Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Aug. 2016 - 2 A 10453/16
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. März 2016 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.227,21 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von dem Kläger mit seinem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.).
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Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Kläger gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht verlangen kann, dass der Bescheid über seine Ruhestandsversetzung vom 5. März 2013 (Ruhestandsversetzung wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze) aufgehoben und der Beklagte verpflichtet wird, ihn auf seinen Antrag hin mit Wirkung vom 1. April 2013 wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen bzw. hilfsweise ihn mit Wirkung vom 1. Februar 2015 in den Ruhestand zu versetzen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm letztlich begehrte Auswechslung des Grundes seiner Ruhestandsversetzung, um auf diesem Wege den Versorgungsabschlag zu vermeiden.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen ist lediglich ergänzend anzumerken:
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a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seiner Entscheidung zunächst die rechtliche Erwägung zugrunde gelegt, dass die Versetzung in den Ruhestand ein statusändernder Verwaltungsakt ist, der nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar ist. Dies folgt bereits aus § 48 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtengesetz – LBG –, wonach die Zurruhesetzungsverfügung (nur) bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden kann. Diese Bestimmung dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Von diesem als Gegenstück der Ämterstabilität zu begreifenden Grundsatz wird auch der Grund für die Ruhestandsversetzung erfasst. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 39 Abs. 2 LBG ist ausgeschlossen. Für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist allein die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuchs IX beauftragte Behörde zuständig; der Dienstherr ist an das – positive wie negative – Ergebnis dieser Prüfung gebunden und darf sie als Ergebnis dieser Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration nicht selbst vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 28).
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Kommt somit die Ruhestandsversetzung – auch erst nachträglich – aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so scheidet eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dergestalt, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, aus. Dieser „Statusschutz“ gilt auch dann, wenn die Zurruhesetzungsverfügung noch nicht bestandskräftig ist und der Kläger vielmehr gerade deren Aufhebung begehrt, denn die Zurruhesetzung nach § 39 Abs. 1 LBG (Antragsaltersgrenze) und nach § 39 Abs. 2 LBG (Schwerbehinderung) stellen gegenständlich andere Statusentscheidungen dar, deren Korrektur im Sinne einer „Änderung“ bzw. Modifikation auch mit einem stattgebenden Widerspruchsbescheid nicht erreicht werden kann (vgl. VGH BW, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 S 1059/09 –, juris Rn. 9; Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 28). Dementsprechend darf der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung auch nicht offen oder in der Schwebe bleiben, sondern muss feststehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654.]; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 28). Soweit aus dem Urteil des Senats vom 22. September 2011 (– 2 A 10665/11.OVG –, DÖD 2012, 18 [19]), auf das sich der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren bezogen hatte und das durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 (– 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]) insoweit abgeändert wurde, etwas anderes folgt, wird daran nicht weiter festgehalten.
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Für den betroffenen Beamten bedeutet dies, dass er bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl hat, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze bzw. zu dem von ihm gewünschten Termin nach Erreichen der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung – oder für den Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze – in den Ruhestand zu treten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]). Die gesetzlichen Regelungen bürden insoweit einseitig dem Beamten die Folgen eines gegebenenfalls längeren und streitigen Verfahrens über die Feststellung der Schwerbehinderung auf, da der positive Ausgang eines solchen Verfahrens auch im Falle der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem oben Gesagten nicht auf den Zeitpunkt der Zurruhesetzung zurückwirkt.
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Angewendet auf den Fall des Klägers hat das Verwaltungsgericht daraus zutreffend gefolgert, dass der Kläger am Tag seiner Zurruhesetzung zum 1. April 2013 durch die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung vom 5. März 2013 wie schon am Tag seines letzten Antrags vom 5. Dezember 2012 allein nach § 39 Abs. 1 LBG wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt werden konnte, nicht aber nach § 39 Abs. 2 LBG wegen Schwerbehinderung, da der Ausführungsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung, der den Grad der Behinderung von 50 v.H. rückwirkend zum 16. August 2012 festgestellt hat, zu diesem Zeitpunkt noch nicht ergangen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, juris Rn. 40). Das laufende Verfahren zur Überprüfung der Schwerbehinderung konnte den Grund für die Zurruhesetzung nicht „in der Schwebe halten“.
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b) Nach dem oben Gesagten besteht also weder für den Dienstherrn noch für den Beamten die Möglichkeit, eine rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern (VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 28). Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass der Beamte – was hier unzweifelhaft der Fall ist – überhaupt einen Antrag auf Zurruhesetzung gestellt haben muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1637/12 –, juris Rn. 36) und sich die Zurruhesetzungsverfügung mit dem Antrag des Beamten deckt, das heißt, dass der Beamte nicht aus einem anderen, als dem von ihm beantragten Grund in den Ruhestand versetzt wird (VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 26 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, juris Rn. 24). Denn der Antrag des Beamten bestimmt den Rechtsgrund, aus dem er vorzeitig in den Ruhestand zu treten wünscht, und legt damit zugleich – für die Statusbehörde bindend – den Gegenstand der Statusentscheidung fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 22.06 –, NVwZ-RR 2008, 193 [194]; OVG RP, Urteil vom 22. September 2011 – 2 A 10665/11.OVG –, DÖD 2012, 18 [19]; VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 26). Danach steht nach Eintritt des Ruhestands die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung ausnahmsweise dann einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegen, wenn der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist (VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 26 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, juris Rn. 24).
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Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe zutreffend entschieden, dass der von dem Kläger geltend gemachte Ausnahmefall der Durchbrechung des „Statusschutzes“ nicht vorliegt. Denn er hat seinen Antrag auf Zurruhesetzung nicht auf eine Zurruhesetzung nach § 39 Abs. 2 LBG wegen Schwerbehinderung begrenzt, sondern (auch) einen Antrag auf Zurruhesetzung wegen Erreichens der Antragsaltergrenze nach § 39 Abs. 1 LBG gestellt. Und Letztere war zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung allein möglich.
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Der Antrag des Beamten auf (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand muss, da er seinen Status berührt und grundlegend ändert, nicht nur vorbehaltlos abgegeben werden, sondern er muss auch inhaltlich bestimmt und in der Sache eindeutig, also unmissverständlich, sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1637/12 –, juris Rn. 34). Als öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist der Antrag gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. September 2011 – 2 A 10665/11.OVG –, DÖD 2012, 18 [19]; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1637/12 –, juris Rn. 32; VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 30; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, juris Rn. 27; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 f.). Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, juris Rn. 27). Auch im Zweifelsfall kommt es nicht darauf an, was der Beamte „hätte wollen sollen“, sondern was er tatsächlich durch schlüssiges Verhalten erklärt hat (vgl. VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 30) und was dem erkennbaren Zweck und Ziel seines Begehrens am besten dienlich ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1637/12 –, juris Rn. 32).
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Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall zutreffend angewandt und überzeugend ausgeführt, dass der Kläger mit dem mit „Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze“ überschriebenen Antrag in der von ihm am 5. Dezember 2012 letztmals nach eigener Aussage „endgültig geringfügig modifizierten Form“ mit dem Wortlaut:
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„[…], meinen Antrag vom 5.02.2012 nehme ich hiermit zurück und stelle den Antrag auf Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats März 2013. Grund hierfür ist, dass das Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter noch nicht abgeschlossen werden konnte.“
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(zumindest auch) einen (hilfsweise gestellten) Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 39 Abs. 1 LBG gestellt hat. Die ausführliche und sorgfältige Begründung des Verwaltungsgerichts macht sich der Senat insoweit in vollem Umfang zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Mit dem Verwaltungsgericht ist danach davon auszugehen, dass der Kläger zu dem von ihm genannten Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, und zwar vorrangig nach § 39 Abs. 2 LBG und hilfsweise nach § 39 Abs. 1 LBG (vgl. so auch die Konstellation in OVG RP, Urteil vom 22. September 2011 – 2 A 10665/11.OVG –, DÖD 2012, 18 ff.).
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Dass er dabei rechtsirrig davon ausging, mit dieser Art der Antragstellung die Möglichkeit für eine nachträgliche Auswechslung des Grundes für die Zurruhesetzung offen zu halten – wie im Übrigen auch deutlich aus seinem Schreiben vom 22. Mai 2013 hervorgeht, mit dem er seinen Widerspruch näher erläuterte (Bl. 260 der Verwaltungsakte) –, geht zu seinen Lasten. Denn insoweit handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Seine auf eine nicht rechtskräftig gewordene Entscheidung des Senats gestützte Rechtsauffassung ist namentlich nicht gewissermaßen „Geschäftsgrundlage“ für das Zurruhesetzungsverfahren geworden (vgl. VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 34). Der Antrag auf Zurruhesetzung kann nicht unter der Bedingung des Eintritts eines künftigen, ungewissen Ereignisses, sondern muss vorbehaltlos gestellt werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1637/12 –, juris Rn. 34).
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c) Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren gegen das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis geltend macht, die Entscheidung zu seinen Lasten sei materiell ungerecht, da es nicht in seiner Macht gelegen habe, den Nachweis der Schwerbehinderung vor dem 5. Dezember 2012 zu führen, führt dies nicht zum Erfolg. Dieses für den Kläger missliche Ergebnis ist vielmehr Folge dessen, dass – wie oben dargelegt – für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft allein die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuchs IX beauftragte Behörde zuständig und der Dienstherr an das – positive wie negative – Ergebnis dieser Prüfung gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]). Die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung von 50 v.H. zum 16. August 2012 ändert nichts daran, dass im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung der Ausführungsbescheid noch nicht ergangen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, juris Rn. 40).
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Soweit der Kläger ferner rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er angesichts der Entscheidung des Senats vom 30. April 2011 (– 2 A 10665/11.OVG –, DÖD 2012, 18 ff.) ohne weiteres von der Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung des Grundes für die Ruhestandsversetzung habe ausgehen dürfen und deshalb sowie angesichts seines Hinweises auf das laufende Verfahren auf Anerkennung seiner Schwerbehinderung er „möglichst nach § 39 Abs. 2 LBG und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung dann nach § 39 Abs. 1 LBG in den Ruhestand treten wollte“, ist dieses Vorbringen unbehelflich. Mit seinem Antrag vom 5. Dezember 2012 hat der Kläger vielmehr (letztmals) den von ihm gewünschten Ruhestandsbeginn auf den Ablauf des Monats März 2013 hinausgeschoben, um – wie seinem Begleitschreiben vom selben Tag (Bl. 243 d. Verwaltungsakte) eindeutig entnommen werden kann – die Entscheidung über seinen Widerspruch im Verfahren auf Feststellung seiner Schwerbehinderung abzuwarten, über die, so seine Mitteilung, „erst im ersten Quartal 2013 entschieden“ wird. Dadurch, dass der Kläger den von ihm gewünschten Ruhestandsbeginn trotz der noch nicht erfolgten Feststellung seiner Schwerbehinderung nicht erneut – und dann nach dem 15. Februar 2012 und dem 5. Dezember 2012 zum dritten Mal – zurückgenommen bzw. modifiziert hat, zeigt, dass er jedenfalls anders als bis dahin nunmehr nicht weiter zuwarten wollte. Auch auf nochmalige Nachfrage des Beklagten hatte der Kläger am 30. Januar 2013 ausdrücklich bestätigt, dass er definitiv mit Ablauf des 31. März 2013 in den Ruhestand treten wollte (vgl. Bl. 246 d. Verwaltungsakte). Seine Erwartung, den Zurruhesetzungsgrund später austauschen zu können, ist demgegenüber, wie oben dargelegt, unbeachtlich.
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Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend in Rechnung gestellt, dass vorliegend die Zurruhesetzungsverfügung mit Rechtsmitteln angegriffen und deshalb nicht bestandskräftig geworden ist, weshalb der Grundsatz der Ämterstabilität – gemeint ist offensichtlich der hier relevante spiegelbildliche Grundsatz des „Statusschutzes“ – seinem Klagebegehren nicht entgegenstehe. Wie oben ausgeführt gilt der „Statusschutz“ auch dann, wenn die Zurruhesetzungsverfügung noch nicht bestandskräftig ist und der Kläger vielmehr gerade deren Aufhebung begehrt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 S 1059/09 –, juris Rn. 9; Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 28; vgl. auch BVe rwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]).
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Aus dem gleichen Grund kann der Kläger auch mit seinem Vortrag nicht durchdringen, da die Zurruhesetzungsverfügung des Beklagten noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, könne er auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt seinen Antrag noch zurücknehmen oder modifizieren. Auch dem steht die Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 LBG entgegen.
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Soweit der Kläger schließlich geltend macht, seine Ruhestandsversetzung sei gegenwärtig hinsichtlich des Zurruhesetzungsgrundes nach wie vor offen, da der Grund nicht in der Urkunde erwähnt werde, weshalb sich die Zurruhesetzung wegen Unbestimmtheit als rechtswidrig erweise und deshalb zumindest einer nachträglichen Klarstellung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegen stehe, vermag auch dieser Vortrag Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu begründen. Insoweit zutreffend weist der Kläger vielmehr selbst darauf hin, dass es im Landesrecht keine Vorschrift gibt, die die Aufnahme der Zurruhesetzungsgrundes in die Urkunde vorschreibt. Dieser ergibt sich vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, zum einen aus dem Antrag des Klägers selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 22/06 –, NVwZ-RR 2008, 193 [194]) und zum andern auch aus dem dem Kläger mit der Übergabe der Urkunde ausgehändigten Begleitschreiben des Präsidenten des Rechnungshofs vom 14. März 2013 (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 S 1059/09 –, juris Rn. 5). Im Übrigen konnte der Grund der Zurruhesetzung vorliegend schon deshalb keinen Zweifeln unterliegen, da zu dem maßgeblichen Zeitpunkt die Zurruhesetzung allein nach § 39 Abs. 1 LBG rechtlich möglich war (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 S 1059/09 –, juris Rn. 5). Eine ausdrückliche Aufnahme des Zurruhesetzungsgrundes in die Urkunde mag daher im Hinblick auf die Bestimmtheit der Maßnahme zwar sinnvoll sein. Wirksamkeitsvoraussetzung ist sie danach gleichwohl nicht.
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2. Aus den oben unter 1. dargelegten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
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3. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und die obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, NVwZ-RR 2011, 329 und vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85/14 –, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 211 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, wie oben unter 1. dargelegt, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt sind. Dies gilt auch für die vom Kläger in diesem Zusammenhang allein aufgeworfene Frage, ob der „Statusschutz“ auch in denjenigen Fällen gilt, in denen die Zurruhesetzungsverfügung infolge von Widerspruch und Klage (noch) nicht bestandskräftig ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]; VGH BW, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 S 1059/09 –, juris Rn. 9 u. 14; Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 28 sowie oben unter 1.).
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4. Schließlich liegt auch die vom Kläger geltend gemachte Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vor. Erforderlich ist die Darlegung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Notwendig ist dabei die Darlegung eines Widerspruchs im abstrakten Rechtssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85/14 –, juris Rn. 8; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 215 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht sei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 (– 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 f.) gefolgt, „obschon die dort zu Grunde liegenden Sachverhaltskonstellationen andere waren und habe mithin „dessen Rechtsfolgen bei anderer Sachverhaltskonstellation“ übernommen mit der Folge, dass „eine Divergenz im Ergebnis“ vorliege, ist zwar einfallsreich, genügt jedoch nach dem Vorgesagten bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine Divergenz ist nach diesem Vorbringen vielmehr gerade ausgeschlossen.
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5. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
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6. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –, wobei sich der Senat an Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) orientiert.
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7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Aug. 2016 - 2 A 10453/16
Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Aug. 2016 - 2 A 10453/16
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Aug. 2016 - 2 A 10453/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
- 2
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Der am 1. Mai 1947 geborene Kläger beantragte im Februar 2002 die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase sollte mit Vollendung des 63. Lebensjahres enden. Ergänzend teilte er mit, er habe einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Der Beklagte bewilligte die Altersteilzeit antragsgemäß.
- 3
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Im Jahr 2004 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Aufgrund einer Verschlechterung seiner Gesundheit beantragte er im Jahr 2008 erneut die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und erhob im Jahre 2009 eine entsprechende Klage beim Sozialgericht.
- 4
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Im März 2010 bat der Beklagte den Kläger, den Nachweis der Schwerbehinderung bis spätestens Ende April 2010 vorzulegen; andernfalls werde er antragsgemäß aufgrund des Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt. Der Kläger verwies auf das noch laufende sozialgerichtliche Verfahren.
- 5
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Da der Kläger deren Nachweis nicht vorlegte, versetzte ihn der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2010 mit Ablauf dieses Tages wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden um den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Höhe von 7,2 % gekürzt.
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Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung, die sich nicht gegen die Zurruhesetzung als solche, sondern wegen der damit verbundenen Abzüge bei den Versorgungsbezügen ausschließlich gegen den Grund für die Zurruhesetzung richtete, blieben erfolglos.
- 7
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Während des Berufungsverfahrens stellte die hierfür zuständige Behörde rückwirkend ab Dezember 2009 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest.
- 8
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Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des 30. April 2010 wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, der für den Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Antrag des Klägers sei auf eine Zurruhesetzung vorrangig wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens des 63. Lebensjahres gerichtet gewesen. Die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus. Vor Eintritt der Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung sei eine nachträgliche, aber rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung ebenso zu berücksichtigen wie eine bereits bei Ruhestandseintritt vorliegende Feststellung.
- 9
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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er beantragt,
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das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2011 zurückzuweisen.
- 10
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 11
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Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
- 12
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§ 59 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes - LBG RP - vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 241) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 279) als im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2010 geltendes und damit maßgebliches Recht regelt die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze. Danach konnte ein Beamter auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er entweder das 63. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 1 LBG RP) oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) war und das 60. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 2 LBG RP).
- 13
-
Das Oberverwaltungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei von einem Antrag des Klägers ausgegangen, als Schwerbehinderter in den Ruhestand versetzt zu werden (1.). Allerdings verletzt es § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX sowie § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus (2.) und der in der Zurruhesetzungsverfügung festgesetzte Grund für die Zurruhesetzung könne auch nach dem Beginn des Ruhestands noch ausgewechselt werden (3.).
- 14
-
Der Kläger hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seine Klage. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 59 Nr. 2 LBG RP statt nach § 59 Nr. 1 LBG RP müsste er keinen Versorgungsabschlag hinnehmen. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), der bei Beginn des Ruhestands des Klägers nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG fortgalt. Danach konnten Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand gehen.
- 15
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1. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung gerichtet war, vorrangig wegen Schwerbehinderung, hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 16
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Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung im Wege der Auslegung ist revisionsrechtlich Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn dieses Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht. Nur in diesen Fällen kann das Bundesverwaltungsgericht die Erklärung selbst auslegen (stRspr; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 - ZBR 2014, 126 Rn. 14).
- 17
-
Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der um den Hinweis auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter ergänzte Antrag des Klägers aus dem Jahre 2002, mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden, könne nur so verstanden werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst wegen Schwerbehinderung nach § 59 Nr. 2 LBG RP und hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze nach § 59 Nr. 1 LBG RP. Diese Auslegung verstößt nicht gegen einen allgemeinen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 133 BGB), sodass sie das Revisionsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat.
- 18
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2. Allerdings verletzt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP nicht auf die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung ankomme, sondern ihr tatsächliches Vorliegen genüge, § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX als revisibles Recht.
- 19
-
Zwar verlangt § 59 Nr. 2 LBG RP nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung. Die Norm nimmt Bezug auf die Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 59 Nr. 2 LBG RP erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX in Bezug genommen. Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 SGB IX) und stellen einen Ausweis hierüber aus, der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des Sozialgesetzbuch IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 SGB IX). Dies zeigt, dass nur die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuches IX beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen. Andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das - positive oder negative - Ergebnis der Prüfung dieser Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP ist damit ausgeschlossen.
- 20
-
Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168 Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 <69 f.>; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 <316 ff.> und vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 ff.>).
- 21
-
Damit darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 59 Nr. 2 LBG RP nur vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Ist das nicht der Fall, ist nur die Versetzung des Beamten in den Ruhestand nach § 59 Nr. 1 LBG RP (Antragsaltersgrenze) möglich. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch in der Schwebe oder negativ abgeschlossen ist.
- 22
-
Hieran ändert auch nichts, dass die Feststellung der Schwerbehinderung lediglich deklaratorisch wirkt (BSG, Urteile vom 30. April 1979 - 8b RK 1/78 - BSGE 48, 167 Rn. 15 und vom 22. September 1988 - 12 RK 44/87 - SozR 2200 § 176c Nr. 9 Rn. 12). Die Konzentration der Zuständigkeit für diese Feststellung bei den Versorgungsbehörden ist unabhängig davon, ob die Feststellung konstitutiv oder deklaratorisch wirkt; auch ein feststellender Verwaltungsakt kann Bindungswirkung haben (Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 f.>). Dem Umstand, dass die Feststellung der Schwerbehinderung nur deklaratorische Bedeutung und zugleich Bindungswirkung hat, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Feststellung auch rückwirkend erfolgen kann. Sie bedeutet aber nicht, dass auch andere Behörden zur eigenständigen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt und verpflichtet wären.
- 23
-
3. Auch eine - hinter den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Beamten zurückreichende - rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermöglicht keine Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung.
- 24
-
Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP kann die Zurruhesetzungsverfügung - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den Beamtengesetzen anderer Länder und des Bundes findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.).
- 25
-
Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 9; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn 7.0). Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben.
- 26
-
Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn. 8). Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z.B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos.
- 27
-
Somit sind inhaltliche Änderungen - auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung - ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen. Der Beamte hat deshalb bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl, entweder "pünktlich" wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze - in den Ruhestand zu treten.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 2.633,76 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tatbestand
- 1
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Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
- 2
-
Der am 1. Mai 1947 geborene Kläger beantragte im Februar 2002 die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase sollte mit Vollendung des 63. Lebensjahres enden. Ergänzend teilte er mit, er habe einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Der Beklagte bewilligte die Altersteilzeit antragsgemäß.
- 3
-
Im Jahr 2004 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Aufgrund einer Verschlechterung seiner Gesundheit beantragte er im Jahr 2008 erneut die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und erhob im Jahre 2009 eine entsprechende Klage beim Sozialgericht.
- 4
-
Im März 2010 bat der Beklagte den Kläger, den Nachweis der Schwerbehinderung bis spätestens Ende April 2010 vorzulegen; andernfalls werde er antragsgemäß aufgrund des Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt. Der Kläger verwies auf das noch laufende sozialgerichtliche Verfahren.
- 5
-
Da der Kläger deren Nachweis nicht vorlegte, versetzte ihn der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2010 mit Ablauf dieses Tages wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden um den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Höhe von 7,2 % gekürzt.
- 6
-
Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung, die sich nicht gegen die Zurruhesetzung als solche, sondern wegen der damit verbundenen Abzüge bei den Versorgungsbezügen ausschließlich gegen den Grund für die Zurruhesetzung richtete, blieben erfolglos.
- 7
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Während des Berufungsverfahrens stellte die hierfür zuständige Behörde rückwirkend ab Dezember 2009 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest.
- 8
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Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des 30. April 2010 wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, der für den Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Antrag des Klägers sei auf eine Zurruhesetzung vorrangig wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens des 63. Lebensjahres gerichtet gewesen. Die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus. Vor Eintritt der Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung sei eine nachträgliche, aber rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung ebenso zu berücksichtigen wie eine bereits bei Ruhestandseintritt vorliegende Feststellung.
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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er beantragt,
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das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2011 zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
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§ 59 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes - LBG RP - vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 241) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 279) als im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2010 geltendes und damit maßgebliches Recht regelt die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze. Danach konnte ein Beamter auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er entweder das 63. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 1 LBG RP) oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) war und das 60. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 2 LBG RP).
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Das Oberverwaltungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei von einem Antrag des Klägers ausgegangen, als Schwerbehinderter in den Ruhestand versetzt zu werden (1.). Allerdings verletzt es § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX sowie § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus (2.) und der in der Zurruhesetzungsverfügung festgesetzte Grund für die Zurruhesetzung könne auch nach dem Beginn des Ruhestands noch ausgewechselt werden (3.).
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Der Kläger hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seine Klage. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 59 Nr. 2 LBG RP statt nach § 59 Nr. 1 LBG RP müsste er keinen Versorgungsabschlag hinnehmen. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), der bei Beginn des Ruhestands des Klägers nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG fortgalt. Danach konnten Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand gehen.
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1. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung gerichtet war, vorrangig wegen Schwerbehinderung, hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung im Wege der Auslegung ist revisionsrechtlich Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn dieses Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht. Nur in diesen Fällen kann das Bundesverwaltungsgericht die Erklärung selbst auslegen (stRspr; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 - ZBR 2014, 126 Rn. 14).
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Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der um den Hinweis auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter ergänzte Antrag des Klägers aus dem Jahre 2002, mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden, könne nur so verstanden werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst wegen Schwerbehinderung nach § 59 Nr. 2 LBG RP und hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze nach § 59 Nr. 1 LBG RP. Diese Auslegung verstößt nicht gegen einen allgemeinen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 133 BGB), sodass sie das Revisionsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat.
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2. Allerdings verletzt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP nicht auf die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung ankomme, sondern ihr tatsächliches Vorliegen genüge, § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX als revisibles Recht.
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Zwar verlangt § 59 Nr. 2 LBG RP nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung. Die Norm nimmt Bezug auf die Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 59 Nr. 2 LBG RP erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX in Bezug genommen. Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 SGB IX) und stellen einen Ausweis hierüber aus, der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des Sozialgesetzbuch IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 SGB IX). Dies zeigt, dass nur die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuches IX beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen. Andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das - positive oder negative - Ergebnis der Prüfung dieser Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP ist damit ausgeschlossen.
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Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168 Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 <69 f.>; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 <316 ff.> und vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 ff.>).
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Damit darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 59 Nr. 2 LBG RP nur vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Ist das nicht der Fall, ist nur die Versetzung des Beamten in den Ruhestand nach § 59 Nr. 1 LBG RP (Antragsaltersgrenze) möglich. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch in der Schwebe oder negativ abgeschlossen ist.
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Hieran ändert auch nichts, dass die Feststellung der Schwerbehinderung lediglich deklaratorisch wirkt (BSG, Urteile vom 30. April 1979 - 8b RK 1/78 - BSGE 48, 167 Rn. 15 und vom 22. September 1988 - 12 RK 44/87 - SozR 2200 § 176c Nr. 9 Rn. 12). Die Konzentration der Zuständigkeit für diese Feststellung bei den Versorgungsbehörden ist unabhängig davon, ob die Feststellung konstitutiv oder deklaratorisch wirkt; auch ein feststellender Verwaltungsakt kann Bindungswirkung haben (Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 f.>). Dem Umstand, dass die Feststellung der Schwerbehinderung nur deklaratorische Bedeutung und zugleich Bindungswirkung hat, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Feststellung auch rückwirkend erfolgen kann. Sie bedeutet aber nicht, dass auch andere Behörden zur eigenständigen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt und verpflichtet wären.
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3. Auch eine - hinter den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Beamten zurückreichende - rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermöglicht keine Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung.
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Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP kann die Zurruhesetzungsverfügung - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den Beamtengesetzen anderer Länder und des Bundes findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.).
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Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 9; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn 7.0). Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben.
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Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn. 8). Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z.B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos.
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Somit sind inhaltliche Änderungen - auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung - ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen. Der Beamte hat deshalb bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl, entweder "pünktlich" wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze - in den Ruhestand zu treten.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
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Der am 1. Mai 1947 geborene Kläger beantragte im Februar 2002 die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase sollte mit Vollendung des 63. Lebensjahres enden. Ergänzend teilte er mit, er habe einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Der Beklagte bewilligte die Altersteilzeit antragsgemäß.
