Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 10. Juni 2014 - 9 L 541/14

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2014:0610.9L541.14.00
bei uns veröffentlicht am10.06.2014

Tenor

  • 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 1660/14 wird      abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 10. Juni 2014 - 9 L 541/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 10. Juni 2014 - 9 L 541/14

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 10. Juni 2014 - 9 L 541/14 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 10. Juni 2014 - 9 L 541/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. März 2006 - 10 S 2519/05

bei uns veröffentlicht am 27.03.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. November 2005 - 3 K 2989/05 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Mai 2004 - 10 S 427/04

bei uns veröffentlicht am 10.05.2004

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2004 - 3 K 4211/03 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerde

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. November 2005 - 3 K 2989/05 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.08.2005, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B entzogen worden ist, dem Interesse des Antragstellers vorgeht, vom Vollzug dieser Verfügung vor einer endgültigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Das besondere öffentliche Interesse an der - mit ausreichender schriftlicher Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) angeordneten - sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung wird durch die bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehende hohe Wahrscheinlichkeit begründet, dass dem Antragsteller die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderliche körperliche und geistige Eignung fehlt und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung.
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.08.2005 keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. q StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen dürfte die Antragsgegnerin zu Recht angenommen haben.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegen bereits deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller wegen des regelmäßigen Konsums von Cannabis (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) fahrungeeignet ist. Diesen sieht der Senat bei einer täglichen oder nahezu täglichen Einnahme als gegeben an (Senatsbeschl. v. 30.05.2003 - 10 S 1907/02 -, DAR 2003, 481 = VBlBW 2003, 397; v. 16.06.2003 - 10 S 430/03 -, NJW 2003, 3004 = VBlBW 2004, 149; Beschl. v. 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170; vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.09.2002 - 11 CS 02.1082 -, Blutalkohol 2004, 97; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.01.2003 - 19 B 1249/02 -, DAR 2003, 187, 188). Der Antragsteller hat anlässlich der Polizeikontrolle vom 26.07.2005 gegenüber den Polizeibeamten angegeben, „jeden zweiten oder dritten Tag Marihuana“ zu konsumieren. Bei der Bewertung von Angaben von Drogenkonsumenten zum Umfang ihres Konsums gegenüber Polizeibeamten ist nach allgemeiner Lebenserfahrung besondere Zurückhaltung geboten, weil die Konsumenten die Einnahme von Drogen wegen der nachteiligen rechtlichen Konsequenzen zu verharmlosen suchen. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ergeben sich vorliegend aus seiner Behauptung, letztmals in der Nacht von Sonntag auf Montag Cannabis konsumiert zu haben. Denn nach wissenschaftlicher Erkenntnis ist THC im Blut des Konsumenten grundsätzlich lediglich 24 Stunden nachweisbar (vgl. der vom OVG Rh-Pf, Urt. v. 13.01.2004 - 7 A 10206/03 -, Rn. 23, DAR 2004, 413 f. angehörte Sachverständige). Lediglich bei chronischen Konsumenten ist ein Nachweis von THC bis zu maximal 48 Stunden möglich, dann ist aber die Konzentration von THC-COOH erhöht (vgl. Eisenmenger, NZV 2006, 24). Hiermit lassen sich die Ergebnisse der Untersuchung der Blutprobe des Antragstellers (THC 1,0 ng/ml und THC-COOH 10,0 ng/ml) kaum in Einklang bringen. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob bereits von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen ist. Denn der Antragsteller ist jedenfalls nach Maßgabe von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wegen des gelegentlichen Cannabiskonsums und des fehlenden Vermögens, zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, fahrungeeignet.
