Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 01. Feb. 2007 - 2 W 37/06

bei uns veröffentlicht am01.02.2007

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.11.2006 – 2 F 76/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der Antragsteller zu 2) bis 4). Alle stammen aus B in Albanien und begehren vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die ihnen gegenüber jeweils unter dem 29.9.2006 ergangenen, mit Abschiebungsandrohungen versehenen Ausreiseaufforderungen der Antragsgegnerin. Der frühere Ehemann der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragsteller zu 2) bis 4), Herr D L., dem bei der Scheidung von der Antragstellerin zu 1) im Februar 2000 das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder übertragen worden war, (vgl. das Urteil Nr. 1352 des Kreisgerichts B/Albanien vom 10.2.2000, Ablichtung Blatt 28 der Gerichtsakte VG 2 F 57/06) hat sich seit Dezember 1999 zeitweise ebenfalls in Deutschland aufgehalten und im Juli 2000 in Lebach Frau A L, geborene H, geheiratet. Die Antragsteller führten bis zu einer im Jahre 1997 auf dem Standesamt in B wegen einer nach ihren Angaben damals beabsichtigten Auswanderung nach Griechenland durchgeführten Namensänderung von den heutigen Personalien abweichende Vornamen und den gemeinsamen Familiennamen X. Im November 2005 wurde der Vater an das Heimatland ausgeliefert, wo er eine langjährige Haftstrafe wegen Mordes verbüßt. (vgl. in dem Zusammenhang die Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft in Saarbrücken vom 25.11.2005 (Ausl. 39/2005), wo auf ein Urteil Nr. 36/133 des Bezirksgerichts in F/Albanien vom 21.3.2000 hingewiesen wird, Blatt 40 der Ausländerakte der Antragstellerin zu 1))

Die Antragsteller zu 2) bis 4) reisten im Jahre 2001 zu ihrem in A-Stadt wohnhaften Vater in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo ihnen die Antragsgegnerin zum Zwecke der Familienzusammenführung zuletzt jeweils bis zum 14.7.2006 befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilte.

Die Antragstellerin zu 1) ist nach ihren Angaben (vgl. die Angaben der Antragstellerin zu 1) anlässlich ihrer Beschuldigtenvernehmung wegen illegalen Aufenthalts am 7.7.2005, Blätter 2 ff. der Ausländerakte) 2003 oder 2004 zunächst mit einem „gekauften“ griechischen Visum nach Griechenland und dann über Italien illegal in die Bundesrepublik eingereist. Im Juli 2005 wurde ihr erstmals eine Duldung erteilt und im September 2006 erhielt sie das Sorgerecht für die Antragsteller zu 2) bis 4). (vgl. den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 8.9.2006 – 41 F 327/06 EASO -, Blatt 52 der Gerichtsakte 2 F 57/06)

Zuvor hatte die Antragsgegnerin die Antragsteller, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, durch Bescheid vom 14.6.2006 erstmals unter Fristsetzung zum 31.7.2006 zur Ausreise aufgefordert und ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Albanien angedroht. Nachdem diese Verfügung von der Antragsgegnerin unter dem 29.9.2006 zurückgenommen worden war, wurde ein zwischenzeitlich von den Antragstellern eingeleitetes Aussetzungsverfahren vom Verwaltungsgericht eingestellt. (vgl.dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 24.10.2006 – 2 F 57/06 -)

Gleichzeitig wurden die Antragsteller von der Antragsgegnerin nunmehr jeweils unter Fristsetzung zum 31.10.2006 und Androhung der Abschiebung bei Nichtbefolgung erneut zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. In den Begründungen hierfür wurde auf den unerlaubten Aufenthalt verwiesen und ausgeführt, da sich die Antragsteller zu 2) bis 4) in der Schulausbildung befänden, sei die Ausreisefrist in die Herbstferien verlegt worden. Insbesondere stehe der derzeitige Sozialleistungsbezug der Antragsteller einem weiteren Aufenthalt entgegen.

Hiergegen richtet sich der vorliegende Aussetzungsantrag, mit dem die Antragsteller die „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung ihrer zwischenzeitlich erhobenen Widersprüche begehren. Sie haben erstinstanzlich auf eine ihnen aufgrund der Straftat des früheren Ehemannes beziehungsweise Vaters in Albanien drohende „Blutracheproblematik“ verwiesen und insoweit die Stellung eines Asylantrags angekündigt.

Die Antragsgegnerin hat erklärt, eine Bedrohung der Antragsteller durch Blutrache sei in keiner Weise nachgewiesen und gegebenenfalls durch die Stellung eines Asylantrags geltend zu machen. Sodann gehe die „ausländerrechtliche Zuständigkeit“ auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 30.11.2006 unter Hinweis auf die illegale Einreise der Antragstellerin zu 1) und die vollziehbare Ausreisepflicht aller Antragsteller zurückgewiesen. In der Entscheidung heißt es weiter, auch die Aufenthaltstitel der Antragsteller zu 2) bis 4) seien ausgelaufen und eine Verlängerung nicht beantragt worden. Deren gute schulische Leistungen könnten einen entsprechenden Anspruch auch nicht begründen. Ein Asylantrag sei nach telefonischer Auskunft der Außenstelle des Bundesamts in Lebach nicht gestellt worden.

Dagegen richtet sich die ordnungsgemäß erhobene Beschwerde der Antragsteller. Diese wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Sie – die Antragsteller – seien aus Albanien geflohen, weil sie befürchtet hätten, infolge eines „blutigen Nachbarschaftskonflikts“, bei dem der frühere Ehemann und Vater im Streit um ein Grundstück beziehungsweise die geplante Errichtung einer Tankstelle in V einen Nachbarn erschossen habe, Opfer einer Blutrache durch die Familie des Getöteten zu werden. Das gelte besonders für den Antragsteller zu 2) als ältesten Sohn. Die Blutrache sei bekanntermaßen in Albanien an der Tagesordnung, wobei staatlicher Schutz nicht zu erlangen sei. Die Bedrohten hätten keine Überlebenschance, sobald sie ihr Haus verließen. Nach der Tat sei es zu einem „Bombenanschlag“ auf ihre Wohnung in V gekommen. Dabei sei der Antragsteller zu 4) durch herumfliegende Glassplitter verletzt worden, weswegen er noch heute unter Angstzuständen leide und medikamentös behandelt werde. Sie seien zunächst für etwa eine Woche – damals noch gemeinsam - zu Verwandten nach Tirana geflüchtet. Hier seien sie von Familienmitgliedern des Mordopfers gesucht, aber nicht gefunden worden. Anschließend hätten sie sich zu dem Vater der Antragstellerin zu 1) nach B begeben. Dort seien dann wiederum die besagten Nachbarn aus V erschienen, und sie – die Antragsteller und der frühere Ehemann und Vater – hätten sich dann gerade noch auf dem Dachboden des Hauses verstecken können. Der Vater und Großvater habe versucht, die Polizei herbeizurufen. Diese habe allerdings mit dem Bemerken, dass „ihr die Angelegenheit zu heiß“ sei, ein Kommen abgelehnt. Anschließend sei der Exmann und Vater allein nach Deutschland geflohen.

