Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 02. März 2015 - 6 L 27/15

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2015:0302.6L27.15.00
bei uns veröffentlicht am02.03.2015

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten    der  Beigeladenen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 02. März 2015 - 6 L 27/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 02. März 2015 - 6 L 27/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 02. März 2015 - 6 L 27/15 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 02. März 2015 - 6 L 27/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 02. März 2015 - 6 L 27/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 28. März 2008 - 3 M 188/07

bei uns veröffentlicht am 28.03.2008

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08.10.2007 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilten Genehmigung vom 08.03.2007 wird wiederhergestellt.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 02. März 2015 - 6 L 27/15.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 01. Juni 2017 - 4 K 1068/16.NW

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 27. Juli 2016 - 11 K 544/14

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Der Teilrücknahmebescheid vom 21.01.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstre

Referenzen

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene wehrt sich gegen die der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 21. Dezember 2012 hin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts A. vom 6. Dezember 2013 für zwei Windkraftanlagen. Diese sollen auf den Grundstücken FlNr. 556 und FlNr. 631 (nicht „613“) der Gemarkung G. entstehen und jeweils eine Nennleistung von 2.400 kW, eine Nabenhöhe von 140,60 m und einen Rotorradius von 58,40 m haben. Die Beigeladene hat gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Dezember 2013 am 4. Januar 2014 Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Sie macht geltend, sie beabsichtige selber auf dem Grundstück FlNr. 919 der Gemarkung N. (im Nachbarlandkreis N. ...) die Errichtung einer Windkraftanlage, für die sie am 23. Oktober 2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt habe. Ihre geplante Anlage könne durch die von den Anlagen der Antragstellerin ausgelösten Turbulenzen beeinträchtigt werden. Nach Erhebung der Anfechtungsklage durch die Beigeladene ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 28. März 2014 die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 6. Dezember 2013 an.

Gegen diesen Beschluss hat die Beigeladene Beschwerde eingelegt. Sie beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. März 2014 - RO 7 S 14.194 - zu ändern und den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts A. vom 6. Dezember 2013 abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat sich noch nicht geäußert und noch keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Darlegungen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

1. Die Beigeladene meint (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 2 unten), ihre Beschwerde müsse schon deswegen Erfolg haben, weil der Antrag auf gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig sei. Denn das Landratsamt sei der von der Antragstellerin begehrten sofortigen Vollziehung gerade nicht entgegengetreten, sondern habe lediglich wegen seiner starken Arbeitsbelastung keine zeitnahe Entscheidung über einen entsprechenden Antrag der Bauherrin in Aussicht stellen können; in dieser Situation habe das Verwaltungsgericht nicht anstelle der hierzu berufenen Behörde die sofortige Vollziehung anordnen dürfen. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die Auskunft des Landratsamts gegenüber der Antragstellerin, wonach „wir schätzungsweise mehrere Monate für einen Sofortvollzug brauchen würden“, bedeutet, dass das Landratsamt jedenfalls für den von der Antragstellerin ins Auge gefassten Zeitraum die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgelehnt hat. Damit wären auch die Anforderungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO erfüllt.

2. Die Beigeladene kann auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht verkürze im vorliegenden Fall in rechtswidriger Weise den Rechtsschutz der Beigeladenen (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 3 bis 6). In diesem Zusammenhang macht die Beigeladene geltend, durch die - nach ihrer Ansicht gebotene - dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Befassung der Behörde mit dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung erhalte der Drittbetroffene eine zusätzliche Prüfungsinstanz, in der zudem - anders als bei der vorliegend vom Verwaltungsgericht gebilligten Verfahrensweise - eine umfassende Prüfung des Sachverhalts und eine vollständige Berücksichtigung auch der Interessen des Drittbetroffenen ohne die Beschränkungen nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorzunehmen seien. Dies überzeugt nicht. Die Rechte Drittbetroffener, vorliegend der Beigeladenen, können im Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht nach § 80a Abs. 3 VwGO nicht weniger gut als im Fall des behördlich angeordneten Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gewahrt werden; dies kann schon durch die Beiladung der Drittbetroffenen (§ 65 Abs. 2 VwGO) sichergestellt werden.

3. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg im Hinblick auf den Einwand der Beigeladenen (Schriftsatz vom 24.4.2014, Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 3), wonach vorliegend der Antragsgegner entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Akten nur unvollständig vorgelegt habe. Es kommt insofern nicht auf das Verhalten des Antragsgegners an, sondern auf die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ermittelt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt im gebotenen Umfang von Amts wegen; es berücksichtigt hierbei, inwieweit Behördenunterlagen benötigt werden. Dies gilt mit den aus der Eilbedürftigkeit folgenden Einschränkungen auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Vorliegend hat das Landratsamt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, ausschließlich die Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) sowie Unterlagen, die Rückschlüsse auf die Ergebnisse der saP zuließen, die auf Wunsch der Antragstellerin als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis behandelt würden, seien im Klageverfahren nicht vorgelegt worden (Klageerwiderung vom 17.1.2014 im Verfahren RO 7 K 14.15, Bl. 21 der Klageverfahrensakte); in den nicht vorgelegten Unterlagen seien aber keine Angaben zu Turbulenzen enthalten (Stellungnahme vom 26.2.2014, Bl. 103 der Eilverfahrens-Akte des VG, drittletzter Abschnitt). Diese Erklärung wurde vom Verwaltungsgericht akzeptiert. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die nicht vorgelegten Unterlagen für entscheidungserheblich gehalten, gleichwohl aber ohne sie entschieden hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Beigeladene im Beschwerdeverfahren (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 7 unten) behauptet, der Antragsgegner habe „mehrere wesentliche Auszüge aus den Akten“, darunter „etwaige fachliche Stellungnahmen zum Turbulenzgutachten der Antragstellerin“ nicht vorgelegt, hat sie dies nicht substantiiert und nichts dargelegt, was ihre Vermutung stützen könnte, das Verwaltungsgericht habe - außer den genannten, als Betriebsgeheimnis betrachteten und für die Beurteilung von Rechten der Beigeladenen nicht aussagekräftigen Unterlagen - sonstige Bestandteile der Akten des Genehmigungsverfahrens nicht beigezogen.

4. Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die Hinweise der Beigeladenen auf die von ihr genannten Entscheidungen in immissionsschutzrechtlichen oder umweltrechtlichen Klageverfahren, mit der die Position Dritter als Individualkläger gestärkt worden sei (Europäischer Gerichtshof - EuGH -, U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - „slowakischer Braunbär“, juris; EuGH, U.v. 12.5.2011 - C-115/09 - „Trianel“, juris; EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-72/12 - „Altrip“, juris; BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - NVwZ 2014, 64). Aus diesen Entscheidungen, insbesondere dem von der Beigeladenen auf S. 4 und 5 ihres Schriftsatzes vom 30. April 2014 auszugsweise zitierten „Altrip-Urteil“ des EuGH (U.v. 7.11.2013, a. a. O.) ergibt sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht, dass in einem umweltrechtlichen Verfahren jeder Beteiligte jeden Verfahrensverstoß mit Erfolg rügen könne. Die Argumentation der Beigeladenen geht schon deshalb fehl, weil sie keinen Verfahrensverstoß aufzuzeigen vermag.

5. Die Beigeladene macht geltend, bei der Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags nach § 80a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO sei vor allem maßgeblich, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung objektiv rechtmäßig sei und ob ihr Vollzug eilbedürftig sei; insbesondere könne ein Sofortvollzugsinteresse nur bejaht werden, wenn in umweltrechtlicher Hinsicht jegliche Risiken ausgeschlossen seien. Dagegen komme es - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auf die Erfolgsaussichten der von der Beigeladenen erhobenen Anfechtungsklage nicht an (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, Nr. II.1, S. 6/7). Dem ist nicht zu folgen. Die Frage, wer bei Drittanfechtungsklagen das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, also nach den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (BVerfG, B.v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - BayVBl 2009, 398) und damit nach der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), woraus diese auch immer abzuleiten sein mögen.

6. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Interessen der Beigeladenen geringeres Gewicht als den Interessen der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten (durch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Beigeladenen in ihrer Wirksamkeit gehemmten) Genehmigung beigemessen und hierbei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

6.1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Landratsamt habe den Genehmigungsantrag der Antragstellerin als vorrangig behandeln dürfen. Die Beigeladene habe zwar für das Grundstück FlNr. 919 am 17. September 2012 einen Vorscheid beantragt; ihr Antrag sei aber nicht vollständig gewesen und nicht vervollständigt worden, außerdem sei der geforderte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden. Das zuständige Landratsamt im Nachbarlandkreis habe deshalb den Vorbescheidsantrag als hinfällig betrachtet. Am 23. Oktober 2013 habe dann die Beigeladene eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt; ihr Antrag bestehe aber bislang nur aus dem Anschreiben und einem dreiseitigen Antragsformular; er sei nicht weiterhin nicht prüffähig, während der Genehmigungsantrag der Antragstellerin mit Abgabe des korrigierten landschaftspflegerischen Begleitplans am 31. Oktober 2013 vollständig gewesen sei. Dem ist die Beigeladene auch im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht entgegen getreten, sondern hat (erst) mit Schriftsatz vom 30. April 2014 vorgetragen, es stimme nicht mehr, dass ihr Antrag unvollständig und ein Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei, sie habe vielmehr Unterlagen nachgereicht und den Vorschuss einbezahlt (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 10). Die Wertung des Landratsamts und - ihm folgend - des Verwaltungsgerichts, dass (bei Unterstellung einer Konkurrenzsituation zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin in Bezug auf mögliche gegenseitige Beeinträchtigungen der geplanten Windkraftanlagen) im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung der Genehmigungsantrag der Beigeladenen nicht prüffähig gewesen und deshalb gegenüber dem entscheidungsreif aufbereiteten Antrag der Antragstellerin nachrangig gewesen sei, erweist sich auch nicht aufgrund der weiteren Ausführungen der Beigeladenen als fehlerhaft. Zwar verweist die Beigeladene (für sich genommen zutreffend) darauf, dass nach der Rechtsprechung zu konkurrierenden Bauleitplanungen das Prioritätskriterium nicht das allein ausschlaggebende ist, sondern auch beachtet werden muss, inwieweit sich eine der konkurrierenden Planungen verfestigt hat (z. B. BVerwG, B.v. 5.11.2002 - 9 VR 14/02 - DVBl 2003, 211). Unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsprechung überhaupt auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist, ergibt sich aus den Darlegungen der Beigeladenen eine „Verfestigung“ ihrer eigenen, zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagenpläne im maßgeblichen Zeitpunkt der angegriffenen, der Antragstellerin erteilten Genehmigung vom 6. Dezember 2013 gerade nicht. Aus dem Vorbescheidsantrag der Beigeladenen vom „21. Dezember 2012“ (gemeint ist wohl „17.9.2012“), welchen die Beigeladene selbst als „hinreichendes Indiz“ dafür ansieht, dass „zumindest mit der Planung eines Windkraftprojektes begonnen wurde“ (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 11), ergibt sich schon nach dieser Formulierung der Beigeladenen keine verfestigte Planung. Nach den - seitens der Beigeladenen nicht in Abrede gestellten - Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss war der Vorbescheidsantrag trotz entsprechenden Hinweises des zuständigen Landratsamts im Nachbarlandkreis auch am 17. Oktober 2013 noch unvollständig und nicht ausreichend präzise und war der Kostenvorschuss noch nicht bezahlt. Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Anforderungen an einen prüffähigen, entscheidungsreifen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag (vgl. § 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, §§ 3 ff der 9. BImSchV) kann zudem nicht die Rede davon sein, dass sich die der Genehmigungsbehörde unter dem 23. Oktober 2013 vorliegende, praktisch nur aus dem ausgefüllten dreiseitigen Antragsformular und einem Anschreiben bestehende Windkraftanlagenplanung der Beigeladenen so weit „verfestigt“ hätte, dass sie den zeitlichen „Vorsprung“ des entscheidungsreifen Genehmigungsantrags der Antragstellerin hätte ausgleichen können. Abgesehen davon muss in Ermangelung besonderer Regelungen und beim Fehlen besonderer Umstände von einer Berechtigung und Verpflichtung der zuständigen Behörde ausgegangen werden, dem als ersten vollständig eingereichten Genehmigungsantrag stattzugeben und den späteren Antrag nur mit Einschränkungen zu genehmigen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt in dieser Anwendung des Prioritätsgrundsatzes bzw. des „Windhundprinzips“ jedenfalls nicht (HessVGH, U.v. 16.5.1968 - IV OE 116/67 - BRS 20 Nr. 117; NdsOVG, U.v. 26.9.1991 - 1 L 74/91 und 1 L 75/91 - juris). Wenn ein wohl durch Art. 14 Abs. 1 GG, zumindest aber einfachgesetzlich durch § 6 Abs. 1 BImSchG geschützter Genehmigungsanspruch einmal geltend gemacht ist und aufgrund seiner Entscheidungsreife auch verbindlich festgestellt werden kann, dann darf es nicht von der Schnelligkeit der Genehmigungsbehörde abhängen, ob er realisiert werden kann oder ob zuvor noch ein entgegenstehender weiterer Genehmigungsantrag eines Konkurrenten gestellt wird und Entscheidungsreife erlangt (vgl. auch Rolshoven, NVwZ 2006, 516).

