Verwaltungsgericht Aachen Schlussurteil, 05. Juli 2016 - 2 K 1300/14

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2016:0705.2K1300.14.00
bei uns veröffentlicht am05.07.2016

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Anträge der Klägerin auf höhere laufende Geldleistung für die Betreuung der Kinder

N.        U.     im Juli 2014,

C.     J.      und B.     L.      für die Zeit ab 1. Juli 2014,

K.        O.     für die Zeit ab 1. September 2014 und

O1.       B1.        für die Zeit ab 1. November 2014

unter Abänderung ihrer Bescheide vom 24. Juni 2014, 22. Juli 2014, 22. August 2014 und 21. November 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Die Kostenentscheidung ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ihrerseits kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Aachen Schlussurteil, 05. Juli 2016 - 2 K 1300/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
Verwaltungsgericht Aachen Schlussurteil, 05. Juli 2016 - 2 K 1300/14 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege


(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 23 Förderung in Kindertagespflege


(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleit

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege


(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis. (2) D

Referenzen - Urteile

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Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 03.09.2013 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf laufende Geldleistungen für die Betreuung des Kindes Q.    G.       für die Zeit ab dem 01.08.2013 bis zum 30.04.2014 unter Beachtung d

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Jan. 2015 - 19 K 6520/14

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Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 19. September 2014 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistungen für die Betreuung des Kindes N.     H.     über den bisher bewilligten Betrag

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 22. Aug. 2014 - 12 A 591/14

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Tenor Die Berufung wird unter Neufassung der bei einer Bescheidung zu beachtenden Maßgaben zurück-gewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 17. Juni 2014 - 2 K 2131/13

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Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des an die Klägerin gerichteten Bescheides vom 22.07.2013 über die Kindertagespflege für K.    I.       ab 01.08.2013 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beschei

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2013 - 12 S 352/12

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die

Referenzen

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tenor

Die Berufung wird unter Neufassung der bei einer Bescheidung zu beachtenden Maßgaben zurück-gewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Die Berufung wird unter Neufassung der bei einer Bescheidung zu beachtenden Maßgaben zurück-gewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 03.09.2013 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf laufende Geldleistungen für die Betreuung des Kindes Q.    G.       für die Zeit ab dem 01.08.2013 bis zum 30.04.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 19. September 2014 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistungen für die Betreuung des Kindes N.     H.     über den bisher bewilligten Betrag von monatlich 378,00 Euro hinaus für die Zeit vom 22. September 2014 bis zum 31. Juli 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.


