Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Aug. 2016 - 2 A 10453/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2016:0822.2A10453.16.0A
bei uns veröffentlicht am22.08.2016

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. März 2016 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.227,21 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von dem Kläger mit seinem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist.

2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.).

3

Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Kläger gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht verlangen kann, dass der Bescheid über seine Ruhestandsversetzung vom 5. März 2013 (Ruhestandsversetzung wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze) aufgehoben und der Beklagte verpflichtet wird, ihn auf seinen Antrag hin mit Wirkung vom 1. April 2013 wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen bzw. hilfsweise ihn mit Wirkung vom 1. Februar 2015 in den Ruhestand zu versetzen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm letztlich begehrte Auswechslung des Grundes seiner Ruhestandsversetzung, um auf diesem Wege den Versorgungsabschlag zu vermeiden.

4

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen ist lediglich ergänzend anzumerken:

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a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seiner Entscheidung zunächst die rechtliche Erwägung zugrunde gelegt, dass die Versetzung in den Ruhestand ein statusändernder Verwaltungsakt ist, der nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar ist. Dies folgt bereits aus § 48 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtengesetz – LBG –, wonach die Zurruhesetzungsverfügung (nur) bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden kann. Diese Bestimmung dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Von diesem als Gegenstück der Ämterstabilität zu begreifenden Grundsatz wird auch der Grund für die Ruhestandsversetzung erfasst. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 39 Abs. 2 LBG ist ausgeschlossen. Für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist allein die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuchs IX beauftragte Behörde zuständig; der Dienstherr ist an das – positive wie negative – Ergebnis dieser Prüfung gebunden und darf sie als Ergebnis dieser Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration nicht selbst vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 28).

6

Kommt somit die Ruhestandsversetzung – auch erst nachträglich – aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so scheidet eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dergestalt, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, aus. Dieser „Statusschutz“ gilt auch dann, wenn die Zurruhesetzungsverfügung noch nicht bestandskräftig ist und der Kläger vielmehr gerade deren Aufhebung begehrt, denn die Zurruhesetzung nach § 39 Abs. 1 LBG (Antragsaltersgrenze) und nach § 39 Abs. 2 LBG (Schwerbehinderung) stellen gegenständlich andere Statusentscheidungen dar, deren Korrektur im Sinne einer „Änderung“ bzw. Modifikation auch mit einem stattgebenden Widerspruchsbescheid nicht erreicht werden kann (vgl. VGH BW, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 S 1059/09 –, juris Rn. 9; Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 28). Dementsprechend darf der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung auch nicht offen oder in der Schwebe bleiben, sondern muss feststehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654.]; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 28). Soweit aus dem Urteil des Senats vom 22. September 2011 (– 2 A 10665/11.OVG –, DÖD 2012, 18 [19]), auf das sich der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren bezogen hatte und das durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 (– 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]) insoweit abgeändert wurde, etwas anderes folgt, wird daran nicht weiter festgehalten.

7

Für den betroffenen Beamten bedeutet dies, dass er bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl hat, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze bzw. zu dem von ihm gewünschten Termin nach Erreichen der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung – oder für den Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze – in den Ruhestand zu treten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]). Die gesetzlichen Regelungen bürden insoweit einseitig dem Beamten die Folgen eines gegebenenfalls längeren und streitigen Verfahrens über die Feststellung der Schwerbehinderung auf, da der positive Ausgang eines solchen Verfahrens auch im Falle der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem oben Gesagten nicht auf den Zeitpunkt der Zurruhesetzung zurückwirkt.

8

Angewendet auf den Fall des Klägers hat das Verwaltungsgericht daraus zutreffend gefolgert, dass der Kläger am Tag seiner Zurruhesetzung zum 1. April 2013 durch die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung vom 5. März 2013 wie schon am Tag seines letzten Antrags vom 5. Dezember 2012 allein nach § 39 Abs. 1 LBG wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt werden konnte, nicht aber nach § 39 Abs. 2 LBG wegen Schwerbehinderung, da der Ausführungsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung, der den Grad der Behinderung von 50 v.H. rückwirkend zum 16. August 2012 festgestellt hat, zu diesem Zeitpunkt noch nicht ergangen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, juris Rn. 40). Das laufende Verfahren zur Überprüfung der Schwerbehinderung konnte den Grund für die Zurruhesetzung nicht „in der Schwebe halten“.

9

b) Nach dem oben Gesagten besteht also weder für den Dienstherrn noch für den Beamten die Möglichkeit, eine rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern (VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 28). Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass der Beamte – was hier unzweifelhaft der Fall ist – überhaupt einen Antrag auf Zurruhesetzung gestellt haben muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1637/12 –, juris Rn. 36) und sich die Zurruhesetzungsverfügung mit dem Antrag des Beamten deckt, das heißt, dass der Beamte nicht aus einem anderen, als dem von ihm beantragten Grund in den Ruhestand versetzt wird (VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 26 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, juris Rn. 24). Denn der Antrag des Beamten bestimmt den Rechtsgrund, aus dem er vorzeitig in den Ruhestand zu treten wünscht, und legt damit zugleich – für die Statusbehörde bindend – den Gegenstand der Statusentscheidung fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 22.06 –, NVwZ-RR 2008, 193 [194]; OVG RP, Urteil vom 22. September 2011 – 2 A 10665/11.OVG –, DÖD 2012, 18 [19]; VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 26). Danach steht nach Eintritt des Ruhestands die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung ausnahmsweise dann einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegen, wenn der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist (VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 26 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, juris Rn. 24).

10

Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe zutreffend entschieden, dass der von dem Kläger geltend gemachte Ausnahmefall der Durchbrechung des „Statusschutzes“ nicht vorliegt. Denn er hat seinen Antrag auf Zurruhesetzung nicht auf eine Zurruhesetzung nach § 39 Abs. 2 LBG wegen Schwerbehinderung begrenzt, sondern (auch) einen Antrag auf Zurruhesetzung wegen Erreichens der Antragsaltergrenze nach § 39 Abs. 1 LBG gestellt. Und Letztere war zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung allein möglich.

11

Der Antrag des Beamten auf (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand muss, da er seinen Status berührt und grundlegend ändert, nicht nur vorbehaltlos abgegeben werden, sondern er muss auch inhaltlich bestimmt und in der Sache eindeutig, also unmissverständlich, sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1637/12 –, juris Rn. 34). Als öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist der Antrag gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches GesetzbuchBGB – nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. September 2011 – 2 A 10665/11.OVG –, DÖD 2012, 18 [19]; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1637/12 –, juris Rn. 32; VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 30; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, juris Rn. 27; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 f.). Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, juris Rn. 27). Auch im Zweifelsfall kommt es nicht darauf an, was der Beamte „hätte wollen sollen“, sondern was er tatsächlich durch schlüssiges Verhalten erklärt hat (vgl. VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 30) und was dem erkennbaren Zweck und Ziel seines Begehrens am besten dienlich ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1637/12 –, juris Rn. 32).

12

Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall zutreffend angewandt und überzeugend ausgeführt, dass der Kläger mit dem mit „Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze“ überschriebenen Antrag in der von ihm am 5. Dezember 2012 letztmals nach eigener Aussage „endgültig geringfügig modifizierten Form“ mit dem Wortlaut:

13

„[…], meinen Antrag vom 5.02.2012 nehme ich hiermit zurück und stelle den Antrag auf Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats März 2013. Grund hierfür ist, dass das Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter noch nicht abgeschlossen werden konnte.“

14

(zumindest auch) einen (hilfsweise gestellten) Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 39 Abs. 1 LBG gestellt hat. Die ausführliche und sorgfältige Begründung des Verwaltungsgerichts macht sich der Senat insoweit in vollem Umfang zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Mit dem Verwaltungsgericht ist danach davon auszugehen, dass der Kläger zu dem von ihm genannten Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, und zwar vorrangig nach § 39 Abs. 2 LBG und hilfsweise nach § 39 Abs. 1 LBG (vgl. so auch die Konstellation in OVG RP, Urteil vom 22. September 2011 – 2 A 10665/11.OVG –, DÖD 2012, 18 ff.).

15

Dass er dabei rechtsirrig davon ausging, mit dieser Art der Antragstellung die Möglichkeit für eine nachträgliche Auswechslung des Grundes für die Zurruhesetzung offen zu halten – wie im Übrigen auch deutlich aus seinem Schreiben vom 22. Mai 2013 hervorgeht, mit dem er seinen Widerspruch näher erläuterte (Bl. 260 der Verwaltungsakte) –, geht zu seinen Lasten. Denn insoweit handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Seine auf eine nicht rechtskräftig gewordene Entscheidung des Senats gestützte Rechtsauffassung ist namentlich nicht gewissermaßen „Geschäftsgrundlage“ für das Zurruhesetzungsverfahren geworden (vgl. VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 34). Der Antrag auf Zurruhesetzung kann nicht unter der Bedingung des Eintritts eines künftigen, ungewissen Ereignisses, sondern muss vorbehaltlos gestellt werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1637/12 –, juris Rn. 34).

16

c) Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren gegen das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis geltend macht, die Entscheidung zu seinen Lasten sei materiell ungerecht, da es nicht in seiner Macht gelegen habe, den Nachweis der Schwerbehinderung vor dem 5. Dezember 2012 zu führen, führt dies nicht zum Erfolg. Dieses für den Kläger missliche Ergebnis ist vielmehr Folge dessen, dass – wie oben dargelegt – für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft allein die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuchs IX beauftragte Behörde zuständig und der Dienstherr an das – positive wie negative – Ergebnis dieser Prüfung gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]). Die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung von 50 v.H. zum 16. August 2012 ändert nichts daran, dass im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung der Ausführungsbescheid noch nicht ergangen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, juris Rn. 40).

17

Soweit der Kläger ferner rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er angesichts der Entscheidung des Senats vom 30. April 2011 (– 2 A 10665/11.OVG –, DÖD 2012, 18 ff.) ohne weiteres von der Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung des Grundes für die Ruhestandsversetzung habe ausgehen dürfen und deshalb sowie angesichts seines Hinweises auf das laufende Verfahren auf Anerkennung seiner Schwerbehinderung er „möglichst nach § 39 Abs. 2 LBG und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung dann nach § 39 Abs. 1 LBG in den Ruhestand treten wollte“, ist dieses Vorbringen unbehelflich. Mit seinem Antrag vom 5. Dezember 2012 hat der Kläger vielmehr (letztmals) den von ihm gewünschten Ruhestandsbeginn auf den Ablauf des Monats März 2013 hinausgeschoben, um – wie seinem Begleitschreiben vom selben Tag (Bl. 243 d. Verwaltungsakte) eindeutig entnommen werden kann – die Entscheidung über seinen Widerspruch im Verfahren auf Feststellung seiner Schwerbehinderung abzuwarten, über die, so seine Mitteilung, „erst im ersten Quartal 2013 entschieden“ wird. Dadurch, dass der Kläger den von ihm gewünschten Ruhestandsbeginn trotz der noch nicht erfolgten Feststellung seiner Schwerbehinderung nicht erneut – und dann nach dem 15. Februar 2012 und dem 5. Dezember 2012 zum dritten Mal – zurückgenommen bzw. modifiziert hat, zeigt, dass er jedenfalls anders als bis dahin nunmehr nicht weiter zuwarten wollte. Auch auf nochmalige Nachfrage des Beklagten hatte der Kläger am 30. Januar 2013 ausdrücklich bestätigt, dass er definitiv mit Ablauf des 31. März 2013 in den Ruhestand treten wollte (vgl. Bl. 246 d. Verwaltungsakte). Seine Erwartung, den Zurruhesetzungsgrund später austauschen zu können, ist demgegenüber, wie oben dargelegt, unbeachtlich.

18

Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend in Rechnung gestellt, dass vorliegend die Zurruhesetzungsverfügung mit Rechtsmitteln angegriffen und deshalb nicht bestandskräftig geworden ist, weshalb der Grundsatz der Ämterstabilität – gemeint ist offensichtlich der hier relevante spiegelbildliche Grundsatz des „Statusschutzes“ – seinem Klagebegehren nicht entgegenstehe. Wie oben ausgeführt gilt der „Statusschutz“ auch dann, wenn die Zurruhesetzungsverfügung noch nicht bestandskräftig ist und der Kläger vielmehr gerade deren Aufhebung begehrt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 S 1059/09 –, juris Rn. 9; Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 28; vgl. auch BVe rwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]).

19

Aus dem gleichen Grund kann der Kläger auch mit seinem Vortrag nicht durchdringen, da die Zurruhesetzungsverfügung des Beklagten noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, könne er auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt seinen Antrag noch zurücknehmen oder modifizieren. Auch dem steht die Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 LBG entgegen.

20

Soweit der Kläger schließlich geltend macht, seine Ruhestandsversetzung sei gegenwärtig hinsichtlich des Zurruhesetzungsgrundes nach wie vor offen, da der Grund nicht in der Urkunde erwähnt werde, weshalb sich die Zurruhesetzung wegen Unbestimmtheit als rechtswidrig erweise und deshalb zumindest einer nachträglichen Klarstellung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegen stehe, vermag auch dieser Vortrag Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu begründen. Insoweit zutreffend weist der Kläger vielmehr selbst darauf hin, dass es im Landesrecht keine Vorschrift gibt, die die Aufnahme der Zurruhesetzungsgrundes in die Urkunde vorschreibt. Dieser ergibt sich vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, zum einen aus dem Antrag des Klägers selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 22/06 –, NVwZ-RR 2008, 193 [194]) und zum andern auch aus dem dem Kläger mit der Übergabe der Urkunde ausgehändigten Begleitschreiben des Präsidenten des Rechnungshofs vom 14. März 2013 (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 S 1059/09 –, juris Rn. 5). Im Übrigen konnte der Grund der Zurruhesetzung vorliegend schon deshalb keinen Zweifeln unterliegen, da zu dem maßgeblichen Zeitpunkt die Zurruhesetzung allein nach § 39 Abs. 1 LBG rechtlich möglich war (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 S 1059/09 –, juris Rn. 5). Eine ausdrückliche Aufnahme des Zurruhesetzungsgrundes in die Urkunde mag daher im Hinblick auf die Bestimmtheit der Maßnahme zwar sinnvoll sein. Wirksamkeitsvoraussetzung ist sie danach gleichwohl nicht.

21

2. Aus den oben unter 1. dargelegten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

22

3. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und die obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, NVwZ-RR 2011, 329 und vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85/14 –, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 211 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, wie oben unter 1. dargelegt, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt sind. Dies gilt auch für die vom Kläger in diesem Zusammenhang allein aufgeworfene Frage, ob der „Statusschutz“ auch in denjenigen Fällen gilt, in denen die Zurruhesetzungsverfügung infolge von Widerspruch und Klage (noch) nicht bestandskräftig ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]; VGH BW, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 S 1059/09 –, juris Rn. 9 u. 14; Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 28 sowie oben unter 1.).

23

4. Schließlich liegt auch die vom Kläger geltend gemachte Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vor. Erforderlich ist die Darlegung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Notwendig ist dabei die Darlegung eines Widerspruchs im abstrakten Rechtssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85/14 –, juris Rn. 8; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 215 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht sei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 (– 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 f.) gefolgt, „obschon die dort zu Grunde liegenden Sachverhaltskonstellationen andere waren und habe mithin „dessen Rechtsfolgen bei anderer Sachverhaltskonstellation“ übernommen mit der Folge, dass „eine Divergenz im Ergebnis“ vorliege, ist zwar einfallsreich, genügt jedoch nach dem Vorgesagten bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine Divergenz ist nach diesem Vorbringen vielmehr gerade ausgeschlossen.

24

5. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

25

6. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –, wobei sich der Senat an Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) orientiert.

26

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Aug. 2016 - 2 A 10453/16

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Aug. 2016 - 2 A 10453/16

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Aug. 2016 - 2 A 10453/16 zitiert 14 §§.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Besc

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Sept. 2014 - 1 A 1637/12

bei uns veröffentlicht am 12.09.2014

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Apr. 2014 - 2 C 65/11

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Jan. 2010 - 4 S 1059/09

bei uns veröffentlicht am 26.01.2010

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das erstinst

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

2

Der am 1. Mai 1947 geborene Kläger beantragte im Februar 2002 die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase sollte mit Vollendung des 63. Lebensjahres enden. Ergänzend teilte er mit, er habe einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Der Beklagte bewilligte die Altersteilzeit antragsgemäß.

3

Im Jahr 2004 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Aufgrund einer Verschlechterung seiner Gesundheit beantragte er im Jahr 2008 erneut die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und erhob im Jahre 2009 eine entsprechende Klage beim Sozialgericht.

4

Im März 2010 bat der Beklagte den Kläger, den Nachweis der Schwerbehinderung bis spätestens Ende April 2010 vorzulegen; andernfalls werde er antragsgemäß aufgrund des Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt. Der Kläger verwies auf das noch laufende sozialgerichtliche Verfahren.

5

Da der Kläger deren Nachweis nicht vorlegte, versetzte ihn der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2010 mit Ablauf dieses Tages wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden um den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Höhe von 7,2 % gekürzt.

6

Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung, die sich nicht gegen die Zurruhesetzung als solche, sondern wegen der damit verbundenen Abzüge bei den Versorgungsbezügen ausschließlich gegen den Grund für die Zurruhesetzung richtete, blieben erfolglos.

7

Während des Berufungsverfahrens stellte die hierfür zuständige Behörde rückwirkend ab Dezember 2009 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest.

8

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des 30. April 2010 wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, der für den Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Antrag des Klägers sei auf eine Zurruhesetzung vorrangig wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens des 63. Lebensjahres gerichtet gewesen. Die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus. Vor Eintritt der Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung sei eine nachträgliche, aber rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung ebenso zu berücksichtigen wie eine bereits bei Ruhestandseintritt vorliegende Feststellung.

9

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2011 zurückzuweisen.

10

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

12

§ 59 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes - LBG RP - vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 241) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 279) als im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2010 geltendes und damit maßgebliches Recht regelt die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze. Danach konnte ein Beamter auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er entweder das 63. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 1 LBG RP) oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) war und das 60. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 2 LBG RP).

13

Das Oberverwaltungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei von einem Antrag des Klägers ausgegangen, als Schwerbehinderter in den Ruhestand versetzt zu werden (1.). Allerdings verletzt es § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX sowie § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus (2.) und der in der Zurruhesetzungsverfügung festgesetzte Grund für die Zurruhesetzung könne auch nach dem Beginn des Ruhestands noch ausgewechselt werden (3.).

14

Der Kläger hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seine Klage. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 59 Nr. 2 LBG RP statt nach § 59 Nr. 1 LBG RP müsste er keinen Versorgungsabschlag hinnehmen. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), der bei Beginn des Ruhestands des Klägers nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG fortgalt. Danach konnten Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand gehen.

15

1. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung gerichtet war, vorrangig wegen Schwerbehinderung, hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

16

Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung im Wege der Auslegung ist revisionsrechtlich Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn dieses Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht. Nur in diesen Fällen kann das Bundesverwaltungsgericht die Erklärung selbst auslegen (stRspr; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 - ZBR 2014, 126 Rn. 14).

17

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der um den Hinweis auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter ergänzte Antrag des Klägers aus dem Jahre 2002, mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden, könne nur so verstanden werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst wegen Schwerbehinderung nach § 59 Nr. 2 LBG RP und hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze nach § 59 Nr. 1 LBG RP. Diese Auslegung verstößt nicht gegen einen allgemeinen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 133 BGB), sodass sie das Revisionsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat.

18

2. Allerdings verletzt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP nicht auf die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung ankomme, sondern ihr tatsächliches Vorliegen genüge, § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX als revisibles Recht.

19

Zwar verlangt § 59 Nr. 2 LBG RP nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung. Die Norm nimmt Bezug auf die Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 59 Nr. 2 LBG RP erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX in Bezug genommen. Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 SGB IX) und stellen einen Ausweis hierüber aus, der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des Sozialgesetzbuch IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 SGB IX). Dies zeigt, dass nur die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuches IX beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen. Andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das - positive oder negative - Ergebnis der Prüfung dieser Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP ist damit ausgeschlossen.

20

Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168 Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 <69 f.>; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 <316 ff.> und vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 ff.>).

21

Damit darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 59 Nr. 2 LBG RP nur vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Ist das nicht der Fall, ist nur die Versetzung des Beamten in den Ruhestand nach § 59 Nr. 1 LBG RP (Antragsaltersgrenze) möglich. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch in der Schwebe oder negativ abgeschlossen ist.

22

Hieran ändert auch nichts, dass die Feststellung der Schwerbehinderung lediglich deklaratorisch wirkt (BSG, Urteile vom 30. April 1979 - 8b RK 1/78 - BSGE 48, 167 Rn. 15 und vom 22. September 1988 - 12 RK 44/87 - SozR 2200 § 176c Nr. 9 Rn. 12). Die Konzentration der Zuständigkeit für diese Feststellung bei den Versorgungsbehörden ist unabhängig davon, ob die Feststellung konstitutiv oder deklaratorisch wirkt; auch ein feststellender Verwaltungsakt kann Bindungswirkung haben (Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 f.>). Dem Umstand, dass die Feststellung der Schwerbehinderung nur deklaratorische Bedeutung und zugleich Bindungswirkung hat, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Feststellung auch rückwirkend erfolgen kann. Sie bedeutet aber nicht, dass auch andere Behörden zur eigenständigen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt und verpflichtet wären.

23

3. Auch eine - hinter den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Beamten zurückreichende - rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermöglicht keine Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung.

24

Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP kann die Zurruhesetzungsverfügung - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den Beamtengesetzen anderer Länder und des Bundes findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.).

25

Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 9; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn 7.0). Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben.

26

Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn. 8). Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z.B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos.

27

Somit sind inhaltliche Änderungen - auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung - ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen. Der Beamte hat deshalb bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl, entweder "pünktlich" wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze - in den Ruhestand zu treten.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 2.633,76 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten - und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger mit Ablauf des Monats Juli 2007 gemäß § 52 Nr. 2 LBG (als Schwerbehinderten i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX) in den Ruhestand zu versetzen, abgewiesen: Dem Begehren des Klägers „auf Austausch des Rechtsgrundes“ stehe der auf seinen Antrag hin erlassene Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.06.2007 entgegen; die damit nach § 52 Nr. 1 LBG erfolgte Versetzung des Klägers in den Ruhestand (mit Ablauf des Monats Juli 2007) sei rechtmäßig und zweckmäßig gewesen; auch habe die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzung nicht mehr nachträglich (im Rahmen des Widerspruchsverfahrens) geändert werden können. Die Richtigkeit dieser Entscheidung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Antrag auf Zurruhesetzung nur dahingehend habe verstanden werden können, dass er eine Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 1 LBG erstrebe. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausgangsbehörde (am 06.06.2007) habe er seinen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung längst gestellt gehabt und es habe auch schon der Bescheid vom 19.04.2007 vorgelegen, in dem ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v. H. festgestellt worden sei. Weiter habe er hiergegen zu diesem Zeitpunkt bereits Widerspruch eingelegt mit dem Ziel der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Im Zusammenhang mit der Formulierung seines Antrags „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ komme damit zum Ausdruck, dass er die für ihn günstigste Variante der Zurruhesetzung begehrt habe. Dies sei objektiv zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausgangsbehörde am 06.06.2007 die Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 2 LBG (ohne entsprechende Kürzung der Versorgungsbezüge) gewesen. Denn mit Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts vom 15.11.2007 sei rückwirkend zum 04.04.2006 ein Grad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt worden, so dass objektiv eine Schwerbehinderung vorgelegen habe. Diese Indizien ergäben in der Summe, dass der Beklagte eben nicht habe davon ausgehen können, dass er eine Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 1 LBG gewünscht habe. Damit sei die Entscheidung der Ausgangsbehörde bereits bei ihrem Erlass objektiv rechtswidrig und unzweckmäßig gewesen, nur mit dem Unterschied, dass die objektive Sach- und Rechtslage (der rückwirkend zum 04.04.2006 anerkannten Schwerbehinderung) der Ausgangsbehörde subjektiv zum 06.06.2007 - anders als der Widerspruchsbehörde am 09.06.2008 - nicht bewusst gewesen sei. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.
Nach § 52 LBG kann ein Beamter auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf entsprechenden Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wobei er nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl hat, ob er die Versetzung in den Ruhestand auf sein Alter (Nr. 1) oder auf seine Schwerbehinderung - im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX - (Nr. 2) stützen will. Der Antrag bezieht sich nicht nur auf Verfahrensfragen, sondern schlechthin auf die Versetzung in den Ruhestand, also auch auf die dadurch bewirkte Veränderung des materiellen Rechtsstatus. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest. Die Statusbehörde kann die Versetzung in den Ruhestand nicht aus einem anderen als dem im Antrag genannten Grund verfügen; andernfalls ist der Antrag abzulehnen. Jede Versetzung in den Ruhestand kann nur „wegen“ eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Grundes erfolgen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 -, NVwZ-RR 2008, 193 und Beschluss vom 17.09.1996 - 2 B 98.96 -, NVwZ 1997, 581). Der im Antrag genannte Grund fließt damit in die Versetzungsverfügung mit ein, wie dies auch vorliegend geschehen ist. In der dem Kläger am 24.06.2007 ausgehändigten behördlichen Verfügung vom 06.06.2007 heißt es unter Bezugnahme auf „Ihr Schreiben vom 23.12.2006 (richtig: 23.10.2006)“, dass er seinem „Antrag entsprechend“ gemäß § 52 Nr. 1 LBG mit Ablauf des Monats Juli 2007 in den Ruhestand versetzt werde (vgl. auch die ihm überlassene Urkunde gleichen Datums, wonach er „auf seinen Antrag in den Ruhestand“ versetzt wird). Zu diesem Inhalt der Zurruhesetzungsverfügung hat das Verwaltungsgericht (weiter) ausgeführt: Im Zeitpunkt der Antragstellung (mit Schreiben vom 23.10.2006) habe der damals 62-jährige Kläger seine begehrte Versetzung in den Ruhestand ausschließlich auf § 52 Nr. 1 LBG stützen können. Ein anderer Grund habe nicht vorgelegen. Es sei dem Beklagten auch nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger im Hinblick auf eine möglicherweise spätere günstige Entscheidung hinsichtlich seines Antrags auf Anerkennung seiner Schwerbehinderung in Zukunft eventuell einen ihm günstigeren Versetzungsgrund erlangen könnte. Zwar habe der Wortlaut seines Antrags, ihn „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ in den Ruhestand zu versetzen, offen gelassen, ob er wegen Erreichens der Altersgrenze von 63 Jahren oder wegen anderer Gründe in den Ruhestand habe treten wollen. Wie jede andere Willenserklärung sei aber auch dieser Antrag nach Treu und Glauben so auszulegen, wie er gemeint und vom Empfänger zu verstehen gewesen sei. Danach sei der Antrag des Klägers eindeutig gewesen. Als er ihn gestellt habe, habe es keinen für den Beklagten erkennbaren anderen Grund für eine Zurruhesetzung als das Erreichen der Altersgrenze gegeben. Aus einem anderen Grund (als diesem) wäre die Zurruhesetzung des Klägers gar nicht möglich gewesen. Von einer Schwerbehinderung und deren bevorstehender Anerkennung sei dem Beklagten nicht einmal etwas bekannt gewesen, so dass für ihn ein anderer Grund überhaupt nicht in Frage gekommen sei. Die Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderter sei objektiv auch völlig offen gewesen. Danach habe sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt als auch auf den Grund des Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand eine dem Antrag des Klägers entsprechende Entscheidung des Beklagten vorgelegen.
Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, im Zusammenhang mit der Formulierung des Antrags „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ komme zum Ausdruck, dass er die für ihn günstigste Variante der Zurruhesetzung begehre. Denn im (Antrags-)Schreiben vom 23.10.2006 gibt der Kläger vorweg an, seine „Tätigkeit als Realschullehrer … zum Schuljahresende beenden“ zu wollen, weshalb er bitte, ihn „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ in den Ruhestand zu versetzen. Das damit verfolgte Ziel der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2007 (in dem das laufende Schuljahr 2006/07 endet) hat der Kläger nur und problemlos mit Blick auf das dann bereits vollendete 63. Lebensjahr (§ 52 Nr. 1 LBG) erreichen können, nicht aber unter Hinweis auf eine bestehende Schwerbehinderung (§ 52 Nr. 2 LBG). Insoweit ist dem Zulassungsvorbringen auch nicht zu entnehmen, dass er seine Anerkennung als Schwerbehinderter damals bereits beantragt hätte. Dementsprechend hat das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Schreiben vom 07.11.2006 dem Kläger „den Eingang Ihres Antrags (vom 23.10.2006) auf Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2007 gemäß § 52 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes“ bestätigt, verbunden mit dem Hinweis, dass er „vorbehaltlich gleichbleibender Rechtslage“ voraussichtlich im Juli 2007 mit der Aushändigung der Zurruhesetzungsverfügung samt Urkunde rechnen könne. Auch in den folgenden Monaten bis zum Erlass bzw.bis zur Aushändigung der Verfügung (am 06.06.2007 bzw. 24.06.2007), auch bis zum Eintritt in den Ruhestand (mit Ablauf des 31.07.2007), hat der Kläger gegenüber der Behörde nicht auf eine mögliche Anerkennung seiner Schwerbehinderteneigenschaft als Grund für seine Versetzung in den Ruhestand hingewiesen. Vielmehr räumt er - wenn auch in anderem Zusammenhang - selbst ein, dass die mit Blick auf seine rückwirkend zum 04.04.2006 anerkannte Schwerbehinderung für maßgeblich erachtete objektive Sach- und Rechtslage der Ausgangsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung vom 06.06.2007 „nicht bewusst“ gewesen sei.
Weiter wendet der Kläger ein, dass es auch unrichtig sei, aus § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG den entscheidungserheblichen Zeitpunkt für den Widerspruchsbescheid auf den 31.07.2007 vorzuverlegen. In dieser Vorschrift sei ausdrücklich von der (bis zum Beginn des Ruhestands möglichen) Rücknahme der Zurruhesetzungsverfügung die Rede. Das Bundesverwaltungsgericht habe (im Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.) erhebliche Auslegungsargumentation bemüht, um das Wiederaufgreifen des Verfahrens (nach § 51 VwVfG) unter den Begriff „zurückgenommen“ zu subsumieren. Die Abänderung im Vorverfahren sei mit dieser Argumentation allerdings nicht mehr unter den Begriff „zurückgenommen“ zu subsumieren, da die Regelungen über das behördliche Vorverfahren bereits vor der Einfügung des § 58 Abs. 2 in das Landesbeamtengesetz existiert hätten. Im vorliegenden Fall mache also der Wortlaut des Gesetzes die Einbeziehung des Vorverfahrens - wie es das erstinstanzliche Gericht getan habe - unmöglich. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt sei derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids, zu welchem dem Beklagten aber unstreitig bewusst gewesen sei, dass er eine Zurruhesetzung als Schwerbehinderter auf eigenen Antrag gewünscht habe. Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die allgemein geltenden Grundsätze zur Einheit des Ausgangs- und des Widerspruchsverfahrens (vgl. § 79 Abs. 1 VwGO) und zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert würden; denn im Hinblick auf die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung stehe weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zu, eine antragsgemäße, damit rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern; dies entspreche dem Grundsatz möglichster Rechtsbeständigkeit solcher Akte; zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25.10.2007 (a.a.O.) sich nicht ausdrücklich mit der Frage der möglichen Abänderung eines Zurruhesetzungsbescheids vor Eintritt der Bestandskraft, also im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, auseinandergesetzt; aus dieser Entscheidung sei aber zu entnehmen, dass nach einer antragsgemäßen, damit rechtmäßig erfolgten und wirksam gewordenen Versetzung in den Ruhestand eine nachträgliche Änderung der Rechtsgrundlage nicht mehr erfolgen könne; diese Verfügung sei nach Eintritt ihrer Wirksamkeit sowohl der Disposition des Dienstherrn als auch der des Beamten entzogen; dies ergebe sich aus § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG, wonach die Verfügung nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden könne; dies gelte auch bezüglich des Antrags des Beamten; aufgrund der materiell-rechtlichen Bedeutung, die dieser für die mit der Zurruhesetzung verbundene Statusveränderung habe, binde der Antrag mit dem darin angegebenen Rechtsgrund auch den Beamten; jedenfalls dann, wenn wie hier die Zurruhesetzungsverfügung auf den wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen sei, könne diese durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht nach Einlegung des Widerspruchs; denn dies liefe der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG angestrebten baldigen Rechtssicherheit des beamtenrechtlichen Status zuwider; diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich die „Rücknahme“ seines Antrags vom 23.10.2006 erklärt habe; denn sein Schreiben vom 07.12.2007, mit dem er die Abänderung des Rechtsgrunds seiner Zurruhesetzung beantragt habe, enthalte nichts anderes als die Rücknahme des ursprünglichen Antrags bezüglich des Rechtsgrundes.
Die Richtigkeit dieser Entscheidung ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat nicht die „Abänderung im Vorverfahren“ unter den Begriff „zurückgenommen“ im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG subsumiert. Vielmehr hat es die allgemein geltenden Grundsätze (zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung) als durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert erachtet, wonach angesichts der statusverändernden Wirkung einer Zurruhesetzung weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zustehe, eine antragsgemäße, damit rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern. Es entspricht dem Grundsatz möglichster Rechtsbeständigkeit von Akten, die - wie die Versetzung in den Ruhestand - den beamtenrechtlichen Status bestimmen, dass ein dafür maßgebender Antrag nur bis zum Ergehen, also bis zur Bekanntgabe des den Status bestimmenden Verwaltungsakts vom Betroffenen zurückgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.). Wenn also die Zurruhesetzungsverfügung - wie hier - auf wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen ist - was eine Verletzung von Rechten des Beamten ausschließt (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.) -, so kann dies durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht bei Einlegung eines Widerspruchs (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2009, § 42 RdNr. 18b). Denn das liefe jedenfalls der vom Gesetzgeber (stets) angestrebten baldigen Rechtssicherheit hinsichtlich des beamtenrechtlichen Status zuwider. Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich die „Rücknahme“ seines Antrags vom 23.10.2006 erklärt habe; denn sein Schreiben vom 17.12.2007, mit dem er gebeten habe, den „Rechtsgrund für die Versetzung in den Ruhestand“ zu „ändern“, enthalte nichts anderes als die Rücknahme des ursprünglichen Antrags bezüglich des Rechtsgrundes. Mit dieser zutreffenden Sichtweise setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Wegen der konstitutiven Bedeutung des Antrags und des darin genannten „Rechtsgrundes“ für die begehrte Versetzung in den Ruhestand, wodurch der Gegenstand bzw. Inhalt dieser (unteilbaren) Statusentscheidung festgelegt wird, kann ein Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand mit dem (geänderten) Grund „Schwerbehinderung“ nach § 52 Nr. 2 LBG erstmals in dessen Schreiben vom 17.12.2007 gesehen werden, das sich deshalb in der Sache als „Rücknahme“ des ursprünglichen Antrags vom 23.10.2006 mit dem darin - wie dargelegt - allein angegebenen (und möglichen) Grund des „Alters“ nach § 52 Nr. 1 LBG darstellt. Das lässt § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG - nach Beginn des Ruhestands des Klägers am 01.08.2007 - nicht zu. Ist danach ein „Abänderungsantrag“ nicht möglich, so kann eine entsprechende Versetzung in den Ruhestand (mit geändertem Rechtsgrund) nicht - schon gar nicht rückwirkend, wie angestrebt - verfügt werden. Dieses „Ergebnis“, das letztlich im Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit begründet liegt, kann nicht dadurch „umgangen“ werden, dass der Kläger neben einem unzulässigen Antrag auf „Änderung“ der Zurruhesetzungsverfügung vom 06.06.2007 gegen diese - nach Beginn des Ruhestands - auch Widerspruch einlegt, um die darin liegende antragsgemäße Statusentscheidung der Ausgangsbehörde unter Berufung auf eine umfassende Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde (als rechtswidrig) zu beseitigen und die nunmehr angestrebte „geänderte“ Zurruhesetzung - zumal rückwirkend - (als rechtmäßig) zu erreichen. Insoweit steht der beschriebene besondere „Statusschutz“ auch einer Korrektur der Zurruhesetzungsverfügung aus Zweckmäßigkeitserwägungen entgegen. Im Übrigen stellt - abgesehen davon, dass die antragsgemäß ergangene Versetzung in den Ruhestand den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt - die begehrte Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 2 LBG (mit dem Rechtsgrund Schwerbehinderung) gegenüber der angefochtenen, nach § 52 Nr. 1 LBG verfügten Zurruhesetzung vom 06.06.2007 (mit dem Rechtsgrund Alter) eine gegenständlich andere Statusentscheidung dar, die mit einem stattgebenden Widerspruchsbescheid - im Sinne einer „Änderung“ bzw. Modifikation der Verfügung der Ausgangsbehörde - nicht erreicht werden kann.
10 
Gegenteiliges folgt auch nicht - wie vom Kläger gefordert - aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, wonach der Dienstherr bei zwei Möglichkeiten einer Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich die dem Beamten günstigere (mit der bestmöglichen Versorgung) zu wählen habe. Denn ein derartiges „Wahlrecht“ steht dem Dienstherrn - wie dargelegt - nicht zu.
11 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
12 
Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage, „ob im Widerspruchsverfahren eines Beamten gegen die Versetzung in den Ruhestand auch nach dem Zeitpunkt des verfügten Beginns des Ruhestands eine Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vorgenommen werden kann.“ Zum einen lässt die Frage außer Acht, dass die Versetzung des Klägers in den Ruhestand antragsgemäß erfolgt ist. Zudem fehlt es insoweit an der gebotenen Durchdringung des Streitstoffs mit Blick auf den auch vom Verwaltungsgericht angeführten „Statusschutz“ bzw. § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG.
13 
3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung wegen Divergenz (nur) zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung eines der genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist und die angegriffene Entscheidung hierauf beruht. Zur Darlegung der Divergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Weiter ist erforderlich, dass die Divergenz dargelegt, d.h. ausdrücklich oder sinngemäß behauptet und unter Durchdringung des Prozessstoffs erläutert bzw. erklärt wird. Die Unvereinbarkeit der im angefochtenen Urteil und in der Entscheidung des höheren Gerichts dargelegten Rechtssätze muss aufgezeigt werden, d.h. es muss ausgeführt werden, worin die Abweichung liegen soll. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
14 
Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts “BVerwGE 48, 305 (349); 49, 198 sowie NVwZ-RR 1997, 133 ab“, in denen der Obersatz gebildet sei, „wonach entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Ausgangsentscheidung im Widerspruchsverfahren der Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung ist.“ Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass diese allgemein geltenden Grundsätze durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert würden; jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Zurruhesetzung auf den wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen sei, könne diese durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht nach Einlegung des Widerspruchs, weil dies der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG angestrebten baldigen Rechtssicherheit des beamtenrechtlichen Status zuwider liefe. Demnach habe das Verwaltungsgericht für den vorliegenden Fall entsprechende Obersätze gebildet, die den allgemein geltenden Obersätzen des Bundesverwaltungsgerichts widersprächen.
15 
In den zu belastenden Verwaltungsakten ergangenen Entscheidungen vom 11.06.1975 - I C 8.71 - (BVerwGE 48, 299 bis 305: betreffend eine Ausweisungsverfügung), vom 24.09.1975 - VIII C 78.74 - (BVerwGE 49, 197 bis 201: betreffend die Einziehung eines Vertriebenenausweises) und vom 30.04.1996 - 6 B 77.95 - (NVwZ-RR 1997, 132 bis 133: betreffend einen Beitragsbescheid) hat das Bundesverwaltungsgericht jeweils entschieden, dass „grundsätzlich“ auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid) abzustellen sei. Hiervon ist hat auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, nur hat es eben angenommen und weiter begründet, dass vorliegend der genannte „Grundsatz“ durch die „rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts“ (zur Rechtsbeständigkeit von Statusakten) modifiziert werde. Das bedeutet keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG: Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts ist der Streitwert nicht nach § 42 Abs. 3 GKG zu bestimmen. Vielmehr begehrt der Kläger eine „geänderte“ Statusentscheidung hinsichtlich seiner Versetzung in den Ruhestand (als Schwerbehinderter), die keine Verminderung des Ruhegehalts zur Folge hätte. Der Senat orientiert sich daher an den Empfehlungen zum sog. Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2004 (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus). Danach ist der Streitwert auf 2.633,76 EUR (109,74 EUR - monatlicher Versorgungsabschlag nach den unbestrittenen Angaben des Klägers - x 24) festzusetzen.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

2

Der am 1. Mai 1947 geborene Kläger beantragte im Februar 2002 die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase sollte mit Vollendung des 63. Lebensjahres enden. Ergänzend teilte er mit, er habe einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Der Beklagte bewilligte die Altersteilzeit antragsgemäß.

3

Im Jahr 2004 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Aufgrund einer Verschlechterung seiner Gesundheit beantragte er im Jahr 2008 erneut die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und erhob im Jahre 2009 eine entsprechende Klage beim Sozialgericht.

