Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Sept. 2017 - 2 L 19/16

bei uns veröffentlicht am13.09.2017

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung einer denkmalschutzrechtlichen Entschädigung nach § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA.

2

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke U-Straße 18 und 20 in B-Stadt. Die Grundstücke waren mit einem als "Alte Trillerei" bezeichneten Gebäudekomplex bebaut. Mit bauordnungsrechtlicher Verfügung vom 27.09.2013 gab der Beigeladene dem Kläger auf, die Gebäude teilweise abzubrechen und im Übrigen zu sichern. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2013 eine denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung versagt hatte, wurde er mit Beschluss des Senats vom 06.03.2014 – 2 M 11/14 – im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch des Gebäudekomplexes "Alte Trillerei" zu erteilen. Am 07.03.2014 wurde diese erteilt. Nachfolgend wurde der Gebäudekomplex abgebrochen. Mit Urteil vom 11.06.2014 – 2 A 10/14 HAL – hob das Verwaltungsgericht den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17.12.2013 auf.

3

Mit Antrag vom 02.10.2014 beantragte der Kläger bei dem Beklagten dem Grunde nach eine Entschädigung gemäß § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA wegen der denkmalschutzbedingten Mehrkosten beim Abbruch des Gebäudekomplexes. Mit Bescheid vom 22.12.2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Abbruchgenehmigung keine ausgleichspflichtigen Auswirkungen gehabt habe. Mit Urteil vom 23.02.2016 – 2 A 35/15 HAL – wies das Verwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Klage ab und führte zur Begründung aus, es fehle an einem denkmalschutzrechtlichen Gebot, das dem Kläger eine Last auferlege, die nur durch eine gleichzeitig ausgesprochene Entschädigung verhältnismäßig werden könne, da seine Rechtsbehelfe gegen die denkmalschutzrechtlichen Verfügungen im Wesentlichen erfolgreich gewesen seien. Auch ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff bestehe nicht, denn das Zeitfenster zwischen dem Antrag auf Abbruch des gesamten Gebäudekomplexes im Oktober 2013 bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 06.03.2014 sei zu kurz, um ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer anzunehmen.

II.

4

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

5

1. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung eine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen enthält. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Zur Darlegung in diesem Sinne gehört regelmäßig, dass einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO deutlich bezeichnet wird und außerdem, dass auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogen erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des über einen Zulassungsantrag entscheidenden Gerichts, aus einer Reihe von ohne Bezug zu einem bestimmten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO erhobenen Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung die Darlegung herauszusuchen, die einen der im Gesetz bezeichneten Zulassungsgründe betreffen könnte (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 22.10.2008 – 1 L 122/08 –, juris RdNr. 2; Beschl. v. 05.05.2010 – 1 L 55/10 –, juris RdNr. 2). Hiernach spricht viel dafür, dass der Zulassungsantrag nicht den Anforderungen entspricht, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen zu stellen sind, da der Kläger keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe bezeichnet.

6

2. Selbst wenn die Ausführungen in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung so zu werten sein sollten, dass der Kläger – zumindest auch – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht und dargelegt hat, führt dies nicht zum Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris RdNr. 15). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

7

a) Es bedarf keiner Vertiefung, ob das Verwaltungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers zu Recht bezweifelt hat, denn das Urteil ist auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt.

8

b) Ohne Erfolg macht der Kläger – sinngemäß – geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lägen die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA vor, weil der Beklagte die Abbruchgenehmigung versagt habe, obwohl die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA weder zumutbar noch möglich gewesen sei und auch ein öffentliches Interesse am Erhalt des Denkmals nicht mehr bestanden habe. Hiermit verkennt der Kläger den Anwendungsbereich der Entschädigungsregelung des § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA.

