Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 16. März 2016 - 6 K 2068/15
Tenor
Es wird festgestellt, dass die am 14. Mai 2015 (Himmelsfahrtstag - anlässlich der Karlspreisverleihung) gegen circa 11.00 Uhr durch Einsatzkräfte des beklagten Landes (PP Aachen) erfolgte Untersagung des Zutritts auf den Markt unter Mitnahme von 3 Plakaten der Größe DIN A1, angebracht an dünnen hölzernen Trägern mit den Maßen ca. 46,5 cm Länge und einer Kantenbreite von 2,4 cm x ca. 2 cm, rechtswidrig gewesen ist.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Am 14. Mai 2015 wurde dem EU-Parlamentspräsidenten Martin Schulz in Aachen der internationale Karlspreis verliehen. Aus dem Anlass waren Teile des Aachener Marktes durch die Polizei abgesperrt und konnte ein Zutritt nur durch einige - von der Polizei kontrollierte - Durchlassstellen erfolgen.
3Aus Anlass der Karlspreisverleihung meldete das Anti-Kriegs-Bündnis-Aachen, vertreten durch Herrn X. T. , für diesen Tag eine Versammlung für die Zeit von 12.45 Uhr bis 14.30 Uhr auf dem im Bereich der Aachener Altstadt, nur etwa 100 m vom Markt entfernt gelegenen „Hof“ mit dem Thema „Kein TTIP - nirgendwo“ an. Diese Versammlung wurde durch einen Beamten des Polizeipräsidiums (PP) Aachen, den Zeugen Polizeihauptkommissar (PHK) I. , betreut.
4Gegen 11.00 Uhr ging der Kläger vom „Hof“ aus mit etwa 10 weiteren Personen in Richtung Markt. Die Gruppe führte insgesamt fünf Plakate der Größe DIN A1, angebracht an dünnen hölzernen Trägern mit den Maßen ca. 46,5 cm Länge und einer Kantenbreite von 2,4 cm x ca. 2 cm, mit sich, drei davon trug der Kläger. Die Plakate selbst waren auf einer dünnen, ebenfalls etwa DIN A1 - großen (Holz-)Tafel befestigt und mit verschiedenen politischen Aussagen bedruckt, z.B. „Frieden in Europa ist nur mit und nicht gegen Russland möglich, Herr Gauck! - Antikriegsbündnis Aachen (AKB)“.
5In Höhe Krämerstraße / Rethelstraße (am Hühnermarkt) wollte die Gruppe mit den Plakaten eine Durchlassstelle passieren, um sich auf den Markt zu begeben. Der Kläger und die weiteren Personen der Gruppe wurden von den an der Durchlassstelle kontrollierenden Polizeibeamten wegen der mitgeführten Plakate zunächst nicht durchgelassen. Es kam zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen PHK I. . In dessen Verlauf wies der Zeuge den Kläger darauf hin, dass der Markt mit den Plakaten nicht betreten werden dürfe. Daraufhin brachten der Kläger und andere Personen die Plakate zum „Hof“ zurück, wo sie abgestellt wurden. Anschließend begab sich der Kläger, diesmal ohne Plakate, wieder zur Durchlassstelle, wo ihm jetzt der Durchgang zum Markt gewährt wurde.
6Mit einer E-Mail vom Abend des 14. Mai 2015 bat der Kläger den PP Aachen um Mitteilung, auf welcher Rechtsgrundlage die Maßnahme erfolgt sei. Eine Antwort erhielt der Kläger hierauf nicht.
7Unter dem 18. Mai 2015 wurde u.a. von dem Zeugen PHK I. ein Bericht zu dem hier streitigen Vorfall gefertigt. Wegen dessen Inhalt wird auf die Verwaltungsvorgänge verwiesen.
8Unter dem 8. Juni 2015 bestellt sich der Prozessbevollmächtigte gegenüber dem PP Aachen für den Kläger und forderte u.a. die Abgabe einer „Erklärung, dass anlässlich von Demonstrationen, Kundgebungen oder Versammlungen das Mitführen von Plakaten im Format DIN A1 durch Polizeibeamte des Landes NRW nicht unterbunden werden (dürfen), selbst wenn sie von einer gedachten Mehrheitsmeinung abweichende Meinungsäußerung enthalten, sofern sie keine beleidigenden Inhalte haben.“ Eine solche Erklärung wurde vom PP Aachen nicht abgegeben.
