Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Jan. 2018 - 2 MB 35/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:0124.2MB35.17.00
bei uns veröffentlicht am24.01.2018

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 14. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.024,17 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

2

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2017, auf dessen Begründung verwiesen wird, unter Anwendung der maßgeblichen rechtlichen Maßstäbe das Bestehen eines Anordnungsanspruchs für das vom Antragsteller begehrte erneute Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand im Ergebnis zu Recht verneint. Auch mit dem Beschwerdevorbringen ist es dem Antragsteller nicht gelungen, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO). Aus seinem Vortrag ergibt sich jedenfalls nicht, dass für ihn in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten bestehen, also der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab bei einer Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]; OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 MB 33/16 – juris, Rn. 26 m.w.N.).

3

Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß § 2 BPolBG i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt voraus, dass ein dienstliches Interesse hieran besteht. Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

4

Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch dessen verwaltungspolitische und -organisatorische Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 – juris, Rn. 20 m.w.N.).

5

Für die Annahme eines dienstlichen Interesses genügt es nicht, dass die üblicherweise mit einer Ruhestandsversetzung verbundenen Nachteile verhindert werden können. Erforderlich ist vielmehr die positive Feststellung, dass der Dienstherr ein nachvollziehbares Interesse an der Weiterbeschäftigung des konkreten Beamten hat. Die Ruhestandsversetzung des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist der gesetzliche Regelfall und das Hinausschieben des Ruhestands die begründungspflichtige Ausnahme (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2017 – 2 B 11273/17 – juris, Rn. 14, 17 m.w.N.).

6

Dementsprechend liegt ein dienstliches Interesse insbesondere dann vor, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder zumindest sinnvoll erscheint. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint. Dies ist beispielhaft der Fall bei von dem Beamten (mit-)betreuten Projekten, welche erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können. Im Einzelfall mag sich ein dienstliches Interesse auch daraus ergeben, dass der längere Verbleib des betroffenen Beamten in seiner Behörde deshalb notwendig oder sinnvoll erscheint, weil eine effektive Einarbeitung eines Nachfolgers dies in zeitlicher Hinsicht verlangt. Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, hier nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2014 – 4 S 32.14 – juris; ebenso OVG Münster, a.a.O.).

7

Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Abweichen von der sich aus dem Gesetz ergebenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast des dienstlichen Interesses geboten sein könnte. § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG verlangt, dass das dienstliche Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestands positiv vorliegen muss. Die Darlegungslast für das Bestehen eines dienstlichen Interesses liegt damit grundsätzlich beim Antragsteller, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 1 M 42/15 – juris, Rn. 12; VGH Kassel, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 – juris, Rn. 19; anders, wenn das Gesetz die dienstlichen Gründe als negatives Tatbestandsmerkmal in der Art einer Einwendung gegen einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts formuliert, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2013, a.a.O., Rn. 25; VGH Mannheim, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 – juris, Rn. 5). Da die Umstände im Zusammenhang mit seiner bisherigen Tätigkeit stehen müssen, ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte hierzu vorzutragen.

8

Der Antragsteller verweist darauf, dass seitens des Bundespolizeipräsidiums in ... die Bereitschaft bestehe, jederzeit und sofort den sog. Kassenanschlag zur Besetzung einer Planstelle A13 im gehobenen Dienst bei der Bundespolizeiakademie zur Verfügung zu stellen und dass es dort eine ganze Reihe von Planstellen A13 des gehobenen Dienstes gebe, die mangels sog. Kassenanschlags nicht genutzt würden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers im Sinne von § 53 Abs. 1 BBG unter Beachtung der dargestellten Maßstäbe ergeben soll. Die Inanspruchnahme von zur Verfügung stehenden Planstellen liegt allein im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn. Ein Beamter kann sich zur Verlängerung seiner Dienstzeit jedenfalls nicht darauf berufen, dass gegebenenfalls vorhandene Planstellen vom Dienstherrn in Anspruch genommen werden könnten, um seine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen.

9

Der Antragsteller bemängelt, dass die Antragsgegnerin keinerlei Erwägungen angestellt habe, ob und inwiefern er im Dezernat 2 (Polizeitechnik und Materialmanagement) eingesetzt werden könnte. Der Dienstherr ist jedoch im Zusammenhang mit Verlängerungsanträgen nicht verpflichtet, sämtliche Organisationseinheiten der betroffenen Behörde – hier der Bundespolizeiakademie – nach möglichen amtsangemessenen Verwendungen für den Beamten zu überprüfen. Ausgangspunkt für die Beurteilung des dienstlichen Interesses ist grundsätzlich die konkrete Verwendung des Beamten vor dem Eintritt in den Ruhestand. Zwischen der Tätigkeit des Beamten vor dem Eintritt in den Ruhestand und der Notwendigkeit bzw. Sinnhaftigkeit seiner Weiterbeschäftigung muss ein konkreter Zusammenhang im Sinne einer Konnexität bestehen. Das dienstliche Interesse knüpft im Wesentlichen daran an, dass die Weiterführung der konkreten Tätigkeit des Beamten, die er vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeübt hat, geboten ist, um eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Letztlich kann der Senat jedoch in diesem Eilverfahren offenlassen, ob eine weitergehende Prüfpflicht des Dienstherrn besteht.

10

Insoweit hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend und nachvollziehbar ausgeführt, dass im Hinblick auf organisatorische Entscheidungen der Antragsgegnerin ein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung des Antragstellers weder im Sachbereich ... des Dezernats 1, in dem er zuletzt tätig gewesen ist, noch im gesamten Dezernat 1 der Bundespolizeiakademie bestehe.

11

Auch der Verweis des Antragstellers auf einen allgemeinen Personalmangel bei der Bundespolizeiakademie verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Allein daraus lässt sich kein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung gerade des Antragstellers herleiten.

12

Selbst wenn man einen Zusammenhang zwischen der bisherigen Tätigkeit und dem dienstlichen Interesse nicht für erforderlich hielte, hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung hierzu vortragen, dass es auch im vom Antragssteller genannten Dezernat 2 keinen Bedarf für eine Beschäftigung des Antragsstellers gebe. Personalbedarf bestehe lediglich bei der elektronischen Nachweisführung im Rahmen der Schlüsselverwaltung. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe sei der Antragsteller jedoch nicht qualifiziert. Aus dem Beschwerdevorbingen ergibt sich nichts Gegenteiliges.

13

Ob eine Prüfpflicht des Dienstherrn für eine Weiterverwendung des Beamten in einem anderen als im letzten Tätigkeitsbereich jedenfalls dann bestehen könnte, wenn – wie hier – die konkrete Verwendung des Beamten – hier: Sachbearbeitung im Sachbereich ... – und das von ihm bekleidete Amt im abstrakt funktionellen Sinn – hier: Fachlehrer im Lehrbereich Aus- und Fortbildung – auseinanderfallen, muss ebenfalls nicht abschließend entschieden werden. Im Hinblick auf das der Antragsgegnerin zustehende Organisationsermessen unterliegt auch die Ablehnung eines dienstlichen Interesses an der Weiterbeschäftigung des Antragsstellers im Lehrbereich Aus- und Fortbildung keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere für den vom Antragteller vorgetragenen Personalbedarf in der Fachgruppe 8 („Entschärferwesen“).

14

Der Antragsteller beruft sich in seiner Beschwerdebegründung insoweit erneut auf die E-Mail der Leitenden Polizeidirektorin ... vom 27. Oktober 2017 (Bl. 63 des Verwaltungsvorgangs), in der die Situation mit den Worten „Das Wasser steht uns bis zum Hals“ beschrieben und eine Verwendung für den Antragsteller dieser Fachgruppe befürwortet wird. An dieser Situation habe sich nach Ansicht des Antragstellers nichts verändert. Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin sei der Personalbedarf zwischenzeitlich nicht durch interne Aufgaben- und Personalverschiebungen gedeckt worden. Diese habe nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Aufgaben- und Personalproblem gelöst worden sein soll.

15

Unabhängig von den Fragen, ob der Vortrag der Antragsgegnerin zur Bewältigung der dargestellten Personalsituation in der Fachgruppe 8 in substantieller Hinsicht den Darlegungsanforderungen genügt und von ihr – auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – erwartet werden kann, die erwähnten Aufgaben- und Personalverschiebungen zu spezifizieren, um jedenfalls eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen, begründen schon die Ausführungen des Antragstellers nicht in hinreichenden Maße das Bestehen eines dienstlichen Interesse am erneuten Hinausschieben seines Ruhestandes.

16

Das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Weiterbeschäftigung des Antragstellers speziell in der Fachgruppe 8 setzt nach den eingangs dargestellten rechtlichen Grundsätzen voraus, dass die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in diesem organisatorischen Teilbereich ausnahmsweise und einstweilen nur durch seine Weiterbeschäftigung sichergestellt werden kann.

17

Der Antragsteller hat jedoch schon nicht in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht, dass bereits vor seinem Eintritt in den Ruhestand ein signifikantes Aufgabenerfüllungsdefizit in der Fachgruppe 8 bestanden hat. Allein die angeführte E-Mail vom 27. Oktober 2017 und die Zustimmung der Fachbereichsleiterin für eine Weiterverwendung des Antragstellers genügen hierfür nicht. Bei der benannten E-Mail handelt es sich lediglich um eine pauschale Zustandsbeschreibung im Hinblick auf die Personalsituation in der betroffenen Fachgruppe ohne konkreten Aussagegehalt. Es fehlen substantielle Angaben dazu, inwiefern sich ein etwaiger Personalmangel konkret auf die zu erledigen Aufgaben auswirkt bzw. ausgewirkt hat, etwa durch Unterrichtsausfall oder das Unterbleiben notwendiger Verwaltungsaufgaben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die für die Fachgruppe 8 vorgesehenen fünf Planstellen im „Entschärferbereich“ besetzt sind. Demzufolge geht die Antragsgegnerin in Ausübung ihres Organisationsermessens davon aus, dass eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung mit diesen fünf Planstellen erreicht werden kann. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Einsatzmöglichkeiten von zwei Fachlehrern in diesem Bereich aus persönlichen Gründen begrenzt seien, ist nicht näher dargelegt, welche persönlichen Gründe dies sein sollen und wie sich die begrenzten Einsatzmöglichkeiten konkret auswirken. Der Antragsteller führt zudem nicht näher aus, für welche konkreten Verwaltungsarbeiten im „Entschärferbereich“ aufgrund des Personalmangels die Zeit fehlen soll. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ergänzend angibt, dass es erneut eine Überlastungsanzeige des Leiters des „Entschärferbereichs“ geben soll, hat er deren Vorliegen nicht glaubhaft gemacht und es fehlt an konkreten Angaben dazu, worauf sich die Überlastungsanzeige konkret bezieht und welche Gründe hierfür vorgetragen wurden.