6.2. Die Beigeladene beanstandet zwar die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach ab einem Abstand von fünf Rotordurchmessern zwischen den konkurrierenden Anlagen regelmäßig nicht mit Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die jeweils andere Anlage zu rechnen sei (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 7 ff). Diese Ausführungen entbehren aber der notwendigen und zumutbaren Substantiierung. Die von der Beigeladenen verwendete Formulierung, ein Abstellen allein auf den Abstand zwischen den Windkraftanlagen verbiete sich „in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Abstand lediglich um die fünf Rotordurchmesser betragen soll“, wirft schon die Frage auf, ob - sogar im jetzigen Zeitpunkt - die Planung der Beigeladenen bezüglich des Standorts und/oder des Rotordurchmessers ihrer eigenen Windkraftanlage(n) noch nicht ausreichend konkret ist, um den genauen Abstand zu den bekämpften Windkraftanlagen angeben zu können. Wäre die eigene Planung der Beigeladenen auch nur annähernd so weit vorangeschritten wie die der Antragstellerin, so müsste sie selbst Erkenntnisse haben und Angaben zum turbulenzenrelevanten Einfluss derjenigen Faktoren machen können (Bewuchs, Bebauung, Geländestruktur, Windverhältnisse am Standort), die nach ihrem Vortrag zusätzlich zum Abstand der konkurrierenden Windkraftanlagen deren Standsicherheit (Art. 10 Satz 2 BayBO) und den störungsfreien, im Hinblick auf die Energieausbeute optimalen Betrieb der Anlagen beeinflussen könnten und deren Einzelfallprüfung durch das Landratsamt die Beigeladene vermisst (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 8 oben).

Insbesondere im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht auf Seite 8 unten des angegriffenen Beschlusses angeführte Abstandsangabe seitens des Landratsamts (Klageerwiderung vom 17.1.2014: „630 m zwischen der südlichen WKA [der Antragstellerin] und der [von der Beigeladenen] auf FlNr. 919 geplanten WKA“) - ist zur Vermeidung von Missverständnissen noch auf Folgendes hinzuweisen: Zum einen berücksichtigt das vom Verwaltungsgericht gleichfalls in Bezug genommene „Turbulenzgutachten“ vom 22. August 2013 (Bl. 164 ff der Eilverfahrensakte, Beilage 42 zu den Genehmigungsantragsunterlagen) mit dem dort auf Seite 18 angeführten kleinsten geplanten Abstand zwischen zwei Windkraftanlagen von ca. 449 m dem Landratsamt zufolge (vgl. Schriftsatz vom 26.2.2014, S. 2) nicht die geplante Anlage der Beigeladenen, sondern nur die Abstände und gegenseitigen Einflüsse der insgesamt vier geplanten Windkraftanlagen der Antragstellerin zueinander, von denen der angefochtene Bescheid aber nur zwei Anlagen betrifft. Zum andern ist der Standort einer der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen nicht das Grundstück FlNr. „613“ der Gemarkung G., sondern das Grundstück FlNr. 631 derselben Gemarkung, das wesentlich näher am Baugrundstück der Beigeladenen liegt als das Grundstück FlNr. 613.

6.3. Das Verwaltungsgericht hat für seine Billigung der Entscheidung des Landratsamts, unter Hintanstellung des noch nicht prüffähigen Genehmigungsantrags der Beigeladenen die von der Antragstellerin begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, auch angeführt, dass für den von der Beigeladenen ausgewählten Standort nach Kenntnis des Landratsamts eine Genehmigung unwahrscheinlich sei, weil die Fläche außerhalb der von der Gemeinde geplanten Konzentrationszonen für die Windenenergienutzung liege (Beschlussgründe, S. 8 unten). Von der Richtigkeit dieser Erwägung muss im Beschwerdeverfahren weiter ausgegangen werden. Gesichtspunkte, die diese Erwägung des Landratsamts und - ihm folgend - des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft erscheinen ließen, hat die Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht; die Beigeladene hat sich zu diesem, einer Genehmigung der seitens der Beigeladenen geplanten Windkraftanlage(n) möglicherweise entgegenstehenden Umstand überhaupt nicht geäußert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG festgesetzt. Anhaltspunkte, um von der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht abzuweichen, das Nrn. 19.2, 2.2.3 und 1.5. des Streitwertkatalogs 2013 herangezogen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wesentlich auf das „Beschleunigungsinteresse“ abgestellt hat, wurden von den Beteiligten nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08.10.2007 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilten Genehmigung vom 08.03.2007 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig. Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 300.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beabsichtigt, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 der Beigeladenen zu 2 Windkraftanlagen zu errichten. Die Beigeladene zu 2 hatte einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss vom 24.05.2000 am 16.05.2003 und zugleich eine Veränderungssperre am 28.11.2003 für die Dauer von zwei Jahren bekannt gemacht. Eine erste Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand im April bzw. Juni 2004 statt. Unter dem 20.05.2005 schlossen die Beigeladenen zu 1 und 2 einen städtebaulichen Vertrag betr. die Errichtung von Windkraftanlagen im Plangebiet. Am 23.06.2005 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Genehmigung von Windenergieanlagen. Am 14.09.2005 stellte die Beigeladene zu 1 den Antrag zur Genehmigung der von ihr vorgesehenen Windenergieanlagen. Am 17.10.2005 machte die Beigeladene zu 2 eine Verlängerung der Veränderungssperre für ein Jahr bekannt. Der Antragsgegner lehnte den Genehmigungsantrag der Antragstellerin unter Hinweis auf das durch die Beigeladene zu 2 versagte Einvernehmen und die Veränderungssperre sowie darauf, dass die Genehmigungsunterlagen nicht vollständig vorlägen, ab. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist; die Antragstellerin hat insoweit Untätigkeitsklage erhoben. Am 10.11.2006 trat der Bebauungsplan Nr. 4 in Kraft. Mit Bescheid vom 08.03.2007 genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1 die Errichtung der beantragten Windenergieanlagen. Die Genehmigung wurde für sofortig vollziehbar erklärt. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den bislang ebenfalls nicht entschieden ist.

2

Die Antragstellerin hat am 27.03.2007 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und im Wesentlichen geltend gemacht, der der Genehmigung der Beigeladenen zu 1 zu Grunde liegende Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2 sei unwirksam.

3

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat den Antrag durch Beschluss vom 08.10.2007 abgelehnt.

II.

4

Die Beschwerde der Antragstellerin hat nach Maßgabe des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Genehmigung ist wiederherzustellen.

5

A. Widerspruch und Klage und damit auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sind entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1 nicht von vorneherein mangels möglicher Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig.

6

Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, dass ein Nachbar sich gegen eine Genehmigung wehrt, weil Immissionen auf sein Grundstück einwirken. Vielmehr macht die Antragstellerin geltend, die der Beigeladenen zu 1 erteilte Genehmigung mache ihre eigenen Bauwünsche zunichte. Damit macht sie in der Sache die Verletzung ihrer Baufreiheit für bestimmte Grundstücke geltend. Insoweit kommt ihr ein subjektives Recht zu, zumal sie über entsprechende obligatorische Nutzungsrechte verfügt (vgl. BVerwG, U. v. 23.03.1973 - IV C 49.71 - BVerwGE 42, 115 = NJW 1973, 1518).

7

Eine Konkurrenz der Genehmigungsanträge liegt in dem Sinne vor, dass die Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1 das der Antragstellerin hindert. Dies ist zwischen den Beteiligten unbestritten. Dabei ist auch auf den Betrieb der Anlagen abzustellen, da er durch die Genehmigung legalisiert wird.

8

B. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg.

9

In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer summarischen Sachprüfung. Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Wird die Anfechtungsklage wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, wird in der Regel die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sein. Umgekehrt wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen sein, wenn erkennbar ist, dass die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben dürfte. Nur wenn die Rechtslage offen ist, ein Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist, trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung allein unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten.

10

Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung erweist sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. Sie ist geeignet, im gegenwärtigen Verfahrensstand die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzten.

11

1. Die Genehmigung des Antragsgegners vom 08.03.2007 an die Beigeladene zu 1 kann sich nicht gem. § 30 Abs. 1 BauGB auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 der Beigeladenen zu 2 stützen. Der Bebauungsplan erweist sich bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage als unwirksam. Er leidet an einem Abwägungsmangel, der erheblich im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. Abs. 3 S. 2 BauGB ist.

12

Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB gebietet, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Es ist dann verletzt, wenn ein sachgerechter Abwägungsvorgang überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Gewicht steht (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301, 309). Die Anforderungen an die Abwägung beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch - mit Ausnahme des Erfordernisses, dass überhaupt eine Abwägung stattgefunden haben muss - auf das Abwägungsergebnis (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 315). Für die Abwägung - und somit auch für ihre gerichtliche Überprüfung - ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel im Abwägungsvorgang sind zudem nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

13

In der bauleitplanerischen Abwägung sind solche privaten Belange zu berücksichtigen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B. v. 25.01.2001 - 6 BN 2.00 - BRS 64 Nr. 214). Daraus ergibt sich, dass dann, wenn eine Gesellschaft zur Entwicklung regenerativer Energieprojekte oder ein anderer mit Windkraft befasster Interessent im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für Windkraftanlagen ein eigenes Interesse an der Nutzung der Windenergie im Plangebiet geltend macht, die Gemeinde verpflichtet sein kann, ggf. die ins Auge gefassten Standorte für Windkraftanlagen in Erfahrung zu bringen, jedenfalls aber das Nutzungsinteresse in ihre Abwägung einzustellen (vgl. OVG Weimar, B. v. 16.08.2004 - 1 EN 944/03 - BauR 2005, 507; Senat, B. v. 31.07.2007 - 3 M 15/07). Das von der Antragstellerin in das Verfahren eingebrachte Nutzungsinteresse ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - die zur Nutzung vorgesehenen Flächen vertraglich gesichert sind, zum notwendigen Abwägungsmaterial zu zählen, weil es sich um ein durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB rechtlich geschütztes Interesse handelt. Auch wird die Gemeinde von ihrer Verpflichtung, sich im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes selbst Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen, grundsätzlich nicht durch Stellungnahmen von Beteiligten des Planverfahrens entbunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989 - 4 NB 24.88 - BRS 49 Nr. 22).

14

Diesen Anforderungen genügt der Bebauungsplan nicht. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 19.05.2006 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB auf ihren Genehmigungsantrag vom 21.03.2005 hingewiesen und ihr Interesse an der Nutzung der Flurstücke 51 und 53 Flur 1 Gemarkung X., der Flurstücke 151 und 159 der Flur 2 der Gemarkung Y. und des Flurstücks 177 der Flur 1 der Gemarkung Z. artikuliert. Der Genehmigungsantrag vom 21.03.2005 konkretisierte die beabsichtigten Standorte u.a. in der dem schalltechnischen Gutachten beigefügten Anlage 1.

15

Mit dieser Anregung hat sich die Beigeladene in einer Weise auseinandergesetzt, die im Ergebnis zu einem Abwägungsausfall hinsichtlich dieses Belangs geführt hat. In der Abwägungsdokumentation wird ausgeführt:

16

Die Festsetzung zu den Standorten erfolgten aus städtebaulichen Gründen (Immissionsschutz) und unterlägen dem Optimierungsgebot. Mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen zu 1 im Ergebnis eines Auswahlverfahrens von 15 Bewerbern, an dem sich die Antragstellerin nicht beteiligt habe, sichere und fördere die Beigeladene zu 1 die mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele einschließlich der Sicherung des Ausgleichs des Eingriffs in Natur und Landschaft und die Grundstücksverfügbarkeit. Sie habe zur Sicherung der Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung von Windkraftanlagen durch die Antragstellerin wirksam gewesen sei; sie habe das Einvernehmen versagt. Sie sei seinerzeit zur weiteren Prüfung des Bauantrags nicht gefordert gewesen. Ebenfalls habe der Antragsgegner den Antrag abgelehnt und die Existenz eines anderen privaten Interesses in der Auslegung des Bebauungsplans nicht bekannt gemacht. Ein ausdrückliches Auskunftsersuchen des Amts Landhagen diesbezüglich vom 03.08.2006 an den Antragsgegner sei dahingehend beantwortet worden, dass ein entsprechender Antrag der Antragstellerin abgelehnt und ein Widerspruchsverfahren anhängig sei. Erst mit den nunmehr vorliegenden Anregungen und Bedenken vom 19.05.2006 seien erstmals standortbezogene Interessen bekundet worden. Mit der nun erreichten Planung und Grundstücksverfügbarkeit sei die Eignungsfläche ausgelastet. Weitere Standorte seien immissionsschutzrechtlich nicht mehr möglich. Die von der Antragstellerin genannten fünf Standorte seien aus Schallschutzgründen nicht realisierbar. Bei der Planung zur Standortauswahl durch die Beigeladene zu 2 seien maßgeblich Schallschutzbelange und die Grundstücksverfügbarkeit gewesen. Die Standorte Flurstücke 151 und 159 der Flur 2 Gemarkung Y. seien schalltechnisch wegen der vorhandenen drei Anlagen nicht realisierbar. Der Standort Flurstück 177 der Flur 1 Gemarkung Z. liege außerhalb des Bebauungsplans und zu dicht an schützenswerter Bebauung. Die Standorte der Flurstücke 51 und 53 der Flur 1 Gemarkung X. seien alternativ für die geplanten WKA 8 und 9 möglich, jedoch nicht zusätzlich. Bei den Verhandlungen zur Grundstückssicherung mit der Landgesellschaft M-V (Flurstück 51) und der Agrargesellschaft Y. (Flurstück 53) seien diese mit der Begründung einer anderweitigen Bindung nicht zur Verfügung gestellt worden und könnten daher planerisch nicht berücksichtigt werden. Wie erst jetzt bekannt geworden sei, seien diese Grundstücke durch die Antragstellerin gebunden. Die Einbeziehung dieser Flurstücke in die Bauleitplanung sei nicht angezeigt. Die Beigeladene zu 1 sehe und erkenne das private Interesse der Antragstellerin. Zur Zielsetzung einer optimierten Auslastung der Eignungsfläche seien diese Standortvorschläge keine Alternative, zumal der Immissionsschutz diese weitgehend nicht zulasse. Als Ergebnis der Abwägung würden diese Standorte nicht berücksichtigt werden.

