Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Apr. 2018 - 4 LA 59/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:0409.4LA59.17.00
bei uns veröffentlicht am09.04.2018

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 22. März 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die vom Kläger angefochtene Rücknahme seiner Einbürgerung gemäß § 35 Abs. 1 StAG rechtmäßig erfolgt sei. Der zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratete Kläger habe bei der Antragstellung eine zweite, in Pakistan wirksam geschlossene Ehe und damit einen für die Einbürgerung wesentlichen Umstand vorsätzlich verschwiegen. Dass bei dieser Eheschließung die vorgeschriebene Zustimmung des „Arbitration Council“ nicht vorgelegen habe, sei unerheblich, weil es sich dabei um eine reine Formvorschrift handele, deren Verletzung keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Ehe habe.

3

1. Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger vornehmlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

4

Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich – klärungsfähig – ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., 2017, § 124 Rn. 10). Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend ober- und höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschl. v. 28.04.2011 - 1 BvR 3007/07 -, NJW 2011, 2276, 2277; Roth in: BeckOK VwGO, 44. Ed. 01.01.2018, § 124 Rn. 55). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BVerwG, Beschl. v. 09.04.2014 - 2 B 107/13 -, juris Rn. 9). Die geltend gemachte Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet als solche keine grundsätzliche Bedeutung (Roth in: BeckOK, a.a.O., § 124a Rn. 76).

5

Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren und in Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu begründen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist, dass das angefochtene Urteil auf der falschen Beantwortung der Frage beruht und warum es folglich erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt (Roth a.a.O, § 124a Rn. 76 m.w.N.). Darzulegen ist weiter, dass die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (OVG Schleswig, Beschl. v. 26.04.2017 - 4 LA 12/17 -, juris Rn. 2 m.w.N.).

6

Der Kläger hält es für grundsätzlich bedeutsam,

7

„welche Maßstäbe an das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts zur Verschaffung der erforderlichen Kenntnisse bei Berührung von Vorschriften fremder Rechtsordnungen anzusetzen sind“,

8

„inwieweit die (hier zweifellos gegebene) Verletzung der entsprechenden Formvorschrift des MFLO gegenüber dem Islam-Recht, ..., keinen zwingenden Charakter hat und daher die weitere Eheschließung gültig sein lässt (auch wenn offensichtlich die computergesteuerte NADRA-Meldebehörde selbst Frau X als unverheiratet ansieht)“ und

9

„inwieweit von einem Einbürgerungsbewerber, der keine Rechtskenntnisse besitzt, erwartet werden darf, dass er bei der Einbürgerung eine Ehe angibt, von der er (durchaus nachvollziehbar) der Meinung war und ist, dass diese Ehe gar nicht besteht“.

10

Die Berufung ist wegen keiner dieser Fragen nach § 123 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

11

a. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Frage, welche Maßstäbe an die Tatsachenermittlung des Verwaltungsgerichts bei der Berührung mit fremden Rechtsordnungen zu stellen sind. Insoweit fehlt es an der Darlegung des Klärungsbedarfs. Denn der Kläger setzt sich weder mit der geltenden Gesetzeslage noch mit der dazu höchstrichterlich vertretenen und vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander. Auf dieser Grundlage kann die vom Kläger aufgeworfene Frage wie folgt als geklärt angesehen werden: Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO steht die Feststellung des maßgeblichen ausländischen Rechts im Ermessen des Tatsachengerichts. Dabei gilt der Grundsatz größtmöglicher Annäherung an das ausländische Recht, das in seinem systematischen Kontext, mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung erfasst werden muss. Das Verwaltungsgericht hat ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln und dabei nicht nur ausländische Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten. Eine Beweiserhebung zur Bestimmung des ausländischen Rechts und der maßgeblichen Rechtspraxis ist statthaft, aber nur erforderlich, soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist, etwa weil es aufgrund sprachlicher Barrieren keinen unmittelbaren Zugang dazu hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.2012 - 10 C 2/12 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 10.12.2004 - 1 B 12.04 -, juris Rn. 4; Urt. v. 30.10.1990 - 9 C 60.89 -, juris Rn. 18 ff.). Dessen ungeachtet hält der Kläger nicht diese vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung für zweifelhaft, sondern nur deren Anwendung auf den vorliegenden Einzelfall. Denn er macht geltend, dass zwar gewichtige Gründe für die Wirksamkeit der zweiten Eheschließung sprächen, aber ebenso gewichtige Gründe für deren Unwirksamkeit, weshalb das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, hierzu ein Gutachten einzuholen. Ob insoweit ein Aufklärungsmangel vorliegt, ist jedoch im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu klären.

12

b. Kein Klärungsbedarf dargelegt ist auch hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, inwieweit die Verletzung von Sec 6 der pakistanischen Muslim Family Laws Ordinance (MFLO) keinen zwingenden Charakter hat und eine zweite Eheschließung gültig sein lässt.

13

Sec 6 MFLO bestimmt, dass eine schriftliche Erlaubnis des „Arbitration Councils“ erforderlich ist, wenn ein Mann während der Dauer einer bestehenden Ehe eine weitere Ehe eingehen will (abgedr. bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Pakistan, S. 104 ff.). Nach der – vom Verwaltungsgericht auch zitierten – Rechtsprechung und Literatur entspricht es einhelliger Auffassung pakistanischer Gerichte, dass es sich bei Sec 6 MFLO um eine reine Formvorschrift handelt, deren Verletzung die Wirksamkeit der Ehe unberührt lässt (Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O, S. 44 mit konkreten Nachweisen zu Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und des „Federal Shariat Courts“ und m.w.N.; OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.11.2003 - 2 UF 51/03 -, juris Rn. 29; s.a. Weishaupt, StAZ 2001, 360; VG Augsburg, Urt. v. 08.03.2005 - Au 1 K 04.697 - juris Rn. 27). Dies gilt auch dann, wenn die erste Ehe nicht in Pakistan, sondern im Ausland und mit einer Ausländerin geschlossen wurde (Elwan/Otto, StAZ 2000, 97, 99 m.w.N.). Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander; erst recht legt er nicht dar, dass zu der von ihm aufgeworfenen Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten würden oder diese noch nicht ober- oder höchstrichterlich geklärt wäre. Dabei kommt es nach dem o.g. Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht nur darauf an, ob über den Charakter der Sec 6 MFLO in der pakistanischen Rechtsprechung und Rechtspraxis Einigkeit besteht – nicht jedoch, wie die pakistanische Norm nach deutschen Auslegungsregeln zu interpretieren und zu handhaben wäre.

14

Die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme eines pakistanischen Rechtsanwalts (Beiakte Bl. 151, 153) ändert an der vorgenannten Einschätzung nichts. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass die zweite Ehe des Klägers unwirksam sei, sondern nur, dass sie bei einem Verstoß gegen Sec 6 MFLO nicht „eintragungsfähig“ sei („cannot be registered“). Selbst eine fehlende Registrierung ließe die Gültigkeit der Ehe allerdings unberührt (so Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, a.a.O, S. 44; Elwan/Otto, StAZ 2000, 97, 100). Hierfür spricht auch das Vorliegen einer Heiratsurkunde.

15

c. Zu der Frage, inwieweit von einem Einbürgerungsbewerber, der keine Rechtskenntnisse besitzt, erwartet werden darf, dass er bei der Einbürgerung eine Ehe angibt, von der er der Meinung war und ist, dass diese Ehe gar nicht besteht, fehlt es bereits an den erforderlichen Darlegungen zu ihrer Entscheidungserheblichkeit.

16

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die Einbürgerung durch vorsätzlich unvollständige Angaben erwirkt (§ 35 Abs. 1 Hs. 2 StAG), da er die zweite Ehe weder im Einbürgerungsantrag noch in seinem Lebenslauf angegeben hat. Auch unabhängig von einer konkreten Frage im Formular habe ihm aufgrund seines längeren Aufenthaltes in Deutschland und der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen bewusst sein müssen, dass der Umstand einer Zweitehe ein für seine Einbürgerung wesentlicher Umstand sei. Unerheblich sei, ob er davon ausgegangen sei, die Ehe sei formunwirksam. Zum einen sei bereits zweifelhaft, ob er dies schon zum Zeitpunkt der Einbürgerung angenommen habe; zum anderen habe sich ihm jedenfalls aufdrängen müssen, dass allein die Eingehung der Ehe von maßgeblicher Bedeutung sei und er der Einbürgerungsbehörde die Möglichkeit geben müsse, deren Wirksamkeit zu prüfen. Für ein vorsätzliches Verschweigen spreche im Übrigen, dass der Kläger auch bei beiden Eheschließungen in Pakistan die Behörden unvollständig bzw. unrichtig informiert habe. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass der Kläger jeweils situationsangepasst unvollständige bzw. falsche Angaben gemacht habe.

