Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - 1 KN 20/14

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2015:0917.1KN20.14.0A
bei uns veröffentlicht am17.09.2015

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks ... (Flurstück ...) in Neustadt. Ihr Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 62, der dort ein „Reines Wohngebiet“ (WR) festsetzt. Sie wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 74 der Antragsgegnerin für das Gebiet zwischen der Strandallee, dem Dünenweg, der Straße Zum Leuchtturm und der Ostsee in Pelzerhaken. Das Plangebiet ist im Bebauungsplan wie folgt ausgewiesen:

Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

2

Bei der in der Planzeichnung erkennbaren „Altbebauung“ im Bereich des SO-Gebietes handelt es sich um ein ehemaliges Schullandheim des Landkreises Göttingen, das nicht mehr betrieben wird.

3

Nördlich (und außerhalb) des Plangeltungsbereichs - am Dünenweg bzw. an der Straße „Zum Leuchtturm“ - befindet sich das Kinderzentrum Pelzerhaken, eine sozialpädriatische Fachklinik bzw. ein sozialpädriatisches Fachzentrum mit Fortbildungszentrum.

4

Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans ist aus Richtung Stadt(zentrum) Neustadt über die Strandallee und den Dünenweg sowie über die Wiesenstraße und die Straßen Zum Leuchtturm/Dünenweg erreichbar. Der Geltungsbereich grenzt südlich an das FFH-Schutzgebiet DE 1391-391 - „Küstenlandschaft zwischen Pelzerhaken und Rettin“ - an, das dem Schutz einer Strandlandschaft mit einer vollständigen Abfolge von ehemaligem, heute bewaldetem Kliff über eine aktuell als Grünland genutzte ehemalige Lagunenniederung bis hin zum Küstendünen-/Strandwallsystem und vorgelagertem Strand umfasst. Das Gebiet dient u. a. der Erhaltung der Lebensraumtypen „Lagunen des Küstenraumes (Strandseen)“, „Weißdünen“, „festliegende Küstendünen“ und „Waldmeister Buchenwald“.

5

Nach den Textfestsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes sind in dem WA-Gebiet Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig, wenn die Zweckbestimmung des WA-Gebietes gewahrt bleibt (Ziff. 1.1). In dem SO-Gebiet sind u.a. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Ferienwohnungen, Schank- und Speisewirtschaften und der Fremdenbeherbergung dienende Verkaufseinrichtungen mit maximal 200 qm Verkaufsfläche je Laden zulässig (Ziff. 1.2).

6

Die Antragsgegnerin beschloss im Mai 2007 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 74 im beschleunigten Verfahren. Nach einer frühzeitigen Behörden- und Bürgerbeteiligung wurde im Februar 2013 ein erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Die Antragsteller A. nahmen dazu mit Schreiben vom 24.04.2013 Stellung. Der Planentwurf wurde anschließend geändert, indem der Strand aus dem Plangeltungsbereich herausgenommen, eine südwestlich - strandwärts - vorgesehene Terrassenfläche verkleinert und das WAGebiet zum Strand hin durch einen Pflanzstreifen abgegrenzt wurde.

7

Dazu wurde eine eingeschränkte Behörden- und Bürgerbeteiligung durchgeführt, an der auch die Antragsteller beteiligt wurden; sie nahmen am 11.06.2013 Stellung.

8

Nach Abwägung der Stellungnahmen beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 29.08.2013 als Satzung, billigte die Planbegründung und beauftragte die Bürgermeisterin zugleich, den Flächennutzungsplan zu berichtigen. Am 27.05.2014 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung.

9

Der dagegen gerichtete Normenkontrollantrag der Antragsteller ist am 01.08.2014 eingegangen. Einen Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat durch Beschluss vom 13.03.2015 - 1 MR 1/15 - abgelehnt.

10

Für ein Bauvorhaben im Bereich des Sondergebiets ist anschließend eine Baugenehmigung erteilt worden.

11

Die Antragsteller sind der Ansicht, ihr Normenkontrollantrag sei zulässig. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus ihrem Interesse am Erhalt der Baugebietstypik, der Erhöhung des zu erwartenden Verkehrslärms und einer - durch die Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans bedingten - höheren Überschwemmungsgefahr sowie daraus, dass zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Der angegriffene Bebauungsplan weise formelle Fehler auf, weil die Auslegungsbekanntmachung keine Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen enthalte und das (gewählte) Verfahren nach § 13 a BauGB nicht zulässig sei. Der Plan widerspreche dem Flächennutzungsplan und sei mit den Erhaltungszielen des angrenzenden FFH-Gebiets DE 1391-391 nicht vereinbar. Das genannte Gebiet werde durch die vorgesehene Nutzungsintensivierung erheblich beeinträchtigt. Das Plangebiet sei potentiell hochwassergefährdet. Es hätte eine Ausweisung als Überschwemmungsgebiet erfolgen müssen, so dass eine Überplanung ausgeschlossen sei. Die Planung verhindere überdies einen ungestörten Wasserabfluss. Durch die „Höherlegung“ des Plangebiets sei zu befürchten, dass das Hochwasser oder auch das Niederschlagswasser von dem höher gelegenen Plangebiet auf das niedriger gelegene Grundstück der Antragsteller abfließe. Die intensivere Nutzung werde zu erheblichen Verkehrs- und Erschließungsproblemen führen. Dies und die künftige Lärmentwicklung seien von der Antragsgegnerin fehlerhaft prognostiziert worden.

12

Die Antragsteller beantragen,

13

den Bebauungsplan Nr. 74 für unwirksam zu erklären.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

16

Sie ist der Ansicht, aufgrund des angegriffenen Bebauungsplanes seien keine Geräuschimmissionen zu erwarten, die die Schwelle des schweren Nachteils zu Lasten der Antragsteller überschritten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 würden eingehalten. Auch die Gebietstypik werde nicht beeinträchtigt. Das Grundstück der Antragsteller grenze an ein quasi wesensverwandtes WA-Gebiet an. Eine individuelle Beeinträchtigung wegen der Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht ersichtlich. Die Antragsteller könnten als Planaußenlieger nur eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend machen. Die in ihrem Fall zu erwartenden planbedingten Lärmimmissionen seien nur geringwertig. Mangels einer Antragsbefugnis sei die Rüge einer unterbliebenen Umweltprüfung unerheblich. Das angewandte Verfahren nach § 13 a BauGB sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan verändere die Typik des WR-Gebiets im Bereich der Antragsteller nicht und führe auch zu keiner erhöhten Überschwemmungsgefahr. Den Antragstellern fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil ohne den Bebauungsplan eine mindestens zweigeschossige Bauweise nach § 34 BauGB zulässig sei. Der Bebauungsplan sei im Übrigen formell und materiell rechtmäßig.

17

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Antragsgegner übersandten Verfahrensvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Die Antragsteller sind im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht antragsbefugt, denn sie können nicht geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Weise verletzt zu werden. An der dem Beschluss vom 13.03.2015 - 1 MR 1/15 - zu entnehmenden rechtlichen Beurteilung ist - auch nach der Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung - festzuhalten.

19

1. Die Antragsbefugnis erfordert, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung der Antragsteller im o. g. Sinne zumindest als möglich erscheinen lassen. Da das Grundstück der Antragsteller nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes liegt, kommt eine Verletzung ihrer Rechte nur im Hinblick auf das drittschützende Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht, das die Antragsgegnerin verpflichtet, auch die rechtserheblichen Belange der „Planaußenlieger“ im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf gerechte Abwägung wird allerdings nicht (schon) durch jeden privaten Belang ausgelöst, sondern nur durch solche Belange, die einen städtebaulichen Bezug haben und die mehr als nur geringfügig und schutzwürdig sind. Das ist unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und der Situation des jeweils betroffenen Gebietes zu beurteilen. Das gilt auch für die planbedingte Lärmzunahme: Ist diese nur geringfügig oder wirkt sie sich nur unwesentlich auf ein Privatgrundstück aus, muss sie nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (BVerwG, Beschl. v. 24.05.2007, 4 BN 16.07 u.a., BauR 2007, 2041, bei Juris Rn. 5 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992, 4 NB 11.91, NJW 1992, 2844, bei Juris Rn. 12; Urt. d. Senats v. 22.11.2007, 1 KN 11/06, NordÖR 2008, 344, bei Juris Rn. 39, 43).

20

Ausgehend von diesen - der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats entsprechenden - Grundsätzen kommt es für die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller entscheidend darauf an, ob ausreichend Tatsachen dafür vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan in einer eigenen - rechtlich geschützten und abwägungserheblichen - Position beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.2014, 3 B 70.13, NVwZ 2014, 1675 [Juris Rn. 18]). Das ist nicht festzustellen.

21

2. Die Antragsteller tragen (unter Bezugnahme auf die Planbegründung, S. 32) - zwar - vor, dass bei einer Realisierung der Planung eine Lärmerhöhung durch den Zielverkehr von tags ca. 1,5 dB(A) und nachts von 3 dB(A) und somit eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 um ca. 2,7 dB(A) tags und um 1,0 dB(A) nachts zu erwarten sei. Sie leiten diese Erwartung allerdings aus - den Planunterlagen entnommenen - Werten ab, die für Immissionspunkte errechnet worden sind, die sich nicht nur in größerer Entfernung von ihrem Grundstück befinden (IP 3, 4 und 5), sondern auch auf eine Lage bezogen sind, die zwei Straßenzüge (Dünenweg, Zum Leuchtturm) zusammenführt und wegen der dort anliegenden Grundstücke (Klinik, sozialpädriatisches Zentrum, Ferienwohnungen) eine völlig andere Verkehrsbelastung erwarten lässt, als es im Falle des Grundstücks der Antragsteller der Fall ist. Die Antragsteller hätten dies den zur Akteneinsicht überlassenen Unterlagen der Antragsgegnerin zum Planaufstellungsverfahren entnehmen können.

22

Für das Grundstück der Antragsteller ist allenfalls mit einer geringfügigen planbedingten Lärmbetroffenheit bzw. Lärmzunahme zu rechnen. Das Grundstück der Antragsteller liegt von den lärmrelevanten Nutzungen des angegriffenen Bebauungsplanes weit entfernt und wird auch nach Planvollzug seine ruhige Lage behalten.

23

Abwägungsrelevant wäre eine Lärmbetroffenheit bzw. Lärmzunahme, die mehr als nur geringfügig ist, also eine - jedenfalls - spürbare Intensität erreicht. Das kommt erst ab einer planbedingten Zunahme des (prognostizierten) Dauerschallpegels von 2 dB(A) in Betracht, da eine geringere Lärmzunahme nach allgemeinen Kenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, 4 C 33.83 u.a., BVerwGE 77, 285 / 293). Das Gleiche kann bei einer Lärmzunahme von bis zu 3 dB(A) - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.05.2007, 4 BN 16.07 u. a., BauR 2007, 2041) - der Fall sein, wenn die Veränderung der Geräuschsituation nicht oder kaum wahrgenommen werden kann. Für den Bereich des Verkehrslärms definiert der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB (A) als "wesentliche" Lärmzunahme.

24

Die in der Planbegründung (S. 31) prognostizierten planbedingten Lärmerhöhungen um 1,5 dB(A) tags bzw. 3 dB(A) nachts lägen bzgl. des Nachtwertes zwar in einem Bereich, der nach dem Maßstab des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV als „wesentlich“ anzusehen ist, doch sind diese Werte für die Beurteilung der planbedingten Lärmauswirkungen – gerade - auf das Grundstück der Antragsteller nicht ergiebig.

25

Die Entfernung zu den Immissionspunkten, für die die Antragsgegnerin die o. g. Immissionsprognosen hat erstellen lassen, zum Grundstück der Antragsteller beträgt ca. 85 bis 110 m. Das Grundstück liegt nicht etwa im Bereich einer bereits stark belasteten Straße, sondern - im Gegenteil - in jenem Bereich (am Ende) der Straße „Am Leuchtturm“, der - als Sackgasse - unmittelbar am Küstensaum endet und damit auch künftig von dem planbedingten Zu- und Abgangsverkehr bzgl. der im Bereich des angegriffenen Bebauungsplans möglichen Bebauung nicht betroffen sein wird. Im Hinblick auf diese Umstände ist nicht nur davon auszugehen, dass die für die Immissionspunkte 3, 4 und 5 prognostizierten Lärmwerte im Bereich des Grundstücks der Antragsteller deutlich unterschritten werden, eine planbedingte (Verkehrs- und ) Lärmzunahme ist - darüber hinaus - in dem Bereich der „Sackgasse“, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, auszuschließen. Der Annahme, dass die im Bereich der Immissionspunkte 3, 4 und 5 entstehenden Verkehrsgeräusche bis zum Grundstück der Antragsteller „getragen“ werden, steht die o. g. Entfernung des Grundstücks der Antragsteller zu jenen Punkten entgegen; hinzu kommt die Abschirmung ihres Grundstücks durch benachbarte Bebauung und die im Bereich des angegriffenen Bebauungsplanes vorgesehene Bebauung im WA-Gebiet.