4

Im März 2010 bat der Beklagte den Kläger, den Nachweis der Schwerbehinderung bis spätestens Ende April 2010 vorzulegen; andernfalls werde er antragsgemäß aufgrund des Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt. Der Kläger verwies auf das noch laufende sozialgerichtliche Verfahren.

5

Da der Kläger deren Nachweis nicht vorlegte, versetzte ihn der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2010 mit Ablauf dieses Tages wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden um den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Höhe von 7,2 % gekürzt.

6

Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung, die sich nicht gegen die Zurruhesetzung als solche, sondern wegen der damit verbundenen Abzüge bei den Versorgungsbezügen ausschließlich gegen den Grund für die Zurruhesetzung richtete, blieben erfolglos.

7

Während des Berufungsverfahrens stellte die hierfür zuständige Behörde rückwirkend ab Dezember 2009 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest.

8

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des 30. April 2010 wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, der für den Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Antrag des Klägers sei auf eine Zurruhesetzung vorrangig wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens des 63. Lebensjahres gerichtet gewesen. Die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus. Vor Eintritt der Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung sei eine nachträgliche, aber rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung ebenso zu berücksichtigen wie eine bereits bei Ruhestandseintritt vorliegende Feststellung.

9

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2011 zurückzuweisen.

10

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

12

§ 59 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes - LBG RP - vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 241) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 279) als im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2010 geltendes und damit maßgebliches Recht regelt die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze. Danach konnte ein Beamter auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er entweder das 63. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 1 LBG RP) oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) war und das 60. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 2 LBG RP).

13

Das Oberverwaltungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei von einem Antrag des Klägers ausgegangen, als Schwerbehinderter in den Ruhestand versetzt zu werden (1.). Allerdings verletzt es § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX sowie § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus (2.) und der in der Zurruhesetzungsverfügung festgesetzte Grund für die Zurruhesetzung könne auch nach dem Beginn des Ruhestands noch ausgewechselt werden (3.).

14

Der Kläger hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seine Klage. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 59 Nr. 2 LBG RP statt nach § 59 Nr. 1 LBG RP müsste er keinen Versorgungsabschlag hinnehmen. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), der bei Beginn des Ruhestands des Klägers nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG fortgalt. Danach konnten Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand gehen.

15

1. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung gerichtet war, vorrangig wegen Schwerbehinderung, hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

16

Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung im Wege der Auslegung ist revisionsrechtlich Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn dieses Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht. Nur in diesen Fällen kann das Bundesverwaltungsgericht die Erklärung selbst auslegen (stRspr; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 - ZBR 2014, 126 Rn. 14).

17

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der um den Hinweis auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter ergänzte Antrag des Klägers aus dem Jahre 2002, mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden, könne nur so verstanden werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst wegen Schwerbehinderung nach § 59 Nr. 2 LBG RP und hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze nach § 59 Nr. 1 LBG RP. Diese Auslegung verstößt nicht gegen einen allgemeinen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 133 BGB), sodass sie das Revisionsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat.

18

2. Allerdings verletzt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP nicht auf die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung ankomme, sondern ihr tatsächliches Vorliegen genüge, § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX als revisibles Recht.

19

Zwar verlangt § 59 Nr. 2 LBG RP nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung. Die Norm nimmt Bezug auf die Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 59 Nr. 2 LBG RP erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX in Bezug genommen. Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 SGB IX) und stellen einen Ausweis hierüber aus, der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des Sozialgesetzbuch IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 SGB IX). Dies zeigt, dass nur die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuches IX beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen. Andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das - positive oder negative - Ergebnis der Prüfung dieser Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP ist damit ausgeschlossen.

20

Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168 Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 <69 f.>; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 <316 ff.> und vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 ff.>).

21

Damit darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 59 Nr. 2 LBG RP nur vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Ist das nicht der Fall, ist nur die Versetzung des Beamten in den Ruhestand nach § 59 Nr. 1 LBG RP (Antragsaltersgrenze) möglich. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch in der Schwebe oder negativ abgeschlossen ist.

22

Hieran ändert auch nichts, dass die Feststellung der Schwerbehinderung lediglich deklaratorisch wirkt (BSG, Urteile vom 30. April 1979 - 8b RK 1/78 - BSGE 48, 167 Rn. 15 und vom 22. September 1988 - 12 RK 44/87 - SozR 2200 § 176c Nr. 9 Rn. 12). Die Konzentration der Zuständigkeit für diese Feststellung bei den Versorgungsbehörden ist unabhängig davon, ob die Feststellung konstitutiv oder deklaratorisch wirkt; auch ein feststellender Verwaltungsakt kann Bindungswirkung haben (Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 f.>). Dem Umstand, dass die Feststellung der Schwerbehinderung nur deklaratorische Bedeutung und zugleich Bindungswirkung hat, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Feststellung auch rückwirkend erfolgen kann. Sie bedeutet aber nicht, dass auch andere Behörden zur eigenständigen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt und verpflichtet wären.

23

3. Auch eine - hinter den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Beamten zurückreichende - rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermöglicht keine Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung.

24

Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP kann die Zurruhesetzungsverfügung - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den Beamtengesetzen anderer Länder und des Bundes findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.).

25

Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 9; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn 7.0). Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben.

26

Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn. 8). Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z.B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos.

27

Somit sind inhaltliche Änderungen - auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung - ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen. Der Beamte hat deshalb bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl, entweder "pünktlich" wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze - in den Ruhestand zu treten.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

2

Der am 1. Mai 1947 geborene Kläger beantragte im Februar 2002 die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase sollte mit Vollendung des 63. Lebensjahres enden. Ergänzend teilte er mit, er habe einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Der Beklagte bewilligte die Altersteilzeit antragsgemäß.

3

Im Jahr 2004 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Aufgrund einer Verschlechterung seiner Gesundheit beantragte er im Jahr 2008 erneut die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und erhob im Jahre 2009 eine entsprechende Klage beim Sozialgericht.

4

Im März 2010 bat der Beklagte den Kläger, den Nachweis der Schwerbehinderung bis spätestens Ende April 2010 vorzulegen; andernfalls werde er antragsgemäß aufgrund des Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt. Der Kläger verwies auf das noch laufende sozialgerichtliche Verfahren.

5

Da der Kläger deren Nachweis nicht vorlegte, versetzte ihn der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2010 mit Ablauf dieses Tages wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden um den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Höhe von 7,2 % gekürzt.

6

Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung, die sich nicht gegen die Zurruhesetzung als solche, sondern wegen der damit verbundenen Abzüge bei den Versorgungsbezügen ausschließlich gegen den Grund für die Zurruhesetzung richtete, blieben erfolglos.

7

Während des Berufungsverfahrens stellte die hierfür zuständige Behörde rückwirkend ab Dezember 2009 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest.

8

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des 30. April 2010 wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, der für den Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Antrag des Klägers sei auf eine Zurruhesetzung vorrangig wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens des 63. Lebensjahres gerichtet gewesen. Die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus. Vor Eintritt der Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung sei eine nachträgliche, aber rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung ebenso zu berücksichtigen wie eine bereits bei Ruhestandseintritt vorliegende Feststellung.

9

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2011 zurückzuweisen.

10

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

12

§ 59 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes - LBG RP - vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 241) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 279) als im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2010 geltendes und damit maßgebliches Recht regelt die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze. Danach konnte ein Beamter auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er entweder das 63. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 1 LBG RP) oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) war und das 60. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 2 LBG RP).

13

Das Oberverwaltungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei von einem Antrag des Klägers ausgegangen, als Schwerbehinderter in den Ruhestand versetzt zu werden (1.). Allerdings verletzt es § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX sowie § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus (2.) und der in der Zurruhesetzungsverfügung festgesetzte Grund für die Zurruhesetzung könne auch nach dem Beginn des Ruhestands noch ausgewechselt werden (3.).

14

Der Kläger hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seine Klage. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 59 Nr. 2 LBG RP statt nach § 59 Nr. 1 LBG RP müsste er keinen Versorgungsabschlag hinnehmen. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), der bei Beginn des Ruhestands des Klägers nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG fortgalt. Danach konnten Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand gehen.

15

1. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung gerichtet war, vorrangig wegen Schwerbehinderung, hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

16

Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung im Wege der Auslegung ist revisionsrechtlich Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn dieses Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht. Nur in diesen Fällen kann das Bundesverwaltungsgericht die Erklärung selbst auslegen (stRspr; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 - ZBR 2014, 126 Rn. 14).

17

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der um den Hinweis auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter ergänzte Antrag des Klägers aus dem Jahre 2002, mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden, könne nur so verstanden werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst wegen Schwerbehinderung nach § 59 Nr. 2 LBG RP und hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze nach § 59 Nr. 1 LBG RP. Diese Auslegung verstößt nicht gegen einen allgemeinen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 133 BGB), sodass sie das Revisionsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat.

18

2. Allerdings verletzt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP nicht auf die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung ankomme, sondern ihr tatsächliches Vorliegen genüge, § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX als revisibles Recht.

19

Zwar verlangt § 59 Nr. 2 LBG RP nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung. Die Norm nimmt Bezug auf die Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 59 Nr. 2 LBG RP erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX in Bezug genommen. Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 SGB IX) und stellen einen Ausweis hierüber aus, der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des Sozialgesetzbuch IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 SGB IX). Dies zeigt, dass nur die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuches IX beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen. Andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das - positive oder negative - Ergebnis der Prüfung dieser Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP ist damit ausgeschlossen.

20

Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168 Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 <69 f.>; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 <316 ff.> und vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 ff.>).

21

Damit darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 59 Nr. 2 LBG RP nur vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Ist das nicht der Fall, ist nur die Versetzung des Beamten in den Ruhestand nach § 59 Nr. 1 LBG RP (Antragsaltersgrenze) möglich. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch in der Schwebe oder negativ abgeschlossen ist.

22

Hieran ändert auch nichts, dass die Feststellung der Schwerbehinderung lediglich deklaratorisch wirkt (BSG, Urteile vom 30. April 1979 - 8b RK 1/78 - BSGE 48, 167 Rn. 15 und vom 22. September 1988 - 12 RK 44/87 - SozR 2200 § 176c Nr. 9 Rn. 12). Die Konzentration der Zuständigkeit für diese Feststellung bei den Versorgungsbehörden ist unabhängig davon, ob die Feststellung konstitutiv oder deklaratorisch wirkt; auch ein feststellender Verwaltungsakt kann Bindungswirkung haben (Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 f.>). Dem Umstand, dass die Feststellung der Schwerbehinderung nur deklaratorische Bedeutung und zugleich Bindungswirkung hat, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Feststellung auch rückwirkend erfolgen kann. Sie bedeutet aber nicht, dass auch andere Behörden zur eigenständigen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt und verpflichtet wären.

23

3. Auch eine - hinter den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Beamten zurückreichende - rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermöglicht keine Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung.

24

Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP kann die Zurruhesetzungsverfügung - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den Beamtengesetzen anderer Länder und des Bundes findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.).

25

Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 9; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn 7.0). Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben.

26

Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn. 8). Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z.B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos.

27

Somit sind inhaltliche Änderungen - auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung - ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen. Der Beamte hat deshalb bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl, entweder "pünktlich" wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze - in den Ruhestand zu treten.