17

Der Kläger macht dazu lediglich geltend, dass selbst Juristen sich über die Wirksamkeit der Eheschließung nicht einig seien, so dass von ihm nicht verlangt werden könne, diesbezüglich sichere Rechtskenntnisse zu haben und dementsprechend die zweite Ehe anzugeben, wenn er der Meinung sei, dass diese gar nicht bestehe.

18

Auf entsprechende Rechtskenntnisse kommt es in Anbetracht der vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen jedoch nicht an. Auch im Berufungsverfahren würde sich diese Frage nicht stellen. Maßgeblich ist allein, ob der Einbürgerungsbewerber vorsätzlich unvollständige Angaben gemacht hat. Davon ausgehend, dass die Einbürgerung nach § 9 StAG gerade auf dem Inlandsaufenthalt und auf dem Bestand der Ehe mit dem deutschen Ehegatten gründet, sieht die obergerichtliche Rechtsprechung es als selbstverständlich an, dass der Einbürgerungsbehörde gegenüber bei der Frage nach „dem Ehegatten“ erst recht die Existenz eines weiteren Ehegatten offen gelegt werden muss (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.05.2005 - 5 B 03.1371 -, juris Rn. 33; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.07.2007
- 13 LC 468/03 -, juris Rn. 35; vgl. auch OVG B-Stadt, Beschl. v. 28.08.2001
- 3 Bs 102/01 -, juris Rn. 20, 24). Derartige Angaben gehören offensichtlich zu dem in die Sphäre des Antragstellers fallenden entscheidungserheblichen Sachverhalt, die auch ohne ausdrückliche Aufforderung zu offenbaren sind (vgl. Hailbronner/ Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl., § 35 Rn. 33). Dies gebietet bereits die allgemeine Mitwirkungspflicht des Einbürgerungsbewerbers. Insofern weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass die Wirksamkeit der Eheschließung nicht vom Einbürgerungsbewerber, sondern von der Einbürgerungsbehörde zu prüfen ist. Der vom Gesetz geforderte und vom Verwaltungsgericht bejahte Vorsatz bezieht sich lediglich auf die Vollständigkeit der Angaben, nicht aber auf deren juristische Bewertung.

19

Dessen ungeachtet setzt sich der Kläger auch nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es bereits zweifelhaft sei, ob er schon zum Zeitpunkt der Antragstellung (Juli 2011) bzw. Einbürgerung (August 2012) von der Unwirksamkeit der zweiten Ehe ausgegangen sei. In Anbetracht seiner im Juni 2014 gegenüber dem Vertrauensanwalt der Botschaft gemachten Angaben sei er zu diesem Zeitpunkt offensichtlich selbst noch von der Wirksamkeit ausgegangen. Auch die gutachterliche Stellungnahme des pakistanischen Rechtsanwalts hat er erst Ende 2014 und damit drei Jahre nach Stellung des Einbürgerungsantrags eingeholt; die Auskunft der Meldebehörde „NADRA“, auf die sich der Kläger des Weiteren beruft, stammt sogar erst aus 2015.

20

Sollte der Kläger meinen, dass ihm die Unvollständigkeit seiner Angaben nicht vorgeworfen werden könne, kommt dieser Frage im Übrigen keine Grundsatzbedeutung zu; diese ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalls zu klären.

21

2. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO zuzulassen. Das Vorliegen dieser Zulassungsgründe ist bereits nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

22

Der Kläger hat seinen Antrag zunächst allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt und dies begründet. Weitere Zulassungsgründe werden mit einem nachgereichten Schriftsatz geltend gemacht, verbunden mit dem Hinweis, dass diese „aufgrund der dort (scil.: im ersten Schriftsatz) genannten Gründe“ vorlägen. Dieses Vorbringen genügt dem Darlegungserfordernis bei der Geltendmachung mehrerer Zulassungsgründe nicht. Zur Darlegung in diesem Sinne gehört eine vom Antragsteller selbst vorgenommene Subsumtion unter die von ihm bezeichneten Zulassungstatbestände. Die Zuordnung des Vorbringens darf nicht dem Gericht überlassen werden, so dass dieses erst herausfiltern muss, mit welchem Gesichtspunkt des Vortrags welcher Zulassungsgrund geltend gemacht werden könnte (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 17.08.2010 - 4 LA 27/10 -, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.10.2008 - 1 L 122/08 -, juris Rn. 2). Will sich ein Antragsteller auf mehrere Zulassungsgründe stützen, müssen diese jeweils einzeln in der für sie gebotenen Weise dargelegt werden. Zwar dürfen die Anforderungen hieran im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden. Allerdings bedarf es insoweit einer Zuordnung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens zu den einzelnen geltend gemachten Zulassungsgründen. Die bloße Nennung eines Zulassungsgrundes unter Bezugnahme auf die zu einem anderen Zulassungsgrund und damit in einem anderen Zusammenhang gemachten Ausführungen genügt dem nicht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.11.2004 - 2 LA 422/03 -, juris Rn. 17; Roth in: BeckOK VwGO, 44. Ed. 01.01.2018, § 124a Rn. 67). Entsprechend hätte der Kläger die nach seiner Ansicht bestehenden ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und die besonderen „tatsächlichen und/oder rechtlichen“ Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils und bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund darlegen müssen, zumal er mit dem zuvor geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht nur eine, sondern gleich drei Fragen aufgeworfen hat.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Apr. 2018 - 4 LA 59/17

Urteilsbesprechungen zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Apr. 2018 - 4 LA 59/17

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Apr. 2018 - 4 LA 59/17 zitiert 12 §§.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 155/06 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. ...

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Ausgleichsansprüche des Ausfallbürgen gegen den Regelbürgen.

I.

2

Die Beschwerdeführerin übernimmt Ausfallbürgschaften für Darlehen, die nach bankmäßigen Grundsätzen nicht gesichert werden können. In dieser Eigenschaft übernahm ihre Rechtsvorgängerin die Ausfallbürgschaft für ein Darlehen, das eine Sparkasse an eine Darlehensnehmerin ausreichte und für das sich der Beklagte des Ausgangsverfahrens und Ehemann der Darlehensnehmerin (im Folgenden: Regelbürge) selbstschuldnerisch verbürgte.

3

Nach Kündigung des Darlehens wegen Zahlungsrückstands nahm die Sparkasse die Beschwerdeführerin aus der Ausfallbürgschaft in Anspruch. Die Beschwerdeführerin erlangte teilweise Zahlungen aus Rückbürgschaften der öffentlichen Hand und trat zu ihren Gunsten entstandene Rückgriffsansprüche zum Teil an die Rückbürgen ab.

4

Jahre später nahm die Beschwerdeführerin den Regelbürgen auf Erstattung eines Teils des von ihr auf die Ausfallbürgschaft geleisteten Betrages - abzüglich bereits geleisteter Zahlungen - in einer Höhe von zuletzt 30.763,16 € in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage zum überwiegenden Teil statt.

5

Auf die Berufung des Regelbürgen erhielt das Oberlandesgericht die vom Landgericht getroffene Feststellung einer Teilerledigung aufrecht, wies aber den Zahlungsantrag insgesamt ab. Dem Regelbürgen stehe die in zweiter Instanz erstmals erhobene Einrede der Verjährung der Hauptforderung zu, die sich die Beschwerdeführerin als Anspruchstellerin dieser Hauptforderung aus übergegangenem Recht entgegenhalten lassen müsse. Die Klage der Beschwerdeführerin als Ausfallbürgin gegen den Regelbürgen habe den Ablauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der Hauptforderung nicht hindern können. Das Oberlandesgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu, da es der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs entspreche.

6

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Wesentlichen mit dem Argument, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Ausfallbürge neben der auf ihn übergegangenen Hauptforderung auch einen eigenen unverjährten Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB gegen den Regelbürgen geltend machen könne, obwohl zwischen Ausfallbürge und Regelbürge kein Gesamtschuldverhältnis bestehe.

