Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Juli 2012 - 5 K 751/12

bei uns veröffentlicht am10.07.2012

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.01.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand über den 31.07.2012 bis zum 31.07.2013 hinaus zu schieben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt, den Eintritt seines Ruhestands über den 31.07.2012 ein weiteres Mal um ein Jahr hinaus zu schieben.
Der am …1947 geborene Kläger ist Sonderschulrektor und als solcher Leiter einer Schule für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung mit bis zu 45 Schülern (BesGr A 14). Seit 1982 leitet er in diesem Amt (zuvor schon seit 1980 kommissarisch) die „Schule für Kranke“ in X.
Seinen ersten Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr bis zum 31.07.2012 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg wegen Konflikten und Kommunikationsproblemen bei der Zusammenarbeit der Schule mit der neu eröffneten Tagesklinik X zunächst ab, entsprach ihm dann aber doch.
Unter dem 20.12.2011 beantragte der Kläger, den Eintritt in den Ruhestand um ein weiteres Jahr hinaus zu schieben. In der Zwischenzeit hatte sich der Konflikt der Schule mit der Tagesklinik X verschärft. Das Regierungspräsidium teilte dem Landratsamt X unter dem 28.11.2011 mit, dass es nach einem gescheiterten Schlichtungsversuch wegen der immensen unüberbrückbaren Störungen der Kommunikationsabläufe zwischen dem Schulleiter und der Krankenschule X entschieden habe, die Verwaltung der pädagogischen Angelegenheiten der Erweiterungsklasse ab sofort der Schule für Kranke für den X-Kreis anzugliedern.
Mit Schreiben vom 09.01.2012 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag ab mit der Begründung, einem weiteren Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand stünde ein dienstliches Interesse entgegen. Dagegen erhob der Bezirkspersonalrat nachträglich (am 15.02.2012) keine Einwendungen.
Mit Anwaltsschreiben vom 02.03.2012 ließ der Kläger für den Fall, dass es sich bei dem Schreiben vom 09.01.2012 um einen Bescheid handele, Widerspruch eingelegen.
Mit Schreiben vom 06.03.2012 erläuterte das Regierungspräsidium die Ablehnung: Die entgegenstehenden dienstlichen Interessen lägen in der Person des Klägers. Es seien erhebliche dienstliche Konflikte belegt. Die Gründe, die dazu geführt hätten, dass bis zur Pensionierung des Klägers die Versorgung der Tagesklinik X durch die Schule für Kranke X erfolgen müsse, seien im Wesentlichen vom Kläger zu vertreten. Deshalb sei auch mit weiteren Störungen des Dienstbetriebs durch den Kläger zu rechnen, zumal die Versorgung der Tagesklinik an sich zu den originären Aufgaben der vom Kläger geleiteten Schule gehöre. Dieses entgegen stehende Interesse überwiege das private Interesse des Klägers.
Der Kläger erwiderte: Für den erhobenen Vorwurf gebe es keine sachliche Grundlage. Dieser gründe ausschließlich auf Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig seien und ihm nachteilig werden könnten und zu denen er vor deren Aufnahme in die Personalakten nicht gehört worden sei. Auch habe ein Mitarbeiter des Regierungspräsidiums bei einer Besprechung am 16.12.2011 zugesagt, dass dem Verlängerungsantrag entsprochen werde.
Unter dem 29.03.2012 meldete das Schulamt X dem Regierungspräsidium auf Anfrage weitere Vorfälle: Der Kläger habe im Herbst 2011 unangekündigt eine Lehrerin auf Probe für zwei Stunden im Unterricht besucht. Deren Unterrichtsunterlagen habe er erst nach wiederholter, schließlich drastischer Aufforderung zurück gegeben. Er bringe zu Schulleiterdienstbesprechungen seine Ehefrau mit, die ebenfalls Lehrerin an der Schule für Kranke sei. Die Krankenhausschule lasse keine Schulentwicklung gemäß den bildungspolitischen Vorgaben erkennen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch auch unter Hinweis auf die neu gemeldeten Vorfälle zurück.
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Der Kläger hat am 19.04.2012 Klage erhoben. Er trägt ergänzend und vertiefend vor: Beim Besprechungstermin am 16.12.2011 sei ihm eine weitere Verlängerung um ein Jahr zugesagt worden. Unabhängig hiervon habe er darauf auch einen Anspruch. § 39 Abs. 1 Nr. 1 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs.1 DRG bestimme, abweichend von der früheren Rechtslage, insoweit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten des Beamten. Entgegenstehende dienstliche Interessen lägen nicht vor. Die von der Beklagten angeführten Vorfälle seien, ihre Richtigkeit unterstellt, als in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte nicht dazu geeignet, eine Beeinträchtigung der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung im Rahmen einer verlängerten Dienstzeit zu begründen. Sie seien so auch nicht richtig. Gegenüber der Lehrerin auf Probe habe er mehrfach zeitnah den Unterrichtsbesuch angekündigt, da eine Probezeitbeurteilung angestanden habe. Diese habe am Besuchstag keinerlei Unterrichtsvorbereitung vorlegen können, worüber er das Schulamt am 10.10.2011 per e-mail informiert habe. Er habe eine Ansammlung von Unterlagen der Lehrerin an sich genommen. Diese hätten aber mit Kenntnis des Schulamtes und des Regierungspräsidiums zur jederzeitigen Abholung bei der Schulleitung bereit gelegen. Eine Bringschuld habe insoweit nicht bestanden. Der Vorwurf mangelnder Schulentwicklung stehe im Widerspruch zu seinen stets guten Beurteilungen. Zu den obligatorischen schulischen Versorgungen der in den Kliniken des Landkreises stationär untergebrachten Schülerinnen und Schüler sowie anstehenden Hausunterrichten habe die von ihm geleitete Schule dem zunehmenden Bedarf entsprechend einzig und modellhaft im Land ein erfolgreiches und uneingeschränkt akzeptiertes ambulantes, individualisierendes und inklusives Unterrichtsangebot für aus vielerlei Gründen schulentwurzelte Kinder und Jugendliche, die zumeist aus verschiedensten erfolglosen therapeutischen Maßnahmen alleingelassen worden seien, entwickelt und auf- und ausgebaut. Auch hätten er und die Lehrkräfte der Schule sich stark für eine räumliche Erweiterung in den Kliniken engagiert. Auch die Vorwürfe bezüglich der Zusammenarbeit mit der Tagesklinik X seien unzutreffend. Er habe wöchentlich mindestens einen festen Präsenztermin in der Klinik gehabt. Dabei sei er wegen Überforderung der bislang eingesetzten Lehrerin auf Probe gezwungen gewesen, die ihm obliegende Deputatsverteilung neu zu organisieren. Daraufhin habe die Tagesklinik gegenüber der Schulverwaltung ihr Verlangen durchgesetzt, die Auswahl und den Einsatz der Lehrkräfte aus dem Kollegium der Schule für Kranke selbst zu bestimmen. Dem habe er mit zahlreichen fachlichen Argumenten widersprochen. Darauf seien ihm pauschal und unbegründet Konflikte unterstellt worden. Die vorgesetzten Behörden hätten die schul- und verwaltungsrechtlich angreifbaren Positionen des privaten Betreibers der Tagesklinik dabei unkritisch übernommen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.01.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand über den 31.07.2012 bis zum 31.07.2013 hinaus zu schieben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor: Es sei zweifelhaft, ob dem Kläger ein subjektives Recht auf Hinausschiebung des Ruhestandes zustehe. Die einschlägigen Vorschriften dienten nach Wortlaut und Zweck allein öffentlichen Interessen. Der Beamte werde durch sie nur tatsächlich im Sinne eines Rechtsreflexes begünstigt. Ein entsprechender Anspruch habe nach den Gesetzesmaterialien gerade nicht begründet werden sollen. Für die Beurteilung, ob dienstliche Interessen entgegenstünden, stehe dem Dienstherrn ein Spielraum zu, der gerichtlich nur beschränkt darauf überprüfbar sei, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten seien. Es sei zudem auch die mit der Festsetzung der Altersgrenze vorgenommene, in hohem Maße generalisierende und pauschalierende gesetzgeberische Wertung zu beachten, die davon ausgehe, dass der Beamte den Anforderungen, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt werden, mit ihrem Erreichen nicht mehr genüge. Die angeführten Vorfälle ließen eine Beeinträchtigung der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung auch in der Zukunft erwarten. Dafür spreche auch, dass der Kläger keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten zeige. Die letzten (positiven) Beurteilungen des Klägers seien im Jahr 1981 erfolgt. Die Lehrerin auf Probe, mit der der Kläger in Konflikt geraten sei, sei in keiner Weise überfordert gewesen. Nach dem Zuständigkeitswechsel habe sie an der Tagesklinik X problemlos gearbeitet. Sie habe als Berufseinsteigerin vom Kläger zu keiner Zeit die ihr zustehende Beratung und Unterstützung erhalten. Auch habe ihr der Kläger kein Unterrichtsmaterial zur Verfügung gestellt. Entscheidend sei, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, den Konflikt mit der Lehrkraft zu lösen. Der Kläger habe an gemeinsamen Schulentwicklungsgesprächen unter den Klinikschulleitern nicht teilgenommen. Bei der Tagesklinik X habe er von Anfang an jegliche konstruktive Zusammenarbeit boykottiert. Mit dem Leiter der Schule für Kranke X habe die Klinikleitung problemlos zusammengearbeitet.
