Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Okt. 2015 - 18 K 7793/14
Tenor
Der Bescheid des Landrates des Kreises L. als Kreispolizeibehörde vom 20. Oktober 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der 0000 in U. (Iran) geborene Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger und betreibt in den Niederlanden ein Ein-Mann-Unternehmen im Bereich sanitäre Installation. Am 7. April 2013 trafen Polizeibeamte des beklagten Landes den Kläger auf dem Parkplatz eines Gymnasiums in F. auf dem Beifahrersitz eines schwarzen Pkw E. -D. an. Auf dem Fahrersitz saß der Zeuge P., Eigentümer des Fahrzeugs und 0000 in U1. (Iran) geborener, in I. wohnhafter deutscher Staatsangehöriger. Im Fußraum hinter dem Beifahrersitz des Fahrzeugs fanden die Beamten eine Plastiktüte mit 150.000,- Euro Bargeld, größtenteils in 50-Euro-Scheinen. Die Beamten stellten die Plastiktüte mitsamt dem Bargeld sicher. Der Zeuge B., der die Polizei benachrichtigt hatte, gab an, ihm sei der schwarze Pkw aus I. auf dem Parkplatz aufgefallen. Dann sei ein weiterer Pkw mit niederländischem Kennzeichen auf dem Parkplatz eingetroffen. Aus diesem sei eine Person ausgestiegen, zu dem Pkw aus I. gegangen, auf der Beifahrerseite eingestiegen und habe eine Tasche an den Fahrer übergeben. Letzterer habe die Tasche entgegengenommen, hineingeschaut, ein Bündel Geldscheine entnommen, dieses dann wieder zurück in die Tasche gelegt und die Tasche hinter den Beifahrersitz in den Fußraum gestellt.
3Vor Ort befragt gab der Zeuge P. an, dass ihm der Kläger das Geld übergeben habe und es sich hierbei um eine Anzahlung für einen von ihm verkauften Generator handele. Er habe jedoch vor der Annahme des Geldes noch zu einer Bank fahren wollen, um dieses dort zwecks Überprüfung vorzulegen. Während der im Fahrzeug geführten Diskussion über die beabsichtigte Vorgehensweise sei die Polizei eingetroffen. Der Kläger gab zunächst an, das Geld von dem Zeugen P. erhalten zu haben. Bei einer späteren Befragung auf der Polizeiwache erklärte er, dass das Geld zum Teil von ihm selbst und zum Teil von seinem Bruder stamme und zur Bezahlung eines Generators diene.
4Die Staatsanwaltschaft L. leitete gegen den Kläger und gegen den Zeugen P. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Mit Beschluss vom 10. April 2013 (10 Gs-204 Js 519/13-474/13) ordnete das Amtsgericht L. die strafrechtliche Beschlagnahme des Bargeldbetrages von 150.000,- Euro auf der Grundlage von § 111b StPO an. Es bestehe der Verdacht, dass die wahre Herkunft des Geldes verschleiert werden solle. Die Stückelung, die widersprüchlichen Angaben zur Herkunft des Geldes, sowie die dubiose Auffindungssituation deuteten darauf hin, dass es sich bei dem sichergestellten Geldbetrag um Geld aus Drogen- oder anderen illegalen Geschäften handele.
5Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 stellte die Staatsanwaltschaft L. das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil sich der Verdacht einer Geldwäsche trotz fortbestehender Verdachtsmomente mangels einer zeitlich und örtlich konkretisierbaren Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 – 5 StGB nicht gerichtsfest habe erhärten lassen. In der Einstellungsnachricht an den Zeugen P. wird ausgeführt, dass eine Herausgabe der sichergestellten Bargeldes an diesen nicht in Betracht komme, da dieser das Geld nach eigenen Angaben noch nicht als Kaufpreiszahlung akzeptiert hatte und daher eine wirksame Einigung über den Eigentumsübergang im Sinne des §§ 929 S. 1 BGB nicht erfolgt sei. In der Einstellungsnachricht an den Kläger wird ausgeführt, dass eine Herausgabe des sichergestellten Bargeldes an diesen derzeit nicht in Betracht komme. Insoweit würden derzeit die Möglichkeiten einer präventiven polizeilichen Sicherstellung nach § 43 PolG geprüft.
6Mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 ordnete die Kreispolizeibehörde L. die Sicherstellung der 150.000,- Euro auf der Grundlage des § 43 Nr. 2 PolG NRW gegenüber dem Kläger an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Sicherstellung zum Schutz des wahren Eigentümers bzw. des berechtigten Gewahrsamsinhabers erforderlich sei. Das Bargeld könne bisher zwar nicht konkreten Straftaten zugeordnet werden, der Kläger sei aber auf Grund von Indiztatsachen und Erfahrungsgrundsätzen erwiesenermaßen nicht Eigentümer oder rechtmäßiger Gewahrsamsinhaber. Hierfür spreche, dass zur Herkunft des Geldes widersprüchliche Angaben vorlägen und die Stückelung des Geldes sehr ungewöhnlich für einen Kauf in einer solchen Größenordnung sei. Darüber hinaus habe der Kläger mehr als ein Jahr verstreichen lassen, um die nicht unerhebliche Summe einzufordern. Wörtlich wird ausgeführt: „Der Sicherstellung steht nicht entgegen, dass der/die Berechtigte/n nicht mehr ermittelt werden kann/können.“ Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB, dass der Kläger als Besitzer auch Eigentümer der Sache sei, sei auf Grund von Indizien, die für einen nicht rechtmäßigen Besitzerwerb sprechen, widerlegt. Dies habe zur Folge, dass sich die an sich bei der Behörde liegende materielle Beweislast umkehre und somit der von der Sicherstellung Betroffene den Nachweis des von ihm behaupteten Eigentums zu erbringen habe. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht.