7

Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung zurück, Gründe für eine Zulassung der Revision lägen nicht vor. Das Oberlandesgericht habe zwar übersehen, dass der Beschwerdeführerin ein eigener unverjährter Anspruch nach § 426 Abs. 1 BGB zustehe. Eine Wiederholungsgefahr sei indessen wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage nicht gegeben.

II.

8

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot), jeweils in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, sowie aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

9

Das Oberlandesgericht habe sich mit einem bestehenden, unverjährten Anspruch der Beschwerdeführerin aus § 426 Abs. 1 BGB nicht auseinander gesetzt. Sein Urteil stelle sich daher als objektiv willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dar.

10

Der Bundesgerichtshof habe bei der Anwendung der Vorschrift über die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) die Reichweite und Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz verkannt. Zwar bleibe die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzuges dem Gesetzgeber überlassen. Habe der Gesetzgeber sich aber für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden, dürfe der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dagegen habe der Bundesgerichtshof verstoßen, indem er von einer Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache abgesehen habe, obwohl neben der Frage nach der Reichweite der Verjährungseinrede gegen die Hauptforderung die Frage des Bestehens eines unverjährten Anspruchs des Ausfallbürgen gegen den Regelbürgen aus § 426 Abs. 1 BGB der grundsätzlichen Klärung bedurft habe. Wie die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts einerseits und die des Bundesgerichtshofs andererseits zeigten, gebe es unterschiedliche Auffassungen zu dieser Rechtsfrage. Durch die Fehlanwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO habe der Bundesgerichtshof auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter verletzt.

11

Zugleich habe der Bundesgerichtshof § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO unvertretbar fehlerhaft angewandt, indem er die Revision nicht zur Heilung des Verstoßes des Oberlandesgerichts gegen Art. 3 Abs. 1 GG und um der Einzelfallgerechtigkeit willen unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen habe. Auch insoweit habe der Bundesgerichtshof nicht nur den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz, sondern auch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.

III.

12

Die Verfassungsbeschwerde ist der Bundesregierung, der Hessischen Landesregierung und dem im Ausgangsverfahren beklagten Regelbürgen zugestellt worden. Der Bundesgerichtshof wurde um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen.

13

Die Bundesregierung hat keine Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgegeben. Die Hessische Landesregierung hat sich auf die Äußerung beschränkt, die Verfassungsbeschwerde richte sich in erster Linie gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die unter Berücksichtigung der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch vertretbar sei.

14

Der Regelbürge hat sich dahin geäußert, die Verfassungsbeschwerde sei mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig, weil die Beschwerdeführerin, die die mangelnde Auseinandersetzung mit der Rechtslage moniere, Anhörungsrüge nicht eingelegt habe. Ein Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB stehe der Beschwerdeführerin aufgrund der Abtretung an die Rückbürgen und mangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht zu, so dass es auf die Frage der Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB zugunsten des Ausfallbürgen nicht angekommen sei.

15

Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Äußerung des Vorsitzenden des XI. Zivilsenats übermittelt. Dieser teilt mit, soweit der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit verschiedentlich ausgeführt habe, bei einer Ausfallbürgschaft entstehe kein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Ausfallbürgen und dem Regelbürgen und es finde kein Ausgleich zwischen ihnen statt, sei es um den internen Anspruch des Regelbürgen gegangen, der unter Hinweis auf die gegenüber dem Regelbürgen nachrangige Eintrittspflicht des Ausfallbürgen verneint worden sei. Dagegen stehe dem Ausfallbürgen ein eigenständiger Ausgleichsanspruch nach § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 BGB selbstverständlich zu, weil der im Verhältnis zum Regelbürgen privilegierte Ausfallbürge nicht schlechter stehen dürfe als ein Regelbürge im Verhältnis zu einem anderen. Die obergerichtliche Rechtsprechung gehe jedenfalls im Ergebnis einmütig davon aus, dass der vom Gläubiger in Anspruch genommene Ausfallbürge beim Regelbürgen vollen Regress nehmen könne, wenn sie auch einen Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB noch nicht habe behandeln müssen. Dass das Bestehen eines Anspruchs aus § 426 Abs. 1 BGB grundsätzlich klärungsbedürftig sei, habe die Beschwerdeführerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend dargetan. Anlass, die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen, habe nicht bestanden. Das Oberlandesgericht habe zwar rechtsfehlerhaft lediglich den Gesichtspunkt der Verjährung der Hauptforderung in den Blick genommen und dabei nicht hinreichend beachtet, dass auch ein Anspruch des Ausfallbürgen gegen den Regelbürgen aus § 426 Abs. 1 BGB zu prüfen gewesen sei. Damit habe es aber schlicht im Einzelfall falsch entschieden, ohne dass eine beachtliche Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr bestanden habe.

IV.

16

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision richtet, und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auch offensichtlich begründet.

17

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Rechtsweg ist erschöpft. Die Beschwerdeführerin war nicht gehalten, zunächst Anhörungsrüge zu erheben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet sie mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Zwar genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg lediglich formell erschöpft hat. Er muss vielmehr, um dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs zu entsprechen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; stRspr). Dazu können Rechtsausführungen vor den Fachgerichten gehören, sofern das Prozessrecht, wie beispielsweise bei der Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels, rechtliche Darlegungen verlangt (vgl. BVerfGE 112, 50 <60>). Diesen Anforderungen hat die Beschwerdeführerin indessen genügt; sie hat in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hinreichend zu einer Grundsatzbedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage vorgetragen.

18

2. Soweit die Beschwerdeführerin den Beschluss des Bundesgerichtshofs angreift, sind die Voraussetzungen einer Annahme der Verfassungsbeschwerde und einer Stattgabe erfüllt. Der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Justizgewährungsanspruch.

19

a) Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

20

In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter gewährleistet (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 107, 395 <401>; 108, 341 <347>). Der Weg zu den Gerichten darf zwar von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 9, 194 <199 f.>; 40, 272 <274>; 77, 275 <284>; stRspr). Der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <97>; 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so muss auch in diesem Rahmen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 96, 27 <39>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>), wobei eine Beanstandung durch das Bundesverfassungsgericht eine nicht mehr vertretbare Handhabung der Zulassungsvorschrift erfordert (vgl. BVerfGK 12, 341 <344>).

21

Diese Grundsätze gelten auch für die Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch das Revisionsgericht, der die Zulassung der Revision an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache koppelt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eine Rechtssache, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2010 - 1 BvR 2643/07 -, FamRZ 2010, S. 1235 <1236 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 381/10 -, juris, Rn. 12).

22

b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist bei Anlegung dieser Maßstäbe zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs an die Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision nicht. Der Bundesgerichtshof durfte nicht davon ausgehen, die Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB im Verhältnis des Ausfallbürgen zum Regelbürgen sei eindeutig, damit zweifelsfrei und bedürfe keiner höchstrichterlichen Klärung in einer Revisionsentscheidung.

23

Sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet sich der Hinweis, Ausfallbürge und Regelbürge seien nicht Mitbürgen im Sinne des § 769 BGB, die für Mitbürgen vorgesehene Haftung nach § 426 BGB gelte deshalb im Verhältnis des Regelbürgen zum Ausfallbürgen nicht (vgl. Auernhammer, BB 1958, S. 973; für einen Ausgleichsanspruch des Regelbürgen gegen den Ausfallbürgen zustimmend in Bezug genommen durch BGH, Urteil vom 18. Oktober 1978 - VIII ZR 278/77 -, WM 1978, S. 1267 <1268>; außerdem BGHZ 88, 185 <188>; BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - IX ZR 96/85 -, WM 1986, S. 961 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 27. Februar 2002 - 30 U 135/01 -, NZM 2002, S. 563 <564>; in diese Richtung auch OLG Brandenburg, Urteil vom 26. November 2005 - 4 U 31/05 -, juris, Rn. 41; RG, Urteil vom 25. April 1912 - VI 439/11 -, Recht 1912, Nr. 2032; weiter Herrmann, in: Erman, BGB, Bd. 2, 12. Aufl. 2008, § 769 Rn. 3; Häuser, in: Soergel, BGB, Bd. 5/1, 12. Aufl. 2007, Vor § 765 Rn. 38).

