Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Okt. 2014 - 6 L 17/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 6069/13) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 (Az. 21300202) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Die Kammer geht aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2014 (10 B 469/14), mit dem ihr eigener Beschluss vom 8. April 2014 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden ist, nunmehr von der Zulässigkeit des Antrags aus. Sie weist allerdings mit Blick auf das noch zu entscheidende Hauptsacheverfahren darauf hin, dass sie die Zulässigkeit der Klage weiterhin für zweifelhaft hält. Ausgangspunkt der Überlegungen ist insoweit die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform der Klageerhebung, zu deren Erfüllung es nach allgemeiner Auffassung der Unterschrift des Klägers bedarf. Nur ausnahmsweise kann eine Klage trotz des Fehlens einer Unterschrift als wirksam erhoben gelten, nämlich dann, wenn andere Anhaltspunkte eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen des Klägers bieten, die Erklärung in den Rechtsverkehr zu bringen. Selbst wenn man demgegenüber – wie das Oberverwaltungsgericht – konkrete „Anhaltspunkte für ein nicht autorisiertes Inverkehrbringen der Klageschrift und einen fehlenden Rechtsbindungswillen“ verlangt, drängen sich diese im vorliegenden Fall auf. Der Antragsteller hat die Klageschrift nämlich eigens mit einer Zeile für „Ort, Datum“ und „Unterschrift“ versehen. Er war sich also erkennbar der Tatsache bewusst, dass es für eine bindende Erklärung im Rechtsverkehr der Unterschrift bedarf. Dass die Klage ohne das Anbringen der von ihm selbst als erforderlich erkannten Unterschrift bei Gericht eingegangen ist, warf in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Fristablaufs die Frage auf, ob dies mit dem Willen des Antragstellers geschehen ist. Warum das Vortragen von „Bedenken“ durch den Antragsteller vor Erteilung der Baugenehmigung – wie das Oberverwaltungsgericht meint – hinreichendes Indiz für den Willen des Antragstellers sein soll, sich auch gerichtlich gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zu wehren, leuchtet der Kammer nicht ein. Ebenso wenig vermag die Kammer nachzuvollziehen, warum von dem durch eine(n) Dritte(n) handschriftlich beschrifteten Briefumschlag – dass die Beschriftung von ihm stammt, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet – auf einen Rechtsbindungswillen des Antragstellers soll geschlossen werden können. Da der Antragsteller weder die Klage unterschrieben noch den Umschlag beschriftet hat, ist nach Auffassung der Kammer auch der Versendung als Einschreiben keine Bedeutung beizumessen, weil nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller selbst die Wahl dieser Übersendungsform getroffen hat. Auch die beschließende Kammer ist im Übrigen nicht der Auffassung, dass die Unterschrift des Klägers „um ihrer selbst willen“ verlangt wird. Sie meint allerdings, dass nicht nur das Gebot der Rechtssicherheit, sondern – gerade in Fällen wie dem vorliegenden – vor allem auch der Schutz des von dem Klageverfahren betroffenen Dritten einer Aufweichung der Formvorgaben entgegensteht. Dem (verfassungskräftigen) Gebot eines effektiven, nicht durch übermäßige formale Anforderungen erschwerten Rechtsschutzes des Bürgers steht insoweit das Recht des Grundstückseigentümers oder -nutzers gegenüber, innerhalb einer vertretbaren Zeit Gewissheit darüber zu erlangen, ob die ihm erteilte Baugenehmigung Bestandskraft erlangt hat und er von ihr ohne Risiko Gebrauch machen kann.
6Der Antrag ist unbegründet.
7Hat die Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache.
8Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich.
9Gemessen an diesen Maßstäben sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 in der Fassung des Teilverzichts vom 26. September 2014 (klarstellend umgesetzt durch Nachtragsgenehmigung vom 30. September 2014) allenfalls als offen einzuschätzen; dass die Anfechtungsklage des Antragstellers Erfolg haben wird, ist jedenfalls nicht wahrscheinlicher als ihr Misserfolg. Damit lässt sich ein überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht feststellen, zumal auch nicht zu erkennen ist, dass bei vorläufiger Ausnutzung der Baugenehmigung irreparable Schäden zu Lasten des Antragstellers entstehen könnten. Es muss somit bei der gesetzlichen Wertung verbleiben, dass eine Baugenehmigung, auch wenn sie noch Gegenstand anhängiger Nachbarrechtsbehelfe ist, vorläufig ausgenutzt werden darf (§ 212a BauGB).
10Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2013 - 7 B 314/13 -, juris, und vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, juris.
11Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht erkennbar. Insbesondere werden die Vorschriften des Abstandflächenrechts durch das genehmigte Vorhaben nicht verletzt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung (BauO) NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Die Abstandflächen müssen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt. Ob es korrekt ist, für die nordöstliche Längswand des Waschstraßengebäudes, soweit sie der südlichen Grenze des Grundstücks P. F.----------straße 1 gegenüberliegt, einerseits und für die in Verlängerung dieser Wand an der Einfahrt zur Waschstraße geplante Schallschutzwand andererseits trotz des einheitlichen Erscheinungsbildes verschiedene Abstandflächen zu bilden (nämlich T4 und T5), mag dahinstehen. Die in den Bauvorlagen errechnete Abstandflächentiefe von drei Metern (Mindestabstandfläche nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW) trifft jedenfalls zu. Dem Vorhaben kommt insoweit die Privilegierung des § 6 Abs. 6 BauO NRW zugute, der zufolge auf einer Länge von 16 Metern gegenüber jeder Grundstücksgrenze ein Abstandsmaß von 0,4 genügt.
12Die Kammer kann bei summarischer Prüfung auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellen. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich, da ein Bebauungsplan nicht existiert und das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, nach § 34 BauGB. Die Kammer geht nach dem vorliegenden Karten- und Luftbildmaterial sowie nach dem Ergebnis des durch den Berichterstatter durchgeführten Ortstermins davon aus, dass es sich bei dem „Keil“, der durch die X. Straße, die P. F.----------straße und die Südgrenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans OV-94 der Stadt C. gebildet wird, um die für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens maßgebliche Umgebung handelt. Die X. Straße hat schon ihrer Breite und ihrer Verkehrsbelastung wegen trennende Wirkung zu den südwestlich angrenzenden Flächen. Aber auch die P. F.----------straße grenzt das in Rede stehende Gebiet von den östlich anschließenden Flächen ab. Denn die Bebauungsstruktur unterscheidet sich auf den beiden Seiten dieser Straße deutlich. Während auf der Ostseite praktisch ausschließlich Wohnbebauung zu finden ist, wechseln sich auf der Westseite Wohngebäude und gewerblich genutzte bauliche Anlagen ab.
13Die Kammer geht des Weiteren davon aus, dass die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der „Art der baulichen Nutzung“ nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist, weil es sich bei dem vorstehend abgegrenzten Gebiet um ein faktisches „Mischgebiet“ im Sinne von § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) handelt. Dafür spricht, dass sich in dem umschriebenen Gebiet sowohl Wohnnutzungen als auch gewerbliche Nutzungen in nennenswertem Umfang finden. Zu Gunsten des Antragstellers unterstellt die Kammer, dass das Gebiet prägende gewerbliche Nutzungen, die mit dem Charakter eines Mischgebietes nicht zu vereinbaren sind, nicht existieren; andernfalls wäre von einer sog. „Gemengelage“ auszugehen, bei der die Abwehransprüche des Antragstellers (mangels Gebietserhaltungsanspruchs) noch weiter eingeschränkt wären.
14Der Antragsteller wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Mit diesem Anspruch kann sich ein Nachbar in einem (gegebenenfalls: faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und Abs. 2 BauNVO gegen die Zulassung einer mit dem Baugebietstyp unvereinbaren Nutzung wenden, und zwar selbst dann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt aber auch innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB. Der Gebietserhaltungsanspruch greift gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.
15Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, und vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364, sowie Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris, und vom 9. März 2012 - 2 A 1626/10 -, DVBl. 2012, 847 ff.
16Die genehmigte Waschstraße ist indes in dem vorliegenden faktischen Mischgebiet ihrer Art nach genehmigungsfähig. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sind in einem Mischgebiet „sonstige Gewerbebetriebe“ allgemein zulässig. Mit Blick auf § 6 Abs. 1 BauNVO können hier allerdings nur solche Gewerbebetriebe zugelassen werden, die „das Wohnen nicht wesentlich stören“, wobei grundsätzlich eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist; der konkret zu beurteilende Gewerbebetrieb ist unzulässig, wenn Anlagen seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung unzumutbare Störungen hervorrufen. Autowaschanlagen entziehen sich allerdings hinsichtlich ihrer Störwirkung einer generalisierenden Betrachtung dahingehend, dass bereits aufgrund der Betriebsart stets von einer für das Wohnen wesentlichen oder nicht wesentlichen Störung ausgegangen werden könnte. Die Zulässigkeit hängt vielmehr von der konkreten Anlage und deren Betriebsgestaltung sowie von der konkreten Gebietssituation ab.
17So BVerwG, Beschluss vom 18. August 1998 - 4 B 82.98 -, BauR 1999, 31 f.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2010 - 7 A 896/09 -, juris.
18Eine übermäßig strenge Betrachtung ist dabei schon deshalb nicht angezeigt, weil in einem Mischgebiet Tankstellen, zu denen regelmäßig auch (kleinere) Einrichtungen für die Wagenpflege und für Reparaturen gehören, uneingeschränkt zulässig sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO); die mit ihnen einhergehende Verkehrs- und Immissionsbelastung wird also als mit der Eigenart des Mischgebiets vereinbar angesehen.
19Vgl. zu diesem Argument auch BayVGH, Urteil vom 11. August 2003 - 20 B 98.1103 -, juris.
20Zu berücksichtigen ist zudem, dass Waschstraßen im Laufe der Zeit ausgereifter und damit immissionsärmer geworden sind; diese Einschätzung kommt darin zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber diese Anlagen zum 1. Juni 1993 von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht befreit hat, der sie früher noch (durch Ziffer 10.13 des Anhangs zur 4. BImSchV) unterworfen waren.
21Darauf hinweisend bereits VG Würzburg, Beschluss vom 13. März 2008 - W 5 S 08.697 -, juris, und Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 10. Aufl., § 6 Rdnr. 9.2.
22Vorliegend handelt es sich um eine Waschstraße gewöhnlicher Dimensionierung, die nach heutigem Stand der Technik neu errichtet und betrieben werden wird. Dadurch, dass die ursprüngliche Absicht, eine Zufahrt auch von der Oberen F.----------straße einzurichten, bereits im Verwaltungsverfahren auf Anregung der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist, ist die Anlage verkehrsmäßig auf die X. Straße hin ausgerichtet, bei der es sich um eine viel befahrene Bundesstraße handelt. Die vorgesehenen „Staubsaugerplätze“ für die Innenreinigung der Fahrzeuge sind ebenfalls auf der der Bundesstraße zugewandten Seite der Anlage vorgesehen und überwiegend durch die Waschstraße selbst von der angrenzenden Wohnbebauung getrennt. Die Betriebszeiten bewegen sich – insbesondere nach dem zuletzt noch erklärten Teilverzicht – im üblichen Rahmen (8 bis 20 Uhr); die unter Ziffer 6.5 in der TA Lärm (für andere Gebietstypen) definierten „Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit“ sind nunmehr vollständig aus den Betriebszeiten herausgenommen. Zu berücksichtigen ist aber auch die konkrete Gebietssituation. Im näheren Umfeld der genehmigten Anlage befindet sich bereits heute eine ganze Reihe von Gewerbebetrieben, die mit Kraftfahrzeugverkehr und entsprechenden Immissionen verbunden sind. Abgesehen von der T. -Autovermietung und dem Betrieb für (unter anderem) Kfz-Verglasungen an der P1. F.----------straße (Haus-Nr. 9) sind dies insbesondere die beiden Tankstellen mit kleineren Räumlichkeiten für die Kfz-Reparatur und Einplatzwaschanlage (X. Straße 178 und 182) sowie die große Kfz-Werkstatt C1. (X. Straße 186). Alle diese Nutzungen befinden sich in einem Radius von nur 250 Metern um das Baugrundstück herum, die K. -Tankstelle sogar auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück. Angesichts dieser Vorprägung durch Betriebe der Kfz-Service-Branche sowie durch die Bundesstraße lässt sich die Autowaschstraße der Beigeladenen nicht als Fremdkörper einordnen, der schon nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig ist.
23Das genehmigte Vorhaben ist bei summarischer Prüfung auch nicht gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig. Nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. In dieser Vorschrift kommt das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zum Ausdruck. Dieses Gebot soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 ‑ 4 C 59.79 ‑, BRS 40 Nr. 199, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697, und vom 23. September 1999 ‑ 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360.
25Ob Geräuschemissionen unzumutbar und im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sind, ist bei Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen, grundsätzlich anhand der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998) zu bestimmen. Denn das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang ihres Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.
27Dass das Grundstück des Antragstellers (und seiner Miteigentümer) durch die Errichtung und den Betrieb der genehmigten Waschstraße Geräuschimmissionen ausgesetzt wird, die über das nach der TA Lärm hinzunehmende Maß hinausgehen, lässt sich bei der im Eilverfahren gebotenen Prüfung nicht feststellen. Hinsichtlich des dem Antragsteller zustehenden Schutzniveaus ist festzustellen, dass die TA Lärm unter Ziffer 6.1 Buchstabe c) für Mischgebiete einen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts vorsieht. Dieselben Richtwerte wären im Übrigen auch anzusetzen, wenn es sich bei dem oben abgegrenzten maßgeblichen Gebiet nicht um ein Mischgebiet, sondern um eine „Gemengelage“ handelte; angesichts der Prägung des Gebiets durch Gewerbebetriebe mit teilweise nicht ganz unerheblichem Störpotential läge auch in diesem Fall die Anlegung der für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte nahe.
