Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Mai 2014 - 13 L 2227/13
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Beigeladenen nicht die Funktion der Referatsleitung im Referat XX X 0 „Unternehmenssicherung und –nachfolge; Unternehmensbetreuung“ zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 5. November 2013 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den beim Ministerium für X. ausgeschriebenen Dienstposten der Referatsleitung im Referat XX X 0 „Unternehmenssicherung und –nachfolge, Unternehmensbetreuung“ nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist,
4hat Erfolg.
5Nach § 123 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Absatz 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Absatz 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund.
7Der Dienstposten, um den der Antragsteller und die Beigeladene konkurrieren, ist ausweislich der Ministervorlage vom 11. Oktober 2013 zum Auswahlvermerk gleichen Datums der Besoldungsgruppe A 16 BBesO zugeordnet und stellt somit nur für die Beigeladene, die ein Amt nach A 15 BBesO inne hat, einen höherwertigen Dienstposten dar. Im Unterschied dazu hat der Antragsteller bereits ein Amt nach A 16 BBesO inne, so dass es für ihn nicht um eine Beförderung, sondern lediglich um eine Umsetzung geht. Soll bei einer solchen Fallgestaltung der Dienstposten dem Mitbewerber übertragen werden, folgen daraus nicht ohne weiteres Nachteile zu Lasten des übergangenen Umsetzungsbewerbers. Denn die Übertragung eines Dienstpostens kann gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte.
8Hier droht dem Antragsteller – wie schon mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 9. August 2013 (13 L 724/13) im Hinblick auf die frühere Auswahlentscheidung festgestellt – jedoch ein wesentlicher Nachteil, weil die Beigeladene bei einer – nicht nur kurzzeitigen ‑ Übertragung in die Lage versetzt würde, sich auf dem streitgegenständlichen Dienstposten zu bewähren und auf diese Weise im Hinblick auf den herausgehobenen Charakter des Dienstpostens (Referatsleitung) einen erheblichen Eignungsvorsprung zu erlangen. Dieser könnte zur Folge haben, dass bei einer gegebenenfalls vorzunehmenden erneuten Auswahl allein aus diesem Grund eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers mit den Grundsätzen der Bestenauslese möglicherweise nicht mehr zu vereinbaren wäre,
9vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 -, juris, Rn 4, vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, vom 13. Oktober 2009 ‑ 6 B 1232/09 -, vom 30. September 2009 - 6 B 1046/09 - und vom 13. August 2009 - 1 B 1149/09 -, alle NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 13 L 2510/13 - bald unter NRWE und juris, und vom 26. Oktober 2010 - 13 L 1173/10 -, NRWE und juris.
10Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
11Ein Bewerber um ein Beförderungsamt bzw. einen Beförderungsdienstposten hat zwar regelmäßig keinen Anspruch auf die Übertragung dieser Stelle oder dieses Dienstpostens. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes bzw. des Beförderungsdienstpostens trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Artikel 33 Absatz 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 BeamtStG und § 20 Absatz 6 Satz 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese - materiell-rechtlich richtig – vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet.
12Das gilt entsprechend, wenn der Beamte - wie hier der Antragsteller - in einem Auswahlverfahren die Übertragung lediglich eines bestimmten Dienstpostens anstrebt, der seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Entschließt sich der Dienstherr – wie vorliegend ausweislich der hausinternen Ausschreibung vom 14. Dezember 2012 –, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Artikel 33 Absatz 2 GG nicht erfasst wird. Dies gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind oder ob – wie vorliegend - eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht und insoweit gegebenenfalls auch Gründe der Gleichbehandlung eine gleichmäßige Anwendung der Auswahlkriterien gebieten können,
13OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2014 – 6 B 93/14-, juris, Rn 12 f., vom 29. November 2013 – 6 B 1193/13-, juris, Rn 13 ff. m.w.N., und vom 13. Oktober 2009 ‑ 6 B 1232/09 -, juris, Rn 5 ff. m.w.N.
14Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach ein Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer (Beförderungs-)Stelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint,
15vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13-, juris, Rn 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12-, DÖD 2012, 201 und juris, Rn 9, vom 5. Mai 2006 ‑ 1 B 41/06 -, juris, Rn 5 f. und vom 20. Oktober 2005 – 1 B 1388/05 –, juris, Rn 7 ff.
16Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner getroffene Auswahl der Beigeladenen für den streitgegenständlichen (Beförderungs-)Dienstposten in Anwendung der vorstehenden Grundsätze auch in der Fassung der nach Maßgabe des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 9. August 2013 (13 L 724/13) neu getroffenen Auswahlentscheidung vom 11. Oktober 2013 rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung. Diese ergeben sich sowohl im Hinblick auf die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Auswahlentscheidung selbst (I.), als auch hinsichtlich der für die ausgewählte Beigeladene geltenden laufbahnrechtlichen Anforderungen (II.).
17I. Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen,
18vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 1 WB 39/09 -, juris, Rn 34 und vom 27. Februar 2003 – 2 C 16/02 -, NVwZ 2003, 1397 und juris, Rn 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 – 6 B 1193/13 -, juris, Rn 6, 20, m.w.N; vom 27. November 2013 – 6 B 1057/13-, juris, Rn 7, m.w.N. und vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 -, juris, Rn 11 f., m.w.N.
19Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber – wie vorliegend – aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das (im Leistungsurteil und – soweit besonders ausgewiesen – Eignungsurteil) erreichte Gesamturteil an,
20vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 1057/13 -, juris, Rn 9, und vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 -, juris, Rn 13 f., m.w.N.
21Sind Bewerber um einen Dienstposten nach ihren aktuellen Beurteilungen mit der gleichen Gesamtnote beurteilt worden oder werden sie – wie hier die Beigeladene und der Antragsteller – aus anderen Gründen im Hinblick auf ihre Gesamtbeurteilung als gleich qualifiziert angesehen, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren „Ausschärfung“ des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine gegebenenfalls unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen, etwa dadurch, dass er die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet. Will der Dienstherr allerdings sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht,
22vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3/11-, juris, Rn 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 -, a.a.O. und juris, Rn 15, m.w.N., vom 1. August 2011 – 1 B 186/11- juris, Rn 11, vom 25. November 2010 – 6 B 749/10 -, juris, Rn 7 ff., und vom 23. März 2010 – 6 B 133/10 - , juris, Rn 16.
23Bei der Ausschärfung dienstlicher Beurteilungen hat der Dienstherr auch darüber zu entscheiden, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zählenden Umständen er bei der Auswahlentscheidung größeres Gewicht beimisst. Bei dieser Ermessensentscheidung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der gerichtlich nur beschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat,
24vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11-, NVwZ 2011, 1191 und juris, Rn 10, und vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07-, NVwZ-RR 2008, 433 und juris, Rn 8; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 – 2 C 11.82-, BVerwGE 68, 109 und juris, Rn 13; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 -, juris, Rn 21 f., m.w.N.
25Ist auch nach einer solchen inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ein Qualifikationsgleichstand anzunehmen, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen, und zwar auch dann, wenn es sich um Beurteilungen aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt als dem im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen handelt. Die Berücksichtigung früherer dienstlicher Beurteilungen steht als solche nicht zur Disposition des Dienstherrn,
26vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010 – 6 B 133/10-, juris, Rn 21 f., m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2008 – 13 L 528/08 – juris, Rn 32.
27Ergibt sich auch hiernach kein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers, kann der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens dann auch das Ergebnis von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung der Auswahlentscheidung heranziehen,
28vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 – 6 A 1249/06 -, juris, Rn 15, m.w.N.
29Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie vorliegend – bei der Bewerberauswahl Anlassbeurteilungen vorliegen, die wegen der Beurteilung aus unterschiedlichen Statusämtern nicht unmittelbar vergleichbar sind. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Dienstherr gehalten, miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber auf geeignete Weise herzustellen,
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2009 – 1 B 446/09 -, NRWE und juris, Rn 12 f., m.w.N.,
31wobei er zu berücksichtigen hat, dass an den Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen sind, als an einen Beamten im niedrigeren Statusamt. Das bedeutet, dass einer gleichlautenden Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt in der Regel das höhere Gewicht zukommt,
32vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2009 – 1 B 446/09 -, NRWE und juris, Rn 12 f., m.w.N.
33Ergibt sich danach noch, dass zwei Beamte im Wesentlichen gleich beurteilt sind, steht dem Dienstherrn auch in dieser Konstellation eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zu. Er hat nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese die Leistungen der in unterschiedlichen Statusämtern befindlichen Konkurrenten miteinander zu vergleichen. Die wertende Entscheidung, welchen Umständen er dabei welches Gewicht beimisst, kontrolliert das Gericht auch hier nur begrenzt, insbesondere auf Willkürfreiheit und Plausibilität,
34vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 – 6 B 668/10-, juris, Rn 12, und vom 18. August 2010- 6 B 858/10-, juris, Rn 6 m.w.N.
35Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe verletzt der zu Lasten des Antragstellers ausgegangene Qualifikationsvergleich den aus Artikel 33 Absatz 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers.
36Zunächst hat der Antragsgegner – wie bereits bei der früheren Auswahlentscheidung vom 22. März 2013 – auf die Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 19. Februar 2013 abgestellt und im Hinblick darauf, dass der Antragsteller ein höheres Statusamt (A 16 BBesO) inne hat als die Beigeladene (A 15 BBesO), der um einen Punkt besseren Note der Beigeladenen im niedrigeren Statusamt (5 Punkte) das gleiche Gewicht beigemessen wie der Beurteilung des Antragstellers im höheren Statusamt (4 Punkte). Dies begegnet aus den bereits im Beschluss vom 9. August 2013 (13 L 724/13) dargelegten Gründen, an denen das erkennende Gericht festhält, keinen rechtlichen Bedenken und ist – soweit ersichtlich – zwischen den Beteiligten auch nicht streitig,
37vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 – 1 B 1317/11-, juris, Rn 16 f. m.w.N.
38Die Annahme, die Beigeladene weise nach der im Anschluss daran gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Anlassbeurteilungen die bessere Eignung für den zu vergebenden Dienstposten eines Referatsleiters auf, erweist sich allerdings als rechtswidrige, die Grenzen des Auswahlermessens des Antragsgegners überschreitende Einschätzung.
39Die einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen begründende Eignungsbewertung hat der Antragsgegner in der Weise vorgenommen, dass er im Rahmen des Auswahlvermerks auf die Bewertung von solchen Einzelmerkmalen der dienstlichen (Anlass-)Beurteilungen zurückgegriffen hat, denen er im Hinblick auf das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens eine besondere Aussagekraft beigemessen hat. Diese Vorgehensweise begegnet zwar nicht abstrakt, wohl aber mit Blick auf den konkreten Fall durchgreifenden Bedenken.
40Sind konkurrierende Bewerber – wie vorliegend – aufgrund ihrer Leistungs- und Befähigungsbeurteilung im Ergebnis als gleich qualifiziert anzusehen, ist es zunächst grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für die erforderliche Eignungseinschätzung auf Einzelmerkmale der Beurteilung zurückgreift, denen er im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle besondere Bedeutung zumisst. Mit einer derartigen Vorgehensweise wird den Erfordernissen der Ableitung der Eignungsbewertung aus dem Leistungs- und Befähigungsprofil sowie der Orientierung der Eignungsbewertung an den Anforderungen der zu besetzenden Stelle ausdrücklich Rechnung getragen,
41vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2001 – 1 B 1075/01-, juris, Rn 17 f., m.w.N., vom 21. März 2002 – 1 B 100/02 -, juris, Rn 34 f., m.w.N., und vom 9. Juli 2012 – 1 B 1317/11 -, juris, Rn 22.
42Es ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch nicht erforderlich, dass der Antragsgegner die Einzelmerkmale, denen er bei der konkreten Ausschärfung im Einzelfall besonderes Gewicht zumessen möchte, vorab in den Beurteilungsrichtlinien festgelegt hat. Es reicht vielmehr aus, wenn sich der Antragsgegner im zeitlichen Zusammenhang mit der anzustellenden Auswahlentscheidung selbst darüber im Klaren wird, welche Einzelmerkmale für die zu besetzende Stelle mit Blick auf deren Anforderungsprofil von besonderer Bedeutung sind,
43vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2001 – 1 B 1075/01 -, juris, Rn 20.
44Der Antragsgegner hat aber jedenfalls im Auswahlvermerk vom 11. Oktober 2013 und damit im unmittelbaren Zusammenhang mit der von ihm getroffenen Auswahlentscheidung schriftlich niedergelegt, welchen Einzelkriterien er bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen besonderes Gewicht zugemessen hat und wie er die herangezogenen Einzelkriterien untereinander gewichtet hat.
45Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Auswahl der maßgeblichen Einzelmerkmale gerade mit Blick darauf erfolgt sein sollte, einen einzelnen Bewerber zu bevorzugen. Dafür lässt sich aber weder dem Vorbringen des Antragstellers noch dem sonstigen Akteninhalt etwas entnehmen. Hiergegen spricht im Übrigen schon, dass der Antragsgegner für die gebotene Ausschärfung der Beurteilungen der Bewerber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Anforderungen des Stellenprofils in den Blick genommen und die seiner Auffassung nach diesen Anforderungen entsprechenden Einzelkriterien der Befähigungs- und Leistungsbeurteilung umfassend inhaltlich ausgeschöpft und einer Gewichtung unterzogen hat.
46Auch die Auswahl der im konkreten Fall vom Antragsgegner für die inhaltliche Ausschöpfung herangezogenen Einzelkriterien begegnet als solche keinen durchgreifenden Bedenken. Welches Anforderungsprofil der Dienstherr einer zu besetzenden Stelle zugrunde legt, liegt grundsätzlich in dessen Organisationsermessen. Daraus folgend liegt es auch in seinem Auswahlermessen, welche Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung er zur Beurteilung der Eignung der Bewerber für die zu besetzende Stelle heranzieht,
47vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2002 – 1 B 100/02 - , juris, Rn 36, und vom 8. November 2004 – 1 B 1387/04-, juris, Rn 28 m.w.N.
48Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl der maßgeblichen Einzelmerkmale – „soziale Kompetenz“ aus der Leistungsbeurteilung und „Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen“, „Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit“ sowie „Konfliktfähigkeit“ aus der Befähigungsbeurteilung – mit Blick auf die Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens eines Referatsleiters im Referat XX X 0, wie sie in der Ausschreibung vom 14. Dezember 2012 dargelegt sind, sachwidrig oder willkürlich erfolgt sein könnte. Der Antragsgegner hat vielmehr die Anforderungen des Stellenprofils vollständig aufgegriffen und jede Anforderung einem Einzelkriterium der Befähigungs- bzw. Leistungsbeurteilung zugeordnet, dem aus seiner Sicht mit Blick auf die jeweilige Anforderung hierzu am ehesten Aussagekraft zukommt. Gegen diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nichts zu erinnern. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner sich bei dieser Zuordnung hat von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Mögen sich einzelne Anforderungen des Stellenprofils auch durchaus weiteren bzw. anderen Kriterien der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung zuordnen lassen, etwa die Denk- und Urteilsfähigkeit auch für die Durchsetzungsfähigkeit und das Verhandlungsgeschick von Bedeutung sein, so liegt die vom Antragsgegner im Rahmen seines Ermessens getroffene Auswahl als solche noch in der Bandbreite von Möglichkeiten, innerhalb derer der Dienstherr selbständig und eigenverantwortlich über die maßgeblichen Auswahlkriterien entscheiden kann. Auch der Antragsteller hat die Zuordnung des Anforderungsprofils zu den Einzelkriterien als solche nicht in Frage gestellt.
49Soweit der Antragsteller gegen die vom Antragsgegner herausgehobene Bedeutung der Einzelmerkmale „soziale Kompetenz“ und „Konfliktfähigkeit“ einwendet, dass diese auch nach sachlichen Gesichtspunkten gemessen am Anforderungsprofil der Stelle nicht wichtiger oder bedeutender seien als die anderen Beurteilungsmerkmale, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Antragsteller setzt damit lediglich seine Einschätzung, welche der geforderten Einzelqualifikationen als für den Dienstposten besonders wichtig (oder eben nicht besonders wichtig) einzustufen sind, an die Stelle der Einschätzung des Antragsgegners, legt aber nicht dar, aus welchem Grund deren Hervorhebung nicht nachvollziehbar bzw. willkürlich sein soll. Der Antragsgegner hat andererseits die besondere Gewichtung der Einzelkriterien „soziale Kompetenz“ und „Konfliktfähigkeit“ im Auswahlvermerk vom 11. Oktober 2013 nachvollziehbar plausibilisiert. Er hat ihnen einerseits deshalb größeres Gewicht beigemessen, weil diese beiden Einzelkriterien – nach der zutreffenden Ableitung des Antragsgegners aus dem Stellenprofil - anders als die anderen beiden Einzelkriterien jeweils mehrere der im Stellenprofil genannten Anforderungen abdecken, ihnen mithin gleichzeitig Aussagekraft für verschiedene Stellenanforderungen zukommt. Auch dass diese Einzelkriterien Rückschlüsse auf das künftige Führungsverhalten zulassen, begegnet – da die Bewerber bislang noch keine Führungsaufgaben wahrgenommen haben und diese Leistung daher nicht beurteilt wurde – als sachgerechte Erwägung keinen Bedenken. Nach Ziffer 7.2 der vorliegend maßgeblichen „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten (Beamtinnen und Beamten) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen“, RdErl. vom 25.01.2010 ‑ I.3 -10.BRL 2010 – (Beurteilungsrichtlinien) wird mit dem Leistungskriterium der „Sozialen Kompetenz“ u.a. der Umgang im Kollegium, mit Vorgesetzten und Dritten sowie die Ausrichtung auf ein kooperatives, teamorientiertes Handeln bewertet. Es werden daher mit diesen Kriterien auch solche Eigenschaften beurteilt, die zusammen mit dem Merkmal der Konfliktfähigkeit, jedenfalls auch für das Führungsverhalten, das nach Ziffer 7.2. u.a. die Anleitung und Aufsicht der Mitarbeiter und die Mitarbeiterführung umfasst, Aussagekraft besitzen können.
50Soweit der Antragsgegner im Auswahlvermerk schließlich zur Begründung der besonderen Gewichtung der „sozialen Kompetenz“ und der „Konfliktfähigkeit“ ergänzend darauf abhebt, dass diese Kriterien weniger abhängig vom jeweiligen Statusamt der Beamten seien als die übrigen Merkmale und daher für den Binnenvergleich der dienstlichen Beurteilungen aus verschiedenen Statusämtern besonders gut geeignet seien, ist diese Einschätzung hinsichtlich des Merkmals der „sozialen Kompetenz“ im Geschäftsbereich des Ministeriums für X. des Landes Nordrhein-Westfalen allerdings unzutreffend. Bei dem Merkmal der „sozialen Kompetenz“ handelt es sich nach Ziffer 7.2. der Beurteilungsrichtlinien um ein Einzelkriterium der Leistungsbeurteilung, das gerade einen unmittelbaren Bezug zum Statusamt aufweist. Denn nach Ziffer 7.3.1 der Beurteilungsrichtlinien ist für jedes Leistungsmerkmal zu prüfen, „inwieweit die Beschäftigten im Beurteilungszeitraum den Anforderungen des im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages übertragenen (statusrechtlichen) Amtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Aufgaben entsprochen haben.“ Die Bewertung aller Leistungsmerkmale, also auch der „sozialen Kompetenz“ erfolgt damit aber im Geschäftsbereich des Dienstherrn des Antragstellers – zu Recht – unter unmittelbarer Berücksichtigung der Anforderungen des jeweils übertragenen Statusamtes. Diese Auswählerwägung ist daher nicht geeignet, die besondere Hervorhebung des Merkmals der sozialen Kompetenz nachvollziehbar zu begründen. Dies führt allerdings, da die Auswahlerwägungen – wie bereits ausgeführt – weitere, die Hervorhebung des Merkmals der „sozialen Kompetenz“ für sich genommen plausibilisierende und die Grenzen des Auswahlermessens nicht überschreitende Erwägungen enthalten, nicht zu einer Sachwidrigkeit der besonderen Gewichtung dieses Leistungsmerkmals an sich.
51Die für die Annahme eines Qualifikationsvorsprungs der Beigeladenen maßgebenden konkreten Erwägungen zur Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen des Antragsgegners, wie sie sich aus dem Auswahlvermerk vom 11. Oktober 2013 ergeben, begegnen allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
52Denn der Antragsgegner hat den ausschärfenden Vergleich der für die Eignungsprognose nach seinen Auswahlerwägungen maßgeblichen vier Einzelkriterien der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung der Bewerber in der Weise vorgenommen, dass er die Noten bzw. Ausprägungsgrade der herangezogenen Einzelkriterien schlicht nominell, also ohne eine statusamtsbezogene Abstufung miteinander verglichen hat. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den Erwägungen unter Ziffer 2. c) bb) des Auswahlvermerks. Hier stellt der Antragsgegner im Ergebnis fest, dass die Beigeladene und eine weitere Bewerberin – beide aus der Besoldungsgruppe A 15 – hinsichtlich der Merkmale „Soziale Kompetenz“ und „Konfliktfähigkeit“ mit 5 Punkten bzw. mit „D“ die höchstmögliche Bewertung erhalten hätten und daher gegenüber dem Antragsteller, der nur 4 Punkte bzw. den Ausprägungsgrad „B“ erhalten habe, und dem weiteren Bewerber, der 4 Punkte und den Ausprägungsgrad „C“ erhalten habe, einen Vorsprung aufwiesen. Dies begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken, weil die vier Bewerber verschiedene Statusämter inne haben (2 x A 15 BBesO und 2 x A 16 BBBesO) und von daher zunächst anhand der für die jeweiligen Statusämter unterschiedlichen Anforderungen zu gewichten sind. Das Gebot, nicht unmittelbar vergleichbare Beurteilungen vergleichbar zu machen und hierzu alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu erhalten, endet nicht bei der Herstellung der Vergleichbarkeit des Gesamturteils der Beurteilungen, sondern greift – wenn sich wie hier nach dem Vergleich des Gesamturteils ein Gleichstand einzelner Bewerber ergibt – auch für die gebotene Ausschärfung der Beurteilungen, mithin die inhaltliche Ausschöpfung der Einzelnoten,
53vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2009 – 1 B 446/09 -, juris, Rn 23.
54Würde das unterschiedliche Statusamt bei der inhaltlichen Ausschöpfung ausgeblendet, würden die Bewerber auf dieser Ebene andernfalls so behandelt, als hätten sie ihre Bewertung doch im selben Statusamt (hier nach A 16) erhalten. Der besseren Beurteilung der Beigeladenen (und einer 4. Bewerberin) im niedrigeren Statusamt würde ohne eine statusamtsbezogene Gewichtung auch auf der Ebene des Vergleichs der maßgeblichen Einzelmerkmale dann von vorneherein ein größeres Gewicht beigemessen als den Beurteilungen aus dem höheren Statusamt. Damit würde aber der hinsichtlich des Gesamturteils zu recht erfolgte abgestufte Leistungsvergleich bei der inhaltlichen Ausschärfung zu Lasten des Antragstellers (und des weiteren Bewerbers mit einem Amt nach A 16 BBesO) wieder aufgegeben werden.
55Erweist sich die Auswahlentscheidung danach als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft, kann eine Auswahl des Antragstellers bei einer neuen rechtsfehlerfreien Entscheidung auch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.
56Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass die Beigeladene unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner im Auswahlvermerk aufgestellten Auswahlkriterien auch im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Statusamtes zwingend einen Eignungsvorsprung aufweisen wird.
57Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Statusämter ergibt sich bei einem – zunächst noch ungewichteten – Vergleich der vom Antragsgegner im Auswahlvermerk als maßgeblich herausgestellten vier Leistungs- und Befähigungsmerkmale im Ergebnis ein nomineller Gleichstand zwischen Antragsteller und Beigeladener. Denn hinsichtlich der Merkmale „Soziale Kompetenz“ und „Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit“ folgt aus der jeweils um eine Note besseren Bewertung bzw. der um einen Grad besseren Ausprägung der Merkmale in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen in Anwendung des vom Antragsgegner bezüglich des Gesamtnotenvergleichs selbst bestimmten Vergleichsmaßstabs – anders als im Auswahlvermerk angenommen – gerade kein Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen, sondern ein Gleichstand mit dem Antragsteller. Hinsichtlich des Befähigungsmerkmals „Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen“ wurden der Antragsteller und die Beigeladene beide mit dem Ausprägungsgrad „D“ bewertet, so dass hier der Antragsteller wegen seines höheren Statusamtes einen Vorsprung gegenüber der Beigeladenen aufweist. Da dagegen die Beigeladene hinsichtlich des vierten Merkmals, der „Konfliktfähigkeit“, einen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller hat, weil sie hier einen um zwei Stufen höheren Ausprägungsgrad als der Antragsteller erreicht hat („D“ gegenüber „B“), ergibt sich damit – bei ungewichteter Betrachtung – insgesamt ein Gleichstand. Dass der Antragsgegner bei diesem Ergebnis allein deshalb, weil die Beigeladene „ihren“ Vorsprung in dem vom Antragsgegner besonders hervorgehobenen Merkmal der Konfliktfähigkeit erreicht hat, während der Antragsteller „seinen“ Vorsprung in einem nicht besonders gewichteten Merkmal aufweist, weiterhin zwingend zu einem Eignungsvorsprung der Beigeladenen gelangen wird, sich also der aufgezeigte Fehler unter keinen Umständen auf das Auswahlergebnis auswirken wird, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Denn der Antragsgegner hat in seinen Auswahlerwägungen vom 11. Oktober 2013 durchgängig die besondere Bedeutung der beiden Merkmale „Soziale Kompetenz“ und „Konfliktfähigkeit“ betont und den Eignungsvorsprung der Beigeladenen (und einer weiteren Bewerberin) – wenn auch unzutreffend – gerade darauf gestützt, dass diese in beiden Merkmalen einen Notenvorsprung gegenüber dem Antragsteller aufweise. Dagegen lassen sich den Auswahlerwägungen keine Hinweise darauf entnehmen, wie der Antragsgegner die Merkmale „Soziale Kompetenz“ und „Konfliktfähigkeit“ zueinander gewichtet hat und ob er bei einem nominellen Gleichstand von Bewerbern den Notenvorsprung allein in einem der beiden hervorgehobenen Merkmale noch zur Begründung eines deutlichen Eignungsvorsprungs für ausreichend erachten würde. Zweifel ergeben sich daraus, dass der Antragsteller diese beiden Merkmale auch deshalb hervorgehoben hat, weil er ihnen jeweils gleichermaßen Aussagekraft für dieselben Anforderungen des Stellenprofils („herausragende Teamfähigkeit“, „Verhandlungsgeschick“, „außergewöhnliches Koordinations- und Moderationsgeschick“ und „gewandtes und sicheres Auftreten“) zumisst. Welche Bedeutung für ihn dann ein Auseinanderfallen der Bewertung gerade dieser Merkmale hat, lässt sich der bisherigen Niederlegung der Auswahlkriterien ebenfalls nicht entnehmen. Dem wird der Antragsgegner im Rahmen der neuen Auswahlentscheidung nachzugehen haben. In der neuen Auswahlentscheidung wird der Antragsgegner ferner zu berücksichtigen haben, dass das Merkmal der „Sozialen Kompetenz“ aufgrund der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien wie oben aufgezeigt,
58und daher anders als in dem Sachverhalt, der der von ihm im Auswahlvermerk zitierten Entscheidung des OVG NRW vom 10. September 2004 - 6 B 1584/04 -, juris zugrunde liegt,
59und anders als im Auswahlvermerk angenommen einen unmittelbaren Statusamtsbezug aufweist und mithin gerade nicht „weniger abhängig“ vom Statusamt ist, als die übrigen Merkmale. Auch dies wird im Rahmen der neuen Auswahl bei der Gewichtung der Merkmale „Soziale Kompetenz“ und „Konfliktfähigkeit“ zueinander zu berücksichtigen und im neuen Auswahlvermerk zu substantiieren sein.
60Lediglich ergänzend und ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, weist das Gericht darauf hin, dass die unter Ziffer 2. c) cc) des Auswahlvermerks aufgeführten zusätzlichen Erwägungen ebenfalls rechtlichen Bedenken begegnen und nicht zur Plausibilisierung der getroffenen Auswahlentscheidung geeignet erscheinen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die bessere Beurteilungsnote der Beigeladenen im niedrigeren Statusamt auch deshalb zu einer höheren Qualifikation führe, weil den unterschiedlichen Statusämtern vorliegend dieselben Leistungsanforderungen zugrunde lägen, da alle Bewerber als Referenten und daher in derselben Funktionsebene tätig seien. Zwar können gleiche Beurteilungsnoten in unterschiedlichen Statusämtern zu einer gleichen Qualifikation – und daher möglicherweise auch bessere Beurteilungsnoten in einem niedrigeren Statusamt zu einer höheren Qualifikation – führen, wenn den unterschiedlichen Statusämtern dieselben Leistungsanforderungen zugrunde liegen. Der Dienstherr muss die Leistungsanforderungen, nach denen er die dienstliche Beurteilung bemisst, nämlich nicht zwingend nach Statusämtern unterscheiden. Er kann sie auch – ausnahmsweise – statusamtsübergreifend anhand der Innehabung von Dienstposten mit weitgehend denselben Anforderungen bestimmen. So erweist sich die Bemessung des Gewichts einer Note bzw. des Gesamturteils nach dem Statusamt dann als problematisch und regelmäßig nicht gerechtfertigt, wenn die Beurteilungen bezogen auf dieselbe Funktionsebene vorgenommen worden sind,
61vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2007 – 6 A 1249/06-, juris, Rn 8 f. und vom 6. August 2009 – 1 B 446/09 -, juris, Rn 23 f, und vom 24. Oktober 2013 – 6 B 983/13-, juris, Rn 13 ff.
62Zum einen verkennt der Antragsgegner aber schon, dass der Beigeladenen mit dieser Überlegung bereits ein Qualifikationsvorsprung aufgrund der Gesamtnote ihrer dienstlichen Beurteilung zukommen müsste, mithin kein Raum mehr für eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilung gegeben wäre. Der Antragsgegner setzt sich mit dieser erst im Rahmen der Ausschärfung vorgenommenen Erwägung zudem in Widerspruch zu seiner zuvor vorgenommenen Gewichtung der Gesamturteile, nach der die um einen Punkt bessere dienstliche Beurteilung der Beigeladenen im niedrigeren Statusamt vorliegend „nur“ zu einem Leistungsgleichstand mit dem Antragsgegner führe.
63Ungeachtet dessen dürfte vorliegend aber auch kein Fall einer funktionsebenenbezogenen Beurteilung vorliegen. Denn ausweislich Ziffer 7.3.1 der Beurteilungsrichtlinie des Antragsgegners erfolgt die für das Gesamturteil prägende Leistungsbeurteilung grundsätzlich statusamtsbezogen nicht funktionsebenenbezogen. Entsprechend sieht auch Ziffer 7.3.4.1 der Beurteilungsrichtlinien vor, dass in erster Linie Beschäftigte derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe die erforderliche Vergleichsgruppe bilden. Zwar können nach Ziffer 7.3.4.2 in den Fällen, in denen die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im Vordergrund steht, auch Angehörige derselben Funktionsebene eine Vergleichsgruppe bilden. Dafür, dass bei der vorliegenden Beurteilung die Wahrnehmung der Referentenfunktion, einer schon für sich genommen für die Besoldungsgruppen A 15 und A 16 „normalen“ Funktion, im Vordergrund gestanden hat, lässt sich den Anlassbeurteilungen selbst nichts entnehmen und ist auch vom Antragsgegner im Übrigen nichts dargelegt.
64II. Die Auswahl der Beigeladenen ist im Übrigen auch deshalb rechtsfehlerhaft erfolgt, weil die Beigeladene – im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – aus Rechtsgründen nicht geeignet war, auf den ausgeschriebenen Dienstposten umgesetzt zu werden.
65Ziel der Umsetzung ist es ausweislich der Ministervorlage vom 11. Oktober 2013, die ausgewählte Beigeladene im Wege der Umsetzung mit der Wahrnehmung der Referatsleitung zu beauftragen, um ihr sodann – nach Einholung der Zustimmung des Innenministeriums – nach § 22 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW unmittelbar auch das zugehörige Amt mit Leitungsfunktion nach A 16 BBesO auf Probe zu verleihen, sie also zeitnah und ohne eine erneute, an Artikel 33 Absatz 2 GG auszurichtende Auswahlentscheidung zu befördern.
66Weil ein Verwaltungsträger grundsätzlich gehalten ist, freie Stellen entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts, also durch einen Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt zu besetzen,
67vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2005 – 2 C 29/04-, juris, Rn 14, und vom 28. April 2011 – 2 C 30/09-, juris, Rn 12 f.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 3. Mai 2013 – 26 L 429/13-, juris, Rn 18,
68kommen im Rahmen der Auswahlentscheidung für einen Beförderungsdienstposten, für die Beigeladene handelt es sich bei der Funktion der Referatsleiterin des Referates XX X 0 um einen solchen, nur Bewerber in Betracht, die – abgesehen von der Feststellung der Eignung für das höher bewertete Amt, die hier erst in der erforderlichen Probezeit von zwei Jahren nach § 22 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW festgestellt werden soll –, alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen. Nur bei solchen Bewerbern stellt sich nämlich im Sinne der Bestenauslese überhaupt die Frage, ob sie sich in dem höherwertigen Amt voraussichtlich bewähren werden. Dies gilt vorliegend auch schon deshalb, weil bereits die Eignungsfeststellung selbst unter Ernennung in das Beförderungsamt auf Probe erfolgt. Für diese Ernennung müssen aber – mit Ausnahme der Eignungsfeststellung – alle weiteren (laufbahnrechtlichen) Ernennungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt erfüllt sein.
69Bewerber, die – abgesehen von der Feststellung der Eignung für den höher bewerteten Dienstposten in einer Probezeit – konstitutive laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die beabsichtigte Beförderung nicht erfüllen, sind folglich regelmäßig von vorneherein von einer Auswahl für einen Beförderungsdienstposten ausgeschlossen,
70Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 8. April 2014 - 13 L 1966/13-, demnächst bei NRWE und juris, und vom 3. Mai 2013 – 26 L 429/13-, juris, Rn 18.
71Solche konstitutiven laufbahnrechtlichen Voraussetzungen enthält für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 mit Leitungsfunktion - hierzu gehört auch die Verleihung des Amtes auf Probe - bei einer obersten Landesbehörde § 41a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2005, der im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung des Antragsgegners geltenden Fassung der LVO,
72die Regelung ist allerdings wortlautgleich in den seit dem 8. Februar 2014 geltenden § 42 Absatz 2 Satz 1 der Neufassung der LVO vom 28. Januar 2014 übernommen worden, so dass sich an den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen seit der Auswahlentscheidung vom 11. Oktober 2013 für die Beigeladene insoweit nichts geändert hat.
73Danach darf bei einer obersten Landesbehörde ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Leitungsfunktion an Beamte und Richter nur übertragen werden, wenn der Beamte oder Richter nach der Ernennung auf Probe mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde, die nicht oberste Landes- oder Bundesbehörde ist oder bei einem Gericht eines Landes und als Referent oder in einer gleichwertigen Funktion in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt war.