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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des an die Klägerin gerichteten Bescheides vom 22.07.2013 über die Kindertagespflege für K.    I.       ab 01.08.2013 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren Vergütung für ihre Tätigkeit als Tagesmutter.
Nach Ablegung der Eignungsprüfung wurde ihr von dem Beklagten im Jahr 2006 die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für maximal fünf Kinder erteilt.
Mit Bescheid vom 04.06.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das von ihr betreute Pflegekind C. M. aufgrund der damaligen Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2009 wöchentlich 340,-- EUR (Betreuung in Tagespflege durchschnittlich 32 Stunden wöchentlich, Stufe 3). In diesem Pflegegeld seien auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Für die Zeit vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit demselben Bescheid aufgrund geänderter Empfehlungen für jede geleistete Stunde Tagespflege 3,90 EUR. In dem Bescheid heißt es, auf der Basis einer Betreuungszeit von 32 Stunden/Woche werde ein monatlicher Abschlag von 540,80 EUR geleistet (32 Stunden x 52 Wochen x 3,90 EUR geteilt durch 12 Monate). Unabhängig davon würden auf Nachweis angemessene Aufwendungen für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung hälftig und Beiträge zur Unfallversicherung in voller Höhe übernommen. Hierzu ergehe gesonderter Bescheid.
In der Folgezeit wurden der Klägerin mittels verschiedener Bescheide jeweils die Hälfte der Kosten ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die vollen Kosten ihrer Unfallversicherung erstattet.
Gegen den Bescheid vom 04.06.2009 erhob die Klägerin Widerspruch und ließ dazu im Wesentlichen vortragen, die Vergütung in Höhe von 3,90 EUR je Stunde und Kind sei zu gering. Zwar sei in § 8b Abs. 2 KiTaG geregelt, dass sich die Vergütung nach den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS richte. Abgesehen von rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Berechnung einer Vergütung auf Dritte verlagere, müsse eine solche Empfehlung aber nachvollziehbar und den tatsächlichen Bedingungen und Bedürfnissen angepasst sein, woran es in ihrem Fall fehle. Bei der Berechnung des angemessenen Aufwands sei zu berücksichtigen, dass die Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen erfolgen solle. Es müsse gewährleistet sein, dass mit der Tagespflege ein auskömmliches Einkommen erzielt werden könne. Innerhalb des Bundesgebiets, aber auch innerhalb des Landes Baden-Württemberg bestünden zudem erhebliche Unterschiede bezüglich der gezahlten Vergütung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die gezahlten 3,90 EUR je Stunde stellten eine angemessene Kostenerstattung des Sachaufwands und eine Anerkennung der Förderungsleistung i.S.d. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII dar. In Baden-Württemberg gebe es keine landesrechtliche Regelung zur Höhe des Förderbetrags. Die gezahlten 3,90 EUR seien entsprechend den Begründungen der kommunalen Spitzenverbände nach einer Kalkulation des Bundesministeriums für Familien, Jugend, Soziales und Senioren festgesetzt worden. Danach betrage ein angemessenes Entgelt bei 8 Stunden pro Tag und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) 8.058,-- EUR pro Jahr. Dies entspreche 4,20 EUR je Stunde. Das Bundesministerium sei dabei jedoch von 48 Betreuungswochen pro Jahr ausgegangen. Bei 52 Betreuungswochen ergäben sich lediglich 3,90 EUR je Stunde. Im Gegenzug werde das Tagespflegegeld bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Kindes von vier Wochen pro Jahr weitergezahlt. Der Beklagte komme bei seiner Berechnung den Tagesmüttern sogar noch etwas entgegen, da davon auszugehen sei, dass die Kinder über das Jahr gesehen mehr als 4 Wochen bei den Eltern verbringen würden. Es müsse auch bedacht werden, dass die Klägerin bis zu 5 Pflegekinder parallel betreuen dürfe, sodass ihr Stundensatz dann 19,50 EUR betrage.
Am 16.03.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zu deren Begründung ausführen lassen, streitig sei lediglich der Zeitraum ab dem 01.07.2009. Die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene Betrachtungsweise sei unzutreffend und berücksichtige wesentliche betriebswirtschaftliche Faktoren nicht. Die Kindertagespflege solle sich mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend habe in seinen „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 23.01.2009 hinsichtlich der Vergütung klargestellt, dass diese einen Aufwendungsersatz in Höhe der entsprechenden Betriebsausgabenpauschale enthalten müsse. Die Vergütung müsse zudem einen Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes enthalten, der gemäß § 23 Abs. 2 a SGB VIII „leistungsgerecht auszugestalten" sei. Zu den Betriebsausgaben werde in den „Fakten und Empfehlungen“ ausgeführt, dass pro vollzeitbetreutem Kind mit acht Stunden oder mehr am Tag an fünf Tagen in der Woche die Betreuungspauschale 300,-- EUR betrage. Der Beklagte habe selbst nicht dargelegt, wie sich der von ihm zugrunde gelegte Stundensatz von 3,90 EUR errechne. Es sei zu prüfen, ob ein entsprechender Anerkennungsbetrag für Bildung, Erziehung und Betreuung geleistet und der geschuldete Aufwendungsersatz berücksichtigt werde. Ebenso sei bei der Auskömmlichkeit zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst erbringen und das Einkommen noch versteuern müsse. Die wesentlichen Faktoren der Betriebskosten seien neben den Mahlzeiten für die Tageskinder und für diese aufzuwendende Verbrauchsartikel auch die Kosten für die geeigneten Räumlichkeiten, deren Abnutzung und Wohnnebenkosten sowie für Kinderwagen, Sandkasten, Spielmaterial u.ä. Bei drei Vollzeitkindern seien 900,-- EUR an Betriebskosten von der Vergütung abzuziehen. Bei dem vom Beklagten zugrundegelegten Stundensatz von 3,90 EUR je Betreuungsstunde sei damit bei drei Vollzeitkindern mit wöchentlich 40 Betreuungsstunden lediglich ein monatlicher Bruttoverdienst von 1.128,-- EUR zu erzielen. Da bei einer selbstständigen Tätigkeit Fehlzeiten der Tagespflegeperson wie Urlaub oder Krankheit nicht bezahlt würden, seien etwa fünf Wochen pro Jahr abzuziehen. Ebenso gebe es immer wieder Verdienstausfälle durch Kündigung von Pflegeverhältnissen und nicht übergangslose Neubesetzungen. Vom steuerbereinigten Verdienst müssten schließlich noch die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Auch die flexible Struktur der Betreuungszeiten sei in den Empfehlungen der Spitzenverbände nicht ausreichend berücksichtigt. In aller Regel seien die Kinder nur in Teilzeit zu betreuen. In Randzeiten würden häufig nur ein oder zwei Kinder gleichzeitig betreut. Eine maximale Auslastung mit fünf gleichzeitig betreuten Kindern komme nur sehr selten vor. Bei maximaler Auslastung der Klägerin mit zwischenzeitlich acht Tageskindern entstehe durch die unterschiedlichen Betreuungszeiten der Kinder eine Gesamtarbeitszeit von ungefähr 50 Stunden wöchentlich bei einer Betreuungsstundenzahl von 100 Stunden. Dazu komme der erhöhte Aufwand für Reinigungsarbeiten und Elterngespräche. Mit dem Verdienst aus 100 Betreuungsstunden wöchentlich bei maximaler Auslastung könne kein Nettoeinkommen erzielt werden, mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden könne. Als Vergleichsmaßstab müsse eine entsprechende Kinderpflegerin aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes herangezogen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 04.06.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2010 ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01.07.2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von evtl. Krankheit ihrerseits sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