28Nach dem schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros A. vom 14. März 2013, ergänzt durch die Stellungnahme desselben Gutachterbüros vom 16. August 2013 sowie die Erläuterungen des Gutachters Dipl.-Phys. Ing. X1. im Ortstermin der Kammer vom 25. September 2014 und in dem nachfolgenden Schreiben vom 29. September 2014, wird der vorgenannte Tages-Immissionsrichtwert an dem Gebäude des Antragstellers und seiner Miteigentümer nicht überschritten werden. Das schalltechnische Gutachten geht entsprechend den Vorgaben unter Ziffern 2.4 und 3.2.1 der TA Lärm zunächst der Frage nach, ob bereits eine relevante Vorbelastung durch andere der TA Lärm unterfallende Anlagen besteht. Dies wird von dem Gutachter für die benachbarte K. -Tankstelle im Ergebnis angenommen, während alle anderen Betriebe mit nachvollziehbaren Überlegungen ausgeklammert werden. Für die K. -Tankstelle geht das Gutachten zu Gunsten des Antragstellers vom Betrieb (auch) einer PKW-Waschanlage und einer Servicewerkstatt im Rahmen des Tankstellenbetriebs aus. Ausgehend von diesen (konservativen) Annahmen ermittelt der Gutachter an dem Gebäude P. F.----------straße 1 (IP 04a und IP 04b) einen Beurteilungspegel (Vorbelastung) von 56 dB(A) (genau: 56,3) bzw. 57 dB(A) (genau: 56,6). Folgerichtig geht der Gutachter davon aus, dass die Zusatzbelastung an den genannten Immissionspunkten durch die zu beurteilende Waschstraße maximal 58 dB(A) bzw. 57 dB(A) betragen darf („Zielwert“), damit die Gesamtbelastung an diesen Immissionspunkten bei (logarithmischer) Addition beider Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) einhält. Sodann wird der Beurteilungspegel der zur Genehmigung gestellten Waschstraße hinsichtlich der einzelnen Immissionspunkte ermittelt. Für den Immissionspunkt 4 („am stärksten beaufschlagte Fassadenseite“) ermittelt der Gutachter einen Beurteilungspegel von 56 dB(A), so dass die Gesamtbelastung den Immissionsrichtwert nicht übersteigt.
29Das schalltechnische Gutachten begegnet aus Sicht der Kammer keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Methodik entspricht den Vorgaben der TA Lärm. Durchgreifende Einwände, die einer Zugrundelegung der gutachterlichen Bewertungen und Berechnungen entgegen stehen, liegen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.
30Ein gravierender Mangel des Schallschutzgutachtens bzw. der Baugenehmigung bestand allerdings zunächst in dem Auseinanderfallen zwischen der von dem Gutachter angenommenen Betriebszeit (8 bis 20 Uhr) und der in der Baugenehmigung genehmigten Betriebszeit (7 bis 22 Uhr). Zwar dürfte dieser Unterschied sich – mangels Ruhezeitenzuschlägen im Mischgebiet – rechnerisch wohl nicht auf die Bestimmung des Beurteilungspegels auswirken, solange die Zahl der angesetzten Kunden pro Tag identisch ist. Die Kammer ist aber der Auffassung, dass eine im Baugenehmigungsverfahren (zu Recht) von der Bauaufsichtsbehörde geforderte Schallprognose jedenfalls hinsichtlich der wesentlichen Betriebsdetails dem gestellten Bauantrag korrespondieren muss, da sie eine zuverlässige Grundlage für die behördliche Entscheidung bilden soll. Zudem warf die Differenz von immerhin drei Stunden pro Tag die Frage auf, ob die der Schallprognose zugrunde liegende Zahl an Kunden (250 PKW/Tag) – eine erkennbar wichtige Eingabegröße der Berechnung – realistisch ist. Diesen Mangel hat die Beigeladene nunmehr dadurch beseitigt, dass sie auf die Baugenehmigung, soweit sie eine über den Zeitraum von 8 bis 20 Uhr hinausgehende Betriebszeit genehmigte, durch Erklärung vom 26. September 2014 wirksam verzichtet hat.
31Vgl. zur Wirksamkeit eines solchen Verzichts OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2012 - 10 B 342/12 -.
32Zugleich hat die Beigeladene sinnvollerweise eine Aufstellung ihrer im Verhältnis zum streitgegenständlichen Vorhaben nächstgelegenen Waschstraße (X. Straße 124) vorgelegt, um Zweifeln an der von dem Schallgutachter angenommenen Zahl an Kunden („mittlere Maximalauslastung“) zu begegnen. Legt man das übersandte Zahlenwerk zugrunde, so erscheint die angesetzte Zahl von 250 Kunden pro Tag als „mittlere Maximalbelastung“ grundsätzlich plausibel. Allerdings sieht die TA Lärm eine Mittelung über längere Zeiträume – etwa alle Tage eines Jahres – nicht vor. Der (Tages-) Beurteilungspegel ist vielmehr für den Tag mit der höchsten Geräuschimmission bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Anlage durch Mittelung über die Tagesbeurteilungszeit zu ermitteln. Der Gutachter hat in seiner Stellungnahme vom 29. September 2014 ausgeführt, dass nur an neun Tagen des von der übersandten Aufstellung erfassten Zeitraums mehr als 250 Kunden die Waschanlage genutzt hätten und dass diese Tage als „seltene Ereignisse“ außer Betracht bleiben könnten. Er hat damit die Regelung unter Ziffer 7.2 der TA Lärm angesprochen, der zufolge eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte an bis zu zehn Tagen pro Jahr infolge vorhersehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage gestattet werden kann. Die Kammer hat grundsätzlich keine Bedenken, Tage außergewöhnlicher Auslastung einer Kfz-Waschanlage, die nur beim Zusammentreffen spezieller Tage des Jahres mit entsprechenden Straßen- und Wetterzuständen zu erwarten sind, als seltene Ereignisse im Sinne von Ziffer 7.2 der TA Lärm zu behandeln.
33So auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, 2014, Kommentar zu Ziffer 7.2 Rdnr. 14.
34Fraglich ist allerdings, ob es dem Gutachter zusteht, derartige Tage von vornherein außer Betracht zu lassen, ohne dies in seinem Gutachten konkret deutlich zu machen. Denn für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte an Tagen mit „seltenen Ereignissen“ unter Würdigung nachbarlicher Interessen zugelassen werden kann, dürfte nach Ziffer 7.2 der TA Lärm die Genehmigungsbehörde zuständig sein. Diese hat in der Baugenehmigung zudem regelmäßig Bestimmungen über zugelassene „seltene Ereignisse“ und ihre Eingrenzung zu treffen.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 (1329), mit weiteren Nachweisen.
36Die Kammer braucht diesen Fragen indes vorliegend nicht näher nachzugehen. Denn der Gutachter hat in seinem Schreiben vom 29. September 2014 auch angegeben, dass selbst bei Zugrundelegung der aus der vorgelegten Aufstellung erkennbaren Maximalauslastung (376 Kfz an einem Tag) der Beurteilungspegel sich nur um maximal 2 dB(A) erhöht. Bei einer Erhöhung um weitere 2 dB(A) wäre der in der Schallprognose ermittelte Zielwert (58 dB(A)) für die der Waschstraße „zustehende“ Zusatzbelastung nach wie vor gewahrt, so dass es einer Anwendung der Regelung über „seltene Ereignisse“ gar nicht bedarf. Zwar hat der Gutachter seine Einschätzung durch den Zusatz „überschlägig“ relativiert. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Regelungen der TA Lärm der Beigeladenen vorliegend noch einen gewissen Spielraum verschaffen. Wird der Immissionsrichtwert nämlich – wie hier – aufgrund einer vorhandenen Vorbelastung überschritten, so soll die Genehmigung der die Zusatzbelastung verursachenden Anlage gemäß Ziffer 3.2.1 Absatz 3 der TA Lärm nicht versagt werden, wenn die Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Die Baugenehmigung wäre somit erst dann zu versagen, wenn der durch die Gesamtbelastung entstehende Beurteilungspegel an dem Mehrfamilienhaus des Antragstellers und seiner Miteigentümer 61 dB(A) überschritte. Legt man die ermittelte Vorbelastung am Immissionspunkt 04a – erstes Obergeschoss – von 56,3 dB(A) zugrunde (vgl. Anl. 2.3 zur Schallprognose), so könnte die hier entstehende Zusatzbelastung, die der Gutachter bislang auf 56 dB(A) bestimmt hatte, um weitere 3 dB(A) ansteigen. Denn bei logarithmischer Addition einer Vorbelastung von 56,3 dB(A) und einer Zusatzbelastung von 59 dB(A) ergäbe sich ein Gesamt-Beurteilungspegel von 60,87 dB(A); die aufgezeigte Grenze von 61 dB(A) bliebe also unterschritten. Dass die Zugrundelegung von 376 Fahrzeugen statt 250 Fahrzeugen pro Tag bei der Waschstraße zu einem Beurteilungspegel von 59 dB(A) – also zu einer Verdopplung des Lärms – führen könnte, hält die Kammer für extrem unwahrscheinlich.
37Der Einwand des Antragstellers, dass die als Referenz herangezogene Waschstraße an der X. Straße 124 mit der vorliegend geplanten Anlage wegen der Lage und verschiedener Betriebsdetails nicht vergleichbar sei, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Kammer wird diesem Einwand möglicherweise im Hauptsacheverfahren durch Anforderung von Nutzerzahlen anderer Waschanlagen der Beigeladenen nachgehen. Da die Heranziehung der nächstgelegenen Waschstraße jedoch zunächst einmal nahe liegt und die Beigeladene rechnerisch – wie vorstehend aufgezeigt – über einen gewissen Spielraum für eine weitere Erhöhung der Nutzerzahlen verfügt, vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die Baugenehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte rechtswidrig ist.
38Soweit der Antragsteller geltend macht, der Gutachter hätte – jedenfalls nach der während des Baugenehmigungsverfahrens beschlossenen Verschiebung des Baukörpers – (auch) einen Immissionspunkt an seiner eigenen Wohnung in den Blick nehmen müssen, vermag die Kammer ihm bei summarischer Prüfung nicht zu folgen. Maßgeblicher Immissionsort ist gemäß Ziffer 2.3 der TA Lärm der nach Nummer A.1.3 des Anhangs ermittelte Ort im Einwirkungsbereich einer Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist; für ihn ist die Geräuschbeurteilung vorzunehmen. Nach Ziffer A.1.3 der TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes. Im Einzelfall kann es geboten sein, mehrere Immissionsorte zu betrachten.
39Vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, 2014, Kommentar zu Ziffer 2.3 Rdnr. 28 und 34,
40Dies hat der Gutachter vorliegend auch getan. In der Schallprognose werden hinsichtlich des Gebäudes P. F.----------straße 1 allerdings nur Immissionspunkte an den in der Nordhälfte des Gebäudes gelegenen Wohnungen betrachtet (IP 04a und IP 04b). Der Gutachter hat im Ortstermin ausgeführt, dass es sich hier um die am stärksten betroffenen Fenster des Gebäudes handele. Auch für die Fenster der Wohnungen in der Südhälfte des Gebäudes, zu denen die Wohnung des Antragstellers gehört, seien jedoch entsprechende Berechnungen angestellt worden, die aber nicht in das schriftliche Gutachten aufgenommen worden seien. Anlässlich der Verschiebung des Baukörpers während des Genehmigungsverfahrens seien ebenfalls Berechnungen für beiden Seiten des Hauses angestellt worden mit dem Ergebnis, dass sich eine wesentliche Änderung nicht ergeben habe. Das Gericht sieht keinen Anlass, diese Ausführungen des Gutachters in Zweifel zu ziehen. Sie sind nicht von vornherein unplausibel. Zwar liegt das Wohnzimmerfenster des Antragstellers ein wenig näher an dem Waschstraßengebäude als die im Gutachten gewählten Immissionspunkte. Zu berücksichtigen ist aber, dass vorliegend die Summe der Immissionen aus dem Tankstellen- und dem Waschstraßenbetrieb maßgeblich ist. Den Immissionen der K. -Tankstelle jedoch sind die Fenster in der Nordhälfte des Mehrfamilienhauses etwas stärker ausgesetzt. Der Gutachter hat ferner erklärt, er könne die Berechnungsvarianten für die Wohnungen auf der Südseite nachreichen. Ungeachtet der Frage, ob eine Heranziehung dieser Berechnungen im Hauptsacheverfahren geboten ist, kann die Kammer derzeit jedenfalls nicht festzustellen, dass die Wahl der Immissionspunkte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist.
41Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit den Lärmfragen die Bestimmtheit der Baugenehmigung bemängelt, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen. Hinsichtlich des verwendeten Industriestaubsaugers („Carrera“) ist durch die Nebenbestimmung Nr. 8 zur Baugenehmigung nicht nur die Schallprognose konkret in Bezug genommen worden, sondern der von dem Gutachter zugrunde gelegte Schallleistungspegel des Saugers (79 dB(A)) ist auch ausdrücklich benannt und zum Gegenstand einer entsprechenden Nachweispflicht gemacht worden. Auch im Übrigen sind die Annahmen und Vorgaben des Gutachtens in hinreichender Form zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden; hinsichtlich der besonders bedeutsamen Schallschutzwände ist dies sogar dadurch geschehen, dass die Beigeladene neue Pläne und Zeichnungen eingereicht hat, in denen die Schallschutzwände dargestellt sind. Dass die Betriebszeiten der Waschstraße in den Bauvorlagen ursprünglich uneinheitlich angegeben waren, hätte wohl nicht zu einem Bestimmtheitsmangel geführt, weil die in der Betriebsbeschreibung benannten Zeiten als allein maßgeblich hätten zugrunde gelegt werden müssen. Durch den von der Beigeladenen erklärten Teilverzicht auf die Baugenehmigung ist dieses Problem aber ohnehin entfallen.
42Soweit der Antragsteller auf eine Verschattung des Grundstücks P. F.----------straße 1 durch das genehmigte Waschstraßengebäude hinweist, vermag das Gericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht zu erkennen. Eine gewisse Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet zunächst § 6 BauO NRW, der gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Dass die bauliche Anlage – wie oben aufgezeigt – die Vorgaben des Abstandflächenrechts einhält, gibt insoweit einen gewissen Anhalt, wenngleich durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW keine verbindliche Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden kann und insbesondere nach der Zurücknahme der abstandflächenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Novellierung der Bauordnung NRW vom Dezember 2006 stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist.
43Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009- 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775.