18

Im Hinblick auf die Personalsituation in der Fachgruppe 8 und die darauf bezogenen Angaben der Fachbereichsleiterin ist ohnehin zu beachten, dass weder deren Einschätzung noch die des Antragstellers für die abschließende Beurteilung, ob ein dienstliches Interesse vorliegt, maßgeblich sind. Das dienstliche Interesse im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG ist allein aus der Sicht des Dienstherrn (§ 2 BBG) zu bestimmen und nicht etwa nach den Interessen des Antragstellers oder eines Dienstvorgesetzten (§ 3 Abs. 2 BBG) oder nach deren eigenen personalpolitischen Überlegungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 – OVG 10 S 6.17 –, Rn. 7, juris; ähnlich OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2013 – 1 B 202/13 – juris, Rn. 15).

19

Insoweit ist zur vom Antragsteller vorgetragenen angespannten Personalsituation in der Fachgruppe 8 zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selbst eine Planstelle als Fachlehrer besetzt, jedoch seit einiger Zeit ausschließlich als Sachbearbeiter im Dezernat 1 (Sachbereich ...) eingesetzt wurde. Ausweislich eines mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Schreibens des Antragstellers an die Vertrauensstelle des Bundespolizeipräsidiums vom 18. Dezember 2017 habe er seine Hilfe im Dezernat 1 im Februar 2016 angeboten. Eine Umsetzung in das Dezernat 1 sei jedoch nicht erfolgt. Demzufolge sind sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin offenbar davon ausgegangen, dass ein weiterer Einsatz des Antragstellers in der Fachgruppe 8 als Fachlehrer nicht erforderlich gewesen ist. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer organisatorischen Entscheidungskompetenz davon abgesehen, den Antragsteller trotz eines etwaigen Personalbedarfs dort einzusetzen. Schon aus diesem Grunde ist nicht glaubhaft gemacht, dass nur durch die Weiterbeschäftigung des Antragsstellers die Aufgabenerfüllung im Bereich „Entschärferwesen“ sichergestellt werden kann und das Hinausschieben seines Ruhestands im dienstlichen Interesse der Antragsgegnerin liegt.

20

Auf die Frage, ob ein Beamter einen Anspruch auf das Hinausschieben des Ruhestandes auch nach Eintritt in den Ruhestand – hier: mit Ablauf des 31. Dezember 2017 und damit vor einer abschließenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – weiter verfolgen kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94.11 – juris, Rn. 14) und sich der Antrag des Antragstellers bei Verneinung dieser Frage erledigt haben bzw. der Anordnungsgrund entfallen sein könnte, kommt es nach den voranstehenden Ausführungen nicht an.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22

Nach der Rechtsprechung des Senats beträgt der Wert des Streitgegenstands gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Juli – 2 O 11/14 – m.w.N.). Danach ist der Streitwert hier auf 16.024,17 Euro festzusetzen (Jahresbetrag A 13 [Endgrundgehalt 5.341,39 €/monatlich]: 64.096,68 Euro / 4 = 16.024,17 Euro).

23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Jan. 2018 - 2 MB 35/17

Urteilsbesprechungen zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Jan. 2018 - 2 MB 35/17

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Jan. 2018 - 2 MB 35/17 zitiert 13 §§.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 17. Oktober 2016 geändert:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die vorläufige Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

2

Der im … 1986 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 3. Februar 2014 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei des Landes Schleswig-Holstein (Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt) eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter ernannt. Am 29. Juni 2016 bestand er die Laufbahnprüfung mit der Note befriedigend (8,79 Punkte).

3

Zu Beginn der Ausbildung gründeten die Teilnehmer der Ausbildungsgruppe, der der Antragsteller angehörte, eine private WhatsApp-Gruppe. In dieser Chat-Gruppe wurden in der Zeit von Februar bis Dezember 2014 unter anderem Cartoons, Fotos, Bilder und kurze Filmsequenzen mit sexistischen, pornografischen und fremdenfeindlichen Inhalten ausgetauscht. Außerdem soll unter anderem der Antragsteller einem Vermerk dreier Kolleginnen aus Dezember 2014 zufolge frauenfeindliche, sexistische und rassistische Sprüche geäußert haben.

4

Aufgrund dieser Vorwürfe leitete die Polizeidirektion Aus- und Fortbildung im Juni 2016 ein disziplinarrechtliches Verfahren gegen den Antragsteller ein. Zuvor war ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft … überwiegend gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts bzw. im Hinblick auf das Posten pornographischer Bilder in die WhatsApp-Gruppe gemäß § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden.

5

Nach Anhörung entließ der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 27. Juli 2016 wegen „berechtigter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung“ aus dem Polizeivollzugsdienst und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Entlassung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Grundlage der Entscheidung waren 13 im Einzelnen ausgeführte Sachverhalte aus der Zeit vom 13. Februar bis 12. Dezember 2014.

6

Am 1. August 2016 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und legte am 5. August 2016 Widerspruch gegen die Entlassung ein.

7

Am 8. August 2016 hat der Antragsteller beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, es habe sich bei der zu Beginn der Ausbildung eingerichteten WhatsApp-Gruppe um eine private geschlossene Gruppe gehandelt. Hinsichtlich der in der Entlassungsverfügung näher bezeichneten geposteten Bilder, Cartoons und Filmsequenzen habe sich bei ihm niemand beschwert, dass er sich belästigt gefühlt habe. Er, der Antragsteller, sei auch nicht der Einzige gewesen, der derartige Bilder gepostet habe, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er als einziger nicht in den Polizeivollzugsdienst übernommen werden solle.

8

Der Antragsteller hat beantragt,

9

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn – den Antragsteller – zum 1. August 2016 in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

10

Der Antragsgegner hat beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Der Antragsteller besitze nicht die erforderliche charakterliche Eignung, weshalb eine Ernennung zum Beamten auf Probe nicht erfolgen dürfe. Zudem sei das Beamtenverhältnis auf Widerruf von Gesetzes wegen mit Ablauf des 31. August 2016 beendet.

13

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, unter Verleihung einer Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeiobermeister zu ernennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die zum einen durch die Entlassungsverfügung und zum anderen kraft Gesetzes eingetretene Veränderung des beamtenrechtlichen Status würde eine künftige Durchsetzung der Rechte des Antragstellers vereiteln; der Verlust des Amtsführungsrechts könnte selbst durch eine spätere, zugunsten des Antragstellers ausfallende, Hauptsacheentscheidung nicht mehr ausgeglichen werden. Daraus folge auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zugunsten des Antragstellers. Er habe gemäß § 8 Abs. 3 PolLVO einen Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe, weil er die Laufbahnprüfung bestanden habe. Die mit Verfügung vom 27. Juli 2016 ausgesprochene Entlassung stehe dem nicht entgegen, weil sie durch die Regelung des § 30 Abs. 4 LBG „überholt“ sei, wonach Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit Bestehen der Prüfung nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst festgesetzten Zeit (hier 31. Juli 2016) entlassen sind.

14

Es bestehe auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein unbedingter Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf („vorläufige“) Einstellung des Antragstellers unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der Bewerbungsverfahrensanspruch vermittle dem Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen aus § 8 Abs. 3 PolLVO folgenden „Ernennungsanspruch“. Zwar stelle die gesundheitliche, geistige und charakterliche Eignung eine allgemeine beamtenrechtliche Grundvoraussetzung im Sinne einer unerlässlichen Mindestqualifikation dar. Diese Voraussetzungen seien aber zu bejahen. Der Antragsteller sei allen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen substantiiert entgegengetreten; diesbezüglich bedürfe es einer Beweisaufnahme mit offenem Ausgang im Hauptsacheverfahren. Zudem habe er das in § 11 APO-Pol definierte Ziel des Vorbereitungsdienstes offensichtlich erreicht. Dazu gehöre auch, die Beamten durch die Ausbildung zu befähigen, mit Professionalität und überzeugender Persönlichkeit die polizeilichen Maßnahmen im Streifendienst rechtsstaatlich, bürgernah, situationsangemessen und konfliktmildernd zu bewältigen. Die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe ließen allenfalls auf fehlende charakterliche Eignung zu Beginn der Ausbildung schließen. Außerdem seien die gegen ihn im Februar 2015 geführten disziplinarrechtlichen Ermittlungen ohne Abschluss geblieben. Der Antragsteller habe sich bis zu Ablegung der Laufbahnprüfung geändert, so dass berechtigte Zweifel an seiner Eignung nicht mehr erhoben werden könnten.

15

Schließlich sei die Erwägung des Antragsgegners, der Antragsteller hätte sich als Lebensälterer anders verhalten müssen als seine jüngeren Mitauszubildenden, sachwidrig. Er habe ebenso am Anfang seiner Ausbildung gestanden und sich der Gruppendynamik nicht entziehen können. Es sei insoweit auch von Bedeutung, dass sich die Mitglieder der WhatsApp-Gruppe gegenseitig Bilder zugesandt hätten und ein Datenaustausch allgemeiner Belustigung gedient habe.

16

Mit seiner dagegen eingelegten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, die erlassene einstweilige Anordnung stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, weil der Rechtsstreit dadurch dauerhaft entschieden würde. Darüber hinaus habe der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er habe nicht dargetan, dass unzumutbare und nicht wiedergutzumachende Nachteile beim Abwarten einer Hauptsacheentscheidung entstünden. Dass der zeitliche Verlust des Amtsführungsrechts ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung tatsächlich unzumutbar wäre, habe auch das Verwaltungsgericht nicht ausgeführt.

