Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Okt. 2015 - 2 K 194/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:1021.2K194.12.0A
bei uns veröffentlicht am21.10.2015

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan 134-7 „Lübecker Straße 2/ Insleber Straße“, mit welchem die Antragsgegnerin auf einer Fläche von ca. 4,3 ha eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt hat.

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Am 19.08.2010 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans, mit welchem Baurecht zur Erweiterung des in diesem Bereich bereits errichteten Rechenzentrums der Beigeladenen zu 1 hergestellt werden sollte. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Gelände als gewerbliche Baufläche dargestellt.

3

Nach dem Vorentwurf mit Stand September 2010 sollten nördlich der Insleber Straße vier eingeschränkte Gewerbegebiete und südlich dieser Straße ein fünftes Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Die Flächen nördlich der Insleber Straße im Bereich der geplanten Gewerbegebiete GEe 1, 2 und 3 werden von der Beigeladenen zu 1 zu unternehmenseigenen Zwecken gewerblich genutzt. Dort befinden sich ein Verwaltungsgebäude, ein Service-Center, Produktions- und Technikgebäude sowie die Energiezentralen. Der westliche Bereich des Betriebsgeländes, der im Vorentwurf das Gewerbegebiet GEe 4 umfasst, wurde bislang zum Parken genutzt. Auf den Flächen südlich der Insleber Straße (Gewerbegebiet GEe 5) liegen ehemalige Gewerbeflächen, die offenbar brach liegen und teilweise zum Parken genutzt werden. In diesem Planentwurf wurde die maximale Gebäudehöhe in dem an der Lübecker Straße gelegenen Gebiet GEe 1 auf 28 m, im Gebiet GEe 2 auf 15 m, im Gebiet GEe 3 auf 16 m, im Gebiet GEe 4 auf 23 m und im Gebiet GEe 5 auf 12 m festgelegt. In der Begründung des Vorentwurfs heißt es, Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans sei der geplante Neubau eines Rechenzentrums der Beigeladenen zu 1 auf dem Betriebsgelände auf einer Baureservefläche, die derzeit als Parkplatz diene. Das Plangebiet sei bereits weitgehend baulich genutzt und dem baurechtlichen Innenbereich zuzuordnen. Der geplante Erweiterungsbau für das Rechenzentrum füge sich jedoch aufgrund seiner Baumasse und Bauhöhe nicht in den im näheren Umfeld vorhandenen Rahmen der Bebauung ein.

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Nördlich des Plangebiets und teilweise an dieses angrenzend befindet sich der räumliche Geltungsbereich des am 01.12.2006 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“, der in seinem westlichen Teil drei allgemeine Wohngebiete, in seinem nordöstlichen Teil ein Sondergebiet Pflegeeinrichtung und in seinem östlichen, an die Lübecker Straße angrenzenden Teil ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausweist. Zwischen den westlichen Teilen der beiden Bebauungsplangebiete sowie weiter westlich befindet sich eine Kleingartenanlage. Im südwestlichen Teil des allgemeinen Wohngebiet WA 3 befinden sich, angrenzend an die Kleingartenanlage, die den Antragstellern gehörenden Grundstücke A-Straße 40 und 48, die jeweils mit Wohnhäusern bebaut sind. Vom Gebiet des streitigen Bebauungsplans, namentlich vom eingeschränkten Gewerbegebiet GEe 4, liegt das Grundstück der Antragsteller zu 1 und 2 ca. 55 m, das Grundstück des Antragstellers zu 3 ca. 23 m entfernt. Die Entfernungen zu der nördlichen Baugrenze betragen 65 und 35 m.

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Am 14.09.2010 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung statt, in deren Verlauf Anwohner der benachbarten Wohngebiete Bedenken gegen die Erweiterungsbebauung äußerten.

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Mit Schreiben vom 30.09.2010 erhob der Antragsteller zu 3 folgende Einwendungen gegen die Planung: Durch die Errichtung von Gebäuden, die auf einer Grundfläche von ca. 50 x 30 m eine Höhe von 22 bis 26 m erreichen, trete eine erhebliche optische Beeinträchtigung der Wohnqualität auf. Die neuen Produktionsanlagen würden sein Haus um rund das Dreifache überragen, so dass der Blick aus allen Fenstern auf der Südseite vollständig durch die neuen Gebäude blockiert werde. In allen Planungsvarianten sei ganzjährig, insbesondere aber in den Wintermonaten, eine Beschattung von Garten und Haus zu erwarten. Ferner sei zu befürchten, dass durch die zusätzlichen Anlagen, die eine erhebliche Zahl an Kühl- und Lüftungsaggregaten erforderlich machten, eine massive Zunahme der Lärmbelästigung und Gesundheitsgefährdung durch niederfrequenten Schall eintreten werde. Als Planungsalternativen böten sich die Aufstockung bestehender Gebäude auf eine die Beschattung ausschließende Höhe mit Ausrichtung der Kühl- und Lüftungsaggregate in Richtung Insleber Straße, die höhenmäßig gestaffelte Errichtung von Produktionsgebäuden, die Errichtung der Produktionsgebäude auf dem Gelände der Beigeladenen zu 1 südlich der Insleber Straße oder die Errichtung der neuen Produktionsgebäude auf ungenutzten Industrieflächen innerhalb des Stadtgebiets an. Mit Schreiben vom 02.10.2010 wandten sich auch die Antragsteller zu 1 und 2 gegen die Planung. Auch sie machten eine starke optische Beeinträchtigung, die Beschattung der Wohngrundstücke und insbesondere eine gesundheitsschädigende Lärmbelästigung geltend.

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Im Planentwurf mit Stand Februar 2011 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans um eine ca. 0,4 ha große Fläche im Nordosten erweitert, auf der drei weitere eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe 6 bis GEe 8) vorgesehen sind. Im Gebiet GEe 7 an der Lübecker Straße befindet sich eine Tankstelle, im Gebiet GEe 8 eine Gaststätte. Die Flächen des Gebiets GEe 6 waren seinerzeit ungenutzt. Der Entwurf enthält u. a. folgende weitere Änderungen: Das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe 2 wurde in drei Teilgebiete (GEe 2.1 bis GEe 2.3) untergliedert. Für die Teilgebiete GEe 2.2 und GEe 2.3 wurde die maximale Bauhöhe auf 10 m herabgesetzt. Das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe 4 wurde in vier Teilgebiete (GEe 4.1 bis GEe 4.4) untergliedert. Für das im Norden des Geltungsbereichs liegende Teilgebiet GEe 4.1 und das Teilgebiet 4.4 wurde die maximale Gebäudehöhe auf 10 m herabgesetzt. Für das östliche kleine Teilgebiet 4.3 wurde die maximale Gebäudehöhe auf 4 m festgelegt. Für die übrige Fläche des Teilgebiets 4.2 wurde die maximale Bauhöhe auf 19 m herabgesetzt. Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen sieht vor, dass im Teilgebiet GEe 4.2 abweichend von der im Planteil A festgesetzten Höhe auf zwei getrennten Flächen mit einer Grundfläche von jeweils maximal 36,5 x 32 m eine Gebäudehöhe von 22 m über der Bezugsfläche zulässig ist. Nach Nr. 2.4 der textlichen Festsetzungen ist im Teilgebiet GEe 4.1 abweichend von der im Planteil A festgesetzten Höhe auf einer Grundfläche von maximal 7 m x 3 m eine Höhe von 19 m über der Bezugshöhe zulässig. Nach Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen können die im Planteil A festgesetzten Höhenbegrenzungen für bauliche Anlagen um bis zu 2,5 m durch untergeordnete technisch erforderliche Bauteile (z.B. Masten, Ablufteinrichtungen) überschritten werden. In der Begründung des Planentwurfs heißt es dazu, die Festsetzung von Gebäudehöhen sei aufgrund der Nachbarschaft von Wohnnutzungen und Kleingärten sowie der Sicherung eines harmonischen Stadtbildes und Wohnumfeldes geboten. Die festgesetzten Gebäudehöhen in den Gebieten GEe 1, GEe 2 und GEe 3 berücksichtigten im Wesentlichen den vorhandenen Gebäudebestand. Im Gebiet GEe 4 entsprächen die Höhenfestsetzungen den Erfordernissen aus der Planung der Rechnermodule, wobei die beiden Module im Gebiet GEe 4.2 angeordnet würden. Im Gebiet GEe 4.1 sollten nur Nebenanlagen und Gebäudeanbauten ermöglicht werden. Die im Teilgebiet 4.1 verlaufende nördliche Baugrenze wurde gegenüber dem Vorentwurf auf einer Länge von etwa 95 m um ca. 5 bis 8 m nach Süden verschoben. Dazu heißt es in der Begründung des Entwurfs, der Verlauf der Baugrenzen sei gegenüber dem Vorentwurf unter Berücksichtigung der geplanten Anordnung der Module für das Rechenzentrum weiter konkretisiert worden. Die Module würden im Gebiet GEe 4.2 errichtet, ihre Anbauten wie z.B. die Konstruktion für die Fassadenbegrünung und eine Fluchttreppe ragten jedoch in das Gebiet GEe 4.1 hinein. Aus diesem Grunde liege die Baugrenze in diesem Bereich nicht deckungsgleich mit der „Knötellinie“ zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen oder des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung.

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Der Planentwurf vom Februar 2011 enthält ferner unterschiedliche Emissionskontingente für die Einzelnen Teilgebiete. Wesentliche Grundlage der Flächenaufteilung bildeten die Ergebnisse und Empfehlungen eines schalltechnischen Gutachtens der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010.

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Zur Standortwahl und möglichen Alternativen wird in der Begründung des Entwurfs angegeben, die Beigeladene zu 1 habe sich aufgrund verschiedener (im Einzelnen aufgeführter) günstiger und für die Anordnung eines „Twin-Core-Standortes“ unabdingbarer Kriterien für den Standort Lübecker Straße 2 entschieden.

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In Abschnitt 4.1 (Bebauungskonzept) wird das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen zu 1 u. a. wie folgt beschrieben:

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Auf dem Betriebsgelände in der Lübecker Straße 2 in A-Stadt ist auf der Baureservefläche, die derzeit als Parkplatz dient, in Erweiterung des bestehenden Rechenzentrums der Neubau von zwei neuen Rechenzentrumsmodulen geplant. Diese neu entwickelte Modulbauweise soll als weltweit standardisiertes Modulsystem eingesetzt werden.

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Kurzbeschreibung der Module

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Die beiden Module haben eine geplante Grundfläche von je ca. 57 m x 32 m. Den Schmalseiten des Gebäudes ist zur Einbringung der Großkomponenten in das Gebäude (z.B. Dieselnotstromgeneratoren, Rechner) eine befestigte Einbringfläche von 8 m x 32 m zwingend vorgelagert.

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Ein Rechenzentrumsmodul besteht aus:

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- einem Erdgeschoss mit den Geräten zur elektrischen Versorgung und Notstromversorgung
- zwei Obergeschossen mit den Rechneraufstellflächen
- einem (Teil-)Dachgeschoss mit Kühlmaschinen zur Abdeckung des Kühlbedarfs

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Diese Anzahl und Anordnung der Geschosse in einem Modul ergibt sich aus der Notwendigkeit, ein optimales Verhältnis zwischen Nutzfläche für Rechner und den zum Betrieb erforderlichen Technik- und Nebenräumen zu schaffen, bei gleichzeitig kurzen Anbindungen untereinander. Es bietet kaum Spielraum für Veränderungen. Eine Ausdehnung in die Fläche statt in die Höhe wird u.a. auch durch die Bestimmungen der Landesbauordnung zu maximalen Fluchtweglängen und maximalen Brandabschnittsgrößen begrenzt.

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Die Höhe der Etagen in den Rechenzentrumsmodulen bestimmt sich aus den Platzanforderungen, die die Installations- und Luftführung in den lT-Etagen und die Dieselaggregate im Erdgeschoss stellen. Zur Minimierung der Höhen wurde statisch eine Flachdecke (ohne Unterzüge) geplant.

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Unter den vorgenannten Gesichtspunkten ergibt sich nach dem derzeitigen Stand der Objektplanung eine geplante Modulhöhe von ca. 19,00 m über Gelände, wobei in der Mitte auf einer Teilfläche von 36,5 x 32 m je Modul durch das Dachgeschoss ca. 22,00 m erreicht werden. Hierbei wurden alle technischen Möglichkeiten zur Höhenminimierung vollständig ausgeschöpft. Eine weitere Reduzierung der Höhen ist für die Errichtung des neuen Rechenzentrums als Betriebserweiterung nicht realisierbar…

19

Anordnung der Module auf dem Grundstück

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Nicht zuletzt wurde die Anordnung der Module auf dem Grundstück unter dem Aspekt einer Minimierung möglicher Beeinträchtigungen für die Umgebung planerisch optimiert.

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Im Zuge der Vorplanung für den Neubau des Rechenzentrums wurden verschiedene Varianten der Modulanordnung auf dem Grundstück untersucht. Wesentliche zu berücksichtigende Zwangspunkte waren dabei:

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- die Flächenverfügbarkeit und der Zuschnitt des Grundstücks.
- die Außenmaße der Module
- die Freihaltung der Schmalseiten der Module für die Ansaugung der Außenluft und die Einbringung der Großkomponenten
- die Abstandsflächen nach der Landesbauordnung
- Umfahrung für die Feuerwehr

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Herausgearbeitet wurde eine Vorzugsvariante für die Gebäudeanordnung, die nicht nur den technischen Anforderungen an die Module und den Vorgaben der Landesbauordnung entspricht, sondern die auch hinsichtlich der Beeinträchtigungen der Nachbarflächen hinsichtlich Schallschutz und Verschattung optimiert ist.

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Lüftung / Kühlung und Emissionen

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Das zum Einsatz geplante technische Konzept der Umluftkühlung begrenzt lüftungstechnisch notwendige Fassadenöffnungen und damit verbundene Schallemissionen auf ein Minimum. Die Entlüftung erfolgt über Dach.

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Alle Schall verursachenden Bauteile werden, unter Wahrung der Funktionalität, so weit möglich, von den Grundstücksgrenzen entfernt angeordnet und sind explizit nicht zu den sensiblen Nutzungen hin ausgerichtet.

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Gestaltung

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Die der Wohnbebauung und den Kleingärten zugewandten Fassaden der Längsseiten der Rechenzentrums-Module sind fensterlos und haben keine Lüftungsöffnungen. Daher ist es möglich, diese Fassaden mit Kletterpflanzen bis zu einer Höhe von 10 m zu begrünen.

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Mit Beschluss vom 31.03.2011 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin diesen Entwurf. Zudem beschloss er, das Verfahren ab dem Verfahrensschritt Entwurf und öffentliche Auslegung mit einer Umweltprüfung gemäß § 2a Abs. 2 BauGB durchzuführen, so dass das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB ab diesem Verfahrensschritt beendet werde. Der Entwurf wurde in der Zeit vom 26.04.2011 bis 26.05.2011 öffentlich ausgelegt.

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Mit Schreiben vom 23.05.2011 rügten die Antragsteller zu 1 und 2, durch den angeordneten Lärmschutz werde Lärm nun direkt auf ihr Grundstück abgestrahlt. Schon derzeit gebe es durch das Betreiben von Kühl- und Lüftungsaggregaten Lärmbelästigungen im Wohngebiet. Die durch die Erweiterung entstehende Gesamtbelastung wäre unzumutbar. Ein im Gebiet GEe 6 geplanter Parkplatz bringe zusätzliche Abgas- und Lärmbelastungen sowie verkehrliche Probleme mit sich. Mit Schreiben vom 25.05.2011 wiederholte auch der Antragsteller zu 3 seine bisherigen Einwendungen.

31

In seiner Stellungnahme vom 19.05.2011 führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Immissionsschutzbehörde aus, aus dem Gutachten vom 21.12.2010 sei nicht ersichtlich, ob die vorhandenen Betriebsanlagen der Beigeladenen zu 1, insbesondere die Energiezentrale im Teilgebiet GEe 2.1, überhaupt in der Lage seien, die im Bebauungsplan festzusetzenden Emissionshöchstwerte einzuhalten. Die in der Baugenehmigung im Jahr 1993 festgelegten Immissionswerte lägen jedenfalls um Größenordnungen höher. Kritisch erscheine im Besonderen der Nachtwert von 43 dB(A)/m² im Teilgebiet 2.1 bzw. der sich daraus für die Energiezentrale ableitende immissionswirksame Schallleistungspegel von 80,6 dB(A). Aus den Planunterlagen zum nördlichen angrenzenden Wohngebiet gehe hervor, dass massive Schallschutzmaßnahmen an der Energiezentrale erforderlich seien, um den maßgeblichen Immissionswert von 40 dB(A) nachts an der nur 50 Meter entfernten neuen Wohnbebauung zu gewährleisten, welche bis zur Fertigstellung der Wohnhäuser realisiert sein sollten. Das der Kontingentierung nunmehr zugrunde liegende Gutachten gehe von einem Teilpegel von nur 33 dB(A) nachts für das TG GEe 2 (Energiezentrale) am IO 1 (A-Straße 58/60) aus. Die Einhaltung dieses Teilpegels erscheine aus schalltechnischer Sicht nicht ohne weiteres nachvollziehbar, was die gesamte schalltechnische Kontingentierung in Frage stellen würde. Hier bedürfe es aus fachlicher Sicht einer Nachweisführung.

32

Am 30.09.2011 schlossen die Antragsgegnerin und die Deutsche Telekom AG (DTAG) einen städtebaulichen Vertrag zur Einhaltung immissionsrechtlicher Vorgaben mit folgendem Inhalt:

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§ 1
Verpflichtung zur Einhaltung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel

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1. Sollten beim Betrieb der bestandsgeschützten Anlagen der T-Systems die im jeweiligen Teilgebiet festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel überschritten werden, verpflichtet sich die DTAG zur Durchführung vom Lärmminderungsmaßnahmen an den bestandsgeschützten Anlagen, so dass nach Durchführung der Lärmminderungsmaßnahme die immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel eingehalten werden.

35

2. DTAG wird die Einhaltung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel nach Durchführung der Lärmminderungsmaßnahmen durch Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme nachweisen.

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§ 2
Schlussbestimmungen; Wirksamwerden

37

Diese Vertragsergänzung berührt die Gültigkeit des städtebaulichen Vertrages vom 21.04./26.04.2011 im Übrigen nicht und wird mit Unterzeichnung durch die Vertragsparteien wirksam.

38

Am 13.10.2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung vom Juli 2011 als Satzung.

39

Darin wurde nunmehr unter Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen festgelegt, dass für die Errichtung von neuen Anlagen der rechnerische Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans im baurechtlichen Zulassungsverfahren zu erbringen ist. Für die Teilflächen GEe 1, GEe 2.1, 2.2 und 2.3, GEe 3 und GEe 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4, welche immissionsschutzrechtlich als eine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zu betrachten seien, ist dieser Nachweis insgesamt für die bestehenden und die geplanten Anlagen zu erbringen, wobei die festgesetzten Emissionskontingente für die Teilflächen zu beachten sind.

40

In der Begründung des Bebauungsplans wird im Abschnitt 9.2.1 (Lärmemissionen) im Unterabschnitt „Berücksichtigung bestehender Lärmquellen“ u. a ausgeführt, dass, um den erforderlichen Nachweis der schallimmissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens zu erbringen, die bestehenden Emissionen im Gebiet messtechnisch zu erfassen seien. Im Sinne der frühzeitigen Klärung der Vereinbarkeit der Festsetzungen des Bebauungsplanes mit der bestehenden Lärmsituation und der Umsetzbarkeit auf der nachfolgenden Planungsebene (Baugenehmigungsverfahren) solle bereits jetzt eine Überprüfung durch Messungen an den maßgeblichen Immissionsorten erfolgen. Dazu sei seitens der unteren Immissionsschutzbehörde folgende Aufgabenstellung formuliert worden:

41

- Messung unter Volllast in einer warmen Sommernacht
- Messungen sind an 3 Tagen und 2 Messpunkten (A-Straße 52, 56) durchzuführen
- Zur Erfassung der tieffrequenten Geräusche hat eine Messung nach DIN 45680 in den Räumen zum ständigen Aufenthalt zu erfolgen.
- Für die Zeitpunkte der Messungen sind die Betriebszustände während der Messdauer von T-Systems zu protokollieren

42

Um den Umgebungslärm weitestgehend auszuschließen, fänden die Messungen nach 22.00 Uhr statt.

43

Im Ergebnis der Messungen seien grundsätzlich drei Varianten möglich:

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- Die Richtwerte der TA Lärm werden unterschritten, d. h. es sind keine lärmmindernden Maßnahmen an den vorhandenen Anlagen erforderlich und es bestehen freie Kapazitäten für die Planung neuer Anlagen.

45

- Die Richtwerte der TA Lärm werden eingehalten, d. h. es sind zwar derzeit keine lärmmindernden Maßnahmen an den vorhandenen Anlagen erforderlich, aber für die Planung neuer Anlagen muss das zur Verfügung stehende Teil-Immissionskontingent durch geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung an den Altanlagen erhöht werden.

46

- Die Richtwerte der TA Lärm werden nicht eingehalten, d. h. es sind lärmmindernde Maßnahmen an den vorhandenen Anlagen oder deren Austausch zwingend erforderlich und eine entsprechende Reduzierung des emittierten Lärms Voraussetzung für die Planung neuer Anlagen.

47

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu immissionsschutzrechtlichen Belangen würden durch keines der o. g. Szenarien in Frage gestellt. Seitens der Gutachter werde übereinstimmend erklärt, dass in jedem Fall technische Möglichkeiten gegeben seien, die unter Beachtung der Bestandssituation und der Planungsabsichten die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten sichern. Folglich seien noch ausstehende Messungen keine zwingende Voraussetzung für den rechtssicheren Abschluss des Bebauungsplanverfahrens. Es seien bereits Messungen durchgeführt worden, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Weitere Messungen seien geplant.

48

Zu tieffrequenten Schallimmissionen heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan weiter, für eine erste grundsätzliche Einschätzung seien zum Zeitpunkt der Entwurfsbearbeitung des Bebauungsplanes zunächst aktuelle Messungen im Freien an der Bebauungsplangrenze zu den Wohnbauflächen am A-Straße durchgeführt worden. Hierbei seien Hinweise, dass die Kriterien der DIN 45680 nicht erfüllt sein könnten, nicht registriert worden. Zwar erzeugten die vorhandenen USV-Anlagen Geräusche auch im tieffrequenten Bereich, die registrierten Pegel seien jedoch nicht außergewöhnlich hoch, sodass eine Überschreitung der Beurteilungskriterien der DIN 45680 in den Räumen nicht zu erwarten sei. Die Messungen für eine abschließende Beurteilung würden direkt innerhalb der Wohngebäude nach den Vorschriften der DIN 45680 durchgeführt, sobald die Voraussetzungen gemäß der o. g. Aufgabenstellung der unteren Immissionsschutzbehörde gegeben seien. Es seien bereits Messungen durchgeführt, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Weitere Messungen seien geplant.

49

Im Unterabschnitt „Anwendung im Genehmigungsverfahren“ wird weiter ausgeführt, der Nachweis der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten sei im Rahmen des nachfolgenden Zulassungsverfahrens zu erbringen. Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren zum Neubau der Rechenzentrums-Module sei der Nachweis der schallimmissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens durch ein Gutachten zu erbringen, dass die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes im erweiterten Betriebszustand (d. h. Bestand und Planung) eingehalten werden. Das bedeute, dass die Summe der Immissionskontingente der durch die von der Beigeladenen belegten Teilflächen des Bebauungsplangebietes durch die im erweiterten Betriebszustand zu erwartenden Geräuschimmissionen nicht überschritten werden dürfen und es an den maßgeblichen Immissionsorten in der schutzwürdigen Nachbarschaft nicht zu Richtwertüberschreitungen komme. Um diesen erforderlichen Nachweis zu erbringen, seien zunächst die Emissionen der Anlagen der Beigeladenen im derzeitigen Betriebszustand messtechnisch zu erfassen. Die durch die geplante Erweiterung zu erwartenden Immissionen würden durch eine detaillierte Prognose nach TA Lärm berechnet. Das Ergebnis sei für jeden maßgeblichen Immissionsort mit den ermittelten Immissionen für den Ist-Zustand zu summieren (energetische Pegeladdition). Der so ermittelte Gesamtbeurteilungspegel der T-Systems im Planzustand müsse die laut Bebauungsplan zulässigen Immissionskontingente für das gesamte Betriebsgelände unterschreiten. Ergänzend werde zwischen der Beigeladenen zu 1 und der Antragsgegnerin ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB geschlossen, mit welchem sich die Beigeladene zu 1 verpflichte, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Emissionskontingenten für die Teilflächen zu akzeptieren, auch wenn diese ggf. nicht dem genehmigten Betriebszustand vorhandener Emissionsquellen entsprächen.

50

Am 14.11.2011 wurde der Bebauungsplan ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.11.2011 sowie erneut in deren Amtsblatt vom 30.03.2012 bekanntgemacht.

51

Am 22.11.2012 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung Folgendes geltend gemacht:

52

Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 15.04.2011 sei ohne jede Information über die Art der umweltbezogenen Informationen im Sinne von § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt, was zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führe. Eine entsprechende Mängelrüge hätten sie mit Schriftsatz vom 26.11.2012 an die Antragsgegnerin herangetragen.

53

Der Bebauungsplan leide ferner unter beachtlichen Abwägungsmängeln.

54

Die Antragsgegnerin habe den geplanten Neubau eines Rechenzentrums fehlerhaft als nicht erheblich belästigendes und damit in einem Gewerbegebiet zulässiges Gewerbe eingeordnet. Unabhängig davon, ob diese Einordnung bereits die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stelle, führe sie zu einem Abwägungsfehler, weil das Gewerbe als erheblich belästigend nur in einem Industriegebiet zulässig wäre und dieses jedenfalls in der hier vorhandenen Konfliktsituation nicht unmittelbar an die in einem allgemeinen Wohngebiet liegenden Wohngrundstücke angrenzen dürfe. Hinsichtlich des bisherigen Betriebs und seiner Belästigungswirkung lägen Messergebnisses vor, die unter mehreren Gesichtspunkten erhebliche Belästigungen auswiesen. Die Lärmrichtwerte der DIN 18005 und TA Lärm würden bei hier allein zutreffender Wertung ohne Abzug des sog. Messabschlags für Überwachungsmessungen nach der TA Lärm nachts überschritten. Der tieffrequente Lärm sei bei einer Bewertung nach dem Stand der Technik als erheblich belästigend zu bewerten. Die Anlage verursache erheblich belästigende gelegentliche Ereignisse, wie den (Probe-)Betrieb der Notstromaggregate, der nachts erhebliche Belästigungen durch Geräusche, aber auch durch Geruchsbelastungen (Diesel) verursache. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung dürfe auch die industriegleiche Kubatur der geplanten Gebäude nicht außer Betracht bleiben, die auf Grund ihrer Gestaltung und Ausmaße sowie hinsichtlich der Höhe wie überdimensionierte Industriehallen wirkten, auch weil direkt an das Plangebiet Wohngärten mit relativ kleinen Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Kleingärten mit noch deutlich kleineren Gebäuden angrenzten. Das bereits vorhandene hohe Verwaltungsgebäude sei dagegen auf Grund des großen Abstands zum Wohngebiet und der Lage im Südosten nicht geeignet, zu zusätzlichen Verschattungen zu führen. Das geplante Heranrücken von Gebäuden geringerer, jedoch von den Wohngrundstücken aus gesehen ähnlicher Höhe direkt an die Wohngrundstücke von Südwesten her führe zu einer völlig neuen Qualität der Beeinträchtigung der Wohngrundstücke. Das gelte nicht nur in optischer Hinsicht, sondern auch etwa hinsichtlich der Verschattung. Die geplante Neubebauung führe nach der Verschattungsstudie zur vollständigen Verschattung der Außenwohnbereiche in den besonders lichtarmen Wintermonaten.

55

Die Antragsgegnerin habe es zudem versäumt, die Lärmvorbelastung zu ermitteln und habe das Interesse am Schutz der Antragsteller und ihrer Nachbarn vor weiteren Belastungen deshalb auch nicht in die Abwägung einstellen können. In der Begründung des Bebauungsplans werde eine mögliche Lärmvorbelastung durch Verkehrslärm gar nicht erkannt. Allgemeine Ausführungen zur möglichen Relevanz von Lärmvorbelastungen sowie die Behauptung, bestehende oder geplante gewerbliche Immissionsvorbelastungen bestünden nicht, verdeutlichten dies.

56

Bei der Abwägung bereits bestehender richtwertüberschreitender Lärmbelastungen aus dem Plangebiet sei der Antragsgegnerin auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung vorzuwerfen. Nach der Begründung zum Bebauungsplan habe sie den Umstand, dass bereits heute unzumutbare Lärmbelastungen von den bestehenden Gebäuden des Rechenzentrums auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkten, zwar aufgegriffen, dabei aber offenkundig verkannt, dass heute bereits unzumutbare Lärmbelastungen gemessen worden seien und die Lärmminderungspotentiale begrenzt seien. Zu berücksichtigen sei, dass hier ein konkretes Vorhaben planerisch vorbereitet werde, das sich zudem noch als Erweiterung des vorhandenen Bestandes präsentiere. Es müsse daher bereits im Bebauungsplanverfahren konkret und entsprechend der Vorhabenskonkretisierung im Detail absehbar sein, dass der bestehende und durch die Planung verschärfte Lärmkonflikt mit der nördlich angrenzenden Wohnbebauung gelöst werden könne. Den von der oberen Immissionsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 19.05.2011 geforderten Nachweis habe die Antragsgegnerin nicht geführt. Bei einem Bebauungsplan, dem eine konkrete Vorhabensplanung zugrunde liege, reiche es nicht aus, allgemein ohne jeden Beleg und ohne Benennen geeigneter Maßnahmen zu behaupten, die Gutachter hätten erklärt, es gäbe irgendwelche Möglichkeiten der Lärmminderung. Es sei entgegen der Annahme der Antragsgegnerin gerade nicht so, dass bei Unterschreitung der Richtwerte gleichsam automatisch Spielraum für die Planung neuer Anlagen bestehe. Der Bebauungsplan lege zwar Lärmkontingente fest, die künftig einzuhalten seien. Er sei aber bereits dann nicht mehr umsetzbar, wenn die Kontingente in den einzelnen Teilgebieten nicht eingehalten werden können. Spielraum für eine Erweiterung bestehe erst dann, wenn die einzelnen Kontingente und das Gesamtkonzept eingehalten würden. Davon gehe offenbar auch die Antragsgegnerin in den Abwägungsunterlagen aus, wenn sie in Erwiderung auf die Stellungnahme des Landesverwaltungsamts ausführe, der Nachweis sei für das gesamte Betriebsgelände zu erbringen.

57

Die Abwägung beruhe darüber hinaus auf Überlegungen, die mit dem Bebauungsplan selbst nicht in Übereinstimmung zu bringen seien. In der Erwiderung auf die Stellungnahme der oberen Immissionsschutzbehörde werde u. a. ausgeführt, die Aufteilung in Teilflächen bedeute nicht, dass für jede Teilfläche die Einhaltung des Kontingents nachgewiesen werden müsse. Der Bebauungsplan lege dies mit den Zuweisungen in Planteil A und den textlichen Festsetzungen 4.1 und 4.2 anders fest. Gegen diese Festlegungen des Bebauungsplans verstießen auch die Überlegungen der Antragsgegnerin zu messtechnischen Nachweisen, die aber nach den oben zitierten Passagen zentraler Bestandteil der Abwägung seien. Dies sei mit dem Bebauungsplan nicht zu vereinbaren sondern hätte zu einer Änderung des Bebauungsplans führen müssen. Der Bebauungsplan sehe ausdrücklich und ausschließlich einen rechnerischen Nachweis der Einhaltung der für die Teilflächen festgesetzten Lärmkontingente vor. Das gelte ausweislich des zweiten Satzes der textlichen Festsetzung 4.2 gerade auch für die Bestandsanlagen. Mit den zitierten Passagen der Begründung des Bebauungsplans und der Abwägungsvorlage dokumentiere die Antragsgegnerin, dass das Problem der (möglicherweise) richtwertüberschreitenden Lärmbelastungen durch Bestandsanlagen nur mit Hilfe von Messungen zu bewältigen sei. Messungen seien aber nach dem Bebauungsplan bei der Bewertung, ob die Lärmkontingente eingehalten werden, nicht zu berücksichtigen. Die Überlegungen der Antragsgegnerin hätten zu einer entsprechenden Anpassung des Bebauungsplans führen müssen und wären nur dann plausibel, wenn der messtechnische Nachweis, dass die Bestandsanlagen die Lärmkontingente der entsprechenden Teilgebiete einhalten, bereits zum Zeitpunkt der bauleitplanerischen Abwägung vorgelegen hätten. Nur in diesem Fall hätte es in der Folge nur noch rechnerischer Nachweise für die Neuanlagen bedurft, wie sie im Lärmgutachten und im Bebauungsplan ausschließlich vorgesehen seien.

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Die Abwägung sei zudem fehlerhaft, weil sie auf falschen Tatsachen beruhe. So täusche die Formulierung „Seitens der Gutachter wird übereinstimmend erklärt, dass in jedem Fall technische Möglichkeiten gegeben sind…“ vor, mehrere beteiligte Sachverständige hätten entsprechende Erklärungen abgegeben. Am Planungsprozess sei jedoch nur ein Lärmgutachter beteiligt gewesen. Falsch sei auch die Aussage, dass bereits Messungen durchgeführt worden seien, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Der Antragsgegnerin lägen Messergebnisse vor, die deutliche Hinweise auf Richtwertüberschreitungen gäben. Jedenfalls einige davon hätten der Antragsgegnerin auch bereits zum Zeitpunkt der Abfassung der Abwägungsvorlage, spätestens aber zur Abwägung vorgelegen.

59

Aus den Beschwerden der Anwohner des Wohngebiets sei auch die erhebliche Belästigung durch tieffrequente Geräusche bekannt gewesen, die zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Abwägungsvorlage noch nicht sachgerecht gemessen worden seien. Die Begründung zum Bebauungsplan setze sich mit den entsprechenden Einwendungen dergestalt auseinander, dass behauptet werde, orientierende Messungen hätten keine ungewöhnlich hohen Belastungen gezeigt, Hinweise auf Richtwertüberschreitungen lägen nicht vor und Messungen seien geplant. Aufgrund dieser falschen Annahmen werde die erhebliche Belästigung durch das Gewerbe ebenso verkannt, wie auch das Problem tieffrequenter Geräusche im Bebauungsplan ungelöst bleibe. Die in der Begründung des Bebauungsplans angeführten angeblichen orientierenden Messungen seien außen im Freien an der Grenze des Betriebsgeländes der Beigeladenen zu 1 durchgeführt worden. Sie ließen schon methodisch keine Schlussfolgerungen zu, da tieffrequente Geräusche innen zu messen seien, wie in der Begründung zum Bebauungsplan auch zutreffend erwähnt werde. Das Landesamt für Umweltschutz habe vor der abschließenden Abwägung (auch Langzeit-)Messungen durchgeführt und bewertet. Nach dessen Bewertung seien tieffrequente Geräusche erheblich belästigend. Diese Bewertung werde von der Antragsgegnerin in den Vorlagen an den Stadtrat nicht erwähnt und dieser durch die Formulierungen in dem Glauben gelassen, es lägen tatsächlich keine Hinweise auf erheblich belästigende tieffiequente Geräusche vor.

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Abwägungsfehlerhaft sei der Bebauungsplan auch deshalb, weil er den Schutz der Wohngebiete vor Überschreitung der Richtwerte der DIN 18005 nicht sicherstelle. Die Antragsgegnerin habe übersehen, dass durch die Festlegungen des Bebauungsplans die Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht hinreichend geschützt werden. Die dem schalltechnischen Gutachten beigefügten Lärmkarten zeigten, dass die maßgeblichen Immissionsorte, an denen die Orientierungswerte nach den Berechnungen eingehalten werden, nicht etwa am Rand des nördlich gelegenen Wohngebietes, sondern an den dem streitigen Bebauungsplan zugewandten Fassaden der nächstgelegenen Wohngebäude angeordnet worden seien. Jedenfalls tagsüber gehöre aber die Nutzung der Außenwohnbereiche zu den üblichen und vom Eigentumsschutz umfassten Nutzungen. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans sei eine ausnahmsweise höhere zulässige Belastung der Außenwohnbereiche gerade nicht beabsichtigt gewesen.

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Die Realisierung des Bebauungsplans führe auch zu unzumutbaren Verschattungen. Die Antragsgegnerin habe das Problem der Verschattung zwar erkannt und gutachterlich prüfen lassen. Sie habe aber übersehen, dass das Gutachten in entscheidenden Punkten fehlerhaft sei. Auch sei die Abwägung im Ergebnis fehlerhaft.

62

Der Abstand der 22 m hohen massiven Baukörper (zuzüglich 2,5 m hoher Dachaufbauten) zu dem nördlich gelegenen Wohngebiet betrage etwas über 20 m. Aus der Lage und der im Vergleich zu den Bestandsanlagen sehr großen Höhe der beiden neu geplanten Module zum Wohngebiet resultiere eine vollständige und annähernd vollständige Verschattung der Gartenbereiche einzelner Grundstücke während der dunklen Wintermonate, beispielhaft errechnet für den 17. Januar. Allerdings stelle die Darstellung des Verschattungsgutachtens die Belastungssituation positiver dar als sie tatsächlich sei. In einer Abbildung aus dem Verschattungsgutachten werde der Umfang zusätzlicher Verschattung von Wohngrundstücken durch einen Vorher-Nachher-Vergleich deutlich. Für große Teile der Grundstücke betrage sie mehr als 80 %‚ in hausnahen Bereichen auch bis zu 95 %‚ was zu einer maximalen Sonnenscheindauer von unter einer Stunde in den Wintermonaten führe. Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass es sich bei dem zugrunde gelegten Tag (17. Januar) nicht um den Tag mit der geringsten Sonnenscheindauer handele.

63

Die Antragsgegnerin habe zudem verkannt, dass das Verschattungsgutachten in sich unstimmig sei und nicht das gesamte Ausmaß der zu erwartenden Verschattung aufzeige. Die textliche Festsetzung Nr. 2.5 des Bebauungsplans lasse zusätzlich zur Gebäudehöhe der geplanten Module nach Planteil A von 19 m Aufbauten bis 2,5 in Höhe (untergeordnete Bauteile) zu. Der Gutachter hätte die Verschattung am maximal zulässigen Maß der Nutzung nach dem Bebauungsplan ausrichten, sich jedenfalls an dem von ihm selbst verwendeten Modellfoto orientieren und eine Höhe von 21,5 m in den Randbereichen und 24,50 m für die Mittelteile zugrunde legen müssen, wie sie jetzt auch tatsächlich genehmigt worden sei. Unplausibel sei auch die Verschattung im Bereich der nördlich angrenzenden Grundstücke im Vergleich der verschiedenen Verschattungsabbildungen. Die Antragsgegnerin habe auch bei der Bewertung der Verschattung nicht hinreichend die Situation im Einzelfall berücksichtigt und die vom eigenen Gutachter verwendeten Kriterien gezielt so angewendet, dass sie ihre Planung noch als zumutbar habe bewerten können, gegen eine Zumutbarkeit sprechende Aspekte dagegen gezielt unterbewertet. Die drastische Situationsänderung, der die nächstgelegenen Grundstücke unterworfen seien, werde weder in der Begründung des Bebauungsplans noch in den Abwägungsunterlagen erwähnt. Es werde nur angegeben, dass außerhalb bestimmter Grundstücke die zusätzliche Verschattung nicht über 40 % liege. Es möge zu akzeptieren sein, dass die Antragsgegnerin 40 % zusätzliche Verschattung für zumutbar halte. Gerade wenn sie die unter 40 % liegende und damit nach ihrer Auffassung zulässige zusätzliche Verschattung in die Abwägung einstelle, hätte sie logisch zwingend die zusätzliche Verschattung von bis zu 95 % auf den am stärksten betroffenen Grundstücken in die Abwägung einstellen müssen; denn diese zusätzliche Belastung liege beim Mehrfachen des Kriteriums und bedürfe daher einer sorgfältigen Ermittlung, Gewichtung und Abwägung. Die vom Gutachter angeführten weiteren Kriterien über die Anforderungen an die Minimalbesonnung von Wohnungen

64

- Berliner Baubehörde: mindestens 3 Std. mögliche Sonnenscheindauer täglich während 8 Monaten
- Beschluss des 4. Kongresses C.I.A.M. (Congrès International d’Architecture Moderne): 2 Std. mögliche Sonnenscheindauer während 10 Monaten
- Regionalplanung im Kanton Zürich (d-1): mindestens 3 Std. mögliche Sonnenscheindauer am mittleren Wintertag
- Taschenbuch der Hygiene: 2 Std. mögliche Sonnenscheindauer am 21. Februar mit einem Höhenwinkel von mindestens 6°

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würden im Gutachten an kritischer Stelle entweder gar nicht berücksichtigt oder falsch definiert. Tatsächlich seien zwei der vier genannten Kriterien sicher nicht erfüllt.

66

Abwägungsfehlerhaft sei schließlich auch die Bewertung hinsichtlich der Eingriffe in die Avifauna im Umweltbericht. Nach dem avifaunistischen Gutachten vom Mai 2011 sei der Wert des Planungsraumes als Lebensraum für Brutvögel als hoch einzuschätzen. Das Gutachten verweise zudem auf Mäusebussard, Schwarzmilan und Turmfalke als streng geschützte Arten, gehe allerdings fehlerhaft davon aus, dass diese Arten nur über das Planungsgebiet hinweg flögen. Es würden zwar Maßnahmen genannt, mit deren Hilfe der Eingriff unter die Schwelle zu einem erheblichen Eingriff gesenkt werden könne; diese erschienen jedoch teilweise als nicht realisierbar bzw. müssten in ihrer Wirksamkeit noch untersucht werden.

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Die Antragsteller beantragen,

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den Bebauungsplan Nr. 134.7 „Lübecker Straße 2 / Insleber Straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

71

Sie macht geltend: Sie habe die Bestandsanlagen und den geplanten Neubau eines Rechenzentrums rechtsfehlerfrei als nicht erheblich belästigendes und damit in einem Gewerbegebiet zulässiges Gewerbe eingeordnet. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gewerbetrieb der Beigeladenen zu 1 solche erheblich belästigenden Störungen erwarten lasse. Jedenfalls sei dies durch die im Bebauungsplan festgesetzten Einschränkungen sichergestellt. Dazu habe sie Geräuschkontingentierungen für bestimmte Teilflächen des Plangebiets festgesetzt. Inwieweit sich bereits aus der Kubatur des geplanten Gebäudes der Eindruck einer „Industriehalle“ mit erheblichen Störpotential ergeben solle, seit nicht nachzuvollziehen. Die Größe und Bauweise eines Gebäudes sei für sich genommen kein Anhaltspunkt für die Einordnung in eine bestimmte Nutzungsart nach der Baunutzungsverordnung.

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Sie habe die bestehenden Lärmquellen im Rahmen der Abwägung umfassend ermittelt und analysiert. Im Ergebnis der Abwägung seien für die Bestandsanlagen im Plangebiet entsprechende Festsetzungen getroffen, die die Einhaltung der Lärmrichtwerte sicherstelle. Auch der Hinweis der Antragsteller auf etwaige Vorbelastungen durch Bahnlärm greife nicht durch. Sie habe im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“, in dessen Geltungsbereich sich die Grundstücke der Antragsteller befinden, den sich aus der Umgebung auf die Wohnnutzung auswirkenden Verkehrslärm einer umfassenden Abwägung unterzogen und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass insoweit keine unzumutbaren Beeinträchtigungen bestehen. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 werde hinsichtlich seiner Lage zwischen der Bahnlinie und dem Wohngebiet derart angeordnet, dass durch die abschirmende Wirkung durch den Baukörper sogar eine Reduzierung des Bahnlärms zu erwarten sei. Das schalltechnische Gutachten der Fa: (...) Akustik vom 21.12.2010 führe darüber hinaus aus, dass gewerbliche und plangegebene Immissionsvorbelastungen von außerhalb des Plangebietes nicht bestünden, so dass die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ an den einzelnen Immissionsorten bei der Emissionskontingentierung hätten ausgeschöpft werden können.

