Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Aug. 2014 - AN 4 K 13.01634

bei uns veröffentlicht am12.08.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 13.8.2013, Az. ..., wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar. Der Beklag-te kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 110 % der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids des Beklagten durch das Bayerische Lan-desamt für Datenschutzaufsicht vom 13. August 2013, in dem ihm unter anderem untersagt wurde, mit seiner in seinem Fahrzeug eingebauten On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des von ihm befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen.

Mit Schreiben vom 15. November 2012, eingegangen am 26. November 2012, teilte die Polizei-inspektion ... dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 BDSG des Klägers mit. Der Kläger habe in seinem Pkw eine Videokamera installiert, mit der das Verkehrsgeschehen im öffentlichen Straßenverkehr aufgenommen werden könne.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2013 wandte sich das Landesamt für Datenschutzaufsicht an den Kläger. Es habe Mitteilung erhalten, dass der Kläger in seinem Kfz mit dem Kennzeichen ... eine Videokamera installiert habe, mit der er den Verkehr auf den öffentlichen Bereichen überwache. Eine Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen, also zum Beispiel des Gehsteigs oder der Straße, sei gemäß § 6 b Abs. 1 BDSG nur zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen des Kamerabetreibers erforderlich sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Es wurde um die Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme gebeten, in der auf die nachfolgenden Fragen einzugehen sei: Welche Bereiche werden von den Videokameras erfasst? Wird öffentlich zugänglicher Bereich erfasst? Welchem Zweck dient die durchgeführte Videoüberwachung? Wie viele Kameras werden für diesen Zweck eingesetzt? Wie wird die Videoüberwachung bei Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen gerechtfertigt? Weshalb sind keine anderen (milderen) Mittel zum Erreichen des Zwecks möglich? Werden Aufzeichnungen gefertigt? Wer hat unter welchen Bedingungen Zugriff auf die Aufzeichnungen? Wann und wie erfolgt eine Löschung der Aufzeichnungen? Werden auch Tonaufzeichnungen durchgeführt?

Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 teilte der Kläger mit, dass die Videokamera den vor dem Fahrzeug des Klägers sichtbaren Verkehrsraum erfasse. Es handele sich um eine einzige Frontscheiben-Kamera, die zu Beweiszwecken im Falle eines Verkehrsunfalls oder bei behaupteten Ordnungswidrigkeiten des Fahrers diene. Die Interessen der Betroffenen seien nicht tangiert, es würden im Wesentlichen nur Fahrzeuge von der Heckseite her erfasst, Personen nur beiläufig, falls diese zufällig in das Bild liefen, wobei Personen nicht identifizierbar seien. Da der Kläger seine gesamten zahlreichen Fahrten alleine zurücklege, stünden im Falle eines Verkehrsunfalls keine anderweitigen Möglichkeiten zur Verfügung. Es würden vom Kläger keine Aufzeichnungen gefertigt, auch Tonaufzeichnungen würden nicht durchgeführt. Die Bildaufzeichnungen würden immer wieder überschrieben und dadurch gelöscht.

Daraufhin antwortete das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Videoüberwachung von öffentlich zugänglichem Raum in § 6 b BDSG geregelt seien. Danach sei die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) für private Stellen nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgestellte Zwecke erforderlich sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Sofern der Umstand der Beobachtung und die Aufnahmen ausschließlich im privaten Bereich verblieben und damit nur eigene Zwecke verfolgt würden, könne eine private Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BDSG angenommen werden. Da die Videoaufzeichnungen jedoch zur Beweissicherung für ein nicht normgerechtes Verhalten Dritter angefertigt würden, werde der Kreis der ausschließlich privaten bzw. familiären Tätigkeit überschritten. Ziel der Beweisführung sei dabei ja gerade auch, dass ein Personenbezug hergestellt werden könne (zumindest die Haltereigenschaft über ein Kfz-Kennzeichen). Auch das regelmäßige Aufzeichnen von Verkehrssituationen auf öffentlichen Verkehrsflächen zur eigenen rechtlichen Verteidigung könne nicht mehr als persönliche Tätigkeit angesehen werden. Eine umfassende filmische Aufzeichnung des öffentlichen Verkehrsraumes werde deshalb für unzulässig gehalten. Die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer, nicht permanent durch Videokameras aufgenommen zu werden, würden dabei die Interessen des Klägers an einer Dokumentation von möglichen Verkehrsverstößen überwiegen. Deren Aufklärung obliege allein der Polizei bzw. entsprechender Gutachter. Die Erforderlichkeit von Videoaufnahmen durch Privatpersonen werde hierbei nicht erkannt. Die Videoüberwachung des öffentlichen Verkehrsraums werde beanstandet. Der Kläger werde aufgefordert, zukünftig keine Videoaufnahmen mehr anzufertigen, eventuell bestehende Filme umgehend zu löschen und dies bis spätestens 18. März 2013 schriftlich zu bestätigen. Außerdem werde dem Kläger geraten, die Kamera abzumontieren.

Mit Anordnung vom 13. August 2013, zugestellt am 19. August 2013, untersagte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht dem Kläger, mit seiner in seinem Fahrzeug eingebauten On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des von ihm befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen (Ziffer 1.a)). Gleichzeitig wurde er verpflichtet, Aufnahmen, die er mit seiner in Ziffer 1.a) genannten Kamera gemacht habe, innerhalb einer Woche nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides zu löschen (Ziffer 1.b)). Darüber hinaus wurde er verpflichtet, die in Ziffer 1.b) angeordnete Löschung innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides schriftlich gegenüber dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht zu bestätigen. Unter Ziffer 2 des Bescheides erließ das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht Zwangsgeldandrohungen bei Verstößen gegen die Anordnung in Ziffer 1 in Höhe von 2.000 EUR (bei Verstoß gegen die Anordnung unter 1.a)), in Höhe von 1.000 EUR (bei einem Verstoß gegen Ziffer 1.b)) und in Höhe von 500 EUR (bei einem Verstoß gegen Ziffer 1.c)). Außerdem wurde angeordnet, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, eine Bescheidsgebühr festgesetzt und Auslagen in Rechnung gestellt (Ziffer 3 des Bescheides).

Rechtsgrundlage der Anordnungen unter Ziffer 1 des Bescheids sei § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG. Die von der eingebauten Videokamera gemachten Aufnahmen seien nicht mehr einer persönlichen oder familiären Tätigkeit zuzuordnen, da die Kamera den Zweck habe, das Geschehen eines Verkehrsunfalls oder behaupteter Ordnungswidrigkeiten zu dokumentieren. Deshalb seien die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes anwendbar. Die Aufnahme anderer Verkehrsteilnehmer mit einer Videokamera stelle eine Erhebung, die Speicherung auf der SD-Karte eine Verarbeitung und die Verwendung der Aufnahmen zur Glaubhaftmachung der Straf- und Ordnungswidrigkeitenanzeigen eine Nutzung personenbezogener Daten dar. Eine Einwilligung aller ins Blickfeld der Kamera geratenen Personen liege offensichtlich nicht vor. Auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des, allein infrage kommenden, § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG lägen nicht vor. Die Videoüberwachung diene nicht der Wahrnehmung berechtigter Interessen zu konkret festgelegten Zwecken. Selbst wenn man aber vom Vorliegen berechtigter Interessen ausgehen würde, überwögen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen.

Der Anwendungsbereich des BDSG sei eröffnet, da der Kläger mit seiner Kamera personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG erhebe, bearbeite und nutze. Die Herstellung eines Personenbezuges sei nötig und auch möglich, um mittels der Aufnahmen einen Beweis für bestimmte Sachverhalte erbringen zu können. Passanten, die sich unmittelbar vor der Kamera bewegten, seien ebenso erkennbar wie Kfz-Kennzeichen vorausfahrender Kraftfahrzeuge, so dass die Haltereigenschaft festgestellt werden könne. Da es sich bei dem Aufnehmen, Abspeichern und Nutzen der Aufnahmen nicht um eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit handele, seien die Vorschriften des BDSG und hier konkret die Vorschrift des § 6 b BDSG anwendbar. Der Bereich der ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeit werde deshalb verlassen, weil die Aufnahmen zu Beweiszwecken bei Unfällen oder behaupteten Ordnungswidrigkeiten anderer Fahrzeugführer dienten und die Aufnahmen der Polizei oder gegebenenfalls anderen Stellen vorgelegt würden.

Die Videoaufzeichnung des öffentlichen Verkehrsraumes sei unzulässig, da sie die Voraussetzungen des § 6 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BDSG nicht erfülle. Die durchgeführte Videoüberwachung erfolge nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen. Mit der Formulierung der berechtigten Interessen habe sich der Gesetzgeber an der gleichlautenden Formulierung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG orientiert. Mit Rücksicht auf das gesetzgeberische Ziel, die ausufernde Verwendungspraxis der Videoüberwachung einzuschränken und die hohe Relevanz in diesem Bereich, sei eine möglichst restriktive Auslegung des Begriffs angezeigt. Würde man ganz allgemein als berechtigtes Interesse anerkennen, dass man permanent von dem Umfeld, in dem man sich bewege, Kameraaufnahmen fertige, um bei einem möglichen Unfall oder einem verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer als Geschädigter über Beweismaterial zu verfügen, würde das bedeuten, dass man damit generell eine permanente Videoüberwachung aller Personen, die sich im öffentlichen Bereich bewegten, als berechtigt ansehen müsse, da es keinen Bereich auf der Welt gebe, wo mit absoluter Sicherheit ein Unfall oder rechtswidriges Verhalten ausgeschlossen werden könne.

Selbst wenn man von der Wahrnehmung berechtigter Interessen ausginge, sei die Videoüberwachung nur dann zulässig, wenn sie für konkret festgelegte Zwecke erfolge. Voraussetzung sei eine präzise Benennung der jeweiligen Zweckbestimmung. Allgemeine Umschreibungen, wie "zur Gefahrenabwehr" oder "zur Verfolgung von Straftaten" seien nicht ausreichend, um der Kontrollfunktion des Tatbestandsmerkmals gerecht zu werden. Eine Verschaffung von Bildmaterial für künftige, nicht weiter definierte Ziele oder eine Erfassung unbeteiligter Dritter sei damit ausgeschlossen.