17

Hieraus wird deutlich, dass die Gemeinde jedenfalls hinsichtlich der von der Antragstellerin ins Spiel gebrachten Standorte auf den Flurstücken 51 und 53 der Flur 1 Gemarkung X., die durch die Beigeladene zu 1 ausgewählten Standorte als "gesetzt" behandelt hat. Sie ist einerseits davon ausgegangen, dass die Planung einen Stand erreicht hatte, der eine Änderung nur noch in der Form einer ergänzenden Aufnahme weiterer Anlagen gestattete, was sie für städteplanerisch nicht für vertretbar hielt. Damit hat sie einerseits übersehen, dass ihr der Belang der Antragstellerin aus ihrer Beteiligung nach § 36 BauGB bekannt sein musste. Außerdem hat sie übersehen, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB gerade dazu dient, gemessen an dem jeweiligen Planungsstand Anregungen einzubringen. Eine "Präklusion" tritt nicht ein, wenn sich ein Privater noch nicht in vorherigen Auslegungsverfahren geäußert hat.

18

Die Beigeladene zu 2 ist schließlich wesentlich davon ausgegangen, dass nur diejenigen Standorte in Betracht kommen, über die die Beigeladene zu 1 die Verfügungsbefugnis hat. Sie hat nämlich tragend die Nichtberücksichtigung der von der Antragstellerin genannten Flurstücke damit begründet, dass hierüber die Beigeladene zu 1 nicht verfügen könne. Es kann dahinstehen, ob dieser Belang im Rahmen der städtebaulichen Planung einer Gemeinde maßgeblich eingestellt werden kann. Hierfür mag immerhin sprechen, dass die Gemeinde auch ein Interesse daran haben kann, dass eine Bauleitplanung realisiert wird. Dazu mag auch das Interesse gehören, einen städtebaulichen Vertrag mit einem Investor abzuschließen.

19

Dies setzt aber voraus, dass die zu Grunde liegende Entscheidung, das heißt die Entscheidung darüber, bei wem die planende Gemeinde die Verfügbarkeit annimmt und wie diese Grundstücke in die städtebauliche Planung eingeordnet werden können, auf einer sachgerechten Planungsentscheidung beruhen. Die Vorentscheidung für die auf Grund einer vertraglichen Regelung "ausgesuchten" Flächen muss als planerische Vorabentscheidung Voraussetzungen erfüllen, denen das Verfahren in vorliegenden Fall nicht genügt:

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (BVerwG, U. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317). Daher ist eine Bauleitplanung nicht ohne Weiteres deshalb fehlerhaft, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat (BVerwG, U. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338). Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, B. v. 26.08.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1974, a.a.O., S. 320; VGH Mannheim, U. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05). Das auf diese Weise entstehende Defizit bei der Abwägung im eigentlichen Planungsprozess muss dadurch ausgeglichen werden, dass die im Vertrag zum Ausdruck kommende Vorwegnahme der Entscheidung sachlich gerechtfertigt war. Ein städtebaulicher Vertrag ist daher zulässig, wenn die Abwägung, also der vorweggenommene Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis, dem Abwägungsgebot entsprechen, was insbesondere voraussetzt, dass die Entscheidung von dem in planungsrechtlicher Hinsicht zuständigen Organ getroffen wurde und die wesentlichen öffentlichen und privaten Belange in die Entscheidung eingestellt und gegeneinander und untereinander abgewogen worden sind (BVerwG, U. v. 05.07.1974 - a.a.O., S. 312).

21

Dass die Gemeinde diese Voraussetzungen beachtet hat, ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Sie hat mehrere Interessenten veranlasst, Angebote zur Bebauung des Vorranggebiets und Windkraftanlagen abzugeben. Aus den Unterlagen ist nicht deutlich, auf welchem Wege Interessenten angesprochen worden sind. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht und Interessenten zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden sind. Die Auswahl zwischen den Interessenten, die in dem maßgebenden Protokoll der Gemeindevertretersitzung als "Wahl" bezeichnet wird, erfolgte ausweislich der Sitzungsvorlage nach ausschließlich wirtschaftlichen Kriterien. Aus den Unterlagen ist nicht erkennbar, dass auch die Frage in die Abwägung einbezogen wurde, welche der Grundstücke im Plangebiet dem jeweiligen Bewerber zur Verfügung stand und wie die sich dadurch ergebende Situation städtebaulich zu bewerten ist. Es wird auch nicht deutlich, ob in Hinblick auf die so zur Verfügung stehenden Grundstücke die Möglichkeit der Zulassung anderweitiger - einzelner - Windenergieanlagen berücksichtigt werden könnte. Der einzige im engeren Sinne städtebauliche Gesichtspunkt im Rahmen der Auswahlkriterien betrifft die Anzahl der beabsichtigten Windkraftanlagen. Hinzu kommt, dass die Auswahlentscheidung jedenfalls nach den überreichten Unterlagen auch nach Maßgabe der von der Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien nicht nachvollziehbar ist. Die Beigeladene zu 1 weist eine erheblich geringere Punktzahl auf als etliche der "Mitbewerber".

22

Die in der Abwägung vorausgesetzte wesentliche Bedeutung der Verfügbarkeit der Grundstücke für die Beigeladene zu 1 ist auch deswegen fehlerhaft, weil sie auf einer nicht wirksamen vertraglichen Bindung der Beigeladenen zu 1 zur Beigeladenen zu 2 beruht. Der zwischen diesen abgeschlossene städtebauliche Vertrag vom 29.05.2002 ist nämlich unwirksam. Dies ergibt sich aus Folgendem:

23

§ 13 Abs. 2 bestimmt:

24

"Die Durchführung des Vorhabens macht insbesondere bestimmte Folgeeinrichtungen, städtebauliche Planungen und Maßnahmen notwendig, deren Kosten die Gemeinde zur Zeit nicht tragen kann. Aus diesem Grunde verpflichtet sich B., an die Gemeinde folgende Beiträge zur Mitfinanzierung der bezeichneten Kosten zu zahlen:

25

B. und etwaige Rechtsnachfolger zahlen an die Gemeinde einen Infrastrukturbeitrag von 5.000,00 Euro jährlich pro 1,5 Megawatt für die Dauer von 25 Jahren von der Inbetriebnahme des ersten Windenergiekonverter ab, für die geplanten 18 MW (12 Anlagen ab jeweils 1,5 MW). Die maximal zu zahlende Summe beträgt 60.000,00 Euro."

26

§ 13 Abs. 2 des Vertrages verstößt gegen das Koppelungsverbot in Bezug auf die Gegenleistung des Bürgers in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die Gegenleistung des Bürgers muss gemäß §56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für einen bestimmten Zweck vereinbart werden und zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB beinhaltet detaillierte Regelungen zu diesem Koppelungsverbot speziell für Folgekostenverträge. Er nennt als Zweck den Beitrag zu den Kosten von "städtebaulichen Maßnahmen" innerhalb der Aufgabe der Gemeinde, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung herzustellen. Die Gegenleistung muss gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2, 2. HS VwVfG im sachlichen Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB regelt insoweit genauer: Die Gegenleistung des Bürgers muss in der Übernahme von Kosten oder Aufwendungen für abgeschlossene oder künftige städtebauliche Maßnahmen bestehen. Der sachliche Zusammenhang der Leistungen muss darin liegen, dass die städtebaulichen Maßnahmen Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind. Die Gegenleistung muss nach § 56 Abs. 1 Satz 2, 1. HS VwVfG den gesamten Umständen nach angemessen sein; Identisches regelt § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Ob ein Folgekostenbeitrag eine Übernahme von "Kosten oder Aufwendungen" für städtebauliche Maßnahmen darstellt, steht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob die städtebaulichen Maßnahmen Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind, also mit der Ursächlichkeit. Die Zurechnung gründet sich nicht auf Ursächlichkeit im Sinne von tatsächlicher Kausalität. Stattdessen geht es um die rechtlich vermittelte Kausalität. Innerhalb dieser Kausalität muss eine konkret-reale, unmittelbare Zurechnung der Folgemaßnahme zum einzelnen Plan bestehen. Die mittelbare rechnerische Zurechnung über ein Gesamtkonzept reicht nicht ausreichen. Bei Folgekostenverträgen ist eine Gewinnmöglichkeit für die Gemeinden auszuschließen (vgl. zusammenfassend OVG Lüneburg, U.v. 10.07.2007 - 1 LC 200/05 - ZfBR 2007, 804; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. Rn. 1907).

27

Die erforderliche konkret-reale, unmittelbare Zurechnung der zu finanzierenden Folgemaßnahme(n) zu dem Bebauungsplan Nr. 4 ist nicht erkennbar. Durch die unbestimmte Benennung des Zweckes der Zahlungen als Beitrag für "Folgeeinrichtungen, städtebauliche Planungen und Maßnahmen", die mit dem Wort "insbesondere" auch noch als beispielhafte Aufzählung zu verstehen sind, wird es in das Belieben der Gemeinde gestellt, die eingenommenen Gelder für jedwede Maßnahmen zu verwenden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Zahlungen der Beigeladenen zu 1 in den allgemeinen Haushalt der Gemeinde fließen und beliebigen öffentlichen Aufgaben der Gemeinde dienen. Ein sachlicher Zusammenhang mit der Bauleitplanung und den dadurch ausgelösten Kosten besteht somit nicht. Es wird auch daraus deutlich, dass die Höhe der Zahlungen an die Leistung der Windenergieanlagen gekoppelt wird. Ein Zusammenhang zwischen dieser Größe und etwaigen Anforderungen an Infrastrukturmaßnahmen ist nicht erkennbar.

28

Allerdings sieht § 15 Abs. 2 der Vertrags vor, dass die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Gültigkeit der übrigen Vertragsinhalte nicht berührt. Nach dieser salvatorischen Klausel soll der Vertrag bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen soweit wie möglich aufrecht erhalten bleiben, es also grundsätzlich mit der Teilnichtigkeit sein Bewenden haben. Indessen ist hier zu berücksichtigen, dass die Unwirksamkeitsfolge des § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eintritt. Der hier gegebene Verstoß gegen das Verbot sachwidriger Koppelung von Geldleistungspflichten und hoheitlichen Leistungen dient einerseits dem Schutz des Bürgers, der zu Leistungen verpflichtet wird, die nicht in einem sachlichen und angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung stehen. Es soll zugleich auch dem "Verkauf" von Hoheitsrechten die Wirksamkeit versagt werden. § 56 VwVfG umfasst in diesem Sinne auch das Erfordernis, dass der Zweck der Gegenleistung im Vertrag festgelegt sein muss (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9.Aufl. § 59 Rn. 28). Die Unwirksamkeit jedenfalls des § 13 Abs. 2 ergreift danach den gesamten Vertrag. Zudem ist nicht anzunehmen, dass der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre (§ 59 Abs. 3 VwVfG). Die Zahlungsverpflichtung ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags aus der Sicht der Beigeladenen zu 2. Es wird nicht nur aus dem Vertragstext selbst deutlich, sondern auch aus den Umständen des Zustandekommens. Die Höhe der Zahlungen hat die Beigeladene zu 1 im Rahmen ihrer Entscheidungsmatrix zweimal mit der höchsten Punktzahl von 4 in Form der "Gestattungsabgabe" pro Jahr an die Gemeinde und der "Einmalzahlung" bewertet. Sie macht daher 8 von 39 Gewichtungspunkten aus. Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 des Vertrags widerspricht somit jedenfalls hinsichtlich des § 13 Abs. 2 nicht nur der gesetzlichen Regelung des §59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, sondern auch dem Vertragsinhalt im Übrigen.

29

Die Unwirksamkeit des städtebaulichen Vertrages ergreift auch den Bebauungsplan. Es besteht zwar keine strikte Rechtmäßigkeitsverknüpfung zwischen dem städtebaulichen Vertrag und dem zugeordneten Bebauungsplan, ob und inwieweit ein solcher Zusammenhang besteht, ist vielmehr eine Frage der Abwägung (Reidt, BauR 2001 46/54). Im vorliegenden Fall war jedoch der städtebauliche Vertrag nicht nur ein tragendes, sondern das tragende Element in der zum Bebauungsplan führenden Abwägung. Mit dem städtebaulichen Vertrag fällt deswegen auch der Bebauungsplan. Die im Folgenden darzustellenden Zusammenhänge sind offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

30

Dies ergibt sich zum einen aus den oben dargelegten Zusammenhängen im Rahmen der Behandlung der Anregung der Antragstellerin. Die Ursächlichkeit folgt weiter daraus, dass in der Begründung, aber auch den Entwurfsbegründungen im gesamten Aufstellungsverfahren, unter Ziffer 2 "Ziel und Zweck des B-Plans" ausgeführt wird: Die WEA hätten eine Nabenhöhe von 105m und 3-flüglige Rotoren mit einem Radius von 45 m. Die resultierende Höhe betrage 150 m über Gelände. Unter Nr. 7 "Erläuterung der Standortplanung" wird sodann ausgeführt, Vorgaben aus dem Flächennutzungsplan, immissionsschutzrechtliche Parameter und Grenzwerte auf der Grundlage von Gutachten und Prognosen, sowie physikalische Messgrößen hinsichtlich der Windintensität und Turbulenzen beschränkten neben vorhandenen Anlagen die freie Standortwahl und die Anzahl der WEA. Weiterhin seien die Grundstücksverfügbarkeit einschließlich derer für die Zuwegungen sowie die minimale Inanspruchnahme von Boden Plankriterien. Auch hier wird deutlich, dass die Grundstücksverfügbarkeit für die Beigeladene zu 1 ein wesentliches Planelement darstellt; Gleiches gilt für die von der Beigeladenen zu 1 in die Planung eingeführten Parameter ihrer Anlagen. Aus alledem wird deutlich, dass der gesamte Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis entscheidend von der Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Beigeladenen zu 1 und 2 abhängt.