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Im Jahr 2004 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Aufgrund einer Verschlechterung seiner Gesundheit beantragte er im Jahr 2008 erneut die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und erhob im Jahre 2009 eine entsprechende Klage beim Sozialgericht.
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Im März 2010 bat der Beklagte den Kläger, den Nachweis der Schwerbehinderung bis spätestens Ende April 2010 vorzulegen; andernfalls werde er antragsgemäß aufgrund des Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt. Der Kläger verwies auf das noch laufende sozialgerichtliche Verfahren.
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Da der Kläger deren Nachweis nicht vorlegte, versetzte ihn der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2010 mit Ablauf dieses Tages wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden um den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Höhe von 7,2 % gekürzt.
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Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung, die sich nicht gegen die Zurruhesetzung als solche, sondern wegen der damit verbundenen Abzüge bei den Versorgungsbezügen ausschließlich gegen den Grund für die Zurruhesetzung richtete, blieben erfolglos.
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Während des Berufungsverfahrens stellte die hierfür zuständige Behörde rückwirkend ab Dezember 2009 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest.
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Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des 30. April 2010 wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, der für den Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Antrag des Klägers sei auf eine Zurruhesetzung vorrangig wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens des 63. Lebensjahres gerichtet gewesen. Die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus. Vor Eintritt der Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung sei eine nachträgliche, aber rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung ebenso zu berücksichtigen wie eine bereits bei Ruhestandseintritt vorliegende Feststellung.
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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er beantragt,
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das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2011 zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
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§ 59 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes - LBG RP - vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 241) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 279) als im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2010 geltendes und damit maßgebliches Recht regelt die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze. Danach konnte ein Beamter auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er entweder das 63. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 1 LBG RP) oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) war und das 60. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 2 LBG RP).
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Das Oberverwaltungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei von einem Antrag des Klägers ausgegangen, als Schwerbehinderter in den Ruhestand versetzt zu werden (1.). Allerdings verletzt es § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX sowie § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus (2.) und der in der Zurruhesetzungsverfügung festgesetzte Grund für die Zurruhesetzung könne auch nach dem Beginn des Ruhestands noch ausgewechselt werden (3.).
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Der Kläger hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seine Klage. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 59 Nr. 2 LBG RP statt nach § 59 Nr. 1 LBG RP müsste er keinen Versorgungsabschlag hinnehmen. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), der bei Beginn des Ruhestands des Klägers nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG fortgalt. Danach konnten Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand gehen.
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1. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung gerichtet war, vorrangig wegen Schwerbehinderung, hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung im Wege der Auslegung ist revisionsrechtlich Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn dieses Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht. Nur in diesen Fällen kann das Bundesverwaltungsgericht die Erklärung selbst auslegen (stRspr; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 - ZBR 2014, 126 Rn. 14).
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Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der um den Hinweis auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter ergänzte Antrag des Klägers aus dem Jahre 2002, mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden, könne nur so verstanden werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst wegen Schwerbehinderung nach § 59 Nr. 2 LBG RP und hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze nach § 59 Nr. 1 LBG RP. Diese Auslegung verstößt nicht gegen einen allgemeinen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 133 BGB), sodass sie das Revisionsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat.
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2. Allerdings verletzt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP nicht auf die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung ankomme, sondern ihr tatsächliches Vorliegen genüge, § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX als revisibles Recht.
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Zwar verlangt § 59 Nr. 2 LBG RP nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung. Die Norm nimmt Bezug auf die Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 59 Nr. 2 LBG RP erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX in Bezug genommen. Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 SGB IX) und stellen einen Ausweis hierüber aus, der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des Sozialgesetzbuch IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 SGB IX). Dies zeigt, dass nur die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuches IX beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen. Andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das - positive oder negative - Ergebnis der Prüfung dieser Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP ist damit ausgeschlossen.
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Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168 Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 <69 f.>; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 <316 ff.> und vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 ff.>).
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Damit darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 59 Nr. 2 LBG RP nur vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Ist das nicht der Fall, ist nur die Versetzung des Beamten in den Ruhestand nach § 59 Nr. 1 LBG RP (Antragsaltersgrenze) möglich. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch in der Schwebe oder negativ abgeschlossen ist.
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Hieran ändert auch nichts, dass die Feststellung der Schwerbehinderung lediglich deklaratorisch wirkt (BSG, Urteile vom 30. April 1979 - 8b RK 1/78 - BSGE 48, 167 Rn. 15 und vom 22. September 1988 - 12 RK 44/87 - SozR 2200 § 176c Nr. 9 Rn. 12). Die Konzentration der Zuständigkeit für diese Feststellung bei den Versorgungsbehörden ist unabhängig davon, ob die Feststellung konstitutiv oder deklaratorisch wirkt; auch ein feststellender Verwaltungsakt kann Bindungswirkung haben (Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 f.>). Dem Umstand, dass die Feststellung der Schwerbehinderung nur deklaratorische Bedeutung und zugleich Bindungswirkung hat, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Feststellung auch rückwirkend erfolgen kann. Sie bedeutet aber nicht, dass auch andere Behörden zur eigenständigen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt und verpflichtet wären.
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3. Auch eine - hinter den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Beamten zurückreichende - rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermöglicht keine Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung.
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Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP kann die Zurruhesetzungsverfügung - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den Beamtengesetzen anderer Länder und des Bundes findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.).
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Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 9; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn 7.0). Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben.
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Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn. 8). Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z.B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos.
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Somit sind inhaltliche Änderungen - auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung - ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen. Der Beamte hat deshalb bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl, entweder "pünktlich" wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze - in den Ruhestand zu treten.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012, soweit sie entgegenstehen, verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des Monats Januar 2012 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Gründe
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid ohne Datum (nach dem Entwurf: 7. Juli 2010), zugestellt am 8. Juli 2010, werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der am 17. November 1946 geborene Kläger stand bis zu seiner – hier streitigen – Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats Dezember 2009 als bei dem Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG beschäftigter Beamter, zuletzt im Amt eines Leitenden Postdirektors (Besoldungsgruppe B 3), in den Diensten der Beklagten.
3Mit formlosem Schreiben vom 13. Dezember 2004 stellte der Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 (ohne Angabe eines Endzeitpunktes) einen „Antrag auf Altersteilzeit“. Darauf übersandte die Beklagte ihm einen für den Antrag zu verwendenden Vordruck sowie ein „Merkblatt und Erklärung zu den rechtlichen Folgenden der Altersteilzeit gem. §§ 72 b, 72 c BBG“.
4Unter Verwendung des Formulars stellte der Kläger unter dem 14. Januar 2005 den Antrag erneut. Das Formular war überschrieben mit „Antrag auf Altersteilzeit gem. § 72b Bundesbeamtengesetz (BBG)“. Es schloss sich die Formulierung an: „Hiermit beantrage ich für die Zeit vom … (dort trug der Kläger das Datum 01.02.05 ein) bis zum Beginn meines Ruhestandes am … Altersteilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (WAZ) gemäß § 72 BBG“. Ein Datum für den Endzeitpunkt der Altersteilzeit trug der Kläger in das Formular nicht ein. Er markierte mit einem Kreuz allerdings die in einem Klammerzusatz – als eine von drei Möglichkeiten – vorformulierte Alternative „bei der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze: Ende des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wurde“. Weiterhin sandte der Kläger das oben genannte Merkblatt unterschrieben an die Beklagte zurück. In diesem war u.a. ausgeführt, nach Aufnahme der Altersteilzeit könne diese nicht durch Verschiebung des Beginns des Ruhestandes auf einen späteren als den ursprünglich gewählten Zeitpunkt, z. B von der Antragsaltersgrenze nach § 42 Abs. 4 BBG auf die gesetzliche Altersgrenze, verlängert werden.
5Mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 21. Januar 2005 wurde dem Kläger Altersteilzeit gemäß § 72 b Bundesbeamtengesetz alter Fassung (BBG a. F.) für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 30. November 2009 bewilligt. Weil der Kläger sich für die Form des Blockmodells entschieden hatte, wurden zugleich die Zeiträume der Arbeitsphase und der Freistellungsphase wie folgt festgesetzt: Arbeitsphase vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2007, Freistellungsphase vom 1. Juli 2007 bis 30. November 2009.
6Die Abteilung Versorgung der Deutschen Post AG teilte dem Kläger in einer E‑Mail vom 10. November 2009 mit, nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen sei noch ein förmlicher Antrag auf Versetzung in den Ruhestand erforderlich, während aus ihrer Sicht der im Rahmen der Altersteilzeit gestellte Antrag genüge. Mit einer weiteren E-Mail vom 19. November 2009 bat die genannte Abteilung den Kläger erneut, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf Dezember 2009 bzw. Januar 2010 zu formulieren. Der Kläger kam dem nicht nach.
7Mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 wurde der Kläger unter Hinweis auf seinen „Antrag“ vom 14. Januar 2005 und die Vollendung seines 63. Lebensjahres gemäß § 52 Abs. 3 BBG mit dem Ende des Monats Dezember 2009 in den Ruhestand versetzt.
8Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 11. Januar 2010, in dem das Fehlen eines Antrags für eine Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gerügt wurde, wies die Deutsche Post AG mit Widerspruchsbescheid ohne Datum (im zur Personalakte genommenen Entwurfsexemplar auf den 7. Juli 2010 datiert) – dem Kläger zugestellt am 8. Juli 2010 – zurück. Der erforderliche Antrag sei konkludent in der Beantragung der Altersteilzeit enthalten.
9Zur Begründung seiner am 22. Juli 2010 erhobenen Klage hat der Kläger – soweit hier von Interesse – im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei nicht befugt, das Antragsverfahren hinsichtlich einer vorzeitigen Zurruhesetzung mit dem Verfahren der Altersteilzeitbewilligung zu vermischen. Hierfür fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Die Gewährung der Altersteilzeit dürfe nicht von einer vorzeitigen Festlegung auf einen bestimmten Pensionierungszeitpunkt abhängig gemacht werden; die Vorschrift des § 72b BBG a.F. stehe dem nicht entgegen. Das hier angewandte „Ankreuzmodell“ sei deshalb rechtswidrig. Weiterhin könne der Antragsruhestand nicht konkludent beantragt werden. Abgesehen davon liege ein konkludenter Antrag bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen nach § 133 BGB nicht vor. Es seien keine äußeren Umstände auffindbar, die auf einen tatsächlichen Willen zu einer rechtsverbindlichen Festlegung hindeuteten. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Unterzeichnung des Merkblattes herleiten.
10Der Kläger hat beantragt,
11die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie den Widerspruchsbescheid (ohne Datum, eingegangen am 8. Juli 2010) aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe den erforderlichen Antrag auf Zurruhesetzung mit Vollendung des 63. Lebensjahres im Rahmen seines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit wirksam und in rechtmäßiger Weise gestellt. Dies sei durch die Wahl der Antragsaltersgrenze als Ende des Zeitraums der Altersteilzeit geschehen. Über die Konsequenzen seines Verhaltens sei der Kläger durch das Merkblatt umfassend informiert gewesen. Nach § 72 b Abs. 1 BBG a. F. müsse sich der Antrag auf Altersteilzeit auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Dementsprechend müssten die Beamten bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Altersteilzeit entscheiden, ob sie mit Erreichen der Antragsaltersgrenze oder erst mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten wollten. Den betreffenden Antrag habe der Kläger auch aufgrund eigener Entscheidung gestellt. Ihm habe es freigestanden, die Altersteilzeit bis zur Regelaltersgrenze zu beantragen – wie dies regelmäßig geschehe – und gegebenenfalls später eine Verkürzung der Altersteilzeit zu beantragen. Eine genaue Festlegung des Zeitpunkts der Zurruhesetzung sei in diesem Zusammenhang gerade – wie hier – bei Altersteilzeit im Blockmodell notwendig, um die Arbeits‑ und Freistellungsphase exakt berechnen zu können.
15Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt, dass der Kläger durch das Ankreuzen der auf die Antragsaltersgrenze bezogenen Alternative im Rahmen des unter dem 14. Januar 2005 gestellten Antrags auf Altersteilzeit – nicht lediglich konkludent – einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres gestellt habe. Dieser Antrag sei weder unwirksam, noch sei seine Rücknahme oder Anfechtung erklärt worden. Die vom Kläger gegen das Vorliegen eines Antrags erhobenen Einwände seien sämtlich nicht stichhaltig.
16Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 26. März 2014 zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den sog. Antragsruhestand sei ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Der dazu erforderliche Antrag liege hier nicht vor, weshalb die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Zurruhesetzung rechtswidrig sei. Der vorliegende Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit ändere daran nichts. Denn dieser sei materiell und von der Zielsetzung her etwas anderes. In diesen Antrag auch einen solchen auf vorzeitige Zurruhesetzung hineinzuinterpretieren, überschreite die Auslegungsgrenzen und lasse sich auch mit der Formenstrenge des Beamtenrechts nicht vereinbaren; ebenso wenig sei eine Umdeutung möglich. Tatsächlich entbehre die im Rahmen des Antrags auf Altersteilzeit abgegebene Erklärung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers den von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht unterstellten Aussagegehalt. Durch die Angaben auf dem Formular habe vielmehr lediglich erklärt werden sollen, dass die Altersteilzeit voraussichtlich bis zu dem angegebenen Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht werden sollte, ohne dass dies schon im Sinne einer expliziten Festlegung gemeint gewesen sei. Dementsprechend habe auch kein Erklärungsbewusstsein in eine solche Richtung bestanden, geschweige denn dahin, bereits rechtsverbindlich einen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen. Schließlich sieht sich der Kläger auch durch das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 – in wesentlichen Punkten in seiner Rechtsauffassung gestützt.
17Der Kläger beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag I. Instanz zu erkennen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen. Das Antragserfordernis sei hier erfüllt. Ein gesonderter Antrag des Beamten nach (seinerzeit) § 42 Abs. 4 BBG a.F. bzw. nun § 52 Abs. 3 BBG sei neben der betreffenden Angabe im Rahmen des Antrags auf Altersteilzeit, die hier vorliege, nicht erforderlich. Auch nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern (BMI) liege mit der Beantragung der Altersteilzeit eine zumindest konkludente Beantragung des Ruhestands vor. Darin sei keine unzulässige Vermengung des Verfahrens auf Gewährung von Altersteilzeit mit dem Verfahren der Versetzung in den Ruhestand zu sehen. Dass sich der Kläger für die Wahlmöglichkeit des Antragsruhestandes entschieden habe, habe dieser in seinem Antrag vom 14. Januar 2005 im Übrigen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht. Diese Entscheidung habe sie – die Beklagte – deshalb als verbindlich einstufen dürfen. Hiervon sei der Kläger während der gesamten Zeitdauer der Altersteilzeit nicht abgerückt. Er habe weder während der Arbeitsphase noch während der Freistellungsphase einen Antrag auf Anpassung wegen beabsichtigten Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns bis zur Regelaltersgrenze gestellt. Jedenfalls für die Form des Blockmodells ergebe sich schließlich auch nicht aus dem angesprochenen Senatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 – zwingend, dass der Antrag auf Altersteilzeit nicht zugleich einen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand (Antragsruhestand) enthalten könne.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Personalakten (2 Hefte) Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Berufung ist zulässig.
25Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger innerhalb der Frist für die Begründung des Rechtsmittels keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hat. Denn unbeschadet des Wortlauts des § 124a Abs. 3 Satz 4 (hier i.V.m. Abs. 6 Satz 3) VwGO ist dies im Ergebnis unschädlich, soweit sich Ziel und Umfang des Rechtsmittels – wie hier – jedenfalls aus dem zur Begründung Vorgetragenen unzweifelhaft ergeben.
26Vgl. statt vieler Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124a Rn. 32; jeweils m.w.N.
27Das Berufungsvorbringen zeigt in seiner Gesamtheit ohne jeden verbleibenden Zweifel auf, dass der Kläger das angefochtene Urteil im zweiten Rechtszug insgesamt zur Überprüfung stellen will. Dementsprechend verfolgt er seinen Klageantrag erster Instanz im Berufungsverfahren ohne Einschränkungen oder Modifizierungen weiter.
28Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
29Die Klage ist (weiterhin) zulässig; namentlich ist das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Eine Erledigung der Hauptsache ist nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger inzwischen die gesetzliche Altersgrenze überschritten hat. Denn Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist nicht der Eintritt des Klägers in den Ruhestand als solcher, sondern ein bestimmter Verwaltungsakt, nämlich (nach wie vor) der Zurruhesetzungsbescheid vom 15. Dezember 2009. Dieser hatte für den Beginn des Ruhestandes gerade einen anderen Zeitpunkt als die gesetzliche Altersgrenze festgesetzt. Dieser Umstand hat – zum Nachteil des Klägers – Bedeutung für konkrete rechtliche Folgen (z.B. in den Bereichen Besoldung und Versorgung), die mit dem Wechsel in den Status des Ruhestandsbeamten verbunden sind.
30Die Klage ist auch begründet.
31Die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung vom 15. Dezember 2009 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Als Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger mit Ablauf des Monats Dezember 2009 verfügte (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der sog. Antragsaltersgrenze (63. Lebensjahr) kommt allein § 52 Abs. 3 BBG in seiner am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen und seitdem unverändert gebliebenen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier jedoch nicht erfüllt.
33Aufgrund der vorgenannten Bestimmung können Beamte auf Lebenszeit auf ihren Antrag (Hervorhebung durch den Senat) in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben; das entspricht der Regelung in der Vorgängernorm des § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a.F. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt.
34Der Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung nach § 52 Abs. 3 BBG ist eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die gegenüber dem Dienstherrn abzugeben ist. Derartige Erklärungen sind entsprechend § 133 BGB so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger das Begehren ausgehend von dessen objektivem Erklärungswert verstehen muss. Bei Anträgen, die ein Verwaltungsverfahren einleiten sollen, kommt dabei als Auslegungsregel hinzu, dass vom Antragsteller im Zweifel dasjenige gemeint und gewollt ist, was dem erkennbaren Zweck und Ziel seines Begehrens am besten dienlich ist (Grundsatz der Meistbegünstigung).
35Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 22 Rn. 59, m.w.N.
36In Bezug auf einen Antrag auf (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand ist weiter Folgendes zu beachten: Die Versetzung in den Ruhestand berührt und ändert den Status des Beamten grundlegend. Deshalb müssen Willenserklärungen, die hierfür bedeutsam sind, nicht nur vorbehaltlos abgegeben werden, sie müssen vielmehr auch inhaltlich bestimmt und (in der Sache) eindeutig, also unmissverständlich, sein.
37Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2014, BBG 2009, § 52 Hinweis 0.2 i.V.m. BBG a.F., § 42 Rn. 18, unter weiterem Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 – 2 C 12.84 –, Buchholz 237.6 § 38 LBG Nds. Nr. 1 = ZBR 1985, 204 = juris, Rn. 29; siehe ferner Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 57 = NRWE.
38Letzteres verlangt insbesondere auch, dass überhaupt ein auf die Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens – und damit eines im Verhältnis zum Verfahren etwa auf Gewährung von Altersteilzeit selbstständigen Verwaltungsverfahrens – bezogener Antrag in der gebotenen Klarheit (mit) vorliegen muss, der dann auch selbstständig zu bescheiden ist.
39In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall:
40Der Kläger hat unabhängig von dem im Dezember 2004/Januar 2005 gestellten Antrag auf Altersteilzeit weder schriftlich noch mündlich und auch nicht in sonstiger Weise einen eigenständigen Antrag auf eine gemessen an der gesetzlichen Altersgrenze vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt.
41Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 an die Beklagte Altersteilzeit beantragt. In diesem Schreiben hat er formuliert: „Hiermit stelle ich ab 01.01.05 den Antrag auf Altersteilzeit“. Ein Endzeitpunkt für die Altersteilzeit wurde dabei nicht angegeben. Fragen der Zurruhesetzung und des dafür vorgesehenen Zeitpunktes wurden ebenfalls nicht angesprochen. Das betreffende Schreiben scheidet schon deshalb als Grundlage für einen etwaigen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus.
42Nach Zusendung formeller Antragsunterlagen hat der Kläger unter dem 14. Januar 2005 seinen Antrag auf Altersteilzeit (nunmehr beginnend am 1. Februar 2005) noch einmal neu gestellt und dafür das ihm zur Verfügung gestellte Formular verwendet. Nach dem eindeutigen Wortlaut der in diesem Formular enthaltenen Formulierungen leitet der Antrag ausschließlich ein Verfahren auf Bewilligung von Altersteilzeit ein. Der Text des Formulars lässt nicht erkennen, dass darüber hinaus noch ein weiteres selbstständiges Verwaltungsverfahren initiiert werden soll: Überschrieben ist das Formular mit der (Betreff-)Zeile „Antrag auf Altersteilzeit gem. § 72b Bundesbeamtengesetz (BBG)“; ein etwaiger weiterer Betreff oder Bezug wird dort nicht angeführt. Daran schließt sich folgender vorgegebener Text an: „Hiermit beantrage ich für die Zeit vom …. bis zum Beginn meines Ruhestandes am … Altersteilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (WAZ) gemäß § 72b BBG“. Auch das bezieht sich eindeutig auf eine Antragstellung in einem auf die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung gerichteten Verwaltungsverfahren und auf nichts anderes. Diese Bewertung muss gleichermaßen auch für die der Ausfüllung durch den jeweiligen Antragsteller vorbehaltenen Auslassungen in dem Text (mitsamt den insoweit vom Formulargeber als Klammerzusatz anleitend beigegebenen Erläuterungen) gelten. Denn die insoweit erbetenen konkreten Angaben zu Daten bzw. bestehenden Auswahlmöglichkeiten sollen sich verständigerweise auf nichts anderes als den vorstehend wiedergegebenen Textrahmen für den Antrag beziehen, dessen Bestandteil sie sind. Damit beziehen sie sich aber ebenfalls ausschließlich auf ein Antragsverfahren auf Gewährung von Altersteilzeit. Auch die weiteren Teile des Formulars (Entscheidung für ein bestimmtes Modell der Altersteilzeit, Hinweise zur Nebentätigkeit, zum Altersteilzeitzuschlag und zum Steuerrecht) stehen allesamt nur mit der Gewährung von Altersteilzeit im Zusammenhang.
43Nicht einmal in dem vom Kläger im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Altersteilzeit unterzeichneten „Merkblatt und Erklärung zu den rechtlichen Folgen der Altersteilzeit gemäß §§ 72b, 72c BBG“ finden sich (klare) Hinweise dazu, dass der Antrag auf Altersteilzeit aus der Sicht der Beklagten ggf. stillschweigend auch schon den erforderlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enthalten soll. Angesprochen wird vielmehr – im hier allenfalls einschlägigen Zusammenhang unter Gliederungspunkt 1 – nur, ob und ggf. inwieweit bestimmte Modifizierungen der Altersteilzeit (Rückkehr zur Vollbeschäftigung, vorzeitige Beendigung, Verlängerung bei Verschiebung des Zeitpunktes des Ruhestands) möglich sind.
44All dies zugrunde gelegt, konnten die handschriftlichen Eintragungen, die der Kläger in dem von ihm unterzeichneten Antragsformular an den vorgesehenen Stellen (im Übrigen nur zum Teil) vorgenommen hat (Angabe des Datums des Beginns der Altersteilzeit sowie ein schlichtes Ankreuzen zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes), dem gestellten Antrag keinen zusätzlichen Bedeutungsinhalt geben. Anderes käme allenfalls dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein solcher anderer oder zusätzlicher Aussagegehalt der Erklärung(en) unbeschadet der Angabe an einer dafür an sich nicht vorgesehenen Stelle bzw. in einem dafür nicht bestimmten Antragsformular unmissverständlich als gewollt hervorträte. Davon kann hier aber keine Rede sein. Der Kläger hat in dem Antragsformular bezogen auf den Beginn des Ruhestandes an der betreffenden Stelle kein Datum eingetragen. Er hat ohne weitere Anmerkungen lediglich ein Kästchen angekreuzt, welches sich auf eine der formularmäßig vorgegebenen Wahlmöglichkeiten bezog, und zwar auf den Klammerzusatz „bei der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze: Ende des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wurde“. Wie oben schon ausgeführt, diente auch die Angabe zu dieser Wahlmöglichkeit nach Inhalt und Struktur des Antragsformulars allein der näheren Konkretisierung des Antrags auf Altersteilzeit. Darüber hinaus ist schon die in dem Klammerzusatz des Formulars verwendete Formulierung „bei der Inanspruchnahme der Altersgrenze ….“ (Hervorhebung durch den Senat) nicht eindeutig. Sie lässt nämlich auch Spielraum für eine Auslegung, bei der das Wort „bei“ lediglich im Sinne von „für den Fall“ verstanden wird, was zugleich eine etwa abgeforderte verbindliche Festlegung nicht hinreichend klar werden lässt. Für dieses Verständnis spricht im Übrigen auch der insoweit gleichlautende Wortlaut der letzten in dem Formular zum Ankreuzen vorgesehenen Option „bei der Inanspruchnahme der besonderen Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamte: Ende des Monats in dem das 60. Lebensjahr vollendet wurde“. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass ein Beamter beide Optionen ankreuzt, etwa wenn er bei Beantragung der Altersteilzeit noch nicht als schwerbehindert anerkannt oder aber unsicher ist, ob er bei Erreichen der besonderen Antragsaltersgrenze noch als schwerbehindert anerkannt sein wird.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 41 = NRWE.
46Demnach besteht insgesamt kein objektiver Anhalt dafür, dass der Kläger mit seiner Angabe zur Wahl eines Endzeitpunktes für die Altersteilzeit zugleich auch schon – rechtsverbindlich – einen konkreten Zurruhesetzungsantrag im Sinne von (seinerzeit) § 42 Abs. 4 BBG a.F. stellen wollte.
47Diesen Eindruck konnte auch die Beklagte bei objektiver Würdigung der Erklärungen in dem Antrag vom 14. Januar 2005 nicht gewinnen, wobei schon fraglich ist, ob sie die Erklärungen überhaupt subjektiv als Zurruhesetzungsantrag aufgefasst hat angesichts dessen, dass sie über einen etwaigen Antrag nicht zeitnah entschieden hat. Im Rahmen der objektiven Würdigung sind die gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit in den Blick zu nehmen. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. sowie inzwischen § 93 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BBG bestimm(t)en lediglich, dass der Altersteilzeitantrag „sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestand(e)s erstrecken muss“. Weder aus dem Wortlaut noch nach Maßgabe der übrigen Auslegungskriterien erschließt sich aber, dass sich der Beamte schon in seinem Altersteilzeitantrag verpflichtend auf einen konkreten Zeitpunkt für den Beginn des Ruhestands festlegen muss. Vielmehr kann er diesen Zeitpunkt auch zunächst offen lassen. Ist hiervon ausgehend ein Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung noch nicht gestellt und/oder beschieden worden, so ist ein Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit des betreffenden Beamten, selbst wenn dieser eine davon abweichende „Absicht“ bekundet haben sollte, im Zweifel sinngemäß als (zunächst) auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze bezogen zu bewerten. Denn regelmäßig ist im Zeitpunkt der Stellung des Altersteilzeitantrags allein unter dieser Voraussetzung hinreichend gewährleistet, dass die Vorgabe des § 93 Abs. 1 BBG bzw. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. später auch erfüllt werden kann. Ein eindeutig auf einen anderen Zeitpunkt als den des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze gerichteter Antrag auf Altersteilzeit wäre demgegenüber konsequenterweise abzulehnen, weil eine Einhaltung der o.g. Vorschriften zurzeit rechtlich nicht gesichert (gewesen) ist.
48Vgl. zum Ganzen mit ausführlicher Begründung das Urteil des Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, insb. Rn. 33 ff. = NRWE; ebenso im Kern auch Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2014, BBG 2009 § 93 Hinweis 0.3 und BBG a.F. § 72b Rn. 12.