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012, soweit sie entgegenstehen, verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des Monats Januar 2012 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes seiner Versetzung in den Ruhestand.
Der am … 1948 geborene Kläger stand als Realschullehrer im Dienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 17.10.2010 beantragte er seine Versetzung in den Ruhestand zum 31.07.2011. Das Regierungspräsidium Karlsruhe bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2010 den Eingang seines Antrags und empfahl ihm, sich von der GEW oder dem Personalrat beraten zu lassen, da er wegen der Dienstrechtsreform bei Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2011 mit Versorgungsabschlägen zu rechnen habe. Da eine Reaktion des Klägers auf dieses Schreiben nicht erfolgte, fragte das Regierungspräsidium mit E-Mail vom 24.01.2011 nochmals an, ob die beantragte Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2011 „beibehalten“ werde. Mit Schreiben vom 20.05.2011 - beim Regierungspräsidium am 23.05.2011 eingegangen - teilte der Kläger Folgendes mit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich zum Ende des laufenden Schuljahres in Ruhestand gehe und derzeit aufgrund eines Schlaganfalles und einer Herzschrittmacheroperation ein Antrag auf Schwerbehinderung beim Amt für Versorgung und Rehabilitation eingereicht ist, möchte ich anfragen, wann Ihnen die Feststellung des Grades meiner Behinderung vorliegen muss. Möglicherweise könnten Sie direkt Kontakt mit dem Amt für Versorgung und Rehabilitation aufnehmen (Az: ...).
Im Voraus besten Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
Das Regierungspräsidium Karlsruhe versetzte den Kläger mit Verfügung vom 09.05.2011 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG (= nach Vollendung des 63. Lebensjahres) mit Ablauf des Monats Juli 2011 in den Ruhestand. Die Verfügung, der keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wurde dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 22.10.2011 - beim Regierungspräsidium am 24.10.2011 eingegangen - beantragte der Kläger, den „Rechtsgrund für die Versetzung in den Ruhestand“ zu ändern und führte sinngemäß zur Begründung aus. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 sei ihm rückwirkend ab 04.03.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies mit Bescheid vom 03.11.2011 diesen Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er sei zum 01.08.2011 ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit und nicht schwerbehindert gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt worden. Bei einer rechtmäßig erfolgten Versetzung in den Ruhestand - wie im Fall des Klägers - scheide der nachträgliche Austausch des Versetzungsgrundes auch dann aus, wenn zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung über den Antrag des Beamten auf Anerkennung als Schwerbehinderter noch nicht entschieden, aber der Antrag später rückwirkend genehmigt worden sei.
Gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 erhob der Kläger am 24.11.2011 Widerspruch, zu dessen Begründung er u. a. Folgendes vortrug: Mit Schreiben vom 20.05.2011 - also lange Zeit vor Aushändigung der Verfügung zur Versetzung in den Ruhestand - habe er auf seinen Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen, und daher seien zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen seiner Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gegeben gewesen. Unerheblich sei der Umstand, dass die förmliche Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Eintritt in den Ruhestand erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) habe die Pensionierung auch dann wegen Schwerbehinderung zu erfolgen, wenn deren förmliche Feststellung zwar erst nach Eintritt in den Ruhestand, aber noch vor Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheids erfolge. Ein zunächst mit dem Erreichen der Altersgrenze begründeter Bescheid sei in diesem Fall abzuändern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Mit Schreiben vom 20.05.2011 habe der Kläger zwar darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt habe. Eine Mitteilung, dass er seine Zurruhesetzung nunmehr wegen seiner Schwerbehinderung beantrage und nicht mehr wegen Erreichens der Altersgrenze habe das Schreiben aber nicht enthalten. Eine andere Auslegung des Schreibens sei auch nicht möglich gewesen. Denn hätte man sein Schreiben dahingehend ausgelegt, dass er nun eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung begehre, hätte der Kläger nicht zum 31.07.2011, sondern erst nach der Anerkennung seiner Schwerbehinderung ab dem 01.02.2012 in den Ruhestand gehen können. Aus dem Antrag des Klägers vom Oktober 2010 und seinem Schreiben vom 20.05.2011 ergebe sich aber eindeutig, dass er eine Zurruhesetzung zum 31.07.2011 begehre. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nur eine Zurruhesetzung wegen Erreichens der Altersgrenze möglich gewesen.
Da die Zurruhesetzung des Klägers mit Ablauf des 31.07.2011 antragsgemäß wirksam geworden sei, sei eine Abänderung des Rechtsgrundes der Statusentscheidung rechtlich nicht mehr möglich. Die Zurruhesetzungsverfügung habe nach § 45 Abs. 1 S. 2 LBG nur bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen und abgeändert werden können. Es handele sich um eine Sonderregelung, die der Rechtsnatur der Ruhestandsversetzung (rechtsgestaltender, statusverändernder Verwaltungsakt) Rechnung trage und den Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen der §§ 48, 49 und 51 LVwVfG ausschließe.
Mit seiner am 23.05.2012 erhobenen Klage beantragt der Kläger,
10 
das beklagte Land unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011, soweit sie entgegensteht, und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 zu verpflichten, ihn mit Ablauf des Monats Juli 2011 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1. Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen,
11 
hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, sein Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wiederaufzugreifen.
12 
Zur Begründung führt er ergänzend aus: Auf Grundlage seines Schreibens vom 20.05.2011, in dem er auf seinen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen und dementsprechend sinngemäß eine Versetzung in den Ruhestand ohne Abzüge im Hinblick auf seine Schwerbehinderung beantragt habe, hätte ihn das Regierungspräsidium - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - darauf hinweisen müssen, dass aus diesem Rechtsgrund eine Versetzung mit Ablauf des Monats Juli 2011 noch nicht möglich sei und hätte dementsprechend auf eine Klarstellung seines bisherigen Antrags hinwirken müssen. In seinem Schreiben vom 20.05.2011 habe er insbesondere die Frage gestellt, wann die Feststellung des Grades seiner Behinderung bei der Dienstbehörde vorliegen müsse. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde ihm im Hinblick auf ihre Fürsorgepflicht die Rechtslage mitteilen und ihn entsprechend beraten müssen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er trägt ergänzend vor: Eine solch umfassende Beratungspflicht - wie sie der Kläger behaupte - lasse sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht ableiten. Der Hinweis im Schreiben des Klägers auf das Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter stelle keine Abänderung seines ursprünglichen Antrags dar, weil die Anerkennung als Schwerbehinderter noch nicht erfolgt und diese auch im Hinblick auf das anhängige Widerspruchsverfahren ungewiss gewesen sei.
16 
Unerheblich sei auch der Umstand, dass die Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 (mangels Rechtsbehelfsbelehrung) zum Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Schreibens vom 22.10.2011, mit dem er die Änderung des Rechtsgrundes der Zurruhesetzung beantragt habe, noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Auf Grundlage von § 45 Abs. 1 S. 2 LBG komme es nicht auf die Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung an, sondern lediglich auf deren Wirksamkeit. Die Verfügung sei dem Kläger aber am 27.07.2011 ausgehändigt worden und ihrem Inhalt nach sei sie mit Ablauf des Juli 2011, also spätestens am 01.08.2011, wirksam geworden. Von diesem Zeitpunkt an habe sie seitens des beklagten Landes wegen der eindeutigen Formulierung in § 45 Abs. 1 S. 2 LBG nicht mehr zurückgenommen, widerrufen oder inhaltlich abgeändert werden können.
17 
Wie bereits ausgeführt, habe der Dienstherr auch nicht die Verpflichtung gehabt, dem Kläger anzuraten, einen neuen Antrag auf Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG unter Zurücknahme seines alten Antrags zu stellen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Schreibens vom 20.05.2011 sei überhaupt nicht ersichtlich gewesen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft beim Kläger anerkannt werde. Dem Kläger hätte man auf sein Schreiben allenfalls mitteilen können, dass die Schwerbehinderteneigenschaft vor dem Ablauf des 31.07.2011 wirksam anerkannt sein müsse. Einen anderen Zurruhesetzungsantrag als ihn der Kläger gestellt habe, habe ihm jedoch zum Zeitpunkt seines Schreibens am 20.05.2011 nicht angeraten werden können. Hätte der Dienstherr ihm eine Abänderung seines Antrags angeraten und wäre ihm seine Anerkennung später nicht erteilt worden, hätte er wegen falscher Beratung die Wiederherstellung seines ersten Zurruhesetzungsantrags nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG im Wege des Schadensersatzes eingeklagt, so dass er durch die Ausdehnung der Grenzen der Fürsorgepflicht immer zu dem ihm günstigsten Ergebnis komme. Der Dienstherr könne aber in Fällen solch komplizierter Rechtsfragen und ungewisser Entscheidungen über anhängige Widerspruchsverfahren den notwendigen Gang zum Rechtsanwalt und dessen umfassende Beratungstätigkeit nicht ersetzen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vom beklagten Land vorgelegte Akte, die Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Soweit sie auf Aufhebung bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 gerichtet ist, fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann eine Versetzung in den Ruhestand, die entsprechend einem Zurruhesetzungsantrag des Beamten erfolgt ist, nicht nachträglich durch Rücknahme des Antrags oder Rücknahme der Zustimmung die Rechtsgrundlage entzogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98.96 - ZBR 1997, 20). Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch gerade um die Frage, ob die erfolgte Zurruhesetzung dem Antrag des Klägers entsprochen hat, so dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 - 4 S 1042/12 - juris).
21 
Die Klage ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, ab Februar 2012 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Insoweit sind die Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus auch für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung begehrt, hat die Klage hingegen keinen Erfolg.
22 
Nach § 40 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei haben sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob sie die Versetzung in den Ruhestand auf ihr Alter (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG) oder auf ihre (etwaige) Schwerbehinderung (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG) stützen. Die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 S. 2 HS. 1 und 2 LBG).
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Deutschen Richtergesetz und nach dem Bundesbeamtengesetz (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - NVwZ-RR 2008, 193) kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, nach dem Beginn des Ruhestands durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Dies scheitert an § 47 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BBG in der damaligen Fassung. Diese Vorschrift entspricht der dargestellten Regelung in § 45 Abs. 1 S. 2 2. HS LBG. Die Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Deshalb kann eine bestandskräftige Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden. Zu diesen allgemeinen Vorschriften zählen nicht nur die in den §§ 48 und 49 VwVfG geregelten Tatbestände, sondern ebenso die in § 51 VwVfG geregelte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.09.2012 - 1 Bf 96/11.Z - NVwZ-RR 2013).
24 
Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.09.2013 (4 S 1042/12, aaO) weiter an, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfügte Zurruhesetzung die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzungsverfügung (wegen Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Schwerbehinderteneigenschaft) nicht mehr geändert werden kann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entspricht und dementsprechend rechtmäßig war. Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht nach Eintritt in den Ruhestand danach einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes entgegen, wenn nicht der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist.
25 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen steht die Wirkung der mit Ablauf des Juli 2011 erfolgten Zurruhesetzung des Klägers einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes (statt wegen Erreichens der vorgezogenen Antragsaltersgrenze wegen festgestellter Schwerbehinderung) im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Zurruhesetzung nicht dem Antrag des Klägers entsprach und sich deshalb die angefochtene Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweist (1.). Auf Grundlage der dem Kläger im Oktober 2011 bestandskräftig zuerkannten Schwerbehinderteneigenschaft kann er daraus folgend beanspruchen, nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG mit Ablauf des Januar 2012 als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) in den Ruhestand versetzt zu werden (2.). Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt aber eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nicht in Betracht, da die zuständige Behörde die Schwerbehinderung erst nach dem ersten möglichen Termin für einen vorzeitigen Ruhestand (zum 01.08.2011) im Oktober 2011 festgestellt hat; der Umstand, dass die zuständige Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung (3.).
1.
26 
Zu Unrecht hat der Beklagte angenommen, der Kläger habe die Zurruhesetzung auf sein Alter und damit auf § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG gestützt.
27 
a) Im Rahmen der Auslegung des klägerischen Antrags auf Versetzung in den Ruhestand sind sowohl sein Antragsschreiben vom 17.10.2010 als auch sein ergänzendes Schreiben vom 20.05.2011, in dem er auf das laufende Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat, in den Blick zu nehmen. Der Inhalt der Erklärungen des Klägers ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Kläger mit seiner Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt seiner Schreiben verstehen würde. Die Schreiben sind vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit wie der Inhaltsadressat selbst (hier das Regierungspräsidium Karlsruhe) nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG., Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104,301; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). Im Rahmen der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände.
28 
b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze können die Erklärungen des Klägers - bei der vorzunehmenden Gesamtschau - nur so verstanden werden, dass er - erstens - mit Ablauf des Juli 2011 aus dem aktiven Dienst ausscheiden bzw. in den Ruhestand treten wollte und dass - zweitens - die Zurruhesetzung zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags auf die von ihm behauptete Schwerbehinderung und damit auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützt werden sollte.
29 
Der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 17.10.2010 war zwar erkennbar im Hinblick auf die Vollendung des 63. Lebensjahres (am 03.04.2011) erfolgt und bezog sich damit noch auf den Versetzungsgrund des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG. Denn zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig eine Schwerbehinderung des Klägers noch nicht vor, und der Antrag enthielt auch keine Hinweise auf eine etwaige Erkrankung, die für den Inhaltsadressaten und damit das Regierungspräsidium die Schlussfolgerung erlaubt hätte, dem Kläger könnte die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt werden. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs im Oktober 2010 kam danach nur die Vollendung des 63. Lebensjahres am 03.04.2011 als Grund für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand in Betracht. Dementsprechend durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass der Kläger dazu bereit war, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen. Auf Grundlage des maßgeblichen Schreibens vom 20.05.2011 war für den Dienstherr jedoch ausreichend erkennbar, dass der Kläger den Grund für den Ruhestand „auswechseln“ wollte (wegen Schwerbehinderung statt Erreichens der Antragsaltersgrenze) und er damit an seinem ursprünglichen Begehren nicht mehr festhielt. Das Schreiben enthielt nicht nur den Hinweis auf den erlittenen Schlaganfall und eine Herzschrittmacheroperation, sondern auch auf ein laufendes Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde. In seinem Schreiben hat der Kläger zudem ausdrücklich angefragt, wann seinem Dienstherrn die Feststellung des Grades seiner Behinderung vorliegen müsse. Damit hat der Kläger nicht nur eine - im Vergleich zur Antragstellung im Oktober 2010 - grundlegend veränderte Lebenssituation mitgeteilt, sondern auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Zurruhesetzungsantrag auf den für ihn vorteilhafteren Grund - sprich die Schwerbehinderung - gründet. Dem Schreiben vom 20.05.2011 lässt sich gleichzeitig entnehmen, dass der Kläger am bereits ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Ruhestandsbeginn mit Ablauf des Juli 2011 festzuhalten beabsichtigte.
30 
c) Darüber hinaus kann den Erklärungen des Klägers - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entnommen werden, ob für ihn im Rahmen der begehrten Zurruhesetzung der Zeitpunkt (mit Ablauf des Juli 2011) oder die Frage des Zurruhesetzungsgrundes, d. h. eine Zurruhesetzung mit oder ohne Versorgungsabschlag, vorrangig ist, falls die zuständige Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bis zum angestrebten Ruhestandsbeginn noch nicht entschieden hat und deshalb eine Zurruhesetzung gestützt auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG nicht in Frage gekommen wäre. Ausgehend von seinem ursprünglichen Antrag vom Oktober 2010 kann zwar ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger sei bereit gewesen, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze auch unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in den Ruhestand zu gehen. Dieser Umstand lässt aber keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger auch noch im Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2011 (nach seiner schweren Erkrankung) bereit gewesen ist, den nicht unerheblichen Versorgungsabschlag von knapp 120 EUR monatlich in Kauf zu nehmen. Dabei sind insbesondere die zu diesem Zeitpunkt grundlegend veränderte Lebenssituation des Klägers in Form der schweren Erkrankung und die sich daraus ergebenden Behinderungen in die Beurteilung einzustellen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Schwerbehinderung höhere Ausgaben bzw. Kosten auf die betreffende Person zukommen und sich deshalb die Frage, welches Versorgungsniveau der betreffende Beamte für auskömmlich betrachtet, grundlegend neu stellt.
31 
Da danach im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens eine Rangfolge bezüglich der Kriterien „Ruhestandsbeginn“ einerseits und „Zurruhesetzungsgrund“ andererseits nicht zu ermitteln ist und folglich beide Kriterien vom Kläger gleichermaßen und gleichrangig zum Gegenstand seines Antrags gemacht wurden, können seine Erklärungen auch nicht so verstanden werden, dass er zu dem von ihm begehrten Zeitpunkt mit Ablauf des Juli 2011 auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst gestützt auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung auf Grundlage der allgemeinen Regelung über die Vollendung des 63.Lebensjahres. Eine derartige Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag ist zwar rechtlich möglich; ein entsprechender Hilfsantrag bzw. eine entsprechende Rangfolge im Rahmen des klägerischen Begehrens kann den maßgeblichen Äußerungen des Klägers jedoch - wie erläutert - mangels valider Anhaltspunkte nicht entnommen werden.
32 
Die vom Beklagten sinngemäß vorgenommene Auslegung des klägerischen Begehrens, dass er hilfsweise (für den Fall, dass eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Schwerbehinderung rechtlich nicht möglich ist) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze auf jeden Fall in den Ruhestand treten wolle, kann auch nicht mit dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung begründet werden. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung; danach ist im Zweifel gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung beinhaltet danach auch, dass etwa bei zwei möglichen Auslegungsvarianten diejenige gewählt wird, die rechtlich möglich ist und damit der auszulegenden Willenserklärung eine Bedeutung innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens beimisst.
33 
Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein Hilfsantrag - wie beschrieben - der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entsprochen hätte. Richtig ist zwar, dass dem - vom Kläger auf den Zurruhesetzungsgrund der Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützten - Antrag auf Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653) nicht hätte entsprochen werden können, weil das Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG darf nur vorgenommen werden, wenn die für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns bereits einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Mit dem genannten Urteil vom 30.04.2014 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht die anders lautende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) aufgehoben, wonach der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen werde, einer rückwirkenden Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegenstehe, wenn der Zurruhesetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei.
34 
Dass das Begehren des Klägers auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (anders als bei der Auslegung des OVG Rheinland-Pfalz) „rechtlich unmöglich“ war, rechtfertigt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Annahme eines (rechtlich möglichen) Hilfsantrags auf Zurruhesetzung unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags. Denn bei sachgerechter Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Zurruhesetzung hätte ihn das Regierungspräsidium darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats 2011 nur dann besteht, wenn vorher von der zuständigen Behörde die Schwerbehinderung festgestellt wird. Auf Grundlage dieser Information hätte der Kläger die Wahl gehabt, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze zum 01.08.2011 in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt - wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten. Da für den Kläger danach zwei rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, bleibt kein Raum für eine Auslegung des klägerischen Begehrens entgegen seinem ausdrücklich geäußerten Willen. Es kann - mit anderen Worten - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze und damit unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags dem wohlverstandenen Interesse des Klägers entsprochen hat.
35 
d) Die streitgegenständliche Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze stellt sich danach auf Grundlage der dargestellten Auslegung als rechtswidrig dar. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007, aaO). Die maßgebliche Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 09.05.2011 enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung, so dass sie entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres vom Kläger anfechtbar war; danach hat der von ihm sinngemäß am 24.10.2011 erhobene Widerspruch den Eintritt der Bestandskraft der Versetzungsverfügung verhindert.
36 
Unerheblich ist der Umstand, dass die Versetzungsverfügung dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt und damit wirksam wurde. Die Versetzung in den Ruhestand ist zwar - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn deshalb grundsätzlich nicht mehr korrigierbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.04.2014, aaO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entsprach und dementsprechend rechtmäßig war oder wenn eine etwaig rechtswidrige Versetzung bestandskräftig geworden ist. Das allgemeine Interesse der Rechtsbeständigkeit der Zurruhesetzung und der Rechtsklarheit tritt aber dann zurück, wenn der betroffene Beamte - wie hier - eine rechtswidrige Versetzungsverfügung rechtzeitig angefochten hat, da ansonsten die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG „leerlaufen“ würde.
2.
37 
Ausgehend von seinem Klageantrag kann der Kläger deshalb beanspruchen, im Hinblick auf die ihm zuerkannte Eigenschaft als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) mit Ablauf des Januar 2012 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter erst dann vorgenommen werden, wenn die für das Zuerkennungsverfahren zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden positiven Feststellungsbescheid erlassen hat. Da dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde, konnte der Kläger eine darauf beruhende Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des Januar 2012 beanspruchen. Anders als bei nicht Schwerbehinderten ist bei Lehrern, denen die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden ist, die Zurruhesetzung jeweils zum 01.02. und nicht nur zum 01.08. eines Jahres möglich. (vgl. Erlass des KM vom 21. Mai 2001; Az.: 14-0311.41/279).
3.
38 
Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand als Schwerbehinderter und damit eine entsprechende Abänderung der Zurruhesetzungsverfügung nicht in Betracht. Im August fehlte noch die Feststellung einer Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde.
39 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Schwerbehinderteneigenschaft dem Kläger rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt wurde und damit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung mit Ablauf des Juli 2011vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Deshalb ist die Versetzung in den Ruhestand nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar und dies erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Für diese Sicht spricht entscheidend der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Würde man nach Beginn des Ruhestands einen Schwebezustand zulassen und damit den Ausgang eines anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Ausspruch über den Grund der Zurruhesetzung (wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze oder wegen Schwerbehinderung) „abwarten“, wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich (z. B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos).
40 
Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dazu, dass der Dienstherr dem Zurruhesetzungsantrag des Klägers - wie er sich bei einer Gesamtschau der Erklärungen von Oktober 2010 und 20.05.2011 ergibt - nicht hätte entsprechen dürfen. Daraus folgt aber auch für die hier zu beurteilende Fallkonstellation, dass dem Kläger nach Aufhebung der rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung ebenfalls kein entsprechender Anspruch zusteht. Der Kläger kann nicht bessergestellt werden als dies bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Behörde der Fall gewesen wäre. In diesem Fall - auch dies wurde dargelegt - hätte der Kläger allein die Wahl gehabt, mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung mit Ablauf des Januar 2012 in den Ruhestand zu treten.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Wirtschaftlich betrachtet streiten die Beteiligten um den Differenzbetrag von monatlich 116,26 EUR zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus. Auf Grundlage des Urteilsausspruchs ist der Kläger insoweit für einen Zeitraum von sechs Monaten unterlegen und hat beginnend ab dem 01.02.2012 bis zu seinem Lebensende obsiegt. Das Unterliegen des Klägers für einen Zeitraum von sechs Monaten stellt sich danach unter Berücksichtigen der durchschnittlichen statistischen Lebensdauer als geringfügig dar.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.790,24 festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.09.2013, aaO).
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Soweit sie auf Aufhebung bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 gerichtet ist, fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann eine Versetzung in den Ruhestand, die entsprechend einem Zurruhesetzungsantrag des Beamten erfolgt ist, nicht nachträglich durch Rücknahme des Antrags oder Rücknahme der Zustimmung die Rechtsgrundlage entzogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98.96 - ZBR 1997, 20). Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch gerade um die Frage, ob die erfolgte Zurruhesetzung dem Antrag des Klägers entsprochen hat, so dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 - 4 S 1042/12 - juris).
21 
Die Klage ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, ab Februar 2012 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Insoweit sind die Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus auch für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung begehrt, hat die Klage hingegen keinen Erfolg.
22 
Nach § 40 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei haben sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob sie die Versetzung in den Ruhestand auf ihr Alter (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG) oder auf ihre (etwaige) Schwerbehinderung (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG) stützen. Die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 S. 2 HS. 1 und 2 LBG).
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Deutschen Richtergesetz und nach dem Bundesbeamtengesetz (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - NVwZ-RR 2008, 193) kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, nach dem Beginn des Ruhestands durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Dies scheitert an § 47 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BBG in der damaligen Fassung. Diese Vorschrift entspricht der dargestellten Regelung in § 45 Abs. 1 S. 2 2. HS LBG. Die Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Deshalb kann eine bestandskräftige Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden. Zu diesen allgemeinen Vorschriften zählen nicht nur die in den §§ 48 und 49 VwVfG geregelten Tatbestände, sondern ebenso die in § 51 VwVfG geregelte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.09.2012 - 1 Bf 96/11.Z - NVwZ-RR 2013).
24 
Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.09.2013 (4 S 1042/12, aaO) weiter an, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfügte Zurruhesetzung die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzungsverfügung (wegen Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Schwerbehinderteneigenschaft) nicht mehr geändert werden kann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entspricht und dementsprechend rechtmäßig war. Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht nach Eintritt in den Ruhestand danach einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes entgegen, wenn nicht der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist.
25 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen steht die Wirkung der mit Ablauf des Juli 2011 erfolgten Zurruhesetzung des Klägers einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes (statt wegen Erreichens der vorgezogenen Antragsaltersgrenze wegen festgestellter Schwerbehinderung) im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Zurruhesetzung nicht dem Antrag des Klägers entsprach und sich deshalb die angefochtene Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweist (1.). Auf Grundlage der dem Kläger im Oktober 2011 bestandskräftig zuerkannten Schwerbehinderteneigenschaft kann er daraus folgend beanspruchen, nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG mit Ablauf des Januar 2012 als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) in den Ruhestand versetzt zu werden (2.). Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt aber eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nicht in Betracht, da die zuständige Behörde die Schwerbehinderung erst nach dem ersten möglichen Termin für einen vorzeitigen Ruhestand (zum 01.08.2011) im Oktober 2011 festgestellt hat; der Umstand, dass die zuständige Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung (3.).
1.
26 
Zu Unrecht hat der Beklagte angenommen, der Kläger habe die Zurruhesetzung auf sein Alter und damit auf § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG gestützt.
27 
a) Im Rahmen der Auslegung des klägerischen Antrags auf Versetzung in den Ruhestand sind sowohl sein Antragsschreiben vom 17.10.2010 als auch sein ergänzendes Schreiben vom 20.05.2011, in dem er auf das laufende Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat, in den Blick zu nehmen. Der Inhalt der Erklärungen des Klägers ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Kläger mit seiner Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt seiner Schreiben verstehen würde. Die Schreiben sind vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit wie der Inhaltsadressat selbst (hier das Regierungspräsidium Karlsruhe) nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG., Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104,301; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). Im Rahmen der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände.
28 
b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze können die Erklärungen des Klägers - bei der vorzunehmenden Gesamtschau - nur so verstanden werden, dass er - erstens - mit Ablauf des Juli 2011 aus dem aktiven Dienst ausscheiden bzw. in den Ruhestand treten wollte und dass - zweitens - die Zurruhesetzung zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags auf die von ihm behauptete Schwerbehinderung und damit auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützt werden sollte.
29 
Der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 17.10.2010 war zwar erkennbar im Hinblick auf die Vollendung des 63. Lebensjahres (am 03.04.2011) erfolgt und bezog sich damit noch auf den Versetzungsgrund des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG. Denn zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig eine Schwerbehinderung des Klägers noch nicht vor, und der Antrag enthielt auch keine Hinweise auf eine etwaige Erkrankung, die für den Inhaltsadressaten und damit das Regierungspräsidium die Schlussfolgerung erlaubt hätte, dem Kläger könnte die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt werden. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs im Oktober 2010 kam danach nur die Vollendung des 63. Lebensjahres am 03.04.2011 als Grund für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand in Betracht. Dementsprechend durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass der Kläger dazu bereit war, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen. Auf Grundlage des maßgeblichen Schreibens vom 20.05.2011 war für den Dienstherr jedoch ausreichend erkennbar, dass der Kläger den Grund für den Ruhestand „auswechseln“ wollte (wegen Schwerbehinderung statt Erreichens der Antragsaltersgrenze) und er damit an seinem ursprünglichen Begehren nicht mehr festhielt. Das Schreiben enthielt nicht nur den Hinweis auf den erlittenen Schlaganfall und eine Herzschrittmacheroperation, sondern auch auf ein laufendes Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde. In seinem Schreiben hat der Kläger zudem ausdrücklich angefragt, wann seinem Dienstherrn die Feststellung des Grades seiner Behinderung vorliegen müsse. Damit hat der Kläger nicht nur eine - im Vergleich zur Antragstellung im Oktober 2010 - grundlegend veränderte Lebenssituation mitgeteilt, sondern auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Zurruhesetzungsantrag auf den für ihn vorteilhafteren Grund - sprich die Schwerbehinderung - gründet. Dem Schreiben vom 20.05.2011 lässt sich gleichzeitig entnehmen, dass der Kläger am bereits ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Ruhestandsbeginn mit Ablauf des Juli 2011 festzuhalten beabsichtigte.
30 
c) Darüber hinaus kann den Erklärungen des Klägers - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entnommen werden, ob für ihn im Rahmen der begehrten Zurruhesetzung der Zeitpunkt (mit Ablauf des Juli 2011) oder die Frage des Zurruhesetzungsgrundes, d. h. eine Zurruhesetzung mit oder ohne Versorgungsabschlag, vorrangig ist, falls die zuständige Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bis zum angestrebten Ruhestandsbeginn noch nicht entschieden hat und deshalb eine Zurruhesetzung gestützt auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG nicht in Frage gekommen wäre. Ausgehend von seinem ursprünglichen Antrag vom Oktober 2010 kann zwar ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger sei bereit gewesen, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze auch unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in den Ruhestand zu gehen. Dieser Umstand lässt aber keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger auch noch im Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2011 (nach seiner schweren Erkrankung) bereit gewesen ist, den nicht unerheblichen Versorgungsabschlag von knapp 120 EUR monatlich in Kauf zu nehmen. Dabei sind insbesondere die zu diesem Zeitpunkt grundlegend veränderte Lebenssituation des Klägers in Form der schweren Erkrankung und die sich daraus ergebenden Behinderungen in die Beurteilung einzustellen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Schwerbehinderung höhere Ausgaben bzw. Kosten auf die betreffende Person zukommen und sich deshalb die Frage, welches Versorgungsniveau der betreffende Beamte für auskömmlich betrachtet, grundlegend neu stellt.
31 
Da danach im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens eine Rangfolge bezüglich der Kriterien „Ruhestandsbeginn“ einerseits und „Zurruhesetzungsgrund“ andererseits nicht zu ermitteln ist und folglich beide Kriterien vom Kläger gleichermaßen und gleichrangig zum Gegenstand seines Antrags gemacht wurden, können seine Erklärungen auch nicht so verstanden werden, dass er zu dem von ihm begehrten Zeitpunkt mit Ablauf des Juli 2011 auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst gestützt auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung auf Grundlage der allgemeinen Regelung über die Vollendung des 63.Lebensjahres. Eine derartige Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag ist zwar rechtlich möglich; ein entsprechender Hilfsantrag bzw. eine entsprechende Rangfolge im Rahmen des klägerischen Begehrens kann den maßgeblichen Äußerungen des Klägers jedoch - wie erläutert - mangels valider Anhaltspunkte nicht entnommen werden.
32 
Die vom Beklagten sinngemäß vorgenommene Auslegung des klägerischen Begehrens, dass er hilfsweise (für den Fall, dass eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Schwerbehinderung rechtlich nicht möglich ist) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze auf jeden Fall in den Ruhestand treten wolle, kann auch nicht mit dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung begründet werden. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung; danach ist im Zweifel gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung beinhaltet danach auch, dass etwa bei zwei möglichen Auslegungsvarianten diejenige gewählt wird, die rechtlich möglich ist und damit der auszulegenden Willenserklärung eine Bedeutung innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens beimisst.
33 
Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein Hilfsantrag - wie beschrieben - der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entsprochen hätte. Richtig ist zwar, dass dem - vom Kläger auf den Zurruhesetzungsgrund der Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützten - Antrag auf Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653) nicht hätte entsprochen werden können, weil das Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG darf nur vorgenommen werden, wenn die für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns bereits einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Mit dem genannten Urteil vom 30.04.2014 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht die anders lautende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) aufgehoben, wonach der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen werde, einer rückwirkenden Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegenstehe, wenn der Zurruhesetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei.
34 
Dass das Begehren des Klägers auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (anders als bei der Auslegung des OVG Rheinland-Pfalz) „rechtlich unmöglich“ war, rechtfertigt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Annahme eines (rechtlich möglichen) Hilfsantrags auf Zurruhesetzung unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags. Denn bei sachgerechter Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Zurruhesetzung hätte ihn das Regierungspräsidium darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats 2011 nur dann besteht, wenn vorher von der zuständigen Behörde die Schwerbehinderung festgestellt wird. Auf Grundlage dieser Information hätte der Kläger die Wahl gehabt, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze zum 01.08.2011 in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt - wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten. Da für den Kläger danach zwei rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, bleibt kein Raum für eine Auslegung des klägerischen Begehrens entgegen seinem ausdrücklich geäußerten Willen. Es kann - mit anderen Worten - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze und damit unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags dem wohlverstandenen Interesse des Klägers entsprochen hat.
35 
d) Die streitgegenständliche Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze stellt sich danach auf Grundlage der dargestellten Auslegung als rechtswidrig dar. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007, aaO). Die maßgebliche Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 09.05.2011 enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung, so dass sie entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres vom Kläger anfechtbar war; danach hat der von ihm sinngemäß am 24.10.2011 erhobene Widerspruch den Eintritt der Bestandskraft der Versetzungsverfügung verhindert.
36 
Unerheblich ist der Umstand, dass die Versetzungsverfügung dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt und damit wirksam wurde. Die Versetzung in den Ruhestand ist zwar - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn deshalb grundsätzlich nicht mehr korrigierbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.04.2014, aaO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entsprach und dementsprechend rechtmäßig war oder wenn eine etwaig rechtswidrige Versetzung bestandskräftig geworden ist. Das allgemeine Interesse der Rechtsbeständigkeit der Zurruhesetzung und der Rechtsklarheit tritt aber dann zurück, wenn der betroffene Beamte - wie hier - eine rechtswidrige Versetzungsverfügung rechtzeitig angefochten hat, da ansonsten die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG „leerlaufen“ würde.
2.
37 
Ausgehend von seinem Klageantrag kann der Kläger deshalb beanspruchen, im Hinblick auf die ihm zuerkannte Eigenschaft als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) mit Ablauf des Januar 2012 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter erst dann vorgenommen werden, wenn die für das Zuerkennungsverfahren zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden positiven Feststellungsbescheid erlassen hat. Da dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde, konnte der Kläger eine darauf beruhende Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des Januar 2012 beanspruchen. Anders als bei nicht Schwerbehinderten ist bei Lehrern, denen die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden ist, die Zurruhesetzung jeweils zum 01.02. und nicht nur zum 01.08. eines Jahres möglich. (vgl. Erlass des KM vom 21. Mai 2001; Az.: 14-0311.41/279).
3.
38 
Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand als Schwerbehinderter und damit eine entsprechende Abänderung der Zurruhesetzungsverfügung nicht in Betracht. Im August fehlte noch die Feststellung einer Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde.
39 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Schwerbehinderteneigenschaft dem Kläger rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt wurde und damit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung mit Ablauf des Juli 2011vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Deshalb ist die Versetzung in den Ruhestand nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar und dies erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Für diese Sicht spricht entscheidend der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Würde man nach Beginn des Ruhestands einen Schwebezustand zulassen und damit den Ausgang eines anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Ausspruch über den Grund der Zurruhesetzung (wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze oder wegen Schwerbehinderung) „abwarten“, wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich (z. B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos).
40 
Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dazu, dass der Dienstherr dem Zurruhesetzungsantrag des Klägers - wie er sich bei einer Gesamtschau der Erklärungen von Oktober 2010 und 20.05.2011 ergibt - nicht hätte entsprechen dürfen. Daraus folgt aber auch für die hier zu beurteilende Fallkonstellation, dass dem Kläger nach Aufhebung der rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung ebenfalls kein entsprechender Anspruch zusteht. Der Kläger kann nicht bessergestellt werden als dies bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Behörde der Fall gewesen wäre. In diesem Fall - auch dies wurde dargelegt - hätte der Kläger allein die Wahl gehabt, mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung mit Ablauf des Januar 2012 in den Ruhestand zu treten.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Wirtschaftlich betrachtet streiten die Beteiligten um den Differenzbetrag von monatlich 116,26 EUR zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus. Auf Grundlage des Urteilsausspruchs ist der Kläger insoweit für einen Zeitraum von sechs Monaten unterlegen und hat beginnend ab dem 01.02.2012 bis zu seinem Lebensende obsiegt. Das Unterliegen des Klägers für einen Zeitraum von sechs Monaten stellt sich danach unter Berücksichtigen der durchschnittlichen statistischen Lebensdauer als geringfügig dar.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.790,24 festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.09.2013, aaO).
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid ohne Datum (nach dem Entwurf: 7. Juli 2010), zugestellt am 8. Juli 2010, werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012, soweit sie entgegenstehen, verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des Monats Januar 2012 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes seiner Versetzung in den Ruhestand.
Der am … 1948 geborene Kläger stand als Realschullehrer im Dienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 17.10.2010 beantragte er seine Versetzung in den Ruhestand zum 31.07.2011. Das Regierungspräsidium Karlsruhe bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2010 den Eingang seines Antrags und empfahl ihm, sich von der GEW oder dem Personalrat beraten zu lassen, da er wegen der Dienstrechtsreform bei Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2011 mit Versorgungsabschlägen zu rechnen habe. Da eine Reaktion des Klägers auf dieses Schreiben nicht erfolgte, fragte das Regierungspräsidium mit E-Mail vom 24.01.2011 nochmals an, ob die beantragte Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2011 „beibehalten“ werde. Mit Schreiben vom 20.05.2011 - beim Regierungspräsidium am 23.05.2011 eingegangen - teilte der Kläger Folgendes mit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich zum Ende des laufenden Schuljahres in Ruhestand gehe und derzeit aufgrund eines Schlaganfalles und einer Herzschrittmacheroperation ein Antrag auf Schwerbehinderung beim Amt für Versorgung und Rehabilitation eingereicht ist, möchte ich anfragen, wann Ihnen die Feststellung des Grades meiner Behinderung vorliegen muss. Möglicherweise könnten Sie direkt Kontakt mit dem Amt für Versorgung und Rehabilitation aufnehmen (Az: ...).
Im Voraus besten Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
Das Regierungspräsidium Karlsruhe versetzte den Kläger mit Verfügung vom 09.05.2011 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG (= nach Vollendung des 63. Lebensjahres) mit Ablauf des Monats Juli 2011 in den Ruhestand. Die Verfügung, der keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wurde dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 22.10.2011 - beim Regierungspräsidium am 24.10.2011 eingegangen - beantragte der Kläger, den „Rechtsgrund für die Versetzung in den Ruhestand“ zu ändern und führte sinngemäß zur Begründung aus. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 sei ihm rückwirkend ab 04.03.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies mit Bescheid vom 03.11.2011 diesen Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er sei zum 01.08.2011 ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit und nicht schwerbehindert gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt worden. Bei einer rechtmäßig erfolgten Versetzung in den Ruhestand - wie im Fall des Klägers - scheide der nachträgliche Austausch des Versetzungsgrundes auch dann aus, wenn zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung über den Antrag des Beamten auf Anerkennung als Schwerbehinderter noch nicht entschieden, aber der Antrag später rückwirkend genehmigt worden sei.
Gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 erhob der Kläger am 24.11.2011 Widerspruch, zu dessen Begründung er u. a. Folgendes vortrug: Mit Schreiben vom 20.05.2011 - also lange Zeit vor Aushändigung der Verfügung zur Versetzung in den Ruhestand - habe er auf seinen Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen, und daher seien zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen seiner Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gegeben gewesen. Unerheblich sei der Umstand, dass die förmliche Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Eintritt in den Ruhestand erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) habe die Pensionierung auch dann wegen Schwerbehinderung zu erfolgen, wenn deren förmliche Feststellung zwar erst nach Eintritt in den Ruhestand, aber noch vor Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheids erfolge. Ein zunächst mit dem Erreichen der Altersgrenze begründeter Bescheid sei in diesem Fall abzuändern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Mit Schreiben vom 20.05.2011 habe der Kläger zwar darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt habe. Eine Mitteilung, dass er seine Zurruhesetzung nunmehr wegen seiner Schwerbehinderung beantrage und nicht mehr wegen Erreichens der Altersgrenze habe das Schreiben aber nicht enthalten. Eine andere Auslegung des Schreibens sei auch nicht möglich gewesen. Denn hätte man sein Schreiben dahingehend ausgelegt, dass er nun eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung begehre, hätte der Kläger nicht zum 31.07.2011, sondern erst nach der Anerkennung seiner Schwerbehinderung ab dem 01.02.2012 in den Ruhestand gehen können. Aus dem Antrag des Klägers vom Oktober 2010 und seinem Schreiben vom 20.05.2011 ergebe sich aber eindeutig, dass er eine Zurruhesetzung zum 31.07.2011 begehre. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nur eine Zurruhesetzung wegen Erreichens der Altersgrenze möglich gewesen.
Da die Zurruhesetzung des Klägers mit Ablauf des 31.07.2011 antragsgemäß wirksam geworden sei, sei eine Abänderung des Rechtsgrundes der Statusentscheidung rechtlich nicht mehr möglich. Die Zurruhesetzungsverfügung habe nach § 45 Abs. 1 S. 2 LBG nur bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen und abgeändert werden können. Es handele sich um eine Sonderregelung, die der Rechtsnatur der Ruhestandsversetzung (rechtsgestaltender, statusverändernder Verwaltungsakt) Rechnung trage und den Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen der §§ 48, 49 und 51 LVwVfG ausschließe.
Mit seiner am 23.05.2012 erhobenen Klage beantragt der Kläger,
10 
das beklagte Land unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011, soweit sie entgegensteht, und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 zu verpflichten, ihn mit Ablauf des Monats Juli 2011 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1. Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen,
11 
hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, sein Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wiederaufzugreifen.
12 
Zur Begründung führt er ergänzend aus: Auf Grundlage seines Schreibens vom 20.05.2011, in dem er auf seinen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen und dementsprechend sinngemäß eine Versetzung in den Ruhestand ohne Abzüge im Hinblick auf seine Schwerbehinderung beantragt habe, hätte ihn das Regierungspräsidium - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - darauf hinweisen müssen, dass aus diesem Rechtsgrund eine Versetzung mit Ablauf des Monats Juli 2011 noch nicht möglich sei und hätte dementsprechend auf eine Klarstellung seines bisherigen Antrags hinwirken müssen. In seinem Schreiben vom 20.05.2011 habe er insbesondere die Frage gestellt, wann die Feststellung des Grades seiner Behinderung bei der Dienstbehörde vorliegen müsse. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde ihm im Hinblick auf ihre Fürsorgepflicht die Rechtslage mitteilen und ihn entsprechend beraten müssen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er trägt ergänzend vor: Eine solch umfassende Beratungspflicht - wie sie der Kläger behaupte - lasse sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht ableiten. Der Hinweis im Schreiben des Klägers auf das Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter stelle keine Abänderung seines ursprünglichen Antrags dar, weil die Anerkennung als Schwerbehinderter noch nicht erfolgt und diese auch im Hinblick auf das anhängige Widerspruchsverfahren ungewiss gewesen sei.
16 
Unerheblich sei auch der Umstand, dass die Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 (mangels Rechtsbehelfsbelehrung) zum Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Schreibens vom 22.10.2011, mit dem er die Änderung des Rechtsgrundes der Zurruhesetzung beantragt habe, noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Auf Grundlage von § 45 Abs. 1 S. 2 LBG komme es nicht auf die Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung an, sondern lediglich auf deren Wirksamkeit. Die Verfügung sei dem Kläger aber am 27.07.2011 ausgehändigt worden und ihrem Inhalt nach sei sie mit Ablauf des Juli 2011, also spätestens am 01.08.2011, wirksam geworden. Von diesem Zeitpunkt an habe sie seitens des beklagten Landes wegen der eindeutigen Formulierung in § 45 Abs. 1 S. 2 LBG nicht mehr zurückgenommen, widerrufen oder inhaltlich abgeändert werden können.
17 
Wie bereits ausgeführt, habe der Dienstherr auch nicht die Verpflichtung gehabt, dem Kläger anzuraten, einen neuen Antrag auf Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG unter Zurücknahme seines alten Antrags zu stellen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Schreibens vom 20.05.2011 sei überhaupt nicht ersichtlich gewesen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft beim Kläger anerkannt werde. Dem Kläger hätte man auf sein Schreiben allenfalls mitteilen können, dass die Schwerbehinderteneigenschaft vor dem Ablauf des 31.07.2011 wirksam anerkannt sein müsse. Einen anderen Zurruhesetzungsantrag als ihn der Kläger gestellt habe, habe ihm jedoch zum Zeitpunkt seines Schreibens am 20.05.2011 nicht angeraten werden können. Hätte der Dienstherr ihm eine Abänderung seines Antrags angeraten und wäre ihm seine Anerkennung später nicht erteilt worden, hätte er wegen falscher Beratung die Wiederherstellung seines ersten Zurruhesetzungsantrags nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG im Wege des Schadensersatzes eingeklagt, so dass er durch die Ausdehnung der Grenzen der Fürsorgepflicht immer zu dem ihm günstigsten Ergebnis komme. Der Dienstherr könne aber in Fällen solch komplizierter Rechtsfragen und ungewisser Entscheidungen über anhängige Widerspruchsverfahren den notwendigen Gang zum Rechtsanwalt und dessen umfassende Beratungstätigkeit nicht ersetzen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vom beklagten Land vorgelegte Akte, die Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Soweit sie auf Aufhebung bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 gerichtet ist, fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann eine Versetzung in den Ruhestand, die entsprechend einem Zurruhesetzungsantrag des Beamten erfolgt ist, nicht nachträglich durch Rücknahme des Antrags oder Rücknahme der Zustimmung die Rechtsgrundlage entzogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98.96 - ZBR 1997, 20). Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch gerade um die Frage, ob die erfolgte Zurruhesetzung dem Antrag des Klägers entsprochen hat, so dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 - 4 S 1042/12 - juris).
21 
Die Klage ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, ab Februar 2012 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Insoweit sind die Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus auch für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung begehrt, hat die Klage hingegen keinen Erfolg.
22 
Nach § 40 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei haben sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob sie die Versetzung in den Ruhestand auf ihr Alter (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG) oder auf ihre (etwaige) Schwerbehinderung (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG) stützen. Die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 S. 2 HS. 1 und 2 LBG).
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Deutschen Richtergesetz und nach dem Bundesbeamtengesetz (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - NVwZ-RR 2008, 193) kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, nach dem Beginn des Ruhestands durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Dies scheitert an § 47 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BBG in der damaligen Fassung. Diese Vorschrift entspricht der dargestellten Regelung in § 45 Abs. 1 S. 2 2. HS LBG. Die Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Deshalb kann eine bestandskräftige Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden. Zu diesen allgemeinen Vorschriften zählen nicht nur die in den §§ 48 und 49 VwVfG geregelten Tatbestände, sondern ebenso die in § 51 VwVfG geregelte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.09.2012 - 1 Bf 96/11.Z - NVwZ-RR 2013).
24 
Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.09.2013 (4 S 1042/12, aaO) weiter an, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfügte Zurruhesetzung die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzungsverfügung (wegen Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Schwerbehinderteneigenschaft) nicht mehr geändert werden kann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entspricht und dementsprechend rechtmäßig war. Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht nach Eintritt in den Ruhestand danach einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes entgegen, wenn nicht der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist.
25 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen steht die Wirkung der mit Ablauf des Juli 2011 erfolgten Zurruhesetzung des Klägers einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes (statt wegen Erreichens der vorgezogenen Antragsaltersgrenze wegen festgestellter Schwerbehinderung) im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Zurruhesetzung nicht dem Antrag des Klägers entsprach und sich deshalb die angefochtene Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweist (1.). Auf Grundlage der dem Kläger im Oktober 2011 bestandskräftig zuerkannten Schwerbehinderteneigenschaft kann er daraus folgend beanspruchen, nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG mit Ablauf des Januar 2012 als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) in den Ruhestand versetzt zu werden (2.). Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt aber eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nicht in Betracht, da die zuständige Behörde die Schwerbehinderung erst nach dem ersten möglichen Termin für einen vorzeitigen Ruhestand (zum 01.08.2011) im Oktober 2011 festgestellt hat; der Umstand, dass die zuständige Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung (3.).
1.
26 
Zu Unrecht hat der Beklagte angenommen, der Kläger habe die Zurruhesetzung auf sein Alter und damit auf § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG gestützt.
27 
a) Im Rahmen der Auslegung des klägerischen Antrags auf Versetzung in den Ruhestand sind sowohl sein Antragsschreiben vom 17.10.2010 als auch sein ergänzendes Schreiben vom 20.05.2011, in dem er auf das laufende Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat, in den Blick zu nehmen. Der Inhalt der Erklärungen des Klägers ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Kläger mit seiner Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt seiner Schreiben verstehen würde. Die Schreiben sind vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit wie der Inhaltsadressat selbst (hier das Regierungspräsidium Karlsruhe) nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG., Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104,301; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). Im Rahmen der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände.
28 
b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze können die Erklärungen des Klägers - bei der vorzunehmenden Gesamtschau - nur so verstanden werden, dass er - erstens - mit Ablauf des Juli 2011 aus dem aktiven Dienst ausscheiden bzw. in den Ruhestand treten wollte und dass - zweitens - die Zurruhesetzung zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags auf die von ihm behauptete Schwerbehinderung und damit auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützt werden sollte.
29 
Der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 17.10.2010 war zwar erkennbar im Hinblick auf die Vollendung des 63. Lebensjahres (am 03.04.2011) erfolgt und bezog sich damit noch auf den Versetzungsgrund des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG. Denn zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig eine Schwerbehinderung des Klägers noch nicht vor, und der Antrag enthielt auch keine Hinweise auf eine etwaige Erkrankung, die für den Inhaltsadressaten und damit das Regierungspräsidium die Schlussfolgerung erlaubt hätte, dem Kläger könnte die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt werden. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs im Oktober 2010 kam danach nur die Vollendung des 63. Lebensjahres am 03.04.2011 als Grund für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand in Betracht. Dementsprechend durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass der Kläger dazu bereit war, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen. Auf Grundlage des maßgeblichen Schreibens vom 20.05.2011 war für den Dienstherr jedoch ausreichend erkennbar, dass der Kläger den Grund für den Ruhestand „auswechseln“ wollte (wegen Schwerbehinderung statt Erreichens der Antragsaltersgrenze) und er damit an seinem ursprünglichen Begehren nicht mehr festhielt. Das Schreiben enthielt nicht nur den Hinweis auf den erlittenen Schlaganfall und eine Herzschrittmacheroperation, sondern auch auf ein laufendes Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde. In seinem Schreiben hat der Kläger zudem ausdrücklich angefragt, wann seinem Dienstherrn die Feststellung des Grades seiner Behinderung vorliegen müsse. Damit hat der Kläger nicht nur eine - im Vergleich zur Antragstellung im Oktober 2010 - grundlegend veränderte Lebenssituation mitgeteilt, sondern auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Zurruhesetzungsantrag auf den für ihn vorteilhafteren Grund - sprich die Schwerbehinderung - gründet. Dem Schreiben vom 20.05.2011 lässt sich gleichzeitig entnehmen, dass der Kläger am bereits ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Ruhestandsbeginn mit Ablauf des Juli 2011 festzuhalten beabsichtigte.
30 
c) Darüber hinaus kann den Erklärungen des Klägers - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entnommen werden, ob für ihn im Rahmen der begehrten Zurruhesetzung der Zeitpunkt (mit Ablauf des Juli 2011) oder die Frage des Zurruhesetzungsgrundes, d. h. eine Zurruhesetzung mit oder ohne Versorgungsabschlag, vorrangig ist, falls die zuständige Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bis zum angestrebten Ruhestandsbeginn noch nicht entschieden hat und deshalb eine Zurruhesetzung gestützt auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG nicht in Frage gekommen wäre. Ausgehend von seinem ursprünglichen Antrag vom Oktober 2010 kann zwar ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger sei bereit gewesen, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze auch unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in den Ruhestand zu gehen. Dieser Umstand lässt aber keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger auch noch im Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2011 (nach seiner schweren Erkrankung) bereit gewesen ist, den nicht unerheblichen Versorgungsabschlag von knapp 120 EUR monatlich in Kauf zu nehmen. Dabei sind insbesondere die zu diesem Zeitpunkt grundlegend veränderte Lebenssituation des Klägers in Form der schweren Erkrankung und die sich daraus ergebenden Behinderungen in die Beurteilung einzustellen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Schwerbehinderung höhere Ausgaben bzw. Kosten auf die betreffende Person zukommen und sich deshalb die Frage, welches Versorgungsniveau der betreffende Beamte für auskömmlich betrachtet, grundlegend neu stellt.
31 
Da danach im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens eine Rangfolge bezüglich der Kriterien „Ruhestandsbeginn“ einerseits und „Zurruhesetzungsgrund“ andererseits nicht zu ermitteln ist und folglich beide Kriterien vom Kläger gleichermaßen und gleichrangig zum Gegenstand seines Antrags gemacht wurden, können seine Erklärungen auch nicht so verstanden werden, dass er zu dem von ihm begehrten Zeitpunkt mit Ablauf des Juli 2011 auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst gestützt auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung auf Grundlage der allgemeinen Regelung über die Vollendung des 63.Lebensjahres. Eine derartige Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag ist zwar rechtlich möglich; ein entsprechender Hilfsantrag bzw. eine entsprechende Rangfolge im Rahmen des klägerischen Begehrens kann den maßgeblichen Äußerungen des Klägers jedoch - wie erläutert - mangels valider Anhaltspunkte nicht entnommen werden.
32 
Die vom Beklagten sinngemäß vorgenommene Auslegung des klägerischen Begehrens, dass er hilfsweise (für den Fall, dass eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Schwerbehinderung rechtlich nicht möglich ist) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze auf jeden Fall in den Ruhestand treten wolle, kann auch nicht mit dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung begründet werden. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung; danach ist im Zweifel gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung beinhaltet danach auch, dass etwa bei zwei möglichen Auslegungsvarianten diejenige gewählt wird, die rechtlich möglich ist und damit der auszulegenden Willenserklärung eine Bedeutung innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens beimisst.
33 
Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein Hilfsantrag - wie beschrieben - der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entsprochen hätte. Richtig ist zwar, dass dem - vom Kläger auf den Zurruhesetzungsgrund der Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützten - Antrag auf Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653) nicht hätte entsprochen werden können, weil das Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG darf nur vorgenommen werden, wenn die für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns bereits einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Mit dem genannten Urteil vom 30.04.2014 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht die anders lautende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) aufgehoben, wonach der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen werde, einer rückwirkenden Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegenstehe, wenn der Zurruhesetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei.
34 
Dass das Begehren des Klägers auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (anders als bei der Auslegung des OVG Rheinland-Pfalz) „rechtlich unmöglich“ war, rechtfertigt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Annahme eines (rechtlich möglichen) Hilfsantrags auf Zurruhesetzung unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags. Denn bei sachgerechter Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Zurruhesetzung hätte ihn das Regierungspräsidium darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats 2011 nur dann besteht, wenn vorher von der zuständigen Behörde die Schwerbehinderung festgestellt wird. Auf Grundlage dieser Information hätte der Kläger die Wahl gehabt, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze zum 01.08.2011 in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt - wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten. Da für den Kläger danach zwei rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, bleibt kein Raum für eine Auslegung des klägerischen Begehrens entgegen seinem ausdrücklich geäußerten Willen. Es kann - mit anderen Worten - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze und damit unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags dem wohlverstandenen Interesse des Klägers entsprochen hat.
35 
d) Die streitgegenständliche Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze stellt sich danach auf Grundlage der dargestellten Auslegung als rechtswidrig dar. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007, aaO). Die maßgebliche Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 09.05.2011 enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung, so dass sie entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres vom Kläger anfechtbar war; danach hat der von ihm sinngemäß am 24.10.2011 erhobene Widerspruch den Eintritt der Bestandskraft der Versetzungsverfügung verhindert.
36 
Unerheblich ist der Umstand, dass die Versetzungsverfügung dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt und damit wirksam wurde. Die Versetzung in den Ruhestand ist zwar - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn deshalb grundsätzlich nicht mehr korrigierbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.04.2014, aaO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entsprach und dementsprechend rechtmäßig war oder wenn eine etwaig rechtswidrige Versetzung bestandskräftig geworden ist. Das allgemeine Interesse der Rechtsbeständigkeit der Zurruhesetzung und der Rechtsklarheit tritt aber dann zurück, wenn der betroffene Beamte - wie hier - eine rechtswidrige Versetzungsverfügung rechtzeitig angefochten hat, da ansonsten die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG „leerlaufen“ würde.
2.
37 
Ausgehend von seinem Klageantrag kann der Kläger deshalb beanspruchen, im Hinblick auf die ihm zuerkannte Eigenschaft als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) mit Ablauf des Januar 2012 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter erst dann vorgenommen werden, wenn die für das Zuerkennungsverfahren zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden positiven Feststellungsbescheid erlassen hat. Da dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde, konnte der Kläger eine darauf beruhende Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des Januar 2012 beanspruchen. Anders als bei nicht Schwerbehinderten ist bei Lehrern, denen die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden ist, die Zurruhesetzung jeweils zum 01.02. und nicht nur zum 01.08. eines Jahres möglich. (vgl. Erlass des KM vom 21. Mai 2001; Az.: 14-0311.41/279).
3.
38 
Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand als Schwerbehinderter und damit eine entsprechende Abänderung der Zurruhesetzungsverfügung nicht in Betracht. Im August fehlte noch die Feststellung einer Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde.
39 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Schwerbehinderteneigenschaft dem Kläger rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt wurde und damit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung mit Ablauf des Juli 2011vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Deshalb ist die Versetzung in den Ruhestand nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar und dies erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Für diese Sicht spricht entscheidend der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Würde man nach Beginn des Ruhestands einen Schwebezustand zulassen und damit den Ausgang eines anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Ausspruch über den Grund der Zurruhesetzung (wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze oder wegen Schwerbehinderung) „abwarten“, wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich (z. B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos).
40 
Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dazu, dass der Dienstherr dem Zurruhesetzungsantrag des Klägers - wie er sich bei einer Gesamtschau der Erklärungen von Oktober 2010 und 20.05.2011 ergibt - nicht hätte entsprechen dürfen. Daraus folgt aber auch für die hier zu beurteilende Fallkonstellation, dass dem Kläger nach Aufhebung der rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung ebenfalls kein entsprechender Anspruch zusteht. Der Kläger kann nicht bessergestellt werden als dies bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Behörde der Fall gewesen wäre. In diesem Fall - auch dies wurde dargelegt - hätte der Kläger allein die Wahl gehabt, mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung mit Ablauf des Januar 2012 in den Ruhestand zu treten.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Wirtschaftlich betrachtet streiten die Beteiligten um den Differenzbetrag von monatlich 116,26 EUR zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus. Auf Grundlage des Urteilsausspruchs ist der Kläger insoweit für einen Zeitraum von sechs Monaten unterlegen und hat beginnend ab dem 01.02.2012 bis zu seinem Lebensende obsiegt. Das Unterliegen des Klägers für einen Zeitraum von sechs Monaten stellt sich danach unter Berücksichtigen der durchschnittlichen statistischen Lebensdauer als geringfügig dar.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.790,24 festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.09.2013, aaO).
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Soweit sie auf Aufhebung bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 gerichtet ist, fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann eine Versetzung in den Ruhestand, die entsprechend einem Zurruhesetzungsantrag des Beamten erfolgt ist, nicht nachträglich durch Rücknahme des Antrags oder Rücknahme der Zustimmung die Rechtsgrundlage entzogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98.96 - ZBR 1997, 20). Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch gerade um die Frage, ob die erfolgte Zurruhesetzung dem Antrag des Klägers entsprochen hat, so dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 - 4 S 1042/12 - juris).
21 
Die Klage ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, ab Februar 2012 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Insoweit sind die Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus auch für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung begehrt, hat die Klage hingegen keinen Erfolg.
22 
Nach § 40 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei haben sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob sie die Versetzung in den Ruhestand auf ihr Alter (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG) oder auf ihre (etwaige) Schwerbehinderung (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG) stützen. Die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 S. 2 HS. 1 und 2 LBG).
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Deutschen Richtergesetz und nach dem Bundesbeamtengesetz (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - NVwZ-RR 2008, 193) kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, nach dem Beginn des Ruhestands durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Dies scheitert an § 47 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BBG in der damaligen Fassung. Diese Vorschrift entspricht der dargestellten Regelung in § 45 Abs. 1 S. 2 2. HS LBG. Die Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Deshalb kann eine bestandskräftige Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden. Zu diesen allgemeinen Vorschriften zählen nicht nur die in den §§ 48 und 49 VwVfG geregelten Tatbestände, sondern ebenso die in § 51 VwVfG geregelte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.09.2012 - 1 Bf 96/11.Z - NVwZ-RR 2013).
24 
Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.09.2013 (4 S 1042/12, aaO) weiter an, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfügte Zurruhesetzung die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzungsverfügung (wegen Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Schwerbehinderteneigenschaft) nicht mehr geändert werden kann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entspricht und dementsprechend rechtmäßig war. Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht nach Eintritt in den Ruhestand danach einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes entgegen, wenn nicht der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist.
25 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen steht die Wirkung der mit Ablauf des Juli 2011 erfolgten Zurruhesetzung des Klägers einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes (statt wegen Erreichens der vorgezogenen Antragsaltersgrenze wegen festgestellter Schwerbehinderung) im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Zurruhesetzung nicht dem Antrag des Klägers entsprach und sich deshalb die angefochtene Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweist (1.). Auf Grundlage der dem Kläger im Oktober 2011 bestandskräftig zuerkannten Schwerbehinderteneigenschaft kann er daraus folgend beanspruchen, nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG mit Ablauf des Januar 2012 als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) in den Ruhestand versetzt zu werden (2.). Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt aber eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nicht in Betracht, da die zuständige Behörde die Schwerbehinderung erst nach dem ersten möglichen Termin für einen vorzeitigen Ruhestand (zum 01.08.2011) im Oktober 2011 festgestellt hat; der Umstand, dass die zuständige Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung (3.).
1.
26 
Zu Unrecht hat der Beklagte angenommen, der Kläger habe die Zurruhesetzung auf sein Alter und damit auf § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG gestützt.
27 
a) Im Rahmen der Auslegung des klägerischen Antrags auf Versetzung in den Ruhestand sind sowohl sein Antragsschreiben vom 17.10.2010 als auch sein ergänzendes Schreiben vom 20.05.2011, in dem er auf das laufende Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat, in den Blick zu nehmen. Der Inhalt der Erklärungen des Klägers ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Kläger mit seiner Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt seiner Schreiben verstehen würde. Die Schreiben sind vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit wie der Inhaltsadressat selbst (hier das Regierungspräsidium Karlsruhe) nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG., Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104,301; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). Im Rahmen der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände.
28 
b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze können die Erklärungen des Klägers - bei der vorzunehmenden Gesamtschau - nur so verstanden werden, dass er - erstens - mit Ablauf des Juli 2011 aus dem aktiven Dienst ausscheiden bzw. in den Ruhestand treten wollte und dass - zweitens - die Zurruhesetzung zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags auf die von ihm behauptete Schwerbehinderung und damit auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützt werden sollte.
29 
Der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 17.10.2010 war zwar erkennbar im Hinblick auf die Vollendung des 63. Lebensjahres (am 03.04.2011) erfolgt und bezog sich damit noch auf den Versetzungsgrund des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG. Denn zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig eine Schwerbehinderung des Klägers noch nicht vor, und der Antrag enthielt auch keine Hinweise auf eine etwaige Erkrankung, die für den Inhaltsadressaten und damit das Regierungspräsidium die Schlussfolgerung erlaubt hätte, dem Kläger könnte die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt werden. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs im Oktober 2010 kam danach nur die Vollendung des 63. Lebensjahres am 03.04.2011 als Grund für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand in Betracht. Dementsprechend durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass der Kläger dazu bereit war, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen. Auf Grundlage des maßgeblichen Schreibens vom 20.05.2011 war für den Dienstherr jedoch ausreichend erkennbar, dass der Kläger den Grund für den Ruhestand „auswechseln“ wollte (wegen Schwerbehinderung statt Erreichens der Antragsaltersgrenze) und er damit an seinem ursprünglichen Begehren nicht mehr festhielt. Das Schreiben enthielt nicht nur den Hinweis auf den erlittenen Schlaganfall und eine Herzschrittmacheroperation, sondern auch auf ein laufendes Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde. In seinem Schreiben hat der Kläger zudem ausdrücklich angefragt, wann seinem Dienstherrn die Feststellung des Grades seiner Behinderung vorliegen müsse. Damit hat der Kläger nicht nur eine - im Vergleich zur Antragstellung im Oktober 2010 - grundlegend veränderte Lebenssituation mitgeteilt, sondern auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Zurruhesetzungsantrag auf den für ihn vorteilhafteren Grund - sprich die Schwerbehinderung - gründet. Dem Schreiben vom 20.05.2011 lässt sich gleichzeitig entnehmen, dass der Kläger am bereits ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Ruhestandsbeginn mit Ablauf des Juli 2011 festzuhalten beabsichtigte.
30 
c) Darüber hinaus kann den Erklärungen des Klägers - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entnommen werden, ob für ihn im Rahmen der begehrten Zurruhesetzung der Zeitpunkt (mit Ablauf des Juli 2011) oder die Frage des Zurruhesetzungsgrundes, d. h. eine Zurruhesetzung mit oder ohne Versorgungsabschlag, vorrangig ist, falls die zuständige Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bis zum angestrebten Ruhestandsbeginn noch nicht entschieden hat und deshalb eine Zurruhesetzung gestützt auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG nicht in Frage gekommen wäre. Ausgehend von seinem ursprünglichen Antrag vom Oktober 2010 kann zwar ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger sei bereit gewesen, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze auch unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in den Ruhestand zu gehen. Dieser Umstand lässt aber keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger auch noch im Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2011 (nach seiner schweren Erkrankung) bereit gewesen ist, den nicht unerheblichen Versorgungsabschlag von knapp 120 EUR monatlich in Kauf zu nehmen. Dabei sind insbesondere die zu diesem Zeitpunkt grundlegend veränderte Lebenssituation des Klägers in Form der schweren Erkrankung und die sich daraus ergebenden Behinderungen in die Beurteilung einzustellen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Schwerbehinderung höhere Ausgaben bzw. Kosten auf die betreffende Person zukommen und sich deshalb die Frage, welches Versorgungsniveau der betreffende Beamte für auskömmlich betrachtet, grundlegend neu stellt.
31 
Da danach im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens eine Rangfolge bezüglich der Kriterien „Ruhestandsbeginn“ einerseits und „Zurruhesetzungsgrund“ andererseits nicht zu ermitteln ist und folglich beide Kriterien vom Kläger gleichermaßen und gleichrangig zum Gegenstand seines Antrags gemacht wurden, können seine Erklärungen auch nicht so verstanden werden, dass er zu dem von ihm begehrten Zeitpunkt mit Ablauf des Juli 2011 auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst gestützt auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung auf Grundlage der allgemeinen Regelung über die Vollendung des 63.Lebensjahres. Eine derartige Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag ist zwar rechtlich möglich; ein entsprechender Hilfsantrag bzw. eine entsprechende Rangfolge im Rahmen des klägerischen Begehrens kann den maßgeblichen Äußerungen des Klägers jedoch - wie erläutert - mangels valider Anhaltspunkte nicht entnommen werden.
32 
Die vom Beklagten sinngemäß vorgenommene Auslegung des klägerischen Begehrens, dass er hilfsweise (für den Fall, dass eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Schwerbehinderung rechtlich nicht möglich ist) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze auf jeden Fall in den Ruhestand treten wolle, kann auch nicht mit dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung begründet werden. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung; danach ist im Zweifel gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung beinhaltet danach auch, dass etwa bei zwei möglichen Auslegungsvarianten diejenige gewählt wird, die rechtlich möglich ist und damit der auszulegenden Willenserklärung eine Bedeutung innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens beimisst.
33 
Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein Hilfsantrag - wie beschrieben - der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entsprochen hätte. Richtig ist zwar, dass dem - vom Kläger auf den Zurruhesetzungsgrund der Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützten - Antrag auf Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653) nicht hätte entsprochen werden können, weil das Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG darf nur vorgenommen werden, wenn die für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns bereits einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Mit dem genannten Urteil vom 30.04.2014 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht die anders lautende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) aufgehoben, wonach der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen werde, einer rückwirkenden Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegenstehe, wenn der Zurruhesetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei.
34 
Dass das Begehren des Klägers auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (anders als bei der Auslegung des OVG Rheinland-Pfalz) „rechtlich unmöglich“ war, rechtfertigt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Annahme eines (rechtlich möglichen) Hilfsantrags auf Zurruhesetzung unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags. Denn bei sachgerechter Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Zurruhesetzung hätte ihn das Regierungspräsidium darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats 2011 nur dann besteht, wenn vorher von der zuständigen Behörde die Schwerbehinderung festgestellt wird. Auf Grundlage dieser Information hätte der Kläger die Wahl gehabt, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze zum 01.08.2011 in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt - wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten. Da für den Kläger danach zwei rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, bleibt kein Raum für eine Auslegung des klägerischen Begehrens entgegen seinem ausdrücklich geäußerten Willen. Es kann - mit anderen Worten - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze und damit unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags dem wohlverstandenen Interesse des Klägers entsprochen hat.
35 
d) Die streitgegenständliche Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze stellt sich danach auf Grundlage der dargestellten Auslegung als rechtswidrig dar. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007, aaO). Die maßgebliche Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 09.05.2011 enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung, so dass sie entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres vom Kläger anfechtbar war; danach hat der von ihm sinngemäß am 24.10.2011 erhobene Widerspruch den Eintritt der Bestandskraft der Versetzungsverfügung verhindert.
36 
Unerheblich ist der Umstand, dass die Versetzungsverfügung dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt und damit wirksam wurde. Die Versetzung in den Ruhestand ist zwar - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn deshalb grundsätzlich nicht mehr korrigierbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.04.2014, aaO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entsprach und dementsprechend rechtmäßig war oder wenn eine etwaig rechtswidrige Versetzung bestandskräftig geworden ist. Das allgemeine Interesse der Rechtsbeständigkeit der Zurruhesetzung und der Rechtsklarheit tritt aber dann zurück, wenn der betroffene Beamte - wie hier - eine rechtswidrige Versetzungsverfügung rechtzeitig angefochten hat, da ansonsten die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG „leerlaufen“ würde.
2.
37 
Ausgehend von seinem Klageantrag kann der Kläger deshalb beanspruchen, im Hinblick auf die ihm zuerkannte Eigenschaft als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) mit Ablauf des Januar 2012 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter erst dann vorgenommen werden, wenn die für das Zuerkennungsverfahren zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden positiven Feststellungsbescheid erlassen hat. Da dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde, konnte der Kläger eine darauf beruhende Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des Januar 2012 beanspruchen. Anders als bei nicht Schwerbehinderten ist bei Lehrern, denen die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden ist, die Zurruhesetzung jeweils zum 01.02. und nicht nur zum 01.08. eines Jahres möglich. (vgl. Erlass des KM vom 21. Mai 2001; Az.: 14-0311.41/279).
3.
38 
Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand als Schwerbehinderter und damit eine entsprechende Abänderung der Zurruhesetzungsverfügung nicht in Betracht. Im August fehlte noch die Feststellung einer Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde.
39 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Schwerbehinderteneigenschaft dem Kläger rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt wurde und damit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung mit Ablauf des Juli 2011vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Deshalb ist die Versetzung in den Ruhestand nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar und dies erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Für diese Sicht spricht entscheidend der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Würde man nach Beginn des Ruhestands einen Schwebezustand zulassen und damit den Ausgang eines anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Ausspruch über den Grund der Zurruhesetzung (wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze oder wegen Schwerbehinderung) „abwarten“, wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich (z. B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos).
40 
Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dazu, dass der Dienstherr dem Zurruhesetzungsantrag des Klägers - wie er sich bei einer Gesamtschau der Erklärungen von Oktober 2010 und 20.05.2011 ergibt - nicht hätte entsprechen dürfen. Daraus folgt aber auch für die hier zu beurteilende Fallkonstellation, dass dem Kläger nach Aufhebung der rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung ebenfalls kein entsprechender Anspruch zusteht. Der Kläger kann nicht bessergestellt werden als dies bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Behörde der Fall gewesen wäre. In diesem Fall - auch dies wurde dargelegt - hätte der Kläger allein die Wahl gehabt, mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung mit Ablauf des Januar 2012 in den Ruhestand zu treten.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Wirtschaftlich betrachtet streiten die Beteiligten um den Differenzbetrag von monatlich 116,26 EUR zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus. Auf Grundlage des Urteilsausspruchs ist der Kläger insoweit für einen Zeitraum von sechs Monaten unterlegen und hat beginnend ab dem 01.02.2012 bis zu seinem Lebensende obsiegt. Das Unterliegen des Klägers für einen Zeitraum von sechs Monaten stellt sich danach unter Berücksichtigen der durchschnittlichen statistischen Lebensdauer als geringfügig dar.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.790,24 festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.09.2013, aaO).
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid ohne Datum (nach dem Entwurf: 7. Juli 2010), zugestellt am 8. Juli 2010, werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid ohne Datum (nach dem Entwurf: 7. Juli 2010), zugestellt am 8. Juli 2010, werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012, soweit sie entgegenstehen, verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des Monats Januar 2012 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes seiner Versetzung in den Ruhestand.
Der am … 1948 geborene Kläger stand als Realschullehrer im Dienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 17.10.2010 beantragte er seine Versetzung in den Ruhestand zum 31.07.2011. Das Regierungspräsidium Karlsruhe bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2010 den Eingang seines Antrags und empfahl ihm, sich von der GEW oder dem Personalrat beraten zu lassen, da er wegen der Dienstrechtsreform bei Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2011 mit Versorgungsabschlägen zu rechnen habe. Da eine Reaktion des Klägers auf dieses Schreiben nicht erfolgte, fragte das Regierungspräsidium mit E-Mail vom 24.01.2011 nochmals an, ob die beantragte Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2011 „beibehalten“ werde. Mit Schreiben vom 20.05.2011 - beim Regierungspräsidium am 23.05.2011 eingegangen - teilte der Kläger Folgendes mit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich zum Ende des laufenden Schuljahres in Ruhestand gehe und derzeit aufgrund eines Schlaganfalles und einer Herzschrittmacheroperation ein Antrag auf Schwerbehinderung beim Amt für Versorgung und Rehabilitation eingereicht ist, möchte ich anfragen, wann Ihnen die Feststellung des Grades meiner Behinderung vorliegen muss. Möglicherweise könnten Sie direkt Kontakt mit dem Amt für Versorgung und Rehabilitation aufnehmen (Az: ...).
Im Voraus besten Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
Das Regierungspräsidium Karlsruhe versetzte den Kläger mit Verfügung vom 09.05.2011 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG (= nach Vollendung des 63. Lebensjahres) mit Ablauf des Monats Juli 2011 in den Ruhestand. Die Verfügung, der keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wurde dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 22.10.2011 - beim Regierungspräsidium am 24.10.2011 eingegangen - beantragte der Kläger, den „Rechtsgrund für die Versetzung in den Ruhestand“ zu ändern und führte sinngemäß zur Begründung aus. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 sei ihm rückwirkend ab 04.03.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies mit Bescheid vom 03.11.2011 diesen Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er sei zum 01.08.2011 ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit und nicht schwerbehindert gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt worden. Bei einer rechtmäßig erfolgten Versetzung in den Ruhestand - wie im Fall des Klägers - scheide der nachträgliche Austausch des Versetzungsgrundes auch dann aus, wenn zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung über den Antrag des Beamten auf Anerkennung als Schwerbehinderter noch nicht entschieden, aber der Antrag später rückwirkend genehmigt worden sei.
Gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 erhob der Kläger am 24.11.2011 Widerspruch, zu dessen Begründung er u. a. Folgendes vortrug: Mit Schreiben vom 20.05.2011 - also lange Zeit vor Aushändigung der Verfügung zur Versetzung in den Ruhestand - habe er auf seinen Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen, und daher seien zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen seiner Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gegeben gewesen. Unerheblich sei der Umstand, dass die förmliche Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Eintritt in den Ruhestand erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) habe die Pensionierung auch dann wegen Schwerbehinderung zu erfolgen, wenn deren förmliche Feststellung zwar erst nach Eintritt in den Ruhestand, aber noch vor Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheids erfolge. Ein zunächst mit dem Erreichen der Altersgrenze begründeter Bescheid sei in diesem Fall abzuändern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Mit Schreiben vom 20.05.2011 habe der Kläger zwar darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt habe. Eine Mitteilung, dass er seine Zurruhesetzung nunmehr wegen seiner Schwerbehinderung beantrage und nicht mehr wegen Erreichens der Altersgrenze habe das Schreiben aber nicht enthalten. Eine andere Auslegung des Schreibens sei auch nicht möglich gewesen. Denn hätte man sein Schreiben dahingehend ausgelegt, dass er nun eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung begehre, hätte der Kläger nicht zum 31.07.2011, sondern erst nach der Anerkennung seiner Schwerbehinderung ab dem 01.02.2012 in den Ruhestand gehen können. Aus dem Antrag des Klägers vom Oktober 2010 und seinem Schreiben vom 20.05.2011 ergebe sich aber eindeutig, dass er eine Zurruhesetzung zum 31.07.2011 begehre. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nur eine Zurruhesetzung wegen Erreichens der Altersgrenze möglich gewesen.
Da die Zurruhesetzung des Klägers mit Ablauf des 31.07.2011 antragsgemäß wirksam geworden sei, sei eine Abänderung des Rechtsgrundes der Statusentscheidung rechtlich nicht mehr möglich. Die Zurruhesetzungsverfügung habe nach § 45 Abs. 1 S. 2 LBG nur bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen und abgeändert werden können. Es handele sich um eine Sonderregelung, die der Rechtsnatur der Ruhestandsversetzung (rechtsgestaltender, statusverändernder Verwaltungsakt) Rechnung trage und den Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen der §§ 48, 49 und 51 LVwVfG ausschließe.
Mit seiner am 23.05.2012 erhobenen Klage beantragt der Kläger,
10 
das beklagte Land unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011, soweit sie entgegensteht, und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 zu verpflichten, ihn mit Ablauf des Monats Juli 2011 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1. Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen,
11 
hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, sein Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wiederaufzugreifen.
12 
Zur Begründung führt er ergänzend aus: Auf Grundlage seines Schreibens vom 20.05.2011, in dem er auf seinen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen und dementsprechend sinngemäß eine Versetzung in den Ruhestand ohne Abzüge im Hinblick auf seine Schwerbehinderung beantragt habe, hätte ihn das Regierungspräsidium - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - darauf hinweisen müssen, dass aus diesem Rechtsgrund eine Versetzung mit Ablauf des Monats Juli 2011 noch nicht möglich sei und hätte dementsprechend auf eine Klarstellung seines bisherigen Antrags hinwirken müssen. In seinem Schreiben vom 20.05.2011 habe er insbesondere die Frage gestellt, wann die Feststellung des Grades seiner Behinderung bei der Dienstbehörde vorliegen müsse. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde ihm im Hinblick auf ihre Fürsorgepflicht die Rechtslage mitteilen und ihn entsprechend beraten müssen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er trägt ergänzend vor: Eine solch umfassende Beratungspflicht - wie sie der Kläger behaupte - lasse sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht ableiten. Der Hinweis im Schreiben des Klägers auf das Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter stelle keine Abänderung seines ursprünglichen Antrags dar, weil die Anerkennung als Schwerbehinderter noch nicht erfolgt und diese auch im Hinblick auf das anhängige Widerspruchsverfahren ungewiss gewesen sei.
16 
Unerheblich sei auch der Umstand, dass die Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 (mangels Rechtsbehelfsbelehrung) zum Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Schreibens vom 22.10.2011, mit dem er die Änderung des Rechtsgrundes der Zurruhesetzung beantragt habe, noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Auf Grundlage von § 45 Abs. 1 S. 2 LBG komme es nicht auf die Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung an, sondern lediglich auf deren Wirksamkeit. Die Verfügung sei dem Kläger aber am 27.07.2011 ausgehändigt worden und ihrem Inhalt nach sei sie mit Ablauf des Juli 2011, also spätestens am 01.08.2011, wirksam geworden. Von diesem Zeitpunkt an habe sie seitens des beklagten Landes wegen der eindeutigen Formulierung in § 45 Abs. 1 S. 2 LBG nicht mehr zurückgenommen, widerrufen oder inhaltlich abgeändert werden können.
17 
Wie bereits ausgeführt, habe der Dienstherr auch nicht die Verpflichtung gehabt, dem Kläger anzuraten, einen neuen Antrag auf Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG unter Zurücknahme seines alten Antrags zu stellen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Schreibens vom 20.05.2011 sei überhaupt nicht ersichtlich gewesen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft beim Kläger anerkannt werde. Dem Kläger hätte man auf sein Schreiben allenfalls mitteilen können, dass die Schwerbehinderteneigenschaft vor dem Ablauf des 31.07.2011 wirksam anerkannt sein müsse. Einen anderen Zurruhesetzungsantrag als ihn der Kläger gestellt habe, habe ihm jedoch zum Zeitpunkt seines Schreibens am 20.05.2011 nicht angeraten werden können. Hätte der Dienstherr ihm eine Abänderung seines Antrags angeraten und wäre ihm seine Anerkennung später nicht erteilt worden, hätte er wegen falscher Beratung die Wiederherstellung seines ersten Zurruhesetzungsantrags nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG im Wege des Schadensersatzes eingeklagt, so dass er durch die Ausdehnung der Grenzen der Fürsorgepflicht immer zu dem ihm günstigsten Ergebnis komme. Der Dienstherr könne aber in Fällen solch komplizierter Rechtsfragen und ungewisser Entscheidungen über anhängige Widerspruchsverfahren den notwendigen Gang zum Rechtsanwalt und dessen umfassende Beratungstätigkeit nicht ersetzen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vom beklagten Land vorgelegte Akte, die Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Soweit sie auf Aufhebung bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 gerichtet ist, fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann eine Versetzung in den Ruhestand, die entsprechend einem Zurruhesetzungsantrag des Beamten erfolgt ist, nicht nachträglich durch Rücknahme des Antrags oder Rücknahme der Zustimmung die Rechtsgrundlage entzogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98.96 - ZBR 1997, 20). Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch gerade um die Frage, ob die erfolgte Zurruhesetzung dem Antrag des Klägers entsprochen hat, so dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 - 4 S 1042/12 - juris).
21 
Die Klage ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, ab Februar 2012 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Insoweit sind die Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus auch für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung begehrt, hat die Klage hingegen keinen Erfolg.
22 
Nach § 40 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei haben sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob sie die Versetzung in den Ruhestand auf ihr Alter (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG) oder auf ihre (etwaige) Schwerbehinderung (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG) stützen. Die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 S. 2 HS. 1 und 2 LBG).
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Deutschen Richtergesetz und nach dem Bundesbeamtengesetz (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - NVwZ-RR 2008, 193) kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, nach dem Beginn des Ruhestands durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Dies scheitert an § 47 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BBG in der damaligen Fassung. Diese Vorschrift entspricht der dargestellten Regelung in § 45 Abs. 1 S. 2 2. HS LBG. Die Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Deshalb kann eine bestandskräftige Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden. Zu diesen allgemeinen Vorschriften zählen nicht nur die in den §§ 48 und 49 VwVfG geregelten Tatbestände, sondern ebenso die in § 51 VwVfG geregelte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.09.2012 - 1 Bf 96/11.Z - NVwZ-RR 2013).
24 
Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.09.2013 (4 S 1042/12, aaO) weiter an, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfügte Zurruhesetzung die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzungsverfügung (wegen Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Schwerbehinderteneigenschaft) nicht mehr geändert werden kann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entspricht und dementsprechend rechtmäßig war. Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht nach Eintritt in den Ruhestand danach einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes entgegen, wenn nicht der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist.
25 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen steht die Wirkung der mit Ablauf des Juli 2011 erfolgten Zurruhesetzung des Klägers einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes (statt wegen Erreichens der vorgezogenen Antragsaltersgrenze wegen festgestellter Schwerbehinderung) im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Zurruhesetzung nicht dem Antrag des Klägers entsprach und sich deshalb die angefochtene Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweist (1.). Auf Grundlage der dem Kläger im Oktober 2011 bestandskräftig zuerkannten Schwerbehinderteneigenschaft kann er daraus folgend beanspruchen, nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG mit Ablauf des Januar 2012 als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) in den Ruhestand versetzt zu werden (2.). Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt aber eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nicht in Betracht, da die zuständige Behörde die Schwerbehinderung erst nach dem ersten möglichen Termin für einen vorzeitigen Ruhestand (zum 01.08.2011) im Oktober 2011 festgestellt hat; der Umstand, dass die zuständige Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung (3.).
1.
26 
Zu Unrecht hat der Beklagte angenommen, der Kläger habe die Zurruhesetzung auf sein Alter und damit auf § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG gestützt.
27 
a) Im Rahmen der Auslegung des klägerischen Antrags auf Versetzung in den Ruhestand sind sowohl sein Antragsschreiben vom 17.10.2010 als auch sein ergänzendes Schreiben vom 20.05.2011, in dem er auf das laufende Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat, in den Blick zu nehmen. Der Inhalt der Erklärungen des Klägers ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Kläger mit seiner Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt seiner Schreiben verstehen würde. Die Schreiben sind vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit wie der Inhaltsadressat selbst (hier das Regierungspräsidium Karlsruhe) nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG., Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104,301; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). Im Rahmen der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände.
28 
b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze können die Erklärungen des Klägers - bei der vorzunehmenden Gesamtschau - nur so verstanden werden, dass er - erstens - mit Ablauf des Juli 2011 aus dem aktiven Dienst ausscheiden bzw. in den Ruhestand treten wollte und dass - zweitens - die Zurruhesetzung zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags auf die von ihm behauptete Schwerbehinderung und damit auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützt werden sollte.
29 
Der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 17.10.2010 war zwar erkennbar im Hinblick auf die Vollendung des 63. Lebensjahres (am 03.04.2011) erfolgt und bezog sich damit noch auf den Versetzungsgrund des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG. Denn zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig eine Schwerbehinderung des Klägers noch nicht vor, und der Antrag enthielt auch keine Hinweise auf eine etwaige Erkrankung, die für den Inhaltsadressaten und damit das Regierungspräsidium die Schlussfolgerung erlaubt hätte, dem Kläger könnte die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt werden. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs im Oktober 2010 kam danach nur die Vollendung des 63. Lebensjahres am 03.04.2011 als Grund für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand in Betracht. Dementsprechend durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass der Kläger dazu bereit war, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen. Auf Grundlage des maßgeblichen Schreibens vom 20.05.2011 war für den Dienstherr jedoch ausreichend erkennbar, dass der Kläger den Grund für den Ruhestand „auswechseln“ wollte (wegen Schwerbehinderung statt Erreichens der Antragsaltersgrenze) und er damit an seinem ursprünglichen Begehren nicht mehr festhielt. Das Schreiben enthielt nicht nur den Hinweis auf den erlittenen Schlaganfall und eine Herzschrittmacheroperation, sondern auch auf ein laufendes Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde. In seinem Schreiben hat der Kläger zudem ausdrücklich angefragt, wann seinem Dienstherrn die Feststellung des Grades seiner Behinderung vorliegen müsse. Damit hat der Kläger nicht nur eine - im Vergleich zur Antragstellung im Oktober 2010 - grundlegend veränderte Lebenssituation mitgeteilt, sondern auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Zurruhesetzungsantrag auf den für ihn vorteilhafteren Grund - sprich die Schwerbehinderung - gründet. Dem Schreiben vom 20.05.2011 lässt sich gleichzeitig entnehmen, dass der Kläger am bereits ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Ruhestandsbeginn mit Ablauf des Juli 2011 festzuhalten beabsichtigte.
30 
c) Darüber hinaus kann den Erklärungen des Klägers - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entnommen werden, ob für ihn im Rahmen der begehrten Zurruhesetzung der Zeitpunkt (mit Ablauf des Juli 2011) oder die Frage des Zurruhesetzungsgrundes, d. h. eine Zurruhesetzung mit oder ohne Versorgungsabschlag, vorrangig ist, falls die zuständige Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bis zum angestrebten Ruhestandsbeginn noch nicht entschieden hat und deshalb eine Zurruhesetzung gestützt auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG nicht in Frage gekommen wäre. Ausgehend von seinem ursprünglichen Antrag vom Oktober 2010 kann zwar ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger sei bereit gewesen, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze auch unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in den Ruhestand zu gehen. Dieser Umstand lässt aber keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger auch noch im Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2011 (nach seiner schweren Erkrankung) bereit gewesen ist, den nicht unerheblichen Versorgungsabschlag von knapp 120 EUR monatlich in Kauf zu nehmen. Dabei sind insbesondere die zu diesem Zeitpunkt grundlegend veränderte Lebenssituation des Klägers in Form der schweren Erkrankung und die sich daraus ergebenden Behinderungen in die Beurteilung einzustellen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Schwerbehinderung höhere Ausgaben bzw. Kosten auf die betreffende Person zukommen und sich deshalb die Frage, welches Versorgungsniveau der betreffende Beamte für auskömmlich betrachtet, grundlegend neu stellt.
31 
Da danach im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens eine Rangfolge bezüglich der Kriterien „Ruhestandsbeginn“ einerseits und „Zurruhesetzungsgrund“ andererseits nicht zu ermitteln ist und folglich beide Kriterien vom Kläger gleichermaßen und gleichrangig zum Gegenstand seines Antrags gemacht wurden, können seine Erklärungen auch nicht so verstanden werden, dass er zu dem von ihm begehrten Zeitpunkt mit Ablauf des Juli 2011 auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst gestützt auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung auf Grundlage der allgemeinen Regelung über die Vollendung des 63.Lebensjahres. Eine derartige Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag ist zwar rechtlich möglich; ein entsprechender Hilfsantrag bzw. eine entsprechende Rangfolge im Rahmen des klägerischen Begehrens kann den maßgeblichen Äußerungen des Klägers jedoch - wie erläutert - mangels valider Anhaltspunkte nicht entnommen werden.
32 
Die vom Beklagten sinngemäß vorgenommene Auslegung des klägerischen Begehrens, dass er hilfsweise (für den Fall, dass eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Schwerbehinderung rechtlich nicht möglich ist) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze auf jeden Fall in den Ruhestand treten wolle, kann auch nicht mit dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung begründet werden. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung; danach ist im Zweifel gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung beinhaltet danach auch, dass etwa bei zwei möglichen Auslegungsvarianten diejenige gewählt wird, die rechtlich möglich ist und damit der auszulegenden Willenserklärung eine Bedeutung innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens beimisst.
33 
Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein Hilfsantrag - wie beschrieben - der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entsprochen hätte. Richtig ist zwar, dass dem - vom Kläger auf den Zurruhesetzungsgrund der Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützten - Antrag auf Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653) nicht hätte entsprochen werden können, weil das Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG darf nur vorgenommen werden, wenn die für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns bereits einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Mit dem genannten Urteil vom 30.04.2014 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht die anders lautende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) aufgehoben, wonach der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen werde, einer rückwirkenden Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegenstehe, wenn der Zurruhesetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei.
34 
Dass das Begehren des Klägers auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (anders als bei der Auslegung des OVG Rheinland-Pfalz) „rechtlich unmöglich“ war, rechtfertigt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Annahme eines (rechtlich möglichen) Hilfsantrags auf Zurruhesetzung unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags. Denn bei sachgerechter Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Zurruhesetzung hätte ihn das Regierungspräsidium darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats 2011 nur dann besteht, wenn vorher von der zuständigen Behörde die Schwerbehinderung festgestellt wird. Auf Grundlage dieser Information hätte der Kläger die Wahl gehabt, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze zum 01.08.2011 in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt - wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten. Da für den Kläger danach zwei rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, bleibt kein Raum für eine Auslegung des klägerischen Begehrens entgegen seinem ausdrücklich geäußerten Willen. Es kann - mit anderen Worten - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze und damit unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags dem wohlverstandenen Interesse des Klägers entsprochen hat.
35 
d) Die streitgegenständliche Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze stellt sich danach auf Grundlage der dargestellten Auslegung als rechtswidrig dar. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007, aaO). Die maßgebliche Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 09.05.2011 enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung, so dass sie entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres vom Kläger anfechtbar war; danach hat der von ihm sinngemäß am 24.10.2011 erhobene Widerspruch den Eintritt der Bestandskraft der Versetzungsverfügung verhindert.
36 
Unerheblich ist der Umstand, dass die Versetzungsverfügung dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt und damit wirksam wurde. Die Versetzung in den Ruhestand ist zwar - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn deshalb grundsätzlich nicht mehr korrigierbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.04.2014, aaO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entsprach und dementsprechend rechtmäßig war oder wenn eine etwaig rechtswidrige Versetzung bestandskräftig geworden ist. Das allgemeine Interesse der Rechtsbeständigkeit der Zurruhesetzung und der Rechtsklarheit tritt aber dann zurück, wenn der betroffene Beamte - wie hier - eine rechtswidrige Versetzungsverfügung rechtzeitig angefochten hat, da ansonsten die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG „leerlaufen“ würde.
2.
37 
Ausgehend von seinem Klageantrag kann der Kläger deshalb beanspruchen, im Hinblick auf die ihm zuerkannte Eigenschaft als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) mit Ablauf des Januar 2012 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter erst dann vorgenommen werden, wenn die für das Zuerkennungsverfahren zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden positiven Feststellungsbescheid erlassen hat. Da dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde, konnte der Kläger eine darauf beruhende Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des Januar 2012 beanspruchen. Anders als bei nicht Schwerbehinderten ist bei Lehrern, denen die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden ist, die Zurruhesetzung jeweils zum 01.02. und nicht nur zum 01.08. eines Jahres möglich. (vgl. Erlass des KM vom 21. Mai 2001; Az.: 14-0311.41/279).
3.
38 
Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand als Schwerbehinderter und damit eine entsprechende Abänderung der Zurruhesetzungsverfügung nicht in Betracht. Im August fehlte noch die Feststellung einer Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde.
39 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Schwerbehinderteneigenschaft dem Kläger rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt wurde und damit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung mit Ablauf des Juli 2011vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Deshalb ist die Versetzung in den Ruhestand nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar und dies erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Für diese Sicht spricht entscheidend der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Würde man nach Beginn des Ruhestands einen Schwebezustand zulassen und damit den Ausgang eines anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Ausspruch über den Grund der Zurruhesetzung (wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze oder wegen Schwerbehinderung) „abwarten“, wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich (z. B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos).
40 
Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dazu, dass der Dienstherr dem Zurruhesetzungsantrag des Klägers - wie er sich bei einer Gesamtschau der Erklärungen von Oktober 2010 und 20.05.2011 ergibt - nicht hätte entsprechen dürfen. Daraus folgt aber auch für die hier zu beurteilende Fallkonstellation, dass dem Kläger nach Aufhebung der rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung ebenfalls kein entsprechender Anspruch zusteht. Der Kläger kann nicht bessergestellt werden als dies bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Behörde der Fall gewesen wäre. In diesem Fall - auch dies wurde dargelegt - hätte der Kläger allein die Wahl gehabt, mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung mit Ablauf des Januar 2012 in den Ruhestand zu treten.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Wirtschaftlich betrachtet streiten die Beteiligten um den Differenzbetrag von monatlich 116,26 EUR zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus. Auf Grundlage des Urteilsausspruchs ist der Kläger insoweit für einen Zeitraum von sechs Monaten unterlegen und hat beginnend ab dem 01.02.2012 bis zu seinem Lebensende obsiegt. Das Unterliegen des Klägers für einen Zeitraum von sechs Monaten stellt sich danach unter Berücksichtigen der durchschnittlichen statistischen Lebensdauer als geringfügig dar.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.790,24 festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.09.2013, aaO).
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Soweit sie auf Aufhebung bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 gerichtet ist, fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann eine Versetzung in den Ruhestand, die entsprechend einem Zurruhesetzungsantrag des Beamten erfolgt ist, nicht nachträglich durch Rücknahme des Antrags oder Rücknahme der Zustimmung die Rechtsgrundlage entzogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98.96 - ZBR 1997, 20). Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch gerade um die Frage, ob die erfolgte Zurruhesetzung dem Antrag des Klägers entsprochen hat, so dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 - 4 S 1042/12 - juris).
21 
Die Klage ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, ab Februar 2012 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Insoweit sind die Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus auch für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung begehrt, hat die Klage hingegen keinen Erfolg.
22 
Nach § 40 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei haben sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob sie die Versetzung in den Ruhestand auf ihr Alter (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG) oder auf ihre (etwaige) Schwerbehinderung (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG) stützen. Die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 S. 2 HS. 1 und 2 LBG).
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Deutschen Richtergesetz und nach dem Bundesbeamtengesetz (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - NVwZ-RR 2008, 193) kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, nach dem Beginn des Ruhestands durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Dies scheitert an § 47 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BBG in der damaligen Fassung. Diese Vorschrift entspricht der dargestellten Regelung in § 45 Abs. 1 S. 2 2. HS LBG. Die Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Deshalb kann eine bestandskräftige Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden. Zu diesen allgemeinen Vorschriften zählen nicht nur die in den §§ 48 und 49 VwVfG geregelten Tatbestände, sondern ebenso die in § 51 VwVfG geregelte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.09.2012 - 1 Bf 96/11.Z - NVwZ-RR 2013).
24 
Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.09.2013 (4 S 1042/12, aaO) weiter an, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfügte Zurruhesetzung die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzungsverfügung (wegen Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Schwerbehinderteneigenschaft) nicht mehr geändert werden kann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entspricht und dementsprechend rechtmäßig war. Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht nach Eintritt in den Ruhestand danach einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes entgegen, wenn nicht der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist.
25 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen steht die Wirkung der mit Ablauf des Juli 2011 erfolgten Zurruhesetzung des Klägers einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes (statt wegen Erreichens der vorgezogenen Antragsaltersgrenze wegen festgestellter Schwerbehinderung) im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Zurruhesetzung nicht dem Antrag des Klägers entsprach und sich deshalb die angefochtene Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweist (1.). Auf Grundlage der dem Kläger im Oktober 2011 bestandskräftig zuerkannten Schwerbehinderteneigenschaft kann er daraus folgend beanspruchen, nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG mit Ablauf des Januar 2012 als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) in den Ruhestand versetzt zu werden (2.). Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt aber eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nicht in Betracht, da die zuständige Behörde die Schwerbehinderung erst nach dem ersten möglichen Termin für einen vorzeitigen Ruhestand (zum 01.08.2011) im Oktober 2011 festgestellt hat; der Umstand, dass die zuständige Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung (3.).
1.
26 
Zu Unrecht hat der Beklagte angenommen, der Kläger habe die Zurruhesetzung auf sein Alter und damit auf § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG gestützt.
27 
a) Im Rahmen der Auslegung des klägerischen Antrags auf Versetzung in den Ruhestand sind sowohl sein Antragsschreiben vom 17.10.2010 als auch sein ergänzendes Schreiben vom 20.05.2011, in dem er auf das laufende Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat, in den Blick zu nehmen. Der Inhalt der Erklärungen des Klägers ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Kläger mit seiner Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt seiner Schreiben verstehen würde. Die Schreiben sind vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit wie der Inhaltsadressat selbst (hier das Regierungspräsidium Karlsruhe) nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG., Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104,301; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). Im Rahmen der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände.
28 
b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze können die Erklärungen des Klägers - bei der vorzunehmenden Gesamtschau - nur so verstanden werden, dass er - erstens - mit Ablauf des Juli 2011 aus dem aktiven Dienst ausscheiden bzw. in den Ruhestand treten wollte und dass - zweitens - die Zurruhesetzung zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags auf die von ihm behauptete Schwerbehinderung und damit auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützt werden sollte.
29 
Der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 17.10.2010 war zwar erkennbar im Hinblick auf die Vollendung des 63. Lebensjahres (am 03.04.2011) erfolgt und bezog sich damit noch auf den Versetzungsgrund des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG. Denn zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig eine Schwerbehinderung des Klägers noch nicht vor, und der Antrag enthielt auch keine Hinweise auf eine etwaige Erkrankung, die für den Inhaltsadressaten und damit das Regierungspräsidium die Schlussfolgerung erlaubt hätte, dem Kläger könnte die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt werden. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs im Oktober 2010 kam danach nur die Vollendung des 63. Lebensjahres am 03.04.2011 als Grund für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand in Betracht. Dementsprechend durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass der Kläger dazu bereit war, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen. Auf Grundlage des maßgeblichen Schreibens vom 20.05.2011 war für den Dienstherr jedoch ausreichend erkennbar, dass der Kläger den Grund für den Ruhestand „auswechseln“ wollte (wegen Schwerbehinderung statt Erreichens der Antragsaltersgrenze) und er damit an seinem ursprünglichen Begehren nicht mehr festhielt. Das Schreiben enthielt nicht nur den Hinweis auf den erlittenen Schlaganfall und eine Herzschrittmacheroperation, sondern auch auf ein laufendes Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde. In seinem Schreiben hat der Kläger zudem ausdrücklich angefragt, wann seinem Dienstherrn die Feststellung des Grades seiner Behinderung vorliegen müsse. Damit hat der Kläger nicht nur eine - im Vergleich zur Antragstellung im Oktober 2010 - grundlegend veränderte Lebenssituation mitgeteilt, sondern auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Zurruhesetzungsantrag auf den für ihn vorteilhafteren Grund - sprich die Schwerbehinderung - gründet. Dem Schreiben vom 20.05.2011 lässt sich gleichzeitig entnehmen, dass der Kläger am bereits ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Ruhestandsbeginn mit Ablauf des Juli 2011 festzuhalten beabsichtigte.
30 
c) Darüber hinaus kann den Erklärungen des Klägers - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entnommen werden, ob für ihn im Rahmen der begehrten Zurruhesetzung der Zeitpunkt (mit Ablauf des Juli 2011) oder die Frage des Zurruhesetzungsgrundes, d. h. eine Zurruhesetzung mit oder ohne Versorgungsabschlag, vorrangig ist, falls die zuständige Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bis zum angestrebten Ruhestandsbeginn noch nicht entschieden hat und deshalb eine Zurruhesetzung gestützt auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG nicht in Frage gekommen wäre. Ausgehend von seinem ursprünglichen Antrag vom Oktober 2010 kann zwar ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger sei bereit gewesen, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze auch unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in den Ruhestand zu gehen. Dieser Umstand lässt aber keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger auch noch im Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2011 (nach seiner schweren Erkrankung) bereit gewesen ist, den nicht unerheblichen Versorgungsabschlag von knapp 120 EUR monatlich in Kauf zu nehmen. Dabei sind insbesondere die zu diesem Zeitpunkt grundlegend veränderte Lebenssituation des Klägers in Form der schweren Erkrankung und die sich daraus ergebenden Behinderungen in die Beurteilung einzustellen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Schwerbehinderung höhere Ausgaben bzw. Kosten auf die betreffende Person zukommen und sich deshalb die Frage, welches Versorgungsniveau der betreffende Beamte für auskömmlich betrachtet, grundlegend neu stellt.
31 
Da danach im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens eine Rangfolge bezüglich der Kriterien „Ruhestandsbeginn“ einerseits und „Zurruhesetzungsgrund“ andererseits nicht zu ermitteln ist und folglich beide Kriterien vom Kläger gleichermaßen und gleichrangig zum Gegenstand seines Antrags gemacht wurden, können seine Erklärungen auch nicht so verstanden werden, dass er zu dem von ihm begehrten Zeitpunkt mit Ablauf des Juli 2011 auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst gestützt auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung auf Grundlage der allgemeinen Regelung über die Vollendung des 63.Lebensjahres. Eine derartige Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag ist zwar rechtlich möglich; ein entsprechender Hilfsantrag bzw. eine entsprechende Rangfolge im Rahmen des klägerischen Begehrens kann den maßgeblichen Äußerungen des Klägers jedoch - wie erläutert - mangels valider Anhaltspunkte nicht entnommen werden.
32 
Die vom Beklagten sinngemäß vorgenommene Auslegung des klägerischen Begehrens, dass er hilfsweise (für den Fall, dass eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Schwerbehinderung rechtlich nicht möglich ist) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze auf jeden Fall in den Ruhestand treten wolle, kann auch nicht mit dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung begründet werden. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung; danach ist im Zweifel gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung beinhaltet danach auch, dass etwa bei zwei möglichen Auslegungsvarianten diejenige gewählt wird, die rechtlich möglich ist und damit der auszulegenden Willenserklärung eine Bedeutung innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens beimisst.
33 
Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein Hilfsantrag - wie beschrieben - der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entsprochen hätte. Richtig ist zwar, dass dem - vom Kläger auf den Zurruhesetzungsgrund der Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützten - Antrag auf Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653) nicht hätte entsprochen werden können, weil das Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG darf nur vorgenommen werden, wenn die für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns bereits einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Mit dem genannten Urteil vom 30.04.2014 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht die anders lautende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) aufgehoben, wonach der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen werde, einer rückwirkenden Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegenstehe, wenn der Zurruhesetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei.
34 
Dass das Begehren des Klägers auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (anders als bei der Auslegung des OVG Rheinland-Pfalz) „rechtlich unmöglich“ war, rechtfertigt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Annahme eines (rechtlich möglichen) Hilfsantrags auf Zurruhesetzung unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags. Denn bei sachgerechter Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Zurruhesetzung hätte ihn das Regierungspräsidium darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats 2011 nur dann besteht, wenn vorher von der zuständigen Behörde die Schwerbehinderung festgestellt wird. Auf Grundlage dieser Information hätte der Kläger die Wahl gehabt, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze zum 01.08.2011 in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt - wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten. Da für den Kläger danach zwei rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, bleibt kein Raum für eine Auslegung des klägerischen Begehrens entgegen seinem ausdrücklich geäußerten Willen. Es kann - mit anderen Worten - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze und damit unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags dem wohlverstandenen Interesse des Klägers entsprochen hat.
35 
d) Die streitgegenständliche Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze stellt sich danach auf Grundlage der dargestellten Auslegung als rechtswidrig dar. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007, aaO). Die maßgebliche Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 09.05.2011 enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung, so dass sie entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres vom Kläger anfechtbar war; danach hat der von ihm sinngemäß am 24.10.2011 erhobene Widerspruch den Eintritt der Bestandskraft der Versetzungsverfügung verhindert.
36 
Unerheblich ist der Umstand, dass die Versetzungsverfügung dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt und damit wirksam wurde. Die Versetzung in den Ruhestand ist zwar - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn deshalb grundsätzlich nicht mehr korrigierbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.04.2014, aaO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entsprach und dementsprechend rechtmäßig war oder wenn eine etwaig rechtswidrige Versetzung bestandskräftig geworden ist. Das allgemeine Interesse der Rechtsbeständigkeit der Zurruhesetzung und der Rechtsklarheit tritt aber dann zurück, wenn der betroffene Beamte - wie hier - eine rechtswidrige Versetzungsverfügung rechtzeitig angefochten hat, da ansonsten die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG „leerlaufen“ würde.
2.
37 
Ausgehend von seinem Klageantrag kann der Kläger deshalb beanspruchen, im Hinblick auf die ihm zuerkannte Eigenschaft als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) mit Ablauf des Januar 2012 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter erst dann vorgenommen werden, wenn die für das Zuerkennungsverfahren zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden positiven Feststellungsbescheid erlassen hat. Da dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde, konnte der Kläger eine darauf beruhende Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des Januar 2012 beanspruchen. Anders als bei nicht Schwerbehinderten ist bei Lehrern, denen die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden ist, die Zurruhesetzung jeweils zum 01.02. und nicht nur zum 01.08. eines Jahres möglich. (vgl. Erlass des KM vom 21. Mai 2001; Az.: 14-0311.41/279).
3.
38 
Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand als Schwerbehinderter und damit eine entsprechende Abänderung der Zurruhesetzungsverfügung nicht in Betracht. Im August fehlte noch die Feststellung einer Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde.
39 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Schwerbehinderteneigenschaft dem Kläger rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt wurde und damit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung mit Ablauf des Juli 2011vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Deshalb ist die Versetzung in den Ruhestand nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar und dies erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Für diese Sicht spricht entscheidend der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Würde man nach Beginn des Ruhestands einen Schwebezustand zulassen und damit den Ausgang eines anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Ausspruch über den Grund der Zurruhesetzung (wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze oder wegen Schwerbehinderung) „abwarten“, wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich (z. B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos).
40 
Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dazu, dass der Dienstherr dem Zurruhesetzungsantrag des Klägers - wie er sich bei einer Gesamtschau der Erklärungen von Oktober 2010 und 20.05.2011 ergibt - nicht hätte entsprechen dürfen. Daraus folgt aber auch für die hier zu beurteilende Fallkonstellation, dass dem Kläger nach Aufhebung der rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung ebenfalls kein entsprechender Anspruch zusteht. Der Kläger kann nicht bessergestellt werden als dies bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Behörde der Fall gewesen wäre. In diesem Fall - auch dies wurde dargelegt - hätte der Kläger allein die Wahl gehabt, mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung mit Ablauf des Januar 2012 in den Ruhestand zu treten.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Wirtschaftlich betrachtet streiten die Beteiligten um den Differenzbetrag von monatlich 116,26 EUR zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus. Auf Grundlage des Urteilsausspruchs ist der Kläger insoweit für einen Zeitraum von sechs Monaten unterlegen und hat beginnend ab dem 01.02.2012 bis zu seinem Lebensende obsiegt. Das Unterliegen des Klägers für einen Zeitraum von sechs Monaten stellt sich danach unter Berücksichtigen der durchschnittlichen statistischen Lebensdauer als geringfügig dar.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.790,24 festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.09.2013, aaO).
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