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Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Ihr liegen zwei Hefte Akten des Regierungspräsidiums Freiburg vor.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Denn der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; ihm steht ein Anspruch auf ein weiteres Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO) zu.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein solcher Anspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die maßgeblichen Rechtsgrundlagen allein dem öffentlichen Interesse dienten.
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Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Monats, in dem die Beamte oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, hinaus geschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Dienstrechtsreformgesetzes 2010 (DRG) ist u.a. § 39 Abs. 1 LBG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
21 
Bereits zu § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG bzw. zu ähnlichen bundes- und landesrechtlichen Ermessensregelungen ist überwiegend anerkannt, dass sie auch im Interesse des Beamten an einer Verlängerung des Dienstes zu betätigen sind; der Beamte hat mithin einen Anspruch auf Überprüfung der vom Dienstherrn verneinten dienstlichen Interessen an einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und ggf. auch einer versagenden Ermessensentscheidung (Plog/Wiedow, BBG, § 53 Rdnr. 0.3; OVG NW, Beschl. v. 06.06.2012 - 6 B 522/12 - juris m.w.N. zu § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NW, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre hinaus geschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen stehen; von einem solchen Anspruch geht wohl auch VG Koblenz, Beschl. v. 31.07.2009 - 6 L 823/09 KO - aus; zweifelnd zu § 51 Satz 1 LBG in der seit dem 13.05.2005 geltenden Fassung allerdings noch VG Freiburg, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 K 1676/10 - juris Rdnr. 10 unter Hinweis auf Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 51 LBG a.F., Stand Februar 2009, Rdnrn. 3, 12).
22 
Dem schließt sich die Kammer an. Soweit es in der Gesetzesbegründung zu § 51 LBG 2005 heißt, ein Anspruch auf Hinausschieben bestehe nicht (LT-Drucks. 13/3783, S. 18, 19), lässt sich dies ohne Weiteres dahin verstehen, dass ein gebundener Anspruch nicht bestehen soll; ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung wurde damit wohl nicht für ausgeschlossen gehalten.
23 
Soweit das erkennende Verwaltungsgericht einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung in einem Auswahlverfahren nach dem Personalstrukturgesetz-Streitkräfte verneint hat (VG Freiburg, Beschl. v. 10.07.1986 - 4 K 71/86 - DVBl 1986, 1168), lag dem keine vergleichbare Rechtslage zu Grunde. Dort war das Ermessen des Dienstherrn, Offiziere, die auf Antrag gegen Abfindung vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden wollten, auszuwählen, nicht in gleicher Weise durch sachliche Erfordernisse begrenzt.
24 
An diesem Grundgedanken hat die § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG modifizierende Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DRG nichts geändert. Im Gegenteil hat die Vorschrift, indem sie ein Hinausschieben als zwingend angeordnet hat („ist“), anstelle des Anspruchs auf fehlerfreie Entscheidung einen gebundenen Anspruch des Beamten für den Fall begründet, dass dienstliche Interessen nicht entgegen stehen; die bisherige Ausnahmeregelung wurde in ihr Gegenteil verkehrt.
25 
Soweit der Beklagte geltend macht, der Gesetzgeber habe diese gesetzliche Verpflichtung allein im öffentlichen Interesse begründen wollen, nämlich in erster Linie deshalb, um vorübergehend weniger Neueinstellungen vornehmen zu müssen, was sich auch daran zeige, dass er als Anreiz für die Dauer des Hinausschiebens einen Zuschlag von zehn Prozent der Bezüge gewähre, vermag dem die Kammer nicht zu folgen.
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Gerade diese Zielrichtung legt es nahe, dass der Gesetzgeber es in die Hand des einzelnen Beamten legen wollte, die gesetzliche Verpflichtung ggf. im Rechtsweg durchzusetzen. Im Übrigen dürfte sich ein Anspruch des Beamten auf Hinausschieben des Ruhestands bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch aus Unionsrecht (RL 2000/78/EG) und den hierauf beruhenden Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ergeben. Denn eine rechtswidrige Versagung dürfte sich als Diskriminierung nach dem Lebensalter erweisen, gegen die der Beamte vorgehen kann. Denn indem der Gesetzgeber den Eintritt des Altersruhestands bei fehlenden entgegenstehenden dienstlichen Interessen allein in das Belieben des jeweiligen Beamten gestellt hat, hat er für diese Fälle darauf verzichtet, einer Verschiebung des Eintritts des Ruhestands die allein zulässigen Ausnahmegründe entgegen zu halten. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 21.07.2011 - C-159/10 - u.a. - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, wobei sie bei dienstlichem Interesse höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf - vom nationalen Gericht zu beurteilende - Beweismittel gestützt ist. Der Gerichtshof hat dabei ausgeführt, dass die nationale Regelung das Ziel nicht selbst angeben müsse, sofern andere Anhaltspunkte die Feststellung des Ziels ermöglichten. Es könnten auch mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden. Der Gerichtshof hat betont, dass die Mitgliedstaaten die Beweislast für die Rechtfertigung des angeführten Ziels tragen und an diesen Beweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Zugleich hätten die Mitgliedstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Wahl könne daher auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassten. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizierten. Die Beweiskraft der Beweismittel sei vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Im Ergebnis hat der Gerichtshof die Vorlagefrage, welche Daten der Mitgliedstaat vorlegen müsse, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Altersgrenze zu belegen, und insbesondere, ob genaue Statistiken oder Zahlenangaben vorzulegen seien, damit beantwortet, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme dann nachgewiesen sei, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine und auf Beweismittel gestützt sei, die das nationale Gericht zu beurteilen habe. Mit diesem Urteil ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (so BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011 - 2 B 94.11 - juris). Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DRG verfolgt gerade keines dieser ausnahmsweise zulässigen Ziele.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten unterliegt die Feststellung, dass dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand dienstliche Belange entgegenstehen, voller gerichtlicher Überprüfung. Nur was die Prognose künftiger Eignung und Leistung des Beamten im Verlängerungszeitraum betrifft, hat der Dienstherr einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum. Dabei kommen als entgegen stehende dienstliche Gründe im Sinne der Vorschrift nicht solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Ruhestands stets oder regelmäßig verbunden sind. Auch trifft den Dienstherrn die Darlegungs- und ggf. auch die Beweislast für das Vorliegen der Umstände, aus denen sich entgegenstehende dienstliche Gründe ergeben sollen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 06.06.2012 - 6 B 522/12 - a.a.O.).
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Soweit der Beklagte meint, bei der Auslegung des Begriffs der entgegenstehenden dienstlichen Interessen sei die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, der mit der Festsetzung der Altersgrenze in hohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung unterstellt habe, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genüge, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt würden, und deshalb in den Ruhestand trete (BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 - 2 C 28.05 -), trifft dies nach Überzeugung der Kammer nicht zu. Denn indem der Gesetzgeber die Entscheidung über ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres dem Willen des einzelnen Beamten überlässt, sofern dienstliche Interessen nicht entgegen stehen, geht er davon aus, dass der Beamte ungeachtet seines Lebensalters seinen dienstlichen Aufgaben weiterhin gerecht werden kann. Eine Abstufung nach Eignung und Leistung hat er insoweit nicht vorgesehen.
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Dass entgegenstehende dienstliche Interessen dabei nur in Ausnahmefällen vorliegen sollen, ergibt sich nicht nur aus der Regelungssystematik, sondern auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift; denn sie soll - wie die Gewährung eines Zuschlags von zehn Prozent zur Besoldung zeigt - vor allem zu einer Entlastung der öffentlichen Haushalte beitragen.