Schließlich sei eine derartige Videoüberwachung nur soweit zulässig, wie sie erforderlich sei. Insoweit könne zunächst dahinstehen, ob von einer Zulässigkeit auszugehen sei, wenn die Angaben des Klägers zuträfen, dass Personen nicht erkannt werden könnten, da diese Angaben im Widerspruch zu dem von dem Kläger angegebenen Zwecke stünden, diese Aufnahmen zu Beweiszwecken zur Vorlage bei der Polizei zu verwenden. Zu Beweiszwecken könnten diese Aufnahmen nämlich nur dann verwendet werden, wenn Personen und/oder Fahrzeugkennzeichen erkannt werden könnten, was nach den Erkenntnissen der Polizei der Fall sei. Erforderlich sei die permanente Videoüberwachung aber schon deshalb nicht, da für den Fall eines Unfalls diese durch konkrete Aufnahmen dokumentiert werden könne. Nach Mitteilung der Polizeiinspektion ... habe der Kläger jedoch im Rahmen seiner Anzeigen nur die Sequenz vorgelegt, die die zu seinem Nachteil begangenen Ordnungswidrigkeiten zeigen sollten, während die vorangegangenen Abläufe sich nicht auf den Aufzeichnungen befunden hätten. Der Polizei sei keine andere Person bekannt, die so viele Anzeigen wegen verkehrsordnungswidrigen Verhaltens erstattete. Das Ermitteln und Verfolgen solcher Verhaltensweisen sei aber Aufgabe der Polizei und nicht von Privatleuten.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die permanente Videoüberwachung zur Wahrung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sei, ergebe sich die Unzulässigkeit der Videoüberwachung jedenfalls daraus, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen, nicht in den Fokus der Kamera zu geraten, überwögen. Betroffen seien nach § 3 Abs. 1 BDSG nicht nur die Personen, deren Identität bestimmt werden könne, sondern auch die lediglich mit zusätzlichen Informationen bestimmbaren Personen. Die Videoüberwachung dürfe schon dann nicht erfolgen, wenn ein Überwiegen der Interessen der Betroffenen zwar nicht positiv festgestellt werden könne, aber Anhaltspunkte für ein Überwiegen dieser Interessen nicht ausgeräumt seien. Die Zulässigkeitsprüfung erfordere eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Abwägung zwischen den durch die Zwecke der Videoüberwachung bestimmten grundrechtlich geschützten Positionen der Anwender von Videotechnik und den durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützten Interessen derjenigen, die Objekt der Videoüberwachung seien. Dabei verlange das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, dass die Identität der aus der Überwachungsmaßnahmen resultierenden Beschränkung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe stehe. Käme man vorliegend im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis, dass das klägerische Interesse an einer permanenten Videoüberwachung des befahrenen öffentlichen Raumes überwiege, würde dies auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer gelten, mit der Folge, dass es jedenfalls in dichter besiedelten Bereichen keine Möglichkeit mehr gäbe, sich unbeobachtet von Videokameras im öffentlichen Bereich zu bewegen. Eine Videoüberwachung sei allgemein als erheblicher Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen zu werten, wenn diese hierfür keinen ihnen zurechenbaren Anlass geschaffen hätten, sondern als Unbeteiligte betroffen seien. Aus diesem Grunde ergebe sich als Ergebnis dieser Abwägung, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Personen, die zufällig in den Fokus der Kamera geraten und aufgenommen würden, die klägerischen Interessen überwiege.

Gemäß § 6 b Abs. 2 BDSG seien der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Eine heimliche Videoüberwachung sei damit grundsätzlich ausgeschlossen. Der Hinweis solle dazu dienen, dass Betroffene die Möglichkeit hätten, einen Bereich, der videoüberwacht werde, nicht zu betreten. Bei der hier praktizierten Videoüberwachung gebe es keine Möglichkeit eines angemessenen Hinweises und auch keine Möglichkeit der Betroffenen, dem Fokus der Kamera auszuweichen. Es handele sich deshalb um eine heimliche Videoüberwachung, die lediglich in extremen Ausnahmefällen, die hier offensichtlich nicht gegeben seien, als zulässig angesehen werden könne.

Die Anforderungen an die durchzuführende Ermessensentscheidung seien in dem hier vorliegenden Fall des intendierten Ermessens reduziert. Die ermessenseinräumende Vorschrift des § 38 Abs. 5 BDSG sei dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne, nämlich der Angemessenheit der Anordnung von Maßnahmen zur Unterbindung der Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ausgehe. Es müssten deshalb besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Läge kein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vor, verstehe sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Nachvollziehbare Interessen des Klägers, die über die Möglichkeit, im Falle eines Unfalls ein Beweisvideo zu haben, hinausgingen, seien nicht vorgetragen oder auch sonst nicht erkennbar.

Die angeordneten Maßnahmen in Ziffer 1 des Tenors würden dabei berücksichtigen, dass in die Rechte des Klägers so gering wie möglich eingegriffen werde. Es werde lediglich die permanente Videoüberwachung untersagt sowie die Löschung der unzulässig erhobenen Aufnahmen angeordnet. Dies schließe es nicht aus, dass im Falle eines Unfalls oder einer sonstigen besonderen Situation unter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen einzelne Bilder aufgenommen werden könnten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Bescheid Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 5. September 2013, eingegangen am 6. September 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,

1. Der Bescheid des Beklagten durch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht vom 13.8.2013, Aktenzeichen ..., wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Zur Begründung führte der Kläger an, dass die Ziffer 1.a) des Bescheides bereits unklar sei, da diese das Kennzeichen des entsprechenden Fahrzeuges nicht enthalte. Lediglich in der Begründung des Bescheides werde das Kennzeichen genannt.

Die Kamera sei nicht fest installiert, sondern klebe lediglich mittels eines Klebestreifens an der Frontscheibe. Es sei unzutreffend, dass der Kläger die von ihm gefertigten Kameraaufnahmen für 22 angeblich konkrete dokumentierte Ordnungswidrigkeiten oder Strafanzeigen verwendet habe. Richtig sei vielmehr, dass der Kläger möglicherweise in 22 Fällen Anzeigen gegen andere Verkehrsteilnehmer erstattet habe, allerdings nicht als Denunziant, sondern ausschließlich in Fällen, in denen er selbst entweder geschnitten, ausgebremst, beleidigt oder von sonstigen Verkehrsverstößen betroffen gewesen sei. Richtig sei vielmehr, dass ausschließlich in fünf verschiedenen Fällen Videoaufnahmen dazu verwendet worden seien, entsprechende Anzeigen zu erstatten, davon eine, bei denen nachweislich ein Verkehrsteilnehmer ohne ersichtlichen Anlass dem Kläger den Stinkefinger gezeigt habe, ebenso in einem in der Begründung genannten Fall eines Motorradfahrers, damit mittels der Kamera ebenfalls dokumentiert habe werden können, dass eine Beleidigung gegenüber dem Kläger vorgelegen habe. Im weiteren Fall vom 9. Oktober 2012 sei der Kläger angegriffen worden und durch eine vorsätzliche Sachbeschädigung sei dem Kläger ein Schaden von über 5.000 EUR zugefügt worden. Darüber hinaus möge es noch drei weitere Fälle von Anzeigen gegeben haben, die mittels der Videokamera untermauert worden seien. Soweit behauptet werde, in 22 Fällen seien mittels Videoaufnahmen Anzeigen erfolgt, sei dies abwegig. Dementsprechend habe auch gegen die absolut übereifrige zuständige Polizeibeamtin zwischenzeitlich Strafanzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung erstattet werden müssen.

Die Tätigkeit des Klägers sei selbstverständlich dem persönlichen Bereich des Klägers zuzuordnen. Falsch sei, dass Passanten, die sich unmittelbar vor der Kamera bewegten, erkennbar seien, ebenso sei grob falsch, dass die Kennzeichen vorausfahrender Fahrzeuge erkennbar seien. Vielmehr seien Personen durch die Kameraaufnahmen gerade nicht identifizierbar. Selbst bei unmittelbar vorausfahrenden Kraftfahrzeugen seien Kennzeichen nicht ablesbar. Es liege daher bereits keine unzulässige Aufzeichnung eines öffentlichen Verkehrsraums vor, vielmehr liege analog der Fertigung von Aufnahmen mit dem Handy eine Tätigkeit vor, die nicht zu einer Identifizierung der aufgenommenen Personen führen könne. Wenn insoweit eine Vorlage zu Beweiszwecken erfolgen solle, müsse der Kläger vielmehr die betroffene Person selbst identifizieren oder sich das Kennzeichen des betroffenen Fahrzeuges merken bzw. dieses notieren. Hiervon abgesehen überwiege selbstverständlich das berechtigte Interesse des Klägers an den vorgenommenen, absolut vorübergehenden Aufzeichnungen, die sofort wieder überspielt würden, wenn sich keine relevanten Vorkommnisse ereigneten. Selbstverständlich würden die Aufnahmen nur für den Kläger verwendet. Falls er in verkehrsrechtliche Streitigkeiten verwickelt werde, sei er selbstverständlich berechtigt, die entsprechenden Beweismittel den zuständigen Behörden vorzulegen. Es liege kein Denunziantentum vor, sondern das Bildmaterial werde nur dafür verwendet, dass der Kläger selbst entsprechende Verhaltensweisen anderweitiger Verkehrsteilnehmer dokumentieren oder sich gegen Behauptungen anderweitiger Verkehrsteilnehmer schützen könne, sofern solche vorlägen. Das Ermitteln und Verfolgen von Verhaltensweisen, die gegen den Kläger selbst gerichtet würden, sei das gute Recht des Klägers und das gute Recht auch von sonstigen Privatleuten. Im Übrigen werde der Kläger keinesfalls dafür sorgen, dass möglichst oft verkehrsordnungswidriges Verhalten geahndet werde. Er laufe und fahre nicht herum, um andere Verkehrsteilnehmer bei Ordnungswidrigkeiten zu ertappen, sondern sichere nur dann Beweise, wenn er selbst und sein eigenes Fahrzeug davon betroffen seien, und zwar ausschließlich dann, wenn grobe Verkehrsverstöße oder Beleidigungen vorlägen.

Darüber hinaus habe es bereits in der Vergangenheit einen Vorfall gegeben, bei dem, ohne Verwendung der Videoaufzeichnungen, der Kläger verschiedene Anzeigen erstattet habe, die mit Gegenanzeigen beantwortet worden seien. Personen, die keinen zurechenbaren Anlass gegeben hätten, seien als Unbeteiligte weder identifizierbar noch irgendwie betroffen. Sie seien nichts Weiteres als Schatten, die auf den Videoaufnahmen ersichtlich, aber nicht identifizierbar seien. Darüber hinaus veröffentliche der Kläger keinesfalls solche Aufnahmen oder speichere sie. Vielmehr würden sie unverzüglich gelöscht, sofern nicht irgendein konkreter Verkehrsteilnehmer im Ausnahmefall betroffen sei. Für die Anwendbarkeit der Vorschriften des BDSG fehle es an einem Personenbezug. Bei dem vorliegenden Fall, der durch eine Aufzeichnung ohne Verbreitungsabsicht gekennzeichnet sei, habe die Aufzeichnung von individualisierbaren Merkmalen, sofern überhaupt eine solche stattfinde, im fließenden Verkehr naturgemäß auch nur einen flüchtigen Charakter. Selbst wenn im Übrigen eine Aufzeichnung eines Kfz-Kennzeichens erfolgen würde, könnte hierdurch ein Personenbezug nicht begründet werden. Kfz-Kennzeichen seien zur Identifizierung von Fahrzeugen gesetzlich vorgeschrieben und für jedermann öffentlich wahrnehmbar. Darüber hinaus sei die Aufzeichnung des fließenden Verkehrs nicht von einer solchen mittelbaren Verknüpfung geprägt. Im Rahmen der Diskussion über den Geodatendienst Google Street View sei sogar die Veröffentlichung von Hausfassaden mit Einblendung der Namens-/Klingelschilder als zulässig angesehen worden, sofern der Name für einen auf der Straße anwesenden Betrachter offen erkennbar sei und nicht erst ausgespäht werden müsse. Die Videoaufzeichnung eines Kfz-Kennzeichens, die mangels Auswertungssoftware keinen Rückschluss auf den Fahrer oder Halter des Autos ermögliche, müsse vor diesem Hintergrund erst recht als zulässig betrachtet werden. Es werde allerdings nochmals wiederholt, dass es hierauf gar nicht ankomme, da gar keine Kennzeichen aufgezeichnet würden. Bei der Aufzeichnung durch eine fest installierte Kamera würden nur diejenigen Verkehrsteilnehmer von der Kamera erfasst, die kurzzeitig und gleichsam zufällig in den Aufzeichnungsbereich der Kamera gerieten, ohne dass ein Überwachungsdruck entstehen könne. Generell werde auch auf das Amtsgericht München, AZ. 343 C 4445/13 verwiesen, welches darauf abstelle, dass zu der Zeit, zu der das Video aufgenommen werde, der Aufnehmende noch keinen bestimmten Zweck verfolge. Die Personen, die vom Video aufgenommen würden, gerieten rein zufällig ins Bild, so wie es auch sei, wenn man Urlaubsfotos schieße oder Urlaubsfilme mache und dabei auch Personen mit abgebildet würden, mit denen man nichts zu tun habe. Derartige Fotoaufnahmen und Videos seien nicht verboten und sozial anerkannt. Jeder wisse, dass er in der Öffentlichkeit zufällig auf solche Bilder geraten könne. Nachdem die abgebildete Person den Fotografen in der Regel nicht bekannt sei und dieser damit auch keine näheren Absichten gegenüber der abgebildeten Person verfolge, bleibe die abgebildete Person anonym und sei insofern allein durch die Tatsache, dass die Aufnahme erstellt werde, auch nicht in ihren Rechten betroffen. Eine Beeinträchtigung könne nur dann vorliegen, wenn eine derartige zufällig gewonnene Aufnahme dann gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht werde. In einem Fall, in dem der Kläger von einer Videoaufnahme in einem gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Verfahren Gebrauch machen wolle, habe sich die Interessenlage der Beteiligten aber auch geändert. Der Kläger habe nämlich nunmehr ein Interesse daran, entsprechende Beweise zu sichern. Dieses Interesse sei in der Rechtsprechung anerkannt. Es werde für unproblematisch gehalten, wenn ein Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfall Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner mache, um solche Beweise für den Unfallhergang und die Beteiligung der Personen zu sichern. Es könne aber keinen Unterschied machen, ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen würden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit bestimmter Zielrichtung verwertet würden. Der angegriffene Bescheid sei daher absolut willkürlich und verletze den Kläger in seinen Rechten.

Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2013 ergänzte der Kläger seine Ausführungen. Was die fehlende Bestimmtheit des angefochtenen Bescheids betreffe, sei darauf hingewiesen, dass lediglich der Tenor der Anordnung selbst in Rechtskraft erwachsen könne, nicht jedoch die beigefügten Gründe. Sollte auch eine Anordnung gewollt gewesen sein, dass die Kamera auch in einem anderen Fahrzeug nicht betrieben werden dürfe, so gehe dies aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Eine nicht ortsfest installierte Kamera sei jedem verwendeten modernen Fotoapparat gleichzusetzen, mit dem irgendwelche Schnappschüsse gefertigt würden und bei dem auch anderweitige Personen oder Fahrzeuge ins Bild gelangten, bei denen die entsprechenden Gesichter oder Kennzeichen möglicherweise sogar erkennbar seien. Treffe die Argumentation des Beklagten zu, dürften auch derartige Fotoapparate nicht verwendet werden. Die Videoüberwachung sei ausschließlich dem persönlichen Bereich des Klägers zuzuordnen und diene ausschließlich dessen privaten Zwecken. Es bleibe das Geheimnis des Beklagten, weshalb der persönliche Bereich verlassen werden solle, nur weil die Vorfälle an die zuständigen Behörden übermittelt würden. Dies sei gerade der Zweck der entsprechenden Aufzeichnung, die damit selbstverständlich nach wie vor im privaten Bereich des Klägers verbleibe.

Es stehe fest, dass die Aufzeichnungen Kfz-Kennzeichen und Gesichter der jeweiligen Verkehrsteilnehmer gerade nicht erkennen ließen. Dass darüber hinaus der Kläger das jeweilige Kfz-Kennzeichen ablesen könne, sei einem Verkehrszeichen immanent, welches gerade dazu diene, dass es öffentlich zur Schau gestellt werde, damit im Falle eines Ärgernisses jedermann das entsprechende Kennzeichen ablesen und sich merken könne und auch für etwaige Anzeigen verwenden könne. Eine permanente Überwachung aller Personen, die sich im öffentlichen Bereich bewegten, erfolge nicht. Es werde wiederholt, dass man nur zufällig in den Aufnahmebereich gelange. Auch die Behauptung, bei einem Verkehrsunfall könne eine Beweissicherung auch durch Fotoaufnahmen erfüllt werden, sei ebenfalls eine rein zweckorientierte Argumentation. Auch eine Fotoaufnahme zeige das Kennzeichen eines beteiligten Fahrzeugs, im Gegensatz zur Videoaufnahme zeige sie möglicherweise auch beteiligte Personen, die nach einem Unfall um das Auto herumstünden. Im Übrigen könne durch eine derartige Fotodokumentation nur der Endstand der Fahrzeuge dokumentiert werden, nicht der Unfallhergang selbst. Gerade beim Kläger, der sein Fahrzeug nahezu zu 100 % alleine nutze und demzufolge bei Unfällen oder sonstigen verkehrsrechtlichen Auseinandersetzungen zu keinem Zeitpunkt über einen Zeugen verfüge, während andere Verkehrsteilnehmer möglicherweise über einen oder mehrere Beifahrer verfügten, sei es demzufolge erforderlich, entsprechende Beweismittel zu schaffen. Die Behauptung, der Kläger könne sich Kameraaufzeichnungen immer wieder ansehen, sei unzutreffend, da diese gerade überschrieben würden. Was das Amtsgericht München betreffe, so sollte der Beklagte zumindest zur Kenntnis nehmen, dass auch dort eine entsprechende Interessenabwägung stattgefunden habe, die auch im vorliegenden Fall vorzunehmen sei. Das Amtsgericht München sei aber eindeutig zum Ergebnis gekommen, dass es keinen Unterschied machen könne, ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen würden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit einer bestimmten Zielrichtung verwertet werden könnten.

Der Beklagte ist mit Schriftsatz vom 27. September 2013 der Klage entgegengetreten. Er beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird angeführt, dass eine hinreichende Bestimmtheit, welches Fahrzeug ge-meint sei, gegeben sei, da im vorherigen Schriftverkehr zwischen dem Landesamt und dem Kläger immer nur vom Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Rede gewesen sei und auch in der Begründung des Bescheides dieses Kennzeichen genannt werde. Im Übrigen wäre eine ständige Videoüberwachung, die der Kläger mit seiner Kamera in einem anderen Fahrzeug vornehmen würde, ebenso unzulässig und zu untersagen. Dass die Kamera lediglich mit einem Klebestreifen an der Frontscheibe fixiert werde, ändere an der Anwendbarkeit des BDSG nichts, da auch nicht ortsfeste Kameras vom Anwendungsbereich des § 6 b BDSG erfasst würden. Es werde darauf hingewiesen, dass im Bescheid nicht ausgeführt worden sei, dass Videoaufzeichnungen in 22 konkreten Fällen vorgelegt worden seien, sondern dass bei diesen Fällen unter anderem Videoaufnahmen zur Glaubhaftmachung vorgelegt worden seien. Die Videoüberwachung sei nicht mehr dem persönlichen bzw. familiären Bereich zuzuordnen, wie im Bescheid ausgeführt. Die Daten sollten ja gerade zur Verfolgung der aufgezeichneten Vorfälle an Dritte (Strafverfolgungsbehörden) übermittelt werden und verließen damit den persönlichen Bereich. Der notwendige Personenbezug sei in jedem Fall immer auch dadurch gegeben, dass der Kläger das jeweilige Kfz-Kennzeichen mit bloßem Auge lesen und notieren könne und dieses Datum mit demjenigen der Videoaufzeichnung für die Anzeige verknüpfe. Nach Auffassung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht fehle es bereits an der Wahrnehmung berechtigter Interessen, wenn eine permanente Videoüberwachung aller Personen, die sich im öffentlichen Bereich bewegten, erfolge. Auch die anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 6 b BDSG seien nicht erfüllt. So sei der vom Kläger genannte Zweck nicht konkret festgelegt. Außerdem sei die Videoüberwachung nicht erforderlich, weil ein Unfall, der sich ereignet habe, durch Aufnahmen dokumentiert werden könne. Selbst wenn man davon ausgehe, dass alle bisher genannten Voraussetzungen erfüllt wären, würde das Interesse des Klägers nicht gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Würde man das Interesse des Klägers als überwiegend einstufen, müsse man allen anderen Verkehrsteilnehmern auch eine Videoüberwachung in dieser Art gestatten, was zur Folge hätte, dass es in dichter besiedelten Gebieten praktisch nicht mehr möglich wäre, sich unbeobachtet im öffentlichen Raum zu bewegen. Außerdem werde bei der permanenten Videoüberwachung eine große Zahl von Personen aufgenommen, die durch ihr normgerechtes Verhalten für eine solche Überwachung keinerlei Anlass gegeben hätte. Es sollte auch berücksichtigt werden, dass der Kläger in keinem der Fälle, in denen er der Polizei Videoaufzeichnungen vorgelegt habe, in einen Unfall verwickelt gewesen sei. Es habe sich immer nur um Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer ohne weitere Folgen oder um sonstige unerlaubte Handlungen gehandelt, einen materiellen Schaden habe der Kläger nur in einem Fall vorgetragen. Es handele sich um eine heimliche Überwachung, da auf den Umstand der Videoüberwachung in geeigneter Weise nicht hingewiesen werden könne. Eine solche heimliche Überwachung sei nur in einem extremen, hier nicht gegebenen, Ausnahmefall zulässig. Ein Verweis auf Namensschilder an Hausfassaden, sei hier nicht zielführend. Denn die Namen auf den Namensschildern, sofern sie offen erkennbar seien, seien öffentlich zugängliche Daten. Dies sei bei den Videoaufzeichnungen nicht der Fall. Der Kläger könne sich diese als Kamerabetreiber zu einem späteren Zeitpunkt immer wieder ansehen, wenn dies für die Allgemeinheit nicht mehr möglich sei, weil die aufgezeichnete Situation in der Realität nicht mehr bestehe. Auch der Vergleich mit den Urlaubsfotos, auf denen zufällig Personen, mit denen man nichts zu tun habe, abgebildet werden, sei ungeeignet. Die Urlaubsfotos verwende der Fotografierende nämlich nur für sich, mit der Folge, dass es sich um persönliche Tätigkeit handle und das BDSG nicht anwendbar sei. Bei der Vorlage der Videoaufzeichnungen bei den zuständigen Behörden handele es sich gerade nicht um eine persönliche Tätigkeit. Es bestehe auch ein großer Unterschied, ob eine permanente Videoaufzeichnung erfolge oder ob nur Fotos von einem Unfall gemacht würden, nachdem er sich ereignet habe. Auch der Verweis auf das mittlerweile rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts München führe zu keiner anderen Entscheidung. Die Tatsache, dass das Amtsgericht München die vorgelegten Videoaufnahmen zur Kenntnis genommen und offensichtlich als Grundlage für seine Entscheidung mit verwendet habe, sage nichts darüber aus, ob diese Videoaufnahme datenschutzrechtlich zulässig erstellt worden sei, sondern nur, dass diese Aufnahme jedenfalls nicht einem Beweisverwertungsverbot unterlegen habe.