24

Ob dieser für das Verhältnis des Regelbürgen zum Ausfallbürgen entwickelte Grundsatz im Blick auf seinen Zweck, den Ausfallbürgen vor einer Inanspruchnahme durch den Regelbürgen zu schützen, auf einen Ausgleichsanspruch des Ausfallbürgen gegen den Regelbürgen gespiegelt werden könne oder ob im Gegenteil der privilegierte Ausfallbürge aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses wie ein Regelbürge zum anderen in den Genuss der Regelung in § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 BGB kommen müsse, war aufgrund der teils sehr allgemein gehaltenen Aussagen in Literatur und Rechtsprechung zum Fehlen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen Ausfall- und Regelbürge keineswegs eindeutig. Aufgrund der Ausführungen in Literatur und Rechtsprechung war die Annahme möglich, der Ausgleich zwischen Ausfallbürge und Regelbürge erfolge losgelöst von § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 BGB nach eigenen Regeln. Zugleich sprach aber auch einiges für die vom Bundesgerichtshof für richtig gehaltene Wertung, der privilegierte Ausfallbürge solle nicht schlechter stehen als ein Regelbürge, der gegen einen anderen Regelbürgen nach § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 BGB vorgehen könne. Ein Anspruch auf dieser Grundlage war vor dem Oberlandesgericht nicht diskutiert worden. Aus dem Verlauf des Ausgangsverfahrens ließ sich ersehen, dass Klarstellungsbedarf gegenüber den Instanzgerichten bestand. Entsprechend hatte der Bundesgerichtshof Grund zu einer Aussage für oder gegen die Anwendung von § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 BGB zugunsten des Ausfallbürgen. Die Annahme, eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage stelle sich nicht, war demnach nicht mehr vertretbar.

25

3. Ob der Beschluss des Bundesgerichtshofs daneben das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter verletzt, kann dahingestellt bleiben.

V.

26

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde im Umfang einer Beschwer zulasten der Beschwerdeführerin auch gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet, ist ihre Annahme zur Entscheidung weder wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung noch zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

VI.

27

Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Im Blick auf den Teilerfolg der Verfassungsbeschwerde erscheint die Anordnung der Erstattung der Hälfte der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin angemessen.

28

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

29

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen.

Gründe

1

1. Der Kläger erhielt nach Ablauf seiner Wehrdienstzeit Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG. Da er gleichzeitig Verwendungseinkommen aus einer Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst erzielte, kürzte die Beklagte die bewilligten Versorgungsbezüge. Den Antrag, bei der Ruhensberechnung tätigkeitsspezifische Zulagen und Zuschläge für besondere Arbeitserschwernisse und Gefahren sowie für Dienstleistung zu besonderen Zeiten (Überstunden, Wochenend- oder Nachtarbeit) außer Betracht zu lassen, lehnte die Beklagte ab. Widerspruchs- und Klageverfahren sind erfolglos geblieben.

2

2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.

3

a) Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. = NJW 1997, 3328 und vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 28. Mai 2013 - BVerwG 7 B 39.12 - juris Rn. 8). Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht.

4

Die Divergenzrevision dient dem Anliegen, die Einheitlichkeit der Verwaltungsrechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift zu sichern und damit Rechtssicherheit auch im Einzelfall zu gewährleisten. Bezugspunkt ist daher nicht allein der Wortlaut einer Bestimmung. "Abweichungen" beziehen sich vielmehr nur auf die Rechtsprechung zu demselben Gesetz (Beschluss vom 22. März 2012 - BVerwG 2 B 148.11 - juris Rn. 4). Andere Vorschriften können selbst bei Wortgleichheit in einem anderen systematischen Kontext stehen oder durch die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets geprägt sein und daher verschiedene Inhalte haben (stRspr; Beschlüsse vom 10. April 1963 - BVerwG 8 B 16.62 - BVerwGE 16, 53 <56 f.> und vom 27. Mai 2011 - BVerwG 9 B 29.11 - juris Rn. 2).

5

Die Entscheidungen müssen überdies dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben. Hat sich das maßgebliche Gesetz nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geändert und ist die Neufassung nicht nur redaktioneller Natur, stellen sich bei der Auslegung Fragen, die bei der vorangegangenen Entscheidung (noch) nicht berücksichtigt werden konnten. Die ursprüngliche Entscheidung verliert daher ihre Leitfunktion und ist insoweit überholt (vgl. Urteil vom 11. April 2002 - BVerwG 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 <173>). Abweichende Auslegungen beruhen dann auf einem anderen Gesetzeswortlaut und nicht auf einem prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt der geänderten Vorgängernorm, so dass der Divergenzrüge die Grundlage entzogen ist (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 32).

6

b) Die mit der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1981 (- BVerwG 6 C 69.79 - Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 3 = ZBR 1981, 321) liegt nicht vor, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu derselben Rechtsvorschrift ergangen ist. § 53 SVG ist in der Zwischenzeit maßgeblich geändert worden.

7

Durch Art. 7 Nr. 22 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts vom 29. Juni 1998 (Versorgungsreformgesetz 1998, BGBl I S. 1666 <1680 f.>) ist § 53 SVG neu gefasst worden. Dabei ist eine Legaldefinition der Begriffe Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen erfolgt (Absatz 5), darüber hinaus haben die für Empfänger von Übergangsgebührnissen geltenden Einschränkungen eine eigenständige Regelung erfahren (Absatz 9). Beide Fragen sind damit vom Gesetzgeber ausdrücklich und ohne Anknüpfung an die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1981 entwickelten Grundsätze beantwortet worden. Die Rechtssätze der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts waren für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts daher nicht mehr richtungweisend.

8

3. Die Beschwerde hat auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt.

9

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

10

Die vom Kläger bezeichnete Frage, ob der Begriff des Erwerbseinkommens im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 SVG auch Einkommensteile erfasst, die zwar Arbeitsentgelt sind, aber auf einer über das Normalmaß hinausgehenden Arbeitsleistung beruhen, bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.

11

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Begriff des Erwerbseinkommens aus § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG (ebenso wie in § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG) demjenigen des Einkommenssteuerrechts entspricht, sofern Strukturprinzipien des Versorgungsrechts dem nicht entgegenstehen. Damit sind grundsätzlich alle vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers erfasst, die Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung erhalten (Urteil vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 C 18.10 - Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 1 = ZBR 2013, 38 jeweils Rn. 13). Ausgenommen hiervon sind nur Aufwandsentschädigungen (vgl. hierzu Beschluss vom 27. September 2012 - BVerwG 2 B 92.11 - NVwZ-RR 2013, 58).

12

Der in älteren - vor Erlass des § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG ergangenen - Entscheidungen angenommenen Privilegierung von Einkommensanteilen, die auf einer über das Normalmaß hinausgehenden freiwillig übernommenen Arbeitsleistung beruhen (Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 C 37.66 - BVerwGE 36, 29 <30>), ist damit die Grundlage entzogen.

13

Dies gilt auch für die Empfänger von Übergangsgebührnissen. In § 53 Abs. 9 SVG hat der Versorgungsgesetzgeber ausdrückliche Sondervorschriften für diese Personengruppe statuiert. Um die Eingliederungsbemühungen in einen Zivilberuf und den Aufbau einer Altersversorgung nicht zu erschweren, unterbleibt hier eine Anrechnung des außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Einkommens; überdies gelten angehobene Höchstgrenzen für den Zuverdienst (vgl. BTDrucks 13/9527, S. 45). Eine weitere Privilegierung nach der Art und Natur der im öffentlichen Dienst erzielten Einkommensbestandteile ist dagegen nicht vorgesehen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass einem ehemaligen Soldaten, der eine Anstellung im öffentlichen Dienst gefunden hat, der Übergang in einen Zivilberuf gelungen ist, so dass dem Anliegen, eine Doppelalimentierung aus öffentlichen Kassen zu vermeiden, hier der Vorrang eingeräumt werden kann.

14

Soweit und solange die Summe aus dem Verwendungseinkommen und den Übergangsgebührnissen die nach § 53 Abs. 9 Nr. 2 SVG zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt, ruht der Anspruch auf Zahlung der Übergangsgebührnisse kraft Gesetzes. Nur wenn das Einkommen den Differenzbetrag nicht übersteigt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 26. November 2013 - BVerwG 2 C 17.12 - IÖD 2014, 66, Rn. 19).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 27. Juli 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.400,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der vorrangig auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag ist mangels ausreichender Darlegung bereits unzulässig (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und hat auch in Bezug auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keinen Erfolg.

