Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Jan. 2015 - 8 E 986/14

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0129.8E986.14.00
bei uns veröffentlicht am29.01.2015

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. August 2014 geändert.

Der Streitwert für das Verfahren VG Minden 11 L 97/14 wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Jan. 2015 - 8 E 986/14

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Jan. 2015 - 8 E 986/14

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Jan. 2015 - 8 E 986/14 zitiert 4 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - 22 ZB 14.680

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Sept. 2014 - 8 A 460/13

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Januar 2013 werden zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahm

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Juli 2014 - 2 B 288/14

bei uns veröffentlicht am 25.07.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.5.2014 – 5 L 572/14 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tr

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Januar 2013 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen die vom Beklagten der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von acht Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m in ihrem Gemeindegebiet, nachdem sie das Einvernehmen für dieses Vorhaben versagt hatte. Mit Urteil vom 23. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht ihre Klage ab; hiergegen richtet sich ihr Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel und erheblicher Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO) nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermochte die Klägerin nicht darzulegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 f.). Dies ist der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gelungen.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden; das Einvernehmen der Gemeinde ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit solcher Vorhaben nach den genannten Vorschriften entschieden wird; hier gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen. Dies hat das Landratsamt im vorliegenden Fall eines Außenbereichsvorhabens getan. Rechtmäßig ist dies nur, wenn die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang eingehalten worden sind. Auf das Rechtsmittel der Klägerin hin sind die Voraussetzungen des § 35 BauGB deshalb in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 34; BVerwG, U. v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32). Das Verwaltungsgericht hat diese Prüfung vorgenommen und die Zulässigkeit der strittigen Windkraftanlagen nach § 35 BauGB bejaht. Die Darlegungen der Klägerin haben diesem Ergebnis nicht die Grundlage entzogen.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aus ihrem Vorbringen nicht ersichtlich, dass das Vorhaben entgegen der vom Verwaltungsgericht gebilligten Einschätzung des Landratsamts schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorruft, so dass insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.

Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auf die von der Beigeladenen vorgelegte, vom Umweltingenieur des Landratsamts überprüfte und vom Landratsamt der Genehmigung zugrunde gelegte immissionsschutzfachliche Prognose gestützt (Urteil vom 23.1.2014, S. 21-24), die zum Ergebnis gelangte, dass die - wegen gewerblicher Vorbelastungen um 6 dB(A) reduzierten - Immissionsrichtwerte für ein Dorf-/Mischgebiet bzw. ein allgemeines Wohngebiet an den jeweiligen Immissionsorten eingehalten werden. Dabei wurde auf die ermittelten Beurteilungspegel noch ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) aufgeschlagen und der jeweilige Summenwert zum maßgeblichen Immissionsanteil erklärt, der einzuhalten ist und nach der Prognose auch eingehalten werden wird. Soweit die Klägerin hiergegen vorbringt, die höchstzulässigen Immissionswerte bei Nacht würden wegen zu geringen Abstands nicht eingehalten, ist diesem pauschalen Vorbringen nicht zu entnehmen, weshalb das so sein sollte. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der immissionsschutzfachlichen Prognose, welche bei den vorgesehenen Abständen die Einhaltung bestätigt, findet nicht statt. Ernstliche Zweifel sind damit nicht dargelegt.

b) Ebenso wenig hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht gebilligten Einschätzung des Landratsamts dargelegt, dass dem Vorhaben Belange des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht entgegenstehen, namentlich im Hinblick auf den Schutz des Schwarzstorchs und der Fledermausarten.

Das Verwaltungsgericht hat sich im Hinblick auf den Schwarzstorch auf die vom Landratsamt im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative geprüfte und gebilligte sowie der Genehmigung zugrunde gelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und die ergänzende Funktionsraumanalyse gestützt. Die Funktionsraumanalyse war vom Landratsamt entsprechend den Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) vom 20. Dezember 2011 (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - sog. Windkrafterlass) zur näheren Prüfung eines etwa erhöhten Tötungsrisikos für ein im Abstand von weniger als 3.000 m vom geplanten Standort der Windkraftanlagen brütendes Schwarzstorchpaar gefordert worden. Danach sei eine Störung am Brutplatz bei dem gegebenen Abstand von ca. 2.000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage nicht zu befürchten; nahräumige Nahrungshabitate könnten weiterhin auf direktem Weg angeflogen werden und kleinräumige Umwege zu ferneren, in bis zu 20 km Entfernung gelegenen Nahrungshabitaten würden den Erhaltungszustand der Art angesichts kaum vorhandener Schlagopfer von Schwarzstörchen (bundesweit ein Tier, europaweit fünf Tiere) und des beobachteten Meideverhaltens nicht verschlechtern. Für die Funktionsraumanalyse sei der Bereich an 16 Terminen beobachtet worden; lediglich an sechs Tagen habe der Schwarzstorch überhaupt beobachtet werden können und sei außer im Horstumfeld vorwiegend in den Osten und Süden sowie nach Westen nördlich am Vorhabensstandort vorbei geflogen, wobei er nur in drei Fällen Randbereiche des geplanten Windparks überflogen habe. Auch Jungstörchen sei wegen der insoweit ausreichenden Entfernung zum Horst ein Ausweichen möglich; eine signifikant erhöhte Kollisionsgefahr sei nicht anzunehmen (Urteil vom 23.1.2014, S. 27-33).

Soweit die Klägerin im Hinblick auf geschützte Vogelarten rügt, der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung liege nur eine Ortsbegehung im November zugrunde, lässt sie unberücksichtigt, dass der mit der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zusammenhängenden Funktionsraumanalyse eine Reihe von Begehungen und Beobachtungstagen zugrunde liegt, dass bei der aufgezeigten Begehung außerhalb der Brutsaison Horst- oder Höhlenbäume erfasst werden konnten (Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 23.1.2013, S. 41) und die dort getroffenen Feststellungen durch die Funktionsraumanalyse mit ihren sechzehn Beobachtungsterminen im Untersuchungsgebiet bestätigt wurden, so dass im Gesamtergebnis beider Untersuchungen ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko verneint wurde.

Soweit die Klägerin im Hinblick auf geschützte Vogelarten bemängelt, nicht nur vorhandene Horste, sondern auch Überflug- und Nahrungshabitate seien zu prüfen, übersieht sie, dass gerade dies nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den Schwarzstorch Gegenstand der Funktionsraumanalyse gewesen ist. Entgegen der Einwände der Klägerin wurden auch die Vogelarten Rotmilan, Weißstorch und Wespenbussard untersucht und die Verbotstatbestände aufgrund nur weiter entfernter Brutnachweise sowie für die Vogelart unattraktiver Habitate am Vorhabensstandort unter Heranziehung der Kartierungen, anderer Gutachten und von Aussagen von lokalen Gewährsleuten verneint (für Rotmilan, Weißstorch und Wespenbussard vgl. Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 23.1.2013, S. 41 f., 47 f., 53 f., 55 f.). Der Schwarzstorch hingegen wurde einer eingehenden Funktionsraumanalyse unterzogen. Dass bei anderen Vogelarten keine eigenen Untersuchungen bezüglich Brutplätzen, Habitatflächen und Überfluggebieten stattgefunden haben, weil die Abstände zu nachgewiesenen Vorkommen ausreichend erschienen und keine gegenteiligen Anhaltpunkte vorlagen, ist angesichts der vom Gutachter vorgefundenen Datenbasis nicht als methodischer Fehler anzusehen. Dass weitere kollisionsgefährdete Vogelarten im Nahraum um den Vorhabensstandort vorkämen und durch das Vorhaben gefährdet wären, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Soweit die Klägerin bemängelt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb beim Schwarzstorch ein Schutzabstand von 3.000 m hier reduziert werde, verkennt sie, dass nach Anlage 2 des Windkrafterlasses bei einem Horstabstand von unter 3.000 m lediglich näher zu prüfen ist, ob im Prüfbereich das Tötungsrisiko signifikant erhöht ist (vgl. Windkrafterlass, S. 42), dieser Radius also keine starre Grenze sondern einen Prüfradius darstellt. Zudem liegen nach den auf die Gutachten gestützten Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Nahrungshabitate in bis zu 20 km Entfernung. Ein Großteil der beobachteten Flüge ist in den Osten und Süden sowie nach Westen nördlich am Vorhabensstandort vorbei erfolgt; nur in drei Fällen sind Randbereiche des geplanten Windparks überflogen worden (Funktionsraumanalyse vom 8.7.2013, S. 3 f.). Den vom Verwaltungsgericht gebilligten tatsächlichen Feststellungen des Gutachters kann daher entnommen werden, dass der Vorhabensstandort offensichtlich nicht in einer Hauptflugroute des Brutpaares liegt und - angesichts des unbestrittenen Meideverhaltens der Schwarzstörche gegenüber Windkraftanlagen - keine signifikant erhöhte Kollisionsgefahr besteht. Insofern begegnet auch die vom Verwaltungsgericht gebilligte Einschätzung des Gutachters, dass gerade der Vorhabensstandort nicht zum Kreis der vom Horst aus bevorzugten Überflugbereiche gehört, sondern in einem schmalen Segmentausschnitt liegt (vgl. Karte Behördenakte Bl. 182), angesichts der in andere Richtungen weisenden Flugbeobachtungen keinen ernstlichen Zweifeln.

