Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. März 2016 - 4 K 2029/15

bei uns veröffentlicht am18.03.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Garage.
Unter dem aa.bb.2013 reichten die Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX der Gemarkung F (E-Straße 18 in F) ein. Das Grundstück ist bereits in dem von der E-Straße abgewandten Teil mit einem Wohnhaus sowie im vorderen Grundstücksbereich mit einer Einzelgarage, die auf Grundlage einer entsprechenden Baulast durch die Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. YY errichtet wurde und genutzt wird, sowie einer Doppelgarage bebaut. Die zur Genehmigung gestellte Garage soll unmittelbar westlich an die bestehende Doppelgarage anschließen, Außenmaße von 6,90 m mal 5,20 m aufweisen und zur Straßenbegrenzung einen Abstand von mindestens 0,98 m einhalten. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „E-Straße“ (Plan-Nr. ZZ) vom xx.yy.1970, der für den Bereich des Baugrundstücks ein reines Wohngebiet ausweist und eine Garagenbaugrenze im Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie festsetzt.
Mit Schreiben vom cc.dd.2013 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass für das Bauvorhaben keine Genehmigung erteilt werden könne. Der Bebauungsplan Nr. ZZ „E-Straße“ vom xx.yy.1970 sei zumindest betreffend Satzung und Planzeichnung wirksam. Dort seien für Garagen Baugrenzen festgesetzt worden, so im Hinblick auf die E-Straße von 5 m. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der für Garagen bestimmten Baugrenze von bis zu 4,02 m sei nicht möglich, da hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Bereits die vorhandenen drei Garagenplätze, von denen die Kläger über zwei verfügen könnten, überschritten die maßgebliche Baugrenze; ein weiterer Garagenbau sei städtebaulich nicht vertretbar. Das Garten- und Tiefbauamt habe die Errichtung der Garage wegen des hohen Parkdrucks abgelehnt. Dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des öffentlichen Parkraums sei gegenüber dem Individualinteresse an der Schaffung von privatem Parkraum zwingend Vorrang einzuräumen; der Erteilung einer Baugenehmigung stehe somit auch § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG entgegen. Die mit dem Bauvorhaben verbundene weitere Einschränkung der Parkmöglichkeiten sei nicht durch den so gen. Anliegergebrauch gedeckt.
Dem entgegneten die Kläger mit Schreiben vom ee.ff.2014: Der Bebauungsplan sei nicht wirksam. Insoweit sei auf das Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom gg.hh.2013 hinzuweisen, indem es heiße, dass im Satzungsbeschluss vom aa.bb.1970, der durch Unterschrift des damaligen Oberbürgermeisters ausgefertigt worden sei, Bezug genommen worden sei auf die beiden Anlagen 1 und 2. Auf den Planunterlagen befinde sich jedoch keine Unterschrift des Oberbürgermeisters. Auch seien beide Anlagen nicht so konkret benannt, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche gedankliche Schnur erkennbar wäre. Der Bebauungsplan sei daher mangels Ausfertigung unwirksam. Selbst wenn man dies anders sähe, lägen mit Sicherheit die Voraussetzungen für eine Befreiung vor. Denn sowohl auf dem Baugrundstück selbst als auch auf anderen Grundstücken in diesem Teil der E-Straße gebe es bereits zahlreiche Garagen, die die im Bebauungsplan vorgesehene Baugrenze für Garagen deutlich überschritten, darunter auch solche, die, wie die Garagen auf den Grundstücken E-Straße 4 und 18, erst nach Erlass des Bebauungsplans errichtet worden seien. Besonders gut gelungen seien auch die zahlreichen überdachten Stellplätze auf dem Grundstück E-Straße 16, deren Funktion und Bauweise mit Ausnahme des Abschlusses zur E-Straße vollkommen denen einer Garage entsprächen. Eine Bedarfsprüfung sei dem Baurecht fremd; anderes gölte nur dann, wenn die Stadt vertreten wollte, dass die Garage gegen § 12 Abs. 2 BauNVO verstoße, was aber offensichtlich falsch wäre, da der „Bedarf“ im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO keinesfalls im Sinne von „Mindestbedarf“ anzusehen sei. Auch die Ausführungen bezüglich des straßenrechtlichen Gemein- bzw. Anliegergebrauchs gingen ins Leere. Im Prinzip könne jeder Anlieger nach dem Straßen- und Wegerecht die gesamte Frontbreite als Zufahrt nutzen. Selbst wenn dies einer Erlaubnis nach § 16 StrG bedürfte, wäre eine solche zu erteilen, da eine Versagung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstieße. Im Bereich der E-Straße seien praktisch durchgängig breite, teilweise die gesamte Grundstücksfront in Anspruch nehmende Grundstückszufahrten vorhanden; wie angesichts dessen ausgerechnet im Falle der Kläger eine eventuelle Sondernutzung versagt werden könnte, sei nicht ersichtlich. Auch sei nicht erkennbar, wie durch die Bevorratung von Gemeingebrauchsflächen eine Verbesserung der Parksituation in der E-Straße eintreten könnte, denn die Kläger stellten ihr drittes Fahrzeug derzeit im Bereich der Straße ab.
Der Bauantrag der Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom ii.kk.2014 abgelehnt. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung wurde ausgeführt, es sei von der Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans Nr. ZZ „E-Straße“ vom xx.yy.1970 zumindest betreffend Satzung und Planzeichnung auszugehen. Dort seien für Garagen Baugrenzen festgesetzt worden, so im Hinblick auf die E-Straße von 5 m. Richtig sei, dass bei den hangseitigen Wohnbebauungen für die Überschreitung der Garagenbaugrenzen bereits verschiedentlich Befreiungen erteilt worden seien. Es habe sich jedoch jeweils um Einzelfallentscheidungen gehandelt, die nicht zum unmittelbaren Vergleich mit dem jetzigen Vorhaben herangezogen werden könnten. Die Garagen auf dem Grundstück E-Straße 22 lägen voll innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Beim Anwesen E-Straße 8 sei eine Befreiungsentscheidung erfolgt, um eine städtebaulich vertretbare und erschließungstechnisch sinnvolle Lösung bei der Neubebauung des Grundstücks zu erreichen. Dies habe auch bei den übrigen bisher zugelassenen Garagen mit Baugrenzenüberschreitungen gegolten. Selbst die auf dem Baugrundstück FlstNr. XX vorhandenen Garagen hätten dieses Privileg bereits in Anspruch genommen. Ein weiteres Garagengebäude auf dieser nicht überbaubaren Grundstücksfläche sei bei der bestehenden Dichte der Baukörper auf dem Baugrundstück städtebaulich nicht vertretbar. Bislang sei immer darauf geachtet worden, soweit als möglich die den Gebäuden vorgelagerten Freiräume von einer Überbauung freizuhalten. Weitergehende Befreiungen führten zu einer städtebaulichen Fehlentwicklung. Nach der hier zu treffenden Ermessensentscheidung bestehe kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Befreiung.
Die Kläger begründeten unter dem ll.mm.2015 ihren Widerspruch vom nn.oo.2014. Zur Begründung vertieften sie ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend trugen sie vor, dass auf Anlage 1 zum Bebauungsplan zwar eine Unterschrift des Oberbürgermeisters existiere, aber nicht erkennbar sei, zu welchem Zeitpunkt diese erfolgt sei, insbesondere ob sie erst nach Satzungsbeschluss erfolgt sei, um die Authentizität des Plans zu beurkunden; dies aber sei der einzige Zweck der Ausfertigung. Daher sei die Unterschrift nicht geeignet, eine Ausfertigung des Plans darzustellen. An einer Unterzeichnung von Anlage 2 fehle es vollständig. Werde lediglich der Satzungstext ausgefertigt, liege eine Ausfertigung nur bei Bestehen einer „gedanklichen Schnur“ vor, an der es hier eindeutig fehle. Der Bebauungsplan sei daher mangels Ausfertigung unwirksam. Daher beurteile sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Angesichts der Vielzahl an Garagen im Straßenbereich der E-Straße bestehe kein Zweifel daran, dass sich die Garage einfüge. Selbst wenn man von der Wirksamkeit des Bebauungsplan ausginge, wären die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben. Ein Bedarf an weiteren Stellplätzen sei trotz der bestehenden Doppelgarage gegeben. Sie solle auch der Unterbringung von Fahrrädern, Kinderwagen und -anhängern für die wachsende Zahl an Enkelkindern dienen. Der Verkehrsfluss werde durch die Garage eher erleichtert, da erst durch die Garagenanlagen in der E-Straße ein Ausweichen bei Gegenverkehr ohne größere Probleme möglich werde. Hier sei städtebauliche Vertretbarkeit im Hinblick auf die spätere nicht vorhersehbare Entwicklung im Tatsächlichen - die wachsende Anzahl an Autos in einem Haushalt - gegeben.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf aufmerksam gemacht worden war, dass ein Widerspruchsschreiben vom nn.oo.2014 bei der Beklagten nicht eingegangen sei, legte dieser das Schreiben mit Schriftsatz vom pp.rr.2015 erneut vor und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ss.tt.2015 wurde dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben und der Widerspruch in der Sache zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Freiburg aus: Das Vorhaben stehe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Ob der Bebauungsplan „E-Straße“ rechtswirksam sei, könne offenbleiben. Eine weitere Garage bedeute, dass die Straßenfläche vor der Garage dem ruhenden Verkehr dauerhaft entzogen werde, was nicht mit § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG vereinbar sei. Der Anliegergebrauch sichere die Erreichbarkeit eines Grundstücks nicht uneingeschränkt, er gewähre keinen Anspruch auf optimale Zufahrt oder gar mehrere Zufahrten. Vorliegend erstreckten sich die Flächen, die infolge von Garagenzufahrten dem öffentlichen Verkehr entzogen seien, bereits über mehr als die Hälfte des Baugrundstücks. Für die Allgemeinheit verschlechtere sich der Zustand durch den Bau der Garage, denn derzeit könne die Fläche, wenn die Kläger mit dem Fahrzeug unterwegs seien, von anderen Fahrzeugen genutzt werden. Richtig sei zwar, dass der vordere Grundstücksbereich entlang der E-Straße zu einem großen Anteil für Garagen und Stellplätze genutzt werde. Zum einen mache es bei der Bewertung der Gesamtsituation aber einen Unterschied, ob eine Zufahrt mehreren oder nur einer einzelnen Abstellmöglichkeit diene, zum anderen komme es für die Abwägung auf die heute gegebene, durch überdurchschnittlichen Parkdruck gekennzeichnete Situation an. Angesichts dessen sei kein Raum für die Zulassung einer Sondernutzung.
Die Kläger haben am uu.ww.2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, dass zwar der Anliegergebrauch nicht uneingeschränkt gewährleistet sei. Er scheide aber nicht deshalb aus, weil das Grundstück bereits über eine ausreichende Erschließung verfüge. Wenn das Regierungspräsidium argumentiere, der Anliegergebrauch beeinträchtige den Gemeingebrauch über Gebühr, sei darauf zu verweisen, dass hinsichtlich der Gemeinverträglichkeit ausschließlich die Regeln der Straßenverkehrsordnung gölten, sobald der Anlieger, was bei Zufahrt und Zugang der Fall sei, die Straße für Zwecke des Verkehrs im Sinne des Straßenverkehrsrechts nutze. Außerdem könne nach Straßen- und Wegerecht im Prinzip jeder Anlieger die gesamte Frontbreite als Zufahrt nutzen. Selbst wenn man hier das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs heranziehen wollte, könnte dieser im vorliegenden Falle mit Sicherheit nicht versagt werden, da eine Versagung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Form der Selbstbindung der Verwaltung verstieße. Im Bereich der E-Straße seien gerade auf der nördlichen Seite praktisch durchgängig breite Grundstückszufahrten vorhanden, so bei den Grundstücken E-Straße 16, 12, 8, 4 und 2. Nicht erkennbar sei, mit welchem Argument ausgerechnet im Falle der Kläger der Anliegergebrauch im Wege der Interessenabwägung zugunsten des Gemeingebrauchs weichen solle.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid der Beklagten vom ii.kk.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ss.tt.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die beantragte Baugenehmigung für den Neubau einer Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX der Gemarkung F zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung werden die Argumente aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend wird ausgeführt, dass dem Ausfertigungserfordernis bei Vorliegen einer „gedanklichen Schnur“ genüge getan sei, welche hier vorliege. Der Bebauungsplan beinhalte nach § 1 des Satzungstextes zwei Anlagen, und zwar den „als Bestandteil beiliegenden Plan [...] (Anlage 1)“ und die „Bebauungsvorschriften (Anlage 2), wobei die Anlagen in der Satzung datumsmäßig nicht näher bezeichnet seien. Satzung und Planzeichnung (Anlage 1) seien gesondert vom zuständigen Organ, dem Oberbürgermeister bzw. dem Baudezernenten als Beigeordnetem, unterschrieben worden. Die Unterschriften seien auch rechtzeitig vor Bekanntgabe am xx.xx.1970 erfolgt, nämlich durch den Oberbürgermeister am yy.yy.1970 und durch den Baubürgermeister am zz.zz.1970. Die Bebauungsvorschriften seien nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden; der Bebauungsplan sei jedoch dessen ungeachtet wirksam, da die sich daraus ergebende Nichtigkeit nicht die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge habe. Denn die Bebauungsvorschriften seien größtenteils zeichnerisch oder textlich in Anlage 1 wiedergegeben. Soweit dies nicht der Fall sei, handele es sich um bauordnungsrechtliche bzw. lediglich deklaratorische Bestimmungen. Der ohne Anlage 2 verbleibende Inhalt des Bebauungsplans weiche damit nur in zu vernachlässigender Weise von dem vorgesehenen Regelungsinhalt ab und biete für sich genommen eine ausreichende Grundlage für eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Es könne nicht angenommen werden, dass der Satzungsgeber an der verbleibenden Regelung nicht festgehalten hätte. Damit sei lediglich von einer Teilnichtigkeit auszugehen. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Das beantragte Vorhaben berühre die Grundzüge der Planung. Denn dazu gehöre die Garagenbaugrenze, die sich als eine einheitliche Festsetzung für das ganze Gebiet erweise. Die geplante Abweichung sei auch nicht vom planerischen Willen des Satzungsgebers umfasst. Unerheblich sei insoweit, ob eine zusätzliche alleinstehende bauliche Anlage geschaffen oder das Bauvorhaben an eine bereits bestehende Anlage angebaut werden solle. Auch die Tatsache, dass derzeit eine 3 m hohe Betonmauer existiere, ändere hieran nichts. Denn zum einen habe die Mauer bereits vor Erlass des Bebauungsplans existiert, was den Plangeber nicht von der Festsetzung der Garagenbaugrenze abgehalten habe. Zum anderen stelle die Mauer lediglich eine Stützmauer und keinen Garagenbau dar. Unerheblich sei auch, ob der Grundzug der Planung heute noch erkennbar sei. Das Bauvorhaben sei auch städtebaulich nicht vertretbar. Zwar wäre auch eine Planung, die die Baugrenze näher an die Straßenbegrenzungslinie heranrückte, generell zulässig. Aber die städtebauliche Vertretbarkeit sei durch die Grundzüge der Planung begrenzt. Während in anderen Fällen aus den Sachzwängen der hangseitigen Wohnbebauung eine Befreiung als einzig sinnvolle Möglichkeit städtebaulich vertretbar erschienen sei, um die bei einer neuen Wohnbebauung bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze zu schaffen, komme ein derartiger Aspekt vorliegend nicht zum Tragen, weil das Bauvorhaben nicht der Realisation eines notwendigen Stellplatzes diene. Weitere Befreiungen von der Garagenbaugrenze führten zu einer von der Plangebervorstellung abweichenden städtebaulichen Fehlentwicklung. Schließlich stünden der Befreiung auch öffentliche Belange entgegen. Hierzu zählten nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB auch Belange des Verkehrs. Die für den geplanten Bau benötigte Zufahrt zöge einen Verlust an öffentlichem Parkraum nach sich. Da ein Anspruch auf Befreiung bereits auf der Tatbestandsebene ausgeschlossen sei, komme es auf die Frage der Bindung der Beklagten an vorausgegangenes Verwaltungshandeln nicht an. Ferner sei das Bauvorhaben straßenrechtlich unzulässig. Die Anlage der Zufahrt an die E-Straße sei sondernutzungserlaubnispflichtig, da sie nicht vom Anliegergebrauch gedeckt sei, da das Grundstück bereits über die Zufahrt zu einer Doppel- und einer Einzelgarage verfüge. Eine zusätzliche Zufahrt sei damit nicht notwendig, um dem klägerischen Grundstück den Anschluss an das öffentliche Straßennetz zu gewähren. Die Entscheidung, die Sondernutzung vorliegend nicht zuzulassen, sei ermessensfehlerfrei. Vorliegend folge aus der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des § 16 Abs. 6 StrG, dass die Baugenehmigungsbehörde auch darüber zu entscheiden habe, ob die mit dem Vorhaben verbundene Sondernutzung zugelassen werden könne. Die Entscheidung darüber stehe in ihrem Ermessen. Dabei habe sie gegenläufige Interessen gegeneinander abzuwägen, nämlich einerseits das Interesse des Sondernutzers an der Durchführung seines Vorhabens und andererseits primär straßenrechtliche Erwägungen im Hinblick auf die mit der beabsichtigten Sondernutzung verbundene Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und verkehrliche Gesichtspunkte. Die Zulassung der Anlage der Zufahrt als Sondernutzung hätte vorliegend zur Folge, dass öffentlicher Parkraum dauerhaft entfiele.
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Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (jew. 1 Bd.) sowie die Akten (1 Bd.) betreffend den Bebauungsplan E-Straße (Nr. ZZ) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Regierungspräsidium Freiburg als Widerspruchsbehörde als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom ii.kk.2014 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ss.tt.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Beklagte hat die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer (weiteren) Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Berufung darauf abgelehnt, dass die insoweit erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt werde und dem Vorhaben daher von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden.
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1. Der angefochtene Bescheid vom ii.kk.2014 ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere wurde, wie in § 16 Abs. 6 Satz 2 StrG vorgesehen, vor Erlass des Bescheides das für den Bereich Straßenrecht zuständige Garten- und Tiefbauamt der Beklagten angehört (vgl. Stellungnahme vom aa.cc.2013).
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2. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom ii.kk.2014 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ss.tt.2015 sind auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
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Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob das Vorhaben der Kläger bereits deshalb baurechtlich unzulässig ist, weil die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX mit einem Abstand von deutlich weniger als 5 m von der E-Straße unstreitig den Festsetzungen des Bebauungsplans 3-19 „E-Straße“ widerspricht, dieser, wovon die Beklagte ausgeht, was aber von den Klägern bestritten wird, rechtswirksam ist und weil schließlich, was zwischen den Beteiligten ebenfalls umstritten ist, die Erteilung einer Befreiung auf Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht kommt.
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Denn die Beklagte war jedenfalls berechtigt, die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Blick auf § 16 StrG zu versagen.
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2.1 Die Beklagte hat zurecht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch auf das Straßengesetz Baden-Württemberg rekurriert. Denn aus der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des § 16 Abs. 6 StrG ergibt sich, dass die Baugenehmigungsbehörde nicht nur die baurechtlich relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfen, sondern zusätzlich auch darüber zu entscheiden hat, ob eine mit dem Vorhaben verbundene Sondernutzung zugelassen werden kann (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.09.1988 - 5 S 1237/88 -, NVwZ 1989, 687, vom 20.11.1989 - 5 S 2058/88 -, NVwZ-RR 1991, 393, vom 11.03.1993 - 5 S 1127/92 -, juris, und vom 14.04.2008 - 8 S 2322/07 -, juris; Schnebelt/Sigel, StrR BW, 2. Aufl., Rn. 272).
23 
2.2 Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG bedarf die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis, deren Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht (§ 16 Abs. 2 Satz 1 StrG).
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2.2.1 Die Errichtung einer weiteren Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX, wie mit Antrag vom aa.bb.2013 beantragt, ist angesichts der konkreten Umstände als straßenrechtliche Sondernutzung, die folglich einer Erlaubnis bedarf, zu qualifizieren.
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2.2.1.1 Den Klägern als Eigentümern des Grundstücks FlstNr. XX und Anliegern an der E-Straße steht zwar grundsätzlich ein Recht auf eine Zufahrt von der E-Straße auf ihr Grundstück zu.
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2.2.1.1.1 Das Recht zur Anlegung einer Zufahrt an eine innerörtliche Straße beruht zwar nicht auf dem jedermann nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG zustehenden Gemeingebrauch. Denn der Gemeingebrauch zielt nur darauf ab, jedermann in gleicher Weise an einer öffentlichen Straße teilhaben zu lassen, und schafft keine Sonderrechte. Eine Zufahrt von einem Grundstück zu einer Straße kann dagegen nicht von „jedermann“ gefordert werden, sondern nur von demjenigen, der über ein in räumlich enger Beziehung zu einer öffentlichen Straße stehendes Grundstück verfügt, mithin von einem Anlieger (BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112/68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 - 22 S 2097/12 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2010 - 3 L 465/08 -, juris; a.A. VG Würzburg, Urteil vom 31.03.2009 - W 4 K 08.2267 -, juris, aufgehoben durch Bayer. VGH, Urteil vom 01.12.2009 - 8 B 09/1980 -, juris).
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2.2.1.1.2 Weitergehende Rechte eines Anliegers einer öffentlichen Straße kennt das baden-württembergische Straßengesetz - anders als etwa § 14a StrWG NRW oder § 17 HWG - nicht. Einem Anlieger wird insbesondere an keiner Stelle des Gesetzes ausdrücklich ein subjektives Recht auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz gewährt, im Gegenteil lehnt § 15 Abs. 1 StrG einen Anspruch eines Straßenanliegers darauf, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird, sogar ausdrücklich ab, auch wenn die Ersatz- und Entschädigungsregelungen in § 15 Abs. 2 bis 4 StrG stillschweigend von einer entsprechenden Rechtsposition des Straßenanliegers ausgehen.
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Dessen ungeachtet besteht aber Einigkeit darüber, dass Anlieger gegenüber schlichten Verkehrsteilnehmern in besonderem Umfang auf die Nutzung der öffentlichen Straße angewiesen sind, etwa zum Zwecke verkehrlicher oder gewerblicher Kommunikation, zur Gewährung von Licht und Luft oder für die vorübergehende Inanspruchnahme des Straßenraums. Mangels ausdrücklicher Regelungen im Straßengesetz ist allerdings davon auszugehen, dass diese Rechtspositionen eines Anliegers in Baden-Württemberg auf die Befugnisse beschränkt sind, die der Gesetzgeber dem Eigentümer eines Anliegergrundstücks zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums mindestens zu gewährleisten hat, dass folglich die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern geschützt sind (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, juris, und vom 11.05.1999 - 4 VR 7/99 -, juris). Der Kernbereich des Anliegergebrauchs reicht daher nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Verbindung mit der Straße erfordert (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, juris, und vom 23.09.1993 - 5 S 2092/92 -, juris; OVG Nieders., Urteil vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris; Lorenz/Will, Straßengesetz Bad.-Württ., 2. Aufl., § 13 Rn. 45 f.; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, § 17 Rn. 756, 806 ff.).
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Zum Kernbereich des genehmigungsfrei zulässigen Anliegergebrauchs gehört nach dem zuvor Gesagten insbesondere die grundsätzliche Zugänglichkeit des Grundstücks von und zur Straße im Sinne einer Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz. Dass auch das Straßengesetz innerörtliche Zufahrten nicht generell als erlaubnispflichtige Sondernutzung ansieht, ergibt sich auch aus einem Umkehrschluss zu der Regelung des § 18 Abs. 1 StrG. Dort werden nur Zufahrten und Zugänge zu Landes- oder Kreisstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten als Sondernutzungen definiert; für innerörtliche Straßen fehlt es dagegen an einer entsprechenden Regelung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112/68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8 [zur Regelung des § 8 FStrG]). Die Anlage von Zufahrten von der öffentlichen Straße zu privaten Grundstücken ist daher insoweit als Bestandteil des Anliegergebrauchs anzusehen und damit erlaubnisfrei zulässig, wie die Zufahrten für die Zugänglichkeit des Grundstücks erforderlich sind. Diese Erforderlichkeit ist regelmäßig, wenn auch nicht ausnahmslos, für die erstmalige Anlage einer Zufahrtsmöglichkeit auf eine innerörtliche Straße zu bejahen (OVG Nieders., Urteil vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 A 764/08 -, juris; VG Münster, Urteil vom 14.03.2007 - 8 K 979/04 -, juris), wobei es selbst insoweit weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs gibt (OVG NRW, Beschluss vom 27.09.2005 - 8 A 2947/03 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 15.03.2006 - 8 B 05.1356 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.05.2008 - 14 K 1550/06 -, juris).
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2.2.1.2 Vorliegend beantragen die Kläger mit der Baugenehmigung jedoch nicht die Zulassung einer erstmaligen, sondern einer weiteren Zufahrt auf ihr Grundstück FlstNr. XX. Denn sie verfügen mit der auf ihrem Grundstück befindlichen Doppelgarage bereits über eine (doppelte) Zufahrtsmöglichkeit. Dass auch in der derzeitigen Situation die Zugänglichkeit des Grundstücks FlstNr. XX von und zur Straße - hier der E-Straße - im Sinne einer Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz grundsätzlich gewährleistet ist, dass die nunmehr mit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung zugleich erlaubte Zufahrt zu einem dritten Garagenstellplatz daher nicht erforderlich ist, um die „verkehrliche Kommunikation“ zwischen dem klägerischen Grundstück und dem öffentlichen Straßenraum zu gewährleisten, bestreiten auch die Kläger nicht, sondern berufen sich zur Begründung ihres Bauantrags im Wesentlichen auf Praktikabilitätserwägungen (Abstellmöglichkeit für den dritten Pkw, der derzeit am Straßenrand stehe, Unterstellmöglichkeit für die von den Enkelkindern genutzten Kinderwagen und Räder oder die Möglichkeit, vor der Garage ein weiteres (viertes) eigenes Fahrzeug zu parken).
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2.2.1.2.1 Derartige weitere, für die Nutzung des Grundstücks nicht erforderliche und damit nicht vom Anliegergebrauch umfasste Zufahrten aber sind regelmäßig nicht als Ausfluss des Anliegergebrauchs erlaubnisfrei zulässig; sie sind vielmehr als Sondernutzung zu qualifizieren und bedürfen daher einer Sondernutzungserlaubnis.
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Diese Einstufung der Anlage von nicht erforderlichen Grundstückszufahrten als Sondernutzung hängt nicht davon ab, ob im Einzelfall die Zufahrt auf das Grundstück das Überfahren von Geh- oder Radwegen oder Straßenbegleitgrün voraussetzt und ob dieses Überfahren bereits isoliert betrachtet als Sondernutzung zu qualifizieren ist (dies verneinend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.04.1992 - 5 S 1233/90 -, juris).
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Denn auch wenn - wie vorliegend - das Grundstück unmittelbar an den Straßenkörper angrenzt, der Anlieger die Straße selbst für den tatsächlichen Auffahrvorgang auf sein Grundstück somit nicht weitergehend in Anspruch nimmt, als dies andere Straßenbenutzer im Rahmen des Gemeingebrauchs tun - nämlich indem er die Straße bis zum Abbiegevorgang auf sein Grundstück befährt -, rechtfertigt sich die Einstufung der Anlage nicht erforderlicher Grundstückszufahrten als straßenrechtliche Sondernutzung vor allem unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gemeinverträglichkeit.
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Dieser fundamentale straßenrechtliche Grundsatz begrenzt mit Blick auf die rechtlich geschützten Interessen anderer Anlieger und Straßennutzer und das für das Straßenrecht maßgebliche Ziel der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch die Rechte der Straßenanlieger (BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112/68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8; OVG Nieders., Beschlüsse vom 10.12.2013 - 7 LA 179/12 -, juris, und vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris; VG München, Beschluss vom 13.04.2012 - M 2 E 12/1504 -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 16.08.2011 - 10 L 341/11 -, juris; VG Köln, Urteil vom 21.07.2011 - 18 K 2173/10 -, juris; Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 26 Rn. 28).
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Durch die Anlage von Grundstücksein- und -ausfahrten wird der Grundsatz der Gemeinverträglichkeit tangiert. Die Schaffung zusätzlicher Ein- und -ausfahrten auf ein Grundstück ist nämlich geeignet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wie auch die Interessen anderer Anlieger und Straßenbenutzer zu beeinträchtigen. Zum einen sind Grundstücksausfahrten typischerweise mit Störungen des fließenden Verkehrs durch Abbiege-, Einfädel- und Rangiervorgänge verbunden. Zum anderen und zuvörderst ist die Parkplatzsituation in den Blick zu nehmen. Auch das Parken und der Parksuchverkehr gehören zum öffentlichen Verkehr des § 12 StVO, dessen Sicherheit und Leichtigkeit durch den Grundsatz der Gemeinverträglichkeit gewährleistet werden soll. Da vor Grundstücksein- und -ausfahrten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht geparkt werden darf, geht mit einer zusätzlichen Grundstückszufahrt automatisch die Reduzierung öffentlicher Parkplätze einher; dies wiederum führt zu Parkproblemen für Straßenbenutzer, die nicht über private Stellplätze im umliegenden Bereich verfügen, und in der Folge zu zusätzlichem Verkehr bei der Parkplatzsuche (OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 - 11 A 1097/12 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris). Diese mit der Errichtung von Grundstücksein- und -ausfahrten potentiell verbundenen Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des (ruhenden) Verkehrs rechtfertigen es, ihre Errichtung jedenfalls dann als Sondernutzung anzusehen, wenn sie entweder zur Nutzung des Grundstücks nicht erforderlich ist oder wenn sie zu einer konkreten Verkehrsgefährdung führt (OVG Nieders., Beschlüsse vom 10.12.2013 - 7 LA 179/12 -, juris, und vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris; ähnlich auch bereits BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112/68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.04.2008 - 1 L 251/07 -, juris). Anknüpfungspunkt für die Annahme, die Errichtung einer Garage auf einem Privatgrundstück stelle eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, ist damit nicht eine mit der Nutzung der Zufahrt mittels Kraftfahrzeug verbundene Sondernutzung der Straße - eine solche besteht jedenfalls vorliegend nicht -, sondern die ipso iure (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) eintretenden rechtlichen Auswirkungen der Garage auf den öffentlichen Straßenraum.
36 
2.2.1.2.2 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Umkehrschluss zu § 18 Abs. 1 StrG, wonach als Sondernutzung auch die Anlage oder die wesentliche Änderung einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Landesstraße oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt gilt. Hintergrund der Regelung des § 18 Abs. 1 StrG ist, dass Zufahrten und Zugänge zu einer dem überregionalen oder überörtlichen Verkehr dienenden Kreis- bzw. Landesstraße in besonderem Maße geeignet sind, zu Störungen des fließenden Verkehrs zu führen und mithin Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen (Lorenz/Will, StrG BW, 2. Aufl., § 18 Rn. 2); daher können sich die Anlieger der genannten Straßen auch für den erstmaligen Anschluss ihres Grundstücks nicht auf erlaubnisfreien Anliegergebrauch berufen, sondern bedürfen stets einer die präventive behördliche Kontrolle der konkreten verkehrlichen Situation ermöglichenden Sondernutzungserlaubnis. Für innerörtliche Straßen sah der Gesetzgeber eine derartige generelle Erlaubnispflicht von Grundstücksein- und -ausfahrten dagegen nicht als erforderlich an. Darin aber erschöpft sich auch der Regelungsgehalt des § 18 Abs. 1 StrG. Wie in anderen Bundesländern - etwa in Bayern (vgl. dazu Bayer. VGH, Urteil vom 01.12.2009 - 8 B 09/1980 -, juris) - auch, wird das Zufahrtsrecht der Anlieger im Gesetz damit nur unvollständig geregelt. Die Frage, wann die Anlage innerörtlicher Grundstückszufahrten als Sondernutzung anzusehen ist, ist daher nach allgemeinen straßenrechtlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Rechtsinstituts des Anliegergebrauchs auf der einen und des Grundsatzes der Gemeinverträglichkeit - und hier insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - auf der anderen Seite zu beantworten (vgl. dazu auch Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, § 17 Rn. 806 ff.).
37 
Soweit die Kläger auf eine Entscheidung des VG Würzburg verweisen, wonach Grundstückszufahrten zu Ortstraßen zum Gemeingebrauch gehörten, da sie nicht in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG als Sondernutzung definiert seien, und jeder Anlieger „im Prinzip [...] die gesamte Frontbreite als Zufahrt nutzen“ könne (Urteil vom 31.03.2009 - W 4 K 08.2267 -, juris), seien sie darauf verwiesen, dass dieses Urteil durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 01.12.2009 - 8 B 09/1980 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31.05.2010 - 9 B 36/10 -, juris) aufgehoben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof führte in dieser Entscheidung überzeugend aus, dass aus der straßenrechtlichen Erlaubnisfreiheit des Zufahrtsrechts nicht folge, dass der Straßenanlieger ein uneingeschränktes Bestimmungsrecht hinsichtlich Lage und Breite seiner Zufahrt habe, dass sich die Frage, ob ein Anlieger ein Recht auf Zufahrt habe, vielmehr nach dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs richte und dieses die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nur in seinem Kern, nämlich insoweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordere, schütze. Auch im Übrigen ist die Rechtsprechung der Auffassung des VG Würzburg nicht gefolgt, sondern hat diese ausdrücklich abgelehnt (so etwa OVG Nieders., Urteil vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris).
38 
Die Beklagte ist folglich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die mit der zur Genehmigung gestellten Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX verbundene Nutzung der E-Straße die Grenzen des Anliegergebrauchs übersteigt und die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Garage daher mit einer Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 StrG für die mit der Garage verbundenen Nutzung des öffentlichen Straßenraums (E-Straße) einhergeht.
39 
2.2.2 Die Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 StrG stand im Ermessen der Beklagten.
40 
2.2.2.1 Dieses Ermessen relativiert den grundsätzlich auf Grundlage des § 58 Abs. 1 LBO bestehenden Anspruch eines Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die Baurechtsbehörde unterliegt bei der Ermessensausübung keinen anderen Bindungen als dies bei der isolierten Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis auf Grundlage des § 16 Abs. 1 StrG der Fall wäre (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14.04.2008 - 8 S 2322/07 -, juris, und vom 05.07.2001 - 8 S 716/01 -, juris; Lorenz/Will, StrG, 2. Aufl., § 16 Rn. 68).
41 
Die behördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis hat sich daher auch im Falle der Verfahrenskonzentration des § 16 Abs. 6 StrG an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen zählen insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger und Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen, sofern diese einen Bezug zur Straße aufweisen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 - 11 A 1131/13 -, juris, und Beschluss vom 02.08.2006 - 11 A 2642/04 -, juris; OVG Nieders., Urteil vom 19.02.2015 - 7 LC 63/13 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.02.2015 - 2 M 118/14 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 17.04.2012 - 8 ZB 11.2785 -, juris).
42 
Die gerichtliche Prüfung der Ermessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
43 
2.2.2.2 Die Ermessensbetätigung der Beklagten ist mit Blick auf diesen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.
44 
2.2.2.2.1 Zwar spricht die Beklagte selbst im Ausgangsbescheid vom ii.kk.2014 noch davon, dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des öffentlichen Parkraums sei gegenüber dem Individualinteresse an der Schaffung von privatem Parkraum „zwingend Vorrang einzuräumen“, eine Formulierung, der in Ermangelung weiterer Ausführungen nicht zu entnehmen ist, ob die Beklagte sich ihres grundsätzlich bestehenden Ermessensspielraums bewusst war und lediglich im konkreten Fall von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen ist, oder ob sie das Bestehen eines Ermessensspielraums verkannt hat.
45 
2.2.2.2.2 Ob die Beklagte ihr Ermessen in einem den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO entsprechendem Umfang ausgeübt hat, kann jedoch dahinstehen. Denn das Regierungspräsidium Freiburg, das als die für die Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO zuständige Widerspruchsbehörde auf Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einer uneingeschränkten Prüfung des angegriffenen Verwaltungsaktes im Hinblick auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit befugt war und in diesem Zusammenhang auch erstmals Ermessen auf Grundlage des § 16 Abs. 1, 6 StrG ausüben durfte, hat mit Widerspruchsbescheid vom ss.tt.2015 eine nicht zu beanstandende Ermessenentscheidung getroffen.
46 
Die ablehnende Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom ss.tt.2015 wurde vor allem damit begründet, dass die Kläger bereits über eine Doppelgarage und eine weitere Garage verfügten, die direkt von der E-Straße her anfahrbar seien. Die Flächen, die dem ruhenden Verkehr zugunsten der Kläger entzogen seien, erstreckten sich bereits über mehr als die Hälfte der Breite des Baugrundstücks; eine weitere Einschränkung des ruhenden Verkehrs, wie sie mit der Schaffung einer weiteren Garage verbunden sei, könne nicht hingenommen werden. Zwar werde bei einigen Grundstücken entlang der E-Straße der vordere Grundstücksbereich zu einem großen Teil für Garagen und Stellplätze bzw. deren Zufahrt genutzt; für die Abwägung komme es aber auf die heute gegebene Situation an, die durch einen überdurchschnittlich hohen Parkdruck gekennzeichnet sei.
47 
Einen Ermessensfehler kann die Kammer in diesen Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums Freiburg, welche den Ausführungen des Garten- und Tiefbauamtes in seiner Stellungnahme vom aa.cc.2013 entsprechen, nicht erkennen.
48 
Insbesondere ergibt sich ein Anspruch der Kläger auf Ausübung des Ermessens im Sinne der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung der beantragten Garage auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer der ablehnenden Entscheidung entgegenstehenden Ermessenspraxis der Beklagten.
49 
Dahinstehen kann, ob die Beklagte in der Vergangenheit eine Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung einer nicht im Sinne des Anliegergebrauchs erforderlichen (weiteren) Grundstückszufahrt im Bereich der E-Straße tatsächlich nur dann erteilt hat, wenn es sich dabei um die Zufahrt zu im Sinne der Landesbauordnung bzw. des Bebauungsplans notwendigen Stellplätzen handelte und eine den öffentlichen Parkraum weniger stark in Anspruch nehmende Errichtungsweise dieser notwendigen Stellplätze nicht möglich war. Denn selbst wenn man unterstellt, die Beklagte sei bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen früher großzügiger verfahren und habe im Rahmen ihrer Ermessensausübung der Frage der Erhaltung öffentlichen Parkraums nicht durchgängig entscheidendes Gewicht beigemessen, wäre sie nicht daran gehindert, ihre Verwaltungspraxis ab einem bestimmten Zeitpunkt zu ändern und die Ausübung des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens in Zukunft an anderen, bisher als weniger bedeutsam erachteten Gesichtspunkten auszurichten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 716/01 -, juris). Das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gleichbehandlungsgebot schließt nicht die Befugnis der Verwaltung aus, sich jederzeit aus willkürfreien Erwägungen - etwa auf Grundlage neuer Erfahrungen oder einer geänderten Konzeption - von einer bisherigen Ermessenspraxis zu lösen und das Ermessen zukünftig allgemein, nicht nur für den Einzelfall, in anderer Weise auszuüben; die Selbstbindung der Verwaltung wird vielmehr gerade durch ihre Änderungsbefugnis begrenzt (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011 - 8 A 2247/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.08.1990 - 10 S 1389/89 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 08.04.1997 - 3 C 6/95 -, NVwZ 1998, 273; VG Aachen, Urteil vom 08.06.2015 - 1 K 2856/13 -, juris; VG Köln, Urteil vom 15.11.2013 - 9 K 1009/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.05.2008 - 14 K 1550/06 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 40 Rn. 50; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 40 Rn. 124). Die Beklagte begründet die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis mit dem heute bestehenden überdurchschnittlichen Parkdruck gerade im Bereich der E-Straße. Diese Erwägungen knüpfen losgelöst vom Einzelfall an tatsächliche Gegebenheiten an. Dass die Feststellungen des Beklagten zur Knappheit öffentlichen Parkraums im hier streitgegenständlichen Bereich zutreffend sind, ist unstreitig. Die Erwägungen stellen sich nicht als willkürlich dar, sondern treffen eine weder rechtlich tatsächlich zu beanstandende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nutzung der Straße auch zum Abstellen von Fahrzeugen und dem Interesse der Anlieger an der Nutzung ihrer Anlieger- und Eigentumsrechte.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, § 100 Abs. 1, 4 ZPO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
51 
Die Berufung wird von der Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob die Anlage von nicht erforderlichen Grundstückszufahrten allein mit Blick auf die ipso iure (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) eintretenden rechtlichen Auswirkungen der Zufahrt auf den öffentlichen Straßenraum als Sondernutzung im Sinne des § 16 Abs. 1 StrG einzustufen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Gründe