9Am 13. November 2015 hat der Kläger Feststellungsklage erhoben. Diese begründet er Im Wesentlichen wie folgt:
10Die streitige polizeiliche Maßnahme sei allein auf das Ziel gerichtet gewesen, die Meinungsäußerung durch das Vorzeigen kritischer Plakate zu unterbinden. So sei auch das Hochhalten von gefalteten Pappschildern der Organisation „campact - Demokratie in action“ durch verschiedene Personen auf dem Markt von der Polizei unter Strafandrohung unterbunden worden. Dadurch sei das grundrechtlich geschützte Recht auf Meinungsäußerung verletzt worden.
11Eine Gefährdung des Preisträgers oder der Ehrengäste habe demgegenüber aufgrund des Abstands zwischen den Zuschauern und den möglicherweise gefährdeten Personen, der vorhandenen Absperrgitter (in zwei Reihen) sowie der Bauweise der streitigen Plakate nicht bestanden. Auch habe es erstmals im Jahr 2015 eine Weisung gegeben, das Vorzeigen von Protestzeichen (Plakaten etc.) zu unterbinden. Die angeblichen Sicherheitsbedenken seien nur vorgeschoben. Das ergebe sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass auf dem Markt wohl auch ein großes, an zwei Metallstangen befestigtes Transparent der SPD Würselen vorgezeigt worden sei.
12Das Polizeirecht sei vorliegend nicht anwendbar, da es sich bei dem Treffen anlässlich der Übertragung des Festaktes auf dem Markt um eine Versammlung gehandelt habe. An dieser hätten er, der Kläger, sowie andere Personen des „Antikriegsbündnisses“ teilnehmen wollen, um insbesondere ihr Missfallen gegen die Anwesenheit und die Politik des ukrainischen Präsidenten zum Ausdruck zu bringen. Ob die Veranstaltung auf dem Markt als Versammlung einzustufen sei, sei aber letztlich unerheblich, da vorliegend die Meinungsfreiheit einen nicht weniger weit reichenden Schutz vermittle.
13Im Übrigen sei es abwegig, dem Kläger die Durchführung einer unangemeldeten Versammlung auf dem Markt vorzuhalten. Dort habe eine Versammlung oder zumindest ein Zusammentreffen vieler Menschen mit dem Zweck stattgefunden, Zustimmung oder Ablehnung zu äußern. Daran habe sich der Kläger beteiligen und seine Meinung - auch durch das Hochhalten der Plakate - kund tun wollen.
14Die begehrte Feststellung sei daher aufgrund des grundrechtswidrigen - und auch gegen Normen der EMRK verstoßenden - Verhaltens der Polizei geboten.
15Im Übrigen rügt der Kläger die Unvollständigkeit der von Beklagtenseite vorgelegten Akten.
16Der Kläger beantragt,
17festzustellen, dass die am 14. Mai 2015 (Himmelsfahrtstag -anlässlich der Karlspreisverleihung) gegen circa 11.00 Uhr durch Einsatzkräfte des beklagten Landes (PP Aachen) erfolgte Untersagung des Zutritts auf den Markt unter Mitnahme von 3 Plakaten der Größe DIN A1, angebracht an dünnen hölzernen Trägern mit den Maßen ca. 46,5 cm Länge und einer Kantenbreite von 2,4 cm x ca. 2 cm, rechtswidrig gewesen ist.
18Das beklagte Land beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Feststellungsklage sei nicht begründet. Die Meinungsfreiheit des Klägers sei nicht verletzt worden. Die Rechtfertigung des Verbots, die streitigen Plakate auf den Markt mitzunehmen, folge aus § 8 PolG NRW. Auf dem Markt komme es an den Schutzgittern zu einem unmittelbaren Kontakt („Bad in der Menge“) zwischen einer Vielzahl sicherheitsgefährdeter Ehrengäste (Staatsoberhäupter, Minister etc.) und der Bevölkerung. Angesichts der gefährdeten Rechtsgüter habe hier die bloß weit entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts genügt. Bei der vorliegenden öffentlichen Veranstaltung sei es nicht möglich gewesen, die Gesamtsituation durchgängig zu kontrollieren. Daher sei es erforderlich gewesen, jede potentielle Gefahr zu unterbinden, und hätten die Bürger, die dem Festakt auf dem Markt beiwohnen wollten, keine Gegenstände mitführen dürfen, die - wie etwa Wurfgegenstände oder Holzlatten - als Waffe gegen den Preisträger oder die Ehrengäste hätten eingesetzt werden können. Die Meinungsfreiheit müsse gegenüber dem Recht der Gäste auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten. Im Übrigen habe für den Kläger die Möglichkeit bestanden, seine Meinung ohne die Plakate kund zu tun, etwa mitgeführte Plakate zu entrollen und wahrnehmbar zu zeigen. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasse nicht zwangsläufig auch das Recht, Plakate auf Holzlatten zu befestigen. Eine Weisung, das Vorzeigen von Protestzeichen zu unterbinden, habe es nicht gegeben.
