Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Sept. 2007 - 1 K 1764/07

bei uns veröffentlicht am20.09.2007

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung.
Der am ... 1987 geborene Antragsteller ist seit 15.3.2006 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M, die er bereits am 2.8.2005 beantragt hatte. Aufgrund einer Mitteilung des Polizeireviers D. war das Landratsamt zunächst in Ermittlungen eingetreten. Nachdem der Antragsteller im Verdacht stand, an einen Jugendlichen ein Haschischstück für 10 EUR verkauft zu haben, war am 30.6.2005 eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt worden. Hierbei wurde eine Wasserpfeife aufgefunden. Bei der Beschuldigtenvernehmung am 8.7.2005 gab der Antragsteller an, dass er seit sechs Monaten gelegentlich kiffe, und zwar ein- bis zweimal im Monat. Er habe bisher fünf- bis sechsmal jeweils einen fertigen Joint für 5 EUR gekauft. Betäubungsmittel an andere abgegeben bzw. verkauft habe er nicht.
Mit Schreiben vom 21.11.2005 erläuterte der Antragsteller dem Landratsamt sein Konsumverhalten wie folgt: Zum Konsum von Betäubungsmitteln sei er nach den Sommerferien 2004 gekommen. Das Wiederholen einer Klasse sowie das Nichtfinden einer Lehrstelle habe sich sehr negativ ausgewirkt, so dass er das Angebot von Schulkameraden, mal mitzurauchen, angenommen habe. Er habe dann nur gelegentlich mitgeraucht. Ab Februar 2005 habe er dann durch einen Freund ca. ein- bis zweimal pro Monat Betäubungsmittel konsumiert. Später habe er jedoch ein berufsbezogenes Praktikum abgeleistet und hierdurch eine Lehrstelle gefunden. Anfang August 2005 habe er die Zusage zur Ausbildung als Zimmermann erhalten. Da sein Beruf ihn völlig ausfülle, rauche er seit August so gut wie gar nichts mehr, seit Ende Oktober überhaupt nichts mehr. Auch sei er im Juli mit seinen Eltern zusammen bei der Beratungsstelle „...“ in V. gewesen und habe Gespräche mit seinem Hausarzt geführt. Seit August sei er sich auch bewusst geworden, dass Gesundheit und Ausbildung wichtiger seien.
Mit Schreiben vom 5.12.2005 teilte das Landratsamt dem Antragsteller daraufhin mit, aufgrund der vorgenannten Ausführungen könne von gelegentlichem Betäubungsmittelkonsum ausgegangen werden. Deshalb seien keine weiteren Maßnahmen erforderlich, und er werde zur theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung zugelassen.
Am 6.4.2007 wurde der Antragsteller um 21.50 Uhr mit seinem PKW bei einer polizeilichen Kontrolle angehalten. Nachdem wässrig glänzende Augen, gerötete Bindehäute und erweiterte, auf Lichteinfall träge reagierende Pupillen festgestellt worden waren, wurde wegen Verdachts auf Btm-Konsum um 22.45 Uhr eine Blutprobe entnommen. Im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung gab der Antragsteller an, er habe „gestern“ zwei Züge an einem Joint genommen, sonst aber keine Drogen konsumiert. Freunde, die ihm sehr wichtig seien und deren Namen er nicht nennen wolle, konsumierten Drogen, weshalb es durchaus sein könne, dass er „heute“ passiv konsumiert habe.
Gemäß rechtsmedizinischem Gutachten der Universität … vom 23.5.2007 lautet das Ergebnis einer quantitativen chemisch-toxikologischen Betätigungsanalyse auf positiven Cannabinoidbefund mit Konzentrationen im Blutserum i.H.v. 4,2 ng/ml THC , 1,9 ng/ml OH-THC sowie 92,0 ng/ml THC-COOH . Gegen den Antragsteller erging deshalb unter dem 1.6.2007 ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid (verbunden mit einem einmonatigen Fahrverbot) der Stadt Rottweil.
Unter dem 23.7.2007 hörte das Landratsamt den Antragsteller zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an. Der Antragsteller nahm, anwaltlich vertreten, am 20.8.2007 dahin Stellung, im ersten Halbjahr 2005 in fünf bis sechs Fällen Cannabis konsumiert zu haben, was etwa einem Konsum pro Monat entspreche. Dies habe er sowohl unter dem Eindruck eines damals gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren als auch aus Anlass des Beginns einer Ausbildungsstelle gänzlich eingestellt, nachdem er auch die Dienste einer Drogenberatungsstelle in Anspruch genommen habe. Am 5.4.2007 sei es leider zu einem erneuten Konsum gekommen, da er an einem von einem anderen zur Verfügung gestellten Joint mitgeraucht habe. Dabei habe es sich seit Sommer 2005 um den ersten Konsum gehandelt. Angesichts zwischen diesem und früherem Konsum liegender eineinhalb Jahre bedeute dies weder Regelmäßigkeit noch Gelegentlichkeit.
Mit Entscheidung vom 28.8.2007 (zugestellt am 29.8.2007) entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1) und forderte in auf, den Führerschein unverzüglich abzuliefern (Nr. 2). Ferner wurde die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Nr. 3) und der Sofortvollzug der Entscheidung angeordnet (Nr. 4). Schließlich wurde eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 72,-- EUR festgesetzt (Nr. 6). Zur Begründung wurde angeführt, der Antragsteller habe nicht zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs getrennt und sich damit als ungeeignet erwiesen. Da er innerhalb der letzten eineinhalb Jahre mehr als einmal Cannabis konsumiert habe, gehe man von gelegentlichem Konsum aus, was auch durch den THC-COOH-Gehalt belegt werde.
Der Antragsteller hat am 4.9.2007 Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. In Vertiefung seines am 30.8.2007 gegen den Bescheid des Landratsamts erhobenen Widerspruchs trägt er vor, seit Oktober 2005 kein Cannabis mehr konsumiert zu haben. Der Konsum im April 2007 stelle einen bedauerlichen Ausrutscher dar, so dass nur von einem einmaligen Cannabiskonsum ausgegangen werden könne. Für eine davor eingetretene Zäsur spreche auch, dass er im Jahr 2005 nur über einen Zeitraum von wenigen Monaten und dann auch nur ein- bis zweimal im Monat Cannabis geraucht habe, anschließend jedoch während darauffolgender eineinhalb Jahre völlig abstinent und mithin nicht in Abhängigkeit gelebt habe. Schließlich begründe die gemessene THC-COOH-Konzentration keine Vermutung für einen gelegentlichen Konsum, weil es insoweit keine gesicherten Erkenntnisse gebe. Soweit es einer weiteren Überprüfung bedürfe, ob der Vorfall im April 2007 ein einmaliger Ausrutscher bleiben werde, sei mildere Reaktion eine weitere Überprüfung, so etwa in Form eines Drogenscreenings, zu dem er sich bereits im Vorfeld einverstanden erklärt habe. Er sei als Auszubildender in einem Einmannbetrieb beschäftigt und habe bei erfolgreichem Abschluss die Aussicht, in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Die Baustellen seien regelmäßig nicht durch öffentliche Verkehrsmittel oder privaten „Fahrdienst“ zu erreichen, sodass er zum Erhalt des Arbeitsplatzes auf den PKW angewiesen sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts vom 28.8.2007 betreffend Nrn. 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich Nrn. 3 und 6 anzuordnen;
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ferner, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm den am 7.9.2007 abgelieferten Führerschein wieder auszuhändigen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er entgegnet ergänzend zur angegriffenen Entscheidung, für 2005 sei von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen, sodass der Vorfall im April 2007 nicht als einmaliger Konsum gewertet werden könne. Der beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Wert belege, so die Rechtsprechung des Bayerischen VGH, ebenfalls einen gelegentlichen Konsum.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (ein Heft des Landratsamts, vorgelegt am 18.9.2007) Bezug genommen.
II.
17 
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Die freiwillige Ablieferung des Führerscheins hat nicht etwa zur (teilweisen) Erledigung des Verwaltungsakts geführt, weil dies erkennbar zwecks Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen, im übrigen jedoch unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Klärung erfolgte (in diesem Sinne und unter Hinweis auf eine Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO [vgl. entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO für das Eilverfahren] bei einer Vollstreckungsmaßnahme, die sich rückgängig machen lässt: BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 - 4 B 100/98 - BauR 1999, 733).
18 
Das Begehren nach vorläufigem Rechtsschutz ist jedoch unbegründet. Das schriftlich i.S.v. § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründete besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Entscheidung des Landratsamts hat Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, vom Vollzug dieser Verfügung verschont zu bleiben, bis unanfechtbar über ihre Rechtmäßigkeit entschieden ist. Aller Voraussicht nach zu Recht ist das Landratsamt von einer - zugleich den Sofortvollzug in der Sache rechtfertigenden - Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen. Nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zwingend zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt.
19 
Diese Voraussetzungen lagen mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit am 6.4.2007 vor, als der Antragsteller mit seinem PKW am Straßenverkehr teilnahm und dabei Cannabinoide im Blut hatte. Die entnommene Blutprobe wies Konzentrationen im Blutserum in Höhe von 4,2 ng/ml THC (Tetrahydrocannabinol - psychoaktiver Cannabiswirkstoff) und 92,0 ng/ml THC-COOH (THC-Carbonsäure - inaktiver Metabolit) auf. Das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist gegeben, wenn eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml festgestellt wird. Da die THC-Konzentration im Anschluss an die kurz nach der Einnahme erreichte Maximalkonzentration kontinuierlich absinkt, kann davon ausgegangen werden, dass die Wirkstoffkonzentration im Blut des Antragstellers zum Zeitpunkt der Autofahrt, die um 21.50 Uhr - also 55 Minuten vor Blutentnahme - beendet wurde, noch höher war als diejenige, die mit 4,2 ng/ml THC in der entnommenen Blutprobe festgestellt wurde (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2007 - 10 S 2985/06). Das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens stellt auf den charakterlich-sittlichen Mangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ab, der ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. Der sichere Nachweis der Fahruntüchtigkeit des Betreffenden wird ebenso wenig vorausgesetzt wie seine Kenntnis oder Einschätzung (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.3.2006 - 10 S 2519/05 - NJW 2006, 2135; Beschl. v. 15.11.2005 - 10 S 2143/05 - und Beschl. v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04, jeweils in VENSA und in Juris).
20 
Beim Antragsteller handelt es sich schließlich auch mit überaus hoher - folglich auch im summarischen Verfahren dem Maßstab des Art. 19 Abs. 4 GG genügender - Wahrscheinlichkeit um einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsumenten (zur Abgrenzung zwischen regelmäßigem, gelegentlichem und einmaligem Cannabiskonsum vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 29.9.2003 - 10 S 1294/03 - und v. 26.11.2003 - 10 S 2048/03 - jeweils in VENSA). Allerdings kann dies nicht schon verlässlich aus den bei ihm erhobenen Blutwerten geschlossen werden. In Rechtsprechung und Literatur besteht nämlich gerade kein Konsens darüber, ob eine exakte Abgrenzung der Konsumformen bei Cannabis allein anhand der für THC und THC-COOH ermittelten Werte möglich ist (VG Freiburg, Beschl. v. 9.1.2006 - 1 K 1914/05 - VENSA m.z.N.; vgl. für ähnliche Werte wie hier auch VG Stuttgart, Beschl. v. 31.7.2006 - 10 K 2124/06 - VENSA, welches allerdings aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse den Gelegentlichkeitsnachweis beim Überschreiten einer „Grenze“ von 100 ng/ml zulassen will).
21 
Ein zumindest gelegentlicher Konsum ist dem Antragsteller mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit jedoch aufgrund der sonstigen Umstände des Einzelfalles nachzuweisen.
22 
Nimmt ein Kraftfahrzeugführer unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teil, ist zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder ein gelegentlicher noch ein regelmäßiger Konsument. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle nur äußerst selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass im Anschluss an einen früheren gelegentlichen Konsum von Cannabis eine anschließende (langjährige) vollständige, eine Zäsur begründende Abstinenz behauptet wird (VGH Bad.-Württ. Urt. v. 21.2.2007 - 10 S 2302/06 - VENSA; ebenso, unter Herleitung aus § 86 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz VwGO: VG Freiburg, Urt. v. 2.8.2007 - 1 K 993/07 - VENSA sowie VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 26.6.2006 - 2 K 1761/01 - Juris).
23 
An einer schlüssigen Plausibilisierung für die Einmaligkeit eines Cannabiskonsums hat es der Antragsteller fehlen lassen. Aus seiner noch am 6.4.2007 erfolgten Einlassung ergibt sich sogar, dass er nicht nur an diesem Tag, sondern auch am Tag zuvor Drogen konsumiert hat. Er hat ausdrücklich eingeräumt, „gestern Abend“ - mithin also am 5.4.2007 - zwei Züge an einem Joint genommen zu haben. Angesichts der Blutwerte, die am 6.4.2007 festgestellt wurden, muss er aber auch an diesem Tag vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben. Anders sind die gemessenen Werte nicht erklärbar. Nach neuesten, im Rahmen der erst 2006 veröffentlichten sog. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen sinkt die THC-Konzentration im Serum auch nach Konsum höherer Dosierungen (bis zu ca. 35 mg THC pro Cannabiszigarette) bei Gelegenheitskonsumenten innerhalb sechs Stunden nach Rauchende auf einen Wert von ca. 1 ng/ml und die Konzentration von THC-COOH im Zeitraum von sechs Stunden nach dem Rauchen auf Werte unter 30 ng/ml. Nach der Aufnahme einer Einzelwirkdosis ist THC - anders als das Abbauprodukt THC-Carbonsäure - nur etwa vier bis sechs Stunden im Blut nachweisbar. Zu einem Abbau mit dieser Geschwindigkeit kommt es nicht nur im Anschluss an den Konsum einer Cannabiszigarette mit einem THC-Gehalt von 1,75 %, sondern auch dann, wenn der THC-Gehalt einer Zigarette auf 3,55 % erhöht - also mehr als verdoppelt - wird (vgl. mit zahlreichen Nachweisen aus Untersuchungen: Bayer. VGH, Beschl. v. 31.7.2007 - 11 CS 07.928 - Juris). Vor diesem Hintergrund muss der Antragsteller folglich auch am 6.4.2007 innerhalb der letzten Stunden vor der Blutentnahme ein weiteres Mal Cannabis konsumiert haben. Die Einlassung, dies sei im Wege des passiven Konsums erfolgt, ist alles andere als glaubhaft. Ungeachtet der Frage, ob die konkreten Werte überhaupt durch Passivrauchen erreicht werden könnten, muss dies als Schutzbehauptung gewertet werden. Es ist auch sonst in keiner Weise plausibel, dass der Antragsteller am Vorabend noch selbst an einem Joint geraucht haben will, dann am nächsten Abend jedoch mit ihm „sehr wichtigen Freunden“ zusammen gewesen sein und trotzdem nur passiv konsumiert haben soll. Von einem einheitlichen Konsumvorgang (vgl. dazu Bayer. VGH, Beschl. v. 09.10.2006 - 11 CS 05.2819 - Juris; OVG Bremen, Beschl. v. 14.8.2007 - 1 B 302/07 - Juris), der sich vom Abend des 5.4.2007 auf denjenigen des 6.4.2007 erstreckt haben könnte, kann vernünftigerweise nicht ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr als der Antragsteller auch eine weitere Überprüfung des von ihm behaupteten Passivrauchens bewusst verhindert.
24 
Auch für eine Zäsur und Abstinenz zwischen Oktober 2005 und April 2007 ist im Übrigen jedoch nichts substantiiert und schlüssig vorgebracht worden. Der Antragsteller hat von September 2004 („nach den Sommerferien“) bis Ende Oktober 2005 gelegentlich Cannabis konsumiert. Wie er ferner in seiner Erklärung vom 21.11.2005 betont hat, sollen Berufsausbildung, Drogenberatung und Gespräche mit dem Hausarzt dazu geführt haben, dass er seit August 2005 „so gut wie gar nichts mehr“ und seit Ende Oktober 2005 „überhaupt nichts mehr“ geraucht habe. Gerade dann aber ist unverständlich, warum es im April 2007 nach angeblicher Abstinenz von etwas mehr als 17 Monaten wieder zu einem „Ausrutscher“ gekommen sein könnte. Die angeblich stabilisierenden Faktoren dauerten nämlich unverändert fort und der Antragsteller hat selbst nicht behauptet, im April 2007 in einer außergewöhnlichen, einen Rückfall erklärenden Situation gewesen zu sein. Dies alles spricht dafür, dass tatsächlich (noch) keine wirkliche Abstinenz bzw. Drogenunabhängigkeit zwischen Oktober 2005 und April 2007 vorgelegen hat.
25 
Unter den vorliegenden Umständen fehlen Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur FeV für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten. Die Fahrerlaubnisbehörde war deshalb verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen; das vom Antragsteller geltend gemachte Herausgabeverlangen (vgl. zur Entscheidungsbefugnis des Gerichts insoweit § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) muss deshalb ebenfalls erfolglos bleiben. Die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ruft die (aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleitete) staatliche Schutzpflicht zugunsten von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer bedingungslos auf den Plan. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, dessen Streitgegenstand die sofortige Vollziehbarkeit der angefochtenen Entziehungsverfügung ist, gilt Entsprechendes, wenn - wie hier - bei summarischer Tatsachenprüfung die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht. In einem solchen Fall liegt das Risiko, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert, nämlich deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 [2380]; vgl. ferner aus der obergerichtlichen Rspr.: Bayer. VGH, Beschl. v. 4.6.2007 - 11 CS 06.2806 - Juris). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in einem solchen Fall selbst dann ausgeschlossen, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis die persönliche Lebensführung des Inhabers und seiner Familie nachhaltig beeinflusst bzw. sogar zur Einschränkung oder Aufgabe der Berufsausübung führt. Angesichts dieser zwingenden Vorgaben konnte der Antragsteller schließlich ein schutzwürdiges Vertrauen, eine Fahrerlaubnisentziehung werde unterbleiben, auch nicht dadurch erlangen, dass er als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe noch unter dem 17.7.2007 vom Landratsamt u.a. wegen des Führens eines KFZ unter der Wirkung von berauschenden Mitteln „nur“ verwarnt und zur Teilname an einer verkehrspsychologischen Beratung aufgefordert worden war (vgl. § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG).
26 
Vor diesem Hintergrund begegnet ferner die Nr. 2 der Entscheidung vom 28.8.2007 keinen rechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Interesse der tatsächlichen Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV dahin auszulegen, dass sie auch die Ermächtigung der Behörde regeln, dem Betroffenen die entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.2004 - 10 S 475/04 - VENSA; VG Freiburg, Beschl. v. 9.1.2006 - 1 K 1914/05 - VENSA). Da auch insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, ist dieser Verwaltungsakt vollstreckbar i.S.v. § 2 Nr. 2 LVwVG. An der Rechtmäßigkeit der sodann im Bescheid verfügten und gemäß §§ 12 Satz 1 LVwVG, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung unmittelbaren Zwangs bestehen keine ernstlichen Zweifel; sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1, Abs. 2, 26 LVwVG. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der kraft Gesetzes vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) Gebührenfestsetzung (vgl. dazu, dass sie regelmäßig als mit dem Grundverwaltungsakt angefochten anzusehen ist, § 24 Satz 2 LGebG) bestehen schließlich ebenfalls nicht; angesichts ihrer geringen Höhe ist weder erkennbar noch überdies vorgetragen, dass sie den Antragsteller unzumutbar belastet.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an die ständige Praxis des VGH Baden-Württemberg den für die Hauptsache maßgeblichen Auffangwert - der Antragsteller ist zwar beruflich auf den PKW angewiesen, jedoch kein Berufskraftfahrer - halbiert hat. Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 68 GKG.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Sept. 2007 - 1 K 1764/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Sept. 2007 - 1 K 1764/07

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Sept. 2007 - 1 K 1764/07 zitiert 13 §§.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. November 2005 - 3 K 2989/05 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.08.2005, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B entzogen worden ist, dem Interesse des Antragstellers vorgeht, vom Vollzug dieser Verfügung vor einer endgültigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Das besondere öffentliche Interesse an der - mit ausreichender schriftlicher Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) angeordneten - sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung wird durch die bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehende hohe Wahrscheinlichkeit begründet, dass dem Antragsteller die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderliche körperliche und geistige Eignung fehlt und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung.
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.08.2005 keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. q StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen dürfte die Antragsgegnerin zu Recht angenommen haben.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegen bereits deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller wegen des regelmäßigen Konsums von Cannabis (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) fahrungeeignet ist. Diesen sieht der Senat bei einer täglichen oder nahezu täglichen Einnahme als gegeben an (Senatsbeschl. v. 30.05.2003 - 10 S 1907/02 -, DAR 2003, 481 = VBlBW 2003, 397; v. 16.06.2003 - 10 S 430/03 -, NJW 2003, 3004 = VBlBW 2004, 149; Beschl. v. 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170; vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.09.2002 - 11 CS 02.1082 -, Blutalkohol 2004, 97; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.01.2003 - 19 B 1249/02 -, DAR 2003, 187, 188). Der Antragsteller hat anlässlich der Polizeikontrolle vom 26.07.2005 gegenüber den Polizeibeamten angegeben, „jeden zweiten oder dritten Tag Marihuana“ zu konsumieren. Bei der Bewertung von Angaben von Drogenkonsumenten zum Umfang ihres Konsums gegenüber Polizeibeamten ist nach allgemeiner Lebenserfahrung besondere Zurückhaltung geboten, weil die Konsumenten die Einnahme von Drogen wegen der nachteiligen rechtlichen Konsequenzen zu verharmlosen suchen. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ergeben sich vorliegend aus seiner Behauptung, letztmals in der Nacht von Sonntag auf Montag Cannabis konsumiert zu haben. Denn nach wissenschaftlicher Erkenntnis ist THC im Blut des Konsumenten grundsätzlich lediglich 24 Stunden nachweisbar (vgl. der vom OVG Rh-Pf, Urt. v. 13.01.2004 - 7 A 10206/03 -, Rn. 23, DAR 2004, 413 f. angehörte Sachverständige). Lediglich bei chronischen Konsumenten ist ein Nachweis von THC bis zu maximal 48 Stunden möglich, dann ist aber die Konzentration von THC-COOH erhöht (vgl. Eisenmenger, NZV 2006, 24). Hiermit lassen sich die Ergebnisse der Untersuchung der Blutprobe des Antragstellers (THC 1,0 ng/ml und THC-COOH 10,0 ng/ml) kaum in Einklang bringen. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob bereits von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen ist. Denn der Antragsteller ist jedenfalls nach Maßgabe von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wegen des gelegentlichen Cannabiskonsums und des fehlenden Vermögens, zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, fahrungeeignet.