Das Bundesdatenschutzgesetz sei grundsätzlich bei allen Aufnahmen mit einer digitalen Kamera anwendbar. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit solcher Aufnahmen mache es aber einen erheblichen Unterschied, ob jemand mittels der digitalen Kamera einige Aufnahmen mache, bei denen Unbeteiligte zufällig ins Bild gerieten oder ob er mit einer On-Board-Kamera gezielt und permanent die anderen Verkehrsteilnehmer überwache. Bei letzterer Vorgehensweise würden außerdem die Persönlichkeitsrechte einer wesentlich größeren Zahl von Personen beeinträchtigt. Da während der Fahrt der jeweils vor dem Fahrzeug des Klägers befindliche Verkehrsraum aufgenommen werde, um eben über entsprechendes Bildmaterial zu verfügen, handele es sich dabei um ein gezieltes Aufnehmen und nicht darum, dass die sich vor dem Fahrzeug aufhaltenden Personen zufällig in den Erfassungsbereich der Kameras gerieten. Wenn Fotos nach einem Unfall von der Unfallstelle gemacht würden, handele es sich dabei um Situationen, bei denen tatsächlich ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Fotografierenden vorhanden sein dürfte. Der wesentliche Unterschied sei aber eher, dass hier nur nach einem Unfall fotografiert werde und nicht, wie im Fall des Klägers, permanent das Verkehrsgeschehen aufgenommen werde. Der Vortrag, dass sich der Kläger Aufzeichnungen immer wieder ansehen könne, werde für zutreffend gehalten, weil der Kläger selbst die Möglichkeit habe, seine Kamera so einzurichten, dass die Aufzeichnungen nicht überschrieben würden. Dabei genüge es, die Aufnahmen mittels eines Knopfdrucks zu sichern.

§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG setze die insofern gleich lautende Regelung in Art. 3 Abs. 2, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie) um. Diese sei im Lichte der Grundrechte auszulegen. Im Antrag des Generalanwalts in der Rechtssache C-212/13 habe dieser erklärt, dass es sich bei den persönlichen Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 2, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 95/46 um Tätigkeiten handele, die in enger und objektiver Verbindung mit dem Privatleben einer Person stünden und die Privatsphäre anderer nicht spürbar berührten. Eine Videoüberwachung, die sich auf öffentlichen Raum erstrecke, könne nach Auffassung des Generalanwalts nicht als eine ausschließlich familiäre Tätigkeit angesehen werden, weil sie auch Personen erfasse, die keine Verbindung zu der betreffenden Familie hätten und ihre Anonymität wahren möchten. Wie der Gerichtshof entschieden habe, sei der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen würden, ohne dass der jeweils betroffene Personenkreis darüber informiert werde, geeignet, bei dem Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass sein Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung sei. Die systematische Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch natürliche Personen sei damit nicht von Anforderungen ausgenommen, die sich aus dem Schutz personenbezogener Daten ergeben und die für die Videoüberwachung durch juristische Personen und staatliche Behörden gelten würden. Selbst wenn es sich in dem hier vorliegenden Fall nicht um eine fest an einem Haus angebrachte Kamera handele, hätten die tragenden Argumente der Schlussanträge auch im Hinblick darauf, dass durch die im Fahrzeug des Klägers angebrachte Kamera eine systematische Überwachung von Orten mittels einer Vorrichtung, die ein Videosignal zum Zwecke der Identifizierung von Personen aufzeichne, auch in diesem Fall Bedeutung. Es spreche deshalb viel dafür, im hier vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die Videoüberwachung des Klägers ausschließlich für persönliche und familiäre Tätigkeiten erfolge.

Sollte man im Übrigen zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger als Rechtsanwalt in möglicherweise einem steuerrechtlich als dienstlich zu bewertenden Fahrzeug, das er nach seinen Angaben nahezu 100 % alleine nutze, unterwegs sei und dort alles aufnehme, was in den Fokus seiner Kamera komme, könne dies schon zum Ausschluss einer familiären Tätigkeit und damit zur Anwendbarkeit des BDSG führen.

Soweit der Kläger vortrage, auf den auf der CD vorgelegten Aufnahmen seien Personen und/oder Fahrzeugkennzeichen nicht erkennbar, könne dies dahinstehen. Ausreichend für den Personenbezug sei vielmehr, dass Einzelangaben einer bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden könnten. Der Kläger sei selbst der Überzeugung, dass seine Videokamera geeignet sei, Personen, die nach seiner Auffassung einen zurechenbaren Anlass gegeben hätten, von ihm auch identifiziert werden könnten. Dass dies auch im Ergebnis so sei, ergebe sich nicht zuletzt auch daraus, dass der Kläger in einigen Fällen bei der Polizei eine konkrete Anzeige erstattet habe und dort zumindest Angaben über bestimmbare Personen habe machen können, die dann in der Folgezeit auch konkret hätten bestimmt werden können. Es sei deshalb insoweit festzuhalten, dass der Kläger durch seine Videokamera personenbezogene Daten erhebe und damit der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes eröffnet sei. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15. Januar 2014 vortragen lasse, dass es zulässig sei, Lichtbilder völlig fremder Personen ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen, wenn die Personen lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei die datenschutzrechtlich unzulässige Erhebung personenbezogener Daten und nicht die Frage, unter welchen Rechtsvoraussetzungen Bildnisse verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürften. Im Übrigen sei das Vorbringen des Klägers schon deshalb widersprüchlich, weil der Zweck der Aufnahme nach seinen eigenen Angaben nicht sei, eine Landschaft oder sonstige Örtlichkeiten zu dokumentieren, sondern das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, so dass insoweit die Landschaft und sonstige Örtlichkeiten als Beiwerk im Sinn des Kunsturheberrechts angesehen werden müssten. Darüber hinaus habe der Düsseldorfer Kreis, regelmäßiger Treffpunkt der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, in seiner Sitzung vom 25. und 26. Februar 2014 zur Videoüberwachung aus Fahrzeugen festgestellt, dass diese im permanenten Betrieb datenschutzrechtlich unzulässig sei. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 4. November 2013 und 17. Juli 2014 Bezug genommen.

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Anordnung in Ziffer 1.a) des Bescheids (I.) und die Anordnungen in Ziffer 1.b) und c) (II.) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Gleiches gilt für die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 2 und die Nebenentscheidungen in Ziffer 3 des Bescheids (III.).

I.

Die Anordnung des Beklagten in Ziffer 1.a) des Bescheids, mit der dem Kläger untersagt wurde, mit der im Fahrzeug des Klägers eingebauten On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des von ihm befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zwar ist § 38 Abs. 5 BDSG vorliegend anwendbar (1)), die Anordnung ist aber rechtsfehlerhaft ergangen (2)).

1)

Der Beklagte stützt diese Anordnung auf § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG.

An der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 38 Abs. 5 BDSG bestehen im vorliegenden Fall gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 BDSG keine Bedenken. Danach findet § 38 Abs. 5 BDSG Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen durch nicht-öffentliche Stellen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden. Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

a)

Die Aufnahmen mit der klägerischen On-Board-Kamera in der vom Kläger gewählten Betriebsform enthalten personenbezogene Daten i.S.d § 3 Abs. 1 BDSG. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Grundsätzlich ist die Bestimmbarkeit einer Person dann zu bejahen, wenn deren Gesicht auf den Aufnahmen erkennbar wird. Allerdings können auch zusätzliche Kriterien zu einer Bestimmbarkeit führen. Dies gilt vor allem für das sonstige Körperbild einer Person, wie die Körperhaltung, die Kleidung oder die mitgeführten Gegenstände. Darüber hinaus sind auch Zeitpunkt und Ort der Aufnahme geeignet, um Rückschlüsse auf eine Person ziehen zu können. Eine Identifizierung muss zumindest mit weiteren Hilfsmitteln mit noch verhältnismäßigem Aufwand möglich sein (vgl. dazu auch Scholz in Simitis, BDSG, 8. Auflage 2014, § 6 b Rn. 67). Dies ist vorliegend der Fall. Die Aufnahmen des Klägers mit seiner On-Board-Kamera enthalten personenbezogene Daten. Durch die im behördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten Aufzeichnungen der On-Board-Kamera wurde für das Gericht ersichtlich, dass jedenfalls Aufschriften auf Autos und Lastwägen lesbar sind und Personen zumindest bestimmbar waren.

b)

Die personenbezogenen Daten wurden zwar vorliegend nicht unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben, da die On-Board-Kamera des Klägers nicht als Datenverarbeitungsanlage einzustufen ist. Datenverarbeitungsanlagen sind Anlagen zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 3 Abs. 1 Alt. 1 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie) (ABl EG Nr. L 281 S. 39). Dies wird auch aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BDSG deutlich, wonach automatisierte Verarbeitung die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ist. Daher ist das bloße Aufzeichnen und Abspielen von Videosequenzen keine automatisierte Verarbeitung, solange dies nicht im Rahmen eines automatischen Verarbeitungssystems erfolgt, das zwischen den Daten verschiedener Personen unterscheiden und darauf aufbauend die Verarbeitung steuern kann (Scholz in Simitis, BDSG, 8. Auflage 2014, § 6 b Rn. 18). Vorliegend stellt die On-Board-Kamera des Klägers keine Datenverarbeitungsanlage dar, da diese nicht zwischen den Daten verschiedener Personen unterscheiden und darauf aufbauend die Verarbeitung steuern kann.

c)

Die personenbezogenen Daten werden aber durch die klägerische On-Board-Kamera in nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt und dafür erhoben.

Vorliegend sind die Aufnahmen nicht automatisierte Dateien gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BDSG. Danach ist eine nicht automatisierte Datei jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann. Bei reinen Videoaufzeichnungen ohne ergänzende Informationen wird es wohl an einer Zugänglichkeit nach bestimmten Merkmalen fehlen. Werden allerdings den Bildaufzeichnungen weitere Informationen, wie Uhrzeit, Datum oder eventuell Standort, beigefügt, hat man von einer Zugänglichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BDSG auszugehen. Dies ist vorliegend der Fall. Die verschiedenen klägerischen Aufzeichnungen stellen eine Sammlung personenbezogener Daten dar. Auf den im behördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten Videoaufzeichnungen mit der On-Board-Kamera des Klägers sind den Bildaufnahmen Datum und Uhrzeit beigefügt. Bei einer Verbindung zum Internet werden außerdem der Fahrtroutenverlauf und der momentane Standort grafisch angezeigt. Es werden damit der reinen Videoaufzeichnung weitere Informationen hinzugefügt. Die Daten sind somit gleich aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich, eine Auswertung kann folglich erfolgen. Daher liegen nicht automatisierte Dateien vor.

d)

Die personenbezogenen Daten werden in den nicht automatisierten Dateien sowohl verarbeitet als auch genutzt als auch dafür erhoben. Ein Verarbeiten i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG liegt hier gem. § 3 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BDSG vor. Danach ist Verarbeiten u.a. das Speichern personenbezogener Daten. Speichern ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung. Vorliegend speichert der Kläger personenbezogene Daten durch die Sicherung der Aufnahmen auf der externen SD-Speicherkarte der On-Board-Kamera des Klägers. Der Kläger nutzt darüber hinaus die personenbezogenen Daten gem. § 3 Abs. 5 BDSG. Danach ist nutzen jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt. Durch die Vorlage bei Polizei und anderen Behörden nutzt der Kläger die mit seiner On-Board-Kamera aufgenommenen Aufzeichnungen, denn die Vorlage stellt keine Verarbeitung i.S.d. § 3 Abs. 4 BDSG dar. Außerdem erhebt der Kläger die personenbezogenen Daten auch für die Verarbeitung und Nutzung gem. § 3 Abs. 3 BDSG, da er sich bewusst und gewollt Daten über Betroffene beschafft.

e)

Der Kläger ist als natürliche Person eine nicht-öffentliche Stelle gem. § 2 Abs. 4 BDSG, da er keine hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

f)

Die Anwendung des § 38 Abs. 5 BDSG ist auch nicht gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 BDSG ausgeschlossen. Danach ist die Norm nicht anwendbar, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Werden, wie hier, die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten bereits unter dem erklärten Zweck vorgenommen, ein Beweismittel im straf- oder zivilgerichtlichen Verfahren zu haben und die Aufnahmen im Bedarfsfall bei Behörden vorzulegen, wird dadurch der persönliche und familiäre Bereich verlassen. Der Kläger zeichnet die Verkehrsvorgänge gerade deshalb permanent auf, um die Aufzeichnungen, wenn auch nicht jede einzelne, bei Behörden abzuliefern. Dass dadurch möglicherweise eigene Rechte geschützt werden sollen, reicht für die Bejahung einer Erhebung ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten nicht aus. Eine Erhebung von personenbezogenen Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten ist nur dann anzunehmen, wenn die personenbezogenen Daten den geschützten persönlichen oder familiären Bereich grundsätzlich nicht verlassen.

g)

Ein Ausschluss des § 38 Abs. 5 BDSG ergibt sich auch nicht aus § 27 Abs. 2 BDSG. Danach gilt die Norm nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die personenbezogenen Daten nicht außerhalb von nicht automatisierten Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

Die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 38 Abs. 5 BDSG ist damit vorliegend gegeben.