21Auf die Versammlungsfreiheit könne sich der Kläger vorliegend nicht berufen, weil eine Versammlung auf dem Markt nicht angemeldet worden sei. Von einer Spontanversammlung habe ebenfalls nicht ausgegangen werden können.
22Der Polizeibeamte PHK I. ist in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen worden. Wegen der von ihm gemachten Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von Beklagtenseite vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage hat Erfolg.
26Die Klage ist als (Fortsetzungs-)Feststellungsklage statthaft, nachdem sich die streitige polizeiliche Maßnahme mit dem Ende der Veranstaltung auf dem Markt am Nachmittag des 14. Mai 2015 erledigt hat. Ein Feststellungsinteresse kann sowohl wegen der Wiederholungsgefahr im Hinblick auf zukünftige Karlspreisverleihungen als auch wegen der Grundrechtsrelevanz (Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GG) der streitigen Maßnahme angenommen werden.
27Die Klage ist auch begründet.
28Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausspruch der begehrten Feststellung, weil die ihm gegenüber am 14. Mai 2015 erfolgte polizeiliche Maßnahme - Untersagung des Zutritts auf den Markt unter Mitnahme von 3 Plakaten der Größe DIN A1, angebracht an dünnen hölzernen Trägern mit den Maßen ca. 46,5 cm Länge und einer Kantenbreite von 2,4 cm x ca. 2 cm - rechtswidrig gewesen ist.
29Bei der in Rede stehenden Maßnahme handelte es sich nicht nur um einen bloßen unverbindlichen Hinweis auf die Unzulässigkeit des Mitführens der Plakate, sondern um eine verbindliche Untersagung durch Erlass eines belastenden (mündlichen) Verwaltungsakts. Aufgrund der mündlichen Verhandlung und insbesondere der Vernehmung des Zeugen PHK I. steht nämlich fest, dass dem Kläger das Betreten des Marktes unter Mitführung der streitigen Plakate in keinem Fall gestattet worden wäre.
30Die Untersagungsverfügung ist von dem handelnden Polizeibeamten, dem Zeugen PHK I. , nicht auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel des § 8 PolG NRW erlassen worden. Die Frage des Gerichts, ob er durch das Mitführen der Plakate einen Gefahrentatbestand gesehen habe, hat der Zeuge vielmehr verneint und angegeben, es sei ihm allein um den Versammlungscharakter gegangen. Dem Zeugen ging es bei Erlass der streitigen Maßnahme daher ausschließlich darum, den Zutritt einer - aus seiner Sicht - nicht angemeldeten Versammlung zum Markt zu verhindern. Fragen der Gefährdung spielten für den Erlass der Untersagungsverfügung demgegenüber keine Rolle. Bei dieser Sachlage konnte die streitige Maßnahme aber nicht nach § 8 PolG NRW, sondern allein auf versammlungsrechtlicher Grundlage erlassen werden. Polizeirechtliche Befugnisnormen werden nämlich durch die Vorschriften des Versammlungsgesetzes als lex specialis verdrängt. Für unmittelbar versammlungsbezogene Eingriffe stellt sich das Versammlungsgesetz als abschließende Regelung dar, das den Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ausschließt und so die sog. Polizeifestigkeit der Versammlungs-und Demonstrationsfreiheit begründet.
31Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 16. November 2010 - 6 B 58/10 -, juris Rn. 6 m.w.N.