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Sie habe nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Sie habe davon ausgehen können, dass die abschließende Konfliktbewältigung im anschließenden Genehmigungsverfahren grundsätzlich möglich sei. Für eine abschließende Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren hätten insbesondere die Erkenntnisse aus dem schalltechnischen Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 gesprochen. Die auf der Grundlage des Gutachtens vorgenommene Emissionskontingentierung entspreche den Vorgaben des § 50 BlmSchG. Damit sei sichergestellt worden, dass sowohl die Bestandsanlagen als auch die neu zu errichtenden Anlagen der Beigeladenen zu 1 insgesamt die Grenzwerte einhalten. Folgerichtig sehe Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen vor, dass für die als eine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BlmSchG konkret bezeichneten Teilflächen der rechnerische Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen für die bestehenden und die geplanten Anlagen insgesamt zu erbringen sei. Die Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1 setze sich aus einer Vielzahl von Anlagen zusammen, die aus verfahrenstechnischen Gründen notwendigerweise in engem räumlichen Zusammenhang errichtet und betrieben würden und daher nach der Verkehrsanschauung eine Einheit bildeten. Folglich handele es sich um eine Betriebsstätte, deren Berücksichtigung als eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BlmSchG gerechtfertigt sei. Unter Anwendung dieser Vorgaben sei sie im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass die festgesetzten Emissionskontingente für die bestehende Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1 als eine Anlage (GEe 1, GEe 2.1, 2.2 und 2.3, GEe 3, GEe 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4) insgesamt für die bestehenden und die geplanten Anlagen nachzuweisen sei, wobei die festgesetzten Emissionskontingente soweit wie möglich beachtet werden sollten. Das bedeute, dass die Emissionskontingente der als eine Betriebsstätte geltenden Teilflächen durch die im erweiterten Betriebszustand zu erwartenden Geräuschimmissionen insgesamt nicht überschritten werden dürfen und es an den maßgeblichen Immissionsorten in der schutzwürdigen Nachbarschaft nicht zu Richtwertüberschreitungen komme. Aus diesem Grund komme es nicht entscheidend darauf an, ob in Bezug auf die Teilfläche GEe 2.1 die Teilpegel von nur 33 dB(A) eingehalten werden. Die Bedenken der Antragsteller, wonach der Plan nicht mehr umsetzbar sei, wenn einzelne Teilkontingente nicht mehr eingehalten werden könnten, seien daher unbegründet. Des Weiteren habe die Beigeladene zu 1 mit Abschluss des städtebaulichen Vertrages vom 30.09.2011 die Verpflichtung zur Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen zur Einhaltung der flächenbezogenen Schalleistungspegel übernommen. Es bestehe daher die rechtliche Gewähr dafür, dass der rechnerische Nachweis zur Einhaltung der festgesetzten Lärmkontingente auch für die Bestandsanlagen tatsächlich erbracht werden könne.

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Sie habe in einem mit dem sachverständigen Ingenieurbüro (...) durchgeführten Termin am 14.12.2010 die von diesem Büro durchgeführten Messungen der Schallimmissionen in der Nacht vom 10. auf den 11.12.2010 ausgewertet und gemeinsam erörtert. Im Ergebnis der Messungen sei festgestellt worden, dass die Schallimmissionswerte für den Nachtzeitraum am Immissionsort 1 (Zaun zum Grundstück A-Straße 50) eingehalten und geringfügige Richtwertüberschreitungen am Immissionsort 1a (A-Straße 1a) gemessen worden seien. Diese Überschreitung sei nach Aussage des Sachverständigen auf die Rückkühler auf dem Dach des Bestandsgebäudes „Energiezentrale EZI“ zurückzuführen gewesen. Vom Ingenieurbüro (...) seien daraufhin konkrete bauliche Empfehlungen für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte erteilt worden. Bezogen auf die tieffrequenten Schallimmissionen habe das Sachverständigenbüro bei den durchgeführten Messungen keine außergewöhnlich hohen Pegel registriert. Nach Aussage des Sachverständigen könne somit erwartet werden, dass die Beurteilungskriterien der einschlägigen DIN 45680 „Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ nicht überschritten werden. Im Rahmen der Überwachung der Altanlagen sei im Weiteren durch das Ingenieurbüro G. H. das Gutachten vom 14.04.2011 erstellt worden. Bei der Erstellung des Gutachtens habe das Büro in der Nacht vom 29. zum 30.03.2011 die Geräuschimmissionen der nächstgelegenen Immissionspunkte messtechnisch ermittelt und im Ergebnis festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte unterschritten worden seien. Zu tieffrequenten Geräuschen sei in diesem vorgenannten Gutachten festgestellt worden, dass die entsprechenden Kriterien der TA Lärm erfüllt seien und daher nicht von tieffrequenten Geräuschen auszugehen sei. Der im Rahmen der Anlagenüberwachung erstellte Messbericht der Fa. (...) vom 21.09.2011 komme ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Bestandsanlagen die Grenzwerte einhalten. Dies gelte auch für tieffrequente Geräusche. Für sie habe kein Anlass für etwaige Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen bestanden. Deshalb habe es entgegen der Ansicht der Antragsteller zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keiner messtechnischen Nachweise für die Bestandsanlagen bedurft. Die textliche Festsetzung, dass als Voraussetzung für die Errichtung von neuen Anlagen messtechnische Nachweise für die Einhaltung der Emissionskontingente für die Bestandsanlagen und die zu planenden Anlagen im baurechtlichen Zulassungsverfahren zu erbringen seien, erweise sich als geeignete Voraussetzung für die sachgerechte Bewältigung des Lärmkonflikts im Bauleitverfahren. Sie sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere aufgrund der vorgenannten gutachterlichen Aussagen zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst für den Fall der Nichteinhaltung der Richtwerte technische Möglichkeiten gegeben seien, die die Einhaltung der Richtwerte sichern. Angesichts dieser Prognose sei es nicht zu beanstanden, dass das Ergebnis noch ausstehender Messungen im Rahmen des anschließenden Genehmigungsverfahrens abschließend ggf. durch die Erteilung von Nebenbestimmungen sachgerecht gelöst werden könne.

75

Der rechnerische Nachweis für die Einhaltung der Emissionskontingente für die bestehenden und die geplanten Anlagen sei durch Vorlage der schalltechnischen Gutachten der Fa. (...) im anschließenden Baugenehmigungsverfahren auch tatsächlich erbracht worden. Mit der dem Gutachten vom 11.11.2011 zugrunde liegenden Untersuchung würden die Schallimmissionsanteile aus den Bestandsanlagen (unter Berücksichtigung von Pegelminderungsmaßnahmen) und den Neubaumaßnahmen (Modul 1 und 2) zusammengefasst und nachgewiesen, dass mit Hilfe entsprechender Schallschutzmaßnahmen die schalltechnischen Vorgaben des Bebauungsplans eingehalten werden. Sie habe die Umsetzung der vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen als Bedingung in die Baugenehmigung vom 27.01.2012 aufgenommen und somit die nachbarlichen Belange des Lärmschutzes hinreichend beachtet. Im Rahmen von Überwachungsmessungen für die Bestandsanlagen habe das Landesamt für Umweltschutz Sachsen- Anhalt (LAU) verschiedene Messungen im und am Wohngebäude der Antragsteller durchgeführt. Die Ergebnisse seien der unteren Immissionsschutzbehörde am 27.10.2011 mitgeteilt worden. Im Ergebnis der Messungen seien in der Nacht 43 dB (A) ermittelt worden. Nach Nr. 6.9 der TA Lärm sei bei Überwachungsmessungen ein Messabschlag von 3 dB (A) zu gewähren. Damit sei selbst der Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Der Schutzanspruch der Antragsteller beziehe sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gemengelage jedoch ohnehin lediglich auf die Einhaltung der für ein Mischgebiet geltenden Richtwerte.

76

Die Beurteilung der tieffrequenten Geräusche habe das LAU auf der Grundlage einer zwischenzeitlich durch den Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) noch im Entwurfsstadium befindlichen Überarbeitung der DIN 45680 vorgenommen. Danach sei die Beurteilung der Wahrnehmbarkeitsschwelle tieffrequenter Geräusche anders zu bewerten. Dies habe nach den Aussagen des Messberichts zur Folge, dass einzelne Terzpegel die Hörschwelle überschreiten würden. Unter Anwendung des DIN-Entwurfes führe dies zur Überschreitung der Anhaltswerte. Die nach dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan eingegangenen Erkenntnisse aus dem Untersuchungsbericht des LAU habe sie in das Baugenehmigungsverfahrens einbezogen und durch Erteilung einer entsprechenden Auflage in der Baugenehmigung berücksichtigt.

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Nach den dem Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 als Anlage beigefügten Lärmkarten würden zwar die Richtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet in Teilen des Außenbereichs des Grundstücks der Antragsteller nicht eingehalten. Unter Berücksichtigung des gebietsübergreifenden Gebotes der Rücksichtnahme sei jedoch unter besonderer Berücksichtigung der standortbezogenen Voraussetzungen davon auszugehen, dass die Antragsteller hinsichtlich der aufgezeigten Überschreitungen nicht den Schutzanspruch für ein allgemeines Wohngebiet in Anspruch nehmen können. Im Falle aneinander grenzender Grundstücke, die jeweils verschiedenen Baugebieten angehören, hätten diejenigen, für die ein niedrigerer Immissionsrichtwert gelte, ein Mehr an Immissionen hinzunehmen als es dem eigenen Baugebiet entspreche. Sofern Gewerbegebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzten (Gemengelage), könnten deshalb die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts herangezogen werden, die hier nicht überschritten würden.

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Auch in Bezug auf die gutachterlich ermittelten Beeinträchtigungen durch Verschattung sei die Abwägung fehlerfrei. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt werde, wenn – wie hier – die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten seien. Ungeachtet dessen habe sie die vom geplanten Rechenzentrum ausgehenden Verschattungen durch ein Fachgutachten prüfen lassen und die festgestellten Verschattungswirkungen in die Abwägung eingestellt. Im Ergebnis der Abwägung sei sie rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die mit der Planung verfolgten Ziele gewichtig genug seien, um die sich aus der Planung ergebenden negativen Verschattungswirkungen für die Wohngrundstücke der Antragsteller zu überwiegen. Nach dem Gutachten der Fa. (Ö.) vom 13.12.2010 und der Ergänzung vom Februar 2011 sei nach den Kriterien der einschlägigen DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ (1999 und 1983) für die benachbarte Wohnnutzung nicht von unzumutbaren Beeinträchtigungen auszugehen. Im Gutachten werde dargestellt, dass an der Südfassade des Wohnhauses A-Straße 50 - 52 zwar eine Einbuße an Besonnungsdauer von ca. zwei bis fünf Stunden zu bilanzieren sei, der für den Stichtag 17. Januar vorgegebene Richtwert von einer Stunde jedoch nicht unterschritten werde. Der für den Stichtag 21. März und 23. September vorgegebene Richtwert von 4 Stunden werde ebenfalls eingehalten. Insgesamt sei nach dem Ergebnis des Gutachtens davon auszugehen, dass in den Sommermonaten und in den Übergangsjahreszeiten sich die Verschattung weitestgehend auf das Betriebsgelände der Beigeladenen zu 1 beschränke. Lediglich in den Wintermonaten seien beeinträchtigende Verschattungen des Grundstücks eines Anliegers zu erwarten, die jedoch nicht als unzumutbar zu beurteilen seien. Allein der Umstand, dass der von der zugelassenen Bebauung erzeugte Schatten bei niedrigem Sonnenstand an einigen Tagen im Jahr die Bebauung und/oder Gärten auf dem Nachbargrundstück erreiche, lasse diese Bebauung nicht schon als rücksichtslos erscheinen.

79

Das Verschattungsgutachten habe die Vorgaben der einschlägigen DIN-Norm beachtet und sei auch methodisch nicht zu beanstanden. Soweit darin im Rahmen eines Vorher-Nachher-Vergleiches prozentuale Einschränkungen der Besonnungsdauer in den Wintermonaten von mehr als 40 % dargestellt würden, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese nicht auf die Besonnungszeit der Wohnhäuser der betroffenen Grundstücke, sondern vielmehr auf die Besonnungszeit der Gartenflächen bezögen. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung der Gartenflächen könne in den Wintermonaten jedoch regelmäßig nicht ausgegangen werden. In den Frühlings-, B.- und Herbstmonaten, die für eine Nutzung der Gartenflächen maßgebend seien, ergäben sich keine prägnanten Zusatzverschattungen. Im ergänzenden Gutachten vom 28.02.2011 seien einzelne Planungsvarianten in anderen Teilbereichen des Werksgeländes betrachtet worden. Im Ergebnis dieser Betrachtungen habe sie unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Antragsteller, von unzumutbaren Verschattungswirkungen verschont zu bleiben, die Höhenfestsetzungen für die Baufelder 4.3 und 2.1 getroffen. Die von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken gegen die Plausibilität des Gutachtens griffen nicht durch.

80

Die Beigeladenen beantragen,

81

den Antrag abzulehnen.

82

Sie schließen sich inhaltlich den Ausführungen der Antragsgegnerin an und tragen ergänzend vor:

83

Der Bebauungsplan lasse nach Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen im Genehmigungsverfahren eine Summierung der Immissionskontingente für die einzelnen Teilflächen zu mit der Folge, dass ein Vorhaben auch dann genehmigungsfähig sei, wenn im Genehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass zwar für eine Teilfläche das dort geltende Emissionskontingent überschritten werde, wenn aber gewährleistet sei, dass die summierten Immissionen das insgesamt festgesetzte Emissionskontingent einhalten. Diese Festsetzungstechnik sei zulässig, weil der notwendige Bezug zum flächenbezogenen Emissionsverhalten eines Vorhabens gewahrt werde. Der Ausschluss einer solchen Summation könne nur dann geboten sein, wenn es – anders als hier – um die Überplanung eines gewerblich genutzten Gebiets gehe, in welchem verschiedene Betrieb existierten, denen jeweils auf ihren eigenen Teilflächen bestimmte Emissionskontingente (zur „eigenen Verfügung“) zugewiesen seien. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob es möglich sei, auf der Teilfläche GEe 2.1 das festgesetzte Kontingent einzuhalten.

84

Das Abwägungsergebnis sei in Bezug auf die Verschattungswirkungen nicht zu beanstanden. Die Orientierung am Maßstab der DIN 5034-1 sei sachgerecht. Die Antragsgegnerin bewege sich insoweit innerhalb der gemeindlichen Gestaltungsfreiheit. In der konkreten Situation bestehe aufgrund der bereits bestehenden Nutzungen eine wechselseitige Rücksichtnahmepflicht, die auch zur Reduzierung des Schutzanspruchs führe.

85

Am 24.04.2014 hat die Antragsgegnerin beschlossen, den Entwurf zum Bebauungsplan mit Stand vom März 2014 sowie die vorliegenden Gutachten zum Schallschutz, zum Klima, zum Elektrosmog und zur Verschattung erneut öffentlich auszulegen. Zur Begründung heißt es dazu in dieser Entwurfsfassung, die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung in ihrem Amtsblatt vom 15.04.2011 entspreche nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 18.07.2013 in Bezug auf die Benennung der vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der Veröffentlichung formuliert habe. Der mögliche Verfahrensfehler solle durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden. Im Rahmen dieses Verfahren wurden zudem ergänzende gutachterliche Stellungnahmen und Messberichte eingeholt. In der Planbegründung heißt es ferner, dass zwischen der Beigeladenen zu 1 und der Antragsgegnerin ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB abgeschlossen worden sei, mit welchem sich die Beigeladenen zu 1 verpflichtet habe, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Emissionskontingenten für die Teilflächen zu akzeptieren, auch wenn diese ggf. nicht den genehmigten Betriebszustand vorhandener Emissionsquellen entsprächen. Nach Fertigstellung des neuen Rechnergebäudes seien im Zuge der Bauabnahme eine Messung unter Volllast durchgeführt worden, um die rechnerischen Annahmen im Ergebnis der Realisierung zu überprüfen; es sei mit dieser Messung die Einhaltung aller Richtwerte dokumentiert worden.

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Die von der Beigeladenen zu 1 beauftragte Fa. (...) führte in der Nacht vom 23. auf den 24.07.2014 in der Zeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr Schallimmissionsmessungen auf dem Grundstück A-Straße 60 außerhalb des Gebäudes (IO 1) und im Wohngebäude A-Straße 32 (IO 2) durch. Dabei sei das in Bestand befindliche Rechenzentrum in einem repräsentativen Betriebszustand gefahren worden. Ferner seien die Rückkühlanlagen auf dem Dach des (bereits) neu errichteten Rechenzentrums (Modul 1) per Hand im Vollbetrieb gefahren worden. Nach den Messungen betrug der Beurteilungspegel am Immissionsort IO 1 = 38 dB (A) und am Immissionsort IO 2 = 34 dB (A).

87

Die Fa. (Ö.) kam in einer ergänzenden Stellungnahme vom 03.06.2014 zu dem Ergebnis, dass von den Dachaufbauten im Bereich der Module 1 und 2 – auch unter Annahme einer Anlagenhöhe von maximal 3,0 m – keine relevanten Zusatzverschattungen ausgingen.

88

Am 19.03.2015 hat der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan mit Stand vom November 2014 beschlossen, der am 26.03.2015 ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 10.04.2015 bekanntgemacht wurde.

89

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

90

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

91

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt.

92

Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird; an dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – BVerwG 4 CN 1.10 –, BVerwGE 140, 41 [45], RdNr.12, m.w.N.).

93

Der Eigentümer eines Grundstücks, das außerhalb eines Bebauungsplangebiets liegt, ist in einem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet" werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Auch dem Plannachbarn steht gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind. Auf diese Weise vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Grundeigentümern der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., RdNr. 15, 19, m.w.N.).

94

Hiernach sind die Antragsteller antragsbefugt. Als unmittelbare Nachbarn des Plangebiets können sie geltend machen, dass das Abwägungsgebot zu ihrem Nachteil verletzt worden sei, weil sie aufgrund der durch den Plan ermöglichten Nutzungen belastenden Einwirkungen insbesondere durch Geräusche und Verschattung ausgesetzt werden.

95

2. Den Antragstellern fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens, weil die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Bebauungsplans bereits eine (bestandskräftige) Baugenehmigung erteilt hat und eines der beiden von der Beigeladenen zu 1 geplanten Module (Modul 1) bereits errichtet ist und betrieben wird.

96

Einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint. Dementsprechend fehlt einem Normenkontrollantrag, der sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet, nicht immer schon dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zu deren Verwirklichung schon eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist, sondern nur dann, wenn der Antragsteller dadurch, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann. In Betracht kommt beispielsweise die vollständige Verwirklichung einer Festsetzung durch eine genehmigungsfreie Maßnahme (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 09.02.1989 – BVerwG 4 NB 1.89 –, NVwZ 1989, 653, RdNr. 6 in juris).

97

Hiernach ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unwirksamerklärung des angegriffenen Bebauungsplans ungeachtet der Fertigstellung und des Betriebs des Moduls 1 weiterhin gegeben, weil insbesondere das nach den planerischen Festsetzungen im Teilgebiet GEe 4.2 zulässige Modul 2 noch nicht errichtet ist und nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung insoweit auch noch keine Baugenehmigung vorliegt.

98

3. Für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages ist schließlich unerheblich, ob die Antragsteller nach erneuter öffentlicher Auslegung des Planentwurfs im ergänzenden Verfahren nochmals Einwendungen erhoben haben. Führt eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durch, wird der anhängige Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhebt (BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – BVerwG 4 CN 3.09 –, NVwZ 2010, 782).

II.

99

Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.

100

1. Der Bebauungsplan lässt keine formellen Fehler (mehr) erkennen.

101

1.1. Zwar lag ursprünglich ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor.

102

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB schreibt ferner vor, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren; das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 4 CN 3.12 –, BVerwGE 147, 206 [213 f.], RdNr. 23).

103

Diesen Anforderungen wurde die Bekanntmachung der Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt vom 15.04.2011 nicht gerecht. Denn sie enthielt keine Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Auch wurden in der Auslegungsbekanntmachung nach Themenblöcken zusammengefasste, in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelte Umweltthemen nicht schlagwortartig charakterisiert.

104

Dieser Mangel war auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2, Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Planerhaltungsvorschrift ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Es fehlten jedoch nicht nur einzelne solcher Angaben, sondern sämtliche Angaben dazu, welcher Arten umweltbezogener Informationen vorliegen.

105

1.2. Den Verfahrensfehler hat die Antragsgegnerin aber in dem von ihr durchgeführten ergänzenden Verfahren geheilt.

106

Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann die Satzung über den Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Im Wege des ergänzenden Verfahrens behebbar sind grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel; ausgenommen sind nur Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen (vgl. Urt. d. Senats v. 25.07.2013 – 2 L 73/11 –, juris, RdNr. 56, m.w.N.). Heilbar sind daher insbesondere auch Verfahrensfehler bei der Auslegung des Planentwurfs. Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bauleitplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist; nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen wiederholt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 – BVerwG 4 BN 42.09 –, NVwZ 2010, 777 [778], RdNr. 8, m.w.N.).

107

In dieser Weise ist die Antragsgegnerin vorgegangen. Sie hat den Planentwurf in der (im Wesentlichen) unveränderten Fassung vom März 2014 nochmals öffentlich ausgelegt und dabei die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfüllt. Die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 16.05.2014 (Beiakte G, Bl. 16 f.) enthält die nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweise auf die der Antragsgegnerin vorliegenden umweltbezogenen Informationen. Darin werden das schalltechnische Gutachten mit Kontingentierung der Lärmemissionen und -immissionen, das Klimagutachten, das Gutachten über die elektromagnetische Umweltverträglichkeit, das Verschattungsgutachten sowie umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Aussagen zu im Einzelnen aufgeführte Themen sowie Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung genannt.

108

1.3. Ohne Erfolg bleibt die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge, der Antragsgegnerin sei auch im ergänzenden Verfahren ein Verfahrensfehler unterlaufen, der darin zu sehen sei, dass sie in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom März 2014 in ihrem Amtsblatt vom 16.05.2014 einen unzutreffenden Hinweis bezüglich der Präklusion von Einwendungen im Normenkontrollverfahren gegeben habe.

109

In Ziffer 3 dieser Bekanntmachung (Beiakte G, Bl. 13) wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

110

Dieser Hinweis weicht zwar vom Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB in der seit dem 20.09.2013 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl I S. 1548) und des § 47 Abs. 2a VwGO ab. Nach dem neu gefassten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB ist bei der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, wenn mit ihmnur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 BauGB zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Personnur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Bereits vor der Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB durch das Gesetz vom 11.06.2013 (a.a.O.) war in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 47 Abs. 2a VwGO für die Zulässigkeit nur verlangt, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht; er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 – BVerwG 4 CN 4.09 –, BVerwGE 138, 84 [86], RdNr. 12 f. , m.w.N.).

111

Der unrichtige Hinweis stellt aber keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB ist zwar eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch beachtlich, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB verletzt worden sind. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB ist dabei aber unbeachtlich, wenn der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB gefehlt hat. Das Fehlen des Hinweises bewirkt nur, dass ein Betroffener in einem späteren Normenkontrollverfahren nicht schon nach § 47 Abs. 2a BauGB präkludiert ist (Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 214 RdNr. 74). Für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials ist der fehlende Hinweis zur Präklusion ohne Bedeutung, wenn darauf hingewiesen wurde, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können; außerdem wirkt das Fehlen des Hinweises auf die prozessuale Präklusion lediglich im Normenkontrollverfahren zum Nachteil der Gemeinde, so dass es sachwidrig wäre, die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans von dem erfolgten Hinweis abhängig zu machen. Vor diesem Hintergrund ist die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB grundsätzlich auch dann entsprechend anzuwenden, wenn der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB zwar in der Bekanntmachung enthalten, inhaltlich aber fehlerhaft ist.

112

Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn der fehlerhafte Hinweis geeignet ist, die von den Festsetzungen des Plans Betroffenen davon abzuhalten, während der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben. Dies ist aber bei dem hier von der Antragsgegnerin gegebenen, dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB a. F. entsprechenden Hinweis nicht der Fall. Vielmehr macht er dem Betroffenen deutlich, dass er Einwendungen erheben muss, um sich die Möglichkeit eines späteren Normenkontrollantrags zu erhalten. Eine dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB a. F. folgende Belehrung lässt im Vergleich zum Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB n. F. und dem des § 47 Abs. 2a VwGO erst recht keinen Zweifel daran, dass Einwendungen erhoben werden müssen, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Dagegen ist es nicht Aufgabe einer derartigen Belehrung, den Betroffenen bereits im Einzelnen darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen ein späterer Normenkontrollantrag zulässig oder unzulässig sein könnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, a.a.O., RdNr. 16).

113

2. Der angegriffene Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

114

2.1. Die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das von der Beigeladenen zu 1 betriebene Rechenzentrum, das Anlass für die Planung war, in einem eingeschränkten Gewerbegebieten planungsrechtlich unzulässig wäre.

115

Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 07.05.1971 – IV C 76.68 –, DVBl 1971, 759). Nicht erforderlich sind zwar Bebauungspläne bzw. bauplanerische Festsetzungen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – 4 CN 4.03 –, NVwZ 2004, 856; Urt. v. 21.03.2002 – 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144 [147]). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Der Errichtung und dem Betrieb der vorhandenen und noch geplanten Anlagen des Rechenzentrums der Beigeladenen zu 1 in den eingeschränkten Gewerbegebieten stehen keine dauerhaften rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen.

116

Gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind dort insbesondere Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Diese Kategorie umfasst ihrem Wortlaut nach sämtliche gewerblichen Nutzungen, die mit Rücksicht auf das Wohnen wegen ihres Störgrades nicht mehr ohne weiteres mischgebietsverträglich sind, ohne andererseits so erheblich zu belästigen, dass sie nur in einem Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO verwirklich werden können. Die Vielgestaltigkeit, durch die Gewerbegebiete gekennzeichnet sind, äußert sich gerade in der typischen Funktion, neben Betrieben des produzierenden und des verarbeitenden Gewerbes auch Betrieben des Dienstleistungsgewerbes sowie weiteren nicht erheblich belästigenden gewerblichen Nutzungen wie Lagerhäusern und Lagerplätzen (Abs. 2 Nr. 1) und Tankstellen (Abs. 2 Nr. 3) als Standort zu dienen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004 – BVerwG 4 BN 39.04 –, NVwZ 2005, 324 [326], RdNr. 21, m.w.N.).

117

Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets wird nicht dadurch angetastet, dass auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO aus dem Spektrum der nach § 8 Abs. 2 BauNVO an sich zulässigen gewerblichen Nutzungen einzelne Nutzungsarten ausgeschlossen werden (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004, a.a.O., RdNr. 22, m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmte Arten von nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein und nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen, nicht aber den „Haupttypus“ der nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe.

118

Entgegen der Auffassung der Antragsteller gehören die von der Beigeladenen zu 1 betriebenen Anlagen des Rechenzentrums nicht zu den erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, die nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO zulässig sind.

119

Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO ist gemäß § 15 Abs. 3 BauNVO eine „begrenzt typisierende" Betrachtungsweise geboten (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 – BVerwG 7 C 7.92 –, NVwZ 1993, 987, RdNr. 12 in juris; Beschl. v. 02.02.2000 – BVerwG 4 B 87.99 –, NVwZ 2000, 679, RdNr. 8 in juris). Sofern der zu beurteilende Gewerbebetrieb dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren unterliegt, dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potenziell störender Betriebe bei ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung nicht vernachlässigt werden, vielmehr ist es geboten, die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs „nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb" im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO heranzuziehen; denn die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnungsgebers zugrunde liegen, und diese Wertung selbst bilden Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit; dies bringt § 15 Abs. 3 BauNVO dadurch zum Ausdruck, dass er lediglich verbietet,allein die immissionsschutzrechtlichen Einordnungen heranzuziehen (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992, a.a.O., RdNr. 12, 15; Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauNVO § 8 RdNr. 26). Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotenzial kennzeichnet, darf und muss bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992. a.a.O., RdNr. 15). Sofern für Gewerbebetriebe ein immissionsschutzrechtliches Verfahren nicht in Betracht kommt, kommt es wesentlich darauf an, ob der Betrieb nach seiner Betriebsweise von vorn herein keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist, und zwar im Hinblick auf die Verträglichkeit mit anderen Gewerbebetrieben und den übrigen Nutzungen im Gewerbegebiet: zu berücksichtigen ist auch die Möglichkeit, inwieweit durch Nebenbestimmungen die Gebietsverträglichkeit hergestellt werden kann (Söfker, a.a.O., BauNVO § 8 RdNr. 26).

120

Nach diesem Maßstab stellt das in Rede stehende Rechenzentrum keinen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb dar, der in einem Gewerbegebiet planungsrechtlich unzulässig wäre. Rechenzentren gehören nicht zu den immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen (vgl. Anhang 1 zur 4. BImSchV), so dass ein die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotenzial nicht unterstellt werden kann. Welche Störungen von ihnen zu erwarten sind, hängt vielmehr von der konkreten Betriebsweise, insbesondere davon ab, welche – potenziell lärmintensiven – Kühl- und Lüftungsanlagen zum Einsatz kommen und wie diese angeordnet und betrieben werden. Es bestehen – gerade auch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen zu 1 im städtebaulichen Vertrag vom 30.09.2011 zugesicherten und mittlerweile durchgeführten Lärmminderungsmaßnahmen (siehe dazu unten S. 46) – keine Anhaltspunkte dafür, dass das Rechenzentrum der Beigeladenen zu 1 nicht gewerbegebietsverträglich betrieben werden kann. Welche Störungen auf das benachbarte Wohngebiet ausgehen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

121

Die von den Antragstellern angeführte „industrieartige Kubatur“ ist bei der Einstufung als ein nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO unerheblich, weil die Kubatur eines Gebäudes nicht die Art der baulichen Nutzung (§§ 1 ff. BauNVO), sondern das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) betrifft.

122

2.2. Der angegriffene Bebauungsplan lässt auch keine beachtlichen Abwägungsfehler erkennen.

123

Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – BVerwG IV C 50.72 –, DVBl 1974, 767 [770]; Urt. v. 01.11.1974 – BVerwG IV C 38.71 –, BVerwGE 47, 144 [146]). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – BVerwG 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100 [105], RdNr. 18).

124

2.2.1. Die Abwägung leidet entgegen der Annahme der Antragsteller nicht deshalb an einem Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin die Errichtung und den Betrieb des Rechenzentrums als nicht erheblich belästigendes Gewerbe im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO eingestuft hat.

125

Wie bereits oben (2.1.) im Rahmen der Erforderlichkeit der Planung dargelegt, hängt der Störgrad des Rechenzentrums von der konkreten Betriebsweise, insbesondere davon ab, welche – potenziell lärmintensiven – Kühl- und Lüftungsanlagen zum Einsatz kommen und wie diese angeordnet und betrieben werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Rechenzentrum der Beigeladenen zu 1 nicht gewerbegebietsverträglich betrieben werden kann, bestehen nicht.

126

2.2.2. Ein Abwägungsmangel ist auch nicht in Bezug auf die Bewältigung der von den Gewerbegebieten auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkenden Lärmimmissionen erkennbar. Die Antragsgegnerin hat – jedenfalls im Rahmen des ergänzenden Verfahrens – das maßgebliche Abwägungsmaterial bezüglich der von der Nutzung des Rechenzentrums ausgehenden Geräuschbelastungen insbesondere auch für die Anwohner der nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise vollständig ermittelt, zutreffend bewertet, die sich daraus ergebenden privaten und öffentlichen Belange in nicht zu beanstandender Weise abgewogen und damit auch dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung entsprochen.

127

2.2.2.1. Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, und des sich daraus für die benachbarte Wohnbebauung ergebenden Konfliktes in Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen festgelegt, dass für die Errichtung von neuen Anlagen der rechnerische Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans im baurechtlichen Zulassungsverfahren zu erbringen ist und für die Teilflächen GEe 1, GEe 2.1, 2.2 und 2.3, GEe 3 und GEe 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4, welche immissionsschutzrechtlich als eine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zu betrachten seien, dieser Nachweis insgesamt für die bestehenden und die geplanten Anlagen zu erbringen ist, wobei die festgesetzten Emissionskontingente für die Teilflächen zu beachten sind. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan hierzu festgelegten Emissionskontingente halten einer rechtlichen Prüfung stand.

128

a) Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der zulässigen Nutzung (Nr. 1) oder nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften (Nr. 2) gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten in Betracht. Das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen kann zur planungsrechtlichen Steuerung des Immissionsschutzes prinzipiell als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB bauleitplanerisch geregelt werden, und dementsprechend können etwa Gewerbegebiete nach dieser Eigenschaft durch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten für bestimmte Flächen des Baugebiets gegliedert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 – BVerwG 4 BN 8.08 –, BRS 73 Nr. 12, RdNr. 7 in juris; Beschl. v. 27.01.1998 – 4 NB 3.97 –, BRS 60 Nr. 26, RdNr. 9 in juris; VGH BW, Urt. v. 09.12.2014 – 3 S 1227/12 –, juris, RdNr. 54, m.w.N.). Als zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, der als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann, ist der sog „immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel" (IFSP) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt; der festgesetzte Grenzwert enthält für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.1998, a.a.O., RdNr. 7). Da die DIN 45691 im Wesentlichen lediglich die Rechenmethode für die Bildung von IFSP näher bestimmt, die Funktionsweise im Übrigen aber mit der Festsetzung von IFSP übereinstimmt, hat die obergerichtliche Rechtsprechung folgerichtig auch die Zulässigkeit von Emissionskontingenten nach der DIN 45691 bestätigt (vgl. die Nachweise bei Versteyl / Storr / Schiller, Die schalltechnische Überplanung von Gewerbe- und Industriegebieten mit Emissionskontingenten, I+E 2011, 163 [164], m.w.N). Der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel bzw. das Emissionskontingent ist ein Emissionswert, der den Pegel der Schallleistung bezeichnet, die bei gleichmäßiger Verteilung sowie bei ungehinderter Abstrahlung und ungehinderter verlustloser Schallausbreitung je Quadratmeter höchstens abgestrahlt werden darf. Die Höhe des Schallleistungspegels wird aus dem Planwert geeigneter Immissionsorte errechnet. Die Pegel werden für alle Teilflächen des Plangebiets so festgelegt, dass der Planwert an keinem der Immissionsorte durch die einwirkenden Geräusche aller Betriebe und Anlagen im Plangebiet überschritten wird (vgl. BayVGH, Urt. v. 29.11.2012 – 15 N 09.693 –, juris, RdNr. 37).

129

Die Festsetzung von Emissionskontingenten setzt allerdings voraus, dass die Emissionsgrenzwerte das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln. Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als „Eigenschaft" von Anlagen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist. Die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit der Gliederung von Baugebieten folgt damit dem Gedanken der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung, der den Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO insgesamt zugrunde liegt (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 02.10.2013 – BVerwG 4 BN 10.13 –, BRS 81 Nr. 16, RdNr. 5 in juris, m.w.N.). Sollen Lärmemissionskontingente in einem Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, muss das Baugebiet intern anhand der zulässigen Schallleistungspegel in einzelne Teilbereiche gegliedert werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.09.2012 – 2 D 38/11.NE –, BRS 81 Nr. 18, RdNr. 120 in juris, m.w.N.).

130

In dieser Weise ist die Antragsgegnerin verfahren. Sie hat für Teilgewerbegebiete besondere Emissionskontingente (LEK) gemäß DIN 45691 festgesetzt, wobei allerdings die Unterteilung zwischen den Teilgebieten GEe 4.2, 4.3 und 4.4 sowie zwischen den Teilgebieten 2.1 und 2.3 nicht aus „akustischen“ Gründen, sondern nach dem Maß der baulichen Nutzung erfolgte, so dass dort jeweils übereinstimmende Emissionskontingente gelten (vgl. die Anmerkung * in Abschnitt 9.2.1 der Begründung des Bebauungsplans).

131

b) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Aus den planerischen Festsetzungen ergibt sich mit der erforderlichen Klarheit, auf welche (Teil-)Flächen sich die unterschiedlichen Kontingente beziehen. Der angegriffene Bebauungsplan regelt auch, welches Berechnungsverfahren bei der Beurteilung der Vorhaben anzuwenden ist. Nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen erfolgt die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach DIN 45691 mit den in Kapitel 4.5 angegebenen Gleichungen (2) und (3).

132

c) Die festgesetzten Emissionskontingente halten auch inhaltlich einer Prüfung stand. Die Antragsgegnerin hat als Grundlage hierfür das schalltechnische Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 (Beiakte A, Anlage 4) erstellen lassen, in welchem die Emissionskontingente für die einzelnen Teilflächen berechnet wurden. Dieses Gutachten lässt keine durchgreifenden Mängel erkennen.

133

aa) Nach Nr. 4.1 der DIN 45691 wird als erstes festgelegt, welche Lärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets maximal ankommen sollen. Diese werden als Gesamt-Immissionswerte LGI definiert. Der jeweilige Gesamt-Immissionswert stellt den Wert dar, der von allen Betrieben und Anlagen im Sinne der TA Lärm an einem Immissionsort (z. B. Wohngebäude) maximal ankommen darf. Er wird von der Gemeinde in Ausübung ihres planerischen Gestaltungsspielraums für alle relevanten schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes festgelegt. Der Gesamt-Immissionswert wird oft dem Immissionsrichtwert der TA Lärm entsprechen, welcher wiederum im Wesentlichen mit den Orientierungswerten des Beiblattes 1 zur DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) übereinstimmt. Bei seiner Festlegung ist von der Nutzung am jeweiligen Immissionsort entsprechend dem ggf. vorhandenen Bebauungsplan auszugehen (Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm). Das Vorliegen einer Gemengelage kann es im Einzelfall rechtfertigen, die Gesamt-Immissionswerte über den Orientierungswerten der DIN 18005 festzulegen. Die konkrete Schutzwürdigkeit ergibt sich dann aus einer Zwischenwertbildung, wobei meist die Orientierungswerte für ein Mischgebiet die Grenze eines maximal der Wohnnutzung noch zumutbaren Immissionsniveaus bilden. Auch bei der Festsetzung von Emissionskontingenten kann es gerechtfertigt sein, für eine umliegende Wohnnutzung, die als allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplan ausgewiesen ist, „lediglich“ Mischgebietswerte anzustreben (vgl. zum Ganzen: Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 164 f., m.w.N.).

134

aaa) Nach diesem Schema ist der Lärmgutachter hier vorgegangen. Es hat zunächst in nicht zu beanstandender Weise (vgl. dazu Nr. 4.4 der DIN 45691) die maßgeblichen Immissionsorte für die schalltechnische Kontingentierung festgelegt (vgl. S. 10 des Gutachtens). Dies sind die Wohnbaufläche am A-Straße 58/60 (IO 1), das Wohnhaus am A-Straße 50/52 (IO 2), das Wohnhaus am A-Straße 46/48 (IO 3), für die der Gutachter jeweils den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets aufgrund der Festlegungen im Bebauungsplan Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“ angenommen hat. Weitere Immissionsorte sind das Wohnhaus Insleber Straße 5 (IO 4), das Wohnhaus Insleber Straße 9c (IO 5) und das südöstliche davon liegende, (damals) im Bau befindliche Wohnhaus (IO 6), denen der Gutachter auf Grund der dort vorhandenen tatsächlichen Nutzung ebenfalls den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zugesprochen hat. Dem sich innerhalb des Geltungsbereichs des streitigen Bebauungsplans befindlichen Gebäude Lübecker Straße 2 (IO 7) hat er zutreffend den Schutzanspruch eines Gewerbegebiets und der Kleingartensparte „Insleber Straße“ (IO 8) den für ein Mischgebiet geltenden Schutzanspruch im Tageszeitraum zugesprochen, wobei nachts keine Nutzung erfolge. Im nächsten Schritt legte der Gutachter die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für die einzelnen Immissionsorte als Gesamt-Immissionswerte zugrunde, die insoweit identisch sind mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm. Zwischenwerte wegen der bestehenden Gemengelage, etwa die für ein Mischgebiet, hat er nicht gebildet.

135

bbb) Die Wahl der Immissionsorte IO 1 bis IO 3 an der südwestlichen bzw. südöstlichen Fassade der Wohnhäuser ist nicht deshalb fehlerhaft, weil dabei die Außenwohnbereiche unberücksichtigt bleiben, die – wie die Antragsteller einwenden – bei einigen Grundstücken oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete belastet sind.

136

Den Antragstellern ist zwar darin beizupflichten, dass der Schutz der Wohnnutzung am Tag auch die Wahrung der Erholungsfunktion des Außenwohnbereichs umfasst. Außenwohnbereiche sind solche Flächen außerhalb von Wohngebäuden, die in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind, wie Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen. Diese sind allerdings nur tagsüber schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 – BVerwG 4 A 1075/04 –, BVerwGE 125, 116 [242], RdNr. 362). Zu den anerkennenswerten, bei der Abwägung in Rechnung zu stellenden Wohnbedürfnissen gehört, nicht nur innerhalb der Wohngebäude vor Beeinträchtigungen durch Außengeräusche geschützt zu sein, sondern auch die für das Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten Grundstücksflächen angemessen nutzen zu können (BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 – BVerwG 4 BN 17.10 –, BRS 76 Nr. 21, RdNr. 5 in juris). Die Zumutbarkeitsgrenze für die Nutzungsbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche kann ohne eine bundesgesetzlichen Grundlage nicht durch eine bundeseinheitliche Ermittlung und Festlegung von Lärmpegel-Grenzwerten bestimmt werden, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse (BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 – BVerwG 4 C 12.15 –, BVerwGE 128, 358 [381], RdNr. 67). Die Grenzziehung bei einem Dauerschallpegel von 62 dB (A) wird dem Erfordernis gerecht, rechtliche Folgen schon an Lärmbeeinträchtigungen zu knüpfen, die noch nicht die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen und unzumutbare Störungen auf dem Felde der Kommunikation und der Erholung nicht erwarten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, a.a.O., RdNr. 368). Im Übrigen stellen die Werte der DIN 18005 (nur) eine Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dar, von denen abgewichen werden darf; eine Überschreitung des Orientierungswertes für Wohngebiete um 5 dB (A) kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann deshalb die Planung eines Gebietes, die den Randbereich eines angrenzenden Wohngebietes Lärmauswirkungen aussetzt, welche um 5 dB (A) über den Richtwerten für Wohngebiete liegen, zulässig sein (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 – 4 N 6.88 –, BRS 50 Nr. 25, RdNr. 29 in juris).

137

Nach der dem Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 beigefügten Lärmkarte für Gewerbelärm tags beträgt der Lärmpegel in den dem Plangebiet zugewandten Außenwohnbereichen der Wohngrundstücke nördlich des Plangebiets (Gärten, Terrassen) zum großen Teil = 50 dB (A), teilweise = 55 dB (A) (so auch bei den Grundstücken der Antragsteller) und nur bei den vier Grundstücken A-Straße 50 bis 56 (vier Grundstücke) = 60 dB (A). Damit werden zwar die Orientierungswerte der der DIN 18005 Beiblatt 1 Buchstabe b) für allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB (A) nicht bei allen Wohngrundstücken im Außenwohnbereich eingehalten. Gleichwohl erscheint es nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht abwägungsfehlerhaft, wenn dort Pegel bis zu 60 dB (A) zugelassen werden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägungsentscheidung auch in Rechnung gestellt, dass in lärmvorbelasteten Gebieten wie hier, insbesondere bei vorhandener Bebauung und bestehenden Gemengelagen die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005, die keine Grenzwerte seien, nicht immer eingehalten werden; sie stellten vielmehr anzustrebende Zielwerte dar, die der sachgerechten Abwägung in der Bauleitplanung unterliegen (vgl. Abschnitt 9.2.1 der Begründung des Bebauungsplans).

138

bb) Für die Berechnung der Emissionskontingente muss ferner geprüft werden, ob an den Immissionsorten eine Vorbelastung vorhanden ist. Ist ein Immissionsort nicht bereits vorbelastet, ist für ihn der Planwert gleich dem Gesamt-Immissionsrichtwert für das Gebiet, in dem er liegt (vgl. Nr. 4.2 der DIN 45691). Erfolgt eine Überplanung von teilweise bereits bebauten Gewerbe- oder Industriegebieten, ist eine eventuelle Vorbelastung sowohl außerhalb des Plangebiets als auch innerhalb des Plangebiets durch bereits vorhandene Gewerbebetriebe zu berücksichtigen (vgl. Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 166).