2

Der am 1. Mai 1947 geborene Kläger beantragte im Februar 2002 die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase sollte mit Vollendung des 63. Lebensjahres enden. Ergänzend teilte er mit, er habe einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Der Beklagte bewilligte die Altersteilzeit antragsgemäß.

3

Im Jahr 2004 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Aufgrund einer Verschlechterung seiner Gesundheit beantragte er im Jahr 2008 erneut die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und erhob im Jahre 2009 eine entsprechende Klage beim Sozialgericht.

4

Im März 2010 bat der Beklagte den Kläger, den Nachweis der Schwerbehinderung bis spätestens Ende April 2010 vorzulegen; andernfalls werde er antragsgemäß aufgrund des Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt. Der Kläger verwies auf das noch laufende sozialgerichtliche Verfahren.

5

Da der Kläger deren Nachweis nicht vorlegte, versetzte ihn der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2010 mit Ablauf dieses Tages wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden um den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Höhe von 7,2 % gekürzt.

6

Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung, die sich nicht gegen die Zurruhesetzung als solche, sondern wegen der damit verbundenen Abzüge bei den Versorgungsbezügen ausschließlich gegen den Grund für die Zurruhesetzung richtete, blieben erfolglos.

7

Während des Berufungsverfahrens stellte die hierfür zuständige Behörde rückwirkend ab Dezember 2009 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest.

8

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des 30. April 2010 wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, der für den Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Antrag des Klägers sei auf eine Zurruhesetzung vorrangig wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens des 63. Lebensjahres gerichtet gewesen. Die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus. Vor Eintritt der Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung sei eine nachträgliche, aber rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung ebenso zu berücksichtigen wie eine bereits bei Ruhestandseintritt vorliegende Feststellung.

9

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2011 zurückzuweisen.