26

Die auf die gerichtliche Verfügung vom 29. Januar 2015 vorgelegte (ergänzende) schalltechnische Untersuchung vom 17. Februar 2015 bestätigt dies; der darin für den am Grundstück der Antragsteller positionierte Immissionspunkt „B“ unter Berücksichtigung der im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Bebauung prognostizierte Lärm liegt mit 33 / 34 dB(A) tags bzw. 23 / 24 dB(A) nachts weit unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Reines Wohngebiet (Ziff. 1.1 S. 2 lit. a: 50 dB(A) tags / 40 bzw. 35 dB(A) nachts) und - mit 14 dB(A) „Abstand“ - auch deutlich unterhalb der für den Immissionspunkt „A“, der dem im Planaufstellungsverfahren bestimmten Immissionspunkt 3 entspricht, prognostizierten Wert (47 bzw. 37 dB(A) tags / nachts). Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Werte durch eine planbedingte Lärmzunahme von mehr als 3 dB(A) beeinflusst worden sind, bestehen nicht.

27

Die Einwände der Antragsteller gegen die Grundlagen der im Planungsverfahren erfolgten Prognosen zum Verkehrslärm und gegen die Ermittlung der vorhandenen Belastung (Schriftsatz v. 12.03.2015, S. 5 ff) stellen diese Beurteilung nicht in Frage. Ein konkreter Ansatzpunkt dafür, dass eine „Korrektur“ der - in der Planbegründung (S. 31) angegebenen - Prognosegrundlagen überhaupt geboten ist, besteht nicht, weil im Hinblick auf die Lage des Grundstücks der Antragsteller an einer reinen Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr nicht damit zu rechnen ist, dass - planbedingt - überhaupt zusätzliche Verkehrsbelastungen auftreten. Die Lärmbelastung des Grundstücks der Antragsteller bleibt ungeachtet der im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Vorhaben äußerst geringfügig.

28

3. Die Antragsbefugnis der Antragsteller lässt sich auch nicht aus ihrem Interesse am Erhalt der „Baugebietstypik“ ableiten.

29

Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die „Typik“ des Reinen Wohngebiets (WR), in dem das Grundstück der Antragsteller gelegen ist, durch den angegriffenen Bebauungsplan in keiner Weise verändert wird, zumal das unmittelbar angrenzende Baugebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein „quasi wesensverwandtes“ WAGebiet ist (vgl. Urt. d. Senats v. 17.07.2014, 1 KN 3/14, Juris sowie Urt. v. 22.07.2010, 1 KN 16/09, Juris). Das gilt unbeschadet dessen, dass in dem benachbarten Allgemeinen Wohngebiet (innerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans) Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig sind (Ziff. 1.1 der Textfestsetzungen). Die „Typik“ des Reinen Wohngebiets (WR) im Bereich des Bebauungsplans der Antragsteller wird dadurch nicht verändert; sollten durch eine Beherbergung - ausnahmsweise - Konflikte entstehen, wäre dies im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu regeln.

30

Soweit die Antragsteller ihr Interesse am Erhalt der „Typik“ ihres Baugebiets mit der Erwartung verbinden, die bisherige ruhige Wohnlage am Strand zu erhalten (die z.T. auch auf das seit 2007 nicht mehr betriebene Landschulheim zurückzuführen war), verkennen sie, dass damit eine Antragsbefugnis nicht begründet werden kann, weil ein rechtlich schutzwürdiges Interesse auf Beibehaltung dieser Wohnlage nicht besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, 4 CN 1.98, NVwZ 2000, 807, [Juris Rn. 17]).

31

4. Die Befürchtung einer Überschwemmungsgefahr bzw. einer Gefährdung durch ablaufendes Niederschlagswasser begründet ebenfalls keine Antragsbefugnis der Antragsteller.

32

Soweit die Antragsteller insoweit „punktuelle Erhöhungen“ an den im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Vorhaben ansprechen, kann sich dies - der Sache nach - nicht auf die in der Planzeichnung dargestellten Höhenpunkte beziehen, weil diese keinen Normcharakter tragen. Das ändert sich auch nicht im Zusammenhang mit der Textfestsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen in Ziff. 2.2 des Plans (Teil B); diese nimmt Bezug auf „Normalnull (NN)“. Die Höhenpunkte sind ausdrücklich als „Darstellungen ohne Normcharakter“ gekennzeichnet.

33

Der (Text-)Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen (Oberkante des Fußbodens) kann nach der Planbegründung (S. 19, zu ab) auch durch Aufschüttungen entsprochen werden. Eine Antragsbefugnis der Antragsteller ist auch daraus nicht abzuleiten; die Textfestsetzung dient offensichtlich dem Schutz der im Plangebiet zu errichtenden Gebäude vor eventuellem Hochwasser. Für die Rechtsposition der Antragsteller kommt dem schon deshalb keine Bedeutung zu, weil ein Ostseehochwasser, das die festgesetzte Mindesthöhe der Erdgeschossfußböden erreicht, das - tiefer gelegene - Grundstück der Antragsteller ohnehin betreffen würde. Das ist klar aus den (nachrichtlichen) topographischen Höhenangaben zu entnehmen.

34

Soweit der Gesichtspunkt abfließenden Oberflächenwassers angesprochen wird, bedurfte es dazu im Rahmen des angegriffenen Planes keiner speziellen Regelung. Die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke sind gem. § 60 Abs. 1 LWG SH verpflichtet, den Ablauf des wild abfließenden Wasser so zu gestalten, dass tiefer liegende Grundstücke nicht beeinträchtigt werden. Unabhängig davon ist - aus der Planbegründung (S. 34, zu 4.2) ersichtlich - für das Plangebiet eine Trennkanalisation vorgesehen, die - auch - das Regenwasser von den Bauflächen ableiten soll; nach § 2 Abs. 2 und § 3 der Satzung der Antragsgegnerin über die Abwasserbeseitigung vom 16. Dezember 1996 ist jeder Eigentümer im Plangebiet berechtigt, sein Grundstück an die öffentliche Regenwasserkanalisation anzuschließen. Nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung ist er dazu grundsätzlich auch verpflichtet (Anschlusszwang), was auch die Pflicht zur Einleitung des Regenwassers in die Kanalisation betrifft (Benutzungszwang). In Anbetracht dieser Rechtslage ist nicht erkennbar, inwieweit noch ein abwägungserheblicher Belang der Antragsteller verbleibt, der eine Antragsbefugnis begründen könnte.

35

Die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Befürchtung, im Falle eines Ostseehochwassers könnten Schäden durch ablaufendes Wasser entstehen, vermag eine abwägungserhebliche Problematik ebenfalls nicht zu begründen. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass diese Befürchtungen mit den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans überhaupt in Zusammenhang gebracht werden können. Das in unmittelbarer Strandnähe gelegene Grundstück der Antragsteller ist einer - unterstellten - Gefährdung in dieser Hinsicht ohnehin ausgesetzt; die Gefährdung wird durch die im angegriffenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung im Hinblick auf die vorhandene - und planerisch unveränderte - Topographie nicht erhöht.

36

5. Die Antragsbefugnis der Antragsteller lässt sich - schließlich - auch nicht daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Planaufstellung keine Umweltprüfung durchgeführt hat.

37

Die Überprüfung der Frage, ob im Verfahren der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplanes eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erforderlich war, kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung beanspruchen. Für die Antragsteller ergibt sich eine solche Überprüfungsbefugnis nur, wenn sie antragsbefugt sind. Die Antragsteller können - mit anderen Worten - die Frage einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nicht „abstrakt“ gerichtlich überprüfen lassen, sondern nur und erst dann, wenn sie durch den angegriffenen Bebauungsplan und die damit verbundene Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in eigenen schutzwürdigen und mehr als nur geringfügigen Belangen betroffen sind. Fehlt - wie hier (s.o.) - die Antragsbefugnis, besteht auch kein Überprüfungsanspruch hinsichtlich einer Umweltprüfung. Aus § 4 Abs. 1 UmwRG ergibt sich nichts anderes, weil dort nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsschutzantrages geregelt wird, nicht dagegen die Antragsbefugnis (vgl. Urt. d. Senats v. 08.03.2013, 1 LB 5/12, NordÖR 2013, 437, [Juris Rn. 32]; BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, NVwZ 2012, 573, Rn. 20). An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2015 - C-137/14 - (NJW 2015, 3495 f.) nichts geändert.

38

Eine - von der Klagebefugnis unabhängige - Antragsbefugnis der Antragsteller ist auch nicht aus der Ärhus-Konvention (BGBl. 2006 II, 1251) abzuleiten. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Antragsteller die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit den Schutzzwecken und Erhaltungszielen des FFH-Gebietes DE 1391-391 - „Küstenlandschaft zwischen Pelzerhaken und Rettin“ - anzweifeln. Die Ärhus-Konvention überlässt es der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (EuGH, Urt. v. 08.03.2011, C-240/09, NVwZ 2011, 673). Aus der genannten Konvention ist nicht abzuleiten, dass ein Privater ohne individuelle (Rechts-)Betroffenheit antragsbefugt ist (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 27.02.2013, 8 B 10254/13, NVwZ 2013, 881 [Rn. 10]; BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 33). Zu einer "erweiternden Auslegung" des innerstaatlichen Prozessrechts (Berkemann, DVBl. 2011, 1253/1257) besteht insoweit kein Anlass. Auch die europäischen Naturschutzrichtlinien begründen keine individuellen (Schutz-)Rechte der Antragsteller. Die von den Antragstellern geltend gemachten Einwände in Bezug auf das „benachbarte“ FFH-Gebiet führen nur im Rahmen einer Verbandsklage gem. § 2 Abs. 1 UmwRG zu einer gerichtlichen Überprüfung; für Private - wie die Antragsteller - bleibt es bei dem Erfordernis, eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen (Beschl. des Senats vom 28.10.2014, 1 MB 5/13, NordÖR 2015, 171).

39

6. Fehlt den Antragstellern - nach alledem - die nach § 47 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, bedürfen ihre weiteren zur Begründung des Normenkontrollantrages angeführten (materiellen) Einwände keiner weiteren Prüfung.

40

Lediglich anzumerken bleibt, dass die Einwände gegen das Planaufstellungsverfahren nicht verfangen: Einer Angabe umweltrelevanter Informationen in der Auslegungsbekanntmachung bedurfte es im beschleunigten Verfahren nicht (§ 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 BauGB lagen vor. Der Bebauungsplan verletzt auch nicht das sog. Entwicklungsgebot (vgl. §§ 8 Abs. 2, 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Einer Umweltprüfung bedurfte es nicht (§ 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Antragsgegnerin hat eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder Schutzzwecke des seeseitig dem Plangebiet vorgelagerten FFH-Gebiets DE 1931-291 („Küstenlandschaft zwischen Pelzerhaken und Rettin“) gem. § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB geprüft und zu Recht verneint. Das Plangebiet ist auch nicht als Überschwemmungsgebiet i. S. d. § 76 WHG anzusehen.

41

7. Der Normenkontrollantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 S. 2 VwGO abzulehnen.

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

43

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

44

Beschluss

45

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EURO festgesetzt.


Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - 1 KN 20/14

Urteilsbesprechungen zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - 1 KN 20/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - 1 KN 20/14 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 3 Anerkennung von Vereinigungen


(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern


(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltu

Referenzen - Urteile

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - 1 KN 20/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - 1 KN 20/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Okt. 2014 - 1 MB 5/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 07. März 013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der B

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Juli 2014 - 1 KN 3/14

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Feb. 2013 - 8 B 10254/13

bei uns veröffentlicht am 27.02.2013

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29. Januar 2013 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außer
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - 1 KN 20/14.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2016 - 1 KN 15/15

bei uns veröffentlicht am 14.11.2016

Tenor Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 29.09.2015 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Be

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. März 2015 - 1 MR 1/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor Der Antrag der Antragsteller, den Bebauungsplan Nr. 74 der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt. Die Antragstelle

Referenzen

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 35 der Antragsgegnerin für die Ortschaft O.. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks … (Flurstücke … und … der Flur … Gemarkung …). Auf dem nördlich angrenzenden Nachbargrundstück … bis … befindet sich das Hotel „…“, auf dem südlich angrenzenden Nachbargrundstück … befindet sich ein als „kleiner Beherbergungsbetrieb“ errichtetes Gebäude. Zur Zeit der Errichtung befand sich dieses Grundstück im Eigentum der Eheleute …, die auch Miteigentümer des Hotels „…“ waren. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sind die Bauflächen am … Weg als Wohnbauflächen dargestellt.

2

Das Baugebiet am … Weg war in einem Bebauungsplan aus dem Jahr 1975 als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) ausgewiesen; einzelne Häuser waren szt. schon errichtet; weitere Grundstücke wurden bis zur Neuüberplanung (1999) bebaut. Im Bebauungsplans Nr. 35 - Stand 30.03.1999 - ist der Bereich als „Reines Wohngebiet“ (WR) festgesetzt worden, in dem „kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ ausnahmsweise zulässig waren (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO).