9

Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 DenkmSchG LSA hat das Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit der Vollzug des Denkmalschutzgesetzes im Einzelfall eine über den Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 GG) hinausgehende enteignende Wirkung hat. § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA muss im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 – 5 DenkmSchG LSA gesehen werden (vgl. Beschl. d. Senats v. 02.05.2006 – 2 L 39/04 –, juris RdNr. 12). Die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Nutzungsbeschränkungen im Interesse des Denkmalschutzes sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die verfassungsrechtlich grundsätzlich ohne Entschädigung hinzunehmen sind, da der Eigentümer eines Denkmals einer gesteigerten Sozialbindung unterliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 –, juris RdNr. 81 ff.). Die Genehmigung eines Eingriffs in ein Kulturdenkmal gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA setzt voraus, dass die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet. Das ist der Fall, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung ist dann grundsätzlich nicht mehr zumutbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 –, a.a.O. RdNr. 85). Soweit das Allgemeinwohl dennoch die Erhaltung des geschützten Kulturdenkmals erfordert, wie es bei Bauwerken hoher kulturhistorischer Bedeutung denkbar ist, kann dies grundsätzlich nur auf dem Wege der Enteignung erreicht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 –, a.a.O.). Allerdings kann der Gesetzgeber unzumutbare Auswirkungen einer den Inhalt des Eigentums bestimmenden Regelung auch durch Ausgleichsmaßnahmen verhindern. Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die für sich genommen unzumutbar wären, aber vom Gesetzgeber mit Ausgleichsmaßnahmen verbunden sind, können ausnahmsweise mit Art. 14 Abs. 1 GG im Einklang stehen. Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt. Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 –, a.a.O. RdNr. 88 f.). Salvatorische Entschädigungsklauseln im Denkmalschutzrecht sind danach als Ausgleichsregelungen im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auszulegen (vgl. BayObLG, Urt. v. 08.12.1998 – 2Z RR 363/97 –, juris RdNr. 22).

10

Auch § 19 Abs. 4 S. 1 DenkmSchG LSA ist eine solche Regelung (vgl. Beschl. d. Senats v. 02.05.2006 – 2 L 39/04 –, juris RdNr. 13). Die Vorschrift dient der Wahrung der Verfassungsmäßigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Maßnahme in den Fällen, in denen der Vollzug des Denkmalschutzgesetzes im Einzelfall die Sozialbindung des Eigentums überschreitet und damit – in der Terminologie des BVerfG (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 23.02.2010 – 1 BvR 2736/08 –, juris RdNr. 43) – eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. Eine gemäß § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA entschädigungspflichtige Überschreitung der Sozialbindung des Eigentums liegt etwa dann vor, wenn die Erhaltung eines Kulturdenkmals den Verpflichteten zwar i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA unzumutbar belastet, der Eingriff – etwa der Abbruch des Denkmals – jedoch gleichwohl gemäß § 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA unzulässig ist. In diesen Fällen dient die Entschädigung nach § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA dazu, die Pflicht zur Erhaltung des Denkmals für den Verpflichteten auszugleichen, damit die verfassungsrechtlichen Grenzen des denkmalschutzrechtlichen Eingriffs in die Baufreiheit des Verpflichteten nicht überschritten werden.

11

Eine derartige entschädigungspflichtige Maßnahme i.S.d. § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA liegt hier nicht vor. Der Kläger war nicht verpflichtet, das in seinem Eigentum stehende Kulturdenkmal "Alte Trillerei" in B-Stadt gemäß § 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA zu erhalten, obwohl dessen Erhaltung für ihn i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG unzumutbar ist. Er hatte vielmehr einen Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Abbruch des Gebäudekomplexes. Die nach § 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA vorzunehmende Abwägung musste zu Lasten des Denkmalschutzes ausfallen (vgl. Beschl. d. Senats v. 06.03.2014 – 2 M 11/14 –, BA S. 4). Dem Kläger wurde demgemäß auch am 07.03.2014 eine denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung erteilt und der Gebäudekomplex nachfolgend abgebrochen. Das Eigentum des Klägers unterliegt damit keiner denkmalschutzrechtlichen Nutzungsbeschränkung, deren Zumutbarkeit durch eine Ausgleichsleistung in Form einer Entschädigung in Geld gemäß § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA hergestellt werden müsste.