Den auf dieser Grundlage ursprünglich beabsichtigten Asylantrag hätten sie nicht gestellt, da sie in diesem Fall nicht in A-Stadt, vielleicht sogar nicht einmal im Saarland, bleiben könnten, sondern in eine Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wechseln müssten. Das bedingte auch einen Schulwechsel, wobei die Antragsteller zu 2) und 3) das L-Gymnasium in A-Stadt und der Antragsteller zu 4) eine Ganztagsgrundschule besuchten. Der Antragstellerin zu 3), die früher eine Erweiterte Realschule besucht hätte, sei ein Wechsel auf das Gymnasium sogar ausdrücklich empfohlen worden. Schulleiter und Schulgemeinschaft des Gymnasiums setzten sich „nachdrücklich für den weiteren Aufenthalt“ der Antragsteller zu 2) und 3) ein, die nach Auffassung der Lehrkräfte integriert und für die Erlangung eines gymnasialen Abschlusses „eindeutig geeignet“ seien. Der Antragsteller zu 2) werde vom Förderverein des Gymnasiums finanziell unterstützt. Vor diesem Hintergrund hätten sie sich entschlossen, statt des Asylantrags ein Gesuch bei der Härtefallkommission des Saarlandes zu stellen. Daraus ergebe sich ein rechtliches Abschiebungshindernis, da nach ständiger Übung Abschiebungen bis zu den Entscheidungen der Kommission nicht durchgeführt würden.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.11.2006 – 2 F 76/06 –, mit dem ihr Begehren auf „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die unter dem 29.9.2006 ihnen gegenüber ergangenen Abschiebungsandrohungen der Antragsgegnerin zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller.

Zunächst bleibt festzuhalten, dass die nach dem Vortrag der Antragsteller inzwischen erfolgte Stellung eines Antrags an die Härtefallkommission des Saarlandes kein rechtliches Vollstreckungshindernis im Verständnis des § 60a Abs. 2 AufenthG zu begründen vermag. (vgl. entsprechend für die Anrufung des Petitionsausschusses im Landtag des Saarlandes durch den von der Abschiebung bedrohten Ausländer OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2006 – 2 W 29/06 -) Dabei mag dahinstehen, ob in anderen Fällen der Einschaltung der Kommission – wie die Antragsteller behaupten – tatsächlich eine entsprechende Übung besteht, die im Übrigen nur dann als Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) gewertet werden könnte, wenn sie bei der konkret entscheidenden Ausländerbehörde, also hier der Antragsgegnerin, feststellbar wäre. Davon kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ausgegangen werden. Der Fall der Antragsteller dürfte sich zudem von der Sachlage her von den üblicherweise der Härtefallkommission angetragenen Fällen wesentlich unterscheiden. Bei diesen handelt es sich in aller Regel um viele Jahre in Deutschland lebende Ausländer, in deren Fall sämtliche sonstigen Versuche einer Legalisierung des Aufenthalts ohne Erfolg geblieben sind.

Die Antragsgegnerin ist vorliegend bei ihren Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht der Antragsteller auch nicht gehalten, die von diesen für den Fall ihrer Rückkehr nach Albanien geltend gemachte „Blutracheproblematik“ unter dem Blickwinkel des Vorliegens eines individuellen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit in den Blick zu nehmen. Zwar soll nach dem uneingeschränkten Wortlaut dieser Vorschrift generell von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass alle in Betracht kommenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse in diesem Sinne gerade gegenüber der mit der Aufenthaltsbeendigung befassten Ausländerbehörde eingewandt werden können. So können etwa ehemalige Asylbewerber zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des Bundesamtes generell nicht (mehr) mit Erfolg gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen. (vgl. zu den Bindungswirkungen der negativen Entscheidungen des Bundesamts für die mit der Durchführung der Abschiebung betrauten Ausländerbehörden nach § 42 AsylVfG etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.12.2006 – 2 W 31/06 -, vom 26.7.2006 – 2 W 21/06 -, vom 17.5.2006 – 2 W 11/06 -, SKZ 2006, 224, Leitsatz Nr. 65, vom 15.3.2005 – 2 W 5/05 –, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, vom 16.6.2005 – 2 W 9/05 –, vom 18.10.2005 – 2 W 15/05 –, SKZ 2006, 59, Leitsatz Nr. 71, und vom 8.12.2005 – 2 W 35/05 -, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 78) Diese darf im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) vielmehr nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.3.2005 – 2 W 5/05 -, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, dazu auch BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 – 1 B 126.05 -, NVwZ 2006, 830)

Im Ergebnis nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, in dem die Antragsteller im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens gegenüber der Antragsgegnerin als Ausländerbehörde materiell ein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylVfG geltend gemacht, indes bewusst bisher von der Stellung eines förmlichen Asylantrags (§ 14 AsylVfG) Abstand genommen haben, um den damit verbundenen Restriktionen, insbesondere einer möglichen mit dem Erfordernis des Schulwechsels für die Antragsteller zu 2) bis 4) verbundenen Verlegung ihres ständigen Aufenthalts (§ 47 AsylVfG) zu entgehen. Auch in derartigen Fällen bleibt der Ausländerbehörde eine selbständige Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz aus diesen Gründen verwehrt, wenn die geltend gemachte zielstaatsbezogene Gefährdung – wie hier - thematisch dem Bereich politischer Verfolgung zuzuordnen ist und daher gegebenenfalls, das heißt, wenn sich eine entsprechende Rückkehrgefährdung im konkreten Fall tatsächlich feststellen lässt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründen würde. Die von den Antragstellern geschilderte Gefährdung aufgrund der „Blutracheproblematik“ in Albanien betrifft die Frage politischer Verfolgung im Sinne der Definition des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG in Form einer dem (hier: albanischen) Staat aufgrund fehlender staatlicher Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit zurechenbaren Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“.

In diesen Fällen sind die Betroffenen auf das Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und damit im Ergebnis auf die Stellung eines Asylantrags zu verweisen. Die bereits mit dem Asylgesuch begründete ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts erstreckt sich generell auf den Schutz vor politischer Verfolgung. Das insoweit vorgesehene Verfahren hat der Gesetzgeber mit den mit Blick auf die Grundrechte der Betroffenen erforderlichen verfahrensrechtlichen Schutzwirkungen versehen, die für die Dauer des Verfahrens regelmäßig einer Aufenthaltsbeendigung durch die Ausländerbehörde entgegenstehen. In den Genuss einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bereits mit dem Asylgesuch verknüpften Aufenthaltsgestattung kann auch der Ausländer noch gelangen, der seinen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt erst nach Ablauf der vom Gesetzgeber dafür eingeräumten Frist von zwei Wochen, nachdem er um Asyl nachgesucht hat (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG), stellt. In diesen Fällen tritt die Aufenthaltsgestattung nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 AsylVfG wieder in Kraft.