Bei der Beurteilung der bei der Blutprobe festgestellten THC-Konzentration von 1 ng/ml (Gutachten vom 05.08.2005) ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Konzentration von THC im Blut des Antragstellers zu dem für die Beurteilung des Trennungsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt der Autofahrt am Abend des 26.07.2005 höher war als der im Gutachten genannte Wert von 1 ng/ml. Aus den Erkenntnissen der medizinischen Forschung über die Wirkungsweise und den Abbauprozess der psychoaktiv wirkenden Substanz THC ist allgemein bekannt, dass diese im Körper nach der Einnahme rasch abgebaut wird und die THC-Konzentration dementsprechend schnell absinkt (vgl. Iten, Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, 2001, S. 101, 104 ff.; Sticht/ Käferstein, in: Berghaus/ Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, S. 7 f., Angaben zum Verlauf der THC-Konzentration in Abhängigkeit von der Form der Aufnahme - oral oder durch Rauchen). Aus dem in der Akte der Staatsanwaltschaft Stuttgart befindlichen Protokoll der Blutentnahme ergibt sich, dass diese um 19.05 Uhr erfolgte. Da die Autofahrt nach den Angaben des Antragstellers „kurz nach 18 Uhr“ begann, lag zwischen der Fahrt und der Blutentnahme bereits ca. eine Stunde Zeit, in der die THC-Konzentration weiter abgesunken ist.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts bereits bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml von einem zeitnahen Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Konsumenten ausgegangen wird (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG vom 20.11.2002 zu den in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten Substanzen). Auf den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 (1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349) kann gerade nicht abgestellt werden. Denn dieser betraf eine Verurteilung des dortigen Beschwerdeführers nach § 24a Abs. 2 StVG im Hinblick auf den Nachweis von THC im Spurenbereich (< 0,5 ng/ml). Ohnehin hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung (Rn. 27) auf die Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte hingewiesen, die von einem Wert von 1 ng/ml ausgehen, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt sei. Für den Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG hat das Bundesverfassungsgericht eine THC-Konzentration gefordert, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (Rn. 26). Im Rahmen einer an der Universität Maastricht mit 20 gelegentlichen Konsumenten von Cannabis durchgeführten Studie wurden - weltweit erstmals - über sechs Stunden hinweg Blut- und Speichelproben analysiert und zeitgleich Tests zur Überprüfung der Feinmotorik, der Impulskontrolle und der kognitiven Leistungen vorgenommen. Die THC-Konzentrationen lagen sechs Stunden nach der Einnahme unter 1 ng/ml. Zumindest die feinmotorischen Leistungen blieben nahezu über den gesamten Zeitraum von sechs Stunden beeinträchtigt (vgl. M. Möller, Straßenverkehr und Grenzwerte für Drogen aus forensisch-toxikologischer Sicht, Arbeitstagung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV 2005, Deutscher Anwaltsverlag, S. 109, 117 ff.). Damit erscheinen im Sinne der Forderung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a Abs. 2 StVG Einschränkungen der fahreignungsrelevanten Eigenschaften bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml zumindest als möglich.
Der Senat hat im Beschluss vom 15.11.2004 (- 10 S 2194/04 -, VRS 108,157 = Blutalkohol 2005, 187) das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss auch dann als belegt angesehen, wenn eine geringere THC-Konzentration als 2 ng/ml festgestellt worden ist. Hieran hält der Senat auch im Hinblick auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (BayVGH, Beschl. v. 11.11.2004 - 11 CS 04.2348 -, SVR 2004, 152 f.; Beschl. v. 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, juris) fest. Zum einen lässt sich der vorstehend erwähnten Studie entnehmen, dass bereits bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml Leistungsbeeinträchtigungen zumindest möglich sind. Der hohe Rang der gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer macht das mit dieser THC-Konzentration verbundene signifikant erhöhte Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht hinnehmbar. Zum anderen machen Überlegungen zu einer bestimmten THC-Konzentration im Blut des Fahrzeugführers, ab der seine fahreignungsrelevanten Eigenschaften beeinträchtigt sind oder sein können, nur Sinn, wenn der Betreffende in Hinblick auf den Gesichtspunkt des Trennungsvermögens darauf verweisen kann, am öffentlichen Straßenverkehr erst teilgenommen zu haben, nachdem die THC-Konzentration in seinem Blut unter diesen bestimmten Wert gesunken ist. Nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Forschung ist aber in Bezug auf THC eine exakte Rückrechnung vergleichbar der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Blutalkohol-Konzentration (z.B. BGH, Beschl. v. 17.11.1999 - 3 StR 4338/99 -, Blutalkohol 2000, 188) wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen dem psychoaktiv wirkenden Stoff THC und seinen Metaboliten nicht möglich (Drasch/v. Meyer/Roider/Jägerhuber, Blutalkohol 2003, 269, 285). Damit ist dem Betroffenen, dem ohnehin der exakte Wirkstoffgehalt der konsumierten Betäubungsmittelmenge unbekannt ist, die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die THC-Konzentration in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich. Die unzureichende Bereitschaft, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit abzusehen, ist dem Bereich der charakterlich-sittlichen Mängel zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 49). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.11.2003 - 10 S 1789/03 -; v. 01.12.2003 - 10 S 1958/03 -; v. 18.12.2003 - 10 S 2672/03 -). Ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in einer im Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe THC jedenfalls in einer Konzentration von 1 ng/ml festgestellt wird, hat aber nach einem bewussten Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe beweist, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr in relevantem Umfang vorhanden ist. Damit hat sich dieser Fahrerlaubnisinhaber als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen ist, dass seine Fahreignung noch infolge des Konsums von Cannabis - durch das Vorhandensein von THC in seinem Blut - beeinträchtigt ist. Wie oben dargelegt, kann er nicht geltend machen, er könne die Wirkungen seines Cannabiskonsums so genau ein- und abschätzen, dass er nur dann ein Auto führe, wenn die THC-Konzentration unter eine bestimmte Konzentrationsgrenze gefallen sei.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Dieser Betrag ist für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren hier zu halbieren.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. September 2005 - 1 K 1767/05 - geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 27.07.2005 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
Aus den vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 27.07.2005 unbegründet ist. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung des Landratsamtes auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Entziehungsverfügung.
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung regelmäßig Cannabis konsumiert. Denn die Fahrungeeignetheit des Antragstellers folgt hier bereits aus § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 dieser Anlage. Aus dem Vortrag des Antragstellers im Verwaltungsverfahren wie im gerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass er gelegentlich Cannabis konsumiert. Zusatzelement im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ist hier das Unvermögen des Antragstellers, zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Das erforderliche Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit als noch hinnehmbar erscheinen lässt, kann einem Fahrerlaubnisinhaber nur dann attestiert werden, wenn dieser Fahren und Konsum in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2003 - 10 S 1789/03 -; v. 01.12.2003 - 10 S 1958/03 -). Hier hat der Antragsteller das fehlende Trennungsvermögen durch die Autofahrt unter der berauschenden Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC) vom 05.01.2005 belegt. Nach dem Gutachten des Universitätsklinikums Jena vom 16.02.2005 betrug die THC-Konzentration 4 ng/ml. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung aufgrund von Stellungnahmen in der naturwissenschaftlichen Literatur (vgl. z.B. Krüger, Gutachten für das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2062/96, Blutalkohol 2002, 336, 344) davon aus, dass jedenfalls bei THC-Konzentrationen über 2 ng/ml nennenswerte Leistungseinbußen möglich sind und dementsprechend durch das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer solchen THC-Konzentration das fehlende Trennungsvermögen belegt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 10.05.2004 - 10 S 427/04 -, DAR 2004, 604 = NZV 2005, 214; v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04 -, Blutalkohol 2005, 187 = VRS 108, 157).
Hier ist im Hinblick auf die für die Beurteilung der Fahreignung maßgebliche Autofahrt am 05.01.2005 sogar von einer höheren THC-Konzentration als 4 ng/ml auszugehen. Denn die Autofahrt erfolgte um 15.00 Uhr, die Probenentnahme aber erst um 16.13 Uhr. Nach Erkenntnissen der medizinischen Forschung über die Wirkungsweise und den Abbauprozess der psychoaktiv wirkenden Substanz THC wird diese im Körper nach der Einnahme rasch abgebaut, so dass die THC-Konzentration dementsprechend schnell absinkt (vgl. z.B. Iten, Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, 2001, S. 101, 104 ff.). Danach ist davon auszugehen, dass die THC-Konzentration zum Zeitpunkt der für die Beurteilung des Trennungsvermögens maßgeblichen Fahrt höher war als die bei der Untersuchung der Blutprobe festgestellte Konzentration.
Dem im Untersuchungsbefund vom 16.02.2005 erwähnten „Cannabis-Influence-Factor“ (CIF), auf den auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss abgestellt hat, kommt für das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dieser Faktor ist u.a. von Daldrup und Meininger (in: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1998, S. 181 ff.) für den Bereich des Strafrechts entwickelt worden (für die Anwendung in diesem Bereich, AG Moers, Urt. v. 10.07.2003 - 606 OWi 804 Js 270/03 (220/03) -, Blutalkohol 2004, 276 ff.). Grund hierfür war das Bestreben, für die Straftatbestände § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und § 316 StGB („infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage, ein Fahrzeug sicher zu führen“) analog der für Alkohol anerkannten 1,1 0 / 00 -Grenze auch für Cannabis einen Grenzwert für die Annahme der sog. „absoluten Fahruntüchtigkeit“ zu schaffen. Die Fahruntüchtigkeit im Sinne der beiden Tatbestände des Strafgesetzbuches setzt voraus, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers, insbesondere infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Ausfälle, so weit herabgesetzt ist, das er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke und zwar auch bei plötzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. BGH, Beschl. v. 03.11.1998 - 4 StR 395/98 -, BGHSt 44, 219-228). Im Bereich des Strafrechts wird die „relative“ Fahruntüchtigkeit von der „absoluten“ nicht nach der Qualität der durch das berauschende Mittel hervorgerufenen Leistungsminderung, sondern allein nach der Art und Weise unterschieden, wie der Nachweis der Fahruntüchtigkeit als psychophysischer Zustand herabgesetzter Gesamtleistungsfähigkeit zu führen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.04.1982 - 4 StR 43/82 -, BGHSt 31, 42-46 in Bezug auf Alkohol). Bisher geht die höchstrichterliche strafrechtliche Rechtsprechung davon aus, dass noch keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die es entsprechend der Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille erlauben, „Grenzwerte“ der Blut-Wirkstoff-Konzentrationen für die Annahme „absoluter“ Fahruntüchtigkeit nach dem Konsum von Betäubungsmitteln zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.1998 - 4 StR 395/98 -, BGHSt 44, 219-228, in Bezug auf Heroin und Kokain). Dementsprechend kommt in der strafrechtlichen Praxis des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte eine Verurteilung nach § 315c Abs. 1 oder § 316 StGB im Hinblick auf den Konsum z.B. von Cannabis derzeit nur in Betracht, wenn der Wirkstoff im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden ist und zusätzlich ein charakteristischer Fahrfehler oder andere Ausfallerscheinungen vorliegen, die die Fahruntüchtigkeit begründen (relative Fahruntüchtigkeit; vgl. BGH, Beschl. v. 03.11.1998 - 4 StR 395/98 -, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2004 - 1 Ss 242/03 -, VRS 106, 288 = DAR 2004, 409 jeweils m.w.Nachw.).
Um den Nachweis der Fahruntüchtigkeit im Sinne der genannten Straftatbestände zu erleichtern, wurde von Wissenschaftlern der „CIF“ entwickelt. Dieser Wert wird nach der Formel (THC (ng/ml) + THC-OH (ng/ml) / THC-COOH (ng/ml)) x 100 berechnet. Nach Daldrup ist der Nachwies der „absoluten“ Fahruntüchtigkeit infolge des Konsums von Cannabis bei einem Wert von 10 oder mehr gegeben (vgl. Drasch/von Meyer/Roeder/Jägerhuber, Blutalkohol 2003, 269). Da bei diesen Werten die - strafrechtliche - „absolute“ Fahruntüchtigkeit nachgewiesen sein soll, trifft bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu, erst bei Werten über 10 trete „bei einer Mehrzahl von Probanden eine signifikante Beeinträchtigung auf“. Ohnehin geht es aber beim Zusatzmerkmal des fehlenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um den im Hinblick auf die Anforderungen des Strafrechts gebotenen zweifelsfreien Nachweis der - unabhängig von etwaigen Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen allein aufgrund der Wirkstoffkonzentration belegten - „absoluten“ Fahruntüchtigkeit. Dieses Zusatzelement stellt vielmehr auf den charakterlich-sittlichen Mangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ab, der bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Dieser Einstellungsmangel kommt insbesondere dann zum Ausdruck, wenn der Betreffende ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 49, NJW 2002, 2378). Danach setzt der charakterliche Mangel des unzureichenden Trennungsvermögens den sicheren Nachweis der Fahruntüchtigkeit des Betreffenden nicht voraus. Auch bei Konzentrationen der psychoaktiv wirksamen Stoffe THC und THC-OH, die nach der von Daldrup und Meininger entwickelten Formel für den „CIF“ noch nicht den für den Nachweis der absoluten Fahruntüchtigkeit erforderlichen Wert von 10 ergeben, treten - wie bereits ausgeführt - nach wissenschaftlichen Erkenntnissen (jedenfalls ab einer THC-Konzentration von 2 ng/ml) Beeinträchtigungen der fahreignungsrelevanten Eigenschaften eines Fahrzeugführers auf. Im Übrigen geht auch das Gutachten des Universitätsklinikums Jena vom 16.02.2005 (Seite 3), in dem der „CIF-Wert“ des Antragstellers mit lediglich 9 angegeben wird, wegen des Nachweises von rauschwirksamen Bestandteilen von der Möglichkeit von Beeinträchtigungen aus. Führt aber ein Cannabiskonsument ein Kraftfahrzeug mit einer solchen THC-Konzentration im Blut, die eine Einschränkung seiner für den öffentlichen Straßenverkehr bedeutsamen Fähigkeiten auch nur möglich erscheinen lässt, so ist nicht gewährleistet, dass der Betreffende den Konsum dieses Betäubungsmittels und das Fahren in einer Weise zu trennen in der Lage ist, dass eine Beschränkung der verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senatsbeschl. v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04 -, Blutalkohol 2005, 187). Damit ist aber bereits das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens belegt.
In seiner Beschwerdeerwiderung vom 10.11.2005 erweckt der Antragsteller den Eindruck, er habe zum Zeitpunkt seiner Autofahrt den „CIF-Wert“ gekannt und davon ausgehen können, fahrtüchtig zu sein. Tatsächlich ist selbst medizinischen Sachverständigen in Bezug auf THC eine exakte Berechnung - vergleichbar der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration - wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen dem psychoaktiv wirkenden Stoff THC und seinen Metaboliten nicht möglich (vgl. Drasch/von Meyer/Roeder/Jägerhuber, Blutalkohol 2003, 269, 285). Dementsprechend war dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Autofahrt sein „CIF-Wert“, der sich aus den Konzentrationen für THC, THC-OH und THC-COOH errechnet, tatsächlich nicht bekannt.
Die Entziehungsverfügung begegnet auch im Hinblick auf den zeitlichen Abstand zwischen der Autofahrt unter der berauschenden Wirkung von THC am 05.01.2005 und der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung aus den vom Antragsteller geltend gemachten Gründen keinen rechtlichen Bedenken. Denn das Landratsamt hat entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG den Ausgang des beim Amtsgericht Weimar anhängigen Strafverfahrens abgewartet. Auch § 3 Abs. 4 StVG steht der Entziehungsverfügung des Landratsamtes nicht entgegen. Denn das Amtsgericht Weimar hat sich im Strafbefehl mit dem Aspekt der Fahreignung des Antragstellers nicht befasst.
Auch die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in Ziff. 2 der Verfügung vom 27.07.2005 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat geht davon aus, dass die Rechtsnormen, die die Fahrerlaubnisbehörde zum Entzug der Fahrerlaubnis ermächtigen, diese auch berechtigen, dem Betroffenen die Abgabe des Führerscheins aufzuerlegen (vgl. Senatsurt. v. 28.10.2004 - 10 S 475/04 -, DAR 2005, 352 = ZfS 2005, 316). Auch insoweit überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Verfügung vor einer endgültigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit. Denn es muss im Interesse der Verkehrssicherheit gewährleistet sein, dass der Antragsteller nicht durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein.
10 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- EUR. Dieser Betrag ist für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2004 - 10 K 2454/04 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 03.06.2004, soweit darin nicht die Androhung der Wegnahme des Führerscheins geregelt wird, und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gegen die Androhung der Wegnahme des Führerscheins wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 03.06.2004, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A1, B, M und L entzogen worden ist, dem Interesse des Antragstellers vorgeht, vom Vollzug dieser Verfügung vor einer endgültigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Das besondere öffentliche Interesse an der - mit ausreichender schriftlicher Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) angeordneten - sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung wird durch die bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehende hohe Wahrscheinlichkeit begründet, dass dem Antragsteller die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderliche körperliche und geistige Eignung fehlt und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung.
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verfügung des Landratsamtes vom 03.06.2004 keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen dürfte das Landratsamt zu Recht angenommen haben. Nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt. Gemessen hieran kann die Einschätzung des Landratsamtes, der Antragsteller sei im Sinne von § 46 Abs. 1 FeV ungeeignet, nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung nicht beanstandet werden. Denn der Antragsteller konsumiert gelegentlich Cannabis (1) und verfügt nicht über das erforderliche Vermögen, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen (2).
1) Zunächst geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gelegentlich Cannabis konsumiert und die zugestandene und auch später nicht bestrittene Einnahme am 05.03.2004 kein singuläres Ereignis darstellt. Nach dem Vermerk der Verkehrspolizeiinspektion Erlangen vom 06.03.2004 hat der Antragsteller gegenüber dem Polizeihauptkommissar G. eingeräumt, am 05.03. sowie am 04.03.2004 jeweils einen Joint mitgeraucht zu haben. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Aktenvermerks in Bezug auf die Angaben des Antragstellers zur Häufigkeit seines Cannabiskonsums zu zweifeln. Zwar hat der Antragsteller nach Bekanntgabe der Entziehungsverfügung vom 03.06.2004 diese Angaben im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2004 bestreiten lassen. Dieses Vorbringen ist aber unsubstantiiert geblieben. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist insbesondere deshalb von der Richtigkeit des Aktenvermerks auszugehen, weil hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Polizeibeamten G. gegenüber dem Antragsteller keine Zweifel bestehen.
2) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Geschehen vom 06.03.2004 auch der Nachweis des unzureichenden Vermögens des Antragstellers, im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen.
a) Hinsichtlich der Frage, bei welcher Konzentration der psychoaktiven Substanz D9-Tetrahydrocannabinol (THC) im Serum eines Fahrzeugführers dessen Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung auf die Aussagen in dem vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96 eingeholten Gutachten von Prof. Dr. K. vom 15.08.2001 verwiesen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.09.2003 - 10 S 1537/04 -; v. 08.10.2003 - 10 S 842/03 -; v. 03.11.2003 - 10 S 2281/03 -; v. 19.01.2004 - 10 S 1495/03 -; v. 15.04.2004 - 10 S 107/04 -; v. 10.05.2004 - 10 S 427/04 -, DAR 2004, 604; v. 02.06.2004 - 10 S 1880/03 -). Dort wird unter Auswertung von mehreren wissenschaftlichen Studien ausgeführt, dass bei THC-Konzentrationen über 2 ng/ml eine Risikoerhöhung eintritt (vgl. auch Berghaus/Schulz/Szegedi, in: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, S. 87). Die genannten Senatsentscheidungen betrafen aber sämtlich Fälle, bei denen die konkret festgestellte THC-Konzentration den Wert von 2 ng/ml weit überstieg. Der Senat hat aber auch regelmäßig darauf hingewiesen, im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 24a Abs. 2 StVG) werde darüber hinaus davon ausgegangen, dass bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml ein zeitnaher Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gegeben sei (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG vom 20.11.2002 zu den in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten Substanzen; Weitbrecht, Blutalkohol 2003, 130, 135). Der Schluss vom Nachweis der jeweiligen Substanz auf die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ist dabei durch Wortlaut und Systematik des § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG vorgegeben (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 13/3764 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/8979).