10 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
11 
Er hat geltend gemacht, als Vergütung seien die landesweit geltenden Betreuungssätze übernommen worden. Der von den Spitzenverbänden empfohlene Stundensatz von 3,90 EUR sei das Ergebnis einer landesweiten Arbeitsgruppe und basiere auf einer Kalkulation des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 vom 27.05.2008 zum Kinderförderungsgesetz ergebe. Der dort berechnete Betreuungssatz von 4,20 EUR sei aus dem Betreuungssatz von 3,-- EUR fortgeschrieben worden, der Kalkulationsgröße des Tagesbetreuungsausbaugesetzes 2004 (TAG) gewesen sei. In Baden-Württemberg sei der Stundensatz von 4,20 EUR auf 3,90 EUR gekürzt worden. Dafür würden aber Fehlzeiten von bis zu vier Wochen jährlich vergütet, in denen zwar eine Betreuungsbereitschaft bestehe, das Kind aber nicht betreut werde. Der Beklagte habe diese vier Wochen sogar noch dadurch erweitert, dass die vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung für alle 52 Wochen des Jahres unabhängig von der tatsächlich geleisteten Stundenzahl gezahlt werde. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten über den pauschal errechneten Stunden lägen, sei eine Nachberechnung zugesichert worden. Eine Umfrage des KVJS vom 18.03.2010 habe ergeben, dass landesweit lediglich zwei Städte (Freiburg und Baden-Baden je 4,20 EUR) und zwei Landkreise (Rems-Murr-Kreis 5,50 EUR und Tübingen 4,90 EUR) höhere Betreuungssätze bezahlten. Es gebe allerdings einzelne Kommunen, die zusätzlich zu den vom jeweiligen Landkreis gewährten 3,90 EUR freiwillig zusätzliche Leistungen anböten. Nach einer Umfrage des KVJS über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege seien die in Baden-Württemberg empfohlenen Betreuungssätze höher als in allen anderen Bundesländern.
12 
Mit Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Es ist der Auffassung, dass die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung und Abrechnung des Tagespflegegeldes den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII i.V.m. § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG entspreche. Streitig seien in dem vorliegenden Fall allein die Vergütungskomponenten des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII, deren Höhe sich nach der Bestimmung des § 23 Abs. 2a SGB VIII bemesse. Für Baden-Württemberg sehe § 8b Abs. 2 KiTaG vor, dass die jeweiligen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Orientierungsmaßstab für die festzusetzenden Beträge böten, wogegen keine Bedenken bestünden. Die danach maßgeblichen, ab dem 01.07.2009 geltenden Empfehlungen vom 18.05.2009 entsprächen den Anforderungen des § 23 Abs. 2a SGB VIII zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege. Zur Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 2a S. 2 und 3 SGB VIII sähen die Empfehlungen in nicht zu beanstandender Weise Folgendes vor:
13 
Um den Umfang der Betreuungsleistung möglichst genau und transparent auf die laufende Geldleistung zu übertragen, werde diese „künftig" (d.h. in Abkehr von vorher geltenden Pauschalen) nach der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden gewährt. Im Hinblick auf einen besonderen Förderbedarf von Kindern würden die Empfehlungen für Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder mit einem besonderen erzieherischen Bedarf auf die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen verweisen. Bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson werde die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes werde die laufende Geldleistung nur einmal gewährt. Ausgehend von jährlich 52 Betreuungswochen, d.h. 4,3 Wochen pro Monat, betrage nach den Empfehlungen ab dem 01.07.2009 die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII pro Stunde und Kind 3,90 EUR (Erstattung des Sachaufwands 1,74 EUR, Anerkennung der Förderleistung 2,16 EUR). Zur Zusammensetzung und Höhe der laufenden Geldleistung nähmen die Empfehlungen Bezug auf die Beratungen zum Kinderförderungsgesetz, im Zuge derer der Bund auch Berechnungen zu den Betriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege vorgenommen habe. Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das Kinderförderungsgesetz hätten Bund und Länder auch auf eine steuerrechtlich notwendige neue Behandlung der Einkünfte aus der Kindertagespflege reagiert.
14 
Die entsprechenden Kalkulationen des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 ergäben, gingen bei einer angenommenen täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) von Kosten in Höhe von 9.450,00 EUR pro Jahr für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aus. Abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 EUR für die fachliche Begleitung verbleibe danach ein Aufwand von 8.058,00 EUR pro Jahr oder 671,50 EUR pro Monat für die Tagespflegeperson, woraus sich ein Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde ergebe.
15 
Der so ermittelte Wert liege auch der Kalkulation der gemeinsamen Empfehlungen des KVJS und des Landkreis- und Städtetags Baden-Württemberg zu Grunde. Da nach diesen Empfehlungen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt werde und die Empfehlungen statt von 48 Wochen von vollen 52 Wochen ausgingen, ergäben sich durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat und damit 172 monatliche Betreuungsstunden (4,3 x 5 x 8 Stunden). Dies ergebe dann einen Stundensatz von 3,90 EUR. Der Sachaufwand der Tagespflegeperson orientiere sich an der steuerfreien Betriebsausgabenpauschale von derzeit 300 EUR bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag und reduziere sich bei einer geringeren täglichen Betreuungszeit anteilig.
16 
Danach gestalteten sich Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung nach Ziff. 6.1 der Empfehlungen folgendermaßen:
17 
        