139

aaa) Als Vorbelastung wird in Nr. 3.4 der DIN 45691 die Summe aller auf den Immissionsort einwirkenden Geräusche von bereits bestehenden Betrieben und Anlagen außerhalb des Bebauungsplangebiets („vorhandene Vorbelastung“) einschließlich der Immissionskontingente für noch nicht bestehende Betriebe und Anlagen außerhalb des Plangebiets („planerische Vorbelastung“) definiert. Damit entspricht die Vorbelastung in etwa der Vorbelastung im Sinne der Nr. 2.4 TA Lärm zuzüglich der planerischen Vorbelastung. Bei der Ermittlung der Vorbelastung von Betrieben im Umfeld des Plangebietes reicht es regelmäßig aus, die Lärmemissionen in einer „worst-case-Betrachtung“ überschlägig abzuschätzen, um die Gesamtlärmimmissionen bewerten zu können. Dies lässt sich damit begründen, dass für diese Betriebe keine Festsetzungen der zulässigen Lärmemissionen erfolgen (vgl. Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 166).

140

Gemessen daran wurde im schalltechnischen Gutachten vom 21.12.2010 eine zu berücksichtigende Vorbelastung außerhalb des Plangebiets im Sinne der DIN 45691 in nicht zu beanstandender Weise verneint.

141

Der Gutachter hat insbesondere zu Recht eine Vorbelastung durch Verkehrslärm, der von der nahe gelegenen Bahnstrecke und Lübecker Straße ausgeht, unberücksichtigt gelassen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich die vorhandene Vorbelastung nach Nr. 3.4 der DIN 45691 aus der Summe aller auf den Immissionsort einwirkenden Geräusche von bereits bestehenden Betrieben und Anlagen außerhalb des Bebauungsplangebiets, was in etwa der Vorbelastung in Sinne der TA Lärm entspricht. Die TA Lärm gilt nach deren Nr. 1 Satz 2 für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen, mit Ausnahme bestimmter, im Einzelnen aufgeführter Anlagen. Nicht berücksichtigt wird dem entsprechend Straßen-, Schienen- und Fluglärm (vgl. Feldhaus / Tegeder, in: Feldhaus, BImSchG, Bd. 3, B 3.6 Nr. 2 RdNr. 39). Liegen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die nach Nr. 2.4 der TA Lärm ausgeklammerten Geräusche wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob eine Anlage im Zusammenwirken mit diesen Geräuschen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, kommt in entsprechender Anwendung von Nr. 3.2.2 der TA Lärm ggf. eine Sonderfallprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in Betracht (vgl. dazu: Feldhaus / Tegeder, a.a.O., RdNr. 40; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 3.1 TA Lärm RdNr. 28, m.w.N.).

142

Für die Berechnung der Emissionskontingente relevante gewerbliche Immissionsvorbelastungen von außerhalb des Plangebiets, insbesondere von den östlich des Plangebiets jenseits der Lübecker Straße liegenden Gewerbebetrieben, bestehen nach der von den Antragstellern nicht angegriffenen Aussage des Gutachters nicht.

143

bbb) Auch in Bezug auf die Vorbelastungen der im Plangebiet bereits vorhandenen Gewerbebetriebe stellt das schalltechnische Gutachten eine taugliche Grundlage für die Festsetzung der Emissionskontingente dar.

144

Sind im Plangebiet selbst bereits Gewerbebetriebe vorhanden, ist in der Regel eine sorgfältige Erhebung der Lärmemissionen erforderlich, da auf dieser Grundlage die Zulässigkeit der Lärmemissionen dauerhaft festgesetzt werden soll und die Ermittlung somit einen wesentlichen Bestandteil der Satzung darstellt. Daher stellen sich hier grundsätzlich hohe Anforderungen an die Tatsachenermittlung. Die Bestandsaufnahme muss sowohl umfassend sein als auch das tatsächliche Emissionsgeschehen zutreffend abbilden, um der Gemeinde eine zumindest überschlägige Abschätzung der Auswirkungen durch die Kontingentierung auf die im Plangebiet ansässigen Betriebe zu ermöglichen. Die Ermittlung der Emissionssituation im Plangebiet erfolgt im Wesentlichen auf Grundlage der Genehmigungsbescheide, verbunden mit einer rechnerischen und/oder messtechnischen Ermittlung der Lärmemissionen. Lärmimmissionsmessungen sind für sich genommen unzureichend und können lediglich als grober Anhalt herangezogen werden. Um die Frage zu beantworten, welche Lärmemissionen einem Betrieb „zustehen“, bedarf es regelmäßig einer Auswertung der Genehmigungsbescheide des Betriebs. Regelmäßig werden sich aus den Inhaltsbestimmungen oder den Bescheiden beigefügten Auflagen Vorgaben für das maximal genehmigte Immissionsniveau ergeben. Für im Plangebiet noch unbebaute und/oder ungenutzte Grundstücke sind fiktive Lärmkontingente so festzulegen, dass eine übliche gewerbliche Nutzung möglich ist. Dies richtet sich nach den Lärmkontingenten benachbarter Grundstücke und auch nach dem noch „freien“ Kontingent an den umliegenden Immissionsorten. Die Gemeinde muss stets prüfen, ob ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb trotz der Emissionskontingentierung noch möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass das Emissionskontingent einen Eingriff in die ausgeübte Grundstücksnutzung darstellt, wenn es geringer liegt als die derzeitige Lärmemittierung des Betriebs. Auch wenn die Emissionskontingente keine Grundlage für den Erlass nachträglicher Anordnungen bilden, werden Betriebsänderungen oder -erweiterungen gleichwohl in der Zukunft unmöglich gemacht bzw. eingeschränkt. Der bei Eigentumseingriffen stets zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird es daher regelmäßig unmöglich machen, einem Betrieb im Plangebiet ein geringeres Emissionskontingent als das derzeit genehmigte Emissionsverhalten zuzuweisen (vgl. zum Ganzen: Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 166, m.w.N.).

145

(1) Für die im Teilgebiet GEe 7 gelegene Tankstelle werden im schalltechnischen Gutachten vom 21.12.2010 die in der entsprechenden Baugenehmigung festgelegten maximal zulässigen Beurteilungspegel von 49 dB (A) tags und 39 dB (A) nachts herangezogen. In Abschnitt 6.7 hat der Gutachter erläutert, dass die Tankstelle mit Emissionskontingenten von 67 dB (A) tags und 52 dB (A) nachts überplant werden könne, wodurch die laut Genehmigungsbescheid zulässigen Geräuschimmissionen nicht eingeschränkt würden.

146

(2) Da im Genehmigungsbescheid für die im Teilgebiet GEe 5 gelegene Gaststätte offenbar keine Festlegungen zu den zulässigen Geräuschemissionen getroffen wurden und es sich nach Auffassung des Gutachters bei dieser gewerblichen Ansiedlung um nicht störendes Gewerbe handelt, hat er insoweit keine Anforderungen an die festzulegenden Emissionskontingente berücksichtigt.

147

(3) Das schalltechnische Gutachten vom 21.12.2010 ist für die Festsetzung der Emissionskontingente nicht deshalb unverwertbar, weil der Gutachter nicht ermittelt hat, welche Geräuschemissionen und -immissionen die im Plangebiet vorhandenen Bestandsanlagen der Beigeladenen zu 1 hervorrufen, sondern mit der Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass auch die für diese Anlagen festgelegten Emissionskontingente eingehalten werden können. Dieses Vorgehen begegnet hier deshalb keinen Bedenken, weil sich der Mutterkonzern der Beigeladenen zu 1, die Deutsche Telekom AG (DTAG), durch den städtebaulichen Vertrag vom 30.09.2011 zur Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen an den Bestandsanlagen verpflichtet hat, damit die im jeweiligen Gebiet festgesetzten Emissionskontingente eingehalten werden, und die Einhaltung dieser Kontingente nach Lage der Dinge auch tatsächlich erreicht werden kann.

148

Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen, deren Gegenstand u. a. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele und insbesondere die Grundstücksnutzung sein kann (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB). Die Gemeinde kann den Vertragspartner mit solchen Verträgen u. a. dazu verpflichten, sich bei der Ausführung des Vorhabens und der Nutzung des Grundstücks an die Vorgaben des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu halten (vgl. Quaas/Kukk, in: Schrödter, BauGB, § 11 RdNr. 38, m.w.N.). Durch eine vertragliche Abmachung kann sich beispielsweise der Erwerber eines Grundstücks rechtswirksam dazu verpflichten, ein nach öffentlichem Baurecht (materiell) legales Bauwerk zu verändern (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.1985 – III ZR 179/83 –, BGHZ 93, 372). Die Aufzählung im zweiten Satzteil von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist nicht abschließend; vereinbart werden können z. B. Betriebspflichten oder auf den Immissionsschutz bezogene Pflichten (Betriebszeiten, Beschränkungen des betriebsbedingten Verkehrsaufkommens, Pflichten zur Durchführung von Schalldämmmaßnahmen) (vgl. Quaas/Kukk, a.a.O., RdNr. 46, m.w.N.).

149

Auch bei einer Überschreitung der Gesamt-Immissionswerte bei der Ermittlung von Emissionskontingenten kommt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages in Betracht, in dem die Lärmimmissionen durch die Festlegung konkreter Schallschutzmaßnahmen stufenweise abgesenkt werden. Vor Abschluss eines solchen Vertrages ist regelmäßig eine detaillierte Bestandserhebung der relevanten Schallquellen aller Betriebe erforderlich. Sodann ist zu ermitteln, ob relevante Schallquellen in einem angemessenen Zeitraum sowieso abgeschaltet oder ersetzt werden sollen. In einem nächsten Schritt ist zu ermitteln, welche Lärmminderung für die verschiedenen Schallquellen möglich ist und welche Kosten dabei entstehen (zum Ganzen: Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 170 f., m.w.N.).

150

Der Senat hält es im konkreten Fall für ausreichend, dass sich die DTAG, deren 100%ige Tochter die Beigeladenen zu 1 ist, in einem städtebaulichen Vertrag, der im Zeitpunkt der Abwägung im ergänzenden Verfahren vorgelegen hat, gegenüber der Antragsgegnerin dazu verpflichtet hat, die im Bebauungsplan vorgesehenen „immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel“ (Emissionskontingente) ungeachtet bereits erteilter Baugenehmigungen auch für diejenigen Teilgebiete einzuhalten, in denen bereits Anlagen errichtet und betrieben wurden.

151

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Bebauungsplan festgelegten Emissionskontingente für die Bestandsanlagen der Beigeladenen zu 1 durch die vertraglich zugesicherten Lärmminderungsmaßnahmen an den (Haupt-)Emissionsquellen tatsächlich nicht erreicht werden können. In einer von der DTAG in Auftrag gegebenen schalltechnischen Untersuchung der Fa. (...) vom 11.11.2011 (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 03.07.2013) sind in der Tabelle 9 die Schallquellen an den Bestandsanlagen dargestellt, an denen Schallschutzmaßnahmen durchzuführen sind, um die Immissionsrichtwerte an den nach dem Gutachten vom 21.12.2010 maßgeblichen Immissionsorten einhalten zu können. Die Beigeladene zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass zwischenzeitlich die insoweit erforderlichen technischen Erneuerungen auch durchgeführt wurden.

152

Dafür, dass die festgelegten Emissionskontingente tatsächlich eingehalten werden können, sprechen insbesondere die am 23./24.07.2014 von der Fa. (...) durchgeführten Messungen (vgl. den Messbericht vom 31.07.2014, Beiakte H, S. 433 ff.). Aufgabe dieser Messungen war es, die Schallimmissionen an verschiedenen Immissionsorten der Wohnnachbarschaft nach Durchführung von Schallminderungsmaßnahmen an verschiedenen Bestandsgebäuden (z. B. an den Rückkühlern) messtechnisch zu erfassen und den daraus berechneten Beurteilungspegel an den Immissionsorten mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm im Nachtzeitraum zu vergleichen. Die Messungen wurden bei einem repräsentativen Betriebszustand der Kühlanlagen an den Bestandsgebäuden und bei Vollbetrieb der Rückkühlanlagen am neu errichteten Modul 1 durchgeführt, umfassten damit entgegen dem Vortrag der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auch die Lärmemissionen, die von den Kühl- und Lüftungsanlagen der Bestandsgebäude ausgehen. Die Messungen ergaben, dass am Immissionsort A-Straße 32 und an dem gemäß DIN 45645-1 gewählten Ersatzimmissionsort A-Straße 60 die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 40 dB (A) nachts um 2 bzw. 6 dB (A) unterschritten wurden.

153

Der städtebauliche Vertrag vom 30.09.2011, mit der sich die DTAG zur Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente verpflichtet hat, sowie die im B. 2014 durchgeführten (Kontroll-)Messungen haben dem Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner letzten Abwägungsentscheidung auch vorgelegen. Der Vorwurf der Antragsteller, der Stadtrat sei bei seiner Abwägungsentscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Lärmvorbelastungen gegeben seien, trifft nicht zu. Die Begründung des Bebauungsplans vom November 2014 setzt sich in Abschnitt 9.2 (S. 49 f.) damit auseinander, wie bestehende Lärmquellen berücksichtigt werden. Auf Seite 50 der Begründung wird u. a. darauf Bezug genommen, dass parallel und nachfolgend zur Bebauungsplanaufstellung Messungen durchgeführt worden seien, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Ferner wird ausgeführt, dass sich die DTAG in dem städtebaulichen Vertrag verpflichtet habe, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Emissionskontingenten zu akzeptieren (vgl. Seite 52).

154

2.2.2.2. Ein Abwägungsdefizit ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch Verkehrslärm und die sich daraus ergebende Gesamtbelastung für das benachbarte Wohngebiet nicht näher ermittelt hat.

155

Wie oben bereits ausgeführt, ist die Vorbelastung durch Verkehrslärm bei der Bestimmung der Emissionskontingente nach der DIN 45691 nicht zu berücksichtigen. Vielmehr kommt, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die nach Nr. 2.4 der TA Lärm ausgeklammerten Geräusche wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob eine Anlage im Zusammenwirken mit diesen Geräuschen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, in entsprechender Anwendung von Nr. 3.2.2 der TA Lärm eine Sonderfallprüfung im Genehmigungsverfahren in Betracht.

156

Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“ den aus der Umgebung auf das Wohngebiet einwirkenden Verkehrslärm untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm auftreten. Ferner hat sie in Rechnung gestellt, dass die durch die Planung zugelassenen Module aufgrund ihrer großen Länge und Höhe eine zusätzliche abschirmende Wirkung gegenüber der vom Wohngebiet ca. 250 m entfernt liegenden Eisenbahntrasse haben, so dass bei Verwirklichung der Planung von einer Reduzierung des Bahnlärms auszugehen ist.

157

2.2.2.3. Auch in Bezug auf Belästigungen der benachbarten Wohnbebauung durch tieffrequente Schallimmissionen lässt die Abwägung keinen Fehler erkennen.

158

Nach Nr. 7.3 der TA Lärm ist für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz LCeq – LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5 des Anhangs. Wenn unter Berücksichtigung von Nummer A.1.5 des Anhangs schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind, so sind geeignete Minderungsmaßnahmen zu prüfen. Ihre Durchführung soll ausgesetzt werden, wenn nach Inbetriebnahme der Anlage auch ohne die Realisierung der Minderungsmaßnahmen keine tieffrequenten Geräusche auftreten. Nach dem Anhang A 1.5 der TA Lärm können tieffrequente Geräusche z.B. durch langsam laufende Ventilatoren entstehen. Bestimmte Anlagen leiten auch tieffrequente Wechselkräfte in den Baugrund ein. Die dadurch erzeugten Schwingungen können als Körperschall in schutzbedürftige Räume übertragen werden und dort tieffrequente Geräusche verursachen. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält die DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden.

159

Da sich häufig erst nach Inbetriebnahme einer Anlage feststellen lässt, ob tieffrequente Geräusche tatsächlich auftreten (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, 3.1 TA Lärm, Nr. 7 RdNr. 34, m.w.N.), kann die Bewältigung dieses Problems in der Regel dem Vorhabenzulassungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. NdsOVG, Urt. v. 06.08.2013 – 1 KN 217/11 –, ZfBR 2014, 64 [68], RdNr. 74 f. in juris), in dem über ggf. erforderliche Minderungsmaßnahmen nach Nr. 7.3 der TA Lärm zu befinden ist.

160

Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit des Entstehens tieffrequenter Geräusche aufgegriffen und dazu Messungen durchführen lassen. Nach der Stellungnahme der Fa. (...) vom 14.12.2010 (in Beiakte D) wurden für eine erste Einschätzung Messungen zunächst im Freien im Bereich des Immissionsortes IO 1 (A-Straße 50) durchgeführt. Hierbei seien Hinweise, dass die Kriterien der DIN 45680 nicht erfüllt sein könnten, nicht registriert worden. Zwar erzeugten die vorhandenen USV-Anlagen (unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen) Geräusche auch im tieffrequenten Bereich, jedoch seien die registrierten Pegel nicht außergewöhnlich hoch, so dass zu erwarten wäre, die Beurteilungskriterien der DIN 45680 könnten überschritten sein. Für eine abschließende Beurteilung müsste direkt innerhalb der Wohngebäude nach den Vorschriften der DIN 45680 gemessen werden. Auch im Laufe des ergänzenden Verfahrens führte die Fa. (...) Messungen durch. Nach deren Messbericht vom 31.07.2014 (Beiakte H, S. 434 ff.) hätten die Untersuchungen am Immissionsort A-Straße 32 bei geschlossenem Fenster gezeigt, dass nicht davon auszugehen sei, dass tieffrequente Geräusche mit einer schädlichen Umwelteinwirkung vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund bestanden für die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht zu bewältigende Belastungen durch tieffrequente Geräusche auftreten.

161

2.2.3. Die Antragsgegnerin hat das maßgebliche Abwägungsmaterial auch im Zusammenhang mit der von den Modulen ausgelösten Verschattung der nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise ausreichend ermittelt (a), zutreffend bewertet (b) und in nicht zu beanstandender Weise mit den gegenläufigen Belangen der Anwohner des benachbarten Wohngebiets abgewogen (c).

162

a) In Ermangelung verbindlicher normativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung – § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB fordert nur, dass bei der Aufstellung der Bebauungspläne die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen sind – richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB geforderte Ermittlungstiefe nach den Maßstäben praktischer Vernunft unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Von der Gemeinde muss daher zur Abschätzung der Zumutbarkeit einer planbedingten Verschattung eine in der konkreten Situation angemessene und aussagekräftige Ermittlung der maßgeblichen Umstände und deren Bewertung verlangt werden. Entscheidend ist‚ dass die abwägende Gemeinde diejenigen Kriterien erkannt und ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat‚ die dem allgemeinen Kenntnisstand und allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Von der Gemeinde kann nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und – soweit vorhanden – den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Sind Ermittlungen anzustellen, so hat die Behörde lediglich Sorge dafür zu tragen, dass die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben (zum Ganzen: OVG NW‚ Urt. v. 06.07.2012 – 2 D 27/11.NE –, ZfBR 2012, 684 [687], RdNr. 67 f. in juris, m.w.N.; BayVGH; Urt. v. 18.07.2014 – 1 N 13.2501 –, BayVBl 2015, 166 [167], RdNr. 24).

163

Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die Verschattung, die von den im Bebauungsplan zugelassenen Gebäuden des Rechenzentrums ausgeht, ausreichend ermittelt. Hierzu wurden Verschattungsgutachten der Fa. (Ö.) eingeholt, die eine ausreichende Grundlage für die Bewertung der Verschattungswirkung durch die im Bebauungsplan zugelassenen Gebäude erlauben.

164

aa) Das Verschattungsgutachten vom 13.12.2010 (Beiakte D, Abschnitt 3) ging insbesondere von zutreffenden maximalen Gebäudehöhen aus. Auf Seite 1 des Gutachtens wird unter Bezugnahme auf zwei Abbildungen ausgeführt, dass die maximale Gebäudehöhe der beiden neuen Baumodule jeweils 22 m und die Attikahöhe 19 m betrage. Dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans über die maximale Gebäudehöhe. Diese beträgt nach der zeichnerischen Darstellung im fraglichen Teilgebiet GEe 4.2 19 m, und nach Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen ist im Teilgebiet GEe 4.2 abweichend von dieser festgesetzten Höhe auf zwei getrennten Flächen mit einer Grundfläche von jeweils maximal 36,5 x 32 m eine Höhe von 22 m über der Bezugshöhe zulässig. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der nach § 6 Abs. 5 BauO LSA einzuhaltende nachbarschützende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde und es nach den Modellergebnissen für den Stichtag 17. Januar (DIN 5034-1, 1999) durch den „Bebauungsvorschlag“ auch an keinem Wohngebäude zu unzulässigen Verschattungen komme. An der Südfassade des Wohnhauses A-Straße 50/52 werde zwar eine Einbuße an Besonnungsdauer von ca. zwei bis fünf Stunden bilanziert, der Richtwert von einer Stunde werde jedoch erreicht. Bezogen auf die Vorgabe der DIN 5034-1 (1999) könne somit nicht von unzumutbaren Wohnverhältnissen gesprochen werden. Da es in der Rechtsprechung derzeit keinen einheitlichen Bewertungsmaßstab bezüglich der Einschränkung der lokalen Besonnungsverhältnisse durch Hochbauten gebe, sei aus gutachterlicher Sicht zu fordern, dass für die wichtige Winterbesonnung zumindest ein Richtwert (DIN 5034-1, 1999 bzw. Vorher-Nachher-Vergleich – Einschränkung der Besonnung um maximal 40%) erfüllt werde. Wie die Untersuchungsergebnisse zeigten, könne diese Forderung im Plangebiet in allen Bereichen des Wohngebiets am A-Straße erfüllt werden. Die Untersuchungsergebnisse für die Stichtage 21. März und 23. September (DIN 5034-1, 1983) dokumentierten ferner, dass es durch den Bebauungsplanentwurf gegenüber dem Ist-Zustand zu keinen weiteren Richtwertüberschreitungen komme. Die empfohlene Mindestbesonnungsdauer von vier Stunden im Bereich von Terrassen und Balkonen bleibe im Bereich A-Straße 30 bis 56 erhalten. Auch im Bereich der sich nordwestlich anschließenden Kleingärten seien im Plan-Zustand keine unzulässigen Verschattungsdauern zu bilanzieren.

165

Das Gutachten wurde aufgrund des Planentwurfs vom Februar 2011 am 25.02.2011 um die Abschnitte 6 und 7 ergänzt. Danach zeige die ergänzende Betrachtung des Planentwurfs zusammen mit den Modellergebnissen für die Module 1 und 2, dass sich im Planungsumfeld bezüglich der Verschattungsverhältnisse keine unzumutbaren Wohnverhältnisse einstellten. Das Vorher-Nachher-Kriterium, bei welchem als Richtwert eine maximal 40%ige Minderung der Winterbesonnung zugrunde gelegt werde, könne in den Bereichen der Wohnhäuser A-Straße 46 bis 52 nicht eingehalten werden. Es sei jedoch ausreichend, dass für die wichtige Winterbesonnung zumindest ein Richtwert (DIN 5034-1, 1999 bzw. Vorher-Nachher-Vergleich - Einschränkung der Besonnung um maximal 40%) erfüllt werde. Dies sei hier der Fall.

166

In der ergänzenden Stellungnahme zum Verschattungsgutachten vom 15.08.2012 (Beiakte H, Bl. 619 ff.) legte die Fa. (Ö.) die Ergebnisse ergänzender Modellrechnungen bei Berücksichtigung der zulässigen Dachaufbauten bis zu 2,5 m Höhe auf dem Modul 1 dar. Danach wird der Richtwert nach der DIN 5034-1 von einer Stunde noch erreicht. Nach den mit dem Modell SHADOW Vers. 2.2 durchgeführten ergänzenden Studien habe sich gezeigt, dass von den Dachaufbauten bei flach stehender Winterbesonnung, bei der von den Dachaufbauten die deutlichsten Verschattungseffekte zu erwarten seien, im Bereich A-Straße 50/52 im Erdgeschoss keine Zusatzverschattungen ausgingen. Deutlichste Effekte zeigten sich an der Südwest-Fassade des Wohnhauses E-Straße (Grundstück des Antragstellers zu 3). Dort nehme die Besonnungsdauer am Stichtag 17. Januar um weitere 0,6 bis 0,8 Stunden ab. Eine Mindestbesonnungsdauer von über einer Stunde bleibe jedoch gesichert. Auch in anderen Bereichen des Planungsumfeldes ergäben sich aus den Aufbauten keine gravierenden Zusatzverschattungen, die zu weiteren Richtwertunterschreitungen führten. In der Höhenschicht des ersten Obergeschosses bewirkten die von den Dachaufbauten ausgehenden Zusatzverschattungen ebenfalls keine relevanten Negativeffekte. Am Stichtag 21. März seien die Effekte der Dachaufbauten durch den höheren Sonnenstand geringer, so dass auch zu dieser Jahreszeit keine erheblichen Zusatzbelastungen zu bestimmen seien. In der ergänzenden Stellungnahme zum Verschattungsgutachten vom 03.06.2014 wurden schließlich die Ergebnisse ergänzender Modellrechnungen bei Berücksichtigung auch der zulässigen Dachaufbauten auf dem Modul 2 dargestellt. Danach gingen von den Dachaufbauten im Bereich der Module 1 und 2 – auch unter Annahme einer Anlagenhöhe von maximal 3 m – keine relevanten Zusatzverschattungen aus. Neue Bereiche mit Richtwertunterschreitungen seien nicht zu erwarten.

167

bb) Die von den Antragstellern gegen die gutachtlichen Ergebnisse vorgetragenen Einwände sind nicht begründet.

168

(1) Dem Einwand, das Verschattungsgutachten zeige nicht das gesamte Ausmaß der zu erwartenden Verschattung auf, weil die textliche Festsetzung 2.5 des Bebauungsplans zusätzlich zur Gebäudehöhe der geplanten Module nach Planteil A Aufbauten bis 2,5 in Höhe (untergeordnete Bauteile) zulasse, hat die Antragsgegnerin entsprochen und insoweit die beiden ergänzenden Stellungnahmen vom 15.08.2012 und 03.06.2014 eingeholt.

169

(2) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Antragsteller ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter bei Erstellung der beiden letzten ergänzenden Stellungnahmen von einer unzutreffenden maximalen Gebäudehöhe von nur 19 m bezogen auf die gesamte Grundfläche der Module ausgegangen ist. Auf den Abbildungen 2.1, 2.2, 4.1, 4.2, 6.1 und 6.2 ist zwar nur die nach der zeichnerischen Darstellung (allgemein) geltende Gebäudehöhe von 19 m dargestellt. Es kann dem Gutachter aber nicht unterstellt werden, er habe – anders als bei dem ersten Gutachten vom 13.12.2010 – bei seiner Nachberechnung die textliche Festsetzung Nr. 2.3 des Bebauungsplans, die auf zwei Teilflächen maximale Gebäudehöhen bis 22 m zulässt, unberücksichtigt gelassen. In den Abbildungen 5.1 und 5.2 ist bei dem Modul 2 die für eine Teilfläche zulässige Gebäudehöhe von 22 m dargestellt. Auch der Abbildung 3.2 (Dachaufbauten bei Modul 1) lässt sich entnehmen, dass der Gutachter bei diesem Modul für eine Teilfläche eine größere Gebäudehöhe (von 22 m) angenommen hat.

170

(3) Nicht stichhaltig ist der Einwand der Antragsteller, unplausibel sei die Verschattung im Bereich der nördlich angrenzenden Grundstücke im Vergleich der Verschattungsabbildungen 23.1 im Gutachten vom 13.12.2010 in der am 25.02.2011 ergänzten Fassung (Beiakte A, Anlage 4) einerseits und in der ergänzenden Stellungnahme vom 28.02.2011 (Beiakte D, Abschnitt 4) andererseits. Die Darstellung in der Abbildung 23.1 im Gutachten vom 13.12.2010/25.02.2011 geht davon aus, dass die Fläche zwischen dem Modul 1 und der östlich davon bereits vorhanden Bebauung nicht vollständig, sondern nur teilweise bis zu einer Höhe von 4 m bebaut wird, während in der Darstellung G.1 in der ergänzenden Stellungnahme vom 28.02.2011 angenommen wird, dass die gesamte Fläche bis zu einer Höhe von 2 m bebaut wird. Auf diese unterschiedliche Darstellung kommt es indes nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, ob sich die gutachtlichen Feststellungen an den Darstellungen im Bebauungsplan, wie er letztlich beschlossen wurde, orientieren, insbesondere an den in diesem Bereich festgesetzten Baugrenzen und Gebäudehöhen. Sowohl nach der von der Antragsgegnerin beschlossenen Fassung des Bebauungsplans mit Stand vom Juli 2011 als auch nach der Fassung vom November 2014 sind im Teilgebiet GEe 4.3 und im südlich angrenzenden Teilgebiet GEe 3 sowie in den östlich angrenzenden Teilgebieten GEe 2.3 und 2.2 jeweils Baugrenzen festgesetzt, die eine vollständige Überbauung der Fläche zwischen dem Bestandsgebäude und dem Modul 1 ausschließen, so dass eine ca. 10 m breite Freifläche verbleibt. Die maximale Gebäudehöhe im Teilgebiet GEe 4.3 beträgt 4 m. Von diesen Festsetzungen sind das Gutachten vom 13.12.2010/25.02.2011 sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 15.08.2012 und 03.06.2014 ausgegangen.

171

(4) Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, es sei unplausibel, dass nach der Verschattungsstudie (vom 13.12.2010/25.02.2011) die Besonnungsdauer 4 m über Gelände stärker durch die geplanten Gebäude beeinträchtigt werde als 1 m über Gelände, wie aus den Abbildungen 11.1 und 11.2 hervorgehe. Nach der Abbildung 11.1 beträgt die Einschränkung der Besonnungsdauer im Bereich des Gartens des Grundstücks A-Straße 50 durch den Planzustand 1 m über Gelände 3 bis 6 Stunden (mittelgrün, dunkelblau und hellblau dargestellt). Dagegen beträgt dort nach der Abbildung 11.2 die Einschränkung der Besonnungsdauer 4 m über Gelände 5 bis 6 Stunden (hellblau dargestellt). Dies vermag aber die Plausibilität des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Überzeugend ist insoweit der Vortrag der Antragsgegnerin, dass die aufgrund der bestehenden Bebauung bereits vorhandene Verschattung in 1 m Höhe über Gelände bereits stärker ist als in einer Höhe von 4 m über Gelände, so dass sich bei Realisierung der geplanten Baukörper im Bereich der Hausgärten der Grundstücke A-Straße 50/52 unterschiedliche Differenzen zwischen dem Ist-Zustand und dem Plan-Zustand in 4 m Höhe über Gelände gegenüber der Situation in 1 m Höhe über Gelände ergeben können.

172

(5) Auch der von den Antragstellern aufgezeigte „eklatante“ Widerspruch zwischen den Darstellungen des Gutachtens vom 13.12.2010/25.02.2011 in den Abbildungen 9.1 und 10.1 im Vergleich der Abbildungen 17 ist nicht erkennbar. In der Abbildung 17 ist eine Punktanalyse dargestellt, nach der im Punkt P1 (nach Abschnitt 4.5 des Gutachtens und Abbildung 16.1 liegt dieser Punkt am Fenster an der Südfassade des Erdgeschosses A-Straße 50 nahe der Grenze zum Grundstück A-Straße 52) die Besonnungsdauer am 17. Januar im Ist-Zustand fünf Stunden (10.00 bis 15.00 Uhr) und im Plan-Zustand zwei Stunden (10.00 bis 12.00 Uhr) beträgt. Die Abbildungen 9.1 und 10.1 stehen dazu nicht in Widerspruch. Nach der Abbildung 9.1 beträgt zwar die maximale Sonnenscheindauer am 17. Januar für große Teile des Grundstücks A-Straße 50 in einer Höhe von einem Meter über Grund im Ist-Zustand sechs bis sieben Stunden (gelb dargestellt). Im Bereich der Häuserfassaden der Grundstücke A-Straße 50/52 liegen aber auch (kleine) hell- und dunkelgrün dargestellte Flächen, was eine maximale Sonnenscheindauer von vier bis sechs Stunden bedeutet. In der Abbildung 10.1 wird die maximale Sonnenscheindauer im Planzustand am 17. Januar nahe der Häuserfassaden der Grundstücke A-Straße 50/52 mit ein bis zwei Stunden (dunkelblau dargestellt) angegeben.

173

(6) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, der Punkt P5 der Punktanalyse befinde sich an der Südwestseite des Grundstücks E-Straße (Grundstück des Antragstellers zu 3), die stärkste Belastung sei aber an der Südostseite. Nach der vom Gutachter herangezogenen DIN 5034-1 (1999) gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Aufenthaltsraum ausreichend besonnt wird (vgl. auch S. 8 des Gutachtens vom 13.12.2010).

174

b) Die Antragsgegnerin hat auch das die Verschattung betreffende Abwägungsmaterial, insbesondere die Ergebnisse des Verschattungsgutachtens nebst Ergänzungen, in nicht zu beanstandender Weise bewertet.

175

Sie hat in Anlehnung an die gutachtlichen Empfehlungen – ungeachtet der Einhaltung der Vorschriften über Abstandsflächen – maßgeblich darauf abgestellt (vgl. S. 55 ff. der Begründung zum Bebauungsplan mit Stand vom November 2014, Beiakte H, Bl. 725 ff.), ob die Vorgaben der DIN 5034-1 (1999) eingehalten werden, nach der erst die Unterschreitung der Besonnungsdauer von einer Stunde als unzumutbare Verschattung angesehen werden könne. Sie hat auch gesehen, dass die Zumutbarkeitsschwelle in der Rechtsprechung teilweise nicht erst dann als überschritten angesehen wird, wenn die Mindestanforderungen dieser technischen Norm unterschritten werden (so etwa BayVGH, Beschl. v. 16.12.2003 – 14 CS 03.2669 –, juris) und der Gutachter eine Zusatzverschattung auch dann als zumutbar bewertet hat, wenn die Minderung der Besonnungsdauer weniger als 40% beträgt. Sie hat erkannt, dass die letztgenannte Anforderung (nur) an den Südfassaden der Wohnhäuser A-Straße 46, 48, 50 und 52 nicht eingehalten werden kann. Sie hat schließlich in Rechnung gestellt, dass die Anforderungen der DIN 5034-1 (1983) erfüllt werden, wonach Terrassen und Balkone von Wohnungen ausreichend besonnt sind, wenn am 21. März / 23. September eine mindestens vierstündige Besonnung gewährleistet ist. Sie hat schließlich gesehen, dass die Errichtung der beiden Module im Vergleich zum bisherigen Zustand zu einer deutlichen Verschlechterung der Lichtverhältnisse bei einer Reihe von Grundstücken im nördlich angrenzenden Wohngebiet führt. Sie ist in Auswertung dieses Abwägungsmaterials zu dem Ergebnis gekommen, dass bezüglich der Verschattung keine unzulässigen Richtwertunterschreitungen vorliegen.

176

Der von der Antragsgegnerin gewählte Maßstab, die Frage der Zumutbarkeit der Verschattung anhand der DIN 5034-1 (1999) und DIN 5034-1 (1983) zu bewerten, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach Nr. 4.4 der DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ sollte die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche vier Stunden betragen. Soll auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt werden, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. Für die Bewertung und Einstrahlungssituation auf Plätzen und im Bereich der Gärten sieht die frühere DIN 5034-1 aus dem Jahre 1983 vor, dass am 21. März bzw. 23. September mindestens eine vierstündige Besonnung möglich sein soll. Zwar stellen diese technischen Vorschriften mangels Vorliegens ausreichender Erkenntnisse zur biologischen Wirkung des Tageslichts keine verbindlichen Vorgaben für die Bewertung der Verschattung dar. Sie können aber als Orientierungshilfen in der Weise herangezogen werden, dass bei Gewährleistung der darin empfohlenen Mindestbesonnungsdauer eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Verschattung im Regelfall nicht vorliegt; sie dürfen daher einer Planung zugrunde gelegt werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 15.12.2003 – 3 S 2827/02 –, juris, RdNr. 82).

177

c) Die Antragsgegnerin hat auch die gegenläufigen privaten Belange der Antragsteller und weiterer Anwohner‚ von einer Verschattung durch die geplanten Module möglichst verschont zu bleiben‚ mit dem öffentlichen Interesse an der Errichtung der Anlagen in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Sie durfte das öffentlichen Interessen dienende Ziel verfolgen, mit Hilfe der Erweiterung des Rechenzentrums den Standort A-Stadt der Beigeladenen zu 1 als zweites Standbein des „Twin-Core“-Standortes A-Stadt/Biere zu sichern und damit die in § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a, c und d BauGB genannten Belange der Wirtschaft, der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie des Telekommunikationswesens zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, war es erforderlich, insbesondere auch hinsichtlich der Ausnutzbarkeit der im Plangebiet gelegenen Grundstücke, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die beiden Module an diesem Standort betrieben werden können. Diesen öffentlichen Interessen hat die Antragsgegnerin die privaten Interessen der Antragsteller (und der weiteren Grundeigentümer nördlich des Plangebiets) an einer von den Auswirkungen der neuen Rechenzentrumsmodule und ihres Betriebs möglichst unbeeinträchtigten Nutzung ihres Grundeigentums gegenübergestellt. Die dabei im Ergebnis vorgenommene Bevorzugung der öffentlichen Belange steht nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit der Belange der Grundstückseigentümer im nördlich angrenzenden Wohngebiet. Insbesondere bleiben die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) gewahrt.

178

2.2.4. Die Antragsteller können auch nicht (mehr) mit Erfolg geltend machen, die Abwägung leide deshalb an einem Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin die Beeinträchtigung der Avifauna durch die geplante Bebauung fehlerhaft bewertet habe.

179

2.2.4.1. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind zwar gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere auch die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen.

180

2.2.4.2. Soweit der Antragsgegnerin bei der Ermittlung oder Bewertung dieser Belange, insbesondere der Auswirkungen auf die Avifauna, ein nach § 214 BauGB beachtlicher Fehler unterlaufen sein sollte, ist dieser unbeachtlich geworden.

181

Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB können Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

182

Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

183

a) Innerhalb dieser Frist wurden die von den Antragstellern im Normenkontrollantrag geltend gemachten Mängel bei der Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Avifauna nicht gerügt.

184

Für den Lauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die §§ 187 ff. BGB heranzuziehen, so dass entsprechend § 187 Abs. 1 BGB der Fristlauf mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans beginnt, wobei der Bekanntmachungstag nicht mitzurechnen ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 07.11.2014 – 8 S 1353/12 –, BauR 2015, 448 [449], RdNr. 34 in juris, m.w.N.).

185

Für den hier in Rede stehenden Belang der Auswirkungen auf die Avifauna ist die erste Bekanntmachung des Bebauungsplans am 25.11.2011 maßgeblich. Weder mit der erneuten Bekanntmachung am 30.03.2012 noch mit der Bekanntmachung nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens am 10.04.2015 begann die Rügefrist erneut zu laufen. Wird ein Bauleitplan erneut bekannt gemacht, ist die Frist zur Rüge von Mängeln aber bereits verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen von ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden sind; hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die in den ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 21.04.2015 – 3 S 2094/13 –, BauR 2015, 1293 [1295], RdNr. 54 in juris, m.w.N.). Dies ist hier in Bezug auf die naturschutzrechtlichen, insbesondere auch artenschutzrechtlichen Belange nicht der Fall gewesen. Der zweiten Bekanntmachung vom 30.03.2012 lag offensichtlich keine inhaltliche Änderung oder erneute Abwägung zugrunde. Aber auch im Rahmen des ergänzenden Verfahrens ist die Antragsgegnerin – anders als etwa bei den Fragen des Lärmschutzes und der Verschattung – in keine neue Abwägung eingetreten, da in diesem Verfahren auch keine entsprechenden Einwände erhoben wurden.

186

Das Fristende richtet sich nach den §§ 188 Abs. 2, 193 BGB. Da der letzte Tag des Fristlaufs auf den 25.11.2012, einen Sonntag fiel, tritt entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 193 BGB an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag, hier der Montag, der 26.11.2012. Die Jahresfrist lief damit am 26.11.2012 ab.

187

Abwägungsmängel in Bezug auf die Belange des Naturschutzes wurden erstmals im Antragsschriftsatz der Antragsteller vom 19.11.2012 geltend gemacht. § 215 Abs. 1 BauGB verlangt indes eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde. Zwar kann der Anforderung, dass die Rüge gegenüber der Gemeinde erfolgen muss, dadurch entsprochen werden, dass der Gemeinde im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens ein Schriftsatz des Betroffenen übersandt wird, in dem der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird; um die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB zu wahren, genügt es aber nicht, dass der Schriftsatz mit der Rüge innerhalb der Jahresfrist bei Gericht eingeht; maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt des Eingangs bei der Gemeinde (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.06.2009 – 1 N 07.1552 –, BRS 74 Nr. 41, RdNr. 33 in juris, m.w.N.). Die Antragsschrift der Antragsteller, die am 22.11.2012 bei Gericht eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin laut Empfangsbekenntnis (Bl. 36 GA) aber erst am 27.11.2012 und damit nach Ablauf der Jahresfrist erhalten.

188

Die Rechtsfolge des § 215 Abs.1 BauGB tritt allerdings nur ein, wenn die durch die Planung betroffenen Bürger bei Bekanntmachung der Satzung auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen konnten; dies setzt voraus, dass der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB vollständig und unmissverständlich ist (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 – BVerwG 4 CN 2.10 –, BVerwGE 138, 12 [16 f.], RdNr. 15). Nach dieser Vorschrift ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Unterläuft der Gemeinde insoweit ein Fehler, beginnt die Frist nicht zu laufen, wenn der Fehler geeignet ist, einen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Betroffenen davon abzuhalten, innerhalb der im Hinweis angegebenen Frist Verstöße im Sinne des § 215 Abs. 1 BauGB zu rügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2012 – BVerwG 4 CN 5.10 –, BVerwGE 143, 192 [198 f.], RdNr. 22).

189

Die Antragsgegnerin wies in der Bekanntmachung des Bebauungsplans in ihrem Amtsblatt vom 25.11.2011 auf die Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB hin und zitierte diese. Zwar entspricht die Gliederung des zitierten Textes nicht der des § 215 Abs. 1 BauGB; denn der erste Satzteil, „wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind“ sowie Satz 2 sind in dem Hinweis in der Bekanntmachung gliederungstechnisch nur der Nr. 3 des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeordnet, so dass u. U. der Eindruck entstehen kann, die in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB genannten Mängel würden unabhängig von den Voraussetzungen im zweiten Satzteil unbeachtlich. Dieser (mögliche) Fehler war aber nicht geeignet, von der Festsetzungen des Plans Betroffene davon abzuhalten, innerhalb der im Hinweis angegebenen Jahresfrist den geltend gemachten Abwägungsmangel bezüglich des Natur- bzw. Artenschutzes als Fehler im Abwägungsvorgang geltend zu machen.

190

b) Damit kann offen bleiben, ob die von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren geltend gemachten Einwände in Bezug auf die Beeinträchtigung der Avifauna inhaltlich den Anforderungen des § 215 Abs. 1 BauGB genügen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 19.01.2010 – BVerwG 4 BN 35.11 –, ZfBR 2012, 261, RdNr. 4 in juris, m.w.N.).

III.

191

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.

IV.

192

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

V.

