit 150 ha erhöht habe. Davon entfielen nur 14 ha auf Erdbeeren und 7 ha auf Spargel, aber 62 ha auf Zuckerrüben, 36 ha auf Getreide sowie 29 ha auf Vermehrungsraps.
24Auch wenn der Antragsteller mittlerweile wegen kurzfristig ausgelaufener Pachtverträge nur noch 120 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet, wie er mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 vorträgt, bleibt sein Flächenpotential im Verhältnis zu verlorenen 4,5 ha erheblich und ein schwerer Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO zu verneinen. Der Antragsteller ist nicht gezwungen, den Flächenverlust gerade durch eine neue Zupacht auszugleichen. Er könnte innerhalb der Betriebsfläche umschichten, die er gegenwärtig innehat, so dass er nicht davon abhängig ist, ob geeignete Flächen am Markt verfügbar sind. Dies gilt gleichermaßen für den von dem Antragsteller behaupteten (allerdings nicht substantiierten) drohenden Verlust eines weiteren Spargelfelds im Bereich M1.
25Da der Antragsteller offenbar auch an anderer Stelle als im Plangebiet Erdbeeren und Spargel anbaut, ist er nicht aus Gründen der außerordentlichen Bodenqualität auf die planbetroffenen Flächen festgelegt. Die Bewässerbarkeit und die Hofnähe dieser Flurstücke sind temporäre Lagevorteile, auf deren Dauerhaftigkeit der Antragsteller - worauf sogleich einzugehen sein wird - im konkreten Einzelfall nicht vertrauen durfte.
26Ein schwerer Nachteil für den Antragsteller, dem durch die beantragte Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 63B zu begegnen wäre, ist auch deswegen abzulehnen, weil die von dem Antragsteller ins Feld geführte Rechtsposition keinen absolut durchsetzbaren Vertrauensschutz mit sich bringt.
27Der Antragsteller bestätigt, auf den überplanten Flächen erst im Jahr 2013 mit dem Anbau von Sonderkulturen begonnen zu haben. Zu dieser Zeit lief das Aufstellungsverfahren jedoch schon. Der Aufstellungsbeschluss datiert vom 4. Juli 2012. Der Antragsteller hatte Kenntnis von der Planung. Gegen diese wandte er sich mit Schreiben vom 6. Februar 2013. Er musste also von Anbaubeginn an damit rechnen und sich darauf einstellen, die planbetroffenen Flächen nicht dauerhaft nutzen zu können. An dieser Ausgangslage, die den Vertrauensschutz zerstört, ändert sich nichts dadurch, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben im Plangebiet nur angebaut habe, nachdem ihm Flächen an anderer Stelle aufgrund von öffentlichen Planungen entzogen worden seien. Darauf muss der Antragsteller seine Investitionsentscheidungen jeweils einstellen. Ggf. muss er gegen die einzelne seine Betriebsführung beeinträchtigende Planung - wie hier - in dem dafür vorgesehenen Verfahren vorgehen und seine Belange geltend machen.
28Darüber hinaus ist der Antragsteller an den überplanten Flächen als Pächter lediglich obligatorisch Berechtigter. Die private Letztentscheidung über die Verwendung der Flächen trifft der Verpächter und Eigentümer. Geschieht die Ausweisung von Wohngebieten auf Ackerflächen im Einverständnis mit den Eigentümern - mit denen die Antragsgegnerin ausweislich der Abwägungsvorlage für den Satzungsbeschluss Nr. VIII/1571 im Vorfeld der Planung genauso wie mit den Pächtern gesprochen habe - kann der Pächter nicht darauf vertrauen, die bodenwerterhöhende Planung gegen den Eigentümerwillen blockieren zu können. Der Verpächter-Eigentümer kann sich mit Blick auf den Bebauungsplan von dem Pachtverhältnis lösen, um den gestiegenen Bodenwert zu realisieren. Sollte ein Umlegungsverfahren durchgeführt werden, regelt dies § 61 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Pächter kann Vermögensnachteile nach§ 61 Abs. 2 BauGB geltend machen. Dies alles relativiert die von Art.14 Abs. 1 Satz 1 GG erfassten Pächterinteressen des Antragstellers im Rahmen der Bauleitplanung entscheidend, die in einem Spannungsverhältnis zu den ebenfalls (und mit größerem Gewicht) von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsrechten stehen. Auch aus diesem Grund kann von einem planbedingten schweren (grundrechtsgestützten) Nachteil des Antragstellers keine Rede sein.
292. Die einstweilige Anordnung ist nicht aus anderen Gründen dringend geboten.
30„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Die offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans allein gebietet den Erlass der einstweiligen Anordnung damit noch nicht. Der subjektiv-rechtliche Ansatz auch in der Begründetheit unterscheidet das Normenkontrolleilverfahren strukturell von dem Normenkontrollhauptsacheverfahren.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 40, vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, juris Rn. 38, vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, und vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8.
32Der Bebauungsplan Nr. 63B ist aber schon weder aus formellen (dazu a) noch aus materiellen Gründen (dazu b) offensichtlich unwirksam.
33a) Der im Hinblick auf die von der textlichen Festsetzung A.9.3 in Bezug genommene VDI-Norm 2719 von dem Antragsteller gerügte Verkündungsmangel vermag dem Eilantrag von vornherein nicht zum Erfolg zu verhelfen. Er konnte, sollte er vorgelegen haben, ohne Weiteres nach § 214 Abs. 4 BauGB von der Antragsgegnerin kurzfristig geheilt werden. Dies zeigt die erneute Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 24. Juni 2014.
34Vgl. insofern auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 48 ff., und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 51, m.w.N.
35Falls dies bei der VDI-Norm 2719 aus Gründen des Rechtsstaatsgebots überhaupt erforderlich ist, könnte die Antragsgegnerin auch die Planurkunde noch entsprechend ergänzen.
36Auch etwaige Verstöße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB und gegen § 4 aAbs. 3 Satz 1 BauGB könnte die Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren des§ 214 Abs. 4 BauGB kurzfristig heilen. Sie würden den Erlass einer einstweiligen Anordnung daher gleichfalls selbst im Falle ihres Vorliegens nicht aus sich heraus rechtfertigen.
37Vgl. zu § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 90 ff.
38Unbeschadet dessen sind § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB und § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB offensichtlich nicht verletzt.
39Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung ortsüblich bekannt zu machen
40Entscheidend für § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 25.
42Gemessen daran ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung vom 4. Februar 2014 gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu verneinen.
43Die Auslegungsbekanntmachung nennt schlagwortartig die planbetroffenen Schutzgüter Landschaft, Menschen/Gesundheit/Bevölkerung, Fauna und Flora, Boden, Wasser, Luft/Klima, Sach- und Kulturgüter. Sie weist auf die Wechselbeziehungen zwischen diesen Schutzgütern hin. Dann listet die Auslegungsbekanntmachung einzelne umweltbezogene Stellungnahmen (z. B. des Kreises N1. als untere Landschaftsbehörde und als untere Bodenschutzbehörde und der Landwirtschaftskammer NRW) auf. Es folgen einzelne umweltbezogene Informationen jeweils mit Erläuterung. Dies sind der Umweltbericht 2013, der landschaftspflegerische Fachbeitrag 2014, die Artenschutzprüfung 2013, ein Grabungsbericht zur archäologischen Befundlage, eine Lichtimmissionsuntersuchung, eine schalltechnische Untersuchung und ein Gutachten über die Messung von niederfrequenten magnetischen und elektrischen Wechselfeldern in der Nähe von Hochspannungsleitungen im Plangebiet. Diese Informationen über die betroffenen Umweltbelange sind in der konkreten Planungssituation hinreichend aussagekräftig. Sie entfalten die gesetzlich geforderte Anstoßwirkung.
44Die von dem Antragsteller in der Auslegungsbekanntmachung vermisste Verkehrsuntersuchung des W1. Planungsbüros 2012/2014 enthält keine umweltbezogene Information. Dort geht es ausschließlich um die verkehrlichen Auswirkungen der Planung auf den I. und weiter auf den Verkehrsknoten I. /T.-Straße. Die Untersuchung behandelt den Verkehrsfluss und die Verkehrsqualität.
45Dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Kreises N1. in seiner Eigenschaft als untere Immissionsschutzbehörde nicht ausdrücklich bezeichnet hat, ist unschädlich. Dass die Planung Geräuschimmissionen auslöst, die gutachterlich ermittelt und bewertet worden sind, geht aus der Auslegungsbekanntmachung auch ohnedem hervor.
46Von einem Verstoß gegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB kann ebenfalls nicht gesprochen werden.
47Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, dieser erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.
48Die Pflicht zur erneuten Offenlage korrespondiert mit den Zwecken des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses dient - wie auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Die Bürgerbeteiligung soll den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-)Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der „Entwurf“. Der Entwurf bildet die Grundlage für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Mit dessen Auslegung wird die Öffentlichkeit über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Daher ist das Verfahren der öffentlichen Auslegung zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird. Bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen gilt dies auch, zumindest sind die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören.
49Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30.
50Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung etwa lediglich klarstellende Bedeutung hat, besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange. Inhaltlich ändert sich am Planentwurf in diesem Fall nichts. Entsprechendes gilt, wenn die erneute Auslegung eine bloße Förmlichkeit wäre, weil die Änderung oder Ergänzung keine neuen privaten oder öffentlichen Belange berührt.
51Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 50, und vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2010 - OVG 2 A 1.09 -, juris Rn. 26.
52Nach diesen Grundsätzen musste die Antragsgegnerin den Planentwurf nicht gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut öffentlich auszulegen.
53Die hinzugefügte Passage unter der textlichen Festsetzung C. zu der Zuordnung einer externen Kompensationsfläche - der Fläche „T1.“ (6.585 m²) - und einer bestimmten Ökopunktzahl (115.010) von dem Ökokonto der Antragsgegnerin zu dem planbedingten Eingriff in Natur, Landschaft und Boden ist keine Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs im vorgenannten Sinn. Sie hat lediglich klarstellende Bedeutung. Sie berührt weder erstmals private noch öffentliche Belange, die im Rahmen einer erneuten öffentlichen Auslegung zu erörtern wären. Dies erhellt der rechtliche Hintergrund dieser Zuordnung.
54Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB können im Bebauungsplan Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden. § 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB zufolge kann der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft - planintern im Bebauungsplan selbst - durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich erfolgen. Daneben bestimmt § 9 Abs. 1 a) Satz 1 BauGB, dass Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich i.S.d. § 1 a Abs. 3 BauGB auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden können. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (§ 9 Abs. 1 a) Satz 2 BauGB). § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB ergänzt dies dadurch, dass geeignete Festsetzungen zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs - also planextern - erfolgen können, soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen des Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
55Mit der Zuordnung gemäß § 9 Abs. 1 a) Satz 2 BauGB wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, schon auf der Planungsstufe eine Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Die Zuordnung dient zum einen dazu, der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans den Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft und die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen auf die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen zu führen. Die Abwägung hinsichtlich der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft setzt notwendigerweise voraus, dass sich der Plangeber schon auf der Planungsebene - und nicht erst im anschließenden Kostenerstattungsverfahren - mit der Frage befasst, auf welchen Flächen des Plangebiets Eingriffe zu erwarten sowie ob und wie diese auszugleichen sind. Zum anderen hat die Zuordnung den Zweck, die Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen vorzubereiten. Mit der Zuordnung verschafft sich die Gemeinde das Recht, die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, nach § 135 a BauGB an den Kosten der Ausgleichsmaßnahme zu beteiligen. Für Vorhabenträger und Grundstückseigentümer soll aufgrund der Zuordnung erkennbar sein, dass sie mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde zu rechnen haben. Dazu muss die Zuordnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan muss ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein naturschutzrechtlicher Ausgleich erfolgt.
56Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 96, vom 14. Dezember 2012 - 2 D 100/11.NE -, juris Rn. 74, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 - 8 A 2285/09 -, juris Rn. 4, und vom 28. Mai 2008 - 8 A 1664/05 -, juris Rn. 16.
57Dieser Regelungshintergrund verdeutlicht, dass es sich bei der in Rede stehenden Hinzufügung nicht um eine Änderung oder Ergänzung i.S.v. § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB handelt. Die Zuordnung beruht nicht auf einem neuen Entschluss der Antragsgegnerin oder auf neuen Informationen oder Gutachten, welche die Antragsgegnerin erst nach Abschluss der öffentlichen Auslegung gewonnen hätte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin das von ihr verfolgte Kompensationskonzept bereits im Umweltbericht und im landschaftspflegerische Begleitplan vom 7. Februar 2014, die beide zu den öffentlich ausgelegten Unterlagen gehörten, offen gelegt. Dieses Konzept des externen Ausgleichs auf der dem planbedingten Eingriff zugeordneten Fläche „T1.“ mit der Abbuchung von 115.010 Ökopunkten von dem Ökokonto der Antragsgegnerin gemäß der erstellten Eingriffsbilanz deckt sich mit der späteren Hinzufügung in der textlichen Festsetzung C. Diese Regelung konnte inhaltlich also bereits während der öffentlichen Auslegung diskutiert werden, ohne dass sie formell in dem ausgelegten Planentwurf enthalten gewesen wäre. Ihre explizite Aufnahme in den Plan ist daher formell-redaktioneller Natur. Sie ändert an dem Ausgleichskonzept, dass die Antragsgegnerin abwägerisch bearbeiten musste, nichts.
58Die hinzugekommene Passage zu Lichtschutzmaßnahmen ist auch keine Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Sie steht im Abschnitt „Hinweise“. Sie ist auch inhaltlich als Hinweis und nicht als Festsetzung einzuordnen. Dass die in der Lichtimmissionsprognose definierten Lichtschutzmaßnahmen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen seien, ist keine verbindliche Regelung durch den Bebauungsplan. Dieser setzt nach der Lichtrichtlinie NRW einzuhaltende Immissionsrichtwerte gerade nicht fest. Er überlässt die Zumutbarkeitsprüfung wegen Lichtimmissionen im Wege der Konfliktverlagerung dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren.
59Das ergänzende Schallgutachten vom 27. März 2014 ist keine Regelung im Bebauungsplan. Es kann daher § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht unterfallen. Ob es die planbedingte Lärmbelastung der bestehenden Wohnnutzung in der Umgebung des festgesetzten Sportplatzes korrekt ermittelt und bewertet hat, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Abwägung.
60Schließlich bedeutet es keine Änderung oder Ergänzung i.S.v. § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass teilweise Baufenster ausgeweitet bzw. öffentliche Parkflächen im südöstlichen Teil des geplanten Wohnbaugebiets verschoben worden sind. Diese Veränderungen sind offensichtlich geringfügig. Ausweislich der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 machen sie nur wenige Meter und Quadratmeter aus.
61b) Der Bebauungsplan Nr. 63B ist nicht aus materiellen Gründen offensichtlich unwirksam.
62aa) Er widerspricht nicht § 1 Abs. 4 BauGB und Zielen der Raumordnung. Der Regionalplan (GEP 99, 54. Änderung von 2008) der Bezirksregierung E. weist das Plangebiet als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ aus. Die angrenzenden Bereiche sind als „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ ausgewiesen, die von der Darstellung „Regionaler Grünzug“ überlagert werden. Diese Flächen sind zudem als „Flächen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ ausgewiesen. Dass der Antragsteller Teile des Plangebiets außerhalb der Ausweisung „Allgemeiner Siedlungsbereich“ sieht, liegt daran, dass der Regionalplan nicht parzellenscharf ist. Die Bezirksregierung E. jedenfalls hat die parallele 54. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, die den streitigen Bebauungsplan vorbereitet hat, aus landesplanerischer Sicht genehmigt. Die Frage des Bedarfs an Wohnbauflächen stellt sich daher auf dieser Prüfungsebene nicht.
63Vgl. zu diesem Problemkreis OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 10 D 4/11.NE -, juris Rn. 41 ff.
64bb) Der Bebauungsplan Nr. 63B ist i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
65Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
66Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 36.
67Gemessen an diesem Maßstab ist der Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ein schlüssiges Plankonzept zugrunde. Der Planbegründung zufolge will die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan zum einen die vorhandene Bezirkssportanlage an der C1.- Straße im Einklang mit ihrem Sportentwicklungskonzept in das Plangebiet verlagern, um die aus der Sportplatznutzung resultierende Lärmproblematik nachhaltig zu minimieren. Zum anderen beabsichtigt die Antragsgegnerin, die durch die Verlagerung des Sportplatzes geschaffene Möglichkeit zu nutzen und die vorhandenen städtischen Grundstücke westlich des jetzigen Sportplatzes sowie Teile des Sportplatzes als Wohnbauflächen zu entwickeln. Im räumlichen Anschluss an den geplanten Sportplatz sollen nach dem planerischen Willen der Antragsgegnerin östlich angrenzend zusätzliche Flächen für Siedlungszwecke entwickelt werden. Diese sollen den Siedlungsdruck abmildern und dringend benötigte zusätzliche Wohnbauflächen im Stadtgebiet bereitstellen. Dafür bestehe nach wie vor eine sehr große Nachfrage. Dies habe die Antragsgegnerin anlässlich der 54. Änderung ihres Flächennutzungsplans eruiert. Damit verfolgt die Antragsgegnerin in städtebaulich legitimer Weise die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 11 BauGB.
68Eine konkrete Nachfrage nach einem neuen Wohngebiet musste die Antragsgegnerin nicht durch eigene empirische Untersuchungen im Sinne einer Bedarfsanalyse nachweisen. Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen. Die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet. Eine andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der Gemeinde zu sehr einengen. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gerecht.
69Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 198/12 -, NVwZ-RR 2014, 171 = juris Rn. 47; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 37, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2009 - 1 KN 314/07 -, juris Rn. 83 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3.
70Etwas anderes mag angesichts der Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 BauGB - zu diesem im Einzelnen weiter unten - ausnahmsweise dann gelten, wenn für die Ausweisung eines neuen Wohngebiets außerhalb der bestehenden Ortslage in der konkreten Planungssituation offensichtlich absehbar keinerlei Bedarf besteht. Dies kann ggf. der Fall sein, wenn innerorts genügend Baulücken verfügbar sind, die bei stagnierenden Einwohnerzahlen und angesichts des demographischen Wandels ausreichen, um die lokale Nachfrage nach Bauplätzen zu befriedigen. Wenn es sich bei dem Plangebiet dann noch um einen ökologisch sensiblen Bereich handelt, kann es an der städtebaulichen Erforderlichkeit der neuen Wohngebietsausweisung im Einzelfall fehlen.
71Vgl. insoweit OVG Rh.-Pf., Urteile vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 40, und vom 6. Oktober 2011 - 1 C 11322/10 -, juris Rn. 29 f.
72Ein derartiger Ausnahmefall ist indessen nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat die Bedarfslage - wie ausgeführt - geprüft und daraufhin einen Bedarf für das neue Wohngebiet bejaht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die von ihr angenommene Nachfrage nach Wohnbauflächen in gleich geeigneter Weise durch die Schließung von innerörtlichen Baulücken bedienen könnte. Insofern hat die Antragsgegnerin - auch in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 - plausibel ausgeführt, hierfür stünden im Stadtgebiet nicht genügend Baulücken zur Verfügung. Alternativstandorte gebe es nicht. Die allgemeine demographische Entwicklung ist kein tragfähiges Gegenargument. Die Antragsgegnerin liegt im Ballungsraum zwischen L. und E. Dass hier nach wie vor und auf absehbare Zeit Bauflächen nachgefragt werden, drängt sich auch ohne statistische Erhebungen auf. Das Plangebiet ist auch kein ökologisch besonders sensibler Raum. Es wird bislang landwirtschaftlich genutzt, ist also stark anthropogen überformt. Die weiteren Einzelheiten des Spannungsfelds Wohngebietsausweisung kontra Bodenschutzklausel sind der Abwägung zuzuordnen. In diese kann das schlüssige planerische Konzept der Antragsgegnerin mit hohem Gewicht eingehen.
73Dagegen spricht nicht die von dem Antragsteller ins Feld geführte Bevölkerungsentwicklungsprognose für die Antragsgegnerin des Landesbetriebs Information und Technik NRW. Diese sagt für 2020 bzw. 2030 jeweils Bevölkerungszunahmen in N. voraus. Auf diese Entwicklung darf die Antragsgegnerin sich bauleitplanerisch mit der Ausweisung eines neuen Wohngebiets einstellen.
74cc) Der Bebauungsplan leidet nicht offensichtlich an einem Abwägungsfehler i.S.v.§ 1 Abs. 7 BauGB. Auch sonst ist kein beachtlicher Rechtsfehler ersichtlich.
75Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
76Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
77Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
78Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 63B nicht verstoßen.
79Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung insbesondere die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen einschließlich der Belange der Bodenordnung (dazu [1]) sowie Belange der Inanspruchnahme von Grund und Boden und der Landwirtschaft (§ 1 a Abs. 2 und 3 BauGB; dazu [2]) ordnungsgemäß abgewogen. Keinen offensichtlichen Abwägungs- und sonstigen Rechtsfehler lässt ferner die Behandlung der Belange des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB; dazu [3]), des Verkehrs und der Erschließung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB; dazu [4]), des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB; (dazu [5]), des Artenschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB; dazu [6]) sowie des Störfallrechts im Hinblick auf die geplante CO2-Pipeline (dazu [7]) erkennen.
80(1) Die Antragsgegnerin hat die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen - insbesondere auch des Antragstellers - einschließlich der Belange der Bodenordnung gerecht abgewogen.
81Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grund-stücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
82Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtl. Umdrucks.
83Diese Vorgaben hat die Antragsgegnerin beachtet.
84Eine Bestandsanalyse der Nutzung des Plangebiets und seiner Umgebung ist erfolgt. Die Antragsgegnerin wusste, auf welche Nutzungen sie mit der Planung zugreift. Sie hat, wie es in der Planbegründung niedergelegt ist, vor der Planaufstellung die Baustruktur des Plangebiets, seine nähere Umgebung sowie die gegenwärtige Nutzungsstruktur im Plangebiet erfasst. Dabei hat die Antragsgegnerin in den Blick genommen, dass das Plangebiet derzeit landwirtschaftlich genutzt ist. Im Umfeld schlössen sich neben weiteren landwirtschaftlichen Nutzflächen Wohngebäude an. Weiter südöstlich befinde sich die bestehende (und zu verlegende) Bezirkssportanlage.
85Im nächsten Schritt hat die Antragsgegnerin die gegenläufigen Eigentümer- und Nutzungsinteressen zu ihren Planungszielen in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Dies gilt gerade auch für die Belange des Antragstellers. Die Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 besagt, dass die Antragsgegnerin sich mit den planbetroffene Eigentums- und Pächterinteressen befasst hat. Die auch in der Anlage 1 seines Einwendungsschreibens vom 17. März 2014 dargestellten Belange des Antragstellers hat sie besonders gewürdigt. Die Antragsgegnerin hat diese unter Hinweis auf die mit der Planung konzeptionell verfolgten öffentlichen Interessen mit zutreffenden Erwägungen zurückgestellt. Sie hat richtig erkannt, dass das städtebaulich relevante Gewicht des Bedarfs an Wohnbauflächen in Verbindung mit der Umsetzung ihres Sportentwicklungskonzepts es rechtfertigt, das Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der von ihm gepachteten Flächen im Plangebiet für seinen landwirtschaftlichen Betrieb geringer zu gewichten. Die Antragsgegnerin hat gesehen, dass der Antragsteller - wie schon im Zusammenhang mit dem schweren Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO behandelt wurde - insgesamt über ein ausreichendes Flächenpotential verfügt, um seinen landwirtschaftlichen Betrieb ohne wesentliche Einbußen fortführen zu können. Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass die von dem Antragsteller geltend gemachte Eingriffsschwere im Verhältnis zu der Größe der ihm verbleibenden Bewirtschaftungsfläche bei einem Verlust von nur 4,5 ha nicht nachvollzogen werden kann. Zusätzlich wird das Gewicht der Belange des Antragstellers - wie erwähnt - durch die für die Planung streitenden privaten Interessen der Flächeneigentümer gemindert, die von der Ausweisung als Wohngebiet wertmäßig profitieren.
86Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass sich im Plangebiet zur Planumsetzung eine gerechte Bodenordnung schaffen lassen wird. Diese Ordnung kann die Antragsgegnerin etwa mit den Mitteln des Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. BauGB absehbar herstellen, falls keine Einigung mit den Flächeninhabern zustande kommt.
87Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 35; zur Verfassungsmäßigkeit der Baulandumlegung: BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97 -, BVerfGE 104, 1 = DVBl. 2001, 1427 = juris Rn. 34 ff.
88In das Umlegungsverfahren, sollte es durchgeführt werden, können die Interessen des Antragstellers gemäß § 61 BauGB einfließen. Auch darauf wurde oben unter 1. hingewiesen.
89(2) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Inanspruchnahme von Grund und Boden und der Landwirtschaft ordnungsgemäß abgewogen.
90Mit Grund und Boden soll gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden (§ 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB). Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können (§ 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB).
91Die in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Dies stellt § 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB dar. Sie genießen keinen generellen gesetzlichen Vorrang. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belange bedarf einer Rechtfertigung, die ihrem Gewicht Rechnung trägt.
92Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 4 BN 8.08 -, BRS 73 Nr. 12 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 169; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10946/12 -, juris Rn. 36 ff.
93Das ist hier im Anschluss an die Ausführungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Fall.
94In der Abwägungsvorlage Nr. VIIII/1571 zieht die Antragsgegnerin die Abwägungsdirektive des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB in Betracht, wie § 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB es verlangt. Die Bodenschutzklausel hat sie mit hinreichend gewichtiger städtebaulicher Begründung i.S.v. § 1 a Abs. 2 Sätze 2 und 4 BauGB zurückgestellt. Diese Abwägungsentscheidung trägt die stimmige und nachvollziehbar dargelegte planerische Überlegung der Antragsgegnerin, sie habe sich im Konflikt zwischen den Belangen der Einschränkung der landschaftlichen Nutzung und der Bodenversiegelung für den Belang der kommunalen Einwohnersicherung entschieden, der für die Entwicklung von Wohnbauflächen spreche. Dabei durfte die Antragstellerin in ihre Abwägungsentscheidung einstellen, dass der landschaftspflegerische Fachbeitrag zum Bebauungsplan vom 7. Februar 2014 das Schutzgut Boden gesondert berücksichtigt habe, um möglichst sparsam und schonend mit ihm umzugehen. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung werde eine zusätzliche bodenfunktionsspezifische Betrachtung vorgenommen. Darauf fußt das von der Antragsgegnerin nach Abwägung entwickelte Kompensationsflächenkonzept.
95In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin agrarstrukturelle Belange nach§ 1 a Abs. 2 Sätze 2 und 4 BauGB nicht übersehen oder fehlgewichtet. Im Zuge der Planaufstellung haben sowohl der Kreis N1. als untere Bodenschutzbehörde in seiner Stellungnahme vom 13. März 2014 als auch die Landwirtschaftskammer NRW in einer Stellungnahme vom 19. April 2012 auf § 1 a BauGB bezogene Einwände gegen die Planung erhoben. Dabei hat namentlich die Landwirtschaftskammer im Einzelnen kritisch auf die Belange der Landwirtschaft abgehoben und diese in den Abwägungsprozess eingebracht. Diese Einwände hat die Antragsgegnerin in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 mit Gründen versehen korrekt abgearbeitet. Sie hat dazu ausgeführt, durch den (von ihr analysierten) steigenden Wohnraumbedarf pro Kopf und aufgrund von Wanderungsgewinnen sei für sie die Schaffung neuer Wohnbauflächen von elementarer Bedeutung. Durch die Umwandlung der aktuell agrarwirtschaftlich genutzten Flächen in Wohnbauflächen könne eine positive Entwicklung für die Gesamtstadt unterstützt werden. Alternative Standorte für die Wohnraumentwicklung stünden räumlich (auch aufgrund von landschafts- und immissionsschutzrechtlichen Restriktionen) nicht zur Verfügung.
96Diese plausible Gewichtung ist so wie zuvor auch im Kontext der gegen den Bebauungsplan sprechenden agrarstrukturellen Belange nicht zu beanstanden. Das in der Planbegründung erwähnte Baulückenkataster, das die Antragsgegnerin erarbeite, wird ihr in Zukunft eine noch genauere Bezeichnung des innerörtlichen Flächenpotentials ermöglichen. Dass das vorhandene Baulückenpotential nicht ausreicht, um den Bedarf an Wohnbauflächen zu decken, lässt sich aber auch ohne ein solches Kataster hinreichend präzise abschätzen. Die Antragsgegnerin und ihre Bauverwaltung sind mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut.
97Der Sache nach entspricht diese Abwägung ersichtlich den Anforderungen des § 1 a Abs. 2 BauGB, auch wenn sie nicht in der schematischen Stufenfolge angelegt ist, die der Antragsteller der Vorschrift entnimmt. Die an die Gemeinde zu stellenden Begründungsanforderungen sind nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des§ 1 a Abs. 2 BauGB, der als Abwägungsdirektive angelegt ist, nicht zu überspannen. Gerade § 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB („Möglichkeiten der Innenentwicklung“) enthält prognostische Elemente und eröffnet planerische Bewertungsspielräume, die sich einer allseits überzeugenden verobjektivierten Letztbegründung entziehen können. Aus diesem Grund wird auch keine bestimmte Ermittlungstiefe vorgeschrieben. Die „Möglichkeiten der Innenentwicklung“ werden nur durch Regelbeispiele konkretisiert. Es kommt darauf an, dass die Gemeinde die an sie als Soll-Vorschriften durch § 1 a Abs. 2 BauGB gestellten Begründungsvorgaben inhaltlich erfüllt. Andernfalls würde man bloßen Formalismen Vorschub leisten und äußerliche Dokumentationspflichten aufstellen, die an der sachlichen Bewertung nichts ändern. Dass eine möglichst umfangreiche Dokumentation des planerischen Prüfungsgangs der Gemeinde aus Gründen der Transparenz und Überprüfbarkeit wünschenswert ist, ist noch keine Rechtsfrage. Davon abgesehen lassen sich die Abwägungsschritte der Antragsgegnerin im konkreten Fall aber auch anhand der überreichten Aufstellungsvorgänge problemlos nachvollziehen.
98Das Protokoll der Ratssitzung vom 10. April 2014 widerlegt die hinreichende Beachtung von § 1 a Abs. 2 BauGB durch die Antragsgegnerin nicht, sondern unterstreicht diese. Auch dort kommt zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin der Schaffung von Wohnraum den Vorrang gegenüber dem Erhalt der landwirtschaftlichen Fläche einräumt, weil sie mit einer weitergehenden Nachfrage nach Wohnbauflächen rechnet. Da in N. massiv Arbeitsplätze geschaffen würden, müsse für die Bereitstellung von Wohnraum gesorgt werden.
99Dass eine kontinuierliche Nachfrage nach Wohnbauflächen in der Zukunft die Ausweisung zusätzlicher Wohngebiete erfordern könnte, mag sein. Für den in Rede stehenden Abwägungsvorgang ist diese Möglichkeit ohne Belang.
100Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung am 10. April 2014 geäußert hat, der Ausgleich zwischen landwirtschaftlich und baulich genutzten Flächen müsse auf der Ebene der Regionalplanung stattfinden, kann dies als politische Meinungsäußerung im Rahmen der Fragezeit für Einwohner verstanden werden. Ihr ist kein maßgeblicher rechtlicher Einfluss auf die Abwägungsentscheidung beizumessen. Im Übrigen ist es kein Fehler darauf hinzuweisen, dass die Flächenverteilung bereits auf der landesplanerischen Ebene global vorgesteuert wird und ein Gesamtausgleich in der Tat überörtlich besser hergestellt werden kann als auf der kommunaler Ebene, die nur einen Teilbereich der Flächennutzung erfasst.
101Im Nachgang dazu ist in der Abwägung kein Verstoß gegen § 1 a Abs. 3 BauGB zu sehen. Die Antragsgegnerin hat den planbedingten Eingriff in Natur, Landschaft und Boden abwägungsgerecht bewältigt.
102Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) sind gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt - wie schon erwähnt - durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden (§ 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB). § 15 Abs. 3 BNatSchG gilt entsprechend (§ 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (§ 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB).
103Die Gemeinde hat demnach das planbedingte Kompensationsinteresse von Natur, Landschaft und Boden bei der Abwägung angemessen zu berücksichtigen. Dies kann sie nur, wenn sie die Eingriffsfolgen und den Ausgleichsbedarf gemäß § 2 Abs. 3, Abs. 4 BauGB ordnungsgemäß ermittelt. Mangels verbindlicher normativer Vorgaben ist sie nicht gehalten, dabei ein bestimmtes Bewertungsverfahren anzuwenden. Sie hat die zu erwartenden Eingriffe in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem planerischem Ermessen nach dem Maßstab praktischer Vernunft zu ermitteln und zu bewerten und danach über Vermeidung und Ausgleich abwägend zu entscheiden. Damit eine gerechte Abwägung gelingt, hat die Gemeinde die in Betracht kommenden (unter Umständen externen) Ausgleichsmaßnahmen konzeptionell schlüssig dem von ihr herangezogenen Bewertungssystem entsprechend zu bewerten.
104Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10 = juris Rn. 6, und vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = BRS 59 Nr. 8 = juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 179, vom 14. Dezember 2012 - 2 D 100/11.NE -, juris Rn. 75, und vom 10. Juli 2007 - 2 D 43/06.NE -, juris Rn. 92 ff.
105Dies hat die Antragsgegnerin getan, wie sich aus dem abwägungsgegenständlichen landschaftspflegerischen Begleitplan vom 7. Februar 2014 ergibt.
106Dessen Ermittlung der Eingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs ist in sich schlüssig und methodisch nicht zu beanstanden.
107Der landschaftspflegerische Begleitplan beschreibt den Zustand des Plangebiets, auch was die Schutzwürdigkeit des Bodens anbelangt. Die Flächenbilanz für den Bebauungsplan beziffert er auf ca. 80.400 m². Die Ermittlung der ökologischen Wertigkeit des Plangebiets nimmt er im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach dem Verfahren des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW von 2008 vor. Dabei erfolge im vorliegenden Fall eine zusätzliche bodenfunktionsspezifische Betrachtung und ökologische Gesamtbewertung von Biotop- und Bodenfunktion. Die Bodenfunktion im Plangebiet stuft der landschaftspflegerische Begleitplan aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen wie Bodenkarten in Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde als „hoch“ ein. Dann bestimmt er einen Bodenfaktor, der in die abschließende ökologische Gesamtbilanzierung für den Ist- und für den Planzustand eingerechnet werde. So kommt der landschaftspflegerische Begleitplan zu einem ökologischen Gesamtwert des Bodenbestands von 241.550 Punkten, während die ökologische Gesamtbewertung der Planung sich auf 208.687 Punkten belaufe. Dies ergebe im Rahmen der Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich ein Defizit von 32.863 Punkten. Dieses könne - so der landschaftspflegerische Begleitplan - nur durch Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle kompensiert werden. Es erfolge eine Abbuchung der ermittelten Punktzahl vom Ökokonto der Antragsgegnerin. Diese schlüssige Systematik ist in der textlichen Festsetzung C. rechtmäßiger Planinhalt geworden.
108Der von § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB in Bezug genommene § 15 Abs. 3 BNatSchG führt nicht auf ein Abwägungsfehler.
109Er bestimmt, dass bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen ist, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen(§ 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG). Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG).
110Diese Bestimmung hat die Antragsgegnerin bei der Abwägung beachtet.
111Die Landwirtschaftskammer NRW rügte in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2012 auch, dass der Bebauungsplan landwirtschaftliche Flächen als Kompensationsfläche (Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) in Anspruch nehme. Sie regte an, den Ausgleich planextern über ein Ökokonto festzulegen. Darauf hat die Antragsgegnerin Rücksicht genommen. Sie hat die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen als Kompensationsflächen im Plangebiet auf ein Minimum reduziert. Die Antragsgegnerin hat in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 städtebaulich nachvollziehbar begründet, dass und warum die von der Landwirtschaftskammer NRW beanstandete Flächenfestsetzung den notwendigen Umfang nicht überschreitet. Demzufolge werde im Bereich der Hochspannungsfreileitungen eine öffentliche Grünfläche zum Teil durch die besagte Flächenfestsetzung überlagert. Grund dafür sei, dass die Grünfläche im Bereich der Hochspannungsfreileitungen als verbindendes Element zwischen den bestehenden und den geplanten Wohnquartieren fungieren solle. Sie solle als extensiv gestaltetes Landschaftsband realisiert werden und gleichzeitig die Möglichkeit bieten, Spielbereiche aufzunehmen. So erfülle sie eine Doppelfunktion als öffentliche Grünfläche einerseits und Ausgleichsfläche andererseits. Im Übrigen sei dem landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen, dass das sich ergebende naturschutzrechtliche Eingriffsdefizit planextern über das Ökokonto der Antragsgegnerin kompensiert werde.
112Gegen diese Vorgehensweise ist mit Blick auf § 15 Abs. 3 BNatSchG nichts zu erinnern. Soweit Flächen im Plangebiet selbst für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, geschieht dies nur zu einem relativ geringen Teil und im Rahmen des nachvollziehbaren Plankonzepts. Nach der ökologischen Gesamtbewertung der Planung des landschaftspflegerische Begleitplans vom 7. Februar 2014 umfassen die Pflanzgebotsflächen 1.580 m², die Maßnahmenflächen 9.150 m² und eine entsiegelte Wegefläche 300 m². Öffentliche Grünflächen summierten sich auf 4.520 m² bei einer Gesamtfläche des Plangebiets von ca. 80.400 m². Vorrangige und weniger umfangreiche Alternativen an Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plankonzepts und Plangebiets sind nicht ersichtlich.
113Da dieser Befund in der Sache keinem Zweifel unterliegt, kommt es wieder nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin die Erörterung des § 15 Abs. 3 BNatschG nicht formal eigens dokumentiert hat. §§ 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB, 15 Abs. 3 BNatSchG fordern dies nicht.
114(3) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB) abwägungsfehlerfrei ermittelt und bewertet. Sie hat in der textlichen Festsetzung A.9 ein rechtmäßiges Lärmschutzprogramm entwickelt.
115Die Ermittlung der planbedingten Geräuschimmissionen beruht auf der schalltechnischen Untersuchung der Q. GmbH vom 7. Februar 2014 und der ergänzenden schalltechnischen Untersuchung vom 27. März 2014. Diese Lärmgutachten weisen keine beachtlichen Ermittlungsfehler auf. Die Untersuchung vom 7. Februar 2014 berücksichtigt Verkehrslärmimmissionen von außerhalb des Plangebiets durch Straßen- und Schienenlärm in ihren Auswirkungen auf das Plangebiet. Darüber hinaus wird der planbedingt im Plangebiet zu erwartende Sportplatzlärm einschließlich des zugehörigen Parkplatzverkehrs prognostiziert. Die ergänzende Untersuchung von 27. März 2014 befasst sich mit den Sportlärmimmissionen in Bezug auf die Umgebung des Plangebiets. Als Bewertungsmaßstäbe ziehen Lärmgutachter und Antragsgegnerin zulässigerweise die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ hinsichtlich des Verkehrslärms und die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) hinsichtlich des Sportplatzlärms heran.
116Die fachliche Qualität des schalltechnischen Gutachtens vom 27. März 2014 wird nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass der Gutachter die Festlegung der einzelnen Immissionspunkte nicht im Einzelnen begründet hat. Die Immissionsorte 75, 76, 77 und 78 sind der Schallausbreitung durch die geplante Sportanlage außerhalb des Plangebiets offensichtlich unmittelbar an nächstgelegener Stelle ausgesetzt. Sie bilden die außerhalb des Plangebiets zu erwartende Lärmbelastung daher repräsentativ ab. Dass der Gutachter die Immissionsorte auch anders hätte festlegen können, macht die gewählte Festlegung noch nicht unschlüssig.
117Aufbauend auf die Lärmgutachten hat die Antragsgegnerin die planbetroffenen Lärmschutzbelange ordnungsgemäß bewertet.
118Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Wohngebiete um 5 dB(A) - oder ggf. sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
119Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007
120- 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990
121- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 117, und vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, m. w. N.
122Der 18. BImSchV kommt im Bauleitplanverfahren mittelbare Bedeutung als Orientierungshilfe zu. Setzt ein Bebauungsplan in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung eine Sportanlage fest, so muss gewährleistet sein, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können und die Wohnbebauung keinen höheren als den zulässigen Lärmbelastungen ausgesetzt wird.
123Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 BN 24.04 -, BRS 67 Nr. 29 = juris Rn. 7, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 = DVBl. 2000, 187 = juris Rn. 22 ff.
124Diese Maßgaben hat die Antragsgegnerin im Anschluss an die Lärmgutachten vom 7. Februar 2014 (für die Lärmbelastung des Plangebiets) und vom 27. März 2014 (für die Lärmbelastung der Wohnbebauung im Umfeld) beachtet. Sie hat ihre Abwägungsentscheidung daran ausgerichtet. Die auf passiven Schallschutz namentlich mit Lärmpegelbereichen setzende textliche Festsetzung der Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen A.9 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist abwägungsfehlerfrei und auch sonst rechtmäßig.
125Nach dem aus der Straßenplanung stammenden Rechtsgedanken des § 41 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG gilt grundsätzlich ein gewisser Vorrang des aktiven Lärmschutzes vor Maßnahmen des passiven Lärmschutzes. Allerdings steht die Pflicht zu aktivem Lärmschutz unter dem Vorbehalt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Erfordern Maßnahmen des aktiven Schallschutzes wegen der mit ihnen verbundenen Kosten einen im Verhältnis zum Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand, so ist zu prüfen, ob statt dessen zum Schutz von Wohnbebauung eine andere Lösung in Betracht kommt. Dies hängt von den konkreten Gegebenheiten ab.
126Vgl. für die Straßenplanung: BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 4 B 75.04 -, juris Rn. 10, und vom 11. Januar 2001 - 4 B 37.00 -, NVwZ 2001, 1398 = juris Rn. 16, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 31.97 -, NVwZ 2001, 79 = juris Rn. 58 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 161 m.w.N.
127Entscheidet sich die Gemeinde für passiven Schallschutz durch Festlegung von Lärmpegelbereichen, muss sie hinreichend bestimmt regeln, welcher Lärmpegelbereich für die jeweiligen Grundstücke maßgeblich ist und welche Vorkehrungen des passiven Schallschutzes mit Blick auf die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen sind.
128Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 106, m. w. N.
129Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt. Sie hat hinreichend städtebaulich begründet, warum sie sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf ein passives Lärmschutzkonzept verlegt. Die Festlegung der Lärmpegelbereiche in der textlichen Festsetzung A.9 und in den zeichnerischen Festsetzungen ist ebenso wenig zu beanstanden wie die textliche Festsetzung A.9 im Übrigen.