10

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

12

§ 59 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes - LBG RP - vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 241) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 279) als im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2010 geltendes und damit maßgebliches Recht regelt die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze. Danach konnte ein Beamter auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er entweder das 63. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 1 LBG RP) oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) war und das 60. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 2 LBG RP).

13

Das Oberverwaltungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei von einem Antrag des Klägers ausgegangen, als Schwerbehinderter in den Ruhestand versetzt zu werden (1.). Allerdings verletzt es § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX sowie § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus (2.) und der in der Zurruhesetzungsverfügung festgesetzte Grund für die Zurruhesetzung könne auch nach dem Beginn des Ruhestands noch ausgewechselt werden (3.).

14

Der Kläger hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seine Klage. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 59 Nr. 2 LBG RP statt nach § 59 Nr. 1 LBG RP müsste er keinen Versorgungsabschlag hinnehmen. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), der bei Beginn des Ruhestands des Klägers nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG fortgalt. Danach konnten Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand gehen.

15

1. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung gerichtet war, vorrangig wegen Schwerbehinderung, hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

16

Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung im Wege der Auslegung ist revisionsrechtlich Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn dieses Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht. Nur in diesen Fällen kann das Bundesverwaltungsgericht die Erklärung selbst auslegen (stRspr; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 - ZBR 2014, 126 Rn. 14).

17

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der um den Hinweis auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter ergänzte Antrag des Klägers aus dem Jahre 2002, mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden, könne nur so verstanden werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst wegen Schwerbehinderung nach § 59 Nr. 2 LBG RP und hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze nach § 59 Nr. 1 LBG RP. Diese Auslegung verstößt nicht gegen einen allgemeinen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 133 BGB), sodass sie das Revisionsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat.

18

2. Allerdings verletzt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP nicht auf die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung ankomme, sondern ihr tatsächliches Vorliegen genüge, § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX als revisibles Recht.

19

Zwar verlangt § 59 Nr. 2 LBG RP nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung. Die Norm nimmt Bezug auf die Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 59 Nr. 2 LBG RP erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX in Bezug genommen. Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 SGB IX) und stellen einen Ausweis hierüber aus, der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des Sozialgesetzbuch IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 SGB IX). Dies zeigt, dass nur die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuches IX beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen. Andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das - positive oder negative - Ergebnis der Prüfung dieser Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP ist damit ausgeschlossen.

20

Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168 Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 <69 f.>; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 <316 ff.> und vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 ff.>).

21

Damit darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 59 Nr. 2 LBG RP nur vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Ist das nicht der Fall, ist nur die Versetzung des Beamten in den Ruhestand nach § 59 Nr. 1 LBG RP (Antragsaltersgrenze) möglich. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch in der Schwebe oder negativ abgeschlossen ist.

22

Hieran ändert auch nichts, dass die Feststellung der Schwerbehinderung lediglich deklaratorisch wirkt (BSG, Urteile vom 30. April 1979 - 8b RK 1/78 - BSGE 48, 167 Rn. 15 und vom 22. September 1988 - 12 RK 44/87 - SozR 2200 § 176c Nr. 9 Rn. 12). Die Konzentration der Zuständigkeit für diese Feststellung bei den Versorgungsbehörden ist unabhängig davon, ob die Feststellung konstitutiv oder deklaratorisch wirkt; auch ein feststellender Verwaltungsakt kann Bindungswirkung haben (Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 f.>). Dem Umstand, dass die Feststellung der Schwerbehinderung nur deklaratorische Bedeutung und zugleich Bindungswirkung hat, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Feststellung auch rückwirkend erfolgen kann. Sie bedeutet aber nicht, dass auch andere Behörden zur eigenständigen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt und verpflichtet wären.

23

3. Auch eine - hinter den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Beamten zurückreichende - rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermöglicht keine Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung.

24

Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP kann die Zurruhesetzungsverfügung - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den Beamtengesetzen anderer Länder und des Bundes findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.).

25

Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 9; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn 7.0). Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben.

26

Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn. 8). Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z.B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos.

27

Somit sind inhaltliche Änderungen - auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung - ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen. Der Beamte hat deshalb bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl, entweder "pünktlich" wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze - in den Ruhestand zu treten.

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012, soweit sie entgegenstehen, verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des Monats Januar 2012 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes seiner Versetzung in den Ruhestand.
Der am … 1948 geborene Kläger stand als Realschullehrer im Dienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 17.10.2010 beantragte er seine Versetzung in den Ruhestand zum 31.07.2011. Das Regierungspräsidium Karlsruhe bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2010 den Eingang seines Antrags und empfahl ihm, sich von der GEW oder dem Personalrat beraten zu lassen, da er wegen der Dienstrechtsreform bei Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2011 mit Versorgungsabschlägen zu rechnen habe. Da eine Reaktion des Klägers auf dieses Schreiben nicht erfolgte, fragte das Regierungspräsidium mit E-Mail vom 24.01.2011 nochmals an, ob die beantragte Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2011 „beibehalten“ werde. Mit Schreiben vom 20.05.2011 - beim Regierungspräsidium am 23.05.2011 eingegangen - teilte der Kläger Folgendes mit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich zum Ende des laufenden Schuljahres in Ruhestand gehe und derzeit aufgrund eines Schlaganfalles und einer Herzschrittmacheroperation ein Antrag auf Schwerbehinderung beim Amt für Versorgung und Rehabilitation eingereicht ist, möchte ich anfragen, wann Ihnen die Feststellung des Grades meiner Behinderung vorliegen muss. Möglicherweise könnten Sie direkt Kontakt mit dem Amt für Versorgung und Rehabilitation aufnehmen (Az: ...).
Im Voraus besten Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
Das Regierungspräsidium Karlsruhe versetzte den Kläger mit Verfügung vom 09.05.2011 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG (= nach Vollendung des 63. Lebensjahres) mit Ablauf des Monats Juli 2011 in den Ruhestand. Die Verfügung, der keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wurde dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 22.10.2011 - beim Regierungspräsidium am 24.10.2011 eingegangen - beantragte der Kläger, den „Rechtsgrund für die Versetzung in den Ruhestand“ zu ändern und führte sinngemäß zur Begründung aus. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 sei ihm rückwirkend ab 04.03.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies mit Bescheid vom 03.11.2011 diesen Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er sei zum 01.08.2011 ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit und nicht schwerbehindert gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt worden. Bei einer rechtmäßig erfolgten Versetzung in den Ruhestand - wie im Fall des Klägers - scheide der nachträgliche Austausch des Versetzungsgrundes auch dann aus, wenn zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung über den Antrag des Beamten auf Anerkennung als Schwerbehinderter noch nicht entschieden, aber der Antrag später rückwirkend genehmigt worden sei.
Gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 erhob der Kläger am 24.11.2011 Widerspruch, zu dessen Begründung er u. a. Folgendes vortrug: Mit Schreiben vom 20.05.2011 - also lange Zeit vor Aushändigung der Verfügung zur Versetzung in den Ruhestand - habe er auf seinen Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen, und daher seien zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen seiner Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gegeben gewesen. Unerheblich sei der Umstand, dass die förmliche Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Eintritt in den Ruhestand erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) habe die Pensionierung auch dann wegen Schwerbehinderung zu erfolgen, wenn deren förmliche Feststellung zwar erst nach Eintritt in den Ruhestand, aber noch vor Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheids erfolge. Ein zunächst mit dem Erreichen der Altersgrenze begründeter Bescheid sei in diesem Fall abzuändern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Mit Schreiben vom 20.05.2011 habe der Kläger zwar darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt habe. Eine Mitteilung, dass er seine Zurruhesetzung nunmehr wegen seiner Schwerbehinderung beantrage und nicht mehr wegen Erreichens der Altersgrenze habe das Schreiben aber nicht enthalten. Eine andere Auslegung des Schreibens sei auch nicht möglich gewesen. Denn hätte man sein Schreiben dahingehend ausgelegt, dass er nun eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung begehre, hätte der Kläger nicht zum 31.07.2011, sondern erst nach der Anerkennung seiner Schwerbehinderung ab dem 01.02.2012 in den Ruhestand gehen können. Aus dem Antrag des Klägers vom Oktober 2010 und seinem Schreiben vom 20.05.2011 ergebe sich aber eindeutig, dass er eine Zurruhesetzung zum 31.07.2011 begehre. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nur eine Zurruhesetzung wegen Erreichens der Altersgrenze möglich gewesen.
Da die Zurruhesetzung des Klägers mit Ablauf des 31.07.2011 antragsgemäß wirksam geworden sei, sei eine Abänderung des Rechtsgrundes der Statusentscheidung rechtlich nicht mehr möglich. Die Zurruhesetzungsverfügung habe nach § 45 Abs. 1 S. 2 LBG nur bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen und abgeändert werden können. Es handele sich um eine Sonderregelung, die der Rechtsnatur der Ruhestandsversetzung (rechtsgestaltender, statusverändernder Verwaltungsakt) Rechnung trage und den Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen der §§ 48, 49 und 51 LVwVfG ausschließe.
Mit seiner am 23.05.2012 erhobenen Klage beantragt der Kläger,
10 
das beklagte Land unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011, soweit sie entgegensteht, und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 zu verpflichten, ihn mit Ablauf des Monats Juli 2011 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1. Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen,
11 
hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, sein Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wiederaufzugreifen.
12 
Zur Begründung führt er ergänzend aus: Auf Grundlage seines Schreibens vom 20.05.2011, in dem er auf seinen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen und dementsprechend sinngemäß eine Versetzung in den Ruhestand ohne Abzüge im Hinblick auf seine Schwerbehinderung beantragt habe, hätte ihn das Regierungspräsidium - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - darauf hinweisen müssen, dass aus diesem Rechtsgrund eine Versetzung mit Ablauf des Monats Juli 2011 noch nicht möglich sei und hätte dementsprechend auf eine Klarstellung seines bisherigen Antrags hinwirken müssen. In seinem Schreiben vom 20.05.2011 habe er insbesondere die Frage gestellt, wann die Feststellung des Grades seiner Behinderung bei der Dienstbehörde vorliegen müsse. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde ihm im Hinblick auf ihre Fürsorgepflicht die Rechtslage mitteilen und ihn entsprechend beraten müssen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er trägt ergänzend vor: Eine solch umfassende Beratungspflicht - wie sie der Kläger behaupte - lasse sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht ableiten. Der Hinweis im Schreiben des Klägers auf das Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter stelle keine Abänderung seines ursprünglichen Antrags dar, weil die Anerkennung als Schwerbehinderter noch nicht erfolgt und diese auch im Hinblick auf das anhängige Widerspruchsverfahren ungewiss gewesen sei.
16 
Unerheblich sei auch der Umstand, dass die Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 (mangels Rechtsbehelfsbelehrung) zum Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Schreibens vom 22.10.2011, mit dem er die Änderung des Rechtsgrundes der Zurruhesetzung beantragt habe, noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Auf Grundlage von § 45 Abs. 1 S. 2 LBG komme es nicht auf die Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung an, sondern lediglich auf deren Wirksamkeit. Die Verfügung sei dem Kläger aber am 27.07.2011 ausgehändigt worden und ihrem Inhalt nach sei sie mit Ablauf des Juli 2011, also spätestens am 01.08.2011, wirksam geworden. Von diesem Zeitpunkt an habe sie seitens des beklagten Landes wegen der eindeutigen Formulierung in § 45 Abs. 1 S. 2 LBG nicht mehr zurückgenommen, widerrufen oder inhaltlich abgeändert werden können.
17 
Wie bereits ausgeführt, habe der Dienstherr auch nicht die Verpflichtung gehabt, dem Kläger anzuraten, einen neuen Antrag auf Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG unter Zurücknahme seines alten Antrags zu stellen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Schreibens vom 20.05.2011 sei überhaupt nicht ersichtlich gewesen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft beim Kläger anerkannt werde. Dem Kläger hätte man auf sein Schreiben allenfalls mitteilen können, dass die Schwerbehinderteneigenschaft vor dem Ablauf des 31.07.2011 wirksam anerkannt sein müsse. Einen anderen Zurruhesetzungsantrag als ihn der Kläger gestellt habe, habe ihm jedoch zum Zeitpunkt seines Schreibens am 20.05.2011 nicht angeraten werden können. Hätte der Dienstherr ihm eine Abänderung seines Antrags angeraten und wäre ihm seine Anerkennung später nicht erteilt worden, hätte er wegen falscher Beratung die Wiederherstellung seines ersten Zurruhesetzungsantrags nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG im Wege des Schadensersatzes eingeklagt, so dass er durch die Ausdehnung der Grenzen der Fürsorgepflicht immer zu dem ihm günstigsten Ergebnis komme. Der Dienstherr könne aber in Fällen solch komplizierter Rechtsfragen und ungewisser Entscheidungen über anhängige Widerspruchsverfahren den notwendigen Gang zum Rechtsanwalt und dessen umfassende Beratungstätigkeit nicht ersetzen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vom beklagten Land vorgelegte Akte, die Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Soweit sie auf Aufhebung bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 gerichtet ist, fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann eine Versetzung in den Ruhestand, die entsprechend einem Zurruhesetzungsantrag des Beamten erfolgt ist, nicht nachträglich durch Rücknahme des Antrags oder Rücknahme der Zustimmung die Rechtsgrundlage entzogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98.96 - ZBR 1997, 20). Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch gerade um die Frage, ob die erfolgte Zurruhesetzung dem Antrag des Klägers entsprochen hat, so dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 - 4 S 1042/12 - juris).
21 
Die Klage ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, ab Februar 2012 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Insoweit sind die Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus auch für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung begehrt, hat die Klage hingegen keinen Erfolg.
22 
Nach § 40 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei haben sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob sie die Versetzung in den Ruhestand auf ihr Alter (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG) oder auf ihre (etwaige) Schwerbehinderung (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG) stützen. Die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 S. 2 HS. 1 und 2 LBG).
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Deutschen Richtergesetz und nach dem Bundesbeamtengesetz (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - NVwZ-RR 2008, 193) kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, nach dem Beginn des Ruhestands durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Dies scheitert an § 47 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BBG in der damaligen Fassung. Diese Vorschrift entspricht der dargestellten Regelung in § 45 Abs. 1 S. 2 2. HS LBG. Die Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Deshalb kann eine bestandskräftige Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden. Zu diesen allgemeinen Vorschriften zählen nicht nur die in den §§ 48 und 49 VwVfG geregelten Tatbestände, sondern ebenso die in § 51 VwVfG geregelte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.09.2012 - 1 Bf 96/11.Z - NVwZ-RR 2013).
24 
Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.09.2013 (4 S 1042/12, aaO) weiter an, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfügte Zurruhesetzung die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzungsverfügung (wegen Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Schwerbehinderteneigenschaft) nicht mehr geändert werden kann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entspricht und dementsprechend rechtmäßig war. Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht nach Eintritt in den Ruhestand danach einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes entgegen, wenn nicht der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist.
25 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen steht die Wirkung der mit Ablauf des Juli 2011 erfolgten Zurruhesetzung des Klägers einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes (statt wegen Erreichens der vorgezogenen Antragsaltersgrenze wegen festgestellter Schwerbehinderung) im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Zurruhesetzung nicht dem Antrag des Klägers entsprach und sich deshalb die angefochtene Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweist (1.). Auf Grundlage der dem Kläger im Oktober 2011 bestandskräftig zuerkannten Schwerbehinderteneigenschaft kann er daraus folgend beanspruchen, nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG mit Ablauf des Januar 2012 als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) in den Ruhestand versetzt zu werden (2.). Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt aber eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nicht in Betracht, da die zuständige Behörde die Schwerbehinderung erst nach dem ersten möglichen Termin für einen vorzeitigen Ruhestand (zum 01.08.2011) im Oktober 2011 festgestellt hat; der Umstand, dass die zuständige Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung (3.).
1.
26 
Zu Unrecht hat der Beklagte angenommen, der Kläger habe die Zurruhesetzung auf sein Alter und damit auf § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG gestützt.
27 
a) Im Rahmen der Auslegung des klägerischen Antrags auf Versetzung in den Ruhestand sind sowohl sein Antragsschreiben vom 17.10.2010 als auch sein ergänzendes Schreiben vom 20.05.2011, in dem er auf das laufende Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat, in den Blick zu nehmen. Der Inhalt der Erklärungen des Klägers ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Kläger mit seiner Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt seiner Schreiben verstehen würde. Die Schreiben sind vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit wie der Inhaltsadressat selbst (hier das Regierungspräsidium Karlsruhe) nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG., Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104,301; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). Im Rahmen der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände.
28 
b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze können die Erklärungen des Klägers - bei der vorzunehmenden Gesamtschau - nur so verstanden werden, dass er - erstens - mit Ablauf des Juli 2011 aus dem aktiven Dienst ausscheiden bzw. in den Ruhestand treten wollte und dass - zweitens - die Zurruhesetzung zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags auf die von ihm behauptete Schwerbehinderung und damit auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützt werden sollte.
29 
Der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 17.10.2010 war zwar erkennbar im Hinblick auf die Vollendung des 63. Lebensjahres (am 03.04.2011) erfolgt und bezog sich damit noch auf den Versetzungsgrund des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG. Denn zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig eine Schwerbehinderung des Klägers noch nicht vor, und der Antrag enthielt auch keine Hinweise auf eine etwaige Erkrankung, die für den Inhaltsadressaten und damit das Regierungspräsidium die Schlussfolgerung erlaubt hätte, dem Kläger könnte die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt werden. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs im Oktober 2010 kam danach nur die Vollendung des 63. Lebensjahres am 03.04.2011 als Grund für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand in Betracht. Dementsprechend durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass der Kläger dazu bereit war, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen. Auf Grundlage des maßgeblichen Schreibens vom 20.05.2011 war für den Dienstherr jedoch ausreichend erkennbar, dass der Kläger den Grund für den Ruhestand „auswechseln“ wollte (wegen Schwerbehinderung statt Erreichens der Antragsaltersgrenze) und er damit an seinem ursprünglichen Begehren nicht mehr festhielt. Das Schreiben enthielt nicht nur den Hinweis auf den erlittenen Schlaganfall und eine Herzschrittmacheroperation, sondern auch auf ein laufendes Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde. In seinem Schreiben hat der Kläger zudem ausdrücklich angefragt, wann seinem Dienstherrn die Feststellung des Grades seiner Behinderung vorliegen müsse. Damit hat der Kläger nicht nur eine - im Vergleich zur Antragstellung im Oktober 2010 - grundlegend veränderte Lebenssituation mitgeteilt, sondern auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Zurruhesetzungsantrag auf den für ihn vorteilhafteren Grund - sprich die Schwerbehinderung - gründet. Dem Schreiben vom 20.05.2011 lässt sich gleichzeitig entnehmen, dass der Kläger am bereits ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Ruhestandsbeginn mit Ablauf des Juli 2011 festzuhalten beabsichtigte.
30 
c) Darüber hinaus kann den Erklärungen des Klägers - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entnommen werden, ob für ihn im Rahmen der begehrten Zurruhesetzung der Zeitpunkt (mit Ablauf des Juli 2011) oder die Frage des Zurruhesetzungsgrundes, d. h. eine Zurruhesetzung mit oder ohne Versorgungsabschlag, vorrangig ist, falls die zuständige Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bis zum angestrebten Ruhestandsbeginn noch nicht entschieden hat und deshalb eine Zurruhesetzung gestützt auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG nicht in Frage gekommen wäre. Ausgehend von seinem ursprünglichen Antrag vom Oktober 2010 kann zwar ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger sei bereit gewesen, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze auch unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in den Ruhestand zu gehen. Dieser Umstand lässt aber keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger auch noch im Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2011 (nach seiner schweren Erkrankung) bereit gewesen ist, den nicht unerheblichen Versorgungsabschlag von knapp 120 EUR monatlich in Kauf zu nehmen. Dabei sind insbesondere die zu diesem Zeitpunkt grundlegend veränderte Lebenssituation des Klägers in Form der schweren Erkrankung und die sich daraus ergebenden Behinderungen in die Beurteilung einzustellen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Schwerbehinderung höhere Ausgaben bzw. Kosten auf die betreffende Person zukommen und sich deshalb die Frage, welches Versorgungsniveau der betreffende Beamte für auskömmlich betrachtet, grundlegend neu stellt.
31 
Da danach im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens eine Rangfolge bezüglich der Kriterien „Ruhestandsbeginn“ einerseits und „Zurruhesetzungsgrund“ andererseits nicht zu ermitteln ist und folglich beide Kriterien vom Kläger gleichermaßen und gleichrangig zum Gegenstand seines Antrags gemacht wurden, können seine Erklärungen auch nicht so verstanden werden, dass er zu dem von ihm begehrten Zeitpunkt mit Ablauf des Juli 2011 auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst gestützt auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung auf Grundlage der allgemeinen Regelung über die Vollendung des 63.Lebensjahres. Eine derartige Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag ist zwar rechtlich möglich; ein entsprechender Hilfsantrag bzw. eine entsprechende Rangfolge im Rahmen des klägerischen Begehrens kann den maßgeblichen Äußerungen des Klägers jedoch - wie erläutert - mangels valider Anhaltspunkte nicht entnommen werden.
32 
Die vom Beklagten sinngemäß vorgenommene Auslegung des klägerischen Begehrens, dass er hilfsweise (für den Fall, dass eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Schwerbehinderung rechtlich nicht möglich ist) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze auf jeden Fall in den Ruhestand treten wolle, kann auch nicht mit dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung begründet werden. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung; danach ist im Zweifel gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung beinhaltet danach auch, dass etwa bei zwei möglichen Auslegungsvarianten diejenige gewählt wird, die rechtlich möglich ist und damit der auszulegenden Willenserklärung eine Bedeutung innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens beimisst.
33 
Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein Hilfsantrag - wie beschrieben - der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entsprochen hätte. Richtig ist zwar, dass dem - vom Kläger auf den Zurruhesetzungsgrund der Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützten - Antrag auf Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653) nicht hätte entsprochen werden können, weil das Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG darf nur vorgenommen werden, wenn die für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns bereits einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Mit dem genannten Urteil vom 30.04.2014 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht die anders lautende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) aufgehoben, wonach der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen werde, einer rückwirkenden Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegenstehe, wenn der Zurruhesetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei.
34 
Dass das Begehren des Klägers auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (anders als bei der Auslegung des OVG Rheinland-Pfalz) „rechtlich unmöglich“ war, rechtfertigt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Annahme eines (rechtlich möglichen) Hilfsantrags auf Zurruhesetzung unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags. Denn bei sachgerechter Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Zurruhesetzung hätte ihn das Regierungspräsidium darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats 2011 nur dann besteht, wenn vorher von der zuständigen Behörde die Schwerbehinderung festgestellt wird. Auf Grundlage dieser Information hätte der Kläger die Wahl gehabt, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze zum 01.08.2011 in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt - wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten. Da für den Kläger danach zwei rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, bleibt kein Raum für eine Auslegung des klägerischen Begehrens entgegen seinem ausdrücklich geäußerten Willen. Es kann - mit anderen Worten - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze und damit unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags dem wohlverstandenen Interesse des Klägers entsprochen hat.
35 
d) Die streitgegenständliche Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze stellt sich danach auf Grundlage der dargestellten Auslegung als rechtswidrig dar. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007, aaO). Die maßgebliche Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 09.05.2011 enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung, so dass sie entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres vom Kläger anfechtbar war; danach hat der von ihm sinngemäß am 24.10.2011 erhobene Widerspruch den Eintritt der Bestandskraft der Versetzungsverfügung verhindert.
36 
Unerheblich ist der Umstand, dass die Versetzungsverfügung dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt und damit wirksam wurde. Die Versetzung in den Ruhestand ist zwar - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn deshalb grundsätzlich nicht mehr korrigierbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.04.2014, aaO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entsprach und dementsprechend rechtmäßig war oder wenn eine etwaig rechtswidrige Versetzung bestandskräftig geworden ist. Das allgemeine Interesse der Rechtsbeständigkeit der Zurruhesetzung und der Rechtsklarheit tritt aber dann zurück, wenn der betroffene Beamte - wie hier - eine rechtswidrige Versetzungsverfügung rechtzeitig angefochten hat, da ansonsten die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG „leerlaufen“ würde.
2.
37 
Ausgehend von seinem Klageantrag kann der Kläger deshalb beanspruchen, im Hinblick auf die ihm zuerkannte Eigenschaft als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) mit Ablauf des Januar 2012 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter erst dann vorgenommen werden, wenn die für das Zuerkennungsverfahren zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden positiven Feststellungsbescheid erlassen hat. Da dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde, konnte der Kläger eine darauf beruhende Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des Januar 2012 beanspruchen. Anders als bei nicht Schwerbehinderten ist bei Lehrern, denen die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden ist, die Zurruhesetzung jeweils zum 01.02. und nicht nur zum 01.08. eines Jahres möglich. (vgl. Erlass des KM vom 21. Mai 2001; Az.: 14-0311.41/279).
3.
38 
Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand als Schwerbehinderter und damit eine entsprechende Abänderung der Zurruhesetzungsverfügung nicht in Betracht. Im August fehlte noch die Feststellung einer Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde.
39 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Schwerbehinderteneigenschaft dem Kläger rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt wurde und damit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung mit Ablauf des Juli 2011vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Deshalb ist die Versetzung in den Ruhestand nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar und dies erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Für diese Sicht spricht entscheidend der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Würde man nach Beginn des Ruhestands einen Schwebezustand zulassen und damit den Ausgang eines anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Ausspruch über den Grund der Zurruhesetzung (wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze oder wegen Schwerbehinderung) „abwarten“, wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich (z. B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos).
40 
Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dazu, dass der Dienstherr dem Zurruhesetzungsantrag des Klägers - wie er sich bei einer Gesamtschau der Erklärungen von Oktober 2010 und 20.05.2011 ergibt - nicht hätte entsprechen dürfen. Daraus folgt aber auch für die hier zu beurteilende Fallkonstellation, dass dem Kläger nach Aufhebung der rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung ebenfalls kein entsprechender Anspruch zusteht. Der Kläger kann nicht bessergestellt werden als dies bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Behörde der Fall gewesen wäre. In diesem Fall - auch dies wurde dargelegt - hätte der Kläger allein die Wahl gehabt, mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung mit Ablauf des Januar 2012 in den Ruhestand zu treten.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Wirtschaftlich betrachtet streiten die Beteiligten um den Differenzbetrag von monatlich 116,26 EUR zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus. Auf Grundlage des Urteilsausspruchs ist der Kläger insoweit für einen Zeitraum von sechs Monaten unterlegen und hat beginnend ab dem 01.02.2012 bis zu seinem Lebensende obsiegt. Das Unterliegen des Klägers für einen Zeitraum von sechs Monaten stellt sich danach unter Berücksichtigen der durchschnittlichen statistischen Lebensdauer als geringfügig dar.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.790,24 festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.09.2013, aaO).
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Soweit sie auf Aufhebung bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 gerichtet ist, fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann eine Versetzung in den Ruhestand, die entsprechend einem Zurruhesetzungsantrag des Beamten erfolgt ist, nicht nachträglich durch Rücknahme des Antrags oder Rücknahme der Zustimmung die Rechtsgrundlage entzogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98.96 - ZBR 1997, 20). Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch gerade um die Frage, ob die erfolgte Zurruhesetzung dem Antrag des Klägers entsprochen hat, so dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 - 4 S 1042/12 - juris).
21 
Die Klage ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, ab Februar 2012 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Insoweit sind die Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus auch für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung begehrt, hat die Klage hingegen keinen Erfolg.
22 
Nach § 40 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei haben sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob sie die Versetzung in den Ruhestand auf ihr Alter (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG) oder auf ihre (etwaige) Schwerbehinderung (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG) stützen. Die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 S. 2 HS. 1 und 2 LBG).
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Deutschen Richtergesetz und nach dem Bundesbeamtengesetz (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - NVwZ-RR 2008, 193) kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, nach dem Beginn des Ruhestands durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Dies scheitert an § 47 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BBG in der damaligen Fassung. Diese Vorschrift entspricht der dargestellten Regelung in § 45 Abs. 1 S. 2 2. HS LBG. Die Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Deshalb kann eine bestandskräftige Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden. Zu diesen allgemeinen Vorschriften zählen nicht nur die in den §§ 48 und 49 VwVfG geregelten Tatbestände, sondern ebenso die in § 51 VwVfG geregelte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.09.2012 - 1 Bf 96/11.Z - NVwZ-RR 2013).
24 
Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.09.2013 (4 S 1042/12, aaO) weiter an, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfügte Zurruhesetzung die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzungsverfügung (wegen Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Schwerbehinderteneigenschaft) nicht mehr geändert werden kann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entspricht und dementsprechend rechtmäßig war. Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht nach Eintritt in den Ruhestand danach einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes entgegen, wenn nicht der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist.
25 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen steht die Wirkung der mit Ablauf des Juli 2011 erfolgten Zurruhesetzung des Klägers einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes (statt wegen Erreichens der vorgezogenen Antragsaltersgrenze wegen festgestellter Schwerbehinderung) im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Zurruhesetzung nicht dem Antrag des Klägers entsprach und sich deshalb die angefochtene Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweist (1.). Auf Grundlage der dem Kläger im Oktober 2011 bestandskräftig zuerkannten Schwerbehinderteneigenschaft kann er daraus folgend beanspruchen, nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG mit Ablauf des Januar 2012 als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) in den Ruhestand versetzt zu werden (2.). Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt aber eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nicht in Betracht, da die zuständige Behörde die Schwerbehinderung erst nach dem ersten möglichen Termin für einen vorzeitigen Ruhestand (zum 01.08.2011) im Oktober 2011 festgestellt hat; der Umstand, dass die zuständige Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung (3.).
1.
26 
Zu Unrecht hat der Beklagte angenommen, der Kläger habe die Zurruhesetzung auf sein Alter und damit auf § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG gestützt.
27 
a) Im Rahmen der Auslegung des klägerischen Antrags auf Versetzung in den Ruhestand sind sowohl sein Antragsschreiben vom 17.10.2010 als auch sein ergänzendes Schreiben vom 20.05.2011, in dem er auf das laufende Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat, in den Blick zu nehmen. Der Inhalt der Erklärungen des Klägers ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Kläger mit seiner Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt seiner Schreiben verstehen würde. Die Schreiben sind vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit wie der Inhaltsadressat selbst (hier das Regierungspräsidium Karlsruhe) nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG., Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104,301; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). Im Rahmen der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände.
28 
b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze können die Erklärungen des Klägers - bei der vorzunehmenden Gesamtschau - nur so verstanden werden, dass er - erstens - mit Ablauf des Juli 2011 aus dem aktiven Dienst ausscheiden bzw. in den Ruhestand treten wollte und dass - zweitens - die Zurruhesetzung zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags auf die von ihm behauptete Schwerbehinderung und damit auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützt werden sollte.
29 
Der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 17.10.2010 war zwar erkennbar im Hinblick auf die Vollendung des 63. Lebensjahres (am 03.04.2011) erfolgt und bezog sich damit noch auf den Versetzungsgrund des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG. Denn zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig eine Schwerbehinderung des Klägers noch nicht vor, und der Antrag enthielt auch keine Hinweise auf eine etwaige Erkrankung, die für den Inhaltsadressaten und damit das Regierungspräsidium die Schlussfolgerung erlaubt hätte, dem Kläger könnte die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt werden. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs im Oktober 2010 kam danach nur die Vollendung des 63. Lebensjahres am 03.04.2011 als Grund für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand in Betracht. Dementsprechend durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass der Kläger dazu bereit war, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen. Auf Grundlage des maßgeblichen Schreibens vom 20.05.2011 war für den Dienstherr jedoch ausreichend erkennbar, dass der Kläger den Grund für den Ruhestand „auswechseln“ wollte (wegen Schwerbehinderung statt Erreichens der Antragsaltersgrenze) und er damit an seinem ursprünglichen Begehren nicht mehr festhielt. Das Schreiben enthielt nicht nur den Hinweis auf den erlittenen Schlaganfall und eine Herzschrittmacheroperation, sondern auch auf ein laufendes Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde. In seinem Schreiben hat der Kläger zudem ausdrücklich angefragt, wann seinem Dienstherrn die Feststellung des Grades seiner Behinderung vorliegen müsse. Damit hat der Kläger nicht nur eine - im Vergleich zur Antragstellung im Oktober 2010 - grundlegend veränderte Lebenssituation mitgeteilt, sondern auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Zurruhesetzungsantrag auf den für ihn vorteilhafteren Grund - sprich die Schwerbehinderung - gründet. Dem Schreiben vom 20.05.2011 lässt sich gleichzeitig entnehmen, dass der Kläger am bereits ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Ruhestandsbeginn mit Ablauf des Juli 2011 festzuhalten beabsichtigte.
30 
c) Darüber hinaus kann den Erklärungen des Klägers - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entnommen werden, ob für ihn im Rahmen der begehrten Zurruhesetzung der Zeitpunkt (mit Ablauf des Juli 2011) oder die Frage des Zurruhesetzungsgrundes, d. h. eine Zurruhesetzung mit oder ohne Versorgungsabschlag, vorrangig ist, falls die zuständige Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bis zum angestrebten Ruhestandsbeginn noch nicht entschieden hat und deshalb eine Zurruhesetzung gestützt auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG nicht in Frage gekommen wäre. Ausgehend von seinem ursprünglichen Antrag vom Oktober 2010 kann zwar ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger sei bereit gewesen, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze auch unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in den Ruhestand zu gehen. Dieser Umstand lässt aber keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger auch noch im Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2011 (nach seiner schweren Erkrankung) bereit gewesen ist, den nicht unerheblichen Versorgungsabschlag von knapp 120 EUR monatlich in Kauf zu nehmen. Dabei sind insbesondere die zu diesem Zeitpunkt grundlegend veränderte Lebenssituation des Klägers in Form der schweren Erkrankung und die sich daraus ergebenden Behinderungen in die Beurteilung einzustellen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Schwerbehinderung höhere Ausgaben bzw. Kosten auf die betreffende Person zukommen und sich deshalb die Frage, welches Versorgungsniveau der betreffende Beamte für auskömmlich betrachtet, grundlegend neu stellt.
31 
Da danach im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens eine Rangfolge bezüglich der Kriterien „Ruhestandsbeginn“ einerseits und „Zurruhesetzungsgrund“ andererseits nicht zu ermitteln ist und folglich beide Kriterien vom Kläger gleichermaßen und gleichrangig zum Gegenstand seines Antrags gemacht wurden, können seine Erklärungen auch nicht so verstanden werden, dass er zu dem von ihm begehrten Zeitpunkt mit Ablauf des Juli 2011 auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst gestützt auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung auf Grundlage der allgemeinen Regelung über die Vollendung des 63.Lebensjahres. Eine derartige Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag ist zwar rechtlich möglich; ein entsprechender Hilfsantrag bzw. eine entsprechende Rangfolge im Rahmen des klägerischen Begehrens kann den maßgeblichen Äußerungen des Klägers jedoch - wie erläutert - mangels valider Anhaltspunkte nicht entnommen werden.
32 
Die vom Beklagten sinngemäß vorgenommene Auslegung des klägerischen Begehrens, dass er hilfsweise (für den Fall, dass eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Schwerbehinderung rechtlich nicht möglich ist) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze auf jeden Fall in den Ruhestand treten wolle, kann auch nicht mit dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung begründet werden. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung; danach ist im Zweifel gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung beinhaltet danach auch, dass etwa bei zwei möglichen Auslegungsvarianten diejenige gewählt wird, die rechtlich möglich ist und damit der auszulegenden Willenserklärung eine Bedeutung innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens beimisst.
33 
Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein Hilfsantrag - wie beschrieben - der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entsprochen hätte. Richtig ist zwar, dass dem - vom Kläger auf den Zurruhesetzungsgrund der Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützten - Antrag auf Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653) nicht hätte entsprochen werden können, weil das Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG darf nur vorgenommen werden, wenn die für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns bereits einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Mit dem genannten Urteil vom 30.04.2014 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht die anders lautende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) aufgehoben, wonach der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen werde, einer rückwirkenden Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegenstehe, wenn der Zurruhesetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei.
34 
Dass das Begehren des Klägers auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (anders als bei der Auslegung des OVG Rheinland-Pfalz) „rechtlich unmöglich“ war, rechtfertigt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Annahme eines (rechtlich möglichen) Hilfsantrags auf Zurruhesetzung unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags. Denn bei sachgerechter Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Zurruhesetzung hätte ihn das Regierungspräsidium darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats 2011 nur dann besteht, wenn vorher von der zuständigen Behörde die Schwerbehinderung festgestellt wird. Auf Grundlage dieser Information hätte der Kläger die Wahl gehabt, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze zum 01.08.2011 in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt - wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten. Da für den Kläger danach zwei rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, bleibt kein Raum für eine Auslegung des klägerischen Begehrens entgegen seinem ausdrücklich geäußerten Willen. Es kann - mit anderen Worten - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze und damit unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags dem wohlverstandenen Interesse des Klägers entsprochen hat.
35 
d) Die streitgegenständliche Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze stellt sich danach auf Grundlage der dargestellten Auslegung als rechtswidrig dar. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007, aaO). Die maßgebliche Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 09.05.2011 enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung, so dass sie entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres vom Kläger anfechtbar war; danach hat der von ihm sinngemäß am 24.10.2011 erhobene Widerspruch den Eintritt der Bestandskraft der Versetzungsverfügung verhindert.
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Unerheblich ist der Umstand, dass die Versetzungsverfügung dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt und damit wirksam wurde. Die Versetzung in den Ruhestand ist zwar - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn deshalb grundsätzlich nicht mehr korrigierbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.04.2014, aaO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entsprach und dementsprechend rechtmäßig war oder wenn eine etwaig rechtswidrige Versetzung bestandskräftig geworden ist. Das allgemeine Interesse der Rechtsbeständigkeit der Zurruhesetzung und der Rechtsklarheit tritt aber dann zurück, wenn der betroffene Beamte - wie hier - eine rechtswidrige Versetzungsverfügung rechtzeitig angefochten hat, da ansonsten die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG „leerlaufen“ würde.
2.
37 
Ausgehend von seinem Klageantrag kann der Kläger deshalb beanspruchen, im Hinblick auf die ihm zuerkannte Eigenschaft als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) mit Ablauf des Januar 2012 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter erst dann vorgenommen werden, wenn die für das Zuerkennungsverfahren zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden positiven Feststellungsbescheid erlassen hat. Da dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde, konnte der Kläger eine darauf beruhende Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des Januar 2012 beanspruchen. Anders als bei nicht Schwerbehinderten ist bei Lehrern, denen die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden ist, die Zurruhesetzung jeweils zum 01.02. und nicht nur zum 01.08. eines Jahres möglich. (vgl. Erlass des KM vom 21. Mai 2001; Az.: 14-0311.41/279).
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Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand als Schwerbehinderter und damit eine entsprechende Abänderung der Zurruhesetzungsverfügung nicht in Betracht. Im August fehlte noch die Feststellung einer Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde.
39 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Schwerbehinderteneigenschaft dem Kläger rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt wurde und damit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung mit Ablauf des Juli 2011vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Deshalb ist die Versetzung in den Ruhestand nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar und dies erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Für diese Sicht spricht entscheidend der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Würde man nach Beginn des Ruhestands einen Schwebezustand zulassen und damit den Ausgang eines anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Ausspruch über den Grund der Zurruhesetzung (wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze oder wegen Schwerbehinderung) „abwarten“, wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich (z. B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos).
40 
Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dazu, dass der Dienstherr dem Zurruhesetzungsantrag des Klägers - wie er sich bei einer Gesamtschau der Erklärungen von Oktober 2010 und 20.05.2011 ergibt - nicht hätte entsprechen dürfen. Daraus folgt aber auch für die hier zu beurteilende Fallkonstellation, dass dem Kläger nach Aufhebung der rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung ebenfalls kein entsprechender Anspruch zusteht. Der Kläger kann nicht bessergestellt werden als dies bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Behörde der Fall gewesen wäre. In diesem Fall - auch dies wurde dargelegt - hätte der Kläger allein die Wahl gehabt, mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung mit Ablauf des Januar 2012 in den Ruhestand zu treten.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Wirtschaftlich betrachtet streiten die Beteiligten um den Differenzbetrag von monatlich 116,26 EUR zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus. Auf Grundlage des Urteilsausspruchs ist der Kläger insoweit für einen Zeitraum von sechs Monaten unterlegen und hat beginnend ab dem 01.02.2012 bis zu seinem Lebensende obsiegt. Das Unterliegen des Klägers für einen Zeitraum von sechs Monaten stellt sich danach unter Berücksichtigen der durchschnittlichen statistischen Lebensdauer als geringfügig dar.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.790,24 festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.09.2013, aaO).
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid ohne Datum (nach dem Entwurf: 7. Juli 2010), zugestellt am 8. Juli 2010, werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid ohne Datum (nach dem Entwurf: 7. Juli 2010), zugestellt am 8. Juli 2010, werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

2

Der am 1. Mai 1947 geborene Kläger beantragte im Februar 2002 die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase sollte mit Vollendung des 63. Lebensjahres enden. Ergänzend teilte er mit, er habe einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Der Beklagte bewilligte die Altersteilzeit antragsgemäß.