44Auch eine solche Einzelfallbetrachtung führt vorliegend nicht zu einem von der Wertung des Abstandflächenrechts abweichenden Ergebnis. Zwar handelt es sich um einen vergleichsweise langen Baukörper. Da dieser Baukörper jedoch schräg zu dem Grundstück und dem Mehrfamilienhaus des Antragstellers und seiner Miteigentümer angeordnet ist, nähert er sich nur an einer Stelle bis auf 3,17 m diesem Nachbargrundstück, während er an den beiden Enden eine erhebliche Entfernung zu dem Grundstück des Antragstellers von rund 17 m bzw. rund 9 m wahrt. Das Waschstraßengebäude ist zudem nicht sehr hoch; mit einer Oberkante des Tonnendachs von 78,232 üNN bleibt es um etliche Meter hinter der Firsthöhe des Hauses des Antragstellers (84,55 üNN) zurück. Dass einem nicht unerheblichen Teil des Gartenbereichs des Antragstellers und seiner Miteigentümer durch die Errichtung der Waschstraße zu bestimmten Tages- und Jahreszeiten die direkte Sonneneinstrahlung verloren gehen könnte, liegt in erster Linie daran, dass es dem Grundstück an Tiefe fehlt. Dass ein solcher Lagenachteil durch einen größeren Abstand oder eine geringere Höhe der Bebauung auf dem Nachbargrundstück kompensiert wird, kann ein Grundeigentümer regelmäßig nicht verlangen.
45Die Bedenken des Klägers hinsichtlich etwaiger Verkehrsprobleme auf der X. Straße vermögen dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. An einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist in diesem Kontext erst dann zu denken, wenn sich die Erschließungssituation eines bestimmten Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das in Rede stehende Grundstück erschließenden Straße massiv verschlechtert.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2011 - 2 A 2579/09 -, juris.
47Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
48Soweit der Antragsteller in seinen Schriftsätzen noch auf eine Reihe von Vorschriften über das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren Bezug nimmt, ist festzustellen, dass diese Vorschriften vorliegend keine Anwendung finden, weil das Vorhaben der Beigeladenen keiner Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegt. Ins Leere gehen mangels Anwendbarkeit im konkreten Fall auch die Ausführungen des Antragstellers zu §§ 1 und 35 BauGB sowie zu § 11 Abs. 3 BauNVO.
49Welche Konsequenzen sich aus dem Umstand ergeben, dass die Beigeladene über einen planungsrechtlichen Vorbescheid vom 28. Mai 2013 für die Errichtung einer Waschstraße auf dem Baugrundstück verfügt, kann die Kammer nach alledem offen lassen.
50Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,00 € bis 15.000,00 € angemessen an dem Interesse des Antragstellers an der begehrten vorläufigen Regelung.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Okt. 2014 - 6 L 17/14
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Okt. 2014 - 6 L 17/14
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Okt. 2014 - 6 L 17/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Tenor
Die Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 30. September 2014 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zur Hälfte und die Beklagte und die Beigeladene zu jeweils einem Viertel.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu jeweils einem Viertel die Beklagte und die Beigeladene. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen trägt jeweils zur Hälfte der Kläger. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung im zweiten Obergeschoss (Dachgeschoss) des vor rund zehn Jahren errichteten Mehrfamilienhauses P. F.----------straße ° (Gemarkung P1. , Flur °, Flurstück °°°) in C. . Er wendet sich gegen die Errichtung und den Betrieb einer Autowaschstraße der Beigeladenen auf dem benachbarten Grundstück X. Straße °°° (Gemarkung P1. , Flur 2, Flurstück °°°).
3Beide Grundstücke liegen in einem „Keil“, der von der X. Straße und der in spitzem Winkel von ihr abzweigenden P2. F.----------straße gebildet wird. In diesem Bereich finden sich entlang der breit ausgebauten X. Straße (B °°) neben zwei Wohnhäusern (X. Straße °° und °°) vor allem Gewerbebetriebe, nämlich zwei Tankstellen (X. Straße °° und °°), ein Tierfachmarkt mit rund 500 qm Verkaufsfläche (ebenfalls X. Straße °°), ein Spielhallenkomplex mit insgesamt ca. 377 qm Spielfläche (X. Straße °°°), eine große Kfz-Werkstatt (X. Straße °°°) sowie ein Reifengeschäft mit Kfz-Service (X. Straße °°°). Auf dem südöstlich an die vorstehend beschriebene Reihe angrenzenden Grundstück X. Straße °°° (Flurstück °°°) befand sich bis Oktober 2013 die Gaststätte „A. N. “, die neben dem eigentlichen Gastraum über zwei kleinere Säle und einen großen Gesellschaftssaal mit bis zu 120 Sitzplätzen, einen Biergarten, eine Kegelbahn und einen großen Parkplatz verfügte. Entlang der P2. F.----------straße und an einem von dieser Straße nach Westen abzweigenden Stichweg finden sich in dem „Keil“ überwiegend Wohngebäude (P. F.----------straße °, °, °, °, °, °, °, °, °), aber auch ein Vermessungsbüro, die Räumlichkeiten eines seit längerem ruhenden Baubetriebes und ein Garagenhof (alle P. F.----------straße 3), eine °°°°-Naturheilpraxis (P. F.----------straße °) sowie ein Kfz-Verglasungsbetrieb und ein Standort der T. -Autovermietung (beide P. F.----------straße °). In den sich anschließenden Gebäuden B. T1. ° und ° befinden sich ebenfalls gewerbliche Nutzungen, nämlich ein Bauunternehmen und ein Betrieb für Elektro- und Medizintechnik.
4Die beschriebene Bebauung liegt teilweise im Bereich des Bebauungsplans OV °° „Gewerbegebiet P. F.----------straße “ der Beklagten. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durchweg „Gewerbegebiet“ festsetzt, endet im Süden ungefähr mit den von dem Plan noch erfassten Gebäuden X. Straße °° und P. F.----------straße °°. Der südlich davon liegende Bereich des „Keils“ einschließlich der Grundstücke der Beteiligten liegt außerhalb des Bebauungsplangebietes. Der Flächennutzungsplan stellt hier eine „gemischte Baufläche“ (M) dar.
5Weitere Einzelheiten der Bebauung und der sonstigen Umgebung zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt:
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7B. 13. Dezember 2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Autowaschstraße auf dem Grundstück X. Straße °°, auf dem zu diesem Zeitpunkt noch die oben beschriebene Gaststätte „A. N. “ betrieben wurde. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens legte die Beigeladene eine Immissionsprognose der A1. Ingenieurgesellschaft vom 14. März 2013 vor. Dieser Untersuchung zufolge hält der Beurteilungspegel an dem Haus P. F.----------straße 1 unter Zugrundelegung einer relevanten Vorbelastung von tags 57 dB(A) durch den Betrieb der Tankstelle auf dem Nachgrundstück X. Straße °°° den für ein Mischgebiet vorgesehenen Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) ein, wenn der Bereich der Einfahrt überdacht, eine Schallschutzwand in Verlängerung der Nordostfassade hergestellt und ein Schnelllauftor im Bereich der Ausfahrt eingebaut wird. Grundlage der Berechnung ist (bei theoretisch möglichen 720 Waschvorgängen) die Annahme einer „tatsächlichen mittleren Maximalauslastung“ von 250 PKW pro Tag und einer Betriebszeit von 8 bis 20 Uhr. Nachdem die Beigeladene den Lageplan und die Bauzeichnungen um die von dem Gutachter für erforderlich gehaltenen Lärmschutzeinrichtungen ergänzt und eine zunächst geplante zweite Zufahrt von der P2. F.----------straße auf Anregung der Behörde gestrichen hatte, wurde mit Datum vom 28. Mai 2013 der beantragte Bauvorbescheid (Az. 21200260) erteilt.
8B. 20. August 2013 stellte die Beigeladene den Bauantrag für die „Errichtung einer °°° Waschstraße mit SB-Staubsaugerplätzen“. Die Bauvorlagen stellen ein etwa 30 x 7 m großes und ca. 5 m hohes Gebäude mit Tonnendach dar, das parallel zur X. Straße errichtet werden und zu dieser einen Abstand von rund 15 Metern einhalten soll. Zu der südwestlichen Ecke des Grundstücks P. F.----------straße ° wahrt das zur Genehmigung gestellte Gebäude einen Abstand von drei Metern; an den Enden beträgt der Abstand des Gebäudes zu dem Grundstück P. F.----------straße ° rund neun Meter (Ausfahrt) bzw. rund 15 Meter (Einfahrt). Gegenüber der Bauvoranfrage ist das Waschstraßengebäude aus abstandrechtlichen Gründen um etwa einen Meter nach Süden und um etwa 20 cm nach Westen verschoben. Entlang der südwestlichen Fassade sowie südlich der Waschstraße sind zehn Staubsaugerplätze angeordnet. Nach der Betriebsbeschreibung soll die Autowaschstraße an Werktagen von 7 bis 22 Uhr betrieben werden. Dem Bauantrag waren die Schallprognose vom 14. März 2013 sowie ein Schreiben der A1. Ingenieurgesellschaft beigefügt, der zufolge die Verschiebung des Gebäudes keinen relevanten Einfluss auf die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung hat.
9Unter dem 30. Oktober 2013 wurde der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung (Az. 21300202) erteilt. Mit Schreiben vom 15. November 2013 wurde sie auch dem Kläger, der sich (neben anderen Nachbarn) bereits im Verwaltungsverfahren gegen das Vorhaben gewandt hatte, unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben. Das entsprechende Schreiben trägt in der Verwaltungsakte einen „Ab-Vermerk“ vom 18. November 2013, wurde also offenbar an diesem Tag zur Post gegeben.
10B. 19. Dezember 2013 ist die Klage des Klägers bei Gericht eingegangen. Die maschinenschriftliche Klageschrift schließt mit einer Zeile für „Ort, Datum:“ und „Unterschrift:“ und entsprechenden Aussparungen, in denen jedoch keine Unterschrift angebracht ist. Der Klageschrift sind das Schreiben der Beklagten vom 15. November 2013 nebst der Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 und eine Fotokopie des Briefumschlags beigefügt gewesen, mit dem das Schreiben vom 15. November 2013 an den Kläger übersandt worden war; die Fotokopie enthält den – wohl durch den Kläger angebrachten – Zusatz „Zustellung Schriftstück Aktenzeichen 213000202 vom 15.11.2013 zum 19.11.2013“. In einer deutlich anderen Handschrift ist der Briefumschlag beschriftet, mit dem die Klage (per Einschreiben) an das Gericht übersandt worden ist. Ein unterschriebenes Exemplar der Klageschrift hat der Kläger am 8. Januar 2014 nachgereicht.
11Ebenfalls am 8. Januar 2014 hat der Kläger um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 nachgesucht. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 8. April 2014 (6 L 17/14) als unzulässig abgelehnt. A. Begründung hat sie ausgeführt, die am 19. Dezember 2013 eingegangene Klage sei wegen des Fehlens einer Unterschrift und sonstiger, die Unterschrift zuverlässig ersetzender Umstände unzulässig; die Baugenehmigung sei daher bestandskräftig geworden. Mit Beschluss vom 7. Juli 2014 (10 B 469/14) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen den Eilbeschluss der Kammer aufgehoben und die Sache an die Kammer zurückverwiesen. A. Begründung hat der Senat ausgeführt, er habe trotz fehlender Unterschrift „in der Gesamtschau keine Zweifel“, dass die Klage mit dem Willen des Klägers in den Rechtsverkehr gelangt sei.
12Die Kammer hat daraufhin am 25. September 2014 durch den Berichterstatter einen ausführlichen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll dieses Termins Bezug genommen.
13Anschließend hat die Beklagte auf Antrag der Beigeladenen eine „Nachtragsgenehmigung“ vom 30. September 2014 zur Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 erteilt. Gegenstand des Nachtrags ist die Verringerung der Betriebszeit von „7 bis 22 Uhr“ auf „8 bis 20 Uhr“ gewesen. Auf die Ausnutzung der Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Gestalt hat die Beigeladene in diesem Zusammenhang verzichtet.
14Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 hat die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sodann abermals abgelehnt. A. Begründung hat sie angeführt, die Erfolgsaussichten der Klage seien trotz gewisser Bedenken hinsichtlich der Schallprognose als offen einzuschätzen. Mit Beschluss vom 27. Januar 2015 (10 B 1313/14) hat das OVG NRW den Beschluss der Kammer geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung angeordnet, die Baugenehmigung stelle nicht sicher, dass der Betrieb der Autowaschanlage nicht zu unzumutbaren Geräuschimmissionen auf dem Grundstück des Klägers führen werde.
15Im Juli 2015 hat die Beigeladene einen weiteren „Nachtragsantrag“ gestellt. Mit diesem Antrag ist das Vorhaben in mehrfacher Hinsicht modifiziert worden: Die Betriebszeit ist auf „8 bis 19 Uhr“ weiter verkürzt worden, das Gebäude ist in südöstlicher Richtung um drei Meter verlängert worden, im Einfahrtsbereich soll nunmehr eine fünf Meter lange und drei Meter hohe Schallschutzwand errichtet werden, im Ausfahrtsbereich soll eine 7,50 Meter lange und 4,10 hohe Schallschutzwand errichtet werden, es sollen Trocknungsgebläse der neuesten Bauart („Typ Nicotra Gebhardt o. glw.“) verwendet werden, die Mattenklopfrahmen sollen entfallen und die Überfahrmöglichkeit zur benachbarten Tankstelle soll durch Poller unterbunden werden. Darüber hinaus soll die Anzahl der zu waschenden PKW durch technische Maßnahmen auf maximal 495 pro Tag begrenzt werden. Dem „Nachtragsantrag“ ist eine neue Schallprognose der A1. Ingenieurgesellschaft vom 30. Juni 2015 beigefügt gewesen. In dieser Schallprognose wird für den Immissionspunkt an der Wohnung des Klägers (IP 04c) eine Vorbelastung durch die Tankstelle von 55,6 dB(A) und eine Zusatzbelastung durch den Betrieb der Waschstraße von 57,0 dB(A) ermittelt. Die Summe dieser beiden Beurteilungspegel liegt unterhalb des Immissionsrichtwertes von 60 dB(A), der für den hier allein maßgeblichen Tagbetrieb angesetzt ist.
16Unter dem 28. August 2015 ist die beantragte „Nachtragsgenehmigung“ erteilt worden. Die neue Schallprognose ist zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden. Zudem enthält die Baugenehmigung Nebenbestimmungen zur Verwendung des Schnelllauftores in der Ausfahrt, zum Verzicht auf Mattenklopfrahmen und der Verpflichtung, dem Ausklopfen von Fußmatten durch ein Hinweisschild entgegenzuwirken, sowie zu den maximal zulässigen Beurteilungspegeln an den einzelnen Immissionspunkten. Eine weitere Nebenbestimmung (Nr. 11) verpflichtet die Beigeladene, die Einhaltung der technischen Maßnahmen zur Begrenzung der maximalen Waschleistung alle drei Jahre durch Vorlage der Bescheinigung einer anerkannten Prüfstelle nachzuweisen. Die Nachtragsgenehmigung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 1. September 2015 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) bekannt gegeben.