Hinsichtlich des Antragstellers ist ohnehin davon auszugehen, dass die Konzentration von THC in seinem Blut zu dem für die Beurteilung des Trennungsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt der Autofahrt am Morgen des 06.03.2004 (bis 2.30 Uhr) höher war als der im Untersuchungsbericht vom 03.05.2004 genannte Wert von 1,4 ng/ml. Nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Forschung ist zwar in Bezug auf THC eine exakte Rückrechnung vergleichbar der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Blutalkohol-Konzentration (z.B. BGH, Beschl. v. 17.11.1999 - 3 StR 4338/99 -, Blutalkohol 2000, 188) wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen dem psychoaktiv wirkenden Stoff THC und seinen Metaboliten nicht möglich (Drasch/v. Meyer/Roider/Jägerhuber, Blutalkohol 2003, 269, 285). Aus den Erkenntnissen der medizinischen Forschung über die Wirkungsweise und den Abbauprozess der psychoaktiv wirkenden Substanz THC ist aber allgemein bekannt, dass diese im Körper nach der Einnahme rasch abgebaut wird und die THC-Konzentration dementsprechend schnell absinkt (vgl. Iten, Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, 2001, S. 101, 104 ff.; Sticht/ Käferstein, in: Berghaus/ Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, S. 7 f., Angaben zum Verlauf der THC-Konzentration in Abhängigkeit von der Form der Aufnahme - oral oder durch Rauchen). Wegen des zeitlichen Abstand zwischen dem Ende der Autofahrt (2.30 Uhr) und der Blutentnahme (3.01 Uhr) ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt der Autofahrt am Morgen des 06.03.2004, deren Beginn nicht bekannt ist, THC im Blut des Antragstellers noch mit einer Konzentration von 2 ng/ml vorhanden war.
b) Ob die Konzentration von THC im Blut des Antragstellers zum Zeitpunkt der Autofahrt tatsächlich noch den Wert von 2 ng/ml erreichte, kann für die Frage des ausreichenden Trennungsvermögens zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs bei summarischer Prüfung jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn angenommen wird, dass THC im Blut eines Autofahrers unterhalb einer bestimmten Konzentration die fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten nicht beeinträchtigt, ist durch den - mit einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe erbrachten - Nachweis von THC im Blut das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auch dann als belegt anzusehen, wenn für THC eine geringere Konzentration als 2 ng/ml festgestellt wird.
Die unzureichende Bereitschaft, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit abzusehen, ist dem Bereich der charakterlich-sittlichen Mängel zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 49). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.11.2003 - 10 S 1789/03 -; v. 01.12.2003 - 10 S 1958/03 -; v. 18.12.2003 - 10 S 2672/03 -).
10 
Ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in einer im Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe THC festgestellt wird, hat nach einem bewussten Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe beweist, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr vorhanden ist. Damit hat sich dieser Fahrerlaubnisinhaber als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen ist, dass seine Fahreignung noch durch den Konsum von Cannabis beeinträchtigt ist. Er kann auch nicht geltend machen, er könne die Wirkungen seines Cannabiskonsums so genau ein- und abschätzen, dass er nur dann ein Auto führe, wenn die Konzentration von THC unter die für die fahreignungsrelevanten Eigenschaften maßgebliche Konzentrationsgrenze gefallen sei. Denn wie oben dargelegt, ist eine exakte Berechnung der im Blut noch vorhandenen Konzentration von THC nicht möglich. Dem Konsumenten ist damit eine Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die Konzentration von THC in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich. Damit dürfte aber belegt sein, dass er nicht gewährleisten kann, dass seine Teilnahme am Straßenverkehr nach gelegentlichem Konsum von Cannabis unter keinen denkbaren Umständen die hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gefährden kann.
11 
Ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen und fehlt dem Betreffenden auch das erforderliche Trennungsvermögen, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen und diesen nicht zunächst aufgefordert hat, ein Gutachten beizubringen. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest steht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn die mangelnde Eignung bereits fest steht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über die Entziehung entschieden werden kann (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257; vgl. Senatsbeschl. v. 07.03.2003 - 10  323/03 -, DAR 2003, 236 = ZfSch 2003, 266; v. 10.05.2004 - 10 S 427/04 -, DAR 2004, 604).
12 
Nach § 3 Abs. 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 FeV führt die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Die wirtschaftlichen Nachteile, die für den Betroffenen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden sind, müssen im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten.
13 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Dieser Betrag ist für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren hier zu halbieren.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 24.5.2006 wird bezüglich deren Ziffer 1 und 2 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Dem im Jahr 1980 geborenen Antragsteller wurde durch Verfügung des Antragsgegners vom 24.5.2006 seine Fahrerlaubnis Klassen ABC1E entzogen (Ziff. 1). Zugleich wurde er aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich beim Antragsgegner abzugeben (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 und 2 wurde angeordnet (Ziff. 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins innerhalb der Frist von zehn Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung drohte der Antragsgegner dem Antragsteller die Wegnahme durch die Polizei im Wege des unmittelbaren Zwangs an (Ziff. 4). Gegen diese Verfügung ließ der Antragsteller am 1.6.2006 Widerspruch erheben.
Er beantragt im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Zur Klarstellung führt er in seiner Begründung aus, dass er sich mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung wendet und die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs begehrt. Dieser Antrag ist sachdienlich als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffer 1 und 2 Verfügung vom 24.5.2006 auszulegen. Gegenüber der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Als gesetzliche Folge des Sofortvollzuges der Fahrerlaubnisentziehung hat der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern.
Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat zwar das besondere Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Sind nämlich für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen die gleichen Gründe maßgebend, wie das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, durch welche die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, der Fall ist, genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen (vgl. VGH BW, B.v. 5.8.1976 - X 1318/76 - , NJW 1977,165, und B.v. 31.1.1984 - 5 S 3142/83 - , NVwZ 1985,58; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 757 m.w.N.).
Die Anordnung des Sofortvollzugs ist aber in der Sache zu beanstanden. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1992, DÖV 1993, 432; s. a. VGH BW, B.v. 13.03.1997, VBlBW 1997, 390). Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten des anhängigen Widerspruchs und einer sich gegebenenfalls anschließenden Anfechtungsklage als offen anzusehen. Die Interessenabwägung, auf die es bei einer solchen Fallgestaltung ausschlaggebend ankommt, fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.
Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zu den §§ 11, 13 und 14 der FeV vorliegen. Ein solcher der Fahreignung entgegenstehender Mangel besteht nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 dann, wenn regelmäßig Cannabis eingenommen wird. Gleiches gilt nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 in der Regel bei gelegentlichem Konsum von Cannabis, wenn der Kraftfahrer Konsum und Fahren nicht trennen kann oder ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt.
Nach diesen Maßstäben dürfte zur Zeit nicht feststehen, dass dem Antragsteller die Fahreignung fehlt. Er wurde am 3.4.2006 gegen 11.30 Uhr von der Polizei als Fahrer eines PKW kontrolliert. Nach den getroffenen Feststellungen wurde eine Beeinflussung von Betäubungsmitteln festgestellt. Ein Protzek-Urintest verlief positiv auf Cannabis. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der daraufhin angeordneten Blutprobe ergab ausweislich des Gutachtens des Universitätsklinikums Ulm vom 13.4.2006 einen positiven Befund hinsichtlich Cannabinoiden. Mittels der gaschromatographisch-massenspektrometrischen Untersuchung wurde eine Konzentration von 4,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 2,9 ng/ml Hydroxy-THC und 91,4 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) nachgewiesen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, es könne von einer Cannabis-Aufnahme ausgegangen werden.
Der Antragsteller hat damit zwar zweifelsfrei gegen das sich aus der Nummer 9.2.2 der Anlag 4 zur FeV ergebende Verbot verstoßen, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen.
10 
Allerdings dürfte nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwiesen sein, dass der Antragsteller Cannabis gelegentlich, d.h. öfter als nur einmal konsumiert hat. Er selbst räumt insoweit lediglich ein, er habe am 2.4.2006, am Vortrag der Kontrolle, experimentell Cannabis eingenommen. Anhaltspunkte für einen weiteren Konsum von Cannabis ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht. Auch die beim Antragsteller festgestellte hohe Konzentrationen von 91,4 ng/ml THC-COOH lässt nach dem aktuellen Kenntnisstand des Gerichts nicht den Rückschluss zu, der Antragsteller konsumiere gelegentlich Cannabis.
11 
In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, inwieweit der THC-COOH-Wert Rückschlüsse auf die Annahme von gelegentlichem Cannabiskonsum in Abgrenzung zum einmaligen bzw. experimentellen Konsum zulässt (vgl. zum Meinungsstand: Krause, in: Ferner, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2006, S. 855). Nach dem Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen liegt bereits bei einer THC-COOH-Konzentration von 5 bis 75 ng/ml ein gelegentlicher Konsum von Cannabisprodukten mit Verdacht auf regelmäßigen Konsum vor. Allerdings ist bei Anwendung des Erlasses zu berücksichtigen, dass die dort genannten „Grenzwerte“ zur Beurteilung der Cannabiskonsumgewohnheiten nur bei Blutuntersuchungen gelten, die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wurden, und nicht für Blutproben, die - wie hier - nach akutem Konsum abgenommen wurden (vgl. OVG Münster, B.v. 1.3.2004 - 19 B 148/04 - zit. nach juris; VG Aachen, B.v. 24.11.2004 - 3 L 978/04 - zit. nach juris). Daneben wird vertreten, dass auch bei einmaligem Konsum von Cannabis die THC-COOH-Konzentration auf bis zu 100 ng/ml ansteigen kann (vgl. hierzu Krause, a.a.O.; VGH München, B.v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 -, zit. nach www.fahrerlaubnisrecht.de; OVG Brandenburg, B.v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, Blutalkohol 2006, S. 161 ff.). Diese Ansicht ist auf eine Studie von Huestis/Henningfield/Cone zurückzuführen, bei der der Konsum von 33,8 mg THC in einem Fall zu einer THC-COOH-Konzentration von ca. 100 ng/ml führte (vgl. VGH München, B.v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 -, a.a.O.; OVG Brandenburg, B.v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, a.a.O.). Danach dürfte zwar im Gegenschluss bei einem THC-COOH-Wert von über 100 ng/ml ein einmaliger bzw. experimenteller Konsum auszuschließen sein. Dementsprechend wird auch angenommen, dass THC-COOH-Werte von über 100 ng/ml bei gleichzeitigem THC-Nachweis für eine Kumulation, d.h. einen mindestens zweimaligen und damit gelegentlichen Konsum, sprechen und einen Verdacht auf regelmäßigen Konsum rechtfertigen (Medizinisch-Psychologisches Institut, TÜV Süd, MPI-Infobrief 2/2004, S. 3). Der beim Antragsteller nachgewiesene Wert von 91,4 ng/ml THC-COOH liegt jedoch unter der „Grenze“ von 100 ng/ml. Damit dürfte nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen sein, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert bzw. konsumiert hat.
12 
Der Antragsgegner hätte danach nicht, wie geschehen, die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ohne weitere Sachaufklärung bejahen dürfen. Dennoch ist der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen anzusehen. Denn der Antragsgegner kann Ermittlungen darüber, ob der Antragsteller tatsächlich lediglich einmal Cannabis konsumiert hat, noch im anhängigen Widerspruchsverfahren bzw. in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren anstellen. In Betracht käme hier die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (vgl. OVG Brandenburg, B.v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, a.a.O.).
13 
Die daher anzustellende Interessenabwägung führt jedoch zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Denn die bloße Möglichkeit, dass die Behauptung des Antragstellers, er habe lediglich experimentell Cannabis konsumiert, durch ein ärztliches Gutachten widerlegt und somit gelegentlicher Cannabiskonsum nachgewiesen werden könnte, reicht nicht aus, um den Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt wie einen ungeeigneten Kraftfahrzeugführer zu behandeln. Das öffentliche Interesse ist auch deswegen nicht berührt, weil der Antragsteller dann, wenn der Antragsgegner zunächst, d.h. vor einer Entziehung, die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen, insbesondere durch Anordnung eines ärztliches Gutachtens, angestellt hätte, selbst im Falle eines negativen Gutachtens bis zur fristgerechten Vorlage dieses Gutachtens hätte fahren dürfen.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Die Fahrerlaubnis der Klassen B, C 1 E, L und M wurde dem Kläger am 19.05.1999 erteilt. Am 30.09.2004 wurde er bei einer Personen- und Verkehrskontrolle der Autobahnpolizei wegen des Verdachts des Drogenkonsums einer Blutprobe zugeführt, die kurz nach der Kontrolle entnommen wurde und laut Laboruntersuchungsergebnis der Universität Tübingen vom 17.10.2004 das Vorhandensein von Cannabinoiden und Opiaten im Blut ergab (Cannabinoide: THC 24,9 ng/ml, OH-THC 3,6 ng/ml und THC-COOH 58,8 ng/ml; Opiate: Codein 10 ng/ml und Morphin 19 ng/ml). Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis wies ihn darauf hin, er sei wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln und wegen akuten Cannabiskonsums sowie der fehlenden Fähigkeit, diesen Konsum vom Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Der Kläger legte daraufhin ein ärztliches Attest vom 05.11.2004 vor, wonach ihm am 19.10.2004 u.a. codeinhaltige Tabletten verordnet worden seien; nachdem sich das Landratsamt durch Rücksprache mit der Arztpraxis vergewissert hatte, dass der Kläger tatsächlich erst am 19.10. diese Medikamente verordnet bekommen hatte, wies es den Kläger darauf hin, dass die festgestellte Fahrt unter Drogeneinfluss bereits vor der entsprechenden Medikamentenverordnung erfolgt sei. Der Kläger berief sich daraufhin - wie schon zuvor - darauf, dass er wegen einer Erkrankung seines Magen-Darm-Traktes auch die Einnahme von Imodium verordnet bekommen habe; außerdem habe er wegen einer Erkältungskrankheit codeinhaltigen Hustensaft verabreicht bekommen. Einen entsprechenden Nachweis werde er vorlegen. Er legte dann ein weiteres ärztliches Attest vom 05.11.2004 vor, in dem bestätigt wird, dass der Kläger auch schon am 26.09.2004 die gleichen Medikamente wie am 19.10.2004 verordnet bekommen habe. Nach weiteren Abklärungen des Landratsamts hinsichtlich der Frage des Opiatbefundes entzog es mit Bescheid vom 02.02.2005 dem Kläger die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf Opiatkonsum einerseits und auf Fahren unter Einfluss von Cannabis bei gelegentlichem Cannabiskonsum andererseits.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005, an den Kläger zugestellt am 17.05.2005, zurück.
Der Kläger hat am 17.06.2005 beim Verwaltungsgericht Freiburg Anfechtungsklage erhoben und sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gewandt.
Der Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 20.02.2006 stattgegeben. Die Fahrerlaubnisbehörde sei nicht ermächtigt gewesen, ohne nähere Untersuchung der Eignung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zwar habe der Kläger unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt, doch fehle es an verlässlichen Feststellungen dazu, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere. Auch aus dem bei der Blutprobe festgestellten THC-COOH-Wert von 58,8 ng/ml könne kein zwingender Schluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum gezogen werden. Hinsichtlich der Einnahme von Opiaten lasse sich ebensowenig Verlässliches sagen; der Kläger habe durch ein ärztliches Attest belegt, dass er codeinhaltige Medikamente zur entsprechenden Zeit eingenommen habe; die vom Landratsamt eingeholten telefonischen und schriftlichen Auskünfte vom 06.12. und 07.12.2004 seien gegensätzlich, so dass auch insoweit ohne weitere Aufklärung nicht von einem fahreignungsrelevanten Konsum von Betäubungsmitteln ausgegangen werden könne.
Gegen das am 22.02.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.03.2006 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 04.10.2006 - zugestellt am 16.10.2006 - hat der Senat daraufhin die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Am 13.11.2006 hat der Beklagte seine Berufung wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden keine Zweifel an einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers. Dies ergebe sich einmal daraus, dass der festgestellte extrem hohe Wert von 58,8 ng/THC-COOH nur erreicht werden könne, wenn Cannabis über einen längeren Zeitraum konsumiert werde. Darüber hinaus sei aber auch aus sonstigen Gründen ein gelegentlicher Konsum erwiesen. Dies ergebe sich aus der vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigten Vorgeschichte des Klägers, der insbesondere 1993 angegeben habe, bis zu diesem Zeitpunkt - u.a. - Haschisch konsumiert zu haben. So sei 1993 auch gutachtlich festgestellt worden, dass bei ihm ein Cannabinoidwert von 81,8 ng/g vorgelegen habe.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nach § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf die fehlende Trennung zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme sich als fahrungeeignet erwiesen hat. Auch das Verwaltungsgericht geht zutreffend von einer solchen fehlenden Trennfähigkeit bei Verkehrsteilnahme unter Cannabiskonsum aus.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht dagegen einen gelegentlichen Cannabiskonsum nicht für ausreichend belegt hält, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr fehlt es nach Auffassung des Senats schon an hinreichenden Darlegungen des Klägers zu einem erstmaligen Konsum, die erst Anlass für weitere Aufklärungen hinsichtlich der Konsumhäufigkeit geben würden. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Der Kläger hat aber ausweislich der Gerichts- und Verwaltungsakten weder im Widerspruchs- noch im Klage- oder Berufungsverfahren jemals behauptet, erstmalig vor der Fahrt am 30.09.2004 Cannabis konsumiert zu haben.
16 
Im Übrigen müssten - selbst wenn es entsprechende Behauptungen gäbe - diese auch glaubhaft sein. Auch daran bestünden im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Nachweis für einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis schon aus den objektiv gemessenen Werten (insbesondere 58,8 ng/ml THC-COOH) herleiten lässt. Denn bereits aus den Akten ist ein früherer gelegentlicher Konsum des Klägers belegt. So ergibt sich hieraus, dass der Kläger jedenfalls in früherer Zeit Cannabis - mindestens - gelegentlich eingenommen hat, wie der Beklagte überzeugend deutlich gemacht hat. Hierfür kann insbesondere auf das chemisch-toxikologische Gutachten der Universität Tübingen vom 03.08.1993 verwiesen werden, in dessen Rahmen beim Kläger Cannabinoide in Höhe von 81,8 ng/g festgestellt wurden; auch in der Begutachtung des TÜV Freiburg aus dem Jahre 1998 hat der Kläger eingeräumt, früher - bis 1993 - Cannabis konsumiert zu haben.
17 
Vor dem Hintergrund dieses - früheren - Konsumverhaltens ist die Annahme einer langjährigen vollständigen Abstinenz, die eine Zäsur begründen und damit überhaupt die Möglichkeit eines - erneuten - erstmaligen Konsums eröffnen könnte, jedenfalls wenig wahrscheinlich.
18 
Unter den vorliegenden Umständen fehlen auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.
19 
Die weitere - zwischen Beklagtem und Verwaltungsgericht kontrovers beurteilte - Frage, ob der Kläger darüber hinaus auch schon aufgrund der festgestellten Opiatwerte fahrungeeignet war, bedarf daher keiner Entscheidung.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
22 
Beschluss
Vom 21. Februar 2007
23 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG).
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG).

Gründe

 
13 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nach § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf die fehlende Trennung zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme sich als fahrungeeignet erwiesen hat. Auch das Verwaltungsgericht geht zutreffend von einer solchen fehlenden Trennfähigkeit bei Verkehrsteilnahme unter Cannabiskonsum aus.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht dagegen einen gelegentlichen Cannabiskonsum nicht für ausreichend belegt hält, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr fehlt es nach Auffassung des Senats schon an hinreichenden Darlegungen des Klägers zu einem erstmaligen Konsum, die erst Anlass für weitere Aufklärungen hinsichtlich der Konsumhäufigkeit geben würden. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Der Kläger hat aber ausweislich der Gerichts- und Verwaltungsakten weder im Widerspruchs- noch im Klage- oder Berufungsverfahren jemals behauptet, erstmalig vor der Fahrt am 30.09.2004 Cannabis konsumiert zu haben.
16 
Im Übrigen müssten - selbst wenn es entsprechende Behauptungen gäbe - diese auch glaubhaft sein. Auch daran bestünden im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Nachweis für einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis schon aus den objektiv gemessenen Werten (insbesondere 58,8 ng/ml THC-COOH) herleiten lässt. Denn bereits aus den Akten ist ein früherer gelegentlicher Konsum des Klägers belegt. So ergibt sich hieraus, dass der Kläger jedenfalls in früherer Zeit Cannabis - mindestens - gelegentlich eingenommen hat, wie der Beklagte überzeugend deutlich gemacht hat. Hierfür kann insbesondere auf das chemisch-toxikologische Gutachten der Universität Tübingen vom 03.08.1993 verwiesen werden, in dessen Rahmen beim Kläger Cannabinoide in Höhe von 81,8 ng/g festgestellt wurden; auch in der Begutachtung des TÜV Freiburg aus dem Jahre 1998 hat der Kläger eingeräumt, früher - bis 1993 - Cannabis konsumiert zu haben.
17 
Vor dem Hintergrund dieses - früheren - Konsumverhaltens ist die Annahme einer langjährigen vollständigen Abstinenz, die eine Zäsur begründen und damit überhaupt die Möglichkeit eines - erneuten - erstmaligen Konsums eröffnen könnte, jedenfalls wenig wahrscheinlich.
18 
Unter den vorliegenden Umständen fehlen auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.
19 
Die weitere - zwischen Beklagtem und Verwaltungsgericht kontrovers beurteilte - Frage, ob der Kläger darüber hinaus auch schon aufgrund der festgestellten Opiatwerte fahrungeeignet war, bedarf daher keiner Entscheidung.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
22 
Beschluss
Vom 21. Februar 2007
23 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG).
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrerlaubnisentziehung.