 
16 
Die Klage ist nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Regierungspräsidium Freiburg als Widerspruchsbehörde als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig.
17 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom ii.kk.2014 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ss.tt.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Beklagte hat die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer (weiteren) Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Berufung darauf abgelehnt, dass die insoweit erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt werde und dem Vorhaben daher von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden.
18 
1. Der angefochtene Bescheid vom ii.kk.2014 ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere wurde, wie in § 16 Abs. 6 Satz 2 StrG vorgesehen, vor Erlass des Bescheides das für den Bereich Straßenrecht zuständige Garten- und Tiefbauamt der Beklagten angehört (vgl. Stellungnahme vom aa.cc.2013).
19 
2. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom ii.kk.2014 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ss.tt.2015 sind auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
20 
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob das Vorhaben der Kläger bereits deshalb baurechtlich unzulässig ist, weil die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX mit einem Abstand von deutlich weniger als 5 m von der E-Straße unstreitig den Festsetzungen des Bebauungsplans 3-19 „E-Straße“ widerspricht, dieser, wovon die Beklagte ausgeht, was aber von den Klägern bestritten wird, rechtswirksam ist und weil schließlich, was zwischen den Beteiligten ebenfalls umstritten ist, die Erteilung einer Befreiung auf Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht kommt.
21 
Denn die Beklagte war jedenfalls berechtigt, die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Blick auf § 16 StrG zu versagen.
22 
2.1 Die Beklagte hat zurecht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch auf das Straßengesetz Baden-Württemberg rekurriert. Denn aus der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des § 16 Abs. 6 StrG ergibt sich, dass die Baugenehmigungsbehörde nicht nur die baurechtlich relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfen, sondern zusätzlich auch darüber zu entscheiden hat, ob eine mit dem Vorhaben verbundene Sondernutzung zugelassen werden kann (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.09.1988 - 5 S 1237/88 -, NVwZ 1989, 687, vom 20.11.1989 - 5 S 2058/88 -, NVwZ-RR 1991, 393, vom 11.03.1993 - 5 S 1127/92 -, juris, und vom 14.04.2008 - 8 S 2322/07 -, juris; Schnebelt/Sigel, StrR BW, 2. Aufl., Rn. 272).
23 
2.2 Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG bedarf die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis, deren Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht (§ 16 Abs. 2 Satz 1 StrG).
24 
2.2.1 Die Errichtung einer weiteren Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX, wie mit Antrag vom aa.bb.2013 beantragt, ist angesichts der konkreten Umstände als straßenrechtliche Sondernutzung, die folglich einer Erlaubnis bedarf, zu qualifizieren.
25 
2.2.1.1 Den Klägern als Eigentümern des Grundstücks FlstNr. XX und Anliegern an der E-Straße steht zwar grundsätzlich ein Recht auf eine Zufahrt von der E-Straße auf ihr Grundstück zu.
26 
2.2.1.1.1 Das Recht zur Anlegung einer Zufahrt an eine innerörtliche Straße beruht zwar nicht auf dem jedermann nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG zustehenden Gemeingebrauch. Denn der Gemeingebrauch zielt nur darauf ab, jedermann in gleicher Weise an einer öffentlichen Straße teilhaben zu lassen, und schafft keine Sonderrechte. Eine Zufahrt von einem Grundstück zu einer Straße kann dagegen nicht von „jedermann“ gefordert werden, sondern nur von demjenigen, der über ein in räumlich enger Beziehung zu einer öffentlichen Straße stehendes Grundstück verfügt, mithin von einem Anlieger (BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112/68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 - 22 S 2097/12 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2010 - 3 L 465/08 -, juris; a.A. VG Würzburg, Urteil vom 31.03.2009 - W 4 K 08.2267 -, juris, aufgehoben durch Bayer. VGH, Urteil vom 01.12.2009 - 8 B 09/1980 -, juris).
27 
2.2.1.1.2 Weitergehende Rechte eines Anliegers einer öffentlichen Straße kennt das baden-württembergische Straßengesetz - anders als etwa § 14a StrWG NRW oder § 17 HWG - nicht. Einem Anlieger wird insbesondere an keiner Stelle des Gesetzes ausdrücklich ein subjektives Recht auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz gewährt, im Gegenteil lehnt § 15 Abs. 1 StrG einen Anspruch eines Straßenanliegers darauf, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird, sogar ausdrücklich ab, auch wenn die Ersatz- und Entschädigungsregelungen in § 15 Abs. 2 bis 4 StrG stillschweigend von einer entsprechenden Rechtsposition des Straßenanliegers ausgehen.
28 
Dessen ungeachtet besteht aber Einigkeit darüber, dass Anlieger gegenüber schlichten Verkehrsteilnehmern in besonderem Umfang auf die Nutzung der öffentlichen Straße angewiesen sind, etwa zum Zwecke verkehrlicher oder gewerblicher Kommunikation, zur Gewährung von Licht und Luft oder für die vorübergehende Inanspruchnahme des Straßenraums. Mangels ausdrücklicher Regelungen im Straßengesetz ist allerdings davon auszugehen, dass diese Rechtspositionen eines Anliegers in Baden-Württemberg auf die Befugnisse beschränkt sind, die der Gesetzgeber dem Eigentümer eines Anliegergrundstücks zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums mindestens zu gewährleisten hat, dass folglich die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern geschützt sind (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, juris, und vom 11.05.1999 - 4 VR 7/99 -, juris). Der Kernbereich des Anliegergebrauchs reicht daher nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Verbindung mit der Straße erfordert (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, juris, und vom 23.09.1993 - 5 S 2092/92 -, juris; OVG Nieders., Urteil vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris; Lorenz/Will, Straßengesetz Bad.-Württ., 2. Aufl., § 13 Rn. 45 f.; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, § 17 Rn. 756, 806 ff.).
29 
Zum Kernbereich des genehmigungsfrei zulässigen Anliegergebrauchs gehört nach dem zuvor Gesagten insbesondere die grundsätzliche Zugänglichkeit des Grundstücks von und zur Straße im Sinne einer Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz. Dass auch das Straßengesetz innerörtliche Zufahrten nicht generell als erlaubnispflichtige Sondernutzung ansieht, ergibt sich auch aus einem Umkehrschluss zu der Regelung des § 18 Abs. 1 StrG. Dort werden nur Zufahrten und Zugänge zu Landes- oder Kreisstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten als Sondernutzungen definiert; für innerörtliche Straßen fehlt es dagegen an einer entsprechenden Regelung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112/68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8 [zur Regelung des § 8 FStrG]). Die Anlage von Zufahrten von der öffentlichen Straße zu privaten Grundstücken ist daher insoweit als Bestandteil des Anliegergebrauchs anzusehen und damit erlaubnisfrei zulässig, wie die Zufahrten für die Zugänglichkeit des Grundstücks erforderlich sind. Diese Erforderlichkeit ist regelmäßig, wenn auch nicht ausnahmslos, für die erstmalige Anlage einer Zufahrtsmöglichkeit auf eine innerörtliche Straße zu bejahen (OVG Nieders., Urteil vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 A 764/08 -, juris; VG Münster, Urteil vom 14.03.2007 - 8 K 979/04 -, juris), wobei es selbst insoweit weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs gibt (OVG NRW, Beschluss vom 27.09.2005 - 8 A 2947/03 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 15.03.2006 - 8 B 05.1356 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.05.2008 - 14 K 1550/06 -, juris).
30 
2.2.1.2 Vorliegend beantragen die Kläger mit der Baugenehmigung jedoch nicht die Zulassung einer erstmaligen, sondern einer weiteren Zufahrt auf ihr Grundstück FlstNr. XX. Denn sie verfügen mit der auf ihrem Grundstück befindlichen Doppelgarage bereits über eine (doppelte) Zufahrtsmöglichkeit. Dass auch in der derzeitigen Situation die Zugänglichkeit des Grundstücks FlstNr. XX von und zur Straße - hier der E-Straße - im Sinne einer Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz grundsätzlich gewährleistet ist, dass die nunmehr mit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung zugleich erlaubte Zufahrt zu einem dritten Garagenstellplatz daher nicht erforderlich ist, um die „verkehrliche Kommunikation“ zwischen dem klägerischen Grundstück und dem öffentlichen Straßenraum zu gewährleisten, bestreiten auch die Kläger nicht, sondern berufen sich zur Begründung ihres Bauantrags im Wesentlichen auf Praktikabilitätserwägungen (Abstellmöglichkeit für den dritten Pkw, der derzeit am Straßenrand stehe, Unterstellmöglichkeit für die von den Enkelkindern genutzten Kinderwagen und Räder oder die Möglichkeit, vor der Garage ein weiteres (viertes) eigenes Fahrzeug zu parken).
31 
2.2.1.2.1 Derartige weitere, für die Nutzung des Grundstücks nicht erforderliche und damit nicht vom Anliegergebrauch umfasste Zufahrten aber sind regelmäßig nicht als Ausfluss des Anliegergebrauchs erlaubnisfrei zulässig; sie sind vielmehr als Sondernutzung zu qualifizieren und bedürfen daher einer Sondernutzungserlaubnis.
32 
Diese Einstufung der Anlage von nicht erforderlichen Grundstückszufahrten als Sondernutzung hängt nicht davon ab, ob im Einzelfall die Zufahrt auf das Grundstück das Überfahren von Geh- oder Radwegen oder Straßenbegleitgrün voraussetzt und ob dieses Überfahren bereits isoliert betrachtet als Sondernutzung zu qualifizieren ist (dies verneinend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.04.1992 - 5 S 1233/90 -, juris).
33 
Denn auch wenn - wie vorliegend - das Grundstück unmittelbar an den Straßenkörper angrenzt, der Anlieger die Straße selbst für den tatsächlichen Auffahrvorgang auf sein Grundstück somit nicht weitergehend in Anspruch nimmt, als dies andere Straßenbenutzer im Rahmen des Gemeingebrauchs tun - nämlich indem er die Straße bis zum Abbiegevorgang auf sein Grundstück befährt -, rechtfertigt sich die Einstufung der Anlage nicht erforderlicher Grundstückszufahrten als straßenrechtliche Sondernutzung vor allem unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gemeinverträglichkeit.
34 
Dieser fundamentale straßenrechtliche Grundsatz begrenzt mit Blick auf die rechtlich geschützten Interessen anderer Anlieger und Straßennutzer und das für das Straßenrecht maßgebliche Ziel der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch die Rechte der Straßenanlieger (BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112/68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8; OVG Nieders., Beschlüsse vom 10.12.2013 - 7 LA 179/12 -, juris, und vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris; VG München, Beschluss vom 13.04.2012 - M 2 E 12/1504 -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 16.08.2011 - 10 L 341/11 -, juris; VG Köln, Urteil vom 21.07.2011 - 18 K 2173/10 -, juris; Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 26 Rn. 28).
35 
Durch die Anlage von Grundstücksein- und -ausfahrten wird der Grundsatz der Gemeinverträglichkeit tangiert. Die Schaffung zusätzlicher Ein- und -ausfahrten auf ein Grundstück ist nämlich geeignet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wie auch die Interessen anderer Anlieger und Straßenbenutzer zu beeinträchtigen. Zum einen sind Grundstücksausfahrten typischerweise mit Störungen des fließenden Verkehrs durch Abbiege-, Einfädel- und Rangiervorgänge verbunden. Zum anderen und zuvörderst ist die Parkplatzsituation in den Blick zu nehmen. Auch das Parken und der Parksuchverkehr gehören zum öffentlichen Verkehr des § 12 StVO, dessen Sicherheit und Leichtigkeit durch den Grundsatz der Gemeinverträglichkeit gewährleistet werden soll. Da vor Grundstücksein- und -ausfahrten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht geparkt werden darf, geht mit einer zusätzlichen Grundstückszufahrt automatisch die Reduzierung öffentlicher Parkplätze einher; dies wiederum führt zu Parkproblemen für Straßenbenutzer, die nicht über private Stellplätze im umliegenden Bereich verfügen, und in der Folge zu zusätzlichem Verkehr bei der Parkplatzsuche (OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 - 11 A 1097/12 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris). Diese mit der Errichtung von Grundstücksein- und -ausfahrten potentiell verbundenen Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des (ruhenden) Verkehrs rechtfertigen es, ihre Errichtung jedenfalls dann als Sondernutzung anzusehen, wenn sie entweder zur Nutzung des Grundstücks nicht erforderlich ist oder wenn sie zu einer konkreten Verkehrsgefährdung führt (OVG Nieders., Beschlüsse vom 10.12.2013 - 7 LA 179/12 -, juris, und vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris; ähnlich auch bereits BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112/68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.04.2008 - 1 L 251/07 -, juris). Anknüpfungspunkt für die Annahme, die Errichtung einer Garage auf einem Privatgrundstück stelle eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, ist damit nicht eine mit der Nutzung der Zufahrt mittels Kraftfahrzeug verbundene Sondernutzung der Straße - eine solche besteht jedenfalls vorliegend nicht -, sondern die ipso iure (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) eintretenden rechtlichen Auswirkungen der Garage auf den öffentlichen Straßenraum.
36 
2.2.1.2.2 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Umkehrschluss zu § 18 Abs. 1 StrG, wonach als Sondernutzung auch die Anlage oder die wesentliche Änderung einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Landesstraße oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt gilt. Hintergrund der Regelung des § 18 Abs. 1 StrG ist, dass Zufahrten und Zugänge zu einer dem überregionalen oder überörtlichen Verkehr dienenden Kreis- bzw. Landesstraße in besonderem Maße geeignet sind, zu Störungen des fließenden Verkehrs zu führen und mithin Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen (Lorenz/Will, StrG BW, 2. Aufl., § 18 Rn. 2); daher können sich die Anlieger der genannten Straßen auch für den erstmaligen Anschluss ihres Grundstücks nicht auf erlaubnisfreien Anliegergebrauch berufen, sondern bedürfen stets einer die präventive behördliche Kontrolle der konkreten verkehrlichen Situation ermöglichenden Sondernutzungserlaubnis. Für innerörtliche Straßen sah der Gesetzgeber eine derartige generelle Erlaubnispflicht von Grundstücksein- und -ausfahrten dagegen nicht als erforderlich an. Darin aber erschöpft sich auch der Regelungsgehalt des § 18 Abs. 1 StrG. Wie in anderen Bundesländern - etwa in Bayern (vgl. dazu Bayer. VGH, Urteil vom 01.12.2009 - 8 B 09/1980 -, juris) - auch, wird das Zufahrtsrecht der Anlieger im Gesetz damit nur unvollständig geregelt. Die Frage, wann die Anlage innerörtlicher Grundstückszufahrten als Sondernutzung anzusehen ist, ist daher nach allgemeinen straßenrechtlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Rechtsinstituts des Anliegergebrauchs auf der einen und des Grundsatzes der Gemeinverträglichkeit - und hier insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - auf der anderen Seite zu beantworten (vgl. dazu auch Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, § 17 Rn. 806 ff.).
37 
Soweit die Kläger auf eine Entscheidung des VG Würzburg verweisen, wonach Grundstückszufahrten zu Ortstraßen zum Gemeingebrauch gehörten, da sie nicht in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG als Sondernutzung definiert seien, und jeder Anlieger „im Prinzip [...] die gesamte Frontbreite als Zufahrt nutzen“ könne (Urteil vom 31.03.2009 - W 4 K 08.2267 -, juris), seien sie darauf verwiesen, dass dieses Urteil durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 01.12.2009 - 8 B 09/1980 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31.05.2010 - 9 B 36/10 -, juris) aufgehoben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof führte in dieser Entscheidung überzeugend aus, dass aus der straßenrechtlichen Erlaubnisfreiheit des Zufahrtsrechts nicht folge, dass der Straßenanlieger ein uneingeschränktes Bestimmungsrecht hinsichtlich Lage und Breite seiner Zufahrt habe, dass sich die Frage, ob ein Anlieger ein Recht auf Zufahrt habe, vielmehr nach dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs richte und dieses die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nur in seinem Kern, nämlich insoweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordere, schütze. Auch im Übrigen ist die Rechtsprechung der Auffassung des VG Würzburg nicht gefolgt, sondern hat diese ausdrücklich abgelehnt (so etwa OVG Nieders., Urteil vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris).
38 
Die Beklagte ist folglich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die mit der zur Genehmigung gestellten Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX verbundene Nutzung der E-Straße die Grenzen des Anliegergebrauchs übersteigt und die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Garage daher mit einer Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 StrG für die mit der Garage verbundenen Nutzung des öffentlichen Straßenraums (E-Straße) einhergeht.
39 
2.2.2 Die Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 StrG stand im Ermessen der Beklagten.
40 
2.2.2.1 Dieses Ermessen relativiert den grundsätzlich auf Grundlage des § 58 Abs. 1 LBO bestehenden Anspruch eines Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die Baurechtsbehörde unterliegt bei der Ermessensausübung keinen anderen Bindungen als dies bei der isolierten Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis auf Grundlage des § 16 Abs. 1 StrG der Fall wäre (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14.04.2008 - 8 S 2322/07 -, juris, und vom 05.07.2001 - 8 S 716/01 -, juris; Lorenz/Will, StrG, 2. Aufl., § 16 Rn. 68).
41 
Die behördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis hat sich daher auch im Falle der Verfahrenskonzentration des § 16 Abs. 6 StrG an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen zählen insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger und Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen, sofern diese einen Bezug zur Straße aufweisen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 - 11 A 1131/13 -, juris, und Beschluss vom 02.08.2006 - 11 A 2642/04 -, juris; OVG Nieders., Urteil vom 19.02.2015 - 7 LC 63/13 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.02.2015 - 2 M 118/14 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 17.04.2012 - 8 ZB 11.2785 -, juris).
42 
Die gerichtliche Prüfung der Ermessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
43 
2.2.2.2 Die Ermessensbetätigung der Beklagten ist mit Blick auf diesen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.
44 
2.2.2.2.1 Zwar spricht die Beklagte selbst im Ausgangsbescheid vom ii.kk.2014 noch davon, dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des öffentlichen Parkraums sei gegenüber dem Individualinteresse an der Schaffung von privatem Parkraum „zwingend Vorrang einzuräumen“, eine Formulierung, der in Ermangelung weiterer Ausführungen nicht zu entnehmen ist, ob die Beklagte sich ihres grundsätzlich bestehenden Ermessensspielraums bewusst war und lediglich im konkreten Fall von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen ist, oder ob sie das Bestehen eines Ermessensspielraums verkannt hat.
45 
2.2.2.2.2 Ob die Beklagte ihr Ermessen in einem den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO entsprechendem Umfang ausgeübt hat, kann jedoch dahinstehen. Denn das Regierungspräsidium Freiburg, das als die für die Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO zuständige Widerspruchsbehörde auf Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einer uneingeschränkten Prüfung des angegriffenen Verwaltungsaktes im Hinblick auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit befugt war und in diesem Zusammenhang auch erstmals Ermessen auf Grundlage des § 16 Abs. 1, 6 StrG ausüben durfte, hat mit Widerspruchsbescheid vom ss.tt.2015 eine nicht zu beanstandende Ermessenentscheidung getroffen.
46 
Die ablehnende Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom ss.tt.2015 wurde vor allem damit begründet, dass die Kläger bereits über eine Doppelgarage und eine weitere Garage verfügten, die direkt von der E-Straße her anfahrbar seien. Die Flächen, die dem ruhenden Verkehr zugunsten der Kläger entzogen seien, erstreckten sich bereits über mehr als die Hälfte der Breite des Baugrundstücks; eine weitere Einschränkung des ruhenden Verkehrs, wie sie mit der Schaffung einer weiteren Garage verbunden sei, könne nicht hingenommen werden. Zwar werde bei einigen Grundstücken entlang der E-Straße der vordere Grundstücksbereich zu einem großen Teil für Garagen und Stellplätze bzw. deren Zufahrt genutzt; für die Abwägung komme es aber auf die heute gegebene Situation an, die durch einen überdurchschnittlich hohen Parkdruck gekennzeichnet sei.
47 
Einen Ermessensfehler kann die Kammer in diesen Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums Freiburg, welche den Ausführungen des Garten- und Tiefbauamtes in seiner Stellungnahme vom aa.cc.2013 entsprechen, nicht erkennen.
48 
Insbesondere ergibt sich ein Anspruch der Kläger auf Ausübung des Ermessens im Sinne der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung der beantragten Garage auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer der ablehnenden Entscheidung entgegenstehenden Ermessenspraxis der Beklagten.
49 
Dahinstehen kann, ob die Beklagte in der Vergangenheit eine Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung einer nicht im Sinne des Anliegergebrauchs erforderlichen (weiteren) Grundstückszufahrt im Bereich der E-Straße tatsächlich nur dann erteilt hat, wenn es sich dabei um die Zufahrt zu im Sinne der Landesbauordnung bzw. des Bebauungsplans notwendigen Stellplätzen handelte und eine den öffentlichen Parkraum weniger stark in Anspruch nehmende Errichtungsweise dieser notwendigen Stellplätze nicht möglich war. Denn selbst wenn man unterstellt, die Beklagte sei bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen früher großzügiger verfahren und habe im Rahmen ihrer Ermessensausübung der Frage der Erhaltung öffentlichen Parkraums nicht durchgängig entscheidendes Gewicht beigemessen, wäre sie nicht daran gehindert, ihre Verwaltungspraxis ab einem bestimmten Zeitpunkt zu ändern und die Ausübung des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens in Zukunft an anderen, bisher als weniger bedeutsam erachteten Gesichtspunkten auszurichten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 716/01 -, juris). Das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gleichbehandlungsgebot schließt nicht die Befugnis der Verwaltung aus, sich jederzeit aus willkürfreien Erwägungen - etwa auf Grundlage neuer Erfahrungen oder einer geänderten Konzeption - von einer bisherigen Ermessenspraxis zu lösen und das Ermessen zukünftig allgemein, nicht nur für den Einzelfall, in anderer Weise auszuüben; die Selbstbindung der Verwaltung wird vielmehr gerade durch ihre Änderungsbefugnis begrenzt (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011 - 8 A 2247/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.08.1990 - 10 S 1389/89 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 08.04.1997 - 3 C 6/95 -, NVwZ 1998, 273; VG Aachen, Urteil vom 08.06.2015 - 1 K 2856/13 -, juris; VG Köln, Urteil vom 15.11.2013 - 9 K 1009/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.05.2008 - 14 K 1550/06 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 40 Rn. 50; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 40 Rn. 124). Die Beklagte begründet die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis mit dem heute bestehenden überdurchschnittlichen Parkdruck gerade im Bereich der E-Straße. Diese Erwägungen knüpfen losgelöst vom Einzelfall an tatsächliche Gegebenheiten an. Dass die Feststellungen des Beklagten zur Knappheit öffentlichen Parkraums im hier streitgegenständlichen Bereich zutreffend sind, ist unstreitig. Die Erwägungen stellen sich nicht als willkürlich dar, sondern treffen eine weder rechtlich tatsächlich zu beanstandende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nutzung der Straße auch zum Abstellen von Fahrzeugen und dem Interesse der Anlieger an der Nutzung ihrer Anlieger- und Eigentumsrechte.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, § 100 Abs. 1, 4 ZPO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
51 
Die Berufung wird von der Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob die Anlage von nicht erforderlichen Grundstückszufahrten allein mit Blick auf die ipso iure (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) eintretenden rechtlichen Auswirkungen der Zufahrt auf den öffentlichen Straßenraum als Sondernutzung im Sinne des § 16 Abs. 1 StrG einzustufen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. März 2016 - 4 K 2029/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. März 2016 - 4 K 2029/15

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. März 2016 - 4 K 2029/15 zitiert 20 §§.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 12 Halten und Parken


(1) Das Halten ist unzulässig 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,2. im Bereich von scharfen Kurven,3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,4. auf Bahnübergängen,5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung


(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserric

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 7 Gemeingebrauch


(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch l

Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 17


Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. März 2016 - 4 K 2029/15 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. März 2016 - 4 K 2029/15 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Juni 2015 - 11 A 1131/13

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Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2012 rechtswidrig und der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2012 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als die Beklagte

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 08. Juni 2015 - 1 K 2856/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstre

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Feb. 2015 - 2 M 118/14

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Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine straßenrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 10.07.2014, mit der sie dem Antragsteller aufgab, die von ihm in der A-Straße in A-Stadt aufgestellt

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Juni 2014 - 11 A 1097/12

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abw

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Mai 2010 - 3 L 465/08

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Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Feststellung, dass ein westlich ihres Grundstückes verlaufender Weg ein öffentlicher Weg im Sinne des Straßengesetzes ist und sie diesen Weg von ihrem Grundstück für eine Zufahrt nutzen dürfen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Apr. 2008 - 8 S 2322/07

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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2007 - 16 K 4091/06 - geändert. Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27. September 2004 und der Widerspruchsbescheid des

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Apr. 2008 - 1 L 251/07

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Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. September 2007 - 6 A 1940/02 - wird abgelehnt. Die Kläger haben auch die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu

Referenzen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2007 - 16 K 4091/06 - geändert. Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27. September 2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31. Oktober 2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerrufsvorbehalt, der von der Beklagten nachträglich einer 1994 erteilten Baugenehmigung für eine Sammelhinweistafel beigefügt worden ist.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Herstellung und Errichtung von Hinweistafeln. Am 26.4.1994 erhielt sie die Baugenehmigung zur Aufstellung eines „Sammelhinweisers“ auf dem Grundstück Flst. Nr. 6751/13. Errichtet wurde die Anlage an der Kreuzung Herderstraße/Unter dem Birkenkopf, neben der dort befindlichen Eisenbahnunterführung auf dem Gehweg vor der Stützmauer des Bahndammes. Der Baugenehmigung war folgender „Besonderer Hinweis“ beigefügt: „Für die Sondernutzung öffentlichen Straßenraumes wird vom Tiefbauamt nach der ‚ Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart’ in der jeweils geltenden Fassung eine Nutzungsgebühr festgesetzt.“
Nach vorheriger Anhörung nahm die Beklagte mit Entscheidung vom 4.2.2004 die Baugenehmigung vom 26.4.1994 zurück. Zur Begründung hieß es u. a., dass die Baugenehmigung gemäß § 48 Abs. 1 LVwVfG zurückgenommen werde. Sie sei rechtswidrig gewesen, weil sie nicht widerruflich erteilt worden sei. Der Standort des Sammelhinweisers befinde sich auf dem Gehweg der Herderstraße, also auf bebauungsplanmäßig ausgewiesener, straßenrechtlich gewidmeter öffentlicher Verkehrsfläche. Die Baugenehmigung habe daher nach § 16 Abs. 1 StrG nur auf Widerruf oder auf Zeit erteilt werden dürfen. Den weiteren Ausführungen des Bescheids lässt sich entnehmen, dass nach Auffassung der Beklagten die 1994 genehmigte Sammelhinweistafel weder den gestalterischen Anforderungen an ein angemessenes modernes, einheitliches Erscheinungsbild entspreche noch von Standort, Größe und Bauart her geeignet sei, eine entsprechende Anzahl von Firmen aufzunehmen, die zudem von der Kreuzung aus hinreichend gesehen werden sollten. Da auf den Bahngrundstücken zwei neue Anlagen errichtet werden sollten, würde der vorhandene „Sammelhinweiser“ zumindest als unpassend, wenn nicht sogar als Störfaktor vor dem begrünten Bahndamm empfunden.
Dagegen erhob die Klägerin am 13.2.2004 Widerspruch mit dem Hinweis, dass sie im Vertrauen auf die unbefristet und endgültig erteilte Baugenehmigung mit ihren Kunden langfristig bindende Verträge abgeschlossen habe.
Mit weiterer Entscheidung vom 27.9.2004 fügte die Beklagte der Baugenehmigung vom 26.4.1994 - unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 2) - gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG folgende Nebenbestimmung (Nr. 1) bei: "Die Baugenehmigung wird gemäß § 16 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Straßengesetz widerruflich erteilt." Gleichzeitig änderte sie die Entscheidung vom 4.2.2004 insoweit, dass das Wort "zurückgenommen" durch das Wort "widerrufen" ersetzt werde (Nr. 3). Zur Begründung der Beifügung des Widerrufsvorbehalts in Nr. 1 der Verfügung stützte sie sich im wesentlichen auf die gleichen rechtlichen Erwägungen wie im Bescheid vom 4.2.2004.
Auch dagegen legte die Klägerin am 16.10.2004 Widerspruch ein und begründete ihn u. a. damit, dass die Verlegung des Standortes der bereits 1987 genehmigten Tafel an den jetzigen Aufstellungsort auf den ausdrücklichen Wunsch der Beklagten hin erfolgt sei. Die nachträgliche Ergänzung um den Widerrufsvorbehalt stelle gleichsam die vollständige Beseitigung der Baugenehmigung dar. Es gebe auch keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte.
Auf den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 15.11.2004 die Vollziehung der Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung vom 27.9.2004 mit der Begründung aus, dass es an dem erforderlichen besonderen öffentlichen Interesse am Sofortvollzug fehle (16 K 4103/04).
Daraufhin nahm die Beklagte mit Verfügung vom 29.12.2004 die Nr. 3 der Entscheidung vom 27.9.2004 einschließlich der Entscheidung vom 4.2.2004 (Widerruf der Baugenehmigung vom 26.4.1994) zurück, so dass nur noch die Nr. 1 der Entscheidung vom 27.9.2004 (Beifügung des Widerrufsvorbehalts) bestehen blieb.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch vom 13.2.2004 gegen die Verfügung der Beklagten vom 4.2.2004 und den Widerspruch vom 16.10.2004 gegen die Verfügung vom 27.9.2004 zurück, soweit diesen Widersprüchen nicht abgeholfen worden sei. Zur Begründung hieß es in dem Widerspruchsbescheid u. a., dass durch die Rücknahme der baurechtlichen Entscheidung vom 4.2.2004 und Nr. 3 der baurechtlichen Entscheidung vom 27.9.2004 den Widersprüchen vom 13.2.2004 und 16.10.2004 teilweise abgeholfen worden sei. Eine teilweise Abhilfe liege vor, da der Ausgangsbescheid durch den Bescheid vom 29.12.2004 aus widerspruchsbezogenen Gründen aufgehoben und damit das Widerspruchsverfahren insoweit auch formal abgeschlossen worden sei. Über die baurechtliche Entscheidung vom 4.2.2004 und Nr. 3 der baurechtlichen Entscheidung vom 27.9.2004 sei damit gemäß § 73 Abs. 1 VwGO nicht mehr durch die Widerspruchsbehörde zu entscheiden. Der verbleibende Widerspruch vom 16.10.2004 gegen Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung vom 27.9.2004, über den noch zu entscheiden sei, sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung der unteren Baurechtsbehörde sei insoweit rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die nachträgliche Anordnung eines Widerrufsvorbehalts hinsichtlich der Baugenehmigung vom 26.4.1994 sei als teilweise Rücknahme gem. § 48 Abs. 1 LVwVfG zulässig. Die Baugenehmigung vom 26.4.1994, die gem. § 16 Abs. 6 StrG die für die Werbeanlage erforderliche Sondernutzungserlaubnis ersetze, sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da sie gem. § 16 Abs. 1 StrG nur befristet oder widerruflich hätte erteilt werden dürfen. Die teilweise Rücknahme durch nachträgliche Anordnung eines Widerrufsvorbehalts entspreche auch pflichtgemäßem Ermessen. Das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände überwiege das private Interesse der Klägerin, eine Baugenehmigung ohne den gesetzlich vorgesehenen Widerrufsvorbehalt zu behalten. Durch die nachträgliche Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts werde die Klägerin nicht schlechter gestellt, als wenn sie bereits im Jahr 1994 eine widerrufliche und damit rechtmäßige Baugenehmigung erhalten hätte. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie als Fachfirma die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Die nachträgliche Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts sei auch verhältnismäßig, insbesondere stelle sie gegenüber einer Rücknahme des Verwaltungsakts das mildere Mittel dar. Wirtschaftlich beeinträchtigt werde die Klägerin durch die Beifügung des Widerrufsvorbehalts noch nicht.
10 
Dagegen hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens beantragt, die Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung vom 27.9.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006 aufzuheben.
11 
Mit Urteil vom 21.3.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen den Rechtsstandpunkt der angefochtenen Bescheide bestätigt. Ergänzend hat es ausgeführt, dass die Entscheidungen auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht beanstandet werden könnten. Ihnen liege eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem gegenläufigen Vertrauensschutzinteresse der Klägerin am Fortbestand einer uneingeschränkten Baugenehmigung zugrunde. Die 1-Jahres-Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG sei gewahrt, da sie erst mit dem Anhörungsschreiben vom 19.1.2004 zu laufen begonnen habe.
12 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 19.9.2007 - 8 S 1018/07 - zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2007 - 16 K 4091/06 - zu ändern und die Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.9.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006 aufzuheben.
14 
Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie trägt noch vor, dass für Fälle, in denen die Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 Abs. 6 StrG von einer Baugenehmigung umfasst werde, eine materiell andere Rechtslage als für § 16 Abs. 1 StrG-Fälle nicht gelten könne, insbesondere könne die Frage der Widerruflichkeit nicht anders zu beurteilen sein. § 16 Abs. 6 StrG sei eine Vorschrift nur formeller Art, die der Verfahrenskonzentration diene. Das Fehlen des Widerrufsvorbehalts sei tatbestandliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. § 16 Abs. 1 StrG enthalte insoweit gegenüber § 36 LVwVfG eine spezielle Regelung. Die Sondernutzungserlaubnis dürfe grundsätzlich nur widerruflich (oder befristet) erteilt werden. Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG führe zur Rechtswidrigkeit der Erlaubnis, wobei unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine Rücknahme der Erlaubnis nach § 48 LVwVfG, sondern lediglich die nachträgliche Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts oder einer Befristung in Betracht komme.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage der Klägerin nicht abweisen dürfen, weil Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.9.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006 rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
20 
Streitgegenstand ist die durch Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.9.2004 erfolgte nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts zu der Baugenehmigung vom 26.4.1994 und die Zurückweisung des dagegen gerichteten Widerspruchs vom 16.10.2004 durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006. Zwar lässt die Tenorierung des Widerspruchsbescheids Raum für die Annahme, es habe nicht nur der Widerspruch vom 16.10.2004, sondern auch derjenige vom 13.2.2004 in einem darüber hinausgehenden, inhaltlich - auch in der Begründung - nicht näher festgehaltenen Umfang zurückgewiesen werden sollen, nämlich „soweit ihnen nicht abgeholfen wurde“. Nachdem die Beklagte mit bestandskräftiger Verfügung vom 29.12.2004 ihre Entscheidung vom 4.2.2004 und Nr. 3 ihrer Entscheidung vom 27.9.2004 zurückgenommen hatte, gab es jedoch keinen offenen Teil des Widerspruchs vom 13.2.2004 mehr, und auch der noch zu bescheidende Umfang des Widerspruchs vom 16.10.2004 beschränkte sich auf Nr. 1 der Verfügung vom 27.9.2004. Dies ist erkennbar auch die Entscheidungsbasis des Widerspruchsbescheids, wie sie sich aus den materiellen Ausführungen zur Begründung der Widerspruchsentscheidung ablesen lässt. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Widerspruchsbescheid vom 31.10.2006 - insbesondere hinsichtlich des Widerspruchs vom 13.2.2004 - keinen „Rest“ enthält, der infolge der Formulierung des gestellten Sachantrags den oben beschriebenen Streitgegenstand erweitern würde.
II.
21 
Zu Recht gingen die angegriffenen Bescheide davon aus, dass als Rechtsgrundlage für den der Baugenehmigung vom 26.4.1994 beigefügten Widerrufsvorbehalt nur § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in Frage kommt. Zwar handelt es sich bei dem Widerrufsvorbehalt der Sache nach um eine Nebenbestimmung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG), deren Beifügung sich grundsätzlich nach § 36 LVwVfG richtet. § 36 LVwVfG geht jedoch ersichtlich davon aus, dass ein Verwaltungsakt gleichzeitig mit seinem Erlass mit einer Nebenbestimmung versehen wird (s. den Wortlaut des § 36 Abs. 2 LVwVfG „darf ein Verwaltungsakt... erlassen werden“; ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 36 Rn. 12; Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 31). Wird dagegen eine Nebenbestimmung - wie im vorliegenden Fall - nachträglich beigefügt, handelt es sich um eine selbständige Regelung, die als belastender Eingriff aus rechtsstaatlichen Gründen (Vorbehalt des Gesetzes) einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 36 Rn. 9c); ob darüber hinaus zusätzlich die Grenzen des § 36 LVwVfG zu beachten sind (so Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 9b), muss vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit nicht näher untersucht werden. Eine spezielle gesetzliche Regelung für die nachträgliche Beschränkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung findet sich im Bauordnungsrecht allerdings nur in § 58 Abs. 6 LBO, dessen Voraussetzungen vorliegend aber offensichtlich nicht einschlägig sind. Die nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts kommt daher einer teilweisen Rücknahme bzw. einem teilweisen Widerruf der Baugenehmigung gleich (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. Rn. 12, 50ff.), was wiederum nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 LVwVfG zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
22 
Denn zwar kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG scheitert im vorliegenden Fall jedoch bereits daran, dass die Baugenehmigung vom 26.4.1994 nicht aus dem von der Beklagten in Anspruch genommenen Grund rechtswidrig ist. Nach ihrer Meinung ist die Baugenehmigung deshalb rechtswidrig, weil sie bereits bei ihrer Erteilung zwingend mit einem Widerrufsvorbehalt hätte versehen werden müssen bzw. nur befristet hätte erteilt werden dürfen, was aber beides nicht geschehen sei. Die Beklagte stützt sich dabei auf § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG, wonach die Sondernutzungserlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf.
23 
§ 16 Abs. 1 Satz 2 StrG erfasst den vorliegenden Fall jedoch nicht, weil § 16 Abs. 6 StrG insoweit eine Sonderregelung enthält. Danach bedarf es u. a. dann keiner Sondernutzungserlaubnis i. S. von § 16 Abs. 1 StrG, wenn die Benutzung der Straße einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Die Vorschrift, die ihrem Zweck entsprechend auch dann Anwendung findet, wenn die Sondernutzung - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar in der Errichtung einer baulichen Anlage besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.7.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122; Urteil vom 12.12.1996 - 8 S 1725/96 - NVwZ 1998, 652; Urteil vom 11.3.1993 - 5 S 1127/92 - VBlBW 1994, 17, 20), enthält nach ihrem Wortlaut für die benannten Erlaubnisse und Genehmigungen weder eine dem § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG entsprechende Regelung noch verweist sie auf die dortige Regelung. Es wird im Gegenteil bestimmt, dass es in den genannten Fällen keiner Erlaubnis nach Abs. 1 bedarf. Bedarf es aber keiner Sondernutzungserlaubnis und wird dementsprechend auch eine solche nicht erteilt, verliert die in § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG enthaltene Regelung, wonach die Erlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf, ihr Substrat und damit ihren Sinn. Der Annahme der Beklagten, dass die Baugenehmigung an die Stelle der Sondernutzungserlaubnis trete und daher wie diese auch zwingend nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden dürfe, steht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die differenzierte Regelung des § 16 Abs. 6 StrG entgegen. Zwar folgt aus der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des § 16 Abs. 6 StrG, dass die Baugenehmigungsbehörde nicht nur die baurechtlich relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfen, sondern zusätzlich auch darüber zu entscheiden hat, ob die mit dem Vorhaben verbundene Sondernutzung zugelassen werden kann. Die Entscheidung darüber steht in ihrem Ermessen, bei dessen Ausübung sie keinen anderen Bindungen unterliegt, als die sonst für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Behörde (vgl. Senatsurteil vom 5.7.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122; Nagel, StrG, 3. Aufl., § 16 Rn. 37; Lorenz/Will, StrG, 2. Aufl., Rn. 68; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Rn. 273). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Baugenehmigungsbehörde - über den Wortlaut des § 16 Abs. 6 StrG hinaus -verpflichtet ist, die Baugenehmigung nur befristet oder mit einem Widerrufsvorbehalt zu erteilen, wie die für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Behörde dies bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG von Gesetzes wegen tun muss.
24 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch den straßenrechtlichen Belangen nicht hinreichend Rechnung getragen werden würde. Denn insoweit gilt, dass die Baugenehmigungsbehörde vor ihrer Entscheidung die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und - soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist - die von dieser Behörde geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren dem Antragsteller in der Baugenehmigung aufzuerlegen hat (vgl. zu einem straßenverkehrsrechtlichen Fall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2005 - 5 S 2421/03 -). Dadurch wird einerseits den straßenrechtlichen Belangen auch bei der Erteilung einer Baugenehmigung durch eine andere Behörde Geltung verschafft. Andererseits kann damit aber auch ein möglicherweise bestehendes berechtigtes Interesse des Bauherrn daran berücksichtigt werden, dass die Baugenehmigung nicht nur befristet oder auf Widerruf sondern dauerhaft erteilt wird, worauf er beispielsweise bei Investitionen von einigem Umfang angewiesen sein kann. In einem solchen Fall kann die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung vorbehaltlos erteilen, wenn das straßenrechtliche Interesse nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Baugenehmigung zwar auf der Grundlage pflichtgemäßer Ermessensausübung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen bzw. nur befristet erteilt werden kann, dass hierzu aber von Gesetzes wegen keine Verpflichtung besteht. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin zwar eine Sondernutzungsgebühr auferlegt, aber von Bedingungen und Auflagen abgesehen, was nach allem nicht zu beanstanden ist.
25 
Es gibt auch keinen Anlass zu der Annahme, dass die ursprünglich rechtmäßig erteilte Baugenehmigung durch eine Änderung der Sachlage rechtswidrig geworden wäre (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24.9.2001 - 8 S 641/01 -, NVwZ-RR 2002, 621). Die Beklagte hat sich hierauf beim Erlass der angefochtenen Verfügung auch nicht berufen, so dass die rechtliche Relevanz einer möglichen Sachverhaltsänderung dahingestellt bleiben kann.
26 
Fehlt es somit bereits an der ersten Voraussetzung für eine teilweise Rücknahme der Baugenehmigung vom 26.4.1994, braucht auf die weiteren Voraussetzungen des § 48 LVwVfG nicht mehr eingegangen zu werden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
19 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage der Klägerin nicht abweisen dürfen, weil Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.9.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006 rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
20 
Streitgegenstand ist die durch Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.9.2004 erfolgte nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts zu der Baugenehmigung vom 26.4.1994 und die Zurückweisung des dagegen gerichteten Widerspruchs vom 16.10.2004 durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006. Zwar lässt die Tenorierung des Widerspruchsbescheids Raum für die Annahme, es habe nicht nur der Widerspruch vom 16.10.2004, sondern auch derjenige vom 13.2.2004 in einem darüber hinausgehenden, inhaltlich - auch in der Begründung - nicht näher festgehaltenen Umfang zurückgewiesen werden sollen, nämlich „soweit ihnen nicht abgeholfen wurde“. Nachdem die Beklagte mit bestandskräftiger Verfügung vom 29.12.2004 ihre Entscheidung vom 4.2.2004 und Nr. 3 ihrer Entscheidung vom 27.9.2004 zurückgenommen hatte, gab es jedoch keinen offenen Teil des Widerspruchs vom 13.2.2004 mehr, und auch der noch zu bescheidende Umfang des Widerspruchs vom 16.10.2004 beschränkte sich auf Nr. 1 der Verfügung vom 27.9.2004. Dies ist erkennbar auch die Entscheidungsbasis des Widerspruchsbescheids, wie sie sich aus den materiellen Ausführungen zur Begründung der Widerspruchsentscheidung ablesen lässt. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Widerspruchsbescheid vom 31.10.2006 - insbesondere hinsichtlich des Widerspruchs vom 13.2.2004 - keinen „Rest“ enthält, der infolge der Formulierung des gestellten Sachantrags den oben beschriebenen Streitgegenstand erweitern würde.
II.
21 
Zu Recht gingen die angegriffenen Bescheide davon aus, dass als Rechtsgrundlage für den der Baugenehmigung vom 26.4.1994 beigefügten Widerrufsvorbehalt nur § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in Frage kommt. Zwar handelt es sich bei dem Widerrufsvorbehalt der Sache nach um eine Nebenbestimmung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG), deren Beifügung sich grundsätzlich nach § 36 LVwVfG richtet. § 36 LVwVfG geht jedoch ersichtlich davon aus, dass ein Verwaltungsakt gleichzeitig mit seinem Erlass mit einer Nebenbestimmung versehen wird (s. den Wortlaut des § 36 Abs. 2 LVwVfG „darf ein Verwaltungsakt... erlassen werden“; ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 36 Rn. 12; Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 31). Wird dagegen eine Nebenbestimmung - wie im vorliegenden Fall - nachträglich beigefügt, handelt es sich um eine selbständige Regelung, die als belastender Eingriff aus rechtsstaatlichen Gründen (Vorbehalt des Gesetzes) einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 36 Rn. 9c); ob darüber hinaus zusätzlich die Grenzen des § 36 LVwVfG zu beachten sind (so Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 9b), muss vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit nicht näher untersucht werden. Eine spezielle gesetzliche Regelung für die nachträgliche Beschränkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung findet sich im Bauordnungsrecht allerdings nur in § 58 Abs. 6 LBO, dessen Voraussetzungen vorliegend aber offensichtlich nicht einschlägig sind. Die nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts kommt daher einer teilweisen Rücknahme bzw. einem teilweisen Widerruf der Baugenehmigung gleich (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. Rn. 12, 50ff.), was wiederum nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 LVwVfG zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
22 
Denn zwar kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG scheitert im vorliegenden Fall jedoch bereits daran, dass die Baugenehmigung vom 26.4.1994 nicht aus dem von der Beklagten in Anspruch genommenen Grund rechtswidrig ist. Nach ihrer Meinung ist die Baugenehmigung deshalb rechtswidrig, weil sie bereits bei ihrer Erteilung zwingend mit einem Widerrufsvorbehalt hätte versehen werden müssen bzw. nur befristet hätte erteilt werden dürfen, was aber beides nicht geschehen sei. Die Beklagte stützt sich dabei auf § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG, wonach die Sondernutzungserlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf.
23 
§ 16 Abs. 1 Satz 2 StrG erfasst den vorliegenden Fall jedoch nicht, weil § 16 Abs. 6 StrG insoweit eine Sonderregelung enthält. Danach bedarf es u. a. dann keiner Sondernutzungserlaubnis i. S. von § 16 Abs. 1 StrG, wenn die Benutzung der Straße einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Die Vorschrift, die ihrem Zweck entsprechend auch dann Anwendung findet, wenn die Sondernutzung - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar in der Errichtung einer baulichen Anlage besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.7.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122; Urteil vom 12.12.1996 - 8 S 1725/96 - NVwZ 1998, 652; Urteil vom 11.3.1993 - 5 S 1127/92 - VBlBW 1994, 17, 20), enthält nach ihrem Wortlaut für die benannten Erlaubnisse und Genehmigungen weder eine dem § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG entsprechende Regelung noch verweist sie auf die dortige Regelung. Es wird im Gegenteil bestimmt, dass es in den genannten Fällen keiner Erlaubnis nach Abs. 1 bedarf. Bedarf es aber keiner Sondernutzungserlaubnis und wird dementsprechend auch eine solche nicht erteilt, verliert die in § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG enthaltene Regelung, wonach die Erlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf, ihr Substrat und damit ihren Sinn. Der Annahme der Beklagten, dass die Baugenehmigung an die Stelle der Sondernutzungserlaubnis trete und daher wie diese auch zwingend nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden dürfe, steht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die differenzierte Regelung des § 16 Abs. 6 StrG entgegen. Zwar folgt aus der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des § 16 Abs. 6 StrG, dass die Baugenehmigungsbehörde nicht nur die baurechtlich relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfen, sondern zusätzlich auch darüber zu entscheiden hat, ob die mit dem Vorhaben verbundene Sondernutzung zugelassen werden kann. Die Entscheidung darüber steht in ihrem Ermessen, bei dessen Ausübung sie keinen anderen Bindungen unterliegt, als die sonst für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Behörde (vgl. Senatsurteil vom 5.7.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122; Nagel, StrG, 3. Aufl., § 16 Rn. 37; Lorenz/Will, StrG, 2. Aufl., Rn. 68; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Rn. 273). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Baugenehmigungsbehörde - über den Wortlaut des § 16 Abs. 6 StrG hinaus -verpflichtet ist, die Baugenehmigung nur befristet oder mit einem Widerrufsvorbehalt zu erteilen, wie die für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Behörde dies bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG von Gesetzes wegen tun muss.
24 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch den straßenrechtlichen Belangen nicht hinreichend Rechnung getragen werden würde. Denn insoweit gilt, dass die Baugenehmigungsbehörde vor ihrer Entscheidung die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und - soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist - die von dieser Behörde geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren dem Antragsteller in der Baugenehmigung aufzuerlegen hat (vgl. zu einem straßenverkehrsrechtlichen Fall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2005 - 5 S 2421/03 -). Dadurch wird einerseits den straßenrechtlichen Belangen auch bei der Erteilung einer Baugenehmigung durch eine andere Behörde Geltung verschafft. Andererseits kann damit aber auch ein möglicherweise bestehendes berechtigtes Interesse des Bauherrn daran berücksichtigt werden, dass die Baugenehmigung nicht nur befristet oder auf Widerruf sondern dauerhaft erteilt wird, worauf er beispielsweise bei Investitionen von einigem Umfang angewiesen sein kann. In einem solchen Fall kann die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung vorbehaltlos erteilen, wenn das straßenrechtliche Interesse nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Baugenehmigung zwar auf der Grundlage pflichtgemäßer Ermessensausübung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen bzw. nur befristet erteilt werden kann, dass hierzu aber von Gesetzes wegen keine Verpflichtung besteht. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin zwar eine Sondernutzungsgebühr auferlegt, aber von Bedingungen und Auflagen abgesehen, was nach allem nicht zu beanstanden ist.
25 
Es gibt auch keinen Anlass zu der Annahme, dass die ursprünglich rechtmäßig erteilte Baugenehmigung durch eine Änderung der Sachlage rechtswidrig geworden wäre (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24.9.2001 - 8 S 641/01 -, NVwZ-RR 2002, 621). Die Beklagte hat sich hierauf beim Erlass der angefochtenen Verfügung auch nicht berufen, so dass die rechtliche Relevanz einer möglichen Sachverhaltsänderung dahingestellt bleiben kann.
26 
Fehlt es somit bereits an der ersten Voraussetzung für eine teilweise Rücknahme der Baugenehmigung vom 26.4.1994, braucht auf die weiteren Voraussetzungen des § 48 LVwVfG nicht mehr eingegangen zu werden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Feststellung, dass ein westlich ihres Grundstückes verlaufender Weg ein öffentlicher Weg im Sinne des Straßengesetzes ist und sie diesen Weg von ihrem Grundstück für eine Zufahrt nutzen dürfen.

2

Die Kläger sind Eigentümer des heutigen Flurstückes 50/80 der Flur A in der Gemarkung W. mit der Grundstücksbezeichnung „A-Straße“. Das klägerische Grundstück war ursprünglich Teil des Flurstückes 50 der Flur A von W., welches sich seit 1935 im Eigentum der Beklagten befindet. Bereits seit den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden parzellierte, jedoch katastermäßig nicht gesondert erfasste Abschnitte des Flurstückes 50 als sogenanntes Grabeland an Privatpersonen zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet. Nach 1945 wurde das ursprüngliche Flurstück 50, wie auch weitere angrenzende Flurstücke, teilweise durch die Gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG) (...) genutzt. Es entstanden dort Wegeflächen, damit die Mitarbeiter der GPG bzw. die Pächter der Gartenparzellen die von ihnen bewirtschafteten Flächen erreichen konnten. Die landwirtschaftliche Nutzung durch die GPG dauerte bis ca. 1964 an. Danach wurden die von ihr genutzten Flächen ebenfalls an private Pächter zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen. In der Folgezeit wurden auf einzelnen Pachtflächen auch Lauben und Garagen errichtet. Das Grundstück der Kläger grenzt im Osten an die Straße A., welches in älteren Unterlagen als Straße Nr. 3 der Gartenanlage Rothemark bezeichnet wird. Im Westen grenzt das klägerische Grundstück an den streitgegenständlichen sog. G-Weg an, welcher westlich wiederum an die gärtnerisch genutzten Parzellen des ehemaligen sogenannten T-Plan, des Plan E., den Plan I und des Plan III (Gartenanlage „A“ P-Stadt) anschließt. Dieser ehemals gärtnerisch bzw. kleingärtnerisch genutzte Teil des ehemaligen Flurstückes 50 bildet nunmehr das Flurstück 165 der Flur A. Der hier streitgegenständliche „G-Weg“ verläuft auf der östlichen Grenze des Flurstückes 165. Nach 1990 wurden insbesondere auf den östlich des „G-Weges“ belegenen Flurstücken Wohnhäuser errichtet. Das von den Klägern im Jahre 1996 erworbene Grundstück wurde von ihnen bereits seit 1975 als Pachtfläche genutzt. Bereits zu dieser Zeit diente den Klägern der „G-Weg“ als einzige Zuwegung und Zufahrt zu ihrem Grundstück.

3

Auf ihren Antrag hin erteilte der Landkreis W. den Klägern unter dem 15. August 1996 eine Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück. Mit der Baugenehmigung wurde den Klägern aufgegeben, die Anbindung der Zufahrt an den öffentlichen Verkehrsraum bei der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast zu beantragen. Ein weiterer Antrag der Kläger auf Genehmigung der Errichtung einer Garage sah zwei Zufahrten zu der Straße A. vor. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 erteilte der Landkreis W. die Baugenehmigung hinsichtlich der Garage und gab den Klägern auf, die Anbindung einer Zufahrt bei der Beklagten zu beantragen. Unter dem 28. Januar 2000 erteilte die Beklagte den Klägern die Erlaubnis, eine Zufahrt über die Straße A. zu errichten, welche südlich des geplanten Wohnhauses belegen sein sollte. Nachdem die Beklagte im Jahr 2004 festgestellt hatte, dass die beantragte Zufahrt zur Straße A. nicht hergestellt worden war und dass die Kläger statt dessen weiterhin den westlich ihres Grundstückes liegenden „G-Weg“ als Zuwegung zu ihrem Grundstück nutzten, beantragten die Kläger, nachdem die Beklagte sie aufgefordert hatte, die vorhandene Zufahrt zum „G-Weg“ zu schließen, bei der Beklagten am 15. Juni 2006 die Genehmigung der bereits vorhandenen Grundstückszufahrt über den „G-Weg“. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2006 ab. Den Klägern sei mit Bescheid vom 28. Januar 2000 eine Grundstückszufahrt und eine Anbindung an die Straße A. genehmigt worden. Die Anbindung an den westlich des Grundstückes liegenden „G-Weg“ komme nicht in Betracht, weil es sich dabei um einen privaten Weg handele.

4

Mit der nach erfolgslosem Widerspruchsverfahren am 19. Februar 2007 erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Dessau haben die Kläger geltend gemacht, der westlich ihres Grundstücks verlaufende „G-Weg“ sei eine öffentliche Straße im Sinne des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und dürfe deshalb von ihnen als Zuwegung zu ihrem Grundstück genutzt werden. Dieser Weg sei jedenfalls seit 1954 tatsächlich vorhanden gewesen und von den Anliegern zu Zwecken des öffentlichen Verkehrs genutzt worden, ohne dass der damalige Berechtigte der Benutzung widersprochen habe. Dass die Nutzung des „G-Weges“ Beschränkungen unterliege, habe die Beklagte oder einer ihrer Rechtsvorgänger - etwa durch entsprechende Beschilderungen - nie kenntlich gemacht.

5

Die Kläger haben beantragt,

6

1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 zu verpflichten, den Klägern eine Zufahrt auf ihr Grundstück von dem westlich des Grundstückes verlaufenden Weg aus zu genehmigen,

7

2. festzustellen, dass es sich bei dem westlich des Grundstückes der Kläger verlaufenden „G-Weg“ um eine öffentliche Straße handelt,

8

3. festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, über diese öffentliche Straße und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende westliche Ausfahrt des Grundstückes A. auf das Grundstück zu fahren.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die gelegentliche Nutzung der privaten Wegeflächen durch die Nutzer der Gartengrundstücke nicht geeignet sei, dem Privatweg den Charakter einer öffentlichen Straße zu verleihen.

12

Mit Urteil vom 14. November 2007 hat das Verwaltungsgericht Dessau die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass es sich bei dem westlich ihres Grundstückes verlaufenden „G-Weg“ um eine öffentliche Straße handele, die Klage unbegründet sei. Bei dem „G-Weg“ handele es sich nicht um eine öffentliche Straße im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, weil dieser Weg von der Beklagten nicht nach Inkrafttreten der Regelungen des Straßengesetzes als öffentliche Straße gewidmet worden sei. Der „G-Weg“ sei auch zuvor nicht als öffentliche Straße anzusehen gewesen. Der Weg sei seit den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts nicht als eine öffentliche Anliegerstraße genutzt worden. Vielmehr habe der Weg ausschließlich der inneren Erschließung des einheitlichen Grundstückes im Rechtssinne, das zur Bewirtschaftung in eine Mehrzahl von Schlägen und Parzellen aufgeteilt worden sei, gedient. Die Nutzung der ausschließlich der inneren Erschließung der Gartenparzellen dienenden Wegeflächen mache diese nicht zu öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverordnung der DDR aus dem Jahre 1957.

13

Ferner habe die von den Klägern begehrte Feststellung, dass sie berechtigt seien, über den „G-Weg“ und die seit Anfang 1970 bestehende nordwestliche Ausfahrt des Grundstückes A-Straße auf das Grundstück zu fahren, keinen Erfolg. Die Feststellungsklage sei insofern bereits unzulässig. Ferner hätten die Kläger auch keinen Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Zufahrt auf ihr Grundstück von dem westlich des Grundstückes verlaufenden „G-Weg“. Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes sei rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger verfügten mit der Zufahrt zur Straße A. bereits über eine Anbindung an eine öffentliche Straße. Ferner handele es sich bei dem „G-Weg“ nicht um eine öffentliche Straße. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

14

Mit der Berufung tragen die Kläger vor, dass die streitige Wegefläche bereits vor 1957 angelegt worden sei und allen Verkehrsteilnehmern zur Benutzung offen gestanden habe. Damit gelte der Weg entsprechend § 51 Abs. 3 StrG LSA als öffentliche Straße, auf die sie auch von ihrem Grundstück zufahren dürften. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass der „G-Weg“ nur der inneren Erschließung eines als einheitlich anzusehenden Grundstückes gedient habe und daher nicht als öffentliche Straße anzusehen sei, habe es ein Kriterium herangezogen, welches in den Bestimmungen der insofern noch maßgeblichen Straßenverordnung der DDR keine Grundlage finde.

15

Die Kläger beantragen,

16

1. unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 festzustellen, dass es sich bei dem nordwestlich des Grundstückes der Kläger in A-Stadt, A-Straße verlaufenden „G-Weg“ um einen öffentlichen Weg handelt,

17

2. unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, über diesen öffentlichen Weg und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende nordwestliche Zufahrt des Grundstückes A-Straße auf das Grundstück zu fahren,

18

hilfsweise

19

3. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 und unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 20. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 zu verpflichten, den Klägern eine Zufahrt über ihr Grundstück, gelegen in A-Stadt, A-Straße, von dem nordwestlich dieses Grundstückes verlaufenden „G-Weg“ aus zu genehmigen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die Berufung hat Erfolg.

25

Die Berufung ist zunächst zulässig, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass es sich bei dem nordwestlich bzw. westlich ihres Grundstückes verlaufenden sog. G-Weg um einen öffentlichen Weg handelt. Die Statthaftigkeit des Feststellungsantrages wird auch nicht durch den Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Frage gestellt. Dieser greift nur in den Fällen ein, in denen sich das mit der Klage erstrebte Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenso gut oder besser erreichen lässt. Der Gesetzgeber will den Rückgriff auf die Feststellungsklage verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 38.09 - juris m. w. N.). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht als ein einzelnes Leistungsbegehren (BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152). Dies trifft für das Bestehen eines öffentlichen Weges mit den sich hieraus ergebenden verschiedenen Rechtsfolgen zu. Auch wenn jede einzelne Entscheidung, deren Grundlage das Vorhandensein eines öffentlichen „alten“ Weges bildet, angefochten werden kann, stellt die Rechtsnatur des Weges nur jeweils eine Vorfrage dar. Die Rechtskraftwirkungen eines Urteils, mit dem die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden, reichen dabei nicht so weit wie die Feststellungswirkung eines stattgebenden Feststellungsurteils. Lässt sich dem eigentlichen Rechtsschutzanliegen der Kläger mit einer Feststellungsklage demzufolge besser als mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage Rechnung tragen, so steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Wahl dieser Klageart nicht entgegen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 08.12.2005 - 4 Bf 314/02 - juris).

26

Das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichen Weges bzw. einer öffentlichen Straße stellt auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Bei der „Öffentlichkeit eines Weges“ handelt es sich zwar grundsätzlich nur um eine Eigenschaft, die eine Vorfrage für weitere Verwaltungsakte oder schlichtes Verwaltungshandeln darstellt. Derartige Eigenschaften begründen aber ausnahmsweise dann bereits selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, wenn mit ihnen Statusrechte oder andere Rechtsbeziehungen unmittelbar einhergehen. Die „Öffentlichkeit des Weges“ berührt die Rechtsbeziehungen der Kläger als Eigentümer und als Anlieger zu dem Weg als Sache bzw. zu der Beklagten, die für einen öffentlichen Weg straßenrechtlich verantwortlich ist (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 11.12.2001 - 2 KO 730/00 - juris).

