Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Apr. 2013 - 8 C 11067/12

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2013:0417.8C11067.12.0A
bei uns veröffentlicht am17.04.2013

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ der Antragsgegnerin und rügt insbesondere den Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels für sein im Plangebiet gelegenes und 1.103 m² großes Grundstück, Flurstück Nr. … .

2

Der Bebauungsplan überplant ein bereits bebautes Gebiet westlich der Mosel und nördlich der Römerbrücke. Das in Nord-Süd-Richtung etwa 1.000 m lange und im mittleren Bereich bis zu 150 m breite Plangebiet wird im Osten vom Moselufer und im Westen von der Trasse der Eisenbahn begrenzt. In der Mitte des Plangebiets verläuft die stark befahrene Bundesstraße 51 (Aachener Straße/Martiner Feld). Das Gebiet ist durch einen sehr unterschiedlichen Baubestand geprägt: im Bereich zwischen dem Moselufer und der Aachener Straße vorwiegend durch die Nutzungen Wohnen, Dienstleistungen, Gewerbe, Hotel und Gastronomie, Kunstakademie, Skaterhalle [vormals Edeka-Markt], Getränkehandel; in dem Streifen zwischen Aachener Straße und Eisenbahntrasse befindet sich im Wesentlichen ein großflächiger Verbrauchermarkt mit 3.500 m² Verkaufsfläche (Kaufland) sowie ein Möbelmarkt mit 1.725 m² Verkaufsfläche; nördlich an diese beiden Nutzungen schließt sich das Grundstück des Antragstellers an, das bislang als Lagerfläche genutzt wird. Im Südosten des Plangebiets befindet sich jenseits der Eisenbahntrasse das Stadtteilzentrum von Trier-West.

3

Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan das Ziel, den westlichen Brückenkopf der Römerbrücke aufzuwerten, die östlich der Aachener Straße zwischen Römerbrücke und Kunstakademie vorhandene Wohn- und Mischstruktur zu sichern und aufzuwerten, westlich der Aachener Straße eine hochwertige gewerbliche Entwicklung zu ermöglichen, auf der Fläche des ehemaligen Edeka-Marktes ein hochwertiges Wohnprojekt zu ermöglichen sowie die Aachener Straße/Martinerfeld als Allee städtebaulich aufzuwerten.

4

Zu diesem Zweck ist der Bereich zwischen Moselufer und Aachener Straße mit Ausnahme der Gemeinbedarfsfläche „Kunstakademie“ als Misch- bzw. allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Sowohl in den Wohn- als auch in den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente nur mit einer maximalen Verkaufsfläche von 400 m² zulässig. Für den Bereich westlich der Aachener Straße bis zur Eisenbahntrasse werden im Wesentlichen der vorhandene Verbrauchermarkt und der Möbelmarkt überplant und hierfür Sondergebiete festgesetzt. Für die sich hieran im Süden und im Norden anschließenden kleineren Flächen werden eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt, in denen folgende Nutzungen nicht zulässig sind: Lagerplätze, Tankstellen, Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe, ferner Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente.

5

Die Einzelhandelsbeschränkung in den Misch- und eingeschränkten Gewerbegebieten wird mit den Zielen des Einzelhandelskonzepts und dem Schutz einer wohnstandortnahen Grundversorgung und der zentralen Versorgungsbereiche begründet. In der 2005 beschlossenen Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Trier werden die Ziele wie folgt zusammengefasst: innovative Weiterentwicklung der Trierer City; Realisierung der Nahversorgung in den Stadtteilen an integrierten potentialstarken Standorten sowie Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten in Trier-West, Euren und Zewen, bei Hinnahme der vorhandenen und bestandsgeschützten großflächigen Einzelhandelsbetriebe (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzept, November 2004, Band II, S. 54).

6

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan BW 74 wurde am 29. Januar 2009 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange fand im Juni 2011 statt. Die Offenlage des Plans erfolgte vom 4. Januar bis 6. Februar 2012, parallel dazu die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Wegen geringfügiger Änderungen von Festsetzungen des Bebauungsplans fand in der Zeit vom 16. Mai bis 4. Juni 2012 eine erneute Offenlage des Planentwurfs sowie eine weitere Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Der Antragsteller rügte, dass die Planung nicht erforderlich sei; das GEe 3 sei zu klein und dessen Festsetzungen stellten einen Etikettenschwindel dar. Die Verkaufsflächenbeschränkung sei städtebaulich nicht gerechtfertigt.

7

Die Antragsgegnerin setzte sich mit den vorgebrachten Einwendungen auseinander. Zu den Einwendungen des Antragstellers führte sie aus: Die Nutzungsbeschränkung im GEe 3 auf nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe erfolge zum Schutz der angrenzenden Wohngebiete. Ein Etikettenschwindel liege nicht vor, weil die mit einer Mischgebietsfestsetzung verbundene Wohnnutzung wegen des vorhandenen Verkehrslärms und der Insellage des Grundstücks zwischen B 51 und Eisenbahntrasse nicht gewollt sei. Die Beschränkung zentrenrelevanten Einzelhandels sei städtebaulich gerechtfertigt, weil eine ungesteuerte Etablierung von Konkurrenzstandorten geeignet sei, die Versorgungsbereiche an städtebaulich integrierten Standorten (Stadtteilzentrum Trier-West und Ortskern Euren) zu gefährden. Die Festsetzung des Schwellenwerts von 400 m² Verkaufsfläche beruhe auf der Einschätzung, dass unterhalb dieses Wertes aufgrund der damit zusammenhängenden Betriebsform (z.B. keine Discounter) keine negativen Auswirkungen auf die genannten Zentren zu erwarten seien.

8

Der Bebauungsplan wurde am 30. August 2012 als Satzung beschlossen, am 5. September 2012 ausgefertigt und am 10. September 2012 öffentlich bekannt- gemacht.

9

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Normenkontrolle trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die Normenkontrolle müsse schon aus formell-rechtlichen Gründen Erfolg haben. Denn die Bekanntmachungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung genügten nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Der Bekanntmachungstext enthalte nicht alle Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen. Durch den bloßen Hinweis auf den Umweltbericht werde der Zweck von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkreten Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht. Der Fehler sei auch beachtlich, da nicht nur einzelne Angaben, sondern gewichtige Teile des notwendigen Bekanntmachungsinhalts fehlten. Der Bebauungsplan leide aber auch an inhaltlichen Mängeln. Für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ab einer Verkaufsfläche von 400 m² sei schon nicht dargelegt worden, dass die erfassten Betriebe unterhalb dieser Flächenbegrenzung einem festsetzungsfähigen Anlagentyp entsprächen. Im Übrigen fehle es für den Einzelhandelsausschluss an einem schlüssigen Planungskonzept. Die Antragsgegnerin habe nicht belegen können, dass die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten mit einer Verkaufsfläche von über 400 m² im Plangebiet tatsächlich zu einer Gefährdung des Einzelhandels in der Trierer Innenstadt führe. Zudem habe die Antragsgegnerin nicht begründet, warum sie zentrenrelevanten Einzelhandel auch unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit (800 m² Verkaufsfläche) ausschließe. Im Übrigen sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass sich das GEe 3 ausschließlich nur auf sein Grundstück mit einer Größe von 1.103 m² und einer überbaubaren Grundstücksfläche von 552 m² beziehe. Anhaltspunkte dafür, weshalb eine nahversorgungs- und zentrenrelevante Einzelhandelsnutzung auf einer Fläche von 552 m² den genannten städtebaulichen Zielen zuwiderlaufe, bestünden nicht. Soweit darüber hinaus verkehrliche Auswirkungen für die Beschränkung der Verkaufsfläche angeführt würden, fehle es schon deshalb an einer städtebaulichen Rechtfertigung, weil die beiden benachbarten großflächigen Einzelhandelsbetriebe bereits zu einer erheblichen Verkehrsbelastung führten, für die die Nutzung auf seinem Grundstück vollkommen unerheblich sei.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

den Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ vom 30. August 2012 für unwirksam zu erklären.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Sie trägt vor: Das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht zu beanstanden, zumal es sich bei der Planung um eine reine Innenentwicklung ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Umwelt handele. Die vorgenommene Einzelhandelsbeschränkung sei städtebaulich gerechtfertigt. Dies ergebe sich schon aus der großen Überversorgung der Bevölkerung in Trier-West mit einer Verkaufsfläche von 4,63 m² pro Einwohner (Trier: 3,31 m²; Bundesdurchschnitt: 1,34 m²). Dem Einzelhandelskonzept liege eine detaillierte quartiersbezogene Überprüfung zugrunde. Unter Berücksichtigung dieser Untersuchungen und einschlägiger Kommentierung und Rechtsprechung zu „Nachbarschaftsläden“ werde davon ausgegangen, dass Einzelhandelsstandorte unter 400 m² nur quartiersbezogene Auswirkungen hätten und nicht geeignet seien, unerwünschte schädliche Auswirkungen auf zu schützende Einzelhandelsstrukturen (hier die städtebaulich integrierten Lagen im Stadtteilzentrum Trier-West und im Ortskern Euren) auszuüben. Die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m² sei mit Rücksicht auf die Bau- und Gewerbefreiheit zugelassen worden. Für den Antragsteller stelle die Verkaufsflächenbeschränkung auf 400 m² auch keine besondere Härte dar, weil bei einer überbaubaren Grundstücksfläche von 552 m² ohnehin kaum mehr als 400 m² Verkaufsfläche realisiert werden könnten. Trotz der bestehenden Verkehrsprobleme sei es durchaus sinnvoll, weiteren Verkehr auszuschließen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

17

Insbesondere ist der Antragsteller mit seinem im Plangebiet gelegenen Flurstück Nr. … antragsbefugt. Er ist mit seinem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert, weil er innerhalb der bis 4. Juni 2012 angesetzten Auslegungsfrist für die 2. Offenlage des Planentwurfs mit dem am 4. Juni 2012 per Telefax übermittelten Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigen im Wesentlichen diejenigen Einwendungen erhoben hat, die auch Gegenstand seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren sind. Die Antragsgegnerin hat in der Bekanntmachung zur erneuten öffentlichen Auslegung vom 8. Mai 2012 entgegen der in § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB eröffneten Möglichkeit nicht bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

18

Der Normenkontrollantrag ist indes nicht begründet.

I.

19

In formell-rechtlicher Hinsicht ist ein nach §§ 214, 215 BauGB beachtlicher Fehler nicht feststellbar.

20

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung.

21

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB muss die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu [enthalten], welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Mit dieser Bestimmung sollen die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) umgesetzt werden, wonach die Auslegungsbekanntmachung bei umweltbezogenen Entscheidungen auch Angaben darüber enthalten muss, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des EAG Bau, BT-Drucks. 15/2250, S. 44). Die Vorschrift zielt - jenseits der Betroffenenbeteiligung - darauf ab, die Öffentlichkeit für die Beachtung der Belange des Umweltschutzes zu sensibilisieren und zu mobilisieren (vgl. Meßerschmidt, Europäisches Umweltrecht, 2011, § 8 Rn. 174). Die Unterrichtung über die Arten umweltbezogener Informationen soll Anstoßfunktion haben; die interessierte Öffentlichkeit soll sich durch die Bekanntmachung darüber orientieren können, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen Stellungnahme besteht (vgl. VGH BW, Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 und juris, Rn. 27). Keineswegs muss die Bekanntmachung die relevanten Umweltinformationen schon selbst verschaffen (vgl. VGH BW, ebenda). Weil nur die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen benannt werden brauchen, verlangt die Vorschrift auch keine ausnahmslose Auflistung aller eingegangenen Stellungnahmen; vielmehr genügt es, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese bekanntzumachen (vgl. Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 44). Dabei kann sich die thematische Gliederung der Unterlagen an der Liste der Umweltbelange in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB orientieren (so: Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 2012, § 3 Rn. 36; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand 2012, § 3 Rn. 64).

22

Nach diesen Maßstäben genügen die Bekanntmachungen zu den beiden Öffentlichkeitsbeteiligungen im Planaufstellungsverfahren des Bebauungsplans BW 74 der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2011 und vom 8. Mai 2012 den rechtlichen Anforderungen. In beiden Bekanntmachungstexten heißt es übereinstimmend:

23

„Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird bekannt gemacht, dass der Planentwurf einschließlich der Begründung und der umweltbezogenen Fachgutachten (Umweltbericht, schalltechnische Untersuchung) … zur Einsichtnahme öffentlich ausliegt.“ (vgl. Bl. 199 und 340 der Planaufstellungsunterlagen).

24

Mit dem Hinweis auf den Umweltbericht sowie das schalltechnische Gutachten waren die beiden Arten der zum Zeitpunkt der Offenlage verfügbaren Umweltinformationen benannt. Eine nähere Information über den Inhalt des Umweltberichts war nicht geboten. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Umweltbericht umweltbezogene Informationen enthält (vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -, DVBl. 2012, 1177 und juris, Rn. 42).

25

Eine darüber hinaus gehende Unterrichtung darüber, für welche Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur und Sachgüter) im Umweltbericht eine Bestandsaufnahme und Folgenbewertung vorgenommen wird, ist nicht geboten (a.A.: VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012, a.a.O., Rn. 42; HessVGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - 4 C 1431/12 -, juris, Rn. 37 f.) Ein solcher Hinweis erschöpfte sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des erwartbaren Inhalts eines Umweltberichts und ginge über die geforderte Angabe der „Arten“ der vorliegenden Informationen hinaus. Eine derart allgemeine Umschreibung der in jedem Umweltbericht abzuhandelnden Themenblöcke wäre auch keineswegs in der Lage, die interessierte Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche umweltrelevanten Probleme gerade diese Planung aufwirft. Um die interessierten und eventuell besonders sachkundigen Mitglieder der Öffentlichkeit für die planungsspezifischen Umweltprobleme zu sensibilisieren, ist es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, sie neben den allgemeinen, bei jeder Bauleitplanung erstellten Unterlagen (Umweltbericht, § 2 a BauGB) über diejenigen zusätzlichen Gutachten oder Stellungnahmen zu unterrichten, die zu speziellen umweltrelevanten Themen vorliegen (vgl. Korbmacher, a.a.O., Rn. 64). Handelt es sich hierbei um eine Vielzahl von Unterlagen, erscheint eine thematische Gliederung nach den oben angesprochenen Kriterien sinnvoll. Detailliertere Informationen zum konkreten Inhalt der vorliegenden Unterlagen würden den gebotenen Umfang eines Bekanntmachungstextes auch überfrachten und die hiermit bezweckte Anstoßfunktion eventuell sogar schwächen.

26

Vor diesem Hintergrund war es nach Auffassung des Senats auch nicht geboten, darauf hinzuweisen, dass der Bestandsaufnahme im Umweltbericht zu Tieren und Pflanzen im Plangebiet (vgl. S. 16 und 20 des Umweltberichts) eine „Biotoptypen- und Vegetationskartierung“ und eine artenschutzrechtliche Vorprüfung zugrunde lagen, die dem Umweltbericht als Anlagen 2 und 3 beigefügt waren. Auch mit der Information hierüber wäre nur auf den üblichen Inhalt eines Umweltberichts hingewiesen worden, ohne besondere Problemlagen der konkreten Planung aufzuzeigen.

27

Soweit der Antragsteller schließlich rügt, dass die Datengrundlagen für die artenschutzrechtliche Vorprüfung zu Unrecht nicht bekannt gemacht worden seien, handelt es sich hierbei wiederum um Detailinformationen zum Inhalt des in der Bekanntmachung erwähnten Umweltberichts. Bei den von dem Antragsteller im Bekanntmachungstext vermissten Datengrundlagen handelt es sich nach dem Umweltbericht (S. 65 f) um folgende Unterlagen:

28

- „die Metainformationen zu Artendaten (MUFV Rheinland-Pfalz: ARTeFAKT; www.naturschutz.rlp.de);
- Biotopkataster RLP schutzwürdige Biotopen, Kartierung 2007 (www.naturschutz.rlp.de);
- Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (1996): Biotopkartierung Rheinland-Pfalz;
- Faunistische Begleituntersuchungen zur aktuellen Landschaftsplanung Stadt Trier (FISCHER 2010, Stand vor Abzug 09/2010);
- die Bestandsaufnahme der Biotoptypen und die Geländebegehungen im Rahmen der Umweltprüfung (KBH Architektur 2011, Juni 2011)“.