17

Des Weiteren werde das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs bezweifelt. Er, der Antragsgegner, habe bei der Entscheidung über die charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung rechtfertigten bereits das Absehen von einer Ernennung. Es hätte dem Antragsteller oblegen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen und derartige Zweifel zu zerstreuen, was ihm nicht gelungen sei. Soweit der Antragsteller die ihm gemachten Vorwürfe nicht ausdrücklich bestritten habe, habe er die zugrundeliegenden Sachverhalte lediglich anders bewertet als er, der Antragsgegner. Was der Antragsteller nur als moralisch fragwürdig und geschmacklos bezeichne, bedeute eine Verharmlosung und werde weder dem Inhalt noch der Häufigkeit der Bekundungen gerecht. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung könne vom Bestehen der Laufbahnprüfung nicht auf die charakterliche Eignung des Beamten geschlossen werden. Mit der geäußerten Auffassung, der Antragsteller habe sich „in Erreichung des Ziels des Vorbereitungsdienstes (…) erkennbar gewandelt“, habe das Verwaltungsgerichts eine eigene Wertung angestellt. Der Antragsteller mache auch keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Würdigung seiner charakterlichen Eignung glaubhaft. Da der Antragsteller bereits 28 Jahre alt gewesen sei und damit die notwendige sittliche Reife und geistige Kapazität besessen habe, habe es sich nicht um persönlichkeitsfremde Entgleisungen gehandelt. Deshalb sei es auch nicht sachwidrig, die schon längere Zeit zurückliegenden Vorkommnisse als Eignungsmangel zu werten. Es sei vom Antragsteller aufgrund seines Lebensalters und der damit einhergehenden Erfahrungen zu erwarten gewesen, dass er den Unterschied zwischen geschmacklosem Witz und vorwerfbarem Verhalten kenne und sich einer möglichen Gruppendynamik widersetzen könne. Außerdem sei das Verhalten über ein noch hinnehmbares Gruppenverhalten hinausgegangen, weil er nicht nur gelesen, sondern auch kommentiert und selbst Bilder in die WhatsApp-Gruppe eingestellt und sich darüber hinaus vorwerfbar verhalten habe. Aus diesem Grund verstoße die Wertung, den Antragsteller als ungeeignet einzustufen, auch nicht gegen den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

18

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

19

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2016 zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

20

Der Antragsteller beantragt,

21

die Beschwerde zurückzuweisen.

22

Er habe glaubhaft gemacht, dass ihm wesentliche Nachteile drohten, wenn er die Entscheidung in der Hauptsache abwarten müsste. Ein Hauptsacheverfahren würde mehrere Jahre andauern, so dass er sich beruflich umorientieren müsste. Die Zeit ließe sich finanziell nur unter Schwierigkeiten überbrücken. Außerdem könnte der Verlust des Amtsführungsrechts nicht mehr ausgeglichen werden. Auch in der Sache hält der Antragsteller die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er in einem Hauptsacheverfahren obsiegen würde, weshalb das Gebot effektiven Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebiete. Mit Ablegen der Laufbahnprüfung sei ihm die charakterliche Eignung zuerkannt worden. Ohne Hinzutreten weiterer tatsächlicher Erkenntnisse komme der Antragsgegner nur aufgrund politischen Drucks zu dem nicht haltbaren Ergebnis, dass dieselben Vorkommnisse, die bereits im Dezember 2014 bekanntgeworden und Anfang 2015 ohne Konsequenzen nach disziplinarrechtlichen Ermittlungen geblieben seien, zur Begründung seiner charakterlichen Nichteignung herangezogen werden könnten.

II.

23

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet. Die vom Verwaltungsgericht getroffene einstweilige Anordnung, den Antragsteller vorläufig unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeiobermeister zu ernennen, stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, die nur ausnahmsweise zulässig ist, wofür jedoch die Voraussetzungen nicht vorliegen.

24

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

25

Mit seinem Begehren, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, erstrebt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnähme. Denn sollte das Hauptsacheverfahren ergeben, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hat, wäre die aufgrund der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Ernennung nicht rückgängig zu machen. Anders als für Beamte auf Widerruf, die gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG jederzeit entlassen werden können, existiert eine entsprechende Beendigungsmöglichkeit des Beamtenverhältnisses für Beamte auf Probe nicht (vgl. § 23 Abs. 3 BeamtStG).

26

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 12.09.2011 - 2 BvR 1206/11 -, Juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, Juris Rn. 22; BVerwG Beschl. v. 12.04.2016 - 1 WDS-VR 2.16-, Juris Rn. 19; Beschl. v. 10.02.2011 - 7 VR 6.11 -, Juris Rn. 6; so auch OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2016 - 1 B 1194/16 -, Juris Rn. 9).

27

Ob hiernach die – dann endgültige – Ernennung zum Probebeamten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrt werden kann, oder der Antragsteller einstweilen auch in der vorliegenden Konstellation bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur in ein – vorläufiges – Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt werden dürfte, kann der Senat offenlassen. Denn es fehlt schon an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zusteht.

28

Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis (BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, Juris Rn. 11). Auch aus dem Landesrecht, insbesondere § 8 Abs. 3 PolLVO, der bestimmt, dass die Beamten nach Bestehen der Laufbahnprüfung I unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe ernannt werden, ergibt sich kein solcher Anspruch. Denn daneben gilt § 9 BeamtVG, wonach Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen ist eine Ernennung ausgeschlossen. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.07.2016 - 2 B 18.16 -, Juris Rn. 26; Beschl. v. 25.11.2015 - 2 B 38.15 -, Juris Rn. 9; Urt. v. 30.01.2003, a.a.O.). Die Entscheidung über die Eignung trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, Juris Rn. 11, m.w.N., stRspr).

29

Dabei darf der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2016 – 1 B 1194/16 -, Juris Rn. 15).

30

Unter Anlegung dieses Maßstabs ist es nicht wahrscheinlich, dass die Einschätzung des Antragsgegners hinsichtlich der fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers fehlerhaft sein könnte.

31

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine grundlegende Einstellung – etwa im Umgang mit Kolleginnen und was sein Verhalten in der Gruppe angeht – geändert hätte, hat er nicht dargetan. Insoweit macht der Antragsgegner zu Recht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine eigene Wertung angestellt, wenn es davon ausgeht, der Antragsteller habe sich „in Erreichung des Ziels des Vorbereitungsdienstes erkennbar gewandelt“. Im Lichte der Vielzahl der Vorkommnisse und des von Februar bis Dezember 2014 andauernden langen Zeitraums sowie unter Berücksichtigung des Lebensalters des Antragstellers stellt sich die Einschätzung des Antragsgegners, dass der Antragsteller nicht über die persönliche Eignung für die Einstellung in den Polizeidienst verfüge, als beurteilungsfehlerfrei dar.

32

Soweit der Antragsteller die überwiegenden Vorkommnisse, die im angefochtenen Bescheid angeführt waren, nicht ausdrücklich bestritten hat, hat er diese als lediglich „moralisch fragwürdig und geschmacklos bezeichnet“. Dass der Antragsgegner dies als eine Verharmlosung und weder dem Inhalt noch der Häufigkeit der Bekundungen gerecht werdend bewertet, ist nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden Chatverläufe und des in den Akten enthaltenen schriftlichen Vermerks der Kolleginnen sachgerecht.

33

Die Ausführungen im Entlassungsbescheid vom 27. Juli 2016 zur fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers trotz Verstreichens einer längeren Zeit seit den Vorkommnissen im Jahr 2014 sind nachvollziehbar, in sich schlüssig und lassen keinen Beurteilungsfehler erkennen. Es heißt darin wörtlich:

34

„....Im Hinblick darauf, dass Sie zum Zeitpunkt der geschilderten Vorkommnisse bereits 28 Jahre alt waren, besaßen Sie bereits eine gefestigte charakterliche Persönlichkeit. Die einem Heranwachsenden gegebenenfalls zugutekommende jugendliche Unreife wirkt daher nicht zu Ihren Gunsten.

35

Hier sind jedoch die einzelnen Aspekte sowie das Gesamtbild, welches sich aus diesen Aspekten ergibt, zu betrachten. Wenige Tage nach dem Beginn des Vorbereitungsdienstes vollendeten Sie das 28. Lebensjahr, womit bei Ihnen, gerade im Vergleich zu den meist lebensjüngeren Ausbildungsgruppenmitgliedern, eine gewisse, durch Schule und Beruf erworbene Lebenserfahrung sowie ein weitgehend ausgeprägter Charakter vorauszusetzen sind. Trotz dieses Umstandes legen Sie jedoch ein Verhalten an den Tag, welches so nicht akzeptabel ist und welches im zukünftigen Berufsleben der äußerst wichtigen vertrauensvollen Zusammenarbeit entgegensteht. Für die tägliche Polizeiarbeit ist es wichtig, dass sich Kolleginnen und Kollegen aufeinander verlassen können. Hierbei wären Verhaltensweisen wie oben mit der Drohung, einen Kollegen mit Migrationshintergrund notfalls auch auszusetzen, geschildert komplett kontraproduktiv und vor dem Hintergrund einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht akzeptabel. Auch Ihr Verhalten gegenüber Frauen ist nicht immer angemessen und wird Ihrer zu erwartenden Reife nicht gerecht, vielmehr verhalten Sie sich, wie auch die WhatsApp-Postings z.T. belegen, wie ein Schüler, anstatt, wie es Ihnen von der Lebenserfahrung zugekommen wäre, in der Lehrgruppe eher eine ausgleichende Funktion einzunehmen. Die oben geschilderten Verhaltensweisen, hier sind insbesondere die Äußerungen zu Personen mit Migrationshintergrund und Gewalt gegen Muslime, aber auch die sexistischen Verhaltensweisen gegenüber Frauen zu nennen, sind auch außerhalb des Dienstes so nicht hinnehmbar. Hier ist auch zu bedenken, dass die Polizei in ganz besonderem Maße auf ihr Ansehen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger angewiesen ist. Diese müssen sich in jeder Lage darauf verlassen können, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Polizei neutral und unvoreingenommen ihrer Aufgabe, dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gesetze, widmen, insbesondere gehört hierzu auch, dass Frauen sowie Personen anderer Herkunft, Religion oder Meinung nicht geringschätzig und abwertend behandelt werden. Dies kann durch Ihr gezeigtes Verhalten, unabhängig von der tatsächlichen Intention, jedoch nachhaltig belastet werden. Dies gilt umso mehr als die Polizei als eine besonders im öffentlichen Fokus stehende Organisation zu sehen ist und dementsprechend das Verhalten ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht nur durch die Bürgerinnen und Bürger selbst, sondern auch durch die Medien eine gesteigerte Beachtung erfährt. Im Gesamtkontext ist hier auch nicht zu verkennen, dass ein solches Verhalten, selbst wenn es im privaten Umfeld erfolgen würde, leicht mit dem Polizeibeamten in Verbindung gebracht wird und daher in der Lage ist, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu beschädigen. Denn unabhängig davon, ob Sie sich in zivil bewegen oder in der Uniform, besteht die Gefahr, dass eine Person, die um Ihren Beruf weiß, bei derartigen Äußerungen in Zukunft weniger auf die Unvoreingenommenheit der Polizei vertraut.

