Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Dez. 2003 - 1 Q 86/03

bei uns veröffentlicht am22.12.2003

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. November 2003 - 10 K 390/02.A - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Der statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag des Klägers, eines serbischen Volkszugehörigen, auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7.11.2003 – 10 K 390/02.A -, mit dem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung seiner Asylberechtigung und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise des § 53 AuslG abgewiesen wurde, muss in der Sache erfolglos bleiben.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsschrift vom 5.12.2003 kann die darin reklamierte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht entnommen werden. Der Kläger wirft darin die Frage auf, "ob trotz des Amnestiegesetzes für Wehrstraftaten vom März 2001 Deserteure, die sich am Kosovokrieg nicht beteiligt haben, bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro strafrechtlich und in asylrelevanter Weise verfolgt werden". Er verweist insofern – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - auf einen in seinem Heimatland "landesweit bestehenden Nationalismus", vor dessen Hintergrund diejenigen Personen, die sich – wie er – nicht an den kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo beteiligt hätten, der "Wut und dem Hass der Bevölkerung" ausgesetzt seien. Auch gegenüber Serben, die das "Kosovoproblem" nicht kriegerisch angehen wollten, bestünden erhebliche Vorbehalte; der Personenkreis habe daher mit "Repressalien von Seiten der Bevölkerung" zu rechnen, ohne dass der serbisch-montenegrinische Staat dem entgegenträte. Die genannten Umstände seien vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Dieser Vortrag rechtfertigt die begehrte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht. Der Kläger, der nach den von ihm nicht angegriffenen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil vor seiner Ausreise aus der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien keine asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat, weist selbst darauf hin, dass das Verwaltungsgericht seiner Überzeugungsbildung den in dem Urteil ausdrücklich in Bezug genommenen jüngsten Allgemeinen Lagebericht des Auswärtigen Amtes

vgl. den "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo)" vom 28.7.2003 – 508-516.80/3 SCG -

zugrunde gelegt hat. Nach diesem Bericht lässt sich ungeachtet des Andauerns einer Phase staatlicher und gesellschaftlicher Umstrukturierung in Serbien-Montenegro bereits jetzt feststellen, dass staatliche Repressionen, wie sie unter dem nationalistisch-totalitären Regime des Slobodan Milosevic in der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien an der Tagesordnung waren, nicht mehr stattfinden. In diesem Zusammenhang ist auch das am 5.3.2001 in Kraft getretene Amnestiegesetz der – damals noch – Bundesrepublik Jugoslawien (jug. AmnG) zu sehen

Amtsblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 9/01 vom 2.3.2001; vgl. die Übersetzung in der Anlage 4 zum erwähnten Allgemeinen Lagebericht, Seite 44, sowie die Ausführungen auf Seite 14 AL, wonach es seit dem 5.10.2000 (Sturz des Regimes Milosevic) keine Berichte mehr über Verschleppungen und Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst gibt,

das bestimmte Kategorien politischer Straftäter und – soweit hier von Belang – vor allem Wehrflüchtige bei einer Tatbegehung bis zum 7.10.2000 amnestiert (AL Seite 6, 2., Art. 1 Abs. 1 jug. AmnG).

Dafür, dass unter Nichtbeachtung dieses Gesetzes, das in den Art. 2 ff. jug. AmnG genaue Vorgaben für die Nichteinleitung sowie gegebenenfalls für die Behandlung beziehungsweise den Abschluss von Strafverfahren enthält, staatliche Repressionsmaßnahmen gegen den amnestierten Personenkreis, unter anderem also Wehrdienstverweigerer (Art. 214 jug. StGB) und Deserteure (Art. 217 jug. StGB), ergriffen würden, gibt es keine Anhaltspunkte. Solche lassen sich insbesondere auch dem Antragsvorbringen nicht entnehmen.

An eine "asylrelevante" – dann mittelbar staatliche - Verfolgung könnte vor dem Hintergrund theoretisch nur dann gedacht werden, wenn erstens der Kläger im Rückkehrfall menschenrechtswidrige Übergriffe durch Private zu gewärtigen hätte und zweitens der serbisch-montenegrinische Staat zusätzlich insoweit entweder generell nicht in der Lage oder nicht willens wäre, diesen entgegenzutreten. Auch dafür bietet der angesprochene Lagebericht indes nicht den geringsten Anhaltspunkt

vgl. hierzu beispielsweise Seite 6 (3.) des AL vom 28.7.2003, wonach (nachweisliche) Übergriffe gegen Personen in Polizeigewahrsam – anders als früher – disziplinarisch beziehungsweise strafrechtlich geahndet werden.

Der Kläger vermag offenbar über die bloße Verbalbehauptung hinaus keine Erkenntnisquellen zu benennen, welche eine ihm drohende mittelbare staatliche Verfolgung belegen oder die zumindest einen Anlass zu weiteren Ermittlungen in diese Richtung im Rahmen des angestrebten Rechtsmittelverfahrens bieten könnten. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die erwähnten Umstrukturierungen in vielen Bereichen – oftmals erschwert durch die nach wie vor prekäre wirtschaftliche Situation in Serbien-Montenegro – unbefriedigend langsam fortschreiten, und dass es in dem Land nach wie vor zu politisch ("nationalistisch") motivierten Übergriffen von Privatpersonen gegen diesen "missliebige" Dritte kommt, bleibt abschließend festzuhalten, dass auch in Serbien-Montenegro – wie in anderen Ländern, etwa auch in der Bundesrepublik Deutschland – ein umfassender staatlicher Schutz gegen derartige (private) Übergriffe realistischer Weise nicht erwartet und dem entsprechend auch im Rahmen des Asylrechts nicht verlangt werden kann. Der Umstand, dass es in einem Land zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, bietet keinen Grund, allein daraus eine fehlende Schutzbereitschaft staatlicher Stellen herzuleiten

ebenso jeweils für die Provinz Kosovo etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.3.2003 – 1 Q 26/03 -, SKZ 2003, 232, Leitsatz Nr. 94, vom 20.3.2003 – 1 Q 27/03 -, SKZ 2003, 233, Leitsatz Nr. 97, vom 5.9.2003 – 1 Q 64/03 -, und vom 12.9.2003 – 1 Q 72/03 -, dort speziell zur Lage von ethnischen Minderheiten, wonach auch insoweit aus dem Umstand, dass die gesellschaftliche Situation als schwierig beziehungsweise als nicht befriedigend eingestuft werden muss, keine "politische Verfolgung" im asylrechtlichen Verständnis abgeleitet werden kann.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.