17B. 4. September 2015 hat die Beigeladene bei dem Verwaltungsgericht den Antrag gestellt, den Beschluss des OVG NRW vom 27. Januar 2015 wegen geänderter Umstände zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen (6 L 1845/15).
18B. 23. September 2015 hat der Kläger die Nachtragsgenehmigung vom 28. August 2015 in das laufende Klageverfahren einbezogen.
19A. Begründung seiner Klage gegen die ursprüngliche Baugenehmigung hat der Kläger die mangelnde Gebietsverträglichkeit der genehmigten Anlage sowie zu erwartende Verkehrsprobleme gerügt; vor allem aber hat er zahlreiche Einwände gegen die Schallprognose vom 14. März 2013 geltend gemacht. Nach Erteilung der „Nachtragsgenehmigung“ vom 28. August 2015 trägt der Kläger vor, die Baugenehmigung sei wegen Verletzung des „Gebietswahrungsanspruchs“ rechtswidrig. Die Grundstücke der Beteiligten lägen in einem faktischen Mischgebiet. Zulässig seien dort nur solche Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Es gehe darum, eine Verfremdung des Gebietes zu verhindern. Durch die jüngste Nachtragsgenehmigung werde der untaugliche Versuch unternommen, eine überdimensionierte und für das Mischgebiet unpassende Autowaschanlage derart zurechtzustutzen, dass sie gebietsverträglich sei. Die Dimensionen seien indes sogar erweitert worden. Bei typisierender Betrachtung sei die Anlage mit den benachbarten Wohnnutzungen nicht vereinbar, weil sie nur mit erheblichen Schutzmaßnahmen sich überhaupt den einzuhaltenden Grenzwerten annähern kann. Dass die Kapazität der Anlage nunmehr auf 495 begrenzt sei, werde beschritten; die Veränderung der Zahnräder könne durch eine Erhöhung der Motorleistung kompensiert werden. Faktisch sei zu erwarten, dass trotz des verlangten Hinweisschildes die Matten ausgeklopft würden und dass die Autoradios regelmäßig bei entsprechenden Vorgängen laufen würden.
20Der Kläger beantragt,
21die Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 (Az. 21300202) in der Gestalt der Nachtragsgenehmigungen vom 30. September 2014 und vom 28. August 2015 aufzuheben.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie ist der Auffassung, dass die Baugenehmigung dem Gebietswahrungsanspruch vollinhaltlich Rechnung trage. In der Umgebung befänden sich an der X. Straße nur gewerbliche Nutzungen. Dass das Wohnen durch die Waschstraße nicht wesentlich gestört werde, habe die Beigeladene durch die Schallprognose belegt.
25Die Beigeladene beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie trägt vor, ob bei der gebotenen typisierenden Betrachtung eine Waschstraße im Mischgebiet zulässig sei, hänge von ihrer jeweiligen Anlagen- und Betriebsstruktur sowie von der konkreten Gebietssituation ab. Da Tankstellen im Mischgebiet allgemein zulässig seien und Waschanlagen typische Nebenanlagen einer Tankstelle seien, sei auch eine selbständige Autowaschanlage im Mischgebiet grundsätzlich zulässig. Anders als bei sog. „SB-Waschboxen“ finde der Waschvorgang vorliegend innerhalb der Halle statt, wodurch das Störpotenzial der Anlage reduziert sei.
28Nachdem die Kammer in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass sie dazu neige, die „Nachtragsgenehmigung“ vom 28. August 2015 als eigenständige neue Baugenehmigung (sog. „aliud“) einzustufen, hat die Beigeladene ihren Abänderungsantrag (6 L 1845/15) zurückgenommen. Zugleich hat sie allerdings erklärt, sie wolle auf die Ausnutzung der Baugenehmigung von Oktober 2013 in der Fassung des ersten Nachtrags von September 2014 nicht verzichten und bitte das Gericht, über die Rechtmäßigkeit auch dieser Fassung der Baugenehmigung zu entscheiden.
29Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Die Klage hat teilweise Erfolg.
32Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers, der die Aufhebung der Baugenehmigung und der beiden „Nachträge“ umfasst, ist dahingehend auszulegen, dass die Klage sich gegen zwei Baugenehmigungen richtet. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der Genehmigung vom 28. August 2015 nämlich nicht um eine bloße Nachtragsgenehmigung, sondern um eine Änderungsgenehmigung (sog. „aliud“), die als neue Baugenehmigung neben die Ursprungsbaugenehmigung in der Fassung des ersten (echten) Nachtrags getreten ist.
33Für die Abgrenzung zwischen einer unselbständigen Nachtragsgenehmigung und einer Änderungsgenehmigung kommt es nicht auf die von der Bauaufsichtsbehörde gewählte Bezeichnung an. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, dass die hinzugetretene neue Genehmigung nur in Verbindung mit dem Text und den Bauvorlagen der Ausgangsbaugenehmigung zu verstehen ist. Entscheidend ist vielmehr der Inhalt der neuen Genehmigung. Bei den gegenüber der Ursprungsbaugenehmigung bestehenden Änderungen darf es sich, um von einer Nachtragsgenehmigung sprechen zu können, nur um geringfügige Modifikationen handeln, die die Identität des Vorhabens nicht in Frage stellen. Stellt sich für das abgewandelte Vorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse neu, so handelt es sich nicht mehr um einen bloßen Nachtrag. Ein solcher liegt überdies auch dann nicht mehr vor, wenn mit den zugelassenen Änderungen gerichtlich beanstandete Nachbarrechtsverletzungen ausgeräumt werden sollen.
34Vgl. zu alldem OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, vom 21. Februar 2007 - 10 A 27/07 -, vom 8. Juli 2008 - 10 B 999/08 - und vom 22. April 2013 - 2 A 1891/12 -, juris; Hellhammer-Hawig, in: Schönenbroicher/ Kamp, BauO NRW, Kommentar, 2012, § 75 Rdnr. 156 ff.
35Vorliegend ist das Bauvorhaben mit der Genehmigung vom 28. August 2015 entscheidend verändert worden. Schon die baulichen Änderungen haben ein beträchtliches Ausmaß. So ist der bislang nach Südwesten offene Einfahrtsbereich nunmehr Teil des geschlossenen Gebäudes, die Lärmschutzwand im nördlichen Bereich des Vorhabens ist erheblich erweitert worden, eine neue Lärmschutzwand ist am südlichen Ende des Gebäudes hinzugekommen, die Nachbehandlungsplätze sind um etliche Meter verschoben worden und die Mattenklopfrahmen sind entfallen. Zudem ist die Verwendung eines bestimmten Trocknungsgebläses nunmehr verbindlich vorgegeben, die Betriebszeit ist um eine Stunde pro Tag verkürzt und die Kapazität der Anlage ist durch technische Maßnahmen auf maximal 45 Fahrzeuge pro Stunde festgeschrieben worden. Die Summe dieser Änderungen geht über einen „Nachtrag“ deutlich hinaus, zumal die Änderungen vorrangig darauf abzielen, den vor allem durch das Oberverwaltungsgericht erhobenen Einwänden bezüglich der Nachbarrechte Rechnung zu tragen. Die Beigeladene verfügt somit seit der Erteilung der Baugenehmigung vom 28. August 2015 über zwei verschiedene Baugenehmigungen für ihr Vorhaben und sie hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekundet, dass sie auf die Ausnutzung der ersten Baugenehmigung nicht förmlich zu verzichten bereit ist. Die Kammer hat daher auf der Grundlage des umfassenden Klageantrags über die Rechtmäßigkeit beider Baugenehmigungen zu entscheiden.
36Die so verstandene Klage ist teilweise begründet.
37Die Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 30. September 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (dazu nachfolgend 1.). Die Baugenehmigung vom 28. August 2015 hingegen ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig (dazu nachfolgend 2.).
381.
39Die Kammer geht infolge der beiden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes trotz erheblicher Bedenken zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit davon aus, dass die Klage gegen die Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 30. September 2014 form- und fristgerecht erhoben worden ist.
40Die Klage hat insoweit auch Erfolg, weil die Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 30. September 2014 hinsichtlich einer drittschützenden Vorschrift rechtswidrig ist.
41Ein Nachbar kann dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Die Kammer geht im Übrigen davon aus, dass der Kläger die Baugenehmigung umfassend angreifenden konnte, weil der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid vom 28. Mai 2013 bei Eingang der Klage gegen die Baugenehmigung dem Kläger gegenüber noch nicht bestandskräftig war.
42Vgl. zu diesem Problem BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 14/85 -, ZfBR 1989, 170; einschränkend Urteil vom 9. Februar 1995 - 4 C 23.94 -, juris; kritisch dazu Beschluss der Kammer vom 24. März 2011 - 6 L 115/11 -; siehe auch Hellhammer-Hawig, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, Kommentar, 2012, § 71 Rdnr. 23.
43Ob das im August 2013 zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben überhaupt mit dem Gegenstand der Bauvoranfrage identisch war und welche Fragen bereits von dem Bauvorbescheid erfasst waren, mag dahinstehen.
44Die Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 30. September 2014 verstößt gegen § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschießung gesichert ist. In der Vorschrift ist das (nachbarschützende) bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme enthalten. Dieses Gebot soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
45Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., vom 23. September 1999 ‑ 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.
46Ob Geräuschimmissionen unzumutbar und im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sind, ist bei Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, grundsätzlich anhand der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998) zu bestimmen. Denn das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang ihres Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.
48Dass der Betrieb der Autowaschanlage die Vorgaben der TA Lärm einhält, ist auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 30. September 2014 nicht sichergestellt.
49Hinsichtlich des dem Kläger zustehenden Schutzniveaus ist festzustellen, dass die TA Lärm unter Ziffer 6.1 Buchstabe c) für Mischgebiete einen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts vorsieht. Diese Richtwerte sind auch im vorliegenden Fall anzusetzen, obwohl es sich bei dem maßgeblichen Gebiet nicht um ein Mischgebiet, sondern um eine „Gemengelage“ handelt, wie unten noch näher auszuführen sein wird; angesichts der Prägung des Gebiets durch Gewerbebetriebe mit teilweise nicht ganz unerheblichem Störpotential ist auch in diesem Fall die Anlegung der für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte geboten.
50Nach dem schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros A1. vom 14. März 2013, ergänzt durch die Stellungnahme desselben Gutachterbüros vom 16. August 2013 sowie die Erläuterungen des Gutachters Dipl.-Q. . Ing. X1. im Ortstermin der Kammer vom 25. September 2014 und in dem nachfolgenden Schreiben vom 29. September 2014, würde der vorgenannte Tages-Immissionsrichtwert an dem Gebäude des Klägers und seiner Miteigentümer nicht überschritten. Das schalltechnische Gutachten und seine Umsetzung in der Baugenehmigung selbst begegnen indes erheblichen Bedenken und sind insgesamt nicht geeignet, die Einhaltung der Vorgaben der TA Lärm hinreichend sicherzustellen.
51Das Schallgutachten legt der Bestimmung der Beurteilungspegel nicht die maximal zu erwartende Zahl an Fahrzeugen, sondern nur eine „mittlere Maximalauslastung“ zugrunde. Dabei wird zwar wohl mehr als die durchschnittliche Belastung angesetzt; einige Tage mit außergewöhnlich hoher Auslastung sind jedoch – wie der Schriftwechsel und die Korrespondenz im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ergeben haben – nicht berücksichtigt. Dies ist nach der TA Lärm nicht zulässig. Denn diese sieht eine Mittelung über längere Zeiträume – etwa alle Tage eines Jahres – nicht vor. Der (Tages-) Beurteilungspegel ist vielmehr für den Tag mit den größten Geräuschimmissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Anlage durch Mittelung über die Tagesbeurteilungszeit zu bestimmen. Der Gutachter hat sich ausweislich seiner Stellungnahme vom 29. September 2014 von der Überlegung leiten lassen, dass nur an wenigen Tagen des Jahres die von ihm angenommene „mittlere Maximalauslastung“ überschritten wird und dass diese Tage als „seltene Ereignisse“ außer Betracht bleiben können. Er hat damit die Regelung unter Ziffer 7.2 der TA Lärm angesprochen, der zufolge eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte an bis zu zehn Tagen pro Jahr infolge vorhersehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage gestattet werden kann. Die Kammer hält es – entgegen dem Oberverwaltungsgericht – zwar nicht von vornherein für ausgeschlossen, Tage außergewöhnlicher Auslastung einer Autowaschanlage, die nur beim Zusammentreffen spezieller Tage des Jahres mit entsprechenden Straßen- und Wetterzuständen zu erwarten sind, als seltene Ereignisse im Sinne von Ziffer 7.2 der TA Lärm zu behandeln.
52So auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, 2014, Kommentar zu Ziffer 7.2 Rdnr. 14.
53Keinesfalls steht es allerdings dem Gutachter zu, derartige Tage von vornherein außer Betracht zu lassen. Denn für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte an Tagen mit „seltenen Ereignissen“ unter Würdigung nachbarlicher Interessen zugelassen werden kann, ist nach Ziffer 7.2 der TA Lärm die Genehmigungsbehörde zuständig. Diese hat in der Baugenehmigung zudem Bestimmungen über zugelassene „seltene Ereignisse“ und ihre Eingrenzung zu treffen, wenn von Ziffer 7.2 der TA Lärm Gebrauch gemacht werden soll.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 (1329), mit weiteren Nachweisen.
55Eine derartige Regelung der Behörde liegt hier nicht vor. Welche Lärmbelastung an dem somit maßgeblichen Tag mit der höchsten Auslastung zu erwarten wäre, lässt sich auf der Grundlage der Baugenehmigung und der Schallprognose vom 14. März 2013 nicht feststellen. Die Beigeladene hat zwar zum Vergleich statistische Zahlen über die Auslastung einer in der Nähe befindlichen Autowaschstraße vorgelegt, bei der in dem von den Aufstellungen erfassten Zeitraum eine Auslastung mit maximal 376 Fahrzeugen an einem Tag aufgetreten ist. Die Kammer ist jedoch – wie das Oberverwaltungsgericht – der Auffassung, dass die zum Vergleich herangezogene Waschstraße auf dem Grundstück X. Straße °°° kein taugliches Vergleichsobjekt ist, weil sie aufgrund ihrer Lage und ihrer konkreten Ausgestaltung nicht in demselben Maße auffallend und attraktiv ist wie die streitgegenständliche Anlage. Der Aufforderung des Gerichts, Nutzerzahlen für die zehn am nächsten gelegenen, von ihr betriebenen Waschstraßen und einen Zeitraum von drei Jahren vorzulegen (Verfügung des Berichterstatters vom 27. Februar 2015), ist die Beigeladene trotz entsprechender Erinnerung (Verfügung des Berichterstatters vom 7. August 2015) nicht nachgekommen. Mit welcher maximalen Auslastung auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 30. September 2014 realistischerweise zu rechnen wäre, ist demnach weder feststellbar, noch in der Baugenehmigung geregelt. Damit lassen sich auch die Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionspunkten nicht bestimmen. Legt man die theoretisch mögliche Maximalauslastung von 720 Fahrzeugen pro Tag zugrunde, ist eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) bei überschlägiger Betrachtung wahrscheinlich.