130Die Planbegründung zeichnet den zugrunde liegenden Abwägungsvorgang der Lärmschutzbelange differenziert nach. Sie nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen in den schalltechnischen Untersuchungen vom 7. Februar 2014 und vom 27. März 2014 Bezug. Danach überschreitet der Verkehrslärm ohne Schallschutz entlang der nahegelegenen A 59 die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete um bis zu 9 dB(A) am Tag und um bis zu 12 dB(A) in der Nacht. In der ersten Bebauungsreihe zum I., für den eine maximale Annahme zu Verkehrsmengen getroffen worden sei, ergäben sich ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen Beurteilungspegel von bis zu 64 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht. Im überwiegenden Plangebiet lägen die Überschreitungen durch Verkehrslärm bei bis zu 5 dB(A) tags und bis zu 7 dB(A) nachts. Zugrunde gelegt worden sei eine freie Schallausbreitung, so dass diese Beurteilungspegel den ungünstigsten Fall abbildeten.
131Demgegenüber würden die Immissionswerte der 18. BImSchV - für allgemeine Wohngebiete gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV: tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), nachts 40 dB(A) - unter Berücksichtigung einer Nutzung der Sportanlage sowie des Parkplatzes zum Trainingsbetrieb werktags zwischen 8:00 Uhr und 21:30 Uhr an allen Immissionsorten im Plangebiet sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten werktags eingehalten. Dies belege die Anlage 3 zum Schallgutachten vom 7. Februar 2014. Allerdings ergäben sich, wie in der Anlage 4 bzw. 7/8 zum Schallgutachten vom 7. Februar 2014 dargestellt, beim Spielbetrieb sonn- und feiertags sowohl ohne als auch mit Gebäudeabschirmung im Plangebiet außerhalb wie innerhalb der Ruhezeiten (vgl. dazu § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV) Überschreitungen des Immissionswerts zwischen 1 dB(A) und 10 dB(A). Für die Immissionsorte außerhalb des Plangebiets besagt die ergänzende Untersuchung von 27. März 2014, dass die Werte des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV werktags genauso wie beim Spielbetrieb sonn- und feiertags eingehalten seien.
132Selbst wenn die Immissionsorte 75 und 76 der ergänzenden Schalluntersuchung vom 27. März 2014 durch den Bebauungsplan Nr. 33B als reines Wohngebiet ausgewiesen würden, wie der Antragsteller einwendet, bedeutet dies nicht, dass ihnen die Richtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV zugutekommen. Denn aufgrund ihrer bisherigen Randlage zum Außenbereich bzw. wegen ihrer Gemengelagesituation zur geplanten Sportanlage wäre eine Zwischenwertbildung für sie vertretbar.
133Vgl. insoweit im Hinblick auf die 18. BImSchV: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 - 2 A 2579/09 -, juris Rn. 13.
134Dies würde - wie im Lärmgutachten geschehen - den Ansatz der Richtwerte für allgemeine Wohngebiete rechtfertigen.
135Auf die geschilderte Lärmsituation reagiert die Antragsgegnerin angemessen mit dem passiven Lärmschutzkonzept der textlichen Festsetzung A.9. Dabei folgt sie aus nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen einer Kosten-Nutzen-Analyse den Erwägungen und Empfehlungen des Lärmgutachters. Aufgrund der festgestellten Richtwertüberschreitungen hat das Schallgutachten vom 7. Februar 2014 aktive Schallschutzmaßnahmen erwogen. Es hat diese aber wegen geringer Wirkung bzw. wegen unverhältnismäßigen Aufwands zugunsten passiver Schallschutzmaßnahmen verworfen. Auch eine 6 m hohe Lärmschutzwand an der A 59 würde nur zu einer geringfügigen Lärmminderung von ca. 2,5 dB(A) führen. Gegenüber den Sportlärmimmissionen wären theoretisch Lärmschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand entlang der Plangebietsgrenze zum Sportplatz auf mindestens 9 m über Plangebietsgelände zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte in allen Geschossen erforderlich. Eine 4 m bis 6 m hohe Schallschutzwand würde nur einen ausreichenden Schutz für das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss, nicht aber für das 2. Obergeschoss bewirken. Die Umsetzung solcher aktiver Lärmschutzmaßnahmen erscheine daher aus städtebaulicher wirtschaftlicher Sicht nicht realisierbar.
136Daraus resultiert das abwägungsgerechte Lärmschutzprogramm der textlichen Festsetzung A.9. Diese sieht im Wesentlichen vor, dass die nach außen abschließenden Bauteile von Aufenthaltsräumen so auszuführen sind, dass sie den Anforderungen der im Plan gekennzeichneten Lärmpegelbereiche gemäß der DIN 4109 genügen. Als Mindestanforderung wird ein Lärmpegelbereich III gemäß der DIN 4109 festgesetzt. Die Außenbauteile müssen abhängig vom jeweiligen Lärmpegelbereich mindestens im Einzelnen in der textlichen Festsetzung A.9 benannte Schalldämmmaße aufweisen. Außerdem gilt für alle Wohngebiete, dass Schlaf- und Kinderzimmer mit schallgedämmten und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen gemäß VDI 2719 auszustatten sind (textliche Festsetzung A.9.3). An den Gebäudeseiten, die sich den im Plan gekennzeichneten Bereichen mit besonderen baulichen Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen zuwenden, sind zu öffnende Fenster von Aufenthaltsräumen unzulässig (textliche Festsetzung A.9.4).
137Die Lage der Lärmpegelbereiche III und IV legen die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend bestimmt fest. Die Lärmpegelbereiche lassen sich überdies anhand des Umweltberichts eindeutig nachvollziehen. Dasselbe gilt für die im Bebauungsplan hinreichend bestimmt markierten Bereiche für besondere Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen. Diese liegen der festgesetzten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz gegenüber.
138(4) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Verkehrs und der Erschließung nach§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB gerecht abgewogen.
139Das Interesse eines Anliegers, von der planbedingten Überlastung einer sein Grundstück erschließenden Straße oder einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB. Gleichermaßen darf eine Planung nicht absehbar anderweit zu einer Überlastung des Verkehrsnetzes führen.
140Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 150, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, vom S. 46 des amtl. Umdrucks, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 42 f. des amtl. Umdrucks, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 325.
141Eine derartige Folge des Bebauungsplans zeichnet sich jedoch nicht ab. Die Antragsgegnerin plant die Erschließung des Plangebiets ausweislich der Planbegründung über eine rund 400 m lange Erschließungsstraße, die an den I. angeschlossen werden soll. Die Verkehrsuntersuchung des W1. Planungsbüros von 2012/2014 hat die Leistungsfähigkeit dieses Erschließungskonzepts untersucht. Sie ist zu dem Resultat gelangt, dass es planbedingt zu einer Mehrbelastung des maßgeblichen Verkehrsknotens „Kreisverkehr I./T.-Straße“ von ca. 15 % in der mittäglichen Spitzenstunde komme. Dies führe zu keiner Qualitätseinbußen. Warum diese Einschätzung unzutreffend sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch ansonsten sind keine unzuträglichen Erschließungsverhältnisse als Planungsfolge erkennbar.
142(5) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Hochwasserschutzes aus § 1 Abs. 6Nr. 12 BauGB ordnungsgemäß abgewogen.
143Hierbei ist von Bedeutung, ob das Plangebiet in einem Überschwemmungsgebiet liegt und ob es von Überschwemmungsereignissen verlässlich verschont bleiben wird.
144Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 KN 266/07 -, BRS 76 Nr. 34 = juris Rn. 34.
145§§ 112, 113 LWG NRW treffen Regelungen zu festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG. Dies sind die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Daneben kennt § 114 a LWG NRW überschwemmungsgefährdete Gebiete i.S.v. § 31 c Abs. 1 Satz 1 WHG, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können. Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind gemäß § 31 c Abs. 1 Satz 1 WHG Gebiete, die Überschwemmungsgebiete i.S.d. § 31 b Abs. 1 WHG sind, aber keiner Festsetzung nach § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG bedürfen oder die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen überschwemmt werden können. Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde in überschwemmungsgefährdeten Gebieten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Hochwasser im Fall einer Überschwemmung im Einzelfall oder allgemein durch ordnungsbehördliche Verordnung anordnen (§ 114 a Abs. 2 LWG NRW).
146Diese Rechtslage hat die Antragsgegnerin erkannt und bei der Abwägung sachgerecht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat sich in der Planbegründung und in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 zu der Hochwasserproblematik überzeugend verhalten. Das Plangebiet liege nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet des S1. nach § 112 LWG NRW, sondern lediglich in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet i.S.v. § 114 a LWG NRW. Hier bestehe eine Gefährdung nur, wenn vorhandene öffentliche Hochwassereinrichtungen versagten. Da solche andernorts vorhanden seien, seien im Plan keine besonderen Maßnahmen des Hochwasserschutzes vorzunehmen. Warum die Antragsgegnerin trotzdem Vorkehrungen gegen die Überschwemmungsgefahr hätte treffen müssen, macht der Antragsteller auch mit Hilfe der vorgelegten Hochwassergefahrenkarte nicht deutlich. Die Antragsgegnerin darf bei der Planung von der Prämisse ausgehen, dass die öffentlichen Hochwassereinrichtungen nicht versagen. Sie muss nicht das Hochwasserszenario HQExtrem zugrunde legen, das die von dem Antragsteller überreichte Hochwassergefahrenkarte abbildet. Hochwasser der Kategorie HQExtrem sind sog. Jahrtausendhochwasser, die seltener als alle hundert Jahre auftreten. Die Hochwassergefahrenkarte mit dem Szenario HQ100, das für die Festsetzung von Überschwemmungsgebiete nach § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG maßgeblich ist, tangiert das Plangebiet hingegen nicht.
147(6) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Artenschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB) angemessen abgewogen. Umweltbericht und Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 geben Aufschluss darüber, dass eine Artenschutzprüfung auf der Grundlage örtlicher Bestandsaufnahmen, einer Befragung der Biologischen Station sowie einer Auswertung von Fachinformationssystemen stattgefunden habe. Daraus ergebe sich, dass voraussichtlich keine kritische Gefährdung von Populationen planungsrelevanter geschützter Arten zu befürchten sei. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Prognose unzutreffend sein soll. Auch der Antragsteller zeigt dies nicht substantiiert auf.
148(7) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Störfallrechts im Hinblick auf die geplante CO2-Pipeline hinreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat sich in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 auf den Standpunkt gestellt, mit einer Inbetriebnahme der Pipeline sei aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu rechnen. Im unwahrscheinlichen Fall einer Inbetriebnahme sei durch den Planfeststellungsbeschluss sichergestellt, dass keine Gefährdung der Bevölkerung entstehe. Ohnehin sei die Pipeline nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Antragsteller wendet sich gegen sie ohne Substanz.
149Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
150Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
151Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Aufhebungsplan zum Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 - Teilaufhebung für das Teilgebiet südlich der X.------straße - der Stadt C. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Aufhebungsplan zum Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 - Teilaufhebung für das Teilgebiet südlich der X.------straße - der Antragsgegnerin (im Folgenden: Teilaufhebung).
3Der Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 datiert aus dem Jahr 1974. Er umfasst Teilgebiete südlich wie nördlich der X.------straße sowie östlich der W.-------straße . Südlich der X.------straße setzte der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet fest. Die Bebauung dieses reinen Wohngebiets sollte in südlicher Richtung in drei hintereinander liegenden Baustreifen erfolgen. Im Zeitpunkt der Planaufstellung war der erste Baustreifen unmittelbar an der X.------straße bereits im Wesentlichen realisiert. Er wird von der X.------straße aus erschlossen. Der zweite Baustreifen erstreckte sich über das Hinterland der recht tiefen Grundstücke an der X.------straße .
4Die Erschließung des - mit einer Ausnahme im zweiten Baustreifen (X.------straße 167a) bis zur Aufstellung der Teilaufhebung nicht ausgenutzten - zweiten und dritten Baustreifens sollte von der X.------straße abzweigend über eine Erschließungsstraße erfolgen, die in südlicher Richtung in das Plangebiet hineinführte, den zweiten Baustreifen etwa in dessen Mitte in eine westliche und eine östliche Hälfte teilte und sich vor dem dritten Baustreifen südlich des zweiten Baustreifens auf der west‑östlichen Achse verzweigte.
5Das ganz im Westen des Teilaufhebungsgebiets gelegene Wohnanwesen der Antragstellerin X.------straße 191 wurde durch den Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 im Bestand als reines Wohngebiet überplant. Die für den dritten Baustreifen und die Erschließungsstraße zwischen dem zweiten und dem dritten Baustreifen benötigten Flächen stehen im Eigentum der Antragstellerin, die sie von ihrem Vater geerbt hat.
6Durch die Teilaufhebung streicht die Antragsgegnerin das gesamte reine Wohngebiet südlich der X.------straße . Faktisch stellt sich dieser Bereich als Garten- bzw. Grünfläche dar. Südlich von ihm erstreckt sich der Stadtwald, westlich Ackerland. Östlich befinden sich jenseits einer Abzweigung der X.------straße und getrennt durch eine Grünfläche Wohngebiete.
7In der Planbegründung wird ausgeführt, für die als reines Wohngebiet im Bereich der Teilaufhebung ausgewiesene Fläche sei eine verbindliche planungsrechtliche Steuerung nicht mehr erforderlich, so dass hierauf verzichtet werden könne. Das Teilaufhebungsgebiet sei entlang der X.------straße mit Wohnbebauung bebaut. Aufgrund der aktuellen Veränderungen am Campus C. sei zur Zeit nicht absehbar, ob an dieser Stelle darüber hinaus gehend langfristig Wohnbauflächen nachgefragt würden. Um die Option für eine zukünftige Planung zu erhalten, bleibe der Flächennutzungsplan unverändert, der das Plangebiet als Wohnbaufläche darstelle. Für die bisher geplante Wohnbebauung im zweiten und dritten Baustreifen sei überdies eine neu zu errichtende Erschließungsstraße erforderlich. Da es hierfür keine Investoren gebe und die Antragsgegnerin selbst finanziell nicht dazu in der Lage sei, die Erschließung zu übernehmen, seien die Ziele der bisherigen Planung nicht realisierbar. Im zweiten Baustreifen habe bisher nur ein Gebäude errichtet werden können. Für die Bebauung der dritten Baureihe seien bisher keine Bauwünsche eingereicht worden. Aus heutiger städtebaulicher Sicht und unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei eine Bebauung des dritten Baustreifens nicht mehr gewünscht. Die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB reiche hier nach den tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung aus. Einer ausdrücklichen Festsetzung von Flächen als reines Wohngebiet bedürfe es nicht. Innerhalb des Teilaufhebungsbereichs bestünden keine städtebaulichen oder immissionsschutzrechtlichen Konflikte, die notwendig planerisch zu regeln seien. Zu der Teilaufhebung erstellte die Antragsgegnerin einen Umweltbericht (letzter Stand April 2012).
8Das Aufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf.
9Mit Schreiben vom 26. November 2009 bezog die Antragstellerin erstmals Stellung zu der anvisierten Teilaufhebung, von der sie durch Zeitungsmeldungen erfahren habe. Sie sei Eigentümerin der Hausgrundstücke X.------straße 191 und 191a sowie des überwiegenden Teils der Ackerflächen, auf denen nach dem Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 eine Erschließungsstraße geplant sei. Es bestehe keine Notwendigkeit, den Bebauungsplan teilaufzuheben. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Bebauung in zweiter Reihe könne dadurch erfolgen, dass eine private Erschließung über die Grundstücke in der ersten Reihe erfolge, erscheine aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen problematisch. Im Lichte der Rechtsprechung zu sog. Pfeifenstielgrundstücken müsse die Frage aufgeworfen werden, ob das Ziel der hinterwärtigen Bebauung insbesondere aus verkehrstechnischen Gründen opportun sei. Es stelle sich gleichzeitig die Frage, ob man nicht den Bebauungsplan, so wie er sei, in Kraft lasse und die über die X.------straße beabsichtigte hinterwärtige Erschließung bei nachgewiesenem Interesse als Provisorium genehmige mit der Verpflichtung, bei der Erstellung der Erschließungsstraße die Anbindung über sie zu verlangen. Dies sei ein häufig geübtes Verfahren.
10In seiner Sitzung am 19. Januar 2010 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung der Teilaufhebung. In der Zeit vom 8. bis zum 12. Februar 2010 lagen die Planunterlagen im Rahmen einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung aus. Am 18. Februar 2010 stellte die Antragsgegnerin die Planung im Begegnungszentrum C1. öffentlich vor.
11Am 24. Januar 2012 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Teilaufhebung als Entwurf. In der Zeit vom 24. Februar 2012 bis einschließlich 26. März 2012 lag der Planentwurf öffentlich aus.
12Am 26. März 2012 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen die Teilaufhebung. Diese verstoße gegen das Gebot der Planrechtfertigung. Sie diene ausschließlich privaten Interessen. Einziges Ziel sei, eine Bebauung in der zweiten Reihe dadurch zu ermöglichen, dass die Erschließungsstraße entfalle und damit der Weg zu einer hinterwärtigen Bebauung in der zweiten Reihe von der X.------straße aus gesehen mittels Stichwegen erfolgen könne. Der Wechsel von einem Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB in eine planerische Beurteilung nach § 34 BauGB sei kein hinreichendes planerisches Konzept. Ob das Ziel der Ermöglichung einer zweiten Baureihe über § 34 BauGB möglich sei, sei zumindest zweifelhaft, da sich die hinterwärtige Bebauung in die bisherige Umgebungsbebauung nicht einfüge. Bisher gebe es eine Hinterlandbebauung lediglich auf dem Grundstück X.------straße 167 a. Städtebaulich sei die Erschließung hinterwärtiger Grundstücksteile über Stichstraßen nicht erwünscht, insbesondere wenn sie gehäuft vorkomme. Dagegen sprächen verkehrstechnische Gründe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass in der zweiten Reihe Mehrfamilienhäuser entstünden. Die damit vorgezeichnete Verkehrsdichte und notwendige Breite der Stichstraßen wegen Begegnungsverkehrs werde von der Antragsgegnerin nicht behandelt, sondern in das Baugenehmigungsverfahren verwiesen. Das Gleiche gelte für die Befürchtungen im Hinblick auf Verkehrslärm, Abgase und Lichtimmissionen. Das Fehlen eines geordneten städtebaulichen Konzepts ergebe sich ferner daraus, dass eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht erfolgt sei, sondern die Bebaubarkeit der dritten Reihe offen bleiben solle. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die Familie der Antragstellerin den von der X.------straße abzweigenden Weg, die Parzelle 272, schon im Jahr 1936 an die Antragsgegnerin übertragen habe, um eine geordnete Erschließung einer hinterwärtigen Bebauung zu ermöglichen. Die Notwendigkeit der Teilaufhebung bestehe offensichtlich nur deshalb, weil die Erschließung der hinterwärtigen Grundstücke über eine im Bebauungsplan festgesetzte Erschließungsstraße erfolgen müsse, für deren Ausbau die Antragsgegnerin derzeit nicht die erforderlichen Mittel habe.
13In seiner Sitzung am 14. Juni 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Teilaufhebung als Satzung. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Satzungsbeschluss am 15. Juni 2012 aus. Am 9. Juli 2012 machte die Antragsgegnerin die Teilaufhebung öffentlich bekannt.
14Mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 21. Juni 2013 rügte die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung: Diese verstoße gegen das Gebot der Planrechtfertigung. Die Antragsgegnerin gehe unzutreffend davon aus, dass die zweite Baureihe auf der Grundlage des § 34 BauGB bebaut werden könne. Zum Zeitpunkt der Teilaufhebung habe es außer der Bebauung der Antragstellerin nur das Gebäude X.------straße 167a gegeben, das in zweiter Reihe errichtet gewesen sei. Alle anderen Grundstücke seien bis dahin unbebaut gewesen. Die Gartengrundstücke zwischen dem Wohnhaus der Antragstellerin X.------straße 191 bis zum rückwärtigen Gebäude X.------straße 167 a als dem Innenbereich zugehörige Baulücken zu bewerten, sei nicht gerechtfertigt. Der Außenbereich beginne an der rückwärtigen Gebäudegrenze des letzten Gebäudes. Dem Rat sei so eine falsche Rechtslage vorgespiegelt worden. Diese sei für die Entscheidung ausschlaggebend gewesen. Wäre dem Rat bewusst gewesen, dass richtigerweise nach Teilaufhebung des Bebauungsplans bzw. gerade wegen der Teilaufhebung die zweite Baureihe gar nicht werde realisiert werden können, weil diese Gartengrundstücke zum Außenbereich geworden seien, hätte er womöglich eine andere Entscheidung getroffen. Die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Teilaufhebung folge zum einen daraus, dass der Antragstellerin als Eigentümerin der Flurstücke 268 und 269 die Bebauungsmöglichkeit dieser Grundstücke ‑ quasi in dritter Baureihe ‑ genommen worden sei, um in rechtswidriger Weise eine Bebauung in zweiter Reihe durch eine Pfeifenstielerschließung zu ermöglichen. Die weitere Begründung für die Teilaufhebung, aus heutiger städtebaulicher Sicht und unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei eine Bebauung des dritten Baustreifens nicht mehr gewünscht, rechtfertige es ebenfalls nicht, der Antragstellerin ihr Baurecht auf den genannten Grundstücken zu entziehen. In keiner Weise werde begründet, aus welchen städtebaulichen Gründen eine Bebauung des dritten Baustreifens nicht mehr gewünscht sei und welche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hierbei berücksichtigt worden seien. Die in Rede stehende Fläche sei eine Wiese. Überhaupt nicht in die Abwägung eingestellt worden sei die zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin geschlossene Vereinbarung vom 16. Mai 1966, in der sich die Antragsgegnerin u. a. verpflichtet habe, die genannten Grundstücke der Antragstellerin unwiderruflich als Baugelände auszuweisen.
15Ebenfalls am 21. Juni 2013 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
16Dessen Begründung deckt sich im Wesentlichen mit dem Rügeschreiben vom selben Tag. Darüber hinaus verweist die Antragstellerin im Kern nochmals auf die Vereinbarung vom 16. Mai 1966 und deren Präzisierung vom 30. September 1966.
17Die Antragstellerin beantragt,
18den Aufhebungsplan zum Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 - Teilaufhebung für das Teilgebiet südlich der X.------straße - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
19Die Antragsgegnerin beantragt,
20den Antrag abzulehnen.
21Sie trägt vor, die Teilaufhebung sei städtebaulich gerechtfertigt. Für die im Bebauungsplan bisher vorgesehene Wohnbebauung südlich der X.------straße im zweiten und dritten Baustreifen sei eine neu zu errichtende Erschließungsstraße erforderlich gewesen. Da es hierfür keine Investoren gebe und die Antragsgegnerin selbst finanziell langfristig nicht in der Lage sei, die Erschließung zu übernehmen, seien die Ziele der bisherigen Planung auf unabsehbare Zeit nicht realisierbar. Die Antragstellerin sei Eigentümerin der gesamten Grundstücksflächen der ursprünglich vorgesehenen Erschließungsstraße sowie des ursprünglich vorgesehenen dritten Baustreifens. Aufgrund der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Anregungen seien nochmals Verhandlungen mit den Anliegern und Grundstückseigentümern einschließlich der Antragstellerin aufgenommen worden, um die Erschließungsstraße zu realisieren. Ziel dieser Verhandlungen sei gewesen, dass sich alle Anlieger, auch die Antragstellerin, entsprechend ihrer verwertbaren Baugrundstücksanteile an der Finanzierung der Erschließungsstraße beteiligen sollten. Damit sei ausschließlich die Antragstellerin nicht einverstanden gewesen. Diese habe die Verhandlungen mit Schreiben vom 3. Mai 2011 abgebrochen. Erst daraufhin sei das Teilaufhebungsverfahren weitergeführt worden. Da die Umsetzung der Planung aus finanziellen Gründen wegen der langfristigen Haushaltslage der Antragsgegnerin (Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 1 Milliarde Euro; jährliches Haushaltsdefizit in Höhe von ca. 100 Millionen Euro) und am Unwillen der Antragstellerin gescheitert sei, sei eine dauerhaft anzunehmende Unmöglichkeit der Planumsetzung gegeben. Der zeitliche Horizont einer Angebotsplanung müsse nicht auf unbegrenzte Zeit offen bleiben. Des Weiteren sei die Unmöglichkeit der Planumsetzung schon mit Blick auf die Weigerung der Antragstellerin, Grundstücksflächen zu veräußern und sich an der Straßenplanung zu beteiligen, anzunehmen. Daher sei der Antragsgegnerin nur der Weg der Planaufhebung geblieben oder die Option, einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, der die Grundstücksflächen der Antragstellerin nicht mehr berücksichtigt hätte. Letzteres sei für das Gebiet südlich der X.------straße unverhältnismäßig erschienen, da eine Beurteilung gemäß § 34 BauGB für mögliche Neubauvorhaben aufgrund des gegebenen Gebietscharakters ausreiche, abzuwägende Konflikte, die einen Bebauungsplan erforderten, nicht vorlägen und eine städtebauliche Fehlentwicklung nicht zu erwarten sei. Hinzu komme, dass eine alternative Erschließung der zweiten Baureihe als über Stichwege ausscheide. Die Auffassung der Antragstellerin, die zukünftige Beurteilung von Bauvorhaben in der zweiten Baureihe erfolge nicht gemäß § 34 BauGB, sondern gemäß § 35 BauGB, sei unzutreffend. Zwar sei zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erst ein Wohnbauvorhaben in der zweiten Baureihe im Bestand vorhanden (die Hausnummer 167a). Es seien aber für die Grundstücke mit den Hausnummern 181, 181a, 183, 183a bestandskräftige planungsrechtliche Vorbescheide für vier Wohnhäuser erteilt worden. Aufgrund der Bindungswirkung dieser Vorbescheide sei ersichtlich, dass mit der Erteilung der Baugenehmigung und Errichtung dieser Gebäude ein Bebauungszusammenhang entstehe. Das Wohngebäude mit der Hausnummer 183a sei errichtet. Der Baubeginn des Wohngebäudes mit der Hausnummer 185a sei erfolgt. Bei den weiteren auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigten Wohngebäuden mit den Hausnummern 173a und 171a sei der Baubeginn erfolgt bzw. stehe er unmittelbar bevor. Die Beurteilung nach § 34 BauGB sei richtig, weil die Fläche erstens im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt sei und zweitens der Ortsrand östlich des Plangebiets durch eine dreireihige Bebauung geprägt sei. Diese Bebauung werde durch einen schmalen Grünzug unterbrochen und dann folge die Bebauung entlang der X.------straße . Auch das Gebäude der Antragstellerin rage tief in die zweite Baureihe hinein. Da die Grundstücke bereits nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. II/1/33.00 im Jahre 1974 entsprechend der zu erwartenden Bebauung geteilt und zum Teil veräußert worden seien, sprächen Vertrauensschutzgesichtspunkte dafür, hier eine Bebauung zu ermöglichen. Abwägungsfehler lägen nicht vor. Es habe zahlreiche Gespräche mit der Antragstellerin bezüglich der Umsetzbarkeit des Bebauungsplans gegeben. Diese seien ergebnislos geblieben. Dass die dritte Baureihe nunmehr tatsächlich in den Außenbereich falle und damit insbesondere mit Blick auf die Umweltbelange nicht bebaubar sei, habe die Antragstellerin selbst zu vertreten. Sie verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits das Normenkontrollverfahren gegen die Teilaufhebung betreibe, andererseits aber in keiner Weise an der Umsetzung des Bebauungsplans mitzuwirken bereit sei. Die einer Bebauung entgegenstehenden Umweltbelange seien im Umweltbericht ausführlich dargestellt. Der südlich angrenzende Grünlandbereich werde als Gebiet mit hoher Naturschutzfunktion eingestuft. Daran schließe sich im Süden und streifenförmig auch im Osten ein als Naturschutzvorranggebiet eingestufter Wald an. Südwestlich schließe sich ein Waldgebiet des C2. Stadtwalds an sowie ein FFH‑Gebiet „östlicher U. Wald“. Der Vertrag aus dem Jahre 1966 habe im Aufstellungsverfahren nicht vorgelegen. Auch wenn er bekannt gewesen wäre, sei er nicht bindend und im Rahmen der Abwägung nicht zu berücksichtigen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
25I. Der Antrag ist zulässig.
261. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
27Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft.
28Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
29Dasselbe gilt, wenn sich ein Grundstückseigentümer gegen die ersatzlose Aufhebung eines sein Grundstück betreffenden Bebauungsplans zur Wehr setzt. Eine Aufhebungssatzung kann sich ebenso wie eine planerische Festsetzung in Bezug auf die von ihr erfassten Flächen als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen. Auch der Aufhebung eines Bebauungsplans muss wegen ihrer Eingriffsqualität eine ordnungsgemäße Abwägung der abwägungsrelevanten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB vorausgehen. Sie muss durch einen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Grund gerechtfertigt sein.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 4 B 143.90 -, BRS 52 Nr. 30 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 7. August 2006 - 7 D 67/05.NE -, juris Rn. 32, vom 4. November 2002 - 7a D 141/00.NE -, juris Rn. 26, und vom 23. Januar 1990 - 10a NE 48/88 -, BRS 50 Nr. 46 = juris Rn. 14; OVG Saarl., Urteil vom 30. Oktober 2001 - 2 N 4/00 -, BRS 64 Nr. 52 = juris Rn. 33 f.
31Ausgehend davon ist die Antragstellerin antragsbefugt. Die Teilaufhebung betrifft sie unmittelbar in abwägungsrelevanten Eigentumsbelangen und kann sie daher in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB und in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Flächen des aufgehobenen dritten Baustreifens sowie der für die Erschließung des zweiten und des dritten Baustreifens ehedem im Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 vorgesehenen Erschließungsstraße. Da die Teilaufhebung der Antragstellerin insoweit materielle Baurechte entzieht, musste die Antragsgegnerin sich mit ihren Eigentumsinteressen abwägerisch befassen.
322. Die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis entfallen nicht wegen treuwidrigen Verhaltens der Antragstellerin.
33Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt den Geboten von Treu und Glauben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anrufung der Gerichte wegen treuwidrigen Verhaltens unzulässig sein. Ob dieser Vorwurf berechtigt ist, entscheidet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann in einem widersprüchlichen Verhalten des Antragstellers liegen.
34Vgl. insofern etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2011 - 4 BN 4.11 -, juris Rn. 13, und vom 14. November 2000 - 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 = juris Rn. 4.
35Ein solches kann der Antragstellerin jedoch nicht zur Last gelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie - wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 5. November 2013 vorträgt - Verhandlungen über die Finanzierung der Erschließungsstraße für den zweiten und dritten Baustreifen mit Schreiben vom 3. Mai 2011 abgebrochen hätte, weswegen der Antragsgegnerin eine Planverwirklichung auf unbestimmte Zeit unmöglich erschienen sei und sie das Teilaufhebungsverfahren fortgeführt habe. Dessen ungeachtet verhält sich die Antragstellerin nicht widersprüchlich, indem sie nunmehr gegen die Teilaufhebung vorgeht. Ihr Interesse an der Erhaltung der Bebaubarkeit des dritten Baustreifens ist nicht unabdingbar an eine vorgehende Einigung mit der Antragsgegnerin über die Grundstücksordnung im vormaligen Plangebiet südlich der X.------straße geknüpft. Es besteht für sie kein Zwang zur Einigung mit der Antragsgegnerin - und den übrigen betroffenen Grundstückseigentümern - etwa im Gewand einer „freiwilligen Umlegung“.
36Vgl. zu deren Zulässigkeit als öffentlich-rechtlicher Vertrag: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 24.80 -, NJW 1985, 989 = juris Rn. 8.
37Um die Grundstückssituation im Teilaufhebungsgebiet ggf. auch gegen den Willen der Antragstellerin - und der übrigen Grundstückseigentümer - neu zu regeln und der Planungssituation anzupassen, stand der Antragsgegnerin - ein Planrealisierungswillen unterstellt - das Instrument der Umlegung gemäß §§ 45 ff. BauGB zur Verfügung. § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BauGB sieht vor, dass die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans - u. a. zur Erschließung von Gebieten - durchgeführt werden kann.
38Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97, 1 BvR 1677/97 -, BVerfGE 104, 1 = BRS 64 Nr. 7 = juris Rn. 29 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 75 Nr. 8 = juris Rn. 21, Beschluss vom 17. Dezember 1992 - 4 NB 25.90 -, DVBl. 1993, 651 = juris Rn. 9 ff., Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 24.80 -, NJW 1985, 989 = juris Rn. 8 ff.
39Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es nicht treuwidrig, wenn die Antragstellerin sich zwar einerseits (zunächst) gegenüber der Antragsgegnerin einer Verhandlungslösung verweigert, sich aber andererseits (bis auf Weiteres) die aufgrund des Bebauungsplans gegebene Bebauungsmöglichkeit des dritten Baustreifens über die Normenkontrolle erhalten will.
403. Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie hat rechtzeitig während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs der Teilaufhebung am 26. März 2012 Einwendungen erhoben. Der Normenkontrollantrag wurde von der Antragstellerin auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
41II. Der Antrag ist auch begründet.
42Der Aufhebungsplan zum Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 - Teilaufhebung für das Teilgebiet südlich der X.------straße - der Antragsgegnerin ist unwirksam.
43Die Teilaufhebung ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) materiell rechtswidrig. Sie ist schon nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Außerdem verstößt sie in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu 2.). Rechtsfolge ist die Gesamtunwirksamkeit der Teilaufhebung (dazu 3.)
441. Die Teilaufhebung ist bereits nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
45Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
47Die Planungsschranke des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gilt ebenso wie das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB auch für die ersatzlose Aufhebung eines Bebauungsplans, wie § 1 Abs. 8 BauGB klarstellt. Die ersatzlose Aufhebung eines Bebauungsplans kann dabei grundsätzlich ein im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB legitimes Planungsziel sein. Eines besonderen - über die allgemeine städtebauliche Rechtfertigung hinausgehenden - städtebaulichen Grunds bedarf es für sie prinzipiell nicht. Jedwede Planung ändert die bestehende Rechtslage und greift in sie ein.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 22, und vom 10. September 1976 - IV C 5.76 -, BRS 37 Nr. 6 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil 7. August 2006 - 7 D 67/05.NE -, juris Rn. 54; OVG Saarl., Urteil vom 30. Oktober 2001 - 2 N 4/00 -, BRS 64 Nr. 52 = juris Rn. 44 f.
49Da Bebauungspläne gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 6 Nr. 4 BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten sollen, ist es allerdings im Allgemeinen unumgänglich, mit ihrer Aufhebung zugleich darüber zu entscheiden, welche städtebauliche Ordnung - die planersetzenden §§ 34, 35 BauGB oder ein neuer Bebauungsplan - an die Stelle der mit dem Plan vordem beabsichtigten Ordnung treten soll. Der bloße Verweis der Gemeinde auf die Geltung der Planersatzvorschriften der §§ 34, 35 BauGB reicht nicht in jeder Planungssituation aus, um der ersatzlosen Planaufhebung eine städtebauliche Rechtfertigung zu verschaffen. Als positive Planungskonzeption anstelle des aufgehobenen Bebauungsplans sind die gesetzlichen Planersatzvorschriften nur dann im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB tragfähig, wenn ihre Steuerungskraft es nach Lage der Dinge absehbar vermag, im Gebiet des beseitigten Bebauungsplans eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Ist dies ersichtlich nicht der Fall, darf die den Vorgängerbebauungsplan kassierende Gemeinde plankonzeptionell nicht allein auf sie setzen. Vielmehr kann dann schon aus Gründen der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB die erneute Aufstellung eines Bebauungsplans im Anschluss an die oder gleichzeitig mit der Aufhebung des alten Plans erforderlich werden. Dies ist wiederum der Fall, wenn ein Planungsbedürfnis fortbesteht, weil ansonsten die Gefahr einer regellosen Bebauung im Aufhebungsgebiet droht und/oder sich ungesicherte oder schwierige Erschließungsverhältnisse bzw. bewältigungsbedürftige Immissionskonflikte - mit anderen Worten bodenrechtlich relevante Spannungen - konkret abzeichnen.
50Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 4 B 143.90 -, BRS 52 Nr. 30 = juris Rn. 5, Urteil vom 21. November 1986 - 4 C 22.83 -, BVerwGE 75, 142 = BRS 46 Nr. 3 = juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2002 - 7a D 141/00.NE -, juris Rn. 53 und 56.
51Diese städtebaulichen Konfliktlagen würden im Innenbereich den Regelungsrahmen namentlich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB überschreiten, der maßgeblich mit dem - im Weiteren noch näher auszufüllenden - Begriff des Einfügens markiert ist und der auch in faktischen Baugebieten nach § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung etc. anwendbar bleibt. Eine entsprechende Wertung für den Außenbereich und § 35 BauGB enthalten § 35Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 7 BauGB. Schädliche Umwelteinwirkungen und vor allem auch siedlungsstrukturell zu missbilligende Zersiedlungstendenzen durch Splittersiedlungen oder Anschlussbebauungen sind hier unzulässig.
52Es kann zwar andererseits auch städtebaulich geboten sein, einen Bebauungsplan aufzuheben, wenn eine Gemeinde seine Umsetzung nicht mehr beabsichtigt. Den Gemeinden ist unbenommen, sich auch noch nach dem Erlass eines Bebauungsplans für eine von ihm abweichende städtebauliche Entwicklung zu entscheiden. Will eine Gemeinde einen von ihr erlassenen Bebauungsplan nicht mehr ausführen, muss sie diesen Plan aufheben oder ändern und sich der daraus etwa folgenden Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB stellen. Sie darf sich nicht darauf beschränken, ihn einfach nur „auf Eis zu legen“.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 75 Nr. 8 = juris Rn. 28 f.
54Nichtsdestotrotz bleibt es aber dabei, dass eine Gemeinde auch in der Konstellation einer an sich gebotenen Planaufhebung wegen fehlenden Realisierungswillens bzw. mangelnder Realisierungsperspektive erkennbare städtebauliche Fehlentwicklungen vermeiden und diesen eventuell durch eine Neuplanung begegnen muss.
55Nach diesen Grundsätzen ist die streitbefangene Teilaufhebung auch bei Anlegung eines groben Prüfungsrasters nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Sie entbehrt einer positiven Planungskonzeption und läuft offensichtlich auf eine städtebauliche Fehlentwicklung im Teilaufhebungsgebiet südlich der X.------straße hinaus. Die von der Antragsgegnerin erklärtermaßen angestrebte Steuerung einer Bebauung jedenfalls des vormaligen zweiten Baustreifens südlich der X.------straße - offenbar hat die Antragsgegnerin nicht zuletzt deswegen die in ihrem Schriftsatz vom 5. November 2013 erwähnten Verhandlungen mit der Antragstellerin und anderen Grundstückseigentümern geführt, um Bauwünsche bedienen zu können, die später zu der Erteilung von Vorbescheiden für eine Hinterlandbebauung geführt haben - wird sich evident nicht in städtebaulich verträglicher Weise über die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB bewerkstelligen lassen, auf die die Planbegründung und die Abwägungsvorlage Nr. 4130/2009-2014 sich konzeptionell vorrangig stützen. Die auch noch zur Planrechtfertigung genannten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betreffen lediglich den dritten Baustreifen. § 34 BauGB findet weder im zweiten noch im dritten Baustreifen des aufgehobenen Bebauungsplans Anwendung, weil diese Baustreifen nach der Teilaufhebung aus der maßgeblichen Perspektive des Satzungsbeschlusses ohne Zweifel im Außenbereich liegen würden (dazu a). Selbst wenn man die Anwendbarkeit von § 34 BauGB in diesem Bereich unterstellte, schiede im Übrigen die Genehmigung von Wohnbauvorhaben als von der X.------straße über Stichwege zu erschließende Hinterlandbebauung auf dieser Rechtsgrundlage ersichtlich aus, da diese sich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würden (dazu b).
56a) Es ist plankonzeptionell offenkundig unzureichend, die Teilaufhebung städtebaulich damit zu rechtfertigen, für eine Beurteilung der Bebaubarkeit zumindest des zweiten Baustreifens als Hinterlandbebauung von der X.------straße aus gesehen reiche § 34 BauGB aus. § 34 BauGB ist hierfür - wie im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ohne Weiteres zu erkennen war - keine einschlägige Genehmigungsgrundlage. Weder der zweite noch der dritte Baustreifen sind Innenbereichslagen. Sie befanden sich aus der Sicht der Beschlussfassung über die Teilaufhebung nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und würden auch nicht innerhalb absehbarer Zeit Teil eines Bebauungszusammenhangs werden.
57Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht schematisch unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe bestimmen. Es bedarf vielmehr einer Beurteilung aufgrund einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen). Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall abweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper endet, sondern noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit einschließt, wobei auch Straßen und Wege in dieser Hinsicht von Bedeutung sein können. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der „Verkehrsauffassung“ die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit vermittelt.
58Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2005 - 4 B 67.05 -, BRS 69 Nr. 94 = juris Rn. 3, vom 15. September 2005 - 4 BN 37.05 -, BRS 69 Nr. 95 = juris Rn. 3, vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, NVwZ 1999, 763 = juris Rn. 18 und 22, und vom 11. Juni 1992 - 4 B 88.92 -, juris Rn. 5, Urteile vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146 = juris Rn. 21, vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62 = juris Rn. 13 und 15, vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 = BRS 25 Nr. 36 = juris Rn. 20 und 22, und vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 = juris Rn. 17.
59Wendet man diese Maßgaben an, unterliegt es nach Auswertung der verfügbaren Karten und Luftbilder sowie der im Umweltbericht abgedruckten Fotos keinem Zweifel, dass der zweite und dritte Baustreifen des Teilaufhebungsgebiets bei Satzungsbeschluss keinem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugehörten. Mit der einzigen Ausnahme des Hauses X.------straße 167a war die tatsächlich vorhandene Bebauung in diesem Bereich dicht entlang der X.------straße gruppiert. Südlich von ihr erstreckten sich weitläufige, baumbestandene Gärten und eine ausgedehnte Wiesenfläche. Dies zeigen die Lichtbilder auf S. 20 ff. des Umweltberichts plastisch. Hier befanden sich deutlich abgesetzt der zweite und der dritte Baustreifen.
60Das Anwesen X.------straße 191 im Westen und die Wohngebiete östlich des Teilaufhebungsgebiets vermögen der dazwischenliegenden Fläche keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Dafür ist diese Fläche zu groß und zu wenig durch städtebauliche Zäsuren eingegrenzt. Die östlich gelegenen Wohngebiete sind von ihr ihrerseits durch einen Grünzug abgesetzt. Das Haus X.------straße 167a erschien so als fremdkörperhafter Solitär relativ weit im Osten des zweiten Baustreifens. Als rückwärtige Bebauung mag es selbst am Bebauungszusammenhang entlang der X.------straße teilhaben. Es konnte und kann diesen Zusammenhang indessen nicht an seine nähere Umgebung weitergeben. Topographische oder funktionsäquivalente städtebauliche Zäsuren, welche die rückwärtigen Bereiche der Häuser der vorderen Baureihe an der X.------straße noch als dem Innenbereich zugehörig eingrenzen würden, fehlten und fehlen.
61Da es für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs auf die tatsächlich vorhandene Bebauung ankommt, sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans genauso unerheblich wie der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach ihrem Schriftsatz vom 5. November 2013 zur Zeit des Satzungsbeschlusses Hinterliegerbebauungen der Grundstücke X.------straße 181/181a und 183/183a durch bestandskräftigen planungsrechtlichen Vorbescheid zugelassen hatte.