Der am ... 1983 geborene Kläger ist seit 7.2.2001 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M. Am 5.3.2005 wurde er um 23.55 Uhr in Donaueschingen mit seinem PKW bei einer polizeilichen Standkontrolle angehalten. Nachdem ein Mahsan-Test eine positive Reaktion auf THC gezeigt hatte, erfolgte am 6.3.2005 um 0.35 Uhr eine Blutentnahme. Laut rechtsmedizinischem Befundbericht wurden darin Konzentrationen im Blutserum i.H.v. 1,2 ng/ml THC und 12,0 ng/ml THC-COOH festgestellt. Nach vorheriger Anhörung entzog das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Kläger mit sofort vollziehbarer Entscheidung vom 6.10.2005 (zugestellt am 7.10.2005) die Fahrerlaubnis (Ziff. 1) und forderte in auf, den Führerschein unverzüglich abzuliefern (Ziff. 2). Ferner wurde die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 3) und eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 76,51 EUR festgesetzt (Ziff. 6). Zur Begründung wurde angeführt, der Kläger habe dadurch fehlendes Trennungsvermögen bewiesen, dass er unter Einwirkung von Cannabis ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt habe.
Der Kläger erhob am 14.10.2005 Widerspruch und stellte am 18.10.2005 beim VG Freiburg Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Zur Begründung führte er aus, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG sei eingestellt worden. Er habe erhebliche Zeit vor der Autofahrt Cannabis konsumiert. Bei Antritt der Heimfahrt sei er davon ausgegangen, dass Cannabis mittlerweile vollständig abgebaut sei. Wegen seines erstmaligen Konsums sei ihm auch nicht bewusst gewesen, wie lang es dauere, bis Cannabis vollständig abgebaut sei. Eine Fahrerlaubnisentziehung sei nicht gerechtfertigt, vielmehr bedürfe es - wozu er bereit sei - der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Mit Beschluss der Kammer vom 9.1.2006 (1 K 1914/05 - veröffentlicht in VENSA und Juris) wurde der Eilantrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung führte die Kammer aus, es sei noch nicht endgültig geklärt, ob der Kläger erstmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsument sei. Dies müsse im Widerspruchsverfahren sachverständig geklärt werden. Gleichwohl gehe - was im Beschluss näher dargelegt wird - die Interessenabwägung vorläufig zu Lasten des Klägers. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss legte der Kläger nicht ein. Am 8.6.2006 unterzog er sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Medizinisch-Psychologischen Institut des ... (...). Das hierzu unter dem 5.7.2006 erstellte Gutachten kommt zu dem Ergebnis, der Kläger habe im Begutachtungszeitraum keine Betäubungsmittel eingenommen. Ob ein gelegentlicher oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum vorliege, könne nicht beurteilt werden. Aufgrund der nicht nachvollziehbaren Angaben des Klägers (im Gutachten näher dargestellt) lasse sich eine exakte Diagnose seines Drogenkonsummusters nicht stellen. Die Angaben, die er hierzu gemacht habe, seien stark anzuzweifeln.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2007 (zugestellt am 27.3.2007) wies das RP ... den vom Kläger aufrechterhaltenen Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf einen gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum komme es nicht an. Vielmehr sei ein gelegentlicher Konsum unter Berücksichtigung des nachgewiesenen fehlenden Trennungsvermögen ausreichend. Vom letztgenannten Konsummuster könne auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens ausgegangen werden. Von der eingeräumten Möglichkeit, ein weiteres, nunmehr medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten beizubringen, habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Der Kläger hat am 20.4.2007 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, aus dem fachärztlichen Gutachten ergebe sich, dass er in der Lage sei, ein Fahrzeug sicher zu führen.
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 6.10.2005 und den Widerspruchsbescheid des RP ... vom 23.3.2007 aufzuheben.
Das beklagte Land bezieht sich auf Ausgangs- und Widerspruchsentscheidung und beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils ein Heft des Landratsamts und des RP ... sowie ein Heft Gerichtsakten des Eilverfahrens 1 K 1914/05) Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landratsamts vom 6.10.2005 ist mit allen ihren Regelungen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Regelungen in Nrn. 2, 3 und 6 kann umfänglich auf den Eilbeschluss der Kammer vom 9.1.2006 (dort Seite 5) verwiesen werden. Für die den zentralen Grundverwaltungsakt bildende Fahrerlaubnisentziehung in Nr. 1 der Entscheidung gilt dies ebenfalls, wobei vorliegend im Rahmen der Hauptsache auszuführen ist:
13 
Nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zwingend zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt.
14 
Diese Voraussetzungen lagen am 5.3.2005 vor, als der Kläger mit seinem PKW am Straßenverkehr teilnahm und dabei Cannabinoide im Blut hatte. Die 40 Minuten nach (unfreiwilliger, weil polizeilich veranlasster) Beendigung der Fahrt entnommene Blutprobe wies laut rechtsmedizinischem Gutachten vom 16.3.2005 des Instituts für Rechtsmedizin ... ... ... Konzentrationen im Blutserum in Höhe von 1,2 ng/ml THC (psychoaktiver Cannabiswirkstoff) und 12,0 ng/ml THC-COOH (inaktiver Metabolit) auf. Das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist gegeben, wenn eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml festgestellt wird. Da die THC-Konzentration im Anschluss an die kurz nach der Einnahme erreichte Maximalkonzentration kontinuierlich absinkt, kann davon ausgegangen werden, dass die Wirkstoffkonzentration im Blut des Klägers zum Zeitpunkt der Autofahrt, die um 23.55 Uhr beendet wurde, noch höher war als diejenige, die mit 1,2 ng/ml THC in der entnommenen Blutprobe festgestellt wurde (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. V. 30.1.2007 - 10 S 2985/06). Selbst wenn angenommen wird, dass THC im Blut eines Autofahrers unterhalb einer bestimmten Konzentration die fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten nicht beeinträchtigt, ist somit durch den - mit einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe erbrachten - Nachweis von THC im Blut das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auch dann als belegt anzusehen, wenn für THC eine geringere Konzentration als 2 ng/ml festgestellt wird. Denn das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens stellt auf den charakterlich-sittlichen Mangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ab, der ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. Der sichere Nachweis der Fahruntüchtigkeit des Betreffenden wird ebenso wenig vorausgesetzt wie seine Kenntnis oder Einschätzung (vgl. ausführlich (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.3.2006 - 10 S 2519/05 - NJW 2006, 2135; Beschl. v. 15.11.2005 - 10 S 2143/05 - und Beschl. v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04, jeweils in VENSA und in Juris). Auch wenn infolge medizinisch-technischen Fortschritts jedenfalls bei THC die Annahme der Identität von Wirkungs- und Nachweiszeit nicht mehr zutrifft, gibt dies hier nichts zugunsten des Klägers her. Anders als im Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht ist die verwaltungsgerichtliche Praxis, die im Fahrerlaubnisrecht den Grenzwert von 1,0 ng/ml für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zugrunde legt, nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349).
15 
Beim Kläger handelt es sich schließlich auch um einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsumenten. Nimmt ein Kraftfahrzeugführer unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teil, ist zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder ein gelegentlicher noch ein regelmäßiger Konsument. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. nunmehr ausdrücklich zu dieser Mitwirkungsobliegenheit: VGH Bad.-Württ. Urt. v. 21.2.2007 - 10 S 2302/06 - VENSA = VRS 112, Nr. 108 = Blutalkohol 44, 190; dies aus § 86 Abs. 1 Satz 1, erster Hs. VwGO herleitend: VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 26.6.2006 - 2 K 1761/01 - Juris [Kläger bestreitet trotz positiver Probe, Betäubungsmittel genommen zu haben, bleibt aber jeden substantiierten Vortrag schuldig]).
16 
An solchen Darlegungen hat es der Kläger jedoch letztlich bereits fehlen lassen. Er hat weder im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens etwas dazu vorgetragen, wie es überhaupt zu einem einmaligen/erstmaligen Konsum gekommen sein soll. Insoweit hat er sich ferner aber auch betreffend den Zeitpunkt des Cannabiskonsums widersprochen. Während nämlich im Eilverfahren die Rede davon war, er habe „am 5.3.2005, erhebliche Zeit vor 23.55 Uhr, Cannabis konsumiert“, gab der Kläger ausdrücklich im Rahmen seiner ärztlichen Untersuchung vom 8.6.2006 an, er habe „3 Tage vor dem Vorfall am 5.3.2005 auf einer Feier erstmals Gras geraucht“. Bei der letztgenannten Version blieb der trotz Vorhalt einer fehlenden Nachvollziehbarkeit. Mit diesen Widersprüchen hat er sich auch im gerichtlichen Verfahren nicht auseinander gesetzt.
17 
Das Ergebnis ärztlichen Untersuchung vom 8.6.2006 - niedergelegt im schriftlichen Gutachten vom 5.7.2006 - geht vor diesem Hintergrund selbstredend nicht zugunsten des Klägers. Wenn nämlich konstatiert wird, dass nicht beurteilt werden könne, ob ein gelegentlicher oder gewohnheitsmäßige Cannabiskonsum vorliege, so beruht dies gerade auf den - so die Bewertung der Gutachterin - kaum nachvollziehbaren und stark anzuzweifelnden Angaben des Klägers. Die Gutachterin (vgl. Seite 6 ihres Gutachtens) führt hierzu näher aus, dass bei einem erstmaligem Cannabiskonsum infolge mangelnder Erfahrung eher wenig THC in den Blutkreislauf aufgenommen und ein Rauschzustand selten erlebt werde sondern lediglich Übelkeit. Der Kläger habe seinen Zustand nach erstmaligem Konsum jedoch dahin beschrieben, er habe sich „im Kopf blöd gefühlt“. Ferner liege die Nachweisbarkeit von THC im Blut in der Regel nur bei vier bis sechs Stunden, bei chronischen Konsumenten eventuell bis 12 Stunden. Beim Kläger seien noch angeblich 3 Tage nach dem ersten Rauchen 1,2 ng/ml THC im Blut nachgewiesen worden. Schließlich sei bei einem einmaligen Konsum kaum die Bildung des Speicherstoffes THC-COOH zu erwarten. Vor diesem gesamten Hintergrund fehlt es bereits an plausiblen bzw. schlüssigen und - auf einer zweiten Stufe - einer Glaubhaftigkeitsbewertung überhaupt erst zugänglichen Darlegungen bzw. Indizien aus der Sphäre des Klägers. Seine bereits von der Kammer im Eilbeschluss vom 9.1.2006 als dürftig bewerteten Angaben können deshalb nur als die Einnahme einer Verweigerungshaltung mit der Absicht der Tatsachenverdunkelung angesehen werden. Insoweit gewinnt durchaus auch die Feststellung im medizinischen Gutachten Bedeutung, dass der Kläger nicht offen gewirkt und auch einen erhöhten Blutdruck, unsichere Koordination und vegetative Zeichen (Fingertremor) gezeigt habe, die als Folge eines Drogenkonsums interpretiert werden könnten.
18 
Unter den vorliegenden Umständen fehlen schließlich auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur FeV für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit des Urteils folgendes gilt:

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landratsamts vom 6.10.2005 ist mit allen ihren Regelungen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Regelungen in Nrn. 2, 3 und 6 kann umfänglich auf den Eilbeschluss der Kammer vom 9.1.2006 (dort Seite 5) verwiesen werden. Für die den zentralen Grundverwaltungsakt bildende Fahrerlaubnisentziehung in Nr. 1 der Entscheidung gilt dies ebenfalls, wobei vorliegend im Rahmen der Hauptsache auszuführen ist:
13 
Nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zwingend zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt.
14 
Diese Voraussetzungen lagen am 5.3.2005 vor, als der Kläger mit seinem PKW am Straßenverkehr teilnahm und dabei Cannabinoide im Blut hatte. Die 40 Minuten nach (unfreiwilliger, weil polizeilich veranlasster) Beendigung der Fahrt entnommene Blutprobe wies laut rechtsmedizinischem Gutachten vom 16.3.2005 des Instituts für Rechtsmedizin ... ... ... Konzentrationen im Blutserum in Höhe von 1,2 ng/ml THC (psychoaktiver Cannabiswirkstoff) und 12,0 ng/ml THC-COOH (inaktiver Metabolit) auf. Das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist gegeben, wenn eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml festgestellt wird. Da die THC-Konzentration im Anschluss an die kurz nach der Einnahme erreichte Maximalkonzentration kontinuierlich absinkt, kann davon ausgegangen werden, dass die Wirkstoffkonzentration im Blut des Klägers zum Zeitpunkt der Autofahrt, die um 23.55 Uhr beendet wurde, noch höher war als diejenige, die mit 1,2 ng/ml THC in der entnommenen Blutprobe festgestellt wurde (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. V. 30.1.2007 - 10 S 2985/06). Selbst wenn angenommen wird, dass THC im Blut eines Autofahrers unterhalb einer bestimmten Konzentration die fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten nicht beeinträchtigt, ist somit durch den - mit einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe erbrachten - Nachweis von THC im Blut das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auch dann als belegt anzusehen, wenn für THC eine geringere Konzentration als 2 ng/ml festgestellt wird. Denn das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens stellt auf den charakterlich-sittlichen Mangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ab, der ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. Der sichere Nachweis der Fahruntüchtigkeit des Betreffenden wird ebenso wenig vorausgesetzt wie seine Kenntnis oder Einschätzung (vgl. ausführlich (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.3.2006 - 10 S 2519/05 - NJW 2006, 2135; Beschl. v. 15.11.2005 - 10 S 2143/05 - und Beschl. v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04, jeweils in VENSA und in Juris). Auch wenn infolge medizinisch-technischen Fortschritts jedenfalls bei THC die Annahme der Identität von Wirkungs- und Nachweiszeit nicht mehr zutrifft, gibt dies hier nichts zugunsten des Klägers her. Anders als im Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht ist die verwaltungsgerichtliche Praxis, die im Fahrerlaubnisrecht den Grenzwert von 1,0 ng/ml für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zugrunde legt, nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349).
15 
Beim Kläger handelt es sich schließlich auch um einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsumenten. Nimmt ein Kraftfahrzeugführer unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teil, ist zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder ein gelegentlicher noch ein regelmäßiger Konsument. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. nunmehr ausdrücklich zu dieser Mitwirkungsobliegenheit: VGH Bad.-Württ. Urt. v. 21.2.2007 - 10 S 2302/06 - VENSA = VRS 112, Nr. 108 = Blutalkohol 44, 190; dies aus § 86 Abs. 1 Satz 1, erster Hs. VwGO herleitend: VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 26.6.2006 - 2 K 1761/01 - Juris [Kläger bestreitet trotz positiver Probe, Betäubungsmittel genommen zu haben, bleibt aber jeden substantiierten Vortrag schuldig]).
16 
An solchen Darlegungen hat es der Kläger jedoch letztlich bereits fehlen lassen. Er hat weder im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens etwas dazu vorgetragen, wie es überhaupt zu einem einmaligen/erstmaligen Konsum gekommen sein soll. Insoweit hat er sich ferner aber auch betreffend den Zeitpunkt des Cannabiskonsums widersprochen. Während nämlich im Eilverfahren die Rede davon war, er habe „am 5.3.2005, erhebliche Zeit vor 23.55 Uhr, Cannabis konsumiert“, gab der Kläger ausdrücklich im Rahmen seiner ärztlichen Untersuchung vom 8.6.2006 an, er habe „3 Tage vor dem Vorfall am 5.3.2005 auf einer Feier erstmals Gras geraucht“. Bei der letztgenannten Version blieb der trotz Vorhalt einer fehlenden Nachvollziehbarkeit. Mit diesen Widersprüchen hat er sich auch im gerichtlichen Verfahren nicht auseinander gesetzt.
17 
Das Ergebnis ärztlichen Untersuchung vom 8.6.2006 - niedergelegt im schriftlichen Gutachten vom 5.7.2006 - geht vor diesem Hintergrund selbstredend nicht zugunsten des Klägers. Wenn nämlich konstatiert wird, dass nicht beurteilt werden könne, ob ein gelegentlicher oder gewohnheitsmäßige Cannabiskonsum vorliege, so beruht dies gerade auf den - so die Bewertung der Gutachterin - kaum nachvollziehbaren und stark anzuzweifelnden Angaben des Klägers. Die Gutachterin (vgl. Seite 6 ihres Gutachtens) führt hierzu näher aus, dass bei einem erstmaligem Cannabiskonsum infolge mangelnder Erfahrung eher wenig THC in den Blutkreislauf aufgenommen und ein Rauschzustand selten erlebt werde sondern lediglich Übelkeit. Der Kläger habe seinen Zustand nach erstmaligem Konsum jedoch dahin beschrieben, er habe sich „im Kopf blöd gefühlt“. Ferner liege die Nachweisbarkeit von THC im Blut in der Regel nur bei vier bis sechs Stunden, bei chronischen Konsumenten eventuell bis 12 Stunden. Beim Kläger seien noch angeblich 3 Tage nach dem ersten Rauchen 1,2 ng/ml THC im Blut nachgewiesen worden. Schließlich sei bei einem einmaligen Konsum kaum die Bildung des Speicherstoffes THC-COOH zu erwarten. Vor diesem gesamten Hintergrund fehlt es bereits an plausiblen bzw. schlüssigen und - auf einer zweiten Stufe - einer Glaubhaftigkeitsbewertung überhaupt erst zugänglichen Darlegungen bzw. Indizien aus der Sphäre des Klägers. Seine bereits von der Kammer im Eilbeschluss vom 9.1.2006 als dürftig bewerteten Angaben können deshalb nur als die Einnahme einer Verweigerungshaltung mit der Absicht der Tatsachenverdunkelung angesehen werden. Insoweit gewinnt durchaus auch die Feststellung im medizinischen Gutachten Bedeutung, dass der Kläger nicht offen gewirkt und auch einen erhöhten Blutdruck, unsichere Koordination und vegetative Zeichen (Fingertremor) gezeigt habe, die als Folge eines Drogenkonsums interpretiert werden könnten.
18 
Unter den vorliegenden Umständen fehlen schließlich auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur FeV für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit des Urteils folgendes gilt:

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. September 2003 - 3 K 308/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Den 1935 geborenen Kläger, der als Anwalt zugelassen ist, wurde mit Schreiben der Kur- und Bäderbetriebe der Stadt Stuttgart vom 10.06.1999 für alle städtischen Mineral-, Heil- und Freibäder der für die Dauer eines Jahres ein Haus- und Badeverbot erteilt. Zur Begründung wurde in dem Schreiben ausgeführt, der Kläger habe im Freibad M. erhebliche Störungen verursacht, indem er das Bad mehrfach ohne einen gültigen Eintrittsausweis besucht habe, den Anordnungen des Personals nicht Folge geleistet habe, Badepersonal beleidigt und in rassistischer Weise gegeneinander aufgehetzt habe und mehrfach widerrechtlich im Betriebsgelände bzw. in der Rettungszufahrt geparkt habe. Das Badeverbot wurde dem Kläger am 15.06.1999 im Freibad M. vom Zeugen K. übergeben. In einem an das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten gerichteten Vermerk der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 15.06.1999 wird geschildert, dass Beamte des Polizeireviers Vaihingen am 15.06.1999 gegen 9.00 Uhr in das Freibad M. gerufen worden seien. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass sich der Kläger entgegen dem am 10.06.1999 ausgesprochenen Verbot wieder im Freibad M. aufhalte und dies nicht ohne das Erscheinen der Polizei verlassen wolle. Beim persönlichen Gespräch mit dem Kläger hätten die Polizeibeamten den Eindruck gewonnen, dass dieser offensichtlich einen gehetzten und verwirrten Eindruck mache. Der Kläger habe schnell und wirr geredet, Paragraphen zitiert und sich durch das Hausverbot ungerecht behandelt gefühlt. Der Betriebsleiter des Freibads M., der Zeuge K., habe mitgeteilt, dass die Belästigungen bzw. die Verwirrung des Klägers seit ca. vier Wochen andauerten. Der Kläger sei regelmäßig mit einer kleinen elektrischen Orgel in das Bad gekommen und habe dort wild und wirr aufgespielt. Einmal habe der Kläger aus Thermoskannen selbst gekochten Kaffee und belegte Brötchen verkauft, da er sich gelegentlich auch als Kaufmann verstehe. Der Kläger habe Visitenkarten als Rechtsanwalt ausgelegt, diese an die Badegäste verteilt und für seine Kanzlei geworben. Auch erzähle der Kläger seit neuestem Fälle aus seiner Kanzlei. Ferner habe er über eine Scheidung einer Angestellten des Freibades sowie über deren finanzielle Verpflichtungen berichtet. Nach den Angaben im Polizeibericht hatte der Kläger wiederum mehrere Thermoskannen und belegte Brötchen bei sich. Hierauf von den Polizeibeamten angesprochen, habe der Kläger ausgeführt, dass er dies im Namen einer reichen Witwe verkaufe. Sein verstorbener Vater sei ein angesehener Bürger Stuttgarts gewesen und er habe dessen gesamtes Vermögen geerbt. So habe er auch noch die besten Beziehungen zu Stuttgarts Bürgermeistern und andern. Nach polizeilicher Aufforderung habe der Kläger das Freibad verlassen, eine Selbst- oder Fremdgefährdung habe ausgeschlossen werden können.
Nach einem weiteren Polizeibericht vom 18.06.1999 betrat der Kläger an diesem Tag den Eingangsbereich des Freibades M. und trat der Kassiererin, der Zeugin K., mit erhobenem Zeigefinger mit den Worten gegenüber „Sofort 1.000,- DM, sonst erschieße ich Sie!“. Anschließend habe sich der Kläger zum wiederholten Male entgegen dem schriftlichen Hausverbot ins Innere des Freibades begeben. Der Kläger habe die Zeugin Frau K. während eines Zeitraums von zwei Wochen fast täglich beleidigt.
