Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Juni 2018 - 4 MB 45/18
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 16. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf15.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2018 ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
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Die im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Überprüfung führt, wie schon das Verwaltungsgericht angenommen hat, dazu, dass der streitige Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist.
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Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis u.a. dann zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist sich nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 und Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV insbesondere, wer gelegentlich Cannabis einnimmt und Konsum und Fahren nicht trennt.
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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller konsumiere gelegentlich Cannabis, wird von der Beschwerde nicht angegriffen.
- 5
Entgegen den Ausführungen der Beschwerde führt der beim Antragsteller festgestellte THC-Wert von 1,5 ng/ml im Blutserum zu der Annahme, dass er nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann. Die vom Antragsteller angeführten Empfehlungen der Grenzwertkommission vom September 2015 und des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstags vom Januar 2018 zur Heraufsetzung des maßgeblichen Grenzwerts von 1,0 ng/ml im Blutserum auf 3,0 ng/ml im Blutserum führen zu keiner anderen Bewertung (1). Gleiches gilt für die Überlegungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.08.2016 - 11 CS 16.1460 -, ZfSch 2016, 595) und des EU-Projekts DRUID zu einer Gleichbehandlung von Drogen- und Alkoholkonsum (2).
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1) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml davon auszugehen ist, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, NJW 2015, 2439; BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349, Rn. 29 f. bei juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2014 - 2 O 19/14 -, NJW 2015, 2202, Rn. 6 bei juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.01.2017 - 4 MB 2/17 -; Rn. 11 bei juris, VGH Kassel, Beschl. v. 17.08.2017 - 2 B 1213/17 -, VerkMitt 2018 Nr. 3).
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Die Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (abgedruckt in: Blutalkohol Vol. 52/2015, S. 322 – 323), erst bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen, bietet keinen Anlass zu einer Heraufsetzung des Grenzwerts (OVG Schleswig, Beschl. v. 08.09.2016 - 3 MB 36/16 - unter Bezugnahme auf VGH München, Beschl. v. 23.05.2016 - 11 CS 16.690 -, Rn. 16 – 18 bei juris; OVG Münster, Urt. v. 15.03.2017 - 16 A 432/16 -; VG Schleswig, Beschl. v. 21.03.2017 - 3 B 24/17 -).
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Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, NJW 2015, 2439) hat entschieden, dass die Frage, auf welchen THC-Wert abzustellen ist, auf mehrere Unterfragen führt. Die Frage nach dem Gefährdungsmaßstab, das heißt die Frage, wie wahrscheinlich die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Cannabis sein muss, ist danach eine der revisionsgerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugängliche Rechtsfrage. Dagegen ist die Frage nach dem maßgeblichen Grenzwert, das heißt die Frage, bei welchem THC-Wert von verkehrssicherheitsrelevanten Beeinträchtigungen im Sinne des Gefährdungsmaßstabs auszugehen ist oder - anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - solche Beeinträchtigungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können, keine Rechtsfrage, sondern im Wesentlichen tatsächlicher, nämlich medizinisch-toxikologischer Natur und gegebenenfalls mit einem Sachverständigengutachten zum aktuellen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand zu klären (BVerwG, a.a.O., Rn. 31 bei juris). Die Rechtsfrage nach dem Gefährdungsmaßstab hat das Bundesverwaltungsgericht dahin entschieden, dass die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss. Die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums ist nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist oder es zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos kommt, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht (BVerwG, a.a.O., Rn. 32 f. bei juris).
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Es entspricht weiterhin dem Stand der Wissenschaft, dass bereits bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Das Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München ist in der Untersuchung „Unfälle und reale Gefährdung des Straßenverkehrs und der Cannabis-Wirkung“ (abgedruckt in: Blutalkohol Vol. 43/2006, S. 441 – 450) in ausdrücklicher Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349, Grenzwert 1,0 ng/ml) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, ZfSch 2006, 236, Grenzwert 2,0 ng/ml) zu dem Ergebnis gekommen, dass eine abstrakte Gefährdung sogar bei einem Wert von weniger als 1,0 ng/ml besteht. Die Grenzwertkommission hat noch 2007 (abgedruckt in: Blutalkohol Vol. 44/2007, S. 311) einstimmig einen Grenzwert von 1,0 ng/ml Serum empfohlen. Die abweichende Empfehlung aus dem Jahr 2015 beruht nicht auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung, sondern auf der Zugrundelegung eines von der Rechtsprechung abweichenden Gefährdungsmaßstabs. Die Bestimmung des Gefährdungsmaßstabs ist aber nicht Aufgabe der Wissenschaft, sondern der Gerichte. Die Empfehlung (abgedruckt in Blutalkohol Vol. 52/2015, S. 322 f.) beruht ausdrücklich darauf, dass sich eine Leistungseinbuße in experimentellen Studien frühestens ab 2 ng/ml Serum nachweisen lasse, weil nur dann davon auszugehen sei, dass der letzte Konsum innerhalb weniger Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden habe. Wissenschaftliche Untersuchungen unter Einbeziehung chronischer Cannabiskonsumenten hätten gezeigt, dass erhöhte THC-Konzentrationen im Serum auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum feststellbar sein könnten, also zu einem Zeitpunkt, an dem sicher keine akute Beeinflussung der Leistungsfähigkeit mehr vorliege, weil sich bei chronischem Konsum THC im Körper der Teilnehmer anreichere und über viele Tage hinweg langsam an das Blut abgegeben werde mit der Folge, dass bei diesem Konsumentenkollektiv ein zeitnaher Konsum nicht sicher belegt werden könne. Dass die Grenzwertkommission eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bei 1,0 ng/ml aber selbst weiterhin für möglich hält, folgt daraus, dass eine Neubewertung des analytischen Grenzwertes von THC (1,0 ng/ml) gemäß der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Anlage des § 24a Abs. 2 StVG ausdrücklich als nicht veranlasst angesehen wird. Die Annahme einer Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24a Abs. 2 StVG beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit 1,0 ng/ml THC im Blutserum setzt aber die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit gerade voraus.
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Diese Auslegung der Empfehlung der Grenzwertkommission wird bestätigt durch Ausführungen von Mitgliedern der Grenzwertkommission im Jahre 2016 zur Frage „Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von THC im Blutserum“ (abgedruckt in: Blutalkohol Vol. 53/2016, S. 409 – 314). Dort heißt es ausdrücklich, dass aus wissenschaftlicher Sicht eine Konzentration von 1,0 ng THC pro ml Serum (ausgehend von 0,5 ng THC/ml Serum inklusive eines Zuschlags von 100 % für die Messunsicherheit) als Grenzwert zu begründen sei, ab dem eine Cannabisbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass ab einer Konzentration des Cannabiswirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) von 1,0 ng/ml im Blutserum das Vorliegen verkehrsmedizinisch relevanter Leistungsdefizite nicht ausgeschlossen werden könne; daher gelte ab diesem Wert der objektive Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG als erfüllt. In Abhängigkeit von der Konsumfrequenz könne es aber sein, dass eine derartige Konzentration auf einen Konsum zurückgehe, der mehr als 24 Stunden vor der Fahrt stattgefunden habe. Da in diesem Fall sicher keine relevante Cannabiswirkung mehr vorliege, seien THC-Konzentrationen, die nur wenig oberhalb von 1,0 ng/ml im Blutserum lägen, nicht als Beweis für eine mangelnde Trennung von Konsum und Fahren anzusehen und ein Direktentzug der Fahrerlaubnis erscheine nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. Die Verfasser hielten es aber für geboten, an den Nachweis der Fahrungeeignetheit infolge Cannabiskonsums alleine auf der Grundlage einer THC-Blutserumkonzentration den Anspruch zu stellen, dass ein Grenzwert die Fahrungeeignetheit jenseits vernünftiger Zweifel beweise. Deshalb habe die Grenzwertkommission vorgeschlagen, erst ab einer Blutserumkonzentration an THC von 3,0 ng/ml regelmäßig davon auszugehen, dass Konsum und Fahren nicht ausreichend getrennt werden könne, was die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bedinge.
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Darüber hinaus hat der Vorsitzende der Grenzwertkommission im Rahmen seiner gutachterlichen Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf Nachfrage des Gerichts eingeräumt, dass unter Zugrundelegung des Gefährdungsmaßstabs des Bundesverwaltungsgerichts auch nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht ausgeschlossen werden könne, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum die Möglichkeit einer Beeinträchtigung bestehe (zitiert nach VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 25.02.2016 - 7 L 30/16 -, Rn. 71 bei juris).
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Nach alledem führen die Überlegungen der Grenzwertkommission auf der Grundlage des Gefährdungsmaßstabs des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer Erhöhung des Grenzwerts.
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Gleiches gilt für die Empfehlung des Arbeitskreises V Cannabiskonsum und Fahreignung des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstags vom 24. bis 26. Januar 2018 in Goslar. Der Arbeitskreis vertritt die Meinung, dass nicht bereits ab 1 ng/ml THC im Blutserum fehlendes Trennungsvermögen unterstellt werden dürfe. Er teilt die Feststellungen der Grenzwertkommission, wonach dies erst ab einem THC-Wert von 3 ng/ml Blutserum der Fall sei. Da die Empfehlung des Verkehrsgerichtstags sich allein auf die Empfehlung der Grenzwertkommission bezieht und nicht auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit beruht, führt auch sie nicht zu einer Änderung des Grenzwertes.
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2) Die Beschwerde führt auch nicht zum Erfolg, soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Bewertung von Cannabismissbrauch der Bewertung von Alkoholmissbrauch angepasst werden sollte und sich insoweit auf einen Beschluss des VGH München (a) und den Abschlussbericht eines EU-Projekts (b) beruft.
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a) Der VGH München sieht in seinem Beschluss vom 29. August 2016 (- 11 CS 16.1460 -, BayVBl 2017, 278) als offen und deshalb in einem Hauptsacheverfahren zu klären die Frage an, ob bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten eine erstmalige Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen muss oder ob entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann. Inzwischen hat der VGH München in einem Hauptsacheverfahren entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen darf (VGH München, Urt. v. 24.04.2017 - 11 BV 17.33 -, ZfSch 2017, 413). Dem folgt der Senat nicht (ebenso OVG Koblenz, Beschl. v. 01.03.2018 - 10 B 10060/18 -, VerkMitt 2018, Nr. 36; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.01.2018 - 3 B 384/17 -, SächsVBl. 2018, 145; OVG B-Stadt, Beschl. v. 07.04.2017 - 12 ME 49/17 -, VerkMitt 2017, Nr. 41; VGH Mannheim, Beschl. v. 07.03.2017 - 10 S 328/17 -, zitiert nach juris; OVG Bremen, Urt. v. 30.04.2018 – 2 B 75/18 -, zitiert nach juris). Angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweise von Alkohol und Cannabis unterscheiden die maßgeblichen Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung eindeutig zwischen den Folgen von Alkohol- und Cannabiskonsum. Während gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV eine ausreichende Trennung nur dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch die vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann, scheidet ein fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV schon dann aus, wenn eine hinreichend sichere Trennung von Konsum und Fahren vorgenommen wird (vgl. so OVG Koblenz, Beschl. v. 01.03.2018 - 10 B 10060/18 -, VerkMitt 2018, Nr. 36). Auch die Überlegung, dass bei einem solchen Verständnis die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Wesentlichen leer liefe, weil sich für sie kein sinnvoller Anwendungsbereich mehr finden ließe, überzeugt nicht. Denn ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist etwa dann anzufertigen, wenn aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen festgestelltem Konsum und beabsichtigtem Entzug der Fahrerlaubnis ein so großer Zeitraum liegt, dass zweifelhaft ist, ob der Konsument seine Eignung nicht zu diesem Zeitpunkt wiedererlangt hat (vgl. so OVG Bautzen, Beschl. v. 26.01.2018 - 3 B 384/17 -, SächsVBl. 2018, 145).
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b) Im Abschlussbericht des EU-Projekts DRUID (Driving under the Influence of Drugs, Alcohol and Medicines) wird ausgeführt, dass der Risiko-Grenzwert für THC entsprechend einer BAK von 0,5 bei 3,8 ng/ml im Serum festgelegt werden sollte plus einem zusätzlichen Wert für Messfehler und Konfidenzintervall (S. 107 des Abschlussberichts). Der Studie lag die Überlegung zugrunde, dass in den meisten europäischen Ländern alkoholbeeinträchtigtes Fahren bis zu einer BAK von 0,5g/l toleriert wird. Das bedeute, so der Abschlussbericht, dass ein gewisses Risiko akzeptiert werde und dass dieser Ansatz, auch quantitativ, ebenso auf den Konsum illegaler Drogen Anwendung finden sollte. „Risiko-Grenzwerte“ werden dabei definiert als Konzentrationen im Blut, die ein gewisses Unfallrisiko oder Fahrbeeinträchtigung anzeigen (S. 104 des Abschlussberichts). Aus wissenschaftlicher Sicht sei es nur gerechtfertigt, dasselbe Risiko für alle psychoaktiven Substanzen einschließlich Alkohol zu akzeptieren (S. 105 des Abschlussberichts). Wie schon oben zu den Empfehlungen der Grenzwertkommission ausgeführt, gilt auch hier, dass die Studie einen eigenen Gefährdungsmaßstab angelegt hat, der von dem des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Es wird gerade nicht darauf abgestellt, ob bei einem THC-Wert von 3,8 ng/ml die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Juni 2018 - 4 MB 45/18
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Der Antragsteller
1. legt dem Landratsamt M. a. Inn zum Nachweis seiner zurückliegenden Drogenfreiheit binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten einer neutralen, qualitätsgesicherten Stelle (Einhaltung der CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien) über eine Haaranalyse eines kopfhautnahen drei Zentimeter langen Haarstücks auf Cannabinoide vor,
2. legt dem Landratsamt M. a. Inn zum Nachweis seiner aktuellen Drogenfreiheit binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten einer neutralen, qualitätsgesicherten Stelle (Einhaltung der CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien) über eine unangekündigte Urinanalyse auf Tetrahydrocannabinol (THC) und THC-COOH-Glucuronid vor,
3. legt dem Landratsamt M. a. Inn binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor, mit dem geklärt wird, ob er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (FE-Klasse B mit Unterklassen) sicher führen kann, insbesondere ob nicht zu erwarten ist, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichterin - vom 27. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
- 1
Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt.
