Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Nov. 2010 - 2 B 275/10

bei uns veröffentlicht am26.11.2010

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2010 – 5 L 744/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer des Wohnhausgrundstücks Parzelle Nr. 25/4 in Flur 1 der Gemarkung C-Stadt (Anwesen C-Straße) gegen eine der Beigeladenen im Februar 2010 erteilte Baugenehmigung für den „Neubau eines Vollsortimentmarktes“ mit 142 Stellplätzen (vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 9.2.2010 – 61.63 – Q/00062/09 –) auf einem nördlich angrenzenden, bisher überwiegend als öffentlicher Parkplatz genutzten Grundstück (Parzellen Nr. 1/16, 20/2, 1673/17, 1672/19 und 17/10). (vgl. hierzu die am 22.1.2010 im Baulastenbuch (Blatt 344) des Antragsgegners eingetragene bauordnungsrechtsbezogene Vereinigungsbaulast) Grundlage der Genehmigung bildet der am 21.1.2010 vom Rat der Gemeinde C-Stadt beschlossene und am 28.1.2010 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan „Q 100 Ortsmitte C-Stadt, 7. Teiländerung“. Dieser setzt in dem hier maßgeblichen westlichen Teil ein Sondergebiet für einen „Vollsortimentmarkt“ mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm fest. Nach den textlichen Festsetzungen des Plans ist aus Gründen des Immissionsschutzes unter anderem eine „Überdachung des Anlieferungsbereichs“ des Marktes vorzusehen. (vgl. hierzu die Ziffer I.9 im Textteil betreffend „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB und die zugehörige Passage auf Seite 11 Mitte der Begründung zum Bebauungsplan)

Die Genehmigungsunterlagen weisen eine Verkaufsfläche von 1.230,18 qm aus. Im Bauschein wird auf eine bei der Bauausführung zu beachtende Stellungnahme des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (vgl. dazu dessen Schreiben vom 4.2.2010 – 3.3/mh/A-110005 –) Bezug genommen, aus der sich unter anderem Lärmschutzauflagen für den Betrieb des Marktes ergeben. Danach dürfen in der K. Straße die Richtwerte der TA-Lärm (vgl. die Ziffer 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.8.1998, GMBl S. 503) für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A)/40 dB(A) für Tag- und Nachtzeiten nicht überschritten werden und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Nachtwert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Außerdem darf das Gelände des „SB-Warenhauses“ während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) nicht befahren werden, was durch geeignete Vorrichtungen, zum Beispiel eine Schranke, sicherzustellen ist. Speziell bezogen auf den Lieferverkehr wird auf die Beachtlichkeit der in einer bei den Antragsunterlagen befindlichen schalltechnischen Untersuchung vom September 2009 (vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zum Neubau eines „Rewe-Einkaufsmarktes in Quierschied“ der Heine + Jud - Ingenieurbüro für Umweltakustik (Stuttgart) vom 28.9.2009) enthaltenen „Vorgaben und Lärmschutzmaßnahmen“ verwiesen und insoweit eine baubegleitende Überwachung durch einen Sachverständigen angeordnet. Nach den Bauvorlagen befindet sich der Anlieferungsbereich am südlichen Ende des geplanten Marktes in der Nähe des Anwesens der Antragsteller. In den Ansichten ist insoweit eine „Attika Anlieferung“ dargestellt. (vgl. insoweit die „Ansicht Parkplatz“, die die entsprechende Anlage mit einer Höhe von (4,55 m + 1,25 m =) 5,80 m und ein von Parkplatz und Zufahrt zum Grundstück der Antragsteller hin ansteigendes Gelände darstellt)

Im Juli 2010 (vgl. das am selben Tag als Telefax eingegangene Schreiben vom 15.7.2010, Blatt 97 der Bauakte) erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung.

Anfang August 2010 beantragten die Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom Juli 2010 anzuordnen, und machten geltend, die inzwischen begonnene Ausführung des Markts entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Unabhängig davon sei der geplante „Vollsortimentmarkt“ an dieser Stelle nicht zulässig. Das nach den Auflagen des Antragsgegners spätestens bei Baubeginn einzureichende Schallschutzgutachten sei nicht vorgelegt worden, obwohl die Maßnahme bereits begonnen worden sei. Die in dem Bebauungsplan vorgeschriebene Überdachung des Anlieferbereichs sei in den Genehmigungsunterlagen nicht vorgesehen. Darin sei nur ein Bereich von 4 m überdacht dargestellt. Ohne die vom Bebauungsplan geforderte Einhausung werde von den dort rangierenden Lkw ein erheblicher Lärm ausgehen. Aus demselben Grund sei im Jahre 2000 der Bau eines REWE-Markts in S eingestellt worden.

Der Antragsgegner hat auf das bereits im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans eingeholte Lärmgutachten vom September 2009 hingewiesen, dessen „Auflagen“ in den Bebauungsplan übernommen worden seien. Dadurch werde zum Schutz der Anwohner sichergestellt, dass die Richtwerte eingehalten würden. Das Vorhaben entspreche den Vorgaben des Bebauungsplans.

Die Beigeladene hat auf eine im Oktober 2009 in Anwesenheit des Antragstellers durchgeführte „Bürgerbenachrichtigung“ im Rahmen des Bauleitplanverfahrens und ferner ebenfalls auf das erwähnte Schallschutzgutachten verwiesen. In Absprache mit den Gutachtern sei der Anlieferungsbereich mit einer Überdachung geplant worden, die auf der letzten Seite des Gutachtens dargestellt sei. Die Einhausung werde so umgesetzt, dass der gesamte Anlieferbereich überdacht werde.

Am 18.8.2010 hat auch die Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat die Aussetzungsanträge mit Beschluss vom 27.8.2010 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, das genehmigte Vorhaben entspreche aller Voraussicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere was die zugelassene Art der baulichen Nutzung angehe. Eine Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme, was die von dem Markt ausgehenden Immissionen anbelange, lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Baugenehmigung entspreche hinsichtlich der im Bebauungsplan geforderten Überdachung des Anlieferbereichs dessen textlichen Festsetzungen. Von den Antragstellern befürchtete Geräuschpegel insbesondere aufgrund des nur teilweise eingehausten Anlieferbereichs lägen nach dem Schallschutzgutachten im zulässigen Bereich, auch wenn der Beurteilungspegel für die Tageszeit am Wohnhaus der Antragsteller mit 55 dB(A) „punktgenau getroffen“ werde. Das dränge regelmäßig die Prüfung auf, ob in die Prognose alle entscheidenden Lärmfaktoren eingestellt worden seien. Hier sei aus Sicht der Antragsteller günstig, dass sich Ein- und Ausfahrt des Parkplatzes und der Eingangsbereich zum Markt an der ihnen abgewandten Seite des Grundstücks befänden. Im Hauptsacheverfahren könne von Bedeutung sein, dass der durch die im Markt vorgesehenen zahlreichen Kühlräume verursachte Lärm in die Prognose für die Anlieferung – soweit ersichtlich – einbezogen worden sei, nicht aber die Lärmemissionen der Kühlaggregate der Lkw. Diese seien erfahrungsgemäß während der Verladezeit in Betrieb, üblicherweise im Bereich des Fahrerhauses angebracht und befänden sich von daher, da die Rampe nach Lage der Dinge rückwärts angefahren werden müsse, nicht mehr in dem eingehausten Bereich und damit ohne Abschirmung auf „offener Straße“. Inwieweit das zu einer Überschreitung des Richtwertes führen könne, lasse sich nur schwer abschätzen. Andererseits ließe sich ein mögliches Überschreiten des Richtwertes am Wohnhaus der Antragsteller durch weitere nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen in Form größerer Abschirmung verhindern. Eine vorübergehende Hinnahme geringfügiger Überschreitungen des Richtwerts von 55 dB(A) sei grundsätzlich zumutbar. Für Dorf-, Kern- und Mischgebiete, in denen das Wohnen ebenfalls zulässig sei, gelte ein Richtwert von 60 dB(A), der damit noch wohnverträglich sei. Allerdings sei die Zumutbarkeitsbetrachtung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht abschließend an die Einhaltung von Grenzwerten gebunden, sondern bedürfe im Hauptsacheverfahren einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die auch die Lästigkeit der Geräusche einschließe. Im Kapitel 4 der in der Auflage Nr. 3 des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz in Bezug genommenen schalltechnischen Untersuchung vom September 2009 seien unter anderem als Anliefermodalitäten vier jeweils vier Minuten rangierende Lkw pro Tag, davon zwei als worst-case-Ansatz während der Ruhezeiten, zehn kleinere Lieferwagen, davon zwei in Ruhezeiten, 30 Verladungen mit Rollwagen, davon 20 in Ruhezeiten und 10 Verladungen mit Palettenwagen außerhalb von Ruhezeiten „verbindlich festgelegt“ worden. Auch hinsichtlich sonstiger Verkehrsgeräusche könne nicht von unzumutbaren Auswirkungen für die Antragsteller ausgegangen werden. Sei damit der Ausgang der Widerspruchsverfahren offen, so habe es bei der bundesgesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung zu verbleiben. Soweit die Antragsteller auf Probleme bei einem REWE-Markt in S und damit der Sache nach auf einen Beschluss der Kammer vom 4.7.2000 – 5 F 25/00 – hinwiesen, habe dem ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Der Antragsgegner und die Beigeladenen haben die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.8.2010 – 5 L 744/10 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung vom 4.10.2010 lässt keine abweichende Beurteilung ihres Eilrechtsschutzbegehrens zu. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen unter dem 9.2.2010 erteilte Baugenehmigung zum „Neubau eines Vollsortimentmarktes, Herstellung von 142 Stellplätzen“ zu Recht zurückgewiesen.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Maßgebend ist daher nicht die objektive (umfassende) Zulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung)

Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bezogen auf die Rechtsstellung der Antragsteller als Eigentümer des dem Baugrundstück benachbarten Wohngrundstücks K. Straße Nr. 1 (Parzelle Nr. 25/4) zutreffend verneint. Auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens ist das Interesse der Antragsteller an der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs nachrangig gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an einer vorläufigen Ausnutzung der Baugenehmigung.

Das vom Antragsgegner genehmigte Bauvorhaben entspricht der im Bebauungsplan „Q 100 Ortsmitte C-Stadt, 7. Teiländerung“ der Gemeinde C-Stadt hinsichtlich der zugelassenen Art baulicher Nutzung enthaltenen Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel zur Ansiedlung eines „Vollsortimentmarktes“ mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.400 qm (§ 30 Abs. 1 BauGB). (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.10.2006 – 2 W 19/06 –, SKZ 2007, 14, vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32, und SKZ 2006, 157, vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163, vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist) Auch wenn für das Eilrechtsschutzverfahren dazu noch keine abschließende Feststellung getroffen werden kann, erscheint es ferner zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Baugenehmigung vom 9.2.2010 beziehungsweise das dadurch zugelassene Bauvorhaben unter dem von den Antragstellern geltend gemachten Aspekt einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung durch den Anlieferverkehr für den Einzelhandelsbetrieb gegen (sonstige) zum Schutz der Grundstücksnachbarn getroffene Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt oder das für den qualifiziert beplanten Bereich dem § 15 Abs. 1 BauNVO (1990) zu entnehmende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme verletzt.

Unter dem erstgenannten Gesichtspunkt machen die Antragsteller eine Nichtbeachtung der im textlichen Teil des Bebauungsplans unter Ziffer I.9 von der Gemeinde C-Stadt auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geltend und zwar insbesondere, soweit dort eine „Überdachung des Anlieferbereichs“ vorgeschrieben wird. In den für die Beurteilung der Nachbarrechtmäßigkeit der Baugenehmigung und damit auch für das vorliegende Verfahren – ungeachtet der tatsächlichen Bauausführung – allein maßgeblichen genehmigten Bauvorlagen ist der am dem Anwesen der Antragsteller zugewandten Ende des Gebäudes vorgesehene Anlieferbereich des geplanten Marktes mit einer 5,45 m hervortretenden, nach oben geschlossenen Einhausung aus 30 cm starken Betonwänden dargestellt, wobei die in seinem Inneren vorgesehene Verladerampe durch rückwärts über eine bis 4,5 % geneigte Rampe durch eine etwa 3,70 m breite Öffnung von Osten an diese heranfahrende Lieferfahrzeuge bedient werden soll. (vgl. dazu den mit Genehmigungsvermerk des Antragsgegners (Stempel) versehenen Lageplan „Erdgeschoss mit Außenanlage“, Blatt 66 der Bauakte) Es spricht aus derzeitiger Sicht nichts durchgreifend dafür, dass diese bauliche Ausgestaltung gegen die genannte „Festsetzung“ im Bebauungsplan verstößt beziehungsweise dafür, dass diese – wie die Antragsteller meinen – zwingend eine vollständige „Überdachung“ auch des Teils des vorgelagerten Geländes voraussetzt, auf dem sich der Anlieferverkehr als solcher vollziehen wird. Näher liegend erscheint es, den vom Satzungsgeber verwandten Begriff „Anlieferbereich“ bauwerksbezogen als den Bereich zu interpretieren, in dem sich die eigentlichen Entladevorgänge abspielen werden, zumal ein alleiniges Vorziehen der „Überdachung“ über den gesamten, im Übrigen zum Teil außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen befindlichen Standplatz der zur Belieferung eingesetzten Lkw ohnehin unter Lärmschutzgesichtspunkten wenig zielführend sein dürfte.

Nach der einleitenden Formulierung zur textlichen Festsetzung unter Ziffer I.9 des Bebauungsplans sind die dort genannten Vorgaben nach dem Willen des Plangebers dazu bestimmt, die Einhaltung der immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Richtwerte zu gewährleisten. Für die Beurteilung des Bestehens subjektiver Abwehransprüche gegen das genehmigte Bauvorhaben dürfte daher ungeachtet der erwähnten Interpretationsfragen im Hauptsacheverfahren insoweit letztlich entscheidend sein, ob diese Richtwerte für das Anwesen der Antragsteller eingehalten werden.

Das zeigt insbesondere die in der Beschwerdebegründung ebenfalls angesprochene eher vage Vorgabe im Bebauungsplan, wonach im Falle einer Ausstattung von Räumen des Marktes mit „technischen Einrichtungen“ auf eine „ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile geachtet“ werden solle. In der Begründung zum Bebauungsplan wird insoweit auf das von der Gemeinde C-Stadt bereits in der Planungsphase eingeholte externe schalltechnische Gutachten (vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zum Neubau eines „Rewe-Einkaufsmarktes in Quierschied“ der Heine + Jud- Ingenieurbüro für Umweltakustik (Stuttgart) vom 28.9.2009) Bezug genommen. Dieses geht wie die immissionsschutzrechtlichen Auflagen in der Baugenehmigung aufgrund der entsprechenden Vorgabe der Gemeinde von einer Schutzbedürftigkeit der angrenzenden Wohnbebauung als allgemeines Wohngebiet aus und gelangt auch in Bezug auf das Anwesen der Antragsteller zur Einhaltung der hierfür geltenden Richtwerte von (Tag/Nacht) 55/40 dB(A) nach der TA-Lärm. (vgl. die Ziffer 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.8.1998, GMBl S. 503) Bezogen auf den vorliegend betriebsbedingt eher „grenzwertigen“ Tageszeitraum haben sich für das Anwesen C-Straße der Antragsteller rechnerisch Beurteilungspegel (LrT) zwischen 53,2 dB(A) für das 2. Obergeschoss und 54, 1 dB(A) für das Erdgeschoss ergeben, die vom Gutachter in der Ergebnisbetrachtung auf den (zulässigen) Richtwert von 55 dB(A) aufgerundet wurden. (vgl. dazu die speziell das Anwesen der Antragsteller betreffende Anlage 5 zum Gutachten vom 28.9.2009)

Diese schallschutztechnische Beurteilung unterliegt in fachlicher Hinsicht auch bezogen auf diese Schlussfolgerungen zumindest keinen grundsätzlichen durchgreifenden Bedenken. Das Gutachten berücksichtigt auch den „Lieferverkehr“ für den Markt in dem im Beschluss des Verwaltungsgerichts detailliert wiedergegebenen und im Beschwerdeverfahren insoweit nicht als tatsächlich fehlerhaft gerügten Umfang (vgl. dazu Seite 7 oben (Abschnitt 4) und noch einmal detailliert Seite 11 (Abschnitt 5.2) des Gutachtens) auf der Grundlage einschlägiger fachlicher Erkenntnisse, hier konkret der Hessischen Landesanstalt für Umwelt. (vgl. die Bezugnahme auf den „Technischen Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen“ auf Seite 11 des Gutachtens (dort Fußnote 1)) Diese datiert aus dem Jahr 1995 und dürfte daher angesichts der technischen Fortentwicklung in dem Bereich aus Sicht betroffener Nachbarn eher günstige Ansätze enthalten. In dem Gutachten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Emissionsansätze für die Liefertätigkeiten keine Angaben zur „Qualität“ enthalten, aber nach den Erfahrungen auf der „sicheren Seite“ liegen. (vgl. dazu Seite 15 (Abschnitt 6) des Gutachtens) Der dem Gutachten zur Erläuterung beigefügten Karte ist zu entnehmen, dass bei der Lärmprognose für den insoweit zutreffend als neuralgisch eingestuften Anlieferbereich von dessen „Überdachung“ in der in den (später) genehmigten Bauvorlagen dargestellten Form ausgegangen wurde. Insoweit wurden für das Anwesen der Antragsteller prognostisch neben zwei technischen Einrichtungen im südlichen Teil des Gebäudes, unter anderem den dort genehmigten Kühlräumen, und den zu erwartenden Auswirkungen des Verkehrs auf dem Kunden- und dem Personalparkplatz jeweils gesonderte Teilpegel für Verladungen, Lkw-Rangieren und Rangiervorgänge von Lieferwagen gemacht und im Ergebnis für alle Rechenpunkte auf dem Anwesen der Antragsteller eine Einhaltung der vorgegebenen Richtwerte prognostiziert.