29

Auch insofern wird nicht auf besondere Untersuchungen, etwa zu bestimmten Tierarten, und damit auf spezielle Problemlagen der vorliegenden Planung hingewiesen. Vielmehr veranschaulicht die Angabe der Datengrundlagen lediglich das für eine artenschutzrechtliche Prüfung übliche methodische Vorgehen, wonach die Informationsbeschaffung durch Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse aus Fachkreisen oder Literatur sowie durch eine Bestandsaufnahme vor Ort erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, BVerwGE 134, 166 Rn. 44).

30

Wollte man dies strenger sehen und auch die Mitteilung über das Zustandekommen des Umweltberichts als notwendigen Inhalt des Bekanntmachungstextes für die Offenlage ansehen, so wäre das Fehlen dieser Angaben im vorliegenden Fall jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich. Danach ist es für den Bestand des Bebauungsplans unschädlich, wenn „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben“.

31

Was schließlich die im vorliegenden Verfahren eingereichten Stellungnahmen anbelangt, brauchten diese ebenfalls nicht gesondert im Bekanntmachungstext aufgeführt zu werden (vgl. ebenso: VGH BW, Urteil vom 17. Juni 2010, a.a.O., juris, Rn. 29). Denn die gemeinsame Stellungnahme der Verbände NABU, BUND und Pollichia vom 27. November 2012 sowie die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 7. Februar 2012 (vgl. Bl. 224 und Bl. 226 der Planaufstellungsunterlagen) enthalten keine eigenständigen inhaltlichen Beiträge zur Umweltsituation im Plangebiet, sondern erschöpfen sich im Wesentlichen in der Mahnung, im Rahmen der Bauleitplanung den Anforderungen an den besonderen Artenschutz Rechnung zu tragen.

II.

32

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält der Bebauungsplan BW 74 „Aachener Straße, Martinerfeld“ rechtlicher Überprüfung stand.

33

Die Überplanung des vorhandenen Baubestandes mit dem Ziel einer städtebaulichen Aufwertung des Gebiets hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zugewiesenen Planungsermessens.

34

Darüber hinaus sind Verstöße gegen höherrangiges Recht nicht ersichtlich.

35

Insbesondere hält sich die von dem Antragsteller in erster Linie angegriffene Beschränkung der Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten auf eine Verkaufsfläche von maximal 400 m² für innenstadt- und nahversorgungsrelevante Sortimente (Ziffer 1.8 und 1.10 der textlichen Festsetzungen) im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Festsetzungsermächtigung.

36

Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist § 1 Abs. 9 BauNVO. Diese Vorschrift gestattet eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, indem sie ermöglicht, unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren. Voraussetzung für diese Feinsteuerung ist, dass sie sich auf eine festsetzungsfähige Nutzungsunterart bezieht und durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Diese Anforderungen sind hier erfüllt.

37

1. Entsprechend dem Normcharakter des Bebauungsplans dürfen sich Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf bestimmte Anlagetypen beziehen. Zulässige Differenzierungskriterien können sowohl Gattungsbezeichnungen (Branchen) und ähnliche typisierende Beschreibungen, aber auch auf die Größe einer Anlage bezogene Kriterien wie z.B. die Verkaufs- oder Geschossfläche sein; die gewählten Kriterien müssen eine ausreichende Abgrenzung von anderen Anlagetypen gewährleisten und sich auf einen Anlagetyp beziehen, der in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 5). Wählt eine Gemeinde die Verkaufs- oder Geschossfläche als Differenzierungskriterium, muss sie darlegen, dass Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagetyp entsprechen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 6).

38

Im Bebauungsplan BW 74 wird in den Ziff. 1.8 und 1.10 der textlichen Festsetzungen zunächst nach gattungsmäßigen Kriterien zwischen Einzelhandelsbetrieben für nahversorgungs- und innenstadtrelevante Sortimente und solchen für nicht zentrenrelevante Sortimente unterschieden. Die letztgenannten Betriebe sind nach Ziff. 1.8 allgemein zulässig. Innerhalb der erstgenannten Gruppe wird eine nochmalige Unterscheidung getroffen, und zwar nach der Betriebsgröße. Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- oder innenstadtrelevanten Sortimenten sind bis zu einer Verkaufsfläche von 400m² allgemein zulässig (Ziff. 1.8), darüber hinaus unzulässig (Ziff. 1.10). Aber auch insofern hat die Antragsgegnerin hinreichend dargelegt, dass sich die Festsetzung auf einen festsetzungsfähigen Anlagetyp bezieht.

39

Mit der Zulassung der genannten kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe erfasst die Antragsgegnerin die den unmittelbaren Nahbereich versorgenden Nachbarschaftsläden. Hierzu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Fläche von höchstens 400 m² als sogenannter Nachbarschaftsladen ein festsetzungsfähiger Anlagetyp im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO sein kann (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 6 m.w.N.). Solche Läden führen in erster Linie nahversorgungsrelevante Sortimente, wie sie in der zum Inhalt des Bebauungsplans gehörenden „Trierer Liste“ aufgeführt sind. Es handelt sich um kleine Geschäfte, die vorwiegend Lebensmittel, Getränke, Reformwaren und Drogerieartikel führen. Erfasst werden aber auch etwa Blumen- und Zeitschriftenläden. Solche Betriebe sind in Städten wie Trier real vorhanden. Weil der Bebauungsplan die zukünftige Nutzung im Gebiet steuert, brauchte die Antragsgegnerin nicht zu belegen, dass das Plangebiet bereits heute über solche Nachbarschaftsläden verfügt. Dass die Antragsgegnerin nicht nur kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in ihrer Regelung erfasst hat, sondern auch solche mit innenstadtrelevanten Sortimenten, ändert nichts an der Ausrichtung der Festsetzung an dem den unmittelbaren Nahbereich versorgenden sog. Nachbarschaftsladen. Denn diese Erweiterung des zugelassenen Sortiments sollte es den Betriebsinhabern ersichtlich nur ermöglichen, im Rahmen ihres auf die Nahversorgung ausgerichteten Geschäfts in beschränktem Umfang auch innenstadtrelevante Sortimente im Sinne der „Trierer Liste“ anzubieten, wie etwa Papier- und Schreibwaren, Schul- und Büroartikel, Hausrat, Spielwaren und ähnliches.

40

Hinsichtlich der flächenmäßigen Umschreibung dieses Anlagetyps hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung nachvollziehbar dargelegt, dass mit der Schwelle von 400 m² Verkaufsfläche eine Grenze markiert ist, bei deren Beachtung eine über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehende, auch benachbarte Stadtteilzentren erfassende Wirkungen hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann; insbesondere sei nicht mit Discountermärkten zu rechnen (vgl. S. 9 der Abwägungstabelle zur 2. Offenlage, Bl. 493 der Planaufstellungsakte). Hintergrund für diese Ausführungen sind die Erläuterungen im Einzelhandelskonzept der Stadt. In der von der CIMA Stadtmarketing GmbH erarbeiteten Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Trier vom November 2004 heißt es, dass negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt auszuschließen seien, wenn großflächigere Einzelhandelsnutzungen mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten an anderen Standorten untersagt würden. Die Grenze für die Stadtverträglichkeit werde in Trier bei 400 m² Verkaufsfläche angenommen. Nur so seien auch die discountorientierten Schuh- und Bekleidungsfachmärkte mit zu erfassen. Sie hätten heute Verkaufsflächen zwischen 450 m² und 900 m². Lebensmitteldiscounter wiesen heute Verkaufsflächen ab 700 m² auf (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts, Band II, S. 56).

41

Dass die Festlegung auf eine bestimmte Verkaufsflächenzahl zwangsläufig mit einer Typisierung und Pauschalierung einhergeht, stellt die Zulässigkeit dieses Differenzierungskriteriums nicht in Frage. Auch das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Notwendigkeit einer Typisierung an, wenn es den nach § 1 Abs. 9 BauNVO festsetzungsfähigen Anlagetyp als Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von „bis zu 400 m²“ umschreibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BauR 2009, 1102 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 6).