62Im Übrigen stellt auch das nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin zwischenzeitlich fertiggestellte Haus X.------straße 183a keinen Bebauungszusammenhang her. Es ist genauso eine Ausnahmeerscheinung im Westen des ehemaligen zweiten Baustreifens wie das Haus X.------straße 167a im Osten. Diese Überlegungen werden sogleich bei der Behandlung der Einfügensfrage innerhalb des§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wiederkehren, zu der sie namentlich betreffend eine womögliche vorgreifliche Vorbildwirkung durch Vorbescheidserteilung eine größere Sachnähe aufweisen.
63b) Selbst bei hypothetisch angenommener Anwendbarkeit des § 34 BauGB zumindest im zweiten Baustreifen des teilaufgehobenen Bebauungsplans schiede die Genehmigung von Wohnbauvorhaben als über den Einzelfall hinausgehende Hinterlandbebauung auf dieser Rechtsgrundlage ersichtlich aus. Diese Vorhaben würden sich als solche - was das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche anbelangt - nicht im Sinne von § 34 Abs. 1Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Diese Rechtsfolge versinnbildlicht, dass diese Planersatzvorschrift aus sich heraus nicht dazu in der Lage ist, die im Teilaufhebungsgebiet notwendige städtebauliche Ordnung sicherzustellen.
64Ein Vorhaben fügt sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, indem es dort kein „Vorbild“ oder keine „Entsprechung“ findet und - zusätzlich - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Die Prüfung hat in zwei Schritten zu erfolgen. Dabei fällt mit der Beantwortung der ersten Frage, ob sich das hinzukommende Vorhaben im Rahmen der bereits in der Umgebung vorhandenen baulichen Nutzung hält, eine wichtige Vorentscheidung, die innerhalb des zweiten Prüfungsschritts nur noch ausnahmsweise korrigiert werden kann. Ein Fall bodenrechtlich beachtlicher bewältigungsbedürftiger Spannungen ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Ein Planungsbedürfnis besteht, wenn durch das Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als geringfügig beeinträchtigt werden. Eine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung kommt auch in Betracht, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört wird. Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Ein Vorhaben kann auch infolge seiner Vorbildwirkung geeignet sein, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen. Die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB indessen nicht aus. Dagegen fügt sich ein Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet.
65Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61 = juris Rn. 17; Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 -, BRS 62 Nr. 101 = juris Rn. 5 f., jeweils m. w. N., speziell zur Hinterlandbebauung: BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56 = juris Rn. 19 ff.
66Bodenrechtlich beachtliche Spannungen können insbesondere auch durch die jeweiligen Erschließungsverhältnisse hervorgerufen werden. Sog. Pfeifenstielgrundstücke sind zur Erschließung hinterer Bauflächen in Wohngebieten zwar nicht unüblich und als solche auch regelmäßig nachbarrechtsverträglich. Demgemäß kann die Gemeinde sich zur Erschließung einer Hinterlandbebauung im Grundsatz auch auf Stichweglösungen verlegen.
67Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, BRS 76 Nr. 83 = juris Rn. 54 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 8. November 2012 - 2 Bs 230/12 -, BRS 79 Nr. 138 = juris Rn. 4.
68Allerdings müssen solche Erschließungslösungen - sollen sie nicht nur im Einzelfall, sondern in einer Mehrzahl von Fällen eingesetzt werden - eben planerisch verfolgt werden, um die durch sie erzeugte bodenrechtliche Spannung ausgleichen zu können. Die Gemeinde muss sich im Rahmen eines Erschließungskonzepts darüber klar werden, ob eine solche Erschließungsvariante für eine Hinterlandbebauung den jeweils betroffenen Verkehrs- und Immissionsschutzbelangen gerecht wird.
69Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 7 B 1822/02 -, juris Rn. 8 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. November 2013 - 8 S 1694/11 -, juris Rn. 22 ff.
70Gemessen an diesen Maßstäben fügt sich eine mehr oder weniger flächendeckende Wohnbebauung des zweiten Baustreifens, die rückwärtig über Stichwege von der X.------straße aus erschlossen würde, augenscheinlich nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
71Eine Hinterlandbebauung des zweiten Baustreifens überschreitet den Umgebungsrahmen. Sie hatte - im für die Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - kein relevantes Vorbild bzw. keine rechtserhebliche Entsprechung.
72Das zu dieser Zeit einzige tatsächlich im rückwärtigen Bereich der X.------straße verwirklichte Wohnhaus X.------straße 167a stellte sich - wie angesprochen - als Ausreißer ohne Prägekraft für den übrigen zweiten Baustreifen dar. Es liegt recht weit östlich im zweiten Baustreifen und gibt aus dieser Lage heraus nichts dafür her, dass auch die anderen Grundstücke dort in entsprechender Weise bebaut werden könnten. Zudem wird seine Erschließung - wie der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. November 2013 überreichte Lageplan nahelegt - ohne ausgetrennte Wegeparzelle unmittelbar über das Vorderliegergrundstück X.------straße 167 gesichert. Diese Variante einer Erschließungssicherung - ohne ausparzellierten Stichweg - wird sich nicht ohne Weiteres auf die restliche Bebauung des zweiten Baustreifens übertragen lassen. Das Merkmal des Einfügens einer rückwärtigen Bebauung - und ob es sich überhaupt um eine rückwärtige Bebauung handelt - hängt nicht zuletzt davon ab, wie und von wo diese Bebauung erschlossen wird.
73Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79 = juris Rn. 7.
74Aus entsprechenden Gründen taugen die nach dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. November 2013 bei Satzungsbeschluss mit einem bestandskräftigen planungsrechtlichen Vorbescheid ausgestatteten Hinterliegerbebauungen der Grundstücke X.------straße 181a und 183a (als zukünftig vorhandene Bebauung, die den Umgebungsrahmen prägen soll) nicht als Vorbild für eine nach der Teilaufhebung erfolgende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Bebaubarkeit des zweiten Baustreifens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auch diese Wohnhäuser würden die Eigenart der näheren Umgebung des zweiten Baustreifens nicht dahingehend prägen, dass sich weitere Wohnhäuser bei einer abzusehenden weitergehenden Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Teilaufhebung einfügen würden. Die Zulassung dieser Hinterlandbebauungen hatte ersichtlich Ausnahmecharakter ohne Aussagekraft für den übrigen Baustreifen und für die nachgehende Beurteilung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Antragsgegnerin musste insofern - wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2014 bestätigt hat - eine Befreiung von der in dem aufgehobenen - aber im Zeitpunkt des Vorbescheidserlasses noch gültigen - Bebauungsplan vorgesehenen Erschließung über die festgesetzte Erschließungsstraße gemäߧ 31 Abs. 2 BauGB zugunsten einer Erschließung über die Vorder-liegergrundstücke erteilen.
75Vgl. dazu, dass von dem Erfordernis der Erschließungssicherung als solchem keine Befreiung erteilt werden darf: BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 4 C 22.83 -, BVerwGE 75, 142 = BRS 46 Nr. 3 = juris Rn. 18.
76Die Antragsgegnerin muss dazu weiterhin speziell für die Häuser X.------straße 181/181a und 183/183a jeweils eine exzeptionelle Befreiungslage angenommen haben, in der u. a. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 BauGB a. E.). Ob diese Voraussetzungen auch für andere Hinterlandbebauungen des (ehemaligen) zweiten Baustreifens gleichermaßen (hätten) bejaht werden können, konnte indes auch unter der Geltung des alten Bebauungsplans nicht sicher gesagt werden. Erst recht gilt dies für die ihren eigenen Regeln folgende Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Teilaufhebung. Im Gegenteil unterstreicht das Vorgehen der Antragsgegnerin, mehrere Hinterlandbebauungen - mit oder ohne Bebauungsplan - über Einzelzulassungen zu genehmigen, um darüber Vorbilder für weitere Hinterlandbe-bauungen zu kreieren, das Planungserfordernis. Man könnte es auch als widersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin bezeichnen, einerseits eine umfängliche Ausnutzung des zweiten Baustreichens als rückwärtige Bebauung von der X.------straße aus gesehen anzustreben, andererseits aber gleichzeitig für diesen Bereich eine diese steuernde Planung aufzugeben. Im Lichte des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB plankonzeptionell stimmig ist ein solcher Ansatz nicht.
77Unabhängig davon liegen die Hausgrundstücke X.------straße 181/181a und 183/183a aber auch ihrerseits so weit westlich im zweiten Baustreifen, dass ihre Prägekraft nicht vorbildgebend auf den übrigen Baustreifen ausstrahlt. An dieser Stelle überschneiden sich - wie oben angedeutet - die Erwägungen zur Qualifizierung als Außenbereich mit der Prüfung des Einfügensgebots.
78Wohnbauvorhaben im ehemaligen zweiten Baustreifen sind im zweiten Prüfungsschritt des Einfügens evident geeignet, bodenrechtlich beachtliche und erst noch - im Wege der Bebauungsplanung - ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen. Sie tragen Unruhe in den schützenswerten hinteren Gartenbereich der Wohngrundstücke unmittelbar an der X.------straße , die bislang südlich nur mit unbebauten Flächen konfrontiert waren. Diese Unruhe ergibt sich zum einen aus den mit einer Wohnnutzung naturgemäß verbundenen Lebens- und Lautäußerungen, zum anderen aber auch insbesondere durch die von der Antragsgegnerin präferierte Erschließung über Stichwege von der X.------straße . Diese Stichwege müssen an den Häusern auf den Vorderliegergrundstücken vorbeiführen und setzen diese - von zweiten Seiten - zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen aus. Ohne Erschließungskonzept ist diese Bebauung nicht über Einzelzulassungen genehmigungsfähig.
792. Die Teilaufhebung verstößt zugleich in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
80a) Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das - wie gesagt - auch bei der (Teil-)Aufhebung von Bebauungsplänen zu beachten ist, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
81Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
82Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
83Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über die Teilaufhebung verstoßen.
84aa) Ein Fehler im Abwägungsvorgang folgt für sich genommen aus der fehlerhaften rechtlichen Ausgangsannahme, nach der Teilaufhebung sei die Bebauung im zweiten Baustreifen nach § 34 BauGB zu beurteilen. Da dies - wie gezeigt -, nicht der Fall ist, konnte der Rat nicht sachgerecht darüber entscheiden, ob auf den aufgehobenen Bebauungsplan verzichtet oder ob aus den objektiv-rechtlichen Gründen der städtebaulichen Entwicklung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) alternative planerische Lösungen für diesen Bereich gesucht werden sollen.
85Da ein Abwägungsfehler bereits aus der vorgenannten Fehleinschätzung resultiert, kann offen bleiben, ob die Abwägungsvorlage Nr. 4130/2009-2014 und die Planbegründung nicht darüber hinaus unrichtig suggerieren, § 34 BauGB werde auch für den - ganz offensichtlich Außenbereich darstellenden - dritten Baustreifen gelten. Der Wortlaut der Formulierungen auf S. 6 der Planbegründung legt diesen Schluss nahe.
86bb) Ein weiterer Abwägungsfehler ist darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer rechtlich fehlerhaften Annahme, § 34 BauGB reiche fortan zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung im Teilaufhebungsgebiet aus, die betroffenen Eigentümerinteressen nicht angemessen bewerten konnte.
87Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan neu ordnen - hier durch Teilaufhebung eines Bebauungsplans -, setzt eine rechtmäßige Abwägung eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen privaten und öffentlichen Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Eingriffe in privates Eigentum haben besondere Bedeutung, weil das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehört. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Um Verletzungen des Eigentumsgrundrechts insofern auszuschließen, hat der Plangeber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Geschützten Bestandserhaltungsinteressen muss er durch einen möglichst schonenden Ausgleich hinreichend Rechnung tragen. Dabei ist besonders von Belang, ob und bis zu welchem Grad die Privatnützigkeit des Grundstückseigentums erhalten bleibt.
88Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 -, NVwZ 2012, 429 = juris Rn. 49, Kammerbeschlüsse vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18, und vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69 = juris Rn. 9 f.; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57 = juris Rn. 4.
89Diesen - hohen - Anforderungen ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Sie hat die in dem aufgehobenen Bebauungsplan vorgesehenen Baurechte der zweiten und dritten Baureihe entzogen, ohne dafür einen tragfähigen - konzeptionell stimmigen - städtebaulichen Grund anführen zu können. Die nachgehende Steuerung einer Bebauung über § 34 BauGB funktioniert schon im zweiten Baustreifen nicht. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, welche die Antragsgegnerin mit Blick auf den dritten Baustreifen (zusätzlich) ins Feld führt, haben für sich kein hinreichendes Gewicht. Der Umweltbericht (siehe dort S. 21) sagt selbst, dass es sich bei der Grünlandfläche, die der dritten Baustreifen faktisch darstellt, um eine artenarme Intensiv-(Pferde-)Weide mit geringer ökologischer Wertigkeit handelt. Die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5. November 2013 hervorgehobene Nachbarschaft dieser Fläche zu Naturschutzgebieten rechtfertigt ebenfalls allein - ohne stimmiges Gesamtkonzept im Übrigen - noch nicht, warum auf ihr keine Wohnbebauung zu realisieren sein soll.
90bb) Die Abwägungsfehler sind beachtlich.
91(1) Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
92„Wesentlich“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren,
93vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008
94- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
95Nr. 31 = juris Rn. 19 ff.,
96„offensichtlich” sind sie, wenn sie die äußere Seite des Abwägungsvorgangs betreffen und auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen. Fehler und Irrtümer, welche z. B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind „offensichtlich“.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981
98- 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BRS 38
99Nr. 37 = juris Rn. 24.
100„Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss“ gewesen sind Mängel - sei es bezogen auf § 2 Abs. 3 BauGB, sei es bezogen auf den Abwägungsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB -, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt dafür nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Es genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre.
101Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2010
102- 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = BRS 76
103Nr. 89 = juris Rn. 22, und vom 9. April 2008
104- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
105Nr. 31 = juris Rn. 22, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = juris Rn. 4.
106All das ist vorliegend der Fall. Die dargelegte rechtliche Fehleinschätzung der Antragsgegnerin ist wesentlich für den Abwägungsprozess und geht offensichtlich aus den Planunterlagen hervor. Sie ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil ohne sie die konkrete Möglichkeit bestanden hätte, dass die Antragsgegnerin die Teilaufhebung nicht oder nicht so beschlossen hätte.
107(2) Die Abwägungsfehler sind schließlich nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich. Die Antragstellerin hat sie in ihrem Rügeschreiben an die Antragsgegnerin vom 21. Juni 2013 und damit innerhalb der Jahresfrist ab Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt.
1083. Rechtsfolge ist die Gesamtunwirksamkeit der Teilaufhebung.
109Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und - mit Sicherheit - (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen.
110Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009- 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 ‑ 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
111Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Teilaufhebung insgesamt unwirksam. Die sie betreffenden Rechtsfehler sind konzeptioneller Natur und erfassen sie als Ganzes. Wollte die Antragsgegnerin zumindest den zweiten Baustreifen zur Bebauung erhalten, hätte sie hierzu eine rechtmäßige planerische Lösung erarbeiten müssen. Bei dieser Sachlage scheidet eine teilweise Geltungserhaltung der Teilaufhebung aus.
112Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
113Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
114Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung seiner am 18. Juni 2013 erhobenen Klage - 1 K 2121/13 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 für den Neubau eines Baumarkts mit Fachmarktzentrum auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 23, Flurstücke 1230, 1468 und 1547, anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Baugenehmigung verstoße bei summarischer Prüfung voraussichtlich nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts. Unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - gehe das Verwaltungsgericht für das Eilverfahren davon aus, dass der Bebauungsplan Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Antragsgegnerin unwirksam sei. Mithin beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben sei gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos. Das Grundstück des Antragstellers liege in einer Gemengelage. Es habe den Schutzanspruch eines Mischgebiets. Ein Nachtbetrieb sei verbindlich ausgeschlossen. Für den Tagbetrieb sei der Beigeladenen in der Nebenbestimmung UAI 02 aufgegeben, die von der Genehmigung erfassten Anlagen so zu betreiben, dass am Grundstück des Antragstellers ein Immissionszielwert von 58 dB(A) eingehalten werde. Der schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech vom 15. April 2013 zeige, dass der vorgegebene Immissionswert unter den der Berechnung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen und Annahmen sogar noch um 1 dB(A) bis 2 dB(A) unterschritten werde. Der verfahrensbegleitend vorgelegte weitere schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 bestätige dies. Die Einwände des Antragstellers gegen die Berechnung griffen nicht durch. Unzumutbare Lichtimmissionen seien nicht zu befürchten. Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt bzw. rücksichtslos, weil sie keine Regelungen zur Verhinderung von Standzeiten von anliefernden Lkw an der T1.-------straße außerhalb der Betriebszeiten treffe. § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW sei nicht verletzt.
7Die dagegen von dem Antragsteller erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
8Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
91. Ausgehend davon fällt die Interessenabwägung nicht schon deswegen zugunsten des Antragstellers aus, weil der Senat den Bebauungsplan Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Antragsgegnerin, auf dessen Grundlage diese die Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 erteilt hat, u. a. im Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - für unwirksam erachtet und ihn im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der - noch anhängig zu machenden - (Normenkontroll-)Hauptsache außer Vollzug gesetzt hat. Dieser Ausspruch berührt die Vollziehbarkeit der bereits zuvor ergangenen streitgegenständlichen Baugenehmigung ebenso wenig wie für sich genommen der Umstand der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers neigt.
10Wie das Verwaltungsgericht eingangs seiner Interessenabwägung zutreffend ausgeführt hat, hängt der Erfolg einer Nachbarklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon ab, dass die angegriffene Baugenehmigung den Nachbarkläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen.
11Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173 = juris Rn. 10 f., vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 13, vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 = juris Rn. 25 ff., und vom 23. August 1974
12- IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 28, Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -,
13BauR 2011, 499 = juris Rn. 9, und vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 4.
14Wird - wie hier - eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt, entsteht ein Abwehranspruch des Nachbarn demnach noch nicht allein dadurch, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an.
15Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990
16- 4 C 39.86 -, BauR 1990, 453 = juris Rn. 15, vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17, vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 29, und vom 12. Januar 1968 - IV C 10.66 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 28. Juli 1994
17- 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 4.
18Mit Blick auf diese Ausgangssituation besteht kein notwendig untrennbarer Zusammenhang zwischen einem Bebauungsplan und einer auf seiner Grundlage erteilten Baugenehmigung. Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kommt es auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich allein dann an, wenn sich aus dessen Festsetzungen für den Kläger Abwehransprüche ergeben können.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011
20- 2 A 547/11 -, BRS 78 Nr. 175 = juris Rn. 17.
21Dieser materiell-nachbarrechtliche Wirkungszusammenhang zwischen Bebauungsplan und Baugenehmigung wird entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht ohne Weiteres gewissermaßen formal-prozessual durch eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, die einen Bebauungsplan bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug setzt, modifiziert. Eine einstweilige Anordnung gemäߧ 47 Abs. 6 VwGO wirkt nur für die Zukunft und steht einem weiteren Vollzug des Bebauungsplans durch weitere Baugenehmigungen bzw. selbständige Änderungsgenehmigungen entgegen. Sie hat jedoch auf die sofortige Vollziehbarkeit einer vor Erlass der einstweiligen Anordnung erteilten Baugenehmigung keinen Einfluss. Dies folgt aus der Struktur des Normenkontrollverfahrens, das auch in der Hauptsache lediglich in den stattgebenden Feststellungstenor mit Normwiederholungsverbot münden kann, der Bebauungsplan sei unwirksam, das indessen in Ausführung des Bebauungsplans schon ergangene, nicht mehr anfechtbare Vollzugsakte nach § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO unberührt lässt.
22Vgl. zum Ganzen Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1991 - BRS 52 Nr. 41, und vom 14. Februar 1984 - 1 S 83 A.2169 -, BRS 42 Nr. 35; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 364 f., Rn. 380 und Rn. 410.
23Rechtsfolge des Ausspruchs nach § 47 Abs. 6 VwGO ist parallel dazu, dass die planungsrechtliche Situation vorläufig so anzusehen ist, als bestünde der Bebauungsplan nicht. Dieser kann - wie gesagt - einstweilen nicht mehr rechtmäßig zur Grundlage von weiteren (Änderungs-)Genehmigungen gemacht werden. Mit anderen Worten verbietet eine einstweilige Anordnung aufgrund des § 47 Abs. 6 VwGO lediglich die künftige Anwendung der Norm. Die Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens kann indessen nicht im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO gestoppt werden, sondern nur über einen - wiederum nach seinen eigenen internen Regeln zu bescheidenden - Antrag nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zwischen den Antragsarten aus § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80 a, 80, 123 VwGO besteht kein (Vor-)Rangverhältnis nach Art des § 123 Abs. 5 VwGO, das die Letzteren dem Ersteren vorgehen ließe und umgekehrt. Die einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind nach der gesetzlichen Konzeption prinzipiell gleichrangig, was eben nicht zuletzt daran liegt, dass ihr jeweiliges Rechtsschutzkonzept nicht deckungsgleich ist. Sie betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und haben unterschiedliche Rechtsschutzziele mit jeweils unterschiedlichem gerichtlichem Prüfprogramm.
24Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 30, vom 4. Mai 2012 - 2 B 337/12.NE -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, vom 9. Dezember 1996 - 11a B 1710/96.NE -, BRS 58 Nr. 52 = juris Rn. 3, vom 22. Februar 1994 - 10a B 3422/93.NE -, BRS 56 Nr. 38, und vom 21. Dezember 1993 - 10a B 2460/93.NE -, BRS 55 Nr. 32 = juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 S 83 A.2169 -, BRS 42 Nr. 35.
25Die von der Beschwerde herausgegriffene Nebenbestimmung BO 05 - „Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Stadt M. sind zu beachten“ - stellt den für den vorliegenden Eilantrag nach §§ 80 aAbs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO notwendigen materiell-nachbarrechtlichen Konnex zwischen Bebauungsplan und Baugenehmigung nicht her. Die Nebenbestimmung BO 05 mag nunmehr gewissermaßen in der Luft hängen. Dies gibt dem Antragsteller aber aus sich heraus noch keinen Abwehranspruch. Dessen Bestehen hängt weiterhin davon ab, ob das am 10. Juni 2013 genehmigte Vorhaben den Antragsteller konkret in seinen Nachbarrechten verletzt. Nur soweit der dispensierte Bebauungsplan dem Antragsteller Nachbarrechte gewährt haben sollte und in der gegebenen Fallgestaltung für die Sicherstellung der Nachbarrechtskonformität der Baugenehmigung unverzichtbar ist, kann der Antragsteller daraus eine im Verfahren der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu berücksichtigende abwehrfähige Rechtsposition ableiten.
262. Allerdings zeigen auch die weiteren - rein materiell-nachbarrechtlich genehmigungsbezogenen - Einwände der Beschwerde nicht auf, dass dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen einzuräumen ist. Weder überwiegen danach bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers (dazu a) noch fällt eine - ergänzende - rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung zu dessen Gunsten aus (dazu b).
27a) aa) (1) Die Beschwerde greift, was die vorhabenbedingte Belastung mit Geräuschimmissionen anbelangt, die - im Übrigen anhand der verfügbaren Karten und Luftbilder - ohne Weiteres nachvollziehbare Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht an, das Grundstück des Antragstellers befinde sich in einer Gemengelage, die den Anwendungsbereich der Nr. 6.7 TA Lärm eröffnet. Die Beschwerde stellt daran anschließend nicht durchgreifend in Frage, dass dem antragstellerischen Grundstück im Wege der angezeigten Zwischenwertbildung das Lärmschutzniveau eines Mischgebiets nach Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag zukommt. Ein Nachbetrieb ist nach der Nebenbestimmung UAI 01 in Verbindung mit Nr. 7 des (grüngestempelten) schalltechnischen Berichts der Zech Ingenieurgesellschaft vom 15. April 2013 nicht genehmigt.
28Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm liegt eine Gemengelage vor, wenn - wie hier - gewerblich genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete - als vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen - aneinandergrenzen. In diesem Fall können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Für die Höhe des Zwischenwerts nach Nr. 6.7Abs. 1 TA Lärm ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich (Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm). Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde
29(Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm).
30In einem baurechtlich zulässigen Nebeneinander von Wohnen und einer andersgearteten, konfligierenden Nutzung können unter dieser Prämisse faktische Vorbelastungen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maß zumutbar sind als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären.
31Vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 = juris Rn. 26, und vom 12. Dezember 1975
32- IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 41.
33Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung zu Recht angenommen, dass der Schutzanspruch des Wohngrundstücks des Antragstellers dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete entspricht. Dies resultiere - so das Verwaltungsgericht - aus der jahrzehntelangen unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks zu dem südlich angrenzenden großflächigen Einzelhandelsbetrieb und dem östlich der T.--------straße gelegenen Hucke-Areal.
34Dieser nach Karten- und Luftbildlage unmittelbar einsichtigen Würdigung der örtlichen Gegebenheiten kann die Beschwerde nicht erfolgreich entgegenhalten, das Grundstück - gemeint ist wohl das Vorhabengrundstück; nichts anderes ergibt sich aber, wenn man dies auf dasjenige des Antragstellers bezieht - sei schon „vorher“ ein Fremdkörper gewesen und bis zum Ortskern schlössen sich östlich Wohngebiete an. Wenn man den Blick mit der Beschwerde etwas weitet und als maßgeblich prägende nähere Umgebung der in Rede stehenden Grundstücke etwa das Areal zwischen der X.---------straße im Westen, der Bahnlinie im Norden, der L.-----straße im Osten und der P. Straße im Süden ansieht, wird über die Erwägung des Verwaltungsgerichts hinaus noch deutlicher, dass sich hier keine homogene Nutzungsstruktur erkennen lässt, sondern ein durchwirktes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe. In diese - mischgebietsähnliche - Koexistenz sind auch das Grundstück des Antragstellers und das Vorhabengrundstück eingebettet, so dass man von ihnen insoweit nicht als aus dem Gebietsrahmen herausfallende Fremdkörper sprechen kann. Die von der Beschwerde in Bezug genommene offenbar überwiegende Wohnbebauung östlich der L.-----straße in Richtung Innenstadt wirkt sich dann wegen der nicht unbeträchtlichen zwischenliegenden Entfernung auf die Grundstücksverhältnisse an der T.--------straße ersichtlich nicht mehr prägend aus.
35An der langzeitigen Gemengelage Wohnen/Gewerbe, welche die Vergabe des Zwischenwerts der Nr. 6.1 c) TA Lärm für das Grundstück des Antragstellers rechtfertigt, ändert sich nichts dadurch, dass die (Textil-)Firma I. im Plangebiet seit dem Jahr 1973 nicht mehr produziert habe, wie die Beschwerde vorträgt. Die Nutzung als Bürogebäude und vor allem als Lager, die seither nach dem Beschwerdevorbringen auf dem Betriebsgelände stattgefunden habe, wäre ebenfalls eine gewerbliche Nutzung mit einem in der Regel wohl gewerbegebietstypischen Immissionspotential, also für den Antragsteller bei der Zwischenwertermittlung nicht günstiger. Das gewerbegebietsspezifische, das Wohnen mehr als unwesentlich störende (vgl. §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 BauNVO) Immissionspotential liegt insofern namentlich in dem - bei einer jedenfalls nicht ganz kleinflächigen Lagerhaltung erheblichen - An- und Abfahrtverkehr von Lkw, die eingelagerte Waren auf das Betriebsgelände verbringen oder von diesem wegtransportieren. Mit Blick auf die das Wohnen bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als unwesentlich störenden Lärmauswirkungen einer Lagerhaltung,
36vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris Rn. 81 (zu einem Logistikbetrieb),
37und den Umstand, dass auch dem großflächigen Einzelhandelsbetrieb - dem N. - südlich des Grundstücks des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO regelmäßig die Mischgebietstypik fehlt, kann der Antragsteller nicht argumentieren, er sei seit langem lediglich mit nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben konfrontiert, was die Zwischenwertbildung für ihn positiv beeinflussen müsse.
38Davon abgesehen würde aber auch ein - zugunsten des Antragstellers unterstelltes - jahrzehntelanges Aufeinanderprallen von Wohnen und mischgebietsverträglichem Gewerbe es in der gegebenen Grundstücksituation tragen, dem Antragsteller nicht mehr als ein Mischgebietsniveau zuzugestehen. Die im Grunde fremdkörperhaft isolierte Lage in einem traditionell - wie auch immer - gewerblich genutzten Bereich, lässt es nicht zu, das Grundstück des Antragstellers bei der Anwendung der Nr. 6.7 TA Lärm wie ein Wohngebietsgrundstück bzw. deutlich besser als ein Mischgebietsgrundstück zu behandeln. Wie dargelegt, gilt dies erst recht, wenn man den Rahmen für die in Betracht zu ziehende prägende nähere Umgebung ausdehnt.
39Die „Vorbegünstigung“, die der Antragsteller in verschiedener Hinsicht für sich in Anspruch nehmen will, vermag den anzusetzenden Zwischenwert gleichfalls nicht in seinem Sinne zu steuern.
40Dass sein Grundstück weit in der Vergangenheit Ende der 1960er Jahre noch nicht so lärmbelastet gewesen sei wie heute, ist auf die Bestimmung der gegenwärtigen wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten, wie sie seitdem gewachsen und heute entscheidungserheblich sind, ohne maßgeblichen Einfluss. Ungeachtet dessen determiniert der Lärm öffentlicher Straßen - hier der B 65, die nördlich des Grundstücks des Antragstellers verläuft - ohnehin weder den Gebietscharakter noch die Anwendung des Rücksichtnahmegebots im Verhältnis unterschiedlicher baulicher Nutzungen zueinander.
41Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990
42- 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 = juris Rn. 24 (für die Bestimmung eines Bebauungszusammenhangs).
43Wehrfähigen und im Rahmen des Nr. 6.7 TA Lärm berücksichtigungsfähigen Vertrauensschutz dahingehend, dass die Antragsgegnerin über den südlich seines Grundstücks situierten N. hinaus keine großflächigen Verbrauchermärkte oder Fachmärkte mehr in der Nachbarschaft des Grundstücks des Antragstellers zulassen würde, kann dieser weder aus den von ihm ins Feld geführten Verlautbarungen der Planbegründung zu dem Bebauungsplan Nr. 2/16/107 herleiten noch aus Annahmen des zu diesem Bebauungsplan eingeholten Schallgutachtens des Büros V. , welches das Grundstück des Antragstellers als allgemeines Wohngebiet eingestuft habe.
44Einschätzungen von privaten Lärmgutachtern wie des Büros V. sind nicht rechtlich bindend. Sie bleiben einer rechtlichen Überprüfung zugänglich, die selbstredend zu einem anderen Ergebnis führen kann.
45Es gibt auch keinen allgemeinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Planungs- oder Grundstückssituation.
46Vgl. insoweit zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE -, juris Rn. 10 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 109.
47Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
48Aus entsprechenden Gründen kann der Vertrauensschutzgedanke der Beschwerde die Zwischenwertfindung nicht losgelöst von konkreten und differenzierten Rechtspositionen wie Priorität, Vorbelastung o. ä., die an Nr. 6.7 TA Lärm festgemacht werden können, vorherbestimmen. Immissionsschutzrechtliche Pflichten sind gerade in nachbarlichen Wechselbeziehungen konfligierender Nutzungen dynamisch.
49Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = DVBl. 2013, 370 = juris Rn. 27.
50(2) Die Beschwerde zieht im Weiteren nicht ernstlich in Zweifel, dass bei dem allein genehmigten Tagbetrieb des Baumarkts mit Fachmarktzentrum der am Grundstück des Antragstellers maßgebende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) voraussichtlich eingehalten wird.
51Das Verwaltungsgericht hat argumentiert, der Beigeladenen sei in der Nebenbestimmung UAI 02 verbindlich aufgegeben, die von der Genehmigung erfassten Anlagen so zu betreiben, dass an dem Grundstück des Antragstellers ein Immissionszielwert von 58 dB(A) eingehalten wird. Der durch den verfahrensbegleitend vorgelegten Bericht vom 22. Juli 2013 bestätigte schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft A. vom 15. April 2013 zeige, dass der vorgegebene Immissionswert unter den der Berechnung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen und Annahmen sogar noch um 1 dB(A) bis 2 dB(A) unterschritten werde.
52Dem setzt die Beschwerde nichts Substantielles entgegen.
53Ihrer Kritik, eine einfache „Zielanordnung“, wie sie hier erfolgt sei, habe im Hinblick auf Lärmstörungen in Wirklichkeit keinen Sicherstellungseffekt, ist nicht zu folgen.
54Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Erst wenn die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten drohen, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013
56- 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff., m. w. N.
57Dass die Einhaltung des für das Grundstück des Antragstellers in der Nebenbestimmung UAI 02 festgelegten Zielwerts von 58 dB(A) entgegen der von dem Verwaltungsgericht ausgewerteten schalltechnischen Berichte tatsächlich nicht machbar und die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar sei, lässt die Beschwerde nicht hervortreten. Weder setzt sie sich insbesondere mit dem auf den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - hin erstellten schalltechnischen Bericht vom 22. Juli 2013 auseinander, der die Geräuschsituation am Wohnhaus des Antragstellers nunmehr gemäß den Beurteilungskriterien der TA Lärm (ohne Lärmemissionskontingente) beurteilt und dazu die von dem Verwaltungsgericht verwertete Aussage trifft, noch macht sie sonst deutlich, warum die Zielwertfestsetzung untauglich ist und am Grundstück des Antragstellers genehmigungsbedingt ihrer ungeachtet unzumutbare Geräuschimmissionen zu erwarten sind. Namentlich lässt die Beschwerde außer Acht, dass sich das Lärmschutzprogramm der Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 nicht in einer Zielwertbestimmung erschöpft. Der schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft A. vom 15. April 2013 ist verbindlicher Genehmigungsinhalt. Dies stellen die Nebenbestimmung UAI 01 und die „Hinweise Immissionsschutz“ klar. Der schalltechnische Bericht vom 15. April 2013 (siehe dort S. 20) benennt diverse Betriebsbedingungen, die von der Beigeladenen einzuhalten sind. Diese sind über die bloße Zielwertfestlegung hinaus integraler Bestandteil des Lärmbewältigungskonzepts der Baugenehmigung.
58Auf den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - allein kann die Beschwerde sich bei ihren Angriffen gegen das Lärmschutzprogramm der Baugenehmigung nicht stützen. Zwar heißt es dort (siehe juris Rn.78 ff.), da der Antragsgegnerin mit den Lärmemissionskontingenten das (planungsrechtliche) Hauptwerkzeug zur Bewältigung des Lärmkonflikts gerade auch im Verhältnis zu dem Antragsteller weggebrochen sei, sei dieser vor einer vorläufigen Umsetzung des rechtswidrigen Bebauungsplans zu schützen. Es sei ohne eine gelungene Konfliktlösung im Bebauungsplan oder absehbar aufgrund des Bebauungsplans nicht hinreichend sichergestellt, dass der Betrieb der Einzelhandelsvorhaben in dem Sondergebiet jedenfalls das Mischgebietsniveau an dem Grundstück des Antragstellers wahre. Auf diesen Befund hat die Antragsgegnerin aber - wie gesagt - mit dem neuen schalltechnischen Bericht vom 22. Juli 2013 reagiert und mit ihm die Befürchtung einer Verletzung der Nachbarrechte des Antragstellers durch vorhabenverursachte unzumutbare Geräuschimmissionen zumindest bei summarischer Betrachtung ausgeräumt.
59Dass das Verwaltungsgericht die T.--------straße und den von dort ausgehenden Lärm nicht bzw. nicht ausreichend in den Blick genommen habe, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat auch zu der mit dem genehmigten Vorhaben verbundenen Zunahme des Straßenverkehrs auf der T.--------straße Ausführungen gemacht und diese korrekt an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm gemessen. Von dessen kumulativ zu verstehenden Voraussetzungen fehle es in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers jedenfalls an der letztgenannten, wonach die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitgehend überschritten werden müssten. Der schalltechnische Bericht des Ingenieurbüros A. vom 30. November 2012, auf den der im Genehmigungsverfahren vorgelegte Bericht vom 15. April 2013 insoweit Bezug nehme, gelange zu dem Resultat, dass der maßgebende Mischgebietsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 dB(A) an dem Grundstück des Antragstellers nach Verwirklichung des Vorhabens mit 60 dB(A) erheblich unterschritten werde.
60Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Sie belässt es im Unklaren, warum gerade die jetzt ins Auge gefasste Planung eines Kreisverkehrs mit einer dem Betrieb des Baumarkts mit Fachmarktzentrum zuzuschreibenden Rückstauwirkung zu einer erstmaligen Grenzwertüberschreitung am Grundstück des Antragstellers führen könnte. Angesichts der gutachterlich fundierten Einschätzungen zu dem genehmigten Vorhaben zurechenbarem Verkehrslärm auf der T.--------straße reicht es, um diese zu erschüttern, nicht aus, pauschal darauf zu verweisen, die Antragsgegnerin habe die Lärmzusatzbelastungen noch nicht abgearbeitet. Auch der neuerliche schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 (siehe dort S. 21 ff. sowie seine Anlagen 4 und 5) verhält sich zur Verkehrslärmsituation. Die Anlage 4, Bild 2, weist dabei eine erhebliche vorhabenbedingte durchschnittliche tägliche Mehrbelastung der T.--------straße im Vergleich zu dem Ist-Zustand aus. Es kann vor diesem Hintergrund nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden, die Antragsgegnerin habe bei der Prognose der Verkehrslärmimmissionen Pkw- und Lkw-Verkehr mit relativ kurzen Einkaufsfrequenzen unterschätzt.
61Überdies hat der schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 bei der Ermittlung der Lärmvorbelastung des antragstellerischen Grundstücks auch an den N. (siehe dort S. 15) sowie offenbar an die Verkehrslärmvorbelastung durch die B 65 (siehe dort Anlage 5) gedacht. Für Letzteres sprechen auch die Beschreibung der Verkehrslärmsituation außerhalb des Sondergebiets auf S. 21 des schalltechnischen Berichts vom 30. November 2012 sowie die Emissionsdatenblätter zu den Straßenverkehrslärmberechnungen in der Anlage 9 zu diesem Bericht.
62Die Untauglichkeit der Zielwertbestimmung bzw. die Unschlüssigkeit der Lärmprognose vom 22. Juli 2013 kann die Beschwerde schließlich nicht mit dem Verweis auf „beliebte Nebennutzungen“ darlegen wie dem Aufstellen von Ständen, Kiosken und Buden oder von Altglas- und Altkleidercontainern, die weitere nicht unerhebliche Lärmquellen bildeten. Derartige Nutzungen sind nicht streitgegenständlich genehmigt und haben deshalb außer Betracht zu bleiben. Sollten sie später hinzutreten, müsste die Antragsgegnerin sie einer eigenständigen immissionsschutzrechtlichen Prüfung unterziehen.
63Dasselbe gilt, sollte es zum nächtlichen und lärmintensiven Abstellen von Lkw auf der T.--------straße kommen. Dass ein solches nachbarrechtsrelevantes Abstellen von Lkw bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung wahrscheinlich und deswegen regelungsbedürftig wäre, ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt liegt entschieden anders als derjenige der Senatsurteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 - und
64- 2 A 3010/11 -, jeweils juris, welche die Beschwerde vor Augen haben mag. Das Lkw-Verkehrsaufkommen eines originären Speditionsbetriebs, um den es dort ging, ist typischerweise deutlich umfangreicher als das (Lkw-)Verkehrsaufkommen von Einzelhandelsbetrieben.
65bb) Aus der Beschwerde erschließt sich im Weiteren nicht, dass die Baugenehmigung wegen unzumutbarer Lichtimmissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme - ggf. in Verbindung mit dem nachbarrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz - verstößt.
66Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, eine Beleuchtungsanlage für die Stellplatzanlage oder das sonstige Betriebsgelände sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Dieser Gesichtspunkt sei nicht im Rahmen der Vorhabenzulassung zwingend regelungsbedürftig, um die Wahrung des Rücksichtnahmegebots sicherzustellen. Sollten von Beleuchtungsanlagen unzumutbare Beeinträchtigungen des Grundstücks des Antragstellers ausgehen, könne dieser ordnungsrechtliches Einschreiten verlangen.
67Diese Sichtweise ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags nicht zu beanstanden. Es mag sein, dass Lichtimmissionen einer Parkplatznutzung immanent sind. Das heißt aber noch nicht, dass Strahler und Fluchtlichter per se und losgelöst von den Umständen des Einzelfalls einen Belästigungsgrad konkret für den Antragsteller erreichen, der bereits ihre präventiv-genehmigungsrechtliche Begrenzung verlangt.
68Vgl. zur Beurteilung von Lichtimmissionen OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1647/08 -, BRS 74 Nr. 184 = juris Rn. 46 ff.
69cc) Zuletzt legt die Beschwerde einen Verstoß gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW nicht dar.
70Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist bei der Errichtung von Stellplätzen von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die Belastung des oder der Nachbargrundstücke in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.
71Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris Rn. 108, m. w. N.
72Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht der konkreten nachbarlichen Situation angemessen im Kern darauf abgestellt, der Antragsteller habe damit rechnen müssen, dass im Zuge einer neuen Nutzung der zuletzt brach liegenden gewerblichen Fläche Stellplätze gerade in dem fraglichen straßennahen Bereichen angeordnet würden, zumal der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks in erheblich größerem Umfang an schutzwürdige Bereiche von Wohngrundstücken anschließe. Im Übrigen liege nur ein kleiner Teil der Stellplatzanlage unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüber.
73Gegen diese Gedankenführung kann die Beschwerde nicht erfolgreich geltend machen, das Verwaltungsgericht habe § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW zu restriktiv interpretiert, weil die straßenseitig genehmigten Stellplätze eine neue Störungsquelle schüfen, die das Grundstück des Antragstellers erstmals und mit neuartiger Qualität für die Ruhezone belasteten. Unbeschadet dessen ist der Gartenbereich des antrag-stellerischen Grundstücks bei summarischer Prüfung und der gebotenen rücksichtnahmerechtlichen Gesamtbetrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht so empfindlich und schutzwürdig, dass der Antragsteller die genehmigte Stellplatzanordnung abwehren könnte. Die spezifische Belastung durch die hinzutretenden Stellplätze dürfte sich als noch hinnehmbar erweisen. Tatsächlich wird das Grundstück des Antragstellers nur von einem geringen Teil der genehmigten Stellplatzanlage direkt betroffen. Der weit größere Teil der Stellplätze liegt weiter südlich dem N. -Gelände gegenüber und tangiert den - zudem ohnehin zur Straße ausgerichteten - östlichen Gartenbereich zumindest nicht unmittelbar, den der Antragsteller als bislang am wenigsten von Straßenlärm betroffen bezeichnet. Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass der Antragsteller letztlich mit Stellplätzen einer gewerblichen Nachfolgenutzung rechnen musste.