Soweit die Klägerin die verwendeten Materialien als zum Teil über zehn Jahre alt und damit als veraltet kritisiert, übersieht sie, dass für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung die Artenschutzkartierung aktuell abgefragt wurde und Mitteilungen der Unteren Naturschutzbehörde direkt berücksichtigt wurden (Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 23.1.2013, S. 6 f.). Auch in ihrer Rüge, der Gutachter sei (nur) Landschaftspflege-Ingenieur, kein Avifaunist, sondern Fledermauskenner und daher im Hinblick auf geschützte Vogelarten zur Erstellung des Gutachtens nicht qualifiziert, verkennt die Klägerin die Aufgabenstellung und die Qualifikationsanforderungen des Gutachters. Die Prüfung des Tötungs- und Verletzungsverbots erfordert nicht die Erstellung eines lückenlosen Arteninventars, sondern die Erhebung von Daten, aus denen sich die Häufigkeit und Verteilung der im Umfeld der Windkraftanlage lebenden geschützten Arten und ihrer Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig erfordert dies eine Auswertung vorhandener Erkenntnisse und eine Bestandserhebung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Die Prüfung muss sich am Maßstab praktischer Vernunft orientieren (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ff. Rn. 54 ff.). Verbindliche Vorgaben, dass nur Absolventen bestimmter Ausbildungs- oder Studiengänge zur Durchführung solcher Prüfungen qualifiziert wären, wogegen insbesondere Absolventen verwandter Ausbildungs- oder Studiengänge mit entsprechender Nachqualifikation die nötige Qualifikation fehle, bestehen nicht. Konkrete methodische Fehler des Gutachters mit Auswirkungen auf das Ergebnis seiner Prüfung als Ansatzpunkt für erhebliche Zweifel an der ausreichenden Qualifikation des Gutachters hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die genannten Anforderungen an die Prüfung des Tötungs- und Verletzungsverbots im Gesamtergebnis aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und der Funktionsraumanalyse nicht erfüllt wären.

Auch die Ablehnung des klägerischen Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 23.1.2014, S. 4) auf Einholung eines Gutachtens zur Frage des signifikant erhöhten Tötungsrisikos sowie des Störungsverbots der genannten Schwarzstorchpopulation unter Verweis des Verwaltungsgerichts auf die vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten und deren fachliche Billigung durch die behördliche Naturschutzfachkraft wirft keine ernstlichen Zweifel am Urteil auf. Soweit die Klägerin rügt, dass sich das Verwaltungsgericht insoweit am Windkrafterlass, dem Ergebnis der gutachterlichen Untersuchungen und der diesbezüglich von der Klägerin nicht substantiiert widersprochenen Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde orientiert hat, ohne weiteren Beweis erhoben zu haben, hat sie nicht dargelegt, weshalb dies materiell-rechtlich angreifbar sein sollte. Das Verwaltungsgericht hatte gar nicht die Aufgabe, selbst mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen eine eigene Erkenntnis zu gewinnen. Vielmehr musste das Verwaltungsgericht von der fachlichen Einschätzungsprärogative der Unteren Naturschutzbehörde ausgehen, deren gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt ist, ob ihre Einschätzungen naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar unzureichenden Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ff. Rn. 65).

Schließlich wirft auch der Einwand der Klägerin, es müssten weitere als die gutachterlich festgestellten Fledermausarten vorkommen, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts auf. Wie ausgeführt, erfordert die Prüfung des Tötungs- und Verletzungsverbots nicht die Erstellung eines lückenlosen Arteninventars, sondern die Erhebung von Daten, aus denen sich die Häufigkeit und Verteilung der im Umfeld der Windkraftanlage lebenden geschützten Arten und ihrer Lebensstätten ergeben. Für die vorgefundenen Arten hat der Gutachter ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verneint; für alle Fledermausarten einschließlich der nicht angetroffenen reduziert das mit Ergänzungsbescheid angeordnete Gondelmonitoring ein Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat. Demgegenüber hat die Klägerin nicht dargelegt, woraus trotz der gegenteiligen Erhebungen und wirksamen Schutzvorkehrungen noch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermausarten resultieren sollte.

c) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin insoweit, als das Verwaltungsgericht in seinem Urteil verneint hat, dass Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen.

Zum Maßstab der Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl. 2014, S. 23 ff. Rn. 25 ff.), dass der Denkmalschutz als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert, dass ein Kulturdenkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347/353 Rn. 13 f.). Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347/353 f. Rn. 14). Insofern erfordert § 35 BauGB für privilegierte Vorhaben eine nachvollziehende und gerichtlich voll überprüfbare Abwägung der beeinträchtigten Belange unter besonderer Berücksichtigung der Privilegierung (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - BauR 2002, 751/753). § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet insofern ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlichen Denkmalschutzregelungen unabhängigem Denkmalschutz und greift ein, wo grobe Verstöße in Frage stehen (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347/356 Rn. 21; NdsOVG, U. v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 - NuR 2010, 649/656). Es muss eine besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals vorliegen. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein; je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein (vgl. zu § 8 NDSchG NdsOVG, U. v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11 - juris Rn. 57, 59).

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht aufgrund seines Augenscheins in Zusammenschau mit den vorgelegten Plänen und sonstigen Unterlagen die St.-Kirche in A. als Baudenkmal erkannt, aber ihre überörtliche Bedeutung und eine schwere Beeinträchtigung verneint (Urteil vom 23.1.2014, S. 26 f.), nachdem das Landesamt für Denkmalpflege keinen besonderen Vorbehalt in dem durch den Vorhabensstandort betroffenen Vorranggebiet mitgeteilt und keine Einwände erhoben hatte (vgl. Aktenvermerk vom 8.3.2013, Behördenakte Bl. 195). Das Landesamt für Denkmalpflege ist die zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG berufene Fachbehörde. Dabei sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden und die Gerichte rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des Landesamts für Denkmalpflege gebunden. Sie haben deren Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (zur Bewertung durch die Verwaltungsgerichte NdsOVG, U. v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 - NuR 2010, 649/657; NdsOVG, U. v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11 - juris Rn. 60 m. w. N.). Allerdings kommt den fachlichen Einschätzungen des Landesamts für Denkmalpflege ein tatsächliches Gewicht zu (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl. 2014, S. 23 ff. Rn. 27). Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum trotz gegenteiliger Aussagen des Landesamts für Denkmalpflege Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen sollten. Dass ein Wohn- und ein Pfarrhaus in A. ebenfalls in die Denkmalliste eingetragen sind, ändert daran nichts. Auch deren gesteigerte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit sind aus dem Vorbringen der Klägerin nicht erkennbar. Hierzu hat das Verwaltungsgericht beim Augenschein zwar die relativ erhabene Lage der Kirche festgestellt, aber zugleich eingeschränkt, dass sie sich nicht auf einer exponierten Anhöhe befinde. Eine überörtliche Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein, gar eine landschaftsprägende Bedeutung, die durch Windkraftanlagen in der Umgebung erheblich beeinträchtigt würde, sind von der Klägerin nicht dargelegt worden.

d) Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin insoweit, als das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eine „optisch bedrängende Wirkung“ gegenüber den benachbarten Siedlungen verneint hat.

Das Rücksichtnahmegebot schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen eines Bauvorhabens, wozu auch optisch bedrängende Wirkungen gehören können (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85), wie sie im Einzelfall auch von einer Windkraftanlage durch die Höhe ihres Mastes und die Breite ihrer sich drehenden Rotorblätter ausgehen können (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2006 - 4 B 72/06 - juris Rn. 4, 10). Der Verwaltungsgerichtshof teilt hierzu die Auffassung, dass für die Frage der optisch bedrängenden Wirkung einer Windkraftanlage nicht die Baumasse ihres Turms, sondern die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung des Rotors von entscheidender Bedeutung ist. Ein bewegtes Objekt erregt die Aufmerksamkeit in weit höherem Maße als ein statisches; insbesondere wird eine Bewegung selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht unmittelbar in Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts hiervon befindet. Die durch die Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit unterschiedliche Bewegung auch am Rande des Blickfelds kann schon nach kurzer Zeit und erst recht auf Dauer unerträglich werden, da ein bewegtes Objekt den Blick nahezu zwangsläufig auf sich zieht und damit zu einer kaum vermeidbaren Ablenkung führt. Zudem vergrößert gerade die Drehbewegung des Rotors die optischen Dimensionen einer Windkraftanlage ganz wesentlich. Die von den Flügeln überstrichene Fläche hat in der Regel gebäudegleiche Wirkungen. Dabei gilt, dass die Bewegung des Rotors umso stärker spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist. Ob tatsächlich das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren überschritten ist, ist dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Dabei können aber bestimmte Abstände als grobe Anhaltswerte für oder gegen eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots herangezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.05.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 15, 23 m. w. N.). Beträgt der Abstand mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, wird eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen optisch bedrängender Wirkung in der Regel zu verneinen sein (vgl. BayVGH a. a. O.), wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.