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Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs. Dort heißt es zu Art. 62 § 3 DRG-Entwurf (LT-Drucks. 14/6694 S. 607): „Absatz 1 soll ermöglichen, dass Beamtinnen und Beamte unter erleichterten Voraussetzungen freiwillig länger im Dienst bleiben können. Nach § 39 Satz 1 LBG und § 45 Abs. 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes bedarf die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand eines Antrags der Beamtin oder des Beamten. Ein solcher soll während der Übergangsphase nach Absatz 2 ff. nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegen stehen. Solche dienstlichen Interessen können insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgabe, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, wegfallen soll, Planstellen eingespart werden sollen oder die Beamtin oder der Beamte in einem Personalüberhangbereich beschäftigt ist. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können auch in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen, beispielsweise wenn zu erwarten ist, dass diese den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen sind, etwa bei einer dienstlichen Verwendung in besonders belasteten Diensten. Die Erleichterungen für die freiwillige Weiterarbeit über die nach Absatz 2 maßgebende Altersgrenze hinaus gelten für Anträge, die auf eine Verlängerung der Dienstzeit längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahr oder für Beamtinnen und Beamte mit Sonderaltersgrenze nach § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs gerichtet sind. Die Begrenzung der Hinausschiebung bis zu einem Jahr nach § 39 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt aufgrund dieser Sonderregelung während der Übergangsphase insoweit nicht.“
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Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer als zu weit gehend, dass, wie der Beklagte meint, der Dienstherr bei einer Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestands eine positive Prognose anzustellen habe, die keinen Raum für berechtigte Zweifel lassen dürfe.
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Der Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand darf nach Art. 62 § 3 DRG vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn hinreichende Gründe dafür vorliegen, dass der Beamte nach der nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Dienstherrn den dienstlichen Anforderungen voraussichtlich insgesamt nicht mehr genügen würde bzw., wie es in der angeführten Begründung des Entwurfstextes heißt, den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen wäre.
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Das ist nicht regelmäßig schon dann der Fall, wenn der Beamte zuletzt erhebliche Störungen des Dienstbetriebs, insbesondere dienstliche Konflikte verursacht und sich um deren Beilegung nicht hinreichend bemüht hat. Vielmehr ist seine dienstliche Eignung und Leistung insgesamt zu prognostizieren.
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Dabei macht nicht jedes kritik- und ggf. sogar sanktionswürdige Verhalten einen Beamten für die Ausübung des Dienstes schlechthin ungeeignet. Vielmehr ist diesem mit den dafür zur Verfügung stehenden dienstlichen und ggf. auch disziplinaren Mitteln zu begegnen. Denn auch insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Gesetzgeber mit Art. 62 § 3 DRG den Dienstherren gerade nicht ermöglicht hat, die aus seiner Sicht voll geeigneten und leistungsfähigen und -bereiten Beamten, wenn sie dies wünschen, noch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres im Dienst zu belassen und sich von denen, die ihre Aufgaben nicht uneingeschränkt erfüllen (werden), zu trennen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber maßgeblich von dem Ziel leiten lassen, in möglichst großem Umfang Neueinstellungen hinausschieben zu können, um vorübergehend Personalkosten zu sparen. Dies entspricht dem allgemeinen schrittweisen Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ohne Rücksicht darauf, ob die Eignung und Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des einzelnen Beamten absehbar gemindert ist.
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Nach diesen Grundsätzen lassen die vom Beklagten vorgetragenen Gründe noch nicht den Schluss zu, dass dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands dienstliche Interessen entgegen stehen.
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Zwar legen der Inhalt der Akten und der Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nahe, dass der Kläger als Schulleiter in Auseinandersetzungen mit Untergebenen, vorgesetzten Behörden und mit Kooperationspartnern mitunter nicht nur selbstbewusst und beharrend, sondern unter Berufung auf seine langjährige Erfahrung als Schulleiter auch eigensinnig und uneinsichtig handelt mit der Folge, dass sich seine Vorgesetzten zuletzt veranlasst gesehen haben, ihm nach der Erörterung der Angelegenheit beim Schulamt und sogar beim Regierungspräsidium bestimmte Aufgaben (Beurteilung einer Lehrerin auf Probe, Zusammenarbeit mit der Tagesklinik X) zu entziehen oder ihm wiederholt und schließlich ultimativ aufzugeben, bestimmte Unterlagen schriftlich einer Lehrerin zu übersenden und nicht nur zur Abholung durch sie bereit zu halten. Nach dem Eindruck der Kammer ist auch nicht zu erwarten, dass der Kläger es seinen Vorgesetzten in Zukunft leichter machen wird mit der Folge, dass nicht ausgeschlossen erscheint, dass aus der Sicht seiner Vorgesetzten auch künftig in seine Dienstführung einzugreifen sein wird. Allerdings kann die Kammer nicht feststellen, dass das Verhalten des Klägers disziplinarwürdig gewesen wäre. Allenfalls wäre vielleicht ein Verweis in Betracht zu ziehen gewesen. Eine abschließende Würdigung insoweit ist der Kammer auch deshalb nicht möglich, weil der Beklagte den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend vollständig ermittelt und vorgetragen hat.
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Unter diesen Umständen nicht nachzuvollziehen vermag die Kammer die in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Beklagten geäußerte Wertung, der Kläger sei grundsätzlich illoyal und das Vertrauen zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten sei massiv und unwiderbringlich gestört. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
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Der Vorwurf einer unzureichenden Kooperation mit der Tagesklinik X war für sich allein noch im Februar 2011 auch aus Sicht der Beklagten nicht hinreichend, ein dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands entgegen stehendes Interesse anzunehmen. Inwieweit dieser Konflikt anschließend wesentlich aus Verschulden des Klägers eskaliert ist, vermag die Kammer aus dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu beurteilen. Die Streitpunkte mit der Klinikverwaltung erscheinen ihr jedenfalls nicht als sachlich unbegründet. Dass mit den weiteren mit der Schule für Kranke zusammenarbeitenden Kliniken vergleichbare Kommunikationsschwierigkeiten aufgetreten sind, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Dies sowie der Umstand, dass die Tagesklinik sich im Aufbau befand und die Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb wohl längere Zeit unklar waren, legt jedenfalls nahe, dass es sich insoweit um einen Einzelfall handelt, der sich in überschaubarer Zeit auch nicht wiederholt. Die weiteren, nun geltend gemachten Umstände hat das Schulamt X erst auf Anforderung des Regierungspräsidiums berichtet. Die Behauptung, der Kläger habe sich von seiner Ehefrau, die an der gleichen Schule unterrichtet, bei Schulleiterdienstbesprechungen begleiten lassen, wurde vom Beklagten nicht hinreichend belegt; die entsprechenden Protokolle wurden nicht vorgelegt; der Kläger hat diesem Vorwurf in der mündlichen Verhandlung substantiiert und nachvollziehbar widersprochen. Unabhängig hiervon käme einem solchen, seltsam anmutenden Umstand auch in Zusammenschau mit den weiteren Umständen nicht das notwendige Gewicht zu; auch einem solchen Verhalten könnte das Schulamt X leicht entgegen treten. Der Vorhalt, der Kläger entspreche bildungspolitischen Vorgaben nicht, ist auch in der mündlichen Verhandlung undeutlich geblieben. Der Kläger hat zwar eingeräumt, zuletzt an Schulleiterbesprechungen nicht teilgenommen, und nur zu den Schulen Kontakt gehalten zu haben, die vergleichbare Strukturen aufwiesen. Ob sein Verhalten insoweit aber jemals beanstandet oder gar geduldet worden ist mit der Folge, dass der Kläger mit dem Einverständnis des Schulamts insoweit rechnen konnte, blieb aber offen. Erst recht ist für die Kammer nicht ersichtlich geworden, welche bildungspolitischen Vorgaben der Kläger inhaltlich nicht ausreichend beachtet und gefördert haben soll. Insoweit reicht es nicht aus, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, das besondere und auch anerkannte Engagement des Klägers für den Aufbau einer ambulanten Krankenschule im Landkreis für schulentwurzelte Kinder und Jugendliche betreffe nicht das eigentliche Aufgabenfeld einer Schule für Kranke und er habe damit Mittel der Schule dem Grunde nach zweckentfremdet.