49Im Übrigen sind selbst dann, wenn man es für erforderlich hielte, die Anträge auf Altersteilzeit und vorzeitige Zurruhesetzung miteinander zu verknüpfen, aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in aller Regel zwei auf die jeweiligen Verwaltungsverfahren und deren Gegenstände bezogene, dabei ggf. in einem Schreiben (mit der nötigen Deutlichkeit) parallel gestellte Anträge erforderlich, woran es hier nach dem oben Ausgeführten schon fehlt. Dass etwa auch nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen neben dem Antrag auf Altersteilzeit ein eigener, förmlicher Antrag auf Versetzung in den Ruhestand erforderlich ist, wenn dieser vor der gesetzlichen Altersgrenze beginnen soll, ergibt sich aus den vom Kläger in der Berufungsverhandlung überreichten E-Mails vom 10. und 19. November 2009.
50Vgl. zur Praxis gesonderter Antragstellungen auch VG Würzburg, Urteil vom 25. März 2014– W 1 K 13.920 –, juris, Rn. 2; VG Weimar, Urteil vom 18. Februar 2003 – 4 K 650/02.We –, juris, Rn. 3; VG Ansbach, Urteil vom 16. November 2004 – AN 1 K 04.01415 –, juris, Rn. 2, 3 (jeweils im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung).
51Die vorstehenden rechtlichen Erwägungen gelten unabhängig davon, ob sich der Antrag des Beamten auf Altersteilzeitbeschäftigung im Teilzeitmodell oder aber– wie hier – in einem Blockmodell mit Arbeitsphase und anschließender Freistellungsphase bezieht. Denn das Gesetz differenziert mit der schon angesprochenen Vorgabe in § 93 Abs. 1 und 2 BBG bzw. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. insofern nicht. Es fehlt darüber hinaus auch an sonstigen zwingenden Gründen, die für das Blockmodell insoweit auf einen Sonderweg weisen würden.
52Zunächst ergeben sich für die (ursprüngliche) Berechnung von Arbeits- und Freistellungsphase im Rahmen der Bescheidung des Antrags auf Altersteilzeit im Blockmodell keine ins Gewicht fallenden Schwierigkeiten. Zwar kommt es für diese Berechnung wesentlich auf den Zurruhesetzungszeitpunkt an. Dieser bleibt aber auch dann ohne Weiteres bestimmbar, wenn es noch keinen beschiedenen Antrag in Bezug auf eine von dem Betroffenen u.U. in Erwägung gezogene vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gibt. In einer solchen Situation ist nämlich– wie zuvor schon ausgeführt – zunächst einmal weiter von der gesetzlichen Altersgrenze (Regelaltersgrenze oder einer für bestimmte Gruppen von Beamten ggf. geltenden besonderen Altersgrenze) als dem noch maßgeblichen Rechtszustand auszugehen; eine Anpassung ist erst vorzunehmen, wenn in zulässiger Weise nachträglich ein anderer (vorgelagerter) Zurruhesetzungszeitpunkt maßgeblich werden sollte.
53Weiter besteht beim Blockmodell zwar eher als beim Teilzeitmodell die Gefahr, dass es mit Blick auf die Ausgeglichenheit der Leistungen (Länge von Arbeitsphase und Freistellungsphase sowie der Besoldung) nachträglich zu Störungen kommen kann, namentlich dann, wenn sich der betroffene Beamte erst relativ spät dahin festlegt, zu welchem Zeitpunkt er in den Ruhestand treten möchte. Diese Schwierigkeiten lassen sich aber in angemessener Weise bewältigen. Sie rechtfertigen daher im Ergebnis keine teleologische Reduktion des Inhalts der in Rede stehenden Vorschriften. Bezieht sich der Antrag auf Altersteilzeit auf die gesetzliche Altersgrenze als Endzeitpunkt, so lässt sich im Falle einer späteren Bewilligung des vorzeitigen Antragsruhestandes die eventuell dann schon eingetretene Leistungsstörung in Gestalt eines Ungleichgewichts der (ursprünglich zu lang bemessen gewesenen) Arbeitsphase im Verhältnis zur Dauer der Freistellungsphase im Prinzip unschwer finanziell ausgleichen, wozu es in § 2a ATZV auch eine Regelung gibt. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene zwar schon den „Wunsch“ oder die „Absicht“ geäußert hat, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten, ein beschiedener Antrag auf eine solchermaßen vorzeitige Zurruhesetzung allerdings nicht vorliegt und deshalb eine Auslegung des Altersteilzeitantrags als auf die gesetzliche Altersgrenze bezogen geboten ist. Hat der Betroffene demgegenüber unmissverständlich und ohne verbleibenden Auslegungsspielraum zum Ausdruck gebracht, dass von vornherein die Antragsaltersgrenze Endpunkt einer begehrten Altersteilzeit im Blockmodell sein soll, liegt aber auch hier noch kein positiv beschiedener Antrag auf entsprechend vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vor, könnte (und müsste wohl sogar) der Dienstherr den Altersteilzeitantrag ablehnen, weil ansonsten die Einhaltung der Vorschrift des § 93 Abs. 1 und 2 BBG bzw. dessen Vorgängernorm zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht hinreichend gewährleistet (gewesen) ist. Alternativ könnte der Dienstherr – etwa bei einem schon eingeleiteten Antragsverfahren auf Zurruhesetzung gemäß der Antragsaltersgrenze – eventuell auch die Bescheidung über den Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell zurückstellen, solange der letztlich maßgebliche Zurruhesetzungszeitpunkt noch nicht verbindlich feststeht.
54Was allgemein die Bedeutsamkeit einer möglichst frühzeitigen Festlegung des Zeitpunktes, zu dem der Beamte in den Ruhestand zu treten beabsichtigt, für eine stabile Personalplanung des Dienstherrn betrifft,
55vgl. dazu auch bereits das Senatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 48 ff. = NRWE,
56vermag der Senat in Bezug auf die Altersteilzeit im Blockmodell keine zusätzlichen Schwierigkeiten von Gewicht gegenüber einem Beamten in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zu erkennen, der sich grundsätzlich jederzeit frei entscheiden kann, ob er mit der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten möchte oder aber (im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten) einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand stellen will. Über einen solchen Antrag hat der Dienstherr unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange, die auch Fragen der Wiederbesetzung der Stelle betreffen und ggf. eine Ablehnung des Antrags rechtfertigen können, dann in dem jeweiligen Einzelfall zu befinden.
57Der Kläger ist schließlich nicht durch die beamtenrechtliche Treuepflicht und/oder den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, sich auf die Rechtswidrigkeit der streitigen Zurruhesetzungsverfügung zu berufen.
58Fehlt es objektiv an einer notwendigen tatbestandlichen Voraussetzung für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres (Antragsaltersgrenze), kommt es in einem den Beamtenstatus betreffenden Verfahren wie dem vorliegenden nicht darauf an, ob der Kläger aus seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht eventuell ergebende Handlungs- oder Mitwirkungspflichten (auf eine „zeitnahe“ Geltendmachung etwaiger Änderungsverlangen) verletzt bzw. sich in sonstiger Weise treuwidrig (weil widersprüchlich) verhalten hat. Zu denken wäre insoweit daran, dass er es etwa unterlassen hat, seine Zurruhesetzung unter Ausrichtung an der Länge der tatsächlich abgeleisteten Arbeitsphase seines Blockmodells und deswegen hier bezogen auf einen Ruhestandseintritt mit Vollendung des 63. Lebensjahres zu beantragen bzw. den im Bewilligungsbescheid für sein Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis zugrundegelegten Zurruhesetzungszeitpunkt (63. Lebensjahr) an einen tatsächlich erst später beabsichtigten Ruhestandsbeginn anzupassen. Dies könnte unter Umständen Bedeutung für etwaige Sekundär- bzw. Folgeansprüche zwischen den Beteiligten haben. Eine etwaige Pflichtverletzung würde sich aber jedenfalls nicht auf die Frage auswirken, in welchem Status sich der Kläger zwischen der Vollendung des 63. Lebensjahres und dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtmäßig befunden hat. In Bezug auf Fragen des beamtenrechtlichen Status kommt nämlich, wie hier schon zu Anfang ausgeführt, den Gesichtspunkten der Rechtsklarheit und Eindeutigkeit ein besonderes Gewicht zu. Das lässt es, soweit nicht (woran es hier fehlt) gesetzlich Abweichendes bestimmt ist, beispielweise grundsätzlich nicht zu, die Zuordnung des Status maßgeblich davon abhängig zu machen, ob im Einzelfall ein beamtenrechtlich treuwidriges Verhalten oder ein Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben vorliegt bzw. vorausgegangen ist. Das gilt selbst dann, wenn – was der Senat offenlässt – der Kläger unter Berücksichtigung der Umstände dieses Falles ausnahmsweise
59vgl. dazu, dass § 93 Abs. 1 BBG keine Grundlage bietet, von dem Beamten die Beantragung von Antragsruhestand oder eine hierauf bezogene Erklärung verlangen zu können, dasSenatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 66 = NRWE,
60aus seinem Beamtenverhältnis heraus verpflichtet gewesen sein sollte, passend zu der tatsächlich voll in Anspruch genommenen Zeitdauer und Aufteilung der Altersteilzeit dann schließlich auch einen Antrag auf Zurruhesetzung mit Erreichen der Antragsaltersgrenze zu stellen. Denn auch dadurch könnte für den Fall der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens höchstens ein Schadensersatzanspruch ausgelöst worden sein. Die etwaige Verpflichtung zur Antragstellung könnte einen tatsächlich fehlenden Antrag als solchen hingegen nicht ersetzen.
61Unabhängig davon gilt: Es lässt sich hier nicht feststellen, dass es der Kläger etwa von vornherein darauf abgesehen gehabt hätte, die Beklagte über seine wahren Absichten, was den Zurruhesetzungszeitpunkt betrifft, zu täuschen. Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Kläger erst nahe dem Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres dazu entschieden hatte, abweichend von dem im Altersteilzeitbewilligungsbescheid vom 21. Januar 2005 angeführten Zurruhesetzungszeitpunkt erst mit 65 Jahren in den Ruhestand zu gehen. Er tat dies aus dem Motiv, eine für ihn als günstig erkannte Rechtsposition – das Fehlen des erforderlichen Zurruhesetzungsantrags – schlicht auszunutzen. Auf diese für ihn objektiv günstige Position ist der Kläger namentlich durch die beiden in diesem Urteil schon an anderer Stelle erwähnten E-Mails der Abteilung Versorgung der Deutschen Post AG vom 10. und 19. November 2009 aufmerksam geworden, mit denen er aufgefordert worden war, den noch fehlenden Zurruhesetzungsantrag zu stellen. Dass erst dies seinen Entschluss, sich in dem Zurruhesetzungsverfahren auf die Nichterfüllung des Antragserfordernisses zu berufen, maßgeblich beeinflusst hat, wird im Übrigen auch durch weitere Umstände der Verfahrensgeschichte bestätigt. So hatte der Kläger noch im Oktober 2009 (Antwortschreiben vom 16. Oktober 2009 auf das Schreiben vom 13. Oktober 2009) zwar darauf hingewiesen, dass er (anders als von der Beklagten irrtümlich angegeben) erst im Jahr 2011 65 Jahre alt werde, war aber bemerkenswerterweise nicht auch darauf eingegangen, wie es sich denn mit einer Zurruhesetzung mit 63 Jahren verhalte. Darüber hinaus hat der Kläger die in dem vorgenannten Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2009 aus Anlass einer Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats November 2009 eingeforderten Erklärungen (zur Krankenversicherung, über den Rentenbezug, zum Familienzuschlag etc.) unwidersprochen und fristgerecht noch im Oktober 2009 zurückgesandt. Letzteres hätte keinen Sinn gemacht, wenn der Kläger schon zu jenem Zeitpunkt eine Zurruhesetzung mit Vollendung des 63. Lebensjahres für sich verbindlich ausgeschlossen hätte.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
64Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012, soweit sie entgegenstehen, verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des Monats Januar 2012 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid ohne Datum (nach dem Entwurf: 7. Juli 2010), zugestellt am 8. Juli 2010, werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der am 17. November 1946 geborene Kläger stand bis zu seiner – hier streitigen – Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats Dezember 2009 als bei dem Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG beschäftigter Beamter, zuletzt im Amt eines Leitenden Postdirektors (Besoldungsgruppe B 3), in den Diensten der Beklagten.
3Mit formlosem Schreiben vom 13. Dezember 2004 stellte der Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 (ohne Angabe eines Endzeitpunktes) einen „Antrag auf Altersteilzeit“. Darauf übersandte die Beklagte ihm einen für den Antrag zu verwendenden Vordruck sowie ein „Merkblatt und Erklärung zu den rechtlichen Folgenden der Altersteilzeit gem. §§ 72 b, 72 c BBG“.
4Unter Verwendung des Formulars stellte der Kläger unter dem 14. Januar 2005 den Antrag erneut. Das Formular war überschrieben mit „Antrag auf Altersteilzeit gem. § 72b Bundesbeamtengesetz (BBG)“. Es schloss sich die Formulierung an: „Hiermit beantrage ich für die Zeit vom … (dort trug der Kläger das Datum 01.02.05 ein) bis zum Beginn meines Ruhestandes am … Altersteilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (WAZ) gemäß § 72 BBG“. Ein Datum für den Endzeitpunkt der Altersteilzeit trug der Kläger in das Formular nicht ein. Er markierte mit einem Kreuz allerdings die in einem Klammerzusatz – als eine von drei Möglichkeiten – vorformulierte Alternative „bei der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze: Ende des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wurde“. Weiterhin sandte der Kläger das oben genannte Merkblatt unterschrieben an die Beklagte zurück. In diesem war u.a. ausgeführt, nach Aufnahme der Altersteilzeit könne diese nicht durch Verschiebung des Beginns des Ruhestandes auf einen späteren als den ursprünglich gewählten Zeitpunkt, z. B von der Antragsaltersgrenze nach § 42 Abs. 4 BBG auf die gesetzliche Altersgrenze, verlängert werden.
5Mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 21. Januar 2005 wurde dem Kläger Altersteilzeit gemäß § 72 b Bundesbeamtengesetz alter Fassung (BBG a. F.) für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 30. November 2009 bewilligt. Weil der Kläger sich für die Form des Blockmodells entschieden hatte, wurden zugleich die Zeiträume der Arbeitsphase und der Freistellungsphase wie folgt festgesetzt: Arbeitsphase vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2007, Freistellungsphase vom 1. Juli 2007 bis 30. November 2009.
6Die Abteilung Versorgung der Deutschen Post AG teilte dem Kläger in einer E‑Mail vom 10. November 2009 mit, nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen sei noch ein förmlicher Antrag auf Versetzung in den Ruhestand erforderlich, während aus ihrer Sicht der im Rahmen der Altersteilzeit gestellte Antrag genüge. Mit einer weiteren E-Mail vom 19. November 2009 bat die genannte Abteilung den Kläger erneut, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf Dezember 2009 bzw. Januar 2010 zu formulieren. Der Kläger kam dem nicht nach.
7Mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 wurde der Kläger unter Hinweis auf seinen „Antrag“ vom 14. Januar 2005 und die Vollendung seines 63. Lebensjahres gemäß § 52 Abs. 3 BBG mit dem Ende des Monats Dezember 2009 in den Ruhestand versetzt.
8Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 11. Januar 2010, in dem das Fehlen eines Antrags für eine Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gerügt wurde, wies die Deutsche Post AG mit Widerspruchsbescheid ohne Datum (im zur Personalakte genommenen Entwurfsexemplar auf den 7. Juli 2010 datiert) – dem Kläger zugestellt am 8. Juli 2010 – zurück. Der erforderliche Antrag sei konkludent in der Beantragung der Altersteilzeit enthalten.
9Zur Begründung seiner am 22. Juli 2010 erhobenen Klage hat der Kläger – soweit hier von Interesse – im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei nicht befugt, das Antragsverfahren hinsichtlich einer vorzeitigen Zurruhesetzung mit dem Verfahren der Altersteilzeitbewilligung zu vermischen. Hierfür fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Die Gewährung der Altersteilzeit dürfe nicht von einer vorzeitigen Festlegung auf einen bestimmten Pensionierungszeitpunkt abhängig gemacht werden; die Vorschrift des § 72b BBG a.F. stehe dem nicht entgegen. Das hier angewandte „Ankreuzmodell“ sei deshalb rechtswidrig. Weiterhin könne der Antragsruhestand nicht konkludent beantragt werden. Abgesehen davon liege ein konkludenter Antrag bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen nach § 133 BGB nicht vor. Es seien keine äußeren Umstände auffindbar, die auf einen tatsächlichen Willen zu einer rechtsverbindlichen Festlegung hindeuteten. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Unterzeichnung des Merkblattes herleiten.
10Der Kläger hat beantragt,
11die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie den Widerspruchsbescheid (ohne Datum, eingegangen am 8. Juli 2010) aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe den erforderlichen Antrag auf Zurruhesetzung mit Vollendung des 63. Lebensjahres im Rahmen seines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit wirksam und in rechtmäßiger Weise gestellt. Dies sei durch die Wahl der Antragsaltersgrenze als Ende des Zeitraums der Altersteilzeit geschehen. Über die Konsequenzen seines Verhaltens sei der Kläger durch das Merkblatt umfassend informiert gewesen. Nach § 72 b Abs. 1 BBG a. F. müsse sich der Antrag auf Altersteilzeit auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Dementsprechend müssten die Beamten bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Altersteilzeit entscheiden, ob sie mit Erreichen der Antragsaltersgrenze oder erst mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten wollten. Den betreffenden Antrag habe der Kläger auch aufgrund eigener Entscheidung gestellt. Ihm habe es freigestanden, die Altersteilzeit bis zur Regelaltersgrenze zu beantragen – wie dies regelmäßig geschehe – und gegebenenfalls später eine Verkürzung der Altersteilzeit zu beantragen. Eine genaue Festlegung des Zeitpunkts der Zurruhesetzung sei in diesem Zusammenhang gerade – wie hier – bei Altersteilzeit im Blockmodell notwendig, um die Arbeits‑ und Freistellungsphase exakt berechnen zu können.
15Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt, dass der Kläger durch das Ankreuzen der auf die Antragsaltersgrenze bezogenen Alternative im Rahmen des unter dem 14. Januar 2005 gestellten Antrags auf Altersteilzeit – nicht lediglich konkludent – einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres gestellt habe. Dieser Antrag sei weder unwirksam, noch sei seine Rücknahme oder Anfechtung erklärt worden. Die vom Kläger gegen das Vorliegen eines Antrags erhobenen Einwände seien sämtlich nicht stichhaltig.
16Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 26. März 2014 zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den sog. Antragsruhestand sei ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Der dazu erforderliche Antrag liege hier nicht vor, weshalb die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Zurruhesetzung rechtswidrig sei. Der vorliegende Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit ändere daran nichts. Denn dieser sei materiell und von der Zielsetzung her etwas anderes. In diesen Antrag auch einen solchen auf vorzeitige Zurruhesetzung hineinzuinterpretieren, überschreite die Auslegungsgrenzen und lasse sich auch mit der Formenstrenge des Beamtenrechts nicht vereinbaren; ebenso wenig sei eine Umdeutung möglich. Tatsächlich entbehre die im Rahmen des Antrags auf Altersteilzeit abgegebene Erklärung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers den von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht unterstellten Aussagegehalt. Durch die Angaben auf dem Formular habe vielmehr lediglich erklärt werden sollen, dass die Altersteilzeit voraussichtlich bis zu dem angegebenen Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht werden sollte, ohne dass dies schon im Sinne einer expliziten Festlegung gemeint gewesen sei. Dementsprechend habe auch kein Erklärungsbewusstsein in eine solche Richtung bestanden, geschweige denn dahin, bereits rechtsverbindlich einen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen. Schließlich sieht sich der Kläger auch durch das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 – in wesentlichen Punkten in seiner Rechtsauffassung gestützt.
17Der Kläger beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag I. Instanz zu erkennen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen. Das Antragserfordernis sei hier erfüllt. Ein gesonderter Antrag des Beamten nach (seinerzeit) § 42 Abs. 4 BBG a.F. bzw. nun § 52 Abs. 3 BBG sei neben der betreffenden Angabe im Rahmen des Antrags auf Altersteilzeit, die hier vorliege, nicht erforderlich. Auch nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern (BMI) liege mit der Beantragung der Altersteilzeit eine zumindest konkludente Beantragung des Ruhestands vor. Darin sei keine unzulässige Vermengung des Verfahrens auf Gewährung von Altersteilzeit mit dem Verfahren der Versetzung in den Ruhestand zu sehen. Dass sich der Kläger für die Wahlmöglichkeit des Antragsruhestandes entschieden habe, habe dieser in seinem Antrag vom 14. Januar 2005 im Übrigen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht. Diese Entscheidung habe sie – die Beklagte – deshalb als verbindlich einstufen dürfen. Hiervon sei der Kläger während der gesamten Zeitdauer der Altersteilzeit nicht abgerückt. Er habe weder während der Arbeitsphase noch während der Freistellungsphase einen Antrag auf Anpassung wegen beabsichtigten Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns bis zur Regelaltersgrenze gestellt. Jedenfalls für die Form des Blockmodells ergebe sich schließlich auch nicht aus dem angesprochenen Senatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 – zwingend, dass der Antrag auf Altersteilzeit nicht zugleich einen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand (Antragsruhestand) enthalten könne.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Personalakten (2 Hefte) Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Berufung ist zulässig.
25Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger innerhalb der Frist für die Begründung des Rechtsmittels keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hat. Denn unbeschadet des Wortlauts des § 124a Abs. 3 Satz 4 (hier i.V.m. Abs. 6 Satz 3) VwGO ist dies im Ergebnis unschädlich, soweit sich Ziel und Umfang des Rechtsmittels – wie hier – jedenfalls aus dem zur Begründung Vorgetragenen unzweifelhaft ergeben.
26Vgl. statt vieler Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124a Rn. 32; jeweils m.w.N.
27Das Berufungsvorbringen zeigt in seiner Gesamtheit ohne jeden verbleibenden Zweifel auf, dass der Kläger das angefochtene Urteil im zweiten Rechtszug insgesamt zur Überprüfung stellen will. Dementsprechend verfolgt er seinen Klageantrag erster Instanz im Berufungsverfahren ohne Einschränkungen oder Modifizierungen weiter.
28Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
29Die Klage ist (weiterhin) zulässig; namentlich ist das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Eine Erledigung der Hauptsache ist nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger inzwischen die gesetzliche Altersgrenze überschritten hat. Denn Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist nicht der Eintritt des Klägers in den Ruhestand als solcher, sondern ein bestimmter Verwaltungsakt, nämlich (nach wie vor) der Zurruhesetzungsbescheid vom 15. Dezember 2009. Dieser hatte für den Beginn des Ruhestandes gerade einen anderen Zeitpunkt als die gesetzliche Altersgrenze festgesetzt. Dieser Umstand hat – zum Nachteil des Klägers – Bedeutung für konkrete rechtliche Folgen (z.B. in den Bereichen Besoldung und Versorgung), die mit dem Wechsel in den Status des Ruhestandsbeamten verbunden sind.
30Die Klage ist auch begründet.
31Die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung vom 15. Dezember 2009 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Als Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger mit Ablauf des Monats Dezember 2009 verfügte (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der sog. Antragsaltersgrenze (63. Lebensjahr) kommt allein § 52 Abs. 3 BBG in seiner am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen und seitdem unverändert gebliebenen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier jedoch nicht erfüllt.
33Aufgrund der vorgenannten Bestimmung können Beamte auf Lebenszeit auf ihren Antrag (Hervorhebung durch den Senat) in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben; das entspricht der Regelung in der Vorgängernorm des § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a.F. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt.
34Der Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung nach § 52 Abs. 3 BBG ist eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die gegenüber dem Dienstherrn abzugeben ist. Derartige Erklärungen sind entsprechend § 133 BGB so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger das Begehren ausgehend von dessen objektivem Erklärungswert verstehen muss. Bei Anträgen, die ein Verwaltungsverfahren einleiten sollen, kommt dabei als Auslegungsregel hinzu, dass vom Antragsteller im Zweifel dasjenige gemeint und gewollt ist, was dem erkennbaren Zweck und Ziel seines Begehrens am besten dienlich ist (Grundsatz der Meistbegünstigung).
35Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 22 Rn. 59, m.w.N.
36In Bezug auf einen Antrag auf (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand ist weiter Folgendes zu beachten: Die Versetzung in den Ruhestand berührt und ändert den Status des Beamten grundlegend. Deshalb müssen Willenserklärungen, die hierfür bedeutsam sind, nicht nur vorbehaltlos abgegeben werden, sie müssen vielmehr auch inhaltlich bestimmt und (in der Sache) eindeutig, also unmissverständlich, sein.
37Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2014, BBG 2009, § 52 Hinweis 0.2 i.V.m. BBG a.F., § 42 Rn. 18, unter weiterem Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 – 2 C 12.84 –, Buchholz 237.6 § 38 LBG Nds. Nr. 1 = ZBR 1985, 204 = juris, Rn. 29; siehe ferner Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 57 = NRWE.
38Letzteres verlangt insbesondere auch, dass überhaupt ein auf die Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens – und damit eines im Verhältnis zum Verfahren etwa auf Gewährung von Altersteilzeit selbstständigen Verwaltungsverfahrens – bezogener Antrag in der gebotenen Klarheit (mit) vorliegen muss, der dann auch selbstständig zu bescheiden ist.
39In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall:
40Der Kläger hat unabhängig von dem im Dezember 2004/Januar 2005 gestellten Antrag auf Altersteilzeit weder schriftlich noch mündlich und auch nicht in sonstiger Weise einen eigenständigen Antrag auf eine gemessen an der gesetzlichen Altersgrenze vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt.
41Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 an die Beklagte Altersteilzeit beantragt. In diesem Schreiben hat er formuliert: „Hiermit stelle ich ab 01.01.05 den Antrag auf Altersteilzeit“. Ein Endzeitpunkt für die Altersteilzeit wurde dabei nicht angegeben. Fragen der Zurruhesetzung und des dafür vorgesehenen Zeitpunktes wurden ebenfalls nicht angesprochen. Das betreffende Schreiben scheidet schon deshalb als Grundlage für einen etwaigen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus.
42Nach Zusendung formeller Antragsunterlagen hat der Kläger unter dem 14. Januar 2005 seinen Antrag auf Altersteilzeit (nunmehr beginnend am 1. Februar 2005) noch einmal neu gestellt und dafür das ihm zur Verfügung gestellte Formular verwendet. Nach dem eindeutigen Wortlaut der in diesem Formular enthaltenen Formulierungen leitet der Antrag ausschließlich ein Verfahren auf Bewilligung von Altersteilzeit ein. Der Text des Formulars lässt nicht erkennen, dass darüber hinaus noch ein weiteres selbstständiges Verwaltungsverfahren initiiert werden soll: Überschrieben ist das Formular mit der (Betreff-)Zeile „Antrag auf Altersteilzeit gem. § 72b Bundesbeamtengesetz (BBG)“; ein etwaiger weiterer Betreff oder Bezug wird dort nicht angeführt. Daran schließt sich folgender vorgegebener Text an: „Hiermit beantrage ich für die Zeit vom …. bis zum Beginn meines Ruhestandes am … Altersteilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (WAZ) gemäß § 72b BBG“. Auch das bezieht sich eindeutig auf eine Antragstellung in einem auf die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung gerichteten Verwaltungsverfahren und auf nichts anderes. Diese Bewertung muss gleichermaßen auch für die der Ausfüllung durch den jeweiligen Antragsteller vorbehaltenen Auslassungen in dem Text (mitsamt den insoweit vom Formulargeber als Klammerzusatz anleitend beigegebenen Erläuterungen) gelten. Denn die insoweit erbetenen konkreten Angaben zu Daten bzw. bestehenden Auswahlmöglichkeiten sollen sich verständigerweise auf nichts anderes als den vorstehend wiedergegebenen Textrahmen für den Antrag beziehen, dessen Bestandteil sie sind. Damit beziehen sie sich aber ebenfalls ausschließlich auf ein Antragsverfahren auf Gewährung von Altersteilzeit. Auch die weiteren Teile des Formulars (Entscheidung für ein bestimmtes Modell der Altersteilzeit, Hinweise zur Nebentätigkeit, zum Altersteilzeitzuschlag und zum Steuerrecht) stehen allesamt nur mit der Gewährung von Altersteilzeit im Zusammenhang.