Anhaltspunkte dafür, dass hier in fachlich unrichtiger Weise oder gar zur „Beschönigung“ von Ergebnissen vorgegangen worden wäre, sind nicht ersichtlich. Die Bezugnahme auf den technischen Bericht der Hessischen Landesanstalt lässt zwar nicht zwingend den Schluss zu, dass dabei der Betrieb von Kühlaggregaten bei Lkw mit Lebensmittelfracht berücksichtigt wurde. Jedenfalls verweist die im Beschwerdeverfahren von der Beigeladenen vorgelegte ergänzende gutachterliche Stellungnahme (vgl. die Stellungnahme des Dipl.Ing. (FH) Thomas H vom Ingenieurbüro Heine und Jud vom 8.11.2010, Blätter 137/138 der Gerichtsakte) ausgehend von einer Ausrüstung von zwei der vier im Gutachten in Ansatz gebrachten Lkw mit Kühlaggregaten und einer Laufzeit von einer Viertelstunde je Stunde Standzeit dieser Fahrzeuge darauf, dass es bei logarithmischer Addition der insoweit erfahrungsgemäß in Ansatz zu bringenden Teilleistungspegel von – je nach technischem Stand – 90 bzw. 97 dB(A) im Ergebnis in der Summe mit dann 54,4 dB(A) bei einem Wert unterhalb des Aufrundungsbetrags bliebe. Dem sind die Antragsteller jedenfalls nicht mehr gesondert entgegen getreten.

Vor dem Hintergrund ist allenfalls davon auszugehen, dass mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht bereits angesprochene Nähe des prognostizierten Wertes zur oberen Grenze des den Antragstellern in dem Bebauungsplan der Gemeinde C-Stadt und in den Auflagen zur Baugenehmigung zugestandenen Schutzniveaus eine abschließende Klärung der Frage einer Rechtsverletzung der Antragsteller unter dem Aspekt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch nicht möglich ist. Die vorstehenden Erwägungen rechtfertigen indes jedenfalls die Feststellung, dass den Antragstellern bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren, gegebenenfalls unter weiterer gutachterlicher Befassung mit dem Projekt der Beigeladenen und einer Bestimmung eventuell weitergehender Schutzmaßnahmen zur Sicherstellung der genannten Richtwerte, eine Hinnahme von Immissionen entsprechend dem Tagesrichtwert nach Ziffer 6.1 c) der TA-Lärm für Dorf-, Kern- und Mischgebiete von 60 dB(A) zugemutet werden kann. In den genannten Gebietstypen gehört das unabhängige Wohnen nach den sich aus §§ 5 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 2 Nr. 1 und 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO ergebenden städtebaulichen Grundvorstellungen des Bundesgesetzgebers zu den regelmäßig zulässigen Nutzungen. Der genannte Richtwert von 60 dB(A) bildet gleichzeitig die Grenze für die Mittelwertbildung nach der Ziffer 6.7 der TA-Lärm in durch das Aneinanderstoßen von Gebieten mit gewerblicher beziehungsweise Wohnnutzung gekennzeichneten Gemengelagen. Da für die Nachtzeit (Ziffer 6.4 TA-Lärm) durch Auflage im Bauschein ein im Wege technischer Vorkehrungen sicherzustellendes Verbot des Befahrens des Parkplatzes angeordnet worden ist, ist es den Antragstellern im Ergebnis entsprechend der Wertung des Gesetzgebers in dem § 212a Abs. 1 BauGB zumutbar, die in dem Bauschein zugelassene Nutzung zumindest vorübergehend bis zu einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Dass dabei eine Überschreitung des genannten Tagerichtwerts für Mischgebiete zu besorgen wäre, machen die Antragsteller selbst nicht geltend; dafür bieten auch die vorliegenden Verwaltungsunterlagen keine Anhaltspunkte.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für das – bezogen auf das insoweit maßgebliche Vorhabengrundstück – im beplanten Bereich dem § 15 Abs. 1 BauNVO 1990 zu entnehmende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Dessen Anforderungen mit Blick auf einen Schutz vor Lärm werden auch im Bereich immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben im Sinne des § 22 BImSchG im Grundsatz durch die einschlägigen technischen Regelwerke konkretisiert. Ob sich aufgrund der konkreten örtlichen Gesamtsituation einschließlich etwaiger Vorbelastungen bezogen auf die zu erwartenden Rangier- und Entladevorgänge oder den Betrieb von Kühlaggregaten an den Lkw während der Standzeiten hier Besonderheiten ergeben, die darüber hinaus zur Annahme einer einzelfallbezogenen Unzumutbarkeit des genehmigten Anlieferverkehrs gegenüber den Antragstellern Anlass geben könnten, lässt sich ebenfalls nur im Hauptsacheverfahren nach weiterer Sachaufklärung und gegebenenfalls Durchführung einer Ortseinsicht beantworten. Das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im konkreten Fall keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.10.2009 – 2 B 440/09 – SKZ 2010, 49, Leitsatz Nr. 23 (Sportanlage in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung), vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31 (Leergutlager einer Großbrauerei), und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt))

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in zweiter Instanz entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO; sie hat im Rechtsmittelverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Nov. 2010 - 2 B 275/10

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Nov. 2010 - 2 B 275/10

Referenzen - Gesetze

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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Nov. 2010 - 2 B 275/10 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Nov. 2010 - 2 B 275/10 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Okt. 2009 - 2 B 440/09

bei uns veröffentlicht am 12.10.2009

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. August 2009 – 5 L 597/09 – der Anordnungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen. Die Kost

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Jan. 2007 - 2 W 27/06

bei uns veröffentlicht am 26.01.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 17. Okt. 2006 - 2 W 19/06

bei uns veröffentlicht am 17.10.2006

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.6.2006 – 5 F 13/06 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird für das B

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Dez. 2005 - 2 W 33/05

bei uns veröffentlicht am 20.12.2005

Tenor Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. September 2005 - 5 F 24/05 – abgeändert und die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Ant
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Nov. 2010 - 2 B 275/10.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Apr. 2014 - 2 B 207/14

bei uns veröffentlicht am 14.04.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter entsprechender Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Februar 2014 – 5 L 69/14 – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nutzun

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Nov. 2013 - 2 A 335/13

bei uns veröffentlicht am 21.11.2013

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. April 2013 – 5 K 60/12 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Juni 2013 - 2 B 325/13

bei uns veröffentlicht am 28.06.2013

Tenor Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 – werden zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelade

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 15. Mai 2013 - 2 B 51/13

bei uns veröffentlicht am 15.05.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.3.2013 – 5 L 1880/12 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten des Beigeladen

Referenzen

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1) und 2) zu je einem Viertel und die Antragstellerin zu 3) zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Anwesen Dstraße Nr. 15 (Parzellen Nr. 606/3 und 607/3 in Flur 03 der Gemarkung R, Antragsteller zu 1) und 2)) und Dstraße Nr. 14 (Parzelle Nr. 644/10, Antragstellerin zu 3) im Stadtteil R der Antragsgegnerin. Sie haben gegen eine den Beigeladenen unter dem 5.5.2006 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung (Bauschein Nr. 63/01/30/2006) der Antragsgegnerin für die „Nutzungsänderung: Errichtung eines Blockheizkraftwerkes“ auf dem Anwesen Dstraße 9a (Parzellen Nr. 600/4 und 603/6) Widerspruch erhoben und begehren im vorliegenden Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe sowie eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung. Das eine Bebauung mit mehreren Gebäuden aufweisende Baugrundstück liegt – von der Dstraße aus gesehen – hinter dem Wohnhaus Nr. 9 (Nachbaranwesen Parzelle Nr. 600/3). Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.

Die genehmigten Planunterlagen weisen den Standort des Blockheizkraftwerkes in einem im rückwärtigen, Teil des Anwesens befindlichen Gebäude aus. Nach einer dem Bauantrag beigefügten Beschreibung der Feuerungsanlage (Vordruck) sollen 2 Blockheizkraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von 550 KW in eine „bestehende Montagehalle“ eingebracht und mit in zwei jeweils 30.0000 l fassenden, beheizten Stahltanks vorgehaltenem Palmöl befeuert werden. Die Abgase der Anlagen sollen durch zwei je 10 m über Gelände geführte Abgasrohre abgeführt werden, die in den Plänen südwestlich hinter dem genannten Gebäude dargestellt sind. In einer „Funktionsbeschreibung“ heißt es unter anderem, die beiden Heizkraftwerke mit je 16,1 L, 6 Zylinder Dieselmotoren (Leistung 485 KW) würden in schallgedämmten gemauerten Boxen (Geräuschpegel dauerhaft unter 40 dB(A)) betrieben. Der Generator liefere 400 KW/h Strom bei einer Nennlast von 75 %. Die anfallenden 550 KW Abwärme sollten über Wärmetauscher, externe Pumpen und ein Nahwärmenetz als Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Wirkungsgrad von über 80 % zur Heizung des Wohnhauses und der Hallen auf dem Baugrundstück, der in der Nähe befindlichen Schule und eines Kindergartens sowie zur Deckung des Brauchwasserbedarfs genutzt werden. Die zweite Anlage werde zur Gewährleistung einer reibungslosen Versorgung der Schule als redundante Anlage installiert, auf die bei jedem Wartungsintervall umgeschaltet werde. Zu den von der Anlage erzeugten Geräuschimmissionen der Gesamtanlage wurde dem Bauantrag ein im Auftrag des Beigeladenen zu 1) erstelltes Gutachten des SGS/TÜV Saarland GmbH vom 11.4.2006 beigefügt. Die von einem Standort der Anlage in der südlichen Ecke der Halle (gegenüber dem Stahltor) ausgehenden Prognosen weisen hinsichtlich verschiedener untersuchter Immissionsorte für die Nachtwerte Beurteilungspegel zwischen 38 dB(A) unter anderem am Anwesen der Antragsteller zu 1) und 2), 39 dB(A) bei dem Mehrfamilienhaus Dstraße Nr. 17 (Parzelle Nr. 608/2) und 40 dB(A) im Bereich der südwestlich der Halle liegenden Bebauung entlang der Bstraße aus.

In den Bauschein wurden eine Vielzahl von Auflagen des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA) für den Betrieb der Anlage übernommen. Gleichzeitig wurde den Beigeladenen aufgegeben (Seite 3 des Bauscheins, Nr. 9 und Nr. 11), die Einhaltung der darin bezeichneten Grenzwerte für staubförmige Emissionen im Abgas der Verbrennungsmotoranlage (Massenkonzentration max. 20 mg/m 3 ) sowie für Emissionen an Kohlenmonoxid (Massenkonzentration/Abgas max. 0,30 g/m 3 ) und an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid (Massenkonzentration/Abgas, angegeben als Stickstoffoxid, max. 1,0 g/m 3 ) jeweils bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 %, mindestens alle 6 Monate durch einen unabhängigen Prüfer kontrollieren zu lassen, die Prüfprotokolle der Antragsgegnerin vorzulegen, und bei Grenzwertüberschreitungen die Anlage umgehend stillzulegen. Hinsichtlich der Geruchsimmissionen heißt es in den Auflagen (Nr. 5.), sofern insoweit erhebliche Belästigungen aufträten, hätten die Betreiber die Ursache zu ermitteln und in Abstimmung mit dem LUA Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Geruchsemissionen minimiert werden könnten.

Durch gesonderten Bescheid ebenfalls vom 5.5.2006 wurde den Beigeladenen ferner eine ausdrücklich mit Widerrufsvorbehalt hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen im Bauschein versehene Ausnahme für den Betrieb eines nicht störenden Gewerbes in Form des Blockheizkraftwerkes im allgemeinen Wohngebiet erteilt. Schließlich erhielten die Beigeladenen unter dem 17.5.2006 von der Antragsgegnerin eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung.

Am 11.5.2006 erhoben die Antragsteller zu 1) und 2) Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Der Widerspruch der Antragstellerin zu 3) ging am 29.5.2006 ein. Einem gleichzeitig gestellten Antrag auf Vollzugsaussetzung wurde von der Antragsgegnerin nicht entsprochen. Über die Widersprüche ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Eingang ebenfalls am 29.5.2006 legten auch die Beigeladenen Widerspruch gegen die Auflage Nr. 11 (Kontrollpflichten) und verschiedene andere Nebenbestimmungen in der Genehmigung, unter anderem die festgelegten Lärmgrenzwerte (Beurteilungspegel) für allgemeine Wohngebiete (Nr. 9, Nachtwert: 40 dB(A)) ein. Nachdem die Beigeladenen den Widerspruch gegen die Gebietseinstufung (Lärmgrenzwerte) zurückgenommen hatten, wurde ihrem Widerspruch mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.8.2006 insoweit abgeholfen, als die Kontrolluntersuchungen in größeren Abständen vorgeschrieben wurden und eine Stilllegung erst nach negativem Ausgang einer Wiederholungsprüfung binnen 6 Wochen erfolgen sollte. Ferner wurden verschiedene Auflagen zum Grundwasserschutz modifiziert beziehungsweise mit Blick auf die Einordnung des Brennstoffes (Palmöl) als nicht Wasser gefährdend gestrichen.

Am 17.8.2006 ist der vorliegende Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Antragsteller haben auf die Begründung ihrer Widersprüche verwiesen. Darin heißt es, die maßgebliche Umgebungsbebauung sei als reines Wohngebiet einzustufen, in dem auch der vorhandene Kindergarten (ausnahmsweise) zulässig sei. Eine im Anwesen Nr. 11 befindliche, nach außen nicht in Erscheinung tretende „Telefonvermittlung“ sei als Fremdkörper einzustufen. Sie sei einer „wohnartigen Aktivität vergleichbar“, die einen nicht störenden Gewerbebetrieb darstelle. Gleichwohl sei sie in der Umgebung ein „Unikat“. Eine nachwirkende Gebietsprägung durch den früher auf dem Vorhabengrundstück unterhaltenen, von seiner Art her allenfalls in einem Industriegebiet anzusiedelnden, ohnedies vor langer Zeit endgültig aufgegebenen Gewerbebetrieb scheide aus. Auch dabei habe es sich um einen „typischen Fremdkörper“ gehandelt. Ein Blockheizkraftwerk der genehmigten Art sei in Wohngebieten, auch in allgemeinen Wohngebieten, unzulässig und könne allenfalls ab einem Mischgebiet zugelassen werden. Die zu erwartenden Luftverunreinigungen und Geruchsbelästigungen seien nicht untersucht worden. Bei den zugelassenen Lärmgrenzwerten von nachts (Beurteilungspegel) 40 dB(A) mit Spitzenwerten bis 70 dB(A) unterstelle das vorgelegte Lärmgutachten, dass der Bauherr die Fenster geschlossen halte. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit das Vorhaben die Auflagen erfüllen könne. Die Vorsorgepflicht begründe einen Anspruch darauf, dass sichergestellt sei, dass die Immissionen der Anlage die Grenzwerte nicht überschritten. Es genüge nicht, dass der Immissionsgrenzwert als Auflage einzuhalten sei. Vielmehr müsse dies unter den Betriebsbedingungen von vorneherein gewährleistet sein. Dafür gebe es keinerlei Anhaltspunkte.