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Im Übrigen hat der Beklagte eine umfassende Würdigung der Eignung sowie Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Klägers für den in Rede stehenden Zeitraum nicht vorgelegt.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Denn der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; ihm steht ein Anspruch auf ein weiteres Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO) zu.
19 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein solcher Anspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die maßgeblichen Rechtsgrundlagen allein dem öffentlichen Interesse dienten.
20 
Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Monats, in dem die Beamte oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, hinaus geschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Dienstrechtsreformgesetzes 2010 (DRG) ist u.a. § 39 Abs. 1 LBG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
21 
Bereits zu § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG bzw. zu ähnlichen bundes- und landesrechtlichen Ermessensregelungen ist überwiegend anerkannt, dass sie auch im Interesse des Beamten an einer Verlängerung des Dienstes zu betätigen sind; der Beamte hat mithin einen Anspruch auf Überprüfung der vom Dienstherrn verneinten dienstlichen Interessen an einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und ggf. auch einer versagenden Ermessensentscheidung (Plog/Wiedow, BBG, § 53 Rdnr. 0.3; OVG NW, Beschl. v. 06.06.2012 - 6 B 522/12 - juris m.w.N. zu § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NW, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre hinaus geschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen stehen; von einem solchen Anspruch geht wohl auch VG Koblenz, Beschl. v. 31.07.2009 - 6 L 823/09 KO - aus; zweifelnd zu § 51 Satz 1 LBG in der seit dem 13.05.2005 geltenden Fassung allerdings noch VG Freiburg, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 K 1676/10 - juris Rdnr. 10 unter Hinweis auf Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 51 LBG a.F., Stand Februar 2009, Rdnrn. 3, 12).
22 
Dem schließt sich die Kammer an. Soweit es in der Gesetzesbegründung zu § 51 LBG 2005 heißt, ein Anspruch auf Hinausschieben bestehe nicht (LT-Drucks. 13/3783, S. 18, 19), lässt sich dies ohne Weiteres dahin verstehen, dass ein gebundener Anspruch nicht bestehen soll; ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung wurde damit wohl nicht für ausgeschlossen gehalten.
23 
Soweit das erkennende Verwaltungsgericht einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung in einem Auswahlverfahren nach dem Personalstrukturgesetz-Streitkräfte verneint hat (VG Freiburg, Beschl. v. 10.07.1986 - 4 K 71/86 - DVBl 1986, 1168), lag dem keine vergleichbare Rechtslage zu Grunde. Dort war das Ermessen des Dienstherrn, Offiziere, die auf Antrag gegen Abfindung vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden wollten, auszuwählen, nicht in gleicher Weise durch sachliche Erfordernisse begrenzt.
24 
An diesem Grundgedanken hat die § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG modifizierende Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DRG nichts geändert. Im Gegenteil hat die Vorschrift, indem sie ein Hinausschieben als zwingend angeordnet hat („ist“), anstelle des Anspruchs auf fehlerfreie Entscheidung einen gebundenen Anspruch des Beamten für den Fall begründet, dass dienstliche Interessen nicht entgegen stehen; die bisherige Ausnahmeregelung wurde in ihr Gegenteil verkehrt.
25 
Soweit der Beklagte geltend macht, der Gesetzgeber habe diese gesetzliche Verpflichtung allein im öffentlichen Interesse begründen wollen, nämlich in erster Linie deshalb, um vorübergehend weniger Neueinstellungen vornehmen zu müssen, was sich auch daran zeige, dass er als Anreiz für die Dauer des Hinausschiebens einen Zuschlag von zehn Prozent der Bezüge gewähre, vermag dem die Kammer nicht zu folgen.
26 
Gerade diese Zielrichtung legt es nahe, dass der Gesetzgeber es in die Hand des einzelnen Beamten legen wollte, die gesetzliche Verpflichtung ggf. im Rechtsweg durchzusetzen. Im Übrigen dürfte sich ein Anspruch des Beamten auf Hinausschieben des Ruhestands bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch aus Unionsrecht (RL 2000/78/EG) und den hierauf beruhenden Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ergeben. Denn eine rechtswidrige Versagung dürfte sich als Diskriminierung nach dem Lebensalter erweisen, gegen die der Beamte vorgehen kann. Denn indem der Gesetzgeber den Eintritt des Altersruhestands bei fehlenden entgegenstehenden dienstlichen Interessen allein in das Belieben des jeweiligen Beamten gestellt hat, hat er für diese Fälle darauf verzichtet, einer Verschiebung des Eintritts des Ruhestands die allein zulässigen Ausnahmegründe entgegen zu halten. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 21.07.2011 - C-159/10 - u.a. - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, wobei sie bei dienstlichem Interesse höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf - vom nationalen Gericht zu beurteilende - Beweismittel gestützt ist. Der Gerichtshof hat dabei ausgeführt, dass die nationale Regelung das Ziel nicht selbst angeben müsse, sofern andere Anhaltspunkte die Feststellung des Ziels ermöglichten. Es könnten auch mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden. Der Gerichtshof hat betont, dass die Mitgliedstaaten die Beweislast für die Rechtfertigung des angeführten Ziels tragen und an diesen Beweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Zugleich hätten die Mitgliedstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Wahl könne daher auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassten. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizierten. Die Beweiskraft der Beweismittel sei vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Im Ergebnis hat der Gerichtshof die Vorlagefrage, welche Daten der Mitgliedstaat vorlegen müsse, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Altersgrenze zu belegen, und insbesondere, ob genaue Statistiken oder Zahlenangaben vorzulegen seien, damit beantwortet, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme dann nachgewiesen sei, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine und auf Beweismittel gestützt sei, die das nationale Gericht zu beurteilen habe. Mit diesem Urteil ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (so BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011 - 2 B 94.11 - juris). Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DRG verfolgt gerade keines dieser ausnahmsweise zulässigen Ziele.
27 
Entgegen der Auffassung des Beklagten unterliegt die Feststellung, dass dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand dienstliche Belange entgegenstehen, voller gerichtlicher Überprüfung. Nur was die Prognose künftiger Eignung und Leistung des Beamten im Verlängerungszeitraum betrifft, hat der Dienstherr einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum. Dabei kommen als entgegen stehende dienstliche Gründe im Sinne der Vorschrift nicht solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Ruhestands stets oder regelmäßig verbunden sind. Auch trifft den Dienstherrn die Darlegungs- und ggf. auch die Beweislast für das Vorliegen der Umstände, aus denen sich entgegenstehende dienstliche Gründe ergeben sollen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 06.06.2012 - 6 B 522/12 - a.a.O.).
28 
Soweit der Beklagte meint, bei der Auslegung des Begriffs der entgegenstehenden dienstlichen Interessen sei die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, der mit der Festsetzung der Altersgrenze in hohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung unterstellt habe, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genüge, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt würden, und deshalb in den Ruhestand trete (BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 - 2 C 28.05 -), trifft dies nach Überzeugung der Kammer nicht zu. Denn indem der Gesetzgeber die Entscheidung über ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres dem Willen des einzelnen Beamten überlässt, sofern dienstliche Interessen nicht entgegen stehen, geht er davon aus, dass der Beamte ungeachtet seines Lebensalters seinen dienstlichen Aufgaben weiterhin gerecht werden kann. Eine Abstufung nach Eignung und Leistung hat er insoweit nicht vorgesehen.
29 
Dass entgegenstehende dienstliche Interessen dabei nur in Ausnahmefällen vorliegen sollen, ergibt sich nicht nur aus der Regelungssystematik, sondern auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift; denn sie soll - wie die Gewährung eines Zuschlags von zehn Prozent zur Besoldung zeigt - vor allem zu einer Entlastung der öffentlichen Haushalte beitragen.
30 
Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs. Dort heißt es zu Art. 62 § 3 DRG-Entwurf (LT-Drucks. 14/6694 S. 607): „Absatz 1 soll ermöglichen, dass Beamtinnen und Beamte unter erleichterten Voraussetzungen freiwillig länger im Dienst bleiben können. Nach § 39 Satz 1 LBG und § 45 Abs. 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes bedarf die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand eines Antrags der Beamtin oder des Beamten. Ein solcher soll während der Übergangsphase nach Absatz 2 ff. nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegen stehen. Solche dienstlichen Interessen können insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgabe, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, wegfallen soll, Planstellen eingespart werden sollen oder die Beamtin oder der Beamte in einem Personalüberhangbereich beschäftigt ist. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können auch in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen, beispielsweise wenn zu erwarten ist, dass diese den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen sind, etwa bei einer dienstlichen Verwendung in besonders belasteten Diensten. Die Erleichterungen für die freiwillige Weiterarbeit über die nach Absatz 2 maßgebende Altersgrenze hinaus gelten für Anträge, die auf eine Verlängerung der Dienstzeit längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahr oder für Beamtinnen und Beamte mit Sonderaltersgrenze nach § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs gerichtet sind. Die Begrenzung der Hinausschiebung bis zu einem Jahr nach § 39 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt aufgrund dieser Sonderregelung während der Übergangsphase insoweit nicht.“
31 
Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer als zu weit gehend, dass, wie der Beklagte meint, der Dienstherr bei einer Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestands eine positive Prognose anzustellen habe, die keinen Raum für berechtigte Zweifel lassen dürfe.
32 
Der Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand darf nach Art. 62 § 3 DRG vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn hinreichende Gründe dafür vorliegen, dass der Beamte nach der nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Dienstherrn den dienstlichen Anforderungen voraussichtlich insgesamt nicht mehr genügen würde bzw., wie es in der angeführten Begründung des Entwurfstextes heißt, den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen wäre.
33 
Das ist nicht regelmäßig schon dann der Fall, wenn der Beamte zuletzt erhebliche Störungen des Dienstbetriebs, insbesondere dienstliche Konflikte verursacht und sich um deren Beilegung nicht hinreichend bemüht hat. Vielmehr ist seine dienstliche Eignung und Leistung insgesamt zu prognostizieren.
34 
Dabei macht nicht jedes kritik- und ggf. sogar sanktionswürdige Verhalten einen Beamten für die Ausübung des Dienstes schlechthin ungeeignet. Vielmehr ist diesem mit den dafür zur Verfügung stehenden dienstlichen und ggf. auch disziplinaren Mitteln zu begegnen. Denn auch insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Gesetzgeber mit Art. 62 § 3 DRG den Dienstherren gerade nicht ermöglicht hat, die aus seiner Sicht voll geeigneten und leistungsfähigen und -bereiten Beamten, wenn sie dies wünschen, noch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres im Dienst zu belassen und sich von denen, die ihre Aufgaben nicht uneingeschränkt erfüllen (werden), zu trennen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber maßgeblich von dem Ziel leiten lassen, in möglichst großem Umfang Neueinstellungen hinausschieben zu können, um vorübergehend Personalkosten zu sparen. Dies entspricht dem allgemeinen schrittweisen Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ohne Rücksicht darauf, ob die Eignung und Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des einzelnen Beamten absehbar gemindert ist.
35 
Nach diesen Grundsätzen lassen die vom Beklagten vorgetragenen Gründe noch nicht den Schluss zu, dass dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands dienstliche Interessen entgegen stehen.
36 
Zwar legen der Inhalt der Akten und der Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nahe, dass der Kläger als Schulleiter in Auseinandersetzungen mit Untergebenen, vorgesetzten Behörden und mit Kooperationspartnern mitunter nicht nur selbstbewusst und beharrend, sondern unter Berufung auf seine langjährige Erfahrung als Schulleiter auch eigensinnig und uneinsichtig handelt mit der Folge, dass sich seine Vorgesetzten zuletzt veranlasst gesehen haben, ihm nach der Erörterung der Angelegenheit beim Schulamt und sogar beim Regierungspräsidium bestimmte Aufgaben (Beurteilung einer Lehrerin auf Probe, Zusammenarbeit mit der Tagesklinik X) zu entziehen oder ihm wiederholt und schließlich ultimativ aufzugeben, bestimmte Unterlagen schriftlich einer Lehrerin zu übersenden und nicht nur zur Abholung durch sie bereit zu halten. Nach dem Eindruck der Kammer ist auch nicht zu erwarten, dass der Kläger es seinen Vorgesetzten in Zukunft leichter machen wird mit der Folge, dass nicht ausgeschlossen erscheint, dass aus der Sicht seiner Vorgesetzten auch künftig in seine Dienstführung einzugreifen sein wird. Allerdings kann die Kammer nicht feststellen, dass das Verhalten des Klägers disziplinarwürdig gewesen wäre. Allenfalls wäre vielleicht ein Verweis in Betracht zu ziehen gewesen. Eine abschließende Würdigung insoweit ist der Kammer auch deshalb nicht möglich, weil der Beklagte den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend vollständig ermittelt und vorgetragen hat.
37 
Unter diesen Umständen nicht nachzuvollziehen vermag die Kammer die in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Beklagten geäußerte Wertung, der Kläger sei grundsätzlich illoyal und das Vertrauen zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten sei massiv und unwiderbringlich gestört. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
38 
Der Vorwurf einer unzureichenden Kooperation mit der Tagesklinik X war für sich allein noch im Februar 2011 auch aus Sicht der Beklagten nicht hinreichend, ein dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands entgegen stehendes Interesse anzunehmen. Inwieweit dieser Konflikt anschließend wesentlich aus Verschulden des Klägers eskaliert ist, vermag die Kammer aus dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu beurteilen. Die Streitpunkte mit der Klinikverwaltung erscheinen ihr jedenfalls nicht als sachlich unbegründet. Dass mit den weiteren mit der Schule für Kranke zusammenarbeitenden Kliniken vergleichbare Kommunikationsschwierigkeiten aufgetreten sind, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Dies sowie der Umstand, dass die Tagesklinik sich im Aufbau befand und die Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb wohl längere Zeit unklar waren, legt jedenfalls nahe, dass es sich insoweit um einen Einzelfall handelt, der sich in überschaubarer Zeit auch nicht wiederholt. Die weiteren, nun geltend gemachten Umstände hat das Schulamt X erst auf Anforderung des Regierungspräsidiums berichtet. Die Behauptung, der Kläger habe sich von seiner Ehefrau, die an der gleichen Schule unterrichtet, bei Schulleiterdienstbesprechungen begleiten lassen, wurde vom Beklagten nicht hinreichend belegt; die entsprechenden Protokolle wurden nicht vorgelegt; der Kläger hat diesem Vorwurf in der mündlichen Verhandlung substantiiert und nachvollziehbar widersprochen. Unabhängig hiervon käme einem solchen, seltsam anmutenden Umstand auch in Zusammenschau mit den weiteren Umständen nicht das notwendige Gewicht zu; auch einem solchen Verhalten könnte das Schulamt X leicht entgegen treten. Der Vorhalt, der Kläger entspreche bildungspolitischen Vorgaben nicht, ist auch in der mündlichen Verhandlung undeutlich geblieben. Der Kläger hat zwar eingeräumt, zuletzt an Schulleiterbesprechungen nicht teilgenommen, und nur zu den Schulen Kontakt gehalten zu haben, die vergleichbare Strukturen aufwiesen. Ob sein Verhalten insoweit aber jemals beanstandet oder gar geduldet worden ist mit der Folge, dass der Kläger mit dem Einverständnis des Schulamts insoweit rechnen konnte, blieb aber offen. Erst recht ist für die Kammer nicht ersichtlich geworden, welche bildungspolitischen Vorgaben der Kläger inhaltlich nicht ausreichend beachtet und gefördert haben soll. Insoweit reicht es nicht aus, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, das besondere und auch anerkannte Engagement des Klägers für den Aufbau einer ambulanten Krankenschule im Landkreis für schulentwurzelte Kinder und Jugendliche betreffe nicht das eigentliche Aufgabenfeld einer Schule für Kranke und er habe damit Mittel der Schule dem Grunde nach zweckentfremdet.
39 
Im Übrigen hat der Beklagte eine umfassende Würdigung der Eignung sowie Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Klägers für den in Rede stehenden Zeitraum nicht vorgelegt.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Juli 2012 - 5 K 751/12