43Nicht einmal in dem vom Kläger im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Altersteilzeit unterzeichneten „Merkblatt und Erklärung zu den rechtlichen Folgen der Altersteilzeit gemäß §§ 72b, 72c BBG“ finden sich (klare) Hinweise dazu, dass der Antrag auf Altersteilzeit aus der Sicht der Beklagten ggf. stillschweigend auch schon den erforderlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enthalten soll. Angesprochen wird vielmehr – im hier allenfalls einschlägigen Zusammenhang unter Gliederungspunkt 1 – nur, ob und ggf. inwieweit bestimmte Modifizierungen der Altersteilzeit (Rückkehr zur Vollbeschäftigung, vorzeitige Beendigung, Verlängerung bei Verschiebung des Zeitpunktes des Ruhestands) möglich sind.
44All dies zugrunde gelegt, konnten die handschriftlichen Eintragungen, die der Kläger in dem von ihm unterzeichneten Antragsformular an den vorgesehenen Stellen (im Übrigen nur zum Teil) vorgenommen hat (Angabe des Datums des Beginns der Altersteilzeit sowie ein schlichtes Ankreuzen zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes), dem gestellten Antrag keinen zusätzlichen Bedeutungsinhalt geben. Anderes käme allenfalls dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein solcher anderer oder zusätzlicher Aussagegehalt der Erklärung(en) unbeschadet der Angabe an einer dafür an sich nicht vorgesehenen Stelle bzw. in einem dafür nicht bestimmten Antragsformular unmissverständlich als gewollt hervorträte. Davon kann hier aber keine Rede sein. Der Kläger hat in dem Antragsformular bezogen auf den Beginn des Ruhestandes an der betreffenden Stelle kein Datum eingetragen. Er hat ohne weitere Anmerkungen lediglich ein Kästchen angekreuzt, welches sich auf eine der formularmäßig vorgegebenen Wahlmöglichkeiten bezog, und zwar auf den Klammerzusatz „bei der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze: Ende des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wurde“. Wie oben schon ausgeführt, diente auch die Angabe zu dieser Wahlmöglichkeit nach Inhalt und Struktur des Antragsformulars allein der näheren Konkretisierung des Antrags auf Altersteilzeit. Darüber hinaus ist schon die in dem Klammerzusatz des Formulars verwendete Formulierung „bei der Inanspruchnahme der Altersgrenze ….“ (Hervorhebung durch den Senat) nicht eindeutig. Sie lässt nämlich auch Spielraum für eine Auslegung, bei der das Wort „bei“ lediglich im Sinne von „für den Fall“ verstanden wird, was zugleich eine etwa abgeforderte verbindliche Festlegung nicht hinreichend klar werden lässt. Für dieses Verständnis spricht im Übrigen auch der insoweit gleichlautende Wortlaut der letzten in dem Formular zum Ankreuzen vorgesehenen Option „bei der Inanspruchnahme der besonderen Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamte: Ende des Monats in dem das 60. Lebensjahr vollendet wurde“. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass ein Beamter beide Optionen ankreuzt, etwa wenn er bei Beantragung der Altersteilzeit noch nicht als schwerbehindert anerkannt oder aber unsicher ist, ob er bei Erreichen der besonderen Antragsaltersgrenze noch als schwerbehindert anerkannt sein wird.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 41 = NRWE.
46Demnach besteht insgesamt kein objektiver Anhalt dafür, dass der Kläger mit seiner Angabe zur Wahl eines Endzeitpunktes für die Altersteilzeit zugleich auch schon – rechtsverbindlich – einen konkreten Zurruhesetzungsantrag im Sinne von (seinerzeit) § 42 Abs. 4 BBG a.F. stellen wollte.
47Diesen Eindruck konnte auch die Beklagte bei objektiver Würdigung der Erklärungen in dem Antrag vom 14. Januar 2005 nicht gewinnen, wobei schon fraglich ist, ob sie die Erklärungen überhaupt subjektiv als Zurruhesetzungsantrag aufgefasst hat angesichts dessen, dass sie über einen etwaigen Antrag nicht zeitnah entschieden hat. Im Rahmen der objektiven Würdigung sind die gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit in den Blick zu nehmen. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. sowie inzwischen § 93 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BBG bestimm(t)en lediglich, dass der Altersteilzeitantrag „sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestand(e)s erstrecken muss“. Weder aus dem Wortlaut noch nach Maßgabe der übrigen Auslegungskriterien erschließt sich aber, dass sich der Beamte schon in seinem Altersteilzeitantrag verpflichtend auf einen konkreten Zeitpunkt für den Beginn des Ruhestands festlegen muss. Vielmehr kann er diesen Zeitpunkt auch zunächst offen lassen. Ist hiervon ausgehend ein Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung noch nicht gestellt und/oder beschieden worden, so ist ein Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit des betreffenden Beamten, selbst wenn dieser eine davon abweichende „Absicht“ bekundet haben sollte, im Zweifel sinngemäß als (zunächst) auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze bezogen zu bewerten. Denn regelmäßig ist im Zeitpunkt der Stellung des Altersteilzeitantrags allein unter dieser Voraussetzung hinreichend gewährleistet, dass die Vorgabe des § 93 Abs. 1 BBG bzw. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. später auch erfüllt werden kann. Ein eindeutig auf einen anderen Zeitpunkt als den des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze gerichteter Antrag auf Altersteilzeit wäre demgegenüber konsequenterweise abzulehnen, weil eine Einhaltung der o.g. Vorschriften zurzeit rechtlich nicht gesichert (gewesen) ist.
48Vgl. zum Ganzen mit ausführlicher Begründung das Urteil des Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, insb. Rn. 33 ff. = NRWE; ebenso im Kern auch Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2014, BBG 2009 § 93 Hinweis 0.3 und BBG a.F. § 72b Rn. 12.
49Im Übrigen sind selbst dann, wenn man es für erforderlich hielte, die Anträge auf Altersteilzeit und vorzeitige Zurruhesetzung miteinander zu verknüpfen, aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in aller Regel zwei auf die jeweiligen Verwaltungsverfahren und deren Gegenstände bezogene, dabei ggf. in einem Schreiben (mit der nötigen Deutlichkeit) parallel gestellte Anträge erforderlich, woran es hier nach dem oben Ausgeführten schon fehlt. Dass etwa auch nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen neben dem Antrag auf Altersteilzeit ein eigener, förmlicher Antrag auf Versetzung in den Ruhestand erforderlich ist, wenn dieser vor der gesetzlichen Altersgrenze beginnen soll, ergibt sich aus den vom Kläger in der Berufungsverhandlung überreichten E-Mails vom 10. und 19. November 2009.
50Vgl. zur Praxis gesonderter Antragstellungen auch VG Würzburg, Urteil vom 25. März 2014– W 1 K 13.920 –, juris, Rn. 2; VG Weimar, Urteil vom 18. Februar 2003 – 4 K 650/02.We –, juris, Rn. 3; VG Ansbach, Urteil vom 16. November 2004 – AN 1 K 04.01415 –, juris, Rn. 2, 3 (jeweils im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung).
51Die vorstehenden rechtlichen Erwägungen gelten unabhängig davon, ob sich der Antrag des Beamten auf Altersteilzeitbeschäftigung im Teilzeitmodell oder aber– wie hier – in einem Blockmodell mit Arbeitsphase und anschließender Freistellungsphase bezieht. Denn das Gesetz differenziert mit der schon angesprochenen Vorgabe in § 93 Abs. 1 und 2 BBG bzw. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. insofern nicht. Es fehlt darüber hinaus auch an sonstigen zwingenden Gründen, die für das Blockmodell insoweit auf einen Sonderweg weisen würden.
52Zunächst ergeben sich für die (ursprüngliche) Berechnung von Arbeits- und Freistellungsphase im Rahmen der Bescheidung des Antrags auf Altersteilzeit im Blockmodell keine ins Gewicht fallenden Schwierigkeiten. Zwar kommt es für diese Berechnung wesentlich auf den Zurruhesetzungszeitpunkt an. Dieser bleibt aber auch dann ohne Weiteres bestimmbar, wenn es noch keinen beschiedenen Antrag in Bezug auf eine von dem Betroffenen u.U. in Erwägung gezogene vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gibt. In einer solchen Situation ist nämlich– wie zuvor schon ausgeführt – zunächst einmal weiter von der gesetzlichen Altersgrenze (Regelaltersgrenze oder einer für bestimmte Gruppen von Beamten ggf. geltenden besonderen Altersgrenze) als dem noch maßgeblichen Rechtszustand auszugehen; eine Anpassung ist erst vorzunehmen, wenn in zulässiger Weise nachträglich ein anderer (vorgelagerter) Zurruhesetzungszeitpunkt maßgeblich werden sollte.
53Weiter besteht beim Blockmodell zwar eher als beim Teilzeitmodell die Gefahr, dass es mit Blick auf die Ausgeglichenheit der Leistungen (Länge von Arbeitsphase und Freistellungsphase sowie der Besoldung) nachträglich zu Störungen kommen kann, namentlich dann, wenn sich der betroffene Beamte erst relativ spät dahin festlegt, zu welchem Zeitpunkt er in den Ruhestand treten möchte. Diese Schwierigkeiten lassen sich aber in angemessener Weise bewältigen. Sie rechtfertigen daher im Ergebnis keine teleologische Reduktion des Inhalts der in Rede stehenden Vorschriften. Bezieht sich der Antrag auf Altersteilzeit auf die gesetzliche Altersgrenze als Endzeitpunkt, so lässt sich im Falle einer späteren Bewilligung des vorzeitigen Antragsruhestandes die eventuell dann schon eingetretene Leistungsstörung in Gestalt eines Ungleichgewichts der (ursprünglich zu lang bemessen gewesenen) Arbeitsphase im Verhältnis zur Dauer der Freistellungsphase im Prinzip unschwer finanziell ausgleichen, wozu es in § 2a ATZV auch eine Regelung gibt. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene zwar schon den „Wunsch“ oder die „Absicht“ geäußert hat, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten, ein beschiedener Antrag auf eine solchermaßen vorzeitige Zurruhesetzung allerdings nicht vorliegt und deshalb eine Auslegung des Altersteilzeitantrags als auf die gesetzliche Altersgrenze bezogen geboten ist. Hat der Betroffene demgegenüber unmissverständlich und ohne verbleibenden Auslegungsspielraum zum Ausdruck gebracht, dass von vornherein die Antragsaltersgrenze Endpunkt einer begehrten Altersteilzeit im Blockmodell sein soll, liegt aber auch hier noch kein positiv beschiedener Antrag auf entsprechend vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vor, könnte (und müsste wohl sogar) der Dienstherr den Altersteilzeitantrag ablehnen, weil ansonsten die Einhaltung der Vorschrift des § 93 Abs. 1 und 2 BBG bzw. dessen Vorgängernorm zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht hinreichend gewährleistet (gewesen) ist. Alternativ könnte der Dienstherr – etwa bei einem schon eingeleiteten Antragsverfahren auf Zurruhesetzung gemäß der Antragsaltersgrenze – eventuell auch die Bescheidung über den Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell zurückstellen, solange der letztlich maßgebliche Zurruhesetzungszeitpunkt noch nicht verbindlich feststeht.
54Was allgemein die Bedeutsamkeit einer möglichst frühzeitigen Festlegung des Zeitpunktes, zu dem der Beamte in den Ruhestand zu treten beabsichtigt, für eine stabile Personalplanung des Dienstherrn betrifft,
55vgl. dazu auch bereits das Senatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 48 ff. = NRWE,
56vermag der Senat in Bezug auf die Altersteilzeit im Blockmodell keine zusätzlichen Schwierigkeiten von Gewicht gegenüber einem Beamten in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zu erkennen, der sich grundsätzlich jederzeit frei entscheiden kann, ob er mit der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten möchte oder aber (im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten) einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand stellen will. Über einen solchen Antrag hat der Dienstherr unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange, die auch Fragen der Wiederbesetzung der Stelle betreffen und ggf. eine Ablehnung des Antrags rechtfertigen können, dann in dem jeweiligen Einzelfall zu befinden.
57Der Kläger ist schließlich nicht durch die beamtenrechtliche Treuepflicht und/oder den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, sich auf die Rechtswidrigkeit der streitigen Zurruhesetzungsverfügung zu berufen.
58Fehlt es objektiv an einer notwendigen tatbestandlichen Voraussetzung für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres (Antragsaltersgrenze), kommt es in einem den Beamtenstatus betreffenden Verfahren wie dem vorliegenden nicht darauf an, ob der Kläger aus seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht eventuell ergebende Handlungs- oder Mitwirkungspflichten (auf eine „zeitnahe“ Geltendmachung etwaiger Änderungsverlangen) verletzt bzw. sich in sonstiger Weise treuwidrig (weil widersprüchlich) verhalten hat. Zu denken wäre insoweit daran, dass er es etwa unterlassen hat, seine Zurruhesetzung unter Ausrichtung an der Länge der tatsächlich abgeleisteten Arbeitsphase seines Blockmodells und deswegen hier bezogen auf einen Ruhestandseintritt mit Vollendung des 63. Lebensjahres zu beantragen bzw. den im Bewilligungsbescheid für sein Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis zugrundegelegten Zurruhesetzungszeitpunkt (63. Lebensjahr) an einen tatsächlich erst später beabsichtigten Ruhestandsbeginn anzupassen. Dies könnte unter Umständen Bedeutung für etwaige Sekundär- bzw. Folgeansprüche zwischen den Beteiligten haben. Eine etwaige Pflichtverletzung würde sich aber jedenfalls nicht auf die Frage auswirken, in welchem Status sich der Kläger zwischen der Vollendung des 63. Lebensjahres und dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtmäßig befunden hat. In Bezug auf Fragen des beamtenrechtlichen Status kommt nämlich, wie hier schon zu Anfang ausgeführt, den Gesichtspunkten der Rechtsklarheit und Eindeutigkeit ein besonderes Gewicht zu. Das lässt es, soweit nicht (woran es hier fehlt) gesetzlich Abweichendes bestimmt ist, beispielweise grundsätzlich nicht zu, die Zuordnung des Status maßgeblich davon abhängig zu machen, ob im Einzelfall ein beamtenrechtlich treuwidriges Verhalten oder ein Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben vorliegt bzw. vorausgegangen ist. Das gilt selbst dann, wenn – was der Senat offenlässt – der Kläger unter Berücksichtigung der Umstände dieses Falles ausnahmsweise
59vgl. dazu, dass § 93 Abs. 1 BBG keine Grundlage bietet, von dem Beamten die Beantragung von Antragsruhestand oder eine hierauf bezogene Erklärung verlangen zu können, dasSenatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 66 = NRWE,
60aus seinem Beamtenverhältnis heraus verpflichtet gewesen sein sollte, passend zu der tatsächlich voll in Anspruch genommenen Zeitdauer und Aufteilung der Altersteilzeit dann schließlich auch einen Antrag auf Zurruhesetzung mit Erreichen der Antragsaltersgrenze zu stellen. Denn auch dadurch könnte für den Fall der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens höchstens ein Schadensersatzanspruch ausgelöst worden sein. Die etwaige Verpflichtung zur Antragstellung könnte einen tatsächlich fehlenden Antrag als solchen hingegen nicht ersetzen.
61Unabhängig davon gilt: Es lässt sich hier nicht feststellen, dass es der Kläger etwa von vornherein darauf abgesehen gehabt hätte, die Beklagte über seine wahren Absichten, was den Zurruhesetzungszeitpunkt betrifft, zu täuschen. Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Kläger erst nahe dem Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres dazu entschieden hatte, abweichend von dem im Altersteilzeitbewilligungsbescheid vom 21. Januar 2005 angeführten Zurruhesetzungszeitpunkt erst mit 65 Jahren in den Ruhestand zu gehen. Er tat dies aus dem Motiv, eine für ihn als günstig erkannte Rechtsposition – das Fehlen des erforderlichen Zurruhesetzungsantrags – schlicht auszunutzen. Auf diese für ihn objektiv günstige Position ist der Kläger namentlich durch die beiden in diesem Urteil schon an anderer Stelle erwähnten E-Mails der Abteilung Versorgung der Deutschen Post AG vom 10. und 19. November 2009 aufmerksam geworden, mit denen er aufgefordert worden war, den noch fehlenden Zurruhesetzungsantrag zu stellen. Dass erst dies seinen Entschluss, sich in dem Zurruhesetzungsverfahren auf die Nichterfüllung des Antragserfordernisses zu berufen, maßgeblich beeinflusst hat, wird im Übrigen auch durch weitere Umstände der Verfahrensgeschichte bestätigt. So hatte der Kläger noch im Oktober 2009 (Antwortschreiben vom 16. Oktober 2009 auf das Schreiben vom 13. Oktober 2009) zwar darauf hingewiesen, dass er (anders als von der Beklagten irrtümlich angegeben) erst im Jahr 2011 65 Jahre alt werde, war aber bemerkenswerterweise nicht auch darauf eingegangen, wie es sich denn mit einer Zurruhesetzung mit 63 Jahren verhalte. Darüber hinaus hat der Kläger die in dem vorgenannten Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2009 aus Anlass einer Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats November 2009 eingeforderten Erklärungen (zur Krankenversicherung, über den Rentenbezug, zum Familienzuschlag etc.) unwidersprochen und fristgerecht noch im Oktober 2009 zurückgesandt. Letzteres hätte keinen Sinn gemacht, wenn der Kläger schon zu jenem Zeitpunkt eine Zurruhesetzung mit Vollendung des 63. Lebensjahres für sich verbindlich ausgeschlossen hätte.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
64Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid ohne Datum (nach dem Entwurf: 7. Juli 2010), zugestellt am 8. Juli 2010, werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der am 17. November 1946 geborene Kläger stand bis zu seiner – hier streitigen – Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats Dezember 2009 als bei dem Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG beschäftigter Beamter, zuletzt im Amt eines Leitenden Postdirektors (Besoldungsgruppe B 3), in den Diensten der Beklagten.
3Mit formlosem Schreiben vom 13. Dezember 2004 stellte der Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 (ohne Angabe eines Endzeitpunktes) einen „Antrag auf Altersteilzeit“. Darauf übersandte die Beklagte ihm einen für den Antrag zu verwendenden Vordruck sowie ein „Merkblatt und Erklärung zu den rechtlichen Folgenden der Altersteilzeit gem. §§ 72 b, 72 c BBG“.
4Unter Verwendung des Formulars stellte der Kläger unter dem 14. Januar 2005 den Antrag erneut. Das Formular war überschrieben mit „Antrag auf Altersteilzeit gem. § 72b Bundesbeamtengesetz (BBG)“. Es schloss sich die Formulierung an: „Hiermit beantrage ich für die Zeit vom … (dort trug der Kläger das Datum 01.02.05 ein) bis zum Beginn meines Ruhestandes am … Altersteilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (WAZ) gemäß § 72 BBG“. Ein Datum für den Endzeitpunkt der Altersteilzeit trug der Kläger in das Formular nicht ein. Er markierte mit einem Kreuz allerdings die in einem Klammerzusatz – als eine von drei Möglichkeiten – vorformulierte Alternative „bei der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze: Ende des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wurde“. Weiterhin sandte der Kläger das oben genannte Merkblatt unterschrieben an die Beklagte zurück. In diesem war u.a. ausgeführt, nach Aufnahme der Altersteilzeit könne diese nicht durch Verschiebung des Beginns des Ruhestandes auf einen späteren als den ursprünglich gewählten Zeitpunkt, z. B von der Antragsaltersgrenze nach § 42 Abs. 4 BBG auf die gesetzliche Altersgrenze, verlängert werden.
5Mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 21. Januar 2005 wurde dem Kläger Altersteilzeit gemäß § 72 b Bundesbeamtengesetz alter Fassung (BBG a. F.) für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 30. November 2009 bewilligt. Weil der Kläger sich für die Form des Blockmodells entschieden hatte, wurden zugleich die Zeiträume der Arbeitsphase und der Freistellungsphase wie folgt festgesetzt: Arbeitsphase vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2007, Freistellungsphase vom 1. Juli 2007 bis 30. November 2009.
6Die Abteilung Versorgung der Deutschen Post AG teilte dem Kläger in einer E‑Mail vom 10. November 2009 mit, nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen sei noch ein förmlicher Antrag auf Versetzung in den Ruhestand erforderlich, während aus ihrer Sicht der im Rahmen der Altersteilzeit gestellte Antrag genüge. Mit einer weiteren E-Mail vom 19. November 2009 bat die genannte Abteilung den Kläger erneut, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf Dezember 2009 bzw. Januar 2010 zu formulieren. Der Kläger kam dem nicht nach.
7Mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 wurde der Kläger unter Hinweis auf seinen „Antrag“ vom 14. Januar 2005 und die Vollendung seines 63. Lebensjahres gemäß § 52 Abs. 3 BBG mit dem Ende des Monats Dezember 2009 in den Ruhestand versetzt.
8Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 11. Januar 2010, in dem das Fehlen eines Antrags für eine Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gerügt wurde, wies die Deutsche Post AG mit Widerspruchsbescheid ohne Datum (im zur Personalakte genommenen Entwurfsexemplar auf den 7. Juli 2010 datiert) – dem Kläger zugestellt am 8. Juli 2010 – zurück. Der erforderliche Antrag sei konkludent in der Beantragung der Altersteilzeit enthalten.
9Zur Begründung seiner am 22. Juli 2010 erhobenen Klage hat der Kläger – soweit hier von Interesse – im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei nicht befugt, das Antragsverfahren hinsichtlich einer vorzeitigen Zurruhesetzung mit dem Verfahren der Altersteilzeitbewilligung zu vermischen. Hierfür fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Die Gewährung der Altersteilzeit dürfe nicht von einer vorzeitigen Festlegung auf einen bestimmten Pensionierungszeitpunkt abhängig gemacht werden; die Vorschrift des § 72b BBG a.F. stehe dem nicht entgegen. Das hier angewandte „Ankreuzmodell“ sei deshalb rechtswidrig. Weiterhin könne der Antragsruhestand nicht konkludent beantragt werden. Abgesehen davon liege ein konkludenter Antrag bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen nach § 133 BGB nicht vor. Es seien keine äußeren Umstände auffindbar, die auf einen tatsächlichen Willen zu einer rechtsverbindlichen Festlegung hindeuteten. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Unterzeichnung des Merkblattes herleiten.
10Der Kläger hat beantragt,
11die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie den Widerspruchsbescheid (ohne Datum, eingegangen am 8. Juli 2010) aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe den erforderlichen Antrag auf Zurruhesetzung mit Vollendung des 63. Lebensjahres im Rahmen seines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit wirksam und in rechtmäßiger Weise gestellt. Dies sei durch die Wahl der Antragsaltersgrenze als Ende des Zeitraums der Altersteilzeit geschehen. Über die Konsequenzen seines Verhaltens sei der Kläger durch das Merkblatt umfassend informiert gewesen. Nach § 72 b Abs. 1 BBG a. F. müsse sich der Antrag auf Altersteilzeit auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Dementsprechend müssten die Beamten bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Altersteilzeit entscheiden, ob sie mit Erreichen der Antragsaltersgrenze oder erst mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten wollten. Den betreffenden Antrag habe der Kläger auch aufgrund eigener Entscheidung gestellt. Ihm habe es freigestanden, die Altersteilzeit bis zur Regelaltersgrenze zu beantragen – wie dies regelmäßig geschehe – und gegebenenfalls später eine Verkürzung der Altersteilzeit zu beantragen. Eine genaue Festlegung des Zeitpunkts der Zurruhesetzung sei in diesem Zusammenhang gerade – wie hier – bei Altersteilzeit im Blockmodell notwendig, um die Arbeits‑ und Freistellungsphase exakt berechnen zu können.
15Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt, dass der Kläger durch das Ankreuzen der auf die Antragsaltersgrenze bezogenen Alternative im Rahmen des unter dem 14. Januar 2005 gestellten Antrags auf Altersteilzeit – nicht lediglich konkludent – einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres gestellt habe. Dieser Antrag sei weder unwirksam, noch sei seine Rücknahme oder Anfechtung erklärt worden. Die vom Kläger gegen das Vorliegen eines Antrags erhobenen Einwände seien sämtlich nicht stichhaltig.
16Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 26. März 2014 zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den sog. Antragsruhestand sei ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Der dazu erforderliche Antrag liege hier nicht vor, weshalb die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Zurruhesetzung rechtswidrig sei. Der vorliegende Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit ändere daran nichts. Denn dieser sei materiell und von der Zielsetzung her etwas anderes. In diesen Antrag auch einen solchen auf vorzeitige Zurruhesetzung hineinzuinterpretieren, überschreite die Auslegungsgrenzen und lasse sich auch mit der Formenstrenge des Beamtenrechts nicht vereinbaren; ebenso wenig sei eine Umdeutung möglich. Tatsächlich entbehre die im Rahmen des Antrags auf Altersteilzeit abgegebene Erklärung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers den von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht unterstellten Aussagegehalt. Durch die Angaben auf dem Formular habe vielmehr lediglich erklärt werden sollen, dass die Altersteilzeit voraussichtlich bis zu dem angegebenen Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht werden sollte, ohne dass dies schon im Sinne einer expliziten Festlegung gemeint gewesen sei. Dementsprechend habe auch kein Erklärungsbewusstsein in eine solche Richtung bestanden, geschweige denn dahin, bereits rechtsverbindlich einen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen. Schließlich sieht sich der Kläger auch durch das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 – in wesentlichen Punkten in seiner Rechtsauffassung gestützt.
17Der Kläger beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag I. Instanz zu erkennen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen. Das Antragserfordernis sei hier erfüllt. Ein gesonderter Antrag des Beamten nach (seinerzeit) § 42 Abs. 4 BBG a.F. bzw. nun § 52 Abs. 3 BBG sei neben der betreffenden Angabe im Rahmen des Antrags auf Altersteilzeit, die hier vorliege, nicht erforderlich. Auch nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern (BMI) liege mit der Beantragung der Altersteilzeit eine zumindest konkludente Beantragung des Ruhestands vor. Darin sei keine unzulässige Vermengung des Verfahrens auf Gewährung von Altersteilzeit mit dem Verfahren der Versetzung in den Ruhestand zu sehen. Dass sich der Kläger für die Wahlmöglichkeit des Antragsruhestandes entschieden habe, habe dieser in seinem Antrag vom 14. Januar 2005 im Übrigen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht. Diese Entscheidung habe sie – die Beklagte – deshalb als verbindlich einstufen dürfen. Hiervon sei der Kläger während der gesamten Zeitdauer der Altersteilzeit nicht abgerückt. Er habe weder während der Arbeitsphase noch während der Freistellungsphase einen Antrag auf Anpassung wegen beabsichtigten Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns bis zur Regelaltersgrenze gestellt. Jedenfalls für die Form des Blockmodells ergebe sich schließlich auch nicht aus dem angesprochenen Senatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 – zwingend, dass der Antrag auf Altersteilzeit nicht zugleich einen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand (Antragsruhestand) enthalten könne.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Personalakten (2 Hefte) Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Berufung ist zulässig.
25Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger innerhalb der Frist für die Begründung des Rechtsmittels keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hat. Denn unbeschadet des Wortlauts des § 124a Abs. 3 Satz 4 (hier i.V.m. Abs. 6 Satz 3) VwGO ist dies im Ergebnis unschädlich, soweit sich Ziel und Umfang des Rechtsmittels – wie hier – jedenfalls aus dem zur Begründung Vorgetragenen unzweifelhaft ergeben.
26Vgl. statt vieler Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124a Rn. 32; jeweils m.w.N.
27Das Berufungsvorbringen zeigt in seiner Gesamtheit ohne jeden verbleibenden Zweifel auf, dass der Kläger das angefochtene Urteil im zweiten Rechtszug insgesamt zur Überprüfung stellen will. Dementsprechend verfolgt er seinen Klageantrag erster Instanz im Berufungsverfahren ohne Einschränkungen oder Modifizierungen weiter.
28Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
29Die Klage ist (weiterhin) zulässig; namentlich ist das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Eine Erledigung der Hauptsache ist nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger inzwischen die gesetzliche Altersgrenze überschritten hat. Denn Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist nicht der Eintritt des Klägers in den Ruhestand als solcher, sondern ein bestimmter Verwaltungsakt, nämlich (nach wie vor) der Zurruhesetzungsbescheid vom 15. Dezember 2009. Dieser hatte für den Beginn des Ruhestandes gerade einen anderen Zeitpunkt als die gesetzliche Altersgrenze festgesetzt. Dieser Umstand hat – zum Nachteil des Klägers – Bedeutung für konkrete rechtliche Folgen (z.B. in den Bereichen Besoldung und Versorgung), die mit dem Wechsel in den Status des Ruhestandsbeamten verbunden sind.
30Die Klage ist auch begründet.
31Die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung vom 15. Dezember 2009 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Als Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger mit Ablauf des Monats Dezember 2009 verfügte (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der sog. Antragsaltersgrenze (63. Lebensjahr) kommt allein § 52 Abs. 3 BBG in seiner am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen und seitdem unverändert gebliebenen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier jedoch nicht erfüllt.
33Aufgrund der vorgenannten Bestimmung können Beamte auf Lebenszeit auf ihren Antrag (Hervorhebung durch den Senat) in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben; das entspricht der Regelung in der Vorgängernorm des § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a.F. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt.
34Der Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung nach § 52 Abs. 3 BBG ist eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die gegenüber dem Dienstherrn abzugeben ist. Derartige Erklärungen sind entsprechend § 133 BGB so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger das Begehren ausgehend von dessen objektivem Erklärungswert verstehen muss. Bei Anträgen, die ein Verwaltungsverfahren einleiten sollen, kommt dabei als Auslegungsregel hinzu, dass vom Antragsteller im Zweifel dasjenige gemeint und gewollt ist, was dem erkennbaren Zweck und Ziel seines Begehrens am besten dienlich ist (Grundsatz der Meistbegünstigung).
35Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 22 Rn. 59, m.w.N.
36In Bezug auf einen Antrag auf (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand ist weiter Folgendes zu beachten: Die Versetzung in den Ruhestand berührt und ändert den Status des Beamten grundlegend. Deshalb müssen Willenserklärungen, die hierfür bedeutsam sind, nicht nur vorbehaltlos abgegeben werden, sie müssen vielmehr auch inhaltlich bestimmt und (in der Sache) eindeutig, also unmissverständlich, sein.
37Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2014, BBG 2009, § 52 Hinweis 0.2 i.V.m. BBG a.F., § 42 Rn. 18, unter weiterem Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 – 2 C 12.84 –, Buchholz 237.6 § 38 LBG Nds. Nr. 1 = ZBR 1985, 204 = juris, Rn. 29; siehe ferner Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 57 = NRWE.
38Letzteres verlangt insbesondere auch, dass überhaupt ein auf die Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens – und damit eines im Verhältnis zum Verfahren etwa auf Gewährung von Altersteilzeit selbstständigen Verwaltungsverfahrens – bezogener Antrag in der gebotenen Klarheit (mit) vorliegen muss, der dann auch selbstständig zu bescheiden ist.
39In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall:
40Der Kläger hat unabhängig von dem im Dezember 2004/Januar 2005 gestellten Antrag auf Altersteilzeit weder schriftlich noch mündlich und auch nicht in sonstiger Weise einen eigenständigen Antrag auf eine gemessen an der gesetzlichen Altersgrenze vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt.
41Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 an die Beklagte Altersteilzeit beantragt. In diesem Schreiben hat er formuliert: „Hiermit stelle ich ab 01.01.05 den Antrag auf Altersteilzeit“. Ein Endzeitpunkt für die Altersteilzeit wurde dabei nicht angegeben. Fragen der Zurruhesetzung und des dafür vorgesehenen Zeitpunktes wurden ebenfalls nicht angesprochen. Das betreffende Schreiben scheidet schon deshalb als Grundlage für einen etwaigen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus.
42Nach Zusendung formeller Antragsunterlagen hat der Kläger unter dem 14. Januar 2005 seinen Antrag auf Altersteilzeit (nunmehr beginnend am 1. Februar 2005) noch einmal neu gestellt und dafür das ihm zur Verfügung gestellte Formular verwendet. Nach dem eindeutigen Wortlaut der in diesem Formular enthaltenen Formulierungen leitet der Antrag ausschließlich ein Verfahren auf Bewilligung von Altersteilzeit ein. Der Text des Formulars lässt nicht erkennen, dass darüber hinaus noch ein weiteres selbstständiges Verwaltungsverfahren initiiert werden soll: Überschrieben ist das Formular mit der (Betreff-)Zeile „Antrag auf Altersteilzeit gem. § 72b Bundesbeamtengesetz (BBG)“; ein etwaiger weiterer Betreff oder Bezug wird dort nicht angeführt. Daran schließt sich folgender vorgegebener Text an: „Hiermit beantrage ich für die Zeit vom …. bis zum Beginn meines Ruhestandes am … Altersteilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (WAZ) gemäß § 72b BBG“. Auch das bezieht sich eindeutig auf eine Antragstellung in einem auf die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung gerichteten Verwaltungsverfahren und auf nichts anderes. Diese Bewertung muss gleichermaßen auch für die der Ausfüllung durch den jeweiligen Antragsteller vorbehaltenen Auslassungen in dem Text (mitsamt den insoweit vom Formulargeber als Klammerzusatz anleitend beigegebenen Erläuterungen) gelten. Denn die insoweit erbetenen konkreten Angaben zu Daten bzw. bestehenden Auswahlmöglichkeiten sollen sich verständigerweise auf nichts anderes als den vorstehend wiedergegebenen Textrahmen für den Antrag beziehen, dessen Bestandteil sie sind. Damit beziehen sie sich aber ebenfalls ausschließlich auf ein Antragsverfahren auf Gewährung von Altersteilzeit. Auch die weiteren Teile des Formulars (Entscheidung für ein bestimmtes Modell der Altersteilzeit, Hinweise zur Nebentätigkeit, zum Altersteilzeitzuschlag und zum Steuerrecht) stehen allesamt nur mit der Gewährung von Altersteilzeit im Zusammenhang.
43Nicht einmal in dem vom Kläger im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Altersteilzeit unterzeichneten „Merkblatt und Erklärung zu den rechtlichen Folgen der Altersteilzeit gemäß §§ 72b, 72c BBG“ finden sich (klare) Hinweise dazu, dass der Antrag auf Altersteilzeit aus der Sicht der Beklagten ggf. stillschweigend auch schon den erforderlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enthalten soll. Angesprochen wird vielmehr – im hier allenfalls einschlägigen Zusammenhang unter Gliederungspunkt 1 – nur, ob und ggf. inwieweit bestimmte Modifizierungen der Altersteilzeit (Rückkehr zur Vollbeschäftigung, vorzeitige Beendigung, Verlängerung bei Verschiebung des Zeitpunktes des Ruhestands) möglich sind.
44All dies zugrunde gelegt, konnten die handschriftlichen Eintragungen, die der Kläger in dem von ihm unterzeichneten Antragsformular an den vorgesehenen Stellen (im Übrigen nur zum Teil) vorgenommen hat (Angabe des Datums des Beginns der Altersteilzeit sowie ein schlichtes Ankreuzen zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes), dem gestellten Antrag keinen zusätzlichen Bedeutungsinhalt geben. Anderes käme allenfalls dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein solcher anderer oder zusätzlicher Aussagegehalt der Erklärung(en) unbeschadet der Angabe an einer dafür an sich nicht vorgesehenen Stelle bzw. in einem dafür nicht bestimmten Antragsformular unmissverständlich als gewollt hervorträte. Davon kann hier aber keine Rede sein. Der Kläger hat in dem Antragsformular bezogen auf den Beginn des Ruhestandes an der betreffenden Stelle kein Datum eingetragen. Er hat ohne weitere Anmerkungen lediglich ein Kästchen angekreuzt, welches sich auf eine der formularmäßig vorgegebenen Wahlmöglichkeiten bezog, und zwar auf den Klammerzusatz „bei der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze: Ende des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wurde“. Wie oben schon ausgeführt, diente auch die Angabe zu dieser Wahlmöglichkeit nach Inhalt und Struktur des Antragsformulars allein der näheren Konkretisierung des Antrags auf Altersteilzeit. Darüber hinaus ist schon die in dem Klammerzusatz des Formulars verwendete Formulierung „bei der Inanspruchnahme der Altersgrenze ….“ (Hervorhebung durch den Senat) nicht eindeutig. Sie lässt nämlich auch Spielraum für eine Auslegung, bei der das Wort „bei“ lediglich im Sinne von „für den Fall“ verstanden wird, was zugleich eine etwa abgeforderte verbindliche Festlegung nicht hinreichend klar werden lässt. Für dieses Verständnis spricht im Übrigen auch der insoweit gleichlautende Wortlaut der letzten in dem Formular zum Ankreuzen vorgesehenen Option „bei der Inanspruchnahme der besonderen Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamte: Ende des Monats in dem das 60. Lebensjahr vollendet wurde“. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass ein Beamter beide Optionen ankreuzt, etwa wenn er bei Beantragung der Altersteilzeit noch nicht als schwerbehindert anerkannt oder aber unsicher ist, ob er bei Erreichen der besonderen Antragsaltersgrenze noch als schwerbehindert anerkannt sein wird.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 41 = NRWE.
46Demnach besteht insgesamt kein objektiver Anhalt dafür, dass der Kläger mit seiner Angabe zur Wahl eines Endzeitpunktes für die Altersteilzeit zugleich auch schon – rechtsverbindlich – einen konkreten Zurruhesetzungsantrag im Sinne von (seinerzeit) § 42 Abs. 4 BBG a.F. stellen wollte.
47Diesen Eindruck konnte auch die Beklagte bei objektiver Würdigung der Erklärungen in dem Antrag vom 14. Januar 2005 nicht gewinnen, wobei schon fraglich ist, ob sie die Erklärungen überhaupt subjektiv als Zurruhesetzungsantrag aufgefasst hat angesichts dessen, dass sie über einen etwaigen Antrag nicht zeitnah entschieden hat. Im Rahmen der objektiven Würdigung sind die gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit in den Blick zu nehmen. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. sowie inzwischen § 93 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BBG bestimm(t)en lediglich, dass der Altersteilzeitantrag „sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestand(e)s erstrecken muss“. Weder aus dem Wortlaut noch nach Maßgabe der übrigen Auslegungskriterien erschließt sich aber, dass sich der Beamte schon in seinem Altersteilzeitantrag verpflichtend auf einen konkreten Zeitpunkt für den Beginn des Ruhestands festlegen muss. Vielmehr kann er diesen Zeitpunkt auch zunächst offen lassen. Ist hiervon ausgehend ein Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung noch nicht gestellt und/oder beschieden worden, so ist ein Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit des betreffenden Beamten, selbst wenn dieser eine davon abweichende „Absicht“ bekundet haben sollte, im Zweifel sinngemäß als (zunächst) auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze bezogen zu bewerten. Denn regelmäßig ist im Zeitpunkt der Stellung des Altersteilzeitantrags allein unter dieser Voraussetzung hinreichend gewährleistet, dass die Vorgabe des § 93 Abs. 1 BBG bzw. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. später auch erfüllt werden kann. Ein eindeutig auf einen anderen Zeitpunkt als den des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze gerichteter Antrag auf Altersteilzeit wäre demgegenüber konsequenterweise abzulehnen, weil eine Einhaltung der o.g. Vorschriften zurzeit rechtlich nicht gesichert (gewesen) ist.
48Vgl. zum Ganzen mit ausführlicher Begründung das Urteil des Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, insb. Rn. 33 ff. = NRWE; ebenso im Kern auch Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2014, BBG 2009 § 93 Hinweis 0.3 und BBG a.F. § 72b Rn. 12.
49Im Übrigen sind selbst dann, wenn man es für erforderlich hielte, die Anträge auf Altersteilzeit und vorzeitige Zurruhesetzung miteinander zu verknüpfen, aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in aller Regel zwei auf die jeweiligen Verwaltungsverfahren und deren Gegenstände bezogene, dabei ggf. in einem Schreiben (mit der nötigen Deutlichkeit) parallel gestellte Anträge erforderlich, woran es hier nach dem oben Ausgeführten schon fehlt. Dass etwa auch nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen neben dem Antrag auf Altersteilzeit ein eigener, förmlicher Antrag auf Versetzung in den Ruhestand erforderlich ist, wenn dieser vor der gesetzlichen Altersgrenze beginnen soll, ergibt sich aus den vom Kläger in der Berufungsverhandlung überreichten E-Mails vom 10. und 19. November 2009.
50Vgl. zur Praxis gesonderter Antragstellungen auch VG Würzburg, Urteil vom 25. März 2014– W 1 K 13.920 –, juris, Rn. 2; VG Weimar, Urteil vom 18. Februar 2003 – 4 K 650/02.We –, juris, Rn. 3; VG Ansbach, Urteil vom 16. November 2004 – AN 1 K 04.01415 –, juris, Rn. 2, 3 (jeweils im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung).
51Die vorstehenden rechtlichen Erwägungen gelten unabhängig davon, ob sich der Antrag des Beamten auf Altersteilzeitbeschäftigung im Teilzeitmodell oder aber– wie hier – in einem Blockmodell mit Arbeitsphase und anschließender Freistellungsphase bezieht. Denn das Gesetz differenziert mit der schon angesprochenen Vorgabe in § 93 Abs. 1 und 2 BBG bzw. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. insofern nicht. Es fehlt darüber hinaus auch an sonstigen zwingenden Gründen, die für das Blockmodell insoweit auf einen Sonderweg weisen würden.
52Zunächst ergeben sich für die (ursprüngliche) Berechnung von Arbeits- und Freistellungsphase im Rahmen der Bescheidung des Antrags auf Altersteilzeit im Blockmodell keine ins Gewicht fallenden Schwierigkeiten. Zwar kommt es für diese Berechnung wesentlich auf den Zurruhesetzungszeitpunkt an. Dieser bleibt aber auch dann ohne Weiteres bestimmbar, wenn es noch keinen beschiedenen Antrag in Bezug auf eine von dem Betroffenen u.U. in Erwägung gezogene vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gibt. In einer solchen Situation ist nämlich– wie zuvor schon ausgeführt – zunächst einmal weiter von der gesetzlichen Altersgrenze (Regelaltersgrenze oder einer für bestimmte Gruppen von Beamten ggf. geltenden besonderen Altersgrenze) als dem noch maßgeblichen Rechtszustand auszugehen; eine Anpassung ist erst vorzunehmen, wenn in zulässiger Weise nachträglich ein anderer (vorgelagerter) Zurruhesetzungszeitpunkt maßgeblich werden sollte.
53Weiter besteht beim Blockmodell zwar eher als beim Teilzeitmodell die Gefahr, dass es mit Blick auf die Ausgeglichenheit der Leistungen (Länge von Arbeitsphase und Freistellungsphase sowie der Besoldung) nachträglich zu Störungen kommen kann, namentlich dann, wenn sich der betroffene Beamte erst relativ spät dahin festlegt, zu welchem Zeitpunkt er in den Ruhestand treten möchte. Diese Schwierigkeiten lassen sich aber in angemessener Weise bewältigen. Sie rechtfertigen daher im Ergebnis keine teleologische Reduktion des Inhalts der in Rede stehenden Vorschriften. Bezieht sich der Antrag auf Altersteilzeit auf die gesetzliche Altersgrenze als Endzeitpunkt, so lässt sich im Falle einer späteren Bewilligung des vorzeitigen Antragsruhestandes die eventuell dann schon eingetretene Leistungsstörung in Gestalt eines Ungleichgewichts der (ursprünglich zu lang bemessen gewesenen) Arbeitsphase im Verhältnis zur Dauer der Freistellungsphase im Prinzip unschwer finanziell ausgleichen, wozu es in § 2a ATZV auch eine Regelung gibt. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene zwar schon den „Wunsch“ oder die „Absicht“ geäußert hat, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten, ein beschiedener Antrag auf eine solchermaßen vorzeitige Zurruhesetzung allerdings nicht vorliegt und deshalb eine Auslegung des Altersteilzeitantrags als auf die gesetzliche Altersgrenze bezogen geboten ist. Hat der Betroffene demgegenüber unmissverständlich und ohne verbleibenden Auslegungsspielraum zum Ausdruck gebracht, dass von vornherein die Antragsaltersgrenze Endpunkt einer begehrten Altersteilzeit im Blockmodell sein soll, liegt aber auch hier noch kein positiv beschiedener Antrag auf entsprechend vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vor, könnte (und müsste wohl sogar) der Dienstherr den Altersteilzeitantrag ablehnen, weil ansonsten die Einhaltung der Vorschrift des § 93 Abs. 1 und 2 BBG bzw. dessen Vorgängernorm zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht hinreichend gewährleistet (gewesen) ist. Alternativ könnte der Dienstherr – etwa bei einem schon eingeleiteten Antragsverfahren auf Zurruhesetzung gemäß der Antragsaltersgrenze – eventuell auch die Bescheidung über den Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell zurückstellen, solange der letztlich maßgebliche Zurruhesetzungszeitpunkt noch nicht verbindlich feststeht.
54Was allgemein die Bedeutsamkeit einer möglichst frühzeitigen Festlegung des Zeitpunktes, zu dem der Beamte in den Ruhestand zu treten beabsichtigt, für eine stabile Personalplanung des Dienstherrn betrifft,
55vgl. dazu auch bereits das Senatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 48 ff. = NRWE,
56vermag der Senat in Bezug auf die Altersteilzeit im Blockmodell keine zusätzlichen Schwierigkeiten von Gewicht gegenüber einem Beamten in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zu erkennen, der sich grundsätzlich jederzeit frei entscheiden kann, ob er mit der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten möchte oder aber (im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten) einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand stellen will. Über einen solchen Antrag hat der Dienstherr unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange, die auch Fragen der Wiederbesetzung der Stelle betreffen und ggf. eine Ablehnung des Antrags rechtfertigen können, dann in dem jeweiligen Einzelfall zu befinden.
57Der Kläger ist schließlich nicht durch die beamtenrechtliche Treuepflicht und/oder den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, sich auf die Rechtswidrigkeit der streitigen Zurruhesetzungsverfügung zu berufen.
58Fehlt es objektiv an einer notwendigen tatbestandlichen Voraussetzung für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres (Antragsaltersgrenze), kommt es in einem den Beamtenstatus betreffenden Verfahren wie dem vorliegenden nicht darauf an, ob der Kläger aus seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht eventuell ergebende Handlungs- oder Mitwirkungspflichten (auf eine „zeitnahe“ Geltendmachung etwaiger Änderungsverlangen) verletzt bzw. sich in sonstiger Weise treuwidrig (weil widersprüchlich) verhalten hat. Zu denken wäre insoweit daran, dass er es etwa unterlassen hat, seine Zurruhesetzung unter Ausrichtung an der Länge der tatsächlich abgeleisteten Arbeitsphase seines Blockmodells und deswegen hier bezogen auf einen Ruhestandseintritt mit Vollendung des 63. Lebensjahres zu beantragen bzw. den im Bewilligungsbescheid für sein Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis zugrundegelegten Zurruhesetzungszeitpunkt (63. Lebensjahr) an einen tatsächlich erst später beabsichtigten Ruhestandsbeginn anzupassen. Dies könnte unter Umständen Bedeutung für etwaige Sekundär- bzw. Folgeansprüche zwischen den Beteiligten haben. Eine etwaige Pflichtverletzung würde sich aber jedenfalls nicht auf die Frage auswirken, in welchem Status sich der Kläger zwischen der Vollendung des 63. Lebensjahres und dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtmäßig befunden hat. In Bezug auf Fragen des beamtenrechtlichen Status kommt nämlich, wie hier schon zu Anfang ausgeführt, den Gesichtspunkten der Rechtsklarheit und Eindeutigkeit ein besonderes Gewicht zu. Das lässt es, soweit nicht (woran es hier fehlt) gesetzlich Abweichendes bestimmt ist, beispielweise grundsätzlich nicht zu, die Zuordnung des Status maßgeblich davon abhängig zu machen, ob im Einzelfall ein beamtenrechtlich treuwidriges Verhalten oder ein Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben vorliegt bzw. vorausgegangen ist. Das gilt selbst dann, wenn – was der Senat offenlässt – der Kläger unter Berücksichtigung der Umstände dieses Falles ausnahmsweise
59vgl. dazu, dass § 93 Abs. 1 BBG keine Grundlage bietet, von dem Beamten die Beantragung von Antragsruhestand oder eine hierauf bezogene Erklärung verlangen zu können, dasSenatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 66 = NRWE,
60aus seinem Beamtenverhältnis heraus verpflichtet gewesen sein sollte, passend zu der tatsächlich voll in Anspruch genommenen Zeitdauer und Aufteilung der Altersteilzeit dann schließlich auch einen Antrag auf Zurruhesetzung mit Erreichen der Antragsaltersgrenze zu stellen. Denn auch dadurch könnte für den Fall der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens höchstens ein Schadensersatzanspruch ausgelöst worden sein. Die etwaige Verpflichtung zur Antragstellung könnte einen tatsächlich fehlenden Antrag als solchen hingegen nicht ersetzen.
61Unabhängig davon gilt: Es lässt sich hier nicht feststellen, dass es der Kläger etwa von vornherein darauf abgesehen gehabt hätte, die Beklagte über seine wahren Absichten, was den Zurruhesetzungszeitpunkt betrifft, zu täuschen. Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Kläger erst nahe dem Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres dazu entschieden hatte, abweichend von dem im Altersteilzeitbewilligungsbescheid vom 21. Januar 2005 angeführten Zurruhesetzungszeitpunkt erst mit 65 Jahren in den Ruhestand zu gehen. Er tat dies aus dem Motiv, eine für ihn als günstig erkannte Rechtsposition – das Fehlen des erforderlichen Zurruhesetzungsantrags – schlicht auszunutzen. Auf diese für ihn objektiv günstige Position ist der Kläger namentlich durch die beiden in diesem Urteil schon an anderer Stelle erwähnten E-Mails der Abteilung Versorgung der Deutschen Post AG vom 10. und 19. November 2009 aufmerksam geworden, mit denen er aufgefordert worden war, den noch fehlenden Zurruhesetzungsantrag zu stellen. Dass erst dies seinen Entschluss, sich in dem Zurruhesetzungsverfahren auf die Nichterfüllung des Antragserfordernisses zu berufen, maßgeblich beeinflusst hat, wird im Übrigen auch durch weitere Umstände der Verfahrensgeschichte bestätigt. So hatte der Kläger noch im Oktober 2009 (Antwortschreiben vom 16. Oktober 2009 auf das Schreiben vom 13. Oktober 2009) zwar darauf hingewiesen, dass er (anders als von der Beklagten irrtümlich angegeben) erst im Jahr 2011 65 Jahre alt werde, war aber bemerkenswerterweise nicht auch darauf eingegangen, wie es sich denn mit einer Zurruhesetzung mit 63 Jahren verhalte. Darüber hinaus hat der Kläger die in dem vorgenannten Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2009 aus Anlass einer Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats November 2009 eingeforderten Erklärungen (zur Krankenversicherung, über den Rentenbezug, zum Familienzuschlag etc.) unwidersprochen und fristgerecht noch im Oktober 2009 zurückgesandt. Letzteres hätte keinen Sinn gemacht, wenn der Kläger schon zu jenem Zeitpunkt eine Zurruhesetzung mit Vollendung des 63. Lebensjahres für sich verbindlich ausgeschlossen hätte.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
64Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012, soweit sie entgegenstehen, verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des Monats Januar 2012 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
- 2
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Der am 1. Mai 1947 geborene Kläger beantragte im Februar 2002 die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase sollte mit Vollendung des 63. Lebensjahres enden. Ergänzend teilte er mit, er habe einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Der Beklagte bewilligte die Altersteilzeit antragsgemäß.
- 3
-
Im Jahr 2004 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Aufgrund einer Verschlechterung seiner Gesundheit beantragte er im Jahr 2008 erneut die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und erhob im Jahre 2009 eine entsprechende Klage beim Sozialgericht.
- 4
-
Im März 2010 bat der Beklagte den Kläger, den Nachweis der Schwerbehinderung bis spätestens Ende April 2010 vorzulegen; andernfalls werde er antragsgemäß aufgrund des Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt. Der Kläger verwies auf das noch laufende sozialgerichtliche Verfahren.
- 5
-
Da der Kläger deren Nachweis nicht vorlegte, versetzte ihn der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2010 mit Ablauf dieses Tages wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden um den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Höhe von 7,2 % gekürzt.
- 6
-
Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung, die sich nicht gegen die Zurruhesetzung als solche, sondern wegen der damit verbundenen Abzüge bei den Versorgungsbezügen ausschließlich gegen den Grund für die Zurruhesetzung richtete, blieben erfolglos.
- 7
-
Während des Berufungsverfahrens stellte die hierfür zuständige Behörde rückwirkend ab Dezember 2009 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest.
- 8
-
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des 30. April 2010 wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, der für den Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Antrag des Klägers sei auf eine Zurruhesetzung vorrangig wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens des 63. Lebensjahres gerichtet gewesen. Die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus. Vor Eintritt der Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung sei eine nachträgliche, aber rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung ebenso zu berücksichtigen wie eine bereits bei Ruhestandseintritt vorliegende Feststellung.
- 9
-
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er beantragt,
-
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2011 zurückzuweisen.
- 10
-
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 11
-
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
- 12
-
§ 59 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes - LBG RP - vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 241) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 279) als im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2010 geltendes und damit maßgebliches Recht regelt die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze. Danach konnte ein Beamter auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er entweder das 63. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 1 LBG RP) oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) war und das 60. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 2 LBG RP).
- 13
-
Das Oberverwaltungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei von einem Antrag des Klägers ausgegangen, als Schwerbehinderter in den Ruhestand versetzt zu werden (1.). Allerdings verletzt es § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX sowie § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus (2.) und der in der Zurruhesetzungsverfügung festgesetzte Grund für die Zurruhesetzung könne auch nach dem Beginn des Ruhestands noch ausgewechselt werden (3.).
- 14
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Der Kläger hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seine Klage. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 59 Nr. 2 LBG RP statt nach § 59 Nr. 1 LBG RP müsste er keinen Versorgungsabschlag hinnehmen. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), der bei Beginn des Ruhestands des Klägers nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG fortgalt. Danach konnten Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand gehen.
- 15
-
1. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung gerichtet war, vorrangig wegen Schwerbehinderung, hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 16
-
Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung im Wege der Auslegung ist revisionsrechtlich Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn dieses Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht. Nur in diesen Fällen kann das Bundesverwaltungsgericht die Erklärung selbst auslegen (stRspr; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 - ZBR 2014, 126 Rn. 14).