2)

Die Anordnung ist aber rechtsfehlerhaft ergangen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG liegen schon nicht vor. Danach kann die Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen. Die Norm bezieht sich auf die Mängelbeseitigung bei Verfahren (Petri in Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Auflage 2014, § 38 Rn. 73). Ein Verfahrensmangel ist hier aber nicht ersichtlich.

Rechtsgrundlage bei einer Untersagung kann daher hier nur § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG sein. Danach kann die Aufsichtsbehörde bei schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln, insbesondere solchen, die mit einer besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung oder den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Verstöße oder Mängel entgegen der Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Folglich sieht § 38 Abs. 5 BDSG grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren vor. Erst bei Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG kann es zur Untersagung nach § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG kommen. Jedoch kann in Ausnahmefällen auch dann eine umgehende Untersagungsanordnung ergehen, insbesondere dann, wenn eine Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG offensichtlich nicht in Betracht kommt. Dies ist vorliegend der Fall. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG zum Erfolg geführt hätte. Daher ist hier ausnahmsweise eine umgehende Heranziehung des § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG möglich.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG liegen zwar vor (a)), die Anordnung ist jedoch zu unbestimmt (b)) und erging ermessensfehlerhaft (c)).

a)

Die Verwendung der On-Board-Kamera des Klägers stellt einen schwerwiegenden (2.) Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften dar (1.).

1.

Der Kläger hat durch den Betrieb seiner On-Board-Kamera in der von ihm gewählten Betriebsform gegen das datenschutzrechtliche Verbot, dass die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) unzulässig ist, verstoßen, da eine Ausnahme gem. § 6 b BDSG, der den allgemeinen Zulässigkeitsnormen (insbes. § 28 BDSG) als lex specialis vorgeht (Scholz in Simitis, BDSG, 8. Auflage 2014, § 6 b Rn. 147), hier nicht gegeben ist. Gem. § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung (cc)) öffentlich zugänglicher Räume (aa)) mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung)(bb)) nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke (dd)) erforderlich (ee)) ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen (ff)). Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen (§ 6 b Abs. 2 BDSG) (gg)).

Die Voraussetzungen des § 6 b BDSG liegen hier nicht vor.

aa)

Bei den Straßen, die von dem Kläger mit seinem Fahrzeug befahren werden, handelt es sich um öffentlich zugängliche Räume.

bb)

Die On-Board-Kamera des Klägers stellt eine optisch-elektronische Einrichtung dar. Zwar wird teilweise diesbezüglich vertreten, dass als optisch-elektronische Einrichtungen in § 6b BDSG nur Einrichtungen zu verstehen seien, die fest angebracht sind. Mobile Kameras habe der Gesetzgeber nicht regeln wollen. Diese Auslegung ist dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei der gewählten Formulierung der optisch-elektronischen Einrichtung gerade um einen wertneutralen Begriff, der jegliche Form der Videoüberwachung erfassen soll. § 6 b BDSG verfolgt den Zweck die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zu gestatten, um das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu wahren. Durch den Klammerzusatz in § 6 b Abs. 1 BDSG ("Videoüberwachung") hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass jegliches technisches Gerät, das Videos aufzeichnen kann, grundsätzlich als optisch-elektronische Einrichtung im Sinne dieser Norm zu verstehen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 11. Auflage 2012, § 6b Rn. 13a zu digitalen Fotoapparaten und Mobiltelefonen).

cc)

Durch die Benutzung der On-Board-Kamera in der gewählten Betriebsform beobachtet der Kläger öffentlich zugängliche Räume. Unter Beobachtung ist die Sichtbarmachung von Geschehnissen und Personen mit Hilfe technischer Einrichtungen zu verstehen. Beobachten setzt eine optische Erfassung voraus und ist schon nach seinem Wortsinn durch eine gewisse Dauer gekennzeichnet (Scholz in Simitis, BDSG, 8. Auflage 2014, § 6 b Rn. 64). Dies ist vorliegend der Fall. Hier verwendet der Kläger seine On-Board-Kamera in der von ihm gewählten Betriebsform gerade dazu, die gefertigten Aufnahmen möglicherweise in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren als Beweismittel vorlegen zu können. Diese sollen ihm helfen, Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer aufzudecken, um beweisen zu können, nicht für Unfälle verantwortlich zu sein. Dies hat natürlich zur Folge, dass andere Verkehrsteilnehmer unweigerlich kontrolliert werden. Die Kontrolle erfolgt dabei über eine Überwachung des vor dem klägerischen Fahrzeug befindlichen Verkehrsraumes, die auch das nötige zeitliche Moment besitzt, da sie nicht von nur unerheblicher Dauer ist. Zwar unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von den Fällen, bei denen eine Kamera auf einen bestimmten, festen Ort gerichtet ist. Dort wird ein Ausschnitt des öffentlichen Bereichs durchgehend beobachtet. Hier wird aufgrund der Befestigung der On-Board-Kamera auf einem fahrbaren Untersatz gerade ein weiter, sich wechselnder, öffentlich zugänglicher Bereich ins Visier genommen. Die Anzahl der Betroffenen ist dadurch um ein Vielfaches höher. Dass die Beobachtungsintensität möglicherweise unterschiedlich ist, weil je nach Fahrgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs die Aufnahmequalität und damit die Identifizierbarkeit einzelner Personen schwerer oder leichter sein kann, ist hier nicht von Bedeutung. Denn vorliegend geht es gerade um den Betrieb der On-Board-Kamera des Klägers in der von ihm gewählten Betriebsform. Er selbst bestimmt die Geschwindigkeit seiner Fahrt und damit mittelbar auch die Qualität der Aufzeichnungen des von ihm befahrenen Bereichs. Je nachdem wie lange sich die Betroffenen in seinem Aufzeichnungsbereich aufhalten, ist der Eingriff intensiver oder weniger intensiv. Die Benutzung der On-Board-Kamera des Klägers unterscheidet sich insoweit nicht von der Verwendung einer fest installierten, auf einen Ort ausgerichteten Kamera.

dd)

Zwar wurden die Zwecke der Verwendung durch den Kläger nicht vorher festgelegt. Er hat aber im behördlichen und gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass er die Kamera deshalb verwendet, um mögliche Beweismittel bei einem Verkehrsunfall oder bei einem anderen verkehrsrechtlichen Sachverhalt vorlegen zu können. Dies ist wohl als berechtigtes Interesse anzuerkennen.

ee)

Die Anordnung war auch erforderlich. Mildere Mittel unter Beibehaltung der gewählten, permanenten Betriebsform (z.B. mit Hilfe eines kleineren Speichers, der nur eine sehr kurze Aufzeichnungsdauer ermöglicht) sind nicht ersichtlich, da der Beklagte das Ziel verfolgt, die dauerhafte Beobachtung des öffentlichen Raums zu unterbinden. Dies ist unabhängig von der Größe der eingesetzten externen Speicherkarte.

ff)

Es bestehen, im Sinne des Gesetzes, Anhaltspunkte dafür, dass die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger) mit ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Interessen des Klägers auf Beschaffung von Beweismitteln überwiegen. Bildaufnahmen stellen grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar. Nicht jeder Eingriff ist jedoch ungerechtfertigt. So ist klar, dass Abbildungen von Passanten auf öffentlichen Straßen und Wegen, die nur als Beiwerk des Stadt- oder Straßenbildes oder von baulichen Anlagen mit erfasst werden, von diesen auch ohne weiteres hinzunehmen sind (BGH, U.v. 25.4.1995 - VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955). Geht es jedoch um die gezielte und heimliche Fertigung von Bildaufnahmen, muss dann etwas anderes gelten, wenn die Betroffenen nicht absehen können, ob Aufzeichnungen gefertigt werden. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger macht mit seiner On-Board-Kamera umfassende heimliche Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens vor seinem Fahrzeug. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil durch die permanente Aufzeichnung mit der On-Board-Kamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird. Auf den jeweiligen Videofilmen wird festgehalten, wann ein Betroffener die jeweilige Straße mit welchem Verkehrsmittel und gegebenenfalls auch in welcher Begleitung passiert. Grundsätzlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene sich nur kurzzeitig, wie bei einer auf einen bestimmten, festen Ort gerichteten Kamera, im Aufzeichnungsbereich aufhält, da es der Kläger selbst in der Hand hat, wie lange er einen Betroffenen aufzeichnet. Auch wenn der Kläger erklärt, dass die Videoaufzeichnungen dann wieder gelöscht würden, wenn sich keine besonderen Vorkommnisse ereignet hätten, ändert dies an der Beurteilung nichts, da es nicht dem Kläger überlassen bleiben kann, wie er mit derart hergestellten Videoaufnahmen verfährt. Allein der Kläger entscheidet, welche Sequenzen der Videoaufzeichnung er durch die Betätigung des Knopfes manuell sichert oder welche er, ohne Betätigung des Knopfes, dadurch längerfristig speichert, dass er die Daten frühzeitig von der Speicherkarte auf einen anderen Datenträger überträgt, um ein Überschreiben der Daten zu verhindern.

