Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Apr. 2016 - 2 M 89/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0418.2M89.15.0A
bei uns veröffentlicht am18.04.2016

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinemastanlage.

2

Er ist eine vom Antragsgegner gemäß § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung.

3

Mit Bescheid vom 30.04.2013 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von 8.250 Mastschweinen, die Errichtung von zwei Güllebehältern (je VNetto = 3.618 m³) mit Gülleabfüllplatz, zwei Vorgruben, acht Futtersilos, das Aufstellen eines Kadavercontainers, die Einrichtung von Sanität- und Sozialbereichen sowie das Aufstellen von zwei Flüssiggastanks (je 5.100 l) am Standort K-Stadt, OT (...). Der Bescheid wurde der Beigeladenen am 08.05.2013 zugestellt und am 17.05.2013 im Amtsblatt des Antragsgegners öffentlich bekanntgemacht.

4

Am 13.06.2013 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht im Verfahren 4 A 101/14 MD Klage.

5

Am 21.08.2014 ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides an.

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Am 03.11.2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides dahingehend zu ändern, dass sie nur gegen eine angemessene Sicherheitsleitung, die den beabsichtigten Investitionen der Höhe nach entspricht, angeordnet wird.

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Mit Beschluss vom 27.05.2015 – 4 B 246/14 MD – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.04.2013 wiederhergestellt. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sowohl der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als auch an der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dem Antragsteller dürfte nach der gebotenen summarischen Prüfung ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG unter dem Gesichtspunkt der Geruchsbelastungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zustehen. Die Rechtmäßigkeit der Genehmigung sei Zweifeln ausgesetzt, weil die Vorbelastung nicht nachvollziehbar und umfassend ermittelt worden sei. Es könne daher nicht eingeschätzt werden, ob eine Überschreitung des Immissionswertes von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) bzw. 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden) an den in der Immissionsprognose der IfU GmbH vom 30.08.2011 begutachteten sechs Immissionsorten ausgeschlossen sei. Das Gutachten der IfU GmbH komme im Hinblick auf die Immissionsorte MA bis MD zu dem Ergebnis, dass die durch das Vorhaben zu erwartende Zusatzbelastung 0,02 betrage und damit gemäß Nr. 3.3 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) irrelevant sei, so dass die Vorbelastung nicht berücksichtigt werden müsse. Dies begegne bei der konkreten Sachlage erheblichen Bedenken. In dem Gebiet befänden sich acht weitere für das Beurteilungsgebiet relevante Tierhaltungsanlagen. Insbesondere die Hühnermastanlage in J-Stadt mit einer Tierplatzzahl von ca. 160.000 Masthähnchen dürfte unter Berücksichtigung der Geruchsausbreitung sowie des um ein Vielfaches höheren Gewichtungsfaktors von 1,5 (im Vergleich zu Schweinemastanlagen von 0,75) für eine erhebliche Vorbelastung der südlichen Beurteilungsflächen im Beurteilungsgebiet sprechen. Allein die Anzahl von acht weiteren Tierhaltungsanlagen hätte Anlass geben müssen, zu prüfen, ob das Irrelevanzkriterium aufgrund der Kumulation von Tierhaltungsanlagen vorliegend ausnahmeweise nicht maßgeblich sei. Nach den Auslegungshinweisen zur GIRL hätte man sich mit dieser Vorbelastung zumindest auseinandersetzen müssen. Bestehe – wie hier – eine atypische Belastungssituation durch bereits vorhandene Anlagen, müsse die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der bestehenden Anlagen ermittelt werden, um "auf der sicheren Seite" zu sein. Wenn bereits die Vorbelastung für einen Nachbarn nicht mehr zumutbar sei, sei auch eine weitere die Irrelevanzgrenze nicht erreichende Zusatzbelastung unzulässig. Der Antragsgegner habe sich insgesamt mit den speziellen Bedingungen nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage bestünden mithin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung. Die Vollziehungsanordnung erweise sich ferner als rechtswidrig, weil das öffentliche Interesse durch den Antragsgegner nicht hinreichend begründet worden sei. Allein die durch den Antragsgegner geltend gemachte Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung rechtfertige die Durchbrechung des Grundsatzes des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht.

II.

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Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die dargelegten Gründe gebieten die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 30.04.2013 (dazu 1). Auch entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21.08.2014 den Anforderungen (dazu 2). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch nicht – auf den Hilfsantrag des Antragstellers – von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen (dazu 3).

9

1. Der Prüfungsmaßstab für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus § 4a Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 753). Danach ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die für Anträge auf gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs allgemein geltenden Maßstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 – BVerwG 7 VR 1.14 – juris RdNr. 10). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts i.S.d. § 4a Abs. 3 UmwRG bestehen dabei regelmäßig erst dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache zu erwarten ist (OVG NW, Beschl. v. 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, juris RdNr. 62 ff.; Beschl. v. 24.06.2015 – 8 B 315/15 –, juris RdNr. 14). Bei der Verbandsklage nach dem UmwRG ist die Prüfung nicht auf drittschützende Vorschriften beschränkt. Die Prüfung erstreckt sich vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auf sämtliche Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen (BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 – BVerwG 7 C 36.11 –, juris RdNr. 22). Einer Prüfung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung bedarf es dagegen nicht. Wird von einem Dritten die einem anderen erteilte, diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, besteht weder von Verfassungs wegen noch nach der Verwaltungsgerichtsordnung ein grundsätzlicher Vorrang der aufschiebenden Wirkung vor der sofortigen Vollziehbarkeit (BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 – 1 BvR 2466/08 –, juris RdNr. 21; OVG BBg, Beschl. v. 15.01.2009 – OVG 9 S 70.08 –, juris RdNr. 4; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80a RdNr. 66). Die Entscheidung über die Vollzugsanordnung hat eher schiedsrichterlichen Charakter im Verhältnis zwischen den von der Genehmigung Betroffenen (OVG SH, Beschl. v. 29.07.1994 – 4 M 58/94 –, juris RdNr. 5). Bei dreipoligen Rechtsverhältnissen ist Maßstab vorrangig die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 – 2 M 154/12 –, juris RdNr. 13; Beschl. v. 18.05.2015 – 2 M 33/15 –, juris RdNr. 19; NdsOVG, Beschl. v. 05.03.2008 – 7 MS 115/07 –, juris RdNr. 27; OVG NW, Beschl. v. 05.09.2008 – 13 B 1013/08 –, juris RdNr. 8). Ist es wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich hingegen nichts (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 – BVerwG 7 VR 1.14 –, a.a.O. RdNr. 11; Beschl. v. 23.01.2015 – BVerwG 7 VR 6.14 –, juris RdNr. 8). Im Rahmen der Gesamtabwägung ist bei offenen Erfolgs-aussichten zu berücksichtigen, ob besonders gravierende, möglicherweise nicht reversible Folgen drohen, wenn das Vorhaben vor Unanfechtbarkeit der Genehmigung verwirklicht wird (OVG NW, Beschl. v. 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, a.a.O. RdNr. 62; Beschl. v. 24.06.2015 – 8 B 315/15 –, a.a.O. RdNr. 14).

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Nach diesen Grundsätzen führt die gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG i.V.m. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers mit dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt. Es lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob die angegriffene Genehmigung rechtmäßig ist. Zwar ergeben sich – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung wegen der von der Anlage ausgehenden Geruchsbelastungen (dazu a). Die vom Antragsteller in seinem Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO erhobenen weiteren Rügen können jedoch – auch summarisch – zum Teil nicht abschließend geprüft werden und müssen einer vertiefenden Bewertung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (dazu b). Im Rahmen der bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Gesamtabwägung hat das Interesse der Beigeladenen an der vorläufigen weiteren Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigung Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Antragstellers (dazu c).

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a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind bei summarischer Prüfung durch die Errichtung und den Betrieb der Schweinemastanlage (...) keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Geruchsimmissionen zu erwarten.

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Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die GIRL bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (OVG NW, Urt. v. 01.06.2015 – 8 A 1760/13 –, juris RdNr. 51 m.w.N.). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelastungen (Urt. d. Senats v. 24.03.2015 – 2 L 184/10 –, juris RdNr. 95). Die GIRL ist ein technisches Regelwerk, deren Werte auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Experten beruhen und das insoweit die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens hat (BVerwG, Beschl. v. 05.08.2015 – BVerwG 4 BN 28.15 –, juris RdNr. 5).

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Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose, bei der aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Diese ist sodann an dem nach der GIRL maßgeblichen Immissionswert zu messen (OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, juris RdNr. 65 m.w.N.).

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Von einer Ermittlung der Vorbelastung kann unter den Voraussetzungen der Nr. 3.3 GIRL abgesehen werden. Hiernach soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung – Irrelevanzkriterium). Gegen die Verwendung des Irrelevanzkriteriums bestehen keine Bedenken. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie ist zwar grundsätzlich auf die Vorbelastung und Zusatzbelastung durch die neu hinzutretende Anlage abzustellen, aus der sich die Gesamtbelastung ergibt (Nr. 4.6 GIRL). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Erweist sich die prognostizierte Zusatzbelastung nach allgemeiner fachlicher Einschätzung als geringfügig und damit als irrelevant, darf von der Ermittlung der vorhandenen Vorbelastung abgesehen werden. Bei Einhaltung des als Irrelevanzschwelle verstandenen Wertes von 0,02 wird davon ausgegangen, dass die hinzutretende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht. Die Regelung markiert einen zulässigen Bagatellvorbehalt (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – BVerwG 4 CN 3.11 –, juris RdNr. 16).

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Hiervon ausgehend gelangt die Immissionsprognose der IfU GmbH vom 30.08.2011 (BA T Bl. 78 ff.) nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass erhebliche Geruchsbelästigungen durch die geplante Schweinemastanlage (...) nicht zu erwarten sind. Für die Immissionsorte MA ((...)), MB (Wohnbebauung entlang der L 23), MC (N-Stadt) und MD (S-Stadt) wurde eine Zusatzbelastung von jeweils 2 % ermittelt (BA T Bl. 122). Im Hinblick auf das Irrelevanzkriterium der Nr. 3.3 der GIRL wurde insoweit auf eine Ermittlung der Vorbelastung verzichtet. Dies ist – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass gemäß Nr. 3.3 der GIRL wegen der geringen Zusatzbelastung von 0,02 an den Immissionsorten MA bis MD unabhängig von der insbesondere in den Ortslagen (...) und N-Stadt bestehenden Vorbelastung keine erheblichen Geruchsbelästigungen durch die von der Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen zu erwarten sind. Die Vorbelastung an den Immissionsorten MA bis MD ist ohne Belang, weil die von der streitigen Anlage ausgehende Zusatzbelastung den Wert von 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) nicht überschreitet und damit nach Nr. 3.3 der GIRL irrelevant ist.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 der GIRL, insbesondere zur Anwendung des Irrelevanzkriteriums im Außenbereich. Diese lauten wie folgt:

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"Im Außenbereich, in dem die Landwirtschaft privilegiert ist und in dem sie ihre Entwicklungsmöglichkeiten soweit wie möglich nutzen will, gibt es praktisch keine räumlichen Begrenzungen. Es ist durchaus möglich, dass um ein Wohngebiet herum eine Vielzahl von Anlagen existiert bzw. gebaut oder erweitert wird, deren Beitrag zur Geruchsimmissionssituation in der Wohnbebauung jeweils irrelevant ist. Dies würde beträchtliche Kumulationen nach sich ziehen. Die Erfahrungen aus der Praxis belegen, dass Immissionswertüberschreitungen in diesen Fällen nicht auszuschließen sind.

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Auf diese Problematik wurde in der Vergangenheit unterschiedlich reagiert. So gibt es in Teilen Niedersachsens eine sogenannte „kleine“ Irrelevanzregelung. Sie geht davon aus, dass eine berechnete Geruchshäufigkeit von 0,004, verursacht durch einen geplanten Stallneubau, sich nicht in der gerundeten Kenngröße nach Nr. 4.6 GIRL auswirkt und der Stall gebaut werden könnte.

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Eine andere Möglichkeit besteht darin, in Fällen in denen übermäßige Kumulationen befürchtet werden, zusätzlich zu den erforderlichen Berechnungen auch die Gesamtbelastung im Istzustand in die Beurteilung einzubeziehen. D. h. es ist zu prüfen, ob bei der bereits vorhandenen Belastung noch ein zusätzlicher Beitrag von 0,02 toleriert werden kann.

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Vor diesem Hintergrund ist es durchaus möglich, dass zwar die erste Anlage, die einen irrelevanten Beitrag zur Geruchsimmissionsbelastung leistet, noch eine Genehmigung erhält, aber der zweiten irrelevanten Anlage die Genehmigung verweigert wird. Im Sinne der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen entsprechend § 3 BImSchG ist dies berechtigt, da u. U. eine fortschreitende Kumulation zu befürchten ist. Auf Nr. 5 der GIRL wird verwiesen."

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Diese Auslegungshinweise behandeln das Problem der Kumulation mehrerer für sich betrachtet irrelevanter (Zusatz-)Belastungen durch verschiedene Anlagen, die in der Summe eine unzumutbare Gesamtbelastung ergeben. Es handelt sich um ein Problem der Genehmigungspraxis. Soweit diese Situation gegeben ist, soll abweichend vom Regelfall des Nr. 3.3 GIRL auch die "Gesamtbelastung im Istzustand" – also die Vorbelastung – in die Betrachtung einbezogen werden. Rechtsfolge kann sein, dass auch ein eigentlich nach Nr. 3.3 GIRL irrelevanter Zusatzbeitrag von 0,02 nicht mehr tolerierbar ist, so dass dieser eigentlich irrelevanten Anlage die Genehmigung verweigert wird. Als Voraussetzung dieser besonderen Verfahrensweise wird genannt, dass

22
- um ein Wohngebiet herum
23
- eine Vielzahl von Anlagen existiert bzw. gebaut oder erweitert wird
24
- deren Beitrag zur Geruchsimmissionssituation jeweils irrelevant ist.
25

Diese Auslegungshinweise bedürfen einer Abstimmung mit der Grundregel der Nr. 3.3 GIRL, wonach bei einer Anlage mit einer Zusatzbelastung von 0,02 auch bei Überschreitung der Immissionswerte die Genehmigung nicht versagt werden soll. Eine Gesamtbetrachtung der Grundregel der Nr. 3.3 GIRL einerseits sowie der Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 GIRL andererseits ergibt, dass

26
- die "Kumulationsregel" der Auslegungshinweise im Regelfall der Irrelevanzregel des Nr. 3.3 GIRL nicht zur Anwendung kommt,
27
- dieser Regelfall vorliegt, wenn eine Anlage mit irrelevanter Zusatzbelastung auf eine vorhandene Vorbelastung trifft,
28
- im Regelfall die Genehmigung auch bei Überschreitung der Immissionswerte erteilt werden soll und daher von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden kann,
29
- die "Kumulationsregel" nur dann anwendbar ist, wenn mehrere Anlagen, die jeweils eine irrelevante Zusatzbelastung aufweisen, gleichzeitig oder nacheinander zur Genehmigung stehen,
30
- bei Anwendung der "Kumulationsregel" die Genehmigung für eine Anlage auch dann versagt werden kann, wenn von dieser eine irrelevante Zusatzbelastung verursacht wird und dies zu einer Überschreitung des Immissionswertes führt.
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Die "Kumulationsregel" der Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 GIRL kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da hier der Regelfall der Nr. 3.3 GIRL vorliegt. Die von der Beigeladenen geplante Anlage trifft auf eine bestehende Vorbelastung durch die Tierhaltungsanlagen in (...), N-Stadt, J-Stadt, St-Stadt und A-Stadt (BA T Bl. 315) und verursacht an den Immissionsorten MA bis MD eine irrelevante Zusatzbelastung von 0,02. Weitere Anlagen um die Immissionsorte MA bis MD herum mit einer irrelevanten Zusatzbelastung stehen nicht zur Genehmigung an. Vor diesem Hintergrund konnte im Hinblick auf die Immissionsorte MA bis MD von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden.