74b) Eine - ergänzende, weil sich lediglich auf unterstellte offene Erfolgsaussichten der Hauptsache beziehende - rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung fällt ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Insofern greifen ähnliche Überlegungen Platz wie in der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer Zwischenentscheidung im Senatsbeschluss vom 5. September 2013. Durch den Baufortschritt als solchen erleidet der Antragsteller keinen unzumutbaren und irreversiblen Nachteil. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass vorhabenbedingte Betriebszustände durch Geräuschimmissionen und Verkehr den Antragsteller unzumutbar belasten, könnten diese durch Nachtragsgenehmigungen oder nachträgliche Anordnungen der Antragsgegnerin nachgesteuert werden. Dieser Lage der Interessen steht das gleichermaßen berücksichtigenswerte wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der zeitnahen Realisierung des Fachmarktzentrums - auf eigenes wirtschaftliches Risiko - gegenüber. Diese Interessenlage gibt einer allgemeinen Folgeabwägung den Ausschlag.
75Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
76Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
77Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.
(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.
(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,
- 1.
dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden, - 2.
in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind, - 3.
dass der Umlegungsausschuss die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet, - 4.
dass zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusammenzusetzen sind, - 5.
dass die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.
(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung besteht kein Anspruch.
(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt werden. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.
(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss für einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 8/31 der Antragsgegnerin, Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und Bebauungsplan der Innenentwicklung (im Folgenden: 2. Änderung).
3Die 2. Änderung setzt im östlichen Bereich des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 aus dem Jahr 1994/1995 beidseits der Straße Q. ein Gewerbegebiet GE 2 und darüber hinaus nördlich der Q. und westlich von dem dort liegenden Teil des GE 2 auf dem Grundstück Q. 42 ein weiteres Gewerbegebiet GE 1 fest.
4Zu diesen Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 trifft die 2. Änderung folgende Festsetzungen:
5Gemäß der textlichen Festsetzung A.1.1 sind im GE 1 insbesondere Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören, ausgenommen Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe. Nach der textlichen Festsetzung A.1.2 sind im GE 2 ebenfalls Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig, ausgenommen Großhandelsbetriebe. Die textliche Festsetzung A.1.2.2 lässt im GE 2 Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten, im Einzelnen von der 2. Änderung bezeichneten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zu. Diese Kernsortimente dürfen - so die textliche Festsetzung A.1.2.2 - im GE 2 durch Randsortimente ergänzt werden; die Verkaufsfläche dieser Sortimente darf 15 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Je Randsortiment darf die Verkaufsfläche maximal 5 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche betragen; höchstens darf die Verkaufsfläche je Randsortiment 20 m² betragen. Ausweislich der textlichen Festsetzung A.1.2.3 sind im GE 2 auf der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche Grundstück Q. 36 zusätzliche Erweiterungen, Änderungen, Sortimentsänderungen und Erneuerungen der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen als Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentren- relevanten Kernsortimenten zulässig, welche die 2. Änderung ebenfalls im Einzelnen aufführt. Die Verkaufsfläche darf insoweit bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² erweitert werden. Die Kernsortimente dürfen auch hier durch Randsortimente ergänzt werden; die Verkaufsfläche dieser Sortimente darf 10 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Anschließend werden die Randsortimente aufgezählt, die von den textlichen Festsetzungen A.1.2.2 und A.1.2.3 gemeint sind.
6Die textliche Festsetzung A.1.3 bestimmt, dass im GE 1 und im GE 2 Ausnahmen gelten. Eine davon betrifft gemäß der textlichen Festsetzung A.1.3.3 Einzelhandel in funktionalem räumlichem Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb, wobei die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbe‑ oder Handwerksbetriebs deutlich untergeordnet sein muss.
7Die textliche Festsetzung A.2 trifft Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Höhe der baulichen Anlagen. Die Grundflächenzahl wird zeichnerisch mit 0,4 angegeben. Die textliche Festsetzung A.3 verhält sich zu Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen und die textliche Festsetzung A.4 zu Verkehrsflächen. Gemäß der textlichen Festsetzung A.5 wird für die mit den Buchstaben „L“ gekennzeichnete Fläche ein Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers festgesetzt. Der textlichen Festsetzungen A.6 zufolge sind als naturschutzbezogene Festsetzungen Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen. Die textlichen Festsetzungen B.1, B.2 und B.3 sind bauordnungsrechtliche Festsetzungen u. a. zu den zu verwendenden Materialien der Außenhaut und zu den zulässigen Grundstückseinfriedungen.
8Im Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 war der Bereich der 2. Änderung, der nördlich der Q. liegt, also die heutigen Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 der 2. Änderung, ein einheitliches Gewerbegebiet GE 2. Zu diesem zählte auch das Grundstück Q. 42. Für dieses alte GE 2 setzte der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 unter A.II.2.1 fest, dass dort Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben mit nachfolgenden Sortimenten zulässig seien:
9„- Textilien und Bekleidungsgegenstände mit Ausnahmen von Teppichböden
10- Schuhe und Lederwaren
11- Glas, Porzellan und Keramik
12- Waren der Unterhaltungselektronik sowie Bild- und Tonträger
13- Parfümerie- und/oder Drogeriewaren
14- Fotoartikel
15- Uhren und Schmuckgegenstände
16- Spielwaren
17- Sportartikel und
18- optische Geräte“.
19In diesem alten GE 2 konnten nach der textlichen Festsetzung A.II.2.2 ausnahmsweise untergeordnete Betriebsleiterwohnungen sowie Vergnügungsstätten zugelassen werden, mit Ausnahme von Gebieten, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer vorhandenen Wohnbebauung liegen.
20Südlich der Q. war der 2. Änderungsbereich im Westen durch den Ursprungsplan Nr. 8/31 gleichfalls als GE 2 festgesetzt und im Übrigen als sonstiges Sondergebiet. Zu diesem Sondergebiet legte der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 in der textlichen Festsetzung A.I. fest, dass dort großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe mit diesen Sortimenten zulässig sind:
21„- Getränke
22- Bau- und Heimwerkerbedarf
23- Pflanzen- und Gartenbedarf
24- Autozubehör
25- Sanitär- und Elektroartikel“.
26Den nicht von der 2. Änderung berührten westlichen Teil des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31, in dem u. a. das Grundstück Q. 44 situiert ist, überplant dieser als Gewerbegebiet GE 1, an den sich mithin das GE 1 der 2. Änderung auf dem Grundstück Q. 42 östlich unmittelbar anschließt. In diesem alten GE 1 sind nach der textlichen Festsetzung A.II.1 des Ursprungsplans namentlich Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben zulässig.
27In der Planbegründung zum Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 heißt es, die Nutzungsart des Gebiets sei überwiegend gewerblich durch produzierendes Gewerbe und Einzelhandelsnutzung geprägt. In letzter Zeit seien deutliche Ansätze zu einer aus Sicht der Stadtentwicklung unerwünschten Entwicklung zu einem geschäftlichen Nebenzentrum erkennbar. Um dieser Entwicklung zu begegnen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich und die infrastrukturelle Ausstattung der Innenstadt von I. führen würde, werde es für notwendig erachtet, insbesondere für die Art der baulichen Nutzung städtebauliche Ordnungskriterien festzulegen. Dazu solle die gewerbliche Nutzung entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans gesichert werden. Die Einzelhandels- und Großhandelsnutzung solle auf den nordöstlichen Teil des Plangebiets unter Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente beschränkt werden. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets für großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großfläche Handelsbetriebe erfolge mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten.
28In der Planbegründung zur 2. Änderung führt die Antragsgegnerin aus, das ca. 23.100 m² große Änderungsgebiet werde im Wesentlichen im Norden durch den Wasserlauf der Grube, im Westen durch die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Q. 42 (teilweise), im Süden durch die M. Straße (L 755) und im Osten durch die Q. (teilweise) umgrenzt. Anlass für die 2. Änderung sei, dass nach den Grundsätzen zur zukünftigen Entwicklung des Einzelhandels und der Zentren in I. , die auf der Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts von dem Rat der Antragsgegnerin am 29. Oktober 2009 festgelegt worden seien, Standorte für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten u. a. am Standort Q. liegen sollten. Der östliche Abschnitt des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 8/31 solle den Ergebnissen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts angepasst werden. Aufgrund des hohen Verkaufsflächenanteils nahversorgungsrelevanter Sortimente werde dieser Bereich als Standort mit Nahversorgungsfunktion gesichert. Für die auf dem Grundstück Q. 36 vorhandenen baulichen Anlagen werde eine bestandssichernde Festsetzung getroffen. Wesentliche Inhalte der 2. Änderung seien die Festsetzungen nutzungsbeschränkter Gewerbegebiete mit der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten, die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten und Regelungen über den erweiterten Bestandsschutz sowie die Zulässigkeit und die Ergänzung der Kernsortimente durch Randsortimente. Die Festsetzungen entsprächen dem Regelungsumfang des bisherigen Bebauungsplans, abgesehen vom südöstlichen Plangebiet, in dem bisher ein sonstiges Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe festgesetzt sei. Im Hinblick auf unterschiedliche Nutzungen innerhalb der Baugebiete würden räumlich die Gewerbegebiete GE 1 für die westlich gelegene Baufläche und GE 2 für die gesamte übrige Flächen des Plangebiets gebildet. Städtebauliche Zielsetzung des GE 1 sei die Sicherung des produzierenden und artverwandten Gewerbes. Diese Fläche solle primär für die Ansiedlung von Betrieben des produzierenden Gewerbes und von Handwerksbetrieben vorbehalten bleiben. Daher würden Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe hier generell ausgeschlossen. Das GE 2 solle im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufnehmen. Zugleich seien weiterhin Betriebe des produzierenden Gewerbes und Handwerksbetriebe zulässig. Großhandelsbetriebe würden ausgenommen, um das Gebiet den vorgenannten Einzelhandelsnutzungen sowie den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorzubehalten. Dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept liege eine Analyse des Büros K. & L. zugrunde. Dem Nahversorgungsstandort Q. , der nach der Analyse des Gutachters den östlichen Teil des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 8/31 einnehme, komme aufgrund der an das größte Wohngebiet I1. , dem Q2. , angrenzenden (sog. teilintegrierten) Lage eine wichtige Nahversorgungsfunktion zu. Das Büro K. & L. halte für den Standort Q. im Hinblick auf die Teilfunktion Nahversorgung planungsrechtlich zu sichernde Neuansiedlungen und Erweiterungen für angemessen, erachte aber als Nahversorgungsstandorte (für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe) grundsätzlich alle städtebaulich integrierten Lagen im gesamten Stadtgebiet für geeignet. Im Plangebiet der 2. Änderung seien bislang Einzelhandelsbetriebe mit mehreren nahversorgungsrelevanten Sortimenten (z. B. Lebensmittel, Getränke) allgemein zulässig. Das im Rahmen der 2. Änderung vorgesehene GE 2, in dem Nahversorgungsbetriebe zulässig sein sollten, reduziere diese Fläche im westlichen Teil durch die Verlagerung eines Grundstücks in das GE 1 sowie im nördlichen und südlichen Teil durch die Festsetzung von Pflanzflächen als private Grünflächen. Eine Verkaufsflächenobergrenze bestehe für den südöstlichen Teil, der im Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 als sonstiges Sondergebiet festgesetzt sei, bisher nicht. Durch den geplanten Verzicht auf die Sondergebietsfestsetzung werde die Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb auf maximal 800 m² beschränkt. In dem für Nahversorgungsbetriebe vorgesehenen GE 2 seien derzeit vier Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ansässig. Die insgesamt im Gebiet genehmigte Verkaufsfläche betrage rund 3.200 m². Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gebietsverkleinerung und angesichts des Verzichts auf die Sondergebietsfestsetzung könne davon ausgegangen werden, dass in dem Gebiet insgesamt keine größere Verkaufsfläche durch Nahversorgungsmärkte entstehe. Eher werde sich eine Verringerung einstellen, falls die weiteren zulässigen gewerblichen Nutzungen realisiert würden bzw. der vorhandene nicht zentrenrelevante Einzelhandelsbetrieb - das Dänische Bettenlager - seine Erweiterungsmöglichkeit auf dem Grundstück Q. 36 nutze. Das Merkmal der Unterordnung der Randsortimente lasse sich in der Regel durch Festlegung des Anteils der Verkaufsfläche dieser Sortimente an der Verkaufsfläche des Betriebs bestimmen. Dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept entsprechend werde eine Begrenzung der Verkaufsfläche der Randsortimente auf maximal 15 % der Gesamtverkaufsfläche festgesetzt, wobei dies noch im Einzelnen ausdifferenziert werde. So werde eine den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt schädigende Konzentration von Randsortimenten auf einzelne zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen. In den GE 1 und GE 2 würden Sonderregelungen für den Verkauf selbst hergestellter oder bearbeiteter Produkte getroffen. Dafür werde Annexhandel zugelassen. Auf eine zusätzliche Begrenzung der Größe der Verkaufsfläche werde insoweit verzichtet, da in der Regel nicht zu erwarten sei, dass bei einer reinen Beschränkung des Annexhandels auf eigene Produkte dieser eine erhebliche Bedeutung erlangen könne. Die bestandssichernde Festsetzung für das Grundstück Q. 36 begünstige das Dänische Bettenlager im Hinblick auf eine erwogene Erweiterungsabsicht. Die Ausnutzung dieser bestandssichernden Festsetzung führe nicht zu einer Reduzierung vorhandener Verkaufsflächen im Bereich der Nahversorgung. Die Zielsetzung, den Standort Q. für die Nahversorgungsfunktion zu sichern, bleibe damit gewahrt. Auch insoweit finde eine Begrenzung der Randsortimente auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche statt.
29Das Aufstellungsverfahren der 2. Änderung nahm folgenden Verlauf:
30In seiner Sitzung am 15. September 2010 beschloss der Ausschuss für Planung und Umweltschutz des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung der 2. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren. Im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit lag der Vorentwurf der 2. Änderung in der Zeit vom 2. November 2011 bis einschließlich 30. November 2011 bei der Antragsgegnerin aus. In der Zeit vom 19. März 2012 bis einschließlich 20. April 2012 lag der Planentwurf der 2. Änderung dann erstmals öffentlich aus.
31Am 12. April 2012 nahm die Antragstellerin zu dem Planentwurf Stellung: Sie produziere seit 50 Jahren unter der Anschrift Q. 44 Babyartikel und habe vor über 20 Jahren das Gebäude in der Q. 42 zu Lagerzwecken dazugekauft. Bisher sei in der Q. 42 eingeschränkter Einzelhandel zulässig gewesen. Dies werde nunmehr durch die geplante Festsetzung des GE 1 geändert. Zur Sicherung ihres Standorts in I. sei es aber wichtig, den Einzelhandel in dem Gebäude Q. 42 weiterhin zuzulassen, besonders da ihr Sortiment nicht innenstadtrelevant sei und genau in die neue Planung der Antragsgegnerin passe. Sie, die Antragstellerin, produziere alles für das Kinderzimmer wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen usw. Sie handle mit Kinderzimmermöbeln wie Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör. Kinderkleidung gehöre nicht zu ihrem Sortiment. Zur Produktion gehöre auch ein gewisser Anteil an Verkauf, der aus ihrer Sicht wie bisher im Gebäude Q. 42 stattfinden solle. Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs halte sie es für sinnvoll, diese Symbiose nicht zu teilen, sondern wie bislang nicht nur im Bestand zu sichern, sondern dauerhaft an die Produktion gebunden festzusetzen. Beide Grundstücke - Q. 42 und 44 - gehörten zu einem Betriebsstandort. Sie beantrage, die Grenze zwischen den Gewerbegebieten GE 1 und 2 nicht zu verändern, das Grundstück Q. 42 also weiterhin im Gewerbegebiet GE 2 mit eingeschränkter Einzelhandelszulassung zu belassen.
32In der Beschlussvorlage Nr. 2012/51/0074 führte die Antragsgegnerin dazu aus, das Grundstück Q. 42 sei ursprünglich nur im südlichen Teil mit einem als Lagerhalle genutzten Gebäude bebaut gewesen. Die Nutzung der Lagerhalle als Verkaufshalle (Möbelmarkt) sei am 26. Juli 1988 baugenehmigt worden. In der Grundrisszeichnung sei die Größe der Verkaufsfläche mit ca. 410 m² vermerkt. Im nördlichen Anschluss an das Gebäude sei später eine neue Lagerhalle errichtet worden, die am 11. Mai 1995 genehmigt worden sei. Die von der Antragstellerin angeregte Beibehaltung des bisher zulässigen Nutzungsumfangs für das Grundstück Q. 42 - Zulässigkeit von Handelsbetrieben mit Ausnahme bestimmter zentrenrelevanter Sortimente - widerspreche nicht nur der städtebaulichen Zielsetzung, das GE 1 den Betrieben des produzierenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben vorzubehalten. Es stehe auch im Widerspruch zu dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, das hier keinen Standort für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel festlege. Zudem werde die mit der I2. Sortimentsliste festgelegte Aktualisierung der zulässigen Sortimente außer Acht gelassen. Die Fortführung der bisher rechtmäßig ausgeübten Einzelhandelsnutzung durch die Antragstellerin unterliege dem Bestandsschutz und werde von der Änderung des Bebauungsplans nicht berührt. Die von der Antragstellerin als notwendig angesehene Zulässigkeit einer im Zusammenhang mit der Produktion stehenden Einzelhandelsnutzung werde durch die Regelung zur Zulässigkeit von Annexhandel sichergestellt.
33Eigentümerin der Grundstücke Q. 42 und 44 ist die Grundstücksgemeinschaft W. GbR. Mit Schreiben vom 2. August 2012 trug sie gegenüber der Antragsgegnerin vor, die 2. Änderung begegne rechtlichen Bedenken. Die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB sei zweifelhaft. Fraglich sei auch, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorlägen. Soweit ersichtlich, sei von der Planänderung nur das Grundstück Q. 42 betroffen. Dagegen solle das GE 2 im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufnehmen. Somit ändere die 2. Änderung für das GE 2 letztlich nichts. Die Sortimentsliste werde weitgehend unter Berücksichtigung des Einzelhandelsgutachtens konkretisiert. Die Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts seien aber schon bisher ausreichend berücksichtigt worden. Dazu bedürfe es keiner weiteren Konkretisierung durch die 2. Änderung. Das Verfahren diene ausschließlich dazu, das Grundstück Q. 42 von der bisherigen bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzung auszuschließen. Nur dieses Grundstück erleide infolge der Planänderung einen erheblichen Nachteil, der mit einem wirtschaftlichen Verlust verbunden sei. Es mute seltsam an, dass im GE 2 im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufgenommen werden sollten. Es liege überdies ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Sämtliche im GE 2 gelegenen Grundstücke sollten privilegiert werden. Lediglich das Grundstück Q. 36 komme in den Genuss einer bestandssichernden Festsetzung. Die Verkleinerung des GE 2 werde u. a. damit begründet, dass das Grundstück Q. 42 aus ihm herausgenommen werde. Es sei festzustellen, dass das Grundstück Q. 42 im Einzelhandels- und Zentrenkonzept nicht berücksichtigt worden sei. Dort seien auf den S. 115 und 116 nur die Nutzungen des Sonderstandorts mit Nahversorgungsfunktion betrachtet worden. Das Augenmerk werde auf S. 54 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zu richten sein. Dort werde zunächst der Fachmarktstandort Q. dargestellt. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept verkenne grundlegend, dass sich aufgrund der derzeit ausgeübten Nutzung im Änderungsgebiet ein Grund- und Nahversorgungszentrum entwickelt habe. Dieses gehöre zu den zentralen Versorgungsbereichen. Die Bezeichnung dieses Bereichs als Fachmarktstandort sei unzutreffend. Dass die Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück Q. 42 vernachlässigt worden sei, sei ein Etikettenschwindel. Vielmehr könne man auch von einem Nebenzentrum sprechen.
34In der Beschlussvorlage Nr. 2012/51/0078 setzte sich die Antragsgegnerin mit der Stellungnahme der Grundstücksgemeinschaft W. GbR vom 2. August 2012 auseinander: § 13 a BauGB sei anwendbar. Bei sonstigen Maßnahmen der Innenentwicklung gehe es weniger um die Errichtung neuer Bausubstanz. Erfasst sei insbesondere die bauliche und/oder nutzungsbezogene Umgestaltung bebauter Areale. Die 2. Änderung werde ein beplantes und bebautes Gebiet durch Änderung des geltenden Planungsrechts der hier beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung anpassen. Die städtebauliche Erforderlichkeit sei gegeben. Mit Blick auf die Planungsziele der 2. Änderung - die im öffentlichen Interesse liegende Sicherung des Bereichs als Standort für die Nahversorgung und das Vorbehalten der westlich gelegenen Baufläche primär für das produktionsorientierte Gewerbe - sei weder die städtebauliche Ausrichtung der 2. Änderung noch die Orientierung der Planungsabsicht am Allgemeinwohl in Frage zu stellen. Im Übrigen berge die 2. Änderung auch für das GE 2 Nutzungsbeschränkungen. Die bisherige Zulässigkeit von Handelsbetrieben mit Ausnahme bestimmter zentrenrelevanter Sortimente solle insgesamt aufgehoben werden. Stattdessen sollten dort nur noch Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zulässig sein. Nur so werde den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2009 Rechnung getragen. Das Grundstück Q. 42 sei im Einzelhandels- und Zentrenkonzept nicht besonders zu berücksichtigen gewesen. Das GE 1 mit dem Grundstück Q. 42 sei kein Baugebiet, das maßgeblich durch Einzelhandel geprägt sei. Die Sicherung des primären Nutzungszwecks des vormals im GE 2 gelegenen Grundstücks Q. 42 sei ein hinreichender städtebaulicher Anlass, Einzelhandel dort generell auszuschließen. Es sei gerechtfertigt, die Interessen der Antragstellerin bzw. der Grundstückseigentümerin an der Beibehaltung der bisher festgesetzten Einzelhandelsnutzung zurückzustellen. Ohnehin sei die Fortführung der rechtmäßig ausgeübten Einzelhandelsnutzung bestandsgeschützt und werde von der 2. Änderung nicht berührt. Es sei vorgesehen, im GE 1 wie im GE 2 Regelungen zugunsten des Annexhandels vorzusehen.
35In der Zeit vom 22. Oktober 2012 bis einschließlich 7. November 2012 legte die Antragsgegnerin den Entwurf der 2. Änderung erneut öffentlich aus, weil die vorgesehenen textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Nichtzulässigkeit von Anlagen der Fremdwerbung und der festzusetzenden Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen geändert und ergänzt werden sollten.
36Am 15. November 2012 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen positiven Vorbescheid, das Gebäude auf dem Grundstück Q. 42 im Umfang einer Verkaufsfläche bis zu 250 m² für den Werksverkauf zu nutzen.
37In seiner Sitzung am 13. Dezember 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 2. Änderung als Satzung in der Fassung, wie sie sich aus dem Offenlegungsplan der erneuten 2. öffentlichen Auslegung ergibt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Satzungsbeschluss am 28. Januar 2013 aus. Am 6. Februar 2013 machte die Antragsgegnerin die 2. Änderung in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt.
38Am 15. Januar 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
39Zur Begründung trägt sie ergänzend zur Einwendung vom 12. April 2012 und zum Schreiben der Grundstücksgemeinschaft W. GbR vom 2. August 2012 vor, sie sei Mieterin des Grundstücks Q. 42. Der Werksverkauf werde dort derzeit auf einer Fläche von ca. 100 m² ausgeübt. Für die Anwendung des § 13 a BauGB habe kein Raum bestanden, da insbesondere die vorhandenen Nutzungen schon bauplanungsrechtlich abgesichert gewesen seien. Die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehle. Auch nach Auffassung der Antragsgegnerin bestehe keine städtebauliche Rechtfertigung für die Planänderung. Im Wesentlichen entsprächen die Festsetzungen der 2. Änderung dem Regelungsumfang des bisherigen Bebauungsplans. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept sei am „Nahversorgungsstandort Q. “ schon umgesetzt. Ansässig seien ein Lidl-Markt, ein Getränkemarkt, das Dänische Bettenlager, ein dm-Markt und ein Aldi-Markt. Somit sei der einzige tatsächliche Grund der Planänderung, das GE 2 zu verkleinern, um dort eine bereits bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept zu ermöglichen. Hierzu hätte es aber keiner Planänderung bedurft, zumal die bisherigen Festsetzungen für das Grundstück Q. 42 ohnehin keinen Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zugelassen hätten. Im Hinblick auf das GE 2 liege ein Etikettenschwindel vor, weil hier auch Betriebe des produzierenden Gewerbes zugelassen seien. Es fänden jedoch weder produzierende noch artverwandte gewerbliche Nutzungen statt. Warum das Grundstück Q. 42 in das GE 1 verlagert werde, werde in der Planbegründung nicht dargelegt. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB sei verletzt. Durch die 2. Änderung erfahre ausschließlich das Grundstück Q. 42 einen erheblichen Nachteil, der mit einer wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Einschränkung verbunden sei. Die 2. Änderung beschränke die Nutzungsmöglichkeiten für dieses Grundstück erheblich. Zugunsten aller anderen Grundstückseigentümer seien nur die Interessen der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden. Lediglich die Nutzung auf dem Grundstück Q. 36 habe eine bestandssichernde Festsetzung erhalten. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept habe das Grundstück Q. 42 nicht in den Blick genommen (siehe dort S. 115 und 116). Am Standort Q. habe sich ein Grund- und Nahversorgungszentrum herausgebildet, das zu den zentralen Versorgungsbereichen gehöre, kein Fachmarktstandort, wie es im Einzelhandels- und Zentrenkonzept heiße.
40Die Antragstellerin beantragt,
41den Bebauungsplan Nr. 8/31 Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelungen der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen, Bebauungsplan der Innenentwicklung, der Antragsgegnerin, für unwirksam zu erklären.
42Die Antragsgegnerin beantragt,
43den Antrag abzulehnen.
44Sie trägt vor, sie habe sich im Rahmen des Aufstellungsverfahrens umfassend mit dem Vorbringen der Antragstellerin befasst und deren Argumente abgewogen. Es sei hervorzuheben, dass die auf dem Grundstück Q. 42 bisher rechtmäßig ausgeübte Einzelhandelsnutzung dem Bestandsschutz unterliege und von der 2. Änderung nicht berührt werde. Überdies komme ihr die textliche Festsetzung A.1.3.3 zugute.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens - 2 D 11/13.NE -, das den streitgegenständlichen Bebauungsplan betraf und durch Antragsrücknahme beendet wurde.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
48I. Der Antrag ist zulässig.
491. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
50Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Festsetzungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, d. h. die Planung einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist.
51Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
52Antragsbefugt kann nicht nur der Grundstückseigentümer sein. Soweit durch einen Bebauungsplan wirtschaftliche Interessen eines bloß obligatorisch an dem Betriebsgrundstück Berechtigten berührt werden, die als individualisierter Belang für den Plangeber erkennbar waren, kann deren Beeinträchtigung auch ohne dingliche Berechtigung eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB hervorbringen. Dies gilt auch für eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2008 - 3 S 3005/06 -, BRS 73 Nr. 140 = juris Rn. 37 f.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 218.
54Ausgehend davon ist die Antragstellerin antragsbefugt.
55Die 2. Änderung betrifft sie in einem abwägungsrelevanten eigenen Belang aus
56§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB (Belange der Wirtschaft) und kann sie daher in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB bzw. in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Die Antragstellerin produziert auf dem Grundstück Q. 44 als eingesessener Gewerbebetrieb Baby- bzw. Kinderzimmerartikel wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen, Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör. Diese Waren verkauft sie selbst auf dem vor 20 Jahren dazu erworbenen Grundstück Q. 42 als Mieterin aus einer Lagerhalle heraus. Diesen Lager- bzw. Werksverkauf betrifft die 2. Änderung möglicherweise nachteilig, weil sie das Grundstück Q. 42 aus der GE 2-Festsetzung sowohl des Ausgangsbebauungsplans als auch der 2. Änderung selbst herausnimmt und fortan dem GE 1 zuordnet, in dem Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe grundsätzlich generell unzulässig sind.
57Ob dieser potentielle Nachteil für die Antragstellerin von der textlichen Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung zugunsten eines Annexhandels, die laut der Antragsgegnerin ausdrücklich der Antragstellerin zugute kommen soll (siehe dazu die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078), aufgewogen wird, ist für die Antragsbefugnis unerheblich. Im Rahmen der Antragsbefugnis sind die vermeintlichen Vor- und Nachteile einer Änderungsplanung für einen Antragsteller im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan nicht zu bilanzieren.
58Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 13, und Beschluss vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 52.
592. Im Anschluss daran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden.
60Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller - nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall - unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Von diesem Grundsatz ist auch die Fallgestaltung erfasst, dass sich die fehlende Verbesserung der Rechtsstellung daraus ergibt, dass bei einem Erfolg der Normenkontrolle ein früherer Bebauungsplan wieder in Kraft tritt. Andererseits genügt es zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses, wenn zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
61Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f., Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 8, Urteile vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = BRS 49 Nr. 34 = juris Rn. 22 und 26 f., und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18 f.
62Gemessen daran ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.
63Der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31, der im Falle einer Unwirksamkeit der 2. Änderung wieder in Kraft träte,
64vgl. zu dieser Rechtsfolge: BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 100,
65ist für die Antragstellerin nicht evident nachteiliger als die 2. Änderung. Diese verbessert deren Rechtsstellung nicht offensichtlich und notwendig. Es ist nicht evident ausgeschlossen, dass die Annexhandelsklausel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung den Werks- bzw. Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 stärkeren Restriktionen unterwirft als vorher die textliche Festsetzung A.II.2.1 des Ursprungsbebauungsplans Nr. 8/31. Diese ließ, abgesehen von der Verkaufsflächenobergrenze der Großflächigkeit von 800 m², die im Gewerbegebiet wegen des negativen Tatbestandsmerkmals des § 11 Abs. 3Satz 1 Nr. 2 BauNVO ohnehin von Rechts wegen grundsätzlich Platz greift,
66vgl. zu dieser Systematik zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris Rn. 51 ff.,
67Einzel- und Großhandelsbetriebe uneingeschränkt zu, wenn diese nicht mit bestimmten, im Einzelnen benannten Sortimenten arbeiteten. Demgegenüber ist der Annexhandel im jetzigen GE 1 auf dem Grundstück Q. 42 zusätzlich an den funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit dem produzierenden Gewerbebetrieb sowie an das Merkmal der deutlichen Unterordnung unter dessen Betriebsfläche geknüpft. Es ist danach zumindest denkmöglich, dass die textliche Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung der Antragstellerin weniger Erweiterungsmöglichkeiten für den Lagerverkauf bietet, als sie sie noch unter dem Regime des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 hatte.
683. Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie hat rechtzeitig während der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs am 12. April 2012 Einwendungen erhoben. Diese Beteiligung am Planaufstellungsverfahren ist zur Vermeidung der Präklusionsfolge ausreichend.
69Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 12 des amtlichen Umdrucks.
70Der Normenkontrollantrag wurde von der Antragstellerin auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, die erst am 6. Februar 2014 endete.
71II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
72Der Bebauungsplan Nr. 8/31 der Antragsgegnerin, Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und Bebauungsplan der Innenentwicklung, ist wirksam.
73Die 2. Änderung weist in formeller (dazu 1.) und materieller (dazu 2.) Hinsicht keine beachtlichen Fehler auf.
741. Die 2. Änderung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin sie im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erlassen.
75Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren u. a. nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
76§ 13 a BauGB bezweckt die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung in einem vereinfachten Bebauungsplanverfahren. Vereinfacht werden sollen die Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile.
77Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 184.
78Darunter fällt als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ auch die Überplanung von gewachsenen städtebaulichen Strukturen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, die nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilen sind. Mit diesen Maßnahmen muss - um § 13 a BauGB in Anspruch nehmen zu können - der Zweck verfolgt werden, die vorhandenen städtebaulichen Strukturen bauplanungsrechtlich zu sichern oder für sie - ggf. in nur wenigen Beziehungen - die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen zu ändern. Dazu kann die Änderung oder Beschränkung von Nutzungen zu rechnen sein.
79Vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 13 a Rn. 4 und § 1 Rn. 60; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
80Krautzberger, BauGB, Band I, Stand August 2013, § 13 a Rn. 30.
81Daran gemessen ist die 2. Änderung ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Sie betrifft einen nach § 30 BauGB zu beurteilenden gewachsenen Siedlungsbereich und will vorrangig dessen Entwicklung zu einem Fachmarktstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung bauplanungsrechtlich absichern bzw. das Bauplanungsrecht für diesen Bereich den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zum dort ausgemachten Sonderstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung (siehe dort S. 115 f.) anpassen.
82Auch die weiteren Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB liegen vor. Die festgesetzte Größe der Grundfläche unterschreitet 20.000 m². Die 2. Änderung setzt eine Grundflächenzahl von 0,4 fest, die gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO angibt, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Da das Änderungsgebiet ca. 23.100 m² umfasst, wird die Grundflächengröße von 20.000 m² nicht erreicht.
832. Die 2. Änderung ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 13. Dezember 2012 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) materiell rechtmäßig. Die 2. Änderung und ihre Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Ihre textlichen Festsetzungen sind insgesamt hinreichend bestimmt (dazu b) sowie von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu c). Die 2. Änderung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu d).
84a) Die 2. Änderung und ihre Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich
85Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 36.
87Gemessen an diesem Maßstab ist die 2. Änderung mitsamt ihrer Festsetzungen städtebaulich gerechtfertigt. Ihr liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde.
88Im GE 2, das den Hauptteil der 2. Änderung einnimmt, verfolgt die Antragsgegnerin mit der textlichen Festsetzung A.1.2 die städtebaulichen Belange des § 1Abs. 6 Nr. 11 BauGB und des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Sie reagiert hier auf die Einzelhandelsansiedlungen und will diese im Einklang mit ihrem Einzelhandels- und Zentrenkonzept steuern, indem sie sie grundsätzlich auf nahversorgungsrelevante Kernsortimente festlegt. Dies soll der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept herausgearbeiteten Nahversorgungsteilfunktion des Standorts für die nahe gelegenen Wohngebiete im Q2. gerecht werden (siehe dortS. 116). Dazu passt konzeptionell, dass das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36 erweiterten Bestandsschutz erhält, sich diese Erweiterungs- und Änderungsmöglichkeit im Kern aber nur auf bestimmte, nicht zentrenrelevante Kernsortimente bezieht.
89Auch die textliche Festsetzung A.1.1 für das GE 1, die sich auf das Grundstück Q. 42 erstreckt, ist von einem legitimen städtebaulichen Grund getragen. Der Ausschluss von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben an dieser Stelle soll diese Fläche der Planbegründung zufolge für produzierendes und artverwandtes Gewerbe - also Handwerksbetriebe - vorhalten und so gewissermaßen dem westlich gelegenen GE 1 des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 zuordnen. Dies ist nicht nur deswegen in der konkreten Planungssituation konzeptionell stimmig, weil sich auf dem an das Grundstück Q. 42 gleichfalls westlich angrenzenden Grundstück Q. 44 die Produktionsstätte der Antragstellerin befindet, mit der das Grundstück Q. 42 als dazugehöriger Werksverkauf eine betriebliche Einheit bildet. Auch davon abgesehen sind die Belange der (produzierenden) Wirtschaft allgemein in § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB verankert. Zu ihren Gunsten kann der Plangeber Flächen für Nichteinzelhandelsbetriebe grundsätzlich in Gewerbegebieten reservieren.
90Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, m. w. N.
91Im Anschluss daran ist die städtebauliche Erforderlichkeit der 2. Änderung nicht deshalb zu verneinen, weil sie im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 keinerlei Neuregelungen enthielte. Im Gegenteil etabliert die 2. Änderung für ihren Bereich eine neue städtebauliche Ordnung, die von dem Ursprungsplan weitgehend abgelöst ist. Das sonstige Sondergebiet des Ursprungsplans ist weggefallen. Die Einzelhandelssteuerung im GE 2 gestaltet die 2. Änderung vollkommen neu aus. Die textliche Festsetzung A.II.2.1 des Ausgangsbebauungsplans erschöpfte sich in der Aufzählung einiger weniger zentrenrelevanter Sortimente, die im GE 2 nicht im Einzel- oder im Großhandel stattfinden durften. Demgegenüber restringiert die 2. Änderung den zulässigen Einzelhandel in der textlichen Festsetzung A.1.2.2 auf Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten. Zentrenrelevanter Einzelhandel - etwa mit Textilien und Bekleidung - darf nur in beschränktem Rahmen als Randsortiment aufgenommen werden. Neu ist auch die erweiternde Bestandsschutzfestsetzung für das Grundstück Q. 36 und die Ausnahme für Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3, welche die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 gleichermaßen betrifft.
92Ob die Antragsgegnerin den Fachmarktstandort Q. , von dem das Einzelhandels- und Zentrenkonzept auch auf S. 53 f. spricht, in ihrer Bestandsaufnahme und rechtlichen Einordnung ohne den Lagerverkauf durch die Antragstellerin in jeder Hinsicht zutreffend erfasst hat oder ob das Einzelhandels- und Zentrenkonzept insoweit im Detail fehlerfrei ist, ist noch keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sondern vor allem des § 1 Abs. 7 BauGB. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Antragsgegnerin die Bestandsschutz- und betrieblichen Interessen der Antragstellerin bezogen auf den Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 umfassend korrekt ermittelt und bewertet hat.
93Vgl. zu diesem Prüfungsaufbau OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris BauR 2014, 213 = Rn. 38 f.
94Im Weiteren ist die 2. Änderung keine Gefälligkeitsplanung, welche die im GE 2 angesiedelten Einzelhandelsbetriebe einseitig und ohne städtebaulichen Grund gegenüber der Antragstellerin bevorzugte.
95Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Gewerbetreibender im Sinne einer die Einzelhandelsansiedlung steuernden Standortpolitik entgegenkommt.
96Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
97Die 2. Änderung weist demnach keine Merkmale einer Gefälligkeitsplanung auf. Sie verfolgt - wie gesagt - namentlich die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 11, Nr. 4 BauGB und liegt mithin im öffentlichen Interesse. Die reflexhafte Begünstigung einzelner Gewerbetreibender durch die Einzelhandelsregelungen der 2. Änderung ändert daran nichts. Dem Kreis der Begünstigten gehört im Übrigen auch explizit die Antragsgegnerin an, für die die 2. Änderung die angesprochene Ausnahme für Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 vorsieht.
98Der städtebaulichen Erforderlichkeit der 2. Änderung kann schließlich nicht der Einwand des Etikettenschwindels entgegengehalten werden.
99Ein Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
100Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
101Dafür gibt es besonders mit Rücksicht auf das GE 1, an dessen städtebaulicher Rechtfertigung die Antragstellerin vor allem Zweifel anmeldet, keine Anhaltspunkte. Wie dargelegt, ist die Reservierung von Flächen für das produzierende Gewerbe, das konzeptionell in Gewerbegebieten stattfinden soll, allgemein städtebaulich legitim. Dieser Grundgedanke schließt das GE 1 mit dem Grundstück Q. 42 ein, dessen Ausweisung in der 2. Änderung nicht bloß als von der Antragsgegnerin vorgeschoben erscheint, um das GE 2 künstlich (ohne städtebaulichen Grund) zu verkleinern. Das Grundstück Q. 42 schließt sich - dies sei wiederholt - unmittelbar an die Produktionsstätte der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 an. Es ist auf diese Weise mit dem produzierenden Gewerbe direkt sachlich-räumlich verbunden. Deshalb ist es nicht nur plankonzeptionell stimmig, sondern auch aus dem Blickwinkel einer künftigen städtebaulichen Entwicklung dieser Fläche realistisch, es unabhängig von der derzeitigen Nutzung als Lagerhalle mit Werksverkauf gleichfalls für das produzierende Gewerbe vorzuhalten. Bei ihrer Planung ist die Antragsgegnerin nicht gezwungen, sich nur an die gegenwärtigen Gegebenheiten im Plangebiet zu halten. Sie kann daneben und/oder stattdessen auf von ihr erwartete oder erwünschte städtebauliche Geschehensabläufe reagieren, um diese in die von ihr gewollte Richtung zu steuern.
102Vgl. dazu insoweit BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 33, Beschlüsse vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2 = juris Rn. 5, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5, und vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 55, und vom 17. Februar 2012 - 2 D 50/10.NE -, juris Rn. 67.
103Der räumliche Zuschnitt der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 ergibt sich im Weiteren zwanglos aus den Einschätzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zum Fachmarktstandort Q. mit der Teilfunktion Nahversorgung. Diese Annahmen sind nicht methodisch falsch, weil sie die Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück Q. 42 durch den Lagerverkauf der Antragstellerin außer Betracht gelassen haben. Dieser Einzelhandel hat einen unmittelbaren Bezug zur Produktion auf dem Nachbargrundstück und solchermaßen eine Sonderstellung. Er verschafft dem Grundstück Q. 42 keine spezifische Prägung durch Einzelhandel, die bei der Einzelhandels- und Zentrenkonzeption der Antragsgegnerin besonders zu berücksichtigen gewesen wäre. Regulativ geht er in der Ausnahme für Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 auf.
104b) Die textlichen Festsetzungen der 2. Änderung sind hinreichend bestimmt.
105Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat
106Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81.
107Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die textlichen Festsetzungen der 2. Änderung keinen Bestimmtheitsbedenken.
108Es unterliegt in Sonderheit keinem Zweifel, was die textlichen Festsetzungen A.1.2.2 und A.1.2.3 unter Kern- bzw. Randsortimenten verstehen. Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist geläufig. Das Randsortiment darf das von dem Einzelhandelsbetrieb vorgehaltene Kernsortiment lediglich ergänzen. Das Randsortiment muss von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleiben.
109Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 48 ff., vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 107 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87.
110Die hinreichende Bestimmtheit dieser Begrifflichkeiten sichert die 2. Änderung dadurch ab, dass sie konkret auflistet, was nahversorgungsrelevante und nicht zentrenrelevante Kernsortimente einerseits und zentrenrelevante Randsortimente andererseits sein sollen.
111Die Regelungen zu der Höchstgrenze für Randsortimente sind aus sich heraus ohne Weiteres verständlich. Sie knüpfen prozentual an die Gesamtverkaufsfläche an und besagen in der textlichen Festsetzung A.1.2.2 zusätzlich, dass die Verkaufsfläche je (einzelnem) Randsortiment höchstens 20 m² betragen darf.
112Die Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist ebenfalls hinreichend bestimmt.
113Allgemein ist untergeordneter Annexhandel eine in der Rechtsprechung ausjudizierte typische Gegenausnahme von Einzelhandelsausschlüssen und als solcher in der sozialen und ökonomischen Realität etabliert.
114Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 52, vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 79, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 72, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 150 ff., vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 14 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 141 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 100 ff.