3

Im Jahr 2004 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Aufgrund einer Verschlechterung seiner Gesundheit beantragte er im Jahr 2008 erneut die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und erhob im Jahre 2009 eine entsprechende Klage beim Sozialgericht.

4

Im März 2010 bat der Beklagte den Kläger, den Nachweis der Schwerbehinderung bis spätestens Ende April 2010 vorzulegen; andernfalls werde er antragsgemäß aufgrund des Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt. Der Kläger verwies auf das noch laufende sozialgerichtliche Verfahren.

5

Da der Kläger deren Nachweis nicht vorlegte, versetzte ihn der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2010 mit Ablauf dieses Tages wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden um den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Höhe von 7,2 % gekürzt.

6

Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung, die sich nicht gegen die Zurruhesetzung als solche, sondern wegen der damit verbundenen Abzüge bei den Versorgungsbezügen ausschließlich gegen den Grund für die Zurruhesetzung richtete, blieben erfolglos.

7

Während des Berufungsverfahrens stellte die hierfür zuständige Behörde rückwirkend ab Dezember 2009 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest.

8

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des 30. April 2010 wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, der für den Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Antrag des Klägers sei auf eine Zurruhesetzung vorrangig wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens des 63. Lebensjahres gerichtet gewesen. Die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus. Vor Eintritt der Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung sei eine nachträgliche, aber rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung ebenso zu berücksichtigen wie eine bereits bei Ruhestandseintritt vorliegende Feststellung.

9

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2011 zurückzuweisen.

10

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

12

§ 59 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes - LBG RP - vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 241) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 279) als im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2010 geltendes und damit maßgebliches Recht regelt die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze. Danach konnte ein Beamter auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er entweder das 63. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 1 LBG RP) oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) war und das 60. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 2 LBG RP).

13

Das Oberverwaltungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei von einem Antrag des Klägers ausgegangen, als Schwerbehinderter in den Ruhestand versetzt zu werden (1.). Allerdings verletzt es § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX sowie § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus (2.) und der in der Zurruhesetzungsverfügung festgesetzte Grund für die Zurruhesetzung könne auch nach dem Beginn des Ruhestands noch ausgewechselt werden (3.).

14

Der Kläger hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seine Klage. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 59 Nr. 2 LBG RP statt nach § 59 Nr. 1 LBG RP müsste er keinen Versorgungsabschlag hinnehmen. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), der bei Beginn des Ruhestands des Klägers nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG fortgalt. Danach konnten Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand gehen.

15

1. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung gerichtet war, vorrangig wegen Schwerbehinderung, hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

16

Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung im Wege der Auslegung ist revisionsrechtlich Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn dieses Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht. Nur in diesen Fällen kann das Bundesverwaltungsgericht die Erklärung selbst auslegen (stRspr; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 - ZBR 2014, 126 Rn. 14).

17

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der um den Hinweis auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter ergänzte Antrag des Klägers aus dem Jahre 2002, mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden, könne nur so verstanden werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst wegen Schwerbehinderung nach § 59 Nr. 2 LBG RP und hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze nach § 59 Nr. 1 LBG RP. Diese Auslegung verstößt nicht gegen einen allgemeinen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 133 BGB), sodass sie das Revisionsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat.

18

2. Allerdings verletzt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP nicht auf die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung ankomme, sondern ihr tatsächliches Vorliegen genüge, § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX als revisibles Recht.

19

Zwar verlangt § 59 Nr. 2 LBG RP nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung. Die Norm nimmt Bezug auf die Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 59 Nr. 2 LBG RP erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX in Bezug genommen. Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 SGB IX) und stellen einen Ausweis hierüber aus, der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des Sozialgesetzbuch IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 SGB IX). Dies zeigt, dass nur die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuches IX beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen. Andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das - positive oder negative - Ergebnis der Prüfung dieser Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP ist damit ausgeschlossen.

20

Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168 Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 <69 f.>; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 <316 ff.> und vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 ff.>).

21

Damit darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 59 Nr. 2 LBG RP nur vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Ist das nicht der Fall, ist nur die Versetzung des Beamten in den Ruhestand nach § 59 Nr. 1 LBG RP (Antragsaltersgrenze) möglich. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch in der Schwebe oder negativ abgeschlossen ist.

22

Hieran ändert auch nichts, dass die Feststellung der Schwerbehinderung lediglich deklaratorisch wirkt (BSG, Urteile vom 30. April 1979 - 8b RK 1/78 - BSGE 48, 167 Rn. 15 und vom 22. September 1988 - 12 RK 44/87 - SozR 2200 § 176c Nr. 9 Rn. 12). Die Konzentration der Zuständigkeit für diese Feststellung bei den Versorgungsbehörden ist unabhängig davon, ob die Feststellung konstitutiv oder deklaratorisch wirkt; auch ein feststellender Verwaltungsakt kann Bindungswirkung haben (Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 f.>). Dem Umstand, dass die Feststellung der Schwerbehinderung nur deklaratorische Bedeutung und zugleich Bindungswirkung hat, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Feststellung auch rückwirkend erfolgen kann. Sie bedeutet aber nicht, dass auch andere Behörden zur eigenständigen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt und verpflichtet wären.

23

3. Auch eine - hinter den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Beamten zurückreichende - rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermöglicht keine Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung.

24

Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP kann die Zurruhesetzungsverfügung - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den Beamtengesetzen anderer Länder und des Bundes findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.).

25

Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 9; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn 7.0). Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben.

26

Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn. 8). Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z.B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos.

27

Somit sind inhaltliche Änderungen - auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung - ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen. Der Beamte hat deshalb bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl, entweder "pünktlich" wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze - in den Ruhestand zu treten.