3

Die tatsächliche Bebauung bzw. bauliche Nutzung der insgesamt 46 angrenzenden Grundstücke („Baufenster“) am … Weg (und an der davon abzweigenden Sackgasse „Am Golfplatz“) hat sich dergestalt entwickelt, dass neun Grundstücke für Ferienwohnungen bzw. –appartements (z. T. mit mehreren Ferienwohnungen bzw. mit weiteren gewerblichen Angeboten [Tauchschule, Catering-Service, Golf-Touristik-Beratung, Werbe-/Medienagentur, Unternehmensberatung]), fünf Grundstücke als Hotel- bzw. Beherbergungsbetrieb (darunter das Hotel „Golfresidenz“ [vormals Jugendheim] mit Ferienappartements und gewerblichen Zusatzangeboten [Restaurant, Golfschule, Clubhaus u. a.] und das Hotel „Freesenholm“ [mit Restaurant] und drei Grundstücke mit gewerblichen Angeboten (Kosmetik-/Wellness-Studio, landtechnisches Lohnunternehmen, Sprachreisen) genutzt werden. Die Nutzungen als Ferienwohnung bzw. zu gewerblichen Zwecken sind in neun Fällen nicht genehmigt, in den übrigen Fällen liegt eine Genehmigung vor.

4

Im Zusammenhang mit Plänen des Betreibers des Hotels „…“ zu einer baulichen Erweiterung des Hotels leitete die Antragsgegnerin im Jahre 2004 ein Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35 ein, um für das Hotelgrundstück eine Änderung der Gebietsqualität von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet (WA) zu erreichen. Nach Einwänden der Antragsteller gegen diese Planung wurde das Änderungsverfahren nicht fortgeführt.

5

Am 01. September 2005 genehmigte die Kreisbaubehörde auf dem Grundstück … den Neubau eines „kleinen Beherbergungsbetriebes mit 20 Betten“. Nach einem erfolgreichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung verzichtete der Bauherr Anfang 2006 auf die Baugenehmigung. Zugleich wurde von der Tante des Bauherrn ein erneuter Bauantrag gestellt; das Kreisbauamt erteilte dazu unter dem 14. März 2006 eine Baugenehmigung. Der dagegen gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Antragsteller hatte in der Beschwerdeinstanz Erfolg (Beschl. d. Senats v. 26.07.2007, 1 MB 15/07). Nachdem der Bauausschuss der Antragsgegnerin die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 35 erneut abgelehnt hatte, verzichtete die Antragstellerin auf die erteilte Baugenehmigung.

6

Eine (dritte) Baugenehmigung zum Neubau eines kleinen Beherbergungsbetriebes erteilte das Kreisbauamt am 11. März 2008 auf den Antrag einer Schwester des Herrn … . Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller hiergegen hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg (Beschl. s. Senats v. 24.07.2008, 1 MB 11/08).

7

Das Kreisbauamt erließ anschließend - am 31. Juli 2008 - eine Nutzungsuntersagungsverfügung, gegen die verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz erfolglos blieb.

8

Am 26. Juni 2008 fasste die Antragsgegnerin in der Sitzung ihres Bauausschusses einen Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 35, um „das bisherige reine Wohngebiet (WR) in ein allgemeines Wohngebiet (WA)“ umzuwandeln und „durch planungsrechtliche Festsetzungen das vorhandene touristische Unterkunftsangebot zu sichern und Möglichkeiten zur qualitativen und zielgruppengerechten Aufwertung des Angebots zu schaffen“. Das Aufstellungsverfahren wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.

9

Nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gaben die Antragsteller dazu am 16. Oktober 2008 eine Stellungnahme ab. Die Gemeindevertretung beschloss am 25. Juni 2009 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 35 als Satzung. Anfang Oktober 2009 wurde der Änderungsbebauungsplan amtlich bekannt gemacht.

10

Der Bebauungsplan setzt für die am … Weg gelegenen Grundstücke ein „Allgemeines Wohngebiet“ fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird geringfügig angehoben (von 0,15 GRZ auf 0,2 GRZ). Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen berücksichtigen den Bestand und lassen in Einzelfällen begrenzte Erweiterungen zu. Nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzung sind in den „festgesetzten WA-Gebieten … gem. § 1 Abs. 6 die Ausnahmen des § 4 (3) BauNVO Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig und die Nr. 4 Gartenbaubetriebe und Nr. 5 Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplans.“ - In der Planbegründung heißt es:

11

„2. Bestandserhebung

12

In dem gesamten bebauten Gebiet befinden sich neben der überwiegenden Wohnbebauung mehrere kleine Beherbergungsbetriebe, ein Jugenderholungsheim und unmittelbar angrenzend der größte 36-Loch- Golfplatz in Schleswig-Holstein mit Clubhaus und Schank- und Speisewirtschaft sowie 135 Stellplätzen …

13

3. Planungserfordernis

14

Das Planungserfordernis begründet sich aus der Tourismusstrategie des Landes und den Grundaussagen im örtlichen Konzept über den Struktur- und Handlungsprozess zur touristischen Neuprofilierung der Destination T. / N.. …

15

4.3 ….. Der Bebauungsplan … berücksichtigt eine maßvolle ortsspezifische Entwicklung des Beherbergungsgewerbes und der Infrastruktur neben der hohen Qualität im Ortsteil O..

16

5.1 …. Der Unterschied zwischen dem reinen Wohngebiet und dem geplanten allgemeinen Wohngebiet besteht in der Behandlung des Gewerbes, dessen Zulässigkeit im Sinne der Zielsetzung erweitert wird. Deswegen sind gemäß § 1

17

Abs. 6 BauNVO Beherbergungsbetriebe allgemein zulässig. … Die Erweiterung des Beherbergungsgewerbes wird durch Ausbau der gewerblichen bzw. privaten Vermietung auf geeigneten Grundstücken und durch Umnutzung des ehemaligen kirchlichen Jugendheimes gebietsstrukturell angeboten. Ebenso die der Versorgung des Gebietes dienenden Betriebe (z.B. Laden für Golfausrüstung, Golfschule usw.), soweit sie gebietsverträglich sind. … Die Gemeinde verkennt nicht, dass Auswirkungen durch die Änderung der Art der baulichen Nutzung möglich sind, sie räumt jedoch einer gebietsverträglichen Stärkung des Baugebiets im Sinne der Zielsetzung und aufgrund des begrenzten Flächenangebots den Vorrang ein. Die Umwandlung von WR in WA führt nicht zu einer Beschränkung, sondern zur Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der einzelnen Grundstücke. Für diejenigen, die nur Wohnruhe wollen, ist sie mit Nachteilen verbunden. Ein besonders geschütztes Vertrauen auf die Unterlassung einer Änderung der Bauleitplanung besteht nicht. …“

18

Am 01. Dezember 2009 ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller bei Gericht eingegangen.

19

Die Antragsteller sind der Ansicht, der Bebauungsplan sei aus einer Interessentenplanung hervorgegangen, was zu dessen Unwirksamkeit führe. Die Gemeinde sei - insbesondere - den Interessen der Betreiber des Hotels „…“ gefolgt. Abwägungsmängel seien innerhalb der Frist nach § 215 Abs. 1 BauGB gerügt worden. Die Bauleitplanung sei nicht städtebaulich motiviert gewesen, sondern einzig und allein durch den Versuch, den Neubau auf dem Grundstück … im wirtschaftlichen Interesse der Betreiberfamilie nachträglich durch die Festsetzung eines dem wahren Gebietscharakter widersprechenden allgemeinen Wohngebietes zu legalisieren. Die zur Rechtfertigung der Gründe angegebenen Erwägungen seien offensichtlich vorgeschoben und stellten nur ein Feigenblatt für die von der Mehrheit der Gemeindevertretung gewollte Hilfestellung für die Hoteliersfamilie dar, was zu Lasten der planbetroffenen Wohnanlieger gehe. Die allgemeinen und weitschweifigen Ausführungen in der Planbegründung zum Tourismuskonzept ergäben nicht, warum gerade im Plangeltungsbereich eine Herabzonung der Gebietsqualität erfolge und die planerische Möglichkeit einer Zulassung von Beherbergungsbetrieben geschaffen werde. Der Ortsteil sei planerisch bisher als reines Wohngebiet festgesetzt worden, was städtebaulich auch gewollt sei.

20

Die Antragsteller beantragen,

21

die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 35 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

23

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

24

Sie ist der Ansicht, die beschlossene Planänderung lasse sich nicht mit Rückgriff auf die „Vorgeschichte“ zum Bauvorhaben … angreifen. Die Planänderung sei in der Begründung des Bebauungsplanes ausführlich erläutert worden. Damit setzten sich die Antragsteller nicht auseinander. Einen Abwägungsfehler zeigten die Antragsteller nicht auf. Das Vorbringen der Antragsteller genüge nicht den Mindestanforderungen an konkretisierte und substantiierte Einwendungen. Die Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zur Rüge von Abwägungsmängeln sei längst abgelaufen.

25

Am 16. Juli 2010 hat die untere Bauaufsichtsbehörde (erneut) eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Beherbergungsbetriebes mit 26 Betten auf dem Grundstück … erteilt (Bl. 50 d. A.). Gegen diese Baugenehmigung und eine dazu erteilte weitere Nachtragsgenehmigung haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt. Beide Widerspruchsverfahren ruhen wegen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens.

26

Über das Vermögen der Inhaberin des Hotels „…“ ist am 01. Januar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

27

Zwischen April 2010 und Juli 2011 ist eine Mediation zwischen den Beteiligten erfolgt, die zu keinem Ergebnis geführt hat. Im Anschluss an das Mediationsverfahren sind weitere Verhandlungen über eine nichtstreitige Verfahrensbeendigung geführt worden, die - bis heute - ebenfalls ohne Ergebnis geblieben sind.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie auf die Verfahrensvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, ebenso eine Aufstellung über die Grundstücke am … (einschl. „Am Golfplatz“), die andere als Wohnnutzungen aufweisen.

Entscheidungsgründe

29

Der zulässige (1.) Normenkontrollantrag ist unbegründet (2.).

30

1. Die Antragsteller sind als „Planinnenlieger“ antragsbefugt; sie haben den Normenkontrollantrag innerhalb der Antragsfrist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragsteller haben zum Entwurf des Änderungsbebauungsplans im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB im Schreiben vom 16. Oktober 2008 (BA B, Bl. 67 ff). Stellung genommen; Ansatzpunkte für eine Einwendungspräklusion i. S. d. § 47 Abs. 2a VwGO liegen insoweit nicht vor. Im Hinblick darauf, dass über den Widerspruch der Antragsteller gegen die am 16. Juli 2010 (erneut) erteilte Baugenehmigung für das „Bettenhaus“ auf dem Grundstück … bislang noch nicht entschieden worden ist, steht den Antragstellern auch ein Rechtschutzbedürfnis zur Seite.

31

2. Die angegriffene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 35 der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden.

32

2.1 Gegen das gewählte Planungsverfahren gemäß § 13 a BauGB und die Beachtung der vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften haben die Antragsteller keine Einwendungen erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich; die dazu in der Begründung des Änderungsbebauungsplans (Ziff. 3) enthaltenen Angaben enthalten keinen Rechtsfehler.

33

2.2 Der Ansicht der Antragsgegnerin, die von den Antragstellern gerügten Mängel des Abwägungsvorganges seien wegen Ablaufs der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich, ist nicht zu folgen.

34

2.2.1 Die Jahresfrist ist nicht abgelaufen. Sie beginnt mit der Bekanntmachung des (Änderungs-)Bebauungsplans, sofern darin auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Ein solcher Hinweis fehlt in der amtlichen Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans, wie er in den „Lübecker Nachrichten“ vom 08. Oktober 2009 abgedruckt worden ist. Danach würde die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht zu laufen beginnen.

35

Die Antragsgegnerin hat in der (Presse-)Bekanntmachung auf den „vollständigen Bekanntmachungstext auf der Internetseite“ der Gemeinde verwiesen. In diesem – am 07. Oktober 2009 in das Internet eingestellten – Text (3. Absatz) wird auf die Rügefristen und die Rechtsfolgen im Falle ihres Ablaufs hingewiesen. Allerdings kommt es auf diesen Text rechtlich nicht an, sondern - allein – auf den in der (Presse-)Bekanntmachung enthaltenen Text – ohne den genannten Hinweis -, da nach § 16 Abs. 2 der gemeindlichen Hauptsatzung die gesetzlich vorgeschriebenen öffentliche Bekanntmachungen im Rahmen des Baugesetzbuches (allein) in der Tageszeitung „Lübecker Nachrichten (Ostholsteiner Nachrichten Süd)“ zu erfolgen haben. Ob Satzungen nach dem Baugesetzbuch – bundesrechtlich - im Internet bekannt gemacht werden dürfen, bedarf deshalb hier keiner Vertiefung (vgl. dazu OVG E-Stadt, Beschl. v. 29.11.2013, 1 MN 157/13, BauR 2014, 503).