36

Aus den Gesamtumständen ergeben sich für mich begründete Zweifel daran, dass Sie in Zukunft den an Sie zu stellenden Anforderungen als Polizeibeamter persönlich gewachsen sein werden....“

37

Dies hält der Senat für ausreichend, um Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu bejahen. Da die Eignung jedes einzelnen Beamten individuell festzustellen ist, ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers irrelevant, wie das Eignungsurteil hinsichtlich der anderen Teilnehmer der Whats-App-Gruppe ausgefallen ist. Da der Antragsgegner in vertretbarer Weise zu der Bewertung gelangt ist, dass es sich bei dem Verhalten des Antragstellers nicht nur um ein „Augenblicksversagen“, sondern um eine Offenbarung seiner Charaktereigenschaften handelte, ist es sachgerecht davon auszugehen, dass diese auch heute noch vorhanden sind; denn der Antragsteller hat nicht dargelegt, wie er die über einen langen Zeitraum gezeigte frauenfeindliche, sexistische und fremdenfeindliche Einstellung überwunden haben könnte. Dass sein Verhalten keine disziplinarischen Folgen hatte, verbietet es nicht, die Vorkommnisse aus dem Jahr 2014 im Rahmen der Beurteilung der charakterlichen Eignung vor dem Hintergrund der anstehenden Ernennung zum Probebeamten mit einzubeziehen. Selbst wenn es keinen „politischen Druck“ gegeben hätte, wäre es sachgerecht gewesen, den Antragsteller nicht sofort zu entlassen, sondern ihm die Ablegung der Laufbahnprüfung zu ermöglichen. § 23 Abs. 4 BeamtStG bestimmt insoweit, dass Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden können, ihnen aber die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll.

38

Eine Entscheidung über das Begehren des Antragsgegners, die Vollstreckbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auszusetzen, ist entbehrlich, weil der Antragsteller auf gerichtliche Nachfrage mit Schriftsatz vom 29. November 2016 mitgeteilt hat, dass er bis zur Entscheidung über die Beschwerde keine Vollstreckung der erstinstanzlichen Entscheidung beabsichtige.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und
2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt
a)
teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,
b)
Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder
c)
Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,
2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht,
3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und
4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden.

(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn

1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
2.
Planstellen eingespart werden sollen,
3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,
4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,
5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und
2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.

(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 40.456,44 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller, der als Direktor der Integrierten Gesamtschule Z. (Besoldungsgruppe A 16) im Schuldienst des Landes steht, seinen erstinstanzlichen Antrag, mit dem er den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Hinausschieben seines Ruhestandes um ein Jahr geltend macht, weiter verfolgt, hat keinen Erfolg.

2

I. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – unter Vorwegnahme der Hauptsache aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vorläufig bis zur Bestandskraft des ablehnenden Bescheids vom 15. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2017 hinauszuschieben. Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Auch nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZivilprozessordnungZPO –).

3

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).

4

Zur Glaubhaftmachung genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Juni 1990 – 2 B 11182/90 –, NVwZ 1990, 1087 [1088]; auch HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 23). Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides Statt bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 – 7 B 163.95 –, NJW 1996, 409; unter Verweis auf § 294 ZPO).

5

Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten, weil einerseits nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (hier zum 31. Juli 2017, vgl. § 25 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz – LBG) ein Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94.11 –, juris Rn. 14; HambOVG, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 Bs 98/12 –, juris Rn. 6; VGH BW, Urteil vom 11. Juni 2013 – 4 S 83/13 –, juris Rn. 21; OVG RP, Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 – 2 B 11242/08.OVG – und vom 2. November 2009 – 2 B 10868/09.OVG –) und andererseits aufgrund der in § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG maximal vorgesehenen Einzelverlängerung um ein Jahr eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist und die Folgen einer erlassenen Anordnung bei späterer Abweisung der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könnten.

6

In Konsequenz daraus steht – um einen effektiven Rechtsschutz des Antragstellers zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz; Art. 124 Verfassung für Rheinland-Pfalz) – das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtschutz verlangt weiter eine nicht nur summarische sondern umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, weil das Eilverfahren letztlich vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und endgültig über die Rechtsposition des Antragstellers entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, u.a. –, BVerfGE 69, 315 [363 f.]). Gleichzeitig kann die einstweilige Anordnung, weil auch mit ihrem Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 [197], Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris, Rn. 3 und vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 [262]; VGH BW, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 –, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14 m.w.N.).

7

2. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; ein Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns steht ihm nicht zu.

8

a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Senat auch angesichts der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Rüge an seiner Rechtsprechung festhält – mit der sich der Antragsteller im Übrigen nicht auseinandersetzt –, wonach die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze in § 25 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 1, 3 LBG mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG Nr. L 303, S. 16) in Einklang steht (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 –, AS 40, 302 [303 ff.]; vgl. auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. Februar 2014 – 1 K 962/13.NW –, juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Dafür, dass, wie der Antragsteller geltend macht, für den Schuldienst etwas anderes gelten sollte als etwa für die Tätigkeit in der (reinen) Schulverwaltung (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 –, AS 40, 302; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 –, NZA-RR 2017, 279), im Hochschuldienst (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06 –, AS 34, 70 ff.) oder im Polizeivollzugsdienst (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. Februar 2014 – 1 K 962/13.NW –, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris), ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich.

9

b) Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, spricht auch nach Auffassung des Senats alles dafür, dass die Verneinung des dienstlichen Interesses an der Verlängerung der aktiven Dienstzeit des Antragstellers nicht zu beanstanden ist. Einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestands nach § 38 Abs. 1 LBG hat er nicht.

10

aa) Nach § 38 Abs. 1 LBG kann, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, mit Zustimmung des Beamten oder auf seinen Antrag der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden. Die Regelung des § 38 LBG dürfte trotz ihres öffentlichen Interessen dienenden Ursprungs seit der Einführung eines dem Beamten eingeräumten Antragsrechts auch den Individualinteressen des Beamten zu dienen bestimmt sein und ihm damit ein subjektiv öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag einräumen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04.OVG – AS 31, 432 [434 f.], zur insoweit gleichlautenden Vorgängerregelung des § 55 Abs. 2 LBG a.F.). Allerdings ist ein dienstliches Interesse an der Weiterverwendung des Antragstellers im aktiven Dienst über den 31. Juli 2017 hinaus unter Berücksichtigung der oben benannten Maßstäbe nicht gegeben und damit die Entscheidung des Antragsgegners, den Ruhestandsbeginn nicht hinauszuschieben, rechtlich nicht zu beanstanden.

11

Das dienstliche Interesse im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG beschreibt eine gesetzliche Voraussetzung, die der zu treffenden Ermessensentscheidung vorgelagert ist und über die der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum entscheidet, mithin die Entscheidung hierzu auch vom Gericht voll nachprüfbar ist. Das Gericht hat es jedoch zu respektieren, dass dienstliche Interessen vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen vorgeprägt werden. Dabei ist es in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder ob von diesem gegenüber dem Beamten in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04 –, AS 31, 432 [435 f.]; Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10.OVG –, AS 40, 302 [307 f.]; Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11033/14 –, LKRZ 2015, 468 [469] m.w.N.)

12

Inhaltlich ist dem unbestimmten Rechtsbegriff des dienstlichen Interesses keine allgemeingültige Bedeutung beizumessen. Vielmehr kommt ihm in den einzelnen Gesetzen nach der jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion zu. Sein materieller Sinngehalt und seine Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1972 – VI C 20.69 –, BVerwGE 39, 291 [296]; Urteil vom 29. April 2004, – 2 C 21.03 –, BVerwGE 120, 382 [384]).

13

Dienstliche Interessen im Kontext des hier begehrten Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns sind danach alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben betreffen. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris Rn. 22; HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 –, NZA-RR 2017, 279 f.).

14

Demgegenüber spielen die steigende Lebenserwartung und das damit einhergehende Interesse nach individueller Bestimmung der persönlichen (Lebens-) Arbeitszeit bei der Bestimmung des dienstlichen Interesses keine Rolle. Diesem Aspekt hat der Gesetzgeber abschließend durch die Einräumung des Antragsrechts Rechnung getragen, wodurch die Initiative für eine Dienstzeitverlängerung auch vom Beamten selbst ausgehen kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06 –, AS 34, 70 [71]). Dies bedeutet, dass die Dienstzeitverlängerung ihre sachliche Rechtfertigung im dienstlichen Bereich finden muss. Dabei genügt es nicht, dass die üblicherweise mit einer Ruhestandsversetzung verbundenen Nachteile verhindert werden können. Erforderlich ist vielmehr die positive Feststellung, dass der Dienstherr ein nachvollziehbares Interesse an der Weiterbeschäftigung des konkreten Beamten hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006, a.a.O.). Demgemäß kommt es nach der Normstruktur des § 38 LBG auch nicht darauf an, ob dienstliche Interessen einem Hinausschieben des Ruhestandseintritts entgegenstehen (vgl. zu einer abweichenden Rechtslage und einer hieraus gefolgerten Dokumentations- und Konkretisierungspflicht entgegenstehender dienstlicher Belange VGH BW, Beschluss vom 28. März 2013 – 4 S 648/13 –, juris Rn. 4, 9, 12).

15

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die durch den Antragsgegner erfolgte Verneinung des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandsbeginns.

16

(1) Zunächst ist die – das dienstliche Interesse vorprägende – Ausübung des Organisationsermessens unter Berücksichtigung des beschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden.

17

Die Entscheidung, den Dienstposten des Antragstellers als Schulleiter der Integrierten Gesamtschule Z. mit dessen Erreichen der Altersgrenze (vgl. § 25 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 2 LBG) neu zu besetzen, ist in jeder Hinsicht vom Organisationsermessen des Antragsgegners gedeckt. Die Ruhestandsversetzung des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist der gesetzmäßige Regelfall und das Hinausschieben des Ruhestands die begründungsbedürftige Ausnahme (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris Rn. 22).

18

(2) Ausgehend von diesem organisationsrechtlichen Rahmen ist ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestandsbeginns in Anwendung der dargestellten Maßstäbe nicht gegeben.