27

Die Feststellungsklage ist insoweit auch begründet. Bei dem streitgegenständlichen „G-Weg“ handelt es sich um einen öffentlichen Weg im Sinne der Vorschriften des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (StrG LSA, GVBl. LSA S. 334, zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.12.2004, GVBl. LSA S. 856).

28

Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG LSA Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zwar fehlt es vorliegend an einer öffentlich bekannt gemachten Widmung des streitigen „G-Weges“ unter der Geltung des § 6 Abs. 1 StrG LSA und es liegt auch keine Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen oder sonstige Straßen vor, aufgrund derer die Eigenschaft eines öffentlichen Weges gemäß den §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA vermutet wird. Auch lässt sich auch nicht belegen, dass der „G-Weg“ vor Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hat bzw. es kann auch eine Widmung aufgrund des Rechtsinstitutes der unvordenklichen Verjährung nicht vermutet werden, da ein allgemeiner Konsens über die Öffentlichkeit des Weges seit mindestens 80 Jahren (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 12.01.2000 - A 1 S 85/99 - LKV 2000, 543) nicht nachgewiesen ist.

29

Der streitgegenständliche Weg ist jedoch nach § 51 Abs. 3 StrG LSA eine Gemeindestraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA.

30

Nach § 51 Abs. 3 StrG LSA sind die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs 1 Nr. 3 StrG LSA. Diese Vorschrift geht darauf zurück, dass das Recht der DDR eine förmliche Straßenwidmung nicht kannte; maßgeblich für die Einstufung als öffentliche Straße war allein die Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen, in der Regel also der tatsächliche Anschluss an das bestehende Straßennetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2002 - 8 C 24.01 - VIZ 2003, 284; OVG LSA, Urt. v. 09.04.1997 - A 4 S 5/97 - LKV 1998, 278). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I S. 377) - StrVO 1957 - unterfielen Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und -plätze dem Begriff der kommunalen Straßen. Sie waren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war, und sie wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO 1957 öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Die Öffentlichkeit der kommunalen Straßen war demnach von dem tatsächlichen Vorgang des allgemeinen Verkehrs und dessen Duldung durch den Rechtsträger oder Eigentümer des Straßenlandes abhängig (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.11.1997 - A 4 S 241/97 - JMBl. LSA 1998, 244). Entscheidungen der Räte der Bezirke und Kreise über die Öffentlichkeit einer Straße waren nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten vorgesehen (§ 4 StrVO 1957). Die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 (GBl. DDR I, S. 515, StrVO 1974) setzte diese Rechtslage im Wesentlichen fort. Danach waren öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StrVO 1974). Die in § 4 Abs.1 und 3 StrVO 1974 vorgesehene „Entscheidung über die Öffentlichkeit“ einer (Gemeinde-)Straße durch die Räte der Städte und Gemeinden erlangte (äußerst geringe) praktische Bedeutung wiederum nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten (BVerwG, Urt. v. 30.10.2002, a. a. O.) sowie im Falle des Entzugs der Öffentlichkeit einer Straße.

31

Entscheidend für die Einstufung als „öffentliche Straße“ war somit allein die - zugelassene, gebilligte oder geduldete - tatsächliche Nutzung der Straße für den öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am Tag der Verkündung (§ 26 Abs. 1 StrVO 1957), dem 31. Juli 1957 (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.11.1997, a. a. O.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rdnr. 126 f.).

32

Straßen, Wege und Plätze i. S. des § 1 StrVO 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind. Der Verlauf einer Straße oder eines Weges als räumlich-begrenztes Gebilde muss zudem äußerlich als Wegeanlage erkennbar und feststellbar sein (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.11.2002 - 1 L 153/02 - juris, VGH Mannheim, Urt. v. 26.07.1961 - IV 825/60 - ESVGH 12, 32). Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 139, Rdnr. 15.2.). Der Öffentlichkeit eines Weges steht dabei nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zu einer Schule oder sonstigen öffentlichen bzw. privaten Einrichtung) beschränkt, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen steht, selbst wenn der Weg zeitweilig nicht oder z. B. aufgrund der Witterungsverhältnisse nur beschränkt genutzt werden kann. Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber dann vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. Kodal/Krämer, a. a. O.).

33

Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob der hier betroffene „G-Weg“ tatsächlich als öffentlicher Weg genutzt worden ist, können sich aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der (Wege-)Fläche ergeben (vgl. dazu Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 130 f.). Nach dieser vorzunehmenden Gesamtschau war der streitige „G-Weg“ zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31. Juli 1957, ein öffentlicher Weg im vorgenannten Sinne.

34

Der streitgegenständliche Weg liegt in einem vormals landwirtschaftlich genutzten Gebiet mit Ackerflächen im Westen des Stadtgebietes der Beklagten. Die streitgegenständliche Wegefläche war ursprünglich Teil des weitgehend unbebauten Flurstückes 50 der Flur A von W.. Bereits seit den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden Teile dieses Flurstückes an Privatpersonen als sogenanntes Grabeland zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet (Gartenanlage „A.“ P-Stadt mit den Parzellen des sogenannten T-Plan, des Plan E., des Plan I und des Plan III). Nach 1945 wurde das ursprünglich bestehende Flurstück 50 durch die Gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG) (...), insbesondere zum Spargelanbau genutzt. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde das Flurstück 50 dann später in das Eigentum des Volkes übernommen. Auf dem streitgegenständlichen Flurstück wurden Wegeflächen angelegt bzw. entstanden rein faktisch durch das wiederholte Befahren und Betreten der gärtnerisch genutzten Flächen, damit die Mitarbeiter der GPG und die Pächter der Gartenparzellen die von ihnen bewirtschafteten Flächen auch mit Erntefahrzeugen erreichen konnten. Diese festgefahrenen Spurbahnen sind dann später nicht mehr beseitigt worden und nachfolgend von den Pächtern der Gartenflächen fußläufig, mit Handkarren, Fahrrädern und später mit Kraftfahrzeugen zum Erreichen der von ihnen gepachteten Flächen genutzt worden. Aus einer solchen „Spurbahn“ ist dann offensichtlich auch der hier streitige „G-Weg“ hervorgegangen, welcher die kleingärtnerisch genutzte Fläche an seiner östlichen Seite begrenzt und von dem in westlicher Richtung weitere Wege abzweigen. Dieser Schluss wird auch durch die von der Beklagten vorgelegten Katasterunterlagen und Pachtverträge, welche in der Zeit vor 1957 erstellt worden sind, bestätigt. Aus den bei den Akten befindlichen Übersichtsplänen, in welche Ort und Pächter der Parzellen verzeichnet sind, und den vorgelegten Pachtverträgen aus der Zeit vor 1957 ergibt sich, dass der „G-Weg“ bereits am 31. Juli 1957 als Wegefläche existent war. Einer Frau K. wurde ausweislich eines Schreibens vom 3. Mai 1956 die Parzelle Nr. 40 im R.-Gelände Plan III zur Nutzung überlassen. Diese Parzelle befindet sich unmittelbar nordwestlich des Grundstückes der Kläger und westlich des „G-Weges“. Ferner ist ausweislich eines Schreibens vom 5. April 1954 einer Frau S. die Parzelle Nr. 1 des T-Plan als Grabeland zur Pacht überlassen worden. Diese Parzelle befindet sich westlich des „G-Weges“ und südwestlich des Grundstückes der Kläger. Da der „G-Weg“ bereits vor 1957 für die Nutzung und Erschließung der beiden Parzellen offensichtlich notwendig war, ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Weg schon vor dem 31. Juli 1957 als eine erkennbare und auf Dauer angelegte Wegeanlage vorhanden war. Allein der Umstand, dass für den Wegekörper bis in die Gegenwart keine größeren Aufwendungen getätigt wurden und hierdurch die Wegefläche je nach Jahreszeit und Frequenz der Benutzung Veränderungen unterworfen war, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass sich der Verlauf der Wegeanlage in der Zeit seit 1957 in einer Weise verändert hat, dass nicht mehr von einer Identität der im Jahre 1957 bestehenden Wegeanlage mit der heutigen Wegefläche gesprochen werden kann. Die Erschließungsfunktion des „G-Weges“ für die nach Aktenlage in ihren äußeren Umrissen im Wesentlichen unverändert gebliebenen angrenzenden Flurstücke ist über den gesamten Zeitraum hinweg jedenfalls unverändert geblieben. Die landwirtschaftliche Nutzung durch die GPG dauerte bis ca. 1964 an. Danach wurden die von ihr genutzten Flächen ebenfalls an Pächter zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen. In der Folgezeit wurden auf einzelnen Pachtflächen auch Lauben und Garagen errichtet. Erst ab 1990 wurden dann unter anderem auf den Parzellen, welche von dem „G-Weg“ und der Straße A. umfasst sind, Einfamilienhäuser errichtet.

35

Es ist aus den Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass der „G-Weg“ rein tatsächlich nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich war (und ist). Die Beklagte hat zwar im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass sie die Nutzung des „G-Weges“ nur den Nutzern der Kleingärten erlaubt habe, welche westlich des klägerischen Grundstückes belegen sind. Der „G-Weg“, welcher nördlich des klägerischen Grundstücks von der Straße A. abzweigt und südlich davon wieder an diese Straße anschließt, war aber zu keinem Zeitpunkt durch Tore, Poller, Schranken, Ketten oder ähnliches an den Abzweigungen zur Straße A. versperrt und damit nur einem begrenzten Personenkreis tatsächlich zugänglich. Es ist auch zu keinem Zeitpunkt eine Beschilderung durch die Beklagte oder den vormaligen Rat der Stadt W. angebracht worden, mit welchem der Zugang zu dem „G-Weg“ beschränkt worden ist. Die kleingärtnerisch bzw. landwirtschaftlich genutzte Fläche des jetzigen Flurstückes 165 einschließlich des G-Weges war auch nicht in ihrer Gesamtheit durch Mauern oder Zäune umfasst, was den Schluss zuließe, dass der streitige „G-Weg“ nur der Erreichbarkeit von Flächen innerhalb eines nach außen hin abgeschlossenen Areals diente und daher den Charakter eines nur einem beschränkten Personenkreis zugänglichen Privatweges hätte. Der frühere und auch noch aktuelle Ausbauzustand des „G-Weges“ mit der unbefestigten Sand-/Schotteroberfläche steht der Öffentlichkeit des Weges nicht entgegen, zumal sich der unstreitig mittlerweile öffentliche Weg „A.“ an der östlichen Seite des klägerischen Grundstückes heute noch in einem ähnlichen Zustand befindet. Nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Lichtbildern ist die Straße A. lediglich mit einer Straßenentwässerung versehen worden.

36

Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass sie berechtigt sind, über den „G-Weg“ und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende nordwestliche Ausfahrt des Grundstückes A-Straße auf ihr Grundstück zu fahren, ist die Feststellungsklage zulässig.

37

Die Kläger begehren die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO, ohne dass sie dies im konkreten Fall durch eine Gestaltungsklage verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).Auch ist der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, dass sie eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung der Grundstückszufahrt erheben müssen. Eine Verpflichtungsklage gewährt einem Kläger dann keinen ausreichenden, d. h. gleich effektiven Rechtsschutz, wenn der Kläger Rechte gerade ohne Rücksicht auf eine mit einer Verpflichtungsklage verfolgbare behördliche Gestattung zu haben behauptet, insbesondere, wenn die Kläger wie hier ein bestimmtes Tun als erlaubnisfrei ansehen und gerade deshalb im Hauptantrag keine Genehmigung begehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.05.1962 - VII C 240.59 - BVerwGE 14, 202, 203; Urt. v. 17.01.1972 - I C 33. 68 - BVerwGE 39, 247, 249).

38

Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das Recht der Kläger zur Anlegung einer Zufahrt an innerörtlichen Straßen folgt allerdings nicht aus dem jedermann nach § 14 Abs. 1 StrG LSA zustehenden Gemeingebrauch. Denn der Gemeingebrauch zielt nur darauf ab, jedermann in gleicher Weise an einer öffentlichen Straße teilhaben zu lassen. Er schafft keine Sonderrechte. Hingegen stellt der sogenannte gesteigerte Gemeingebrauch des Anliegers im Sinne des § 14 Abs. 4 StrG LSA ein Sonderrecht dar. Das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs erkennt die Sonderstellung des Straßennachbarn an und räumt ihm spezifische Rechte und Pflichten ein. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich dabei nur auf den erstmaligen, notwendigen Zugang des Grundstückes zur Straße und seine Zugänglichkeit zu ihr. Auch die Bestimmung des § 22 StrG LSA schützt die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern, und die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück ist nur geschützt, soweit es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten erfordert. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrsanbindung, kann ein Grundstückseigentümer aus seinem Anliegerrecht nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 - NVwZ 2004, 990 m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 22.12.2005 - 1 L 290/04 - LKV 2006, 414).

39

Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt regelt dabei das Zufahrtsrecht der Anlieger nicht umfassend. Aus § 22 Abs. 2 StrG LSA folgt, dass der Anlieger einer Landes- oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten grundsätzlich nicht frei auf die Straße zufahren kann, sondern einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Im Umkehrschluss dürfen Anlieger einer innerörtlichen Straße ihre Zufahrten grundsätzlich erlaubnisfrei errichten. Allerdings folgt aus der straßenrechtlichen Erlaubnisfreiheit des Zufahrtrechts nicht, dass der Straßenanlieger ein uneingeschränktes Bestimmungsrecht hinsichtlich der Lage und der Breite seiner Zufahrt hätte. Zum Einen kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan die Zufahrten durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aus städtebaulichen Gründen regeln. Zum Anderen bestimmt § 22 Abs. 7 StrG LSA, dass Zufahrten aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geändert, verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden können. Besteht für ein Grundstück bereits eine Zufahrtsmöglichkeit in angemessenem Umfang, dann genießen Pläne für die Errichtung einer weiteren Zufahrt keinen gesteigerten rechtlichen Schutz. Wie aus § 22 Abs. 7 StrG LSA hervorgeht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Einzelfall das private Interesse an einer weiteren Zufahrt überwiegen kann. Stehen Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einer weiteren Zufahrt entgegen, kann der Anlieger aus § 22 Abs. 7 StrG LSA nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenbehörde über einen Antrag auf Errichtung einer weiteren Grundstückszufahrt herleiten (zum vergleichbaren Landesrecht: BayVGH, Urt. v. 01.12.2009 - 8 B 09.1890 - juris; VGH Kassel, Beschl. v. 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 - juris).

40

Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, die spätestens seit Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts bestehende Zufahrt vom „G-Weg“ zum Grundstück der Kläger die (zeitlich) erste und damit grundsätzlich erlaubnis- bzw. genehmigungsfrei angelegte Zufahrt vom Grundstück zu einem öffentlichen Weg dar. Im Zeitpunkt der Anlage dieser Zufahrt handelte es sich bei dem „G-Weg“ bereits um einen öffentlichen Weg, welcher den Anschluss an das öffentliche Wegenetz vermittelte. Auf den Umstand, dass möglicherweise der östlich des klägerischen Grundstückes belegene Weg „A.“ bereits am 31. Juli 1957 ebenfalls als öffentlicher Weg im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 anzusehen war, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da zu diesem Weg keine Zufahrt vom klägerischen Grundstück aus angelegt worden ist.

41

Auf den von den Klägern gestellten Hilfsantrag auf Erteilung einer Genehmigung der Zufahrt vom „G-Weg“ her kam es daher ebenfalls nicht mehr an. Für einen solchen Antrag fehlt es im Übrigen auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, da wie oben ausgeführt, die erstmalige Grundstückszufahrt grundsätzlich keiner straßenrechtlichen Genehmigung bedarf.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

43

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. September 2007 - 6 A 1940/02 - wird abgelehnt.

Die Kläger haben auch die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10 000 EURO festgesetzt.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag der Kläger ist - nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 15. November 2007 - per Telefax am 14. Dezember 2007 beim Verwaltungsgericht und damit frist- und formgerecht eingegangen (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO) und mit am 14. Januar 2008 beim Oberverwaltungsgericht per Telefax eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO).

2

Der Zulassungsantrag, mit dem die Kläger ihr Begehren weiterverfolgen, unter Aufhebung ablehnender Bescheide den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung von Genehmigungen zur Anlage von Zufahrten zu den Flurstücken 42 und 38/1 der Flur 7 der Gemarkung L... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Zulassungsantrag einleitend auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) benennt, erfolgen hierzu im Weiteren keinerlei nähere Ausführungen zur Begründung, so dass insoweit schon eine hinreichende Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt. Die übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu unter 1.; Verfahrensmangel - § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dazu unter 2.) bzw. sind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten - § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu unter 3.).

3

1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrages angeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, 22.12.1997 - 2 B 201/97 -, NordÖR 1998. 32). Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. BVerwG, 01.02.1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; 10.05.1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N.).

5

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476).

6

Gemessen an diesem Maßstab können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorbringen im Zulassungsantrag zeigt die Notwendigkeit der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht auf.

7

Auch nach Auffassung des Senats ist der geltend gemachte Anspruch der Kläger auf zumindest Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung der beantragten streitbefangenen Genehmigungen zur Anlage von Zufahrten zu den Grundstücken Flurstück 42 und Flurstück 38/1 zur R... Straße in L... hin nicht gegeben, weil diese ermessensfehlerfrei versagt worden sind. Bei ihrer Argumentation - die rechtliche und tatsächliche Aspekte vermischt, überwiegend erstinstanzliches Vorbringen inhaltlich lediglich wiederholt und sich mit der rechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts, weshalb vorliegend eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei, deren Versagung jedoch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt sei, nur teilweise auseinandersetzt - berücksichtigen die Kläger insbesondere nicht hinreichend, dass es sich für beide Grundstücke jeweils um eine zweite Zufahrt handeln würde, deren Anlegung zudem bauliche Eingriffe in zum Straßenkörper gehörende (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG M-V) Teile der Straße (1,80 m breiter Gehweg bei Flurstück 38/1 bzw. 6,50 breiter Grünstreifen bei Flurstück 42) erforderte und dem Begehren Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegengehalten werden können. Das Flurstück 42 weist zudem über den S.damm - einen öffentlichen Weg - sogar noch eine weitere Zuwegung auf.

8

Das Verwaltungsgericht hat aus einer Gesamtbetrachtung der §§ 21, 22, 26 und 30 StrWG M-V und unter Auswertung obergerichtlicher Rechtsprechung im Ergebnis angenommen, dass die Vorhaben wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls einer förmlichen Genehmigung bedürfen, die letztlich nur in Gestalt einer Sondernutzungserlaubnis erteilt werden könne, jedoch ein Anspruch hierauf nicht bestehe bzw. deren Erteilung ermessensfehlerfrei versagt worden sei. Aus den Ausführungen (insbesondere S. 9, letzter Absatz, bis S. 10, 1. Absatz einschl.) wird - entgegen der Auffassung der Kläger - durchaus deutlich, was das Gericht "im Zusammenhang mit der Nutzung einer Zuwegung zwischen Grundstück und Gemeindestraße als erlaubnisfreien Gemein- bzw. Anliegergebrauch ansehen will". Wesentliches Ergebnis der angestellten Überlegungen ist, dass kennzeichnend - und zugleich Voraussetzung - für den Anliegergebrauch sei, dass das Grundeigentum in besonderer Weise auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße angewiesen sein müsse; dies sei bei den bebauten Grundstücken der Kläger hinsichtlich der R... Straße offenkundig nicht der Fall. Beide Grundstücke verfügten über eine ausreichende verkehrsmäßige Erschließung; demnach seien die Kläger auf eine weitere für die Benutzung mit Kraftfahrzeugen geeignete Verbindung zur R... Straße zur angemessenen Nutzung ihrer Grundstücke in dem maßgebenden straßenrechtlichen Sinne nicht angewiesen. Dass eine solche Verbindung für sie vorteilhaft wäre, sei nicht rechtserheblich.

9

Zusätzlich hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung des konkreten Sachverhalts - wie nicht zuletzt der Notwendigkeit baulicher Veränderungen an Gehweg bzw. Grünfläche - ausgeführt, warum die Kläger auch dann, wenn sie sich auf eine Rechtsstellung als Anlieger der R... Straße berufen könnten, einer Erlaubnis bedürften, auf die hier kein Anspruch bestehe.

10

Diese Einschätzung teilt der Senat im Ergebnis ebenfalls. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Anlegung von Zufahrten - mangels eindeutiger Regelung für Zufahrten an Gemeindestraßen im Gegensatz zu Zufahrten zu Landes- und Kreisstraßen außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrten (§ 26 Abs. 1 StrWG M-V) - als Ausfluss des Gemein- in der Form des Anliegergebrauchs zunächst generell erlaubnisfrei wäre, könnte jedenfalls dann, wenn das Herstellen der Zufahrt zu einem Zustand führte, der bei einer schon bestehenden Zufahrt nach § 13 SOG M-V die Anordnung der Beseitigung zuließe, die Errichtung von vornherein unterbunden werden. Insoweit sind die gleichen Grundsätze anwendbar wie im Fernstraßenrecht (vgl. hierzu insbes. Nr. 24 u. 25 der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen i.d.F. vom 01.01.1990, VerkBl 1990, 87 i.V.m. Runderlass Straßenbau MV Nr. 05/1995 v. 20.03.1995, abgedr. in Sauthoff/Witting, Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Anhang 2.3.0). Nach dem Erlass werden die in seinem Anhang genannten Verwaltungsvorschriften "für die Landesstraßenbauverwaltung eingeführt und den Straßenbaubehörden der übrigen Straßenbaulastträger zur Anwendung empfohlen". Nach Nr. 24 Abs. 1 der Richtlinien sind im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten Zufahrten und Zugänge Ausfluss des Gemeingebrauchs und bedürfen keiner Sondernutzungserlaubnis. Jedoch dürfen sie den Gemeingebrauch nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen; deshalb ist darauf hinzuwirken, dass sie an geeignete Stellen gelegt und entsprechend ausgestaltet werden, um später Anordnungen nach § 8 a Abs. 6 (FStrG) zu vermeiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Verkehrsteilnehmern im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten ein gewisses Maß an Behinderungen durch den Anliegerverkehr im Allgemeinen zumutbar ist. Nach § 8a Abs. 6 Satz 1 FStrG wiederum kann die Straßenbaubehörde, soweit es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordern, nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Dementsprechend gilt, dass dann, wenn das Herstellen einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einem Zustand führt, der eine Anordnung nach § 8 a Abs. 6 Satz 1 FStrG zulässt, die Errichtung von vornherein unterbunden werden kann (vgl. BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185).

11

Nach Nr. 25 der Richtlinien muss der Anlieger unbeschadet der Grundsätze in Nummer 24 das Einverständnis der Straßenbaubehörde einholen, wenn bei der Herstellung oder Änderung von Zufahrten und Zugängen Straßenanlagen baulich verändert oder auf dem Straßengrundstück bauliche Maßnahmen getroffen werden sollen.

12

Nach alledem ist die Anlage der geplanten zusätzlichen Zufahrten zu den Flurstücken 42 und 38/1 vom Beklagten ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Dies konnte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zu Recht sowohl mit Gesichtpunkten der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als auch unter dem Aspekt der notwendigen Eingriffe in den Straßenkörper begründet werden, weil beide Grundstücke bereits über - für eine angemessene Anbindung ausreichende - Zufahrten verfügen. Dabei sind die Grundstücke, die jeweils auch nur ein Flurstück umfassen, unabhängig von ihrer Größe jeweils als Einheit zu betrachten; dass auf ihnen unterschiedliche Nutzungen ausgeübt werden, ändert hieran nichts, zumal es in der Hand der Kläger lag und liegt, die Aufteilung der Nutzungen auf den Grundstücken so zu gestalten, dass allen Nutzungsbedürfnissen auch hinsichtlich der Erreichbarkeit mit Fahrzeugen über die jeweils vorhandene - ausweislich der Lagepläne und zum Verfahren gereichten Bilder ausreichend breite - Zufahrt Rechnung getragen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat demzufolge zu Recht angenommen, dass der Beklagte ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass angesichts des nicht unerheblichen Fahrzeugverkehrs in der R... Straße die privaten Interessen an der Schaffung einer zweiten Zufahrt hinter dem öffentlichen Interesse an einer möglichst gefahrlosen Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen zurückstehen; diesem Ziel dient es, die Zahl der Zufahrten nicht unnötig zu vergrößern.

13

In diesem Zusammenhang spielt in Bezug auf das Flurstück 42 z.B. auch eine Rolle, dass nicht ersichtlich ist, dass für die dort eingerichteten drei Stellplätze überhaupt eine Baugenehmigung erteilt worden ist; einer solchen hätte es jedoch nach §§ 59 Abs. 1, 63 LBauO M-V bedurft, weil es sich bei dem Stellplatz für drei Fahrzeuge um eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 LBauO M-V handelt, die weder nach § 61 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b) LBauO M-V freigestellt ist, weil die Fläche mehr als 30 qm umfasst, noch nach § 62 LBauO M-V, weil ein Bebauungsplan nicht existiert. Jedenfalls können die Kläger nicht durch die Errichtung ohne Genehmigung Fakten in dem Sinne schaffen, dass sie auf Grund des bloßen Vorhandenseins der Stellplätze argumentieren, nunmehr auch einen Anspruch auf Errichtung einer direkten Zufahrt zu diesen zu besitzen. Hinzu kommt, dass auf diesen zur R... Straße hin angelegten Stellplätzen offenbar gar nicht Fahrzeuge der Mieter des Wohnhauses abgestellt werden, sondern gewerblich genutzte Fahrzeuge der Kläger, wofür auch die Abtrennung zum Wohnhaus hin durch eine Steinmauer spricht. Dem entsprechenden Vorbringen des Beklagten sind die Kläger jedenfalls nicht entgegengetreten.

14

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die getroffene Entscheidung auch nicht unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beanstanden. Maßgeblich für die Entscheidung des Beklagten ist auch gewesen, dass grundsätzlich pro Grundstück/Flurstück nur eine Zufahrt zugelassen werden soll, um den fließenden Verkehr nicht mehr als notwendig durch die mit Ein- und Ausfahrten verbundenen Hindernisse zu beeinträchtigen. Dies ist entgegen der Annahme der Kläger auch bei den von ihnen herangezogenen Beispielsfällen gewahrt. Dass gleichwohl gegebenenfalls in relativ kurzen Abständen Zufahrten vorhanden sind, ist der Lage und dem Zuschnitt der vorhanden Grundstücke mit ihrem Gebäudebestand geschuldet. Die Kläger haben Beispielsfälle im Bereich der R... Straße, in denen der Beklagte für mehrere Gebäude auf einem Grundstück bzw. Flurstück jeweils eigene Zufahrten genehmigt hat, nicht nachweisen können. Die drei westlich des Flurstücks 42 benachbarten Zufahrten gehören zu den Gebäuden auf unterschiedlichen Flurstücken (41, 40/1 und 40/2). Auch der Fall des Flurstücks 43/4, für das der Beklagte eine eigene Zufahrt von der R... Straße genehmigt hat, unterscheidet sich insofern von den Fällen der Kläger, als dieses Flurstück aus einer Teilung des ursprünglichen Flurstücks 43/1 in die Flurstücke 43/2, 43/3 und 43/4 entstanden ist und insoweit über die Anlage einer ersten und einzigen Zufahrt für das darauf neu errichtete Wohnhaus zu entscheiden war.

15

2. Allein mit dem Vortrag, dass "das Gericht auf die obengenannten tatsächlichen Aspekte nicht eingegangen ist, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind", lassen sich die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen; diese allgemeine Bezugnahme wird schon dem Darlegungserfordernis nicht gerecht.

16

3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der behauptete Verfahrensmangel (§ 124 Abs.2 Nr. 5 VwGO) nicht vorliegt. Fraglich ist bereits, ob eine ungenügende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wie sie die Kläger insbesondere in der unterlassenen Augenscheinseinnahme sehen, überhaupt einen Verfahrensfehler im Sinne dieser Vorschrift darstellen könnte (vgl. hierzu statt vieler Himstedt, in: Hk-VerwR/VwGO, § 124 Rn 86; Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl., § 124 Rn 13). Jedenfalls müssen sich die anwaltlich vertretenen Kläger darauf verweisen lassen, dass sie - kam es nach ihrer Auffassung auf bestimmte Umstände an, die sie für noch unzureichend geklärt ansahen - auf die Stellung eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung verzichtet haben; dafür, dass sich über die Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials hinaus eine solche Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme dem Gericht aufdrängen musste, ist schon deswegen nichts ersichtlich, weil in der Örtlichkeit die rechtlich verbindlichen Flurstücksgrenzen (Grundstücksgrenzen) gar nicht zu erkennen wären (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und w.N.). Wo die beantragten zusätzlichen Zufahrten im Verhältnis zur Umgebung liegen, ist ebenso aus dem Kartenmaterial ersichtlich.

17

4. Da der Zulassungsantrag erfolglos geblieben ist, haben die Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO).

18

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei der Senat das Interesse der Kläger an den begehrten Erlaubnissen - unter Berücksichtigung der jeweils geltend gemachten wirtschaftlichen Bedeutung - ebenso wie offenbar das Verwaltungsgericht für jede der beiden beantragten Zufahrten mit dem sogenannten Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) bemisst, der zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels 5 000 EURO beträgt; dies ergibt insgesamt einen Streitwert von 10.000 EURO.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

20

Hinweis:

21

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2007 - 16 K 4091/06 - geändert. Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27. September 2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31. Oktober 2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerrufsvorbehalt, der von der Beklagten nachträglich einer 1994 erteilten Baugenehmigung für eine Sammelhinweistafel beigefügt worden ist.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Herstellung und Errichtung von Hinweistafeln. Am 26.4.1994 erhielt sie die Baugenehmigung zur Aufstellung eines „Sammelhinweisers“ auf dem Grundstück Flst. Nr. 6751/13. Errichtet wurde die Anlage an der Kreuzung Herderstraße/Unter dem Birkenkopf, neben der dort befindlichen Eisenbahnunterführung auf dem Gehweg vor der Stützmauer des Bahndammes. Der Baugenehmigung war folgender „Besonderer Hinweis“ beigefügt: „Für die Sondernutzung öffentlichen Straßenraumes wird vom Tiefbauamt nach der ‚ Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart’ in der jeweils geltenden Fassung eine Nutzungsgebühr festgesetzt.“
Nach vorheriger Anhörung nahm die Beklagte mit Entscheidung vom 4.2.2004 die Baugenehmigung vom 26.4.1994 zurück. Zur Begründung hieß es u. a., dass die Baugenehmigung gemäß § 48 Abs. 1 LVwVfG zurückgenommen werde. Sie sei rechtswidrig gewesen, weil sie nicht widerruflich erteilt worden sei. Der Standort des Sammelhinweisers befinde sich auf dem Gehweg der Herderstraße, also auf bebauungsplanmäßig ausgewiesener, straßenrechtlich gewidmeter öffentlicher Verkehrsfläche. Die Baugenehmigung habe daher nach § 16 Abs. 1 StrG nur auf Widerruf oder auf Zeit erteilt werden dürfen. Den weiteren Ausführungen des Bescheids lässt sich entnehmen, dass nach Auffassung der Beklagten die 1994 genehmigte Sammelhinweistafel weder den gestalterischen Anforderungen an ein angemessenes modernes, einheitliches Erscheinungsbild entspreche noch von Standort, Größe und Bauart her geeignet sei, eine entsprechende Anzahl von Firmen aufzunehmen, die zudem von der Kreuzung aus hinreichend gesehen werden sollten. Da auf den Bahngrundstücken zwei neue Anlagen errichtet werden sollten, würde der vorhandene „Sammelhinweiser“ zumindest als unpassend, wenn nicht sogar als Störfaktor vor dem begrünten Bahndamm empfunden.
Dagegen erhob die Klägerin am 13.2.2004 Widerspruch mit dem Hinweis, dass sie im Vertrauen auf die unbefristet und endgültig erteilte Baugenehmigung mit ihren Kunden langfristig bindende Verträge abgeschlossen habe.
Mit weiterer Entscheidung vom 27.9.2004 fügte die Beklagte der Baugenehmigung vom 26.4.1994 - unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 2) - gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG folgende Nebenbestimmung (Nr. 1) bei: "Die Baugenehmigung wird gemäß § 16 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Straßengesetz widerruflich erteilt." Gleichzeitig änderte sie die Entscheidung vom 4.2.2004 insoweit, dass das Wort "zurückgenommen" durch das Wort "widerrufen" ersetzt werde (Nr. 3). Zur Begründung der Beifügung des Widerrufsvorbehalts in Nr. 1 der Verfügung stützte sie sich im wesentlichen auf die gleichen rechtlichen Erwägungen wie im Bescheid vom 4.2.2004.
Auch dagegen legte die Klägerin am 16.10.2004 Widerspruch ein und begründete ihn u. a. damit, dass die Verlegung des Standortes der bereits 1987 genehmigten Tafel an den jetzigen Aufstellungsort auf den ausdrücklichen Wunsch der Beklagten hin erfolgt sei. Die nachträgliche Ergänzung um den Widerrufsvorbehalt stelle gleichsam die vollständige Beseitigung der Baugenehmigung dar. Es gebe auch keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte.
Auf den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 15.11.2004 die Vollziehung der Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung vom 27.9.2004 mit der Begründung aus, dass es an dem erforderlichen besonderen öffentlichen Interesse am Sofortvollzug fehle (16 K 4103/04).
Daraufhin nahm die Beklagte mit Verfügung vom 29.12.2004 die Nr. 3 der Entscheidung vom 27.9.2004 einschließlich der Entscheidung vom 4.2.2004 (Widerruf der Baugenehmigung vom 26.4.1994) zurück, so dass nur noch die Nr. 1 der Entscheidung vom 27.9.2004 (Beifügung des Widerrufsvorbehalts) bestehen blieb.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch vom 13.2.2004 gegen die Verfügung der Beklagten vom 4.2.2004 und den Widerspruch vom 16.10.2004 gegen die Verfügung vom 27.9.2004 zurück, soweit diesen Widersprüchen nicht abgeholfen worden sei. Zur Begründung hieß es in dem Widerspruchsbescheid u. a., dass durch die Rücknahme der baurechtlichen Entscheidung vom 4.2.2004 und Nr. 3 der baurechtlichen Entscheidung vom 27.9.2004 den Widersprüchen vom 13.2.2004 und 16.10.2004 teilweise abgeholfen worden sei. Eine teilweise Abhilfe liege vor, da der Ausgangsbescheid durch den Bescheid vom 29.12.2004 aus widerspruchsbezogenen Gründen aufgehoben und damit das Widerspruchsverfahren insoweit auch formal abgeschlossen worden sei. Über die baurechtliche Entscheidung vom 4.2.2004 und Nr. 3 der baurechtlichen Entscheidung vom 27.9.2004 sei damit gemäß § 73 Abs. 1 VwGO nicht mehr durch die Widerspruchsbehörde zu entscheiden. Der verbleibende Widerspruch vom 16.10.2004 gegen Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung vom 27.9.2004, über den noch zu entscheiden sei, sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung der unteren Baurechtsbehörde sei insoweit rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die nachträgliche Anordnung eines Widerrufsvorbehalts hinsichtlich der Baugenehmigung vom 26.4.1994 sei als teilweise Rücknahme gem. § 48 Abs. 1 LVwVfG zulässig. Die Baugenehmigung vom 26.4.1994, die gem. § 16 Abs. 6 StrG die für die Werbeanlage erforderliche Sondernutzungserlaubnis ersetze, sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da sie gem. § 16 Abs. 1 StrG nur befristet oder widerruflich hätte erteilt werden dürfen. Die teilweise Rücknahme durch nachträgliche Anordnung eines Widerrufsvorbehalts entspreche auch pflichtgemäßem Ermessen. Das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände überwiege das private Interesse der Klägerin, eine Baugenehmigung ohne den gesetzlich vorgesehenen Widerrufsvorbehalt zu behalten. Durch die nachträgliche Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts werde die Klägerin nicht schlechter gestellt, als wenn sie bereits im Jahr 1994 eine widerrufliche und damit rechtmäßige Baugenehmigung erhalten hätte. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie als Fachfirma die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Die nachträgliche Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts sei auch verhältnismäßig, insbesondere stelle sie gegenüber einer Rücknahme des Verwaltungsakts das mildere Mittel dar. Wirtschaftlich beeinträchtigt werde die Klägerin durch die Beifügung des Widerrufsvorbehalts noch nicht.
10 
Dagegen hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens beantragt, die Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung vom 27.9.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006 aufzuheben.
11 
Mit Urteil vom 21.3.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen den Rechtsstandpunkt der angefochtenen Bescheide bestätigt. Ergänzend hat es ausgeführt, dass die Entscheidungen auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht beanstandet werden könnten. Ihnen liege eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem gegenläufigen Vertrauensschutzinteresse der Klägerin am Fortbestand einer uneingeschränkten Baugenehmigung zugrunde. Die 1-Jahres-Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG sei gewahrt, da sie erst mit dem Anhörungsschreiben vom 19.1.2004 zu laufen begonnen habe.
12 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 19.9.2007 - 8 S 1018/07 - zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2007 - 16 K 4091/06 - zu ändern und die Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.9.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006 aufzuheben.
14 
Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie trägt noch vor, dass für Fälle, in denen die Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 Abs. 6 StrG von einer Baugenehmigung umfasst werde, eine materiell andere Rechtslage als für § 16 Abs. 1 StrG-Fälle nicht gelten könne, insbesondere könne die Frage der Widerruflichkeit nicht anders zu beurteilen sein. § 16 Abs. 6 StrG sei eine Vorschrift nur formeller Art, die der Verfahrenskonzentration diene. Das Fehlen des Widerrufsvorbehalts sei tatbestandliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. § 16 Abs. 1 StrG enthalte insoweit gegenüber § 36 LVwVfG eine spezielle Regelung. Die Sondernutzungserlaubnis dürfe grundsätzlich nur widerruflich (oder befristet) erteilt werden. Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG führe zur Rechtswidrigkeit der Erlaubnis, wobei unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine Rücknahme der Erlaubnis nach § 48 LVwVfG, sondern lediglich die nachträgliche Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts oder einer Befristung in Betracht komme.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage der Klägerin nicht abweisen dürfen, weil Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.9.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006 rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
20 
Streitgegenstand ist die durch Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.9.2004 erfolgte nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts zu der Baugenehmigung vom 26.4.1994 und die Zurückweisung des dagegen gerichteten Widerspruchs vom 16.10.2004 durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006. Zwar lässt die Tenorierung des Widerspruchsbescheids Raum für die Annahme, es habe nicht nur der Widerspruch vom 16.10.2004, sondern auch derjenige vom 13.2.2004 in einem darüber hinausgehenden, inhaltlich - auch in der Begründung - nicht näher festgehaltenen Umfang zurückgewiesen werden sollen, nämlich „soweit ihnen nicht abgeholfen wurde“. Nachdem die Beklagte mit bestandskräftiger Verfügung vom 29.12.2004 ihre Entscheidung vom 4.2.2004 und Nr. 3 ihrer Entscheidung vom 27.9.2004 zurückgenommen hatte, gab es jedoch keinen offenen Teil des Widerspruchs vom 13.2.2004 mehr, und auch der noch zu bescheidende Umfang des Widerspruchs vom 16.10.2004 beschränkte sich auf Nr. 1 der Verfügung vom 27.9.2004. Dies ist erkennbar auch die Entscheidungsbasis des Widerspruchsbescheids, wie sie sich aus den materiellen Ausführungen zur Begründung der Widerspruchsentscheidung ablesen lässt. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Widerspruchsbescheid vom 31.10.2006 - insbesondere hinsichtlich des Widerspruchs vom 13.2.2004 - keinen „Rest“ enthält, der infolge der Formulierung des gestellten Sachantrags den oben beschriebenen Streitgegenstand erweitern würde.
II.
21 
Zu Recht gingen die angegriffenen Bescheide davon aus, dass als Rechtsgrundlage für den der Baugenehmigung vom 26.4.1994 beigefügten Widerrufsvorbehalt nur § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in Frage kommt. Zwar handelt es sich bei dem Widerrufsvorbehalt der Sache nach um eine Nebenbestimmung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG), deren Beifügung sich grundsätzlich nach § 36 LVwVfG richtet. § 36 LVwVfG geht jedoch ersichtlich davon aus, dass ein Verwaltungsakt gleichzeitig mit seinem Erlass mit einer Nebenbestimmung versehen wird (s. den Wortlaut des § 36 Abs. 2 LVwVfG „darf ein Verwaltungsakt... erlassen werden“; ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 36 Rn. 12; Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 31). Wird dagegen eine Nebenbestimmung - wie im vorliegenden Fall - nachträglich beigefügt, handelt es sich um eine selbständige Regelung, die als belastender Eingriff aus rechtsstaatlichen Gründen (Vorbehalt des Gesetzes) einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 36 Rn. 9c); ob darüber hinaus zusätzlich die Grenzen des § 36 LVwVfG zu beachten sind (so Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 9b), muss vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit nicht näher untersucht werden. Eine spezielle gesetzliche Regelung für die nachträgliche Beschränkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung findet sich im Bauordnungsrecht allerdings nur in § 58 Abs. 6 LBO, dessen Voraussetzungen vorliegend aber offensichtlich nicht einschlägig sind. Die nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts kommt daher einer teilweisen Rücknahme bzw. einem teilweisen Widerruf der Baugenehmigung gleich (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. Rn. 12, 50ff.), was wiederum nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 LVwVfG zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
22 
Denn zwar kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG scheitert im vorliegenden Fall jedoch bereits daran, dass die Baugenehmigung vom 26.4.1994 nicht aus dem von der Beklagten in Anspruch genommenen Grund rechtswidrig ist. Nach ihrer Meinung ist die Baugenehmigung deshalb rechtswidrig, weil sie bereits bei ihrer Erteilung zwingend mit einem Widerrufsvorbehalt hätte versehen werden müssen bzw. nur befristet hätte erteilt werden dürfen, was aber beides nicht geschehen sei. Die Beklagte stützt sich dabei auf § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG, wonach die Sondernutzungserlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf.
23 
§ 16 Abs. 1 Satz 2 StrG erfasst den vorliegenden Fall jedoch nicht, weil § 16 Abs. 6 StrG insoweit eine Sonderregelung enthält. Danach bedarf es u. a. dann keiner Sondernutzungserlaubnis i. S. von § 16 Abs. 1 StrG, wenn die Benutzung der Straße einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Die Vorschrift, die ihrem Zweck entsprechend auch dann Anwendung findet, wenn die Sondernutzung - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar in der Errichtung einer baulichen Anlage besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.7.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122; Urteil vom 12.12.1996 - 8 S 1725/96 - NVwZ 1998, 652; Urteil vom 11.3.1993 - 5 S 1127/92 - VBlBW 1994, 17, 20), enthält nach ihrem Wortlaut für die benannten Erlaubnisse und Genehmigungen weder eine dem § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG entsprechende Regelung noch verweist sie auf die dortige Regelung. Es wird im Gegenteil bestimmt, dass es in den genannten Fällen keiner Erlaubnis nach Abs. 1 bedarf. Bedarf es aber keiner Sondernutzungserlaubnis und wird dementsprechend auch eine solche nicht erteilt, verliert die in § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG enthaltene Regelung, wonach die Erlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf, ihr Substrat und damit ihren Sinn. Der Annahme der Beklagten, dass die Baugenehmigung an die Stelle der Sondernutzungserlaubnis trete und daher wie diese auch zwingend nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden dürfe, steht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die differenzierte Regelung des § 16 Abs. 6 StrG entgegen. Zwar folgt aus der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des § 16 Abs. 6 StrG, dass die Baugenehmigungsbehörde nicht nur die baurechtlich relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfen, sondern zusätzlich auch darüber zu entscheiden hat, ob die mit dem Vorhaben verbundene Sondernutzung zugelassen werden kann. Die Entscheidung darüber steht in ihrem Ermessen, bei dessen Ausübung sie keinen anderen Bindungen unterliegt, als die sonst für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Behörde (vgl. Senatsurteil vom 5.7.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122; Nagel, StrG, 3. Aufl., § 16 Rn. 37; Lorenz/Will, StrG, 2. Aufl., Rn. 68; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Rn. 273). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Baugenehmigungsbehörde - über den Wortlaut des § 16 Abs. 6 StrG hinaus -verpflichtet ist, die Baugenehmigung nur befristet oder mit einem Widerrufsvorbehalt zu erteilen, wie die für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Behörde dies bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG von Gesetzes wegen tun muss.
24 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch den straßenrechtlichen Belangen nicht hinreichend Rechnung getragen werden würde. Denn insoweit gilt, dass die Baugenehmigungsbehörde vor ihrer Entscheidung die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und - soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist - die von dieser Behörde geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren dem Antragsteller in der Baugenehmigung aufzuerlegen hat (vgl. zu einem straßenverkehrsrechtlichen Fall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2005 - 5 S 2421/03 -). Dadurch wird einerseits den straßenrechtlichen Belangen auch bei der Erteilung einer Baugenehmigung durch eine andere Behörde Geltung verschafft. Andererseits kann damit aber auch ein möglicherweise bestehendes berechtigtes Interesse des Bauherrn daran berücksichtigt werden, dass die Baugenehmigung nicht nur befristet oder auf Widerruf sondern dauerhaft erteilt wird, worauf er beispielsweise bei Investitionen von einigem Umfang angewiesen sein kann. In einem solchen Fall kann die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung vorbehaltlos erteilen, wenn das straßenrechtliche Interesse nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Baugenehmigung zwar auf der Grundlage pflichtgemäßer Ermessensausübung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen bzw. nur befristet erteilt werden kann, dass hierzu aber von Gesetzes wegen keine Verpflichtung besteht. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin zwar eine Sondernutzungsgebühr auferlegt, aber von Bedingungen und Auflagen abgesehen, was nach allem nicht zu beanstanden ist.
25 
Es gibt auch keinen Anlass zu der Annahme, dass die ursprünglich rechtmäßig erteilte Baugenehmigung durch eine Änderung der Sachlage rechtswidrig geworden wäre (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24.9.2001 - 8 S 641/01 -, NVwZ-RR 2002, 621). Die Beklagte hat sich hierauf beim Erlass der angefochtenen Verfügung auch nicht berufen, so dass die rechtliche Relevanz einer möglichen Sachverhaltsänderung dahingestellt bleiben kann.
26 
Fehlt es somit bereits an der ersten Voraussetzung für eine teilweise Rücknahme der Baugenehmigung vom 26.4.1994, braucht auf die weiteren Voraussetzungen des § 48 LVwVfG nicht mehr eingegangen zu werden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
19 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage der Klägerin nicht abweisen dürfen, weil Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.9.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006 rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
20 
Streitgegenstand ist die durch Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.9.2004 erfolgte nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts zu der Baugenehmigung vom 26.4.1994 und die Zurückweisung des dagegen gerichteten Widerspruchs vom 16.10.2004 durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006. Zwar lässt die Tenorierung des Widerspruchsbescheids Raum für die Annahme, es habe nicht nur der Widerspruch vom 16.10.2004, sondern auch derjenige vom 13.2.2004 in einem darüber hinausgehenden, inhaltlich - auch in der Begründung - nicht näher festgehaltenen Umfang zurückgewiesen werden sollen, nämlich „soweit ihnen nicht abgeholfen wurde“. Nachdem die Beklagte mit bestandskräftiger Verfügung vom 29.12.2004 ihre Entscheidung vom 4.2.2004 und Nr. 3 ihrer Entscheidung vom 27.9.2004 zurückgenommen hatte, gab es jedoch keinen offenen Teil des Widerspruchs vom 13.2.2004 mehr, und auch der noch zu bescheidende Umfang des Widerspruchs vom 16.10.2004 beschränkte sich auf Nr. 1 der Verfügung vom 27.9.2004. Dies ist erkennbar auch die Entscheidungsbasis des Widerspruchsbescheids, wie sie sich aus den materiellen Ausführungen zur Begründung der Widerspruchsentscheidung ablesen lässt. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Widerspruchsbescheid vom 31.10.2006 - insbesondere hinsichtlich des Widerspruchs vom 13.2.2004 - keinen „Rest“ enthält, der infolge der Formulierung des gestellten Sachantrags den oben beschriebenen Streitgegenstand erweitern würde.
II.
21 
Zu Recht gingen die angegriffenen Bescheide davon aus, dass als Rechtsgrundlage für den der Baugenehmigung vom 26.4.1994 beigefügten Widerrufsvorbehalt nur § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in Frage kommt. Zwar handelt es sich bei dem Widerrufsvorbehalt der Sache nach um eine Nebenbestimmung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG), deren Beifügung sich grundsätzlich nach § 36 LVwVfG richtet. § 36 LVwVfG geht jedoch ersichtlich davon aus, dass ein Verwaltungsakt gleichzeitig mit seinem Erlass mit einer Nebenbestimmung versehen wird (s. den Wortlaut des § 36 Abs. 2 LVwVfG „darf ein Verwaltungsakt... erlassen werden“; ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 36 Rn. 12; Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 31). Wird dagegen eine Nebenbestimmung - wie im vorliegenden Fall - nachträglich beigefügt, handelt es sich um eine selbständige Regelung, die als belastender Eingriff aus rechtsstaatlichen Gründen (Vorbehalt des Gesetzes) einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 36 Rn. 9c); ob darüber hinaus zusätzlich die Grenzen des § 36 LVwVfG zu beachten sind (so Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 9b), muss vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit nicht näher untersucht werden. Eine spezielle gesetzliche Regelung für die nachträgliche Beschränkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung findet sich im Bauordnungsrecht allerdings nur in § 58 Abs. 6 LBO, dessen Voraussetzungen vorliegend aber offensichtlich nicht einschlägig sind. Die nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts kommt daher einer teilweisen Rücknahme bzw. einem teilweisen Widerruf der Baugenehmigung gleich (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. Rn. 12, 50ff.), was wiederum nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 LVwVfG zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
22 
Denn zwar kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG scheitert im vorliegenden Fall jedoch bereits daran, dass die Baugenehmigung vom 26.4.1994 nicht aus dem von der Beklagten in Anspruch genommenen Grund rechtswidrig ist. Nach ihrer Meinung ist die Baugenehmigung deshalb rechtswidrig, weil sie bereits bei ihrer Erteilung zwingend mit einem Widerrufsvorbehalt hätte versehen werden müssen bzw. nur befristet hätte erteilt werden dürfen, was aber beides nicht geschehen sei. Die Beklagte stützt sich dabei auf § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG, wonach die Sondernutzungserlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf.
23 
§ 16 Abs. 1 Satz 2 StrG erfasst den vorliegenden Fall jedoch nicht, weil § 16 Abs. 6 StrG insoweit eine Sonderregelung enthält. Danach bedarf es u. a. dann keiner Sondernutzungserlaubnis i. S. von § 16 Abs. 1 StrG, wenn die Benutzung der Straße einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Die Vorschrift, die ihrem Zweck entsprechend auch dann Anwendung findet, wenn die Sondernutzung - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar in der Errichtung einer baulichen Anlage besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.7.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122; Urteil vom 12.12.1996 - 8 S 1725/96 - NVwZ 1998, 652; Urteil vom 11.3.1993 - 5 S 1127/92 - VBlBW 1994, 17, 20), enthält nach ihrem Wortlaut für die benannten Erlaubnisse und Genehmigungen weder eine dem § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG entsprechende Regelung noch verweist sie auf die dortige Regelung. Es wird im Gegenteil bestimmt, dass es in den genannten Fällen keiner Erlaubnis nach Abs. 1 bedarf. Bedarf es aber keiner Sondernutzungserlaubnis und wird dementsprechend auch eine solche nicht erteilt, verliert die in § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG enthaltene Regelung, wonach die Erlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf, ihr Substrat und damit ihren Sinn. Der Annahme der Beklagten, dass die Baugenehmigung an die Stelle der Sondernutzungserlaubnis trete und daher wie diese auch zwingend nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden dürfe, steht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die differenzierte Regelung des § 16 Abs. 6 StrG entgegen. Zwar folgt aus der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des § 16 Abs. 6 StrG, dass die Baugenehmigungsbehörde nicht nur die baurechtlich relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfen, sondern zusätzlich auch darüber zu entscheiden hat, ob die mit dem Vorhaben verbundene Sondernutzung zugelassen werden kann. Die Entscheidung darüber steht in ihrem Ermessen, bei dessen Ausübung sie keinen anderen Bindungen unterliegt, als die sonst für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Behörde (vgl. Senatsurteil vom 5.7.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122; Nagel, StrG, 3. Aufl., § 16 Rn. 37; Lorenz/Will, StrG, 2. Aufl., Rn. 68; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Rn. 273). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Baugenehmigungsbehörde - über den Wortlaut des § 16 Abs. 6 StrG hinaus -verpflichtet ist, die Baugenehmigung nur befristet oder mit einem Widerrufsvorbehalt zu erteilen, wie die für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Behörde dies bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG von Gesetzes wegen tun muss.
24 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch den straßenrechtlichen Belangen nicht hinreichend Rechnung getragen werden würde. Denn insoweit gilt, dass die Baugenehmigungsbehörde vor ihrer Entscheidung die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und - soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist - die von dieser Behörde geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren dem Antragsteller in der Baugenehmigung aufzuerlegen hat (vgl. zu einem straßenverkehrsrechtlichen Fall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2005 - 5 S 2421/03 -). Dadurch wird einerseits den straßenrechtlichen Belangen auch bei der Erteilung einer Baugenehmigung durch eine andere Behörde Geltung verschafft. Andererseits kann damit aber auch ein möglicherweise bestehendes berechtigtes Interesse des Bauherrn daran berücksichtigt werden, dass die Baugenehmigung nicht nur befristet oder auf Widerruf sondern dauerhaft erteilt wird, worauf er beispielsweise bei Investitionen von einigem Umfang angewiesen sein kann. In einem solchen Fall kann die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung vorbehaltlos erteilen, wenn das straßenrechtliche Interesse nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Baugenehmigung zwar auf der Grundlage pflichtgemäßer Ermessensausübung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen bzw. nur befristet erteilt werden kann, dass hierzu aber von Gesetzes wegen keine Verpflichtung besteht. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin zwar eine Sondernutzungsgebühr auferlegt, aber von Bedingungen und Auflagen abgesehen, was nach allem nicht zu beanstanden ist.
25 
Es gibt auch keinen Anlass zu der Annahme, dass die ursprünglich rechtmäßig erteilte Baugenehmigung durch eine Änderung der Sachlage rechtswidrig geworden wäre (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24.9.2001 - 8 S 641/01 -, NVwZ-RR 2002, 621). Die Beklagte hat sich hierauf beim Erlass der angefochtenen Verfügung auch nicht berufen, so dass die rechtliche Relevanz einer möglichen Sachverhaltsänderung dahingestellt bleiben kann.
26 
Fehlt es somit bereits an der ersten Voraussetzung für eine teilweise Rücknahme der Baugenehmigung vom 26.4.1994, braucht auf die weiteren Voraussetzungen des § 48 LVwVfG nicht mehr eingegangen zu werden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2012 rechtswidrig und der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2012 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als die Beklagte die Anträge der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an den Standorten U.--straße /Am Gehöft, An der V.          gegenüber Haus Nr. 52, M.           Straße/S.      -E.      -Straße, An St. H.     und F.       Haus/E1.       -S1.      -Allee abgelehnt hatte und die Beklagte insoweit verpflichtet gewesen ist, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine straßenrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 10.07.2014, mit der sie dem Antragsteller aufgab, die von ihm in der A-Straße in A-Stadt aufgestellten Pflanzkübel zu entfernen.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt: Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung, weil die angefochtene Verfügung sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise und der Rechtsbehelf in der Hauptsache deshalb voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA, unter denen die für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die Beendigung der ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommene Benutzung einer Straße anordnen könne, seien erfüllt. Der Antragsteller übe durch das Aufstellen und Belassen der Pflanzelemente auf öffentlichen Verkehrsflächen eine Sondernutzung aus. Die Pflanzelemente verdrängten Verkehrsteilnehmer von den in Anspruch genommenen Flächen und behinderten damit zumindest den Gemeingebrauch in diesem Bereich erheblich. Über die erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfüge der Antragsteller nach gegenwärtigem Sach- und Erkenntnisstand nicht. Unstreitig habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller keine schriftliche Erlaubnis erteilt. Mit seiner zur Gerichtsakte gereichten eidesstattlichen Versicherung trage der Antragsteller zwar vor, der Bürgermeister der Antragsgegnerin habe anlässlich eines Vor-Ort-Termins während der Bauarbeiten am 20.11.2013 auf seine Frage, ob er „auf dem dann wegfallenden Fußweg Pflanzsteine setzen dürfe“ geantwortet, dass er „nichts dagegen habe“. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Glaubhaftmachung dieses Tatsachenvortrags sei durch diese eidesstattliche Versicherung aber schon deshalb nicht erfolgt, weil der Bürgermeister der Antragsgegnerin mit einer ebenfalls zur Gerichtsakte gereichten eidesstattlichen Versicherung vom 01.08.2014 unter detaillierter Schilderung des am 20.11.2013 mit dem Antragsteller geführten Gesprächs ausdrücklich versichert habe, den Antragsteller zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung zur Sondernutzung erteilt zu haben. Die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Tatsachenvortrag des Antragstellers könne danach nicht angenommen werden. Die Aufforderung zum Entfernen der aufgestellten Pflanzelemente leide auch nicht an Ermessensfehlern. Eine Maßnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA sei regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis habe, der die Berufung der Straßenbaubehörde auf das Fehlen dieser Erlaubnis ausschließen könnte. Einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis habe der Antragsteller nicht. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis stehe vielmehr im Ermessen der Straßenbaubehörde, die aus straßenrechtlichen Erwägungen untersagt werden dürfe, wozu auch der von der Antragsgegnerin angeführte Gesichtspunkt einer Behinderung des Straßenverkehrs zähle. Das weiterhin erforderliche besondere Vollzugsinteresse sei ebenfalls gegeben. Durch die aufgestellten Pflanzelemente komme es zu nicht unerheblichen Behinderungen des laufenden Verkehrs, so dass mit deren Beseitigung nicht bis zur Bestandskraft der angefochtenen Verfügung abgewartet werden könne.

II.

3

A. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

4

1. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen ein, ein Beweis könne noch nicht allein mit dem Hinweis darauf als widerlegt angesehen werden, weil der Antragsgegner mit einer eidesstattlichen Versicherung gegenhalte. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb die vom Antragsteller behauptete Tatsache, der Bürgermeister der Antragsgegnerin habe bei dem am 20.11.2013 geführten Gespräch keine Einwände gegen das Aufstellen der Pflanzsteine erhoben, als bewiesen angesehen werden sollte. Auch der Antragsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung gemäß § 294 ZPO (nur) eine eigene eidesstattliche Versicherung (Bl. 27 GA) sowie ergänzend eine inhaltsgleiche eidesstattliche Versicherung seines Vaters (Bl. 113 GA) zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung vorgelegt.

5

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe keine inhaltliche Bewertung der eidesstattlichen Versicherungen vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat der eidesstattlichen Versicherung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 01.08.2014 offenbar deshalb Gewicht beigemessen, weil der Bürgermeister darin den Inhalt des Gesprächs vom 20.11.2013 detailliert geschildert habe. Auch wenn der Vorinstanz vorzuhalten sein sollte, sie habe die beiden anderen eidesstattlichen Versicherungen nicht gewürdigt bzw. keine hinreichende inhaltliche Bewertung der gegensätzlichen Erklärungen vorgenommen, führt dies nicht zum Ergebnis, dass die vom Antragsteller behauptete Tatsache, der Bürgermeister der Antragsgegnerin habe sich mit dem Aufstellen der Pflanzkübel einverstanden erklärt, glaubhaft gemacht ist. Zwar hat auch der Vater des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung im Einzelnen geschildert, welchen Inhalt das Gespräch vom 20.11.2013 nach seiner Erinnerung hatte. Der Antragsteller legt aber nicht dar, weshalb seine Angaben und die seines Vaters glaubhafter sein sollen als die Erklärung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin, ein Eingriff in den fließenden Verkehr bzw. zur Behinderung des Durchgangsverkehrs habe er nicht genehmigt und sei auch zu keinem Zeitpunkt an diesem Tag ein Gesprächsthema gewesen. Legen die Beteiligten zu einer streitigen Tatsache sich widersprechende eidesstattliche Versicherungen vor und lässt sich nicht feststellen, dass eine Erklärung von vorn herein unglaubhaft ist, darf das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei der Beurteilung der Frage, ob die streitige Tatsache glaubhaft gemacht ist, berücksichtigen, wer im Hauptsacheverfahren die materielle Beweislast trägt. Dies ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Antragsteller, weil er aus der von ihm behaupteten Tatsache für ihn günstige Rechtsfolgen, nämlich das Vorliegen einer der straßenrechtlichen Anordnung entgegenstehenden – mündlich erteilten – Sondernutzungserlaubnis herleitet.

6

2. Der Antragsteller trägt weiter vor, bei der Abwägung der Interessen der Beteiligten sei zu berücksichtigen, dass das Aufstellen der den Straßenverlauf flankierenden Blumenkübel eine berechtigte vorläufige Schutzmaßnahme zugunsten der Fußgänger darstelle. Andernfalls wären die Fußgänger unmittelbar nach Verlassen der Hauseingangstür dem Fahrzeugverkehr auf der unfertigen Mischverkehrsfläche schutzlos ausgeliefert. Es erscheine bis zur Fertigstellung der Straße durch die Antragsgegnerin hinnehmbar, dass sich einfahrende Fahrzeuge an das Ausmaß der Straßennutzung anzupassen hätte, wie sie bereits zuvor über wohl mindestens 50 Jahre bestanden habe. Insbesondere liege es in der Hand der Antragsgegnerin, von Amts wegen bis zur Fertigstellung der Straße für eine Beseitigung der von ihr selbst geschaffenen Gefahrenlage zu sorgen und damit den Grund für die vorläufige Schutzmaßnahme zu entziehen. Er habe einen infolge Ermessensreduzierung erworbenen Anspruch auf Beseitigung der Gefahr, wenn die Antragsgegnerin die aus seiner Sicht mit ihm abgestimmte Maßnahme nun nicht mehr gegen sich gelten lassen wolle. Auch mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

7

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass eine straßenrechtliche Anordnung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht ist, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat (vgl. VGH BW, Beschl. v. 05.03.2014 – 5 S 1775/13 –, NVwZ-RR 2014, 507, RdNr. 9 in juris, m.w.N.). Dies hat auch der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt. Einen Sonderfall, in dem offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht und deshalb möglicherweise allein die formelle Illegalität für eine Beseitigungsanordnung nicht ausreicht, kann der Antragsteller nicht damit begründen, dass die von ihm vorgenommene Sondernutzung der Beseitigung einer von der Antragsgegnerin im Zuge des Straßenausbaus hervorgerufenen Gefahr für Fußgänger diene.

8

Die Erteilung einer Sondenutzungserlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (§ 18 Abs. 2 Satz 1 StrG LSA). Die Ermessensentscheidung hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger oder Belange des Straßen- und Stadtbildes zählen (vgl. OVG NW, Urt. v. 16.06.2014 – 11 A 1097/12 –, NVwZ-RR 2014, 796 [799], RdNr. 78 in juris, m.w.N.).

9

Eine Ermessensreduzierung auf Null, die dem Antragsteller unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verleihen würde, dürfte nicht vorliegen. Insbesondere gebietet die von ihm ins Feld geführte Verkehrssicherheit für Fußgänger – und damit auch für sich und seine Familie – nicht die Aufstellung der Pflanzelemente. Zwar ist davon auszugehen, dass Kraftfahrzeuge aufgrund der beengten Verhältnisse in der Stichstraße bei Begegnungsverkehr auf den durch niedrige Bordsteine von der asphaltierten Fahrbahn getrennten nicht befestigten Gehweg bzw. Seitenstreifen ausweichen werden. Dies war von der Antragsgegnerin bei der Erneuerung der Straße offenbar auch so beabsichtigt. Da es sich aber bei der in Rede stehenden Straße um eine nur etwa 70 m lange Stichstraße handelt und der unbefestigte Gehweg bzw. Seitenstreifen deutlich sichtbar von der asphaltierten Fahrbahn(-mitte) getrennt ist, so dass die Kraftfahrer regelmäßig mit der gebotenen Vorsicht auf den Gehweg bzw. Seitenstreifen auffahren werden, dürfte die Gefahr, dass Fußgänger bei solchen Ausweichmanövern zu Schaden kommen, gering sein. Selbst wenn aber diese Gefahr als beachtlich einzustufen sein sollte, wäre sie mit den Gefahren und Behinderungen abzuwägen, die durch das Aufstellen der streitigen Pflanzkübel entstehen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass Fußgänger aufgrund der Hindernisse auf der unbefestigten Fläche (möglicherweise) auf die asphaltierte Fahrbahn(-mitte) ausweichen. Die Annahme des Antragstellers, dass Fußgänger trotz „einer gewissen Erschwernis im Haus-zu-Haus-Verkehr“ hinter den Pflanzkübeln regelmäßig Schutz vor dem fließenden Verkehr suchen, ist jedenfalls nicht zwingend. Nicht von der Hand zu weisen sind auch die Erwägungen der Antragsgegnerin, dass bei Begegnungsverkehr ein Vorbeifahren aufgrund der geringen Breite der Straße nur durch ein Ausweichen auf die geschotterte Fläche überhaupt möglich ist, Rettungsfahrzeuge den hinteren Teil der Straße nicht erreichen können, wenn Fahrzeuge in der Straße parken oder liegen geblieben sind, und die Kübel das Ein- und Ausfahren aus den gegenüberliegenden Garagen erschweren.

10

Es ist auch im Übrigen keine Ausnahmesituation erkennbar, die ein Absehen von der Beseitigungsanordnung trotz formeller Illegalität der Sondernutzung gebieten würde. Die vom Antragsteller angenommene Gefährdung von Fußgängern begründet aus den oben bereits dargelegten Gründen keine solche Ausnahmesituation. Nicht stichhaltig ist schließlich der Einwand des Antragstellers, er habe gegen die Antragsgegnerin aus §§ 13, 84 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA einen Anspruch auf Beseitigung der von ihr selbst geschaffenen Gefahr. Selbst wenn der Antragsteller einen solchen Anspruch haben sollte, würde ihn dies nicht dazu berechtigen, anstelle der Antragsgegnerin tätig zu werden und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinflussende Maßnahmen zu treffen.

11

Ist aber die Beseitigungsanordnung aller Voraussicht nach rechtmäßig, ist auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug bis zur Hauptsacheentscheidung verschont zu bleiben, nicht zu beanstanden; zumal der Antragsteller die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug in der Beschwerde nicht angegriffen hat.