115Die konzeptgemäße Ausgestaltung der Gegenausnahme für Annexhandel verlangt - der jeweiligen konkreten Planungssituation angepasst -, dass dieser nur in untergeordnetem Umfang stattfinden darf. Die Unterordnung kann planungsrechtlich auf verschiedene Art und Weise sichergestellt werden. In Betracht kommen Flächenbegrenzungen oder andere genauso geeignete Vorgaben. Diese müssen gewährleisten, dass bei den von der Ausnahme erfassten Gewerbebetrieben der angegliederte Einzelhandel nur eine mit den Zielsetzungen der Planung, die den Einzelhandel grundsätzlich verhindern will, noch vereinbare deutlich untergeordnete städtebauliche Wirkung haben wird. Das Merkmal der deutlich untergeordneten Verkaufsfläche, das auf den Begriff der Unterordnung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO rekurriert, kann je nach konkreter Planungssituation die Funktion einer expliziten - absoluten oder relativen - Verkaufsflächenbeschränkung für den Annexhandel übernehmen.
116Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 54, vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 81, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 107, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11. NE -, juris Rn. 152 ff., vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE, S. 15 des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 143.
117Vor dem Hintergrund dieser materiell-rechtlichen Maßgaben, an denen sich die Antragsgegnerin bei der Fassung der Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 erkennbar orientiert hat, ist die Ausnahme interpretierbar und daher mit einem hinreichend bestimmten Inhalt versehen.
118Ausnahmevoraussetzung soll zum einen sein, dass die Verkaufsfläche des Annexhandels der Betriebsfläche des im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetriebs oder Handwerksbetriebs - verstanden als die Gesamtheit der zu dem Gewerbebetrieb gehörigen Räumlichkeiten vor allem des Betriebs der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 (vgl. nochmals die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078) - deutlich untergeordnet sein muss.
119Das Merkmal der untergeordneten Verkaufsfläche im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gibt der Baugenehmigungsbehörde eine hinreichend präzise Richtschnur für die von ihr im Genehmigungsverfahren zu treffende Ermessensentscheidung, ohne bereits verbindlich eine strikte Grenze für die Ermessensausübung vorzugeben.
120Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 152.
121Das Kriterium der „deutlichen“ räumlichen Unterordnung mag man zwar materiell-rechtlich insofern in Zweifel ziehen können, ob es noch im Lichte des § 1 Abs. 7 BauGB plankonzeptionell stimmig ist, also ob es hinreichend gewährleistet, dass die Antragsgegnerin mit ihm nicht ihre Einzelhandelssteuerungsintention durchkreuzt und die konzeptionell zu bewahrende prägende Wirkung der (Nicht-Einzelhandels-)Hauptnutzung in gewerblich geprägten Bereichen zu sehr aufweicht.
122Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 57, und vom 6. November 2013 - 7 D 97/12.NE -, juris Rn. 44 ff.
123Die größtmögliche Flexibilität, welche die Antragsgegnerin mit dem Kriterium der deutlichen räumlichen Unterordnung offenbar für den Annexhandel erzielen will, ist aber deswegen noch kein Bestimmtheitsproblem. Deutliche räumliche Unterordnung bedeutet auf dieser Ebene ohne Verständnisschwierigkeit, dass die Verkaufsfläche des Annexhandels in konzeptionell verträglicher Weise erheblich weniger Raum einnehmen muss als die konkrete Bezugsgröße der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin. Die Ansiedlungsgrundsätze des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts präzisieren diese Größenordnung mit einer Leitlinie. Ihnen zufolge (siehe dort S. 126 ff.) soll die Verkaufsfläche des ausnahmsweise zulässigen Annexhandels regelmäßig nicht mehr als ca. 100 m² einnehmen. In einem Gewerbegebiet, wo die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben wegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ohnehin durch das Merkmal der Großflächigkeit auf eine Verkaufsfläche von grundsätzlich höchstens 800 m² gedeckelt ist,
124vgl. dazu nochmals zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris Rn. 51 ff.,
125genügt dies, um die Ausnahme mit dem Kriterium der „deutlichen Unterordnung“ handhabbar zu machen.
126Dies haben auch die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014 bestätigt. Die Antragsgegnerin setzt danach im Einklang mit dem eben Gesagten das Merkmal der „deutlichen Unterordnung“ zu der Betriebsfläche der Produktionsstätte der Antragstellerin in Beziehung und gewinnt daraus operationalisierbare Maßstäbe für eine Ausnahmeerteilung. Die Funktionsfähigkeit dieser Vorgehensweise hat konkret das Bauvorbescheidsverfahren gezeigt, das zu der Erteilung des Vorbescheids vom 15. November 2012 an die Antragstellerin geführt hat. In diesem Verfahren hat die Antragsgegnerin es als bauplanungsrechtlich zulässig erachtet, dass die Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 einen Werksverkauf im Umfang einer Verkaufsfläche bis zu 250 m² unterhält, weil dieser der Betriebsfläche deutlich untergeordnet sei.
127Zum anderen ist auch das zusätzliche Ausnahmemerkmal „im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb“ auslegungsfähig und hinreichend bestimmt. Es versteht sich ohne weitere Erläuterung von selbst, dass „Zusammenhang“ meint, dass die im Wege des Annexhandels angebotenen Waren einen Sachbezug zu der Hauptgewerbetätigkeit auf dem Betriebsgrundstück vorweisen können müssen. Ansonsten wären sie kein bloßes „Anhängsel“ - kein „Annex“ - der Hauptnutzung mehr, das der Hauptnutzung ihre prägende Wirkung belässt.
128Vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 61.
129Gerade im Fall der Antragstellerin ist übrigens klar, welche Sortimente sie im Annexhandel als eingesessenes Unternehmen seit Jahrzehnten anbietet. Dies sind Baby- und Kinderzimmerartikel wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen, Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör.
130Zuletzt ist auch die Höhenfestsetzung A.2.2 unter Bestimmtheitsaspekten unbedenklich, soweit sie auf das „jeweils ... gewachsene Erdreich“ als Bezugspunkt der Höhenermittlung anknüpft.
131Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Überdies kann unter dieser Maßgabe das in Beziehung setzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe einer zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche hinreichend bestimmt sein und dies auch dann, wenn die Höhenfestsetzung bei geneigter Verkehrsfläche auf eine mittlere Höhenlage abstellt. Für die Bestimmtheit entscheidend bleibt gerade bei einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie derjenigen der Gebäudehöhen, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist.
132Vgl. OVG, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 88, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 69, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 22 f. des amtlichen Umdrucks, m. w. N
133Dies trifft auch auf die Bezugnahme auf das „gewachsene Erdreich“ als gegenwärtig tatsächlich vorhandene, natürliche Geländeoberfläche zu. Dass diese Geländeoberfläche im Änderungsgebiet absehbar Veränderung erfahren wird, ist nicht ersichtlich. Der Bereich ist schon weithin bebaut. Die 2. Änderung verändert im Wesentlichen lediglich die Nutzungsoptionen für die planbetroffenen Grundstücke. Auf die Ermöglichung neuer baulicher Anlagen oder höherer Gebäude zielt sie nicht ab.
134c) Die Festsetzungen der 2. Änderung sind von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Dies gilt insbesondere für die Nutzungsausgestaltung in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 durch die textlichen Festsetzungen A.1.1 und A.1.2.
135aa) Namentlich der (grundsätzlich vollständige) Ausschluss von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben im GE 1 - auf dem Grundstück Q. 42 - mit der Gegenausnahme für Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO gedeckt. § 9 Abs. 2 a) BauGB ist nicht einschlägig, weil diese Rechtsgrundlage sich - anders als hier - auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile ohne zugrunde liegende Gebietsfestsetzung bezieht.
136Vgl. zu einem solchen Fall etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 65 ff., wo aber auch die Strukturgleichheit der vorgenannten Bestimmungen hervorgehoben wird.
137Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in der hier einschlägigen bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des§ 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
138Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten - z. B. von Einzelhandel - in einem - wie hier - festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Wünscht eine Gemeinde an einem bestimmten Standort etwa keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungstypen festzusetzen. Zeichnet sich nach ihrer Einschätzung in einem ohne nähere Maßgaben ausgewiesenen Gewerbegebiet deshalb eine Fehlentwicklung ab, weil etwa Einzelhandelsbetriebe dem produzierenden Gewerbe den Rang ablaufen, so hindert § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sie nicht daran, sich nachträglich des Mittels zu bedienen, das § 1 Abs. 5 BauNVO zur Sicherung einer standortangemesseneren Nutzungsstruktur bereithält. Geht es ihr darum, das Gebiet insbesondere davor zu bewahren, dass Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von Betrieben des produzierenden Gewerbes überhandnehmen, so bedarf es zur Rechtfertigung dieses Ziels nicht des konkreten Nachweises, dass ohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum an Attraktivität verliert. Es muss auch nicht nachgewiesen werden, dass für die Sicherung der Entfaltungsmöglichkeiten des produzierenden Gewerbes ein unabweisbares Bedürfnis besteht, weil von Seiten dieses Gewerbezweigs ein spürbarer Nachfragedruck besteht.
139Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris Rn. 6, und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 97.
140§ 1 Abs. 5 BauNVO gilt auch dann, wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wie den sog. Annexhandel als Unterart des Einzelhandels wieder ein Stück zurückgenommen wird. Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich allein auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht - es die ausgeschlossene Nutzungsart also in der sozialen und ökonomischen Realität gibt, was auf Annexhandel zutrifft - und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist.
141Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 13, und vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 99.
142Die zusätzlichen Anforderungen an die Ausdifferenzierung eines Nutzungsausschlusses der „besonderen städtebaulichen Gründe“ bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des (partiellen) Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - demnach auch bei einer nur teilweisen Umsetzung zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts - hier Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariert. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind.
143Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 10 und Rn. 12, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 10 und Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 70.
144Nach diesen Maßgaben wird der grundsätzliche Ausschluss jeglichen Einzel- und Großhandels im GE 1 prinzipiell ohne Weiteres von § 1 Abs. 5 BauNVO getragen. Dieser ist - wie dargestellt - gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt und ein legitimes Planungsziel, das die Antragsgegnerin aus der konkreten Planungssituation im Plangebiet und der Grundstückssituation auf den Grundstücken Q. 44 und 42, die als Betriebseinheit von dem produzierenden Gewerbe der Antragstellerin geprägt sind, entwickelt hat.
145Das Planungsziel findet sich zudem im - insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen - Einzelhandels- und Zentrenkonzept wieder, das seine Steuerungskraft somit ungeschwächt auch für die 2. Änderung entfaltet. Bei der Erläuterung der Ansiedlungsgrundsätze (siehe dort S. 125 ff.) wird betont, dass sich zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe vorrangig in dem im Konzept definierten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt (siehe dazu dort S. 100 ff.) bzw. in den Entwicklungsbereichen an der B. Straße und an der Q. (siehe dort S. 115 f.) bzw. allgemein in städtebaulich integrierten Lagen (siehe dort S. 125) ansiedeln sollen. Gewerbe- und Industriegebiete und entsprechende Alternativstandorte ohne Einzelhandelsvorprägung seien als „Tabubereiche“ für jeglichen Einzelhandel auszuschließen (siehe dort S. 116 f.). Diese Absicht greifen die Ansiedlungsgrundsätze später auf und stimmen sie im Einzelnen auf ihre Empfehlungen ab. So sollen etwa Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gemäß dem Ansiedlungsgrundsatz 1 c) mit den möglichen Ausnahmen „Tankstellenshop“ und „Kiosk“ nicht in Gewerbe- und Industriegebieten angesiedelt werden. Der Grundsatz 1 b) sieht gleichfalls vor, dass Betriebe mit zentrenrelevantem Kernsortiment sich nicht in Gewerbe- und Industriegebieten niederlassen dürfen.
146Die den Annexhandel betreffende Regelung der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt. Sie kann sich gleichfalls auf die rechtfertigende Wirkung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts berufen. Die Ausnahme für Annexhandel ist auch im GE 1 geeignet, zumindest einen Beitrag zur Umsetzung des Konzepts zu leisten. Die Möglichkeit von Annexhandel im Rahmen der textlichen Festsetzung A.1.3.3 geht direkt auf die Ansiedlungsgrundsätze 1, 2 und 3 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zurück. Diese eröffnen jeweils Ansiedlungsperspektiven für Verkaufsstätten in Verbindung mit Gewerbebetrieben in Gewerbe- und Industriegebieten, wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet und in betrieblichem Zusammenhang errichtet ist, die angebotenen Waren auf demselben Grundstück erzeugt werden, die Verkaufsfläche und der Umsatz dem Hauptbetrieb deutlich untergeordnet sind und die Verkaufsfläche maximal 100 m² beträgt. Dieser Empfehlung hat sich die 2. Änderung - unter Einbau einer gewissen Flexibilität für die zulässige Verkaufsfläche - bedient und sie damit im GE 1 gerade auf den Betrieb der Antragstellerin und deren Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 zugeschnitten.
147bb) Die textliche Festsetzung A.1.2 für das GE 2, wo Annexhandel nach Maßgabe der textlichen Festsetzung A.1.3.3 genauso zulässig ist wie im GE 1, wird ebenfalls von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt.
148Der Ausschluss von Großhandelsbetrieben der textlichen Festsetzung A.1.2.1, die partielle Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten der textlichen Festsetzung A.1.2.2 und die erweiterte Bestandsschutzfestsetzung für das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36, die für sich genommen zusätzlich auf § 1 Abs. 10 BauNVO fußt, ergeben sich aus der konkreten Planungssituation und fördern darüber hinaus das Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Es sei wiederholt, dass das Einzelhandels- und Zentrenkonzept den Fachmarktstandort „Q. “ dezidiert als Entwicklungsbereich behandelt, der zwar unabhängig von der Größenordnung der Einzelhandelsbetriebe im jetzigen GE 2 keinen weiteren zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel mehr aufnehmen, aber als abgegrenzter Sonderstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung erhalten werden soll (siehe dort nochmals S. 115 f.). Zu der Charakteristik als Fachmarktstandort passt konzeptionell die Zuerkennung erweiterten Bestandsschutzes an das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36, der sich auf nicht zentrenrelevante Sortimente erstreckt. Der erweiterte Bestandsschutz für diesen Betrieb gerät mit der Vorstellung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht in Konflikt, zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich bzw. an bestimmten städtebaulich integrierten Standorten (siehe dort S. 125) zu konzentrieren.
149Der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014 in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellte Umstand, dass die Antragsgegnerin in der Planbegründung davon ausgehe, im GE 2 seien nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe nur bis zu einer Verkaufsfläche von höchstens 800 m² zulässig, im Bebauungsplan selbst eine Verkaufsflächenbegrenzung aber fehle, führt nicht auf einen beachtlichen konzeptionellen Widerspruch. Wegen des schon mehrfach erwähnten § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist klar, dass in einem Gewerbegebiet grundsätzlich nur nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Diesen Mechanismus musste die Antragsgegnerin in der konkreten Planungssituation nicht eigens festsetzen. Anhaltspunkte dafür, dass die im GE 2 ansässigen Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung sich absehbar über eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m² würden erweitern wollen, liegen nicht vor.
150Ein konzeptioneller Widerspruch lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die2. Änderung den für das Grundstück Q. und das Dänische Bettenlager zugelassenen Einzelhandel mit näher bezeichneten nicht zentrenrelevanten Sortimenten ausdrücklich auf eine Verkaufsfläche von 800 m² beschränkt und mithin dort auch solchen großflächigen Einzelhandel exkludiert, der nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zulässig sein kann. Anlass, eine entsprechende Restriktion wegen des Prinzips der Lastengleichheit oder aus sonstigen Gründen der Gleichbehandlung auch für die im GE 2 ansässigen nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetriebe zu statuieren, bestand mit Blick auf den vorgenannten Sättigungsgrad im Bereich der Nahversorgung im GE 2 und angesichts des Fehlens manifester Erweiterungsabsichten dieser Betriebe nicht.
151Der (partielle) Einzelhandelsausschluss der textlichen Festsetzung A.1.2.2 und die textliche Festsetzung A.1.2.3 für das Grundstück Q. 36 konterkartiert das Plankonzept auch nicht durch die Zulassung von zentrenrelevanten Randsortimenten, die in der textlichen Festsetzung A.1.2.3 aufgezählt sind.
152Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist geläufig und solange konzeptionell nicht zu beanstanden, wie das das Kernsortiment lediglich ergänzende (zentren- und/oder nahversorgungsrelevante) Randsortiment von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleibt.
153Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 16 und 21; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 109, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87, und vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -, juris Rn. 143.
154Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin beachtet.
155Zum einen ist die Zulassung ergänzender Randsortimente begrenzt und kann so das Ziel der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs oder auch andere konzeptionelle Bestandteile des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht gefährden. Die Verkaufsfläche der Randsortimente, die nahversorgungsrelevante Kernsortimente ergänzen, darf nach der textlichen Festsetzung A.1.2.2 15 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Je Randsortiment darf die Verkaufsfläche maximal 5 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche betragen; höchstens darf die Verkaufsfläche je Randsortiment 20 m² betragen. Ausweislich der textlichen Festsetzung A.1.2.3 darf die Verkaufsfläche der ergänzenden Randsortimente im GE 2 auf dem Grundstück Q. 36 10 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Zum anderen ist das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für diese limitierte Zulassung zentrenrelevanter Randsortimente offen, wie der Ansiedlungsgrundsatz1 b) (siehe dort S. 125) zeigt. Dieser spricht davon, dass der Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente dem nahversorgungsrelevanten Kernsortiment deutlich untergeordnet sein und somit maximal 10 bis 15 % der Gesamtverkaufsfläche betragen sollte.
156d) Die 2. Änderung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
157Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
158Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
159Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
160Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über die 2. Änderung nicht verstoßen. Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung insbesondere die Belange der Einzelhandelssteuerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 undNr. 11 BauGB; dazu aa) und die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen (dazu bb) ordnungsgemäß abgewogen.
161aa) Die Antragsgegnerin hat die von der 2. Änderung betroffenen Belange der Einzelhandelssteuerung ordnungsgemäß abgewogen.
162Die je nach konkreter Planungssituation - über das Erfordernis konzeptioneller Stimmigkeit hinausgehenden - weitergehenden Darlegungs- und Begründungserfordernisse für partielle Einzelhandelsausschlüsse im Hinblick auf potentiell schädliche Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche sind Fragen der Abwägung mit dem dieser eigenen Prüfungs- und Fehlerfolgenregime.
163Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9 ff., und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
164Entschließt sich eine Gemeinde zu einem (partiellen) Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie einen negativen Effekt von Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten. Dies ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.
165Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 BN 28.09 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -, juris Rn. 57, vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, BRS 78 Nr. 54 = juris Rn. 52 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 61.
166Dient der Einzelhandelsausschluss allerdings nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt und eine Ermittlung der konkret zentrumsschädlichen Sortimente ist dann nicht geboten.
167Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -, juris Rn. 59, vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, BRS 78 Nr. 54 = juris Rn. 52 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 64, und vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris Rn. 65, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris Rn. 20.
168Von diesem Ausgangspunkt aus ist gegen die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die von der 2. Änderung betroffenen Einzelhandelsbelange nichts zu erinnern.
169Es ist anhand der Planbegründung ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die unbeschränkte Zulassung von Einzelhandel im Allgemeinen bzw. von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Besonderen im Änderungsgebiet dem Ziel des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zuwiderlaufen würde, diesen Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich, an bestimmten Fachmarktstandorten oder jedenfalls - was den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel anbelangt - in integrierten Lagen im Stadtgebiet zu bündeln. Dies gilt namentlich auch für den Standort Q. , auf den sich die Nutzungsstrukturregelungen der textlichen Festsetzungen A.1.1 und A.1.2 beziehen. Insoweit folgt die Antragsgegnerin mit der 2. Änderung unmittelbar den insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen Entwicklungsempfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, die dort auf S. 115 f. ausformuliert sind.
170Weitergehende Darlegungs- und Begründungsanforderungen trafen die Antragsgegnerin in der konkreten Planungssituation nicht. Sie musste die potentiell zentrenschädlichen Sortimente, die sie im Plangebiet ausgeschlossen wissen wollte, nicht näher eruieren. Der Fachmarktstandort Q. mit der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschriebenen Teilfunktion Nahversorgung konfligiert nicht mit dem im Einzelhandels- und Zentrenkonzept festgelegten zentralen Versorgungsbereich und auch nicht mit anderen Zielsetzungen dieses Konzepts. Im Plangebiet findet kein beachtlicher Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten statt und auch in Zukunft soll dort keine weitere (ungeregelte) Ansiedlung von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel geschehen. Wie gesagt, ist die Erweiterungsmöglichkeit des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels bereits von Gesetzes wegen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO begrenzt. Damit ist klar, dass der Schutz der Einzelhandelsstruktur der Antragsgegnerin mit ihrem zentralen Versorgungsbereich und die Beachtung der von ihr im Wege des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts anvisierten Ansiedlungs- und Entwicklungsziele im Stadtgebiet direkt auch durch die Festsetzungen der 2. Änderung gewährleistet werden, die den im Plangebiet ansässigen Einzelhandel im Kern auf nahversorgungs- und nicht zentrenrelevante Sortimente restringieren. Die eingeschränkte Zulassung von zentrenrelevanten Randsortimenten fügt sich in diesen Planansatz nahtlos ein, weil diese - wie dargestellt - durch die Aufnahme von relativen bzw. absoluten Höchstverkaufsflächen gesteuert ist. Dafür, dass die Randsortimente im Plangebiet konzeptionswidrig überhand nehmen werden, spricht nach Lage der Dinge nichts.
171Die Antragsgegnerin hat in dem von ihr übernommenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept auch die Einzelhandelsstruktur des von ihr so bezeichneten Fachmarktstandorts an der Q. zutreffend erfasst. Auf die Ausführungen auf S. 53 f. des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts kann insofern verwiesen werden. Es ist kein abwägungsrelevanter Ermittlungsfehler, dass die Antragsgegnerin bei dieser Betrachtung den Lagerverkauf der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 außer Betracht gelassen hat. Wie bereits ausgeführt, bedingt dieser Lagerverkauf keine Einzelhandelsprägung dieser Fläche. Der Charakter als Annexhandel zu der Produktion der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 lässt den Lagerverkauf vielmehr als Anhängsel einer gewerblichen Produktion in Erscheinung treten. Konsequenz dessen ist, dass die gewerbliche Prägung des Grundstücks Q. 44 auch auf das Grundstück Q. 42 hinüberwirkt.
172Die von der Antragstellerin vorgetragenen Einzelhandelsbelange im Zusammenhang mit dem Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 sind keine solchen der Einzelhandelsstruktur. Sie kommen sogleich bei der Berücksichtigung der Eigentümer- und Bestandsschutzinteressen im Zuge der Abwägung zum Tragen.
173bb) Die Antragsgegnerin hat auch die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentümer- und Bestandsschutzinteressen einer gerechten Abwägung zugeführt.
174Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde - wie hier - ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
175Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtlichen Umdrucks.
176Im Falle von (partiellen) Einzelhandelsausschlüssen folgt daraus zugleich ein gesteigertes Augenmerk auf die Eigentümerinteressen und deren Gewichtung bei der Abwägung, wenn dem Plangeber ein konkreter Einzelhandelsansiedlungswunsch vorliegt bzw. den Planungsanlass bildet oder im Plangebiet bereits zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel ausgeübt wird, der nachvollziehbare betriebliche Erweiterungsinteressen bekundet.
177Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
178Werden vorhandene Nutzungen in einem Bebauungsplan auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig - um Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen - zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Hierzu kommt eine Festsetzung erweiterten Bestandsschutzes in Betracht.
179Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 90, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 121, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 115 und Rn. 118, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 136 und 140.
180Dass eine derartige Absicherung vorhandene Nutzungen möglich ist, bedeutet nicht, dass sie auch regelmäßig durch den Plangeber zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung auch auf den bloßen passiven Bestandsschutzes festschreiben, um die mit (potentiellen) Erweiterungen verbundenen Auswirkungen zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist auch insofern, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsschutzgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen.
181Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 92, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 123, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 120, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 142.
182Diese Abwägungsparameter hat die Antragsgegnerin beachtet.
183Die im GE 2 derzeit ansässigen vier Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten können sich im Rahmen der textlichen Festsetzung A.1.2.2 nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² je Einzelhandelsbetrieb entwickeln. Da insoweit keine konkreten Entwicklungs- und Erweiterungswünsche an die Antragsgegnerin herangetragen wurden, musste sie nicht näher prüfen, ob sie diesen Betrieben erweiterten Bestandsschutz zugedenken musste. Die Antragsgegnerin durfte in der konkreten Planungssituation stattdessen davon ausgehen, dass mit der bisher genehmigten Verkaufsfläche von insgesamt ca. 3.200 m² im GE 2 das Nahversorgungspotential dieses Standorts bis auf Weiteres ausgeschöpft sei. Dem auf dem Grundstück Q. 36 betriebenen Dänischen Bettenlager hat die Antragsgegnerin dagegen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO erweiterten Bestandsschutzes zuerkannt. Damit hat sie den bekundeten Erweiterungsabsichten dieses Betriebs abwägerisch Genüge getan.
184Der Antragstellerin selbst kommt - nach dem ausdrücklichen Willen der Antragsgegnerin (vgl. wieder die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078) - die textliche Festsetzung A.1.3.3 hinsichtlich der Zulassung von Annexhandel auf dem Grundstück Q. 42 zugute. Auf diese Weise hat die Antragsgegnerin die spezifischen Eigentums- und Betriebsinteressen der Antragstellerin hinreichend und der Sache nach genauso berücksichtigt, wie die Antragstellerin es in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2012 gewünscht hat. Die Bestimmung über den Annexhandel gewährt dem Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 einerseits Bestandsschutz und eröffnet andererseits gewisse Entwicklungsmöglichkeiten, wie die Erteilung des Bauvorbescheids vom 15. November 2012 belegt. Einschränkungen sind mit ihr hingegen absehbar nicht verbunden.
185Die Antragstellerin hat weder im Planaufstellungsverfahren noch in der mündlichen Verhandlung erklärt, Erweiterungsabsichten zu hegen, deren Umfang über die Zulassung von Annexhandel, wie sie die textliche Festsetzung A.1.3.3 ausgestaltet, hinausgehen würden. Die Antragstellerin selbst hat das Ausmaß ihres Werkverkaufs auf dem Grundstück Q. 42 auf eine faktische Verkaufsfläche von ungefähr 100 m² beziffert. Angesichts der beträchtlichen Größe der Produktionsstätte der Antragstellerin auf dem benachbarten Grundstück Q. 44 ist diese Verkaufsfläche dem produzierenden Gewerbebetrieb nicht nur deutlich untergeordnet. Sie kann nach Lage der Dinge wohl auch noch behutsam erweitert werden, ohne dadurch das Kriterium der „deutlichen Unterordnung“ der textlichen Festsetzung A.1.3.3 notwendigerweise zu verfehlen. Wiederum unterstreicht dies der Vorbescheid vom 15. Oktober 2012, der dem Werksverkauf eine zulässige Verkaufsfläche von 250 m² zugesteht.
186Darüber hinaus musste die Antragsgegnerin die Antragstellerin aus Gründen des Eigentumsschutzes oder der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht begünstigen. Insofern wird die Antragsgegnerin plankonzeptionell ebenso behandelt wie die anderen Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber im Plangebiet, so dass die Antragsgegnerin auch nicht gegen den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung verstoßen hat.
187Vgl. zu diesem Grundsatz OVG NRW, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 2558/10 -, S. 16 ff. des amtlichen Umdrucks.
188Wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont hat, strebt die Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 auch nicht die Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs der Nahversorgung an. Um eine Zuordnung dieses Grundstücks zum GE 2 in seiner derzeitigen Ausgestaltung geht es ihr nicht.
189Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
190Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
191Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 A „L.-weg “ der Antragsgegnerin (im Folgenden: 1. Änderung).
3Die 1. Änderung hat folgenden Inhalt:
4„I.
5Der Bebauungsplan Nr. 111 A „L.-weg “ vom 28.01.2000 wird geändert (1. Änderung).
6II.
7Als Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung wird das in der beigefügten Planzeichnung durch eine unterbrochene dicke schwarze Linie gekennzeichnete Gebiet bestimmt. Die Planzeichnung ist Bestandteil der Satzung.
8III.
9Die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 A gelten fort.
10IV.
11In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 A wird der Abschnitt B.I.3 neu gefasst:
12„3. Im GE-2-Gebiet:
13Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO sind abweichend von der Regelung unter der Ziffer 1 Erneuerungen und Änderungen der vorhandenen Anlagen des Schlacht- und Zerlegebetriebs, L1.-weg 6, zulässig, wenn durch eine atypische Betriebsart/-weise oder durch besondere bauliche oder technische Maßnahmen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB die Emissionen soweit begrenzt oder die Ableitbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 BImSchG einschließlich störender Gerüche in den benachbarten Wohngebieten vermieden werden. Die Ausnahmeregelung gilt nur für das bereits vorhandene Betriebsgrundstück L.-weg Nr. 6.
14Erweiterungen der Kapazität oder der Betriebsleistung über den bisher genehmigten Bestand hinaus sind nicht zulässig.“
15V.
16In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 A wird im Abschnitt B.I.1 der Text „Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten i. S. des Anhangs I, Teil A und B des Einzelhandelserlasses NW vom 07.05.1998 sowie großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglicher Art“ durch folgenden Text ersetzt:
17„- Verkaufsstätten des Einzelhandels“
18VI.
19In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 A wird nach dem Abschnitt B.I.3 der folgende Abschnitt ergänzt:
20„4. Ausnahmen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB:
21Verkaufsstätten von zulässigen Betrieben imGE-2-Gebiet können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
22- das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung auf dem Betriebsgrundstück stammt oder im Zusammenhang mit den hier hergestellten Waren bzw. angebotenen Leistungen steht,
23- die Verkaufsfläche im Sinne von § 8Abs. 3 BauNVO den Betrieb zugeordnet und in Grundfläche und Baumassen untergeordnet ist.“
24VII...
25VIII.
26Die übrigen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 A gelten fort.“
27Der Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A trifft bzw. traf hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung diese Bestimmungen:
28„I. Art der baulichen Nutzung
29Gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO wird das Gewerbegebiet wie folgt gegliedert:
30- 31
1. Im gesamten Plangebiet sind unzulässig:
- Anlagen der Abstandsklasse I-VI sowie der Nr. 192-195 und 207 der Abstandsklasse VII der Abstandsliste 1998 zum Abstandserlass vom 02.04.1998 (SMBl. NW 283) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten,
33- Anlagen für sportliche Zwecke,
34- Vergnügungsstätten,
35- Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenteni. S. des Anhangs I, Teil A und B des Einzelhandelserlasses NW vom 07.05.1998 sowie großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglicher Art,
36- Lagerplätze für Schüttgüter.
37- 38
2. Im GE-1-Gebiet
können sonstige Anlagen der Abstandsklasse VII der o. a. Abstandsliste nur als Ausnahme i. S. des § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden, wenn durch besondere bauliche und/oder technische Vorkehrungen i. S. des§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB oder durch Betriebsbeschränkungen die Emissionen so weit begrenzt oder die Ableitbedingungen so gestaltet werden, dass das Emissionsverhalten dem eines nicht wesentlich störenden Betriebs im Sinne des § 6 BauNVO entspricht (atypische Betriebe).
40- 41
3. Im GE-2-Gebiet
Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO sind abweichend von der Regelung unter der Ziffer 1 Erneuerungen und Änderungen der vorhandenen Anlagen des Schlacht- und Zerlegebetriebs, L.-weg 6, zulässig, wenn durch eine atypische Betriebsart/-weise oder durch besondere bauliche oder technische Maßnahmen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB die Emissionen soweit begrenzt oder die Ableitbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 BImSchG einschließlich störender Gerüche in den benachbarten Wohngebieten vermieden werden. Die Ausnahmeregelung gilt nur für das bereits vorhandene Betriebsgrundstück L.-weg Nr. 6.“
43In der Planbegründung zur 1. Änderung führt die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Beschlussvorlage Nr. 289/2012 für den Satzungsbeschluss aus: Wesentliche Ziele der 1. Änderung seien die Klarstellung der textlichen Festsetzung B.I.3, wonach der Bestandsschutz Betriebserweiterungen sowohl räumlich als auch von der Schlachtkapazität her nicht umfasse, die dauerhafte Sicherstellung der Verträglichkeit der Nutzung des Schlachthofs mit der umgebenden Wohnnutzung für die Zukunft sowie die dauerhafte Sicherung des Betriebs des Schlachthofs in der aktuell bestehenden Form. Das Plangebiet befinde sich in einer Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbe. Beide Nutzungsarten unterlägen dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Im Sinne des Verbesserungsgebots behalte die 1. Änderung die im Ursprungsbebauungsplan getroffene Gliederung des Gewerbegebiets in Anlehnung an die Abstandsliste 1998 bei und übernehme den für den Schlachthof geltenden erweiterten Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO. Um weiteren Konfliktverschärfungen unmissverständlich entgegenzutreten, werde in den textlichen Festsetzungen klargestellt, dass die Ausnahmeregelungen für Erneuerungen und Änderungen für Erweiterungen der Anlage einschließlich Kapazitätserweiterungen über den bisher genehmigten Bestand hinaus nicht gelten. Sollte sich in zukünftigen gerichtlichen Entscheidungen erweisen, dass durch die 1. Änderung doch eine Einschränkung der baulichen Nutzung eintrete, werde diese nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange für vertretbar gehalten und würden die wirtschaftlichen Interessen des Schlachthofbetreibers gegenüber den Belangen der Wohnnachbarschaft insoweit zurückgestellt. Weiterhin werde das Ziel verfolgt, die ursprüngliche Zweckbestimmung des Gebiets für gewerbliche Nutzungen aufrechtzuerhalten. Zur Vermeidung unumkehrbarer städtebaulicher Fehlentwicklungen würden daher Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen und die Flächen für das produzierende und verarbeitende Gewerbe gesichert. Verkaufsflächen seien nur im Rahmen von Werksverkäufen als Ausnahme vorgesehen.
44Zur Begründung des Ausgangsbebauungsplans Nr. 111 A hatte die Antragsgegnerin u. a. ausgeführt: Wesentliches Planungsziel sei, städtebauliche Fehlentwicklungen im Bereich des Einzelhandels zulasten des zentralen Versorgungsbereichs zu vermeiden und das unmittelbare Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe verträglich zu gestalten. Dazu werde das Gewerbegebiet in Anlehnung an die Abstandsliste 1998 gegliedert und durchgrünt. Der vorhandene Schlachthof halte den nach dem Abstandserlass an sich vorgeschlagenen Abstand von 500 m zu der Wohnbebauung entlang der E.-straße nicht ein. Insgesamt könne aber von einer atypischen Situation ausgegangen werden. Erneuerungen und Änderungen dieses Betriebs seien unter Berücksichtigung besonderer betrieblicher oder technischer Vorkehrungen zum Schutz der Wohnnachbarschaft möglich. Zur Verbesserung der Konfliktsituation werde die Erschließung von Wohngebiet und Gewerbegebiet getrennt. Der L.-weg werde baulich abgebunden.
45Die 1. Änderung hat den nachfolgenden Hintergrund:
46Die Antragstellerin zu 1. bzw. ihre Rechtsvorgänger betreiben seit dem Jahr 1962 einen Rinderschlachthof auf dem der Antragstellerin zu 2. gehörenden Grundstück L.-weg 6.
47Am 7. August 2006 erteilte das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz - der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1. - einen Genehmigungsbescheid „zur wesentlichen Änderung der Anlage zum Schlachten von Tieren durch Kapazitätserhöhung“ aufgrund von §§ 16, 19 BImSchG. Tenoriert wurde eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum geänderten Betrieb der Anlage an dem Standort Schlachthof H., L.-weg 6, zum Schlachten von Rindern mit einer Leistung von weniger als 50 t Lebendgewicht pro Tag. Gegenstand der Genehmigung war eine Erhöhung der Schlachtkapazität, eine Veränderung der Betriebszeiten und eine Erweiterung der Hofraumüberdachung.
48Am 12. Mai 2010 beantragte die Antragstellerin zu 1. bei dem Kreis H. eine Erhöhung der Schlachtleistung gemäß § 16 BImSchG. Die Antragstellerin zu 1. plant, die derzeit genehmigte Schlachtkapazität auf 120 t Lebendgewicht je Tag zu erhöhen. Dies entspricht nach ihren Angaben einer Zahl von ca. 200 Tieren pro Tag mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht von 600 kg pro Tier. Die Erhöhung soll durch eine Verlängerung der Schlachtzeit erreicht werden. Eine räumliche Erweiterung sei nicht beabsichtigt. Hinsichtlich der Kuttelei, wo der Pansen abgetrennt und gereinigt werde, sei geplant, diese unter der überdachten Hoffläche umzubauen. Mit dem Änderungsgenehmigungsantrag legte die Antragstellerin zu 1. ein Lärmgutachten vom 15. April 2010 und ein Geruchsgutachten vom 11. Mai 2010 vor.
49Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 verweigerte die von dem Kreis H. am immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligte Antragsgegnerin ihr Einvernehmen zu der von der Antragstellerin zu 1. beantragten Kapazitätserweiterung. Diese sei keine Änderung im Sinne der textlichen Festsetzung B.I.3 des Bebauungsplans Nr. 111 A. Zur näheren Begründung bezog die Antragsgegnerin sich auf eine hausinterne Stellungnahme vom 14. Juli 2009. In dieser heißt es, die textliche Festsetzung B.I.3 gestatte lediglich Erneuerungen und Änderungen der vorhandenen Anlagen. Die Antragstellerin zu 1. wolle die Kapazitätserweiterung indessen ohne einen baulichen Eingriff vornehmen und ihren Betrieb auf diesem Weg auch nicht erneuern.
50Unter dem 8. November 2010 bezogen die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen im Nachgang zu einer ersten Stellungnahme vom 2. November 2010 zu einer von der Antragsgegnerin ins Auge gefassten möglichen Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 A Position. Zum einen entstehe dadurch ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach § 39 BauGB. Zum anderen sei zweifelhaft, ob eine Einschränkung der Zulässigkeit einer Kapazitätserweiterung rechtlich fehlerfrei gelingen könne. Schon jetzt gelte eine Beschränkung des Schlachthofs auf das bisherige Gelände kombiniert mit Einschränkungen des Emissionsverhaltens, die sicherstellten, dass an der benachbarten Wohnbebauung nur wohngebietsverträgliche Werte erreicht würden. Schärfere Anforderungen könnten an den Schlachthofbestand nicht gestellt werden, ohne dass der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft würde. Die Gewichte der abwägungsrelevanten Interessen würden ansonsten ohne jede planerische Rechtfertigung zulasten des Schlachthofs verschoben. Die jetzige textliche Festsetzung B.I.3 erlaube Erneuerungen und Änderungen. Letzteres sei im Hinblick auf die geplante Erhöhung der Schlachtkapazität der Fall. Diese beziehe sich auf eine bestehende bauliche Anlage und könne entweder in einer Veränderung der äußeren Gestalt oder des Inneren der Anlage bestehen. Es sei nicht zwangsläufig erforderlich, dass es sich (auch) um bautechnische Änderungen handele. Jede andere Sichtweise würde dazu führen, dass immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben, die die bisherige Nutzung aufrecht erhielten und nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Änderungen ohne bauliche Änderungen durchführen wollten, weder als Nutzungsänderung noch als Änderung zu qualifizieren seien. Sei mit ihnen auch keine Erweiterung oder Erneuerung des Anlagenbestands verbunden, so würden sie sinnwidrig aus dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 10 BauNVO herausfallen. Man würde dem vorliegenden Vorgang überhaupt keine bauplanungsrechtliche Relevanz unterstellen. Dass es sich um eine Nutzungsänderung handele, sei auszuschließen. Die beantragte Erhöhung führe allenfalls zu einer quantitativen Intensivierung der Nutzung, nicht aber zu einer qualitativen. Schon bisher sei der Schlachthof eine immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlage gewesen. Genau diese Nutzung sei weiterhin beabsichtigt. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der geplanten Änderung seien erfüllt. Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen lägen vor. Schädliche Umwelteinwirkungen würden nicht hervorgerufen.
51In seiner Sitzung am 11. November 2010 beschloss der Planungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung der 1. Änderung.
52Mit Schreiben vom 18. November 2010 - ergänzt durch ein weiteres Schreiben vom 14. März 2011 - an die Antragsgegnerin legten deren Prozessbevollmächtigte die textliche Festsetzung B.I.3 des Bebauungsplans Nr. 111 A dahingehend aus, dass diese nur Erneuerungen und Änderungen des Schlachtbetriebs zulasse, nicht dagegen Erweiterungen und Nutzungsänderungen. Die Antragstellerin zu 1. plane weder eine Erneuerung noch eine Änderung der Schlachtanlage. Sie beabsichtige eine nicht zugelassene Nutzungsänderung. Mit einer Erhöhung der Schlachtleistung unterfalle die Anlage nicht mehr Nr. 7.2, Spalte 2, des Anhangs zur 4. BImSchV, sondern sei nunmehr deren Spalte 1 zuzuordnen, die für Schlachtbetriebe mit einer Schlachtleistung von mehr als 50 t/Tag die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens verlange. Die Erhöhung der Betriebsleistung habe also die Umwandlung einer gewerblichen in eine industrielle Anlage zur Folge. Zu dem gleichen Ergebnis führe die Überlegung, dass die beantragte Erhöhung der Betriebsleistung auch andere materiell-rechtliche Anforderungen an die zu erteilende Genehmigung stelle, als dies bisher der Fall gewesen sei. Danach sei eine Änderung des Bebauungsplans nicht erforderlich. Da diese Einschätzung aber nicht völlig sicher sei - etwa teile sie der Kreis H. nicht -, erscheine es sinnvoll, durch Änderung der textlichen Festsetzung B.I.3 klarzustellen, dass die zu § 1 Abs. 10 BauNVO getroffene Regelung eine Erhöhung der Kapazität auf 50 t/Tag und mehr nicht zulasse.
53Am 26. November 2010 beschloss der Rat der Antragsgegnerin eine Veränderungssperre für den Bereich der zukünftigen 1. Änderung. Die Antragsgegnerin machte die Veränderungssperre in ihrem Amtsblatt vom 29. November 2010 öffentlich bekannt.
54Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit machten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 22. Dezember 2010 Anregungen zu dem Planentwurf. Keines der Planungsziele könne mit der 1. Änderung erreicht werden. Die Erhöhung der Schlachtkapazität sei nach dem geltenden Bebauungsplan Nr. 111 A zulässig. Somit sei die 1. Änderung keinesfalls lediglich eine Klarstellung. Sie stelle sich gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan als eine gravierende Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten auf dem Gelände des Schlachthofs dar. Die geplante Erhöhung der Schlachtkapazität sei der Sache nach eine Änderung, die unter bestimmten immissionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen nach dem derzeitigen Bebauungsplan zulässig sei. Dies sei auch die Auffassung des Kreises H. Die Erhöhung der Betriebsleistung sei keine Nutzungsänderung. Der Sprung von der Spalte 2 in die Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV habe spezifisch immissionsschutzrechtliche Gründe und mit planungsrechtlichen Rahmenbedingungen nichts zu tun. Die Erhöhung der Schlachtkapazität sei lediglich eine Intensivierung der bisher ausgeübten Nutzung. Die Verträglichkeit der Nutzung auf dem Schlachthofgelände mit der umgebenden Wohnnutzung sei auch ohne die 1. Änderung sichergestellt. Aus denselben Gründen könne es kein taugliches planungsrechtliches Ziel sein, den Schlachthofbetrieb in der aktuell bestehenden Form dauerhaft zu sichern. Dieses Ziel werde durch die avisierte Änderung gerade verfehlt. Danach fehle es sowohl an der Planrechtfertigung als auch an der Abwägungsfehlerfreiheit. Es gebe keinen Grund, Änderungen des vorhandenen Schlachtbetriebs auszuschließen. Wie die Fachgutachter im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bestätigt hätten, würden die Belange der umgebenden Wohnnutzung aufgrund einer Erweiterung der Schlachtkapazitäten nicht beeinträchtigt. Weitere Erhöhungen des Schutzanspruchs könne die benachbarte Wohnnutzung nicht verlangen.