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Die Ermittlung der Vorbelastung an den Immissionsorten MA bis MD ist auch nicht deswegen notwendig, weil geprüft werden müsste, ob die Vorbelastung durch die vorhandenen Tierhaltungsanlagen insbesondere in (...) oder N-Stadt über der absoluten Obergrenze von 0,25 liegt. Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, das Irrelevanzkriterium der GIRL sei unanwendbar, wenn bereits die Geruchsvorbelastung über der absoluten Obergrenze liege; sei schon die Geruchsvorbelastung nicht mehr zumutbar, sei auch eine weitere die Irrelevanzgrenze nicht erreichende Zusatzbelastung unzulässig (OVG NW, Beschl. v. 23.03.2009 – 10 B 259/09 –, juris RdNr. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2012 – 3 K 6274/09 –, juris RdNr. 91). Es ist jedoch fraglich, ob der Wert von 0,25 eine absolute Obergrenze für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich darstellt (OVG NW, Urt. v. 01.06.2015 – 8 A 1760/13 –, a.a.O. RdNr. 82). Der Antragsgegner ist der Annahme einer absoluten Obergrenze nicht grundsätzlich entgegengetreten, sondern hält eine Einzelfallbetrachtung für erforderlich. In N-Stadt liege eine Situation vor, in der die Vorbelastung durch die bestehende Milchviehanlage durch die von der geplanten Anlage ausgehende irrelevante Zusatzbelastung nicht erhöht werde, da sich der Standort der Neuanlage im gleichen Windrichtungsvektor wie die Altanlage, jedoch in deutlich größerer Entfernung befinde und die Zusatzbelastung durch die neue Anlage daher von dem von der Altanlage ausgehenden Geruch überlagert werde (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 237 ff.). Diese Überlegungen gelten jedoch nicht für die in der Immissionsprognose der IfU GmbH ebenfalls nicht erfassten Vorbelastungen im Beurteilungsgebiet durch die Milchviehanlage in (...) mit 926 Tierplätzen, die Schweinemastanlage in N-Stadt mit 1.700 Tierplätzen, die Rinderanlagen in J-Stadt mit 180 Tierplätzen sowie die Hähnchenmastanlagen in J-Stadt mit insgesamt ca. 160.000 Tierplätzen. Die von den Tierhaltungsanlage in J-Stadt herrührende Vorbelastung ist auch nicht deshalb ohne Belang, weil sich dieser Ort wegen seiner Entfernung zur Emissionsquelle außerhalb des Beurteilungsgebiets (Nr. 4.4.2 GIRL) befindet. Es steht vielmehr grundsätzlich im Einklang mit der GIRL, für eine vollständige Vorbelastungserfassung auch weiter entfernte geruchsemittierende Quellen einzubeziehen. Ziel einer Beurteilung nach der GIRL ist es, die Gesamtbelastung im Beurteilungsgebiet zu ermitteln. Dies erfordert gegebenenfalls, auch Emittenten in die Untersuchung aufzunehmen, die sich außerhalb des Beurteilungsgebiets befinden, aber relevant auf dieses einwirken (OVG NW, Beschl. v. 09.12.2013 – 8 A 1451/12 –, juris RdNr. 32; anders noch OVG NW, Beschl. v. 14.01.2010 – 8 B 1015/09 –, juris RdNr. 42). Die Belgeladene macht jedoch zu Recht geltend, dass im Regelfall der Nr. 3.3 der GIRL, in welchem – wie hier – eine neue Anlage auf eine bestehende Vorbelastung trifft, die Anwendung des Irrelevanzkriteriums nicht von der Höhe der Vorbelastung abhängig ist. Die GIRL selbst enthält keine solche Einschränkung. Sie würde auch, wie in der Stellungnahme der IfU GmbH vom 10.07.2015 (GA Bl. 326 ff.) dargelegt wird, zu widersinnigen Ergebnissen führen. Bei Unanwendbarkeit des Irrelevanzkriteriums im Fall einer Überschreiten einer absoluten Obergrenze durch die Vorbelastung wäre die Unzumutbarkeit der von der neuen Anlage ausgehenden irrelevanten Geruchsbelastung auch dann anzunehmen, wenn von dieser nur eine minimale Zusatzbelastung von 0,01 (1 % der Jahresstunden) in einem stark vorbelasteten Bereich verursacht würde. Dies würde dazu führen, dass das Beurteilungsgebiet – entsprechend der Auslegungshinweise zu Nr. 4.4.2 der GIRL – stark ausgeweitet werden müsste, da eine von der neuen Anlage ausgehende Zusatzbelastung von 0,01, die bei einem Zusammentreffen mit einer über der absoluten Obergrenze liegenden Vorbelastung unzulässig wäre, auch in großer Entfernung zu der neuen Anlage auftreten könnte. Die Einschränkung der Irrelevanzregel würde zudem dazu führen, dass die Ermittlung der Vorbelastung stets erforderlich wäre, um zu klären, ob das Irrelevanzkriterium wegen einer über der absoluten Obergrenze liegenden Vorbelastung auf einer im Beurteilungsgebiet liegenden Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, unanwendbar ist. Diese Konsequenzen sind erkennbar sachwidrig und werden der GIRL nicht gerecht. Eine extrem hohe Vorbelastung, die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit selbst einer irrelevanten Zusatzbelastung führen kann, ist allenfalls als Ergebnis einer Prüfung im Einzelfall nach Nr. 5 GIRL denkbar. Im vorliegenden Fall sind indessen keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Einzelfallprüfung erkennbar.

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Die Immissionsprognose der IfU GmbH vom 30.08.2011 kommt auch hinsichtlich der Immissionsorte ME (A-Stadt) und MF (R-Stadt) nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass von der streitigen Anlage keine erheblichen Geruchsbelästigungen ausgehen. Für die Immissionsorte ME und MF wurde eine Zusatzbelastung von 0,03 (3 %) bzw. 0,04 (4 %) ermittelt. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Schweinemastanlage nördlich von St-Stadt sowie die Milchviehanlage in A-Stadt ergab sich eine Gesamtbelastung an den Immissionsorten ME von 0,05 bis 0,07 (5 bis 7 %) und MF von 0,04 bis 0,05 (4 bis 5 %) (BA T Bl. 123). Die von den Tierhaltungsanlagen in J-Stadt, (...) und N-Stadt ausgehenden Fernwirkungen wurden bei der Ermittlung der Vorbelastung außer Betracht gelassen, da diese wegen der Abstände von 2.000 bis 4.000 m als mit hoher Wahrscheinlichkeit irrelevant eingeschätzt wurden und die einschlägigen Immissionswerte von 0,10 (10 %, R-Stadt) bzw. 0,15 (15 %, A-Stadt) jeweils zu weniger als der Hälfte ausgeschöpft werden (Genehmigungsbescheid, S. 74). Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgehensweise nicht sachgerecht ist, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

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b) Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Eine Beschwerde hat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht schon dann Erfolg, wenn mit ihr die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu Recht in Zweifel gezogen wird, sondern erst dann, wenn sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (OVG NW, Beschl. v. 18.03.2002 – 7 B 315/02 –, juris RdNr. 5; Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, a.a.O. RdNr. 12; BayVGH, Beschl. v. 21.05.2003 – 1 CS 03.60 –, juris RdNr. 16; VGH BW, Beschl. v. 25.11.2004 – 8 S 1870/04 –, juris RdNr. 6; OVG LSA, Beschl. v. 26.10.2010 – 1 M 125/10 –, juris RdNr. 13). Die hiernach gebotene Prüfung ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen, von diesem nicht herangezogenen Gründen im Ergebnis bestätigt werden kann.

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aa) Soweit der Antragsteller eine nicht ordnungsgemäße Ermittlung des Sachverhaltes rügt, kann sich hieraus ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht ergeben. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vorliegt, führt er nach § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung der Genehmigung, weil offensichtlich ist, dass die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden ist. Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG eine gebundene Entscheidung. Soweit die Genehmigung im Ergebnis nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), was im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären ist, kann sich ein etwaiger Aufklärungsmangel gemäß § 46 VwVfG nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben (OVG NW, Urt. v. 10.11.2015 – 8 A 1031/15 –, juris RdNr. 44; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 RdNr. 59). Auch die Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung fehlerhaft war, stellt sich nicht. Das Gericht trifft im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wie ausgeführt – eine eigenständige Ermessensentscheidung und prüft nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung.

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bb) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, in der Immissionsprognose vom 30.08.2011 sei die Abluftmenge fehlerhaft angegeben worden. Zwar trifft es zu, dass die Abluftmenge in der Immissionsprognose mit 20.257 m³/h je Stall angegeben wird (BA T Bl. 110), während sie tatsächlich ausweislich der Nachreichung der Landesgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH vom 31.08.2012 (BA J Bl. 4) 244.500 m³/h je Stall beträgt. Dies führt jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Immissionsprognose. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners ist die Abluftmenge bzw. der Volumenstrom für die vorliegende Ausbreitungsrechung nicht relevant, da die Abluft aus den Ställen als kalte Quellen in Form von Punktquellen modelliert worden seien. Nach Anhang 3 der TA Luft seien Eingangsdaten einer Ausbreitungsrechnung bei Punktquellen

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- die Lagekoordinaten x, y, z,
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- der Emissionsmassenstrom,
39
- die Abluftgeschwindigkeit,
40
- der Quelldurchmesser und
41
- der Wärmestrom.
42

Der Wärmestrom berechne sich aus dem Volumenstrom und der Abgastemperatur und diene der Bestimmung der effektiven Quellhöhe. Bei kalten Quellen sei der Wärmestrom gleich Null. Demzufolge sei eine Dateneingabe für den Volumenstrom und die Abgastemperatur nicht erforderlich (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 233 f.). Diesen nachvollziehbaren Erläuterungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

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cc) Keine durchgreifenden Zweifel an der korrekten Modellierung der Quellen ergeben sich aus der Rüge des Antragstellers, die vom DWD angegebenen Gauß-Krüger-Koordinaten stimmten nicht mit den von der IfU GmbH verwendeten Koordinaten überein, so dass der Berechnung ein Punkt zugrunde liege, der mehr als 200 m von allen realen Emissionsquellen entfernt liege. Zwar trifft es zu, dass der DWD in der Qualifizierten Prüfung (QPR) der Übertragbarkeit von Februar 2010 als Standort der Anlage die Gauß-Krüger-Koordinaten 4433900 m (Rechtswert) und 5827900 m (Hochwert) angegeben hat (BA T Bl. 146), während in der Immissionsprognose der IfU GmbH die Gauß-Krüger-Koordinaten des Nullpunktes des lokalen Koordinatensystems mit 4434000 m (Rechtswert) und 5828000 m (Hochwert) angegeben werden (BA T Bl. 102). Hierzu hat der Antragsgegner jedoch nachvollziehbar ausgeführt, die Rüge des Antragstellers beruhe auf einem Missverständnis, da gemäß Nr. 3.3.1 der Immissionsprognose ein lokales kartesisches Koordinatensystem verwendet worden sei. Der Antragsteller habe offenbar angenommen, dass der Nullpunkt des lokalen Koordinatensystems mit dem Emissionsschwerpunkt der Anlage im Zentrum der Beurteilungsfläche 0/0 gleichzusetzen sei. Dem sei aber nicht so. Aus Abbildung 11 der Immissionsprognose (BA T Bl. 114) werde deutlich, dass die Quellen in korrekter Lage modelliert worden seien. Die Anlage mit den Emissionsquellen sei in Abbildung 11 weiß dargestellt und befinde sich im Zentrum der Beurteilungsfläche 0/0. Wäre die Quellmodellierung wie vom Antragsteller angenommen erfolgt, so wäre in Abbildung 11 die braune Isofläche um ca. 700 m nach Osten an den Waldrand heran verschoben.

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dd) Keinen Erfolg hat die Rüge des Antragstellers, der von der Anlage hervorgerufene Stickstoffeintrag führe in den östlich der Anlage gelegenen Waldgebieten zu einer unzulässigen Gesamtbelastung. Zwar umfasst der Schutz vor erheblichen Nachteilen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auch den Schutz von Pflanzen (NdsOVG, Beschl. v. 27.07.2001 – 1 MB 2587/01 –, juris RdNr. 8). Insoweit ist in Nr. 4.8 TA Luft eine Sonderfallprüfung vorgesehen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdeposition nicht gewährleistet ist. Kriterien für eine solche Sonderfallprüfung bietet der Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz in der Fassung vom 01.03.2012 (sog. LAI-Papier). Dieser enthält in Anhang II, Tabelle A.II.1, empirische critical loads der Stickstoffdeposition (kg N ha-1 a-1) für bestimmte Ökosysteme, u.a. für Wälder. Ergänzend sind in Nr. 6.1 des LAI-Papiers Zuschlagsfaktoren zur Ableitung des Beurteilungswertes in Abhängigkeit von der Schutzkategorie und der Gefährdungsstufe vorgesehen. Der Beurteilungswert bildet den Maßstab für die Bewertung von Stickstoffeinträgen, die sich aus der Vorbelastung und der anlagenspezifischen Zusatzbelastung zusammensetzen. Hiervon ausgehend nimmt der Antragsteller – in Übereinstimmung mit der Umweltverträglichkeitsstudie (BA T Bl. 319) – eine Gesamtbelastung von 29 kg N/ha*a an, die sich aus einer Vorbelastung von 22 kg N/ha*a und einer anlagenbedingten Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a zusammensetze. Diese liege über dem Beurteilungswert von 21,25 kg N/ha*a, der sich aus dem critical load von 12,5 kg N/ha*a und einem Zuschlagsfaktor von 1,7 ergebe. Der critical load sei ein Mittelwert aus dem für Kiefernwald maßgeblichen critical load von 5 bis 15 kg N/ha*a, der hier angezeigt sei, da es sich um eine Mischwald mit hohen Kiefernbestand handele. Der Zuschlagsfaktor von 1,7 ergebe sich durch Zuordnung zu der Schutzkategorie Regulationsfunktion und einer mittleren Gefährdungsstufe. Es spreche sogar einiges dafür, dass hier eine hohe Gefährdungsstufe und damit ein Zuschlagsfaktor von 1,5 zugrunde zu legen sei. Auch liege die Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a über dem nach der 30-%-Regel des LAI-Papiers zulässigen Wert von 6,375 kg N/ha*a.

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Ob diese vom Antragsteller zugrunde gelegten Werte zutreffend sind, ist unklar. Die Beigeladene geht von einer Gesamtbelastung von 29 kg N/ha*a und einem critical load von 15 kg N/ha*a aus und hält – insoweit in Übereinstimmung mit der Umweltverträglichkeitsstudie – einen Zuschlagsfaktor von 2,5 und damit ein Beurteilungswert von 37,5 kg N/ha*a für maßgeblich, da der Wald der Schutzkategorie Produktionsfunktion sowie einer mittleren Gefährdungsstufe zuzuordnen sei. Der Antragsgegner hält demgegenüber eine differenzierende Betrachtungsweise für geboten. Soweit Laubmischwald- und Laubwaldbestände betroffen seien, sei nach der Umweltverträglichkeitsstudie von einer Vorbelastung von 21 kg N/ha*a, einer Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a und damit einer Gesamtbelastung von 28 kg N/ha*a auszugehen, die über dem Beurteilungswert von 25,5 kg N/ha*a liege. Dieser ergebe sich aus dem critical load von 15 kg N/ha*a sowie einem Zuschlagsfaktor von 1,7. Denkbar sei aber auch, den in der Umweltverträglichkeitsstudie angenommenen critical load von 17,5 kg N/ha*a zugrunde zu legen, woraus sich ein Beurteilungswert von 29,75 kg N/ha*a ergebe, der nicht erreicht werde. Selbst wenn von einem critical load von 15 kg N/ha*a ausgegangen werde, ergebe sich noch kein immissionsschutzrechtlicher Konflikt, da insoweit die 30-%-Regelung des LAI-Papiers (S. 40 f.) anzuwenden sei. Hiernach sei eine Einzelfallprüfung nicht notwendig, obwohl die Gesamtbelastung an einem Beurteilungspunkt den Beurteilungswert überschreite, wenn die Zusatzbelastung einen Wert von 30 % des Beurteilungswertes nicht überschreite. Das sei hier der Fall. 30 % des Beurteilungswertes von 25,5 kg N/ha*a seien 7,65 kg N/ha*a. Dieser Wert werde von der Zusatzbelastung von 7 kg N/ha*a nicht überschritten. Für den größeren Flächenanteil der Waldflächen, bei denen es sich um Kiefernforste handele, sei von einer Gesamtbelastung von 29 – 29,5 kg N/ha*a auszugehen. Diese setze sich nach der Umweltverträglichkeitsstudie zusammen aus einer Vorbelastung von 23 kg N/ha*a und einer Zusatzbelastung von maximal 6 – 6,5 kg N/ha*a. Dass die Zusatzbelastung im Hinblick auf den Kiefernbestand unter 7 kg N/ha*a liege, ergebe sich aus der Karte 1 zur Umweltverträglichkeitsstudie (BA T Bl. 427) sowie der Abbildung 3 auf Seite 9 des 1. Nachtrags zur Immissionsprognose vom 19.03.2012 (BA X Bl. 172). Im Hinblick auf die Kiefernforste sei von einem Beurteilungswert von 22,5 kg N/ha*a auszugehen, der sich aus dem critical load von 15 kg N/ha*a und einem Zuschlagsfaktor von 1,5 ergebe. Der Zuschlagsfaktor resultiere aus der Zuordnung zu der Schutzkategorie Regulationsfunktion sowie der Gefährdungsstufe "hoch". Damit übersteige die Stickstoffdeposition den Beurteilungswert innerhalb der Kiefernforste deutlich. Allerdings sei auch hier die 30-%-Regelung des LAI-Papiers anzuwenden. 30 % des Beurteilungswertes von 22,5 kg N/ha*a seien 6,75 kg N/ha*a. Die Zusatzbelastung im Bereich der Kiefernforste liege unter diesem Wert. Die Vorgaben des LAI-Papiers würden somit eingehalten.

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Hiernach ist die Frage, ob die von der Anlage ausgehenden Stickstoffeinträge in den östlich gelegenen Waldgebieten zu erheblichen Nachteilen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG führen, als offen anzusehen. Die dargestellten Meinungsverschiedenheiten zu der Frage der sachgerechten Ermittlung und Bewertung der von der Anlage ausgehenden Stickstoffeinträge wirft komplexe naturschutzfachliche Fragen aus, die im Rahmen des vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden können, sondern einer vertiefenden Betrachtung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens bedürfen.