7Am 24. November 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, Eigentümer des Geldes zu sein.
8Der Kläger beantragt,
9den Sicherstellungsbescheid des Landrates des Kreises L. als Kreispolizeibehörde vom 20. Oktober 2014 aufzuheben.
10Das beklagte Land beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung wiederholt und vertieft es die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes verwiesen. Ferner wird auf den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L. mit dem Aktenzeichen 204 Js 519/13 verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Anfechtungsklage gegen den Sicherstellungsbescheid ist begründet. Der auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützte Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
16Der Landrat des Kreises L. als Kreispolizeibehörde hat die Sicherstellung auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen am 20. Oktober 2014 nicht vor. Gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Das beklagte Land hat keine hinreichenden Anhaltspunkte beigebracht, aus denen sich ergeben könnte, es gebe einen besseren Berechtigten an dem Bargeld außer dem Kläger und/oder dem Zeugen P.. Im vorliegenden Zusammenhang ist der Kläger entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes, wie sie in dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommt, nicht verpflichtet, sein Eigentum an dem Bargeld zu beweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Denn um das Eigentum geht es vorliegend nicht, sondern nur um den unmittelbaren Besitz bzw. Gewahrsam. Die vormalige strafprozessuale Sicherstellung des Bargeldes auf der Grundlage von § 111 Buchst. b Abs. 1 StPO richtete sich nicht gegen das Eigentum, sondern gegen den Gewahrsam.
17Vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2014, - V ZR 90/13 -, juris.
18Auch die polizeiliche Sicherstellung auf der Grundlage von § 43 Nr. 2 PolG NRW zielt nicht auf das Eigentum als Zugriffsobjekt, sondern nur auf den unmittelbaren Besitz bzw. den Gewahrsam. Dem gegenwärtigen unmittelbaren Besitzer wird die Sache weggenommen, weil im Fall des § 43 Nr. 2 PolG NRW der Verdacht besteht, dass es einen noch zu ermittelnden besser Berechtigten an der Sache gibt. Hier ging die Polizei ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides aber bereits im Zeitpunkt der späteren polizeilichen Sicherstellung aufgrund einer zutreffenden, vom Gericht geteilten Würdigung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses des Verfahrens der Staatsanwaltschaft L. mit dem Aktenzeichen 204 Js 519/13 davon aus, dass ein besser Berechtigter als der Kläger und/oder der Zeuge P. nicht ermittelt werden konnte. Die Voraussetzungen einer Sicherstellung lagen somit von Anfang an nicht vor.
19Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2010, - 5 A 1198/08 -, NRWE, ebenda Rz. 18.
20Ausreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Zuordnung des Bargelds zu einer bestimmten Straftat bzw. zu einem konkret Geschädigten bestanden bereits im Zeitpunkt der polizeilichen Sicherstellung nicht.
21Auf andere Ermächtigungsgrundlagen hat das beklagte Land die Sicherstellung nicht gestützt. Deren Voraussetzungen liegen auch nicht sich aufdrängend sonst vor.
22Aus gegebenem Anlass weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger die Herausgabe des sichergestellten Bargeldes (beziehungsweise einer Summe Bargeld in Euro im Nennwert von 150.000 EUR; das ursprünglich sichergestellte Bargeld existiert nach seiner zwischenzeitlichen Einzahlung auf ein Konto des beklagten Landes nicht mehr) an sich allein nicht verlangen kann, weil er nicht letzter alleiniger Besitzer des Bargeldes unmittelbar vor dem Zugriff der Polizei war. Er hatte es vielmehr dem Zeugen P. übergeben, der es an sich genommen und hinter den Beifahrersitz seines Fahrzeuges gestellt hatte. Der Zeuge P. war deshalb Mitbesitzer des Bargeldes geworden. Zugleich hatte der Kläger seinen vormaligen Alleinbesitz an dem Bargeld im Zeitpunkt der Sicherstellung noch nicht endgültig aufgegeben. Auch insoweit ergibt sich aus den Angaben des Zeugen P., dass bis zur endgültigen Annahme des Bargeldes durch diesen als Kaufpreiszahlung der Kläger ebenfalls noch von einem Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft über das Bargeld hatte. Mit befreiender Wirkung für das beklagte Land kann eine Erfüllung daher nur gemeinschaftlich an den Kläger und den Zeugen P. erfolgen,
23Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2014, - 18 K 3377/14 -, NRWE, Rz.34
24wobei es ausreicht, dass einer der Berechtigten den Anderen zum Empfang des Geldes ermächtigt.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 709 ZPO.