36

2.2.2 Unabhängig davon wäre die Jahresfrist auch gewahrt; dafür kommt es - entscheidend – darauf an, wann eine hinreichend konkretisierte und substantiierte Rüge bei der Gemeinde eingeht. Die Frist kann in einem gerichtlichen Verfahren auch durch Übermittlung eines (Rüge-)Schriftsatzes „über“ das Gericht an die Gemeinde gewahrt werden (VGH Mannheim, Beschl. v. 24.10.1996, 8 S 3336/95, VBlBW 1997, 137; OVG Münster, Urt. v. 13.02.1997, 7a D 115/94.NE, NWVBl. 1997, 346). Insofern wahrt die Normenkontroll-Antragsschrift vom 30.11.2009 die Jahresfrist. Soweit die Antragsgegnerin dieser Antragsschrift wegen der darin enthaltenen „polemischen Formulierungen“ keine hinreichend konkretisierten Rügen i. S. d. § 215 Abs. 1 BauGB zu entnehmen vermögen, werden damit die Anforderungen an eine fristwahrende Rüge verkannt. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB muss ein Betroffener Fehler mit erkennbarem „Rügewillen“ benennen, um der Gemeinde Anlass zu geben, die Frage einer eventuellen Fehlerbehebung zu prüfen. Die Rügepflicht hat eine Anstoßfunktion und verlangt, dass ein bestimmter „wunder Punkt“ der Bebauungsplansatzung so angesprochen wird, dass die Gemeinde etwaige (verfahrensrechtliche) Folgerungen prüfen kann; eine darüber hinaus gehende, argumentativ angereicherte Auseinandersetzung mit den die Abwägungsentscheidung der Gemeinde tragenden Gründen wird in der Rüge nicht verlangt (VGH Mannheim, Urt. v. 04.04.2012, 8 S 1300/09, BauR 2013, 56, Rn. 34). Diesen Erfordernissen haben die Antragsteller entsprochen, indem sie eine abwägungsfehlerhafte Interessentenplanung geltend gemacht und die städtebauliche Rechtfertigung der angegriffenen Planänderung in Zweifel gezogen haben.

37

2.3 Die materiellen Einwände der Antragsteller gegen den Änderungsbebauungsplan greifen nicht durch.

38

2.3.1 Gegen das Planungserfordernis und die städtebauliche Rechtfertigung der Änderungsplanung sind keine Bedenken zu erheben. Zwar vermitteln die – in der Planbegründung (Ziff. 4.1 – 4.3) ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Plangebiet angesprochenen – allgemeinen Ziele einer Stärkung der Tourismusstruktur in der Gemeinde keine spezielle Rechtfertigung für die vorliegende Bauleitplanung. Solche sind für den Ortsteil O. aber aus den nachfolgenden Ausführungen der Planbegründung (Ziff. 4.4) zu entnehmen: Ausgehend von der Erwägung, in T. künftig „großflächig“ keine „Sondergebiete für den Bau weiterer Hotelbetriebe auszuweisen“, und der Erwartung, dass der Golfsport (mit der dem Plangebiet benachbarten 36-Loch-Anlage) „auch zukünftig weitere Zuwachsraten aufzeigen“ wird, will der Änderungsbebauungsplan eine „maßvolle ortsspezifische Entwicklung des Beherbergungsgewerbes und der Infrastruktur neben der hohen Wohnqualität im Ortsteil O.“ erreichen (a.a.O., S. 10). Direkt östlich an das Plangebiet anschließend soll eine 6 ha große Fläche für Wohnbebauung mit max. 120 Wohneinheiten und einer Fremdenbeherbergung, die sich in die Eigenart des Wohngebiets einfügt, ausgewiesen werden. Im Hinblick auf die beabsichtigte Tourismusentwicklung und der „guten Lage“ des Ortsteils O. wird eine maßvolle touristische Weiterentwicklung für vertretbar gehalten; dies spreche „für die Planänderung und die Zurücksetzung des Vertrauensschutzes in die bisher geltenden Planfestsetzungen“ (a.a.O., S. 11).

39

Die angeführten Erwägungen enthalten hinreichend gewichtige städtebauliche Belange und rechtfertigen damit den Erlass des Änderungsbebauungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Insoweit sind keine „zwingenden“ Gründe erforderlich, es genügt vielmehr, wenn die Gemeinde eine im Einklang mit der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) und der (bisherigen) Ortsentwicklung stehende planerische Konzeption verfolgt und es vernünftigerweise geboten ist, diese durch einen Bebauungsplan zu sichern und durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1971, Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 S. 6, 13). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die vorliegend angeführten Ziele sind insoweit nicht zu beanstanden.

40

2.3.2 Demgegenüber lässt sich weder einwenden, die Planung sei nur eine „Reaktion“ auf die Erfahrungen im Zusammenhang mit der baulichen Entwicklung des Hotels „…“ bzw. des „Landhauses …“, noch erschöpft sich die angegriffene Planung in einer (unzulässigen) Gefälligkeitsplanung.

41

2.3.2.1 Ein Zusammenhang zwischen der Änderungsplanung und der „Vorgeschichte“ (insbesondere zum Hotel „…“ und zum „Landhaus …“) klingt in der Planbegründung (Ziff. 2; S. 4) an; die Antragsgegnerin hat nach den Gesamtumständen diese „Vorgeschichte“ zum Anlass genommen, den Beschluss zur Aufstellung des Änderungsbebauungsplans zu fassen. Die Planrechtfertigung würde dadurch indes nur dann in Frage gestellt, wenn der Planänderung (ansonsten) keine städtebauliche Konzeption der Gemeinde zugrunde läge. Das ist nicht der Fall.

42

Bereits die oben zu 2.3.1 angeführten Gründe sprechen dagegen. Die Gemeinde kann – darüber hinaus – nicht nur konkrete Bauanträge zum Anlass nehmen, ihre (bisherige) Bauleitplanung zu überarbeiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990, 4 NB 8.90, BRS 50

43

Nr. 9), sondern auch aus der tatsächlichen Entwicklung in einem Baugebiet und den dadurch entstehenden - auch nachbarschaftlichen - Konflikten ein Bedürfnis für eine Änderungsplanung ableiten. Ein „Anspruch“ auf den Fortbestand des bisher geltenden Bebauungsplans ist durch das Recht der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen, „sobald“ es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB), ausgeschlossen. Ob die Erwartung der Planbetroffenen auf den Fortbestand der bisherigen planerischen Festsetzungen einer Planänderung entgegensteht, ist keine „prinzipielle“ Frage, sondern im Rahmen der planerischen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu entscheiden. Die Planbetroffenen können – m. a. W. – schutzwürdig nur darauf vertrauen, dass die Festsetzungen des Plans nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden.

44

Die Planbegründung erkennt – ausgehend von einer „Bestandserhebung“ (Ziff. 2) – den infolge der Festsetzung eines „reinen“ Wohngebiets in dem Plangebiet entstehenden Nutzungskonflikt (Ziff. 5.1; S. 13-14), der aber im Hinblick auf das mit der Planänderung verfolgte Planungsziel (s. o. 2.3.1) als lösbar erachtet wird. Ob dies richtig ist, ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung (s. u. 2.3.3).

45

Aus der Überlegung, dass die Antragsgegnerin (bzw. die Untere Bauaufsichtsbehörde) in der Vergangenheit bauliche Nutzungen im Plangebiet, die entgegen § 3 BauNVO nicht Wohnzwecken dienten, nicht unterbunden hat, ergibt sich kein durchgreifender Einwand gegen die Erforderlichkeit der Planung. Zwar bestätigen die in der mündlichen Verhandlung erörterten, von der Antragsgegnerin bestätigten Feststellungen zur faktischen Nutzung der Grundstücke am … (und an der Straße „Am Golfplatz“), dass im Plangeltungsbereich eine größere Anzahl „gebietsfremder“ Nutzungen (für Gewerbe, Beherbergung, Ferienwohnungen u.a.) anzutreffen ist, ohne dass dafür (Nutzungs-)Änderungsgenehmigungen vorliegen. Indes ist ein Teil dieser Entwicklung aus der – der Planbegründung (Ziff. 2, S. 3; Ziff. 5.1, S. 12-13) zu entnehmenden - „Historie“ des Baugebiets zu erklären: Danach war das Baugebiet ursprünglich (1975) als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen worden; die bauliche Nutzung ist „zum überwiegenden Teil“ bereits seinerzeit entstanden, war also vorhanden, als 1999 ein „Reines Wohngebiet“ festgesetzt wurde. Die 1999 vorgefundenen Nutzungen außerhalb des Spektrums nach § 3 BauNVO waren daher materiell hinzunehmen. Vor dem Hintergrund dieser „Historie“ ist es erklärlich, dass ein auf Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten gerichteter „Baudruck“ – v. a. in Bezug auf Fremdenbeherbergung – entstanden ist.

46

Die Gemeinde hätte sich gleichwohl hinsichtlich der (aller) ungenehmigten Nutzungen nicht der „normativen Kraft des Faktischen" beugen müssen, sondern – im Zusammenwirken mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde – im Rahmen ihres Ermessens auch auf die Einhaltung der Vorgaben des § 3 BauNVO i. V. m. der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 35 dringen können. Nachdem dies – über viele Jahre hinweg – unterblieben ist, konnte sich die Gemeinde – alternativ – aber auch dafür entscheiden, die „durchlöcherte“ planerische Zielsetzung des 1999 beschlossenen Bebauungsplans durch eine Neukonzeption der städtebaulichen Ordnung des Plangebiets zu überwinden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.02.2014, 1 KN 141/12, juris). Im Rahmen des - allgemeinen - Planungsziels einer Stärkung der Qualität des touristischen Angebots in T. konnte der überkommene „Befund“ eines nicht mehr den Vorgaben des § 3 BauNVO entsprechenden „Reinen Wohngebiets“ zum Anlass genommen werden zu prüfen, inwieweit dem augenfälligen Interesse vieler Grundstückseigentümer an einer (begrenzten) Erweiterung des Nutzungsspektrums in Bezug auf Ferienquartiere im Rahmen einer Neuüberplanung Rechnung getragen werden. Inwieweit eine solche Neuüberplanung das schutzwürdige Vertrauen von Grundstückseigentümern berührt, die an der Beibehaltung (und u. U. Wiederherstellung) einer dem § 3 BauNVO entsprechenden baulichen Nutzung interessiert sind, ist im Rahmen der Abwägung zu entscheiden (s. u. 2.3.3.4).

47

2.3.2.2 Eine (nicht erforderliche, also unzulässige) Gefälligkeitsplanung liegt nicht vor.

48

Ein solcher Fall wäre nur anzunehmen, wenn sich das Ziel der angegriffenen Planung darin erschöpfte, (bestimmte) Grundstückseigentümer zu begünstigen oder wirtschaftlichen Interessen eines „Investors“ zu entsprechen (vgl. Krautzberger, in: Battis u. a., BauGB, 2009, § 1 Rn. 26, 127). Dafür genügt es weder, dass das private Interesse eines Planbetroffenen den Anstoß zu einer (Änderungs-)Planung gibt, noch ein evtl. Zusammenwirken zwischen der Gemeinde und privaten Investoren bei der Einleitung, „Abstimmung“ und Aufstellung des Bebauungsplans (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.06.2013, 2 D 124/12.NE, Juris; BVerwG, Beschl. v. 24.08.1993, 4 NB 12/93, ZfBR 1994, 100 sowie Urt. v. 05.07.1974, IV C 50.72, BVerwGE 45, 309 [bei Juris Rn. 47-49]). Die Gemeinde darf auch private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und dabei im Rahmen der Abwägung auch Wünsche der Grundeigentümer aufgreifen, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass sie mit ihrer Planung auch städtebaulich legitime Zielsetzungen verfolgt (Söfker, in Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 2014, § 1 BauGB Rn. 34). Das ist hier der Fall:

49

Das von der Antragsgegnerin verfolgte Planungsziel (s. o. 2.3.1) ist – übergreifend – auf eine (maßvolle) Änderung der Gebietsart zur „Stärkung“ der touristischen Qualität in der Gemeinde gerichtet. Diese positive Zielrichtung ist städtebaulich ohne Weiteres legitim (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Der Umstand, dass die Änderungsplanung auch den privaten Interessen - insbesondere der Eigentümer der Grundstücke …-…und … - dient, macht sie nicht zu einer unzulässigen Gefälligkeitsplanung.

50

2.3.3 Die dem angegriffenen Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

51

2.3.3.1 Im Rahmen der Abwägung hatte die Antragsgegnerin – zunächst – zu entscheiden, ob sie die nicht genehmigte und nach bisherigem Planungsrecht auch nicht genehmigungsfähige Grundstücksnutzung (insbesondere des Grundstücks …) der weiteren Planung zugrunde legen wollte. Verpflichtet war sie dazu nicht, da einer ungenehmigten und nicht genehmigungsbedürftigen Nutzung im Rahmen der Abwägung keine Schutzwürdigkeit zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1993, 4 B 170.93, NVwZ- RR 1994, 373).

52

Vor dem Hintergrund der besonderen „Historie“ des Baugebiets (s. o. 2.3.2.1) begegnet es indes keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung keine nähere Prüfung der Möglichkeiten des Einschreitens gegen (alle oder einzelne) ungenehmigte Nutzungen vorgenommen hat, soweit diese – nach Maßgabe der vorherigen planungsrechtlichen Situation – nicht genehmigungsfähig waren. Das Baugebiet war durch zahlreiche bauliche Nutzungen „vorbelastet“, die gemäß § 3 BauNVO in einem „Reinen Wohngebiet“ nicht zulässig sind und nach Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzung zum Vorgänger-Bebauungsplan auch nicht ausnahmsweise hätten zugelassen werden können.

53

Die Antragsgegnerin hat überdies nicht - „isoliert“ - nur die Belange der (bisher) illegal genutzten Grundstücke berücksichtigt, sondern auf die infolge der geänderten Gebietsart (WA) – insgesamt – eintretenden Folgen abgestellt. Das gilt – insbesondere – für das (künftig [leicht] erhöhte Maß der zulässigen Immissionsbelastung (s. S. 13 der Planbegründung). Insofern haften die Abwägungsüberlegungen nicht an den (bisher) ungenehmigten Nutzungen, sondern sind übergreifend auf das verfolgte Planungsziel konzipiert (s. o. 2.3.1).