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ee) Soweit der Antragsteller auf den anlagebedingten Eintrag von Stickstoff in das Grundwasser über den Luftpfad hinweist, ergeben sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Der Antragsteller meint, insoweit liege eine Gewässerbenutzung i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG vor, die wegen der umfassenden Prüfpflicht der Immissionsschutzbehörde gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht außer Betracht bleiben könne. Zwar hat die Immissionsschutzbehörde grundsätzlich auch zu prüfen, ob dem Vorhaben wasserrechtliche Hindernisse entgegenstehen (OVG NW, Urt. v. 01.12.2011 – 8 D 58/08.AK –, juris RdNr. 430; VG Magdeburg, Urt. v. 07.07.2015 – 4 A 222/14 –, juris RdNr. 29). Der anlagebedingte Eintrag von Stickstoff über den Luftpfad in das Grundwasser ist jedoch wasserrechtlich nicht relevant. Die Benutzungstatbestände des § 9 WHG setzen ein zweckgerichtetes Verhalten voraus. Ein rein kausales Geschehen reicht nicht aus (BVerwG, Urt. v. 16.11.1973 – BVerwG 4 C 44.69 –, juris RdNr. 13). Hiernach erfüllt der Eintrag des von der Anlage ausgehenden Stickstoffs über den Luftpfad in das Grundwasser nicht den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG, denn ein zweckgerichtetes Handeln, also eine absichtliche Gewässerbenutzung, liegt insoweit nicht vor.

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ff) Bei summarischer Prüfung liegt auch keine Verletzung der Betreiberpflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG durch die geplante Ausbringung der in der Anlage anfallenden Gülle auf den in der Flur 10 der Gemarkung (...) liegenden Flächen vor. Im Hinblick auf die anlagenexterne Entsorgung von Abfällen ergeben sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG Pflichten zu Vorbereitungsmaßnahmen im Anlagenbereich. Bei Abfällen, die die Anlage verlassen und außerhalb der Anlage verwertet oder beseitigt werden sollen, hat der Anlagenbetreiber alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Abfälle nach den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß verwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden können (BT-Drs. 16/4599, S. 127; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 5 RdNr. 88). Soweit es um den Verbleib von beim Betrieb von Tierhaltungsanlagen anfallenden Wirtschaftsdünger i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 2 des Düngegesetzes (DüngG) vom 09.01.2009 (BGBl. I S. 54) geht, kann von einer ordnungsgemäßen Verwendung dann ausgegangen werden, wenn der Tierhalter über Flächen verfügt, die den Wirtschaftsdünger nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 DüngG in Verbindung mit den Vorschriften der Düngeverordnung (DüV) vom 27.02.2007 (BGBl. I S. 221) im Sinne einer Anwendung "nach guter fachlicher Praxis" aufnehmen können. Verfügt der Tierhalter und Anlagenbetreiber nicht über ausreichende eigene Flächen, so muss sichergestellt sein, dass der Wirtschaftsdünger aufgrund langfristiger Verträge abgenommen und einer ordnungsgemäßen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Verwendung zugeführt wird (NdsOVG, Beschl. v. 23.01.2003 – 7 ME 203/02 –, juris RdNr. 6; VG Osnabrück, Urt. v. 21.01.2016 – 2 A 1646/13 –, juris RdNr. 50). Die sich aus dem DüngG und der DüV ergebenden Anforderungen an die Ausbringung der Gülle nach guter fachlicher Praxis werden – soweit derzeit ersichtlich – erfüllt. Nach den Angaben des Antragsgegners sind gemäß § 4 Abs. 3 DüV zur ordnungsgemäßen Verwertung des Stickstoffs bei Annahme eines mittleren bis guten Ertragspotentials ca. 546 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) notwendig. Die zur Verwertung der jährlich anfallenden Gülle der Beigeladenen auf vertraglicher Grundlage durch andere landwirtschaftliche Betriebe bereitgestellte Fläche betrage 613,44 ha LN und sei ausreichend (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 259 f.). Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Vertiefung, ob es sich bei der in dem geplanten Schweinemastbetrieb anfallenden Gülle überhaupt um Abfall handelt (vgl. EuGH, Urt. v. 03.10.2013 – C-113/12 –, juris RdNr. 43 ff.).

49

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass das Grundwasser im Bereich der Ausbringungsfläche für die anfallende Gülle in der Flur 10 der Gemarkung (...) nach den Angaben in der Ergänzung des Landesgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Thema Grundwasserschutz vom 29.03.2012 (BA X Bl. 803 ff. ) mit Nitrat (NO3) in einer über dem Grenzwert des § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 Teil I Nr. 9 der Trinkwasserverordnung vom 21.05.2001 (BGBl. I S. 959) von 50 mg/l liegenden Konzentration belastet ist. Die Nitratbelastung des Grundwassers stellt nach geltendem Recht keine rechtliche Schranke für die Aufbringung von Dünger in der Landwirtschaft dar. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG) (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) i.V.m. § 62a WHG ist insoweit allein die Erarbeitung eines nationalen Aktionsprogramms zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen vorgesehen.

50

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Desinfektionsmittel Aldekol im Rahmen des Anlagenbetriebes verwendet wird. Zwar ist dieses Desinfektionsmittel nach dem einschlägigen EG-Sicherheitsdatenblatt als stark wassergefährdend einzustufen (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 259). Gleichwohl kann hieraus – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass die im Rahmen des Anlagenbetriebs anfallende Schweinegülle für eine Verwendung als Dünger gänzlich ungeeignet sei, weil hiermit auch das im Betrieb verwendete Aldekol in das Grundwasser gelangen könne. Düngemittel dürfen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. Nr. 8.3.8 der Tabelle 8 in Anlage 2 der Düngemittelverordnung (DüMV) vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2482) als Nebenbestandteile auch Reinigungs- und Desinfektionsmittel enthalten, sofern diese Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen unvermeidbar sind und es sich nicht um perflourierte Tenside handele. Nach den Angaben der Beigeladenen liegen beide Voraussetzungen hier vor, so dass auch eine mögliche Restbelastung der Gülle mit dem Desinfektionsmittel Aldekol ihrer Eignung als Düngemittel nicht entgegenstehe (GA Bl. 193). Diese Problematik kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend geklärt werden und bedarf einer vertiefenden Betrachtung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens.

51

gg) Es ergeben sich auch nicht deshalb ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides, weil hierin nicht der Einbau einer Abluftreinigungsanlage zur Vorsorge gegen Bioaerosol-Emissionen angeordnet wurde. Die Vermeidung bzw. Senkung von erhöhten Bioaerosol-Konzentrationen ist nicht den drittschützenden Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern den Vorsorgeanforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen (OVG NW, Urt. v. 10.11.2015 – 8 A 1031/15 –, a.a.O. RdNr. 110). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Die Rügebefugnis des Antragstellers umfasst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch diesen nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz (VGH BW, Urt. v. 20.07.2011 – 10 S 2102/09 –, juris RdNr. 76). Dem in dieser Vorschrift angesprochenen Stand der Technik kommt dabei keine Sperrwirkung für über diesen Stand hinausgehende Vorsorgemaßnahmen zu. Eine Maßnahme zur Emissionsbegrenzung – etwa zur Vorsorge gegen eine von Tierhaltungsanlagen ausgehende Bioaerosol-Belastung der Nachbarschaft – kann vielmehr auch dann eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein, wenn sie zur Emissionsminderung praktisch geeignet ist, aber aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht (BVerwG, Urt. v. 23.07.2015 – BVerwG 7 C 10.13 –, juris RdNr. 21). Ob eine über den Stand der Technik hinausgehende Abluftbehandlung zur Minderung von Bioaerosol-Emissionen verhältnismäßig und damit geboten ist, kann in unmittelbarer Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf den jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Dabei muss die Vorsorge nach Umfang und Ausmaß dem Risikopotential der Immissionen, die sie verhindern soll, proportional sein. Der Grundsatz der Risikoproportionalität setzt eine Bagatellgrenze voraus, bei deren Unterschreitung emissionsbegrenzende Maßnahmen nicht angeordnet werden dürfen (BVerwG, Urt. v. 23.07.2015 – BVerwG 7 C 10.13 –, a.a.O. RdNr. 23 f.). Kriterien für die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Senkung von Bioaerosol-Konzentrationen lassen sich dem Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 31.01.2014 entnehmen. Der Leitfaden dient der Prüfung, ob insbesondere von Tierhaltungsanlagen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG hervorgerufen werden können, und stellt deshalb Kriterien dafür auf, wann eine Sonderfallprüfung zu den Bioaerosol-Emissionen der Anlage erforderlich ist. Folgende Kriterien werden in Anlehnung an die Hinweise der VDI-Richtlinie 4250, Blatt 1, genannt:

52
- Abstand zwischen Wohnort/Aufenthaltsort und Anlage (Beispiele: < 500 m zu Geflügelhaltungsanlagen, halboffenen und offenen Kompostierungsanlagen; < 350 m zu Schweinemastbetrieben; < 200 m zu geschlossenen Kompostierungsanlagen),
53
- ungünstige Ausbreitungsbedingungen, z. B. Kaltluftabflüsse in Richtung der Wohnbebauung,
54
- weitere Bioaerosol-emittierende Anlagen in der Nähe (1000 m-Radius),
55
- empfindliche Nutzungen (z. B. Krankenhäuser),
56
- gehäufte Beschwerden der Anwohner wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die durch Emissionen aus Bioaerosol-emittierenden Anlagen verursacht sein können (spezifische Erkrankungsbilder).
57

Da nach den Angaben des Antragsgegners im vorliegenden Fall keines der Kriterien für die Notwendigkeit einer Sonderfallprüfung auf Bioaerosolbelastungen erfüllt ist (GA 4 A 101/14 MD, Bl. 256 f.), spricht – bei summarischer Prüfung – überwiegendes dafür, dass Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung bzw. Senkung von Bioaerosol-Emissionen, etwa der Einbau einer Abluftreinigungsanlage, nicht erforderlich sind.

58

hh) Der Genehmigungsbescheid ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Änderungen des BImSchG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 734) nicht beachtet wurden. Insbesondere folgt die Fehlerhaftigkeit des Bescheides – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht aus einem Verstoß gegen § 10 Abs. 1a BImSchG. Hiernach hat derjenige, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Nähere Vorschriften über den mit den Antragsunterlagen vorzulegenden Bericht über den Ausgangszustand enthält § 4 Abs. 4a der 9. BImSchV. Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob die am 02.05.2013 in Kraft getretenen Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, wozu auch § 10 Abs. 1a BImSchG zählt, in zeitlicher Hinsicht auf den Bescheid vom 30.04.2013 anwendbar sind, weil dieser erst am 08.05.2013 durch Bekanntgabe an die Beigeladene gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wirksam geworden ist. Es bedarf auch keiner Vertiefung, ob die von der Beigeladenen geplante Schweinemastanlage (...) eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie ist, in der relevante gefährliche Stoffe (§ 3 Nr. 10 BImSchG) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Es kann ferner offen bleiben, ob es sich bei dem in § 10 Abs. 1a BImSchG vorgeschriebenen Ausgangszustandsbericht um eine Genehmigungsvoraussetzung handelt. Die Vorlage eines Ausgangszustandsberichts war im vorliegenden Genehmigungsverfahren jedenfalls auf Grund der Übergangsregelung § 25 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV nicht erforderlich. Hiernach ist § 4a Absatz 4 Satz 1 bis 5 bei Anlagen, die sich am 02.05.2013 in Betrieb befanden oder für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von ihren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, bei dem ersten nach dem 7. Januar 2014 gestellten Änderungsantrag hinsichtlich der gesamten Anlage anzuwenden, unabhängig davon, ob die beantragte Änderung die Verwendung, die Erzeugung oder die Freisetzung relevanter gefährlicher Stoffe betrifft. Hiernach bedurfte es jedenfalls deshalb im vorliegenden Genehmigungsverfahren keiner Vorlage eines Berichts über den Ausgangszustand, weil am 02.05.2013 bereits ein vollständiger Genehmigungsantrag der Beigeladenen vorlag.

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ii) Es liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Errichtung oder der Betrieb der Anlage gegen die Energiesparpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG verstoßen, wonach Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass Energie sparsam und effizient verwendet wird. Es bedarf keiner Vertiefung, ob der Antragsteller insoweit gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert ist oder ob der Einwendungsausschluss nach dieser Vorschrift unionsrechtswidrig und daher nicht mehr anzuwenden ist (OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, a.a.O.). Allein aus dem – vom Antragsteller gerügten – Umstand, dass die Antragsunterlagen hierzu keine Ausführungen enthalten, kann nicht gefolgert werden, dass die Errichtung oder der Betrieb der Anlage gegen diese Betreiberpflicht verstößt.

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c) Die bei offener Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erforderliche weitere Interessenabwägung fällt zugunsten der Beigeladenen aus. Ihr drohen bei einer vorläufigen Einstellung der Errichtung und des Betriebs der geplanten Schweinemastanlage erhebliche wirtschaftliche Einbußen, die in der konkreten Verfahrenssituation unbillig wären und die vom Antragsteller geltend gemachten Belange überwiegen. Die Beigeladene wäre im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Genehmigung erhobenen Anfechtungsklage gezwungen, die Errichtung und den Betrieb der Anlage zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückzustellen. Zwar trägt die Beigeladene das Risiko, dass getätigte Investitionen verloren sind, wenn die gegen die Genehmigung gerichtete Verbandsklage Erfolg hat (OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, a.a.O. RdNr. 106). Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache hat die Beigeladene aber ein berechtigtes Interesse daran, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung aufrechterhalten bleibt. Abweichendes würde lediglich dann gelten, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache erkennbar Aussicht auf Erfolg hätte. Das ist aber nicht der Fall, weil die Rechtmäßigkeit der Genehmigung – wie dargelegt – mit der erforderlichen Sicherheit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden kann. Dem Antragsteller kann demgegenüber zugemutet werden, für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Errichtung und den Betrieb der Schweinemastanlage hinzunehmen, da keine besonders gravierenden, möglicherweise nicht reversiblen Folgen drohen, wenn das Vorhaben vor Unanfechtbarkeit der Genehmigung verwirklicht wird.

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2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das öffentliche Interesse durch den Antragsgegner nicht hinreichend begründet wurde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung steht vielmehr in Einklang mit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da die Gründe in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen lassen, die den Antragsgegner dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich "formelhaften" schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen (VGH BW, Beschl. v. 29.06.1994 - 10 S 2510/93 –, juris RdNr. 10). Dies gilt auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse eines Beteiligten gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Zwar verweist § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht ausdrücklich auf § 80 Abs. 3 VwGO. Gleichwohl ist die Vorschrift auch bei der Vollziehbarkeitsanordnung im Beteiligteninteresse anwendbar (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, RdNr. 804; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80a RdNr. 30). Eine Darlegung der Dringlichkeit ist jedoch – anders als beim Sofortvollzug im öffentlichen Interesse – nicht erforderlich. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt es vielmehr, wenn dargelegt wird, dass und warum der Drittrechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg hat (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 806; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80a RdNr. 32). Hiernach genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21.08.2014 dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO, denn hierin wurde auf den Seiten 5 – 30 umfangreich dargelegt, weshalb die Anfechtungsklage des Antragstellers ohne Erfolg bleiben wird. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob in einem Verfahren nach § 80a VwGO allein ein Mangel in der Begründung des Sofortvollzugs grundsätzlich nicht zur Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung führt (OVG SH, Beschl. v. 29.07.1994 – 4 M 58/94 –, a.a.O. RdNr. 13 ff.).