Am 07.07.1999 telefonierte ein Mitarbeiter des Amtes für öffentliche Ordnung der Beklagten wegen der Vereinbarung eines Begutachtungstermins mit dem Kläger und erörterte mit diesem dessen Verhalten im Freibad M.. Nach einem Aktenvermerk hatte der Kläger darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um eine reine Privatangelegenheit handele und seine Äußerungen nur die Reaktion auf Beleidigungen seitens der Mitarbeiter des Schwimmbades gewesen seien. Er sei ferner bei einem Neurologen in Stuttgart in Behandlung, der bereits ein Gutachten über ihn erstellt habe. Den Namen des Gutachters und den Grund der Begutachtung habe der Kläger aber nicht nennen wollen.
Am 03.08.1999 wurde das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten vom Polizeirevier Vaihingen/M. davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger trotz des Hausverbotes erneut im Freibad M. erschienen sei. Der Kläger „prolete“ und schimpfe dort lautstark herum, erst nach Aufforderung habe er laut schimpfend das Bad verlassen. Nach dem Aktenvermerk regte die Polizei gegenüber dem Mitarbeiter des Amtes für öffentliche Ordnung der Beklagten an, die Führerscheinstelle über die Auffälligkeiten des Klägers zu unterrichten, um von dort die Fahreignung überprüfen zu lassen.
Am 04.08.1999 übersandte der Mitarbeiter des Amtes für öffentliche Ordnung die vorliegenden Unterlagen an die Führerscheinstelle der Beklagten mit der Bemerkung „Prüfung der Kraftfahrzeugtauglichkeit“. Die Führerscheinstelle der Beklagten holte Auskünfte beim Kraftfahrt-Bundesamt und beim Bundeszentralregister ein, die jedoch erst am 30.08. bzw. am 09.08.1999 eingingen. Mit Schreiben vom 05.08.1999 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger die Beibringung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens bis spätestens 07.09.1999 an. Zur Begründung wurde in erster Linie auf den Inhalt der Tagebucheinträge der Polizisten des Polizeireviers Vaihingen/M. vom 15. und 18.06.1999 verwiesen. Als zu klärende Frage wurde genannt, ob der Kläger trotz der Hinweise auf intellektuelle Leistungseinschränkungen (z.B. durch Intelligenzstörungen, geistige Behinderung, Alterungsprozesse oder Anpassungsmängel) ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/2 (FE-Klasse 3) sicher führen könne. Der Kläger wurde auch darauf hingewiesen, dass die unterbliebene oder nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens als Weigerung angesehen werden könne, die darauf schließen lasse, dass er Mängel verbergen wolle, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet machten.
Gegen die Anforderung vom 05.08.1999 erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, das Vorbringen der Führerscheinstelle sei frei erfunden, in den Tatsachen verdreht und schlicht gelogen. Da der Kläger trotz des Hinweises der Beklagten, dass es sich bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens nicht um einen mit einem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt handele, kein Gutachten vorlegte, hörte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 14.10.1999 zu der von ihr beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.
Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 03.11.1999 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse 3, gab ihm auf, den Führerschein und, soweit vorhanden, einen in der Bundesrepublik ausgestellten internationalen Führerschein binnen drei Tage nach Zustellung der Verfügung bei der Führerscheinstelle beim Amt für öffentliche Ordnung oder bei der für ihn örtlich zuständigen Polizeistation abzuliefern, und drohte ihm für den Fall der nicht fristgemäßen Ablieferung des Führerscheins die kostenpflichtige Wegnahme durch die Polizei an. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass sie gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der Nichteignung des Klägers ausgehen dürfe. Der Kläger habe das von ihm geforderte Gutachten trotz mehrfacher Aufforderung und Hinweise auf die Konsequenzen bis zum Ergehen der Verfügung nicht vorgelegt.
Mit an das Verwaltungsgericht Stuttgart gerichtetem Schreiben vom 29.11.1999, mit dem der Kläger zugleich Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO stellte (3 K 5049/99), erhob der Kläger gegen die Verfügung der Beklagten Widerspruch. Zur Begründung trug der Kläger vor, die von der Beklagten angeführten angeblichen Vorfälle stellten allenfalls Beleidigungen dar, die er bestreite. Er sei in den letzten fünf Monaten völlig fehlerfrei mindestens 10.000 km gefahren und zwar bis nach Griechenland, Süditalien und mehrmals in die neuen Bundesländer. Damit sei durch die Wirklichkeit bewiesen, dass keine mangelnde Fahreignung vorliege. Es handle sich lediglich um eine bloße kurzfristige Verstimmung und nicht um eine Geisteskrankheit. Zum Beweis legte der Kläger zwei Stellungnahmen eines Dr. W. vom 07.06. und vom 25.10.1999, ein ärztliches Attest von Dr. S. vom 02.11.1999 sowie die Bestätigung über eine amtsärztliche Untersuchung durch Dr. K. vom 17.10.1999 vor.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2001 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Aufgrund der polizeilichen Berichte sei die Beklagte berechtigt gewesen, nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie anzuordnen. Es sei entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV aufzuklären gewesen, ob der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen reichten nicht aus. Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV könne von der Nichteignung des Klägers ausgegangen werden. Die Geschehnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung bestätigten die Notwendigkeit der Entziehungsverfügung. Die Aufhebung des Badeverbotes im Freibad bedeute nicht, dass der Kläger nunmehr als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Gerade das Verkehrsvergehen „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zeige, dass er ohne Weiteres in der Lage sei, sich über bestehende Gesetze hinwegzusetzen, um subjektive Bedürfnisse zu befriedigen. Hierin zeige sich eine erhebliche Wiederholungsgefahr, und das Verhalten belege die ohnehin vorliegende Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10.01.2002 zugestellt.
11 
Am 29.01.2002 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Die Verfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid seien nichtig. Die einzig zulässige Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei die Nichterfüllung der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999. Sein angebliches Verhalten nach Erlass der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 sei nicht zu berücksichtigen. Nur die in der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 aufgeführten Bedenken und die dort genannte Begründung seien entscheidend. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 seien nur die in der Anordnung selbst geäußerten Bedenken. Da das Straßenverkehrsgesetz eine Sanktion bei Nichtvorlage des Gutachtens nicht vorsehe, stelle die Regelung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV einen Verstoß gegen höherrangiges Recht dar. Im Hinblick auf das Verfahren der Beklagten sei zu rügen, dass die Polizei am 15. und am 18.06.1999 unmittelbar die Dienststelle für allgemeine Ordnungsangelegenheiten im Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten informiert habe. Diese habe die Information aber erst sechseinhalb Wochen später an die Führerscheinstelle weiter gegeben. Damit habe sie wegen dieser Informationen eine Überprüfung seiner Fahreignung nicht für erforderlich gehalten. Dementsprechend seien die Unterlagen gemäß § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG unverzüglich zu vernichten und ihre Verwertung unzulässig gewesen. Aus dem Umstand, dass die Führerscheinstelle erst am 04.08.1999 informiert worden sei, diese aber bereits am 05.08.1999 die Anordnung erlassen habe, ergebe sich, dass sich die Führerscheinstelle kein eigenes Bild gemacht, nichts ermittelt, nicht geprüft und nichts festgestellt habe. Sie habe bedenkenlos die Gutachtensanforderung erlassen, dieser Akt sei willkürlich gewesen und schon deshalb unzulässig. Im Übrigen sei gegen ihn nichts erwiesen, weder die Nichteignung noch die bedingte Eignung, noch ein geistiger Mangel und insbesondere kein Mangel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Die in § 46 Abs. 3 FeV geregelte entsprechende Anwendung auf den Inhaber einer Fahrerlaubnis bedeute nicht schematische Gleichsetzung, sondern gebührende Beachtung der bestehenden Unterschiede. Die entsprechende Anwendung dürfe keinesfalls zu einer Schlechterstellung des Inhabers führen. Die Mitwirkung des Inhabers einer Fahrerlaubnis könne nur freiwillig erfolgen, Druck durch eine Sanktion sei nicht zulässig. Für eine Gutachtensanforderung gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis sei Voraussetzung, dass begründete und nachprüfbar vorhandene Bedenken vorlägen. Diese Bedenken müssten sich zudem aus Tatsachen ergeben, die zumindest eine erkennbare Relevanz zum Straßenverkehr und zum Führen eines Kraftfahrzeugs hätten. Die Vorfälle im Möhringer Freibad seien jedoch keine Tatsachen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV, sondern Vorfälle beliebiger Art. Die in der Anordnung vom 05.08.1999 erwähnten intellektuellen Leistungseinschränkungen seien kein Kriterium nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und erst recht keine Erkrankung. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 03.11.1999 von Anfang an, hilfsweise ab dem 08.05.2000 nichtig ist, höchst hilfsweise, die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 03.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2001 aufzuheben.
12 
Mit Urteil vom 24.09.2003 (3 K 308/02) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der angegriffenen Anordnungen seien nicht gegeben. Auch sei die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 03.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 12.12.2001 rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Begründung seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide hat das Verwaltungsgericht in erster Linie auf die Begründung seiner Beschlüsse 3 K 5049/99, 3 K 2257/03 und 3 K 2991/03 verwiesen. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass auch der Inhaber einer Fahrerlaubnis bei Zweifeln an seiner Fahreignung bei der Ausräumung dieser Zweifel mitwirken müsse. Die Gutachtensanforderung genüge auch den formellen Anforderungen. Nicht zu den Anforderungen gehöre es jedoch, dass in der Anordnung die jeweils herangezogene Grundlage abschließend festgelegt werde. Unerheblich sei es deshalb, dass die Beklagte in der Gutachtensanforderung sich hinsichtlich der vom Gutachter zu klärenden Frage vergriffen habe. Während ihre Fragestellung ersichtlich auf Ziff. 7.4 der Anlage 4 abstelle, wäre vielmehr das Vorliegen einer Erkrankung nach Ziff. 7.5 der Anlage abzuklären gewesen. Die genaue Einordnung der Krankheitsbilder, die unter Ziff. 7 der Anlage aufgeführt seien, dürfte jedoch für einen medizinischen Laien kaum möglich sein. Da die Beklagte jedoch der Sachverhalt, aufgrund dessen ihre Zweifel an der Eignung entstanden seien, in der Anforderung genau dargelegt habe, sei es sowohl für den Kläger als auch für den psychiatrisch ausgebildeten Gutachter erkennbar gewesen, weswegen eine medizinische Klärung gefordert worden sei. Danach sei die in medizinischer Hinsicht unzutreffende Fragestellung unschädlich. Unerheblich sei auch der zeitliche Abstand zwischen der Übersendung der Polizeiberichte vom 15. und vom 18.06. und dem Erlass der Gutachtensanforderung. Der Umstand, dass die Beklagte auf die Polizeiberichte nicht unmittelbar eine Überprüfung der Fahreignung eingeleitet habe, begründe nicht die Annahme, dass diese Informationen für die Beurteilung der Fahreignung des Klägers nicht erforderlich gewesen seien. Bei Vorfällen dieser Art ergebe sich für die Führerscheinstelle möglicherweise nicht schon aus dem ersten vorliegenden Bericht ein hinreichender Anlass zur Überprüfung der Fahreignung. Die Stelle könne jedoch aufgrund eines solchen Berichts zu der Überzeugung kommen, dass sie möglicherweise ein Auge darauf haben müsse, ob weitere Vorfälle dieser Art gemeldet würden, die dann in einer Gesamtschau erst die Behörde zu der sicheren Überzeugung kommen ließen, dass Zweifel an der Fahreignung berechtigt seien.
13 
Das Urteil wurde dem Kläger am 10.10.2003 zugestellt, am 06.11.2003 hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Zulassungsbeschluss des Senats ist dem Kläger am 21.02.2004 zugestellt worden. Mit am 17.03.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger zur Begründung der Berufung vorgetragen: Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis sei allein die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999. Nur die darin dargelegten Gründe seien nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV maßgeblich. Ereignisse nach dem 05.08.1999 seien dagegen für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung nicht von Bedeutung. Die Führerscheinstelle der Beklagte hätte die Polizeiberichte vom 15. und vom 18.06.1999 nicht mehr nutzen dürfen. Die beiden Berichte hätten nach § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG vernichtet werden müssen. Dementsprechend sei die Übersendung der Unterlagen von der Dienststelle für allgemeine Ordnungsangelegenheiten an die Führerscheinstelle erst am 04.08.1999 und damit mehr als sieben Wochen nach Erhalt der Informationen unzulässig gewesen. Die Polizeiberichte vom 15. und vom 18.06.1999 hätten die Dienststelle für allgemeine Ordnungsangelegenheiten auch nicht zur Maßnahme zur Überprüfung der Fahreignung veranlasst. Dazu habe auch keine Veranlassung bestanden, da ein verkehrsrelevantes Fehlverhalten nicht ersichtlich gewesen sei. Die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 sei rechtswidrig gewesen, weil die Führerscheinstelle erst am 04.08.1999 von den Polizeiberichten und den sonstigen Informationen Kenntnis erlangt habe. Die Führerscheinstelle habe sich keine ausreichende Zeit für die erforderlichen Ermittlungen und für die Gewährung rechtlichen Gehörs genommen. Auch habe die Führerscheinstelle die Auskünfte aus den öffentlichen Registern nicht abgewartet, die jeweils günstig für ihn gewesen seien. Von einer längeren Beobachtung seines Verhaltens durch die Führerscheinstelle könne nicht gesprochen werden. Gemäß § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG seien die beiden Polizeiberichte vom 15. und vom 18.06.1999 am 04.08.1999 nicht mehr verwertbar gewesen. Der hinsichtlich seiner Person unklare Bericht vom 15.06.1999 hätte ferner die Behörde erst zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen. Auch seien die Polizisten von einer Fahreignungsrelevanz seines Verhaltens gerade nicht ausgegangen. Denn die Polizei habe die Führerscheinstelle gerade nicht informiert. Die beiden Polizisten hätten ihn am 15.06.1999 anstandslos mit seinem Auto weg fahren lassen. Das Badeverbot sei ihm ohnehin erst am 15.06.1999 eröffnet worden und er habe die Schilderung des Badepersonals, die auch dem Badeverbot zugrunde gelegt worden sei, stets bestritten. Sein Vortrag hinsichtlich des Badeverbots habe bei der Führerscheinstelle kein Gehör gefunden. Da gegen das Badeverbot Widerspruch erhoben und das Badeverbot nicht für sofort vollziehbar erklärt worden sei, habe er weder am 15.06. noch am 18.06. oder am 03.08.1999 gegen das Badeverbot verstoßen. Die Anzeigenaufnahme vom 18.06.1999 habe der Führerscheinstelle nicht vorgelegen und diese werde auch in der Gutachtensanforderung nicht zitiert. Er sei bei dem Ereignis am 18.06.1999 weder bewaffnet gewesen noch sei er tätlich geworden. Auch hätten ihn die Polizisten anstandslos mit seinem Auto fahren lassen. Im Aktenvermerk vom 07.07.1999 habe der betreffende Bedienstete der Beklagten festgehalten, dass er weder gereizt noch erregt gewirkt habe. Aus dem Anruf der Polizei beim Bediensteten der Beklagten K. vom 03.08.1999 sei ein Hinweis auf seine etwaige Fahrungeeignetheit nicht zu entnehmen. Hätte das Personal des Freibades M. sachlich berichtet, dass er sich lediglich über das Hausverbot beschwert und sich auf die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs berufen habe, wäre der Vorfall ohne jede Bedeutung geblieben. Die Gutachtensanordnung vom 05.08.1999 sei auch deshalb rechtswidrig, weil sich aus ihr nicht entnehmen lasse, worin die Bedenken gegen seine Fahreignung bestehen sollen. Bedenken erforderten einen höheren Grad an kritischer Beurteilung als Zweifel oder Verdacht, da bei ihnen begrifflich noch eine Besorgnis hinzutrete. Auch müssten Bedenken in Bezug auf eine der in Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Erkrankungen bestehen. Die Führerscheinstelle der Beklagten habe sich bei der Gutachtensanforderung auch nicht an den Wertungen der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung orientiert. Die willkürliche Unterstellung einer abzuklärenden affektiven Psychose nach Nr. 7.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verstoße gegen den Grundsatz der Objektivität. Auch habe die Führerscheinstelle nicht von schweren Intelligenzstörungen oder einer geistigen Behinderung (Nr. 7.4 der Anlage 4) ausgehen können, noch habe sie das ersichtlich getan. Bei einer leichten Intelligenzstörung werde die Fahreignung nach Nr. 7.41 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bejaht. Die von der Führerscheinstelle der Beklagten angenommene intellektuelle Leistungseinschränkung sei kein Befund im Sinne der Anlage 4 und schon gar keine Erkrankung im Sinne dieser Anlage. Hinweise auf eine bloße intellektuelle Leistungseinschränkung berechtigten nicht zu einer Gutachtensanforderung. Auch habe die Beklagte die gravierenden Unterschiede zwischen einem Fahrerlaubnisbewerber und dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht beachtet. Ferner habe die Beklagte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet. Sie habe nicht den Erlass von Auflagen erwogen, sondern sogleich die Fahrerlaubnis entzogen. Das vom Berufungsgericht eingeholte Gutachten führe nicht weiter, weil es keine der entscheidungserheblichen Fragen beantworte. Wären der Gutachterin die tatsächlichen Umstände bekannt gewesen, hätte sie das Geschehen lediglich als hochgespielte menschliche Auseinandersetzung bewertet.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. September 2003 - 3 K 308/02 -, zu ändern und die Anordnung der Beklagten vom 03.11.1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.12.2001 aufzuheben.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Beim Erlass der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 habe ein durch Tatsachen getragener Anfangsverdacht der Fahrungeeignetheit des Klägers vorgelegen. Dem Bericht vom 15.06.1999 sei zu entnehmen, dass die Polizeibeamten davon ausgegangen seien, eine geistig verwirrte Person angetroffen zu haben. Der Kläger habe sich im Freibad M. mehrfach auffällig und für seinen Berufsstand nicht im Rahmen des Normalen verhalten. Im Telefongespräch vom 07.07.1999 habe der Kläger angegeben, bei einem Neurologen in Behandlung zu sein, der ein Gutachten über ihn erstelle. Im Aktenvermerk vom 03.08.1999 sei gerade festgestellt worden, dass beim Kläger eine psychische Erkrankung nicht ausgeschlossen werden könne, so dass die Fahreignung zu überprüfen sei. Auch sei hier nicht mehr vermerkt worden, dass eine Eigen- und Fremdgefährdung ausgeschlossen werden könne. § 2 Abs. 12 StVG sei im Falle des Klägers zum einen deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an die Fahrerlaubnisbehörde im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sei. Zum anderen betreffe die Vorschrift Daten, die bei einer Fahrerlaubnisbehörde eingehen und nicht Daten, die bei einer anderen Dienststelle des Amtes für öffentliche Ordnung eingehen. Die wiederholten Vorfälle im Freibad M. und der Eindruck der Polizeibeamten hätten Anlass zur Überprüfung gegeben, ob im Falle des Klägers eine psychische Erkrankung vorliege und ob gegebenenfalls diese Erkrankung Auswirkungen auf die Fahreignung des Klägers habe. Die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens sei die einzige Möglichkeit zur Überprüfung der Fahreignung des Klägers gewesen. Ein Auszug aus dem Bundeszentralregister hätte die Frage der Fahreignung des Klägers nicht klären können und würde auch heute nicht weiter helfen. Es bedürfe keiner näheren Erläuterung, dass sich der Kläger bei den genannten Vorkommnissen erkennbar in einem psychisch auffälligen Zustand mit einer offenkundigen Verkennung der Realität bewegt habe. Sein Verhalten sei zu gravierend und allzu unangemessen gewesen. Mit der Projektion dieser Realitätsverkennung auf eine Verkehrsteilnahme sei die Fähigkeit des Klägers zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage gestellt gewesen. Diese Zweifel seien durch die Weigerung des Klägers anlässlich des Telefonats zum Ausdruck gekommen, seinen behandelnden Neurologen und den Grund für dessen Gutachten zu benennen sowie sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen. Die Art der bestehenden Bedenken, intellektuelle Leistungseinschränkungen, gehe aus der Fragestellung an den Gutachter hervor. Die in Frage kommenden möglichen Ursachen (Intelligenzstörung, geistige Behinderung, Alterungsprozesse oder Anpassungsmängel) seien nur beispielhaft aufgeführt worden. Im Ergebnis seien die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse über die psychische Auffälligkeit des Klägers ausreichend gewesen, um seine Begutachtung anzuordnen. Es habe auch nicht die Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs bestanden, weil es sich bei der Anordnung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Danach entspreche die Anordnung der Begutachtung vom 05.08.1999 den rechtlichen Anforderungen. Demzufolge sei auch die Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig. Der am 05.08.1999 bestehende Anfangsverdacht, dass beim Kläger eine geistige Erkrankung nicht auszuschließen sei, habe sich auch in den über Jahre dauernden unzähligen Verfahren, die vom Kläger angestrengt worden seien, bestätigt. Auch das Verwaltungsgericht Stuttgart habe den Kläger im Laufe dieser zahlreichen Verfahren für prozessunfähig erklärt und ihm einen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme sei der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids. Aus den bis zu diesem Zeitpunkt auch im gerichtlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Attesten und Stellungnahmen ergäben sich berechtigte Bedenken im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV. Dies gelte insbesondere für die Stellungnahme des Dr. K. vom 07.10.1999, wonach beim Kläger neben einer Manie auch eine erhebliche Persönlichkeitsstörung in Betracht zu ziehen sei. Der Kläger übersehe auch, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Benutzern der Bäder und dem Badbetreiber nicht öffentlich-rechtlich sondern privatrechtlich ausgestaltet sei, so dass ein Widerspruch gegen ein Badeverbot keine aufschiebende Wirkung entfalte.
19 
Der Senat hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch die Vernehmung von Zeugen in der Berufungsverhandlung Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dr. L.-S. vom 16.09.2004 sowie auf deren ergänzende Stellungnahme und die Aussagen der in der Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen verwiesen.