74Soweit § 41a Absatz 2 LVO seinem Wortlaut nach an die Verleihung des statusrechtlichen Beförderungsamtes anknüpft, führt die Prüfung dieser laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für den Beförderungsdienstposten nicht zu einer unzulässigen Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die Dienstpostenbesetzung. Da mit der Auswahl der Beigeladenen für den (Beförderungs-) Dienstposten – aus den oben ausgeführten Gründen – zugleich die Entscheidung getroffen wird, wem zum nächstmöglichen Zeitpunkt auch das Beförderungsamt auf Probe verliehen wird, wird vorliegend lediglich der Prüfungszeitpunkt der weiterhin nur für die Verleihung des Statusamtes selbst maßgeblichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung zur Besetzung des Dienstpostens vorverlagert,
75vgl. bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2014 – 13 L 1966/13-, künftig bei NRWE und juris.
76Dementsprechend hat der Antragsgegner auch zu Recht die Anforderungen des § 41a Absatz 2 LVO nicht in das Anforderungsprofil der zu besetzenden Funktion des Referatsleiters aufgenommen, sondern mit Blick auf die – je nach innegehabtem Statusamt des jeweiligen Bewerbers – sich anschließende Beförderungsmaßnahme lediglich den Wortlaut dieser Norm als Hinweis auf die geltende Rechtslage in die Stellenausschreibung für den Dienstposten aufgenommen.
77Die ausgewählte Beigeladene erfüllt die Voraussetzungen des § 41a Absatz 2 Satz 1 LVO allerdings nicht.
78Nach ihrer Ernennung auf Probe zur Regierungsrätin z. A. am 20. Dezember 2004 war die Beigeladene – was zwischen den Beteiligten soweit ersichtlich nicht streitig ist – durchgängig im Ministerium für X. des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. den jeweiligen Ressortvorgängern und nicht bei einer anderen als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde eingesetzt, § 41a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LVO.
79Zwar können nach § 41a Absatz 3 LVO andere hauptberufliche Tätigkeiten als Verwendung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt werden. Die insoweit in Betracht kommenden Tätigkeiten der Beigeladenen beim Landesamt für Ernährungswissenschaft und Jagd in E. (November 1986 bis April 1989), bei der Stadt S. (Mai 1989 bis April 1992) sowie in verschiedenen Landesministerien (Mai 1992 bis 20. Dezember 2004) erfüllen jedoch die Anforderungen des § 41a Absatz 3 Buchstaben a bis c LVO nicht.
80Nach § 41a Absatz 3 Buchstabe a LVO können hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die vor der Ernennung zum Beamten auf Probe, aber nach Bestehen der Laufbahnprüfung oder dem sonstigen Erwerb der Befähigung bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde abgeleistet wurden, als Verwendung berücksichtigt werden, wenn sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des höheren Dienstes entsprechen. Die Beigeladene erwarb ihre Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst - nur auf diese kommt es im Rahmen des Absatz 3 Buchstabe a an - mit Ablauf des 30. August 2004 als Beamtin besonderer Fachrichtung, nachdem sie die Diplomprüfung für Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität I. erfolgreich bestanden sowie die erforderliche hauptberufliche Tätigkeit unter Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Dienstes im Ministerium für X. und T. erfolgreich abgeleistet hatte. Bis zu ihrer Ernennung auf Probe als Regierungsrätin z. A. am 20. Dezember 2004 arbeitete die Beigeladene weiterhin im Ministerium für X. und T. . Sie verfügt daher nicht über berücksichtigungsfähige hauptberufliche Tätigkeiten außerhalb einer obersten Landes- oder Bundesbehörde aus dem Zeitraum zwischen dem Erwerb der Laufbahnbefähigung und der Ernennung auf Probe.
81Unter denselben Voraussetzungen, die Buchstabe a aufstellt,
82vgl. hierzu bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf , Beschluss vom 8. April 2014 – 13 L 1966/13-, demnächst bei NRWE und juris,
83können nach § 41a Absatz 3 Buchstabe b LVO vergleichbare hauptberufliche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung aber vor der Ernennung auf Probe insbesondere bei Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, Fraktionen oder Volksvertretungen, zwischen– und überstaatlichen Einrichtungen, in der Privatwirtschaft und in Verbänden sowie in anwaltlicher Tätigkeit abgeleistet werden. Über solche berücksichtigungsfähigen Tätigkeiten aus dem Zeitraum nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst verfügt die Beigeladene aus den vorstehend dargelegten Gründen ebenfalls nicht.
84Aber auch eine Berücksichtigung der von der Beigeladenen vor dem Erwerb der Befähigung für den höheren Dienst abgeleisteten hauptberuflichen Tätigkeiten im gehobenen Dienst kommt vorliegend nicht Betracht. Zwar können nach § 41a Absatz 3 Buchstabe c LVO auch vergleichbare hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Befähigung für den gehobenen Dienst als Verwendung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt werden. Die von der Beigeladenen nach erfolgreichem Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst am 23. Oktober 1986 außerhalb einer obersten Lands- oder Bundesbehörde abgeleisteten hauptberuflichen Tätigkeiten beim Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd in E. von November 1986 bis April 1989 sowie bei der Stadt S. von Mai 1989 bis April 1992, die sie dort zuletzt als Stadtoberinspektorin wahrnahm, entsprachen nach Art und Bedeutung jedoch ersichtlich nicht mindestens einer Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des höheren Dienstes, wie dies wegen des Tatbestandsmerkmals der „vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit“ aber auch in § 41a Absatz 3 Buchstabe c für eine Berücksichtigungsfähigkeit vom Verordnungsgeber vorausgesetzt wird. Soweit die Beigeladene in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 30. Oktober 2004, also mehr als zweieinhalb Jahre lang, unter Beibehaltung ihres damaligen statusrechtlichen Amtes A 12 (gehobener Dienst) Aufgaben wahrgenommen hat, die nach Art und Bedeutung uneingeschränkt einer Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes entsprachen, ist zwar die erforderliche qualitative Vergleichbarkeit mit einem Amt der Laufbahn des höheren Dienstes gegeben. Hier fehlt es aber an der für die Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen von § 41a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LVO erforderlichen Ableistung der Tätigkeit außerhalb einer obersten Landes- oder Bundesbehörde, denn die Aufgaben wurden ihr im damaligen Ministerium für X. und B. mit dem Ziel übertragen, ihr den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst gemäß § 42 Absatz 2 Nummer 2 LVO zu ermöglichen.
85Auch wenn es hierauf wegen des Fehlens bereits der Voraussetzung nach § 41a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LVO nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die Beigeladene die weitere Voraussetzung des § 41a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LVO im Auswahlzeitpunkt erfüllt haben dürfte, wonach der Beamte nach seiner Ernennung auf Probe als Referent oder in einer gleichwertigen Funktion in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt gewesen sein muss. Offen bleiben kann, ob die wechselnde Aufgabenzuständigkeit der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Umorganisation des Referates 313 ab dem 15. September 2009 ausreichend war, um die erforderliche Verwendungsbreite im Sinne von § 41a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LVO zu gewährleisten und der Beigeladenen die erforderliche Tätigkeit in zwei Verwendungsbereichen zu vermitteln. Selbst wenn dies abzulehnen wäre, würde die Beigeladene aufgrund ihrer in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. Oktober 2004 im Referat 000 „Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe“ wahrgenommenen Aufgaben des höheren Dienstes nach § 41a Absatz 3 Buchstabe c i.V.m. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LVO über die notwendige Verwendungsbreite „nach innen“ verfügen.
86Die für eine mit Blick auf § 41a Absatz 2 LVO rechtmäßige Auswahlentscheidung danach erforderliche und nach § 84 Absatz 1 Nummer 8 i.V.m. Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 LVO in der zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Fassung vom 23. November 1995 mögliche Zulassung einer Ausnahme für die Beigeladene vom Tätigkeitserfordernis nach § 41a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LVO hat der Antragsgegner bis zur Auswahlentscheidung am 11. Oktober 2013 nicht herbeigeführt und eine solche auch bisher nicht eingeholt.
87Eine solche Entscheidung war – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – auch nicht im Hinblick auf die sogenannte „Altfallregelung“ in Ziffer 2 des Kabinettbeschlusses vom 30. Juni 2009 entbehrlich, wonach die Ressorts, die wegen spezifischer Besonderheiten bisher keine Rotationsgrundsätze eingeführt hatten und zudem über keinen nachgeordneten, für eine Rotation geeigneten nachgeordneten Bereich verfügten, von der Verpflichtung zur Anwendung des § 41a LVO auf die vor dem 1. Januar 2006 eingestellten Beamten und Beamtinnen entbunden werden sollten. Der Kabinettbeschluss zu Ziffer 2 ist nicht geeignet, den Anwendungsbereich der Rechtsverordnung unmittelbar zu beschränken. Hierzu hätte es einer Regelung von mindestens gleichem Normenrang, also mindestens einer Rechtsverordnung, bedurft. Eine solche Regelung hätte die Landesregierung als Verordnungsgeber auch unmittelbar im Zusammenhang mit der Einführung des § 41a LVO – etwa als Übergangsvorschrift unmittelbar in der Änderungsverordnung zur LVO selbst – treffen können. Hieran fehlt es jedoch vorliegend. Die „Altfallregelung“ wurde als reine Willensbekundung der Landesregierung zum Anwendungsbereich des § 41a LVO und nicht in Gestalt einer Rechtsverordnung beschlossen. Sie teilt mithin nicht die Rechtsnatur der zu Ziffer 1 beschlossenen Verordnung, auf die sie sich bezieht. Ziffer 2 des Kabinettbeschlusses vom 30. Juni 2009 bedarf daher stets noch einer Umsetzung im jeweiligen Einzelfall nach § 84 Absatz 1 Nummer 8 LVO. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus den „Anwendungshinweisen zu § 41a LVO“, Stand 24.10.2012, die das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW und das Finanzministerium NRW im Einvernehmen mit der Staatskanzlei NRW erstellt haben. Dort wird unter I. „Zeitlicher und persönlicher Anwendungsbereich von § 41a LVO“ ausgeführt, dass es sich bei Ziffer 2. und 3. des Kabinettbeschlusses vom 30. Juni 2009 technisch um eine Ausnahme im Sinne des § 84 Absatz 1 Nummer 8 LVO handele, die die jeweiligen Ministerien im Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium erteilen können. Ziffer 2 sei insoweit als Regelbeispiel für das Vorliegen dienstlicher Gründe zu verstehen. Dort wird auch – rechtlich zutreffend – darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Ausnahmen nach § 84 Absatz 1 LVO nicht abstrakt und für Gruppen von Beamten erfolgen könne – wie dies der Kabinettbeschluss insoweit rechtlich bedenklich vorsieht – sondern jeweils im Einzelfall aus Anlass einer konkreten anstehenden Beförderungsmaßnahme,
88vgl. zu allem bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf , Beschluss vom 8. April 2014 – 13 L 1966/13-, demnächst bei juris und NRWE.
89Nach alledem erweist sich die Auswahlentscheidung vom 11. Oktober 2013 auch wegen der fehlenden laufbahnrechtlichen Eignung der Beigeladenen zur Umsetzung auf den angestrebten Dienstposten als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft.
90Lediglich vorsorglich und ohne dass es hierauf – wegen des bereits festgestellten durchgreifenden materiell-rechtlichen Auswahlfehlers noch ankommt – weist das erkennende Gericht darauf hin, dass die Beigeladene nach dem Inkrafttreten der Neufassung der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 die laufbahnrechtlichen Anforderungen des nunmehr maßgeblichen § 42 LVO n.F. erfüllen dürfte. Denn nach § 42 Absatz 4 LVO n.F. kann nunmehr bereits eine „hauptberufliche Tätigkeit im gehobenen Dienst nach Erwerb der Laufbahnbefähigung“ als Verwendung nach Absatz 2 Nummer 1 berücksichtigt werden. Mit dieser Formulierung dürfte einerseits klargestellt worden sein, dass der bloße Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Berücksichtigungsfähigkeit einer hauptberuflichen Tätigkeit nicht ausreicht, sondern dass die hauptberufliche Tätigkeit tatsächlich im gehobenen Dienst abgeleistet worden sein muss. Zum anderen dürfte der Verordnungsgeber im Rahmen von § 42 Absatz 4 Satz 1 LVO NRW n.F. jetzt gegenüber der bisherigen Fassung auf das Tatbestandsmerkmal der Vergleichbarkeit verzichtet haben, so dass für die Berücksichtigungsfähigkeit im gehobenen Dienst abgeleisteter hauptberuflicher Tätigkeiten als Verwendung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, also als Anforderung an die „Außenrotation“, nicht mehr erforderlich sein dürfte, dass die Tätigkeit nach Art und Bedeutung einer solchen in einem Amt der Laufbahn des höheren Dienstes entspricht. Die von der Beigeladenen außerhalb einer obersten Landes- oder Bundesbehörde in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erbrachte hauptberufliche Tätigkeit dürfte nach neuem Recht für die Erfüllung der Anforderungen an die Außenrotation daher nunmehr ausreichen und eine Ausnahmegenehmigung nach § 18 Absatz 1 Nummer 7 LVO n.F. (bisher § 84 Absatz 1 Nummer 8 LVO) entbehrlich machen.
91Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Absatz 1, 162 Absatz 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Absatz 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige außergerichtliche Kosten selbst trägt, § 162 Absatz 3 VwGO.
92Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Absatz 2 Nummer 1 i.V.m. § 52 Absatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da es in der Hauptsache für den Antragsteller um die Übertragung eines Dienstpostens nicht aber um die Verleihung eines Beförderungsamtes geht, ist insoweit der Auffangwert des § 52 Absatz 2 GKG maßgeblich. Dieser ist für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf dessen vorläufigen Charakter zu halbieren.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Mai 2014 - 13 L 2227/13
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Mai 2014 - 13 L 2227/13
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Mai 2014 - 13 L 2227/13 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Beigeladene nicht die Funktion der Referatsleitung im Referat IV B 4 „Unternehmenssicherung und -nachfolge, Unternehmensbetreuung“ zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 17. April 2013 bei Gericht eingegangene sinngemäße, dem Entscheidungstenor entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
4Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund.
5Der Dienstposten, um den der Antragsteller und die Beigeladene konkurrieren, ist - soweit ersichtlich - der Besoldungsgruppe A 16 BBesO zugeordnet und stellt somit nur für die Beigeladene, die ein Amt nach A 15 BBesG inne hat, einen Beförderungsdienstposten dar. Im Unterschied dazu hat der Antragsteller bereits ein Amt nach A 16 BBesO inne, so dass es für ihn nicht um eine Beförderung, sondern lediglich um eine Umsetzung geht. Soll bei einer solchen Fallgestaltung der Dienstposten dem Beförderungsbewerber übertragen werden, folgen daraus nicht ohne weiteres Nachteile zu Lasten des übergangenen Umsetzungsbewerbers. Denn die Übertragung eines Dienstpostens kann gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte.
6Hier droht dem Antragsteller jedoch ein wesentlicher Nachteil, weil die Beigeladene bei einer - nicht ganz kurzzeitigen - Übertragung in die Lage versetzt würde, sich auf dem streitgegenständlichen Dienstposten zu bewähren und auf diese Weise im Hinblick auf den herausgehobenen Charakter des Dienstpostens (Referatsleitung) einen erheblichen Eignungsvorsprung zu erlangen. Dieser könnte zur Folge haben, dass bei einer gegebenenfalls vorzunehmenden erneuten Auswahl allein aus diesem Grunde eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers mit den Grundsätzen der Bestenauslese möglicherweise nicht mehr zu vereinbaren wäre.
7Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom13. Oktober 2009 ‑ 6 B 1232/09 -, vom 30. September 2009 - 6 B 1046/09 - und vom13. August 2009 - 1 B 1149/09 -, alle NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf,Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 L 1173/10 ., NRWE und juris.
8Der Antragsteller hat ebenfalls einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
9Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz [GG], § 9 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG], § 20 Abs. 6 Satz 1 Landesbeamtengesetz [LBG]). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach ein Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.
10Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 5. Mai 2006- 1 B 41/06 -, m.w.N., NRWE und juris.
11Das gilt entsprechend, wenn der Beamte - wie hier der Antragsteller - in einem Auswahlverfahren die Übertragung eines bestimmten Dienstpostens anstrebt, der seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird. Dies gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind oder ob eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht und insoweit gegebenenfalls auch Gründe der Gleichbehandlung eine gleichmäßige Anwendung der Auswahlkriterien gebieten können.
12Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2009 ‑ 6 B 1232/09 -, m.w.N., NRWE und juris.
13Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner im Rahmen des Auswahlverfahrens zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung.
14Über die nach dem Grundsatz der Bestenauslese maßgeblichen Kriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Demgegenüber können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs nur nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund der aktuellen und ggfs. der älteren Beurteilungen der Bewerber herangezogen werden.
15Sind Bewerber um einen Dienstposten nach ihren aktuellen Beurteilungen mit der gleichen Note beurteilt worden oder werden sie aus anderen Gründen im Hinblick auf ihre Gesamtbeurteilung als gleich qualifiziert angesehen, ist der Dienstherr verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Er muss der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung ermöglichen und insoweit bei einzelnen Bewerbern ein Leistungsvorsprung besteht, wobei ihm im Hinblick auf die Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Er darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen.
16Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2004 ‑ 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626, vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, NRWE und juris, vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, NWVBl. 2006, 189, vom 12. Februar 2007 ‑ 1 B 2760/06 ‑, n.v., und vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, DVBl. 2008, 133.
17Ist auch nach einer solchen inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ein Qualifikationsgleichstand anzunehmen, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen und zwar auch dann, wenn es sich um Beurteilungen aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt als dem im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen handelt. Die Berücksichtigung früherer dienstlicher Beurteilungen steht als solche nicht zur Disposition des Dienstherrn.
18Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2010- 6 B 133/10 -, juris, Rdn. 21 f. m.w.N.
19Ergibt sich auch hiernach kein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers kann der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen.
20Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2007- 6 A 1249/06 -, juris, Rdn. 7 f.
21Dementsprechend können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs nur als Hilfskriterium, und damit nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund der aktuellen und ggfs. der älteren Beurteilungen der Bewerber, herangezogen werden, weil ein solches Gespräch nur die Funktion hat, bei einem Vergleich zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern das Bild von den Bewerbern abzurunden und die Beurteilungsgrundlage zu erweitern.
22Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juni 1998- 12 B 698/98 ‑, DRiZ 1998, 426 (428), und vom 23. Juni 2004 ‑ 1 B 455/04 ‑, NWVBl. 2004, 463 (465) m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2013 - 13 L 490/13 -, NRWE undjuris, Rdn. 19 ff.
23Das gilt auch, wenn - wie hier - bei der Bewerberauswahl Beurteilungen vorliegen, die wegen der Beurteilung aus unterschiedlichen Statusämtern nicht unmittelbar vergleichbar sind. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Dienstherr gehalten, miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber auf geeignete Weise herzustellen, wobei er vorrangig auf die aktuellen und ggfs. auch auf die älteren Beurteilungen der Bewerber abzustellen hat.
24Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2009 ‑ 1 B 446/09 -, NRWE und juris.
25Dabei steht dem Dienstherrn eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zu. Er hat nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese die Leistungen der in unterschiedlichen Statusämtern befindlichen Konkurrenten miteinander zu vergleichen. Die wertende Entscheidung, welchen Umständen er dabei welches Gewicht beimisst, kontrolliert das Gericht nur begrenzt, insbesondere auf Willkürfreiheit und Plausibilität
26Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juli 2010- 6 B 668/10 - und vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, beide NRWE und juris.
27Die Entscheidung des Dienstherrn ist - ähnlich wie bei der inhaltlichen Ausschöpfung unmittelbar vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen mit derselben Abschlussnote - im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine ‑ u.U. erhöhte ‑ Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.
28Nimmt der Dienstherr die Auswahlentscheidung anhand eines wertenden Vergleichs zwischen den in verschiedenen Ämtern erteilten Beurteilungen der Konkurrenten vor, hat er zugrunde zu legen, dass der in einem höherwertigen Amt erzielten dienstlichen Beurteilung ein höheres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt, weil mit dem höherwertigen Amt höhere Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden sind und der Maßstab für die dienstlichen Beurteilungen sich nach dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne bestimmt. Dementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Insoweit entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung im Prinzip gebilligter Praxis zumindest im Bereich der Polizeibeamten, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen.
29Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juli 2010- 6 B 668/10 - und vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, beide NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 L 1173/10 -, NRWE und juris.
30Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen im Verhältnis zum Antragsteller fehlerhaft. Der Antragsgegner hat die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt.
31Eine aktuelle dienstliche (Anlass-)Beurteilung jeweils vom 19. Februar 2013 liegt hier sowohl für den Antragsteller (Beurteilungszeitraum 1. Mai 2010 bis 31. Januar 2013) als auch für die Beigeladene (Beurteilungszeitraum 22. Dezember 2011 bis 31. Januar 2013) vor. Der Antragsteller ist als Ministerialrat (Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO) im Gesamturteil mit 4 Punkten beurteilt worden, die Beigeladene als Regierungsdirektorin (Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO) mit 5 Punkten.
32In einem „Vorauswahlvermerk“ vom 7. März 2013 wird ausgeführt, der Antragsteller und die Beigeladene hätten unterschiedliche Statusämter inne. Grundsätzlich hätten Referenten mit dem höheren Statusamt einen Bewerbervorsprung, der durch die Referenten mit dem niederen Statusamt nur durch besondere Fachkenntnisse oder sonstige Gründe ausgeglichen werden könne. In den aktuellen Anlassbeurteilungen sei der Antragsteller mit 4 Punkten beurteilt worden, die Beigeladene mit 5 Punkten. Der Bewerbungsvorsprung des Antragstellers wegen seines höheren Statusamtes sei aufgrund der besseren Beurteilung der Beigeladenen ausgeglichen worden. Es sei daher beabsichtigt, die Bewerber zu einem Auswahlgespräch einzuladen, um sich einen abschließenden Eindruck über Leistung, Befähigung und fachliche Eignung zu verschaffen.
33In dem eigentlichen Auswahlvermerk vom 22. März 2013 wird ausgeführt, es habe auf der Grundlage der Bewerbungen und der eingeholten Anlassbeurteilungen kein eindeutiger Leistungsunterschied festgestellt werden können, so das die Bewerber zu einem Auswahltermin eingeladen worden seien. Aufgrund der im Auswahlgespräch gezeigten sozialen und fachlichen Kompetenz habe die Beigeladene einen deutlichen Bewerbungsvorsprung. Zwar habe der Antragsteller ein höheres Statusamt inne, habe diesen Bewerbervorsprung im Auswahltermin aber nicht ausbauen können.
34Diese Vorgehensweise wird den dargelegten rechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
35Zunächst hat der Antragsgegner - ohne dass das, soweit ersichtlich, zu beanstanden wäre - auf die Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt und im Hinblick darauf, dass der Antragsteller ein höheres Statusamt inne hat als die Beigeladene, einen eindeutigen Leistungsunterschied verneint. Die im Anschluss daran gebotene inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen ist jedoch nicht in der erforderlichen Weise erfolgt.
36In den Auswahlvermerken selbst wird eine etwaige inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen nicht erwähnt. Wohl hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass eine solche „Binnendifferenzierung“ der aktuellen Beurteilungen nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, weil die Beigeladene in den Einzelmerkmalen (der Leistungsbeurteilung) 3 x 5 Punkte und 1 x 4 Punkte erhalten habe, während das beim Antragsteller 3 x 4 Punkte und nur 1 x 5 Punkte gewesen seien; es sei hier kein deutlicher Leistungsunterschied erkennbar. Darüber hinaus sei auch beim Ausprägungsgrad der Befähigungsmerkmale eine höhere Bewertung der Beigeladenen erfolgt (6 x D und 2 x C gegenüber 4 x D, 3 x C und 1 x B).
37Zwar kann eine Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren noch in einem gewissen Rahmen ergänzend plausibilisiert werden.
38Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. April 2005 ‑ 6 B 2711/04 - und vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, beide NRWE und juris.
39Ob der Rahmen für eine solche ergänzende Plausibilisierung hier eingehalten ist, kann dahinstehen. Jedenfalls sind die von dem Antragsgegner vorgetragenen Erwägungen inhaltlich nicht ausreichend. Nach den anfänglichen Überlegungen des Antragsgegners wird wegen des höheren Statusamtes das um einen Punkt niedrigere Gesamturteil (4 Punkte) des Antragstellers dem Gesamturteil der Beigeladenen (5 Punkte) gleichgestellt. Bei einem Vergleich der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung fällt aber auf, dass zwar jeweils drei der vier Merkmale dem Gesamturteil entsprechen, der Antragsteller bei dem verbleibenden Merkmal jedoch - bezogen auf sein Gesamturteil - eine höhere Punktzahl erreicht, während der Beigeladenen - bezogen auf ihr Gesamturteil - eine niedrigere Punktzahl zuerkannt worden ist. Daraus könnte - bezogen auf das Gesamturteil des Antragstellers - eine Tendenz nach oben und - bezogen auf das Gesamturteil der Beigeladenen - eine Tendenz nach unten abgelesen werden. Auf jeden Fall hätte der Antragsgegner näher erläutern müssen, aus welchen sachbezogenen Gründen er diesem nahe liegenden Umstand keine Bedeutung beimessen will. Das hat er aber nicht getan.
40Selbst wenn der Antragsgegner die aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen in rechtlich einwandfreier Weise mit dem Ergebnis ausgeschöpft hätte, dass auch insoweit kein eindeutiger Leistungsunterschied vorliegt, wäre die Auswahlentscheidung im Übrigen zu Lasten der Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Denn der Antragsteller hat nicht - wie das bei einer solchen Fallkonstellation geboten ist - als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen die früheren dienstlichen Beurteilungen in der gebotenen Weise in den Blick genommen.
41Zu den früheren dienstlichen Beurteilungen hat der Antragsteller - in gleicher Weise wie bei dem Aspekt der inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen - erst im gerichtlichen Verfahren Stellung genommen. Er hat ausgeführt: Auch ein Vergleich der Vorbeurteilungen führe keinesfalls zu einem Vorsprung des Antragstellers. Während die Beigeladene in der letzten Regelbeurteilung 2011 im Statusamt A 14 mit 5 Punkten beurteilt worden sei, sei der Antragsteller 2009 im Statusamt A 16 mit 3 Punkten beurteilt worden.
42Es ist bereits fraglich, ob der Antragsgegner mit diesem Vortrag den Rahmen für eine solche ergänzende Plausibilisierung der Auswahlentscheidung eingehalten hat, weil zuvor von den früheren dienstlichen Beurteilungen nicht einmal andeutungsweise die Rede war. Jedenfalls sind die von dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen auch insoweit inhaltlich nicht tragfähig.
43Die letzte Regelbeurteilung der Beigeladenen datiert vom 22. November 2011 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 30. September 2011, als sie ein Amt nach A 14 inne hatte - Gesamturteil 5 Punkte). Die letzte Regelbeurteilung des Antragstellers datiert vom 4. September 2009 (Beurteilungszeitraum 20. Dezember 2007 bis 31. Mai 2009, als er ein Amt nach A 16 inne hatte - Gesamturteil 3 Punkte).
44Bei einer Gegenüberstellung der beiden Regelbeurteilungen springt ins Auge, dass jeweils unterschiedliche, sich nicht überschneidende Beurteilungszeiträume zugrunde liegen. Dem zur Folge kann nicht ohne Weiteres von der Vergleichbarkeit der Regelbeurteilungen ausgegangen werden. Dieser Aspekt hätte im Rahmen der Auswahlentscheidung in die Überlegungen eingestellt werden müssen, was aber tatsächlich nicht geschehen ist.
45Demgegenüber gibt es aber eine Überschneidung - von weit mehr als einem Jahr - des Beurteilungszeitraums der Beurteilung der Beigeladenen vom 22. November 2011 (1. Juni 2009 bis 30. September 2011) mit dem Beurteilungszeitraum der aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 19. Februar 2013 (1. Mai 2010 bis 31. Januar 2013). In dieser Anlassbeurteilung sind dem Antragsteller in einem Amt nach A 16 - das zwei Stufen höher ist als das Amt der Beigeladenen nach A 14, das bei deren Beurteilung vom 22. November 2011 zugrunde lag - immerhin als Gesamturteil 4 Punkte zuerkannt worden. Auch dieser, bei näherem Hinsehen nahe liegende Aspekt hätte bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssen, und es hätte einer sachlich fundierten Erwägung bedurft, wenn ihm keine Bedeutung hätte beigemessen werden sollen. Daran fehlt es hier jedoch, selbst wenn man die von dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen berücksichtigt.
46Schließlich hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren noch geltend gemacht, es könne - was die früheren dienstlich Beurteilungen angehe - der Beigeladenen nicht zum Nachteil gereichen, dass ihre berufliche Entwicklung nach dem Eintritt in den höheren Dienst in den vergangenen zehn Jahren sehr erfreulich verlaufen sei und sie erst im Dezember 2011 nach A 15 befördert worden sei, während der Antragsteller bereits 2007 nach A 16 und 1995 nach A 15 befördert worden sei. Dadurch wird das Ergebnis, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen im Verhältnis zu dem Antragsteller fehlerhaft ist, nicht in Frage gestellt. Die Inblicknahme - auch - der früheren dienstlichen Beurteilungen hat die Verwirklichung des Grundsatzes der Bestenauslese zum Ziel, so dass es allein auf die tatsächlich zu Tage getretenen Leistungen und Fähigkeiten ankommt. Dagegen spielt im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang beispielsweise keine Rolle, aus welchen Gründen die Beigeladene nicht früher als im Jahr 2011 in ein Amt nach A 15 befördert worden ist.
47Ist nach alledem die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft, erscheint im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens seine Umsetzung auf dem in Rede stehenden Dienstposten zudem jedenfalls möglich.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
49Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da es in der Hauptsache (lediglich) um die Übertragung eines Dienstpostens, nicht aber um die Verleihung eines Beförderungsamtes geht, ist insoweit der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich. Dieser ist für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf dessen vorläufigen Charakter zu halbieren.
Tenor
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Besetzung des Dienstpostens “Sachbearbeiter/in in der Direktion Kriminalität, Kriminalinspektion 1 im Kriminalkommissariat 12“ mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht wieder mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Besetzung des Dienstpostens “Sachbearbeiter/in in der Direktion Kriminalität, Kriminalinspektion 1 im Kriminalkommissariat 12“ mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht wieder mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergebe. Es handele sich um eine sogenannte reine Dienstpostenkonkurrenz. Die zum 7. Oktober 2013 erfolgte Umsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten könne ohne Weiteres wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich die zu dessen Gunsten getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren 1 K 4859/13 als rechtwidrig erweise. Einen die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertigenden Nachteil erleide der Antragsteller auch nicht durch die zwischenzeitliche Verwendung des Beigeladenen auf dem Dienstposten.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Er hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in einer Konkur-rentenstreitigkeit um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 -, juris, und vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, NVwZ-RR 2012, 71.
7Die für Auswahlentscheidungen erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, die die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dies schließt im Grundsatz auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbene Erfahrung ein.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1.09 -, ZBR 2009, 411; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris, und vom 8. Februar 2013 - 6 B 1369/12 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
9Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris, vom 15. Juli 2013 - 6 B 682/13 -, juris, und vom 8. Februar 2013 - 6 B 1369/12 -, juris.
11Dafür ist hier nichts ersichtlich. Dem Beigeladenen ist seit seiner Umsetzung erstmals auf einem Dienstposten in der Direktion Kriminalität tätig. Ihm ist durch die Umsetzung auf den in Rede stehenden Dienstposten Gelegenheit gegeben worden, für die dortige Tätigkeit bedeutsame Erfahrungen und Kompetenzen zu erlangen bzw. weiter auszubauen. Es ist somit nicht auszuschließen, dass seine Verwendung auf diesem Dienstposten ihm einen Kompetenzerwerb und Erfahrungszuwachs vermittelt, der sich in seinem Leistungs- und Befähigungsbild positiv niederschlägt und im Fall des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren bei einer neuen Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu berücksichtigen wäre. Dies würde zugleich bedeuten, dass die der streitbefangenen Auswahlentscheidung seinerzeit zu Grunde liegende Ausgangslage sich durch die Verwendung des Beigeladenen auf dem Dienstposten und die damit verbundene Erlangung eines relevanten - mithin für die Vergabe dieses Dienstpostens bedeutsamen - Erfahrungs- und Kompetenzvorsprungs zum Nachteil des Antragstellers verändert hätte. Dass der Antragsteller als Sachbearbeiter im Kriminalkommissariat 22 ebenfalls in der Direktion Kriminalität tätig ist, ist entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts insoweit ohne Belang.
12Umstände, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch ergibt, hat der Antragsteller ebenfalls glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die vom Antragsgegner zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Die Nichteinbeziehung des Antragstellers in das weitere Auswahlverfahren, weil er das „demografische Auswahlkriterium“ nicht erfülle, verletzt ihn in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Seine Aussichten in einem neuen Auswahlverfahren, in dem der im Weiteren dargestellte Fehler vermieden wird, ausgewählt zu werden, sind zumindest offen.
13Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenaus-lese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
15Der Antragsgegner hat sich vorliegend für ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese entschieden und den hier in Rede stehenden Dienstposten zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben. Er hat den am 22. März 1969 geborenen Antragsteller unter Berufung auf das mit der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil zu Unrecht aus dem „engeren Kreis“ der Bewerber ausgeschieden, unter denen nach den Grundsätzen der Bestenaus-lese eine Auswahl - insbesondere anhand von aktuellen dienstlichen Beurteilungen - zu treffen ist. Der in der Stellenausschreibung enthaltene - allein umstrittene - Passus „Aufgrund der demografischen Situation in der Direktion Kriminalität sollten die Bewerberinnen/die Bewerber nicht älter als 35 Jahre sein.“ stellt entgegen der Annahme des Antragsgegners kein konstitutives Anforderungsmerkmal dar. Denn als “konstitutiv“ sind nur solche Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der hier mittels Ausschreibung angesprochenen Bewerber einzustufen, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2013 - 1 B 1/13 -, juris, und vom 30. Oktober 2009 - 1 B 1347/09 -, ZBR 2010, 202, mit weiteren Nachweisen.
17Ob ein konstitutives oder ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal vorliegt, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, ZBR 2013, 376.
19Hiervon ausgehend kann der Ausschreibungstext nur dahin verstanden werden, dass gerade nicht zwingend vorausgesetzt wird, dass ein Bewerber nicht älter als 35 Jahre ist, so dass sich dieses Anforderungsmerkmal nicht als konstitutiv darstellt. Der Ausschreibungstext sieht ausdrücklich vor, dass die Bewerber nicht älter als 35 Jahre sein „sollten“. Die Verwendung der Formulierung „sollten“ lässt indes einem potentiellen Bewerber auch dann noch Aussicht auf Erfolg, wenn er älter als 35 Jahre ist. Dass der Antragsgegner dieses Anforderungsmerkmal als konstitutiv verstanden wissen wollte, ist ohne Belang.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene auf den Dienstposten eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) endgültig umzusetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Der Antragsgegnerin wird weiter untersagt, die befristete Umsetzung der Beigeladenen über den 30. November 2013 hinaus fortzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die die Gerichtskosten im zweiten Rechtszug sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) mit einer anderen Mitbewerberin/einem anderen Mitbewerber, insbesondere der Beigeladenen, zu besetzen und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung oder Beförderung auf die Stelle bewirken könnte, bis über die Besetzung der Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt und näher erläutert, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergebe. Die strittige Stellenbesetzung schaffe keine bei einem Erfolg in dem angestrebten Klageverfahren nicht wieder rückgängig zu machenden Tatsachen. Dem nach A 14 besoldeten Antragsteller drohe als sogenannter Umsetzungsbewerber durch die Besetzung des Dienstpostens mit der nach A 13 besoldeten Beigeladenen kein irreparabler Rechtsverlust, weil die Übertragung des Dienstpostens selbst bei einer Beförderung der Beigeladenen wieder rückgängig gemacht werden könnte. Soweit der Antragsteller behaupte, der Beigeladenen werde mit der Übertragung des Dienstpostens ein Eignungsvorsprung verschafft, folge daraus kein wesentlicher Nachteil, weil sich dies nicht hinreichend sicher vermuten lasse.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1.13 –, und vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, jeweils juris, m.w.N.