193

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Okt. 2015 - 2 K 194/12

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend


Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerk

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

Baugesetzbuch - BBauG | § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht


Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach d

Baugesetzbuch - BBauG | § 47 Umlegungsbeschluss


(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen. (2)

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Okt. 2015 - 2 K 194/12 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Okt. 2015 - 2 K 194/12 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Juli 2014 - 1 N 13.2501

bei uns veröffentlicht am 18.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. D

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2015 - 3 S 2094/13

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je ¼.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragsteller wenden sich gegen einen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2014 - 3 S 1227/12

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Beba

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Nov. 2014 - 8 S 1353/12

bei uns veröffentlicht am 07.11.2014

Tenor Der Bebauungsplan „Rossäcker“ der Gemeinde Alfdorf vom 21. Februar 2011 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich ge

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 25. Juli 2013 - 2 L 73/11

bei uns veröffentlicht am 25.07.2013

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine vom Beklagten verfügte Untersagung der Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken. 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 55, mit der Straßenbezeichnung „Hi
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Okt. 2015 - 2 K 194/12.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2016 - 15 CS 16.1417

bei uns veröffentlicht am 09.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Streitwert für das Beschwer

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2018 - 15 N 17.1175

bei uns veröffentlicht am 11.05.2018

Tenor I. Der am 27. Juni 2016 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. … „W. B.“ der Stadt … ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jewei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - 15 CS 17.2523

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Mai 2017 - 2 K 7/16

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 31/15 "Discountmarkt (L.)" der Antragsgegnerin. 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Einkaufszentrums (L.) in der Stadt

Referenzen

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine vom Beklagten verfügte Untersagung der Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 55, mit der Straßenbezeichnung „Hinter dem W.“. Am 12.12.1991 erteilte der Beklagte der Klägerin zu 1 die Genehmigung für einen „Anbau an das vorhandene Gartenhaus“ auf diesem Grundstück. Das Vorhaben beinhaltete nach den von der Klägerin zu 1 vorgelegten Bauzeichnungen einen 24,85 m² großen Anbau mit einem Schlafzimmer und einem Wohnzimmer. In dem Bauantrag waren in dem Abschnitt „Erläuterung“ die Felder „Wohnen“ und „Errichtung“ angekreuzt, nicht hingegen das Feld „Nutzungsänderung“. Hiervon abweichend wurde ein Anbau mit einer Fläche von etwa 46 m² errichtet.

3

Am 25.03.1997 beantragte die Klägerin zu 1 die Genehmigung eines weiteren „Anbaus an ein Einfamilienhaus“. In den vorgelegten Bauunterlagen war als Bestand der bereits errichtete Anbau in der tatsächlichen Größe eingezeichnet. Die Grundfläche sollte von 85,43 m² auf 129,30 m² erweitert und ein Dachgeschoss mit einer Nettofläche von 70,09 m² errichtet werden. Den Bauantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20.06.1997 ab. Den von der Klägerin zu 1 erhobenen Widerspruch wies das damalige Regierungspräsidium Magdeburg mit Bescheid vom 09.12.1997 zurück. Am 18.12.1997 erhob die Klägerin zu 1 Klage. Bei einer Ortsbesichtigung im August 1998 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass bereits Außenwände für den im Jahr 1997 beantragten Anbau errichtet waren. Daraufhin ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 13.08.1998 gegenüber der Klägerin zu 1 die Einstellung der Bauarbeiten an. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Magdeburg mit Widerspruchbescheid vom 27.05.2003 zurück. Die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 07.07.2000 (4 A 546/97 MD) ab. Den Antrag der Klägerin zu 1 auf Zulassung der Berufung (2 L 309/00) lehnte der Senat mit Beschluss vom 27.10.2003 ab.

4

Mit streitgegenständlichen Bescheiden vom 15.10.2004 untersagte der Beklagte den Klägern die weitere Nutzung des Gebäudes als Wohnhaus und drohte für den Fall der Missachtung ein Zwangsgeld an. Zur Begründung gab er an: Eine Genehmigung für die Nutzung des Gebäudes bestehe nicht und dürfe auch nicht erteilt werden. Es bestehe die erhebliche Gefahr einer Nachahmung, zumal es im fraglichen Bereich zu einem weiteren rechtswidrigen Umbau eines Gartenhauses gekommen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2005 ergänzte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Bescheide vom 15.10.2004 dahingehend, dass die Kläger die Nutzung des Gebäudes als Wohnhaus innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides zu unterlassen haben. Gleichzeitig wurde ihnen gesamtschuldnerisch ein Zwangsgeld von 10.000,00 € angedroht. Im Übrigen wies das Landesverwaltungsamt die Widersprüche zurück.

6

Am 18.04.2005 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie u.a. vorgetragen haben: Der Zustand des Gebäudes einschließlich der Umbaumaßnahmen sowie die Nutzung als Wohnung sei Mitarbeitern des Beklagten fortlaufend bekannt gewesen. Der Landrat habe in einem Gespräch am 09.02.2001 die Fertigstellung des im Rohbau befindlichen Anbaus, die Neuüberdachung des gesamten Gebäudes und die Nutzung des Erdgeschosses als Wohnung ausdrücklich geduldet. Darüber hinaus habe der Beklagte im Einvernehmen mit der Stadt A. fortlaufend Baugenehmigungen für Nachbargrundstücke erteilt. Ihr Grundstück befinde sich zudem nicht im Außenbereich.

7

Die Kläger haben beantragt,

8

die Bescheide des Landkreises A-Stadt vom 15.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 14.03.2005 aufzuheben,

9

sowie

10

die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er hat u. a. vorgetragen, auch aus dem Aufstellungsbeschluss der Stadt A. vom 17.08.2005, nach welchem das Grundstück der Kläger in einem reinen Wohngebiet liege, ergebe sich keine abweichende Beurteilung. Es sei nicht abzusehen, dass das eingeleitete Verfahren in einen wirksamen Bebauungsplan münde. Gegen die Rechtmäßigkeit eines entsprechenden Bebauungsplans bestünden erhebliche Bedenken.

14

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.08.2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Für die Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes zu Dauerwohnzwecken liege keine Baugenehmigung vor. Der Beklagte habe am 12.12.1991 lediglich die Genehmigung für einen 24,85 m² großen Anbau an das vorhandene Gartenhaus erteilt. Diese Genehmigung umfasse weder das tatsächlich errichtete Gebäude noch eine Nutzung desselben zu Dauerwohnzwecken. Die Nutzung des Gebäudes als Dauerwohnung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, weil sie bauplanungsrechtlichen Vorschriften widerspreche. Das Grundstück der Kläger liege im Außenbereich; die Umgebung sei insgesamt durch kleingärtnerische Bungalows geprägt. Ermessensfehler lägen nicht vor. Solche ergäben sich insbesondere nicht aus einer längerfristigen Duldung der Wohnnutzung. Die im Februar 2001 vom damaligen Landrat des Beklagten ausgesprochene Duldung entfalte keinerlei Legalisierungswirkung. Sie habe lediglich die Bedeutung gehabt, dass der illegale Zustand zunächst hingenommen werde. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Sofern der Beklagte rechtswidrig Baugenehmigungen erteilt haben sollte, sei er nicht gezwungen, vom Erlass einer Nutzungsuntersagung abzusehen, wenn es gerade an einer Baugenehmigung fehle. Die Nutzungsuntersagung erweise sich schließlich nicht im Hinblick auf den Beschluss der Stadt A. vom 17.08.2005 als fehlerhaft, in welchem diese die Absicht bekundet habe, das fragliche Gebiet als Wohnbaufläche auszuweisen. Für die Kläger bestehe lediglich eine vage Aussicht, dass das Vorhaben nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens genehmigungsfähig werde. Zudem habe der Beklagte deutlich gemacht, dass er die Realisierung eines für das Vorhaben der Kläger günstigen Bebauungsplans als sehr zweifelhaft ansehe.

15

Am 06.05.2009 beschloss die Stadt A.. die 1. Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 37 „Lange Gasse“, der das Grundstück der Kläger, das östlich angrenzende Grundstück (Flur A, Flurstücke 103/56 und 104/56) sowie das an den bisherigen Geltungsbereich sich anschließende Flurstück 54 umfasste. Der Plan setzte für die Grundstücke der Kläger sowie für die östlich angrenzenden Flurstücke 103/56 und 104/56 ein reines Wohngebiet fest mit Ausnahme eines 20 m tiefen, mit Garagen bebauten Streifens an der Straße „Hinter dem W.“, für den eine „private Grünfläche“ festgesetzt wurde. Für das an das Grundstück der Kläger im Westen angrenzende, etwa 105 m tiefe und 40 m breite Flurstück 54, auf dem 10 Kleingärten angelegt waren, setzte der Plan für einen Teilbereich an der Straße „Lange Gasse“ von etwa 35 m Tiefe und voller Grundstücksbreite, der der Fläche der beiden nördlich gelegenen Kleingärten entspricht, ein „eingeschränktes“ reines Wohngebiet fest. Für einen „Zeitraum 1“ war als Nutzungsart folgendes bestimmt: „Kleingarten, befristet nach § 9 Abs. 2 BauGB bis zur Aufgabe des Gartens durch den derzeitigen Nutzer, max. 15 Jahre ab Rechtskraft des B-Plans“. Für einen „Zeitraum 2“ war als Nutzungsart festgesetzt: „reines Wohngebiet, gem. § 9 Abs. 2 BauGB, nach der Aufgabe des Gartens durch den Nutzer, spätestens nach 15 Jahren ab Rechtskraft des B-Plans“. Ferner wurde in Nr. 1 der textlichen Festsetzungen geregelt, dass gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Bebauung im vorgegebenen Baufeld (Teilbereich) erst nach Aufgabe des Gartens durch die derzeitigen Nutzer, spätestens nach 15 Jahren ab Rechtskraft des Bebauungsplans zulässig ist. Für den übrigen Teil des Flurstücks 54 war – ohne zeitliche Begrenzung – eine private Grünfläche festgesetzt. Für das Flurstück 104/56 wurde im Bereich der vorhandenen Wohnbebauung durch Baugrenzen ein etwa 22,5 tiefes und 10 m breites Baufenster festgesetzt. Ein weiteres, durch Baugrenzen festgelegtes Baufenster erstreckte sich im nördlichen, an der Straße „Lange Gasse“ gelegenen Teil. Innerhalb dieses Baufensters befand sich auch das von den Klägern zu Wohnzwecken genutzte Gebäude.

16

Am 29.06.2009 wandten sich die Eigentümer der Flurstücke 103/56 und 104/56 im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan (2 K 102/09). Daraufhin setzte der Senat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 12.08.2009 entsprechend § 94 VwGO bis zur Erledigung des Normenkontrollverfahrens aus. Mit seit dem 08.04.2011 rechtskräftigem Urteil vom 17.02.2011 erklärte der Senat den Bebauungspan Nr. 37 „Lange Gasse“, 1. Erweiterung, für unwirksam. Zur Begründung führte er aus, einer Erweiterung des Bebauungsplans könne zwar nicht entgegengehalten werden, sie sei mit dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vereinbar; die Bebauungsplanerweiterung sei aber deshalb fehlerhaft, weil die von der Stadt A.. auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BauGB getroffene Festsetzung einer zeitlich gestaffelten Nutzung für das Flurstück 54 unzulässig sei. In dem Urteil ließ der Senat offen, ob die Planerweiterung auch abwägungsfehlerhaft war, insbesondere in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes und die im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenzen.

17

Daraufhin beschloss die Stadt A. am 19.05.2011 die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB. In seiner Sitzung vom 10.07.2012 beschoss sie den Bebauungsplan Nr. 37 „Lange Gasse“, 1. Erweiterung im ergänzenden Verfahren. Der Plan sieht wiederum die Festsetzung eines reinen Wohngebiets für das Grundstück der Kläger, der östlich angrenzenden Flurstücke 103/56 und 104/56 sowie des nördlichen Teils des Flurstücks 54 vor. Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB sind nicht mehr enthalten. Die westliche Baugrenze für das Flurstück 104/56 wurde gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan dergestalt geändert, dass sie auf der Grenze zum Grundstück der Kläger liegt. Die nördliche Baugrenze verläuft weiter nördlich als im ursprünglichen Bebauungsplan. Nach Ausfertigung am 10.07.2012 wurde der Bebauungsplan im Amtsblatt der Stadt A. vom 21.07.2012 bekannt gemacht.

18

Zur Begründung der vom Senat bereits mit Beschluss vom 07.03.2007 zugelassenen Berufung haben die Kläger u.a. vorgetragen, ihr Vorhaben sei – jedenfalls mittlerweile – aufgrund des von der Stadt A. beschlossenen Bebauungsplans offensichtlich genehmigungsfähig. Ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB sei möglich gewesen. Wirksamkeitsmängel bestünden nicht (mehr).

19

Die Kläger beantragen,

20

das angefochtene Urteil zu ändern und die Bescheide des Landkreises A-Stadt vom 15.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 14.03.2005 aufzuheben,

21

sowie

22

die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, es lägen weiterhin keine Gründe vor, von einer Untersagung der illegalen Dauerwohnnutzung abzusehen.

26

Das bestehende Gebäude verletze die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück. Des Weiteren sei die augenblickliche Situation von mehreren Unwägbarkeiten gekennzeichnet. Die Kläger hätten am 10.11.2009 einen Bauantrag zum Umbau des Gebäudes gestellt, der eine Aufstockung und einen Rückbau vorsehe. Ob die Kläger den beantragten Umbau durchführen wollen, erscheine nach ihrem zwischenzeitlichen Auszug im Jahre 2011 als nicht sicher. Sie hätten andernorts ein neu saniertes Objekt bezogen.

27

Darüber hinaus sei die Nutzungsuntersagung abhängig von der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 37 „Lange Gasse“ 1. Erweiterung, der im Wege eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB korrigiert worden sei. Der Senat sei in seinem Urteil vom 17.02.2011 von einer Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans ausgegangen, weil nicht davon habe ausgegangen werden können, dass die Stadt A. die Bebauungsplanerweiterung auch ohne die Befristung der kleingärtnerischen Nutzung beschlossen hätte. Dann aber seien die Grundzüge der Planung betroffen, so dass ein lediglich ergänzendes Verfahren die falsche Verfahrensart gewesen sei. Bei der ursprünglichen Festsetzung einer zeitlich befristeten baulichen Nutzung habe es sich um einen materiellen Fehler gehandelt, der einen erneuten Abwägungsbedarf ausgelöst habe. Mit der Entscheidung darüber, ob die Gartennutzung dauerhaft festgeschrieben oder eine Wohnnutzung ermöglicht werden solle, sei über eine grundsätzliche Ausrichtung des Bebauungsplanes zu befinden gewesen.

28

Zudem sei die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung nicht gegeben. Der Stadtrat der Stadt A. habe nach umfassender öffentlicher Einbeziehung ihrer Bürger in seiner Sitzung am 07.05.2008 die „integrierte Stadtentwicklungskonzeption 2020“ beschlossen, die sich an den städtebaulichen Notwendigkeiten unter Berücksichtigung demografischer Entwicklungen bis zum Jahr 2020 orientiere. Die Konzeption setze sich auch mit der Frage nach der Ausweisung von Bauland für die Wohnbebauung auseinander und gelange zu der Aussage, dass in keinem Fall weiteres neues Bauland an der Stadtperipherie oder im Umland ausgewiesen werden sollte, sondern Überlegungen angestellt werden sollten, wie die Wohnwünsche der Einwohner flexibel und preiswert auch in der Innenstadt angeboten bzw. gefördert werden könnten. Diese Ordnungsvorstellungen hätten im Bebauungsplan Berücksichtigung finden müssen. Stattdessen werde in der Planbegründung das der integrierten Stadtentwicklungskonzeption 2020 widersprechende Ziel definiert, das Wohnen in reizvoller Lage am Stadtrand zu ermöglichen. Betrachte man die Ziele der Planung im Einzelnen und vergleiche sie mit den Möglichkeiten, diese tatsächlich durch die Planung zu erreichen, ergäben sich einige Widersprüchlichkeiten. Nach Ziffer 2.2 der Begründung sei als weiteres Ziel die „Vermeidung der weiteren Zersiedelung im städtischen Randbereich“ vorgegeben. Die Planung scheine damit als Ziel zu verfolgen, der bereits vorhandenen illegalen Bautätigkeit im Plangebiet entgegenzuwirken und auf das Vorhandene zu beschränken. Als Problem werde dabei die Vermischung von großen Gartenbereichen mit bereits vorhandener, teils legaler und teils illegaler Wohnbebauung im Plangebiet angesehen. Betrachte man jedoch das Plangebiet und die sich anschließende Bebauung Richtung Osten, so müsse festgestellt werden, dass auch im weiteren Verlauf der Langen Gasse eine durchwachsene Bebauung anzutreffen sei, welche von Privatgärten und dazwischen errichteten (bestandsgeschützten) Wohnhäusern geprägt werde. Die östliche Abgrenzung des Plangebietes (hinter einem der bestandsgeschützten Wohnhäuser) erscheine willkürlich gewählt und ungeeignet, das vorgegebene Ziel zu erreichen. Zudem sei es einer Gemeinde auch nicht möglich, einer illegalen Bautätigkeit in den Randbereichen der Stadt mit planungsrechtlichen Mitteln effektiv entgegenzuwirken. Illegale Bautätigkeit könne nur durch ordnungsbehördliche Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde aufgegriffen werden. Nur diese verfüge über die rechtlichen Instrumentarien, solch illegales Bauen zu unterbinden und nicht weiter ausufern zu lassen. Es sei auch nicht ohne weiteres erkennbar, was der Planaufsteller mit dem angegebenen Ziel der „Begrenzung einer optimierten Bautätigkeit zum Wohnen und zur Erholung im Plangebiet“ im Blick habe. Um etwa das Ziel zu erreichen, auch in Zeiten schrumpfender Städte einen gewissen Bestand an attraktivem Bauland in ruhiger Lage vorzuhalten, erscheine der Bebauungsplan ungeeignet. Da sich im Plangebiet bereits 4 Wohnhäuser befänden, würde im Ergebnis nur ein neuer Standort für eine Wohnbebauung entstehen. Die Eigentümer des betroffenen Grundstücks hätten aber bisher ausdrücklich erklärt, dass ihrerseits kein Interesse an einer weiteren Bebauung bestehe. Da hiernach keine städtebaulichen Ziele erreichbar seien, entstehe unter Berücksichtigung der bisherigen Begleitumstände der Eindruck, dass die verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzungen hinsichtlich des illegal errichteten und genutzten Gebäudes der Kläger treibende Kraft im Bebauungsplanverfahren eingenommen hätten und die in der Planung aufgezeigte städtebauliche Konzeption in ihrer positiven Zielsetzung nicht wirklich gewollt sei.

29

Der Bebauungsplan genüge auch in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Zu den abzuwägenden Belangen zählten gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB auch die von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepte und sonstige städtebauliche Planungen und damit auch die integrierte städtebauliche Entwicklungskonzeption bis 2020. Jedoch habe es die Stadt A. unterlassen, sich in der Abwägung mit diesen Zielstellungen auseinanderzusetzen. Zudem sei im Bebauungsplanverfahren den Interessen der Kleingartenbesitzer im nördlichen Bereich des Grundstückes Flur A Flurstück 54 zunächst ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt worden. Warum diese Interessen in der neueren Fassung keine Berücksichtigung mehr finden, sei nicht ersichtlich. Auch habe die Stadt A. Planalternativen, wie etwa die Gartennutzung dauerhaft festzuschreiben und dann über ein entsprechendes Monitoring die Entwicklungen im Gebiet im Auge zu behalten, nicht in Erwägung gezogen. Die Stadt A. habe zudem die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) nicht hinreichend beachtet. Nach der Stellungnahme des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft vom 11.04.2012 werde nach neuesten Berechnungen der gesamte Bereich des Bebauungsplanes bei einem HQ100-Ereignis (Jahrhunderthochwasser) komplett überströmt. Das Festsetzungsverfahren hierzu sei bereits eingeleitet. Dies habe im August 2012 stattgefunden. In der Zeit vom 21.09.2012 bis 22.10.2012 sei die öffentliche Bekanntmachung und Auslegung erfolgt. Das Festsetzungsverfahren stehe damit unmittelbar vor seinem Abschluss. Selbst wenn wegen der im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch fehlenden Festsetzung des Bereiches als Überschwemmungsgebiet kein Planungsverbot im Sinne von § 78 Abs. 1 WHG bestanden habe, hätte sich die Stadt mit der Problematik umfassender auseinandersetzen müssen.

30

Am 16.07.2013 haben die Eigentümer der Flurstücke 103/56 und 104/56 erneut einen Normenkontrollantrag gestellt, diesen aber noch nicht begründet.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Stadt A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

I. Die zulässige Berufung ist begründet.

33

Die Klage hat Erfolg, denn die angefochtenen Nutzungsuntersagungen sind gegenwärtig rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

34

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts richtet sich nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht. Im Zweifel gilt die Regel, dass bei der Anfechtung von Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, während bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung – je nach dem zeitlichen Umfang des Aufhebungsbegehrens – auch spätere Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 – 11 C 25.93 –, BVerwGE 97, 214 [220], RdNr. 29 in Juris, m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (BVerwG, Urt. v. 11.07.2011 – 8 C 12.10 –, Juris; Urt. v. 22.01.1998 – 3 C 6.97 –, BVerwGE 106, 141 [143], RdNr. 18 in Juris). Eine Nutzungsuntersagungsverfügung stellt einen Dauerverwaltungsakt dar, weil sie nicht nur das Gebot enthält, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen (vgl. auch OVG NW, Urt. v. 19.12.1995 – 11 A 2734/93 –, UPR 1996, 458 [nur Leitsatz], RdNr. 13 in Juris). Da das Bauordnungsrecht keine Aussage über den maßgeblichen Zeitpunkt trifft, ist eine – ursprünglich rechtmäßige – Nutzungsuntersagung auf eine Anfechtungsklage hin aufzuheben, wenn die untersagte Nutzung nach einer dem Betroffenen günstigen Änderung der Verhältnisse materiell baurechtmäßig geworden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.1989 – 4 B 132.88 –, Juris, RdNr. 6; OVG NW, Urt. v. 19.12.1995, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 19.02.1999 – 14 B 98.296 –, Juris, RdNr. 14).

35

Nach § 79 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.12.2005 (GVBl. S. 769) – BauO LSA –, die der Regelung des § 84 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 09.02.2001 (GVBl. S. 50) – BauO LSA a. F. – entspricht, kann, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden.

36

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 07.03.2006 – 2 L 76/04 –, Juris, RdNr. 8, m.w.N.) sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal – also ohne die erforderliche Genehmigung – genutzt wird; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen.

37

1. Die Nutzung des Gebäudes der Kläger zu Dauerwohnzwecken dürfte zwar formell rechtswidrig sein, weil die der Klägerin zu 1 erteilte Baugenehmigung vom 12.12.1991 die Nutzung des Gebäudes zu Dauerwohnzwecken nicht umfasst haben dürfte und auch zu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechende Genehmigung nicht erteilt wurde. Die Baugenehmigung vom 12.12.1991 erlaubte nach ihrem Wortlaut lediglich den „Anbau an ein vorhandenes Gartenhaus“; eine Änderung der Nutzung als Gartenhaus in eine Dauerwohnnutzung ist darin nicht genannt. Auch der von der Klägerin zu 1 seinerzeit eingereichte Bauantrag lässt nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, dass mit dem Anbauvorhaben zugleich eine Nutzungsänderung erfolgen sollte.

38

Der Antragsteller bestimmt selbst, was Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist, und es ist daher seine Sache, durch seinen Bauantrag den Verfahrensgegenstand festzulegen sowie hierzu klar und eindeutig alle für die Genehmigung notwendigen Angaben zu machen, von denen die Bauaufsichtsbehörde auszugehen hat. Der Antrag muss so klar sein, dass auf ihn, wird ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindung der Baugenehmigung regelt. Für die Auslegung von Willenserklärungen des Bürgers gegenüber der Verwaltung gilt wie im umgekehrten Fall, dass der erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte (BVerwG, Urt. v. 27.05.1981 – 8 C 49.81 –, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 42, S. 2, RdNr. 19 in Juris). Für die Auslegung eines Bauantrags als Willenserklärung ist zum einen auf die Angaben des Bauherrn in dem Bauantragsformular, zum anderen auf die von ihm eingereichten Bauvorlagen abzustellen; soweit diese von der Behörde mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen sind, werden sie zum inhaltlichen Bestandteil der Baugenehmigung und haben Anteil an ihren Rechtswirkungen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 12.01.2001 – 10 B 1827/00 –, BauR 2001, 755 [756], RdNr. 7 in Juris).

39

Das Vorhaben der Klägerin zu 1 war im Bauantrag lediglich als „Anbau an vorhandenes Gartenhaus“ bezeichnet. Zwar kreuzte sie in der Erläuterung das Feld „Wohnen“ an und gab als Anzahl der Wohnungen die Zahl 1 an. Diese Angaben können aber ohne weiteres auch so verstanden werden, dass das Gebäude weiterhin als Garten- oder Wochenendhaus bewohnt und durch den Eintrag lediglich klargestellt werden sollte, dass es sich um eine – auch für ein Garten- oder Wochenendhaus zulässige – beschränkte zeitweise Wohnnutzung und nicht um eine anderweitige Nutzung, etwa als Geräte- und Lagerraum, handeln sollte. Für diese Auslegung spricht maßgeblich, dass in der entsprechenden Zeile nur das Feld „Errichtung“, nicht aber auch das Feld „Nutzungsänderung“ angekreuzt wurde. Auch aus dem Umfang der baulichen Erweiterung des Gartenhauses ließ sich nicht ohne weiteres ableiten, dass nach der Fertigstellung eine Dauerwohnnutzung erfolgen sollte. Ein Gebäude mit einer Wohnküche von 12,33 m², einem WC/Bad von 4,5 m², einem Flur von 4,22 m², einem Wohnzimmer von 12,67 m² und einem Schlafzimmer von 12,18 m², mithin einer Gesamtnutzfläche von (netto) 45,9 m² kommt ohne weiteres auch für eine Nutzung als Wochenendhaus in Betracht. Ferner fehlten die für Wohnhäuser regelmäßig erforderlichen Nachweise zum Schallschutz, Wärmeschutz und Brandschutz.

40

2. Die Nutzung zu Dauerwohnzwecken ist aber offensichtlich genehmigungsfähig geworden. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die ausgeübte Nutzung den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht und dieser keine beachtlichen Mängel erkennen lässt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

41

2.1. Die Nutzung des in Rede stehenden Gebäudes der Kläger entspricht den Festsetzungen des am 21.07.2012 in Kraft getretenen Bebauungsplans der Stadt A. Nr. 37 „Lange Gasse“, 1. Erweiterung, in seiner nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens maßgeblichen Fassung vom 29.05.2012. Danach liegt das Grundstück der Kläger in einem reinen Wohngebiet nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO, wo Wohngebäude allgemein zulässig sind (§ 3 Abs. 2 BauNVO).

42

2.2. Der Bebauungsplan lässt in der Gestalt, die er nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens erhalten hat, keine beachtlichen Mängel erkennen.

43

2.2.1. Entgegen der Annahme des Beklagten kann der darin vorgenommenen Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 37 „Lange Gasse“ um das Grundstück der Kläger, die Flurstücke 103/56 und 104/56 sowie das Flurstück 54 weiterhin nicht entgegengehalten werden, sie sei mit dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vereinbar.

44

Nach dieser Bestimmung ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 07.05.1971 – IV C 76.68 –, DVBl 1971, 759 [761 f.]). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar verletzt, wenn und soweit dem Inhalt eines Bauleitplanes unabhängig von aller Abwägung der von ihm berührten Belange von vornherein kein mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes öffentliches Interesse zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309 [312]). Dies ist in aller Regel aber erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen der Fall; es reicht aus, wenn der Plan „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 46.91 –, BVerwGE 92, 8 [14 f.], m.w.N.). Ein solcher „grober Missgriff“ kann auch dann vorliegen, wenn Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht dem wahren planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur ein vorgeschobenes Mittel zur Verfolgung anderer als städtebaulicher Gründe darstellen (VGH BW, Urt. v. 27.07.2001 – 5 S 2534/99 –, BauR 2002, 897 [899], m.w.N.).

45

Ein solcher die Planungsschranke des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB überschreitender Missgriff liegt hingegen nicht bereits dann vor, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans auf Anregungen oder Wünsche Privater zurückgeht.

46

Die städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird – selbstverständlich – auch durch die Interessen Privater beeinflusst; denn die Planung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. Werden für bestimmte Bereiche konkrete Nutzungswünsche verlautbart, steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr gewollten Weise darauf zu reagieren. So kann sie Nutzungswünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren städtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht. Umgekehrt kann sie bestimmte Nutzungswünsche auch zum Anlass nehmen, aus städtebaulichen Gründen eine von ihr nicht gewollte bauliche Entwicklung in einem bestimmten Bereich durch Schaffung entgegenstehenden Baurechts künftig zu unterbinden, indem sie eine anderweitige, die unerwünschte Entwicklung verhindernde positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der betreffenden Fläche in ihrem städtebaulichen Gesamtkonzept trifft. Einer Gemeinde ist es nicht verwehrt, im Rahmen ihrer städtebaulich motivierten Zielvorstellungen bereits vorhandene – legale oder auch zunächst ohne hinreichende Legalisierung entstandene – Nutzungen planungsrechtlich abzusichern und hinsichtlich der künftigen Weiterentwicklung zu steuern. All dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsspielraums der Gemeinde, so dass bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Veränderungswünsche der Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt. Dies kommt auch in § 12 Abs. 1 BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Ausdruck, bei dem die Initiative zur Bauleitplanung vom (privaten) Investor ausgehen kann, über dessen Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Entscheidend für die Frage einer Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung – mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht – in ihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich zu ordnen (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 22.06.1998 – 7a D 170/95.NE –, Juris, RdNr. 47 ff.).

47

In diesem Rahmen ist auch eine sog. Einzelfallplanung zulässig, d. h. eine solche, die räumlich auf nur ein Grundstück oder ganz wenige Grundstücke beschränkt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.08.1993 – 4 NB 12.93 –, ZfBR 1994, 100). Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung ist hingegen zu verneinen, wenn sie nur im ausschließlich privaten Interesse Einzelner erfolgt, insbesondere um eine Bebauung im privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren (vgl. OVG RP, Urt. v. 17.11.2005 – 8 C 10964/05 –, BauR 2006, 417 [nur Leitsatz]; VGH BW, Urt. v. 30.01.1995 – 5 S 862/94 –, NuR 1996, 36 [37]; HessVGH, Urt. v. 20.06.1990 – 4 UE 475/87 –, BRS 50 Nr. 7, S. 21) oder wenn die Planung nur im privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers erfolgt, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 24.08.1993, a.a.O.).

48

Gemessen daran verstößt die Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 37 „Lange Gasse“ um die drei betroffenen Grundstücke nicht gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

49

Zu dem – aus anderen Gründen – für unwirksam erklärten Bebauungsplan vom 06.05.2009 hat der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom 17.02.2011 ausgeführt:

50

„Die Planung erfolgte zwar nach Lage der Dinge auch im privaten Interesse. In der Begründung zum Bebauungsplan wird in der Vorbemerkung u. a, ausgeführt, ausschlaggebend für die Planaufstellung sei auch das Anliegen „mehrerer“ Eigentümer und Nutzer zum Bau von Einfamilienhäusern bzw. deren Erweiterung gewesen. Es mag sogar sein, dass Anlass und Ausgangspunkt der angegriffenen Planerweiterung hauptsächlich – wenn nicht sogar ausschließlich – das ohne die erforderliche Baugenehmigung erweiterte und zu Wohnzwecken genutzte Gebäude der Beigeladenen auf dem Flurstück 55 war, auch wenn dies in der Begründung zum Bebauungsplan keinen Niederschlag gefunden hat.

51

Die Antragsgegnerin hat sich bei der Planung aber auch auf städtebauliche Gründe berufen, die einer rechtlichen Prüfung standhalten.

52

Sie führt in Abschnitt 2.2 der Begründung des Bebauungsplans zunächst an, sie beabsichtige mit der Planung den am Standort begonnenen Bau von Einfamilienhäusern zu optimieren und räumlich zu begrenzen. Dabei solle einerseits den Vorgaben der Stadtentwicklung „gemäß FNP/17“ entsprochen, andererseits dem zunehmenden Alter der Gartennutzer und dem drohenden Leerstand mit Alternativen der Umnutzung oder baulichen Erweiterung begegnet werden. Gemäß FNP stelle das Plangebiet die Grenze zum Übergang in den Außenbereich der Stadt dar, der nicht bebaut werden solle. Im Abschnitt 2.3 der Begründung heißt es weiter, eine plausible Begrenzung von Innen- und Außenbereich sei bisher räumlich nur schwer verständlich zu machen, zumal einige Gärten aus Altersgründen von den Nutzern in absehbarer Zeit aufgegeben würden und zum Teil Baurecht bestehe. Die darin zum Ausdruck kommende Absicht der Antragsgegnerin, durch die Erweiterung des bereits bestehenden Bebauungsplans Nr. 37 „Lange Gasse“ Rechtssicherheit hinsichtlich der Bebaubarkeit der östlich des bisherigen Plangebiets liegenden, teilweise bereits bebauten Grundstücks zu schaffen, ist ein legitimes städtebauliches Ziel. Dabei ist Folgendes in Rechnung zu stellen:

53

Die in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Erforderlichkeit eines Bebauungsplans können nicht unbesehen auf die Änderung eines bereits rechtsgültigen Bebauungsplans übertragen werden (BVerwG, Beschl. v. 10.09.2002 – 4 BN 39.02 –, BRS 66 Nr. 3). Zu der Aufgabe der Gemeinde, eine städtebauliche Konzeption festzulegen und städtebauliche Schwerpunkte zu setzen, gehört es auch, eine bereits vorhandene Bebauung durch eine verbindliche Bauleitplanung zu überplanen, um den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festzuschreiben. Das gilt selbst dann, wenn sich die Bebauung weitestgehend nach § 34 Abs. 2 BauGB bestimmt. Auch hier darf die Gemeinde es als eine Aufgabe städtebaulicher Ordnung ansehen, ein faktisches Baugebiet nunmehr rechtlich zu ordnen und damit städtebaulich „festzuschreiben". Insbesondere stellt es keinen Einwand gegen die Annahme der Erforderlichkeit einer verbindlichen Bauleitplanung dar, dass eine städtebauliche Ordnung auch ohne einen Bebauungsplan hinreichend gewährleistet wäre. Eine derartige Betrachtungsweise würde nämlich außer Acht lassen, dass es in der Hand der Gemeinde liegt, konzeptionelle Vorgaben für die weitere städtebauliche Entwicklung zu entscheiden. Soweit eine derartige Bauleitplanung alsdann eine bislang vorhandene Bebaubarkeit eines Grundstücks einschränkt, ist dies keine Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung als Ganzer. Vielmehr hat die Gemeinde eine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten als einen zu beachtenden Belang privater Eigentümerinteressen in gebotener Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Werden mit der Festsetzung Ziele im Rahmen des der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Konzepts verfolgt, dann ist auch die Festsetzung erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Gerade durch eine derartige verbindliche Regelung kann die Gemeinde Rechtssicherheit für solche Grundstücke schaffen, deren Bebaubarkeit fraglich ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 – 4 NB 1.96 –, ZfBR 1996, 223).“

54

An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beklagten erhobenen Einwände nichts zu ändern. Insbesondere entfällt die städtebauliche Erforderlichkeit nicht im Hinblick darauf, dass die Stadt A. in der „integrierten Stadtentwicklungskonzeption 2020“ die Absicht äußerte, es solle in keinem Fall weiteres neues Bauland an der Stadtperipherie oder im Umland ausgewiesen werden. Ungeachtet dieses Ziels bleibt es der Stadt A. unbenommen, Rechtssicherheit hinsichtlich der Bebaubarkeit der östlich des bisherigen Plangebiets liegenden, teilweise bereits bebauten Grundstücke durch Überplanung dieses Gebiets zu schaffen. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, dass auch im weiteren Verlauf der Langen Gasse eine durchwachsene Bebauung anzutreffen sei, welche von Privatgärten und dazwischen errichteten (bestandsgeschützten) Wohnhäusern geprägt werde, so dass die östliche Abgrenzung des Plangebietes willkürlich gewählt erscheine und ungeeignet sei, das vorgegebene Ziel zu erreichen. Es liegt grundsätzlich im planerischen Ermessen der Gemeinde, wo sie im Bereich einer solchen „durchwachsenen Bebauung“ die Grenze ziehen will. Es mag in der Tat andere oder gar bessere Lösungen gegeben haben, um das angegebene städtebauliche Ziel zu erreichen, die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich planerisch festzuschreiben. Dies ist jedoch Gegenstand der Abwägung und betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung. Ob die weiteren von der Stadt A. angegebenen städtebaulichen Gründe tragfähig sind, ist damit unerheblich.

55

2.2.2. Die Stadt A. konnte den vom Senat in seinem Normenkontrollurteil beanstandeten Mangel (Unzulässigkeit der Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB) im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beheben, wovon das Amt für Regionalplanung und Wirtschaftsförderung des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 31.01.2012 im Übrigen selbst ausgegangen ist.

56

Nach dieser Vorschrift können der Flächennutzungsplan oder die Satzung durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Im Wege des ergänzenden Verfahrens behebbar sind grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel. Ausgenommen sind nur Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen; denn § 214 Abs. 4 BauGB bietet keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren. Die Identität des Bebauungsplans oder der sonstigen Satzung darf nicht angetastet werden. Mängel, die aus einer Überschreitung der durch § 9 BauGB und die Baunutzungsverordnung eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten herrühren, lassen sich ebenfalls im Wege eines ergänzenden Verfahrens beheben (vgl. zu dem inhaltsgleichen § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F.: BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 – 4 CN 20.02 –, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 118, S. 97, RdNr. 34 in Juris, m.w.N.). Diese zu § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellten Grundsätze gelten auch für § 214 Abs. 4 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 14.11.2005 – 4 BN 51.05 –, NVwZ 2006, 329 [331], RdNr. 10 in Juris). Da das ergänzende Verfahren kein Verfahren zur Änderung oder Ergänzung des Änderungsbebauungsplans ist, sondern ein Verfahren zur Heilung von Fehlern dieses Plans ist, ist entscheidend, ob der ursprüngliche Bebauungsplan durch den Änderungsbebauungsplan, der sich aus zwei Teilnormgebungsakten, dem ursprünglichen Plan und der Ergänzung, zusammensetzt und insgesamt als ein Änderungsbebauungsplan Wirksamkeit erlangt, in seiner Grundkonzeption geändert worden ist (BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – 4 C 16.07 –, BVerwGE 133, 98 [109], RdNr. 22). Der zu behebende Mangel darf nicht von solcher Art und Schwere sein, dass er die Planung als ganzes von vornherein in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 – 4 CN 7.97 –, NVwZ 1999, 414, RdNr. 13 in Juris). Das Mittel des § 214 Abs. 4 BauGB versagt in den Fällen, in denen eine „Planreparatur" schlechterdings unmöglich erscheint; ob der Fehler so schwer wiegt, dass er das Grundgerüst der Planung zum Einsturz bringt, hängt von den jeweiligen Umständen ab (BVerwG, Beschl. v. 05.08.2002 – 4 BN 32.02 –, NVwZ-RR 2003, 7 [8]), RdNr. 7 in Juris). Hingegen sind Änderungen des Plans, welche die Grundzüge der Planung im Sinne von § 13 BauGB nicht berühren, stets im ergänzenden Verfahren möglich (Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 RdNr. 225, m.w.N.). Das ist der Fall, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt; Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht (BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O., RdNr. 21, m.w.N.).

57

Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht für alle Konstellationen abstrakt bestimmen. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung gehören nicht stets oder zumindest in der Regel zu den Grundsätzen der Planung. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich, jedenfalls wenn nicht ein anderes Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt wird, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss – soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein – durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss – mit anderen Worten – angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O., RdNr. 23, m.w.N.).

58

Gemessen daran ist das von der Stadt A. aus Anlass des Normenkontrollurteils des Senats durchgeführte ergänzende Verfahren nicht zu beanstanden, weil die vorgenommenen Änderungen nicht die Grundzüge der Planung berühren.

59

a) Dies betrifft insbesondere die Änderung der baulichen Nutzung des nördlichen Teils des Flurstücks 54 dergestalt, dass anstelle eines „eingeschränkten“ reinen Wohngebiets mit einer aufschiebend bedingten bzw. spätestens nach 15 Jahren zulässigen Wohnnutzung ein reines Wohngebiet ohne eine solche Einschränkung festgesetzt wird.

60

Nach der Begründung des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung verfolgte die Stadt A. nach ihrer planerischen Konzeption insgesamt sechs Hauptziele, nämlich (1.) die Sicherung großflächiger Grünbereiche, (2.) die Ermöglichung des Wohnens in reizvoller Lage, (3.), die Begrenzung einer optimierten Bautätigkeit zum Wohnen und zur Erholung im Plangebiet, (4.) die Schaffung einer Perspektive für bebaubares Gartenland bei altersbedingtem Nutzerwechsels und damit die Ermöglichung des Bauens in Gärten nach Aufgabe der Gartenbewirtschaftung durch die derzeitigen Nutzer, (5.) die Vermeidung der weiteren Zersiedelung im städtischen Randbereich sowie (6.) die Ausnutzung und Verbesserung der vorhandenen technischen Infrastruktur. Zwar war es, was den in Frage stehenden nördlichen Teil des Flurstücks 54 anbetrifft, auch ein Anliegen der Stadt A., dass die Nutzung der dort vorhandenen Kleingärten für einen Übergangszeitraum erhalten bleiben kann. Mit der Streichung der Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB hat die Stadt A. aber nur eines der von ihr genannten städtebaulichen (Teil-)Ziele aufgegeben. Aber auch in der Benennung des Ziels Nr. 4 kam deutlich zum Ausdruck, dass auf dem nördlichen Teil des Flurstücks 54 früher oder später Wohnnutzung stattfinden soll. Auch kann angenommen werden, dass die Streichung der Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB noch im Bereich dessen liegt, was die Stadt A. gewollt hätte, wenn sie die weitere Entwicklung gekannt hätte. Nach der Mitteilung der Eigentümer des Flurstücks 54 wird in dem Teil des Plangebiets, in welchem ursprünglich das „eingeschränkte“ reine Wohngebiet festgesetzt wurde, ohnehin nur noch einer der beiden dort vorhandenen Gärten tatsächlich kleingärtnerisch genutzt. Diesbezüglich erklärten die Eigentümer im ergänzenden Verfahren, dass der bestehende Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit weiterlaufe.

61

Dem allem kann der Beklagte auch nicht entgegen halten, der Senat habe in seinem Normenkontrollurteil vom 17.02.2011 in Ansehung des Anliegens der Stadt A., die Nutzungsmöglichkeit der vorhandenen Kleingärten zu erhalten, eine Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans angenommen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Stadt A. die Bebauungsplanerweiterung auch ohne die fehlerhafte Festsetzung beschlossen hätte. Mit dieser Entscheidung trug der Senat dem Umstand Rechnung, dass das Gericht nicht gestaltend tätig sein darf, sondern den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren hat; beschränkt sich eine Rechtsverletzung auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade dieses Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde am besten entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.2007 – 4 BN 44.07 –, Juris, RdNr. 3). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren am 17.02.2011 konnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Aufrechterhaltung des Bebauungsplans ohne die Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB dem Willen der Stadt A. entspricht. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Gemeinde mit einer solchen Änderung die planerische Grundkonzeption ändert.

62

b) Die geringfügige Änderung der Baugrenzen auf dem Nachbargrundstück berührt die Grundzüge der Planung ersichtlich nicht.

63

2.2.3. Der im ergänzenden Verfahren beschlossene Bebauungsplan lässt auch keine beachtlichen Abwägungsmängel erkennen.

64

a) Dem Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB auch die Belange des Hochwasserschutzes einzustellen waren. Darauf wies der Senat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 17.02.2011 hin.

65

Bei diesen Belangen ist u. a. von Bedeutung, dass durch die Bauleitplanung nicht in solchen Gebieten eine bauliche Entwicklung vorgesehen werden soll, in denen Hochwasser zu erwarten ist (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 178). Die Lage eines Baugebiets in einem Überschwemmungsgebiet nach §§ 76 bis 78 WHG stellt einen abwägungserheblichen Belang nach § 1 Abs. 6 BauGB dar, der besonders gewichtet werden muss (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.07.2007 – 15 N 06.741 –, ZfBR 2008, 52 [55]). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) lag das Plangebiet zwar (noch) nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet nach §§ 76 Abs. 2, 78 WHG oder in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 3 WHG. Da die Belange des Hochwasserschutzes in § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB eigenständig bodenrechtlich (städtebaulich) geregelt sind, hat diese Vorschrift allerdings unabhängig von den (weitergehenden) Vorschriften des WHG Bedeutung. Dies gilt vor allem dann, wenn die wasserrechtlichen Instrumente in räumlicher Hinsicht nicht greifen oder in zeitlicher Hinsicht noch nicht getroffen sind (vgl. zum Ganzen: Söfker, a.a.O., m.w.N.). In diesem Zusammenhang kommt es auch darauf an, ob die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets den Schluss darauf zulässt, außerhalb liegende Flächen blieben von Überschwemmungsereignissen verlässlich verschont (vgl. NdsOVG, Urt. v. 24.11.2010 – 1 KN 266/07 –, DVBl 2011, 292, RdNr. 34 in Juris, m.w.N.). Insofern ist von Bedeutung, dass der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt in seiner aktualisierten Stellungnahme vom 11.04.2012 darauf hinwies, dass neue hydraulische Berechnungen der HQ100-Wertes größere Überschwemmungsflächen am Gewässerlauf der Eine in der Ortslage A. ergeben hätten und nach diesen Vorgaben der gesamte Bebauungsplan zu überdenken sei, weil der Bereich „Lange Gasse“ nach diesen neuesten Berechnungen bei HQ100 komplett überströmt werde.