562.
57Die Baugenehmigung vom 28. August 2015 ist demgegenüber hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig.
58a)
59Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht erkennbar. Insbesondere werden die Vorschriften des Abstandflächenrechts durch das genehmigte Vorhaben nicht verletzt. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Bauordnung (BauO) NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Die Abstandflächen müssen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt. Ob es korrekt ist, für die nordöstliche Längswand des Waschstraßengebäudes trotz des einheitlichen Erscheinungsbildes vier verschiedene Abstandflächen zu bilden (T2, T3, T4, T5), mag dahinstehen. Angesichts der begrenzten Höhe des Gebäudes und der dem Vorhaben auf einer Länge von 16 m zukommenden Privilegierung nach § 6 Abs. 6 BauO NRW sind die Vorgaben des Abstandflächenrechts jedenfalls im Ergebnis gewahrt.
60b)
61Die Baugenehmigung vom 28. August 2015 verletzt den Kläger auch nicht in seinem bauplanungsrechtlichen Gebietsgewährleistungsanspruch. Mit diesem Anspruch kann sich ein Nachbar in einem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) gegen die Zulassung einer mit dem Baugebietstyp unvereinbaren Nutzung wenden, und zwar selbst dann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Hauptanwendungsfall sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt aber auch innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB. Der Gebietserhaltungsanspruch greift gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.
62Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, und vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364, sowie Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris, und vom 9. März 2012 - 2 A 1626/10 -, DVBl. 2012, 847 ff.
63(1)
64Die Verletzung eines Gebietsgewährleistungsanspruchs des Klägers scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil die für die bauplanungsrechtliche Prüfung nach § 34 BauGB maßgebliche nähere Umgebung sich keinem der in der Baunutzungsverordnung beschriebenen Gebietstypen zuordnen lässt; es handelt sich vielmehr um eine sog. „Gemengelage“.
65Die Kammer geht nach dem vorliegenden Karten- und Luftbildmaterial sowie nach dem Ergebnis des durch den Berichterstatter durchgeführten Ortstermins davon aus, dass es sich bei dem „Keil“ zwischen der X. Straße und der P2. F.----------straße um die für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens maßgebliche Umgebung handelt. Die X. Straße hat schon ihrer Breite und ihrer Verkehrsbelastung wegen trennende Wirkung zu den südwestlich angrenzenden Flächen. Aber auch die P. F.----------straße grenzt das in Rede stehende Gebiet von den östlich anschließenden Flächen ab. Denn die Bebauungsstruktur unterscheidet sich auf den beiden Seiten dieser Straße deutlich. Während auf der Ostseite praktisch ausschließlich Wohnbebauung zu finden ist, wechseln sich auf der Westseite Wohngebäude und gewerblich genutzte bauliche Anlagen ab. Die Kammer hat erwogen, ob es sich bei dem durch die Wohnhäuser P. F.----------straße °, °, °, °, °, °, ° und ° gebildeten Bereich um eine Fortsetzung des östlich der P2. F.----------straße befindlichen (zum Teil durch Bebauungsplan festgesetzten) Allgemeinen Wohngebiets handeln könnte, der von den ihn umgebenden gewerblich genutzten Bereichen des „Keils“ abzugrenzen ist. Eine solche Betrachtung ist deshalb nicht von vornherein abwegig, weil der recht schmal und als Wohnstraße ausgebauten P2. F.----------straße nicht zwangsläufig eine trennende Wirkung beizumessen ist. Eine solche Gebietsabgrenzung innerhalb des „Keils“ wäre aber letztlich nicht mit der gebotenen natürlichen Anschauung vereinbar. Aufgrund der Einbettung in die gewerblich dominierten Bereiche, der unmittelbaren Nähe zu dem Gewerbegrundstück P. F.----------straße °, des im Zentrum der genannten Wohnbebauung befindlichen Garagenhofs, der zumindest optischen Prägungswirkung der auf dem Grundstück P. F.----------straße ° vorhandenen Räumlichkeiten eines früheren Bauunternehmens und der für das vorliegende Verfahren noch nachwirkenden Prägung durch die allenfalls mischgebietsverträgliche Gaststätte „A. N. “ lässt sich die in Rede stehende Wohnbebauung letztlich nicht von der sie umgebenden gewerblichen Bebauung trennen. Auch die Annahme eines Aufeinandertreffens von Allgemeinem Wohngebiet und Gewerbegebiet oder Gemengelage innerhalb des Keils würde im Übrigen nicht zu einem Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers führen.
66Ist somit auf die Bebauung innerhalb des von der X. Straße und der P2. F.----------straße gebildeten „Keils“ abzustellen, so kann es sich angesichts der hier vorhandenen Gewerbebetriebe keinesfalls um ein Allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO handeln. Aber auch ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO liegt – entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten im Verwaltungsverfahren und der vorläufigen Annahme der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts im zugehörigen Eilverfahren – nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im Sinne von § 34 BauGB in die Betrachtung einzubeziehende nähere Umgebung die gesamte Bebauung entlang der X. Straße von dem Wohnhaus Nr. °° bis mindestens zu dem Gebäude X. Straße °°° umfasst. Denn insbesondere die Nutzungen von der K. -Tankstelle (X. Straße °°°) bis zu dem Reifenhandel mit Kfz-Service (X. Straße °°°) bilden eine recht homogene Reihe von größeren Gewerbebetrieben mit überwiegend automobilbezogenem Geschäftsgegenstand. Eine Zäsur lässt sich innerhalb dieser Reihe nicht erkennen. Dass ein Teil der vorgenannten Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans OV °° liegt, steht der Einbeziehung auch dieser Nutzungen nicht entgegen. Denn der Maßstab für die Zulässigkeitsprüfung nach § 34 BauGB ist nach den rein äußerlich wahrnehmbaren Verhältnissen zu bestimmen; es ist also auf das abzustellen, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich an Bebauung vorhanden ist. Zu der maßstabbildenden vorhandenen Bebauung kann daher ohne Weiteres auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören.
67Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: August 2015, § 34 Rdnr. 36.
68Ob die in dem Dreieck zwischen den Grundstücken X. Straße °°°, X. Straße °°° und P. F.----------straße °° vorhandene Bebauung schon deshalb nicht als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO eingestuft werden kann, weil es an dem erforderlichen einigermaßen ausgeglichenen quantitativen Verhältnis zwischen Wohnnutzungen und gewerblichen Nutzungen fehlt, mag dahinstehen. Einer Einstufung als Mischgebiet stehen jedenfalls die Nutzungen in den Gebäuden X. Straße °°° und X. Straße °°° entgegen, die nach den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen nicht mischgebietsverträglich sind.
69In dem Gebäude X. Straße °°° befindet sich (unter anderem) ein Spielhallenkomplex mit insgesamt etwa 377 qm Spielfläche. In einem Mischgebiet sind indes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur solche Vergnügungsstätten zulässig, die nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind. Ein Spielhallenkomplex mit rund 377 qm Spielfläche ist als „kerngebietstypische Vergnügungsstätte“ im Mischgebiet unzulässig.
70Vgl. zu den insoweit relevanten Kriterien nur OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2012 - 2 A 2992/11 -, BauR 2013, 59 ff., mit weiteren Nachweisen.
71Dasselbe gilt für den Betrieb in dem Gebäude X. Straße °°°. Kfz-Werkstätten können im Mischgebiet zwar gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig sein. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn sie nach Umfang und Betriebsweise typischerweise das Wohnen nicht wesentlich stören.
72Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2010 - 7 A 895/09 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
73Bei einem Betrieb der vorliegend in Rede stehenden Größenordnung mit – ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Grundrisses – neun Hebebühnen, großem Karosserie- und Lackierereibereich und insgesamt mehr als 1.800 qm Nutzfläche (allein innerhalb des Gebäudes) kann von einer Mischgebietsverträglichkeit nicht mehr ausgegangen werden.
74Die beiden vorgenannten Betriebe können auch nicht als „Ausreißer“ außer Betracht bleiben. Allerdings ist bei der Bestimmung der maßgeblichen Umgebungsbebauung die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen, was den charakteristischen Rahmen für das betreffende Merkmal abgibt. Demnach muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen.
75Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 23. April 2015 - 7 A 1237/13 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
76Gemessen an diesen Maßstäben kommt ein Außerachtlassen der Spielhalle oder der Kfz-Werkstatt nicht in Betracht. Beide Betriebe haben ein erhebliches Gewicht und fallen in der Reihe der entlang der X. Straße vorhandenen Gewerbebetriebe durchaus nicht aus dem Rahmen.
77(2)
78Selbst wenn man demgegenüber die für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit maßgebliche nähere Umgebung für ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO hielte, wäre der Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers nicht verletzt. Nach Auffassung des Gerichts wäre die genehmigte Autowaschstraße dann gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO (noch) zulässig.
79Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sind in einem Mischgebiet „sonstige Gewerbebetriebe“ allgemein zulässig. Mit Blick auf § 6 Abs. 1 BauNVO können hier allerdings nur solche Gewerbebetriebe zugelassen werden, die „das Wohnen nicht wesentlich stören“, wobei grundsätzlich eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist; der konkret zu beurteilende Gewerbebetrieb ist unzulässig, wenn Anlagen seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung unzumutbare Störungen hervorrufen. Autowaschanlagen entziehen sich allerdings hinsichtlich ihrer Störwirkung einer generalisierenden Betrachtung dahingehend, dass bereits aufgrund der Betriebsart stets von einer für das Wohnen wesentlichen oder stets von einer nicht wesentlichen Störung ausgegangen werden könnte. Die Zulässigkeit hängt vielmehr von der konkreten Anlage und deren Betriebsgestaltung sowie von der konkreten Gebietssituation ab. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, welche die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird. Geboten ist dabei eine Einzelfallprüfung des Ausmaßes der zu erwartenden Störungen, wobei diese allerdings in der Regel nicht konkret und bezogen auf die gegebenen Grundstücksverhältnisse zu ermitteln sind. Vielmehr ist, vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls, in einer "typisierenden" Betrachtung abzuschätzen, ob die zugelassene Nutzung generell geeignet ist, eine Wohnnutzung wesentlich zu stören. Insbesondere gilt es, eine Verfremdung des Gebietes zu verhindern, die schon damit beginnen kann, dass eine in einem Mischgebiet generell unpassende – wohnunverträgliche – Nutzung zugelassen wird.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 1998 - 4 B 82.98 -, BauR 1999, 31 f., sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2010 - 7 A 896/09 -, juris, und vom 27. Januar 2015 - 10 B 1313/14 -, NVwZ-RR 2015, 485 ff.; VGH B.-W., Urteil vom 19. August 1992 - 5 S 403/91 -, juris.
81Eine strenge Betrachtung ist dabei indes nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht angezeigt, weil in einem Mischgebiet Tankstellen, zu denen regelmäßig auch (kleinere) Einrichtungen für die Wagenpflege und für Reparaturen gehören, uneingeschränkt zulässig sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO); die mit ihnen einhergehende Verkehrs- und Immissionsbelastung wird also als mit der Eigenart des Mischgebiets vereinbar angesehen. Hält der Verordnungsgeber eine Tankstelle trotz der mit ihr einhergehenden Belästigungen (Lärm, Abgase, Benzingeruch) für mit dem Charakter des Mischgebietes vereinbar, so spricht manches dafür, dass dies regelmäßig auch für die bis zu einem gewissen Grade verwandte Nutzung der Autowaschstraße gilt. Zwar gehen die Störwirkungen einer Waschstraße wohl in mancherlei Hinsichtlich über diejenigen einer reinen Tankstelle hinaus (Spritzgeräusche, Antriebsgeräusche, Geräusche der Staubsauger). Andererseits gehen die Auswirkungen einer Tankstelle teilweise auch über die der Waschstraße hinaus; dies gilt insbesondere für die Betriebszeiten: eine Tankstelle kann ganztägig – auch an Sonn- und Feiertagen – betrieben werden (§ 6 LadenschlussG, § 8 LadenöffnungsG NRW).
82Vgl. BayVGH, Urteil vom 11. August 2003 - 20 B 98.1103 -, juris; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a D 55/01.NE -, Juris.
83Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Verordnungsgeber Autowaschstraßen zum 1. Juni 1993 von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht befreit hat, der sie früher noch (durch Ziffer 10.13 des Anhangs zur 4. BImSchV) unterworfen waren. Zwar kann von dieser Änderung nicht unmittelbar auf die Zulässigkeit im Mischgebiet geschlossen werden (vgl. § 15 Abs. 3 BauNVO). Die Herausnahme aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht spiegelt aber die Erkenntnis wieder, dass Autowaschstraßen im Laufe der Zeit ausgereifter und damit immissionsärmer geworden sind. Insoweit ist sie Indiz dafür, dass eine Autowaschstraße nicht ohne Weiteres als „wesentlich störend“ eingestuft werden kann.
84Darauf hinweisend bereits VG Würzburg, Beschluss vom 13. März 2008 - W 5 S 08.697 -, juris, und Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 6 Rdnr. 9.2.
85Vorliegend handelt es sich um eine Waschstraße gewöhnlicher Dimensionierung, die nach heutigem Stand der Technik neu errichtet und betrieben werden soll. Dadurch, dass die ursprüngliche Absicht, eine Zufahrt auch von der P2. F.----------straße einzurichten, bereits im Verwaltungsverfahren auf Anregung der Beklagten aufgegeben worden ist, ist die Anlage verkehrsmäßig auf die X. Straße hin ausgerichtet, bei der es sich um eine viel befahrene Bundesstraße handelt. Die vorgesehenen „Staubsaugerplätze“ für die Innenreinigung der Fahrzeuge sind ebenfalls auf der der Bundesstraße zugewandten Seite der Anlage vorgesehen und überwiegend durch die Waschstraße selbst von der angrenzenden Wohnbebauung abgeschirmt. Die Betriebszeiten (8 bis 19 Uhr an Werktagen) bewegen sich in einem auch für Einzelhandelsgeschäfte üblichen Rahmen; die unter Ziffer 6.5 in der TA Lärm (für einige Gebietstypen) definierten „Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit“ sind vollständig aus den Betriebszeiten herausgenommen. Auf die besonders störenden „Mattenklopfrahmen“ wird bei der nunmehr genehmigten Variante des Vorhabens ebenfalls verzichtet.
86Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch nicht von den durch den Schallgutachter festgestellten Beurteilungspegeln auf eine Mischgebietsunverträglichkeit geschlossen werden. Abgesehen davon, dass ein Abstellen auf diese Beurteilungspegel nicht der gebotenen „typisierenden“ Betrachtung entspräche, ist festzustellen, dass der durch die genehmigte Anlage erzeugte Beurteilungspegel an dem am stärksten betroffenen Immissionsort (X. Straße °°°) lediglich 57,1 dB(A) beträgt und damit erheblich unterhalb des für ein Mischgebiet anzusetzenden Richtwerts liegt. Erst die Summe des Lärms von Waschstraße und Tankstelle erzeugt an dem von dem Kläger bewohnten Mehrfamilienhaus einen Beurteilungspegel in der Nähe des Mischgebietsrichtwerts.
87In Bezug auf die Gebietsverträglichkeit ist im Übrigen aus Sicht der Kammer zu bedenken, dass die der Schallprognose (zu Recht) zugrunde gelegte Maximalauslastung (495 Fahrzeuge pro Tag) nicht ständig erreicht werden wird. Typisch für eine Autowaschanlage ist vielmehr eine starke Abhängigkeit der Nutzerfrequenz von der Jahreszeit, den Wetterverhältnissen, bevorstehenden Feiertagen etc. Auch insoweit hebt die Autowaschanlage sich von einer Tankstelle ab, bei der mit einer einigermaßen gleichmäßigen Auslastung zu rechnen ist.
88Zu berücksichtigen ist nach den oben wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätzen schließlich die „konkrete Gebietssituation“. Im näheren Umfeld der genehmigten Anlage befindet sich bereits heute eine ganze Reihe von Gewerbebetrieben, die mit Kraftfahrzeugverkehr und entsprechenden Immissionen verbunden sind. Abgesehen von der T. -Autovermietung und dem Betrieb für (unter anderem) Kfz-Verglasungen an der P2. F.----------straße (Haus-Nr. °) sind dies insbesondere die beiden Tankstellen mit kleineren Räumlichkeiten für die Kfz-Reparatur und Einplatzwaschanlage (X. Straße °° und °°) sowie die große Kfz-Werkstatt (X. Straße °°) und der Reifenhandel mit Kfz-Service (X. Straße °°). Alle diese Nutzungen befinden sich in einem Radius von nur 250 Metern um das Baugrundstück herum, die K. -Tankstelle sogar auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück. Auch das Baugrundstück selbst ist bereits seit längerem Quelle von nicht unerheblichen Lärmbelästigungen; die bis Ende 2013 hier betriebene Gaststätte mit ihrem Biergarten, ihrem großen Veranstaltungssaal und ihrem großen Parkplatz dürfte durchaus immissionsträchtig gewesen sein. Die Autowaschstraße rückt also nicht in einen bislang eher ruhigen, sondern in einen vorbelasteten Teil des Mischgebiets ein.
89c)
90Die Baugenehmigung vom 28. August 2015 verstößt auch nicht gegen § 34 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot.
91(1)
92Ob Geräuschimmissionen unzumutbar und im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sind, ist bei der vorliegenden Anlage – wie oben bereits aufgezeigt worden ist – nach den Vorgaben der TA Lärm zu beurteilen; der durch die Anlage hervorgerufene Lärm darf den maßgeblichen Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB(A) nicht überschreiten.
93Die Einhaltung dieser Vorgabe ist durch die Baugenehmigung vom 28. August 2015 gewährleistet, wie die Schallprognose der A1. Ingenieurgesellschaft vom 30. Juni 2015 belegt. Das schalltechnische Gutachten geht entsprechend den Vorgaben unter Ziffern 2.4 und 3.2.1 der TA Lärm zunächst der Frage nach, ob bereits eine relevante Vorbelastung durch andere der TA Lärm unterfallende Anlagen besteht. Dies wird von dem Gutachter für die benachbarte K. -Tankstelle im Ergebnis angenommen, während alle anderen Betriebe mit nachvollziehbaren Überlegungen ausgeklammert werden. Für die K. -Tankstelle geht das Gutachten zu Gunsten des Klägers vom Betrieb (auch) einer PKW-Waschanlage und einer Servicewerkstatt im Rahmen des Tankstellenbetriebs aus. Ausgehend von diesen (konservativen) Annahmen ermittelt der Gutachter an der Wohnung des Klägers (IP 04c) einen Beurteilungspegel (Vorbelastung) von 55,6 dB(A). Folgerichtig geht der Gutachter davon aus, dass die Zusatzbelastung an den genannten Immissionspunkten durch die zu beurteilende Waschstraße maximal 58 dB(A) betragen darf („Zielwert“), damit die Gesamtbelastung an diesen Immissionspunkten bei (logarithmischer) Addition beider Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) einhält. Sodann wird der Beurteilungspegel der zur Genehmigung gestellten Waschstraße hinsichtlich der einzelnen Immissionspunkte ermittelt. Für den Immissionspunkt 04c ermittelt der Gutachter einen Beurteilungspegel von 57,0 dB(A), so dass die Gesamtbelastung den Immissionsrichtwert nicht übersteigt. Die (logarithmische) Summe von Vorbelastung und Zusatzbelastung an diesem Immissionspunkt beträgt 59,37 dB(A).
94Das schalltechnische Gutachten begegnet aus Sicht der Kammer keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Methodik entspricht den Vorgaben der TA Lärm. Durchgreifende Einwände, die einer Zugrundelegung der gutachterlichen Bewertungen und Berechnungen entgegen stehen, liegen nicht vor. Insbesondere ist die Schallprognose nicht mehr den Einwänden ausgesetzt, welche die Kammer und das Oberverwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhoben haben. Die Schallprognose geht nicht mehr von einer „durchschnittlichen Maximalauslastung“ unter Außerachtlassung der Tage mit der stärksten Nutzerfrequenz, sondern von der durch technische Maßnahmen festgelegten tatsächlichen Maximalauslastung (495, gerundet 500 Fahrzeuge pro Tag) aus. Damit stellt sich auch nicht mehr die Frage, ob die herangezogenen Vergleichszahlen im Hinblick auf die genehmigte Autowaschstraße repräsentativ sind.
95Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei nicht gewährleistet, dass die technischen Maßnahmen zur Begrenzung der maximalen Auslastung dauerhaft wirksam blieben, da das vorgesehene modifizierte Zahnrad wieder ausgewechselt oder die Förderbandgeschwindigkeit und damit der stündliche Durchsatz durch eine Erhöhung der Motordrehzahl wieder vergrößert werden könne, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen. Die Vertreter der Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass das verwendete Zahnrad durch „Schrumpfpassung“ eingesetzt wird und nur mit erheblichem Aufwand wieder entfernt werden kann. Die Motordrehzahl kann bei dem verwendeten Aggregat gar nicht verändert werden. Dadurch sind die von dem Kläger befürchteten Manipulationen aus Sicht der Kammer zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber doch so erschwert, dass weitere Vorkehrungen in der Baugenehmigung – zusätzlich zu dem bereits durch die Nebenbestimmung Nr. 11 verlangten regelmäßigen Nachweis durch eine anerkannte Prüfstelle – nicht erforderlich waren.
96Die Annahme des Klägers, trotz des durch Nebenbestimmung Nr. 4 zur Baugenehmigung geforderten Hinweisschildes sei damit zu rechnen, dass jedenfalls ein Teil der die Nachbehandlungsplätze nutzenden Kunden im Rahmen der Innenreinigung die Fußmatten ausklopfen werde, hält die Kammer für zutreffend. In Bezug auf das vorliegende Verfahren ist dies indes unproblematisch. Denn die Wohnung des Klägers ist gegen den Lärm der Nachbehandlungsplätze durch das Waschstraßengebäude und die Lärmschutzwände in erheblichem Maße abgeschirmt. Dies ist daran zu erkennen, dass der Lärm dieser (Flächenschall-) Quelle zu dem Beurteilungspegel IP 04c kaum beiträgt. Den für diesen Lärm in der den Immissionspunkt IP 04c betreffenden Tabelle (Anlage 4.3 Seite 7 des Anhangs zur Schallprognose) ausgewiesenen Teilpegel (39,4 dB(A)) könnte man der Summe aller Teilpegel (57,0 dB(A)) noch etliche Male (logarithmisch) hinzuaddieren, ohne dass sich eine Überschreitung des Zielwerts für die Zusatzbelastung (58 dB(A)) an diesem Ort ergäbe. Demnach kann eine gewisse Zunahme des Lärms in diesem Bereich durch das Ausklopfen von Fußmatten keine relevante Veränderung des Gesamtbeurteilungspegels bewirken, zumal die besonders lärmintensiven Mattenklopfrahmen nicht vorhanden sind.
97Bei Durchsicht der Schallprognose und ihrer Anlagen fällt auf, dass der Lärm der Waschstraße sich am Immissionspunkt IP 04c zu einem Beurteilungspegel von 57,0 dB(A) summiert, während am benachbarten, gerade einmal drei Meter entfernten Immissionspunkt IP 04b ein Beurteilungspegel von lediglich 50,4 dB(A) zu verzeichnen ist. Der Beurteilungspegel am Immissionspunkt IP 04c ist also mehr als vier Mal so hoch wie derjenige am Immissionspunkt IP 04b. Dies ist aber letztlich nicht geeignet, die Plausibilität der Schallprognose durchgreifend in Frage zu stellen. Denn zwischen den beiden Balkonen der Dachgeschosswohnungen und damit zwischen den Immissionspunkten IP 04b und IP 04c befindet sich eine massive Betonwand. Diese Betonwand hat auf beide Immissionspunkte erheblichen Einfluss, nämlich für den IP 04b als den Schall dämpfende Abschirmung (in der Tabelle 4.3 Seite 6 des Anhangs zur Schallprognose als Faktor Abar erkennbar) und für den IP 04c als den Pegel verstärkende Reflexionsfläche (in der Tabelle 4.3 Seite 7 des Anhangs zur Schallprognose als Faktor dLrefl erkennbar). Gerade für diejenigen Lärmquellen, die sich an dem Immissionspunkt 04c besonders bemerkbar machen (Waschbereich Dachlichtband, Technikraum Wand hinten) fallen diese Faktoren stark aus.
98Soweit der Kläger im Zusammenhang mit den Lärmfragen die Bestimmtheit der Baugenehmigung bemängelt hat, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen. Hinsichtlich des verwendeten Industriestaubsaugers („Carrera“) ist durch die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung nicht nur die Schallprognose konkret in Bezug genommen worden, sondern der von dem Gutachter zugrunde gelegte Schallleistungspegel des Saugers (79 dB(A)) ist auch ausdrücklich benannt und zum Gegenstand einer entsprechenden Nachweispflicht gemacht worden (Nebenbestimmung Nr. 7 zur Baugenehmigung). Auch im Übrigen sind die Annahmen und Vorgaben des Gutachtens in hinreichender Form zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden.
99Nicht restlos verständlich ist für die Kammer allerdings die in der Betriebsbeschreibung vorhandene, durch Grüneintragung in den Lageplan übernommene Erklärung „Für den Betreiber vor Ort wird ein Staubsaugerplatz am Vorwaschbereich als Stellplatz zur Verfügung gestellt“. Ob es sich insoweit noch um einen Staubsaugerplatz handelt oder um einen schlichten Stellplatz, wird nicht recht deutlich. Für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Bezug auf den Kläger spielt dies aber keine Rolle, weil bei der Erstellung der Schallprognose mit einem Staubsaugerplatz gerechnet worden ist (Flächenschallquelle, siehe Anlage 3 zur Lärmprognose). Abgesehen davon spielt der Lärm der Nachbehandlungsplätze – wie bereits aufgezeigt – für den Beurteilungspegel am Immissionsort IP 04c ohnehin praktisch keine Rolle.
100(2)
101Soweit der Kläger eine Verschattung des Grundstücks P. F.----------straße °° durch das genehmigte Waschstraßengebäude anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass von einer Verschattung nur der Gartenbereich des Mehrfamilienhauses betroffen sein dürfte und dass Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums regelmäßig nur die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt, nicht aber der einzelne Wohnungseigentümer rügen kann.
102Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. August 2015 - 10 B 833/15 - und vom 15. Juli 2015 - 7 B 478/15 -, juris.
103Einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vermag das Gericht jedenfalls auch insoweit nicht zu erkennen. Eine gewisse Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet zunächst § 6 BauO NRW, der gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Dass die bauliche Anlage – wie oben aufgezeigt – die Vorgaben des Abstandflächenrechts einhält, gibt insoweit einen gewissen Anhalt, wenngleich durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW keine verbindliche Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden kann und insbesondere nach der Zurücknahme der abstandflächenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Novellierung der Bauordnung NRW vom Dezember 2006 stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist.
104Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009- 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775.
105Auch eine solche Einzelfallbetrachtung führt vorliegend nicht zu einem von der Wertung des Abstandflächenrechts abweichenden Ergebnis. Zwar handelt es sich um einen vergleichsweise langen Baukörper. Da dieser Baukörper jedoch schräg zu dem Grundstück und dem Mehrfamilienhaus des Klägers und seiner Miteigentümer angeordnet ist, nähert er sich nur an einer Stelle bis auf 3,17 m diesem Nachbargrundstück, während er an den beiden Enden eine erhebliche Entfernung zu dem Nachbargrundstück von rund 17 m bzw. rund 9 m wahrt. Das Waschstraßengebäude ist zudem nicht sehr hoch; mit einer Oberkante des Tonnendachs von 78,232 üNN bleibt es um etliche Meter hinter der Firsthöhe des Hauses P. F.----------straße °° (84,55 üNN) zurück. Wenn einem nicht unerheblichen Teil des Gartenbereichs des Klägers und seiner Miteigentümer durch die Errichtung der Waschstraße zu bestimmten Tages- und Jahreszeiten die direkte Sonneneinstrahlung verloren gehen könnte, so liegt dies in erster Linie daran, dass es dem Grundstück P. F1.--------straße ° an Tiefe fehlt. Dass ein solcher Lagenachteil durch einen größeren Abstand oder eine geringere Höhe der Bebauung auf dem Nachbargrundstück kompensiert wird, kann ein Grundeigentümer regelmäßig nicht verlangen.