2

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich – klärungsfähig – ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., 2015, § 124 Rn. 10). Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend ober- und höchstrichterlich geklärt sind (BeckOK/Roth, VwGO, 40. Ed. 01.01.2017, § 124 Rn. 55). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BVerwG, Beschl. v. 09.04.2014 - 2 B 107/13 -, Juris Rn. 9). Die geltend gemachte Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet als solche keine grundsätzliche Bedeutung (BeckOK/Roth, a.a.O., § 124a Rn. 76). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzulegen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (OVG Schleswig, Beschl. v. 26.07.2016 - 3 LA 70/14 -, Juris Rn. 20 m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rn. 54).

3

Der Antrag des Klägers genügt diesen Darlegungsanforderungen nicht. Der Kläger legt nicht substantiiert dar, weshalb die von ihm als grundsätzlich bezeichnete Frage,

4

„ob beim Messen der Geschwindigkeit eines Pkw insoweit auch ein Frontfoto anzufertigen ist, um den Fahrer feststellen zu können, sofern das eingesetzte Messgerät die Möglichkeit hierfür bietet und auch die dafür erforderliche Ausstattung vorhanden ist“,

5

klärungsbedürftig sein sollte, mithin eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung bestehen sollte. Er beschränkt sich vielmehr auf eine Kritik an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Anfertigung lediglich eines Heckfotos als angemessene und ausreichende Ermittlungsmethode anzusehen sei, weil er meint, dass die zur Begründung dieser Auffassung herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1978 heute auf vergleichbare Fälle nicht mehr übertragbar sei, weil sich die Fototechnik seit dieser Entscheidung fortentwickelt habe und die Anforderungen an die Ermittlungsmittel deshalb erneut erörtert werden müssten. Eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung findet jedoch nicht statt. Sie hätte gezeigt, dass es bei der Formulierung der Anforderungen an die polizeiliche Ermittlung von Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht vorrangig auf die aktuellen technischen Möglichkeiten ankommt, sondern auf die Angemessenheit des Einsatzes der jeweils verfügbaren Möglichkeiten. Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht mit der zitierten Entscheidung aus dem Jahre 1978 bereits rechtsgrundsätzliche Ausführungen gemacht (Urt. v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - Juris Rn. 16), die in späteren Entscheidungen bestätigt worden sind und auch heute noch ihre Berechtigung haben. Ob die Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich beobachtet und das Kennzeichen per Hand notiert oder ob ein Radarfoto gefertigt wird – als Front- oder Heckfoto – spielt dabei keine vorrangige Rolle. Dies ergibt sich aus Folgendem:

6

Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat und dennoch nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 -, Juris Rn. 3; Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, Juris Rn. 7 m.w.N.). Hinsichtlich der Art, des Zeitpunkts und des Umfangs der Ermittlungen zur Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten steht der Polizei auch bei Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften, deren Begehung Voraussetzung für eine Fahrtenbuchauflage ist, wie auch sonst ein Ermessen zu. Aus § 31a StVZO kann nicht geschlossen werden, die Polizei sei verpflichtet, bestimmte Ermittlungsmittel oder -methoden anzuwenden. Vielmehr hat sie in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen. Entsprechend genügt bei der Kontrolle von Geschwindigkeitsverstößen – durch Beobachtung oder durch Radarmessung – im Allgemeinen das Notieren des Kennzeichens als Sofortmaßnahme, solange der Kraftfahrzeughalter anschließend unverzüglich (vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls regelmäßig innerhalb von zwei Wochen) von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann (BVerwG, Beschl. v. 14.05.1997 - 3 B 28/97 - Juris Rn. 3 ff.; v. 09.12.1993 - 11 B 113.93 -, Juris Rn. 4; Urt. v. 17.12.1982 a.a.O.; Urt. v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - Juris Rn. 16). Ebenso wenig, wie ein sofortiges Anhalten des Fahrzeugs erforderlich ist, bedarf es deshalb eines Frontfotos. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Verstoß selbst und das Kraftfahrzeugkennzeichen festgehalten werden, um darüber den Kraftfahrzeughalter und über ihn den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 13.10.1978 a.a.O.). Überdies ist der Fahrzeugführer selbst bei einem vorhandenen Frontfoto aufgrund der Fotoqualität häufig nicht erkennbar und deshalb auch nicht zu ermitteln. Die Behörde ist selbst dann regelmäßig auf die Mitwirkung des Fahrzeughalters angewiesen. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit richten sich aus diesen Gründen insbesondere an der Mitwirkung des Fahrzeughalters aus. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, Beschl. v. 09.12.1993 - 11 B 113.93 -, Juris Rn. 4; Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, Juris Rn. 7).

7

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich entgegen den Ausführungen des Klägers auch keine Pflicht zur Unterscheidung der Anforderungen an die Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich eines Pkw-Fahrers und eines Motorradfahrers.

8

Der Vortrag des Klägers, die angefochtene Entscheidung weiche von einem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23.11.2012 (W 6 K 12.87) ab, da dort als erforderliche und zumutbare Ermittlungsmaßnahme ein Frontfoto genannt worden sei, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht Würzburg äußert sich zu dieser Frage nicht. Allein der im Tatbestand des Urteils zitierte Bescheid behandelt die Ermittlungspflicht nach Fertigung eines Frontfotos.

9

2. Aus den vorgenannten Gründen liegt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils – nicht vor. Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - Juris Rn. 15). Dabei muss der Erfolg des Rechtsmittels allerdings nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 - Juris Rn. 19).

10

Rechtsfehlerfrei hat Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.1978 (VII C 77.74) festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften mit dem klägerischen Fahrzeug vorliegen, insbesondere, dass die Gestaltung der Radarkontrolle (Fertigung lediglich eines Heckfotos) nicht zu beanstanden ist. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass es nach diesen Grundsätzen ausgereicht hat, das Kennzeichen des beteiligten Fahrzeugs fotografisch zu erfassen und festzuhalten.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

12

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

13

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig, § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

Tatbestand

1

Der 1986 geborene Kläger indischer Staatsangehörigkeit möchte die Ausstellung eines nationalen Visums zur Familienzusammenführung erreichen.

2

Der 1956 geborene Vater des Klägers reiste 1994 nach Deutschland ein. Zu diesem Zeitpunkt war er mit einer Inderin verheiratet. Nach Ablehnung eines Asylantrags heiratete er im August 1997 in Dänemark die deutsche Staatsangehörige J. Diese Ehe wurde im Mai 2007 geschieden. Der Vater des Klägers ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis; ein Einbürgerungsantrag scheiterte.

3

Der Kläger reiste im August 2004 nach Deutschland ein. Sein nach Einreise gestellter Asylantrag wurde abgelehnt; seine dagegen erhobene Klage nahm der Kläger im Jahre 2006 zurück. Sein Versuch, die zuvor mit seinem Vater verheiratete Frau J. im September 2007 in Schweden zu heiraten, scheiterte. Der Kläger reiste im Oktober 2007 freiwillig nach Indien aus. Dort ging er am 8. Februar 2008 mit Frau J. eine Zivilehe nach indischem Recht ein.