172 Stunden/Monat
1 Stunde
Sachkosten
300,00 EUR (44,6 %)
1,74 EUR
Förderungsleistung
372,00 EUR (55,4 %)
2,16 EUR
        

672,00 EUR

3,90 EUR
18 
Das Verwaltungsgericht verkenne nicht, dass ein Stundensatz von 3,90 EUR pro betreutem Kind an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung liege, zumal in diesem Betrag auch die Erstattung des Sachaufwands enthalten sei. Der KVJS bezeichne in seinem Bericht über Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden Württemberg, Stand 01.03.2011, diese Vergütung selbst als landesweiten „Mindeststandard". Der empfohlene Stundensatz basiere jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum Kinderförderungsgesetz als belastbar erwiesen hätten. Zu Recht weise der Beklagte aber darauf hin, dass sich für die Klägerin bei der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege eine Vergütung von 19,50 EUR pro Stunde erzielen lasse. Bei der Frage der leistungsgerechten Vergütung sei auch zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen eine selbstständige Tätigkeit ausübten und die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbst in der Hand hätten. So entscheide die Klägerin meist jeweils im Einzelfall und nach ihrem persönlichen Eindruck, ob das Pflegeverhältnis „passe“, was sich auch auf die Art und Weise der Bezahlung und eine etwaige Zuzahlung durch die Eltern beziehe. Entgegen ihrer Auffassung habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kinderpflegerinnen „aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes". Denn sie könne ihre selbstständige Tätigkeit inhaltlich und insbesondere in zeitlicher Hinsicht weitgehend selbst gestalten. Eine Berufsausbildung als Erzieherin oder Kinderpflegerin benötige sie nicht.
19 
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich kein Anspruch auf „Auskömmlichkeit" der Einnahmen aus der Kindertagespflege. Zwar heiße es in der Begründung zum Kinderförderungsgesetz, die Kindertagespflege solle „mittelfristig" eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Dabei handele es sich allerdings im Wesentlichen um eine (gesellschafts-)politische Zielvorstellung vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung, der zwischenzeitlich auch im Wege einer Überarbeitung der Empfehlungen durch eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung des KVJS Rechnung getragen werde. Soweit in einzelnen Landkreisen höhere Betreuungssätze gezahlt oder von Kommunen Zuschüsse gewährt würden, handele es sich um freiwillige Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinaus, aus denen keine Verpflichtung des Beklagten erwachse.
20 
Auch der Abrechnungsmodus des Beklagten sei nicht zu beanstanden. So leiste er für den streitgegenständlichen Zeitraum ohnehin bereits jeweils monatlich im Voraus einen Abschlag auf der Basis der ihm aktuell vorliegenden Betreuungszeiten. Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass sie nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen des KVJS sähen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weitergewährt wird. Eine darüber hinausgehende Absicherung für den Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaub sähen die auf den zeitlichen Umfang der Förderleistung abstellenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.
21 
Gegen das der Klägerin am 24.01.2012 zugestellte Urteil hat diese am 15.02.2012 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründen lassen: Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Kindertagespflege als Teil eines qualifizierten, integrierten und vielfältigen Systems der Tagesbetreuung zu sehen. Es sei das Ziel des Gesetzgebers, die Attraktivität der Kindertagespflege zu steigern. An die Tagespflegepersonen habe der Gesetzgeber Qualifizierungsanforderungen gestellt. Diesen Zielen werde § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG nicht gerecht. Die darin geregelte Verweisung auf Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS genüge nicht den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Denn sowohl Landkreistag als auch Städtetag seien politische Institutionen und nicht Mitglieder der Exekutive. KVJS, Landkreis- und Städtetag seien auch nicht die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe i.S.v. § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Der Gesetzgeber wolle jedoch durch die Übertragung auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vergütungssätze festlegen lassen, die die besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigten. Übersehen habe das Verwaltungsgericht zudem, dass mit der Vergütung der Tagespflegeperson eine Attraktivitätssteigerung des Berufsbilds der Tagesmütter und -väter erzielt werden solle, damit mittelfristig die Kindertagespflege zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit werde. Nicht berücksichtigt worden sei auch die besondere Arbeitssituation der Tagespflegepersonen. Mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen in Höhe von 577,50 EUR im Jahr 2009 habe die Klägerin unter dem damals gültigen sozialrechtlichen Existenzminimum gelegen. Es sei noch nicht einmal der Steuergrundfreibetrag erreicht worden und dies, obwohl die Klägerin nahezu vollzeitbeschäftigt gewesen sei und Arbeitszeiten zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr gehabt habe. Immerhin gewährten etwa die Städte Freiburg und Baden-Baden einen höheren Stundensatz. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 08.04.2010 sähen vor, dass nur durch eine leistungsgerechte Vergütung hinreichende Anreize für eine qualifizierte Tätigkeit in der Kindertagespflege geschaffen würden. Diese gesetzlichen Vorgaben habe der Beklagte bisher nicht umgesetzt. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - werde Bezug genommen. Dieses habe darauf hingewiesen, dass nur dann eine leistungsgerechte Bezahlung ermittelt werden könne, wenn die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt würden. Gleichfalls werde auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - und - 2 K 1089/11 - verwiesen.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 04. Juni 2009 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2010 zu verurteilen, ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01. Juli 2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von eventueller Krankheit ihrerseits sowie durch das Kind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
24 
Der beklagte Landkreis beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Er macht geltend, die einschlägigen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg und des KVJS seien wirksam entsprechend Bundesrecht und Landesrecht ergangen. Bei der Absicht des Gesetzgebers, die Kindertagespflege mittelfristig zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zu machen, handele es sich nicht um bereits anwendbares geltendes Recht. Zwischenzeitlich hätten die kommunalen Spitzenverbände mit gemeinsamem Rundschreiben vom 05.07.2012 die Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII auch angepasst und höhere Stundensätze empfohlen, die jedoch erst ab dem 01.05.2012 Gültigkeit hätten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Abrechnung der Betreuungsstunden als Pauschale unabhängig von eventueller Krankheit sowie durch das betreute Kind bedingtem Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht in einem Angestelltenverhältnis befinde, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände sähen im Übrigen bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weiter gewährt werde. Wenn im Übrigen bei der Klägerin in der Regel Betreuungszeiten von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr gegeben seien, müsste ein entsprechend hohes Einkommen erzielbar sein. Dass sehr wenige Städte und Landkreise in Baden-Württemberg bereits für den streitgegenständlichen Zeitraum freiwillig höhere Stundensätze als 3,90 EUR bezahlt hätten, führe nicht zu einem Rechtsanspruch der Klägerin auf höhere Vergütung. Insbesondere resultiere hieraus kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 Bezug nehme, sei dem entgegenzuhalten, dass dieses nur entschieden habe, dass aufgrund der Gegebenheiten vor Ort in Oldenburg ein Stundensatz im Bereich von 4,00 EUR bis 5,00 EUR leistungsgerecht sei. Dies bedeute aber nicht, dass ein solcher Betrag auch in dem beklagten Landkreis nach den dortigen Verhältnissen leistungsgerecht sein müsse.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des an die Klägerin gerichteten Bescheides vom 22.07.2013 über die Kindertagespflege für K.    I.       ab 01.08.2013 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Tenor