19

Bei den Ausführungen des Antragstellers, mit seiner Zurruhesetzung trete ein nicht hinzunehmender Erfahrungsverlust ein, obschon es dringend einer (weiteren) Kontinuität in der Schulleitung bedürfe, die er mit seinen langjährigen Kontakten auch als privat ansprechbarer Schulleiter für Eltern der Schüler am besten sicherstellen könne, handelt es sich – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – um eine typische Folge der Ruhestandsversetzung eines durchaus in einer exponierten Position stehenden Leiters einer Schule, die überdies auch bei einem späteren Zeitpunkt des Ausscheidens eintreten würde. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Integrierte Gesamtschule habe bereits als Schulform „einen schweren Stand“ und er könne Akzeptanz für seine Schule am besten fördern, legt er nicht dar, welche Probleme  tatsächlich bestünden bzw. warum gerade allein durch seine Weiterbeschäftigung der Schulbetrieb (besser) sichergestellt werden kann. Es fehlt hier nicht nur an einer hinreichenden Glaubhaftmachung. Es ist im Gegenteil so, dass der Antragsgegner dieser Behauptung bereits in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2017 substantiiert und nachvollziehbar entgegengetreten ist. Dass der Antragsgegner für die Wahrnehmung einer Führungsaufgabe in der Verwaltung, wie sie ein Schulleiter innehat, anders als der Antragsteller nicht automatisch und unreflektiert einen Vorzug darin sieht, dass der Beamte seit mehr als vierzig Jahren am gleichen Schulstandort tätig ist, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern unmittelbar einleuchtend. Aus dem gleichen Grund ist die vom Antragsteller angestellte Vermutung – die darüber hinaus allein „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird – falls „wider Erwarten“ ein neuer Schulleiter „von Außen“ komme werde die Stelle möglicherweise nur als „Sprungbrett für andere, attraktivere Stellen missbraucht“, bereits im Ansatz unbehelflich.

20

Auch aus dem Einwand einer angeblich nicht ausreichenden Einarbeitung seines Stellvertreters, der Vakanz der Orga-Leitung und der – wie der Antragsteller mutmaßt – „Dauererkrankung“ der Stufenleiterin 9/10 folgt vorliegend kein dienstliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers. Zur Gewährleistung der Wahrnehmung der schulischen Aufgaben hat der Antragsgegner bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass sich der bereits seit einem Jahr im Amt befindliche Stellvertreter „sehr gut in seine Funktion eingearbeitet“ habe und die Schule insbesondere während einer mehrmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit des Antragstellers „tadellos und verantwortlich geleitet“ und u.a. die Durchführung des ersten Abiturs an der Integrierten Gesamtschule Z. „souverän in Vertretung des Antragstellers gemeistert“ habe. Diese allein dem Antragsgegner zustehende Einschätzung vermag der Antragsteller mit seinen Einwänden nicht zu erschüttern. Es gibt für seine Behauptung, sein Stellvertreter sei – übrigens von ihm, dem Antragsteller, dem diese Aufgabe obliegt – noch nicht genügend eingearbeitet, im Gegenteil keinerlei Anhaltspunkte. Letztlich wirkt auch an dieser Stelle das weite Organisationsermessen auf die Prüfung eines dienstlichen Interesses ein, weil es Sache des Dienstherrn ist, die Aufgaben festzulegen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Dies schließt die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens auszuschreiben, ein. Auch diese Entscheidung liegt allein im Organisationsermessen des Antragsgegners. Dass diese organisatorische Maßnahme die Grenzen des Organisationsermessens überschreite, indem sie beispielsweise erkennbar ungeeignet sei, lässt sich nicht feststellen.

21

Die antragstellerseits weiter vorgetragene Einschätzung, der Schüleraustausch mit der Mongolei könne „nicht so einfach mit veränderten Bedingungen und verändertem Personal durchgeführt werden“, führt ebenfalls nicht zu dem vom Antragsteller erstrebten Ergebnis. Der Antragsgegner ist dem bereits erstinstanzlich nachvollziehbar unter Hinweis darauf, dass dies zunächst lediglich eine nicht belegte Behauptung des Antragstellers darstellt, entgegengetreten. Im Übrigen hat er auch überzeugend – abermals als Ausfluss des Organisationsermessens – darauf hingewiesen, dass dem Schüleraustausch mit der Mongolei im Hinblick auf die dienstlichen Aufgaben und dem schulischen Auftrag eine allenfalls untergeordnete Rolle zukommt.

22

Auch soweit der Antragsteller vorträgt, der Umstand, dass sein Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands zunächst von der ADD befürwortet worden war, dürfe „für die  Beurteilung der Ermessensentscheidung hinsichtlich des dienstlichen Interesses nicht in Gänze außer Betracht bleiben“, ist dies unbehelflich. Die ADD hatte ihre (erste) schulfachliche Einschätzung vom 25. August 2016, mit der sie das Hinausschieben des Ruhestands zunächst befürwortet hatte, nur rudimentär begründet. Nach dem Hinweis des Ministeriums an die ADD vom 13. Januar 2017 auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 LBG und die Bitte um eine nähere Begründung der schulfachlichen Einschätzung korrigierte die ADD ihre erste Entscheidung und empfahl nunmehr die Ablehnung des Antrags. Dies stellt einen normalen verwaltungsmäßigen Vorgang dar. Anders als der Antragsteller meint geht es insoweit auch nicht um die Ausübung von Ermessen „hinsichtlich des dienstlichen Interesses“, sondern um die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „im dienstlichen Interesse“ im Rahmen einer personalwirtschaftlichen Entscheidung, bei der dem Dienstherrn nach dem oben Gesagten eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zukommt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner der Entscheidung, für ein Hinausschieben des Ruhestandsbeginns des Antragstellers bestehe kein dienstliches Interesse, sachwidrige organisatorische Überlegungen zu Grunde gelegt hat, lassen sich daraus nicht ableiten und sind auch sonst nicht ersichtlich.

23

Nach alledem sind bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 LBG für ein Hinausschieben des Ruhestands nicht erfüllt.

24

c) Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, die Beteiligung des Personalrats sei zu Unrecht unterblieben, weshalb die ablehnende Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestands an einem formellen Mangel leide, bleibt diese Rüge bereits deshalb ohne Erfolg, weil sich selbst im Falle einer zu Unrecht unterbliebenen Beteiligung des Personalrats noch kein Anspruch des Antragstellers auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ergeben würde. Unabhängig davon muss der Dienstherr bei der Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 38 Abs. 1 LBG den Personalrat nicht beteiligen. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – bestimmt der Personalrat mit bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze. Schon nach dem Wortlaut der Norm wird damit nicht jeder Antrag eines Beamten auf Verlängerung der Dienstzeit der Mitbestimmung unterworfen, sondern nur solche Fälle erfasst, in denen der Dienstherr das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Altersgrenze hinaus beabsichtigt (vgl. entsprechend HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 –, NZA-RR 2017, 279 [280]). Dies ist auch sachgerecht, da andernfalls das Eintreten der zwingenden gesetzlichen Folge des § 25 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 3 LBG, nämlich der automatische Ruhestandsbeginn wegen Erreichens der Altersgrenze, systemfremd von der Zustimmung des Personalrats abhängig gemacht würde.

25

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

26

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht damit der Hälfte des 12-fachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16. Eine Herabsetzung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) kommt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 6 B 1324/13 –, juris Rn. 25; OVG MV, Beschluss vom 19. August 2008 – 2 M 91/08 –, juris Rn. 17; vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06.OVG –, juris Rn. 8).

27

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und
2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt
a)
teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,
b)
Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder
c)
Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,
2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht,
3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und
4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden.

(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn

1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
2.
Planstellen eingespart werden sollen,
3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,
4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,
5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und
2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.

(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.

Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 11. Februar 2015, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihm dargelegten Gründe beschränkt ist und über die im Hinblick auf die ausdrückliche Erklärung des Antragstellers im Beschwerdeschriftsatz vom 23. Februar 2015 bereits vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entschieden werden konnte, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

3

Hiervon ausgehend rechtfertigen die Einwendungen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

4

Gemäß § 2 BPolBG i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 BBG kann auf Antrag des Beamten der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die gleichen Voraussetzungen gelten bei besonderen Altersgrenzen, wie sie sich im Fall des Antragstellers gemäß § 5 BPolBG ergeben. Wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal „kann“ ergibt, steht die Entscheidung, ob und inwieweit der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wird, im Ermessen der zuständigen Behörde. Daher vermag der Antragsteller mit seinem Verpflichtungsbegehren, seinen Antrag auf Weiterverwendung positiv zu bescheiden, schon deshalb keinen Erfolg zu haben, weil er keinen Anspruch auf das Hinausschieben des Ruhestandseintrittes hat. Der Antragsteller legt weder substantiiert dar, noch ist anderweitig für den beschließenden Senat ersichtlich, dass das Ermessen nur noch in eine einzige Richtung fehlerfrei ausgeübt werden kann, mithin vollständig reduziert wäre. Soweit die Beschwerde eine Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin geltend macht und auf den Beamten (…) verweist, wird eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Hinweis, bei dem vorgenannten Beamten sei es darum gegangen, die Ruhegehaltsfähigkeit einer Zulagenzahlung zu erreichen, weshalb die Altersgrenze um drei Monate hinausgeschoben worden sei, spricht vielmehr für eine mit dem Antragsteller nicht vergleichbare Fallkonstellation. Der Antragsteller könnte daher allenfalls das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung beanspruchen (siehe zu § 41 Abs. 2 BG LSA; OVG LSA, Beschluss vom 14. März 2008 - 1 M 17/08 -, juris [m. w. N.]). Dem weitergehenden und mit der Beschwerde aufrecht erhaltenen Begehren des Antragstellers bleibt daher schon deshalb der Erfolg versagt.

5

Unabhängig vom Vorstehenden vermag das Beschwerdevorbringen aber auch in der Sache nicht durchzudringen.

6

Die Beschwerdeschrift macht geltend, die für den Jahrgang des Antragstellers - 1954 - geltende Anhebung der für den Eintritt in den Ruhestand maßgeblichen Altersgrenze um 8 Monate (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 BPolBG) sei diskriminierend, die gestaffelte Anhebung der Altersgrenze benachteilige ihn gegenüber jüngeren - nach 1954 geborenen – Polizeivollzugsbeamten, deren reguläre Altersgrenze stufenweise bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres angehoben werde. Zudem werde er gegenüber anderen Bundesbeamten ungleich behandelt, deren Altersgrenze bislang bei 65 Jahren gelegen habe und die nunmehr auf 67 Jahre angehoben worden sei. Diese Ungleichbehandlung verstoße zudem wegen Altersdiskriminierung gegen Unionsrecht. Der Antragsteller sei deshalb wie ein Bundesbeamter zu behandeln, für den bisher eine Altersgrenze von 65 Jahren gegolten habe; bereits aus diesem Grunde sei ein Hinausschieben der Altersgrenze gerechtfertigt.