4

Am 21. Februar 2008 beantragte der Kläger bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung. Die Botschaft beauftragte ein Ermittlungsbüro mit der Überprüfung der zur Begründung des Antrags vorgebrachten Angaben. Dieses erläuterte in seinem Abschlussbericht die familiären Beziehungen zwischen den beteiligten Personen und äußerte den Verdacht, dass es sich bei der streitigen Ehe des Klägers mit Frau J. um eine ausländerrechtliche Zweckehe handeln könnte. Die Botschaft zog aus den vorgelegten Erkenntnissen den Schluss, die Ehe sei wegen des in Indien bestehenden Verbots einer Ehe zwischen Stiefsohn und Stiefmutter nichtig. Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ihre Zustimmung zur Erteilung des Visums verweigert hatte, lehnte die Botschaft den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 28. Juli 2008 ab.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung des Visums abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, zwischen dem Kläger und Frau J. sei keine wirksame Ehe zustande gekommen. Ehehindernisse in der Person des Klägers seien gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach indischem Recht zu prüfen, so dass seine Ehe entsprechend dem Domizilprinzip nach indischem Sachrecht unwirksam sei. Denn Frau J. sei die Stiefmutter des Klägers, so dass einer Ehe mit dem Kläger das nach indischem Recht geltende Eheverbot der Schwägerschaft ersten Grades entgegenstehe; eine solche Ehe sei nach indischem Recht nichtig. Die Ehe zwischen Frau J. und dem Vater des Klägers sei zwar aufhebbar, bis zur Scheidung aber wirksam gewesen. Das für diese Vorfrage maßgebliche Recht ergebe sich aus Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Für den Vater des Klägers, der zur Zeit der Eheschließung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe, verweise das im indischen Recht verankerte Domizilprinzip auf deutsches Recht. Dies führe dazu, dass Frau J. die Stiefmutter des Klägers und deshalb nach indischem Recht an einer Eheschließung mit ihm gehindert sei. Weder Art. 13 Abs. 2 EGBGB noch Art. 6 GG oder Art. 12 EMRK stünden diesem Ergebnis entgegen. Das nach indischem Recht geltende Eheverbot der Schwägerschaft ersten Grades sei nicht als überzogenes Ehehindernis einzustufen, denn es sei auch in Deutschland erst 1998 aufgehoben worden und könne das Ziel verfolgen, intakte Familienverhältnisse aufrecht zu erhalten. Eine einschränkende Wirkung entfalte hier auch Art. 6 EGBGB nicht, da der deutsche ordre public die Wirkungen eines Eheverbots, das bis vor wenigen Jahren auch in Deutschland gegolten habe, nicht ausschließen könne.

6

Der Kläger begründet seine Revision damit, dass nach Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB auf die Ehe des Klägers mit Frau J. deutsches Recht anwendbar sei. Auch wenn die Ehe der Frau J. mit dem Vater des Klägers nur aufhebbar gewesen sei, bestehe kein gewichtiges Interesse an der Nichtanerkennung der in Indien geschlossenen Ehe des Klägers. Gerade die Aufhebung des früher auch in Deutschland geltenden gesetzlichen Eheverbots der Schwägerschaft in gerader Linie zeige, dass ein solches Interesse in Deutschland nicht mehr anzuerkennen sei. Der Eingriff in die Eheschließungsfreiheit des Klägers und seiner Ehefrau könne nach heutigem Recht daher nicht mehr gerechtfertigt werden.

7

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das Verfahren ist daher an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 6 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Nach diesen Vorschriften benötigt ein Ausländer, der für einen längerfristigen Aufenthalt nach Deutschland einreisen möchte, vor der Einreise ein nationales Visum. Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich im vorliegenden Fall nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden §§ 27 und 28 AufenthG. Diese erfordern u.a., dass der Kläger Ehegatte einer Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Tatbestandsmerkmal verneint. Nach seinen Feststellungen ist die Ehe des Klägers mit Frau J. nach indischem Recht nichtig, weil Frau J. aufgrund ihrer früheren Ehe mit dem Vater des Klägers die Stiefmutter des Klägers und deshalb an einer Eheschließung mit ihm gehindert sei. Die aus diesen tatsächlichen Feststellungen abgeleiteten rechtlichen Schlussfolgerungen zu § 6 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beruhen allerdings auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage, sodass sie ungeachtet der Frage, ob die Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen auch durch Verfahrensfehler belastet ist, einen Verstoß gegen revisibles materielles Recht darstellen.

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1.1 Zu Recht ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger Ehegatte einer Deutschen geworden ist, zunächst davon ausgegangen, dass sich das Ehestatut für beide Verlobte gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach ihrer Staatsangehörigkeit bestimmt und dass die Vorschrift als Gesamtnormverweisung für den Kläger auf indisches Recht verweist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bleibt es bei dieser Verweisung, weil das indische Recht für den Kläger nicht auf deutsches Recht zurückverweist. Nach Sec. 4 Satz 1 Buchst. d), Sec. 24 Abs. 1 des Special Marriage Act vom 9. Oktober 1954 (SpMA) stellt die Schwägerschaft ersten Grades ein zur Nichtigkeit führendes Ehehindernis dar, so dass die vom Kläger geschlossene Ehe maßgeblich davon abhängt, ob Frau J. mit dem Kläger verschwägert ist. Dabei ist die zwischen ihr und dem Kläger als dem Sohn ihres ehemaligen Ehemannes bestehende Beziehung nach Anlage I Nr. 2 i.V.m. Anlage II Satz 2 SpMA als nach diesem Gesetz verbotenes Verwandtschaftsverhältnis einzustufen. Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten von diesem Ehehindernis sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und werden von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht.

11

1.2 Für die dann maßgebliche Vorfrage, ob die Ehe seines Vaters mit Frau J. bis zu ihrer Scheidung als wirksam anzusehen war oder nicht, hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen revisibles Recht sodann auch die Bestimmung des Ehestatuts im Wege der selbstständigen Anknüpfung ausgehend von Art. 13 Abs. 1 EGBGB vorgenommen (ebenso BGH, Urteile vom 7. April 1976 - IV ZR 70/74 - NJW 1976, 1590 und juris, dort Rn. 17 und vom 11. Oktober 2006 - XII ZR 79/04 - BGHZ 169, 240 Rn. 12). Daraus folgt, dass indisches Kollisions- und Sachrecht auch hinsichtlich der materiellen Eheschließungsvoraussetzungen für den Vater des Klägers maßgeblich ist.

12

1.3 Zum Inhalt des durch Art. 13 Abs. 1 EGBGB in Bezug genommenen Rechts hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass nach dem kollisionsrechtlichen Domizilprinzip des indischen Rechts das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich sei. Dies sei für den Vater des Klägers zum Zeitpunkt seiner Eheschließung mit Frau J. Deutschland gewesen. Deshalb komme ausschließlich deutsches Eherecht zur Anwendung mit der Folge, dass seine Ehe mit Frau J. wegen des Verbots der Doppelehe aufhebbar, jedoch nicht unwirksam gewesen sei. Aus diesem Grunde sei eine wirksame Ehe zwischen dem Kläger und Frau J. im Hinblick auf das Ehehindernis der Schwägerschaft nicht zustande gekommen, so dass ein Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG nicht bestehe.

13

Die tatsächlichen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht sich für diese Schlussfolgerung stützt, tragen jedoch die Berufungsentscheidung nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen § 6 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG angenommen, dass der Kläger nicht der Ehemann einer Deutschen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland sei, ohne für diese Annahme eine hinreichend breite Tatsachengrundlage zu schaffen. Es hat als Regel des indischen Kollisionsrechts die Geltung des Domizilprinzips festgestellt und angenommen, damit verweise das indische Recht auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Diese Gleichsetzung des im deutschen Recht geläufigen Begriffs "Domizil" mit dem aus dem common law stammenden indischen Begriff "domicile" ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar. Eine den gebotenen Sorgfaltsanforderungen bei der Feststellung ausländischen Rechts genügende Aufklärung hätte vielmehr ergeben, dass die offenkundigen Unterschiede zwischen beiden Begriffen eingehende Ermittlungen zum indischen Gesetzesrecht und zur indischen Rechtspraxis erfordert hätten. Der Subsumtion unter dem Begriff des "Ehegatten eines Deutschen" in § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, fehlt damit eine hinreichende Grundlage; sie beruht damit auf einer materiell fehlerhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung (vgl. Beschluss vom 2. Mai 2012 - BVerwG 10 B 10.12 -).

14

§ 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO verpflichtet das Gericht im Verwaltungsprozess, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten (s. nur BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 12.04 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 67, Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52 <59>). Der an diese Ermittlungspflicht anzulegende Maßstab ist streng. Es gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht, das in seinem systematischen Kontext, mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung erfasst werden muss. Mit welchen Erkenntnismitteln das maßgebliche ausländische Recht festzustellen ist, hat das Tatsachengericht nach seinem Ermessen zu entscheiden. Je komplexer und "fremder" im Vergleich zum deutschen Recht das anzuwendende Recht ist, desto höhere Anforderungen sind an die richterliche Ermittlungspflicht zu stellen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05 - BGHZ 165, 248, vom 21. Januar 1991 - II ZR 50/90 - NJW 1991, 1418 und vom 27. April 1976 - VI ZR 264/74 - NJW 1976, 1588). Eine Beweiserhebung zur Bestimmung des ausländischen Rechts und der maßgeblichen Rechtspraxis ist statthaft, aber nur erforderlich, soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist (vgl. § 293 Satz 1 ZPO), etwa weil es aufgrund sprachlicher Barrieren keinen unmittelbaren Zugang dazu hat.