Die Antragsteller haben beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5.5.2006 anzuordnen, und den Antragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten unter Anordnung des Sofortvollzugs einzustellen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung entspricht die maßgebliche nähere Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet. Außer Wohnbebauung fänden sich hier der Kindergarten als Anlage für soziale Zwecke (Dstraße Nr. 20a), die Verwaltung der Stadtwerke im früheren Rer Rathaus (Ecke Dstraße/Bstraße), das Vorhabengrundstück und die Telefonvermittlungsstelle der Telekom im Anwesen Dstraße Nr. 11. Diese sei als fernmeldetechnische Nebenanlage oder als nicht störendes Gewerbe anzusehen und kein Unikat. Es handele sich um ein „klassisches WA“ im Sinne der Baunutzungsverordnung, in dem das Blockheizkraftwerk als Ausnahme zulässig sei. Störungen beziehungsweise Beeinträchtigungen der Nachbarschaft seien aufgrund der zur Genehmigung gehörenden Auflagen nicht zu erwarten. Um dies auch für die Zukunft sicherzustellen, sei der Ausnahmebescheid ausdrücklich mit Widerrufsvorbehalt erteilt worden.

Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Auch sie haben die Ansicht vertreten, dass die Umgebung „geradezu klassisch“ einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Neben den von der Antragsgegnerin genannten Nutzungen seien noch eine Gipsfirma und ein Modegeschäft in der „kreuzenden Bstraße“ zu berücksichtigen. Auf dem Baugrundstück habe sich seit 1945 eine baurechtlich zugelassene Gießerei befunden, die ihren Betrieb ungefähr im Jahre 2002 eingestellt habe. Sie hätten das Gelände 2004 gekauft und setzten jetzt die gewerbliche Nutzung durch das mit Palmöl umweltfreundlich betriebene Kraftwerk fort. Auf dem Grundstück befänden sich noch eine große und eine kleine Gewerbehalle sowie ein ebenfalls teilgewerblich genutztes Wohnhaus, in dem eine Dreherei mit Lager und Büro betrieben werde. Mit der Fortsetzung einer gewerblichen Nutzung in den erhaltenen Gebäuden auf dem nach der Betriebsaufgabe „recht schnell versteigerten“ Grundstück habe gerechnet werden müssen. Von einem reinen Wohngebiet könne jedenfalls nicht die Rede sein. Die Antragsteller behaupteten unsubstantiiert „Belästigungen“ und „mögliche Gesundheitsstörungen“, ohne sich mit den zu deren Vermeidung in den Bauschein aufgenommenen Auflagen auseinander zu setzen. Das Geschlossenhalten der Fenster sei ausdrücklich vorgeschrieben und daher kein „Willensakt“ des Bauherrn. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Suspensiveffekt von Nachbarwidersprüchen gegen eine Baugenehmigung ausdrücklich ausgeschlossen habe. Da auch durch weitere Einzelanweisungen bis hin zur Anordnung der Stilllegung der Anlage etwaige schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden könnten, würden die Antragsteller auch durch eine Fortsetzung der Bauarbeiten nicht in unumkehrbarer Weise beeinträchtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens könne nicht festgestellt werden, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zumindest auch dem Schutz der Antragsteller dienende Rechtsvorschriften verletze. Ein Verstoß gegen die nach der Grundstückszuordnung insoweit allein in Betracht kommenden planungsrechtlichen Bestimmungen könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Das genehmigte Blockheizkraftwerk sei aufgrund seiner Größe und wegen der zahlreichen „strikten“ Auflagen als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Obwohl eine abschließende Festlegung der Gebietsart nicht möglich sei, sprächen erhebliche Anhaltspunkte gegen ein reines Wohngebiet. Neben Wohngebäuden seien mehrere Grundstücke vorhanden, auf denen gewerbliche Nutzung stattfinde. Stehe den Antragstellern kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu, so könne sich eine Nachbarrechtsverletzung nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots ergeben. Ein offensichtlicher Verstoß könne wegen der Auflagen nicht festgestellt werden, zumal die Antragsteller nicht unmittelbare Nachbarn seien. Derzeit spreche wenig dafür, dass von der genehmigten Anlage für die Antragsteller unzumutbare Immissionen ausgingen. Vorliegend würden auch keine irreversiblen Fakten geschaffen.

Mit der fristgerecht erhobenen und begründeten Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren uneingeschränkt weiter. Sie machen einen Gebietsgewährleistungsanspruch in einem faktisch reinen, aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet geltend. Von einer fortwirkenden Prägung der früheren gewerblichen Nutzung auf dem Baugrundstück sei nicht auszugehen. Eine solche sei seit etwa 10 Jahren nicht mehr wahrgenommen worden. Gewerbeanmeldungen seien nicht geeignet, eine bodenrechtliche Nutzung nachzuweisen. Die Entscheidung über den Gebietscharakter dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, verstoße gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Gegebenenfalls sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Ortsbesichtigung anzuberaumen. Lege man ein allgemeines Wohngebiet zugrunde, so könne das Heizkraftwerk aufgrund seiner typischen, die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets gefährdenden Nutzungsweise nicht einem nicht störenden Gewerbebetrieb gleichgestellt werden. Bei der Beurteilung des Störgrades sei auf die typische Betriebsform und die sich daraus erfahrungsgemäß ergebenden Auswirkungen abzustellen. Bei der Verwendung von Ölen als Brennstoff seien das veränderte Verbrennungsverhalten und die hieraus resultierenden höheren Abgasimmissionen sowie der größere Aufwand bei der Kraftstofflogistik aufgrund des Stockpunktes von Palmöl bei 34 0 C problematisch. Zur Unbedenklichkeit müssten verbesserte Systeme zur Reduzierung der Abgasimmission entwickelt werden, die noch nicht zur Verfügung stünden. Bei einem Brennstoffverbrauch von täglich 2.000 l seien die Nachbarn erheblichen Abgasimmissionen ausgesetzt. Gleiches gelte für die Betriebsgeräusche und die Beeinträchtigungen durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr. Abgesehen davon, dass die Produktion von Palmöl zu immensen Umweltschäden in den produzierenden Ländern führe, sei die erbgutverändernde Wirkung und damit das Krebsrisiko bei Rapsöl zehnmal höher als bei Dieselkraftstoff. Nicht umgerüstete Motoren zeigten nach 50-stündigem Betrieb Verkrustungen an den Einspritzdüsen, was das Emissionsverhalten nachteilig beeinflusse. Die Rußpartikel könnten Gesundheitsschäden hervorrufen, da sie sehr klein und damit lungengängig seien. Das Vorhaben sei damit als eine den Gebietscharakter eines Wohngebiets erheblich störende gewerbliche Nutzung zu qualifizieren. Ein von den Beigeladenen angesprochenes Modegeschäft sei seit 18 Jahren geschlossen. Die „Gipsfirma“, bei der es sich um ein Stuckateurgeschäft handele, befinde sich in der unteren Bstraße und könne schon von daher das Vorhabengrundstück nicht prägen. Die Anlage sei am 5.11.2006 unter erheblicher Rauch- und Geruchsentwicklung und mit einer deutlich hörbaren „Geräuschkulisse“ in Betrieb genommen worden. Lärm- und Geruchsimmissionen lägen über den zulässigen Grenzwerten, was die Gebietsunverträglichkeit belege und bereits zu einer Vielzahl von Beschwerden Anlass gegeben habe. Es sei nicht auszuschließen, dass bei dem Betrieb die stark giftige und krebserregende chemische Substanz Acrolein freigesetzt werde. Die Antragsteller haben zur Bekräftigung ihres Vortrags verschiedene Veröffentlichungen sowie zwei nach ihren Angaben am 5.11.2006 gefertigte Fotoaufnahmen zur Akte gereicht.

Die Antragsgegnerin bekräftigt ihr Vorbringen, wonach die gewerbliche Nutzung der Gebäude auf dem Baugrundstück durch eine Elektro-pyrotechnische Metallgießerei und eine industrielle Montage von Lüftungsanlagen („Raumlufttechnik“) bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Januar 2003 betrieben worden sei. Dies ergebe sich aus Gewerbe- und Handelsregister. Der Hinweis der Antragsteller auf negative Wirkungen einer Verbrennung von Rapsöl („Biodiesel“) greife schon deswegen nicht durch, weil das zur Verbrennung genehmigte Palmöl sich chemisch davon unterscheide und vergleichbare Auswirkungen bei Palmöl nicht belegt seien.

Die Beigeladenen, die ebenfalls eine Zurückweisung der Beschwerde beantragt haben, verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Was die Gebietseinstufung anbelange, so ignorierten die Antragsteller weiterhin das Verwaltungsgebäude der Stadtwerke, die durch mehrmals täglich stattfindenden Lieferverkehr gekennzeichnete Nutzung des Telekomgebäudes sowie die im unmittelbaren Einmündungsbereich der Dstraße in der Bstraße befindliche „Gipserfirma“. Hieraus ergebe sich der Charakter eines allgemeinen Wohngebiets. Nach Aufgabe der Vorläufernutzung Anfang des Jahres 2003 und Kauf durch sie – die Beigeladenen – sei das Anwesen bereits 2004 teilweise wieder gewerblich vom Beigeladenen zu 1) genutzt worden. Wenn sogar eine Tankstelle mit ungleich mehr Verkehrsaufkommen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei, müsse das erst Recht für das deutlich geringe Verkehrsaufkommen im vorliegenden Fall gelten. Der Motor der Anlage sei selbstverständlich auf die Verbrennung von Palmöl, bei dem es sich um ein ungefährliches Lebensmittel handele, umgerüstet. Forschungsergebnisse, die wie beim Rapsöl eine erhöhte Krebsgefahr möglich erscheinen ließen, gebe es ersichtlich nicht. Auch sei es nicht richtig, dass es keine Abnehmer für die Abwärme der Anlage gebe. Die Leitungen zum Nachbargrundstück seien verlegt. Mehrere weitere Anwohner hätten ebenfalls lebhaftes Interesse bekundet, so dass auch die funktionale Zuordnung zum Wohngebiet gewahrt bleibe. Die Schilderungen hinsichtlich der Inbetriebnahme seien falsch. Bei mehreren kurzfristigen Probestarts am 5.11.2006 habe die Abgasanlage infolge einer Ansammlung von Kondens- und Regenwasser „zunächst für kurze Zeit genebelt“. Der eigentliche Betrieb sei zu dem im Einspeisungsvertrag mit den Stadtwerken vereinbarten Termin am 1.12.2006 aufgenommen worden. Am 6.12.2006 sei die Anlage durch Mitarbeiter des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz inspiziert worden. Beanstandungen hätten sich dabei nicht ergeben. Ein anfänglich zu bemerkender „leichter Geruch“ sei nach Ergänzung der Abgasanlage und wegen der besseren Verbrennung im zwischenzeitlichen Dauerbetrieb nicht mehr feststellbar. Angesicht der hohen Verbrennungstemperaturen verbrenne das Öl ohne Rückstände, so dass keine thermische Zersetzung stattfinde und auch kein Acrolein entstehe.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller nach §§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag zu Recht zurückgewiesen.

Dies gilt zunächst, soweit sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004 mit Bauschein vom 5.5.2006 erteilten Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung: Errichtung eines Blockheizkraftwerks“ auf dem Anwesen Dstraße Nr. 9a in S begehren.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des jeweils in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Entscheidend ist daher die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, im Einzelfall keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist die vom Gesetzgeber für das vereinfachte Genehmigungsverfahren vorgenommene Einschränkung des materiellrechtlichen Prüfungsprogramms zu beachten, so dass hierbei im Wesentlichen nur die Vorschriften des Bauplanungsrechts in den Blick zu nehmen sind (§ 64 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 157, noch zu § 67 Abs. 2 LBO 1996). Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindestgewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung).

Unter bodenrechtlichen Gesichtspunkten könnten vorliegend, da sich das Vorhabengrundstück in der nicht beplanten Ortslage von R befindet, Abwehrrechte der Antragsteller im Falle des Vorliegens eines faktischen Baugebiets nach den §§ 2 ff. BauGB, insbesondere eines Wohngebiets (§§ 3 oder 4 BauNVO), unter dem Aspekt eines sog. Gebietserhaltungsanspruchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder aber mit Blick auf das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben, das hinsichtlich der Zumutbarkeitsgrenzen durch die Vorgaben für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen konkretisiert wird (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Die Einhaltung dieser Anforderungen ist bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sicherzustellen.

Wegen des hinsichtlich der in der maßgeblichen Umgebungsbebauung vorhandenen Nutzungen abweichenden Vortrags der Beteiligten und insbesondere der im Hinblick auf die Frage einer fortprägenden Wirkung der auf dem Baugrundstück vormals betriebenen gewerblichen Nutzungen lässt sich eine Gebietsreinheit nicht feststellen und eine verlässliche Einordnung des Gebietscharakters im Sinne der genannten Vorschriften nicht vornehmen. Unter Zugrundelegung des unstreitigen Kerns des Sachvortrags und der vorliegenden Akten kann der Senat jedenfalls nicht davon ausgehen, dass hier ein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) vorliegt. Aber auch wenn man, wie – wie von Beigeladener und Antragsgegnerin vorgetragen – von einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ausgeht, ist den Antragstellern auch insoweit zuzugestehen, dass die Gebietsverträglichkeit des mit Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) genehmigten Blockheizkraftwerks zumindest rechtlich nicht unbedenklich erscheint.

Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der mit dem Betrieb der Anlage einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen entscheidend darauf an, ob die von der Antragsgegnerin in Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als „nicht störend“ und daher ausnahmsweise in der Umgebung als zulässig angesehene gewerbliche Anlage von ihrer Art her generell geeignet ist, das Wohnen beziehungsweise die Wohnruhe in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Eine diese Qualität aufweisende gewerbliche Nutzung lässt sich dann nicht „auf dem Papier“ durch Auflagen in eine nicht störende Nutzung „verwandeln“, die von den Nachbarn in einem Wohngebiet hingenommen werden muss. Die hier im Wege von Nebenbestimmungen getroffene Vielzahl von Auflagen mit unterschiedlichen Schutzrichtungen deutet darauf hin, dass die Anlage vom Typ her hinsichtlich ihrer Wohngebietsverträglichkeit nicht unbedenklich ist.

Darüber hinaus hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere Lärmschutzauflagen, deren Einhaltung weitgehend vom „Wohlverhalten“ des Anlagenbetreibers oder gar Dritter abhängt, wie hier etwa das unter Nr. 14 in den Auflagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) enthaltene strikte Gebot, alle kippbaren Lichtbandelemente in den Fassaden des Gebäudes und die Türen geschlossen zu halten, aus Sicht Beschwerde führender Nachbarn als problematisch angesehen. Grund dafür ist die oft unmögliche Überwachbarkeit der Befolgung solcher Auflagen, die einen Nachbarn in die Rolle des „Kontrolleurs“ zwingt, der sich dann bei jedem Pflichtverstoß an die Behörde wenden muss und der dann – zumindest mit der Zeit – Gefahr läuft, als lästiger Querulant „abgewimmelt“ zu werden (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.8.2001 – 2 W 2/01 -, SKZ 2002, 160, Leitsatz Nr. 37 (Kunststoffrecycling/Nachtschichtbetrieb)). Solche Konflikte zeichnen sich auch im konkreten Fall ab, wie die schriftsätzlichen Äußerungen und Bewertungen der Privatbeteiligten hinsichtlich der Folgen des „Anfahrens“ und des zwischenzeitlichen Betriebs des Kraftwerks deutlich machen. Aus diesem Grund ist die Verhinderung unzumutbarer Beeinträchtigungen und damit letztlich die Herstellung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens (Nutzung) durch Schutzauflagen zugunsten der Nachbarschaft nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese Maßnahmen unter wirtschaftlichen Aspekten „machbar“ und hinsichtlich des angestrebten Erfolges auch hinreichend „sicher“ erscheinen.