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Juli 2012 - 5 K 751/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 zitiert 9 §§.

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Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 45


(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen, 1. welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,2. ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,3. ob und in welcher

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(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgese

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(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das

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(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten 1. die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;2. die Bezeichnung des Gegensta

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Sept. 2010 - 1 K 1676/10

bei uns veröffentlicht am 29.09.2010

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Jan. 2013 - 4 S 1519/12

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Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Verfahrens beider I

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Sept. 2012 - 1 K 1931/12

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Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag vom 02.12.2011, längstens bis

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(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand.
Der am ... geborene Antragsteller ist seit ... C4-Professor für ... an der beigeladenen Pädagogischen Hochschule. Unter dem 4.9.2010 beantragte er beim Wissenschaftsministerium, gemäß § 51 LBG seine Lebensarbeitszeit um ein Jahr bis Ende September 2011 hinauszuschieben. Zur Begründung gab er an, es gehe ihm um die Gewährleistung verlässlicher Studienmöglichkeiten für die Studierenden allgemein, insbesondere aber für diejenigen, die sich für ... als Grundlagenfach entschieden sowie diejenigen, die ... als Studienfach gewählt hätten. Staatsexamensarbeiten dürften nur von Professoren vergeben und begutachtet werden. Diese Möglichkeit aber entfiele, wenn sein Fach nach seinem Weggang nicht mehr besetzt würde. Er betreue gegenwärtig mehrere von ihm bereits vergebene Staatsexamensarbeiten.
Die beigeladene Pädagogische Hochschule nahm im Verfahren dahin Stellung, nach dem Ausscheiden des Antragstellers werde das Fach .../... aufgehoben, aber im Wege einer ausgeschriebenen Hochschuldozentur weiter betreut. Dies gelte auch für bereits begonnene Staatsexamensarbeiten. Neue Arbeiten würden nicht mehr ausgegeben, soweit von ihm Arbeiten vergeben worden seien, könne der Antragsteller diese zu Ende betreuen.
Mit Entscheidung vom 10.9.2010 lehnte das Wissenschaftsministerium des Begehren des Antragstellers ab, da es an einem dienstlichen Interesse fehle. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags habe die Beigeladene bei ihrer Strukturplanung entschieden, die frei werdende Professur nicht wieder zu besetzen, sondern diese zur Stärkung des Profils der Hochschule in einem anderen Bereich einzusetzen. Es handle sich um eine durch die Hochschulautonomie getragene und nicht zu beanstandende grundsätzliche Planungsentscheidung. Bei dieser sei neben der strukturellen Ausrichtung auch die aktuelle Haushalts- und Stellenplansituation berücksichtigt worden. Ein Verbleiben des Antragstellers im aktiven Dienst verzögere die weitere Umsetzung und liege nicht im dienstlichen Interesse der Beigeladenen.
Der Antragsteller erhob am 17.9.2007 Widerspruch gegen die Entscheidung des Wissenschaftsministeriums. Bereits am 13.9.2010 hat er den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem er seine Gründe aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ferner weist er darauf hin, im August eine Petition an den Landtag gerichtet zu haben, wonach dem Dienstherrn erlaubt werden solle, im Geiste der zum 1.1.2011 in Kraft tretenden Dienstrechtsreform und der in diesem Zusammenhang gestarteten „Offensive für freiwillige Weiterarbeit“ seiner Lebensarbeitszeit um ein Jahr zu verlängern. Die Gründe entsprächen inhaltlich denjenigen, die er im Rahmen des § 51 LBG vorgebracht habe.
Der Antragsgegner und die Beigeladene sind dem Begehren entgegengetreten und haben dies im wesentlichen mit ihrer Rechtsposition im Verwaltungsverfahren begründet.
Der Kammer liegen 2 Hefte Akten des Wissenschaftsministeriums sowie ein Heft der Beigeladenen vor.
II.
Das sinngemäß auf eine vorläufige positive Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand gerichtete Begehren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Sicherungsanordnung) ist erfolglos.
Fraglich ist bereits, ob der Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zulässigerweise Rechtsschutz gegen die Ablehnungsentscheidung vom 10.9.2010 begehren kann. Für § 51 Satz 1 LBG in der bis zum 12.5.2005 geltenden Fassung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dies verneint (vgl. Urt. v. 8.11.1994 - 4 S 2641/94 -, juris; in diesem Sinn ebenfalls die Vorinstanz: VG Freiburg, Gerichtsbescheid v. 26.7.1994 - 2 K 496/94). § 51 Satz 1 LBG a.F. sah vor, dass der Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist hinausgeschoben werden konnte, wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erforderten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bestand diese Vorschrift ausschließlich im öffentlichen Interesse und war nicht auch dazu bestimmt, ein gleichgerichtetes Interesse des Beamten rechtlich zu schützen. Der Beamte hatte auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Darauf, ob an dieser Auslegung auch dann festzuhalten wäre, wenn dem Beamten für die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand, wie durch § 41 Abs. 2 BBG a.F. (jetzt: § 53 Abs. 1 BBG n.F.), ein Antragsrecht eingeräumt wäre, kam es für das Obergericht nicht an, weil § 51 LBG a.F. ein solches Antragsrecht nicht vorsah.
10 
§ 51 Satz 1 LBG in der seit 13.5.2005 geltenden Fassung sieht nunmehr zwar einen Antrag des Beamten vor. Gleichwohl könnte fraglich sein, ob damit eine subjektiv-rechtliche Rechtsposition des Beamten begründet werden sollte (verneinend: Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 51 LBG [Februar 2009], Rnrn. 3 und 12; andere Auffassung hinsichtlich gleichlautender Landesvorschriften: OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 17.9.2004, 2 B 11470/04 -; juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 B 18/08 -, juris; VG Wiesbaden, Beschl. v. 6.4.2006 - 8 G 255/06 -, juris). Die amtliche Gesetzesbegründung (LT-Drs. 13/3783, S. 18/19) spricht dagegen. Denn sie weist (nur) darauf hin, dass rahmenrechtliche Spielräume genutzt würden, um in der öffentlichen Personalverwaltung Einsparungen zu erzielen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Änderung solle das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand erleichtern. Künftig solle es nicht mehr Voraussetzung sein, dass dringende dienstliche Rücksichten die Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Beamten erforderten. Vielmehr solle dies in voller Ausnutzung des rahmenrechtlichen Spielraums nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BRRG bereits im dienstlichen Interesse möglich sein. Ein Anspruch des Beamten auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses werde damit nicht begründet (vgl. zum fehlenden Schutznormcharakter des § 41 Abs. 2 BBG trotz Antragsrechts auch Bay. VGH, Beschl. v. 8.2.1993 - 3 CE 93.204 -, juris).
11 
Letztlich kann diese Frage unbeantwortet bleiben. Denn selbst wenn dem Antragsteller materiell eine subjektive Rechtsposition und folglich eine prozessuale Antragsbefugnis zukäme, so wäre sein Rechtsschutzbegehren jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn gemäß § 50 Abs. 1 LBG i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 1 LHG wird er, falls zuvor keine positive Entscheidung ergeht, zum Ende des Sommersemesters 2010 (30.9.2010) in den Ruhestand eintreten. Rechtliche Bedenken an der Vereinbarkeit dieser Gesetzeslage mit höherrangigem Recht sind nicht geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich. Mit der Festsetzung der Altersgrenze unterstellt der Gesetzgeber in hohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genügt, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt werden, und deshalb in den Ruhestand tritt (BVerwG, Urt. v. 25.1.2007 - 2 C 28/05 -, NVwZ 2007, 1192). Altersgrenzen werden nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgeschlossen (vgl. zu Altersgrenzen für die Einstellung in eine Beamtenlaufbahn: BVerwG, Urt. v. 19.2.2009 - 2 C 18/07 - NVwZ 2009, 840; allgemein: Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 51 Rnr. 2 m.w.N.).
12 
Der Antragsteller hat hingegen den ferner erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 295 ZPO). Die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung ergibt nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass das Begehren des Antragstellers sachlich gerechtfertigt wäre, ihn über den 30.9.2010 hinaus als Professor für ... mit der Dienstaufgabe der Pflege von Forschung und Lehre in diesem Fach (vgl. § 46 Abs. 1 LHG und Einweisungserlass vom 18.3.1998) an der beigeladenen Pädagogischen Hochschule weiter zu beschäftigen.
13 