Hier hat das Landratsamt im Genehmigungsbescheid ausgeführt, dass von einer optisch bedrängenden Wirkung zulasten einer Wohnnutzung regelmäßig nicht mehr auszugehen sei, wenn der Abstand zwischen der Wohnbebauung und der Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage betrage. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls geprüft und verneint (Urteil vom 23.1.2014 S. 25), die trotz der weiten Entfernung von mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe der Windkraftanlagen noch eine optisch bedrängende Wirkung auslösen könnten. Es hat sich auch bei einem gerichtlichen Augenschein von mehreren Punkten aus davon überzeugt, dass das Gelände hügelig ist, großteils - abgesehen vom Aussichtspunkt A. aus - einen Höhenunterschied von 15-30 m aufweist und ein Teil der Windkraftanlagen im Wald, aber auch auf Ackerflächen stehen soll. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und ggf. welche besonderen Umstände hier vorliegen sollen. Dies wäre im vorliegenden Fall aber veranlasst gewesen, um ernstliche Zweifel zu begründen.

Die Klägerin rügt, dass der Ortstermin wegen Nebels unbehelflich gewesen sei und hätte wiederholt werden müssen, um die Sichtbeziehungen zu prüfen. Dies trifft in dieser Allgemeinheit jedoch nicht zu. Der Niederschrift des Augenscheins ist zu entnehmen, dass die Sicht vom A. aus - etwa 2,5-3,0 km vom Vorhabensstandort entfernt - zwar nicht die in etwa 1,7 km Entfernung vorhandenen, nicht streitgegenständlichen Windkraftanlagen erkennen ließ, aber eine Rundumsicht von etwa 500 m auf das gewellte Gelände bot (Niederschrift vom 23.1.2014, S. 2). Von einem Standort bei W*********** sei die Sicht besser gewesen und habe mit 1,0-1,5 km Sichtweite die Sichtung einiger Standorte der Windkraftanlagen und der welligen Geländestruktur ermöglicht. Ebenso konnte das Verwaltungsgericht von einem weiteren Standort aus den etwa 1,0 km entfernten Ortsteil O. erkennen (Niederschrift vom 23.1.2014, S. 3 f.). Insgesamt hat das Verwaltungsgericht die Standorte aller acht geplanten Windkraftanlagen in Augenschein genommen und die Ortsteile W., O. und M. sowie W. zumindest „in etwa“ erkennen und die Sichtbeziehungen einschätzen können. Zudem hat das Verwaltungsgericht seine Einschätzung zusätzlich auf die vorgelegten Behördenunterlagen einschließlich der darin enthaltenen Pläne und Karten gestützt.

e) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin insofern, als das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eine Verunstaltung des Landschaftsbilds (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [letzte Alternative] BauGB) verneint hat.

Maßgeblich ist insofern eine grobe Unangemessenheit der strittigen Anlage in ästhetischer Hinsicht, die nur im Ausnahmefall anzunehmen ist, wenn entweder die Umgebung wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdig oder der Eingriff in das Landschaftsbild besonders grob ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2003 - 4 B 7.03 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 358; BayVGH, U. v. 1.10.2007 - 15 B 06.2356 - Rn. 20; BayVGH, U. v. 24.9.2007 - 14 B 05.2149 u. a. - Rn. 39).

Das Verwaltungsgericht hat insofern darauf abgestellt, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen die ersten im Gemeindegebiet der Klägerin wären, deren Orts- und Landschaftsbild also nicht übermäßig belastet werde. Auch habe die Regierung von Oberfranken bei der Festsetzung der Ausgleichszahlungen nur eine für das Landschaftsbild geringe bis mittlere Bedeutung der Landschaft ermittelt. Das Verwaltungsgericht hat daher sowohl eine wegen ihrer Schönheit oder Funktion besonders schutzwürdige Umgebung als auch einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild verneint (Urteil vom 23.1.2014, S. 33 f.). Die Darlegungen der Klägerin lassen nicht erkennen, was hieran falsch sein sollte.

Aus den Rügen der Klägerin, die Prüfung der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sei nicht möglich gewesen, ergibt sich nicht, dass sich das Verwaltungsgericht entgegen seinen Feststellungen in der Niederschrift des Augenscheins keinen Eindruck von der Siedlungs- und Landschaftsstruktur im Bereich der Klägerin hätte verschaffen können. Vielmehr hat es seinen Eindruck von der teils hügeligen und teils eher ebenen Landschaft detailliert protokolliert und dabei keine Anhaltspunkte für eine besonders schutzwürdige Umgebung festgestellt. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, inwiefern eine solche bestehen sollte.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin führt allein die Konzentration mehrerer Windkraftanlagen in ihrem Gemeindegebiet nicht zur Annahme einer Verunstaltung des Landschaftsbilds. Die Klägerin setzt sich insofern nicht mit den Erwägungen von Landratsamt und Verwaltungsgericht auseinander, dass sich die vorhandenen und die streitgegenständlichen Windkraftanlagen nicht in einer gemeinsamen Blickrichtung sondern in vom Betrachter aus gesehen entgegen gesetzten Richtungen in unterschiedlicher Entfernung befänden. Gleichwohl wird in der Errichtung von weiteren als den in der ferneren Umgebung bestehenden Windkraftanlagen deswegen keine Einkreisung gesehen, weil die zunächst als weiterer Standort geplante Fläche Nr. 33 aus dem neuesten Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplans gestrichen worden ist und dort keine Errichtung von Windkraftanlagen mehr in Betracht kommt.

f) Schließlich hat die Klägerin auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Erschließung des Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gesichert ist.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts haben die als Standort vorgesehenen Grundstücke eine ausreichende Erschließung, insbesondere eine Verbindung zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz über die angrenzenden privaten und durch Nutzungsvereinbarung zur Verfügung stehenden Grundstücke sowie einen öffentlichen Feld- und Waldweg. Der als Zufahrt in Betracht kommende Weg ist nach diesen Feststellungen für den in Folge der privilegierten Nutzung zu erwartenden Verkehr technisch geeignet und rechtlich eröffnet (Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 BayStrWG). Die Einwände der Klägerin ziehen die sachlichen Feststellungen und die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel, sondern verkennen, dass der Begriff der Erschließung in § 35 Abs. 1 BauGB auf das durch die Nutzung des fertig gestellten Vorhabens verursachte Verkehrsaufkommen abstellt, nicht auf zur Errichtung der Windkraftanlagen möglicherweise erforderliche Schwerlastfahrzeuge. Eine Erschließung ist gesichert, wenn die Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des Bauwerks funktionstüchtig angelegt ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1985 - 4 C 48/81 - NVwZ 1986, 38/39 a.E.). Für Windkraftanlagen genügt daher ihre Erreichbarkeit mit den für nach der Ingebrauchnahme anfallende Kontroll- und Wartungsarbeiten erforderlichen Fahrzeugen, wofür im Regelfall keine Schwerlastfahrzeuge erforderlich sind (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - BayVBl. 2013, 564 ff. Rn. 36 m. w. N.). Eine Ausnahme ist im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt.

2. Der behauptete Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), der darin liegen soll, dass das Verwaltungsgericht trotz Nebels den Ortstermin durchgeführt und mangels Erkennbarkeit der Sichtbeziehungen zwischen Vorhabensstandort und Siedlungsbereichen sowie Landschaftselementen Beweise nicht erhoben und damit seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt haben soll, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert ausgeführt werden, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären.