Bei der Beurteilung der bei der Blutprobe festgestellten THC-Konzentration von 1 ng/ml (Gutachten vom 05.08.2005) ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Konzentration von THC im Blut des Antragstellers zu dem für die Beurteilung des Trennungsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt der Autofahrt am Abend des 26.07.2005 höher war als der im Gutachten genannte Wert von 1 ng/ml. Aus den Erkenntnissen der medizinischen Forschung über die Wirkungsweise und den Abbauprozess der psychoaktiv wirkenden Substanz THC ist allgemein bekannt, dass diese im Körper nach der Einnahme rasch abgebaut wird und die THC-Konzentration dementsprechend schnell absinkt (vgl. Iten, Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, 2001, S. 101, 104 ff.; Sticht/ Käferstein, in: Berghaus/ Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, S. 7 f., Angaben zum Verlauf der THC-Konzentration in Abhängigkeit von der Form der Aufnahme - oral oder durch Rauchen). Aus dem in der Akte der Staatsanwaltschaft Stuttgart befindlichen Protokoll der Blutentnahme ergibt sich, dass diese um 19.05 Uhr erfolgte. Da die Autofahrt nach den Angaben des Antragstellers „kurz nach 18 Uhr“ begann, lag zwischen der Fahrt und der Blutentnahme bereits ca. eine Stunde Zeit, in der die THC-Konzentration weiter abgesunken ist.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts bereits bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml von einem zeitnahen Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Konsumenten ausgegangen wird (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG vom 20.11.2002 zu den in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten Substanzen). Auf den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 (1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349) kann gerade nicht abgestellt werden. Denn dieser betraf eine Verurteilung des dortigen Beschwerdeführers nach § 24a Abs. 2 StVG im Hinblick auf den Nachweis von THC im Spurenbereich (< 0,5 ng/ml). Ohnehin hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung (Rn. 27) auf die Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte hingewiesen, die von einem Wert von 1 ng/ml ausgehen, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt sei. Für den Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG hat das Bundesverfassungsgericht eine THC-Konzentration gefordert, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (Rn. 26). Im Rahmen einer an der Universität Maastricht mit 20 gelegentlichen Konsumenten von Cannabis durchgeführten Studie wurden - weltweit erstmals - über sechs Stunden hinweg Blut- und Speichelproben analysiert und zeitgleich Tests zur Überprüfung der Feinmotorik, der Impulskontrolle und der kognitiven Leistungen vorgenommen. Die THC-Konzentrationen lagen sechs Stunden nach der Einnahme unter 1 ng/ml. Zumindest die feinmotorischen Leistungen blieben nahezu über den gesamten Zeitraum von sechs Stunden beeinträchtigt (vgl. M. Möller, Straßenverkehr und Grenzwerte für Drogen aus forensisch-toxikologischer Sicht, Arbeitstagung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV 2005, Deutscher Anwaltsverlag, S. 109, 117 ff.). Damit erscheinen im Sinne der Forderung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a Abs. 2 StVG Einschränkungen der fahreignungsrelevanten Eigenschaften bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml zumindest als möglich.
Der Senat hat im Beschluss vom 15.11.2004 (- 10 S 2194/04 -, VRS 108,157 = Blutalkohol 2005, 187) das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss auch dann als belegt angesehen, wenn eine geringere THC-Konzentration als 2 ng/ml festgestellt worden ist. Hieran hält der Senat auch im Hinblick auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (BayVGH, Beschl. v. 11.11.2004 - 11 CS 04.2348 -, SVR 2004, 152 f.; Beschl. v. 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, juris) fest. Zum einen lässt sich der vorstehend erwähnten Studie entnehmen, dass bereits bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml Leistungsbeeinträchtigungen zumindest möglich sind. Der hohe Rang der gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer macht das mit dieser THC-Konzentration verbundene signifikant erhöhte Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht hinnehmbar. Zum anderen machen Überlegungen zu einer bestimmten THC-Konzentration im Blut des Fahrzeugführers, ab der seine fahreignungsrelevanten Eigenschaften beeinträchtigt sind oder sein können, nur Sinn, wenn der Betreffende in Hinblick auf den Gesichtspunkt des Trennungsvermögens darauf verweisen kann, am öffentlichen Straßenverkehr erst teilgenommen zu haben, nachdem die THC-Konzentration in seinem Blut unter diesen bestimmten Wert gesunken ist. Nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Forschung ist aber in Bezug auf THC eine exakte Rückrechnung vergleichbar der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Blutalkohol-Konzentration (z.B. BGH, Beschl. v. 17.11.1999 - 3 StR 4338/99 -, Blutalkohol 2000, 188) wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen dem psychoaktiv wirkenden Stoff THC und seinen Metaboliten nicht möglich (Drasch/v. Meyer/Roider/Jägerhuber, Blutalkohol 2003, 269, 285). Damit ist dem Betroffenen, dem ohnehin der exakte Wirkstoffgehalt der konsumierten Betäubungsmittelmenge unbekannt ist, die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die THC-Konzentration in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich. Die unzureichende Bereitschaft, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit abzusehen, ist dem Bereich der charakterlich-sittlichen Mängel zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 49). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.11.2003 - 10 S 1789/03 -; v. 01.12.2003 - 10 S 1958/03 -; v. 18.12.2003 - 10 S 2672/03 -). Ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in einer im Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe THC jedenfalls in einer Konzentration von 1 ng/ml festgestellt wird, hat aber nach einem bewussten Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe beweist, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr in relevantem Umfang vorhanden ist. Damit hat sich dieser Fahrerlaubnisinhaber als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen ist, dass seine Fahreignung noch infolge des Konsums von Cannabis - durch das Vorhandensein von THC in seinem Blut - beeinträchtigt ist. Wie oben dargelegt, kann er nicht geltend machen, er könne die Wirkungen seines Cannabiskonsums so genau ein- und abschätzen, dass er nur dann ein Auto führe, wenn die THC-Konzentration unter eine bestimmte Konzentrationsgrenze gefallen sei.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Dieser Betrag ist für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren hier zu halbieren.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2004 - 3 K 4211/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung der Antragsgegnerin vom 02.06.2003 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Mit dieser ist ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen (Ziffer 1), er aufgefordert worden, den Führerschein spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung beim Amt für öffentliche Ordnung abzugeben oder dorthin zu übersenden (Ziffer 3), und ihm für den Fall, dass er den Führerschein nicht rechtzeitig abliefert, die Wegnahme durch die Polizei angedroht worden (Ziffer 4). Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Zwar wird in der Antragsbegründung geltend gemacht, der Antragsteller sei entgegen § 28 LVwVfG vor Erlass der Entziehungsverfügung nicht angehört worden. Dieses Vorbringen führt aber nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn der Antragsteller wendet nichts gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts ein, dieser Mangel könne gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG durch die Möglichkeit zur Stellungnahme im Widerspruchs- und gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt auch nicht deshalb, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis erst ungefähr zwei Monate nach der Autofahrt vom 06.04.2003 verfügt worden ist. Denn die Mitteilung des Autobahnpolizeireviers Walldorf (vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG), durch die die Antragsgegnerin vom Sachverhalt erstmals Kenntnis erlangt hat, ist erst am 21.05.2003 bei dieser eingegangen. Im Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung hat die Antragsgegnerin bei eigenen Dienststellen sowie beim Bundeszentralregister Auskünfte über den Antragsteller eingeholt.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG sowie § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt. Der Senat geht davon aus, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich des Antragstellers erfüllt sind und diesem - auch wegen des Fehlens atypischer Umstände - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt.
Im Schriftsatz vom 14.04.2004 hat der Antragsteller ausdrücklich eingeräumt, zumindest vor dem 06.04.2003 Cannabis gelegentlich aktiv konsumiert zu haben. Das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist durch die Fahrt vom 06.04.2003 unter akuter Beeinflussung von THC belegt. Es ist allgemein anerkannt, dass der akute, durch den Nachweis der psychoaktiven Substanz THC im Serum belegte Genuss von Cannabis Beeinträchtigungen der für die Fahreignung wichtigen Faktoren, wie Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie Psychomotorik, hervorruft und zu Leistungseinschränkungen im Bereich der Koordination, der Fähigkeit, seltene Signale bei einer ereignisarmen oder langweiligen Aufgabe zu entdecken und zu beantworten, und des Vorgangs des Auffassens und des Erkennens eines Gegenstandes führt (vgl. zu den Leistungseinschränkungen Berghaus/Schulz/Szegedi, in: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, S. 73-96; Geschwinde, Rauschdrogen, Rn. 111 ff.; Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V., www.bads.de *PE). Hinsichtlich der Konzentration der psychoaktiven Substanz THC im Serum eines Fahrzeugführers, ab der die Fahrtüchtigkeit des Betreffenden beeinträchtigt sein kann, kann auf die Aussagen in dem vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96 eingeholten Gutachten von Prof. Dr. K. vom 15.08.2001 verwiesen werden. Hier wird unter Auswertung von mehreren wissenschaftlichen Studien ausgeführt, dass bei THC-Konzentrationen unter 2 ng/ml keine Risikoerhöhung erfolgt, während bei höheren Konzentrationen eine Risikoerhöhung eintritt (vgl. auch Berghaus/Schulz/Szegedi, in: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, S. 87). Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 24a Abs. 2 StVG) wird darüber hinaus davon ausgegangen, dass bereits bei THC-Konzentration von 1,0 ng/ml ein zeitnaher Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gegeben ist (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG vom 20.11.2002 zu den in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten Substanzen; Weitbrecht, Blutalkohol 2003, 130, 135). Die im Gutachten der Universität Heidelberg vom 17.04.2003 festgestellte THC-Konzentration von 5 ng/ml im Serum des Antragstellers liegt wesentlich höher als der Wert für THC im Serum, ab dem eine Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten anzunehmen ist.