Nach § 51 Satz 1 LBG n.F. kann auf Antrag des Beamten die Stelle, die für seine Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres. Soweit, wie hier (vgl. § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErnG), der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die oberste Dienstbehörde - hier: gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LBG, § 45 Abs. 1 LHG das Wissenschaftsministerium - die Entscheidung. Sehr wahrscheinlich zu Recht hat das Wissenschaftsministerium festgestellt, dass bereits kein dienstliches Interesse besteht, die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen war daher folglich auch von vornherein kein Raum mehr für eine Ermessensentscheidung.
14 
Das Merkmal des „dienstlichen Interesses“ bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Dazu gehört etwa die Aufrechterhaltung der Kontinuität in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung von frei werdenden Stellen, das Interesse an einer bestimmten Altersstruktur sowie andere personalplanerische Belange. Das dienstliche Interesse wird maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt, die - weil wiederum durch Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit geprägt - gerichtlich nur eingeschränkt dahin überprüfbar sind, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.3.2008 - 1 M 17/08 -, juris; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 17.9.2004, a.a.O.; VG Magdeburg, Beschl. v. 7.2.2008, a.a.O.; VG Wiesbaden, Beschl. v. 6.4.2006, a.a.O.).
15 
Gemessen an diesen Vorgaben bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die durch das Wissenschaftsministerium erfolgte Verneinung des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandsbeginns. Maßgeblich durfte und musste die oberste Dienstbehörde dabei die auf § 7 LHG gegründete Entscheidung der Beigeladenen zur hochschulrechtlichen Struktur- und Entwicklungsplanung zugrundelegen. Denn der Antragsteller gehört zum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal der Beigeladenen, von ihr ist er auf eine eingerichtete Professur berufen worden, in deren Rahmen er seine Dienstaufgaben als Hochschullehrer zu erfüllen hat (vgl. §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Beigeladene hat ihre Entscheidung, die Professur nicht wieder zu besetzen, im gerichtlichen Verfahren noch einmal dahingehend erläutert bzw. vertieft, dass beabsichtigt sei, das Fach .../... als selbstständiges Studienfach für die Lehrämter nicht mehr anzubieten. Dem liege eine zwischen den Pädagogischen Hochschulen des Landes abgestimmte Optimierung der Studienstruktur zu Grunde, die von einem flächendeckenden Angebot aller kleinen Fächer an allen Pädagogischen Hochschulen des Landes abgehe. Die bisherige Professur des Antragstellers werde im Rahmen der Profilbildung der Hochschule bzw. der nachfrageorientierten Umschichtung von Personalressourcen anderweit zugeordnet. Anhaltspunkte dafür, dies stelle eine sachwidrige Erwägung dar, gibt es nicht.
16 
Es ist schließlich auch nichts dafür erkennbar, nach dem Ausscheiden des Antragstellers sei keine kontinuierliche Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben mehr gewährleistet. Zu Recht hat die Beigeladene darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften in §§ 3 Abs. 2 und 13 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen (GHPO I, vom 22.7.2003 [GBl. S. 432] in der derzeit gültigen, durch spätere Änderungen bewirkten Fassung) und der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (RPO I, vom 24.8.2003, GBl. 2003, 583) sowie in den auf dieser Grundlage erlassenen Prüfungsordnungen der Beigeladenen Prüfungstätigkeiten nicht nur Professoren zuweisen. Im Rahmen der maßgeblichen Vorschriften ist es somit zulässig und nicht zu beanstanden, wenn bei der Beigeladenen das Fach .../... ab 1.10.2010 zunächst durch eine Privatdozentin und außerplanmäßige Professorin sowie anschließend durch eine (demnächst ausgeschriebene) Hochschuldozentur vertreten wird. Im Übrigen ist schließlich zu beachten, dass der Antragsteller auch nach dem Eintritt in den Ruhestand laufende Staatsexamensarbeiten weiter betreuen kann und auch sonst nicht an der Abhaltung von Lehrveranstaltungen sowie an der Mitwirkung in Prüfungsverfahren gehindert ist (vgl. § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG).
17 
Eine Berücksichtigung und Gewichtung eigener Interessen des Antragstellers war vorliegend nicht erforderlich. Denn er hat - durchaus anerkennenswert und fürsorglich - letztlich nur „altruistische“ Gründe für eine Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit ins Feld geführt. Eigene Nachteile durch einen Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand sieht er nicht. So hat er insbesondere in seinem Schreiben vom 4.2.2010 an den Rektor der Beigeladenen darauf hingewiesen, er habe ein Angebot des ..., künftig als ... ... ... ... ... tätig zu werden, ferner bestehe eine Einladung der Universität ... zu einer Gastprofessur und er habe zwei Buchprojekte. Soweit der Antragsteller auf die im Rahmen der künftigen Dienstrechtsreform anstehende Verlängerung der Lebensarbeitszeit abhebt, ist schließlich festzustellen, dass diese Regelungen (deren endgültiger Inhalt ohnehin noch nicht feststeht) frühestens zum 1.1.2011 in Kraft treten und nicht im Wege einer Vorwegnahme im Rahmen der derzeit noch gültigen Rechtslage umgesetzt werden können.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und folglich kein Risiko einer Kostentragung eingegangen ist, hat die Kammer ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig erklärt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG; da keine echte Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt, ist der in der Hauptsache maßgebliche Auffangwert zu halbieren.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand.
Der am ... geborene Antragsteller ist seit ... C4-Professor für ... an der beigeladenen Pädagogischen Hochschule. Unter dem 4.9.2010 beantragte er beim Wissenschaftsministerium, gemäß § 51 LBG seine Lebensarbeitszeit um ein Jahr bis Ende September 2011 hinauszuschieben. Zur Begründung gab er an, es gehe ihm um die Gewährleistung verlässlicher Studienmöglichkeiten für die Studierenden allgemein, insbesondere aber für diejenigen, die sich für ... als Grundlagenfach entschieden sowie diejenigen, die ... als Studienfach gewählt hätten. Staatsexamensarbeiten dürften nur von Professoren vergeben und begutachtet werden. Diese Möglichkeit aber entfiele, wenn sein Fach nach seinem Weggang nicht mehr besetzt würde. Er betreue gegenwärtig mehrere von ihm bereits vergebene Staatsexamensarbeiten.
Die beigeladene Pädagogische Hochschule nahm im Verfahren dahin Stellung, nach dem Ausscheiden des Antragstellers werde das Fach .../... aufgehoben, aber im Wege einer ausgeschriebenen Hochschuldozentur weiter betreut. Dies gelte auch für bereits begonnene Staatsexamensarbeiten. Neue Arbeiten würden nicht mehr ausgegeben, soweit von ihm Arbeiten vergeben worden seien, könne der Antragsteller diese zu Ende betreuen.
Mit Entscheidung vom 10.9.2010 lehnte das Wissenschaftsministerium des Begehren des Antragstellers ab, da es an einem dienstlichen Interesse fehle. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags habe die Beigeladene bei ihrer Strukturplanung entschieden, die frei werdende Professur nicht wieder zu besetzen, sondern diese zur Stärkung des Profils der Hochschule in einem anderen Bereich einzusetzen. Es handle sich um eine durch die Hochschulautonomie getragene und nicht zu beanstandende grundsätzliche Planungsentscheidung. Bei dieser sei neben der strukturellen Ausrichtung auch die aktuelle Haushalts- und Stellenplansituation berücksichtigt worden. Ein Verbleiben des Antragstellers im aktiven Dienst verzögere die weitere Umsetzung und liege nicht im dienstlichen Interesse der Beigeladenen.
Der Antragsteller erhob am 17.9.2007 Widerspruch gegen die Entscheidung des Wissenschaftsministeriums. Bereits am 13.9.2010 hat er den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem er seine Gründe aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ferner weist er darauf hin, im August eine Petition an den Landtag gerichtet zu haben, wonach dem Dienstherrn erlaubt werden solle, im Geiste der zum 1.1.2011 in Kraft tretenden Dienstrechtsreform und der in diesem Zusammenhang gestarteten „Offensive für freiwillige Weiterarbeit“ seiner Lebensarbeitszeit um ein Jahr zu verlängern. Die Gründe entsprächen inhaltlich denjenigen, die er im Rahmen des § 51 LBG vorgebracht habe.
Der Antragsgegner und die Beigeladene sind dem Begehren entgegengetreten und haben dies im wesentlichen mit ihrer Rechtsposition im Verwaltungsverfahren begründet.
Der Kammer liegen 2 Hefte Akten des Wissenschaftsministeriums sowie ein Heft der Beigeladenen vor.
II.
Das sinngemäß auf eine vorläufige positive Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand gerichtete Begehren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Sicherungsanordnung) ist erfolglos.
Fraglich ist bereits, ob der Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zulässigerweise Rechtsschutz gegen die Ablehnungsentscheidung vom 10.9.2010 begehren kann. Für § 51 Satz 1 LBG in der bis zum 12.5.2005 geltenden Fassung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dies verneint (vgl. Urt. v. 8.11.1994 - 4 S 2641/94 -, juris; in diesem Sinn ebenfalls die Vorinstanz: VG Freiburg, Gerichtsbescheid v. 26.7.1994 - 2 K 496/94). § 51 Satz 1 LBG a.F. sah vor, dass der Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist hinausgeschoben werden konnte, wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erforderten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bestand diese Vorschrift ausschließlich im öffentlichen Interesse und war nicht auch dazu bestimmt, ein gleichgerichtetes Interesse des Beamten rechtlich zu schützen. Der Beamte hatte auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Darauf, ob an dieser Auslegung auch dann festzuhalten wäre, wenn dem Beamten für die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand, wie durch § 41 Abs. 2 BBG a.F. (jetzt: § 53 Abs. 1 BBG n.F.), ein Antragsrecht eingeräumt wäre, kam es für das Obergericht nicht an, weil § 51 LBG a.F. ein solches Antragsrecht nicht vorsah.