Aus den Rügen der Klägerin, eine Klärung der Sichtbeziehungen oder gar die Prüfung der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild seien nicht möglich gewesen, ergibt sich nicht, dass sich das Verwaltungsgericht entgegen seinen Feststellungen in der Niederschrift des Augenscheins wegen dichten Nebels keinen Eindruck von der Siedlungs- und Landschaftsstruktur im Bereich der Klägerin hätte verschaffen können. Zudem hat das Verwaltungsgericht nach dem Vorstehenden sich nicht nur auf den - nur teilweise aufschlussreichen - Augenschein oder gar nur auf die Ortskenntnis des Kammervorsitzenden gestützt, sondern seine Einschätzung zusätzlich auf die vorgelegten Behördenunterlagen einschließlich der darin enthaltenen Pläne und Karten gegründet. Es hat also mehrere Beweismittel nebeneinander verwendet. Demgegenüber hat die Klägerin nicht dargelegt, dass diese Beweiserhebung insgesamt zu unzutreffenden Ergebnissen geführt hat, insbesondere, weshalb sich hier trotz der von der Klägerin unbestrittenen mehr als dreifachen Entfernung der Windkraftanlagen zu Siedlungsteilen durch einen (weiteren) Augenschein eine optisch bedrängende Wirkung hätte feststellen lassen. Geländeform und Geländehöhen hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Niederschrift über seinen Augenschein erkennen und in Beziehung zu den Abständen und Entfernungen setzen können; die diesbezüglichen Feststellungen hat die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen und auch nicht konkret dargelegt, welche gegenteiligen Ergebnisse bei einer Wiederholung des Augenscheins getroffen worden wären.

3. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags im Übrigen pauschal auf ihren Vortrag im Verfahren erster Instanz verweist, liegt hierin keine hinreichende Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Die Darlegung von Berufungszulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Diese kann durch einen pauschalen Verweis auf das Vorbringen erster Instanz, welches regelmäßig vor Erlass des angegriffenen Urteils verfasst wurde, nicht ersetzt werden, so dass der Darlegungslast im Verfahren auf Zulassung der Berufung hierdurch nicht genügt werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - BayVBl. 2013, 564 ff. Rn. 18 mit Verweis auf Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 59, 65; Dietz in: Gärditz, VwGO, § 124a Rn. 36 m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG; wie Vorinstanz.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.5.2014 – 5 L 572/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen im Februar 2014 im vereinfachten Verfahren(vgl. dazu Nr. 1.6 im Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV)) sowie unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners für „die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen in B (Windpark W – Außenbereich)“(vgl. den entsprechenden Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 26.2.2014, Genehmigungsregister-Nr. M – 12/2014, sowie den die angegebenen Nabenhöhen und die Rotordurchmesser korrigierenden Änderungsbescheid vom 5.3.2014 – 3.5/kr/A-111666 –) Die vorgesehenen Standorte für die Anlagen der Firma REpower mit einer Nennleistung von jeweils 2,0 MW (Typ MM92 und MM82) mit Nabenhöhen von 100 m sowie Rotordurchmessern von 82 m beziehungsweise 92 m befinden sich nordöstlich der Ortslage des Stadtteils W der Antragstellerin im Bereich des R bergs (Flur 20 der Gemarkung W, Flurstücke Nr. 4818, 4819, 4850, 4862, 4856/2 und 4857).

Die Entscheidung über den im Februar 2012 beim Antragsgegner eingereichten Genehmigungsantrag stellte dieser auf den am 7.5.2012 bei ihm eingegangenen Antrag der gemäß Empfangsbekenntnis am 13.3.2012 um die Erteilung ihres Einvernehmens ersuchten Antragstellerin mit Bescheid vom November 2012 zunächst in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 3 BauGB bis längstens 31.5.2013 mit Blick auf eine von der Antragstellerin in Reaktion auf den Wegfall landesplanerischer Vorgaben zur Steuerung der Windenergienutzung geplante Teiländerung „Windenergie“ ihres Flächennutzungsplans zurück. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Stadtrat der Antragstellerin Ende Juni 2012 eine entsprechende Teiländerung beschlossen habe, um in Anwendung des § 35 Abs. 3 BauGB eine geordnete Nutzung der Windenergie im Stadtgebiet durch Festlegung von Konzentrationszonen im Wege der Darstellung entsprechender Sondergebietsflächen sicherzustellen. Nach Vorlage des Konzepts der Antragstellerin habe dem Zurückstellungsgesuch zunächst nicht entsprochen werden können, da in den dabei in Betracht gezogenen Eignungsflächen auch solche im Bereich der Pflegezonen des Biosphärenreservats Bliesgau enthalten gewesen seien. Erst nach Änderung dieses Konzepts habe dem Antrag stattgegeben werden können. Da die Standorte der geplanten Windenergieanlagen außerhalb der vorgesehenen Konzentrationszonen lägen, beeinträchtige das Vorhaben die Planungsvorstellungen der Antragstellerin.

Mit Eingang am 29.7.2013 (Telefax) versagte die Antragstellerin ihr Einvernehmen (§ 36 BauGB) zu dem Vorhaben mit dem Hinweis, dass ihr Stadtrat am 25.7.2013 abschließend den Teilflächennutzungsplan Windenergie beschlossen habe, in dem vier Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie verbunden mit einer auch die hier geplanten Standorte erfassenden Ausschlusswirkung für alle anderen Bereiche des Stadtgebiets dargestellt seien. Damit habe der Plan „Planreife“ im Verständnis des § 33 BauGB erlangt. Diese Darstellungen stünden dem Vorhaben als öffentlicher Belang entgegen.

Im Oktober 2013 lehnte das zuständige Ministerium für Inneres und Sport den Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung der Teiländerung des Flächennutzungsplans unter Verweis auf Fehler bei der Bekanntmachung der Auslegung infolge unzureichender Angabe der verfügbaren umweltbezogenen Informationen ab (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB).(vgl. den Bescheid des Ministeriums für Umwelt vom 22.10.2013 – F/2 – 554-18/12 –) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 – 4 CN 3.12 –, BauR 2013, 1803) genüge eine bloße Auflistung nicht den diesbezüglichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. In einem ergänzenden Schreiben(vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 23.10.2013 – F/2 – 554-19/12 –) wurde ferner in Frage gestellt, ob die Abwägungsentscheidung den diesbezüglich geltenden rechtlichen Anforderungen nach § 1 Abs. 7 BauGB in ausreichendem Maße Rechnung trage.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin Anfang November 2013 unter Verweis auf „besondere Umstände“ des Falles, die Entscheidung über den Genehmigungsantrag für ein weiteres Jahr auszusetzen.(vgl. das Antragsschreiben der Antragstellerin vom 30.10.2013 – 2 1/610-13/WK -) Ergänzend teilte sie im November 2013 mit, dass eine erneute Auslegung der unveränderten Planunterlagen vom 25.11.2013 bis zum 7.1.2014 erfolgen werde.

Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 21.1.2014 unter Verweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB ab. Besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift könnten insbesondere nicht aus einer nach dem Vortrag der Antragstellerin für sie überraschenden Änderung der Rechtsprechung abgeleitet werden. Die saarländischen Städte- und Gemeinden seien bereits im August 2004 auf die sich seit längerer Zeit aus gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ergebenden Notwendigkeiten bei der Auslegung von Plänen hingewiesen worden. Der Fehler liege daher im Einflussbereich der Antragstellerin. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 – 4 CN 3.12 -, NVwZ 2013, 1413vgl. den Widerspruchsbescheid vom 16.4.2014 – E/4 – 65.1.2-115/14 Ne –) dagegen erhobene Klage der Antragstellerin ist beim Verwaltungsgericht anhängig.

Gleichzeitig hat der Antragsgegner das Verfahren zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens eingeleitet. In einer umfangreichen Stellungnahme erhob die Antragstellerin dagegen sowohl formelle als auch inhaltliche Einwände und hielt an ihrer negativen Stellungnahme zu dem Vorhaben fest. In dem einschlägigen Schreiben vom Februar 2014 heißt es unter anderem, das beziehe sich auf alle vier von der Beigeladenen zu einem einheitlichen Vorhaben verbundenen Windkraftanlagen, obwohl zwei von diesen innerhalb der nun im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone lägen.

Ende Februar 2014 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die eingangs bezeichnete Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb der vier Windkraftanlagen ausdrücklich unter Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin (Seite 2) und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung an. Letzteres wurde mit der allgemeinen gesetzlichen Zielvorgabe in dem § 1 EEG und den danach bis 2020 anzustrebenden Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung (30 %) und angesichts hoher Planungskosten und durch Rechtsbehelfe sonst zu erwartenden „empfindlichen Umsatzausfällen“ der Beigeladenen mit überwiegenden Interessen ihrerseits begründet.

Gegen den ihr im März 2014 förmlich bekannt gegebenen Genehmigungs- und einen Änderungsbescheid erhob die Antragstellerin Anfang April 2014 ebenfalls Widersprüche und beantragte, nachdem eine Aussetzungsentscheidung vom Antragsgegner ausdrücklich abgelehnt worden war,(vgl. den Bescheid vom 9.4.2014 – AZ.: 1.3-Blieskastel- FS) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs.