42

2. Die Antragsgegnerin kann sich für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben für nahversorgungs- und innenstadtrelevante Sortimente mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² auch auf besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO berufen.

43

Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sowohl der Schutz zentraler Versorgungsbereiche als auch der Schutz wohnstandortnaher Grundversorgung einen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, BauR 2012, 205 und juris, Rn. 9). Die Gemeinden sind ermächtigt, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzung an diesen Stellen ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann. Das Interesse an Erhaltung und Entwicklung einer verbrauchernahen Versorgung kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe a) BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Solchen städtebaulichen Zielen muss jedoch zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 18 f.; OVG RP, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 A 10399/11.OVG -, AS 40, 122 [129]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

44

Mit ihrem Einzelhandelskonzept verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die Attraktivität der Trierer City als Einzelhandelsstandort weiter zu entwickeln und darüber hinaus die Nahversorgung in den Stadtteilen an integrierten potentialstarken Standorten zu stärken (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom November 2004, Band II, S. 54). Es leuchtet ohne weiteres ein, dass diese zentralen Versorgungsbereiche der Stadt gefährdet werden, wenn sich außerhalb integrierter Lagen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ansiedelt. Von daher ist der Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb integrierter Lagen ein geeignetes und erforderliches Mittel, um die vorhandenen Versorgungsbereiche zu schützen bzw. in ihrer Entwicklung zu stärken.

45

Die Erreichung dieses Ziels wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Gebiet des Bebauungsplans BW 74 Einzelhandel mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m² zugelassen wird. Wie oben bereits ausgeführt, stellt diese Verkaufsflächenbegrenzung hinreichend sicher, dass sich dieser Einzelhandel auf den unmittelbaren Nahbereich beschränkt und daher keine nennenswert schädlichen Auswirkungen auf benachbarte Versorgungsbereiche zu erwarten sind.

46

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung hinreichend klargemacht, dass sie mit der Beschränkung des Einzelhandels im Plangebiet den Schutz der benachbarten Nahversorgungsbereiche in Trier-West und im Ortsteil Euren verfolgt (vgl. Abwägungstabelle zur 2. Offenlage, S. 8 und 10, Bl. 492 f. der Planaufstellungsakte). Im Einzelhandelskonzept wird die Struktur dieser beiden Nahversorgungsbereiche ausführlich beschrieben (vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom November 2004, Teil I, Analyseband, S. 85 f. und S. 87 f.).

47

Die Antragsgegnerin durfte sich zur Rechtfertigung ihrer Einzelhandelsbeschränkung im Plangebiet auf die Feststellungen der CIMA Stadtmarketing GmbH in der von ihr mit erarbeiteten Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts stützen, wonach sich zentrenrelevanter Einzelhandel ab einer Verkaufsfläche von 400 m² schädlich auf den Erhalt und die Entwicklung vorhandener Versorgungsbereiche auswirkt (vgl. die Ausführungen zur Trierer Liste in Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts, Band II, S. 56 f.). Ein ins Einzelne gehender Nachweis der tatsächlichen Gefährdung vorhandener Versorgungsbereiche beim Hinzutreten von zentrenrelevantem Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von über 400 m² ist darüber hinaus nicht geboten. Denn die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Planung nicht nur den Schutz, d.h. die Erhaltung vorhandener Versorgungsbereiche, sondern strebt darüber hinaus auch deren Stärkung im Sinne der Konzentration des Einzelhandels auf die in integrierter Lagen vorhandenen Zentren an (vgl. zur herabgesetzten Ermittlungstiefe in diesem Fall: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2011 - 2 D 138.NE -, juris, Rn. 64; OVG RP, Urteil vom 7. März 2013 - 1 C 10544/12.OVG -, ESOVGRP, juris, Rn. 33).

48

Die angegriffene Einzelhandelsbeschränkung im Plangebiet erweist sich auch nicht deshalb als ungeeignet zur Zielerreichung, weil auf den benachbarten Grundstücksflächen Sondergebiete mit großflächigem Einzelhandel ermöglicht werden. Denn bei dieser bauleitplanerischen Festsetzung handelt es sich um die Überplanung vorhandener Betriebe, die Bestandsschutz genießen, was die Abweichung vom städtebaulichen Entwicklungskonzept zu rechtfertigen vermag (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 4 B 2.11 -, BauR 2011, 1622 und juris, Rn. 13). Trotz der bestehenden Defizite erscheint die Verwirklichung des städtebaulichen Entwicklungskonzepts auch nicht erkennbar ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin durfte demnach die Mittel der Bauleitplanung einsetzen, um eine weitergehende Verfestigung von Konkurrenzstandorten außerhalb der vorhandenen Versorgungsbereiche an integrierten Standorten zu vermeiden (vgl. zur Planungsbefugnis [und Planungspflicht] einer auf die Zukunft bezogenen Einzelhandelssteuerung trotz bestehender massiver Missstände: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - [Gewerbepark Mülheim-Kärlich], BVerwGE 119, 25 und juris, Rn. 17, 23, 28 f.).

49

3. Die Festsetzung zur Einzelhandelsbeschränkung erweist sich für die betroffenen Grundstückseigentümer auch nicht als unverhältnismäßig.

50

Denn die Ansiedlung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ist bis zur Grenze der Sondergebietspflichtigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO weiterhin zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die angegriffene Festsetzung auch nicht zu einem „Totalausschluss“ von Einzelhandel jenseits von 400 m² Verkaufsfläche. Die Antragsgegnerin hat im Parallelverfahren zum Bebauungsplan BW 75-1 (8 C 11068/12.OVG) nachvollziehbar dargelegt, dass für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auch unterhalb der Schwelle der Sondergebietspflichtigkeit hinreichende Ansiedlungsmöglichkeiten bestehen (vgl. die Abwägungstabelle zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung, Bl. 200 der Planaufstellungsunterlagen zum Bebauungsplan BW 75-1).

51

Dass die Antragsgegnerin die Verkaufsflächenbeschränkung auch mit verkehrlichen Auswirkungen begründet hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen handelt es sich nur um eine ergänzende Erwägung. Zum anderen ist es nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin zur Verfolgung ihres Ziels der Verkehrsberuhigung auf der Aachener Straße bemüht ist, über die vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe hinaus eine weitere Zunahme des Verkehrsaufkommens zu vermeiden.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

54

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

55

Beschluss

56

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Apr. 2013 - 8 C 11067/12

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Apr. 2013 - 8 C 11067/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Apr. 2013 - 8 C 11067/12 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Apr. 2013 - 8 C 11067/12 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Apr. 2013 - 8 C 11067/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10

bei uns veröffentlicht am 12.06.2012

Tenor Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Juni 2010 - 5 S 884/09

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

Tenor Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Apr. 2013 - 8 C 11067/12.

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 04. Dez. 2018 - 5 K 10542/17.TR

bei uns veröffentlicht am 04.12.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterleg

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Apr. 2018 - 8 C 10812/17

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor Der Bebauungsplan „M.straße, Änderung 2“ der Antragsgegnerin in der Fassung der öffentlichen Bekanntmachung vom 21. Dezember 2017 wird für unwirksam erklärt, soweit in Nr. 1.1 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz und Nr. 1.2 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsat

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Apr. 2014 - 3 S 41/13

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wen

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Juli 2013 - 4 CN 3/12

bei uns veröffentlicht am 18.07.2013

Tatbestand 1 Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans D. - R. Teil 1.

