Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Jan. 2017 - 8 B 11605/16
Gericht
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. November 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderungen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. November 2016 für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 ist zu Recht ergangen.
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1. Der Senat ist zunächst mit dem Verwaltungsgericht der Ansicht, dass die Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt ist, da vorliegend die Möglichkeit besteht, dass sie durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 49 Abs. 1 bis Abs. 3 Verfassung für Rheinland-Pfalz geschützten Planungshoheit verletzt wird.
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a) Zur Planungshoheit der Gemeinden gehört nicht nur das Recht zur Aufstellung von Bauleitplänen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch – BauGB –), sondern auch ein Abwehranspruch gegen Baumaßnahmen, die den planerischen Festsetzungen widersprechen. Andernfalls könnten die Bebauungspläne einer Gemeinde durch planwidrige Genehmigungen der Baugenehmigungsbehörde, sofern diese mit der Gemeinde nicht identisch ist, unterlaufen werden. Insoweit liegt es im Ergebnis nicht anders als in den Fällen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB, wenn Baugenehmigungen ohne das erforderliche Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Setzt sich die Baugenehmigungsbehörde über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinweg, so stellt das einen unmittelbaren Eingriff in die Planungshoheit dar, weil durch die Genehmigung Zustände geschaffen werden, die der gemeindlichen Planung widersprechen. In diesem Fall muss aber die Gemeinde die Möglichkeit haben, ihren Planungswillen zu verteidigen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 25/91 –, juris Rn. 14; Urteil vom 27. November 1981 – 4 C 36/78 –, juris Rn. 14).
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Das Recht zur Abwehr planwidriger Bauvorhaben schließt den Anspruch der Gemeinde darauf ein, dass das Bauvorhaben hinsichtlich der für die bauplanungsrechtliche Prüfung relevanten Merkmale ausreichend bestimmt ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 – 1 BV 04.843 –, juris Rn. 26). Auch in dieser Hinsicht ist hier die Antragsbefugnis zu bejahen.
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b) Die Frage, ob die Antragstellerin auch insoweit antragsbefugt ist, als sie den Umfang der Stellplatzverpflichtung für unzureichend hält, braucht hier nicht entschieden zu werden.
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2. In der Sache teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfällt, weil die angegriffene Baugenehmigung in ihrer bisherigen Fassung mangels hinreichender Bestimmtheit nicht den Schluss zulässt, dass die genehmigte Nutzung mit den bauleitplanerischen Festsetzungen vereinbar ist.
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Eine Baugenehmigungmuss deshalb Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und eine Verletzung der Rechte Dritter nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 9 CS 15.1633 –, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 – 10 A 4372/05 –, juris Rn. 3).
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Lässt sich wegen Bestimmtheitsmängeln der Baugenehmigung nicht beurteilen, ob das Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht, wird die Gemeinde dadurch in ihrer Planungshoheit verletzt (vgl. BayVGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 – 1 BV 04.843 –, juris Rn. 26).
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So verhält es sich hier. Nach dem bisherigen Inhalt der Baugenehmigung lässt sich nicht hinreichend sicher beurteilen, ob die Nutzung der genehmigten religiösen Versammlungsstätte (Moschee) mit der Festsetzung eines „besonderen Wohngebiets“ im Bebauungsplan Nr. … „Baugebiet S. zwischen L … und L …“ vereinbar ist.
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a) Nach § 4a Abs. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO – sind besondere Wohngebiete überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Nach Satz 2 dienen besondere Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen; sie dienen daneben aber auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen mit der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
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Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen um eine Anlage für kirchliche, darüber hinaus aber auch für kulturelle und soziale Zwecke, die gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem besonderen Wohngebiet allgemein zulässig ist.
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Allerdings steht die Zulässigkeit der Anlagen nach Abs. 2 der Vorschrift, wie soeben ausgeführt, unter dem Vorbehalt der Wohnnutzungsverträglichkeit. Bei der Bestimmung des zulässigen Störgrades geht § 4a BauNVO gegenüber den anderen Gebietstypen einen eigenen Weg. Zum Kriterium für den zulässigen Störgrad wird nicht ein typisierender Standard erhoben. Die Schutzwürdigkeit des Wohnens bestimmt sich vielmehr nach den konkreten Verhältnissen, d.h. nach Vorbelastungen und anderen tatsächlichen Verhältnissen und gegebenenfalls den Vorgaben des Bebauungsplans im Gebiet (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2016, § 4a BauNVO Rn. 41; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 13; BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2005 – 14 B 03.3161 –, juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1992 – 4 B 228/91 –, juris Rn. 5).