- 2
Nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt:
- 3
Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2014, mit dem Prozesskostenhilfe für einen zu stellenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt worden ist. Der Antragsteller führte am 2. Januar 2014 im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis. Die entnommene Blutprobe ergab einen THC-Wert von 1,3 ng/ml. Der Antragsteller behauptet, er besitze ein ausreichendes Trennungsvermögen, da die Einnahme von Cannabis in der Silvesternacht mehr als 30 Stunden vor Fahrantritt erfolgt sei, körperliche oder geistige Ausfallerscheinungen habe er nicht gehabt. Unter Verweis auf Rechtsprechung zu § 24a Abs. 3 StVG meint er, es liege ein Wertungswiderspruch vor, da ihm danach aufgrund des zeitlichen Abstandes nicht einmal ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne. Die Verwaltungsrechtsprechung gehe von einem unzutreffend schnellen Abbau von THC aus und stütze sich hierzu letztlich auf ein einziges, äußerst zweifelhaftes Gutachten von Prof. Dr … . Ein anderer Gutachter lege dar, dass THC üblicherweise binnen sechs Stunden abgebaut werde, nach anderen Studien aber auch Abbauzeiten von 12 bis 46 Stunden möglich seien (unter Verweis auf ein Urteil des AG Herne-Wanne vom 9. August 2013 -11 OWi 54 Js 393/12 - 121/12, 11 OWi 121/12 -, juris). Das Verwaltungsgericht müsse hierzu ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen, so dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eine vorweggenommene Beweiswürdigung darstelle. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung definiere zudem keinen objektiv bestimmbaren Begriff der Trennungsfähigkeit, einen solchen gebe es mangels gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht.
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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV konkretisiert das dahingehend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Das trifft auf den Antragsteller zu. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Fahreignung, wenn bei gelegentlichem Cannabiskonsum die Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, d. h. so große Zeitabstände einzuhalten, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen kein erhöhtes Risiko von Beeinträchtigungen besteht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben.
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Ein solches erhöhtes Risiko ist nach Auffassung des Senats schon dann gegeben, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ein Wert des Cannabiswirkstoffs THC im Blutserum von 1,0 ng/ml oder mehr festgestellt wird; ein zusätzlicher Sicherheitsabschlag vom Messwert muss nicht eingeräumt werden. Denn schon eine solche Wirkstoffkonzentration lässt es als möglich erscheinen, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349 = juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 16 A 2006/12-, NJW 2013, 2841, 2842, und Beschluss vom 12. Mai 2014-16 B 330/14 -, juris Rn. 7). Auf konkrete körperliche oder geistige Ausfallerscheinungen, die mit dem Cannabiskonsum zusammenhängen, kommt es nicht an, ebenso wenig wie auf die Zeitspanne, die seit dem Konsum verstrichen ist, oder auf die subjektive Befindlichkeit des Fahrzeugführers (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2014 a.a.O. Rn. 9).
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Vorliegend hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren einen gelegentlichen, d. h. über einen einmaligen experimentellen Konsum hinausgehenden Cannabiskonsum eingeräumt. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass er vorträgt, künftig einen viertägigen Abstand zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr einhalten zu wollen. Gleichwohl steht aufgrund des Vorfalls vom 2. Januar 2014 außer Frage, dass der Antragsteller nicht willens oder nicht fähig ist, zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Das folgt schon daraus, dass er an diesem Tag mit einer THC-Konzentration von 1,3 ng/ml im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt hat. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass bereits ein im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ermittelter Wert ab 1,0 ng/ml THC im Serum die mangelnde Trennung belegt. Ob auch an weiteren Tagen ein mangelndes Trennen erkennbar geworden ist, bedarf ebenso wenig wie die Frage einer Cannabisabhängigkeit oder einer regelmäßigen Einnahme dieses Betäubungsmittels einer näheren Betrachtung; hierauf kommt es im Zusammenhang mit Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht an. Eine medizinisch- psychologische Begutachtung ist angesichts der überaus deutlichen Hinweise auf den Wegfall der Fahreignung entbehrlich (§11 Abs. 7 FeV); hierzu wird erst in einem eventuellen Wiedererteilungsverfahren Anlass bestehen. Für eine der in Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV genannten Ausnahmekonstellationen spricht nichts.
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Die Analyse der dem Antragsteller am 2. Januar 2014 entnommenen Blutprobe hat eine THC- Konzentration von 1,3 ng/ml Serum ergeben. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar. In Fällen des - so wohl beim Antragsteller gegebenen - wiederholten (und erst recht des regelmäßigen) Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich deutlich über 24 Stunden verlängern (vgl. Schubert/ Schneider/ Ei- senmenger/ Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 178; Möller/ Kauert/ Tönnes/ Schneider/ Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/ Kalus/ Möller/ Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2014 a.a.O. Rn. 10, Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - 11 CS 06.2228 -, juris Rn. 36 bis 42).
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Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die ordentlichen Gerichte in den Fällen des Einhaltens eines 30-sttündigen Abstands zwischen Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nach § 24a Abs. 3 StVG Fahrlässigkeit verneinten mit der Folge, dass ihm auch die Verwaltungsgerichte keine mangelnde Trennungsfähigkeit unterstellen dürften, trifft dies nicht zu.
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Eine fahrlässige Tatbegehung nach § 24a Abs. 3 StVG liegt vor, wenn der Betroffene die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Cannabiskonsums entweder erkannt haben muss (bewusste Fahrlässigkeit) oder zumindest hätte erkennen können und müssen (unbewusste Fahrlässigkeit). Es genügt, wenn er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass sich das Rauschmittel bei Antritt der Fahrt noch nicht vollständig abgebaut hat und dementsprechend noch wirkt. Die Rechtsprechung zu § 24a Abs. 3 StVG haben zuletzt das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 Ws (B) 375/14, 3 Ws (B) 375/14 - 162 Ss 93/14 -, juris) und das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (Beschluss vom 18. Juni 2014 - 1 SsBs 51/13, 1 Ss Bs 51/13 -, juris) zusammenfassend dargestellt:
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Danach wurde zwar seit dem Jahr 2005 in der obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich auf einen Beschluss des OLG Hamm (NZV 2005, 428) zurückgehend - zunehmend und zuletzt nahezu einheitlich entschieden, dass der Vorwurf der (auch unbewussten) Fahrlässigkeit nicht erhoben werden könne, wenn zwischen dem Drogenkonsum und der Fahrt „längere Zeit" vergangen sei. Hiervon sind indes wiederum Ausnahmen gemacht worden, wenn „höhere" THC-Konzentrationen gemessen worden seien oder wenn besondere Umstände dem Betroffenen hätten Anlass geben müssen, sich bewusst zu machen, dass der zurückliegende Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben konnte (zum Ganzen: KG, Beschluss vom Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 16 m.w.N. und OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O. Rn. 25, 27 m.w.N.). Zu einer übereinstimmenden Bestimmung des Zeitraums, ab dem ein Kraftfahrer nicht mehr mit der Einwirkung von Cannabis rechnen muss, ist es nicht gekommen (KG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 18 f. m.w.N., OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.: je nach OLG zwischen unter 24 Stunden und zwei bis drei Tagen).
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Demgegenüber sind zuletzt obergerichtliche Entscheidungen ergangen, welche in Übereinstimmung mit Peter König (in Hentschel/ König/ Dauer, 42. Aufl., § 24a StVG Rn. 25b; DAR 2007, 626; 2010, 277
; NStZ 2009, 425; vgl. auch Janker in Burmann/ Hess/ Jahnke/ Janker, 22. Aufl., § 24a StVG Rn. 7; NK-GVR/ Krumm, § 24a StVG Rn. 26, 28; Tolksdorf, DAR 2010, 686) die faktische Beschränkung des Fahrlässigkeitsvorwurfs auf die drei Fallgruppen „Zeitnaher Konsum", „Hoher THC-Wert" und „Erkennbarkeit aufgrund besonderer Umstände" als zu eng ansehen (vgl. KG Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O., OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O., OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 47, OLG Hamm Blutalkohol 48, 288; mit Einschränkung auch OLG Stuttgart DAR 2011, 218). Diese Rechtsprechung betont die besonders hohen Sorgfaltsanforderungen für Drogenkonsumenten im Straßenverkehr, die jedem Rauschmittelkonsumenten die Pflicht auferlegen, sich gewissenhaft und gründlich über die Wirkdauer von Drogen zu informieren und bei verbleibenden Unklarheiten die Fahrt zu unterlassen. Denn nach § 24a Abs. 3 StVG handelt bereits fahrlässig, wer nach dem Konsum berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich sicher sein zu können, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. Kann der Konsument die Sicherheit nicht gewinnen, so darf er kein Kraftfahrzeug führen (zum Ganzen: KG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 20 f., 23 und OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O. Rn. 28 ff.).
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Das Kammergericht und das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen weisen darauf hin, dass ein Cannabiskonsument in der Regel nicht exakt beurteilen kann, welche Zeit vergehen muss, bis der Wirkstoff THC in seinem Blutserum unter den analytischen Grenzwert sinkt. Im Gegensatz zum Alkohol verläuft der Abbau nicht linear, sondern komplex und ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Eine zuverlässige Formel zur Berechnung des Abbaus existiert nicht. In den Fachkreisen wird demzufolge von unterschiedlich langen Nachweisdauern berichtet.
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So heißt es etwa in einer von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen und seit mindestens 2009 auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums abrufbaren Studie: „Problematisch für die Festlegung von Abstinenzfristen zwischen Konsumende und der Teilnahme am Straßenverkehr (...) ist die ungeklärte Frage, wie lange Nachwirkungen bei den Wahrnehmungs-, Reaktions- und Leistungseinschränkungen wirksam sind. Die Fristen liegen in der Regel bei 24 Stunden (nach einmaligem Konsum), können aber bei intensiven Konsumenten bis zu vier Wochen betragen" (vgl. Simon/ Sonntag/ Bühringer/ Kraus, Cannabisbezogene Stoerungen, www.bundesgesundheitsministerium.de). Nach einer bereits im Jahr 2007 veröffentlichten Studie mit 20 teilnehmenden Probanden, die zuvor kein THC konsumiert hatten, war bei 16 Teilnehmern nach dem Rauchen eines Joints nach sechs Stunden kein THC nachweisbar. Bei zwei Probanden wurde nach dieser Zeit noch mehr als 1,0 ng/ml THC im Blutserum analysiert (Kauert u.a., Journal of Analytical Toxicology 2007, 288 ff). Teilweise werden Nachweiszeiten von bis zu 48 Stunden bei chronischen Konsumenten angegeben (Eisenmenger, NZV 2006, 24 f). In der Fachliteratur wird auch referiert, dass bei 13 von 18 intensiv Cannabis konsumierenden Probanden nach einer Abstinenz von sieben Tagen noch mehr als 1,0 ng/ml THC im Blutserum hatte festgestellt werden können (Karschner u.a., Journal of Analytical Toxicology 2009, 469 ff).
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Kommt der Cannabiskonsument der ihm obliegenden allgemeinen Erkundigungspflicht nach, wird er daher zwar erfahren, dass - etwa bei mäßigem und einmaligem Konsum - der THC-Wert mit einiger Wahrscheinlichkeit binnen 24 Stunden nach Konsumende unter 1,0 ng/ml im Blutserum gesunken sein kann. Sicher sein kann er sich angesichts des beschriebenen komplexen Abbaugeschehens jedoch nicht; er muss vielmehr damit rechnen, dass in seinem Blutserum auch noch längere Zeit nach der Einnahme eine über dem analytischen Grenzwert liegende THC-Konzentration nachweisbar ist (zum Ganzen KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 24 ff. m.w.N., OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Der Einwand, ein Cannabiskonsument könne angesichts der uneinheitlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Abbaugeschehen im Grunde nie Gewissheit darüber erlangen, ob der Wirkstoff vollständig verstoffwechselt ist, verfängt demgegenüber nicht, da er - jedenfalls als ultima ratio - die nicht nur theoretische Möglichkeit hat, sein Blut in einem Labor untersuchen zu lassen (KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 30).