54

2.3.3.2 Die „Abstufung“ des Baugebiets vom „Reinen Wohngebiet“ zum „Allgemeinen Wohngebiet beruht auf einer tragfähigen planerischen Abwägung. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine solche „Abstufung“ im Hinblick auf die nur graduellen Unterschiede zwischen diesen Gebietsarten ein weites planerisches Ermessen für sich in Anspruch nehmen kann. Wenn die Ausweisung als reines Wohngebiet schon zur Zeit der erstmaligen Überplanung wegen nicht WR-verträglicher Nutzung „vorbelastet“ war, kann die Gebietsart im Zusammenhang mit einer - legitimen städtebaulichen Zielen dienenden - Neuüberplanung neu justiert werden (Urt. d. Senats v. 22.07.2010, 1 KN 16/09, NordÖR 2010, 515 Ls.; bei Juris Rn. 40).

55

Die Auswirkungen der „Herabzonung“ des (früheren) reinen Wohngebiets (WR) in ein allgemeines Wohngebiet (WA) lassen sich, was Lärmbelastungen betrifft, aus den Orientierungswerten der DIN 18005 (Teil 1, Beiblatt 1) ablesen. Danach wird in „Reinen Wohngebieten“ die Einhaltung oder Unterschreitung einer Lärmbelastung von 50 dB tags und von 40 bzw. 35 dB nachts für „wünschenswert“ gehalten; in „Allgemeinen Wohngebieten“ liegen die Orientierungswerte jeweils um 5 db höher. Eine Unterschreitung dieser Orientierungswerte wird insbesondere zum Schutz besonders schutzbedürftiger Nutzungen oder zur Schaffung oder Erhaltung besonders ruhiger Wohnlagen empfohlen; in Anbetracht der bereits entstandenen baulichen Nutzungen am … besteht in dieser Richtung allerdings kein Ansatzpunkt. Im Übrigen können örtliche Gegebenheiten in bestimmten Fällen ein Abweichen von den Orientierungswerten nach oben oder unten erfordern; die angegebenen Werte vermitteln der planerischen Abwägung eine Orientierung, sind aber nicht in allen Fällen bindend (vgl. den Text der DIN 18005, Vorwort und Ziff. 1.1). Auch bei einer Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 kann die planerische Abwägung noch das Ergebnis einer gerechten Abwägung im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB sein (vgl. OVG Münster, Urt v. 23.10.2009, 7 D 106/08.NE, Juris [Rn. 60] – im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990, 4 N 6.88, NVwZ 1991, 881).

56

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren keine Lärmprognose veranlasst; sie ist – pauschal – davon ausgegangen, dass nach Änderung der Gebietsart die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) weiterhin gewahrt sein werden (S. 13 der Planbegründung). Das ist für die hier zu beurteilende Planungssituation akzeptabel, in der – insgesamt – mit einer geringen und deutlich unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 bleibenden Lärmbelastung zu rechnen ist. Nach der im Jahr 2004 im Zusammenhang mit der damals versuchten Änderung des Bebauungsplanes erstellten Schallbeurteilung (BA B, Bl. 92 ff: ibs- Gutachten vom 25.11.2004) wurden an allen dem „F.“ benachbarten Wohnhäusern sowie Gebäuden auf der gegenüberliegenden Straßenseite die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein „Reines Wohngebiet“ (die insoweit mit den Orientierungswerten der DIN 18005 übereinstimmen) auch nach einer angenommenen Betriebserweiterung eingehalten. Die Lärmbelastung liegt danach so weit auf der – für die Lärmbetroffenen - „sicheren“ Seite, dass es dazu einer weiteren Prognose nicht mehr bedurfte. Ansatzpunkte dafür, dass die infolge des Änderungsbebauungsplans erfolgte „Abstufung“ zu einem „Allgemeinen Wohngebiet“ auch nur in die Nähe zur unteren Grenze der Orientierungswerte der DIN 18005 führt, sind nicht ersichtlich.

57

Die Antragsgegnerin ist allerdings an die „obere“ Grenze der in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ zulässigen Nutzungen herangegangen, indem sie – abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO – in Ziff. 1.1 der Textfestsetzungen des Änderungsbebauungsplans gem. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO Betriebe des Beherbergungsgewerbes als allgemein zulässig festgesetzt hat. Ausgehend vom vorherigen Planungszustand, demzufolge im „Reinen Wohngebiet“ (nur) „kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) zulässig waren, bewirkt die Planänderung zu Lasten der Wohngrundstücke eine deutliche Veränderung. Ein Abwägungsfehler ist indes auch daraus nicht abzuleiten.

58

Die Antragsgegnerin hat die Problematik ausweislich der Planbegründung erkannt. Sie hat gesehen, dass „in einem gewissen Maß“ durch Verkehrszunahmen stärkere oder häufigere Belastungen entstehen können, beurteilt diese allerdings nicht als „sehr gravierend“. Mit der „Entstehung zahlreicher großer Beherbergungsbetriebe“ sei wegen der Festsetzungen zum Maß der Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen „nicht zu rechnen.“ Zudem dürften allgemein zulässige Beherbergungsbetriebe „dem Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets nicht widersprechen und … keine unzumutbaren Störungen verursachen“, ansonsten stünde ihrer Zulässigkeit § 15 BauNVO entgegen. Da das örtliche Tourismusangebot „in erster Linie auf Gäste ausgerichtet“ sei, die „ruhige Erholung“ wünschten, sei die Fremdenbeherbergung mit „den Anforderungen an ruhiges Wohnen vereinbar“ und nicht damit zu rechnen, dass Konflikte oder „erhebliche Verschlechterungen der Wohnqualität“ entstünden (Ziff. 5.1 der Planbegründung, S. 12 – 14).

59

Diese Abwägungsüberlegungen können noch als ausreichend akzeptiert werden. Der Umstand, dass im Änderungsbebauungsplan des zulässige Maß der baulichen Nutzung „maßvoll“ angehoben worden ist, steht ihrer Schlüssigkeit nicht entgegen, weil die Neubestimmung der Grundflächenzahl lediglich vom vorhandenen baulichen Bestand ausgeht und dessen Durchschnitt sogar unterschreitet (Ziff. 5.3 der Planbegründung, S. 14). Eine veränderte (höhere) Immissionsbelastung ist also – ausgehend vom Nutzungsmaß – nicht erwarten.

60

Soweit die Planbegründung auf eine – im Einzelfall ggf. erfolgende – „Feinsteuerung eines (Beherbergungs-)Vorhabens im Wege des § 15 BauNVO verweist, ist dies – grundsätzlich – nicht zu beanstanden (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn u.a., a.a.O., § 1 BauGB Rn. 219; Krautzberger, in: Battis u. a. BauGB, 2009, § 1 Rn. 120). Soweit dieser „Konflikttransfer“ nicht für Vorhaben greift, für die nach § 68 LBO SH die Genehmigungsfreistellung gilt (mit der Folge, dass insoweit im Genehmigungsverfahren nicht auf § 15 BauNVO zurückgegriffen werden kann), ist dies für die – hier problematischen – Beherbergungsbetriebe nicht maßgeblich: Bieten sie mehr als 12 Betten an, sind sie gem. § 2 Abs. 4, 51 Abs. 2 Nr. 8 LBO SH „Sonderbauten“, für die die Genehmigungsfreistellung nicht gilt (§ 68 Abs. 1 S. 1 [letzter Hs.] LBO SH). Bieten sie weniger als 12 Betten, entsprechen sie den „kleinen Beherbergungsbetrieben“, die nach dem vor dem angegriffenen Änderungsbebauungsplan geltenden Ursprungs- Bebauungsplan Nr. 35 zulässig waren (vgl. dazu den Beschl. des Senats v. 26.07.2007, 1 MB 15/07, S. 5 d. Abdr., und Beschl. v. 24.07.2008,1 MB 11/08, S.7-8 d. Abdr.); im Übrigen gilt auch für diese Vorhaben § 15 BauNVO (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 220).

61

2.3.3.3 Die Abwägungserwägungen zu Verkehrs- und Grünflächen, zu Umweltbelangen (Landschaft, Boden, Wald u.a.) und zu Ver- und Entsorgungsfragen werden von den Antragstellern nicht angegriffen; insoweit sind auch aus der Sicht des Senats keine Beanstandungen angebracht.

62

2.3.3.4 Soweit die Belange der Planbetroffenen, die einen Fortbestand der Wohnruhe eines „Reinen Wohngebiets“ oder (zumindest) die Minderung einer „Beunruhigung“ des Baugebiets wünschen, mit gegenläufigen Belangen (weiterhin) konfligieren, muss die planende Gemeinde sich – letztlich – für die Bevorzugung des einen und die notwendige Zurückstellung eines anderen entscheiden (Urt. des Senats v. 30.05.2002, 1 K 7/00, n. v.). Die Antragsgegnerin hat sich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange und ihres Planungsziels (oben 2.3.1) für die Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebiets“ mit Zulassung von Beherbergungsbetrieben entschieden (Ziff. 5.1 der Planbegründung, S. 14). Das ist – im Ergebnis – von den Antragstellern hinzunehmen.

63

Eine spürbar stärkere „Unruhe“ in ihrem Baugebiet haben sie nicht zu befürchten. Die „Abstufung“ von einem WR- zu einem WA-Gebiet führt allenfalls zu geringfügigen Verschlechterungen. Dem Interesse an (größerer) Wohnruhe hat die Antragsgegnerin – nachvollziehbar - entgegengehalten, dass schon die frühere Planungssituation durch bauliche Nutzungen „vorbelastet“ war, die vor Inkrafttreten der Festsetzung eines „Reinen Wohngebietes“ (1999) bzw. außerhalb des „Reinen Wohngebietes“ entstanden waren, wie es für das (damals so bezeichnete) „Clubhaus“ am Golfplatz der Fall war. Einer Erwartung der Antragsteller dahingehend, dass „alles so bleibt“ und sich der ab 1999 geltende Planungszustand auch in (alle) Zukunft gegen den – anhaltenden – „Druck“ durch nicht-wohnliche Nutzungsansprüche durchsetzen würde, konnte die Antragsgegnerin die gegenläufigen, mit ihrem Planungsziel verbundenen Belangen entgegensetzen. Dafür durfte auch die Erwägung streiten, mit der planerischen Neuordnung des Baugebiets eine neue, den tatsächlichen Verhältnissen angemessen Rechnung tragende Bauleitplanung zu erreichen.

64

2.3.4 Anzumerken bleibt, dass einer etwaigen besonderen Belastungssituation, der die Antragsteller als unmittelbare Nachbarn eines Hotels (Nordseite) bzw. eines „Bettenhauses“ (Südseite) ausgesetzt sind, im Rahmen des § 15 Abs. 1 BauNVO durch Einzelregelungen im Genehmigungsverfahren abgeholfen werden kann. Das Verfahren zum „Bettenhaus“ ist im Hinblick auf den Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 16. Juli 2010 noch „offen“.

65

3. Der Normenkontrollantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 S. 2 VwGO abzulehnen.

66

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

67

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

68

B e s c h l u s s

69

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EURO festgesetzt.


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.


Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29. Januar 2013 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.

2

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

3

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 29. Juni 2012 gerichteten Anträge gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig sind, weil es den Antragstellern an der Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.

4

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt wird, können sich die Antragsteller zunächst weder auf eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten durch die angefochtene Baugenehmigung im Sinne von § 42 Abs. 2, letzter Halbsatz VwGO berufen, noch können sie im vorliegenden Fall als anerkannte Naturschutz- bzw. Umweltschutzverbände eine Antragsbefugnis aus § 64 BNatSchG oder aus § 2 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - ableiten. Denn die vorliegend von ihnen angefochtene Baugenehmigung für den Neubau von Trocknergebäuden mit Rundsilos zur Erweiterung der „F. Mühle“ zählt zum einen nicht zu den in § 63 BNatSchG aufgeführten Entscheidungen, gegen die anerkannten Naturschutzverbänden gemäß § 64 BNatSchG ein ihnen unabhängig von der Verletzung in eigenen Rechten eingeräumtes Klagerecht zusteht. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, handelt es sich bei dem Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen zum anderen auch nicht um ein UVP-pflichtiges Vorhaben, gegen dessen Genehmigung den Antragstellern als anerkannten Umweltverbänden ein Klagerecht gemäß § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zustehen könnte.

5

Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht aber auch zutreffend entschieden, dass den Antragstellern im Hinblick auf die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung eine Anfechtungsbefugnis auch nicht aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 - Aarhus-Übereinkommen - (BGBl. 2006 II, S. 1252 ff.) zusteht. Denn dieser völkervertraglichen Bestimmung kommt keine unmittelbare Wirkung in dem Sinne zu, dass aus ihr ohne weiteren unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Rechtsakt individuelle Anfechtungsrechte gegen die in der Vorschrift angesprochenen umweltbezogenen Entscheidungen abgeleitet werden könnten (1.). Eine Antragsbefugnis der Antragsteller kann auch nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung durch erweiternde Auslegung von § 42 Abs. 2 VwGO im Lichte von Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens begründet werden (2.).