Das Asylgesuch des Ausländers begründet daher insoweit eine ausschließliche Zuständigkeit. Der materiell unter dem Aspekt politischer Verfolgung Schutz suchende Ausländer ist daher zwingend auf das insoweit alle Schutzformen umfassende Asylverfahren vor dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen. Ihm steht insoweit insbesondere kein Wahlrecht zu, das es ihm gestattete, auf die Einschaltung des Bundesamts zu verzichten und stattdessen die örtliche Ausländerbehörde mit der Thematik zu befassen. (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 – 1 B 126.05 -, NVwZ 2006, 830, wonach derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, nach § 13 Abs. 1 AsylVfG zwingend auf das alle Schutzersuchen und Schutzformen umfassende Asylverfahren zu verweisen ist und ein diesbezügliches Wahlrecht zwischen asylrechtlichem und ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland nicht besteht)

Auch aus dem § 72 Abs. Abs. 2 AufenthG ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift verpflichtet allgemein die Ausländerbehörde, vor ihrer Entscheidung über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse das Bundesamt zu beteiligen, um dessen besondere Sachkunde hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland des Ausländers nutzbar zu machen. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2005 – 2 Y 9/05 -, SKZ 2006, 60, Leitsatz Nr. 72 dort zur Situation eines wegen angekündigter Umverlegung nach Karlsruhe von dem Betroffenen unmittelbar nach Stellung wieder zurückgenommenen Asylantrags) Diese eigenen Entscheidungszuständigkeiten der Behörde ergeben sich daraus, dass die umfassende Zuständigkeit zur Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG (§ 31 Abs. 3 AsylVfG) dem Bundesamt grundsätzlich erst mit der Stellung eines Asylantrags im engeren Sinne (§ 14 AsylVfG) zuwächst, (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997 – 1 B 219.97 -, DVBl. 1998, 286) die im Übrigen auch nach der Rücknahme des Asylantrags fortbesteht (§ 32 AsylVfG). Nach dem Gesagten kommen indes insoweit nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Betracht, die sich nicht aus Gefahrenlagen ergeben, die Resultat politischer Verfolgung im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG sind. Der Anwendungsbereich des § 72 Abs. 2 AufenthG betrifft daher beispielsweise gravierende und sich zeitnah realisierende krankheitsbedingte Gefährdungen eines Ausländers aufgrund individuell fehlender oder für den Betroffenen nicht erreichbarer Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland, wenn dieser zuvor nie einen förmlichen Asylantrag gestellt hatte.

Mit Blick auf das generelle Anliegen des Gesetzgebers, gerade im Bereich von Asylsuchenden Doppelprüfungen, das heißt letztlich „doppelte“ Zuständigkeiten hinsichtlich der zu treffenden Entscheidungen grundsätzlich zu vermeiden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausländerbehörde, hier die Antragsgegnerin, berechtigt oder gar verpflichtet ist, eine dem Bereich politischer Verfolgung zuzurechnende Rückkehrgefährdung bei Ausländern, die aus anderen Gründen die Stellung eines förmlichen Asylantrags ablehnen, gewissermaßen „aufzuspalten“ und unter „Eliminierung politischer Elemente“ mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer isolierten Überprüfung und Entscheidung zuzuführen. (anders, allerdings noch zur früheren Rechtslage, insbesondere zu § 53 AuslG VGH Mannheim, Beschluss vom 14.12.1993 – A 16 S 2005/93 -, VBlBW 1994, 454 unter Aufgabe abweichender früherer Rechtsprechung, OVG Schleswig, Beschluss vom 8.10.1992 – 4 M 89/92 -, InfAuslR 1993, 18, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 3.4.1992, InfAuslR 1993, 176, wobei in beiden Entscheidungen über die heutige Rechtslage (§ 42 AsylVfG) hinaus sogar auch die Möglichkeit einer Geltendmachung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gegenüber der Ausländerbehörde trotz Vorliegens einer negativen Entscheidung des Bundesamts hierzu bejaht wurde; wie hier bereits damals: OVG Hamburg, Beschluss vom 17.10.1995 – Bs V 27/95 -, DVBl. 1996, 628, wonach die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (damals nach § 53 AuslG) mit „politischem Charakter“ auch dann außer Betracht zu lassen hatte, wenn der Ausländer die Stellung eines Asylantrags ablehnt; insoweit noch ausdrücklich offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997 – 1 B 219.97 -, DVBl. 1998, 286)

Auch die Grundrechtsgewährleistungen in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hindern den Gesetzgeber nicht, ein bestimmtes und vor allem bei einer bestimmten, mit spezifischer Sachkunde ausgestatteten Behörde durchzuführendes Verfahren – hier das Asylverfahren beim Bundesamt - verbindlich vorzuschreiben, in dem dann gegebenenfalls der Menschenwürde des betroffenen Ausländers oder seinen Grundrechten auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit angemessen Rechnung getragen wird. Ob es besondere Einzelfälle geben kann, in denen dieser Schutz nicht (mehr) rechtzeitig zu erlangen ist und in denen daher doch ausnahmsweise die Ausländerbehörde zumindest vorläufig eine eigene Bewertung vornehmen muss, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Vertiefung. Die mit der Stellung von Asylanträgen verbundenen gesetzlichen Einschränkungen sind von den Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen. Die Anliegen insbesondere der Antragsteller zu 2) und 3), die nach Aktenlage erfolgreich ein Gymnasium in A-Stadt besuchen, sind für den Senat ohne weiteres nachzuvollziehen. Wie weit und wodurch ihnen nach der Gesetzeslage in sinnvoller Weise Rechnung getragen werden kann, ist von den insoweit zu einer Entscheidung berufenen Behörde in den Blick zu nehmen. Das kann allerdings an der geschilderten rechtlichen Ausgangslage nichts ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts für jeden Antragsteller gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 01. Feb. 2007 - 2 W 37/06

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 01. Feb. 2007 - 2 W 37/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 01. Feb. 2007 - 2 W 37/06 zitiert 14 §§.

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(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

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(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren in zweiter Instanz wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Oktober 2006 – 10 F 37/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 1) bis 3) stammen aus Rahovec im Kosovo und reisten im April 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein gemeinsam mit dem noch im selben Monat in Lebach geborenen Antragsteller zu 4) unter Berufung auf eine albanische Volkszugehörigkeit betriebenes (erstes) Asylverfahren blieb erfolglos. Gleiches gilt für Rechtsbehelfe der Antragsteller gegen die anschließenden Ablehnungen einer Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen sowie eines (ersten) Asylfolgeantrags und für ein zweites, nunmehr mit dem am 28.4.1994 in Deutschland geborenen Sohn beziehungsweise Bruder der Antragsteller E A. betriebenes (zweites) Folgeverfahren, in dem sie sich nunmehr auf eine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali berufen und unter anderem eine psychische Krankheit der Antragstellerin zu 2) geltend gemacht hatten.

Die Ehe der Antragsteller zu 1) und 2) wurde im Februar 2003 geschieden. Ausweislich einer im Juli 2003 gegenüber dem Antragsgegner abgegebenen Erklärung leben sie „weiterhin in gleicher Anschrift, allerdings in getrennten Verhältnissen“ und üben das Sorgerecht für die Kinder gemeinsam aus.