62

3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch nicht – auf den Hilfsantrag des Antragstellers – von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, die den beabsichtigen Investitionen der Höhe nach entspricht. Nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig machen. Die Vorschrift sieht eine gerichtliche Gestaltungsbefugnis ausdrücklich nur für den Fall eines erfolgreichen Aussetzungsantrages vor (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 437). Auch die Befugnis nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten zu treffen, besteht nur bei einem erfolgreichen Aussetzungsantrag etwa für den Fall, dass der von einem Verwaltungsakt Begünstigte die auf Antrag des Dritten wiederhergestellte aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs missachtet (NdsOVG, Beschl. v. 03.04.2014 – 12 ME 236/13 –, juris RdNr. 13). Das zu sichernde Recht des Dritten im Sinne des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO besteht in der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (BayVGH, Beschl. v. 27.11.2014 – 22 CS 14.2378 –, juris RdNr. 11). Es kann offen bleiben, ob die Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung auch bei Ablehnung eines Aussetzungsantrages Auflagen zu Gunsten des Betroffenen zulässt (dafür etwa SächsOVG, Beschl. v. 12.11.2007 – 5 BS 336/07 –, juris RdNr. 28; Kopp/Schenke, VwGO, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 RdNr. 169; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 1004; dagegen Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 438; NdsOVG, Beschl. v. 27.10.1997 – 7 M 4238/97 –, juris RdNr. 9). Jedenfalls besteht nach der Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung in § 80a VwGO bei Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kein Raum mehr für Auflagen zu Lasten des Genehmigungsbegünstigten (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 438; NdsOVG, Beschl. v. 27.10.1997 – 7 M 4238/97 –, a.a.O.). Insbesondere besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Anordnung der sofortigen Vollziehung von einer Sicherheitsleistung des Begünstigten abhängig zu machen (Traumann, NVwZ 1988, 415). Hiernach kann der Hilfsantrag des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides dahingehend zu ändern, dass sie nur gegen eine angemessene Sicherheitsleitung angeordnet wird, keinen Erfolg haben, da es an einer gesetzlichen Grundlage für eine derartige Einschränkung der Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlt.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Apr. 2016 - 2 M 89/15

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Apr. 2016 - 2 M 89/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Apr. 2016 - 2 M 89/15 zitiert 29 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 24 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Ver

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 3 Anerkennung von Vereinigungen


(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 9 Benutzungen


(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies

Düngegesetz - DüngG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Düngemittel Stoffe, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind, a) Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern, oderb) die

Düngeverordnung - DüV 2017 | § 4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat


(1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermitt

Düngegesetz - DüngG | § 3 Anwendung


(1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 dürfen nur angewandt werden, soweit sie 1. einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln zuge

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen


Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Buc

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Apr. 2016 - 2 M 89/15 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. März 2016 - 8 B 1341/15

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Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 10. Nov. 2015 - 8 A 1031/15

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung du

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 07. Juli 2015 - 4 A 222/14

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Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Anlage zur sonstigen Behandlung und zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen. 2 Die von d

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Juni 2015 - 8 B 315/15

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Februar 2015 geändert. Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobenen Klage 4 K 1917/14 wird wiederhergestellt. Der

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 01. Juni 2015 - 8 A 1760/13

bei uns veröffentlicht am 01.06.2015

Tenor Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Juli 2014 - 8 B 356/14

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 306

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Dez. 2013 - 8 A 1451/12

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Tenor Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2012 werden abgelehnt.Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jewei

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Nov. 2004 - 8 S 1870/04

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Tenor Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2004 - 16 K 1272/04 - mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehn
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - 15 ZB 17.1890

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv

Referenzen

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 3060/13 (VG Minden) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in Q.         P.         /T.                ), vom 12. August 2013 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des o.g. Typs in Q.         P.         /T1.                ) und vom 14. August 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des o.g. Typs in Q.         P.         /H.       ) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.


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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Februar 2015 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobenen Klage 4 K 1917/14 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass zwischen ihnen ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 22.500,‑ € festgesetzt.


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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 3060/13 (VG Minden) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in Q.         P.         /T.                ), vom 12. August 2013 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des o.g. Typs in Q.         P.         /T1.                ) und vom 14. August 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des o.g. Typs in Q.         P.         /H.       ) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.


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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Februar 2015 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobenen Klage 4 K 1917/14 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass zwischen ihnen ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 22.500,‑ € festgesetzt.


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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.


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(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2012 werden abgelehnt.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre eigenen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,00 € festgesetzt


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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.


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Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2004 - 16 K 1272/04 - mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird die Antragstellerin durch die Neuordnung der Stellplätze voraussichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt, so dass das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen ihr gegenläufiges Aussetzungsinteresse überwiegt.
1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 37 Abs. 7 S. 2 LBO gestützt. Es hat dazu ausgeführt: Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspreche, keine unzumutbaren Störungen für die Nachbarschaft hervorriefen. Hier sei jedoch eine atypische Situation gegeben. Die Stellplätze würden an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin in geringem Abstand zum dortigen Wohngebäude konzentriert. Eine Atypik ergebe sich vor allem auch daraus, dass die Stellplätze auf einer Bauverbotsfläche (Baustaffelplan von 1935) errichtet würden. Zwar spreche vieles dafür, dass diese Festsetzung nicht nachbarschützend sei. Gleichwohl sei bei der gebotenen Abwägung zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass solche Bauverbotsflächen allgemein dazu dienten, eine rückwärtige Ruhe- und Erholungszone zwischen parallelen Straßen- und Häuserzeilen zu erhalten. Die Beigeladene könne sich auch nicht darauf berufen, dass an der fraglichen Stelle bereits Stellplätze zugelassen worden seien und diese lediglich neu geordnet würden. Mit der Beseitigung der bisher zugelassenen Stellplätze sei der baurechtliche Bestandsschutz erloschen; die neuen Stellplätze seien jedoch unvereinbar mit der Festsetzung der Bauverbotsfläche. Diese Annahmen sind aus den von den Beschwerdeführern (Beigeladene und Antragsgegnerin) hinreichend dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) aller Voraussicht nach unrichtig.
Das gilt zunächst hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die Stellplätze konzentrieren sich nicht vor dem Grundstück W-straße der Antragstellerin (Grundstück G1). Unmittelbar gegenüber der Grundstücksgrenze befinden sich vielmehr nur vier Stellplätze. Fünf weitere Stellplätze befinden sich in erheblicher Entfernung vom Grundstück der Antragstellerin, drei weitere unmittelbar gegenüber dem Nachbargrundstück G2. Ausweislich des maßgeblichen Lageplans besteht auch nicht nur ein geringer Abstand zum Wohngebäude, vielmehr beträgt dieser immerhin zwischen 6,5 und 7,5 m. Auf die Nutzung des Dachs ihrer Grenzgarage als Terrasse kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil diese Nutzung unstreitig baurechtlich nicht genehmigt wurde. Selbst wenn sich auf gleicher Ebene wie die Stellplätze eine Wohnung befinden sollte, dürfte sich hieraus keine Atypik ergeben. Abgesehen von deren erheblicher Entfernung zu den Stellplätzen weist das Gebäude oberhalb der Kante der Grenzmauer in Richtung der Stellplätze nämlich nur kleine Fenster im Eckerker auf. Es kommt hinzu, dass die Stellplätze gut von vorne angefahren werden können, so dass nicht mit umfangreichen Rangiervorgängen zu rechnen ist.
Eine atypische, unzumutbare Belastung der Antragstellerin kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Stellplätze im Bereich einer Bauverbotszone neu errichtet werden sollen. Dies folgt schon daraus, dass das Bauverbot hier offensichtlich auf Dauer die Fähigkeit zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung verloren hat und daher funktionslos geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.4.1977 - IV C 39.75 - , BVerwGE 54, 5; Beschl. vom 9.10.2003 - 4 B 85.03 - , BauR 2004, 1128). Zum einen wurden auf den dem Baugrundstück gegenüberliegenden Grundstücken an der W-straße im rückwärtigen Bereich innerhalb der Bauverbotszone Garagen errichtet, unter anderem auch auf dem Grundstück der Antragstellerin. Insbesondere war der Beigeladenen bzw. ihrem Rechtsvorgänger mit bestandskräftiger baurechtlicher Verfügung vom 30.12.1963 aufgegeben worden, zusätzlich zu den an der Rückseite ihres Gebäudes bereits errichteten Garagen „im rückwärtigen Teil des Anwesens“ sechs weitere „Einstellplätze“ für Kraftfahrzeuge zu schaffen, um die Parkraumnot zu lindern und die öffentlichen Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr zu entlasten. Dementsprechend waren bereits bislang in der Nähe der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin fünf zugelassene Stellplätze vorhanden. Angesichts dieser abweichenden tatsächlichen Entwicklung ist das Bauverbot jedenfalls hinsichtlich der Errichtung von Stellplätzen und Garagen obsolet geworden. Dementsprechend fallen auch die bereits vor dem jetzigen Vorhaben an der gemeinsamen Grenze vorhanden gewesenen Stellplätze zu Lasten der Antragstellerin als Vorbelastung ins Gewicht. Deren Situation hat sich folglich durch die Neuordnung allenfalls dadurch geringfügig verschlechtert, dass die Stellplätze etwas näher an die Grenze heranrücken. Darin könnte im Übrigen selbst dann keine unzumutbare Belastung der Antragstellerin gesehen werden, wenn die nunmehr genehmigten Stellplätze nicht alle bedarfsnotwendig sein sollten, wie diese - allerdings unsubstanziiert - behauptet.
2. Die angegriffene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig dar.
a) Die bislang vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Beschwerdegericht nicht daran hindert, zugunsten des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners zu prüfen, ob die fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; OVG Berlin, Beschl. v. 12.4.2002 - 8 S 41.02 -, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 9, 98; Hess.VGH, Beschl. v. 23.10.2002 - 9 TG 271.2/02 -, NVwZ-RR 2003, 458 und Beschl. v. 27.1.2003 - 9 TG 6/03 -, DVBl. 2003, 1284; OVG Thüringen, Beschl. v. 11.2.2003 - 3 EO 387/02 -, EzAR 040 Nr. 6; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004, 251; anderer Auffassung Hess.VGH, Beschl. v. 5.7.2002 - 12 TG 959/02 -, EzAR 037 Nr. 7). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an; die darin vertretene einschränkende Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist verfassungsrechtlich geboten.
Der Gesetzgeber kann im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und -konzentration das rechtliche Gehör durch Präklusionsvorschriften begrenzen. Er muss dann jedoch durch entsprechende Regelungen Sorge dafür tragen, dass der betroffene Beteiligte vor dem Eintritt der Präklusion ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte (vgl. BVerfGE 69, 145, 149; st. Rspr.). In diesem Sinne beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die gerichtliche Sachprüfung auf die Gründe, welche der Beschwerdeführer innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO genannten Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe der formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gegen deren Richtigkeit vorgebracht hat. Hinsichtlich des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners enthält das Gesetz keine Regelungen darüber, dass und in welcher Form und Frist darzulegen ist, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis richtig sein könnte. Es kann dahinstehen, ob eine solche „positive“, auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zielende umfassende Darlegungslast nicht schon im Grundsatz unzumutbare Anforderungen an den Beschwerdegegner stellte. Jedenfalls kann die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit nicht an gesetzliche Regelungen anknüpfen, welche gewährleisten, dass der Beschwerdegegner - ebenso wie der Beschwerdeführer - vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts ausreichend Gelegenheit erhält, zur Sach- und Rechtslage vorzutragen und die ihn begünstigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verteidigen. Somit ist die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der gerichtlichen Sachprüfung nur auf die vom Beschwerdeführer darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht, aber nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erfasst, die für deren Richtigkeit (im Ergebnis) sprechen. Insoweit gilt der in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Untersuchungsgrundsatz in den Grenzen, die für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine nach den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gleichwohl richtig ist. Einer Analogie zu § 144 Abs. 4 VwGO bedarf es hierzu nicht (so aber BayVGH, a.a.O.). Der Frage, ob das - zur Sachprüfung an sich berufene - Beschwerdegericht die Sache in analoger Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zur Klärung offen gelassener oder nicht beachteter Aspekte zurück verweisen soll, kommt in diesem Zusammenhang nur prozessökonomische Bedeutung zu. Sie stellt sich vorliegend ohnehin nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nicht gegeben sind; das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht an einem wesentlichen Verfahrensmangel und das Verwaltungsgericht hat auch eine Sachentscheidung getroffen (vgl. für den Fall fehlender Sachentscheidung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, VBlBW 2003, 239).
b) Die danach gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen, von diesem nicht herangezogenen Gründen - im Ergebnis - bestätigt werden kann.
Soweit das Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen hat, ob das Bauverbot zugunsten der Antragstellerin nachbarschützende Wirkung entfaltet, folgt dies bereits aus den obigen Darlegungen, wonach diese Festsetzung durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung obsolet geworden ist. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 24.2.2004 eine nachbarschützende Wirkung des Bauverbots unterstellt und gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiung erteilt. Die Ausübung des in § 31 Abs. 2 BauGB eröffneten Ermessens ist fehlerfrei und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Annahme der Widerspruchsbehörde, die städtebauliche Gesamtsituation habe sich durch das Vorhaben nur unwesentlich verändert und beeinträchtige die Nachbarn daher nicht unzumutbar, ist nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
10 
Das Verwaltungsgericht hat auch die - nunmehr entscheidungserhebliche - Frage offen gelassen, ob die Nutzung der bereits angelegten Stellplätze deshalb auszusetzen ist, weil dadurch die Standsicherheit der Grenzmauer beeinträchtigt werden und eine konkrete Gefahrenlage im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO entstehen könnte. Der von der Beigeladenen herangezogene Gutachter ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nutzung der neu angelegten Stellplätze sich nicht auf die Standsicherheit der Mauer auswirkt (Gutachten vom 13.8.2002 und vom 5.3.2003, Bl. 28 und 50 der Bauakte). Er hat sich hierbei auf einen Vergleich der auf die Mauer wirkenden Lasten vor Durchführung des Vorhabens und nach Herstellung der Stellplätze beschränkt, weil die Standsicherheit der bereits vorhandenen Mauer mangels Angaben über die Mauergeometrie und den Bodenaufbau nicht nachberechnet werden könne. Mit dem Vorhaben sei eine geringfügige Steigerung der Belastung der Stützmauer um 5.3 % verbunden, die als solche für die Standsicherheit „völlig belanglos“ sei. Diese Einschätzung wurde vom zuständigen Prüfingenieur des Prüfungsamtes für Baustatik geteilt; er hat deshalb die vom Gutachter der Beigeladenen in der weiteren Stellungnahme vom 5.3.2003 vorgeschlagene Maßnahme zur Verringerung der Belastung als nicht notwendig erachtet (vgl. „Grünvermerk“ des Prüfstatikers auf dem Gutachten v. 5.3.2003, Bl. 50 der Bauakte). Die von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Ing. Mütze vom 29.9.2003 stellt diese Wertung nicht in Frage. Sie äußert sich im Wesentlichen nur zur Einschätzung der Situation vor Durchführung des Bauvorhabens und zu Berechnungsmethoden, enthält aber nicht die Aussage, dass die Standsicherheit der Mauer gerade durch das Vorhaben gefährdet wird. Sie besagt auch nicht, ob und auf welche Weise die Standsicherheit der bereits vorhandenen Mauer nachberechnet werden könnte. Im Übrigen dürfte die Behauptung der Antragstellerin inzwischen auch dadurch widerlegt sein, dass an der Grenzmauer Baumaßnahmen zur Anlegung der neuen Stellplätze durchgeführt und diese seit mehreren Monaten genutzt werden, ohne dass der Eintritt von Schäden geltend gemacht worden wäre.
11 
Schließlich bleibt auch der - vom Verwaltungsgericht nicht erörterte - Einwand der Antragstellerin ohne Erfolg, es bestehe eine „extreme Gefahr“, dass Fahrzeuge auf ihr Grundstück fielen, weil die neu angelegten Stellplätze sich unmittelbar an der Stützmauer befänden und nicht gesichert seien. Ausweislich des maßgeblichen Lageplans ist der nächstgelegene Stellplatz mindestens 1 m entfernt, die anderen Stellplätze deutlich weiter. Soweit sie darauf hinweist, dass dort auch Lastkraftwagen und andere schwere Transportfahrzeuge abgestellt werden, ist anzumerken, dass die angefochtene Baugenehmigung lediglich Pkw-Stellplätze betrifft. Im Übrigen ist nach den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Lichtbildern an der Grundstücksgrenze ein mehr als 1 m hoher Zaun angebracht worden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG n.F.).

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Anlage zur sonstigen Behandlung und zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen.

2

Die von der Klägerin betriebene Anlage liegt im Außenbereich des Stadtgebiets der Beigeladenen. Im Stadtgebiet befinden sich die Gewerbegebiete Nord I und Nord II sowie ein „faktisches“ Gewerbegebiet südlich des Mittellandkanals. Dem Gewerbegebiet südlich des Mittellandkanals liegen ein Aufstellungsbeschluss vom 05.10.1995 und ein Satzungsbeschluss vom 30.01.1997 zugrunde. Das damalige Regierungspräsidium E-Stadt genehmigte den Plan unter dem 11.07.1997. Eine öffentliche Bekanntmachung erfolgte jedoch nicht. Der Bebauungsplan Nord I wurde am 01.07.1993 als Satzung beschlossen und unter dem 15.04.1994 genehmigt. Am 01.10.1998 wurde ein Änderungsbeschluss gefasst. Das Verfahren ist jedoch nicht abgeschlossen, da ein eingeleitetes Umlegungsverfahren nicht beendet ist. Der Bereich nördlich des Gewerbegebietes Nord II ist als Fläche für die Landwirtschaft vorgesehen. Im Vorentwurf des Flächennutzungsplans sind die Flächen als gewerbliche Flächen dargestellt. Eigentümer ist neben privaten Eigentümern großteils die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt.

3

Der Betrieb der Klägerin begann ursprünglich aufgrund einer im Jahr 1996 vom damaligen Staatlichen Amt für Umwelt erteilten Genehmigung für eine Anlage zum Aufbereiten von Holzabfällen mit einer maximalen Lagermenge von 500 t Altholz. Mit Baugenehmigung vom 21.05.2001 genehmigte der damalige Landkreis Ohre die Errichtung eines Sonderabfalllagers. Auf der Grundlage einer Genehmigung des Regierungspräsidiums E-Stadt vom 13.10.2003 wird die derzeit bestehende Anlage zur Behandlung von Siedlungs- und gemischten Bau-/Abbruchabfällen mit einem Jahresdurchsatz von 40.000 t betrieben. Auf dem Gelände betreibt die Klägerin ferner eine Anlage zur Ballierung und zeitweiligen Zwischenlagerung von Hausmüll mit einer Jahresdurchsatzleistung von max. 5.000 t. Diese Anlage genehmigte der Beklagte mit Bescheid vom 22.08.2011. Die Anlage dient nach Angaben der Klägerin dazu, die jahreszeitlich schwankende Versorgung des Müllheizkraftwerks R. mit Abfällen zur Verbrennung sicherzustellen. In den Sommermonaten werden die Abfälle – so die Schilderung der Klägerin - wegen des geringeren Energiebedarfs des MHKW balliert und zwischengelagert und in den Wintermonaten ergänzend zugeführt.