106(3)
107Die Bedenken des Klägers hinsichtlich etwaiger Verkehrsprobleme auf der X. Straße vermögen der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. An einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist in diesem Kontext erst dann zu denken, wenn sich die Erschließungssituation eines bestimmten Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das in Rede stehende Grundstück erschließenden Straße massiv verschlechtert.
108Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2011 - 2 A 2579/09 -, juris.
109Davon kann vorliegend in Bezug auf das Grundstück P. F.----------straße °° keine Rede sein.
1103.
111Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 3, 155 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits dem Risiko der Kostentragung ausgesetzt hat.
112Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der zulässige Antrag, über den der Senat als Gericht der Hauptsache entscheidet, ist unbegründet.
3Nach der im Verfahren gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung erscheint es offen, ob sich die streitigen Baugenehmigungen im Hauptsacheverfahren als zulasten des Antragstellers nachbarrechtswidrig erweisen werden (1.). Eine dies zugrunde legende Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers und der für die Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung streitenden Interessen geht zu Lasten des Antragstellers aus (2.).
41. Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 K 1561/11 - spricht nach Auffassung des Senats Überwiegendes dafür, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks, in der sich auch die Wohnung des Antragstellers befindet, nicht als allgemeines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO), sondern entweder als Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO) oder als mischgebietsähnliche Gemengelage zu beurteilen ist, mit der Folge, dass der Antragsteller dem Vorhaben voraussichtlich schon deshalb nicht den Einwand der Gebietsgewährleistung entgegenhalten kann. Gegen die vom Antragsteller befürwortete Einstufung als allgemeines Wohngebiet sprechen insbesondere das Vorhandensein einer "M. "-Filiale (B.------straße 27) und eines "S. "-Drogeriemarktes (B.------straße 30). Bei diesen Geschäften dürfte es sich weder um Läden i. S. v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO handeln, die lediglich der Versorgung des Gebiets dienen, noch dürften sie wegen des mit ihrem Betrieb verbundenen Kunden – und Anlieferverkehrs als nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren sein. Im Übrigen wird diesen Geschäften prägende Wirkung für die maßgebliche Umgebung beizumessen sein.
5Ob die angefochtenen Baugenehmigungen im Hinblick auf die vorhabenbedingten Lärmeinwirkungen zum Nachteil des Antragstellers gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, wird erst im Hauptsacheverfahren festzustellen sein. Insoweit stellen sich komplexe rechtliche Fragen, die nach Ansicht des Senats der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. In welchem Umfang Lärmeinwirkungen durch außengastronomische Betriebe oder Betriebsteile überhaupt - und insbesondere, in der vorliegend betroffenen Zeit nach 22.00 Uhr -hinzunehmen sind, ist in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt. Für gemischte Betriebe, die - wie der Betrieb der Beigeladenen - keine Freiluftgaststätte i. S. v. Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm darstellen, ist zunächst zu prüfen, inwieweit die im Freien befindlichen Betriebsteile der TA Lärm unterliegen.
6Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9.10 -, BRS 76 Nr. 188.
7Geht man davon aus, dass die TA Lärm für außengastronomische Betriebsteile keine oder zumindest keine hinreichenden Vorgaben enthält, stellt sich die Frage, ob diese Betriebsteile ggf. einer - gemessen an der TA Lärm - strengeren Beurteilung unterliegen,
8in diesem Sinne das Senatsurteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -, BRS 74 Nr. 183, sowie OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 10 A 2525/07 ‑, juris,
9oder ob die Prüfung vielmehr anhand von § 9 Abs. 2 Nr. 2 LImSchG und der nordrhein-westfälischen Freizeitlärmrichtlinie (Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen – RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbrauchschutz – V-5-8827.5- (VNr.) v. 16.09.2009) vorzunehmen ist, die auf eine Erleichterung des Betriebs von Außengastronomie in den späten Abendstunden gerichtet sind. Hinsichtlich § 9 Abs. 2 Nr. 2 LImSchG stellt sich zudem die Frage, ob die Vorschrift im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
10Vgl. zum Vorstehenden die ergänzenden Anmerkungen in OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2013 - 4 B 193/13 -, (zum Gaststättenrecht) sowie Schröder/Broshinski, Gaststätten und Gaststättenlärm unter besonderer Betrachtung der Außengastronomie - Verfahren, Nachbarschutz, Lärmbeurteilung, NwVBl. 2013, 125.
112. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung, die von offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ausgeht, ergibt, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers hinter die Interessen zurücktritt, die für die Vollziehung der streitigen Baugenehmigungen sprechen. Diese allgemeine Interessenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt. Danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Von dieser Wertung abzuweichen, sieht der Senat keine Veranlassung. Dabei ist hier nicht nur das private Interesse der Beigeladenen an einer Fortführung des außengastronomischen Betriebs in Rechnung zu stellen, sondern zudem ein öffentliches Interesse daran, insbesondere den Besuchern der Stadt auch in den Abendstunden attraktive, den Verhältnissen einer studentisch geprägten Großstadt angemessene Gastronomie im Freien zu eröffnen. Ferner ist zu beachten, dass sich die vom Antragsteller beklagten Lärmeinwirkungen jedenfalls ihrem Schwerpunkt nach witterungsbedingt auf eine begrenzte Zahl von Tagen im Jahr beschränken werden, an denen es auf der B.------straße als einer der Zufahrtsstraßen zum Altstadtbereich auch in den späteren Abendstunden ohnehin immer wieder zu Lärmstörungen durch „Nachtschwärmer“ kommen wird. Hinreichende Anzeichen dafür, dass der Bereich gesundheitsschädlichen Lärms erreicht sein könnte, der bei Mittelungspegeln von mehr als 70 dB (A) tags und 60 dB(A) nachts beginnt,
12vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2011
13- 7 D 34/10.NE - m.w.N.
14vermag der Senat nach dem derzeitigen Sachstand nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller ausweislich des von ihm vorgelegten Grundrisses die an sich vorgesehene Raumaufteilung seiner Wohnung dahin geändert hat, dass sein Schlafzimmer zur belebten Straßenseite hin eingerichtet hat, hat er selbst eine erhöhte Lärmbetroffenheit herbeigeführt, die eine durchgreifend höhere Gewichtung seines Suspensivinteresses nicht gestattet.
15Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Im E. 62 in W. . Das Grundstück ist an seiner südöstlichen Grenze mit einem Wohnhaus bebaut. Die Antragstellerin und der Antragsteller, ihr Sohn, bewohnen je eine Wohnung in dem Haus. Eine Einliegerwohnung ist vermietet. Die Wohnzimmer und vorgelagerte Terrassen liegen an der Ostseite des Hauses. Auf dem Grundstück ist nordwestlich des Wohnhauses ein großes, verpachtetes Gewächshaus errichtet.
4Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks In der L. 5. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Antragstellerin hat ein Nießbrauchsrecht an dem Haus.
5Der Beigeladene ist Inhaber einer landwirtschaftlichen Hofstelle auf dem Grundstück Im E. 78 in W. . Er errichtete in der Nähe seiner Hofstelle eine Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 65 m, einem Rotordurchmesser von gut 40 m und einer Nennleistung von 500 kW. Die Windenergieanlage ist in einer Entfernung von rund 225 m nordöstlich des Wohnhauses der Antragstellerin und rund 310 m südöstlich des Hauses In der L. 5 errichtet.
6Der Beigeladene legte ein schalltechnisches Gutachten vor. Es beruht auf Messungen beim Betrieb der bereits errichteten Anlage. Die Messungen sind unter anderem am Wohnhaus Im E. 62 der Antragstellerin vorgenommen worden. Die schalltechnische Untersuchung kommt bei einer Leistung der Anlage von 400 kW zu einem Beurteilungspegel von 45 db (A) bezogen auf das Wohnhaus Im E. 62.
7Das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen gab eine Stellungnahme zur Einwirkung von Schlagschatten unter anderem auf das Wohnhaus Im E. 62 ab. Das Landesumweltamt errechnete insoweit eine maximal mögliche jährliche Beschattungsdauer von etwas mehr als 33 Stunden innerhalb des Zeitraumes zwischen dem 22. Mai und dem 20. Juli. Die maximal mögliche Beschattungsdauer je Tag beträgt nach dieser Berechnung 41 Minuten. Sie liegt in den frühen Morgenstunden. Unter Berücksichtigung erfahrungsgemäß auftretender Bewölkung kommt das Landesumweltamt zu einer effektiven jährlichen Beschattungsdauer von über 13 Stunden.
8Der Antragsgegner erteilte dem Beigeladenen unter dem 2. November 1998 eine nachträgliche Baugenehmigung für die bereits errichtete Windenergieanlage. Die Baugenehmigung ist mit Auflagen versehen. Unter anderem hat der Beigeladene parallel zur östlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin auf dem Nachbargrundstück in einem Abstand von 4 m zum Grundstück der Antragstellerin als Sichtschutz eine Reihe serbischer Fichten mit einer Höhe von etwa 4,50 m und eine Reihe Koreatannen mit einer Höhe von 2,50 m bis 3,00 m anzupflanzen. Die Anpflanzung muß auf Dauer eine Höhe von mindestens 9,14 m über Grund erreichen. Um die Einwirkung von Schlagschatten unter anderem auf die Häuser Im E. 62 und In der L. 5 zu verhindern, ist der Rotor der Windenergieanlage zu den Zeiten automatisch geregelt stillzulegen, zu denen solche Einwirkungen auf die Häuser und die zu ihnen gehörenden intensiv genutzten Außenbereiche (Terrassen, Sitzecken)zu erwarten sind. Um Immissionsrichtwerte von nachts 45 db (A) zu gewährleisten, ist die Windenergieanlage nachts so zu betreiben, daß die Nennleistung maximal 400 kW beträgt und die Rotordrehzahl 35 Umdrehungen in der Minute nicht überschreitet.
9Die Antragstellerin legte am 5. November 1998, der Antragsteller legte mit Schriftsatz vom 24. Februar 1999 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein.
10Die Anträge der Antragsteller,
11die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 2. November 1998 anzuordnen,
12hat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluß abgelehnt.
13Mit ihren vom Senat zugelassenen Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihre Begehren erster Instanz weiter.
14Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände), der Verfahrensakte 10 L 3205/97 - VG Gelsenkirchen - sowie der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (2 Ordner und 8 Hefte).
16II.
17Die Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller zu Recht abgelehnt. Die Anträge sind unbegründet. Das Interesse des Beigeladenen daran, die ihm erteilte Baugenehmigung sofort ausnutzen zu dürfen, überwiegt das Interesse der Antragsteller, das Vorhaben des Beigeladenen bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens vorerst zu verhindern.
18Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats verstößt die streitige Baugenehmigung nicht offensichtlich gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutze der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Danach spricht derzeit mehr dafür, daß die Widersprüche der Antragsteller gegen die streitige Baugenehmigung erfolglos bleiben werden. Ihnen ist deshalb der weitere Betrieb der Anlage vorerst zuzumuten.
19Die erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauordnungsrechts mit nachbarschützendem Charakter. Namentlich wahrt die genehmigte Anlage die gemäß § 6 Abs. 10 BauO NW erforderliche Abstandfläche in Richtung auf die Grundstücke der Antragsteller.
20Bauplanungsrechtlich richtet sich das Vorhaben des Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben des Beigeladenen soll außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden. An den Straßen Im E. und In der L. sind lediglich verstreut einzelne (Wohn- )Gebäude vorhanden. Diese Streubebauung bildet allenfalls eine Splittersiedlung. Die Baulichkeiten lassen nach ihrer Zahl und Anordnung keine organische Siedlungsstruktur erkennen und haben nicht das nötige Gewicht, um bereits als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB angesehen werden zu können.
21Wird das Vorhaben des Beigeladenen danach im Außenbereich verwirklicht, verletzte die angefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller, wenn sie gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und das darin enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstieße. Nach dieser Vorschrift beeinträchtigt ein Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange insbesondere dann, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann.
22Zu solchen schädlichen Umwelteinwirkungen können insbesondere Lärmimmissionen gehören, die von der Windenergieanlage auf benachbarte Wohnhäuser einwirken. Der Betrieb der genehmigten Anlage wird indes auf den Grundstücken der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen.
23Auch die Grundstücke der Antragsteller liegen im Außenbereich, nämlich innerhalb der beschriebenen Streubebauung. Die Antragsteller können zwar damit rechnen, daß in der Umgebung ihrer Grundstücke keine Nutzung zugelassen wird, die ihre Wohnnutzung unzumutbar beeinträchtigt. Die Schwelle zur Unzumutbarkeit ist aber noch nicht dann überschritten, wenn die Richtwerte nicht eingehalten werden, die nach den einschlägigen technischen Regelwerten für reine Wohngebiete gelten. Können Geräusche - wie diejenigen einer Windenergieanlage - nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 oder nach der TA-Lärm beurteilt werden, so sind Geräusche mit einem Beurteilungspegel von 55 db (A) tagsüber und 40 db (A) nachts für ein Wohnhaus zuzumuten, das in einem reinen Wohngebiet, jedoch in Randlage zum Außenbereich liegt. Der Schutzmaßstab ist noch weiter herabzusetzen, wenn das Wohnhaus - wie hier diejenigen der Antragsteller - im Außenbereich liegt. Wer im Außenbereich wohnt, hat keinen Anspruch darauf, daß seine Umgebung von weiterer Bebauung freibleibt. Wie sich aus § 35 Abs. 1 BauGB ergibt, muß er unter Umständen mit belastenden Anlagen rechnen. Wer im Außenbereich wohnt, kann deshalb allenfalls die Einhaltung der Grenzwerte verlangen, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken für Mischgebiete erarbeitet sind, also Beurteilungspegel von 60 db (A) tagsüber sowie 45 db (A) nachts,
24OVG NRW, Beschluß vom 9. September 1998 - 7 B 1591/98 -.