6

1. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens unmittelbar keine Rechte der darin angesprochenen „Mitglieder der Öffentlichkeit“ ergeben, weil die Vorschrift keine hinreichend bestimmte Regelung enthält.

7

Nach ständiger Rechtsprechung kann die durch das Zustimmungsgesetz bewirkte innerstaatliche Geltung eines völkerrechtlichen Vertrages nur dann zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer völkervertraglichen Bestimmung mit Wirkung für und gegen die von der Regelung Betroffenen führen, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 7 B 64.10 -, NVwZ 2011, 752 und juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK -, NuR 2012, 722 und juris, Rn. 204; jeweils m.w.N.). Daran fehlt es bei Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens in mehrfacher Hinsicht:

8

So gewährt Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens den Vertragsstaaten bereits einen Entscheidungsspielraum, ob sie den Mitgliedern der Öffentlichkeit zum Zwecke der Anfechtung umweltbezogener Entscheidungen Zugang zu einem verwaltungsbehördlichen oder zu einem gerichtlichen Verfahren gewähren. Entgegen der Ansicht der Antragsteller können weder dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrem systematischen Zusammenhang mit den Absätzen 4 und 5 des Art. 9 hinreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass insoweit nur eine eingeschränkte Wahlfreiheit der Vertragsparteien in dem Sinne gewollt ist, dass diese den Mitgliedern der Öffentlichkeit entweder ein verwaltungsbehördlichesund ein gerichtliches Verfahren oder nur ein gerichtliches Verfahren anbieten müssen, der Begriff „oder“ also inklusiv gemeint ist. Vielmehr will das Übereinkommen mit der Einräumung einer echten Wahlmöglichkeit zwischen einem gerichtlichen und einem (bestimmten Anforderungen genügenden) behördlichen Verfahren offenbar den ganz unterschiedlichen Rechtstraditionen der - mittlerweile 44 (vgl. Berkemann, DVBl. 2011, 1253) - Vertragsstaaten Rechnung tragen, die nicht alle eine eigenständige Verwaltungsgerichtsbarkeit kennen und zum Teil möglicherweise auch noch nicht über sonstige, den Anforderungen des Art. 9 Abs. 4 und 5 Aarhus-Übereinkommen genügende gerichtliche oder behördliche Überprüfungsverfahren für umweltbezogene Entscheidungen verfügen.

9

Darüber hinaus überlässt Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Übereinkommen aber auch die Regelung weiterer Verfahrensmodalitäten den Vertragsparteien. Denn diese Bestimmung eröffnet Anfechtungsrechte für Mitglieder der Öffentlichkeit nur, „soweit sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen“ (vgl. dazu z.B. Berkemann, a.a.O., S. 1256 und Schink, DÖV 2012, 622, 625). Im Hinblick auf diesen Vorbehalt zu Gunsten möglicher näherer Regelungen der Verfahrensmodalitäten durch die Vertragsstaaten hat der EuGH die unmittelbare Wirkung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Übereinkommen im Unionsrecht verneint: Die Bestimmungen dieser Vorschrift enthielten keine klare und präzise Verpflichtung, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte; da nämlich nur „Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen“, Inhaber der in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vorgesehenen Rechte seien, hingen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsakts ab (vgl. EuGH, Urteil vom 8. März 2011 - Rs.C-240/09 - [„Slowakischer Braunbär“], NVwZ 2011, 673 und juris, Rn. 45). Im Übrigen geht auch die EU-Kommission davon aus, dass es noch einer unionsrechtlichen Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens bedarf; denn sie hat hierzu einen Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vorgelegt, der indessen nicht angenommen wurde (vgl. auch dazu: Berkemann, a.a.O., S. 1254 und Fußnote 8).

10

Dass die Konvention den Vertragsstaaten relativ weite Spielräume zur Regelung der Verfahrensmodalitäten für die Anfechtung umweltbezogener Entscheidungen belassen will, liegt schließlich auch angesichts der sehr weit gefassten Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift - sowohl hinsichtlich des begünstigten Personenkreises als auch hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes - nahe. Denn anfechtungsbefugt sind nach dieser Vorschrift - anders als in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens - nicht nur die „Mitglieder derbetroffenen Öffentlichkeit“ i.S.v. Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens, also primär die nach innerstaatlichem Recht anerkannten Umweltverbände, sondern die „Mitglieder der Öffentlichkeit“ i.S.v. Art. 2 Abs. 4 des Übereinkommens, d. h. im Ergebnis jedermann (vgl. Schink, a.a.O., S. 624); angefochten werden können alle Handlungen und begangenen Unterlassungen von Behörden und sogar von Privatpersonen, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts verstoßen (vgl. dazu Berkemann, a.a.O., S. 1255). Gleichzeitig differenziert die Vorschrift - im Gegensatz zu Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens - nicht zwischen innerstaatlichen Rechtsordnungen, die für den Zugang zu Überprüfungsverfahren ein „ausreichendes Interesse“ genügen lassen und solchen, die hierfür die Geltendmachung einer Rechtsverletzung verlangen. Sie verzichtet konsequenterweise auch auf diesbezügliche Fiktionsregelungen zu Gunsten „nicht staatlicher Organisationen“, wie sie in Art. 9 Abs. 2, 3. Unterabsatz vorgesehen sind. Stattdessen begnügt sie sich damit, ohne nähere Einschränkungen pauschal auf die Möglichkeit der innerstaatlichen Festlegung von Kriterien für den Zugang zu Überprüfungsverfahren zu verweisen. Danach liegt die Annahme nahe, dass die außergewöhnliche Weite der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens durch die Einräumung entsprechend weitgefasster Entscheidungsspielräume zu Gunsten des innerstaatlichen Rechts hinsichtlich der Festlegung von Verfahrensmodalitäten kompensiert werden sollte. Keineswegs kann daher der Auffassung der Antragsteller gefolgt werden, solange der Vertragsstaat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, gerade mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens im innerstaatlichen Recht besondere Kriterien für anfechtungsberechtigte Mitglieder der Öffentlichkeit festzulegen, werde jedermann unmittelbar durch diese Vorschrift ein Klagerecht eröffnet. Vielmehr bestätigt der in der Vorschrift ohne weitere Einschränkungen aufgenommene Vorbehalt zu Gunsten der innerstaatlichen Festlegung von (gegebenenfalls auch einschränkenden) „Kriterien“ für den Zugang zu Überprüfungsverfahren die Notwendigkeit innerstaatlicher Ausführungsakte zur näheren Ausgestaltung der Verfahrensmodalitäten und damit die fehlende unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift.

11

Ist somit Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens nicht unmittelbar anwendbar, d. h. ohne innerstaatlichen Umsetzungsakt nicht in der Lage, Anfechtungsrechte Einzelner zu kreieren, so handelt es sich bei dieser Vorschrift nicht um eine „anderweitige gesetzliche Bestimmung“ i.S.v. § 42 Abs. 2, 1. Halbsatz VwGO, die abweichend vom Erfordernis der Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung eine Anfechtungsbefugnis gegen umweltbezogene Maßnahmen und Entscheidungen begründen könnte (so auch Schink, a.a.O., S. 629).

12

2. Etwas anderes folgt auch nicht aus der in der Randnummer 50 des Urteils des EuGH vom 8. März 2011 (a.a.O.) enthaltenen Aufforderung an den nationalen Richter, „dann, wenn eine mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Habitatrichtlinie geschützte Art betroffen ist, sein nationales Recht im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen (…), dass es so weit wie möglich im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus festgelegten Zielen steht“.

13

Diesem obiter dictum (vgl. dazu Berkemann, a.a.O., S. 1256) der Entscheidung kann nach Überzeugung des Senats lediglich Appellcharakter dahingehend beigemessen werden, etwa bestehende Auslegungsspielräume im jeweiligen innerstaatlichen Recht im Rahmen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung „so weit wie möglich“ auszuschöpfen, um den Zielen des Aarhus-Übereinkommens möglichst weitgehend Rechnung zu tragen. Dies setzt indessen das Bestehen einer entsprechend interpretationsfähigen Rechtsvorschrift im nationalen Recht voraus. Eine erweiternde Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO etwa dahin, den der Vorschrift zugrundeliegenden Begriff des subjektiven Rechts unter Heranziehung der Absätze 6 bis 8 der Vorbemerkungen des Aarhus-Übereinkommens auf alle Umweltbelange als unmittelbar eigene Rechte der Bürger auszudehnen – wie dies die Antragsteller vertreten -, würde hingegen die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung sprengen. Vielmehr fehlt es im deutschen Recht an einer prozessrechtlichen Vorschrift, die im Sinne eines derart weiten Zugangs zu den nationalen Gerichten in Umweltrechtsangelegenheiten ausgelegt werden könnte (so auch Schink, a.a.O., S. 629).

14

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf richterliche Rechtsfortbildung nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch-legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 -, NJW 2012 S. 3081 und juris, Rn. 75, m.w.N.).

15

Vorliegend hat der Bundesgesetzgeber - zuletzt mit der Novellierung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 2013, 95) aus Anlass der „Trianel“-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 12. Mai 2012 - Rs.C-115/09 -, NVwZ 2011, S. 801 ff.) - klar zu erkennen gegeben, dass er grundsätzlich am Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten in § 42 Abs. 2 VwGO auch für den Bereich der Anfechtung umweltbezogener Verwaltungsakte festhalten und abweichende gesetzliche Bestimmungen lediglich punktuell - soweit hierzu durch das Unionsrecht verpflichtet - zu Gunsten anerkannter Naturschutz- bzw. Umweltverbände - namentlich durch § 64 BNatSchG und §§ 1 Nr. 1, 2 UmwRG - zulassen will. Zugleich hat er deutlich gemacht, dass er davon ausgeht, jedenfalls mit der jüngsten Novellierung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes durch das Gesetz vom 21. Januar 2013 seinen Verpflichtungen aus dem Aarhus-Übereinkommen hinreichend Genüge getan zu haben (siehe dazu etwa den aktualisierten „Nationalen Umsetzungsbericht der Aarhus-Konvention für Deutschland“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, veröffentlicht auf der Homepage des Ministeriums www.bmu.de).

16

Würde demgegenüber - wie dies den Antragstellern vorschwebt - im Wege richterlicher Rechtsfortbildung eine umfassende Anfechtungsbefugnis von jedermann oder auch nur von anerkannten Umweltverbänden gegen alle behördlichen Maßnahmen und Entscheidungen anerkannt, die (zumindest auch) in Anwendung umweltbezogener Vorschriften des Unions- sowie ggf. auch des nationalen Rechts ergangen sind, würde dies dem erkennbaren Willen des deutschen Gesetzgebers widersprechen und daher die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten. Dabei kann offenbleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - die Annahme des deutschen Gesetzgebers zutrifft, dass er mit dem aktuellen Regelungsbestand allen seinen Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens bereits hinreichend gerecht geworden ist, oder ob dies nicht zutrifft. Die Überprüfung, ob dies der Fall ist, muss vielmehr dem in Art. 15 des Aarhus-Übereinkommens dafür vorgesehenen Verfahren vorbehalten bleiben. Es ist nicht Aufgabe des nationalen Richters, dem Ergebnis eines solchen Verfahrens durch erweiternde Auslegung des innerstaatlichen Rechts vorzugreifen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

18

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 07. März 013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin betreibt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb; sie wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung einer Asphaltmischanlage auf dem Flurstück … der Flur … in …. Der Standort liegt ca. 350 m von der Schwentine entfernt; die Schwentine und der Stendorfer See liegen in einem FFH-Gebiet (FFH DE 1830-391).

2

Eine Asphaltmischanlage war der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bereits 1963 für eine maximale Produktionsmenge von 600 t/d genehmigt worden. 2011 beantragte die Beigeladene eine Genehmigung für eine Mischkapazität von 180 t/h; die alte Mischanlage sollte stillgelegt werden. Die Antragstellerin erhob gegen das Vorhaben planungs- und naturschutzrechtliche Einwendungen. Nach Erteilung der beantragten Genehmigung am 15.11.2012 und Widerspruchseinlegung durch die Antragsteller ordnete der Antragsgegner den Sofortvollzug der Genehmigung an; der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26.02.2013 zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat dagegen Klage erhoben.

3

Ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 07.03.2013 abgelehnt und zur Begründung i. w. ausgeführt, als unmittelbare Nachbarin der genehmigten Anlage sei die Antragstellerin antragsbefugt. Allerdings sei ihr die Berufung auf die Århus-Konvention verwehrt, weil dieser keine unmittelbare Wirkung zu Gunsten privater Dritter zukomme. In Rahmen des § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO habe die Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzugs schiedsrichterlichen Charakter. Es komme darauf an, ob die angefochtene Genehmigung für die Antragsteller schädliche Wirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG habe. Eine konkrete Beeinträchtigung durch Lärm oder andere Immissionen oder eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots würden nicht geltend gemacht. Soweit Verstöße gegen Naturschutzrecht (FFH-Richtlinie, Artenschutz) bzw. gegen Bauplanungsrecht angesprochen würden, komme eine Verletzung von subjektiven Rechten nicht in Betracht. Hinsichtlich des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehe gem. § 4 Abs. 3 UmwRG zwar ein Rügerecht, doch sei für die genehmigte Asphaltmischanlage weder eine Vorprüfung noch eine UVP erforderlich. Ein "Hineinwachsen" in die UVP-Pflicht wegen des benachbarten Kiesabbaus scheide aus, weil es sich dabei nicht um eine Anlage "derselben Art" handele.