55Unter dem 30. Dezember 2010 bat die Antragsgegnerin den Kreis H., den Genehmigungsantrag der Firma Schlachthof H. wegen der in Kraft getretenen Veränderungssperre abzulehnen. Über den Genehmigungsantrag ist noch nicht entschieden.
56Vor der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 31. Januar 2012 erneut an die Antragsgegnerin. Sie machten nochmals geltend, die Annahme der Antragsgegnerin sei rechtlich falsch, die für den Schlachthof beantragte Kapazitätserweiterung von weniger als 50 t auf 120 t Lebendgewicht je Tag sei durch den Bebauungsplan in der geltenden Fassung nicht gedeckt. Falsch sei auch, wenn die Begründung des Planentwurfs nahe lege, nur im Zuge der im Jahr 2006 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei die Verträglichkeit der Einwirkungen des Schlachtbetriebs auf die Nachbarschaft nachgewiesen worden. Dies sei auch in dem anhängigen Genehmigungsverfahren der Fall. Das von der Antragsgegnerin verfolgte Planungsziel sei ein Etikettenschwindel. Es sei kein taugliches planungsrechtliches Ziel, den Betrieb des Schlachthofs dauerhaft zu sichern. Tatsächlich handele es sich um eine gravierende Einschränkung der nach dem geltenden Plan bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten, die seinerzeit gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zugestanden worden seien.
57In der Zeit vom 8. März 2012 bis einschließlich 13. April 2012 lag der Entwurf der 1. Änderung öffentlich aus.
58Am 11. April 2012 erhoben die Antragstellerinnen Einwendungen. Diese decken sich im Wesentlichen mit den Einwänden ihrer Schreiben vom 2. November 2010 und vom 22. Dezember 2010, welche die Antragstellerinnen in ihren Einwendungen ausdrücklich in Bezug nehmen.
59In seiner Stellungnahme vom 10. April 2012 erklärte der Kreis H., eine Beschränkung der Schlachtkapazität sei aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes nicht nötig. Auch bei der von der Antragstellerin zu 1. geplanten Kapazitätserweiterung seien die Richtwerte für Lärm- und Geruchsimmissionen ausweislich der im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten deutlich unterschritten.
60In seiner Sitzung am 12. November 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 1. Änderung als Satzung. Die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin fertigte die 1. Änderung am 13. November 2012 aus. Am 28. November 2012 machte die Antragsgegnerin die 1. Änderung in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt.
61Am 11. März 2013 haben die Antragstellerinnen den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
62Zur Begründung tragen sie im Kern wiederholend und ergänzend vor, der Antrag sei zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle nicht. Eine Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung könne für sie in jedem Fall von Nutzen sein. In der Sache sei die textliche Festsetzung B.I.3 nicht städtebaulich erforderlich. Die Antragsgegnerin habe keine Befugnis zur Planänderung. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung sei auch ohne die 1. Änderung hinreichend gewährleistet. Die von der Antragsgegnerin angeführten Planungsziele könnten mit der 1. Änderung nicht erreicht werden. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine Verhinderungsplanung in Gestalt einer Gefälligkeitsplanung handele. Die Antragsgegnerin habe keine andere Möglichkeit gesehen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Erhöhung der Schlachtkapazität zu verhindern. Sie habe sich wohl gehalten gesehen, dem gegen das Vorhaben der Antragstellerinnen geäußerten „Bürgerunmut“ beizutreten. Die neugefasste textliche Festsetzung B.I.3 sei keine bloße Klarstellung der bisherigen Festsetzung. Die geplante Erhöhung der Schlachtkapazität - mittels einer technischen Optimierung - falle unter den Begriff der Änderung im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO. Es sei beabsichtigt, die Anlage im Inneren zu verändern und zwar dergestalt, dass an einer Stelle eine neue trennende Wand eingezogen werde. Auch solle die Maschinentechnik erneuert werden. Die Kuttelei solle umgebaut werden. Es sei nicht zwangsläufig erforderlich, dass es sich bei einer Änderung (auch) um bautechnische Änderungen handele, wie bereits in der Stellungnahme vom 2. November 2010 dargelegt. Wenn das beabsichtigte Vorhaben schon jetzt von dem Anwendungsbereich der Festsetzung erfasst sei, könne die Antragsgegnerin mit einer Klarstellung nicht das genaue Gegenteil dessen erreichen. Dies sei ein Etikettenschwindel. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass das Änderungsvorhaben der Antragstellerinnen auch als bloße Nutzungsintensivierung zulässig sei. Die Genehmigungsfrage stelle sich nicht neu. Die gegenwärtige Nutzung als Schlachthof solle beibehalten werden. Die Nutzungsintensivierung habe bloß einen quantitativen Charakter. Bodenrechtlich relevante Spannungen erzeuge sie nicht. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sei dargelegt worden, dass das Änderungsvorhaben immissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig sei. Dies gelte insbesondere für Gerüche und für Lärm. Festzuhalten bleibe, dass die Kapazitätserhöhung nicht anhand des § 1 Abs. 10 BauNVO gesteuert werden könne. Darüber hinaus widerspreche das Ziel der Klarstellung dem Sinn und Zweck der Festsetzung. Da für den Betrieb durch den Bebauungsplan sogar ein erweiterter Bestandsschutz zugelassen werde, stehe es im Widerspruch zu dem Ziel der Klarstellung, bauliche Veränderungen zu gestatten, weniger eingreifende Maßnahmen wie die geplante Kapazitätserhöhung aber nicht mehr zuzulassen. Durch die ergänzende Festsetzung werde erstmals der einfache Bestandsschutz tangiert. Denn mit der neuen Festsetzung müsse die Antragstellerin zu 2. mit den gegenwärtigen Nutzungsmöglichkeiten Vorlieb nehmen. Ihr würden jegliche Entwicklungschancen genommen. Diese seien aber auch in gewissem Umfang Teil der vorhandenen Genehmigung. Ursprünglich habe die Antragsgegnerin nicht gewollt, die Antragstellerin zu 1. auf den einfachen Bestandsschutz zu verweisen. Bei der nunmehrigen Auslegung durch die Antragsgegnerin sei ihre eigene Festsetzung quasi funktionslos. Im Jahr 2000 habe die Antragsgegnerin mit der Festsetzung alles umfassen wollen, was nach immissionsschutzrechtlichen Maßstäben zulässig sei. Die Kapazitätserhöhung erfülle diese Voraussetzungen. Im Übrigen sei es auch im Rahmen des im Jahr 2006 durchgeführten immissionsschutzrechtlichen Änderungsverfahrens um eine Kapazitätserhöhung gegangen. Dagegen habe die Antragsgegnerin seinerzeit keine Einwände erhoben. Das Planungsziel, die Nutzungsverträglichkeit des Schlachthofs mit der Wohnbebauung für die Zukunft sicherzustellen, könne mit der 1. Änderung nicht weitergehend gefördert werden, als dies bisher schon der Fall gewesen sei. Auch bislang seien Erneuerungen und Änderungen Einschränkungen bezüglich des Emissionsverhaltens unterworfen gewesen. Die von der Antragsgegnerin angeblich verfolgte dauerhafte Sicherstellung des Schlachthofbetriebs in der aktuellen Form stelle sich als überflüssig dar. Alle von der Antragsgegnerin angeführten Planungsziele seien vorgeschoben, um das Änderungsvorhaben der Antragstellerinnen zu verhindern. Eine Verletzung des Abwägungsgebots liege darin, dass die textliche Festsetzung B.I.3 unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreifen. Die Festsetzung greife in den genehmigten Bestand ein und verhindere selbst das Ausnutzen der erteilten Genehmigung. Insofern müsse Beachtung finden, dass die Bandbreite einer Genehmigung grundsätzlich auch Nutzungsintensivierungen erfasse, sofern die Schwelle zu einer Nutzungsänderung nicht überschritten sei. Diese Nutzungsintensivierungen verwehre die 1. Änderung nunmehr. Eine sachliche Rechtfertigung dafür gebe es nicht. Die Auffassung der Antragsgegnerin, diese Rechtfertigung lasse sich aus dem Wechsel des Vorhabens von der Spalte 2 in die Spalte 1 zu Nr. 7.2 des Anhangs zur 4. BImSchV herleiten, sei nicht haltbar. Der Spaltenwechsel allein sei bauplanungsrechtlich irrelevant. Faktisch laufe diese Sichtweise auf eine Enteignung hinaus. Den Antragstellerinnen werde jeglicher Spielraum innerhalb der bestandsgeschützten Nutzung genommen. Die Antragsgegnerin habe nicht den Eigentumsbelangen im Einzelfall Rechnung getragen. Das Entwicklungsinteresse der Antragstellerinnen müsse höher gewichtet werden als das Interesse der Wohnbebauung, vor mit der geplanten Leistungserhöhung angeblich verbundenen vermehrten Immissionen geschützt zu werden. Eine Kapazitätserhöhung unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme sei nicht zu beanstanden. Wie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nachgewiesen worden sei, nehme das Änderungsvorhaben ausreichend Rücksicht auf die Umgebung. Ohnehin sei die Pflichtigkeit des Betreibers von der Umgebungssituation abhängig. Diese Umgebung träfen unter Umständen gesteigerte Duldungspflichten.
63Die Antragstellerinnen beantragen,
64die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 A „L.-weg “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
65Die Antragsgegnerin beantragt,
66den Antrag abzulehnen.
67Sie trägt vor, der Antrag sei unzulässig. Ihm fehle das Rechtsschutzinteresse. Eigentliches Ziel der Antragstellerinnen sei, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erhöhung der Schlachtkapazität auf 120 t Lebendgewicht pro Tag zu erhalten. Dieses Ziel könnten sie aber auch dann nicht erreichen, wenn die 1. Änderung für unwirksam erklärt würde. Denn das Änderungsvorhaben sei auch nach dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A unzulässig. Die 1. Änderung sei lediglich eine Klarstellung dieser Rechtslage. Das Änderungsvorhaben der Antragstellerinnen sei eine Nutzungsänderung. Die Nutzung solle so intensiviert werden, dass die geänderte Anlage anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu unterwerfen sei. Dies folge schon aus dem Spaltenwechsel des Änderungsvorhabens von der Spalte 2 in die Spalte 1 der Nr. 7.2 des Anhangs zur 4. BImSchV. Aber auch abgesehen davon sei die Änderung von bauplanungsrechtlicher Relevanz. Der Antrag sei darüber hinaus unbegründet. Legitimes Planungsziel der 1. Änderung sei, im Planbereich eine mit der benachbarten Wohnbebauung vereinbare gewerbliche Nutzung zu ermöglichen und den Bestand des bestehenden Schlachtbetriebs zu sichern. In der Nähe der Wohnbebauung habe die Antragsgegnerin im Plangebiet keine industriellen Anlagen zulassen wollen. Folglich müsse sie das Änderungsvorhaben der Antragstellerinnen nicht deswegen als industrielle Nutzung tolerieren, weil dieses unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten möglicherweise unbedenklich sei. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor.
68Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge verwiesen.
69E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
70Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
71I. Der Antrag ist zulässig.
721. Die Antragstellerinnen sind im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
73Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Festsetzungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, d. h. die Planung einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist.
74Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
75Antragsbefugt sein kann nicht nur der Grundstückseigentümer. Soweit durch einen Bebauungsplan wirtschaftliche Interessen eines bloß obligatorisch an dem Betriebsgrundstück Berechtigten berührt werden, die als individualisierter Belang für den Plangeber erkennbar waren, kann deren Beeinträchtigung auch ohne dingliche Berechtigung eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB hervorbringen. Dies gilt auch für eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
76Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2008 - 3 S 3005/06 -, BRS 73 Nr. 140 = juris Rn. 37 f.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 218.
77Ausgehend davon sind die Antragstellerinnen antragsbefugt.
78Die Antragstellerin zu 2. kann als Eigentümerin des Grundstücks L.-weg 6 geltend machen, die 1. Änderung verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die textliche Festsetzung B.I.3 beschränkt die Nutzungsmöglichkeiten dieses Grundstücks genauso wie der daneben eingeführte Einzelhandelsausschluss. Was die textliche Festsetzung B.I.3 anbelangt, gilt dies unabhängig davon, ob es sich bei deren Neufassung durch die 1. Änderung um eine - wie die Antragsgegnerin (übrigens zu Recht; dazu im Einzelnen weiter unten) meint - bloße „Klarstellung“ der nach dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A geltenden Rechtslage in Verbindung mit der Genehmigungslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses handelt oder, ob diese - wie die Antragstellerinnen vertreten - mit einem erstmaligen (neuen) Rechtseingriff verbunden ist. Zur Überprüfung des Gerichts steht die textliche Festsetzung B.I.3 in ihrer neuen - im Sinne von § 1 Abs. 8 BauGB ergänzten - Form einschließlich des Zusatzes hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Erweiterung der (Schlacht-)Kapazität oder der Betriebsleistung in jedem Fall. Sie hat für sich genommen das Potential, die Antragstellerin zu 2. in ihren Rechten zu verletzen. Die vermeintlichen Vor- und Nachteile einer Änderungsplanung für einen Antragsteller im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan sind im Rahmen der Antragsbefugnis nicht zu bilanzieren.
79Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 13, und Beschluss vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 52.
80Die 1. Änderung betrifft daran anschließend die Antragstellerin zu 1. in einem nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten eigenen Belang aus § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB (Belange der Wirtschaft) bzw. in ihrem von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG protegierten Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Antragstellerin zu 1. betreibt auf dem Grundstück L.-weg 6 einen Schlachthof. Dessen Entwicklungsmöglichkeiten werden durch die textliche Festsetzungen B.I.3 in der Gestalt der 1. Änderung - Klarstellung oder nicht - restringiert. Die Festsetzung läuft auf eine Festschreibung der aktuell durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. August 2006 genehmigten Schlachtleistung von bis zu 50 t Lebendgewicht je Tag hinaus.
812. Im nächsten Schritt kann den Antragstellerinnen auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden.
82Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller - nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall - unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Von diesem Grundsatz ist auch die Fallgestaltung erfasst, dass sich die fehlende Verbesserung der Rechtsstellung daraus ergibt, dass bei einem Erfolg der Normenkontrolle ein früherer Bebauungsplan wieder in Kraft tritt. Andererseits genügt es zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses, wenn zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
83Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f., Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 8, Urteile vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = BRS 49 Nr. 34 = juris Rn. 22 und 26 f., und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18 f.
84Gemessen daran ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.
85Der Normenkontrollantrag kann für die Antragstellerinnen von Nutzen sein und ihre Rechtsstellung absehbar verbessern. Die Antragstellerinnen können mit dem Antrag erreichen, dass der durch die 1. Änderung der textlichen Festsetzung B.I.3 hinzugefügte Zusatz betreffend die Beschränkung der Schlachtkapazität entfällt. Schlösse sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde - der Kreis H. - oder später ggf. ein Verwaltungsgericht der Sichtweise der Antragstellerinnen an, dass eine Erhöhung der Schlachtkapazität auf 50 t Lebendgewicht je Tag oder mehr unter der im Falle einer Unwirksamkeit der 1. Änderung wieder auflebenden Geltung des Ursprungsplans Nr. 111 A,
86vgl. zu dieser Rechtsfolge auch BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 100,
87als Änderung oder Erneuerung zulässig wäre, würde die textliche Festsetzung B.I.3 dem parallel anhängigen immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsantrag der Antragstellerin zu 1. zumindest nicht mehr von vornherein entgegengehalten werden können. Die Antragstellern zu 1. würde so ihrem Ziel näher kommen, für die Erhöhung der Schlachtkapazität auf 120 t Lebendgewicht pro Tag die beantragte Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG zu erhalten.
883. Die Antragstellerinnen sind nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie haben rechtzeitig während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs am 11. April 2012 Einwendungen erhoben. Der Normenkontrollantrag wurde auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
89II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
90Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 A „L.-weg “ der Antragsgegnerin ist wirksam.
91Formelle Fehler machen die Antragstellerinnen nicht geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich.
92Die 1. Änderung ist des Weiteren in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
93Die 1. Änderung und ihre Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB prinzipiell städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Insbesondere die Neufassung der textlichen Festsetzung B.I.3 durch die 1. Änderung (dazu 2. a) sowie der von ihr eingeführte Einzelhandelsausschluss mit der Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu 2. b) und hinreichend bestimmt. Die 1. Änderung verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu 3.).
941. Die 1. Änderung und ihre Festsetzungen sind grundsätzlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
95Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
96Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris Rn. 36.
97Gemessen an diesem Maßstab ist die 1. Änderung mitsamt ihren Festsetzungen im Grundsatz städtebaulich gerechtfertigt. Ihr liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Sie ist keine verbotene Verhinderungsplanung.
98Die Antragsgegnerin verfolgt mit der textlichen Festsetzung B.I.3 erklärtermaßen vorrangig die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und Vermeidung von Emissionen). Vermittels des Ausschlusses einer Erhöhung der Schlachtkapazität des Schlachthofs der Antragstellerin zu 1. über den gegenwärtig genehmigten Umfang hinaus will die Antragsgegnerin die nahegelegene Wohnbebauung in der gegebenen Gemengelage von Wohnen und Gewerbe vor einer weiteren Verschärfung des Immissionskonflikts durch Gewerbelärm, Verkehrslärm und Gerüche schützen.
99Damit trägt die Antragsgegnerin dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG Rechnung. Dieser allgemein anerkannter Planungsgrundsatz ist im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu beachten und daher auch auf der vorgelagerten Ebene des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein konzeptionell tragfähiger städtebaulicher Grund. Der Trennungsgrundsatz stellt kein zwingendes Gebot dar, aber eine Abwägungsdirektive. Er gestattet Ausnahmen, wenn - wie es die Antragsgegnerin über die Gebietsgliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (zu dieser Vorschrift im Einzelnen noch weiter unten) mit dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A und dessen streitgegenständlicher Fortschreibung anstrebt - sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und im Einzelfall besondere städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen.
100Vgl. zum Trennungsgrundsatz zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 -, juris Rn. 4, m. w. N.
101Vor dem Hintergrund dieser positiven und städtebaulich grundierten Zielsetzung lässt die - festsetzungsimmanente - Ausschlusskomponente der Planung die städtebauliche Erforderlichkeit - wie auch sonst - nicht entfallen.
102Vgl. dazu in neuerer Zeit OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2013 - 2 B 875/13 -, juris Rn. 7, m. w. N.
103Ob die textliche Festsetzung B.I.3 durch die 1. Änderung im Einzelnen rechtmäßig ausgestaltet und den von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Belangen der Antragstellerinnen in ausreichendem Maß gerecht wird, ist keine Frage der - prinzipiellen - städtebaulichen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr, sondern im Zusammenhang mit der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 10 BauNVO und - vor allem auch - dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB zu behandeln.
104Das der 1. Änderung zugrunde liegende Konzept ist ferner nicht anderweit rechtserheblich unstimmig, weil es nur vorgeschoben,
105vgl. zu dieser Komponente einer Verhinderungsplanung zuletzt BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 4 BN 7.13 -, juris Rn. 3,
106oder sonst ein Etikettenschwindel wäre.
107Ein Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
108Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
109Dies trifft insbesondere auf die Neufassung textlichen Festsetzung B.I.3 durch die 1. Änderung nicht zu. Diese entspricht in ihrer Hauptzielrichtung exakt dem planerischen Willen der Antragsgegnerin, welche die Entwicklungsmöglichkeiten des Schlachthofs der Antragstellerin zu 1. in dem festgesetzten Sinn vor dem Hintergrund des parallel laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens auf Erhöhung der Schlachtkapazität - wie schon mit dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A - deckeln will.
110Es ist kein Anzeichen für eine verdeckte Verhinderungsplanung, dass die Antragsgegnerin in der Planbegründung als Planungsziel neben dem Immissionsschutz der Nachbarschaft die Sicherung des Bestands des Schlachthofs der Antragstellerin zu 1. nennt.
111Von dem - zumal objektiv richtigen (siehe dazu noch unten) - Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin aus ist dies konsequent, weil sie die textliche Festsetzung B.I.3 lediglich als Klarstellung der bisherigen bauplanungsrechtlichen Rechtslage bzw. der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgefundenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungslage qualifiziert. Insofern ist die Formulierung der Antragsgegnerin in der Planbegründung korrekt, die auf der Grundlage der erweiterten Bestandsschutzregelung des § 1 Abs. 10 BauNVO getroffene Festsetzung sei geeignet, den Betrieb des Schlachthofs der Antragstellerin zu 1. in der aktuell bestehenden Form dauerhaft zu sichern. Damit wird die Rechtswirkung der Zuerkennung erweiterten Bestandsschutzes in der limitierten Form, wie er von der Antragsgegnerin umgesetzt ist, im Kern - und für die Darlegung der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausreichend - zutreffend beschrieben.
112Aber auch unbeschadet der Perspektive der Antragsgegnerin fügt sich die textliche Festsetzung B.I.3 - Klarstellung oder nicht - in der Fassung der 1. Änderung in das Gesamtkonzept des Bebauungsplans Nr. 111 A objektiv bruchlos ein.
113Der Bebauungsplan Nr. 111 A setzt gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO gegliederte Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 fest. Er greift dazu auf die Abstandsliste des Abstandserlasses 1998 zurück.
114Die auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO beruhende Feinsteuerung von Industrie- und Gewerbegebieten nach der Abstandsliste zum Abstandserlass ist ein generell taugliches Mittel, um dem - oben im Vorgriff erwähnten - Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG Genüge zu tun. Sie dient in besonderem Maß dem Umwelt- und Immissionsschutz. Hierbei können Betriebe und Anlagen nach ihren notwendigen Schutzabständen zu Wohngebieten gegliedert werden. Die Abstandsliste enthält dazu - der Abwägung unterliegende - Empfehlungen zu Mindestabständen bestimmter Betriebstypen zur nächstgelegenen Wohnnutzung. Die Schutzabstände berücksichtigen das gesamte Emissionsverhalten der Betriebe und Anlagen. Sie sind das Ergebnis der Auswertung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Normen sowie Erfahrungen. Sie kennzeichnen mit dem Abstanderfordernis das Emissionsverhalten und somit eine besondere Eigenschaft der Betriebe und Anlagen. Die Abstandsliste ordnet die Betriebsarten verschiedenen Abstandsklassen zu. Der für die Betriebsarten der Abstandsklasse I vorgeschlagene Schutzabstand ist mit Blick auf deren Emissionspotential mit 1.500 m am höchsten, der der Betriebe der Abstandsklasse VII mit 100 m am niedrigsten.
115Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 165 und 169, und vom 21. Juli 2011 - 2 D 59/09.NE -, BRS 78 Nr. 62 = juris Rn. 137, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 8 B 1864/08 -, BRS 74 Nr. 73 = juris Rn. 11 ff., Urteil vom 7. März 2006 - 10 D 63/03.NE -, BRS 70 Nr. 21 = juris Rn. 77 f.
116Dieser Feingliederungsmöglichkeit hat sich auch die Antragsgegnerin - wie die Begründung des Ausgangsbebauungsplans bestätigt - bedient und - durch statische Verweisung auf die Abstandsliste zum Abstandserlass 1998 - bestimmt, dass im gesamten Plangebiet - also auch in dem von der 1. Änderung allein betroffenen GE 2 einschließlich des Grundstücks L.-weg 6 mit dem Schlachtbetrieb der Antragstellerin zu 1. - u. a. Anlagen der Abstandsklasse I bis VI sowie der Nrn. 192 bis 195 und 207 der Abstandsklasse VII der Abstandsliste 1998 und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten unzulässig sein sollen. Diesen Ausschluss, der die in die Abstandsklasse V, laufende Nr. 114, der Abstandsliste 1998 fallende Schlachtanlage der Antragstellerin zu 1. erfasst und sie als grundsätzlich unzulässigen Fremdkörper in dem Gewerbegebiet markiert, hat die Antragsgegnerin durch die erweiterte Bestandsschutzfestsetzung B.I.3 zugunsten der Betriebs- und Eigentumsinteressen der Schlachthofbetreiberin und der Grundstückseigentümerin für das Grundstück L.-weg 6 zur Herstellung einer Ausgewogenheit der Planung wieder ein Stück weit zurückgenommen. Allerdings hat die Antragsgegnerin der Schlachthofbetreiberin bzw. der Grundstückseigentümerin nicht die gesamten Möglichkeiten des erweiterten Bestandsschutzes aus § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zugestanden, sondern nur die Modalitäten der Erneuerung und der Änderung vorhandener Anlagen. Zusätzlich hat die Antragsgegnerin die zugelassenen Erneuerungs- und Änderungsmöglichkeiten unter den Vorbehalt der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen in den benachbarten Wohngebieten gestellt.
117Auf dieser konzeptionellen Linie, die den Ausgleich zwischen den Betriebsinteressen der Antragstellerin zu 1. - deren Schlachthof, wie erläutert, im GE 2 ein Fremdkörper ist - und den Eigentümerinteressen der Antragstellerin zu 2. einerseits und der Wohnnachbarschaft andererseits sucht, liegt es, wenn die Antragsgegnerin nunmehr mittels der 1. Änderung die textliche Festsetzung B.I.3 dahingehend ergänzt, mit den ausnahmsweise nach Maßgabe des § 1 Abs. 10 BauNVO zugelassenen Erneuerungen und Änderungen seien Erweiterungen der Kapazität oder der Betriebsleistung über den genehmigten Anlagenbestand nicht gemeint (gewesen). Es ist konzeptionell schlüssig, dass die Antragsgegnerin zu verhindern beabsichtigt, dass sich die Schlachtanlage der Antragstellerin zu 1. trotz ihrer Fremdkörpereigenschaft in dem Gewerbegebiet weiter in Richtung einer Industriegebietstypik entwickelt. Denn eine solche Entwicklung würde das Grundgerüst der Feindifferenzierung des Gewerbegebiets durch den Bebauungsplan Nr. 111 A unmittelbar oder absehbar konzeptwidrig konterkarieren. Wie gesagt, liegt es im Weiteren außerhalb des - eher grobrasterigen - Prüfungsprogramms des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, ob die textliche Festsetzung B.I.3 in der Gestalt der 1. Änderung der Antragsgegnerin jenseits ihrer allgemeinen städtebaulichen Konzeptgemäßheit auch im Detail rechtmäßig gelungen ist.
118Die 1. Änderung ist zum Weiteren keine Gefälligkeitsplanung.
119Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Gewerbetreibender im Sinne einer die Einzelhandelsansiedlung steuernden Standortpolitik entgegenkommt.
120Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
121Die 1. Änderung weist demnach keine Merkmale einer Gefälligkeitsplanung auf. Sie dient - wie ausgeführt - über § 50 BImSchG sowie § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO namentlich der Implementierung öffentlicher städtebaulicher Belange der Immissionsvorsorge und des Immissionsschutzes im Verhältnis des Plangebiets zu seiner Wohnnachbarschaft. Dass die Antragsgegnerin mit der 1. Änderung auch Bürgereinwendungen gegen das Erweiterungsprojekt der Antragsgegnerin zu 1. Rechnung tragen mag, welche anlässlich des Erörterungstermins im immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahren im September 2010 geäußert worden sind, ist unschädlich. Es ist gerade Aufgabe der planenden Gemeinde, im Rahmen ihrer städtebaulichen Steuerungsaufgabe solche potentiell konfliktträchtigen städtebaulichen Strömungen aufzugreifen und rechtsförmig planerisch in konfliktbewältigender Weise zu lenken. Bei ihrer Planung ist die Antragsgegnerin nicht gezwungen, sich nur an die gegenwärtigen Gegebenheiten im Plangebiet zu halten. Sie kann daneben und/oder stattdessen auf von ihr erwartete oder erwünschte städtebauliche Geschehensabläufe reagieren, um diese in die von ihr gewollte Richtung zu schieben.
122Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 33, Beschlüsse vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2 = juris Rn. 5, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5, und vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 55, und vom 17. Februar 2012 - 2 D 50/10.NE -, juris Rn. 67.
123Die städtebauliche Erforderlichkeit des Einzelhandelsausschlusses mit der Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel begegnet keinen Bedenken. Die auf diese Weise von der Antragsgegnerin gewollte Reservierung von Flächen für das produzierende Gewerbe, das konzeptionell regelmäßig in Gewerbegebieten stattfinden soll, ist allgemein städtebaulich legitim.
124Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, m. w. N.
1252. a) Die Neufassung der textlichen Festsetzung B.I.3 ist von § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt.
126Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten diese bestimmten vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig wären (Satz 1). Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden (Satz 2). Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben (Satz 3). § 1 Abs. 10 Satz 1 bis 3 BauNVO gilt auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen (Satz 4).
127§ 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht eine am Bestand orientierte Planung und schafft insbesondere für Gewerbebetriebe Planungs- und Investitionsschutz. Macht die Gemeinde von dem Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so bedeutet dies, dass der Betriebsinhaber nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten Vorlieb nehmen muss, die ihm sonst nur im Rahmen des herkömmlichen Bestandsschutzes verbleiben und die sich im Wesentlichen in Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen. Stattdessen wird er je nach der Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzt, weiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen. Vorhandenen Nutzungen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offen gehalten, selbst wenn sie dem Gebietscharakter an sich fremd sind. Eine solche Bestandssicherung wertet der Gesetzgeber als berechtigtes planerisches Anliegen unabhängig davon, aus welchem Grund die Anlage, der der erweiterte Schutz zuteil werden soll, im konkreten Planungsfall unzulässig ist. Die Unzulässigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass die betreffende Anlage einer Nutzungsart zuzurechnen ist, die in dem betreffenden Gebiet einem Nutzungsausschluss nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO unterliegt. Nicht maßgeblich ist hingegen die konkrete Gebietsverträglichkeit der vorhandenen Anlage mit ihren spezifischen individuellen Besonderheiten.
128Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 - 4 BN 38.07 -, BRS 71 Nr. 18 = juris Rn. 7, und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 13. September 2007 - 7 D 91/06.NE -, juris Rn. 84, und vom 8. Februar 2001 - 7a D 169/98.NE -, BRS 40 Nr. 32 = juris Rn. 9; Roeser, in: König/ Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 1 Rn. 105; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 140.
129§ 1 Abs. 10 BauNVO ist § 1 Abs. 4 ff. BauNVO systematisch nachgeordnet. Er räumt dem Plangeber kein über die Differenzierungen des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO hinausgehendes typisierendes Anlagenerfindungsrecht ein. Vielmehr setzt er eine derartige typisierte Festsetzung im betreffenden Bebauungsplan, die zur Unzulässigkeit der Anlage führt, voraus.
130Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. September 2007 - 3 S 1492/06 -, BRS 71 Nr. 19 = juris Rn. 24.
131Die Begriffe der Änderung und der Nutzungsänderung entnimmt § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO der Bestimmung des § 29 BauGB. Änderungen - und als deren Unterfall Erweiterungen - sind danach bauliche Maßnahmen, die eine Umgestaltung einer baulichen Anlage durch Anbau, Umbau, Ausbau sowie Vergrößerung oder Verkleinerung bewirken. Eine Nutzungsänderung (mit oder ohne bauliche Maßnahmen) liegt dagegen vor, wenn die jeder Art von Nutzungen eigene Variationsbreite verlassen wird, die Änderung die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berührt und sich daher die Genehmigungsfrage neu stellt. Kurz gesagt, ist eine Nutzungsänderung eine Änderung der genehmigten Nutzungsart in eine andere Nutzungsart. Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn die Änderung der Nutzungsweise für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringen kann.
132Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 142; Roeser, in: König/ Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 1 Rn. 106,
133mit zahlreichen Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zur Nutzungsänderung siehe insbesondere auch dessen Beschluss vom 7. November 2002 - 4 B 64.02 -, BRS 66 Nr. 70 = juris Rn. 6; zum Begriff der Änderung und Nutzungsänderung außerdem OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 2 A 2843/12-, BRS 70 Nr. 179 = juris Rn. 15.
134Eine Erneuerung im Sinne von § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO ist die nach einem Verfall, einer Zerstörung oder einer Beseitigung der vorhandenen Anlage erfolgende Neuerrichtung einer gleichartigen Anlage von gleicher Nutzungsart an gleicher Stelle in moderner Form und Ausstattung.
135Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 142; Roeser, in: König/ Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 1 Rn. 106.
136Die Festsetzung erweiterten Bestandsschutzes kann auf einzelne oder auf eine der in § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO aufgezählten Maßnahmen beschränkt werden.
137Vgl. Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Band 6, Stand September 2010, § 1 BauNVO Rn. 457.
138Aufgrund des § 1 Abs. 10 Satz 2 BauNVO kann die Gemeinde weiterhin festsetzen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben im Zusammenhang mit den vorhandenen Anlagen zulässig sein sollen. Sie kann die näheren Bestimmungen über die Zulässigkeit auswählen. Neben baurechtlichen Bestimmungen kommen insofern namentlich solche in Betracht, die den Betriebsablauf oder technische Vorkehrungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Gegenstand haben. Im Übrigen müssen für diese Festsetzungen städtebauliche Gründe gegeben sein. So verstanden wirkt eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO wie eine anlagen- und einzelfallbezogene Befreiungsregelung, wobei allerdings keine Bindung an die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB besteht. Im Gegenteil kann die Gemeinde die Voraussetzungen des erweiterten Bestandsschutzes nach ihrem Ermessen in den Grenzen des § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO in gebietsverträglicher Weise selbst festlegen.
139Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993 - 4 BN 32/92 -, BRS 55 Nr. 10 = juris Rn. 18, Bay. VGH, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 15 CS 13.1865 -, juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. September 2007 - 3 S 1492/06 -, BRS 71 Nr. 19 = juris Rn. 24; Roeser, in: König/ Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 1 Rn. 101 und 107; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 133, 144 und 146; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Band 6, Stand September 2010, § 1 BauNVO Rn. 460 und 464 ff.
140Auf keinen Fall darf ein durch die vorhandene unzulässig werdende Nutzung bereits bestehender städtebaulicher Missstand durch eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO festgeschrieben oder sogar verstärkt werden. Hier gilt das ungeschriebene, sich aus dem Zusammenhang mit § 1 Abs. 6 und 7 BauGB zwingend ergebende Verbesserungsgebot bzw. Verschlechterungsverbot. Das bedeutet, dass gebietsfremde bzw. unzulässige Nutzungen, soweit sie nicht bereits gebietsverträglich sind, durch Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO gebietsvertraglich gestaltet werden müssen. Etwa bestehende bodenrechtliche Spannungen müssen weit gehend beseitigt werden.
141Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 137.
142Nach diesen Maßgaben kann sich die Neufassung der textlichen Festsetzung B.I.3 auf § 1 Abs. 10 BauNVO stützen.
143aa) Der im GE 2 vorhandene Schlacht- und Zerlegebetrieb der Antragstellerin zu 1. ist dort - wie erwähnt - von seiner Art her unzulässig, weil er dem Ausschluss des Ausgangsbebauungsplans Nr. 111 A nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unterfällt. Da die Schlachtanlage in dem gegliederten Gewerbegebiet einen Fremdkörper bildet, kann die Antragsgegnerin zu ihren Gunsten § 1 Abs. 10 BauNVO in Ansatz bringen, um den Betrieb - wie es auch in der Planbegründung zur 1. Änderung nochmals heißt - in seinem vorhandenen Bestand dauerhaft zu sichern.
144bb) Die Antragsgegnerin durfte von den Bestandsschutzmöglichkeiten, die § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO statuiert, die Varianten der Erneuerung und der Änderung auswählen.
145Städtebaulicher Grund für diese eingegrenzte Auswahl ist die - auch schon erwähnte - Schaffung eines Ausgleichs zwischen den berechtigten betrieblichen Interessen der Antragstellerin zu 1. und den Eigentumsinteressen der Antragstellerin zu 2. auf der einen sowie dem Interesse der Wohnnachbarschaft auf der anderen Seite, vor Immissionen geschützt zu werden, die weitergehende Entwicklungsmöglichkeiten des (fremdkörperhaften) Schlachtbetriebs an diesem Standort befürchten lassen. Im Hintergrund dieses - austarierten - Planungsansatzes stehen der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG und dessen teilweise Relativierung im Interesse der Antragstellerinnen. Diese finden aufgrund des Regelungsansatzes des Ausgangsbebauungsplans Nr. 111 A von vornherein nur konzeptgemäß beschränkte betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten am Standort L.-weg 6 vor. Diese Lage greift die 1. Änderung unter Berücksichtigung des am 7. August 2006 genehmigten Anlagenbestands lediglich auf und schreibt sie unter dem Eindruck des neuerlichen Änderungsgenehmigungsantrags der Antragstellerin zu 1. an diese Genehmigungssituation angepasst fort. Plankonzeptionell gesehen hat sich danach im Gesamtgefüge des Bebauungsplans Nr. 111 A und dessen Intentionen weder die städtebauliche Position der Antragstellerinnen noch diejenige der Antragsgegnerin verändert. Die Antragstellerinnen konnten und durften nicht damit rechnen, dass sie die Fremdkörperqualität des Schlachtbetriebs über den Genehmigungsumfang von 7. August 2006 hinaus würden ausbauen dürfen. Der Bebauungsplan Nr. 111 A gestattete und gestattet im Grundsatz nur gewerbegebietsverträgliche Nutzungen. Er ließ und lässt nicht zu, dass die - gegliederten - Gewerbegebietsfestsetzungen über den Umweg immissionsschutzrechtlicher Änderungsgenehmigungsverfahren gleichsam in Industriegebiete uminterpretiert und funktionslos zu werden drohen. Entsprechende Entwicklungen auf dem Grundstück L.-weg 6 im Gewerbegebiet GE 2 darf die Antragsgegnerin mit städtebaulichen Grund ausschließen.
146cc) Die Antragsgegnerin ist nach Lage der Dinge aufgrund von § 1 Abs. 10 Satz 2 BauNVO nicht nur befugt, sondern auch gehalten, die Voraussetzungen, unter denen Änderungen und Erneuerungen des Schlachtbetriebs der Antragstellerin zu 1. stattfinden dürfen - auch aus Gründen der Bestimmtheit - näher zu umschreiben. Diese zur Steuerung der Abweichungsmöglichkeit der textlichen Festsetzung B.I.3 von dem grundsätzlichen Ausschluss u. a. von Schlachthöfen im GE 2 gebotene Definition der näheren Umstände, an die der gewährte erweiterte Bestandsschutz im Einzelfall geknüpft ist, darf die Antragsgegnerin nicht nur dadurch leisten, dass sie im Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A auf eine atypische Betriebsart/Betriebsweise und auf besondere bauliche oder technische Maßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreift, über welche die Nachbarrechtsverträglichkeit des Schlachtbetriebs sichergestellt werden soll. Die Antragsgegnerin hat die ihr durch § 1 Abs. 10 Satz 2 BauNVO eingeräumte Befugnis - bzw. auferlegte Pflicht - zur Konkretisierung der Abweichungsvoraussetzungen für den Fremdkörper „Schlachtbetrieb“ auch mit der 1. Änderung ausgefüllt bzw. präzisiert. Diese legt, zusätzlich oder als Klarstellung, jedoch ohne in beiden Fällen die Ermächtigungsgrundlage zu überschreiten, fest, dass Erweiterungen der Kapazität oder der Betriebsleistung über den bisher genehmigten Bestand nicht zulässig sind.
147dd) Der Antragsgegnerin steht schließlich für diese Ergänzung der textlichen Festsetzung B.I.3 ein spezifischer städtebaulicher Grund zur Seite. Zum einen beseitigt die Antragsgegnerin dadurch die Unsicherheit, ob und dass Nutzungsänderungen, wie sie die Antragstellerin zu 1. mit der Erhöhung der Schlachtkapazität auf 120 t Lebendgewicht je Tag anstrebt, über die textliche Festsetzung B.I.3 nicht zulässig sind. Zum anderen wird die Antragsgegnerin mit der Ergänzung der Vorgabe des § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO gerecht, die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets auch in seinen übrigen Teilen zu wahren. Durch eine Begrenzung der Schlachtkapazität wird verhindert, dass der Schlachtbetrieb der Antragstellerin zu 1. seine Industriegebietstypik vertiefen und dadurch die Gebietstypik des im Übrigen ausgewiesenen gegliederten Gewerbegebiets durch seine gebietsprägende Kraft verschieben kann.
148Im Wege der Ergänzung der textlichen Festsetzung B.I.3 blockiert die Antragsgegnerin im Einklang mit ihrem schlüssigen Gesamtplanungskonzept eine Interpretation der Festsetzung, die eine Erhöhung der Schlachtleistung auf 120 t Lebendgewicht je Tag durch die Antragstellerin zu 1. den Begriffen der Änderung oder Erneuerung im Sinne des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zuordnete und als bauplanungsrechtlich zulässig akzeptierte. Auf der Grundlage der begrifflichen Arbeit bei der Exegese der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO wird gleichzeitig klar, dass die Antragsgegnerin mit der Einschätzung richtig liegt, bei der Neufassung der textlichen Festsetzungen B.I.3 durch die 1. Änderung handele es sich um eine reine Klarstellung der Rechtslage unter Berücksichtigung der durch die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung von 7. August 2006 geschaffenen Genehmigungslage. Diese definiert den von dem erweiterten Bestandsschutz der 1. Änderung inkorporierten genehmigten Bestand der vorhandenen Anlage.
149Nach dem entwickelten Terminus der Nutzungsänderung ist dieser die in Rede stehende Kapazitätserhöhung ohne Weiteres zu subsumieren. Sie berührt jedenfalls potentiell die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB sowie den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG und wirft die Genehmigungsfrage sowohl deswegen als auch aus der Warte des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsrechts für das Gesamtvorhaben „Schachtanlage“ neu auf.