20 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Verfahrensakten der Beklagten, auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart, auf die im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf S. 10 aufgeführten Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie auf die Akte des Vorverfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
22 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Die Verfügung der Beklagten vom 03.11.1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.12.2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249; Beschl. v. 22.01.2001 - 3 B 144.00 -, juris). Bezogen auf diesen Zeitpunkt erweisen sich die Verfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart als rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die in Ziff. 1 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis Klasse 3 (I) als auch für die sonstigen Regelungen der Verfügung der Beklagten vom 03.11.1999 (II)
23 
I) Die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass die Fahrungeeignetheit des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgrund besonderer Umstände ungeachtet der Nichtbeibringung des von der Beklagten mit Schreiben vom 05.08.1999 angeforderten Gutachtens positiv fest steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Denn Gesichtspunkte, die die Ungeeignetheit des Klägers zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids unabhängig von der Tatsache belegen könnten, dass dieser das von ihm geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, bei der die Fahreignung regelmäßig ausgeschlossen ist, aufgrund der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste - zwei Stellungnahmen eines Dr. W. vom 07.06. und vom 25.10.1999, ein ärztliches Attest von Dr. S. vom 02.11.1999 sowie die Bestätigung über eine amtsärztliche Untersuchung durch Dr. K. vom 7.10.1999 - nicht positiv festgestellt werden.
24 
Die Entziehungsverfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid sind aber deshalb rechtmäßig, weil die Beklagte gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Ungeeignetheit des Klägers ausgehen durfte und dem Kläger deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV nach erfolgter Anhörung die Fahrerlaubnis entziehen musste. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass, sofern die Ungeeignetheit aus der unterbliebenen Beibringung eines Gutachtens abgeleitet wird und es damit auf die Rechtmäßigkeit der vorangehenden Anordnung zur Beibringung dieses Gutachtens ankommt, sich diese allein nach den dort aufgeführten Umständen beurteilt und spätere Ereignisse nicht von Bedeutung sind. Die Gutachtensanforderung der Beklagten vom 05.08.1999 genügt aber den an sie zu stellenden formellen (1) und materiellen (2) Anforderungen. Entsprechend § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist der Kläger in der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 auch auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann der Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 05.08.1999 nicht beanstandet werden, eine verweigerte Mitwirkung bei der Klärung der Eignungsbedenken hätte die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, der der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15b Abs. 2 StVZO a.F. entspricht (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257), ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde („darf“) zur Annahme, der Betreffende sei ungeeignet; die zwingende Rechtsfolge dieser Einschätzung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Auch im Übrigen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig (3).
25 
Bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, § 11 Abs. 8 FeV verstoße deshalb gegen höherrangiges Recht, weil das Straßenverkehrsgesetz selbst keine Sanktion für die Nichtvorlage eines Gutachtens vorsehe und die Fahrerlaubnis-Verordnung als bloße Rechtsverordnung damit durch die Regelung des § 11 Abs. 8 Satz 1 die vom Straßenverkehrsgesetz gezogenen Grenzen überschreite. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. § 11 Abs. 8 FeV begegnet im Hinblick auf das Erfordernis einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage keinen rechtlichen Bedenken. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen in dem zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigenden Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Das Bundesverfassungsgericht sieht eine gesetzliche Ermächtigung im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG dann als nicht ausreichend bestimmt an, wenn nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. BVerfGE 1, 14, 60; 41, 246, 266; 56, 1, 12; 78, 249, 272). Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die zum Erlass des § 11 Abs. 8 FeV ermächtigende Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG, insbesondere Buchstaben c und q, unbestimmt ist. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StVG wird ausdrücklich auf § 2 Abs. 4, 7 und 8 StVG Bezug genommen. Hieraus wird deutlich, dass sich die Verordnungsermächtigung auf Regelungen zur Klärung der Fahreignung mittels eines Gutachtens bezieht, dessen Beibringung dem Betroffenen aufgegeben werden kann, wenn Tatsachen bekannt geworden sind, die Bedenken gegen seine Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG anerkannt, dass dessen Anforderungen Genüge getan ist, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfGE 8, 274, 307; 80, 1, 20 f.). Aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 8 StVG ergibt sich aber gerade, dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung von der Rechtsfolge ausgegangen ist, die nunmehr in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ausdrücklich geregelt ist. In der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 8 StVG wird ausgeführt, dass die Behörde auf die fehlende Eignung oder Befähigung schließen kann, wenn der Antragsteller der berechtigten Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Gutachten oder Zeugnis beizubringen, nicht nachkommt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 68).
26 
Ferner hat der Kläger im Verfahren geltend gemacht, die Beklagte habe bei der ihr nach § 46 Abs. 3 FeV möglichen entsprechenden Anwendung von § 11 Abs. 2 bzw. 8 FeV auf seine Person zu seinem Nachteil den rechtlich erheblichen Unterschied zwischen einem bloßen Fahrerlaubnisbewerber und dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht beachtet. Auch im Hinblick auf diesen Vortrag begegnet die Entziehungsverfügung der Beklagten, die auch auf der entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 2 und 8 FeV beruht, keinen rechtlichen Bedenken. Denn § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV verpflichten die Fahrerlaubnisbehörde im Interesse der hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sofern von der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers auszugehen ist. Grund für diese im Hinblick auf den Inhaber einer Fahrerlaubnis bestehende Verpflichtung ist der Umstand, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber im Gegensatz zu einem ungeeigneten Bewerber wegen der aus der Fahrerlaubnis folgenden Berechtigung zur legalen Teilnahme am Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer tatsächlich gefährdet und dieser Gefährdung durch den Entzug der Fahrerlaubnis zu begegnen ist.
27 
1) Die Aufforderung zur Vorlage eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens im Schreiben der Beklagten vom 05.08.1999 entspricht den formellen Voraussetzungen.
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a) Wie sich auch aus dem Wortlaut der § 11 Abs. 2 und 3 sowie §§ 13 und 14 FeV („zur Vorbereitung von Entscheidungen") ergibt, ist die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens lediglich eine unselbstständige Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung und kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt (zur früheren Rechtslage vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249; Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Auch der Verordnungsgeber ist beim Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung davon ausgegangen, dass die Anordnung nur zusammen mit der ablehnenden Entscheidung angefochten werden kann (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427). Deshalb besteht insbesondere keine Pflicht zur Anhörung vor Erlass der Gutachtensanforderung nach § 28 LVwVfG (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 52.88 -, VBlBW 1990, 333 = DAR 1990, 153). Mangels einer entsprechenden gesetzlich geregelten Pflicht ist die Fahrerlaubnisbehörde entgegen dem Vorbringen des Klägers rechtlich auch nicht gehalten, im Vorfeld des Erlasses der Gutachtensanforderung durch eine förmliche Beweisaufnahme (z.B. durch Vernehmung von Zeugen unter Beteiligung des Betroffenen) zu klären, ob die tatsächlichen Angaben, die ihr insbesondere von der Polizei nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG übermittelt worden sind und die sie der Anforderung zugrunde legen will, zutreffen. Nicht die lediglich vorbereitende Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens sondern die das Verfahren abschließende Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Entscheidung, die die Rechtsstellung des Betroffenen unmittelbar beeinträchtigt. Der Rechtsschutz des Betroffenen wird dadurch gewährleistet, dass dieser gegenüber der auf die unterbliebene Beibringung des Gutachtens gestützten Entziehungsverfügung geltend machen kann, die Gutachtensanforderung sei rechtswidrig, weil ihre Grundlage in tatsächlicher Hinsicht nicht der Wahrheit entspreche und der tatsächliche Sachverhalt mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen einer die Fahreignung regelmäßig ausschließenden Erkrankung im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Anordnung nicht rechtfertige.
29 
Da es sich bei der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist auch die für die Begründung von Verwaltungsakten maßgebliche Vorschrift des § 39 LVwVfG nicht anwendbar. Maßgeblich ist vielmehr § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb der von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen der nicht gegebenen Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Aufforderung muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die den Verdacht begründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht. Unzulässig ist insbesondere die für eine Reduzierung des Inhalts der Aufforderung maßgebliche Überlegung, der Betroffene „werde schon wissen, worum es geht“. Genügt eine Aufforderung zur Gutachtensbeibringung nicht diesen formellen Anforderungen, so kann dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich darlegt, objektiv hätten zu ihrem Zeitpunkt Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können. Bisher nicht geltend gemachte Umstände können allenfalls Gegenstand einer neuen Gutachtensanordnung sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78, bezogen auf die frühere Rechtsgrundlage des § 15b Abs. 2 StVZO). Auch den Gerichten ist es verwehrt, eine Gutachtensanordnung im Hinblick auf dort nicht aufgeführte tatsächliche Umstände, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen, als rechtmäßig anzusehen (vgl. Senatsbeschl. v 19.07.2004 - 10 S 1482/04 -). Diesen sich aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ergebenden Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 05.08.1999. Die Gutachtensaufforderung der Beklagten vom 05.08.1999 ist im Vergleich mit anderen, dem Senat aus anderen Verfahren bekannten Schreiben ausführlich und gibt den Inhalt der Tagebuchvermerke der Polizeibeamten in einer Weise wieder, dass dem Kläger die Prüfung möglich war, ob nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass für das geforderte neurologisch-psychiatrische Gutachten bestand.
30 
b) Auch § 2 Abs. 12 StVG steht der Verwertung der beiden Polizeiberichte vom 15.06. und 18.06.1999 im Rahmen der Entscheidung über eine Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV nicht entgegen. Nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG hat die Polizei Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Nach Satz 2 sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten, soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind. Die Beklagte als solche ist Fahrerlaubnisbehörde im Sinne von § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG, die organisatorische Trennung im „Amt für öffentliche Ordnung“ der Beklagten zwischen der „Dienststelle für allgemeine Ordnungsangelegenheiten“ und der „Führerscheinstelle“ ist für diese Bestimmung nicht von Bedeutung. Die beiden Polizeiberichte vom Juni 1999 waren auch nicht nach § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG noch vor der Anordnung vom 05.08.1999 zu vernichten. Denn es ist einer Fahrerlaubnisbehörde in einem engen zeitlichen Rahmen gestattet, Erkenntnisse über die fahreignungsrelevanten Eigenschaften eines Fahrerlaubnisinhabers zunächst zu sammeln, das weitere Verhalten des Betroffenen zu beobachten und schließlich nach einer Würdigung sämtlicher in diesem begrenzten Zeitraum gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Beeinträchtigungen der Fahreignung des Betroffenen über eine Maßnahme nach § 11 Abs. 2 FeV zu entscheiden.
31 
Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zu § 2 Abs. 12 StVG ist auch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Klägers, die Beklagte sei im Zeitraum vom Eingang der beiden Tagebucheinträge vom 15. und vom 18.06.1999 bis zum Erlass der Gutachtensaufforderung vom 05.08.1999 untätig geblieben, nicht den Tatsachen entspricht. Denn nach der dem Senat vorliegenden Akte der Beklagten hat einer ihrer Mitarbeiter am 07.07.1999 mit dem Kläger telefoniert, um einen Untersuchungstermin zu vereinbaren. An der Richtigkeit des Aktenvermerks vom 07.07.1999 bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel. Aus dem Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren (z.B. Berufungsbegründung, S. 6 unter 7) ergibt sich zudem, dass ihm dieser Vermerk bekannt ist. Denn der Kläger hat mehrfach auf die für ihn positive Beurteilung durch den Mitarbeiter der Beklagten hingewiesen, er habe in dem Telefongespräch vom 07.07.1999 nicht gereizt oder erregt gewirkt.
32 
c) Der Kläger hat gegen die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 ferner vorgebracht, diese sei rechtswidrig, weil die Beklagte den Eingang von - für ihn positiven - Auskünften aus öffentlichen Registern nicht abgewartet sondern nach dem Eingang der Unterlagen bei der Führerscheinstelle am 04.08.1999 unter dem Datum des 05.08.1999 unmittelbar die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens erlassen habe. Auch diese Verfahrensweise der Beklagten führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung. Für die Beklagte bestand gerade im Hinblick auf die - als Ursache für das in den Tagebucheinträgen vom 15. und 18.06.1999 festgehaltene Verhalten des Klägers in Betracht kommenden - psychischen Erkrankungen im Sinne von Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keine Veranlassung, den Eingang der angeforderten Auskünfte aus für die Beklagte zugänglichen Registern abzuwarten. Denn diese hätten die Frage der tatsächlichen Fahreignung im Hinblick auf eine unter Umständen vorliegende psychische Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keinesfalls zu Gunsten des Klägers in dem Sinne klären können, dass eine solche nicht vorliegt.
33 
d) Auch im Übrigen begegnet die Gutachtensaufforderung im Hinblick auf den Verfahrensablauf keinen Bedenken. Anlass für die am 04.08.1999 erfolgte Abgabe des Verfahrens vom Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten an die Führerscheinstelle war die dort am 03.08.1999 eingegangene Information, dass der Kläger an diesem Tag entgegen dem ihm gegenüber ausgesprochenen Badeverbot doch wieder im Freibad M. erschienen sei und lautstark geschimpft habe. Aus der Sicht der Beklagten lag damit ein aktuelles und zudem gravierendes Fehlverhalten des Klägers vor, so dass nunmehr aus Sicht der Beklagten eine Überprüfung der Fahreignung des Klägers geboten erschien. Maßgeblich ist insofern nicht die sachlich unrichtige - subjektive - Vorstellung des Klägers, infolge der aufschiebenden Wirkung seines gegen das Badeverbot vom 10.06.1999 erhobenen Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) das Freibad M. weiterhin betreten zu dürfen, sondern die objektive Rechtslage, von der die Beklagte als Betreiberin ihrer Bäder auszugehen hatte. Nach Nr. 2 der Badeordnung für die Mineral-, Hallen- und Freibäder der Beklagten vom 06. März 1998 ist das Rechtsverhältnis zwischen Benutzern und Badbetreibern privatrechtlich ausgestaltet. Damit handelte es sich bei dem Badeverbot vom 10.06.1999 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine privatrechtliche Willenserklärung der Beklagten, gegen die dem Kläger als Benutzer der städtischen Bäder ein Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO nicht eröffnet war. Ging die Beklagte damit am 03.08.1999 berechtigterweise von einem erneuten und gravierenden Fehlverhalten des Klägers aus, so kann der Erlass der Gutachtensaufforderung am 05.08.1999 formell nicht beanstandet werden. Wegen des Ranges der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ist in Bezug auf die Klärung von Zweifeln an der Fahreignung des Betreffenden auch Eile geboten, wenn erneut Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Fahreignung erwecken.
34 
2) Die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken.
35 
a) § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 FeV sprechen inhaltlich übereinstimmend davon, dass Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, wie z.B. die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens, zulässig sind, wenn Tatsachen bekannt werden, die entsprechende Bedenken begründen. Verfassungsrechtlicher Hintergrund dieser Anforderungen für die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens ist der Umstand, dass diese Pflicht und die an die Nichtvorlage des Gutachtens anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigen. Die Maßnahmen sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr besteht, die nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in absehbarer Zeit gegeben ist. Danach sind die Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur angemessen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte feststellt, die den hinreichenden Verdacht fehlender Fahreignung begründen (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 51 und 53, NJW 2002, 2378 = DVBl 2002, 1265; Beschl. v. 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95 -, Rn. 7, UPR 2002, 344; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78-80).
36 
Der Senat hat über die Frage, ob dem in der Gutachtensanordnung der Beklagten vom 05.08.1999 geschilderten Verhalten des Klägers, das insbesondere in den Tagebucheinträgen von Polizeibeamten des Polizeireviers Vaihingen/M. vom 15. und vom 18.06.1999 festgehalten ist, Verdachtsmomente zu entnehmen sind, die einen Eignungsmangel des Klägers im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als möglich erscheinen lassen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Die Sachverständige ist in ihrem schriftlichen Gutachten vom 16.09.2004 auf der Grundlage der ihr übersandten Aktenauszüge zu dem Ergebnis gelangt, dass sich allein aufgrund der Aktenlage weder eine Bestätigung noch ein Ausschluss einer Erkrankung des psychotischen Formenkreises finden lasse. Allerdings überwiege beim Vorliegen dieser gehäuften Indikatoren doch die Einschätzung, das eine Erkrankung oder Symptomatik des psychotischen Formenkreises vorliege. Diese für den Senat nachvollziehbare Beurteilung des Verhaltens des Klägers im Hinblick auf die Möglichkeit des Vorliegens einer psychischen Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hat die Sachverständige mit sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen ergebenden Hinweisen auf nicht situationsangepasstes Verhalten, fehlende Normakzeptanz und realitätsverzerrende Sichtweisen des Klägers begründet.
37 
b) Das vorstehend wiedergegebene Ergebnis der Beurteilung der der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensanforderung über das Verhaltens des Klägers vorliegenden Informationen im schriftlichen Gutachten der Sachverständigen wird durch weitere Umstände gestützt.
38 
Zum einen ist in diesem Zusammenhang die Einschätzung des Verhaltens des Klägers durch den Polizeibeamten G. zu nennen, der den Vermerk vom 15.06.1999 gefertigt und an die Beklagte mit dem Hinweis auf die Fahrerlaubnis des Klägers und der dringenden Bitte um weitere Veranlassung übersandt hat. Der Polizeibeamte G. hat sich nach eigener Aussage, die den Beteiligten mitgeteilt worden ist, an die Ereignisse vom 15.06.1999 nicht erinnern können, so dass von seiner Vernehmung als Zeuge in der Berufungsverhandlung abgesehen worden ist. Es bestehen aber keine Bedenken, seinen schriftlichen Bericht, der unmittelbar im Anschluss an den Polizeieinsatz vom 15.06.1999 erstellt worden ist, zu verwerten. Sachlich unrichtig ist zunächst der Einwand des Klägers, dieser Polizeibeamte sei schon nicht mehr Zeuge des tatsächlichen Geschehens, sondern könne nur schildern, was er vom Personal der Badeanstalt gehört habe. Denn der Polizeibeamte G. hat in seinem Bericht (Seite 2 2. Absatz) seinen eigenen, aus dem unmittelbaren persönlichen Gespräch mit dem Kläger gewonnenen Eindruck wiedergegeben, der Kläger habe einen „gehetzten und verwirrten“ Eindruck gemacht und schnell und wirr geredet. Dieser Bewertung des Verhaltens des Klägers kommt besondere Bedeutung zu, weil hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Polizeibeamten G. gegenüber dem Kläger keine Zweifel bestehen. Zum anderen sind Polizeibeamte des Streifendienstes wie Herr G. täglich mit einer Vielzahl von Menschen in Konfliktsituationen konfrontiert, so dass ihrer Einschätzung, eine Person sei - über das für eine Ausnahmesituation übliche Maß an Aufgeregtheit hinaus - verwirrt, besonderes Gewicht beizumessen ist.
39 
Zum anderen wird die Bewertung der Sachverständigen, es bestünden Hinweise auf nicht situationsangepasstes Verhalten bzw. fehlende Normakzeptanz, durch das Agieren des Klägers im Hinblick auf das ihm gegenüber ausgesprochene umfassende Haus- und Badeverbot bestätigt. Der Kläger, ein zugelassener und auch in seinem Beruf tätiger Rechtsanwalt, hat sich nachdrücklich auf seine Auffassung berufen und diese zur Grundlage seines Verhaltens - erneutes Betreten von Bäderanlage der Beklagten nach der am 15.06.1999 erfolgten Aushändigung des Verbots - gemacht, sein gegen das Verbot erhobener Widerspruch entfalte gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Folge aufschiebende Wirkung, dass er die Anlagen der Beklagten doch betreten dürfe. Als Rechtsanwalt hätte er jedoch mit der nahe liegenden - und den Tatsachen auch entsprechenden - Möglichkeit rechnen müssen, dass das Rechtsverhältnis zwischen Benutzer und Badbetreiber privatrechtlich ausgestaltet ist und damit keine Möglichkeit eines Widerspruchs mit der Wirkung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO besteht. Anstatt aber die eigene Auffassung im Hinblick auf die sich aufdrängende Möglichkeit der rein privatrechtlichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Benutzer und Badbetreiber zu überdenken, hat der Kläger an seiner - unrichtigen - Auffassung festgehalten und diese zum Maßstab seines unnachgiebigen Verhaltens gemacht.
40 
c) Der Klägervertreter hat im Rahmen der ergänzenden Befragung der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung geltend gemacht, die vorangehende Vernehmung der Zeugen habe ergeben, dass die beiden Polizeiberichte vom 15. und 18.06.1999, die der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 zugrunde liegen, in wichtigen Punkten unrichtig seien bzw. die Sachlage zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sei. So sei insbesondere zu beachten, dass dieser davon ausgegangen sei, die Bäder der Beklagten infolge seines Widerspruchs gegen das Badeverbot vom 10.06.1999 nach wie vor betreten zu dürfen. Auch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass von einem regelmäßigen - und zudem wirren - Orgelspiel des Klägers im Freibad M. keine Rede sein könne, auch habe der Kläger dort keine Brötchen verkauft, keine Visitenkarten ausgelegt und auch nicht für seine Anwaltskanzlei geworben.