Referenzen

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin.
Das ca. 5,35 ha große Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils Stupferich im bisherigen Außenbereich zwischen Pfefferäckerstraße und Karlsbader Straße (K 9653). Es schließt westlich an vorhandene Wohnbebauung an. Ziel der Planung ist es, in Anlehnung an die vorhandene Baustruktur der bebauten Ortslage weitere Wohnbebauung zuzulassen. Vor allem jungen Familien soll - zur Vermeidung einer Abwanderung ins Umland - ermöglicht werden, den Wunsch vom „Eigenheim im Grünen“ im Stadtgebiet von Karlsruhe zu realisieren. Zu diesem Zweck ist eine Bebauung mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen in insgesamt 6 Bereichen vorgesehen. Die Bereiche 1 und 6 sind als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen, die übrigen Bereiche 2,3,4 und 5 als reines Wohngebiet (WR). Als Dachformen sind in allen Bereichen Satteldächer mit einer Dachneigung bis 28 Grad zulässig. Mit Blick auf die topographische Lage des Plangebiets - das Gelände weist z.T. erhebliche Höhenunterschiede auf - wird die in den Bereichen jeweils zulässige Wandhöhe differenziert vorgegeben. Sie beträgt in den Bereichen 2,4 und 6 jeweils 5,40 m, im Bereich 1 5,60 m und in den Bereichen 3 und 5 jeweils 7,80 m. Das Plangebiet wird nahezu vollständig von Grünflächen umfasst, auf denen Hecken und Bäume zu pflanzen bzw. zu erhalten sind. Es wird verkehrlich über einen bereits vorhandenen Kreisverkehr von der K 9653 her erschlossen. Dort schließt eine in nordwestlicher Richtung verlaufende Anliegerstraße an, von der wiederum insgesamt drei verkehrsberuhigte Wohnwege sowie - parallel zur Karlsbader Straße - ein Gehweg abzweigen. Ausweislich der Planbegründung (S. 6) bindet der nördliche dieser Wohnwege im Osten an den vorhandenen - von der Pfefferäckerstraße nach Westen abzweigenden - Wohnweg Nr. ...919 an. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans sieht an der Grenze des Plangebiets zu dem vorhandenen Wohnweg eine „Straßenbegrenzungslinie“ vor.
In diesem Bereich befindet sich das der Antragstellerin gehörende Flurstück Nr. ...920 (Pfefferäckerstraße ...), das über den Wohnweg Nr. ...919 erschlossen wird. Es liegt zwar außerhalb des Plangebiets, grenzt aber unmittelbar östlich an den Planbereich 6 an. Bislang begann am westlichen Rand des Grundstücks der Antragstellerin der Außenbereich.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.11.2001 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ aufzustellen. Am 15.06.2005 wurde ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. In seiner Sitzung am 28.03.2006 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 06.03.2006, die in der Zeit vom 10.04. bis 12.05.2006 - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 31.03.2006 - durchgeführt wurde. Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2006 Einwendungen gegen die Planung. Nachdem die Planung nochmals überarbeitet und insbesondere die Erstellung eines Umweltberichts erforderlich geworden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 17.07.2007 erneut eine öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 19.06.2007. In der Zeit vom 24.09. bis 26.10.2007 lagen die Planunterlagen einschließlich des in die Begründung eingearbeiteten Umweltberichts - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 14.09.2007 - erneut öffentlich aus. Mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2007 erhob die Antragstellerin wiederum Einwendungen. Im Wesentlichen rügte sie die fehlende Erforderlichkeit der Planung, unverhältnismäßige Eingriffe in Natur und Landschaft und unzureichende artenschutzrechtliche Ermittlungen. Außerdem forderte sie eine Reduktion des Maßes der vorgesehenen Bebauung und einen Verzicht auf die Herstellung einer Kfz-Verbindung zum Wohnweg Nr. ...919.
In seiner Sitzung am 16.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ - bestehend aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB und örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 1 bis 5 i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO - als Satzung und wies die hiergegen erhobenen Einwendungen zurück.
Der Satzungsbeschluss wurde am 16.01.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 15.04.2009 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan sei unter Verstoß gegen die Gemeindeordnung zustande gekommen. Denn in der Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung am 16.12.2008 sei unter TOP 5 nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen, dass zwei Beschlüsse, nämlich der Beschluss über die abschließende Abwägung und der Satzungsbeschluss, gefasst werden sollten. Eine solche Zweiteilung habe aber stattgefunden. Zudem sei weder in der Benennung des Tagesordnungspunktes noch in der zugehörigen Sitzungsvorlage Nr. 1601 zum Ausdruck gekommen, dass nicht nur ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB, sondern auch ein solcher über örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO gefasst werden sollte. Auch die Bekanntmachung der Offenlage sei nicht korrekt gewesen. In der amtlichen Bekanntmachung vom 14.09.2007 sei nicht auf alle Umweltinformationen hingewiesen worden, die der Antragsgegnerin in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB verlange die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Hier sei weder auf die dem Umweltbericht zugrundeliegenden lärmgutachterlichen Untersuchungen hingewiesen worden noch auf die Stellungnahmen der Naturschutzbehörden aus den Jahren 2004 und 2005, die in der Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes vom 10.10.2007 aufgeführt seien. Dementsprechend seien entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch nicht alle notwendigen Unterlagen ausgelegt worden, so z.B. - neben den bereits benannten Stellungnahmen - die im Zuge der ersten Offenlage eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 und die umweltbezogene Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes - Immissions-schutzbehörde - vom 11.11.2005 zur Schallimmissionsbelastung des Gebiets und der Übersichtslageplan vom Januar 2006. Der Bebauungsplan sei auch nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Es entspreche weder dem Minimierungsgebot noch dem in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, für nur 89 Wohneinheiten mit max. 300 Personen ein 5,35 ha großes Areal zu überplanen. Trotz entsprechender Rüge seien diese Anforderungen im Bebauungsplanverfahren nicht sachgerecht geprüft worden. Im Ortsteil Stupferich gebe es noch 31 freie, für eine Wohnbebauung geeignete Bauplätze; auch könnten weitere Wohngebäude durch eine Umnutzung bzw. einen Abriss ehemals landwirtschaftlich genutzter Anwesen entstehen. Zudem gebe es ein gewerblich genutztes Areal („Becker-Areal“), das als Industriebrache in zentraler Ortslage vorhanden sei. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe entsprechende Einwendungen der Antragstellerin und anderer Einwender nicht zur Kenntnis genommen und sich stattdessen darauf berufen, dass im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens eine sorgfältige Prüfung der Baugebietsalternativen, des Bedarfsnachweises, des Flächenverbrauches und der Lage des Baugebiets stattgefunden habe. Diese Prüfung sei für das Bebauungsplanverfahren jedoch weder verbindlich noch hinreichend aktuell. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin keine umfassende, aktuelle Bedarfsanalyse unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil die Anforderungen des Artenschutzes überhaupt nicht beachtet und erkennbar keine artenschutzfachlichen Erhebungen durchgeführt worden seien. Auch bezüglich der Lärmimmissionen, die - ausgehend von der Kreisstraße K 9653 und der in der Nähe gelegenen Autobahn A 8 - auf das Plangebiet einwirkten, seien die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden. So entspreche die Planung nicht den Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Aus den Planakten sei nicht ersichtlich, dass die Außenwohnbereiche - entsprechend der DIN 18005 - überhaupt in den Blick genommen worden seien. Eine ganze Reihe von Baugrundstücken sei höheren Lärmwerten als den von der DIN 18005 verlangten Mischgebietswerten ausgesetzt. Da aktive Schallschutzmaßnahmen nicht festgesetzt worden seien, blieben die Außenwohnbereiche damit stark lärmexponiert. Dies sei insbesondere mit Blick darauf, dass das Baugebiet auf Familien mit Kindern abziele, zu beanstanden. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft. So hätten dem Gemeinderat mit der stark verkürzten und zusammengefassten Beschlussvorlage Nr. 1601 am 16.12.2008 nicht alle für die Beschlussfassung entscheidungsrelevanten Unterlagen und Stellungnahmen vorgelegen. Z.B. sei der Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.2007 in der synoptischen Darstellung der Sitzungsvorlage lediglich zerstückelt und sehr verkürzt zusammengefasst worden. Die dem Schriftsatz beigefügten aussagekräftigen Farbfotos seien dem Gemeinderat überhaupt nicht vorgelegt worden. Vergleichbares gelte für die unzureichende Wiedergabe der Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden. Auch bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liege eine unzureichende Abwägung vor. Zwar heiße es in der Stellungnahme der Stadtplanung in der Beschlussvorlage, dass diese Straßenverbindung lediglich als Zufahrt für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie für Rettungsfahrzeuge diene. Sowohl im zeichnerischen Teil als auch in den textlichen Festsetzungen fehle jedoch eine solche Zweckbestimmung. Unzureichend sei die Abwägung auch bezüglich der zugelassenen Gebäudehöhen und des Landschaftsbildes. Das Stadtplanungsamt habe ursprünglich eine Dachneigung von höchstens 22° vorgeschlagen; der Gemeinderat habe dann aber entgegen der Stellungnahme des Stadtplanungsamts eine höchstzulässige Dachneigung von 28° beschlossen, obwohl das Landschaftsbild hierdurch gravierend beeinträchtigt werde, denn das Plangebiet sei von der freien Landschaft aus gut einsehbar. Rechtsfehlerhaft sei der Umweltbericht zu diesem Punkt nicht fortgeschrieben worden, weil man davon ausgegangen sei, dass auch bei 28° noch ein flachgeneigtes Dach vorliege. Eine realistische, fachgerechte Untersuchung der Auswirkungen der geänderten Festsetzung auf das Landschaftsbild habe nicht stattgefunden. Dies habe auch Auswirkungen auf die Antragstellerin. Da im angrenzenden Bereich 6 des Bebauungsplans eine Wandhöhe von 5,40 m zulässig sei, ergebe sich aufgrund der Tieferlage ihres Grundstücks, dass die Wandhöhe dort tatsächlich etwa 8,00 m aufrage. Bei einer Dachneigung von 28° ergebe sich eine Firsthöhe von ca. 10,5 m. Schließlich sei auch die naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichsbilanz nicht korrekt. Wie bereits ausgeführt, seien - entgegen § 18 BNatSchG - die Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden. Dies zeige sich auch daran, dass die Änderung der Dachneigung zu keiner Änderung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz geführt habe. Diese sei zudem unzulänglich, da die zugrunde liegende Methodik nicht dargelegt sei. Auch fehle es an einer Festsetzung des nach § 4c BauGB erforderlichen Monitorings. Im Umweltbericht seien keinerlei Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Bauleitplanung beschrieben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin vom 16.12.2008 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie führt zur Begründung aus, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Antragstellerin werde von der Planung nicht nachteilig betroffen. Soweit sie sich auf die Erschließung des Wohngebiets durch den Wohnweg Flst. Nr. ...919 berufe, sei festzustellen, dass dieser Weg für den allgemeinen Kfz-Verkehr gesperrt werde. Diese Festsetzung sei in der Planskizze auch so enthalten, weil sich zwischen der Pfefferäckerstraße und der innerörtlichen Straße, die im Plangebiet angrenze, eine deutlich erkennbare Straßenbegrenzungslinie befinde. Mit Blick darauf habe es keiner weiteren Begründung oder Erläuterung bedurft. Mit dieser Linie werde zum Ausdruck gebracht, dass die Erschließungsstraße dort ende und der Durchgangsverkehr ausgeschlossen sei. Auch durch die vorgetragene erdrückende Wirkung der Bebauung, die auf dem nächstgelegenen Grundstück zugelassen werde, sei die Antragstellerin nicht nachteilig betroffen. Die natürliche Geländeoberfläche zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der zukünftigen Bebauung erhöhe sich um einen Meter, gemessen von der Außenwand ihres Gebäudes zur festgesetzten Baugrenze. Die Außenwand ihres Gebäudes befinde sich aber 25 m von der Baugrenze entfernt, wobei ihr Gebäude selbst 7,50 m hoch sei und eine Dachneigung von 28° aufweise. Die Gebäudehöhe im Bereich 6 betrage maximal 8 m und werde das Gebäude der Antragstellerin deshalb - bei gleicher Firstrichtung und Dachneigung - um maximal 1,5 m überragen, was im wesentlichen dem natürlichen Geländeverlauf entspreche. Bei derartigen Höhendifferenzen sei eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen, zumal auch erwähnt werden müsse, dass die Antragstellerin ihr Gebäude im Jahre 2005 um insgesamt 4,25 m aufgestockt habe. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die Tagesordnungen der Sitzungen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, die dahingehenden Einwendungen der Antragstellerin seien unbeachtlich. Aus der übersandten Sitzungsvorlage Nr. 1601 habe sich ergeben, dass in der Sitzung vom 16.12.2008 sowohl der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan als auch der Beschluss über die örtlichen Bauvorschriften gefasst werden sollte. Eines gesonderten Hinweises auf einen Abwägungsbeschluss habe es nicht bedurft. Auch die Offenlage sei korrekt verlaufen. Hinsichtlich der ebenfalls auszulegenden wesentlichen umweltbezogenen Unterlagen komme der Gemeinde eine Einschätzungsprärogative zu. Die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB beziehe sich nur auf die von ihr als wesentlich eingestuften Stellungnahmen. Wesentlich sei hier der Umweltbericht gewesen, auf den in der Bekanntmachung vom 14.09.2007 hingewiesen worden sei. Die von der Antragstellerin erwähnten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde und des Naturschutzbeauftragten hätten keine darüber hinausgehenden Informationen enthalten; die ebenfalls erwähnten Unterlagen aus den Jahren 2005/2006 seien im Zeitpunkt der zweiten Auslegung bereits veraltet und wegen des zwischenzeitlich erforderlich gewordenen Umweltberichts auch überholt gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Bebauungsplan erforderlich. Man habe aufgrund der demographischen Entwicklung in Karlsruhe den Bedarf an Wohnbauflächen ermittelt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass für solche Flächen insbesondere in Stupferich hinreichender Bedarf bestehe. Dem stünden möglicherweise vorhandene Bauflächen im Ortsteil nicht entgegen. Baulücken, die dort verstreut lägen, könnten, weil sie sich überwiegend in Privateigentum befänden und dem planerischen Zugriff weitgehend entzogen seien, ohnehin nicht Gegenstand gezielter städtebaulicher Planungen sein, auch seien diese Flächen zahlenmäßig überschaubar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthalte § 1a Abs. 2 BauGB kein Versiegelungsverbot oder gar eine Baulandsperre dergestalt, dass eine Weiterentwicklung der Gemeinde nur möglich sei, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten erschöpft seien. Entscheidend sei hier, dass die Beschaffung von Wohnbauflächen insbesondere im Ortsteil Stupferich anders als durch die Ausweisung des Plangebiets „An der Klam/Illwig“ nicht zu gewährleisten sei. Bei der konkreten Ausgestaltung sei darauf geachtet worden, die zwingend notwendige Bodenversiegelung so gering als möglich zu halten. So seien nur auf den Anliegerverkehr ausgerichtete Erschließungsstraßen geschaffen und langgezogene Hofeinfahrten vermieden worden. Außerdem werde ein Feldweg auf eine Fläche von 300 qm entsiegelt und in eine Wiese mit Laubbäumen umgewandelt. Die Überplanung des Becker-Areals sei Gegenstand eines gesonderten Verfahrens und diene - insbesondere wegen der in der Nachbarschaft noch vorhandenen gewerblichen Nutzung - nicht dem Ziel, dort Wohnraum auszuweisen. Entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung komme den im Flächen-nutzungsplan durchgeführten übergeordneten Planvorgaben (Baugebietsalternativen, Bedarfsnachweis, Flächenverbrauch, Lage des Baugebiets) in vollem Umfang raumordnerische Bindungswirkung für das Bauleitplanverfahren zu. Auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des Artenschutzes liege nicht vor. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin erfolge ins Blaue hinein. Im Umweltbericht sei dargelegt worden, dass die Tiere zwar nicht durch Kartierung erfasst, stattdessen aber die vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum bewertet worden seien. Die an das Plangebiet angrenzende Hecke - als bedeutendster Lebensraum - bleibe erhalten, ebenso die angrenzenden Wiesen. An die Hecken angrenzende Ackerflächen mit einem geringen Wert als Lebensraum würden durch Wiesenflächen mit Obst-, Nuss- und einheimischen Laubbäumen ersetzt, wodurch sich der Biotopwert erhöhe. Weitergehende artenschutzfachliche Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, zumal die extensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen als Lebensraum für geschützte Tierarten nur eingeschränkt geeignet seien. In der Gesamtbilanz werde sich eine Verbesserung für die Tierwelt ergeben. Auch die Rüge der Antragstellerin, gesetzliche Bestimmungen zur Begrenzung von Schallimmissionen seien nicht eingehalten worden, gehe fehl. Bei der von ihr erwähnten DIN 18005 handele es sich nicht um eine zwingende Vorschrift, sondern um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das bei der Planung berücksichtigt worden sei. Die auf S. 277 d.A. eingezeichnete blaue Linie kennzeichne den Verlauf des nach der DIN 18005 empfohlenen Grenzwerts von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts, der in allgemeinen Wohngebieten anzustreben sei. Diese Berechnungen hätten im Rahmen der Abwägung zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen unter Ziff. 1.7 der textlichen Festsetzungen geführt. Unklar sei, was die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zu den Außenwohnbereichen meine. Die Freiflächennutzung der stärker belasteten Grundstücke sei unter dem Aspekt der Lärmimmissionen nicht beeinträchtigt. Allein der Umstand, dass Freiflächen zu Grundstücken gehörten, auf denen wegen Überschreitung einer gebietspezifischen Zumutbarkeitsgrenze an sich eine Schutzwürdigkeit für Wohngebäude gegeben sei, führe nicht ohne weiteres zu Beeinträchtigungen. Vielmehr sei die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen je nach Lage und bestimmungsgemäßer Nutzung zu beurteilen. Hier handele es sich nicht um Wohnbereiche, sondern allenfalls um gärtnerisch genutzte Flächen, die jedenfalls nicht zum regelmäßigen Aufenthalt oder gar zum Wohnen dienten. Sie seien deshalb nicht schutzwürdig. Dass Personen oder Kinder aufgrund der Schallschutzmaßnahmen in unzureichend belüfteten Räumen schlafen müssten, sei unzutreffend. Die textliche Festsetzung Nr. 1.7 sehe vor, dass durch den Einbau schallgedämmter Lüfter in Straßen zugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen eine kontrollierte Be- und Entlüftung sicherzustellen sei. Dies gelte auch nachts. Schließlich schlügen auch die im Zusammenhang mit der Gemeinderatsvorlage gerügten Abwägungsmängel nicht durch. Dem Gemeinderat hätten alle Kernaussagen, die für die Abwägung relevant gewesen seien, in Form der angefertigten Synopse vorgelegen. Die Vorlage von Farbfotos an den Gemeinderat sei nicht abwägungsrelevant. Auch die Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden seien zutreffend wiedergegeben worden. Falsch sei - wie bereits ausgeführt - die Behauptung der Antragstellerin, es sei eine Verbindung zwischen Pfefferäckerstraße und geplantem Baugebiet vorgesehen, die den Kfz-Verkehr ermögliche. Entgegen ihrer Auffassung ändere die Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° nichts daran, dass es sich um flachgeneigte Dächer handele, die nicht zu einem unvertretbaren Eingriff in das Landschaftsbild führten. Die Änderung bewirke eine Erhöhung der Gebäude bei den Dachfirsten um max. 64 cm. Schließlich sei auch die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 f. der Begründung nicht zu beanstanden. Dort sei dargestellt, dass durch die Planung überwiegend ackerbaulich genutztes Land für Wohnbebauung erschlossen werde. Aufgrund der Versiegelung der Fläche sei der Eingriff extern auszugleichen. Klima, Tiere und Wasserkreisläufe würden nicht beeinträchtigt, hinsichtlich der Bepflanzung werde eine deutliche Verbesserung erzielt. Das Landschaftsbild wandele sich von einer wenig gegliederten Kulturlandschaft in ein stark durchgrüntes Gebiet. Überwachungsmaßnahmen nach § 4c BauGB seien nicht festzusetzen gewesen, weil mit erheblichen Umweltauswirkungen und unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen der Planung nicht zu rechnen sei.
13 
Mit ihren Erwiderungen vom 18.12.2009 und vom 14.05.2010 hat die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt bzw. vertieft und ergänzend u.a. ausgeführt: Die in dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans enthaltene „Straßenbegrenzungslinie“ habe nicht den von der Antragsgegnerin dargestellten Inhalt. Dies zeige sich schon daran, dass die Antragsgegnerin bezüglich anderer, ebenfalls mit einer Straßenbegrenzungslinie bezeichneter Wege ausdrücklich den Planeintrag „Ver- und Entsorgungsfahrzeuge“ vorgenommen habe, der in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Wegeabschnitt jedoch fehle. Die Planeinzeichnung wäre unter Zugrundelegung des Verständnisses der Antragstellerin zudem nicht bestimmt genug. Mit Blick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gebäudehöhen werde bestritten, dass das Gebäude der Antragstellerin 7,5 m hoch sei. Vielmehr werde die Bebauung im Plangebiet die vorhandene Bebauung an dieser Stelle um 5 bis 6 m überragen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur fehlenden Schutzwürdigkeit von Freiflächen belegten, dass die Nutzung solcher Flächen als Außenwohnbereiche bei der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
14 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese Akten, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
36 
Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
36 
Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Normenkontrollanträge richten sich gegen den Bebauungsplan „Degerloch - Ramsbachstraße Teil 1 (De 107.1)“ der Antragsgegnerin.
In dem nunmehr überplanten Bereich fand bislang der Ortsbauplan 1937/76 Degerloch der Antragsgegnerin vom 07.04.1937 Anwendung. Danach ist vorgesehen, die Ramsbachstraße als Allee in Gestalt zweier durch einen Grünstreifen getrennter Fahrbahnen auszubauen. Von diesen beiden Fahrbahnen wurde aber nur die westliche realisiert, während die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn nie verwirklicht wurde. Dort befindet sich derzeit eine einzige Grünfläche, die von der westlichen Fahrbahn bis zum Grundstück der Antragstellerinnen reicht. Zu den Grundstücken der Antragstellerinnen und ihrer Nachbarn führen Zugänge und Zufahrten über diese Grünfläche, mit deren Anlage die Antragsgegnerin offenbar einverstanden war und ist.
Mit dem nunmehr angegriffenen Bebauungsplan wird die Ramsbachstraße - beginnend bei der Einmündung der Roßhaustraße bis zur Höhe des Grundstücks ... ... ... ... - überplant. Betroffen hiervon sind sowohl die bestehende Fahrbahn als auch die bestehende Grünfläche. Nunmehr ist nur noch eine Fahrbahn vorgesehen, die teilweise auf der westlichen, teilweise auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verlaufen soll. Der Verlauf der Fahrbahn ist unmittelbar vor dem Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 ... vorgesehen und soll dann etwa auf der Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die östliche Seite hinübergeführt werden. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind reine Wohngebiete vorgesehen, wobei die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf eine oder höchstens zwei Wohnungen beschränkt ist. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen, zur Höhe der baulichen Anlagen, zur überbaubaren Grundstücksfläche und weitere Festsetzungen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 sind Eigentümerinnen des Grundstücks ... ... ... ... Die Antragstellerin zu 3 war Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... ..., hat dieses aber mit notariellem Vertrag vom ... veräußert. Ob die Erwerber bereits ins Grundbuch eingetragen sind, ist nicht bekannt. Sie wünschen aber nach Mitteilung der Antragstellerin, dass die Antragstellerin zu 3 den Rechtsstreit fortführt. Keines der Grundstücke liegt im Plangebiet.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bei der Antragsgegnerin bildete sich im Laufe des Jahres 2005 die Überzeugung, die vorerwähnten, im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Flächen auf der Ramsbachstraße einer Bebauung zuführen zu wollen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin fasste daher am 29.11.2005 den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 01.12.2005 öffentlich bekannt gemacht. Im Folgenden wurden eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt. Am 05.12.2006 legte die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung auf der Grundlage eines entsprechenden Auftrags der Antragsgegnerin „Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch - Berücksichtigung des Artenschutzes nach § 42 BNatschG -“ (im Folgenden: Artenschutzgutachten) vor.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens beschloss die Antragsgegnerin, das ursprünglich vorgesehene Plangebiet in zwei Planbereiche - nördlich und südlich der Roßhaustraße - aufzuteilen. Teil 1 - der hier in Rede stehende Bebauungsplan - wurde geringfügig erweitert. Am 22.04.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ramsbachstraße im Stadtbezirk Degerloch (De 107.1) öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 02.05.2008 öffentlich bekanntgemacht. Dort heißt es wörtlich:
„Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung… [der Antragsgegnerin] während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar:
Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch.“
10 
Ausgelegt wurden tatsächlich nur der Planentwurf, die Begründung nebst Umweltbericht und das Artenschutzgutachten. Sämtliche Antragstellerinnen erhoben, teilweise vertreten durch Bevollmächtigte, Einwendungen.
11 