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(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 25. Februar 2013 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin und ihr Ehemann sind bosnische Staatsangehörige, die in Deutschland leben. Im Januar 2007 ließ die Staatsanwaltschaft in einem gegen den Ehemann gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln die Wohnung der Eheleute durchsuchen. Dabei wurden in der Küche - versteckt in einer Kunststoffdose - 42.300 € in bar gefunden. Die Dose samt Geldscheinen wurde sichergestellt und anschließend durch das Amtsgericht beschlagnahmt; das Geld wurde auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahlt. Der Ehemann wurde zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Zugleich wurde der Wertersatzverfall in Höhe von 30.500 € angeordnet (§ 73a StGB). Die Staatsanwaltschaft erklärte hinsichtlich des sichergestellten Betrags die Aufrechnung mit den auf dem Wertersatzverfall und den Verfahrenskosten des Strafverfahrens beruhenden Ansprüchen des beklagten Freistaats Bayern.
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Mit der Behauptung, sie sei Eigentümerin des Geldes gewesen, erstritt die Klägerin im Wege der Teilklage einen Zahlungstitel über 5.000 € gegen den Beklagten. Die verbleibenden 37.300 € waren zunächst Gegenstand der vorliegenden Klage. Über einen Anspruch in Höhe von 16.150 € ist in erster Instanz ein Anerkenntnisurteil ergangen. Im Übrigen hat die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren auf Zahlung der restlichen 21.150 € gerichteten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
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I.
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Das Berufungsgericht sieht das behauptete Alleineigentum der Klägerin an den Geldscheinen nicht als bewiesen an. Es sei offen geblieben, ob das Geld von ihr oder ihrem Ehemann stamme. Andererseits werde nicht das Eigentum des Ehemannes gemäß § 1362 BGB zugunsten des Beklagten vermutet, weil das anzuwendende bosnische Recht eine solche Vermutung nicht kenne.
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Im Zeitpunkt der Beschlagnahme habe jedenfalls Mitbesitz der Eheleute an den Geldscheinen bestanden. Deshalb werde deren Miteigentum vermutet (§§ 1006, 1008 BGB), und zwar gemäß § 742 BGB zu gleichen Anteilen. Infolgedessen habe der Klägerin ursprünglich ein Anspruch auf Übergabe von 21.150 € in bar zugestanden. Die Geldschuld sei das typische Beispiel einer teilbaren Leistung; auch aus Rechtsgründen handele es sich nicht um eine unteilbare Leistung, weil weder eine entsprechende Parteiabrede noch eine gemeinsame Empfangszuständigkeit bestehe. Da die sichergestellten Geldscheine nicht mehr konkret vorhanden seien, habe die Klägerin gemäß § 285 BGB nunmehr einen Zahlungsanspruch in Höhe von 21.150 € erworben, der durch das Urteil in dem Vorprozess und das Anerkenntnisurteil bereits zuerkannt worden sei. Den Anspruch ihres Ehemannes auf Zahlung von 21.150 € könne sie nicht geltend machen, weil dieser durch Aufrechnung erloschen sei.
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II.
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Die Revision ist begründet. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, die (verbleibende) Hälfte des sichergestellten Betrags - bzw. der Anspruch auf Ersatz des Wertes - stehe gemäß § 742 BGB im Zweifel dem Ehemann der Klägerin zu, während der Klägerin selbst der ihr gebührende Anteil bereits zuerkannt worden sei.
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1. Bei seiner Begründung lässt das Berufungsgericht schon im Ausgangspunkt außer Acht, dass es sich um die Rückabwicklung einer strafprozessualen Beschlagnahme handelt.
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a) Die durch das Amtsgericht gemäß § 98 Abs. 2 StPO angeordnete Beschlagnahme endete mit dem Abschluss des Strafverfahrens (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 98 Rn. 29 mwN). Das Geld muss zurückgegeben bzw. Wertersatz geleistet werden, weil es (nur) als mögliches Beweismittel (§ 94, § 98 Abs. 2 StPO) vorläufig sichergestellt und sodann beschlagnahmt wurde; der Verfall (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB) wurde in dem Strafurteil nicht angeordnet, sondern nur der Wertersatzverfall (§ 73a StGB). Durch letzteren entsteht zwar ein staatlicher Zahlungsanspruch, der auf einer Schätzung der aus den Straftaten erlangten Vorteile beruht und wie eine Geldstrafe beigetrieben wird (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 73a Rn. 8); mit dem beschlagnahmten Geld steht dies aber nicht in Zusammenhang. Eine Pfändung des Geldes aufgrund eines dinglichen Arrests gemäß § 111b Abs. 2, § 111d StPO ist nicht erfolgt.
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b) Die Rückgabe nach dem Ende einer förmlichen Beschlagnahme zu Beweiszwecken stellt eine dem deutschen Recht unterliegende öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden dar. Da sie dem Restitutionsgedanken folgt, muss der Gegenstand - sofern nicht § 111k StPO eingreift - regelmäßig an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben werden; es ist der Zustand wiederherzustellen, der vor der Beschlagnahme bestand (Nr. 75 Abs. 2 RiStBV; BGH, Urteile vom 9. November 1978 - III ZR 116/77, BGHZ 72, 302, 304 f.; vom 13. Juli 2000 - IX ZR 131/99, NJW 2000, 3218; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 94 Rn. 22; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 98 Rn. 8; Ernst, JZ 2014, 28, 30, jeweils mwN). Im Grundsatz ist es nicht die Aufgabe des Strafverfahrens, die Eigentums- und Besitzverhältnisse an Sachen, die für die Zwecke des Verfahrens vorübergehend in amtlichen Gewahrsam gebracht worden sind, unter den Beteiligten zu regeln (Ernst, JZ 2014, 28, 31; Malitz, NStZ 2003, 61, 63).