Zwar möchte der Kläger mithilfe der On-Board-Kamera seine verfassungsrechtlich garantierten Rechte (Eigentum, Ehre) schützen, trotzdem überwiegen die Interessen der Betroffenen, die keine Anhaltspunkte für eine Beobachtung liefern, erheblich.

gg)

Der Kläger hat den Umstand der Beobachtung und sich als verantwortliche Stelle nicht durch geeignete Maßnahme gem. § 6 b Abs. 2 BDSG kenntlich gemacht. Ob es sich bei § 6 b Abs. 2 BDSG um eine Zulässigkeitsvoraussetzungen (ArbG Frankfurt a. M., U. v. 25.1.2006 - 7 Ca 3342/05 – juris Rn. 53) oder um eine Ordnungsvorschrift (BAG, U.v. 21.6.2012 - 2 AZR 153/11 – juris) handelt kann vorliegend dahinstehen. Allerdings wird man wohl nicht annehmen können, dass ein Verstoß gegen die Hinweispflicht per se die Beobachtung rechtswidrig macht, da Fallkonstellationen denkbar sind, unter denen nur eine heimliche Videoüberwachung sinnvoll erscheint. Außerdem wird im Bericht des Innenausschusses die Hinweispflicht als Ergänzung der nach dem Gesetz bestehenden allgemeinen Verkehrssicherungspflichten betrachtet (BT-Drucks. 14/5793 S. 62), die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen seien den Abs. 1, 3 und 5 für die verschiedenen Verarbeitungsphasen zu entnehmen (BT-Drucks. 14/5793 S. 61).

2.

Der datenschutzrechtliche Verstoß ist auch als schwerwiegend anzusehen. Bei einer permanenten Überwachung des Verkehrsraums und der damit angesammelten Daten über Verkehrsteilnehmer ist vorliegend von einem schwerwiegenden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften auszugehen, da ein besonders schwerer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen gegeben ist.

b) Bestimmtheit

Jedoch ist die Anordnung in Ziff. 1.a) des Bescheides gem. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG inhaltlich zu unbestimmt. Eine inhaltlich hinreichende Bestimmtheit verlangt, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. In diesem Zusammenhang ist nicht erforderlich, dass der wesentliche Inhalt der Regelung getrennt von den übrigen Teilen des Verwaltungsakts, vor allem auch von seiner Begründung, in einem besonderen Entscheidungssatz nach Art eines Urteilstenors zusammengefasst ist, der alle wesentlichen Punkte vollständig und aus sich allein heraus verständlich wiedergibt (BVerwG, U.v. 29.09.1992 - 1 C 36/89 - GewArch 1993, 117). Die Anordnung in Ziffer 1.a) erfüllt die Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit nicht. Darin wird dem Kläger untersagt, mit seiner in seinem Fahrzeug eingebauten On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des von ihm befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen. Zwar bestehen keine Bedenken an der Umschreibung "permanente Aufnahmen", da damit die Verwendung der On-Board-Kamera in der momentan gewählten Betriebsform untersagt werden soll, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Dass allein auf die momentane Betriebsform abzustellen ist, ergibt sich aus der Bescheidsbegründung, in der der Beklagte erklärt, dass die Kamera mit der Zündung des PKW verbunden ist und bei eingeschalteter Zündung permanent Filmaufnahmen macht und auf einer SD-Karte speichert, bis deren Kapazität erschöpft ist. Es ist für den Kläger erkennbar, dass er keine permanenten Aufnahmen des von ihm befahrenen öffentlichen Bereichs fertigen darf. Außerdem bestehen keine rechtlichen Bedenken dahingehend, dass das Fahrzeugkennzeichen im Tenor des Bescheids nicht enthalten ist, da im Rahmen der Auslegung auch die Begründung des Bescheids heranzuziehen ist und in dieser das Kennzeichen des Fahrzeugs des Klägers genannt wird.

Jedoch ist die On-Board-Kamera des Klägers, auf die sich die Anordnung bezieht, nicht hinreichend bestimmt. Diese ist in der Anordnung nicht genauer umschrieben, sodass eine Vollstreckung aussichtslos wäre. Es fehlen bestimmende Angaben, wie z.B. Herstellername, Modellbezeichnung, Fabrikationsnummer etc. Für den Kläger muss klar erkennbar sein auf welche On-Board-Kamera sich die Anordnung erstreckt, da für ihn erst dann ersichtlich wird, wann ein Zwangsgeld verwirkt und wann ein Handeln bußgeldbewehrt ist. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagtenvertreters, bezieht sich die Anordnung in Ziffer 1.a) ausweislich des Wortlauts der Regelung ("mit Ihrer in Ihrem Fahrzeug eingebauten On-Board-Kamera") ausschließlich auf die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses eingebaute On-Board-Kamera und nicht auf jede in seinem Fahrzeug genutzte Dashcam.

c) Ermessen

Die Anordnung ist darüber hinaus ermessensfehlerhaft ergangen.

Sowohl Anordnungen nach § 38 Abs. 5 Satz 1 als auch Anordnungen nach § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG stehen im Ermessen der zuständigen Aufsichtsbehörde. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 S. 1 VwGO). Liegt eine Ermessensentscheidung vor bedeutet dies grundsätzlich, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat (Art. 40 BayVwVfG). Teilweise werden als allgemeine Ermessensermächtigungen gefasste Vorschriften dahin ausgelegt, dass sie die Ermessensausübung grds. in eine bestimmte Richtung festlegen, sie somit wie Sollvorschriften zu verstehen sind (sog. gelenktes bzw. intendiertes Ermessen). Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und es bedarf insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.7.1985 - 8 C 22.83 - BVerwGE 72, 1, BVerwG, U.v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - NJW 1998, 2233). Bei Annahme eines intendierten Ermessens ist jedoch Zurückhaltung geboten. Geht die Behörde irrtümlich davon aus, dass es sich bei der Befugnisnorm um eine Norm mit intendiertem Ermessen handelt, so liegt ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs vor. Übt die Behörde ihr Ermessen nicht aus, so führt dieser Ermessensfehler zur Rechtswidrigkeit des entsprechenden Verwaltungsaktes (§ 114 S. 1 VwGO). Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bewirkt in diesem Fall nicht die Heilung des vorher ermessensfehlerhaften Verwaltungsaktes mit Rückwirkung. Vielmehr wird mit dem Auswechseln oder Nachschieben von Ermessenserwägungen auch die Entscheidung geändert, womit es sich in Wirklichkeit um den Erlass eines neuen Verwaltungsaktes handelt (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1990 - 8 C 48/88 - BVerwGE 85, 163). Der neue Verwaltungsakt kann im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO in ein anhängiges Verfahren eingeführt werden, wobei immer eine entsprechende Erklärung des Klägers erforderlich ist (Kothe in Redeker/von Oetzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 91 Rn. 1).

Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Anordnung rechtswidrig ist. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht ersichtlich. Daher war grundsätzlich von dem Beklagten eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dieser hat aber keinerlei Ermessen ausgeübt. Er geht vielmehr davon aus, dass es sich bei der Befugnisnorm des § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG, auf die er seine Anordnung stützt, um eine Vorschrift mit intendiertem Ermessen handelt. Da aber die Intensität von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften sehr unterschiedlich sein kann, sind für das Gericht keine Anzeichen ersichtlich, dass es sich bei der Regelung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG um eine Vorschrift mit intendiertem Ermessen handelt. Eine Ermessensabwägung war daher vorzunehmen. Es erscheint nicht uneingeschränkt denkbar, dass jeder datenschutzrechtliche Verstoß eine Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG nach sich zieht, zumal es sich bei der Befugnisnorm um eine Generalnorm handelt und damit deren Anwendungsbereich sehr weit ist. Gleiches gilt auch für Befugnisnorm des § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG, auf die wohl hätte abgestellt werden müssen. Auch dort ist nicht undenkbar, dass trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen doch keine (vollständige) Untersagung angezeigt ist. Daher ist bei der Anwendung des § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG von der Aufsichtsbehörde ebenfalls eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dies war vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung enthält der Bescheid nämlich auch keine ausreichenden (Hilfs-)Ausführungen zur Ermessensausübung. Vielmehr wird aus der Begründung unter 2.3. des Bescheids erkennbar, dass sich der Beklagte lediglich damit auseinandergesetzt hat, ob ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt gegeben ist, der ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen würde. Folglich liegt ein Ermessensausfall vor, der auch durch die Ausführung in der mündlichen Verhandlung nicht geheilt wurde. Der Beklagtenvertreter ging vielmehr davon aus, dass der Bescheid ausreichende Ausführungen zur Ermessensausübung enthalte. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass durch die Ausführungen des Beklagtenvertreters Ermessenserwägungen nachgeschoben wurden, hätte dies keine rückwirkende Heilung zur Folge. Jedenfalls hat sich die Anordnung durch die Ausführungen auch nicht erledigt, da der Beklagte an dem Bescheid festhalten wollte und keine konkludente Aufhebungsabsicht zu erkennen war.

Daher handelte der Beklagte ermessensfehlerhaft. Die Anordnung in Ziff. 1.a) ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher aufzuheben.

II.

Die weiteren Anordnungen in Ziffer 1. des Bescheids, mit denen der Kläger verpflichtet wurde, die mit seiner in seinem Fahrzeug eingebauten On-Board-Kamera gemachten Aufnahmen zu löschen (Ziffer 1.b)) und die Löschung innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids schriftlich zu bestätigen, sind aus oben genannten Gründen ebenfalls rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

III.

Da die Hauptanordnungen in Ziffer 1 des Bescheids rechtswidrig sind, erstreckt sich die Rechtswidrigkeit ebenfalls auf die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 2 und die Nebenentscheidungen in Ziffer 3 des Bescheids. Diese Anordnungen verletzen den Kläger ebenfalls in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da ein Vorverfahren nicht stattgefunden hat, war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

V.

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache hinsichtlich der Frage, ob § 38 Abs. 5 BDSG eine Norm mit intendiertem Ermessen ist, gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Aug. 2014 - AN 4 K 13.01634

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Aug. 2014 - AN 4 K 13.01634

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Aug. 2014 - AN 4 K 13.01634 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen


Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurd

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 28 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken


(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liege

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes


(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch 1. öffentliche Stellen des Bundes,2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie a) Bundesrecht ausführen oderb)

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowi

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 27 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken


(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder hist

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 41 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren


(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidri

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 38 Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen


(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Persone

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Aug. 2014 - AN 4 K 13.01634 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Aug. 2014 - AN 4 K 13.01634 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11

bei uns veröffentlicht am 21.06.2012

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. November 2010 - 6 Sa 817/10 - aufgehoben, soweit es ihre Berufung zurückgewiesen hat.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Aug. 2014 - AN 4 K 13.01634.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2015 - 11 ZB 14.1452

bei uns veröffentlicht am 13.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 18. Juni 2015 - 6 B 1637/15 SN

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers nach § 8

Referenzen

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,
2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder
3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,
2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder
3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.

(4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.

(4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

1.
sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2.
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

(4) Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.

(4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.

(4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. November 2010 - 6 Sa 817/10 - aufgehoben, soweit es ihre Berufung zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

2

Die Beklagte betreibt ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen. Die 1958 geborene Klägerin war bei ihr und ihrer Rechtsvorgängerin seit September 1990 als Verkäuferin, zuletzt als stellvertretende Filialleiterin, beschäftigt. Sie erhielt als Teilzeitkraft eine monatliche Bruttovergütung von etwa 1.400,00 Euro.

3

Mit Zustimmung des bei ihr gebildeten Betriebsrats installierte ein von der früheren Arbeitgeberin beauftragtes Überwachungsunternehmen in der Zeit vom 1. bis 22. Dezember 2008 Videokameras in den Verkaufsräumen der Filiale. Am 12. Januar 2009 wertete die Arbeitgeberin das ihr übergebene Filmmaterial im Beisein eines Betriebsratsmitglieds aus. Sie hielt der Klägerin anschließend vor, diese habe sich heimlich Zigaretten angeeignet.

4

Nach Anhörung des Betriebsrats und mit dessen Zustimmung kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 23. Januar 2009 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstzulässigen Termin.