15

Selbst wenn die Verfahrensbeteiligten die Feststellungen des Tatsachengerichts zum ausländischen Recht nicht in Frage stellen, kann das Gericht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet sein. Dies gilt nicht nur bei der Feststellung offenkundiger Tatsachen, sondern auch dann, wenn zwar nicht eine relevante Tatsache selbst, sondern die Erforderlichkeit einer weiteren Aufklärung zur Verbesserung einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage offenkundig ist. Denn der Inhalt ausländischen Rechts kann, nicht anders als dies auch bei inländischem Recht der Fall ist, regelmäßig nur im Wege richterlicher Erkenntnis festgestellt werden, so dass dem Gericht insoweit eine besondere Verantwortung bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit von Sachaufklärungsmaßnahmen zukommt. Insbesondere wenn handgreifliche Indizien dafür sprechen, dass die von den Beteiligten vertretenen Positionen zum ausländischen Recht unzutreffend sind, hat es den verfügbaren Quellen zu dem jeweils maßgeblichen ausländischen Recht und seiner praktischen Anwendung nachzugehen, auch um ggf. die Notwendigkeit einer sachverständigen Begutachtung zu prüfen. Lässt sich der Inhalt des ausländischen Rechts auch unter Ausschöpfung der verfügbaren Erkenntnismittel nicht feststellen, ist ggf. nach einem Ersatzrecht zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 643/80 - NJW 1982, 1215 und vom 26. Oktober 1977 - IV ZB 7/77 - BGHZ 69, 387); eine Beweislastentscheidung kommt nicht in Betracht.

16

Revisionsrechtlich ist die Ermittlung ausländischen Rechts sowie der ausländischen Rechtspraxis im Verwaltungsprozess nicht dem Bereich der Rechtserkenntnis zuzuordnen, sondern ungeachtet der vorerwähnten Besonderheiten wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln (stRspr, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 17; Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - BVerwG 10 B 88.07 - Buchholz 310 § 173 VwGO Nr. 1 und vom 2. Juni 2008 - BVerwG 6 B 17.08 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 50); § 545 ZPO findet keine Anwendung (vgl. Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2012, § 173 Rn. 277). Das Bestehen bzw. Nichtbestehen ausländischer Ehehindernisse als Vorfrage eines aufenthaltsrechtlichen Anspruchs ist daher kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; dies gilt ebenso für die Frage, welchen Inhalt eine Regel des ausländischen Kollisionsrechts hat und wie sie in der Rechtspraxis angewendet wird. An die Feststellungen des Berufungsgerichts zum ausländischen Recht ist das Revisionsgericht deshalb in den Grenzen des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Allerdings können auch in das Revisionsverfahren in bestimmten Fällen Tatsachenfeststellungen - ggf. auch gegen den übereinstimmenden Willen der Verfahrensbeteiligten - eingeführt werden, etwa wenn es sich um offenkundige Tatsachen handelt oder um die Ersetzung aktenwidriger Feststellungen des Berufungsgerichts durch aktenkundige (vgl. etwa Urteile vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 25.07 - Buchholz 402.25 § 71 AsylVfG Nr. 15 Rn. 17 und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 22).

17

Den dargestellten Sorgfaltsanforderungen ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Es hat sich für die - zutreffende - Feststellung, im indischen Recht gelte als Kollisionsregel das Domizilprinzip, auf eine Erkenntnisquelle bezogen, die dies zwar ausführt, in engem räumlichem Zusammenhang damit aber zugleich auf den grundlegenden Unterschied dieses Prinzips vom europäisch-kontinentalen Wohnsitzbegriff hinweist und deshalb betont, das "domicile" einer Person sei entsprechend der englischen Rechtstechnik festzustellen (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Indien, Stand: 30. Juni 1989, S. 11 und 12). Sowohl die Kommentarliteratur als auch verfügbare monografische Darstellungen (vgl. Mankowski, in: Staudingers Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2011, vor Art. 13 EGBGB Rn. 18 f., 20 ff.; Sonnenberger, in: Münchener Kommentar zum BGB, Einl. IPR Rn. 726 ff.; Kreitlow, Das domicile-Prinzip im englischen Internationalen Privatrecht und seine europäische Perspektive, Peter Lang, 2002; Elwan, Gutachten zum ausländischen Familien- und Erbrecht, 2005, S. 158 ff., 162 ff., 173 ff., jeweils m.w.N. zur indischen Rechtsprechung; Ferid, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 1986 S. 41; Dosi, Validity of Marriage and Conflict of Laws, ILI Law Review 2010, 269 <281 ff.>) heben übereinstimmend hervor, dass eine Gleichsetzung des im common law wurzelnden Begriffs "domicile" mit dem im Sinne des gewöhnlichen Aufenthalts verwendeten Domizilbegriff des deutschen Rechts unrichtig sei und dass aufgrund der Besonderheiten des indischen bzw. im common law wurzelnden Begriffs regelmäßig zahlreiche tatsächliche Feststellungen zu treffen seien, bevor die Zuschreibung eines "domicile" möglich sei. In einer derartigen Situation hätte das Berufungsgericht zunächst den Begriff des "domicile" eingehend klären und sodann die für eine Subsumtion erforderlichen Tatsachen ermitteln müssen.

18

Da ohne ein vertieftes Verständnis des "domicile"-Begriffs und ohne die zu seiner Anwendung aller Wahrscheinlichkeit nach erst noch zu ermittelnden Tatsachen die Frage nicht beantwortet werden kann, ob die Ehe des Vaters des Klägers mit Frau J. nach deutschem oder indischem Recht zu beurteilen ist, lässt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ermittelten Tatsachen auch das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 AufenthG weder in positiver noch in negativer Hinsicht klären. Somit kommt nur eine Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht in Betracht.

19

1.4 Die Frage, ob der Eheschließung des Klägers mit Frau J. das Ehehindernis der Schwägerschaft entgegensteht, weil Frau J. als Stiefmutter des Klägers anzusehen wäre, kann auch nicht deswegen dahinstehen, weil auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 2 EGBGB ausnahmsweise die Anwendung deutschen Rechts in Betracht käme. Hierzu hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, dass diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht durchgreift. Dies steht im Einklang mit revisiblem Recht.

20

Nach Art. 13 Abs. 2 EGBGB ist für die Voraussetzungen der Eheschließung deutsches Recht u.a. dann anzuwenden, wenn nach ausländischem Recht eine materielle Eheschließungsvoraussetzung fehlt, einer der Verlobten Deutscher ist, die Beseitigung des Ehehindernisses gescheitert ist und wenn die Versagung der Eheschließung gegen die Eheschließungsfreiheit des Art. 6 GG verstößt. Das ist indes nicht der Fall. Das im vorliegenden Fall relevante Ehehindernis der Schwägerschaft in direkter Linie war bis zum Inkrafttreten des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 833) in § 4 Abs. 1 Satz 1 EheG Bestandteil des deutschen Rechts und galt mithin noch im Zeitpunkt der Eheschließung zwischen dem Vater des Klägers und Frau J. Seine Abschaffung war nicht zwingenden verfassungsrechtlichen Gründen geschuldet, sondern beruhte vorrangig auf der pragmatischen Erwägung, dass ihm aufgrund der großzügigen Befreiungspraxis (vgl. § 4 Abs. 3 EheG) ohnehin keine praktische Bedeutung mehr zukam (vgl. BTDrucks 13/4898 S. 13; BRDrucks 79/96 S. 33, vgl. ebenso OLG Stuttgart vom 4. November 1999 - 19 VA 6/99 - FamRZ 2000, 821). Es ist nicht als "überzogenes" Ehehindernis einzustufen, das als unverhältnismäßige Einschränkung der Eheschließungsfreiheit anzusehen wäre. Vielmehr ist die mit dem Ehehindernis der direkten Schwägerschaft verbundene Einschränkung der Eheschließungsfreiheit nach wie vor im Hinblick auf ihren Normzweck, Streitigkeiten in Familien zu verhindern, die durch konsekutive Eheschließungen Verschwägerter innerhalb der (Kern-)Familie entstehen können, als verhältnismäßig anzusehen.