4

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Ansicht, sie sei nach der Århus-Konvention antragsbefugt. Das genehmigte Vorhaben verletze FFH-Recht und umweltbezogenes Baurecht. Bei einer Kapazitätserweiterung um 30 % entstünden Lärmwirkungen durch stärkeren Zu- und Abgangsverkehr. Das Vorhaben liege im Bereich eines Landschaftsplans. Im Flächennutzungsplan sei die Vorhabenfläche als renaturierte Grünfläche dargestellt. Dem widerspreche die Genehmigung, was auch bei einem privilegierten Vorhaben relevant sei. Durch den im Zusammenhang mit der Anlage erfolgenden weiteren Kiesabbau und damit einhergehende Änderungen der Geomorphologie stünden dem Vorhaben auch Belange des Bodenschutzes entgegen. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB privilegiert. Zum Habitatschutz seien nicht nur zusätzliche Belastungen von FFH-Schutzzielen zu betrachten. Die "Wirkfaktoren" des Vorhabens seien unzureichend betrachtet worden. Das gelte für Stickstoffe und andere Luftschadstoffe. Nachdem der FFH-Verträglichkeitsprüfung zufolge die kritische Vorbelastung (CL) bereits überschritten sei, sei jede weitere Überschreitung eine erhebliche Beeinträchtigung. Es genüge nicht, insoweit auf Bagatellschwellen der CL-Werte zu verweisen. Im Rahmen der Verträglichkeitsuntersuchung sei auch der Verkehrslärm unzureichend untersucht worden, ferner seien einzelne Lebensraumtypen gänzlich ausgeblendet worden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht bestehe auch eine UVP-Pflicht. Nach § 3e UVPG sei der Begriff des "Vorhabens" weit zu fassen. Der Kiesabbau und das Asphaltmischwerk umfassten eine Größe von mehr als 25 ha. Zu berücksichtigen seien auch die Kieswaschanlage, die Bauschuttaufbereitung oder die Anlage zur Herstellung von Transportbeton. Hilfsweise werde die Unzuständigkeit des Antragsgegners gerügt.

5

Da die Asphaltmischanlage, die im benachbarten Kiestagesbau gewonnene bergfreie Kiese und Kiessande weiterverarbeite, sei gem. § 6 BBergG das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig.

6

Der Antragsgegner verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Die anerkannten Umweltverbänden zustehende Rügebefugnis stehe der Antragstellerin nicht zu. Die Asphaltmischanlage sei eine Anlage nach Ziff. 2.15 des Anhangs zur 4. BImSchV und unterfalle nicht dem Bergrecht.

7

Die Beigeladene hält die Beschwerdeführerin für nicht antragsbefugt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots komme im Hinblick auf die große Entfernung zum genehmigten Vorhaben nicht in Betracht. Auf die Århus-Konvention könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da sie keine eigene Rechtsverletzung – im Sinne einer Klagebefugnis – geltend machen könne. Art. 9 Abs. 3 der Århus-Konvention sei nicht unmittelbar anwendbar.

II.

8

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.03.2013 ist unbegründet. Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO). Diese stellen das Ergebnis des erstinstanzlichen Beschlusses nicht in Frage.

9

1. Die Antragstellerin hat der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit darin festgestellt wird, dass "eine konkrete Beeinträchtigung durch Lärm oder andere Immissionen … nicht geltend gemacht wird" und dass (auch) "keine Umstände" vorgetragen werden, "aus denen sich eine Rücksichtslosigkeit ergeben könnte" (S. 4 des Beschl.-Abdr.), im Beschwerdeverfahren nichts entgegengesetzt. Sie hat sich vielmehr – ausschließlich – auf "umweltbezogene" Vorschriften des Bauplanungsrechts (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und Nr. 5, § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB) sowie auf die Århus-Konvention ("Übereinkommen über die Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten" vom 25.06.1998, BGBl. 2006 II, S. 1251; jetzt i. d. F. vom 13.09.2012, BGBl. 2012 II, S. 1046) bezogen und (nur) in diesem Zusammenhang (auch) Lärmwirkungen durch stärkeren Zu- und Abgangsverkehr angesprochen. Lärm- oder sonstige Immissionsbelastungen, die die im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen bzw. das Gelände des (lt. Digitalem Atlas Nord) ca. 550 m entfernten Gutshofes konkret betreffen, hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht; Belästigungen in diesem Sinne sind – wie das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat – auch nicht ersichtlich (s. dazu die Begründung des angefochtenen Genehmigungsbescheides, zu II.1.2).

10

2. Soweit die Antragstellerin für das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen eine Umweltverträglichkeitsprüfung für erforderlich hält, verhilft dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg.

11

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nach § 4 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 UmwRG die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung beanspruchen kann, wenn eine rechtlich erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Voraussetzung dieses Aufhebungsanspruchs ist allerdings, dass die Genehmigung der Anlage geeignet ist, eigene Rechte der Antragstellerin zu verletzen, die Antragstellerin m. a. W. antragsbefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO ist. Aus § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 UmwRG ergibt sich nichts anderes, weil dort nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens geregelt wird, nicht dagegen die Klagebefugnis. (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, NVwZ 2012, 573 [Rn.20]; ebenso Urt. des Senats vom 08.03.2013, 1 LB 5/12, NordÖR 2013, 437 [bei Juris Rn. 32]; vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.04.2014, 5 S 534/13, NVwZ-RR 2014, 634 [Rn. 42]).

12

Soweit – jüngst – das OVG Münster (Beschl. v. 23.07.2014, 8 B 356/14, NuR 2014, 663 [bei Juris Rn. 19-46]) abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.12.2011, a.a.O.) der Auffassung zuneigt, das Recht der Europäischen Union gebiete die selbständige "Zuerkennung von Rügerechten der betroffenen Öffentlichkeit nach § 2 Abs. 6 UVPG hinsichtlich der Verletzung von Verfahrenserfordernissen der UVP einschließlich der in § 4 Abs. 1 UmwRG bezeichneten Verfahrensregelungen", die "grundsätzlich jeden Verfahrensfehler" umfassen müsse, führt dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragstellerin wäre – nach dieser Argumentation – nur dann "betroffene Einzelne" und als klagebefugtes Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit analog § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen, wenn sie durch die Zulassungsentscheidung inihren Belangen "berührt", m. a. W. durch die Entscheidung tatsächlich in ihren Interessen beeinträchtigt würde. Die Belange oder Interessen der Antragstellerin müssten sich – wenn man diesem Gedankengang folgt – von denjenigen abheben, die Jedermann oder die Allgemeinheit betreffen. Dafür genügt nicht die zufällige "Nachbarschaft" zu dem (ca. 550 m entfernten) Vorhaben.

13

2.2 Von einer Antragsbefugnis der Antragstellerin geht der erstinstanzliche Beschluss aus, weil diese sich als "unmittelbare Nachbarin" der genehmigten Anlage auf die drittschützende Vorschrift in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen könne (S. 2 des Beschl.-Abdr.). Es bestehen Zweifel, ob dies richtig ist, denn allein die "Nachbarschaft" zu der genehmigten Anlage begründet noch nicht die Annahme, dass die im Außenbereich gelegenen Grundstücksflächen der Antragstellerin erheblichen Nachteilen oder Belästigungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein können. Die Antragstellerin hat zur Möglichkeit einer derartigen "Belastung" ihres Grundeigentums bislang nichts vorgetragen (s. o. 1.); die Möglichkeit einer diesbezüglichen Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin liegt schon im Hinblick auf den Abstand zur genehmigten Anlage fern, zumal im Außenbereich ohnehin nur der Schutz eines Grundstücks im Misch- oder Dorfgebiet beansprucht werden kann (vgl. [zuletzt] Beschl. des Senats v. 12.08.2014, 1 MB 13/14, n. v.; zu Ziff. 2.2).

14

2.3 Wenn unterstellt wird, dass die Antragstellerin (im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) antragsbefugt ist, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil der Antragsgegner das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Recht verneint hat (Begründung des Bescheides vom 15.11.2012, Ziff. 2 [S. 13]; Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges vom 11.01.2013, S. 5; Widerspruchsbescheid vom 26.02.2013, S. 6-7).

15

Die Antragstellerin tritt dem – im Kern – entgegen, indem sie den Begriff des "Vorhabens" weiter zu fassen versucht, als es dem Gegenstand der angefochtenen Genehmigung entspricht, und (u. a.) auch die Kieswaschanlage, die Bauschuttaufbereitung oder die Anlage zur Herstellung von Transportbeton sowie die Flächengröße des Kiesabbaus von mehr als 25 ha einbeziehen möchte. Sie meint, eine UVP-Pflicht ergebe sich aus § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. Nr. 2.1.1 der Anlage 1 zum UVPG bzw. aus § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. Nr. 2.1.2 der Anlage 1 zum UVPG (Schriftsatz vom 28.03.2013, S. 27). Dem ist nicht zu folgen.

16

Im Ausgangspunkt gehen die in § 3e UVPG geregelten Fälle von einem Vorhaben aus, für "das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht", und das geändert oder erweitert wird. Das trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, denn die angefochtene Genehmigung ist keine Erweiterungs- oder Änderungsgenehmigung, sondern eine Neugenehmigung nach § 4 BImSchG (s. Genehmigungsbescheid vom 15.11.2012,

17

S. 1 sowie Begründung der Sofortvollzugsanordnung vom 11.01.2013, S. 5). Die Genehmigung der Asphaltmischanlage ändert oder erweitert somit nicht ein (anderes) Vorhaben, sondern beschränkt sich auf die im Genehmigungsbescheid (zu A.I.1) und in den Entscheidungsgrundlagen/Antragsunterlagen (insbes. zu 5. und 14) definierte Anlage. Soweit die Antragstellerin diese als "Kiesabbau mit Asphaltmischwerk" umreißt (Schriftsatz vom 28.03.2013, S. 27), deckt sich dies nicht mit dem in den genannten Bescheiden – klar – definierten Genehmigungsgegenstand.

18

Die Annahme der Antragstellerin, der Vorhabenbegriff im UVPG sei "unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben" weit zu fassen, trifft nicht zu. Der Begriff des "Vorhabens" ist in § 2 Abs. 2 UVPG in Anlehnung an denjenigen des "Projekts" in Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. der Richtlinie 2009/31/EG vom 23.04.2009 definiert worden. Soweit der Begriff des "Vorhabens" gem. § 2 Abs. 2 UVPG technische oder sonstige "Anlagen" umfasst, kann auf das fachgesetzliche Begriffsverständnis zurückgegriffen werden (vgl. Appold, in: Hoppe u. a., UVPG, 2012, § 2 Rn. 76), vorliegend also dasjenige des Immissionsschutzrechts (vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG). Der Umstand, dass ein Asphaltmischwerk – neu – im Bereich eines mehr als 25 ha großen Geländes errichtet wird, führt nicht dazu, dieses Werk als Teilelement eines größeren "Vorhabens" anzusehen. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht auf das Urteil des OVG Münster vom 15.03.2011 (20 A 2147/09, Juris, Rn. 118) stützen; diese Entscheidung verhält sich nur zu dem – hier nicht relevanten – Fall, dass ein nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG UVP-pflichtiges Vorhaben Vorhabens auch auf der Grundlagemehrerer Verwaltungsverfahren genehmigt werden kann.

19

Die Asphaltmischanlage unterliegt, wie in den angefochtenen Bescheiden korrekt ausgeführt, weder einer Vorprüfung noch einer UVP; auf die Anlage trifft (insbesondere) keiner der Tatbestände der Nr. 2.1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG zu. Das Verwaltungsgericht hat – darüber hinaus – zutreffend entschieden, dass die Anlage auch nicht – unter Einbeziehung des Kiesabbaus, der Kieswaschanlage, der Bauschuttaufbereitung oder die Anlage zur Herstellung von Transportbeton - als ein "kumulierendes Vorhaben" gem. § 3b Abs. 2 UVPG angesehen werden kann (S. 4 des erstinstanzlichen Beschl.-Abdr.; vgl. – im gleichen Sinne – VGH München, Urt. v. 02.10.2002, 22 CS 02.1774, AbfallR 2003, 43 Ls. [bei Juris Rn. 16]). Dagegen werden mit der Beschwerde keine (neuen) Angriffe vorgetragen, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

20

3. Die unter Bezugnahme auf "umweltbezogene" Vorschriften des Bauplanungsrechts bzw. auf europarechtliche bzw. deutsche Vorschriften des Naturschutzrechts angeführten Argumente der Antragstellerin vermögen den Erfolg der Beschwerde ebenfalls nicht zu begründen.