25Die Einhaltung dieser Werte ist für die Wohnhäuser der Antragsteller in der Baugenehmigung festgeschrieben. Die Werte können voraussichtlich eingehalten werden. Hierzu liegt die schalltechnische Untersuchung vor. Sie beruht nicht auf einer Prognose, sondern auf Messungen aus dem Betrieb der Anlage. Danach wird ein Beurteilungspegel von 45 db (A) an den Wohnhäusern der Antragsteller jedenfalls dann eingehalten, wenn die Nennleistung der Windenergieanlage bei maximal 400 kW liegt und die Rotordrehzahl 35 Umdrehungen in der Minute nicht überschreitet. Der Antragsgegner hat dem Beigeladenen in der Baugenehmigung zur Auflage gemacht,während der Nachtzeit diese Kennzahlen für den Betrieb der Anlage einzuhalten.
26Die Antragsteller greifen die schalltechnische Untersuchung deshalb an, weil der Sachverständige von dem gemessenen Wirkpegel einen Abzug von 3 db (A) für Meßunsicherheiten vorgenommen hat. Dieser Abzug dürfte indes nicht zu beanstanden sein. Der Sachverständige hat für seine schalltechnische Untersuchung noch die TA-Lärm (1968) zugrundegelegt. Sie sah in Nr. 2.422.5 Satz 1 Buchst. c einen Abzug von 3 db (A) für Meßunsicherheit vor. Dieser Abschlag trug dem Umstand Rechnung, daß in die Berechnungen Meßwerte einfließen, die wegen geräte- und umweltbedingter Toleranzen Wahrscheinlichkeitsgrößen sind, mit der Folge, daß auch das Berechnungsergebnis selbst eine gewisse Unsicherheit aufweist. Diese mit 3 db (A) bewertete Toleranz war untrennbar Bestandteil des Meß- und Berechnungsverfahrens nach der TA- Lärm. Wurden schädliche Umwelteinwirkungen nach Maßgabe der TA-Lärm ermittelt, durfte der Bewertungsmaßstab dieses Regelwerks nicht dadurch verschoben werden, daß der vorgeschriebene Meßunsicherheitsabschlag unberücksichtigt blieb,
27BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 7 B 132.96 -, NVwZ-RR 1997, 279.
28Mit Blick auf die bevorstehende Einführung der TA-Lärm 1998 zum 1. November 1998 hat der Sachverständige sich auch zu der Frage geäußert, ob sich aus der TA-Lärm 1998 für das Ergebnis bedeutsame Änderungen ergeben. Er hat diese Frage verneint. Der Senat hat keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung. Die TA-Lärm 1998 sieht in ihrer Nr. 6.9 einen Abschlag um 3 db (A) vor, wenn bei der Überwachung einer Anlage die Geräuschimmissionen durch Messung ermittelt werden. Mit diesem Abzug dürfte der frühere Abschlag für Meßunsicherheiten fortgeschrieben sein. Der Abschlag dürfte somit auch heute noch untrennbarer Bestandteil des in der TA-Lärm vorgeschriebenen Meß- und Berechnungsverfahrens sein und deshalb weiterhin vorzunehmen sein,
29vgl. Kutscheidt, Die Neufassung der TA-Lärm, NVwZ 1999, 577, 583.
30Die Wohnnutzung der Grundstücke der Antragsteller könnte ferner durch Lichteffekte nachteilig betroffen werden, welche die Windkraftanlage verursacht. Steht die Sonne hinter dem Rotor, können bewegte Schatten über die Grundstücke laufen. Sie verursachen dadurch dort, je nach Umlaufgeschwindigkeit des Rotors, einen verschieden schnellen Wechsel von Schatten und Licht. Dadurch können sie das Wohnen erheblich stören. Durch die Fenster sind diese Effekte auch in allen Wohnräumen wahrnehmbar, die der Windkraftanlage zugewandt sind, und zwar derart, daß diese Schatten durch den ganzen Raum wandern und von Wänden, Fenstern und anderen Flächen widergespiegelt werden. Indes hat der Antragsgegner eine Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen, die nicht ungeeignet erscheint, derartige belastende Auswirkungen der genehmigten Anlage auf die Wohngrundstücke der Antragsteller zu unterbinden. Nach dieser Auflage ist die Anlage automatisch geregelt stillzulegen, wenn Schlagschatten auf die Wohnhäuser unter anderem der Antragsteller und die von ihnen intensiv genutzten Außenbereiche einwirken würden. Die Auflage gibt selbst nicht die Daten vor, die in die automatische Schattenabschaltung einzugeben sind. Sie sind vielmehr erst in Umsetzung der Baugenehmigung und der Auflage zu ihr vom Landesumweltamt errechnet und dem Staatlichen Umweltamt Herten übermittelt worden. Der Senat geht derzeit - auch nach der Erörterung dieser Frage im Ortstermin - davon aus, daß die automatische Abschaltung entsprechend der vom Landesumweltamt ermittelten Zeiten so programmiert ist, daß die Ostseite des Wohnhauses, die der Anlage zugewandt ist, vor einer Einwirkung von Schlagschatten wirksam geschützt ist. Im übrigen gibt die Auflage zu der Baugenehmigung - zulässigerweise - insoweit nur das Ziel und das dafür einzusetzende Mittel vor. Die Abschaltautomatik ist in Umsetzung der Auflage so zu programmieren, daß mit ihr das vorgegebene Ziel erreicht wird. Erweisen sich Nachbesserungen als erforderlich, weil die eingegebenen Zeiten die Zeiten einer Einwirkung von Schlagschatten nicht oder nicht vollständig erfassen, ist der Beigeladene verpflichtet, zur Erfüllung der Auflage die eingegebenen Zeiten entsprechend zu ändern. Die Antragsteller haben hierauf einen durchsetzbaren Anspruch, weil die Auflage zu der Baugenehmigung auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt ist.
31Aus diesem Grund geht der Senat derzeit davon aus, daß die genannte Auflage zu der Baugenehmigung auch geeignet ist, die Antragsteller vor der von ihnen beklagten Einwirkung von Lichteffekten auf die vorderen, der Anlage abgewandten Räume des Hauses zu schützen. Wie die Antragsteller vorgetragen und im Ortstermin durch Vorführung einer Videoaufzeichnung nachvollziehbar dargelegt haben, spiegelt das Gewächshaus im nordwestlichen Winkel ihres Grundstücks in seinen Seitenwänden den drehenden Rotor der Anlage einerseits wider und wirft andererseits dieses Spiegelbild auf das Wohnhaus der Antragsteller zurück, wo es sich in Form sich ständig bewegender Lichteffekte in den Glasflächen der Eingangstür, den Fenstern der Küche und den glatten Oberflächen der Küchenmöbel niederschlägt. Dieser Effekt tritt dann ein, wenn die Sonne hinter der Windenergieanlage steht, also Schlagschatten auf dem Gewächshaus erzeugt. Zwischen den Beteiligten blieb im Ortstermin streitig, ob die für die automatische Abschaltung vorgegebenen Zeiten auch die Zeiten erfaßt, in denen der beschriebene Effekt auftritt. Die nachgereichten Unterlagen sprechen dafür, daß die bisher für die automatische Abschaltung vorgegebenen Zeiten nur die Zeiten erfassen, zu denen der rückwärtige Bereich des Wohnhauses selbst von Schlagschatten erfaßt wird. Das Wohnhaus und das Gewächshaus stehen versetzt zueinander.
32Wie das Verwaltungsgericht legt auch der Senat die Auflage zu der Baugenehmigung so aus, daß mit ihr dem Beigeladenen aufgegeben ist, die Anlage automatisch geregelt auch zu solchen Zeiten stillzulegen, zu denen Schlagschatten auf die Wohnbereiche nicht nur unmittelbar, sondern auch durch Spiegelung mittelbar einwirken.
33Das Vorhaben des Beigeladenen könnte darüberhinaus durch die Eigenart der Anlage als solcher rücksichtslos auf die Wohnnutzung der nahegelegenen Grundstücke einwirken. Selbst wenn in Bodennähe nahezu Windstille herrscht, drehen die Rotorflügel leicht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß eine derartige stete Bewegung im oder am Rande des Blickfeldes schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer, unerträglich werden kann. Ein sich drehendes Moment zieht den Blick des Menschen nahezu zwanghaft auf sich. Dies kann Irritationen hervorrufen. Eine Konzentration auf andere Tätigkeiten kann wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschwert werden. Die Anlage kann sich dabei in den Fenstern des Hauses oder an den Inneneinrichtungen der Wohnungen spiegeln, soweit diese reflektierende Oberflächen haben.
34Solche Wirkungen einer Windenergieanlage können auch dann eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber benachbarter Wohnbebauung begründen, wenn - wie hier - die Abstände nach § 6 Abs. 10 BauO NW zu den benachbarten Grundstücken eingehalten sind. § 6 BauO NW regelt seinen Sachbereich zwar abschließend. Er legt insoweit fest, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn schuldet und was diesem zugemutet werden kann. Ein Gebäude kann einem benachbarten Grundstück Licht, Sonne und Luft nehmen, ferner einen Einblick in das Nachbargrundstück ermöglichen. Diese Belange werden regelmäßig durch das bauordnungsrechtliche Abstandflächenrecht aufgefangen. Windenergieanlagen sind keine Gebäude. Von ihnen können aber gebäudegleiche Wirkungen ausgehen, mit der Folge, daß gemäß § 6 Abs. 10 BauO NW auf sie die für Gebäude geltenden Vorschriften über Abstandflächen anzuwenden sind. Die einem Gebäude gleiche Wirkung folgt insbesondere aus dem Rotor und seiner Drehbewegung. Diese vergrößern die Windenergieanlage in ihren optischen Dimensionen deutlich und bestimmen sie. Allein der Rotorkreis hat gebäudegleiche Abmessungen, die angesichts der sich über ihren gesamten Bereich bewegenden Rotorflügel insgesamt, nicht aber nur in dem jeweils von den Flügeln überdeckten Teilen in Erscheinung tritt. Hinzu kommt die Rotorbewegung, denn diese verstärkt die belastende Wirkung der Anlage auf die Nachbarschaft,
35vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 -.
36Wird danach die bedrängende Wirkung, welche eine Windenergieanlage auf die Nachbarschaft ausübt, auch vom Schutzbereich des § 6 BauO NW erfaßt, so nimmt diese Vorschrift insoweit dennoch keine abschließende Bewertung vor. Die optisch bedrängende Wirkung, die von einer Windenergieanlage wegen der Drehbewegung als solcher ausgeht, ist in ihrer rechtlichen Bewertung vergleichbar der erdrückenden Wirkung, die von einem Gebäude wegen seiner Masse auf die unmittelbare Umgebung ausgeübt werden kann. Die erdrückende Wirkung eines Baukörpers kann selbst dann als planungsrechtlich rücksichtslos beurteilt werden, wenn der Baukörper die Abstandfläche nach dem Bauordnungsrecht einhält. Unter diesem Gesichtspunkt enthält das Abstandflächenrecht keine abschließende Regelung. Ähnlich ist zu urteilen für die optisch bedrängende Wirkung, die von dem sich drehenden Rotor einer Windenergieanlage ausgeht.
37Allerdings ist diese Wirkung einer Windenergieanlage nicht stets rücksichtslos, wenn sie auf angrenzenden Wohngrundstücken wahrgenommen wird. Wohnhäuser sind gegen sie nicht unterschiedslos geschützt. Der Schutz richtet sich vielmehr auch insoweit nach der planungsrechtlichen Lage des Wohnhauses. Liegt das Wohngrundstück in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, das durch Bebauungsplan festgesetzt ist, genießt es erhöhten Schutz gegen Einwirkungen durch eine gebietsfremde Windenergieanlage, die durch ihre Eigenart als solche den Wohnfrieden stört. Anders verhält es sich hingegen bei einem Wohnhaus im Außenbereich. Im Außenbereich sind Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Sie sind nicht gebietsfremd. Wer im Außenbereich wohnt, muß mit den auch optisch bedrängenden Wirkungen einer solchen Anlage rechnen.
38Der geminderte Schutzanspruch wirkt sich insbesondere auch insoweit aus, als dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich selbst vor ihnen schützt. Ihm ist eher zuzumuten, Gewohnheiten zu ändern und der veränderten Nachbarschaft anzupassen, während dies einem Betroffenen schwerlich angesonnen werden könnte, der sich gegen die Auswirkungen einer gebietsfremden Anlage wehrt.
39Von diesem Ansatz ist zu Recht auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Von ihm ausgehend wirkt die streitige Anlage nicht unzumutbar auf die Wohnnutzung des Hauses Im E. 62 ein. Der Rotor mit seinen Blättern ist nicht von jeder Stelle des Wohnhauses aus zu erblicken. Eine nahezu überall sichtbare, unerträgliche stete Bewegung der Rotorblätter, der man sich nicht entziehen könnte, ist nicht festzustellen. Diese Bewertung des Sachverhalts teilt der Senat aufgrund der Ortsbesichtigung zweiter Instanz. Eine Nutzung der Terrasse ist beispielsweise möglich, ohne daß die Windenergieanlage in den Blick gerät. In bestimmten Bereichen wird sie durch die Bäume an der Grundstücksgrenze verdeckt. Ähnliches gilt für das Wohnzimmer. Von Sitzplätzen nahe dem Fenster kann die Anlage gesehen werden, von anderen Plätzen aus hingegen nicht. Spiegelungen der Anlage waren ohne weiteres in der Glasplatte des Tisches zu erkennen, ohne daß indes im übrigen der Eindruck entstand, einem Phänomen ausgesetzt zu sein, dem man sich nicht entziehen könnte. Daß die Antragstellerin beispielsweise das Fernsehgerät an anderer Stelle als bisher aufgestellt hat, um eine Spiegelung der Windenergieanlage in dem Fernsehgerät auszuschließen, gehört zu den Maßnahmen, die nach dem rechtlichen Ausgangspunkt zumutbar sind.
40Die Antragsteller sind der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, für das Wohnhaus In der L. 5 seien unzumutbare Einwirkungen der Windenergieanlage nicht festzustellen. Der Senat sieht deshalb insoweit keinen Anlaß zu weiteren Ausführungen.
41Soweit in diesem Verfahren nicht abschließend geklärt werden kann, ob die streitige Baugenehmigung mit den nachbarschützenden Bestimmungen des Bauplanungsrechts vereinbar ist, hält der Senat nach alledem den Betrieb der Anlage für die Antragsteller bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens für zumutbar.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 4 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
43Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
44
(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
- 1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen, - 2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist, - 3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen, - 4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen, - 5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten, - 6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.
(1b) Abweichend von Absatz 1a
- 1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
- 2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) (weggefallen)
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
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die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
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die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
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der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
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die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
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die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.