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Nach dieser Rechtsprechung zu § 24a Abs. 3 StVG handelt derjenige fahrlässig, der nach dem Konsum von Cannabis als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnimmt, aber nicht sicher sein kann, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum abgebaut ist. In diesem Zusammenhang formuliert das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen: „Ein Konsument von Cannabis darf sich als Kraftfahrer erst in den Straßenverkehr begeben, wenn er sicherstellen kann, den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum nicht mehr zu erreichen. Das erfordert ein ausreichendes - gegebenenfalls mehrtägiges - Warten zwischen letztem Cannabiskonsum und Fahrtantritt." Im Regelfall besteht daher kein Anlass, an der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn der analytische Grenzwert bei der Fahrt erreicht wird (OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O. LS 1 und 2, Rn. 33 f. und 40 und KG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. LS 1 und 2). Denn wer ein Kraftfahrzeug nach vorangegangenem, bewussten Konsum von Cannabisprodukten führt und sich über eine mögliche Wirkung überhaupt keine Gedanken macht, handelt allein deswegen zumindest unbewusst fahrlässig. Kommt der Cannabiskonsument der ihm obliegenden allgemeinen Erkundigungspflicht nach, wird er daher zwar erfahren, dass - etwa bei mäßigem und einmaligem Konsum - der THC- Wert mit einiger Wahrscheinlichkeit binnen 24 Stunden nach Konsumende unter 1,0 ng/ml im Blutserum gesunken sein kann. Sicher sein kann er sich angesichts des beschriebenen komplexen Abbaugeschehens jedoch nicht, so dass er sogar bewusst fahrlässig handelt.
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Sollte sich der Antragsteller mit der zu § 24a StVG ergangenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte befasst haben, konnte sich für ihn jedenfalls keine gesicherte Erkenntnisgrundlage für die Annahme ergeben, der Cannabiswirkstoff sei vor Fahrtantritt abgebaut (ebenso KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 32). Bereits eine überschlägige Internetrecherche ergibt, dass THC häufig oder in einzelnen Fällen noch wesentlich länger nachweisbar ist, als 30 Stunden; kürzere „Regel" -Abbauzeiten werden nur für den erstmaligen Konsum berichtet. Bereits zum Tatzeitpunkt waren zudem mehrere Entscheidungen von Oberlandesgerichten veröffentlicht, denen zufolge trotz Überschreitens des analytischen Grenzwertes von 1,0 ng/ml THC im Blutserum nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der letzte Drogenkonsum vor Fahrtantritt mehrere Tage zurück lag (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 5. April 2011, 3 RVs 19/11, juris; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20. August 2010, 2 Ss-OWi 166/10, BeckRs 2010, 20608). Deshalb konnte der Antragsteller eine Feststellung, der Wirkstoff des Cannabis sei abgebaut, gerade nicht sicher treffen und musste daher darauf verzichten, ein Kraftfahrzeug zu führen (KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 33 und OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O. Rn. 33).
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Was für den Fahrlässigkeitsvorwurf des § 24a Abs. 3 StVG gilt, gilt gleichermaßen für die Frage fehlender Trennungsfähigkeit nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Der Umstand, dass beim Antragsteller eine THC- Konzentration von 1,3 ng/ml Serum festgestellt worden ist, spricht zwar nicht gegen die Glaubhaftigkeit seines Vortrages, er habe einen Abstand von 30 Stunden nach dem Konsum eingehalten, es spricht aber gegen eine mangelnde Trennungsfähigkeit. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ihm dieses Verfahren hinreichend deutlich gemacht habe, dass er künftig einen noch längeren Abstand zwischen Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr einhalten müsse, nämlich 4 Tage, ändert dies hieran nichts. Zum einen ist - wie dargestellt - nicht einmal hinreichend sicher, dass beim Antragsteller nach 4 Tagen der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum unterschritten sein wird, zum anderen musste sich ihm dies bereits vor diesem Verfahren nach einfacher Internetrecherche aufdrängen. Entweder hat er sich seinerzeit keinerlei Gedanken zwischen dem Verhältnis von Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr gemacht oder aber mögliche Restzweifel zu seiner Fahrtauglichkeit ignoriert. In beiden Fällen fehlt es derzeit an einer Kraftfahreignung. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt deshalb den Nachweis voraus, dass der Betroffene als Gelegenheitskonsument von Cannabis künftig hinreichend zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs trennen wird. Ob der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, wäre nicht einmal mit einem Verzicht auf Drogenkonsum nachgewiesen. Es bedarf zusätzlich des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden (vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -, juris, Rn. 4, vom 2. April 2012 - 16 B 356/12 -, juris, Rn. 6 ff., vom 20. März 2014 - 16 B 264/14 -, juris, Rn. 12 und vom 12. Mai 2014 a.a.O. Rn. 15).
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Bei dieser Ausgangslage fällt die weitere Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2014 a.a.O. Rn. 13).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 03.11.2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Trotz der in weiten Teilen wortgleichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens lässt die Beschwerde noch hinreichend deutlich erkennen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der erstinstanzliche Beschluss unrichtig sein soll (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermögen eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses jedoch nicht zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid des Antragsgegners vom 20.10.2016 abzulehnen, hat vielmehr Bestand.
- 3
Das Verwaltungsgericht geht zunächst davon aus, dass die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt sind, weil der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichendem Maße mit einem besonderen Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet hat. Es verweist insoweit auf die Rechtsprechung des für das Verkehrsrecht vormals zuständigen 2. Senats. Danach sei es nicht zu beanstanden, wenn die Verkehrsbehörde eine Begründung wähle, die für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren zutreffe, solange das Verfahren des Antragstellers keine Besonderheiten aufweise, die dies verbieten würden (Beschl. v. 17.06.2013 - 2 MB 9/13 -). Der zuletzt zuständige 3. Senat sah dies ähnlich: jedenfalls in der drohenden weiteren Verkehrsteilnahme von Konsumenten sogenannter harter Drogen sah er – unter Verweis auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte – eine Gefahrenlage, in der sich die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung an einer typisierenden Betrachtungsweise orientieren dürfe (Beschl. v. 24.05.2016 - 3 MB 23/16 -).
- 4
Aus der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung – einschließlich der des nunmehr für das Verkehrsrecht zuständigen 4. Senats – ergibt sich vorliegend nichts anderes: Die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss eine schlüssige konkrete Auseinandersetzung im Einzelfall enthalten, damit sichergestellt ist, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst wird und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig prüft und dem Betroffenen sowie ggf. dem Gericht die für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis bringt. Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen reichen insoweit nicht. Vielmehr bedarf es einer substantiierten Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung geführt haben und die die Behörde dazu veranlasst haben, von der Möglichkeit einer solchen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ein qualitativ anderes sein muss als das am Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsaktes, müssen zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses regelmäßig auch andere Gründe angeführt werden als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01.2010 - 10 S 2391/09 - [Fahrerlaubnisentziehung], in juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.09.1991 - 4 M 125/91 - [Planfeststellung], NVwZ 1992, 687 f., in juris Rn. 3; s.a. Beschl. v. 24.05.2000 - 4 M 31/00 - und v. 16.12.1993 - 4 M 125/93 - [beide Fahrerlaubnisentziehung]).
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Allerdings darf sich die Behörde in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies wird bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs vielfach angenommen (vgl. VGH Mannheim a.a.O.; OVG Bln-Brbg., Beschl. v. 10.06.2009 - 1 S 97/09 - in juris Rn. 3). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich insbesondere bei der Konstellation des Rauschmittelkonsums im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugnutzung um eine häufig anzutreffende Gefahrenlage handelt, so dass eine gewisse Standardisierung der Formulierungen kaum zu vermeiden ist. Des Weiteren stellen Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren dar, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne aber bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. Entsprechend können auch die Ausführungen der Verkehrsbehörde notwendigerweise nur auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen (OVG Münster, Beschl. v. 18.11.2014 - 16 B 1282/14 -, in juris Rn. 5, ähnlich VGH München, Beschl. v. 27.10.2016 - 11 CS 16/1388 - in juris Rn. 3). Die Begründung des Sofortvollzugs kann in diesen Fällen in der Regel auch knapp gehalten werden (VGH Mannheim a.a.O.). Im Übrigen handelt es sich bei den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO um allein verfahrensrechtliche, so dass es auf ihre materielle Richtigkeit an dieser Stelle nicht ankommt; insoweit führt das Gericht an anderer Stelle eine eigene Interessenabwägung durch (VGH München und OVG Bln-Brbg. a.a.O.). In diesem Rahmen ist dann auch der Frage des einmaligen oder gelegentlichen Konsums nachzugehen.
- 6
Die sich danach ergebenden Anforderungen hat das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht als erfüllt angesehen. Die Begründung des Antragsgegners zur sofortigen Vollziehung wiederholt nicht nur die Gründe, die den Erlass des Ausgangsbescheides selbst rechtfertigen, sondern führt zusätzlich an, dass „jederzeit und unvorhersehbar damit gerechnet werden“ muss, dass der Antragsteller erneut unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen werde. Bei einer späteren Vollziehung müsse „mit der Gefährdung einer Vielzahl von Personen bis zu diesem Zeitpunkt gerechnet werden“. Diese zusätzlichen Erwägungen machen ausreichend deutlich, dass sich der Antragsgegner mit dem Fall des Antragstellers konkret auseinandergesetzt hat und dass er annimmt, dass sich die Gefahr der Beteiligung eines ungeeigneten Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr noch vor Abschluss des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens realisieren könne. Hierin ist eine Erwägung zu sehen, die gerade nicht die Begründung des Ausgangsbescheides betrifft, sondern allein auf die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung abstellt (vgl. schon Beschl. des Senats v. 24.05.2000 - 4 M 31/00 -). Eine weitergehende Konkretisierung der abwägungserheblichen Belange war auch deshalb nicht geboten, weil etwaige individuelle Gründe des Antragstellers, die dem erfolgreich hätten entgegengesetzt werden können, nicht ersichtlich waren. Ob der Antragsgegner wegen des Absehens von einer Anhörung (§ 87 Abs. 2 LVwG) später benannte Gründe noch hätte berücksichtigen müssen, kann dahinstehen, da der Antragsteller solche auch im Widerspruchsverfahren tatsächlich nicht benannt hat.
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Des Weiteren nimmt das Verwaltungsgericht an, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken begegne. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand spreche Überwiegendes dafür, dass die Fahrerlaubnisentziehung unter dem Gesichtspunkt des Cannabis-Konsums einer gerichtlichen Überprüfung standhalten werde. Wegen der entscheidungserheblichen, zwischen den Beteiligten aber streitig gebliebenen Frage des „gelegentlichen“ Cannabis-Konsums könne allerdings nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ausgegangen werden. Im Rahmen der im Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden Interessenabwägung sei deshalb eine Folgenabschätzung vorzunehmen, in der gegenüberzustellen seien zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt und eine Teilnahme am Straßenverkehr vorläufig nicht in Frage kommt, das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren jedoch Erfolg hat.
- 8
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis u.a. dann zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die dabei vom Verwaltungsgericht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV zu Grunde gelegten allgemeinen Grundsätze zu Nr. 9.2.2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV beanstandet der Antragsteller nicht. Danach ist eine Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gewährleistet ist. Ob beim Antragsteller zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ein gelegentlicher, bei mindestens zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmender (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, NJW 2015, 2439, in juris Rn. 16 ff.) Cannabiskonsum vorliegt, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen und deshalb sowohl eine offensichtliche Rechtmäßigkeit als auch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung verneint.
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Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Dies gilt insbesondere für den Vortrag, dass eine dem Antragsteller – nach Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses – am 01.12.2016 entnommene und am 06.12.2016 untersuchte Blutprobe einen THC-Wert von weniger als 1 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von weniger als 2 ng/ml ergeben habe. Dieser Vortrag vermag nicht zu der Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entziehungsbescheides führen, da er die – für eine Ablehnung des Eilantrages ausreichende – Möglichkeit eines gelegentlichen Konsums nicht überzeugend widerlegt.
- 10
Wie das Gericht bereits mehrfach entschieden hat, widerspräche es jeglicher Lebenserfahrung, anzunehmen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der unstreitig unter Cannabis-Einfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat, bereits nach dem erst- und einmaligen Konsum von Cannabis in eine polizeiliche Verkehrskontrolle gerät. Fachspezifische Untersuchungen zum gleichgelagerten Problemkreis der Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss haben gezeigt, dass auf eine polizeilich festgestellte Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss hunderte solcher entfallen, die unentdeckt bleiben bzw. geblieben sind. Dies erscheint angesichts fehlender polizeilicher „Kontrolldichte“ nach wie vor plausibel und nachvollziehbar. Demgemäß kann die Verkehrsbehörde regelmäßig bereits nach einer nur einmalig festgestellten Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss eine wenigstens gelegentliche Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss unterstellen, solange der Antragsteller während des Verwaltungsverfahrens keinen Nachweis für das Vorliegen eines insoweit atypischen Geschehensablaufs – einer polizeilichen Auffälligkeit schon bei der erst- und einmaligen Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss – führt (vgl. schon Beschl. des Senats v. 09.05.2005 - 4 MB 43/05 -; dem folgend Beschl. des 2. Senats v. 17.06.2013 - 2 MB 9/13 – m.w.N.). Allein der laborärztliche Befund über eine zweieinhalb Monate nach der festgestellten Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss entnommene Blutprobe erbringt diesen Nachweis noch nicht, besagt insbesondere nichts über das Konsumverhalten des Antragstellers in der Zeit vor der Kontrolle am 19.09.2016. Der – für sich betrachtet – zutreffende Hinweis des Antragstellers, dass der einmalige Cannabiskonsum nicht als hinreichender Beleg für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen genügt (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 19 mit Verweis auf BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, juris: „einmaliger Probierkonsum“), wird deshalb allenfalls im Hauptsacheverfahren relevant werden können.