Zur Begründung des Antrags machte die Antragstellerin geltend, die Ersetzung ihres Einvernehmens genüge bereits nicht den formalen Anforderungen nach dem § 72 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LBO 2004. Bei der danach gebotenen vorherigen Anhörung wäre nach dem Gehörsgrundsatz eine Mitteilung erforderlich gewesen, von welchen erheblichen Tatsachen der Antragsgegner als Grundlage für die Entscheidung ausgehe und weshalb die Verweigerung als rechtswidrig angesehen werde. Auch die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 LBO 2004 seien nicht erfüllt. Die rechtzeitig erfolgte Versagung des Einvernehmens sei nicht rechtswidrig gewesen. Dass zwei der insgesamt als Windfarm einzustufenden vier Anlagen künftig innerhalb einer in ihrem Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone errichtet werden sollten, ändere daran nichts. Sie – die Antragstellerin – habe einen Anspruch darauf, dass die Genehmigungsbehörde kein Vorhaben zulasse, das nicht den im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden Vorschriften entspreche. Dies sei aber hier geschehen. Zwar handele es sich bei Windkraftanlagen um im Außenbereich nach dem § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässige Vorhaben. Dem konkreten Vorhaben stehe aber ein öffentlicher Belang entgegen. Durch die Beschlussfassung ihres Stadtrats über den Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ am 25.7.2013 und die erneute Beschlussfassung hinsichtlich des inhaltsgleichen Plans am 25.2.2014 seien die Darstellungen inhaltlich dahingehend konkretisiert worden, dass die Erwartung gerechtfertigt gewesen sei, dass der Plan mit diesem Inhalt wirksam werde. Auch ein erst in Aufstellung befindlicher Flächennutzungsplan sei ein öffentlicher Belang, wenn er – wie hier – „Planreife“ erlangt habe und damit hinreichend verlässliche Schlüsse auf seine Verwirklichung zulasse. Zudem habe der Antragsgegner die Verlängerung der Zurückstellung zu Unrecht abgelehnt. Die aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Wiederholung der Offenlegung des Flächennutzungsplans habe einen „besonderen Umstand“ im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB dargestellt, den sie nicht zu „vertreten“ habe. Sie habe bei der Bekanntmachung nach dem § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Anforderungen beachtet, die bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Juli 2013 gängige Praxis gewesen seien und die bis dahin auch von der Genehmigungsbehörde nicht beanstandet worden sei.

Der Antragsgegner hat erwidert, der Einwand der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Verlängerung der Zurückstellung, die die Antragstellerin mit einem gesonderten Widerspruch angefochten habe, müsse vorliegend außer Betracht bleiben, da insoweit kein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt worden sei. Nach Erteilung der Genehmigung könne der Zweck der zudem rechtmäßigen Zurückstellung ohnehin nicht mehr erreicht werden. Außerdem hätten die Voraussetzungen für eine erneute Verlängerung nach § 15 Abs. 3 BauGB nicht vorgelegen. Dies rechtfertigende „besondere Umstände“ müssten außerhalb des Einflussbereichs des Planungsträgers liegen. Dazu gehöre nicht die vorliegend kausale schuldhafte Nichtbeachtung von Verfahrens- und Formfehler. Die saarländischen Städte und Gemeinden seien bereits am 12.8.2004 auf die bei der Bekanntmachung der Auslegung zu beachtenden Anforderungen hingewiesen worden. Das von der Antragstellerin angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 habe diese gemeinschaftsrechtlich gebotenen Erfordernisse nur bestätigt. Daran, nicht an einer gängigen Verwaltungspraxis habe sich die Gemeinde zu orientieren. Der § 72 Abs. 3 LBO 2004 sei hinsichtlich der gebotenen Beteiligung der Gemeinde lex specialis gegenüber dem § 28 SVwVfG und beachtet worden. Die Interessenlagen seien auch nicht vergleichbar. Im Ersetzungsverfahren gehe es um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Einer Mitteilung von entscheidungserheblichen Tatsachen bedürfe es nur, wenn diese ausnahmsweise zweifelhaft und entscheidungserheblich seien. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Zudem sei die Sach- und Rechtslage zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner am 17.12.2013 in einem Gespräch umfassend erörtert worden. Da die Voraussetzungen des § 6 BImSchG beziehungsweise – was speziell die bauplanungsrechtliche Beurteilung angehe – des § 35 BauGB vorgelegen hätten, habe der Beigeladenen ein Genehmigungsanspruch für die vier Windkraftanlagen zugestanden. Der im Genehmigungszeitpunkt noch nicht rechtswirksam gewordene Flächennutzungsplan habe unabhängig von der Frage einer „Planreife“ keine Vorwirkung erzeugt. Eine solche sei auch vom Gesetzgeber nicht gewollt. Die gegeneilige Auffassung missachte den Genehmigungsanspruch und führe zu einem für den Vorhabenträger nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Einvernehmen der Antragstellerin sei daher rechtswidrig versagt und zu Recht ersetzt worden. Ansonsten wäre eine Gemeinde in der Lage, beliebige Flächen ihres Gebiets über einen unbestimmten Zeitraum hinweg durch Beschlussfassung von rechtswidrigen Flächennutzungsplänen zu blockieren. Zumindest sei die Versagung des Einvernehmens hinsichtlich zwei der vier geplanten Anlagen rechtswidrig, da diese in der von der Antragstellerin ausgewiesenen Konzentrationszone errichtet werden sollten.