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Unverträglichkeiten mit der im Gebiet vorhandenen Wohnnutzung können sich insbesondere durch den mit der Benutzung der Versammlungsstätte verbundenen Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen ergeben. Dabei steht der dadurch verursachte Lärm im Vordergrund. Daneben können sich aber auch Beeinträchtigungen der Bewohner des Gebiets durch einen erhöhten Park-Such-Verkehr ergeben. Als Maßstab für den im besonderen Wohngebiet zumutbaren Störgrad kann auf die Orientierungswerte in der DIN 18005 Teil 1, Beiblatt 1 zum „Schallschutz im Städtebau“ sowie auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG) zurückgegriffen werden. Daraus ergibt sich eine besondere Schutzwürdigkeit während der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Nach der DIN 18005 Teil 1, Beiblatt 1 wird bei besonderen Wohngebieten ein Orientierungswert von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. (für Gewerbe- und Freizeitlärm) 40 dB(A) empfohlen. Im Hinblick auf den zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr hat eine individuelle Bewertung der örtlichen Situation zu erfolgen. Ob hierfür die Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs von Gemeindekirchen, wie sie der Antragsgegner zugrunde gelegt hat (vgl. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000, MinBl. 2000, 231), mittelbar für die Prognose des hier zu erwartenden Fahrzeugverkehrs herangezogen werden können, erscheint zweifelhaft, zumal die geplante Moschee nicht nur für Gebete, sondern auch für kulturelle und soziale Veranstaltungen genutzt werden soll.
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Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin mit ihrer Festsetzung des besonderen Wohngebiets einen weniger strengen Zumutbarkeitsmaßstab dergestalt hat festsetzen wollen, dass alle Nutzungen bis zur „erheblichen Belästigung“ als gebietsverträglich zu werten sind. In der Planbegründung heißt es hierzu lediglich, dass die Vereinbarkeit mit der Wohnnutzung beim Störgrad „erheblich belästigend“ ende und unterhalb dieser Schwelle alle Variationen denkbar seien. Ein besonderes Wohngebiet könne den Störgrad eines reinen Wohngebiets, ein anderes den des Mischgebietes haben und sogar noch ein wenig überschreiten, wenn es nur den des Gewerbegebietes nicht erreiche (S. 4, Bl. 49 GA). Aus diesen Ausführungen wird hinreichend deutlich, dass es hierbei lediglich um eine allgemeine Beschreibung der möglichen Bandbreite des zulässigen Störgrades in einem besonderen Wohngebiet handelt.
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b) Angesichts der Größe der genehmigten Moschee kann ohne nähere Eingrenzung der Nutzerzahl und der Nutzungszeiten auch unter Berücksichtigung der Vorbelastungen im fraglichen Gebiet, namentlich durch die beiden angrenzenden Landesstraßen, die bereits vorhandene Moschee des Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück und die vorhandenen Gewerbebetriebe nicht ausgeschlossen werden, dass die zugelassene Nutzung mit der vorhandenen Wohnnutzung nicht vereinbar ist.
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Das Bauvorhaben bietet mit einer Nutzfläche von insgesamt 2.318 qm und Gebetsflächen von 488,33 qm und 253,15 qm einem beträchtlichen Nutzerkreis Platz. Angesichts dieser räumlichen Dimension verfügt es, wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, über ein Nutzungspotential, das grundsätzlich geeignet ist, in dem hier festgesetzten besonderen Wohngebiet Störungen in Form von Lärmimmissionen hervorzurufen, namentlich durch den von ihm ausgelösten und ihm zuzurechnenden An- und Abfahrtsverkehr (vgl. 7.4. TA Lärm). Dies gilt selbst dann, wenn es – wie der Beigeladene meint – nicht als zentrale kirchliche Einrichtung zu qualifizieren sein sollte.