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c) Danach wäre den Eheleuten der Mitgewahrsam - der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestand - wieder einzuräumen, wenn die in deren Wohnung beschlagnahmten Geldscheine noch vorhanden wären; für das Eigentum anderer Personen gibt es keine Anhaltspunkte. Weil allein die Gewahrsamsverhältnisse im Zeitpunkt der Beschlagnahme entscheidend sind, kommt es in diesem Zusammenhang weder auf die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB noch auf das eheliche Güterrecht und die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfenen internationalprivatrechtlichen Fragen an. Unanwendbar ist auch die in § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene Vermutung. Danach wird bei Eheleuten zugunsten der Gläubiger vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören, und zwar unter den Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 EGBGB auch bei ausländischem Ehewirkungsstatut. § 1362 BGB bezieht sich aber auf die Zwangsvollstreckung; die Norm dient dem Schutz der Gläubiger und soll im Zusammenwirken mit § 739 ZPO verhindern, dass diese bei der Vollstreckung in Beweisnot geraten (vgl. MünchKomm-BGB/Weber-Monecke, 6. Aufl., § 1362 Rn. 2). Die Bestimmung kann deshalb anwendbar sein, wenn ein im Ermittlungsverfahren angeordneter dinglicher Arrest durch Pfändung vollzogen wird (§ 111d Abs. 2 StPO, § 930 Abs. 1 und 2 ZPO). Eine strafprozessuale Beschlagnahme zu Beweiszwecken - bzw. deren Rückabwicklung - regelt die Norm jedoch nicht; insoweit bedarf es weder einer Eigentums- noch einer Gewahrsamsvermutung, wie sie § 739 ZPO enthält. Denn für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme ist es ohne Belang, ob die Sache im Eigentum oder Gewahrsam des Beschuldigten oder eines Dritten steht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 94 Rn. 1; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 94 Rn. 1).
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d) Weil das beschlagnahmte Bargeld auf ein Konto eingezahlt worden ist, trat an die Stelle des ursprünglichen öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruchs ein entsprechender Zahlungsanspruch zugunsten der Eheleute als den letzten Gewahrsamsinhabern (§ 285 BGB analog).
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2. Die Aufrechnung mit den gegen den Ehemann gerichteten Ansprüchen des Beklagten aus dem Strafverfahren hat nicht zum Erlöschen des Zahlungsanspruchs geführt, weil die Eheleute Mitgläubiger gemäß § 432 BGB waren und es demzufolge an der gemäß § 387 BGB erforderlichen Gegenseitigkeit fehlt.
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a) Die Gegenseitigkeit wäre nur dann gegeben, wenn entweder eine Teilgläubigerschaft bestanden hätte, bei der der Schuldner gegenüber jedem Teilhaber den diesem zustehenden Anteil schuldet, oder aber eine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB), bei der der Schuldner nach seinem Belieben an einen der Gläubiger leisten kann. Dagegen fehlte sie, wenn eine Mitgläubigerschaft der Eheleute (§ 432 BGB) bestand. In diesem Fall kann eine wirksame Aufrechnung nur mit einer Forderung erfolgen, für deren Erfüllung sämtliche Mitgläubiger - hier also beide Ehegatten - dem Schuldner haften (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 215/09, NJW 2011, 451 Rn. 13). Eine Mitgläubigerschaft besteht auch dann, wenn die Forderung zwar auf eine im natürlichen Sinne teilbare Leistung gerichtet, aber rechtlich unteilbar ist. Voraussetzung hierfür ist die gemeinsame Empfangszuständigkeit der Gläubiger, die sich kraft Abrede oder kraft Gesetzes aus dem Innenverhältnis der Gläubiger ergeben kann (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 1998 - V ZR 272/96, NJW 1998, 1482, 1483 unter 3.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., vor § 420 Rn. 1, § 432 Rn. 3; Staudinger/Looschelders, BGB [2012], § 420 Rn. 16, § 432 Rn. 4).
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b) Daran gemessen sind beide Eheleute Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB. Bestünde - wie es das Berufungsgericht annimmt - zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft nach deutschem Recht, hätte dies ohne weiteres eine gemeinsame Empfangszuständigkeit zur Folge (vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Januar 1998 - V ZR 272/96, NJW 1998, 1482, 1483 unter 3.; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, NJW 2001, 231, 233 unter III. [insoweit in BGHZ 145, 352 nicht abgedruckt], st. Rspr.; Staudinger/Looschelders, BGB [2012], § 432 Rn. 24 mwN). Dies kann jedoch dahinstehen. Eine gemeinsame Empfangszuständigkeit besteht schon aufgrund der erforderlichen Restitution. Weil der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestehende Zustand wiederherzustellen ist, kann der Schuldner nicht nach seinem Belieben an einen der Gläubiger leisten oder die Leistung aufteilen. Vielmehr setzt sich der (wiederherzustellende) Mitgewahrsam an den Geldscheinen bei dem Sekundäranspruch als gemeinsame Empfangszuständigkeit fort (vgl. für vertragliche Sekundäransprüche BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, NJW-RR 2009, 687 Rn. 8 f. mwN; für die Erlösverteilung nach Zwangsversteigerung BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 58/04, BGHZ 175, 297 Rn. 23). Die Aufteilung im Innenverhältnis ist allein Sache der vormaligen Gewahrsamsinhaber.