5

Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Sie hat bestritten, Zigaretten entwendet zu haben. Sie habe lediglich ihre Aufgaben erledigt, zu denen es gehöre, Zigarettenregale ein- und auszuräumen und ggf. zu ordnen. Im Übrigen sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Ihm sei nicht das komplette Videoband, sondern lediglich ein Zusammenschnitt vorgespielt worden. Überdies verstoße die heimliche Videoaufnahme gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Daraus folge ein Verwertungsverbot.

6

Die Klägerin hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 23. Januar 2009 sein Ende gefunden hat;

        

2.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristgerechte Kündigung vom 23. Januar 2009 sein Ende gefunden hat, sondern zu den Konditionen des abgeschlossenen Arbeitsvertrags unverändert fortbesteht;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, sie als stellvertretende Filialleiterin in der Niederlassung K in vereinbarter Teilzeit bei 24 Stunden pro Woche tatsächlich zu beschäftigen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund der vorliegenden Videoaufzeichnungen sei nachgewiesen, dass sich die Klägerin an zwei Tagen im Dezember 2008 jeweils mindestens eine Packung Zigaretten zugeeignet habe. Zumindest bestehe ein entsprechender Tatverdacht. Sie hat behauptet, Anlass für die verdeckte Videoüberwachung seien hohe Inventurverluste in der Filiale der Klägerin, insbesondere im Bereich Tabak, gewesen. Es habe der Verdacht bestanden, dass Mitarbeiterdiebstähle einen erheblichen Einfluss auf die Inventurdifferenzen gehabt hätten. Auf dem Filmmitschnitt sei zu sehen, wie die Klägerin am 6. und am 17. Dezember 2008, jeweils nach 20:00 Uhr, einen sog. Zigarettenträger einer Kasse öffne, ihm einige Schachteln Zigaretten entnehme, diese in den Fächern für (Einkaufs-)Tüten verstaue, den Zigarettenträger wieder verschließe, sich zunächst entferne, einige Minuten später wieder an die Kassen zurückkehre, den Tütenfächern die Zigarettenschachteln entnehme und diese in ihrer Bluse verstaue.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht nach erneuter Einnahme des Augenscheins in die Videoaufnahmen vom 6. und 17. Dezember 2008 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht vor dem 31. Juli 2009 beendet worden ist. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr gegen die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung gerichtetes Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), soweit dieses die Klage gegen die ordentliche Kündigung vom 23. Januar 2009 abgewiesen hat. Zwar ist die Kündigung nicht gem. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam(I.). Auch die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die ordentliche Kündigung sei auf der Grundlage des festgestellten Kündigungssachverhalts sozial gerechtfertigt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (II.). Es steht aber noch nicht fest, ob hinsichtlich der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen ein Beweisverwertungsverbot wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG bestand(III.).

10

I. Die Kündigung ist nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision erhebt insoweit gegen das Berufungsurteil keine Einwände.

11

1. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 45, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - Rn. 13, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 163 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 26).

12

2. Danach ist die Anhörung im Streitfall nicht deshalb unvollständig, weil die frühere Arbeitgeberin dem Betriebsrat nur die von dem beauftragten Überwachungsunternehmen zusammengestellten Ausschnitte der Videoüberwachung zur Verfügung gestellt hat. Die Arbeitgeberin war selbst nicht im Besitz des vollständigen Materials. Soweit die Videoauswertung Grundlage ihres Kündigungsentschlusses war, hat sie sie dem Betriebsrat zugänglich gemacht.

13

II. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 23. Januar 2009 sei gem. § 1 Abs. 2 KSchG aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, hält - auf Basis des vom Landesarbeitsgericht als bewiesen erachteten Sachverhalts - einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

14

1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe „bedingt“, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch die (fristgemäße) Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden. Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 34, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 64 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 37; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - Rn. 12, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 62 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 78; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, 37, BAGE 134, 349).

15

Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 35, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 64 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 37; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 36, BAGE 134, 349). Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist(BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - aaO; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 37 mwN, aaO).

16

2. Danach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die ordentliche Kündigung vom 23. Januar 2009 sei iSv. § 1 Abs. 2 KSchG durch Gründe im Verhalten der Klägerin bedingt, auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts nicht zu beanstanden.

17

a) Begeht ein Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche - ggf. strafbare - Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein solches Verhalten kann sogar einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB darstellen, und zwar auch dann, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat(BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 18, AP BGB § 626 Nr. 232 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 33; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 26, BAGE 134, 349). Maßgebend ist der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - aaO; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 27, aaO).

18

b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin am 6. und am 17. Dezember 2008 jeweils zumindest eine Zigarettenpackung aus dem Warenbestand der Rechtsvorgängerin der Beklagten entwendet. Sie hat damit wiederholt vorsätzlich gegen ihre arbeitsvertragliche Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, keine gegen das Vermögen ihrer Arbeitgeberin gerichteten rechtswidrigen Handlungen zu begehen. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, unter diesen Umständen sei die ordentliche Kündigung nicht unverhältnismäßig, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

19

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, durch die von der Klägerin begangenen Vermögensdelikte zulasten ihrer Arbeitgeberin sei ein irreparabler Vertrauensverlust entstanden, der dieser eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht habe. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Klägerin sei durch die vorsätzlichen Pflichtverletzungen objektiv derart erschüttert gewesen, dass seine Wiederherstellung und ein künftig wieder störungsfreies Miteinander der Parteien nicht mehr zu erwarten seien. Dem Interesse der Arbeitgeberin an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei auch unter Berücksichtigung des Lebensalters und der langen Betriebszugehörigkeit der Klägerin der Vorrang einzuräumen. Ungeachtet des geringen Werts der entwendeten Gegenstände habe die Klägerin die Basis für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit zerstört.

20

bb) Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Klägerin hat - den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt als wahr unterstellt - heimlich und vorsätzlich das in sie gesetzte Vertrauen als Verkäuferin und stellvertretende Filialleiterin zu einer Schädigung des Vermögens ihrer Arbeitgeberin missbraucht. Es ist angesichts dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht angenommen hat, eine Wiederherstellung des Vertrauens sei auch angesichts der unbeanstandeten Betriebszugehörigkeit der Klägerin von 18 Jahren und des geringen Werts der entwendeten Gegenstände nicht zu erwarten gewesen. Für den Grad des Verschuldens und die Möglichkeit einer Wiederherstellung des Vertrauens macht es objektiv einen Unterschied, ob es sich bei einer Pflichtverletzung um ein Verhalten handelt, das insgesamt auf Heimlichkeit angelegt ist - wie nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Streitfall - oder nicht (vgl. BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 45, BAGE 134, 349).

21

3. Die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts lässt für den Fall, dass hinsichtlich der Videoaufzeichnungen vom 6. und 17. Dezember 2008 ein Beweisverwertungsverbot nicht bestand, keinen Rechtsfehler erkennen.

22

a) Eine vom Berufungsgericht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgenommene Beweiswürdigung kann durch das Revisionsgericht nur begrenzt überprüft werden. Dieses kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO gewahrt und eingehalten hat. Revisionsrechtlich von Bedeutung ist nur, ob das Berufungsgericht den gesamten Inhalt der Verhandlung berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt ist und ob sie rechtlich möglich ist. Ausreichend ist, dass das Berufungsgericht insgesamt widerspruchsfrei und umfassend hinsichtlich aller wesentlichen Aspekte zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen hat (BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 51, EzA TzBfG § 17 Nr. 14; 18. Januar 2007 - 2 AZR 759/05 - Rn. 28, PatR 2008, 34; 1. Oktober 1997 - 5 AZR 685/96 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 86, 347; BGH 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - zu B II 3 a der Gründe, NJW 1993, 935).

23

b) Danach ist die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze begründet, warum es für wahr erachte, dass die Klägerin am 6. und am 17. Dezember 2008 jeweils zumindest eine Zigarettenpackung aus dem Warenbestand der Rechtsvorgängerin der Beklagten entwendet habe.

24

aa) Soweit die Klägerin geltend macht, sie selbst habe eine derartige Feststellung auch bei intensiver Betrachtung der Aufnahmen nicht treffen können, schließt dies nicht aus, dass die Berufungskammer ohne Rechtsfehler zu einer anderen Überzeugung gelangt ist.

25

bb) Zur Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ist nach dem Inhalt der Videoaufzeichnungen widerlegt, dass die Klägerin - wie von ihr behauptet - lediglich Aufräumarbeiten an dem Zigarettenträger durchgeführt hat. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Dieses hatte das aus den Videoaufnahmen ersichtliche Verhalten der Klägerin näher beschrieben und im Einzelnen ausgeführt, warum es ein bloßes „Aufräumen“ in keiner Weise habe erkennen lassen.

26

cc) Das Landesarbeitsgericht hat in seine Würdigung einbezogen, dass es sich bei den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen nicht um ungeschnittene Originalaufnahmen, sondern um Ausschnitte aus dem Gesamtmaterial handelte. Es hat angenommen, deren Beweiswert hinsichtlich der konkreten Tathandlungen sei dadurch nicht gemindert. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat es die Möglichkeit einer Manipulation zu deren Lasten nicht ohne Begründung, sondern wegen der im Bild mitlaufenden Zeit- und Datumsangaben ausgeschlossen. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

27

III. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob der Verwertung der Videoaufzeichnungen zum Beweis des Verhaltens der Klägerin ein prozessuales Verbot wegen einer Verletzung von deren allgemeinem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG entgegenstand. Die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot auch aus einer möglichen Verletzung von § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG folgt, stellt sich hingegen für die Videoaufzeichnungen aus dem Jahr 2008 nicht. § 32 BDSG ist erst mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft getreten.

28

1. Im gerichtlichen Verfahren tritt der Richter den Verfahrensbeteiligten in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber. Er ist daher nach Art. 1 Abs. 3 GG bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte gebunden und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet(BVerfG 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - Rn. 93 mwN, BVerfGE 117, 202). Dabei können sich auch aus materiellen Grundrechten wie Art. 2 Abs. 1 GG Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben, wenn es um die Offenbarung und Verwertung von persönlichen Daten geht, die grundrechtlich vor der Kenntnis durch Dritte geschützt sind(BVerfG 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - Rn. 94 mwN, aaO). Das Gericht hat deshalb zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist (BVerfG 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - aaO).

29

a) Bei der Abwägung zwischen dem Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat das Interesse an der Verwertung der einschlägigen Daten und Erkenntnisse nur dann höheres Gewicht, wenn weitere, über das schlichte Beweisinteresse hinausgehende Aspekte hinzukommen, die ergeben, dass das Verwertungsinteresse trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung überwiegt. Allein das Interesse, sich ein Beweismittel zu sichern, reicht nicht aus (BVerfG 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - BVerfGE 117, 202). Die weiteren Aspekte müssen gerade eine bestimmte Informationsbeschaffung und Beweiserhebung als schutzbedürftig qualifizieren (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - zu C II 4 a der Gründe, BVerfGE 106, 28; BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - Rn. 36, AP BGB § 626 Nr. 210 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 20; vgl. zur Problematik auch BAG 23. April 2009 - 6 AZR 189/08 - BAGE 130, 347).