31

2. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 ist daher aus der Sicht des Senats in Hinblick auf die Beurteilung der Aussicht der Anfechtungsklage an § 35 BauGB zu messen. Dabei ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht ausgeschlossen. Denn der Antragsgegner hätte den Grundsatz einer sachgerechten Auswahl unter sich ausschließenden Genehmigungsanträgen zu Gunsten der Antragstellerin zu beachten. Das Rangfolgeproblem stellt sich - erst - dann, wenn ein Ausgleich durch gegenseitige Rücksichtnahme tatsächlich ausgeschlossen bzw. rechtlich von einem der Investoren nicht zu verlangen ist (vgl. zu Erweiterungsinteressen BVerwG, U. v. 25.05.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122; vgl. auch Stüer a.a.O. Rn. 2663) und somit nur eines der betroffenen Vorhaben realisierbar ist.

32

In einem solchen Fall ist, soweit das Gesetz nichts Abweichendes regelt, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu verfahren, namentlich dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. So liegt der Fall hier: Das Bundesimmissionsschutzgesetz trifft keine - ausdrückliche - Regelung über den Vorrang beim Zusammentreffen konkurrierender Anträge. Daraus könnte folgen, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, die nicht willkürlich sein darf (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 26.09.1991 - 1 L 74/91, 1 L 75/91 - zit. nach juris). Selbst wenn dem Bundesimmissionsschutzgesetz die Geltung des strikten Prioritätsprinzips entnommen werden kann (so wohl Rolshoven, NVwZ 2006, 516), bleibt offen, worauf bei Anwendung des Prioritätsprinzips abzustellen wäre, ob auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags (so OVG Lüneburg a.a.O.), dessen Vollständigkeit (so Rolshoven, NVwZ 2006, 516) oder dessen Genehmigungsfähigkeit (vgl. VGH München, U. v. 15.05.2006 - 1 B 04.1893 - NVwZ-RR 2007, 83; vgl. zur Problematik Klinski: Überblick über die Zulassung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, 2005, S.67f.). Selbst wenn das Prioritätsprinzip maßgebend ist, wäre zu erwägen, ob nicht andere sachgerechte Erwägungen (vgl. Schütte, NuR 2008, 142, 146) jedenfalls im Ausnahmefall - etwa aus Vertrauensschutzgesichtspunkten (vgl. Klinski, S. 68 zu § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV) - auch eine andere Entscheidung rechtfertigen können oder sogar gebieten (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 26.09.1991 - 1 L 74/91, 1 L 75/91 - zit. nach juris).

33

Im Rahmen der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist es für den Senat offen, auf welche Kriterien im vorliegenden Fall sachgerecht abgestellt werden kann bzw. muss. Zum einen ist derzeit nicht erkennbar, - wenn hierauf abgestellt wird - ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder zu welchem jeweiligen Zeitpunkt die Anträge der Antragstellerin bzw. der Beigeladenen zu 1 nach Maßgabe des § 35 BauGB - jeweils das konkurrierende Vorhaben hinweggedacht - genehmigungsfähig geworden sind. Ebenso lässt sich nicht beurteilen - wenn auf diesen Gesichtspunkt abgestellt wird -, zu welchem Zeitpunkt die Anträge in Hinblick auf eine Beurteilung nach § 35 BauGB vollständig gewesen sind. Gleiches gilt, wenn man auf die Genehmigungsfähigkeit in dem Sinne abstellt, dass die Anträge nach Durchführung der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung und weiterer Verfahrensschritte entscheidungsreif sind. Schließlich dürfte im vorliegenden Fall der angesprochene Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes näher zu prüfen sein: Unabhängig davon, ob der Antragsgegner die Antragstellerin zusätzlich darauf hingewiesen hat, dass die Antragsunterlagen nicht vollständig sind, dürfte zu berücksichtigen sein, dass diese - wie die vorstehend angestellte summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergeben hat zu Recht - auf den Standpunkt steht, dass ihr Antrag jedenfalls nicht an den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 der Beigeladenen zu 2 scheitert. Insoweit hatte sich die Antragstellerin aus ihrer Sicht zunächst mit der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auseinanderzusetzen. Von ihrem Standpunkt aus wären die vollständigen Unterlagen bezogen gewesen auf ein Außenbereichsvorhaben, von dem der Antragsgegner davon ausgegangen ist, das konkurrierende Vorhaben der Antragstellerin sei nach dieser Vorschrift nicht zu beurteilen.

34

3. Für die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Folgenabwägung ist unter diesen Umständen wesentlich: Derzeit ist eine Beurteilung beider Vorhaben durch den Antragsgegner nach § 35 BauGB ausgeschlossen. Mangels Verwerfungskompetenz des Antragsgegners, der nach wie vor von der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 4 auszugehen hat, kommt die Erteilung einer Genehmigung an die Antragstellerin offensichtlich nicht in Betracht. Ebenso scheidet die Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1 an Hand von § 35 BauGB aus. Vielmehr hat unter den oben dargelegten Gesichtspunkten die Beigeladene zu 2 zu entscheiden, ob sie gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 4 aufhebt - alsdann wären beide Vorhaben durch den Antragsgegner nach § 35 BauGB zu beurteilen -, ob sie ein Verfahren zu dessen Änderung gemäß §1 Abs. 8 BauGB einleitet, um zu versuchen, die aufgezeigten Mängel zu beseitigen, oder ob sie ein gänzlich neues Bebauungsplanverfahren einleitet unter gleichzeitiger Aufhebung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 4. Dabei käme auch der Erlass einer Veränderungssperre in Betracht (siehe dazu Senat, B. v. 19.10.2006 - 3 M 63/06 - NordÖR 2007, S. 80 = BRS 70 Nr. 150; BVerwG, U. v. 21.11.1986 - 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 172 = NJW 1987, S. 1344). Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin wird der Weg frei, auf der Grundlage der tragenden Ausführungen des Senates in diesem Beschluss über das weitere Verfahren zu befinden.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie §§ 162 Abs. 3 i.V.m. 154 Abs. 3 VwGO.

36

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, die Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene wehrt sich gegen die der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 21. Dezember 2012 hin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts A. vom 6. Dezember 2013 für zwei Windkraftanlagen. Diese sollen auf den Grundstücken FlNr. 556 und FlNr. 631 (nicht „613“) der Gemarkung G. entstehen und jeweils eine Nennleistung von 2.400 kW, eine Nabenhöhe von 140,60 m und einen Rotorradius von 58,40 m haben. Die Beigeladene hat gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Dezember 2013 am 4. Januar 2014 Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Sie macht geltend, sie beabsichtige selber auf dem Grundstück FlNr. 919 der Gemarkung N. (im Nachbarlandkreis N. ...) die Errichtung einer Windkraftanlage, für die sie am 23. Oktober 2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt habe. Ihre geplante Anlage könne durch die von den Anlagen der Antragstellerin ausgelösten Turbulenzen beeinträchtigt werden. Nach Erhebung der Anfechtungsklage durch die Beigeladene ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 28. März 2014 die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 6. Dezember 2013 an.

Gegen diesen Beschluss hat die Beigeladene Beschwerde eingelegt. Sie beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. März 2014 - RO 7 S 14.194 - zu ändern und den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts A. vom 6. Dezember 2013 abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat sich noch nicht geäußert und noch keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Darlegungen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

1. Die Beigeladene meint (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 2 unten), ihre Beschwerde müsse schon deswegen Erfolg haben, weil der Antrag auf gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig sei. Denn das Landratsamt sei der von der Antragstellerin begehrten sofortigen Vollziehung gerade nicht entgegengetreten, sondern habe lediglich wegen seiner starken Arbeitsbelastung keine zeitnahe Entscheidung über einen entsprechenden Antrag der Bauherrin in Aussicht stellen können; in dieser Situation habe das Verwaltungsgericht nicht anstelle der hierzu berufenen Behörde die sofortige Vollziehung anordnen dürfen. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die Auskunft des Landratsamts gegenüber der Antragstellerin, wonach „wir schätzungsweise mehrere Monate für einen Sofortvollzug brauchen würden“, bedeutet, dass das Landratsamt jedenfalls für den von der Antragstellerin ins Auge gefassten Zeitraum die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgelehnt hat. Damit wären auch die Anforderungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO erfüllt.

2. Die Beigeladene kann auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht verkürze im vorliegenden Fall in rechtswidriger Weise den Rechtsschutz der Beigeladenen (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 3 bis 6). In diesem Zusammenhang macht die Beigeladene geltend, durch die - nach ihrer Ansicht gebotene - dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Befassung der Behörde mit dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung erhalte der Drittbetroffene eine zusätzliche Prüfungsinstanz, in der zudem - anders als bei der vorliegend vom Verwaltungsgericht gebilligten Verfahrensweise - eine umfassende Prüfung des Sachverhalts und eine vollständige Berücksichtigung auch der Interessen des Drittbetroffenen ohne die Beschränkungen nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorzunehmen seien. Dies überzeugt nicht. Die Rechte Drittbetroffener, vorliegend der Beigeladenen, können im Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht nach § 80a Abs. 3 VwGO nicht weniger gut als im Fall des behördlich angeordneten Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gewahrt werden; dies kann schon durch die Beiladung der Drittbetroffenen (§ 65 Abs. 2 VwGO) sichergestellt werden.

3. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg im Hinblick auf den Einwand der Beigeladenen (Schriftsatz vom 24.4.2014, Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 3), wonach vorliegend der Antragsgegner entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Akten nur unvollständig vorgelegt habe. Es kommt insofern nicht auf das Verhalten des Antragsgegners an, sondern auf die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ermittelt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt im gebotenen Umfang von Amts wegen; es berücksichtigt hierbei, inwieweit Behördenunterlagen benötigt werden. Dies gilt mit den aus der Eilbedürftigkeit folgenden Einschränkungen auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Vorliegend hat das Landratsamt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, ausschließlich die Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) sowie Unterlagen, die Rückschlüsse auf die Ergebnisse der saP zuließen, die auf Wunsch der Antragstellerin als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis behandelt würden, seien im Klageverfahren nicht vorgelegt worden (Klageerwiderung vom 17.1.2014 im Verfahren RO 7 K 14.15, Bl. 21 der Klageverfahrensakte); in den nicht vorgelegten Unterlagen seien aber keine Angaben zu Turbulenzen enthalten (Stellungnahme vom 26.2.2014, Bl. 103 der Eilverfahrens-Akte des VG, drittletzter Abschnitt). Diese Erklärung wurde vom Verwaltungsgericht akzeptiert. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die nicht vorgelegten Unterlagen für entscheidungserheblich gehalten, gleichwohl aber ohne sie entschieden hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Beigeladene im Beschwerdeverfahren (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 7 unten) behauptet, der Antragsgegner habe „mehrere wesentliche Auszüge aus den Akten“, darunter „etwaige fachliche Stellungnahmen zum Turbulenzgutachten der Antragstellerin“ nicht vorgelegt, hat sie dies nicht substantiiert und nichts dargelegt, was ihre Vermutung stützen könnte, das Verwaltungsgericht habe - außer den genannten, als Betriebsgeheimnis betrachteten und für die Beurteilung von Rechten der Beigeladenen nicht aussagekräftigen Unterlagen - sonstige Bestandteile der Akten des Genehmigungsverfahrens nicht beigezogen.

4. Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die Hinweise der Beigeladenen auf die von ihr genannten Entscheidungen in immissionsschutzrechtlichen oder umweltrechtlichen Klageverfahren, mit der die Position Dritter als Individualkläger gestärkt worden sei (Europäischer Gerichtshof - EuGH -, U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - „slowakischer Braunbär“, juris; EuGH, U.v. 12.5.2011 - C-115/09 - „Trianel“, juris; EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-72/12 - „Altrip“, juris; BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - NVwZ 2014, 64). Aus diesen Entscheidungen, insbesondere dem von der Beigeladenen auf S. 4 und 5 ihres Schriftsatzes vom 30. April 2014 auszugsweise zitierten „Altrip-Urteil“ des EuGH (U.v. 7.11.2013, a. a. O.) ergibt sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht, dass in einem umweltrechtlichen Verfahren jeder Beteiligte jeden Verfahrensverstoß mit Erfolg rügen könne. Die Argumentation der Beigeladenen geht schon deshalb fehl, weil sie keinen Verfahrensverstoß aufzuzeigen vermag.

5. Die Beigeladene macht geltend, bei der Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags nach § 80a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO sei vor allem maßgeblich, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung objektiv rechtmäßig sei und ob ihr Vollzug eilbedürftig sei; insbesondere könne ein Sofortvollzugsinteresse nur bejaht werden, wenn in umweltrechtlicher Hinsicht jegliche Risiken ausgeschlossen seien. Dagegen komme es - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auf die Erfolgsaussichten der von der Beigeladenen erhobenen Anfechtungsklage nicht an (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, Nr. II.1, S. 6/7). Dem ist nicht zu folgen. Die Frage, wer bei Drittanfechtungsklagen das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, also nach den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (BVerfG, B.v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - BayVBl 2009, 398) und damit nach der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), woraus diese auch immer abzuleiten sein mögen.

6. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Interessen der Beigeladenen geringeres Gewicht als den Interessen der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten (durch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Beigeladenen in ihrer Wirksamkeit gehemmten) Genehmigung beigemessen und hierbei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

6.1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Landratsamt habe den Genehmigungsantrag der Antragstellerin als vorrangig behandeln dürfen. Die Beigeladene habe zwar für das Grundstück FlNr. 919 am 17. September 2012 einen Vorscheid beantragt; ihr Antrag sei aber nicht vollständig gewesen und nicht vervollständigt worden, außerdem sei der geforderte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden. Das zuständige Landratsamt im Nachbarlandkreis habe deshalb den Vorbescheidsantrag als hinfällig betrachtet. Am 23. Oktober 2013 habe dann die Beigeladene eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt; ihr Antrag bestehe aber bislang nur aus dem Anschreiben und einem dreiseitigen Antragsformular; er sei nicht weiterhin nicht prüffähig, während der Genehmigungsantrag der Antragstellerin mit Abgabe des korrigierten landschaftspflegerischen Begleitplans am 31. Oktober 2013 vollständig gewesen sei. Dem ist die Beigeladene auch im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht entgegen getreten, sondern hat (erst) mit Schriftsatz vom 30. April 2014 vorgetragen, es stimme nicht mehr, dass ihr Antrag unvollständig und ein Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei, sie habe vielmehr Unterlagen nachgereicht und den Vorschuss einbezahlt (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 10). Die Wertung des Landratsamts und - ihm folgend - des Verwaltungsgerichts, dass (bei Unterstellung einer Konkurrenzsituation zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin in Bezug auf mögliche gegenseitige Beeinträchtigungen der geplanten Windkraftanlagen) im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung der Genehmigungsantrag der Beigeladenen nicht prüffähig gewesen und deshalb gegenüber dem entscheidungsreif aufbereiteten Antrag der Antragstellerin nachrangig gewesen sei, erweist sich auch nicht aufgrund der weiteren Ausführungen der Beigeladenen als fehlerhaft. Zwar verweist die Beigeladene (für sich genommen zutreffend) darauf, dass nach der Rechtsprechung zu konkurrierenden Bauleitplanungen das Prioritätskriterium nicht das allein ausschlaggebende ist, sondern auch beachtet werden muss, inwieweit sich eine der konkurrierenden Planungen verfestigt hat (z. B. BVerwG, B.v. 5.11.2002 - 9 VR 14/02 - DVBl 2003, 211). Unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsprechung überhaupt auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist, ergibt sich aus den Darlegungen der Beigeladenen eine „Verfestigung“ ihrer eigenen, zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagenpläne im maßgeblichen Zeitpunkt der angegriffenen, der Antragstellerin erteilten Genehmigung vom 6. Dezember 2013 gerade nicht. Aus dem Vorbescheidsantrag der Beigeladenen vom „21. Dezember 2012“ (gemeint ist wohl „17.9.2012“), welchen die Beigeladene selbst als „hinreichendes Indiz“ dafür ansieht, dass „zumindest mit der Planung eines Windkraftprojektes begonnen wurde“ (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 11), ergibt sich schon nach dieser Formulierung der Beigeladenen keine verfestigte Planung. Nach den - seitens der Beigeladenen nicht in Abrede gestellten - Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss war der Vorbescheidsantrag trotz entsprechenden Hinweises des zuständigen Landratsamts im Nachbarlandkreis auch am 17. Oktober 2013 noch unvollständig und nicht ausreichend präzise und war der Kostenvorschuss noch nicht bezahlt. Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Anforderungen an einen prüffähigen, entscheidungsreifen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag (vgl. § 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, §§ 3 ff der 9. BImSchV) kann zudem nicht die Rede davon sein, dass sich die der Genehmigungsbehörde unter dem 23. Oktober 2013 vorliegende, praktisch nur aus dem ausgefüllten dreiseitigen Antragsformular und einem Anschreiben bestehende Windkraftanlagenplanung der Beigeladenen so weit „verfestigt“ hätte, dass sie den zeitlichen „Vorsprung“ des entscheidungsreifen Genehmigungsantrags der Antragstellerin hätte ausgleichen können. Abgesehen davon muss in Ermangelung besonderer Regelungen und beim Fehlen besonderer Umstände von einer Berechtigung und Verpflichtung der zuständigen Behörde ausgegangen werden, dem als ersten vollständig eingereichten Genehmigungsantrag stattzugeben und den späteren Antrag nur mit Einschränkungen zu genehmigen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt in dieser Anwendung des Prioritätsgrundsatzes bzw. des „Windhundprinzips“ jedenfalls nicht (HessVGH, U.v. 16.5.1968 - IV OE 116/67 - BRS 20 Nr. 117; NdsOVG, U.v. 26.9.1991 - 1 L 74/91 und 1 L 75/91 - juris). Wenn ein wohl durch Art. 14 Abs. 1 GG, zumindest aber einfachgesetzlich durch § 6 Abs. 1 BImSchG geschützter Genehmigungsanspruch einmal geltend gemacht ist und aufgrund seiner Entscheidungsreife auch verbindlich festgestellt werden kann, dann darf es nicht von der Schnelligkeit der Genehmigungsbehörde abhängen, ob er realisiert werden kann oder ob zuvor noch ein entgegenstehender weiterer Genehmigungsantrag eines Konkurrenten gestellt wird und Entscheidungsreife erlangt (vgl. auch Rolshoven, NVwZ 2006, 516).

6.2. Die Beigeladene beanstandet zwar die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach ab einem Abstand von fünf Rotordurchmessern zwischen den konkurrierenden Anlagen regelmäßig nicht mit Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die jeweils andere Anlage zu rechnen sei (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 7 ff). Diese Ausführungen entbehren aber der notwendigen und zumutbaren Substantiierung. Die von der Beigeladenen verwendete Formulierung, ein Abstellen allein auf den Abstand zwischen den Windkraftanlagen verbiete sich „in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Abstand lediglich um die fünf Rotordurchmesser betragen soll“, wirft schon die Frage auf, ob - sogar im jetzigen Zeitpunkt - die Planung der Beigeladenen bezüglich des Standorts und/oder des Rotordurchmessers ihrer eigenen Windkraftanlage(n) noch nicht ausreichend konkret ist, um den genauen Abstand zu den bekämpften Windkraftanlagen angeben zu können. Wäre die eigene Planung der Beigeladenen auch nur annähernd so weit vorangeschritten wie die der Antragstellerin, so müsste sie selbst Erkenntnisse haben und Angaben zum turbulenzenrelevanten Einfluss derjenigen Faktoren machen können (Bewuchs, Bebauung, Geländestruktur, Windverhältnisse am Standort), die nach ihrem Vortrag zusätzlich zum Abstand der konkurrierenden Windkraftanlagen deren Standsicherheit (Art. 10 Satz 2 BayBO) und den störungsfreien, im Hinblick auf die Energieausbeute optimalen Betrieb der Anlagen beeinflussen könnten und deren Einzelfallprüfung durch das Landratsamt die Beigeladene vermisst (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 8 oben).

Insbesondere im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht auf Seite 8 unten des angegriffenen Beschlusses angeführte Abstandsangabe seitens des Landratsamts (Klageerwiderung vom 17.1.2014: „630 m zwischen der südlichen WKA [der Antragstellerin] und der [von der Beigeladenen] auf FlNr. 919 geplanten WKA“) - ist zur Vermeidung von Missverständnissen noch auf Folgendes hinzuweisen: Zum einen berücksichtigt das vom Verwaltungsgericht gleichfalls in Bezug genommene „Turbulenzgutachten“ vom 22. August 2013 (Bl. 164 ff der Eilverfahrensakte, Beilage 42 zu den Genehmigungsantragsunterlagen) mit dem dort auf Seite 18 angeführten kleinsten geplanten Abstand zwischen zwei Windkraftanlagen von ca. 449 m dem Landratsamt zufolge (vgl. Schriftsatz vom 26.2.2014, S. 2) nicht die geplante Anlage der Beigeladenen, sondern nur die Abstände und gegenseitigen Einflüsse der insgesamt vier geplanten Windkraftanlagen der Antragstellerin zueinander, von denen der angefochtene Bescheid aber nur zwei Anlagen betrifft. Zum andern ist der Standort einer der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen nicht das Grundstück FlNr. „613“ der Gemarkung G., sondern das Grundstück FlNr. 631 derselben Gemarkung, das wesentlich näher am Baugrundstück der Beigeladenen liegt als das Grundstück FlNr. 613.

6.3. Das Verwaltungsgericht hat für seine Billigung der Entscheidung des Landratsamts, unter Hintanstellung des noch nicht prüffähigen Genehmigungsantrags der Beigeladenen die von der Antragstellerin begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, auch angeführt, dass für den von der Beigeladenen ausgewählten Standort nach Kenntnis des Landratsamts eine Genehmigung unwahrscheinlich sei, weil die Fläche außerhalb der von der Gemeinde geplanten Konzentrationszonen für die Windenenergienutzung liege (Beschlussgründe, S. 8 unten). Von der Richtigkeit dieser Erwägung muss im Beschwerdeverfahren weiter ausgegangen werden. Gesichtspunkte, die diese Erwägung des Landratsamts und - ihm folgend - des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft erscheinen ließen, hat die Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht; die Beigeladene hat sich zu diesem, einer Genehmigung der seitens der Beigeladenen geplanten Windkraftanlage(n) möglicherweise entgegenstehenden Umstand überhaupt nicht geäußert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG festgesetzt. Anhaltspunkte, um von der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht abzuweichen, das Nrn. 19.2, 2.2.3 und 1.5. des Streitwertkatalogs 2013 herangezogen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wesentlich auf das „Beschleunigungsinteresse“ abgestellt hat, wurden von den Beteiligten nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08.10.2007 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilten Genehmigung vom 08.03.2007 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig. Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 300.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beabsichtigt, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 der Beigeladenen zu 2 Windkraftanlagen zu errichten. Die Beigeladene zu 2 hatte einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss vom 24.05.2000 am 16.05.2003 und zugleich eine Veränderungssperre am 28.11.2003 für die Dauer von zwei Jahren bekannt gemacht. Eine erste Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand im April bzw. Juni 2004 statt. Unter dem 20.05.2005 schlossen die Beigeladenen zu 1 und 2 einen städtebaulichen Vertrag betr. die Errichtung von Windkraftanlagen im Plangebiet. Am 23.06.2005 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Genehmigung von Windenergieanlagen. Am 14.09.2005 stellte die Beigeladene zu 1 den Antrag zur Genehmigung der von ihr vorgesehenen Windenergieanlagen. Am 17.10.2005 machte die Beigeladene zu 2 eine Verlängerung der Veränderungssperre für ein Jahr bekannt. Der Antragsgegner lehnte den Genehmigungsantrag der Antragstellerin unter Hinweis auf das durch die Beigeladene zu 2 versagte Einvernehmen und die Veränderungssperre sowie darauf, dass die Genehmigungsunterlagen nicht vollständig vorlägen, ab. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist; die Antragstellerin hat insoweit Untätigkeitsklage erhoben. Am 10.11.2006 trat der Bebauungsplan Nr. 4 in Kraft. Mit Bescheid vom 08.03.2007 genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1 die Errichtung der beantragten Windenergieanlagen. Die Genehmigung wurde für sofortig vollziehbar erklärt. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den bislang ebenfalls nicht entschieden ist.

2

Die Antragstellerin hat am 27.03.2007 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und im Wesentlichen geltend gemacht, der der Genehmigung der Beigeladenen zu 1 zu Grunde liegende Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2 sei unwirksam.

3

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat den Antrag durch Beschluss vom 08.10.2007 abgelehnt.

II.

4

Die Beschwerde der Antragstellerin hat nach Maßgabe des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Genehmigung ist wiederherzustellen.

5

A. Widerspruch und Klage und damit auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sind entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1 nicht von vorneherein mangels möglicher Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig.

6

Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, dass ein Nachbar sich gegen eine Genehmigung wehrt, weil Immissionen auf sein Grundstück einwirken. Vielmehr macht die Antragstellerin geltend, die der Beigeladenen zu 1 erteilte Genehmigung mache ihre eigenen Bauwünsche zunichte. Damit macht sie in der Sache die Verletzung ihrer Baufreiheit für bestimmte Grundstücke geltend. Insoweit kommt ihr ein subjektives Recht zu, zumal sie über entsprechende obligatorische Nutzungsrechte verfügt (vgl. BVerwG, U. v. 23.03.1973 - IV C 49.71 - BVerwGE 42, 115 = NJW 1973, 1518).

7

Eine Konkurrenz der Genehmigungsanträge liegt in dem Sinne vor, dass die Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1 das der Antragstellerin hindert. Dies ist zwischen den Beteiligten unbestritten. Dabei ist auch auf den Betrieb der Anlagen abzustellen, da er durch die Genehmigung legalisiert wird.

8

B. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg.

9

In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer summarischen Sachprüfung. Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Wird die Anfechtungsklage wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, wird in der Regel die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sein. Umgekehrt wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen sein, wenn erkennbar ist, dass die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben dürfte. Nur wenn die Rechtslage offen ist, ein Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist, trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung allein unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten.

10

Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung erweist sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. Sie ist geeignet, im gegenwärtigen Verfahrensstand die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzten.

11

1. Die Genehmigung des Antragsgegners vom 08.03.2007 an die Beigeladene zu 1 kann sich nicht gem. § 30 Abs. 1 BauGB auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 der Beigeladenen zu 2 stützen. Der Bebauungsplan erweist sich bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage als unwirksam. Er leidet an einem Abwägungsmangel, der erheblich im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. Abs. 3 S. 2 BauGB ist.

12

Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB gebietet, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Es ist dann verletzt, wenn ein sachgerechter Abwägungsvorgang überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Gewicht steht (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301, 309). Die Anforderungen an die Abwägung beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch - mit Ausnahme des Erfordernisses, dass überhaupt eine Abwägung stattgefunden haben muss - auf das Abwägungsergebnis (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 315). Für die Abwägung - und somit auch für ihre gerichtliche Überprüfung - ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel im Abwägungsvorgang sind zudem nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

13

In der bauleitplanerischen Abwägung sind solche privaten Belange zu berücksichtigen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B. v. 25.01.2001 - 6 BN 2.00 - BRS 64 Nr. 214). Daraus ergibt sich, dass dann, wenn eine Gesellschaft zur Entwicklung regenerativer Energieprojekte oder ein anderer mit Windkraft befasster Interessent im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für Windkraftanlagen ein eigenes Interesse an der Nutzung der Windenergie im Plangebiet geltend macht, die Gemeinde verpflichtet sein kann, ggf. die ins Auge gefassten Standorte für Windkraftanlagen in Erfahrung zu bringen, jedenfalls aber das Nutzungsinteresse in ihre Abwägung einzustellen (vgl. OVG Weimar, B. v. 16.08.2004 - 1 EN 944/03 - BauR 2005, 507; Senat, B. v. 31.07.2007 - 3 M 15/07). Das von der Antragstellerin in das Verfahren eingebrachte Nutzungsinteresse ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - die zur Nutzung vorgesehenen Flächen vertraglich gesichert sind, zum notwendigen Abwägungsmaterial zu zählen, weil es sich um ein durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB rechtlich geschütztes Interesse handelt. Auch wird die Gemeinde von ihrer Verpflichtung, sich im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes selbst Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen, grundsätzlich nicht durch Stellungnahmen von Beteiligten des Planverfahrens entbunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989 - 4 NB 24.88 - BRS 49 Nr. 22).