4

Am 19.11.2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 BImSchG für die wesentliche Änderung der Anlage durch die Erhöhung der Jahresdurchsatzkapazität der Ballierungsmenge auf 20.000 t/a, Erhöhung der Jahresdurchsatzkapazität der Abfallbehandlungsanlage für Haus- und Gewerbemüll auf 60.000 t/a sowie Erweiterung des Zwischenlagers für ballierte Abfälle auf max. 20.000 t/a.

5

Mit Schreiben vom 13.11.2012 bat der Beklagte die Beigeladene um die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen und beteiligte mehrere Behörden. Der Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 12.12.2012, dass eine abschließende Prüfung des Antrags nicht möglich sei, da die Antragsunterlagen unvollständig seien. Die Erhöhung des Gesamtjahresdurchsatzes von 40.000 t auf 60.000 t lasse Geruchsbelästigungen befürchten. Zur Beurteilung, ob für die Nachbarschaft erhebliche Geruchsbelästigungen zu befürchten seien, sei eine gutachterliche Prognose unter Zugrundelegung der Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL erforderlich.

6

Mit Schreiben vom 29.01.2013 versagte die Beigeladene das Einvernehmen. Durch das Vorhaben würden Beeinträchtigungen der Anwohner erwartet. Bereits in der Vergangenheit seien Beschwerden über starke Geruchsbelästigungen durch anscheinend beschädigte Ballen sowie über Ungeziefer registriert worden. Zudem seien Gesundheitsgefährdungen durch Austritt von Schimmelpilzen und Mikroorganismen wahrscheinlich. Ferner bestünden brandschutzrechtliche Bedenken.

7

In der Folgezeit gaben mehrere Fachbehörden, darunter auch die Bauaufsichtsbehörde, Stellungnahmen ab, nach denen eine Genehmigung jeweils unter Einhaltung von Nebenbestimmungen zulässig sei. Dieser baurechtlichen Beurteilung trat das Landesverwaltungsamt mit Erlass vom 26.05.2014 entgegen, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (Privilegierung) und § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB (angemessene Erweiterung). Das Landesverwaltungsamt gab dem Beklagten auf, bestimmte Fragen zu klären und wies diesen an, die Genehmigung nicht ohne schriftliche Bestätigung zu erteilen.

8

Unter dem 16.10.2013 hatte die Klägerin die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Ableitung von vorbehandeltem Niederschlagswasser in den M. Dorfgraben beantragt.

9

Unter dem 16.05.2013 legte die Klägerin eine Stellungnahme zu Geruchsimmissionen des TÜV Nord vom 07.05.2013 vor, die zu dem Ergebnis kommt, dass im nächstgelegenen Bereich der Bebauung mit Immissionshäufigkeiten von 8 % der Jahresstunden zu rechnen sei.

10

Am 01.10.2014 hat die Klägerin Untätigkeitsklage auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erhoben. Parallel dazu hat sie beim erkennenden Gericht eine Untätigkeitsklage auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erhoben (9 A 385/14 MD)

11

Mit Schreiben vom 24.02.2015 hat die Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen erneut versagt: Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass die Anwohner der F. Straße in M. durch die von der Anlage ausgehenden Immissionen erheblich belastet seien. Die Beeinträchtigungen durch Gerüche, Staub und Ungeziefer seien schon jetzt unerträglich. Es gebe in der F. Straße ein außerordentlich großes Verkehrsaufkommen mit hoher Staubbelastung. Die Bewohner beschwerten sich über Schall- und Schattenwurfbelastungen durch Windenergieanlagen und über Geruchsbelästigungen. Diese würden durch die geplante Erweiterung vermehrt. Da die Zwischenlagerung der Ballen vorrangig in den Sommermonaten erfolgen solle, sei mit einer weiteren Erhöhung der Geruchsbelästigungen zu rechnen, insbesondere wenn es zu Beschädigungen der Ballen komme. Der geringste Abstand des Ballierungslagers 4 zur Wohnbebauung liege bei nur 230 m, während nach dem Abstandserlass zwischen Gewerbe- und Wohngebieten ein Abstand von 500 m zu gewährleisten sei. Das Auftreten von Füchsen, Ratten und Möwen werde durch Anwohner bestätigt. Es sei von einer Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilze auszugehen. Die Wohn- und Lebensbedingungen der Anwohner würden durch das Vorhaben massiv verschlechtert.

12

Der Beklagte hat der Klägerin unter dem 07.10.2014 eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Ableitung von Niederschlagswasser in den M. Dorfgraben erteilt. Darin sind Überwachungswerte nicht festgelegt. Die Klägerin hat die Klage im wasserrechtlichen Verfahren geändert und begehrt nunmehr, die wasserrechtliche Erlaubnis um Nebenbestimmungen zu den Überwachungswerten zu ergänzen, hilfsweise die Ziffer II.2.1, in der die Beprobung nach bestimmten Parametern vorgeschrieben ist, neu zu fassen. Ferner hat sich die Klägerin gegen die Nebenbestimmung II 3.1.8 gewandt, mit welcher ihr aufgegeben wurde, die Errichtung bzw. Ertüchtigung der technischen Einrichtungen bis zu einem bestimmten Termin abzuschließen. Entsprechend hat die Klägerin gegen den Bescheid auch Widerspruch erhoben. Die Nebenbestimmung II 3.1.8 wurde inzwischen geändert und als Frist der Abschluss in der 16. KW 2015 angesetzt. Der Beklagte hatte in dem wasserrechtlichen Verfahren erklärt, dass mit einer Entscheidung des Landesverwaltungsamts über den Widerspruch bis Ende März 2015 zu rechnen sei. Eine Entscheidung liegt allerdings, soweit ersichtlich, noch immer nicht vor.

13

Zur vorliegenden Klage im immissionsschutzrechtlichen Verfahren trägt die Klägerin vor: Die Beigeladene habe das Einvernehmen zu Unrecht versagt. Die Versagung könnte nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen erfolgen. Die Gemeinde könne sich also nicht auf immissionsschutzrechtliche Gründe berufen, die nicht von § 35 BauGB erfasst seien, wie etwa den Vorsorgegrundsatz oder die „Lebensqualität der Einwohner“. Ebenso wenig könne sich die Beigeladene auf Immissionen durch das Umspannwerk oder von Windenergieanlagen berufen. Soweit der Immissionsbegriff auf Gesamtbelastungen abstelle, beziehe sich dies auf eine bestimmte Immissionsart. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen der vorliegenden Anlage seien ausgeschlossen. Die Voraussetzungen der Nr. 7.4 Satz 3 TA Lärm seien weder hinsichtlich der einzelnen Merkmale noch kumulativ erfüllt. Die Kapazitätserhöhung von 5.000 auf 20.000 t Hausmüll führe zu einem Verkehrsaufkommen von ca. 8 Lkw-Fahrten pro Tag. Die Geruchsanteile nach der GIRL lägen laut dem vorgelegten Gutachten bei weniger als 10 % Geruchshäufigkeit pro Jahr. Etwaige Schadstellen der Ballen seien in dem Gutachten berücksichtigt worden. Die Anlage diene Tieren wie Füchsen, Ratten und Möwen nicht als Nahrungsquelle, da die Abfälle täglich balliert würden. Für die Verfrachtung luftgetragener Krankheitskeime sei allein der Vorsorgegrundsatz maßgeblich, der nicht drittschützend sei. Das Vorhaben sei als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig. Die mit der Anlage verbundenen Immissionen würden im Innenbereich eine unzumutbare Belästigung darstellen. Die vorhandenen Gewerbegebiete und das faktische Gewerbegebiet seien als Betriebsstandort für die Anlage nicht geeignet. In dem Gewerbegebieten Nord I und Nord II seien bereits diverse Betriebe angesiedelt. Der Entsorgungsbetrieb des Beklagten im faktischen Gewerbegebiet südlich des Mittellandkanals sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Das Vorhaben sei dem Außenbereich auch nicht wesensfremd. Sofern die Erweiterung als „sonstiges Vorhaben“ i. S. des § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen wäre, wäre diese Erweiterung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB angemessen, weil sie lediglich 6,5 % bzw. 6,9 % der vorhandenen Grundfläche ausmache. Hinsichtlich der Angemessenheit sei nicht auf die Erhöhung der Ballierungsmengen, sondern auf die Erweiterung in baulich-räumlicher Hinsicht abzustellen. Die wasserrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Einleitung des Niederschlagswassers in den M. Dorfgraben seien unerheblich. Die Genehmigung könne und müsse notfalls unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis erteilt werden. Der (Verpflichtungs-)Widerspruch der Klägerin beschränke sich ausdrücklich auf die abgrenzbare Frage, ob zusätzlich Überwachungswerte für die unter Ziff. 2 der wasserrechtlichen Erlaubnis angeordnete Eigenüberwachung/Probenahme festzulegen sind. Die wasserrechtliche Erlaubnis stehe daher nicht zur Disposition der Widerspruchsbehörde.

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Die Klägerin beantragt,

15

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die unter dem 09.11.2012 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen,

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hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die unter dem 09.11.2012 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass von der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis Gebrauch gemacht werden kann,

17

weiter hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 09.11.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

18

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Er trägt vor: Im Parallelverfahren um die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis habe das Landesverwaltungsamt festgestellt, dass die Widerspruchsbearbeitung umfänglicher sei als zunächst angenommen. Es sei offen, ob eine wasserrechtliche Erlaubnis der oberbehördlichen Prüfung standhalte. Das Landesverwaltungsamt habe auf Probleme hinsichtlich kontaminierten Niederschlagswassers hingewiesen. Falls die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis abgelehnt werde, könne möglicherweise auch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden. Eine abschließende Entscheidung sei daher erst nach der Widerspruchsentscheidung über die wasserrechtliche Erlaubnis möglich. Ob die bestehenden Gewerbegebiete im Gebiet der Beigeladenen für das Vorhaben der Klägerin geeignet seien, bedürfe einer näheren Überprüfung.

21

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

22

Sie trägt vor: Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Es bestehe die Möglichkeit, die Anlage in ihrem Innenbereich zuzulassen. Hierzu böten sich die Gewerbegebiete D-Stadt Nord I, D-Stadt Nord II, G. und M. und insbesondere das Gewerbegebiet südlich des Mittellandkanals östlich der B 189 an, in dem sich bereits eine Abfallentsorgungsanlage befinde. Die Beigeladene habe die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um für Anlagen der vorliegenden Art eine Inanspruchnahme des Außenbereichs zu vermeiden. Insbesondere im faktischen Gewerbegebiet südlich des Mittellandkanals bestünden ausreichend Flächen, auf denen das Vorhaben verwirklicht werden könne. Rechtlich sei es unerheblich, ob die das Einvernehmen versagende Gemeinde selbst in der Lage sei müsse, eigene Grundstücke zu verkaufen. Da das Vorhaben im Innenbereich ausgeführt werden könne, fehle es jedenfalls an der Privilegierungsbedürftigkeit. Nach dem Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB seien erheblich störende Bauvorhaben im Außenbereich nicht zuzulassen, die auch – und sogar sachgerechter – in Industriegebieten errichtet werden könnten. Der Umstand, dass eine Anlage Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV zugeordnet sei, lasse regelmäßig keine in Gewerbegebieten unzulässigen schädlichen Umwelteinwirkungen erwarten. Andernfalls sei das Vorhaben auch im Außenbereich nicht privilegiert. Ein emissionsträchtiger Betrieb, der etwa wegen fehlender Gewerbegebiete nicht im Innenbereich der Gemeinde untergebracht werden könne, solle auch nicht im Außenbereich angesiedelt werden, wenn er bereits nach einem Typ bei abstrakter Bewertung nicht dem Außenbereich zuzuordnen sei. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sei kein Privilegierungstatbeststand für Vorhaben, die üblicherweise bei einer die voraussehbaren Bedürfnisse berücksichtigenden Bauleitplanung in einem Bauleitplan Standorte ausgewiesen zu werden pflegen. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, weil es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könne. Insbesondere gefährde es die Wasserwirtschaft i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB und lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Es sei auch nicht als angemessene Erweiterung nach § 35 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB zulässig. Aufgrund der Erweiterung sei mit schädlichen Umwelteinwirkungen und mit einer Gefährdung der Wasserwirtschaft zu rechnen. Daher sei das Vorhaben nicht „im Übrigen“ außenbereichsverträglich, wie es die gesetzliche Regelung verlange. Es komme auch nicht auf den Umfang der baulichen Erweiterung an. Der Gesetzgeber verlange, dass die Erweiterung gerade im Verhältnis zu dem bereits vorhandenen Gebäude und Betrieb in ihrem Umfang angemessen sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da die Erhöhung der Jahresdurchsatzkapazität der Ballierungsmenge von 5.000 t auf 20.000 t/a einer Steigerung auf 400 % entspreche. Die Erhöhung der Durchsatzkapazität der Abfallbehandlungsanlage für Haus- und Gewerbemüll entspreche einem Zuwachs von 50 %. Beides sei nicht angemessen. Auch die zu erwartende Erhöhung des An- und Auslieferverkehrs führe zu der Annahme, dass eine erhebliche Erweiterung des Betriebsumfangs vorliege. Es könne offen blieben, ob sich die Unangemessenheit auch daraus ergibt, dass es sich um mehrmalige Erweiterungen handelt, die zusammen genommen in keinem Falle angemessen sein könnten.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Der Beklagte hat über die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne ausreichenden Grund seit mehreren Jahren nicht entschieden. Am 22.11.2012 hat der Beklagte die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt. Gemäß § 16 Abs. 3 BImSchG ist über den Genehmigungsantrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden. Diese Frist ist seit langem vergangen. Auch die Probleme bei der Bewertung der wasserrechtlichen und baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bieten keinen sachlichen Grund für eine so langdauernde Verzögerung.

25

Die Klage ist aber nur mit dem Hilfsantrag begründet.

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Mit dem Hauptantrag hat die Klage keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen unbedingten und vorbehaltlosen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 BImSchG für die wesentliche Änderung ihrer Anlage zur sonstigen Behandlung und zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen. Es steht nicht fest, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 BImSchG erfüllt sind.

27

Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn (1.) sichergestellt ist, dass sich die aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und (2.) andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

28

Im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lässt sich nicht abschließend feststellen, ob der beantragte Betrieb der Anlage mit wasserrechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Der Betrieb ist mit der Ableitung von vorbehandeltem Niederschlagswasser in den Moser Dorfgraben verbunden. Das Einbringen von Stoffen in Gewässer bedarf gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, die gemäß § 12 Abs. 1 WHG zu versagen ist, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

29

Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist die Vereinbarkeit des Anlagenbetriebs mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht unbeachtlich. Nach § 13 BImSchG sind zwar wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach § 8 i. V. m. § 10 WHG von der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ausgenommen. Gleichwohl handelt es sich bei den Vorschriften, die bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu prüfen sind, um öffentlich-rechtliche Vorschriften, die einem Vorhaben nach § 6 Abs. 1 BImSchG nicht entgegenstehen dürfen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 06.04.1989 – 21 A 952/88 -, NuR 1990, 328). Allerdings sind die konkurrierenden bzw. sich überschneidenden Prüfungsmaßstäbe entsprechend der Sachentscheidungskompetenz der jeweiligen Behörden grundsätzlich auf die konkurrierenden Genehmigungsverfahren aufzuteilen, um umfassende Doppelprüfungen zu vermeiden (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 01.12.2011 – 8 D 58/08.AK -, BauR 2012, 773 und juris [Rdnr. 422]). Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG (vgl. auch Art. 7 der Richtlinie 96/61/EG - IVU-RL -, später neugefasst durch die RL 2008/1/EG, nunmehr ersetzt durch die Industrieemissionsrichtlinie, RL 2010/75/EU) haben die Genehmigungsbehörden eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde kann nicht im Sinne eines Separationsansatzes die wasserrechtlichen Fragen völlig ausblenden. Stehen der wasserrechtlichen Erlaubnis unüberwindliche Hindernisse entgegen, so ist auch die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ausgeschlossen (Jarass, NVwZ 2009, 68; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 01.12.2011, a. a. O.). Unterhalb dieser Schwelle hat die Genehmigungsbehörde verschiedene Möglichkeiten, die in ihrem (Verfahrens-)Ermessen stehen (Jarass, NVwZ 2009, 68). So kann sie ihrer Koordinationspflicht im Einzelfall auch dadurch genügen, dass die Genehmigung unter dem Vorbehalt nachträglicher (sich aus dem parallelen wasserrechtlichen Verfahren ergebender) Anforderungen stellt (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 01.12.2011, a. a. O.; Jarass, NVwZ 2009, 68). Stehen dagegen fest, dass das Vorhaben keine wasserrechtlichen und weiteren nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, so ist die Genehmigung zu erteilen.