Das bedarf indes für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keiner Vertiefung. Sowohl für auf die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum sofortigen Einschreiten gerichtete Eilrechtsschutzbegehren (§§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 123 Abs. 1 VwGO) als auch für die im Falle des Vorliegens einer die Nutzung legitimierenden bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungsentscheidung im Einzelfall notwendig „vorgeschalteten“ Aussetzungsanträge von Nachbarn ist ein überwiegendes Nachbarinteresse an der in beiden Fällen letztlich verlangten sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann, da in diesen Fällen nicht die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ droht wie etwa bei der Errichtung von Gebäuden (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.11.2006 – 3 W 5/06, 3 W 6/06, 3 W 7/06 und 3 W 8/06 – (Windkraftanlagen), wonach unter Lärmschutzgesichtspunkten jedenfalls die in der TA-Lärm enthaltenen Beurteilungspegel für Kern-, Dorf- und Mischgebiete vorübergehend hinnehmbar sind, vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt, Aussetzungsantrag), vom 21.8.1997 – 2 W 2/97 -, SKZ 1998, 18, NVwZ-RR 1998, 636 (Selbstbedienungswaschanlage für Kraftfahrzeuge, Aussetzungsbegehren), vom 12.9.2003 – 1 W 22/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 35 (Einschreitensbegehren), vom 26.3.1996 – 2 W 4/96 – (Kindertagesstätte im Reihenhaus), n.v., vom 4.5.1995 – 2 W 9/95 – (landwirtschaftliches Stallgebäude), n.v., und vom 7.2.1994 – 2 W 41/93 – (Bankettsaal eines Hotels), n.v.). Davon kann nicht ausgegangen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Ausnahmeerteilung (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) mit einem Widerrufsvorbehalt versehen und in den Auflagen Regelungen getroffen hat, um im Falle erheblicher Belästigungen der Wohnnachbarschaft gegebenenfalls kurzfristig eine Stilllegung zu verfügen. Der Widerrufsvorbehalt, der für den Fall des Widerrufs eine Frist von 4 Wochen für die Nutzungsaufgabe vorsieht, bezieht sich auf die Auflage Nr. 11 zum Bauschein vom 5.5.2006, die bestimmte Kontrollen und Überwachungen der Anlage hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen Nr. 1 bis Nr. 4 des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) durch unabhängige Prüfer vorsieht (vgl. hierzu den einem Widerspruch der Beigeladenen gegen die ursprüngliche (strengere) Fassung der Auflage Nr. 11 im Bauschein abhelfenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.8.2006, wobei die genannten Auflagen des LUA Emissionsgrenzwerte für die Abgase des Blockheizkraftwerks enthalten). Der Vorbehalt wie auch die zahlreichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung lassen insgesamt erkennen, das die Antragsgegnerin der Anlage durchaus „kritisch“ begegnet und bemüht ist, deren Betrieb „unter Kontrolle“ zu halten. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Hinnahme des Betriebs des Kraftwerks durch die Antragsteller jedenfalls bis zum Abschluss der von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren zumutbar.

Das gilt auch für die von den Antragstellern befürchteten negativen Auswirkungen der Abluft der Anlage. In dem Hauptsacheverfahren wird auch der Frage nachzugehen sein, ob – wie die Antragsteller unter Vorlage einer Reihe sich freilich auf andere biologische Brennstoffe, insbesondere das mit staatlicher Förderung zunehmend beim Antrieb von Kraftfahrzeugen zu Einsatz kommende Rapsöl (vgl. den von den Antragstellern vorgelegten Textauszug aus „Panorama“ vom 29.6.2006, „Gefährlicher Ökosprit – Untersuchung zeigt Krebsrisiko bei Rapsöl“, Blätter 200 ff. der Gerichtsakte, sowie die von den Antragstellern zu 1) und 2) erstellte „Quellensammlung“ zum Thema „Folgen des verstärkten Einsatzes von Pflanzenöl als Energieträger“ (Stand: 20.8.2006), Abschnitt zum Thema „Emissionen und Gesundheitsschädlichkeit“, dort zu den Fußnoten 12 ff., Blätter 213 ff., hier 217 der Gerichtsakte), geltend machen – die Abgase negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwohner haben. Durchgreifende Anhaltspunkte oder sogar wissenschaftliche Belege für konkret gesundheitsschädliche Auswirkungen der von der konkreten Anlage erzeugten Abluft, die eine Hinnahme als schlechthin unzumutbar erscheinen lassen könnten, liegen gegenwärtig jedenfalls nicht vor (vgl. die von den Antragstellern zu 1) und 2) erstellte „Quellensammlung“ zum Thema „Folgen des verstärkten Einsatzes von Pflanzenöl als Energieträger“ (Stand: 20.8.2006), Abschnitt zum Thema „Emissionen und Gesundheitsschädlichkeit“, dort zu den Fußnoten 11, Blätter 213 ff. der Gerichtsakte, wo die Verwendung auch von Palmöl u.a. wegen eines „veränderten Verbrennungsverhaltens“ vornehmlich bei mittleren und großen Leistungsbereichen lediglich allgemein als „problematisch“ bezeichnet wird). Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass nach dem von den Beigeladenen zu den Akten gereichten „EG-Sicherheitsdatenblatt: Raffiniertes Palmöl“ (vgl. das entsprechende Dokument (Ablichtung) nach der EGV 2001/58/EG, Stand Januar 2006, Blätter 255/256 der Gerichtsakte) mit der Entstehung und Freisetzung der „stark giftigen und Krebs erzeugenden“ chemischen Substanz Acrolein (C 3 H 4 O) zu rechnen sei, bleibt festzuhalten, dass der Hinweis in dem Sicherheitsdatenblatt im Abschnitt 5 enthalten ist, der speziell „Maßnahmen zur Brandbekämpfung“, nicht aber generell den Betrieb eines Blockheizkraftwerks betrifft. Hieraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass bei dem im Betriebsablauf üblichen Verbrennungsvorgang entsprechend der Angabe für eine unkontrollierte Verbrennung im Fall eines offenen Brandes die Bildung von Acrolein infolge thermischer Zersetzung und seine Freisetzung in die Umwelt erfolgt. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat auch hinsichtlich der Abgase des Kraftwerks der Beigeladenen – bei Einhaltung der Auflagen unter anderem betreffend die Abgasführung und die Abluftbehandlung – erklärt, dass gegen die Ausführung des Vorhabens, mithin den Betrieb der Anlage, „keine grundsätzlichen Bedenken“ bestünden (vgl. das undatierte Schreiben des LUA an die Antragsgegnerin, Blatt 27 der Bauakte). Die von den Antragstellern angesprochenen negativen ökologischen Auswirkungen der Produktion des Palmöls in den Herkunftsländern sind sicher als solche nicht von der Hand zu weisen, können aber für den Gegenstand des vorliegenden Nachbarstreits keine Bedeutung erlangen.

Die abschließende planungsrechtliche Beurteilung der genehmigten Anlage unter Nachbarrechtsaspekten ist daher dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, in dessen Rahmen gegebenenfalls eine weitere Sachverhaltsaufklärung mit Besichtigung der Örtlichkeit zur Bestimmung der in dem Zusammenhang nach § 34 BauGB anzulegenden Maßstäbe geboten ist. Ein aus dem von den Antragstellern angeführten verfassungsgerichtlichen Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG ableitbares Erfordernis der verfahrensmäßigen „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung besteht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel – so auch hier - nicht. Die Fertigstellung des Bauvorhabens als Ergebnis der (legalen) Ausnutzung der Baugenehmigungen unter Inanspruchnahme ihrer vorläufigen Vollziehbarkeit ist nach dem Gesagten weder irreversibel noch mit Auswirkungen auf den Nachbarn verbunden, deren Hinnahme – selbst bei unterstellter Nachbarrechtswidrigkeit - für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens als schlechthin unzumutbar angesehen werden könnte. Die sich aus § 212a Abs. 1 BauGB ergebenden Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarn in der Hauptsache hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig, dass den Antragstellern kein Anordnungsanspruch (§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO) zusteht, soweit es das Bauplanungsrecht und damit den Entscheidungsrahmen des § 64 Abs. 2 LBO 2004 betrifft. Weitergehende Abwehransprüche der Antragsteller aufgrund nicht zu diesem behördlichen Prüfprogramm gehörender Vorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts, werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die landesrechtliche, inhaltlich ausfüllungsbedürftige Bestimmung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen (§ 14 Satz 1 LBO 2004) wird ebenfalls durch die jeweils einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben konkretisiert und hat daher insoweit keine über das bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) hinausgehende eigenständige Bedeutung (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI RNrn. 124-126).

Daher mag dahinstehen, ob das auf den Erlass einer Baueinstellung (§ 81 LBO 2004) gerichtete Anordnungsbegehren der Antragsteller überhaupt noch Erfolg haben kann. Die entsprechende Einschreitensbefugnis der Antragsgegnerin setzt voraus, dass noch „Arbeiten“ stattfinden, die einem entsprechenden Verbot zugänglich wären. Das erscheint nach derzeitigem Stand zumindest sehr fraglich. Die Anlage wurde im November beziehungsweise im Dezember 2006 in Betrieb genommen. Für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Unterbindung von Bauarbeiten besteht im Übrigen zumindest keine Dringlichkeit (Anordnungsgrund) mehr, wenn die Anlage in für die Betroffenheit des vorläufigen Rechtsschutz begehrenden Nachbarn wesentlicher Hinsicht fertig gestellt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass gerade ohne die erstrebte vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die unzumutbare Erschwerung oder Vereitelung der Rechtsverfolgung des Nachbarn infolge weiteren Baufortschritts droht (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2003 – 1 W 12/03 -, SKZ 2003, 202, Leitsatz Nr. 52).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO; sie haben auch im Rechtsmittelverfahren eigene Anträge gestellt und damit Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.6.2006 – 5 F 13/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie unter entsprechender Abänderung der Festsetzung in dem zuvor genannten Beschluss auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin unterhält ein Mobilfunknetz und betreibt in dessen Rahmen seit Juli 2005 eine Sendeanlage (sog. Mobilfunkbasisstation), bestehend aus Antennenträger auf dem Dach sowie einem Betriebsraum im Keller des Gebäudes auf der Parzelle Nr. 319/2 in Flur 39 der Gemarkung V (Anwesen S.straße Nr.1). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines nach Angaben der Antragsgegnerin im Jahre 1968 in Kraft getretenen Bebauungsplans, der hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Nachdem es seit September 2005 zu zahlreichen, zum Teil massiven Beschwerden gegen die Sendeanlage aus der Nachbarschaft unter Geltendmachung gesundheitlicher Beeinträchtigungen gekommen war, legte die Antragstellerin auf Aufforderung der Antragsgegnerin eine vom 22.6.2005 datierende so genannte Standortbescheinigung der damaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP, heute: Bundesnetzagentur) vor. Eine von Mitarbeitern der Bundesnetzagentur im Rahmen eines EMVU-Prüfauftrags am 7.10.2005 im Beisein von Vertretern der Antragsgegnerin (Bauaufsicht) durchgeführte messtechnische Überprüfung des Sendestandortes ergab keine Mängel, insbesondere die Einhaltung gebotener Abstände und der Grenzwerte nach der 26. BImSchV über elektromagnetische Felder.

Am 9.2.2006 suchte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1 BauGB für die in beigefügten Planunterlagen konkretisierte Sendestation nach. Anschließende Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung durch Änderung der Anlage oder Verlegung ihres Standortes blieben erfolglos.

Mit Datum vom 16.3.2006 wies die Bundesnetzagentur einen von Anwohnern gegen die Standortbescheinigung ihrer Rechtsvorgängerin (RegTP) vom 22.6.2005 erhobenen Widerspruch zurück.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Zulassung einer Ausnahme mit Bescheid vom 7.4.2006 ab, untersagte der Antragstellerin gleichzeitig versehen mit Sofortvollzugsanordnung den Sendebetrieb der Anlage mit Wirkung vom 8.5.2006 und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung das „Zwangsmittel der Ersatzvornahme durch Abschaltung der Mobilfunkanlage“ an. In der Begründung heißt es, die bauordnungsrechtlich genehmigungsfreie Anlage bedürfe der im Ermessen der Behörde stehenden Erteilung einer Ausnahme. Bei der insoweit vorzunehmenden Einzelfallprüfung sei neben der Wertung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zu berücksichtigen, dass der Nutzungszweck des Wohngebiets erhalten bleibe und dass der gewerbliche Zweck einer Mobilfunkstation den Charakter einer Ausnahmeerscheinung in dem Gebiet behalten müsse. Nachbarschutz erschöpfe sich nicht in der Einhaltung der Grenzwerte und Sicherheitsabstände nach der 26. BImSchV. Die Frage der Verträglichkeit im Einzelfall sei vielmehr im Rahmen der geltenden und weiter zu entwickelnden Grundsätze zum Rücksichtnahmegebot zu beantworten. Dieses gehe über den Gesundheitsschutz hinaus und solle im Einzelfall Mobilfunk und Wohnnutzung in ein „konfliktfreies Verhältnis“ bringen. Nach diesem Maßstab stelle sich die konkrete Anlage als für die „direkte Wohnbebauung in der Nachbarschaft rücksichtslos“ dar. Dabei könne offen bleiben, ob die von den Nachbarn behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die von der Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischen Strahlen zurückzuführen seien. Nach dem Rücksichtnahmegebot sei die Intensität der Sendestrahlung in räumlicher Hinsicht und bezogen auf die direkten Nachbargebäude zu optimieren. Der Antragstellerin sei es zuzumuten, die Antennen so einzurichten, dass der konzentrierte Strahlungsteller so in den Raum gelegte werde, dass er nicht direkt auf Wohnbereiche in unmittelbarer Nachbarschaft einwirke. Hierdurch werde verhindert, dass sich deren Bewohner wie „Bestrahlungsobjekte“ vorkämen. Der immissionsschutzrechtliche Sicherheitsabstand von lediglich etwa 7 m werde dem Rücksichtnahmegebot nicht gerecht. Da die Antragstellerin über weitere Anlagen in der Umgebung verfüge und sie auf Alternativstandorte zurückgreifen könne, sei unter sachgerechter Abwägung mit ihren Interessen eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB abzulehnen und der weitere Betrieb zu untersagen. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wurde in gesonderter Begründung auf das öffentliche Interesse an einer Herstellung „gebietsverträglicher Zustände“ und die Interessen direkt betroffener Nachbarn in der konkreten Standortsituation hingewiesen.

Eine Entscheidung über den am 18.4.2006 gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch der Antragstellerin liegt noch nicht vor. Ihrem Aussetzungsantrag gegen den Bescheid hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.6.2006 entsprochen und die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das Nutzungsverbot wiederhergestellt beziehungsweise – hinsichtlich des vollstreckungsrechtlichen Teils – angeordnet. In der Begründung heißt es, die Verfügung der Antragsgegnerin sei offensichtlich rechtswidrig. Die bauordnungsrechtlich verfahrensfreie Mobilfunksendestation unterliege den bodenrechtlichen Anforderungen der §§ 29 ff. BauGB. Auch verfahrensfreie Vorhaben bedürften allerdings einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 68 Abs. 2 LBO 2004, 31 Abs. 1 BauGB. Zwar sei die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 mit Blick auf das Alter des Bebauungsplans hier nicht anwendbar, die Anlage aber als „nicht störender Gewerbebetrieb“ nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 ausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Eine störende Eigenschaft im städtebaulichen Verständnis könne nicht aus den mit ihrem Betrieb einhergehenden Immissionen hergeleitet werden. Hinsichtlich der Strahlenbelastung seien die Grenzwerte der 26. BImSchV maßgebend. Würden diese – wie hier – eingehalten, könne weder von einem störenden Gewerbe im Sinne der Baunutzungsverordnung noch von einer im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft ausgegangen werden. Bei der Ermessensentscheidung über die in der Baunutzungsverordnung ausdrücklich vorgesehene Ausnahme seien allein städtebauliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die hier eine Versagung nicht rechtfertigen könnten. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots komme dem Optimierungsgedanken keine entscheidende Bedeutung zu, so dass eine Rücksichtslosigkeit nicht allein damit begründet werden könne, dass sich durch eine Modifikation der schon jetzt die Grenzwerte wahrenden Einrichtung eine für die Nachbarn geringere Strahlenbelastung erzielen lasse. Für den Fall einer Beurteilbarkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB ergebe sich dessen ausnahmsweise Zulässigkeit aus den §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 1 BauGB, 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990. Mobilfunkanlagen seien mangels eigenständigen Nutzungszwecks keine Hauptanlagen. Die funktionale Unterordnung unter das von einem Baugebiet unabhängige fernmeldetechnische Versorgungs- und Infrastruktursystem genüge, um die Mobilfunkbasisstation als Nebenanlage zu qualifizieren. Auch auf dieser Grundlage sei eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung erforderlich gewesen, die aus den aufgeführten Gründen von der Antragsgegnerin nicht getroffen worden sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie eine vollumfängliche Zurückweisung des Aussetzungsantrags begehrt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.6.2006 – 5 F 13/06 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ihrem Antrag zu Recht entsprochen.

Auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens muss davon ausgegangen werden, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 7.4.2006 unter Ziffer 2. enthaltene Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) in der Hauptsache aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, was die Wiederherstellung seiner aufschiebenden Wirkung rechtfertigt.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 9.2.2006 beantragte Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) von Festsetzungen des Bebauungsplans über die in seinem Geltungsbereich zugelassene Art der baulichen Nutzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 wegen Nichteinhaltung der dort bestimmten Entscheidungsfrist für die Gemeinden von zwei Monaten bereits als erteilt gilt (vgl. zu den Voraussetzungen für den Lauf der Entscheidungsfrist OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163). Die ablehnende Entscheidung wurde der Antragstellerin ausweislich eines bei den Akten befindlichen Sendeberichts am 7.4.2006 per Telefax übermittelt. Dass dabei den sich aus § 19 Abs. 5 SVwVG – bei Verbindung mit dem Grundverwaltungsakt für die Entscheidung insgesamt – ergebenden formellen Anforderungen an eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung nicht Rechnung getragen wurde, dürfte mit Blick auf die Vorschriften über die Heilung von Zustellungsmängeln (Zustellungsfiktion) nach §§ 1 SVwZG, 8 BVwZG im Ergebnis ohne Bedeutung bleiben.

Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, wurde das Nutzungsverbot hinsichtlich des durch § 82 Abs. 2 LBO 2004 eröffneten Entschließungsermessens für den Erlass von der Antragsgegnerin in Anlehnung an die Ausführungen zur in dem Bescheid enthaltenen Ablehnung eines Ausnahmeantrags (§ 31 Abs. 1 BauGB) der Antragstellerin tragend mit materiellrechtlichen Erwägungen begründet. Da im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle derartiger Entscheidungen eine inhaltliche Überprüfung der Tragfähigkeit dieser Erwägungen geboten ist (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 30, Seite 453, mit Nachweisen), bedarf es hier keiner weiteren Befassung mit der Frage, inwieweit bereits die formelle Illegalität einer baulichen Nutzung, das heißt das Fehlen einer vor Nutzungsaufnahme einzuholenden behördlichen Zulassungsentscheidung, eine ausreichende Grundlage für den Erlass einer Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) darstellt (so für den Regelfall die ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte im Anschluss an die zu einer gleich lautenden Vorläuferbestimmung ergangene Grundsatzentscheidung des OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 – 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; dazu im Zusammenhang mit einer Baueinstellung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage (Dorfgebiet) VGH München, Beschluss vom 1.7.2005 – 25 B 01.2747 – BauR 2006, 339, dort speziell zum Fall des Fehlens einer erforderlichen isolierten Abweichung). Mit Blick auf die ausstehende Entscheidung der zu einer eigenständigen Ermessensausübung aufgerufenen Widerspruchsbehörde ist freilich in dem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen: Zwar ergibt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand – bei Einhaltung der Größenvorgabe von bis zu 10 cbm (Bruttorauminhalt) für die in dem Haus S.straße Nr. 1 untergebrachte „Versorgungseinheit“ der Sendeanlage aus dem eigens für derartige Fälle erlassenen § 61 Abs. 1 Nr. 4c und Nr. 4d LBO 2004 (vgl. dazu die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 7.5.2003, LT-Drucksache 12/866, Seite 189, wonach der Gesetzgeber bewusst auch die in der Anbringung von Sendeanlagen an bestehenden Gebäuden liegende bauliche Veränderung und (gegebenenfalls) Nutzungsänderung (neu) in die Verfahrensfreistellung einbeziehen wollte) die Verfahrensfreiheit des Vorhabens. Des ungeachtet besteht für die den Anlagenbegriff des § 29 BauGB erfüllende und damit den Anforderungen des Bodenrechts unterliegende Einrichtung ein eigenständiges Zulassungserfordernis durch Erteilung einer durch die geltende Fassung der Landesbauordnung erstmals in die Kompetenz der Städte und Gemeinden gestellten (isolierten) Ausnahme (§§ 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 i.V.m. 31 Abs. 1 BauGB). Deren wegen gleichzeitiger Ablehnung eines entsprechenden Antrags der Antragstellerin Nichtvorliegen dürfte allerdings mit Blick auf den (ausnahmsweise) unschwer positiv zu beurteilenden Zulassungsanspruch der Antragstellerin allein den Erlass oder gar die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung „durch Abschaltung der Mobilfunkanlage“ hier nicht rechtfertigen (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 27, Seite 452,  zu den Fällen formell illegaler, aber „evident“ genehmigungsfähiger baulicher Anlagen und Nutzungen, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Ausgehend von einer Verbindlichkeit des von der Antragsgegnerin für ihre Entscheidung angeführten, das Baugrundstück erfassenden, insoweit hinsichtlich der Nutzungsart die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) enthaltenden Bebauungsplans (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, 157, vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163, vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist) aus den 1960iger Jahren ergibt sich die (ausnahmsweise) Zulässigkeit der Sendestation der Antragstellerin zwar nicht aus dem § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 (vgl. die Fassung vom 23.1.1990, BGBl. I, Seiten 2665 ff.). Diese Bestimmung ist wegen der in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO aller bisherigen Fassungen angeordneten (statischen) Übernahme der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des konkreten Bebauungsplans geltenden Bestimmungen der Baunutzungsverordnung über die Baugebiete (Art der baulichen Nutzung) als Norminhalt (§ 10 BauGB) auf vor dem Jahr 1990 erlassene Bebauungspläne nicht anwendbar. Von daher bedarf es hier keiner Klärung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht abschließend beantworteten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.11.1999 – 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82, wo jedenfalls die Einschlägigkeit des § 14 Abs. 1 BauNVO (1968) unter Hinweis auf die fehlende Zu- und Unterordnung zum Nutzungszweck einzelner Grundstücke im Baugebiet oder des gesamten Baugebiets selbst verneint wird), von einzelnen Obergerichten unterschiedlich beurteilten Frage, ob sendetechnische Anlagen des Mobilfunks der vorliegenden Art überhaupt dem schon wegen unterschiedlicher Bezugsgrößen inhaltlich über den in § 14 Abs. 1 BauNVO verwandten hinausgehenden Begriff der „Nebenanlage“ zugeordnet werden können (vgl. zum Teil sogar bei einzelnen Obergerichten intern differierenden Meinungsstand etwa OVG Münster,  Beschluss vom 9.1.2004 – 7 B 2482/03 –, BRS 67 Nr. 66, selbst offen lassend, sowie VGH München, Beschlüsse vom 8.7.1997 – 14 B 93.3102 -, BRS 59 Nr. 181, vom 2.4.2003 – 20 ZB 02.2518 -, juris, und vom 1.7.2005 – 25 B 01.2747 – BauR 2006, 339, und demgegenüber VGH Kassel, Beschluss vom 29.7.1999 – 4 TG 2118/99 -, BRS 62 Nr. 83, entgegengesetzt dazu allerdings dann der 9. Senat dieses Gerichts in Urteil vom 6.12.2004 – 9 UE 2582/03 -, BRS 67 Nr. 65, wo die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Sendeanlage in einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) aus § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 hergeleitet wird).

Die Zulässigkeit in einem durch Bebauungsplan unter Geltung der Fassungen der Baunutzungsverordnung vor 1990 festgesetzten allgemeinen Wohngebiet ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962/68/77, wonach dort ausnahmsweise nicht störende, das heißt die einem allgemeinen Wohngebiet nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers eigene Wohnruhe einhaltende Gewerbebetriebe zugelassen werden können. Das gilt insbesondere auch für die zumindest insoweit nicht dem § 14 BauNVO (1962/68/77) unterfallenden und daher einer eigenständigen bauplanungsrechtlichen Regelung nach den §§ 2 bis 13 BauNVO unterliegenden eigenständigen Regelung Mobilfunkbasisstationen der vorliegenden Art. Von der insoweit eröffneten Ausnahmemöglichkeit geht ausweislich der Beschwerdebegründung vom 19.7.2006 die Antragsgegnerin selbst aus.

Soweit die Antragsgegnerin dann weiter wohl schon in tatbestandlicher Hinsicht, in der Argumentation zentral aber unter Hinweis auf das ihr im Rahmen der Entscheidung über die Ausnahme nach § 68 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB eingeräumte Ermessen die Auffassung vertritt, die konkrete Anlage sei aufgrund der Ausrichtung ihrer Antennen und der Lage der hiervon ausgehenden „Strahlungsteller“ in Bezug auf die Wohnbereiche von Nachbaranwesen „gebietsunverträglich und störend“ (vgl. dazu die Ausführungen Seite 3 Mitte der Beschwerdebegründung vom 19.7.2006) beziehungsweise „störend, rücksichtslos, gebietsunverträglich“ (vgl. dazu die Ausführungen Seite 4 Mitte der Beschwerdebegründung vom 19.7.2006), kann dem nicht gefolgt werden.

Die Frage nach einer solchen Qualifizierung ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, jedenfalls was die von der Antragsgegnerin in den Blick genommenen Strahlenwirkungen bei Betrieb der Antennen der Sendeanlage anbelangt, ungeachtet der (bewusst) darin nicht enthaltenen Vorsorgekomponente einzelfallbezogen abschließend unter Zugrundelegung der Vorgaben der 26. BImSchV (vgl. die Verordnung über Bundesregierung über die elektromagnetischen Felder (26. Verordnung zur Durchführung des BImSchG vom 16.12.1996 (BGBl. I, 1966)) zu beantworten. Nach § 2 der 26. BImSchV dürfen die in Anhang 1 der Verordnung festgelegten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärken nicht überschritten werden und bei gepulsten elektromagnetischen Feldern darf zusätzlich der Spitzenwert das 32fache der dort genannten Werte nicht überschreiten.

Die Grenzwerte dieser Verordnung werden bezogen auf umliegende Wohnnutzung deutlich unterschritten (vgl. etwa das Protokoll über mehrere am 7.10.2005 auf dem nächstgelegenen Anwesen „A V 1“ der Hauptbeschwerdeführer in Anwesenheit auch von Vertretern der Antragsgegnerin durchgeführte Kontrollmessungen) und die daraus in Anwendung der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) (vgl. die entsprechende Verordnung vom 20.8.2002, BGBl. Seite 3366) hergeleiteten Sicherheitsabstände in den Hauptstrahlrichtungen der Antennen (hier 7,59 m) wurden bei Montage der Anlage beachtet (vgl. die Standortbescheinigung der seinerzeit zuständigen Regulierungsbehörde (RegTP) vom 22.6.2005).Das ist durch mehrere Messungen vor Ort bestätigt worden und zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig. Von daher bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob entsprechende Feststellungen (Messergebnisse) in einer bestandskräftigen Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur beziehungsweise ihrer Vorgängerin (RegTP), die als Verwaltungsakte selbständig anfechtbar sind und vorliegend von einzelnen Nachbarn – im Ergebnis erfolglos - auch mit einem Widerspruch angegriffen worden sind (vgl. den einen Widerspruch der Eheleute B , A V 1, zurückweisenden Widerspruchsbescheid der Außenstelle Saarbrücken der BNetzA vom 16.3.2006, Blatt 28 der Gerichtsakte), eine für das bauaufsichtsbehördliche Verfahren verbindliche, das heißt darin nicht weiter in Frage zu stellende Beantwortung dieser tatsächlichen Fragen enthalten (so wohl VGH München, Beschluss vom 2.4.2003 – 20 ZB 02.2518 -, juris, wonach bei Vorliegen einer die Einhaltung der Grenzwerte attestierenden Standortbescheinigung eine weitere Überprüfung dieser Aspekte durch die nach § 31 Abs. 1 BauGB handelnde Behörde nicht vorzunehmen ist und die Nutzung der Anlage unter dem Aspekt nicht untersagt werden kann).

Bei Einhaltung der einer Vermeidung von Gesundheitsgefahren dienenden Grenzwerte der auf der Grundlage der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK) zum Schutz vor hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung) erlassenen, bestimmte Schutzpflichten des Anlagenbetreibers normierenden 26. BImSchV kann nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts (§ 3 BImSchG) und dem entsprechend unter dem Aspekt der Strahlungswirkung auch nicht von einer störenden Wirkung dieser gewerblichen Nutzung im bauplanungsrechtlichen Verständnis (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) ausgegangen werden (vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 9.1.2004 – 7 B 2482/03 -, BRS 67 Nr. 66, wonach im Übrigen optisch/ästhetische Wirkungen baulicher Anlagen eine „störende Wirkung“ nicht begründen können, da sie nicht dem städtebaulichen Kriterium der Art der baulichen Nutzung zuzuordnen sind; siehe aber auch OVG Münster, Beschluss vom 25.2.2003 – 10 B 2417/02 -, BRS 66 Nr. 89, wonach eine Mobilfunkanlage, wie zum Beispiel eine „knallige Werbung“ auch durch die optische Erscheinung ohne die Erzeugung von Geräuschen möglicherweise gebietswidrig „laut“ und damit störend sein soll). Gleichzeitig wird insoweit – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – auch mit Blick auf das baurechtliche Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) unter Strahlungsgesichtspunkten die Zumutbarkeitsschwelle für die Nachbarschaft (abschließend) festgelegt. Der einschlägige § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisiert auf für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft und ist damit insoweit auch für das Baurecht verbindlich. Eine Unzumutbarkeit derartiger Sendeanlagen speziell der von ihr ausgehenden Strahlungswirkungen für die Nachbarn mit der Folge einer Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots lässt sich daher bei Einhaltung der Vorgaben der 26. BImSchV nicht begründen (vgl. statt vieler etwa VGH München, Beschluss vom 23.10.2003 – 2 ZB 03.1673 -, juris). Da die Einwände der Nachbarschaft und ihnen folgend die Argumentation der Antragsgegnerin lediglich auf diesen Aspekt zielen, das heißt eine anderweitige Unzumutbarkeit der Einrichtung nicht geltend gemacht wird und im Übrigen auch nicht erkennbar ist, scheidet die Annahme einer Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes hier aus. Insoweit stehen nicht „bauplanungsrechtliches Verfahren und immissionsschutzrechtliches Verfahren selbständig nebeneinander“ und es findet daher auch – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - über das Rücksichtnahmegebot im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB, was die Strahlungswirkungen angeht – keine weitere „Feinabstimmung auf der zweiten Stufe“ statt, die dann für sich genommen über die Grenzwertbildung nach der 26. BImSchV zur städtebaulichen Unzulässigkeit unter diesem Aspekt führen könnte.

Mit der nach dem Akteninhalt wohl im Hintergrund der Argumentation der Nachbarn, deren Einwände für die Antragsgegnerin Anlass zum Einschreiten waren, stehenden – nicht durchgreifenden - Sicht, dass die erwähnten immissionsschutzrechtlichen Vorgaben unzureichend seien, hat sich die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Entscheidungen befasst (vgl. hierzu etwa die Nachweise bei Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI RNr. 125, Seite 519, BVerfG, Urteil vom 28.2.2002 – 1 BvR 1676/01 -, BauR 2002 1222, zu Umfang und Grenzen der gesetzgeberischen Erfahrungs- und Anpassungsspielräume bei der Grenzwertfestlegung, und Beschluss vom 8.12.2004 – 1 BvR 1238/04 – BRS 67 Nr. 184, betreffend eine erfolglose Verfassungsbeschwerde nach erfolgloser Baunachbarklage gegen eine Mobilfunkanlage, wonach dem Gesetz- und Verordnungsgeber in dem Zusammenhang ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht und auch in Ansehung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) keine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen besteht, siehe aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung etwa BGH, Urteil vom 13.2.2004 – V ZR 217/03 -, NJW 2004, 1317, wonach bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV eine Indizwirkung in Hinblick auf das Vorliegen einer lediglich unwesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft im Sinne von §§ 906, 1004 BGB besteht und – auch insoweit – unabhängig von konkreten Befindlichkeiten als Maßstab auf den „verständigen Durchschnittsmenschen“ abzustellen ist). Da die Antragsgegnerin dieser Sicht in ihrer Entscheidung indes nicht gefolgt ist, braucht dem hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Allein die Tatsache, dass die Auswirkungen elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen noch nicht abschließend erforscht sind und von diesen ausgehende Gesundheitsgefährdungen für die Nachbarn nach dem Stand der Wissenschaft gegenwärtig nicht mit Absolutheit ausgeschlossen werden können, rechtfertigt es nicht, solche Anlagen mit den Mitteln des Städtebaurechts von Wohngebieten generell fernzuhalten (vgl. etwa VGH Kassel, Urteil vom 6.12.2004 – 9 UE 2582/03 -, BRS 67 Nr. 65, VGH Mannheim, Urteil vom 19.11.2003 – 5 S 2726/02 -, BRS 66 Nr. 75). Inwieweit den Gemeinden Möglichkeiten eröffnet sind, im Wege besonderer städtebaulicher Vorgaben Einfluss auf die Standorte von Mobilfunkanlagen auf ihrem Gebiet zu nehmen (vgl. zu dieser Problematik allgemein etwa Herkner, BauR 2006, 1399), bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Vertiefung.

Ist insgesamt von einer nicht störenden gewerblichen Nutzung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und daher auch von einer ausnahmsweisen Zulässigkeit der Mobilfunkanlage (Basisstation) im für den Bereich festgesetzten allgemeinen Wohngebiet auszugehen, so spricht ferner alles dafür, dass sich das der Antragsgegnerin insoweit durch § 31 Abs. 1 BauGB eröffnete Ermessen zugunsten der Antragstellerin auf Null reduziert und damit zu einem Zulassungsanspruch (Ausnahme) verdichtet. Auch für die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin kann aus den genannten Gründen nicht von einem „störenden“ und auch nicht von einem im Verständnis des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots „rücksichtslosen“ Vorhaben ausgegangen werden.