Die Beigeladene hat ebenfalls die Zurückweisung des Aussetzungsbegehrens beantragt und zur Begründung ausgeführt, der im Ersetzungsverfahren ordnungsgemäß beteiligten Antragstellerin sei nach dem konkreten Verfahrensablauf nahezu zwei Jahre die Möglichkeit gegeben worden, durch die ihr nach §§ 14 ff. BauGB eingeräumten Instrumente das Vorhaben zu steuern. Das sei ihr trotz auch in fachlicher Hinsicht ausreichender Möglichkeiten bis zum Genehmigungszeitpunkt nicht gelungen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin im Mai 2014 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sei von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auszugehen. Eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten erscheine „fern liegend“. Die Genehmigung verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen den Schutz der Antragstellerin bezweckende Bestimmungen. Der Einwand unzureichender Anhörung vermöge eine subjektive Rechtsverletzung nicht zu begründen. Eine solche könne sich nicht aus Verfahrensrecht, sondern nur aus materiellem Recht ergeben. Zudem sei das für die Beteiligung der Antragstellerin maßgebliche, in § 72 Abs. 3 LBO 2004 speziell geregelte Beteiligungsverfahren beachtet worden. Weiterhin sei die Sach- und Rechtslage im Dezember 2013 mit ihr erörtert worden. Schließlich wäre die Entscheidung, selbst wenn man einen Verstoß annehmen wollte, in der Sache nicht beeinflusst worden. Allen Beteiligten sei von Anfang an klar gewesen, aus welchen Gründen das Einvernehmen ersetzt werden sollte. Wie im vorliegenden Verfahren sei es allein um die Bedeutung des im Genehmigungszeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Flächennutzungsplanteiländerungsverfahrens und nicht um tatsächliche Dinge gegangen. Wegen der Privilegierung der Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sei entscheidend gewesen, ob dem Vorhaben bei seiner Genehmigung öffentliche Belange entgegengestanden hätten. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stünden gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben auch öffentliche Belange entgegen, soweit hierfür in Darstellungen des Flächennutzungsplans eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Welche Darstellungen der im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung wirksame Flächennutzungsplan enthalten habe, ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Aus der Begründung der Änderung lasse sich jedoch entnehmen, dass der geltende Plan keine Darstellungen enthalten habe, die der Zulässigkeit des Vorhabens entgegengestanden hätten. Anlass für die Planung sei die 2011 erfolgte Änderung des Teilabschnitts Umwelt des Landesentwicklungsplans gewesen, mit der die Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen außerhalb der darin festgelegten Vorranggebiete für „Windkraft“ aufgehoben worden sei. Ob bereits die Darstellungen eines in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans, dem nach dem Inkrafttreten die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollten, einem Außenbereichsvorhaben als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen stehen könnten, sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht abschließend entschieden. Danach scheide eine „Vorwirkung“ jedenfalls dann aus, wenn – was hier nicht ersichtlich sei – die künftigen Ausschlussflächen nach dem aktuellen Flächennutzungsplan noch in einer dargestellten Konzentrationsfläche lägen. Auch für die von der Antragstellerin beanspruchten „Vorwirkungen“ gebe es keine dies bejahende Gerichtsentscheidung. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg erhebe erst die Genehmigung des Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 1 BauGB dessen Darstellungen in den Rang eines öffentlichen Belangs, wohingegen eine „Planungsreife“ nicht ausreiche.(vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteile vom 30.11.2004 – 1 ME 190/04 –, vom 12.9.2009 – 1 ME 212/03 – und vom 23.6.2009 – 12 LC 136/07 –) Derzeit spreche sehr viel für die überzeugend begründete Einschätzung des Hessischen VGH,(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 17.6.2008 – 6 A 630/08 –, BRS 74 Nr. 178, in der erstinstanzlichen Entscheidung in seinen entscheidenden Passagen ausführlich wörtlich wiedergegeben) der Vorwirkungen auch unter Berücksichtigung des § 33 BauGB verneint habe. Soweit die Antragstellerin weiterhin rüge, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung habe schon deswegen nicht erteilt werden dürfen, weil ihrem Antrag auf Verlängerung der Zurückstellung des Genehmigungsantrags hätte stattgegeben werden müssen, könne dahinstehen, ob der Einwand des Antragsgegners greife, die Antragstellerin habe die Ablehnung nicht nur mit einem Widerspruch angreifen, sondern auch zum Gegenstand eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens machen müssen. Derzeit spreche wenig dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB erfüllt gewesen seien. Bei der Beurteilung des Vorliegens „besonderer Umstände“ habe die Gemeinde jedes ihr vorwerfbare Verhalten zu vertreten. Das durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau 2004) erweiterte Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Hs BauGB hinsichtlich der „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, sei 2012 nicht neu gewesen. In dem von der Antragstellerin angeführten Urteil aus dem Jahr 2013 habe das Bundesverwaltungsgericht zudem einschlägige eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 zur Anstoßwirkung der Bekanntmachung zitiert. Eine Gemeinde sei auf der „sicheren Seite“, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermögliche, die aus Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der Planung eine Rolle spielten, wie sie etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts entnommen werden könnten. Begebe sich eine Gemeinde nicht auf diese „sichere Seite“, stelle das ein ihr vorwerfbares Fehlverhalten dar, das ein Vorliegen „besonderer Umstände“ im Verständnis von § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB ausschließe. Vor dem Hintergrund sei eine Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Verhältnis zur Antragstellerin nicht gegeben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom15.5.2014 – 5 L 572/14 –, mit dem ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Erlaubnis des Antragsgegners vom 26.2.2014 in der Fassung des Änderung vom 5.3.2014 zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Insoweit ist vorab klar zu stellen, dass der letztgenannte Bescheid eine inhaltliche Änderung der Genehmigungsentscheidung lediglich hinsichtlich der Größenbeschreibung der zugelassenen Windkraftanlagen bezogen auf die Nabenhöhen und Rotordurchmesser darstellte. Anfechtungsgegenstand im Hauptsacheverfahren und damit auch Ziel der hier begehrten Aussetzungsentscheidung ist seither – einheitlich – der insoweit modifizierte Genehmigungsbescheid vom 26.2.2014. Er ist nur noch in der geänderten Fassung rechtlich existent.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, die eine Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) geltend macht, ist insbesondere statthaft. Das ist anerkannt für die vom gesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffekts gegen eine Baugenehmigung in § 212a Abs. 1 BauGB mit erfassten Rechtsbehelfe einer Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der formalen Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet. Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, vom 25.3.2011 – 2 B 100/11, SKZ 2011, 168, vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, SKZ 2011, 262, und vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, SKZ 2012, 65 ff.) Diese Regeln über die Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens und die in diesen Fällen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinden gelten entsprechend, wenn – wie hier – über die Zulässigkeit des Vorhabens unter Einschluss der bauplanungsrechtlichen Anforderungen in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren entschieden wird (§§ 72 Abs. 5 LBO 2004, 13, 19 BImSchG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV, Nr. 1.6.2 im Anhang 1).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Maßgeblich für die im Rahmen der von der Antragstellerin begehrte Aussetzungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs beziehungsweise der Anfechtungsklage in der Hauptsache. Deren Erfolg setzt eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin durch den angegriffenen Verwaltungsakt voraus (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, eine solche Verletzung des hier allein in Betracht kommenden gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts der Antragstellerin verneint und deren Antrag auf Wiederherstellung der durch die Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit des Antragsgegners (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO) entfallenden aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Bau- und Betriebsgenehmigung vom 26.2.2014 für die geplanten vier Windkraftanlagen daher zu Recht zurückgewiesen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren begrenzende Beschwerdebegründung der Antragstellerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Voraussetzung für eine eigene Abwehrposition gegenüber der Genehmigungsentscheidung ist grundsätzlich, dass die im Jahre 2012 erstmals am Verwaltungsverfahren beteiligte Antragstellerin auf das ihr am 13.3.2012 gegen Empfangsbekenntnis übermittelte Ersuchen auf Erteilung ihres Einvernehmens dieses auch wirksam und mit Blick auf die Fiktionsregelung in dem § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB rechtzeitig versagt hat. Danach gilt das Einvernehmen einer Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert wird. Ausdrücklich erklärt wurde das erst in dem Schreiben der Antragstellerin vom Ende Juli 2013, also über ein Jahr nach Eingang des Ersuchens, unter Verweis auf einen entsprechenden Beschluss ihres Stadtrats vom 25.7.2013. Von daher könnte sich die Frage des Eintritts der genannten Einvernehmensfiktion (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB) stellen, was gegebenenfalls einer erfolgreichen Geltendmachung von Abwehrrechten gegen die Genehmigungsentscheidung auf bauplanungsrechtlicher Grundlage entgegenstünde.(vgl. dazu auch BVerwG vom 12.12.1996 – 4 C 24.95 –, BRS 58 Nr. 142, wonach die Frist nicht, auch nicht im Einverständnis mit der Bauherrin oder dem Bauherrn, verlängerbar ist und das nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt geltende Einvernehmen auch nicht bis zur Entscheidung der Genehmigungsbehörde „widerrufen“ oder – wie ein Verwaltungsakt – zurückgenommen werden kann) Deswegen käme es – für die Beantwortung dieser Frage – entscheidend darauf an, welche Bedeutung dem am 7.5.2012 und damit innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB beim Antragsgegner eingegangenen Antrag auf Zurückstellung der Entscheidung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB in dem Zusammenhang beizumessen ist. Vom Erklärungsinhalt lässt sich einem solchen Zurückstellungsantrag im Grunde die Aussage entnehmen, dass das zu beurteilende Bauvorhaben von der Gemeinde in diesem Zeitpunkt als am Maßstab des § 35 BauGB36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zulässig angesehen wird, so dass das Einvernehmen zu erteilten wäre (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Daher könnte man daran denken, dass neben dem auf die geplante Veränderung der materiellen Zulässigkeitsanforderungen abstellenden Zurückstellungsantrag eine gesonderte förmliche Verweigerung des Einvernehmens zu fordern wäre. Dagegen lässt sich indes mit Gewicht anführen, dass eine solche Verweigerung am Beurteilungsmaßstab des § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig wäre. Von daher spricht letztlich vieles dafür, dass von der Gemeinde, weil von ihr eine nach den Vorgaben der §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 35 BauGB rechtswidrige Verweigerung des Einvernehmens auch nicht nur „pro forma“ verlangt werden kann, in einer Gesamtschau der Vorschriften innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur ein begründeter Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erwartet werden kann und zur Vermeidung des Fiktionseintritts auch ausreichend ist. Ob darüber hinaus auch erforderlich ist, dass die Aussetzungsentscheidung der Genehmigungsbehörde, auf die die Gemeinde ansonsten keinen Einfluss hat, innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ergeht, erscheint zweifelhaft.(vgl. dazu insgesamt Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 15 Rn 8 und 9) Auf einen solchen – hier mit Eingang am 7.5.2012 und damit insoweit „fristgerecht“ von der Antragstellerin gestellten – Antrag „hat“ der Antragsgegner als zuständige Genehmigungsbehörde(vgl. zu der auch nach der Motivation des Gesetzgebers keinen ernsthaften Bedenken unterliegenden Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach den §§ 4, 10 und 19 BImSchG beispielsweiseHornmann in Spannovsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 15 Rn 39a, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) die Entscheidung über den Genehmigungsantrag „bis zu längstens einem Jahr“ zurückzustellen. Das ist hier bis zum 31.5.2013 geschehen. Von daher setzte die Annahme einer mit Blick auf den § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB „rechtzeitigen“ Verweigerung des Einvernehmens der Antragstellerin am 29.7.2013 allerdings auch voraus, dass diese Zweimonatsfrist bis zum Ablauf der Zurückstellung am 31.5.2013 nicht nur gehemmt war, sondern erneut zu laufen begonnen hat. Dafür spricht vieles.(vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 11.11.2013 – 12 LC 271/11 –, BauR 2014, 522 mit Nachweisen aus der Fachliteratur) Da der im November 2013 gestellte Antrag auf Verlängerung der Zurückstellung auf der Grundlage des zum 20.9.2013 eingefügten § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB(vgl. das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung der Städte und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013, BGBl. I 1548, 1549) jedenfalls außerhalb der Frist gestellt wurde, bedürfte es hier keiner Entscheidung, ob auch einem solchen Verlängerungsantrag wie dem Erstantrag eine den Fiktionseintritt hindernde Wirkung zukäme, was freilich wegen der daran anknüpfenden bloßen Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde ohnehin zweifelhaft erscheint. Insgesamt ergeben sich aus Sicht des Senats jedenfalls für die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung keine bereits jetzt letztlich durchgreifenden Bedenken gegen eine grundsätzliche Befugnis der Antragstellerin zur weiteren Geltendmachung ihrer Planungshoheit gegenüber der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom Februar 2014.