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3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Selbst wenn ein Auseinandersetzungsanspruch des Ehemannes im Hinblick auf die Forderung bestehen sollte, fehlte es an der Gegenseitigkeit, solange dieser nicht durchgesetzt worden ist.
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III.
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Das Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil die Klägerin bislang Zahlung an sich verlangt hat und das Berufungsgericht – von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig – auf eine Änderung des Klageantrags nicht hingewirkt hat. Die Klägerin muss daher Gelegenheit erhalten, ihren Klageantrag umzustellen. Zwar hat ihre Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf eine Erklärung des Ehemannes in dem Vorprozess verwiesen, wonach dieser keine Ansprüche an dem Geld erhebt. In diesem Fall könnte die Klägerin Zahlung an sich allein verlangen. Benennt der letzte Gewahrsamsinhaber einen Dritten als Empfangsberechtigten, ist an diesen herauszugeben (vgl. Nr. 75 Abs. 2 RiStBV; SK/Wohlers, StPO [2009], § 98 Rn. 57); folglich ist an den Mitgewahrsamsinhaber herauszugeben, den die früheren Gewahrsamsinhaber übereinstimmend benennen. Diesbezüglicher Tatsachenvortrag der Klägerin - der nach dem bisherigen Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen nicht erheblich war - fehlt bislang jedoch. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt grundsätzlich nur das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Beide verhalten sich zu dem hier in Rede stehenden Punkt nicht. Wird eine Akte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, wird dadurch nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Bestandteil des Parteivorbringens (Senat, Urteil vom 4. April 2014- V ZR 110/13, NJW-RR 2014, 903 Rn. 14 f.).
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Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht mit der Frage befasst, ob nach dem bosnischen Recht als dem Ehewirkungsstatut (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) eine Haftung der Klägerin für die Schulden ihres Ehemannes besteht; nach dem Gerichtsgutachten aus dem vorangegangenen Verfahren dürfte dies allerdings zu verneinen sein.
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Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
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Weinland Kazele
Tenor
Der Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 16. April 2014 betreffend die Sicherstellung von 17.100,- Euro wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bargeld betreffenden Sicherstellungsbescheides und die Herausgabe des Bargeldes an sich.
3Am Nachmittag des 20. März 2014 gegen 17:37 Uhr wurden Beamte der Polizei in E. wegen einer körperlichen Auseinandersetzung in die I. Straße alarmiert. Vor Ort gab der Verletzungen aufweisende Zeuge C. an, er sei von zwei Männern ausländischer Herkunft aus einem weißen PKW der Marke N. -C. mit dem Kennzeichen XX-XX 000 heraus aus nichtigem Grund beleidigt worden. Die Männer seien ausgestiegen; einer der Männer habe ihn mit einem Baseballschläger angegriffen und verletzt. Die Männer seien wieder in das Auto gestiegen und hätten sich vom Tatort entfernt. Den wesentlichen Hergang bestätigten zwei Zeuginnen.
4Gegen 18:50 Uhr desselben Tages wurde der weiße N. -PKW XX-XX 000 im Rahmen einer Tatortfahndung in der T.-----straße 3 in E. -S. aufgefunden. Das Fahrzeug war verschlossen, erkennbare Benutzer befanden sich nicht vor Ort. Zur Sicherstellung von Beweismitteln wurde die Beschlagnahme des PKW N. -C. angeordnet. Beim Eintreffen des Abschleppwagens wurden die anwesenden Polizeibeamten von zwei Personen angesprochen und darauf hingewiesen, dass der Zeuge K., der Fahrzeugführer des N. , bald eintreffen werde. Wenige Minuten später erschien der Zeuge K., welcher der Polizei als „President“ des Rockerclubs „V. U. “ bekannt ist. Über das Gespräch mit dem Zeugen K. fertigte der Zeuge B. folgenden Vermerk: „Als gegen 18:55 Uhr die Firma B. (Abschleppunternehmer) erschien, um den o.g. PKW sicherzustellen, erschienen zwei Personen und fragten, was denn mit dem PKW passieren solle. Sie gaben an, den Nutzer zu kennen. Auf unsere Antwort, der Wagen würde sichergestellt und der Nutzer könne sich bei uns melden, erschien ca. 5 Minuten später der (…) K. (…) und gab an, dass dieses Fahrzeug sein PKW sei und ihm von seinem Arbeitgeber (…) M. (…) zur Verfügung gestellt wird. Heute hätten allerdings zwei Personen das Fahrzeug benutzt, deren Namen er nicht kennen oder nennen wolle. Er hätte heute sein Krad benutzt und zeigte zur Bestätigung seinen mitgeführten Motorradhelm. Er bat um Zugang zu dem Fahrzeug, da er private Gegenstände aus dem Fahrzeug dringend benötige. Dazu zog er den Fahrzeugschlüssel hervor. Dies wurde abgelehnt, daraufhin zog er mich zur Seite und teilte mir mit, dass im Handschuhfach ein größerer Geldbetrag liege, den er für ein Grundstücksgeschäft benötige. Die Sache sei dringend, weil er am frühen Morgen des 21.03.2014 einen Termin bei einem Notar habe und dieses Geld dort hinterlegen müsse. Ihm wurde mitgeteilt, dass ihm kein Zugang zum PKW gestattet werden könne, da das Fahrzeug als möglicher Spurenträger sichergestellt sei. Er möge sich an die sachbearbeitende Kriminalpolizei wenden.“ Gegen 20:00 Uhr dieses Tages erschien der Zeuge K. auf der Polizeiwache Präsidium und gab an, dass er unbedingt an das sichergestellte Fahrzeug heran müsse, da sich darin ein sechsstelliger Geldbetrag befinde. Dies wurde ihm verweigert.