7Die für Auswahlentscheidungen erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, die die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dies schließt im Grundsatz auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbene Erfahrung ein.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 VR 1.09 – sowie Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – für den Fall der rechtswidrig erfolgten Ernennung, jeweils juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 6 B 1369/12 –, nrwe.de, m.w.N.
9Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2013 – 6 B 682/13 –, nrwe.de, und vom 8. Februar 2013, a.a.O.
11Dafür ist hier nichts ersichtlich.
12Der Antragsteller hat mit der Beschwerde auch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, der in der sich aus der Beschlussformel ergebenden Weise zu sichern ist. Dabei ist neben der endgültigen Umsetzung der Beigeladenen auf den fraglichen Dienstposten auch eine weitere befristete Umsetzung der Beigeladenen zur kommissarischen Aufgabenwahrnehmung (von der Antragsgegnerin fälschlich als „Abordnung“ bezeichnet) zu untersagen, weil nur auf diese Weise mit Blick auf den möglichen Erwerb eines Erfahrungsvorsprungs der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers hinreichend gesichert werden kann.
13Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil sie auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage beruht.
14Das Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) gilt auch für die Übertragung eines (Beförderungs-)Dienstpostens, jedenfalls dann, wenn er – wie hier – zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben worden ist. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2007 – 2 A 6.06 –, juris, und vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, ZBR 2005, 244, sowie Beschluss vom 20. August 2003 – 1 WB 23.03 –, RiA 2004, 35; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010 – 6 B 133/10 –, vom 13. Oktober 2009 – 6 B 1232/09 – und vom 28. Januar 2002 – 6 B 1275/01 –, jeweils nrwe.de.
16Das gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind, oder ob eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009, a.a.O.
18Damit steht – wenn sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt hat – auch den Bewerbern um einen bloßen Dienstposten ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um den zu besetzenden Dienstposten zu. Das Ermessen des Dienstherrn ist dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.
20Mit ihrer hausinternen Stellenausschreibung, in der die verschiedenen vom Stellenbewerber zu erfüllenden, leistungs- und eignungsbezogenen Anforderungen im Einzelnen benannt werden, hat die Antragsgegnerin sich für ein solches an dem Grundsatz der Bestenauslese zu orientierendes Auswahlverfahren entschieden.
21Dabei muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, nrwe.de, und vom 15. Juli 2013, a.a.O.
23Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren nicht ansatzweise gerecht. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung allein auf ein etwa halbstündiges Auswahlgespräch gestützt. Es wurden weder Anlassbeurteilungen angefertigt noch bereits vorhandene Beurteilungen herangezogen. Die für die Beteiligten vorliegenden Beurteilungen hätten im Übrigen ohnehin keine taugliche Entscheidungsgrundlage dargestellt, da sie – soweit aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen ersichtlich – aus den Jahren 2003 (Antragsteller) bzw. 2007 (Beigeladene) datieren und sich auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt beziehen. Sie wären demnach auch nicht hinreichend aktuell, um verlässlich Auskunft über die Qualifikation der Bewerber zu geben.
24Zur notwendigen Aktualität von Beurteilungen OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013, a.a.O.
25Das mit den Bewerbern geführte – etwa halbstündige – Auswahlgespräch bietet für sich allein keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung. Ein Auswahlgespräch kann lediglich zur Abrundung des aus den dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Leistungs- und Eignungsbildes herangezogen werden. Der Dienstherr kann bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres, möglicherweise auch ausschlaggebendes Kriterium für die Begründung seiner Auswahlentscheidung heranziehen, das Gespräch aber nicht allein zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Auch wenn die in dem Auswahlgespräch behandelten Fragestellungen vorwiegend im Zusammenhang mit den Aufgaben und Anforderungen in dem hier zu besetzenden Fachbereich gestanden haben mögen, handelt es sich gleichwohl lediglich um eine Momentaufnahme, die schon ihrer Konzeption nach nicht geeignet ist, an die Stelle einer Beurteilung zu treten, die regelmäßig einen längeren Leistungszeitraum abbildet.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010, a.a.O., vom 5. November 2007 – 6 A 1249/06 –und vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, jeweils nrwe.de, m.w.N.
27Es ist schließlich nicht auszuschließen, dass der aufgezeigte Fehler ursächlich für das Auswahlergebnis ist, der Antragsteller also in einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren möglicherweise ausgewählt würde.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Am 14. Mai 2013 schrieb der Antragsgegner intern und extern den Dienstposten der Referatsleitung IV A 4 „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Die Hausausschreibung richtete sich „an Referatsleitung sowie an Referentinnen und Referenten (Bes.Gr. A 16 / A 15 BBesO oder vergleichbare Beschäftigte) des Ministeriums“.
4Der Antragsteller steht seit 1989 als Beamter in Diensten des Antragsgegners. Er wurde im Jahr 2001 zum Ministerialrat (Bes.Gr. A 16 BBesO) ernannt.
5Zuletzt wurde er mit Anlassbeurteilung vom 05. Juli 2013 mit der Gesamtnote 4 Punkte (übertrifft die Anforderungen) beurteilt.
6Die Beigeladene schloss im Jahre 1997 an der „Hoogeschool O. “ den Studiengang „SPH-J“ ab. Dieser Abschluss wurde mit Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06. September 1993 dem Diplom als Sozialpädagogin einer deutschen Fachhochschule plus Anerkennungsjahr zum staatlich anerkannten Sozialpädagogen gleichgestellt. Bis 2001 war sie Kurleiterin im „N. van den C. Haus“, einem Kurhaus für Mutter und Kind. Seit November 2001 ist sie bei der „Euregio S. -X. “ in diversen Bereichen beschäftigt. Hierbei handelt es sich um einen grenzüberschreitenden öffentlich-rechtlichen Zweckverband von deutschen und niederländischen Gemeinden, Städten, Kreisen, niederländischen Provinzen, Industrie- und Handelskammern und dem Landschaftsverband Rheinland. Bis Mai 2004 war die Beigeladene für die Koordination und Initiierung Deutsch-Niederländischer Förderprogramme in den Bereichen Schule, Kultur und Soziales, die Geschäftsführung des Runden Tisches „Katastrophenschutz“, die Umsetzung und Weiterentwicklung der Bürgerberatung sowie für die Entwicklung, Koordination und Abwicklung grenzüberschreitender Projekte im Rahmen von J. IIIA verantwortlich. Seit Juni 2004 ist die Beigeladene aufgrund eines Dienstleistungsvertrages zwischen der „Euregio S. -X. “ und dem Antragsgegner auch für das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen, und zwar in diesem Hause, tätig. Sie nimmt Aufgaben im Bereich der programmbezogenen J. Abwicklung auf internationaler Ebene sowie der beratenden und koordinierenden Funktion auf Bund-Länder-Ebene wahr. Für ihre Tätigkeiten wird sie seit 2009 nach dem Tarif EG 15 Ü TVöD vergütet.
7Anlässlich des Bewerbungsverfahrens erstellte die Euregio S. -X. auf Wunsch der Beigeladenen am 08. Juli 2013 ein „qualifiziertes Arbeitszeugnis“, das in Form einer textlichen Beschreibung und Bewertung der von ihr erbrachten Leistungen erstellt wurde. Die Leistungen und Kompetenzen der Beigeladenen wurden darin als durchgängig herausragend beschrieben.
8Im Rahmen des Auswahlverfahrens kam der Antragsgegner zur folgender Einschätzung im Hinblick auf die Leistungen des Antragstellers und der Beigeladenen: Das Zeugnis der Beigeladenen ergebe eine überdurchschnittliche Beurteilung, die der Note „sehr gut“ entspreche. Eine solche Beurteilung sei mit der Gesamtnote von 5 Punkten gleichzusetzen. Unter Berücksichtigung des gegenüber ihrer tariflichen Eingruppierung – die bei EG 15 TVöD angesetzt worden war – höheren statusrechtlichen Amtes des Antragstellers bestehe ein Gleichstand zwischen beiden Bewerbern. Auch die weitere inhaltliche Ausschärfung der Beurteilung und des Arbeitszeugnisses durch Auswertung der Einzelfeststellungen führe zu keinem anderen Ergebnis. Schließlich ließen auch die Vorbeurteilungen von einem Bewerbergleichstand ausgehen. Daher sei die Berufserfahrung als leistungsbezogenes Hilfskriterium in die Beurteilung einzubeziehen gewesen. Danach verfüge die Beigeladene im Vergleich zum Antragsteller zwar über eine geringere Berufserfahrung innerhalb der Landesverwaltung. Indes sei für die in Rede stehende Position aufgrund der hohen Spezialisierung in erster Linie Berufserfahrung, die in einem Zusammenhang mit dem Zuständigkeitsbereich des Referats IV A 4 stehe, maßgeblich. Die Beigeladene verfüge über sehr umfangreiche fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit. Ihr aktueller Arbeitsbereich sei gekennzeichnet durch eine hohe Internationalität und sie sei bestens mit Institutionen, Behörden der Mitgliedstaaten, Regionen und Verbänden vernetzt. Aufgrund ihres seit 2004 im Wirtschaftsministerium vorhandenen Dienstsitzes verfüge sie schließlich auch über fundierte Kenntnisse der hausinternen Strukturen und über die geforderte langjährige Berufserfahrung in den zuvor genannten Bereichen. Demzufolge sei ihre Berufserfahrung derjenigen des Antragstellers gleichzustellen.
9Am 22. Juli 2013 fand ein mündlicher Auswahltermin statt, zu dem der Antragsteller, die Beigeladene und ein dritter Kandidat eingeladen worden waren. Dieser setzte sich zusammen aus einer Präsentation sowie einem strukturierten Interview. Nach Durchführung des Auswahltermins kam die eingesetzte Kommission zu dem Ergebnis, dass sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle geeignet seien. Für die Besetzung schlug sie die Beigeladene aufgrund folgender Begründung vor: Ihr Vortrag zu den „majeuren“ Projekten sei sehr strukturiert und überzeugend gewesen. Die fachlichen Fragen habe sie souverän beantworten können. Zwar habe sich bei der Beantwortung der Fragen aus dem Bereich Führung gezeigt, dass sie noch Erfahrungen auf diesem Gebiet sammeln müsse. Allerdings sei eine hohe Sensibilität im Umgang mit Kolleginnen und Kollegen vorhanden. Die Präsentation des Antragstellers sei sehr überzeugend gewesen, insbesondere im Hinblick auf deren umfangreiche wirtschaftspolitische Kenntnisse. Indes sei der Blick für die wesentlichen Aspekte verloren gegangen, ob der sehr umfangreichen und ausschweifenden Beantwortung einzelner Fragen. Auch bei dem Antragsteller sei deutlich geworden, dass Erfahrungen in dem Bereich Führung fehlten. Im Ergebnis habe die Beigeladene aufgrund der im Auswahlgespräch gezeigten sozialen und fachlichen Leistungen und Befähigungen einen Bewerbungsvorsprung. Selbst bei einem Qualifikationsgleichstand wäre die Beigeladene aufgrund der Verpflichtung aus § 7 LGG NRW dem Antragsteller vorzuziehen.
10Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 wurde der Personalrat um Zustimmung zu der Einstellung der Beigeladenen gebeten. Dieser teilte mit Schreiben vom 05. August 2013 mit, die Entscheidung zunächst vertagt zu haben, da noch Klärungs- und Erläuterungsbedarf bestehe.
11Der Antragsgegner stellte im Rahmen einer Überprüfung der künftigen Vergütung der Beigeladenen mit Vermerk vom 12. August 2013 fest, dass die Beigeladene bereits in die EG 15 Ü TVöD eingruppiert gewesen ist und dass bereits deshalb aufgrund des durchgeführten Leistungsvergleichs ein Bewerbervorsprung der Beigeladenen anzunehmen sei. Auf das Hilfskriterium des Auswahlgesprächs hätte daher gar nicht zurückgegriffen werden müssen. Der vorausgegangene Vermerk vom 12. Juli 2013 sei daher bezogen auf den seinerseits angenommenen Bewerbergleichstand zu korrigieren. Aufgrund der tatsächlichen Eingruppierung der Beigeladenen, die dem Statusamt A 16 BBesO vergleichbar sei, ergebe sich bereits aufgrund des Leistungsvergleichs ein eindeutiger Bewerbervorsprung der Beigeladenen. Nachdem der Personalrat hiervon in Kenntnis gesetzt wurde, signalisierte er, seine Zustimmung nicht mehr verweigern zu wollen, und ließ die gesetzliche Frist zur Zustimmung verstreichen.
12Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 18. November 2013 von der Entscheidung des Antragsgegners den Dienstposten durch die Beigeladene zu besetzen in Kenntnis gesetzt worden war, hat er am 03. Dezember 2013 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
13Er ist der Ansicht, die Entscheidung des Antragsgegners verletzte seinen Bewerbungsverfahrensanspruch.
14Er verfüge bereits aufgrund seines Hochschulstudiums und seiner wissenschaftlichen Tätigkeit über eine ungleich bessere Ausgangsqualifikation. Beides könne die Beigeladene nicht nachweisen. Gleiches gelte für den allein von ihm absolvierten Vorbereitungsdienst zur höheren Verwaltungslaufbahn. Die fehlende Gleichwertigkeit beider Abschlüsse habe der Antragsgegner versäumt in seine Entscheidung einzubeziehen.
15Die Beigeladene erfülle auch nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des § 41a LVO. Während er mehr als zwei Jahre außerhalb einer obersten Landesbehörde tätig und innerhalb des Wirtschaftsministeriums in verschiedenen Aufgabengebieten eingesetzt gewesen sei, habe die Beigeladene ihre Tätigkeit lediglich in einem einzigen Verwendungsbereich ausgeübt. Hierbei handle es sich um ein Kriterium der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung.
16Auch richte sich die Ausschreibung ausweislich der Hausmitteilung vom 14. Mai 2013 an Referatsleitungen sowie Referentinnen und Referenten des Ministeriums. Die Beigeladene sei nur bei der Euregio S. -X. beschäftigt.
17Schließlich liege eine eindeutig bessere laufbahnrechtliche Befähigung des Antragstellers vor. Er verfüge über eine dienstliche Beurteilung in seinem Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO. Die Beigeladene könne demgegenüber lediglich auf ein Dienstzeugnis, das sich an der Entgeltgruppe 15 orientierte und mit der Note „sehr gut“ endete, verweisen. Dementsprechend liege keine Vergleichbarkeit der Beurteilungen vor. Es sei völlig unklar, wie sich die Tätigkeit der Beigeladenen gemessen an den Maßstäben des öffentlichen Dienstes dem gehobenen oder dem höheren Dienst zuordnen ließe. Vielmehr müsse in einen wertenden Vergleich der beiden Beurteilungen einfließen, dass er ausweislich seines Lebenslaufs eine ungleich höhere Befähigung erworben habe. Die Beigeladene könne eine in keiner Weise vergleichbare Berufserfahrung vorweisen. Insbesondere sei seine Führungserfahrung mit derjenigen der Beigeladenen aus einer mehrjährigen Tätigkeit als stellvertretende Leiterin eines Mutter-Kind-Kurhauses mit Rücksicht auf das Anforderungsprofil nicht vergleichbar. Es gehe schließlich um die Ausübung des Dienstpostens einer Referatsleitung eines Ministeriums.
18Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang, dass die Beigeladene bereits ab 2009 nach EG 15 Ü TVöD bezahlt worden sei. Die tatsächlich gezahlte Vergütung orientiere sich mit Blick auf die geringere Vergütung des Leiters des gemeinsamen technischen J. -Sekretariats nicht an der von der Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit.
19Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
20den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, den bei ihm zur Besetzung freien Dienstposten der Referatsleitung IV A 4 „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Stellenbewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.
21Der Antragsgegner beantragt,
22den Antrag abzulehnen.
23Entgegen der Ansicht des Antragstellers erfülle die Beigeladene das formale Anforderungsprofil. Insoweit sei eine unterschiedliche Bewertung von Universitäts- und FH-Ausbildung nicht gerechtfertigt. Die Beigeladene sei als sonstige Beschäftigte in die Entgeltgruppe 15 einzubeziehen. Eine wissenschaftliche Hochschulausbildung sehe das Anforderungsprofil schon gar nicht vor. Zudem werde der Bewerberkreis auf Referatsleitungen sowie Referentinnen und Referenten der Besoldungsgruppen A 16 bzw. A 15 BBesO lediglich intern festgelegt. Andernfalls wäre die externe Ausschreibung überflüssig gewesen.
24Ebenfalls erfülle die Beigeladene die Voraussetzungen des § 41a LVO. Hierbei handele es sich um kein Kriterium der Bestenauslese bei Auswahlentscheidungen, sondern um eine individuelle laufbahnrechtliche Voraussetzung, auf die bloß standardmäßig hingewiesen werde. Zudem könne von der Beigeladenen als externer Bewerberin nicht schon bei der erstmaligen Einstellung die Verwendungsbreite im Sinne von § 41a LVO verlangt werden. Andernfalls könnten in den obersten Landesbehörden Führungsfunktionen nie im Wege des Quereinstiegs mit externen Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden. Lediglich im Falle einer Höhergruppierung nach „B2 AT“ seien diese Voraussetzungen zu prüfen.
25Nicht zutreffend sei, dass der Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen fehlerhaft erfolgt sei. Die Auswahlentscheidung sei durch die Besonderheit der fehlenden Vergleichbarkeit der Beigeladenen, einer externen Bewerberin, die die Funktion im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausüben würde, mit einem internen, in einem Beamtenverhältnis stehenden Bewerber geprägt. Insoweit sei ein wertender Vergleich des aktuellen Arbeitszeugnisses der Beigeladenen mit der aktuellen dienstlichen Bewertung des Antragstellers erfolgt. Hierbei seien die unterschiedlichen Maßstäbe, nach denen eine beamtenrechtliche Beurteilung gegenüber einem privatrechtlichen Arbeitszeugnis erfolge berücksichtigt worden. Gleichwohl sei eine noch ausreichende Vergleichbarkeit vorhanden. Dies treffe nicht zuletzt auf die Bewertungsskala zu. Für die Beurteilung stehe ein Punktespektrum von einem bis zu maximal fünf Punkten zur Verfügung. Ein Arbeitszeugnis liefe darauf hinaus, dass ausformulierte Werturteile in eine Notenskala von eins bis fünf übersetzt würden. Gegen das Vorliegen eines Gefälligkeitsgutachtens spreche bereits das fehlende Interesse der Euregio S. -X. an einer erfolgreichen Bewerbung der Beigeladenen.
26Die Beigeladene verfüge auch über eine umfangreiche Führungserfahrung aus ihrer mehrjährigen Tätigkeit als stellvertretende Leiterin eines Mutter-Kind-Kurhauses mit etwa 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Eine Aussage, in welcher Funktion und/oder welcher Organisationseinheit die erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen erworben sein müssten, enthalte das persönliche Anforderungsprofil ausdrücklich nicht.
27Die Aufgaben der Beigeladenen, die auch für das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sei, rechtfertige die Vergütung nach der EG 15 Ü TVöD. Insbesondere seien nicht die Tätigkeiten des Leiters des gemeinsamen technischen Sekretariats höherwertig als diejenigen der Beigeladenen. Vielmehr unterstütze dieser die Beigeladene und arbeite ihr zu.
28II.
29Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (vgl. nachfolgend 1.), aber nicht begründet (vgl. nachfolgend 2.).
301. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) eröffnet, da es sich vorliegend um einen Rechtsstreit eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis handelt. Die Verwaltungsgerichte sind dabei auch in Fällen zuständig, bei denen ein Konkurrentenstreit zwischen einem den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellenden Beamten und seiner Mitbewerberin, einer Angestellten, der eine ausgeschriebene Stelle übertragen werden soll, besteht. Die Beteiligung einer Angestellten, der der begehrte Dienstposten noch nicht endgültig übertragen worden ist, führt nicht zur Bejahung einer arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage.
31Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 26 L 4584/03 -, m.w.N, n.v.
322. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
33Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund.
34Geht es, wie hier, lediglich um die Vergabe eines Dienstpostens – nicht aber um die Vergabe eines (Beförderungs-)Amtes im statusrechtlichen Sinne – und soll einem der Bewerber der Dienstposten übertragen werden, folgen daraus nicht ohne weiteres Nachteile zu Lasten des übergangenen Umsetzungsbewerbers. Denn die Übertragung eines Dienstpostens kann gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte.
35Hier droht dem Antragsteller jedoch ein wesentlicher Nachteil, weil die Beigeladene bei der von dem Antragsgegner beabsichtigten Übertragung in die Lage versetzt würde, sich auf dem streitgegenständlichen Dienstposten zu bewähren und auf diese Weise im Hinblick auf den herausgehobenen Charakter des Dienstpostens (Referatsleitung) einen erheblichen Eignungsvorsprung zu erlangen. Dieser könnte zur Folge haben, dass bei einer gegebenenfalls vorzunehmenden erneuten Auswahl allein aus diesem Grunde eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers mit den Grundsätzen der Bestenauslese möglicherweise nicht mehr zu vereinbaren wäre.
36Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, vom 13. Oktober 2009 ‑ 6 B 1232/09 -, vom 30. September 2009 - 6 B 1046/09 - und vom 13. August 2009 - 1 B 1149/09 -, alle NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 L 1173/10 -, NRWE und juris.
37Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
38Ein Bewerber um einen Dienstposten hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 BeamtStG und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (Landesbeamtengesetz ‑ LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese – materiell-rechtlich richtig – vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Der Grundsatz der Bestenauslese erfordert auch bei einem Konkurrenzverhältnis zwischen einem Beamten und einer Angestellten Beachtung. Die Geltung des Leistungsprinzips knüpft an die Übertragung eines öffentlichen Amtes bzw. - hier - an die Besetzung eines Dienstpostens, nicht an den Status des Bewerbers an.
39BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 – 1 WB 39/09 –, juris, Rn. 28; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 ‑ 1 B 300/04 ‑, NVwZ-RR 2004, 771, 772; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2006 – 6 B 2069/05 –, juris, Rn. 9.
40Dies gilt auch für Entscheidungen, die Konkurrenzverhältnisse hinsichtlich der Übertragung eines Dienstpostens betreffen, wenn sich der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens – wie hier – verbindlich darauf festgelegt hat, den Dienstposten auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu besetzen. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
41Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2013 – 6 B 1193/13 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 6 B 1232/09 –, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.
42Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen.
43Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005–1 B 1388/05 –, m.w.N., und vom 5. Mai 2006 ‑ 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris.
44Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist.
45Die Entscheidung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Personalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten der Beigeladenen die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) erforderliche Zustimmung erteilt. Da der Personalrat nicht innerhalb der Frist nach § 66 Abs. 2 Satz 3 und 4 LPVG seine Zustimmung verweigert hat, gilt sie gem. § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG als gebilligt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, dass der Personalrat von einer falschen Entscheidungsgrundlage, infolge einer unzutreffenden Unterrichtung über entscheidungserhebliche Details – hier die richtige Entgeltgruppe der Beigeladenen – ausgegangen ist. Es sind schon keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich hierbei um eine unzutreffende Sachverhaltsangabe handelt.
46Die Auswahlentscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat das ihm bei der zu treffenden Entscheidung zustehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausgeübt. Im Hinblick auf die erforderliche Bestenauslese für ein Beförderungsamt bzw. einen Beförderungsdienstposten ist dabei eine Rangfolge der Bewerber unter Hinzuziehung eines Vergleichsmaßstabes zu bestimmen.
47Eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung setzt insoweit zunächst voraus, dass der ausgewählte Kandidat das Anforderungsprofil erfüllt (vgl. nachfolgend a)), und sonstige gesetzliche Voraussetzungen einhält (vgl. nachfolgend b)).
48Der Dienstherr hat dann in einem zweiten Schritt aus einem Leistungsurteil, d. h. auf der Grundlage eines Urteils über die Leistungen des Bewerbers in der Vergangenheit im bisherigen Amt und auf dem bisherigen Dienstposten bzw. der bisherigen Stelle, unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils ein Eignungsurteil, d. h. eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf das zu besetzende Amt bzw. den zu besetzenden Dienstposten, zu entwickeln (vgl. nachfolgend c)). Er hat also anhand der gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutenden Entscheidungsgrundlagen, die er vollständig im Hinblick auf die Vergangenheit zu ermitteln hat, eine wertende Abwägung und Zuordnung für die Zukunft vorzunehmen.
49Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Januar 2005 – 2 EO 1170/03 –, juris, Rn. 59 m.w.N.
50Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab, liegen Fehler bei der Auswahlentscheidung nicht vor.
51a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers erfüllt die Beigeladene das Anforderungsprofil des Antragsgegners.
52Insbesondere ist die Stellenausschreibung nicht auf Beamte (Referatsleitungen sowie Referenten (Bes. Gr. A 16 / A 15 BBesO)) und vergleichbar Beschäftigte des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt. Eine solche Formulierung findet sich allein in der internen Ausschreibung, in der der entsprechenden Formulierung allein beschreibender, nicht aber abschließender Charakter zukommt. Nach unwidersprochenem Vortrag des Antragsgegners erfolgte parallel auch eine externe Ausschreibung, die eine entsprechende Klausel – naturgemäß – nicht enthielt. Seit November 2001 ist die Beigeladene als Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bei der Euregio S. -X. tätig.
53Anders als vom Antragsteller wohl angenommen, verlangt das Anforderungsprofil keine wissenschaftliche Hochschulausbildung oder langjährige wissenschaftliche Tätigkeit. Ebenso wenig setzt es das Absolvieren eines Vorbereitungsdienstes zur höheren Verwaltungslaufbahn voraus. Diese Kriterien sind – wie auch die sonstigen Beschreibungen des Anforderungsprofils – allenfalls im Rahmen der engeren Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.
54b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht der Einstellung der Beigeladenen auch nicht § 41a Abs. 2 Satz 1 LVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2005, der im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung des Antragsgegners geltenden Fassung der LVO,
55die Regelung ist allerdings wortlaugleich in den seit dem 8. Februar 2014 geltenden § 42 Absatz 2 Satz 1 der Neufassung der LVO vom 28. Januar 2014 übernommen worden, so dass sich an den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen seit der Auswahlentscheidung vom 12. Juli 2013 bzw. seit deren Mitteilung an den Antragsteller vom 18. November 2013 insoweit nichts geändert hat,
56entgegen. Danach darf bei einer obersten Landesbehörde ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Leitungsfunktion an Beamte und Richter nur übertragen werden, wenn der Beamte oder Richter nach der Ernennung auf Probe mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde, die nicht oberste Landes- oder Bundesbehörde ist oder bei einem Gericht eines Landes und als Referent oder in einer gleichwertigen Funktion in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt war.
57Diese Vorschrift findet auf die Einstellung der Beigeladenen keine Anwendung, weil sich die Normen der Laufbahnverordnung bereits angesichts ihres in § 1 Abs. 1 LVO geregelten Geltungsbereiches von vornherein nicht auf Angestellte beziehen.
58Dahingestellt bleiben kann an dieser Stelle, ob gleichwohl für Angestellte die Voraussetzungen der Norm – aufgrund eines „Erst Recht Schlusses“ – entsprechend vorliegen müssen bzw. ob und inwieweit sie im Rahmen der jeweiligen Auswahlentscheidung als Qualifikationsmerkmal i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG Berücksichtigung finden müssen. Denn § 41a Abs. 2 LVO findet schon deswegen keine Anwendung, weil es allein um die Vergabe des Dienstpostens geht. Bereits der Wortlaut der Norm knüpft an die Verleihung des statusrechtlichen Beförderungsamtes an. Erst bei einer ggf. in Zukunft ins Auge gefassten Beförderung käme es darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 41a Abs. 2 LVO vorliegen.
59Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. August 2013 – 13 L 1172/13 –, juris, Rn. 32.
60Die Frage, ob sich der Antragsgegner mit dem Ausschreibungstext zur Beachtung des § 41a Abs. 2 LVO bei der Besetzung eines Dienstpostens verpflichte braucht das Gericht ebenfalls nicht zu entscheiden. Ausweislich der Systematik des Anforderungsprofils und des Wortlauts der Passage hat der Antragsgegner die Anforderungen des § 41a Absatz 2 LVO nicht in das Anforderungsprofil der zu besetzenden Dienstposten des Referatsleiters aufgenommen, sondern mit Blick auf eine etwaige Beförderungsmaßnahme lediglich den Wortlaut dieser Norm als Hinweis auf die geltende Rechtslage in die Dienstpostenausschreibung aufgenommen. Eine Beförderung der Beigeladenen, im Wortlaut der Norm die Überlassung eines Amtes, steht bei der ohnehin schon entsprechend A 16 vergüteten Beigeladenen, hier aber nicht in Rede.
61Demgegenüber dürfte bei der bloßen Vergabe des Dienstpostens § 41a Abs. 1 LVO einschlägig sein, wonach leitende Funktionen an obersten Landesbehörden auf Dauer nur an Beamte und Richter übertragen werden sollen, die sich in verschiedenen Verwendungen bewährt haben.
62Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. August 2013 – 13 L 1172/13 –, juris, Rn. 32.
63Indes findet auch diese Norm auf die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens durch die Beigeladene keine Anwendung. Sie wendet sich entsprechend des in § 1 Abs. 1 LVO geregelten Geltungsbereichs lediglich an Beamte und – in Erweiterung des Anwendungsbereichs – Richter.
64Auch an dieser Stelle kann im Ergebnis dahingestellt blieben, ob die darin enthaltenen Voraussetzungen dennoch inhaltlich vorliegen müssen bzw. zumindest im Rahmen der Auswahlentscheidung zu beachten wären. Das Gericht weist gleichwohl darauf hin, dass zumindest eine dahingehende Berücksichtigung zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung zu Lasten der Beamten erwägenswert erscheint. Jedenfalls erfüllt die Beigeladene auch das Kriterium der Bewährung in verschiedenen Verwendungen. Sie ist seit 2001 bis heute für die Euregio S. -X. tätig. Seit 2004 nimmt sie beim Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen Aufgaben im Bereich der Koordination der interregionalen Zusammenarbeit aus. Aufgrund welchen konkreten Vertragsverhältnisses sie die Tätigkeit im Ministerium ausübt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass der hinter der Regelung des § 41a Abs. 1 LVO stehende Zweck der Rotation erfüllt wird. Die Beigeladene hat sich in verschiedenen Aufgabenbereichen an zwei unterschiedlichen Dienstsitzen mit dementsprechend unterschiedlichen Mitarbeiterin und Vorgesetzen sowie verschiedenen Aufgaben bewährt.
65c) Den für die Auswahlentscheidung nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 2. April 2009 – 1 B 1833/08 –, ZBR 2009, 344 = juris, Rn. 17 f., und vom 14. September 2010 – 6 B 915/10 –, juris, Rn. 4 f., m.w.N.
67Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das (im Leistungsurteil und - soweit besonders ausgewiesen - im Eignungsurteil) erreichte Gesamturteil an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für den Dienstposten ermöglichen.
68Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 – juris, Rn. 11 = NRWE, und vom 25. November 2010 – 6 B 749/10 –, NWVBl. 2011, 176 = juris, Rn. 7 ff. = NRWE.
69Insoweit lässt sich auch bei einer Konkurrenz von Beamten und Angestellten grundsätzlich nicht auf einen Qualifikationsvergleich auf der Grundlage von dienstlichen Leistungseinschätzungen verzichten. In einem solchen Fall müssen auf Seiten der Angestellten, die über keine dienstlichen Beurteilungen verfügen, äquivalente Erkenntnismittel herangezogen werden. Ein naheliegendes und wesentliches Erkenntnismittel dieser Art stellen qualifizierte Arbeitszeugnisse der Stellen dar, bei denen die Angestellte beschäftigt war. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss neben Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen zu Leistung und Verhalten enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für Dritte von Interesse sind.
70BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 – 1 WB 39/09 –, juris, Rn. 38; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2005 – 6 B 2069/05, juris, Rn. 9.
71Danach hat der Antragsgegner ein den vorstehenden Anforderungen genügendes Erkenntnismittel in Gestalt des qualifizierten Arbeitszeugnisses der Beigeladenen vom 08. Juli 2013 herangezogen, zumal es von einem Arbeitgeber der öffentlichen Hand stammte. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf Grundlage des Vergleichs zwischen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und dem Zeugnis der Beigeladenen von einem Gleichstand ausgegangen ist. Dabei ist die Eignung der Bewerber gerade im Hinblick auf die allgemeinen Anforderungsmerkmale des zu besetzenden Dienstpostens einem Vergleich zu unterziehen. Ein Beurteilungsfehler ist hiernach nicht zu erkennen.
72Entgegen der seitens des Antragstellers geäußerten Bedenken, lag dem Antragsgegner eine hinreichende Grundlage für die Vornahme eines Leistungsvergleichs zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen vor. Das Arbeitszeugnis der Beigeladenen vom 08. Juli 2013 kommt einer dienstlichen Beurteilung angesichts der Ausführlichkeit und inhaltlichen Substanz zumindest nahe. Denn das Zeugnis enthält eine nachvollziehbare und ausführliche Darstellung und Bewertung der Tätigkeitsfelder der Beigeladenen, ihrer fachlichen Leistungen und Befähigung. Zudem lassen sich dem Zeugnis eine Vielzahl von Merkmalen entnehmen, die auch im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung bewertet werden. Es lassen sich auf die Arbeitsweise und -güte, den Arbeitserfolg, die sozialen Kompetenzen und das Führungsverhalten der Beigeladenen sowie ihre Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit und ihr Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen aussagekräftige Rückschlüsse ziehen.
73Auch wenn das Zeugnis keine explizite Benotung enthält, weisen die kaum steigerungsfähigen Formulierungen auf eine außerordentlich befähigte und geschätzte Spitzenkraft hin, die stets durch hervorragende, die Erwartungen oftmals übertreffende, Leistungen hervorgetreten ist. Die verwendeten Begriffe wie etwa „in jeder Hinsicht zu unserer vollsten Zufriedenheit“, „stets hervorragende Arbeitsergebnisse“ oder „sehr gute […] Eigenschaften“, sind für Spitzenbenotungen in Arbeitszeugnissen üblich. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine den tatsächlich gezeigten Leistungen widersprechende bloße Gefälligkeitsbeurteilung handelt, liegen – auch mit Blick auf das Ergebnis des Auswahlgespräches – nicht vor. Der Antragsgegner weist zudem zutreffend darauf hin, dass schon nicht ersichtlich ist, aus welcher Motivation heraus die Euregio S. -X. unzutreffende Angaben machen sollte, zumal ihr Ausscheiden ausdrücklich sehr bedauert werden würde. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, die Beurteilung mit fünf Punkten einer dienstlichen Beurteilung gleichzusetzen. Demgegenüber hat der Antragsteller in seiner letzten dienstlichen (Anlass-)Beurteilung vier Punkte erhalten.