7

Ein unrichtiges Beschlussergebnis ergibt sich aus diesem Vortrag nicht. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in bloßen Behauptungen, ohne die behauptete Ungleichbehandlung und Altersdiskriminierung substantiiert und nachvollziehbar in der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO gebotenen Weise darzulegen. Es ist bezogen auf die als maßgeblich angesehene Altersgrenze von 65 Jahren zudem nicht schlüssig. Die Regelung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand setzt voraus, dass der betreffende Beamte ohne die beantragte Regelung ansonsten in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze treten würde. Unterstellt, die alte und neue Regelung über die besondere Altersgrenze für Bundespolizeivollzugsbeamte - wie den Antragsteller - wäre gleichheits- bzw. unionsrechtswidrig und die für den Antragsteller maßgebliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand läge bei 65 bis 67 Jahren, käme mangels Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze für den bislang erst 60 Jahre alten Antragsteller ein Hinausschieben dieser Altersgrenze jedenfalls nicht - wie beantragt bis zum 28. Februar 2017 - d. h. bis zur Vollendung seines 62. Lebensjahres zuzüglich 8 Monaten in Betracht.

8

Auch wenn man lediglich auf eine Rechtswidrigkeit der Staffelung der Anhebung der Altersgrenze für Bundespolizeivollzugsbeamte abstellen würde und die gesetzliche Altersgrenze damit für alle oder jedenfalls für alle nach dem 31. Dezember 1951 geborenen Bundespolizeivollzugsbeamten bei 62 Jahren läge, macht die Beschwerdeschrift nicht plausibel, weshalb dieser Umstand ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um weitere 8 Monate rechtfertigen sollte. Im Übrigen dient das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht dazu, die Feststellung zu umgehen, wann der Antragsteller die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht.

9

Unabhängig davon beschränkt sich das Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang auf die bloße Behauptung, die gesetzgeberischen Ziele der nationalen Regelung zur (übergangsweise abgestuften) Altersgrenze für Bundespolizeivollzugsbeamte seien weder in der Regelung selbst angegeben noch aus dem allgemeinen Kontext der Maßnahme ableitbar. Dieser pauschale Vortrag wird dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Über die legislativen Erwägungen, die den hier als diskriminierend angegriffenen Vorschriften zugrunde liegen, kann vor allem die Gesetzesbegründung Aufschluss geben. Dass den danach einschlägigen Materialien die gesetzgeberischen Ziele nicht hinreichend zu entnehmen seien, legt der Antragsteller nicht ansatzweise dar.

10

Die Beschwerdebegründung vermag auch nicht mit dem Vorbringen durchzudringen, die Zurückweisung des Verlängerungsantrages verlange entgegenstehende dienstliche Gründe, die vorliegend nicht gegeben seien. Damit wird die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die im Ermessen stehende Regelung des § 53 Abs. 1 BBG im Gegensatz zu der (gebundenen) Entscheidung wegen familienbedingter Abwesenheitszeiten im Sinne von § 53 Abs. 1a BBG eine ausdrückliche Entscheidung darüber verlange, dass das Hinausschieben des Ruhestandseintritts im dienstlichen Interesse liege und es deshalb gerade nicht genüge, dass dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen (gemäß § 53 Abs. 1a Nr. 4 BBG), nicht schlüssig in Frage gestellt. Die Beschwerdeschrift geht insoweit von einem unzutreffenden Maßstab aus. Dagegen gelingt es ihr nicht, ein dienstliches Interesse an der Weiterverwendung des Antragstellers schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen.

11

Die Ausführungen darüber, dass die Verlängerungsvorschrift des § 53 BBG auch im subjektiven Interesse des Beamten liege, sind hierfür nicht aussagekräftig. Gleiches gilt für die allgemeinen Ausführungen über die demographische Entwicklung und die Abnahme der erwerbstätigen Bevölkerung bzw. einen zu erwartenden Bewerbermangel. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die Tatbestandsvoraussetzung des im dienstlichen Interesse-Liegens der Verlängerung sich nicht aus dem generellen Zweck der Norm ergebe, wird durch die Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt. Allein das Vorbringen über Sinn und Zweck der Vorschrift legt noch nicht schlüssig dar, dass diese Erwägungen auch für den konkreten Fall ein „dienstliches Interesse“ zu begründen vermögen. Ebenso macht der Vortrag dazu, welche Erwägungen einem dienstlichen Interesse nicht entgegenstehen, nicht schon plausibel, dass es ein dienstliches Interesse an der weiteren Tätigkeit des Antragstellers gibt.

12

Soweit der Antragsteller das dienstliche Interesse an seinem Verbleib in der reibungslosen Aufgabenerfüllung und Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung erblickt, wird ein entsprechender Bedarf weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht allein aufgrund seiner Fähigkeiten und Kenntnisse nur durch ihn gewährleistet sei. Soweit die Beschwerde moniert, dass die Antragsgegnerin nicht näher dargelegt habe, wie sie mit der Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben umzugehen beabsichtige, insbesondere ob und wann sie den Dienstposten mit einem anderen Bewerber zu besetzen beabsichtige, verkennt die Beschwerde, dass die materielle Beweislast für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses wegen Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung beim Antragsteller liegt und dieses von ihm im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens glaubhaft zu machen ist. Soweit das Beschwerdevorbringen auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung seitens des Gerichtes abzielt, wird damit ein Verfahrensfehler geltend gemacht, der grundsätzlich nicht geeignet ist, die Ergebnisunrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung schlüssig darzulegen.

13

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

3. Die Entscheidung über den Streitwert für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 14. März 2008, a. a. O.), wobei vorliegend von der Besoldungsgruppe A 11 BBesO und dem Erreichen der Erfahrungsstufe 8 auszugehen war.