14

Diesen Anforderungen genügt der Bebauungsplan nicht. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 19.05.2006 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB auf ihren Genehmigungsantrag vom 21.03.2005 hingewiesen und ihr Interesse an der Nutzung der Flurstücke 51 und 53 Flur 1 Gemarkung X., der Flurstücke 151 und 159 der Flur 2 der Gemarkung Y. und des Flurstücks 177 der Flur 1 der Gemarkung Z. artikuliert. Der Genehmigungsantrag vom 21.03.2005 konkretisierte die beabsichtigten Standorte u.a. in der dem schalltechnischen Gutachten beigefügten Anlage 1.

15

Mit dieser Anregung hat sich die Beigeladene in einer Weise auseinandergesetzt, die im Ergebnis zu einem Abwägungsausfall hinsichtlich dieses Belangs geführt hat. In der Abwägungsdokumentation wird ausgeführt:

16

Die Festsetzung zu den Standorten erfolgten aus städtebaulichen Gründen (Immissionsschutz) und unterlägen dem Optimierungsgebot. Mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen zu 1 im Ergebnis eines Auswahlverfahrens von 15 Bewerbern, an dem sich die Antragstellerin nicht beteiligt habe, sichere und fördere die Beigeladene zu 1 die mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele einschließlich der Sicherung des Ausgleichs des Eingriffs in Natur und Landschaft und die Grundstücksverfügbarkeit. Sie habe zur Sicherung der Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung von Windkraftanlagen durch die Antragstellerin wirksam gewesen sei; sie habe das Einvernehmen versagt. Sie sei seinerzeit zur weiteren Prüfung des Bauantrags nicht gefordert gewesen. Ebenfalls habe der Antragsgegner den Antrag abgelehnt und die Existenz eines anderen privaten Interesses in der Auslegung des Bebauungsplans nicht bekannt gemacht. Ein ausdrückliches Auskunftsersuchen des Amts Landhagen diesbezüglich vom 03.08.2006 an den Antragsgegner sei dahingehend beantwortet worden, dass ein entsprechender Antrag der Antragstellerin abgelehnt und ein Widerspruchsverfahren anhängig sei. Erst mit den nunmehr vorliegenden Anregungen und Bedenken vom 19.05.2006 seien erstmals standortbezogene Interessen bekundet worden. Mit der nun erreichten Planung und Grundstücksverfügbarkeit sei die Eignungsfläche ausgelastet. Weitere Standorte seien immissionsschutzrechtlich nicht mehr möglich. Die von der Antragstellerin genannten fünf Standorte seien aus Schallschutzgründen nicht realisierbar. Bei der Planung zur Standortauswahl durch die Beigeladene zu 2 seien maßgeblich Schallschutzbelange und die Grundstücksverfügbarkeit gewesen. Die Standorte Flurstücke 151 und 159 der Flur 2 Gemarkung Y. seien schalltechnisch wegen der vorhandenen drei Anlagen nicht realisierbar. Der Standort Flurstück 177 der Flur 1 Gemarkung Z. liege außerhalb des Bebauungsplans und zu dicht an schützenswerter Bebauung. Die Standorte der Flurstücke 51 und 53 der Flur 1 Gemarkung X. seien alternativ für die geplanten WKA 8 und 9 möglich, jedoch nicht zusätzlich. Bei den Verhandlungen zur Grundstückssicherung mit der Landgesellschaft M-V (Flurstück 51) und der Agrargesellschaft Y. (Flurstück 53) seien diese mit der Begründung einer anderweitigen Bindung nicht zur Verfügung gestellt worden und könnten daher planerisch nicht berücksichtigt werden. Wie erst jetzt bekannt geworden sei, seien diese Grundstücke durch die Antragstellerin gebunden. Die Einbeziehung dieser Flurstücke in die Bauleitplanung sei nicht angezeigt. Die Beigeladene zu 1 sehe und erkenne das private Interesse der Antragstellerin. Zur Zielsetzung einer optimierten Auslastung der Eignungsfläche seien diese Standortvorschläge keine Alternative, zumal der Immissionsschutz diese weitgehend nicht zulasse. Als Ergebnis der Abwägung würden diese Standorte nicht berücksichtigt werden.

17

Hieraus wird deutlich, dass die Gemeinde jedenfalls hinsichtlich der von der Antragstellerin ins Spiel gebrachten Standorte auf den Flurstücken 51 und 53 der Flur 1 Gemarkung X., die durch die Beigeladene zu 1 ausgewählten Standorte als "gesetzt" behandelt hat. Sie ist einerseits davon ausgegangen, dass die Planung einen Stand erreicht hatte, der eine Änderung nur noch in der Form einer ergänzenden Aufnahme weiterer Anlagen gestattete, was sie für städteplanerisch nicht für vertretbar hielt. Damit hat sie einerseits übersehen, dass ihr der Belang der Antragstellerin aus ihrer Beteiligung nach § 36 BauGB bekannt sein musste. Außerdem hat sie übersehen, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB gerade dazu dient, gemessen an dem jeweiligen Planungsstand Anregungen einzubringen. Eine "Präklusion" tritt nicht ein, wenn sich ein Privater noch nicht in vorherigen Auslegungsverfahren geäußert hat.

18

Die Beigeladene zu 2 ist schließlich wesentlich davon ausgegangen, dass nur diejenigen Standorte in Betracht kommen, über die die Beigeladene zu 1 die Verfügungsbefugnis hat. Sie hat nämlich tragend die Nichtberücksichtigung der von der Antragstellerin genannten Flurstücke damit begründet, dass hierüber die Beigeladene zu 1 nicht verfügen könne. Es kann dahinstehen, ob dieser Belang im Rahmen der städtebaulichen Planung einer Gemeinde maßgeblich eingestellt werden kann. Hierfür mag immerhin sprechen, dass die Gemeinde auch ein Interesse daran haben kann, dass eine Bauleitplanung realisiert wird. Dazu mag auch das Interesse gehören, einen städtebaulichen Vertrag mit einem Investor abzuschließen.

19

Dies setzt aber voraus, dass die zu Grunde liegende Entscheidung, das heißt die Entscheidung darüber, bei wem die planende Gemeinde die Verfügbarkeit annimmt und wie diese Grundstücke in die städtebauliche Planung eingeordnet werden können, auf einer sachgerechten Planungsentscheidung beruhen. Die Vorentscheidung für die auf Grund einer vertraglichen Regelung "ausgesuchten" Flächen muss als planerische Vorabentscheidung Voraussetzungen erfüllen, denen das Verfahren in vorliegenden Fall nicht genügt:

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (BVerwG, U. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317). Daher ist eine Bauleitplanung nicht ohne Weiteres deshalb fehlerhaft, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat (BVerwG, U. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338). Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, B. v. 26.08.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1974, a.a.O., S. 320; VGH Mannheim, U. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05). Das auf diese Weise entstehende Defizit bei der Abwägung im eigentlichen Planungsprozess muss dadurch ausgeglichen werden, dass die im Vertrag zum Ausdruck kommende Vorwegnahme der Entscheidung sachlich gerechtfertigt war. Ein städtebaulicher Vertrag ist daher zulässig, wenn die Abwägung, also der vorweggenommene Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis, dem Abwägungsgebot entsprechen, was insbesondere voraussetzt, dass die Entscheidung von dem in planungsrechtlicher Hinsicht zuständigen Organ getroffen wurde und die wesentlichen öffentlichen und privaten Belange in die Entscheidung eingestellt und gegeneinander und untereinander abgewogen worden sind (BVerwG, U. v. 05.07.1974 - a.a.O., S. 312).

21

Dass die Gemeinde diese Voraussetzungen beachtet hat, ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Sie hat mehrere Interessenten veranlasst, Angebote zur Bebauung des Vorranggebiets und Windkraftanlagen abzugeben. Aus den Unterlagen ist nicht deutlich, auf welchem Wege Interessenten angesprochen worden sind. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht und Interessenten zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden sind. Die Auswahl zwischen den Interessenten, die in dem maßgebenden Protokoll der Gemeindevertretersitzung als "Wahl" bezeichnet wird, erfolgte ausweislich der Sitzungsvorlage nach ausschließlich wirtschaftlichen Kriterien. Aus den Unterlagen ist nicht erkennbar, dass auch die Frage in die Abwägung einbezogen wurde, welche der Grundstücke im Plangebiet dem jeweiligen Bewerber zur Verfügung stand und wie die sich dadurch ergebende Situation städtebaulich zu bewerten ist. Es wird auch nicht deutlich, ob in Hinblick auf die so zur Verfügung stehenden Grundstücke die Möglichkeit der Zulassung anderweitiger - einzelner - Windenergieanlagen berücksichtigt werden könnte. Der einzige im engeren Sinne städtebauliche Gesichtspunkt im Rahmen der Auswahlkriterien betrifft die Anzahl der beabsichtigten Windkraftanlagen. Hinzu kommt, dass die Auswahlentscheidung jedenfalls nach den überreichten Unterlagen auch nach Maßgabe der von der Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien nicht nachvollziehbar ist. Die Beigeladene zu 1 weist eine erheblich geringere Punktzahl auf als etliche der "Mitbewerber".

22

Die in der Abwägung vorausgesetzte wesentliche Bedeutung der Verfügbarkeit der Grundstücke für die Beigeladene zu 1 ist auch deswegen fehlerhaft, weil sie auf einer nicht wirksamen vertraglichen Bindung der Beigeladenen zu 1 zur Beigeladenen zu 2 beruht. Der zwischen diesen abgeschlossene städtebauliche Vertrag vom 29.05.2002 ist nämlich unwirksam. Dies ergibt sich aus Folgendem:

23

§ 13 Abs. 2 bestimmt:

24

"Die Durchführung des Vorhabens macht insbesondere bestimmte Folgeeinrichtungen, städtebauliche Planungen und Maßnahmen notwendig, deren Kosten die Gemeinde zur Zeit nicht tragen kann. Aus diesem Grunde verpflichtet sich B., an die Gemeinde folgende Beiträge zur Mitfinanzierung der bezeichneten Kosten zu zahlen:

25

B. und etwaige Rechtsnachfolger zahlen an die Gemeinde einen Infrastrukturbeitrag von 5.000,00 Euro jährlich pro 1,5 Megawatt für die Dauer von 25 Jahren von der Inbetriebnahme des ersten Windenergiekonverter ab, für die geplanten 18 MW (12 Anlagen ab jeweils 1,5 MW). Die maximal zu zahlende Summe beträgt 60.000,00 Euro."

26

§ 13 Abs. 2 des Vertrages verstößt gegen das Koppelungsverbot in Bezug auf die Gegenleistung des Bürgers in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die Gegenleistung des Bürgers muss gemäß §56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für einen bestimmten Zweck vereinbart werden und zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB beinhaltet detaillierte Regelungen zu diesem Koppelungsverbot speziell für Folgekostenverträge. Er nennt als Zweck den Beitrag zu den Kosten von "städtebaulichen Maßnahmen" innerhalb der Aufgabe der Gemeinde, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung herzustellen. Die Gegenleistung muss gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2, 2. HS VwVfG im sachlichen Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB regelt insoweit genauer: Die Gegenleistung des Bürgers muss in der Übernahme von Kosten oder Aufwendungen für abgeschlossene oder künftige städtebauliche Maßnahmen bestehen. Der sachliche Zusammenhang der Leistungen muss darin liegen, dass die städtebaulichen Maßnahmen Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind. Die Gegenleistung muss nach § 56 Abs. 1 Satz 2, 1. HS VwVfG den gesamten Umständen nach angemessen sein; Identisches regelt § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Ob ein Folgekostenbeitrag eine Übernahme von "Kosten oder Aufwendungen" für städtebauliche Maßnahmen darstellt, steht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob die städtebaulichen Maßnahmen Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind, also mit der Ursächlichkeit. Die Zurechnung gründet sich nicht auf Ursächlichkeit im Sinne von tatsächlicher Kausalität. Stattdessen geht es um die rechtlich vermittelte Kausalität. Innerhalb dieser Kausalität muss eine konkret-reale, unmittelbare Zurechnung der Folgemaßnahme zum einzelnen Plan bestehen. Die mittelbare rechnerische Zurechnung über ein Gesamtkonzept reicht nicht ausreichen. Bei Folgekostenverträgen ist eine Gewinnmöglichkeit für die Gemeinden auszuschließen (vgl. zusammenfassend OVG Lüneburg, U.v. 10.07.2007 - 1 LC 200/05 - ZfBR 2007, 804; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. Rn. 1907).