41 
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dieser Beurteilung der Aussagen der in der Berufungsverhandlung zum Verhalten des Klägers im Freibad M. vernommenen Zeugen durch den Klägervertreter aus Sicht des Senats uneingeschränkt zugestimmt werden kann. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die maßgeblichen Ereignisse mehr als fünf Jahre zurück liegen und sich Zeugen an lange zurückliegende Geschehnisse nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr in allen Details erinnern können. Dieser Frage muss aber nicht näher nachgegangen werden. Denn der Klägervertreter hat die Sachverständige auch um Stellungnahme gebeten, ob ihre abschließende Wertung hinsichtlich der Möglichkeit des Vorliegens einer psychischen Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung anders ausfiele, wenn man von einem von den beiden Polizeiberichten vom 15. und 18.06.1999 abweichenden Sachverhalt - Annahme des Klägers, es bestehe infolge seines Widerspruchs kein Hausverbot, kein regelmäßiges Orgelspiel, kein Verkauf von Brötchen, keine Auslage von Visitenkarten und keine Werbung für die eigene Anwaltspraxis - ausginge. Die Sachverständige hat für den Senat überzeugend dargelegt, dass auch bei dieser Sachlage eine Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen könne. Die Sachverständige hat insoweit näher ausgeführt, dass nach dem Gesamteindruck der Informationen, die sie einerseits aus den ihr übersandten Unterlagen entnommen habe, die durch die Zeugenvernehmung bestätigt worden seien und die sie zum anderen zusätzlich im Rahmen der Zeugenvernehmung erlangt habe, weder festgestellt werden könne, dass eine Erkrankung vorliege, noch sicher gesagt werden könne, dass keine solche gegeben sei. Die Sachverständige hat bei ihren für den Senat gut nachvollziehbaren Ausführungen herausgestellt, dass sie sich bei dieser zusammenfassenden Bewertung insbesondere auf das wiederholte und zudem gravierende Fehlverhalten des Klägers gegenüber der Zeugin K. und sein Verhalten beim Abstellen seines Kraftfahrzeugs auf dem Parkplatz des Freibads stützt. Diese tatsächlichen Annahmen der Sachverständigen sind durch die Beweisaufnahme bestätigt worden. Nach der Aussage der Zeugin K. hat sie der Kläger am 15.06.1999 in der im Vermerk des Polizeibeamten G. festgehaltenen Weise verbal bedroht, auch hat der Kläger diese Zeugin vor dem 15.06.1999 mehrfach erheblich beleidigt. Der Zeuge S. hat in der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass der Kläger sein Kraftfahrzeug mehrfach und trotz vorangegangener Belehrung auf ausgewiesenen Rettungswegen auf dem Gelände des Freibades in einer Weise geparkt hat, dass Rettungskräfte bei ihrem Einsatz behindert werden konnten. Diese Verhaltensweisen lassen es nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung als möglich erscheinen, dass beim Kläger eine Störung im genannten Sinne gegeben ist. Denn dieses Verhalten lasse darauf schließen, dass es dem Kläger in erster Linie darum gehe, eine Situation optimal für sich zu gestalten, die Belange anderer zurück zu stellen und sich dabei auch über allgemeinverbindliche Normen hinwegzusetzen. Eine zyklothyme Erkrankung, von deren Vorliegen der Gutachter Prof. Dr. T. in seinem in der Berufungsverhandlung auszugsweise verlesenen Gutachten vom 04.03.2003 wohl ausgehe, werde heute als affektive Psychose (vgl. Nr. 7.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) bezeichnet und zeige sehr unterschiedliche Verlaufsformen.
42 
Wenn die Richtigkeit zumindest eines Teils einer Sachverhaltsdarstellung einer Gutachtensanforderung im Sinne von § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV durch eine im Rahmen des Gerichtsverfahrens durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt wird und bereits dieser Teil der Darstellung des Verhaltens des Betroffenen das Vorliegen einer Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als möglich erscheinen lässt, kann eine im Hinblick auf dieses Verhalten ergangene Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens nach den unter a) aufgeführten rechtlichen Kriterien nicht beanstandet werden.
43 
Im Übrigen ist durch die Beweisaufnahme das Vorbringen des Klägers entkräftet, die Gutachtensanforderung sei zu Unrecht ergangen, weil sich das ihm vorgeworfene Verhalten auf den Freizeitbereich beschränkt und keinen Bezug zum Straßenverkehr aufgewiesen habe. Denn das durch die Beweisaufnahme bestätigte gravierende Fehlverhalten des Klägers beim Abstellen seines Kraftfahrzeugs auf dem Parkplatz des Freibades M. lässt es zumindest als nicht nur abstrakt möglich erscheinen, dass der Kläger auch im Straßenverkehr in einer mit den dortigen Anforderungen nicht zu vereinbarenden Weise dazu neigt, seine Belange ohne Rücksicht auf vorrangige und ohne Weiteres einsichtige Interessen der Allgemeinheit durchzusetzen.
44 
d) Die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 erweist sich auch nicht im Hinblick darauf als rechtswidrig, dass in dieser (Seite 3 oben) im Rahmen der vom Gutachter zu klärenden Frage von „intellektuellen Leistungseinschränkungen“ die Rede ist (Seite 3 oben). Zu Recht hat der Kläger im Verfahren geltend gemacht, dieser Begriff werde in Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht aufgeführt. Nr. 7.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nennt „Schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse“, Nr. 7.4 „Schwere Intelligenzstörungen/ geistige Behinderung“, Nr. 7.5 „Affektive Psychosen“ und Nr. 7.6 „Schizophrene Psychosen“. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens festlegt, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Wird diese Vorschrift zugrunde gelegt, so kann die Ungenauigkeit der Aufforderung vom 05.08.1999 nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit führen. Den für die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens geltenden Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung ist nicht zu entnehmen, dass eine Fahrerlaubnisbehörde vor dem Erlass einer Gutachtensanforderung durch Befragung eines medizinischen Sachverständigen genau abklären muss, welcher der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unter Nr. 7 „Psychische (geistige) Störungen“ aufgeführten und auch nicht in jedem Fall strikt von einander abgrenzbaren Erkrankungen das Verhalten des Betroffenen unter Umständen zugeordnet werden kann. Entspricht danach die Zuordnung von bestimmten Verhaltensweisen zu den verschiedenen in Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten psychischen Erkrankungen im Rahmen der Entscheidung, ob ein Gutachten angefordert wird, durch einen medizinischen Laien, der nach der Aussage der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung zu einer genauen Zuordnung regelmäßig nicht in der Lage ist, im Ergebnis den rechtlichen Vorgaben, so kann eine nach Ansicht eines fachkundigen Mediziners bloße unrichtige Zuordnung der Verhaltensweisen des Betroffenen zu den Störungen i.S.v. Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung führen, wenn nach sachverständiger Bewertung tatsächlich Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorliegen, bei der die Fahreignung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung regelmäßig ausgeschlossen ist. Dasselbe muss gelten, wenn die Behörde in der Gutachtensaufforderung einen in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht aufgeführten Mangel benennt, tatsächlich aber nach sachverständiger Beurteilung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 gegeben sind, die die Fahreignung regelmäßig ausschließt. Auch insoweit ist maßgebend, dass der in der Aufforderung aufgeführte und den Tatsachen entsprechende Sachverhalt auf das Vorliegen einer Erkrankung hindeutet und dem Betroffenen durch den Inhalt der Aufforderung auch deutlich wird, inwiefern Bedenken gegen seine Fahreignung bestehen. Durch die fachliche Qualifikation des in der Anforderung genannten Gutachters, an den die zu klärende Frage der Sache nach gerichtet ist, ist auch sichergestellt, dass dieser erkennt, in welcher Hinsicht bzw. im Hinblick auf das etwaige Vorliegen welcher psychischen Erkrankung eine ärztliche Untersuchung des Betreffenden tatsächlich geboten ist.
45 
e) Die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens kann schließlich auch nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil die Polizeibeamten den Kläger nach seinem Vortrag am 15. und 18.06.1999 unbeanstandet mit seinem Auto haben wegfahren lassen. Zunächst bindet die Beurteilung der aktuellen Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers durch Bedienstete des Polizeivollzugsdienstes nicht die für den Vollzug des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständige Behörde bei der ihr obliegenden Entscheidung, ob vom Betreffenden zur Klärung von Fahreignungszweifeln ein Gutachten beizubringen ist. Zudem hatten die Polizeibeamten tatsächlich Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Denn die Information der Beklagten über das Verhalten des Klägers am 15. und 18.06.1999 im Freibad M. aufgrund von § 74 Abs. 2 PolG - tatsächlich maßgeblich ist die spezielle Bestimmung des § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG - erfolgte, wie unmittelbar dem umfangreichen Vermerk vom 15.06.1999 zu entnehmen ist, im Hinblick auf die Zuständigkeit der Beklagten als Fahrerlaubnisbehörde mit der dringenden Bitte um weitere Veranlassung in Bezug auf die Fahrerlaubnis des Klägers. Auch die Benachrichtigung des Amtes für öffentliche Ordnung der Beklagten über das objektive Fehlverhalten des Klägers im Freibad M. am 03.08.1999 durch den Polizeibeamten G. erfolgte mit der Anregung, die Fahreignung des Klägers zu überprüfen. Im Übrigen entspricht es geltendem Recht, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, dessen Fahreignung solchen Bedenken begegnet, dass nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung die Beibringung eines Gutachtens angeordnet werden kann, vorübergehend noch am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnehmen darf. Steht die Fahrungeeignetheit nicht bereits fest, so dass die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV), so kommt allein die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens in Betracht. Erst nach Ablauf der in der Anordnung für die Vorlage des Gutachtens festgelegten Frist ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich möglich, sofern das Gutachten nicht beigebracht wird (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).
46 
f) Im Gegensatz zu seinem Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auf das er in der Berufungsbegründung verwiesen hat, kann sich der Kläger zum Beleg seiner Fahreignung nicht auf das nervenfachärztliche Gutachten des Prof. Dr. T. vom 04.03.2003 berufen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide ist, wie oben dargelegt, der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids maßgeblich. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgte am 10.01.2002, das genannte Gutachten wurde aber erst im März 2003 erstellt. Das Gutachten kann ferner deshalb nicht zum Nachweis der Fahreignung des Klägers dienen, weil nicht die Klärung dieses Aspekts Gegenstand der Begutachtung war, sondern die Frage, ob die Voraussetzungen zur Errichtung einer gesetzlichen Betreuung vorliegen. Im Übrigen könnte in Bezug auf das Gutachten geltend gemacht werden, dieses bestätige vielmehr die Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Denn dem Kläger wird hier eine abnorme Persönlichkeitsstruktur attestiert.
47 
3) Dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, begegnet auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Auflagen als milderes Mittel scheiden aus. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Dieser hat sich geweigert, an der Klärung dieser Zweifel mitzuwirken. Der hohe Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines Ungeeigneten gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gebietet es aber, eine Person, die wegen der verweigerten Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel als ungeeignet anzusehen ist, entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV von der legalen Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.
48 
II) Auch die übrigen Regelungen der Verfügung der Beklagten vom 03.11.1999 sind rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins sowie, soweit vorhanden, des in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten internationalen Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Interesse der tatsächlichen Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV dahingehend auszulegen, dass sie auch die Ermächtigung der zuständigen Behörde regeln, dem Betroffenen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aufzuerlegen. Da auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe der Führerscheine die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, ist dieser Verwaltungsakt im Sinne von § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar, so dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei angedroht werden konnte (§ 20 LVwVG).
49 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
22 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Die Verfügung der Beklagten vom 03.11.1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.12.2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249; Beschl. v. 22.01.2001 - 3 B 144.00 -, juris). Bezogen auf diesen Zeitpunkt erweisen sich die Verfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart als rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die in Ziff. 1 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis Klasse 3 (I) als auch für die sonstigen Regelungen der Verfügung der Beklagten vom 03.11.1999 (II)
23 
I) Die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass die Fahrungeeignetheit des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgrund besonderer Umstände ungeachtet der Nichtbeibringung des von der Beklagten mit Schreiben vom 05.08.1999 angeforderten Gutachtens positiv fest steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Denn Gesichtspunkte, die die Ungeeignetheit des Klägers zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids unabhängig von der Tatsache belegen könnten, dass dieser das von ihm geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, bei der die Fahreignung regelmäßig ausgeschlossen ist, aufgrund der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste - zwei Stellungnahmen eines Dr. W. vom 07.06. und vom 25.10.1999, ein ärztliches Attest von Dr. S. vom 02.11.1999 sowie die Bestätigung über eine amtsärztliche Untersuchung durch Dr. K. vom 7.10.1999 - nicht positiv festgestellt werden.
24 
Die Entziehungsverfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid sind aber deshalb rechtmäßig, weil die Beklagte gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Ungeeignetheit des Klägers ausgehen durfte und dem Kläger deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV nach erfolgter Anhörung die Fahrerlaubnis entziehen musste. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass, sofern die Ungeeignetheit aus der unterbliebenen Beibringung eines Gutachtens abgeleitet wird und es damit auf die Rechtmäßigkeit der vorangehenden Anordnung zur Beibringung dieses Gutachtens ankommt, sich diese allein nach den dort aufgeführten Umständen beurteilt und spätere Ereignisse nicht von Bedeutung sind. Die Gutachtensanforderung der Beklagten vom 05.08.1999 genügt aber den an sie zu stellenden formellen (1) und materiellen (2) Anforderungen. Entsprechend § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist der Kläger in der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 auch auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann der Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 05.08.1999 nicht beanstandet werden, eine verweigerte Mitwirkung bei der Klärung der Eignungsbedenken hätte die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, der der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15b Abs. 2 StVZO a.F. entspricht (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257), ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde („darf“) zur Annahme, der Betreffende sei ungeeignet; die zwingende Rechtsfolge dieser Einschätzung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Auch im Übrigen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig (3).
25 
Bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, § 11 Abs. 8 FeV verstoße deshalb gegen höherrangiges Recht, weil das Straßenverkehrsgesetz selbst keine Sanktion für die Nichtvorlage eines Gutachtens vorsehe und die Fahrerlaubnis-Verordnung als bloße Rechtsverordnung damit durch die Regelung des § 11 Abs. 8 Satz 1 die vom Straßenverkehrsgesetz gezogenen Grenzen überschreite. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. § 11 Abs. 8 FeV begegnet im Hinblick auf das Erfordernis einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage keinen rechtlichen Bedenken. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen in dem zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigenden Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Das Bundesverfassungsgericht sieht eine gesetzliche Ermächtigung im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG dann als nicht ausreichend bestimmt an, wenn nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. BVerfGE 1, 14, 60; 41, 246, 266; 56, 1, 12; 78, 249, 272). Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die zum Erlass des § 11 Abs. 8 FeV ermächtigende Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG, insbesondere Buchstaben c und q, unbestimmt ist. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StVG wird ausdrücklich auf § 2 Abs. 4, 7 und 8 StVG Bezug genommen. Hieraus wird deutlich, dass sich die Verordnungsermächtigung auf Regelungen zur Klärung der Fahreignung mittels eines Gutachtens bezieht, dessen Beibringung dem Betroffenen aufgegeben werden kann, wenn Tatsachen bekannt geworden sind, die Bedenken gegen seine Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG anerkannt, dass dessen Anforderungen Genüge getan ist, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfGE 8, 274, 307; 80, 1, 20 f.). Aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 8 StVG ergibt sich aber gerade, dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung von der Rechtsfolge ausgegangen ist, die nunmehr in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ausdrücklich geregelt ist. In der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 8 StVG wird ausgeführt, dass die Behörde auf die fehlende Eignung oder Befähigung schließen kann, wenn der Antragsteller der berechtigten Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Gutachten oder Zeugnis beizubringen, nicht nachkommt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 68).
26 
Ferner hat der Kläger im Verfahren geltend gemacht, die Beklagte habe bei der ihr nach § 46 Abs. 3 FeV möglichen entsprechenden Anwendung von § 11 Abs. 2 bzw. 8 FeV auf seine Person zu seinem Nachteil den rechtlich erheblichen Unterschied zwischen einem bloßen Fahrerlaubnisbewerber und dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht beachtet. Auch im Hinblick auf diesen Vortrag begegnet die Entziehungsverfügung der Beklagten, die auch auf der entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 2 und 8 FeV beruht, keinen rechtlichen Bedenken. Denn § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV verpflichten die Fahrerlaubnisbehörde im Interesse der hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sofern von der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers auszugehen ist. Grund für diese im Hinblick auf den Inhaber einer Fahrerlaubnis bestehende Verpflichtung ist der Umstand, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber im Gegensatz zu einem ungeeigneten Bewerber wegen der aus der Fahrerlaubnis folgenden Berechtigung zur legalen Teilnahme am Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer tatsächlich gefährdet und dieser Gefährdung durch den Entzug der Fahrerlaubnis zu begegnen ist.
27 
1) Die Aufforderung zur Vorlage eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens im Schreiben der Beklagten vom 05.08.1999 entspricht den formellen Voraussetzungen.
28 
a) Wie sich auch aus dem Wortlaut der § 11 Abs. 2 und 3 sowie §§ 13 und 14 FeV („zur Vorbereitung von Entscheidungen") ergibt, ist die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens lediglich eine unselbstständige Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung und kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt (zur früheren Rechtslage vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249; Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Auch der Verordnungsgeber ist beim Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung davon ausgegangen, dass die Anordnung nur zusammen mit der ablehnenden Entscheidung angefochten werden kann (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427). Deshalb besteht insbesondere keine Pflicht zur Anhörung vor Erlass der Gutachtensanforderung nach § 28 LVwVfG (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 52.88 -, VBlBW 1990, 333 = DAR 1990, 153). Mangels einer entsprechenden gesetzlich geregelten Pflicht ist die Fahrerlaubnisbehörde entgegen dem Vorbringen des Klägers rechtlich auch nicht gehalten, im Vorfeld des Erlasses der Gutachtensanforderung durch eine förmliche Beweisaufnahme (z.B. durch Vernehmung von Zeugen unter Beteiligung des Betroffenen) zu klären, ob die tatsächlichen Angaben, die ihr insbesondere von der Polizei nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG übermittelt worden sind und die sie der Anforderung zugrunde legen will, zutreffen. Nicht die lediglich vorbereitende Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens sondern die das Verfahren abschließende Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Entscheidung, die die Rechtsstellung des Betroffenen unmittelbar beeinträchtigt. Der Rechtsschutz des Betroffenen wird dadurch gewährleistet, dass dieser gegenüber der auf die unterbliebene Beibringung des Gutachtens gestützten Entziehungsverfügung geltend machen kann, die Gutachtensanforderung sei rechtswidrig, weil ihre Grundlage in tatsächlicher Hinsicht nicht der Wahrheit entspreche und der tatsächliche Sachverhalt mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen einer die Fahreignung regelmäßig ausschließenden Erkrankung im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Anordnung nicht rechtfertige.
29 
Da es sich bei der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist auch die für die Begründung von Verwaltungsakten maßgebliche Vorschrift des § 39 LVwVfG nicht anwendbar. Maßgeblich ist vielmehr § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb der von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen der nicht gegebenen Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Aufforderung muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die den Verdacht begründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht. Unzulässig ist insbesondere die für eine Reduzierung des Inhalts der Aufforderung maßgebliche Überlegung, der Betroffene „werde schon wissen, worum es geht“. Genügt eine Aufforderung zur Gutachtensbeibringung nicht diesen formellen Anforderungen, so kann dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich darlegt, objektiv hätten zu ihrem Zeitpunkt Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können. Bisher nicht geltend gemachte Umstände können allenfalls Gegenstand einer neuen Gutachtensanordnung sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78, bezogen auf die frühere Rechtsgrundlage des § 15b Abs. 2 StVZO). Auch den Gerichten ist es verwehrt, eine Gutachtensanordnung im Hinblick auf dort nicht aufgeführte tatsächliche Umstände, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen, als rechtmäßig anzusehen (vgl. Senatsbeschl. v 19.07.2004 - 10 S 1482/04 -). Diesen sich aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ergebenden Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 05.08.1999. Die Gutachtensaufforderung der Beklagten vom 05.08.1999 ist im Vergleich mit anderen, dem Senat aus anderen Verfahren bekannten Schreiben ausführlich und gibt den Inhalt der Tagebuchvermerke der Polizeibeamten in einer Weise wieder, dass dem Kläger die Prüfung möglich war, ob nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass für das geforderte neurologisch-psychiatrische Gutachten bestand.
30 
b) Auch § 2 Abs. 12 StVG steht der Verwertung der beiden Polizeiberichte vom 15.06. und 18.06.1999 im Rahmen der Entscheidung über eine Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV nicht entgegen. Nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG hat die Polizei Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Nach Satz 2 sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten, soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind. Die Beklagte als solche ist Fahrerlaubnisbehörde im Sinne von § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG, die organisatorische Trennung im „Amt für öffentliche Ordnung“ der Beklagten zwischen der „Dienststelle für allgemeine Ordnungsangelegenheiten“ und der „Führerscheinstelle“ ist für diese Bestimmung nicht von Bedeutung. Die beiden Polizeiberichte vom Juni 1999 waren auch nicht nach § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG noch vor der Anordnung vom 05.08.1999 zu vernichten. Denn es ist einer Fahrerlaubnisbehörde in einem engen zeitlichen Rahmen gestattet, Erkenntnisse über die fahreignungsrelevanten Eigenschaften eines Fahrerlaubnisinhabers zunächst zu sammeln, das weitere Verhalten des Betroffenen zu beobachten und schließlich nach einer Würdigung sämtlicher in diesem begrenzten Zeitraum gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Beeinträchtigungen der Fahreignung des Betroffenen über eine Maßnahme nach § 11 Abs. 2 FeV zu entscheiden.
31 
Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zu § 2 Abs. 12 StVG ist auch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Klägers, die Beklagte sei im Zeitraum vom Eingang der beiden Tagebucheinträge vom 15. und vom 18.06.1999 bis zum Erlass der Gutachtensaufforderung vom 05.08.1999 untätig geblieben, nicht den Tatsachen entspricht. Denn nach der dem Senat vorliegenden Akte der Beklagten hat einer ihrer Mitarbeiter am 07.07.1999 mit dem Kläger telefoniert, um einen Untersuchungstermin zu vereinbaren. An der Richtigkeit des Aktenvermerks vom 07.07.1999 bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel. Aus dem Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren (z.B. Berufungsbegründung, S. 6 unter 7) ergibt sich zudem, dass ihm dieser Vermerk bekannt ist. Denn der Kläger hat mehrfach auf die für ihn positive Beurteilung durch den Mitarbeiter der Beklagten hingewiesen, er habe in dem Telefongespräch vom 07.07.1999 nicht gereizt oder erregt gewirkt.