30

Unter diesen Voraussetzungen besteht keine Verpflichtung zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, weil die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften nicht abschließend geklärt werden kann.

31

Der Beklagte hat der Klägerin zwar unter dem 07.10.2014 eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Ableitung von Niederschlagswasser in den M. Dorfgraben erteilt. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Betrieb der Anlage mit wasserrechtlichen Vorschriften in Einklang steht und auch nicht, dass der Betrieb aus wasserrechtlicher Sicht aufgenommen werden könnte. Aus der wasserrechtlichen Erlaubnis geht nicht hervor, dass die beim Betrieb der Anlage erfolgende Ableitung von vorbehandeltem Niederschlagswasser in den Moser Dorfgraben mit keinen unzulässigen Gewässerverunreinigungen gemäß § 12 Abs. 1 WHG verbunden ist. In der wasserrechtlichen Erlaubnis sind zwar keine Überwachungswerte festgelegt. Damit gestattet die wasserrechtliche Erlaubnis der Klägerin jedoch keine unbeschränkte Einleitung von Niederschlagswasser in den M. Dorfgraben. Vielmehr ist in Nr. 2 der Nebenbestimmungen geregelt, dass eine Eigenüberwachung und Beprobung hinsichtlich bestimmter Parameter durchzuführen sind und dadurch gewährleistet sein muss, dass keine nachteilige Auswirkungen auf das benutzte Gewässer entstehen können. Es kann dahinstehen, ob die Genehmigung ohne Festlegung von Überwachungswerten überhaupt den Bestimmtheitsgrundsatz wahrt (§ 37 Abs. 1 VwVfG); üblicherweise ist eine wasserrechtliche Erlaubnis unmittelbarer mit der Festlegung von Überwachungswerten verknüpft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.1998 – 8 S 3189/96 -, juris). Jedenfalls ergibt sich aus der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht, dass beim Betrieb der Anlage die gesetzlich bestimmten Anforderungen an die Einleitung von Niederschlagswasser eingehalten werden. Die Klägerin hat gegen die wasserrechtliche Erlaubnis Widerspruch erhoben und beantragt, die Erlaubnis um Nebenbestimmungen zu den Überwachungswerten zu ergänzen. Sie geht damit selbst davon aus, dass die Einleitung vorbehandelten Niederschlagswassers in den M. Dorfgraben aufgrund der Erlaubnis nicht unbeschränkt zulässig ist. Ob die Anlage die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt, kann derzeit nicht sicher beurteilt werden. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsamt im Widerspruchsverfahren Bedenken gegen die wasserrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geäußert hat. Die Fragen der wasserrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und der maßgeblichen Überwachungswerte werden im Widerspruchsverfahren überprüft. Soweit – dem Antrag der Klägerin entsprechend - Überwachungswerte festgelegt werden, ist nicht sicher, ob diese Werte im Betrieb der Anlage eingehalten werden, zumal die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis abgesehen von den (zwingenden) Versagungsgründen des § 12 Abs. 1 WHG gemäß § 12 Abs. 2 WHG im Bewirtschaftungsermessen der Wasserbehörde steht. Insgesamt kann das Ergebnis der noch ausstehenden wasserrechtlichen Überprüfung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren nicht vorweggenommen werden. Die Immissionsschutzbehörde ist ohne die Klärung wasserrechtlicher Zweifelsfragen nicht verpflichtet, eine vorbehalt- und bedingungslose immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. Auch die zur Klärung der wasserrechtlichen Fragen gebotene Sachverhaltsaufklärung muss dem Verfahren auf Erteilung der – beantragten – wasserrechtlichen Erlaubnis vorbehalten blieben.

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Die Klage ist aber mit ihrem (ersten) Hilfsantrag, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die unter dem 09.11.2012 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass von der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis Gebrauch gemacht werden kann, begründet. Die Klägerin hat gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG einen Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung, dass von der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis Gebrauch gemacht werden kann.

33

Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG sind mit Ausnahme der Vereinbarkeit der Anlage mit wasserrechtlichen Vorschriften erfüllt. Die offenen wasserrechtlichen Fragen stehen der Erteilung der beantragten Genehmigung unter der im Klageantrag formulierten Bedingung nicht entgegen. Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Genehmigung unter dieser Bedingung erteilt.

34

Von der Anlage gehen keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) durch Geräusche aus. Der gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in der TA Lärm mit Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren jedenfalls insoweit abschließend konkretisiert, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (OVG LSA, Urteil vom 24. März 2015 – 2 L 184/10 –, juris). Die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden von der Anlage nicht überschritten. Der Anlagenbetrieb ist auf montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr begrenzt, so dass sich die Beurteilung von Lärm auf die Zeiten tagsüber mit geringeren Anforderungen beschränkt. Zudem liegt der Betrieb ca. 250 m bis 300 m von der nächsten Wohnbebauung entfernt. Die Klägerin hat in den Antragsunterlagen dargelegt, dass unter Berücksichtigung dieser Entfernung und aufgrund der Umwallung des Betriebsstandortes ausreichender Schallschutz vorhanden ist. In der im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgereichten gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. M. vom 12.05.2015 wird in plausibler Weise erläutert, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch den Anlagenbetrieb klar eingehalten werden. Auch die Verkehrsgeräusche erfüllen, wie der Sachverständige Dr. M. in seiner Stellungnahme nachvollziehbar darlegt, die Anforderungen der TA Lärm. Der Beklagte geht in dem Vermerk vom 03.01.2013 ebenfalls davon aus, dass angesichts der Betriebszeiten, der vorhandenen Lärmschutzeinrichtungen und des Abstands zur Wohnbebauung keine Überschreitung der Richtwerte nach der TA Lärm zu erwarten ist.

35

Die von der Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen stellen keine erheblichen Belästigungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dar. Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine – hinreichend verlässliche – Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen. Die GIRL wird allgemein als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind (OVG LSA, Urteil vom 24.03.2015 – 2 L 184/10 -, juris). Die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme des TÜV Nord zu Geruchsimmissionen vom 07.05.2013 kommt zu dem Ergebnis, dass im nächstgelegenen Bereich der Bebauung mit Immissionshäufigkeiten von 8 % der Jahresstunden zu rechnen sei. Die Geruchsanteile liegen damit unterhalb der Immissionswerte der GIRL. Zweifel an der Richtigkeit der in dem Gutachten getroffenen Feststellungen sind nicht ersichtlich. Auch der Beklagte geht im Vermerk vom 10.06.2013 davon aus, „dass das Geruchsgutachten plausibel ist“.

36

Von der Anlage gehen auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Keimimmissionen aus, die der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehen könnten. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG statuierte immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht dient der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. An einer Gefahr in diesem Sinn fehlt es bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential reichen nicht aus, um den Gefahrenbegriff zu erfüllen; dasselbe gilt in den Fällen, in denen für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Wirkungsschwelle bestimmt werden kann, jenseits derer Gesundheitsrisiken nicht bestehen. Ob bei ungewissem Kausalzusammenhang eine Gefahr oder ein Besorgnispotential anzunehmen ist, hängt vom Erkenntnisstand über den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts ab. Messbare Größen für Keime oder überhaupt Erkenntnisse darüber, ab welcher Keimzahl generell oder für bestimmte Erreger von einer Schädlichkeit ausgegangen werden muss, also einen Immissionsgrenzwert, gibt es nicht (BayVGH, Urteil vom 24.03.2011 – 22 B 10.2316 -, juris).

37

Vor diesem Hintergrund ist eine mit immissionsschutzrechtlichen Vorschriften unvereinbare Keimbelastung nicht feststellbar. In der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Millat vom 12.05.2015 wird ausgeführt, dass aufgrund der beantragten Änderung der Anlage keine signifikant erhöhten Keimemissionen erwartet werden können. Entfernungsbedingt und wegen der Verdünnung in der Transmission werde es daher auch nicht zu Keimimmissionen kommen, die zu Werten führen, die über der Hintergrundbelastung lägen. Dies wird im Einzelnen damit begründet, dass die Verarbeitung des angelieferten Mülls genehmigungskonform am selben Tag erfolgen muss. Bei der vorliegenden Verdichtung des Abfalls und gasdichter Folienumwicklung sei der Sauerstoff im Balleninneren innerhalb weniger Stunden verbraucht, so dass aerobe Prozesse zum Erliegen kämen. Wegen der Folienummantelung komme es zu keinem Abtransport gasförmiger Stoffwechselprodukte. Der suboptimale pH-Wert, das Fehlen eines systematischen Temperaturanstiegs sowie der Umstand, dass kein erheblicher Masse- oder Heizwertverlust eintrete, sprächen für eine stark eingeschränkte biologische Aktivität. Zweifel an der Richtigkeit und Plausibilität dieser Erwägungen sind nicht gegeben. Der Umstand, dass es zu Schäden an den Ballen gekommen ist, welche die Beigeladene durch entsprechende Fotos belegt hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Anteil beschädigter Ballen bei unter fünf Prozent liege und Schadstellen entsprechend der Betriebsanleitung sofort repariert würden. Dies hat auch der Beklagte bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit von Beschädigungen in der Stellungnahme des Sachverständigen nicht berücksichtigt worden sind, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

38

Gibt es keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, die für Keimgefährdungen sprechen, besteht auch keine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen. Die bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungspraxis der Verwaltungsbehörden kann nur dann rechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar wird, dass die menschliche Gesundheit dabei völlig unzureichend geschützt wird. Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, kommt den staatlichen Einrichtungen ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. In einer solchen Situation der Ungewissheit verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch, die Vorsorgeentscheidung des Staates unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung von Abständen und Grenzwerten jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache der staatlichen Gremien, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen (OVG LSA, Urteil vom 06.02.2004 – 2 L 5/00 –, juris [Rdnr. 54])

39

Das Vorhaben der Klägerin steht auch mit baurechtlichen Vorschriften in Einklang. Das Vorhaben ist im Außenbereich gemäß §§ 29, 35 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig.

40

Die Kammer lässt offen, ob es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt. Zu den Vorhaben, die nach dieser Vorschrift wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, zählen insbesondere Vorhaben, die wegen der von ihnen ausgehenden Emissionen oder wegen besonderer Gefahren nicht im Innenbereich untergebracht werden sollen. Jedoch soll nicht jedes Vorhaben, das zur Umgebung eine der gesetzlich näher umschriebenen Beziehungen aufweist, allein aus diesem Grunde im Außenbereich privilegiert ausgeführt werden dürfen. Im Tatbestandsmerkmal des Sollens ist vielmehr eine Wertung enthalten. Unabhängig davon, ob der Antragsteller auch auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden könnte, ist zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich zugelassen werden soll. Mit diesem wertenden Merkmal wird ein Bezug zu der dem Außenbereich vornehmlich zukommenden Funktion, nämlich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, hergestellt. Vorhaben, die zwar wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung eine spezifische Außenbereichspräferenz aufweisen, aber wegen einer Vielzahl entsprechender Bauwünsche, die bei einer Privilegierung an beliebiger Stelle im Außenbereich grundsätzlich realisierbar wären, zu einer nicht nur vereinzelten Bebauung im Außenbereich führen könnten, sollen nicht ohne förmliche Bauleitplanung im Außenbereich ausgeführt werden (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 – 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95).

41

Vor diesem Hintergrund haben etwa das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 22.11.2012 (– 4 A 80/11 –, juris) und das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.06.2003 (– 4 B 128/01 -, NVwZ 2004, 1138) eine Abfallbehandlungsanlage bzw. eine Bauschuttrecyclinganlage als nicht privilegiert angesehen, weil die Anlagen gewerbe- bzw. industrietypisch und dem vormals landwirtschaftlich genutzten Standort wesensfremd seien. Ob diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, ist jedoch fraglich, weil es sich bei der von der Anlage der Klägerin in Anspruch genommenen Fläche nicht um einen zuvor landwirtschaftlich, sondern bereits für die Lagerung und Behandlung von Abfall genutzten Bereich handelt. Im Übrigen lässt sich nicht ohne weitere Sachaufklärung beurteilen, ob eines der Gewerbegebiete der Beigeladenen für das Vorhaben der Klägerin geeignet wäre.

42

Die Frage, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt, kann letztlich dahinstehen, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich jedenfalls als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB zulässig ist.

43

Dem Vorhaben der Klägerin kann nicht entgegengehalten werden, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, weil es sich bei dem Vorhaben um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes handelt und die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB).

44

Die beantragte wesentliche Änderung der Anlage betrifft die „Erweiterung“ eines zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebes. Sie beinhaltet eine Erhöhung von Jahresdurchsatzkapazitäten von Abfall- und Ballenmenge sowie eine Erweiterung des Zwischenlagers für ballierte Abfälle. Es handelt sich um eine Kapazitätserweiterung mit einer Erhöhung des Volumens der Lagerfläche, die in engem baulichen Zusammenhang mit den bestehenden Betriebsanlagen steht.

45

Die Erweiterung ist auch im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen. Die Vorschrift stellt einen zweifachen Bezug sowohl zu dem vorhandenen Gebäude als auch zu dem vorhandenen Betrieb her. Damit ist in Bezug auf die Erweiterung des baulichen Bestandes wie auch auf die dadurch ermöglichte Erweiterung des Betriebsumfangs eine Verhältnismäßigkeitsbeurteilung anzustellen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 – 4 C 19/92 –, NVwZ-RR 1994, 371).

46

Die geplante Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude angemessen. Diese Frage lässt sich zwar nicht schematisch nach einem bestimmten fixen Prozentsatz beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1993, a. a. O.), jedoch wird die Grenze der angemessenen Erweiterung in Rechtsprechung und Literatur – je nach den Umständen des Einzelfalls – in dem Bereich einer Flächen- oder Bauvolumenzunahme von 20 % bis 25 % (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 22.05.2002 – 1 A 11346/01 -, juris), teilweise aber auch bis etwa 25 % bis 50 % gezogen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.09.2006 – 1 ZB 05.2076 –, juris). Die hier fragliche Betriebserweiterung ist mit keiner größeren baulichen Veränderung verbunden. Sie macht im vorliegenden Fall weniger als 10 % der vorhandenen Grundfläche aus.

47

Die Erweiterung ist auch im Verhältnis zum vorhandenen Betrieb angemessen. Der Maßstab der Angemessenheit einer Erweiterung ist auf städtebaulich relevante Bewertungsmerkmale zu beziehen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1993, a. a. O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Erweiterung nicht erst dann unangemessen sei, wenn aus einem Handwerksbetrieb ein industrieller Betrieb werde. Auch sei eine Erweiterung nicht stets dann angemessen, wenn die Zahl der Arbeitsplätze nicht erhöht werde (BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 19/92 –, a, a. O.). Für die Beurteilung der Angemessenheit kommt es entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht darauf an, ob die Durchsatzkapazität erheblich - die Ballierungsmenge sogar um 400 % - erhöht wird. Angemessen ist die Erweiterung in Bezug auf den Betrieb, wenn sie dem bisherigen Gewerbebetrieb funktionell entspricht (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35 Rdnr. 166). Daher ist gerade dann von einer angemessenen Erweiterung auszugehen, wenn lediglich eine Ausweitung des bisherigen Produktionsumfangs erfolgt, also nur die Produktionskapazität vergrößert wird (Dürr, in: Brügelmann, a. a. O.).

48

Die Angemessenheit scheitert auch nicht daran, dass es sich um unzulässige Mehrfacherweiterungen handelt. Es kann dahinstehen, ob die Erweiterungen in der Vergangenheit überhaupt auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB erfolgt sind. Hinsichtlich der Erweiterungen in den Jahren 2001 und 2003 ist schon wegen des Zeitablaufs nicht von einer unangemessenen Mehrfacherweiterung auszugehen (vgl. hierzu VG München, Urteil vom 21.01.1997 – M 1 K 95.4131 -, juris). Im Übrigen handelt es sich bei dem vorliegenden Vorhaben um eine so geringe bauliche Vergrößerung, dass für eine missbräuchliche Inanspruchnahme des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB keine Anhaltspunkte bestehen.

49

Die von der Klägerin beabsichtigte Erweiterung betrifft keine wesentlichen funktionellen Änderungen. Die Vergrößerung der Jahresdurchsatzkapazitäten von Abfall- und Ballierungsmengen entspricht einer Ausweitung des Produktionsumfangs. Eine wesentliche Änderung des Betriebsablaufs und des Betriebscharakters findet nicht statt. Auch die von der Maßnahme ausgehenden städtebaulichen Auswirkungen sind gering. Das gilt auch für die Erhöhung des An- und Ablieferverkehrs, die – wie oben ausgeführt – mit keinen für die Nachbarschaft unzumutbaren Belastungen verbunden ist.

50

Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (schädliche Umwelteinwirkungen) und Nr. 6 (Beeinträchtigung der Verbesserung der Agrarstruktur, Gefährdung des Hochwasserschutzes und der Wasserwirtschaft) kommt – wie oben ausgeführt – nur hinsichtlich möglicher Gewässerbelastungen in Betracht. Diese steht jedoch der Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen, soweit diese - gemäß dem Hilfsantrag - unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass von der erteilten wasserrechtlichen Genehmigung Gebrauch gemacht werden kann.