Die Berufung wird unter Neufassung der bei einer Bescheidung zu beachtenden Maßgaben zurück-gewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des an die Klägerin gerichteten Bescheides vom 22.07.2013 über die Kindertagespflege für K.    I.       ab 01.08.2013 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Die Berufung wird unter Neufassung der bei einer Bescheidung zu beachtenden Maßgaben zurück-gewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren Vergütung für ihre Tätigkeit als Tagesmutter.
Nach Ablegung der Eignungsprüfung wurde ihr von dem Beklagten im Jahr 2006 die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für maximal fünf Kinder erteilt.
Mit Bescheid vom 04.06.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das von ihr betreute Pflegekind C. M. aufgrund der damaligen Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2009 wöchentlich 340,-- EUR (Betreuung in Tagespflege durchschnittlich 32 Stunden wöchentlich, Stufe 3). In diesem Pflegegeld seien auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Für die Zeit vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit demselben Bescheid aufgrund geänderter Empfehlungen für jede geleistete Stunde Tagespflege 3,90 EUR. In dem Bescheid heißt es, auf der Basis einer Betreuungszeit von 32 Stunden/Woche werde ein monatlicher Abschlag von 540,80 EUR geleistet (32 Stunden x 52 Wochen x 3,90 EUR geteilt durch 12 Monate). Unabhängig davon würden auf Nachweis angemessene Aufwendungen für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung hälftig und Beiträge zur Unfallversicherung in voller Höhe übernommen. Hierzu ergehe gesonderter Bescheid.
In der Folgezeit wurden der Klägerin mittels verschiedener Bescheide jeweils die Hälfte der Kosten ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die vollen Kosten ihrer Unfallversicherung erstattet.
Gegen den Bescheid vom 04.06.2009 erhob die Klägerin Widerspruch und ließ dazu im Wesentlichen vortragen, die Vergütung in Höhe von 3,90 EUR je Stunde und Kind sei zu gering. Zwar sei in § 8b Abs. 2 KiTaG geregelt, dass sich die Vergütung nach den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS richte. Abgesehen von rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Berechnung einer Vergütung auf Dritte verlagere, müsse eine solche Empfehlung aber nachvollziehbar und den tatsächlichen Bedingungen und Bedürfnissen angepasst sein, woran es in ihrem Fall fehle. Bei der Berechnung des angemessenen Aufwands sei zu berücksichtigen, dass die Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen erfolgen solle. Es müsse gewährleistet sein, dass mit der Tagespflege ein auskömmliches Einkommen erzielt werden könne. Innerhalb des Bundesgebiets, aber auch innerhalb des Landes Baden-Württemberg bestünden zudem erhebliche Unterschiede bezüglich der gezahlten Vergütung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die gezahlten 3,90 EUR je Stunde stellten eine angemessene Kostenerstattung des Sachaufwands und eine Anerkennung der Förderungsleistung i.S.d. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII dar. In Baden-Württemberg gebe es keine landesrechtliche Regelung zur Höhe des Förderbetrags. Die gezahlten 3,90 EUR seien entsprechend den Begründungen der kommunalen Spitzenverbände nach einer Kalkulation des Bundesministeriums für Familien, Jugend, Soziales und Senioren festgesetzt worden. Danach betrage ein angemessenes Entgelt bei 8 Stunden pro Tag und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) 8.058,-- EUR pro Jahr. Dies entspreche 4,20 EUR je Stunde. Das Bundesministerium sei dabei jedoch von 48 Betreuungswochen pro Jahr ausgegangen. Bei 52 Betreuungswochen ergäben sich lediglich 3,90 EUR je Stunde. Im Gegenzug werde das Tagespflegegeld bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Kindes von vier Wochen pro Jahr weitergezahlt. Der Beklagte komme bei seiner Berechnung den Tagesmüttern sogar noch etwas entgegen, da davon auszugehen sei, dass die Kinder über das Jahr gesehen mehr als 4 Wochen bei den Eltern verbringen würden. Es müsse auch bedacht werden, dass die Klägerin bis zu 5 Pflegekinder parallel betreuen dürfe, sodass ihr Stundensatz dann 19,50 EUR betrage.
Am 16.03.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zu deren Begründung ausführen lassen, streitig sei lediglich der Zeitraum ab dem 01.07.2009. Die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene Betrachtungsweise sei unzutreffend und berücksichtige wesentliche betriebswirtschaftliche Faktoren nicht. Die Kindertagespflege solle sich mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend habe in seinen „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 23.01.2009 hinsichtlich der Vergütung klargestellt, dass diese einen Aufwendungsersatz in Höhe der entsprechenden Betriebsausgabenpauschale enthalten müsse. Die Vergütung müsse zudem einen Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes enthalten, der gemäß § 23 Abs. 2 a SGB VIII „leistungsgerecht auszugestalten" sei. Zu den Betriebsausgaben werde in den „Fakten und Empfehlungen“ ausgeführt, dass pro vollzeitbetreutem Kind mit acht Stunden oder mehr am Tag an fünf Tagen in der Woche die Betreuungspauschale 300,-- EUR betrage. Der Beklagte habe selbst nicht dargelegt, wie sich der von ihm zugrunde gelegte Stundensatz von 3,90 EUR errechne. Es sei zu prüfen, ob ein entsprechender Anerkennungsbetrag für Bildung, Erziehung und Betreuung geleistet und der geschuldete Aufwendungsersatz berücksichtigt werde. Ebenso sei bei der Auskömmlichkeit zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst erbringen und das Einkommen noch versteuern müsse. Die wesentlichen Faktoren der Betriebskosten seien neben den Mahlzeiten für die Tageskinder und für diese aufzuwendende Verbrauchsartikel auch die Kosten für die geeigneten Räumlichkeiten, deren Abnutzung und Wohnnebenkosten sowie für Kinderwagen, Sandkasten, Spielmaterial u.ä. Bei drei Vollzeitkindern seien 900,-- EUR an Betriebskosten von der Vergütung abzuziehen. Bei dem vom Beklagten zugrundegelegten Stundensatz von 3,90 EUR je Betreuungsstunde sei damit bei drei Vollzeitkindern mit wöchentlich 40 Betreuungsstunden lediglich ein monatlicher Bruttoverdienst von 1.128,-- EUR zu erzielen. Da bei einer selbstständigen Tätigkeit Fehlzeiten der Tagespflegeperson wie Urlaub oder Krankheit nicht bezahlt würden, seien etwa fünf Wochen pro Jahr abzuziehen. Ebenso gebe es immer wieder Verdienstausfälle durch Kündigung von Pflegeverhältnissen und nicht übergangslose Neubesetzungen. Vom steuerbereinigten Verdienst müssten schließlich noch die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Auch die flexible Struktur der Betreuungszeiten sei in den Empfehlungen der Spitzenverbände nicht ausreichend berücksichtigt. In aller Regel seien die Kinder nur in Teilzeit zu betreuen. In Randzeiten würden häufig nur ein oder zwei Kinder gleichzeitig betreut. Eine maximale Auslastung mit fünf gleichzeitig betreuten Kindern komme nur sehr selten vor. Bei maximaler Auslastung der Klägerin mit zwischenzeitlich acht Tageskindern entstehe durch die unterschiedlichen Betreuungszeiten der Kinder eine Gesamtarbeitszeit von ungefähr 50 Stunden wöchentlich bei einer Betreuungsstundenzahl von 100 Stunden. Dazu komme der erhöhte Aufwand für Reinigungsarbeiten und Elterngespräche. Mit dem Verdienst aus 100 Betreuungsstunden wöchentlich bei maximaler Auslastung könne kein Nettoeinkommen erzielt werden, mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden könne. Als Vergleichsmaßstab müsse eine entsprechende Kinderpflegerin aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes herangezogen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 04.06.