32Bei der von dem Kläger angeführten Gruppe von etwa 10 Personen, die auf dem Aachener Markt nicht zuletzt durch die mitgeführten Schilder ihre Ansicht zu verschiedenen politischen Themen äußern wollte („Frieden in Europa, nicht gegen Russland; Schluss mit der Dämonisierung Russlands, Deutschland raus aus der Nato; Schluss mit der Einkreisungspolitik gegen Russland.“), handelte es sich auch um eine Versammlung.
33Eine Versammlung i.S.v. Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung und umfasst auch provokative Äußerungen. Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 15 m.w.N.
35Danach handelt es sich bei der Gruppe um den Kläger aber offenkundig um eine Versammlung, da die Teilnehmer Position zu aktuellen politischen Themen beziehen und damit einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten wollten.
36Etwas anderes gilt im Übrigen für die Gesamtheit der auf dem Markt zusammengekommenen Menschen. Diesen ging es mehrheitlich nicht um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, sondern schlichtweg um die Teilnahme an dem auf dem Markt stattfindenden öffentlichen Teil der Feierlichkeiten zur Karlspreisverleihung, insbesondere um die Teilnahme an dem „Bad in der Menge“ des Preisträgers sowie der zahlreich erschienenen Staatsoberhäupter und sonstigen Ehrengäste. Sofern verschiedene Gruppierungen diese Gelegenheit zur öffentlichen Meinungskundgabe - mit unterschiedlicher politischer Zielrichtung - nutzen, gibt dies der Veranstaltung auf dem Markt nicht insgesamt das Gepräge einer Versammlung.
37Der Kläger oder eine sonstige Person aus der Gruppe um den Kläger hatten die auf dem Markt geplante Versammlung zwar unstreitig nicht gemäß § 14 VersG angemeldet. Auch handelte es sich erkennbar nicht um eine sog. Spontanversammlung, sondern vielmehr um eine sorgfältig und bereits seit längerem vorbereitete Versammlung. Das zeigen bereits die mitgeführten Plakate, die von den gezeigten Themen her nicht zu der Versammlung auf dem „Hof“ mit dem Motto „Kein TTIP - nirgendwo“ passen, sondern offenkundig die Gäste der Karlspreisverleihung auf dem Markt, insbesondere die Präsidenten Gauck und Poroschenko, als Adressaten im Blick hatten, und die Mail von X. T. vom 10. Mai 2015 an die Mitglieder des Antikriegsbündnisses (Bl. 95 der Gerichtsakte).
38Gleichwohl folgt daraus nicht die Rechtfertigung für die in Rede stehende Untersagung des Mitführens von Plakaten.
39Der Schutz des Art. 8 GG besteht im Grundsatz nämlich unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist. Er endet erst mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 17 m.w.N.
41Der Aachener Markt war am 14. Mai 2015 im Übrigen auch keine „versammlungsfreie Zone“. Die Versammlungsfreiheit verschafft zwar kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Versammlungsfreiheit verbürgt die Durchführungen von Versammlungen jedoch dort, wo ein kommunikativer Verkehr eröffnet ist; ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 17 m.w.N.
43Der Aachener Markt war zwar anlässlich der Karlspreisverleihung abgesperrt und nur durch einige wenige Durchlassstellen - nach Kontrolle durch die Polizei - erreichbar. Das änderte aber nichts daran, dass es sich nach wie vor um einen öffentlichen Platz handelte, auf dem - so führt die Beklagtenseite es ausdrücklich aus - jedermann seine Meinung öffentlich kundtun konnte, sei es durch Beifall für den Preisträger und die Ehrengäste, sei es durch kritische Meinungsäußerung diesen gegenüber.
44Die von dem Zeugen PHK I. ausgesprochene Untersagung des Mitführens der Plakate konnte jedoch trotz der fehlenden Anmeldung nicht auf § 15 Abs. 3 VersG gestützt werden.
45Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug unter anderem dann auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind. Allerdings kann die Tatsache, dass die Versammlung entgegen § 14 Abs. 1 VersG nicht angemeldet war, nicht quasi automatisch zu einer Auflösung führen.
46Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - „Brokdorf II“; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. April 2007 - 1 S 2828/06 -, juris Rn. 27.