74Zu Recht ist der Antragsgegner in der durch den Vermerk vom 12. August 2013 ergänzten Auswahlentscheidung vom 12. Juli 2013 davon ausgegangen, dass allein das bessere Gesamtergebnis der Beigeladenen in ihrer jüngsten Beurteilung (Arbeitszeugnis vom 8. Juli 2013) den Qualifikationsvergleich zu ihren Gunsten entscheidet. Denn danach ist sie – in der insoweit nicht zu beanstandenden „Übersetzung“ des Arbeitszeugnisses durch den Antragsgegner – um eine Notenstufe besser bewertet als der Antragsteller. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die ursprüngliche Auswahlentscheidung in dieser Weise ergänzt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Dienstherr zwar alle wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren und darf solche wesentlichen Erwägungen nicht nachschieben.
75Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20ff., und vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 -, NVwZ – RR 2008, 433 = juris, Rn.10.
76Bei der durch Vermerk erfolgten Ergänzung vom 12. August 2013 handelt es sich aber nicht um ein solches Nachschieben. Sinn der Dokumentationspflicht ist es, die Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfbar zu machen und dem unterlegenen Bewerber eine Grundlage für seine Einschätzung zu geben, ob er gegen die getroffene Auswahl vorgehen soll. Diese Zwecke sind hier aber erfüllt. Denn die schriftlich im Vermerk vom 12. August 2013 fixierte Ergänzung der Auswahlentscheidung, welche Eingang in den Auswahlvorgang des Antragsgegners gefunden hat, ist deutlich vor der Bekanntgabe der Auswahlentscheidung mit Schreiben vom 6. November 2013 erfolgt. Der Ergänzungswille des Antragsgegners ergibt sich eindeutig aus dem Text der Ergänzung, in dem es heißt, dass „der Vorauswahlvermerk v. 12.07.2013 bezogen auf den seinerzeit angenommenen Bewerbergleichstand zu korrigieren“ ist. „Aufgrund der tariflichen Eingruppierung von Frau N1. , die dem Statusamt A 16 BBesO vergleichbar ist, ist es vielmehr so, das sich bereits aufgrund des Leistungsvergleichs ein eindeutiger Bewerbervorsprung von Frau N1. ergibt.“
77Des Weiteren gilt: Selbst wenn das Beurteilungsergebnis des Antragsgegners aufgrund der tatsächlichen Eingruppierung der Beigeladenen nach EG 15 Ü TVöD nicht höher zu gewichten gewesen wäre, ist die Annahme einer Ranggleichheit infolge der irrtümlichen Annahme, die Beigeladene sei nach EG 15 TVöD eingruppiert, nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist der Irrtum nicht zu Lasten des Antragstellers, sondern zu seinem Vorteil ausgefallen. Insbesondere ist der Status des Beurteilten für den Rangvergleich nicht entscheidend. Im Vordergrund steht nämlich, dass sich der Beurteiler an den inhaltlichen Anforderungen ausrichtet, welche sich aus der Bewertung der innegehabten Funktion ergeben.
78Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 17. November 1994 – 2 M 5371/94 –, NVwZ 1996, 501 = juris, Rn. 9 bis 11.
79Der Dienstherr muss bei - wie hier - gleich lautendem Gesamturteil der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn aber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
80Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, juris, Rn. 12.
81Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die im Falle eines gleichen Gesamturteils vorzunehmende Ausschärfung ist, wenn auch denkbar knapp begründet, fehlerfrei erfolgt. Der Antragsteller hat in Entsprechung zu seiner Gesamtnote in sämtlichen Merkmalen der Leistungsbeurteilung 4 Punkte und im Rahmen der Befähigungsbeurteilung überwiegend die Note „C“ erhalten. Dem Zeugnis der Beigeladenen lässt sich wiederrum in sämtlichen Bereichen die Spitzennote „sehr gut“ entnehmen. Nach der – eigentlich schon gar nicht erforderlichen – Abstufung der Noten der Beigeladenen, ist auch hier ein Gleichstand vertretbar angenommen worden.
82Im nächsten Schritt hat der Antragsteller die Vorbeurteilungen herangezogen. Insoweit bestand die Problematik, dass für die Beigeladene kein älteres Zwischenzeugnis vorlag. Vielmehr bezog sich das aktuelle Zeugnis auf den gesamten Beschäftigungszeitraum. Die insoweit bestehende Vergleichsproblematik hat der Antragsgegner dahingehend aufgelöst, dass er der mit 3 Punkten ausgefallenen Regelbeurteilung des Antragstellers geringeres Gewicht beigemessen hat und zudem ein Auswahlgespräch durchführen ließ, um die bestehenden Schwierigkeiten eines Leistungsvergleichs auszuräumen. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Heranziehung der Berufserfahrung als Hilfskriterium sowie die in diesem Rahmen erfolgte Bewertung durch den Antragsgegner. Insbesondere musste nicht zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, dass die Beigeladene über eine geringere Berufserfahrung innerhalb der Landesverwaltung verfügt. Dies hat der Antragsgegner durchaus in die Bewertung einfließen lassen, jedoch etwaig bestehende Defizite in vertretbarer Weise auf Grund anderer Vorzüge als kompensiert angesehen.
83Ist nach alldem kein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers vorhanden, kann der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens das Ergebnis von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen. Auswahlgespräche dienen dabei vor allem der Abrundung eines ohnehin gefundenen Auswahlgespräches. In besonderen Fällen kann es – wie hier – aber gerechtfertigt sein, dem bei Auswahlgesprächen von den Bewerbern gewonnenen Eindruck ein größeres Gewicht beizumessen.
84Geht es in ein- und demselben Besetzungsverfahren für einen im Verhältnis zu dem bisherigen Statusamt bzw. der bisherigen Eingruppierung der Bewerber höherwertigen Dienstposten – wie hier im Verhältnis von Antragsteller und Beigeladener – nicht nur um die Konkurrenz eines internen mit einem externen Bewerber, sondern kommt zudem hinzu, dass sie verschiedenen Statusgruppen zugehören (Beamter bzw. Angestellte), so ist es für die für die Stellenbesetzung zuständige Stelle typischerweise mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, mit Blick auf die gebotene Anwendung des Grundsatzes der Bestenauslese eine hinreichend aussagekräftige und zuverlässige Beurteilungs- und Auswahlgrundlage zu erhalten. Deren ureigenstes Interesse ist es verständlicherweise, sich ein eigenes Urteil über das Leistungsvermögen sowie die Eignung und Befähigung der jeweiligen – hier überwiegend externen – Bewerber verschaffen zu können; dies gilt namentlich dann, wenn es – wie hier – um die Eignungsprognose für einen herausgehobenen Dienstposten geht. Würde man ihr in diesem Zusammenhang zumuten, sich voll und ganz auf das Urteil Dritter, nämlich die Beurteilung der Bewerber durch andere Dienstherren, Dienststellen bzw. Arbeitgeber verlassen zu müssen, so bliebe der unbestreitbar nötige eigene Gewichtungs- und Bewertungsspielraum nur dann gewahrt, wenn die zur Besetzung berufene Stelle – hier der Antragsgegner – hinreichend sichere Erkenntnismöglichkeiten über die jeweils angelegten Beurteilungsmaßstäbe und -kriterien besäße oder diese sich zumindest relativ einfach und in angemessener Zeit verschaffen könnte. Dies ist insbesondere dann mit besonderen Schwierigkeiten sowie Unsicherheiten verbunden, wenn die Beurteilungsgrundsätze und -maßstäbe nicht in einer eindeutigen und zugleich transparenten Weise – etwa durch schriftliche Beurteilungsrichtlinien – näher festgelegt worden sind. Noch größer – wenn nicht gar unlösbar – wird diese Problematik, wenn bestimmte Gruppen von Bediensteten – wie hier etwa Angestellte – regelmäßig gar nicht beurteilt werden (müssen) und sich deshalb insoweit das interne, maßstabbildende Kontrollprinzip eines regelmäßig wiederkehrenden Beurteilungsvorgangs gar nicht erst herausbilden kann.
85Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 –1 B 300/04 –, NVwZ-RR 2004, 771, 772 = juris, Rn. 9, 13 m.w.N.
86Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung solcher Auswahlgespräche und hinsichtlich der Kriterien für die Bewertung ihrer Ergebnisse steht dem Antragsgegner ein weites Ermessen zu. Insoweit muss allein gewissen qualitativen Mindestanforderungen entsprochen werden. So ist es zunächst nötig, dass die Bewerber bei dem Gespräch genügend Zeit und Gelegenheit erhalten, um ihre Persönlichkeit und ihre fachlichen Fähigkeiten und Leistungen darzustellen sowie – je nach Anforderungsprofil – zugleich eigene Ideen und Konzepte für den betroffenen Aufgabenbereich entwickeln zu können. Ebenso wichtig ist, um u.a. die gebotene Chancengleichheit zu gewährleisten, ein einheitlich gehandhabter, möglichst strukturierter Frage-/Bewertungsbogen. Je mehr die dort enthaltenen Fragen/Aufgaben – in Abgrenzung von einem allgemeinen "Vorstellungsgespräch" – an dem Anforderungsprofil der konkret zu besetzenden Stelle orientiert werden, um so stärker kann den Antworten/Lösungen Bedeutung für die konkrete Eignungsprognose zugemessen werden. Weiterhin muss selbstverständlich die Sach- und Fachkunde der an dem Auswahlverfahren beteiligten Personen, z. B. hier der Mitglieder der sog. Auswahlkommission, gewährleistet sein. Schließlich muss der Verlauf eines solchen Auswahlgesprächs einschließlich der Vergabe eventueller Teilbewertungen zumindest in gewissen Grundzügen aus vorliegenden Aufzeichnungen (z. B. Bewertungsbögen, Protokollen) und/oder aus dem Text der Begründung des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums zu entnehmen sein, um so dem Gebot hinreichender Transparenz zu genügen.
87Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 –1 B 300/04 –, NVwZ-RR 2004, 771, 772 f. = juris, Rn. 17 m.w.N.
88Diesen Anforderungen haben die hier mit den Bewerbern, darunter dem Antragsteller und der Beigeladenen, geführten Auswahlgespräche entsprochen. Die drei in die engere Wahl gekommenen Bewerber sind zu einem mündlichen Auswahltermin mit Elementen eines Assessment-Center-Verfahrens, das an dem Anforderungsprofil der konkret zu besetzenden Stelle orientiert war und vor einer Fachkommission stattfand, eingeladen worden. Jeder Bewerber hielt eine Präsentation, bestehend aus einer Selbst- und einer Fachpräsentation. Für die fachliche Präsentation war als Thema das „Für und Wider sogenannter „majeurer“ Projekte in der Europäischen territorialen Zusammenarbeit“ vorgegeben. Im Rahmen eines strukturierten Interviews sind neben Fragen zum Lebenslauf und dem Werdegang auch vorher festgelegte fachliche Fragen sowie Führungsfragen gestellt worden.
89Der Begründung des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums lässt sich der Verlauf der Gespräche hinreichend entnehmen. Die Präsentation des Antragstellers zu den „majeuren“ Projekten sei danach sehr überzeugend gewesen und habe erkennen lassen, welche umfangreichen wirtschaftspolitischen Kenntnisse er besitze. Die Präsentation der Beigeladenen zu diesem Thema sei demnach sehr strukturiert und überzeugend gewesen. Während sie die fachlichen Fragen souverän habe beantworten können, habe der Antragsteller sehr umfangreich und ausschweifend geantwortet, wodurch der Blick für die wesentlichen Aspekte verloren gegangen sei. Bei den Fragen aus dem Bereich der Führung hätten beide Bewerber ein Erfahrungsdefizit aufgezeigt. Jedoch habe die Beigeladene eine hohe Sensibilität im Umgang mit Kolleginnen und Kollegen gezeigt. Aufgrund der im Auswahlgespräch gezeigten sozialen und fachlichen Leistungen und Befähigungen habe die Beigeladene einen Bewerbungsvorsprung.
90Da sich die Fragen bzw. Aufgabenstellungen jeweils in nicht zu beanstandender Weise an den in der Ausschreibung festgelegten Merkmalen des Anforderungsprofils für den zu besetzenden Dienstposten orientiert haben, ist ihre Aussagekraft für eine stichhaltige Eignungsprognose nicht in Frage zu stellen. Das Gericht hat keinen Anhalt dafür, dass der Antragsgegner bei diesen, wenn auch in erster Linie aus dem Eindruck der geführten Auswahlgespräche abgeleiteten Eignungserwägungen der ursprünglichen Auswahlentscheidung vom 12. Juli 2013 die Grenzen des allein ihm zukommenden und weder durch eine Bewertung der Verwaltungsgerichte noch durch die Eigeneinschätzung der Bewerber zu ersetzenden Beurteilungs- und Gewichtungsspielraums überschritten hätte.
91Dafür, dass der zum Teil aus dem Fachbereich, zum Teil aus dem Amt für Personalwesen und der Gleichstellungsbeauftragten besetzten Auswahlkommission als vorschlagender Stelle für das zuständige kommunalverfassungsrechtliche Gremium die nötige fachliche Beurteilungskompetenz gefehlt hätte, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte.
92Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt hat.
93Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da es in der Hauptsache um die Übertragung eines Dienstpostens, nicht aber um die Verleihung eines Beförderungsamtes geht, ist insoweit der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich. Dieser ist für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf dessen vorläufigen Charakter zu halbieren.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden
- 1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder - 2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
Tenor
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Besetzung des Dienstpostens “Sachbearbeiter/in in der Direktion Kriminalität, Kriminalinspektion 1 im Kriminalkommissariat 12“ mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht wieder mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Besetzung des Dienstpostens “Sachbearbeiter/in in der Direktion Kriminalität, Kriminalinspektion 1 im Kriminalkommissariat 12“ mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht wieder mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergebe. Es handele sich um eine sogenannte reine Dienstpostenkonkurrenz. Die zum 7. Oktober 2013 erfolgte Umsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten könne ohne Weiteres wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich die zu dessen Gunsten getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren 1 K 4859/13 als rechtwidrig erweise. Einen die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertigenden Nachteil erleide der Antragsteller auch nicht durch die zwischenzeitliche Verwendung des Beigeladenen auf dem Dienstposten.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Er hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in einer Konkur-rentenstreitigkeit um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 -, juris, und vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, NVwZ-RR 2012, 71.
7Die für Auswahlentscheidungen erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, die die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dies schließt im Grundsatz auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbene Erfahrung ein.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1.09 -, ZBR 2009, 411; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris, und vom 8. Februar 2013 - 6 B 1369/12 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
9Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris, vom 15. Juli 2013 - 6 B 682/13 -, juris, und vom 8. Februar 2013 - 6 B 1369/12 -, juris.
11Dafür ist hier nichts ersichtlich. Dem Beigeladenen ist seit seiner Umsetzung erstmals auf einem Dienstposten in der Direktion Kriminalität tätig. Ihm ist durch die Umsetzung auf den in Rede stehenden Dienstposten Gelegenheit gegeben worden, für die dortige Tätigkeit bedeutsame Erfahrungen und Kompetenzen zu erlangen bzw. weiter auszubauen. Es ist somit nicht auszuschließen, dass seine Verwendung auf diesem Dienstposten ihm einen Kompetenzerwerb und Erfahrungszuwachs vermittelt, der sich in seinem Leistungs- und Befähigungsbild positiv niederschlägt und im Fall des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren bei einer neuen Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu berücksichtigen wäre. Dies würde zugleich bedeuten, dass die der streitbefangenen Auswahlentscheidung seinerzeit zu Grunde liegende Ausgangslage sich durch die Verwendung des Beigeladenen auf dem Dienstposten und die damit verbundene Erlangung eines relevanten - mithin für die Vergabe dieses Dienstpostens bedeutsamen - Erfahrungs- und Kompetenzvorsprungs zum Nachteil des Antragstellers verändert hätte. Dass der Antragsteller als Sachbearbeiter im Kriminalkommissariat 22 ebenfalls in der Direktion Kriminalität tätig ist, ist entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts insoweit ohne Belang.
12Umstände, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch ergibt, hat der Antragsteller ebenfalls glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die vom Antragsgegner zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Die Nichteinbeziehung des Antragstellers in das weitere Auswahlverfahren, weil er das „demografische Auswahlkriterium“ nicht erfülle, verletzt ihn in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Seine Aussichten in einem neuen Auswahlverfahren, in dem der im Weiteren dargestellte Fehler vermieden wird, ausgewählt zu werden, sind zumindest offen.
13Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenaus-lese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
15Der Antragsgegner hat sich vorliegend für ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese entschieden und den hier in Rede stehenden Dienstposten zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben. Er hat den am 22. März 1969 geborenen Antragsteller unter Berufung auf das mit der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil zu Unrecht aus dem „engeren Kreis“ der Bewerber ausgeschieden, unter denen nach den Grundsätzen der Bestenaus-lese eine Auswahl - insbesondere anhand von aktuellen dienstlichen Beurteilungen - zu treffen ist. Der in der Stellenausschreibung enthaltene - allein umstrittene - Passus „Aufgrund der demografischen Situation in der Direktion Kriminalität sollten die Bewerberinnen/die Bewerber nicht älter als 35 Jahre sein.“ stellt entgegen der Annahme des Antragsgegners kein konstitutives Anforderungsmerkmal dar. Denn als “konstitutiv“ sind nur solche Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der hier mittels Ausschreibung angesprochenen Bewerber einzustufen, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2013 - 1 B 1/13 -, juris, und vom 30. Oktober 2009 - 1 B 1347/09 -, ZBR 2010, 202, mit weiteren Nachweisen.
17Ob ein konstitutives oder ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal vorliegt, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, ZBR 2013, 376.
19Hiervon ausgehend kann der Ausschreibungstext nur dahin verstanden werden, dass gerade nicht zwingend vorausgesetzt wird, dass ein Bewerber nicht älter als 35 Jahre ist, so dass sich dieses Anforderungsmerkmal nicht als konstitutiv darstellt. Der Ausschreibungstext sieht ausdrücklich vor, dass die Bewerber nicht älter als 35 Jahre sein „sollten“. Die Verwendung der Formulierung „sollten“ lässt indes einem potentiellen Bewerber auch dann noch Aussicht auf Erfolg, wenn er älter als 35 Jahre ist. Dass der Antragsgegner dieses Anforderungsmerkmal als konstitutiv verstanden wissen wollte, ist ohne Belang.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene auf den Dienstposten eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) endgültig umzusetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Der Antragsgegnerin wird weiter untersagt, die befristete Umsetzung der Beigeladenen über den 30. November 2013 hinaus fortzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die die Gerichtskosten im zweiten Rechtszug sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) mit einer anderen Mitbewerberin/einem anderen Mitbewerber, insbesondere der Beigeladenen, zu besetzen und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung oder Beförderung auf die Stelle bewirken könnte, bis über die Besetzung der Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt und näher erläutert, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergebe. Die strittige Stellenbesetzung schaffe keine bei einem Erfolg in dem angestrebten Klageverfahren nicht wieder rückgängig zu machenden Tatsachen. Dem nach A 14 besoldeten Antragsteller drohe als sogenannter Umsetzungsbewerber durch die Besetzung des Dienstpostens mit der nach A 13 besoldeten Beigeladenen kein irreparabler Rechtsverlust, weil die Übertragung des Dienstpostens selbst bei einer Beförderung der Beigeladenen wieder rückgängig gemacht werden könnte. Soweit der Antragsteller behaupte, der Beigeladenen werde mit der Übertragung des Dienstpostens ein Eignungsvorsprung verschafft, folge daraus kein wesentlicher Nachteil, weil sich dies nicht hinreichend sicher vermuten lasse.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1.13 –, und vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, jeweils juris, m.w.N.
7Die für Auswahlentscheidungen erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, die die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dies schließt im Grundsatz auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbene Erfahrung ein.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 VR 1.09 – sowie Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – für den Fall der rechtswidrig erfolgten Ernennung, jeweils juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 6 B 1369/12 –, nrwe.de, m.w.N.
9Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2013 – 6 B 682/13 –, nrwe.de, und vom 8. Februar 2013, a.a.O.
11Dafür ist hier nichts ersichtlich.
12Der Antragsteller hat mit der Beschwerde auch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, der in der sich aus der Beschlussformel ergebenden Weise zu sichern ist. Dabei ist neben der endgültigen Umsetzung der Beigeladenen auf den fraglichen Dienstposten auch eine weitere befristete Umsetzung der Beigeladenen zur kommissarischen Aufgabenwahrnehmung (von der Antragsgegnerin fälschlich als „Abordnung“ bezeichnet) zu untersagen, weil nur auf diese Weise mit Blick auf den möglichen Erwerb eines Erfahrungsvorsprungs der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers hinreichend gesichert werden kann.
13Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil sie auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage beruht.
14Das Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) gilt auch für die Übertragung eines (Beförderungs-)Dienstpostens, jedenfalls dann, wenn er – wie hier – zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben worden ist. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2007 – 2 A 6.06 –, juris, und vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, ZBR 2005, 244, sowie Beschluss vom 20. August 2003 – 1 WB 23.03 –, RiA 2004, 35; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010 – 6 B 133/10 –, vom 13. Oktober 2009 – 6 B 1232/09 – und vom 28. Januar 2002 – 6 B 1275/01 –, jeweils nrwe.de.
16Das gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind, oder ob eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009, a.a.O.
18Damit steht – wenn sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt hat – auch den Bewerbern um einen bloßen Dienstposten ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um den zu besetzenden Dienstposten zu. Das Ermessen des Dienstherrn ist dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.
20Mit ihrer hausinternen Stellenausschreibung, in der die verschiedenen vom Stellenbewerber zu erfüllenden, leistungs- und eignungsbezogenen Anforderungen im Einzelnen benannt werden, hat die Antragsgegnerin sich für ein solches an dem Grundsatz der Bestenauslese zu orientierendes Auswahlverfahren entschieden.
21Dabei muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, nrwe.de, und vom 15. Juli 2013, a.a.O.
23Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren nicht ansatzweise gerecht. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung allein auf ein etwa halbstündiges Auswahlgespräch gestützt. Es wurden weder Anlassbeurteilungen angefertigt noch bereits vorhandene Beurteilungen herangezogen. Die für die Beteiligten vorliegenden Beurteilungen hätten im Übrigen ohnehin keine taugliche Entscheidungsgrundlage dargestellt, da sie – soweit aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen ersichtlich – aus den Jahren 2003 (Antragsteller) bzw. 2007 (Beigeladene) datieren und sich auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt beziehen. Sie wären demnach auch nicht hinreichend aktuell, um verlässlich Auskunft über die Qualifikation der Bewerber zu geben.
24Zur notwendigen Aktualität von Beurteilungen OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013, a.a.O.
25Das mit den Bewerbern geführte – etwa halbstündige – Auswahlgespräch bietet für sich allein keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung. Ein Auswahlgespräch kann lediglich zur Abrundung des aus den dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Leistungs- und Eignungsbildes herangezogen werden. Der Dienstherr kann bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres, möglicherweise auch ausschlaggebendes Kriterium für die Begründung seiner Auswahlentscheidung heranziehen, das Gespräch aber nicht allein zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Auch wenn die in dem Auswahlgespräch behandelten Fragestellungen vorwiegend im Zusammenhang mit den Aufgaben und Anforderungen in dem hier zu besetzenden Fachbereich gestanden haben mögen, handelt es sich gleichwohl lediglich um eine Momentaufnahme, die schon ihrer Konzeption nach nicht geeignet ist, an die Stelle einer Beurteilung zu treten, die regelmäßig einen längeren Leistungszeitraum abbildet.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010, a.a.O., vom 5. November 2007 – 6 A 1249/06 –und vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, jeweils nrwe.de, m.w.N.
27Es ist schließlich nicht auszuschließen, dass der aufgezeigte Fehler ursächlich für das Auswahlergebnis ist, der Antragsteller also in einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren möglicherweise ausgewählt würde.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Gründe
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I.
- 1
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Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" (...) mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) innehat.
- 2
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Zur Nachbesetzung des freiwerdenden Dienstpostens entwickelte die Antragsgegnerin aus einer Dienstpostenbeschreibung ein Anforderungsprofil und schrieb den Dienstposten im Juni 2012 entsprechend aus. Nach der Stellenausschreibung sind u.a. die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG, Führungskompetenz, eine mindestens sechsjährige Erfahrung in Führungspositionen im juristischen Bereich, Sprachkenntnisse Englisch entsprechend "SLP 3" und eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gefordert. Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil 8 von 9 möglichen Punkten erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte nach Zustimmung des Bundeskanzleramts den anderen Bewerbern mit, dass die "förderliche Besetzung" des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 1. Februar 2013 geplant sei.
- 3
-
Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben. Darüber hinaus sei dem Beigeladenen zu Unrecht ein Vorsprung im Merkmal Führungskompetenz zugesprochen worden. Sie sei hier besser beurteilt und verfüge auch über eine längere Führungserfahrung im rechtlichen Bereich. Die ebenfalls im Anforderungsprofil geforderten Sprachkenntnisse würden aktuell nur von ihr, nicht aber vom Beigeladenen erfüllt. Sie weise auch die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten auf, weil sie als Sachgebietsleiterin die Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe für ausländische Nachrichtendienste geplant und gesteuert habe und für die Entwicklung des AND-Policy-Konzepts zuständig gewesen sei.
- 4
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Die Antragstellerin beantragt,
-
der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10 in der Abteilung ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.
- 5
-
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
- 6
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Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Nur der Beigeladene erfülle alle Merkmale des Anforderungsprofils vollständig. Im Übrigen könne ein Vorsprung der Antragstellerin auch im Hinblick auf das Merkmal Führungskompetenz nicht festgestellt werden. Zwar sei der Beigeladene hier etwas schlechter beurteilt; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass er als Referatsleiter deutlich mehr Sach- und Personalverantwortung getragen und damit höhere Anforderungen zu erfüllen gehabt habe als die als Sachgebietsleiterin tätige Antragstellerin. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die leicht schlechtere Beurteilung bei höheren Anforderungen im Vergleich mit einer leicht besseren Beurteilung bei weniger hohen Anforderungen als im Wesentlichen gleich gut einzustufen sei.
- 7
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Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
- 8
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vom Bundesnachrichtendienst übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
-
II.
- 9
-
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 10
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1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.
- 11
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Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 27). Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass der Antragstellerin auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).
- 12
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Die Auswahlentscheidung ist auch nicht auf die spätere Vergabe des Beförderungsamts gerichtet. Bereits der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens in Bezug, so dass potentielle Bewerber, deren Interesse auf eine Beförderung gerichtet ist, nicht angesprochen und von einer Bewerbung abgehalten wurden. Ausweislich der Erwägungen des Auswahlvermerks hat der Präsident des Bundesnachrichtendienstes auch tatsächlich keine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamts getroffen, sondern allein die Besetzung des Dienstpostens geregelt.
- 13
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Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, eine Beförderung des Beigeladenen sei im Falle seiner Bewährung nach rund einem Jahr beabsichtigt, fehlt es daher an einer hierauf bezogenen Auswahlentscheidung. Ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe auch eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Erprobung (§ 22 Abs. 2 BBG, § 32 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20) und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen.
- 14
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Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 trifft (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 11 m.w.N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268 f.> = juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (stRspr; vgl. Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 49 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 74.10 - NVwZ 2013, 80 Rn. 18).
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Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertete Dienstposten des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten".
- 16
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Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12, stRspr). Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201> = juris Rn. 13).
- 17
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2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerhaften Leistungsvergleich (b). Es erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben würde.
- 18
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a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten juristischen Ausbildung vor, nicht aber im Hinblick auf die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten (dd).
- 19
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aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.
- 20
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Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).
- 21
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Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46; stRspr).
- 22
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Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.
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Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = juris Rn. 17 und 30).
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bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <242> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31), auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.
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Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 <369>). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6, jeweils Rn. 54). Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden.
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Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt.
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In diesen Vorwirkungsfällen sind damit auch die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270 f.> = juris Rn. 18).
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Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 15).
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Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe (vgl. zur Missbrauchsgefahr derartiger Auswahlentscheidungen Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53).
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Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.
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cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.
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Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung (vgl. zur Dokumentationspflicht Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1, jeweils Rn. 23) Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3; zur Rügefähigkeit der Nichtbeachtung von im Anforderungsprofil vorausgesetzten Merkmalen BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 a.a.O. S. 269 bzw. Rn. 14). Unzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <357 f.> = juris Rn. 7). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18).
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Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.
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Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).
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Die Schwierigkeit, dass tatsächlich nicht alle Laufbahnangehörigen in der Lage sind, die Aufgaben jedes ihrem Statusamt zugeordneten Dienstpostens auszufüllen, nimmt durch neuere Laufbahnregelungen zu, die ursprünglich fachspezifisch ausdifferenzierte Laufbahnen zusammenfassen (vgl. § 6 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009, BGBl I S. 284). Der höhere naturwissenschaftliche Dienst des Bundes etwa umfasst Ämter, für die unterschiedliche Ausbildungen erforderlich sind und für die bislang eigenständige Laufbahnen im biologischen, chemischen, geographischen, geologischen, geophysikalischen, informationstechnischen, kryptologischen, lebensmittelchemischen, mathematischen, mineralogischen, ozeanographischen, pharmazeutischen oder physikalischen Dienst vorgesehen waren (vgl. Anlage 4 zur BLV); entsprechendes gilt auch für den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst. Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden.
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Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich auch über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Obliegt einem Dienstposteninhaber etwa das Aushandeln und Abschließen von Verträgen mit ausländischen Partnern, sind die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse objektiv unabdingbar. Ein Bewerber, der für das Statusamt zwar grundsätzlich hervorragend geeignet ist, die notwendigen Sprachkenntnisse aber nicht aufweist, ist zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten nicht in der Lage. Die Vorgabe spezifischer Eignungsanforderungen kann hier im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich werden. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen.
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Ob die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleichs berücksichtigt werden und ggf. eine Auswahlentscheidung rechtfertigen können, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 14 und 17), bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellerin und der Beigeladene sind im Wesentlichen gleich beurteilt worden. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BLV) könnte derartiges insbesondere in Betracht kommen, wenn die Anforderungen des Dienstpostens eine Auswahl anhand von Kriterien erforderlich machen, die in der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt worden sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 25).
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dd) Die in der Stellenausschreibung zwingend geforderte Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG entspricht diesen Anforderungen. Der von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Dienstposten "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" ist im Kern mit der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz und anderen Rechtsangelegenheiten betraut. Er setzt die durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen Kenntnisse voraus (vgl. zur Prozessführungsbefugnis auch § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), so dass sich diese Anforderung zwingend aus dem Aufgabenbereich des Dienstpostens ergibt. Bewerber, die zwar die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen, nicht aber die genannte juristische Qualifikation, sind zur Wahrnehmung der Kernaufgaben dieses Dienstpostens nicht geeignet.
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Die Antragsgegnerin hat aber nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Dienstpostens die geforderte mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zwingend erfordert (vgl. zum Maßstab auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <289 f.> = juris Rn. 20 f.).
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Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass die "Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" insgesamt nur einen untergeordneten Ausschnitt der dem "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" zugewiesenen Fachaufgaben darstellt. Hauptauftrag des Dienstpostens ist ausweislich der Funktionsbeschreibung die Unterstützung der Abteilungsleitung in Rechtsangelegenheiten, die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten für die Abteilung sowie die Durchführung der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz. Kernaufgaben sind damit die Teilnahme an Sitzungen der G 10-Kommission, die Berichterstellung für das Parlamentarische Kontrollgremium, die Erstellung von G 10-Beschränkungsanträgen, die Bearbeitung von G 10-Grundsatzangelegenheiten und abteilungsspezifischen Rechtsfragen. An diesen Hauptaufgaben sind die Eigenschaften und Fähigkeiten zu orientieren, die von einem Bewerber im Interesse der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung erwartet werden (Urteil vom 16. August 2001 a.a.O. S. 61 bzw. S. 3; hierzu auch Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53, jeweils Rn. 23).
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Im Hinblick auf diese maßgeblichen Kriterien der Funktionsbeschreibung ist die zwingende Forderung einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten nicht plausibel. Die Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten ist ein Randbereich der dem Dienstposten übertragenen Aufgaben, so dass nicht erkennbar ist, warum die hierfür wünschenswerten Anforderungen in der Stellenausschreibung eine derart maßgebliche Gewichtung erfahren haben. Dies gilt insbesondere, weil die Vorgabe zu einer weitreichenden und nicht am Kernbereich der Dienstaufgaben orientierten Verengung des Bewerberkreises führen kann (vgl. hierzu auch OVG Weimar, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 2 EO 293/11 - ThürVBl 2013, 79 <81>). Sie schließt auch den für die Hauptaufgaben optimal geeigneten Bewerber aus, wenn er nicht zusätzlich bereits in einer Vorverwendung praktische Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gesammelt hat. Für eine derartig weitreichende Eingrenzung des Bewerberfeldes bietet die maßgebliche Funktionsbeschreibung des Dienstpostens keine hinreichende Grundlage.
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Selbst wenn man auf die dem Dienstposten ebenfalls übertragene Aufgabe der "Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" abstellt, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn dem Stelleninhaber sind nicht die Außenkontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten generell zugewiesen. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich vielmehr auf die "juristische Begleitung von AND-Besuchen zu G 10-Fragestellungen und vergleichbaren Rechtsfragen". Die Zusammenarbeit ist damit auf die Bewältigung von Rechtsfragen ausgerichtet. Aufgabe des Referates ist es dabei insbesondere, ausländischen Besuchern die dem Bundesnachrichtendienst gesetzten rechtlichen Grenzen für eine technische Aufklärung zu erläutern. Dies erfordert - wie die Antragsgegnerin selbst dargelegt hat - insbesondere die Vermittlung des spezifischen juristischen Fachwissens. Denn ausländische Nachrichtendienste unterliegen vergleichbaren Beschränkungen vielfach nicht. Hauptkriterium für diese Aufgabenstellung ist daher die Fähigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Technische Aufklärung in Deutschland darstellen und vermitteln zu können. Warum hierfür eine bereits erworbene praktische Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten unabdingbar erforderlich sein soll, ist nicht erkennbar.
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Dass auch im Rahmen dieser Fachbetreuung "unpassende" Auftritte gegenüber den Vertretern ausländischer Nachrichtendienste vermieden werden müssen, liegt auf der Hand und ist von der Antragsgegnerin eindrücklich beschrieben worden. Die hierfür maßgeblichen Anforderungsmerkmale sind auch Gegenstand der dienstlichen Beurteilung (vgl. etwa die aufgeführten Unterpunkte "soziale Kompetenz" und "Verhandlungsgeschick") und können so bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Sie rechtfertigen indes nicht die zwingende Vorgabe einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten für die Vergabe des Dienstpostens "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10".
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Schließlich ist auch nicht dargetan, warum der Dienstposteninhaber die erwünschte praktische Erfahrung bereits zu seinem Dienstantritt erworben haben muss und eine entsprechende Einarbeitungszeit für ihn nicht organisierbar wäre. Angesichts der Funktionsbeschreibung ist weder ersichtlich, dass die juristische Begleitung ausländischer Besucher stets und ausschließlich durch den Referatsleiter persönlich durchgeführt werden müsste, noch dass dessen Heranführung an die praktischen Besonderheiten durch insoweit erfahrenere Mitarbeiter nicht in kurzer Zeit bewerkstelligt werden könnte.
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b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die in der Stellenausschreibung vorgegebenen Kriterien beim Vergleich der im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt (aa) und die Aussagen der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Leistungsvergleichs nicht beachtet (bb).