Für die Gewährung einer im Bebauungsplan – hier durch die Gebietsfestsetzung, die nach dem Vortrag der Beteiligten keine entsprechenden Einschränkungen enthält (§§ 1 Abs. 4 BauNVO 1962, 1 Abs. 5 BauNVO 1968, heute: § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO 1990) – ausdrücklich zugelassenen Ausnahme bedarf es darüber hinaus, anders als für eine in vor dem Jahre 1990, bei Verneinung der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 (vgl. zur Unanwendbarkeit der früheren Fassungen des § 14 Abs. 2 BauNVO 1962/68/77 auf fernmeldetechnische Anlagen etwa BVerwG, Beschluss vom 1.11.1999 – 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82) auch danach durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebieten mit insoweit nicht eingeschränktem Ausnahmekatalog (§ 3 Abs. 3 BauNVO) notwendige Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Einhaltung des Plans, nicht des Vorliegens einer atypischen Sondersituation (vgl. dazu im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen etwa BVerwG, Beschluss vom 5.2.2004 – 4 B 110.03 -, BRS 67 Nr. 86, zum Begriff der Erforderlichkeit im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wonach insoweit einerseits nicht allein technisch-wirtschaftliche Aspekte des Netzbetreibers eine Rolle spielen können, andererseits keine unbedingte Angewiesenheit zu fordern, sondern zu fragen ist, ob die Verwirklichung der konkreten Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses „vernünftiger Weise geboten“ ist, BVerwG, Beschluss vom 1.11.1999 – 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82, zur Berührung von Grundzügen der Planung in einem reinen Wohngebiet für das der Satzungsgeber weitergehende Ausschlüsse hinsichtlich der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen vorgenommen hatte, VGH München, Beschluss vom 18.10.2005 – 2 ZB 05.1405 -, juris, zu § 14 Abs. 2 BauNVO 1968, wonach insoweit der Charakter eines reinen Wohngebiets nicht durch eine – einzige – Mobilfunkanlage in Frage gestellt wird, OVG Koblenz, Urteil vom 7.8.2003 – 1 A 10196/03 -, juris: ZfBR 2004, 184 (Ls.), dort im Übrigen auch zur Unzulässigkeit von über das Schutzniveau der 26. BImSchV hinausgehenden standortausschließenden städtebaulichen Konzepten einer Gemeinde). Die in den §§ 2 ff. BauNVO in den Baugebieten jeweils ausnahmsweise für zulässig erklärten baulichen Nutzungen unterscheiden sich von der im jeweiligen Baugebiet zulässigen Regelbebauung allerdings (aber auch nur) dadurch, dass sie nach den städtebaulichen Grundvorstellungen des Verordnungsgebers den Gebietscharakter nicht prägen sollen und daher in dem jeweiligen Gebiet quantitativ deutlich hinter den regelmäßig zulässigen Nutzungsformen zurückbleiben müssen, so dass durch die Erteilung von Ausnahmen der vom Planer beziehungsweise der Baunutzungsverordnung vorgegebene Gebietscharakter nicht zum „Umkippen“ gebracht werden darf. Die eine Ausnahme rechtfertigende Besonderheit besteht also vom städtebaulichen Ansatz her allein darin, dass ein Vorhaben nur dann mit dem Gebietstypus des jeweiligen Baugebiets zu vereinbaren ist, wenn es quantitativ deutlich hinter der Regelbebauung zurückbleibt und von daher keine prägende Wirkung auf die Gebietseigenart entfaltet (vgl. dazu etwa Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 31 RNr. 19 und RNr. 20, jeweils m.w.N., sowie RNr. 22, wonach eine Ausnahme auch dann nicht in Betracht kommt, wenn durch sie die jeweilige planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans in Frage gestellt würde, dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 19.11.2003 – 5 S 2726/02 -, BRS 66 Nr. 75,). Weder dem Akteninhalt noch dem Vorbringen der Beteiligten lässt sich (ansatzweise) entnehmen, dass durch die Errichtung der streitigen Sendeanlage in dem betroffenen Wohngebiet die Elemente gewerblicher Nutzung in diesem Sinne in den Vordergrund träten. Nach der Größe der Antennen und dem Erscheinungsbild erscheint es vielmehr nahezu ausgeschlossen, dass hierdurch dem Wohngebiet eine solche Prägung auferlegt würde.

Gesichtspunkte, die eine Ausübung des Ausnahmeermessens (§ 31 Abs. 1 BauGB) zum Nachteil der Antragstellerin aus dabei allein relevanten städtebaulichen Gründen (§ 40 SVwVfG) (siehe OVG Münster, Beschluss vom 6.5.2005 – 7 B 2752/04 -, BauR 2005, 1425, ) heraus rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Sonstige in dem Zusammenhang relevante Umstände sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere liegen keine besonderen optischen, städtebaulich relevanten Störungen vor und die Antragsgegnerin hat ausdrücklich betont, dass Beeinträchtigungen des Ortsbildes für ihre Entscheidung „nicht erheblich“ gewesen seien (so ausdrücklich Seite 2 unten der Beschwerdebegründung vom 19.7.2006). Eine aus anderen, speziell nachbarschutzrechtlichen Gesichtspunkten, etwa einer optisch erdrückenden Wirkung, herzuleitende Rücksichtslosigkeit der Anlage für die Eigentümer der Nachbargrundstücke ist nicht ersichtlich und eine negative Betroffenheit immissionsschutzrechtlich und entsprechend bodenrechtlich schutzwürdiger Nachbarbelange kann aus den zuvor genannten Gründen bei Einhaltung der Grenzwertvorgaben der 26. BImSchV nicht festgestellt werden. Daher kommt als rechtmäßige Ermessensentscheidung im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB nur die von der Antragstellerin begehrte Zulassung der Ausnahme in Betracht (vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 19.11.2003 – 5 S 2726/02 -, BRS 66 Nr. 75, wonach im Falle des Fehlens der Ausnahme widersprechender städtebaulicher Gründe für eine ablehnende Ermessenentscheidung kein Raum ist). Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans – so auch die hier betroffenen Nachbarn - muss damit rechnen, dass auf einem Grundstück eine nach dem Plan als Ausnahme zulässige Nutzung realisiert wird, die aus Gründen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich auch von ihm hinzunehmen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 – 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159, ebenso OVG Münster, Beschluss vom 6.5.2005 – 7 B 2752/04 -, BauR 2005, 1425, zum Mobilfunk und zu § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990). Schließlich ist auch im Rahmen einer Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) für Mobilfunkanlagen zu berücksichtigen, dass der Bund nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 87f GG verpflichtet ist, im Bereich der Telekommunikation „flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen“ zu gewährleisten (vgl. auch dazu OVG Münster, Beschluss vom 6.5.2005 – 7 B 2752/04 -, BauR 2005, 1425, ebenso zu den Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB OVG Koblenz, Urteil vom 7.8.2003 – 1 A 10196/03 -, juris).

Insgesamt vermögen die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe daher weder die Versagung der beantragten Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) noch den Erlass eines sofort vollziehbaren Nutzungsverbots zu rechtfertigen, weshalb die zutreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auch mit Blick auf den vollstreckungsrechtlichen Teil der Verfügung vom 7.4.2006, zu bestätigen und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. September 2005 - 5 F 24/05 – abgeändert und die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 95/1 in Flur 4 der Gemarkung B-Stadt. Er wendet sich gegen die Neubebauung des früher mit einem bis auf die gemeinsame Grenze reichenden Gebäude bestandenen rechtsseitigen Nachbargrundstücks (bisher Parzelle Nr. 97/8). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „G/Teilplan 1“ der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1968, der unter anderem ein reines Wohngebiet und offene Bauweise festsetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch vordere und hintere Baugrenzen ausgewiesen. Im textlichen Teil der Festsetzungen wird unter Nr. 12 hinsichtlich „überwiegend für die Bebauung mit Familienheimen vorgesehener Flächen“ auf den „gesamten Geltungsbereich“ verwiesen.

Mit Bauschein vom 27.1.2004 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung für den „Neubau von 2 Zweifamilienhäusern mit je 1 PKW-Garage“ auf der Parzelle Nr. 97/8 im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 67 LBO 1996). Durch gesonderten Bescheid wurde eine Befreiung von den Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen in dem Bebauungsplan wegen Überschreitung der vorderen und hinteren Baugrenzen mit Balkonen gewährt. Nach den mit Genehmigungsvermerken versehenen Bauvorlagen sollen die beiden Gebäude getrennt durch die aneinander gebauten Garagen hintereinander dergestalt ausgeführt werden, dass die Eingangsbereiche und die Zufahrten auf der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite liegen. Beide Gebäude verfügen über ein Erd- und zwei Obergeschosse. Das zur Wohnung im ersten Obergeschoss gehörende zweite Obergeschoss soll jeweils zum Antragsteller hin zurückversetzt und mit einer vorgelagerten Terrasse ausgeführt werden. Der Grenzabstand zum Grundstück des Antragstellers soll mindestens 3 m betragen.

Nachdem Anfang Mai 2005 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden war, erhob der Antragsteller, dem die Baugenehmigung nach Aktenlage nicht bekannt gegeben worden war, mit Eingang am 8.9.2005 Widerspruch. Zur Begründung wurde ein Verstoß gegen die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans, konkret die Beschränkung auf die Errichtung von „Familienheimen“ und die Festsetzung über das zulässige Maß der baulichen Nutzung durch Grundflächenzahl, geltend gemacht. Zudem liege eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer „erdrückenden Wirkung“ vor.

Auf die Anträge des Antragstellers hin hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 30.9.2005 – 5 F 24/05 – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung angeordnet und den Antragsgegner verpflichtet, die weitere Ausführung des im Rohbau weitgehend realisierten Bauvorhabens sofort bis zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf zu unterbinden. In den Gründen ist ausgeführt, das Vorhaben verstoße gegen die im Bebauungsplan enthaltene „Familienheimklausel“. Ein Familienheim sei ein Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen aufweise. Demgegenüber wolle die Beigeladene zwei Gebäude auf einem Grundstück errichten. Es spreche vieles dafür, dass die Familienheimfestsetzung als Ausdruck der Art der baulichen Nutzung nachbarschützende Wirkung entfalte. Vor dem Hintergrund sei es auch geboten, den Antragsgegner zur Einstellung der Bauarbeiten zu verpflichten, um eine Fertigstellung des bereits weitgehend fortgeschrittenen Bauvorhabens zu verhindern.

Mit Eingang am 10.10.2005 hat die Beigeladene Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und vorgetragen, das äußere Erscheinungsbild der von ihr geplanten Bebauung des Grundstücks stimme „voll und ganz“ mit den im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin überein. Die Familienheimklausel verbiete nicht die Errichtung eines zweiten Eigenheims auf einem ausreichend großen Grundstück. Mit der Klausel habe die Satzungsgeberin das städtebauliche Erscheinungsbild prägen wollen. Ihr sei es indes ersichtlich nicht darauf angekommen, eine besonders aufgelockerte Bebauung zu erreichen, wie das Fehlen einer Festsetzung über Mindestgrößen von Baugrundstücken zeige. Jedenfalls komme einer Abweichung von der Grundstücksbezogenheit der Familienheimklausel in dem Fall keine drittschützende Wirkung zu. Seit Aufhebung des II. Wohnungsbaugesetzes zum 1.1.2002 existiere ohnehin keine Legaldefinition des Familienheims mehr. Nach den baulichen Gegebenheiten habe die Plangeberin diese gesetzliche Definition offensichtlich nicht im Blick beziehungsweise anders verstanden gehabt.

Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene geänderte Pläne eingereicht, wonach das Grundstück im Bereich zwischen den beiden Gebäuden beziehungsweise den beiden diese verbindenden Garagen geteilt werden soll. Daraufhin hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen auf für beide Häuser getrennt gestellte Anträge hin durch Bescheide vom 13.10.2005 Befreiungen wegen einer Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl sowie Abweichungen wegen geringfügiger Überlappung der Abstandsflächen im Bereich der einander zugekehrten Außenwände der Gebäude erteilt. Am 7.11.2005 wurde ferner ein für die gesonderte Erschließung des rückseitigen Gebäudes nach der Teilung notwendiges Geh- und Fahrrecht in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Beigeladene weist ergänzend darauf hin, dass die Teilung von ihr in Auftrag gegeben und die erforderliche Vermessung zwischenzeitlich auch ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Sie – die Beigeladene - habe daher alles aus ihrer Sicht für die Teilung Erforderliche getan.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hier werde ein Hinterliegergrundstück geschaffen, das mit der Gebietstypik nicht das Geringste zu tun habe. Es werde auch „bestritten“, dass eine Teilung des Grundstücks so gestaltet werden könne, dass die beiden Gebäude bauordnungsrechtlich, insbesondere mit Blick auf die notwendigen Abstandsflächen, legal seien. Gegen die „Abmahnung“ (gemeint wohl: Abmarkung) sei seinerseits Widerspruch erhoben worden. Der Beigeladenen gehe es um die Schaffung vollendeter Tatsachen. Die Teilbarkeit von Eigentum könne keine Auswirkungen auf den öffentlich-rechtlichen Charakter einer Festsetzung im Bebauungsplan haben. Die Familienheimklausel sei im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung zu verstehen, nicht eingehalten und vermittle ihm – dem Antragsteller – nachbarliche Abwehransprüche gegen das Vorhaben.

Die Antragsgegnerin hat sich das Vorbringen der Beigeladenen zu eigen gemacht und ferner ebenfalls darauf hingewiesen, dass im Umfeld des Vorhabens mehrere Mehrfamilienhäuser mit teilweise deutlich mehr als zwei Wohnungen ausgeführt und auch so genehmigt worden seien.

II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.9.2005 – 5 F 24/05 –, durch den dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 27.1.2004 für den „Neubau von 2 Zweifamilienhäusern mit je 1 PKW-Garage“ entsprochen und die Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten verpflichtet wurde, ist begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des jeweils „in der Hauptsache“ eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Entscheidend ist daher die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage des Antragstellers unabdingbaren Verletzung seinem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Erteilung der umstrittenen Baugenehmigung noch geltenden §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 67 Abs. 2 LBO 1996 durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Davon kann nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht ausgegangen werden.

Eine solche ernstzunehmende Möglichkeit des Vorliegens einer Verletzung subjektiver Nachbarrechte des Antragstellers durch die streitige Baugenehmigung wurde vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die Nichtbeachtung der im Textteil des Bebauungsplans „G/Teilplan 1“ unter Nr. 12 enthaltenen „Familienheimklausel“ und sich hieraus voraussichtlich ergebender nachbarlicher Abwehrrechte des Antragstellers bejaht, da sowohl der Begriff des Eigenheims als auch derjenige des Wohneigenheims nach § 9 II. WoBauG die Errichtung (nur) einer solchen Anlage auf einem Grundstück umfasse. Diese Interpretation der Festsetzung erscheint nicht unproblematisch. Insoweit wurde die Befugnis der Gemeinden zur Beschränkung der Zahl der Wohnungen je Wohngebäude in § 3 Abs. 4 BauNVO 1962/68 überwiegend als abschließende Konkretisierung der Festsetzungsmöglichkeit für „Familienheime“ in § 9 Abs. 1 Nr. 1g) BBauG beziehungsweise – seit der Novelle 1976 entsprechend - in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BBauG angesehen. Die Vorschrift ließ weitergehende planerische Anordnungen der angenommenen Art, bezogen also auf die Errichtung auf nur einem Grundstück, jedenfalls nicht zu. Die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes betraf ersichtlich ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Errichtung von Mehrfamilienhäusern auf einem einzigen von derartigen Ausweisungen betroffenen Grundstück.

Die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses in diesem Punkt bedarf aber aus Anlass der Entscheidung über die Beschwerde der Beigeladenen keiner abschließenden Betrachtung mehr. Zum einen ist alleiniger Beurteilungsgegenstand des Nachbarrechtsbehelfs das in der Baugenehmigung beziehungsweise in den diese inhaltlich konkretisierenden genehmigten Bauvorlagen dargestellte Bauvorhaben. Das gilt auch für die sich aus dem Lageplan ergebenden Grenzverläufe (§§ 3 Abs. 3 Nr. 3 BauVorlVO 1996/2004). Zum anderen ist eine inhaltliche Änderung der Genehmigungsentscheidung durch so genannte Tekturgenehmigungen im Verlaufe des Nachbarrechtsbehelfsverfahrens, und daher insbesondere auch im Beschwerdeverfahren gegen stattgebende Aussetzungsentscheidungen des Verwaltungsgerichts, zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass nach der zwischenzeitlich vom Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen zugelassenen „Tektur“ der Pläne „zum Bauschein Nr. 268/03“ von einer Teilung der bisherigen Parzelle Nr. 97/8 und der Errichtung der beiden Gebäude auf getrennten Parzellen auszugehen ist, ohne dass es – mit Blick auf die erwähnte Maßgeblichkeit der Pläne – für die vorliegende Entscheidung darauf ankäme, ob die Teilung katastermäßig bereits vollzogen wurde oder noch aussteht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Genehmigung mit dem Inhalt, den sie durch die genannte Tektur erhalten hat – wie eingangs ausgeführt – zumindest gewichtigen Zweifeln hinsichtlich ihrer nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit unterliegt. Das ist zu verneinen. Dass sich ein solcher Nachbarrechtsverstoß nicht – zumindest nicht mehr – aus der im einschlägigen Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung über die Zulässigkeit (nur) von „Familienheimen“ ergibt, folgt ohne weiteres aus dem zuvor Gesagten. Die beiden genehmigten Gebäude weisen nicht mehr als (je) zwei Wohnungen auf.