47Wird eine Veranstaltung unter freiem Himmel ohne eine vorherige Anmeldung durchgeführt, ist vielmehr stets zu prüfen, ob die Veranstaltung infolge der fehlenden Anmeldung eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darstellt und ob andere Maßnahmen als die Auflösung, etwa nachträgliche Auflagen oder andere schnell zu bewerkstelligende Maßnahmen, etwa eine polizeiliche Absicherung genügen. Es muss eine richtige Beurteilung der Gefahrenlage und eine (sorgfältige) Ermessensausübung stattfinden.
48Vgl. Ott/Wächtler/Heinhold, Kommentar zum VersG, 7. Aufl. 2010, Rn. 71 zu § 15 VersG.
49Diesen Anforderungen ist die hier streitige Maßnahme - bei der es sich um ein Minus gegenüber einer Auflösung handelte - nicht gerecht geworden.
50Wie nämlich die Vernehmung des Zeugen PHK I. ergeben hat, hat dieser gerade keine Beurteilung hinsichtlich einer Gefahrenlage - etwa einer potentiellen Bedrohung der Ehrengäste - vorgenommen. Die Maßnahme wurde von ihm vielmehr ausschließlich damit begründet, dass es sich aufgrund der mitgeführten Plakate erkennbar um eine - nicht angemeldete - Versammlung gehandelt habe. Diese Begründung ist aber bereits deshalb nicht ermessensgerecht, weil das Vorliegen einer Versammlung nicht von dem Mitführen der Plakate abhängt. Die Plakate stellen nur eine Form der Meinungskundgabe dar. Eine Versammlung kann ohne Weiteres auch ohne Plakate abgehalten werden, wobei eine Meinungskundgabe durch Rufe etc. und sogar auch in Form einer stillen Mahnwache erfolgen kann.
51Soweit das beklagte Land (erst) im vorliegenden Klageverfahren im Wesentlichen auf die potentielle Gefährdung des Preisträgers und der Ehrengäste abgestellt hat, ist dies ein Gesichtspunkt, der im Grundsatz - entweder als Auflage zu einer angemeldeten Versammlung auf dem Markt oder als nachträgliche Auflage - das Verbot des Mitführens bestimmter Gegenstände rechtfertigen kann. Allerdings setzt dies eine vorherige, nachvollziehbare Beurteilung der Gefahrenlage dahingehend voraus, dass nicht nur offenkundig als Waffen zu nutzende Gegenstände (etwa Steine, Schlagstöcke, Schleudern), sondern auch an sich unverfängliche Gegenstände - wie etwa die hier in Rede stehenden Plakatträger - wegen der konkreten hohen Gefährdungsstufe von den gefährdeten Gästen fernzuhalten sind. Das Vorliegen einer solchen Gefahrenbeurteilung, die sich dann auch der Zeuge PHK I. bei Erlass der streitigen Maßnahme zu Eigen gemacht haben könnte, ist von Seiten des beklagten Landes nicht behauptet worden. Falls dies aus Gründen der Geheimhaltung bzgl. der Einsatztaktik erfolgt sein sollte, geht dies zu Lasten des beklagten Landes.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 16. März 2016 - 6 K 2068/15
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 16. März 2016 - 6 K 2068/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Gründe
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Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
- 3
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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, ob und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Daran gemessen führen die von den Klägern aufgeworfenen und von ihnen als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen nicht zur Zulassung der Revision.
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a) Die Kläger möchten die Frage beantwortet wissen: "Können, entgegen Art. 8 I GG über die Spezialnormen der §§ 5 und 13 Versammlungsgesetz hinaus, insbesondere des § 13 Abs. 1 Nr. 2 3. Alt., das allgemeine oder das besondere Polizeirecht zur Auflösung von nach Art. 8 I GG geschützten Versammlungen (hier speziell solche, die nicht unter freiem Himmel stattfinden) als Ermächtigungsnorm für Eingriffe, insbesondere eine Auflösung, herangezogen werden?" Mit dieser Frage begehren die Kläger im Kern eine Antwort dazu, ob in die von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden kann oder ob Eingriffe auch auf das (allgemeine) Polizeirecht gestützt werden können. Diese Frage führt nicht zur Revisionszulassung.