66

Weiter musste die Stadt A. beachten, dass das Plangebiet im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz als Vorbehaltsgebiet für Hochwasserschutz dargestellt ist. Vorbehaltsgebiete wirken als Gewichtungsvorgaben auf nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen ein und dürfen durch öffentliche oder private Belange von höherem Gewicht überwunden werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 – 4 C 4.02 –, BVerwGE 118, 33 [47 f.], RdNr. 43 in Juris). Mit einer Gewichtungsvorgabe soll auf den Abwägungsvorgang steuernder Einfluss genommen werden; der Gemeinde werden Ziele vorgegeben, die in der Abwägung zwar nicht von vornherein unüberwindbar sind, denen nach der programmatischen Wertung des übergeordneten Normgebers jedoch erkennbar ein erhöhtes inneres Gewicht zukommen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.1997 – 4 NB 27.96 –, BVerwGE 104, 68 [77], RdNr. 27 in Juris). Eine Zurückstellung der in der Gewichtungsvorgabe benannten Belange kommt folglich nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht. Dies bedarf besonderer Rechtfertigung. Die Gemeinde muss die Belange, die sie für vorzugswürdig hält, präzise benennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1997, a.a.O., S. 78, RdNr. 31 in Juris).

67

Gemessen daran mag zweifelhaft erscheinen, ob die Stadt A. in Bezug auf den Hochwasserschutz fehlerfrei abgewogen hat. So hat sie zwar die Belegenheit des Plangebiets in einem Vorbehaltsgebiet für Hochwasserschutz in ihrer Abwägung erkannt und ausgeführt, dass dem Vorbehaltsgebiet in der Abwägung konkurrierender Nutzungsansprüche ein besonderes Gewicht beigemessen werde (vgl. lfd. Nr. 17 des Abwägungsbogens). Allerdings lässt sich weder dem Abwägungsbogen noch der Begründung des Bebauungsplans entnehmen, welche besonderen Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, das besondere Gewicht des Vorbehaltsgebiets hinter die in Teilbereichen vorgesehene Wohnnutzung zurücktreten zu lassen.

68

b) Etwaige Mängel bei der Abwägung der Belange des Hochwasserschutzes sind aber, soweit sie erheblich im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB gewesen sein sollten, jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 21.07.2012 schriftlich gegenüber der Stadt A. unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wurden. Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des Bebauungsplans hingewiesen.

69

Fehler bei der Einschätzung der Überschwemmungsgefahr beträfen die Ermittlung oder Bewertung der Belange des Hochwasserschutzes nach § 2 Abs. 3 BauGB. Solche Mängel unterfallen den Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Eine fehlerhafte Gewichtung der Belange des Hochwasserschutzes ist ebenfalls dem Abwägungsvorgang zuzuordnen (vgl. Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 214 RdNr. 61), so dass insoweit eine Unbeachtlichkeit nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB eingetreten wäre.

70

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2013 auf Nachfrage erklärt, dass er die von ihm im gerichtlichen Verfahren beanstandeten Mängel nicht an die Stadt A. herangetragen habe. Auch in dem von den Eigentümern des Nachbargrundstücks am 16.07.2013 gestellten Normenkontrollantrag sind bislang keine Abwägungsmängel benannt worden. In der Antragsschrift haben sie lediglich vorgetragen, es werde sich erweisen, dass der Bebauungsplan unwirksam sei, die nähere Begründung aber einem späteren Schriftsatz vorbehalten. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass von anderer Seite Mängel bei der Abwägung dieser Belange innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht wurden.

71

b) Mögliche weitere Mängel im Abwägungsvorgang wären ebenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich geworden. Dies gilt insbesondere für die vom Beklagten angeführten Mängel, wie etwa die Nichtberücksichtigung bzw. fehlende Gewichtung der integrierten Stadtentwicklungskonzeption der Stadt A., eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Belangen der Kleingartennutzer sowie die von ihm vermisste Prüfung von Planungsalternativen.

72

3. Der Beklagte kann die angefochtene Nutzungsuntersagung auch nicht darauf stützen, dass das (Wohn-)Gebäude der Kläger gegen die Vorschriften über Abstandsflächen verstoße. Zwar dürfte ein solcher Verstoß nach Lage der Dinge gegeben sein, weil der von den Klägern errichtete Anbau den nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA erforderlichen Mindestabstand von 3 m nach Aktenlage teilweise nicht einhält. Diese Verletzung landesrechtlicher Normen kann auch nicht durch den Bebauungsplan mit der Festsetzung von Baugrenzen legalisiert werden. Ferner mag eine Nutzungsuntersagung nicht nur dann ausgesprochen werden können, wenn die ausgeübte Nutzung öffentlichen Vorschriften widerspricht, sondern – als im Vergleich zur Beseitigungsanordnung milderes Mittel – auch dann, wenn die Errichtung des Baukörpers gegen baurechtliche Vorschriften verstößt. Im konkreten Fall untersagte der Beklagte indes nur die Nutzung des Gebäudes als Wohnhaus, nicht aber die Nutzung des Gebäudes insgesamt wegen des zu geringen Abstandes zum Nachbargrundstück. Insoweit schiebt der Beklagte nicht lediglich Ermessenserwägungen nach, die die Untersagung der Nutzung als Wohnhaus stützen bzw. ergänzen sollen. Vielmehr würde er damit der Sache nach die bisherige Ermessensbegründung in ihrem Kern auswechseln und damit in ihrem Wesen verändern, was die Grundsätze über das Nachschieben von Gründen (§ 114 Satz 2 VwGO) nicht zulassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2003 – 1 WB 23.03 – Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32, RdNr. 6 in Juris).

73

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

74

III. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2009 – 1 WB 61/09 –, Juris; Beschl. v. 01.10.2009 – 6 B 14/09 –, Juris, m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Bevollmächtigung erfüllt. Die Frage, ob der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, war angesichts der baulichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger und des Verhaltens des ehemaligen Landrats des Beklagten nicht einfach gelagert.

75

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11 ZPO.

76

V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012.
Der Antragsteller - J... M... K... - ist der Sohn und Erbe von U... K..., die am 19.9.2013 verstarb. U... K... war Eigentümerin des mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück, für das bisher kein Bebauungsplan existiert, liegt nunmehr im räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 18.4.2011 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“. Am 1.7.2011 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“ wurde vom 19.12.2011 bis zum 27.1.2012 öffentlich ausgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte in den „E.er Nachrichten“ am 9.12.2011.
Am 23.1.2012 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Hierbei führte sie im Wesentlichen aus, das Grundstück, das bislang dem reinen Wohnen vorbehalten gewesen sei, erfahre durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets eine unzulässige Umqualifizierung, die mit dem Gebietserhaltungsanspruch unvereinbar sei. Ferner bewirke der Bebauungsplan eine Wertminderung ihres Grundstücks. Weiter sei das Grundstück nunmehr einem deutlich höheren Schwerlastverkehr ausgesetzt. Die Festsetzung von Immissionskontingenten begegne rechtlichen Bedenken. Die Umsetzung des Bebauungsplans gestatte die Errichtung sehr hoher gewerblicher Baukörper. Diese erwiesen sich als rücksichtslos und führten überdies zu einer Veränderung des Kleinklimas und des bislang gewährleisteten Luftaustausches.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 23.4.2012 den Bebauungsplan als Satzung, deren Ausfertigung am 4.5.2012 erfolgte. Der Satzungsbeschluss wurde am 11.5.2012 in den „E.er Nachrichten“ ortsüblich bekannt gemacht. Am 2.7.2014 wurde der Bebauungsplan mit einem ergänzten Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit bezüglich der DIN 45691 erneut ausgefertigt und am 4.7.2014 in den „E.er Nachrichten“ mit dem Vermerk ortsüblich bekanntgemacht, dass er rückwirkend zum 11.5.2012 in Kraft tritt.
Der Bebauungsplan, der aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen besteht, setzt für das östlich der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) gelegene Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe1) fest. Westlich der R.-W.-Straße setzt der Bebauungsplan ein weiteres eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe2), südlich hieran ein Gewerbegebiet (GE3) und südlich daran anschließend ein Industriegebiet (GI4 und GI5) fest.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erteilte der Deutschen S.........-... GmbH am 27.9.2012 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Produktions- und eines Servicegebäudes nebst 52 Stellplätzen auf dem im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstück Flst.-Nr. .... Nach dem genehmigten Lageplan sollen im Bereich des GEe2 die genannten Stellplätze und im Bereich des GE3 das Produktions- und das Servicegebäude errichtet werden. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entscheiden. Ferner erteilte das Landratsamt der beigeladenen R...... GmbH & Co. KG am 3.7.2013 eine Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 4072, 4074, 4074/1 und 4075/2. Diese Grundstücke liegen - teilweise - im Bereich des GEe1. Über den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch ist ebenfalls noch nicht entschieden.
Die Mutter des Antragstellers hat am 11.6.2012 das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ eingeleitet. Nach deren Tod hat der Antragsteller den Rechtsstreit aufgenommen.
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan setze für sein Grundstück ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Die Nutzung dieses Areals sei jedoch seit Jahrzehnten ausschließlich dem reinen Wohnen vorbehalten. Nördlich seines Grundstücks befinde sich jenseits der Leonie-Wild-Straße Wohnbebauung. Es gelte dort der Bebauungsplan „Justus-von-Liebig-Straße“, der die Wohnbebauung in dem parallel zu dieser Straße liegenden „Wingertspfad“ als allgemeines Wohngebiet festsetze. Westlich des Grundstücks lägen Grünflächen. Südlich seines Grundstücks in Richtung Gemarkung Heidelberg bzw. Autobahn befänden sich die Betriebsgebäude und Stellplätze der Firma W... Aufgrund der Entfernung zu jenem baulichen Bestand gingen hiervon bislang keine maßgeblichen Einwirkungen oder Belästigungen auf sein Grundstück aus. Es treffe nicht zu, dass die nähere Umgebung seines Grundstücks durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt werde, wohingegen seine Wohnnutzung als Fremdkörper auszublenden sei. Die Auffassung des Senats in seinen Entscheidungen vom 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - und vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - sei unzutreffend. Sein Grundstück weise vielmehr im Hinblick auf die Grundstücke im gegenüberliegenden Wohngebiet „Wingertspfad“ eine vergleichbare Gebietsqualität auf und habe nicht die Gebietsqualität eines Gewerbegebiets. Die Überplanung seines Wohngrundstücks und die damit verbundene planungsrechtliche Herabstufung zum Gewerbegebiet führe zu einer Gebietsveränderung, die seinen Anspruch auf Gebietserhaltung verletze.
10 
Der Bebauungsplan leide an einer fehlerhaften Abwägung. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, den vorhandenen baulichen Bestand und dessen Schutzwürdigkeit auf seinem Grundstück näher zu klassifizieren. Stattdessen werde das private Erweiterungsinteresse der Firma W... als maßgebliches abwägungsrelevantes Argument betont, während sein privates Eigentums- und Wohninteresse als untergeordnet gewürdigt werde. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägungsentscheidung seinen Rechten als Eigentümer eines großflächigen Wohngrundstücks erkennbar nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen.
11 
Bei der Ausweisung des Gewerbegebiet GEe1 handle es sich um einen Etikettenschwindel. Die Festsetzung habe erkennbar den Zweck, eine niedrigwertige Gemengelage zwischen dem bisherigen baulichen Bestand der Firma W... einerseits und der im Norden angrenzenden Wohnbebauung zu schaffen, um hierdurch insgesamt zugunsten der Firma W... ein höheres Lärmpotenzial rechtlich abzusichern. Mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets werde nicht etwa eine gegebene Konfliktsituation entschärft, sondern vielmehr eine solche erst geschaffen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen vermöge an der Verschlechterung der Gebietssituation nichts zu ändern. Im Übrigen sei sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da nicht geregelt werde, welche „baulichen und sonstigen Anlagen“, die ansonsten unzulässig wären, zulässig sein sollten. Im Übrigen fordere § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, dass im Rahmen einer Fremdkörperfestsetzung „die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben“ müsse. Da im konkreten Falle außer der Wohnbebauung auf seinem Grundstück keine anderweitige Bebauung im Bereich des Planbereichs GEe1 vorhanden sei, könne die Fremdkörperfestsetzung auch in keine entsprechende gesamträumliche Betrachtung einbezogen werden.
12 
Sein Grundstück erfahre aufgrund der künftigen Lage in der Mitte eines Gewerbegebiets, der Konfrontierung mit einem langen und hohen Industriebau und der geplanten Verkehrsausweitung auf der Leonie-Wild-Straße eine Wertminderung, die im Rahmen der Abwägung offensichtlich gänzlich unbeachtet geblieben sei.
13 
Die Einbeziehung seines Grundstücks in den Bebauungsplan sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Unter anderem befänden sich südlich des bisherigen Betriebsgeländes der Firma W... bislang unbebaute Flächen. Ferner bestünden westlich der Kreisstraße weitere bebaubare Flächen. Eine Alternativplanung sei insoweit erkennbar nicht ernsthaft angedacht worden.
14 
Die Geräuschkontingentierung beziehe sich ausdrücklich nur auf die außerhalb des Plangebiets nördlich angrenzenden Grundstücke. Der Schutz der im Gewerbegebiet GEe1 liegenden Wohnnutzung werde nicht als Schutzziel angesprochen. Im Gewerbegebiet GEe1 habe die Antragsgegnerin Emissionskontingente von 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts festgesetzt. Die Berechnungen der Antragsgegnerin hierzu seien rechts- und fachwidrig. Anstatt lediglich Grundstücke außerhalb des Plangebiets zur Berechnung der Beurteilungspegel, Planwerte und Immissionskontingente in ihren Ausrechnungen einzubeziehen, habe sie auch sein Grundstück als Immissionsort IO4 einbezogen. Es bestünden Bedenken, ob die Festsetzung von Emissionskontingenten bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem bereits Wohnnutzung vorhanden sei, rechtlich zulässig sei. Wohngebäude innerhalb eines Plangebiets könnten nicht berücksichtigt werden, vielmehr müsse ein Nachweis über die zulässigen Immissionen im Einzelfall geführt werden. Die Geräuschkontingentierung eigne sich ferner nur für Gewerbe- und Industriegebiete, nicht z.B. für Mischgebiete. Die potenziellen Immissionsorte würden teilweise höher gestuft, als dies nach Maßgabe der TA Lärm zulässig sei. Die Antragsgegnerin lege frei erfundene eigene Gemengelagewerte als Immissionswerte zugrunde. Bei der Festsetzung der Immissionskontingente nach der DIN 45691 sei auch die Vorbelastung durch die bestehende gewerbliche Nutzung zu berücksichtigen. In dem Lärmgutachten vom 8.3.2012 würden pauschalierte Vorbelastungswerte „erfunden“, statt die tatsächliche Vorbelastung zu ermitteln.
15 
Aus der Planbegründung und dem schalltechnischen Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 ergebe sich, dass der durch die Ausweisung der Gewerbe- bzw. Industriegebiete resultierende zusätzliche Verkehrslärm keiner weiteren Überprüfung unterzogen worden sei. Dem Gutachter hätten keine verlässlichen Angaben vorgelegen, wie viel zusätzlicher Lärm durch das Plangebiet erzeugt werde. In der Planbegründung werde festgehalten, dass die künftigen Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Straßenplanung noch nicht festlägen. Die nunmehrige Erschließungskonzeption beruhe zumindest auf der vorläufigen Beibehaltung der Kreisstraße als Haupterschließungsstraße. Insoweit werde davon ausgegangen, dass eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf dieser Straße nicht stattfinde. Um zu dieser durch keinerlei Fakten gestützten Annahme zu gelangen, hätte zumindest die Art des bislang vorhandenen Verkehrs ermittelt werden müssen. Richtigerweise hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich durch die Betriebserweiterung der Firma W... zwangsläufig das Verkehrsaufkommen erhöhe. Diese zusätzliche Lärmbelastung hätte bei der Berechnung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Das Lärmgutachten habe bereits angedeutet, dass die Ansiedlung gewerblicher Betriebe in den Teilbereichen GEe1 und GEe2 mit großem Kundenaufkommen und mit Pkw-Parkiergeräuschen verbunden und ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar sei. Ferner sehe die Plankonzeption vor, dass die an seinem Grundstück vorbeiführende Leonie-Wild-Straße deutlich verbreitert werde und die nach der Planung vorgesehenen Gewerbeflächen in jenem Bereich über diese Straße erschlossen werden sollten. Der hiermit verbundene Zusatzlärm sei in der Lärmberechnung erkennbar nicht enthalten und hätte richtigerweise bei Festsetzung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Da sein Eckgrundstück einerseits an der Kreisstraße und andererseits an der Leonie-Wild-Straße anschließe, sei er bei der Realisierung der Planung zwangsläufig einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung ausgesetzt. Dies sei bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden.
16 
Die nach dem Bebauungsplan mögliche Bebauung führe zu einem Wegfall des Luftaustausches. Ferner werde er durch die Abgase infolge des zusätzlichen Verkehrs auf der Kreisstraße erkennbar unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte ergänzende klimaökologische Stellungnahme vom 22.3.2012 basiere auf Strömungssimulationen mit Windanströmung aus Süden bzw. Norden. Der auf der Basis des Bebauungsplans geplante ca. 200 m lange, teilweise bis zu 40 m hohe geplante Baublock führe dazu, dass der aus Richtung Osten bislang zu seinem Grundstück kommende Wind praktisch gänzlich abgeblockt werde, Winde aus Ost und Südost könnten praktisch nicht mehr auf sein Grundstück gelangen. Im Gutachten sei daher die für sein Grundstück maßgebende Hauptwindrichtung überhaupt nicht berücksichtigt worden.
17 
Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach dessen Ergänzung sei rechtswidrig. Der Bebauungsplan sei durch zwischenzeitlich ausgesprochene Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen. Es sei insoweit die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei davon ausgegangen, dass im GEe1 ein Großparkplatz ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahme nicht realisierbar sei. In der Begründung zum Bebauungsplan habe das Planungsbüro P... festgehalten, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft. Die mit der Erweiterung der Betriebsgebäude verbundene Verkehrszunahme lasse sich nicht bewältigen.
18 
Der Antragsteller beantragt,
19 
den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.7.2014 für unwirksam zu erklären.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
den Antrag abzuweisen.
22 
Sie erwidert: Die Umgebung und auch das streitgegenständliche Grundstück des Antragstellers sei nach der Entscheidung des Senats vom 11.3.2010 (- 3 S 2627/08 -) als faktisches Industriegebiet einzustufen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen sei hinreichend bestimmt. Der bauliche Bestand, der geschützt werden solle, sei in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragen. Die Festsetzung gewähre dem Antragsteller einen weitergehenden Schutz, als es bislang aufgrund der Einordnung seines Grundstücks als faktisches Industriegebiet der Fall gewesen sei.
23 
Der Vorwurf, die Immissionsorte seien falsch gewählt worden, sei unzutreffend. Die Emissionskontingente seien ausschließlich aufgrund der Immissionsorte außerhalb des Plangebiets festgesetzt worden. Der Immissionsort IO4 innerhalb des Plangebiets diene lediglich der Dokumentation, welcher Planwert hier vorliege, gerade weil im Bebauungsplanverfahren die Rechtsvorgängerin des Antragstellers diese Überprüfung verlangt habe. Der Schutz des Immissionsortes IO4 solle gerade nicht über Immissionskontingente erfolgen. Dies zeige Ziff. 2.6 der textlichen Festsetzungen, wonach für schutzwürdige Nutzungen innerhalb der Flächen, für die ein Immissionskontingent festgesetzt sei, die Anforderung der TA Lärm gelten. Der Nachweis, dass am Immissionsort IO4 die Werte der TA Lärm eingehalten würden, könne nur im Rahmen der Baugenehmigung der Anlage erbracht werden.
24 
Eine relevante Zunahme von Verkehrslärm werde nicht stattfinden. Es sei sogar von einer Reduzierung der Lkw-Fahrten auf der öffentlichen Straße auszugehen. Die W...-Werke wollten das Hochregallager gerade deswegen errichten, weil bislang die Fertigware aus Platzmangel in Außenlager gefahren und später zum Beladen der Lkw wieder in das Werk zurück transportiert worden sei. Insofern werde das Hochregallager die bisherigen Lkw-Fahrten reduzieren. Ferner sei dafür Sorge getragen worden, dass die Zu- und Abfahrt, insbesondere durch Lkw, nicht über die Ortsmitte der Antragsgegnerin, sondern aus und in Richtung Süden erfolge. Der Bereich, in dem mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei, sei in verkehrslärmtechnischer Hinsicht bei Weitem nicht erreicht und werde auch selbst bei ungünstiger Prognose durch den Bebauungsplan nicht erreicht werden. Eine Verkehrslärmzunahme um 3 dB(A) werde ebenfalls nicht erfolgen.
25 
Der Bebauungsplan leide auch in klimaökologischer Hinsicht an keinem durchgreifenden Fehler. Nach dem Gutachten der Firma Ö... vom 22.3.2012 seien die sich aus dem vorgelegten Planungsentwurf ergebenden klimaökologischen Negativeffekte derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen.
26 
Die Beigeladene beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin an.
29 
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - den Antrag von U... K..., den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auszusetzen, abgelehnt.
30 
Die das Bebauungsplanverfahren betreffenden Akten der Antragsgegnerin und die die Baugenehmigung vom 27.9.2012 betreffenden Baugenehmigungsakten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den am 14. August 2013 im ergänzenden Verfahren bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 42 „Da.-straße/Ba.-straße (Sondergebiet Fremdenverkehr)“ des Antragsgegners. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die vorangegangene Fassung des Bebauungsplans mit Urteil vom 31. Januar 2013 (1 N 11.2087 u. a.), auf das in vollem Umfang Bezug genommen wird, für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner schafft mit dem angefochtenen Bebauungsplan in zentraler Lage zwischen Bahnhof und Altstadt Baurecht insbesondere für ein fünfgeschossiges Hotel der gehobenen Kategorie mit 300 Betten, das im Norden eine Gebäudelänge von etwa 90 m und im Süden zur Bahnhofsstraße hin von annähernd 100 m sowie eine maximale Höhe von 17 m aufweist.

Die Antragstellerin unterhält auf den Grundstücken FlNr. ... und ... (Da.-straße ...) in dem von ihr selbst bewohnten Haus einen Beherbergungsbetrieb. Beide Grundstücke und ein weiteres, ebenfalls ihr gehörendes unbebautes Grundstück (FlNr. ...) grenzen in einer Länge von ca. 90 m unmittelbar nördlich an das Plangebiet. In seinem Urteil vom 31. Januar 2013 hatte der Senat im damaligen Normenkontrollverfahren u. a. der Antragstellerin bemängelt, dass die Auswirkungen des Hotelgebäudes auf ihre Grundstücke nicht ausreichend ermittelt und bewertet worden seien. Insbesondere lägen keine aussagekräftigen Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang die Grundstücke durch den aus Sicht der Antragstellerin im Süden liegenden, bis zu 17 m hohen Hotelneubau gerade in den Wintermonaten verschattet würden. Erst danach könne in der Abwägung im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung entschieden werden, ob die Beeinträchtigung der Besonnung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots von der Antragstellerin hingenommen werden müsse. Darüber hinaus gab der Senat zu bedenken, ob nicht ein noch weiteres Abrücken des Bauraums nach Süden hin zu erwägen sei. Des Weiteren wurden im Hinblick auf das zu erwartende ergänzende Verfahren diverse rechtliche Hinweise gegeben.

Am 7. Mai 2013 beschloss der Marktgemeinderat die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42. Die Antragstellerin erhob im Rahmen des Auslegungsverfahrens insbesondere Einwendungen gegen die methodische Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der im Auslegungsverfahren vorgestellten undatierten „Schattenstudie“, die keinen Verfasser erkennen lässt. In seiner Sitzung vom 23. Juli 2013 behandelte der Marktgemeinderat die Einwände, dabei lag ihm eine ergänzte Fassung der „Schattenstudie“ unter dem Datum 23. Juli 2013 vor, die erstmals ihre Berechnungsgrundlagen (S. 2) und das für die Erstellung verantwortliche Büro K. (...) benennt. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats am 23. Juli 2013 ergibt sich, dass er nach Abwägung der ihm vorliegenden Erkenntnisse davon ausgeht, dass nach einer Gesamtbetrachtung die Verschattung der nördlichen Grundstücke hinzunehmen sei, zumal die „gewählten Abstände der Baulinien“ das gesetzlich erforderliche Maß erheblich überstiegen. Die im Rahmen der Gemeinderatssitzung auf einer Leinwand mittels Beamer vorgestellten Verschattungssimulationen sind als Anhang zur Niederschrift über die Sitzung vom 23. Juli 2013 dargestellt. Der am 24. Juli 2013 ausgefertigte Satzungsbeschluss wurde am 14. August 2013 ortsüblich bekannt gemacht.

Ihren mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 erhobenen Normenkontrollantrag begründete die Antragstellerin mit dem Vortrag, der nunmehr beschlossene Bebauungsplan sei formal fehlerhaft zustande gekommen, weil in der Bekanntmachung vom 24. Mai 2013 über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen worden sei, dass „weitere Änderungen in Bezug auf das Maß der überbauten Flächen, des möglichen umbauten Raums oder der Höhenentwicklung…nicht geplant oder Gegenstand dieser Ergänzung“ seien, obwohl er im Vergleich zu der für unwirksam erklärten Fassung des Bebauungsplans Nr. 4.3 eine Neufestsetzung enthalte, nach der die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien durch Balkone um bis zu 1,50 m überschritten werden dürften. Durch diese Überschreitungsregelung würden Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen im Sinn von § 23 Abs. 2 BauGB getroffen, die von den ursprünglichen Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen abwichen; die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung habe daher ihre Anstoßfunktion für die potentiellen Einwender nicht erfüllen können. Gerade für die Antragstellerin seien die Überschreitungsmöglichkeiten durch die Balkonanlagen zu ihrer südlichen Grundstücksgrenze hin nach dem Wortlaut der Auslegungsbekanntmachung nicht erkennbar gewesen. Des Weiteren sei die textliche Festsetzung in Nr. 4.2 Abs. 3 widersprüchlich sowie unbestimmt und daher unwirksam. Die Festsetzung eines „Rücksprungs von mindestens 1,5 m zur aufgehenden Wand des nächsthöheren Geschosses“ ab dem dritten Geschoss sei sprachlich nicht verständlich und verstoße gegen den Grundsatz der Normenbestimmtheit. Damit sei eine der wesentlichen Festsetzungen, die eine Abtreppung des Baukörpers sicherstellen und so einer riegelartigen Bebauung entgegenwirken sollten, unwirksam.

Der entscheidende Abwägungsmangel liege aber darin, dass die der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegte „Schattenstudie“ keine geeignete Grundlage für die Ermittlung der Verschattung der Grundstücksflächen der Antragstellerin sei. Insoweit könne zunächst auf die Verschattungsstudie des Büros M. und Partner vom 18. November 2013 verwiesen werden, die sich mit der vom Antragsgegner gefertigten Schattenstudie kritisch auseinandersetze. Es fehle bereits an einer Berücksichtigung der Vorbelastung durch das Karwendelgebirge, die nicht bewertet, sondern nur zur Kenntnis genommen worden sei. Weiter enthalte die Studie ausschließlich graphische Darstellungen und keine rechnerischen Aussagen. Die erstellten Abbildungen für die drei in Vergleich genommenen Situationen seien nicht aus dem gleichen Blickwinkel dargestellt, wie es im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung erforderlich gewesen wäre. Auffallend sei, dass die „Regelbebauung“ aus einer sehr nahen Perspektive dargestellt werde, während beim „Hotel“ der Betrachter eine deutlich weiter entfernte Perspektive einnehme; dadurch werde für den letzteren Fall eine geringere Verschattung suggeriert. Die Untersuchung des Büros M. weise darauf hin, dass die Schattenstudie schon mangels quantitativer Aussagen zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der Nachbarschaft keine geeignete Grundlage sein könne; die Studie (S. 11) komme zu dem Ergebnis, dass allein wegen der topographischen Situation von einer Reduzierung der Sonnenstunden am 17. Januar von 7,3 auf 4,6 Stunden (rund 40%) auszugehen sei. Nur auf Grundlage dieser hier fehlenden Ermittlung des Ist-Zustandes könnten die aus dem Bebauungsplan resultierenden Verschattungswirkungen realistisch bewertet werden. In der Abwägung sei nur versucht worden, die nach Errichtung des Hotels verbleibenden Sonnenstunden zu bewerten. Dafür tauge der nicht definierte Begriff der „Sonnenstunde“ jedoch nicht. Tatsächlich sei von einer deutlich längeren Verschattungsdauer auszugehen, als dies durch die in der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegten „Sonnenstunden“ suggeriert werde. Der Hauptgrund für den Abwägungsfehler bestehe darin, dass sich der Antragsgegner nicht mit einer teilweisen Verschattung der vorhandenen oder möglichen Gebäude auf den Grundstücken auseinandergesetzt habe, sondern schlicht zwischen geringer und genereller Verschattung unterschieden worden sei. Der Gemeinderat habe jedoch jegliche Teilverschattung, selbst wenn sie einen erheblichen Teil der Grundstücke erfasse, mit gänzlich fehlender Verschattung gleichgesetzt. Berücksichtige man jedoch die unterschiedlichen Stadien der Teilverschattung, verschlechtere sich nach der Untersuchung M. die bestehende Besonnungssituation für das vorhandene Gebäude Da.-straße ... in den Wintermonaten um bis zu 65%. Dabei sei noch nicht einmal die aufgrund der geographischen Situation in den Wintermonaten ohnehin bereits um bis zu 40% reduzierte Besonnung berücksichtigt. Auch wenn die Vorgaben der DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen - Allgemeine Anforderungen) am Bestandsgebäude noch eingehalten würden, liege eine abwägungserhebliche Verschlechterung der Verschattungssituation vor, die zu einer erheblichen Einschränkung der Wohnqualität führe und insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin betriebene Gästebeherbergung nicht mehr zumutbar sei. Noch gravierender seien die Verschattungswirkungen auf einen nach dem Bebauungsplan Nr. 5 auf den Grundstücken der Antragstellerin noch zulässigen weiteren Baukörper. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse könnten dort nicht gewährleistet werden, so dass bestehendes Baurecht entzogen werde. Nach der Untersuchung M. sei in den Wintermonaten mit einer planbedingten Vollverschattung über mehrere Wochen, wenn nicht gar Monate zu rechnen. Die zur Rechtfertigung der planbedingten Verschattungswirkung herangezogene „Regelbebauung“ sei unmaßgeblich, nachdem sie nach derzeitigem Bauplanungsrecht nicht realisiert werden könne und damit bauplanungsrechtlich unzulässig sei, wie auch der Antragsgegner ausführe. Auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen komme es wegen der besonderen Umstände des hiesigen Falls, insbesondere wegen der Vorbelastung durch das Karwendelgebirge, nicht an. Die Abwägungsmängel seien offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die Planung bei zutreffender Ermittlung der Verschattungswirkungen anders ausgefallen wäre, insbesondere der festgesetzte Bauraum weiter abgerückt und die Höhenentwicklung reduziert worden wäre.

Die Antragstellerin beantragt,

den am 14. August 2013 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 42 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner legte eine „gutachterliche Stellungnahme zur Verschattungswirkung von Neubauten laut Bebauungsplan Nr. 42“ des Ingenieurbüros a. GmbH vom 7. Februar 2014, ergänzt durch Stellungnahmen vom 10. und 19. Februar 2014 vor. Daraus ergibt sich, dass die Anforderungen der DIN 5034-1 am bestehenden Gebäude der Antragstellerin sowohl aktuell mit der Bestandsbebauung (Hallenbad) als auch im Fall der nach Bebauungsplan maximalen Bebauung mit einem Hotelneubau sowohl zur Tag- und Nachtgleiche (21. März/21. September) als auch am 17. Januar eingehalten werden. Am 17. Januar betrage die Dauer der Besonnung des Bestandsgebäudes im Erdgeschoss 1,3 Stunden und im Obergeschoss 2,8 Stunden. Lediglich für das Erdgeschoss eines fiktiven Hauses auf Flurstück ... könne das „optionale Winterkriterium“ nicht eingehalten werden; allerdings sei das Winterkriterium bei einer optimierten Lage des fiktiven Hauses beispielsweise unmittelbar angrenzend an das Bestandsgebäude der Antragstellerin auch für das Erdgeschoss erfüllbar. Am Bestandsgebäude zeige sich ab dem Oktober eines Jahres eine zunehmende Verschattung, die im Erdgeschoss im Dezember ab ca. 12.00 Uhr, Mitte Februar ab ca. 14.30 Uhr einsetze. Für den Zeitraum ab Mitte März bis September bestünden keine Probleme. Das fiktive Gebäude werde im Erdgeschoss ab Mitte November von ca. 12.30 Uhr bis 13.40 Uhr, das erste Obergeschoss von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr besonnt. Die maximale Verschattung lasse eine Besonnung des ersten Obergeschosses im Dezember nur zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr zu, während das Erdgeschoss nicht besonnt werde. Dort gebe es erst ab Mitte Januar wieder Sonne für ca. 20 Minuten, ab Mitte Februar dann von ca. 10.20 Uhr bis 14.00 Uhr. Eine hypothetische Bewertung des Ortes M. unter Ausblendung des Karwendelgebirges sei nicht zielführend. Die in der für die Abwägung am 23. Juli 2013 maßgeblichen Unterlage angegebenen Sonnenstunden, die für die Bewertung der verschattungsbedingten Auswirkungen relevant seien, bildeten den jeweiligen Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und -untergang unter Berücksichtigung der naturgegebenen Verschattung durch das Karwendelgebirge ab; die Sonnenstunden seien nicht zu verwechseln mit den Besonnungsstunden, die angäben, wie lange ein konkretes Fenster unter Berücksichtigung aller verschattenden Elemente besonnt werde. Das höchst vorsorglich in Auftrag gegebene Verschattungsgutachten des Ingenieurbüros a. GmbH bestätige, dass dem Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung die maßgeblichen Verschattungswirkungen infolge der vorliegenden Erkenntnisse und Simulationen hinreichend bekannt waren. Das Gutachten bestätige die methodische Richtigkeit der Untersuchung des Büros von K. Im Rahmen der Abwägung sei deutlich gemacht worden, wie sich die „schleichende Verschattung“ in den Zeiträumen zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhr auf dem vorhandenen Gebäudebestand und der noch unbebauten Fläche entwickele. Im Übrigen gehe auch die Studie M. von der Richtigkeit der Methodik der dem Gemeinderat vorliegenden Untersuchung aus. In Ermangelung normativer Maßstäbe für die Verschattung sei die Beurteilung anhand der konkreten Situation vorzunehmen. Das Rücksichtnahmegebot könne nur im Extremfall beeinträchtigt sein, nicht jedoch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die landesrechtlichen Abstandsflächenvorgaben nicht nur eingehalten, sondern bei weitem überschritten seien. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet gewesen, bei der Gewichtung der Zumutbarkeitsgrenzen die Einbuße an Sonnenschein durch die besondere topographische Situation zulasten der Bauleitplanung einzustellen. Andernfalls wäre bei einer Gebirgssituation, die zu einem hohen Verlust an Sonneneinstrahlung führe, jede weitere durch einen neuen Baukörper verursachte Belastung unzumutbar. Das Rücksichtnahmegebot kenne keine prozentualen Grenzwerte, bei deren Überschreitung von einem rücksichtslosen Verhalten auszugehen sei. Die planende Gemeinde habe die an sie gestellte Anforderung in der Abwägung erfüllt, die Annahmen der Verschattung im Rahmen einer allgemeinen anerkannten Prüfungsmethoden entsprechenden Gesamtbewertung zu beurteilen. In der Gesamtschau der berührten Belange habe sich der Antragsgegner für ein Zurücktreten der Nachbarbelange insbesondere vor dem Hintergrund entscheiden können, dass sich von April bis Ende September eines jeden Jahres keinerlei negative Auswirkungen ergäben und die gesetzlich notwendigen Abstandsflächen nun sogar um das ca. 1,4-fache übererfüllt würden. Im Rahmen der Abwägung habe der Antragsgegner auch eine hypothetische Wohnbebauung nach § 34 BauGB, die ortsüblichen Maßstäben folge, betrachten und miteinstellen dürfen, denn die Antragstellerin müsse mit einer derartigen Bebauung jederzeit rechnen; diese „Regelbebauung“ führe nach den vorliegenden Ergebnissen zu vergleichbaren Verschattungen an den Gebäuden der Antragstellerin wie sie sich durch den Hotelneubau ergäben. Mit der eindeutig formulierten Festsetzung Ziffer 4.2 Abs. 3 werde bestimmt, dass ab dem dritten Geschoss ein Fassadenrücksprung von mindestens 1,5 m zur „aufgehenden Wand“ erfolgen müsse. Es handle sich dabei um eine zulässige Festsetzung über die Fassadengliederung, die im Zusammenspiel mit den Festsetzungen über Baulinien und Baugrenzen im Bereich der Nord- und Südfront des Hotelbaus verhindere, dass einheitliche Außenwände in Höhe von 17 m entstünden.

Das Ingenieurbüro M. ergänzte seine Verschattungsuntersuchung mit weiteren Stellungnahmen vom 6. März und 14. Juni 2014, auf die sich die Antragstellerseite bezieht. Das Büro a. entgegnete mit einer weiteren Stellungnahme vom 7./10. April 2014, die die Antragsgegnerseite zum Gegenstand ihres Vortrags macht.

Die Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses halten die Normenkontrollanträge für unbegründet, stellen aber keine Anträge.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses legt ein Schreiben der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde - vom 5. März 2014 vor, in dem betont wird, dass der geplante Baukörper nunmehr im Bereich des Veranstaltungssaals um 10 m statt wie bisher nur 8 m von der nördlichen Grundstücksgrenze abrücke. Durch die Einführung von Baulinien auch auf der Nordseite werde die geplante Staffelung der Nordfassade sichergestellt. Die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung würden damit an der kritischen Stelle 1,4-fach eingehalten. Im Übrigen sei die DIN 5034-1 nicht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO als Norm eingeführt worden; sie lege nur Mindestanforderungen fest, um in Innenräumen einen ausreichenden subjektiven Helligkeitseindruck mit Tageslicht zu erzielen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit der eintretenden Verschattung seien sämtliche Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Der von der Antragstellerin kritisierte Bekanntmachungstext könne sehr wohl seine Anstoßfunktion erfüllen, denn aus ihm gehe hervor, dass sich weder Bauvolumen noch Baudichte im Plangebiet erhöhten.

Die Beigeladene teilt mit, dass das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen einem von ihr gestellten Vorbescheidsantrag für die Errichtung eines Hotelbetriebes mit Bescheid vom 25. November 2013 entsprochen habe. Gegen den Vorbescheid sei inzwischen Klage zum Verwaltungsgericht München (Az. M 11 K 13.5835) erhoben worden. Die vorgesehene Situierung des Gebäudes sei im Rahmen der durch Bebauungsplan festgesetzten Baulinien und Baugrenzen zulässig. Die vorliegenden Schattenstudien des Antragsgegners wiesen die nach § 2 Abs. 3 BauGB geforderte Ermittlungstiefe auf, wobei sich in der vorliegenden Situation mangels normativer Vorgaben eine Orientierung an den Maßstäben praktischer Vernunft als richtig erweise. Die erhebliche Beeinflussung des Gemeindegebiets durch das Karwendelgebirge habe jeder Gemeindebürger hinzunehmen und mache gerade den speziellen Reiz des Ortes aus. Die topographische Lage stelle damit gerade keine „Vorbelastung“ im Rechtssinne dar. Maßgeblich sei, dass sich der Gemeinderat sehr wohl mit der in den Wintermonaten ab etwa 14.00 Uhr und damit ca. 1 ½ Stunden vor Sonnenuntergang einsetzenden Vollverschattung auseinandergesetzt habe; diese Situation sei jedoch für M. nicht untypisch und führe daher auch an den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung. Immerhin sei die Abstandsfläche sogar auf das 1,4-fache der gesetzlichen Abstandsfläche erhöht worden. Damit mute der Bebauungsplan der Beigeladenen ein erheblich größeres Maß an Rücksichtnahme zu als dies im Rahmen einer Bebauung nach § 34 BauGB vom Nachbarn gefordert werden könne. Die Höhenentwicklung werde durch die festgesetzten Rücksprünge und die Abstufung der Wandhöhen abgemildert. Die natürliche Vorprägung des Gebiets belaste im Übrigen beide Seiten und erfordere ein höheres Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse sei ebenso wenig zu erwarten wie eine Gefährdung des Beherbergungsbetriebs der Antragstellerin. Die Einwendungen zu einer angeblich formal fehlerhaften Bekanntmachung im Änderungsverfahren gingen ins Leere, weil die Festsetzung von Balkonen unter Überschreitung der festgesetzten Baulinien/Baugrenzen in der maßgeblichen Fassung des Bebauungsplans nicht mehr enthalten seien. Der gegen den Begriff „Sonnenstunden“ vorgebrachte Einwand sei unbeachtlich, da eindeutig feststehe, dass damit der Zeitraum zwischen Sonnenauf- und -untergang bei wolkenlosem Himmel gemeint sei und nicht die Sonnenscheindauer pro Tag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Normaufstellungsakten sowie die Gerichtsakten in Verfahren 1 N 13.2501 und 1 NE 13.2502, des Weiteren auf die Gerichtsakten in den Verfahren 1 N 11.2087, 2088 und 2142 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt, wie sich aus den in Bezug genommenen Ausführungen im Urteil des Senats vom 31. Januar 2013 (UA, S. 12‚ I.1.) ergibt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet‚ weil der Antragsgegner den angefochtenen Bebauungsplan im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) ohne formale Fehler (1.) und abwägungsfehlerfrei (2.) rückwirkend in Kraft gesetzt hat.

1. Ob die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte ortsübliche Bekanntmachung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB und damit die ihr zugedachte Anstoßfunktion erfüllt hat, kann dahinstehen. Zwar war im damaligen Entwurf des der Öffentlichkeit vorliegenden Bebauungsplans unter Nr. 4.3 eine gegenüber der ursprünglichen Fassung erweiterte Festsetzung im Hinblick auf das „Maß der überbauten Flächen“ (vgl. die entsprechende Formulierung der Bekanntmachung vom 24.5.2013) vorgesehen; danach hätten die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien durch Balkone um bis zu 1‚50 m überschritten werden können. Der Antragsgegner hat jedoch an der Festsetzung Nr. 4.3 (Entwurf) nicht mehr festgehalten und sie in der Sitzung des Gemeinderats vom 23. Juli 2013 (vgl. S. 10 der Sitzungsniederschrift) wohl auch im Hinblick auf § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO fallen gelassen, der bestimmt, dass Baugrenzen und Baulinien in geringfügigem Umfang durch vortretende Gebäudeteile überschritten werden können. Infolge des Verzichts auf die Festsetzung Nr. 4.3 bedurfte es der Anstoßfunktion nicht mehr.

Weitere formelle Mängel des Bebauungsplans sind weder dargetan noch ersichtlich.

2. Der Bebauungsplan ist auch nicht in materieller Hinsicht fehlerhaft‚ denn die beanstandete Festsetzung Nr. 4.2 Abs. 3 entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz (2.1); auch sind dem Antragsgegner im Hinblick auf die Besonnungs-/Verschattungsverhältnisse an den Grundstücken der Klägerin keine Ermittlungs- oder Abwägungsfehler unterlaufen (2.2).