Nachdem der Antragsgegner im März 2005 für die Antragsteller und den Sohn/Bruder E unter Hinweis auf die Dauer des Aufenthalts in Deutschland sowie die bei der Antragstellerin zu 2) bestehende psychische Erkrankung gestellte Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen nicht beschieden hatte, haben die Antragsteller im August 2006 insoweit erneut Klage (Untätigkeitsklage) beim Verwaltungsgericht erhoben. Diese ist noch anhängig.

Den gleichzeitig gestellten Antrag auf vorläufige Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege einstweiliger Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit dem vorliegend angegriffenen Beschluss vom 18.10.2006 – 10 F 37/06 – zurückgewiesen. Hierin ist zusammengefasst ausgeführt, die Antragsteller seien nach Abschluss der negativen Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig und könnten nach geltender Erlasslage grundsätzlich in den Kosovo abgeschoben werden. Ihnen stehe jedoch der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu. Ihre Abschiebung sei weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Das gelte auch mit Blick auf die für die Antragstellerin zu 2) geltend gemachte psychische Erkrankung. Diese begründe kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Dem bereits in dem Urteil vom 26.1.2005 – 10 K 73/03.A – enthaltenen Hinweis auf die Angebrachtheit von Vorsichtsmaßnahmen bei der Abschiebung der Antragstellerin zu 2) habe der Antragsgegner hinreichend entsprochen. Er habe die Reisetauglichkeit ärztlich überprüfen lassen und Sicherungsmaßnahmen vorgesehen. Die Abschiebung werde ärztlich begleitet und die Antragstellerin zu 2) erhalte gegebenenfalls einen ausreichenden Vorrat von ihr benötigter Medikamente. Ein Abschiebungshindernis ergebe sich auch nicht im Hinblick auf das Schutzgut des „Privatlebens“ in Art. 8 EMRK. Den Antragstellern sei es zuzumuten, im Familienverband in den Kosovo zurückzukehren. Insoweit mangele es ungeachtet der gesellschaftlichen Eingebundenheit insbesondere der Antragsteller zu 3) und 4) an einer insoweit unverzichtbaren wirtschaftlichen Integration. Die Antragsteller seien bis heute auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen. Es sei nicht zu erkennen, dass diese in absehbarer Zeit in die Lage kämen, zumindest einen Teil ihres Unterhalts aus eigenen Mitteln bestreiten zu können.

Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller Beschwerde erhoben. Sie machen geltend, aus einem von ihnen vorgelegten Attest der behandelnden Psychologin vom 10.4.2006 ergebe sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass eine erzwungene Rückkehr in das Heimatland bei der Antragstellerin zu 2) zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen werde. Im Hauptsacheverfahren könne gegebenenfalls eine weitere Sachaufklärung zu dieser Frage erfolgen. Daran könnten die angekündigten Vorsichtsmaßnahmen nichts ändern, auch wenn ein Suizid so verhindert werden könne. Die im August 2006 im Auftrag des Antragsgegners erstellte und in der erstinstanzlichen Entscheidung angesprochene Stellungnahme eines Facharztes für psychische und psychiatrische Erkrankungen „nach Aktenlage“ sei unzureichend. Die Antragsteller verweisen ferner erneut auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Der Antragstellerin zu 2) sei schließlich bereits Abschiebungsschutz aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu gewähren.

Der Sohn/Bruder E A. hatte mit Blick auf eine nicht bestandskräftige, später aufgehobene Asylanerkennung für die Antragsteller zunächst Familienasyl und im Juni 1995 eine darauf beruhende Aufenthaltserlaubnis (§ 68 AsylVfG a.F.) erhalten. Diese hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 28.3.2006 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit widerrufen. Ein Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung seines dagegen eingelegten Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 17.7.2006 – 10 F 17/06 – zurückgewiesen. Beschwerde wurde insoweit nicht eingelegt.

II.

Die von den Antragstellern begehrte Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren konnte wegen von Anfang an fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gewährt werden (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2006 – 10 F 37/06 –, mit dem ihr Abschiebungsschutzbegehren zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der unter dem 24.11.2006 ergänzten Beschwerdebegründung vom 17.11.2006 lässt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller zu.

Soweit die Antragsteller am Ende des Schriftsatzes vom 17.11.2006 ganz pauschal „im Übrigen“ auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK „verweisen“, ist allerdings bereits dem sich aus § 146 Abs. 4 VwGO für die vorliegende Beschwerde ergebenden Darlegungsgebot offensichtlich nicht genügt. Im Rahmen einer fristgerechten Geltendmachung von eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung gebietenden Gründen ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe notwendig, dass sich der jeweilige Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung „auseinander setzt“ (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Erst hierdurch wird dem Oberverwaltungsgericht eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des Beschwerdevorbringens überhaupt erst ermöglicht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die von daher notwendige „Auseinandersetzung“ mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts zum Fehlen insbesondere eines in Ausnahmefällen möglicherweise aus dem Schutz des „Privatlebens“ in Art. 8 EMRK herzuleitenden rechtlichen Abschiebungshindernisses (§ 60a AufenthG) im Falle der Antragsteller kann dem vorgenannten bloßen „Hinweis“ nicht entnommen werden.

Soweit die Antragsteller am Ende ihres Schriftsatzes vom 24.11.2006 ebenso pauschal darauf hinweisen, dass „im Übrigen … zu sehen“ bleibe, dass der Antragstellerin zu 2) Abschiebungsschutz „bereits aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu gewähren“ sei, gilt im Ergebnis nichts anderes. Neben dem Fehlen jeglicher Substantiierung (auch) insoweit handelt es sich zudem um bezogen auf die Beschwerdebegründung neues Vorbringen, das bereits wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist von einem Monat (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) unbeachtlich bleiben muss. Auf die Frist war in der dem ihrer Prozessbevollmächtigten ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 20.10.2006 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden.

Der genannte, auf Reintegrationsprobleme im Heimatland zielende Hinweis hätte einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) in dem vorliegenden Verfahren in der Sache ohnehin nicht begründen können. Die Antragstellerin zu 2) als ehemalige Asylbewerberin kann zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) gegenüber dem Antragsgegner als Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen. Die Ausländerbehörde darf auch nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 AufenthG, vormals § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. Das bedeutet, dass ein Asylsuchender auch nach Abschluss des Asylverfahrens - mit entsprechenden Konsequenzen für den gerichtlichen Rechtsschutz - Abschiebungsschutz wegen zielstaatsbezogener Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur im Verfahren vor dem Bundesamt erhalten kann. Die Ausländerbehörde ist demgegenüber an die positive oder auch eine negative Entscheidung des Bundesamts gebunden (§ 42 AsylVfG 1993/2005). Die psychische Erkrankung der Antragstellerin war unter diesem Blickwinkel auch Gegenstand des letzten Folgeantragsverfahrens.