150Zum einen geht aus der mit dem immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsantrag vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 15. April 2010 hervor, dass die Antragstellerin zu 1. die Schlachtzeit auf 9 Stunden pro Tag in der Zeit von ca. 7 Uhr bis etwa 21 Uhr ausdehnen will. Nach dem Schlachten sollen Reinigungsarbeiten über ungefähr 3 Stunden pro Tag durchgeführt werden. Durch die zuvor erteilte Genehmigung vom 7. August 2006 war lediglich eine Schlachtzeit von werktäglich 5 Stunden zwischen 8 Uhr und 22 Uhr genehmigt. Allein aufgrund dieser Ausweitung erscheint neuerlich überprüfungsbedürftig, ob der nunmehr beantragte Gesamtbetrieb einschließlich des von ihm hervorgerufenen und in der Betriebsbeschreibung zum Schallgutachten vom 15. April 2010 dargestellten betriebsbedingten Lkw-Verkehrs nachbarrechtsverträglich ist oder nicht. Dasselbe Bild zeichnet die in das Geruchsgutachten vom 11. Mai 2010 eingegangene Betriebsbeschreibung, welche die Antragstellerin zu 1. mit ihrem Änderungsgenehmigungsantrag beigebracht hat. Ob das Änderungsvorhaben schlussendlich nachbarrechtsverträglich durchgeführt werden kann, kann sich rechtslogisch erst am Ende des Genehmigungsverfahrens ergeben. Dieser Befund hat auf die am Anfang der Genehmigungsprüfung stehenden Frage des Entstehens einer Änderungsgenehmigungspflicht oder auf die - parallele - Annahme einer Nutzungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO keinen Einfluss.
151Zum anderen vertieft die von der Antragstellerin zu 1. begehrte Erhöhung der Schlachtleistung von bisher unter 50 t Lebendgewicht je Tag auf 120 t Lebendgewicht je Tag die Industriegebietstypik des Schlachtbetriebs, so dass dieser den durch die Ausweisung des gegliederten Gewerbegebiets des Bebauungsplans Nr. 111 A und den der Entwicklungsmöglichkeit des Schlachtbetriebs durch die textliche Festsetzung B.I.3 gesetzten Rahmen immer weiter - konzeptwidrig - zu verlassen droht. Die Geltung und Tragweite des Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG wird so in der gegebenen Planungssituation in Frage gestellt. Auch dies wirft die Genehmigungsfrage für sich genommen insgesamt neu auf und berechtigt die Antragsgegnerin, die dahingehende Entwicklung des Schlachtbetriebs aus plankonzeptionell plausiblen städtebaulichen Gründen zu verhindern.
152Die in der 4. BImSchV aufgeführten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, zu denen gemäß Nr. 7.2 des Anhangs auch Anlagen zum Schlachten von Tieren gehören, sind nicht schon allein wegen ihrer Aufnahme in diese Verordnung im Gewerbegebiet unzulässig, wie § 15 Abs. 3 BauNVO belegt. Allerdings muss bei diesen Anlagen in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden, wenn kein atypischer Ausnahmefall vorliegt.
153Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190 = juris Rn. 10, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, BRS 54 Nr. 56 = juris Rn. 12 f.
154Dies trifft bei typisierender Betrachtungsweise auch auf den Schlachtbetrieb der Antragstellerin zu 1. zu. Von diesem ist nicht zu ersehen, dass er - zumal in der zur Änderungsgenehmigung gestellten Form - einen atypischen Ausnahmefall der Gewerbegebietsverträglichkeit darstellt. Vielmehr ist sein Wechsel von der Spalte 2 der Nr. 7.2 des Anhangs der 4. BImSchV in die Spalte 1 mit der Überschreitung der Schlachtkapazität von 50 t Lebendgewicht je Tag, die mit dem Erfordernis eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG einhergeht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 4. BImSchV), ein zusätzliches Indiz für die (zunehmende) Industriegebietstypik der Schlachtanlage. § 1 Abs. 5 der 4. BImSchV besagt, dass die gesamte Anlage der Genehmigung bedarf, wenn die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten werden soll. Daraus folgt, dass in einem solchen Fall nicht nur für die vorgesehene Änderung eine (Änderungs-)Genehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich ist. Die Gesamtanlage ist wie eine neu zu errichtende Anlage zu behandeln, d. h. die behördliche Prüfung und die Genehmigung müssen sich auf alle zur Anlage gehörenden Teile und Nebeneinrichtungen erstrecken.
155Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand September 2005, § 1 der 4. BImSchV Rn. 31 f.
156Unterliegt aber die geänderte Schlachtanlage insgesamt der immissionsschutzrechtlichen (Änderungs-)Genehmigungsprüfung, kann ihr (erheblich) gesteigerter Leistungsumfang nicht anders als vermehrte Entwicklung in Richtung einer Industriegebietstypik gewertet werden.
157Im Übrigen unterstreicht das gerade Gesagte, dass die Erhöhung der Schlachtleistung auf 120 t Lebendgewicht je Tag im Lichte der textlichen Festsetzung B.I.3 gleichfalls nur als Nutzungsänderung begriffen werden kann. Andernfalls setzte man sich in Widerspruch zu dem Begriff der wesentlichen Änderung des § 16 BImSchG und der immissionsschutzrechtlichen Lage, welche die Antragstellerin zu 1. im Hinblick auf die Leistungserhöhung einer umfassenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsprüfung unterwirft. Dies hat die Antragstellerin zu 1. der Sache nach anerkannt, als sie einen immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsantrag gestellt hat. Dieser wäre überflüssig, wenn die beantragte Kapazitätssteigerung schon von der Legalisierungswirkung der alten Genehmigung vom 7. August 2006 erfasst wäre.
158All dies schließt zugleich aus, von der geplanten Erhöhung der Schlachtkapazität als von einer Nutzungsintensivierung zu sprechen, die unter der Schwelle der Nutzungsänderung bliebe.
159Die Frage nach dem Vorliegen einer bloßen Nutzungsintensivierung ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Anders gewendet, erlischt der durch eine Baugenehmigung oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung vermittelte Bestandsschutz erst dann, wenn anstelle der genehmigten Nutzung eine qualitativ andersartige Nutzung aufgenommen wird.
160Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 4 B 36.0 1 -, BRS 64 Nr. 73 = juris Rn. 8, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 4 C 9.97 -, BRS 60 Nr. 68 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1996 - 10 A 994/91 -, NWVBl. 1997, 11 = juris Rn. 26.
161In den Begriffen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO und nach dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsrecht unterscheidet sich ein Schlachtbetrieb im Umfang von 50 t oder mehr Lebendgewicht je Tag indes wie dargelegt qualitativ wesentlich von einem Anlagenumfang, dessen Grenze bei einer Schlachtleistung von 50 t Lebendgewicht je Tag liegt.
162Die Ausführungen insbesondere des Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2014 ändern an dieser rechtlichen Einschätzung nichts. Es mag sein, dass der ökonomische Trend der Branche der Schlachtbetriebe derzeit starke Konzentrationstendenzen aufweist, in deren Verlauf sich Großbetriebe mit Schlachtleistungen von 600 t Lebendgewicht je Tag am Markt etablieren. Es mag weiterhin sein, dass angesichts dessen aus wirtschaftlicher Sicht Betriebe mit einer genehmigten Schlachtkapazität wie derjenigen der Antragstellerin zu 1. am Standort L.-weg 6 im Vergleich nicht als „Industriebetriebe“ erscheinen. Jedoch spiegelt sich dies weder in den immissionsschutzrechtlich allein erheblichen Größenordnungen der Schlachtleistungen der Nr. 7.2 des Anhangs der 4. BImSchV wider noch hindert es die Antragsgegnerin daran, mit den Mitteln des Bauplanungsrechts die Gewerbegebietstypik der durch den Bebauungsplan Nr. 111 A ausgewiesenen Gewerbegebiete gegen - aus der Warte des Plangebers - ungewollte Fehlentwicklungen im Plangebiet zu verteidigen.
1632. b) Der Einzelhandelsausschluss und die Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel der 1. Änderung sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt und hinreichend bestimmt. Diese Regelung kann die Antragsgegnerin auf § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO gründen. Der Senat hat wortgleiche bzw. entsprechende Regelungen in der Vergangenheit bereits mehrfach bestätigt. Darauf kann Bezug genommen werden, weil der zu entscheidende Fall demgegenüber keine Besonderheiten aufweist.
164Vgl. im Einzelnen etwa OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris Rn. 51 ff. und 111 ff., vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 71 ff. und 95 ff., und vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 146 ff.
1653. Die 1. Änderung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Betriebs- und Erweiterungsinteressen bzw. die Eigentümerinteressen der Antragstellerinnen nicht verletzt.
166Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
167Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtlichen Umdrucks.
168Werden vorhandene Nutzungen in einem Bebauungsplan auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig - um Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen - zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Hierzu kommt eine Festsetzung erweiterten Bestandsschutzes in Betracht. Dies gilt gerade dann, wenn ein konkreter Ansiedlungs- oder Erweiterungswunsch eines Gewerbetreibenden oder Grundstückseigentümers vorliegt und an die Gemeinde herangetragen wird.
169Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris Rn. 69 und 90, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 121, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 115 und Rn. 118, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 136 und 140.
170Dass eine derartige Absicherung vorhandene Nutzungen möglich ist, bedeutet nicht, dass sie auch regelmäßig durch den Plangeber zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung auch auf den bloßen passiven Bestandsschutzes festschreiben, um die mit (potentiellen) Erweiterungen verbundenen Auswirkungen zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist auch insofern, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsschutzgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen.
171Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris Rn. 92, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 123, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 120, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 142.
172Diese Abwägungsparameter hat die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellerinnen nicht verfehlt. Die 1. Änderung greift nicht unverhältnismäßig in deren Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein.
173Der Bebauungsplan Nr. 111 A bleibt auch in der Fassung, die er durch die 1. Änderung gefunden hat, eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsnutzung auf dem Grundstück L.-weg 6 im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die 1. Änderung lässt die Nutzungsoptionen der Antragstellerinnen hinsichtlich der im Zentrum des Normenkontrollantrags stehenden textlichen Festsetzung B.I.3 unverändert. Die textliche Festsetzung B.I.3 stattet den Schlachtbetrieb der Antragstellerin zu 1. unverändert nach wie vor mit einem - auf die Varianten der Änderung und Erneuerung zurückgenommenen - erweiterten Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO aus. Diesen hat die Antragsgegnerin - wie gezeigt - am Maßstab der Ermächtigungsgrundlage gemessen rechtmäßig und überdies konzeptionell stimmig ausgestaltet. Zu mehr war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet. Die Entwicklungsmöglichkeiten der Schachtanlage waren seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 111 A im Jahr 2000 auf Änderungen und Erneuerungen festgelegt, soweit diese nachbarrechtskonform sind. Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch darauf, dass die textliche Festsetzung B.I.3 um die erweiterte Bestandsschutzvariante der Nutzungsänderung ergänzt wird, worunter - wie dargelegt - auch Erhöhungen der Schlachtkapazität über den mit Genehmigungsbescheid vom 7. August 2006 genehmigten Umfang hinaus fallen. Die Antragstellerinnen müssen hinnehmen, dass der Standort L.-weg 6 in einer Gemengelage zu Wohnbebauung situiert ist, in der die Antragsgegnerin berechtigt ist, den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG als (zusätzliche) Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zur Planrechtfertigung in Ansatz zu bringen. Diese Abwägungsdirektive und die Immissionsvorsorge sind der hinreichend tragfähige städtebauliche Grund, um den Betriebs-, Erweiterungs- und sonstigen Eigentümerinteressen der Antragstellerinnen typisierende Grenzen zu setzen. In dem vor und mit der 1. Änderung gesetzten Rahmen können die Antragstellerinnen den Schlachtbetrieb (baulich) verändern oder im Bedarfsfall erneuern. An der bauplanungs- und immissionsschutzrechtlich zu beachtenden gewichtigen Situationsgebundenheit des Grundstücks L.‑weg 6 ändert dies nichts.
174Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG stellt - dies sei wiederholt - kein zwingendes Gebot dar. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist nicht nur dann abwägungsfehlerfrei, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht zwingend geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Vom Trennungsgrundsatz sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen
175Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 -, juris Rn. 4, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 = BRS 79 Nr 20 = juris Rn. 29, m. w. N.
176Legt man diesen Maßstab an, hat der von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Trennungsgrundsatz immer noch ausreichend Gewicht, um nicht von den Betriebs-, Erweiterungs- und sonstigen Eigentümerinteressen der Antragstellerinnen verdrängt zu werden. Da der Schlachtbetrieb den nach der Abstandsliste 1998 für ihn empfohlenen Mindestabstand zur nächstgelegen Wohnbebauung an der E.‑straße schon im Jahr 2000 unterschritt (siehe dazu die Planbegründung zum Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A), erfährt der Trennungsgrundsatz bereits durch dessen fremdkörperhafte Zulassung im Gewerbegebiet eine nicht unerhebliche Einschränkung. Die Antragstellerinnen haben nicht ohne Weiteres Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin diese Einschränkung fortentwickelt, indem sie dem Schlachtbetrieb nicht nur überhaupt einen erweiterten Bestandsschutzes gibt, sondern diesen erweiterten Bestandsschutz auf Nutzungsänderungen - wie z. B. Erhöhungen der Schlachtkapazität - oder auf sonstige Erweiterungen jenseits des genehmigten Anlagenbestands ausdehnt. Würde man dies der Antragsgegnerin ohne konkreten sachlichen Grund ansinnen, würde man sie von ihrem Plankonzept entfernen, die Zulässigkeit von Änderungen und Erneuerungen des Schlachtbetriebs zunächst an eine typisierende Betrachtung zu knüpfen und sie ansonsten von den Einzelfallumständen des Immissionsschutzrechts abhängig zu machen.
177Die Antragstellerinnen haben dagegen im Planaufstellungsverfahren nicht vorgetragen, dass sie auf die Erhöhung der Schlachtkapazität auf 120 t Lebendgewicht je Tag wirtschaftlich dringend oder aus sonst überwiegenden Gründen angewiesen seien. Erst in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2014 hat der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. vorgebracht, mit Blick auf die aktuellen Marktentwicklungen sei ein derart beschränkter Standort wie derjenige am L.‑weg 6 nicht rentabel. Er hat diese betriebswirtschaftliche Einschätzung aber auch jetzt nicht weiter substantiiert, so dass ebenso gut denkbar ist, dass der Standort die Nachfrage nach Rinderschlachtungen für regionale Zulieferer weiterhin bedient, um hier keine Nachfragelücken entstehen zu lassen, oder dass sich die von dem Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. geschilderte Tendenz zur Ausbildung von Großschlachtbetrieben wieder umkehren wird.
178Ob der Antragstellerin zu 1. im immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahren der Nachweis gelingen könnte, die Erhöhung der Schlachtkapazität auf 120 t Lebendgewicht je Tag sei in nachbarrechtskonformer Weise möglich, ist in dem streitgegenständlichen planungsrechtlichen Kontext ohne Belang. Dies entkräftet das Gewicht des Trennungsgrundsatzes in der Abwägung nicht wesentlich. Diese Nachweismöglichkeit betrifft allein die aus der Perspektive des Bebauungsplans nachgelagerte Ebene des immissionsschutzrechtlichen (Änderungs-)Genehmigungsverfahrens und der Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in diesem Genehmigungsverfahren. Sie kann keine unmittelbaren und zwingenden Auswirkungen darauf haben, wie die Antragsgegnerin die vorgelagerte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen im Plangebiet typisierend strukturiert. Hierbei handelt es sich um planerische Immissionsvorsorge.
179Dass die Antragstellerinnen nunmehr auf den passiven Bestandsschutz gesetzt seien, trifft demzufolge nicht zu. Namentlich das Recht zur Erneuerung nach der textlichen Festsetzung B.I.3 geht über reinen passiven Bestandsschutz hinaus. Dieser würde mit einem Wegfall der Schlachtanlage erlöschen. Wegen des Rechts zur Erneuerung aus der textlichen Festsetzung B.I.3 haben die Antragstellerinnen demgegenüber jedoch ein Recht zur Wiedererrichtung der Anlage in modernisierter Form.
180Auch dessen ungeachtet berührt die 1. Änderung die am 7. August 2006 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht. Von dieser kann die Antragstellerin zu 1. losgelöst von der 1. Änderung Gebrauch machen. Da die Genehmigung vom 7. August 2006 den Genehmigungsumfang auf eine Gesamtkapazität der Anlage von weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag begrenzt, räumt sie der Antragstellerin zu 1. aus sich heraus keine Entwicklungsmöglichkeiten ein, die über diesen Genehmigungsausspruch bzw. über die textliche Festsetzung B.I.3 hinausreichen. Die Antragstellerin zu 1. bleibt jenseits dieser Genehmigung an die erweiterten Bestandsschutzmodalitäten der Änderung und der Erneuerung des Bebauungsplans Nr. 111 A gebunden.
181Welche Haltung die Antragsgegnerin im Vorfeld der Genehmigungserteilung vom 7. August 2006 eingenommen hat, beeinflusst diese objektive Rechtslage nicht. Die Antragsgegnerin hat sich dadurch weder im Hinblick auf eine etwaige Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 A noch hinsichtlich zukünftiger immissionsschutzrechtlicher Änderungsgenehmigungsverfahren gebunden. Dies gilt selbst dann, wenn die Antragsgegnerin die vorhergehende Erhöhung der Schlachtkapazität auf 50 t Lebendgewicht je Tag fehlerhaft als Änderung oder Erneuerung im Sinne der textlichen Festsetzung B.I.3 verstanden haben sollte. Ein derartiger Rechtsirrtum würde keine schutzwürdige und mit überwiegendem Gewicht ausgestattete Abwägungsposition der Antragstellerinnen zu kreieren vermögen.
182Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
183Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
184Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 8/31 der Antragsgegnerin, Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und Bebauungsplan der Innenentwicklung (im Folgenden: 2. Änderung).
3Die 2. Änderung setzt im östlichen Bereich des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 aus dem Jahr 1994/1995 beidseits der Straße Q. ein Gewerbegebiet GE 2 und darüber hinaus nördlich der Q. und westlich von dem dort liegenden Teil des GE 2 auf dem Grundstück Q. 42 ein weiteres Gewerbegebiet GE 1 fest.
4Zu diesen Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 trifft die 2. Änderung folgende Festsetzungen:
5Gemäß der textlichen Festsetzung A.1.1 sind im GE 1 insbesondere Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören, ausgenommen Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe. Nach der textlichen Festsetzung A.1.2 sind im GE 2 ebenfalls Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig, ausgenommen Großhandelsbetriebe. Die textliche Festsetzung A.1.2.2 lässt im GE 2 Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten, im Einzelnen von der 2. Änderung bezeichneten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zu. Diese Kernsortimente dürfen - so die textliche Festsetzung A.1.2.2 - im GE 2 durch Randsortimente ergänzt werden; die Verkaufsfläche dieser Sortimente darf 15 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Je Randsortiment darf die Verkaufsfläche maximal 5 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche betragen; höchstens darf die Verkaufsfläche je Randsortiment 20 m² betragen. Ausweislich der textlichen Festsetzung A.1.2.3 sind im GE 2 auf der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche Grundstück Q. 36 zusätzliche Erweiterungen, Änderungen, Sortimentsänderungen und Erneuerungen der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen als Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentren- relevanten Kernsortimenten zulässig, welche die 2. Änderung ebenfalls im Einzelnen aufführt. Die Verkaufsfläche darf insoweit bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² erweitert werden. Die Kernsortimente dürfen auch hier durch Randsortimente ergänzt werden; die Verkaufsfläche dieser Sortimente darf 10 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Anschließend werden die Randsortimente aufgezählt, die von den textlichen Festsetzungen A.1.2.2 und A.1.2.3 gemeint sind.
6Die textliche Festsetzung A.1.3 bestimmt, dass im GE 1 und im GE 2 Ausnahmen gelten. Eine davon betrifft gemäß der textlichen Festsetzung A.1.3.3 Einzelhandel in funktionalem räumlichem Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb, wobei die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbe‑ oder Handwerksbetriebs deutlich untergeordnet sein muss.
7Die textliche Festsetzung A.2 trifft Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Höhe der baulichen Anlagen. Die Grundflächenzahl wird zeichnerisch mit 0,4 angegeben. Die textliche Festsetzung A.3 verhält sich zu Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen und die textliche Festsetzung A.4 zu Verkehrsflächen. Gemäß der textlichen Festsetzung A.5 wird für die mit den Buchstaben „L“ gekennzeichnete Fläche ein Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers festgesetzt. Der textlichen Festsetzungen A.6 zufolge sind als naturschutzbezogene Festsetzungen Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen. Die textlichen Festsetzungen B.1, B.2 und B.3 sind bauordnungsrechtliche Festsetzungen u. a. zu den zu verwendenden Materialien der Außenhaut und zu den zulässigen Grundstückseinfriedungen.
8Im Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 war der Bereich der 2. Änderung, der nördlich der Q. liegt, also die heutigen Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 der 2. Änderung, ein einheitliches Gewerbegebiet GE 2. Zu diesem zählte auch das Grundstück Q. 42. Für dieses alte GE 2 setzte der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 unter A.II.2.1 fest, dass dort Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben mit nachfolgenden Sortimenten zulässig seien:
9„- Textilien und Bekleidungsgegenstände mit Ausnahmen von Teppichböden
10- Schuhe und Lederwaren
11- Glas, Porzellan und Keramik
12- Waren der Unterhaltungselektronik sowie Bild- und Tonträger
13- Parfümerie- und/oder Drogeriewaren
14- Fotoartikel
15- Uhren und Schmuckgegenstände
16- Spielwaren
17- Sportartikel und
18- optische Geräte“.
19In diesem alten GE 2 konnten nach der textlichen Festsetzung A.II.2.2 ausnahmsweise untergeordnete Betriebsleiterwohnungen sowie Vergnügungsstätten zugelassen werden, mit Ausnahme von Gebieten, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer vorhandenen Wohnbebauung liegen.
20Südlich der Q. war der 2. Änderungsbereich im Westen durch den Ursprungsplan Nr. 8/31 gleichfalls als GE 2 festgesetzt und im Übrigen als sonstiges Sondergebiet. Zu diesem Sondergebiet legte der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 in der textlichen Festsetzung A.I. fest, dass dort großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe mit diesen Sortimenten zulässig sind:
21„- Getränke
22- Bau- und Heimwerkerbedarf
23- Pflanzen- und Gartenbedarf
24- Autozubehör
25- Sanitär- und Elektroartikel“.
26Den nicht von der 2. Änderung berührten westlichen Teil des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31, in dem u. a. das Grundstück Q. 44 situiert ist, überplant dieser als Gewerbegebiet GE 1, an den sich mithin das GE 1 der 2. Änderung auf dem Grundstück Q. 42 östlich unmittelbar anschließt. In diesem alten GE 1 sind nach der textlichen Festsetzung A.II.1 des Ursprungsplans namentlich Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben zulässig.
27In der Planbegründung zum Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 heißt es, die Nutzungsart des Gebiets sei überwiegend gewerblich durch produzierendes Gewerbe und Einzelhandelsnutzung geprägt. In letzter Zeit seien deutliche Ansätze zu einer aus Sicht der Stadtentwicklung unerwünschten Entwicklung zu einem geschäftlichen Nebenzentrum erkennbar. Um dieser Entwicklung zu begegnen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich und die infrastrukturelle Ausstattung der Innenstadt von I. führen würde, werde es für notwendig erachtet, insbesondere für die Art der baulichen Nutzung städtebauliche Ordnungskriterien festzulegen. Dazu solle die gewerbliche Nutzung entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans gesichert werden. Die Einzelhandels- und Großhandelsnutzung solle auf den nordöstlichen Teil des Plangebiets unter Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente beschränkt werden. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets für großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großfläche Handelsbetriebe erfolge mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten.
28In der Planbegründung zur 2. Änderung führt die Antragsgegnerin aus, das ca. 23.100 m² große Änderungsgebiet werde im Wesentlichen im Norden durch den Wasserlauf der Grube, im Westen durch die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Q. 42 (teilweise), im Süden durch die M. Straße (L 755) und im Osten durch die Q. (teilweise) umgrenzt. Anlass für die 2. Änderung sei, dass nach den Grundsätzen zur zukünftigen Entwicklung des Einzelhandels und der Zentren in I. , die auf der Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts von dem Rat der Antragsgegnerin am 29. Oktober 2009 festgelegt worden seien, Standorte für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten u. a. am Standort Q. liegen sollten. Der östliche Abschnitt des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 8/31 solle den Ergebnissen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts angepasst werden. Aufgrund des hohen Verkaufsflächenanteils nahversorgungsrelevanter Sortimente werde dieser Bereich als Standort mit Nahversorgungsfunktion gesichert. Für die auf dem Grundstück Q. 36 vorhandenen baulichen Anlagen werde eine bestandssichernde Festsetzung getroffen. Wesentliche Inhalte der 2. Änderung seien die Festsetzungen nutzungsbeschränkter Gewerbegebiete mit der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten, die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten und Regelungen über den erweiterten Bestandsschutz sowie die Zulässigkeit und die Ergänzung der Kernsortimente durch Randsortimente. Die Festsetzungen entsprächen dem Regelungsumfang des bisherigen Bebauungsplans, abgesehen vom südöstlichen Plangebiet, in dem bisher ein sonstiges Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe festgesetzt sei. Im Hinblick auf unterschiedliche Nutzungen innerhalb der Baugebiete würden räumlich die Gewerbegebiete GE 1 für die westlich gelegene Baufläche und GE 2 für die gesamte übrige Flächen des Plangebiets gebildet. Städtebauliche Zielsetzung des GE 1 sei die Sicherung des produzierenden und artverwandten Gewerbes. Diese Fläche solle primär für die Ansiedlung von Betrieben des produzierenden Gewerbes und von Handwerksbetrieben vorbehalten bleiben. Daher würden Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe hier generell ausgeschlossen. Das GE 2 solle im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufnehmen. Zugleich seien weiterhin Betriebe des produzierenden Gewerbes und Handwerksbetriebe zulässig. Großhandelsbetriebe würden ausgenommen, um das Gebiet den vorgenannten Einzelhandelsnutzungen sowie den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorzubehalten. Dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept liege eine Analyse des Büros K. & L. zugrunde. Dem Nahversorgungsstandort Q. , der nach der Analyse des Gutachters den östlichen Teil des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 8/31 einnehme, komme aufgrund der an das größte Wohngebiet I1. , dem Q2. , angrenzenden (sog. teilintegrierten) Lage eine wichtige Nahversorgungsfunktion zu. Das Büro K. & L. halte für den Standort Q. im Hinblick auf die Teilfunktion Nahversorgung planungsrechtlich zu sichernde Neuansiedlungen und Erweiterungen für angemessen, erachte aber als Nahversorgungsstandorte (für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe) grundsätzlich alle städtebaulich integrierten Lagen im gesamten Stadtgebiet für geeignet. Im Plangebiet der 2. Änderung seien bislang Einzelhandelsbetriebe mit mehreren nahversorgungsrelevanten Sortimenten (z. B. Lebensmittel, Getränke) allgemein zulässig. Das im Rahmen der 2. Änderung vorgesehene GE 2, in dem Nahversorgungsbetriebe zulässig sein sollten, reduziere diese Fläche im westlichen Teil durch die Verlagerung eines Grundstücks in das GE 1 sowie im nördlichen und südlichen Teil durch die Festsetzung von Pflanzflächen als private Grünflächen. Eine Verkaufsflächenobergrenze bestehe für den südöstlichen Teil, der im Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 als sonstiges Sondergebiet festgesetzt sei, bisher nicht. Durch den geplanten Verzicht auf die Sondergebietsfestsetzung werde die Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb auf maximal 800 m² beschränkt. In dem für Nahversorgungsbetriebe vorgesehenen GE 2 seien derzeit vier Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ansässig. Die insgesamt im Gebiet genehmigte Verkaufsfläche betrage rund 3.200 m². Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gebietsverkleinerung und angesichts des Verzichts auf die Sondergebietsfestsetzung könne davon ausgegangen werden, dass in dem Gebiet insgesamt keine größere Verkaufsfläche durch Nahversorgungsmärkte entstehe. Eher werde sich eine Verringerung einstellen, falls die weiteren zulässigen gewerblichen Nutzungen realisiert würden bzw. der vorhandene nicht zentrenrelevante Einzelhandelsbetrieb - das Dänische Bettenlager - seine Erweiterungsmöglichkeit auf dem Grundstück Q. 36 nutze. Das Merkmal der Unterordnung der Randsortimente lasse sich in der Regel durch Festlegung des Anteils der Verkaufsfläche dieser Sortimente an der Verkaufsfläche des Betriebs bestimmen. Dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept entsprechend werde eine Begrenzung der Verkaufsfläche der Randsortimente auf maximal 15 % der Gesamtverkaufsfläche festgesetzt, wobei dies noch im Einzelnen ausdifferenziert werde. So werde eine den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt schädigende Konzentration von Randsortimenten auf einzelne zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen. In den GE 1 und GE 2 würden Sonderregelungen für den Verkauf selbst hergestellter oder bearbeiteter Produkte getroffen. Dafür werde Annexhandel zugelassen. Auf eine zusätzliche Begrenzung der Größe der Verkaufsfläche werde insoweit verzichtet, da in der Regel nicht zu erwarten sei, dass bei einer reinen Beschränkung des Annexhandels auf eigene Produkte dieser eine erhebliche Bedeutung erlangen könne. Die bestandssichernde Festsetzung für das Grundstück Q. 36 begünstige das Dänische Bettenlager im Hinblick auf eine erwogene Erweiterungsabsicht. Die Ausnutzung dieser bestandssichernden Festsetzung führe nicht zu einer Reduzierung vorhandener Verkaufsflächen im Bereich der Nahversorgung. Die Zielsetzung, den Standort Q. für die Nahversorgungsfunktion zu sichern, bleibe damit gewahrt. Auch insoweit finde eine Begrenzung der Randsortimente auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche statt.
29Das Aufstellungsverfahren der 2. Änderung nahm folgenden Verlauf:
30In seiner Sitzung am 15. September 2010 beschloss der Ausschuss für Planung und Umweltschutz des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung der 2. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren. Im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit lag der Vorentwurf der 2. Änderung in der Zeit vom 2. November 2011 bis einschließlich 30. November 2011 bei der Antragsgegnerin aus. In der Zeit vom 19. März 2012 bis einschließlich 20. April 2012 lag der Planentwurf der 2. Änderung dann erstmals öffentlich aus.
31Am 12. April 2012 nahm die Antragstellerin zu dem Planentwurf Stellung: Sie produziere seit 50 Jahren unter der Anschrift Q. 44 Babyartikel und habe vor über 20 Jahren das Gebäude in der Q. 42 zu Lagerzwecken dazugekauft. Bisher sei in der Q. 42 eingeschränkter Einzelhandel zulässig gewesen. Dies werde nunmehr durch die geplante Festsetzung des GE 1 geändert. Zur Sicherung ihres Standorts in I. sei es aber wichtig, den Einzelhandel in dem Gebäude Q. 42 weiterhin zuzulassen, besonders da ihr Sortiment nicht innenstadtrelevant sei und genau in die neue Planung der Antragsgegnerin passe. Sie, die Antragstellerin, produziere alles für das Kinderzimmer wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen usw. Sie handle mit Kinderzimmermöbeln wie Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör. Kinderkleidung gehöre nicht zu ihrem Sortiment. Zur Produktion gehöre auch ein gewisser Anteil an Verkauf, der aus ihrer Sicht wie bisher im Gebäude Q. 42 stattfinden solle. Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs halte sie es für sinnvoll, diese Symbiose nicht zu teilen, sondern wie bislang nicht nur im Bestand zu sichern, sondern dauerhaft an die Produktion gebunden festzusetzen. Beide Grundstücke - Q. 42 und 44 - gehörten zu einem Betriebsstandort. Sie beantrage, die Grenze zwischen den Gewerbegebieten GE 1 und 2 nicht zu verändern, das Grundstück Q. 42 also weiterhin im Gewerbegebiet GE 2 mit eingeschränkter Einzelhandelszulassung zu belassen.
32In der Beschlussvorlage Nr. 2012/51/0074 führte die Antragsgegnerin dazu aus, das Grundstück Q. 42 sei ursprünglich nur im südlichen Teil mit einem als Lagerhalle genutzten Gebäude bebaut gewesen. Die Nutzung der Lagerhalle als Verkaufshalle (Möbelmarkt) sei am 26. Juli 1988 baugenehmigt worden. In der Grundrisszeichnung sei die Größe der Verkaufsfläche mit ca. 410 m² vermerkt. Im nördlichen Anschluss an das Gebäude sei später eine neue Lagerhalle errichtet worden, die am 11. Mai 1995 genehmigt worden sei. Die von der Antragstellerin angeregte Beibehaltung des bisher zulässigen Nutzungsumfangs für das Grundstück Q. 42 - Zulässigkeit von Handelsbetrieben mit Ausnahme bestimmter zentrenrelevanter Sortimente - widerspreche nicht nur der städtebaulichen Zielsetzung, das GE 1 den Betrieben des produzierenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben vorzubehalten. Es stehe auch im Widerspruch zu dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, das hier keinen Standort für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel festlege. Zudem werde die mit der I2. Sortimentsliste festgelegte Aktualisierung der zulässigen Sortimente außer Acht gelassen. Die Fortführung der bisher rechtmäßig ausgeübten Einzelhandelsnutzung durch die Antragstellerin unterliege dem Bestandsschutz und werde von der Änderung des Bebauungsplans nicht berührt. Die von der Antragstellerin als notwendig angesehene Zulässigkeit einer im Zusammenhang mit der Produktion stehenden Einzelhandelsnutzung werde durch die Regelung zur Zulässigkeit von Annexhandel sichergestellt.
33Eigentümerin der Grundstücke Q. 42 und 44 ist die Grundstücksgemeinschaft W. GbR. Mit Schreiben vom 2. August 2012 trug sie gegenüber der Antragsgegnerin vor, die 2. Änderung begegne rechtlichen Bedenken. Die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB sei zweifelhaft. Fraglich sei auch, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorlägen. Soweit ersichtlich, sei von der Planänderung nur das Grundstück Q. 42 betroffen. Dagegen solle das GE 2 im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufnehmen. Somit ändere die 2. Änderung für das GE 2 letztlich nichts. Die Sortimentsliste werde weitgehend unter Berücksichtigung des Einzelhandelsgutachtens konkretisiert. Die Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts seien aber schon bisher ausreichend berücksichtigt worden. Dazu bedürfe es keiner weiteren Konkretisierung durch die 2. Änderung. Das Verfahren diene ausschließlich dazu, das Grundstück Q. 42 von der bisherigen bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzung auszuschließen. Nur dieses Grundstück erleide infolge der Planänderung einen erheblichen Nachteil, der mit einem wirtschaftlichen Verlust verbunden sei. Es mute seltsam an, dass im GE 2 im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufgenommen werden sollten. Es liege überdies ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Sämtliche im GE 2 gelegenen Grundstücke sollten privilegiert werden. Lediglich das Grundstück Q. 36 komme in den Genuss einer bestandssichernden Festsetzung. Die Verkleinerung des GE 2 werde u. a. damit begründet, dass das Grundstück Q. 42 aus ihm herausgenommen werde. Es sei festzustellen, dass das Grundstück Q. 42 im Einzelhandels- und Zentrenkonzept nicht berücksichtigt worden sei. Dort seien auf den S. 115 und 116 nur die Nutzungen des Sonderstandorts mit Nahversorgungsfunktion betrachtet worden. Das Augenmerk werde auf S. 54 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zu richten sein. Dort werde zunächst der Fachmarktstandort Q. dargestellt. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept verkenne grundlegend, dass sich aufgrund der derzeit ausgeübten Nutzung im Änderungsgebiet ein Grund- und Nahversorgungszentrum entwickelt habe. Dieses gehöre zu den zentralen Versorgungsbereichen. Die Bezeichnung dieses Bereichs als Fachmarktstandort sei unzutreffend. Dass die Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück Q. 42 vernachlässigt worden sei, sei ein Etikettenschwindel. Vielmehr könne man auch von einem Nebenzentrum sprechen.
34In der Beschlussvorlage Nr. 2012/51/0078 setzte sich die Antragsgegnerin mit der Stellungnahme der Grundstücksgemeinschaft W. GbR vom 2. August 2012 auseinander: § 13 a BauGB sei anwendbar. Bei sonstigen Maßnahmen der Innenentwicklung gehe es weniger um die Errichtung neuer Bausubstanz. Erfasst sei insbesondere die bauliche und/oder nutzungsbezogene Umgestaltung bebauter Areale. Die 2. Änderung werde ein beplantes und bebautes Gebiet durch Änderung des geltenden Planungsrechts der hier beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung anpassen. Die städtebauliche Erforderlichkeit sei gegeben. Mit Blick auf die Planungsziele der 2. Änderung - die im öffentlichen Interesse liegende Sicherung des Bereichs als Standort für die Nahversorgung und das Vorbehalten der westlich gelegenen Baufläche primär für das produktionsorientierte Gewerbe - sei weder die städtebauliche Ausrichtung der 2. Änderung noch die Orientierung der Planungsabsicht am Allgemeinwohl in Frage zu stellen. Im Übrigen berge die 2. Änderung auch für das GE 2 Nutzungsbeschränkungen. Die bisherige Zulässigkeit von Handelsbetrieben mit Ausnahme bestimmter zentrenrelevanter Sortimente solle insgesamt aufgehoben werden. Stattdessen sollten dort nur noch Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zulässig sein. Nur so werde den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2009 Rechnung getragen. Das Grundstück Q. 42 sei im Einzelhandels- und Zentrenkonzept nicht besonders zu berücksichtigen gewesen. Das GE 1 mit dem Grundstück Q. 42 sei kein Baugebiet, das maßgeblich durch Einzelhandel geprägt sei. Die Sicherung des primären Nutzungszwecks des vormals im GE 2 gelegenen Grundstücks Q. 42 sei ein hinreichender städtebaulicher Anlass, Einzelhandel dort generell auszuschließen. Es sei gerechtfertigt, die Interessen der Antragstellerin bzw. der Grundstückseigentümerin an der Beibehaltung der bisher festgesetzten Einzelhandelsnutzung zurückzustellen. Ohnehin sei die Fortführung der rechtmäßig ausgeübten Einzelhandelsnutzung bestandsgeschützt und werde von der 2. Änderung nicht berührt. Es sei vorgesehen, im GE 1 wie im GE 2 Regelungen zugunsten des Annexhandels vorzusehen.
35In der Zeit vom 22. Oktober 2012 bis einschließlich 7. November 2012 legte die Antragsgegnerin den Entwurf der 2. Änderung erneut öffentlich aus, weil die vorgesehenen textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Nichtzulässigkeit von Anlagen der Fremdwerbung und der festzusetzenden Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen geändert und ergänzt werden sollten.
36Am 15. November 2012 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen positiven Vorbescheid, das Gebäude auf dem Grundstück Q. 42 im Umfang einer Verkaufsfläche bis zu 250 m² für den Werksverkauf zu nutzen.
37In seiner Sitzung am 13. Dezember 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 2. Änderung als Satzung in der Fassung, wie sie sich aus dem Offenlegungsplan der erneuten 2. öffentlichen Auslegung ergibt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Satzungsbeschluss am 28. Januar 2013 aus. Am 6. Februar 2013 machte die Antragsgegnerin die 2. Änderung in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt.
38Am 15. Januar 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
39Zur Begründung trägt sie ergänzend zur Einwendung vom 12. April 2012 und zum Schreiben der Grundstücksgemeinschaft W. GbR vom 2. August 2012 vor, sie sei Mieterin des Grundstücks Q. 42. Der Werksverkauf werde dort derzeit auf einer Fläche von ca. 100 m² ausgeübt. Für die Anwendung des § 13 a BauGB habe kein Raum bestanden, da insbesondere die vorhandenen Nutzungen schon bauplanungsrechtlich abgesichert gewesen seien. Die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehle. Auch nach Auffassung der Antragsgegnerin bestehe keine städtebauliche Rechtfertigung für die Planänderung. Im Wesentlichen entsprächen die Festsetzungen der 2. Änderung dem Regelungsumfang des bisherigen Bebauungsplans. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept sei am „Nahversorgungsstandort Q. “ schon umgesetzt. Ansässig seien ein Lidl-Markt, ein Getränkemarkt, das Dänische Bettenlager, ein dm-Markt und ein Aldi-Markt. Somit sei der einzige tatsächliche Grund der Planänderung, das GE 2 zu verkleinern, um dort eine bereits bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept zu ermöglichen. Hierzu hätte es aber keiner Planänderung bedurft, zumal die bisherigen Festsetzungen für das Grundstück Q. 42 ohnehin keinen Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zugelassen hätten. Im Hinblick auf das GE 2 liege ein Etikettenschwindel vor, weil hier auch Betriebe des produzierenden Gewerbes zugelassen seien. Es fänden jedoch weder produzierende noch artverwandte gewerbliche Nutzungen statt. Warum das Grundstück Q. 42 in das GE 1 verlagert werde, werde in der Planbegründung nicht dargelegt. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB sei verletzt. Durch die 2. Änderung erfahre ausschließlich das Grundstück Q. 42 einen erheblichen Nachteil, der mit einer wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Einschränkung verbunden sei. Die 2. Änderung beschränke die Nutzungsmöglichkeiten für dieses Grundstück erheblich. Zugunsten aller anderen Grundstückseigentümer seien nur die Interessen der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden. Lediglich die Nutzung auf dem Grundstück Q. 36 habe eine bestandssichernde Festsetzung erhalten. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept habe das Grundstück Q. 42 nicht in den Blick genommen (siehe dort S. 115 und 116). Am Standort Q. habe sich ein Grund- und Nahversorgungszentrum herausgebildet, das zu den zentralen Versorgungsbereichen gehöre, kein Fachmarktstandort, wie es im Einzelhandels- und Zentrenkonzept heiße.
40Die Antragstellerin beantragt,
41den Bebauungsplan Nr. 8/31 Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelungen der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen, Bebauungsplan der Innenentwicklung, der Antragsgegnerin, für unwirksam zu erklären.
42Die Antragsgegnerin beantragt,
43den Antrag abzulehnen.
44Sie trägt vor, sie habe sich im Rahmen des Aufstellungsverfahrens umfassend mit dem Vorbringen der Antragstellerin befasst und deren Argumente abgewogen. Es sei hervorzuheben, dass die auf dem Grundstück Q. 42 bisher rechtmäßig ausgeübte Einzelhandelsnutzung dem Bestandsschutz unterliege und von der 2. Änderung nicht berührt werde. Überdies komme ihr die textliche Festsetzung A.1.3.3 zugute.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens - 2 D 11/13.NE -, das den streitgegenständlichen Bebauungsplan betraf und durch Antragsrücknahme beendet wurde.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
48I. Der Antrag ist zulässig.
491. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
50Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Festsetzungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, d. h. die Planung einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist.
51Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
52Antragsbefugt kann nicht nur der Grundstückseigentümer sein. Soweit durch einen Bebauungsplan wirtschaftliche Interessen eines bloß obligatorisch an dem Betriebsgrundstück Berechtigten berührt werden, die als individualisierter Belang für den Plangeber erkennbar waren, kann deren Beeinträchtigung auch ohne dingliche Berechtigung eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB hervorbringen. Dies gilt auch für eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2008 - 3 S 3005/06 -, BRS 73 Nr. 140 = juris Rn. 37 f.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 218.
54Ausgehend davon ist die Antragstellerin antragsbefugt.