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Hinsichtlich der Gebetsnutzung der Moschee ist in Rechnung zu stellen, dass die Moschee den Gläubigen die Möglichkeit eröffnet, dort fünf Mal täglich ihr Gebet zu verrichten und damit die Moschee von Besuchern grundsätzlich auch fünfmal am Tag einschließlich sonn- und feiertags aufgesucht und angefahren werden kann. Die vorgesehene Zu- und Ausfahrt erfolgt über die H.-Straße und liegt gegenüber der zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke.
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Die durch das Vorhaben ausgelöste Verkehrssituation erscheint insbesondere deswegen problematisch, weil das Morgengebet für acht Monate (vom 10. Februar bis 10. Oktober) und das Nachtgebet für mehr als vier Monate im Jahr (vom 17. April bis 27. August) in die stärkeren Schutz genießende Ruhezeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr fallen (vgl. hierzu auch OVG Nds., Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 1 LA 255/08 –, juris Rn. 19 ff.). Im Zeitraum vom 17. April und dem 27. August finden zudem sowohl das Morgen- als auch das Nachtgebet in der Nachtzeit statt. Ob vor diesem Hintergrund das Vorhaben des Beigeladenen Immissionsrichtwerte einhält, die nach Eigenart des Gebiets wohnnutzungsverträglich wären, erscheint fraglich, zumal gemäß Nr. 6.4 Satz 3 TA Lärm für die Beurteilung der Nacht maßgebend die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel ist, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.
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Aber auch im Hinblick auf die Räumlichkeiten, die nicht zum Gebet und nicht während des Gebets genutzt werden dürfen, verfügt die Anlage über ein beträchtliches Nutzungspotential. So ist neben den Gebetsräumen ein Kellergeschoss mit einer Nutzfläche von 967,2 qm, bestehend u.a. aus vier Kursräumen von jeweils etwa 58 qm, einem 149,05 qm großen Jugendraum und einem 105,77 qm großen Fitnessraum genehmigt worden. Hinzu kommen im Erdgeschoss ein 92,07 qm großes Teehaus und im ersten Obergeschoss ein Aufenthaltsraum für Frauen von 119,02 qm.
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c) Das sich aus der Größe des Moscheegebäudes ergebende Nutzungspotential wird auch nicht dadurch in verlässlicher Weise reduziert, dass als Inhalt der Genehmigung nur das Nutzungsaufkommen betrachtet werden darf, das bei einer realistischen Betrachtungsweise zu erwarten ist.
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Zwar handelt es sich hierbei um einen im Grundsatz zutreffenden Maßstab, um den Inhalt von Baugenehmigungen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 – 4 C 50/98 –, juris Rn. 20; OVG RP, Urteil vom 2. September 2009 – 8 A 10291/09 –, juris Rn. 33). Im vorliegenden Fall sind hingegen die durch die Genehmigung eröffneten Nutzungsmodalitäten zu ungewiss, um hierauf eine verlässliche Prognose stützen zu können.
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So ist etwa realistischer Weise durchaus davon auszugehen, dass eine Ausschöpfung der räumlichen Kapazitäten der Moschee zum Morgen- und Nachtgebet nicht zu erwarten ist (vgl. hierzu auch OVG RP, Urteil vom 2. September 2009 – 8 A 10291/09.OVG –, juris Rn. 33). Die Beigeladene hat hierzu vorgetragen, dass sie bislang Teilnehmerzahlen zwischen 8 und 30 Männern für das Morgengebet und zwischen 10 und 50 Männern für das Nachtgebet verzeichnet habe. Diese Angabe deckt sich mit derjenigen in ihrem Tätigkeitsbericht für die Jahre 2011 bis 2013 (vgl. Bl. 259 GA).