21

3.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin keine Überprüfung der angefochtenen Bescheide auf ihre "objektive Rechtmäßigkeit" beanspruchen kann (S. 3 des erstinstanzlichen Beschl.-Abdr.). Bauplanungsrechtliche Vorschriften dienen i. d. R. nicht dem Schutz Einzelner, sondern allgemeinen städtebaulichen Zielen. Soweit die Antragstellerin insoweit § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB anführt, werden keine ihre privaten Belange betreffenden Auswirkungen benannt, sondern nur – allgemein – Lärmwirkungen durch verstärkten Zu- und Abgangsverkehr. In Bezug auf § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 1. Alt. BauGB spricht die Antragstellerin – nicht nachbarschützende – Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege an. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 20.12.1978, IV C 75.76, BauR 1979, 122, sowie Urt. v. 13.04.1984, 4 C 21.79, NVwZ 1985, 42) betrifft Genehmigungsstreitigkeiten, nicht aber nachbarliche Abwehransprüche. Auch der im Hinblick auf § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 3. Alt. BauGB angeführte Belang des Bodenschutzes ist nicht nachbarschützend; die Antragstellerin ist weder Sachwalterin der "Geomorphologie" noch des "raumbestimmenden Reliefs". Die Frage, ob das Vorhaben eine bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebes in "angemessenem" Umfang (§ 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB) ist, betrifft ebenfalls allgemeines Planungsrecht und (damit) keine spezifisch nachbarschützenden Belange.

22

Auch naturschutzrechtliche Vorschriften dienen dem Allgemeininteresse (vgl. § 1 BNatSchG). Das gilt sowohl für die Vorgaben des Habitatschutzrechts (§ 34 Abs. 2 BNatSchG) als auch für andere naturschutzrechtliche Anforderungen. Dem entsprechend fehlt der Antragstellerin eine diesbezügliche Überprüfungsbefugnis.

23

3.2 Die Antragstellerin meint, im Hinblick auf die Århus-Konvention (a.a.O.) müssten die "Verfahrensrechte der Mitgliedstaaten … im Wege der Auslegung einen weiten Zugang zu Gericht in Umweltangelegenheiten und einen effektiven Umweltschutz insgesamt ermöglichen" (Schriftsatz vom 28.03.2013, S. 10).

24

3.2.1 Diese Meinung übergeht die Umsetzung der (außerhalb des EU-Rechts vereinbarten) Århus-Konvention in EU-Recht und in nationales Recht. Die Århus-Konvention hat im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung, wie sich aus der Entscheidung des EuGH zum "slowakischen Braunbären" ergibt (vgl. EuGH, Urt. v. 08.03.2011 – C-240/09 -, NVwZ 2011, 673). Insbesondere das – von der Antragstellerin hervorgehobene – Recht von "Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit", Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht zu erlangen, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von bestimmten umweltrelevanten Entscheidungen anzufechten, ist – in Bezug auf Individualklagen – in Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU nicht umgesetzt worden (vgl. Siegel, DöV 2012, 709 / 715 - zu III.3.c.(2)). Im deutschen Recht ergeben sich in Bezug auf Individualkläger auch auf der Grundlage des Zustimmungsgesetzes zur Århus-Konvention vom 09.12.2006 (BGBl. 2006 II, S. 1252 ff) keine Rechte als "Mitglieder der Öffentlichkeit", weil Art. 9 Abs. 3 der Konvention keine hinreichend bestimmten Regelungen in diesem Sinne enthält. Das gilt – zum einen – für die Frage, ob der Zugang zu Überprüfungsverfahren sich nur auf verwaltungsbehördliche Verfahren oder auch auf gerichtliche Verfahren bezieht und – zum anderen – hinsichtlich des Vorbehalts, dass der Verfahrenszugang nur zu gewähren ist, wenn und soweit im "innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien" erfüllt werden. Zu diesen Kriterien gehören gerade die subjektive Klagebefugnis i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO und der Umfang des Überprüfungsanspruchs gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Damit genügt das (allgemeine) Zustimmungsgesetz zur Århus-Konvention nicht, um das Erfordernis einer subjektiven Rechtsverletzung i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO für Individualkläger im Umweltbereich zu beseitigen (Beschl. des Senats vom 12.08.2013, 1 LA 57/12, NordÖR 2014, 128 [bei Juris Rn. 51 m. w. N.]).

25

3.2.2 Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte München (Urt. v. 09.10.2012, M 1 K 12.1046, ZUR 2012, 699) und Wiesbaden (Urt. v. 10.10.2011, 4 K 757/11.WI, ZUR 2012, 113 sowie Urt. v. 16.08.2012, 4 K 165/12.WI, Juris – nachgehend BVerwG, Urt. v. 05.09.2013, 7 C 21.12, NVwZ 2014, 64) hilft im vorliegenden Fall nicht weiter, denn sie betrifft Umweltverbände bzw. einen aus Gründen des Gesundheitsschutzes klagebefugten Individualkläger (VG Wiesbaden, Urt. v. 10.10.2011, a.a.O., bei Juris Rn. 56). Der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes kann in Bezug auf die darin bestimmten Klagerechte nicht im Wege der Analogie auf Individualkläger (bzw. Antragsteller) erweitert werden, die nicht klagebefugt sind. Die im Umweltrechtsbehelfsgesetz getroffene Regelung ist abschließend und enthält keine planwidrige Regelungslücke (BVerwG, Urt. v. 19.12.2013, 4 C 14.12, NVwZ 2014, 1097).

26

3.2.3 Aus der Århus-Konvention bzw. dem diesbezüglichen Zustimmungsgesetz vom 09.12.2006 (BGBl. 2006 II, S. 1252 ff) kann die Antragstellerin keine Antragsbefugnis ableiten.

27

Eine solche Befugnis vermittelt die Århus-Konvention - wie ausgeführt (oben 3.2.1) unter den im Umweltrechtsbehelfsgesetz bestimmten Voraussetzungen anerkannten Umweltverbänden. Insoweit muss Art. 9 Abs. 3 der Århus-Konvention - konform mit europarechtlichen Vorgaben - so ausgelegt werden, dass es einer Umweltschutzvereinigung möglich ist, eine Verwaltungsentscheidung, die möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten. Demgegenüber ist es "Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen", wobei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 08.03.2011, a.a.O.).

28

Auf den vorliegenden Fall angewandt führen die genannten Grundsätze zu der (ersten) Frage, ob die Antragstellerin, indem sie sich zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens auf "umweltbezogene" Vorschriften des Bauplanungsrechts bzw. auf Vorschriften des europäischen und deutschen Naturschutzrechts bezieht, den Schutz von Rechten einfordert, die - ihr - aus dem Unionsrecht erwachsen. Das mag der Fall sein, soweit Umweltvorschriften angesprochen werden, die (auch) dem Schutz von Menschen vor schädlichen Immissionen zu dienen bestimmt sind (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.06.2012, 8 D 38/08.AK, NuR 2012, 722/723). Die Antragstellerin bezieht sich indes - allgemein - auf Habitatschutzrecht und Immissionen (Lärm, CL), die nicht sie oder ihr (Hof-)Grundstück betreffen, sondern aus ihrer Sicht - den Landschafts- und Bodenschutz bzw. ein FFH-Gebiet. Damit spricht sie - allenfalls mittelbar - unionsrechtliche Regelungen (v. a. die FFH-Richtlinie) an, die indes weder Individualrechte der Antragstellerin begründen noch dazu verpflichten, einzelnen Bürgern klagbare Rechte auf die Einhaltung der Richtlinien einzuräumen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.02.2001, 2 Bs 370/00, NVwZ 2001, 1173).

29

Unabhängig davon ist (zweitens) nicht ersichtlich, dass das Erfordernis einer individuellen Antragsbefugnis zu einer nicht äquivalenten und dem Effektivitätsprinzip widersprechenden Erschwerung des Individualrechtsschutzes führt. Wenn - etwa (auch abwägungsgesteuerte) private Lärmschutz- oder Lufthygieneansprüche, die unionsrechtlich geprägt sind, reklamiert werden, kann dies die Antragsbefugnis i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO begründen, so dass - auch - diesbezügliche Unionsrechte äquivalent und effizient wahrgenommen werden können. Soweit dagegen Allgemeinbelange verfolgt werden, darf die Zulässigkeit eines individuellen Rechtsbehelfs nach der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten geregelt werden, mithin auch von dem in § 42 Abs. 2 VwGO bestimmten Erfordernis abhängig gemacht werden. Zu einer "erweiternden Auslegung" des innerstaatlichen Prozessrechts (Berkemann, DVBl. 2011, 1253/257) besteht insoweit kein Anlass. Das wäre anders, wenn das Unionsrecht dem Einzelnen bestimmte Rechte zuordnet; in diesem Falle wären auch die Gerichte der Mitgliedstaaten gehalten, die "Verfahrensmodalitäten ... so weit wie möglich dahin auszulegen, dass sie ... einen effektiven Schutz der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten" (EuGH, Urt. v. 13.03.2007, C-432/05, NJW 2007, 3555 [Rn. 44] sowie Urt. v. 22.12.2010, C-279/09, EuZW 2011, 137 [Rn. 29]). Eine solche Situation besteht vorliegend nicht, weil die vorliegend relevanten "umweltbezogenen" bauplanungsrechtlichen Vorschriften und die Vorschriften des europäischen Naturschutzrechts - abgesehen von Fragen des Gesundheitsschutzes - dem Einzelnen keine individuellen Rechte zuweisen.

30

Soweit die Århus-Konvention in Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 auch "Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit" eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit eröffnen will, lässt sich daraus kein für die Antragstellerin günstigeres Ergebnis ableiten. In Art. 2 Nr. 5 der Århus-Konvention wird die von "umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran" angesprochen; eine nähere Regelung dazu, was "betroffen" bzw. "Interesse" erfordert, fehlt in der Århus-Konvention. Insoweit bleibt den Konventionsstaaten Raum für eine innerstaatliche Konkretisierung; die Århus-Konvention allein begründet keine Individualklagerechte (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 27.02.2013, 8 B 10254/13, NVwZ 2013, 881 [Rn. 10]).

31

3.3 Die europäischen Naturschutzrichtlinien vermitteln ebenfalls keine eigenständige Überprüfungsbefugnis der Antragstellerin. Insbesondere aus der (in der Beschwerdebegründung angesprochenen) FFH-Richtlinie 92/43/ EWG vom 05.06.1992 sind keine Rechte Einzelner abzuleiten; die Richtlinie zielt auf den Naturschutz "um seiner selbst willen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, 4 C 12.05, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 33). Soweit der Europäische Gerichtshof einklagbare Rechte des Einzelnen aus umweltrechtlichen Richtlinien bejaht hat, hat er sich dabei auf das Ziel, die Gesundheit von Menschen zu schützen, bezogen (EuGH, Urt. v. 12.12.1996, Rs. C-298/95, Slg. 1996, I-6747, Rn. 15 f ). Auf Umwelt- und Naturschutzbelange, deren Wahrung im Interesse der Allgemeinheit liegt, ist das nicht übertragbar. Insoweit vermittelt - auch - das (materielle) europäische Recht keine subjektiv-öffentlichen Gemeinschaftsrechte, so dass auch unter dem Effektivitätsgrundsatz ("effet utile") keine Überprüfungsansprüche für Private bestehen (vgl. EuGH, Urt. v. 07.09.2004, Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-07405, Juris, Rn. 66). Die von der Antragstellerin geltend gemachten Einwände in Bezug auf einzelne Lebensraumtypen innerhalb eines FFH-Gebiets oder zusätzliche Belastungen von FFH-Schutzzielen, die aus evtl. unzureichend erfassten "Wirkfaktoren" des Vorhabens (Stickstoffe, andere Luftschadstoffe oder [Verkehrs-]Lärm) resultieren sollen, führen nur im Rahmen einer Verbandsklage gem. § 2 Abs. 1 UmwRG zu einer gerichtlichen Überprüfung; für Private - wie die Antragstellerin - bleibt es bei dem Erfordernis, eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen.

32

4. Der Einwand der Antragstellerin gegen die Zuständigkeit des Antragsgegners verfängt nicht. Die Zuständigkeit der Bergbehörde nach § 6 BBergG bezieht sich auf bergfreie, nicht auf grundeigene Bodenschätze (vgl. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 BBergG). Um einen solchen bergfreien Bodenschatz mag es sich in dem - von der Antragstellerin angeführten - Fall des VG Leipzig (Urt. v. 20.06.2012, 1 K 1031/10, Juris) gehandelt haben, weil in der früheren DDR Kiese und Sande bergfrei waren und infolge des Einigungsvertrags (Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) auch geblieben sind. In Schleswig-Holstein gilt dies nicht; hier sind Kiese nicht bergfrei und deren Abbau durch eine Sondervorschrift in § 13 LNatSchG erfasst. Unabhängig davon wäre auch bei bergfreien Bodenschätzen eine bergrechtliche Behördenzuständigkeit nur für das "Aufsuchen" und "Gewinnen" (vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BBergG) gegeben. Um derartige Vorgänge geht es bei der hier betroffenen Asphaltmischanlage nicht; das Bergrecht würde allenfalls greifen, wenn das Schwergewicht dessen, was in der Asphaltmischanlage passiert, in der Aufbereitung (§ 4 Abs. 3 BBergG) des Bodenschatzes (Kies) und nicht in der Weiterverarbeitung läge (vgl. Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 4 Rn. 17). Das ist weder aufgrund der Darlegungen im Beschwerdeverfahren noch anhand der Akten festzustellen. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Asphaltmischanlage nach Ziff. 2.15 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV dem Immissionsschutzrecht ("Herstellung ... von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen, ...) zuzuordnen, ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden.

33

5. Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er sich schriftsätzlich und durch Anträge am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.