2.1 Die textliche Festsetzung Nr. 4.2 Abs. 3 des Bebauungsplans ist weder unverständlich noch mehrdeutig oder unbestimmt. Ihre Auslegung ergibt, dass Rücksprünge von mindestens 1,5 m (ausschließlich) für die östlichen und westlichen Wände des vierten und des fünften Obergeschosses verlangt werden‚ um den wuchtigen Eindruck des Hotelbaukörpers zu vermindern und eine gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan, der auf der West-/Ostseite noch ungegliederte Wände in einer Höhe von bis zu 17 m zuließ, optisch gefälligere Lösung zu erreichen. Die Festsetzung Nr. 4.2 Abs. 3 steht auch nicht in Widerspruch zu den zeichnerisch durch Baugrenzen dargestellten (Mindest-)Rücksprüngen des vierten und fünften Obergeschosses auf der Nord-/Südseite des Hotelgebäudes; diese müssen jeweils mindestens 3 m betragen (vgl. die entsprechende Angabe an den jeweiligen Baugrenzen) und gehen damit über das in der textlichen Festsetzung Nr. 4.2 Abs. 3 vorgesehene Mindestmaß des Rücksprungs von 1,5 m hinaus, die demnach keine praktische Bedeutung für die durch zeichnerische Festsetzungen dargestellten Rücksprünge im Norden und Süden des Hotelgebäudes haben kann.

2.2 Der Antragsgegner hat im ergänzenden Verfahren die Auswirkungen des Hotelgebäudes auf die Grundstücke der Antragstellerin zutreffend ermittelt und bewertet (2.2.1); er hat weiterhin die gegenläufigen privaten Belange der Antragstellerin mit den öffentlichen Belangen in einer § 1 Abs. 7 BauGB entsprechenden Weise angemessen gegeneinander und untereinander abgewogen (2.2.2). Die im Urteil des Senats vom 31. Januar 2013 (UA, S. 18 f.) festgestellten Mängel sind im ergänzenden Verfahren geheilt worden.

2.2.1 Der Antragsgegner hat das maßgebliche Abwägungsmaterial im Zusammenhang mit der von dem Hotelgebäude ausgelösten Verschattung der nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke und Anwesen in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise zutreffend ermittelt (2.2.1.1) und zutreffend bewertet (2.2.1.2). Er ist damit seiner in eigener Verantwortung liegenden Aufgabe‚ sämtliche abwägungsbeachtlichen Umstände zu sammeln und zu bewerten (vgl. BVerwG‚ B. v. 23.4.97 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1215), nachgekommen.

In Ermangelung verbindlicher normativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB geforderte Ermittlungstiefe nach den Maßstäben praktischer Vernunft unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BVerwG‚ B. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 9). Von der Gemeinde muss daher zur Abschätzung der Zumutbarkeit einer planbedingten Verschattung eine in der konkreten Situation angemessene und aussagekräftige Ermittlung der maßgeblichen Umstände und deren Bewertung verlangt werden. Entscheidend ist‚ dass die abwägende Gemeinde diejenigen Kriterien erkannt und ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat‚ die dem allgemeinen Kenntnisstand und allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen (OVG NW‚ U. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE - ZfBR 2012‚ 684). Eine weitergehende‚ quasi wissenschaftliche Aufarbeitung der Auswirkungen der Verschattung auf die Nachbarschaft erschiene allenfalls dann diskussionswürdig‚ wenn sich die planende Gemeinde nicht auf einfachere Weise ausreichend Sicherheit für ihre planerische Entscheidung zu verschaffen vermag.

2.2.1.1 Die dem Gemeinderat in der entscheidenden Sitzung am 23. Juli 2013 als Lichtbilder präsentierten Verschattungssimulationen waren nach den dargestellten Maßstäben ausreichend‚ um sich von den tatsächlichen Verhältnissen‚ die in Folge der Errichtung des geplanten Hotelgebäudes an den Grundstücken der Antragstellerin eintreten werden‚ ein „abwägungsfähiges“ Bild zu machen. Dem Gemeinderat wurden dabei in vergleichender Darstellung drei verschiedene Szenarien der Verschattung vor Augen geführt: die derzeitige Situation der vorhandenen Bebauung des Plangebiets mit dem Schwimmbad, die Situation nach Errichtung des gemäß Bebauungsplan Nr. 42 maximal möglichen Hotelbaukörpers sowie die Situation im Falle einer hypothetischen „Regelbebauung“ nach § 34 BauGB. Für jede der drei Varianten wurde die Verschattung der Südfassade des Bestandsgebäudes der Antragstellerin als auch eines westlich davon noch zu errichtenden (fiktiven) Wohngebäudes dargestellt. Aus den vorgelegten Sitzungsunterlagen ergibt sich‚ dass der Hotelneubau in der Zeit von April bis Oktober zu keiner nennenswerten Verschattung führt. Für die kritischen Monate von November bis März eines Jahres wurde die zu erwartende Verschattungssituation im Detail vorgestellt.

Der Vorwurf der Antragstellerin‚ das Abwägungsmaterial sei in unzulässiger Weise präsentiert worden, weil die unterschiedlichen Blickwinkel, aus denen die drei Szenarien dargestellt würden, sowie die abweichenden Farbgebungen suggerierten, dass die Verschattung im Falle der Bebauung mit dem Hotelgebäude weniger drastisch ausfalle als im Falle einer Bebauung nach § 34 BauGB, greift nicht durch. Zwar vermag den Senat die für die unterschiedlichen Blickwinkel gegebene Begründung des Büros K. nicht zu überzeugen; gleichwohl ist damit keine durchschlagende fehlerhafte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials verbunden. Insbesondere ist durch die Darstellung der einzelnen „Verschattungsstufen“ nach Tag und Uhrzeit sichergestellt‚ dass sich jeder Betrachter ein zutreffendes Bild von der jeweiligen Situation machen konnte. Insbesondere wurden dem Gemeinderat die drei Szenarien nicht in einem Bild nebeneinander und damit gleichzeitig präsentiert‚ wie dies noch in der Sitzungsvorlage zum 23. Juli 2013 in verkleinerter Form der Fall war. Der Umstand‚ dass die Darstellung des Schattenwurfs im Fall einer Wohnbebauung nach § 34 BauGB dunkler ist und damit „bedrohlicher“ wirkt als im Rahmen der Bebauung nach dem angefochtenen Bebauungsplan, erscheint dem Senat nicht geeignet‚ von einer „tendenziösen“ Darstellung des Abwägungsmaterials auszugehen‚ die geeignet wäre‚ auf die Willensbildung des Gemeinderats in unzulässiger Weise Einfluss zu nehmen. Im Ergebnis wurden die verschiedenen Verschattungssituationen daher in ausreichender, den Anforderungen des Senats im Urteil vom 31. Januar 2013 (vgl. UA, S. 18‚ 2.2.1) entsprechender Weise ermittelt und den Mitgliedern des Gemeinderats in der entscheidenden Sitzung präsentiert. Sie hatten - wie der erste Bürgermeister des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung versichert hat - ausreichend Möglichkeit für Rückfragen und haben davon teilweise auch Gebrauch gemacht. Keine Bedeutung hat demgegenüber der von der Antragstellerin kritisierte Umstand‚ das angesichts des zügigen Ablaufs der Sitzung praktisch keine kritischen Nachfragen gekommen seien; die Entscheidung eines Gemeinderats wird nämlich nicht dadurch abwägungsfehlerhaft‚ dass einzelne Mitglieder des Gremiums von ihrem Fragerecht keinen Gebrauch machen.

Nicht zu beanstanden ist auch‚ dass der Antragsgegner nicht die (hypothetische) Besonnungssituation ohne das vorhandene Karwendelgebirge in eine vergleichende Bewertung einbezogen hat. Eine derartige Annahme wäre angesichts des Umstandes‚ dass der gesamte Ort und seine Lichtverhältnisse von der Situation durch das nahe gelegene Karwendelgebirge geprägt sind‚ unzulässig. Die „topografische Vorbelastung“ trifft grundsätzlich jedes Gebäude in M. gleichermaßen; der daraus resultierende Grad der Verschattung ist dementsprechend grundsätzlich von jedem Bewohner hinzunehmen. Nicht anders sind auch die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 (UA‚ S. 19) zu verstehen‚ wenn es dort heißt‚ dass die Situation von einer gerade in den Wintermonaten „durch das Karwendelgebirge eingeschränkten Besonnung geprägt“ sei‚ weshalb ausnahmsweise eine weitergehende‚ über die Wahrung der landesrechtlichen Abstandsflächen hinausgehende Rücksichtnahme auf die Belange der Antragstellerin geboten sei.

2.2.1.2 Entgegen dem Einwand der Antragstellerin‚ es fehle an einer über die bloße Visualisierung der Verschattung hinausgehenden quantifizierenden und qualifizierenden Bewertung‚ hat der Antragsgegner das die Verschattung betreffende Abwägungsmaterial nach § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend bewertet.

Ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung hat der Marktbaumeister unter Berücksichtigung der (ohne Bebauung maximal möglichen) Sonnenstunden an den jeweiligen Tagen erläutert, dass sich durch den Hotelneubau im Zeitraum von spätestens Mitte März bis Ende Oktober keine nennenswerte Verschattung einstellt. Beginnend mit dem 1. November ergebe sich eine zunehmende und von Dezember bis Januar eine erhebliche Verschattung der Südfassade des bestehenden Gebäudes der Antragstellerin. In den drei kritischen Monaten setze die Verschattung etwa gegen 11.00 Uhr ein‚ erfasse das gesamte Erdgeschoss ab etwa 13.00 Uhr und die gesamte Südfassade ab 14.00 Uhr. Das habe zur Folge, dass das Erdgeschoss ab Sonnenaufgang um 11.00 Uhr knapp zwei Stunden, das Obergeschoss etwa drei Stunden besonnt sei. Das Erdgeschoss des fiktiven Wohngebäudes sei an ungünstigster Position in den Tagen um den 17. Januar herum nicht besonnt. Damit hat sich der Antragsgegner von vergleichbaren Maßstäben leiten lassen, wie sie auch Nr. 4.4 der DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ zugrunde liegen. Danach „sollte die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche 4 Stunden betragen. Soll auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sicher gestellt werden, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen“. Abgesehen davon, dass der DIN 5034-1 mangels Vorliegens ausreichender Erkenntnisse zur biologischen Wirkung des Tageslichts eine verbindliche Vorgabe für die Bewertung der Verschattung nicht zukommt, sind die auf die konkrete Situation abstellenden Kriterien des Antragsgegners daher auch dann nicht zu beanstanden, wenn man die DIN 5034-1 als Orientierungsgrundlage heranziehen wollte. Die vom Büro K. im Auftrag des Antragsgegners erstellten und dem Gemeinderat präsentierten Verschattungsszenarien begegnen keinen grundlegenden methodischen Bedenken, was auch von den Untersuchungen von M. und a. bestätigt wurde‚ die nach der maßgeblichen Sitzung des Gemeinderats unter Heranziehung der DIN 5034-1 erstellt worden sind. Das hat zur Folge, dass die von der Antragstellerin beanstandete fehlende Berücksichtigung der Vorgaben der DIN 5034-1, auch unter der Prämisse, die Vorschrift enthalte für die Abwägung unverzichtbare Orientierungswerte, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich wäre, weil der (vermeintliche) Bewertungsmangel auf das Ergebnis des Verfahrens keinen Einfluss gehabt hätte.

Der Gemeinderat hat schließlich den ihm bekannten Umstand in den Blick genommen‚ dass sich im Anwesen der Antragstellerin ein Beherbergungsbetrieb befindet‚ dessen südseitige, in Erdgeschosslage befindliche Zimmer in den Wintermonaten erheblich verschattet werden. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin weiter‚ dass die eintretende Verschattung der Freiflächen auf den Grundstücken nicht betrachtet worden sei. Dieser Aspekt gehört nicht zum abwägungsrelevanten Material‚ da der Besonnung von Freiflächen wegen der in den Wintermonaten eingeschränkten Nutzbarkeit keine besondere Bedeutung zukommt. Zudem hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall Teile ihrer nach Süden hin ausgerichteten Freiflächen durch eine hohe Thujahecke am südlichen Rand ihrer Grundstücke selbst verschattet.

2.2.2 Der Antragsgegner hat auch die gegenläufigen privaten Belange der Antragstellerin‚ von einer Verschattung durch das geplante Hotelgebäude möglichst weitgehend verschont zu bleiben‚ mit den öffentlichen Belangen an seiner Errichtung in angemessener Weise abgewogen, und ist damit den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. hierzu: Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg‚ BauGB‚ Stand: September 2013‚ § 1 Rn. 185 ff.) gerecht geworden. Die Planung verstößt nicht gegen das auch planungsrechtlich bedeutsame Gebot der Rücksichtnahme (vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg‚ a. a. O., § 1 Rn. 210). Das Abwägungsgebot betrifft als zentrale Verpflichtung der Bauleitplanung sowohl den Abwägungsvorgang wie auch das Abwägungsergebnis und erfordert insbesondere die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG‚ B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - UPR 2003‚ 143). Das der Bauleitplanung zugrunde liegende Konzept muss daher folgerichtig und widerspruchsfrei umgesetzt werden (vgl. BayVGH‚ U. v. 22.3.2011 - 1 N 09.2888 - juris). Bei der Abwägung von sich widersprechenden öffentlichen und privaten Belangen kann keine Gruppe automatisch den Vorrang beanspruchen‚ sondern es kommt vielmehr darauf an‚ ob und inwieweit in der konkreten Situation hinreichend gewichtige Gründe vorliegen‚ den einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen (BVerwG‚ U. v. 1.11.1974 - 4 C 38.71 - BVerwGE 47‚144; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg‚ a. a. O. § 1 Rn. 205). Gemessen hieran sind dem Antragsgegner - anders noch als in der ersten Fassung des Bebauungsplans - keine relevanten Abwägungsfehler unterlaufen.

Der Antragsgegner hat alle maßgeblichen Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen und einen angemessenen Ausgleich der Belange hergestellt. Er konnte das öffentlichen Interessen dienende Ziel verfolgen, mit Hilfe eines im oberen Preissegment angesiedelten großen Hotels („Leuchtturmprojekt“) die touristische Infrastruktur durch Steigerung der derzeit niedrigen Übernachtungszahlen zu stärken und damit die in § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB genannten Belange der Wirtschaft zu fördern (vgl. hierzu bereits: U. v. 31.1.2013‚ a. a. O., juris Rn. 33‚ 53). Hierfür bietet sich der bereits im Eigentum des Antragsgegners stehende und derzeit weitgehend unbebaute zentrale Bereich zwischen Bahnhof und Altstadt an. Damit geht der Abriss des in die Jahre gekommenen und die Errichtung eines neuen, zeitgemäßen Ansprüchen genügenden Hallenschwimmbads auf einem nahe gelegenen Grundstück einher, dessen Betriebskostendefizit durch die Umplanung erheblich vermindert werden kann. Als weiteres öffentliches Interesse ist die Errichtung eines auch dem Antragsgegner nach vertraglicher Abrede für seine Zwecke zur Verfügung stehenden Veranstaltungssaals mit einer Kapazität von maximal 900 Besuchern zu nennen. Der Tourismus- und Wirtschaftsstandort M. soll schließlich auch dadurch gestärkt werden, dass im Hotelgebäude ein öffentlich zugängliches Restaurant, eine Bar auf dem Dach und im Erdgeschoss einige Läden eröffnet werden können.

Diesen öffentlichen Interessen hat der Antragsgegner die privaten Interessen der Antragstellerin (und der weiteren Grundeigentümer westlich und nördlich des Plangebiets) auf eine von den Auswirkungen des Hotelgebäudes und seines Betriebs möglichst unbeeinträchtigte Nutzung ihres Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gegenübergestellt und in die Abwägung miteinbezogen. In diesem Zusammenhang hat er insbesondere das Interesse der Grundeigentümer erkannt‚ nicht von dem Hotelkomplex in unmittelbarer Nähe „erdrückt“ zu werden, und dieses Interesse mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Außerdem hat sich der Antragsgegner mit der durch den Baukörper verursachten Verschattung nicht nur am bestehenden Gebäude der Antragstellerin, sondern auch im Hinblick auf ein fiktives Gebäude auseinandergesetzt, für das auf ihren nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücken ein bestehendes Baurecht noch ausgeübt werden kann. Schließlich bezog sich die Abwägung auch auf den Umstand‚ dass das bestehende Gebäude von der Antragstellerin nicht nur zu Wohnzwecken‚ sondern auch als Beherbergungsbetrieb genutzt wird‚ der durch die unmittelbar an seiner südlichen Grenze geplante Bebauung wirtschaftlich beeinträchtigt werden kann.

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner ausreichende Gründe dafür benannt‚ warum die Antragstellerin die Errichtung des Hotelgebäudes und die dadurch auf ihren Grundstücken eintretende Verschattung trotz der damit verbundenen Nachteile hinzunehmen hat. Dabei ist der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen‚ dass die Antragstellerin keinen Vertrauensschutz im Hinblick auf eine unveränderte Beibehaltung der bestehenden baulichen Verhältnisse im Plangebiet hat; derzeit genießt sie zwar wegen des 1985 mit geringen Wandhöhen errichteten Hallenbads den Vorteil einer fast uneingeschränkten Besonnung. Allerdings mußte die Antragstellerin damit rechnen‚ dass ein großes innerstädtisches Grundstück nicht auf alle Zeit von jeglicher oder jedenfalls von einer höheren Bebauung als der vorhandenen freigehalten werde. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass das Rücksichtnahmegebot keine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der Tagesbelichtung gewährleistet und keinen Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks einräumt (OVG SH‚ U. v. 20.1.2005 - 1 LB 23/04 - juris Rn. 50). Die Antragstellerin kann in einen unveränderten Fortbestand der derzeitigen baulichen Situation auch deswegen kein Vertrauen setzen‚ weil der nördliche Teil des Plangebiets entsprechend dem bis zum Erlass des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans geltenden Bebauungsplan Nr. 5 vom 9. Juli 1968 mit einem großen Schulgebäude bebaut war und wieder hätte bebaut werden können.

Die entstehende Besonnungs-/Verschattungssituation ist auch im Hinblick auf die erhebliche Verschattung gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos, weil durch die Situierung und Höhenentwicklung des Hotelkomplexes eine noch ausreichende Besonnung der Grundstücke der Antragstellerin sichergestellt wird (s. Nr. 2.2.1.2). Ebensowenig wie die Einhaltung der DIN 5034-1 ohne weiteres die Zumutbarkeit einer Verschattung begründet‚ ergibt sich im umgekehrten Fall allein aus ihrer Nichteinhaltung bereits die Unzumutbarkeit einer Verschattung. Eine Unterschreitung des geforderten Maßes an Tageslicht oder Besonnung führt nicht im Sinne eines absoluten Maßstabs zu ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen (vgl. VG Hannover‚ B. v. 21.10.2009 - 4 B 3652/09 - juris Rn. 49).

Zutreffend konnte der Antragsgegner bei der Abwägung der eintretenden Verschattung auch die Situation mit einbeziehen‚ wie sie sich nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 5 und bei (derzeit nicht möglicher‚ also hypothetischer) Bebauung im Rahmen des § 34 BauGB ergeben würde. Diesem Ansatz kann die Berechtigung nicht unter Hinweis darauf‚ er unterstelle einen aktuell nicht realisierbaren bauplanungsrechtlichen Zustand‚ abgesprochen werden; entscheidend ist vielmehr, dass bei einem Scheitern der vorliegenden Planung mit einer Bebauung der Freiflächen zu rechnen ist. Dabei bestätigt die Untersuchung von a. vom 7. April 2014 (S. 12 ff.)‚ dass der Gemeinderat in der maßgeblichen Sitzung zu Recht davon ausgegangen ist‚ dass sich die Verschattungssituation sowohl für das bestehende Haus der Antragstellerin als auch für ein noch zu errichtendes Haus im Rahmen einer Wohnbebauung nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht besser darstellt als im Rahmen der Bebauung mit dem Hotel; für die Erdgeschosse verschlechtert sich die Situation im Rahmen einer „Regelbebauung“ sogar noch‚ weil die Gebäude bei Anwendung des sog. 16 m-Privilegs mit der halbierten Abstandsflächentiefe nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO relativ nah an die Grundstücksgrenze zur Antragstellerin heranrücken können‚ womit ihre relativ geringe Traufhöhe von 6‚8 m gegenüber der maximalen Höhe eines Hotelgebäudes (17 m), das allerdings in erheblich größerer Entfernung von der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin situiert ist‚ wieder „ausgeglichen“ wird. Nur für die Obergeschosse „entspannt“ sich die Situation etwas. Führt aber eine ortsübliche Bebauung im Rahmen des § 34 BauGB (an Stelle des geplanten Hotelbaukörpers) zu einer in etwa vergleichbaren Einbuße an direktem Sonnenlicht‚ konnte der Antragsgegner diesen Umstand durchaus als für die Zumutbarkeit der Planung sprechend in seine Abwägung einstellen.

Weiter hat der Antragsgegner zu Recht hervorgehoben, im Verlaufe des ergänzenden Verfahrens mit dem Baukörper noch weiter von den nördlich gelegenen Grundstücken der Antragstellerin abgerückt zu sein, so dass dieser inzwischen das 1‚4-fache der Abstandsflächentiefe einhält; damit hat sich gegenüber der ersten (unwirksamen) Planfassung durch die Zurücknahme der Baulinien im Norden und die Einschwenkung der Baugrenzen im Nordosten des Hotelgebäudes die Besonnungssituation weiter verbessert. So beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Antragstellerin und der nordöstlichen Baulinie nunmehr etwa 22‚5 m statt bisher ca. 20‚5 m‚ der Abstand des (zurückspringenden) vierten Obergeschosses wurde von etwa 17,8 m auf 18‚5 m vergrößert und der Abstand der Außenwand des Veranstaltungssaals zur Grenze hat sich von 8 m auf 10 m erhöht. Auch insoweit ist der Antragsgegner einer Anregung des Senats aus dem Urteil vom 31. Januar 2013 gefolgt‚ ein weiteres Abrücken des Baukörpers von der nördlichen Grenze des Plangebiets zu prüfen. Die Antragstellerin zeigt demgegenüber keinen Abwägungsmangel auf‚ wenn sie vorträgt‚ es sei ein noch weiteres Abrücken ohne Einbuße der planerischen Möglichkeiten in Frage gekommen. Es besteht nämlich kein Anspruch auf eine „schonendere“ Situierung eines durch Bebauungsplan festgesetzten Baukörpers‚ soweit schon bei den angefochtenen Festsetzungen - wie im vorliegenden Fall - das Rücksichtnahmegebot beachtet wird (vgl. zum Baugenehmigungsverfahren: BayVGH‚ B. v. 19.8.2005 - 1 CS 05.1590 - juris Rn. 23). Das in der Abwägung beachtliche Rücksichtnahmegebot zwingt die Gemeinde nicht‚ auf ein die Grenze der Rücksichtnahme nicht überschreitendes Vorhaben deswegen zu verzichten‚ weil eine andere‚ den Nachbarn schonendere Planungsalternative in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall hätte eine weitere Ausdehnung des Baufensters nach Westen und Osten unter gleichzeitigem Abrücken von der nördlichen Grenze neue‚ bisher nicht absehbare Betroffenheiten hervorgerufen, die mit anderen abwägungserheblichen Fragen verbunden gewesen wären.

Was das möglicherweise auf den Grundstücken der Antragstellerin noch zu errichtende weitere Gebäude angeht, konnte der Antragsgegner davon ausgehen, dass es ggf. so situiert wird, dass auch das Winterkriterium der DIN 5034-1 im Erdgeschoss eingehalten wird. Insoweit kann nicht die Rede davon sein, der Antragstellerin werde „Baurecht entzogen“‚ weil es nicht mehr an jedem beliebigen Punkt des durch Bauungsplan Nr. 5 vorgegebenen Baufensters ausgeübt werden könne. Ungeachtet der Frage‚ inwieweit das Winterkriterium von der planenden Gemeinde „hinweggewogen“ werden kann‚ besteht jedenfalls kein Anspruch eines Nachbarn gegen die planende Gemeinde‚ Baurecht nur in einem Umfang zu schaffen‚ der auf dem Grundstück des Nachbarn die Einhaltung der Vorgaben der DIN 5034-1 an jeder Stelle des dortigen Baufensters zulässt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall‚ dass nach dem Bebauungsplan Nr. 5 (GRZ 0‚2) das auf den vier Grundstücken (FlNr. ..., ..., ..., ...) liegende, noch nicht ausgeübte Baurecht (überschlagsweise) eine Grundfläche von höchstens 90 m² umfassen dürfte. Aus dieser relativ geringen Grundfläche folgt eine vergleichsweise große Flexibilität der Antragstellerin bei der exakten Situierung eines weiteren Wohngebäudes unter dem Aspekt möglichst guter Besonnung.

Schließlich kann unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Abwägung nicht beanstandet werden‚ dass der Antragsgegner trotz der geltend gemachten Gefährdung des Beherbergungsbetriebs nicht auf die Planung des Hotelgebäudes verzichtet hat. Ihm war zwar bewusst‚ dass die Situation der Vermietung von Fremdenzimmern gerade im Süden des Gästehauses beeinträchtigt werden kann; gleichwohl durfte er die Situation der übrigen Beherbergungsbetriebe im Gemeindegebiet zum Vergleich heranziehen‚ deren nach Süden ausgerichtete Fremdenzimmer ebenfalls zwangsläufig durch benachbarte Gebäude verschattet werden. Auch insoweit gilt‚ dass die Antragstellerin kein Vertrauen in den Fortbestand der für ihren Gewerbebetrieb günstigen faktischen Situation setzen kann. Im Übrigen hat die Antragstellerin keine belastbaren Angaben zur wirtschaftlichen Situation ihres Beherbungsbetriebs und zur Gefährdung seiner Existenz vorgelegt.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt‚ weil sie sich mangels Antragsstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO‚ §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Tenor