- 11
Die fehlende Trennungsfähigkeit hat das Verwaltungsgericht demgegenüber aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss am 19.09.2016 und des Ergebnisses der Begutachtung einer Blutprobe, die dem Antragsteller anlässlich der Kontrolle am 19.09.2016 entnommen und durch das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) untersucht worden ist, angenommen. Die Begutachtung ergab eine THC-Konzentration von 30 ng/ml und eine Konzentration des Abbauproduktes THC-COOH von 100 ng/ml. Dabei geht das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Schl.-Holst. OVG und anderer Obergerichte davon aus, dass bereits eine gemessene THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges bei Vorliegen eines bewussten Konsumaktes regelmäßig ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit ist (vgl. schon Beschl. des Senats vom 09.05.2005 - 4 MB 43/05 -; so auch Beschl. des 3. Senats v. 08.09.2016 - 3 MB 36/16 - m.w.N.). Auf den Nachweis des nicht nur einmaligen, sondern gelegentlichen Cannabis-Konsums kann es entgegen der Auffassung des Antragstellers deshalb an dieser Stelle nicht ankommen.
- 12
Die bei dieser Sach- und Rechtslage vorzunehmende – zulasten des Antragstellers ausgegangene – Folgenabschätzung durch das Verwaltungsgericht teilt der Senat. Die Beschwerde wiederholt insoweit nur den Hinweis auf den angeblich nur einmaligen Konsumakt; hierauf kann es nach den obigen Ausführungen an dieser Stelle jedoch nicht ankommen. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es deshalb nicht.
- 13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
- 14
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.
- 2
Die Sofortvollzugsanordnung aufgrund eines besonderen Vollzugsinteresses nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist in dem angefochtenen Bescheid gesondert in ausreichendem Maße begründet worden, so dass die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
- 3
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat.
- 4
Vorliegend ist entscheidend, dass der streitige Bescheid nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist.
- 5
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) iVm § 46 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel iSd Anlage 4 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln iSd Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Nach Nr. 9.2.2 ist eine Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gewährleistet ist.
- 6
Nach dem jetzigen Sach- und Streitstand ist von einer Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage zur FeV auszugehen.
- 7
Eine fehlende Trennungsfähigkeit in dem vorgenannten Sinne ist hier aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung einer Blutprobe des Antragstellers durch das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) erwiesen.
- 8
Maßgebend für die Annahme eines unzureichenden Trennungsvermögens ist, ob der oder die Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigungen möglich sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, 3 C 3/13). Die Kammer geht davon aus, dass eine gemessene THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges in der Regel ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist. Damit folgt sie der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 09.05.2005 – 4 MB 43/05; so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2004 – 10 S 2194/04 = ZfS 2005, 155; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2003 – 12 ME 287/03 = NVwZ-RR 2003, 899 ff.). Grundlage dieser Rechtsprechung ist insbesondere der Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20.11.2002, aktualisiert durch Beschluss vom 22.05.2007 (Blutalkohol 44 -2007-, 311). Danach ist ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung möglich, so dass dies als Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG festgelegt wurde. Die im September 2015 aktualisierten Empfehlungen der Grenzwertkommission zur Beurteilung des Trennungsvermögens beinhalten keine Abkehr von dem vorgenannten Grenzwert, so dass sie keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung dieses Gesichtspunktes bieten (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 08.09.2016 - 3 MB 36/16 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
- 9
Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2012 – III-2 RBs 50/12, steht der Annahme eines unzureichenden Trennungsvermögens nicht entgegen. Darin wird erkennbar darauf abgestellt, ob der sich Betroffene aufgrund bestimmter Umstände hätte bewusst machen können, dass der Konsum noch hätte Auswirkungen haben können. Dies entspricht nicht dem zugrunde liegenden Maßstab der Rechtsprechung der Kammer, wonach es darauf ankommt, ob der Betroffene nicht mit Sicherheit davon ausgehen durfte, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. Solange diese Sicherheit nicht gegeben ist, darf er kein Kraftfahrzeug führen. Ein bloßer Zeitablauf entlastet ihn daher nicht. Dabei ist auch zu beachten, dass der Abbau von THC im Gegensatz zu Alkohol nicht linear, sondern komplex verläuft und von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.12.2014 – 2 O 19/14).
- 10
Darüber hinaus gebietet auch der vom Antragsteller angeführte Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung hier kein anderes Ergebnis. Da es im Ordnungswidrigkeitenrecht auf den subjektiven Fahrlässigkeitsvorwurf ankommt, sind bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie die hier vorliegende Fahrerlaubnisentziehung – nicht zwingend dieselben Maßstäbe anzuwenden. Dies folgt aus dem der Gefahrenabwehr zu Grunde liegenden Zweck des Schutzes der Allgemeinheit als Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht vor Gefahren für Leib und Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Eine Sanktionierung eines vorangegangenen Verhaltens, die ein schuldhaftes Verhalten erfordert, ist gerade nicht beabsichtigt.
- 11
Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten des UKSH vom 02.01.2017 ergibt sich hier, dass in der Blutprobe des Antragstellers eine THC-Konzentration von 1,5 ng/ml festgestellt wurde; die Konzentration des THC-Abbauproduktes THC-COOH betrug 21 ng/ml. Damit ist belegt, dass der Antragsteller vor der Überprüfung durch die Polizei Cannabis konsumiert hat und dann unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat.
- 12
Diese festgestellte fehlende Trennungsfähigkeit reicht allein indes nicht aus, um von der Verwirklichung des Tatbestandes der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und damit von einer Ungeeignetheit im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV ausgehen zu können. Nach dem Wortlaut dieser Regelung ist kumulative Voraussetzung die gelegentliche Einnahme von Cannabis. Für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums wird zumindest ein zweimaliger Konsum verlangt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2009 - 12 ME 361/08).
- 13
Nach dem jetzigen Sach- und Streitstand ist der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzusehen.
- 14
Das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat zu diesem Problemkreis ausgeführt, es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und Wahrscheinlichkeit, dass ein Verkehrsteilnehmer, der unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen habe, bereits nach dem erst- und einmaligen Konsum von Cannabis in eine polizeiliche Kontrolle gerate. Zwar sei ein solcher Ausnahmefall nicht absolut auszuschließen, zu erwarten sei aber ein substantiierter Vortrag zu einem solchen atypischen Geschehensablauf (OVG Schleswig, Beschluss vom 13.01.2010, 2 MB 2/10; Beschluss vom 17.06.2013, 2 MB 9/13).
- 15
Hier fehlt bereits jeglicher Vortrag zum erstmaligen Konsum. Der Antragsteller beschränkt sich in seinem Vorbringen darauf, dass allein aufgrund der Werte der Blutuntersuchung auf einen einmaligen Konsum zu schließen sei. Zwar ist aufgrund der Werte ohne Kenntnis des Konsumzeitpunkts nicht zwingend auf einen gelegentlichen Konsum zu schließen. Die Werte schließen einen gelegentlichen Konsum aber nicht aus. Bereits aufgrund des fehlenden Vortrags des Antragstellers wäre schon wegen der vom OVG Schleswig aufgestellten Maßstäbe von einem gelegentlichen Konsum auszugehen.
- 16
Jedenfalls aber überwiegt in diesem Punkt in der Folgenabschätzung das öffentliche Vollzugsinteresse daran, dass der Antragsteller vorläufig keine Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führt. Der Gesichtspunkt der Vermeidung einer Unfallgefahr aufgrund erneuter Fahrten unter Cannabiseinfluss wiegt schwerer als das Interesse, vorläufig weiter Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. Denn selbst bei bestehender Unsicherheit über den gelegentlichen Konsum ist es im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht vertretbar den Antragsteller, der möglicherweise nicht geeignet Führen von Kraftfahrzeugen ist, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.
- 17
Da die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen somit feststeht, war ihm gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne die Beibringung eines Gutachtens anzuordnen. Der Schluss auf die Nichteignung ist auch im Hinblick auf § 14 FeV zulässig. Insbesondere war hier nicht über eine Anordnung einer medizinisch psychologischen Untersuchung im Ermessenswege gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zu entscheiden. Auch schließt die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinen Schluss auf die Nichteignung und die daraus folgende Fahrerlaubnisentziehung aus.
- 18
Zu dieser Thematik hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kürzlich folgendes ausgeführt:
- 19
„Fraglich ist aber, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460). Dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - nicht erörterten) Frage wird im noch anhängigen Widerspruchsverfahren und in einem etwaigen anschließenden Klageverfahren nachzugehen sein. Hierbei wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien (BR-Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f.). Auch bliebe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob die Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung trägt.“ (VGH München Beschl. v. 14.9.2016 – 11 CS 16.1467, BeckRS 2016, 52318, beck-online; Beschl. V. 29.08.2016 – 11 CS 16.1460 551, BeckRS 2016, 51088; Beschl. V. 27.10.2016 – 11 CS 16.1388, BeckRS 2016, 110048)
- 20
Die Kammer sieht keine Veranlassung aufgrund dieser aufgeworfenen Problematik von ihrer bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
- 21
Zunächst ist nach Auffassung der Kammer kein genereller Wille des Verordnungsgebers erkennbar, nachdem sämtliche Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums ausdrücklich angeglichen werden sollten. Die vom VGH München angeführte gebotene Gleichbehandlung aus Aspekten der Verkehrssicherheit bezieht sich ausweislich der Verordnungsbegründung auf die bis dahin unterschiedliche Beurteilung von früherer Alkoholabhängigkeit und früherer Drogenabhängigkeit (Br-Drs 302/08, S. 62) und betrifft eine Änderung des § 13 FeV, nicht des § 14 FeV. Durch die Änderung wurde die Gutachtensanforderung auch im Falle früherer Alkoholabhängigkeit neu aufgenommen. In diesem Zusammenhang erfolgte lediglich eine Verschärfung der Rechtslage bezüglich Alkoholabhängigkeit. Daher ist eine darüberhinausgehende beabsichtigte generelle Angleichung nach Ansicht der Kammer nicht ersichtlich. Darüber hinaus zeigt der Bezug zu einer früheren Alkoholabhängigkeit bzw. einer früheren Entziehung der Fahrerlaubnis, dass die Änderung Fallgestaltungen im Wiedererteilungsverfahren betrifft und nicht ohne weiteres auf das Entziehungsverfahren übertragbar ist.
- 22
Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind. Auch mag eine weitergehende Gleichbehandlung zwischen Cannabiskonsumenten und Alkoholkonsumenten im Straßenverkehr in Einzelfällen im Hinblick auf eine tatsächlich eingetretene konkrete Gefahr grundsätzlich zulässig sein. Indes stimmen die Vorschriften nicht in dem Maße überein, dass ein solcher Wille des Verordnungsgebers, der für diese Angleichung maßgeblich ist, erkennbar ist; gerade der Wortlaut der hier relevanten Vorschriften § 13 Satz 1 Nr. 2 lit b) FeV und § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist unterschiedlich. Mit der letztgenannten Regelung sollte auch den Konstellationen Rechnung getragen werden, in denen neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwiderhandlung unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24 a Abs. 2 StVG) begangen wurde (vgl. Br-Drs 302/08, S. 63). Der Verordnungsbegründung ist hingegen nicht zu entnehmen, dass damit ein grundsätzlicher Gleichlauf der Vorschriften geschaffen werden sollte. Dagegen spricht auch, dass zum Zeitpunkt der Änderung des § 14 FeV 2008 bereits die meisten Obergerichte vertraten, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsument bei einer einmaligen Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 ng/ml oder mehr fahrungeeignet sei (Koehl, DAR 2017, S. 66, 69). Dazu wird in der Verordnungsbegründung keine Stellung genommen.
- 23
Für die unterschiedliche Behandlung von Alkoholkonsum und Cannabiskonsum im Straßenverkehr spricht auch die Fassung der Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV.
- 24
Ziffer 8, die den Alkoholkonsum betrifft, legt andere Anforderungen an die Eignung fest als die Ziffern 9.2.1 und 9.2.2. Insbesondere knüpfen die Tatbestände unter Ziffer 8 nicht wie Ziffer 9.2.2 beim Cannabis an eine gelegentliche Einnahme an. Alkoholkonsum ist danach im Fahrerlaubnisrecht erst bei Missbrauch oder Abhängigkeit relevant. Der bloße mehrmalige Konsum stellt noch keine Krankheit oder einen Mangel im Sinne der Anlage 4 dar. Im Gegensatz dazu begründet nach der Systematik des Regelungskonzepts der Anlage 4 bereits der gelegentliche Konsum von Cannabis in der Regel einen Mangel. Eine Eignung kann entgegen des Regelfalls dennoch bejaht werden, wenn weitere Umstände (Trennungsvermögen, kein Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust) hinzutreten. Bereits aus dieser unterschiedlichen Bewertung ist ersichtlich, dass dem Verordnungsgeber keine vollumfängliche Gleichbehandlung geboten erscheint, auch nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit. Diese Ungleichbehandlung ist auch angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen und des unterschiedlichen Abbaus der Substanzen gerechtfertigt (ebenso VG Würzburg, Beschluss vom 09. November 2016 – W 6 S 16.1093 –, juris; VG Augsburg Beschl. v. 23.1.2017 – 7 S 16.1714, BeckRS 2017, 101173; vgl. auch BVerfG, B. v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92).