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Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung einer Klärung gerade durch höchstrichterliche Entscheidung bedarf. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Die in Rede stehende Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
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Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richten sich in erster Linie nach dem Versammlungsgesetz. Seine im Vergleich zum allgemeinen Polizeirecht besonderen Voraussetzungen für beschränkende Maßnahmen sind Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Soweit das Versammlungsgesetz abschließende Regelungen hinsichtlich der polizeilichen Eingriffsbefugnisse enthält, geht es daher als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor (vgl. Urteile vom 21. April 1989 - BVerwG 7 C 50.88 - BVerwGE 82, 34 <38> und vom 25. Juli 2007 - BVerwG 6 C 39.06 - BVerwGE 129, 142 Rn. 30 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - BVerfGK 4, 154 <158> m.w.N. und vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - BVerfGK 11, 102 <114 f.> m.w.N.). Diese sogenannte Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit bedeutet freilich nicht, dass in die Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden könnte; denn das Versammlungsgesetz enthält keine abschließende Regelung für die Abwehr von Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können. Vielmehr ist das Versammlungswesen im Versammlungsgesetz nicht umfassend und vollständig, sondern nur teilweise und lückenhaft geregelt, so dass in Ermangelung einer speziellen Regelung auf das der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende Polizeirecht der Länder zurückgegriffen werden muss (vgl. Urteile vom 8. September 1981 - BVerwG 1 C 88.77 - BVerwGE 64, 55 <58>, vom 23. März 1999 - BVerwG 1 C 12.97 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 12 S. 6 und vom 25. Juli 2007 a.a.O. Rn. 30 m.w.N.). Hieraus ergibt sich ohne Weiteres, dass auf das allgemeine Polizeirecht auch insoweit zurückgegriffen werden kann, als es um die Verhütung von Gefahren geht, die allein aus der Ansammlung einer Vielzahl von Menschen an einem dafür ungeeigneten Ort entstehen, unabhängig davon, ob es sich bei dieser Ansammlung um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts handelt.
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b) Die Kläger werfen weiter die Frage auf, "ob eine Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 41 I VwVfG BW, der inhaltsgleich dem § 41 I VwVfG und damit revisibel ist, der in den Zuständigkeitsbereich einer Ordnungsbehörde fällt, durch einen Polizeivollzugsbediensteten, der für eine andere Gebietskörperschaft tätig ist, im Ausnahmefall der Eilbedürftigkeit bekanntgegeben werden kann". Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht notwendig durch die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständige Behörde selbst erfolgen muss (vgl. Beschluss vom 5. Mai 1997 - BVerwG 1 B 129.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 11 S. 20 m.w.N.). Da es für die Rechtmäßigkeit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes durch einen Dritten nicht darauf ankommt, ob die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständige Behörde im Einzelfall nicht in der Lage ist, den Verwaltungsakt bekannt zu geben, kann auch die von den Klägern in diesem Zusammenhang aufgeworfene weitere Frage nach den Voraussetzungen einer "Eilkompetenz" die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
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c) Soweit es die Kläger für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung halten, "ob eine Behörde den grundgesetzlich verbürgten Anspruch auf Rechtsschutz dadurch unterminieren kann, dass sie bei einer existenten oder vorgeblichen Gefährdungslage durch schlichte Untätigkeit über Monate im Wege einer 'last-minute-Verbescheidung' die Voraussetzungen für einen Entfall der Begründungspflicht wegen einer Notstandsmaßnahme nach § 80 III S. 2 VwGO selbst schaffen kann und damit letztlich die Rechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers dagegen ins Leere laufen lässt", kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, weil diese Frage auf den Einzelfall bezogen ist und deshalb einer grundsätzlichen Bedeutung entbehrt.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
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Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidungen beruhen. Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang allein einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Sie sind der Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof hätte den Sachverhalt mit Blick auf die Voraussetzungen der Auflösung einer Versammlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Versammlungsgesetzes und hinsichtlich einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung näher aufklären müssen. Diese Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf den angeblichen Verstößen gegen § 86 Abs. 1 VwGO beruhen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich offengelassen, ob das Versammlungsgesetz Anwendung findet. Da er angenommen hat, dass Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit von vornherein nicht legitimieren können, kam es auf die Voraussetzungen einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung nicht an.
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Januar 2006 - 8 K 308/04 - wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beschlagnahme der Plakate und der Platzverweis am Volkstrauertag 2003 sowie die Beschlagnahme der Flugblätter und die Ingewahrsamnahme des Klägers am Volkstrauertag 2004 rechtswidrig waren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.