5Bei einer Durchsuchung des Fahrzeugs am 21. März 2014 fand die Polizei Bargeld in Höhe von 17.100,- Euro und asservierte es im Tresor der Wache. Das Bargeld befand sich in Klarsichtfolie eingewickelt im Handschuhfach. Ebenfalls im Handschuhfach, hinter dem Geld, befanden sich eine Sturmhaube, Briefe an den Kläger, ein Aufenthaltstitel des Klägers, diverse Anzeigen wegen Geschwindigkeitsübertretungen sowie ein auf den Kläger lautender Arbeitsvertrag. Ferner befand sich in der Ablage der Fahrertür eine weitere geringe Menge Bargeld (15 Euro). In der Sonnenblende des Fahrzeugs befanden sich der Fahrzeugschein und ein auf den Kläger lautender Führerschein. Im Kofferraum befanden sich 3 Windjacken mit den Aufnähern „U1. “, zwei Lederwesten mit ebensolchen Aufnähern, Boxhandschuhe, Schuhe, Deo, Parfüm, Springseil, ein Käppi mit Schriftzug „U1. “, ein Stemmeisen, ein kleines Beil und ein Hammer.
6Am 21. März 2014 gegen 13:00 Uhr rief der Zeuge K. den Zeugen U2. an. Über den Anruf fertigte der Zeuge U2. folgenden Vermerk: „Der angebliche K. erklärte, ich sei mittlerweile der Fünfte, an den er sich wende. Es ginge um sein sichergestelltes Auto. Der PKW sei ohne sein Wissen von einem Kollegen an zwei „Passelaken“ abgegeben worden, die dann wohl Mist gemacht hätten. Ich habe den Anrufer gefragt, wie denn der Name desjenigen sei, der den PKW weitergegeben hätte. Der Anrufer wich der Frage aus und sagte, man solle ihm sagen, wo er sich melden solle, dann würde er die Männer, die gestern den Wagen genutzt hätten, gleich mitbringen. Ich habe dem Anrufer Rückruf der SB angekündigt.“
7Am Nachmittag des 21. März 2014 rief der Zeuge Jäger den Zeugen M., den Halter des PKW N. , an und eröffnete diesem, dass dieser den PKW nach stattgefundener erkennungsdienstlicher Auswertung abholen könne. Über das Telefonat fertigte der Zeuge Jäger den folgenden Vermerk: „Herr M. zeigte sich völlig überrascht und wollte wissen, wieso das Fahrzeug überhaupt sichergestellt worden sei. Ihm wurde in Kurzform von der gefährlichen Körperverletzung berichtet. Daraufhin schimpfte er spontan, und sagte: Was machen diese Idioten? Der Unterzeichner nutzte die Gelegenheit und fragte nach, ob der X (der Kläger) das Auto führt. Herr M. sagte spontan, ja, der fährt das Auto schon eine ganze Weile. Dies passt auch zu den aufgefundenen Gegenständen im Fahrzeug. Hinter der Fahrersonnenblende befand sich der Fz.-Schein und der Führerschein des X und im Handschuhfach der Aufenthaltstitel sowie diverse Postbriefsendungen, die an ihn adressiert sind. Herr M. wurde noch gefragt, ob er Geld im Fahrzeug habe. Dies wurde ausdrücklich verneint. Er habe das Fahrzeug schon ewig nicht mehr gesehen, da er es dauerhaft verleiht. Wenn da Geld drin ist, wäre es nicht von ihm.“
8Am 25. März 2014 verlangte der Bevollmächtigte des Klägers telefonisch und schriftlich gegenüber dem Zeugen Jäger die Herausgabe des Geldes aus dem Fahrzeug an den Mandanten und beantragte im Weigerungsfall eine richterliche Entscheidung. Dies wurde mit Blick auf die ungeklärten Eigentumsverhältnisse zunächst telefonisch verweigert. Mit Schreiben vom 27. März 2014 teilte die Staatsanwaltschaft E. dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass eine staatsanwaltschaftliche Anordnung zur Beschlagnahme des Geldes gem. § 98 Abs. 1 StPO nicht erfolgt und demgemäß auch eine richterliche Entscheidung auf der Grundlage der StPO nicht erforderlich sei. Das Geld befinde sich in polizeilicher Verwahrung. Mit Schreiben vom 1. April 2014 teilte das Polizeipräsidium E. dem Kläger mit, dass die Sicherstellung des in dem N. -C. gefundenen Geldbetrages auf der Grundlage von § 43 Nummer 2 Polizeigesetz NRW beabsichtigt sei und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 4. April 2014 erwiderte der Kläger und beantragte die Herausgabe des Geldes an sich als letzter Besitzer. Ihm sei das Geld weggenommen worden. Das Geld könne allerdings nur einbehalten werden, wenn der Verdacht auf eine Straftat bestehe. Da die Staatsanwaltschaft dies verneint habe, sei das Geld herauszugeben. Die Eigentumsverhältnisse an dem Geld seien durch die Polizei nicht zu klären, dies gehe den Staat nichts an. Auf der anderen Seite bestünden auch keine Bedenken, wenn das Geld an den Zeugen K. herausgegeben werde. Es habe sich ursprünglich um 18.000,- Euro gehandelt; davon sei etwas Geld ausgegeben worden, es dürften ca. noch 17.200,00 bis 17.300,00 Euro sein. Mit weiterem Schreiben vom 9. April 2014 führte der Kläger aus, er habe das Geld von dem Zeugen K. erhalten. Die Gründe hierfür wolle er auf Rat seines Anwalts nicht nennen. Dies ginge die Polizei nichts an. Er beantrage die sofortige Herausgabe des Geldes.
9Mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 16. April 2014 ordnete das Polizeipräsidium E. die Sicherstellung der in dem PKW N. -C. aufgefundenen 17.100,- Euro auf der Grundlage von § 43 Nr. 2 PolG NRW an und führte zur Begründung aus, es sei geboten, das Bargeld zum Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt sicherzustellen. Auf Grund der Umstände, dass zwei Personen das Geld für sich in Anspruch nähmen, der Kläger zunächst keine Angabe zur Höhe des Bargelds gemacht habe, dieser zwischen Januar 2011 und Januar 2014 nur von Juli 2013 bis Januar 2014 einer Arbeit in Festanstellung nachgegangen sei und mitunter seinen Lebensunterhalt aus Straftaten bestreite, bestehe der Verdacht, dass er nicht Eigentümer des Geldes sei, sondern ein unbekannter Dritter. Nach den Gesamtumständen spreche mehr dafür als dagegen, dass das Geld aus Straftaten stamme.
10Mit seiner am 19. Mai 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, es sei unerheblich, ob er Mitglied der Rockergruppe V. U1. sei. Seinen Lebensunterhalt bestreite er auch bisher nicht aus Straftaten. Die Staatsanwaltschaft E. habe bislang kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Es sei nicht seine Aufgabe, seine Eigentumsrechte nachzuweisen. Eine Umkehr der Beweislast, wie die Beklagte meine, gebe es nicht. Die Einziehung des Bargelds sei eine unzulässige Strafverfolgungsmaßnahme. Er brauche nicht zu erklären, wie er in den Besitz des Geldes gekommen sei.
11Einen Antrag hat der Kläger nicht gestellt.
12Das beklagte Land verteidigt den Bescheid und beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
17Der Kläger hat einer Auslegung seines Begehrens dahingehend, dass er beantragt,
181. den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 16. April 2014 betreffend die Sicherstellung von 17.100.- Euro aufzuheben und
192. das beklagte Land zu verurteilen, das sichergestellte Bargeld, hilfsweise einen Betrag von 17.100,- Euro, an ihn herauszugeben,
20nicht widersprochen, so dass über diesen Antrag zu entscheiden ist.
21Die Klage ist mit dem Antrag zu 1 als Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt zulässig. Der Kläger ist ungeachtet seiner materiellen Berechtigung an dem Bargeld klagebefugt, weil der Sicherstellungsbescheid an ihn gerichtet ist.
22Die Anfechtungsklage gegen den Sicherstellungsbescheid ist begründet. Der auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützte Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
23Als Ermächtigungsgrundlage der Sicherstellung kommt lediglich § 43 Nr. 1 und 2 PolG NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren (Nr. 1) oder um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen (Nr. 2); auf die zweite Variante hat die Polizei den Bescheid gestützt. Keine der beiden Tatbestandsalternativen ist hier jedoch einschlägig.
24In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass Bargeldbeträge, die zur Begehung von Straftaten, insbesondere Rauschgiftgeschäften, eingesetzt werden sollen, auf der Grundlage des § 43 Nr. 1 PolG NRW (bzw. der entsprechenden polizeirechtlichen Vorschriften der anderen Bundesländer) präventiv-polizeilich sichergestellt werden können.
25Vgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 1 B 102/12 -, juris.
26Eine solche Maßnahme ist aber nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Geldbetrag für illegale Geschäfte Verwendung finden soll. Der bloße Verdacht, das Geld solle in derartige Geschäfte fließen, reicht für eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung nicht aus. Tatbestandlich erforderlich ist außerdem eine gegenwärtige Gefahr, mithin eine besondere Nähe des Schadenseintritts. Diese besondere Nähe besteht nur, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass die zeitnahe Begehung von Straftaten durch die Bargeldverwendung droht. Auf Grund der Besonderheiten des Sicherstellungsgegenstandes Bargeld müssen an die Gefahrenprognose strenge Anforderungen gestellt werden. Die Regelung des § 43 Nr. 1 PolG NRW ist keine Rechtsgrundlage für eine polizeirechtliche „Gewinnabschöpfung“.
27Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 1 B 102/12 -, a.a.O; ferner Söllner, Bargeld im Sicherheitsrecht, NJW 2009, 3339 ff. (3340 f.).