- 25
Auch der Argumentation, dass für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich bliebe, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führe, schließt sich die Kammer nicht an. Zunächst ist dabei zu berücksichtigen, dass § 14 FeV erst über § 46 Abs. 3 FeV im Entziehungsverfahren entsprechende Anwendung findet. Somit verbleibt jedenfalls noch der originäre Anwendungsbereich der Norm im Erteilungsverfahren bzw. im Wiedererteilungsverfahrens (so auch VG Augsburg, Beschluss vom 23.01.2017 – Au 7 S 16.1714, Rn. 60). In der entsprechenden Anwendung im Entziehungsverfahren verbleiben jedenfalls teilweise Regelungen des § 14 FeV (z.B. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV). Aber auch der § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV kann im Entziehungsverfahren relevant werden, ohne die bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Denn dieser regelt auch die „Mischfälle“, in denen eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG und eine nach § 24 a Abs. 2 StVG begangen wurde. Liegt also in einem solchen „Mischfall“ ein einmaliger Konsum vor, steht die Ungeeignetheit mangels gelegentlichem Konsum nicht fest. Dann wäre aber Raum für die Anordnung einer MPU nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV. Daher schließt sich die Kammer der Argumentation, dass nach der derzeitigen herrschenden Rechtsprechung kein Anwendungsbereich mehr für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV verbliebe, nicht an (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 07. März 2017 – 10 S 328/17 –, juris). Im Übrigen läge es nahe, die Argumentation des VGH München ansonsten auch auf den Konsum anderer Betäubungsmittel zu übertragen. Dies ist in Anbetracht der strengen Regelung in Ziffer 9.1 der Anlage 4 äußerst zweifelhaft.
- 26
Letztlich ist die Handhabung nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und auch des OVG Schleswig (vgl. z.B. OVG Schleswig, Beschl. V. 22.12.2014 – 2 O 19/14) nicht unverhältnismäßig für den Betroffenen in Abwägung mit der abstrakten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Wiedererlangung der Fahreignung kann in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen werden.
- 27
Zwar ist auch der Prüfungsmaßstab über den Nachweis der Fahreignung bei einer etwaigen Vorverlagerung ins Entziehungsverfahren derselbe, diese Vorgehensweise würde allerdings gegen den in Anlage 4 zum Ausdruck kommenden Willen des Verordnungsgebers verstoßen, wonach bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis und einem fehlenden Trennungsvermögen von einer Nichteignung auszugehen ist. Etwas anderes würde sich allenfalls ergeben, sofern man die aufgrund der Rechtsprechung entwickelte Definition der fehlenden Trennungsfähigkeit neu festlegt. Sofern man einen Verstoß gegen das Trennungsgebot dahingehend ablehnt, dass ein solcher noch nicht allein durch das Führen eines Kraftfahrzeuges bei einer angesichts des bei ihm festgestellten THC-Wertes möglichen Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit vorliegt, wäre Entziehung der Fahrerlaubnis ohne eine vorherige Gutachtensanforderung rechtswidrig. Zu einer solchen Neudefinition sieht allerdings auch der VGH München keinen Anlass. Auch die Kammer hält eine großzügigere Auslegung des Trennungsvermögens in Anbetracht der Gefahren für Straßenverkehr durch Fahrzeugführer unter Betäubungsmitteleinfluss nicht für angebracht. Insbesondere würde dies auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum mangelnden Trennungsvermögen widersprechen (BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, 3 C 3/13).
- 28
Da die Kammer sich der Rechtsprechung des VGH München nicht anschließt, war hier die aufschiebende Wirkung auch nicht unter Einhaltung bestimmter Auflagen wiederherzustellen.
- 29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 30
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
Tenor
- 1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus E. wird abgelehnt.
- 2.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
- 3.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Zudem bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter II.) ‑ keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Verwaltungs-gerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑).
4II.
5Der Antrag,
6die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 52/16 des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2015 wiederherzustellen,
7ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
8Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller das Recht, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, aberkannt worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
9Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Danach ist derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann.
10Der Antragsteller ist gelegentlicher Cannabiskonsument und kann nicht zwischen Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen.
11Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis erfordert mehr als nur einen einmaligen Konsum, ist aber bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen, sofern diese einen gewissen auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 ‑ 3 C 3/13 ‑, juris Rn. 19 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 ‑ 16 B 116/14 ‑, juris Rn. 3.
13Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, am Vorabend des Vorfalls erst- und letztmalig Cannabis konsumiert zu haben. Der Gutachter kommt jedoch in der seitens des Gerichts eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 11. Februar 2016 zu dem Ergebnis, dass die ermittelten Blutwerte sich nicht durch einen einmaligen Konsum ca. 20 Stunden vor der Verkehrskontrolle erklären lassen. Es sei davon auszugehen, dass entweder ein mehrmaliger Konsum vorliege oder aber im Falle eines einmaligen Konsums dieser nur wenige Stunden vor der Fahrt stattgefunden habe. Der vom Antragsteller behauptete Einmalkonsum 20 Stunden vor der Verkehrskontrolle ist daher nicht glaubhaft.
14Der Antragsteller hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Hierzu hat das VG Gelsenkirchen ‑ 9 K 4303/15 ‑ unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und nach Anhörung eines Sachverständigen mit Urteil vom 20. Januar 2016 ausgeführt:
15„In dieser fehlenden Trennung liegt ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen.
16BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, juris Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 29 f.
17Dabei ist für die Verwirklichung des Merkmals des unzureichenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht auf ein subjektives Element – wie die persönliche Wahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen Leistungsfähigkeit – abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben.
18OVG NRW, Urteil vom 1. August 2014 – 16 A 2806/13 –, juris Rn. 23; Bayer. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 11 CS 05.1711 -, juris Rn. 16.
19Daraus folgt zugleich, dass nicht jede bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Konzentration die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV rechtfertigt.
20Festgestellt werden muss eine THC-Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.
21Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 –, juris Rn. 29 (zu § 24a Abs. 2 StVG), OVG NRW, Urteile vom 1. August 2014 – 16 A 2806/13 -, juris Rn. 27 und vom 21. März 2013 – 16 A 2006/12 –, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2012 – 10 S 3174/11 –, juris Rn. 30, 43 ff.
22Das entspricht dem verfassungsrechtlichen Erfordernis, Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit – zu der auch der Genuss hoher individueller Mobilität zählt, wie sie das Führen von Kraftfahrzeugen vermittelt – nur als verfassungsrechtlich unbedenklich zu bewerten, wenn sie zum Schutz des Rechtsguts nicht nur geeignet und erforderlich sind, sondern auch zur Art und Intensität der Rechtsgütergefährdung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Es muss daher eine hinreichende Gefahr vorliegen, die eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit des Fahrerlaubnisinhabers als nahe liegend erscheinen lässt.
23OVG NRW, Urteile vom 1. August 2014 – 16 A 2806/13 –, juris Rn. 29 und vom 21. März 2013 – 16 A 2006/12 –, juris Rn. 30, jeweils unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2652/03 –, juris Rn. 39 und 51.
24Dabei dürfen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen gestellt werden, je gewichtiger die bedrohten Rechtsgüter sind. Bei der Teilnahme am Straßenverkehr stehen Gefahren für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum und damit hochwertige Rechtsgüter anderer Bürger in Frage.
25Vgl. im Einzelnen bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Mai 2010 – 9 K 3406/09 –, juris Rn. 73 ff.
26In Bezug auf den zugrundezulegenden Gefährdungsmaßstab ist damit eine derartige Trennung zu fordern, bei der eine Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Bereits die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit muss ausgeschlossen sein; eine signifikante Erhöhung des Unfallrisikos ist nicht zu fordern.
27BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, juris Rn. 32 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2012 – 10 S 3174/11 –, juris Rn. 43 ff.
28Hat der Betroffene in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug unter einem THC-Pegel geführt, bei dem eine Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit möglich war, rechtfertigt das nach der der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu Grunde liegenden Wertung zugleich Zweifel daran, dass er künftig stets die gebotene Trennung von Cannabiskonsum und Fahren beachten wird; das wiederum führt zur Verneinung seiner Fahreignung.
29BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, juris Rn. 33.
30Das vom Normgeber zu Recht verfolgte Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsum unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes soweit wie möglich auszuschließen, ist auch für die Bestimmung des im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlag 4 maßgeblichen THC-Grenzwertes von Bedeutung. Abzustellen ist daher darauf, ab welchem THC-Wert eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist oder – negativ formuliert – nicht mehr ausgeschlossen werden kann; insoweit handelt es sich um einen Risikogrenzwert.
31BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, juris Rn. 37.
32Die Rechtsprechung – einschließlich der der erkennenden Kammer – hat bislang den THC-Wert, bei welchem eine solche Beeinträchtigung nicht mehr sicher ausgeschlossen werden kann, in Auswertung der medizinisch-toxikologischen Studien überwiegend mit 1 ng/ml Blutserum festgelegt.
33Vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 -, juris Rn. 29 (zu § 24a StVG); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2012 – 10 S 3174/11 –, juris Rn. 47 ff., nicht beanstandet durch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteile vom 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 –, juris Rn. 31 und vom 21. März 2013 – 16 A 2006/12 –, juris Rn. 34 ff., jeweils m.w.N., Beschlüsse vom 5. Februar 2015 – 16 B 8/15 –, juris Rn. 5 f., vom 4. Januar 2012 – 16 A 2075/11 –, juris Rn. 15 und vom 22. Mai 2012 ‑ 16 B 536/12 –, juris Rn. 5 ff., jeweils m.w.N.; OVG Thüringen, Beschluss vom 6. September 2012 – 2 EO 37/11 –, juris Rn. 16 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 2 B 341/11 –, juris Rn. 14 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 –, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2006 – 10 S 2519/05 –, juris Rn. 7; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Februar 2009 – 4 LB 61/08 –, juris Rn. 35 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 1 S 17.09 –, juris Rn. 6; Nieders. OVG, Beschluss vom 11. Juli 2003 – 12 ME 287/03 –, juris Rn. 7; a.A. (erst ab 2 ng THC/ml Blutserum) Bayer. VGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 – 11 CS 04.2348 –, juris Rn. 16 und vom 25. Januar 2006 – 11 CS 05.1711 –, juris Rn. 45, offengelassen bei OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 M 142/06 –, juris Rn. 18.
34Grundlage dieser Rechtsprechung war insbesondere der Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20. November 2002 – aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007,
35veröffentlicht in Blutalkohol 44 (2007), 311 –
36zu § 24a Abs. 2 StVG, wonach der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1,0 ng/ml im Blutserum liegt.
37Vorliegend war eine erneute Überprüfung dieses Grenzwertes geboten, da die Grenzwertkommission – eine fachübergreifende mit Wissenschaftlern aus den Fachgesellschaften der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM), der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) und der Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie (GTFCh) besetzte Arbeitsgruppe beim Bundesministerium für Verkehr – in ihrer Empfehlung aus September 2015,
38veröffentlicht in Blutalkohol 52 (2015), 322 f.,
39konkret in Bezug auf die Feststellung des Trennvermögens von Cannabiskonsum und Fahren i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgeführt hat:
40„Die Grenzwertkommission empfiehlt (…) bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen.“
41Nach Einholung des vom Vorsitzenden der Grenzwertkommission in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachtens geht das Gericht weiterhin vom Risikogrenzwert von 1 ng THC/ml Blutserum aus.
42Im Hinblick auf den oben dargelegten rechtlichen Maßstab, ist eine Erhöhung des Risikogrenzwertes nicht erforderlich. Der Empfehlung der Grenzwertkommission ist nicht die wissenschaftlich gesicherte Aussage zu entnehmen, dass es unterhalb des Grenzwertes von 3 ng THC/ml Blutserum nicht zu einer cannabisbedingten Beeinträchtigung verkehrssicherheitsrelevanter Fähigkeiten kommen kann.
43Bezüglich der neuen Empfehlung der Grenzwertkommission hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: Sie beruhe nicht auf grundlegenden neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Ihr lägen aber neue wissenschaftliche Auswertungen zugrunde.
44Anlass für die Empfehlung sei vielmehr das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 – gewesen. Man habe sich aus wissenschaftlicher Sicht zu zwei (vgl. im Folgenden a) und b)) diesem Urteil zugrunde liegenden Annahmen äußern wollen.
45a) Zum einen sei es um eine Korrektur der Lesart der sog. Maastricht-I-Studie gegangen.