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Anders sieht es allerdings hinsichtlich des Nachtgebets im Fastenmonat Ramadan und des nach den islamischen Glaubensregeln verpflichtend in der Moschee abzuleistenden Freitagsgebets aus (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. September 2009 – 8 A 10291/09.OVG – juris, Rn. 33). An diesen Gebeten nimmt eine erheblich größere Anzahl an Personen teil. So haben dem Tätigkeitsbericht des Beigeladenen zufolge im Fastenmonat Ramadan am Nachtgebet bislang 50 bis 200 Männer und ebenso viele Frauen, d.h. bis zu 400 Personen teilgenommen (vgl. Tätigkeitsbericht für die Jahre 2011 bis 2013, S. 2, Bl. 259 GA). Während des Freitagsgebets wurden in der Vergangenheit 300 bis 600 Männer gezählt. Für eine hohe Besucherzahl während des Freitagsgebets spricht im Übrigen auch, dass der Beigeladene selbst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens im Jahre 2012 von einer Auslastung von 80 % des Gebetsraums ausgegangen ist (vgl. Bauakte 07/2/1095/GER/B, Bd. 1, Bl. 25). Ferner ist es gerade im Zusammenhang mit der Parksituation während des Freitagsgebets zu Anwohnerbeschwerden gekommen (vgl. etwa die eidesstattliche Versicherung von Frau M. vom ... Januar 2017; Zeitungsartikel in der Rhein-Pfalz vom … August 2016).
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Zu beachten ist in diesem Rahmen auch, dass es sich bei den genannten Besucherzahlen um diejenigen der bereits vorhandenen Moschee handelt, die über wesentlich kleinere Räumlichkeiten verfügt. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die neue Moschee aufgrund ihrer größeren Kapazitäten und Attraktivität einen größeren Besucherkreis anzieht.
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Darüber hinaus lässt sich mangels näherer Beschreibung des Vorhabens durch den Beigeladenen nicht realistisch abschätzen, welchen Umfang die genehmigte Nutzung der Moschee zu anderen, eher sozialen Veranstaltungen einnehmen kann.
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Nach alledem kann bislang nicht hinreichend verlässlich davon ausgegangen, dass die Nutzung der Moschee zweifelsfrei mit der Wohnnutzung verträglich ist. Hierfür hätte es vielmehr eindeutiger Regelungen in der Baugenehmigung bedurft, die indes nicht ergangen sind und daher zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung führen.
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d) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist in der hier angefochtenen Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 eine Eingrenzung des Nutzungsumfangs und damit der dadurch ausgelösten Beeinträchtigungen des Wohngebiets insbesondere durch den Zu- und Abgangsverkehr mittels PKW nicht in der gebotenen Art und Weise erfolgt. Darin unterscheidet sich diese Genehmigung deutlich von der am 15. November 2012 dem Beigeladenen für den Neubau einer Moschee auf dem Nachbargrundstück erteilten Genehmigung.
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(1) Soweit der Beigeladene dem Erfordernis einer hinreichend genauen Regelung des Nutzungsumfangs der Moschee entgegenhält, dies sei mit seiner Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG nicht vereinbar, kann dies nicht überzeugen. Zum einen wäre in den geforderten Nebenbestimmungen oder in einer zu genehmigenden Baubeschreibung nicht jede einzelne denkbare Nutzung in Form von konkreten Veranstaltungen aufzuführen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Nutzung des Bauvorhabens nach Art, Umfang und Zeitdauer so klar beschrieben wird, dass eine Einschätzung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarschaft mit hinreichender Zuverlässigkeit möglich ist.
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Darüber hinaus schließt die in Art. 4 Abs. 1 GG verankerte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit es auch nicht von vornherein aus, zur Sicherung der Wohnnutzungsverträglichkeit im Sinne des § 4a BauNVO des Bauvorhabens in der Baugenehmigung die Nutzeranzahl der Moschee zu begrenzen oder sonstige Auflagen für das Vorhaben vorzusehen. Denn zu den immanenten Schranken der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gehören für die Errichtung von Kultusstätten anerkanntermaßen die Beschränkungen, die im Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ihren Ausdruck finden. Diese sind zwar unter Berücksichtigung von Tragweite und Tragkraft der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit auszulegen und anzuwenden. Dabei sind allerdings auch gegenläufige betroffene Schutzgüter einzubeziehen, zu denen auch das Eigentumsgrundrecht der Grundstücksnachbarn gehört (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Mai 2016 – 1 BvR 2202/13 –, juris Rn. 53, 64). Ob bei dem insoweit auftretenden Spannungsverhältnis unter Abwägung aller Umstände im Wege praktischer Konkordanz ein möglichst schonender Ausgleich gefunden worden ist (zu dieser Anforderung BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Mai 2016 – 1 BvR 2202/13 –, juris Rn. 53, 67), kann erst dann beurteilt werden, wenn die Baugenehmigung hinreichend bestimmt ist und die Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarschaft verlässlich beurteilt werden können.