15

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. März 2015 - 1 K 238/15 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Sommersemesters 2015 hinauszuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 45.361,56 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig, längstens bis zum Ablauf des 30.09.2017, hinauszuschieben, zu Unrecht abgelehnt, weil dem geltend gemachten Anspruch aller Voraussicht nach vom Antragsgegner hinreichend dargelegte dienstliche Interessen entgegenstünden. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu der Überzeugung, dass dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehende dienstliche Interessen nicht mit Erfolg geltend gemacht worden sind und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Sommersemesters 2015 hinauszuschieben.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist vorliegend zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten, weil nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (hier zum 31.03.2015, vgl. § 25 BeamtStG i.V.m. § 36 Abs. 1 LBG, § 49 Abs. 5 Satz 1 LHG, Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG i.V.m. § 45 Abs. 1 LHG) dessen Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244 sowie Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris). Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da in dem vom Tenor umfassten Zeitraum auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28.03.2013, a.a.O. m.w.N.).
I.
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers die Übergangsbestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 (DRG, GBl. S. 793) ist, wonach § 39 LBG und § 45 Abs. 2 LHG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Für Professorinnen und Professoren - wie den Antragsteller - tritt an die Stelle des Ablaufs des Monats das Ende des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 68. Lebensjahr vollendet. Mit dieser Bestimmung räumt der Landesgesetzgeber dem antragstellenden Beamten bzw. Professor einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit für den Fall ein, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands wird insoweit zum Regelfall gemacht (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.).
2. Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.; s.a. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris).
Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich einerseits aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 m.w.N. und 28.03.2013, jeweils a.a.O.). Andererseits kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der für die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich insoweit nur eingeschränkt überprüfbar sind. Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und hiermit zu vereinbarenden politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, jeweils a.a.O.). Da die dienstlichen Interessen insoweit wesentlich von in der Sphäre des Dienstherrn bzw. hier des Antragsgegners im Zusammenwirken mit der akademischen Selbstverwaltung der Beigeladenen zu treffenden Festlegungen abhängen, trifft diesen insoweit die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweislast (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O., m.w.N.). Nicht zuletzt im Hinblick auf das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), ist dabei eine entsprechende Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation des dienstlichen Interesses erforderlich. Nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung genügt zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses, denn dies würde die Überprüfung des Regelanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weitgehend leerlaufen lassen (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.).
Der Gesetzgeber hat hier eine im Hinblick auf die Organisationshoheit des Dienstherrn jedenfalls für den Bereich der hierarchisch gestalteten, weisungsgebundenen Verwaltung untypische Entscheidung getroffen, indem er dem einzelnen Beamten einen Rechtsanspruch eingeräumt und den Dienstherrn zur Durchsetzung der von diesem wahrzunehmenden öffentlichen Belange auf Einwendungen beschränkt hat. Für den Erfolg der Einwendungen sind aber keine zwingenden dienstlichen Gründe gefordert. Der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, dass hier mit dem Begriff des dienstlichen Interesses eine sachgerechte Handhabung der Vorschrift gewährleistet ist, die die Interessen des jeweiligen Antragstellers mit denjenigen des Dienstherrn in einen ausgewogenen Kompromiss bringt (LT-Drs. 14/6694 S. 742). Es genügt damit, ist aber auch erforderlich, dass mit den gesetzlichen Zielen der freiwilligen Weiterarbeit, denen der Rechtsanspruch hierauf dient, grundsätzlich zu vereinbarende dienstliche Interessen im Einzelfall diesem Rechtsanspruch vorgehen.
3. a) Für die Auslegung des Begriffs der entgegenstehenden dienstlichen Interessen sind zunächst die Ziele der Übergangsregelung in den Blick zu nehmen. Diese Regelung ist Teil der Initiative für eine freiwillige längere Lebensarbeitszeit. Hierzu hat der Landesgesetzgeber neben finanziellen Anreizen für die freiwillige Weiterarbeit (§ 73 Abs. 1 LBesGBW) dienstrechtlich, wie dargelegt, einen Anspruch hierauf geschaffen. Mit diesem soll nach der Begründung des Gesetzesentwurfs die Voraussetzung für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands „erleichtert und attraktiv“ werden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607) und, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, in Anbetracht dessen ersichtlich (auch) der Zweck verfolgt werden, es den betroffenen Beamten und Professoren zu ermöglichen oder sie sogar dazu zu bewegen, ihre Dienstzeit freiwillig zu verlängern. Die freiwillige Weiterarbeit führt in Abhängigkeit vom Umfang ihrer Inanspruchnahme zu Einsparungen im Bereich der Versorgungslasten (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 4, 389). Zugleich kann eine gegebenenfalls unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und Ungleichbehandlung mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können, vermieden werden (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.). Dadurch, dass ein entsprechender Antrag während der Übergangsphase nur abgelehnt werden darf, soweit dienstliche Interessen entgegenstehen (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607), wird sichergestellt, dass das gesetzliche Ziel der Förderung der freiwilligen Weiterarbeit während der Übergangsphase der Lebensarbeitszeitverlängerung nicht leerläuft. Als entgegenstehende dienstliche Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DRG kommen damit hier im Grundsatz nur solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht stets oder regelmäßig verbunden sind und dementsprechend vom Gesetzgeber bei der vorliegenden Regelung bereits berücksichtigt worden sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2013 - 6 B 277/13 -, Juris m.w.N.; Poguntke, Das Hinausschieben der Altersgrenze auf Initiative des Beamten, DÖV 2011, 561 ff. m.w.N.).
b) Mit diesen Zielen müssen damit auch die dienstlichen Interessen, die dem Rechtsanspruch entgegengehalten werden, grundsätzlich vereinbar sein und ihnen im Einzelfall vorgehen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können dem Hinausschiebensanspruch in diesem Sinne entgegenstehende dienstliche Interessen dabei insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgaben, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, oder Planstellen wegfallen sollen. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können sich auch aus der Person des Beamten ergeben, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass dieser den Anforderungen des Dienstes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausreichend gewachsen ist (LT-Drs. 14/6694 S. 607). Diese Belange stimmen mit dem in dem Ziel der Verringerung der Versorgungslast enthaltenen Einspargedanken überein und lassen im Übrigen erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Weiterarbeit nicht unabhängig von der Notwendigkeit der Aufgabenwahrnehmung besteht und auch im Falle einer - hier nicht in Rede stehenden - eingeschränkten Dienstfähigkeit gegenüber dem dienstlichen Interesse an einer optimalen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zurücktritt.
II.
Danach ist hier ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der am 15.07.1949 geborene Antragsteller, der mit Schreiben vom 23.10.2013 rechtzeitig (§ 45 Abs. 2 Satz 4 LHG) einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands bis zum 30.09.2019 gestellt hat und diesen im erstinstanzlich anhängigen Klageverfahren für die Zeit bis zum 30.09.2017 (Ende des Sommersemesters) weiterverfolgt, hat einen Anspruch auf Hinausschieben glaubhaft gemacht, weil der Antragsgegner dienstliche Interessen, die dem entgegenstehen, nicht hinreichend dargelegt hat.
10 
Der Antragsgegner hält dem Rechtsanspruch des Antragstellers das dienstliche Interesse an der Umsetzung des Struktur- und Entwicklungsplans 2014 - 2018 der beigeladenen ... ..., zu dem das zuständige Ministerium am 26.03.2015 seine Zustimmung erteilt hat, entgegen. Darin hat die Beigeladene vorgesehen, die Professur des Antragstellers in ihr Nachwuchsförderungskonzept aufzunehmen und anstelle der Nachfolge im Wege der Ausschreibung einer W3-Professur eine W 1-Professur mit Tenure Track einzurichten.
11 
1. In Anwendung des Tenure Track-Modells soll dabei die derzeit vom Antragsteller bekleidete Professur, soweit erkennbar, zwar zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum in ihrer Wertigkeit herabgestuft werden (vgl. dazu unten). Dennoch ist die vorliegende Konstellation nicht mit dem Fall einer „Einsparung von Planstellen“ vergleichbar. Ziel des Tenure Track-Verfahrens der Beigeladenen ist die (Nach-)Besetzung eines - nicht verbindlich bestimmten - Anteils freier bzw. frei werdender unbefristeter und regulärer W3-Professuren (vgl. Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Damit ist nicht davon auszugehen, dass die W3-Professur des Antragstellers im Philosophischen Seminar dauerhaft wegfällt. Es ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass diese Professur sechs Jahre lang als W1-Stelle mit Tenure Track verwendet werden soll (zur Unterbesetzung vgl. unten), um anschließend wieder als W3-Stelle aufgewertet und - vorzugsweise - mit dem Inhaber dieser Professur besetzt zu werden, wobei von einer Ausschreibung abgesehen werden kann (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 4 LHG). Dieses Besetzungsverfahren dient nicht der Einsparung von Mitteln (zur Konzeption des Tenure Track-Modells siehe unten).
12 
2. Auch eine bereits von den zuständigen Gremien beschlossene - zu einem bestimmten Zeitpunkt - vorgesehene Änderung der inhaltlichen Ausrichtung der Professur haben die Beigeladene und der Antragsgegner nicht dargelegt. In der Stellungnahme vom 08.08.2014 im vorliegenden Verwaltungsverfahren hat sich die Beigeladene (vgl. Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 26.03.2015, der sie sich angeschlossen hat) zwar dahingehend geäußert, dass die neu zu besetzende W1-Professur mit Tenure Track auf „Logik und Sprachphilosophie“ ausgerichtet werden soll und damit gegenüber der aktuellen Besetzung ein deutlich anderes Profil erhalten solle. Die im Struktur- und Entwicklungsplan aufgeführte Weiterführung des Forschungsschwerpunkts beziehe sich ausschließlich auf die Epochenbindung „Neuzeit und Moderne“. Ihr folge auch die Neuausrichtung der bisherigen W3-Professur. Im Widerspruchsbescheid heißt es dementsprechend, die freiwerdende Professur solle als W1-Professur mit Tenure Track auf „Logik und Sprachphilosophie“ entsprechend dem Nachwuchsförderungskonzept der ... ... weitergeführt werden. Die Denomination, welche den Schwerpunkt in der Epoche „Neuzeit und Moderne“ setze, bleibe erhalten. Verbindliche Entscheidungen der für eine(n) Änderung(santrag) zuständigen Gremien der Beigeladenen für eine Neuausrichtung der Professur werden nicht benannt, sondern es wird im Folgenden ausschließlich auf die Darlegungen zum Nachwuchsförderungskonzept im Struktur- und Entwicklungsplan verwiesen, die sich zur Änderung des Aufgabenbereichs nicht verhalten. Aus der Beschwerdeerwiderung des für eine Entscheidung über einen Änderungsantrag der Beigeladenen nach § 46 Abs. 3 Satz 4 LHG grundsätzlich zuständigen Antragsgegners ergibt sich hierzu ebenfalls nichts.
13 
Es kann damit offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen mit dem Ausscheiden des Inhabers beabsichtigte inhaltliche Neuausrichtungen von Lehrstühlen den Verlängerungsansprüchen der betroffenen Professoren entgegengehalten werden können. Hinzuweisen ist lediglich auf Folgendes:
14 
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass die Übergangsregelung, die, wie bereits dargelegt, Hochschullehrer ausdrücklich einbezieht, auch deren Rechtsanspruch auf Weiterarbeit - im Unterschied zu dem der Richter – durch die Möglichkeit der Einwendung entgegenstehender dienstlicher Interessen einschränkt, und hierin eine Berücksichtigung der institutionellen Garantie der Hochschule und ihrer Selbstverwaltung sieht, ist zu bedenken, dass die Auslegung und Anwendung dieser Übergangsvorschrift auch im Einklang mit der Freiheit und insbesondere Unabhängigkeit von Forschung und Lehre der Hochschullehrer erfolgen muss. Entsprechendes gilt für die Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 1 LHG, die im Zusammenhang mit § 46 Abs. 1 Satz 1 LHG zu sehen ist, wonach Hochschullehrer die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen. Auch die Besonderheit, dass ihnen nach Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Vorlesungen und zur Beteiligung an Prüfungen sowie grundsätzlich der Zugang zu den Lehr- und Forschungseinrichtungen in ihren Fächern weiterhin zustehen, kann jedenfalls einem, wie hier, vom Gesetzgeber im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit bewusst auch Hochschullehrern eingeräumten Rechtsanspruch nicht entgegengehalten werden (vgl. Poguntke, a.a.O. S. 561 m.w.N.).
15 