- 17
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Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der um den Hinweis auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter ergänzte Antrag des Klägers aus dem Jahre 2002, mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden, könne nur so verstanden werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst wegen Schwerbehinderung nach § 59 Nr. 2 LBG RP und hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze nach § 59 Nr. 1 LBG RP. Diese Auslegung verstößt nicht gegen einen allgemeinen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 133 BGB), sodass sie das Revisionsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat.
- 18
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2. Allerdings verletzt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP nicht auf die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung ankomme, sondern ihr tatsächliches Vorliegen genüge, § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX als revisibles Recht.
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Zwar verlangt § 59 Nr. 2 LBG RP nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung. Die Norm nimmt Bezug auf die Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 59 Nr. 2 LBG RP erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX in Bezug genommen. Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 SGB IX) und stellen einen Ausweis hierüber aus, der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des Sozialgesetzbuch IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 SGB IX). Dies zeigt, dass nur die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuches IX beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen. Andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das - positive oder negative - Ergebnis der Prüfung dieser Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP ist damit ausgeschlossen.
- 20
-
Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168 Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 <69 f.>; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 <316 ff.> und vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 ff.>).
- 21
-
Damit darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 59 Nr. 2 LBG RP nur vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Ist das nicht der Fall, ist nur die Versetzung des Beamten in den Ruhestand nach § 59 Nr. 1 LBG RP (Antragsaltersgrenze) möglich. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch in der Schwebe oder negativ abgeschlossen ist.
- 22
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Hieran ändert auch nichts, dass die Feststellung der Schwerbehinderung lediglich deklaratorisch wirkt (BSG, Urteile vom 30. April 1979 - 8b RK 1/78 - BSGE 48, 167 Rn. 15 und vom 22. September 1988 - 12 RK 44/87 - SozR 2200 § 176c Nr. 9 Rn. 12). Die Konzentration der Zuständigkeit für diese Feststellung bei den Versorgungsbehörden ist unabhängig davon, ob die Feststellung konstitutiv oder deklaratorisch wirkt; auch ein feststellender Verwaltungsakt kann Bindungswirkung haben (Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 f.>). Dem Umstand, dass die Feststellung der Schwerbehinderung nur deklaratorische Bedeutung und zugleich Bindungswirkung hat, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Feststellung auch rückwirkend erfolgen kann. Sie bedeutet aber nicht, dass auch andere Behörden zur eigenständigen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt und verpflichtet wären.
- 23
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3. Auch eine - hinter den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Beamten zurückreichende - rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermöglicht keine Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung.
- 24
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Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP kann die Zurruhesetzungsverfügung - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den Beamtengesetzen anderer Länder und des Bundes findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.).
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Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 9; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn 7.0). Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben.
- 26
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Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn. 8). Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z.B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos.
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Somit sind inhaltliche Änderungen - auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung - ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen. Der Beamte hat deshalb bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl, entweder "pünktlich" wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze - in den Ruhestand zu treten.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012, soweit sie entgegenstehen, verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des Monats Januar 2012 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid ohne Datum (nach dem Entwurf: 7. Juli 2010), zugestellt am 8. Juli 2010, werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der am 17. November 1946 geborene Kläger stand bis zu seiner – hier streitigen – Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats Dezember 2009 als bei dem Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG beschäftigter Beamter, zuletzt im Amt eines Leitenden Postdirektors (Besoldungsgruppe B 3), in den Diensten der Beklagten.
3Mit formlosem Schreiben vom 13. Dezember 2004 stellte der Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 (ohne Angabe eines Endzeitpunktes) einen „Antrag auf Altersteilzeit“. Darauf übersandte die Beklagte ihm einen für den Antrag zu verwendenden Vordruck sowie ein „Merkblatt und Erklärung zu den rechtlichen Folgenden der Altersteilzeit gem. §§ 72 b, 72 c BBG“.
4Unter Verwendung des Formulars stellte der Kläger unter dem 14. Januar 2005 den Antrag erneut. Das Formular war überschrieben mit „Antrag auf Altersteilzeit gem. § 72b Bundesbeamtengesetz (BBG)“. Es schloss sich die Formulierung an: „Hiermit beantrage ich für die Zeit vom … (dort trug der Kläger das Datum 01.02.05 ein) bis zum Beginn meines Ruhestandes am … Altersteilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (WAZ) gemäß § 72 BBG“. Ein Datum für den Endzeitpunkt der Altersteilzeit trug der Kläger in das Formular nicht ein. Er markierte mit einem Kreuz allerdings die in einem Klammerzusatz – als eine von drei Möglichkeiten – vorformulierte Alternative „bei der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze: Ende des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wurde“. Weiterhin sandte der Kläger das oben genannte Merkblatt unterschrieben an die Beklagte zurück. In diesem war u.a. ausgeführt, nach Aufnahme der Altersteilzeit könne diese nicht durch Verschiebung des Beginns des Ruhestandes auf einen späteren als den ursprünglich gewählten Zeitpunkt, z. B von der Antragsaltersgrenze nach § 42 Abs. 4 BBG auf die gesetzliche Altersgrenze, verlängert werden.
5Mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 21. Januar 2005 wurde dem Kläger Altersteilzeit gemäß § 72 b Bundesbeamtengesetz alter Fassung (BBG a. F.) für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 30. November 2009 bewilligt. Weil der Kläger sich für die Form des Blockmodells entschieden hatte, wurden zugleich die Zeiträume der Arbeitsphase und der Freistellungsphase wie folgt festgesetzt: Arbeitsphase vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2007, Freistellungsphase vom 1. Juli 2007 bis 30. November 2009.
6Die Abteilung Versorgung der Deutschen Post AG teilte dem Kläger in einer E‑Mail vom 10. November 2009 mit, nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen sei noch ein förmlicher Antrag auf Versetzung in den Ruhestand erforderlich, während aus ihrer Sicht der im Rahmen der Altersteilzeit gestellte Antrag genüge. Mit einer weiteren E-Mail vom 19. November 2009 bat die genannte Abteilung den Kläger erneut, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf Dezember 2009 bzw. Januar 2010 zu formulieren. Der Kläger kam dem nicht nach.
7Mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 wurde der Kläger unter Hinweis auf seinen „Antrag“ vom 14. Januar 2005 und die Vollendung seines 63. Lebensjahres gemäß § 52 Abs. 3 BBG mit dem Ende des Monats Dezember 2009 in den Ruhestand versetzt.
8Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 11. Januar 2010, in dem das Fehlen eines Antrags für eine Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gerügt wurde, wies die Deutsche Post AG mit Widerspruchsbescheid ohne Datum (im zur Personalakte genommenen Entwurfsexemplar auf den 7. Juli 2010 datiert) – dem Kläger zugestellt am 8. Juli 2010 – zurück. Der erforderliche Antrag sei konkludent in der Beantragung der Altersteilzeit enthalten.
9Zur Begründung seiner am 22. Juli 2010 erhobenen Klage hat der Kläger – soweit hier von Interesse – im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei nicht befugt, das Antragsverfahren hinsichtlich einer vorzeitigen Zurruhesetzung mit dem Verfahren der Altersteilzeitbewilligung zu vermischen. Hierfür fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Die Gewährung der Altersteilzeit dürfe nicht von einer vorzeitigen Festlegung auf einen bestimmten Pensionierungszeitpunkt abhängig gemacht werden; die Vorschrift des § 72b BBG a.F. stehe dem nicht entgegen. Das hier angewandte „Ankreuzmodell“ sei deshalb rechtswidrig. Weiterhin könne der Antragsruhestand nicht konkludent beantragt werden. Abgesehen davon liege ein konkludenter Antrag bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen nach § 133 BGB nicht vor. Es seien keine äußeren Umstände auffindbar, die auf einen tatsächlichen Willen zu einer rechtsverbindlichen Festlegung hindeuteten. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Unterzeichnung des Merkblattes herleiten.
10Der Kläger hat beantragt,
11die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie den Widerspruchsbescheid (ohne Datum, eingegangen am 8. Juli 2010) aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe den erforderlichen Antrag auf Zurruhesetzung mit Vollendung des 63. Lebensjahres im Rahmen seines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit wirksam und in rechtmäßiger Weise gestellt. Dies sei durch die Wahl der Antragsaltersgrenze als Ende des Zeitraums der Altersteilzeit geschehen. Über die Konsequenzen seines Verhaltens sei der Kläger durch das Merkblatt umfassend informiert gewesen. Nach § 72 b Abs. 1 BBG a. F. müsse sich der Antrag auf Altersteilzeit auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Dementsprechend müssten die Beamten bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Altersteilzeit entscheiden, ob sie mit Erreichen der Antragsaltersgrenze oder erst mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten wollten. Den betreffenden Antrag habe der Kläger auch aufgrund eigener Entscheidung gestellt. Ihm habe es freigestanden, die Altersteilzeit bis zur Regelaltersgrenze zu beantragen – wie dies regelmäßig geschehe – und gegebenenfalls später eine Verkürzung der Altersteilzeit zu beantragen. Eine genaue Festlegung des Zeitpunkts der Zurruhesetzung sei in diesem Zusammenhang gerade – wie hier – bei Altersteilzeit im Blockmodell notwendig, um die Arbeits‑ und Freistellungsphase exakt berechnen zu können.
15Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt, dass der Kläger durch das Ankreuzen der auf die Antragsaltersgrenze bezogenen Alternative im Rahmen des unter dem 14. Januar 2005 gestellten Antrags auf Altersteilzeit – nicht lediglich konkludent – einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres gestellt habe. Dieser Antrag sei weder unwirksam, noch sei seine Rücknahme oder Anfechtung erklärt worden. Die vom Kläger gegen das Vorliegen eines Antrags erhobenen Einwände seien sämtlich nicht stichhaltig.
16Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 26. März 2014 zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den sog. Antragsruhestand sei ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Der dazu erforderliche Antrag liege hier nicht vor, weshalb die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Zurruhesetzung rechtswidrig sei. Der vorliegende Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit ändere daran nichts. Denn dieser sei materiell und von der Zielsetzung her etwas anderes. In diesen Antrag auch einen solchen auf vorzeitige Zurruhesetzung hineinzuinterpretieren, überschreite die Auslegungsgrenzen und lasse sich auch mit der Formenstrenge des Beamtenrechts nicht vereinbaren; ebenso wenig sei eine Umdeutung möglich. Tatsächlich entbehre die im Rahmen des Antrags auf Altersteilzeit abgegebene Erklärung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers den von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht unterstellten Aussagegehalt. Durch die Angaben auf dem Formular habe vielmehr lediglich erklärt werden sollen, dass die Altersteilzeit voraussichtlich bis zu dem angegebenen Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht werden sollte, ohne dass dies schon im Sinne einer expliziten Festlegung gemeint gewesen sei. Dementsprechend habe auch kein Erklärungsbewusstsein in eine solche Richtung bestanden, geschweige denn dahin, bereits rechtsverbindlich einen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen. Schließlich sieht sich der Kläger auch durch das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 – in wesentlichen Punkten in seiner Rechtsauffassung gestützt.
17Der Kläger beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag I. Instanz zu erkennen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen. Das Antragserfordernis sei hier erfüllt. Ein gesonderter Antrag des Beamten nach (seinerzeit) § 42 Abs. 4 BBG a.F. bzw. nun § 52 Abs. 3 BBG sei neben der betreffenden Angabe im Rahmen des Antrags auf Altersteilzeit, die hier vorliege, nicht erforderlich. Auch nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern (BMI) liege mit der Beantragung der Altersteilzeit eine zumindest konkludente Beantragung des Ruhestands vor. Darin sei keine unzulässige Vermengung des Verfahrens auf Gewährung von Altersteilzeit mit dem Verfahren der Versetzung in den Ruhestand zu sehen. Dass sich der Kläger für die Wahlmöglichkeit des Antragsruhestandes entschieden habe, habe dieser in seinem Antrag vom 14. Januar 2005 im Übrigen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht. Diese Entscheidung habe sie – die Beklagte – deshalb als verbindlich einstufen dürfen. Hiervon sei der Kläger während der gesamten Zeitdauer der Altersteilzeit nicht abgerückt. Er habe weder während der Arbeitsphase noch während der Freistellungsphase einen Antrag auf Anpassung wegen beabsichtigten Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns bis zur Regelaltersgrenze gestellt. Jedenfalls für die Form des Blockmodells ergebe sich schließlich auch nicht aus dem angesprochenen Senatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 – zwingend, dass der Antrag auf Altersteilzeit nicht zugleich einen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand (Antragsruhestand) enthalten könne.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Personalakten (2 Hefte) Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Berufung ist zulässig.
25Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger innerhalb der Frist für die Begründung des Rechtsmittels keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hat. Denn unbeschadet des Wortlauts des § 124a Abs. 3 Satz 4 (hier i.V.m. Abs. 6 Satz 3) VwGO ist dies im Ergebnis unschädlich, soweit sich Ziel und Umfang des Rechtsmittels – wie hier – jedenfalls aus dem zur Begründung Vorgetragenen unzweifelhaft ergeben.
26Vgl. statt vieler Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124a Rn. 32; jeweils m.w.N.
27Das Berufungsvorbringen zeigt in seiner Gesamtheit ohne jeden verbleibenden Zweifel auf, dass der Kläger das angefochtene Urteil im zweiten Rechtszug insgesamt zur Überprüfung stellen will. Dementsprechend verfolgt er seinen Klageantrag erster Instanz im Berufungsverfahren ohne Einschränkungen oder Modifizierungen weiter.
28Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
29Die Klage ist (weiterhin) zulässig; namentlich ist das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Eine Erledigung der Hauptsache ist nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger inzwischen die gesetzliche Altersgrenze überschritten hat. Denn Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist nicht der Eintritt des Klägers in den Ruhestand als solcher, sondern ein bestimmter Verwaltungsakt, nämlich (nach wie vor) der Zurruhesetzungsbescheid vom 15. Dezember 2009. Dieser hatte für den Beginn des Ruhestandes gerade einen anderen Zeitpunkt als die gesetzliche Altersgrenze festgesetzt. Dieser Umstand hat – zum Nachteil des Klägers – Bedeutung für konkrete rechtliche Folgen (z.B. in den Bereichen Besoldung und Versorgung), die mit dem Wechsel in den Status des Ruhestandsbeamten verbunden sind.
30Die Klage ist auch begründet.
31Die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung vom 15. Dezember 2009 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Als Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger mit Ablauf des Monats Dezember 2009 verfügte (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der sog. Antragsaltersgrenze (63. Lebensjahr) kommt allein § 52 Abs. 3 BBG in seiner am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen und seitdem unverändert gebliebenen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier jedoch nicht erfüllt.
33Aufgrund der vorgenannten Bestimmung können Beamte auf Lebenszeit auf ihren Antrag (Hervorhebung durch den Senat) in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben; das entspricht der Regelung in der Vorgängernorm des § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a.F. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt.
34Der Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung nach § 52 Abs. 3 BBG ist eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die gegenüber dem Dienstherrn abzugeben ist. Derartige Erklärungen sind entsprechend § 133 BGB so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger das Begehren ausgehend von dessen objektivem Erklärungswert verstehen muss. Bei Anträgen, die ein Verwaltungsverfahren einleiten sollen, kommt dabei als Auslegungsregel hinzu, dass vom Antragsteller im Zweifel dasjenige gemeint und gewollt ist, was dem erkennbaren Zweck und Ziel seines Begehrens am besten dienlich ist (Grundsatz der Meistbegünstigung).
35Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 22 Rn. 59, m.w.N.
36In Bezug auf einen Antrag auf (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand ist weiter Folgendes zu beachten: Die Versetzung in den Ruhestand berührt und ändert den Status des Beamten grundlegend. Deshalb müssen Willenserklärungen, die hierfür bedeutsam sind, nicht nur vorbehaltlos abgegeben werden, sie müssen vielmehr auch inhaltlich bestimmt und (in der Sache) eindeutig, also unmissverständlich, sein.
37Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2014, BBG 2009, § 52 Hinweis 0.2 i.V.m. BBG a.F., § 42 Rn. 18, unter weiterem Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 – 2 C 12.84 –, Buchholz 237.6 § 38 LBG Nds. Nr. 1 = ZBR 1985, 204 = juris, Rn. 29; siehe ferner Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 57 = NRWE.
38Letzteres verlangt insbesondere auch, dass überhaupt ein auf die Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens – und damit eines im Verhältnis zum Verfahren etwa auf Gewährung von Altersteilzeit selbstständigen Verwaltungsverfahrens – bezogener Antrag in der gebotenen Klarheit (mit) vorliegen muss, der dann auch selbstständig zu bescheiden ist.
39In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall:
40Der Kläger hat unabhängig von dem im Dezember 2004/Januar 2005 gestellten Antrag auf Altersteilzeit weder schriftlich noch mündlich und auch nicht in sonstiger Weise einen eigenständigen Antrag auf eine gemessen an der gesetzlichen Altersgrenze vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt.
41Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 an die Beklagte Altersteilzeit beantragt. In diesem Schreiben hat er formuliert: „Hiermit stelle ich ab 01.01.05 den Antrag auf Altersteilzeit“. Ein Endzeitpunkt für die Altersteilzeit wurde dabei nicht angegeben. Fragen der Zurruhesetzung und des dafür vorgesehenen Zeitpunktes wurden ebenfalls nicht angesprochen. Das betreffende Schreiben scheidet schon deshalb als Grundlage für einen etwaigen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus.
42Nach Zusendung formeller Antragsunterlagen hat der Kläger unter dem 14. Januar 2005 seinen Antrag auf Altersteilzeit (nunmehr beginnend am 1. Februar 2005) noch einmal neu gestellt und dafür das ihm zur Verfügung gestellte Formular verwendet. Nach dem eindeutigen Wortlaut der in diesem Formular enthaltenen Formulierungen leitet der Antrag ausschließlich ein Verfahren auf Bewilligung von Altersteilzeit ein. Der Text des Formulars lässt nicht erkennen, dass darüber hinaus noch ein weiteres selbstständiges Verwaltungsverfahren initiiert werden soll: Überschrieben ist das Formular mit der (Betreff-)Zeile „Antrag auf Altersteilzeit gem. § 72b Bundesbeamtengesetz (BBG)“; ein etwaiger weiterer Betreff oder Bezug wird dort nicht angeführt. Daran schließt sich folgender vorgegebener Text an: „Hiermit beantrage ich für die Zeit vom …. bis zum Beginn meines Ruhestandes am … Altersteilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (WAZ) gemäß § 72b BBG“. Auch das bezieht sich eindeutig auf eine Antragstellung in einem auf die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung gerichteten Verwaltungsverfahren und auf nichts anderes. Diese Bewertung muss gleichermaßen auch für die der Ausfüllung durch den jeweiligen Antragsteller vorbehaltenen Auslassungen in dem Text (mitsamt den insoweit vom Formulargeber als Klammerzusatz anleitend beigegebenen Erläuterungen) gelten. Denn die insoweit erbetenen konkreten Angaben zu Daten bzw. bestehenden Auswahlmöglichkeiten sollen sich verständigerweise auf nichts anderes als den vorstehend wiedergegebenen Textrahmen für den Antrag beziehen, dessen Bestandteil sie sind. Damit beziehen sie sich aber ebenfalls ausschließlich auf ein Antragsverfahren auf Gewährung von Altersteilzeit. Auch die weiteren Teile des Formulars (Entscheidung für ein bestimmtes Modell der Altersteilzeit, Hinweise zur Nebentätigkeit, zum Altersteilzeitzuschlag und zum Steuerrecht) stehen allesamt nur mit der Gewährung von Altersteilzeit im Zusammenhang.
43Nicht einmal in dem vom Kläger im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Altersteilzeit unterzeichneten „Merkblatt und Erklärung zu den rechtlichen Folgen der Altersteilzeit gemäß §§ 72b, 72c BBG“ finden sich (klare) Hinweise dazu, dass der Antrag auf Altersteilzeit aus der Sicht der Beklagten ggf. stillschweigend auch schon den erforderlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enthalten soll. Angesprochen wird vielmehr – im hier allenfalls einschlägigen Zusammenhang unter Gliederungspunkt 1 – nur, ob und ggf. inwieweit bestimmte Modifizierungen der Altersteilzeit (Rückkehr zur Vollbeschäftigung, vorzeitige Beendigung, Verlängerung bei Verschiebung des Zeitpunktes des Ruhestands) möglich sind.
44All dies zugrunde gelegt, konnten die handschriftlichen Eintragungen, die der Kläger in dem von ihm unterzeichneten Antragsformular an den vorgesehenen Stellen (im Übrigen nur zum Teil) vorgenommen hat (Angabe des Datums des Beginns der Altersteilzeit sowie ein schlichtes Ankreuzen zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes), dem gestellten Antrag keinen zusätzlichen Bedeutungsinhalt geben. Anderes käme allenfalls dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein solcher anderer oder zusätzlicher Aussagegehalt der Erklärung(en) unbeschadet der Angabe an einer dafür an sich nicht vorgesehenen Stelle bzw. in einem dafür nicht bestimmten Antragsformular unmissverständlich als gewollt hervorträte. Davon kann hier aber keine Rede sein. Der Kläger hat in dem Antragsformular bezogen auf den Beginn des Ruhestandes an der betreffenden Stelle kein Datum eingetragen. Er hat ohne weitere Anmerkungen lediglich ein Kästchen angekreuzt, welches sich auf eine der formularmäßig vorgegebenen Wahlmöglichkeiten bezog, und zwar auf den Klammerzusatz „bei der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze: Ende des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wurde“. Wie oben schon ausgeführt, diente auch die Angabe zu dieser Wahlmöglichkeit nach Inhalt und Struktur des Antragsformulars allein der näheren Konkretisierung des Antrags auf Altersteilzeit. Darüber hinaus ist schon die in dem Klammerzusatz des Formulars verwendete Formulierung „bei der Inanspruchnahme der Altersgrenze ….“ (Hervorhebung durch den Senat) nicht eindeutig. Sie lässt nämlich auch Spielraum für eine Auslegung, bei der das Wort „bei“ lediglich im Sinne von „für den Fall“ verstanden wird, was zugleich eine etwa abgeforderte verbindliche Festlegung nicht hinreichend klar werden lässt. Für dieses Verständnis spricht im Übrigen auch der insoweit gleichlautende Wortlaut der letzten in dem Formular zum Ankreuzen vorgesehenen Option „bei der Inanspruchnahme der besonderen Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamte: Ende des Monats in dem das 60. Lebensjahr vollendet wurde“. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass ein Beamter beide Optionen ankreuzt, etwa wenn er bei Beantragung der Altersteilzeit noch nicht als schwerbehindert anerkannt oder aber unsicher ist, ob er bei Erreichen der besonderen Antragsaltersgrenze noch als schwerbehindert anerkannt sein wird.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 41 = NRWE.
46Demnach besteht insgesamt kein objektiver Anhalt dafür, dass der Kläger mit seiner Angabe zur Wahl eines Endzeitpunktes für die Altersteilzeit zugleich auch schon – rechtsverbindlich – einen konkreten Zurruhesetzungsantrag im Sinne von (seinerzeit) § 42 Abs. 4 BBG a.F. stellen wollte.
47Diesen Eindruck konnte auch die Beklagte bei objektiver Würdigung der Erklärungen in dem Antrag vom 14. Januar 2005 nicht gewinnen, wobei schon fraglich ist, ob sie die Erklärungen überhaupt subjektiv als Zurruhesetzungsantrag aufgefasst hat angesichts dessen, dass sie über einen etwaigen Antrag nicht zeitnah entschieden hat. Im Rahmen der objektiven Würdigung sind die gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit in den Blick zu nehmen. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. sowie inzwischen § 93 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BBG bestimm(t)en lediglich, dass der Altersteilzeitantrag „sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestand(e)s erstrecken muss“. Weder aus dem Wortlaut noch nach Maßgabe der übrigen Auslegungskriterien erschließt sich aber, dass sich der Beamte schon in seinem Altersteilzeitantrag verpflichtend auf einen konkreten Zeitpunkt für den Beginn des Ruhestands festlegen muss. Vielmehr kann er diesen Zeitpunkt auch zunächst offen lassen. Ist hiervon ausgehend ein Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung noch nicht gestellt und/oder beschieden worden, so ist ein Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit des betreffenden Beamten, selbst wenn dieser eine davon abweichende „Absicht“ bekundet haben sollte, im Zweifel sinngemäß als (zunächst) auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze bezogen zu bewerten. Denn regelmäßig ist im Zeitpunkt der Stellung des Altersteilzeitantrags allein unter dieser Voraussetzung hinreichend gewährleistet, dass die Vorgabe des § 93 Abs. 1 BBG bzw. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. später auch erfüllt werden kann. Ein eindeutig auf einen anderen Zeitpunkt als den des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze gerichteter Antrag auf Altersteilzeit wäre demgegenüber konsequenterweise abzulehnen, weil eine Einhaltung der o.g. Vorschriften zurzeit rechtlich nicht gesichert (gewesen) ist.
48Vgl. zum Ganzen mit ausführlicher Begründung das Urteil des Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, insb. Rn. 33 ff. = NRWE; ebenso im Kern auch Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2014, BBG 2009 § 93 Hinweis 0.3 und BBG a.F. § 72b Rn. 12.
49Im Übrigen sind selbst dann, wenn man es für erforderlich hielte, die Anträge auf Altersteilzeit und vorzeitige Zurruhesetzung miteinander zu verknüpfen, aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in aller Regel zwei auf die jeweiligen Verwaltungsverfahren und deren Gegenstände bezogene, dabei ggf. in einem Schreiben (mit der nötigen Deutlichkeit) parallel gestellte Anträge erforderlich, woran es hier nach dem oben Ausgeführten schon fehlt. Dass etwa auch nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen neben dem Antrag auf Altersteilzeit ein eigener, förmlicher Antrag auf Versetzung in den Ruhestand erforderlich ist, wenn dieser vor der gesetzlichen Altersgrenze beginnen soll, ergibt sich aus den vom Kläger in der Berufungsverhandlung überreichten E-Mails vom 10. und 19. November 2009.
50Vgl. zur Praxis gesonderter Antragstellungen auch VG Würzburg, Urteil vom 25. März 2014– W 1 K 13.920 –, juris, Rn. 2; VG Weimar, Urteil vom 18. Februar 2003 – 4 K 650/02.We –, juris, Rn. 3; VG Ansbach, Urteil vom 16. November 2004 – AN 1 K 04.01415 –, juris, Rn. 2, 3 (jeweils im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung).
51Die vorstehenden rechtlichen Erwägungen gelten unabhängig davon, ob sich der Antrag des Beamten auf Altersteilzeitbeschäftigung im Teilzeitmodell oder aber– wie hier – in einem Blockmodell mit Arbeitsphase und anschließender Freistellungsphase bezieht. Denn das Gesetz differenziert mit der schon angesprochenen Vorgabe in § 93 Abs. 1 und 2 BBG bzw. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. insofern nicht. Es fehlt darüber hinaus auch an sonstigen zwingenden Gründen, die für das Blockmodell insoweit auf einen Sonderweg weisen würden.
52Zunächst ergeben sich für die (ursprüngliche) Berechnung von Arbeits- und Freistellungsphase im Rahmen der Bescheidung des Antrags auf Altersteilzeit im Blockmodell keine ins Gewicht fallenden Schwierigkeiten. Zwar kommt es für diese Berechnung wesentlich auf den Zurruhesetzungszeitpunkt an. Dieser bleibt aber auch dann ohne Weiteres bestimmbar, wenn es noch keinen beschiedenen Antrag in Bezug auf eine von dem Betroffenen u.U. in Erwägung gezogene vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gibt. In einer solchen Situation ist nämlich– wie zuvor schon ausgeführt – zunächst einmal weiter von der gesetzlichen Altersgrenze (Regelaltersgrenze oder einer für bestimmte Gruppen von Beamten ggf. geltenden besonderen Altersgrenze) als dem noch maßgeblichen Rechtszustand auszugehen; eine Anpassung ist erst vorzunehmen, wenn in zulässiger Weise nachträglich ein anderer (vorgelagerter) Zurruhesetzungszeitpunkt maßgeblich werden sollte.