12

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2007 - 16 K 4091/06 - geändert. Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27. September 2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31. Oktober 2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerrufsvorbehalt, der von der Beklagten nachträglich einer 1994 erteilten Baugenehmigung für eine Sammelhinweistafel beigefügt worden ist.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Herstellung und Errichtung von Hinweistafeln. Am 26.4.1994 erhielt sie die Baugenehmigung zur Aufstellung eines „Sammelhinweisers“ auf dem Grundstück Flst. Nr. 6751/13. Errichtet wurde die Anlage an der Kreuzung Herderstraße/Unter dem Birkenkopf, neben der dort befindlichen Eisenbahnunterführung auf dem Gehweg vor der Stützmauer des Bahndammes. Der Baugenehmigung war folgender „Besonderer Hinweis“ beigefügt: „Für die Sondernutzung öffentlichen Straßenraumes wird vom Tiefbauamt nach der ‚ Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart’ in der jeweils geltenden Fassung eine Nutzungsgebühr festgesetzt.“
Nach vorheriger Anhörung nahm die Beklagte mit Entscheidung vom 4.2.2004 die Baugenehmigung vom 26.4.1994 zurück. Zur Begründung hieß es u. a., dass die Baugenehmigung gemäß § 48 Abs. 1 LVwVfG zurückgenommen werde. Sie sei rechtswidrig gewesen, weil sie nicht widerruflich erteilt worden sei. Der Standort des Sammelhinweisers befinde sich auf dem Gehweg der Herderstraße, also auf bebauungsplanmäßig ausgewiesener, straßenrechtlich gewidmeter öffentlicher Verkehrsfläche. Die Baugenehmigung habe daher nach § 16 Abs. 1 StrG nur auf Widerruf oder auf Zeit erteilt werden dürfen. Den weiteren Ausführungen des Bescheids lässt sich entnehmen, dass nach Auffassung der Beklagten die 1994 genehmigte Sammelhinweistafel weder den gestalterischen Anforderungen an ein angemessenes modernes, einheitliches Erscheinungsbild entspreche noch von Standort, Größe und Bauart her geeignet sei, eine entsprechende Anzahl von Firmen aufzunehmen, die zudem von der Kreuzung aus hinreichend gesehen werden sollten. Da auf den Bahngrundstücken zwei neue Anlagen errichtet werden sollten, würde der vorhandene „Sammelhinweiser“ zumindest als unpassend, wenn nicht sogar als Störfaktor vor dem begrünten Bahndamm empfunden.
Dagegen erhob die Klägerin am 13.2.2004 Widerspruch mit dem Hinweis, dass sie im Vertrauen auf die unbefristet und endgültig erteilte Baugenehmigung mit ihren Kunden langfristig bindende Verträge abgeschlossen habe.
Mit weiterer Entscheidung vom 27.9.2004 fügte die Beklagte der Baugenehmigung vom 26.4.1994 - unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 2) - gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG folgende Nebenbestimmung (Nr. 1) bei: "Die Baugenehmigung wird gemäß § 16 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Straßengesetz widerruflich erteilt." Gleichzeitig änderte sie die Entscheidung vom 4.2.2004 insoweit, dass das Wort "zurückgenommen" durch das Wort "widerrufen" ersetzt werde (Nr. 3). Zur Begründung der Beifügung des Widerrufsvorbehalts in Nr. 1 der Verfügung stützte sie sich im wesentlichen auf die gleichen rechtlichen Erwägungen wie im Bescheid vom 4.2.2004.
Auch dagegen legte die Klägerin am 16.10.2004 Widerspruch ein und begründete ihn u. a. damit, dass die Verlegung des Standortes der bereits 1987 genehmigten Tafel an den jetzigen Aufstellungsort auf den ausdrücklichen Wunsch der Beklagten hin erfolgt sei. Die nachträgliche Ergänzung um den Widerrufsvorbehalt stelle gleichsam die vollständige Beseitigung der Baugenehmigung dar. Es gebe auch keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte.
Auf den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 15.11.2004 die Vollziehung der Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung vom 27.9.2004 mit der Begründung aus, dass es an dem erforderlichen besonderen öffentlichen Interesse am Sofortvollzug fehle (16 K 4103/04).
Daraufhin nahm die Beklagte mit Verfügung vom 29.12.2004 die Nr. 3 der Entscheidung vom 27.9.2004 einschließlich der Entscheidung vom 4.2.2004 (Widerruf der Baugenehmigung vom 26.4.1994) zurück, so dass nur noch die Nr. 1 der Entscheidung vom 27.9.2004 (Beifügung des Widerrufsvorbehalts) bestehen blieb.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch vom 13.2.2004 gegen die Verfügung der Beklagten vom 4.2.2004 und den Widerspruch vom 16.10.2004 gegen die Verfügung vom 27.9.2004 zurück, soweit diesen Widersprüchen nicht abgeholfen worden sei. Zur Begründung hieß es in dem Widerspruchsbescheid u. a., dass durch die Rücknahme der baurechtlichen Entscheidung vom 4.2.2004 und Nr. 3 der baurechtlichen Entscheidung vom 27.9.2004 den Widersprüchen vom 13.2.2004 und 16.10.2004 teilweise abgeholfen worden sei. Eine teilweise Abhilfe liege vor, da der Ausgangsbescheid durch den Bescheid vom 29.12.2004 aus widerspruchsbezogenen Gründen aufgehoben und damit das Widerspruchsverfahren insoweit auch formal abgeschlossen worden sei. Über die baurechtliche Entscheidung vom 4.2.2004 und Nr. 3 der baurechtlichen Entscheidung vom 27.9.2004 sei damit gemäß § 73 Abs. 1 VwGO nicht mehr durch die Widerspruchsbehörde zu entscheiden. Der verbleibende Widerspruch vom 16.10.2004 gegen Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung vom 27.9.2004, über den noch zu entscheiden sei, sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung der unteren Baurechtsbehörde sei insoweit rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die nachträgliche Anordnung eines Widerrufsvorbehalts hinsichtlich der Baugenehmigung vom 26.4.1994 sei als teilweise Rücknahme gem. § 48 Abs. 1 LVwVfG zulässig. Die Baugenehmigung vom 26.4.1994, die gem. § 16 Abs. 6 StrG die für die Werbeanlage erforderliche Sondernutzungserlaubnis ersetze, sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da sie gem. § 16 Abs. 1 StrG nur befristet oder widerruflich hätte erteilt werden dürfen. Die teilweise Rücknahme durch nachträgliche Anordnung eines Widerrufsvorbehalts entspreche auch pflichtgemäßem Ermessen. Das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände überwiege das private Interesse der Klägerin, eine Baugenehmigung ohne den gesetzlich vorgesehenen Widerrufsvorbehalt zu behalten. Durch die nachträgliche Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts werde die Klägerin nicht schlechter gestellt, als wenn sie bereits im Jahr 1994 eine widerrufliche und damit rechtmäßige Baugenehmigung erhalten hätte. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie als Fachfirma die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Die nachträgliche Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts sei auch verhältnismäßig, insbesondere stelle sie gegenüber einer Rücknahme des Verwaltungsakts das mildere Mittel dar. Wirtschaftlich beeinträchtigt werde die Klägerin durch die Beifügung des Widerrufsvorbehalts noch nicht.
10 
Dagegen hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens beantragt, die Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung vom 27.9.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006 aufzuheben.
11 
Mit Urteil vom 21.3.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen den Rechtsstandpunkt der angefochtenen Bescheide bestätigt. Ergänzend hat es ausgeführt, dass die Entscheidungen auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht beanstandet werden könnten. Ihnen liege eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem gegenläufigen Vertrauensschutzinteresse der Klägerin am Fortbestand einer uneingeschränkten Baugenehmigung zugrunde. Die 1-Jahres-Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG sei gewahrt, da sie erst mit dem Anhörungsschreiben vom 19.1.2004 zu laufen begonnen habe.
12 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 19.9.2007 - 8 S 1018/07 - zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2007 - 16 K 4091/06 - zu ändern und die Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.9.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006 aufzuheben.
14 
Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie trägt noch vor, dass für Fälle, in denen die Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 Abs. 6 StrG von einer Baugenehmigung umfasst werde, eine materiell andere Rechtslage als für § 16 Abs. 1 StrG-Fälle nicht gelten könne, insbesondere könne die Frage der Widerruflichkeit nicht anders zu beurteilen sein. § 16 Abs. 6 StrG sei eine Vorschrift nur formeller Art, die der Verfahrenskonzentration diene. Das Fehlen des Widerrufsvorbehalts sei tatbestandliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. § 16 Abs. 1 StrG enthalte insoweit gegenüber § 36 LVwVfG eine spezielle Regelung. Die Sondernutzungserlaubnis dürfe grundsätzlich nur widerruflich (oder befristet) erteilt werden. Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG führe zur Rechtswidrigkeit der Erlaubnis, wobei unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine Rücknahme der Erlaubnis nach § 48 LVwVfG, sondern lediglich die nachträgliche Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts oder einer Befristung in Betracht komme.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage der Klägerin nicht abweisen dürfen, weil Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.9.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006 rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
20 
Streitgegenstand ist die durch Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.9.2004 erfolgte nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts zu der Baugenehmigung vom 26.4.1994 und die Zurückweisung des dagegen gerichteten Widerspruchs vom 16.10.2004 durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006. Zwar lässt die Tenorierung des Widerspruchsbescheids Raum für die Annahme, es habe nicht nur der Widerspruch vom 16.10.2004, sondern auch derjenige vom 13.2.2004 in einem darüber hinausgehenden, inhaltlich - auch in der Begründung - nicht näher festgehaltenen Umfang zurückgewiesen werden sollen, nämlich „soweit ihnen nicht abgeholfen wurde“. Nachdem die Beklagte mit bestandskräftiger Verfügung vom 29.12.2004 ihre Entscheidung vom 4.2.2004 und Nr. 3 ihrer Entscheidung vom 27.9.2004 zurückgenommen hatte, gab es jedoch keinen offenen Teil des Widerspruchs vom 13.2.2004 mehr, und auch der noch zu bescheidende Umfang des Widerspruchs vom 16.10.2004 beschränkte sich auf Nr. 1 der Verfügung vom 27.9.2004. Dies ist erkennbar auch die Entscheidungsbasis des Widerspruchsbescheids, wie sie sich aus den materiellen Ausführungen zur Begründung der Widerspruchsentscheidung ablesen lässt. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Widerspruchsbescheid vom 31.10.2006 - insbesondere hinsichtlich des Widerspruchs vom 13.2.2004 - keinen „Rest“ enthält, der infolge der Formulierung des gestellten Sachantrags den oben beschriebenen Streitgegenstand erweitern würde.
II.
21 
Zu Recht gingen die angegriffenen Bescheide davon aus, dass als Rechtsgrundlage für den der Baugenehmigung vom 26.4.1994 beigefügten Widerrufsvorbehalt nur § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in Frage kommt. Zwar handelt es sich bei dem Widerrufsvorbehalt der Sache nach um eine Nebenbestimmung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG), deren Beifügung sich grundsätzlich nach § 36 LVwVfG richtet. § 36 LVwVfG geht jedoch ersichtlich davon aus, dass ein Verwaltungsakt gleichzeitig mit seinem Erlass mit einer Nebenbestimmung versehen wird (s. den Wortlaut des § 36 Abs. 2 LVwVfG „darf ein Verwaltungsakt... erlassen werden“; ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 36 Rn. 12; Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 31). Wird dagegen eine Nebenbestimmung - wie im vorliegenden Fall - nachträglich beigefügt, handelt es sich um eine selbständige Regelung, die als belastender Eingriff aus rechtsstaatlichen Gründen (Vorbehalt des Gesetzes) einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 36 Rn. 9c); ob darüber hinaus zusätzlich die Grenzen des § 36 LVwVfG zu beachten sind (so Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 9b), muss vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit nicht näher untersucht werden. Eine spezielle gesetzliche Regelung für die nachträgliche Beschränkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung findet sich im Bauordnungsrecht allerdings nur in § 58 Abs. 6 LBO, dessen Voraussetzungen vorliegend aber offensichtlich nicht einschlägig sind. Die nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts kommt daher einer teilweisen Rücknahme bzw. einem teilweisen Widerruf der Baugenehmigung gleich (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. Rn. 12, 50ff.), was wiederum nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 LVwVfG zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
22 
Denn zwar kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG scheitert im vorliegenden Fall jedoch bereits daran, dass die Baugenehmigung vom 26.4.1994 nicht aus dem von der Beklagten in Anspruch genommenen Grund rechtswidrig ist. Nach ihrer Meinung ist die Baugenehmigung deshalb rechtswidrig, weil sie bereits bei ihrer Erteilung zwingend mit einem Widerrufsvorbehalt hätte versehen werden müssen bzw. nur befristet hätte erteilt werden dürfen, was aber beides nicht geschehen sei. Die Beklagte stützt sich dabei auf § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG, wonach die Sondernutzungserlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf.
23 
§ 16 Abs. 1 Satz 2 StrG erfasst den vorliegenden Fall jedoch nicht, weil § 16 Abs. 6 StrG insoweit eine Sonderregelung enthält. Danach bedarf es u. a. dann keiner Sondernutzungserlaubnis i. S. von § 16 Abs. 1 StrG, wenn die Benutzung der Straße einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Die Vorschrift, die ihrem Zweck entsprechend auch dann Anwendung findet, wenn die Sondernutzung - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar in der Errichtung einer baulichen Anlage besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.7.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122; Urteil vom 12.12.1996 - 8 S 1725/96 - NVwZ 1998, 652; Urteil vom 11.3.1993 - 5 S 1127/92 - VBlBW 1994, 17, 20), enthält nach ihrem Wortlaut für die benannten Erlaubnisse und Genehmigungen weder eine dem § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG entsprechende Regelung noch verweist sie auf die dortige Regelung. Es wird im Gegenteil bestimmt, dass es in den genannten Fällen keiner Erlaubnis nach Abs. 1 bedarf. Bedarf es aber keiner Sondernutzungserlaubnis und wird dementsprechend auch eine solche nicht erteilt, verliert die in § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG enthaltene Regelung, wonach die Erlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf, ihr Substrat und damit ihren Sinn. Der Annahme der Beklagten, dass die Baugenehmigung an die Stelle der Sondernutzungserlaubnis trete und daher wie diese auch zwingend nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden dürfe, steht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die differenzierte Regelung des § 16 Abs. 6 StrG entgegen. Zwar folgt aus der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des § 16 Abs. 6 StrG, dass die Baugenehmigungsbehörde nicht nur die baurechtlich relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfen, sondern zusätzlich auch darüber zu entscheiden hat, ob die mit dem Vorhaben verbundene Sondernutzung zugelassen werden kann. Die Entscheidung darüber steht in ihrem Ermessen, bei dessen Ausübung sie keinen anderen Bindungen unterliegt, als die sonst für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Behörde (vgl. Senatsurteil vom 5.7.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122; Nagel, StrG, 3. Aufl., § 16 Rn. 37; Lorenz/Will, StrG, 2. Aufl., Rn. 68; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Rn. 273). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Baugenehmigungsbehörde - über den Wortlaut des § 16 Abs. 6 StrG hinaus -verpflichtet ist, die Baugenehmigung nur befristet oder mit einem Widerrufsvorbehalt zu erteilen, wie die für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Behörde dies bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG von Gesetzes wegen tun muss.
24 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch den straßenrechtlichen Belangen nicht hinreichend Rechnung getragen werden würde. Denn insoweit gilt, dass die Baugenehmigungsbehörde vor ihrer Entscheidung die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und - soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist - die von dieser Behörde geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren dem Antragsteller in der Baugenehmigung aufzuerlegen hat (vgl. zu einem straßenverkehrsrechtlichen Fall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2005 - 5 S 2421/03 -). Dadurch wird einerseits den straßenrechtlichen Belangen auch bei der Erteilung einer Baugenehmigung durch eine andere Behörde Geltung verschafft. Andererseits kann damit aber auch ein möglicherweise bestehendes berechtigtes Interesse des Bauherrn daran berücksichtigt werden, dass die Baugenehmigung nicht nur befristet oder auf Widerruf sondern dauerhaft erteilt wird, worauf er beispielsweise bei Investitionen von einigem Umfang angewiesen sein kann. In einem solchen Fall kann die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung vorbehaltlos erteilen, wenn das straßenrechtliche Interesse nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Baugenehmigung zwar auf der Grundlage pflichtgemäßer Ermessensausübung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen bzw. nur befristet erteilt werden kann, dass hierzu aber von Gesetzes wegen keine Verpflichtung besteht. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin zwar eine Sondernutzungsgebühr auferlegt, aber von Bedingungen und Auflagen abgesehen, was nach allem nicht zu beanstanden ist.
25 
Es gibt auch keinen Anlass zu der Annahme, dass die ursprünglich rechtmäßig erteilte Baugenehmigung durch eine Änderung der Sachlage rechtswidrig geworden wäre (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24.9.2001 - 8 S 641/01 -, NVwZ-RR 2002, 621). Die Beklagte hat sich hierauf beim Erlass der angefochtenen Verfügung auch nicht berufen, so dass die rechtliche Relevanz einer möglichen Sachverhaltsänderung dahingestellt bleiben kann.
26 
Fehlt es somit bereits an der ersten Voraussetzung für eine teilweise Rücknahme der Baugenehmigung vom 26.4.1994, braucht auf die weiteren Voraussetzungen des § 48 LVwVfG nicht mehr eingegangen zu werden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
19 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage der Klägerin nicht abweisen dürfen, weil Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.9.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006 rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
20 
Streitgegenstand ist die durch Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.9.2004 erfolgte nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts zu der Baugenehmigung vom 26.4.1994 und die Zurückweisung des dagegen gerichteten Widerspruchs vom 16.10.2004 durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006. Zwar lässt die Tenorierung des Widerspruchsbescheids Raum für die Annahme, es habe nicht nur der Widerspruch vom 16.10.2004, sondern auch derjenige vom 13.2.2004 in einem darüber hinausgehenden, inhaltlich - auch in der Begründung - nicht näher festgehaltenen Umfang zurückgewiesen werden sollen, nämlich „soweit ihnen nicht abgeholfen wurde“. Nachdem die Beklagte mit bestandskräftiger Verfügung vom 29.12.2004 ihre Entscheidung vom 4.2.2004 und Nr. 3 ihrer Entscheidung vom 27.9.2004 zurückgenommen hatte, gab es jedoch keinen offenen Teil des Widerspruchs vom 13.2.2004 mehr, und auch der noch zu bescheidende Umfang des Widerspruchs vom 16.10.2004 beschränkte sich auf Nr. 1 der Verfügung vom 27.9.2004. Dies ist erkennbar auch die Entscheidungsbasis des Widerspruchsbescheids, wie sie sich aus den materiellen Ausführungen zur Begründung der Widerspruchsentscheidung ablesen lässt. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Widerspruchsbescheid vom 31.10.2006 - insbesondere hinsichtlich des Widerspruchs vom 13.2.2004 - keinen „Rest“ enthält, der infolge der Formulierung des gestellten Sachantrags den oben beschriebenen Streitgegenstand erweitern würde.
II.
21 
Zu Recht gingen die angegriffenen Bescheide davon aus, dass als Rechtsgrundlage für den der Baugenehmigung vom 26.4.1994 beigefügten Widerrufsvorbehalt nur § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in Frage kommt. Zwar handelt es sich bei dem Widerrufsvorbehalt der Sache nach um eine Nebenbestimmung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG), deren Beifügung sich grundsätzlich nach § 36 LVwVfG richtet. § 36 LVwVfG geht jedoch ersichtlich davon aus, dass ein Verwaltungsakt gleichzeitig mit seinem Erlass mit einer Nebenbestimmung versehen wird (s. den Wortlaut des § 36 Abs. 2 LVwVfG „darf ein Verwaltungsakt... erlassen werden“; ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 36 Rn. 12; Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 31). Wird dagegen eine Nebenbestimmung - wie im vorliegenden Fall - nachträglich beigefügt, handelt es sich um eine selbständige Regelung, die als belastender Eingriff aus rechtsstaatlichen Gründen (Vorbehalt des Gesetzes) einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 36 Rn. 9c); ob darüber hinaus zusätzlich die Grenzen des § 36 LVwVfG zu beachten sind (so Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 9b), muss vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit nicht näher untersucht werden. Eine spezielle gesetzliche Regelung für die nachträgliche Beschränkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung findet sich im Bauordnungsrecht allerdings nur in § 58 Abs. 6 LBO, dessen Voraussetzungen vorliegend aber offensichtlich nicht einschlägig sind. Die nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts kommt daher einer teilweisen Rücknahme bzw. einem teilweisen Widerruf der Baugenehmigung gleich (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. Rn. 12, 50ff.), was wiederum nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 LVwVfG zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
22 
Denn zwar kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG scheitert im vorliegenden Fall jedoch bereits daran, dass die Baugenehmigung vom 26.4.1994 nicht aus dem von der Beklagten in Anspruch genommenen Grund rechtswidrig ist. Nach ihrer Meinung ist die Baugenehmigung deshalb rechtswidrig, weil sie bereits bei ihrer Erteilung zwingend mit einem Widerrufsvorbehalt hätte versehen werden müssen bzw. nur befristet hätte erteilt werden dürfen, was aber beides nicht geschehen sei. Die Beklagte stützt sich dabei auf § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG, wonach die Sondernutzungserlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf.
23 
§ 16 Abs. 1 Satz 2 StrG erfasst den vorliegenden Fall jedoch nicht, weil § 16 Abs. 6 StrG insoweit eine Sonderregelung enthält. Danach bedarf es u. a. dann keiner Sondernutzungserlaubnis i. S. von § 16 Abs. 1 StrG, wenn die Benutzung der Straße einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Die Vorschrift, die ihrem Zweck entsprechend auch dann Anwendung findet, wenn die Sondernutzung - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar in der Errichtung einer baulichen Anlage besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.7.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122; Urteil vom 12.12.1996 - 8 S 1725/96 - NVwZ 1998, 652; Urteil vom 11.3.1993 - 5 S 1127/92 - VBlBW 1994, 17, 20), enthält nach ihrem Wortlaut für die benannten Erlaubnisse und Genehmigungen weder eine dem § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG entsprechende Regelung noch verweist sie auf die dortige Regelung. Es wird im Gegenteil bestimmt, dass es in den genannten Fällen keiner Erlaubnis nach Abs. 1 bedarf. Bedarf es aber keiner Sondernutzungserlaubnis und wird dementsprechend auch eine solche nicht erteilt, verliert die in § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG enthaltene Regelung, wonach die Erlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf, ihr Substrat und damit ihren Sinn. Der Annahme der Beklagten, dass die Baugenehmigung an die Stelle der Sondernutzungserlaubnis trete und daher wie diese auch zwingend nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden dürfe, steht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die differenzierte Regelung des § 16 Abs. 6 StrG entgegen. Zwar folgt aus der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des § 16 Abs. 6 StrG, dass die Baugenehmigungsbehörde nicht nur die baurechtlich relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfen, sondern zusätzlich auch darüber zu entscheiden hat, ob die mit dem Vorhaben verbundene Sondernutzung zugelassen werden kann. Die Entscheidung darüber steht in ihrem Ermessen, bei dessen Ausübung sie keinen anderen Bindungen unterliegt, als die sonst für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Behörde (vgl. Senatsurteil vom 5.7.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122; Nagel, StrG, 3. Aufl., § 16 Rn. 37; Lorenz/Will, StrG, 2. Aufl., Rn. 68; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Rn. 273). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Baugenehmigungsbehörde - über den Wortlaut des § 16 Abs. 6 StrG hinaus -verpflichtet ist, die Baugenehmigung nur befristet oder mit einem Widerrufsvorbehalt zu erteilen, wie die für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Behörde dies bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG von Gesetzes wegen tun muss.
24 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch den straßenrechtlichen Belangen nicht hinreichend Rechnung getragen werden würde. Denn insoweit gilt, dass die Baugenehmigungsbehörde vor ihrer Entscheidung die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und - soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist - die von dieser Behörde geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren dem Antragsteller in der Baugenehmigung aufzuerlegen hat (vgl. zu einem straßenverkehrsrechtlichen Fall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2005 - 5 S 2421/03 -). Dadurch wird einerseits den straßenrechtlichen Belangen auch bei der Erteilung einer Baugenehmigung durch eine andere Behörde Geltung verschafft. Andererseits kann damit aber auch ein möglicherweise bestehendes berechtigtes Interesse des Bauherrn daran berücksichtigt werden, dass die Baugenehmigung nicht nur befristet oder auf Widerruf sondern dauerhaft erteilt wird, worauf er beispielsweise bei Investitionen von einigem Umfang angewiesen sein kann. In einem solchen Fall kann die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung vorbehaltlos erteilen, wenn das straßenrechtliche Interesse nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Baugenehmigung zwar auf der Grundlage pflichtgemäßer Ermessensausübung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen bzw. nur befristet erteilt werden kann, dass hierzu aber von Gesetzes wegen keine Verpflichtung besteht. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin zwar eine Sondernutzungsgebühr auferlegt, aber von Bedingungen und Auflagen abgesehen, was nach allem nicht zu beanstanden ist.
25 
Es gibt auch keinen Anlass zu der Annahme, dass die ursprünglich rechtmäßig erteilte Baugenehmigung durch eine Änderung der Sachlage rechtswidrig geworden wäre (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24.9.2001 - 8 S 641/01 -, NVwZ-RR 2002, 621). Die Beklagte hat sich hierauf beim Erlass der angefochtenen Verfügung auch nicht berufen, so dass die rechtliche Relevanz einer möglichen Sachverhaltsänderung dahingestellt bleiben kann.
26 
Fehlt es somit bereits an der ersten Voraussetzung für eine teilweise Rücknahme der Baugenehmigung vom 26.4.1994, braucht auf die weiteren Voraussetzungen des § 48 LVwVfG nicht mehr eingegangen zu werden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Feststellung, dass ein westlich ihres Grundstückes verlaufender Weg ein öffentlicher Weg im Sinne des Straßengesetzes ist und sie diesen Weg von ihrem Grundstück für eine Zufahrt nutzen dürfen.

2

Die Kläger sind Eigentümer des heutigen Flurstückes 50/80 der Flur A in der Gemarkung W. mit der Grundstücksbezeichnung „A-Straße“. Das klägerische Grundstück war ursprünglich Teil des Flurstückes 50 der Flur A von W., welches sich seit 1935 im Eigentum der Beklagten befindet. Bereits seit den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden parzellierte, jedoch katastermäßig nicht gesondert erfasste Abschnitte des Flurstückes 50 als sogenanntes Grabeland an Privatpersonen zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet. Nach 1945 wurde das ursprüngliche Flurstück 50, wie auch weitere angrenzende Flurstücke, teilweise durch die Gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG) (...) genutzt. Es entstanden dort Wegeflächen, damit die Mitarbeiter der GPG bzw. die Pächter der Gartenparzellen die von ihnen bewirtschafteten Flächen erreichen konnten. Die landwirtschaftliche Nutzung durch die GPG dauerte bis ca. 1964 an. Danach wurden die von ihr genutzten Flächen ebenfalls an private Pächter zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen. In der Folgezeit wurden auf einzelnen Pachtflächen auch Lauben und Garagen errichtet. Das Grundstück der Kläger grenzt im Osten an die Straße A., welches in älteren Unterlagen als Straße Nr. 3 der Gartenanlage Rothemark bezeichnet wird. Im Westen grenzt das klägerische Grundstück an den streitgegenständlichen sog. G-Weg an, welcher westlich wiederum an die gärtnerisch genutzten Parzellen des ehemaligen sogenannten T-Plan, des Plan E., den Plan I und des Plan III (Gartenanlage „A“ P-Stadt) anschließt. Dieser ehemals gärtnerisch bzw. kleingärtnerisch genutzte Teil des ehemaligen Flurstückes 50 bildet nunmehr das Flurstück 165 der Flur A. Der hier streitgegenständliche „G-Weg“ verläuft auf der östlichen Grenze des Flurstückes 165. Nach 1990 wurden insbesondere auf den östlich des „G-Weges“ belegenen Flurstücken Wohnhäuser errichtet. Das von den Klägern im Jahre 1996 erworbene Grundstück wurde von ihnen bereits seit 1975 als Pachtfläche genutzt. Bereits zu dieser Zeit diente den Klägern der „G-Weg“ als einzige Zuwegung und Zufahrt zu ihrem Grundstück.

3

Auf ihren Antrag hin erteilte der Landkreis W. den Klägern unter dem 15. August 1996 eine Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück. Mit der Baugenehmigung wurde den Klägern aufgegeben, die Anbindung der Zufahrt an den öffentlichen Verkehrsraum bei der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast zu beantragen. Ein weiterer Antrag der Kläger auf Genehmigung der Errichtung einer Garage sah zwei Zufahrten zu der Straße A. vor. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 erteilte der Landkreis W. die Baugenehmigung hinsichtlich der Garage und gab den Klägern auf, die Anbindung einer Zufahrt bei der Beklagten zu beantragen. Unter dem 28. Januar 2000 erteilte die Beklagte den Klägern die Erlaubnis, eine Zufahrt über die Straße A. zu errichten, welche südlich des geplanten Wohnhauses belegen sein sollte. Nachdem die Beklagte im Jahr 2004 festgestellt hatte, dass die beantragte Zufahrt zur Straße A. nicht hergestellt worden war und dass die Kläger statt dessen weiterhin den westlich ihres Grundstückes liegenden „G-Weg“ als Zuwegung zu ihrem Grundstück nutzten, beantragten die Kläger, nachdem die Beklagte sie aufgefordert hatte, die vorhandene Zufahrt zum „G-Weg“ zu schließen, bei der Beklagten am 15. Juni 2006 die Genehmigung der bereits vorhandenen Grundstückszufahrt über den „G-Weg“. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2006 ab. Den Klägern sei mit Bescheid vom 28. Januar 2000 eine Grundstückszufahrt und eine Anbindung an die Straße A. genehmigt worden. Die Anbindung an den westlich des Grundstückes liegenden „G-Weg“ komme nicht in Betracht, weil es sich dabei um einen privaten Weg handele.

4

Mit der nach erfolgslosem Widerspruchsverfahren am 19. Februar 2007 erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Dessau haben die Kläger geltend gemacht, der westlich ihres Grundstücks verlaufende „G-Weg“ sei eine öffentliche Straße im Sinne des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und dürfe deshalb von ihnen als Zuwegung zu ihrem Grundstück genutzt werden. Dieser Weg sei jedenfalls seit 1954 tatsächlich vorhanden gewesen und von den Anliegern zu Zwecken des öffentlichen Verkehrs genutzt worden, ohne dass der damalige Berechtigte der Benutzung widersprochen habe. Dass die Nutzung des „G-Weges“ Beschränkungen unterliege, habe die Beklagte oder einer ihrer Rechtsvorgänger - etwa durch entsprechende Beschilderungen - nie kenntlich gemacht.

5

Die Kläger haben beantragt,

6

1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 zu verpflichten, den Klägern eine Zufahrt auf ihr Grundstück von dem westlich des Grundstückes verlaufenden Weg aus zu genehmigen,

7

2. festzustellen, dass es sich bei dem westlich des Grundstückes der Kläger verlaufenden „G-Weg“ um eine öffentliche Straße handelt,

8

3. festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, über diese öffentliche Straße und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende westliche Ausfahrt des Grundstückes A. auf das Grundstück zu fahren.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die gelegentliche Nutzung der privaten Wegeflächen durch die Nutzer der Gartengrundstücke nicht geeignet sei, dem Privatweg den Charakter einer öffentlichen Straße zu verleihen.

12

Mit Urteil vom 14. November 2007 hat das Verwaltungsgericht Dessau die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass es sich bei dem westlich ihres Grundstückes verlaufenden „G-Weg“ um eine öffentliche Straße handele, die Klage unbegründet sei. Bei dem „G-Weg“ handele es sich nicht um eine öffentliche Straße im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, weil dieser Weg von der Beklagten nicht nach Inkrafttreten der Regelungen des Straßengesetzes als öffentliche Straße gewidmet worden sei. Der „G-Weg“ sei auch zuvor nicht als öffentliche Straße anzusehen gewesen. Der Weg sei seit den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts nicht als eine öffentliche Anliegerstraße genutzt worden. Vielmehr habe der Weg ausschließlich der inneren Erschließung des einheitlichen Grundstückes im Rechtssinne, das zur Bewirtschaftung in eine Mehrzahl von Schlägen und Parzellen aufgeteilt worden sei, gedient. Die Nutzung der ausschließlich der inneren Erschließung der Gartenparzellen dienenden Wegeflächen mache diese nicht zu öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverordnung der DDR aus dem Jahre 1957.

13

Ferner habe die von den Klägern begehrte Feststellung, dass sie berechtigt seien, über den „G-Weg“ und die seit Anfang 1970 bestehende nordwestliche Ausfahrt des Grundstückes A-Straße auf das Grundstück zu fahren, keinen Erfolg. Die Feststellungsklage sei insofern bereits unzulässig. Ferner hätten die Kläger auch keinen Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Zufahrt auf ihr Grundstück von dem westlich des Grundstückes verlaufenden „G-Weg“. Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes sei rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger verfügten mit der Zufahrt zur Straße A. bereits über eine Anbindung an eine öffentliche Straße. Ferner handele es sich bei dem „G-Weg“ nicht um eine öffentliche Straße. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

14

Mit der Berufung tragen die Kläger vor, dass die streitige Wegefläche bereits vor 1957 angelegt worden sei und allen Verkehrsteilnehmern zur Benutzung offen gestanden habe. Damit gelte der Weg entsprechend § 51 Abs. 3 StrG LSA als öffentliche Straße, auf die sie auch von ihrem Grundstück zufahren dürften. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass der „G-Weg“ nur der inneren Erschließung eines als einheitlich anzusehenden Grundstückes gedient habe und daher nicht als öffentliche Straße anzusehen sei, habe es ein Kriterium herangezogen, welches in den Bestimmungen der insofern noch maßgeblichen Straßenverordnung der DDR keine Grundlage finde.

15

Die Kläger beantragen,

16

1. unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 festzustellen, dass es sich bei dem nordwestlich des Grundstückes der Kläger in A-Stadt, A-Straße verlaufenden „G-Weg“ um einen öffentlichen Weg handelt,

17

2. unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, über diesen öffentlichen Weg und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende nordwestliche Zufahrt des Grundstückes A-Straße auf das Grundstück zu fahren,

18

hilfsweise

19

3. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 und unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 20. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 zu verpflichten, den Klägern eine Zufahrt über ihr Grundstück, gelegen in A-Stadt, A-Straße, von dem nordwestlich dieses Grundstückes verlaufenden „G-Weg“ aus zu genehmigen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die Berufung hat Erfolg.

25

Die Berufung ist zunächst zulässig, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass es sich bei dem nordwestlich bzw. westlich ihres Grundstückes verlaufenden sog. G-Weg um einen öffentlichen Weg handelt. Die Statthaftigkeit des Feststellungsantrages wird auch nicht durch den Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Frage gestellt. Dieser greift nur in den Fällen ein, in denen sich das mit der Klage erstrebte Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenso gut oder besser erreichen lässt. Der Gesetzgeber will den Rückgriff auf die Feststellungsklage verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 38.09 - juris m. w. N.). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht als ein einzelnes Leistungsbegehren (BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152). Dies trifft für das Bestehen eines öffentlichen Weges mit den sich hieraus ergebenden verschiedenen Rechtsfolgen zu. Auch wenn jede einzelne Entscheidung, deren Grundlage das Vorhandensein eines öffentlichen „alten“ Weges bildet, angefochten werden kann, stellt die Rechtsnatur des Weges nur jeweils eine Vorfrage dar. Die Rechtskraftwirkungen eines Urteils, mit dem die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden, reichen dabei nicht so weit wie die Feststellungswirkung eines stattgebenden Feststellungsurteils. Lässt sich dem eigentlichen Rechtsschutzanliegen der Kläger mit einer Feststellungsklage demzufolge besser als mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage Rechnung tragen, so steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Wahl dieser Klageart nicht entgegen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 08.12.2005 - 4 Bf 314/02 - juris).