12

Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17.12.2013 rechtswidrig gewesen und vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist, führt dies nicht zu einem Entschädigungsanspruch gemäß § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA dient – wie ausgeführt – dazu, die Verfassungsmäßigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Maßnahme durch Gewährung einer Entschädigung zu gewährleisten, da der Verpflichtete andernfalls unzumutbar belastet wäre. Auf denkmalschutzrechtliche Maßnahmen, die den Vorschriften des § 10 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 – 5 DenkmSchG LSA nicht entsprechen und deshalb rechtswidrig sind, findet § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA demgegenüber keine Anwendung. Aufgrund des Vorrangs des Primärrechtsschutzes muss der Verpflichtete den ihn in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beeinträchtigenden Verwaltungsakt, den er für unverhältnismäßig hält, im Verwaltungsrechtsweg anfechten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 –, a.a.O. RdNr. 96; Beschl. d. Senats v. 02.05.2006 – 2 L 39/04 –, a.a.O. RdNr. 15). Dies hat der Kläger mit Erfolg getan, so dass kein Raum für eine Entschädigung nach § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA verbleibt.

13

c) Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dem Kläger stehe auch kein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zu, sind ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Der Kläger wendet insoweit ein, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts könnten so verstanden werden, dass es über alle denkbaren Anspruchsgrundlagen entschieden und ihm damit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten genommen habe. Das gehe zu weit, da er ausdrücklich weder einen Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB, insbesondere § 839 BGB, noch einen Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs geltend gemacht habe. Diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist nicht in unzulässiger Weise über das Klagebegehren des Klägers hinausgegangen. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Diese Vorschrift ermächtigt das Gericht nicht, dasjenige, was der Kläger auch noch nach Erörterung des sachdienlichen Klageantrags unmissverständlich wollte, durch etwas zu ersetzen, was er zur Vermeidung eines Anspruchsverlustes nach Meinung des Gerichts wollen sollte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.08.1989 – BVerwG 8 B 9.89 –, juris RdNr. 2; Beschl. v. 05.03.1998 – BVerwG 7 B 325.97 –, juris RdNr. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 88 RdNr. 3). Eine derartige Verkennung des Rechtsschutzziels des Klägers unter Verstoß gegen § 88 VwGO liegt hier nicht vor. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung – nach eigenen Angaben aufgrund eines Hinweises des Gerichts – beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 22.12.2014 zu verpflichten, ihm dem Grunde nach eine Entschädigung gemäß seinem Antrag vom 02.10.2014 zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat dieses Klagebegehren zu Recht dahin verstanden, dass es dem Kläger – ohne Bindung an eine bestimmte Anspruchsgrundlage – um eine Entschädigung wegen der denkmalschutzbedingten Mehrkosten beim Abbruch des Gebäudekomplexes ging. Das Urteil des Verwaltungsgerichts betrifft auch nur diesen Streitgegenstand, wobei es sich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG für befugt gehalten hat, in diesem Rahmen auch über einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zu entscheiden. Über einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB, für den gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG i.V.m. Art 34 Satz 3 GG allein der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Sept. 2017 - 2 L 19/16

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Sept. 2017 - 2 L 19/16

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Sept. 2017 - 2 L 19/16 zitiert 12 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

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(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Sept. 2017 - 2 L 19/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 27. Okt. 2010 - 1 BvR 2736/08

bei uns veröffentlicht am 27.10.2010

Gründe I. 1 Die beiden Beschwerdeführer haben mit Erfolg Verfassun

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gründe

I.