Da das vor dem Hintergrund des bewussten Verzichts auf ein eigenständiges Zulassungsverfahren hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Anforderungen beziehungsweise die Integration dieser Prüfung in das bauaufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren zu sehende Einvernehmenserfordernis (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) eine weitgehende Absicherung der Gemeinden zum Ziel hat, kommt der ihnen damit eingeräumten Verfahrensposition nach der Rechtsprechung eigenständige, das heißt eine von Fragen des materiellen Rechts gegebenenfalls unabhängige Bedeutung zu. Das gilt etwa, wenn eine im Baugenehmigungsverfahren an sich zu beteiligende Gemeinde „übergangen“ wurde oder wenn ein Bauvorhaben unter Missachtung ihrer Entscheidung zur rechtzeitigen Verweigerung ihres Einvernehmens genehmigt worden ist.(vgl. hierzu allgemein Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147, 149) Ob diese Grundsätze auf die verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 72 Abs. 3 LBO 2004, wonach die Gemeinde vor Ersetzung ihres Einvernehmens (§§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 Abs. 1 LBO 2004) anzuhören und ihr Gelegenheit zur erneuten Entscheidung einzuräumen ist, „fortzuschreiben“ sind, kann im konkreten Fall im Ergebnis auf sich beruhen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner entgegen der auch im Beschwerdeverfahren vertretenen Ansicht der Antragstellerin ihr gegenüber im Rahmen des im Januar 2014 eingeleiteten Ersetzungsverfahrens die genannten Anforderungen des § 72 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LBO 2004 missachtet hat. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.1.2014 auf seine Absicht hingewiesen, das Einvernehmen nach Maßgabe des § 72 LBO 2004 zu ersetzen und ihr ausdrücklich unter Fristsetzung Gelegenheit gegeben, „erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Das war im konkreten Fall ausreichend. Selbst aus Sicht der Antragstellerin konnte seinerzeit nicht der geringste Zweifel daran aufkommen, dass der Antragsgegner im Rahmen der bei der planungsrechtlichen Zulässigkeitsbeurteilung der Anlagen (§§ 36 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 BauGB) auch die sich in dem Verfahren zentral stellende Frage, inwieweit aus dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtswirksam gewordenen geänderten Flächennutzungsplan beziehungsweise aus dem „Teilflächennutzungsplan“ Windenergie wegen eines fortgeschrittenen Planungsstadiums ein Genehmigungshindernis für das privilegierte Vorhaben der Beigeladenen über das Kriterium – im Einzelfall – „entgegenstehender“ Belange (§ 35 Abs. 1 BauGB) hergeleitet werden musste, verneinte. Dass der Antragstellerin diese Auffassung des Antragsgegners nach dem gesamten Ablauf des Verfahrens, dem Schriftwechsel, der sich gerade mit diesem Thema beschäftigenden Ablehnung des erneuten – auch nur vor dem Hintergrund Sinn machenden – Zurückstellungsantrags der Antragstellerin und der unter Beteiligung unter anderem ihrer Bürgermeisterin und ihres Prozessbevollmächtigten geführten Diskussion im Rahmen der Besprechung vom 17.12.2013 bekannt war, unterliegt keinen Zweifeln. Auf welche für die Entscheidung zusätzlichen erheblichen „Tatsachen“ im Rahmen der der Antragstellerin eingeräumten Möglichkeit, erneut über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu befinden, hier zusätzlich hätte hingewiesen werden müssen, erschließt sich nicht.

Selbst wenn das Beteiligungsverfahren insoweit als fehlerhaft anzusehen wäre, spräche vieles dafür, dass für diesen Fall – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits ausgeführt hat – zumindest von einer Unbeachtlichkeit nach Maßgabe des § 46 SVwVfG auszugehen wäre. Der Einwand der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, hierauf komme es nicht an, weil die Genehmigungs- und die Ersetzungsentscheidung wegen des „Verstoßes gegen landesrechtliche Formvorschriften“ rechtswidrig sei, überzeugt nicht. Die landesverfahrensrechtliche Vorschrift setzt von dem ihren Anwendungsbereich beschreibenden Tatbestand her einen solchen „Verstoß“ beziehungsweise eine an diesen anknüpfende „formelle“ Rechtswidrigkeit gerade voraus. Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Dezember 2011(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.12.2011 – 5 L 1863/11 –, juris) betraf einen Fall, in dem eine Ersetzung „ohne dieses Verfahren“ – gemeint ist das Verfahren nach § 72 Abs. 3 LBO 2004 - erfolgt war. Ob für diese Konstellation – wofür in der Tat Vieles spricht – in Anlehnung an die zuvor erwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 36 BauGB(vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11.8.2008 – 4 B 25.08 –, BRS 73 Nr. 156, betreffend ein von der Behörde missachtetes Erfordernis erneuter Beteiligung infolge der Änderung der Standorte der Windkraftanlagen, und vom 5.3.1999 – 4 B 62.98 –, BRS 62 Nr. 178) eine selbständige Abwehrposition der Gemeinde unabhängig von Fragen der materiellen Zulässigkeit des Bauvorhabens anzunehmen ist, mag dahinstehen. Für den vorliegend geltend gemachten „Anhörungsmangel“ im Rahmen einer Beteiligung der Gemeinde nach § 72 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LBO 2004, wenn er denn vorliegt, erscheint das dagegen eher fernliegend, muss aber hier nicht entschieden werden. Für die hier zur Rede stehende Konstellation erscheint dagegen im Hinblick auf den § 46 SVwVfG näher liegend, von einer an den materiellen Genehmigungsanforderungen, hier des § 35 BauGB, orientierten Beurteilung der Beachtlichkeit eines solchen – hier an diesem Punkt einmal unterstellten Rechtsverstoßes – auszugehen.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht daher alles dafür, dass eine im Rahmen der Anfechtung der Genehmigungs- beziehungsweise Ersetzungsentscheidung des Antragsgegners reklamierbare eigenständige Rechtverletzung der Antragstellerin aus dem § 72 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LBO 2004 nicht herzuleiten sein wird.

In der Sache ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch gegen die Genehmigungsbehörde, hier den Antragsgegner (§ 13 BImSchG) hat, dass dieser kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dem trägt auch der § 72 Abs. 1 LBO 2004 bereits terminologisch klar stellend dadurch Rechnung, als er die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde – hier des Antragsgegners – zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein auf die Fälle der „rechtswidrigen“ Versagung durch die Gemeinde begrenzt.(Vgl. zur Frage der Ermessensfehlerhaftigkeit einer Ersetzung des Einvernehmens, in Fällen, in den dem Wirksamwerden des Flächennutzungsplans nur die fehlende Bekanntmachung entgegensteht OVG Lüneburg, Urteil vom 23.6.2009 – 12 LC 136/07 -, BRS 74 Nr. 179) Was den vor diesem Hintergrund zu sehenden materiellen Einwand gegen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Beigeladenen am Maßstab des § 35 BauGB im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners Ende Februar 2014 anbelangt, erscheint eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ebenfalls eher unwahrscheinlich. Hierbei ist zum einen im Grundsatz davon auszugehen, dass die den Genehmigungsgegenstand bildenden Windkraftanlagen nach der energiepolitisch motivierten Grundentscheidung des Bundesgesetzgebers in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu den im Außenbereich privilegiert zulässigen Anlagen gehören. Zum anderen – auch das ist zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens letztlich nicht im Streit – gab es bei Erteilung der Genehmigung keine die Standorte der Anlagen im Gebiet der Antragstellerin verbindlich steuernde rechtliche Vorgabe gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, nachdem die Landesplanung sich durch die Aufhebung der Ausschlusswirkung der im Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans Umwelt (2004) festgelegten Vorranggebiete für Windenergie (VE) von dieser Aufgabe verabschiedet hatte(vgl. hierzu im Vorfeld die Fußnote 60 zu Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147, 162) und die vorgesehene Teiländerung „Windenergie“ des Flächennutzungsplans der damit zum Tätigwerden auf der nächstniedrigeren Planungsebene der vorbereitenden Bauleitplanung (§§ 1 Abs. 2, 5 ff. BauGB) aufgerufenen Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigt war und damit keine Rechtsverbindlichkeit erlangt hatte (§ 6 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 BauGB).