Der Bebauungsplan „Rossäcker“ der Gemeinde Alfdorf vom 21. Februar 2011 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Rossäcker“ der Gemeinde Alfdorf vom 21.02.2011.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flst.-Nr. ... im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Es befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Döllen“, der für das Grundstück des Antragstellers ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Grundstück wird im Süden von der ..., im Westen vom ..., im Norden von einem Feldweg und im Osten von der Kreuzung der ..., des Feldwegs und der ... begrenzt.
Nördlich schließt sich westlich der nord-südlich verlaufenden Sch... Straße der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans an, der den nördlich des Grundstücks des Antragstellers gelegenen Feldweg mit einschließt. Das Plangebiet erstreckt sich auf die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 2725, 2730, 2731, 2732, 2733 sowie in Teilbereichen auf die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 1837, 2712, 2723, 2724, 2726, 2729 und 1944. Das Plangebiet umfasst ungefähr 3,96 ha. Mit dem Bebauungsplan wird als zulässige Art der baulichen Nutzung im gesamten Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ausgewiesen. Nicht zulässig sind abweichend vom Katalog des § 4 Abs. 2 BauNVO Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie abweichend von den nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweisen zulässigen Nutzungen Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen. Weiter werden mit dem Bebauungsplan die Erschließungsstraßen für das neue Baugebiet und der Anschluss an die ... durch einen Kreisverkehr im Nordosten des Plangebiets geplant. Im Süden des Plangebiets angrenzend an das Grundstück des Antragstellers befinden sich ein als Fläche für die Abfallentsorgung ausgewiesener Containerstandort sowie daran anschließend in einem Abstand von ungefähr 15 m zum Wohnhaus des Antragstellers durch Baugrenzen festgesetzte Baufenster.
Der Gemeinderat beschloss am 10.12.2007 die Aufstellung des Bebauungsplans „Rossäcker“. und am 12.10.2009 die Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs. Dieser Beschluss wurde am 14.10.2010 öffentlich bekannt gemacht. In dem Amtsblatt der Antragsgegnerin heißt es dazu:
„Bebauungsplan „Rossäcker“, ...
Aufstellung des Entwurfs und Auslegungsbeschluss gem. Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.10.2009 den Entwurf zu o.g. Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, diesen mit Textteil und Begründung entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. An dem Bebauungsplan werden die Bürgerinnen und Bürger nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs beteiligt.
Der Planbereich betrifft die Flurstücke 2730 - 2733, Teilbereiche der Flurstücke 2723 - 2726, 2712, 1837, sowie Teilbereiche der Flurstücke 2729 (Feldweg), 1944 (Landesstraße 1153) und 3594 (Döllenstraße), Gemarkung Alfdorf. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Bebauungsplanentwurf des Planungsbüros LK & P., Mutlangen, mit Textteil und Begründung vom 26.01.2009/12.10.2009. Der Umweltbericht sowie eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ist der Begründung zum Bebauungsplan beigefügt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. …“
Als Nr. II war dem Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan der Umweltbericht beigefügt, der Aussagen zu Bodenpotential und Bodennutzung, Grund- und Oberflächenwasser, Klimapotential und Lufthygiene, Flora, Fauna und deren Lebensräume sowie zu Landschaftsbild, Besiedlung, Erholung und kulturelles Erbe enthielt. Weiter finden sich Stellungnahmen der Fa. ... Ökologie zu einem beeinträchtigten Lerchenrevier vom 28.05.2009 in den Bebauungsplanakten.
10 
Der Antragsteller machte mit Schriftsatz vom 24.11.2010, bei der Antragsgegnerin am 25.11.2010 eingegangen, u.a. geltend, dass sein Grundstück unmittelbar an den Geltungsbereich des Planentwurfs angrenze. Es sei nicht klar, ob das Grundstück selbst sogar berührt werde. Der Bebauungsplan sei aus regionalplanerischen Gründen unzulässig. Der Plan könne auch nicht auf eine Zielabweichungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.12.2006 gestützt werden, da diese sich auf ein kleineres zu überplanendes Gebiet beziehe. Weiter sei er nicht damit einverstanden, dass im Nahbereich zu seinem Grundstück ein Containerplatz vorgesehen sei, der mit Lärm- und Geruchsbelästigungen verbunden sei.
11 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 21.02.2011 den Bebauungsplan „Rossäcker“ als Satzung. Ausweislich einer Aufstellung über die Abwägung, die der Gemeinderat für sich übernommen hat, hat der Gemeinderat die Einwendungen des Antragstellers gesehen und behandelt. Die Satzung wurde am 28.02.2011 ausgefertigt. Der Bebauungsplanbeschluss wurde am 08.12.2011 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Der Antragsteller hat am 28.06.2012 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. und hat seinen Antrag mit Schriftsatz vom 07.12.2012 begründet. Diesen Schriftsatz hat er mit Schreiben vom 07.10.2012 auch unmittelbar der Antragsgegnerin übermittelt, das dort am 10.12.2012, einem Montag, eingegangen ist. Er gibt unter Vorlage eines Faxsendeprotokolls an, diesen Schriftsatz auch am 07.12.2012 per Fax an die Antragsgegnerin übermittelt zu haben. In deren Verfahrensakten findet sich ein solches Fax nicht.
13 
Zur Begründung seines Antrags führt er u.a. aus, dass er antragsbefugt sei, da er durch den im Nahbereich seines Grundstücks vorgesehenen Containerplatz erheblich betroffen werde. Im Übrigen sei die Baudichte mit ihrer zweigeschossigen Bebauungsmöglichkeit am Ortsrand völlig untypisch. Außerdem laufe die Geltungsbereichsgrenze des Planes durch sein Grundstück hindurch.
14 
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Das Bebauungsplanverfahren sei fehlerhaft verlaufen. So seien die Bekanntmachungen sowohl der ersten Auslegung zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung als auch diejenige nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB fehlerhaft. Unklar sei, welche Teilflächen von nur teilweise betroffenen Grundstücken betroffen seien, so dass die Anstoßfunktion der Bekanntmachung verfehlt werde. Weiter fehle die Anstoßwirkung zu den umweltbezogenen Belangen. Die öffentliche Bekanntmachung vom 14.10.2010 enthalte keine Angaben dazu, welche Art umweltbezogener Informationen im Rahmen des Umweltberichts vorlägen. Dieser Verfahrensfehler sei auch beachtlich und führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes.
15 
Der Antragsteller beantragt,
16 
den Bebauungsplan „Rossäcker“ der Gemeinde Alfdorf vom 21. Februar 2011 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
den Antrag abzuweisen.
19 
Da der Antragsteller nicht unmittelbar planbetroffen sei, müsse er Gründe darlegen, weshalb ausnahmsweise dennoch eine Antragsbefugnis gegeben sein sollte. Eine solche Ausnahmesituation sei hier nicht zu erkennen. Insbesondere führe der Verweis auf die sehr dichte Bebauungsmöglichkeit nicht auf die Antragsbefugnis, weil eine Verletzung der Grenzabstandsvorschriften weder vorgetragen werde noch sonst ersichtlich sei. Der Containerplatz befinde sich bereits seit 20 Jahren an Ort und Stelle. Die Stellungnahme des Antragstellers sei in die Abwägung eingeflossen. Auch sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Es sei zuzugeben, dass die Hinweise darauf, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar seien, außerordentlich knapp gehalten seien und möglicherweise den Anforderungen aus dem Urteil des erkennenden Senats von 12.06.2012 nicht genügten. Diese Entscheidung sei jedoch eineinhalb Jahre nach der öffentlichen Bekanntmachung der angegriffenen Satzung ergangen.
20 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
22 
Der form- und fristgerecht erhobene Antrag ist auch ansonsten zulässig.
23 
1. Der Antragsteller ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
24 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). Wendet sich ein Grundstückseigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung, die sein Grundstück unmittelbar betrifft, ist die Antragsbefugnis aus Art. 14 Abs. 1 GG zwingend zu bejahen, eine potenzielle Rechtswidrigkeit eines normativen Eingriffs braucht ein Antragsteller nicht hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 Rn. 3). Fehlt es an einer Eigentumsbetroffenheit, lässt sich die Antragsbefugnis regelmäßig allein auf § 1 Abs. 7 BauGB und das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange stützen (vgl. Senatsurteil vom 05.07.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). An die Geltendmachung einer Verletzung dieses Rechts sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Rechten, insbesondere dem Eigentumsgrundrecht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 (218 f.)). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3 m.w.N.), berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3; Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15).
25 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antragsteller jedenfalls deshalb antragsbefugt, weil er sich hinsichtlich der Festsetzung des Containerstandorts als Fläche für die Abfallbeseitigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) auf eigene abwägungserhebliche Belange beruft. Denn das Interesse, von Lärm- und Geruchsimmissionen- durch die Benutzung der Container und den Andienungsverkehr - oder deren Zunahme verschont zu bleiben, ist regelmäßig - und so auch hier - für den Angrenzer ein abwägungserheblicher Belang. Angesichts der Größe des neuen Baugebiets ist hier auch keine nur unerhebliche Bedeutung der Fläche für die Abfallbeseitigung anzunehmen, so dass der Antragsteller hier über eine Bagatellgrenze hinaus betroffen ist. Weder die allgemeinen Zulässigkeit eines Containerplatzes im allgemeinen oder reinen Wohngebiet noch die Berücksichtigung der Belange des Antragstellers bei der Abwägungsentscheidung des Gemeinderat stehen der Antragsbefugnis des Antragstellers entgegen. Denn nach den oben dargestellten Maßstäben kommt es für die Frage der Antragsbefugnis nicht darauf an, ob die abwägungserheblichen eigenen Belange des Antragstellers bei der Abwägung durch die Gemeinde in rechtmäßiger Weise berücksichtigt worden sind. Es reicht aus, dass es solche Belange gibt. Dass sich der Containerplatz tatsächlich bereits seit über 20 Jahren auf der nunmehr festgesetzten Fläche befindet und der Wertstoffentsorgung des Wohngebiets dient, verhindert entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht, dass die von dem Containerplatz zukünftig zu erwartenden Immissionen auf das Grundstück des Antragstellers von der Antragsgegnerin als beachtlicher Belang in den Blick zu nehmen sind. Denn sowohl die erstmalige planerische Festlegung des bisher rein tatsächlich vorhandenen Containerplatzes als auch die damit verbundene Erweiterung seines Einzugsbereichs - er soll erkennbar auch der Wertstoffentsorgung des neuen Baugebiets dienen - führen dazu, dass die Belange des Antragstellers von der Antragsgegnerin in den Blick zu nehmen waren, was sie im Übrigen im Rahmen der Abwägung auch getan hat.
26 
2. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die er auch teilweise im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
27 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
28 
1. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil bei der ortsüblichen Bekanntmachung seiner Auslegung keine Angaben dazu gemacht worden sind, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen sind.
29 
a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die öffentliche Auslegungsbekanntmachung muss also auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 23; Senatsurteil vom 12.06.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht wird dieser Anstoßfunktion unter keinen Umständen gerecht, da mit ihm keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind, möglich wird. Interessierte Bürger müssten vielmehr erst den Umweltbericht bei der Gemeinde einsehen, um beurteilen zu können, ob aus ihrer Sicht weitere umweltbezogene Stellungnahmen erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 22).
30 
b) Gemessen an diesen Maßstäben verfehlt die Auslegungsbekanntmachung der Antragsgegnerin vom 14.10.2010 die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Es ist ihr lediglich der Hinweis auf den Umweltbericht sowie auf eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zu entnehmen, ohne dass die -sich aus dem Umweltbericht bereits ergebenden - verschiedenen vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammengefasst würden. Rechtlich unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegnerin im Jahr 2011 die Senatsrechtsprechung zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB aus dem Jahr 2012 noch nicht bekannt sein konnte, denn § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB beansprucht bereits seit dem 20.07.2004 Gültigkeit.
31 
2. a) Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Da in der öffentlichen Bekanntmachung jegliche Angaben zu den Arten der zur Verfügung stehenden umweltbezogenen Informationen gefehlt haben, ist die Verletzung des § 3 Abs. 2 BauGB auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Diese Vorschrift kann nur eingreifen, wenn bei quantitativer Betrachtungsweise die überwiegende Anzahl der umweltbezogenen Informationen benannt worden ist und lediglich einzelne Angaben fehlen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 25).
32 
b) Diese beachtliche Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Nach dieser Bestimmung wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
33 
Es kann dabei offen bleiben, ob bereits die Vorlage des Sendeberichts eines Faxes vom 07.12.2012 zusammen mit der ersten Seite (Anschreiben) des Rügeschriftsatzes ausreicht, um die fristgerechte Geltendmachung des Verfahrensfehlers zu beweisen, auch wenn ein solches Fax nicht zu den Akten der Antragsgegnerin gelangt ist (vgl. zur bloßen Indizwirkung des „OK-Vermerks“ und zur möglichen Verschiebung von Darlegungslasten im Zivilrecht: BGH, Urteil vom 19.02.2014 - IV ZR 163/13 - NJW-RR 2014, 683 Rn. 27 ff.). Denn der Eingang des auch auf dem Postweg versandten Schriftsatzes bei der Antragsgegnerin am 10.12.2012 war ausreichend, um den Eintritt der Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu verhindern.
34 
Der Lauf der Jahresfrist aus § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB richtet sich nach den §§ 187 ff. BGB entsprechend. Für den Fristbeginn gilt § 187 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass der Fristlauf mit der Bekanntmachung beginnt und der Bekanntmachungstag nicht mitzurechnen ist. Das Fristende richtet sich nach den §§ 188 Abs. 2, 193 BGB (Senatsbeschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 -VBlBW 2008, 145; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 215 Rn. 25).
35 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Schriftsatz des Antragstellers vom 07.12.2010 am 10.12.2010 bei der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingegangen. Die Jahresfrist hat mit der Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans am 08.12.2011 zu laufen begonnen. Damit fiel der letzte Tag des Fristlaufs auf den 08.12.2012, einen Sonnabend. Entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 193 BGB tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag, hier der 10.12.2012. Der Schriftsatz, mit dem die Begründung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin übermittelt worden ist, ging bei dieser an jenem 10.12.2012 ein und damit vor dem Ende der in Rede stehenden Jahresfrist, das erst mit Ablauf des 10.12.2012 erreicht gewesen ist.
III.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 30. Oktober 2014
39 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
22 
Der form- und fristgerecht erhobene Antrag ist auch ansonsten zulässig.
23 
1. Der Antragsteller ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
24 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). Wendet sich ein Grundstückseigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung, die sein Grundstück unmittelbar betrifft, ist die Antragsbefugnis aus Art. 14 Abs. 1 GG zwingend zu bejahen, eine potenzielle Rechtswidrigkeit eines normativen Eingriffs braucht ein Antragsteller nicht hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 Rn. 3). Fehlt es an einer Eigentumsbetroffenheit, lässt sich die Antragsbefugnis regelmäßig allein auf § 1 Abs. 7 BauGB und das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange stützen (vgl. Senatsurteil vom 05.07.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). An die Geltendmachung einer Verletzung dieses Rechts sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Rechten, insbesondere dem Eigentumsgrundrecht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 (218 f.)). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3 m.w.N.), berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3; Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15).
25 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antragsteller jedenfalls deshalb antragsbefugt, weil er sich hinsichtlich der Festsetzung des Containerstandorts als Fläche für die Abfallbeseitigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) auf eigene abwägungserhebliche Belange beruft. Denn das Interesse, von Lärm- und Geruchsimmissionen- durch die Benutzung der Container und den Andienungsverkehr - oder deren Zunahme verschont zu bleiben, ist regelmäßig - und so auch hier - für den Angrenzer ein abwägungserheblicher Belang. Angesichts der Größe des neuen Baugebiets ist hier auch keine nur unerhebliche Bedeutung der Fläche für die Abfallbeseitigung anzunehmen, so dass der Antragsteller hier über eine Bagatellgrenze hinaus betroffen ist. Weder die allgemeinen Zulässigkeit eines Containerplatzes im allgemeinen oder reinen Wohngebiet noch die Berücksichtigung der Belange des Antragstellers bei der Abwägungsentscheidung des Gemeinderat stehen der Antragsbefugnis des Antragstellers entgegen. Denn nach den oben dargestellten Maßstäben kommt es für die Frage der Antragsbefugnis nicht darauf an, ob die abwägungserheblichen eigenen Belange des Antragstellers bei der Abwägung durch die Gemeinde in rechtmäßiger Weise berücksichtigt worden sind. Es reicht aus, dass es solche Belange gibt. Dass sich der Containerplatz tatsächlich bereits seit über 20 Jahren auf der nunmehr festgesetzten Fläche befindet und der Wertstoffentsorgung des Wohngebiets dient, verhindert entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht, dass die von dem Containerplatz zukünftig zu erwartenden Immissionen auf das Grundstück des Antragstellers von der Antragsgegnerin als beachtlicher Belang in den Blick zu nehmen sind. Denn sowohl die erstmalige planerische Festlegung des bisher rein tatsächlich vorhandenen Containerplatzes als auch die damit verbundene Erweiterung seines Einzugsbereichs - er soll erkennbar auch der Wertstoffentsorgung des neuen Baugebiets dienen - führen dazu, dass die Belange des Antragstellers von der Antragsgegnerin in den Blick zu nehmen waren, was sie im Übrigen im Rahmen der Abwägung auch getan hat.
26 
2. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die er auch teilweise im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
27 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
28 
1. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil bei der ortsüblichen Bekanntmachung seiner Auslegung keine Angaben dazu gemacht worden sind, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen sind.
29 
a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die öffentliche Auslegungsbekanntmachung muss also auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 23; Senatsurteil vom 12.06.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht wird dieser Anstoßfunktion unter keinen Umständen gerecht, da mit ihm keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind, möglich wird. Interessierte Bürger müssten vielmehr erst den Umweltbericht bei der Gemeinde einsehen, um beurteilen zu können, ob aus ihrer Sicht weitere umweltbezogene Stellungnahmen erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 22).
30 
b) Gemessen an diesen Maßstäben verfehlt die Auslegungsbekanntmachung der Antragsgegnerin vom 14.10.2010 die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Es ist ihr lediglich der Hinweis auf den Umweltbericht sowie auf eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zu entnehmen, ohne dass die -sich aus dem Umweltbericht bereits ergebenden - verschiedenen vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammengefasst würden. Rechtlich unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegnerin im Jahr 2011 die Senatsrechtsprechung zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB aus dem Jahr 2012 noch nicht bekannt sein konnte, denn § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB beansprucht bereits seit dem 20.07.2004 Gültigkeit.
31 
2. a) Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Da in der öffentlichen Bekanntmachung jegliche Angaben zu den Arten der zur Verfügung stehenden umweltbezogenen Informationen gefehlt haben, ist die Verletzung des § 3 Abs. 2 BauGB auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Diese Vorschrift kann nur eingreifen, wenn bei quantitativer Betrachtungsweise die überwiegende Anzahl der umweltbezogenen Informationen benannt worden ist und lediglich einzelne Angaben fehlen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 25).
32 
b) Diese beachtliche Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Nach dieser Bestimmung wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
33 
Es kann dabei offen bleiben, ob bereits die Vorlage des Sendeberichts eines Faxes vom 07.12.2012 zusammen mit der ersten Seite (Anschreiben) des Rügeschriftsatzes ausreicht, um die fristgerechte Geltendmachung des Verfahrensfehlers zu beweisen, auch wenn ein solches Fax nicht zu den Akten der Antragsgegnerin gelangt ist (vgl. zur bloßen Indizwirkung des „OK-Vermerks“ und zur möglichen Verschiebung von Darlegungslasten im Zivilrecht: BGH, Urteil vom 19.02.2014 - IV ZR 163/13 - NJW-RR 2014, 683 Rn. 27 ff.). Denn der Eingang des auch auf dem Postweg versandten Schriftsatzes bei der Antragsgegnerin am 10.12.2012 war ausreichend, um den Eintritt der Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu verhindern.
34 
Der Lauf der Jahresfrist aus § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB richtet sich nach den §§ 187 ff. BGB entsprechend. Für den Fristbeginn gilt § 187 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass der Fristlauf mit der Bekanntmachung beginnt und der Bekanntmachungstag nicht mitzurechnen ist. Das Fristende richtet sich nach den §§ 188 Abs. 2, 193 BGB (Senatsbeschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 -VBlBW 2008, 145; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 215 Rn. 25).
35 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Schriftsatz des Antragstellers vom 07.12.2010 am 10.12.2010 bei der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingegangen. Die Jahresfrist hat mit der Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans am 08.12.2011 zu laufen begonnen. Damit fiel der letzte Tag des Fristlaufs auf den 08.12.2012, einen Sonnabend. Entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 193 BGB tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag, hier der 10.12.2012. Der Schriftsatz, mit dem die Begründung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin übermittelt worden ist, ging bei dieser an jenem 10.12.2012 ein und damit vor dem Ende der in Rede stehenden Jahresfrist, das erst mit Ablauf des 10.12.2012 erreicht gewesen ist.
III.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 30. Oktober 2014
39 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je ¼.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der im Wesentlichen die Zulassung einer von der Beigeladenen betriebenen Biogasanlage ermöglichen soll.
Die Antragstellerin 1 ist Eigentümerin des Grundstücks T... 18, Flst.-Nr. ... und betreibt dort ein Sachverständigen- und Planungsbüro für Photovoltaikanlagen. Der Antragsteller 2 ist Eigentümer des u.a. mit einem von ihm und seiner Familie bewohnten Haus bebauten Grundstücks T...-... 5, Flst.-Nr. ... und ..., und betreibt dort einen Reifenhandel, eine Autowaschanlage sowie ein Sonnenstudio. Die Antragstellerin 3 ist Eigentümerin des Grundstücks K... Straße 10, Flst.-Nr. ... Sie sammelt Informationen über gefertigte Kfz und bereitet diese praxistauglich für Reparaturbetriebe auf. Die Antragstellerin 4 ist Eigentümerin des Grundstücks K... Straße ..., Flst.-Nr. ... Sie betreibt dort ein Dentallabor; der Geschäftsführer der Antragstellerin 4 bewohnt mit seiner Familie das auf dem Grundstück vorhandene Wohnhaus. Alle genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tauberhöhe“ der Antragsgegnerin vom 27.7.2004. Das Gebiet dieses Bebauungsplans umfasst ein durch zwei Kreisstraßen und eine gedachte Verbindung gebildetes Dreieck auf einer Anhöhe außerhalb des Siedlungsbereichs der Kernstadt der Antragsgegnerin. Er setzt für die Grundstücke der Antragstellerinnen 1, 3 und 4 als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet fest, für das Grundstück des Antragstellers 2 ein eingeschränktes Industriegebiet.
Das ca. 10 ha große Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans umfasst den südlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Tauberhöhe sowie einen westlich der K 2583 gelegenen, ca. 4, 5 ha großen Bereich, der bisher landwirtschaftlich genutzt wurde. Für den nördlichen Teil dieser Erweiterung setzt der Bebauungsplan ein eingeschränktes Industriegebiet (GI(E)2), für den ca. 2,7 ha großen südlichen Teil ein „Sondergebiet Biogasanlage“ fest. Nach Nr. 1.1.4 der textlichen Festsetzung sind im Sondergebiet „Biogasanlagen mit einem Gasertrag von umgerechnet maximal 7,0 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung“ zulässig. Im Bereich des GI(E)2 dürfen nach Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen nur „nicht geruchlich emittierende Betriebe ohne ständigen Aufenthalt von Menschen, wie z.B. Lagerhäuser und Lagerplätze“ errichtet werden.
Die östliche Grenze des festgesetzten Sondergebiets ist von den Grundstücken der Antragsteller zwischen 200 m und 500 m entfernt. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt die Fläche des Plangebiets des Bebauungsplans „Tauberhöhe“ als gewerbliche Baufläche, die westlich angrenzende Fläche größtenteils als „gewerbliche Baufläche geplant“ und zum kleinen Teil als „Fläche für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 BNatSchG“ dar.
Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, auf ihrer Gemarkung die Erzeugung von Energie aus regenerativen Quellen voranzutreiben. Zu diesem Zweck soll neben der schon vorhandenen Nutzung von Wind- und Wasserkraft die Errichtung einer gewerblichen Biogasanlage ermöglicht werden, die die Beigeladene betreiben soll, bei der es sich um einen Zusammenschluss aus 41 Landwirten und der Antragsgegnerin handelt. Zur Vorbereitung wurde eine „Machbarkeitsstudie“ eingeholt, die eine Anlage vorschlug, welche das erzeugte Biogas zum größeren Teil in das öffentliche Erdgasnetz einspeisen und nur im Übrigen für die Befeuerung von zwei neben der Anlage zu errichtenden Blockheizkraftwerken verwenden soll.
Auf der Grundlage dieser Machbarkeitsstudie beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.3.2011 den Bebauungsplan „Tauberhöhe II“ aufzustellen. Zudem wurde die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. Parallel dazu trieb die Beigeladene die Planung der konkreten Anlage voran.
Nach dem Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 15.12.2011, den Aufstellungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass das Plangebiet auch Teile des Plangebiets des bisherigen Bebauungsplans umfassen und das künftige Sondergebiet weiter nach Westen ausgreifen solle. Die Antragsgegnerin ließ den Entwurf eines Umweltberichts erstellen und holte eine Geruchsimmissionsprognose (im Folgenden: Geruchsgutachten) vom Oktober 2012 sowie ein schalltechnisches Gutachten (im Folgenden: Schallgutachten) vom 26.3.2012 ein. Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart wegen des Ergebnisses des Geruchsgutachtens vom Oktober 2012 Bedenken geäußert hatte, holte die Antragsgegnerin ein weiteres Geruchsgutachten vom 25.2.2013 ein, das seiner Betrachtung einen veränderten Anlagenbetrieb durch die Beigeladene zugrunde legt.
In seiner Sitzung vom 28.2.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 18.3.2013 bis 18.4.2013 öffentlich auszulegen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 17.4.2013 erhoben die Antragsteller Einwendungen, insbesondere gegen die Plausibilität des Schallgutachtens und der Geruchsgutachten. Auch mehrere Träger öffentlicher Belange brachten Einwendungen vor.
10 
Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 16.5.2013, einigen Anregungen der Träger öffentlicher Belange Rechnung zu tragen, insbesondere in den nördlich des Sondergebiets festgesetzten Industriegebietsflächen nur Lagernutzung zuzulassen. Weiter beschloss er, den Entwurf des Bebauungsplans mit diesen Änderungen in seiner Fassung vom 16.5.2013 erneut (verkürzt) öffentlich auszulegen mit dem Zusatz, dass nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen Stellungnahmen abgegeben werden könnten.
11 
Der Bebauungsplan wurde am 20.6.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller als Satzung beschlossen. Am 9.7.2013 genehmigte ihn das Landratsamt Main-Tauber-Kreis. Die Genehmigung wurde am 12.7.2013 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Die Antragsgegnerin ließ den Satzungsbeschluss in der Sitzung ihres Gemeinderats vom 10.4.2014 wiederholen. Zur Begründung wird in der Niederschrift über diese Sitzung ausgeführt, in der Sitzung am 20.6.2013 habe „ein befangener Gemeinderat mit abgestimmt“, so dass der Beschluss wiederholt werden müsse. Eine erneute Genehmigung des Landratsamts wurde nicht eingeholt. Die öffentliche Bekanntmachung des zweiten Satzungsbeschlusses erfolgte am 9.1.2015.
13 
Am 30.4.2014 erteilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Beigeladenen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... mit einem maximalen Input von 99,2 t Substrat pro Tag.
14 
Am 29.1.2015 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen erneuten, dritten Satzungsbeschluss. Zur Begründung wird in der Sitzungsniederschrift angegeben, man wolle damit zum einen die Rechtsunsicherheit über etwaige Mitwirkungen befangener Gemeinderäte und fehlender Genehmigungen des Landratsamts trotz noch nicht abgeschlossener Anpassung des Flächennutzungsplans beseitigen. Zum anderen könne eine erforderliche redaktionelle Änderung vorgenommen werden, die Aufnahme des Wortlauts der DIN 45691 als Anlage zu Nr. 1.1.6 des Textteils. Mit Verfügung vom 16.3.2015 genehmigte das Landratsamt Main-Tauber-Kreis den Bebauungsplan. Die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 27.3.2015.
15 
Die Antragsteller haben bereits am 2.10.2013 das Normenkontrollverfahren anhängig gemacht.
16 
Zur Begründung ihrer Anträge bringen die Antragsteller im Wesentlichen vor, ihre Anträge seien zulässig. Das Abwägungsgebot vermittle ihnen die erforderliche Antragsbefugnis wegen einer zu befürchtenden Zunahme von Lärm und Gestank auf ihren Grundstücken. Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Denn der angefochtene Bebauungsplan sei in mehrfacher Hinsicht ermittlungsfehlerhaft zustande gekommen.
17 
Zwar habe die Antragsgegnerin im Laufe des Planaufstellungsverfahrens zwei Geruchsgutachten und ein Schallgutachten eingeholt. Zu beanstanden sei aber, dass die Art und die Menge der betrachteten Einsatzstoffe der Biogasanlage in allen Gutachten differierten. Das führe zu nicht auflösbaren Widersprüchen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl täglicher Anlieferungsfahrten. Richtiger Weise hätten alle Gutachten ihrer Betrachtung die maximal zulässige Anlagengröße zugrunde legen müssen.
18 
Die Gutachten wiesen aber auch für sich betrachtet Mängel auf: Das Geruchsgutachten vom 25.2.2013 sei nur als „Entwurf“ bezeichnet und dürfe damit einer verbindlichen Abwägung nicht zugrunde gelegt werden. Es habe die Einsatzstoffe Gülle und Rinderfestmist, bei deren Anlieferung erhebliche Geruchsbelästigungen entstünden, übersehen. Im Vergleich zum Geruchsgutachten vom Oktober 2012 sehe es eine Steigerung der Einsatzstoffe um 12 % vor, dennoch errechne es eine geringere Geruchsbelastung für die Umgebung, was widersprüchlich sei. Nicht nachvollziehbar sei außerdem, dass für die Geruchsbelastung durch die Lagerung von festen Gärresten nur noch 300 GE/s angegeben würden, da das Geruchsgutachten vom Oktober 2012 noch von 400 GE/s ausgegangen sei. Bei der Geruchsausbreitungsberechnung habe das Gutachten die Einbeziehung der Belastung für die Anlieger durch den erforderlichen An- und Abfahrverkehr auf öffentlichen Straßen vergessen. Schließlich seien die dem Gutachten zugrunde gelegten meteorologischen Daten unbrauchbar. Denn die Gutachter hätten keine Windmessungen durchgeführt, sondern stattdessen eine synthetische Windrose verwendet, obwohl der Anlagenstandort exponiert sei. Erfahrungen in den letzten Monaten hätten gezeigt, dass es im Objekt der Antragstellerin 3, das rund 500 m von der inzwischen errichteten Anlage entfernt sei, tagelang Geruchsbelästigungen gegeben habe, obwohl das Gutachten davon ausgehe, dass bis dorthin keine Anlagengerüche dringen könnten. Schon das belege, dass sein Ergebnis fehlerhaft sei.
19 
Das Schallgutachten vom 26.3.2012 lege seiner Betrachtung eine unrealistisch niedrige Zahl maximaler An- und Abfahrten von nur 96 pro Tag zugrunde. Berücksichtige man die Menge an Einsatzstoffen und Gärresten, von der das Geruchsgutachter ausgehe, und dividiere diese durch die Anzahl von 15 Tonnen maximaler Transportkapazität pro Fahrzeug, ergebe sich eine Anzahl notwendiger Anfahrten von 6.958 Fahrten pro Jahr, was unter Einbeziehung der notwendigen Rückfahrten - die das Gutachten auch übersehen habe -13.916 Fahrten pro Jahr bedeute. Die Belastung der benachbarten Grundstücke nehme noch weiter zu, da die zur Verarbeitung vorgesehenen nachwachsenden Rohstoffe (rund 51.000 t pro Jahr) nur während der Erntezeit - ca. 15 Tage pro Jahr - angeliefert werden könnten. Damit müssten an jedem Tag der Ernteperiode 3.400 t angeliefert werden, was zu 228 Fahrten an solchen Tagen führe, bezogen auf den zulässigen Zeitraum zwischen 6 und 22 Uhr seien dies 15 Fahrten pro Stunde. Die Antragsgegnerin habe bei ihrem dritten Satzungsbeschluss am 29.1.2015 zudem übersehen, dass inzwischen das neue Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 27.6.2014 (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014) in Kraft getreten sei. Es führe dazu, dass Geruchs- und Schallgutachter ihrer Betrachtung eine Anlage zugrunde gelegt hätten, die nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könne.
20 
Weiter habe die Antragsgegnerin weder Standortalternativen ausreichend ermittelt noch geprüft, ob die Zufahrtsstraßen zur geplanten Anlage den Verkehr auch zu Erntezeiten überhaupt aufnehmen könnten oder ob es etwa zur Lahmlegung des Kundenverkehrs zu ihren Gewerbegrundstücken komme. Auch die Ermittlung hinsichtlich von Explosionsgefahren, etwa bei Blitzschlag, sei unterblieben. Nicht in den Blick genommen habe die Antragsgegnerin zudem die für ihre Grundstücke ausgelösten Wertverluste.
21 
Die Antragsteller beantragen,
22 
den Bebauungsplan „Tauberhöhe II“ der Stadt Weikersheim in seiner Fassung vom 29.1.2015 und für den Fall dessen Unwirksamkeit den Bebauungsplan „Tauberhöhe II“ auch in seinen Fassungen vom 10.4.2014 und vom 20.6.2013 für unwirksam zu erklären.
23 
Die Antragsgegnerin beantragt,
24 
die Anträge abzuweisen.
25 
Sie erwidert: Ermittlungsfehler lägen nicht vor. Bei den für An- und Abfahrten zur Anlage benutzten Straßen handele es sich um Kreisstraßen, die den planbedingten Zusatzverkehr selbst zu Erntezeiten problemlos aufnehmen könnten.
26 
Das erste Geruchsgutachten sei nach der Feststellung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, dass der ursprüngliche Bebauungsplanentwurf nicht weitergeführt werden könne, unter Berücksichtigung von Geruchsminderungsmaßnahmen fortentwickelt worden. Nur dieses zweite Geruchsgutachten vom 25.2.2013 sei ausgelegt und dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegt worden. Soweit die Antragsteller darin Ausführungen zu den Auswirkungen des Einsatzes von Gülle vermissten, sei hervorzuheben, dass Gülle immer über geschlossene Leitungen umgepumpt werde. Die beim Umschließen der Leitungen oder bei Fahrbewegungen entstehenden Gerüche seien unter Punkt 5.3 (d) des Gutachtens berücksichtigt. Es sei nicht widersprüchlich, dass das Gutachten trotz der Erhöhung der angenommenen Einsatzstoffe zu einer Minderung der Geruchsbelastung gekommen sei. Denn bei der Ausbreitungsrechnung sei jedenfalls eine bedeutsame Minderungsmaßnahme - die Abdeckung der Anschnittsfläche des Fahrsilos - berücksichtigt worden. Die Reduzierung der durch die Lagerung von Gärresten erzeugten Geruchsstunden beruhe darauf, dass nach neueren Erkenntnissen pro m2 Gärreste nur noch 1,5 GE/s statt - wie in der Vorfassung angenommen - 2,0 GE/s anzusetzen seien. Der An- und Abfahrverkehr zur Anlage finde auf öffentlichen Straßen statt und sei daher nicht einzuberechnen. Hinsichtlich der meteorologischen Annahmen begründe das Gutachten selbsterklärend und überzeugend, wie es zu diesen gekommen sei.
27 
Auch das Schallgutachten beruhe auf zutreffenden Annahmen. Für eine Prognose des durch den Anlagenbetrieb erzeugten Lärms komme es in erster Linie auf die Anzahl der Transportfahrten und erst in zweiter Linie auf den eigentlichen Anlagenlärm an. Da der Anlagenlärm die Immissionsrichtwerte deutlich unterschreite, sei der Transportlärm die Hauptgeräuschquelle. Die Transportfahrten habe das Schallgutachten mit 96 pro Tag - auch zu den Hauptzeiten, während der „Ernte“ - prognostiziert. Entgegen der Behauptung der Antragsteller seien bei diesen 96 Fahrten sowohl die An- als auch die Abfahrt mitberechnet worden, was Nr. 3.5.7 des Gutachtens belege. Diese maximale Anzahl an Fahrten sei realistisch. Denn anders als die Antragsteller meinten, könnten die eingesetzten nachwachsenden Rohstoffe nicht nur an 15, sondern an rund 41 Tagen geerntet werden. Der Abtransport der in der geplanten Ausbaustufe 2 erzeugten 42.000 t Gärreste könne in diesen Erntephasen nicht erfolgen, da sie erst nach dem Abernten zur Düngung auf die Felder ausgebracht werden könnten. Es verblieben die Zeiträume zwischen Februar und Oktober außerhalb der 41 Erntetage. An weiteren rund 40 Tagen sei Wochenende oder das Wetter zu schlecht. Damit blieben rund 190 Tage zur Abfuhr. Ein Tankfahrzeug fasse zwischen 15 bis 18 t. Damit verließen im Zeitraum, der zur Ausbringung von Gärresten geeignet sei, rund 13 Fahrzeuge die Anlage. An manchen dieser Tage brächten sie bei der Anfahrt Gülle mit. Damit würde an anderen als Erntetagen die Anzahl von 96 Fahrten erst Recht nicht erreicht.
28 
Die Beigeladene beantragt,
29 
die Anträge abzuweisen.
30 
Sie schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an.
31 
In der mündlichen Verhandlung vom 14.4.2015 hat der Senat eine Bearbeiterin der Geruchsgutachten informatorisch angehört.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten, die beigezogenen Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A), bleiben aber in der Sache ohne Erfolg (B).
A.
34 
Die Anträge gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind statthaft und fristgerecht erhoben worden. Sie konnten in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt werden, die er durch die beiden ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der aus drei Teilnormgebungsakten zusammengesetzte ursprüngliche Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch die ergänzenden Verfahren erhalten hat (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 16.10.2012 - 3 S 1191/10 - VBlBW 2013, 297). Den Antragstellern fehlt auch weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzbedürfnis; zudem sind sie mit ihrem Vorbringen nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
I.
35 
Alle Antragsteller sind antragsbefugt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468).
37 
Die Antragsteller sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit ihre Grundstücke durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass sie sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können.
38 
Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf die Verletzung ihres sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass sie Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
39 
Nach diesen Maßgaben können sich die Antragsteller auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach ihrem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Geruchsbelastung für ihre Grundstücke nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Das Interesse, von der planbedingten Zunahme von Geruchsimmissionen verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsrelevanten Belang dar, solange die Zunahme sich nicht nur geringfügig darstellt (vgl. nur OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 31.5.2005 - 1 KN 6/04 - NuR 2006, 467).
40 
Davon, dass im Falle der Grundstücke der Antragsteller nur mit einer geringfügigen Zunahme der Geruchsbelastung zu rechnen ist, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Zwar ist schon bislang auf der Fläche, für die der angefochtene Bebauungsplan ein „Sondergebiet Biogasanlage“ festsetzt, Landwirtschaft betrieben worden. Die Geruchsbelastung durch gelegentliches Düngen von Feldern ist aber in tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise mit der durch eine kontinuierlich betriebene Biogasanlage vergleichbar und zudem in rechtlicher Hinsicht, wie ein Umkehrschluss aus Nr. 3.1 Abs. 1 der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) ergibt, ohnehin nicht als erhebliche Belästigung zu werten (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.3.2011 - 7 D 29/10.NE - juris Rn. 83). Nach dem von der Antragsgegnerin eingeholten Geruchsgutachten vom 25.2.2013 beträgt die anlagenbedingte Zusatzbelastung an Geruchswahrnehmungshäufigkeit auf den Grundstücken aller Antragsteller allerdings weniger als 3 % der Jahresgeruchsstunden und liegt damit unter der Irrelevanzschwelle nach Nr. 3.3 GIRL. Doch ist das Gutachten durch eine Vielzahl von Einwendungen der Antragsteller in Frage gestellt, deren Beachtlichkeit der Prüfung der Begründetheit ihrer Anträge vorbehalten werden muss.
II.
41 
Das Rechtsschutzinteresse für die Normenkontrollanträge der Antragsteller ist nicht entfallen.
42 
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur dann, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - BauR 2008, 2031; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris). Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat die Beigeladene eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... erhalten, diese Anlage bereits errichtet und in Betrieb genommen. Ihre gegen diese Genehmigung gerichtete Anfechtungsklage haben die Antragsteller inzwischen zurückgenommen, so dass die Genehmigung bestandskräftig geworden ist. Die genehmigte Anlage schöpft jedoch den nach Nr. 1.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässigen Gasertrag von umgerechnet 7,0 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung aufgrund der Begrenzung des maximalen täglichen Inputs von 99,2 t Substrat nicht aus. Denn dieser Input führt nach Angaben der Beigeladenen nur zu einem Gasertrag von umgerechnet rund 3,0 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung. Somit kann der Bebauungsplan Grundlage für eine spätere Erweiterung der Anlage der Beigeladenen sein und sich insoweit die Rechtsposition der Antragsteller im Falle der Unwirksamkeitserklärung des Plans verbessern.
III.
43 
Die Antragsteller sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert.
44 
Denn sie haben während der Offenlage des Planentwurfs vom 18.3.2013 bis 18.4.2013 Einwendungen vorgebracht und verfolgen diese weiter. Dass sie während der erneuten Offenlage eines geringfügig geänderten Planentwurfs im Mai 2013 keine Einwendungen mehr vorgebracht haben, kann schon deswegen keine Präklusion ihrer Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO bewirken, da in der Bekanntmachung zur zweiten Offenlage darauf hingewiesen worden ist, dass nur Stellungnahmen zu geänderten Entwurfsbestandteilen abgegeben werden dürften.
B.
45 
Die zulässigen Anträge bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das zweite ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln. In Folge der somit anzunehmenden Wirksamkeit dieses Plans leben die beiden vorherigen Fassungen des Bebauungsplans nicht wieder auf und bedürfen deshalb keiner gesonderten Überprüfung durch den Senat (vgl. auch Beschl. des Senats v. 29.7.2014 - 3 S 2278/12 - juris Rn. 36).
I.
46 
Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren vom 29.1.2015 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
47 
1. Dafür, dass während der Durchführung des zweiten ergänzenden Verfahrens gegen formelles Recht verstoßen worden ist, ist für den Senat nichts erkennbar. Auch die Antragsteller behaupten dies nicht.
48 
2. Die Antragsteller machen geltend, im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Tauberhöhe II“ in seiner ursprünglichen Fassung seien der Antragsgegnerin beachtliche Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) unterlaufen, die auch durch die beiden ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden seien und somit fortwirkten.
49 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, hat die Antragsgegnerin bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
50 
Die von den Antragstellern erhobenen Rügen solcher Ermittlungsfehler greifen nicht durch. Mit ihrer Rüge der unterlassenen Ermittlung von Standortalternativen für die Festsetzung des Sondergebiets sowie einer von der ermöglichten Anlage ausgehenden Explosionsgefahr sind sie präkludiert (a). Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin auf Grund von Mängeln des Geruchsgutachtens (b) oder des Schallgutachtens (c) liegen nicht vor. Eine etwaige Wertminderung der Grundstücke der Antragsteller brauchte die Antragsgegnerin nicht zu ermitteln (d).
51 
a) Die Rügen der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe alternative Standorte für die Biogaserzeugung sowie von einer möglichen Anlage ausgehende Explosionsgefahren nicht oder jedenfalls nicht ausreichend ermittelt, können ihren Anträgen nicht zum Erfolg verhelfen.
52 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann u.a. auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist jedoch nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 -juris).
53 
Abgesehen davon, dass die Antragsteller noch nicht einmal andeuten, welche ernsthaft in Betracht kommende Standortalternative die Antragsgegnerin hätte prüfen müssen, sind sie mit dieser Rüge ebenso wie mit der Rüge der fehlenden Ermittlung von Explosionsrisiken nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB präkludiert. Denn sie haben diese angeblichen Ermittlungsdefizite nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt, obwohl sie in der Bekanntmachung vom 12.7.2013 auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sind (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung genügt auch den gesetzlichen Anforderungen.
54 
Durch die beiden nachfolgenden Bekanntmachungen der Satzungsbeschlüsse vom 10.4.2014 und 29.1.2015 ist die Frist für die Rüge dieser möglichen Ermittlungsdefizite nicht erneut in Gang gesetzt worden. Denn ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen von ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die in den ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; OVG Saarland, Urt. v. 19.3.2015 - 2 C 382/13 - juris Rn. 50; Urt. des Senats v. 29.7.2014 - 3 S 2278/12 - juris Rn. 45).
55 
b) Die Antragsgegnerin konnte sich zur Ermittlung möglicher planbedingter Geruchsbelastung rechtsfehlerfrei auf das Geruchsgutachten der Lohmeyer GmbH & Co. KG - Messstelle nach §§ 26, 28 BImSchG - vom 25.2.2013 stützen.
56 
aa) Bewertungsmaßstab für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 BImSchG) ist im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Das Immissionsschutzrecht gibt dafür allerdings keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Denn die nach § 48 BImSchG erlassene technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.7.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Luftverunreinigungen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft).
57 
Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i.S.d. § 3 Abs. 1, Abs. 2 („ähnliche Umwelteinwirkungen“) BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden. Hierzu zählt auch die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) i.d.F. v. 29.2.2008 mit Ergänzung v. 10.9.2008. Die GIRL gilt zwar unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann aber für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) und in der Bauleitplanung sinngemäß angewendet werden (Schwarz, Umgang mit Geruchsimmissionen in der Bauleitplanung, UPR 2012, 121, 123; vgl. zur GIRL als zwar rechtlich nicht verbindliche, aber zulässige Orientierungshilfe für die Beurteilung von Geruchsimmissionen, BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 - 4 C 12.10 - BVerwGE 141, 293; Urt. des Senats v. 4.3.2009 - 3 S 1467/07 -ESVGH 59, 199; Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.6.2007 - 4-8828.02/87 -).
58 
Nach der GIRL sind Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde im Messzeitintervall dann gezählt wird, wenn in mindestens 10 % der Zeit Geruchsstoffimmissionen nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar werden. Das sind im Fall der Berechnung sechs Minuten über der Wahrnehmungsschwelle liegender Geruchszeitanteile innerhalb einer Stunde. In einem Gewerbegebiet wertet die GIRL eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der Richtlinie vor Ort gemessene oder berechnete Gesamtgeruchsbelastung 15 % der Jahresstunden überschreitet (vgl. Nr. 3.1 u. 3.2 der GIRL). Die Ermittlung der zu erwartenden Zusatzbelastung erfolgt durch eine Geruchsausbreitungsrechnung regelmäßig mit dem in Anhang 3 der TA Luft beschriebenen Ausbreitungsmodell und der speziellen Anpassung für Gerüche (vgl. Nr. 1 Abs. 10 und Nr. 4.5 GIRL).
59 
bb) Diesen Anforderungen der GIRL trägt das von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Geruchsgutachten vom 25.2.2013 Rechnung. Soweit darin anstelle des in Nr. 4.5 GIRL regelmäßig vorgesehenen Ausbreitungsmodells nach Anhang 3 zur TA Luft „AUSTAL 2000“ das Ausbreitungsmodell „MISKAM“ verwendet worden ist, ist dies zugunsten der umliegenden Bebauung geschehen (vgl. zu den Vorteilen dieses Modells Letzel/Flassak/ Angel, Verbesserung der AUSTAL 2000 Ergebnisse durch MISKAM, Gefahrstoffe 2012, 329 ff.). Dies wird auf Seite 4 des Gutachtens ausführlich erörtert. Unter Anwendung dieses Ausbreitungsmodells kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, die Geruchswahrnehmungshäufigkeit an den nächstgelegenen Gewerbeobjekten nordöstlich der ermöglichten Anlage - die erheblich näher zur Anlage liegen als die Objekte der Antragsteller - betrage max. 10 % an den westlichen Fassaden der dort vorhandenen Gebäude und liege damit zwar oberhalb der Irrelevanzschwelle der GIRL, jedoch deutlich unterhalb des Immissionswerts für Gewerbe- und Industriegebiete von 15 % (vgl. S. 31 des Gutachtens).
60 
Die gegen die Methodik und das Ergebnis des Geruchsgutachtens vom 25.2.2013 gerichteten Rügen der Antragsteller greifen nicht durch.
61 
(1) Zu Unrecht halten die Antragsteller den Gutachtern vor, sie hätten ihrer gutachtlichen Betrachtung die nach dem Bebauungsplan größtmögliche Biogasanlage zugrunde legen müssen.
62 
Sie sind der Auffassung, nur bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan dürfe sich ein Gutachter auf die Prüfung der Auswirkungen einer parallel zu Genehmigung gestellten konkreten Anlage beschränken. In allen sonstigen Fällen - und somit auch im vorliegenden Fall - müsse er zwingend das durch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (hier insbesondere jene zur maximalen Anlagenleistung) ermöglichte Maximalszenario begutachten (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 4.1.2011 - 1 MN 130/10 - NuR 2011, 147 juris Rn. 79 gerade im Falle der Planung eines Sondergebiets Biogasanlage; Landel, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand 2012, Bd. III Z II Rn. 36; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2014, § 2 Rn. 165).
63 
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Auch wenn ein Bebauungsplan - wie hier - primär oder ausschließlich das Ziel hat, die Realisierung eines bestimmten Vorhabens zu ermöglichen, gibt es keine gesetzliche Pflicht, hierfür einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufzustellen; die planende Gemeinde kann vielmehr auch eine projektbezogene Angebotsplanung betreiben (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.1.2010 - 8 C 10725/09 - BauR 2010, 1539 juris Rn. 25; Busse, in: Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 12 Rn. 2a). Es leuchtet deswegen nicht ein, weshalb die - freigestellte - Wahl der Bebauungsplanverfahrensform zwingend Auswirkungen auf die Ermittlung planbedingter Belastungen haben soll.
64 
Bei der hier von der Antragsgegnerin gewählten projektbezogenen Angebotsplanung, bei der als planungsrechtliches Ziel ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung das konkrete geplante Vorhaben zu Grunde zu legen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 juris Rn. 90; Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 72). Jedenfalls in Fällen, in denen eine durch einen Bebauungsplan ermöglichte Anlage - wie hier - einer Genehmigung bedarf, in der die Belastung der Umgebung durch Gerüche und Lärm Prüfungsgegenstand ist, kann es keine Pflicht des im Bebauungsplanverfahren eingeschalteten Gutachters zur Zugrundelegung des Maximalszenarios geben. Es besteht insoweit ein entscheidender Unterschied bspw. zu der Prognostizierung einer künftigen Verkehrslärmbelastung von Anwohnern durch die an ihren Grundstücken vorbei führende Erschließung eines geplanten Wohnbaugebiets. Denn bei Erteilung der Baugenehmigungen für die künftigen Wohnhäuser wird die dadurch bewirkte Verkehrslärmbelastung entlang der Erschließungsstraße nicht mehr geprüft. Der Lärmgutachter hat deshalb in einem solchen Fall, wie die Antragsteller es fordern, von dem durch das geplante Wohngebiet ermöglichten Maximalszenario an zusätzlichem Verkehr auszugehen. Das ist bei der Genehmigung einer gewerblichen Biogasanlage anders, weil sie regelmäßig einer baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf und damit anlagenbedingter Lärm und anlagenbedingte Gerüche zentraler Prüfungsgegenstand vor Erteilung der erforderlichen Genehmigung sind (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 - BauR 1998, 1179). Das hat zur Konsequenz, dass ein Gutachter bei Prüfung der Auswirkungen der Festsetzung eines „Sondergebiets Biogasanlage“ nur zu prüfen hat, ob bei den Umgebungsbedingungen dort überhaupt eine gewerbliche Biogasanlage betrieben werden kann; das Maximalszenario muss er seiner Betrachtung nicht zugrunde legen, nur ein „wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsmodell“ (vgl. nochmals Urt. des Senats v. 9.12.2014, a.a.O.). Hinzu kommt, dass es nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Var. 8 BauNVO zulässig ist, ein „Sondergebiet Biogasanlage“ ohne Beschränkung der Gaserzeugungsleistung festzusetzen. In diesem Fall wäre ein Gutachter schon nicht in der Lage, das „Maximalszenario“ zu ermitteln und seiner Prüfung zugrunde zu legen.