Bereits gegenüber dem Landratsamt und auch gegenüber dem Verwaltungsgericht hat der Antragsteller geltend gemacht, am 06.04.2003 Cannabis nicht aktiv („mit Wissen und Wollen“) konsumiert zu haben und sich die Ergebnisse der Serumuntersuchung hinsichtlich der psychoaktiv wirkenden Substanz THC und ihrer Metaboliten nur durch passives Mitrauchen („ohne sein Wissen und Wollen“) erklären zu können. Im Hinblick auf diesen Vortrag des Antragstellers hat der Senat eine gutachtliche Stellungnahme zu den Fragen eingeholt, ob die Darstellung des Antragstellers, die Werte für THC von 5 ng/ml bzw. THC-COOH von 34 ng/ml seien auf bloßes passives Mitrauchen zurückzuführen, aus wissenschaftlicher Sicht zutreffen kann bzw. ob bei einem zeitlichen Abstand von ca. 30 Minuten zwischen einer lediglich passiven Aufnahme des Cannabis über die Lunge und der Blutprobe ein Nachweis von THC im Blut ausgeschlossen ist, so dass ein positiver Befund von THC im Blut in keinem Fall mit einem bloßen passiven Mitrauchen erklärt werden kann. Der Gutachter ist in seiner schlüssig begründeten und nachvollziehbaren sowie vom Antragsteller inhaltlich nicht angegriffenen Stellungnahme vom 24.03.2004 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Darstellung des Antragstellers, die Werte für THC und THC-COOH seien auf bloßes Mitrauchen zurückzuführen, aus wissenschaftlicher Sicht nicht nachzuvollziehen sei, insbesondere nicht bei einem zeitlichen Abstand von ca. 30 Minuten oder wenig mehr zwischen der Blutprobe und lediglich passiver Aufnahme von Cannabis über die Lunge. Diese Stellungnahme beruht in tatsächlicher Hinsicht auf bestimmten Annahmen, wie z.B. hinsichtlich der Körpergröße und des Körpergewichts des Antragstellers, hinsichtlich des zeitlichen Abstands zwischen dem Cannabiskonsum und der Autofahrt bzw. der Probenentnahme und insbesondere hinsichtlich der Räumlichkeiten, in denen der Antragsteller Cannabis lediglich passiv geraucht haben will (großräumige und belüftete Hallen bei Musikveranstaltungen mit vergleichsweise sehr geringer Cannabinoidkonzentration gegenüber den kleinen Räumen, die bei den der Stellungnahme zugrunde gelegten Studien genutzt wurden). Im Hinblick auf diese tatsächlichen Annahmen des Gutachters hat der Antragsteller im Schriftsatz vom 14.04.2004 Einwendungen erhoben und insbesondere geltend gemacht, die lediglich passive Aufnahme von Cannabis sei während seines ca. zweistündigen Aufenthalts in einem mit dicken Cannabis-Nebelschwaden durchzogenen kleinen und umschlossenen Nebenraum („chill-out-Raum“) im Zeitraum von 3.45 bis 5.45 Uhr erfolgt. Im Hinblick auf dieses Vorbringen des Antragstellers bedarf es aber nicht der Einholung einer ergänzenden und mit weiteren Kosten verbundenen Stellungnahme des Gutachters. Denn das für die Annahme der Fahrungeeignetheit des Antragstellers erforderliche unzureichende Trennungsvermögen ist auch dann belegt, wenn die Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers im Schriftsatz vom 14.04.2004 und der anliegenden eidesstattlichen Versicherung zutreffen sollte.