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aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - NVwZ-RR 2013, 267 Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108 f.> = juris Rn. 8).
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Zu einer Untersuchung der Begründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 17). Eine derartige Heranziehung von Teilelementen der Begründung widerspricht dem wertenden Charakter der dienstlichen Beurteilung als Gesamturteil (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV) und misst einzelnen Begründungselementen eine Bedeutung zu, die ihnen vom Beurteiler nicht zugedacht war. Ein Zwang zur vorrangigen Ausschöpfung aller Einzelfeststellungen liefe daher Gefahr, geringfügige und aus Sicht des Beurteilers möglicherweise unbedeutende Unterschiede überzubewerten.
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Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (stRspr; Urteil vom 30. Juni 2011 a.a.O. jeweils Rn. 20; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 16).
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Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.
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Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin und der Beigeladene im Wesentlichen gleich beurteilt waren, hätte es einer Festlegung der für die Auswahl maßgeblichen Gesichtspunkte bedurft. Diese Aufgabe vermag das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es eine Vielzahl zum Teil unklarer Kriterien enthält, deren Bedeutung, Gewichtung und Beziehung zueinander offenbleibt. Dem damit maßgeblichen Auswahlvermerk kann ebenfalls nicht entnommen werden, auf welche Gesichtspunkte die Auswahlentscheidung tatsächlich gestützt war.
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bb) Insbesondere aber ist der dem Beigeladenen zugesprochene Leistungsvorsprung hinsichtlich der Führungserfahrung nicht unter Beachtung der Aussagen der dienstlichen Beurteilungen zustande gekommen. In der Merkmalgruppe Führung hat der Beigeladene sechs Mal die Einzelnote 8 Punkte erhalten, die (statusgleiche) Antragstellerin ist aber je dreimal mit 8 und mit 9 Punkten bewertet worden.
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Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, die schlechtere Beurteilung des Beigeladenen im Merkmal Führung sei im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen seines Dienstpostens als im Wesentlichen gleich mit der Beurteilung der Antragstellerin einzustufen, ist dies unzutreffend. Die Argumentation überträgt den Grundsatz, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.), in unzulässiger Weise auf die unterschiedlichen Anforderungen von Dienstposten im gleichen Statusamt (vgl. hierzu Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 20).
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Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. Nr. 11.4 Satz 1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009). Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe (Nr. 11.7.2 Satz 1 und Nr. 1.3 Satz 1 der Beurteilungsbestimmungen). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361 f.> = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 Rn. 16 f.).
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Weist ein Dienstposten daher Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen - wie im Falle des Beigeladenen die Leitung eines Referates und die damit verbundene Personalverantwortung für 27 Mitarbeiter -, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen die nachgewiesene Eignung zum Referatsleiter auch ausdrücklich hervorgehoben worden. Das besondere Aufgabenprofil und die insoweit gezeigten Leistungen können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung dergestalt, dass die bereits in Ansehung der besonderen Aufgaben des Dienstpostens vergebene Note im Merkmal Führung gegenüber einem anderen Bewerber derselben Vergleichsgruppe, dessen Dienstposten diese Besonderheiten nicht aufwies, noch einmal "aufgewertet" wird, ist aber nicht zulässig. Sie widerspricht dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung.
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Eine derartige "Verrechnung" liegt der Auswahlentscheidung selbst indes auch nicht zugrunde: Der maßgebliche Auswahlvermerk stellt entsprechende Erwägungen nicht an. Die dortige Annahme, der Beigeladene weise die am deutlichsten ausgeprägte Führungserfahrung auf, beruht nicht auf den in den dienstlichen Beurteilungen vergebenen Noten, sondern ausschließlich auf dem Umstand, dass der Beigeladene breitere Vorverwendungen aufweisen könne und als einziger bereits Erfahrung im Führen eines Referats gesammelt habe.
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Damit hat die Antragsgegnerin Kriterien zur Bewertung der Führungskompetenz den Ausschlag gegeben, die nicht mit den Aussagen der dienstlichen Beurteilungen in Einklang stehen. Sie hat damit das Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung und "Ausschöpfung" der letzten dienstlichen Beurteilung verletzt (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O. Rn. 36).
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Beigeladene nicht die Funktion der Referatsleitung im Referat IV B 4 „Unternehmenssicherung und -nachfolge, Unternehmensbetreuung“ zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 17. April 2013 bei Gericht eingegangene sinngemäße, dem Entscheidungstenor entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
4Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund.
5Der Dienstposten, um den der Antragsteller und die Beigeladene konkurrieren, ist - soweit ersichtlich - der Besoldungsgruppe A 16 BBesO zugeordnet und stellt somit nur für die Beigeladene, die ein Amt nach A 15 BBesG inne hat, einen Beförderungsdienstposten dar. Im Unterschied dazu hat der Antragsteller bereits ein Amt nach A 16 BBesO inne, so dass es für ihn nicht um eine Beförderung, sondern lediglich um eine Umsetzung geht. Soll bei einer solchen Fallgestaltung der Dienstposten dem Beförderungsbewerber übertragen werden, folgen daraus nicht ohne weiteres Nachteile zu Lasten des übergangenen Umsetzungsbewerbers. Denn die Übertragung eines Dienstpostens kann gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte.
6Hier droht dem Antragsteller jedoch ein wesentlicher Nachteil, weil die Beigeladene bei einer - nicht ganz kurzzeitigen - Übertragung in die Lage versetzt würde, sich auf dem streitgegenständlichen Dienstposten zu bewähren und auf diese Weise im Hinblick auf den herausgehobenen Charakter des Dienstpostens (Referatsleitung) einen erheblichen Eignungsvorsprung zu erlangen. Dieser könnte zur Folge haben, dass bei einer gegebenenfalls vorzunehmenden erneuten Auswahl allein aus diesem Grunde eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers mit den Grundsätzen der Bestenauslese möglicherweise nicht mehr zu vereinbaren wäre.
7Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom13. Oktober 2009 ‑ 6 B 1232/09 -, vom 30. September 2009 - 6 B 1046/09 - und vom13. August 2009 - 1 B 1149/09 -, alle NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf,Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 L 1173/10 ., NRWE und juris.
8Der Antragsteller hat ebenfalls einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
9Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz [GG], § 9 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG], § 20 Abs. 6 Satz 1 Landesbeamtengesetz [LBG]). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach ein Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.
10Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 5. Mai 2006- 1 B 41/06 -, m.w.N., NRWE und juris.
11Das gilt entsprechend, wenn der Beamte - wie hier der Antragsteller - in einem Auswahlverfahren die Übertragung eines bestimmten Dienstpostens anstrebt, der seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird. Dies gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind oder ob eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht und insoweit gegebenenfalls auch Gründe der Gleichbehandlung eine gleichmäßige Anwendung der Auswahlkriterien gebieten können.
12Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2009 ‑ 6 B 1232/09 -, m.w.N., NRWE und juris.
13Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner im Rahmen des Auswahlverfahrens zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung.
14Über die nach dem Grundsatz der Bestenauslese maßgeblichen Kriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Demgegenüber können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs nur nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund der aktuellen und ggfs. der älteren Beurteilungen der Bewerber herangezogen werden.
15Sind Bewerber um einen Dienstposten nach ihren aktuellen Beurteilungen mit der gleichen Note beurteilt worden oder werden sie aus anderen Gründen im Hinblick auf ihre Gesamtbeurteilung als gleich qualifiziert angesehen, ist der Dienstherr verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Er muss der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung ermöglichen und insoweit bei einzelnen Bewerbern ein Leistungsvorsprung besteht, wobei ihm im Hinblick auf die Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Er darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen.
16Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2004 ‑ 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626, vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, NRWE und juris, vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, NWVBl. 2006, 189, vom 12. Februar 2007 ‑ 1 B 2760/06 ‑, n.v., und vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, DVBl. 2008, 133.
17Ist auch nach einer solchen inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ein Qualifikationsgleichstand anzunehmen, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen und zwar auch dann, wenn es sich um Beurteilungen aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt als dem im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen handelt. Die Berücksichtigung früherer dienstlicher Beurteilungen steht als solche nicht zur Disposition des Dienstherrn.
18Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2010- 6 B 133/10 -, juris, Rdn. 21 f. m.w.N.
19Ergibt sich auch hiernach kein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers kann der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen.
20Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2007- 6 A 1249/06 -, juris, Rdn. 7 f.
21Dementsprechend können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs nur als Hilfskriterium, und damit nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund der aktuellen und ggfs. der älteren Beurteilungen der Bewerber, herangezogen werden, weil ein solches Gespräch nur die Funktion hat, bei einem Vergleich zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern das Bild von den Bewerbern abzurunden und die Beurteilungsgrundlage zu erweitern.
22Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juni 1998- 12 B 698/98 ‑, DRiZ 1998, 426 (428), und vom 23. Juni 2004 ‑ 1 B 455/04 ‑, NWVBl. 2004, 463 (465) m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2013 - 13 L 490/13 -, NRWE undjuris, Rdn. 19 ff.
23Das gilt auch, wenn - wie hier - bei der Bewerberauswahl Beurteilungen vorliegen, die wegen der Beurteilung aus unterschiedlichen Statusämtern nicht unmittelbar vergleichbar sind. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Dienstherr gehalten, miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber auf geeignete Weise herzustellen, wobei er vorrangig auf die aktuellen und ggfs. auch auf die älteren Beurteilungen der Bewerber abzustellen hat.
24Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2009 ‑ 1 B 446/09 -, NRWE und juris.
25Dabei steht dem Dienstherrn eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zu. Er hat nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese die Leistungen der in unterschiedlichen Statusämtern befindlichen Konkurrenten miteinander zu vergleichen. Die wertende Entscheidung, welchen Umständen er dabei welches Gewicht beimisst, kontrolliert das Gericht nur begrenzt, insbesondere auf Willkürfreiheit und Plausibilität
26Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juli 2010- 6 B 668/10 - und vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, beide NRWE und juris.
27Die Entscheidung des Dienstherrn ist - ähnlich wie bei der inhaltlichen Ausschöpfung unmittelbar vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen mit derselben Abschlussnote - im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine ‑ u.U. erhöhte ‑ Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.
28Nimmt der Dienstherr die Auswahlentscheidung anhand eines wertenden Vergleichs zwischen den in verschiedenen Ämtern erteilten Beurteilungen der Konkurrenten vor, hat er zugrunde zu legen, dass der in einem höherwertigen Amt erzielten dienstlichen Beurteilung ein höheres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt, weil mit dem höherwertigen Amt höhere Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden sind und der Maßstab für die dienstlichen Beurteilungen sich nach dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne bestimmt. Dementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Insoweit entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung im Prinzip gebilligter Praxis zumindest im Bereich der Polizeibeamten, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen.
29Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juli 2010- 6 B 668/10 - und vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, beide NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 L 1173/10 -, NRWE und juris.
30Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen im Verhältnis zum Antragsteller fehlerhaft. Der Antragsgegner hat die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt.
31Eine aktuelle dienstliche (Anlass-)Beurteilung jeweils vom 19. Februar 2013 liegt hier sowohl für den Antragsteller (Beurteilungszeitraum 1. Mai 2010 bis 31. Januar 2013) als auch für die Beigeladene (Beurteilungszeitraum 22. Dezember 2011 bis 31. Januar 2013) vor. Der Antragsteller ist als Ministerialrat (Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO) im Gesamturteil mit 4 Punkten beurteilt worden, die Beigeladene als Regierungsdirektorin (Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO) mit 5 Punkten.
32In einem „Vorauswahlvermerk“ vom 7. März 2013 wird ausgeführt, der Antragsteller und die Beigeladene hätten unterschiedliche Statusämter inne. Grundsätzlich hätten Referenten mit dem höheren Statusamt einen Bewerbervorsprung, der durch die Referenten mit dem niederen Statusamt nur durch besondere Fachkenntnisse oder sonstige Gründe ausgeglichen werden könne. In den aktuellen Anlassbeurteilungen sei der Antragsteller mit 4 Punkten beurteilt worden, die Beigeladene mit 5 Punkten. Der Bewerbungsvorsprung des Antragstellers wegen seines höheren Statusamtes sei aufgrund der besseren Beurteilung der Beigeladenen ausgeglichen worden. Es sei daher beabsichtigt, die Bewerber zu einem Auswahlgespräch einzuladen, um sich einen abschließenden Eindruck über Leistung, Befähigung und fachliche Eignung zu verschaffen.
33In dem eigentlichen Auswahlvermerk vom 22. März 2013 wird ausgeführt, es habe auf der Grundlage der Bewerbungen und der eingeholten Anlassbeurteilungen kein eindeutiger Leistungsunterschied festgestellt werden können, so das die Bewerber zu einem Auswahltermin eingeladen worden seien. Aufgrund der im Auswahlgespräch gezeigten sozialen und fachlichen Kompetenz habe die Beigeladene einen deutlichen Bewerbungsvorsprung. Zwar habe der Antragsteller ein höheres Statusamt inne, habe diesen Bewerbervorsprung im Auswahltermin aber nicht ausbauen können.
34Diese Vorgehensweise wird den dargelegten rechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
35Zunächst hat der Antragsgegner - ohne dass das, soweit ersichtlich, zu beanstanden wäre - auf die Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt und im Hinblick darauf, dass der Antragsteller ein höheres Statusamt inne hat als die Beigeladene, einen eindeutigen Leistungsunterschied verneint. Die im Anschluss daran gebotene inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen ist jedoch nicht in der erforderlichen Weise erfolgt.
36In den Auswahlvermerken selbst wird eine etwaige inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen nicht erwähnt. Wohl hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass eine solche „Binnendifferenzierung“ der aktuellen Beurteilungen nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, weil die Beigeladene in den Einzelmerkmalen (der Leistungsbeurteilung) 3 x 5 Punkte und 1 x 4 Punkte erhalten habe, während das beim Antragsteller 3 x 4 Punkte und nur 1 x 5 Punkte gewesen seien; es sei hier kein deutlicher Leistungsunterschied erkennbar. Darüber hinaus sei auch beim Ausprägungsgrad der Befähigungsmerkmale eine höhere Bewertung der Beigeladenen erfolgt (6 x D und 2 x C gegenüber 4 x D, 3 x C und 1 x B).
37Zwar kann eine Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren noch in einem gewissen Rahmen ergänzend plausibilisiert werden.
38Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. April 2005 ‑ 6 B 2711/04 - und vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, beide NRWE und juris.
39Ob der Rahmen für eine solche ergänzende Plausibilisierung hier eingehalten ist, kann dahinstehen. Jedenfalls sind die von dem Antragsgegner vorgetragenen Erwägungen inhaltlich nicht ausreichend. Nach den anfänglichen Überlegungen des Antragsgegners wird wegen des höheren Statusamtes das um einen Punkt niedrigere Gesamturteil (4 Punkte) des Antragstellers dem Gesamturteil der Beigeladenen (5 Punkte) gleichgestellt. Bei einem Vergleich der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung fällt aber auf, dass zwar jeweils drei der vier Merkmale dem Gesamturteil entsprechen, der Antragsteller bei dem verbleibenden Merkmal jedoch - bezogen auf sein Gesamturteil - eine höhere Punktzahl erreicht, während der Beigeladenen - bezogen auf ihr Gesamturteil - eine niedrigere Punktzahl zuerkannt worden ist. Daraus könnte - bezogen auf das Gesamturteil des Antragstellers - eine Tendenz nach oben und - bezogen auf das Gesamturteil der Beigeladenen - eine Tendenz nach unten abgelesen werden. Auf jeden Fall hätte der Antragsgegner näher erläutern müssen, aus welchen sachbezogenen Gründen er diesem nahe liegenden Umstand keine Bedeutung beimessen will. Das hat er aber nicht getan.
40Selbst wenn der Antragsgegner die aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen in rechtlich einwandfreier Weise mit dem Ergebnis ausgeschöpft hätte, dass auch insoweit kein eindeutiger Leistungsunterschied vorliegt, wäre die Auswahlentscheidung im Übrigen zu Lasten der Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Denn der Antragsteller hat nicht - wie das bei einer solchen Fallkonstellation geboten ist - als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen die früheren dienstlichen Beurteilungen in der gebotenen Weise in den Blick genommen.
41Zu den früheren dienstlichen Beurteilungen hat der Antragsteller - in gleicher Weise wie bei dem Aspekt der inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen - erst im gerichtlichen Verfahren Stellung genommen. Er hat ausgeführt: Auch ein Vergleich der Vorbeurteilungen führe keinesfalls zu einem Vorsprung des Antragstellers. Während die Beigeladene in der letzten Regelbeurteilung 2011 im Statusamt A 14 mit 5 Punkten beurteilt worden sei, sei der Antragsteller 2009 im Statusamt A 16 mit 3 Punkten beurteilt worden.
42Es ist bereits fraglich, ob der Antragsgegner mit diesem Vortrag den Rahmen für eine solche ergänzende Plausibilisierung der Auswahlentscheidung eingehalten hat, weil zuvor von den früheren dienstlichen Beurteilungen nicht einmal andeutungsweise die Rede war. Jedenfalls sind die von dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen auch insoweit inhaltlich nicht tragfähig.
43Die letzte Regelbeurteilung der Beigeladenen datiert vom 22. November 2011 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 30. September 2011, als sie ein Amt nach A 14 inne hatte - Gesamturteil 5 Punkte). Die letzte Regelbeurteilung des Antragstellers datiert vom 4. September 2009 (Beurteilungszeitraum 20. Dezember 2007 bis 31. Mai 2009, als er ein Amt nach A 16 inne hatte - Gesamturteil 3 Punkte).
44Bei einer Gegenüberstellung der beiden Regelbeurteilungen springt ins Auge, dass jeweils unterschiedliche, sich nicht überschneidende Beurteilungszeiträume zugrunde liegen. Dem zur Folge kann nicht ohne Weiteres von der Vergleichbarkeit der Regelbeurteilungen ausgegangen werden. Dieser Aspekt hätte im Rahmen der Auswahlentscheidung in die Überlegungen eingestellt werden müssen, was aber tatsächlich nicht geschehen ist.
45Demgegenüber gibt es aber eine Überschneidung - von weit mehr als einem Jahr - des Beurteilungszeitraums der Beurteilung der Beigeladenen vom 22. November 2011 (1. Juni 2009 bis 30. September 2011) mit dem Beurteilungszeitraum der aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 19. Februar 2013 (1. Mai 2010 bis 31. Januar 2013). In dieser Anlassbeurteilung sind dem Antragsteller in einem Amt nach A 16 - das zwei Stufen höher ist als das Amt der Beigeladenen nach A 14, das bei deren Beurteilung vom 22. November 2011 zugrunde lag - immerhin als Gesamturteil 4 Punkte zuerkannt worden. Auch dieser, bei näherem Hinsehen nahe liegende Aspekt hätte bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssen, und es hätte einer sachlich fundierten Erwägung bedurft, wenn ihm keine Bedeutung hätte beigemessen werden sollen. Daran fehlt es hier jedoch, selbst wenn man die von dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen berücksichtigt.
46Schließlich hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren noch geltend gemacht, es könne - was die früheren dienstlich Beurteilungen angehe - der Beigeladenen nicht zum Nachteil gereichen, dass ihre berufliche Entwicklung nach dem Eintritt in den höheren Dienst in den vergangenen zehn Jahren sehr erfreulich verlaufen sei und sie erst im Dezember 2011 nach A 15 befördert worden sei, während der Antragsteller bereits 2007 nach A 16 und 1995 nach A 15 befördert worden sei. Dadurch wird das Ergebnis, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen im Verhältnis zu dem Antragsteller fehlerhaft ist, nicht in Frage gestellt. Die Inblicknahme - auch - der früheren dienstlichen Beurteilungen hat die Verwirklichung des Grundsatzes der Bestenauslese zum Ziel, so dass es allein auf die tatsächlich zu Tage getretenen Leistungen und Fähigkeiten ankommt. Dagegen spielt im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang beispielsweise keine Rolle, aus welchen Gründen die Beigeladene nicht früher als im Jahr 2011 in ein Amt nach A 15 befördert worden ist.
47Ist nach alledem die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft, erscheint im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens seine Umsetzung auf dem in Rede stehenden Dienstposten zudem jedenfalls möglich.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
49Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da es in der Hauptsache (lediglich) um die Übertragung eines Dienstpostens, nicht aber um die Verleihung eines Beförderungsamtes geht, ist insoweit der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich. Dieser ist für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf dessen vorläufigen Charakter zu halbieren.
Tatbestand
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Der Antragsteller ist Berufssoldat und wird als Arzt im Dienstgrad eines Oberfeldarztes (Besoldungsgruppe A 15) in einem Bundeswehrkrankenhaus verwendet. Er bat um Mitbetrachtung bei der Nachbesetzung des nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Leiters einer medizinischen Abteilung bei dem Bundeswehrkrankenhaus. Neben dem Antragsteller wurde nur ein weiterer - ziviler - Bewerber, Privatdozent Dr. Z., betrachtet; dieser war während des Auswahlverfahrens im Rahmen einer Eignungsübung für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit der Wahrnehmung der Aufgaben des zu besetzenden Dienstpostens betraut. Der für die Auswahl zuständige Abteilungsleiter im Bundesministerium der Verteidigung entschied, den Dienstposten mit Dr. Z. zu besetzen, weil dieser wissenschaftlich besser qualifiziert sei und über die breitere intensivmedizinische Kompetenz verfüge.
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Mit dem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung machte der Antragsteller unter anderem geltend, dass der ausgewählte Konkurrent als Seiteneinsteiger nicht dem gleichen Maßstab unterworfen worden sei wie er, der Antragsteller. Während der Bewertung seines Leistungsstands dienstliche Beurteilungen zugrunde gelegen hätten, seien auf Seiten von Dr. Z keine vergleichbaren Leistungseinschätzungen aus dessen früheren privatrechtlichen Arbeitsverhältnis herangezogen worden.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auswahlentscheidung aufgehoben und den Bundesminister der Verteidigung verpflichtet, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
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...
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b) Die Auswahlentscheidung ist materiell rechtswidrig, weil im Rahmen des Eignungs- und Leistungsvergleichs auf Seiten von Dr. Z. keine aussagekräftigen Leistungseinschätzungen herangezogen wurden, die den planmäßigen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers nach Art, Inhalt und betrachtetem Zeitraum vergleichbar wären.
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aa) Die Auswahl zwischen den beiden betrachteten Bewerbern hatte sich an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG zu orientieren. Die Anwendung des Leistungsprinzips bzw. Grundsatzes der Bestenauslese wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei dem ausgewählten "zivilen Bewerber" Dr. Z. um einen sog. Seiteneinsteiger handelt, der gemäß § 47 Abs. 2 SLV mit einem höheren als dem Eingangsdienstgrad eingestellt wurde. Die Geltung des Leistungsprinzips knüpft an die Übertragung eines öffentlichen Amtes bzw. - hier - an die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens, nicht an den Status des Bewerbers an. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Konkurrenz zwischen Beamten und Angestellten um einen höherwertigen Dienstposten uneingeschränkt dem Leistungsprinzip unterliegt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 - NVwZ-RR 2004, 771; für die Geltung von Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Angestelltenstellen im öffentlichen Dienst vgl. BAG, Urteile vom 21. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 - BAGE 104, 295 und vom 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 - BAGE 112, 13). Nichts anderes gilt für das vorliegende Konkurrenzverhältnis zwischen einem Berufssoldaten und einem zivilen Seiteneinsteiger, wobei hinzukommt, dass Dr. Z. im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung durch die Einberufung zu einer Eignungsübung bereits die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit im (vorläufigen) Dienstgrad eines Flottillenarztes innehatte (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und 5 SG).
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bb) Der zuständige Abteilungsleiter im Bundesministerium der Verteidigung hat sowohl Dr. Z. als auch den Antragsteller aufgrund ihrer fachärztlichen Qualifikation für grundsätzlich geeignet erachtet, die Aufgaben des hier strittigen Dienstpostens wahrzunehmen. Diese Einschätzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. (... wird ausgeführt)
- 33
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cc) Für die Auswahl zwischen den beiden grundsätzlich geeigneten Bewerbern hat schließlich den Ausschlag gegeben, dass Dr. Z. die größere wissenschaftliche Expertise, die breitere intensivmedizinische Kompetenz sowie die dem Fachgebiet der medizinischen Abteilung entsprechende Lehrbefähigung aufweise. Diese Entscheidung ist nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG vereinbar, weil die ihr zugrunde liegenden Unterlagen und Nachweise nicht belegen, dass Dr. Z. - bezogen auf die gesamte Bandbreite der Aufgaben des Dienstpostens - über den von dem Abteilungsleiter angenommenen Eignungs- und Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller verfügt.
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Nach der Rechtsprechung des Senats zu Auswahlentscheidungen zwischen mehreren soldatischen Bewerbern haben dann, wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <338> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 S. 19 f.; für das Beamtenrecht Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3). Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. hierzu zuletzt insb. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 27.09 - Rn. 25 ff.
).
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Nach diesen Grundsätzen ist hinsichtlich der Einschätzung des Leistungsstandes und -potenzials des Antragstellers verfahren worden. In die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Sachdarstellung sind die Bewertung der Aufgabenerfüllung bzw. der Leistungen auf dem Dienstposten, die Entwicklungsprognose bzw. die Bewertung der Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie die Verwendungsvorschläge aus seinen letzten drei planmäßigen dienstlichen Beurteilungen (2007, 2005, 2003) eingegangen. Sämtliche Beurteilungen sind bestandskräftig und konnten mit dem Inhalt, mit dem sie in Bestandskraft erwachsen sind, verwertet werden (vgl. Beschluss vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 48 ff.
). Das in der Entscheidungsvorlage insgesamt als "zurückhaltend" bezeichnete Beurteilungsbild war, was auch die Erläuterungen des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - im gerichtlichen Verfahren bestätigen, maßgeblich dafür verantwortlich, den Antragsteller im Leistungsvergleich zurückzusetzen.
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Der ausgewählte Bewerber Dr. Z. verfügt als Seiteneinsteiger aus einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis naturgemäß über keine dienstlichen Beurteilungen. Bei der Auswahlentscheidung wurden auf Seiten von Dr. Z. aber auch keine anderen Leistungseinschätzungen herangezogen, die den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers nach Art, Inhalt und betrachtetem Zeitraum vergleichbar wären. Soweit der Vorrang von Dr. Z. mit dessen größerer wissenschaftlicher Expertise und dessen Lehrbefähigung begründet wurde, ist dies zwar durch die Habilitation, die erteilte Lehrbefugnis sowie die bei den Akten befindliche Publikationsliste hinreichend gestützt; damit ist jedoch nur der vergleichsweise kleinere Teilbereich der Aufgaben des Dienstpostens, die den Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung betreffen, abgedeckt. Für den nach Umfang und Gewicht bedeutsameren Teil der Aufgaben, nämlich vor allem die Leitung der Abteilung im ambulanten und stationären Bereich und die Aufgaben der ambulanten und stationären fachärztlichen Untersuchung, Behandlung und Begutachtung, fehlt es indes an jeglicher von einer kompetenten Stelle angefertigten, aussagekräftigen Darstellung und Bewertung der von dem Bewerber in seiner früheren Beschäftigung erbrachten Leistungen, die den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers gegenübergestellt werden könnten. Die Habilitation von Dr. Z. stellt einen hochrangigen wissenschaftlichen Nachweis, jedoch keinen Nachweis ärztlich-praktischer Leistungen dar. Soweit in der Sachdarstellung der Entscheidungsvorlage auf die vorangegangene ärztliche Tätigkeit von Dr. Z. eingegangen wird, ist diese Beschreibung nicht aus einem Arbeitszeugnis, sondern - wofür die fast identische Wortwahl spricht - vermutlich aus einem Empfehlungsschreiben übernommen, das der damalige Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses an den für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung zuständigen Referatsleiter gerichtet hat. Bei der Auswahlentscheidung wurde schließlich auch die für Dr. Z. im Rahmen seiner Eignungsübung erstellte Beurteilung nicht verwertet; unabhängig von dem von dem Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - angeführten Grund, dass diese Beurteilung von ihrem Zweck her der Vorbereitung einer Status- und nicht einer Auswahl- und Verwendungsentscheidung diente, hätte auch der kurze Beurteilungszeitraum von etwa zweieinhalb Monaten kein für den Bewerbervergleich ausreichendes Eignungs- und Leistungsbild vermitteln können.
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Entgegen der Auffassung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - durfte auf die Einholung einer den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers vergleichbaren Einschätzung der Leistungen von Dr. Z. nicht verzichtet werden. Das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG verlangt, dass Auswahlentscheidungen über die Besetzung höherwertiger Dienstposten auf einer möglichst realitätsgerechten und aussagekräftigen Grundlage getroffen werden. Dementsprechend werden an die Gewährleistung der Richtigkeit und Vergleichbarkeit planmäßiger dienstlicher Beurteilungen, die in der Praxis das primäre Mittel der Bestenauslese darstellen, hohe Anforderungen gestellt (vgl. Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 <69 ff.> = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 14 S. 25 ff. und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 27.09 - Rn. 33
). Diese Anforderungen müssen auch dann so weit wie möglich gewahrt bleiben und erfüllt werden, wenn - wie hier im Falle der Konkurrenz zwischen einem schon lange dienenden Berufssoldaten und einem zivilen Seiteneinsteiger - nicht für alle Bewerber dienstliche Beurteilungen vorhanden sind. In einem solchen Fall müssen auf Seiten der Bewerber, die über keine dienstlichen Beurteilungen verfügen, äquivalente Erkenntnismittel herangezogen werden.
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Ein naheliegendes und wesentliches Erkenntnismittel dieser Art stellen qualifizierte Arbeitszeugnisse der Stellen dar, bei denen der zivile Bewerber in dem Zeitraum beschäftigt war, der dem Beurteilungszeitraum der auf Seiten der soldatischen Bewerber herangezogenen dienstlichen Beurteilungen entspricht. Entgegen der Auffassung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - stellen solche qualifizierten Arbeitszeugnisse - zumal von Arbeitgebern der öffentlichen Hand, wie es bei Dr. Z. der Fall wäre - kein von vorneherein untaugliches Mittel dar. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss neben Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen zu Leistung und Verhalten enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für Dritte von Interesse sind; für die Erstellung des Zeugnisses gilt nicht nur, bezogen vor allem auf die Bewertung von Leistung und Verhalten, der Maßstab eines wohlwollenden verständigen Arbeitgebers, sondern auch, bezogen vor allem auf die mitgeteilten Tatsachen, der Grundsatz der Wahrheit; in der Praxis hat sich ein Sprachgebrauch herausgebildet, der ein Arbeitszeugnis - ungeachtet in der Regel beschönigender Formulierungen - jedenfalls für personalbearbeitende Stellen "übersetzbar" und damit verwertbar macht (vgl. zum Ganzen näher Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl. 2009, § 146 Rn. 18 ff. m.w.N.). Auch die in dem Arbeitszeugnis enthaltene Tätigkeitsbeschreibung - im Falle von Dr. Z. beispielsweise Angaben zu Art, Zahl und Schwierigkeit der von ihm durchgeführten Behandlungen - kann bereits für sich genommen eine aufschlussreiche Hilfe zur Einschätzung der Leistungen darstellen. Unabhängig davon könnten bei Bedarf auch zusätzliche Auskünfte und Erläuterungen durch die früheren ärztlichen und fachlichen Vorgesetzten erbeten werden. Auch wenn qualifizierte Arbeitszeugnisse daher einer planmäßigen dienstlichen Beurteilung nicht ohne Weiteres und kritiklos gleichgestellt werden können, ist es auf der anderen Seite nicht vertretbar, wie vorliegend geschehen auf die Heranziehung eines Arbeitszeugnisses mit dem Argument zu verzichten, dass ein Vergleich zwischen dienstlichen Beurteilungen und Arbeitszeugnissen schlechterdings unmöglich sei.
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Aber auch dann, wenn im Einzelfall herangezogene Arbeitszeugnisse oder ähnliche Unterlagen tatsächlich keine abschließend verlässliche Entscheidungsgrundlage ergeben, bedeutet dies nicht, dass auf einen fundierten Eignungs- und Leistungsvergleich der Bewerber verzichtet werden könnte. In einem solchen Fall könnte es in Betracht kommen, ergänzend auch auf andere geeignete Erkenntnismittel, wie etwa förmliche Auswahlgespräche, zurückzugreifen (vgl. zu Letzterem OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 - NVwZ-RR 2004, 771). Wesentlich ist, dass jedes Instrument der Bestenauslese, das auf diese Weise zusätzlich zum Einsatz kommt, gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle Bewerber angewendet wird, um auch insoweit die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten. Im Einzelnen bedarf dies vorliegend keiner Vertiefung, weil bei der hier strittigen Auswahlentscheidung auch solche anderen Erkenntnismittel nicht herangezogen wurden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene auf den Dienstposten eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) endgültig umzusetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Der Antragsgegnerin wird weiter untersagt, die befristete Umsetzung der Beigeladenen über den 30. November 2013 hinaus fortzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die die Gerichtskosten im zweiten Rechtszug sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) mit einer anderen Mitbewerberin/einem anderen Mitbewerber, insbesondere der Beigeladenen, zu besetzen und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung oder Beförderung auf die Stelle bewirken könnte, bis über die Besetzung der Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt und näher erläutert, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergebe. Die strittige Stellenbesetzung schaffe keine bei einem Erfolg in dem angestrebten Klageverfahren nicht wieder rückgängig zu machenden Tatsachen. Dem nach A 14 besoldeten Antragsteller drohe als sogenannter Umsetzungsbewerber durch die Besetzung des Dienstpostens mit der nach A 13 besoldeten Beigeladenen kein irreparabler Rechtsverlust, weil die Übertragung des Dienstpostens selbst bei einer Beförderung der Beigeladenen wieder rückgängig gemacht werden könnte. Soweit der Antragsteller behaupte, der Beigeladenen werde mit der Übertragung des Dienstpostens ein Eignungsvorsprung verschafft, folge daraus kein wesentlicher Nachteil, weil sich dies nicht hinreichend sicher vermuten lasse.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1.13 –, und vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, jeweils juris, m.w.N.
7Die für Auswahlentscheidungen erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, die die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dies schließt im Grundsatz auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbene Erfahrung ein.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 VR 1.09 – sowie Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – für den Fall der rechtswidrig erfolgten Ernennung, jeweils juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 6 B 1369/12 –, nrwe.de, m.w.N.
9Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2013 – 6 B 682/13 –, nrwe.de, und vom 8. Februar 2013, a.a.O.
11Dafür ist hier nichts ersichtlich.
12Der Antragsteller hat mit der Beschwerde auch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, der in der sich aus der Beschlussformel ergebenden Weise zu sichern ist. Dabei ist neben der endgültigen Umsetzung der Beigeladenen auf den fraglichen Dienstposten auch eine weitere befristete Umsetzung der Beigeladenen zur kommissarischen Aufgabenwahrnehmung (von der Antragsgegnerin fälschlich als „Abordnung“ bezeichnet) zu untersagen, weil nur auf diese Weise mit Blick auf den möglichen Erwerb eines Erfahrungsvorsprungs der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers hinreichend gesichert werden kann.
13Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil sie auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage beruht.
14Das Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) gilt auch für die Übertragung eines (Beförderungs-)Dienstpostens, jedenfalls dann, wenn er – wie hier – zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben worden ist. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2007 – 2 A 6.06 –, juris, und vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, ZBR 2005, 244, sowie Beschluss vom 20. August 2003 – 1 WB 23.03 –, RiA 2004, 35; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010 – 6 B 133/10 –, vom 13. Oktober 2009 – 6 B 1232/09 – und vom 28. Januar 2002 – 6 B 1275/01 –, jeweils nrwe.de.