27

Die erforderliche konkret-reale, unmittelbare Zurechnung der zu finanzierenden Folgemaßnahme(n) zu dem Bebauungsplan Nr. 4 ist nicht erkennbar. Durch die unbestimmte Benennung des Zweckes der Zahlungen als Beitrag für "Folgeeinrichtungen, städtebauliche Planungen und Maßnahmen", die mit dem Wort "insbesondere" auch noch als beispielhafte Aufzählung zu verstehen sind, wird es in das Belieben der Gemeinde gestellt, die eingenommenen Gelder für jedwede Maßnahmen zu verwenden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Zahlungen der Beigeladenen zu 1 in den allgemeinen Haushalt der Gemeinde fließen und beliebigen öffentlichen Aufgaben der Gemeinde dienen. Ein sachlicher Zusammenhang mit der Bauleitplanung und den dadurch ausgelösten Kosten besteht somit nicht. Es wird auch daraus deutlich, dass die Höhe der Zahlungen an die Leistung der Windenergieanlagen gekoppelt wird. Ein Zusammenhang zwischen dieser Größe und etwaigen Anforderungen an Infrastrukturmaßnahmen ist nicht erkennbar.

28

Allerdings sieht § 15 Abs. 2 der Vertrags vor, dass die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Gültigkeit der übrigen Vertragsinhalte nicht berührt. Nach dieser salvatorischen Klausel soll der Vertrag bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen soweit wie möglich aufrecht erhalten bleiben, es also grundsätzlich mit der Teilnichtigkeit sein Bewenden haben. Indessen ist hier zu berücksichtigen, dass die Unwirksamkeitsfolge des § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eintritt. Der hier gegebene Verstoß gegen das Verbot sachwidriger Koppelung von Geldleistungspflichten und hoheitlichen Leistungen dient einerseits dem Schutz des Bürgers, der zu Leistungen verpflichtet wird, die nicht in einem sachlichen und angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung stehen. Es soll zugleich auch dem "Verkauf" von Hoheitsrechten die Wirksamkeit versagt werden. § 56 VwVfG umfasst in diesem Sinne auch das Erfordernis, dass der Zweck der Gegenleistung im Vertrag festgelegt sein muss (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9.Aufl. § 59 Rn. 28). Die Unwirksamkeit jedenfalls des § 13 Abs. 2 ergreift danach den gesamten Vertrag. Zudem ist nicht anzunehmen, dass der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre (§ 59 Abs. 3 VwVfG). Die Zahlungsverpflichtung ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags aus der Sicht der Beigeladenen zu 2. Es wird nicht nur aus dem Vertragstext selbst deutlich, sondern auch aus den Umständen des Zustandekommens. Die Höhe der Zahlungen hat die Beigeladene zu 1 im Rahmen ihrer Entscheidungsmatrix zweimal mit der höchsten Punktzahl von 4 in Form der "Gestattungsabgabe" pro Jahr an die Gemeinde und der "Einmalzahlung" bewertet. Sie macht daher 8 von 39 Gewichtungspunkten aus. Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 des Vertrags widerspricht somit jedenfalls hinsichtlich des § 13 Abs. 2 nicht nur der gesetzlichen Regelung des §59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, sondern auch dem Vertragsinhalt im Übrigen.

29

Die Unwirksamkeit des städtebaulichen Vertrages ergreift auch den Bebauungsplan. Es besteht zwar keine strikte Rechtmäßigkeitsverknüpfung zwischen dem städtebaulichen Vertrag und dem zugeordneten Bebauungsplan, ob und inwieweit ein solcher Zusammenhang besteht, ist vielmehr eine Frage der Abwägung (Reidt, BauR 2001 46/54). Im vorliegenden Fall war jedoch der städtebauliche Vertrag nicht nur ein tragendes, sondern das tragende Element in der zum Bebauungsplan führenden Abwägung. Mit dem städtebaulichen Vertrag fällt deswegen auch der Bebauungsplan. Die im Folgenden darzustellenden Zusammenhänge sind offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

30

Dies ergibt sich zum einen aus den oben dargelegten Zusammenhängen im Rahmen der Behandlung der Anregung der Antragstellerin. Die Ursächlichkeit folgt weiter daraus, dass in der Begründung, aber auch den Entwurfsbegründungen im gesamten Aufstellungsverfahren, unter Ziffer 2 "Ziel und Zweck des B-Plans" ausgeführt wird: Die WEA hätten eine Nabenhöhe von 105m und 3-flüglige Rotoren mit einem Radius von 45 m. Die resultierende Höhe betrage 150 m über Gelände. Unter Nr. 7 "Erläuterung der Standortplanung" wird sodann ausgeführt, Vorgaben aus dem Flächennutzungsplan, immissionsschutzrechtliche Parameter und Grenzwerte auf der Grundlage von Gutachten und Prognosen, sowie physikalische Messgrößen hinsichtlich der Windintensität und Turbulenzen beschränkten neben vorhandenen Anlagen die freie Standortwahl und die Anzahl der WEA. Weiterhin seien die Grundstücksverfügbarkeit einschließlich derer für die Zuwegungen sowie die minimale Inanspruchnahme von Boden Plankriterien. Auch hier wird deutlich, dass die Grundstücksverfügbarkeit für die Beigeladene zu 1 ein wesentliches Planelement darstellt; Gleiches gilt für die von der Beigeladenen zu 1 in die Planung eingeführten Parameter ihrer Anlagen. Aus alledem wird deutlich, dass der gesamte Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis entscheidend von der Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Beigeladenen zu 1 und 2 abhängt.

31

2. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 ist daher aus der Sicht des Senats in Hinblick auf die Beurteilung der Aussicht der Anfechtungsklage an § 35 BauGB zu messen. Dabei ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht ausgeschlossen. Denn der Antragsgegner hätte den Grundsatz einer sachgerechten Auswahl unter sich ausschließenden Genehmigungsanträgen zu Gunsten der Antragstellerin zu beachten. Das Rangfolgeproblem stellt sich - erst - dann, wenn ein Ausgleich durch gegenseitige Rücksichtnahme tatsächlich ausgeschlossen bzw. rechtlich von einem der Investoren nicht zu verlangen ist (vgl. zu Erweiterungsinteressen BVerwG, U. v. 25.05.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122; vgl. auch Stüer a.a.O. Rn. 2663) und somit nur eines der betroffenen Vorhaben realisierbar ist.

32

In einem solchen Fall ist, soweit das Gesetz nichts Abweichendes regelt, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu verfahren, namentlich dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. So liegt der Fall hier: Das Bundesimmissionsschutzgesetz trifft keine - ausdrückliche - Regelung über den Vorrang beim Zusammentreffen konkurrierender Anträge. Daraus könnte folgen, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, die nicht willkürlich sein darf (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 26.09.1991 - 1 L 74/91, 1 L 75/91 - zit. nach juris). Selbst wenn dem Bundesimmissionsschutzgesetz die Geltung des strikten Prioritätsprinzips entnommen werden kann (so wohl Rolshoven, NVwZ 2006, 516), bleibt offen, worauf bei Anwendung des Prioritätsprinzips abzustellen wäre, ob auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags (so OVG Lüneburg a.a.O.), dessen Vollständigkeit (so Rolshoven, NVwZ 2006, 516) oder dessen Genehmigungsfähigkeit (vgl. VGH München, U. v. 15.05.2006 - 1 B 04.1893 - NVwZ-RR 2007, 83; vgl. zur Problematik Klinski: Überblick über die Zulassung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, 2005, S.67f.). Selbst wenn das Prioritätsprinzip maßgebend ist, wäre zu erwägen, ob nicht andere sachgerechte Erwägungen (vgl. Schütte, NuR 2008, 142, 146) jedenfalls im Ausnahmefall - etwa aus Vertrauensschutzgesichtspunkten (vgl. Klinski, S. 68 zu § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV) - auch eine andere Entscheidung rechtfertigen können oder sogar gebieten (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 26.09.1991 - 1 L 74/91, 1 L 75/91 - zit. nach juris).

33

Im Rahmen der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist es für den Senat offen, auf welche Kriterien im vorliegenden Fall sachgerecht abgestellt werden kann bzw. muss. Zum einen ist derzeit nicht erkennbar, - wenn hierauf abgestellt wird - ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder zu welchem jeweiligen Zeitpunkt die Anträge der Antragstellerin bzw. der Beigeladenen zu 1 nach Maßgabe des § 35 BauGB - jeweils das konkurrierende Vorhaben hinweggedacht - genehmigungsfähig geworden sind. Ebenso lässt sich nicht beurteilen - wenn auf diesen Gesichtspunkt abgestellt wird -, zu welchem Zeitpunkt die Anträge in Hinblick auf eine Beurteilung nach § 35 BauGB vollständig gewesen sind. Gleiches gilt, wenn man auf die Genehmigungsfähigkeit in dem Sinne abstellt, dass die Anträge nach Durchführung der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung und weiterer Verfahrensschritte entscheidungsreif sind. Schließlich dürfte im vorliegenden Fall der angesprochene Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes näher zu prüfen sein: Unabhängig davon, ob der Antragsgegner die Antragstellerin zusätzlich darauf hingewiesen hat, dass die Antragsunterlagen nicht vollständig sind, dürfte zu berücksichtigen sein, dass diese - wie die vorstehend angestellte summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergeben hat zu Recht - auf den Standpunkt steht, dass ihr Antrag jedenfalls nicht an den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 der Beigeladenen zu 2 scheitert. Insoweit hatte sich die Antragstellerin aus ihrer Sicht zunächst mit der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auseinanderzusetzen. Von ihrem Standpunkt aus wären die vollständigen Unterlagen bezogen gewesen auf ein Außenbereichsvorhaben, von dem der Antragsgegner davon ausgegangen ist, das konkurrierende Vorhaben der Antragstellerin sei nach dieser Vorschrift nicht zu beurteilen.

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3. Für die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Folgenabwägung ist unter diesen Umständen wesentlich: Derzeit ist eine Beurteilung beider Vorhaben durch den Antragsgegner nach § 35 BauGB ausgeschlossen. Mangels Verwerfungskompetenz des Antragsgegners, der nach wie vor von der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 4 auszugehen hat, kommt die Erteilung einer Genehmigung an die Antragstellerin offensichtlich nicht in Betracht. Ebenso scheidet die Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1 an Hand von § 35 BauGB aus. Vielmehr hat unter den oben dargelegten Gesichtspunkten die Beigeladene zu 2 zu entscheiden, ob sie gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 4 aufhebt - alsdann wären beide Vorhaben durch den Antragsgegner nach § 35 BauGB zu beurteilen -, ob sie ein Verfahren zu dessen Änderung gemäß §1 Abs. 8 BauGB einleitet, um zu versuchen, die aufgezeigten Mängel zu beseitigen, oder ob sie ein gänzlich neues Bebauungsplanverfahren einleitet unter gleichzeitiger Aufhebung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 4. Dabei käme auch der Erlass einer Veränderungssperre in Betracht (siehe dazu Senat, B. v. 19.10.2006 - 3 M 63/06 - NordÖR 2007, S. 80 = BRS 70 Nr. 150; BVerwG, U. v. 21.11.1986 - 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 172 = NJW 1987, S. 1344). Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin wird der Weg frei, auf der Grundlage der tragenden Ausführungen des Senates in diesem Beschluss über das weitere Verfahren zu befinden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie §§ 162 Abs. 3 i.V.m. 154 Abs. 3 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, die Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene wehrt sich gegen die der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 21. Dezember 2012 hin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts A. vom 6. Dezember 2013 für zwei Windkraftanlagen. Diese sollen auf den Grundstücken FlNr. 556 und FlNr. 631 (nicht „613“) der Gemarkung G. entstehen und jeweils eine Nennleistung von 2.400 kW, eine Nabenhöhe von 140,60 m und einen Rotorradius von 58,40 m haben. Die Beigeladene hat gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Dezember 2013 am 4. Januar 2014 Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Sie macht geltend, sie beabsichtige selber auf dem Grundstück FlNr. 919 der Gemarkung N. (im Nachbarlandkreis N. ...) die Errichtung einer Windkraftanlage, für die sie am 23. Oktober 2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt habe. Ihre geplante Anlage könne durch die von den Anlagen der Antragstellerin ausgelösten Turbulenzen beeinträchtigt werden. Nach Erhebung der Anfechtungsklage durch die Beigeladene ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 28. März 2014 die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 6. Dezember 2013 an.

Gegen diesen Beschluss hat die Beigeladene Beschwerde eingelegt. Sie beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. März 2014 - RO 7 S 14.194 - zu ändern und den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts A. vom 6. Dezember 2013 abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat sich noch nicht geäußert und noch keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Darlegungen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

1. Die Beigeladene meint (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 2 unten), ihre Beschwerde müsse schon deswegen Erfolg haben, weil der Antrag auf gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig sei. Denn das Landratsamt sei der von der Antragstellerin begehrten sofortigen Vollziehung gerade nicht entgegengetreten, sondern habe lediglich wegen seiner starken Arbeitsbelastung keine zeitnahe Entscheidung über einen entsprechenden Antrag der Bauherrin in Aussicht stellen können; in dieser Situation habe das Verwaltungsgericht nicht anstelle der hierzu berufenen Behörde die sofortige Vollziehung anordnen dürfen. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die Auskunft des Landratsamts gegenüber der Antragstellerin, wonach „wir schätzungsweise mehrere Monate für einen Sofortvollzug brauchen würden“, bedeutet, dass das Landratsamt jedenfalls für den von der Antragstellerin ins Auge gefassten Zeitraum die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgelehnt hat. Damit wären auch die Anforderungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO erfüllt.

2. Die Beigeladene kann auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht verkürze im vorliegenden Fall in rechtswidriger Weise den Rechtsschutz der Beigeladenen (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 3 bis 6). In diesem Zusammenhang macht die Beigeladene geltend, durch die - nach ihrer Ansicht gebotene - dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Befassung der Behörde mit dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung erhalte der Drittbetroffene eine zusätzliche Prüfungsinstanz, in der zudem - anders als bei der vorliegend vom Verwaltungsgericht gebilligten Verfahrensweise - eine umfassende Prüfung des Sachverhalts und eine vollständige Berücksichtigung auch der Interessen des Drittbetroffenen ohne die Beschränkungen nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorzunehmen seien. Dies überzeugt nicht. Die Rechte Drittbetroffener, vorliegend der Beigeladenen, können im Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht nach § 80a Abs. 3 VwGO nicht weniger gut als im Fall des behördlich angeordneten Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gewahrt werden; dies kann schon durch die Beiladung der Drittbetroffenen (§ 65 Abs. 2 VwGO) sichergestellt werden.

3. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg im Hinblick auf den Einwand der Beigeladenen (Schriftsatz vom 24.4.2014, Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 3), wonach vorliegend der Antragsgegner entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Akten nur unvollständig vorgelegt habe. Es kommt insofern nicht auf das Verhalten des Antragsgegners an, sondern auf die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ermittelt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt im gebotenen Umfang von Amts wegen; es berücksichtigt hierbei, inwieweit Behördenunterlagen benötigt werden. Dies gilt mit den aus der Eilbedürftigkeit folgenden Einschränkungen auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Vorliegend hat das Landratsamt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, ausschließlich die Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) sowie Unterlagen, die Rückschlüsse auf die Ergebnisse der saP zuließen, die auf Wunsch der Antragstellerin als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis behandelt würden, seien im Klageverfahren nicht vorgelegt worden (Klageerwiderung vom 17.1.2014 im Verfahren RO 7 K 14.15, Bl. 21 der Klageverfahrensakte); in den nicht vorgelegten Unterlagen seien aber keine Angaben zu Turbulenzen enthalten (Stellungnahme vom 26.2.2014, Bl. 103 der Eilverfahrens-Akte des VG, drittletzter Abschnitt). Diese Erklärung wurde vom Verwaltungsgericht akzeptiert. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die nicht vorgelegten Unterlagen für entscheidungserheblich gehalten, gleichwohl aber ohne sie entschieden hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Beigeladene im Beschwerdeverfahren (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 7 unten) behauptet, der Antragsgegner habe „mehrere wesentliche Auszüge aus den Akten“, darunter „etwaige fachliche Stellungnahmen zum Turbulenzgutachten der Antragstellerin“ nicht vorgelegt, hat sie dies nicht substantiiert und nichts dargelegt, was ihre Vermutung stützen könnte, das Verwaltungsgericht habe - außer den genannten, als Betriebsgeheimnis betrachteten und für die Beurteilung von Rechten der Beigeladenen nicht aussagekräftigen Unterlagen - sonstige Bestandteile der Akten des Genehmigungsverfahrens nicht beigezogen.

4. Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die Hinweise der Beigeladenen auf die von ihr genannten Entscheidungen in immissionsschutzrechtlichen oder umweltrechtlichen Klageverfahren, mit der die Position Dritter als Individualkläger gestärkt worden sei (Europäischer Gerichtshof - EuGH -, U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - „slowakischer Braunbär“, juris; EuGH, U.v. 12.5.2011 - C-115/09 - „Trianel“, juris; EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-72/12 - „Altrip“, juris; BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - NVwZ 2014, 64). Aus diesen Entscheidungen, insbesondere dem von der Beigeladenen auf S. 4 und 5 ihres Schriftsatzes vom 30. April 2014 auszugsweise zitierten „Altrip-Urteil“ des EuGH (U.v. 7.11.2013, a. a. O.) ergibt sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht, dass in einem umweltrechtlichen Verfahren jeder Beteiligte jeden Verfahrensverstoß mit Erfolg rügen könne. Die Argumentation der Beigeladenen geht schon deshalb fehl, weil sie keinen Verfahrensverstoß aufzuzeigen vermag.

5. Die Beigeladene macht geltend, bei der Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags nach § 80a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO sei vor allem maßgeblich, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung objektiv rechtmäßig sei und ob ihr Vollzug eilbedürftig sei; insbesondere könne ein Sofortvollzugsinteresse nur bejaht werden, wenn in umweltrechtlicher Hinsicht jegliche Risiken ausgeschlossen seien. Dagegen komme es - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auf die Erfolgsaussichten der von der Beigeladenen erhobenen Anfechtungsklage nicht an (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, Nr. II.1, S. 6/7). Dem ist nicht zu folgen. Die Frage, wer bei Drittanfechtungsklagen das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, also nach den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (BVerfG, B.v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - BayVBl 2009, 398) und damit nach der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), woraus diese auch immer abzuleiten sein mögen.

6. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Interessen der Beigeladenen geringeres Gewicht als den Interessen der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten (durch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Beigeladenen in ihrer Wirksamkeit gehemmten) Genehmigung beigemessen und hierbei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

6.1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Landratsamt habe den Genehmigungsantrag der Antragstellerin als vorrangig behandeln dürfen. Die Beigeladene habe zwar für das Grundstück FlNr. 919 am 17. September 2012 einen Vorscheid beantragt; ihr Antrag sei aber nicht vollständig gewesen und nicht vervollständigt worden, außerdem sei der geforderte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden. Das zuständige Landratsamt im Nachbarlandkreis habe deshalb den Vorbescheidsantrag als hinfällig betrachtet. Am 23. Oktober 2013 habe dann die Beigeladene eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt; ihr Antrag bestehe aber bislang nur aus dem Anschreiben und einem dreiseitigen Antragsformular; er sei nicht weiterhin nicht prüffähig, während der Genehmigungsantrag der Antragstellerin mit Abgabe des korrigierten landschaftspflegerischen Begleitplans am 31. Oktober 2013 vollständig gewesen sei. Dem ist die Beigeladene auch im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht entgegen getreten, sondern hat (erst) mit Schriftsatz vom 30. April 2014 vorgetragen, es stimme nicht mehr, dass ihr Antrag unvollständig und ein Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei, sie habe vielmehr Unterlagen nachgereicht und den Vorschuss einbezahlt (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 10). Die Wertung des Landratsamts und - ihm folgend - des Verwaltungsgerichts, dass (bei Unterstellung einer Konkurrenzsituation zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin in Bezug auf mögliche gegenseitige Beeinträchtigungen der geplanten Windkraftanlagen) im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung der Genehmigungsantrag der Beigeladenen nicht prüffähig gewesen und deshalb gegenüber dem entscheidungsreif aufbereiteten Antrag der Antragstellerin nachrangig gewesen sei, erweist sich auch nicht aufgrund der weiteren Ausführungen der Beigeladenen als fehlerhaft. Zwar verweist die Beigeladene (für sich genommen zutreffend) darauf, dass nach der Rechtsprechung zu konkurrierenden Bauleitplanungen das Prioritätskriterium nicht das allein ausschlaggebende ist, sondern auch beachtet werden muss, inwieweit sich eine der konkurrierenden Planungen verfestigt hat (z. B. BVerwG, B.v. 5.11.2002 - 9 VR 14/02 - DVBl 2003, 211). Unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsprechung überhaupt auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist, ergibt sich aus den Darlegungen der Beigeladenen eine „Verfestigung“ ihrer eigenen, zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagenpläne im maßgeblichen Zeitpunkt der angegriffenen, der Antragstellerin erteilten Genehmigung vom 6. Dezember 2013 gerade nicht. Aus dem Vorbescheidsantrag der Beigeladenen vom „21. Dezember 2012“ (gemeint ist wohl „17.9.2012“), welchen die Beigeladene selbst als „hinreichendes Indiz“ dafür ansieht, dass „zumindest mit der Planung eines Windkraftprojektes begonnen wurde“ (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 11), ergibt sich schon nach dieser Formulierung der Beigeladenen keine verfestigte Planung. Nach den - seitens der Beigeladenen nicht in Abrede gestellten - Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss war der Vorbescheidsantrag trotz entsprechenden Hinweises des zuständigen Landratsamts im Nachbarlandkreis auch am 17. Oktober 2013 noch unvollständig und nicht ausreichend präzise und war der Kostenvorschuss noch nicht bezahlt. Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Anforderungen an einen prüffähigen, entscheidungsreifen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag (vgl. § 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, §§ 3 ff der 9. BImSchV) kann zudem nicht die Rede davon sein, dass sich die der Genehmigungsbehörde unter dem 23. Oktober 2013 vorliegende, praktisch nur aus dem ausgefüllten dreiseitigen Antragsformular und einem Anschreiben bestehende Windkraftanlagenplanung der Beigeladenen so weit „verfestigt“ hätte, dass sie den zeitlichen „Vorsprung“ des entscheidungsreifen Genehmigungsantrags der Antragstellerin hätte ausgleichen können. Abgesehen davon muss in Ermangelung besonderer Regelungen und beim Fehlen besonderer Umstände von einer Berechtigung und Verpflichtung der zuständigen Behörde ausgegangen werden, dem als ersten vollständig eingereichten Genehmigungsantrag stattzugeben und den späteren Antrag nur mit Einschränkungen zu genehmigen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt in dieser Anwendung des Prioritätsgrundsatzes bzw. des „Windhundprinzips“ jedenfalls nicht (HessVGH, U.v. 16.5.1968 - IV OE 116/67 - BRS 20 Nr. 117; NdsOVG, U.v. 26.9.1991 - 1 L 74/91 und 1 L 75/91 - juris). Wenn ein wohl durch Art. 14 Abs. 1 GG, zumindest aber einfachgesetzlich durch § 6 Abs. 1 BImSchG geschützter Genehmigungsanspruch einmal geltend gemacht ist und aufgrund seiner Entscheidungsreife auch verbindlich festgestellt werden kann, dann darf es nicht von der Schnelligkeit der Genehmigungsbehörde abhängen, ob er realisiert werden kann oder ob zuvor noch ein entgegenstehender weiterer Genehmigungsantrag eines Konkurrenten gestellt wird und Entscheidungsreife erlangt (vgl. auch Rolshoven, NVwZ 2006, 516).

6.2. Die Beigeladene beanstandet zwar die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach ab einem Abstand von fünf Rotordurchmessern zwischen den konkurrierenden Anlagen regelmäßig nicht mit Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die jeweils andere Anlage zu rechnen sei (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 7 ff). Diese Ausführungen entbehren aber der notwendigen und zumutbaren Substantiierung. Die von der Beigeladenen verwendete Formulierung, ein Abstellen allein auf den Abstand zwischen den Windkraftanlagen verbiete sich „in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Abstand lediglich um die fünf Rotordurchmesser betragen soll“, wirft schon die Frage auf, ob - sogar im jetzigen Zeitpunkt - die Planung der Beigeladenen bezüglich des Standorts und/oder des Rotordurchmessers ihrer eigenen Windkraftanlage(n) noch nicht ausreichend konkret ist, um den genauen Abstand zu den bekämpften Windkraftanlagen angeben zu können. Wäre die eigene Planung der Beigeladenen auch nur annähernd so weit vorangeschritten wie die der Antragstellerin, so müsste sie selbst Erkenntnisse haben und Angaben zum turbulenzenrelevanten Einfluss derjenigen Faktoren machen können (Bewuchs, Bebauung, Geländestruktur, Windverhältnisse am Standort), die nach ihrem Vortrag zusätzlich zum Abstand der konkurrierenden Windkraftanlagen deren Standsicherheit (Art. 10 Satz 2 BayBO) und den störungsfreien, im Hinblick auf die Energieausbeute optimalen Betrieb der Anlagen beeinflussen könnten und deren Einzelfallprüfung durch das Landratsamt die Beigeladene vermisst (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 8 oben).

Insbesondere im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht auf Seite 8 unten des angegriffenen Beschlusses angeführte Abstandsangabe seitens des Landratsamts (Klageerwiderung vom 17.1.2014: „630 m zwischen der südlichen WKA [der Antragstellerin] und der [von der Beigeladenen] auf FlNr. 919 geplanten WKA“) - ist zur Vermeidung von Missverständnissen noch auf Folgendes hinzuweisen: Zum einen berücksichtigt das vom Verwaltungsgericht gleichfalls in Bezug genommene „Turbulenzgutachten“ vom 22. August 2013 (Bl. 164 ff der Eilverfahrensakte, Beilage 42 zu den Genehmigungsantragsunterlagen) mit dem dort auf Seite 18 angeführten kleinsten geplanten Abstand zwischen zwei Windkraftanlagen von ca. 449 m dem Landratsamt zufolge (vgl. Schriftsatz vom 26.2.2014, S. 2) nicht die geplante Anlage der Beigeladenen, sondern nur die Abstände und gegenseitigen Einflüsse der insgesamt vier geplanten Windkraftanlagen der Antragstellerin zueinander, von denen der angefochtene Bescheid aber nur zwei Anlagen betrifft. Zum andern ist der Standort einer der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen nicht das Grundstück FlNr. „613“ der Gemarkung G., sondern das Grundstück FlNr. 631 derselben Gemarkung, das wesentlich näher am Baugrundstück der Beigeladenen liegt als das Grundstück FlNr. 613.

6.3. Das Verwaltungsgericht hat für seine Billigung der Entscheidung des Landratsamts, unter Hintanstellung des noch nicht prüffähigen Genehmigungsantrags der Beigeladenen die von der Antragstellerin begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, auch angeführt, dass für den von der Beigeladenen ausgewählten Standort nach Kenntnis des Landratsamts eine Genehmigung unwahrscheinlich sei, weil die Fläche außerhalb der von der Gemeinde geplanten Konzentrationszonen für die Windenenergienutzung liege (Beschlussgründe, S. 8 unten). Von der Richtigkeit dieser Erwägung muss im Beschwerdeverfahren weiter ausgegangen werden. Gesichtspunkte, die diese Erwägung des Landratsamts und - ihm folgend - des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft erscheinen ließen, hat die Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht; die Beigeladene hat sich zu diesem, einer Genehmigung der seitens der Beigeladenen geplanten Windkraftanlage(n) möglicherweise entgegenstehenden Umstand überhaupt nicht geäußert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG festgesetzt. Anhaltspunkte, um von der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht abzuweichen, das Nrn. 19.2, 2.2.3 und 1.5. des Streitwertkatalogs 2013 herangezogen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wesentlich auf das „Beschleunigungsinteresse“ abgestellt hat, wurden von den Beteiligten nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.