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012, soweit sie entgegenstehen, verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des Monats Januar 2012 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes seiner Versetzung in den Ruhestand.
Der am … 1948 geborene Kläger stand als Realschullehrer im Dienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 17.10.2010 beantragte er seine Versetzung in den Ruhestand zum 31.07.2011. Das Regierungspräsidium Karlsruhe bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2010 den Eingang seines Antrags und empfahl ihm, sich von der GEW oder dem Personalrat beraten zu lassen, da er wegen der Dienstrechtsreform bei Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2011 mit Versorgungsabschlägen zu rechnen habe. Da eine Reaktion des Klägers auf dieses Schreiben nicht erfolgte, fragte das Regierungspräsidium mit E-Mail vom 24.01.2011 nochmals an, ob die beantragte Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2011 „beibehalten“ werde. Mit Schreiben vom 20.05.2011 - beim Regierungspräsidium am 23.05.2011 eingegangen - teilte der Kläger Folgendes mit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich zum Ende des laufenden Schuljahres in Ruhestand gehe und derzeit aufgrund eines Schlaganfalles und einer Herzschrittmacheroperation ein Antrag auf Schwerbehinderung beim Amt für Versorgung und Rehabilitation eingereicht ist, möchte ich anfragen, wann Ihnen die Feststellung des Grades meiner Behinderung vorliegen muss. Möglicherweise könnten Sie direkt Kontakt mit dem Amt für Versorgung und Rehabilitation aufnehmen (Az: ...).
Im Voraus besten Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
Das Regierungspräsidium Karlsruhe versetzte den Kläger mit Verfügung vom 09.05.2011 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG (= nach Vollendung des 63. Lebensjahres) mit Ablauf des Monats Juli 2011 in den Ruhestand. Die Verfügung, der keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wurde dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 22.10.2011 - beim Regierungspräsidium am 24.10.2011 eingegangen - beantragte der Kläger, den „Rechtsgrund für die Versetzung in den Ruhestand“ zu ändern und führte sinngemäß zur Begründung aus. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 sei ihm rückwirkend ab 04.03.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies mit Bescheid vom 03.11.2011 diesen Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er sei zum 01.08.2011 ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit und nicht schwerbehindert gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt worden. Bei einer rechtmäßig erfolgten Versetzung in den Ruhestand - wie im Fall des Klägers - scheide der nachträgliche Austausch des Versetzungsgrundes auch dann aus, wenn zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung über den Antrag des Beamten auf Anerkennung als Schwerbehinderter noch nicht entschieden, aber der Antrag später rückwirkend genehmigt worden sei.
Gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 erhob der Kläger am 24.11.2011 Widerspruch, zu dessen Begründung er u. a. Folgendes vortrug: Mit Schreiben vom 20.05.2011 - also lange Zeit vor Aushändigung der Verfügung zur Versetzung in den Ruhestand - habe er auf seinen Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen, und daher seien zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen seiner Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gegeben gewesen. Unerheblich sei der Umstand, dass die förmliche Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Eintritt in den Ruhestand erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) habe die Pensionierung auch dann wegen Schwerbehinderung zu erfolgen, wenn deren förmliche Feststellung zwar erst nach Eintritt in den Ruhestand, aber noch vor Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheids erfolge. Ein zunächst mit dem Erreichen der Altersgrenze begründeter Bescheid sei in diesem Fall abzuändern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Mit Schreiben vom 20.05.2011 habe der Kläger zwar darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt habe. Eine Mitteilung, dass er seine Zurruhesetzung nunmehr wegen seiner Schwerbehinderung beantrage und nicht mehr wegen Erreichens der Altersgrenze habe das Schreiben aber nicht enthalten. Eine andere Auslegung des Schreibens sei auch nicht möglich gewesen. Denn hätte man sein Schreiben dahingehend ausgelegt, dass er nun eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung begehre, hätte der Kläger nicht zum 31.07.2011, sondern erst nach der Anerkennung seiner Schwerbehinderung ab dem 01.02.2012 in den Ruhestand gehen können. Aus dem Antrag des Klägers vom Oktober 2010 und seinem Schreiben vom 20.05.2011 ergebe sich aber eindeutig, dass er eine Zurruhesetzung zum 31.07.2011 begehre. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nur eine Zurruhesetzung wegen Erreichens der Altersgrenze möglich gewesen.
Da die Zurruhesetzung des Klägers mit Ablauf des 31.07.2011 antragsgemäß wirksam geworden sei, sei eine Abänderung des Rechtsgrundes der Statusentscheidung rechtlich nicht mehr möglich. Die Zurruhesetzungsverfügung habe nach § 45 Abs. 1 S. 2 LBG nur bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen und abgeändert werden können. Es handele sich um eine Sonderregelung, die der Rechtsnatur der Ruhestandsversetzung (rechtsgestaltender, statusverändernder Verwaltungsakt) Rechnung trage und den Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen der §§ 48, 49 und 51 LVwVfG ausschließe.
Mit seiner am 23.05.2012 erhobenen Klage beantragt der Kläger,
10 
das beklagte Land unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011, soweit sie entgegensteht, und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 zu verpflichten, ihn mit Ablauf des Monats Juli 2011 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1. Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen,
11 
hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, sein Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wiederaufzugreifen.
12 
Zur Begründung führt er ergänzend aus: Auf Grundlage seines Schreibens vom 20.05.2011, in dem er auf seinen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen und dementsprechend sinngemäß eine Versetzung in den Ruhestand ohne Abzüge im Hinblick auf seine Schwerbehinderung beantragt habe, hätte ihn das Regierungspräsidium - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - darauf hinweisen müssen, dass aus diesem Rechtsgrund eine Versetzung mit Ablauf des Monats Juli 2011 noch nicht möglich sei und hätte dementsprechend auf eine Klarstellung seines bisherigen Antrags hinwirken müssen. In seinem Schreiben vom 20.05.2011 habe er insbesondere die Frage gestellt, wann die Feststellung des Grades seiner Behinderung bei der Dienstbehörde vorliegen müsse. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde ihm im Hinblick auf ihre Fürsorgepflicht die Rechtslage mitteilen und ihn entsprechend beraten müssen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er trägt ergänzend vor: Eine solch umfassende Beratungspflicht - wie sie der Kläger behaupte - lasse sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht ableiten. Der Hinweis im Schreiben des Klägers auf das Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter stelle keine Abänderung seines ursprünglichen Antrags dar, weil die Anerkennung als Schwerbehinderter noch nicht erfolgt und diese auch im Hinblick auf das anhängige Widerspruchsverfahren ungewiss gewesen sei.
16 
Unerheblich sei auch der Umstand, dass die Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 (mangels Rechtsbehelfsbelehrung) zum Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Schreibens vom 22.10.2011, mit dem er die Änderung des Rechtsgrundes der Zurruhesetzung beantragt habe, noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Auf Grundlage von § 45 Abs. 1 S. 2 LBG komme es nicht auf die Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung an, sondern lediglich auf deren Wirksamkeit. Die Verfügung sei dem Kläger aber am 27.07.2011 ausgehändigt worden und ihrem Inhalt nach sei sie mit Ablauf des Juli 2011, also spätestens am 01.08.2011, wirksam geworden. Von diesem Zeitpunkt an habe sie seitens des beklagten Landes wegen der eindeutigen Formulierung in § 45 Abs. 1 S. 2 LBG nicht mehr zurückgenommen, widerrufen oder inhaltlich abgeändert werden können.
17 
Wie bereits ausgeführt, habe der Dienstherr auch nicht die Verpflichtung gehabt, dem Kläger anzuraten, einen neuen Antrag auf Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG unter Zurücknahme seines alten Antrags zu stellen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Schreibens vom 20.05.2011 sei überhaupt nicht ersichtlich gewesen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft beim Kläger anerkannt werde. Dem Kläger hätte man auf sein Schreiben allenfalls mitteilen können, dass die Schwerbehinderteneigenschaft vor dem Ablauf des 31.07.2011 wirksam anerkannt sein müsse. Einen anderen Zurruhesetzungsantrag als ihn der Kläger gestellt habe, habe ihm jedoch zum Zeitpunkt seines Schreibens am 20.05.2011 nicht angeraten werden können. Hätte der Dienstherr ihm eine Abänderung seines Antrags angeraten und wäre ihm seine Anerkennung später nicht erteilt worden, hätte er wegen falscher Beratung die Wiederherstellung seines ersten Zurruhesetzungsantrags nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG im Wege des Schadensersatzes eingeklagt, so dass er durch die Ausdehnung der Grenzen der Fürsorgepflicht immer zu dem ihm günstigsten Ergebnis komme. Der Dienstherr könne aber in Fällen solch komplizierter Rechtsfragen und ungewisser Entscheidungen über anhängige Widerspruchsverfahren den notwendigen Gang zum Rechtsanwalt und dessen umfassende Beratungstätigkeit nicht ersetzen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vom beklagten Land vorgelegte Akte, die Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Soweit sie auf Aufhebung bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 gerichtet ist, fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann eine Versetzung in den Ruhestand, die entsprechend einem Zurruhesetzungsantrag des Beamten erfolgt ist, nicht nachträglich durch Rücknahme des Antrags oder Rücknahme der Zustimmung die Rechtsgrundlage entzogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98.96 - ZBR 1997, 20). Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch gerade um die Frage, ob die erfolgte Zurruhesetzung dem Antrag des Klägers entsprochen hat, so dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 - 4 S 1042/12 - juris).
21 
Die Klage ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, ab Februar 2012 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Insoweit sind die Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus auch für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung begehrt, hat die Klage hingegen keinen Erfolg.
22 
Nach § 40 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei haben sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob sie die Versetzung in den Ruhestand auf ihr Alter (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG) oder auf ihre (etwaige) Schwerbehinderung (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG) stützen. Die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 S. 2 HS. 1 und 2 LBG).
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Deutschen Richtergesetz und nach dem Bundesbeamtengesetz (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - NVwZ-RR 2008, 193) kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, nach dem Beginn des Ruhestands durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Dies scheitert an § 47 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BBG in der damaligen Fassung. Diese Vorschrift entspricht der dargestellten Regelung in § 45 Abs. 1 S. 2 2. HS LBG. Die Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Deshalb kann eine bestandskräftige Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden. Zu diesen allgemeinen Vorschriften zählen nicht nur die in den §§ 48 und 49 VwVfG geregelten Tatbestände, sondern ebenso die in § 51 VwVfG geregelte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.09.2012 - 1 Bf 96/11.Z - NVwZ-RR 2013).
24 
Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.09.2013 (4 S 1042/12, aaO) weiter an, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfügte Zurruhesetzung die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzungsverfügung (wegen Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Schwerbehinderteneigenschaft) nicht mehr geändert werden kann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entspricht und dementsprechend rechtmäßig war. Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht nach Eintritt in den Ruhestand danach einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes entgegen, wenn nicht der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist.
25 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen steht die Wirkung der mit Ablauf des Juli 2011 erfolgten Zurruhesetzung des Klägers einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes (statt wegen Erreichens der vorgezogenen Antragsaltersgrenze wegen festgestellter Schwerbehinderung) im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Zurruhesetzung nicht dem Antrag des Klägers entsprach und sich deshalb die angefochtene Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweist (1.). Auf Grundlage der dem Kläger im Oktober 2011 bestandskräftig zuerkannten Schwerbehinderteneigenschaft kann er daraus folgend beanspruchen, nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG mit Ablauf des Januar 2012 als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) in den Ruhestand versetzt zu werden (2.). Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt aber eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nicht in Betracht, da die zuständige Behörde die Schwerbehinderung erst nach dem ersten möglichen Termin für einen vorzeitigen Ruhestand (zum 01.08.2011) im Oktober 2011 festgestellt hat; der Umstand, dass die zuständige Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung (3.).
1.
26 
Zu Unrecht hat der Beklagte angenommen, der Kläger habe die Zurruhesetzung auf sein Alter und damit auf § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG gestützt.
27 
a) Im Rahmen der Auslegung des klägerischen Antrags auf Versetzung in den Ruhestand sind sowohl sein Antragsschreiben vom 17.10.2010 als auch sein ergänzendes Schreiben vom 20.05.2011, in dem er auf das laufende Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat, in den Blick zu nehmen. Der Inhalt der Erklärungen des Klägers ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Kläger mit seiner Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt seiner Schreiben verstehen würde. Die Schreiben sind vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit wie der Inhaltsadressat selbst (hier das Regierungspräsidium Karlsruhe) nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG., Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104,301; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). Im Rahmen der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände.
28 
b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze können die Erklärungen des Klägers - bei der vorzunehmenden Gesamtschau - nur so verstanden werden, dass er - erstens - mit Ablauf des Juli 2011 aus dem aktiven Dienst ausscheiden bzw. in den Ruhestand treten wollte und dass - zweitens - die Zurruhesetzung zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags auf die von ihm behauptete Schwerbehinderung und damit auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützt werden sollte.
29 
Der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 17.10.2010 war zwar erkennbar im Hinblick auf die Vollendung des 63. Lebensjahres (am 03.04.2011) erfolgt und bezog sich damit noch auf den Versetzungsgrund des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG. Denn zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig eine Schwerbehinderung des Klägers noch nicht vor, und der Antrag enthielt auch keine Hinweise auf eine etwaige Erkrankung, die für den Inhaltsadressaten und damit das Regierungspräsidium die Schlussfolgerung erlaubt hätte, dem Kläger könnte die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt werden. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs im Oktober 2010 kam danach nur die Vollendung des 63. Lebensjahres am 03.04.2011 als Grund für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand in Betracht. Dementsprechend durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass der Kläger dazu bereit war, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen. Auf Grundlage des maßgeblichen Schreibens vom 20.05.2011 war für den Dienstherr jedoch ausreichend erkennbar, dass der Kläger den Grund für den Ruhestand „auswechseln“ wollte (wegen Schwerbehinderung statt Erreichens der Antragsaltersgrenze) und er damit an seinem ursprünglichen Begehren nicht mehr festhielt. Das Schreiben enthielt nicht nur den Hinweis auf den erlittenen Schlaganfall und eine Herzschrittmacheroperation, sondern auch auf ein laufendes Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde. In seinem Schreiben hat der Kläger zudem ausdrücklich angefragt, wann seinem Dienstherrn die Feststellung des Grades seiner Behinderung vorliegen müsse. Damit hat der Kläger nicht nur eine - im Vergleich zur Antragstellung im Oktober 2010 - grundlegend veränderte Lebenssituation mitgeteilt, sondern auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Zurruhesetzungsantrag auf den für ihn vorteilhafteren Grund - sprich die Schwerbehinderung - gründet. Dem Schreiben vom 20.05.2011 lässt sich gleichzeitig entnehmen, dass der Kläger am bereits ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Ruhestandsbeginn mit Ablauf des Juli 2011 festzuhalten beabsichtigte.
30 
c) Darüber hinaus kann den Erklärungen des Klägers - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entnommen werden, ob für ihn im Rahmen der begehrten Zurruhesetzung der Zeitpunkt (mit Ablauf des Juli 2011) oder die Frage des Zurruhesetzungsgrundes, d. h. eine Zurruhesetzung mit oder ohne Versorgungsabschlag, vorrangig ist, falls die zuständige Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bis zum angestrebten Ruhestandsbeginn noch nicht entschieden hat und deshalb eine Zurruhesetzung gestützt auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG nicht in Frage gekommen wäre. Ausgehend von seinem ursprünglichen Antrag vom Oktober 2010 kann zwar ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger sei bereit gewesen, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze auch unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in den Ruhestand zu gehen. Dieser Umstand lässt aber keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger auch noch im Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2011 (nach seiner schweren Erkrankung) bereit gewesen ist, den nicht unerheblichen Versorgungsabschlag von knapp 120 EUR monatlich in Kauf zu nehmen. Dabei sind insbesondere die zu diesem Zeitpunkt grundlegend veränderte Lebenssituation des Klägers in Form der schweren Erkrankung und die sich daraus ergebenden Behinderungen in die Beurteilung einzustellen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Schwerbehinderung höhere Ausgaben bzw. Kosten auf die betreffende Person zukommen und sich deshalb die Frage, welches Versorgungsniveau der betreffende Beamte für auskömmlich betrachtet, grundlegend neu stellt.
31 
Da danach im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens eine Rangfolge bezüglich der Kriterien „Ruhestandsbeginn“ einerseits und „Zurruhesetzungsgrund“ andererseits nicht zu ermitteln ist und folglich beide Kriterien vom Kläger gleichermaßen und gleichrangig zum Gegenstand seines Antrags gemacht wurden, können seine Erklärungen auch nicht so verstanden werden, dass er zu dem von ihm begehrten Zeitpunkt mit Ablauf des Juli 2011 auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst gestützt auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung auf Grundlage der allgemeinen Regelung über die Vollendung des 63.Lebensjahres. Eine derartige Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag ist zwar rechtlich möglich; ein entsprechender Hilfsantrag bzw. eine entsprechende Rangfolge im Rahmen des klägerischen Begehrens kann den maßgeblichen Äußerungen des Klägers jedoch - wie erläutert - mangels valider Anhaltspunkte nicht entnommen werden.
32 
Die vom Beklagten sinngemäß vorgenommene Auslegung des klägerischen Begehrens, dass er hilfsweise (für den Fall, dass eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Schwerbehinderung rechtlich nicht möglich ist) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze auf jeden Fall in den Ruhestand treten wolle, kann auch nicht mit dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung begründet werden. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung; danach ist im Zweifel gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung beinhaltet danach auch, dass etwa bei zwei möglichen Auslegungsvarianten diejenige gewählt wird, die rechtlich möglich ist und damit der auszulegenden Willenserklärung eine Bedeutung innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens beimisst.
33 
Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein Hilfsantrag - wie beschrieben - der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entsprochen hätte. Richtig ist zwar, dass dem - vom Kläger auf den Zurruhesetzungsgrund der Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützten - Antrag auf Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653) nicht hätte entsprochen werden können, weil das Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG darf nur vorgenommen werden, wenn die für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns bereits einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Mit dem genannten Urteil vom 30.04.2014 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht die anders lautende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) aufgehoben, wonach der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen werde, einer rückwirkenden Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegenstehe, wenn der Zurruhesetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei.
34 
Dass das Begehren des Klägers auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (anders als bei der Auslegung des OVG Rheinland-Pfalz) „rechtlich unmöglich“ war, rechtfertigt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Annahme eines (rechtlich möglichen) Hilfsantrags auf Zurruhesetzung unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags. Denn bei sachgerechter Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Zurruhesetzung hätte ihn das Regierungspräsidium darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats 2011 nur dann besteht, wenn vorher von der zuständigen Behörde die Schwerbehinderung festgestellt wird. Auf Grundlage dieser Information hätte der Kläger die Wahl gehabt, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze zum 01.08.2011 in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt - wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten. Da für den Kläger danach zwei rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, bleibt kein Raum für eine Auslegung des klägerischen Begehrens entgegen seinem ausdrücklich geäußerten Willen. Es kann - mit anderen Worten - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze und damit unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags dem wohlverstandenen Interesse des Klägers entsprochen hat.
35 
d) Die streitgegenständliche Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze stellt sich danach auf Grundlage der dargestellten Auslegung als rechtswidrig dar. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007, aaO). Die maßgebliche Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 09.05.2011 enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung, so dass sie entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres vom Kläger anfechtbar war; danach hat der von ihm sinngemäß am 24.10.2011 erhobene Widerspruch den Eintritt der Bestandskraft der Versetzungsverfügung verhindert.
36 
Unerheblich ist der Umstand, dass die Versetzungsverfügung dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt und damit wirksam wurde. Die Versetzung in den Ruhestand ist zwar - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn deshalb grundsätzlich nicht mehr korrigierbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.04.2014, aaO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entsprach und dementsprechend rechtmäßig war oder wenn eine etwaig rechtswidrige Versetzung bestandskräftig geworden ist. Das allgemeine Interesse der Rechtsbeständigkeit der Zurruhesetzung und der Rechtsklarheit tritt aber dann zurück, wenn der betroffene Beamte - wie hier - eine rechtswidrige Versetzungsverfügung rechtzeitig angefochten hat, da ansonsten die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG „leerlaufen“ würde.
2.
37 
Ausgehend von seinem Klageantrag kann der Kläger deshalb beanspruchen, im Hinblick auf die ihm zuerkannte Eigenschaft als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) mit Ablauf des Januar 2012 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter erst dann vorgenommen werden, wenn die für das Zuerkennungsverfahren zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden positiven Feststellungsbescheid erlassen hat. Da dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde, konnte der Kläger eine darauf beruhende Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des Januar 2012 beanspruchen. Anders als bei nicht Schwerbehinderten ist bei Lehrern, denen die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden ist, die Zurruhesetzung jeweils zum 01.02. und nicht nur zum 01.08. eines Jahres möglich. (vgl. Erlass des KM vom 21. Mai 2001; Az.: 14-0311.41/279).
3.
38 
Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand als Schwerbehinderter und damit eine entsprechende Abänderung der Zurruhesetzungsverfügung nicht in Betracht. Im August fehlte noch die Feststellung einer Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde.
39 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Schwerbehinderteneigenschaft dem Kläger rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt wurde und damit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung mit Ablauf des Juli 2011vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Deshalb ist die Versetzung in den Ruhestand nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar und dies erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Für diese Sicht spricht entscheidend der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Würde man nach Beginn des Ruhestands einen Schwebezustand zulassen und damit den Ausgang eines anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Ausspruch über den Grund der Zurruhesetzung (wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze oder wegen Schwerbehinderung) „abwarten“, wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich (z. B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos).
40 
Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dazu, dass der Dienstherr dem Zurruhesetzungsantrag des Klägers - wie er sich bei einer Gesamtschau der Erklärungen von Oktober 2010 und 20.05.2011 ergibt - nicht hätte entsprechen dürfen. Daraus folgt aber auch für die hier zu beurteilende Fallkonstellation, dass dem Kläger nach Aufhebung der rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung ebenfalls kein entsprechender Anspruch zusteht. Der Kläger kann nicht bessergestellt werden als dies bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Behörde der Fall gewesen wäre. In diesem Fall - auch dies wurde dargelegt - hätte der Kläger allein die Wahl gehabt, mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung mit Ablauf des Januar 2012 in den Ruhestand zu treten.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Wirtschaftlich betrachtet streiten die Beteiligten um den Differenzbetrag von monatlich 116,26 EUR zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus. Auf Grundlage des Urteilsausspruchs ist der Kläger insoweit für einen Zeitraum von sechs Monaten unterlegen und hat beginnend ab dem 01.02.2012 bis zu seinem Lebensende obsiegt. Das Unterliegen des Klägers für einen Zeitraum von sechs Monaten stellt sich danach unter Berücksichtigen der durchschnittlichen statistischen Lebensdauer als geringfügig dar.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.790,24 festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.09.2013, aaO).
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Soweit sie auf Aufhebung bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 gerichtet ist, fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann eine Versetzung in den Ruhestand, die entsprechend einem Zurruhesetzungsantrag des Beamten erfolgt ist, nicht nachträglich durch Rücknahme des Antrags oder Rücknahme der Zustimmung die Rechtsgrundlage entzogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98.96 - ZBR 1997, 20). Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch gerade um die Frage, ob die erfolgte Zurruhesetzung dem Antrag des Klägers entsprochen hat, so dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 - 4 S 1042/12 - juris).
21 
Die Klage ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, ab Februar 2012 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Insoweit sind die Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus auch für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung begehrt, hat die Klage hingegen keinen Erfolg.
22 
Nach § 40 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei haben sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob sie die Versetzung in den Ruhestand auf ihr Alter (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG) oder auf ihre (etwaige) Schwerbehinderung (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG) stützen. Die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 S. 2 HS. 1 und 2 LBG).
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Deutschen Richtergesetz und nach dem Bundesbeamtengesetz (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - NVwZ-RR 2008, 193) kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, nach dem Beginn des Ruhestands durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Dies scheitert an § 47 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BBG in der damaligen Fassung. Diese Vorschrift entspricht der dargestellten Regelung in § 45 Abs. 1 S. 2 2. HS LBG. Die Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Deshalb kann eine bestandskräftige Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden. Zu diesen allgemeinen Vorschriften zählen nicht nur die in den §§ 48 und 49 VwVfG geregelten Tatbestände, sondern ebenso die in § 51 VwVfG geregelte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.09.2012 - 1 Bf 96/11.Z - NVwZ-RR 2013).
24 
Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.09.2013 (4 S 1042/12, aaO) weiter an, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfügte Zurruhesetzung die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzungsverfügung (wegen Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Schwerbehinderteneigenschaft) nicht mehr geändert werden kann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entspricht und dementsprechend rechtmäßig war. Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht nach Eintritt in den Ruhestand danach einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes entgegen, wenn nicht der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist.
25 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen steht die Wirkung der mit Ablauf des Juli 2011 erfolgten Zurruhesetzung des Klägers einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes (statt wegen Erreichens der vorgezogenen Antragsaltersgrenze wegen festgestellter Schwerbehinderung) im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Zurruhesetzung nicht dem Antrag des Klägers entsprach und sich deshalb die angefochtene Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweist (1.). Auf Grundlage der dem Kläger im Oktober 2011 bestandskräftig zuerkannten Schwerbehinderteneigenschaft kann er daraus folgend beanspruchen, nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG mit Ablauf des Januar 2012 als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) in den Ruhestand versetzt zu werden (2.). Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt aber eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nicht in Betracht, da die zuständige Behörde die Schwerbehinderung erst nach dem ersten möglichen Termin für einen vorzeitigen Ruhestand (zum 01.08.2011) im Oktober 2011 festgestellt hat; der Umstand, dass die zuständige Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung (3.).
1.
26 
Zu Unrecht hat der Beklagte angenommen, der Kläger habe die Zurruhesetzung auf sein Alter und damit auf § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG gestützt.
27 
a) Im Rahmen der Auslegung des klägerischen Antrags auf Versetzung in den Ruhestand sind sowohl sein Antragsschreiben vom 17.10.2010 als auch sein ergänzendes Schreiben vom 20.05.2011, in dem er auf das laufende Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat, in den Blick zu nehmen. Der Inhalt der Erklärungen des Klägers ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Kläger mit seiner Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt seiner Schreiben verstehen würde. Die Schreiben sind vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit wie der Inhaltsadressat selbst (hier das Regierungspräsidium Karlsruhe) nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG., Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104,301; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). Im Rahmen der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände.
28 
b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze können die Erklärungen des Klägers - bei der vorzunehmenden Gesamtschau - nur so verstanden werden, dass er - erstens - mit Ablauf des Juli 2011 aus dem aktiven Dienst ausscheiden bzw. in den Ruhestand treten wollte und dass - zweitens - die Zurruhesetzung zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags auf die von ihm behauptete Schwerbehinderung und damit auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützt werden sollte.
29 
Der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 17.10.2010 war zwar erkennbar im Hinblick auf die Vollendung des 63. Lebensjahres (am 03.04.2011) erfolgt und bezog sich damit noch auf den Versetzungsgrund des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG. Denn zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig eine Schwerbehinderung des Klägers noch nicht vor, und der Antrag enthielt auch keine Hinweise auf eine etwaige Erkrankung, die für den Inhaltsadressaten und damit das Regierungspräsidium die Schlussfolgerung erlaubt hätte, dem Kläger könnte die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt werden. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs im Oktober 2010 kam danach nur die Vollendung des 63. Lebensjahres am 03.04.2011 als Grund für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand in Betracht. Dementsprechend durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass der Kläger dazu bereit war, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen. Auf Grundlage des maßgeblichen Schreibens vom 20.05.2011 war für den Dienstherr jedoch ausreichend erkennbar, dass der Kläger den Grund für den Ruhestand „auswechseln“ wollte (wegen Schwerbehinderung statt Erreichens der Antragsaltersgrenze) und er damit an seinem ursprünglichen Begehren nicht mehr festhielt. Das Schreiben enthielt nicht nur den Hinweis auf den erlittenen Schlaganfall und eine Herzschrittmacheroperation, sondern auch auf ein laufendes Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde. In seinem Schreiben hat der Kläger zudem ausdrücklich angefragt, wann seinem Dienstherrn die Feststellung des Grades seiner Behinderung vorliegen müsse. Damit hat der Kläger nicht nur eine - im Vergleich zur Antragstellung im Oktober 2010 - grundlegend veränderte Lebenssituation mitgeteilt, sondern auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Zurruhesetzungsantrag auf den für ihn vorteilhafteren Grund - sprich die Schwerbehinderung - gründet. Dem Schreiben vom 20.05.2011 lässt sich gleichzeitig entnehmen, dass der Kläger am bereits ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Ruhestandsbeginn mit Ablauf des Juli 2011 festzuhalten beabsichtigte.
30 
c) Darüber hinaus kann den Erklärungen des Klägers - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entnommen werden, ob für ihn im Rahmen der begehrten Zurruhesetzung der Zeitpunkt (mit Ablauf des Juli 2011) oder die Frage des Zurruhesetzungsgrundes, d. h. eine Zurruhesetzung mit oder ohne Versorgungsabschlag, vorrangig ist, falls die zuständige Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bis zum angestrebten Ruhestandsbeginn noch nicht entschieden hat und deshalb eine Zurruhesetzung gestützt auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG nicht in Frage gekommen wäre. Ausgehend von seinem ursprünglichen Antrag vom Oktober 2010 kann zwar ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger sei bereit gewesen, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze auch unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in den Ruhestand zu gehen. Dieser Umstand lässt aber keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger auch noch im Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2011 (nach seiner schweren Erkrankung) bereit gewesen ist, den nicht unerheblichen Versorgungsabschlag von knapp 120 EUR monatlich in Kauf zu nehmen. Dabei sind insbesondere die zu diesem Zeitpunkt grundlegend veränderte Lebenssituation des Klägers in Form der schweren Erkrankung und die sich daraus ergebenden Behinderungen in die Beurteilung einzustellen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Schwerbehinderung höhere Ausgaben bzw. Kosten auf die betreffende Person zukommen und sich deshalb die Frage, welches Versorgungsniveau der betreffende Beamte für auskömmlich betrachtet, grundlegend neu stellt.
31 
Da danach im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens eine Rangfolge bezüglich der Kriterien „Ruhestandsbeginn“ einerseits und „Zurruhesetzungsgrund“ andererseits nicht zu ermitteln ist und folglich beide Kriterien vom Kläger gleichermaßen und gleichrangig zum Gegenstand seines Antrags gemacht wurden, können seine Erklärungen auch nicht so verstanden werden, dass er zu dem von ihm begehrten Zeitpunkt mit Ablauf des Juli 2011 auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst gestützt auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung auf Grundlage der allgemeinen Regelung über die Vollendung des 63.Lebensjahres. Eine derartige Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag ist zwar rechtlich möglich; ein entsprechender Hilfsantrag bzw. eine entsprechende Rangfolge im Rahmen des klägerischen Begehrens kann den maßgeblichen Äußerungen des Klägers jedoch - wie erläutert - mangels valider Anhaltspunkte nicht entnommen werden.
32 
Die vom Beklagten sinngemäß vorgenommene Auslegung des klägerischen Begehrens, dass er hilfsweise (für den Fall, dass eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Schwerbehinderung rechtlich nicht möglich ist) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze auf jeden Fall in den Ruhestand treten wolle, kann auch nicht mit dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung begründet werden. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung; danach ist im Zweifel gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung beinhaltet danach auch, dass etwa bei zwei möglichen Auslegungsvarianten diejenige gewählt wird, die rechtlich möglich ist und damit der auszulegenden Willenserklärung eine Bedeutung innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens beimisst.
33 
Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein Hilfsantrag - wie beschrieben - der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entsprochen hätte. Richtig ist zwar, dass dem - vom Kläger auf den Zurruhesetzungsgrund der Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützten - Antrag auf Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653) nicht hätte entsprochen werden können, weil das Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG darf nur vorgenommen werden, wenn die für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns bereits einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Mit dem genannten Urteil vom 30.04.2014 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht die anders lautende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) aufgehoben, wonach der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen werde, einer rückwirkenden Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegenstehe, wenn der Zurruhesetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei.
34 
Dass das Begehren des Klägers auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (anders als bei der Auslegung des OVG Rheinland-Pfalz) „rechtlich unmöglich“ war, rechtfertigt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Annahme eines (rechtlich möglichen) Hilfsantrags auf Zurruhesetzung unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags. Denn bei sachgerechter Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Zurruhesetzung hätte ihn das Regierungspräsidium darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats 2011 nur dann besteht, wenn vorher von der zuständigen Behörde die Schwerbehinderung festgestellt wird. Auf Grundlage dieser Information hätte der Kläger die Wahl gehabt, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze zum 01.08.2011 in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt - wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten. Da für den Kläger danach zwei rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, bleibt kein Raum für eine Auslegung des klägerischen Begehrens entgegen seinem ausdrücklich geäußerten Willen. Es kann - mit anderen Worten - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze und damit unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags dem wohlverstandenen Interesse des Klägers entsprochen hat.
35 
d) Die streitgegenständliche Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze stellt sich danach auf Grundlage der dargestellten Auslegung als rechtswidrig dar. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007, aaO). Die maßgebliche Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 09.05.2011 enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung, so dass sie entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres vom Kläger anfechtbar war; danach hat der von ihm sinngemäß am 24.10.2011 erhobene Widerspruch den Eintritt der Bestandskraft der Versetzungsverfügung verhindert.
36 
Unerheblich ist der Umstand, dass die Versetzungsverfügung dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt und damit wirksam wurde. Die Versetzung in den Ruhestand ist zwar - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn deshalb grundsätzlich nicht mehr korrigierbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.04.2014, aaO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entsprach und dementsprechend rechtmäßig war oder wenn eine etwaig rechtswidrige Versetzung bestandskräftig geworden ist. Das allgemeine Interesse der Rechtsbeständigkeit der Zurruhesetzung und der Rechtsklarheit tritt aber dann zurück, wenn der betroffene Beamte - wie hier - eine rechtswidrige Versetzungsverfügung rechtzeitig angefochten hat, da ansonsten die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG „leerlaufen“ würde.
2.
37 
Ausgehend von seinem Klageantrag kann der Kläger deshalb beanspruchen, im Hinblick auf die ihm zuerkannte Eigenschaft als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) mit Ablauf des Januar 2012 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter erst dann vorgenommen werden, wenn die für das Zuerkennungsverfahren zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden positiven Feststellungsbescheid erlassen hat. Da dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde, konnte der Kläger eine darauf beruhende Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des Januar 2012 beanspruchen. Anders als bei nicht Schwerbehinderten ist bei Lehrern, denen die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden ist, die Zurruhesetzung jeweils zum 01.02. und nicht nur zum 01.08. eines Jahres möglich. (vgl. Erlass des KM vom 21. Mai 2001; Az.: 14-0311.41/279).
3.
38 
Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand als Schwerbehinderter und damit eine entsprechende Abänderung der Zurruhesetzungsverfügung nicht in Betracht. Im August fehlte noch die Feststellung einer Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde.
39 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Schwerbehinderteneigenschaft dem Kläger rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt wurde und damit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung mit Ablauf des Juli 2011vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Deshalb ist die Versetzung in den Ruhestand nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar und dies erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Für diese Sicht spricht entscheidend der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Würde man nach Beginn des Ruhestands einen Schwebezustand zulassen und damit den Ausgang eines anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Ausspruch über den Grund der Zurruhesetzung (wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze oder wegen Schwerbehinderung) „abwarten“, wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich (z. B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos).
40 
Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dazu, dass der Dienstherr dem Zurruhesetzungsantrag des Klägers - wie er sich bei einer Gesamtschau der Erklärungen von Oktober 2010 und 20.05.2011 ergibt - nicht hätte entsprechen dürfen. Daraus folgt aber auch für die hier zu beurteilende Fallkonstellation, dass dem Kläger nach Aufhebung der rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung ebenfalls kein entsprechender Anspruch zusteht. Der Kläger kann nicht bessergestellt werden als dies bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Behörde der Fall gewesen wäre. In diesem Fall - auch dies wurde dargelegt - hätte der Kläger allein die Wahl gehabt, mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung mit Ablauf des Januar 2012 in den Ruhestand zu treten.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Wirtschaftlich betrachtet streiten die Beteiligten um den Differenzbetrag von monatlich 116,26 EUR zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus. Auf Grundlage des Urteilsausspruchs ist der Kläger insoweit für einen Zeitraum von sechs Monaten unterlegen und hat beginnend ab dem 01.02.2012 bis zu seinem Lebensende obsiegt. Das Unterliegen des Klägers für einen Zeitraum von sechs Monaten stellt sich danach unter Berücksichtigen der durchschnittlichen statistischen Lebensdauer als geringfügig dar.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.790,24 festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.09.2013, aaO).
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 2.633,76 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten - und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger mit Ablauf des Monats Juli 2007 gemäß § 52 Nr. 2 LBG (als Schwerbehinderten i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX) in den Ruhestand zu versetzen, abgewiesen: Dem Begehren des Klägers „auf Austausch des Rechtsgrundes“ stehe der auf seinen Antrag hin erlassene Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.06.2007 entgegen; die damit nach § 52 Nr. 1 LBG erfolgte Versetzung des Klägers in den Ruhestand (mit Ablauf des Monats Juli 2007) sei rechtmäßig und zweckmäßig gewesen; auch habe die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzung nicht mehr nachträglich (im Rahmen des Widerspruchsverfahrens) geändert werden können. Die Richtigkeit dieser Entscheidung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Antrag auf Zurruhesetzung nur dahingehend habe verstanden werden können, dass er eine Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 1 LBG erstrebe. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausgangsbehörde (am 06.06.2007) habe er seinen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung längst gestellt gehabt und es habe auch schon der Bescheid vom 19.04.2007 vorgelegen, in dem ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v. H. festgestellt worden sei. Weiter habe er hiergegen zu diesem Zeitpunkt bereits Widerspruch eingelegt mit dem Ziel der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Im Zusammenhang mit der Formulierung seines Antrags „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ komme damit zum Ausdruck, dass er die für ihn günstigste Variante der Zurruhesetzung begehrt habe. Dies sei objektiv zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausgangsbehörde am 06.06.2007 die Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 2 LBG (ohne entsprechende Kürzung der Versorgungsbezüge) gewesen. Denn mit Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts vom 15.11.2007 sei rückwirkend zum 04.04.2006 ein Grad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt worden, so dass objektiv eine Schwerbehinderung vorgelegen habe. Diese Indizien ergäben in der Summe, dass der Beklagte eben nicht habe davon ausgehen können, dass er eine Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 1 LBG gewünscht habe. Damit sei die Entscheidung der Ausgangsbehörde bereits bei ihrem Erlass objektiv rechtswidrig und unzweckmäßig gewesen, nur mit dem Unterschied, dass die objektive Sach- und Rechtslage (der rückwirkend zum 04.04.2006 anerkannten Schwerbehinderung) der Ausgangsbehörde subjektiv zum 06.06.2007 - anders als der Widerspruchsbehörde am 09.06.2008 - nicht bewusst gewesen sei. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.
Nach § 52 LBG kann ein Beamter auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf entsprechenden Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wobei er nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl hat, ob er die Versetzung in den Ruhestand auf sein Alter (Nr. 1) oder auf seine Schwerbehinderung - im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX - (Nr. 2) stützen will. Der Antrag bezieht sich nicht nur auf Verfahrensfragen, sondern schlechthin auf die Versetzung in den Ruhestand, also auch auf die dadurch bewirkte Veränderung des materiellen Rechtsstatus. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest. Die Statusbehörde kann die Versetzung in den Ruhestand nicht aus einem anderen als dem im Antrag genannten Grund verfügen; andernfalls ist der Antrag abzulehnen. Jede Versetzung in den Ruhestand kann nur „wegen“ eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Grundes erfolgen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 -, NVwZ-RR 2008, 193 und Beschluss vom 17.09.1996 - 2 B 98.96 -, NVwZ 1997, 581). Der im Antrag genannte Grund fließt damit in die Versetzungsverfügung mit ein, wie dies auch vorliegend geschehen ist. In der dem Kläger am 24.06.2007 ausgehändigten behördlichen Verfügung vom 06.06.2007 heißt es unter Bezugnahme auf „Ihr Schreiben vom 23.12.2006 (richtig: 23.10.2006)“, dass er seinem „Antrag entsprechend“ gemäß § 52 Nr. 1 LBG mit Ablauf des Monats Juli 2007 in den Ruhestand versetzt werde (vgl. auch die ihm überlassene Urkunde gleichen Datums, wonach er „auf seinen Antrag in den Ruhestand“ versetzt wird). Zu diesem Inhalt der Zurruhesetzungsverfügung hat das Verwaltungsgericht (weiter) ausgeführt: Im Zeitpunkt der Antragstellung (mit Schreiben vom 23.10.2006) habe der damals 62-jährige Kläger seine begehrte Versetzung in den Ruhestand ausschließlich auf § 52 Nr. 1 LBG stützen können. Ein anderer Grund habe nicht vorgelegen. Es sei dem Beklagten auch nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger im Hinblick auf eine möglicherweise spätere günstige Entscheidung hinsichtlich seines Antrags auf Anerkennung seiner Schwerbehinderung in Zukunft eventuell einen ihm günstigeren Versetzungsgrund erlangen könnte. Zwar habe der Wortlaut seines Antrags, ihn „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ in den Ruhestand zu versetzen, offen gelassen, ob er wegen Erreichens der Altersgrenze von 63 Jahren oder wegen anderer Gründe in den Ruhestand habe treten wollen. Wie jede andere Willenserklärung sei aber auch dieser Antrag nach Treu und Glauben so auszulegen, wie er gemeint und vom Empfänger zu verstehen gewesen sei. Danach sei der Antrag des Klägers eindeutig gewesen. Als er ihn gestellt habe, habe es keinen für den Beklagten erkennbaren anderen Grund für eine Zurruhesetzung als das Erreichen der Altersgrenze gegeben. Aus einem anderen Grund (als diesem) wäre die Zurruhesetzung des Klägers gar nicht möglich gewesen. Von einer Schwerbehinderung und deren bevorstehender Anerkennung sei dem Beklagten nicht einmal etwas bekannt gewesen, so dass für ihn ein anderer Grund überhaupt nicht in Frage gekommen sei. Die Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderter sei objektiv auch völlig offen gewesen. Danach habe sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt als auch auf den Grund des Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand eine dem Antrag des Klägers entsprechende Entscheidung des Beklagten vorgelegen.
Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, im Zusammenhang mit der Formulierung des Antrags „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ komme zum Ausdruck, dass er die für ihn günstigste Variante der Zurruhesetzung begehre. Denn im (Antrags-)Schreiben vom 23.10.2006 gibt der Kläger vorweg an, seine „Tätigkeit als Realschullehrer … zum Schuljahresende beenden“ zu wollen, weshalb er bitte, ihn „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ in den Ruhestand zu versetzen. Das damit verfolgte Ziel der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2007 (in dem das laufende Schuljahr 2006/07 endet) hat der Kläger nur und problemlos mit Blick auf das dann bereits vollendete 63. Lebensjahr (§ 52 Nr. 1 LBG) erreichen können, nicht aber unter Hinweis auf eine bestehende Schwerbehinderung (§ 52 Nr. 2 LBG). Insoweit ist dem Zulassungsvorbringen auch nicht zu entnehmen, dass er seine Anerkennung als Schwerbehinderter damals bereits beantragt hätte. Dementsprechend hat das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Schreiben vom 07.11.2006 dem Kläger „den Eingang Ihres Antrags (vom 23.10.2006) auf Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2007 gemäß § 52 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes“ bestätigt, verbunden mit dem Hinweis, dass er „vorbehaltlich gleichbleibender Rechtslage“ voraussichtlich im Juli 2007 mit der Aushändigung der Zurruhesetzungsverfügung samt Urkunde rechnen könne. Auch in den folgenden Monaten bis zum Erlass bzw.bis zur Aushändigung der Verfügung (am 06.06.2007 bzw. 24.06.2007), auch bis zum Eintritt in den Ruhestand (mit Ablauf des 31.07.2007), hat der Kläger gegenüber der Behörde nicht auf eine mögliche Anerkennung seiner Schwerbehinderteneigenschaft als Grund für seine Versetzung in den Ruhestand hingewiesen. Vielmehr räumt er - wenn auch in anderem Zusammenhang - selbst ein, dass die mit Blick auf seine rückwirkend zum 04.04.2006 anerkannte Schwerbehinderung für maßgeblich erachtete objektive Sach- und Rechtslage der Ausgangsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung vom 06.06.2007 „nicht bewusst“ gewesen sei.
Weiter wendet der Kläger ein, dass es auch unrichtig sei, aus § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG den entscheidungserheblichen Zeitpunkt für den Widerspruchsbescheid auf den 31.07.2007 vorzuverlegen. In dieser Vorschrift sei ausdrücklich von der (bis zum Beginn des Ruhestands möglichen) Rücknahme der Zurruhesetzungsverfügung die Rede. Das Bundesverwaltungsgericht habe (im Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.) erhebliche Auslegungsargumentation bemüht, um das Wiederaufgreifen des Verfahrens (nach § 51 VwVfG) unter den Begriff „zurückgenommen“ zu subsumieren. Die Abänderung im Vorverfahren sei mit dieser Argumentation allerdings nicht mehr unter den Begriff „zurückgenommen“ zu subsumieren, da die Regelungen über das behördliche Vorverfahren bereits vor der Einfügung des § 58 Abs. 2 in das Landesbeamtengesetz existiert hätten. Im vorliegenden Fall mache also der Wortlaut des Gesetzes die Einbeziehung des Vorverfahrens - wie es das erstinstanzliche Gericht getan habe - unmöglich. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt sei derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids, zu welchem dem Beklagten aber unstreitig bewusst gewesen sei, dass er eine Zurruhesetzung als Schwerbehinderter auf eigenen Antrag gewünscht habe. Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die allgemein geltenden Grundsätze zur Einheit des Ausgangs- und des Widerspruchsverfahrens (vgl. § 79 Abs. 1 VwGO) und zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert würden; denn im Hinblick auf die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung stehe weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zu, eine antragsgemäße, damit rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern; dies entspreche dem Grundsatz möglichster Rechtsbeständigkeit solcher Akte; zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25.10.2007 (a.a.O.) sich nicht ausdrücklich mit der Frage der möglichen Abänderung eines Zurruhesetzungsbescheids vor Eintritt der Bestandskraft, also im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, auseinandergesetzt; aus dieser Entscheidung sei aber zu entnehmen, dass nach einer antragsgemäßen, damit rechtmäßig erfolgten und wirksam gewordenen Versetzung in den Ruhestand eine nachträgliche Änderung der Rechtsgrundlage nicht mehr erfolgen könne; diese Verfügung sei nach Eintritt ihrer Wirksamkeit sowohl der Disposition des Dienstherrn als auch der des Beamten entzogen; dies ergebe sich aus § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG, wonach die Verfügung nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden könne; dies gelte auch bezüglich des Antrags des Beamten; aufgrund der materiell-rechtlichen Bedeutung, die dieser für die mit der Zurruhesetzung verbundene Statusveränderung habe, binde der Antrag mit dem darin angegebenen Rechtsgrund auch den Beamten; jedenfalls dann, wenn wie hier die Zurruhesetzungsverfügung auf den wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen sei, könne diese durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht nach Einlegung des Widerspruchs; denn dies liefe der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG angestrebten baldigen Rechtssicherheit des beamtenrechtlichen Status zuwider; diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich die „Rücknahme“ seines Antrags vom 23.10.2006 erklärt habe; denn sein Schreiben vom 07.12.2007, mit dem er die Abänderung des Rechtsgrunds seiner Zurruhesetzung beantragt habe, enthalte nichts anderes als die Rücknahme des ursprünglichen Antrags bezüglich des Rechtsgrundes.
Die Richtigkeit dieser Entscheidung ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat nicht die „Abänderung im Vorverfahren“ unter den Begriff „zurückgenommen“ im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG subsumiert. Vielmehr hat es die allgemein geltenden Grundsätze (zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung) als durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert erachtet, wonach angesichts der statusverändernden Wirkung einer Zurruhesetzung weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zustehe, eine antragsgemäße, damit rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern. Es entspricht dem Grundsatz möglichster Rechtsbeständigkeit von Akten, die - wie die Versetzung in den Ruhestand - den beamtenrechtlichen Status bestimmen, dass ein dafür maßgebender Antrag nur bis zum Ergehen, also bis zur Bekanntgabe des den Status bestimmenden Verwaltungsakts vom Betroffenen zurückgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.). Wenn also die Zurruhesetzungsverfügung - wie hier - auf wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen ist - was eine Verletzung von Rechten des Beamten ausschließt (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.) -, so kann dies durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht bei Einlegung eines Widerspruchs (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2009, § 42 RdNr. 18b). Denn das liefe jedenfalls der vom Gesetzgeber (stets) angestrebten baldigen Rechtssicherheit hinsichtlich des beamtenrechtlichen Status zuwider. Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich die „Rücknahme“ seines Antrags vom 23.10.2006 erklärt habe; denn sein Schreiben vom 17.12.2007, mit dem er gebeten habe, den „Rechtsgrund für die Versetzung in den Ruhestand“ zu „ändern“, enthalte nichts anderes als die Rücknahme des ursprünglichen Antrags bezüglich des Rechtsgrundes. Mit dieser zutreffenden Sichtweise setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Wegen der konstitutiven Bedeutung des Antrags und des darin genannten „Rechtsgrundes“ für die begehrte Versetzung in den Ruhestand, wodurch der Gegenstand bzw. Inhalt dieser (unteilbaren) Statusentscheidung festgelegt wird, kann ein Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand mit dem (geänderten) Grund „Schwerbehinderung“ nach § 52 Nr. 2 LBG erstmals in dessen Schreiben vom 17.12.2007 gesehen werden, das sich deshalb in der Sache als „Rücknahme“ des ursprünglichen Antrags vom 23.10.2006 mit dem darin - wie dargelegt - allein angegebenen (und möglichen) Grund des „Alters“ nach § 52 Nr. 1 LBG darstellt. Das lässt § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG - nach Beginn des Ruhestands des Klägers am 01.08.2007 - nicht zu. Ist danach ein „Abänderungsantrag“ nicht möglich, so kann eine entsprechende Versetzung in den Ruhestand (mit geändertem Rechtsgrund) nicht - schon gar nicht rückwirkend, wie angestrebt - verfügt werden. Dieses „Ergebnis“, das letztlich im Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit begründet liegt, kann nicht dadurch „umgangen“ werden, dass der Kläger neben einem unzulässigen Antrag auf „Änderung“ der Zurruhesetzungsverfügung vom 06.06.2007 gegen diese - nach Beginn des Ruhestands - auch Widerspruch einlegt, um die darin liegende antragsgemäße Statusentscheidung der Ausgangsbehörde unter Berufung auf eine umfassende Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde (als rechtswidrig) zu beseitigen und die nunmehr angestrebte „geänderte“ Zurruhesetzung - zumal rückwirkend - (als rechtmäßig) zu erreichen. Insoweit steht der beschriebene besondere „Statusschutz“ auch einer Korrektur der Zurruhesetzungsverfügung aus Zweckmäßigkeitserwägungen entgegen. Im Übrigen stellt - abgesehen davon, dass die antragsgemäß ergangene Versetzung in den Ruhestand den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt - die begehrte Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 2 LBG (mit dem Rechtsgrund Schwerbehinderung) gegenüber der angefochtenen, nach § 52 Nr. 1 LBG verfügten Zurruhesetzung vom 06.06.2007 (mit dem Rechtsgrund Alter) eine gegenständlich andere Statusentscheidung dar, die mit einem stattgebenden Widerspruchsbescheid - im Sinne einer „Änderung“ bzw. Modifikation der Verfügung der Ausgangsbehörde - nicht erreicht werden kann.
10 
Gegenteiliges folgt auch nicht - wie vom Kläger gefordert - aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, wonach der Dienstherr bei zwei Möglichkeiten einer Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich die dem Beamten günstigere (mit der bestmöglichen Versorgung) zu wählen habe. Denn ein derartiges „Wahlrecht“ steht dem Dienstherrn - wie dargelegt - nicht zu.
11 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
12 
Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage, „ob im Widerspruchsverfahren eines Beamten gegen die Versetzung in den Ruhestand auch nach dem Zeitpunkt des verfügten Beginns des Ruhestands eine Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vorgenommen werden kann.“ Zum einen lässt die Frage außer Acht, dass die Versetzung des Klägers in den Ruhestand antragsgemäß erfolgt ist. Zudem fehlt es insoweit an der gebotenen Durchdringung des Streitstoffs mit Blick auf den auch vom Verwaltungsgericht angeführten „Statusschutz“ bzw. § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG.
13 
3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung wegen Divergenz (nur) zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung eines der genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist und die angegriffene Entscheidung hierauf beruht. Zur Darlegung der Divergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Weiter ist erforderlich, dass die Divergenz dargelegt, d.h. ausdrücklich oder sinngemäß behauptet und unter Durchdringung des Prozessstoffs erläutert bzw. erklärt wird. Die Unvereinbarkeit der im angefochtenen Urteil und in der Entscheidung des höheren Gerichts dargelegten Rechtssätze muss aufgezeigt werden, d.h. es muss ausgeführt werden, worin die Abweichung liegen soll. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
14 
Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts “BVerwGE 48, 305 (349); 49, 198 sowie NVwZ-RR 1997, 133 ab“, in denen der Obersatz gebildet sei, „wonach entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Ausgangsentscheidung im Widerspruchsverfahren der Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung ist.“ Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass diese allgemein geltenden Grundsätze durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert würden; jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Zurruhesetzung auf den wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen sei, könne diese durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht nach Einlegung des Widerspruchs, weil dies der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG angestrebten baldigen Rechtssicherheit des beamtenrechtlichen Status zuwider liefe. Demnach habe das Verwaltungsgericht für den vorliegenden Fall entsprechende Obersätze gebildet, die den allgemein geltenden Obersätzen des Bundesverwaltungsgerichts widersprächen.
15 
In den zu belastenden Verwaltungsakten ergangenen Entscheidungen vom 11.06.1975 - I C 8.71 - (BVerwGE 48, 299 bis 305: betreffend eine Ausweisungsverfügung), vom 24.09.1975 - VIII C 78.74 - (BVerwGE 49, 197 bis 201: betreffend die Einziehung eines Vertriebenenausweises) und vom 30.04.1996 - 6 B 77.95 - (NVwZ-RR 1997, 132 bis 133: betreffend einen Beitragsbescheid) hat das Bundesverwaltungsgericht jeweils entschieden, dass „grundsätzlich“ auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid) abzustellen sei. Hiervon ist hat auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, nur hat es eben angenommen und weiter begründet, dass vorliegend der genannte „Grundsatz“ durch die „rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts“ (zur Rechtsbeständigkeit von Statusakten) modifiziert werde. Das bedeutet keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG: Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts ist der Streitwert nicht nach § 42 Abs. 3 GKG zu bestimmen. Vielmehr begehrt der Kläger eine „geänderte“ Statusentscheidung hinsichtlich seiner Versetzung in den Ruhestand (als Schwerbehinderter), die keine Verminderung des Ruhegehalts zur Folge hätte. Der Senat orientiert sich daher an den Empfehlungen zum sog. Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2004 (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus). Danach ist der Streitwert auf 2.633,76 EUR (109,74 EUR - monatlicher Versorgungsabschlag nach den unbestrittenen Angaben des Klägers - x 24) festzusetzen.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 2.633,76 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten - und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger mit Ablauf des Monats Juli 2007 gemäß § 52 Nr. 2 LBG (als Schwerbehinderten i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX) in den Ruhestand zu versetzen, abgewiesen: Dem Begehren des Klägers „auf Austausch des Rechtsgrundes“ stehe der auf seinen Antrag hin erlassene Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.06.2007 entgegen; die damit nach § 52 Nr. 1 LBG erfolgte Versetzung des Klägers in den Ruhestand (mit Ablauf des Monats Juli 2007) sei rechtmäßig und zweckmäßig gewesen; auch habe die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzung nicht mehr nachträglich (im Rahmen des Widerspruchsverfahrens) geändert werden können. Die Richtigkeit dieser Entscheidung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Antrag auf Zurruhesetzung nur dahingehend habe verstanden werden können, dass er eine Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 1 LBG erstrebe. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausgangsbehörde (am 06.06.2007) habe er seinen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung längst gestellt gehabt und es habe auch schon der Bescheid vom 19.04.2007 vorgelegen, in dem ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v. H. festgestellt worden sei. Weiter habe er hiergegen zu diesem Zeitpunkt bereits Widerspruch eingelegt mit dem Ziel der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Im Zusammenhang mit der Formulierung seines Antrags „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ komme damit zum Ausdruck, dass er die für ihn günstigste Variante der Zurruhesetzung begehrt habe. Dies sei objektiv zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausgangsbehörde am 06.06.2007 die Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 2 LBG (ohne entsprechende Kürzung der Versorgungsbezüge) gewesen. Denn mit Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts vom 15.11.2007 sei rückwirkend zum 04.04.2006 ein Grad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt worden, so dass objektiv eine Schwerbehinderung vorgelegen habe. Diese Indizien ergäben in der Summe, dass der Beklagte eben nicht habe davon ausgehen können, dass er eine Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 1 LBG gewünscht habe. Damit sei die Entscheidung der Ausgangsbehörde bereits bei ihrem Erlass objektiv rechtswidrig und unzweckmäßig gewesen, nur mit dem Unterschied, dass die objektive Sach- und Rechtslage (der rückwirkend zum 04.04.2006 anerkannten Schwerbehinderung) der Ausgangsbehörde subjektiv zum 06.06.2007 - anders als der Widerspruchsbehörde am 09.06.2008 - nicht bewusst gewesen sei. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.
Nach § 52 LBG kann ein Beamter auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf entsprechenden Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wobei er nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl hat, ob er die Versetzung in den Ruhestand auf sein Alter (Nr. 1) oder auf seine Schwerbehinderung - im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX - (Nr. 2) stützen will. Der Antrag bezieht sich nicht nur auf Verfahrensfragen, sondern schlechthin auf die Versetzung in den Ruhestand, also auch auf die dadurch bewirkte Veränderung des materiellen Rechtsstatus. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest. Die Statusbehörde kann die Versetzung in den Ruhestand nicht aus einem anderen als dem im Antrag genannten Grund verfügen; andernfalls ist der Antrag abzulehnen. Jede Versetzung in den Ruhestand kann nur „wegen“ eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Grundes erfolgen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 -, NVwZ-RR 2008, 193 und Beschluss vom 17.09.1996 - 2 B 98.96 -, NVwZ 1997, 581). Der im Antrag genannte Grund fließt damit in die Versetzungsverfügung mit ein, wie dies auch vorliegend geschehen ist. In der dem Kläger am 24.06.2007 ausgehändigten behördlichen Verfügung vom 06.06.2007 heißt es unter Bezugnahme auf „Ihr Schreiben vom 23.12.2006 (richtig: 23.10.2006)“, dass er seinem „Antrag entsprechend“ gemäß § 52 Nr. 1 LBG mit Ablauf des Monats Juli 2007 in den Ruhestand versetzt werde (vgl. auch die ihm überlassene Urkunde gleichen Datums, wonach er „auf seinen Antrag in den Ruhestand“ versetzt wird). Zu diesem Inhalt der Zurruhesetzungsverfügung hat das Verwaltungsgericht (weiter) ausgeführt: Im Zeitpunkt der Antragstellung (mit Schreiben vom 23.10.2006) habe der damals 62-jährige Kläger seine begehrte Versetzung in den Ruhestand ausschließlich auf § 52 Nr. 1 LBG stützen können. Ein anderer Grund habe nicht vorgelegen. Es sei dem Beklagten auch nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger im Hinblick auf eine möglicherweise spätere günstige Entscheidung hinsichtlich seines Antrags auf Anerkennung seiner Schwerbehinderung in Zukunft eventuell einen ihm günstigeren Versetzungsgrund erlangen könnte. Zwar habe der Wortlaut seines Antrags, ihn „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ in den Ruhestand zu versetzen, offen gelassen, ob er wegen Erreichens der Altersgrenze von 63 Jahren oder wegen anderer Gründe in den Ruhestand habe treten wollen. Wie jede andere Willenserklärung sei aber auch dieser Antrag nach Treu und Glauben so auszulegen, wie er gemeint und vom Empfänger zu verstehen gewesen sei. Danach sei der Antrag des Klägers eindeutig gewesen. Als er ihn gestellt habe, habe es keinen für den Beklagten erkennbaren anderen Grund für eine Zurruhesetzung als das Erreichen der Altersgrenze gegeben. Aus einem anderen Grund (als diesem) wäre die Zurruhesetzung des Klägers gar nicht möglich gewesen. Von einer Schwerbehinderung und deren bevorstehender Anerkennung sei dem Beklagten nicht einmal etwas bekannt gewesen, so dass für ihn ein anderer Grund überhaupt nicht in Frage gekommen sei. Die Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderter sei objektiv auch völlig offen gewesen. Danach habe sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt als auch auf den Grund des Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand eine dem Antrag des Klägers entsprechende Entscheidung des Beklagten vorgelegen.
Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, im Zusammenhang mit der Formulierung des Antrags „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ komme zum Ausdruck, dass er die für ihn günstigste Variante der Zurruhesetzung begehre. Denn im (Antrags-)Schreiben vom 23.10.2006 gibt der Kläger vorweg an, seine „Tätigkeit als Realschullehrer … zum Schuljahresende beenden“ zu wollen, weshalb er bitte, ihn „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ in den Ruhestand zu versetzen. Das damit verfolgte Ziel der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2007 (in dem das laufende Schuljahr 2006/07 endet) hat der Kläger nur und problemlos mit Blick auf das dann bereits vollendete 63. Lebensjahr (§ 52 Nr. 1 LBG) erreichen können, nicht aber unter Hinweis auf eine bestehende Schwerbehinderung (§ 52 Nr. 2 LBG). Insoweit ist dem Zulassungsvorbringen auch nicht zu entnehmen, dass er seine Anerkennung als Schwerbehinderter damals bereits beantragt hätte. Dementsprechend hat das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Schreiben vom 07.11.2006 dem Kläger „den Eingang Ihres Antrags (vom 23.10.2006) auf Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2007 gemäß § 52 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes“ bestätigt, verbunden mit dem Hinweis, dass er „vorbehaltlich gleichbleibender Rechtslage“ voraussichtlich im Juli 2007 mit der Aushändigung der Zurruhesetzungsverfügung samt Urkunde rechnen könne. Auch in den folgenden Monaten bis zum Erlass bzw.bis zur Aushändigung der Verfügung (am 06.06.2007 bzw. 24.06.2007), auch bis zum Eintritt in den Ruhestand (mit Ablauf des 31.07.2007), hat der Kläger gegenüber der Behörde nicht auf eine mögliche Anerkennung seiner Schwerbehinderteneigenschaft als Grund für seine Versetzung in den Ruhestand hingewiesen. Vielmehr räumt er - wenn auch in anderem Zusammenhang - selbst ein, dass die mit Blick auf seine rückwirkend zum 04.04.2006 anerkannte Schwerbehinderung für maßgeblich erachtete objektive Sach- und Rechtslage der Ausgangsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung vom 06.06.2007 „nicht bewusst“ gewesen sei.
Weiter wendet der Kläger ein, dass es auch unrichtig sei, aus § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG den entscheidungserheblichen Zeitpunkt für den Widerspruchsbescheid auf den 31.07.2007 vorzuverlegen. In dieser Vorschrift sei ausdrücklich von der (bis zum Beginn des Ruhestands möglichen) Rücknahme der Zurruhesetzungsverfügung die Rede. Das Bundesverwaltungsgericht habe (im Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.) erhebliche Auslegungsargumentation bemüht, um das Wiederaufgreifen des Verfahrens (nach § 51 VwVfG) unter den Begriff „zurückgenommen“ zu subsumieren. Die Abänderung im Vorverfahren sei mit dieser Argumentation allerdings nicht mehr unter den Begriff „zurückgenommen“ zu subsumieren, da die Regelungen über das behördliche Vorverfahren bereits vor der Einfügung des § 58 Abs. 2 in das Landesbeamtengesetz existiert hätten. Im vorliegenden Fall mache also der Wortlaut des Gesetzes die Einbeziehung des Vorverfahrens - wie es das erstinstanzliche Gericht getan habe - unmöglich. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt sei derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids, zu welchem dem Beklagten aber unstreitig bewusst gewesen sei, dass er eine Zurruhesetzung als Schwerbehinderter auf eigenen Antrag gewünscht habe. Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die allgemein geltenden Grundsätze zur Einheit des Ausgangs- und des Widerspruchsverfahrens (vgl. § 79 Abs. 1 VwGO) und zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert würden; denn im Hinblick auf die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung stehe weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zu, eine antragsgemäße, damit rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern; dies entspreche dem Grundsatz möglichster Rechtsbeständigkeit solcher Akte; zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25.10.2007 (a.a.O.) sich nicht ausdrücklich mit der Frage der möglichen Abänderung eines Zurruhesetzungsbescheids vor Eintritt der Bestandskraft, also im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, auseinandergesetzt; aus dieser Entscheidung sei aber zu entnehmen, dass nach einer antragsgemäßen, damit rechtmäßig erfolgten und wirksam gewordenen Versetzung in den Ruhestand eine nachträgliche Änderung der Rechtsgrundlage nicht mehr erfolgen könne; diese Verfügung sei nach Eintritt ihrer Wirksamkeit sowohl der Disposition des Dienstherrn als auch der des Beamten entzogen; dies ergebe sich aus § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG, wonach die Verfügung nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden könne; dies gelte auch bezüglich des Antrags des Beamten; aufgrund der materiell-rechtlichen Bedeutung, die dieser für die mit der Zurruhesetzung verbundene Statusveränderung habe, binde der Antrag mit dem darin angegebenen Rechtsgrund auch den Beamten; jedenfalls dann, wenn wie hier die Zurruhesetzungsverfügung auf den wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen sei, könne diese durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht nach Einlegung des Widerspruchs; denn dies liefe der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG angestrebten baldigen Rechtssicherheit des beamtenrechtlichen Status zuwider; diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich die „Rücknahme“ seines Antrags vom 23.10.2006 erklärt habe; denn sein Schreiben vom 07.12.2007, mit dem er die Abänderung des Rechtsgrunds seiner Zurruhesetzung beantragt habe, enthalte nichts anderes als die Rücknahme des ursprünglichen Antrags bezüglich des Rechtsgrundes.
Die Richtigkeit dieser Entscheidung ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat nicht die „Abänderung im Vorverfahren“ unter den Begriff „zurückgenommen“ im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG subsumiert. Vielmehr hat es die allgemein geltenden Grundsätze (zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung) als durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert erachtet, wonach angesichts der statusverändernden Wirkung einer Zurruhesetzung weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zustehe, eine antragsgemäße, damit rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern. Es entspricht dem Grundsatz möglichster Rechtsbeständigkeit von Akten, die - wie die Versetzung in den Ruhestand - den beamtenrechtlichen Status bestimmen, dass ein dafür maßgebender Antrag nur bis zum Ergehen, also bis zur Bekanntgabe des den Status bestimmenden Verwaltungsakts vom Betroffenen zurückgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.). Wenn also die Zurruhesetzungsverfügung - wie hier - auf wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen ist - was eine Verletzung von Rechten des Beamten ausschließt (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.) -, so kann dies durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht bei Einlegung eines Widerspruchs (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2009, § 42 RdNr. 18b). Denn das liefe jedenfalls der vom Gesetzgeber (stets) angestrebten baldigen Rechtssicherheit hinsichtlich des beamtenrechtlichen Status zuwider. Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich die „Rücknahme“ seines Antrags vom 23.10.2006 erklärt habe; denn sein Schreiben vom 17.12.2007, mit dem er gebeten habe, den „Rechtsgrund für die Versetzung in den Ruhestand“ zu „ändern“, enthalte nichts anderes als die Rücknahme des ursprünglichen Antrags bezüglich des Rechtsgrundes. Mit dieser zutreffenden Sichtweise setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Wegen der konstitutiven Bedeutung des Antrags und des darin genannten „Rechtsgrundes“ für die begehrte Versetzung in den Ruhestand, wodurch der Gegenstand bzw. Inhalt dieser (unteilbaren) Statusentscheidung festgelegt wird, kann ein Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand mit dem (geänderten) Grund „Schwerbehinderung“ nach § 52 Nr. 2 LBG erstmals in dessen Schreiben vom 17.12.2007 gesehen werden, das sich deshalb in der Sache als „Rücknahme“ des ursprünglichen Antrags vom 23.10.2006 mit dem darin - wie dargelegt - allein angegebenen (und möglichen) Grund des „Alters“ nach § 52 Nr. 1 LBG darstellt. Das lässt § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG - nach Beginn des Ruhestands des Klägers am 01.08.2007 - nicht zu. Ist danach ein „Abänderungsantrag“ nicht möglich, so kann eine entsprechende Versetzung in den Ruhestand (mit geändertem Rechtsgrund) nicht - schon gar nicht rückwirkend, wie angestrebt - verfügt werden. Dieses „Ergebnis“, das letztlich im Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit begründet liegt, kann nicht dadurch „umgangen“ werden, dass der Kläger neben einem unzulässigen Antrag auf „Änderung“ der Zurruhesetzungsverfügung vom 06.06.2007 gegen diese - nach Beginn des Ruhestands - auch Widerspruch einlegt, um die darin liegende antragsgemäße Statusentscheidung der Ausgangsbehörde unter Berufung auf eine umfassende Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde (als rechtswidrig) zu beseitigen und die nunmehr angestrebte „geänderte“ Zurruhesetzung - zumal rückwirkend - (als rechtmäßig) zu erreichen. Insoweit steht der beschriebene besondere „Statusschutz“ auch einer Korrektur der Zurruhesetzungsverfügung aus Zweckmäßigkeitserwägungen entgegen. Im Übrigen stellt - abgesehen davon, dass die antragsgemäß ergangene Versetzung in den Ruhestand den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt - die begehrte Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 2 LBG (mit dem Rechtsgrund Schwerbehinderung) gegenüber der angefochtenen, nach § 52 Nr. 1 LBG verfügten Zurruhesetzung vom 06.06.2007 (mit dem Rechtsgrund Alter) eine gegenständlich andere Statusentscheidung dar, die mit einem stattgebenden Widerspruchsbescheid - im Sinne einer „Änderung“ bzw. Modifikation der Verfügung der Ausgangsbehörde - nicht erreicht werden kann.
10 
Gegenteiliges folgt auch nicht - wie vom Kläger gefordert - aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, wonach der Dienstherr bei zwei Möglichkeiten einer Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich die dem Beamten günstigere (mit der bestmöglichen Versorgung) zu wählen habe. Denn ein derartiges „Wahlrecht“ steht dem Dienstherrn - wie dargelegt - nicht zu.
11 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
12 
Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage, „ob im Widerspruchsverfahren eines Beamten gegen die Versetzung in den Ruhestand auch nach dem Zeitpunkt des verfügten Beginns des Ruhestands eine Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vorgenommen werden kann.“ Zum einen lässt die Frage außer Acht, dass die Versetzung des Klägers in den Ruhestand antragsgemäß erfolgt ist. Zudem fehlt es insoweit an der gebotenen Durchdringung des Streitstoffs mit Blick auf den auch vom Verwaltungsgericht angeführten „Statusschutz“ bzw. § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG.
13 
3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung wegen Divergenz (nur) zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung eines der genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist und die angegriffene Entscheidung hierauf beruht. Zur Darlegung der Divergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Weiter ist erforderlich, dass die Divergenz dargelegt, d.h. ausdrücklich oder sinngemäß behauptet und unter Durchdringung des Prozessstoffs erläutert bzw. erklärt wird. Die Unvereinbarkeit der im angefochtenen Urteil und in der Entscheidung des höheren Gerichts dargelegten Rechtssätze muss aufgezeigt werden, d.h. es muss ausgeführt werden, worin die Abweichung liegen soll. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
14 
Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts “BVerwGE 48, 305 (349); 49, 198 sowie NVwZ-RR 1997, 133 ab“, in denen der Obersatz gebildet sei, „wonach entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Ausgangsentscheidung im Widerspruchsverfahren der Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung ist.“ Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass diese allgemein geltenden Grundsätze durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert würden; jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Zurruhesetzung auf den wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen sei, könne diese durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht nach Einlegung des Widerspruchs, weil dies der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG angestrebten baldigen Rechtssicherheit des beamtenrechtlichen Status zuwider liefe. Demnach habe das Verwaltungsgericht für den vorliegenden Fall entsprechende Obersätze gebildet, die den allgemein geltenden Obersätzen des Bundesverwaltungsgerichts widersprächen.
15 
In den zu belastenden Verwaltungsakten ergangenen Entscheidungen vom 11.06.1975 - I C 8.71 - (BVerwGE 48, 299 bis 305: betreffend eine Ausweisungsverfügung), vom 24.09.1975 - VIII C 78.74 - (BVerwGE 49, 197 bis 201: betreffend die Einziehung eines Vertriebenenausweises) und vom 30.04.1996 - 6 B 77.95 - (NVwZ-RR 1997, 132 bis 133: betreffend einen Beitragsbescheid) hat das Bundesverwaltungsgericht jeweils entschieden, dass „grundsätzlich“ auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid) abzustellen sei. Hiervon ist hat auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, nur hat es eben angenommen und weiter begründet, dass vorliegend der genannte „Grundsatz“ durch die „rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts“ (zur Rechtsbeständigkeit von Statusakten) modifiziert werde. Das bedeutet keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG: Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts ist der Streitwert nicht nach § 42 Abs. 3 GKG zu bestimmen. Vielmehr begehrt der Kläger eine „geänderte“ Statusentscheidung hinsichtlich seiner Versetzung in den Ruhestand (als Schwerbehinderter), die keine Verminderung des Ruhegehalts zur Folge hätte. Der Senat orientiert sich daher an den Empfehlungen zum sog. Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2004 (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus). Danach ist der Streitwert auf 2.633,76 EUR (109,74 EUR - monatlicher Versorgungsabschlag nach den unbestrittenen Angaben des Klägers - x 24) festzusetzen.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 2.633,76 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten - und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger mit Ablauf des Monats Juli 2007 gemäß § 52 Nr. 2 LBG (als Schwerbehinderten i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX) in den Ruhestand zu versetzen, abgewiesen: Dem Begehren des Klägers „auf Austausch des Rechtsgrundes“ stehe der auf seinen Antrag hin erlassene Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.06.2007 entgegen; die damit nach § 52 Nr. 1 LBG erfolgte Versetzung des Klägers in den Ruhestand (mit Ablauf des Monats Juli 2007) sei rechtmäßig und zweckmäßig gewesen; auch habe die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzung nicht mehr nachträglich (im Rahmen des Widerspruchsverfahrens) geändert werden können. Die Richtigkeit dieser Entscheidung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Antrag auf Zurruhesetzung nur dahingehend habe verstanden werden können, dass er eine Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 1 LBG erstrebe. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausgangsbehörde (am 06.06.2007) habe er seinen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung längst gestellt gehabt und es habe auch schon der Bescheid vom 19.04.2007 vorgelegen, in dem ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v. H. festgestellt worden sei. Weiter habe er hiergegen zu diesem Zeitpunkt bereits Widerspruch eingelegt mit dem Ziel der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Im Zusammenhang mit der Formulierung seines Antrags „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ komme damit zum Ausdruck, dass er die für ihn günstigste Variante der Zurruhesetzung begehrt habe. Dies sei objektiv zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausgangsbehörde am 06.06.2007 die Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 2 LBG (ohne entsprechende Kürzung der Versorgungsbezüge) gewesen. Denn mit Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts vom 15.11.2007 sei rückwirkend zum 04.04.2006 ein Grad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt worden, so dass objektiv eine Schwerbehinderung vorgelegen habe. Diese Indizien ergäben in der Summe, dass der Beklagte eben nicht habe davon ausgehen können, dass er eine Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 1 LBG gewünscht habe. Damit sei die Entscheidung der Ausgangsbehörde bereits bei ihrem Erlass objektiv rechtswidrig und unzweckmäßig gewesen, nur mit dem Unterschied, dass die objektive Sach- und Rechtslage (der rückwirkend zum 04.04.2006 anerkannten Schwerbehinderung) der Ausgangsbehörde subjektiv zum 06.06.2007 - anders als der Widerspruchsbehörde am 09.06.2008 - nicht bewusst gewesen sei. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.
Nach § 52 LBG kann ein Beamter auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf entsprechenden Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wobei er nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl hat, ob er die Versetzung in den Ruhestand auf sein Alter (Nr. 1) oder auf seine Schwerbehinderung - im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX - (Nr. 2) stützen will. Der Antrag bezieht sich nicht nur auf Verfahrensfragen, sondern schlechthin auf die Versetzung in den Ruhestand, also auch auf die dadurch bewirkte Veränderung des materiellen Rechtsstatus. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest. Die Statusbehörde kann die Versetzung in den Ruhestand nicht aus einem anderen als dem im Antrag genannten Grund verfügen; andernfalls ist der Antrag abzulehnen. Jede Versetzung in den Ruhestand kann nur „wegen“ eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Grundes erfolgen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 -, NVwZ-RR 2008, 193 und Beschluss vom 17.09.1996 - 2 B 98.96 -, NVwZ 1997, 581). Der im Antrag genannte Grund fließt damit in die Versetzungsverfügung mit ein, wie dies auch vorliegend geschehen ist. In der dem Kläger am 24.06.2007 ausgehändigten behördlichen Verfügung vom 06.06.2007 heißt es unter Bezugnahme auf „Ihr Schreiben vom 23.12.2006 (richtig: 23.10.2006)“, dass er seinem „Antrag entsprechend“ gemäß § 52 Nr. 1 LBG mit Ablauf des Monats Juli 2007 in den Ruhestand versetzt werde (vgl. auch die ihm überlassene Urkunde gleichen Datums, wonach er „auf seinen Antrag in den Ruhestand“ versetzt wird). Zu diesem Inhalt der Zurruhesetzungsverfügung hat das Verwaltungsgericht (weiter) ausgeführt: Im Zeitpunkt der Antragstellung (mit Schreiben vom 23.10.2006) habe der damals 62-jährige Kläger seine begehrte Versetzung in den Ruhestand ausschließlich auf § 52 Nr. 1 LBG stützen können. Ein anderer Grund habe nicht vorgelegen. Es sei dem Beklagten auch nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger im Hinblick auf eine möglicherweise spätere günstige Entscheidung hinsichtlich seines Antrags auf Anerkennung seiner Schwerbehinderung in Zukunft eventuell einen ihm günstigeren Versetzungsgrund erlangen könnte. Zwar habe der Wortlaut seines Antrags, ihn „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ in den Ruhestand zu versetzen, offen gelassen, ob er wegen Erreichens der Altersgrenze von 63 Jahren oder wegen anderer Gründe in den Ruhestand habe treten wollen. Wie jede andere Willenserklärung sei aber auch dieser Antrag nach Treu und Glauben so auszulegen, wie er gemeint und vom Empfänger zu verstehen gewesen sei. Danach sei der Antrag des Klägers eindeutig gewesen. Als er ihn gestellt habe, habe es keinen für den Beklagten erkennbaren anderen Grund für eine Zurruhesetzung als das Erreichen der Altersgrenze gegeben. Aus einem anderen Grund (als diesem) wäre die Zurruhesetzung des Klägers gar nicht möglich gewesen. Von einer Schwerbehinderung und deren bevorstehender Anerkennung sei dem Beklagten nicht einmal etwas bekannt gewesen, so dass für ihn ein anderer Grund überhaupt nicht in Frage gekommen sei. Die Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderter sei objektiv auch völlig offen gewesen. Danach habe sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt als auch auf den Grund des Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand eine dem Antrag des Klägers entsprechende Entscheidung des Beklagten vorgelegen.
Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, im Zusammenhang mit der Formulierung des Antrags „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ komme zum Ausdruck, dass er die für ihn günstigste Variante der Zurruhesetzung begehre. Denn im (Antrags-)Schreiben vom 23.10.2006 gibt der Kläger vorweg an, seine „Tätigkeit als Realschullehrer … zum Schuljahresende beenden“ zu wollen, weshalb er bitte, ihn „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ in den Ruhestand zu versetzen. Das damit verfolgte Ziel der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2007 (in dem das laufende Schuljahr 2006/07 endet) hat der Kläger nur und problemlos mit Blick auf das dann bereits vollendete 63. Lebensjahr (§ 52 Nr. 1 LBG) erreichen können, nicht aber unter Hinweis auf eine bestehende Schwerbehinderung (§ 52 Nr. 2 LBG). Insoweit ist dem Zulassungsvorbringen auch nicht zu entnehmen, dass er seine Anerkennung als Schwerbehinderter damals bereits beantragt hätte. Dementsprechend hat das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Schreiben vom 07.11.2006 dem Kläger „den Eingang Ihres Antrags (vom 23.10.2006) auf Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2007 gemäß § 52 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes“ bestätigt, verbunden mit dem Hinweis, dass er „vorbehaltlich gleichbleibender Rechtslage“ voraussichtlich im Juli 2007 mit der Aushändigung der Zurruhesetzungsverfügung samt Urkunde rechnen könne. Auch in den folgenden Monaten bis zum Erlass bzw.bis zur Aushändigung der Verfügung (am 06.06.2007 bzw. 24.06.2007), auch bis zum Eintritt in den Ruhestand (mit Ablauf des 31.07.2007), hat der Kläger gegenüber der Behörde nicht auf eine mögliche Anerkennung seiner Schwerbehinderteneigenschaft als Grund für seine Versetzung in den Ruhestand hingewiesen. Vielmehr räumt er - wenn auch in anderem Zusammenhang - selbst ein, dass die mit Blick auf seine rückwirkend zum 04.04.2006 anerkannte Schwerbehinderung für maßgeblich erachtete objektive Sach- und Rechtslage der Ausgangsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung vom 06.06.2007 „nicht bewusst“ gewesen sei.
Weiter wendet der Kläger ein, dass es auch unrichtig sei, aus § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG den entscheidungserheblichen Zeitpunkt für den Widerspruchsbescheid auf den 31.07.2007 vorzuverlegen. In dieser Vorschrift sei ausdrücklich von der (bis zum Beginn des Ruhestands möglichen) Rücknahme der Zurruhesetzungsverfügung die Rede. Das Bundesverwaltungsgericht habe (im Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.) erhebliche Auslegungsargumentation bemüht, um das Wiederaufgreifen des Verfahrens (nach § 51 VwVfG) unter den Begriff „zurückgenommen“ zu subsumieren. Die Abänderung im Vorverfahren sei mit dieser Argumentation allerdings nicht mehr unter den Begriff „zurückgenommen“ zu subsumieren, da die Regelungen über das behördliche Vorverfahren bereits vor der Einfügung des § 58 Abs. 2 in das Landesbeamtengesetz existiert hätten. Im vorliegenden Fall mache also der Wortlaut des Gesetzes die Einbeziehung des Vorverfahrens - wie es das erstinstanzliche Gericht getan habe - unmöglich. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt sei derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids, zu welchem dem Beklagten aber unstreitig bewusst gewesen sei, dass er eine Zurruhesetzung als Schwerbehinderter auf eigenen Antrag gewünscht habe. Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die allgemein geltenden Grundsätze zur Einheit des Ausgangs- und des Widerspruchsverfahrens (vgl. § 79 Abs. 1 VwGO) und zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert würden; denn im Hinblick auf die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung stehe weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zu, eine antragsgemäße, damit rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern; dies entspreche dem Grundsatz möglichster Rechtsbeständigkeit solcher Akte; zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25.10.2007 (a.a.O.) sich nicht ausdrücklich mit der Frage der möglichen Abänderung eines Zurruhesetzungsbescheids vor Eintritt der Bestandskraft, also im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, auseinandergesetzt; aus dieser Entscheidung sei aber zu entnehmen, dass nach einer antragsgemäßen, damit rechtmäßig erfolgten und wirksam gewordenen Versetzung in den Ruhestand eine nachträgliche Änderung der Rechtsgrundlage nicht mehr erfolgen könne; diese Verfügung sei nach Eintritt ihrer Wirksamkeit sowohl der Disposition des Dienstherrn als auch der des Beamten entzogen; dies ergebe sich aus § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG, wonach die Verfügung nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden könne; dies gelte auch bezüglich des Antrags des Beamten; aufgrund der materiell-rechtlichen Bedeutung, die dieser für die mit der Zurruhesetzung verbundene Statusveränderung habe, binde der Antrag mit dem darin angegebenen Rechtsgrund auch den Beamten; jedenfalls dann, wenn wie hier die Zurruhesetzungsverfügung auf den wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen sei, könne diese durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht nach Einlegung des Widerspruchs; denn dies liefe der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG angestrebten baldigen Rechtssicherheit des beamtenrechtlichen Status zuwider; diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich die „Rücknahme“ seines Antrags vom 23.10.2006 erklärt habe; denn sein Schreiben vom 07.12.2007, mit dem er die Abänderung des Rechtsgrunds seiner Zurruhesetzung beantragt habe, enthalte nichts anderes als die Rücknahme des ursprünglichen Antrags bezüglich des Rechtsgrundes.
Die Richtigkeit dieser Entscheidung ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat nicht die „Abänderung im Vorverfahren“ unter den Begriff „zurückgenommen“ im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG subsumiert. Vielmehr hat es die allgemein geltenden Grundsätze (zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung) als durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert erachtet, wonach angesichts der statusverändernden Wirkung einer Zurruhesetzung weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zustehe, eine antragsgemäße, damit rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern. Es entspricht dem Grundsatz möglichster Rechtsbeständigkeit von Akten, die - wie die Versetzung in den Ruhestand - den beamtenrechtlichen Status bestimmen, dass ein dafür maßgebender Antrag nur bis zum Ergehen, also bis zur Bekanntgabe des den Status bestimmenden Verwaltungsakts vom Betroffenen zurückgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.). Wenn also die Zurruhesetzungsverfügung - wie hier - auf wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen ist - was eine Verletzung von Rechten des Beamten ausschließt (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.) -, so kann dies durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht bei Einlegung eines Widerspruchs (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2009, § 42 RdNr. 18b). Denn das liefe jedenfalls der vom Gesetzgeber (stets) angestrebten baldigen Rechtssicherheit hinsichtlich des beamtenrechtlichen Status zuwider. Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich die „Rücknahme“ seines Antrags vom 23.10.2006 erklärt habe; denn sein Schreiben vom 17.12.2007, mit dem er gebeten habe, den „Rechtsgrund für die Versetzung in den Ruhestand“ zu „ändern“, enthalte nichts anderes als die Rücknahme des ursprünglichen Antrags bezüglich des Rechtsgrundes. Mit dieser zutreffenden Sichtweise setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Wegen der konstitutiven Bedeutung des Antrags und des darin genannten „Rechtsgrundes“ für die begehrte Versetzung in den Ruhestand, wodurch der Gegenstand bzw. Inhalt dieser (unteilbaren) Statusentscheidung festgelegt wird, kann ein Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand mit dem (geänderten) Grund „Schwerbehinderung“ nach § 52 Nr. 2 LBG erstmals in dessen Schreiben vom 17.12.2007 gesehen werden, das sich deshalb in der Sache als „Rücknahme“ des ursprünglichen Antrags vom 23.10.2006 mit dem darin - wie dargelegt - allein angegebenen (und möglichen) Grund des „Alters“ nach § 52 Nr. 1 LBG darstellt. Das lässt § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG - nach Beginn des Ruhestands des Klägers am 01.08.2007 - nicht zu. Ist danach ein „Abänderungsantrag“ nicht möglich, so kann eine entsprechende Versetzung in den Ruhestand (mit geändertem Rechtsgrund) nicht - schon gar nicht rückwirkend, wie angestrebt - verfügt werden. Dieses „Ergebnis“, das letztlich im Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit begründet liegt, kann nicht dadurch „umgangen“ werden, dass der Kläger neben einem unzulässigen Antrag auf „Änderung“ der Zurruhesetzungsverfügung vom 06.06.2007 gegen diese - nach Beginn des Ruhestands - auch Widerspruch einlegt, um die darin liegende antragsgemäße Statusentscheidung der Ausgangsbehörde unter Berufung auf eine umfassende Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde (als rechtswidrig) zu beseitigen und die nunmehr angestrebte „geänderte“ Zurruhesetzung - zumal rückwirkend - (als rechtmäßig) zu erreichen. Insoweit steht der beschriebene besondere „Statusschutz“ auch einer Korrektur der Zurruhesetzungsverfügung aus Zweckmäßigkeitserwägungen entgegen. Im Übrigen stellt - abgesehen davon, dass die antragsgemäß ergangene Versetzung in den Ruhestand den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt - die begehrte Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 2 LBG (mit dem Rechtsgrund Schwerbehinderung) gegenüber der angefochtenen, nach § 52 Nr. 1 LBG verfügten Zurruhesetzung vom 06.06.2007 (mit dem Rechtsgrund Alter) eine gegenständlich andere Statusentscheidung dar, die mit einem stattgebenden Widerspruchsbescheid - im Sinne einer „Änderung“ bzw. Modifikation der Verfügung der Ausgangsbehörde - nicht erreicht werden kann.
10 
Gegenteiliges folgt auch nicht - wie vom Kläger gefordert - aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, wonach der Dienstherr bei zwei Möglichkeiten einer Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich die dem Beamten günstigere (mit der bestmöglichen Versorgung) zu wählen habe. Denn ein derartiges „Wahlrecht“ steht dem Dienstherrn - wie dargelegt - nicht zu.
11 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
12 
Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage, „ob im Widerspruchsverfahren eines Beamten gegen die Versetzung in den Ruhestand auch nach dem Zeitpunkt des verfügten Beginns des Ruhestands eine Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vorgenommen werden kann.“ Zum einen lässt die Frage außer Acht, dass die Versetzung des Klägers in den Ruhestand antragsgemäß erfolgt ist. Zudem fehlt es insoweit an der gebotenen Durchdringung des Streitstoffs mit Blick auf den auch vom Verwaltungsgericht angeführten „Statusschutz“ bzw. § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG.
13 
3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung wegen Divergenz (nur) zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung eines der genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist und die angegriffene Entscheidung hierauf beruht. Zur Darlegung der Divergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Weiter ist erforderlich, dass die Divergenz dargelegt, d.h. ausdrücklich oder sinngemäß behauptet und unter Durchdringung des Prozessstoffs erläutert bzw. erklärt wird. Die Unvereinbarkeit der im angefochtenen Urteil und in der Entscheidung des höheren Gerichts dargelegten Rechtssätze muss aufgezeigt werden, d.h. es muss ausgeführt werden, worin die Abweichung liegen soll. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
14 
Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts “BVerwGE 48, 305 (349); 49, 198 sowie NVwZ-RR 1997, 133 ab“, in denen der Obersatz gebildet sei, „wonach entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Ausgangsentscheidung im Widerspruchsverfahren der Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung ist.“ Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass diese allgemein geltenden Grundsätze durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert würden; jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Zurruhesetzung auf den wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen sei, könne diese durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht nach Einlegung des Widerspruchs, weil dies der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG angestrebten baldigen Rechtssicherheit des beamtenrechtlichen Status zuwider liefe. Demnach habe das Verwaltungsgericht für den vorliegenden Fall entsprechende Obersätze gebildet, die den allgemein geltenden Obersätzen des Bundesverwaltungsgerichts widersprächen.
15 
In den zu belastenden Verwaltungsakten ergangenen Entscheidungen vom 11.06.1975 - I C 8.71 - (BVerwGE 48, 299 bis 305: betreffend eine Ausweisungsverfügung), vom 24.09.1975 - VIII C 78.74 - (BVerwGE 49, 197 bis 201: betreffend die Einziehung eines Vertriebenenausweises) und vom 30.04.1996 - 6 B 77.95 - (NVwZ-RR 1997, 132 bis 133: betreffend einen Beitragsbescheid) hat das Bundesverwaltungsgericht jeweils entschieden, dass „grundsätzlich“ auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid) abzustellen sei. Hiervon ist hat auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, nur hat es eben angenommen und weiter begründet, dass vorliegend der genannte „Grundsatz“ durch die „rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts“ (zur Rechtsbeständigkeit von Statusakten) modifiziert werde. Das bedeutet keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG: Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts ist der Streitwert nicht nach § 42 Abs. 3 GKG zu bestimmen. Vielmehr begehrt der Kläger eine „geänderte“ Statusentscheidung hinsichtlich seiner Versetzung in den Ruhestand (als Schwerbehinderter), die keine Verminderung des Ruhegehalts zur Folge hätte. Der Senat orientiert sich daher an den Empfehlungen zum sog. Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2004 (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus). Danach ist der Streitwert auf 2.633,76 EUR (109,74 EUR - monatlicher Versorgungsabschlag nach den unbestrittenen Angaben des Klägers - x 24) festzusetzen.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 2.633,76 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten - und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger mit Ablauf des Monats Juli 2007 gemäß § 52 Nr. 2 LBG (als Schwerbehinderten i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX) in den Ruhestand zu versetzen, abgewiesen: Dem Begehren des Klägers „auf Austausch des Rechtsgrundes“ stehe der auf seinen Antrag hin erlassene Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.06.2007 entgegen; die damit nach § 52 Nr. 1 LBG erfolgte Versetzung des Klägers in den Ruhestand (mit Ablauf des Monats Juli 2007) sei rechtmäßig und zweckmäßig gewesen; auch habe die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzung nicht mehr nachträglich (im Rahmen des Widerspruchsverfahrens) geändert werden können. Die Richtigkeit dieser Entscheidung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Antrag auf Zurruhesetzung nur dahingehend habe verstanden werden können, dass er eine Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 1 LBG erstrebe. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausgangsbehörde (am 06.06.2007) habe er seinen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung längst gestellt gehabt und es habe auch schon der Bescheid vom 19.04.2007 vorgelegen, in dem ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v. H. festgestellt worden sei. Weiter habe er hiergegen zu diesem Zeitpunkt bereits Widerspruch eingelegt mit dem Ziel der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Im Zusammenhang mit der Formulierung seines Antrags „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ komme damit zum Ausdruck, dass er die für ihn günstigste Variante der Zurruhesetzung begehrt habe. Dies sei objektiv zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausgangsbehörde am 06.06.2007 die Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 2 LBG (ohne entsprechende Kürzung der Versorgungsbezüge) gewesen. Denn mit Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts vom 15.11.2007 sei rückwirkend zum 04.04.2006 ein Grad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt worden, so dass objektiv eine Schwerbehinderung vorgelegen habe. Diese Indizien ergäben in der Summe, dass der Beklagte eben nicht habe davon ausgehen können, dass er eine Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 1 LBG gewünscht habe. Damit sei die Entscheidung der Ausgangsbehörde bereits bei ihrem Erlass objektiv rechtswidrig und unzweckmäßig gewesen, nur mit dem Unterschied, dass die objektive Sach- und Rechtslage (der rückwirkend zum 04.04.2006 anerkannten Schwerbehinderung) der Ausgangsbehörde subjektiv zum 06.06.2007 - anders als der Widerspruchsbehörde am 09.06.2008 - nicht bewusst gewesen sei. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.
Nach § 52 LBG kann ein Beamter auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf entsprechenden Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wobei er nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl hat, ob er die Versetzung in den Ruhestand auf sein Alter (Nr. 1) oder auf seine Schwerbehinderung - im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX - (Nr. 2) stützen will. Der Antrag bezieht sich nicht nur auf Verfahrensfragen, sondern schlechthin auf die Versetzung in den Ruhestand, also auch auf die dadurch bewirkte Veränderung des materiellen Rechtsstatus. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest. Die Statusbehörde kann die Versetzung in den Ruhestand nicht aus einem anderen als dem im Antrag genannten Grund verfügen; andernfalls ist der Antrag abzulehnen. Jede Versetzung in den Ruhestand kann nur „wegen“ eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Grundes erfolgen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 -, NVwZ-RR 2008, 193 und Beschluss vom 17.09.1996 - 2 B 98.96 -, NVwZ 1997, 581). Der im Antrag genannte Grund fließt damit in die Versetzungsverfügung mit ein, wie dies auch vorliegend geschehen ist. In der dem Kläger am 24.06.2007 ausgehändigten behördlichen Verfügung vom 06.06.2007 heißt es unter Bezugnahme auf „Ihr Schreiben vom 23.12.2006 (richtig: 23.10.2006)“, dass er seinem „Antrag entsprechend“ gemäß § 52 Nr. 1 LBG mit Ablauf des Monats Juli 2007 in den Ruhestand versetzt werde (vgl. auch die ihm überlassene Urkunde gleichen Datums, wonach er „auf seinen Antrag in den Ruhestand“ versetzt wird). Zu diesem Inhalt der Zurruhesetzungsverfügung hat das Verwaltungsgericht (weiter) ausgeführt: Im Zeitpunkt der Antragstellung (mit Schreiben vom 23.10.2006) habe der damals 62-jährige Kläger seine begehrte Versetzung in den Ruhestand ausschließlich auf § 52 Nr. 1 LBG stützen können. Ein anderer Grund habe nicht vorgelegen. Es sei dem Beklagten auch nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger im Hinblick auf eine möglicherweise spätere günstige Entscheidung hinsichtlich seines Antrags auf Anerkennung seiner Schwerbehinderung in Zukunft eventuell einen ihm günstigeren Versetzungsgrund erlangen könnte. Zwar habe der Wortlaut seines Antrags, ihn „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ in den Ruhestand zu versetzen, offen gelassen, ob er wegen Erreichens der Altersgrenze von 63 Jahren oder wegen anderer Gründe in den Ruhestand habe treten wollen. Wie jede andere Willenserklärung sei aber auch dieser Antrag nach Treu und Glauben so auszulegen, wie er gemeint und vom Empfänger zu verstehen gewesen sei. Danach sei der Antrag des Klägers eindeutig gewesen. Als er ihn gestellt habe, habe es keinen für den Beklagten erkennbaren anderen Grund für eine Zurruhesetzung als das Erreichen der Altersgrenze gegeben. Aus einem anderen Grund (als diesem) wäre die Zurruhesetzung des Klägers gar nicht möglich gewesen. Von einer Schwerbehinderung und deren bevorstehender Anerkennung sei dem Beklagten nicht einmal etwas bekannt gewesen, so dass für ihn ein anderer Grund überhaupt nicht in Frage gekommen sei. Die Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderter sei objektiv auch völlig offen gewesen. Danach habe sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt als auch auf den Grund des Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand eine dem Antrag des Klägers entsprechende Entscheidung des Beklagten vorgelegen.
Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, im Zusammenhang mit der Formulierung des Antrags „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ komme zum Ausdruck, dass er die für ihn günstigste Variante der Zurruhesetzung begehre. Denn im (Antrags-)Schreiben vom 23.10.2006 gibt der Kläger vorweg an, seine „Tätigkeit als Realschullehrer … zum Schuljahresende beenden“ zu wollen, weshalb er bitte, ihn „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ in den Ruhestand zu versetzen. Das damit verfolgte Ziel der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2007 (in dem das laufende Schuljahr 2006/07 endet) hat der Kläger nur und problemlos mit Blick auf das dann bereits vollendete 63. Lebensjahr (§ 52 Nr. 1 LBG) erreichen können, nicht aber unter Hinweis auf eine bestehende Schwerbehinderung (§ 52 Nr. 2 LBG). Insoweit ist dem Zulassungsvorbringen auch nicht zu entnehmen, dass er seine Anerkennung als Schwerbehinderter damals bereits beantragt hätte. Dementsprechend hat das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Schreiben vom 07.11.2006 dem Kläger „den Eingang Ihres Antrags (vom 23.10.2006) auf Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2007 gemäß § 52 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes“ bestätigt, verbunden mit dem Hinweis, dass er „vorbehaltlich gleichbleibender Rechtslage“ voraussichtlich im Juli 2007 mit der Aushändigung der Zurruhesetzungsverfügung samt Urkunde rechnen könne. Auch in den folgenden Monaten bis zum Erlass bzw.bis zur Aushändigung der Verfügung (am 06.06.2007 bzw. 24.06.2007), auch bis zum Eintritt in den Ruhestand (mit Ablauf des 31.07.2007), hat der Kläger gegenüber der Behörde nicht auf eine mögliche Anerkennung seiner Schwerbehinderteneigenschaft als Grund für seine Versetzung in den Ruhestand hingewiesen. Vielmehr räumt er - wenn auch in anderem Zusammenhang - selbst ein, dass die mit Blick auf seine rückwirkend zum 04.04.2006 anerkannte Schwerbehinderung für maßgeblich erachtete objektive Sach- und Rechtslage der Ausgangsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung vom 06.06.2007 „nicht bewusst“ gewesen sei.
Weiter wendet der Kläger ein, dass es auch unrichtig sei, aus § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG den entscheidungserheblichen Zeitpunkt für den Widerspruchsbescheid auf den 31.07.2007 vorzuverlegen. In dieser Vorschrift sei ausdrücklich von der (bis zum Beginn des Ruhestands möglichen) Rücknahme der Zurruhesetzungsverfügung die Rede. Das Bundesverwaltungsgericht habe (im Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.) erhebliche Auslegungsargumentation bemüht, um das Wiederaufgreifen des Verfahrens (nach § 51 VwVfG) unter den Begriff „zurückgenommen“ zu subsumieren. Die Abänderung im Vorverfahren sei mit dieser Argumentation allerdings nicht mehr unter den Begriff „zurückgenommen“ zu subsumieren, da die Regelungen über das behördliche Vorverfahren bereits vor der Einfügung des § 58 Abs. 2 in das Landesbeamtengesetz existiert hätten. Im vorliegenden Fall mache also der Wortlaut des Gesetzes die Einbeziehung des Vorverfahrens - wie es das erstinstanzliche Gericht getan habe - unmöglich. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt sei derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids, zu welchem dem Beklagten aber unstreitig bewusst gewesen sei, dass er eine Zurruhesetzung als Schwerbehinderter auf eigenen Antrag gewünscht habe. Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die allgemein geltenden Grundsätze zur Einheit des Ausgangs- und des Widerspruchsverfahrens (vgl. § 79 Abs. 1 VwGO) und zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert würden; denn im Hinblick auf die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung stehe weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zu, eine antragsgemäße, damit rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern; dies entspreche dem Grundsatz möglichster Rechtsbeständigkeit solcher Akte; zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25.10.2007 (a.a.O.) sich nicht ausdrücklich mit der Frage der möglichen Abänderung eines Zurruhesetzungsbescheids vor Eintritt der Bestandskraft, also im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, auseinandergesetzt; aus dieser Entscheidung sei aber zu entnehmen, dass nach einer antragsgemäßen, damit rechtmäßig erfolgten und wirksam gewordenen Versetzung in den Ruhestand eine nachträgliche Änderung der Rechtsgrundlage nicht mehr erfolgen könne; diese Verfügung sei nach Eintritt ihrer Wirksamkeit sowohl der Disposition des Dienstherrn als auch der des Beamten entzogen; dies ergebe sich aus § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG, wonach die Verfügung nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden könne; dies gelte auch bezüglich des Antrags des Beamten; aufgrund der materiell-rechtlichen Bedeutung, die dieser für die mit der Zurruhesetzung verbundene Statusveränderung habe, binde der Antrag mit dem darin angegebenen Rechtsgrund auch den Beamten; jedenfalls dann, wenn wie hier die Zurruhesetzungsverfügung auf den wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen sei, könne diese durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht nach Einlegung des Widerspruchs; denn dies liefe der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG angestrebten baldigen Rechtssicherheit des beamtenrechtlichen Status zuwider; diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich die „Rücknahme“ seines Antrags vom 23.10.2006 erklärt habe; denn sein Schreiben vom 07.12.2007, mit dem er die Abänderung des Rechtsgrunds seiner Zurruhesetzung beantragt habe, enthalte nichts anderes als die Rücknahme des ursprünglichen Antrags bezüglich des Rechtsgrundes.
Die Richtigkeit dieser Entscheidung ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat nicht die „Abänderung im Vorverfahren“ unter den Begriff „zurückgenommen“ im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG subsumiert. Vielmehr hat es die allgemein geltenden Grundsätze (zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung) als durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert erachtet, wonach angesichts der statusverändernden Wirkung einer Zurruhesetzung weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zustehe, eine antragsgemäße, damit rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern. Es entspricht dem Grundsatz möglichster Rechtsbeständigkeit von Akten, die - wie die Versetzung in den Ruhestand - den beamtenrechtlichen Status bestimmen, dass ein dafür maßgebender Antrag nur bis zum Ergehen, also bis zur Bekanntgabe des den Status bestimmenden Verwaltungsakts vom Betroffenen zurückgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.). Wenn also die Zurruhesetzungsverfügung - wie hier - auf wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen ist - was eine Verletzung von Rechten des Beamten ausschließt (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.) -, so kann dies durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht bei Einlegung eines Widerspruchs (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2009, § 42 RdNr. 18b). Denn das liefe jedenfalls der vom Gesetzgeber (stets) angestrebten baldigen Rechtssicherheit hinsichtlich des beamtenrechtlichen Status zuwider. Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich die „Rücknahme“ seines Antrags vom 23.10.2006 erklärt habe; denn sein Schreiben vom 17.12.2007, mit dem er gebeten habe, den „Rechtsgrund für die Versetzung in den Ruhestand“ zu „ändern“, enthalte nichts anderes als die Rücknahme des ursprünglichen Antrags bezüglich des Rechtsgrundes. Mit dieser zutreffenden Sichtweise setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Wegen der konstitutiven Bedeutung des Antrags und des darin genannten „Rechtsgrundes“ für die begehrte Versetzung in den Ruhestand, wodurch der Gegenstand bzw. Inhalt dieser (unteilbaren) Statusentscheidung festgelegt wird, kann ein Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand mit dem (geänderten) Grund „Schwerbehinderung“ nach § 52 Nr. 2 LBG erstmals in dessen Schreiben vom 17.12.2007 gesehen werden, das sich deshalb in der Sache als „Rücknahme“ des ursprünglichen Antrags vom 23.10.2006 mit dem darin - wie dargelegt - allein angegebenen (und möglichen) Grund des „Alters“ nach § 52 Nr. 1 LBG darstellt. Das lässt § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG - nach Beginn des Ruhestands des Klägers am 01.08.2007 - nicht zu. Ist danach ein „Abänderungsantrag“ nicht möglich, so kann eine entsprechende Versetzung in den Ruhestand (mit geändertem Rechtsgrund) nicht - schon gar nicht rückwirkend, wie angestrebt - verfügt werden. Dieses „Ergebnis“, das letztlich im Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit begründet liegt, kann nicht dadurch „umgangen“ werden, dass der Kläger neben einem unzulässigen Antrag auf „Änderung“ der Zurruhesetzungsverfügung vom 06.06.2007 gegen diese - nach Beginn des Ruhestands - auch Widerspruch einlegt, um die darin liegende antragsgemäße Statusentscheidung der Ausgangsbehörde unter Berufung auf eine umfassende Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde (als rechtswidrig) zu beseitigen und die nunmehr angestrebte „geänderte“ Zurruhesetzung - zumal rückwirkend - (als rechtmäßig) zu erreichen. Insoweit steht der beschriebene besondere „Statusschutz“ auch einer Korrektur der Zurruhesetzungsverfügung aus Zweckmäßigkeitserwägungen entgegen. Im Übrigen stellt - abgesehen davon, dass die antragsgemäß ergangene Versetzung in den Ruhestand den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt - die begehrte Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 2 LBG (mit dem Rechtsgrund Schwerbehinderung) gegenüber der angefochtenen, nach § 52 Nr. 1 LBG verfügten Zurruhesetzung vom 06.06.2007 (mit dem Rechtsgrund Alter) eine gegenständlich andere Statusentscheidung dar, die mit einem stattgebenden Widerspruchsbescheid - im Sinne einer „Änderung“ bzw. Modifikation der Verfügung der Ausgangsbehörde - nicht erreicht werden kann.
10 
Gegenteiliges folgt auch nicht - wie vom Kläger gefordert - aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, wonach der Dienstherr bei zwei Möglichkeiten einer Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich die dem Beamten günstigere (mit der bestmöglichen Versorgung) zu wählen habe. Denn ein derartiges „Wahlrecht“ steht dem Dienstherrn - wie dargelegt - nicht zu.
11 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
12 
Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage, „ob im Widerspruchsverfahren eines Beamten gegen die Versetzung in den Ruhestand auch nach dem Zeitpunkt des verfügten Beginns des Ruhestands eine Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vorgenommen werden kann.“ Zum einen lässt die Frage außer Acht, dass die Versetzung des Klägers in den Ruhestand antragsgemäß erfolgt ist. Zudem fehlt es insoweit an der gebotenen Durchdringung des Streitstoffs mit Blick auf den auch vom Verwaltungsgericht angeführten „Statusschutz“ bzw. § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG.
13 
3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung wegen Divergenz (nur) zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung eines der genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist und die angegriffene Entscheidung hierauf beruht. Zur Darlegung der Divergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Weiter ist erforderlich, dass die Divergenz dargelegt, d.h. ausdrücklich oder sinngemäß behauptet und unter Durchdringung des Prozessstoffs erläutert bzw. erklärt wird. Die Unvereinbarkeit der im angefochtenen Urteil und in der Entscheidung des höheren Gerichts dargelegten Rechtssätze muss aufgezeigt werden, d.h. es muss ausgeführt werden, worin die Abweichung liegen soll. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
14 
Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts “BVerwGE 48, 305 (349); 49, 198 sowie NVwZ-RR 1997, 133 ab“, in denen der Obersatz gebildet sei, „wonach entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Ausgangsentscheidung im Widerspruchsverfahren der Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung ist.“ Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass diese allgemein geltenden Grundsätze durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert würden; jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Zurruhesetzung auf den wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen sei, könne diese durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht nach Einlegung des Widerspruchs, weil dies der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG angestrebten baldigen Rechtssicherheit des beamtenrechtlichen Status zuwider liefe. Demnach habe das Verwaltungsgericht für den vorliegenden Fall entsprechende Obersätze gebildet, die den allgemein geltenden Obersätzen des Bundesverwaltungsgerichts widersprächen.
15 
In den zu belastenden Verwaltungsakten ergangenen Entscheidungen vom 11.06.1975 - I C 8.71 - (BVerwGE 48, 299 bis 305: betreffend eine Ausweisungsverfügung), vom 24.09.1975 - VIII C 78.74 - (BVerwGE 49, 197 bis 201: betreffend die Einziehung eines Vertriebenenausweises) und vom 30.04.1996 - 6 B 77.95 - (NVwZ-RR 1997, 132 bis 133: betreffend einen Beitragsbescheid) hat das Bundesverwaltungsgericht jeweils entschieden, dass „grundsätzlich“ auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid) abzustellen sei. Hiervon ist hat auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, nur hat es eben angenommen und weiter begründet, dass vorliegend der genannte „Grundsatz“ durch die „rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts“ (zur Rechtsbeständigkeit von Statusakten) modifiziert werde. Das bedeutet keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG: Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts ist der Streitwert nicht nach § 42 Abs. 3 GKG zu bestimmen. Vielmehr begehrt der Kläger eine „geänderte“ Statusentscheidung hinsichtlich seiner Versetzung in den Ruhestand (als Schwerbehinderter), die keine Verminderung des Ruhegehalts zur Folge hätte. Der Senat orientiert sich daher an den Empfehlungen zum sog. Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2004 (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus). Danach ist der Streitwert auf 2.633,76 EUR (109,74 EUR - monatlicher Versorgungsabschlag nach den unbestrittenen Angaben des Klägers - x 24) festzusetzen.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