46Der Sachverständige hat dazu ausgeführt:
47„Aufgrund der sog. Maastricht-Studie kann bei dem Wert von 2,0 ng THC/ml Blutserum gesagt werden, dass es bei bestimmten verkehrsrelevanten Parametern zu einer signifikanten Verschlechterung der Leistung kommt. Andere Studien sind zu anderen, insbesondere höheren Werten gekommen. Auch bei gemessenen Werten von unter 2 ng THC/ml Blutserum ist es nicht ausgeschlossen, dass es zu einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit kommt. Die Empfehlung der Grenzwertkommission sollte insofern mit der Nennung des Wertes von 2 ng THC/ml Blutserum als Wert für die früheste Wirkung lediglich die Lesart der sog. Maastricht-Studie durch das Bundesverwaltungsgericht korrigieren.“
48Zu dieser Studie hat er erläutert:
49„Es kann bei einem THC-Wert unterhalb von 2,0 ng THC/ml Blutserum nicht festgestellt werden, ob durch diese Einwirkung das Leistungsverhalten des Betroffenen sich verschlechtert hat. Dies beruht auf dem Umstand, dass auch ein Placebokonsument Fehler in einem Umfang machen kann, der sich von der Fehlerrate eines Konsumenten von THC, dessen Konzentration unterhalb von 2 ng THC/ml Blutserum liegt, nicht unterscheidet.“
50Vor diesem Hintergrund liegt der maßgebliche Aussagegehalt der Passage
51„Eine Leistungseinbuße ließ sich in experimentellen Studien frühestens ab 2 ng THC/ml Serum nachweisen …“
52in der Empfehlung der Grenzwertkommission darin, dass unterhalb dieses Wertes aufgrund der sog. Maastricht-I-Studie Leistungseinbußen nach naturwissenschaft-lichen Standards nicht nachgewiesen sind.
53Dies deckt sich mit den Zusammenfassungen der Ergebnisse der Studie selbst durch die beteiligten Wissenschaftler:
54„Bei Werten von 5-30 ng/ml waren signifikante Beeinträchtigungen der Probanden in allen Tests feststellbar. Im Bereich von 2-5 ng/ml waren signifikante Beeinträchtigungen nur noch im feinmotorischen Test (CCT) messbar. Zwischen 1‑2 ng/ml waren Beeinträchtigungen im feinmotorischen Bereich auch hier nicht mehr signifikant. (…) Beim CCT war unter 2 ng/ml lediglich noch eine nicht signifikante Tendenz zu einer Beeinträchtigung zu erkennen. Unter 1 ng/ml ließen sich keine Unterschiede in der Leistung zwischen THC-Konsum und Placebo feststellen.“
55Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, in: Blutalkohol 43 (2006), 361, 368; sowie Möller, in: Berz/Burmann (Hrsg.), Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Band 2, Kap. 15. Arzneimittel und Drogen im Straßenverkehr, B. II. 4. g) aa) Rn. 142.
56Demnach ist bei unter 2 ng THC/ml Blutserum eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen.
57Es ist jedenfalls wissenschaftlich umstritten, ab welchem Grenzwert von einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Dies beruht insbesondere darauf, dass gesicherte Erfahrungswerte zu Dosis-Blutkonzentrations-Wirkungsbeziehungen für Drogen – insbesondere THC – durch die medizinisch-naturwissenschaftliche Forschung derzeit nicht bereitgestellt werden können. So ist es trotz mehrfacher Forschungsaufträge bislang nicht gelungen, aus wissenschaftlicher Sicht einen Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit festzulegen. Im Umkehrschluss heißt dies aber auch, dass eben die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schon oberhalb eines Grenzwertes von 1 ng THC/ml im Blutserum nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
58Vgl. dazu Möller, in: Berz/Burmann (Hrsg.), Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Band 2, Kap. 15. Arzneimittel und Drogen im Straßenverkehr, C. III. 4. b) Rn. 32 und 59 („auch Wirkgrenzen nach unten nicht sicher definierbar“)¸ sowie allgemeiner Maatz, Fahrtüchtigkeit nach Drogenkonsum, Blutalkohol 43 (2006), 451 ff.; vgl. auch die umfassenden Ausführungen in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2012 ‑ 10 S 3274/11 –, juris Rn. 41, 47 ff.
59In Auswertung der sog. Maastricht-I-Studie stellt beispielsweise Möller zu dem Vorschlag, gesetzlich in § 24a Abs. 1 StVG einen Grenzwert für ordnungswidriges Handeln bei 5 ng/ml festzuschreiben, fest:
60„Hierbei wurde nicht berücksichtigt, dass bei Gelegenheitskonsumenten durchaus die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Wirkungen bei THC-Konzentrationen auftreten können, die im Bereich von 1‑2 ng/ml liegen und im Bereich von 2‑5 ng/ml signifikant sind. Ein unterer Grenzwert sollte daher in jedem Fall bei 1 ng/ml liegen.“
61Möller, in: Berz/Burmann (Hrsg.), Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Band 2, Kap. 15. Arzneimittel und Drogen im Straßenverkehr, B. II. 4. g) dd) Rn. 158a.
62In dieselbe Richtung geht die Äußerung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung:
63„Wie auch bereits bei meinen Ausführungen zum Beschluss der Grenzwertkommission zu § 24a StVG dargelegt, ist unter Umständen auch bereits bei 1 ng THC/ml Blutserum eine cannabisbedingte verkehrssicherheitsrelevante Leistungseinbuße nicht ausgeschlossen.“
64b) Die zweite zentrale Aussage der Empfehlung der Grenzwertkommission ist nach den Ausführungen des Sachverständigen, dass bei einem Wert von 1 ng THC/ml Blutserum nicht zwingend darauf geschlossen werden könne, dass der letzte Konsum innerhalb weniger Stunden erfolgt sei. Er hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt:
65„Bezüglich des Sachverhalts, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 3 C 3/13 zugrunde lag, ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage des Konsumenten, der angibt, vor 24 Stunden letztmalig konsumiert zu haben, und bei dem die Blutuntersuchung ergibt, dass noch THC im Blut von über 1 ng/ml vorhanden ist, nicht zwingend die Schlussfolgerung erlaubt, dass es einen weiteren Konsumakt zwischen dem zugestandenen Konsum und der Abnahme der Blutprobe gegeben haben muss. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, wie hoch konzentriert/dosiert der einen Tag zuvor aufgenommene Wirkstoff war.“
66Erläuternd hat der Sachverständige hierzu erklärt, dass aufgrund der Halbwertzeiten, die im Laufe des Abbauprozesses stetig höher würden und am Ende auf bis zu 24 Stunden ansteigen könnten, zwar 2 ng THC/ml Blutserum relativ schnell unterschritten würden, gerade im Bereich von 1 ng THC/ml Blutserum die Kurve aber sehr lang quasi parallel zu diesem Wert verlaufen könnte. Das Zeitfenster sei dementsprechend nicht so eng zu setzen. Selbst bei einem „normalen Joint“ müssten 24 Stunden angesetzt werden, um sicher zu sein, dass der Wert wieder unter 1 ng THC/ml Blutserum liege.
67Die zweite maßgebliche Aussage der Empfehlung der Grenzwertkommission betrifft nach diesen Ausführungen also die Frage, aus welchem THC-Wert – jedenfalls beim gelegentlichen Konsumenten – auf einen zeitnahen Cannabiskonsum geschlossen werden kann. Darauf aufbauend hat die Grenzwertkommission dann den Grenzwert von 3 ng THC/ml Blutserum vorgeschlagen, bei dessen Vorliegen auf mangelndes Trennungsvermögen im Sinne der Nichteinhaltung ausreichender Wartezeiten geschlossen werden könne.
68Dieses auf die Einhaltung ausreichender Wartezeiten zwischen Konsum und Fahrtantritt abstellende Verständnis von Trennvermögen hat sie auch im zweiten Satz des ersten Absatzes ihrer Empfehlung vorangestellt. Dort heißt es:
69„Als Voraussetzung für die Fahreignung gelegentlicher Cannabiskonsumenten wird die Einhaltung ausreichender Wartezeiten zwischen Konsum und Fahrtantritt gefordert (Trennungsvermögen, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).“
70Dazu hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt:
71„Wenn das Trennvermögen so definiert wird, dass ein solches nicht vorliegt, wenn nach 4 bis 6 Std. Abstinenz ein bestimmter Grenzwert immer noch nicht unterschritten ist, so müsste dieser auf 3 ng THC/ml Blutserum festgesetzt werden. Dies entspricht der Empfehlung der Grenzwertkommission.“
72„Die Grenzwertkommission ist nicht dazu berufen, den Begriff des Trennens zu definieren. Wir haben in unserer Empfehlung das Verständnis vom Trennungsvermögen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 3 C 3/13 herausgelesen. Unter Zugrundlegung dieses Verständnisses haben wir dann unsere Empfehlung herausgegeben. Bei einer anderen Definition könnte es beim Wert von 1 ng THC/ml Blutserum verbleiben.“
73Und weiter:
74„Bereits bei 1 ng THC/ml Blutserum kann es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen. Bezüglich des fehlenden Trennvermögens stellt die Grenzwertkommission hingegen auf 3 ng THC/ml Blutserum ab. Läge ein Trennen von Konsum und Fahren dann noch vor, wenn der Fahrer damit rechnen muss bzw. kann, dass noch wirkaktives THC in seinem Körper ist, dann würde derselbe Grenzwert wie der, der für § 24a StVG von der Grenzwertkommission festgelegt wurde, gelten.“
75Daraus folgt für die juristische Bewertung einerseits, dass in Fällen, bei denen lediglich ein gelegentlicher Konsum vorliegt und eine Konzentration von 3 ng THC/ml Blutserum oder mehr gemessen wird, vom Fahren unter einer akuten Rausch-wirkung, in der Leistungseinbußen wissenschaftlich unbestritten sind, ausgegangen werden kann. Zugleich wird in diesen Fällen auch von einer subjektiv vorwerfbar kurzen Wartezeit zwischen Konsum und Fahrantritt auszugehen sein, sodass diese Fälle schon nach dem alltäglichen Wortverständnis unschwer unter den Begriff des mangelnden Trennens gefasst werden können.
76Exemplarisch hat der Sachverständige insofern auf Nachfrage folgende Bewertung getroffen:
77„Wer im Straßenverkehr angetroffen wird und während der Verkehrsteilnahme, auch wenn dies nur einmalig ist, an einer Haschzigarette zieht, kann zwischen dem Fahren und dem Konsum nicht trennen.“
78Mit der rein zeitlichen Betrachtung knüpft die Empfehlung der Grenzwertkommission aber an einen sehr engen Begriff des mangelnden Trennvermögens an und schließt – wie der Sachverständige selbst konstatiert – andererseits nicht aus, dass aus juristischer Sicht auch andere Fallgestaltungen als Ausprägung des Tatbestandes des mangelnden Trennvermögens gefasst werden.
79Nur vor diesem Hintergrund erschließt sich auch der letzte Satz der Empfehlung der Grenzwertkommission, in der es heißt:
80„Eine Neubewertung des analytischen Grenzwertes von THC (1 ng/ml) gemäß der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Anlage des § 24a Absatz 2 StVG ist nicht veranlasst.“
81Bei dem in diesem Beschluss festgesetzten Grenzwert handelt es sich zwar in erster Linie um einen analytischen Grenzwert. Er wurde aber empfohlen, „um den Nachweis der Substanz nicht völlig von der zunächst vom Gesetzgeber implizierten Wirkung zu lösen“.
82Möller, in: Berz/Burmann (Hrsg.), Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Band 2, Kap. 15. Arzneimittel und Drogen im Straßenverkehr, C. III. 4. b) Rn. 59.
83So lässt sich auch erklären, dass der entsprechende Wert von 1 ng THC/ml Blutserum aus dem Beschluss aus dem Jahr 2002 durch die Grenzwertkommission in ihrer Empfehlung im Jahr 2007 auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das diesem Wert eine Aussage zur Wirkgrenze entnahm,
84BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 –, juris Rn. 29,
85unverändert übernommen wurde.
86Dementsprechend hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zu dem durch die Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG festgelegten Grenzwert ausgeführt:
87„Bei 1 ng THC/ml Blutserum handelt es ich um einen rein analytischen Wert. Die Analysemethoden könnten so verfeinert werden, dass auch ein niedrigerer Wert ermittelt werden könnte. Dies würde aber im Hinblick auf die Fragestellung keinen weiteren Sinn ergeben. Bei dem Wert von 1 ng/ml handelt es sich um eine Wirkgrenze in Bezug auf § 24a StVG. Der Wert von 1 ng/ml ist insoweit zu verstehen, dass bei dieser Menge die Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht, wie sie das Bundesverfassungsgericht zur verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes für erforderlich hält.“
88Eben diese Möglichkeit einer Beeinträchtigung ist aber in rechtlicher Hinsicht wie oben dargelegt auch für die Frage des Trennens von Cannabiskonsum und Fahren im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV maßgeblich. Der gelegentlich Cannabis konsumierende Autofahrer kann nach alledem nicht zwischen Konsum und Fahren hinreichend trennen, wenn er ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration oberhalb eines Wertes von 1 ng/ml im Blutserum führt.
89So in Kenntnis der Empfehlung der Grenzwertkommission bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2015 – 14 L 3652/15 – und VG Münster, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – 10 L 1391/15 –.
90Dies gilt selbst dann, wenn zwischen dem Konsum und der Fahrt bereits mehrere Stunden liegen, die die Annahme nahelegen könnten, dass die Wirkungsdauer des Konsumierten nicht mehr fortbesteht.
91Vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Mai 2010 – 9 K 3406/09 –, juris Rn. 70.