Entgegen der auch in der Beschwerdebegründung weiter vertretenen Ansicht der Antragstellerin lässt sich dieses Fehlen einer rechtsverbindlichen Steuerung nicht einzelfallbezogen dadurch kompensieren, dass unter Verweis auf „künftige“ rechtsverbindliche Vorgaben (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) bereits aus den in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans vorgesehenen Darstellungen ein dem privilegierten Vorhaben im Einzelfall entgegen stehender „unbenannter“ öffentlicher Belang (§ 35 Abs. 1 BauGB) gesehen wird, weil nur zwei der vier im Bereich des R Bergs in W genehmigten Windkraftanlagen in der insoweit geplanten Konzentrationszone errichtet werden sollen. Das hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausführlich und überzeugend unter Verwertung einschlägiger Rechtsprechung, insbesondere des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs,(vgl. dazu VGH Kassel, Urteil vom 17.6.2008 – 12 LC 136/07 –, BRS 74 Nr. 178) begründet. Daher kann hier dahinstehen, ob bei einer fehlenden beziehungsweise noch zu wiederholenden Offenlegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) überhaupt von „Planreife“ gesprochen werden kann.

Der Ansicht der Antragstellerin steht schon der Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, dem insoweit eindeutig zu entnehmen ist, dass ein Entgegenstehen öffentlicher Belange in diesen Fällen erst dann angenommen werden kann, soweit für die Vorhaben – hier – im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB „durch Darstellungen im Flächennutzungsplan … eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.“ Damit hat der Bundesgesetzgeber für diesen Bereich der Anforderungen an diese Bauvorhaben im Außenbereich eine ausdrückliche und keine Interpretationsspielräume eröffnende Regelung getroffen. Da in dem Zusammenhang auch nicht von einer – aus Sicht des Gesetzgebers – unbewussten Regelungslücke ausgegangen werden kann, ist schon von daher kein Raum für eine irgendwie geartete analoge Heranziehung des Rechtsgedankens des § 33 BauGB, zumal auch von einer vergleichbaren Interessenlage nicht ausgegangen werden kann. Diese Vorschrift soll allein Bauwillige begünstigen, indem sie ihnen die Möglichkeit eröffnet, künftige Festsetzungen eines Bebauungsplans im Falle der „Planreife“ als für sich verbindlich anzuerkennen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) und so – bei Vorliegen weiterer in der Vorschrift benannter Voraussetzungen – eine Baugenehmigung für ein im Zeitpunkt der Erteilung materiell unzulässiges Vorhaben zu erhalten. Diese Regelung über die „Zulässigkeit“ von Bauvorhaben während der Aufstellung von Bebauungsplänen ist allerdings schon mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) nicht anwendbar auf im Genehmigungszeitpunkt ansonsten materiell (bauplanungsrechtlich) zulässige Bauvorhaben. Sie vermag daher bestehende Genehmigungsansprüche – unabhängig vom Stand der Planaufstellung – nicht auszuschließen. Dazu bedarf es vor dem Hintergrund der erwähnten grundrechtlichen Position immer einer verbindlichen Regelung, in diesem Fall den Abschluss des Planaufstellungsverfahrens (§ 10 Abs. 1 BauGB). Da der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in den Fällen eines Ausschlusses von Genehmigungsansprüchen für Windkraftanlagen bei Darstellung von Konzentrationszonen „an anderer Stelle“ in vergleichbarer Weise auf eine Ausgestaltung beziehungsweise Modifikation der materiell-rechtlichen Anforderungen zu Lasten der Bauwerberinnen und Bauwerber, die ein ansonsten privilegiertes Vorhaben ausführen wollen, zielt, spricht unter dem Gesichtspunkt alles gegen eine Anerkennung entsprechender „Vorwirkungen“ der Darstellung noch im Verfahren befindlicher nicht rechtsverbindlicher Flächennutzungspläne. Daher ist die in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 2010(vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2010 – 4 C 7.09 –, BRS 76 Nr. 103) ausdrücklich als – dort – nicht entscheidungserheblich offen gelassene Frage, ob die Darstellungen eines in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans, dem die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollen, einem Außenbereichsvorhaben nicht nur in dem dort entschiedenen Fall, sondern generell nicht als „unbenannter öffentlicher Belang“ im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen können, auch aus Sicht des Senats mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Auch in der genannten Entscheidung wurde zudem insbesondere auf das „Modell des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB“ verwiesen, wonach die positiven und negativen Komponenten der Darstellung von Konzentrationsflächen einander bedingen, so dass nur wirksame anderweitige „positive“ verbindliche Darstellungen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB) ein Zurücktreten der Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer von außerhalb der Darstellungen von solchen Flächen liegender Grundstücke im Rahmen der „nachvollziehenden Abwägung“ gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB rechtfertigen können.

Auch aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Januar 2005(vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 – 4 C 5.04 –, BRS 69 Nr. 107) ergibt sich nichts anderes. Dieses Urteil verhält sich zur Frage einer vorwirkenden Berücksichtigungsfähigkeit von „in Aufstellung befindlichen“ Zielen der Raumordnung, wobei – so das Bundesverwaltungsgericht – der § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG verdeutliche, dass insofern nicht nur verbindliche Ziele, sondern auch in Aufstellung befindliche Ziele als sonstige Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG) relevant sein könnten. Da eine entsprechende Regelung für den vorliegenden Zusammenhang nicht existiert, hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen in dem genannten Urteil des Hessischen VGH zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese Rechtsprechung aller Voraussicht nach nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen lässt. Ansonsten ergibt sich aus dem § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass selbst eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange einen Widerspruch zu „Darstellungen“ des Flächennutzungsplans voraussetzt. Auch das lässt es zumindest sehr zweifelhaft erscheinen, dass (sogar) ein „Entgegenstehen“ solcher Belange in Einzelfällen bereits aus nicht wirksamen, sondern lediglich – wie weit fortgeschritten auch immer – geplanten Darstellungen eines vorbereitenden Bauleitplans abgeleitet werden könnten.

Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, der Antragsgegner habe im Bescheid vom 21.1.2014 zu Unrecht ihren Antrag auf Verlängerung der Zurückstellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag wegen „besonderer Umstände“ abgelehnt, und auf die dagegen inzwischen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht verweist, spricht bereits vieles dafür, dass sich die Frage, ob diesem Antrag zu entsprechen gewesen wäre, nach Erteilung der Genehmigung nicht mehr stellt. Im Übrigen sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch in dem Punkt überzeugend und können daher hier in Bezug genommen werden. Die ähnlich den Maßstäben bei weiteren Verlängerungen einer Veränderungssperre zu beurteilenden „besonderen Umstände“ (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB) waren im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach nicht gegeben. Insoweit kommen nur der Gemeinde nicht zurechenbare, für die Verzögerung des Verfahrens kausale Umstände der Planung in Betracht, die sich aus einer objektiv ungewöhnlichen Sachlage des jeweiligen Planaufstellungsverfahrens, etwa Besonderheiten seines Umfangs, des Schwierigkeitsgrades oder des konkreten Verfahrensablaufs,(so bereits BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 – IV C 39.74 –, BauR 1977, 31) beispielsweise dem Eingang ungewöhnlich vieler oder umfangreicher und von der Gemeinde „abzuarbeitender“ Einwendungen, ergeben. Zu den insoweit nicht beachtlichen, das heißt die weitere Verlängerung nicht rechtfertigenden Ursachen für Verzögerungen gehören daher solche aufgrund eines der Gemeinde vorwerfbaren Verhaltens wie beispielsweise eine „Entscheidungsschwäche“ des Satzungsgebers, eine Überforderung der mit der Planung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter(vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 3.3.2005 – 3 S 1998/04 –, BRS 69 Nr. 122, zu verwaltungsinternen Schwierigkeiten infolge Erkrankung und Tod von Mitarbeitern; OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.1.1980 – II N 2/79 –, BRS 36 Nr. 109) oder eines mit der Planung betrauten externen Planungsbüros oder eines zu großen Zuschnitts des Planungsgebiets oder eine den Erfolg der Planung „blockierende“ zu umfangreich definierte Planungsaufgabe insgesamt. Insoweit spricht vieles dafür, dass die – unstreitig – den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht genügende Angabe der umweltrelevanten Informationen bei der ersten Offenlegung dem Verantwortungsbereich der Antragstellerin zuzuordnen ist.

Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und dadurch eigene Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.