53Weiter besteht beim Blockmodell zwar eher als beim Teilzeitmodell die Gefahr, dass es mit Blick auf die Ausgeglichenheit der Leistungen (Länge von Arbeitsphase und Freistellungsphase sowie der Besoldung) nachträglich zu Störungen kommen kann, namentlich dann, wenn sich der betroffene Beamte erst relativ spät dahin festlegt, zu welchem Zeitpunkt er in den Ruhestand treten möchte. Diese Schwierigkeiten lassen sich aber in angemessener Weise bewältigen. Sie rechtfertigen daher im Ergebnis keine teleologische Reduktion des Inhalts der in Rede stehenden Vorschriften. Bezieht sich der Antrag auf Altersteilzeit auf die gesetzliche Altersgrenze als Endzeitpunkt, so lässt sich im Falle einer späteren Bewilligung des vorzeitigen Antragsruhestandes die eventuell dann schon eingetretene Leistungsstörung in Gestalt eines Ungleichgewichts der (ursprünglich zu lang bemessen gewesenen) Arbeitsphase im Verhältnis zur Dauer der Freistellungsphase im Prinzip unschwer finanziell ausgleichen, wozu es in § 2a ATZV auch eine Regelung gibt. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene zwar schon den „Wunsch“ oder die „Absicht“ geäußert hat, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten, ein beschiedener Antrag auf eine solchermaßen vorzeitige Zurruhesetzung allerdings nicht vorliegt und deshalb eine Auslegung des Altersteilzeitantrags als auf die gesetzliche Altersgrenze bezogen geboten ist. Hat der Betroffene demgegenüber unmissverständlich und ohne verbleibenden Auslegungsspielraum zum Ausdruck gebracht, dass von vornherein die Antragsaltersgrenze Endpunkt einer begehrten Altersteilzeit im Blockmodell sein soll, liegt aber auch hier noch kein positiv beschiedener Antrag auf entsprechend vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vor, könnte (und müsste wohl sogar) der Dienstherr den Altersteilzeitantrag ablehnen, weil ansonsten die Einhaltung der Vorschrift des § 93 Abs. 1 und 2 BBG bzw. dessen Vorgängernorm zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht hinreichend gewährleistet (gewesen) ist. Alternativ könnte der Dienstherr – etwa bei einem schon eingeleiteten Antragsverfahren auf Zurruhesetzung gemäß der Antragsaltersgrenze – eventuell auch die Bescheidung über den Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell zurückstellen, solange der letztlich maßgebliche Zurruhesetzungszeitpunkt noch nicht verbindlich feststeht.
54Was allgemein die Bedeutsamkeit einer möglichst frühzeitigen Festlegung des Zeitpunktes, zu dem der Beamte in den Ruhestand zu treten beabsichtigt, für eine stabile Personalplanung des Dienstherrn betrifft,
55vgl. dazu auch bereits das Senatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 48 ff. = NRWE,
56vermag der Senat in Bezug auf die Altersteilzeit im Blockmodell keine zusätzlichen Schwierigkeiten von Gewicht gegenüber einem Beamten in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zu erkennen, der sich grundsätzlich jederzeit frei entscheiden kann, ob er mit der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten möchte oder aber (im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten) einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand stellen will. Über einen solchen Antrag hat der Dienstherr unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange, die auch Fragen der Wiederbesetzung der Stelle betreffen und ggf. eine Ablehnung des Antrags rechtfertigen können, dann in dem jeweiligen Einzelfall zu befinden.
57Der Kläger ist schließlich nicht durch die beamtenrechtliche Treuepflicht und/oder den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, sich auf die Rechtswidrigkeit der streitigen Zurruhesetzungsverfügung zu berufen.
58Fehlt es objektiv an einer notwendigen tatbestandlichen Voraussetzung für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres (Antragsaltersgrenze), kommt es in einem den Beamtenstatus betreffenden Verfahren wie dem vorliegenden nicht darauf an, ob der Kläger aus seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht eventuell ergebende Handlungs- oder Mitwirkungspflichten (auf eine „zeitnahe“ Geltendmachung etwaiger Änderungsverlangen) verletzt bzw. sich in sonstiger Weise treuwidrig (weil widersprüchlich) verhalten hat. Zu denken wäre insoweit daran, dass er es etwa unterlassen hat, seine Zurruhesetzung unter Ausrichtung an der Länge der tatsächlich abgeleisteten Arbeitsphase seines Blockmodells und deswegen hier bezogen auf einen Ruhestandseintritt mit Vollendung des 63. Lebensjahres zu beantragen bzw. den im Bewilligungsbescheid für sein Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis zugrundegelegten Zurruhesetzungszeitpunkt (63. Lebensjahr) an einen tatsächlich erst später beabsichtigten Ruhestandsbeginn anzupassen. Dies könnte unter Umständen Bedeutung für etwaige Sekundär- bzw. Folgeansprüche zwischen den Beteiligten haben. Eine etwaige Pflichtverletzung würde sich aber jedenfalls nicht auf die Frage auswirken, in welchem Status sich der Kläger zwischen der Vollendung des 63. Lebensjahres und dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtmäßig befunden hat. In Bezug auf Fragen des beamtenrechtlichen Status kommt nämlich, wie hier schon zu Anfang ausgeführt, den Gesichtspunkten der Rechtsklarheit und Eindeutigkeit ein besonderes Gewicht zu. Das lässt es, soweit nicht (woran es hier fehlt) gesetzlich Abweichendes bestimmt ist, beispielweise grundsätzlich nicht zu, die Zuordnung des Status maßgeblich davon abhängig zu machen, ob im Einzelfall ein beamtenrechtlich treuwidriges Verhalten oder ein Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben vorliegt bzw. vorausgegangen ist. Das gilt selbst dann, wenn – was der Senat offenlässt – der Kläger unter Berücksichtigung der Umstände dieses Falles ausnahmsweise
59vgl. dazu, dass § 93 Abs. 1 BBG keine Grundlage bietet, von dem Beamten die Beantragung von Antragsruhestand oder eine hierauf bezogene Erklärung verlangen zu können, dasSenatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 66 = NRWE,
60aus seinem Beamtenverhältnis heraus verpflichtet gewesen sein sollte, passend zu der tatsächlich voll in Anspruch genommenen Zeitdauer und Aufteilung der Altersteilzeit dann schließlich auch einen Antrag auf Zurruhesetzung mit Erreichen der Antragsaltersgrenze zu stellen. Denn auch dadurch könnte für den Fall der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens höchstens ein Schadensersatzanspruch ausgelöst worden sein. Die etwaige Verpflichtung zur Antragstellung könnte einen tatsächlich fehlenden Antrag als solchen hingegen nicht ersetzen.
61Unabhängig davon gilt: Es lässt sich hier nicht feststellen, dass es der Kläger etwa von vornherein darauf abgesehen gehabt hätte, die Beklagte über seine wahren Absichten, was den Zurruhesetzungszeitpunkt betrifft, zu täuschen. Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Kläger erst nahe dem Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres dazu entschieden hatte, abweichend von dem im Altersteilzeitbewilligungsbescheid vom 21. Januar 2005 angeführten Zurruhesetzungszeitpunkt erst mit 65 Jahren in den Ruhestand zu gehen. Er tat dies aus dem Motiv, eine für ihn als günstig erkannte Rechtsposition – das Fehlen des erforderlichen Zurruhesetzungsantrags – schlicht auszunutzen. Auf diese für ihn objektiv günstige Position ist der Kläger namentlich durch die beiden in diesem Urteil schon an anderer Stelle erwähnten E-Mails der Abteilung Versorgung der Deutschen Post AG vom 10. und 19. November 2009 aufmerksam geworden, mit denen er aufgefordert worden war, den noch fehlenden Zurruhesetzungsantrag zu stellen. Dass erst dies seinen Entschluss, sich in dem Zurruhesetzungsverfahren auf die Nichterfüllung des Antragserfordernisses zu berufen, maßgeblich beeinflusst hat, wird im Übrigen auch durch weitere Umstände der Verfahrensgeschichte bestätigt. So hatte der Kläger noch im Oktober 2009 (Antwortschreiben vom 16. Oktober 2009 auf das Schreiben vom 13. Oktober 2009) zwar darauf hingewiesen, dass er (anders als von der Beklagten irrtümlich angegeben) erst im Jahr 2011 65 Jahre alt werde, war aber bemerkenswerterweise nicht auch darauf eingegangen, wie es sich denn mit einer Zurruhesetzung mit 63 Jahren verhalte. Darüber hinaus hat der Kläger die in dem vorgenannten Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2009 aus Anlass einer Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats November 2009 eingeforderten Erklärungen (zur Krankenversicherung, über den Rentenbezug, zum Familienzuschlag etc.) unwidersprochen und fristgerecht noch im Oktober 2009 zurückgesandt. Letzteres hätte keinen Sinn gemacht, wenn der Kläger schon zu jenem Zeitpunkt eine Zurruhesetzung mit Vollendung des 63. Lebensjahres für sich verbindlich ausgeschlossen hätte.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
64Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid ohne Datum (nach dem Entwurf: 7. Juli 2010), zugestellt am 8. Juli 2010, werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der am 17. November 1946 geborene Kläger stand bis zu seiner – hier streitigen – Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats Dezember 2009 als bei dem Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG beschäftigter Beamter, zuletzt im Amt eines Leitenden Postdirektors (Besoldungsgruppe B 3), in den Diensten der Beklagten.
3Mit formlosem Schreiben vom 13. Dezember 2004 stellte der Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 (ohne Angabe eines Endzeitpunktes) einen „Antrag auf Altersteilzeit“. Darauf übersandte die Beklagte ihm einen für den Antrag zu verwendenden Vordruck sowie ein „Merkblatt und Erklärung zu den rechtlichen Folgenden der Altersteilzeit gem. §§ 72 b, 72 c BBG“.
4Unter Verwendung des Formulars stellte der Kläger unter dem 14. Januar 2005 den Antrag erneut. Das Formular war überschrieben mit „Antrag auf Altersteilzeit gem. § 72b Bundesbeamtengesetz (BBG)“. Es schloss sich die Formulierung an: „Hiermit beantrage ich für die Zeit vom … (dort trug der Kläger das Datum 01.02.05 ein) bis zum Beginn meines Ruhestandes am … Altersteilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (WAZ) gemäß § 72 BBG“. Ein Datum für den Endzeitpunkt der Altersteilzeit trug der Kläger in das Formular nicht ein. Er markierte mit einem Kreuz allerdings die in einem Klammerzusatz – als eine von drei Möglichkeiten – vorformulierte Alternative „bei der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze: Ende des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wurde“. Weiterhin sandte der Kläger das oben genannte Merkblatt unterschrieben an die Beklagte zurück. In diesem war u.a. ausgeführt, nach Aufnahme der Altersteilzeit könne diese nicht durch Verschiebung des Beginns des Ruhestandes auf einen späteren als den ursprünglich gewählten Zeitpunkt, z. B von der Antragsaltersgrenze nach § 42 Abs. 4 BBG auf die gesetzliche Altersgrenze, verlängert werden.
5Mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 21. Januar 2005 wurde dem Kläger Altersteilzeit gemäß § 72 b Bundesbeamtengesetz alter Fassung (BBG a. F.) für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 30. November 2009 bewilligt. Weil der Kläger sich für die Form des Blockmodells entschieden hatte, wurden zugleich die Zeiträume der Arbeitsphase und der Freistellungsphase wie folgt festgesetzt: Arbeitsphase vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2007, Freistellungsphase vom 1. Juli 2007 bis 30. November 2009.
6Die Abteilung Versorgung der Deutschen Post AG teilte dem Kläger in einer E‑Mail vom 10. November 2009 mit, nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen sei noch ein förmlicher Antrag auf Versetzung in den Ruhestand erforderlich, während aus ihrer Sicht der im Rahmen der Altersteilzeit gestellte Antrag genüge. Mit einer weiteren E-Mail vom 19. November 2009 bat die genannte Abteilung den Kläger erneut, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf Dezember 2009 bzw. Januar 2010 zu formulieren. Der Kläger kam dem nicht nach.
7Mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 wurde der Kläger unter Hinweis auf seinen „Antrag“ vom 14. Januar 2005 und die Vollendung seines 63. Lebensjahres gemäß § 52 Abs. 3 BBG mit dem Ende des Monats Dezember 2009 in den Ruhestand versetzt.
8Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 11. Januar 2010, in dem das Fehlen eines Antrags für eine Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gerügt wurde, wies die Deutsche Post AG mit Widerspruchsbescheid ohne Datum (im zur Personalakte genommenen Entwurfsexemplar auf den 7. Juli 2010 datiert) – dem Kläger zugestellt am 8. Juli 2010 – zurück. Der erforderliche Antrag sei konkludent in der Beantragung der Altersteilzeit enthalten.
9Zur Begründung seiner am 22. Juli 2010 erhobenen Klage hat der Kläger – soweit hier von Interesse – im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei nicht befugt, das Antragsverfahren hinsichtlich einer vorzeitigen Zurruhesetzung mit dem Verfahren der Altersteilzeitbewilligung zu vermischen. Hierfür fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Die Gewährung der Altersteilzeit dürfe nicht von einer vorzeitigen Festlegung auf einen bestimmten Pensionierungszeitpunkt abhängig gemacht werden; die Vorschrift des § 72b BBG a.F. stehe dem nicht entgegen. Das hier angewandte „Ankreuzmodell“ sei deshalb rechtswidrig. Weiterhin könne der Antragsruhestand nicht konkludent beantragt werden. Abgesehen davon liege ein konkludenter Antrag bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen nach § 133 BGB nicht vor. Es seien keine äußeren Umstände auffindbar, die auf einen tatsächlichen Willen zu einer rechtsverbindlichen Festlegung hindeuteten. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Unterzeichnung des Merkblattes herleiten.
10Der Kläger hat beantragt,
11die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie den Widerspruchsbescheid (ohne Datum, eingegangen am 8. Juli 2010) aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe den erforderlichen Antrag auf Zurruhesetzung mit Vollendung des 63. Lebensjahres im Rahmen seines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit wirksam und in rechtmäßiger Weise gestellt. Dies sei durch die Wahl der Antragsaltersgrenze als Ende des Zeitraums der Altersteilzeit geschehen. Über die Konsequenzen seines Verhaltens sei der Kläger durch das Merkblatt umfassend informiert gewesen. Nach § 72 b Abs. 1 BBG a. F. müsse sich der Antrag auf Altersteilzeit auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Dementsprechend müssten die Beamten bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Altersteilzeit entscheiden, ob sie mit Erreichen der Antragsaltersgrenze oder erst mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten wollten. Den betreffenden Antrag habe der Kläger auch aufgrund eigener Entscheidung gestellt. Ihm habe es freigestanden, die Altersteilzeit bis zur Regelaltersgrenze zu beantragen – wie dies regelmäßig geschehe – und gegebenenfalls später eine Verkürzung der Altersteilzeit zu beantragen. Eine genaue Festlegung des Zeitpunkts der Zurruhesetzung sei in diesem Zusammenhang gerade – wie hier – bei Altersteilzeit im Blockmodell notwendig, um die Arbeits‑ und Freistellungsphase exakt berechnen zu können.
15Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt, dass der Kläger durch das Ankreuzen der auf die Antragsaltersgrenze bezogenen Alternative im Rahmen des unter dem 14. Januar 2005 gestellten Antrags auf Altersteilzeit – nicht lediglich konkludent – einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres gestellt habe. Dieser Antrag sei weder unwirksam, noch sei seine Rücknahme oder Anfechtung erklärt worden. Die vom Kläger gegen das Vorliegen eines Antrags erhobenen Einwände seien sämtlich nicht stichhaltig.
16Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 26. März 2014 zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den sog. Antragsruhestand sei ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Der dazu erforderliche Antrag liege hier nicht vor, weshalb die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Zurruhesetzung rechtswidrig sei. Der vorliegende Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit ändere daran nichts. Denn dieser sei materiell und von der Zielsetzung her etwas anderes. In diesen Antrag auch einen solchen auf vorzeitige Zurruhesetzung hineinzuinterpretieren, überschreite die Auslegungsgrenzen und lasse sich auch mit der Formenstrenge des Beamtenrechts nicht vereinbaren; ebenso wenig sei eine Umdeutung möglich. Tatsächlich entbehre die im Rahmen des Antrags auf Altersteilzeit abgegebene Erklärung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers den von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht unterstellten Aussagegehalt. Durch die Angaben auf dem Formular habe vielmehr lediglich erklärt werden sollen, dass die Altersteilzeit voraussichtlich bis zu dem angegebenen Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht werden sollte, ohne dass dies schon im Sinne einer expliziten Festlegung gemeint gewesen sei. Dementsprechend habe auch kein Erklärungsbewusstsein in eine solche Richtung bestanden, geschweige denn dahin, bereits rechtsverbindlich einen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen. Schließlich sieht sich der Kläger auch durch das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 – in wesentlichen Punkten in seiner Rechtsauffassung gestützt.
17Der Kläger beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag I. Instanz zu erkennen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen. Das Antragserfordernis sei hier erfüllt. Ein gesonderter Antrag des Beamten nach (seinerzeit) § 42 Abs. 4 BBG a.F. bzw. nun § 52 Abs. 3 BBG sei neben der betreffenden Angabe im Rahmen des Antrags auf Altersteilzeit, die hier vorliege, nicht erforderlich. Auch nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern (BMI) liege mit der Beantragung der Altersteilzeit eine zumindest konkludente Beantragung des Ruhestands vor. Darin sei keine unzulässige Vermengung des Verfahrens auf Gewährung von Altersteilzeit mit dem Verfahren der Versetzung in den Ruhestand zu sehen. Dass sich der Kläger für die Wahlmöglichkeit des Antragsruhestandes entschieden habe, habe dieser in seinem Antrag vom 14. Januar 2005 im Übrigen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht. Diese Entscheidung habe sie – die Beklagte – deshalb als verbindlich einstufen dürfen. Hiervon sei der Kläger während der gesamten Zeitdauer der Altersteilzeit nicht abgerückt. Er habe weder während der Arbeitsphase noch während der Freistellungsphase einen Antrag auf Anpassung wegen beabsichtigten Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns bis zur Regelaltersgrenze gestellt. Jedenfalls für die Form des Blockmodells ergebe sich schließlich auch nicht aus dem angesprochenen Senatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 – zwingend, dass der Antrag auf Altersteilzeit nicht zugleich einen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand (Antragsruhestand) enthalten könne.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Personalakten (2 Hefte) Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Berufung ist zulässig.
25Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger innerhalb der Frist für die Begründung des Rechtsmittels keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hat. Denn unbeschadet des Wortlauts des § 124a Abs. 3 Satz 4 (hier i.V.m. Abs. 6 Satz 3) VwGO ist dies im Ergebnis unschädlich, soweit sich Ziel und Umfang des Rechtsmittels – wie hier – jedenfalls aus dem zur Begründung Vorgetragenen unzweifelhaft ergeben.
26Vgl. statt vieler Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124a Rn. 32; jeweils m.w.N.
27Das Berufungsvorbringen zeigt in seiner Gesamtheit ohne jeden verbleibenden Zweifel auf, dass der Kläger das angefochtene Urteil im zweiten Rechtszug insgesamt zur Überprüfung stellen will. Dementsprechend verfolgt er seinen Klageantrag erster Instanz im Berufungsverfahren ohne Einschränkungen oder Modifizierungen weiter.
28Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
29Die Klage ist (weiterhin) zulässig; namentlich ist das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Eine Erledigung der Hauptsache ist nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger inzwischen die gesetzliche Altersgrenze überschritten hat. Denn Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist nicht der Eintritt des Klägers in den Ruhestand als solcher, sondern ein bestimmter Verwaltungsakt, nämlich (nach wie vor) der Zurruhesetzungsbescheid vom 15. Dezember 2009. Dieser hatte für den Beginn des Ruhestandes gerade einen anderen Zeitpunkt als die gesetzliche Altersgrenze festgesetzt. Dieser Umstand hat – zum Nachteil des Klägers – Bedeutung für konkrete rechtliche Folgen (z.B. in den Bereichen Besoldung und Versorgung), die mit dem Wechsel in den Status des Ruhestandsbeamten verbunden sind.
30Die Klage ist auch begründet.
31Die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung vom 15. Dezember 2009 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Als Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger mit Ablauf des Monats Dezember 2009 verfügte (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der sog. Antragsaltersgrenze (63. Lebensjahr) kommt allein § 52 Abs. 3 BBG in seiner am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen und seitdem unverändert gebliebenen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier jedoch nicht erfüllt.
33Aufgrund der vorgenannten Bestimmung können Beamte auf Lebenszeit auf ihren Antrag (Hervorhebung durch den Senat) in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben; das entspricht der Regelung in der Vorgängernorm des § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a.F. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt.
34Der Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung nach § 52 Abs. 3 BBG ist eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die gegenüber dem Dienstherrn abzugeben ist. Derartige Erklärungen sind entsprechend § 133 BGB so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger das Begehren ausgehend von dessen objektivem Erklärungswert verstehen muss. Bei Anträgen, die ein Verwaltungsverfahren einleiten sollen, kommt dabei als Auslegungsregel hinzu, dass vom Antragsteller im Zweifel dasjenige gemeint und gewollt ist, was dem erkennbaren Zweck und Ziel seines Begehrens am besten dienlich ist (Grundsatz der Meistbegünstigung).
35Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 22 Rn. 59, m.w.N.
36In Bezug auf einen Antrag auf (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand ist weiter Folgendes zu beachten: Die Versetzung in den Ruhestand berührt und ändert den Status des Beamten grundlegend. Deshalb müssen Willenserklärungen, die hierfür bedeutsam sind, nicht nur vorbehaltlos abgegeben werden, sie müssen vielmehr auch inhaltlich bestimmt und (in der Sache) eindeutig, also unmissverständlich, sein.
37Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2014, BBG 2009, § 52 Hinweis 0.2 i.V.m. BBG a.F., § 42 Rn. 18, unter weiterem Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 – 2 C 12.84 –, Buchholz 237.6 § 38 LBG Nds. Nr. 1 = ZBR 1985, 204 = juris, Rn. 29; siehe ferner Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 57 = NRWE.
38Letzteres verlangt insbesondere auch, dass überhaupt ein auf die Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens – und damit eines im Verhältnis zum Verfahren etwa auf Gewährung von Altersteilzeit selbstständigen Verwaltungsverfahrens – bezogener Antrag in der gebotenen Klarheit (mit) vorliegen muss, der dann auch selbstständig zu bescheiden ist.
39In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall:
40Der Kläger hat unabhängig von dem im Dezember 2004/Januar 2005 gestellten Antrag auf Altersteilzeit weder schriftlich noch mündlich und auch nicht in sonstiger Weise einen eigenständigen Antrag auf eine gemessen an der gesetzlichen Altersgrenze vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt.
41Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 an die Beklagte Altersteilzeit beantragt. In diesem Schreiben hat er formuliert: „Hiermit stelle ich ab 01.01.05 den Antrag auf Altersteilzeit“. Ein Endzeitpunkt für die Altersteilzeit wurde dabei nicht angegeben. Fragen der Zurruhesetzung und des dafür vorgesehenen Zeitpunktes wurden ebenfalls nicht angesprochen. Das betreffende Schreiben scheidet schon deshalb als Grundlage für einen etwaigen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus.
42Nach Zusendung formeller Antragsunterlagen hat der Kläger unter dem 14. Januar 2005 seinen Antrag auf Altersteilzeit (nunmehr beginnend am 1. Februar 2005) noch einmal neu gestellt und dafür das ihm zur Verfügung gestellte Formular verwendet. Nach dem eindeutigen Wortlaut der in diesem Formular enthaltenen Formulierungen leitet der Antrag ausschließlich ein Verfahren auf Bewilligung von Altersteilzeit ein. Der Text des Formulars lässt nicht erkennen, dass darüber hinaus noch ein weiteres selbstständiges Verwaltungsverfahren initiiert werden soll: Überschrieben ist das Formular mit der (Betreff-)Zeile „Antrag auf Altersteilzeit gem. § 72b Bundesbeamtengesetz (BBG)“; ein etwaiger weiterer Betreff oder Bezug wird dort nicht angeführt. Daran schließt sich folgender vorgegebener Text an: „Hiermit beantrage ich für die Zeit vom …. bis zum Beginn meines Ruhestandes am … Altersteilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (WAZ) gemäß § 72b BBG“. Auch das bezieht sich eindeutig auf eine Antragstellung in einem auf die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung gerichteten Verwaltungsverfahren und auf nichts anderes. Diese Bewertung muss gleichermaßen auch für die der Ausfüllung durch den jeweiligen Antragsteller vorbehaltenen Auslassungen in dem Text (mitsamt den insoweit vom Formulargeber als Klammerzusatz anleitend beigegebenen Erläuterungen) gelten. Denn die insoweit erbetenen konkreten Angaben zu Daten bzw. bestehenden Auswahlmöglichkeiten sollen sich verständigerweise auf nichts anderes als den vorstehend wiedergegebenen Textrahmen für den Antrag beziehen, dessen Bestandteil sie sind. Damit beziehen sie sich aber ebenfalls ausschließlich auf ein Antragsverfahren auf Gewährung von Altersteilzeit. Auch die weiteren Teile des Formulars (Entscheidung für ein bestimmtes Modell der Altersteilzeit, Hinweise zur Nebentätigkeit, zum Altersteilzeitzuschlag und zum Steuerrecht) stehen allesamt nur mit der Gewährung von Altersteilzeit im Zusammenhang.
43Nicht einmal in dem vom Kläger im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Altersteilzeit unterzeichneten „Merkblatt und Erklärung zu den rechtlichen Folgen der Altersteilzeit gemäß §§ 72b, 72c BBG“ finden sich (klare) Hinweise dazu, dass der Antrag auf Altersteilzeit aus der Sicht der Beklagten ggf. stillschweigend auch schon den erforderlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enthalten soll. Angesprochen wird vielmehr – im hier allenfalls einschlägigen Zusammenhang unter Gliederungspunkt 1 – nur, ob und ggf. inwieweit bestimmte Modifizierungen der Altersteilzeit (Rückkehr zur Vollbeschäftigung, vorzeitige Beendigung, Verlängerung bei Verschiebung des Zeitpunktes des Ruhestands) möglich sind.