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2010 ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01.07.2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von evtl. Krankheit ihrerseits sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
10 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
11 
Er hat geltend gemacht, als Vergütung seien die landesweit geltenden Betreuungssätze übernommen worden. Der von den Spitzenverbänden empfohlene Stundensatz von 3,90 EUR sei das Ergebnis einer landesweiten Arbeitsgruppe und basiere auf einer Kalkulation des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 vom 27.05.2008 zum Kinderförderungsgesetz ergebe. Der dort berechnete Betreuungssatz von 4,20 EUR sei aus dem Betreuungssatz von 3,-- EUR fortgeschrieben worden, der Kalkulationsgröße des Tagesbetreuungsausbaugesetzes 2004 (TAG) gewesen sei. In Baden-Württemberg sei der Stundensatz von 4,20 EUR auf 3,90 EUR gekürzt worden. Dafür würden aber Fehlzeiten von bis zu vier Wochen jährlich vergütet, in denen zwar eine Betreuungsbereitschaft bestehe, das Kind aber nicht betreut werde. Der Beklagte habe diese vier Wochen sogar noch dadurch erweitert, dass die vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung für alle 52 Wochen des Jahres unabhängig von der tatsächlich geleisteten Stundenzahl gezahlt werde. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten über den pauschal errechneten Stunden lägen, sei eine Nachberechnung zugesichert worden. Eine Umfrage des KVJS vom 18.03.2010 habe ergeben, dass landesweit lediglich zwei Städte (Freiburg und Baden-Baden je 4,20 EUR) und zwei Landkreise (Rems-Murr-Kreis 5,50 EUR und Tübingen 4,90 EUR) höhere Betreuungssätze bezahlten. Es gebe allerdings einzelne Kommunen, die zusätzlich zu den vom jeweiligen Landkreis gewährten 3,90 EUR freiwillig zusätzliche Leistungen anböten. Nach einer Umfrage des KVJS über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege seien die in Baden-Württemberg empfohlenen Betreuungssätze höher als in allen anderen Bundesländern.
12 
Mit Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Es ist der Auffassung, dass die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung und Abrechnung des Tagespflegegeldes den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII i.V.m. § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG entspreche. Streitig seien in dem vorliegenden Fall allein die Vergütungskomponenten des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII, deren Höhe sich nach der Bestimmung des § 23 Abs. 2a SGB VIII bemesse. Für Baden-Württemberg sehe § 8b Abs. 2 KiTaG vor, dass die jeweiligen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Orientierungsmaßstab für die festzusetzenden Beträge böten, wogegen keine Bedenken bestünden. Die danach maßgeblichen, ab dem 01.07.2009 geltenden Empfehlungen vom 18.05.2009 entsprächen den Anforderungen des § 23 Abs. 2a SGB VIII zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege. Zur Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 2a S. 2 und 3 SGB VIII sähen die Empfehlungen in nicht zu beanstandender Weise Folgendes vor:
13 
Um den Umfang der Betreuungsleistung möglichst genau und transparent auf die laufende Geldleistung zu übertragen, werde diese „künftig" (d.h. in Abkehr von vorher geltenden Pauschalen) nach der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden gewährt. Im Hinblick auf einen besonderen Förderbedarf von Kindern würden die Empfehlungen für Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder mit einem besonderen erzieherischen Bedarf auf die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen verweisen. Bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson werde die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes werde die laufende Geldleistung nur einmal gewährt. Ausgehend von jährlich 52 Betreuungswochen, d.h. 4,3 Wochen pro Monat, betrage nach den Empfehlungen ab dem 01.07.2009 die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII pro Stunde und Kind 3,90 EUR (Erstattung des Sachaufwands 1,74 EUR, Anerkennung der Förderleistung 2,16 EUR). Zur Zusammensetzung und Höhe der laufenden Geldleistung nähmen die Empfehlungen Bezug auf die Beratungen zum Kinderförderungsgesetz, im Zuge derer der Bund auch Berechnungen zu den Betriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege vorgenommen habe. Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das Kinderförderungsgesetz hätten Bund und Länder auch auf eine steuerrechtlich notwendige neue Behandlung der Einkünfte aus der Kindertagespflege reagiert.
14 
Die entsprechenden Kalkulationen des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 ergäben, gingen bei einer angenommenen täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) von Kosten in Höhe von 9.450,00 EUR pro Jahr für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aus. Abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 EUR für die fachliche Begleitung verbleibe danach ein Aufwand von 8.058,00 EUR pro Jahr oder 671,50 EUR pro Monat für die Tagespflegeperson, woraus sich ein Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde ergebe.
15 
Der so ermittelte Wert liege auch der Kalkulation der gemeinsamen Empfehlungen des KVJS und des Landkreis- und Städtetags Baden-Württemberg zu Grunde. Da nach diesen Empfehlungen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt werde und die Empfehlungen statt von 48 Wochen von vollen 52 Wochen ausgingen, ergäben sich durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat und damit 172 monatliche Betreuungsstunden (4,3 x 5 x 8 Stunden). Dies ergebe dann einen Stundensatz von 3,90 EUR. Der Sachaufwand der Tagespflegeperson orientiere sich an der steuerfreien Betriebsausgabenpauschale von derzeit 300 EUR bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag und reduziere sich bei einer geringeren täglichen Betreuungszeit anteilig.
16 
Danach gestalteten sich Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung nach Ziff. 6.1 der Empfehlungen folgendermaßen:
17 
        