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Vor diesem Hintergrund hätte es durchaus dem Beigeladenen oblegen, eine aussagekräftige Baubeschreibung vorzulegen, wie sie in § 4 Abs. 1 Satz 1 der der Landesverordnung über Bauvorlagen und die bautechnische Prüfung – BauuntPrüfVO – ausdrücklich vorgesehen ist und in der Praxis auch bei der Errichtung von religiösen Bauten wie Moscheen regelmäßig vorgelegt wird (vgl. hierzu etwa OVG Nds. Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 1 LA 255/08 –, juris Rn. 11; VG Ansbach, Urteil vom 25. Juni 2013 – AN 9 K 12.01400 –, juris Rn. 8, 37; VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2009 – 19 A 355.04 –, juris Rn. 10; VG München, Urteil vom 12. Februar 2007 – M 8 06.3625 –, juris Rn. 12).
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(2) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen lassen sich weder den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 noch den genehmigten Bauunterlagen eine hinreichende Umschreibung des Nutzungsumfangs in den Räumen der Moschee entnehmen.
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(a) Der Ansicht des Beigeladenen, die künftige Nutzung der geplanten Moschee ergebe sich aus den dem Bauantrag beigefügten Unterlagen, die mit „Berechnungen“ überschrieben seien (Bl. 40 der Bauakte 16/2102341/GER/B), kann nicht gefolgt werden. Zwar sind auch Baugenehmigungen als Verwaltungsakte der Auslegung zugänglich. Nach § 70 Abs. 3 Landesbauordnung – LBauO – unterliegt die Baugenehmigung aber der Schriftform. Mithin bestimmen der Bauschein und die dort in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Anlagen den objektiven Inhalt der Baugenehmigung. Die Bauvorlagen und Anlagen müssen durch einen Genehmigungsvermerk („Grünstempel“) gekennzeichnet sein (vgl. hierzu auch § 70 Abs. 3 Satz 1 LBauO). Zur Bestimmung des Regelungsgehaltes einer Baugenehmigung kann nicht auf Unterlagen zurückgegriffen werden, die keinen Genehmigungsvermerk tragen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1996 – 10 A 4248/92 –, juris Rn. 13). Hiervon ausgehend sind die Berechnungen des Beigeladenen, die des Nachweises von Stellplätzen in ausreichendem Umfang dienen sollten, nicht Bestandteil der Baugenehmigung geworden. Denn sie sind – anders als die Planzeichnungen – unstreitig mit keinem Grünstempel versehen. Dass sich auf den vorgelegten Berechnungen Ausführungen und Haken in grüner Schrift befinden (Bl. 41 der Bauakte 16/2102341/GER/B), reicht entgegen der Annahme des Beigeladenen nicht aus, um die Unterlagen als Bestandteil der Baugenehmigung anzusehen. Denn hierbei handelt es sich lediglich um Zeichen, die im Rahmen der internen Bearbeitung verwendet worden sind und denen erkennbar kein Regelungsgehalt zukommen soll.
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Auch aus dem Baugenehmigungsbescheid vom 8. Juli 2016 ergibt sich – im Gegensatz zur Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15. November 2012 für die Errichtung einer Moschee auf dem Nachbargrundstück H.-Straße … (vgl. dort Auflage B 404) – keine Festlegung der maximalen Nutzerzahl. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass in der Baugenehmigung unter der Überschrift „Auflagen und Bedingungen (Nebenbestimmungen), Hinweise“ unter B100 von 618 Gebetsplätzen die Rede ist. Zwar findet sich diese Angabe unter der Überschrift „Anforderungen an die Nutzung des Gebäudes“. Allerdings enthalten B100 und B101 lediglich eine Begründung für die Anzahl der geforderten PKW-Stellplätze, wie sich bereits aus der einleitenden Formulierung ergibt, in der es heißt: „Die Stellplätze wurden in Abhängigkeit zur Hauptnutzung berechnet.“. Aus den beiden Absätzen wird deutlich, dass Grundlage der Stellplatzermittlung zum einen die von dem Beigeladenen angegebene Zahl von 618 Gebetsplätzen war und zum anderen die Angabe des Beigeladenen, dass die Moschee nur von G. Vereinsmitgliedern und deren Familien genutzt werde. Der abschließende Vorbehalt einer Nachforderung von zusätzlichen Stellplätzen (B101, Satz 3) verdeutlicht, dass die Zahl von 618 Gebetsplätzen lediglich zur Ermittlung der erforderlichen Stellplätze zugrunde gelegt wurde. Eine rechtsverbindliche Festsetzung der maximalen Anzahl an Nutzern kann hierin nicht erblickt werden.