Die rechtliche Erwägung, das bloße Passivrauchen von Cannabis sei im Hinblick auf das Zusatzelement des unzureichenden Trennungsvermögens anders zu bewerten als der aktive Konsum dieses Betäubungsmittels, beruht auf der Überlegung, dass bei einem lediglich passiven Cannabiskonsum dieser dem Betroffenen weniger angelastet werden kann, weil er sich der oralen oder inhalativen Aufnahme der psychoaktiv wirkenden Substanz Tetrahydrocannabinol unter Umständen nicht bewusst war. Diesem Fahrerlaubnisinhaber kann nicht ohne weiteres vorgehalten werden, er sei in charakterlich-sittlicher Hinsicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet, weil er in Kenntnis des Cannabiskonsums und der dadurch bedingten Möglichkeit der Beeinträchtigung seiner fahreignungsrelevanten Eigenschaften und der erheblichen Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und damit das vorrangige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs den eigenen Interessen untergeordnet habe (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 49, NJW 2002, 2378). Diese Besserstellung ist im Fall des Antragstellers im Hinblick auf seine Darstellung der Aufnahme von Cannabis am 06.04.2003 aber nicht gerechtfertigt. Denn wird die Schilderung des Antragstellers zugrunde gelegt, war sich der Antragsteller der erheblichen inhalativen Aufnahme von Cannabis durchaus bewusst. Nach eigener Darstellung hat er sich immerhin zwei Stunden (ca. 3.45 bis 5.45 Uhr) in einem kleinen, umschlossenen und dunklen Nebenraum der Techno-Veranstaltung („chill-out-Raum“) aufgehalten, in dem ca. 100 Personen über die ganze Zeit hinweg in erheblichem Umfang Cannabis konsumiert haben. Viele der Konsumenten hätten dicht um ihn herum gesessen und aktiv Cannabis konsumiert, der „chill-out-Raum“ sei von dicken Cannabis-Nebelschwaden durchzogen gewesen. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der wie der Antragsteller, nicht erstmals mit Cannabis in Berührung kommt, sondern zumindest gelegentlicher Konsument dieses Betäubungsmittels ist, muss sich aber darüber im Klaren sein, dass er sich durch einen zweistündigen Aufenthalt in einer sehr stark cannabishaltigen Atmosphäre allein durch das Einatmen der mit Cannabis durchsetzten Luft eine erhebliche Menge von Cannabinoiden zugeführt hat. Auch ein Fahrerlaubnisinhaber, der in solcher Kenntnis der erheblichen inhalativen Aufnahme von Cannabinoiden durch den Aufenthalt in einer stark cannabishaltigen Atmosphäre ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt und damit den öffentlichen Straßenverkehr gefährdet, ist wegen seiner unzureichenden Trennungsbereitschaft fahrungeeignet.
Hat der Betreffende einen gelegentlichen Cannabiskonsum bestätigt und ist auch das unzureichende Trennungsvermögen i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung belegt, so bedarf es auch nicht der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV, vielmehr ist die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich geboten (vgl. Senatsbeschl. v. 07.03.2003 - 10 S 323/03 -, DAR 2003, 236). Da die beiden Elemente i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nachgewiesen sind, kommt es auf den vom Antragsteller zu Recht geltend gemachten Umstand nicht an, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise von einer THC-COOH Konzentration von 340 ng/ml ausgegangen und habe ihm zu Unrecht einen regelmäßigen Cannabiskonsum (Nr. 9.2.1 der Anlage 4) unterstellt.
Schließlich führt die Behauptung des Antragstellers, nach dem Ereignis vom 06.04.2003 Cannabis nicht mehr konsumiert zu haben, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist die Fahreignung nur dann wieder erlangt, wenn der Betreffende ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten hinsichtlich seines Trennungsvermögens vorgelegt oder den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz erbracht hat.
10 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Abschnitt I.7 und II.45.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner jüngsten Fassung von 1996 (NVwZ 1996, 563).
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.