2

Der am 1. Mai 1947 geborene Kläger beantragte im Februar 2002 die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase sollte mit Vollendung des 63. Lebensjahres enden. Ergänzend teilte er mit, er habe einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Der Beklagte bewilligte die Altersteilzeit antragsgemäß.

3

Im Jahr 2004 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Aufgrund einer Verschlechterung seiner Gesundheit beantragte er im Jahr 2008 erneut die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und erhob im Jahre 2009 eine entsprechende Klage beim Sozialgericht.

4

Im März 2010 bat der Beklagte den Kläger, den Nachweis der Schwerbehinderung bis spätestens Ende April 2010 vorzulegen; andernfalls werde er antragsgemäß aufgrund des Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt. Der Kläger verwies auf das noch laufende sozialgerichtliche Verfahren.

5

Da der Kläger deren Nachweis nicht vorlegte, versetzte ihn der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2010 mit Ablauf dieses Tages wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden um den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Höhe von 7,2 % gekürzt.

6

Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung, die sich nicht gegen die Zurruhesetzung als solche, sondern wegen der damit verbundenen Abzüge bei den Versorgungsbezügen ausschließlich gegen den Grund für die Zurruhesetzung richtete, blieben erfolglos.

7

Während des Berufungsverfahrens stellte die hierfür zuständige Behörde rückwirkend ab Dezember 2009 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest.

8

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des 30. April 2010 wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, der für den Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Antrag des Klägers sei auf eine Zurruhesetzung vorrangig wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens des 63. Lebensjahres gerichtet gewesen. Die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus. Vor Eintritt der Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung sei eine nachträgliche, aber rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung ebenso zu berücksichtigen wie eine bereits bei Ruhestandseintritt vorliegende Feststellung.

9

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2011 zurückzuweisen.

10

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

12

§ 59 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes - LBG RP - vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 241) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 279) als im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2010 geltendes und damit maßgebliches Recht regelt die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze. Danach konnte ein Beamter auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er entweder das 63. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 1 LBG RP) oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) war und das 60. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 2 LBG RP).

13

Das Oberverwaltungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei von einem Antrag des Klägers ausgegangen, als Schwerbehinderter in den Ruhestand versetzt zu werden (1.). Allerdings verletzt es § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX sowie § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus (2.) und der in der Zurruhesetzungsverfügung festgesetzte Grund für die Zurruhesetzung könne auch nach dem Beginn des Ruhestands noch ausgewechselt werden (3.).

14

Der Kläger hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seine Klage. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 59 Nr. 2 LBG RP statt nach § 59 Nr. 1 LBG RP müsste er keinen Versorgungsabschlag hinnehmen. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), der bei Beginn des Ruhestands des Klägers nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG fortgalt. Danach konnten Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand gehen.

15

1. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung gerichtet war, vorrangig wegen Schwerbehinderung, hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

16

Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung im Wege der Auslegung ist revisionsrechtlich Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn dieses Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht. Nur in diesen Fällen kann das Bundesverwaltungsgericht die Erklärung selbst auslegen (stRspr; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 - ZBR 2014, 126 Rn. 14).

17

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der um den Hinweis auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter ergänzte Antrag des Klägers aus dem Jahre 2002, mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden, könne nur so verstanden werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst wegen Schwerbehinderung nach § 59 Nr. 2 LBG RP und hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze nach § 59 Nr. 1 LBG RP. Diese Auslegung verstößt nicht gegen einen allgemeinen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 133 BGB), sodass sie das Revisionsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat.

18

2. Allerdings verletzt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP nicht auf die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung ankomme, sondern ihr tatsächliches Vorliegen genüge, § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX als revisibles Recht.

19

Zwar verlangt § 59 Nr. 2 LBG RP nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung. Die Norm nimmt Bezug auf die Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 59 Nr. 2 LBG RP erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX in Bezug genommen. Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 SGB IX) und stellen einen Ausweis hierüber aus, der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des Sozialgesetzbuch IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 SGB IX). Dies zeigt, dass nur die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuches IX beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen. Andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das - positive oder negative - Ergebnis der Prüfung dieser Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP ist damit ausgeschlossen.

20

Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168 Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 <69 f.>; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 <316 ff.> und vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 ff.>).

21

Damit darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 59 Nr. 2 LBG RP nur vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Ist das nicht der Fall, ist nur die Versetzung des Beamten in den Ruhestand nach § 59 Nr. 1 LBG RP (Antragsaltersgrenze) möglich. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch in der Schwebe oder negativ abgeschlossen ist.

22

Hieran ändert auch nichts, dass die Feststellung der Schwerbehinderung lediglich deklaratorisch wirkt (BSG, Urteile vom 30. April 1979 - 8b RK 1/78 - BSGE 48, 167 Rn. 15 und vom 22. September 1988 - 12 RK 44/87 - SozR 2200 § 176c Nr. 9 Rn. 12). Die Konzentration der Zuständigkeit für diese Feststellung bei den Versorgungsbehörden ist unabhängig davon, ob die Feststellung konstitutiv oder deklaratorisch wirkt; auch ein feststellender Verwaltungsakt kann Bindungswirkung haben (Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 f.>). Dem Umstand, dass die Feststellung der Schwerbehinderung nur deklaratorische Bedeutung und zugleich Bindungswirkung hat, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Feststellung auch rückwirkend erfolgen kann. Sie bedeutet aber nicht, dass auch andere Behörden zur eigenständigen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt und verpflichtet wären.

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3. Auch eine - hinter den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Beamten zurückreichende - rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermöglicht keine Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung.

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Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP kann die Zurruhesetzungsverfügung - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den Beamtengesetzen anderer Länder und des Bundes findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.).

25

Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 9; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn 7.0). Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben.

26

Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn. 8). Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z.B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos.

27

Somit sind inhaltliche Änderungen - auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung - ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen. Der Beamte hat deshalb bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl, entweder "pünktlich" wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze - in den Ruhestand zu treten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.