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Soweit es in der Baugenehmigung unter der Rubrik „Hinweise“ H01 heißt, „die Gebetsräume (407 Gebetsplätze im EG für Männer und 211 Gebetsplätze im OG für Frauen) werden nur von G. Vereinsmitgliedern und deren Familienmitglieder zum Gebet genutzt“, kann darin ebenfalls keine Festsetzung der maximalen Nutzeranzahl gesehen werden. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Begründung dafür, weshalb die bauliche Anlage von der Antragsgegnerin nicht als Versammlungsstätte (im Sinne der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten – Versammlungsstättenverordnung –) beurteilt wurde. Für eine verbindliche Festsetzung der maximalen Anzahl an Gebetsplätzen gibt weder der Wortlaut noch der Kontext der Ausführungen etwas her.
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(b) Die Argumentation des Beigeladenen, eine Begrenzung des Nutzungsumfangs ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass für jeden Gläubigen eine Gebetsfläche von 1,2 qm zur Verfügung stehen müsse, so dass bei einer Gebetsfläche von insgesamt 741,51 qm die Zahl der Gebetsplätze auf 618 begrenzt sei, vermag auch unter Berücksichtigung der in Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Glaubensfreiheit nicht zu überzeugen. Denn verlässliche Größenordnungen hinsichtlich der benötigten Fläche pro Gläubigem existieren nicht (vgl. VG München, Urteil vom 12. Februar 2007 – M 8 K 06.3626 –, juris Rn. 95). Dies wird nicht zuletzt dadurch belegt, dass der Beigeladene selbst nur wenige Jahre zuvor im Rahmen der im Jahre 2012 genehmigten Moschee lediglich von einen Flächenbedarf von 0,5 qm pro Gläubigem ausgegangen ist (vgl. Bl. 38 der Bauakte 07/2/1095/GER/B). Weshalb es sich vor diesem Hintergrund bei dem von dem Beigeladenen angegebenen Größenbedarf um einen durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten feststehenden Berechnungsmaßstab oder Richtwert handeln soll, substantiiert der Beigeladene nicht und ist auch sonst nicht erklärlich.
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(c) Soweit der Beigeladene vorträgt, die Moschee werde lediglich von G. Vereinsmitgliedern und deren Familienmitgliedern genutzt, ist zunächst festzustellen, dass eine entsprechende Beschränkung in der Baugenehmigung nicht enthalten ist. Soweit es in der Baugenehmigung unter B101 und H01 heißt, die geplante Moschee werde nach den Angaben des Antragstellers nur von G. Vereinsmitgliedern und deren Familienmitgliedern genutzt, handelt es sich – wie bereits dargelegt – um Ausführungen, die lediglich im Rahmen der Stellplatzberechnung bzw. zur Erläuterung, weshalb die bauliche Anlage nicht als Versammlungsstätte beurteilt wurde, von Bedeutung waren, nicht aber als verbindliche Vorgabe zu verstehen sind. Ungeachtet dessen wäre eine solche Regelung zur Sicherung der Wohnnutzungsverträglichkeit unergiebig, da Mitgliederzahlen steigen können. Dass dies nicht ausgeschlossen erscheint, folgt schon daraus, dass die Zahl der Vereinsmitglieder – von der Beigeladenen unbestritten – seit 2014 stark angestiegen ist (vgl.Artikel auf www.pfalz-express.de vom 4. August 2016, Bl. 99 GA).