28Hiervon ausgehend lagen am 16. April 2014 keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die am 20. März 2014 im Handschuhfach des PKW N. C. gefundenen 17.100,00 Euro bei der Begehung einer Straftat Verwendung finden sollten. Diese ergeben sich nicht aus den Tatsachen, dass der Kläger zeitweise keiner geregelten Arbeit nachgeht, Mitglied eines Rockerklubs ist, mit „rockerszenetypischen“ Straftaten in Erscheinung getreten ist, gegen ihn wohl auch der Verdacht einer unmittelbar zuvor begangenen Körperverletzung besteht und im Kofferraum des Wagens Werkzeug gefunden wurde, welches auch zu Einbruchsdiebstählen genutzt werden kann. Zu einem Einbruchsdiebstahl bringt man kein Bargeld mit. Dass der Kläger am 20. März 2014 auf dem Weg zu einer anderen Straftat war, bei der das Bargeld in irgendeiner Weise verwendet werden sollte, lässt sich zwar nicht völlig ausschließen. Hinreichend beachtlich wahrscheinlich für eine Sicherstellung des Bargelds auf der Grundlage von § 43 Nr. 1 PolG NRW ist es jedoch nicht.
29Auch die Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 PolG NRW liegen nicht vor. Das beklagte Land hat nicht dargetan, dass der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt am 16. April 2014 vor Verlust oder Beschädigung des Bargelds zu schützen war (§ 43 Nr. 2 PolG NRW). Dem steht nicht entgegen, dass die Umstände des Auffindens des Bargelds ungewöhnlich sind und der Kläger sich zu den näheren Umständen der Erlangung des Besitzes bis heute nicht äußert. Dies mag eine kurzfristige Sicherstellung des Geldes gerechtfertigt haben. Jedoch konnte das beklagte Land einen materiell „besser“ Berechtigten an dem Bargeld als den Kläger und/oder den Zeugen K. weder am 16. April 2014 noch seither präsentieren. Auch insoweit kann aus den Gründen des angefochtenen Bescheides nicht ausgeschlossen werden, dass das sichergestellte Bargeld einem Dritten gehört und/oder aus einer Straftat stammt. Ausreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Zuordnung des Bargelds zu einer bestimmten Straftat bzw. zu einem konkret Geschädigten bestehen jedoch nicht.
30Der rechtswidrige Bescheid verletzt den Kläger in eigenen Rechten. Der Kläger behauptet, berechtigter Besitzer des Bargeldes gewesen zu sein und Rechte daran zu haben. Nach den Umständen des Auffindens des Bargeldes ist dies nicht auszuschließen. Wenn außer oder neben dem Kläger Dritte eigene Rechte an dem Bargeld haben, schließt dies eine eigene Rechtsverletzung des Klägers durch den angefochtenen Bescheid nicht aus.
31Der Klageantrag zu 2, mit dem der Kläger im Wege der Leistungsklage die Herausgabe des Bargelds an sich begehrt, ist unbegründet.
32Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind.
33Die Person, bei der das Bargeld sichergestellt worden ist, lässt sich nach dem Akteninhalt nicht hinreichend sicher ermitteln. Es könnte sich sowohl um den Kläger als auch um den Zeugen K. handeln. Wer letzter Besitzer des Bargeldes war, ist nicht aufklärbar. Der Kläger hat den PKW N. C. in der Vergangenheit wohl benutzt, wie sich aus den im PKW vorgefundenen Gegenständen und aus den Aussagen der Zeugen K. und M. ergibt. Wahrscheinlich hat er das Fahrzeug auch bei der Straftat am 20. März 2014 benutzt, die den Anlass zu der Nahbereichsfahndung und späteren Beschlagnahme des N. -C. gesetzt hat. Er war jedoch nicht letzter unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs. Dies war vielmehr der Zeuge K.. Der Zeuge K. hat gegenüber der Polizei nicht nur den Besitz und das Eigentum an dem Geld behauptet, sondern war auch tatsächlich letzter Inhaber des Gewahrsams an dem PKW N. -C. . Denn er verfügte am späten Nachmittag des 20. März 2014 über einen Autoschlüssel, mit dem er, wenn man ihn gelassen hätte, das Auto geöffnet und das Geld, von dem er Kenntnis hatte, noch vor dem Vollzug der Beschlagnahme an sich genommen hätte.
34Angesichts dieser unklaren Besitzlage ist der Kläger zusammen mit dem Zeugen K. gemeinschaftlich als letzter Besitzer anzusehen, soweit es das Herausgabeverlangen betrifft. Das Bargeld kann mit befreiender Wirkung für das beklagte Land nur an beide gemeinschaftlich herausgegeben werden. Eine Gesamtgläubigerschaft im Sinne des § 428 Satz 1 BGB liegt nicht vor. Denn wegen der Unklarheit darüber, wer letzter Besitzer war, steht gerade nicht fest, dass jeder Gläubiger berechtigt ist, die ganze Leistung zu fordern. Es steht vielmehr nur fest, dass einer von Beiden berechtigt ist, nicht aber wer. Der Kläger müsste sich daher, seinen Standpunkt als zutreffend vorausgesetzt, eine Herausgabe des Geldes an den Zeugen K. ebenso wenig als Erfüllung entgegenhalten lassen wie der Zeuge K. eine Herausgabe des Geldes an den Kläger. Die Innehabung einer ihm vom Zeugen K. erteilten Ermächtigung, Herausgabe des Geldes an sich allein zu verlangen, behauptet der Kläger schon nicht, weshalb dahin stehen kann, ob insoweit eine gewillkürte Prozessstandschaft überhaupt zulässig wäre.
35Nach Eintritt der Rechtskraft über den Antrag zu 1 steht es dem Kläger und dem Zeugen K. frei, zukünftig erstmals außergerichtlich die Herausgabe des Geldes an sich gemeinsam zu beantragen.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.