51

Für die Gefahr von Wasserverunreinigungen, die nicht an einen erlaubnispflichtigen Benutzungstatbestand nach § 8 Abs. 1 WHG anknüpfen, ist nichts ersichtlich.

52

Wie bereits ausgeführt, ist allerdings die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ausgeschlossen, soweit eine gebotene wasserrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden kann, weil der wasserrechtlichen Erlaubnis unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Unterhalb dieser Schwelle hat die Behörde – wie ebenfalls ausgeführt - ein Verfahrensermessen, ob sie die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Nebenbestimmungen erteilt, die die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften sichern und den Betrieb vom Bestand einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung abhängig machen.

53

Dem Vorhaben stehen keine unüberwindlichen wasserrechtlichen Hindernisse entgegen. Zudem ist nach Auffassung der Kammer das dem Beklagten in dieser Situation zustehende Ermessen in der Weise eingeschränkt, dass eine (weitere) Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ausscheidet und der Beklagte jedenfalls verpflichtet ist, die Genehmigung unter der im Hilfsantrag formulierten Bedingung zu erteilen.

54

Wasserrechtlich durchgreifende Bedenken, aus denen sich unüberwindbar die Unzulässigkeit des Vorhabens ableiten könnte, sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht schon, dass der Beklagte der Klägerin unter dem 16.10.2014 eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Ableitung von vorbehandeltem Niederschlagswasser in den M. Dorfgraben erteilt hat. Auch wenn die Erlaubnis keine Überwachungswerte enthielt, ist aus der Erteilung der Erlaubnis abzuleiten, dass die Wasserbehörde von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Einleitung von Niederschlagswasser und der Einhaltung der hierfür maßgeblichen wasserrechtlichen Kriterien ausgegangen ist. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die untere Wasserbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, als zuständige Fachbehörde in besonderem Maße in der Lage ist, die Vereinbarkeit von Einleitungen in ein Gewässer mit wasserrechtlichen Vorschriften zu prüfen.

55

Auch sonst ist nicht ersichtlich, woran die wasserrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin unüberwindbar scheitern könnte. Die in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Beklagten wiedergegebenen Bedenken des Landesverwaltungsamts als Widerspruchsbehörde sind jedenfalls nicht so gravierend, dass die wasserrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens von vornherein nicht als gegeben erscheint. Die Gefahr der Gewässerbelastung durch auf dem Betriebsgelände gelagertes kontaminiertes Holz betrifft nicht das vorliegende Vorhaben. Die beantragte Änderungsgenehmigung umfasst die Erhöhung der Jahresdurchsatzkapazität der Ballierungsmenge, der Abfallbehandlungsanlage für Haus- und Gewerbemüll sowie die Erweiterung des Zwischenlagers für ballierte Abfälle. Die fragliche Genehmigung würde keine Lagerung von kontaminiertem Holz, sondern nur von Ballen mit Hausmüll betreffen. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von den gelagerten Ballen ausgehende Belastung des Niederschlagswassers so schwerwiegend ist, dass Schadstoffe in unzulässiger Menge in den M. Dorfgrabgen eingeleitet würden. Zudem hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, der Gewässerbelastung durch kontaminiertes Holz durch eine Überdachung oder organisatorische Maßnahmen zu begegnen.

56

Der Beklagte kann das ihm eröffnete Ermessen, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter einer Nebenbestimmung zu erteilen, die die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften sichert, nicht mehr in der Weise rechtmäßig ausüben, dass keine Genehmigung erteilt wird.

57

Der Beklagte handelt ermessensfehlerhaft, wenn er die Erteilung einer Genehmigung mit der Begründung versagt, dass die wasserrechtlichen Fragen noch nicht abschließend geklärt sind. Wie bereits ausgeführt, ist der Beklagte gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG zur vollständigen Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen verpflichtet. Auch im Rahmen der Koordination der Genehmigungsverfahren hat er die gesetzlichen Genehmigungsfristen – hier des § 16 Abs. 3 BImSchG – zu beachten. Ist die gesetzliche Genehmigungsfrist überschritten, besteht grundsätzlich kein Spielraum mehr, die Genehmigung im Hinblick auf noch bestehenden Koordinierungsbedarf zu verweigern. Das Ermessen kann nach Fristablauf grundsätzlich nur noch in einer Weise ausgeübt werden, die eine möglichst schnelle Entscheidung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren ermöglicht (vgl. Jarass, NVwZ 2009, 69). Das gilt jedenfalls dann, wenn auch bei der anderen Genehmigungsbehörde ein hinreichender Zeitraum zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zur Verfügung stand.

58

Vor diesem Hintergrund ist nichts ersichtlich, was der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Nebenbestimmungen, durch die die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist, entgegenstehen könnte. Die wasserrechtliche Genehmigung wurde bereits vor neun Monaten erteilt. Es kann also dahinstehen, ob bereits die von der unteren Wasserbehörde des Beklagten durchgeführte Prüfung in angemessener Zeit durchgeführt wurde. Denn auch die Prüfung des Widerspruchs hätte ohne weiteres abgeschlossen sein können. Ob im Einzelfall trotz Überschreitung der (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigungsfrist die Erteilung der Genehmigung verzögert werden kann, wenn die Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder über den Widerspruch unmittelbar bevorsteht, kann dahinstehen. Für das Vorliegen einer solchen Konstellation ist nichts ersichtlich. Seit der Ankündigung des Beklagten im wasserrechtlichen Verfahren, dass mit einer Entscheidung des Landesverwaltungsamts über den Widerspruch bis Ende März 2015 zu rechnen sei, sind wiederum mehrere Monate vergangen. Ein neuer konkreter Termin wurde nicht genannt.

59

Die im Hilfsantrag formulierte Bedingung schließt Gefährdungen für Gewässer in hinreichendem Maße aus. Danach ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass von der wasserrechtlichen Genehmigung Gebrauch gemacht werden kann. Damit liegt es in der Entscheidungsbefugnis der Wasserbehörden, ob die Anlage betrieben werden kann. Sie können also sicherstellen, dass Gefährdungen von Gewässern durch den Anlagenbetrieb ausgeschlossen werden.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat die Bedeutung der Sache für die Klägerin in Orientierung an Ziff. 19.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geschätzt.

61

Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei ungeklärten Fragen im parallelen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zu erteilen ist, grundsätzliche Bedeutung hat.


(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind Düngemittel Stoffe, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind,
a)
Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern, oder
b)
die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern;
2.
sind Wirtschaftsdünger: Düngemittel, die
a)
als tierische Ausscheidungen
aa)
bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder
bb)
bei der sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft oder
b)
als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft,
auch in Mischungen untereinander oder nach aerober oder anaerober Behandlung, anfallen oder erzeugt werden;
3.
ist Festmist: Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit Einstreu, insbesondere Stroh, Sägemehl, Torf oder anderes pflanzliches Material, das im Rahmen der Tierhaltung zugefügt worden ist, oder mit Futterresten vermischt, dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert übersteigt;
4.
ist Gülle: Wirtschaftsdünger aus allen tierischen Ausscheidungen, auch mit geringen Mengen Einstreu oder Futterresten oder Zugabe von Wasser, dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert nicht übersteigt;
5.
ist Jauche: Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, bei dem es sich um ein Gemisch aus Harn und ausgeschwemmten feinen Bestandteilen des Kotes oder der Einstreu sowie von Wasser handelt; Jauche kann in geringem Umfang Futterreste sowie Reinigungs- und Niederschlagswasser enthalten;
6.
sind Bodenhilfsstoffe: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt sowie Mikroorganismen, die dazu bestimmt sind,
a)
die biologischen, chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Bodens zu beeinflussen, um die Wachstumsbedingungen für Nutzpflanzen zu verbessern oder
b)
die symbiotische Bindung von Stickstoff zu fördern;
7.
sind Pflanzenhilfsmittel: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf Pflanzen biologisch oder chemisch einzuwirken, um einen pflanzenbaulichen, produktionstechnischen oder anwendungstechnischen Nutzen zu erzielen, soweit sie nicht Pflanzenstärkungsmittel im Sinne des § 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes sind;
8.
sind Kultursubstrate: Stoffe, die dazu bestimmt sind, Nutzpflanzen als Wurzelraum zu dienen und die dazu in Böden eingebracht, auf Böden aufgebracht oder in bodenunabhängigen Anwendungen genutzt werden;
9.
ist Herstellen: das Gewinnen, Behandeln, Verarbeiten, Mischen oder sonstige Aufbereiten von Stoffen nach den Nummern 1 und 6 bis 8;
10.
ist Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und 6 bis 8 an andere;
11.
ist gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken.
Dem Inverkehrbringen im Sinne des Satzes 1 Nr. 10 stehen das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Abgabe an andere sowie die Abgabe zwischen Mitgliedern innerhalb von Personenvereinigungen gleich.

(1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 dürfen nur angewandt werden, soweit sie

1.
einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln zugelassenen Typ oder
2.
den Anforderungen für das Inverkehrbringen nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 5 Abs. 2 oder 5
entsprechen. Ausgenommen von Satz 1 sind Wirtschaftsdünger, die im eigenen Betrieb angefallen sind, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im eigenen Betrieb des Anwendenden angefallen sind, bestehen oder hergestellt worden sind. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 angewendet werden, wenn diese
1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind und
2.
den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische Stoffe genügen.

(2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 vorbehaltlich des Absatzes 3 nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Düngung nach guter fachlicher Praxis dient der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit, um insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Erzeugnissen zu sichern. Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden.

(3) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 unbeschadet des Absatzes 2 nur so angewandt werden, dass durch die Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht geschädigt und der Naturhaushalt nicht gefährdet werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 näher zu bestimmen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere

1.
die Anforderungen der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes 2 näher bestimmt werden,
2.
Vorschriften zur Sicherung der Bodenfruchtbarkeit erlassen werden,
3.
bestimmte Anwendungen verboten oder beschränkt werden.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 können auch Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, erlassen werden insbesondere über

1.
Zeiträume, in denen das Aufbringen bestimmter Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist,
2.
flächen- oder betriebsbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8,
3.
das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen,
4.
das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
5.
die Bedingungen für das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen,
6.
die Berücksichtigung von beim Weidegang anfallenden sowie durch andere Maßnahmen als der Düngung zugeführten Nährstoffen,
7.
die Aufzeichnungen der Anwendung von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 sowie die Vorlage-, Melde- und Mitteilungspflichten der Anwender,
8.
die Technik und die Verfahren zum Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8,
9.
die Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt,
10.
Anordnungen der zuständigen Behörden, die zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere zur Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 9 erlassenen Vorschriften erforderlich sind.

(6) Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2 oder
2.
nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, soweit Vorschriften zum Schutz der Gewässer im Sinne des Absatzes 5 erlassen werden,
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Forschungs- oder Versuchszwecken eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung zu treffen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und Gesundheitsschäden bei Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind.

(1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht,
2.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4 für die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur Ernteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt werden, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten von höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zulässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen verschiedene Kulturen angebaut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoffbedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stickstoffbedarfswerten erfolgen,
3.
die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge,
4.
die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, insbesondere des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 6,
5.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln zu den Vorkulturen des Vorjahres in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Absatz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff,
6.
die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5 bei Gemüsekulturen,
7.
die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle andere Methoden oder Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs zulassen, soweit sich daraus kein höherer Düngebedarf als nach der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. Im Falle von Kulturen, die nicht von Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 erfasst sind, gelten für die Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Stickstoffbedarfswerte heranzuziehen.

(2) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten fünf Jahre bekannt ist und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängigkeit vom Rohproteingehalt angepasst werden,
2.
die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 11,
3.
die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen nach Anlage 4 Tabelle 12,
4.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Phosphatdüngebedarf ist unter Heranziehung der folgenden Einflüsse zu ermitteln:

1.
der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen,
2.
die nach Absatz 4 ermittelte, im Boden verfügbare Phosphatmenge sowie die Nährstofffestlegung.
Die Ermittlung nach Satz 1 kann auch im Rahmen der Fruchtfolge erfolgen.

(4) Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betriebsinhaber zu ermitteln

1.
für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,
a)
durch Untersuchung repräsentativer Proben oder
b)
nach Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung
aa)
durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder
bb)
durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen,
2.
für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 2.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für den Anbau von Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur im selben Jahr angebaut werden; in diesem Fall ist die im Boden verfügbare Stickstoffmenge durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang II Buchstabe A Nummer 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist. Dieses enthält insbesondere Angaben zur Beschaffenheit, zur Lage, zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen. Zu dem Entwurf des Aktionsprogramms sowie zu Entwürfen zur Änderung des Aktionsprogramms wird eine Strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Aktionsprogramm und seine Änderungen sind bei Erlass der Rechtsverordnung auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 zu berücksichtigen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin wehrt sich gegen den Bau und den Betrieb einer Windkraftanlage durch die Beigeladene, für die das Landratsamt Würzburg mit Bescheid vom 26. September 2013 (der durch Bescheide vom 5.3.2014, 31.7.2014 und 13.10.2014 geändert oder ergänzt wurde) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt hat. Das Landratsamt hat die Genehmigung für sofort vollziehbar erklärt. Die Windkraftanlage soll insgesamt 186 m hoch sein und ca. 56 m von den Grundstücken entfernt stehen, auf denen die Antragstellerin in der - ca. 80 m von der Windkraftanlage liegenden - Spalierobstanlage ihres Arbeitgebers („Gut Terra Nova GmbH & Co. Betriebs-KG“ - nachfolgend: Fa. G) berufstätig ist; nach ihrem Vortrag fallen dort auch im Winter regelmäßig Arbeiten an.

Die Windkraftanlage ist fast fertig gebaut; der Mast mit der Gondel ist errichtet, die Rotorblätter sind noch zu montieren und es sind über eine Trasse von mehreren Kilometern Leitungen zu verlegen und an die Windkraftanlage anzuschließen, die u. a. der Einspeisung des erzeugten Stroms ins Netz dienen. Nach verschiedenen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (an denen die Antragstellerin nicht beteiligt war) blieb - nach derzeitigem Stand - die Arbeitgeberin der Antragstellerin als Eigentümerin der Spalierobstanlage erfolglos (BayVGH, B. v. 19.08.2014 - 22 CS 14.1597: Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Genehmigung vom 26.9.2013; B. v. 26.11.2014 - 22 CS 14.1834: Zurückweisung einer diesbezüglichen Anhörungsrüge). Danach machte die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht geltend, sie sei durch den Betrieb der Windkraftanlage während ihrer Arbeiten auf der Spalierobstanlage an Leib und Leben gefährdet (Gefahr von Eiswurf, Brandgefahr). Das Verwaltungsgericht stellte auf ihren Antrag (und die Anträge zweier weiterer Antragsteller) mit Beschlüssen vom 17. September 2014 die aufschiebende Wirkung der von ihnen erhobenen Anfechtungsklagen in vollem Umfang wieder her. Gegen diesen Beschluss hat die Beigeladene Beschwerde eingelegt, über die der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

2. Nachdem die Antragstellerin in Erfahrung gebracht hatte, dass die Beigeladene trotz der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (B. v. 17.9.2014) Bauarbeiten für den Bau der Leitungstrasse durchführte, beantragte sie einstweilige Sicherungsmaßnahmen gegen die Beigeladene nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht (nach Erlass einer Zwischenverfügung vom 19.9.2014) mit Beschluss vom 30. September 2014 statt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen mit dem Antrag, unter Änderung von Nr. I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. September 2014 den Antrag der Antragstellerinnen abzulehnen; weiter wird beantragt, einstweilige Sicherungsmaßnahmen „hinsichtlich der gegenständlichen Kabeltrasse“ zuzulassen.

Die Antragstellerin hat unter dem 17. November 2014 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Beigeladenen fristgerecht innerhalb eines Monats (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebrachten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Die Beigeladene macht mit ihrer Beschwerdebegründung vom 3. November 2014 zum einen geltend, ein Grund für die vom Verwaltungsgericht getroffene Sicherungsanordnung, nämlich eine Missachtung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin durch die Beigeladene, liege nicht vor. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die streitgegenständliche Kabeltrasse, durch deren Weiterbau die Beigeladene die vom Verwaltungsgericht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage missachtet haben solle, weder Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26. September 2013 noch des Ergänzungsbescheids vom 30. Juli 2014 und damit nicht von der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin erfasst. Vielmehr sei für den Bau dieser Kabeltrasse weder eine immissionsschutzrechtliche noch eine baurechtliche Genehmigung notwendig; die von der Beigeladenen vorgenommenen und vom Verwaltungsgericht beanstandeten Arbeiten dürften daher vollständig ohne Genehmigung ausgeführt werden. Die diesbezüglichen Darlegungen der Beigeladenen sind jedoch nicht geeignet, die gegenteiligen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinreichend zu erschüttern.

1.1. Die rechtlichen Voraussetzungen der angefochtenen Sicherungsanordnung sind Folgende:

Die vom Verwaltungsgericht verfügten Sicherungsmaßnahmen beruhen auf § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht im Fall eines Rechtsbehelfs eines Dritten gegen den einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt auf Antrag des Dritten zur Sicherung von dessen Rechten einstweilige Maßnahmen treffen.