32 
c) Der Kläger hat gegen die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 ferner vorgebracht, diese sei rechtswidrig, weil die Beklagte den Eingang von - für ihn positiven - Auskünften aus öffentlichen Registern nicht abgewartet sondern nach dem Eingang der Unterlagen bei der Führerscheinstelle am 04.08.1999 unter dem Datum des 05.08.1999 unmittelbar die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens erlassen habe. Auch diese Verfahrensweise der Beklagten führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung. Für die Beklagte bestand gerade im Hinblick auf die - als Ursache für das in den Tagebucheinträgen vom 15. und 18.06.1999 festgehaltene Verhalten des Klägers in Betracht kommenden - psychischen Erkrankungen im Sinne von Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keine Veranlassung, den Eingang der angeforderten Auskünfte aus für die Beklagte zugänglichen Registern abzuwarten. Denn diese hätten die Frage der tatsächlichen Fahreignung im Hinblick auf eine unter Umständen vorliegende psychische Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keinesfalls zu Gunsten des Klägers in dem Sinne klären können, dass eine solche nicht vorliegt.
33 
d) Auch im Übrigen begegnet die Gutachtensaufforderung im Hinblick auf den Verfahrensablauf keinen Bedenken. Anlass für die am 04.08.1999 erfolgte Abgabe des Verfahrens vom Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten an die Führerscheinstelle war die dort am 03.08.1999 eingegangene Information, dass der Kläger an diesem Tag entgegen dem ihm gegenüber ausgesprochenen Badeverbot doch wieder im Freibad M. erschienen sei und lautstark geschimpft habe. Aus der Sicht der Beklagten lag damit ein aktuelles und zudem gravierendes Fehlverhalten des Klägers vor, so dass nunmehr aus Sicht der Beklagten eine Überprüfung der Fahreignung des Klägers geboten erschien. Maßgeblich ist insofern nicht die sachlich unrichtige - subjektive - Vorstellung des Klägers, infolge der aufschiebenden Wirkung seines gegen das Badeverbot vom 10.06.1999 erhobenen Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) das Freibad M. weiterhin betreten zu dürfen, sondern die objektive Rechtslage, von der die Beklagte als Betreiberin ihrer Bäder auszugehen hatte. Nach Nr. 2 der Badeordnung für die Mineral-, Hallen- und Freibäder der Beklagten vom 06. März 1998 ist das Rechtsverhältnis zwischen Benutzern und Badbetreibern privatrechtlich ausgestaltet. Damit handelte es sich bei dem Badeverbot vom 10.06.1999 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine privatrechtliche Willenserklärung der Beklagten, gegen die dem Kläger als Benutzer der städtischen Bäder ein Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO nicht eröffnet war. Ging die Beklagte damit am 03.08.1999 berechtigterweise von einem erneuten und gravierenden Fehlverhalten des Klägers aus, so kann der Erlass der Gutachtensaufforderung am 05.08.1999 formell nicht beanstandet werden. Wegen des Ranges der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ist in Bezug auf die Klärung von Zweifeln an der Fahreignung des Betreffenden auch Eile geboten, wenn erneut Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Fahreignung erwecken.
34 
2) Die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken.
35 
a) § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 FeV sprechen inhaltlich übereinstimmend davon, dass Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, wie z.B. die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens, zulässig sind, wenn Tatsachen bekannt werden, die entsprechende Bedenken begründen. Verfassungsrechtlicher Hintergrund dieser Anforderungen für die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens ist der Umstand, dass diese Pflicht und die an die Nichtvorlage des Gutachtens anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigen. Die Maßnahmen sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr besteht, die nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in absehbarer Zeit gegeben ist. Danach sind die Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur angemessen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte feststellt, die den hinreichenden Verdacht fehlender Fahreignung begründen (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 51 und 53, NJW 2002, 2378 = DVBl 2002, 1265; Beschl. v. 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95 -, Rn. 7, UPR 2002, 344; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78-80).
36 
Der Senat hat über die Frage, ob dem in der Gutachtensanordnung der Beklagten vom 05.08.1999 geschilderten Verhalten des Klägers, das insbesondere in den Tagebucheinträgen von Polizeibeamten des Polizeireviers Vaihingen/M. vom 15. und vom 18.06.1999 festgehalten ist, Verdachtsmomente zu entnehmen sind, die einen Eignungsmangel des Klägers im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als möglich erscheinen lassen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Die Sachverständige ist in ihrem schriftlichen Gutachten vom 16.09.2004 auf der Grundlage der ihr übersandten Aktenauszüge zu dem Ergebnis gelangt, dass sich allein aufgrund der Aktenlage weder eine Bestätigung noch ein Ausschluss einer Erkrankung des psychotischen Formenkreises finden lasse. Allerdings überwiege beim Vorliegen dieser gehäuften Indikatoren doch die Einschätzung, das eine Erkrankung oder Symptomatik des psychotischen Formenkreises vorliege. Diese für den Senat nachvollziehbare Beurteilung des Verhaltens des Klägers im Hinblick auf die Möglichkeit des Vorliegens einer psychischen Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hat die Sachverständige mit sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen ergebenden Hinweisen auf nicht situationsangepasstes Verhalten, fehlende Normakzeptanz und realitätsverzerrende Sichtweisen des Klägers begründet.
37 
b) Das vorstehend wiedergegebene Ergebnis der Beurteilung der der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensanforderung über das Verhaltens des Klägers vorliegenden Informationen im schriftlichen Gutachten der Sachverständigen wird durch weitere Umstände gestützt.
38 
Zum einen ist in diesem Zusammenhang die Einschätzung des Verhaltens des Klägers durch den Polizeibeamten G. zu nennen, der den Vermerk vom 15.06.1999 gefertigt und an die Beklagte mit dem Hinweis auf die Fahrerlaubnis des Klägers und der dringenden Bitte um weitere Veranlassung übersandt hat. Der Polizeibeamte G. hat sich nach eigener Aussage, die den Beteiligten mitgeteilt worden ist, an die Ereignisse vom 15.06.1999 nicht erinnern können, so dass von seiner Vernehmung als Zeuge in der Berufungsverhandlung abgesehen worden ist. Es bestehen aber keine Bedenken, seinen schriftlichen Bericht, der unmittelbar im Anschluss an den Polizeieinsatz vom 15.06.1999 erstellt worden ist, zu verwerten. Sachlich unrichtig ist zunächst der Einwand des Klägers, dieser Polizeibeamte sei schon nicht mehr Zeuge des tatsächlichen Geschehens, sondern könne nur schildern, was er vom Personal der Badeanstalt gehört habe. Denn der Polizeibeamte G. hat in seinem Bericht (Seite 2 2. Absatz) seinen eigenen, aus dem unmittelbaren persönlichen Gespräch mit dem Kläger gewonnenen Eindruck wiedergegeben, der Kläger habe einen „gehetzten und verwirrten“ Eindruck gemacht und schnell und wirr geredet. Dieser Bewertung des Verhaltens des Klägers kommt besondere Bedeutung zu, weil hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Polizeibeamten G. gegenüber dem Kläger keine Zweifel bestehen. Zum anderen sind Polizeibeamte des Streifendienstes wie Herr G. täglich mit einer Vielzahl von Menschen in Konfliktsituationen konfrontiert, so dass ihrer Einschätzung, eine Person sei - über das für eine Ausnahmesituation übliche Maß an Aufgeregtheit hinaus - verwirrt, besonderes Gewicht beizumessen ist.
39 
Zum anderen wird die Bewertung der Sachverständigen, es bestünden Hinweise auf nicht situationsangepasstes Verhalten bzw. fehlende Normakzeptanz, durch das Agieren des Klägers im Hinblick auf das ihm gegenüber ausgesprochene umfassende Haus- und Badeverbot bestätigt. Der Kläger, ein zugelassener und auch in seinem Beruf tätiger Rechtsanwalt, hat sich nachdrücklich auf seine Auffassung berufen und diese zur Grundlage seines Verhaltens - erneutes Betreten von Bäderanlage der Beklagten nach der am 15.06.1999 erfolgten Aushändigung des Verbots - gemacht, sein gegen das Verbot erhobener Widerspruch entfalte gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Folge aufschiebende Wirkung, dass er die Anlagen der Beklagten doch betreten dürfe. Als Rechtsanwalt hätte er jedoch mit der nahe liegenden - und den Tatsachen auch entsprechenden - Möglichkeit rechnen müssen, dass das Rechtsverhältnis zwischen Benutzer und Badbetreiber privatrechtlich ausgestaltet ist und damit keine Möglichkeit eines Widerspruchs mit der Wirkung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO besteht. Anstatt aber die eigene Auffassung im Hinblick auf die sich aufdrängende Möglichkeit der rein privatrechtlichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Benutzer und Badbetreiber zu überdenken, hat der Kläger an seiner - unrichtigen - Auffassung festgehalten und diese zum Maßstab seines unnachgiebigen Verhaltens gemacht.
40 
c) Der Klägervertreter hat im Rahmen der ergänzenden Befragung der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung geltend gemacht, die vorangehende Vernehmung der Zeugen habe ergeben, dass die beiden Polizeiberichte vom 15. und 18.06.1999, die der Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 zugrunde liegen, in wichtigen Punkten unrichtig seien bzw. die Sachlage zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sei. So sei insbesondere zu beachten, dass dieser davon ausgegangen sei, die Bäder der Beklagten infolge seines Widerspruchs gegen das Badeverbot vom 10.06.1999 nach wie vor betreten zu dürfen. Auch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass von einem regelmäßigen - und zudem wirren - Orgelspiel des Klägers im Freibad M. keine Rede sein könne, auch habe der Kläger dort keine Brötchen verkauft, keine Visitenkarten ausgelegt und auch nicht für seine Anwaltskanzlei geworben.
41 
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dieser Beurteilung der Aussagen der in der Berufungsverhandlung zum Verhalten des Klägers im Freibad M. vernommenen Zeugen durch den Klägervertreter aus Sicht des Senats uneingeschränkt zugestimmt werden kann. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die maßgeblichen Ereignisse mehr als fünf Jahre zurück liegen und sich Zeugen an lange zurückliegende Geschehnisse nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr in allen Details erinnern können. Dieser Frage muss aber nicht näher nachgegangen werden. Denn der Klägervertreter hat die Sachverständige auch um Stellungnahme gebeten, ob ihre abschließende Wertung hinsichtlich der Möglichkeit des Vorliegens einer psychischen Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung anders ausfiele, wenn man von einem von den beiden Polizeiberichten vom 15. und 18.06.1999 abweichenden Sachverhalt - Annahme des Klägers, es bestehe infolge seines Widerspruchs kein Hausverbot, kein regelmäßiges Orgelspiel, kein Verkauf von Brötchen, keine Auslage von Visitenkarten und keine Werbung für die eigene Anwaltspraxis - ausginge. Die Sachverständige hat für den Senat überzeugend dargelegt, dass auch bei dieser Sachlage eine Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen könne. Die Sachverständige hat insoweit näher ausgeführt, dass nach dem Gesamteindruck der Informationen, die sie einerseits aus den ihr übersandten Unterlagen entnommen habe, die durch die Zeugenvernehmung bestätigt worden seien und die sie zum anderen zusätzlich im Rahmen der Zeugenvernehmung erlangt habe, weder festgestellt werden könne, dass eine Erkrankung vorliege, noch sicher gesagt werden könne, dass keine solche gegeben sei. Die Sachverständige hat bei ihren für den Senat gut nachvollziehbaren Ausführungen herausgestellt, dass sie sich bei dieser zusammenfassenden Bewertung insbesondere auf das wiederholte und zudem gravierende Fehlverhalten des Klägers gegenüber der Zeugin K. und sein Verhalten beim Abstellen seines Kraftfahrzeugs auf dem Parkplatz des Freibads stützt. Diese tatsächlichen Annahmen der Sachverständigen sind durch die Beweisaufnahme bestätigt worden. Nach der Aussage der Zeugin K. hat sie der Kläger am 15.06.1999 in der im Vermerk des Polizeibeamten G. festgehaltenen Weise verbal bedroht, auch hat der Kläger diese Zeugin vor dem 15.06.1999 mehrfach erheblich beleidigt. Der Zeuge S. hat in der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass der Kläger sein Kraftfahrzeug mehrfach und trotz vorangegangener Belehrung auf ausgewiesenen Rettungswegen auf dem Gelände des Freibades in einer Weise geparkt hat, dass Rettungskräfte bei ihrem Einsatz behindert werden konnten. Diese Verhaltensweisen lassen es nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung als möglich erscheinen, dass beim Kläger eine Störung im genannten Sinne gegeben ist. Denn dieses Verhalten lasse darauf schließen, dass es dem Kläger in erster Linie darum gehe, eine Situation optimal für sich zu gestalten, die Belange anderer zurück zu stellen und sich dabei auch über allgemeinverbindliche Normen hinwegzusetzen. Eine zyklothyme Erkrankung, von deren Vorliegen der Gutachter Prof. Dr. T. in seinem in der Berufungsverhandlung auszugsweise verlesenen Gutachten vom 04.03.2003 wohl ausgehe, werde heute als affektive Psychose (vgl. Nr. 7.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) bezeichnet und zeige sehr unterschiedliche Verlaufsformen.
42 
Wenn die Richtigkeit zumindest eines Teils einer Sachverhaltsdarstellung einer Gutachtensanforderung im Sinne von § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV durch eine im Rahmen des Gerichtsverfahrens durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt wird und bereits dieser Teil der Darstellung des Verhaltens des Betroffenen das Vorliegen einer Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als möglich erscheinen lässt, kann eine im Hinblick auf dieses Verhalten ergangene Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens nach den unter a) aufgeführten rechtlichen Kriterien nicht beanstandet werden.
43 
Im Übrigen ist durch die Beweisaufnahme das Vorbringen des Klägers entkräftet, die Gutachtensanforderung sei zu Unrecht ergangen, weil sich das ihm vorgeworfene Verhalten auf den Freizeitbereich beschränkt und keinen Bezug zum Straßenverkehr aufgewiesen habe. Denn das durch die Beweisaufnahme bestätigte gravierende Fehlverhalten des Klägers beim Abstellen seines Kraftfahrzeugs auf dem Parkplatz des Freibades M. lässt es zumindest als nicht nur abstrakt möglich erscheinen, dass der Kläger auch im Straßenverkehr in einer mit den dortigen Anforderungen nicht zu vereinbarenden Weise dazu neigt, seine Belange ohne Rücksicht auf vorrangige und ohne Weiteres einsichtige Interessen der Allgemeinheit durchzusetzen.
44 
d) Die Gutachtensanforderung vom 05.08.1999 erweist sich auch nicht im Hinblick darauf als rechtswidrig, dass in dieser (Seite 3 oben) im Rahmen der vom Gutachter zu klärenden Frage von „intellektuellen Leistungseinschränkungen“ die Rede ist (Seite 3 oben). Zu Recht hat der Kläger im Verfahren geltend gemacht, dieser Begriff werde in Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht aufgeführt. Nr. 7.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nennt „Schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse“, Nr. 7.4 „Schwere Intelligenzstörungen/ geistige Behinderung“, Nr. 7.5 „Affektive Psychosen“ und Nr. 7.6 „Schizophrene Psychosen“. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens festlegt, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Wird diese Vorschrift zugrunde gelegt, so kann die Ungenauigkeit der Aufforderung vom 05.08.1999 nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit führen. Den für die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens geltenden Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung ist nicht zu entnehmen, dass eine Fahrerlaubnisbehörde vor dem Erlass einer Gutachtensanforderung durch Befragung eines medizinischen Sachverständigen genau abklären muss, welcher der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unter Nr. 7 „Psychische (geistige) Störungen“ aufgeführten und auch nicht in jedem Fall strikt von einander abgrenzbaren Erkrankungen das Verhalten des Betroffenen unter Umständen zugeordnet werden kann. Entspricht danach die Zuordnung von bestimmten Verhaltensweisen zu den verschiedenen in Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten psychischen Erkrankungen im Rahmen der Entscheidung, ob ein Gutachten angefordert wird, durch einen medizinischen Laien, der nach der Aussage der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung zu einer genauen Zuordnung regelmäßig nicht in der Lage ist, im Ergebnis den rechtlichen Vorgaben, so kann eine nach Ansicht eines fachkundigen Mediziners bloße unrichtige Zuordnung der Verhaltensweisen des Betroffenen zu den Störungen i.S.v. Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung führen, wenn nach sachverständiger Bewertung tatsächlich Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorliegen, bei der die Fahreignung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung regelmäßig ausgeschlossen ist. Dasselbe muss gelten, wenn die Behörde in der Gutachtensaufforderung einen in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht aufgeführten Mangel benennt, tatsächlich aber nach sachverständiger Beurteilung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 gegeben sind, die die Fahreignung regelmäßig ausschließt. Auch insoweit ist maßgebend, dass der in der Aufforderung aufgeführte und den Tatsachen entsprechende Sachverhalt auf das Vorliegen einer Erkrankung hindeutet und dem Betroffenen durch den Inhalt der Aufforderung auch deutlich wird, inwiefern Bedenken gegen seine Fahreignung bestehen. Durch die fachliche Qualifikation des in der Anforderung genannten Gutachters, an den die zu klärende Frage der Sache nach gerichtet ist, ist auch sichergestellt, dass dieser erkennt, in welcher Hinsicht bzw. im Hinblick auf das etwaige Vorliegen welcher psychischen Erkrankung eine ärztliche Untersuchung des Betreffenden tatsächlich geboten ist.
45 
e) Die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens kann schließlich auch nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil die Polizeibeamten den Kläger nach seinem Vortrag am 15. und 18.06.1999 unbeanstandet mit seinem Auto haben wegfahren lassen. Zunächst bindet die Beurteilung der aktuellen Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers durch Bedienstete des Polizeivollzugsdienstes nicht die für den Vollzug des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständige Behörde bei der ihr obliegenden Entscheidung, ob vom Betreffenden zur Klärung von Fahreignungszweifeln ein Gutachten beizubringen ist. Zudem hatten die Polizeibeamten tatsächlich Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Denn die Information der Beklagten über das Verhalten des Klägers am 15. und 18.06.1999 im Freibad M. aufgrund von § 74 Abs. 2 PolG - tatsächlich maßgeblich ist die spezielle Bestimmung des § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG - erfolgte, wie unmittelbar dem umfangreichen Vermerk vom 15.06.1999 zu entnehmen ist, im Hinblick auf die Zuständigkeit der Beklagten als Fahrerlaubnisbehörde mit der dringenden Bitte um weitere Veranlassung in Bezug auf die Fahrerlaubnis des Klägers. Auch die Benachrichtigung des Amtes für öffentliche Ordnung der Beklagten über das objektive Fehlverhalten des Klägers im Freibad M. am 03.08.1999 durch den Polizeibeamten G. erfolgte mit der Anregung, die Fahreignung des Klägers zu überprüfen. Im Übrigen entspricht es geltendem Recht, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, dessen Fahreignung solchen Bedenken begegnet, dass nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung die Beibringung eines Gutachtens angeordnet werden kann, vorübergehend noch am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnehmen darf. Steht die Fahrungeeignetheit nicht bereits fest, so dass die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV), so kommt allein die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens in Betracht. Erst nach Ablauf der in der Anordnung für die Vorlage des Gutachtens festgelegten Frist ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich möglich, sofern das Gutachten nicht beigebracht wird (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).
46 
f) Im Gegensatz zu seinem Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auf das er in der Berufungsbegründung verwiesen hat, kann sich der Kläger zum Beleg seiner Fahreignung nicht auf das nervenfachärztliche Gutachten des Prof. Dr. T. vom 04.03.2003 berufen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide ist, wie oben dargelegt, der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids maßgeblich. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgte am 10.01.2002, das genannte Gutachten wurde aber erst im März 2003 erstellt. Das Gutachten kann ferner deshalb nicht zum Nachweis der Fahreignung des Klägers dienen, weil nicht die Klärung dieses Aspekts Gegenstand der Begutachtung war, sondern die Frage, ob die Voraussetzungen zur Errichtung einer gesetzlichen Betreuung vorliegen. Im Übrigen könnte in Bezug auf das Gutachten geltend gemacht werden, dieses bestätige vielmehr die Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Denn dem Kläger wird hier eine abnorme Persönlichkeitsstruktur attestiert.
47 
3) Dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, begegnet auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Auflagen als milderes Mittel scheiden aus. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Dieser hat sich geweigert, an der Klärung dieser Zweifel mitzuwirken. Der hohe Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines Ungeeigneten gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gebietet es aber, eine Person, die wegen der verweigerten Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel als ungeeignet anzusehen ist, entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV von der legalen Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.
48 
II) Auch die übrigen Regelungen der Verfügung der Beklagten vom 03.11.1999 sind rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins sowie, soweit vorhanden, des in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten internationalen Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Interesse der tatsächlichen Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV dahingehend auszulegen, dass sie auch die Ermächtigung der zuständigen Behörde regeln, dem Betroffenen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aufzuerlegen. Da auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe der Führerscheine die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, ist dieser Verwaltungsakt im Sinne von § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar, so dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei angedroht werden konnte (§ 20 LVwVG).
49 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
51 
Rechtsmittelbelehrung
52 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
53 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
54 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
55 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
56 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
57 
Beschluss
58 
vom 28. Oktober 2004
59 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. auf 4.000,- EUR festgesetzt.
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.