92Denn nicht ein bestimmter Zeitablauf zwischen Konsum und Fahren ist aus juristischer Sicht für das mangelnde Trennungsvermögen maßgeblich, sondern vielmehr – wie dargelegt – das Vorhandensein einer die Möglichkeit der verkehrs-relevanten Leistungseinbuße begründenden THC-Konzentration im Blutserum zum Zeitpunkt des Fahrens.
93Eine Erhöhung des Wertes ist auch im Hinblick auf die ebenfalls in der Empfehlung der Grenzwertkommission thematisierte Erforderlichkeit eines Sicherheitszuschlages nicht geboten. Begründet wird dieser mit den bei der konkreten Ermittlung des THC-Wertes einer einzelnen Blutprobe bestehenden Messwertschwankungen.
94Die entsprechende Passage in der Empfehlung lautet:
95„In empirischen Studien ist eine rechnerische Korrektur der Werte nicht erforderlich, da sich die Unsicherheiten der Einzelmessungen bei einer Gesamtbetrachtung der Daten herausmitteln. Um dagegen bei einer konkreten Einzelmessung eine Benachteiligung zu vermeiden, wäre eine Messwertschwankung von maximal 30% zu berücksichtigen. Ein nach Studienlage bestimmter Grenzwert müsste daher mit einem entsprechenden Sicherheitszuschlag belegt werden (Beispiel: nimmt man den obigen Wert von 2,0 ng THC/ml Blutserum an, so ergäbe sich rein rechnerisch eine Entscheidungsgrenze von 2,86 ng THC/ml Blutserum).“
96Der Sachverständige hat dazu in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt:
97„Der Sicherheitszuschlag von 30 % wird empfohlen, weil eine individuelle Blutprobe, in einem einzigen Labor untersucht, mit einer Messungenauigkeit von 30 % versehen ist. Dies führt dazu, dass erst ab einer gemessenen Konzentration von 2,86 ng/ml mit Sicherheit gesagt werden kann, dass derjenige, dem die Blutprobe entnommen wurde, eine Konzentration von mindestens 2,0 ng THC/ml Blutserum hatte.“
98Eine Alternative wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen, die individuellen Messunsicherheiten des jeweiligen Labors abzuziehen.
99Insofern handelt es sich bei der Frage, zu wessen Lasten entsprechende – auch bei lege artis nach den Regeln der Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie ermittelten Messwerten unvermeidbare – Messunsicherheiten gehen müssen, nicht um eine naturwissenschaftliche, sondern um eine wertende, originär juristische Fragestellung, die aufgrund des Normzwecks der jeweiligen Vorschrift zu beantworten ist.
100Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 – ausgeführt:
101„Bei der Frage, ob solche Messungenauigkeiten einen „Sicherheitsabschlag“ erforderlich machen, handelt es sich nicht anders als bei der Bestimmung des Gefährdungsmaßstabes um eine Frage der Risikozurechnung. Es geht darum, ob die verbleibende Ungewissheit, dass der „wahre“ THC Wert nicht an der unteren sondern ebenso an der oberen Grenze dieser Schwankungsbreite liegen kann, von dem Cannabiskonsumenten, der sich nach dem Rauschmittelkonsum an das Steuer eines Kraftfahrzeugs selbst, oder aber von den anderen Verkehrsteilnehmern zu tragen ist. Da der Cannabiskonsument den Gefährdungstatbestand schafft, liegt es auf der Hand, dass die verbleibende Unsicherheit zu seinen Lasten gehen muss. Angesichts der Zielrichtung des Fahrerlaubnisrechts, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten und Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer soweit wie möglich auszuschließen, liegt in dieser Risikozuordnung eine verhältnismäßige Beschränkung seiner Rechte.
102Unabhängig davon darf nicht übersehen werden, dass die bei der Untersuchung von Blutproben nicht zu vermeidenden Messungenauigkeiten bereits bei der Festsetzung der analytischen Grenzwerte berücksichtigt worden sind, die die Grenzwertkommission in Bezug auf die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Liste der berauschenden Mittel und Substanzen vorgenommen hat. Im Beschluss der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Grenzwerte einen Sicherheitszuschlag enthalten (Blutalk 2007, 311).
103Verbleibende Schwankungsbreiten selbst bei lege artis erfolgenden THC-Messungen müssen auch nicht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu Gunsten des Betroffenen gehen und deshalb zu einem Sicherheitsabschlag führen. Dieser für eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung geltende Grundsatz kommt im Gefahrenabwehrrecht, dem die Fahrerlaubnis-Verordnung zuzurechnen ist, schon wegen dessen anderer Zielrichtung nicht zur Anwendung. Selbst für die strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung von Fahrten unter Cannabiseinfluss geht die Rechtsprechung im Übrigen davon aus, dass der gemessene THC-Wert nicht um einen Sicherheitsabschlag zu verringern ist (…).“
104Diesen Ausführungen, die in Übereinstimmung mit der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen stehen,
105vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 1. August 2014 – 16 A 2806/13 –, juris Rn. 61 ff. m.w.N.,
106schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an.
107Hinzu kommt die Überlegung, dass üblicherweise in der Zeit zwischen der Beendigung der Fahrt durch eine Polizeikontrolle und der Blutentnahme – und erst Recht zwischen dem eigentlich relevanten Fahrtantritt und der Blutentnahme – eine deutliche Verringerung der THC-Messwerte eintritt. Wenngleich der Substanzabbau bei Cannabis im jeweiligen Einzelfall nicht konkret berechnet werden kann, steht doch außer Frage, dass er stattfindet und sich zugunsten des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers auswirkt. Soweit sich die Messungenauigkeiten zu Lasten des Betroffenen auswirken, wird dies durch diesen Umstand jedenfalls in gewissem Umfang wieder relativiert.
108Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 1. August 2014 – 16 A 2806/13 –, juris Rn. 67.“
109Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an.
110Nach alledem hat der Antragsteller durch seine Fahrt unter Cannabiseinfluss am 30. September 2015 belegt, dass er nach dem vorgenannten Maßstab nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann. Dass der Antragsteller unter der Wirkung von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat, folgt aus dem Befundbericht des Labors L1. vom 9. Oktober 2015, aus dem sich eine THC-Konzentration von 1,9 µg/l (= ng/ml) ergibt.
111Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.
112Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt.
113Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).
114Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
115Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.
116Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Der Antragsteller
1. legt dem Landratsamt M. a. Inn zum Nachweis seiner zurückliegenden Drogenfreiheit binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten einer neutralen, qualitätsgesicherten Stelle (Einhaltung der CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien) über eine Haaranalyse eines kopfhautnahen drei Zentimeter langen Haarstücks auf Cannabinoide vor,
2. legt dem Landratsamt M. a. Inn zum Nachweis seiner aktuellen Drogenfreiheit binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten einer neutralen, qualitätsgesicherten Stelle (Einhaltung der CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien) über eine unangekündigte Urinanalyse auf Tetrahydrocannabinol (THC) und THC-COOH-Glucuronid vor,
3. legt dem Landratsamt M. a. Inn binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor, mit dem geklärt wird, ob er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (FE-Klasse B mit Unterklassen) sicher führen kann, insbesondere ob nicht zu erwarten ist, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
- 1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, - 2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder - 3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war, - 2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder - 3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2016 (M 26 K 15.1494) und der Bescheid des Landratsamts Starnberg vom 4. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. März 2015 werden aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. September 2017 zu Recht abgelehnt, weil sich die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Zum Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist ergänzend auszuführen:
- 3
1. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum sowie das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht getrennt hat. Soweit der Antragsteller die daraus gezogene Schlussfolgerung einer fehlenden Fahreignung in Frage stellt und eine gutachterliche Überprüfung derselben fordert, weil bei der Verkehrskontrolle lediglich eine THC-Intoxikation von 1,4 ng/ml festgestellt worden sei, aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 aber erst ab einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml Serum von einem Cannabiseinfluss ausgegangen werden könne, führt dies nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Vielmehr hält der Senat an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung fest, wonach ein Verkehrsteilnehmer unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss dann ein Fahrzeug führt, wenn sein Blut eine THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Serum aufweist und beim Fahrer zusätzliche drogenbedingte Auffälligkeiten, wie zum Beispiel beim Antragsteller unter anderem Lidflattern und eine verzögerte Pupillenlichtreaktion, zutage treten. Denn unter diesen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass das Führen eines Kraftfahrzeuges Auswirkung auf die Sicherheit des Straßenverkehrs hat (vgl. den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2017 - 10 B 10909/17.OVG -, juris, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 7. April 2015 - 10 B 10297/15.OVG -).
- 4
Entgegen der Auffassung des Antragstellers rechtfertigt es die Stellungnahme der Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 52/2015, S. 322) nicht, erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml Serum und mehr vom fehlenden Trennungsvermögen des Drogenkonsumenten auszugehen. Diese Stellungnahme befasst sich zunächst damit, ab welcher THC-Konzentration eine Leistungseinbuße beim Führen eines Kraftfahrzeuges nachgewiesen werden kann. Hierauf kommt es jedoch für die Frage, wann ein gelegentlicher Cannabiskonsument Drogenkonsum und Fahren nicht trennen kann, nicht an. Dies ist vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn der Konsument ein Fahrzeug führt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Dieser Gefährdungsmaßstab zeigt, dass der Grenzwert für die Beurteilung des Trennungsvermögens ein „Risikogrenzwert“ ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 -, juris, Rn. 32ff.). Insofern hat der Vorsitzende der Grenzwertkommission bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ausdrücklich festgestellt, dass bei einer THC-Konzentration von unter 2 ng/ml Serum eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens eines Kraftfahrers nicht ausgeschlossen ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9K 4303/15 -, juris, Rn. 70).
- 5
Des Weiteren hat sich die Grenzwertkommission damit befasst, ab welcher THC-Konzentration das Einhalten einer ausreichenden Wartezeit zwischen Konsum und Fahrantritt bei chronischen Cannabiskonsumenten zu verneinen ist und hiervon ausgehend angenommen, dass bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht gegeben ist. Damit hat die Grenzwertkommission allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, dass unterhalb dieses Wertes Leistungseinbußen ausgeschlossen sind. Das Gegenteil ist der Fall. Denn auch insoweit hat der Vorsitzende der Grenzwertkommission vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen klarstellend darauf hingewiesen, dass die rein zeitliche Betrachtung in der Empfehlung vom September 2015 nichts daran ändert, dass es bereits bei 1 ng THC/ml Serum zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen kann (vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., Rn. 88). Deshalb hat die Grenzwertkommission am Ende ihrer Stellungnahme auch ausgeführt, dass eine Neubewertung des analytischen Grenzwerts von THC (1 ng/ml) gemäß der früheren Empfehlung zur Anlage des § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz nicht veranlasst ist.
- 6
Da somit mit Blick auf die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren für die Bestimmung des Risikogrenzwerts aus juristischer Sicht allein die THC-Konzentration maßgeblich ist, bei welcher eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 33), ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwerts aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht gerechtfertigt. Einer gutachterlichen Feststellung des fehlenden Trennungsvermögens bedarf es vorliegend angesichts der Erfüllung des Risikogrenzwerts und der ärztlichen Feststellung von drogenbedingten Ausfallerscheinungen folglich nicht. Dabei führt die Diabeteserkrankung des Antragstellers erkennbar nicht zu einer anderen Einschätzung; den schlüssigen diesbezüglichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.
- 7
2. Weiterhin wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aufgrund der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. April 2017 - 11 BV 16.33 -, juris) in Frage gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass bei einem einmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot nicht automatisch von der Fahrungeeignetheit ausgegangen werden dürfe. Vielmehr sei die Regelung für den Alkoholkonsum mit in den Blick zu nehmen: Dort sei erst bei einer wiederholten Verkehrsteilnahme unter verkehrsrechtlich relevantem Alkoholeinfluss eine medizinisch-psychologische Untersuchung durch den Normgeber angeordnet (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2b Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Daher liege nahe, dass bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege angeordnet werden könne (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) und bei einer zweiten Zuwiderhandlung auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein solches Gutachten anzuordnen sei (vgl. hierzu die Entscheidungsbesprechung von Zwerger, jurisPR-VerkR 18/2017 Anm. 1).
- 8
Dies vermag indessen nicht zu überzeugen. Vielmehr hält der Senat in Übereinstimmung mit der Judikatur weiterer Obergerichte (vgl. VGH BW, Beschluss vom 7. März 2017 - 10 S 328/17 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris; OVG Nds, Beschluss vom 7. April 2017 - 12 ME 49/17 -, juris; OVG BB, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 1 S 27.17 -, juris; OVG SA, Beschluss vom 6. September 2017 - 3 M 171/17 –, juris) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Danach sind Personen, die gelegentlich Cannabis konsumieren und zwischen dessen Konsum und dem Fahren von Kraftfahrzeugen nicht trennen können, nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall ohne Weiteres, insbesondere ohne medizinisch-psychologische Untersuchung, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, selbst wenn nur eine einzige Fahrt unter Cannabiseinfluss feststeht (vgl. z.B. den Beschluss des Senats vom 2. März 2011 – 10 B 11400/10 -, juris). Denn die maßgebliche Bestimmung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist insoweit eindeutig. Eine ausreichende Trennung ist hiernach nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch die vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, juris, Rn. 32). Ein fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch scheidet hingegen nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV schon dann aus, wenn eine hinreichend sichere Trennung von Konsum und Fahren vorgenommen wird.