26

Das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichen Weges bzw. einer öffentlichen Straße stellt auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Bei der „Öffentlichkeit eines Weges“ handelt es sich zwar grundsätzlich nur um eine Eigenschaft, die eine Vorfrage für weitere Verwaltungsakte oder schlichtes Verwaltungshandeln darstellt. Derartige Eigenschaften begründen aber ausnahmsweise dann bereits selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, wenn mit ihnen Statusrechte oder andere Rechtsbeziehungen unmittelbar einhergehen. Die „Öffentlichkeit des Weges“ berührt die Rechtsbeziehungen der Kläger als Eigentümer und als Anlieger zu dem Weg als Sache bzw. zu der Beklagten, die für einen öffentlichen Weg straßenrechtlich verantwortlich ist (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 11.12.2001 - 2 KO 730/00 - juris).

27

Die Feststellungsklage ist insoweit auch begründet. Bei dem streitgegenständlichen „G-Weg“ handelt es sich um einen öffentlichen Weg im Sinne der Vorschriften des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (StrG LSA, GVBl. LSA S. 334, zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.12.2004, GVBl. LSA S. 856).

28

Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG LSA Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zwar fehlt es vorliegend an einer öffentlich bekannt gemachten Widmung des streitigen „G-Weges“ unter der Geltung des § 6 Abs. 1 StrG LSA und es liegt auch keine Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen oder sonstige Straßen vor, aufgrund derer die Eigenschaft eines öffentlichen Weges gemäß den §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA vermutet wird. Auch lässt sich auch nicht belegen, dass der „G-Weg“ vor Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hat bzw. es kann auch eine Widmung aufgrund des Rechtsinstitutes der unvordenklichen Verjährung nicht vermutet werden, da ein allgemeiner Konsens über die Öffentlichkeit des Weges seit mindestens 80 Jahren (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 12.01.2000 - A 1 S 85/99 - LKV 2000, 543) nicht nachgewiesen ist.

29

Der streitgegenständliche Weg ist jedoch nach § 51 Abs. 3 StrG LSA eine Gemeindestraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA.

30

Nach § 51 Abs. 3 StrG LSA sind die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs 1 Nr. 3 StrG LSA. Diese Vorschrift geht darauf zurück, dass das Recht der DDR eine förmliche Straßenwidmung nicht kannte; maßgeblich für die Einstufung als öffentliche Straße war allein die Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen, in der Regel also der tatsächliche Anschluss an das bestehende Straßennetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2002 - 8 C 24.01 - VIZ 2003, 284; OVG LSA, Urt. v. 09.04.1997 - A 4 S 5/97 - LKV 1998, 278). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I S. 377) - StrVO 1957 - unterfielen Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und -plätze dem Begriff der kommunalen Straßen. Sie waren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war, und sie wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO 1957 öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Die Öffentlichkeit der kommunalen Straßen war demnach von dem tatsächlichen Vorgang des allgemeinen Verkehrs und dessen Duldung durch den Rechtsträger oder Eigentümer des Straßenlandes abhängig (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.11.1997 - A 4 S 241/97 - JMBl. LSA 1998, 244). Entscheidungen der Räte der Bezirke und Kreise über die Öffentlichkeit einer Straße waren nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten vorgesehen (§ 4 StrVO 1957). Die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 (GBl. DDR I, S. 515, StrVO 1974) setzte diese Rechtslage im Wesentlichen fort. Danach waren öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StrVO 1974). Die in § 4 Abs.1 und 3 StrVO 1974 vorgesehene „Entscheidung über die Öffentlichkeit“ einer (Gemeinde-)Straße durch die Räte der Städte und Gemeinden erlangte (äußerst geringe) praktische Bedeutung wiederum nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten (BVerwG, Urt. v. 30.10.2002, a. a. O.) sowie im Falle des Entzugs der Öffentlichkeit einer Straße.

31

Entscheidend für die Einstufung als „öffentliche Straße“ war somit allein die - zugelassene, gebilligte oder geduldete - tatsächliche Nutzung der Straße für den öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am Tag der Verkündung (§ 26 Abs. 1 StrVO 1957), dem 31. Juli 1957 (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.11.1997, a. a. O.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rdnr. 126 f.).

32

Straßen, Wege und Plätze i. S. des § 1 StrVO 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind. Der Verlauf einer Straße oder eines Weges als räumlich-begrenztes Gebilde muss zudem äußerlich als Wegeanlage erkennbar und feststellbar sein (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.11.2002 - 1 L 153/02 - juris, VGH Mannheim, Urt. v. 26.07.1961 - IV 825/60 - ESVGH 12, 32). Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 139, Rdnr. 15.2.). Der Öffentlichkeit eines Weges steht dabei nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zu einer Schule oder sonstigen öffentlichen bzw. privaten Einrichtung) beschränkt, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen steht, selbst wenn der Weg zeitweilig nicht oder z. B. aufgrund der Witterungsverhältnisse nur beschränkt genutzt werden kann. Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber dann vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. Kodal/Krämer, a. a. O.).

33

Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob der hier betroffene „G-Weg“ tatsächlich als öffentlicher Weg genutzt worden ist, können sich aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der (Wege-)Fläche ergeben (vgl. dazu Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 130 f.). Nach dieser vorzunehmenden Gesamtschau war der streitige „G-Weg“ zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31. Juli 1957, ein öffentlicher Weg im vorgenannten Sinne.

34

Der streitgegenständliche Weg liegt in einem vormals landwirtschaftlich genutzten Gebiet mit Ackerflächen im Westen des Stadtgebietes der Beklagten. Die streitgegenständliche Wegefläche war ursprünglich Teil des weitgehend unbebauten Flurstückes 50 der Flur A von W.. Bereits seit den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden Teile dieses Flurstückes an Privatpersonen als sogenanntes Grabeland zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet (Gartenanlage „A.“ P-Stadt mit den Parzellen des sogenannten T-Plan, des Plan E., des Plan I und des Plan III). Nach 1945 wurde das ursprünglich bestehende Flurstück 50 durch die Gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG) (...), insbesondere zum Spargelanbau genutzt. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde das Flurstück 50 dann später in das Eigentum des Volkes übernommen. Auf dem streitgegenständlichen Flurstück wurden Wegeflächen angelegt bzw. entstanden rein faktisch durch das wiederholte Befahren und Betreten der gärtnerisch genutzten Flächen, damit die Mitarbeiter der GPG und die Pächter der Gartenparzellen die von ihnen bewirtschafteten Flächen auch mit Erntefahrzeugen erreichen konnten. Diese festgefahrenen Spurbahnen sind dann später nicht mehr beseitigt worden und nachfolgend von den Pächtern der Gartenflächen fußläufig, mit Handkarren, Fahrrädern und später mit Kraftfahrzeugen zum Erreichen der von ihnen gepachteten Flächen genutzt worden. Aus einer solchen „Spurbahn“ ist dann offensichtlich auch der hier streitige „G-Weg“ hervorgegangen, welcher die kleingärtnerisch genutzte Fläche an seiner östlichen Seite begrenzt und von dem in westlicher Richtung weitere Wege abzweigen. Dieser Schluss wird auch durch die von der Beklagten vorgelegten Katasterunterlagen und Pachtverträge, welche in der Zeit vor 1957 erstellt worden sind, bestätigt. Aus den bei den Akten befindlichen Übersichtsplänen, in welche Ort und Pächter der Parzellen verzeichnet sind, und den vorgelegten Pachtverträgen aus der Zeit vor 1957 ergibt sich, dass der „G-Weg“ bereits am 31. Juli 1957 als Wegefläche existent war. Einer Frau K. wurde ausweislich eines Schreibens vom 3. Mai 1956 die Parzelle Nr. 40 im R.-Gelände Plan III zur Nutzung überlassen. Diese Parzelle befindet sich unmittelbar nordwestlich des Grundstückes der Kläger und westlich des „G-Weges“. Ferner ist ausweislich eines Schreibens vom 5. April 1954 einer Frau S. die Parzelle Nr. 1 des T-Plan als Grabeland zur Pacht überlassen worden. Diese Parzelle befindet sich westlich des „G-Weges“ und südwestlich des Grundstückes der Kläger. Da der „G-Weg“ bereits vor 1957 für die Nutzung und Erschließung der beiden Parzellen offensichtlich notwendig war, ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Weg schon vor dem 31. Juli 1957 als eine erkennbare und auf Dauer angelegte Wegeanlage vorhanden war. Allein der Umstand, dass für den Wegekörper bis in die Gegenwart keine größeren Aufwendungen getätigt wurden und hierdurch die Wegefläche je nach Jahreszeit und Frequenz der Benutzung Veränderungen unterworfen war, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass sich der Verlauf der Wegeanlage in der Zeit seit 1957 in einer Weise verändert hat, dass nicht mehr von einer Identität der im Jahre 1957 bestehenden Wegeanlage mit der heutigen Wegefläche gesprochen werden kann. Die Erschließungsfunktion des „G-Weges“ für die nach Aktenlage in ihren äußeren Umrissen im Wesentlichen unverändert gebliebenen angrenzenden Flurstücke ist über den gesamten Zeitraum hinweg jedenfalls unverändert geblieben. Die landwirtschaftliche Nutzung durch die GPG dauerte bis ca. 1964 an. Danach wurden die von ihr genutzten Flächen ebenfalls an Pächter zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen. In der Folgezeit wurden auf einzelnen Pachtflächen auch Lauben und Garagen errichtet. Erst ab 1990 wurden dann unter anderem auf den Parzellen, welche von dem „G-Weg“ und der Straße A. umfasst sind, Einfamilienhäuser errichtet.

35

Es ist aus den Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass der „G-Weg“ rein tatsächlich nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich war (und ist). Die Beklagte hat zwar im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass sie die Nutzung des „G-Weges“ nur den Nutzern der Kleingärten erlaubt habe, welche westlich des klägerischen Grundstückes belegen sind. Der „G-Weg“, welcher nördlich des klägerischen Grundstücks von der Straße A. abzweigt und südlich davon wieder an diese Straße anschließt, war aber zu keinem Zeitpunkt durch Tore, Poller, Schranken, Ketten oder ähnliches an den Abzweigungen zur Straße A. versperrt und damit nur einem begrenzten Personenkreis tatsächlich zugänglich. Es ist auch zu keinem Zeitpunkt eine Beschilderung durch die Beklagte oder den vormaligen Rat der Stadt W. angebracht worden, mit welchem der Zugang zu dem „G-Weg“ beschränkt worden ist. Die kleingärtnerisch bzw. landwirtschaftlich genutzte Fläche des jetzigen Flurstückes 165 einschließlich des G-Weges war auch nicht in ihrer Gesamtheit durch Mauern oder Zäune umfasst, was den Schluss zuließe, dass der streitige „G-Weg“ nur der Erreichbarkeit von Flächen innerhalb eines nach außen hin abgeschlossenen Areals diente und daher den Charakter eines nur einem beschränkten Personenkreis zugänglichen Privatweges hätte. Der frühere und auch noch aktuelle Ausbauzustand des „G-Weges“ mit der unbefestigten Sand-/Schotteroberfläche steht der Öffentlichkeit des Weges nicht entgegen, zumal sich der unstreitig mittlerweile öffentliche Weg „A.“ an der östlichen Seite des klägerischen Grundstückes heute noch in einem ähnlichen Zustand befindet. Nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Lichtbildern ist die Straße A. lediglich mit einer Straßenentwässerung versehen worden.

36

Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass sie berechtigt sind, über den „G-Weg“ und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende nordwestliche Ausfahrt des Grundstückes A-Straße auf ihr Grundstück zu fahren, ist die Feststellungsklage zulässig.

37

Die Kläger begehren die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO, ohne dass sie dies im konkreten Fall durch eine Gestaltungsklage verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).Auch ist der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, dass sie eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung der Grundstückszufahrt erheben müssen. Eine Verpflichtungsklage gewährt einem Kläger dann keinen ausreichenden, d. h. gleich effektiven Rechtsschutz, wenn der Kläger Rechte gerade ohne Rücksicht auf eine mit einer Verpflichtungsklage verfolgbare behördliche Gestattung zu haben behauptet, insbesondere, wenn die Kläger wie hier ein bestimmtes Tun als erlaubnisfrei ansehen und gerade deshalb im Hauptantrag keine Genehmigung begehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.05.1962 - VII C 240.59 - BVerwGE 14, 202, 203; Urt. v. 17.01.1972 - I C 33. 68 - BVerwGE 39, 247, 249).

38

Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das Recht der Kläger zur Anlegung einer Zufahrt an innerörtlichen Straßen folgt allerdings nicht aus dem jedermann nach § 14 Abs. 1 StrG LSA zustehenden Gemeingebrauch. Denn der Gemeingebrauch zielt nur darauf ab, jedermann in gleicher Weise an einer öffentlichen Straße teilhaben zu lassen. Er schafft keine Sonderrechte. Hingegen stellt der sogenannte gesteigerte Gemeingebrauch des Anliegers im Sinne des § 14 Abs. 4 StrG LSA ein Sonderrecht dar. Das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs erkennt die Sonderstellung des Straßennachbarn an und räumt ihm spezifische Rechte und Pflichten ein. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich dabei nur auf den erstmaligen, notwendigen Zugang des Grundstückes zur Straße und seine Zugänglichkeit zu ihr. Auch die Bestimmung des § 22 StrG LSA schützt die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern, und die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück ist nur geschützt, soweit es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten erfordert. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrsanbindung, kann ein Grundstückseigentümer aus seinem Anliegerrecht nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 - NVwZ 2004, 990 m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 22.12.2005 - 1 L 290/04 - LKV 2006, 414).

39

Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt regelt dabei das Zufahrtsrecht der Anlieger nicht umfassend. Aus § 22 Abs. 2 StrG LSA folgt, dass der Anlieger einer Landes- oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten grundsätzlich nicht frei auf die Straße zufahren kann, sondern einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Im Umkehrschluss dürfen Anlieger einer innerörtlichen Straße ihre Zufahrten grundsätzlich erlaubnisfrei errichten. Allerdings folgt aus der straßenrechtlichen Erlaubnisfreiheit des Zufahrtrechts nicht, dass der Straßenanlieger ein uneingeschränktes Bestimmungsrecht hinsichtlich der Lage und der Breite seiner Zufahrt hätte. Zum Einen kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan die Zufahrten durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aus städtebaulichen Gründen regeln. Zum Anderen bestimmt § 22 Abs. 7 StrG LSA, dass Zufahrten aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geändert, verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden können. Besteht für ein Grundstück bereits eine Zufahrtsmöglichkeit in angemessenem Umfang, dann genießen Pläne für die Errichtung einer weiteren Zufahrt keinen gesteigerten rechtlichen Schutz. Wie aus § 22 Abs. 7 StrG LSA hervorgeht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Einzelfall das private Interesse an einer weiteren Zufahrt überwiegen kann. Stehen Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einer weiteren Zufahrt entgegen, kann der Anlieger aus § 22 Abs. 7 StrG LSA nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenbehörde über einen Antrag auf Errichtung einer weiteren Grundstückszufahrt herleiten (zum vergleichbaren Landesrecht: BayVGH, Urt. v. 01.12.2009 - 8 B 09.1890 - juris; VGH Kassel, Beschl. v. 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 - juris).

40

Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, die spätestens seit Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts bestehende Zufahrt vom „G-Weg“ zum Grundstück der Kläger die (zeitlich) erste und damit grundsätzlich erlaubnis- bzw. genehmigungsfrei angelegte Zufahrt vom Grundstück zu einem öffentlichen Weg dar. Im Zeitpunkt der Anlage dieser Zufahrt handelte es sich bei dem „G-Weg“ bereits um einen öffentlichen Weg, welcher den Anschluss an das öffentliche Wegenetz vermittelte. Auf den Umstand, dass möglicherweise der östlich des klägerischen Grundstückes belegene Weg „A.“ bereits am 31. Juli 1957 ebenfalls als öffentlicher Weg im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 anzusehen war, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da zu diesem Weg keine Zufahrt vom klägerischen Grundstück aus angelegt worden ist.

41

Auf den von den Klägern gestellten Hilfsantrag auf Erteilung einer Genehmigung der Zufahrt vom „G-Weg“ her kam es daher ebenfalls nicht mehr an. Für einen solchen Antrag fehlt es im Übrigen auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, da wie oben ausgeführt, die erstmalige Grundstückszufahrt grundsätzlich keiner straßenrechtlichen Genehmigung bedarf.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

43

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. September 2007 - 6 A 1940/02 - wird abgelehnt.

Die Kläger haben auch die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10 000 EURO festgesetzt.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag der Kläger ist - nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 15. November 2007 - per Telefax am 14. Dezember 2007 beim Verwaltungsgericht und damit frist- und formgerecht eingegangen (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO) und mit am 14. Januar 2008 beim Oberverwaltungsgericht per Telefax eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO).

2

Der Zulassungsantrag, mit dem die Kläger ihr Begehren weiterverfolgen, unter Aufhebung ablehnender Bescheide den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung von Genehmigungen zur Anlage von Zufahrten zu den Flurstücken 42 und 38/1 der Flur 7 der Gemarkung L... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Zulassungsantrag einleitend auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) benennt, erfolgen hierzu im Weiteren keinerlei nähere Ausführungen zur Begründung, so dass insoweit schon eine hinreichende Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt. Die übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu unter 1.; Verfahrensmangel - § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dazu unter 2.) bzw. sind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten - § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu unter 3.).

3

1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrages angeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, 22.12.1997 - 2 B 201/97 -, NordÖR 1998. 32). Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. BVerwG, 01.02.1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; 10.05.1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N.).

5

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476).

6

Gemessen an diesem Maßstab können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorbringen im Zulassungsantrag zeigt die Notwendigkeit der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht auf.

7

Auch nach Auffassung des Senats ist der geltend gemachte Anspruch der Kläger auf zumindest Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung der beantragten streitbefangenen Genehmigungen zur Anlage von Zufahrten zu den Grundstücken Flurstück 42 und Flurstück 38/1 zur R... Straße in L... hin nicht gegeben, weil diese ermessensfehlerfrei versagt worden sind. Bei ihrer Argumentation - die rechtliche und tatsächliche Aspekte vermischt, überwiegend erstinstanzliches Vorbringen inhaltlich lediglich wiederholt und sich mit der rechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts, weshalb vorliegend eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei, deren Versagung jedoch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt sei, nur teilweise auseinandersetzt - berücksichtigen die Kläger insbesondere nicht hinreichend, dass es sich für beide Grundstücke jeweils um eine zweite Zufahrt handeln würde, deren Anlegung zudem bauliche Eingriffe in zum Straßenkörper gehörende (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG M-V) Teile der Straße (1,80 m breiter Gehweg bei Flurstück 38/1 bzw. 6,50 breiter Grünstreifen bei Flurstück 42) erforderte und dem Begehren Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegengehalten werden können. Das Flurstück 42 weist zudem über den S.damm - einen öffentlichen Weg - sogar noch eine weitere Zuwegung auf.

8

Das Verwaltungsgericht hat aus einer Gesamtbetrachtung der §§ 21, 22, 26 und 30 StrWG M-V und unter Auswertung obergerichtlicher Rechtsprechung im Ergebnis angenommen, dass die Vorhaben wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls einer förmlichen Genehmigung bedürfen, die letztlich nur in Gestalt einer Sondernutzungserlaubnis erteilt werden könne, jedoch ein Anspruch hierauf nicht bestehe bzw. deren Erteilung ermessensfehlerfrei versagt worden sei. Aus den Ausführungen (insbesondere S. 9, letzter Absatz, bis S. 10, 1. Absatz einschl.) wird - entgegen der Auffassung der Kläger - durchaus deutlich, was das Gericht "im Zusammenhang mit der Nutzung einer Zuwegung zwischen Grundstück und Gemeindestraße als erlaubnisfreien Gemein- bzw. Anliegergebrauch ansehen will". Wesentliches Ergebnis der angestellten Überlegungen ist, dass kennzeichnend - und zugleich Voraussetzung - für den Anliegergebrauch sei, dass das Grundeigentum in besonderer Weise auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße angewiesen sein müsse; dies sei bei den bebauten Grundstücken der Kläger hinsichtlich der R... Straße offenkundig nicht der Fall. Beide Grundstücke verfügten über eine ausreichende verkehrsmäßige Erschließung; demnach seien die Kläger auf eine weitere für die Benutzung mit Kraftfahrzeugen geeignete Verbindung zur R... Straße zur angemessenen Nutzung ihrer Grundstücke in dem maßgebenden straßenrechtlichen Sinne nicht angewiesen. Dass eine solche Verbindung für sie vorteilhaft wäre, sei nicht rechtserheblich.

9

Zusätzlich hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung des konkreten Sachverhalts - wie nicht zuletzt der Notwendigkeit baulicher Veränderungen an Gehweg bzw. Grünfläche - ausgeführt, warum die Kläger auch dann, wenn sie sich auf eine Rechtsstellung als Anlieger der R... Straße berufen könnten, einer Erlaubnis bedürften, auf die hier kein Anspruch bestehe.

10

Diese Einschätzung teilt der Senat im Ergebnis ebenfalls. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Anlegung von Zufahrten - mangels eindeutiger Regelung für Zufahrten an Gemeindestraßen im Gegensatz zu Zufahrten zu Landes- und Kreisstraßen außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrten (§ 26 Abs. 1 StrWG M-V) - als Ausfluss des Gemein- in der Form des Anliegergebrauchs zunächst generell erlaubnisfrei wäre, könnte jedenfalls dann, wenn das Herstellen der Zufahrt zu einem Zustand führte, der bei einer schon bestehenden Zufahrt nach § 13 SOG M-V die Anordnung der Beseitigung zuließe, die Errichtung von vornherein unterbunden werden. Insoweit sind die gleichen Grundsätze anwendbar wie im Fernstraßenrecht (vgl. hierzu insbes. Nr. 24 u. 25 der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen i.d.F. vom 01.01.1990, VerkBl 1990, 87 i.V.m. Runderlass Straßenbau MV Nr. 05/1995 v. 20.03.1995, abgedr. in Sauthoff/Witting, Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Anhang 2.3.0). Nach dem Erlass werden die in seinem Anhang genannten Verwaltungsvorschriften "für die Landesstraßenbauverwaltung eingeführt und den Straßenbaubehörden der übrigen Straßenbaulastträger zur Anwendung empfohlen". Nach Nr. 24 Abs. 1 der Richtlinien sind im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten Zufahrten und Zugänge Ausfluss des Gemeingebrauchs und bedürfen keiner Sondernutzungserlaubnis. Jedoch dürfen sie den Gemeingebrauch nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen; deshalb ist darauf hinzuwirken, dass sie an geeignete Stellen gelegt und entsprechend ausgestaltet werden, um später Anordnungen nach § 8 a Abs. 6 (FStrG) zu vermeiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Verkehrsteilnehmern im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten ein gewisses Maß an Behinderungen durch den Anliegerverkehr im Allgemeinen zumutbar ist. Nach § 8a Abs. 6 Satz 1 FStrG wiederum kann die Straßenbaubehörde, soweit es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordern, nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Dementsprechend gilt, dass dann, wenn das Herstellen einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einem Zustand führt, der eine Anordnung nach § 8 a Abs. 6 Satz 1 FStrG zulässt, die Errichtung von vornherein unterbunden werden kann (vgl. BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185).

11

Nach Nr. 25 der Richtlinien muss der Anlieger unbeschadet der Grundsätze in Nummer 24 das Einverständnis der Straßenbaubehörde einholen, wenn bei der Herstellung oder Änderung von Zufahrten und Zugängen Straßenanlagen baulich verändert oder auf dem Straßengrundstück bauliche Maßnahmen getroffen werden sollen.

12

Nach alledem ist die Anlage der geplanten zusätzlichen Zufahrten zu den Flurstücken 42 und 38/1 vom Beklagten ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Dies konnte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zu Recht sowohl mit Gesichtpunkten der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als auch unter dem Aspekt der notwendigen Eingriffe in den Straßenkörper begründet werden, weil beide Grundstücke bereits über - für eine angemessene Anbindung ausreichende - Zufahrten verfügen. Dabei sind die Grundstücke, die jeweils auch nur ein Flurstück umfassen, unabhängig von ihrer Größe jeweils als Einheit zu betrachten; dass auf ihnen unterschiedliche Nutzungen ausgeübt werden, ändert hieran nichts, zumal es in der Hand der Kläger lag und liegt, die Aufteilung der Nutzungen auf den Grundstücken so zu gestalten, dass allen Nutzungsbedürfnissen auch hinsichtlich der Erreichbarkeit mit Fahrzeugen über die jeweils vorhandene - ausweislich der Lagepläne und zum Verfahren gereichten Bilder ausreichend breite - Zufahrt Rechnung getragen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat demzufolge zu Recht angenommen, dass der Beklagte ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass angesichts des nicht unerheblichen Fahrzeugverkehrs in der R... Straße die privaten Interessen an der Schaffung einer zweiten Zufahrt hinter dem öffentlichen Interesse an einer möglichst gefahrlosen Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen zurückstehen; diesem Ziel dient es, die Zahl der Zufahrten nicht unnötig zu vergrößern.

13

In diesem Zusammenhang spielt in Bezug auf das Flurstück 42 z.B. auch eine Rolle, dass nicht ersichtlich ist, dass für die dort eingerichteten drei Stellplätze überhaupt eine Baugenehmigung erteilt worden ist; einer solchen hätte es jedoch nach §§ 59 Abs. 1, 63 LBauO M-V bedurft, weil es sich bei dem Stellplatz für drei Fahrzeuge um eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 LBauO M-V handelt, die weder nach § 61 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b) LBauO M-V freigestellt ist, weil die Fläche mehr als 30 qm umfasst, noch nach § 62 LBauO M-V, weil ein Bebauungsplan nicht existiert. Jedenfalls können die Kläger nicht durch die Errichtung ohne Genehmigung Fakten in dem Sinne schaffen, dass sie auf Grund des bloßen Vorhandenseins der Stellplätze argumentieren, nunmehr auch einen Anspruch auf Errichtung einer direkten Zufahrt zu diesen zu besitzen. Hinzu kommt, dass auf diesen zur R... Straße hin angelegten Stellplätzen offenbar gar nicht Fahrzeuge der Mieter des Wohnhauses abgestellt werden, sondern gewerblich genutzte Fahrzeuge der Kläger, wofür auch die Abtrennung zum Wohnhaus hin durch eine Steinmauer spricht. Dem entsprechenden Vorbringen des Beklagten sind die Kläger jedenfalls nicht entgegengetreten.

14

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die getroffene Entscheidung auch nicht unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beanstanden. Maßgeblich für die Entscheidung des Beklagten ist auch gewesen, dass grundsätzlich pro Grundstück/Flurstück nur eine Zufahrt zugelassen werden soll, um den fließenden Verkehr nicht mehr als notwendig durch die mit Ein- und Ausfahrten verbundenen Hindernisse zu beeinträchtigen. Dies ist entgegen der Annahme der Kläger auch bei den von ihnen herangezogenen Beispielsfällen gewahrt. Dass gleichwohl gegebenenfalls in relativ kurzen Abständen Zufahrten vorhanden sind, ist der Lage und dem Zuschnitt der vorhanden Grundstücke mit ihrem Gebäudebestand geschuldet. Die Kläger haben Beispielsfälle im Bereich der R... Straße, in denen der Beklagte für mehrere Gebäude auf einem Grundstück bzw. Flurstück jeweils eigene Zufahrten genehmigt hat, nicht nachweisen können. Die drei westlich des Flurstücks 42 benachbarten Zufahrten gehören zu den Gebäuden auf unterschiedlichen Flurstücken (41, 40/1 und 40/2). Auch der Fall des Flurstücks 43/4, für das der Beklagte eine eigene Zufahrt von der R... Straße genehmigt hat, unterscheidet sich insofern von den Fällen der Kläger, als dieses Flurstück aus einer Teilung des ursprünglichen Flurstücks 43/1 in die Flurstücke 43/2, 43/3 und 43/4 entstanden ist und insoweit über die Anlage einer ersten und einzigen Zufahrt für das darauf neu errichtete Wohnhaus zu entscheiden war.

15

2. Allein mit dem Vortrag, dass "das Gericht auf die obengenannten tatsächlichen Aspekte nicht eingegangen ist, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind", lassen sich die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen; diese allgemeine Bezugnahme wird schon dem Darlegungserfordernis nicht gerecht.

16

3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der behauptete Verfahrensmangel (§ 124 Abs.2 Nr. 5 VwGO) nicht vorliegt. Fraglich ist bereits, ob eine ungenügende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wie sie die Kläger insbesondere in der unterlassenen Augenscheinseinnahme sehen, überhaupt einen Verfahrensfehler im Sinne dieser Vorschrift darstellen könnte (vgl. hierzu statt vieler Himstedt, in: Hk-VerwR/VwGO, § 124 Rn 86; Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl., § 124 Rn 13). Jedenfalls müssen sich die anwaltlich vertretenen Kläger darauf verweisen lassen, dass sie - kam es nach ihrer Auffassung auf bestimmte Umstände an, die sie für noch unzureichend geklärt ansahen - auf die Stellung eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung verzichtet haben; dafür, dass sich über die Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials hinaus eine solche Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme dem Gericht aufdrängen musste, ist schon deswegen nichts ersichtlich, weil in der Örtlichkeit die rechtlich verbindlichen Flurstücksgrenzen (Grundstücksgrenzen) gar nicht zu erkennen wären (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und w.N.). Wo die beantragten zusätzlichen Zufahrten im Verhältnis zur Umgebung liegen, ist ebenso aus dem Kartenmaterial ersichtlich.