Auch ansonsten ergeben sich insbesondere unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das von der Antragsgegnerin zugelassene Bauvorhaben gegen dem Schutz des Antragstellers dienende Vorschriften aus dem Prüfungskatalog des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 67 Abs. 2 LBO 1996 verstößt. Der Antragsteller leitet in der Antragsbegründung eine Verletzung seiner Rechte vor allem aus einer Nichtbeachtung für das Bauvorhaben des Beigeladenen geltender bauplanungsrechtlicher Anforderungen (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996) ab.

Eine Missachtung nachbarschützender Festsetzungen des Bebauungsplans, von dessen Wirksamkeit mangels evidenter Gültigkeitsmängel zumindest im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auszugehen ist, kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht angenommen werden. Insbesondere für die von dem Antragsteller als verletzt gerügten Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO), hier insbesondere der „Grundflächenzahl“, beziehungsweise der nach dem Befreiungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2005 überschrittenen Geschossflächenzahl oder auch bezogen auf die im neuesten Schriftsatz seitens des Antragstellers mit Blick auf das 2. Obergeschoss ebenfalls als nicht eingehalten angesehene Festsetzung der Vollgeschosszahl besteht – anders als in Ansehung der Bestimmung der jeweils zulässigen Art baulicher Nutzung – keine bundesrechtliche Bindung der Gemeinden im Sinne einer Pflicht zu nachbarschützender Ausgestaltung. Daher kann aus einer Nichtbeachtung solcher Festsetzungen nur dann ein subjektives nachbarliches Abwehrrecht gegen ein Bauvorhaben hergeleitet werden, wenn dem jeweiligen Bebauungsplan (§ 10 BauGB) ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde entnommen werden kann. Dafür geben hier weder die Planzeichnung noch die zugehörige Begründung etwas her. In letzterer wird lediglich feststellend ausgeführt, dass das Maß der baulichen Nutzung durch die im Plan festgesetzten Geschoss-, Grundflächen- und Geschossflächenzahlen bestimmt werde. Diese Formulierung lässt nicht darauf schließen, dass die Satzungsgeberin über allgemein städtebauliche Zielsetzungen hinaus im Einzelfall auch die Rechtsstellung von Grundstücksnachbarn zu deren Gunsten mitgestalten wollte.

Vor diesem Hintergrund spielt es für den Ausgang des vorliegenden Nachbarstreits keine Rolle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Einhaltung der Festsetzung der festgesetzten Geschossflächenzahl vorlagen. Betrifft ein Befreiungserfordernis nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans, so kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch (allenfalls) über das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB ergeben. Eine rechtliche „Aufwertung“ der Nachbarposition lässt sich daher über diesen „Umweg“ nicht begründen.

Hinsichtlich ihrer Relevanz für die subjektive Rechtsposition des Nachbarn gilt Entsprechendes für die Frage der Einhaltung der hier im Wege von Baugrenzenfestlegung vorgenommenen Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) und die insoweit zugelassene „Überschreitung der vorderen und rückseitigen Baugrenze durch die Balkone“. Auch die Festsetzung von Baugrenzen nach § 23 Abs. 3 BauNVO entfaltet regelmäßig allein städtebauliche Wirkungen. Sie begründet kein für die Anerkennung subjektiver Abwehransprüche privater Dritter gegen ein Bauvorhaben bedeutsames (gegenseitiges) Austauschverhältnis unter den Eigentümern von derartigen planerischen Festsetzungen betroffener Grundstücke. Ergänzend sei erwähnt, dass es sich vorliegend – da keine seitlichen Baugrenzen festgesetzt wurden - nur um eine Überschreitung einer vorderen beziehungsweise einer rückwärtigen Baugrenze handeln kann, die notwendig keine zusätzliche bauliche Annäherung an das seitlich anschließende Grundstück des Antragstellers beinhaltet. Die fraglichen „über Eck“ angeordneten Balkone im ersten Obergeschoss vollziehen in diese Richtung die durch die Gebäudeaußenwand vorgegebene Flucht nach und führen daher nicht zu einem weiteren Herantreten des Gebäudes an die gemeinsame Grenze. Unter dem Aspekt spricht daher gegenwärtig ebenfalls nichts für einen nachbarlichen Abwehranspruch des Antragstellers.

Ein solcher könnte sich davon ausgehend in bauplanungsrechtlicher Hinsicht allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben, das für qualifiziert beplante Bereiche dem § 15 BauNVO entnommen wird und eine gegenseitige Interessenabwägung unter Zumutbarkeits- und Billigkeitsgesichtspunkten erfordert. Die Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller und damit eine subjektive Rechtsverletzung seinerseits erscheint zumindest sehr unwahrscheinlich, wenngleich eine abschließende Beurteilung dieser Frage regelmäßig nicht ohne Verschaffung eines Eindrucks von der Situation vor Ort möglich ist. Auch wenn mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots grundsätzlich unter den Gesichtspunkten des „Einmauerns“ beziehungsweise der von dem Antragsteller geltend gemachten „erdrückenden Wirkung“ mit Blick auf den Umfang eines Bauvorhabens selbst dann rechtlich nicht generell ausgeschlossen ist, wenn – was der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede stellt - die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände, die eine ausreichende Belichtung von Nachbargrundstücken sicherstellen und der Wahrung des Nachbarfriedens dienen sollen, eingehalten sind, so kann dies jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Das Vorliegen einer solchen Sondersituation ist hier nach Aktenlage zumindest unwahrscheinlich.

Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung der ausreichenden Belichtung eines Grundstücks fällt grundsätzlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Eigentümers, und die sich diesbezüglich aus der eigenen Grundstücks- und Bebauungssituation ergebenden Defizite können nicht auf den Bauherrn durch Einschränkung der Bebauungsmöglichkeiten eines Nachbargrundstücks verlagert werden. Dass dem Eigentümer eines Grundstücks in der Ortslage kein Anspruch auf eine „unverbaute“ Aussicht oder – was die auf der dem Anwesen des Antragstellers zugewandten Seite des Bauvorhabens geplanten Balkone und Terrassen angeht - auf eine generelle Vermeidung der Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück zusteht, bedarf keiner Vertiefung. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich ferner nicht aus der Anzahl der zu schaffenden Wohnungen herleiten. Schließlich gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstückes als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden. Insgesamt erscheint auch eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers wegen eines Verstoßes gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme daher fern liegend, zumal die Parzelle Nr. 97/8 nach Aktenlage bereits früher mit einem größeren, von der Bautiefe vollständig hinter dem Wohnhaus des Antragstellers befindlichen und sogar unmittelbar mit dem Giebel auf der gemeinsamen Grenze stehenden Haus bebaut gewesen ist.

Es gehört schließlich nach dem eingangs Gesagten sicher nicht zu den Aufgaben eines privaten Nachbarn, allgemein über die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu „wachen“ und jegliche Realisierung rechtswidriger Bauvorhaben in der Nachbarschaft zu verhindern. Vor diesem Hintergrund kann es vorliegend entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entscheidend sein, ob nach der vorgesehenen Grundstücksteilung beziehungsweise der neuen Grenzziehung im Bereich der zwischen den beiden Häusern liegenden Garagen im Verhältnis der Anlagen untereinander die erforderlichen Abstandsflächen freigehalten werden beziehungsweise, ob hinsichtlich der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2005 angesprochenen geringfügigen Überdeckung der Abstandsflächen „A 8“ um 0,10 m (§§ 6 Abs. 3 LBO 1996, 7 Abs. 3 LBO 2004) die objektiven Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung (§ 68 LBO 2004) vorlagen oder nicht. Ein irgendwie gearteter Bezug dieser vor den vom Grundstück des Antragstellers abgewandten Garageneinfahrten befindlichen Abstandsflächen zu seiner subjektiven Rechtsstellung bleibt unerfindlich. Dass die notwendigen Abstandsflächen in Richtung auf die gemeinsame Grenze der privaten Beteiligten nicht auf den Baugrundstücken lägen oder die von der Beigeladenen errechneten Abstandserfordernisse am Maßstab des § 6 Abs. 5 LBO 1996 beziehungsweise des § 7 Abs. 5 LBO 2004 insoweit unzureichend wären, wird vom Antragsteller selbst nicht geltend gemacht.

Muss daher insgesamt das Aussetzungsbegehren des Antragstellers erfolglos bleiben, so ist für die von ihm weiter begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten (§ 81 Abs. 1 LBO 2004) kein Raum. Eine von der Genehmigung abweichende Ausführung des Vorhabens macht der Antragsteller nicht geltend. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absicht der Beigeladenen zur Teilung des Grundstücks bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO mit Blick auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren bestand keine Veranlassung. Sie hatte beim Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dabei ist für das auf die Wohnbaugenehmigung bezogene Drittanfechtungsbegehren des Antragstellers in Anlehnung an die Teilziffer 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Hauptsache ein Wert in Höhe von 7.500,- EUR in Ansatz zu bringen, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. August 2009 – 5 L 597/09 – der Anordnungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen ein von der Antragsgegnerin auf der Parzelle Nr. 766 in Flur 6 der Gemarkung B-Stadt eingerichtetes, im Mai dieses Jahres in Betrieb genommenes Multifunktionsspielfeld und verlangen die vorläufige Einstellung seiner Benutzung im Wege einstweiliger Anordnung. Die Antragsteller sind Eigentümer der nordöstlich anschließenden, mit einem Wohnhaus bebauten Parzellen Nr. 764 und 765. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „An der K. Straße (1. Bauabschnitt)“ der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1977, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Für den Standort des Multifunktionsfelds ist ein „Spielplatz“ ausgewiesen.

Die im Wesentlichen aus einem 25 m x 12 m großen Kleinspielfeld auf Kunstrasen mit zwei stählernen Fußballtoren und zwei Basketballkörben bestehende Einrichtung ist mit einem Holzverschlag umgrenzt. Eines der Tore ist etwa 10 m von der Grundstücksgrenze der Antragsteller entfernt. Im Zwischenraum wurde ein etwa 2 m hoher Erdwall aufgeschüttet. Durch Aushang wird auf Öffnungszeiten an Werktagen (Montag bis Samstag) zwischen 9 Uhr und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9 Uhr bis 12 Uhr und von 15 Uhr bis 20 Uhr verwiesen.

Zur Begründung ihres am 6.7.2009 eingegangenen Anordnungsantrages haben die Antragsteller geltend gemacht, seit Inbetriebnahme des Feldes seien sie „mit den Nerven am Ende“. Am 31.5.2009 sei bis 22.45 Uhr auf dem Platz gespielt und immer wieder gegen die Holzbande und Stahlgittertore geschossen worden. Das habe zu permanenten, monotonen und impulsartigen Lärmbelästigungen geführt. Am Tag zuvor seien 30 Bälle auf ihr Grundstück geflogen. Wegen der Nähe könnten sie – die Antragsteller – alles hören, etwa „die üblichen Schimpfwörter“. Er – der Antragsteller – als Freiberufler und seine Kinder könnten nicht mehr konzentriert arbeiten beziehungsweise Hausaufgaben erledigen. Häufig seien ca. 20 Jugendliche am „Grölen“ und schössen Bälle permanent an die Holzbande und die Stahlgittertore. Die meisten Jugendlichen, insbesondere diejenigen aus dem Nachbarort P. R. begäben sich mit „knatternden Mofas“ zum Spielfeld. Eine Altersbegrenzung gebe es „in der Praxis“ nicht. So „bolzten“ auch Erwachsene. Ein von ihnen angeschafftes Lärmmessgerät habe regelmäßig deutlich über den Grenzwerten der TA-Lärm oder der Sportanlagenlärmschutzverordnung liegende Immissionswerte gemessen. Zudem sei die Eigenart des Lärms zu berücksichtigen. Sie hätten ihr Eigenheim vor 10 Jahren im Vertrauen auf die Ausweisung eines „Spielplatzes“ auf dem Nachbargrundstück in eine Idylle gebaut und sähen sich nun in eine „kirmesähnliche Atmosphäre“ versetzt, in der sie nicht mehr leben könnten.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, entsprechend einer mit den Antragstellern getroffenen Absprache habe sie bereits vor der Stellung des Antrags die Anbringung eines zusätzlichen Ballfangnetzes in Auftrag gegeben, das inzwischen montiert sei. Eine Nutzung des Feldes außerhalb der in Anlehnung an gesetzliche Vorgaben festgelegten Zeiten werde von ihr nicht toleriert. Sie unterhalte einen eigenen Wachdienst, der das Feld regelmäßig kontrolliere. Aufgrund des verlegten Kunstrasens seien Geräusche fast nicht wahrnehmbar. Der Anprall von Bällen an die Bande und die Tore entspreche typischem Spielplatzlärm. Mit der Zeit werde die Nutzungsfrequenz erfahrungsgemäß abnehmen. Benutzer kämen auch aus der unmittelbaren Umgebung und Anwohner mit Kindern seien froh über die Anlage. Private Lärmmessungen der Antragsteller besäßen keine Aussagekraft. Die Anlage entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor, zumal sich die Antragsteller die Lärmvorbelastung durch einen bisher vorhandenen Bolzplatz entgegenhalten lassen müssten.

Mit Eingang vom 14.7.2009 haben die Antragsteller zusätzlich Klage erhoben – 5 K 618/09 –, mit der sie von der Antragsgegnerin die vollständige Beseitigung des Multifunktionsfeldes verlangen.

Durch einstweilige Anordnung vom 6.8.2009 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, den Betrieb des Multifunktionsfeldes bis zum Abschluss dieses Klageverfahrens vorläufig einzustellen. In der Begründung heißt es, den Antragstellern stehe ein aus dem Rechtsgedanken der §§ 906, 1004 BGB herzuleitender öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch zu. Dieser setze voraus, dass ein Träger öffentlicher Gewalt in hoheitlicher Funktion bei Errichtung und Betrieb von Anlagen gegen drittschützende Vorschriften – vor allem des Baurechts – verstoße und dadurch subjektive Rechte eines Nachbarn verletze. Das sei hier der Fall. Das Multifunktionsfeld sei in seiner konkreten Ausführung mit der festgesetzten Gebietsart eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar. Zwar seien Bolzplätze als Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke in reinen Wohngebieten ausnahmsweise und in allgemeinen Wohngebieten prinzipiell zulässig. Das gelte allerdings nur, wenn von ihnen keine Störungen und Belästigungen ausgehen könnten, die der Umgebung unzumutbar seien. Aufgrund konstruktiver Besonderheiten verursache die Anlage für die Bewohner der angrenzenden Wohngebäude unzumutbaren Lärm. Die Umrandung bestehe aus massiven 50 mm dicken Fichtenbohlen. Das Auftreffen der Bälle auf die seitlich und über den Toren befindlichen Holzwände mit erheblicher Wucht erzeuge einem Peitschenknall oder einem Schuss vergleichbare „heftige knallartige Prallgeräusche“. Die nur an den Enden befestigten Fichtenbretter gerieten in Schwingung und wirkten damit als Resonanzkörper. Bei einzelnen Spielern sei davon auszugehen, dass diese den „Rückpralleffekt der Wände“ dazu benutzten, sich den Ball „sozusagen selbst zuzuspielen“. Jugendliche hätten „naturgemäß“ ihre Freude daran, mit einem scharfen Schuss einen besonders lauten Knall zu erzeugen und zugleich ein weites Zurückprallen des Balles zu erreichen. Dazu kämen noch die Lärmimmissionen durch die Zurufe sowie sonstige Lautäußerungen der Spieler. Die Planer einer so konstruierten Anlage hätten offenbar an den „spielerischen Umgang mit dem Ball nicht gedacht“. Der Kammer aus anderen Verfahren bekannte Umwehrungen mit Drahtzäunen oder vorgehängten Seilnetzen böten „leisere“ Lösungen. Die über das Wohngebiet hinausgehende Attraktivität der Sportstätte lege es nahe, nicht mehr von der Vereinbarkeit mit dem Charakter eines Wohngebietes auszugehen. Das bedürfe einer Abklärung im Hauptsacheverfahren. Die Spielzeitbeschränkungen seien allein nicht geeignet, die „Unverträglichkeit“ der Anlage für die angrenzende Wohnbebauung zu beseitigen. Die Lebenserfahrung spreche dafür, dass diese Zeitvorgaben namentlich im Sommer nicht eingehalten würden. Die von der Anlage ausgehenden Lärmimmissionen seien so erheblich, dass ihre Zumutbarkeit auch außerhalb der Ruhezeiten „derzeit zu verneinen“ sei. Den Antragstellern könne nicht entgegen gehalten werden, dass sie den vorher auf der Fläche existierenden Bolzplatz hingenommen hätten. Es erscheine nachvollziehbar, dass dieser zum einen lediglich Jugendliche aus dem angrenzenden Wohngebiet angesprochen habe und zum anderen, was entscheidend sei, ein deutlich geringeres Lärmpotential gehabt habe, da insbesondere die Holzwände gefehlt hätten. Den Antragstellern, deren Wohnhaus nur etwa 15 m entfernt sei, könne nicht zugemutet werden, die Auswirkungen der Anlage bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Ein vorläufiger Weiterbetrieb sei allenfalls denkbar, wenn durch bauliche Maßnahmen zuverlässig ein ständiges Auftreffen von Bällen gegen die Holzumrandung verhindert werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.8.2009 – 5 L 597/09 –, mit dem sie im Wege einstweiliger Anordnung zur Schließung des seit Mai 2009 bestehenden Multifunktionsfeldes „Im Sch.“ auf der Parzelle Nr. 766 in Flur 6 der Gemarkung B-Stadt verpflichtet wurde, ist zulässig. Dass die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren auf zum Teil veränderte Umstände hinweist, begründet entgegen der Ansicht der Antragsteller insoweit keine Bedenken. Auch darin ist im Übrigen zweifellos eine von den Antragstellern vermisste Auseinandersetzung mit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zu erblicken.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens. Den Antragstellern steht der geltend gemachte Regelungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nicht zu.