16Das gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind, oder ob eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009, a.a.O.
18Damit steht – wenn sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt hat – auch den Bewerbern um einen bloßen Dienstposten ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um den zu besetzenden Dienstposten zu. Das Ermessen des Dienstherrn ist dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.
20Mit ihrer hausinternen Stellenausschreibung, in der die verschiedenen vom Stellenbewerber zu erfüllenden, leistungs- und eignungsbezogenen Anforderungen im Einzelnen benannt werden, hat die Antragsgegnerin sich für ein solches an dem Grundsatz der Bestenauslese zu orientierendes Auswahlverfahren entschieden.
21Dabei muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, nrwe.de, und vom 15. Juli 2013, a.a.O.
23Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren nicht ansatzweise gerecht. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung allein auf ein etwa halbstündiges Auswahlgespräch gestützt. Es wurden weder Anlassbeurteilungen angefertigt noch bereits vorhandene Beurteilungen herangezogen. Die für die Beteiligten vorliegenden Beurteilungen hätten im Übrigen ohnehin keine taugliche Entscheidungsgrundlage dargestellt, da sie – soweit aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen ersichtlich – aus den Jahren 2003 (Antragsteller) bzw. 2007 (Beigeladene) datieren und sich auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt beziehen. Sie wären demnach auch nicht hinreichend aktuell, um verlässlich Auskunft über die Qualifikation der Bewerber zu geben.
24Zur notwendigen Aktualität von Beurteilungen OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013, a.a.O.
25Das mit den Bewerbern geführte – etwa halbstündige – Auswahlgespräch bietet für sich allein keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung. Ein Auswahlgespräch kann lediglich zur Abrundung des aus den dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Leistungs- und Eignungsbildes herangezogen werden. Der Dienstherr kann bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres, möglicherweise auch ausschlaggebendes Kriterium für die Begründung seiner Auswahlentscheidung heranziehen, das Gespräch aber nicht allein zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Auch wenn die in dem Auswahlgespräch behandelten Fragestellungen vorwiegend im Zusammenhang mit den Aufgaben und Anforderungen in dem hier zu besetzenden Fachbereich gestanden haben mögen, handelt es sich gleichwohl lediglich um eine Momentaufnahme, die schon ihrer Konzeption nach nicht geeignet ist, an die Stelle einer Beurteilung zu treten, die regelmäßig einen längeren Leistungszeitraum abbildet.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010, a.a.O., vom 5. November 2007 – 6 A 1249/06 –und vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, jeweils nrwe.de, m.w.N.
27Es ist schließlich nicht auszuschließen, dass der aufgezeigte Fehler ursächlich für das Auswahlergebnis ist, der Antragsteller also in einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren möglicherweise ausgewählt würde.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
3Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle des Leiters des Referates Stadtkämmerei und Finanzen (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden sei, sei unbegründet. Es hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, zur Begründung ausgeführt, die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen begegne keinen rechtlichen Bedenken. Sie sei - bei Annahme eines Leistungsgleichstandes - maßgeblich auf das speziellere Fachwissen des Beigeladenen und seinen beruflichen Werdegang gestützt, während dessen er spezifische, für die Wahrnehmung der ausgeschriebenen Stelle nützliche Erfahrungen gewonnen habe. Die aus der Sicht der Antragsgegnerin bedeutsamen Eignungselemente spiegelten sich auch in den Erkenntnissen wider, die sie in den abrundenden Auswahlgesprächen gewonnen habe. Der von ihr vorgenommene Eignungsvergleich sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei es nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen.
5Ohne Erfolg wendet die Beschwerde hiergegen ein, die Antragsgegnerin habe schon aufgrund eines Vergleichs der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, also der Beurteilung des Antragstellers vom 25. Mai 2012 und der Beurteilung des Beigeladenen vom 8. August 2012, von einem Qualifikationsvorsprung des Antragstellers ausgehen und ihn deshalb auswählen müssen.
6Soll ein Beförderungsamt oder ein Beförderungsdienstposten besetzt werden, so ist der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Dieser gewährleistet - unbeschränkt und vorbehaltlos - jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu vergeben und darf der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung keinen Bewerber übergehen, der im Vergleich mit anderen Bewerbern die vom Dienstherrn - etwa im Rahmen eines Anforderungsprofils für die Stelle/den Dienstposten - aufgestellten Kriterien am besten erfüllt. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.
7Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, ZBR 2008, 162; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397.
8Den für die Auswahlentscheidung nach dem Vorstehenden maßgeblichen Qualifikationsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, a.a.O.
10Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber - wie hier - aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das erreichte Gesamturteil an. Bei im Gesamturteil gleichlautenden Beurteilungen ist der Dienstherr zu deren inhaltlicher Ausschöpfung durch Würdigung der Einzelfeststellungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Ihm kommt bei der Würdigung der Einzelfeststellungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 6 B 123/13 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
12Nach diesen Maßgaben begegnet die von der Antragsgegnerin vorgenommene inhaltliche Ausschöpfung der im Gesamturteil gleichlautenden aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen keinen rechtlichen Bedenken.
13Die von der Antragsgegnerin verwandten Beurteilungsvordrucke sehen die Kategorien "Fachkompetenz" - unterteilt in drei Beurteilungsmerkmale (Fachkenntnisse, Arbeitsqualität, Arbeitsquantität) -, "Persönliche Kompetenz" - unterteilt in vier Beurteilungsmerkmale (Schriftliche Ausdrucksfähigkeit, Mündliche Ausdrucksfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Eigeninitiative/Selbständigkeit) -, "Soziale Kompetenz" - unterteilt in drei Beurteilungsmerkmale (Kooperationsfähigkeit/Teamfähigkeit, Kritik- und Konfliktfähigkeit, Kundenorientierung) - sowie "Personalführungskompetenz" - unterteilt in fünf Beurteilungsmerkmale (Verantwortungsbereitschaft, Delegationsfähigkeit, Motivationsfähigkeit, Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterförderung, Ressourcenverantwortung) - vor. Die Beurteilungsmerkmale sowie das Gesamtergebnis sind den Bewertungsstufen 1 bis 4 zuzuordnen. Die Stufe 3 entspricht der Bewertung "Die Leistungen liegen über den Anforderungen", die Stufe 4 entspricht der Bewertung "Die Leistungen liegen weit über den Anforderungen".
14Die Antragsgegnerin hat im Auswahlvermerk vom 9. Januar 2013 angemerkt, die aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen endeten jeweils mit der Bewertungsstufe 4 und damit mit demselben Gesamturteil, so dass sich hieraus kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied ergebe. Zutreffend hat sie weiter festgestellt, die Beurteilung des Beigeladenen weise in 14 von 15 Beurteilungsmerkmalen die Bewertungsstufe 4 aus, lediglich in der Kategorie "Personalführungskompetenz" sei das Beurteilungsmerkmal "Motivationsfähigkeit" mit der Bewertungsstufe 3 beurteilt. Die Beurteilung des Antragstellers weise ebenfalls in 14 von 15 Beurteilungsmerkmalen die Bewertungsstufe 4 aus, nur in der Kategorie "Persönliche Kompetenz" sei das Beurteilungsmerkmal "Schriftliche Ausdrucksfähigkeit" mit der Bewertungsstufe 3 beurteilt. In Anbetracht dieser Ausführungen der Antragsgegnerin liegt der Einwand des Antragstellers, sie habe übersehen, dass „der Beigeladene in der Kategorie 'Personalführungskompetenz' - dort in dem Merkmal 'Motivationsfähigkeit' lediglich mit der Bewertungsstufe 3 beurteilt worden" sei, während er, der Antragsteller, dort die Bewertungsstufe 4 erreicht habe, ersichtlich neben der Sache.
15Die Antragsgegnerin hat diese Unterschiede auch im Weiteren nicht ausgeblendet, sondern ausdrücklich gewürdigt. Sie hat ausgeführt:
16"Keinem der um jeweils eine Bewertungsstufe abweichend bewerteten Beurteilungsmerkmale 'Motivationsfähigkeit' bzw. 'Schriftliche Ausdrucksfähigkeit' kommt im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten eine derart herausragende Bedeutung in Bezug auf das Anforderungsprofil zu, dass die bessere Einzelleistung eine bessere Eignungsprognose eines Bewerbers zuließe. Insofern wiegen sich die Abweichungen gegenseitig auf. Da in beiden Beurteilungen von 15 Beurteilungsmerkmalen lediglich je ein Beurteilungsmerkmal mit der Bewertung 'Die Leistungen liegen über den Anforderungen' ausgewiesen wurde, lässt sich auch durch die Ausschärfung der Beurteilungen kein wesentlicher Leistungsvorsprung und auch keine bessere Eignungsprognose ableiten, insbesondere auch, weil die Beurteilung selbst keine Eignungsbeurteilung, sondern ausschließlich eine Leistungsbeurteilung enthält."
17Das Beschwerdevorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, der Bewertung des zur Kategorie "Personalführungskompetenz" zählenden Beurteilungsmerkmals "Motivationsfähigkeit" nicht zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs des Antragstellers heranzuziehen, rechtlich zu beanstanden ist.
18Die Antragsgegnerin war nicht etwa aufgrund der Stellenausschreibung vom 16. Mai 2012 verpflichtet, lediglich das dort - neben anderen - genannte Anforderungsmerkmal "Führungserfahrung mit der Fähigkeit, Personal zielorientiert und motivierend zu führen" und die ihm zuzuordnenden Einzelfeststellungen zum Beurteilungsmerkmal "Motivationsfähigkeit" in den Blick zu nehmen und isoliert zu würdigen. Sie war - ungeachtet der in der Stellenausschreibung genannten Anforderungsmerkmale - vielmehr gehalten, auch die weiteren Einzelfeststellungen und somit u.a. die das Beurteilungsmerkmal "Schriftliche Ausdrucksfähigkeit" betreffenden Einzelfeststellungen in den Blick zu nehmen.
19Fehl geht auch der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin hätte dem in der Stellenausschreibung genannten Anforderungsmerkmal "Führungserfahrung mit der Fähigkeit, Personal zielorientiert und motivierend zu führen" und den ihr zuzuordnenden Einzelfeststellungen zum Beurteilungsmerkmal "Motivationsfähigkeit" mehr oder gar entscheidendes Gewicht zumessen und ihm aufgrund des Umstands, dass er dort eine höhere Bewertungsstufe als der Beigeladene erreicht habe, den Vorzug geben müssen. Der Antragsteller lässt außer Acht, dass der Antragsgegnerin bei der Würdigung der Einzelfeststellungen der Beurteilungen ein Beurteilungsspielraum zukommt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Hiervon ausgehend ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Gewichtung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat - wie dargestellt - festgestellt, dass der Antragsteller über eine um eine Stufe bessere Bewertung des Beurteilungsmerkmals "Motivationsfähigkeit" und der Beigeladene über eine um eine Stufe bessere Bewertung des Beurteilungsmerkmals "Schriftliche Ausdrucksfähigkeit" verfügt, und ist davon ausgegangen, diese Abweichungen wögen sich gegenseitig auf. Die dem zu Grunde liegende Einschätzung der Antragsgegnerin, die Beurteilungsmerkmale "Motivationsfähigkeit" und "Schriftliche Ausdrucksfähigkeit" seien mit Blick auf die Anforderungen der hier in Rede stehenden Stelle gleich bedeutsam, hält sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Der Umstand, dass das Anforderungsmerkmal "Führungserfahrung mit der Fähigkeit, Personal zielorientiert und motivierend zu führen" und nicht etwa auch das Anforderungsmerkmal "gute schriftliche Ausdrucksfähigkeit" in die Stellenausschreibung aufgenommen worden ist, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, die Einzelfeststellungen zum Beurteilungsmerkmal "Schriftliche Ausdrucksfähigkeit" seien weniger bedeutsam. Dass auch die schriftliche Ausdrucksfähigkeit für die Bewältigung der Aufgaben eines Referatsleiters von erheblicher Bedeutung ist, versteht sich von selbst.
20Ausgangspunkt des nach dem Auswahlvermerk im Weiteren vorgenommenen Eignungsvergleichs sind die zu Beginn der Stellenausschreibung dargestellten besonderen Aufgabenschwerpunkte des künftigen Inhabers der streitbefangenen Stelle. Im Vermerk werden die „Haushaltskonsolidierung, der Konzernabschluss nach dem NKF, die Weiterentwicklung des Finanz- und Forderungsmanagements sowie die Kommunikation mit der Kommunalaufsicht in gesamtstädtischen Finanzangelegenheiten“ genannt. Erläuternd wird weiter ausgeführt:
21„Bei diesen Aufgaben liegt der überwiegende Schwerpunkt vor dem Hintergrund der finanziellen Situation der Stadt H. bei der Haushaltskonsolidierung. Die Stadt H. nimmt am Stärkungspakt Stadtfinanzen teil. Eine wesentliche Aufgabe des Referates Stadtkämmerei und Finanzen besteht in der Erstellung der Haushaltskonsolidierungspläne. Die hierbei insbesondere aus gesamtstädtischer Sicht erforderlichen strategischen Konzepte zu entwickeln und der damit verbundene Abstimmungs- und Kommunikationsbedarf mit der Aufsichtsbehörde obliegt in erster Linie dem Referatsleiter des Referates Stadtkämmerei und Finanzen. In den letzten Jahren hat der Bewerber O. den Referatsleiter bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben intensiv unterstützt und beraten. Er hat die inhaltliche Aufbereitung vieler Problemstellungen eigenverantwortlich übernommen und gemeinsam mit dem Referatsleiter die notwendigen Gespräche übernommen.
22Für die Stadt H. ist es in den nächsten Jahren von zentraler Bedeutung, die finanzielle Eigenständigkeit zu wahren. Dies ist nur möglich, wenn ein genehmigungsfähiger Haushaltssanierungsplan vorgelegt werden kann.
23Bei dem Anforderungsprofil für den künftigen Leiter des Referates Stadtkämmerei und Finanzen ist das strategische Verständnis für Haushaltsplanung, Finanzplanung und Finanzausgleich das ausschlaggebende Kriterium.“
24Im Folgenden hat die Antragsgegnerin dargestellt, aus welchen Gründen der Beigeladene ihrer Einschätzung nach bezogen auf diese Aufgaben Eignungsvorteile gegenüber dem Antragsteller besitzt. Dort heißt es:
25„Der Bewerber O. ist seit 1982 durchgehend im Referat Stadtkämmerei und Finanzen eingesetzt. Tätigkeitsschwerpunkte seiner Arbeit waren die Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden und die Entwicklung strategischer Konzepte zur finanziellen Entwicklung in enger Zusammenarbeit mit der Fachverwaltung. Als Leiter der Abteilung Haushalt und Stellvertreter des Referatsleiters war der Bewerber O. in der Vergangenheit regelmäßig sowohl einbezogen in die Haushaltsberatungen im Verwaltungsvorstand sowie mit den politischen Gremien. Ebenso war er aktiv beteiligt an Verhandlungen mit der Bezirksregierung bzw. anderen Landesbehörden. Besonders in diesen beiden Situationen - die typisch sind für die Arbeit der Referatsleitung - hat sich gezeigt, dass der Bewerber O. diese Anforderungskriterien in besonderem Maße erfüllt.
26Der Bewerber X. ist mit diesen speziellen Abläufen aufgrund seines inhaltlich anderen Arbeitsbereichs nicht vertraut. Er leitet die Abteilung Finanzbuchhaltung und Zahlungsverkehr. Dieser operativ geprägte Aufgabenbereich war in den 90er Jahren der Organisationseinheit Stadtkasse zugeordnet. Im Vergleich zu dem Bewerber O. verfügt der Bewerber X. daher über deutlich weniger Erfahrung in der strategischen Kämmereiarbeit.
27Der Bewerber O. ist daher wegen seines spezielleren Fachwissens und seines beruflichen Werdegangs besser geeignet, das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zu erfüllen.
28Dies wurde durch die Erkenntnisse aus den Vorstellungsgesprächen bestätigt (...). Bei der Bewertung der Gespräche bleibt festzuhalten, dass O. sich insbesondere im Schwerpunktbereich Haushaltsplanung/Haushaltskonsolidierung durch spezifischere Kenntnisse und seine Berufserfahrung gegenüber dem Bewerber X. Vorteile verschafft hat. Auch die Rolle der Kämmerei als strategische Steuerungsinstanz wurde von dem Bewerber O. besser dargestellt.“
29Der diesbezüglich vom Antragsteller erhobene Einwand, in dem Auswahlvermerk seien neue „konstitutive Merkmale kreiert“ worden, „nämlich der Aufgabenschwerpunkt, der zu leisten“ sei, verfängt nicht. Die Antragsgegnerin hat den vom künftigen Inhaber der streitbefangenen Stelle zu bewältigenden Aufgabenbereich, insbesondere die Aufgabenschwerpunkte umrissen. Bezogen auf die damit einhergehenden Anforderungen hat sie einen Eignungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen vorgenommen und ist nicht etwa von der Ungeeignetheit des Antragstellers, sondern vielmehr davon ausgegangen, der Beigeladene sei für die Erfüllung der anfallenden Aufgaben besser geeignet als der Antragsteller.
30Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin hätte im Rahmen des Eignungsvergleichs dem Anforderungsmerkmal “Führungskompetenz“ den ausschlaggebenden Stellenwert einräumen müssen, berücksichtigt er erneut die Bedeutung des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin nicht hinreichend, im Rahmen dessen es ihr unbenommen bleibt, Anforderungsmerkmale in eine Rangfolge zu bringen und deren Gewicht zu bestimmen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin beim Eignungsvergleich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, sind nicht ersichtlich.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 71 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe
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I.
- 1
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Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) einen Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt.
- 2
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Die Antragstellerin und der Beigeladene sind als Regierungsamtsräte (Besoldungsgruppe A 12) beim BND tätig; sie gehören der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes an. Beide sind bislang ausschließlich in der Verwaltung des BND verwendet worden.
- 5
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In der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2009 erhielt die Antragstellerin bei einer Notenskala von 1 bis 9 Punkten die Gesamtnote 7 ("übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen"). Der Beigeladene erhielt die Gesamtnote 8 ("übertrifft die Anforderungen durch ganz überwiegend herausragende Leistungen"), die nach den Beurteilungsbestimmungen des BND nur an höchstens 20 % der Beamten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf.
- 6
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Im Oktober 2010 schrieb der BND den der Besoldungsgruppe A 12 zugeordneten Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle des BND in B. "ämtergleich", d.h. für Beamte mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes aus. In der Ausschreibung werden als fachliche Hauptanforderungen Führungskompetenz, eine mindestens dreijährige Erfahrung im Verwaltungsbereich, Fachkenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und in der Zahlstellenverwaltung sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zur Förderung der Gleichstellung genannt.
- 7
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Beide Beamten bewarben sich um die Stelle, wobei die Antragstellerin als Rückkehrerin aus der Elternzeit bereits von Amts wegen in die Auswahl einbezogen war. Sie gehörten zu den Bewerbern, deren Fachkenntnisse in einem persönlichen Vorstellungsgespräch anhand von Fällen geprüft wurden. In dem Auswahlvermerk vom 7. Januar 2011 heißt es, beide erschienen hervorragend geeignet. Sie verfügten über vielfältige Erfahrungen im Bereich der Verwaltung und hätten im Vorstellungsgespräch sehr gute Fachkenntnisse unter Beweis gestellt. Für die Antragstellerin sprächen ihre Ausbildung zur Controllerin und die "etwas kommunikativere Art" im Vorstellungsgespräch.
- 8
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Demgegenüber sprach sich der Personalrat der Zentrale des BND unter Verweis auf dessen bessere Gesamtnote in der aktuellen Beurteilung für den Beigeladenen aus. Im Hinblick darauf hat sich der BND dafür entschieden, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt. Sie hält die Auswahlentscheidung aus mehreren Gründen für rechtswidrig:
- 9
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Der BND habe den Dienstposten nicht ausschreiben dürfen, sondern mit ihr als Rückkehrerin aus der Elternzeit besetzen müssen. Dies entspreche sowohl der Verwaltungspraxis des BND, Rückkehrer in den Innendienst auf freie amtsangemessene Dienstposten zu setzen, als auch dessen Richtlinien für die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Aufgrund ihres Wohnorts könne sie bei einer Tätigkeit in B. Vollzeit arbeiten, weil sie dann die ganztägige Betreuung ihres Kindes sicherstellen könne. Eine Verwendung in der Zentrale des BND könne sie wegen der Entfernung zu ihrem Wohnort nur in Teilzeit wahrnehmen.
- 10
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Sie habe auch bei einer Bewerberauswahl nach Leistungskriterien den Vorzug erhalten müssen. Beide Bewerber seien im Wesentlichen gleich beurteilt; die Noten 7 und 8 gehörten derselben Notenstufe an. Die geringfügig bessere Gesamtnote des Beigeladenen habe nicht den Ausschlag geben dürfen, weil die Antragstellerin die Anforderungen des Dienstpostens besser erfülle. Im Unterschied zu dem Beigeladenen habe die Antragstellerin Personalvorgänge bearbeitet, Haushaltsmittel bewirtschaftet und mit SAP-Modulen gearbeitet. Vor allem müsse beim Vergleich der Fachkenntnisse im Personalwesen und im Haushalts-, Kontroll- und Rechnungswesen berücksichtigt werden, dass sie über einen Berufsabschluss als Controllerin verfüge.
- 11
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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle B. mit dem Beigeladenen zu besetzen.
- 12
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die Antragsgegnerin verteidigt die Auswahlentscheidung. Der BND habe den Dienstposten aufgrund seines personalwirtschaftlichen Ermessens nach Leistungskriterien besetzen dürfen. Er habe sich für dieses Vorgehen entschieden, weil es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes mit Leitungsfunktionen handele. Für den Beigeladenen spreche neben der besseren Beurteilungsnote vor allem die sechsjährige, überdurchschnittlich beurteilte Tätigkeit als Leiter eines Sachgebiets. Die Antragstellerin weise keine vergleichbare Qualifikation auf. Im Übrigen seien die relevanten Kenntnisse und Erfahrungen gleich zu bewerten, was durch die Ergebnisse des Vorstellungsgesprächs bestätigt worden sei.
- 14
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Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakten und die vom BND übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, kann keinen Erfolg haben.
- 17
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In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens besteht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung des Dienstpostens verhindert werden soll. Denn ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber kann auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43).
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Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand verletzt die Auswahl des Beigeladenen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
- 19
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1. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gebietet das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung der Auswahlentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann, wenn der ausgewählte Bewerber, womöglich nach einer Zeit der praktischen Bewährung auf dem Dienstposten, befördert werden soll. Nur in diesen Fällen muss das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 Rn. 32
). Geht es nur um die Besetzung eines Dienstpostens werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, wenn der Dienstposten nach erfolgloser Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes mit dem ausgewählten Bewerber besetzt wird. Denn diese Besetzung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Unterlegene im Hauptsacheverfahren obsiegt.
- 20
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Der BND ist in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht eine einheitliche Dienststelle. Daher stellen Dienstpostenwechsel von Beamten oder Soldaten keine Versetzungen, sondern Umsetzungen dar. Sie stehen im personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn, das durch den Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung begrenzt wird. Ansonsten muss die Maßnahme im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und mit den Geboten der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (stRspr; zuletzt Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 A 8.09 - juris Rn. 19
). Das personalwirtschaftliche Ermessen umfasst grundsätzlich auch die Befugnis, den Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu besetzen.
- 21
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Hat sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt, hat er sein Ermessen dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss (Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 19). Daraus folgt, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 22). Nur unter dieser Voraussetzung hat ein Bewerber einen Anspruch auf Umsetzung auf den nach Leistungskriterien vergebenen Dienstposten. Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung.
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Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Der Verfassungsgrundsatz der Förderung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) ist nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Stellenvergabe generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - juris Rn. 21
).
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Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16). Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. §§ 7 bis 9 BLV).
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Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie es sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er das Gewicht der Leistungskriterien, die er der Auswahl zwischen Bewerbern mit gleichem Gesamturteil zugrunde legt, vorrangig anhand der Aussagen in der dienstlichen Beurteilung bestimmen. Ergänzend kann er weitere Erkenntnisquellen, etwa die Ergebnisse eines Vorstellungsgesprächs heranziehen (stRspr; vgl. nur Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 f. und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16 f.).
- 25
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Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden. Sonstige aussagekräftige Umstände dürfen ergänzend einbezogen und gewürdigt werden, wenn sie in der Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt sind. Je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können.
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2. Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Umsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 bei der Dienststelle B. gegen Rechte der Antragstellerin verstößt.
- 27
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Die Entscheidung, den Dienstposten ausschließlich nach Leistungskriterien zu vergeben, dürfte sich im Rahmen des dem BND eröffneten personalwirtschaftlichen Ermessens halten. Der BND hat angegeben, die Entscheidung habe ihren Grund darin, dass es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes handele, der mit Leitungsbefugnissen verbunden sei. Diese Begründung ist geeignet, das Vorgehen des BND zu rechtfertigen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
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Eine Verwaltungspraxis des Inhalts, Rückkehrer in den Innendienst auf einen freien oder den nächsten frei werdenden amtsangemessenen Dienstposten zu setzen, ohne Eignung und Leistungsvermögen sowie die Anforderungen des Dienstpostens in Erwägung zu ziehen, hat sich nicht feststellen lassen und wäre auch schwerlich mit einer geordneten Personalwirtschaft vereinbar. Im Übrigen könnte die Antragstellerin nicht beanspruchen, auf den Dienstposten umgesetzt zu werden, wenn der BND im Rahmen seines personalwirtschaftlichen Ermessens persönliche, insbesondere familiäre Belange zu berücksichtigen hätte. In diesem Fall müsste die Bewerberauswahl unter ganz anderen Voraussetzungen wiederholt werden, ohne dass ein Ergebnis vorhergesagt werden könnte.
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Die Antragstellerin und der Beigeladene sind in den maßgebenden Beurteilungen (Stichtag 1. Juli 2009) nicht im Wesentlichen gleich beurteilt. Dies folgt jedenfalls daraus, dass sich die zweithöchste Gesamtnote 8, die der Beigeladene erhalten hat, von der Gesamtnote 7 abhebt, weil sie nach den Beurteilungsbestimmungen des BND vom 1. Juli 2006 in Einklang mit dem am 1. Juli 2009 bereits anwendbaren § 50 Abs. 2 BLV nur an höchstens 20 % der Beurteilten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf. Dagegen unterliegt die Vergabe der Gesamtnote 7 keiner Quote (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 14 f.). Den Einwendungen der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung braucht nach den Ausführungen auf Seite 6 der Beschlussgründe im Verfahren der einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil sie inhaltlich unsubstanziiert geblieben sind.
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Der BND durfte die Auswahl des Beigeladenen auf dessen bessere Gesamtnote stützen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in Bezug auf spezifische Anforderungen des Dienstpostens erheblich besser geeignet ist als der Beigeladene. Das der Stellenausschreibung beigefügte Anforderungsprofil zählt die Kenntnisse und Erfahrungen auf, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens erforderlich sind. Die dokumentierte Auffassung des BND, sowohl der Beigeladene als auch die Antragstellerin erfüllten das Anforderungsprofil gleichermaßen "hervorragend", hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums.
- 31
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Ins Gewicht fallende Vorteile der Antragstellerin sind schon deshalb nicht zu erkennen, weil dem Beigeladenen ein Vorsprung in Bezug auf das - für den Dienstposten besonders bedeutsame - Merkmal "Führungskompetenz" zugebilligt werden kann. Nach den dienstlichen Beurteilungen hat er als Leiter eines Sachgebiets für die Dauer von ungefähr sechs Jahren überdurchschnittliche Leitungs- und Führungsqualitäten unter Beweis gestellt. Demgegenüber hat die Antragstellerin lediglich zeitweilig als Vertreterin ein Sachgebiet geleitet.
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In Bezug auf die geforderten Fachkenntnisse im Personalwesen sind beide Bewerber gleichermaßen gut geeignet. Beide sind in diesem Bereich langjährig tätig und jeweils überdurchschnittlich gut beurteilt worden. Auch sind beiden Bewerbern aufgrund der Vorstellungsgespräche gleichermaßen sehr gute Kenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, in der Zahlstellenverwaltung und in Gleichstellungsfragen bescheinigt worden. In Bezug auf die zusätzliche Berufsausbildung der Antragstellerin als Controllerin ist nicht hinreichend deutlich geworden, welche dienstpostenbezogenen Vorteile sich daraus im Vergleich zum Beigeladenen ergeben.
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Nach alledem reichen die etwas größere Verwendungsbreite der Antragstellerin und die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Bereich der Aus- und Fortbildung nicht aus, um das Abstellen auf die bessere Gesamtnote des Beigeladenen als rechtsfehlerhaft ansehen zu können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Antragstellerin nicht auferlegt, weil der Beigeladene kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren der einstweiligen Anordnung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Gründe
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A.
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.
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Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.
- 3
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Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.
- 4
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Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.
- 5
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Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.
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II.
- 6
-
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.
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I.
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Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).
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II.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.
- 10
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1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).
- 11
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Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.
- 12
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Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.
- 13
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2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.
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a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).
- 15
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b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.
- 16
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c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.
- 17
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 18
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Beigeladene nicht die Funktion der Referatsleitung im Referat IV B 4 „Unternehmenssicherung und -nachfolge, Unternehmensbetreuung“ zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 17. April 2013 bei Gericht eingegangene sinngemäße, dem Entscheidungstenor entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
4Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund.
5Der Dienstposten, um den der Antragsteller und die Beigeladene konkurrieren, ist - soweit ersichtlich - der Besoldungsgruppe A 16 BBesO zugeordnet und stellt somit nur für die Beigeladene, die ein Amt nach A 15 BBesG inne hat, einen Beförderungsdienstposten dar. Im Unterschied dazu hat der Antragsteller bereits ein Amt nach A 16 BBesO inne, so dass es für ihn nicht um eine Beförderung, sondern lediglich um eine Umsetzung geht. Soll bei einer solchen Fallgestaltung der Dienstposten dem Beförderungsbewerber übertragen werden, folgen daraus nicht ohne weiteres Nachteile zu Lasten des übergangenen Umsetzungsbewerbers. Denn die Übertragung eines Dienstpostens kann gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte.
6Hier droht dem Antragsteller jedoch ein wesentlicher Nachteil, weil die Beigeladene bei einer - nicht ganz kurzzeitigen - Übertragung in die Lage versetzt würde, sich auf dem streitgegenständlichen Dienstposten zu bewähren und auf diese Weise im Hinblick auf den herausgehobenen Charakter des Dienstpostens (Referatsleitung) einen erheblichen Eignungsvorsprung zu erlangen. Dieser könnte zur Folge haben, dass bei einer gegebenenfalls vorzunehmenden erneuten Auswahl allein aus diesem Grunde eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers mit den Grundsätzen der Bestenauslese möglicherweise nicht mehr zu vereinbaren wäre.
7Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom13. Oktober 2009 ‑ 6 B 1232/09 -, vom 30. September 2009 - 6 B 1046/09 - und vom13. August 2009 - 1 B 1149/09 -, alle NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf,Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 L 1173/10 ., NRWE und juris.
8Der Antragsteller hat ebenfalls einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
9Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz [GG], § 9 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG], § 20 Abs. 6 Satz 1 Landesbeamtengesetz [LBG]). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach ein Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.
10Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 5. Mai 2006- 1 B 41/06 -, m.w.N., NRWE und juris.
11Das gilt entsprechend, wenn der Beamte - wie hier der Antragsteller - in einem Auswahlverfahren die Übertragung eines bestimmten Dienstpostens anstrebt, der seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird. Dies gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind oder ob eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht und insoweit gegebenenfalls auch Gründe der Gleichbehandlung eine gleichmäßige Anwendung der Auswahlkriterien gebieten können.
12Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2009 ‑ 6 B 1232/09 -, m.w.N., NRWE und juris.
13Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner im Rahmen des Auswahlverfahrens zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung.
14Über die nach dem Grundsatz der Bestenauslese maßgeblichen Kriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Demgegenüber können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs nur nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund der aktuellen und ggfs. der älteren Beurteilungen der Bewerber herangezogen werden.
15Sind Bewerber um einen Dienstposten nach ihren aktuellen Beurteilungen mit der gleichen Note beurteilt worden oder werden sie aus anderen Gründen im Hinblick auf ihre Gesamtbeurteilung als gleich qualifiziert angesehen, ist der Dienstherr verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Er muss der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung ermöglichen und insoweit bei einzelnen Bewerbern ein Leistungsvorsprung besteht, wobei ihm im Hinblick auf die Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Er darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen.
16Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2004 ‑ 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626, vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, NRWE und juris, vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, NWVBl. 2006, 189, vom 12. Februar 2007 ‑ 1 B 2760/06 ‑, n.v., und vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, DVBl. 2008, 133.
17Ist auch nach einer solchen inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ein Qualifikationsgleichstand anzunehmen, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen und zwar auch dann, wenn es sich um Beurteilungen aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt als dem im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen handelt. Die Berücksichtigung früherer dienstlicher Beurteilungen steht als solche nicht zur Disposition des Dienstherrn.
18Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2010- 6 B 133/10 -, juris, Rdn. 21 f. m.w.N.
19Ergibt sich auch hiernach kein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers kann der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen.
20Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2007- 6 A 1249/06 -, juris, Rdn. 7 f.
21Dementsprechend können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs nur als Hilfskriterium, und damit nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund der aktuellen und ggfs. der älteren Beurteilungen der Bewerber, herangezogen werden, weil ein solches Gespräch nur die Funktion hat, bei einem Vergleich zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern das Bild von den Bewerbern abzurunden und die Beurteilungsgrundlage zu erweitern.
22Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juni 1998- 12 B 698/98 ‑, DRiZ 1998, 426 (428), und vom 23. Juni 2004 ‑ 1 B 455/04 ‑, NWVBl. 2004, 463 (465) m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2013 - 13 L 490/13 -, NRWE undjuris, Rdn. 19 ff.
23Das gilt auch, wenn - wie hier - bei der Bewerberauswahl Beurteilungen vorliegen, die wegen der Beurteilung aus unterschiedlichen Statusämtern nicht unmittelbar vergleichbar sind. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Dienstherr gehalten, miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber auf geeignete Weise herzustellen, wobei er vorrangig auf die aktuellen und ggfs. auch auf die älteren Beurteilungen der Bewerber abzustellen hat.
24Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2009 ‑ 1 B 446/09 -, NRWE und juris.
25Dabei steht dem Dienstherrn eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zu. Er hat nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese die Leistungen der in unterschiedlichen Statusämtern befindlichen Konkurrenten miteinander zu vergleichen. Die wertende Entscheidung, welchen Umständen er dabei welches Gewicht beimisst, kontrolliert das Gericht nur begrenzt, insbesondere auf Willkürfreiheit und Plausibilität
26Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juli 2010- 6 B 668/10 - und vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, beide NRWE und juris.
27Die Entscheidung des Dienstherrn ist - ähnlich wie bei der inhaltlichen Ausschöpfung unmittelbar vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen mit derselben Abschlussnote - im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine ‑ u.U. erhöhte ‑ Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.