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(d) Im Übrigen sieht die Baugenehmigung nicht nur im Hinblick auf die Gebetsräume, sondern auch bezüglich der sonstigen Räumlichkeiten keine maximale Nutzerzahl vor, dies wiederum im Unterschied zur Baugenehmigung vom 15. November 2012 (B 404).
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(e) Hinzu kommt, dass eine Begrenzung der Nutzungszeiten in der Baugenehmigung völlig fehlt. Auch insofern unterscheidet sich die Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 deutlich von der Genehmigung vom 15. November 2012. Darin hatte der Antragsgegner den Neubau einer Moschee mit einer Nutzfläche von 1.534 qm auf dem Nachbargrundstück (H.-Straße …) zum Anlass genommen, die Nutzung der Anlage auf die Tagzeiten zu begrenzen (B 406). Weshalb er im hiesigen Verfahren eine Begrenzung der Nutzungszeiten für das nunmehr sogar größere Bauvorhaben nicht in Betracht gezogen hat, ist nicht erkennbar. Dabei findet eine Nutzung der Moschee zur Nachtzeit nicht nur durch Gläubige statt, die dort während der oben umschriebenen Zeiten das Morgen- und/oder Nachtgebet verrichten wollen. Die Baugenehmigung erlaubt darüber hinaus auch eine Nutzung zu sonstigen religiösen, vor allem aber auch nicht-religiösen Veranstaltungen. Um welche Nutzungen und Veranstaltungen es sich dabei im Einzelnen handeln kann, bleibt allerdings nach den Bauantragsunterlagen des Beigeladenen und der Baugenehmigung völlig offen.
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(3) Eine hinreichend bestimmte Umschreibung des Nutzungsumfangs der Moschee ist schließlich auch deshalb notwendig, weil die Beurteilung ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht ohne die in der Umgebung bereits vorhandene Nutzung erfolgen kann.
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So kann sich die Immissionssituation noch dadurch verschärfen, dass in der Baugenehmigung nicht hinreichend auf eine parallele Nutzung des Vorhabens und der auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Räumlichkeiten Rücksicht genommen wird. Selbst wenn man auf der Grundlage der Angaben des Beigeladenen zu dessen Gunsten annimmt, dass eine gleichzeitige Nutzung der alten Moschee und der neuen Moschee zum Gebet nicht stattfindet, ist damit aber eine zeitgleiche Nutzung der beiden Gebäude zu anderen Zwecken, wie etwa für sonstige religiöse und kulturelle Veranstaltungen, nicht ausgeschlossen und wird von der Beigeladenen, wie diese einräumt (vgl. Schriftsatz vom 30. Januar 2017, S. 2), auch beabsichtigt.
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Dem vermag der Beigeladene nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass eine solche Betrachtungsweise nicht mit dem Vorhabenbegriff des § 29 BauGB vereinbar sei. Bei der Beurteilung der möglichen Immissionssituation geht es nicht um eine zusammengefasste Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit beider baulicher Anlagen, sondern um die Beurteilung der zu erwartenden Lärmbelastung. Maßgeblich hierfür ist aber die durch die Zusatzbelastung ausgelöste Gesamtbelastung (vgl. Nr. 3.2.1. Abs. 1 TA Lärm).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Kostentragungspflicht des Beigeladenen sind die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners nicht umfasst (so auch OVG NRW; Beschluss vom 8. Juni 2009 – 6 B 767/09 –, juris vor Rn. 1; VGH BW; Beschluss vom 9. August 2005 – 3 S 1216/05 –, juris vor Rn. 1).
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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –. Der Senat bewertet das hier mit der Hauptsache verfolgte Interesse der Antragstellerin entsprechend der Klage einer Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens, für die Ziff. 9.10. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 168) einen Streitwert von 15.000,00 € vorsieht. Dieser war für das Eilverfahren gemäß Ziff. 1.5. zu halbieren. Die Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwertes war daher gemäß § 63 Abs. 3 GKG zu ändern.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, - 3.
sonstige Gewerbebetriebe, - 4.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - 2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 3.
Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, - 3.
sonstige Gewerbebetriebe, - 4.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - 2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 3.
Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.