17

4. Da der Zulassungsantrag erfolglos geblieben ist, haben die Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO).

18

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei der Senat das Interesse der Kläger an den begehrten Erlaubnissen - unter Berücksichtigung der jeweils geltend gemachten wirtschaftlichen Bedeutung - ebenso wie offenbar das Verwaltungsgericht für jede der beiden beantragten Zufahrten mit dem sogenannten Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) bemisst, der zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels 5 000 EURO beträgt; dies ergibt insgesamt einen Streitwert von 10.000 EURO.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

20

Hinweis:

21

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2007 - 16 K 4091/06 - geändert. Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27. September 2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31. Oktober 2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerrufsvorbehalt, der von der Beklagten nachträglich einer 1994 erteilten Baugenehmigung für eine Sammelhinweistafel beigefügt worden ist.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Herstellung und Errichtung von Hinweistafeln. Am 26.4.1994 erhielt sie die Baugenehmigung zur Aufstellung eines „Sammelhinweisers“ auf dem Grundstück Flst. Nr. 6751/13. Errichtet wurde die Anlage an der Kreuzung Herderstraße/Unter dem Birkenkopf, neben der dort befindlichen Eisenbahnunterführung auf dem Gehweg vor der Stützmauer des Bahndammes. Der Baugenehmigung war folgender „Besonderer Hinweis“ beigefügt: „Für die Sondernutzung öffentlichen Straßenraumes wird vom Tiefbauamt nach der ‚ Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart’ in der jeweils geltenden Fassung eine Nutzungsgebühr festgesetzt.“
Nach vorheriger Anhörung nahm die Beklagte mit Entscheidung vom 4.2.2004 die Baugenehmigung vom 26.4.1994 zurück. Zur Begründung hieß es u. a., dass die Baugenehmigung gemäß § 48 Abs. 1 LVwVfG zurückgenommen werde. Sie sei rechtswidrig gewesen, weil sie nicht widerruflich erteilt worden sei. Der Standort des Sammelhinweisers befinde sich auf dem Gehweg der Herderstraße, also auf bebauungsplanmäßig ausgewiesener, straßenrechtlich gewidmeter öffentlicher Verkehrsfläche. Die Baugenehmigung habe daher nach § 16 Abs. 1 StrG nur auf Widerruf oder auf Zeit erteilt werden dürfen. Den weiteren Ausführungen des Bescheids lässt sich entnehmen, dass nach Auffassung der Beklagten die 1994 genehmigte Sammelhinweistafel weder den gestalterischen Anforderungen an ein angemessenes modernes, einheitliches Erscheinungsbild entspreche noch von Standort, Größe und Bauart her geeignet sei, eine entsprechende Anzahl von Firmen aufzunehmen, die zudem von der Kreuzung aus hinreichend gesehen werden sollten. Da auf den Bahngrundstücken zwei neue Anlagen errichtet werden sollten, würde der vorhandene „Sammelhinweiser“ zumindest als unpassend, wenn nicht sogar als Störfaktor vor dem begrünten Bahndamm empfunden.
Dagegen erhob die Klägerin am 13.2.2004 Widerspruch mit dem Hinweis, dass sie im Vertrauen auf die unbefristet und endgültig erteilte Baugenehmigung mit ihren Kunden langfristig bindende Verträge abgeschlossen habe.
Mit weiterer Entscheidung vom 27.9.2004 fügte die Beklagte der Baugenehmigung vom 26.4.1994 - unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 2) - gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG folgende Nebenbestimmung (Nr. 1) bei: "Die Baugenehmigung wird gemäß § 16 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Straßengesetz widerruflich erteilt." Gleichzeitig änderte sie die Entscheidung vom 4.2.2004 insoweit, dass das Wort "zurückgenommen" durch das Wort "widerrufen" ersetzt werde (Nr. 3). Zur Begründung der Beifügung des Widerrufsvorbehalts in Nr. 1 der Verfügung stützte sie sich im wesentlichen auf die gleichen rechtlichen Erwägungen wie im Bescheid vom 4.2.2004.
Auch dagegen legte die Klägerin am 16.10.2004 Widerspruch ein und begründete ihn u. a. damit, dass die Verlegung des Standortes der bereits 1987 genehmigten Tafel an den jetzigen Aufstellungsort auf den ausdrücklichen Wunsch der Beklagten hin erfolgt sei. Die nachträgliche Ergänzung um den Widerrufsvorbehalt stelle gleichsam die vollständige Beseitigung der Baugenehmigung dar. Es gebe auch keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte.
Auf den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 15.11.2004 die Vollziehung der Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung vom 27.9.2004 mit der Begründung aus, dass es an dem erforderlichen besonderen öffentlichen Interesse am Sofortvollzug fehle (16 K 4103/04).
Daraufhin nahm die Beklagte mit Verfügung vom 29.12.2004 die Nr. 3 der Entscheidung vom 27.9.2004 einschließlich der Entscheidung vom 4.2.2004 (Widerruf der Baugenehmigung vom 26.4.1994) zurück, so dass nur noch die Nr. 1 der Entscheidung vom 27.9.2004 (Beifügung des Widerrufsvorbehalts) bestehen blieb.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch vom 13.2.2004 gegen die Verfügung der Beklagten vom 4.2.2004 und den Widerspruch vom 16.10.2004 gegen die Verfügung vom 27.9.2004 zurück, soweit diesen Widersprüchen nicht abgeholfen worden sei. Zur Begründung hieß es in dem Widerspruchsbescheid u. a., dass durch die Rücknahme der baurechtlichen Entscheidung vom 4.2.2004 und Nr. 3 der baurechtlichen Entscheidung vom 27.9.2004 den Widersprüchen vom 13.2.2004 und 16.10.2004 teilweise abgeholfen worden sei. Eine teilweise Abhilfe liege vor, da der Ausgangsbescheid durch den Bescheid vom 29.12.2004 aus widerspruchsbezogenen Gründen aufgehoben und damit das Widerspruchsverfahren insoweit auch formal abgeschlossen worden sei. Über die baurechtliche Entscheidung vom 4.2.2004 und Nr. 3 der baurechtlichen Entscheidung vom 27.9.2004 sei damit gemäß § 73 Abs. 1 VwGO nicht mehr durch die Widerspruchsbehörde zu entscheiden. Der verbleibende Widerspruch vom 16.10.2004 gegen Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung vom 27.9.2004, über den noch zu entscheiden sei, sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung der unteren Baurechtsbehörde sei insoweit rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die nachträgliche Anordnung eines Widerrufsvorbehalts hinsichtlich der Baugenehmigung vom 26.4.1994 sei als teilweise Rücknahme gem. § 48 Abs. 1 LVwVfG zulässig. Die Baugenehmigung vom 26.4.1994, die gem. § 16 Abs. 6 StrG die für die Werbeanlage erforderliche Sondernutzungserlaubnis ersetze, sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da sie gem. § 16 Abs. 1 StrG nur befristet oder widerruflich hätte erteilt werden dürfen. Die teilweise Rücknahme durch nachträgliche Anordnung eines Widerrufsvorbehalts entspreche auch pflichtgemäßem Ermessen. Das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände überwiege das private Interesse der Klägerin, eine Baugenehmigung ohne den gesetzlich vorgesehenen Widerrufsvorbehalt zu behalten. Durch die nachträgliche Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts werde die Klägerin nicht schlechter gestellt, als wenn sie bereits im Jahr 1994 eine widerrufliche und damit rechtmäßige Baugenehmigung erhalten hätte. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie als Fachfirma die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Die nachträgliche Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts sei auch verhältnismäßig, insbesondere stelle sie gegenüber einer Rücknahme des Verwaltungsakts das mildere Mittel dar. Wirtschaftlich beeinträchtigt werde die Klägerin durch die Beifügung des Widerrufsvorbehalts noch nicht.
10 
Dagegen hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens beantragt, die Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung vom 27.9.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006 aufzuheben.
11 
Mit Urteil vom 21.3.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen den Rechtsstandpunkt der angefochtenen Bescheide bestätigt. Ergänzend hat es ausgeführt, dass die Entscheidungen auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht beanstandet werden könnten. Ihnen liege eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem gegenläufigen Vertrauensschutzinteresse der Klägerin am Fortbestand einer uneingeschränkten Baugenehmigung zugrunde. Die 1-Jahres-Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG sei gewahrt, da sie erst mit dem Anhörungsschreiben vom 19.1.2004 zu laufen begonnen habe.
12 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 19.9.2007 - 8 S 1018/07 - zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2007 - 16 K 4091/06 - zu ändern und die Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.9.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006 aufzuheben.
14 
Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie trägt noch vor, dass für Fälle, in denen die Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 Abs. 6 StrG von einer Baugenehmigung umfasst werde, eine materiell andere Rechtslage als für § 16 Abs. 1 StrG-Fälle nicht gelten könne, insbesondere könne die Frage der Widerruflichkeit nicht anders zu beurteilen sein. § 16 Abs. 6 StrG sei eine Vorschrift nur formeller Art, die der Verfahrenskonzentration diene. Das Fehlen des Widerrufsvorbehalts sei tatbestandliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. § 16 Abs. 1 StrG enthalte insoweit gegenüber § 36 LVwVfG eine spezielle Regelung. Die Sondernutzungserlaubnis dürfe grundsätzlich nur widerruflich (oder befristet) erteilt werden. Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG führe zur Rechtswidrigkeit der Erlaubnis, wobei unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine Rücknahme der Erlaubnis nach § 48 LVwVfG, sondern lediglich die nachträgliche Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts oder einer Befristung in Betracht komme.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage der Klägerin nicht abweisen dürfen, weil Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.9.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006 rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
20 
Streitgegenstand ist die durch Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.9.2004 erfolgte nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts zu der Baugenehmigung vom 26.4.1994 und die Zurückweisung des dagegen gerichteten Widerspruchs vom 16.10.2004 durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006. Zwar lässt die Tenorierung des Widerspruchsbescheids Raum für die Annahme, es habe nicht nur der Widerspruch vom 16.10.2004, sondern auch derjenige vom 13.2.2004 in einem darüber hinausgehenden, inhaltlich - auch in der Begründung - nicht näher festgehaltenen Umfang zurückgewiesen werden sollen, nämlich „soweit ihnen nicht abgeholfen wurde“. Nachdem die Beklagte mit bestandskräftiger Verfügung vom 29.12.2004 ihre Entscheidung vom 4.2.2004 und Nr. 3 ihrer Entscheidung vom 27.9.2004 zurückgenommen hatte, gab es jedoch keinen offenen Teil des Widerspruchs vom 13.2.2004 mehr, und auch der noch zu bescheidende Umfang des Widerspruchs vom 16.10.2004 beschränkte sich auf Nr. 1 der Verfügung vom 27.9.2004. Dies ist erkennbar auch die Entscheidungsbasis des Widerspruchsbescheids, wie sie sich aus den materiellen Ausführungen zur Begründung der Widerspruchsentscheidung ablesen lässt. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Widerspruchsbescheid vom 31.10.2006 - insbesondere hinsichtlich des Widerspruchs vom 13.2.2004 - keinen „Rest“ enthält, der infolge der Formulierung des gestellten Sachantrags den oben beschriebenen Streitgegenstand erweitern würde.
II.
21 
Zu Recht gingen die angegriffenen Bescheide davon aus, dass als Rechtsgrundlage für den der Baugenehmigung vom 26.4.1994 beigefügten Widerrufsvorbehalt nur § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in Frage kommt. Zwar handelt es sich bei dem Widerrufsvorbehalt der Sache nach um eine Nebenbestimmung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG), deren Beifügung sich grundsätzlich nach § 36 LVwVfG richtet. § 36 LVwVfG geht jedoch ersichtlich davon aus, dass ein Verwaltungsakt gleichzeitig mit seinem Erlass mit einer Nebenbestimmung versehen wird (s. den Wortlaut des § 36 Abs. 2 LVwVfG „darf ein Verwaltungsakt... erlassen werden“; ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 36 Rn. 12; Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 31). Wird dagegen eine Nebenbestimmung - wie im vorliegenden Fall - nachträglich beigefügt, handelt es sich um eine selbständige Regelung, die als belastender Eingriff aus rechtsstaatlichen Gründen (Vorbehalt des Gesetzes) einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 36 Rn. 9c); ob darüber hinaus zusätzlich die Grenzen des § 36 LVwVfG zu beachten sind (so Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 9b), muss vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit nicht näher untersucht werden. Eine spezielle gesetzliche Regelung für die nachträgliche Beschränkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung findet sich im Bauordnungsrecht allerdings nur in § 58 Abs. 6 LBO, dessen Voraussetzungen vorliegend aber offensichtlich nicht einschlägig sind. Die nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts kommt daher einer teilweisen Rücknahme bzw. einem teilweisen Widerruf der Baugenehmigung gleich (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. Rn. 12, 50ff.), was wiederum nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 LVwVfG zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
22 
Denn zwar kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG scheitert im vorliegenden Fall jedoch bereits daran, dass die Baugenehmigung vom 26.4.1994 nicht aus dem von der Beklagten in Anspruch genommenen Grund rechtswidrig ist. Nach ihrer Meinung ist die Baugenehmigung deshalb rechtswidrig, weil sie bereits bei ihrer Erteilung zwingend mit einem Widerrufsvorbehalt hätte versehen werden müssen bzw. nur befristet hätte erteilt werden dürfen, was aber beides nicht geschehen sei. Die Beklagte stützt sich dabei auf § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG, wonach die Sondernutzungserlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf.
23 
§ 16 Abs. 1 Satz 2 StrG erfasst den vorliegenden Fall jedoch nicht, weil § 16 Abs. 6 StrG insoweit eine Sonderregelung enthält. Danach bedarf es u. a. dann keiner Sondernutzungserlaubnis i. S. von § 16 Abs. 1 StrG, wenn die Benutzung der Straße einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Die Vorschrift, die ihrem Zweck entsprechend auch dann Anwendung findet, wenn die Sondernutzung - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar in der Errichtung einer baulichen Anlage besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.7.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122; Urteil vom 12.12.1996 - 8 S 1725/96 - NVwZ 1998, 652; Urteil vom 11.3.1993 - 5 S 1127/92 - VBlBW 1994, 17, 20), enthält nach ihrem Wortlaut für die benannten Erlaubnisse und Genehmigungen weder eine dem § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG entsprechende Regelung noch verweist sie auf die dortige Regelung. Es wird im Gegenteil bestimmt, dass es in den genannten Fällen keiner Erlaubnis nach Abs. 1 bedarf. Bedarf es aber keiner Sondernutzungserlaubnis und wird dementsprechend auch eine solche nicht erteilt, verliert die in § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG enthaltene Regelung, wonach die Erlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf, ihr Substrat und damit ihren Sinn. Der Annahme der Beklagten, dass die Baugenehmigung an die Stelle der Sondernutzungserlaubnis trete und daher wie diese auch zwingend nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden dürfe, steht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die differenzierte Regelung des § 16 Abs. 6 StrG entgegen. Zwar folgt aus der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des § 16 Abs. 6 StrG, dass die Baugenehmigungsbehörde nicht nur die baurechtlich relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfen, sondern zusätzlich auch darüber zu entscheiden hat, ob die mit dem Vorhaben verbundene Sondernutzung zugelassen werden kann. Die Entscheidung darüber steht in ihrem Ermessen, bei dessen Ausübung sie keinen anderen Bindungen unterliegt, als die sonst für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Behörde (vgl. Senatsurteil vom 5.7.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122; Nagel, StrG, 3. Aufl., § 16 Rn. 37; Lorenz/Will, StrG, 2. Aufl., Rn. 68; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Rn. 273). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Baugenehmigungsbehörde - über den Wortlaut des § 16 Abs. 6 StrG hinaus -verpflichtet ist, die Baugenehmigung nur befristet oder mit einem Widerrufsvorbehalt zu erteilen, wie die für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Behörde dies bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG von Gesetzes wegen tun muss.
24 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch den straßenrechtlichen Belangen nicht hinreichend Rechnung getragen werden würde. Denn insoweit gilt, dass die Baugenehmigungsbehörde vor ihrer Entscheidung die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und - soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist - die von dieser Behörde geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren dem Antragsteller in der Baugenehmigung aufzuerlegen hat (vgl. zu einem straßenverkehrsrechtlichen Fall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2005 - 5 S 2421/03 -). Dadurch wird einerseits den straßenrechtlichen Belangen auch bei der Erteilung einer Baugenehmigung durch eine andere Behörde Geltung verschafft. Andererseits kann damit aber auch ein möglicherweise bestehendes berechtigtes Interesse des Bauherrn daran berücksichtigt werden, dass die Baugenehmigung nicht nur befristet oder auf Widerruf sondern dauerhaft erteilt wird, worauf er beispielsweise bei Investitionen von einigem Umfang angewiesen sein kann. In einem solchen Fall kann die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung vorbehaltlos erteilen, wenn das straßenrechtliche Interesse nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Baugenehmigung zwar auf der Grundlage pflichtgemäßer Ermessensausübung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen bzw. nur befristet erteilt werden kann, dass hierzu aber von Gesetzes wegen keine Verpflichtung besteht. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin zwar eine Sondernutzungsgebühr auferlegt, aber von Bedingungen und Auflagen abgesehen, was nach allem nicht zu beanstanden ist.
25 
Es gibt auch keinen Anlass zu der Annahme, dass die ursprünglich rechtmäßig erteilte Baugenehmigung durch eine Änderung der Sachlage rechtswidrig geworden wäre (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24.9.2001 - 8 S 641/01 -, NVwZ-RR 2002, 621). Die Beklagte hat sich hierauf beim Erlass der angefochtenen Verfügung auch nicht berufen, so dass die rechtliche Relevanz einer möglichen Sachverhaltsänderung dahingestellt bleiben kann.
26 
Fehlt es somit bereits an der ersten Voraussetzung für eine teilweise Rücknahme der Baugenehmigung vom 26.4.1994, braucht auf die weiteren Voraussetzungen des § 48 LVwVfG nicht mehr eingegangen zu werden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
19 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage der Klägerin nicht abweisen dürfen, weil Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.9.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006 rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
20 
Streitgegenstand ist die durch Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27.9.2004 erfolgte nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts zu der Baugenehmigung vom 26.4.1994 und die Zurückweisung des dagegen gerichteten Widerspruchs vom 16.10.2004 durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2006. Zwar lässt die Tenorierung des Widerspruchsbescheids Raum für die Annahme, es habe nicht nur der Widerspruch vom 16.10.2004, sondern auch derjenige vom 13.2.2004 in einem darüber hinausgehenden, inhaltlich - auch in der Begründung - nicht näher festgehaltenen Umfang zurückgewiesen werden sollen, nämlich „soweit ihnen nicht abgeholfen wurde“. Nachdem die Beklagte mit bestandskräftiger Verfügung vom 29.12.2004 ihre Entscheidung vom 4.2.2004 und Nr. 3 ihrer Entscheidung vom 27.9.2004 zurückgenommen hatte, gab es jedoch keinen offenen Teil des Widerspruchs vom 13.2.2004 mehr, und auch der noch zu bescheidende Umfang des Widerspruchs vom 16.10.2004 beschränkte sich auf Nr. 1 der Verfügung vom 27.9.2004. Dies ist erkennbar auch die Entscheidungsbasis des Widerspruchsbescheids, wie sie sich aus den materiellen Ausführungen zur Begründung der Widerspruchsentscheidung ablesen lässt. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Widerspruchsbescheid vom 31.10.2006 - insbesondere hinsichtlich des Widerspruchs vom 13.2.2004 - keinen „Rest“ enthält, der infolge der Formulierung des gestellten Sachantrags den oben beschriebenen Streitgegenstand erweitern würde.
II.
21 
Zu Recht gingen die angegriffenen Bescheide davon aus, dass als Rechtsgrundlage für den der Baugenehmigung vom 26.4.1994 beigefügten Widerrufsvorbehalt nur § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in Frage kommt. Zwar handelt es sich bei dem Widerrufsvorbehalt der Sache nach um eine Nebenbestimmung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG), deren Beifügung sich grundsätzlich nach § 36 LVwVfG richtet. § 36 LVwVfG geht jedoch ersichtlich davon aus, dass ein Verwaltungsakt gleichzeitig mit seinem Erlass mit einer Nebenbestimmung versehen wird (s. den Wortlaut des § 36 Abs. 2 LVwVfG „darf ein Verwaltungsakt... erlassen werden“; ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 36 Rn. 12; Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 31). Wird dagegen eine Nebenbestimmung - wie im vorliegenden Fall - nachträglich beigefügt, handelt es sich um eine selbständige Regelung, die als belastender Eingriff aus rechtsstaatlichen Gründen (Vorbehalt des Gesetzes) einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 36 Rn. 9c); ob darüber hinaus zusätzlich die Grenzen des § 36 LVwVfG zu beachten sind (so Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 9b), muss vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit nicht näher untersucht werden. Eine spezielle gesetzliche Regelung für die nachträgliche Beschränkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung findet sich im Bauordnungsrecht allerdings nur in § 58 Abs. 6 LBO, dessen Voraussetzungen vorliegend aber offensichtlich nicht einschlägig sind. Die nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts kommt daher einer teilweisen Rücknahme bzw. einem teilweisen Widerruf der Baugenehmigung gleich (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. Rn. 12, 50ff.), was wiederum nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 LVwVfG zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
22 
Denn zwar kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG scheitert im vorliegenden Fall jedoch bereits daran, dass die Baugenehmigung vom 26.4.1994 nicht aus dem von der Beklagten in Anspruch genommenen Grund rechtswidrig ist. Nach ihrer Meinung ist die Baugenehmigung deshalb rechtswidrig, weil sie bereits bei ihrer Erteilung zwingend mit einem Widerrufsvorbehalt hätte versehen werden müssen bzw. nur befristet hätte erteilt werden dürfen, was aber beides nicht geschehen sei. Die Beklagte stützt sich dabei auf § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG, wonach die Sondernutzungserlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf.
23 
§ 16 Abs. 1 Satz 2 StrG erfasst den vorliegenden Fall jedoch nicht, weil § 16 Abs. 6 StrG insoweit eine Sonderregelung enthält. Danach bedarf es u. a. dann keiner Sondernutzungserlaubnis i. S. von § 16 Abs. 1 StrG, wenn die Benutzung der Straße einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Die Vorschrift, die ihrem Zweck entsprechend auch dann Anwendung findet, wenn die Sondernutzung - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar in der Errichtung einer baulichen Anlage besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.7.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122; Urteil vom 12.12.1996 - 8 S 1725/96 - NVwZ 1998, 652; Urteil vom 11.3.1993 - 5 S 1127/92 - VBlBW 1994, 17, 20), enthält nach ihrem Wortlaut für die benannten Erlaubnisse und Genehmigungen weder eine dem § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG entsprechende Regelung noch verweist sie auf die dortige Regelung. Es wird im Gegenteil bestimmt, dass es in den genannten Fällen keiner Erlaubnis nach Abs. 1 bedarf. Bedarf es aber keiner Sondernutzungserlaubnis und wird dementsprechend auch eine solche nicht erteilt, verliert die in § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG enthaltene Regelung, wonach die Erlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf, ihr Substrat und damit ihren Sinn. Der Annahme der Beklagten, dass die Baugenehmigung an die Stelle der Sondernutzungserlaubnis trete und daher wie diese auch zwingend nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden dürfe, steht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die differenzierte Regelung des § 16 Abs. 6 StrG entgegen. Zwar folgt aus der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des § 16 Abs. 6 StrG, dass die Baugenehmigungsbehörde nicht nur die baurechtlich relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfen, sondern zusätzlich auch darüber zu entscheiden hat, ob die mit dem Vorhaben verbundene Sondernutzung zugelassen werden kann. Die Entscheidung darüber steht in ihrem Ermessen, bei dessen Ausübung sie keinen anderen Bindungen unterliegt, als die sonst für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Behörde (vgl. Senatsurteil vom 5.7.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122; Nagel, StrG, 3. Aufl., § 16 Rn. 37; Lorenz/Will, StrG, 2. Aufl., Rn. 68; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Rn. 273). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Baugenehmigungsbehörde - über den Wortlaut des § 16 Abs. 6 StrG hinaus -verpflichtet ist, die Baugenehmigung nur befristet oder mit einem Widerrufsvorbehalt zu erteilen, wie die für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Behörde dies bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG von Gesetzes wegen tun muss.
24 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch den straßenrechtlichen Belangen nicht hinreichend Rechnung getragen werden würde. Denn insoweit gilt, dass die Baugenehmigungsbehörde vor ihrer Entscheidung die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und - soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist - die von dieser Behörde geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren dem Antragsteller in der Baugenehmigung aufzuerlegen hat (vgl. zu einem straßenverkehrsrechtlichen Fall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2005 - 5 S 2421/03 -). Dadurch wird einerseits den straßenrechtlichen Belangen auch bei der Erteilung einer Baugenehmigung durch eine andere Behörde Geltung verschafft. Andererseits kann damit aber auch ein möglicherweise bestehendes berechtigtes Interesse des Bauherrn daran berücksichtigt werden, dass die Baugenehmigung nicht nur befristet oder auf Widerruf sondern dauerhaft erteilt wird, worauf er beispielsweise bei Investitionen von einigem Umfang angewiesen sein kann. In einem solchen Fall kann die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung vorbehaltlos erteilen, wenn das straßenrechtliche Interesse nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Baugenehmigung zwar auf der Grundlage pflichtgemäßer Ermessensausübung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen bzw. nur befristet erteilt werden kann, dass hierzu aber von Gesetzes wegen keine Verpflichtung besteht. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin zwar eine Sondernutzungsgebühr auferlegt, aber von Bedingungen und Auflagen abgesehen, was nach allem nicht zu beanstanden ist.
25 
Es gibt auch keinen Anlass zu der Annahme, dass die ursprünglich rechtmäßig erteilte Baugenehmigung durch eine Änderung der Sachlage rechtswidrig geworden wäre (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24.9.2001 - 8 S 641/01 -, NVwZ-RR 2002, 621). Die Beklagte hat sich hierauf beim Erlass der angefochtenen Verfügung auch nicht berufen, so dass die rechtliche Relevanz einer möglichen Sachverhaltsänderung dahingestellt bleiben kann.
26 
Fehlt es somit bereits an der ersten Voraussetzung für eine teilweise Rücknahme der Baugenehmigung vom 26.4.1994, braucht auf die weiteren Voraussetzungen des § 48 LVwVfG nicht mehr eingegangen zu werden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2012 rechtswidrig und der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2012 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als die Beklagte die Anträge der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an den Standorten U.--straße /Am Gehöft, An der V.          gegenüber Haus Nr. 52, M.           Straße/S.      -E.      -Straße, An St. H.     und F.       Haus/E1.       -S1.      -Allee abgelehnt hatte und die Beklagte insoweit verpflichtet gewesen ist, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine straßenrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 10.07.2014, mit der sie dem Antragsteller aufgab, die von ihm in der A-Straße in A-Stadt aufgestellten Pflanzkübel zu entfernen.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt: Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung, weil die angefochtene Verfügung sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise und der Rechtsbehelf in der Hauptsache deshalb voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA, unter denen die für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die Beendigung der ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommene Benutzung einer Straße anordnen könne, seien erfüllt. Der Antragsteller übe durch das Aufstellen und Belassen der Pflanzelemente auf öffentlichen Verkehrsflächen eine Sondernutzung aus. Die Pflanzelemente verdrängten Verkehrsteilnehmer von den in Anspruch genommenen Flächen und behinderten damit zumindest den Gemeingebrauch in diesem Bereich erheblich. Über die erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfüge der Antragsteller nach gegenwärtigem Sach- und Erkenntnisstand nicht. Unstreitig habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller keine schriftliche Erlaubnis erteilt. Mit seiner zur Gerichtsakte gereichten eidesstattlichen Versicherung trage der Antragsteller zwar vor, der Bürgermeister der Antragsgegnerin habe anlässlich eines Vor-Ort-Termins während der Bauarbeiten am 20.11.2013 auf seine Frage, ob er „auf dem dann wegfallenden Fußweg Pflanzsteine setzen dürfe“ geantwortet, dass er „nichts dagegen habe“. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Glaubhaftmachung dieses Tatsachenvortrags sei durch diese eidesstattliche Versicherung aber schon deshalb nicht erfolgt, weil der Bürgermeister der Antragsgegnerin mit einer ebenfalls zur Gerichtsakte gereichten eidesstattlichen Versicherung vom 01.08.2014 unter detaillierter Schilderung des am 20.11.2013 mit dem Antragsteller geführten Gesprächs ausdrücklich versichert habe, den Antragsteller zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung zur Sondernutzung erteilt zu haben. Die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Tatsachenvortrag des Antragstellers könne danach nicht angenommen werden. Die Aufforderung zum Entfernen der aufgestellten Pflanzelemente leide auch nicht an Ermessensfehlern. Eine Maßnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA sei regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis habe, der die Berufung der Straßenbaubehörde auf das Fehlen dieser Erlaubnis ausschließen könnte. Einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis habe der Antragsteller nicht. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis stehe vielmehr im Ermessen der Straßenbaubehörde, die aus straßenrechtlichen Erwägungen untersagt werden dürfe, wozu auch der von der Antragsgegnerin angeführte Gesichtspunkt einer Behinderung des Straßenverkehrs zähle. Das weiterhin erforderliche besondere Vollzugsinteresse sei ebenfalls gegeben. Durch die aufgestellten Pflanzelemente komme es zu nicht unerheblichen Behinderungen des laufenden Verkehrs, so dass mit deren Beseitigung nicht bis zur Bestandskraft der angefochtenen Verfügung abgewartet werden könne.

II.

3

A. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

4

1. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen ein, ein Beweis könne noch nicht allein mit dem Hinweis darauf als widerlegt angesehen werden, weil der Antragsgegner mit einer eidesstattlichen Versicherung gegenhalte. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb die vom Antragsteller behauptete Tatsache, der Bürgermeister der Antragsgegnerin habe bei dem am 20.11.2013 geführten Gespräch keine Einwände gegen das Aufstellen der Pflanzsteine erhoben, als bewiesen angesehen werden sollte. Auch der Antragsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung gemäß § 294 ZPO (nur) eine eigene eidesstattliche Versicherung (Bl. 27 GA) sowie ergänzend eine inhaltsgleiche eidesstattliche Versicherung seines Vaters (Bl. 113 GA) zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung vorgelegt.

5

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe keine inhaltliche Bewertung der eidesstattlichen Versicherungen vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat der eidesstattlichen Versicherung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 01.08.2014 offenbar deshalb Gewicht beigemessen, weil der Bürgermeister darin den Inhalt des Gesprächs vom 20.11.2013 detailliert geschildert habe. Auch wenn der Vorinstanz vorzuhalten sein sollte, sie habe die beiden anderen eidesstattlichen Versicherungen nicht gewürdigt bzw. keine hinreichende inhaltliche Bewertung der gegensätzlichen Erklärungen vorgenommen, führt dies nicht zum Ergebnis, dass die vom Antragsteller behauptete Tatsache, der Bürgermeister der Antragsgegnerin habe sich mit dem Aufstellen der Pflanzkübel einverstanden erklärt, glaubhaft gemacht ist. Zwar hat auch der Vater des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung im Einzelnen geschildert, welchen Inhalt das Gespräch vom 20.11.2013 nach seiner Erinnerung hatte. Der Antragsteller legt aber nicht dar, weshalb seine Angaben und die seines Vaters glaubhafter sein sollen als die Erklärung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin, ein Eingriff in den fließenden Verkehr bzw. zur Behinderung des Durchgangsverkehrs habe er nicht genehmigt und sei auch zu keinem Zeitpunkt an diesem Tag ein Gesprächsthema gewesen. Legen die Beteiligten zu einer streitigen Tatsache sich widersprechende eidesstattliche Versicherungen vor und lässt sich nicht feststellen, dass eine Erklärung von vorn herein unglaubhaft ist, darf das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei der Beurteilung der Frage, ob die streitige Tatsache glaubhaft gemacht ist, berücksichtigen, wer im Hauptsacheverfahren die materielle Beweislast trägt. Dies ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Antragsteller, weil er aus der von ihm behaupteten Tatsache für ihn günstige Rechtsfolgen, nämlich das Vorliegen einer der straßenrechtlichen Anordnung entgegenstehenden – mündlich erteilten – Sondernutzungserlaubnis herleitet.

6

2. Der Antragsteller trägt weiter vor, bei der Abwägung der Interessen der Beteiligten sei zu berücksichtigen, dass das Aufstellen der den Straßenverlauf flankierenden Blumenkübel eine berechtigte vorläufige Schutzmaßnahme zugunsten der Fußgänger darstelle. Andernfalls wären die Fußgänger unmittelbar nach Verlassen der Hauseingangstür dem Fahrzeugverkehr auf der unfertigen Mischverkehrsfläche schutzlos ausgeliefert. Es erscheine bis zur Fertigstellung der Straße durch die Antragsgegnerin hinnehmbar, dass sich einfahrende Fahrzeuge an das Ausmaß der Straßennutzung anzupassen hätte, wie sie bereits zuvor über wohl mindestens 50 Jahre bestanden habe. Insbesondere liege es in der Hand der Antragsgegnerin, von Amts wegen bis zur Fertigstellung der Straße für eine Beseitigung der von ihr selbst geschaffenen Gefahrenlage zu sorgen und damit den Grund für die vorläufige Schutzmaßnahme zu entziehen. Er habe einen infolge Ermessensreduzierung erworbenen Anspruch auf Beseitigung der Gefahr, wenn die Antragsgegnerin die aus seiner Sicht mit ihm abgestimmte Maßnahme nun nicht mehr gegen sich gelten lassen wolle. Auch mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass eine straßenrechtliche Anordnung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht ist, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat (vgl. VGH BW, Beschl. v. 05.03.2014 – 5 S 1775/13 –, NVwZ-RR 2014, 507, RdNr. 9 in juris, m.w.N.). Dies hat auch der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt. Einen Sonderfall, in dem offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht und deshalb möglicherweise allein die formelle Illegalität für eine Beseitigungsanordnung nicht ausreicht, kann der Antragsteller nicht damit begründen, dass die von ihm vorgenommene Sondernutzung der Beseitigung einer von der Antragsgegnerin im Zuge des Straßenausbaus hervorgerufenen Gefahr für Fußgänger diene.

8

Die Erteilung einer Sondenutzungserlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (§ 18 Abs. 2 Satz 1 StrG LSA). Die Ermessensentscheidung hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger oder Belange des Straßen- und Stadtbildes zählen (vgl. OVG NW, Urt. v. 16.06.2014 – 11 A 1097/12 –, NVwZ-RR 2014, 796 [799], RdNr. 78 in juris, m.w.N.).

9

Eine Ermessensreduzierung auf Null, die dem Antragsteller unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verleihen würde, dürfte nicht vorliegen. Insbesondere gebietet die von ihm ins Feld geführte Verkehrssicherheit für Fußgänger – und damit auch für sich und seine Familie – nicht die Aufstellung der Pflanzelemente. Zwar ist davon auszugehen, dass Kraftfahrzeuge aufgrund der beengten Verhältnisse in der Stichstraße bei Begegnungsverkehr auf den durch niedrige Bordsteine von der asphaltierten Fahrbahn getrennten nicht befestigten Gehweg bzw. Seitenstreifen ausweichen werden. Dies war von der Antragsgegnerin bei der Erneuerung der Straße offenbar auch so beabsichtigt. Da es sich aber bei der in Rede stehenden Straße um eine nur etwa 70 m lange Stichstraße handelt und der unbefestigte Gehweg bzw. Seitenstreifen deutlich sichtbar von der asphaltierten Fahrbahn(-mitte) getrennt ist, so dass die Kraftfahrer regelmäßig mit der gebotenen Vorsicht auf den Gehweg bzw. Seitenstreifen auffahren werden, dürfte die Gefahr, dass Fußgänger bei solchen Ausweichmanövern zu Schaden kommen, gering sein. Selbst wenn aber diese Gefahr als beachtlich einzustufen sein sollte, wäre sie mit den Gefahren und Behinderungen abzuwägen, die durch das Aufstellen der streitigen Pflanzkübel entstehen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass Fußgänger aufgrund der Hindernisse auf der unbefestigten Fläche (möglicherweise) auf die asphaltierte Fahrbahn(-mitte) ausweichen. Die Annahme des Antragstellers, dass Fußgänger trotz „einer gewissen Erschwernis im Haus-zu-Haus-Verkehr“ hinter den Pflanzkübeln regelmäßig Schutz vor dem fließenden Verkehr suchen, ist jedenfalls nicht zwingend. Nicht von der Hand zu weisen sind auch die Erwägungen der Antragsgegnerin, dass bei Begegnungsverkehr ein Vorbeifahren aufgrund der geringen Breite der Straße nur durch ein Ausweichen auf die geschotterte Fläche überhaupt möglich ist, Rettungsfahrzeuge den hinteren Teil der Straße nicht erreichen können, wenn Fahrzeuge in der Straße parken oder liegen geblieben sind, und die Kübel das Ein- und Ausfahren aus den gegenüberliegenden Garagen erschweren.

10

Es ist auch im Übrigen keine Ausnahmesituation erkennbar, die ein Absehen von der Beseitigungsanordnung trotz formeller Illegalität der Sondernutzung gebieten würde. Die vom Antragsteller angenommene Gefährdung von Fußgängern begründet aus den oben bereits dargelegten Gründen keine solche Ausnahmesituation. Nicht stichhaltig ist schließlich der Einwand des Antragstellers, er habe gegen die Antragsgegnerin aus §§ 13, 84 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA einen Anspruch auf Beseitigung der von ihr selbst geschaffenen Gefahr. Selbst wenn der Antragsteller einen solchen Anspruch haben sollte, würde ihn dies nicht dazu berechtigen, anstelle der Antragsgegnerin tätig zu werden und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinflussende Maßnahmen zu treffen.

11

Ist aber die Beseitigungsanordnung aller Voraussicht nach rechtmäßig, ist auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug bis zur Hauptsacheentscheidung verschont zu bleiben, nicht zu beanstanden; zumal der Antragsteller die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug in der Beschwerde nicht angegriffen hat.

12

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.