Der Senat lässt es ausdrücklich dahinstehen, ob der direkt gegen die Antragsgegnerin als „Bauherrin“ gerichtete Anordnungsantrag (§ 123 VwGO) unter dem Gesichtspunkt hoheitlicher Qualität des Betriebs des Multifunktionsfelds zur Sicherung eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs (§§ 906, 1004 BGB entspr.) ausnahmsweise zulässig ist, (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.1991 – 2 R 480/88 –, BRS 52 Nr. 232) oder ob auch in dem vorliegenden Fall, da die generelle Genehmigungsfreistellung für nicht den Gebäudebegriff (§ 2 Abs. 2 LBO 2004) erfüllende Anlagen im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 63 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) nicht die Beachtlichkeit des materiellen Baurechts entfallen lässt (§ 60 Abs. 2 LBO 2004) und auch für den Bereich des Bauverfahrensrechts – anders als bei Vorhaben des Bundes und der Länder (§ 62 LBO 2008) – die Kommunen im Grundsatz keinen anderen Regelungen unterliegen als private Bauherrn, (nur) der Antrag auf Einschreiten zur Unterbindung der Benutzung einer baulichen Anlage gegen die Untere Bauaufsichtsbehörde der statthafte Rechtsbehelf ist. Hinzu kommt, dass in der Praxis der saarländischen Bauaufsichtsbehörden in verfahrensrechtlicher Hinsicht offenbar unterschiedliche Einordnungen von Multifunktions- bzw. sog. Mini-Spielfeldern vorgenommen werden. So geht etwa die Untere Bauaufsichtsbehörde der ebenfalls zum Regionalverband A-Stadt gehörenden Mittelstadt Völklingen von einer Verfahrenfreistellung nach § 61 Abs. 1 Nr. 7c LBO 2004 aus. Hier hat das Verwaltungsgericht in jüngerer Vergangenheit ein gegen die Untere Bauaufsichtsbehörde gerichtetes Nachbarrechtsschutzbegehren auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten als zulässig erachtet und den insoweit über seinen Eigenbetrieb (Schulen) tätig gewordenen Regionalverband, also ebenfalls eine kommunale Gebietskörperschaft, als Bauherrn förmlich beigeladen. (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 20.2.2009 – 5 L 51/09 –) Sieht man hingegen – wie in der vorliegenden erstinstanzlichen Entscheidung – den Antrag unmittelbar gegen die Gebietskörperschaft als Bauherrin und Betreiberin der Anlage als statthaft an und teilt die verfahrensrechtliche Beurteilung der Bauaufsicht beim Regionalverband, dass es sich nicht um verfahrensfreie Vorhaben (§ 61 LBO 2004) handelt, so wäre außerhalb des Geltungsbereichs eines (wirksamen) qualifizierten Bebauungsplans nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Betätigung der Gemeinde ein (vereinfachtes) Baugenehmigungsverfahren durchzuführen und entsprechend ein Aussetzungsantrag des Nachbarn gegen die genehmigende Untere Bauaufsichtsbehörde zu richten. In diesen Fällen erschiene es von daher konsequent, ein gleichzeitiges weiter gehendes Verlangen des privaten Nachbarn auf Unterbindung der Nutzung des Spielfeldes auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 VwGO ebenfalls gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend zu machen.

Der von den Antragstellern reklamierte Regelungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) kann sich jedenfalls entgegen der in der Beschwerdeerwiderung vom 9.10.2009 vertretenen Auffassung im konkreten Fall von vorneherein nicht bereits aus dem Umstand ergeben, dass “keine Baugenehmigung seitens der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde“ für die Errichtung des Multifunktionsfeldes vorliegt. Aus den zuvor dargestellten verfahrensrechtlichen Vorgaben wird zum einen deutlich, dass der saarländische Landesgesetzgeber – sofern man nicht sogar eine Verfahrensfreistellung nach § 61 Abs. 1 Nr. 7c LBO 2004 bejaht – zumindest die Durchführung eines (auch nur vereinfachten) Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechender rechtlicher Vorprüfung durch die Bauaufsicht bei derartigen Anlagen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans – und zwar unabhängig von der Einhaltung seiner Festsetzungen – nicht für erforderlich erachtet und deshalb genehmigungsfrei gestellt hat (§ 63 Abs. 1 und 2 LBO 2004). Zum anderen kann ein sich gegen ein Bauvorhaben wendender privater Nachbar allein aus einer wie auch immer gearteten unrichtigen verfahrensrechtlichen Behandlung des Vorhabens durch die zuständigen Behörden keine subjektiven Abwehrrechte herleiten. Diese setzen vielmehr notwendig die Feststellung eines Verstoßes gegen Rechtvorschriften voraus, die materielle Anforderungen an die Ausführung des bekämpften Vorhabens normieren und darüber hinaus nicht nur objektiv-rechtliche Vorgaben enthalten, sondern zusätzlich dem Schutz des konkret Beschwerde führenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 – (Leergutlager Karlsberg), vom 31.10.2008 – 2 B 347/08 –, SKZ 2009, 121 Leitsatz Nr. 30, und vom 3.1.2008 – 2 Q 44/06 -, SKZ 2008, 207, Leitsatz Nr. 23, dazu auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI. Rn. 95, 96)

Die materiellrechtliche – vom Verwaltungsgericht bejahte – Frage, ob den Antragstellern wegen der von dieser Einrichtung ausgehenden Immissionen ein Abwehranspruch gegen den Betrieb des Multifunktionsfeldes „Im Steinwald“ zusteht, ist mit den Erkenntnismöglichkeiten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, in dem in aller Regel keine Beweiserhebung stattfindet, nicht abschließend zu beurteilen. Geht man von der Gültigkeit des beide Grundstücke erfassenden, im Juli 1977 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplans „An der K. Straße (1. Bauabschnitt)“ aus, (vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.7.2007 – 2 B 144/07 –, BRS 71 Nr. 173, vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, BRS 71 Nr. 185, und vom 17.10.2006 – 2 W 19/06 – (Mobilfunk), SKZ 2007, 14 = LKRZ 2007, 69, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist, st. Rspr. des Senats) bleibt festzuhalten, dass in dem hierin festgesetzten allgemeinen Wohngebiet Anlagen für sportliche Zwecke nach der aktuellen Fassung der Baunutzungsverordnung ohne Einschränkungen hinsichtlich des Bedarfs im konkreten Gebiet grundsätzlich (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) und nach den früheren Fassungen, hier der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (bis zum 30.9.1977) geltenden Version, jedenfalls ausnahmsweise zulässig sind (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1968, § 31 Abs. 1 BauGB). Auf die dahinter stehende Anerkennung der Funktion notwendiger Ergänzung der Wohnbebauung hat das Verwaltungsgericht hingewiesen. Ob darüber hinaus im konkreten Fall die Festsetzung „Spielplatz“ beziehungsweise die entsprechende Zweckbestimmung einer festgesetzten, nicht in den Katalogen der Baugebietsvorschriften aufgeführten (öffentlichen) Grünfläche den Antragstellern einen von Fragen der Zumutbarkeit tatsächlicher Beeinträchtigungen unabhängigen Abwehranspruch gegen die Anlage vermittelt, erscheint zweifelhaft. Dies würde die Feststellung eines darauf gerichteten positiven Willens des Normgebers, hier des Gemeinderats der Antragsgegnerin voraussetzen. Im Raum steht allerdings wegen der sehr engen räumlichen Zuordnung des Multifunktionsfeldes zum Nachbargrundstück der Antragsteller und mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angesprochene Konstruktion der hölzernen Umrandung des Spielfeldes ein Verstoß gegen das im beplanten Bereich auch für ansonsten plankonforme Vorgaben beachtliche Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 BauNVO 1990). Dieses erfordert eine Zumutbarkeitsbetrachtung, die neben immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (§ 22 BImSchG) einer tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall unterliegt und in deren Rahmen auch der Gesichtspunkt sozialadäquater Ergänzung der Wohnnutzung durch Spiel- und Sporteinrichtungen für Kinder und Jugendliche in den Blick zu nehmen ist. (vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 172 ff., OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274) Diese Beurteilung kann abschließend verlässlich erst im Hauptsacheverfahren, gegebenenfalls nach einer Ortseinsicht, vorgenommen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist jedoch für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren, und zwar sowohl für Anträge auf Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum sofortigen Einschreiten (§§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 123 Abs. 1 VwGO) als auch für die im Falle des Vorliegens einer die Nutzung legitimierenden bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungsentscheidung im Einzelfall notwendig „vorgeschalteten“ Aussetzungsanträge von Nachbarn ein überwiegendes Nachbarinteresse an der in beiden Fällen intendierten sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann. In diesen Fällen droht keine Schaffung „vollendeter Tatsachen“ wie etwa bei der Errichtung von Gebäuden. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.10.2008 – 2 B 347/08 – (Kfz-Reparaturbetrieb), vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135 (Palmölblockheizkraftwerk), vom 10.11.2006 – 3 W 5/06, 3 W 6/06, 3 W 7/06 und 3 W 8/06 – (Windkraftanlagen), wonach unter Lärmschutzgesichtspunkten jedenfalls die in der TA-Lärm enthaltenen Beurteilungspegel für Kern-, Dorf- und Mischgebiete vorübergehend hinnehmbar sind, vom 21.8.1997 – 2 W 2/97 -, SKZ 1998, 18, NVwZ-RR 1998, 636 (Selbstbedienungswaschanlage für Kraftfahrzeuge, Aussetzungsbegehren), vom 12.9.2003 – 1 W 22/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 35 (Einschreitensbegehren), vom 26.3.1996 – 2 W 4/96 – (Kindertagesstätte im Reihenhaus), n.v., vom 4.5.1995 – 2 W 9/95 – (landwirtschaftliches Stallgebäude), n.v., vom 5.1.1994 – 2 W 42/93 – (Autolackieranlage), und vom 7.2.1994 – 2 W 41/93 – (Bankettsaal eines Hotels), n.v.) Für einen unmittelbar gegen eine Gemeinde als Bauherrin gerichteten Eilrechtsschutzantrag kann jedenfalls inhaltlich – sofern man solche Anträge nach dem zuvor Gesagten für zulässig erachtet – vom materiellen nachbarrechtlichen Ansatz unabhängig von Verfahrensfragen in der Sache kein anderer Maßstab gelten.

Von den danach erforderlichen „qualifizierten“ Belästigungen durch den Betrieb des Multifunktionsfeldes, die die Feststellung einer deutlichen Überschreitung des für das Hauptsacheverfahren geltenden Maßstabs der (Un-)Zumutbarkeit für den Nachbarn erfordern, kann vorliegend jedenfalls gegenwärtig nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung ihrer Beschwerde vorgetragen, dass wiederholte Versuche, auf dem Anwesen der Antragsteller eine von ihr in Auftrag gegebene Lärmmessung durchzuführen, nicht erfolgreich waren. Vielmehr habe der Antragsteller mit Blick auf einen zuvor telefonisch vereinbarten Termin für die Messung am Nachmittag des 10.9.2009 am Vortag gegenüber dem insoweit von der Antragsgegnerin beauftragten Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) erklärt, dass die Benutzung des Feldes „erheblich nachgelassen“ habe, so dass eine Messung keine Schallpegel ergeben werde, wie sie bei der „üblichen Nutzung“ aufträten. Dies bestätigt auch der Inhalt eines Schreibens des Landesamts vom 16.9.2009 an die Antragsgegnerin, in dem der Vorgang entsprechend geschildert und abschließend festgestellt wird, dass sich der Antragsteller gegebenenfalls wieder melden wolle. Die inhaltliche Richtigkeit dieses Schreibens haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren sogar ausdrücklich bestätigt, indem sie darauf verwiesen, dieses gebe den „wahren Sachverhalt wieder“. Die Antragsteller haben in der Beschwerdeerwiderung vom 9.10.2009 ausdrücklich eingeräumt, dass „der Betrieb am und um das Feld schlagartig zurückgegangen“ sei und eine „deutlich reduzierte Nutzung des Spielfeldes“ zu verzeichnen sei, die in ihrem gegenwärtigen reduzierten Ausmaß sogar die Sinnhaftigkeit der Herstellung einer solchen Einrichtung an diesem Standort in Frage stelle. Unabhängig von den unterschiedlichen Auffassungen der Verfahrensbeteiligten, auf welche Umstände das zurückzuführen ist, steht danach jedenfalls fest, dass bei Anlegung des Maßstabs der „qualifizierten Lästigkeit“ für das Eilrechtsschutzverfahren gegenwärtig kein Raum für die begehrte Anordnung (mehr) ist.

Ferner wird die Anlage regelmäßig von einem privaten Wachdienst im Auftrag der Antragsgegnerin überprüft. Entsprechende Protokolle der F. C. Wert- und Personenschutz GmbH wurden vorgelegt. Außerdem wurden Verbotschilder für das Anfahren des Feldes mit Mopeds angebracht und in Absprache mit dem Hersteller versuchsweise in die hölzerne Begrenzung des Spielfelds (zumindest) ein Metallgitterelement zur Erprobung eingebaut, um den Bedenken des Verwaltungsgerichts Rechnung zu tragen. Diesem Vortrag der Antragsgegnerin sind die Antragsteller insoweit entgegengetreten, als sie diese Maßnahmen allesamt als nicht geeignet zur Ausräumung der durch die Benutzung der Anlage tatsächlich entstehenden Nachbarbeeinträchtigungen ansehen. Das ändert aber nichts an dem zuvor beschriebenen Befund einer deutlichen Reduzierung der Benutzung der Anlage gegenüber dem Zeitpunkt der Stellung des Anordnungsantrags. Berücksichtigt man ferner den bereits im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens zusätzlich erstellten Ballfangzaun, der ein Herüberfliegen der Spielbälle auf das Grundstück der Antragsteller verhindern soll, so können Beeinträchtigungen, die den Antragstellern nicht einmal bis zur Klärung der Angelegenheit in einem Hauptsacheverfahren zugemutet werden könnten, nicht angenommen werden.

Das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im konkreten Fall keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt, Aussetzungsantrag)) Die sich aus der Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO 2004) und dem damit verbundenen Verzicht auf eine präventive Prüfung von – auch umfangreichen – Anlagen durch die Untere Bauaufsichtsbehörde ergebenden Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs von Nachbarrechtsbehelfen in der Hauptsache hat der Gesetzgeber zur Stärkung von Eigenverantwortlichkeiten bei der Verwirklichung von Bauvorhaben bewusst in Kauf genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG; auch der Senat hält insoweit den in Textziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit genannten, im vorläufigen Rechtsschutz regelmäßig zu halbierenden Wert für baurechtliche Nachbarstreitigkeiten (7.500,- EUR) für angemessen.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.