Im Verlauf des weiteren Verfahrens ergab sich für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit, den Geltungsbereich des Bebauungsplans erneut zu ändern und weitere Korrekturen durchzuführen. Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin erneut ausgelegt. In der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.09.2008 wurde auf die Änderungen hingewiesen; der Text der öffentlichen Bekanntmachung - soweit hier von Interesse - entspricht wörtlich der bereits zuvor zitierten Formulierung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut zu dem Entwurf. Am 16.07.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.07.2009 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Mit einem am 23.07.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben rügten die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Bebauungsplanverfahren. Diese Rügen decken sich mit denjenigen, die sie auch zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vorbringen.
13 
Bereits am 14.06.2010 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor: Ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Zwar lägen ihre Grundstücke nicht im Plangebiet, doch ergebe sich ihre Antragsbefugnis aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot. So sei ihr privates Interesse am Fortbestand der bisherigen Planungssituation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang. Die Erschließungssituation ihrer Grundstücke werde grundlegend umgestaltet. Ferner sei die Zunahme der Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken beachtlich; dies gelte auch dann, wenn diese Immissionen unterhalb der Schwelle blieben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich machten. Eine Zunahme der Lärmbeeinträchtigung folge unter anderem daraus, dass die Verkehrsanlage mit Verkehr in beiden Richtungen aufgrund des Bebauungsplans um 15,5 m näher an die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücken solle. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3 sei auch nicht deswegen entfallen, weil sie ihr Grundstück mittlerweile veräußert habe; die Erwerber des Grundstücks wünschten eine Fortführung des Normenkontrollverfahrens. Den Anträgen fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies folge schon daraus, dass der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden sei. Der Ortsbauplan von 1937 habe eine zweispurige Straße vorgesehen, die als Nord-Süd-Achse eine überörtliche Verkehrsfunktion habe erfüllen sollen. Diese Funktion lasse sich schlechterdings nicht mehr realisieren, so dass insoweit Funktionslosigkeit eingetreten sei. Maßgeblich sei daher der tatsächlich realisierte Teil der Ramsbachstraße in dem bisherigen Ausbauzustand. Von diesem gingen für die Grundstücke der Antragstellerinnen wesentlich geringere Beeinträchtigungen aus, als sie bei Realisierung der angegriffenen Planung zu erwarten seien.
14 
Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die Bekanntmachung über die Auslegung der Bebauungsplanentwürfe sei schon deswegen fehlerhaft, weil jeweils nicht vollständig angegeben worden sei, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien und mit ausgelegt worden seien. Aus der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung folge, dass das Artenschutzgutachten zusätzlich zu den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt worden sei. Damit sei der Bekanntmachung nicht zu entnehmen, welche Arten umweltbezogener Informationen tatsächlich verfügbar gewesen und ausgelegt worden seien. Der Hinweis durch die Antragsgegnerin sei nicht geeignet gewesen, hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Informationen die notwendige Anstoßfunktion zu erfüllen. Im Übrigen fehle es entweder an einer ordnungsgemäßen Auslegung der wesentlichen Stellungnahmen oder an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung. In der Sache verstoße der angefochtene Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da er nicht erforderlich sei. Eine Verwirklichung der angefochtenen Planung werde an naturschutzrechtlichen Anforderungen scheitern. Die Antragsgegnerin habe das im Oktober 2006 vorgelegte Artenschutzgutachten erstellen lassen. Darin stellten die Sachverständigen zahlreiche Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Arten, streng geschützter Arten sowie besonders geschützter europäischer Vogelarten fest. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Umsetzung der geplanten Bebauung nicht zu einer Beeinträchtigung einer örtlichen Population der besonders geschützten sowie stark gefährdeten Tierarten führen werde. Dies stehe mit dem Artenschutzgutachten nicht im Einklang. Auch habe die Antragsgegnerin keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, auf die sie ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Befreiung habe stützen können. Fehlerhaft sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung von planbedingten Eingriffen und vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Zerstörung des 40 Jahre alten Baumbestandes im Plangebiet. Hinsichtlich von Verkehrslärmemissionen sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Lärmemissionen habe ersichtlich nicht stattgefunden. Vorliegend sei unstreitig, dass die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Auch im Hinblick auf die verkehrlichen Erfordernisse sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Belastungen durch „normale“ Verkehrsteilnehmer als auch auf die Belastungen durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Probleme werde es insoweit geben, weil beispielsweise Müllfahrzeuge große Bereiche rückwärts befahren müssten. Weitere Probleme ergäben sich im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Grundstücke durch Rettungsfahrzeuge, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin nicht der Planzeichen auf der Grundlage der Planzeichenverordnung bedient. Dies gelte im Hinblick auf die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans verwendeten Zeichen „Ef“ und „Af“. Im Hinblick auf die dargestellten Umstände lägen auch Abwägungsmängel im eigentlichen Sinne vor. Hinzu kommen eine fehlerhafte Abwägung hinsichtlich des Bewahrungsinteresses hinsichtlich des bestehenden Zustands des Plangebiets. Die geplante Nachverdichtung führe zu einer völligen Veränderung des Gebietscharakters.
15 
Die Antragstellerinnen beantragen,
16 
den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
die Anträge abzuweisen.
19 
Die Anträge seien bereits unzulässig. Den Antragstellerinnen stehe die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur Seite. Dies gelte im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3 schon wegen der Veräußerung ihres Grundstücks. Im Übrigen berühre die Planung keinen abwägungserheblichen Belang der Antragstellerinnen. Die zu erwartende Zunahme der Verkehrslärmemissionen liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Die Erschließung der Ramsbachstraße selbst berühre keinen abwägungserheblichen Belang. Unter Berücksichtigung des Ortsbauplans von 1937 sei ein Ausbau der Ramsbachstraße in deutlich größerem Umfang möglich gewesen. Letzteres führe im Übrigen auch zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerinnen.
20 
Die Anträge seien auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. In den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bekanntmachungen sei darauf hingewiesen worden, dass sowohl der Umweltbericht als auch Untersuchungen zu geschützten Arten im Plangebiet auslägen. Dies seien die umweltbezogenen Stellungnahmen gewesen, die die Antragsgegnerin für wesentlich gehalten habe. In dem Umweltbericht seien die Stellungnahmen und Anregungen, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, umfassend eingearbeitet gewesen. Weitere umweltbezogene Gutachten hätten nicht vorgelegen. Da der Umweltbericht die wesentliche umweltbezogene Stellungnahme dargestellt habe, seien auch die Bekanntmachungstexte ihrer Anstoßfunktionen gerecht geworden. Keine der Populationen der nachgewiesenen, naturschutzrechtlich geschützten Arten werde durch die Planung erheblich nachteilig beeinträchtigt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aufgrund europäischer und nationaler Rechtsprechung die Legalausnahme des damaligen § 43 Abs. 4 BNatschG a.F. außer Kraft gesetzt sei. Die Vorgaben des bis März 2010 geltenden § 42 Abs. 5 BNatschG seien eingehalten worden. Insgesamt sei die Erfassung und Ermittlung der Tierarten im Plangebiet umfassend und nach anerkannten fachlichen Standards durchgeführt worden. Ebenso entspreche die Eingriffs- und Ausgleichsregelung den rechtlichen Anforderungen. Im Hinblick auf den Verkehrslärm sei ebenfalls eine ordnungsgemäße Ermittlung des Abwägungsmaterials erfolgt. Soweit die Antragstellerinnen selbst mit einer Verkehrszunahme von derzeit ca. 50 auf künftig 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde rechneten, sei dies hinzunehmen. Auch die übrigen Rügen der Antragstellerinnen griffen nicht durch.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. Auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.