1

Die beiden Beschwerdeführer haben mit Erfolg Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Entschädigung erhoben, die ihnen für die Übernahme ihres Grundstücks, das in einem für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld festgelegten Entschädigungsgebiet liegt, zugestanden wurde. Mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2010 hob das Bundesverfassungsgericht den letztinstanzlichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführer auf (NVwZ 2010, S. 512) und verwies die Sache zurück an das Bundesverwaltungsgericht. Die Bundesrepublik Deutschland wurde verpflichtet, die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer zu tragen. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wurde auf 145.000 € festgesetzt.

2

Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer beantragte im Kostenfestsetzungsverfahren auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 145.000 € die Kosten für das anwaltliche Tätigwerden vor dem Bundesverfassungsgericht zu erstatten. Neben der - nicht in Streit stehenden - Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale wurde die Festsetzung einer Erhöhungsgebühr mit einem Satz von 0,3 in Höhe von 475,50 € beantragt. Die Erhöhungsgebühr sei nach dem Gebührentatbestand der Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (nachfolgend: VV-RVG) zu berücksichtigen, da in dieser Sache mehrere Auftraggeber vorhanden gewesen seien und der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe gewesen sei. Letzteres sei der Fall, wenn mehrere Parteien ein einheitliches Recht in gemeinschaftlicher Trägerschaft geltend machten. So seien im Streitfall die beiden Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Eigentümerstellung an ein und derselben Sache verletzt worden. Das betroffene Grundstück stehe in gemeinschaftlicher Trägerschaft der Beschwerdeführer.

3

Die Rechtspflegerin wies in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. September 2010 den Antrag auf Festsetzung einer Erhöhungsgebühr zurück. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde bestimme die subjektive Beschwer der jeweiligen Beschwerdeführer den Gegenstand des Verfahrens. Es komme insoweit bei mehreren Beschwerdeführern nur eine Erhöhung des Gegenstandswerts, jedoch keine Festsetzung einer Erhöhungsgebühr in Betracht.

4

Gegen die teilweise Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags haben die Beschwerdeführer fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und auf ihre bisherige Begründung verwiesen. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

5

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

6

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin erhobene sofortige Beschwerde ist nach § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft. In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beruht die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen auf § 34a BVerfGG. Diese Regelung schließt es jedoch nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozessrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegen stehen (vgl. BVerfGE 46, 321 <323>; 50, 254 <255>; 81, 387 <389>, 89, 313 <314>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2008 - 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 -, NJW 2008, S. 3207). Im Regelfall spricht nichts dagegen, die Grundsätze des § 91 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerfGE 50, 254 <255>; 89, 313 <314>); eine schematische Anwendung der Regelungen der ZPO kommt indes nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 46, 321 <323>).

7

Eine - nach § 22 BVerfGG vor dem Bundesverfassungsgericht zulässige - Vertretung durch einen Rechtsanwalt lässt dann eine Erhöhungsgebühr entstehen, wenn ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Beschwerdeführer tätig wird und wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist (Nr. 1008 VV-RVG).

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Eine solche Identität des Gegenstands ist indes nicht gegeben, wenn Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber sich gegen denselben Akt der öffentlichen Gewalt wenden. Der Gegenstand des Verfahrens wird durch die jeweilige subjektive verfassungsrechtliche Beschwer jedes einzelnen Beschwerdeführers bestimmt. Der über das subjektive Interesse jedes Beschwerdeführers hinausgehenden objektiven Bedeutung des Verfahrens wird in solchen Verfahren gegebenenfalls durch eine Erhöhung des Gegenstandswerts im Rahmen der Festsetzung nach § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 96, 251 <257 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2000 - 1 BvR 1864/94 -, NJW-RR 2001, S. 139; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 79 ). So liegt es im Streitfall. Die beiden Beschwerdeführer haben mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihres jeweiligen Eigentumsrechts an dem gemeinsamen Grundstück gerügt und damit unterschiedliche Verfahrensgegenstände begründet.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.