21

Im Übrigen spricht die Grundentscheidung des Internationalen Privatrechts für den Respekt gegenüber fremden Rechtsordnungen ebenfalls für die Zulässigkeit einer solchen Einschränkung der Eheschließungsfreiheit. Auch die konkreten Besonderheiten des vorliegenden Falles lassen nicht erkennen, dass der Kläger oder seine deutsche Partnerin im Einzelfall eine unverhältnismäßige Einschränkung ihrer Eheschließungsfreiheit hinzunehmen hätten. Der Umstand, dass deutsches Recht das Ehehindernis der direkten Schwägerschaft nicht mehr kennt und dass zugleich die Eheschließung des Klägers bei einer isolierten Betrachtung auch der Vorehe seines Vaters ausschließlich nach indischem Recht möglicherweise wirksam wäre, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn die maßgebliche Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 1 EGBGB verweist für die Beurteilung der Eheschließungsvoraussetzungen gerade nicht nur auf indisches Sachrecht, sondern auch auf das relevante Kollisionsrecht. Damit wird die dem indischen Recht möglicherweise zu entnehmende Entscheidung, bestimmte Aspekte des Falles durch den renvoi in deutsches Recht nach dessen Regeln zu beurteilen, zu einer sich auf die Eheschließungsfreiheit auswirkenden Folge des deutschen Kollisionsrechts und ist bis zur - hier gerade nicht überschrittenen - Grenze der Unverhältnismäßigkeit hinzunehmen. Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 12 EMRK (Entscheidung der 4. Sektion vom 13. September 2005 - Nr. 36536/02) betraf eine Fallkonstellation langjährigen Zusammenlebens in ständiger Partnerschaft, die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar und nicht auf diesen zu übertragen ist.

22

Auch Art. 6 EGBGB führt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung deutschen Rechts auf die Ehe des Klägers mit Frau J. Selbst wenn dem allgemeinen ordre public-Gebot neben der speziellen Norm des Art. 13 Abs. 2 EGBGB ein Anwendungsbereich verbleiben sollte, läge hier kein solcher Anwendungsfall vor, da es bei dem Ehehindernis der Schwägerschaft um ein Hindernis geht, das von Art. 13 Abs. 2 EGBGB erfasst ist und damit im Rahmen des Art. 6 EGBGB keine Rolle spielt.

23

2. Für das neue Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

24

2.1 Für die am 8. Februar 2008 geschlossene Ehe zwischen dem Kläger und Frau J. wird zunächst zu prüfen sein, ob das indische Kollisionsrecht eine Zurückverweisung auf deutsches Recht vornimmt; hierfür werden der Bedeutungsgehalt des "domicile"-Begriffs und seine Anwendung in der indischen Rechtspraxis zu klären sein. Insbesondere könnte - auch wenn dies fern liegen mag - von Bedeutung sein, ob der Kläger sein "domicile of origin" schon durch die bloße Eheschließung mit Frau J. und seinen streitgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Visums zugunsten eines "domicile of choice" aufgegeben haben könnte. Bei der Ermittlung und Auslegung des "domicile"-Begriffs im indischen Recht wird möglicherweise auch die Frage eine Rolle spielen müssen, ob dieser Begriff an den Veränderungen teilhat, denen das Konzept des "domicile" im common law seit dem Erlass des Special Marriage Act (1954) ausgesetzt ist (vgl. hierzu etwa Kreitlow, a.a.O. S. 185 ff.).

25

2.2 Sodann wird der Frage nachzugehen sein, ob die Wirksamkeit der Vorehe zwischen dem Vater des Klägers und Frau J. tatsächlich, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, als Vorfrage für die Wirksamkeit der Ehe zwischen dem Kläger und Frau J. von Bedeutung ist. Zu denkbaren Folgen einer - auch nur versuchten - Eheschließung nach indischem Recht liegen bisher ebenso wenig hinreichende Erkenntnisse vor wie zu der Frage, ob im indischen Sachrecht die Möglichkeit der Heilung einer fehlerhaften Ehe vorgesehen ist und im vorliegenden Fall eine Rolle spielen könnte.

26

2.3 Sollte allerdings der rechtliche Bestand der Vorehe bis zur Scheidung von Bedeutung sein, wird auf der Grundlage der Feststellungen zum indischen Konzept des "domicile" die Frage zu beantworten sein, nach welchem Recht die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen in der Person des Vaters des Klägers - bezogen auf das Jahr 1997 - zu bestimmen sind. Für die Begründung eines "domicile of choice" wird es möglicherweise auf subjektive Tatsachen ankommen, insbesondere auf die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Vater des Klägers die Kontakte zu seiner indischen Familie nach seiner Einreise nach Deutschland aufrechterhalten hatte und dies auch nach der Eheschließung plante. Auch wird ggf. zu entscheiden sein, welche Auswirkungen auf die mögliche Wahl eines vom "domicile of origin" abweichenden "domicile of choice" der Asylantrag und seine Ablehnung auf den hierauf erforderlichen animus manendi als subjektive Voraussetzung hatten; dabei wird auch das einem Asylbegehren innewohnende Element des nur vorübergehend gesuchten Schutzes vor Verfolgung durch staatliche Gewalt zu würdigen sein.

27

2.4 Sollte nach hinreichender Sachaufklärung zum Inhalt und zur Anwendung des "domicile"-Prinzips anzunehmen sein, dass die Ehe zwischen dem Vater des Klägers und Frau J. nach deutschem Recht zu beurteilen wäre, so ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass diese Ehe nach deutschem Eherecht als Doppelehe nicht ohne Weiteres als nichtig, sondern nur als aufhebbar behandelt werden dürfe, revisionsgerichtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies beruht allerdings nicht auf den §§ 1313, 1314 i.V.m. § 1306 BGB, sondern auf den §§ 5, 16, 20 und 23 des zum Zeitpunkt der Eheschließung noch geltenden Ehegesetzes (EheG). Nach § 20 Abs. 1 EheG ist eine Doppelehe nichtig, doch kann sich nach § 23 EheG niemand auf die Nichtigkeit berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Diese Regelungen entsprechen trotz ihres Wortlauts in der Sache einer Anfechtbarkeit nach heutigem Recht (vgl. Müller-Gindullis, in: Münchener Kommentar, 3. Aufl. 1993, § 16 EheG Rn. 1 und § 23 EheG Rn. 1). Sollte die Ehe zwischen dem Vater des Klägers und Frau J. also nach deutschem Recht zu beurteilen sein, so könnte sich mangels gerichtlicher Aufhebung der Ehe niemand auf die Nichtigkeit berufen; für den Zeitraum bis zur Scheidung am 2. Mai 2007 wäre die Ehe vielmehr als wirksam zu behandeln.

28

2.5 Falls sich hingegen, abweichend von der bisherigen Annahme des Berufungsgerichts, ergeben sollte, dass die Vorehe des Vaters des Klägers mit Frau J. nach indischem Recht zu beurteilen ist, wäre zunächst zu klären, ob die Bestimmungen des Special Marriage Act (1954) oder diejenigen des Foreign Marriage Act (1969) - etwa dessen Sec. 23 (Recognition of Marriages Solemnized under Law of other Countries) - auf die 1997 geschlossene Ehe anzuwenden sind. Auslegung und Rechtspraxis der danach maßgeblichen Vorschriften wären sodann zu ermitteln. Dazu zählt auch die Frage, ob es die Möglichkeit einer Befreiung von dem Ehehindernis der Doppelehe bzw. ggf. die Möglichkeit der Heilung einer fehlerhaften Ehe gibt.

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2.6 Schließlich bedarf es für den Fall, dass die Ehe des Klägers mit Frau J. wirksam zustande gekommen sein und die Erteilung eines Visums deshalb grundsätzlich in Betracht kommen sollte, einer Entscheidung zu der Frage, ob diese Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Kläger die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (§ 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG). Die vom Verwaltungsgericht hierzu aufgrund der Vernehmung der Frau J. als Zeugin geäußerte Einschätzung wäre ggf. zu überprüfen. Falls das Vorliegen einer ausländerrechtlichen Zweckehe zu verneinen wäre, müssten auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 27 und 28 AufenthG geklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.