Was die auf die Herleitung eines im Rahmen der §§ 60a Abs. 2, 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG beachtlichen Vollstreckungshindernisses aus der genannten Erkrankung der Antragstellerin zu 2) zielende Argumentation der Beschwerdebegründung angeht, so rechtfertigt auch dieser Vortrag in der Sache keine abweichende Bewertung und damit nicht die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Antragsteller verweisen dazu auf ein in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits ausführlich gewürdigtes psychologisches Attest vom April 2006. Nach Ansicht der ausstellenden Diplompsychologin soll eine erzwungene Rückkehr im Falle der Antragstellerin zu 2) zu einer „wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen“.

Auch insoweit ist vorab klarzustellen, dass die Frage, inwieweit die Antragstellerin zu 2) nach einer Wiedereinreise in die Heimat (Kosovo) dort auf eine ausreichende Behandlungsmöglichkeit zurückgreifen könnte, wegen der bereits angesprochenen Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamts zum Fehlen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 53 Abs. 6 AuslG, heute entsprechend: § 60 Abs. 7 AufenthG) in ihrem Fall ebenfalls einer eigenständigen Beurteilung durch den Antragsgegner und damit auch durch den Senat im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits entzogen ist. Dass sich aus dem angesprochenen Attest ansonsten kein Schluss auf eine dauerhafte rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung als solche ziehen lässt, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt. Der Antragsgegner hat für eine Rückführung die ihm zu Gebote stehenden notwendigen Maßnahmen ins Auge gefasst. Eine etwaige Abschiebung der Antragstellerin zu 2) soll in Erfüllung des sich insoweit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzgebots unter ärztlicher Betreuung und einer Sicherheitsbegleitung ab einem „Zugriff“ bis in das Heimatland durchgeführt werden.

Der Senat weist abschließend ausdrücklich darauf hin, dass etwaige Bleiberechte der zumindest nach dem Inhalt der vorgelegten Ausländerakten seit Jahren in vielfältiger Weise um ihre Integration in die Verhältnisse in Deutschland bemühten Antragsteller auf der Grundlage des so genannten Bleiberechtsbeschlusses des Konferenz der Innenminister vom 17.11.2006 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und durch diese Entscheidung daher nicht berührt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts für jeden Antragsteller gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom heutigen Tage – 1 F 27/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.7.2006 – 1 F 27/06 -, mit dem ihr Antrag zurückgewiesen wurde, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung Maßnahmen zu ihrer Abschiebung zu untersagen, muss erfolglos bleiben. Das den Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts bestimmende Beschwerdevorbringen rechtfertigt (offensichtlich) keine abweichende Beurteilung dieses Anordnungsbegehrens (§ 123 Abs. 1 VwGO).

Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Gebot der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) darauf hinweisen, das Verwaltungsgericht habe auf den für alle vier Antragsteller gestellten Abschiebungsschutzantrag lediglich hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) eine Entscheidung getroffen, so trifft dies nach Aktenlage nicht (mehr) zu. Das Verwaltungsgericht hat zwischenzeitlich die Begehren aller (vier) Antragsteller zurückgewiesen und nach der Akte ist dieser (korrigierte) Beschluss ihrem Prozessbevollmächtigten inzwischen auch per Telefax übermittelt worden.

Das weitere Vorbringen, das im Wesentlichen in einem Verweis auf ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Asylfolgestreitverfahren der Antragstellerin zu 1) besteht, kann dem gegen die Ausländerbehörde gerichteten Anordnungsbegehren – wie in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits zutreffend ausgeführt – ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

Dieser Sachvortrag vermag einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) in dem vorliegenden Verfahren nicht zu begründen. Die Antragstellerin zu 1) als Asylbewerberin kann zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) gegenüber dem Antragsgegner als Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen (vgl. zu den Bindungswirkungen solcher Entscheidungen des Bundesamts für die mit der Durchführung der Abschiebung betrauten Ausländerbehörden nach § 42 AsylVfG etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.5.2006 – 2 W 11/06 -, vom 15.3.2005 – 2 W 5/05 –, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, vom 16.6.2005 – 2 W 9/05 –, vom 18.10.2005 – 2 W 15/05 –, SKZ 2006, 59, Leitsatz Nr. 71, und vom 8.12.2005 – 2 W 35/05 -, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 78).

Die Ausländerbehörde darf auch nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 AufenthG, vormals § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. Das bedeutet, dass ein Asylsuchender auch nach Abschluss des Asylverfahrens - mit entsprechenden Konsequenzen für den gerichtlichen Rechtsschutz - Abschiebungsschutz wegen zielstaatsbezogener Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur im Verfahren vor dem Bundesamt erhalten kann. Die Ausländerbehörde ist demgegenüber an die positive oder auch eine negative Entscheidung des Bundesamts gebunden (§ 42 AsylVfG 1993/2005) (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.3.2005 – 2 W 5/05 -, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, dazu auch BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 – 1 B 126.05 -, wonach derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, nach § 13 Abs. 1 AsylVfG zwingend auf das – alle Schutzersuchen und Schutzformen umfassende Asylverfahren zu verweisen ist und ein diesbezügliches Wahlrecht zwischen asylrechtlichem und ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland nicht besteht).

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Juni 2005 – 6 F 39/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter entsprechender Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss auch für die erste Instanz auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des am 19.5.2005 in die Türkische Republik abgeschobenen Antragstellers, eines türkischen Staatsangehörigen, der aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung an einer geistigen Behinderung leidet, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.6.2005 – 6 F 39/05 – muss erfolglos bleiben. Mit dieser Entscheidung wurde der Antrag zurückgewiesen,

„dem Antragsteller vorläufig das Betreten der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend zu erlauben,

die von der Bundesrepublik Deutschland her möglichen Voraussetzungen für eine Rückschaffung des Antragstellers unter Übernahme der Reisekosten ab Istanbul binnen 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu schaffen, und

dem Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten unverzüglich nach Herstellung der Rückschaffungsvoraussetzungen unter Fristsetzung Gelegenheit zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet einzuräumen“.

Das den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts abschließend bestimmende Vorbringen im Beschwerdeverfahren (§146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insoweit ist davon auszugehen, dass sich im Falle bereits vollzogener Vollstreckungsmaßnahmen – hier in Form der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung eines Ausländers – aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) unter ganz besonderen Umständen eine vorläufig über §123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch ergeben kann, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wurde, und hierdurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist. Die nach der Rechtsprechung hierfür geltenden strengen Voraussetzungen liegen hier allerdings nicht vor.

Der Antragsteller beanstandet eine Nichtbeachtung „seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und seiner Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, weiterhin im Familienverband seines Onkels und Betreuers leben zu dürfen, wo er bis zu seiner Abschiebung 9 Jahre lebte“. Das Verwaltungsgericht habe wie bereits in dem der Abschiebung vorausgegangenen Eilverfahren erneut keinen Anlass gesehen, auf diese Argumentation einzugehen. Er – der Antragsteller – habe ausdrücklich auf eine Entscheidung des VGH Mannheim hingewiesen, der in einem „fast identisch gelagerten Fall“ einen Aufenthaltsanspruch zur Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft bejaht habe. Demgegenüber sei von ihm nie – wie das Verwaltungsgericht unterstellt habe – vorgetragen worden, dass „die notwendige Lebenshilfe gerade nur durch seinen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Onkel erbracht werden könnte“. Dieses Vorbringen lässt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Rechtsschutzersuchens des Antragstellers zu.

Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie der in diesem Anwendungsbereich einen entsprechenden Schutz vermittelnde Art. 8 EMRK verpflichten die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehende familiäre Bindungen des Ausländers zu berücksichtigen, so dass sich im Einzelfall eine ausländerbehördlich bewirkte längere Trennung von Familienmitgliedern, insbesondere kleinen Kindern von den Eltern oder gegebenenfalls auch nur von einem Elternteil im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG als unzumutbar und eine Abschiebung daher als unverhältnismäßig erweisen kann. Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden. Vorliegend ist bereits der Schutzbereich der genannten Grundrechtsnorm nicht betroffen. Der mit seiner Familie in B. lebende Onkel des Antragstellers, Herr AA., bei dem der Antragsteller über Jahre hinweg gelebt hat, ist vom Amtsgericht B-Stadt im Jahre 2004 nach Maßgabe des §1896 Abs. 1 BGB zum ehrenamtlichen Betreuer bestimmt worden, nachdem er zuvor bereits die Vormundschaft des Antragstellers wahrgenommen hatte. Das Betreuungsverhältnis ist indes, wie schon die Überschrift vor §1896 ff. BGB ausdrücklich klarstellt, vom Gesetzgeber auf eine rechtliche Betreuung reduziert worden. Rechtlich gesehen kann daher, auch wenn dies im konkreten Fall faktisch weitergehend gewesen sein dürfte, nicht von einer dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallenden familiären Beziehung zwischen dem betreuten Antragsteller und seinem zum Betreuer bestellten Onkel aufgrund dieser Bestellung ausgegangen werden. Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zu dem der Entscheidung des VGH Mannheim zugrunde liegenden Sachverhalt. In dem dortigen Fall hatte der Onkel der zunächst auch über eine Vormundschaft verstärkten faktisch bestehenden „Eltern-Kind-Beziehung“ durch eine Adoption des Neffen in rechtlicher Hinsicht Rechnung getragen. Dort stand daher eine durch die Abschiebung der früheren Neffen zu befürchtende Trennung von Adoptiveltern beziehungsweise Vater und Sohn in Rede. Das unterscheidet sich entgegen der Ansicht des Antragstellers ganz wesentlich von seinem Fall, in welchem demnach nicht von einer durch die Rückführung in die Türkei zerstörten rechtlich „schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft“ auszugehen ist. Der Betroffenheit des Aufgabenkreises seines Betreuers, der unter anderem die Aufenthaltsbestimmung umfasste, wurde im konkreten Fall dadurch Rechnung getragen, dass der Betreuer in dem im Zusammenhang mit der Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland eingeleiteten gerichtlichen Verfahren in seiner Stellung berücksichtigt und in den einschlägigen Entscheidungen als solcher aufgeführt worden ist.

Ansonsten macht der Antragsteller in der Beschwerdebegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe „die Grundsätze über das Erfordernis der Glaubhaftmachung … auf den Kopf gestellt.“ Er – der Antragsteller - habe vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass er in Istanbul „nicht irgendwelchen Familienangehörigen übergeben, sondern einfach auf die Straße gesetzt“ worden und jetzt nur vorübergehend bei dem Bruder eines Bekannten untergebracht sei. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss darauf verwiesen, dass der Antragsteller nicht substantiiert in Abrede gestellt habe, dass die Angaben des Antragsgegners beziehungsweise des türkischen Generalkonsulats in Mainz nicht richtig seien, wonach im Vorfeld der Rückführung des Antragstellers seine Familie habe ausfindig gemacht werden können, die sich bereit erklärt habe, ihn in Empfang zu nehmen und in deren „Kreis“ er letztendlich auch gelangt sei.

Dem muss aus Anlass der vorliegenden Entscheidung nicht weiter nachgegangen werden. Welche der beiden extrem unterschiedlichen Schilderungen hinsichtlich der Abläufe bei der Rückkehr des Antragstellers in die Türkei auch zutrifft, so steht jedenfalls fest, dass sich – selbst wenn man die an telefonische Auskünfte anknüpfenden Behauptungen des Onkels des Antragstellers und des Herrn EB zugrunde legt – der Antragsteller sich offensichtlich gegenwärtig nicht in einer existenziellen Notsituation befindet, die eine weitere Prüfung rechtfertigen könnte, ob dies Folge einer rechtswidrigen Abschiebung sein könnte, welche dann seine Rückschaffung nach Deutschland gebieten könnte. Insofern wären im Übrigen weitere Ermittlungen vor Ort, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Deutschen Auslandsvertretung in der Türkei anzustellen. Was allerdings – selbst im schlimmsten Fall, auch wenn die Darstellung des Antragsgegners völlig falsch wäre – verhindern sollte, dass der Antragsteller einer notwendigen Obhut einer Betreuungseinrichtung in der Türkei zugeführt wird, ist nicht ersichtlich.

Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Was erstens den Vollstreckungsablauf (Abschiebung) als solchen angeht, so steht nach dem Akteninhalt außer Frage, dass der Antragsgegner nach den in der Ausländerakte befindlichen Unterlagen alles Erdenkliche unternommen hat, um eine ausreichend betreute Rückführung in die Türkei sicherzustellen. Die Rückführungsmaßnahme selbst war ärztlich begleitet und für die Inempfangnahme des Antragstellers in Istanbul durch einen Vertrauensarzt der deutschen Botschaft wurde alles Mögliche getan. Zweitens ist der Antragsteller nochmals darauf zu verweisen, dass er als ehemaliger Asylbewerber zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher §53 Abs. 6 AuslG) gegenüber dem Antragsgegner als Ausländerbehörde mit Blick auf die dem §42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des Bundesamtes nicht mit Erfolg geltend machen kann. In dem Zusammenhang spricht alles dafür, dass es sich bei den von dem Antragsteller beziehungsweise dem Onkel behaupteten Problemen und Folgen einer mangelhaften Betreuung in der Türkei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat wurzelnde Gefahren handeln würde, da sie – und das trägt der Antragsteller selbst vor - nicht aus dem Wegfall einer nicht ersetzbaren in Deutschland befindlichen Betreuungsperson resultieren würden, sondern aus der Nichteinschaltung einer benötigten – generell vorhandenen – Betreuungseinrichtung im Heimatland. Von daher konsequent und richtig wurde auch im Rahmen des Asylverfahrens des Antragstellers unter dem Aspekt des Vorliegens von Abschiebungshindernissen die Frage seiner Möglichkeiten, den Eintritt existenzieller Gefährdungen bei Rückkehr durch die Inanspruchnahme von Sozialeinrichtungen zu vermeiden, in den Blick genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei hier die Halbierung des Auffangstreitwerts nicht gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Juli 2005 – 12 K 43/05 – wird den Klägern Prozesskostenhilfe ohne Raten für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwältin B. aus A-Stadt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Die miteinander verheirateten Kläger sind beide bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige moslemischen Glaubens aus B D. Sie waren erstmals im Oktober 1991 (Kläger) beziehungsweise im November 1992 (Klägerin) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Für die Klägerin war in der Folge Asylantrag gestellt worden, der erfolglos geblieben ist. Die Kläger, die Duldungen als Bürgerkriegsflüchtlinge erhalten hatten, sind dann im Jahre 1998 – in Befolgung ausländerbehördlicher Ausreiseaufforderungen – in ihre Heimat zurückgekehrt, wo sie im Jahre 2000 geheiratet haben. In der Folgezeit reisten sie wiederholt mit so genannten Touristenvisen („Schengen C“) der Deutschen Botschaft in Sarajewo zu Besuchszwecken nach Deutschland, zuletzt gemeinsam mit ihrer am 25.12.2000 geborenen Tochter B für den Zeitraum vom 30.9. bis 14.10.2004.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2004 beantragte der Kläger beim – damaligen – Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festzustellen, dass in seinem Fall „Abschiebungshindernisse gemäß §§ 51, 53 AuslG vorliegen“. Dieser Antrag wurde dann im Rahmen einer Vorsprache beim Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten in Lebach am 15.10.2004 zurückgenommen, nachdem der Kläger erfahren hatte, dass er als Asylbewerber ohne die Klägerin und die Tochter nach Karlsruhe umverteilt werden sollte.