172 Stunden/Monat
1 Stunde
Sachkosten
300,00 EUR (44,6 %)
1,74 EUR
Förderungsleistung
372,00 EUR (55,4 %)
2,16 EUR
        

672,00 EUR

3,90 EUR
18 
Das Verwaltungsgericht verkenne nicht, dass ein Stundensatz von 3,90 EUR pro betreutem Kind an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung liege, zumal in diesem Betrag auch die Erstattung des Sachaufwands enthalten sei. Der KVJS bezeichne in seinem Bericht über Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden Württemberg, Stand 01.03.2011, diese Vergütung selbst als landesweiten „Mindeststandard". Der empfohlene Stundensatz basiere jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum Kinderförderungsgesetz als belastbar erwiesen hätten. Zu Recht weise der Beklagte aber darauf hin, dass sich für die Klägerin bei der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege eine Vergütung von 19,50 EUR pro Stunde erzielen lasse. Bei der Frage der leistungsgerechten Vergütung sei auch zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen eine selbstständige Tätigkeit ausübten und die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbst in der Hand hätten. So entscheide die Klägerin meist jeweils im Einzelfall und nach ihrem persönlichen Eindruck, ob das Pflegeverhältnis „passe“, was sich auch auf die Art und Weise der Bezahlung und eine etwaige Zuzahlung durch die Eltern beziehe. Entgegen ihrer Auffassung habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kinderpflegerinnen „aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes". Denn sie könne ihre selbstständige Tätigkeit inhaltlich und insbesondere in zeitlicher Hinsicht weitgehend selbst gestalten. Eine Berufsausbildung als Erzieherin oder Kinderpflegerin benötige sie nicht.
19 
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich kein Anspruch auf „Auskömmlichkeit" der Einnahmen aus der Kindertagespflege. Zwar heiße es in der Begründung zum Kinderförderungsgesetz, die Kindertagespflege solle „mittelfristig" eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Dabei handele es sich allerdings im Wesentlichen um eine (gesellschafts-)politische Zielvorstellung vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung, der zwischenzeitlich auch im Wege einer Überarbeitung der Empfehlungen durch eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung des KVJS Rechnung getragen werde. Soweit in einzelnen Landkreisen höhere Betreuungssätze gezahlt oder von Kommunen Zuschüsse gewährt würden, handele es sich um freiwillige Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinaus, aus denen keine Verpflichtung des Beklagten erwachse.
20 
Auch der Abrechnungsmodus des Beklagten sei nicht zu beanstanden. So leiste er für den streitgegenständlichen Zeitraum ohnehin bereits jeweils monatlich im Voraus einen Abschlag auf der Basis der ihm aktuell vorliegenden Betreuungszeiten. Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass sie nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen des KVJS sähen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weitergewährt wird. Eine darüber hinausgehende Absicherung für den Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaub sähen die auf den zeitlichen Umfang der Förderleistung abstellenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.
21 
Gegen das der Klägerin am 24.01.2012 zugestellte Urteil hat diese am 15.02.2012 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründen lassen: Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Kindertagespflege als Teil eines qualifizierten, integrierten und vielfältigen Systems der Tagesbetreuung zu sehen. Es sei das Ziel des Gesetzgebers, die Attraktivität der Kindertagespflege zu steigern. An die Tagespflegepersonen habe der Gesetzgeber Qualifizierungsanforderungen gestellt. Diesen Zielen werde § 8b Abs. 1 und 2 KiTaG nicht gerecht. Die darin geregelte Verweisung auf Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS genüge nicht den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Denn sowohl Landkreistag als auch Städtetag seien politische Institutionen und nicht Mitglieder der Exekutive. KVJS, Landkreis- und Städtetag seien auch nicht die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe i.S.v. § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII. Der Gesetzgeber wolle jedoch durch die Übertragung auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vergütungssätze festlegen lassen, die die besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigten. Übersehen habe das Verwaltungsgericht zudem, dass mit der Vergütung der Tagespflegeperson eine Attraktivitätssteigerung des Berufsbilds der Tagesmütter und -väter erzielt werden solle, damit mittelfristig die Kindertagespflege zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit werde. Nicht berücksichtigt worden sei auch die besondere Arbeitssituation der Tagespflegepersonen. Mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen in Höhe von 577,50 EUR im Jahr 2009 habe die Klägerin unter dem damals gültigen sozialrechtlichen Existenzminimum gelegen. Es sei noch nicht einmal der Steuergrundfreibetrag erreicht worden und dies, obwohl die Klägerin nahezu vollzeitbeschäftigt gewesen sei und Arbeitszeiten zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr gehabt habe. Immerhin gewährten etwa die Städte Freiburg und Baden-Baden einen höheren Stundensatz. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 08.04.2010 sähen vor, dass nur durch eine leistungsgerechte Vergütung hinreichende Anreize für eine qualifizierte Tätigkeit in der Kindertagespflege geschaffen würden. Diese gesetzlichen Vorgaben habe der Beklagte bisher nicht umgesetzt. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - werde Bezug genommen. Dieses habe darauf hingewiesen, dass nur dann eine leistungsgerechte Bezahlung ermittelt werden könne, wenn die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt würden. Gleichfalls werde auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - und - 2 K 1089/11 - verwiesen.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 04. Juni 2009 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2010 zu verurteilen, ihr Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01. Juli 2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von eventueller Krankheit ihrerseits sowie durch das Kind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.
24 
Der beklagte Landkreis beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Er macht geltend, die einschlägigen Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg und des KVJS seien wirksam entsprechend Bundesrecht und Landesrecht ergangen. Bei der Absicht des Gesetzgebers, die Kindertagespflege mittelfristig zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zu machen, handele es sich nicht um bereits anwendbares geltendes Recht. Zwischenzeitlich hätten die kommunalen Spitzenverbände mit gemeinsamem Rundschreiben vom 05.07.2012 die Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII auch angepasst und höhere Stundensätze empfohlen, die jedoch erst ab dem 01.05.2012 Gültigkeit hätten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Abrechnung der Betreuungsstunden als Pauschale unabhängig von eventueller Krankheit sowie durch das betreute Kind bedingtem Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht in einem Angestelltenverhältnis befinde, sondern als Tagespflegeperson selbstständig tätig sei. Die Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände sähen im Übrigen bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weiter gewährt werde. Wenn im Übrigen bei der Klägerin in der Regel Betreuungszeiten von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr gegeben seien, müsste ein entsprechend hohes Einkommen erzielbar sein. Dass sehr wenige Städte und Landkreise in Baden-Württemberg bereits für den streitgegenständlichen Zeitraum freiwillig höhere Stundensätze als 3,90 EUR bezahlt hätten, führe nicht zu einem Rechtsanspruch der Klägerin auf höhere Vergütung. Insbesondere resultiere hieraus kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 Bezug nehme, sei dem entgegenzuhalten, dass dieses nur entschieden habe, dass aufgrund der Gegebenheiten vor Ort in Oldenburg ein Stundensatz im Bereich von 4,00 EUR bis 5,00 EUR leistungsgerecht sei. Dies bedeute aber nicht, dass ein solcher Betrag auch in dem beklagten Landkreis nach den dortigen Verhältnissen leistungsgerecht sein müsse.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
28 
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 28.02.2010) kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren, die Bestandteile des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII umfassenden laufenden Geldleistung im Hinblick auf die Betreuung des Pflegekindes C.M. zu. Der diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung deckt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, sowie einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 a SGB VIII ab (vgl. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Nur über die Höhe dieser Beträge streiten die Beteiligten in dem zu entscheidenden Berufungsverfahren. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII). Das Nähere über Inhalt und Umfang der Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 S. 1 SGB VIII).
32 
Von dem Landesrechtsvorbehalt hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg durch die Regelung in § 8b Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -) vom 19.03.2009 (GBl. S. 161) Gebrauch gemacht. Danach sind für die Förderung der Kindertagespflege die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig (§ 8b Abs. 1 KiTaG). Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf i.S.v. § 24 i.V.m. § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge (§ 8b Abs. 2 KiTaG). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis 28.02.2010 handelt es sich dabei um die Empfehlungen des KVJS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 28.05.2009, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt worden sind (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_ kindern/kindertagespflege/RS_08-2009.pdf).