- 9
Soweit der BayVGH zur Begründung seiner Auffassung darauf verweist, dass für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nur dann ein sinnvoller Anwendungsbereich verbleibe, wenn nicht bereits der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führe, verfängt dies ebenso wenig. Denn § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nimmt insbesondere den Fall des (nicht gleichzeitigen) Zusammenfallens einer alkohol- und einer betäubungsmittelbezogenen Zuwiderhandlung in den Blick (vgl. Zwerger, a.a.O, Ziff. D; Begründung zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, BR-Drs. 302/08, S. 63).
- 10
Eine andere Betrachtung ist schließlich auch nicht zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen der Behandlung von Alkoholverstößen und der Einnahme von Cannabis im Straßenverkehr angezeigt. Denn Intensität, Verlauf und Dauer einer Cannabisbeeinflussung sind deutlich schwieriger zu bestimmen, als dies bei Alkohol der Fall ist; es erweist sich bereits als weithin unmöglich, den einer sehr großen Spannbreite unterliegenden Wirkstoffgehalt erworbenen Haschischs oder Marihuanas zuverlässig einzuschätzen, wobei nicht einmal die Beimischung sonstiger Stimulantien gänzlich ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom15. März 2017, a.a.O., Rn. 153, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 51 f.). Hinzu kommt, dass - anders als bei Alkohol – die Auswirkungen von Cannabis bei den einzelnen Drogenkonsumenten höchst unterschiedlich sind (so die Ausführungen des Sachverständigen im Verfahren des OVG RP - 7 A 10206/03.OVG -, vgl. den Beschluss vom 13. Januar 2004, ESOVGRP). Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Einschätzung sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
- 11
3. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller nachgereichten Unterlagen über seine Drogenabstinenz letzten Endes nur eine Momentaufnahme begründen, die den dargestellten Entziehungstatbestand – und insbesondere den normativen Regelfall der Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV – nicht zu widerlegen vermag. Diese Unterlagen werden allenfalls in dem Verfahren der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der Beurteilung der Frage, ob eine hinreichend stabile Verhaltensänderung stattgefunden hat, von Belang sein, berühren aber nicht die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung und das hiernach bestehende vorrangige Vollzugsinteresse. Letzteres muss auch nicht ausnahmsweise hinter dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers zurücktreten. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller darauf verweist, aufgrund des Entzugs seiner Fahrerlaubnis seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Auf die diesbezüglichen erstinstanzlichen Ausführungen wird verwiesen.
- 12
4. Ungeachtet dessen – und ohne dass es noch darauf ankommt – ließen die vom Antragsteller gerügten Rechtsfehler die Erfolgsaussichten eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens zudem allenfalls als offen erscheinen. Wollte man solche offenen Erfolgsaussichten hier zugunsten des Antragstellers annehmen, so wäre die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid gleichwohl nicht gerechtfertigt. Denn in diesem Fall ginge die dann gebotene allgemeine Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass dem Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer Vorrang gegenüber den Individualinteressen eines Fahrerlaubnisinhabers einzuräumen ist, dessen Fahreignung - wie hier - zumindest erheblichen Zweifeln unterliegt (vgl. nur den Beschluss des Senats vom 7. April 2015, vom 7. April 2015 - 10 B 10297/15.OVG -; wie OVG BB, Beschluss vom 28. Juni 2017, a.a.O., Rn. 12).
- 13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 14
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nrn. 1.5, 46.1 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Maßgeblich ist hiernach, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen wurde, wobei die in diese inkludierten Fahrerlaubnisklassen außer Betracht bleiben.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2017 - 1 K 6154/16 - wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. September 2017 zu Recht abgelehnt, weil sich die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Zum Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist ergänzend auszuführen:
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1. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum sowie das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht getrennt hat. Soweit der Antragsteller die daraus gezogene Schlussfolgerung einer fehlenden Fahreignung in Frage stellt und eine gutachterliche Überprüfung derselben fordert, weil bei der Verkehrskontrolle lediglich eine THC-Intoxikation von 1,4 ng/ml festgestellt worden sei, aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 aber erst ab einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml Serum von einem Cannabiseinfluss ausgegangen werden könne, führt dies nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Vielmehr hält der Senat an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung fest, wonach ein Verkehrsteilnehmer unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss dann ein Fahrzeug führt, wenn sein Blut eine THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Serum aufweist und beim Fahrer zusätzliche drogenbedingte Auffälligkeiten, wie zum Beispiel beim Antragsteller unter anderem Lidflattern und eine verzögerte Pupillenlichtreaktion, zutage treten. Denn unter diesen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass das Führen eines Kraftfahrzeuges Auswirkung auf die Sicherheit des Straßenverkehrs hat (vgl. den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2017 - 10 B 10909/17.OVG -, juris, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 7. April 2015 - 10 B 10297/15.OVG -).
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers rechtfertigt es die Stellungnahme der Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 52/2015, S. 322) nicht, erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml Serum und mehr vom fehlenden Trennungsvermögen des Drogenkonsumenten auszugehen. Diese Stellungnahme befasst sich zunächst damit, ab welcher THC-Konzentration eine Leistungseinbuße beim Führen eines Kraftfahrzeuges nachgewiesen werden kann. Hierauf kommt es jedoch für die Frage, wann ein gelegentlicher Cannabiskonsument Drogenkonsum und Fahren nicht trennen kann, nicht an. Dies ist vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn der Konsument ein Fahrzeug führt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Dieser Gefährdungsmaßstab zeigt, dass der Grenzwert für die Beurteilung des Trennungsvermögens ein „Risikogrenzwert“ ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 -, juris, Rn. 32ff.). Insofern hat der Vorsitzende der Grenzwertkommission bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ausdrücklich festgestellt, dass bei einer THC-Konzentration von unter 2 ng/ml Serum eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens eines Kraftfahrers nicht ausgeschlossen ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9K 4303/15 -, juris, Rn. 70).
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Des Weiteren hat sich die Grenzwertkommission damit befasst, ab welcher THC-Konzentration das Einhalten einer ausreichenden Wartezeit zwischen Konsum und Fahrantritt bei chronischen Cannabiskonsumenten zu verneinen ist und hiervon ausgehend angenommen, dass bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht gegeben ist. Damit hat die Grenzwertkommission allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, dass unterhalb dieses Wertes Leistungseinbußen ausgeschlossen sind. Das Gegenteil ist der Fall. Denn auch insoweit hat der Vorsitzende der Grenzwertkommission vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen klarstellend darauf hingewiesen, dass die rein zeitliche Betrachtung in der Empfehlung vom September 2015 nichts daran ändert, dass es bereits bei 1 ng THC/ml Serum zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen kann (vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., Rn. 88). Deshalb hat die Grenzwertkommission am Ende ihrer Stellungnahme auch ausgeführt, dass eine Neubewertung des analytischen Grenzwerts von THC (1 ng/ml) gemäß der früheren Empfehlung zur Anlage des § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz nicht veranlasst ist.
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Da somit mit Blick auf die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren für die Bestimmung des Risikogrenzwerts aus juristischer Sicht allein die THC-Konzentration maßgeblich ist, bei welcher eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 33), ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwerts aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht gerechtfertigt. Einer gutachterlichen Feststellung des fehlenden Trennungsvermögens bedarf es vorliegend angesichts der Erfüllung des Risikogrenzwerts und der ärztlichen Feststellung von drogenbedingten Ausfallerscheinungen folglich nicht. Dabei führt die Diabeteserkrankung des Antragstellers erkennbar nicht zu einer anderen Einschätzung; den schlüssigen diesbezüglichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.
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2. Weiterhin wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aufgrund der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. April 2017 - 11 BV 16.33 -, juris) in Frage gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass bei einem einmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot nicht automatisch von der Fahrungeeignetheit ausgegangen werden dürfe. Vielmehr sei die Regelung für den Alkoholkonsum mit in den Blick zu nehmen: Dort sei erst bei einer wiederholten Verkehrsteilnahme unter verkehrsrechtlich relevantem Alkoholeinfluss eine medizinisch-psychologische Untersuchung durch den Normgeber angeordnet (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2b Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Daher liege nahe, dass bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege angeordnet werden könne (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) und bei einer zweiten Zuwiderhandlung auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein solches Gutachten anzuordnen sei (vgl. hierzu die Entscheidungsbesprechung von Zwerger, jurisPR-VerkR 18/2017 Anm. 1).
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Dies vermag indessen nicht zu überzeugen. Vielmehr hält der Senat in Übereinstimmung mit der Judikatur weiterer Obergerichte (vgl. VGH BW, Beschluss vom 7. März 2017 - 10 S 328/17 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris; OVG Nds, Beschluss vom 7. April 2017 - 12 ME 49/17 -, juris; OVG BB, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 1 S 27.17 -, juris; OVG SA, Beschluss vom 6. September 2017 - 3 M 171/17 –, juris) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Danach sind Personen, die gelegentlich Cannabis konsumieren und zwischen dessen Konsum und dem Fahren von Kraftfahrzeugen nicht trennen können, nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall ohne Weiteres, insbesondere ohne medizinisch-psychologische Untersuchung, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, selbst wenn nur eine einzige Fahrt unter Cannabiseinfluss feststeht (vgl. z.B. den Beschluss des Senats vom 2. März 2011 – 10 B 11400/10 -, juris). Denn die maßgebliche Bestimmung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist insoweit eindeutig. Eine ausreichende Trennung ist hiernach nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch die vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, juris, Rn. 32). Ein fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch scheidet hingegen nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV schon dann aus, wenn eine hinreichend sichere Trennung von Konsum und Fahren vorgenommen wird.
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Soweit der BayVGH zur Begründung seiner Auffassung darauf verweist, dass für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nur dann ein sinnvoller Anwendungsbereich verbleibe, wenn nicht bereits der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führe, verfängt dies ebenso wenig. Denn § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nimmt insbesondere den Fall des (nicht gleichzeitigen) Zusammenfallens einer alkohol- und einer betäubungsmittelbezogenen Zuwiderhandlung in den Blick (vgl. Zwerger, a.a.O, Ziff. D; Begründung zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, BR-Drs. 302/08, S. 63).
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Eine andere Betrachtung ist schließlich auch nicht zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen der Behandlung von Alkoholverstößen und der Einnahme von Cannabis im Straßenverkehr angezeigt. Denn Intensität, Verlauf und Dauer einer Cannabisbeeinflussung sind deutlich schwieriger zu bestimmen, als dies bei Alkohol der Fall ist; es erweist sich bereits als weithin unmöglich, den einer sehr großen Spannbreite unterliegenden Wirkstoffgehalt erworbenen Haschischs oder Marihuanas zuverlässig einzuschätzen, wobei nicht einmal die Beimischung sonstiger Stimulantien gänzlich ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom15. März 2017, a.a.O., Rn. 153, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 51 f.). Hinzu kommt, dass - anders als bei Alkohol – die Auswirkungen von Cannabis bei den einzelnen Drogenkonsumenten höchst unterschiedlich sind (so die Ausführungen des Sachverständigen im Verfahren des OVG RP - 7 A 10206/03.OVG -, vgl. den Beschluss vom 13. Januar 2004, ESOVGRP). Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Einschätzung sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
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3. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller nachgereichten Unterlagen über seine Drogenabstinenz letzten Endes nur eine Momentaufnahme begründen, die den dargestellten Entziehungstatbestand – und insbesondere den normativen Regelfall der Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV – nicht zu widerlegen vermag. Diese Unterlagen werden allenfalls in dem Verfahren der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der Beurteilung der Frage, ob eine hinreichend stabile Verhaltensänderung stattgefunden hat, von Belang sein, berühren aber nicht die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung und das hiernach bestehende vorrangige Vollzugsinteresse. Letzteres muss auch nicht ausnahmsweise hinter dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers zurücktreten. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller darauf verweist, aufgrund des Entzugs seiner Fahrerlaubnis seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Auf die diesbezüglichen erstinstanzlichen Ausführungen wird verwiesen.
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4. Ungeachtet dessen – und ohne dass es noch darauf ankommt – ließen die vom Antragsteller gerügten Rechtsfehler die Erfolgsaussichten eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens zudem allenfalls als offen erscheinen. Wollte man solche offenen Erfolgsaussichten hier zugunsten des Antragstellers annehmen, so wäre die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid gleichwohl nicht gerechtfertigt. Denn in diesem Fall ginge die dann gebotene allgemeine Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass dem Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer Vorrang gegenüber den Individualinteressen eines Fahrerlaubnisinhabers einzuräumen ist, dessen Fahreignung - wie hier - zumindest erheblichen Zweifeln unterliegt (vgl. nur den Beschluss des Senats vom 7. April 2015, vom 7. April 2015 - 10 B 10297/15.OVG -; wie OVG BB, Beschluss vom 28. Juni 2017, a.a.O., Rn. 12).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nrn. 1.5, 46.1 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Maßgeblich ist hiernach, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen wurde, wobei die in diese inkludierten Fahrerlaubnisklassen außer Betracht bleiben.
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
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Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, - 2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder - 3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
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die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war, - 2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder - 3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
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über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.