Das zu sichernde Recht des Dritten besteht in der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (VGH BW, B. v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13 - juris Rn. 27). Wurde die aufschiebende Wirkung - wie vorliegend durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2014 - auf Antrag des betroffenen Dritten durch einen vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss wiederhergestellt, so ist einerseits die Reichweite dieses Beschluss maßgeblich für die Prüfung, ob der Begünstigte die aufschiebende Wirkung missachtet hat und deshalb Sicherungsmaßnahmen geboten sind. Andererseits kann auch die gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter gehen als diejenige, die der zugrundeliegende Rechtsbehelf (vorliegend die Anfechtungsklage) im konkreten Fall auszulösen vermag. Ein hinreichend konkreter Grund für gerichtlich angeordnete Sicherungsmaßnehmen (vgl. hierzu z. B. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80a Rn. 35; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 80a Rn. 40a) besteht dann, wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs vom Begünstigten missachtet wird (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80a Rn. 36 m. w. N.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, a. a. O., § 80a Rn. 54 und 64). Dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Sicherungsanaordnung entsprechend den Annahmen des Verwaltungsgerichts vorliegen, stellt das Beschwerdevorbringen nicht in Frage.

1.2. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17. September 2014 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26 September 2013 (i. d. F. der Bescheide vom 5.3.2014 und 31.7.2014) ohne Einschränkungen wiederhergestellt; die vom Suspensiveffekt hervorgerufene vorläufige „Blockade“ der Genehmigung gilt somit für den gesamten, einer Anfechtungsklage zugänglichen Regelungsgehalt des Bescheids vom 26. September 2013 (in der am 17.9.2014 aktuellen Fassung). Hiervon ist auszugehen. Ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschehen ist, ob die Wiederherstellung zu weitgehend war oder nicht, spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Darüber ist allein im noch anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu befinden. Die Beigeladene kann somit im vorliegenden Verfahren nicht einwenden, die unter Missachtung der wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage durchgeführten konkreten Arbeiten seien - z. B. aufgrund ihrer Art, ihres Ausmaßes oder der räumlichen Entfernung zum Arbeitsplatz der Antragstellerin auf dem nahe der Windkraftanlage gelegenen Grundstück - offensichtlich ungeeignet, Rechte der Antragstellerin zu gefährden. Der Genehmigungsinhaber wird durch diese formale Betrachtungsweise auch nicht unangemessen benachteiligt. Will er Einschränkungen der von einem Dritten erstrebten Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage (sei es durch Auflagen, vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, sei es durch eine Teilaussetzung, vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 87; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 169) erreichen, weil nach seiner Ansicht der Schutz des Dritten eine derart weitgehende gerichtliche Entscheidung nicht erfordere, so kann er dies im (Beschwerde-)Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO oder - unter den dort genannten Voraussetzungen - in einem Änderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO geltend machen.

1.2.1. Zu kurz greift insoweit zwar die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wenn es (ebenso wie anscheinend auch die Antragstellerin im Schriftsatz vom 19.09.2014, Nr. 4.c auf S. 6) gemeint haben sollte, Bauarbeiten für die Kabeltrasse seien allein schon dadurch, dass das Landratsamt sie zum Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemacht habe, genehmigungspflichtig geworden, diese Arbeiten würden also - infolge der vorläufigen Hemmung der Wirksamkeit der Genehmigung durch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage - von der Beigeladenen ungenehmigt und damit illegal vorgenommen (vgl. Nr. II.1.2 auf S. 8 und 9 des B. v. 30.09.2014). Eine formell erteilte Genehmigung kann nicht die Genehmigungsbedürftigkeit eines von Rechts wegen genehmigungsfreien Vorhabens begründen (ob das genehmigungsfreie Vorhaben mit materiellem Recht im Einklang steht, ist eine hiervon zu unterscheidende Frage); die „Genehmigung“ eines nicht genehmigungsbedürftigen Vorhabens ginge vielmehr ins Leere und wäre ebenso bedeutungslos wie eine infolge der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen diese Genehmigung erzielte vorläufige Unwirksamkeit dieser Genehmigung. Zwar können der Regelungsumfang und damit die Legalisierungswirkung einer (Bau-)Genehmigung auf weniger als die mögliche Reichweite begrenzt werden, z. B. wenn der Bauherr selbst nur einen engen Rahmen zulässiger Nutzungen zur Genehmigung stellt und damit das Vorhaben eingrenzt (VGH BW, B. v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13 - juris Rn. 11). Dagegen kann die Legalisierungswirkung der Genehmigung nicht weiter reichen, als das Legalisierungserfordernis überhaupt besteht. Denkbar ist allerdings, dass im Rahmen eines Genehmigungsbescheids durch feststellenden Verwaltungsakt für die Beteiligten verbindlich geklärt wird, dass ein bestimmtes Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.

Der Änderungsbescheid vom 5. März 2014, der ausweislich des Betreffs und der tenorierten Änderungen nicht nur die Änderung der Höhenlage der Windkraftanlage, sondern gerade auch die Genehmigung der Kabeltrasse umfasst (vgl. Nr. I.1. zu den neuen Nrn. IV.39 und IV.40; Nr. I.3 zur Ergänzung der bisherigen Nr. VI), kann hier aber nicht als feststellender Verwaltungsakt dahingehend verstanden werden, dass das Landratsamt eine rechtlich zweifelhafte und/oder unter den Beteiligten streitige Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Kabeltrasse mit rechtsverbindlicher Wirkung hätte regeln wollen.

1.2.2. Ob im vorliegenden Fall der Bau der Kabeltrasse genehmigungsbedürftig oder genehmigungsfrei ist oder ob ggf. die Genehmigung aufgrund der Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) auch behördliche Zulassungen in Bezug auf die Kabeltrasse umfasst, hängt von tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ab, deren Klärung anhand der insoweit maßgeblichen Beschwerdebegründung im summarischen Verfahren nicht möglich ist.

Es kommt insbesondere in Betracht, die Kabeltrasse zwar nicht zum Anlagenkern (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV) der Windkraftanlage zu zählen, aber als von der Genehmigungspflicht erfasste Nebeneinrichtung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV) anzusehen: Nach § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV bedürfen die im Anhang 1 genannten Anlagen - die vorliegend streitige Anlage gehört dazu - unter weiteren (vorliegend erfüllten) Voraussetzungen einer Genehmigung. Nach § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV erstreckt sich die Genehmigungsbedürftigkeit - soweit vorliegend in Betracht kommend - auf alle Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind (Nr. 1) und Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für (a) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, (b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder (c) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen (Nr. 2). Nach dem Vortrag der Beteiligten soll auf der Trasse über eine Entfernung von mehreren Kilometern der von der Windkraftanlage erzeugte Strom ins Netz eingespeist werden. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Windkraftanlage auch weiterer Leitungen bedarf, insbesondere zum Telekommunikationsnetz und zur Stromversorgung in denjenigen Zeiten, in denen keine Energie durch den sich drehenden Rotor erzeugt wird, die gleichfalls auf der Kabeltrasse verlegt werden.

1.2.2.1. Der dazu rechtlich erforderliche räumliche Zusammenhang ist nicht auszuschließen: Die Kabeltrasse beginnt am Turm der Windkraftanlage; dass sie erst mehrere Kilometer von der Windkraftanlage entfernt endet, schließt den räumlichen Zusammenhang zwischen der Kabeltrasse und der Windkraftanlage nicht unbedingt und vor allem nicht vollständig aus. Auch der nötige betriebstechnische Zusammenhang ist gegeben: Ohne die Kabeltrasse zur Einspeisung des erzeugten Stroms ins Netz kann die Windkraftanlage nicht zweckentsprechend betrieben werden; die Kabeltrasse dient allein diesem Zweck; daneben bestehen zwischen der Kabeltrasse und der Windkraftanlage weitere betriebstechnische Zusammenhänge (z. B. Anbindung der Anlage an das Telekommunikationsnetz). Anhaltspunkte dafür, dass die Kabeltrasse noch weitere Windkraftanlagen (oder ggf. Anlagen anderer Art) bedienen und damit eine selbstständige Bedeutung als Anlage erhalten würde, die losgelöst wäre vom Bestand der streitigen Windkraftanlage (vgl. hierzu Landmann/Rohmer, 4. BImSchV, § 1 Rn. 16 m. w. N.), sind hier weder von der Beigeladenen dargelegt noch ersichtlich.

1.2.2.2. Dass vorliegend die Kabeltrasse „Bedeutung für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen“ oder sonstiger Gefahren hat, ist zwar nicht offensichtlich. Eine derartige, vom Gesetz zur Voraussetzung für die Genehmigungsbedürftigkeit der Kabeltrasse erhobene Umweltrelevanz liegt nicht zwingend bereits darin, dass die Trasse einer Windkraftanlage „dient“; infolgedessen mag es sein, dass im Allgemeinen eine zu einer oder mehreren Windkraftanlagen führende Kabeltrasse der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nicht unterliegt. Umgekehrt kann aber die aus der rechtlichen Betrachtung der Kabeltrasse als Nebeneinrichtung im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV gefolgerte Genehmigungsbedürftigkeit nicht generell ausgeschlossen werden. Der weit gefassten Formulierung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV („…die von Bedeutung sein können…“) kann entnommen werden, dass im Interesse eines möglichst wirksamen Schutzes der Umwelt schon die bloße Möglichkeit ausreichen soll, dass die Nebeneinrichtung Bedeutung für schädliche Umwelteinwirkungen oder Gefahren usw. (im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c der 4. BImSchV) haben kann (vgl. hierzu Landmann/Rohmer, 4. BImSchV, § 1 Rn. 20).

Insoweit ist vorliegend zu beachten, dass die Kabeltrasse durch ein Wasserschutzgebiet führt, wie sich aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten wasserrechtlichen Bescheid vom 12. August 2014 ergibt, mit dem das Landratsamt (auf Antrag der Beigeladenen vom 29.7.2014) gemäß § 52 Abs. 1 WHG und Art. 36 BayVwVfG eine mit Nebenbestimmungen versehene Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung wegen der Verlegung der Mittelspannungsleitung durch die Schutzzone III des Wasserschutzgebiets „Zeller Quellen“ erteilt hat (vgl. Email vom 19.9.2014 in der VG-Akte). Die Kabeltrasse verstößt gegen ein Verbot dieser Verordnung und konnte daher nur im Weg der Befreiung zugelassen werden (§ 52 Abs. 1 Satz 2 WHG). Die Konzentrationswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 13 Halbs. 2 BImSchG) würde die Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG grundsätzlich mit umfassen, da der in § 13 Halbs. 2 BImSchG geregelte Ausschluss („mit Ausnahme von…“) der Konzentrationswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für wasserrechtliche Entscheidungen nur wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach § 8 i. V. m. § 10 WHG betrifft. Das Bundesimmissionsschutzrecht bezweckt auch den Schutz von Boden und Wasser (vgl. § 1 Abs. 1 BImSchG), so dass die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV erforderliche Umweltrelevanz einer Nebeneinrichtung bei einer - für sich genommen - genehmigungsfreien Kabeltrasse zu einer Windkraftanlage jedenfalls dann bestehen könnte, wenn für die Kabeltrasse eine wasserrechtliche Befreiung von einem Verbot einer Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich ist. Zum betriebstechnischen Zusammenhang (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV) kommt hier auch eine rechtliche Abhängigkeit der Kabeltrasse von der Windkraftanlage hinzu: Die für den Bau der Kabeltrasse erforderliche wasserrechtliche Befreiung hat ihre Rechtfertigung ausschließlich darin, dass die Trasse dem Betrieb einer (materiell und formell legalen) Windkraftanlage dienen soll.

Dass das Landratsamt mehr als zehn Monate nach der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26. September 2013 mit separatem Bescheid vom 12. August 2014 für den Bau der Kabeltrasse eine wasserrechtliche Befreiung erteilt hat, steht dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegen. Zum einen würde die Eigenschaft als Nebeneinrichtung im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV nicht dadurch aufgehoben, dass das Landratsamt (möglicherweise) die Existenz des Wasserschutzgebiets bei Erteilung der Genehmigung (26.9.2013) oder des Änderungsbescheids vom 5. März 2014 nicht gekannt und daher die im Hinblick auf wasserrechtliche Befreiungsvorbehalte bestehende Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht gesehen hat. Zum andern wäre eine der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Hinblick auf wasserrechtliche Befreiungen zukommende Konzentrationswirkung durch den Bescheid vom 12. August 2014 nicht geändert worden. Der Beschwerdebegründung ist nichts dazu zu entnehmen, weshalb eine solche rechtliche Bewertung nicht in Betracht kommen sollte.

1.2.3. Vorliegend kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Verfahrensablauf sowie der Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (einschließlich der Änderungs-/Ergänzungsbescheide) dafür sprechen, dass die Beteiligten selbst und insbesondere die Genehmigungsbehörde bis zum Erlass des Befreiungsbescheids vom 12. August 2014 konzeptionell eine Genehmigungsbedürftigkeit der Kabeltrasse angenommen haben. Dies geschah nicht nur einmal gleichsam versehentlich, sondern an vielen Stellen unter Einbeziehung auch der Äußerungen von Trägern öffentlicher Belange. So enthielt bereits die ursprüngliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung (vom 26.9.2013) mehrere Nebenbestimmungen, die sich auf die Kabelverlegung bezogen (vgl. z. B. Nrn. VI.8.3 und VI.9.2 der Genehmigung vom 26.9.2013). Der Änderungsbescheid vom 5. März 2014 (Bl. 59 ff. der VG-Akte) ist im Betreff überschrieben mit „…Genehmigung der Kabeltrasse“. In Nr. I.1 des Änderungsbescheids werden in der Ergänzung der unter Nr. IV des Ausgangsbescheids enthaltenen Liste der zum Bestandteil der Genehmigung gemachten, mit dem Prüfvermerk des Landratsamts versehenen Unterlagen ausdrücklich das neue zusätzliche Prüfdatum „25.03.2014“ sowie Unterlagen zur Kabeltrasse (Nrn. 39 u. 40) hinzugefügt; in den Gründen des Bescheids wird angegeben, dass die Beigeladene Unterlagen zur Kabeltrasse vorgelegt habe. Zur Kabeltrasse haben vier Träger öffentlicher Belange Stellung genommen (vgl. Nr. II.2 der Gründe des Änderungsbescheids vom 5.3.2014). Gemäß der Regelung unter Nr. VI des Ausgangsbescheids (vom 26.9.2013) ist die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung an verschiedene, im einzelnen aufgeführte Nebenbestimmungen „gebunden“ (die Formulierungsvariante, der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Windkraftanlage bloße „Hinweise“ in Bezug auf die Kabeltrasse beizufügen, hat das Landratsamt gerade nicht gewählt). Mit der Nr. I.3 des Änderungsbescheids vom 5. März 2014 hat das Landratsamt die genannte Nr. VI des Ausgangsbescheids um weitere fünf einzelne Nebenbestimmungen ergänzt, die alle die Verlegung der Kabeltrasse betreffen; sie beziehen sich auf die größtmögliche Rücksicht auf Belange der Landwirtschaft durch die Art und Weise, wie die Arbeiten zur Kabelverlegung vorzunehmen sind und die Kabel schließlich zu liegen kommen.

Unter diesen Umständen hätte eine Beschwerdebegründung, die mit der hier zum Ausdruck kommenden rechtlichen Bewertung durch das Landratsamt und die Beigeladene bricht, darlegen müssen, worauf dieser Sinneswandel beruht. Aus dem Beschwerdevorbringen der Beigeladenen ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass die aus den oben genannten Gesichtspunkten vorzunehmende Klassifizierung der Kabeltrasse als (zusammen mit der „Kernanlage“ genehmigungsbedürftige) Nebeneinrichtung im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV unzutreffend wäre.

2. Mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 15. Oktober 2014 hat die Beigeladene neben der Änderung von Nr. I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. September 2014 (Nr. I der Beschwerde) auch beantragt (Nr. II), „einstweilige Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der gegenständlichen Kabeltrasse werden zugelassen“. Dieser Antrag ist ersichtlich als Hilfsantrag zu verstehen, denn er ist gegenüber dem Antrag unter Nr. I ein „Minus“. Er hat aber schon deshalb keinen Erfolg, da es insofern an einer ausreichenden Beschwerdebegründung fehlt, weil die Beigeladene diesen Antrag sowohl im Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 als auch in der Beschwerdebegründung vom 3. November 2014 mit keinem einzigen Wort begründet. Das Verwaltungsgericht hatte sich mit dem diesbezüglichen Vortrag der Beigeladenen in seinem Beschluss vom 30. September 2014 (Nr. 1.3 auf S. 10) befasst und ausgeführt, dass eine Einschränkung der vom Verwaltungsgericht angeordneten Maßnahmen (praktisch ein „Baustopp“) im Hinblick auf die von der Beigeladenen beantragte Zulassung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Baustelle nicht veranlasst gewesen sei, weil es insoweit schon an einem substantiierten Vortrag der Beigeladenen zur Notwendigkeit solcher Sicherungen fehle und sich auch das Landratsamt trotz gerichtlicher Aufforderung nicht zur Frage der Erforderlichkeit von Sicherungsmaßnahmen geäußert habe. Für die Beigeladene hätte Anlass bestanden, sich damit auseinanderzusetzen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 47 GKG (mangels gegenteiligen Vortrags der Beteiligten und besserer Anhaltspunkte: wie Vorinstanz).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.