30

b) Das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete, auch im Privatrechtsverkehr und insbesondere im Arbeitsverhältnis zu beachtende allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ist - auch in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild - nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe können durch Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Interessen des Arbeitgebers ist durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob dieses den Vorrang verdient (vgl. BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - zu C II 4 a der Gründe, BVerfGE 106, 28; BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - Rn. 36, AP BGB § 626 Nr. 210 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 20; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 34/03 - zu B I der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 42 = EzA BetrVG 2001 § 87 Überwachung Nr. 1). Danach ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - zu B I 3 b cc der Gründe, BAGE 105, 356). Der Verdacht muss in Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung oder andere schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers gegen einen zumindest räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern bestehen. Er darf sich nicht auf die allgemeine Mutmaßung beschränken, es könnten Straftaten begangen werden, er muss sich jedoch nicht notwendig nur gegen einen einzelnen, bestimmten Arbeitnehmer richten (vgl. BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - zu B I 3 b dd (1) der Gründe, aaO). Auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer weiteren Einschränkung des Kreises der Verdächtigen müssen weniger einschneidende Mittel als eine verdeckte Videoüberwachung zuvor ausgeschöpft worden sein.

31

2. Nach diesen Grundsätzen stellten die verdeckte Videoüberwachung der Klägerin und die Verwertung der zum Beweis für ihr Verhalten angebotenen Videoaufnahmen vom 6. und 17. Dezember 2008 einen Eingriff in das Recht der Klägerin am eigenen Bild als Ausprägung ihres grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Ob der Eingriff gerechtfertigt war, steht dagegen noch nicht fest.

32

a) Das Landesarbeitsgericht hat bisher keine Feststellungen getroffen, aufgrund derer die Annahme berechtigt wäre, es habe der hinreichend konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten der Arbeitgeberin bestanden. Es hat nicht in einer den Senat gem. § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Weise festgestellt, dass und welche Inventurdifferenzen tatsächlich vorgelegen haben. Soweit es ausführt, es habe der Verdacht bestanden, „dass Mitarbeiterdiebstähle erheblichen Einfluss auf die festgestellten Inventurdifferenzen“ gehabt hätten, ist nicht festgestellt, auf welche Tatsachen sich dieser Verdacht gründete und welcher zumindest eingrenzbare Kreis von Mitarbeitern hiervon betroffen war. Die von der Beklagten behaupteten Inventurdifferenzen hat die Klägerin bestritten. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine eigenen Feststellungen getroffen. Ob zudem auf Tatsachen gegründete Verdachtsmomente oder Erkenntnisse vorlagen, die die Einschätzung rechtfertigten, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung als die verdeckte Videoüberwachung seien nicht (mehr) in Betracht gekommen, lässt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht beurteilen.

33

b) Der Umstand, dass der Betriebsrat der Überwachungsmaßnahme zugestimmt hat, vermag die Feststellung der den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin rechtfertigenden Tatsachen nicht zu ersetzen. Dass die Betriebsparteien die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung des Eingriffs als gegeben ansahen, genügt nicht. Diese müssen vielmehr tatsächlich vorgelegen haben. Die Betriebsparteien haben höherrangiges Recht zu beachten (BAG 26. August 2008 - 1 ABR 16/07 - Rn. 14, BAGE 127, 276; Byers Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz 2010 S. 54; Fitting BetrVG 25. Aufl. § 77 Rn. 55). Sie können die Grenzen eines rechtlich zulässigen Eingriffs nicht zulasten der Arbeitnehmer verschieben (Byers aaO; Haußmann/Krets NZA 2005, 259, 262; Richardi in Richardi BetrVG 12. Aufl. § 87 Rn. 529; GK-BetrVG/Wiese 9. Aufl. § 87 Rn. 487 f.).

34

c) Umgekehrt erscheint nach dem Vorbringen der Beklagten nicht ausgeschlossen, dass auf ihrer Seite ein überwiegendes Interesse an der vorgenommenen Videoüberwachung und der Verwertung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse bestand. Die Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet, in der Filiale der Klägerin hätten erhebliche Inventurverluste in Höhe von monatlich etwa 7.600,00 Euro bestanden, die im Rahmen der üblichen Maßnahmen zur Reduzierung von Inventurdifferenzen nicht hätten aus der Welt geschafft werden können. So seien unter anderem die Anzahl der Inventuren sowie der Früh- und Spätkontrollen erhöht und der Umfang der Warenabschreibungen stärker kontrolliert worden. Die Aufklärungsbemühungen über das Warenwirtschaftssystem hätten ergeben, dass insbesondere im Bereich Tabak erhebliche Verluste aufgetreten seien. Da Tabakartikel unter Haltbarkeitsgesichtspunkten nicht abgeschrieben würden, habe der Verdacht bestanden, dass Mitarbeiterdiebstähle einen erheblichen Einfluss auf die Inventurdifferenzen gehabt hätten. Die Videoüberwachung sei auf die besonders sensiblen Filialbereiche, insbesondere auf die Kassenzone mit Zigarettenschütte, beschränkt worden.

35

3. Soweit es sich bei den in Augenschein genommenen Aufnahmen um Videoaufzeichnungen öffentlich zugänglicher Räume iSv. § 6b Abs. 1 BDSG gehandelt haben sollte, folgt ein Beweisverwertungsverbot nicht schon aus einer Verletzung des Gebots in § 6b Abs. 2 BDSG, den Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

36

a) § 6b BDSG wurde im Zuge der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes im Jahr 2001 in das Gesetz aufgenommen und regelt die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen. Die Bestimmung gilt ua. für Videoaufzeichnungen in öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen (BT-Drucks. 14/4329 S. 38). Unerheblich ist, ob Ziel der Beobachtung die Allgemeinheit ist oder die an Arbeitsplätzen in diesen Verkaufsräumen beschäftigten Arbeitnehmer (Bayreuther NZA 2005, 1038; Byers Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz 2010 S. 73; Otto Anm. zu BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 36).

37

b) Im Streitfall haben die in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen möglicherweise deshalb keinen öffentlich zugänglichen Raum iSv. § 6b BDSG betroffen, weil die Verkaufsräume zum Zeitpunkt der der Klägerin zur Last gelegten Vorgänge bereits geschlossen und daher für die Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich waren. Nach dem Sachvortrag der Beklagten ging es um Handlungen der Klägerin „nach Geschäftsschluss“. Dies kann letztlich dahinstehen. Ein Verstoß gegen § 6b Abs. 2 BDSG führt nicht zu dem Verbot, eine im Verhältnis zum überwachten Arbeitnehmer ansonsten in zulässiger Weise beschaffte Information zu Beweiszwecken zu verwerten.

38

aa) Unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume zulässig ist, bestimmt § 6b Abs. 1 BDSG. Dies ist nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ua. dann der Fall, wenn und soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Dass eine Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen ausschließlich offen erfolgen dürfte, ergibt sich aus § 6b Abs. 1 BDSG nicht.

39

bb) Allerdings regelt § 6b Abs. 2 BDSG, dass der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle bei Videoaufzeichnungen in öffentlich zugänglichen Räumen durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen sind. Daraus wird teilweise gefolgert, eine verdeckte Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen sei ausnahmslos unzulässig (ArbG Frankfurt 25. Januar 2006 - 7 Ca 3342/05 - RDV 2006, 214; Bayreuther NZA 2005, 1038, 1040 f.; Lunk NZA 2009, 457, 460; Otto Anm. zu BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 36). Diese Auffassung überzeugt nicht. Falls die verdeckte Videoüberwachung das einzige Mittel zur Überführung von Arbeitnehmern ist, die der Begehung von Straftaten konkret verdächtig sind, kann vielmehr eine heimliche Videoaufzeichnung auch in öffentlich zugänglichen Räumen nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig sein (so auch Bergwitz NZA 2012, 353, 357 f.; Byers Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz 2010 S. 79; Forst RDV 2009, 204, 209; Gola/Schomerus BDSG 10. Aufl. § 6b BDSG Rn. 28; Grimm/Schiefer RdA 2009, 329, 334 f.; Grimm/Strauf ZD 2011, 188; Maschmann FS Hromadka 2008, 233, 244 f.; Müller Die Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz 2008 S. 126 f.; Oberwetter NZA 2008, 609, 610; Thüsing Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance 2010 Rn. 358; Vietmeyer DB 2010, 1462, 1463).

40

(1) Das Kennzeichnungsgebot gem. § 6b Abs. 2 BDSG ist weder in § 6b Abs. 1 BDSG noch in § 6b Abs. 3 BDSG als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verarbeitung oder Nutzung von nach § 6b Abs. 1 BDSG erhobenen Daten aufgeführt. Auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 14/4329 S. 28, 30 und 38) ergibt sich nicht, dass die Einhaltung des Gebots nach § 6b Abs. 2 BDSG Voraussetzung für die materiellrechtliche Zulässigkeit der Maßnahme wäre. Nach dem Bericht des Innenausschusses normieren die Absätze 1, 3 und 5 der Vorschrift die Zulässigkeitsvoraussetzungen in den verschiedenen Verarbeitungsphasen (BT-Drucks. 14/5793 S. 61), während die Kennzeichnungspflicht des Abs. 2 lediglich die nach dem Gesetz bestehenden allgemeinen Verfahrenssicherungen ergänzt (BT-Drucks. 14/5793 S. 62).

41

(2) Im Hinblick auf die ihrerseits durch Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Integritätsinteressen des Arbeitgebers begegnete ein absolutes, nur durch bereichsspezifische Spezialregelungen (vgl. etwa § 100c und § 100h StPO)eingeschränktes Verbot verdeckter Videoaufzeichnungen in öffentlich zugänglichen Räumen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ob und inwieweit eine verdeckte Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Verkaufsräume zulässig ist, wenn sie dem Ziel der Aufklärung eines gegen dort beschäftigte Arbeitnehmer bestehenden konkreten Verdachts der Begehung von Straftaten oder anderer schwerwiegender Pflichtverletzungen dient, lässt sich nur durch eine Abwägung der gegenläufigen Grundrechtspositionen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall beurteilen. Dem trägt auch die Formulierung in § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG Rechnung. Ein uneingeschränktes Verbot der verdeckten Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume würde dem nicht gerecht. § 6b BDSG ist deshalb - verfassungskonform - dahin auszulegen, dass auch eine verdeckte Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume im Einzelfall zulässig sein kann(zutreffend Byers Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz 2010 S. 79 f.; Müller Die Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz 2008 S. 126 f.; Vietmeyer DB 2010, 1462, 1463 f.).

42

(3) Die nach § 6b Abs. 2 BDSG gebotene Erkennbarkeit der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ist auch für die Verarbeitung oder Nutzung der nach § 6b Abs. 1 BDSG erhobenen Daten nicht zwingende materielle Voraussetzung. Nach § 6b Abs. 3 BDSG sind Verarbeitung oder Nutzung dann zulässig, wenn dies zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Von der Einhaltung des Kennzeichnungsgebots gem. § 6b Abs. 2 BDSG hängt beides nicht zwingend ab.

43

4. Im Hinblick auf eine Unionsrechtskonformität besteht kein Klärungsbedarf. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 S. 31) enthält keine § 6b BDSG vergleichbare Regelung für die Videoüberwachung. Zweifel daran, dass diesbezüglich die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes den allgemeinen Vorgaben für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 7 RL 95/46/EG gerecht werden, sind nicht veranlasst. Art. 7 Buchst. f) RL 95/46/EG lässt die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Sache ebenso wie das nationale Recht dann zu, wenn sie zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist und das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen.

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Rachor    

        

        

        

    Beckerle    

        

    Torsten Falke    

                 

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.