65 
(2) Die Gutachter haben trotz des Inkrafttretens des neu gefassten Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 27.6.2014 - EEG 2014 - vor dem Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren kein „wirklichkeitsfernes Wahrscheinlichkeitsmodell“ betrachtet.
66 
Die Antragsteller haben zwar in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass das EEG 2014 am 1.8.2014 und damit deutlich vor dem Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren am 29.1.2015 in Kraft getreten ist. Ihre Schlussfolgerung, damit habe die Antragsgegnerin ihren Satzungsbeschluss auf unzureichende Ermittlungen gestützt, weil das Geruchsgutachten ein nach dem EEG 2014 unwirtschaftliches und damit wirklichkeitsfremdes Szenario beurteilt habe, vermag der Senat jedoch nicht zu teilen.
67 
Das gilt ungeachtet dessen, dass das EEG 2014 im Vergleich zum EEG 2012 Vergütungen absenkt und Sondervergütungen entfallen lässt. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt, den auf die Nutzung des produzierten Biogases zur Stromerzeugung gerichteten Teil der Anlage durch einen „Notstart“ des Generators der insoweit betriebsbereiten Anlage am 31.7.2014 in Betrieb genommen zu haben. Damit spricht Vieles für seine rechtliche Schlussfolgerung, auf Grund der Übergangsregelung in § 100 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 EEG 2014 i.V.m. § 3 Nr. 5 EEG 2012 blieben für die der Beigeladenen zu gewährende Vergütung für Einspeisung von Strom - einschließlich Sondervergütungen für Einsatzstoffvergütungsklassen - weiterhin die Regelungen des bisherigen EEG 2012 maßgeblich (so auch Geipel/Uibeleisen, Die Übergangsbestimmungen für Bestandsanlagen im EEG 20124, REE 2014, 142; BMWi, Faktenblatt Biomasse, S. 2). Das kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn sich diese rechtliche Bewertung als nicht zutreffend erweisen sollte, bleibt zu beachten, dass die Konzeption der Biogaserzeugung durch die Beigeladene zwei Bestandteile umfasst: Die Gewinnung von Biogas zur Stromerzeugung einerseits und - nach Aufarbeitung - zur Einspeisung in das Ferngasnetz andererseits mit der Möglichkeit, dafür einen ausgehandelten Preis von einem Vertragspartner zu erzielen. Damit lässt sich nicht erkennen, dass die Geruchsgutachter selbst bei Zugrundelegung der Bestimmungen des EEG 2014 eine eindeutig unwirtschaftlich arbeitende Anlage betrachtet haben.
68 
(3) Zu Unrecht behaupten die Antragsteller einen Widerspruch zwischen dem zweiten - maßgeblichen - Geruchsgutachten vom 25.2.2013 und dem ersten Gutachten desselben Büros vom Oktober 2012 hinsichtlich der errechneten Geruchsstromausbreitung.
69 
Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass das Geruchsgutachten vom Oktober 2012 als Einsatzstoffe einer möglichen Biogasanlage 20.800 t/a Maissilage, 14.000 t/a Grassilage und 14.000 t/a Getreide-Ganzpflanzensilage vorsieht (vgl. Gutachten S. 11), während das für die Abwägung der Antragsgegnerin maßgebliche Geruchsgutachten vom 25.2.2013 diese Mengen beibehält (S. 11 dieses Gutachtens) und zusätzlich zur Silage die direkte Einbringung von Rinderfestmist (2.240 t/a), die Zwischenfrucht Luzerne (2.304 t/a) und Landschaftspflegegras (100 t/a) ohne Zwischenlagerung vorsieht (S. 12). Nicht gefolgt werden kann den Antragstellern aber, soweit sie meinen, dass das Gutachten vom 25.2.2013 widersprüchlich sei, weil es trotz Erhöhung der Einsatzstoffe eine geringere Geruchsbelastung in der Umgebung der geplanten Anlage errechne. Die Antragsteller übersehen dabei, dass das Gutachten vom 25.2.2013 seiner Ausbreitungsrechnung zwei Geruchsminderungsmaßnahmen zugrunde legt, nämlich die Abdeckung der Anschnittsfläche des Fahrsilos (S. 20) und die Erhöhung der Kamine der zwei Blockheizkraftwerke von 11 m auf 14 m (S. 21). Dass insbesondere die erstgenannte Maßnahme, die Abdeckung der Anschnittsfläche des Fahrsilos von immerhin rund 154 m2 - außer für einen Entnahmezeitraum von 2 h pro Tag -eine erhebliche Relevanz auf die Geruchsstundenhäufigkeit haben kann, leuchtet ohne weiteres ein, da sich die freie Ausbreitung der durch die Silage erzeugten Gerüche auf ein Zwölftel des im ersten Gutachten beurteilten Zeitraums reduziert.
70 
Diese Minderungsmaßnahme erscheint weder technisch unmöglich noch völlig unüblich (vgl. dazu etwa Bayerisches Landesamt für Umwelt, Bestimmung von Geruchsemissionen an Biogasanlagen, Stand August 2014, S. 24). Hiervon ist auch die zuständige Immissionsschutzbehörde ausgegangen, wie die von ihr der Anlagengenehmigung vom 30.4.2014 beigefügte Nebenbestimmung C 6.9 zeigt. Dass die Einhaltung der für die Siloentnahme (und damit zugleich die Befüllung der Schubbodencontainer) berechneten Zeitspanne der Abdeckung der Anschnittsfläche von zwei Stunden betriebsorganisatorisch unmöglich ist, lässt sich nicht erkennen. Denn auch wenn beim Einsatz eines Radladers/Teleskopladers mit kleinem Schaufelvolumen diese Zeitspanne überschritten würde, ist schon zur Vermeidung zu hoher Personalkosten ein Einsatz eines teureren Laders mit größerem Schaufelvolumen möglich und naheliegend.
71 
(4) Ebenso wenig ergibt sich ein Widerspruch hinsichtlich der Bewertung von Emissionsfaktoren für feste Gärreste durch die beiden Geruchsgutachten.
72 
Zwar hat das erste Geruchsgutachten vom Oktober 2012 bei der tabellarischen Auflistung der „emissionsseitigen Eingangsdaten“ auf S. 24 für die „Lagerung von festen Gärresten im Fahrsilo“ 400 GE/s angesetzt, das zweite (maßgebliche) Gutachten vom 25.2.2013 dagegen nur noch 300 GE/s, obwohl die Lagerfläche gleich geblieben ist. Aus den beiden Gutachten lässt sich jedoch eine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen. Die Fassung vom Oktober 2012 hat auf ihrer S. 22 noch Bezug auf eine - schon zum damaligen Zeitpunkt veraltete - Studie der vormaligen LUA Brandenburg aus dem Jahr 2009 Bezug genommen, die als Emissionsfaktor für feste getrocknete Gärreste 2 GE/(s m²) angegeben hat. In einer nachfolgenden Studie vom November 2011 hat das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg - MLUL Brandenburg - den Wert auf 1,5 GE/(s m2) herabgesetzt (vgl. http://www.mlul.brandenburg.de/Media_fast/ 4055/emissionsfaktoren.pdf). Auch die Antragsteller behaupten nicht, Erkenntnisse dafür zu besitzen, dass der Emissionsfaktor für feste getrocknete Gärreste doch mit 2,0 GE/(s m2) zu bewerten sei.
73 
(5) Die Gutachter waren nicht gehalten, meteorologische Eingangsdaten für ihr Gutachten durch eigene Messungen im Plangebiet zu gewinnen.
74 
Sie haben sich (vgl. S. 14 ff.) stattdessen beanstandungsfrei an einer von der Firma METCON im Auftrag der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LUBW) bereitgestellten synthetischen Windrose (mit mittleren Windstärken und Windverteilungen) am nächstgelegenen Punkt eines 500 m-Rasters orientiert. Die Berechnungsgrundlagen für diese synthetischen Windrosen beruhen nach Angaben der LUBW auf zehnjährigen-Realanalysedaten (2001 - 2010) mit einem prognostischen nicht-hydrostatischen Strömungsmodell. Die Windrosen umfassen zwölf Windrichtungssektoren zu 30° und neun Geschwindigkeitsklassen nach TA Luft. Für jede synthetische Windstatistik kann ein Steckbrief heruntergeladen werden. Die Steckbriefe enthalten die Windrosen, die mittlere Windgeschwindigkeit sowie die Darstellung der Häufigkeitsverteilung der Windgeschwindigkeitsklassen nach TA Luft und eine Darstellung der Häufigkeitsverteilung der Ausbreitungsklassen in tabellarischer und grafischer Form. Sie sind nach den Angaben der LUBW gerade auch für die Anwendung im Rahmen der GIRL berechnet worden.
75 
Die Antragsteller wenden ein, auf Grund der „exponierten Lage der Tauberhöhe“ wären reale Messungen geboten gewesen. Diese hätten auch wegen der Einflüsse thermischer Aufwinde eine erheblich höhere mittlere Windgeschwindigkeit und einen höheren Windanteil aus Südwesten ergeben. Dann wäre das Geruchsgutachten zum zutreffenden Ergebnis gekommen, dass Geruchsfahnen doch auch ihre Grundstücke erreichten. Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Methode der Gutachter durchgreifend in Frage zu stellen. Die AG METCON betont und belegt in ihren im Auftrag der LUBW erstellen und auf deren Homepage abrufbaren Hinweisen für Anwender, Stand Juli 2014, S. 45 ff., eine gute Vergleichbarkeit der Ergebnisse realer Messungen und der synthetisch erzeugter Modelle. Abweichungen gebe es fast nur in engen Tälern, bei kleinen Bergkuppen (wie etwa dem Gipfel des Wendelstein-Massivs in den Alpen) und im innerstädtischen Bereich. Mit diesen drei Fallgruppen ist die Situation im Bereich der Tauberhöhe offensichtlich nicht vergleichbar.
76 
(6) Auch die weiteren Einwendungen der Antragsteller sind nicht geeignet, Methodik und Ergebnis des Geruchsgutachtens in Zweifel zu ziehen. Die - unglückliche - Bezeichnung des Gutachtens vom 25.2.2013 als „Entwurf“ steht seiner Verwertung nicht entgegen. Das Gutachten hat auch entgegen der Behauptung der Antragsteller weder den Einsatz von Rinderfestmist noch von Gülle übersehen (vgl. S. 11, 22, 23). Mit Belästigungen für die Grundstücke der Antragsteller durch Vorbeifahrten von Gülletransportern auf den Kreisstraßen musste es sich wegen der Kurzfristigkeit der dabei auftretenden Belästigungen ohne Einfluss auf die Geruchsstundenhäufigkeit nicht befassen. Schließlich kann auch das behauptete Auftreten von mehrtägigen Geruchsbelästigungen im Gebäude der Antragstellerin 3, das rund 500 m von der inzwischen errichten Anlage entfernt ist, das Gutachtenergebnis nicht in Frage stellen, da nicht auszuschließen ist, dass diese Geruchsbildung und -ausbreitung auf eine Fehlbedienung der Anlage zurückzuführen ist.
77 
c) Ein Ermittlungsfehler wird auch nicht dadurch begründet, dass sich die Antragsgegnerin zur Ermittlung planbedingter Lärmbelastungen auf das schalltechnische Gutachten des TÜV Rheinland vom 26.3.2012 gestützt hat.
78 
aa) Bewertungsmaßstab für Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 3 Abs. 2 BImSchG) ist im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Die nach § 48 BImSchG erlassene technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - (v. 26.8.1998, GMBl. S. 503) bildet den Maßstab für den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen solche Umwelteinwirkungen, sofern sie von Anlagen nach Nr. 1 der TA Lärm ausgehen. Dazu gehören auch Biogasanlagen (vgl. nur Bay. VGH, Beschl. v. 14.7.2014 - 22 ZB 14.789 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 9.8.2011 - 1 ME 107/11 - BauR 2012, 83; Holzapfel/Müller, VR 2013, 233, 236). Die TA Lärm sieht in ihrer Nr. 6.1 Immissionsrichtwerte vor (für Gewerbegebiete tags 65 dB(A), nachts 50 dB(A)) und regelt in ihrem Anhang u.a. die Methode zur Ermittlung künftig möglicher Geräuschimmissionen einer Anlage durch eine Prognose. Ist nicht die Genehmigung einer Anlage zu beurteilen, sondern die bauleitplanerische Festsetzung einer Fläche für eine künftige Anlage, ist zudem die DIN 18005 zu beachten. Ihr Beiblatt 1 zu Teil 1 sieht Orientierungswerte für die Bauleitplanung vor (für Gewerbegebiete tags 65 dB(A), nachts 55 dB(A)).
79 
bb) Diesen Vorgaben hat das von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten vom 26.3.2012 Rechnung getragen. Es betrachtet den damaligen Planungsstand der Anlage der Beigeladenen (S. 3 u. 7 des Gutachtens) und zieht zu dessen Bewertung sowohl die DIN 18005 als auch die TA Lärm heran. Dabei wird auf Grund einer Angabe des „Konzeptplaners“ der Beigeladenen davon ausgegangen, dass auch zu Spitzenzeiten während der Ernte nicht mehr als 96 An- und Abfahrten zur künftigen Anlage stattfinden werden. Anschließend wird geprüft, ob die Lärmbelastung durch die zum damaligen Zeitpunkt geplante Anlage einschließlich dieser Fahrbewegungen an allen neun gewählten Immissionsorten um 6 dB(A) hinter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm zurückbleibt, weil dann auf eine Ermittlung der Vorbelastung verzichtet werden könne (vgl. Nr. 3.2.1 Satz 2 TA Lärm). Nach Ansicht der Gutachter ist das der Fall (vgl. Tabelle S. 21 des Gutachtens). Bei seltenen Nachtanlieferungen könne es zwar zu geringfügigen Überschreitungen kommen, doch diese seien als seltene Ereignisse (allenfalls fünf Mal pro Jahr) hinzunehmen. Hinsichtlich des Verkehrs auf öffentlichen Straßen führt das Gutachten aus, dass eine mögliche Vorbeifahrt an schutzbedürftiger Bebauung in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f TA Lärm in einem Abstand bis zu 500 m vom künftigen Betriebsgrundstück nicht gegeben sei, so dass es insoweit keiner Vorsorge bedürfe.
80 
Die gegen Methodik und Ergebnis dieses Gutachtens gerichteten Einwendungen der Antragsteller greifen ebenfalls nicht durch.
81 
(1) Wie dem Geruchsgutachten kann auch dem Schallgutachten nicht angelastet werden, dass es seiner Betrachtung kein „Maximalszenario“ der Gaserzeugung zugrunde gelegt hat. Auch insoweit durfte bei der hier von der Antragsgegnerin gewählten projektbezogenen Angebotsplanung für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung das zum damaligen Zeitpunkt konkret geplante Vorhaben zu Grunde gelegt werden (vgl. nochmals OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 juris Rn. 90; Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 72). Das wird allerdings regelmäßig bedingen, dass Lärm- und Geruchsgutachten die gleiche Anlage betrachten, was auf Grund des unterschiedlichen Zeitpunkts ihrer Erstellung und des unterschiedlichen Planungsstands der Anlage der Beigeladenen hier nicht der Fall war. Darin liegt im vorliegenden Fall jedoch kein Ermittlungsfehler, weil es für die Ermittlung der Lärmbelastung durch die hier geplante Anlage nicht auf Anzahl und Art der Einsatzstoffe, sondern im Wesentlichen auf die Anzahl der An- und Abfahrten ankommt.
82 
(2) Die Antragsteller machen insoweit geltend, das Gutachten hätte von einer erheblich höheren Anzahl maximaler An- und Abfahrten pro Tag, nämlich 228, ausgehen müssen. Ihre Begründung dafür überzeugt den Senat jedoch nicht. Denn zu dieser hohen Anzahl von An- und Abfahrten kommen die Antragsteller nur durch eine Kombination unrealistischer Annahmen. So addieren sie die von der Anlage abzufahrenden Gärreste zur Summe der zur Anlage anzuliefernden Einsatzstoffe. Die Annahme, dass während der Erntezeit der nachwachsenden Rohstoffe zugleich die Gärreste abgeholt und wieder auf die Felder ausgebracht werden, ist jedoch schon wegen der knappen Personal- und Maschinenkapazität der jeweiligen Landwirte, die nicht zugleich ernten und düngen können, nicht realistisch. Weiter bestimmen die Antragsteller als Erntezeit für alle zur Vergärung vorgesehenen Einsatzstoffe (Mais, Gras, Luzerne) nur dieselben 15 Tage im Jahr, was jedenfalls bei Gras und Luzerne unrealistisch kurz gegriffen ist und zudem nicht bei allen drei Einsatzstoffen in denselben Zeitraum fällt.
83 
Nicht bedenkenfrei erscheint dem Senat allerdings, dass das Gutachten auch insoweit den Angaben des Konzeptplaners der Beigeladenen gefolgt ist, wonach von einer durchschnittlichen Ladekapazität an- und abfahrender Fahrzeuge von 18 t auszugehen sein (S. 15 des Gutachtens). Denn nach dem „Leitfaden feste Brennstoffe“ der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V., 4. Aufl. 2014, S. 32, reicht die Bandbreite der Zuladungsmöglichkeiten bei landwirtschaftlichen Zweiachsanhängern von 5 bis 18 t und muss somit die mittlere Kapazität unterhalb von 18 t angesetzt werden. Allerdings weist der Leitfaden auch darauf hin, dass bei Mehrachsanhängern und beim Einsatz von LKW höhere Zuladungskapazitäten erzielt werden können. Sollte dennoch von einer geringeren durchschnittlichen Zuladekapazität an- und abfahrender Fahrzeuge als 18 t und damit von einer etwas höheren Maximalzahl täglicher Fahrbewegungen von und zur Anlage als von 96 auszugehen sein, führt das jedoch zu keinen erkennbaren Veränderungen bei dem Ergebnis des Gutachtens.
84 
Hinsichtlich des durch einen etwas stärkeren Zusatzverkehr erzeugten Lärms auf öffentlichen Straßen ist dies auf Grund der Bestimmung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm offensichtlich. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs zu einer zu beurteilenden Anlage auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f (d.h. in Kern-, Dorf-, Misch-, Wohn- und Kurgebieten) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - BauR 2013, 739; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Mai 2014, B 3.6 TA Lärm Nr. 7 Rn. 43, 51). An solchen Gebieten führen die Anfahrtsstraßen zu der Biogasanlage der Beigeladenen im genannten Radius aber nicht vorbei, sondern nur an Gewerbe- und Industriegebieten.
85 
Soweit das Schallgutachten nach Nr. 7.4 Absatz 1 TA Lärm auch von einer etwas höheren Anzahl von Fahrvorgängen an der Betriebseinfahrt und auf dem Betriebsgelände hätte ausgehen müssen, hätte das aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einem wesentlich anderen Gutachtenergebnis geführt. Wie dargelegt, ist das Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Lärmbelastung durch den geplanten Anlagebetrieb an allen neun gewählten Immissionsorten um 6 dB(A) hinter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm zurückbleibt. Als Kennwert der Schallwahrnehmung gilt aber, dass selbst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung der Fahrbewegungen, zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von nur 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.).
86 
d) Die Antragstellerin war nicht gehalten, eine etwaige Wertminderung für die Grundstücke der Antragsteller zu ermitteln.
87 
Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf umliegende Grundstücke beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen Beeinträchtigungen, die bei Realisierung der Planung zu erwarten sind. Der Verkehrswert bildet lediglich einen Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen, wie hier die Lärm- und Geruchsbelastungen der Biogasanlage der Beigeladenen. Eine mittelbare Grundstückswertminderung auf Grund zulässiger Veränderung solcher Belastungen für das Grundstück aus der Umgebung stellt demgegenüber keine eigenständige Abwägungsposition dar (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BauR 1995, 499; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3 2013 - 5 S 1126/11 - VBlBW 2013, 347 juris Rn. 43; OVG Saarland, Urt. v. 19.3.2015 - 2 C 382/13 - juris Rn. 151).
II.
88 
Materiell-rechtliche Mängel des Bebauungsplans sind weder gerügt, noch für den Senat erkennbar.
C.
89 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Billigem Ermessen entspricht es, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenständigen Prozessantrag gestellt und damit gleichzeitig - für den Fall des Unterliegens - ein eigenständiges Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
90 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
91 
Beschluss vom 14. April 2015
92 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 60.000 EUR festgesetzt.
93 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
33 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A), bleiben aber in der Sache ohne Erfolg (B).
A.
34 
Die Anträge gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind statthaft und fristgerecht erhoben worden. Sie konnten in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt werden, die er durch die beiden ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der aus drei Teilnormgebungsakten zusammengesetzte ursprüngliche Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch die ergänzenden Verfahren erhalten hat (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 16.10.2012 - 3 S 1191/10 - VBlBW 2013, 297). Den Antragstellern fehlt auch weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzbedürfnis; zudem sind sie mit ihrem Vorbringen nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
I.
35 
Alle Antragsteller sind antragsbefugt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468).
37 
Die Antragsteller sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit ihre Grundstücke durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass sie sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können.
38 
Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf die Verletzung ihres sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass sie Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
39 
Nach diesen Maßgaben können sich die Antragsteller auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach ihrem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Geruchsbelastung für ihre Grundstücke nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Das Interesse, von der planbedingten Zunahme von Geruchsimmissionen verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsrelevanten Belang dar, solange die Zunahme sich nicht nur geringfügig darstellt (vgl. nur OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 31.5.2005 - 1 KN 6/04 - NuR 2006, 467).
40 
Davon, dass im Falle der Grundstücke der Antragsteller nur mit einer geringfügigen Zunahme der Geruchsbelastung zu rechnen ist, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Zwar ist schon bislang auf der Fläche, für die der angefochtene Bebauungsplan ein „Sondergebiet Biogasanlage“ festsetzt, Landwirtschaft betrieben worden. Die Geruchsbelastung durch gelegentliches Düngen von Feldern ist aber in tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise mit der durch eine kontinuierlich betriebene Biogasanlage vergleichbar und zudem in rechtlicher Hinsicht, wie ein Umkehrschluss aus Nr. 3.1 Abs. 1 der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) ergibt, ohnehin nicht als erhebliche Belästigung zu werten (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.3.2011 - 7 D 29/10.NE - juris Rn. 83). Nach dem von der Antragsgegnerin eingeholten Geruchsgutachten vom 25.2.2013 beträgt die anlagenbedingte Zusatzbelastung an Geruchswahrnehmungshäufigkeit auf den Grundstücken aller Antragsteller allerdings weniger als 3 % der Jahresgeruchsstunden und liegt damit unter der Irrelevanzschwelle nach Nr. 3.3 GIRL. Doch ist das Gutachten durch eine Vielzahl von Einwendungen der Antragsteller in Frage gestellt, deren Beachtlichkeit der Prüfung der Begründetheit ihrer Anträge vorbehalten werden muss.
II.
41 
Das Rechtsschutzinteresse für die Normenkontrollanträge der Antragsteller ist nicht entfallen.
42 
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur dann, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - BauR 2008, 2031; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris). Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat die Beigeladene eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... erhalten, diese Anlage bereits errichtet und in Betrieb genommen. Ihre gegen diese Genehmigung gerichtete Anfechtungsklage haben die Antragsteller inzwischen zurückgenommen, so dass die Genehmigung bestandskräftig geworden ist. Die genehmigte Anlage schöpft jedoch den nach Nr. 1.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässigen Gasertrag von umgerechnet 7,0 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung aufgrund der Begrenzung des maximalen täglichen Inputs von 99,2 t Substrat nicht aus. Denn dieser Input führt nach Angaben der Beigeladenen nur zu einem Gasertrag von umgerechnet rund 3,0 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung. Somit kann der Bebauungsplan Grundlage für eine spätere Erweiterung der Anlage der Beigeladenen sein und sich insoweit die Rechtsposition der Antragsteller im Falle der Unwirksamkeitserklärung des Plans verbessern.
III.
43 
Die Antragsteller sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert.
44 
Denn sie haben während der Offenlage des Planentwurfs vom 18.3.2013 bis 18.4.2013 Einwendungen vorgebracht und verfolgen diese weiter. Dass sie während der erneuten Offenlage eines geringfügig geänderten Planentwurfs im Mai 2013 keine Einwendungen mehr vorgebracht haben, kann schon deswegen keine Präklusion ihrer Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO bewirken, da in der Bekanntmachung zur zweiten Offenlage darauf hingewiesen worden ist, dass nur Stellungnahmen zu geänderten Entwurfsbestandteilen abgegeben werden dürften.
B.
45 
Die zulässigen Anträge bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das zweite ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln. In Folge der somit anzunehmenden Wirksamkeit dieses Plans leben die beiden vorherigen Fassungen des Bebauungsplans nicht wieder auf und bedürfen deshalb keiner gesonderten Überprüfung durch den Senat (vgl. auch Beschl. des Senats v. 29.7.2014 - 3 S 2278/12 - juris Rn. 36).
I.
46 
Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren vom 29.1.2015 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
47 
1. Dafür, dass während der Durchführung des zweiten ergänzenden Verfahrens gegen formelles Recht verstoßen worden ist, ist für den Senat nichts erkennbar. Auch die Antragsteller behaupten dies nicht.
48 
2. Die Antragsteller machen geltend, im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Tauberhöhe II“ in seiner ursprünglichen Fassung seien der Antragsgegnerin beachtliche Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) unterlaufen, die auch durch die beiden ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden seien und somit fortwirkten.
49 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, hat die Antragsgegnerin bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
50 
Die von den Antragstellern erhobenen Rügen solcher Ermittlungsfehler greifen nicht durch. Mit ihrer Rüge der unterlassenen Ermittlung von Standortalternativen für die Festsetzung des Sondergebiets sowie einer von der ermöglichten Anlage ausgehenden Explosionsgefahr sind sie präkludiert (a). Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin auf Grund von Mängeln des Geruchsgutachtens (b) oder des Schallgutachtens (c) liegen nicht vor. Eine etwaige Wertminderung der Grundstücke der Antragsteller brauchte die Antragsgegnerin nicht zu ermitteln (d).
51 
a) Die Rügen der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe alternative Standorte für die Biogaserzeugung sowie von einer möglichen Anlage ausgehende Explosionsgefahren nicht oder jedenfalls nicht ausreichend ermittelt, können ihren Anträgen nicht zum Erfolg verhelfen.
52 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann u.a. auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist jedoch nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 -juris).
53 
Abgesehen davon, dass die Antragsteller noch nicht einmal andeuten, welche ernsthaft in Betracht kommende Standortalternative die Antragsgegnerin hätte prüfen müssen, sind sie mit dieser Rüge ebenso wie mit der Rüge der fehlenden Ermittlung von Explosionsrisiken nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB präkludiert. Denn sie haben diese angeblichen Ermittlungsdefizite nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt, obwohl sie in der Bekanntmachung vom 12.7.2013 auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sind (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung genügt auch den gesetzlichen Anforderungen.
54 
Durch die beiden nachfolgenden Bekanntmachungen der Satzungsbeschlüsse vom 10.4.2014 und 29.1.2015 ist die Frist für die Rüge dieser möglichen Ermittlungsdefizite nicht erneut in Gang gesetzt worden. Denn ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen von ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die in den ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; OVG Saarland, Urt. v. 19.3.2015 - 2 C 382/13 - juris Rn. 50; Urt. des Senats v. 29.7.2014 - 3 S 2278/12 - juris Rn. 45).
55 
b) Die Antragsgegnerin konnte sich zur Ermittlung möglicher planbedingter Geruchsbelastung rechtsfehlerfrei auf das Geruchsgutachten der Lohmeyer GmbH & Co. KG - Messstelle nach §§ 26, 28 BImSchG - vom 25.2.2013 stützen.
56 
aa) Bewertungsmaßstab für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 BImSchG) ist im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Das Immissionsschutzrecht gibt dafür allerdings keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Denn die nach § 48 BImSchG erlassene technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.7.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Luftverunreinigungen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft).
57 
Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i.S.d. § 3 Abs. 1, Abs. 2 („ähnliche Umwelteinwirkungen“) BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden. Hierzu zählt auch die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) i.d.F. v. 29.2.2008 mit Ergänzung v. 10.9.2008. Die GIRL gilt zwar unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann aber für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) und in der Bauleitplanung sinngemäß angewendet werden (Schwarz, Umgang mit Geruchsimmissionen in der Bauleitplanung, UPR 2012, 121, 123; vgl. zur GIRL als zwar rechtlich nicht verbindliche, aber zulässige Orientierungshilfe für die Beurteilung von Geruchsimmissionen, BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 - 4 C 12.10 - BVerwGE 141, 293; Urt. des Senats v. 4.3.2009 - 3 S 1467/07 -ESVGH 59, 199; Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.6.2007 - 4-8828.02/87 -).
58 
Nach der GIRL sind Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde im Messzeitintervall dann gezählt wird, wenn in mindestens 10 % der Zeit Geruchsstoffimmissionen nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar werden. Das sind im Fall der Berechnung sechs Minuten über der Wahrnehmungsschwelle liegender Geruchszeitanteile innerhalb einer Stunde. In einem Gewerbegebiet wertet die GIRL eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der Richtlinie vor Ort gemessene oder berechnete Gesamtgeruchsbelastung 15 % der Jahresstunden überschreitet (vgl. Nr. 3.1 u. 3.2 der GIRL). Die Ermittlung der zu erwartenden Zusatzbelastung erfolgt durch eine Geruchsausbreitungsrechnung regelmäßig mit dem in Anhang 3 der TA Luft beschriebenen Ausbreitungsmodell und der speziellen Anpassung für Gerüche (vgl. Nr. 1 Abs. 10 und Nr. 4.5 GIRL).
59 
bb) Diesen Anforderungen der GIRL trägt das von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Geruchsgutachten vom 25.2.2013 Rechnung. Soweit darin anstelle des in Nr. 4.5 GIRL regelmäßig vorgesehenen Ausbreitungsmodells nach Anhang 3 zur TA Luft „AUSTAL 2000“ das Ausbreitungsmodell „MISKAM“ verwendet worden ist, ist dies zugunsten der umliegenden Bebauung geschehen (vgl. zu den Vorteilen dieses Modells Letzel/Flassak/ Angel, Verbesserung der AUSTAL 2000 Ergebnisse durch MISKAM, Gefahrstoffe 2012, 329 ff.). Dies wird auf Seite 4 des Gutachtens ausführlich erörtert. Unter Anwendung dieses Ausbreitungsmodells kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, die Geruchswahrnehmungshäufigkeit an den nächstgelegenen Gewerbeobjekten nordöstlich der ermöglichten Anlage - die erheblich näher zur Anlage liegen als die Objekte der Antragsteller - betrage max. 10 % an den westlichen Fassaden der dort vorhandenen Gebäude und liege damit zwar oberhalb der Irrelevanzschwelle der GIRL, jedoch deutlich unterhalb des Immissionswerts für Gewerbe- und Industriegebiete von 15 % (vgl. S. 31 des Gutachtens).
60 
Die gegen die Methodik und das Ergebnis des Geruchsgutachtens vom 25.2.2013 gerichteten Rügen der Antragsteller greifen nicht durch.
61 
(1) Zu Unrecht halten die Antragsteller den Gutachtern vor, sie hätten ihrer gutachtlichen Betrachtung die nach dem Bebauungsplan größtmögliche Biogasanlage zugrunde legen müssen.
62 
Sie sind der Auffassung, nur bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan dürfe sich ein Gutachter auf die Prüfung der Auswirkungen einer parallel zu Genehmigung gestellten konkreten Anlage beschränken. In allen sonstigen Fällen - und somit auch im vorliegenden Fall - müsse er zwingend das durch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (hier insbesondere jene zur maximalen Anlagenleistung) ermöglichte Maximalszenario begutachten (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 4.1.2011 - 1 MN 130/10 - NuR 2011, 147 juris Rn. 79 gerade im Falle der Planung eines Sondergebiets Biogasanlage; Landel, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand 2012, Bd. III Z II Rn. 36; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2014, § 2 Rn. 165).
63 
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Auch wenn ein Bebauungsplan - wie hier - primär oder ausschließlich das Ziel hat, die Realisierung eines bestimmten Vorhabens zu ermöglichen, gibt es keine gesetzliche Pflicht, hierfür einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufzustellen; die planende Gemeinde kann vielmehr auch eine projektbezogene Angebotsplanung betreiben (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.1.2010 - 8 C 10725/09 - BauR 2010, 1539 juris Rn. 25; Busse, in: Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 12 Rn. 2a). Es leuchtet deswegen nicht ein, weshalb die - freigestellte - Wahl der Bebauungsplanverfahrensform zwingend Auswirkungen auf die Ermittlung planbedingter Belastungen haben soll.
64 
Bei der hier von der Antragsgegnerin gewählten projektbezogenen Angebotsplanung, bei der als planungsrechtliches Ziel ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung das konkrete geplante Vorhaben zu Grunde zu legen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 juris Rn. 90; Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 72). Jedenfalls in Fällen, in denen eine durch einen Bebauungsplan ermöglichte Anlage - wie hier - einer Genehmigung bedarf, in der die Belastung der Umgebung durch Gerüche und Lärm Prüfungsgegenstand ist, kann es keine Pflicht des im Bebauungsplanverfahren eingeschalteten Gutachters zur Zugrundelegung des Maximalszenarios geben. Es besteht insoweit ein entscheidender Unterschied bspw. zu der Prognostizierung einer künftigen Verkehrslärmbelastung von Anwohnern durch die an ihren Grundstücken vorbei führende Erschließung eines geplanten Wohnbaugebiets. Denn bei Erteilung der Baugenehmigungen für die künftigen Wohnhäuser wird die dadurch bewirkte Verkehrslärmbelastung entlang der Erschließungsstraße nicht mehr geprüft. Der Lärmgutachter hat deshalb in einem solchen Fall, wie die Antragsteller es fordern, von dem durch das geplante Wohngebiet ermöglichten Maximalszenario an zusätzlichem Verkehr auszugehen. Das ist bei der Genehmigung einer gewerblichen Biogasanlage anders, weil sie regelmäßig einer baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf und damit anlagenbedingter Lärm und anlagenbedingte Gerüche zentraler Prüfungsgegenstand vor Erteilung der erforderlichen Genehmigung sind (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 - BauR 1998, 1179). Das hat zur Konsequenz, dass ein Gutachter bei Prüfung der Auswirkungen der Festsetzung eines „Sondergebiets Biogasanlage“ nur zu prüfen hat, ob bei den Umgebungsbedingungen dort überhaupt eine gewerbliche Biogasanlage betrieben werden kann; das Maximalszenario muss er seiner Betrachtung nicht zugrunde legen, nur ein „wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsmodell“ (vgl. nochmals Urt. des Senats v. 9.12.2014, a.a.O.). Hinzu kommt, dass es nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Var. 8 BauNVO zulässig ist, ein „Sondergebiet Biogasanlage“ ohne Beschränkung der Gaserzeugungsleistung festzusetzen. In diesem Fall wäre ein Gutachter schon nicht in der Lage, das „Maximalszenario“ zu ermitteln und seiner Prüfung zugrunde zu legen.
65 
(2) Die Gutachter haben trotz des Inkrafttretens des neu gefassten Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 27.6.2014 - EEG 2014 - vor dem Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren kein „wirklichkeitsfernes Wahrscheinlichkeitsmodell“ betrachtet.
66 
Die Antragsteller haben zwar in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass das EEG 2014 am 1.8.2014 und damit deutlich vor dem Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren am 29.1.2015 in Kraft getreten ist. Ihre Schlussfolgerung, damit habe die Antragsgegnerin ihren Satzungsbeschluss auf unzureichende Ermittlungen gestützt, weil das Geruchsgutachten ein nach dem EEG 2014 unwirtschaftliches und damit wirklichkeitsfremdes Szenario beurteilt habe, vermag der Senat jedoch nicht zu teilen.
67 
Das gilt ungeachtet dessen, dass das EEG 2014 im Vergleich zum EEG 2012 Vergütungen absenkt und Sondervergütungen entfallen lässt. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt, den auf die Nutzung des produzierten Biogases zur Stromerzeugung gerichteten Teil der Anlage durch einen „Notstart“ des Generators der insoweit betriebsbereiten Anlage am 31.7.2014 in Betrieb genommen zu haben. Damit spricht Vieles für seine rechtliche Schlussfolgerung, auf Grund der Übergangsregelung in § 100 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 EEG 2014 i.V.m. § 3 Nr. 5 EEG 2012 blieben für die der Beigeladenen zu gewährende Vergütung für Einspeisung von Strom - einschließlich Sondervergütungen für Einsatzstoffvergütungsklassen - weiterhin die Regelungen des bisherigen EEG 2012 maßgeblich (so auch Geipel/Uibeleisen, Die Übergangsbestimmungen für Bestandsanlagen im EEG 20124, REE 2014, 142; BMWi, Faktenblatt Biomasse, S. 2). Das kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn sich diese rechtliche Bewertung als nicht zutreffend erweisen sollte, bleibt zu beachten, dass die Konzeption der Biogaserzeugung durch die Beigeladene zwei Bestandteile umfasst: Die Gewinnung von Biogas zur Stromerzeugung einerseits und - nach Aufarbeitung - zur Einspeisung in das Ferngasnetz andererseits mit der Möglichkeit, dafür einen ausgehandelten Preis von einem Vertragspartner zu erzielen. Damit lässt sich nicht erkennen, dass die Geruchsgutachter selbst bei Zugrundelegung der Bestimmungen des EEG 2014 eine eindeutig unwirtschaftlich arbeitende Anlage betrachtet haben.
68 
(3) Zu Unrecht behaupten die Antragsteller einen Widerspruch zwischen dem zweiten - maßgeblichen - Geruchsgutachten vom 25.2.2013 und dem ersten Gutachten desselben Büros vom Oktober 2012 hinsichtlich der errechneten Geruchsstromausbreitung.
69 
Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass das Geruchsgutachten vom Oktober 2012 als Einsatzstoffe einer möglichen Biogasanlage 20.800 t/a Maissilage, 14.000 t/a Grassilage und 14.000 t/a Getreide-Ganzpflanzensilage vorsieht (vgl. Gutachten S. 11), während das für die Abwägung der Antragsgegnerin maßgebliche Geruchsgutachten vom 25.2.2013 diese Mengen beibehält (S. 11 dieses Gutachtens) und zusätzlich zur Silage die direkte Einbringung von Rinderfestmist (2.240 t/a), die Zwischenfrucht Luzerne (2.304 t/a) und Landschaftspflegegras (100 t/a) ohne Zwischenlagerung vorsieht (S. 12). Nicht gefolgt werden kann den Antragstellern aber, soweit sie meinen, dass das Gutachten vom 25.2.2013 widersprüchlich sei, weil es trotz Erhöhung der Einsatzstoffe eine geringere Geruchsbelastung in der Umgebung der geplanten Anlage errechne. Die Antragsteller übersehen dabei, dass das Gutachten vom 25.2.2013 seiner Ausbreitungsrechnung zwei Geruchsminderungsmaßnahmen zugrunde legt, nämlich die Abdeckung der Anschnittsfläche des Fahrsilos (S. 20) und die Erhöhung der Kamine der zwei Blockheizkraftwerke von 11 m auf 14 m (S. 21). Dass insbesondere die erstgenannte Maßnahme, die Abdeckung der Anschnittsfläche des Fahrsilos von immerhin rund 154 m2 - außer für einen Entnahmezeitraum von 2 h pro Tag -eine erhebliche Relevanz auf die Geruchsstundenhäufigkeit haben kann, leuchtet ohne weiteres ein, da sich die freie Ausbreitung der durch die Silage erzeugten Gerüche auf ein Zwölftel des im ersten Gutachten beurteilten Zeitraums reduziert.
70 
Diese Minderungsmaßnahme erscheint weder technisch unmöglich noch völlig unüblich (vgl. dazu etwa Bayerisches Landesamt für Umwelt, Bestimmung von Geruchsemissionen an Biogasanlagen, Stand August 2014, S. 24). Hiervon ist auch die zuständige Immissionsschutzbehörde ausgegangen, wie die von ihr der Anlagengenehmigung vom 30.4.2014 beigefügte Nebenbestimmung C 6.9 zeigt. Dass die Einhaltung der für die Siloentnahme (und damit zugleich die Befüllung der Schubbodencontainer) berechneten Zeitspanne der Abdeckung der Anschnittsfläche von zwei Stunden betriebsorganisatorisch unmöglich ist, lässt sich nicht erkennen. Denn auch wenn beim Einsatz eines Radladers/Teleskopladers mit kleinem Schaufelvolumen diese Zeitspanne überschritten würde, ist schon zur Vermeidung zu hoher Personalkosten ein Einsatz eines teureren Laders mit größerem Schaufelvolumen möglich und naheliegend.
71 
(4) Ebenso wenig ergibt sich ein Widerspruch hinsichtlich der Bewertung von Emissionsfaktoren für feste Gärreste durch die beiden Geruchsgutachten.
72 
Zwar hat das erste Geruchsgutachten vom Oktober 2012 bei der tabellarischen Auflistung der „emissionsseitigen Eingangsdaten“ auf S. 24 für die „Lagerung von festen Gärresten im Fahrsilo“ 400 GE/s angesetzt, das zweite (maßgebliche) Gutachten vom 25.2.2013 dagegen nur noch 300 GE/s, obwohl die Lagerfläche gleich geblieben ist. Aus den beiden Gutachten lässt sich jedoch eine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen. Die Fassung vom Oktober 2012 hat auf ihrer S. 22 noch Bezug auf eine - schon zum damaligen Zeitpunkt veraltete - Studie der vormaligen LUA Brandenburg aus dem Jahr 2009 Bezug genommen, die als Emissionsfaktor für feste getrocknete Gärreste 2 GE/(s m²) angegeben hat. In einer nachfolgenden Studie vom November 2011 hat das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg - MLUL Brandenburg - den Wert auf 1,5 GE/(s m2) herabgesetzt (vgl. http://www.mlul.brandenburg.de/Media_fast/ 4055/emissionsfaktoren.pdf). Auch die Antragsteller behaupten nicht, Erkenntnisse dafür zu besitzen, dass der Emissionsfaktor für feste getrocknete Gärreste doch mit 2,0 GE/(s m2) zu bewerten sei.
73 
(5) Die Gutachter waren nicht gehalten, meteorologische Eingangsdaten für ihr Gutachten durch eigene Messungen im Plangebiet zu gewinnen.
74 
Sie haben sich (vgl. S. 14 ff.) stattdessen beanstandungsfrei an einer von der Firma METCON im Auftrag der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LUBW) bereitgestellten synthetischen Windrose (mit mittleren Windstärken und Windverteilungen) am nächstgelegenen Punkt eines 500 m-Rasters orientiert. Die Berechnungsgrundlagen für diese synthetischen Windrosen beruhen nach Angaben der LUBW auf zehnjährigen-Realanalysedaten (2001 - 2010) mit einem prognostischen nicht-hydrostatischen Strömungsmodell. Die Windrosen umfassen zwölf Windrichtungssektoren zu 30° und neun Geschwindigkeitsklassen nach TA Luft. Für jede synthetische Windstatistik kann ein Steckbrief heruntergeladen werden. Die Steckbriefe enthalten die Windrosen, die mittlere Windgeschwindigkeit sowie die Darstellung der Häufigkeitsverteilung der Windgeschwindigkeitsklassen nach TA Luft und eine Darstellung der Häufigkeitsverteilung der Ausbreitungsklassen in tabellarischer und grafischer Form. Sie sind nach den Angaben der LUBW gerade auch für die Anwendung im Rahmen der GIRL berechnet worden.
75 
Die Antragsteller wenden ein, auf Grund der „exponierten Lage der Tauberhöhe“ wären reale Messungen geboten gewesen. Diese hätten auch wegen der Einflüsse thermischer Aufwinde eine erheblich höhere mittlere Windgeschwindigkeit und einen höheren Windanteil aus Südwesten ergeben. Dann wäre das Geruchsgutachten zum zutreffenden Ergebnis gekommen, dass Geruchsfahnen doch auch ihre Grundstücke erreichten. Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Methode der Gutachter durchgreifend in Frage zu stellen. Die AG METCON betont und belegt in ihren im Auftrag der LUBW erstellen und auf deren Homepage abrufbaren Hinweisen für Anwender, Stand Juli 2014, S. 45 ff., eine gute Vergleichbarkeit der Ergebnisse realer Messungen und der synthetisch erzeugter Modelle. Abweichungen gebe es fast nur in engen Tälern, bei kleinen Bergkuppen (wie etwa dem Gipfel des Wendelstein-Massivs in den Alpen) und im innerstädtischen Bereich. Mit diesen drei Fallgruppen ist die Situation im Bereich der Tauberhöhe offensichtlich nicht vergleichbar.
76 
(6) Auch die weiteren Einwendungen der Antragsteller sind nicht geeignet, Methodik und Ergebnis des Geruchsgutachtens in Zweifel zu ziehen. Die - unglückliche - Bezeichnung des Gutachtens vom 25.2.2013 als „Entwurf“ steht seiner Verwertung nicht entgegen. Das Gutachten hat auch entgegen der Behauptung der Antragsteller weder den Einsatz von Rinderfestmist noch von Gülle übersehen (vgl. S. 11, 22, 23). Mit Belästigungen für die Grundstücke der Antragsteller durch Vorbeifahrten von Gülletransportern auf den Kreisstraßen musste es sich wegen der Kurzfristigkeit der dabei auftretenden Belästigungen ohne Einfluss auf die Geruchsstundenhäufigkeit nicht befassen. Schließlich kann auch das behauptete Auftreten von mehrtägigen Geruchsbelästigungen im Gebäude der Antragstellerin 3, das rund 500 m von der inzwischen errichten Anlage entfernt ist, das Gutachtenergebnis nicht in Frage stellen, da nicht auszuschließen ist, dass diese Geruchsbildung und -ausbreitung auf eine Fehlbedienung der Anlage zurückzuführen ist.
77 
c) Ein Ermittlungsfehler wird auch nicht dadurch begründet, dass sich die Antragsgegnerin zur Ermittlung planbedingter Lärmbelastungen auf das schalltechnische Gutachten des TÜV Rheinland vom 26.3.2012 gestützt hat.
78 
aa) Bewertungsmaßstab für Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 3 Abs. 2 BImSchG) ist im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Die nach § 48 BImSchG erlassene technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - (v. 26.8.1998, GMBl. S. 503) bildet den Maßstab für den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen solche Umwelteinwirkungen, sofern sie von Anlagen nach Nr. 1 der TA Lärm ausgehen. Dazu gehören auch Biogasanlagen (vgl. nur Bay. VGH, Beschl. v. 14.7.2014 - 22 ZB 14.789 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 9.8.2011 - 1 ME 107/11 - BauR 2012, 83; Holzapfel/Müller, VR 2013, 233, 236). Die TA Lärm sieht in ihrer Nr. 6.1 Immissionsrichtwerte vor (für Gewerbegebiete tags 65 dB(A), nachts 50 dB(A)) und regelt in ihrem Anhang u.a. die Methode zur Ermittlung künftig möglicher Geräuschimmissionen einer Anlage durch eine Prognose. Ist nicht die Genehmigung einer Anlage zu beurteilen, sondern die bauleitplanerische Festsetzung einer Fläche für eine künftige Anlage, ist zudem die DIN 18005 zu beachten. Ihr Beiblatt 1 zu Teil 1 sieht Orientierungswerte für die Bauleitplanung vor (für Gewerbegebiete tags 65 dB(A), nachts 55 dB(A)).
79 
bb) Diesen Vorgaben hat das von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten vom 26.3.2012 Rechnung getragen. Es betrachtet den damaligen Planungsstand der Anlage der Beigeladenen (S. 3 u. 7 des Gutachtens) und zieht zu dessen Bewertung sowohl die DIN 18005 als auch die TA Lärm heran. Dabei wird auf Grund einer Angabe des „Konzeptplaners“ der Beigeladenen davon ausgegangen, dass auch zu Spitzenzeiten während der Ernte nicht mehr als 96 An- und Abfahrten zur künftigen Anlage stattfinden werden. Anschließend wird geprüft, ob die Lärmbelastung durch die zum damaligen Zeitpunkt geplante Anlage einschließlich dieser Fahrbewegungen an allen neun gewählten Immissionsorten um 6 dB(A) hinter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm zurückbleibt, weil dann auf eine Ermittlung der Vorbelastung verzichtet werden könne (vgl. Nr. 3.2.1 Satz 2 TA Lärm). Nach Ansicht der Gutachter ist das der Fall (vgl. Tabelle S. 21 des Gutachtens). Bei seltenen Nachtanlieferungen könne es zwar zu geringfügigen Überschreitungen kommen, doch diese seien als seltene Ereignisse (allenfalls fünf Mal pro Jahr) hinzunehmen. Hinsichtlich des Verkehrs auf öffentlichen Straßen führt das Gutachten aus, dass eine mögliche Vorbeifahrt an schutzbedürftiger Bebauung in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f TA Lärm in einem Abstand bis zu 500 m vom künftigen Betriebsgrundstück nicht gegeben sei, so dass es insoweit keiner Vorsorge bedürfe.
80 
Die gegen Methodik und Ergebnis dieses Gutachtens gerichteten Einwendungen der Antragsteller greifen ebenfalls nicht durch.
81 
(1) Wie dem Geruchsgutachten kann auch dem Schallgutachten nicht angelastet werden, dass es seiner Betrachtung kein „Maximalszenario“ der Gaserzeugung zugrunde gelegt hat. Auch insoweit durfte bei der hier von der Antragsgegnerin gewählten projektbezogenen Angebotsplanung für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung das zum damaligen Zeitpunkt konkret geplante Vorhaben zu Grunde gelegt werden (vgl. nochmals OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 juris Rn. 90; Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 72). Das wird allerdings regelmäßig bedingen, dass Lärm- und Geruchsgutachten die gleiche Anlage betrachten, was auf Grund des unterschiedlichen Zeitpunkts ihrer Erstellung und des unterschiedlichen Planungsstands der Anlage der Beigeladenen hier nicht der Fall war. Darin liegt im vorliegenden Fall jedoch kein Ermittlungsfehler, weil es für die Ermittlung der Lärmbelastung durch die hier geplante Anlage nicht auf Anzahl und Art der Einsatzstoffe, sondern im Wesentlichen auf die Anzahl der An- und Abfahrten ankommt.
82 
(2) Die Antragsteller machen insoweit geltend, das Gutachten hätte von einer erheblich höheren Anzahl maximaler An- und Abfahrten pro Tag, nämlich 228, ausgehen müssen. Ihre Begründung dafür überzeugt den Senat jedoch nicht. Denn zu dieser hohen Anzahl von An- und Abfahrten kommen die Antragsteller nur durch eine Kombination unrealistischer Annahmen. So addieren sie die von der Anlage abzufahrenden Gärreste zur Summe der zur Anlage anzuliefernden Einsatzstoffe. Die Annahme, dass während der Erntezeit der nachwachsenden Rohstoffe zugleich die Gärreste abgeholt und wieder auf die Felder ausgebracht werden, ist jedoch schon wegen der knappen Personal- und Maschinenkapazität der jeweiligen Landwirte, die nicht zugleich ernten und düngen können, nicht realistisch. Weiter bestimmen die Antragsteller als Erntezeit für alle zur Vergärung vorgesehenen Einsatzstoffe (Mais, Gras, Luzerne) nur dieselben 15 Tage im Jahr, was jedenfalls bei Gras und Luzerne unrealistisch kurz gegriffen ist und zudem nicht bei allen drei Einsatzstoffen in denselben Zeitraum fällt.
83 
Nicht bedenkenfrei erscheint dem Senat allerdings, dass das Gutachten auch insoweit den Angaben des Konzeptplaners der Beigeladenen gefolgt ist, wonach von einer durchschnittlichen Ladekapazität an- und abfahrender Fahrzeuge von 18 t auszugehen sein (S. 15 des Gutachtens). Denn nach dem „Leitfaden feste Brennstoffe“ der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V., 4. Aufl. 2014, S. 32, reicht die Bandbreite der Zuladungsmöglichkeiten bei landwirtschaftlichen Zweiachsanhängern von 5 bis 18 t und muss somit die mittlere Kapazität unterhalb von 18 t angesetzt werden. Allerdings weist der Leitfaden auch darauf hin, dass bei Mehrachsanhängern und beim Einsatz von LKW höhere Zuladungskapazitäten erzielt werden können. Sollte dennoch von einer geringeren durchschnittlichen Zuladekapazität an- und abfahrender Fahrzeuge als 18 t und damit von einer etwas höheren Maximalzahl täglicher Fahrbewegungen von und zur Anlage als von 96 auszugehen sein, führt das jedoch zu keinen erkennbaren Veränderungen bei dem Ergebnis des Gutachtens.
84 
Hinsichtlich des durch einen etwas stärkeren Zusatzverkehr erzeugten Lärms auf öffentlichen Straßen ist dies auf Grund der Bestimmung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm offensichtlich. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs zu einer zu beurteilenden Anlage auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f (d.h. in Kern-, Dorf-, Misch-, Wohn- und Kurgebieten) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - BauR 2013, 739; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Mai 2014, B 3.6 TA Lärm Nr. 7 Rn. 43, 51). An solchen Gebieten führen die Anfahrtsstraßen zu der Biogasanlage der Beigeladenen im genannten Radius aber nicht vorbei, sondern nur an Gewerbe- und Industriegebieten.
85 
Soweit das Schallgutachten nach Nr. 7.4 Absatz 1 TA Lärm auch von einer etwas höheren Anzahl von Fahrvorgängen an der Betriebseinfahrt und auf dem Betriebsgelände hätte ausgehen müssen, hätte das aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einem wesentlich anderen Gutachtenergebnis geführt. Wie dargelegt, ist das Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Lärmbelastung durch den geplanten Anlagebetrieb an allen neun gewählten Immissionsorten um 6 dB(A) hinter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm zurückbleibt. Als Kennwert der Schallwahrnehmung gilt aber, dass selbst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung der Fahrbewegungen, zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von nur 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.).
86 
d) Die Antragstellerin war nicht gehalten, eine etwaige Wertminderung für die Grundstücke der Antragsteller zu ermitteln.
87 
Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf umliegende Grundstücke beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen Beeinträchtigungen, die bei Realisierung der Planung zu erwarten sind. Der Verkehrswert bildet lediglich einen Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen, wie hier die Lärm- und Geruchsbelastungen der Biogasanlage der Beigeladenen. Eine mittelbare Grundstückswertminderung auf Grund zulässiger Veränderung solcher Belastungen für das Grundstück aus der Umgebung stellt demgegenüber keine eigenständige Abwägungsposition dar (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BauR 1995, 499; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3 2013 - 5 S 1126/11 - VBlBW 2013, 347 juris Rn. 43; OVG Saarland, Urt. v. 19.3.2015 - 2 C 382/13 - juris Rn. 151).
II.
88 
Materiell-rechtliche Mängel des Bebauungsplans sind weder gerügt, noch für den Senat erkennbar.
C.
89 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Billigem Ermessen entspricht es, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenständigen Prozessantrag gestellt und damit gleichzeitig - für den Fall des Unterliegens - ein eigenständiges Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
90 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
91 
Beschluss vom 14. April 2015
92 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 60.000 EUR festgesetzt.
93 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.