10 
§ 51 Satz 1 LBG in der seit 13.5.2005 geltenden Fassung sieht nunmehr zwar einen Antrag des Beamten vor. Gleichwohl könnte fraglich sein, ob damit eine subjektiv-rechtliche Rechtsposition des Beamten begründet werden sollte (verneinend: Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 51 LBG [Februar 2009], Rnrn. 3 und 12; andere Auffassung hinsichtlich gleichlautender Landesvorschriften: OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 17.9.2004, 2 B 11470/04 -; juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 B 18/08 -, juris; VG Wiesbaden, Beschl. v. 6.4.2006 - 8 G 255/06 -, juris). Die amtliche Gesetzesbegründung (LT-Drs. 13/3783, S. 18/19) spricht dagegen. Denn sie weist (nur) darauf hin, dass rahmenrechtliche Spielräume genutzt würden, um in der öffentlichen Personalverwaltung Einsparungen zu erzielen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Änderung solle das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand erleichtern. Künftig solle es nicht mehr Voraussetzung sein, dass dringende dienstliche Rücksichten die Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Beamten erforderten. Vielmehr solle dies in voller Ausnutzung des rahmenrechtlichen Spielraums nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BRRG bereits im dienstlichen Interesse möglich sein. Ein Anspruch des Beamten auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses werde damit nicht begründet (vgl. zum fehlenden Schutznormcharakter des § 41 Abs. 2 BBG trotz Antragsrechts auch Bay. VGH, Beschl. v. 8.2.1993 - 3 CE 93.204 -, juris).
11 
Letztlich kann diese Frage unbeantwortet bleiben. Denn selbst wenn dem Antragsteller materiell eine subjektive Rechtsposition und folglich eine prozessuale Antragsbefugnis zukäme, so wäre sein Rechtsschutzbegehren jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn gemäß § 50 Abs. 1 LBG i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 1 LHG wird er, falls zuvor keine positive Entscheidung ergeht, zum Ende des Sommersemesters 2010 (30.9.2010) in den Ruhestand eintreten. Rechtliche Bedenken an der Vereinbarkeit dieser Gesetzeslage mit höherrangigem Recht sind nicht geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich. Mit der Festsetzung der Altersgrenze unterstellt der Gesetzgeber in hohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genügt, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt werden, und deshalb in den Ruhestand tritt (BVerwG, Urt. v. 25.1.2007 - 2 C 28/05 -, NVwZ 2007, 1192). Altersgrenzen werden nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgeschlossen (vgl. zu Altersgrenzen für die Einstellung in eine Beamtenlaufbahn: BVerwG, Urt. v. 19.2.2009 - 2 C 18/07 - NVwZ 2009, 840; allgemein: Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 51 Rnr. 2 m.w.N.).
12 
Der Antragsteller hat hingegen den ferner erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 295 ZPO). Die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung ergibt nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass das Begehren des Antragstellers sachlich gerechtfertigt wäre, ihn über den 30.9.2010 hinaus als Professor für ... mit der Dienstaufgabe der Pflege von Forschung und Lehre in diesem Fach (vgl. § 46 Abs. 1 LHG und Einweisungserlass vom 18.3.1998) an der beigeladenen Pädagogischen Hochschule weiter zu beschäftigen.
13 
Nach § 51 Satz 1 LBG n.F. kann auf Antrag des Beamten die Stelle, die für seine Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres. Soweit, wie hier (vgl. § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErnG), der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die oberste Dienstbehörde - hier: gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LBG, § 45 Abs. 1 LHG das Wissenschaftsministerium - die Entscheidung. Sehr wahrscheinlich zu Recht hat das Wissenschaftsministerium festgestellt, dass bereits kein dienstliches Interesse besteht, die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen war daher folglich auch von vornherein kein Raum mehr für eine Ermessensentscheidung.
14 
Das Merkmal des „dienstlichen Interesses“ bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Dazu gehört etwa die Aufrechterhaltung der Kontinuität in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung von frei werdenden Stellen, das Interesse an einer bestimmten Altersstruktur sowie andere personalplanerische Belange. Das dienstliche Interesse wird maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt, die - weil wiederum durch Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit geprägt - gerichtlich nur eingeschränkt dahin überprüfbar sind, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.3.2008 - 1 M 17/08 -, juris; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 17.9.2004, a.a.O.; VG Magdeburg, Beschl. v. 7.2.2008, a.a.O.; VG Wiesbaden, Beschl. v. 6.4.2006, a.a.O.).
15 
Gemessen an diesen Vorgaben bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die durch das Wissenschaftsministerium erfolgte Verneinung des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandsbeginns. Maßgeblich durfte und musste die oberste Dienstbehörde dabei die auf § 7 LHG gegründete Entscheidung der Beigeladenen zur hochschulrechtlichen Struktur- und Entwicklungsplanung zugrundelegen. Denn der Antragsteller gehört zum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal der Beigeladenen, von ihr ist er auf eine eingerichtete Professur berufen worden, in deren Rahmen er seine Dienstaufgaben als Hochschullehrer zu erfüllen hat (vgl. §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Beigeladene hat ihre Entscheidung, die Professur nicht wieder zu besetzen, im gerichtlichen Verfahren noch einmal dahingehend erläutert bzw. vertieft, dass beabsichtigt sei, das Fach .../... als selbstständiges Studienfach für die Lehrämter nicht mehr anzubieten. Dem liege eine zwischen den Pädagogischen Hochschulen des Landes abgestimmte Optimierung der Studienstruktur zu Grunde, die von einem flächendeckenden Angebot aller kleinen Fächer an allen Pädagogischen Hochschulen des Landes abgehe. Die bisherige Professur des Antragstellers werde im Rahmen der Profilbildung der Hochschule bzw. der nachfrageorientierten Umschichtung von Personalressourcen anderweit zugeordnet. Anhaltspunkte dafür, dies stelle eine sachwidrige Erwägung dar, gibt es nicht.
16 
Es ist schließlich auch nichts dafür erkennbar, nach dem Ausscheiden des Antragstellers sei keine kontinuierliche Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben mehr gewährleistet. Zu Recht hat die Beigeladene darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften in §§ 3 Abs. 2 und 13 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen (GHPO I, vom 22.7.2003 [GBl. S. 432] in der derzeit gültigen, durch spätere Änderungen bewirkten Fassung) und der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (RPO I, vom 24.8.2003, GBl. 2003, 583) sowie in den auf dieser Grundlage erlassenen Prüfungsordnungen der Beigeladenen Prüfungstätigkeiten nicht nur Professoren zuweisen. Im Rahmen der maßgeblichen Vorschriften ist es somit zulässig und nicht zu beanstanden, wenn bei der Beigeladenen das Fach .../... ab 1.10.2010 zunächst durch eine Privatdozentin und außerplanmäßige Professorin sowie anschließend durch eine (demnächst ausgeschriebene) Hochschuldozentur vertreten wird. Im Übrigen ist schließlich zu beachten, dass der Antragsteller auch nach dem Eintritt in den Ruhestand laufende Staatsexamensarbeiten weiter betreuen kann und auch sonst nicht an der Abhaltung von Lehrveranstaltungen sowie an der Mitwirkung in Prüfungsverfahren gehindert ist (vgl. § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG).
17 
Eine Berücksichtigung und Gewichtung eigener Interessen des Antragstellers war vorliegend nicht erforderlich. Denn er hat - durchaus anerkennenswert und fürsorglich - letztlich nur „altruistische“ Gründe für eine Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit ins Feld geführt. Eigene Nachteile durch einen Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand sieht er nicht. So hat er insbesondere in seinem Schreiben vom 4.2.2010 an den Rektor der Beigeladenen darauf hingewiesen, er habe ein Angebot des ..., künftig als ... ... ... ... ... tätig zu werden, ferner bestehe eine Einladung der Universität ... zu einer Gastprofessur und er habe zwei Buchprojekte. Soweit der Antragsteller auf die im Rahmen der künftigen Dienstrechtsreform anstehende Verlängerung der Lebensarbeitszeit abhebt, ist schließlich festzustellen, dass diese Regelungen (deren endgültiger Inhalt ohnehin noch nicht feststeht) frühestens zum 1.1.2011 in Kraft treten und nicht im Wege einer Vorwegnahme im Rahmen der derzeit noch gültigen Rechtslage umgesetzt werden können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und folglich kein Risiko einer Kostentragung eingegangen ist, hat die Kammer ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig erklärt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG; da keine echte Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt, ist der in der Hauptsache maßgebliche Auffangwert zu halbieren.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.