28Nimmt der Dienstherr die Auswahlentscheidung anhand eines wertenden Vergleichs zwischen den in verschiedenen Ämtern erteilten Beurteilungen der Konkurrenten vor, hat er zugrunde zu legen, dass der in einem höherwertigen Amt erzielten dienstlichen Beurteilung ein höheres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt, weil mit dem höherwertigen Amt höhere Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden sind und der Maßstab für die dienstlichen Beurteilungen sich nach dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne bestimmt. Dementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Insoweit entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung im Prinzip gebilligter Praxis zumindest im Bereich der Polizeibeamten, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen.
29Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juli 2010- 6 B 668/10 - und vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, beide NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 L 1173/10 -, NRWE und juris.
30Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen im Verhältnis zum Antragsteller fehlerhaft. Der Antragsgegner hat die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt.
31Eine aktuelle dienstliche (Anlass-)Beurteilung jeweils vom 19. Februar 2013 liegt hier sowohl für den Antragsteller (Beurteilungszeitraum 1. Mai 2010 bis 31. Januar 2013) als auch für die Beigeladene (Beurteilungszeitraum 22. Dezember 2011 bis 31. Januar 2013) vor. Der Antragsteller ist als Ministerialrat (Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO) im Gesamturteil mit 4 Punkten beurteilt worden, die Beigeladene als Regierungsdirektorin (Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO) mit 5 Punkten.
32In einem „Vorauswahlvermerk“ vom 7. März 2013 wird ausgeführt, der Antragsteller und die Beigeladene hätten unterschiedliche Statusämter inne. Grundsätzlich hätten Referenten mit dem höheren Statusamt einen Bewerbervorsprung, der durch die Referenten mit dem niederen Statusamt nur durch besondere Fachkenntnisse oder sonstige Gründe ausgeglichen werden könne. In den aktuellen Anlassbeurteilungen sei der Antragsteller mit 4 Punkten beurteilt worden, die Beigeladene mit 5 Punkten. Der Bewerbungsvorsprung des Antragstellers wegen seines höheren Statusamtes sei aufgrund der besseren Beurteilung der Beigeladenen ausgeglichen worden. Es sei daher beabsichtigt, die Bewerber zu einem Auswahlgespräch einzuladen, um sich einen abschließenden Eindruck über Leistung, Befähigung und fachliche Eignung zu verschaffen.
33In dem eigentlichen Auswahlvermerk vom 22. März 2013 wird ausgeführt, es habe auf der Grundlage der Bewerbungen und der eingeholten Anlassbeurteilungen kein eindeutiger Leistungsunterschied festgestellt werden können, so das die Bewerber zu einem Auswahltermin eingeladen worden seien. Aufgrund der im Auswahlgespräch gezeigten sozialen und fachlichen Kompetenz habe die Beigeladene einen deutlichen Bewerbungsvorsprung. Zwar habe der Antragsteller ein höheres Statusamt inne, habe diesen Bewerbervorsprung im Auswahltermin aber nicht ausbauen können.
34Diese Vorgehensweise wird den dargelegten rechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
35Zunächst hat der Antragsgegner - ohne dass das, soweit ersichtlich, zu beanstanden wäre - auf die Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt und im Hinblick darauf, dass der Antragsteller ein höheres Statusamt inne hat als die Beigeladene, einen eindeutigen Leistungsunterschied verneint. Die im Anschluss daran gebotene inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen ist jedoch nicht in der erforderlichen Weise erfolgt.
36In den Auswahlvermerken selbst wird eine etwaige inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen nicht erwähnt. Wohl hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass eine solche „Binnendifferenzierung“ der aktuellen Beurteilungen nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, weil die Beigeladene in den Einzelmerkmalen (der Leistungsbeurteilung) 3 x 5 Punkte und 1 x 4 Punkte erhalten habe, während das beim Antragsteller 3 x 4 Punkte und nur 1 x 5 Punkte gewesen seien; es sei hier kein deutlicher Leistungsunterschied erkennbar. Darüber hinaus sei auch beim Ausprägungsgrad der Befähigungsmerkmale eine höhere Bewertung der Beigeladenen erfolgt (6 x D und 2 x C gegenüber 4 x D, 3 x C und 1 x B).
37Zwar kann eine Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren noch in einem gewissen Rahmen ergänzend plausibilisiert werden.
38Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. April 2005 ‑ 6 B 2711/04 - und vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, beide NRWE und juris.
39Ob der Rahmen für eine solche ergänzende Plausibilisierung hier eingehalten ist, kann dahinstehen. Jedenfalls sind die von dem Antragsgegner vorgetragenen Erwägungen inhaltlich nicht ausreichend. Nach den anfänglichen Überlegungen des Antragsgegners wird wegen des höheren Statusamtes das um einen Punkt niedrigere Gesamturteil (4 Punkte) des Antragstellers dem Gesamturteil der Beigeladenen (5 Punkte) gleichgestellt. Bei einem Vergleich der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung fällt aber auf, dass zwar jeweils drei der vier Merkmale dem Gesamturteil entsprechen, der Antragsteller bei dem verbleibenden Merkmal jedoch - bezogen auf sein Gesamturteil - eine höhere Punktzahl erreicht, während der Beigeladenen - bezogen auf ihr Gesamturteil - eine niedrigere Punktzahl zuerkannt worden ist. Daraus könnte - bezogen auf das Gesamturteil des Antragstellers - eine Tendenz nach oben und - bezogen auf das Gesamturteil der Beigeladenen - eine Tendenz nach unten abgelesen werden. Auf jeden Fall hätte der Antragsgegner näher erläutern müssen, aus welchen sachbezogenen Gründen er diesem nahe liegenden Umstand keine Bedeutung beimessen will. Das hat er aber nicht getan.
40Selbst wenn der Antragsgegner die aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen in rechtlich einwandfreier Weise mit dem Ergebnis ausgeschöpft hätte, dass auch insoweit kein eindeutiger Leistungsunterschied vorliegt, wäre die Auswahlentscheidung im Übrigen zu Lasten der Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Denn der Antragsteller hat nicht - wie das bei einer solchen Fallkonstellation geboten ist - als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen die früheren dienstlichen Beurteilungen in der gebotenen Weise in den Blick genommen.
41Zu den früheren dienstlichen Beurteilungen hat der Antragsteller - in gleicher Weise wie bei dem Aspekt der inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen - erst im gerichtlichen Verfahren Stellung genommen. Er hat ausgeführt: Auch ein Vergleich der Vorbeurteilungen führe keinesfalls zu einem Vorsprung des Antragstellers. Während die Beigeladene in der letzten Regelbeurteilung 2011 im Statusamt A 14 mit 5 Punkten beurteilt worden sei, sei der Antragsteller 2009 im Statusamt A 16 mit 3 Punkten beurteilt worden.
42Es ist bereits fraglich, ob der Antragsgegner mit diesem Vortrag den Rahmen für eine solche ergänzende Plausibilisierung der Auswahlentscheidung eingehalten hat, weil zuvor von den früheren dienstlichen Beurteilungen nicht einmal andeutungsweise die Rede war. Jedenfalls sind die von dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen auch insoweit inhaltlich nicht tragfähig.
43Die letzte Regelbeurteilung der Beigeladenen datiert vom 22. November 2011 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 30. September 2011, als sie ein Amt nach A 14 inne hatte - Gesamturteil 5 Punkte). Die letzte Regelbeurteilung des Antragstellers datiert vom 4. September 2009 (Beurteilungszeitraum 20. Dezember 2007 bis 31. Mai 2009, als er ein Amt nach A 16 inne hatte - Gesamturteil 3 Punkte).
44Bei einer Gegenüberstellung der beiden Regelbeurteilungen springt ins Auge, dass jeweils unterschiedliche, sich nicht überschneidende Beurteilungszeiträume zugrunde liegen. Dem zur Folge kann nicht ohne Weiteres von der Vergleichbarkeit der Regelbeurteilungen ausgegangen werden. Dieser Aspekt hätte im Rahmen der Auswahlentscheidung in die Überlegungen eingestellt werden müssen, was aber tatsächlich nicht geschehen ist.
45Demgegenüber gibt es aber eine Überschneidung - von weit mehr als einem Jahr - des Beurteilungszeitraums der Beurteilung der Beigeladenen vom 22. November 2011 (1. Juni 2009 bis 30. September 2011) mit dem Beurteilungszeitraum der aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 19. Februar 2013 (1. Mai 2010 bis 31. Januar 2013). In dieser Anlassbeurteilung sind dem Antragsteller in einem Amt nach A 16 - das zwei Stufen höher ist als das Amt der Beigeladenen nach A 14, das bei deren Beurteilung vom 22. November 2011 zugrunde lag - immerhin als Gesamturteil 4 Punkte zuerkannt worden. Auch dieser, bei näherem Hinsehen nahe liegende Aspekt hätte bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssen, und es hätte einer sachlich fundierten Erwägung bedurft, wenn ihm keine Bedeutung hätte beigemessen werden sollen. Daran fehlt es hier jedoch, selbst wenn man die von dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen berücksichtigt.
46Schließlich hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren noch geltend gemacht, es könne - was die früheren dienstlich Beurteilungen angehe - der Beigeladenen nicht zum Nachteil gereichen, dass ihre berufliche Entwicklung nach dem Eintritt in den höheren Dienst in den vergangenen zehn Jahren sehr erfreulich verlaufen sei und sie erst im Dezember 2011 nach A 15 befördert worden sei, während der Antragsteller bereits 2007 nach A 16 und 1995 nach A 15 befördert worden sei. Dadurch wird das Ergebnis, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen im Verhältnis zu dem Antragsteller fehlerhaft ist, nicht in Frage gestellt. Die Inblicknahme - auch - der früheren dienstlichen Beurteilungen hat die Verwirklichung des Grundsatzes der Bestenauslese zum Ziel, so dass es allein auf die tatsächlich zu Tage getretenen Leistungen und Fähigkeiten ankommt. Dagegen spielt im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang beispielsweise keine Rolle, aus welchen Gründen die Beigeladene nicht früher als im Jahr 2011 in ein Amt nach A 15 befördert worden ist.
47Ist nach alledem die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft, erscheint im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens seine Umsetzung auf dem in Rede stehenden Dienstposten zudem jedenfalls möglich.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
49Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da es in der Hauptsache (lediglich) um die Übertragung eines Dienstpostens, nicht aber um die Verleihung eines Beförderungsamtes geht, ist insoweit der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich. Dieser ist für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf dessen vorläufigen Charakter zu halbieren.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle eines Gruppenleiters bzw. einer Gruppenleiterin der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz bei dem M. C.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die bisher freigehaltene Stelle eines Gruppenleiters bzw. einer Gruppenleiterin der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz bei dem M. C. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, abgelehnt.
5Zur Begründung hat es ausgeführt und näher erläutert, der erforderliche Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, da die getroffene Auswahlentscheidung Rechtsfehler nicht aufweise. Der Antragsgegner habe auf der Grundlage der für diese Auswahlentscheidung erstellten, aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen der Bewerber einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen annehmen dürfen, da dieser bei gleichem Leistungsstand aufgrund der besseren Eignungsnote als der besser geeignete Bewerber um den Dienstposten anzusehen sei. Auch habe der Antragsgegner trotz der unterschiedlichen Statusämter der Bewerber zu Recht auf eine Gewichtung der Bewertungen verzichtet, da sich der Maßstab der zugrunde gelegten Beurteilungen nicht am jeweiligen Statusamt, sondern an der wahrgenommenen Funktion der Bewerber orientiert habe.
6Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen hat Erfolg.
7Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Sie beruht auf einem rechtlich fehlerhaften Qualifikationsvergleich. Der Antragsgegner ist bei der Auswahlentscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, den unterschiedlichen Statusämtern der Bewerber keine Bedeutung beimessen zu müssen, weil er die für den Leistungsvergleich als Grundlage dienenden aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen der Bewerber nicht orientiert am jeweiligen Statusamt, sondern an der für gleichartig erachteten Funktionsebene der Bewerber erstellt habe. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber erweisen sich wegen dieses Bewertungsmaßstabs als rechtsfehlerhaft und daher ungeeignet, als rechtmäßige Entscheidungsgrundlage für die streitige Auswahlentscheidung zu dienen.
8Auswahlentscheidungen sind nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist. Die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen muss deshalb auf das Statusamt bezogen sein.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 18 – 22.
10Für den Fall, dass der von dem beurteilten Beamten konkret wahrgenommene Dienstposten Besonderheiten aufweist, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamtes anzutreffenden Anforderungen übersteigen, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O., Rn. 54.
12Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
13- anders noch dessen Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, juris, Rn. 16 ff.-
14stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats überein. Danach hat sich der Bewertungsmaßstab grundsätzlich nicht an der Funktion, also an dem Tätigkeitsbereich bzw. dem Dienstposten des Beamten, der von Fall zu Fall wechselt, zu orientieren; die Orientierung muss vielmehr am Statusamt bzw. den daraus abgeleiteten Anforderungen erfolgen. Die dienstliche Beurteilung hat demgemäß grundsätzlich die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen. Diese - aus dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) abgeleitete - Aussage hat im Kern Verfassungsrang. Sie ist deshalb weder für den jeweiligen Dienstherrn noch für den Gesetz- und Verordnungsgeber disponibel. Angesichts der hohen Bedeutung des Statusamtsbezuges ist für dienstliche Beurteilungen nur in Ausnahmefällen auf die Funktionsebene zurückzugreifen.
15Vgl. OVG NRW, Urteil des erkennenden Senats vom 20. November 2002 – 6 A 5645/00 -, juris, Rn. 6 ff., m.w.N.,13; Beschluss vom 14. Februar 2012 – 6 A 50/12 -, juris, Rn. 5.
16Auch der erste Senat des erkennenden Gerichts sieht die Orientierung an den Anforderungen einer Funktionsebene als einer Gruppe von Dienstposten mit gleichartigen und gleichwertigen Tätigkeiten in seiner jüngeren Rechtsprechung (nur) als eine „allenfalls ausnahmsweise anzuerkennende Möglichkeit der Wahl eines anderen Anknüpfungspunktes“ für den Bewertungsmaßstab dienstlicher Beurteilungen an.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 1 A 1684/10 -, juris, Rn. 15.
18Ein solcher Ausnahmefall kann z. B. gegeben sein, wenn hierdurch den bei der Erstellung von Regelbeurteilungen durch die Vergleichsgruppenbildung und Richtsatzorientierung geförderten Differenzierungsanliegen maßgeblich besser entsprochen werden kann, das heißt, wenn so erst die für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung erforderliche hinreichend große und hinreichend homogen zusammengesetzte Vergleichsgruppe gebildet werden kann. Zudem hat der Funktionsbezug eindeutig zu sein, d.h. die Verklammerung des Personenkreises durch die Wahrnehmung gleichartiger Aufgaben muss sinnfällig und nachvollziehbar sein. Zugleich muss die Zusammenfassung zu einer diesbezüglichen Vergleichsgruppe einem sich aufdrängenden Bedürfnis entsprechen, d.h. im Interesse einer umfassenden Beurteilungsregelung erforderlich sein.
19Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Urteil des erkennenden Senats vom 20. November 2002, a.a.O., Rn. 13.
20So verstanden bestehen auch gegen die Regelung des § 10a Abs. 2 Satz 2 LVO NRW, nach der die Bildung einer Vergleichsgruppe "in erster Linie nach der Besoldungsgruppe (.....) oder nach der Funktionsebene" möglich sein soll, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn sie gewährt kein freies Wahlrecht, sich bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung, ungeachtet des Statusamtes, nur an den Anforderungen des innegehabten Dienstpostens des Beurteilten als Maßstab zu orientieren, sondern verlangt, die Bildung einer Vergleichsgruppe „in erster Linie“ und damit vorrangig, am Statusamt zu orientieren.
21Umstände, die hier ausnahmsweise rechtsfehlerfrei rechtfertigen würden, die Bewerber für das streitige Auswahlverfahren nicht in Bezug auf die Anforderungen ihres jeweiligen Statusamtes, sondern gemessen an den Anforderungen ihrer Aufgabenbereiche zu beurteilen, sind vom Antragsgegner nicht dargetan und auch im Übrigen nicht zu erkennen. Allein die angenommene Gleichwertigkeit der Aufgaben und Anforderungen genügt dafür noch nicht. Sollten die von dem Beigeladenen wahrgenommenen Aufgaben die Anforderungen übersteigen, die typischerweise Beamten desselben Statusamtes gestellt werden, wäre dieses bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen gewesen.
22Ferner fehlt es an einer eindeutigen Festlegung der Funktionsebene, also der Gruppe der Dienstposten mit gleichartigen und gleichwertigen Tätigkeiten, die hier als Maßstab herangezogen worden sein soll. Der Antragsgegner stellt lediglich auf die seiner Auffassung nach als gleichwertig zu erachtenden Aufgaben und Anforderungen der streitbeteiligten Konkurrenten ab, ohne dazulegen, welche Dienstposten er über die der zu beurteilenden Bewerber hinaus als Bezugspunkt der Leistungsbewertung in den Blick genommen hat. Dem folgend erscheint schon nicht unzweifelhaft, ob bei den dargestellten, sich teilweise unterscheidenden Aufgabenbereichen des Beigeladenen und des Antragstellers überhaupt von derselben Funktionsebene ausgegangen werden kann.
23Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine - wie nach allem hier - fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Das ist der Fall. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen für die getroffene Auswahlentscheidung kausal gewesen ist.
24Zur Vermeidung eines weiteren Streits weist der Senat lediglich ergänzend und nicht entscheidungstragend auf das Folgende hin:
25Die Bedenken des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit des in den dienstlichen Beurteilungen innerhalb der Gesamtnoten verwendeten verbalen Zusatzes „obere Grenze" sind nicht gerechtfertigt. Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen kann der Dienstherr nach den Erfordernissen in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, Notenskalen aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Das gewählte Beurteilungssystem muss hierbei gleichmäßig auf alle Beamten angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Das Gesamturteil ermöglicht dabei vornehmlich den Vergleich unter den Bewerbern, auf den bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen (u.a. Übertragung höherwertiger Dienstposten, Beförderung) abzuheben ist. Das setzt verbalen Zusätzen zur abgestuften Bewertung innerhalb von Gesamtnoten von Rechts wegen zwar Grenzen. Solche verbalen Zusätze sind aber zulässig, wenn sie einheitlich verwendet werden und einen eindeutigen Aussagegehalt haben, der auch für den Beurteilten zweifelsfrei erkennbar Zwischenstufen innerhalb einer Gesamtnote bezeichnet. Das ist bei Zusätzen wie "obere Grenze" ("oberer Bereich") und "untere Grenze" ("unterer Bereich") der Fall. Ihre Bedeutung ist nach dem Sprachgebrauch eindeutig.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 -, juris, Rn.13.
27Bedenken, dass diese Zusätze nicht der Verwaltungspraxis entsprechen oder nicht einheitlich auf die zu beurteilenden Beamten angewendet werden, bestehen nicht. Den dienstlichen Beurteilungen in den vorliegenden Personalakten ist vielmehr zu entnehmen, dass diese sprachlichen Zusätze in dem hier maßgeblichen Verwaltungsbereich bereits seit vielen Jahren Anwendung finden.
28Schließlich sei, ohne dass es für die vorliegende Entscheidung tragend wäre, da der Antragsteller Entsprechendes innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht vorgetragen hat, darauf hingewiesen, dass das streitige Auswahlverfahren auch im Übrigen rechtlichen Bedenken unterliegt.
29Wie schon in den Gründen des den Beteiligten zugeleiteten Vergleichsvorschlags vom 10. September 2013 dargelegt, bestehen Bedenken, ob der Beigeladene die Anforderungen für die Besetzung der im Justizministerialblatt NRW 2012, Nr. 17, S. 250, ausgeschriebenen Stelle eines Sozialoberamtsrats bzw. einer Sozialoberamtsrätin - Gruppenleiter bzw. Gruppenleiterin der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz bei dem M. C. - überhaupt erfüllt, weil er sich als Sozialamtmann derzeit erst im Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO befindet.
30Welche Vorgaben eine Stellenausschreibung für die Vergabe der Stelle enthält, muss entsprechend § 133 BGB durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung ermittelt werden.
31Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O., Rn. 32, m.w.N.
32Hiernach spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Stellenausschreibung an Bewerber richtet, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Stelle eines Sozialoberamtsrats bzw. einer Sozialoberamtsrätin bereits jetzt erfüllen oder jedenfalls nach einer erfolgreichen Erprobungszeit gemäß § 10 Abs. 4 LVO NRW erfüllen können. Nach dem Inhalt der Stellenausschreibung ist nicht nur der Dienstposten, sondern das genannte Beförderungsamt selbst Gegenstand der Ausschreibung. Sie impliziert, dass dem erfolgreichen Bewerber das Amt bei Vorliegen der Beförderungsvoraussetzungen übertragen werden kann bzw. übertragen wird. Dass die Stelle eines Sozialoberamtsrats bzw. einer Sozialoberamtsrätin erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung besetzt werden soll, ist der Ausschreibung hingegen nicht zu entnehmen; ein solches Vorgehen wäre - jedenfalls ohne Durchführung eines weiteren Auswahlverfahrens mit unter Umständen anderem Bewerberkreis - auch nicht rechtmäßig. Eine Beförderung des Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO setzt wegen des Verbots der Sprungbeförderung gemäß § 20 Abs. 4 LBG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVO NRW zunächst - ggf. nach einer Bewährung in einer Erprobung gemäß § 10 Abs. 4 LVO NRW - seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und sodann den Ablauf der nach § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. c LVO NRW bestimmten Wartezeit seit der letzten Beförderung sowie eine Bewährung in einer Erprobung für das weitere Beförderungsamt voraus.
33Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2009 - 6 B 1235/09 -, juris, Rn. 4.
34Die Entscheidung, dem Beigeladenen die Stelle zu übertragen, um ihn anschließend (offenbar nach einer erfolgreichen Erprobung) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und später nach Ablauf der Wartezeit in ein solches der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu befördern, ist damit nicht zu vereinbaren. Die Vorverlagerung der Auslese für Beförderungsämter auf die Auswahl unter den Bewerbern um den Beförderungsdienstposten begegnet als solche zwar keinen Bedenken,
35vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 -, juris, Rn. 11,
36setzt aber einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens und der am Ende stehenden Beförderung voraus.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 – 2 A 7.06 -, juris, Rn. 20, und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 13.
38Das hier gewählte Verfahren, das auf eine „doppelte Beförderung“ auf der Grundlage allein einer Dienstpostenbesetzung ohne weiteres Auswahlverfahren hinausläuft, ist deshalb nicht haltbar.
39Der Antragsgegner hat diese Bedenken durch sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumt. Dass seine Vorgehensweise seiner ständigen Verwaltungspraxis entspricht, ändert daran nichts. Es ist auch unerheblich, ob dem Beigeladenen die Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 nach einer Beförderung zum Sozialamtsrat, Besoldungsgruppe A 12 BBesO, ggf. in sog. Unterbesetzung übertragen werden könnte. Dies ist lediglich haushaltsrechtlich von Interesse, hat jedoch mit den rechtlichen Maßstäben der Personalauswahl für ein Beförderungsamt nichts zu tun.
40Überdies sei darauf hingewiesen, dass den vorliegenden Verwaltungsvorgängen keine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Auswahlverfahren gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX entnommen werden kann. Der Schwerbehindertenvertretung war lediglich im Vorgriff zur Bewerbung des Antragstellers Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Dass sie im Übrigen umfassend über das Auswahlverfahren unterrichtet und vor der Auswahlentscheidung angehört worden wäre, ist nicht ersichtlich.
41Schließlich sei im Hinblick auf die Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren zur Leistungs- und Eignungseinschätzung des Antragstellers angemerkt, dass Zweifel bestehen, ob bei der Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung vom 15. Oktober 2012 das Erfordernis der Plausibilität der Beurteilung wie auch das Gebot der Beurteilungswahrheit hinreichende Beachtung gefunden haben.
42Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 1. Halbsatz, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
43Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann.
(2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise vorübergehend verpachteten, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Betrieb die Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag des Eigentümers Entschädigung in Land gewährt werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft oder erforderlichenfalls hergerichtet werden kann und der Eigentümer das Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat.
(3) Die Bedingungen für die Beschaffung von Ersatzland sind angemessen, wenn die Kosten der Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrichtung des Ersatzlands volkswirtschaftlich vertretbar sind. Die Herrichtung des Ersatzlands ist erforderlich, wenn und soweit ohne die Herrichtung der Zweck der Entschädigung in Land nicht erreicht werden würde.
Tatbestand
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Mit Beginn des Schuljahres 1993/1994 bestellte das Kultusministerium des Beklagten die Klägerin, die damals als angestellte Lehrerin beschäftigt war, endgültig zur stellvertretenden Leiterin des im Aufbau befindlichen Gymnasiums C. Der Beklagte ernannte die Klägerin im Januar 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) und beförderte sie am 22. Juli 2004 zur Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) sowie am 1. April 2010 zur Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15). Während der gesamten Zeit bis heute hat die Klägerin die Aufgaben der ständigen Vertreterin des Schulleiters des Gymnasiums C. wahrgenommen. Diese Stelle ist der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet.
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Die Klägerin will ab 1. Januar 2002 durch Gewährung einer Zulage funktionsgerecht besoldet werden. Antrag, Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, es fehle an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Erhöhung der Besoldung der Klägerin. § 46 Abs. 1 BBesG sehe die Gewährung einer Zulage in den Fällen der dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben nicht vor. Das Kultusministerium des Beklagten habe die Klägerin nicht vorübergehend, sondern endgültig als stellvertretende Schulleiterin eingesetzt und ihr die entsprechenden Befugnisse übertragen.
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Dem tritt die Klägerin mit ihrer Revision entgegen. Nach ihrer Auffassung erfasst § 46 Abs. 1 BBesG alle Fallgestaltungen, in denen ein Beamter höherwertige Aufgaben wahrnehme, wenn die dazugehörige Planstelle vakant sei.
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Die Klägerin beantragt,
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die Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. April 2009 und des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Mai 2006 sowie den Bescheid des Regionalschulamts Dresden vom 8. September 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 8. November 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003, zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 13 und A 15 für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 21. Juli 2004 und zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 für den Zeitraum vom 22. Juli 2004 bis zum 31. März 2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren. Er hält das Berufungsurteil für richtig.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung des § 46 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes i.d.F. vom 6. August 2002 - BBesG - (BGBl I S. 3022) und ist aufzuheben, soweit es einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Zulage für den Zeitraum vom 22. Juli 2006 bis zum 31. März 2010 zurückweist. Im Übrigen ist die Revision unbegründet, da sich das Berufungsurteil insoweit aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).
- 9
-
Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Diese durch Art. 3 Nr. 15 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügte Vorschrift hat nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Landes- und Kommunalbeamten auf die Länder am 1. September 2006 zunächst nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG im Bereich des Beklagten als Bundesrecht fortgegolten. Seit dem 1. November 2007 gilt sie aufgrund der Verweisung in § 17 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes i.d.F. vom 17. Januar 2008 - SächsBesG - (SächsGVBl S. 3) als Landesrecht fort (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <30>; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 82.08 - Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 27 Rn. 7).
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Die Klägerin hat die der Besoldungsgruppe A 15 zugeordneten Aufgaben der ständigen Vertreterin des Leiters des Gymnasiums Coswig vorübergehend vertretungsweise i.S.d. § 46 Abs. 1 BBesG wahrgenommen. Dieses Funktionsamt (Dienstposten) war trotz vorhandener Planstelle bis zum 31. März 2010 vakant, da es nicht mit einem Beamten besetzt war, der das seiner Wertigkeit entsprechende Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 innehatte.
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Das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend vertretungsweise" stellt einen einheitlichen Rechtsbegriff dar. Der Beamte soll die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden (Beschluss vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 48.02 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 1 S. 1 f.).
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Das Merkmal steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem weiteren gesetzlichen Merkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Dieses ist eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden (vgl. BTDrucks 13/3994 S. 72; ferner Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 11 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Daraus folgt, dass das Merkmal "vorübergehend vertretungsweise" nur die Fälle der Vakanzvertretung erfasst, in denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden (vgl. Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 11 f.).
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Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als "dauerhaft" oder "endgültig" bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm die Stelle, d.h. das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) übertragen wird (vgl. Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55 f.> = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2 S. 3 und vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <240> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 S. 23).
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Dieser Bedeutungsgehalt des Begriffs "vorübergehend vertretungsweise" folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit dem in § 18 BBesG statuierten Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Nach Satz 2 sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
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Der gesetzliche Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung fordert die amtsangemessene Beschäftigung der Beamten. Ihnen sollen Funktionsämter, d.h. Aufgabenbereiche, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Statusamt entspricht (vgl. Urteile vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 10 ff. und vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 98, jeweils Rn. 15 m.w.N.). Die Verknüpfung von Status und Funktion gehört zu dem geschützten Kernbestand von Strukturprinzipien i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG (Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 2 C 10.06 - BVerwGE 128, 231 = Buchholz 237.7 § 25a NWLBG Nr. 1, jeweils Rn. 18). Sie korreliert mit dem Prinzip der Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter auf Lebenszeit, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <267 f.>).
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Der Normzweck des § 46 Abs. 1 BBesG bestätigt die Anknüpfung an den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung: Die Notwendigkeit, in den Fällen der Vakanzvertretung eine Zulage zu gewähren, d.h. die durch Ausweisung der Planstelle bereitgestellten Mittel auszugeben, soll den Dienstherrn anhalten, Stellen im Einklang mit der Ämterordnung des Besoldungsgesetzes zu besetzen (Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 11 und Beschluss vom 23. Juni 2005 a.a.O. S. 14 f.).
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Dieses Verständnis des Begriffs "vorübergehend vertretungsweise" wird auch durch die Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 1 BBesG gestützt. Die Vorschrift geht auf Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) zurück. Dem seinerzeitigen Gesetzentwurf der Bundesregierung zufolge sollte der Anwendungsbereich der zuvor nur auf bestimmte landesrechtliche Regelungen ausgerichteten Zulagennorm ausdrücklich auf Fälle der längerfristigen Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes ausgedehnt werden. Beamten sollte unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit einer Planstelle und der Erfüllung sämtlicher laufbahnrechtlicher Voraussetzungen bereits "nach sechs Monaten der unmittelbaren Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes" ein Anspruch auf Zahlung der Zulage zustehen (BTDrucks 13/3994 S. 43). Die Gesetzesfassung gründet auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses, der damit "erhebliche" - nicht nur - "verfassungsrechtliche Bedenken" des Bundesrates aufgriff (BTDrucks 13/3994 S. 72 und 13/6825 S. 5; vgl. zum Ganzen auch Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 10 f.). Mit dem Begriff "vorübergehend vertretungsweise" sollte unter anderem sichergestellt werden, dass § 46 Abs. 1 BBesG nur im Falle der Vakanzvertretung, nicht hingegen auch im Falle der Verhinderungsvertretung Anwendung findet (BTDrucks 13/3994 S. 72; vgl. auch BRDrucks 499/1/96 S. 2 und BRDrucks 885/5/95).
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Dass der Begriff "vorübergehend vertretungsweise" selbst langjährige Vakanzvertretungen erfasst, wird auch aus dem Umstand deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung des Merkmals "vorübergehend vertretungsweise" die Regelung des § 46 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 1 BBesG i.d.F. vom 23. Mai 1975 beibehalten hat. Danach war die Zulage ruhegehaltfähig, wenn sie ununterbrochen mehr als zehn Jahre gezahlt wurde. Das Nebeneinander beider Normen bis zur Aufhebung von § 46 Abs. 3 BBesG i.d.F. vom 23. Mai 1975 durch Artikel 5 Nr. 10 des Versorgungsreformgesetzes 1998 (BGBl I S. 1666 <1669>) indiziert, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Zulagenregelung auch auf langjährige Vakanzvertretungen erstreckt wissen wollte.
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Nach alledem steht auch die endgültige Bestellung der Klägerin zur ständigen Vertreterin des Schulleiters nach § 41 Abs. 1 des Sächsischen Schulgesetzes im Jahr 1993 der Annahme nicht entgegen, sie habe das Funktionsamt des stellvertretenden Schulleiters des Gymnasiums C. seitdem vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen. Die Bestellung war schulrechtlich geboten, um die Klägerin mit den Befugnissen auszustatten, die für die Ausübung des Funktionsamts unerlässlich waren. Da sich die Bestellung auf dieses Amt bezieht, hängt ihre Rechtswirksamkeit davon ab, dass der bestellte Beamte die damit verbundenen Aufgaben ausübt. Besoldungsrechtlich ist die Bestellung ohne Bedeutung.
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Die Klägerin hat die der Besoldungsgruppe A 15 zugeordneten Aufgaben der ständigen Vertreterin des Leiters eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern erheblich länger als 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen. Das für die Gewährung der Zulage weiter erforderliche Merkmal der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen i.S.d. § 46 Abs. 1 BBesG war aber nur für den Zeitraum vom 22. Juli 2006 bis zum 31. März 2010, nicht hingegen auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 21. Juli 2006 erfüllt. Für diesen früheren Zeitraum hat das Oberverwaltungsgericht den Anspruch auf Gewährung der Zulage im Ergebnis zu Recht verneint.
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Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen müssen nicht bei Ablauf der Wartefrist von 18 Monaten vorliegen. Treten sie danach ein, ist die Zulage zu gewähren, falls auch die übrigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG zu dem späteren Zeitpunkt weiterhin erfüllt sind. Dies folgt aus dem Normzweck und dem systematischen Zusammenhang mit § 18 BBesG. Der Wortlaut trifft hierzu keine eindeutige Aussage.
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§ 46 Abs. 1 BBesG sieht eine Zahlung nur vor, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen Statusamts vorliegen, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind. Solange eine Beförderung des Vakanzvertreters in das funktionsgerechte Statusamt nicht möglich ist, darf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht gewährt werden. Sie kommt erst in Betracht, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen (sog. "Beförderungsreife", Urteil vom 7. April 2005 - BVerwG 2 C 8.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2 S. 7; vgl. bereits BTDrucks 13/3994 S. 43). Maßgeblich sind insoweit allein die Bestimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in Einklang stehende Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben außer Betracht.
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Einem Verständnis der Norm, das ihren Anwendungsbereich auf Beamte erstreckt, die die Beförderungsreife im vorstehenden Sinne (noch) nicht besitzen, steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Das Merkmal der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf das höherwertige Statusamt. Daher erhält derjenige Beamte keine Zulage, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Statusamt erfüllt, das höher als das innegehabte, aber niedriger als das Statusamt ist, dem die Aufgaben zugeordnet sind (in diesem Sinne auch OVG Berlin, Urteil vom 18. März 2011 - OVG 4 B 12.10 - juris Rn. 21-25; a.A. OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 1 L 232/07 - DVBl 2008, 469
= juris Rn. 7).
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Nichts anderes folgt aus Sinn und Zweck der Norm. § 46 Abs. 1 BBesG liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein Dienstherr nur einem Beamten die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes überträgt, dem das entsprechende Statusamt im Wege der Beförderung verliehen werden kann (vgl. BTDrucks 13/3994 S. 43; ferner Urteile vom 27. September 1968 - BVerwG 6 C 14.66 - Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 17 S. 46 und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 42.86 - BVerwGE 81, 175 <184> = Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 5 S. 9). Nur für einen solchen Beamten soll ein Anreiz geboten werden, die Aufgaben gerade dieses höherwertigen Amtes zu übernehmen. Die Vakanzvertretung durch diese Beamten steht der statusgerechten Besetzung am nächsten. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Beamte bereits in einem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Beförderung und die Übertragung der dann gleichwertigen Aufgaben ausgewählt worden sind, sie sich aber zuvor auf dem höherwertigen Dienstposten praktisch bewähren müssen (Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <59 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 2 f. und vom 22. März 2007 - BVerwG 2 C 10.06 - BVerwGE 128, 231 = Buchholz 237.7 § 25a NWLBG Nr. 1 jeweils Rn. 18-20).