Am 18.10.2004 beantragten die Kläger bei der Ausländerbehörde in Saarlouis die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für die Dauer einer notwendigen ärztlichen Behandlung des Klägers in Deutschland. Dieser sei durch den Bürgerkrieg in Bosnien „stark traumatisiert“ und die benötigte Behandlung sei im Heimatland nicht möglich. In der Folge wurden verschiedene ärztliche und psychologische Bescheinigungen zu den Akten gereicht, die vom Vorliegen einer „ausgeprägten Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung“ bei dem Kläger ausgingen.

Nachdem der Vorgang zuständigkeitshalber – die Kläger wohnten bei der Mutter des Klägers in A-Stadt - an die Beklagte abgegeben worden war, lehnte diese die Anträge mit getrennten Bescheiden vom 20.12.2004 unter Verweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des insoweit damals einschlägigen § 30 AuslG ab, forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. Die Bescheide wurden den Klägern am 28.12.2004 zugestellt.

Mit Eingang am 7.1.2005 erhoben beide Kläger Widerspruch und beantragten beim Verwaltungsgericht unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste – für beide – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe gegen die Abschiebungsandrohung. Diesen Anträgen hat das Verwaltungsgericht durch rechtskräftigen Beschluss vom 23.2.2005 – 12 F 1/05 – entsprochen. In der Begründung heißt es, an der Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Abschiebungsandrohung bestünden mit Blick auf seine psychische Erkrankung und die insoweit unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien ernstliche Zweifel. Selbst wenn man hinsichtlich der Klägerin, bei der nunmehr „depressive, psychosomatische und Angstreaktionen“ diagnostiziert worden seien, einen weiteren Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Behandlungserfordernisse und der Behandlungsmöglichkeiten im Rückkehrfall annehmen wollte, seien die Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs „derzeit offen“. Ihrem Interesse, vorläufig nicht nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben zu werden, komme aber der Vorrang zu, da sie ohnehin aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG beanspruchen könne. Der Kläger (Ehemann) habe ein echtes Rückkehrhindernis glaubhaft gemacht.

Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt nicht über ihre Widersprüche entschieden worden war, haben die Kläger mit Eingang am 18.4.2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie – neuerlich unter Hinweis auf psychische Erkrankungen und die sich daraus ergebenden Behandlungserfordernisse in Deutschland – die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 20.12.2004, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß §60 Abs. 7 AufenthG begehren.

Den gleichzeitig gestellten Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 22.7.2005 – 12 K 43/05 – abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klageerhebung sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt mutwillig im Sinne des §114 ZPO, da mit Blick auf die Aussetzungsentscheidung vom 23.2.2005 – 12 F 1/05 – eine Rückführung gegenwärtig ausscheide. Nach dem zum 1.1.2005 in Kraft getretenen §72 Abs. 2 AufenthG dürfe die Ausländerbehörde über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen (§60 Abs. 7 AufenthG) nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge entscheiden. Die Beklagte habe darauf hingewiesen, dass diese Prüfung noch nicht abgeschlossen sei. Auch mit Blick auf die Dauer des inzwischen mehr als 6 Monate anhängigen Widerspruchsverfahrens sei die Klage nicht geboten. Umstände, die dafür sprächen, dass ein „kostenbewusster Beteiligter“ bei der gegebenen Konstellation Untätigkeitsklage erhoben hätte, seien nicht aufgezeigt.

Hiergegen richtet sich die am 10.8.2005 unter Hinweis auf einen Zugang des Beschlusses am 28.7.2005 erhobene Beschwerde. Die Kläger verweisen auf eine vom 19.5.2005 datierende Mitteilung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten, wonach die Widersprüche „im Hinblick auf die erhobene Untätigkeitsklage vorerst nicht terminiert würden, auf §75 VwGO und auf einen sich nach ihrer Auffassung aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anspruch auf Entscheidung der Widerspruchsbehörde binnen angemessener Frist. Nicht nachvollziehbar sei, warum das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erst am 6.5.2005 zur Stellungnahme aufgefordert worden sei.

Der Beklagte hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ein vom 20.9.2005 datierendes Antwortschreiben des Bundesamts zur Anfrage gemäß §72 Abs. 2 AufenthG zu den Gerichtsakten gereicht. Darin heißt es, auf die Frage der Behandelbarkeit posttraumatischer Belastungsstörungen in Bosnien-Herzegowina komme es im vorliegenden Verfahren nicht an, da die für den Kläger vorgelegten Atteste sowohl hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Diagnose als auch der Prognose für die im Falle einer Rückkehr bestehenden Gesundheitsgefahren „erhebliche Darlegungsmängel“ aufwiesen. Ein Abschiebungsverbot im Sinne des §60 Abs. 7 AufenthG könne daher unter keinen denkbaren Gesichtspunkten festgestellt werden. Für die Klägerin und die gemeinsame Tochter werde nichts geltend gemacht, was einer Rückführung entgegenstehen könnte.

II. Die hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.7.2005 – 12 K 43/05 – ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Bewilligung der von ihnen beantragten Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren. Die hierfür in den §§ 166 VwGO, 114, 115 ZPO normierten subjektiven und objektiven Voraussetzungen liegen vor.

Bei Zugrundelegung der in der zu den Gerichtsakten gereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck) enthaltenen Angaben sind die Kläger einkommens- und vermögenslos und daher nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 ZPO).

Liegen demnach die in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen begründeten Anforderungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor, so gilt dies auch für die weiter gehenden rechtlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO. Die gerichtliche Verfolgung des Verpflichtungsbegehrens (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, hilfsweise auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG bietet nach dem als Erkenntnismaterial gegenwärtig zur Verfügung stehenden Akteninhalt die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei dieser inhaltlichen, auf den Streitgegenstand des vom jeweiligen Antragsteller betriebenen Rechtsstreits bezogenen Beurteilung dürfen die Anforderungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozesskostenhilferechts nicht überspannt werden. Die Bewilligung ist, da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“, dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist.