44All dies zugrunde gelegt, konnten die handschriftlichen Eintragungen, die der Kläger in dem von ihm unterzeichneten Antragsformular an den vorgesehenen Stellen (im Übrigen nur zum Teil) vorgenommen hat (Angabe des Datums des Beginns der Altersteilzeit sowie ein schlichtes Ankreuzen zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes), dem gestellten Antrag keinen zusätzlichen Bedeutungsinhalt geben. Anderes käme allenfalls dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein solcher anderer oder zusätzlicher Aussagegehalt der Erklärung(en) unbeschadet der Angabe an einer dafür an sich nicht vorgesehenen Stelle bzw. in einem dafür nicht bestimmten Antragsformular unmissverständlich als gewollt hervorträte. Davon kann hier aber keine Rede sein. Der Kläger hat in dem Antragsformular bezogen auf den Beginn des Ruhestandes an der betreffenden Stelle kein Datum eingetragen. Er hat ohne weitere Anmerkungen lediglich ein Kästchen angekreuzt, welches sich auf eine der formularmäßig vorgegebenen Wahlmöglichkeiten bezog, und zwar auf den Klammerzusatz „bei der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze: Ende des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wurde“. Wie oben schon ausgeführt, diente auch die Angabe zu dieser Wahlmöglichkeit nach Inhalt und Struktur des Antragsformulars allein der näheren Konkretisierung des Antrags auf Altersteilzeit. Darüber hinaus ist schon die in dem Klammerzusatz des Formulars verwendete Formulierung „bei der Inanspruchnahme der Altersgrenze ….“ (Hervorhebung durch den Senat) nicht eindeutig. Sie lässt nämlich auch Spielraum für eine Auslegung, bei der das Wort „bei“ lediglich im Sinne von „für den Fall“ verstanden wird, was zugleich eine etwa abgeforderte verbindliche Festlegung nicht hinreichend klar werden lässt. Für dieses Verständnis spricht im Übrigen auch der insoweit gleichlautende Wortlaut der letzten in dem Formular zum Ankreuzen vorgesehenen Option „bei der Inanspruchnahme der besonderen Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamte: Ende des Monats in dem das 60. Lebensjahr vollendet wurde“. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass ein Beamter beide Optionen ankreuzt, etwa wenn er bei Beantragung der Altersteilzeit noch nicht als schwerbehindert anerkannt oder aber unsicher ist, ob er bei Erreichen der besonderen Antragsaltersgrenze noch als schwerbehindert anerkannt sein wird.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 41 = NRWE.
46Demnach besteht insgesamt kein objektiver Anhalt dafür, dass der Kläger mit seiner Angabe zur Wahl eines Endzeitpunktes für die Altersteilzeit zugleich auch schon – rechtsverbindlich – einen konkreten Zurruhesetzungsantrag im Sinne von (seinerzeit) § 42 Abs. 4 BBG a.F. stellen wollte.
47Diesen Eindruck konnte auch die Beklagte bei objektiver Würdigung der Erklärungen in dem Antrag vom 14. Januar 2005 nicht gewinnen, wobei schon fraglich ist, ob sie die Erklärungen überhaupt subjektiv als Zurruhesetzungsantrag aufgefasst hat angesichts dessen, dass sie über einen etwaigen Antrag nicht zeitnah entschieden hat. Im Rahmen der objektiven Würdigung sind die gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit in den Blick zu nehmen. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. sowie inzwischen § 93 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BBG bestimm(t)en lediglich, dass der Altersteilzeitantrag „sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestand(e)s erstrecken muss“. Weder aus dem Wortlaut noch nach Maßgabe der übrigen Auslegungskriterien erschließt sich aber, dass sich der Beamte schon in seinem Altersteilzeitantrag verpflichtend auf einen konkreten Zeitpunkt für den Beginn des Ruhestands festlegen muss. Vielmehr kann er diesen Zeitpunkt auch zunächst offen lassen. Ist hiervon ausgehend ein Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung noch nicht gestellt und/oder beschieden worden, so ist ein Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit des betreffenden Beamten, selbst wenn dieser eine davon abweichende „Absicht“ bekundet haben sollte, im Zweifel sinngemäß als (zunächst) auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze bezogen zu bewerten. Denn regelmäßig ist im Zeitpunkt der Stellung des Altersteilzeitantrags allein unter dieser Voraussetzung hinreichend gewährleistet, dass die Vorgabe des § 93 Abs. 1 BBG bzw. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. später auch erfüllt werden kann. Ein eindeutig auf einen anderen Zeitpunkt als den des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze gerichteter Antrag auf Altersteilzeit wäre demgegenüber konsequenterweise abzulehnen, weil eine Einhaltung der o.g. Vorschriften zurzeit rechtlich nicht gesichert (gewesen) ist.
48Vgl. zum Ganzen mit ausführlicher Begründung das Urteil des Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, insb. Rn. 33 ff. = NRWE; ebenso im Kern auch Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2014, BBG 2009 § 93 Hinweis 0.3 und BBG a.F. § 72b Rn. 12.
49Im Übrigen sind selbst dann, wenn man es für erforderlich hielte, die Anträge auf Altersteilzeit und vorzeitige Zurruhesetzung miteinander zu verknüpfen, aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in aller Regel zwei auf die jeweiligen Verwaltungsverfahren und deren Gegenstände bezogene, dabei ggf. in einem Schreiben (mit der nötigen Deutlichkeit) parallel gestellte Anträge erforderlich, woran es hier nach dem oben Ausgeführten schon fehlt. Dass etwa auch nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen neben dem Antrag auf Altersteilzeit ein eigener, förmlicher Antrag auf Versetzung in den Ruhestand erforderlich ist, wenn dieser vor der gesetzlichen Altersgrenze beginnen soll, ergibt sich aus den vom Kläger in der Berufungsverhandlung überreichten E-Mails vom 10. und 19. November 2009.
50Vgl. zur Praxis gesonderter Antragstellungen auch VG Würzburg, Urteil vom 25. März 2014– W 1 K 13.920 –, juris, Rn. 2; VG Weimar, Urteil vom 18. Februar 2003 – 4 K 650/02.We –, juris, Rn. 3; VG Ansbach, Urteil vom 16. November 2004 – AN 1 K 04.01415 –, juris, Rn. 2, 3 (jeweils im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung).
51Die vorstehenden rechtlichen Erwägungen gelten unabhängig davon, ob sich der Antrag des Beamten auf Altersteilzeitbeschäftigung im Teilzeitmodell oder aber– wie hier – in einem Blockmodell mit Arbeitsphase und anschließender Freistellungsphase bezieht. Denn das Gesetz differenziert mit der schon angesprochenen Vorgabe in § 93 Abs. 1 und 2 BBG bzw. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. insofern nicht. Es fehlt darüber hinaus auch an sonstigen zwingenden Gründen, die für das Blockmodell insoweit auf einen Sonderweg weisen würden.
52Zunächst ergeben sich für die (ursprüngliche) Berechnung von Arbeits- und Freistellungsphase im Rahmen der Bescheidung des Antrags auf Altersteilzeit im Blockmodell keine ins Gewicht fallenden Schwierigkeiten. Zwar kommt es für diese Berechnung wesentlich auf den Zurruhesetzungszeitpunkt an. Dieser bleibt aber auch dann ohne Weiteres bestimmbar, wenn es noch keinen beschiedenen Antrag in Bezug auf eine von dem Betroffenen u.U. in Erwägung gezogene vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gibt. In einer solchen Situation ist nämlich– wie zuvor schon ausgeführt – zunächst einmal weiter von der gesetzlichen Altersgrenze (Regelaltersgrenze oder einer für bestimmte Gruppen von Beamten ggf. geltenden besonderen Altersgrenze) als dem noch maßgeblichen Rechtszustand auszugehen; eine Anpassung ist erst vorzunehmen, wenn in zulässiger Weise nachträglich ein anderer (vorgelagerter) Zurruhesetzungszeitpunkt maßgeblich werden sollte.
53Weiter besteht beim Blockmodell zwar eher als beim Teilzeitmodell die Gefahr, dass es mit Blick auf die Ausgeglichenheit der Leistungen (Länge von Arbeitsphase und Freistellungsphase sowie der Besoldung) nachträglich zu Störungen kommen kann, namentlich dann, wenn sich der betroffene Beamte erst relativ spät dahin festlegt, zu welchem Zeitpunkt er in den Ruhestand treten möchte. Diese Schwierigkeiten lassen sich aber in angemessener Weise bewältigen. Sie rechtfertigen daher im Ergebnis keine teleologische Reduktion des Inhalts der in Rede stehenden Vorschriften. Bezieht sich der Antrag auf Altersteilzeit auf die gesetzliche Altersgrenze als Endzeitpunkt, so lässt sich im Falle einer späteren Bewilligung des vorzeitigen Antragsruhestandes die eventuell dann schon eingetretene Leistungsstörung in Gestalt eines Ungleichgewichts der (ursprünglich zu lang bemessen gewesenen) Arbeitsphase im Verhältnis zur Dauer der Freistellungsphase im Prinzip unschwer finanziell ausgleichen, wozu es in § 2a ATZV auch eine Regelung gibt. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene zwar schon den „Wunsch“ oder die „Absicht“ geäußert hat, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten, ein beschiedener Antrag auf eine solchermaßen vorzeitige Zurruhesetzung allerdings nicht vorliegt und deshalb eine Auslegung des Altersteilzeitantrags als auf die gesetzliche Altersgrenze bezogen geboten ist. Hat der Betroffene demgegenüber unmissverständlich und ohne verbleibenden Auslegungsspielraum zum Ausdruck gebracht, dass von vornherein die Antragsaltersgrenze Endpunkt einer begehrten Altersteilzeit im Blockmodell sein soll, liegt aber auch hier noch kein positiv beschiedener Antrag auf entsprechend vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vor, könnte (und müsste wohl sogar) der Dienstherr den Altersteilzeitantrag ablehnen, weil ansonsten die Einhaltung der Vorschrift des § 93 Abs. 1 und 2 BBG bzw. dessen Vorgängernorm zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht hinreichend gewährleistet (gewesen) ist. Alternativ könnte der Dienstherr – etwa bei einem schon eingeleiteten Antragsverfahren auf Zurruhesetzung gemäß der Antragsaltersgrenze – eventuell auch die Bescheidung über den Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell zurückstellen, solange der letztlich maßgebliche Zurruhesetzungszeitpunkt noch nicht verbindlich feststeht.
54Was allgemein die Bedeutsamkeit einer möglichst frühzeitigen Festlegung des Zeitpunktes, zu dem der Beamte in den Ruhestand zu treten beabsichtigt, für eine stabile Personalplanung des Dienstherrn betrifft,
55vgl. dazu auch bereits das Senatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 48 ff. = NRWE,
56vermag der Senat in Bezug auf die Altersteilzeit im Blockmodell keine zusätzlichen Schwierigkeiten von Gewicht gegenüber einem Beamten in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zu erkennen, der sich grundsätzlich jederzeit frei entscheiden kann, ob er mit der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten möchte oder aber (im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten) einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand stellen will. Über einen solchen Antrag hat der Dienstherr unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange, die auch Fragen der Wiederbesetzung der Stelle betreffen und ggf. eine Ablehnung des Antrags rechtfertigen können, dann in dem jeweiligen Einzelfall zu befinden.
57Der Kläger ist schließlich nicht durch die beamtenrechtliche Treuepflicht und/oder den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, sich auf die Rechtswidrigkeit der streitigen Zurruhesetzungsverfügung zu berufen.
58Fehlt es objektiv an einer notwendigen tatbestandlichen Voraussetzung für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres (Antragsaltersgrenze), kommt es in einem den Beamtenstatus betreffenden Verfahren wie dem vorliegenden nicht darauf an, ob der Kläger aus seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht eventuell ergebende Handlungs- oder Mitwirkungspflichten (auf eine „zeitnahe“ Geltendmachung etwaiger Änderungsverlangen) verletzt bzw. sich in sonstiger Weise treuwidrig (weil widersprüchlich) verhalten hat. Zu denken wäre insoweit daran, dass er es etwa unterlassen hat, seine Zurruhesetzung unter Ausrichtung an der Länge der tatsächlich abgeleisteten Arbeitsphase seines Blockmodells und deswegen hier bezogen auf einen Ruhestandseintritt mit Vollendung des 63. Lebensjahres zu beantragen bzw. den im Bewilligungsbescheid für sein Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis zugrundegelegten Zurruhesetzungszeitpunkt (63. Lebensjahr) an einen tatsächlich erst später beabsichtigten Ruhestandsbeginn anzupassen. Dies könnte unter Umständen Bedeutung für etwaige Sekundär- bzw. Folgeansprüche zwischen den Beteiligten haben. Eine etwaige Pflichtverletzung würde sich aber jedenfalls nicht auf die Frage auswirken, in welchem Status sich der Kläger zwischen der Vollendung des 63. Lebensjahres und dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtmäßig befunden hat. In Bezug auf Fragen des beamtenrechtlichen Status kommt nämlich, wie hier schon zu Anfang ausgeführt, den Gesichtspunkten der Rechtsklarheit und Eindeutigkeit ein besonderes Gewicht zu. Das lässt es, soweit nicht (woran es hier fehlt) gesetzlich Abweichendes bestimmt ist, beispielweise grundsätzlich nicht zu, die Zuordnung des Status maßgeblich davon abhängig zu machen, ob im Einzelfall ein beamtenrechtlich treuwidriges Verhalten oder ein Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben vorliegt bzw. vorausgegangen ist. Das gilt selbst dann, wenn – was der Senat offenlässt – der Kläger unter Berücksichtigung der Umstände dieses Falles ausnahmsweise
59vgl. dazu, dass § 93 Abs. 1 BBG keine Grundlage bietet, von dem Beamten die Beantragung von Antragsruhestand oder eine hierauf bezogene Erklärung verlangen zu können, dasSenatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 66 = NRWE,
60aus seinem Beamtenverhältnis heraus verpflichtet gewesen sein sollte, passend zu der tatsächlich voll in Anspruch genommenen Zeitdauer und Aufteilung der Altersteilzeit dann schließlich auch einen Antrag auf Zurruhesetzung mit Erreichen der Antragsaltersgrenze zu stellen. Denn auch dadurch könnte für den Fall der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens höchstens ein Schadensersatzanspruch ausgelöst worden sein. Die etwaige Verpflichtung zur Antragstellung könnte einen tatsächlich fehlenden Antrag als solchen hingegen nicht ersetzen.
61Unabhängig davon gilt: Es lässt sich hier nicht feststellen, dass es der Kläger etwa von vornherein darauf abgesehen gehabt hätte, die Beklagte über seine wahren Absichten, was den Zurruhesetzungszeitpunkt betrifft, zu täuschen. Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Kläger erst nahe dem Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres dazu entschieden hatte, abweichend von dem im Altersteilzeitbewilligungsbescheid vom 21. Januar 2005 angeführten Zurruhesetzungszeitpunkt erst mit 65 Jahren in den Ruhestand zu gehen. Er tat dies aus dem Motiv, eine für ihn als günstig erkannte Rechtsposition – das Fehlen des erforderlichen Zurruhesetzungsantrags – schlicht auszunutzen. Auf diese für ihn objektiv günstige Position ist der Kläger namentlich durch die beiden in diesem Urteil schon an anderer Stelle erwähnten E-Mails der Abteilung Versorgung der Deutschen Post AG vom 10. und 19. November 2009 aufmerksam geworden, mit denen er aufgefordert worden war, den noch fehlenden Zurruhesetzungsantrag zu stellen. Dass erst dies seinen Entschluss, sich in dem Zurruhesetzungsverfahren auf die Nichterfüllung des Antragserfordernisses zu berufen, maßgeblich beeinflusst hat, wird im Übrigen auch durch weitere Umstände der Verfahrensgeschichte bestätigt. So hatte der Kläger noch im Oktober 2009 (Antwortschreiben vom 16. Oktober 2009 auf das Schreiben vom 13. Oktober 2009) zwar darauf hingewiesen, dass er (anders als von der Beklagten irrtümlich angegeben) erst im Jahr 2011 65 Jahre alt werde, war aber bemerkenswerterweise nicht auch darauf eingegangen, wie es sich denn mit einer Zurruhesetzung mit 63 Jahren verhalte. Darüber hinaus hat der Kläger die in dem vorgenannten Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2009 aus Anlass einer Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats November 2009 eingeforderten Erklärungen (zur Krankenversicherung, über den Rentenbezug, zum Familienzuschlag etc.) unwidersprochen und fristgerecht noch im Oktober 2009 zurückgesandt. Letzteres hätte keinen Sinn gemacht, wenn der Kläger schon zu jenem Zeitpunkt eine Zurruhesetzung mit Vollendung des 63. Lebensjahres für sich verbindlich ausgeschlossen hätte.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
64Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
- 2
-
Der am 1. Mai 1947 geborene Kläger beantragte im Februar 2002 die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase sollte mit Vollendung des 63. Lebensjahres enden. Ergänzend teilte er mit, er habe einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Der Beklagte bewilligte die Altersteilzeit antragsgemäß.
- 3
-
Im Jahr 2004 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Aufgrund einer Verschlechterung seiner Gesundheit beantragte er im Jahr 2008 erneut die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und erhob im Jahre 2009 eine entsprechende Klage beim Sozialgericht.
- 4
-
Im März 2010 bat der Beklagte den Kläger, den Nachweis der Schwerbehinderung bis spätestens Ende April 2010 vorzulegen; andernfalls werde er antragsgemäß aufgrund des Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt. Der Kläger verwies auf das noch laufende sozialgerichtliche Verfahren.
- 5
-
Da der Kläger deren Nachweis nicht vorlegte, versetzte ihn der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2010 mit Ablauf dieses Tages wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden um den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Höhe von 7,2 % gekürzt.
- 6
-
Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung, die sich nicht gegen die Zurruhesetzung als solche, sondern wegen der damit verbundenen Abzüge bei den Versorgungsbezügen ausschließlich gegen den Grund für die Zurruhesetzung richtete, blieben erfolglos.
- 7
-
Während des Berufungsverfahrens stellte die hierfür zuständige Behörde rückwirkend ab Dezember 2009 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest.
- 8
-
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des 30. April 2010 wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, der für den Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Antrag des Klägers sei auf eine Zurruhesetzung vorrangig wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens des 63. Lebensjahres gerichtet gewesen. Die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus. Vor Eintritt der Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung sei eine nachträgliche, aber rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung ebenso zu berücksichtigen wie eine bereits bei Ruhestandseintritt vorliegende Feststellung.
- 9
-
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er beantragt,
-
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2011 zurückzuweisen.
- 10
-
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 11
-
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
- 12
-
§ 59 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes - LBG RP - vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 241) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 279) als im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2010 geltendes und damit maßgebliches Recht regelt die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze. Danach konnte ein Beamter auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er entweder das 63. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 1 LBG RP) oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) war und das 60. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 2 LBG RP).
- 13
-
Das Oberverwaltungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei von einem Antrag des Klägers ausgegangen, als Schwerbehinderter in den Ruhestand versetzt zu werden (1.). Allerdings verletzt es § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX sowie § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus (2.) und der in der Zurruhesetzungsverfügung festgesetzte Grund für die Zurruhesetzung könne auch nach dem Beginn des Ruhestands noch ausgewechselt werden (3.).
- 14
-
Der Kläger hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seine Klage. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 59 Nr. 2 LBG RP statt nach § 59 Nr. 1 LBG RP müsste er keinen Versorgungsabschlag hinnehmen. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), der bei Beginn des Ruhestands des Klägers nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG fortgalt. Danach konnten Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand gehen.
- 15
-
1. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung gerichtet war, vorrangig wegen Schwerbehinderung, hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 16
-
Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung im Wege der Auslegung ist revisionsrechtlich Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn dieses Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht. Nur in diesen Fällen kann das Bundesverwaltungsgericht die Erklärung selbst auslegen (stRspr; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 - ZBR 2014, 126 Rn. 14).
- 17
-
Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der um den Hinweis auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter ergänzte Antrag des Klägers aus dem Jahre 2002, mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden, könne nur so verstanden werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst wegen Schwerbehinderung nach § 59 Nr. 2 LBG RP und hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze nach § 59 Nr. 1 LBG RP. Diese Auslegung verstößt nicht gegen einen allgemeinen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 133 BGB), sodass sie das Revisionsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat.
- 18
-
2. Allerdings verletzt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP nicht auf die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung ankomme, sondern ihr tatsächliches Vorliegen genüge, § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX als revisibles Recht.
- 19
-
Zwar verlangt § 59 Nr. 2 LBG RP nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung. Die Norm nimmt Bezug auf die Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 59 Nr. 2 LBG RP erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX in Bezug genommen. Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 SGB IX) und stellen einen Ausweis hierüber aus, der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des Sozialgesetzbuch IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 SGB IX). Dies zeigt, dass nur die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuches IX beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen. Andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das - positive oder negative - Ergebnis der Prüfung dieser Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP ist damit ausgeschlossen.
- 20
-
Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168 Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 <69 f.>; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 <316 ff.> und vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 ff.>).
- 21
-
Damit darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 59 Nr. 2 LBG RP nur vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Ist das nicht der Fall, ist nur die Versetzung des Beamten in den Ruhestand nach § 59 Nr. 1 LBG RP (Antragsaltersgrenze) möglich. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch in der Schwebe oder negativ abgeschlossen ist.
- 22
-
Hieran ändert auch nichts, dass die Feststellung der Schwerbehinderung lediglich deklaratorisch wirkt (BSG, Urteile vom 30. April 1979 - 8b RK 1/78 - BSGE 48, 167 Rn. 15 und vom 22. September 1988 - 12 RK 44/87 - SozR 2200 § 176c Nr. 9 Rn. 12). Die Konzentration der Zuständigkeit für diese Feststellung bei den Versorgungsbehörden ist unabhängig davon, ob die Feststellung konstitutiv oder deklaratorisch wirkt; auch ein feststellender Verwaltungsakt kann Bindungswirkung haben (Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 f.>). Dem Umstand, dass die Feststellung der Schwerbehinderung nur deklaratorische Bedeutung und zugleich Bindungswirkung hat, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Feststellung auch rückwirkend erfolgen kann. Sie bedeutet aber nicht, dass auch andere Behörden zur eigenständigen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt und verpflichtet wären.
- 23
-
3. Auch eine - hinter den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Beamten zurückreichende - rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermöglicht keine Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung.
- 24
-
Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP kann die Zurruhesetzungsverfügung - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den Beamtengesetzen anderer Länder und des Bundes findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.).
- 25
-
Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 9; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn 7.0). Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben.
- 26
-
Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn. 8). Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z.B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos.
- 27
-
Somit sind inhaltliche Änderungen - auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung - ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen. Der Beamte hat deshalb bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl, entweder "pünktlich" wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze - in den Ruhestand zu treten.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012, soweit sie entgegenstehen, verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des Monats Januar 2012 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Gründe
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(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 2.633,76 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 2.633,76 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 2.633,76 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 2.633,76 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
- 2
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Der am 1. Mai 1947 geborene Kläger beantragte im Februar 2002 die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase sollte mit Vollendung des 63. Lebensjahres enden. Ergänzend teilte er mit, er habe einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Der Beklagte bewilligte die Altersteilzeit antragsgemäß.
- 3
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Im Jahr 2004 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Aufgrund einer Verschlechterung seiner Gesundheit beantragte er im Jahr 2008 erneut die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und erhob im Jahre 2009 eine entsprechende Klage beim Sozialgericht.
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Im März 2010 bat der Beklagte den Kläger, den Nachweis der Schwerbehinderung bis spätestens Ende April 2010 vorzulegen; andernfalls werde er antragsgemäß aufgrund des Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt. Der Kläger verwies auf das noch laufende sozialgerichtliche Verfahren.
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Da der Kläger deren Nachweis nicht vorlegte, versetzte ihn der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2010 mit Ablauf dieses Tages wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden um den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Höhe von 7,2 % gekürzt.
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Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung, die sich nicht gegen die Zurruhesetzung als solche, sondern wegen der damit verbundenen Abzüge bei den Versorgungsbezügen ausschließlich gegen den Grund für die Zurruhesetzung richtete, blieben erfolglos.
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Während des Berufungsverfahrens stellte die hierfür zuständige Behörde rückwirkend ab Dezember 2009 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest.
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Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des 30. April 2010 wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, der für den Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Antrag des Klägers sei auf eine Zurruhesetzung vorrangig wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens des 63. Lebensjahres gerichtet gewesen. Die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus. Vor Eintritt der Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung sei eine nachträgliche, aber rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung ebenso zu berücksichtigen wie eine bereits bei Ruhestandseintritt vorliegende Feststellung.
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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er beantragt,
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das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2011 zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
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§ 59 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes - LBG RP - vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 241) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 279) als im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2010 geltendes und damit maßgebliches Recht regelt die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze. Danach konnte ein Beamter auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er entweder das 63. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 1 LBG RP) oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) war und das 60. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 2 LBG RP).
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Das Oberverwaltungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei von einem Antrag des Klägers ausgegangen, als Schwerbehinderter in den Ruhestand versetzt zu werden (1.). Allerdings verletzt es § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX sowie § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus (2.) und der in der Zurruhesetzungsverfügung festgesetzte Grund für die Zurruhesetzung könne auch nach dem Beginn des Ruhestands noch ausgewechselt werden (3.).
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Der Kläger hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seine Klage. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 59 Nr. 2 LBG RP statt nach § 59 Nr. 1 LBG RP müsste er keinen Versorgungsabschlag hinnehmen. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), der bei Beginn des Ruhestands des Klägers nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG fortgalt. Danach konnten Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand gehen.
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1. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung gerichtet war, vorrangig wegen Schwerbehinderung, hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung im Wege der Auslegung ist revisionsrechtlich Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn dieses Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht. Nur in diesen Fällen kann das Bundesverwaltungsgericht die Erklärung selbst auslegen (stRspr; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 - ZBR 2014, 126 Rn. 14).
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Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der um den Hinweis auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter ergänzte Antrag des Klägers aus dem Jahre 2002, mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden, könne nur so verstanden werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst wegen Schwerbehinderung nach § 59 Nr. 2 LBG RP und hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze nach § 59 Nr. 1 LBG RP. Diese Auslegung verstößt nicht gegen einen allgemeinen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 133 BGB), sodass sie das Revisionsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat.
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2. Allerdings verletzt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP nicht auf die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung ankomme, sondern ihr tatsächliches Vorliegen genüge, § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX als revisibles Recht.
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Zwar verlangt § 59 Nr. 2 LBG RP nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung. Die Norm nimmt Bezug auf die Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 59 Nr. 2 LBG RP erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX in Bezug genommen. Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 SGB IX) und stellen einen Ausweis hierüber aus, der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des Sozialgesetzbuch IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 SGB IX). Dies zeigt, dass nur die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuches IX beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen. Andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das - positive oder negative - Ergebnis der Prüfung dieser Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP ist damit ausgeschlossen.
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Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168 Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 <69 f.>; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 <316 ff.> und vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 ff.>).
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Damit darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 59 Nr. 2 LBG RP nur vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Ist das nicht der Fall, ist nur die Versetzung des Beamten in den Ruhestand nach § 59 Nr. 1 LBG RP (Antragsaltersgrenze) möglich. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch in der Schwebe oder negativ abgeschlossen ist.
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Hieran ändert auch nichts, dass die Feststellung der Schwerbehinderung lediglich deklaratorisch wirkt (BSG, Urteile vom 30. April 1979 - 8b RK 1/78 - BSGE 48, 167 Rn. 15 und vom 22. September 1988 - 12 RK 44/87 - SozR 2200 § 176c Nr. 9 Rn. 12). Die Konzentration der Zuständigkeit für diese Feststellung bei den Versorgungsbehörden ist unabhängig davon, ob die Feststellung konstitutiv oder deklaratorisch wirkt; auch ein feststellender Verwaltungsakt kann Bindungswirkung haben (Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 f.>). Dem Umstand, dass die Feststellung der Schwerbehinderung nur deklaratorische Bedeutung und zugleich Bindungswirkung hat, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Feststellung auch rückwirkend erfolgen kann. Sie bedeutet aber nicht, dass auch andere Behörden zur eigenständigen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt und verpflichtet wären.
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3. Auch eine - hinter den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Beamten zurückreichende - rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermöglicht keine Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung.
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Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP kann die Zurruhesetzungsverfügung - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den Beamtengesetzen anderer Länder und des Bundes findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.).
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Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 9; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn 7.0). Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben.
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Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn. 8). Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z.B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos.
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Somit sind inhaltliche Änderungen - auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung - ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen. Der Beamte hat deshalb bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl, entweder "pünktlich" wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze - in den Ruhestand zu treten.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.