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese von Wortlaut sowie dem Normzweck getragene Auslegung bestehen nicht.
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Weder der Leistungsgrundsatz i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG noch das Alimentationsprinzip i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG fordern nach dem Inhalt, den sie in der traditionsbildenden Zeit erfahren haben, die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes ohne entsprechende laufbahnrechtliche Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 12).
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Auch verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass Beamten trotz ununterbrochener Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes für einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten die Zulage versagt wird, weil sie die erforderliche Beförderungsreife nicht besitzen. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Die Gleichbehandlung von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass zwischen ihnen keine Unterschiede bestehen, die nach Art und Gewicht eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber bei der Gewichtung der Differenzierungsmerkmale für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Regelungen des Besoldungsrechts zwangsläufig generalisieren und typisieren müssen. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten und Härten müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <320> und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 <364 f.>; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 Rn. 22 m.w.N.). Demzufolge verstoßen Unterschiede bei der Gewährung von Funktionszulagen nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich die Auswahl der Differenzierungsmerkmale oder deren Gewichtung als erkennbar sachwidrig erweist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 - NVwZ 2009, 447 <448> m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben überschreitet der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht, wenn er die Gewährung der Zulage davon abhängig macht, ob der Beamte bereits die erforderliche Beförderungsreife besitzt. Das vom Gesetzgeber gewählte Differenzierungsmerkmal "Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen" entspricht Sinn und Zweck des § 46 Abs. 1 BBesG. Wie dargelegt geht der Gesetzgeber davon aus, dass nur solche Beamte mit Vakanzvertretungen betraut werden, denen die Aufgaben nach einer Beförderung übertragen werden können. Dies liegt für die Fälle der Vakanzvertretung zu Erprobungszwecken auf der Hand.
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Ob die vorstehenden Grundsätze auch für den Fall gelten, dass Dienstherren systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragen, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Hier kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte die langjährige Vakanzvertretung beibehalten hat, um es der Klägerin zu ermöglichen, auf dem Dienstposten der stellvertretenden Schulleiterin des Gymnasiums C. die Beförderungsreife für das funktionsgerechte Amt der Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) zu erlangen.
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Die Klägerin hatte die Beförderungsreife - für das hier maßgebende Statusamt der Studiendirektorin - erst am 22. Juli 2006 erreicht. Dies folgt aus § 33 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 14. Juni 1999 - SächsBG - (SächsGVBl S. 370) und § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 15. August 2000 - SächsLVO - (SächsGVBl S. 398).
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Gemäß § 33 Abs. 4 SächsBG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsLVO dürfen Ämter einer Laufbahn, die in den Besoldungsordnungen A aufgeführt sind, nicht übersprungen werden. Da die Klägerin am 22. Juli 2004 zur Oberstudienrätin (A 14) befördert wurde, kam eine Sprungbeförderung in das Amt einer Studiendirektorin (A 15) nicht in Betracht.
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Gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 3 SächsBG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsLVO ist eine Beförderung regelmäßig vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Beförderung nicht zulässig. Daher wäre eine weitere Beförderung in das funktionsgerechte Statusamt frühestens am 22. Juli 2006 möglich gewesen. Erst ab diesem Zeitpunkt waren die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen i.S.d. § 46 Abs. 1 BBesG gegeben.
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Die Höhe der Zulage der Klägerin für den Zeitraum vom 22. Juli 2006 bis zum 31. März 2010 bemisst sich gemäß § 46 Abs. 2 BBesG nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 14 und A 15.
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Der Zinsanspruch folgt aus § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 247 BGB, die im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind, soweit das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält. Der Ausschluss von Verzugszinsen in § 3 Abs. 6 BBesG umfasst als spezialgesetzlich abweichende Regelung nicht zugleich den Anspruch auf Prozesszinsen (Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 24.01 - Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 1 S. 5 m.w.N.).
(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann.
(2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise vorübergehend verpachteten, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Betrieb die Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag des Eigentümers Entschädigung in Land gewährt werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft oder erforderlichenfalls hergerichtet werden kann und der Eigentümer das Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat.
(3) Die Bedingungen für die Beschaffung von Ersatzland sind angemessen, wenn die Kosten der Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrichtung des Ersatzlands volkswirtschaftlich vertretbar sind. Die Herrichtung des Ersatzlands ist erforderlich, wenn und soweit ohne die Herrichtung der Zweck der Entschädigung in Land nicht erreicht werden würde.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den beim Ministerium für C. ausgeschriebenen Dienstposten der Referatsleitung im Referat X „T. , “ nicht dem Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 14.826,66 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 2. Oktober 2013 bei Gericht sinngemäß anhängig gemachte Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den beim Ministerium für C. ausgeschriebenen Dienstposten der Referatsleitung im Referat X „T. “ nicht dem Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist,
4hat Erfolg.
5Nach § 123 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Absatz 3 in Verbindung mit §§ 920 Absatz 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund.
7Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits vorliegend nicht die Verleihung eines statusrechtlichen Amtes, sondern (lediglich) die Übertragung eines Dienstpostens. Die angegriffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen kann daher grundsätzlich neu getroffen und auch nach einer Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen als reine Umsetzungsmaßnahme gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht sowie der Dienstposten anderweitig besetzt werden.
8Ein Anordnungsgrund ergibt sich aber daraus, dass die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung für die Vergabe des Dienstpostens des Referatsleiters im Referat X vorliegend zugleich die Entscheidung über die Übertragung des zugehörigen Beförderungsamtes vorwegnimmt. Die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens verlangt eine Ausrichtung der Auswahlentscheidung am Maßstab des Artikels 33 Absatz 2 GG, wenn der ausgewählte Bewerber im Falle einer Bewährung auf dem ihm übertragenen höherwertigen Dienstposten ohne erneute Auswahlentscheidung befördert werden soll, die Auswahl für das Beförderungsamt also auf die Auswahl unter den Bewerbern für den Beförderungsdienstposten vorverlagert wird,
9vgl. zur Verbindlichkeit des Maßstabs nach Artikel 33 Absatz 2 GG bei der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens insbesondere Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9/07-, BVerwGE 132, 110 und juris, Rn 49 m.w.N., und vom 25. November 2004– 2 C 17.03-, BVerwGE 122, 237 und juris, Rn 12 ff., 16; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. November 2013 – 1 B 691/13-, juris Rn 15 f.
10Diese Vorwirkung der Auswahlentscheidung begründet auch in Fällen der Übertragung (lediglich) eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund,
11vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04-, juris, Rn 11 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13-, juris, Rn 14 ff. m.w.N., vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4/11-, juris, Rn 11 f. m.w.N., und vom 16. August 2001 – 2 A 3/00-, juris, Rn 28 ff.
12Für die Antragstellerin und den Beigeladenen stellt der Dienstposten einer Referatsleiterin bzw. eines Referatsleiters (Ministerialrat, A 16) gemessen an ihrem innegehabten Statusamt als Regierungsbaudirektorin bzw. Regierungsbaudirektor (A 15) einen Beförderungsdienstposten dar. Zwar ergibt sich die Vorwirkung der Besetzung des Beförderungsdienstpostens vorliegend nicht daraus, dass bereits die Aufgabenwahrnehmung auf dem Beförderungsdienstposten dem ausgewählten Bewerber eine zwingende laufbahnrechtliche Voraussetzung für die spätere Verleihung des Statusamtes vermittelt. Die Feststellung der Eignung für den höher bewerteten Dienstposten erfolgt vorliegend nicht gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) i.V.m. § 10 Absatz 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) in der Fassung vom 23. November 2005, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung des Antragsgegners die anzuwendende Fassung war,
13– § 10 Absatz 3 LVO ist aber auch inhaltsgleich in § 11 Absatz 2 der zum 8. Februar 2014 in Kraft getretenen Neufassung der LVO vom 28. Januar 2014 übernommen worden,
14durch eine praktische Bewährung auf dem übertragenen Beförderungsdienstposten selbst. Die Eignung für das Beförderungsamt wird vorliegend vielmehr - weil es sich bei der Referatsleiterstelle um ein Amt mit leitender Funktion i.S.v. § 22 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 LBG NRW handelt - nach § 22 Absatz 1 LBG NRW in einer laufbahnrechtlich vorgesehenen Probezeit unter Verleihung des Beförderungsamtes auf Probe ermittelt. Diese Konstellation ist aber der einer Bewährung auf dem Beförderungsdienstposten vergleichbar. Die Vorwirkung der Dienstpostenbesetzung ergibt sich vorliegend daraus, dass der Antragsgegner beabsichtigt, dem für den Beförderungsdienstposten ausgewählten Bewerber zum nächstmöglichen Zeitpunkt ohne eine erneute Auswahlentscheidung das Beförderungsamt auf Probe nach § 22 Absatz 1 LBG NRW zu verleihen, diesem also so schnell wie möglich, die Eignungserprobung zu ermöglichen. Der Antragsgegner hat nach der Auswahlentscheidung vom 4. September 2013 bereits mit Schreiben vom 16. September 2013 die Zustimmung des Personalrats nicht nur zur Umsetzung des Beigeladenen auf den Beförderungsdienstposten, sondern auch schon zu einer Verleihung des Beförderungsamtes auf Probe „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ beantragt und diese Zustimmung am 18. September 2013 erhalten. Soweit der Auswahlvermerk vom 4. September 2013 am Ende den Hinweis enthält, dass der Beförderungsmaßnahme nach A 16 im Rahmen der Führungsfunktion auf Probe gemäß § 22 LBG NRW „MIK und FM“ zustimmen müssen, ergibt sich daraus nichts anderes. Das Zustimmungserfordernis bezieht sich nur auf bestimmte, begrenzte Prüfungskompetenzen der genannten Ministerien, es betrifft die eigentliche, an Art. 33 Abs. 2 GG auszurichtende Auswahlentscheidung nicht.
15Soll mithin nach dem erkennbaren Willen des Antragsgegners dem für die Besetzung des Beförderungsdienstpostens ausgewählten Bewerber auch das Beförderungsamt auf Probe verliehen werden, kommt der Auswahlentscheidung über die Dienstpostenbesetzung vorliegend auch deshalb besonderes Gewicht zu, weil sie zugleich auch die anschließende Verleihung des Beförderungsamtes auf Lebenszeit vorzeichnet. Nach § 22 Absatz 5 Satz 1 LBG NRWist dem Beamten im Falle des erfolgreichen Abschlusses der Probezeit das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Eine gesonderte Auswahlentscheidung ergeht im Bewährungsfalle also auch vor der Verleihung des Beförderungsamtes auf Dauer nicht mehr. Damit ist aber die vorliegende Auswahlentscheidung über die Vergabe des Beförderungsdienstpostens die einzige Auswahlentscheidung, die der Antragsgegner bis zur Verleihung des Beförderungsamtes auf Lebenszeit treffen wird, und die im Hinblick auf die zum nächstmöglichen Zeitpunkt beabsichtigte Verleihung des Beförderungsamtes an den Beigeladenen zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen am Grundsatz der Bestenauslese zu messen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umfassend zu überprüfen ist.
16Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
17Ein Bewerber um ein Beförderungsamt oder – wie vorliegend – um einen Beförderungsdienstposten hat zwar regelmäßig keinen Anspruch auf die Übertragung dieser Stelle oder des Dienstpostens. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle bzw. des Dienstpostens trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Artikel 33 Absatz 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Absatz 6 Satz 1 LBG NRW einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese ‑ materiell-rechtlich richtig – vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und Leistung richtet.
18Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist unter Beachtung dieser Maßstäbe nach § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten also möglich erscheinen,
19vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13-, juris, Rn 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 – DÖD 2012, 201 und juris, Rn 9, vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 - , juris,Rn 5 f., und vom 20. Oktober 2005 – 1 B 1388/05-, juris, Rn 7 ff.
20Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu ihren Lasten rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Es erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben würde.
21Die vom Antragsgegner getroffene Auswahl des Beigeladenen für den streitgegenständlichen Beförderungsdienstposten ist in Anwendung der vorstehenden Grundsätze auch in der Fassung der nach Maßgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. August 2013 – 13 L 1172/13 - neu getroffenen Auswahlentscheidung vom 4. September 2013 rechtswidrig, weil der Beigeladene – jedenfalls derzeit – aus Rechtsgründen nicht geeignet ist, auf den Beförderungsdienstposten umgesetzt zu werden, um sodann auf diesem Dienstposten zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach § 22 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW in das Amt mit leitender Funktion auf Probe ernannt zu werden.
22Weil ein Verwaltungsträger grundsätzlich gehalten ist, freie Stellen entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts, also durch einen Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt zu besetzen,
23vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2005 – 2 C 29/04-, juris, Rn 14, und vom 28. April 2011– 2 C 30/09-, juris, Rn 12 f.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 3. Mai 2013– 26 L 429/13-, juris, Rn 18,
24kommen im Rahmen der Auswahlentscheidung für einen Beförderungsdienstposten nur Bewerber in Betracht, die – abgesehen von der Feststellung der Eignung für das höher bewertete Amt, die hier erst in der erforderlichen Probezeit von zwei Jahren nach § 22 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW festgestellt werden soll –, alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen, also die sogenannte Beförderungsreife besitzen. Nur bei solchen Bewerbern stellt sich nämlich im Sinne der Bestenauslese überhaupt die Frage, ob sie sich in dem höherwertigen Amt voraussichtlich bewähren werden. Dies gilt vorliegend auch schon deshalb, weil bereits die Eignungsfeststellung selbst unter Ernennung in das Beförderungsamt auf Probe erfolgt. Für diese Ernennung müssen aber – mit Ausnahme der Eignungsfeststellung – alle weiteren (laufbahnrechtlichen) Ernennungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt erfüllt sein.
25Bewerber, die – abgesehen von der Feststellung der Eignung für den höher bewerteten Dienstposten in einer Probezeit – konstitutive laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Beförderung nicht erfüllen, sind folglich regelmäßig von vorneherein von einer Auswahl für einen Beförderungsdienstposten ausgeschlossen,
26Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 3. Mai 2013 – 26 L 429/13-, juris, Rn 18.
27Solche konstitutiven laufbahnrechtlichen Voraussetzungen enthält für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 mit Leitungsfunktion bei einer obersten Landesbehörde § 41a Absatz 2 Satz 1 LVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2005, der im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung des Antragsgegners geltenden Fassung der LVO,
28die Regelung ist allerdings wortlautgleich in den seit dem 8. Februar 2014 geltenden § 42 Absatz 2 Satz 1 der Neufassung der LVO vom 28. Januar 2014 übernommen worden, so dass sich an den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen seit der Auswahlentscheidung vom 4. September 2013 insoweit nichts geändert hat.
29Danach darf bei einer obersten Landesbehörde ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Leitungsfunktion an Beamte und Richter nur übertragen werden, wenn der Beamte oder Richter nach der Ernennung auf Probe mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde, die nicht oberste Landes- oder Bundesbehörde ist oder bei einem Gericht eines Landes und als Referent oder in einer gleichwertigen Funktion in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt war.
30Soweit § 41a Absatz 2 LVO seinem Wortlaut nach an die Verleihung des statusrechtlichen Beförderungsamtes anknüpft, führt die Prüfung dieser laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für den Beförderungsdienstposten – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht zu einer unzulässigen Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die Dienstpostenbesetzung. Da mit der Auswahl des Bewerbers für den Beförderungsdienstposten – aus den oben ausgeführten Gründen – zugleich die Entscheidung getroffen wird, wem zum nächstmöglichen Zeitpunkt auch das Beförderungsamt auf Probe verliehen wird, wird vorliegend lediglich der Prüfungszeitpunkt der – weiterhin nur – für die Verleihung des Statusamtes selbst maßgeblichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung zur Besetzung des Beförderungsdienstpostens vorverlagert,
31soweit im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. April 2013 – 13 L 1172/13 – die Anwendbarkeit des § 41a Absatz 2 LVO – in einem obiter dictum – als zweifelhaft angesehen wurde, ging das Gericht bei der damaligen Entscheidung – und insoweit anders als das erkennende Gericht – ersichtlich noch davon aus, dass die Verleihung des Statusamtes an den Beigeladenen erst zu einem ungewissen, künftigen Zeitpunkt beabsichtigt war, mithin vor der Verleihung des Beförderungsamtes eine neue Auswahlentscheidung zu treffen gewesen wäre.
32Dementsprechend hat der Antragsgegner auch zu Recht die Anforderungen des § 41a Absatz 2 LVO nicht in das Anforderungsprofil der zu besetzenden Funktion des Referatsleiters aufgenommen, sondern mit Blick auf die anschließende Beförderungsmaßnahme lediglich den Wortlaut dieser Norm als Hinweis auf die geltende Rechtslage in die Dienstpostenausschreibung aufgenommen, wobei lediglich die Normangabe selbst unter Weglassung des maßgeblichen Absatzes und damit ungenau zitiert wurde „§ 41a LVO“.
33Der ausgewählte Beigeladene erfüllt die Voraussetzungen des § 41a Absatz 2 Satz 1 LVO allerdings nicht.
34Der Beigeladene ist nach der Ernennung auf Probe nicht mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde, die nicht oberste Landes- oder Bundesbehörde ist, eingesetzt gewesen, § 41a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LVO.
35Nach seiner Ernennung zum Regierungsbaurat z.A. am 17. Juni 2004 war der Beigeladene zwar zunächst beim Landesbetrieb Straßenbau NRW, also bei einer nachgeordneten Behörde im Sinne der Vorschrift eingesetzt. Er wurde aber bereits mit Wirkung zum 10. Oktober 2005 an das Ministerium für C. und W. (N. ) abgeordnet und war daher nach seiner Ernennung auf Probe nur ein Jahr und knapp vier Monate – und nicht wie erforderlich mindestens zwei Jahre – außerhalb einer obersten Landesbehörde eingesetzt.
36Der Beigeladene hat auch keine anderen hauptberuflichen Tätigkeiten abgeleistet, die nach § 41a Absatz 3 Buchstaben a bis c LVO als Verwendung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt werden könnten. Die insoweit vorliegend allein in Betracht kommende Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Prof. Dr. N1. für Bauverfahrenstechnik, Tunnelbau und Baubetrieb der S. -Universität C1. in der Zeit vom 3. Mai 1999 bis 31. März 2002 erfüllt die Anforderungen des § 41a Absatz 3 Buchstaben a bis c LVO nicht.
37Nach § 41a Absatz 3 Buchstabe a LVO können hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die vor der Ernennung zum Beamten oder Richter auf Probe, aber nach Bestehen der Laufbahnprüfung oder dem sonstigen Erwerb der Befähigung bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde abgeleistet wurden, als Verwendung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 berücksichtigt werden, wenn sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des höheren Dienstes entsprechen. Eine Berücksichtigung der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter kommt danach schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beigeladene diese noch vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Antragsgegners und mithin noch vor dem Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes ausgeübt hat. Es kann daher an dieser Stelle dahin stehen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 41a Absatz 3 Buchstabe a LVO vorliegen, insbesondere ob die Tätigkeit im Angestelltenverhältnis an einer Universität eine Tätigkeit „im öffentlichen Dienst einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde“ im Sinne des Buchstaben a darstellt.
38Nach § 41a Absatz 3 Buchstabe b LVO können auch vergleichbare hauptberufliche Tätigkeiten insbesondere bei Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, Fraktionen oder Volksvertretungen, zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen, in der Privatwirtschaft und in Verbänden sowie Zeiten einer anwaltlichen Tätigkeit als Verwendung nach Absatz 2 Satz 1 Berücksichtigung finden. Buchstabe b erweitert damit seinem Wortlaut nach den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung nach Absatz 3 Buchstabe a auf solche hauptberuflichen Tätigkeiten, die entweder außerhalb des in Buchstabe a adressierten behördlichen Bereichs oder ganz außerhalb des öffentlichen Dienstes in der Privatwirtschaft geleistet wurden. Da die hauptberuflichen Tätigkeiten dem Wortlaut nach mit denen nach Buchstabe a „vergleichbar“ sein müssen, hat der Verordnungsgeber an den übrigen Merkmalen, also der Ableistung „vor Ernennung zum Beamten oder Richter auf Probe, aber nach Bestehen der Laufbahnprüfung oder dem sonstigen Erwerb der Befähigung“ sowie der Anforderung, dass die hauptberufliche Tätigkeit „nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des höheren Dienstes entsprechen“ muss, ersichtlich festgehalten. Dies ergibt sich auch mit Blick darauf, dass auch Zeiten einer anwaltlichen Tätigkeit als Verwendung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähig sind. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt setzt aber neben dem Abschluss des Hochschulstudiums stets auch die erfolgreiche Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes sowie das Bestehen des Zweiten Staatsexamens, mithin den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst voraus. Die Tätigkeit des Beigeladenen als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität C1. , einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, erfolgte aber – wie bereits ausgeführt – vor dem Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes und ist daher auch nach Buchstabe b nicht berücksichtigungsfähig.
39Auch § 41a Absatz 3 Buchstabe c LVO ermöglicht keine Berücksichtigung dieser Tätigkeit. Danach können vergleichbare hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Befähigung für den gehobenen Dienst als Verwendung im Sinne von Absatz 2 berücksichtigt werden. Offen bleiben kann dabei zunächst, ob über den Befähigungserwerb für die Laufbahn des gehobenen Dienstes hinaus auch erforderlich ist, dass die hauptberufliche Tätigkeit tatsächlich in einem Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes abgeleistet worden ist, woran es vorliegend fehlen würde. Für eine solche Auslegung spricht allerdings die in der Neufassung der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 in § 42 Absatz 4 LVO, der die bisherige Regelung des § 41a Absatz 3 Buchstabe c LVO abgelöst hat, erfolgte Klarstellung, dass eine hauptberufliche Tätigkeitim gehobenen Dienst nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nach Absatz 2 Berücksichtigung finden kann. Der Berücksichtigungsfähigkeit der Arbeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Buchstabe c steht aber jedenfalls entgegen, dass der Beigeladene zum Zeitpunkt dieser Tätigkeit noch keine Befähigung für den gehobenen Dienst erworben hatte. Der Antragsgegner geht insoweit irrig davon aus, dass für einen Bewerber besonderer Fachrichtung – allenfalls um einen solchen Bewerber könnte es sich beim Beigeladenen nach § 5 Absatz 1 LVO (§ 7 Absatz 1 LVO n.F.) handeln – bereits der Abschluss eines Hochschulstudiums zum Erwerb der Befähigung für den gehobenen Dienst führt. Nach § 32 Absatz 2 LVO setzt der Befähigungserwerb aber neben dem nach Nummer 1 erforderlichen Abschluss eines Studiums nach Nummer 2 auch die Ableistung einer hauptberuflichen Tätigkeit voraus, die nach § 33 Absatz 1 LVO mindestens zweieinhalb Jahre betragen muss. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Abschluss des Studiums des Bauingenieurwesens wäre daher allenfalls geeignet, dem Beigeladenen erst die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst selbst zu vermitteln, nicht aber als Tätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst eine Verwendung im Sinne von § 41a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LVO zu begründen.
40Auch wenn es hierauf wegen des Fehlens bereits der Voraussetzung nach § 41a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LVO nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, sei darauf hingewiesen, dass der Beigeladene die weitere Voraussetzung des § 41a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LVO im Auswahlzeitpunkt erfüllt haben dürfte, wonach der Beamte nach seiner Ernennung auf Probe als Referent oder in einer gleichwertigen Funktion in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt gewesen sein muss. Der Beigeladene war nach seiner Ernennung auf Probe zunächst als Referent im Betriebssitz des Landesbetriebs T1. NRW eingesetzt und nach seiner Abordnung an das Ministerium für C. und W. als Referent im Referat X, mithin in zwei Verwendungsbereichen, eingesetzt. Es kommt damit auch nicht mehr darauf an, ob die Umorganisation des Referates X im Dezember 2011, die zur Zuweisung zusätzlicher Aufgaben an das Referat X geführt hat, für den Beigeladenen aufgrund des veränderten Aufgabenzuschnitts – auch ohne Umsetzung – zum Vorliegen eines dritten Verwendungsbereichs geführt hat.
41Es kann schließlich auch dahin stehen, ob die Voraussetzungen des § 41a Absatz 2 Satz 1 LVO bis zur Ernennung auf Probe nachholbar wären, da der Antragsgegner die Verleihung des Statusamtes auf Probe zum nächstmöglichen Zeitpunkt beabsichtigt, mithin gerade nicht vorgesehen ist, die Beförderung solange hinauszuschieben, bis der ausgewählte Dienstposteninhaber – etwa durch eine vorübergehende Abordnung an eine nachgeordnete Behörde – die fehlende Voraussetzung der Verwendungsbreite erfüllt.
42Steht mithin fest, dass der Beigeladene im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die Anforderungen des § 41a Absatz 2 Satz 1 LVO nicht, auch nicht unter Berücksichtigung anderer Verwendungen nach § 41a Absatz 3 LVO, erfüllt hat, hätte der Antragsgegner – um mit dem Beigeladenen einen beförderungsgeeigneten Bewerber auszuwählen – nach § 84 Absatz 1 Nummer 8 i.V.m. Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 LVO in der zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Fassung vom 23. November 1995 die Zulassung einer Ausnahme für den Beigeladenen vom Tätigkeitserfordernis nach § 41a Absatz 2 LVO herbeiführen müssen. Das hierzu erforderliche Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium über die Zulassung einer Ausnahme für den Beigeladenen aus dienstlichen Gründen hat der Antragsgegner jedoch bis zur Auswahlentscheidung am 4. September 2013 nicht hergestellt und eine solche auch bisher noch nicht eingeleitet.
43Eine solche Entscheidung war auch nicht im Hinblick auf die vom Antragsgegner angeführte sogenannte „Altfallregelung“ in Ziffer 2 des Kabinettbeschlusses vom 30. Juni 2009 entbehrlich, wonach die Ressorts, die wegen spezifischer Besonderheiten bisher keine Rotationsgrundsätze eingeführt hatten und zudem über keinen nachgeordneten, für eine Rotation geeigneten nachgeordneten Bereich verfügten, von der Verpflichtung zur Anwendung des § 41a LVO auf die vor dem 1. Januar 2006 eingestellten Beamten und Beamtinnen entbunden werden sollten. Dies ergibt sich allerdings nicht schon – wie die Antragstellerin meint – daraus, dass der Kabinettbeschluss mehr als zwei Jahre vor Inkrafttreten der Regelung des § 41a LVO am 1. Januar 2012 erging und sich daher nach ihrer Ansicht nicht auf die Neuregelung vom 1. Januar 2012 beziehen konnte. Denn die Landesregierung hat in Ziffer 1 des fraglichen Kabinettbeschlusses vom 30. Juni 2009 zunächst die Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen, die in Artikel 1 Nummer 32 den fraglichen § 41a Laufbahnverordnung enthielt. Lediglich das Inkrafttreten dieser neuen Vorschrift wurde durch Artikel 3 Satz 3 der Änderungsverordnung vom 30. Juni 2009 auf den 1. Januar 2012 hinausgeschoben,
44vgl. GVBl. 2009, S. 279 ff.
45Die „Altfallregelung“ der Ziffer 2 des Kabinettbeschlusses wurde damit aber im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erlass der Neuregelung des § 41a LVO selbst beschlossen.
46Ungeachtet dessen ist aber der Kabinettbeschluss zu Ziffer 2 nicht geeignet, den Anwendungsbereich der Rechtsverordnung unmittelbar zu beschränken. Hierzu hätte es einer Regelung von mindestens gleichem Normenrang, also mindestens einer Rechtsverordnung, bedurft. Eine solche Regelung hätte die Landesregierung als Verordnungsgeber auch unmittelbar im Zusammenhang mit der Einführung des § 41a LVO – etwa als Übergangsvorschrift unmittelbar in der Änderungsverordnung zur LVO selbst – treffen können. Hieran fehlt es jedoch vorliegend. Die „Altfallregelung“ wurde als reine Willensbekundung der Landesregierung zum Anwendungsbereich des § 41a LVO und nicht in Gestalt einer Rechtsverordnung beschlossen. Sie teilt mithin nicht die Rechtsnatur der zu Ziffer 1 beschlossenen Verordnung, auf die sie sich bezieht. Entsprechend geht der Antragsgegner auch selbst zu Recht davon aus, dass Ziffer 2 des Kabinettbeschlusses vom 30. Juni 2009 noch einer Umsetzung im jeweiligen Einzelfall nach § 84 Absatz 1 Nummer 8 LVO bedarf. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus den „Anwendungshinweisen zu § 41a LVO“, Stand 24.10.2012, die das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW und das Finanzministerium NRW im Einvernehmen mit der Staatskanzlei NRW erstellt haben. Dort wird unter I. „Zeitlicher und persönlicher Anwendungsbereich von § 41a LVO“ ausgeführt, dass es sich bei Ziffer 2. und 3. des Kabinettbeschlusses vom 30. Juni 2009 technisch um eine Ausnahme im Sinne des § 84 Absatz 1 Nummer 8 LVO handele, die die jeweiligen Ministerien im Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium erteilen können. Ziffer 2 sei insoweit als Regelbeispiel für das Vorliegen dienstlicher Gründe zu verstehen. Dort wird auch – rechtlich zutreffend – darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Ausnahmen nach § 84 Absatz 1 LVO nicht abstrakt und für Gruppen von Beamten erfolgen könne – wie dies der Kabinettbeschluss insoweit rechtlich bedenklich vorsieht – sondern jeweils im Einzelfall aus Anlass einer konkreten anstehenden Beförderungsmaßnahme.
47Erweist sich die Auswahlentscheidung nach alledem zu Lasten der Antragstellerin als rechtsfehlerhaft, kann eine Auswahl der Antragstellerin bei einer neuen rechtsfehlerfreien Entscheidung auch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.
48Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass der Beigeladene im Falle einer neuen Auswahlentscheidung, die – wegen des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neufassung der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 – hinsichtlich der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen der Verleihung des Beförderungsamtes A 16 auf Probe nunmehr an § 42 LVO n.F. zu messen ist, die laufbahnrechtlichen Anforderungen ohne das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung erfüllt. Die Anforderungen des § 41a Absatz 2 LVO a.F. sind wortlautgleich in § 42 Absatz 2 LVO n.F. übernommen worden. Hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von anderen hauptberuflichen Tätigkeiten entspricht § 42 Absatz 3 LVO n.F. dem bisherigen § 41a Absatz 3 Nummer 1 und 2 LVO a.F.. Soweit – wie bereits oben ausgeführt - § 41a Absatz 3 Nummer 3 LVO a.F. in § 42 Absatz 4 LVO n.F. eine Klarstellung erfahren hat, liegen dessen Voraussetzungen ebenfalls nicht, vor, weil der Beigeladene seine Tätigkeit bei der Universität C1. nicht im gehobenen Dienst ausgeübt hat.
49Der Beigeladene bedürfte daher weiterhin einer Ausnahme vom Tätigkeitserfordernis nach § 42 Absatz 2 LVO n.F..
50Zwar ist der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des § 18 Absatz 1 Nummer 7 LVO n.F. (bisher § 84 Absatz 1 Nummer 8 LVO) – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – vorliegend eröffnet. Hätte der Verordnungsgeber, wie die Antragstellerin meint, die Zulassung einer Ausnahme vom Tätigkeitserfordernis nur für den Fall vorsehen wollen, dass kein Bewerber vorhanden ist, der die Anforderungen des § 42 LVO (bisher: § 41a LVO) unmittelbar erfüllt, das Beförderungsamt bzw. der Beförderungsdienstposten also ohne eine Ausnahmegenehmigung gar nicht besetzt werden könnte, hätte er einen solchen, deutlich engeren Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung im Wortlaut verankert. Der Verordnungsgeber hat demgegenüber aber gerade darauf verzichtet, die Konstellationen, in denen eine Ausnahme vom Tätigkeitserfordernis zugelassen werden kann, in Nummer 7 näher zu beschreiben, und stattdessen den Anwendungsbereich der Regelung durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „dienstlichen Gründe“ auch in der Neufassung der Laufbahnverordnung weit gefasst.
51Dass für den Beigeladenen nach § 18 Absatz 1 Nummer 7 LVO n.F. (bisher § 84 Absatz 1 Nummer 8 LVO) andererseits zwingend eine Ausnahme vom Tätigkeitserfordernis nach § 42 Absatz 2 LVO zu erteilen ist, ist für das erkennende Gericht ebenfalls nicht ersichtlich. Selbst wenn das Ministerium für C. als oberste Landesbehörde weiterhin vom Vorliegen dienstlicher Gründe ausgeht, bedarf es noch der Herstellung des Einvernehmens mit dem Innenministerium sowie dem Finanzministerium. Soweit in der Vergangenheit aufgrund der „Anwendungshinweise zu § 41a LVO“ für vor dem 1. Januar 2006 im Ministerium für C. und W. oder dem ihm nachgeordneten Bereich, also im Ressort, eingestellte Beamtinnen und Beamten regelmäßig eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt worden sein sollte, ein solches Einvernehmen also regelmäßig hergestellt worden sein sollte, würde dies zwar zunächst unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und Selbstbindung eine entsprechende Zulassung einer Ausnahme auch im Falle des Beigeladenen nahe legen. Allerdings diente Ziffer 2 des Kabinettbeschlusses vom 30. Juni 2009 sowie die Anwendungshinweise zu § 41a LVO dazu, einen Nachteilsausgleich für solche Beamtinnen und Beamten zu ermöglichen, die wegen der fachspezifischen Besonderheiten ihrer Ressorts keine Möglichkeit hatten, die ab dem 1. Januar 2012 geltenden Anforderungen an die Verwendungsbreite durch ihren bisherigen beruflichen Werdegang zu erfüllen. Dass auch nach der Neufassung der Laufbahnverordnung zum 8. Februar 2014 und fast fünf Jahre nach dem Beschluss der Neuregelung des § 41a LVO, auf dessen Anforderungen sich die Ressorts zwischenzeitlich einstellen konnten, weiterhin eine entsprechende Verwaltungspraxis zur Zulassung von Ausnahmen besteht, mithin alle beteiligten Ministerien ihr Einvernehmen erteilen werden, ist weder vom Antragsgegner dargelegt, noch sonst für das erkennende Gericht ersichtlich. Dies erscheint jedenfalls nicht zwingend.
52Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 162 Absatz 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Absatz 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige außergerichtliche Kosten selbst trägt, § 162 Absatz 3 VwGO.
53Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 52 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 4 Gerichtskostengesetz (GKG), der nach der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten nicht nur auf die Verleihung des Statusamtes, sondern auch bei der vorgelagerten Besetzung des Beförderungsdienstpostens Anwendung findet. Vorliegend geht es in der Hauptsache um die Besetzung eines solchen Beförderungsdienstpostens, dem bei der späteren Beförderung die Verleihung eines anderen Amtes i.S.v. § 52 Absatz 5 Satz 4 GKG, nämlich eines solchen mit anderer Amtsbezeichnung und höherem Endgrundgehalt folgt. Unter Zugrundelegung der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bruttobezüge des von der Antragstellerin angestrebten Amtes A 16 h.D./ Erfahrungsstufe 6 einschließlich eines 0,3-fachen Anteils für die Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) und unter Berücksichtigung des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes errechnet sich der aus dem Tenor ersichtliche Betrag (4.821,68 Euro Bruttobezüge x 12,3 : 4).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.