Diese Anforderungen an das Rechtsschutzersuchen sind hier gegeben. In der Rechtsprechung ist grundsätzlich geklärt, dass die Gefahr, dass sich bei einem ausreisepflichtigen Ausländer bestehende Erkrankungen in seinem Heimatstaat verschlimmern, weil er dort unzureichende Behandlungsmöglichkeiten vorfindet, grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen kann, bei deren Vorliegen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorbehaltlich der hier ersichtlich nicht einschlägigen Ausschlusstatbestände des Satzes 2 der Vorschrift dem betroffenen Ausländer eine nach § 7 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich zu befristende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Das Vorliegen derartiger Abschiebungshindernisse wegen einer von dem jeweiligen Ausländer gegenüber seiner Abschiebung eingewandten gesundheitlichen Beeinträchtigung ist nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, das heißt des konkreten Krankheitsbildes und eventuell benötigter Medikamente, zugänglich, die nicht „abstrakt“ für eine Vielzahl von Fällen vorgenommen, sondern nur fallbezogen unter Einbeziehung der das jeweilige Herkunftsland betreffenden Erkenntnis- und Auskunftslage erfolgen kann. Dabei kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis selbst bei an sich bestehender Verfügbarkeit medikamentöser und ärztlicher Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland auch aus Umständen ergeben, die dazu führen, dass gerade der Betroffene die medizinische Versorgung aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zu erlangen vermag.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23.2.2005 – 12 F 1/05 – eine Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage vorgenommen und dabei im Falle des Klägers unter Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens, der vorgelegten ärztlichen Atteste sowie unter Hinweis auf der Gerichtsdokumentation zu entnehmende Erkenntnisse über unzureichende Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke in Bosnien-Herzegowina „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des ihn betreffenden Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 20.12.2004 geäußert, ferner die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs der Klägerin als offen und die Sache damit als weiter klärungsbedürftig angesehen und deswegen die aufschiebende Wirkung der Widersprüche beider Kläger gegen die Bescheide vom 20.12.2004 angeordnet. Hinsichtlich der Klägerin wurde dabei ergänzend auf Art. 6 Abs. 1 GG verwiesen. Da es nach dem zuvor Gesagten nicht Sache des Senats ist, aus Anlass eines Prozesskostenhilfeersuchens vertieft in eine sachliche Prüfung des geltend gemachten Klageanspruchs einzutreten und weil Anhaltspunkte dafür, dass die genannte Einschätzung der Erfolgaussichten durch das Verwaltungsgericht offensichtlich oder grob fehlerhaft ist, kann gegenwärtig jedenfalls nicht von dem Fehlen einer „hinreichenden Erfolgsaussicht“ des Rechtsschutzbegehrens der Kläger im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO ausgegangen werden.

Die Rechtsverfolgung durch die Kläger ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht „mutwillig“ im Verständnis des § 114 ZPO. Hiervon kann bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs mit – wie hier - „hinreichender Erfolgsaussicht“ regelmäßig nicht ausgegangen werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein „verständiger Beteiligter“ unter Berücksichtigung auch der Kostenrisiken sein Recht „vernünftigerweise“ nicht in derselben Weise verfolgen würde. Letzteres kann bezogen auf den konkreten Fall offensichtlich nicht daraus hergeleitet werden, dass die Kläger von der ihnen durch § 75 VwGO ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit der Erhebung ihrer Verpflichtungsklage vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens in der Form der so genannten (echten) Untätigkeitsklage Gebrauch gemacht haben. Das galt bei der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und entsprechendes ist für den gegenwärtigen Zeitpunkt erst Recht anzunehmen. Die Widerspruchsbehörde hat der Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 19.5.2005 - nicht sachgerecht aber durchaus üblich – mitgeteilt, dass eine „Terminierung der Sache“, im Klartext also eine Entscheidung über die bei ihr anhängigen Widersprüche, „im Hinblick auf die bereits erhobene Untätigkeitsklage … vorerst“ nicht erfolgen werde.

Unzutreffend ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ausschließende Mutwilligkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass aufgrund der Anordnung des Suspensiveffekts der Widersprüche der Kläger gegenwärtig nicht mit einer zwangsweisen Beendigung ihres Aufenthalts in Deutschland zu rechnen ist. Inwiefern dies ein berechtigtes Interesse der Kläger an der Herbeiführung einer Klärung des Bestehens der von ihnen geltend gemachten und vom Beklagten in Abrede gestellten aufenthaltsrechtlichen Ansprüche in dem dafür vorgesehenen gerichtlichen Hauptsacheverfahren ausschließen sollte, ist nicht erkennbar.

Schließlich ergibt sich auch nichts Abweichendes aus dem Umstand, dass für die Entscheidung der Ausländerbehörde über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG – anders als nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten geltenden Recht (§§ 53 Abs. 6, 30 AuslG) – ein verwaltungsinternes Erfordernis der Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach Maßgabe des § 72 Abs. 2 AufenthG besteht. Die zwischenzeitlich gegenüber der Beklagten abgegebene Stellungnahme des Bundesamts vom 20.9.2005 verkennt übrigens den Sinne dieser Beteiligung, durch die ein Einfließen der besonderen Sachkunde des Bundesamts hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland in die im vorliegenden Zusammenhang davon in der Sache abhängige ausländerbehördliche Entscheidung gewährleistet werden soll. Demgegenüber beschäftigt sich die Stellungnahme vom 20.9.2005 ganz vordringlich mit Fragen der Schlüssigkeit und der Nachvollziehbarkeit der vom Kläger vorgelegten ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen zu seinem Gesundheitszustand, nicht aber – und zwar ausdrücklich nicht – mit den Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke in der Heimat der Kläger. Das ist erkennbar nicht der Sinn der durch § 72 Abs. 2 AufenthG vorgesehenen Beteiligung des Bundesamts.

Abschließend sei auf Folgendes hingewiesen: Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass einer positiven Entscheidung der Beklagten als Ausländerbehörde über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nicht die Sperrwirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG entgegensteht. Eine bundesamtliche Entscheidung ist im Fall des Klägers nicht ergangen, da er seinen Asylantrag nach Hinweis auf seine anderweitige Zuweisung als Asylbewerber sofort wieder zurückgenommen hat. Im Falle der Klägerin könnte dies, was allerdings nach dem Inhalt der bisher vorliegenden Akten nicht abschließend beurteilt werden kann, anders sein, wenn es zutrifft, dass sie entsprechend ihren Angaben bei der Ausländerbehörde bereits ein Asylverfahren mit für sie negativem Ausgang durchlaufen hat. Ob sich aus heutiger Sicht nach den konkreten Fallumständen allerdings noch Bindungswirkungen im Sinne des § 42 AsylVfG für die Beklagte ergeben, erscheint aber zumindest sehr zweifelhaft.

Insgesamt war dem Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entsprechen. Die Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten findet ihre Grundlage in den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er

1.
einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2.
den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,
2a.
zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder
3.
nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.