3. Der Antragsgegner hat sich in seinen Verfügungen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausschließlich auf den von der Beigeladenen beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan berufen, zu dem er vorträgt, dieser sehe die Neustrukturierung des Fachbereichs und die Besetzung der Professur des Antragstellers im Rahmen des Tenure Track-Modells - nach Ablauf einer Stellenbesetzungssperre von 6 Monaten - vor.
16 
Mit dem Tenure Track-Modell sollen Nachwuchsprofessoren besser gesicherte und unabhängigere Arbeitsverhältnisse als die hierfür eingesetzten Mittelbaustellen geboten werden. Auf diese Weise soll der (professorale) Nachwuchs von frühzeitiger Selbständigkeit profitieren und eine verbindliche Karriereperspektive erhalten. Dieses Konzept betrifft die Personalplanung und -bewirtschaftung, die der Beigeladenen im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung und dem Antragsgegner als Dienstherrn obliegen und diesen einen weiten Spielraum lassen. Aus einem solchen Konzept können sich grundsätzlich dienstliche Interessen von Gewicht ergeben.
17 
Zwar liegt es auf der Hand, dass es sich bei der Ausrichtung der Personalplanung und -bewirtschaftung auf die Nachwuchsförderung nicht um einen Belang handelt, der nach dem Willen des Gesetzgebers dem Rechtsanspruch des Beamten und auch des Professors allgemein entgegengehalten werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2013 - 6 B 277/13 -, Juris m.w.N.). Denn damit könnte wider der gesetzgeberischen Absicht jeder Neubesetzung gegenüber der freiwilligen Weiterarbeit der Vorrang eingeräumt werden. Etwas anderes gilt auch nicht für das spezielle Anliegen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Insoweit ist hier insbesondere zu bedenken, dass der Gesetzgeber, der diesen Rechtsanspruch ausdrücklich auch für Professoren in der Übergangszeit geschaffen hat, sich darüber bewusst gewesen sein dürfte, dass es in dieser Zeit auch zu Nachteilen für den wissenschaftlichen Nachwuchs kommen wird. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht zu Recht Zweifel daran geäußert, ob das allgemeine Interesse an der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Neubesetzung einer freiwerdenden Professur dem übergangsweise bis 2028 bestehenden Rechtsanspruch auf freiwillige Weiterarbeit entgegengesetzt werden kann.
18 
Das vorliegende Tenure Track-Modell der Beigeladenen steht aber, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, trotz dieser Zielsetzung dem Anspruch auf Weiterarbeit nicht unvereinbar entgegen. Es sieht vor, dass ein Anteil der frei werdenden W3-Professuren zunächst durch vorgezogene Berufungen über W1-/W2-Tenure Track „gespiegelt“ und in der Regel nach sechs Jahren mit den erfolgreichen Juniorprofessoren nachbesetzt werden. Die Berufung auf die unbefristete Professur erfolgt dabei nach einem strengen, teils externen Evaluationsverfahren (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Bei negativer Tenure-Entscheidung oder Abspringen der Juniorprofessor/innen erfolgt - vorbehaltlich anderer Planung - eine Ausschreibung auf W3-Niveau und eine externe Nachbesetzung (vgl. Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9).
19 
In der praktischen Umsetzung bedeutet dies, dass im Hinblick auf künftig frei werdende W3-Professuren vorgezogene Berufungen auf befristete W1- oder W2-Professuren mit Tenure Track erfolgen sollen. Die hierfür notwendigen Nachwuchsprofessuren sollen grundsätzlich durch Umwandlung von (bisher weisungsgebundenen, befristeten) Mittelbaustellen (A13/E13-Stellen) geschaffen werden, die aktuell noch direkt einzelnen Professuren bzw. Fakultäten zugeordnet sind (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Eine Unterbesetzung von W3-Professuren ist ebenfalls denkbar, setzt aber voraus, dass sich dies positiv auf den Vergaberahmen auswirkt (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Dieses Konzept als solches enthält keine Aussage zum Umgang mit Verlängerungsansprüchen der Inhaber der W3-Professuren, deren Nachfolge durch „Spiegelung“ oder Unterbesetzung vorbereitet werden soll. Es ist insoweit als neutral zu werten. Auch die Anwendung dieses Modells durch die Philosophische Fakultät geht nicht grundsätzlich auf bestehende Rechtsansprüche auf Weiterarbeit der Professoren, die im Planungszeitraum die Regelaltersgrenze erreichen, ein und trifft hierzu keine Entscheidung.
20 
Auch die konkrete, die Professur des Antragstellers betreffende Maßnahme enthält keine Aussage zu seinem Verlängerungsanspruch. In dem Struktur- und Entwicklungsplan für 2014 - 2018 wird in den textlichen Ausführungen zur strategischen Planung des Philosophischen Seminars dargelegt, es bestehe die Möglichkeit der Spiegelung frei werdender Professuren durch Juniorprofessuren mit Tenure Track. Um solchen Professuren zusätzliche Handlungsspielräume für die Gestaltung ihrer Forschung zu eröffnen, solle die Möglichkeit geboten werden, diese Professuren konzeptionell in FRIAS einzubeziehen und als Forschernachwuchsgruppen von dort auszustatten. Das Philosophische Seminar habe entschieden, in der Nachfolge ...l dieses Modell der Spiegelung zu nutzen. Die der Professur zugeordnete Mitarbeiterstelle werde dann für sechs Jahre als Juniorprofessur ohne Tenure Track besetzt (S. 206). Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob bzw. in welcher Weise die in Frage stehende W3-Stelle im streitigen Verlängerungszeitraum bis 30.09.2017 überhaupt für die Schaffung der Junior-Professur verwendet werden soll. Weder der Hinweis auf das Modell der „Spiegelung“, der für eine vorgezogene parallele Einrichtung einer W1-Professur sprechen dürfte (vgl. hierzu oben), noch die vorangehenden Ausführungen lassen dies erkennen. Auch, dass die Stelle zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Ausscheidens für einen erfolgreichen Inhaber einer Junior-Professur mit Tenure Track bereits hinterlegt worden wäre, dessen „Übernahme“ nun ansteht, ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgetragen.
21 
In der Übersicht über frei werdende Professuren und Neueinrichtungen wird die Professur des Antragstellers mit der Wertigkeit W3 und dem voraussichtlichen Ausscheiden zum 31.03.2015 aufgeführt. In der Rubrik Planung heißt es hierzu: keine Wiederbesetzung (Weiterführung als W1 mit TT). Dies dürfte nicht vollumfänglich den textlichen Ausführungen zur „Spiegelung“ im Sinne des Tenure Track-Modells (vgl. hierzu oben) entsprechen. Aus dem Anschreiben des Dekans der Philosophischen Fakultät vom Juli 2013 an den Rektor der Universität, mit dem der Struktur- und Entwicklungsplan der Philosophischen Fakultät, der vom Fakultätsrat am 01.07.2013 beschlossen worden ist, übersandt wurde, lässt sich zudem nicht eindeutig erkennen, ob auch die Eintragungen in der Rubrik Planung auf diesem oder ggf. einem vorangegangenen Beschluss beruhen und ob ihnen neben den textlichen Ausführungen Bedeutung zukommen sollte. Aber auch, wenn man - was den Ausführungen des Antragsgegners und der Eintragung unter der Rubrik Planung entsprechen dürfte, auf die er sich beruft - davon ausgeht, dass hier eine Juniorprofessur mit Tenure Track im Wege der Unterbesetzung geschaffen werden soll, ist nicht erkennbar, dass hierzu eine auch zeitlich konkrete Entscheidung der zuständigen Gremien - in der auch die Auswirkungen einer solchen mehrjährigen Unterbesetzung u.a. auf das Lehrangebot (vgl. § 1 LVVO) zu regeln gewesen wären - getroffen worden ist, die mit dem Verlängerungsanspruch des Antragstellers kollidiert. Die im Struktur- und Entwicklungsplan in der Übersicht zu frei werdenden Professuren und Neueinrichtungen in der Rubrik „Voraussichtliches Ausscheiden“ enthaltenen Daten sind ersichtlich am Erreichen der Regelaltersgrenze oder Ablauf von Befristungen orientiert. Diese Datumsangabe allein lässt damit auch im vorliegenden Fall ein dienstliches Interesse an der Umsetzung der Nachfolgeplanung für den Fall des Ausscheidens zu einem konkreten Zeitpunkt nicht erkennen.
22 
Eine konkrete, verbindliche Planung, aus der sich eine andere Bedeutung dieses Datums ergeben könnte, ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht dargetan, dass dieses Datum als frühestmöglicher Termin deshalb maßgeblich sein soll, weil eine unverzügliche Umsetzung dieser im Planungszeitraum 2014 - 2018 vorgesehenen Maßnahme im vorrangigen dienstlichen Interesse läge. Vorgetragen wird insoweit lediglich, dass man beim jetzigen Stand der Sichtung des akademischen Marktes bei einer zeitnahen Ablehnung des streitgegenständlichen Antrags davon ausgehen könne, dass dank der gewohnten effizienten Gremienarbeit die Besetzung der vorgesehenen W1-Professur mit Tenure Track zum WS 2015/16 erfolgen könne (E-Mail der Leiterin Abteilung 3.1 vom 27.01.2015 im Auftrag des Rektors an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst). Zeitliche Festlegungen der Beigeladenen und des Antragsgegners sind auch im Laufe des Verfahrens nicht sichtbar geworden. Insbesondere ist derzeit nicht erkennbar, ob und ggf. wann und aus welchen Gründen eine verbindliche Entscheidung für eine Unterbesetzung der W3-Professur des Antragstellers zum baldmöglichsten Termin vom Antragsgegner im Zusammenwirken mit den zuständigen Gremien der Beigeladenen getroffen worden ist.
23 
Zudem hätten - unterstellt, es gebe eine verbindliche zeitliche Vorgabe - für die Annahme der Vorrangigkeit des dienstlichen Interesses an der Unterbesetzung ab dem Wintersemester 2015/2016 der Rechtsanspruch des Antragstellers sowie mögliche Umsetzungsalternativen, die mit diesem ganz oder zumindest teilweise vereinbar sind, für die geplante Maßnahme entweder in dem Struktur- und Entwicklungsplan selbst oder aber spätestens aufgrund seiner Geltendmachung in den Blick genommen werden müssen. Aus dem dargelegten Konzept des Tenure Track der Beigeladenen selbst (vgl. dazu oben) lässt sich wiederum nicht entnehmen, dass Juniorprofessuren mit Tenure Track grundsätzlich zu Lasten von W3-Professuren der jeweiligen Fakultäten realisiert werden müssten. Vielmehr stellt sich die Unterbesetzung von W3-Stellen eher als nachrangiges Instrument im Tenure Track Modell dar, bei deren Nutzung u.a. die Auswirkungen auf den Vergaberahmen, das Gesamtlehrdeputat und die Aufnahmekapazität zu bedenken sein dürften. Für die Darlegung, dass Handlungsalternativen nicht gegeben oder untunlich sind, reichen aber jedenfalls weder der Hinweis, dass die Finanzierung einer W1-Stelle aus anderen Mitteln als den Personalmitteln nicht möglich sei und auch die notwendige Kapazität im Fachbereich weit überschreiten würde, noch die Aussage, dass das Nachwuchsförderungskonzept mit den der Beigeladenen zur Verfügung stehenden Professorenstellen umgesetzt werden müsse, aus.
24 
Konkrete Beispiele, wie der bestehende Rechtsanspruch der Professoren auf freiwillige Weiterarbeit bei der Umsetzung des Tenure Track Modells berücksichtigt werden kann, finden sich dagegen im Struktur- und Entwicklungsplan in den Konzepten anderer Fakultäten. Die philologische Fakultät geht unter Berücksichtigung der „Option 68“ davon aus, dass bei deren Inanspruchnahme die vorgesehenen Nachfolgen für W1-Stellen mit Tenure Track oder Wiederbesetzungen im Sinne einer Unterbesetzung von W3-Stellen ggf. erst später, d.h. 2 1/2-Jahre nach dem an dem Eintritt der Regealtersgrenze orientierten voraussichtlichen Ausscheiden erfolgen werden (S. 202). Die Fakultät für Mathematik und Physik berücksichtigt bereits vorliegende Anträge auf Weiterarbeit nicht nur bei der vorgezogenen Nachbesetzung im Wege einer W1-Professur mit Tenure Track, sondern auch bei einer beabsichtigten vorgezogenen Nachbesetzung einer W3-Professur als solcher durch Zwischenfinanzierungen bis zum tatsächlichen Ausscheiden der Professoren, um deren Nachfolge es geht (S. 215 bis 217).
25 
Nach alledem hat die beantragte einstweilige Anordnung zu ergehen. Angesichts der Bestimmungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 und 2 LHG hält der Senat eine Regelung bis zum Ende des Sommersemesters 2015 für sachgerecht.
26 
Im Klageverfahren besteht für den Antragsgegner Gelegenheit, das Vorliegen dem geltend gemachten Hinausschiebensanspruch ganz oder teilweise entgegenstehender dienstlicher Interessen erneut zu prüfen und gegebenenfalls hinreichend konkrete und verbindliche Entscheidungen der zuständigen Stellen zu den geplanten Finanz- und Personalmaßnahmen mit Wirkung für die Zukunft herbeizuführen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
28 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Maßgeblich ist nach § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, wobei es nach § 40 GKG auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt (vgl. auch BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 246). Der Streitwert berechnet sich damit im vorliegenden Verfahren aus der Hälfte der Summe der für das Jahr 2015 zu zahlenden Bezüge (hier: 6 x 7.560,26 EUR Grundgehalt, vgl. auch § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG). Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von insgesamt 45.361,56 EUR. Eine Kürzung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, war nicht vorzunehmen (vgl. Nr. II.1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage Januar 2014; Beschluss des Senats vom 29.10.2013 - 4 S 1780/13 -, Juris).
29 
Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und
2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt
a)
teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,
b)
Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder
c)
Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,
2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht,
3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und
4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden.

(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn

1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
2.
Planstellen eingespart werden sollen,
3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,
4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,
5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und
2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.

(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.

(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.

(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.