55Die 2. Änderung betrifft sie in einem abwägungsrelevanten eigenen Belang aus
56§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB (Belange der Wirtschaft) und kann sie daher in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB bzw. in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Die Antragstellerin produziert auf dem Grundstück Q. 44 als eingesessener Gewerbebetrieb Baby- bzw. Kinderzimmerartikel wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen, Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör. Diese Waren verkauft sie selbst auf dem vor 20 Jahren dazu erworbenen Grundstück Q. 42 als Mieterin aus einer Lagerhalle heraus. Diesen Lager- bzw. Werksverkauf betrifft die 2. Änderung möglicherweise nachteilig, weil sie das Grundstück Q. 42 aus der GE 2-Festsetzung sowohl des Ausgangsbebauungsplans als auch der 2. Änderung selbst herausnimmt und fortan dem GE 1 zuordnet, in dem Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe grundsätzlich generell unzulässig sind.
57Ob dieser potentielle Nachteil für die Antragstellerin von der textlichen Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung zugunsten eines Annexhandels, die laut der Antragsgegnerin ausdrücklich der Antragstellerin zugute kommen soll (siehe dazu die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078), aufgewogen wird, ist für die Antragsbefugnis unerheblich. Im Rahmen der Antragsbefugnis sind die vermeintlichen Vor- und Nachteile einer Änderungsplanung für einen Antragsteller im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan nicht zu bilanzieren.
58Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 13, und Beschluss vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 52.
592. Im Anschluss daran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden.
60Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller - nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall - unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Von diesem Grundsatz ist auch die Fallgestaltung erfasst, dass sich die fehlende Verbesserung der Rechtsstellung daraus ergibt, dass bei einem Erfolg der Normenkontrolle ein früherer Bebauungsplan wieder in Kraft tritt. Andererseits genügt es zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses, wenn zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
61Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f., Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 8, Urteile vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = BRS 49 Nr. 34 = juris Rn. 22 und 26 f., und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18 f.
62Gemessen daran ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.
63Der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31, der im Falle einer Unwirksamkeit der 2. Änderung wieder in Kraft träte,
64vgl. zu dieser Rechtsfolge: BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 100,
65ist für die Antragstellerin nicht evident nachteiliger als die 2. Änderung. Diese verbessert deren Rechtsstellung nicht offensichtlich und notwendig. Es ist nicht evident ausgeschlossen, dass die Annexhandelsklausel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung den Werks- bzw. Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 stärkeren Restriktionen unterwirft als vorher die textliche Festsetzung A.II.2.1 des Ursprungsbebauungsplans Nr. 8/31. Diese ließ, abgesehen von der Verkaufsflächenobergrenze der Großflächigkeit von 800 m², die im Gewerbegebiet wegen des negativen Tatbestandsmerkmals des § 11 Abs. 3Satz 1 Nr. 2 BauNVO ohnehin von Rechts wegen grundsätzlich Platz greift,
66vgl. zu dieser Systematik zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris Rn. 51 ff.,
67Einzel- und Großhandelsbetriebe uneingeschränkt zu, wenn diese nicht mit bestimmten, im Einzelnen benannten Sortimenten arbeiteten. Demgegenüber ist der Annexhandel im jetzigen GE 1 auf dem Grundstück Q. 42 zusätzlich an den funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit dem produzierenden Gewerbebetrieb sowie an das Merkmal der deutlichen Unterordnung unter dessen Betriebsfläche geknüpft. Es ist danach zumindest denkmöglich, dass die textliche Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung der Antragstellerin weniger Erweiterungsmöglichkeiten für den Lagerverkauf bietet, als sie sie noch unter dem Regime des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 hatte.
683. Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie hat rechtzeitig während der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs am 12. April 2012 Einwendungen erhoben. Diese Beteiligung am Planaufstellungsverfahren ist zur Vermeidung der Präklusionsfolge ausreichend.
69Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 12 des amtlichen Umdrucks.
70Der Normenkontrollantrag wurde von der Antragstellerin auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, die erst am 6. Februar 2014 endete.
71II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
72Der Bebauungsplan Nr. 8/31 der Antragsgegnerin, Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und Bebauungsplan der Innenentwicklung, ist wirksam.
73Die 2. Änderung weist in formeller (dazu 1.) und materieller (dazu 2.) Hinsicht keine beachtlichen Fehler auf.
741. Die 2. Änderung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin sie im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erlassen.
75Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren u. a. nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
76§ 13 a BauGB bezweckt die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung in einem vereinfachten Bebauungsplanverfahren. Vereinfacht werden sollen die Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile.
77Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 184.
78Darunter fällt als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ auch die Überplanung von gewachsenen städtebaulichen Strukturen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, die nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilen sind. Mit diesen Maßnahmen muss - um § 13 a BauGB in Anspruch nehmen zu können - der Zweck verfolgt werden, die vorhandenen städtebaulichen Strukturen bauplanungsrechtlich zu sichern oder für sie - ggf. in nur wenigen Beziehungen - die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen zu ändern. Dazu kann die Änderung oder Beschränkung von Nutzungen zu rechnen sein.
79Vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 13 a Rn. 4 und § 1 Rn. 60; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
80Krautzberger, BauGB, Band I, Stand August 2013, § 13 a Rn. 30.
81Daran gemessen ist die 2. Änderung ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Sie betrifft einen nach § 30 BauGB zu beurteilenden gewachsenen Siedlungsbereich und will vorrangig dessen Entwicklung zu einem Fachmarktstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung bauplanungsrechtlich absichern bzw. das Bauplanungsrecht für diesen Bereich den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zum dort ausgemachten Sonderstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung (siehe dort S. 115 f.) anpassen.
82Auch die weiteren Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB liegen vor. Die festgesetzte Größe der Grundfläche unterschreitet 20.000 m². Die 2. Änderung setzt eine Grundflächenzahl von 0,4 fest, die gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO angibt, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Da das Änderungsgebiet ca. 23.100 m² umfasst, wird die Grundflächengröße von 20.000 m² nicht erreicht.
832. Die 2. Änderung ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 13. Dezember 2012 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) materiell rechtmäßig. Die 2. Änderung und ihre Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Ihre textlichen Festsetzungen sind insgesamt hinreichend bestimmt (dazu b) sowie von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu c). Die 2. Änderung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu d).
84a) Die 2. Änderung und ihre Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich
85Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 36.
87Gemessen an diesem Maßstab ist die 2. Änderung mitsamt ihrer Festsetzungen städtebaulich gerechtfertigt. Ihr liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde.
88Im GE 2, das den Hauptteil der 2. Änderung einnimmt, verfolgt die Antragsgegnerin mit der textlichen Festsetzung A.1.2 die städtebaulichen Belange des § 1Abs. 6 Nr. 11 BauGB und des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Sie reagiert hier auf die Einzelhandelsansiedlungen und will diese im Einklang mit ihrem Einzelhandels- und Zentrenkonzept steuern, indem sie sie grundsätzlich auf nahversorgungsrelevante Kernsortimente festlegt. Dies soll der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept herausgearbeiteten Nahversorgungsteilfunktion des Standorts für die nahe gelegenen Wohngebiete im Q2. gerecht werden (siehe dortS. 116). Dazu passt konzeptionell, dass das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36 erweiterten Bestandsschutz erhält, sich diese Erweiterungs- und Änderungsmöglichkeit im Kern aber nur auf bestimmte, nicht zentrenrelevante Kernsortimente bezieht.
89Auch die textliche Festsetzung A.1.1 für das GE 1, die sich auf das Grundstück Q. 42 erstreckt, ist von einem legitimen städtebaulichen Grund getragen. Der Ausschluss von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben an dieser Stelle soll diese Fläche der Planbegründung zufolge für produzierendes und artverwandtes Gewerbe - also Handwerksbetriebe - vorhalten und so gewissermaßen dem westlich gelegenen GE 1 des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 zuordnen. Dies ist nicht nur deswegen in der konkreten Planungssituation konzeptionell stimmig, weil sich auf dem an das Grundstück Q. 42 gleichfalls westlich angrenzenden Grundstück Q. 44 die Produktionsstätte der Antragstellerin befindet, mit der das Grundstück Q. 42 als dazugehöriger Werksverkauf eine betriebliche Einheit bildet. Auch davon abgesehen sind die Belange der (produzierenden) Wirtschaft allgemein in § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB verankert. Zu ihren Gunsten kann der Plangeber Flächen für Nichteinzelhandelsbetriebe grundsätzlich in Gewerbegebieten reservieren.
90Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, m. w. N.
91Im Anschluss daran ist die städtebauliche Erforderlichkeit der 2. Änderung nicht deshalb zu verneinen, weil sie im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 keinerlei Neuregelungen enthielte. Im Gegenteil etabliert die 2. Änderung für ihren Bereich eine neue städtebauliche Ordnung, die von dem Ursprungsplan weitgehend abgelöst ist. Das sonstige Sondergebiet des Ursprungsplans ist weggefallen. Die Einzelhandelssteuerung im GE 2 gestaltet die 2. Änderung vollkommen neu aus. Die textliche Festsetzung A.II.2.1 des Ausgangsbebauungsplans erschöpfte sich in der Aufzählung einiger weniger zentrenrelevanter Sortimente, die im GE 2 nicht im Einzel- oder im Großhandel stattfinden durften. Demgegenüber restringiert die 2. Änderung den zulässigen Einzelhandel in der textlichen Festsetzung A.1.2.2 auf Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten. Zentrenrelevanter Einzelhandel - etwa mit Textilien und Bekleidung - darf nur in beschränktem Rahmen als Randsortiment aufgenommen werden. Neu ist auch die erweiternde Bestandsschutzfestsetzung für das Grundstück Q. 36 und die Ausnahme für Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3, welche die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 gleichermaßen betrifft.
92Ob die Antragsgegnerin den Fachmarktstandort Q. , von dem das Einzelhandels- und Zentrenkonzept auch auf S. 53 f. spricht, in ihrer Bestandsaufnahme und rechtlichen Einordnung ohne den Lagerverkauf durch die Antragstellerin in jeder Hinsicht zutreffend erfasst hat oder ob das Einzelhandels- und Zentrenkonzept insoweit im Detail fehlerfrei ist, ist noch keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sondern vor allem des § 1 Abs. 7 BauGB. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Antragsgegnerin die Bestandsschutz- und betrieblichen Interessen der Antragstellerin bezogen auf den Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 umfassend korrekt ermittelt und bewertet hat.
93Vgl. zu diesem Prüfungsaufbau OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris BauR 2014, 213 = Rn. 38 f.
94Im Weiteren ist die 2. Änderung keine Gefälligkeitsplanung, welche die im GE 2 angesiedelten Einzelhandelsbetriebe einseitig und ohne städtebaulichen Grund gegenüber der Antragstellerin bevorzugte.
95Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Gewerbetreibender im Sinne einer die Einzelhandelsansiedlung steuernden Standortpolitik entgegenkommt.
96Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
97Die 2. Änderung weist demnach keine Merkmale einer Gefälligkeitsplanung auf. Sie verfolgt - wie gesagt - namentlich die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 11, Nr. 4 BauGB und liegt mithin im öffentlichen Interesse. Die reflexhafte Begünstigung einzelner Gewerbetreibender durch die Einzelhandelsregelungen der 2. Änderung ändert daran nichts. Dem Kreis der Begünstigten gehört im Übrigen auch explizit die Antragsgegnerin an, für die die 2. Änderung die angesprochene Ausnahme für Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 vorsieht.
98Der städtebaulichen Erforderlichkeit der 2. Änderung kann schließlich nicht der Einwand des Etikettenschwindels entgegengehalten werden.
99Ein Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
100Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
101Dafür gibt es besonders mit Rücksicht auf das GE 1, an dessen städtebaulicher Rechtfertigung die Antragstellerin vor allem Zweifel anmeldet, keine Anhaltspunkte. Wie dargelegt, ist die Reservierung von Flächen für das produzierende Gewerbe, das konzeptionell in Gewerbegebieten stattfinden soll, allgemein städtebaulich legitim. Dieser Grundgedanke schließt das GE 1 mit dem Grundstück Q. 42 ein, dessen Ausweisung in der 2. Änderung nicht bloß als von der Antragsgegnerin vorgeschoben erscheint, um das GE 2 künstlich (ohne städtebaulichen Grund) zu verkleinern. Das Grundstück Q. 42 schließt sich - dies sei wiederholt - unmittelbar an die Produktionsstätte der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 an. Es ist auf diese Weise mit dem produzierenden Gewerbe direkt sachlich-räumlich verbunden. Deshalb ist es nicht nur plankonzeptionell stimmig, sondern auch aus dem Blickwinkel einer künftigen städtebaulichen Entwicklung dieser Fläche realistisch, es unabhängig von der derzeitigen Nutzung als Lagerhalle mit Werksverkauf gleichfalls für das produzierende Gewerbe vorzuhalten. Bei ihrer Planung ist die Antragsgegnerin nicht gezwungen, sich nur an die gegenwärtigen Gegebenheiten im Plangebiet zu halten. Sie kann daneben und/oder stattdessen auf von ihr erwartete oder erwünschte städtebauliche Geschehensabläufe reagieren, um diese in die von ihr gewollte Richtung zu steuern.
102Vgl. dazu insoweit BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 33, Beschlüsse vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2 = juris Rn. 5, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5, und vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 55, und vom 17. Februar 2012 - 2 D 50/10.NE -, juris Rn. 67.
103Der räumliche Zuschnitt der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 ergibt sich im Weiteren zwanglos aus den Einschätzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zum Fachmarktstandort Q. mit der Teilfunktion Nahversorgung. Diese Annahmen sind nicht methodisch falsch, weil sie die Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück Q. 42 durch den Lagerverkauf der Antragstellerin außer Betracht gelassen haben. Dieser Einzelhandel hat einen unmittelbaren Bezug zur Produktion auf dem Nachbargrundstück und solchermaßen eine Sonderstellung. Er verschafft dem Grundstück Q. 42 keine spezifische Prägung durch Einzelhandel, die bei der Einzelhandels- und Zentrenkonzeption der Antragsgegnerin besonders zu berücksichtigen gewesen wäre. Regulativ geht er in der Ausnahme für Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 auf.
104b) Die textlichen Festsetzungen der 2. Änderung sind hinreichend bestimmt.
105Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat
106Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81.
107Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die textlichen Festsetzungen der 2. Änderung keinen Bestimmtheitsbedenken.
108Es unterliegt in Sonderheit keinem Zweifel, was die textlichen Festsetzungen A.1.2.2 und A.1.2.3 unter Kern- bzw. Randsortimenten verstehen. Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist geläufig. Das Randsortiment darf das von dem Einzelhandelsbetrieb vorgehaltene Kernsortiment lediglich ergänzen. Das Randsortiment muss von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleiben.
109Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 48 ff., vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 107 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87.
110Die hinreichende Bestimmtheit dieser Begrifflichkeiten sichert die 2. Änderung dadurch ab, dass sie konkret auflistet, was nahversorgungsrelevante und nicht zentrenrelevante Kernsortimente einerseits und zentrenrelevante Randsortimente andererseits sein sollen.
111Die Regelungen zu der Höchstgrenze für Randsortimente sind aus sich heraus ohne Weiteres verständlich. Sie knüpfen prozentual an die Gesamtverkaufsfläche an und besagen in der textlichen Festsetzung A.1.2.2 zusätzlich, dass die Verkaufsfläche je (einzelnem) Randsortiment höchstens 20 m² betragen darf.
112Die Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist ebenfalls hinreichend bestimmt.
113Allgemein ist untergeordneter Annexhandel eine in der Rechtsprechung ausjudizierte typische Gegenausnahme von Einzelhandelsausschlüssen und als solcher in der sozialen und ökonomischen Realität etabliert.
114Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 52, vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 79, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 72, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 150 ff., vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 14 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 141 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 100 ff.
115Die konzeptgemäße Ausgestaltung der Gegenausnahme für Annexhandel verlangt - der jeweiligen konkreten Planungssituation angepasst -, dass dieser nur in untergeordnetem Umfang stattfinden darf. Die Unterordnung kann planungsrechtlich auf verschiedene Art und Weise sichergestellt werden. In Betracht kommen Flächenbegrenzungen oder andere genauso geeignete Vorgaben. Diese müssen gewährleisten, dass bei den von der Ausnahme erfassten Gewerbebetrieben der angegliederte Einzelhandel nur eine mit den Zielsetzungen der Planung, die den Einzelhandel grundsätzlich verhindern will, noch vereinbare deutlich untergeordnete städtebauliche Wirkung haben wird. Das Merkmal der deutlich untergeordneten Verkaufsfläche, das auf den Begriff der Unterordnung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO rekurriert, kann je nach konkreter Planungssituation die Funktion einer expliziten - absoluten oder relativen - Verkaufsflächenbeschränkung für den Annexhandel übernehmen.
116Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 54, vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 81, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 107, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11. NE -, juris Rn. 152 ff., vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE, S. 15 des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 143.
117Vor dem Hintergrund dieser materiell-rechtlichen Maßgaben, an denen sich die Antragsgegnerin bei der Fassung der Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 erkennbar orientiert hat, ist die Ausnahme interpretierbar und daher mit einem hinreichend bestimmten Inhalt versehen.
118Ausnahmevoraussetzung soll zum einen sein, dass die Verkaufsfläche des Annexhandels der Betriebsfläche des im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetriebs oder Handwerksbetriebs - verstanden als die Gesamtheit der zu dem Gewerbebetrieb gehörigen Räumlichkeiten vor allem des Betriebs der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 (vgl. nochmals die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078) - deutlich untergeordnet sein muss.
119Das Merkmal der untergeordneten Verkaufsfläche im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gibt der Baugenehmigungsbehörde eine hinreichend präzise Richtschnur für die von ihr im Genehmigungsverfahren zu treffende Ermessensentscheidung, ohne bereits verbindlich eine strikte Grenze für die Ermessensausübung vorzugeben.
120Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 152.
121Das Kriterium der „deutlichen“ räumlichen Unterordnung mag man zwar materiell-rechtlich insofern in Zweifel ziehen können, ob es noch im Lichte des § 1 Abs. 7 BauGB plankonzeptionell stimmig ist, also ob es hinreichend gewährleistet, dass die Antragsgegnerin mit ihm nicht ihre Einzelhandelssteuerungsintention durchkreuzt und die konzeptionell zu bewahrende prägende Wirkung der (Nicht-Einzelhandels-)Hauptnutzung in gewerblich geprägten Bereichen zu sehr aufweicht.
122Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 57, und vom 6. November 2013 - 7 D 97/12.NE -, juris Rn. 44 ff.
123Die größtmögliche Flexibilität, welche die Antragsgegnerin mit dem Kriterium der deutlichen räumlichen Unterordnung offenbar für den Annexhandel erzielen will, ist aber deswegen noch kein Bestimmtheitsproblem. Deutliche räumliche Unterordnung bedeutet auf dieser Ebene ohne Verständnisschwierigkeit, dass die Verkaufsfläche des Annexhandels in konzeptionell verträglicher Weise erheblich weniger Raum einnehmen muss als die konkrete Bezugsgröße der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin. Die Ansiedlungsgrundsätze des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts präzisieren diese Größenordnung mit einer Leitlinie. Ihnen zufolge (siehe dort S. 126 ff.) soll die Verkaufsfläche des ausnahmsweise zulässigen Annexhandels regelmäßig nicht mehr als ca. 100 m² einnehmen. In einem Gewerbegebiet, wo die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben wegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ohnehin durch das Merkmal der Großflächigkeit auf eine Verkaufsfläche von grundsätzlich höchstens 800 m² gedeckelt ist,
124vgl. dazu nochmals zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris Rn. 51 ff.,
125genügt dies, um die Ausnahme mit dem Kriterium der „deutlichen Unterordnung“ handhabbar zu machen.
126Dies haben auch die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014 bestätigt. Die Antragsgegnerin setzt danach im Einklang mit dem eben Gesagten das Merkmal der „deutlichen Unterordnung“ zu der Betriebsfläche der Produktionsstätte der Antragstellerin in Beziehung und gewinnt daraus operationalisierbare Maßstäbe für eine Ausnahmeerteilung. Die Funktionsfähigkeit dieser Vorgehensweise hat konkret das Bauvorbescheidsverfahren gezeigt, das zu der Erteilung des Vorbescheids vom 15. November 2012 an die Antragstellerin geführt hat. In diesem Verfahren hat die Antragsgegnerin es als bauplanungsrechtlich zulässig erachtet, dass die Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 einen Werksverkauf im Umfang einer Verkaufsfläche bis zu 250 m² unterhält, weil dieser der Betriebsfläche deutlich untergeordnet sei.
127Zum anderen ist auch das zusätzliche Ausnahmemerkmal „im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb“ auslegungsfähig und hinreichend bestimmt. Es versteht sich ohne weitere Erläuterung von selbst, dass „Zusammenhang“ meint, dass die im Wege des Annexhandels angebotenen Waren einen Sachbezug zu der Hauptgewerbetätigkeit auf dem Betriebsgrundstück vorweisen können müssen. Ansonsten wären sie kein bloßes „Anhängsel“ - kein „Annex“ - der Hauptnutzung mehr, das der Hauptnutzung ihre prägende Wirkung belässt.
128Vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 61.
129Gerade im Fall der Antragstellerin ist übrigens klar, welche Sortimente sie im Annexhandel als eingesessenes Unternehmen seit Jahrzehnten anbietet. Dies sind Baby- und Kinderzimmerartikel wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen, Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör.
130Zuletzt ist auch die Höhenfestsetzung A.2.2 unter Bestimmtheitsaspekten unbedenklich, soweit sie auf das „jeweils ... gewachsene Erdreich“ als Bezugspunkt der Höhenermittlung anknüpft.
131Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Überdies kann unter dieser Maßgabe das in Beziehung setzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe einer zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche hinreichend bestimmt sein und dies auch dann, wenn die Höhenfestsetzung bei geneigter Verkehrsfläche auf eine mittlere Höhenlage abstellt. Für die Bestimmtheit entscheidend bleibt gerade bei einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie derjenigen der Gebäudehöhen, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist.
132Vgl. OVG, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 88, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 69, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 22 f. des amtlichen Umdrucks, m. w. N
133Dies trifft auch auf die Bezugnahme auf das „gewachsene Erdreich“ als gegenwärtig tatsächlich vorhandene, natürliche Geländeoberfläche zu. Dass diese Geländeoberfläche im Änderungsgebiet absehbar Veränderung erfahren wird, ist nicht ersichtlich. Der Bereich ist schon weithin bebaut. Die 2. Änderung verändert im Wesentlichen lediglich die Nutzungsoptionen für die planbetroffenen Grundstücke. Auf die Ermöglichung neuer baulicher Anlagen oder höherer Gebäude zielt sie nicht ab.
134c) Die Festsetzungen der 2. Änderung sind von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Dies gilt insbesondere für die Nutzungsausgestaltung in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 durch die textlichen Festsetzungen A.1.1 und A.1.2.
135aa) Namentlich der (grundsätzlich vollständige) Ausschluss von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben im GE 1 - auf dem Grundstück Q. 42 - mit der Gegenausnahme für Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO gedeckt. § 9 Abs. 2 a) BauGB ist nicht einschlägig, weil diese Rechtsgrundlage sich - anders als hier - auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile ohne zugrunde liegende Gebietsfestsetzung bezieht.
136Vgl. zu einem solchen Fall etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 65 ff., wo aber auch die Strukturgleichheit der vorgenannten Bestimmungen hervorgehoben wird.
137Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in der hier einschlägigen bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des§ 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
138Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten - z. B. von Einzelhandel - in einem - wie hier - festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Wünscht eine Gemeinde an einem bestimmten Standort etwa keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungstypen festzusetzen. Zeichnet sich nach ihrer Einschätzung in einem ohne nähere Maßgaben ausgewiesenen Gewerbegebiet deshalb eine Fehlentwicklung ab, weil etwa Einzelhandelsbetriebe dem produzierenden Gewerbe den Rang ablaufen, so hindert § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sie nicht daran, sich nachträglich des Mittels zu bedienen, das § 1 Abs. 5 BauNVO zur Sicherung einer standortangemesseneren Nutzungsstruktur bereithält. Geht es ihr darum, das Gebiet insbesondere davor zu bewahren, dass Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von Betrieben des produzierenden Gewerbes überhandnehmen, so bedarf es zur Rechtfertigung dieses Ziels nicht des konkreten Nachweises, dass ohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum an Attraktivität verliert. Es muss auch nicht nachgewiesen werden, dass für die Sicherung der Entfaltungsmöglichkeiten des produzierenden Gewerbes ein unabweisbares Bedürfnis besteht, weil von Seiten dieses Gewerbezweigs ein spürbarer Nachfragedruck besteht.
139Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris Rn. 6, und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 97.
140§ 1 Abs. 5 BauNVO gilt auch dann, wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wie den sog. Annexhandel als Unterart des Einzelhandels wieder ein Stück zurückgenommen wird. Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich allein auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht - es die ausgeschlossene Nutzungsart also in der sozialen und ökonomischen Realität gibt, was auf Annexhandel zutrifft - und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist.
141Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 13, und vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 99.
142Die zusätzlichen Anforderungen an die Ausdifferenzierung eines Nutzungsausschlusses der „besonderen städtebaulichen Gründe“ bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des (partiellen) Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - demnach auch bei einer nur teilweisen Umsetzung zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts - hier Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariert. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind.
143Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 10 und Rn. 12, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 10 und Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 70.
144Nach diesen Maßgaben wird der grundsätzliche Ausschluss jeglichen Einzel- und Großhandels im GE 1 prinzipiell ohne Weiteres von § 1 Abs. 5 BauNVO getragen. Dieser ist - wie dargestellt - gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt und ein legitimes Planungsziel, das die Antragsgegnerin aus der konkreten Planungssituation im Plangebiet und der Grundstückssituation auf den Grundstücken Q. 44 und 42, die als Betriebseinheit von dem produzierenden Gewerbe der Antragstellerin geprägt sind, entwickelt hat.
145Das Planungsziel findet sich zudem im - insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen - Einzelhandels- und Zentrenkonzept wieder, das seine Steuerungskraft somit ungeschwächt auch für die 2. Änderung entfaltet. Bei der Erläuterung der Ansiedlungsgrundsätze (siehe dort S. 125 ff.) wird betont, dass sich zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe vorrangig in dem im Konzept definierten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt (siehe dazu dort S. 100 ff.) bzw. in den Entwicklungsbereichen an der B. Straße und an der Q. (siehe dort S. 115 f.) bzw. allgemein in städtebaulich integrierten Lagen (siehe dort S. 125) ansiedeln sollen. Gewerbe- und Industriegebiete und entsprechende Alternativstandorte ohne Einzelhandelsvorprägung seien als „Tabubereiche“ für jeglichen Einzelhandel auszuschließen (siehe dort S. 116 f.). Diese Absicht greifen die Ansiedlungsgrundsätze später auf und stimmen sie im Einzelnen auf ihre Empfehlungen ab. So sollen etwa Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gemäß dem Ansiedlungsgrundsatz 1 c) mit den möglichen Ausnahmen „Tankstellenshop“ und „Kiosk“ nicht in Gewerbe- und Industriegebieten angesiedelt werden. Der Grundsatz 1 b) sieht gleichfalls vor, dass Betriebe mit zentrenrelevantem Kernsortiment sich nicht in Gewerbe- und Industriegebieten niederlassen dürfen.
146Die den Annexhandel betreffende Regelung der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt. Sie kann sich gleichfalls auf die rechtfertigende Wirkung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts berufen. Die Ausnahme für Annexhandel ist auch im GE 1 geeignet, zumindest einen Beitrag zur Umsetzung des Konzepts zu leisten. Die Möglichkeit von Annexhandel im Rahmen der textlichen Festsetzung A.1.3.3 geht direkt auf die Ansiedlungsgrundsätze 1, 2 und 3 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zurück. Diese eröffnen jeweils Ansiedlungsperspektiven für Verkaufsstätten in Verbindung mit Gewerbebetrieben in Gewerbe- und Industriegebieten, wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet und in betrieblichem Zusammenhang errichtet ist, die angebotenen Waren auf demselben Grundstück erzeugt werden, die Verkaufsfläche und der Umsatz dem Hauptbetrieb deutlich untergeordnet sind und die Verkaufsfläche maximal 100 m² beträgt. Dieser Empfehlung hat sich die 2. Änderung - unter Einbau einer gewissen Flexibilität für die zulässige Verkaufsfläche - bedient und sie damit im GE 1 gerade auf den Betrieb der Antragstellerin und deren Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 zugeschnitten.
147bb) Die textliche Festsetzung A.1.2 für das GE 2, wo Annexhandel nach Maßgabe der textlichen Festsetzung A.1.3.3 genauso zulässig ist wie im GE 1, wird ebenfalls von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt.
148Der Ausschluss von Großhandelsbetrieben der textlichen Festsetzung A.1.2.1, die partielle Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten der textlichen Festsetzung A.1.2.2 und die erweiterte Bestandsschutzfestsetzung für das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36, die für sich genommen zusätzlich auf § 1 Abs. 10 BauNVO fußt, ergeben sich aus der konkreten Planungssituation und fördern darüber hinaus das Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Es sei wiederholt, dass das Einzelhandels- und Zentrenkonzept den Fachmarktstandort „Q. “ dezidiert als Entwicklungsbereich behandelt, der zwar unabhängig von der Größenordnung der Einzelhandelsbetriebe im jetzigen GE 2 keinen weiteren zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel mehr aufnehmen, aber als abgegrenzter Sonderstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung erhalten werden soll (siehe dort nochmals S. 115 f.). Zu der Charakteristik als Fachmarktstandort passt konzeptionell die Zuerkennung erweiterten Bestandsschutzes an das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36, der sich auf nicht zentrenrelevante Sortimente erstreckt. Der erweiterte Bestandsschutz für diesen Betrieb gerät mit der Vorstellung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht in Konflikt, zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich bzw. an bestimmten städtebaulich integrierten Standorten (siehe dort S. 125) zu konzentrieren.
149Der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014 in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellte Umstand, dass die Antragsgegnerin in der Planbegründung davon ausgehe, im GE 2 seien nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe nur bis zu einer Verkaufsfläche von höchstens 800 m² zulässig, im Bebauungsplan selbst eine Verkaufsflächenbegrenzung aber fehle, führt nicht auf einen beachtlichen konzeptionellen Widerspruch. Wegen des schon mehrfach erwähnten § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist klar, dass in einem Gewerbegebiet grundsätzlich nur nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Diesen Mechanismus musste die Antragsgegnerin in der konkreten Planungssituation nicht eigens festsetzen. Anhaltspunkte dafür, dass die im GE 2 ansässigen Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung sich absehbar über eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m² würden erweitern wollen, liegen nicht vor.
150Ein konzeptioneller Widerspruch lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die2. Änderung den für das Grundstück Q. und das Dänische Bettenlager zugelassenen Einzelhandel mit näher bezeichneten nicht zentrenrelevanten Sortimenten ausdrücklich auf eine Verkaufsfläche von 800 m² beschränkt und mithin dort auch solchen großflächigen Einzelhandel exkludiert, der nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zulässig sein kann. Anlass, eine entsprechende Restriktion wegen des Prinzips der Lastengleichheit oder aus sonstigen Gründen der Gleichbehandlung auch für die im GE 2 ansässigen nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetriebe zu statuieren, bestand mit Blick auf den vorgenannten Sättigungsgrad im Bereich der Nahversorgung im GE 2 und angesichts des Fehlens manifester Erweiterungsabsichten dieser Betriebe nicht.
151Der (partielle) Einzelhandelsausschluss der textlichen Festsetzung A.1.2.2 und die textliche Festsetzung A.1.2.3 für das Grundstück Q. 36 konterkartiert das Plankonzept auch nicht durch die Zulassung von zentrenrelevanten Randsortimenten, die in der textlichen Festsetzung A.1.2.3 aufgezählt sind.
152Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist geläufig und solange konzeptionell nicht zu beanstanden, wie das das Kernsortiment lediglich ergänzende (zentren- und/oder nahversorgungsrelevante) Randsortiment von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleibt.
153Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 16 und 21; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 109, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87, und vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -, juris Rn. 143.
154Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin beachtet.
155Zum einen ist die Zulassung ergänzender Randsortimente begrenzt und kann so das Ziel der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs oder auch andere konzeptionelle Bestandteile des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht gefährden. Die Verkaufsfläche der Randsortimente, die nahversorgungsrelevante Kernsortimente ergänzen, darf nach der textlichen Festsetzung A.1.2.2 15 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Je Randsortiment darf die Verkaufsfläche maximal 5 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche betragen; höchstens darf die Verkaufsfläche je Randsortiment 20 m² betragen. Ausweislich der textlichen Festsetzung A.1.2.3 darf die Verkaufsfläche der ergänzenden Randsortimente im GE 2 auf dem Grundstück Q. 36 10 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Zum anderen ist das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für diese limitierte Zulassung zentrenrelevanter Randsortimente offen, wie der Ansiedlungsgrundsatz1 b) (siehe dort S. 125) zeigt. Dieser spricht davon, dass der Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente dem nahversorgungsrelevanten Kernsortiment deutlich untergeordnet sein und somit maximal 10 bis 15 % der Gesamtverkaufsfläche betragen sollte.
156d) Die 2. Änderung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
157Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
158Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
159Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
160Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über die 2. Änderung nicht verstoßen. Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung insbesondere die Belange der Einzelhandelssteuerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 undNr. 11 BauGB; dazu aa) und die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen (dazu bb) ordnungsgemäß abgewogen.
161aa) Die Antragsgegnerin hat die von der 2. Änderung betroffenen Belange der Einzelhandelssteuerung ordnungsgemäß abgewogen.
162Die je nach konkreter Planungssituation - über das Erfordernis konzeptioneller Stimmigkeit hinausgehenden - weitergehenden Darlegungs- und Begründungserfordernisse für partielle Einzelhandelsausschlüsse im Hinblick auf potentiell schädliche Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche sind Fragen der Abwägung mit dem dieser eigenen Prüfungs- und Fehlerfolgenregime.
163Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9 ff., und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
164Entschließt sich eine Gemeinde zu einem (partiellen) Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie einen negativen Effekt von Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten. Dies ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.
165Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 BN 28.09 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -, juris Rn. 57, vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, BRS 78 Nr. 54 = juris Rn. 52 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 61.
166Dient der Einzelhandelsausschluss allerdings nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt und eine Ermittlung der konkret zentrumsschädlichen Sortimente ist dann nicht geboten.
167Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -, juris Rn. 59, vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, BRS 78 Nr. 54 = juris Rn. 52 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 64, und vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris Rn. 65, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris Rn. 20.
168Von diesem Ausgangspunkt aus ist gegen die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die von der 2. Änderung betroffenen Einzelhandelsbelange nichts zu erinnern.
169Es ist anhand der Planbegründung ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die unbeschränkte Zulassung von Einzelhandel im Allgemeinen bzw. von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Besonderen im Änderungsgebiet dem Ziel des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zuwiderlaufen würde, diesen Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich, an bestimmten Fachmarktstandorten oder jedenfalls - was den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel anbelangt - in integrierten Lagen im Stadtgebiet zu bündeln. Dies gilt namentlich auch für den Standort Q. , auf den sich die Nutzungsstrukturregelungen der textlichen Festsetzungen A.1.1 und A.1.2 beziehen. Insoweit folgt die Antragsgegnerin mit der 2. Änderung unmittelbar den insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen Entwicklungsempfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, die dort auf S. 115 f. ausformuliert sind.
170Weitergehende Darlegungs- und Begründungsanforderungen trafen die Antragsgegnerin in der konkreten Planungssituation nicht. Sie musste die potentiell zentrenschädlichen Sortimente, die sie im Plangebiet ausgeschlossen wissen wollte, nicht näher eruieren. Der Fachmarktstandort Q. mit der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschriebenen Teilfunktion Nahversorgung konfligiert nicht mit dem im Einzelhandels- und Zentrenkonzept festgelegten zentralen Versorgungsbereich und auch nicht mit anderen Zielsetzungen dieses Konzepts. Im Plangebiet findet kein beachtlicher Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten statt und auch in Zukunft soll dort keine weitere (ungeregelte) Ansiedlung von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel geschehen. Wie gesagt, ist die Erweiterungsmöglichkeit des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels bereits von Gesetzes wegen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO begrenzt. Damit ist klar, dass der Schutz der Einzelhandelsstruktur der Antragsgegnerin mit ihrem zentralen Versorgungsbereich und die Beachtung der von ihr im Wege des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts anvisierten Ansiedlungs- und Entwicklungsziele im Stadtgebiet direkt auch durch die Festsetzungen der 2. Änderung gewährleistet werden, die den im Plangebiet ansässigen Einzelhandel im Kern auf nahversorgungs- und nicht zentrenrelevante Sortimente restringieren. Die eingeschränkte Zulassung von zentrenrelevanten Randsortimenten fügt sich in diesen Planansatz nahtlos ein, weil diese - wie dargestellt - durch die Aufnahme von relativen bzw. absoluten Höchstverkaufsflächen gesteuert ist. Dafür, dass die Randsortimente im Plangebiet konzeptionswidrig überhand nehmen werden, spricht nach Lage der Dinge nichts.
171Die Antragsgegnerin hat in dem von ihr übernommenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept auch die Einzelhandelsstruktur des von ihr so bezeichneten Fachmarktstandorts an der Q. zutreffend erfasst. Auf die Ausführungen auf S. 53 f. des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts kann insofern verwiesen werden. Es ist kein abwägungsrelevanter Ermittlungsfehler, dass die Antragsgegnerin bei dieser Betrachtung den Lagerverkauf der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 außer Betracht gelassen hat. Wie bereits ausgeführt, bedingt dieser Lagerverkauf keine Einzelhandelsprägung dieser Fläche. Der Charakter als Annexhandel zu der Produktion der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 lässt den Lagerverkauf vielmehr als Anhängsel einer gewerblichen Produktion in Erscheinung treten. Konsequenz dessen ist, dass die gewerbliche Prägung des Grundstücks Q. 44 auch auf das Grundstück Q. 42 hinüberwirkt.
172Die von der Antragstellerin vorgetragenen Einzelhandelsbelange im Zusammenhang mit dem Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 sind keine solchen der Einzelhandelsstruktur. Sie kommen sogleich bei der Berücksichtigung der Eigentümer- und Bestandsschutzinteressen im Zuge der Abwägung zum Tragen.
173bb) Die Antragsgegnerin hat auch die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentümer- und Bestandsschutzinteressen einer gerechten Abwägung zugeführt.
174Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde - wie hier - ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
175Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtlichen Umdrucks.
176Im Falle von (partiellen) Einzelhandelsausschlüssen folgt daraus zugleich ein gesteigertes Augenmerk auf die Eigentümerinteressen und deren Gewichtung bei der Abwägung, wenn dem Plangeber ein konkreter Einzelhandelsansiedlungswunsch vorliegt bzw. den Planungsanlass bildet oder im Plangebiet bereits zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel ausgeübt wird, der nachvollziehbare betriebliche Erweiterungsinteressen bekundet.
177Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
178Werden vorhandene Nutzungen in einem Bebauungsplan auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig - um Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen - zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Hierzu kommt eine Festsetzung erweiterten Bestandsschutzes in Betracht.
179Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 90, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 121, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 115 und Rn. 118, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 136 und 140.
180Dass eine derartige Absicherung vorhandene Nutzungen möglich ist, bedeutet nicht, dass sie auch regelmäßig durch den Plangeber zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung auch auf den bloßen passiven Bestandsschutzes festschreiben, um die mit (potentiellen) Erweiterungen verbundenen Auswirkungen zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist auch insofern, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsschutzgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen.
181Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 92, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 123, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 120, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 142.
182Diese Abwägungsparameter hat die Antragsgegnerin beachtet.
183Die im GE 2 derzeit ansässigen vier Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten können sich im Rahmen der textlichen Festsetzung A.1.2.2 nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² je Einzelhandelsbetrieb entwickeln. Da insoweit keine konkreten Entwicklungs- und Erweiterungswünsche an die Antragsgegnerin herangetragen wurden, musste sie nicht näher prüfen, ob sie diesen Betrieben erweiterten Bestandsschutz zugedenken musste. Die Antragsgegnerin durfte in der konkreten Planungssituation stattdessen davon ausgehen, dass mit der bisher genehmigten Verkaufsfläche von insgesamt ca. 3.200 m² im GE 2 das Nahversorgungspotential dieses Standorts bis auf Weiteres ausgeschöpft sei. Dem auf dem Grundstück Q. 36 betriebenen Dänischen Bettenlager hat die Antragsgegnerin dagegen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO erweiterten Bestandsschutzes zuerkannt. Damit hat sie den bekundeten Erweiterungsabsichten dieses Betriebs abwägerisch Genüge getan.
184Der Antragstellerin selbst kommt - nach dem ausdrücklichen Willen der Antragsgegnerin (vgl. wieder die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078) - die textliche Festsetzung A.1.3.3 hinsichtlich der Zulassung von Annexhandel auf dem Grundstück Q. 42 zugute. Auf diese Weise hat die Antragsgegnerin die spezifischen Eigentums- und Betriebsinteressen der Antragstellerin hinreichend und der Sache nach genauso berücksichtigt, wie die Antragstellerin es in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2012 gewünscht hat. Die Bestimmung über den Annexhandel gewährt dem Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 einerseits Bestandsschutz und eröffnet andererseits gewisse Entwicklungsmöglichkeiten, wie die Erteilung des Bauvorbescheids vom 15. November 2012 belegt. Einschränkungen sind mit ihr hingegen absehbar nicht verbunden.
185Die Antragstellerin hat weder im Planaufstellungsverfahren noch in der mündlichen Verhandlung erklärt, Erweiterungsabsichten zu hegen, deren Umfang über die Zulassung von Annexhandel, wie sie die textliche Festsetzung A.1.3.3 ausgestaltet, hinausgehen würden. Die Antragstellerin selbst hat das Ausmaß ihres Werkverkaufs auf dem Grundstück Q. 42 auf eine faktische Verkaufsfläche von ungefähr 100 m² beziffert. Angesichts der beträchtlichen Größe der Produktionsstätte der Antragstellerin auf dem benachbarten Grundstück Q. 44 ist diese Verkaufsfläche dem produzierenden Gewerbebetrieb nicht nur deutlich untergeordnet. Sie kann nach Lage der Dinge wohl auch noch behutsam erweitert werden, ohne dadurch das Kriterium der „deutlichen Unterordnung“ der textlichen Festsetzung A.1.3.3 notwendigerweise zu verfehlen. Wiederum unterstreicht dies der Vorbescheid vom 15. Oktober 2012, der dem Werksverkauf eine zulässige Verkaufsfläche von 250 m² zugesteht.
186Darüber hinaus musste die Antragsgegnerin die Antragstellerin aus Gründen des Eigentumsschutzes oder der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht begünstigen. Insofern wird die Antragsgegnerin plankonzeptionell ebenso behandelt wie die anderen Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber im Plangebiet, so dass die Antragsgegnerin auch nicht gegen den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung verstoßen hat.
187Vgl. zu diesem Grundsatz OVG NRW, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 2558/10 -, S. 16 ff. des amtlichen Umdrucks.
188Wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont hat, strebt die Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 auch nicht die Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs der Nahversorgung an. Um eine Zuordnung dieses Grundstücks zum GE 2 in seiner derzeitigen Ausgestaltung geht es ihr nicht.
189Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
190Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
191Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.