33 
Die einschlägigen Bestimmungen des § 23 SGB VIII selbst fußen auf dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG -) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2403 ff.), dessen Ziele sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sowie dessen Begründung (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008), wie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiedergegeben worden sind, entnehmen lassen.
34 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weshalb der Senat von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann (§ 130b S. 2 VwGO).
35 
Unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren ist ergänzend nur das Folgende anzumerken:
36 
a) Entgegen der Darstellung der Klägerin trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg die Berechnung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII „auf Dritte“ verlagert hat bzw. eine Übertragung der Entscheidung auf „politische Institutionen“ wie den Landkreistag und den Städtetag Baden-Württemberg erfolgt ist. Vielmehr sieht § 8b Abs. 2 S. 1 KiTaG ausdrücklich vor, dass die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt wird. Dass für diese Entscheidung über die Bewilligung der laufenden Geldleistung die jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS maßgebend sein sollen, bedeutet nach der Auffassung des Senats keineswegs eine Übertragung der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistung auf diese Institutionen. Die gesetzliche Regelung kann im Gegenteil lediglich dahingehend verstanden werden, dass sich der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistungen und deren Höhe an den Einschätzungen des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg sowie des KVJS orientieren soll, ohne dass diese jedoch etwa im Sinne einer dynamischen Verweisung in jeder Hinsicht verbindlich wären. Hiergegen spricht bereits die Verwendung des Begriffs „Empfehlungen“ im Gesetzestext des KiTaG. Auch dass diese für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „maßgebend“ sein sollen, bedeutet keineswegs, dass insoweit ihre vollständige Übernahme ohne eine nähere eigene Prüfung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Landesgesetzgebers beabsichtigt war. Der Formulierung des § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG vermag allenfalls entnommen zu werden, dass jedenfalls im Regelfall eine betragsmäßige Unterschreitung der in Bezug genommenen Empfehlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgen soll, hingegen die Gewährung höherer Beträge durchaus gestattet ist.
37 
Einer solchen Handhabung entspricht im Übrigen die durch den Beklagten mitgeteilte Praxis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg, wonach - auch was den hier streitgegenständlichen Zeitraum aus den Jahren 2009 und 2010 betrifft - mehrere Träger durchaus eine höhere laufende Geldleistung als vom KJVS, dem Landkreistag und dem Städtetag Baden-Württemberg unter dem 18.05.2009 empfohlen gewähren und wonach daneben zahlreiche örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf verschiedenste Weise Tagespflegepersonen zusätzlich zu der Gewährung einer laufenden Geldleistung in Höhe von 3,90 EUR auf sonstige Weise fördern. Entgegen seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2010 hat der Beklagte selbst auch keineswegs „keine eigenen Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Betreuungssatzes nach § 23 SGB VIII angestellt, sondern lediglich die landesweit geltenden Betreuungssätze des Landkreistages übernommen“. Denn im selben Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er über die Empfehlungen hinaus sogar für alle 52 Wochen des Jahres für eine vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung unabhängig der tatsächlich geleisteten Anzahl von Betreuungsstunden eine laufende Geldzahlung leiste. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten doch über den pauschal errechneten Stunden lägen, würde eine jährliche Nachberechnung zugesichert.
38 
Vor diesem Hintergrund lässt sich ebenso wenig die Auffassung von Fahlbusch (jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5) nachvollziehen, wonach das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren die „normtechnische Konstruktion der dynamischen Verweisung auf die von demokratisch nicht legitimierten Verbänden ausgegebenen Empfehlungen, die faktisch den Begriff der leistungsgerechten Vergütung der Tagespflegeperson bestimmen“ ungeprüft akzeptiert habe. Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
39 
Im Übrigen hat selbst der Landesgesetzgeber angenommen, dass die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung allein von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird und von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit gerade kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, Landtagsdrucksache 14/3659 S. 20, wonach sich der Umfang der laufenden Geldleistung entsprechend dem in § 8b Abs. 2 KiTaG enthaltenen Verweis auf § 23 SGB VIII „nach den bundesrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung“ bemisst; vgl. auch die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur weiteren Entwicklung der Tagespflege in Baden-Württemberg vom 09.02.2009, Landtagsdrucksache 14/3981 S. 3).
40 
b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris). Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
41 
c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Höhe der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten laufenden Geldleistung sei jedenfalls deswegen zu gering, weil sie nicht hinreiche, um damit ein „auskömmliches Einkommen“ zu erlangen, führt auch dies nicht zu dem von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines Pflegegeldes in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde. Denn die dargestellten gesetzlichen Vorgaben begründen für die Tagespflegeperson keinen Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist. Solches ist zwar entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14/15) das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008. Diese rein gesellschafts- und arbeitsmarktpolitische Zielvorstellung kann indes nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Anspruch der Tagespflegeperson unmittelbar aus § 23 SGB VIII führen, jedenfalls bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes so gestellt zu werden, wie dies die lediglich mittelfristige Zielvorstellung des Gesetzgebers ist.
42 
Auf einen derartigen Anspruch führt im Übrigen auch nicht der Wortlaut des § 23 SGB VIII. Denn § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag“ zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistungen der Tagespflegeperson in Geld (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl. § 23 SGB VIII RdNr. 24; siehe auch VG Aachen, a.a.O.).
43 
d) Der der Klägerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden gewährte Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung ist schließlich auch nach Auffassung des Senats durchaus im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs. 2a S. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet.
44 
Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als „sachgerechteste Lösung“ empfiehlt, vorgesehen. Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.). Die leistungsgerechte Berücksichtigung eines konkreten Förderbedarfs der betreuten Kinder - der in dem vorliegenden Verfahren indes keine Rolle spielt - wird durch die Empfehlung Nr. 1.2 des KJVS, des Landkreistags und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 Rechnung getragen, indem bei Kindern mit Behinderungen bei gegebenen Voraussetzungen die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen zur Anwendung kommen und wonach bei Kindern mit einem besonderen erzieherischen Bedarf diese Pauschalen als Orientierung dienen können.
45 
e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.
46 
f) Das mit der Berufung angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hat nach der Auffassung des Senats auch zu Recht die jedenfalls in der Regel gegebene Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Tagesmütter bzw. -väter (siehe dazu etwa Schellhorn u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 21; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 23 RdNr. 50) und damit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Tagespflegeperson herausgestellt, auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Einfluss zu nehmen, die Pflegekinder selbst auswählen zu können und auch die Art und Weise der Bezahlung zu beeinflussen (vgl. dazu insbesondere das DiJuf-Rechtsgutachten vom 12.03.2013 - J 5.320 Bm -, JAmt 2013, 388 ff., wonach es das SGB VIII nicht ermögliche, der Tagespflegeperson zu untersagen, neben einer Vergütung ihrer Tätigkeit durch den Träger der Jugendhilfe eine darüber hinausgehende Vergütung durch die Eltern eines Kindes zivilrechtlich zu vereinbaren; a.A. Fahlbusch, jurisPR-SozR 11/2012, Anm. 5).
47 
g) Dass der KJVS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg unter dem 05.04.2012 ihre Empfehlungen zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege angepasst und insbesondere die allein die Bestandteile nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII betreffende laufende Geldleistung für unter Dreijährige auf 5,50 EUR je Stunde erhöht haben (vgl. www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/tagesbetreuung_von_kindern/kindertagespflege/RS_Dez4_05_2012.pdf), spricht nach der Einschätzung des Senats abschließend dafür, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekundeten mittelfristigen Erwartungen des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) keineswegs realitätsfern sind.
48 
Die Berufung ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Die Berufung wird unter Neufassung der bei einer Bescheidung zu beachtenden Maßgaben zurück-gewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.